Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Apr. 2015 - M 11 K 14.228

bei uns veröffentlicht am23.04.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 11 K 14.228

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 23. April 2015

Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Rücksichtnahmegebot;

Freischankfläche;

Blockrandbebauung;

Blockinnenbebauung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., vertreten durch: ...

- Klägerin -

gegen

... - Beklagter -

beigeladen:

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung, FlNR. ... Gemarkung ... Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2015 am 23. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... Dezember 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des voll-streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die den Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes ... (im Folgenden Landratsamt) vom ... Dezember 2013 erteilte Tekturbaugenehmigung zur Sanierung und zum Umbau des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses - Nutzung des Hinterhofs als Freischankfläche - auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... am ...-see.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ..., ...-str. 1 in ...

Ursprünglich wurde den Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes vom ... Februar 2012 eine Baugenehmigung zur Sanierung und zum Umbau des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... am ...-see, ...-markt 32 in ... genehmigt. Der Bescheid enthält unter anderem eine Auflage Nr. 15 zum Immissionsschutz, der zufolge die vom genehmigten Restaurantbetrieb ausgehenden Geräusche z. B. durch Aggregate, Lüfter, aber auch von Gästen in der Summe angegeben als Gesamtbeurteilungspegel an schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 im Gebäude und in Gebäuden der Nachbarschaft Immissionsrichtwerte „von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)“ nicht überschreiten dürfen. Im Übrigen wird auf den Bescheid, der sich bei den Akten befindet, Bezug genommen.

Die Beigeladenen haben die im Erdgeschoss des Anwesens befindlichen Räume vermietet, der Mieter betreibt dort die Gaststätte „...“.

Mit Tekturbauantrag, eingegangen beim Landratsamt am 29. August 2013, beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung des Hinterhofs auf dem oben genannten Grundstück als Freischankfläche.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde im Wege der Behandlung als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt.

Mit Bescheid des Landratsamts vom ... Dezember 2013 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt. Unter anderem wurde in dem Bescheid als Auflage 3 aufgenommen, dass die vom Hinterhof und vom Restaurant inklusive Maschinen und Aggregate ausgehenden Geräusche in der Summe - angegeben als Gesamtbeurteilungspegel - am Gebäude FlNr. ... einen Tagesimmissionsrichtwert „von 55 dB(A)“ nicht überschreiten dürfen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften diesen Wert um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Als Hinweise sind zu dieser Auflage 3 noch aufgenommen, dass Gäste auf leise Sprachäußerung hinzuweisen seien und dass die Tagzeit um 6 Uhr beginne und bis 22 Uhr dauere. Als Auflage 4 ist geregelt, dass die Öffnungszeiten von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr zu beachten seien. In Auflage 5 ist geregelt, dass ein Betrieb während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) unzulässig sei. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Eine Ausfertigung dieses Bescheids wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 19. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schreiben ihrer Vertreterin vom 18. Januar 2014 erhob die Klägerin per Telefax Klage „gegen den Bescheid“.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 ließ die Klägerin durch ihre Vertreterin beantragen, den Genehmigungsbescheid vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Mit Schreiben ihrer Vertreterin vom 13. Februar 2014 ließ die Klägerin die Klage begründen. Die Klägerin sei Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., ...-straße 1 in ... Die Genehmigung sei rücksichtslos. Sie rufe unzumutbare Auswirkungen in Gestalt von erheblichen Lärmimmissionen auf dem klägerischen Grundstück hervor. Der Bescheid enthalte kein Betriebskonzept, die Immissionsfestlegungen seien nicht nachvollziehbar. Die TA-Lärm passe nicht für einen Gaststättenbetrieb. Zweimal im Monat fänden im Restaurant der Beigeladenen Konzerte statt, was im Bescheid nicht berücksichtigt sei. Der Bescheid sei hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks widersprüchlich, der Bescheid bezeichne die FlNr. ... In Wirklichkeit sei die FlNr. ... gemeint. Die Auflage bzw. der Hinweis im Bescheid, dass die Gäste auf leise Sprachäußerungen hinzuweisen seien, sei nicht umsetzbar. Schließlich seien auch die Festlegungen zum Brandschutz im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 legte das Landratsamt die Behördenakten vor, erwiderte auf die Klage und beantragte

Klageabweisung.

Das Vorhaben sei eigentlich genehmigungsfrei. Die (im vorgelegten Verwaltungsvorgang enthaltene) Stellungnahme der Fachstelle Immissionsschutz des Landratsamts habe ergeben, dass selbst im ungünstigsten Fall die im allgemeinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte und Spitzenpegel eingehalten seien. Mit Schreiben vom 6. März 2014 bestellten sich die Bevollmächtigten des Beigeladenen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 teilte das Landratsamt mit, auf die zwischenzeitlich bei ihm eingegangene Klagebegründung keine weitere Stellungnahme mehr abzugeben.

Mit offensichtlich falsch datiertem Schreiben vom 28. Februar 2014, beim Gericht eingegangen am 12. Dezember 2014, übersandte das Landratsamt entsprechend der Bitte des Gerichts die von den Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung der Firma ... und Partner GmbH vom 7. Juli 2014.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 31. März 2015 erwiderten die Beigeladenen auf die Klage. Die Klage sei unbegründet. Von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme könne nicht ausgegangen werden. Wie der Prognose und Beurteilung der vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden Geräuschimmissionen vom 7. Juli 2014 der Firma ... und Partner GmbH entnommen werden könne, würden am Anwesen der Klägerin tagsüber sogar die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für reine Wohngebiete deutlich unterschritten. Gleiches gelte für das Spitzenpegelkriterium an diesem Immissionsort. Hinzu komme, dass der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid in Verbindung mit dem ohnehin bestandskräftigen Bescheid vom ... Dezember 2012 durch geeignete Immissionsschutzauflagen sicherstelle, dass das klägerische Anwesen keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt werde. Es werde daher

Klageabweisung

beantragt.

Mit Schreiben ihrer Vertreterin ließ die Klägerin weiter zur Begründung ihrer Klage vortragen. Auf das Schreiben samt Anlagen wird Bezug genommen.

Das Gericht erhob Beweis durch Einnahme eines Augenscheins am 23. April 2015.

Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt. Die Beteiligten stellten die bereits angekündigten Anträge. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid vom ... Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn wie die Klägerin - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. nur BVerwG, U.v. 25.02.1977 - IV C 22/75 -, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 27).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Diese Vorschrift dient hier auch dem Schutz der Klägerin.

1. Das Vorhaben der Beigeladenen ist genehmigungspflichtig, Art. 55 Abs. 1 BayBO.

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 lit. d BayBO liegt nicht vor. Die Freischankfläche, die als solche die Voraussetzung der Beschränkung auf „bis zu 40 m2“ erfüllt, wäre nur dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie als selbstständiges Einzelbauvorhaben ausgeführt werden würde (vgl. Lechner/Busse in: Simon/Busse, BayBO, Art. 57 Rn. 12). Das ist jedoch nicht der Fall, wovon das Landratsamt zu Recht ausging. Denn das Gesamtvorhaben erschöpft sich nicht in der Errichtung einer Freischankfläche verbunden mit einer Nutzungsänderung, sondern ist Teil des Vorhabens Sanierung und Umbau des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses. Die Tekturgenehmigung vom ... Dezember 2013 ist im Verhältnis zu der ursprünglichen Genehmigung vom ... Februar 2012 nicht teilbar. Das ergibt sich auch aus dem bei den Akten befindlichen genehmigten Plan.

Ebenso liegt keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO vor, da für die neue Nutzung insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens neu aufgeworfen wird.

2. Das Vorhaben ist jedoch nicht genehmigungsfähig, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, 59 Satz 1 BayBO, weshalb die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist. Das Bauvorhaben entspricht nicht den bauplanungsrechtlichen Anforderungen, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. §§ 29 ff. BauGB.

2.1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO. Es handelt sich entgegen der Annahme des Landratsamts, das von einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht, um ein (faktisches) Mischgebiet. Die nähere Umgebung, auf deren Eigenart es danach für die Zulässigkeit des Vorhabens ankommt, wird von dem östlich des ...-markts und nördlich der ...-straße begrenzten Bebauungsblock gebildet, wobei die Nutzungen auf den Grundstücken auf der jeweils gegenüberliegenden Straßenseite auch noch zu berücksichtigen sind. Die nähere Umgebung entspricht den Grundstücken, die im gerichtlichen Augenschein hinsichtlich der jeweiligen Nutzungen aufgenommen wurden. In diesem Bebauungsblock sind die Grundstücke und die hierauf ausgeübten Nutzungen in besonderer Weise aufeinander bezogen. In dieser Umgebung ist quantitativ unter Berücksichtigung von Erd- und Obergeschossen die Wohnnutzung und die gewerbliche Nutzung in etwa gleich ausgeprägt, was bereits für die Bewertung als faktisches Mischgebiet, § 34 Abs. 2 i. V. m. § 6 BauNVO, und gegen ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) spricht. Zwar dominieren bei den gewerblichen Nutzungen solche, die im allgemeinen Wohngebiet entweder allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, § 13 BauNVO) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO) zulässig wären. Jedenfalls die auf relativ engem Raum bestehenden vier Schank- und Speisewirtschaften können aber in dieser Häufung nicht mehr maßgeblich der Versorgung des Gebiets dienen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), so dass auch aufgrund einer qualitativen Betrachtung ein Mischgebiet anzunehmen ist, in dem dieser Versorgungszweck der Gaststätten nicht gefordert wird (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Das Vorhaben der Beigeladenen entspricht seiner Art nach dieser Vorschrift, so dass es zulässig wäre, wenn nicht im Einzelfall § 15 Abs. 1 BauNVO entgegenstünde.

2.2. Allerdings verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind die in den §§ 2 - 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen u. a. unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Obwohl sich die Tatbestandsmerkmale „Belästigungen oder Störungen“ teilweise von der in § 3 Abs. 1 BImSchG gewählten Begriffsbestimmung für schädliche Umwelteinwirkungen unterscheiden, was eine stärkere Betonung des städtebaulichen Blickwinkels nahe legt, deckt sich die Grenze dessen, was Nachbarn im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO an Einwirkungen zugemutet werden kann, grundsätzlich mit den Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz für nicht genehmigungspflichtige Anlagen festgelegt hat. Damit kann zur Beurteilung der Lärmbeeinträchtigung grundsätzlich auch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) herangezogen werden. Obwohl nach deren Nr. 1 Satz 2 lit. b Freiluftgaststätten ausdrücklich von der Anwendung ausgenommen sein sollen, wurde in der Rechtsprechung - insbesondere was die vorgesehenen Immissionsrichtwerte betrifft (Nr. 6 TA Lärm) - eine Heranziehung dieser Verwaltungsvorschrift als Anhaltspunkt für die Beurteilung dieser Art von Gaststättenlärm für sinnvoll gehalten (vgl. BayVGH, B.v 05.04.2005 - 25 ZB 00.1208 -; U.v. 31.07.2003 - 2 B 00.3282; U.v. 21.04.2004 - 20 B 02.2396; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 6 Rn. 6.2; anders mittlerweile BVerwG, B.v. 03.08.2010 - 4 B 9/10 -, juris Rn. 3f.; BayVGH, B.v. 17.09.2014 - 22 CS 14.2013 -, juris Rn. 8; vgl. aber auch VG Karlsruhe, B.v. 14.07.2015 - 7 K 1459/15 -, juris Rn. 11).

Danach sind die Belästigungen bzw. Störungen, die vom Vorhaben ausgehen, für die Klägerin nicht unzumutbar. Zur Beurteilung ist die vom Beigeladenen eingeholte und von diesem wie auch auf entsprechende Aufforderung des Gerichts vom Beklagten vorgelegte Schalltechnische Untersuchung vom 7. Juli 2014 geeignet. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Immissionsprognose und -beurteilung der Fa. ... & Partner GmbH zu Unrecht die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets zugrunde legt. Zwar teilt das Gericht wie oben ausgeführt die Einschätzung, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Mischgebiet handelt. Das Lärmgutachten übersieht jedoch, dass in rechtlicher Hinsicht gleichwohl lediglich die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt werden dürfen. Das ergibt sich nämlich aus den Auflagen, die sowohl im ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom ... Februar 2012 als auch im streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2013 verfügt sind. Den ursprünglichen Bescheid haben die Beigeladenen bestandskräftig werden lassen, den streitgegenständlichen Bescheid haben sie ebenfalls nicht angegriffen, vielmehr ist er nur von der hiesigen Klägerin beklagt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Landratsamt auch ganz unabhängig von der Klage und sogar unter Zugrundelegung seiner eigenen Rechtsauffassung rechtswidrig gehandelt hat bzw. handelt. Denn aus dem Lärmgutachten ergibt sich, dass die Freischankfläche der Beigeladenen bzw. ihres Mieters tatsächlich gegen die verfügte Auflage, tagsüber einen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten, verstößt: Am - übrigens auch aus Sicht des Landratsamts (vgl. den streitgegenständlichen Bescheid unter Auflage 3., wonach am Gebäude FlSt. Nr. ... ein Tages-Immissionsrichtwert „Außen“ von 55 dB(A) nicht überschritten werden darf) - maßgeblichen, dem Vorhaben am nächsten gelegenen Immissionsort, am Grundstück Fl.Nr. ..., wird der nach dem Bescheid höchstens zulässige Immissionswert tagsüber um 1,7 dB(A) überschritten (vgl. Anlage A Seite 1 sowie Anlage B Seite 1 der schalltechnischen Untersuchung vom 07.07.2014). Das Landratsamt ist trotz Kenntnis - das Gutachten wurde dem Landratsamt von den Bevollmächtigten der Beigeladenen zur Verfügung gestellt - nicht gegen diese nachgewiesene Überschreitung eingeschritten, obwohl sogar im Schreiben des Landratsamts vom 11.11.2014 (in der Gerichtsakte) ausdrücklich die von den Beigeladenen erbetene Änderung der Tekturgenehmigung vom ... Dezember 2013 mit dem Ziel, die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets auf diejenigen eines Mischgebiets heraufzusetzen, abgelehnt wurde.

Auf diesen Umstand kann sich die Klägerin allerdings nicht berufen. Am Grundstück der Klägerin selbst sind dagegen die Immissionswerte in jeder Hinsicht sicher eingehalten.

2.3. Die Freischankfläche scheitert jedoch an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Danach sind die in §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Eigenart eines Mischgebiets wird dabei zunächst durch seine allgemeine Zweckbestimmung in § 6 Abs. 1 BauNVO gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll (BVerwG vom 4.5.1988 BVerwGE 79, 309/311). Mit dieser allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets ist eine Gaststätte mit Freisitzfläche grundsätzlich vereinbar, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geht aber über die Sicherung dieser generellen Gebietsverträglichkeit hinaus und ermöglicht die Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung im Einzelfall (BVerwG a. a. O.). Zur Eigenart eines konkreten Baugebiets gehören in diesem Sinne auch seine örtliche Situation und damit zusammenhängende, charakteristische Besonderheiten und Prägungen (BVerwG vom 3.2.1984 BVerwGE 68, 369/376 f.; vom 4.5.1988 a. a. O.). Im vorliegenden Fall ist das Baugebiet charakteristisch dadurch geprägt, dass die Wohnnutzung - und von dieser besonders die störanfälligen Teile - in das Innere der Blockrandbebauung gerichtet sind. Fast alle Wohnungen haben dorthin führende Balkone, alle sonstigen, dem Wohnen dienenden Freiflächen sind zwangsläufig dort untergebracht. Die nicht dem Wohnen dienenden Nutzungen orientieren sich demgegenüber zur Straßenseite des wegen der hier beginnenden Fußgängerzone des Marktes ... touristisch geprägten ...-marktes bzw. der ...-straße und lassen das Blockinnere von Immissionen weitestgehend unbelastet. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U.v. 27.07.2005 - 25 BV 03.73 -, VGHBY 58, 221 = BayVBl. 2006, 668 = KommJur 2006, 306 mit Anm. Dirnberger) ist bei einer am Gebäudebestand und den Nutzungen ablesbaren Eigenart des Baugebiets als Blockrandbebauung mit vorherrschender und schutzbedürftiger Wohnnutzung im Blockinnern sowie nach außen orientierter sonstiger Nutzung eine Freischankfläche an zentraler Stelle des Blockinnern nicht zu vereinbaren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in der genannten Entscheidung aus (BayVGH, U.v. 27.07.2005 - 25 BV 03.73 -, juris Rn. 17):

„Damit ist die vom Kläger geplante Freischankfläche an zentraler Stelle des Blockinnern nicht zu vereinbaren. Das Vorhaben widerspricht im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach seiner Lage der Eigenart des Baugebiets. Es würde einen städtebaulichen Missgriff darstellen, wenn der dem ruhigen Wohnen vorbehaltene Innenhofbereich einer verstärkten gewerblichen Nutzung geöffnet würde. Dabei kommt es nicht auf die Überschreitung von Immissionsrichtwerten an. Bereits das Eindringen einer wechselnden Öffentlichkeit von Gaststättenbesuchern in die Privatheit der Wohnnutzung im Hinterhof verursacht eine Störung. Insofern unterscheiden sich die Lebensäußerungen der Gaststättenbesucher qualitativ von denjenigen der Mitbewohner auf Balkonen, Freiflächen und an geöffneten Fenstern.“

Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Anders als in diesem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall, in dem im Blockinneren immerhin noch die Freischankflächen von zwei anderen Gaststätten vorhanden waren, was an der Entscheidung aber nichts änderte, da nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs diese Nutzungen eine Ausnahme darstellten und „obwohl die beiden Gaststättenfreiflächen gewisse Spannungen in das Baugebiet hineingetragen haben, […] somit die am Gebäudebestand und den Nutzungen ablesbare Eigenart des Baugebiets als Blockrandbebauung mit vorherrschender und schutzbedürftiger Wohnnutzung im Blockinnern sowie nach außen orientierter sonstiger Nutzung im wesentlichen aufrechterhalten geblieben (ist)“, ist im zu entscheidenden Fall der Blockinnenbereich, wovon sich das Gericht im gerichtlichen Augenschein überzeugt hat, völlig unberührt von jeglicher „wohnfremder“ Nutzung. Die Zulassung der streitgegenständlichen Freischankfläche wäre hier tatsächlich das allererste Eindringen einer gewerblichen Nutzung in die den Straßenseiten abgewandten, bisher ausschließlich dem ruhigen Wohnen vorbehaltenen Bereiche.

Dass es bei der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Freischankfläche für ca. 15 Personen geht an statt wie hier für 10 Personen - wobei dahingestellt bleiben kann, dass diese Zahl lediglich im genehmigten Plan erwähnt ist und zudem nicht klar ist, wie diese Beschränkung personengenau eingehalten wird (das Lärmgutachten geht wohl realistischer von 15 Personen aus, was die Freischankfläche platzmäßig auch hergibt) - geht, ist dabei unerheblich. Denn entscheidend für den Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist gerade nicht die Überschreitung von Lärmimmissionswerten, die hier weder vorliegt noch erforderlich ist, weshalb es auf einige Personen mehr oder weniger nicht ankommt. Entscheidend ist nämlich - insoweit unabhängig von der genauen bzw. maximalen Anzahl der Gäste - der Umstand, dass eine jedenfalls nicht vernachlässigbare gewerbliche bzw. gaststättenmäßige Nutzung, die im hiesigen Bauquartier der touristisch geprägten Blockrandbebauung zugeordnet ist, erstmals in die geschützte Innenhof-Lage Einzug hält, was gegen die konkrete Prägung des Blockinnern als Bereich des ruhigen Wohnens frei von solchen Nutzungen verstößt. Es geht bei der konkreten Rechtsverletzung eben nicht um eine Unzumutbarkeit wegen zu hoher Lautstärke, sondern um die Störung des sozialen Wohnfriedens durch das Eindringen wechselnder Öffentlichkeit in einen geschützten Bereich.

Daher ist die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO rechtswidrig, das Landratsamt hätte sie (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes) nicht genehmigen dürfen.

2.4. Diese Rechtswidrigkeit stellt auch eine Rechtsverletzung der Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten dar.

§ 15 Abs. 1 BauNVO ist Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme und kann nachbarschützende Wirkung haben (ständige Rechtsprechung des BVerwG seit U.v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67,33 = BayVBl. 1984, 25; U.v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546). Von dem sich auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wegen unzumutbarer Auswirkungen stützenden Nachbarschutz zu trennen ist der Nachbarschutz auf Bewahrung der Gebietsart im Sinne des Satzes 1 des § 15 Abs. 1 BauNVO. Auch er ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG U.v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, a. a. O.; B.v. 02.02.2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679). Es ist daher zu unterscheiden der Nachbarschutz in Fällen des Satzes 1 von den Fällen des Satzes 2 des § 15 Abs. 1 BauNVO. Nachbarschutz nach Satz 1 bezieht sich auf die Wahrung der Eigenart des Baugebiets, der des Satzes 2 auf die Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen. Beide Regelungen können in Bezug auf den Nachbarschutz von einem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden, auch soweit inhaltliche Überschneidungen bestehen. Zu beachten ist, dass der Nachbaranspruch nach Satz 1 nur von Grundstückseigentümern im Baugebiet geltend gemacht werden kann. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses und darauf, dass, weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen kann (BVerwG, U. v. 11.05.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 = NVwZ 1989, 1163; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, juris Rn. 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind; es besteht ein „nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis“ (BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151).

Danach wird die Klägerin von der erteilten Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt. Das Vorhaben ist ihr gegenüber unter Beachtung der Maßgaben von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO rücksichtslos (vgl. zur Rücksichtslosigkeit in einer derartigen Konstellation auch VG Augsburg, U.v. 24.05.2013 - Au 4 K 13.148 -, juris Rn. 34ff.). Die vom Beigeladenen als Außengastronomie beanspruchten Freiflächen treffen auf eine sensible Nutzung der umliegenden Häuser im hinteren - weg vom touristisch geprägten Altstadt-Straßenbereich - Gebäudebereich; dieser Umstand des besonders geschätzten Blockinneren kommt gerade den übrigen Bewohnern bzw. Anliegern des Blockinnenbereichs und damit auch der an den Innenhof angrenzenden Klägerin zugute.

Nach alledem ist der Bescheid des Landratsamtes vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. ZPO sowie § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung wird auf der Grundlage von §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-Gerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Apr. 2015 - M 11 K 14.228

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Apr. 2015 - M 11 K 14.228

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Apr. 2015 - M 11 K 14.228 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit


(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antr

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Apr. 2015 - M 11 K 14.228 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Apr. 2015 - M 11 K 14.228 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - 22 CS 14.2013

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Besc

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Apr. 2015 - M 11 K 14.228

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.228 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. April 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Rücksichtnahmegebot; Freis

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Juli 2015 - 7 K 1459/15

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge,2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegner

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Aug. 2010 - 4 B 9/10

bei uns veröffentlicht am 03.08.2010

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Apr. 2015 - M 11 K 14.228.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Apr. 2019 - AN 9 K 17.01949

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine Ausnahme von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans N

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Apr. 2015 - M 11 K 14.228

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.228 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. April 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Rücksichtnahmegebot; Freis

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beigeladene stellt zur Anwendbarkeit der TA-Lärm die Frage, ob

bei einer Gaststätte, welche keine Freiluftgaststätte im Sinne der Nr. 1 Satz 2 b) TA-Lärm ist, jedoch sowohl auf einen Innen- als auch Außenbetrieb ausgerichtet ist, bei der Frage der Umwelteinwirkungen durch Geräusche einzelne Betriebsteile unterschiedlich bewertet werden und zwar dahingehend, dass zwar einerseits und grundsätzlich von der Anwendbarkeit der TA-Lärm ausgegangen wird, jedoch andererseits - in Bereichen besonderer Art - die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm als nicht mehr ausreichend angesehen werden können.

2

Die Frage bezieht sich auf den Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, dass es jedenfalls dann, wenn der Freiluftbereich einer Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht, nicht sachgerecht sei, auch diesen Bereich der Bewertung auf der Grundlage der TA-Lärm zuzuführen (UA S. 22).Insofern greift die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zur Anwendbarkeit der TA-Lärm auf Gaststätten, welche keine Freiluftgaststätten im Sinne der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm sind (Beschwerdebegründung S. 2) zu weit, denn das Oberverwaltungsgericht hat im Fall gemischter Gaststätten deren Freiluftbereich entscheidungstragend nicht generell vom Anwendungsbereich der TA-Lärm ausgenommen. Das erkennt auch die Beschwerde, wie sich aus der in der Frage enthaltenen Umschreibung "- in Bereichen besonderer Art -" ergibt. Sinngemäß stellt sie die Frage, ob der Freiluftbereich einer Gaststätte im absoluten Nahbereich zu einer Wohnnutzung (UA S. 20) einer Freiluftgaststätte im Sinne der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm gleichzustellen ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der TA-Lärm fällt.

3

Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Nichtanwendbarkeit der TA-Lärm auf Freiluftgaststätten gemäß Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm wird unter anderem damit begründet, dass die durch den Betrieb dieser Anlagen verursachten Geräuscheinwirkungen, die durch das Verhalten der Gäste bestimmt werden, anhand der TA-Lärm nicht zutreffend bewertet werden können (Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, Stand Juni 2008, B 3.6Rn. 16; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 2, Stand März 2010, 3.1, Rn. 12; Pfaff, TA-Lärm, Stand 2000, III-3.2, S. 6). Dass die Ausnahmeregelung für Freiluftgaststätten auch darauf zielt, unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung und örtlichen/regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen die Zumutbarkeitsschwelle ggf. anheben zu können (BRDrucks 254/98, S. 47), ändert nichts an dem Umstand, dass die TA-Lärm wegen der besonderen Lärmsituation, die mit dem Betrieb einer Freiluftgaststätte verbunden ist, als Beurteilungsgrundlage nicht geeignet erscheint und es daher einer Beurteilung der Lärmauswirkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bedarf. Dieser Befund sieht sich durch die Systematik der TA-Lärm bestätigt. Denn die TA-Lärm hat die lärmtechnischen Besonderheiten menschlichen Lärms in Freiluftgaststätten zum Anlass einer ausdrücklichen Ausnahme vom Anwendungsbereich genommen und sich gerade nicht darauf beschränkt, eine sog. "Ergänzende Prüfung im Sonderfall" nach Nr. 3.2.2 TA-Lärm anzuordnen.

4

Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass jedenfalls der Freiluftbereich einer Gaststätte, der bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht, einer Freiluftgaststätte i.S.d. Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm gleichzustellen ist, weil auch in diesem Fall lärmspezifische Besonderheiten bestehen, zu deren Beurteilung sich die standardisierte Regelfallbeurteilung auf der Grundlage der TA-Lärm als unzureichend erweist, orientiert sich erkennbar an Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung und ist nicht zu beanstanden. Denn auch in diesem Fall wird in ähnlicher Weise wie im Fall einer Freiluftgaststätte i.S.d. Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm, verschärft durch die räumliche Nähe eine Lärmsituation befördert, die sich durch besondere Geräuschcharakteristiken auszeichnet. Auch hier geht es um die Eigenart und Wahrnehmbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms, dessen Zumutbarkeit ganz maßgeblich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängt.

5

Soweit die Beschwerde meint, es müsse dann aber zumindest geklärt werden, ab welcher Entfernung des Freiluftbereichs einer Gaststätte zum Wohnen die Anwendung der TA-Lärm ausschließe und darauf hinweist, das Oberverwaltungsgericht habe im Tatbestand "30 m" angegeben (Beschwerdebegründung S. 4), wird keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Beschwerde wendet sich vielmehr nur gegen die auf einer Würdigung der örtlichen Gegebenheiten beruhende Feststellung, dass die Entfernung zwischen Freiluftbereich und Ruhebereich der Wohngrundstücke "wenige Meter" betrage. An diese Sachverhaltswürdigung, mit der das Oberverwaltungsgericht erkennbar an den zuvor verwendeten Begriff "absoluter Nahbereich" anknüpft (UA S. 20), wäre der Senat bei einer revisionsgerichtlichen Überprüfung gebunden. Verfahrensrügen hat die Beigeladene nicht geltend gemacht. Im Übrigen lässt sich der räumliche Umgriff eines "absoluten Nahbereichs" nicht mathematisch-exakt in Meter-Angaben ausdrücken.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der in der Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht entsprochen.

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers nicht damit begründet werden kann, er werde durch die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt. Denn da der Antragsteller nicht mehr in der G.-straße wohnt, scheidet bereits die Möglichkeit einer geräuschbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der durch diesen Verwaltungsakt zugelassenen Handlungen aus.

Dessen ungeachtet besitzt der Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er durch die Gestattung vom 1. September 2014 in einem subjektiven Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg einer diesen Verwaltungsakt betreffenden Anfechtungsklage ist. Denn der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44. Allen derzeit erkennbaren Umständen nach wird sein Grundrecht auf Eigentum durch die Geräuschbelastung, die als Folge des verfahrensgegenständlichen Bescheids zu erwarten steht, entgegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht lediglich nach Maßgabe der Gesetze eingeschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter.

Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m. w. N.). Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z. B. Jarass, a. a. O. Rn. 55 ff. m. w. N.).

Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass die Anwesen des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzung zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinn von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan 001 dadurch, dass er - abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise und u. a. nur dann zulässig, wenn „die Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“.

Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann - auch im Licht des Beschwerdevorbringens - nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Allerdings wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen eine „schematische“ Anwendung der TA Lärm. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32). Hinzukommt, dass die Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188). Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BR-Drucks. 254/98, S. 47). Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (a. a. O. Rn. 4) spricht viel dafür, dass der Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm nicht nur „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch Freischankflächen unterfallen, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.

Auch andere Regelwerke stehen zur Beurteilung der Geräusche, denen sich die Anwesen des Antragstellers als Folge der verfahrensgegenständlichen Gestattung ausgesetzt sehen werden, nicht zur Verfügung. Nicht einschlägig ist insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), da die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass vorliegend eine analoge Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Betracht kommt; nicht dargelegt wurde namentlich das Bestehen einer (absichtlichen oder planwidrigen) Regelungslücke. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (ähnlich Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, § 1 18. BImSchV Rn. 29).

Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 1995 als Muster-Verwaltungsvorschrift verabschiedete sog. „Freizeitlärm-Richtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst.

Im Rahmen der nach alledem gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Lärmbelastung, die aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung resultieren wird, angesichts eines von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels während der Nachtzeit von bis zu 74 dB(A) derart hoch ist, dass sie das Maß dessen, was Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass alle vorgenannten Regelwerke davon ausgehen, selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht in jener besonderen Weise als schutzbedürftig ausgestaltet wurde, wie das durch den Bebauungsplan 001 geschehen ist, werde das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von der Art, wie sie für den 19. September 2014 ab 22.00 Uhr prognostiziert wurden, auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Angesichts der Geräuschbelastung, der sich die Anlieger der G.-straße aufgrund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend ausgesetzt sehen, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gestattung vom 1. September 2014 lärmträchtige Betätigungen nur während einer einzigen Nacht zulässt.

Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 6 der 18. BImSchV bezieht, ist diese Norm ebenso wenig unmittelbar oder entsprechend anwendbar, wie das aus den dargestellten Gründen für die Sportanlagenlärmschutzverordnung in ihrer Gesamtheit gilt. Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 19. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt. Nach der Aufstellung, die der Antragsteller der Beschwerdeerwiderung vom 16. September 2014 beigefügt hat und der die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 17. September 2014 nicht entgegengetreten ist, finden in der G.-straße (bzw. in ihrem näheren Umfeld) Veranstaltungen, die mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner einhergehen, vielmehr in großer Zahl und in engen zeitlichen Abständen statt (vgl. zu dem Erfordernis, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besonders geräuschintensiver Veranstaltungen auch die Gesamtbelastung, die sich für ein Grundstück durch andere Störereignisse ergibt, sowie die zwischen ihnen liegenden Abstände zu berücksichtigen, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

Einer Abänderung bedarf der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Blickwinkel der erforderlichen Bestimmtheit. Die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung hat eindeutig zur Folge, dass die Beigeladenen aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung keine Befugnisse herleiten können. Die Rechtslage stellt sich vielmehr so dar, wie sie bestünde, wäre dieser Verwaltungsakt nicht erlassen worden. Der Umfang der gaststättenrechtlichen Befugnisse der Beigeladenen bestimmt sich deshalb nach Maßgabe der ihnen erteilten Erlaubnisse einschließlich der hierfür geltenden Nebenbestimmungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und sie von ihrer Interessenlage zudem als im Lager der unterlegenen Antragsgegnerin stehend anzusehen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Anträge,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.02.2015 wiederherzustellen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung des Restaurants „xxx“, xxx, xxx, auf täglich 23 Uhr festzusetzen,
haben keinen Erfolg.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und der Hilfsantrag somit unzulässig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die als selbständige Auflage isoliert anfechtbare (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.1994 - 14 S 1065/93 -, Juris) Festsetzung des Beginns der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung ihres Restaurants auf täglich 22:00 Uhr durch Ziffer 1 der Verfügung der Antragstellerin vom 31.07.2014 entfällt aufgrund der insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs durch Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.02.2015. Der Hauptantrag ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium hat nicht nur festgestellt, dass die Außenbewirtschaftung der Antragstellerin während der Nachtzeit zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner führe, sondern ausgehend von einer eklatanten Überschreitung des maßgeblichen Richtwertes unter Abwägung mit mehreren von der Antragstellerin geltend gemachten Erwägungen dargelegt, dass ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Verfügung nicht angezeigt sei. Es hat damit das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausführlich und einzelfallbezogen und damit in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Ob die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Anordnung des Sofortvollzugs anzuhören gewesen wäre (ablehnend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, Juris) und ob eine solche Anhörung erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Mangel nachträglich gemäß § 45 Abs. Nr. 3 VwVfG im vorliegenden Verfahren geheilt wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.2001 - 5 S 2274/01 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 82 m.w.N.).
Bei der somit nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Verfügung bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit einstweilen verschont zu bleiben, wird das Gewicht der gegenläufigen Interessen vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto eher überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückzustehen hat. Soweit der der Verfügung zu Grunde liegende Sachverhalt umstritten ist, erfordert die summarische Prüfung im Eilverfahren eine Sachverhaltsermittlung auf Grund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 125 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang einzuräumen vor dem Interesse der Antragstellerin, vorerst die Außenbewirtschaftung ihres Restaurants weiterhin bis täglich 23:00 Uhr betreiben zu können, denn die angefochtene Verfügung erscheint bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
Die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22:00 Uhr, mit der die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 GastVO für einen Zeitraum ab 3:00 Uhr bzw. 5:00 Uhr bestehende allgemeine Sperrzeit und die erstmals mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.05.2009 für die Außenbewirtschaftung des streitgegenständlichen Restaurants auf einen Zeitraum ab 23:00 Uhr festgesetzte Sperrzeit erweitert wurden, findet ihre Rechtsgrundgrundlage in § 18 GastG i.V.m. § 12 Satz 1 Alt. 1 GastVO, wonach bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit für einzelne Betriebe verlängert werden kann.
10 
Ein öffentliches Bedürfnis für die verfügte Vorverlegung der Sperrzeit ist aller Voraussicht nach gegeben. Ein solches liegt vor, wenn hinreichende Gründe ein Abweichen von der allgemein festgesetzten Sperrzeit im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden Belangen steht, also dem Gemeinwohl zuwider läuft, was vor allem dann vorliegt, wenn mit den Betriebszeiten einer Gaststätte schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 BImSchG verbunden sind. Darunter sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen zu verstehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum andern aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden. Zudem ist die bauliche Situation zu würdigen, denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, Juris, m.w.N.).
11 
Zur Bewertung der durch die Außengastronomie der Antragstellerin bedingten Lärmeinwirkungen ist die aufgrund von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) heranzuziehen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob Freisitzflächen, die zu einem im Übrigen innerhalb geschlossener Räume stattfindenden Gaststättenbetrieb gehören, als Freiluftgaststätten gemäß Nr. 1 Satz 2 b) TA-Lärm vom Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften ausgenommen sind, da insoweit nicht eine direkte Bindungswirkung, sondern die Heranziehung der TA-Lärm als Erkenntnisquelle in Rede steht. Als eine solche Erkenntnisquelle ist darüber hinaus die Freizeitlärm-Richtlinie (NVwZ 1997, 469) von Bedeutung, der im hier relevanten Bereich eine identische immissionsschutzrechtliche Bewertung zu entnehmen ist, was die Validität der Grenzwerte der TA-Lärm unterstreicht. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Nichtanwendbarkeit der TA-Lärm auf Freiluftgaststätten auf der Annahme beruht, dass eine standardisierte Regelfallbeurteilung auf der Grundlage der TA-Lärm von im wesentlichen menschlichem Lärm, der durch den Betrieb von Freiluftgaststätten verursacht wird, unzureichend ist. Das bedeutet nicht, dass für Lärmimmissionen von Freiluftgaststätten die Zumutbarkeitsschwelle stets anzuheben ist, vielmehr ist der besonderen Lärmsituation von Freiluftgaststätten auch deshalb durch eine Einzelfallbetrachtung Rechnung zu tragen, weil die Richtwerte der TA-Lärm mitunter die besondere Lästigkeit der von einer Außengastronomie ausgehenden Immissionen nicht hinreichend erfassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.08.2010 - 4 B 9.10 -, Juris).
12 
Nach diesen Maßstäben sind aus den in den streitgegenständlichen Verfügungen detailliert dargelegten Gründen mit dem Betrieb der Außengastronomie der Antragstellerin nach 22:00 Uhr aller Voraussicht nach unzumutbare Lärmeinwirkungen für die Nachbarschaft verbunden.
13 
Die Anwesen der Antragstellerin und der Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „xxx“, der dieses Areal als allgemeines Wohngebiet ausweist. Nach Nr. 6.1 d) TA-Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für Immissionen außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten nachts, d.h. ab 22:00 Uhr (Nr. 6.4 Satz 1 TA-Lärm), 40 dB (A). Auch die Freizeitlärmrichtlinie geht in Nrn. 3.4, 4.1 von erheblichen Belästigungen in allgemeinen Wohngebieten ab einem Immissionsrichtwert von 40 dB (A) ab 22:00 Uhr für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden aus.
14 
Die Voraussetzungen einer Nachtzeitverschiebung nach Nr. 6.4 TA-Lärm mit der Folge, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr die Immissionsrichtwerte für den Tag von 55 dB (A) - bzw. 50 dB (A) nach der Freizeitlärm-Richtlinie - heranzuziehen wären, liegen aller Voraussicht nach nicht vor. Nach dieser Regelung kann die Nachtzeit bis zu einer Stunde hinausgeschoben werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche besonderen örtlichen oder zwingenden betrieblichen Verhältnisse eine solche Verschiebung erfordern könnten. Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, eine Nachtzeitverschiebung ermögliche ihr die Außengastronomie, ergeben sich hieraus keine zwingenden betrieblichen Verhältnisse. Ungeachtet dessen ist auch den Angaben der Antragstellerin zu den Gästezahlen im Regelbetrieb - fünf anwesende Personen zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr - eine existentielle Bedeutung einer Nachtzeitverschiebung für die Außengastronomie gerade nicht zu entnehmen. Darüber hinaus könnte mit einer Nachtzeitverschiebung auf 23:00 Uhr bis 7:00 Uhr entgegen Nr. 6.4 TA-Lärm eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft nicht sichergestellt werden, denn nach den Angaben der Antragsgegnerin beginnt die Müllabfuhr ihren Dienst in der Altstadt bereits um 6 Uhr und auch die Buslinie 33 verkehrt schon um diese Uhrzeit. Auch die erfahrungsgemäß mit deutlichen Lärmimmissionen verbundene Belieferung von Einzelhandelsgeschäften und Gaststätten, die - wie von der Antragstellerin geschildert - in der Altstadt, insbesondere in der Hauptstraße, sehr zahlreich sind, könnte in diesem Zusammenhang einer Nachtzeitverschiebung entgegenstehen.
15 
Nach den im Verwaltungsverfahren von der Antragstellerin vorgelegten Ergebnissen der am 12.03.2014 erfolgten simulierten Geräuschimmissionsmessungen wird bei einer Belegung von 26 der genehmigten 30 Sitzplätze - was demnach keiner Vollbelegung entspricht - bei einer als „normal“ charakterisierten Sprechlautstärke und 13 sprechenden Personen an den zum Innenhof gelegenen Fenstern der Nachbarhäuser - bei denen es sich jedenfalls nicht insgesamt lediglich um Kellerfenster handelt - ein Beurteilungspegel von 57 dB (A) erreicht und der Richtwert von 40 dB (A) damit eklatant überschritten. Auch unter Berücksichtigung des Niveaus der von der Antragstellerin angebotenen Gastronomie dürfte diese Sprechlautstärke zutreffend prognostiziert worden sein. Ungeachtet dessen wäre der Richtwert selbst bei einer als „entspannt, privat“ zu charakterisierenden Sprechlautstärke mit einem Beurteilungspegel von 47 dB (A) noch deutlich überschritten. Die angenommene Anzahl der gleichzeitig sprechenden Personen erscheint bereits aufgrund der von der Antragstellerin angegebenen Anzahl der Tische, die auf einen erheblichen Anteil von Zweiertischen schließen lässt, plausibel. Auch der vorgenommene Zuschlag nach Nr. 6.8 i.V.m. Anhang 3.3.5. von 3 dB (A) für die Informationshaltigkeit der Immissionen ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin aller Voraussicht nach jedenfalls nicht nach unten zu korrigieren, denn unabhängig davon, ob die nächstgelegenen Tische 2 bis 3m oder 4m vom Immissionsort entfernt stehen, ist angesichts der räumlichen Situation von einer Wortverständlichkeit auszugehen. Dass die auf der Basis von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten vorgenommene Simulation und die daraufhin erfolgte Immissionsprognose an sonstigen Mängeln leidet, welche die prognostizierte eklatante Überschreitung des Richtwerts in Frage stellen könnte, ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr dürften die tatsächlichen Immissionen noch deutlich höher sein, da sich die Prognose auf die Unterhaltungen der Gäste beschränkt und damit wesentliche weitere mit der Außengastronomie verbundene Immissionsquellen unberücksichtigt lässt.
16 
Dass die Außengastronomie erst ab 18:00 Uhr, nur an warmen Abenden und nicht an Sonntagen betrieben wird, lässt die mit ihr verbundenen Immissionen nicht als zumutbar erscheinen. Dass die Nachbarn bis 18:00 Uhr keinen Immissionen der Außengastronomie ausgesetzt sind, steht in keinem Zusammenhang mit dem durch die Sperrzeitverlängerung beabsichtigten Schutz ihrer Nachtruhe. Auch als seltene Ereignisse sind die Richtwertüberschreitungen nicht zu relativieren. Nach Nrn. 7.2, 6.3 TA-Lärm können im Einzelfall seltene, d.h. an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres erfolgende Überschreitungen der Immissionsrichtwerte hinzunehmen sein, wenn ein Immissionswert von nachts 55 dB (A) nicht überschritten wird. Abgesehen davon, dass auch die Einhaltung dieser Obergrenze fraglich erscheint, wäre der Betrieb der Freisitzfläche der Antragstellerin nach 22:00 Uhr angesichts der hiesigen klimatischen Bedingungen kein seltenes Ereignis.
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Die Antragstellerin vermag die prognostizierte eklatante Überschreitung des Richtwerts auch nicht mit der Behauptung in Frage zu stellen, die zugrunde liegende Belegungssituation ihrer Freisitzfläche sei unrealistisch. Zum einen erscheint ein Regelbetrieb, wie er von der Antragstellerin behauptet wird, nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass einerseits eine Vorverlegung der Sperrzeit im Innenhof von 23:00 Uhr auf 22:00 Uhr mit erheblichen Einnahmeeinbußen und einer existentiellen Gefährdung der Antragstellerin verbunden, andererseits aber im Regelbetrieb in diesem Zeitraum - und auch das nur von Mitte Juni bis September - nur mit fünf Gästen zu rechnen sein soll, zumal eine Reduzierung der genehmigten 30 Sitzplätze, von denen nach ihren Angaben selbst zu Zeiten höchster Auslastung nur 21 regelmäßig belegt sein sollen, von der Antragstellerin gerade nicht gewünscht wird. Zum anderen hat die Entscheidung, ob und ggf. welche immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Anwohner zu treffen sind, die Immissionen in den Blick zu nehmen, die typischerweise verbunden sind mit dem Betrieb der Außengastronomie in dem gaststättenrechtlich erlaubten Umfang. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob damit entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die Lärmimmissionen zu beurteilen sind, die vorliegend bei einer Vollbelegung nach 22:00 Uhr zu erwarten sind. Selbst wenn man eine geringere Belegung zu den Randzeiten, d.h. unmittelbar nach Öffnung und vor Schließung des Restaurants, als den Betrieb der Außengastronomie in dem gaststättenrechtlich erlaubten Umfang kennzeichnend berücksichtigt, muss eine solche Betrachtung von der Ausnutzung der genehmigten Platzzahl zu den Kernzeiten ausgehen. Auf der Basis der Angaben der Antragstellerin zur Veränderung der Gästezahl im Laufe eines Abends im Regelbetrieb und unter Berücksichtigung der 30 erlaubten Sitzplätze wäre demnach zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr eine Belegung mit sieben bis acht Gästen in die Prognose einzustellen. Auch eine solche Belegung würde aller Voraussicht nach den Richtwert von 40 dB (A) deutlich überschreiten. Auf der Basis des von der Antragstellerin geringer angegebenen Belegungsgrades wird nach den gutachterlichen Berechnungen ein Beurteilungspegel von 55 dB (A) bei „normaler“ und von 45 dB (A) bei „entspannter/privater“ Sprechlautstärke erreicht, wobei den Angaben keine nach den Betriebszeiten differenzierende Betrachtung zugrunde liegt und sie daher in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig sein dürften. Die von der Antragstellerin für den Regelbetrieb angegebene Belegung von 5 Sitzplätzen für den Zeitraum ab 22 Uhr entspricht jedoch der bei den Messungen am 27.06.2014 vorgefundenen Situation, und auch diese Messungen von 43 bzw. 44 dB (A) ergaben eine klare Überschreitung des Richtwertes. Eine deutlich größere Überschreitung des Richtwertes ist damit anzunehmen, wenn nicht nur die Geräuschimmissionen von fünf, sondern von sieben bis acht Gästen zu berücksichtigten wären. Auch der maximale Schalldruckpegel wurde bereits bei fünf anwesenden Gästen überschritten. Nach Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm dürfen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Gemessen wurden jedoch bei maximal fünf Gästen 65,3 bzw. 65,4 dB (A). Die Angaben der Antragstellerin zur Veränderung der Gästezahl im Laufe eines Abends im Regelbetrieb, wonach zwischen 22.00 Uhr und 23:00 Uhr nur noch ein Viertel der zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr anwesenden Gäste im Innenhof sitzt, dürften zudem für den hier relevanten Zeitraum nach oben zu korrigieren sein, denn die Antragstellerin macht zugleich geltend, die von ihr angebotenen mehrgängigen Menüs seien üblicherweise mit einem Aufenthalt von mehr als zwei bis drei Stunden verbunden. Darüber hinaus wäre nicht nur eine Berücksichtigung von weiteren Gästen, sondern auch eine Platzierung der Gäste an den den maßgeblichen Immissionsorten nächsten Tischen mit einer weiteren Erhöhung der gemessenen Immissionen verbunden. Ob bei den Messungen am 27.06.2014 ein Messabschlag nach Nr. 6.9 TA-Lärm vorzunehmen gewesen wäre, kann nach alledem ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob für die Beurteilung der Immissionen nach 22:00 Uhr überhaupt von einer unterhalb der Vollbelegung liegenden Gästezahl auszugehen ist.
18 
Angesichts der somit nachvollziehbar prognostizierten erheblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, die weitere behördliche Feststellungen erübrigen dürften, vermögen auch die von der Antragstellerin betonten, in eine Gesamtabwägung einzustellenden Belange - etwa die soziale Akzeptanz, die Anzahl der von den Lärmeinwirkungen Betroffenen, die Häufigkeit abendlicher Außengastronomie und die wirtschaftliche Bedeutung einer Außengastronomie nach 22:00 Uhr für die Antragstellerin - das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen ebenso wenig in Frage zu stellen wie die Verhältnismäßigkeit der Sperrzeitverlängerung.
19 
Dies gilt auch für die auf die Beigeladene bezogenen Einwände. Dass die Außenbewirtschaftung des Restaurants bereits seit Anfang der 80er Jahre besteht, bedeutet entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht, dass die Nachbarn die Immissionen, denen mit der streitgegenständlichen Verfügung begegnet werden soll, über einen langen Zeitraum widerspruchslos geduldet hätten. So haben sich ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte einzelne Nachbarn, darunter auch ein Mitglied der Beigeladenen, bereits im September 1990, erneut im August 2004 und sodann ab Juni 2013 wegen der mit der Außenbewirtschaftung verbundenen Immissionen an die Antragsgegnerin gewandt. Vor allem aber erfolgte die Außenbewirtschaftung des Restaurants von 1982 bis 2008 entsprechend den damaligen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen lediglich mit 26 Sitzplätzen und mit einer Sperrzeit ab 21:00 Uhr und damit in einem erheblich geringeren Umfang als erstmalig mit der Erlaubnis vom 12.05.2009 ermöglicht, die maximal 30 Sitzplätze und eine Sperrzeit ab 23:00 Uhr vorsah. Anhaltspunkte für eine Verwirkung oder auch nur eine Relativierung nachbarlicher Belange sind nach alledem nicht erkennbar. Wann genau die Beigeladene von den (beabsichtigten) Änderungen erfahren hat, ist dabei unerheblich.
20 
Mildere Mittel als die verfügte Vorverlegung der Sperrzeit sind mit Blick auf die erhebliche Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte aller Voraussicht nach nicht gegeben. Eine Verringerung der Platzzahl wäre nicht praktikabel zeitlich zu differenzieren, schon deshalb nicht als milderes Mittel anzusehen und wird auch von der Antragstellerin abgelehnt. Dass bauliche oder organisatorische Maßnahmen - die von sich aus zu ergreifen die Antragstellerin nicht gehindert war - ebenso geeignet wären, eine entsprechende Lärmverminderung nach 22:00 Uhr zu bewirken, erscheint zweifelhaft. Eine Beschränkung der Sperrzeitverkürzung auf die Abende vor Werktagen kommt als milderes Mittel aller Voraussicht nach ebenfalls nicht in Betracht. Für den Freitagabend gilt dies bereits aus den oben dargelegten eine Nachtzeitverschiebung hindernden Gründen, denn auch an Samstagen sind morgens vor 7:00 Uhr Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten, aufgrund derer eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft nicht sichergestellt werden könnte. Aber auch für Samstagabende ist die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Gewichtung des Ruhebedürfnisses der Nachbarschaft nicht zu beanstanden.
21 
Auch sonstige Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Sperrzeitverlängerung oder gegen die behördliche Ermessensausübung sind nicht ersichtlich, so dass nach alledem dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang einzuräumen ist vor dem Interesse der Antragstellerin, vorerst die Außenbewirtschaftung ihres Restaurants weiterhin bis täglich 23:00 Uhr betreiben zu können.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 54.4 (Satz 2) und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.

(2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.