Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - M 17 K 15.30002

bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind serbische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Roma. Die Kläger zu 1. bis 4. reisten nach eigenen Angaben am ... Dezember 2011 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 4. Januar 2012 Asylantrag.

Nachdem sie dem Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unentschuldigt ferngeblieben waren, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom ... März 2012 die Anträge der Kläger zu 1. bis 4. auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich (Nr. 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 3). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien angedroht (Nr. 4).

Am 30. Januar 2013 stellten die Kläger zu 1. bis 4. beim Bundesamt erneut Asylantrag. Zur Begründung gaben die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen an, dass der Kläger zu 1. Nierensteine habe, aber nicht beim Arzt gewesen sei. Der Kläger zu 3. habe einen Leistenbruch, der operiert werden müsse. Sie hätten in Serbien kein gutes Leben und nur ein winziges Haus gehabt. Sie hätten auch kein Wasser und keinen Strom gehabt. Sie würden als Roma ausgegrenzt und malträtiert und hätten keine Rechte. Es gebe keine Möglichkeit, Arbeit zu bekommen und zu überleben. Der Kläger zu 1. habe ab und zu privat gearbeitet und Metallschrott gesammelt. Er bekomme nur umgerechnet ca. 20 € Kindergeld im Monat. Außerdem komme in Serbien gleich die Polizei, wenn man in einen Konflikt gerate und dann sei man dran. Die Polizei fessele einem die Hände und behandele einen wie Vieh. Der Kläger zu 1. sei ein paar Mal aufs Revier genommen worden und die Polizei habe behauptet, er habe Wertsachen gestohlen, was nicht stimme. Die Klägerin zu 2. sei von zwei jungen Serben gefragt worden, ob sie mit ihr schlafen könnten. Sie habe das verneint und sei nach Hause gerannt. Sie habe das bei der Polizei anzeigen wollen, aber die glaubten ihnen sowieso nicht.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich (Nr. 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 3). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien angedroht (Nr. 4).

Nachdem die Kläger nach eigenen Angaben am ... November 2014 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, stellten die Kläger zu 1. bis 4. am 2. Dezember 2014 beim Bundesamt Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Folgeanträge). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sie kein eigenes Haus hätten. Sie hätten nur Eisen gesammelt zum Überleben und etwas Kindergeld in Höhe von ca. 30 € pro Monat bekommen. Sie würden gerne hierbleiben und mir ihren zehn Fingern Geld verdienen und nicht vom Sozialamt leben. Sie wollten eine bessere Zukunft für ihre Familie.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 (5863639-170) lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger zu 1. bis 4. auf Durchführung weiterer Asylverfahren sowie auf Abänderung des Bescheides vom 13. Februar 2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab.

Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht ersichtlich, da die Kläger ihren Folgeantrag nicht ausreichend begründet hätten. Sie hätten vielmehr die Gründe wiederholt, die sie bereits in ihren Erstverfahren geltend gemacht hätten. Neue Gründe seien nicht vorgetragen worden. Auch habe sich die Lage im Heimatland zwischenzeitlich nicht geändert.

Mit weiterem Bescheid vom 16. Dezember 2014 (5863718-170) wurde der Antrag der am 21. Dezember 2013 geborenen Klägerin zu 5. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung nach Serbien wurde angedroht (Nr. 5).

Für die Klägerin sei nichts vorgetragen worden, was zu der Überzeugung gelangen lasse, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat (sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage II zum AsylVfG) in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Auch Gründe für eine bestehende individuelle Gefährdung bzw. ein Abschiebungsverbot seien nicht ersichtlich.

Gegen diese Bescheide erhob die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 2. Januar 2015, Klage und beantragte,

1. den Bescheid vom 16. Dezember 2014 (Az. 5863639-170) aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1., 2., 3. und 4. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

3. hilfsweise, dass die Voraussetzung von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegt,

4. den Bescheid vom 16. Dezember 2014 (Az. 5863718-170) aufzuheben,

5. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu 5. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise, dass die Voraussetzung von § 60 Abs. 3 bis 5 und 7 AufenthG vorliegt.

Zur Begründung wurde auf die bisherigen Angaben Bezug genommen. Das Bundesamt habe den Antrag falsch gewürdigt. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsanordnung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil den Klägern in der Heimatstadt eine menschenrechtswidrige Handlung drohe. Das von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte strenge Kriterium einer Offensichtlichkeitsentscheidung des Asylantrags liege nicht vor. Die Kläger seien eine serbische Roma-Familie, so dass ernstliche Zweifel daran bestünden, dass ihnen nach ihrer Abschiebung in Serbien keine relevanten Nachteile drohten. Es bestünden auch ernsthafte Zweifel, dass das Gesetz zu den sicheren Herkunftsländern mit Blick auf die Roma rechtens sei. Bei der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat müsse der Gesetzgeber ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat bilden. Dem sei der Gesetzgeber mit Blick auf die serbischen Roma und die für sie negativen Ausreisebestimmungen nicht ausreichend nachgekommen. Die Verwaltungsgerichte in Stuttgart und Münster hätten in einer Vielzahl von Fällen Eilklagen stattgegeben und dabei betont, dass Roma in ihrem Recht auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert würden, wenn sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machten. Laut dem neu eingeführten § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs hätten Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen.

Die Kläger würden in ihrer Heimat als Roma ausgegrenzt und malträtiert. Der Kläger zu 1. sei mehrmals von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden. Die Klägerin zu 2. sei von zwei Serben belästigt worden, die mit ihr schlafen wollten. Die Polizei habe ihr nicht geglaubt, weil sie Roma sei. Außerdem hätten die Kläger zu 1. bis 3. gesundheitliche Probleme und bräuchten Medikamente, die sie in ihrer Heimat nicht bekämen.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Ein gleichzeitig mit der Klage eingereichter Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 13. Januar 2015 (M 17 S 15.30003) abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1. zu den Asylgründen der Kläger im Wesentlichen an, dass sie in Serbien keine ärztliche Versorgung, keine Krankenversicherung und keine Wohnung hätten. Er sei wegen einer Verletzung am Bein operiert worden, habe Kopfschmerzen und Nierensteine in beiden Nieren. Er müsse deswegen operiert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 S 15.30003 sowie auf die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 16. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

a) Hier hat die Beklagte hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 4. zu Recht die erneute Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt, da die Kläger die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 4 AsylVfG bzw. § 60 AufenthG nicht glaubhaft machen konnten.

Insoweit wird vollumfänglich auf die im Bescheid der Beklagten getätigten Ausführungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

b) Die Antragsteller haben im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien auch keine Gruppenverfolgung als Volkszugehörige der Roma zu erwarten. Voraussetzung einer Gruppenverfolgung - egal ob durch staatliche oder nicht staatliche Akteure - ist stets, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Dabei müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. BVerwG, B. v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte besteht für Angehörige der Roma in Serbien nicht. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15. Dezember 2014 sind zwar Vorbehalte und Vorurteile gegenüber Roma unverändert weit verbreitet, es gibt aber keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen. Die meisten Minderheitenvertreter bezeichneten ihre eigene Situation vielmehr als grundsätzlich zufriedenstellend. Insgesamt habe sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Die serbische Regierung bemühe sich auch, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Hierzu gehöre unter anderem eine Strategie zur Verbesserung der Situation der Roma in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und soziale Sicherung (S. 9). Diese Beschreibung der Situation der Roma entspricht im Wesentlichen auch den Darstellungen von Amnesty International (Jahresberichte Serbien [einschließlich Kosovo] 2009 bis 2013) und für Südserbien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Südserbien: Soziale Situation vertriebener Personen vom 28.2.2011, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien vom 4.10.2012). Soweit dennoch vereinzelt Verfolgungsmaßnahmen gegen Roma in Serbien vorkommen, gehen diese weder vom Staat noch von Organisationen mit staatsähnlicher Herrschaftsmacht aus und sind einer solchen Macht auch nicht zurechenbar (VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris Rn. 19; vgl. a. VG Bayreuth, U. v. 4.8.2014 - B 3 K 14.30247 - juris Rn. 25ff.; VG Düsseldorf, B. v. 11.8.2014 - 27 L 1576/14.A - juris Rn. 19ff.; vgl. a. OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris Rn. 14ff.).

Das Gericht folgt insoweit nicht der hiervon abweichenden Auffassung insbesondere des Verwaltungsgerichts Stuttgart (U. v. 25.3.2014 - A 11 K 5036/13 - juris), das eine Verfolgung von Roma in Serbien vor allem damit begründet, dass Angehörige der Roma in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert würden und sich dabei auf die von ... herausgegeben Schrift von Dr. ... „Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?“ stützt. Zwar weist das VG Stuttgart zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, dass Ausreisefähigkeit die Grundlage für jeden Menschen ist, Herrschaftsverhältnissen zu entgehen, mit denen der Einzelne aufgrund abweichender politischer Überzeugung nicht übereinstimmt. Das Gericht geht aber gegenwärtig nicht von einer Kriminalisierung Ausreisewilliger in Serbien aus. Vielmehr sieht Art. 17 der serbischen Verfassung sogar ausdrücklich ein Recht auf Bewegungsfreiheit vor, welches das Recht beinhaltet, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren (vgl. ..., a. a. O., S. 42). Der vom VG Stuttgart als Beleg für eine Kriminalisierung Ausreisewilliger angeführte § 350a des serbischen StGB ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass dieser Straftatbestand bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylantrags existierte, richtet sich dieser nach seinem Wortlaut nicht gegen serbische Staatsangehörige, die im Ausland Asyl beantragen, sondern gegen Personen, die in Gewinnerzielungsabsicht serbischen Staatsangehörigen unter Vorspiegelung falscher Darstellungen über die Lage der Menschenrechte in Serbien Ausreisehilfe leisten (vgl. ..., a. a. O., S. 40, Fn. 252), d. h. allein Schleuseraktivitäten und Hilfshandlungen dazu sollen unter Strafe gestellt werden. Im Fokus der Regelung stehen somit nicht Ausreisewillige oder Asylsuchende, sondern kommerzielle Fluchthilfeorganisationen. Allein die Stellung eines Asylantrags ist von ihr nicht erfasst. Soweit dargetan wird, dass das auf Fluchthelfer abzielende Gesetz die Möglichkeit einer Kriminalisierung der Asylbewerber biete, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, vermag das schon deshalb nicht zu überzeugen, da keine Rechtsgrundlage für ein derartiges Vorgehen besteht. Auch eine „weite Auslegung“ der Vorschrift kann nicht zu einer strafbaren Handlung bei Asylantragstellung führen und Anhaltspunkte für eine abweichende Anwendung dieser Vorschrift sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. a. OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris Rn. 20ff.; VG Gelsenkirchen, U. v. 08.05.2014 - 17aK 2848/13.A -; VG Regensburg, U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 -; VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - alle juris).

Dass offenbar keinerlei Maßnahmen seitens der serbischen Behörden bei Rückkehrern ergriffen werden, zeigt auch dieses Verfahren. Die Kläger hatten bereits früher in Deutschland einen Asylantrag gestellt, haben aber im Folgeverfahren nicht geltend gemacht, dass ihre erste Ausreise bei ihrer Rückkehr nach Serbien von behördlicher Seite sanktioniert worden sei. Dem Gericht sind aus seiner Praxis auch sonst keine Fälle bekannt, bei denen es in Serbien zu Befragungen oder Sanktionen wegen der (Erst-)Asylantragstellung in Deutschland oder einem anderen (EU-)Land gekommen sein soll. Vielmehr zeigt sich in der Mehrzahl von Fällen, dass serbische Staatsangehörige - insbesondere auch Roma - ohne weitere Sanktionen Asylanträge in mehreren europäischen Staaten stellen und unbehelligt nach Serbien ein- und wieder ausreisen konnten. Bestätigt wird dies auch durch den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15. Dezember 2014 (S. 18).

Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise sowie Beschränkungen der Ausreise abgelehnter Asylbewerber ins EU-Ausland), ist in diesen Maßnahmen kein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit zu sehen, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien unmöglich machen, sondern Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 -; VG Sigmaringen, U. v. 25.04.2014 - 1K 234/14 -; VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - alle juris). Zudem zeigt die aktuelle Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes (http://www.bamf.de), dass Serbien mit den Erstanträgen im Zeitraum Januar bis Juni 2014 (6.278) zweitstärkstes Herkunftsland ist und zum Vorjahreszeitraum (2.682) die Erstanträge um 134% gestiegen sind. Bei den Folgeanträgen ist Serbien für den Zeitraum Januar bis Juni 2014 sogar an erster Stelle der Herkunftsländer (3.083 Anträge). Bei den Folgeanträgen gab es zum Vorjahreszeitraum (1.736) eine Steigerung um 77,6%. Dieser Statistik ist zu entnehmen, dass von einer regelmäßigen Behinderung oder Verhinderung der Ausreise serbischer Staatsangehöriger bzw. Roma nicht die Rede sein kann (VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris Rn. 20; VG Bayreuth, U. v. 4.8.2014 - B 3 K 14.30247 - juris Rn. 29ff.; VG Düsseldorf, B. v. 11.8.2014 - 27 L 1576/14.A - juris Rn. 26ff.).

Auch die Bestimmungen des Meldegesetzes, nach denen sich Personen, die länger als 90 Tage im Ausland bleiben, vor ihrer Abreise und bei ihrer Rückkehr bei den zuständigen Behörden melden müssen und Verstöße mit Geldstrafen geahndet werden können, stellen keinen Beleg für eine Beschränkung der Ausreisefreiheit dar. Vielmehr sind auch in den deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten. So bestimmt Art. 13 Abs. 2 Bayerisches Meldegesetz (MeldeG), dass sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden hat, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Gemäß Art. 35 Nr. 3 MeldeG ist dieser Verstoß als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Dass Personen, die gegen melderechtliche Vorschriften in Serbien verstoßen, Geldstrafen zu leisten haben, stellt für das Gericht daher keine relevante Verfolgungshandlung dar, insbesondere stellen Meldepflichten auch keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit dar (so auch: vgl. a. OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris Rn. 17ff.; VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326; VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - beide juris). Soweit vorgebracht wird, die melderechtlichen Vorschriften würden „selektiv“ auf Roma angewandt, ist dies vor dem Hintergrund erklärlich, dass diese die größte Bevölkerungsgruppe in der serbischen Bevölkerung darstellen, die ihre Heimat - auch wiederholt - verlassen, um dann wieder - sei es freiwillig oder unter Zwang - zurückzukehren. Insoweit könnten Sanktionen tatsächlich verhältnismäßig öfter bei Roma auftreten. Von einer gezielten und selektiven Sanktionierung gegenüber Roma wegen einer Asylantragstellung oder einer Ausreise aus Serbien ist nicht auszugehen, auch wenn die Verschärfungen des Melderechts, die den Zweck hatten, die Visumsfreiheit für Serbien zu sichern, praktisch Roma am häufigsten treffen mögen (VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris Rn. 20; VG Bayreuth, U. v. 4.8.2014 - B 3 K 14.30247 - juris Rn. 29ff.; VG Düsseldorf, B. v. 11.8.2014 - 27 L 1576/14.A - juris Rn. 26ff.).

Es liegen nach alledem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge oder auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus haben könnten (§ 4 AsylVfG), und auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Zwar sind Roma in Serbien - wie ausgeführt - teilweise Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt jedoch keinerlei Hinweise, dass das Existenzminimum nicht gesichert wäre oder die allgemeine Versorgung nicht gewährleistet wäre. Von einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht auszugehen (VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris Rn. 23ff.).

Auf die Frage, ob die Regelung, wonach Serbien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a AsylVfG ist, rechtswidrig ist - wie die Klägerbevollmächtigte behauptet -, kommt es somit nicht an, da selbst im Falle der Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Klage nach dem oben Gesagten keinen Erfolg haben kann.

c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, der Kläger zu 1. sei von der Polizei misshandelt und die Klägerin zu 2. von Serben belästigt worden.

Abgesehen davon, dass dieser Vortrag bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war und in der mündlichen Verhandlung bei der Schilderung der Asylgründe gänzlich unerwähnt blieb, stünde der Bejahung einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch entgegen, dass es den Klägern möglich wäre, die Hilfe (höherer) staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Außerdem hätten die Kläger bei einer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen (vgl. VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20).

d) Schließlich können auch die geltend gemachten Erkrankungen kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u.a - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56).

Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden:

Abgesehen davon, dass keine Atteste vorgelegt wurden, ist laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15. Dezember 2014 (S. 15ff.) die medizinische Versorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet. Im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems genießen Angehörige von Minderheiten die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Im Gegenteil werden Angehörige der Roma-Minderheit, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Serbien haben, nach der „Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes“ grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt. Im Übrigen gibt es in Serbien eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung und eine ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen sind dabei für alle Patienten kostenlos.

Auch die nunmehr geltend gemachte anstehende Nierenoperation kann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen, da es sich bei einer derartigen Operation allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handeln würde, das nur von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden kann.

Aus diesem Grund konnte das Gericht auch unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 5. Februar 2015 über die Klage entscheiden, ohne die für dieses Verfahren irrelevante ärztliche Bestätigung dieser geplanten Operation abwarten zu müssen.

2. Auch der Bescheid vom 16. Dezember 2014 betreffend die Klägerin zu 5. ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.1 Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtling rechtfertigen würde, wurde dem Bundesamt gegenüber nicht vorgetragen. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und nimmt auf die obigen Ausführungen (s. 1.) Bezug.

2.2 Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts und die obigen Ausführungen (s. 1.) Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Insbesondere begründet der Umstand, dass die Klägerin als Minderjährige nicht getrennt von ihren Eltern nach Serbien zurückkehren kann, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dieser Umstand ist vielmehr von der Ausländerbehörde bei der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).

2.3 Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - M 17 K 15.30002 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - M 17 K 15.30002 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Aug. 2014 - 27 L 1576/14.A

bei uns veröffentlicht am 11.08.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1              Gründe: 2Der am 10. Juli 2014 gestellte, sinngemäß auszulegende Antrag, 3die Antragsgegnerin im Wege d

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 30. Juni 2014 - A 3 K 2238/12

bei uns veröffentlicht am 30.06.2014

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand  1 Der am … 1990 geborene Kläger Ziff. 1 ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Gemeinsam mit s
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - M 17 K 15.30002.

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2016 - M 17 K 15.30065

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2015 verp

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2016 - M 17 E 16.30728

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, christlicher Glaubensrichtu

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 22. Juni 2015 - M 17 K 15.30388

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Sept. 2015 - M 17 K 15.30516

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollst

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der am … 1990 geborene Kläger Ziff. 1 ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Klägerin im Verfahren A 3 K 2240/12) und seinem am … 2010 geborenen Sohn, dem Kläger Ziff. 2, reiste er eigenen Angaben zufolge im März 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 05.04.2012 einen Asylantrag für sich und seinen Sohn stellte.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 08.05.2012 gab der Kläger Ziff. 1 im Wesentlichen an: Er sei Roma orthodoxen Glaubens. Bis zur Ausreise habe er sich in V. aufgehalten. Mit seiner Lebensgefährtin sei er nach Roma-Tradition verheiratet. Sie hätten zwei Kinder, den Kläger Ziff. 2 und die vor zwei Wochen geborene Tochter S. L. Sie liege noch im Krankenhaus, weil sie gesundheitliche Probleme habe. Es habe sich um eine Frühgeburt gehandelt. Die Ärzte machten ihnen allerdings Hoffnung, dass sie wieder gesund werde. Sein Vater halte sich ebenfalls als Asylbewerber gemeinsam mit dem Bruder - des Klägers Ziff. 1 - Anton in Deutschland auf. Seine Mutter habe wieder geheiratet und lebe in der Nähe von V.. Dort lebten auch noch weitere Verwandte. Er habe als Maler gearbeitet, außerdem auch als Holzfäller. Am 04.03.2012 hätten sie V. verlassen und seien noch am selben Tag nach Deutschland eingereist. Sie seien wegen des Klägers Ziff. 2 nach Deutschland gekommen. Sie hätten nicht die Möglichkeit gehabt, ihn entsprechend behandeln zu lassen. Zwei Monate nach der Geburt habe man ihm gesagt, dass die Niere schrumpfe. Ein Arzt in N. habe gesagt, dass die Niere fehle. Sie hätten eine Überweisung nach Belgrad erhalten, seien aber nicht dorthin gefahren, da sie es sich nicht hätten leisten können. Man brauche Geld für die Fahrkarten. Nur seine Frau hätte die Fahrkarte erhalten. Er habe sie aber nicht alleine nach Belgrad reisen lassen können. Auf Vorhalt, dass er 200,-- EUR für die Ausreise ausgegeben habe: Sie seien nicht dorthin gegangen, weil sie sowieso erneut die Diagnose erhalten hätten, dass die Niere aufgrund des hohen Fiebers schrumpfe. Die Ursache dafür, dass er immer so hohes Fieber habe, würden die Ärzte nicht kennen. Der Arzt in Deutschland habe bestätigt, dass eine Niere fehle. Jetzt müssten sie sich erst mal um ihre Tochter kümmern. Wenn es ihr wieder gut gehe, könnten sie sich auch um den Kläger Ziff. 2 kümmern. (Der Kläger Ziff. 1 legte ärztliche Bescheinigungen zur Behandlung in Serbien vor, wonach der Kläger Ziff. 2 mehrfach stationär behandelt wurde, zuletzt im März 2011.) Nach März 2011 sei der Kläger Ziff. 2 nicht erneut behandelt worden. Wenn er wieder Fieber gehabt habe, hätten sie ihn zum Arzt gebracht. Er habe immer ein Sirup bekommen, wenn er hohes Fieber gehabt habe. Auf Frage, ob er außer Fieber weitere Beschwerden habe: So wie jedes Kind, manchmal Bauchweh, aber sonst eigentlich nichts. In der Heimat verdienten sie zu wenig. Sie lebten in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Kläger Ziff. 2 könne dort auch nicht behandelt werden. Außer dem Sirup gebe es vielleicht noch eine bessere Behandlung. Die Albaner drückten dem Arzt Geld in die Hand und sofort bekämen sie eine bessere Behandlung als die Roma. Albaner lebten in der Nähe in Bujanovac. Er habe keine Arbeit und könne seine Familie nicht ernähren. Im Winter sei es sehr hart. Es sei sehr kalt und sie hätten nicht immer Holz gehabt. Es könne sein, dass sie sogar für den Gesundheitszustand des Klägers Ziff. 2 verantwortlich seien. Nach einer Rückkehr nach Serbien würden sie wahrscheinlich vor Hunger sterben. Die Familienstrukturen seien nicht mehr so wie früher. Er habe in Serbien nichts. Das Haus gehöre nicht ihm. Er habe keinen Strom im Haus und außerdem Schulden beim Vermieter. Dieser habe ihm trotzdem geholfen, da er nicht habe zusehen können, wie das Kind hungere.
Mit Bescheid vom 05.11.2012 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. - Einem Aktenvermerk des Bundesamts zufolge wurde der Bescheid als Einschreiben am 08.11.2012 zur Post gegeben.
Die Kläger haben am 15.11.2012 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führen sie aus, der Kläger Ziff. 2 sei nierenkrank und werde in der Kinderklinik der Universität Freiburg betreut. Dies bestätige die behandelnde Ärztin in einer Stellungnahme vom 20.11.2012.
Der Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
12 
Dem Gericht liegen die Akte des Bundesamtes, die Gerichtsakte betreffend das Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers Ziff. 1 bzw. der Mutter des Klägers Ziff. 2 sowie die dazu beigezogene Akte des Bundesamtes, die Gerichtsakte des Eilverfahrens (A 3 K 2239/12) und die den Klägern mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel vor. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Der Berichterstatter konnte - im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO) - verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger können weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff. AsylVfG beanspruchen; es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG voraus, dass sich der Asylbewerber aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann gem. § 3 c AsylVfG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
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Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12 % der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.
18 
Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).
19 
Eine andere Beurteilung ist auch im Fall der Kläger nicht geboten. Die Gefahr von Übergriffen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit hat der Kläger Ziff. 1 weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
20 
Die Kläger sind auch nicht als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 - 1 K 234/14 - , zit. nach juris; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 - A 4 K 1238/14 -; a. A. VG Stuttgart, Urt. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -).
21 
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de iure noch de facto. Sofern den Klägern eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 87,-- EUR bis 435,-- EUR, vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln kein Datenmaterial entnehmen, welches diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten sind (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris). So bestimmt § 15 Abs. 2 des baden-württembergischen Meldegesetzes (MG), dass, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden hat. Die schuldhafte Nichtbeachtung dieser Meldepflicht stellt nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 MG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500,-- EUR geahndet werden kann (§ 36 Abs. 3 MG).
22 
Auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine den Klägern drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes (auszugsweise wiedergegeben auf S. 84 des Berichts von Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O.) bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die vom VG Stuttgart (a.a.O.) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 84) Fälle anführt, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, ist keine Rede davon, dass sich der strafrechtliche Vorwurf auf die Stellung des Asylantrages im Ausland bezog. Vielmehr wird von Strafverfahren gegen Personen berichtet, die serbischen Bürgern geholfen haben sollen, Asyl im Ausland zu beantragen.
23 
Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise zur Verhinderung des Asylmissbrauchs in Staaten des Schengenraums; vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O., S. 78 ff.), stellen diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit dar, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern (nur) Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 a.a.O.; zur Situation in Mazedonien vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, juris). Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Kläger überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen haben. Allerdings sind dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt, in denen serbische Roma - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten.
24 
Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben.
25 
Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319) kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die die Kläger in Serbien erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage und Wohnsituation, können sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies ist indessen nicht der Fall. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, vor allem von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Nach EU-Standards gebe es 1 Mio. Arme in Serbien, d.h. jeder siebte Bürger. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Roma arbeiten in Serbien vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente beantragt werden. Diese Dokumente werden - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen der Rückführung serbischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Serbien beschafft. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Das staatliche Gesundheitssystem steht auch Minderheitenangehörigen offen (vgl. Lagebericht d. AA a.a.O.). Nach alledem stellt sich die wirtschaftliche Lage der Roma in Serbien zwar als schwierig dar, ungewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen, die der Abschiebung „zwingend“ entgegenstehen, sind aber nicht feststellbar. Dies hat der Berichterstatter bereits im Beschluss vom 19.12.2012 - A 3 K 2239/12 - ausgeführt. Die Kläger haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten.
26 
Der Kläger Ziff. 2 kann auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 19.12.2012 (a.a.O.) verwiesen, zumal die Kläger in der mündlichen Verhandlung weder behauptet haben, dass der Kläger Ziff. 2 zur Zeit dringend behandlungsbedürftig wäre, noch aktuelle ärztliche Atteste zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt haben.
27 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 36 AsylVfG.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
13 
Der Berichterstatter konnte - im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO) - verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger können weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff. AsylVfG beanspruchen; es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG voraus, dass sich der Asylbewerber aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann gem. § 3 c AsylVfG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
16 
Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
17 
Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12 % der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.
18 
Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).
19 
Eine andere Beurteilung ist auch im Fall der Kläger nicht geboten. Die Gefahr von Übergriffen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit hat der Kläger Ziff. 1 weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
20 
Die Kläger sind auch nicht als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 - 1 K 234/14 - , zit. nach juris; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 - A 4 K 1238/14 -; a. A. VG Stuttgart, Urt. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -).
21 
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de iure noch de facto. Sofern den Klägern eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 87,-- EUR bis 435,-- EUR, vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln kein Datenmaterial entnehmen, welches diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten sind (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris). So bestimmt § 15 Abs. 2 des baden-württembergischen Meldegesetzes (MG), dass, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden hat. Die schuldhafte Nichtbeachtung dieser Meldepflicht stellt nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 MG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500,-- EUR geahndet werden kann (§ 36 Abs. 3 MG).
22 
Auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine den Klägern drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes (auszugsweise wiedergegeben auf S. 84 des Berichts von Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O.) bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die vom VG Stuttgart (a.a.O.) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 84) Fälle anführt, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, ist keine Rede davon, dass sich der strafrechtliche Vorwurf auf die Stellung des Asylantrages im Ausland bezog. Vielmehr wird von Strafverfahren gegen Personen berichtet, die serbischen Bürgern geholfen haben sollen, Asyl im Ausland zu beantragen.
23 
Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise zur Verhinderung des Asylmissbrauchs in Staaten des Schengenraums; vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O., S. 78 ff.), stellen diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit dar, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern (nur) Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 a.a.O.; zur Situation in Mazedonien vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, juris). Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Kläger überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen haben. Allerdings sind dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt, in denen serbische Roma - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten.
24 
Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben.
25 
Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319) kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die die Kläger in Serbien erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage und Wohnsituation, können sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies ist indessen nicht der Fall. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, vor allem von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Nach EU-Standards gebe es 1 Mio. Arme in Serbien, d.h. jeder siebte Bürger. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Roma arbeiten in Serbien vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente beantragt werden. Diese Dokumente werden - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen der Rückführung serbischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Serbien beschafft. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Das staatliche Gesundheitssystem steht auch Minderheitenangehörigen offen (vgl. Lagebericht d. AA a.a.O.). Nach alledem stellt sich die wirtschaftliche Lage der Roma in Serbien zwar als schwierig dar, ungewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen, die der Abschiebung „zwingend“ entgegenstehen, sind aber nicht feststellbar. Dies hat der Berichterstatter bereits im Beschluss vom 19.12.2012 - A 3 K 2239/12 - ausgeführt. Die Kläger haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten.
26 
Der Kläger Ziff. 2 kann auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 19.12.2012 (a.a.O.) verwiesen, zumal die Kläger in der mündlichen Verhandlung weder behauptet haben, dass der Kläger Ziff. 2 zur Zeit dringend behandlungsbedürftig wäre, noch aktuelle ärztliche Atteste zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt haben.
27 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 36 AsylVfG.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der am … 1990 geborene Kläger Ziff. 1 ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Klägerin im Verfahren A 3 K 2240/12) und seinem am … 2010 geborenen Sohn, dem Kläger Ziff. 2, reiste er eigenen Angaben zufolge im März 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 05.04.2012 einen Asylantrag für sich und seinen Sohn stellte.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 08.05.2012 gab der Kläger Ziff. 1 im Wesentlichen an: Er sei Roma orthodoxen Glaubens. Bis zur Ausreise habe er sich in V. aufgehalten. Mit seiner Lebensgefährtin sei er nach Roma-Tradition verheiratet. Sie hätten zwei Kinder, den Kläger Ziff. 2 und die vor zwei Wochen geborene Tochter S. L. Sie liege noch im Krankenhaus, weil sie gesundheitliche Probleme habe. Es habe sich um eine Frühgeburt gehandelt. Die Ärzte machten ihnen allerdings Hoffnung, dass sie wieder gesund werde. Sein Vater halte sich ebenfalls als Asylbewerber gemeinsam mit dem Bruder - des Klägers Ziff. 1 - Anton in Deutschland auf. Seine Mutter habe wieder geheiratet und lebe in der Nähe von V.. Dort lebten auch noch weitere Verwandte. Er habe als Maler gearbeitet, außerdem auch als Holzfäller. Am 04.03.2012 hätten sie V. verlassen und seien noch am selben Tag nach Deutschland eingereist. Sie seien wegen des Klägers Ziff. 2 nach Deutschland gekommen. Sie hätten nicht die Möglichkeit gehabt, ihn entsprechend behandeln zu lassen. Zwei Monate nach der Geburt habe man ihm gesagt, dass die Niere schrumpfe. Ein Arzt in N. habe gesagt, dass die Niere fehle. Sie hätten eine Überweisung nach Belgrad erhalten, seien aber nicht dorthin gefahren, da sie es sich nicht hätten leisten können. Man brauche Geld für die Fahrkarten. Nur seine Frau hätte die Fahrkarte erhalten. Er habe sie aber nicht alleine nach Belgrad reisen lassen können. Auf Vorhalt, dass er 200,-- EUR für die Ausreise ausgegeben habe: Sie seien nicht dorthin gegangen, weil sie sowieso erneut die Diagnose erhalten hätten, dass die Niere aufgrund des hohen Fiebers schrumpfe. Die Ursache dafür, dass er immer so hohes Fieber habe, würden die Ärzte nicht kennen. Der Arzt in Deutschland habe bestätigt, dass eine Niere fehle. Jetzt müssten sie sich erst mal um ihre Tochter kümmern. Wenn es ihr wieder gut gehe, könnten sie sich auch um den Kläger Ziff. 2 kümmern. (Der Kläger Ziff. 1 legte ärztliche Bescheinigungen zur Behandlung in Serbien vor, wonach der Kläger Ziff. 2 mehrfach stationär behandelt wurde, zuletzt im März 2011.) Nach März 2011 sei der Kläger Ziff. 2 nicht erneut behandelt worden. Wenn er wieder Fieber gehabt habe, hätten sie ihn zum Arzt gebracht. Er habe immer ein Sirup bekommen, wenn er hohes Fieber gehabt habe. Auf Frage, ob er außer Fieber weitere Beschwerden habe: So wie jedes Kind, manchmal Bauchweh, aber sonst eigentlich nichts. In der Heimat verdienten sie zu wenig. Sie lebten in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Kläger Ziff. 2 könne dort auch nicht behandelt werden. Außer dem Sirup gebe es vielleicht noch eine bessere Behandlung. Die Albaner drückten dem Arzt Geld in die Hand und sofort bekämen sie eine bessere Behandlung als die Roma. Albaner lebten in der Nähe in Bujanovac. Er habe keine Arbeit und könne seine Familie nicht ernähren. Im Winter sei es sehr hart. Es sei sehr kalt und sie hätten nicht immer Holz gehabt. Es könne sein, dass sie sogar für den Gesundheitszustand des Klägers Ziff. 2 verantwortlich seien. Nach einer Rückkehr nach Serbien würden sie wahrscheinlich vor Hunger sterben. Die Familienstrukturen seien nicht mehr so wie früher. Er habe in Serbien nichts. Das Haus gehöre nicht ihm. Er habe keinen Strom im Haus und außerdem Schulden beim Vermieter. Dieser habe ihm trotzdem geholfen, da er nicht habe zusehen können, wie das Kind hungere.
Mit Bescheid vom 05.11.2012 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. - Einem Aktenvermerk des Bundesamts zufolge wurde der Bescheid als Einschreiben am 08.11.2012 zur Post gegeben.
Die Kläger haben am 15.11.2012 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führen sie aus, der Kläger Ziff. 2 sei nierenkrank und werde in der Kinderklinik der Universität Freiburg betreut. Dies bestätige die behandelnde Ärztin in einer Stellungnahme vom 20.11.2012.
Der Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
12 
Dem Gericht liegen die Akte des Bundesamtes, die Gerichtsakte betreffend das Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers Ziff. 1 bzw. der Mutter des Klägers Ziff. 2 sowie die dazu beigezogene Akte des Bundesamtes, die Gerichtsakte des Eilverfahrens (A 3 K 2239/12) und die den Klägern mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel vor. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Berichterstatter konnte - im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO) - verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger können weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff. AsylVfG beanspruchen; es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG voraus, dass sich der Asylbewerber aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann gem. § 3 c AsylVfG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
16 
Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
17 
Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12 % der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.
18 
Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).
19 
Eine andere Beurteilung ist auch im Fall der Kläger nicht geboten. Die Gefahr von Übergriffen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit hat der Kläger Ziff. 1 weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
20 
Die Kläger sind auch nicht als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 - 1 K 234/14 - , zit. nach juris; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 - A 4 K 1238/14 -; a. A. VG Stuttgart, Urt. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -).
21 
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de iure noch de facto. Sofern den Klägern eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 87,-- EUR bis 435,-- EUR, vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln kein Datenmaterial entnehmen, welches diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten sind (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris). So bestimmt § 15 Abs. 2 des baden-württembergischen Meldegesetzes (MG), dass, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden hat. Die schuldhafte Nichtbeachtung dieser Meldepflicht stellt nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 MG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500,-- EUR geahndet werden kann (§ 36 Abs. 3 MG).
22 
Auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine den Klägern drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes (auszugsweise wiedergegeben auf S. 84 des Berichts von Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O.) bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die vom VG Stuttgart (a.a.O.) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 84) Fälle anführt, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, ist keine Rede davon, dass sich der strafrechtliche Vorwurf auf die Stellung des Asylantrages im Ausland bezog. Vielmehr wird von Strafverfahren gegen Personen berichtet, die serbischen Bürgern geholfen haben sollen, Asyl im Ausland zu beantragen.
23 
Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise zur Verhinderung des Asylmissbrauchs in Staaten des Schengenraums; vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O., S. 78 ff.), stellen diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit dar, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern (nur) Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 a.a.O.; zur Situation in Mazedonien vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, juris). Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Kläger überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen haben. Allerdings sind dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt, in denen serbische Roma - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten.
24 
Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben.
25 
Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319) kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die die Kläger in Serbien erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage und Wohnsituation, können sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies ist indessen nicht der Fall. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, vor allem von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Nach EU-Standards gebe es 1 Mio. Arme in Serbien, d.h. jeder siebte Bürger. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Roma arbeiten in Serbien vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente beantragt werden. Diese Dokumente werden - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen der Rückführung serbischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Serbien beschafft. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Das staatliche Gesundheitssystem steht auch Minderheitenangehörigen offen (vgl. Lagebericht d. AA a.a.O.). Nach alledem stellt sich die wirtschaftliche Lage der Roma in Serbien zwar als schwierig dar, ungewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen, die der Abschiebung „zwingend“ entgegenstehen, sind aber nicht feststellbar. Dies hat der Berichterstatter bereits im Beschluss vom 19.12.2012 - A 3 K 2239/12 - ausgeführt. Die Kläger haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten.
26 
Der Kläger Ziff. 2 kann auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 19.12.2012 (a.a.O.) verwiesen, zumal die Kläger in der mündlichen Verhandlung weder behauptet haben, dass der Kläger Ziff. 2 zur Zeit dringend behandlungsbedürftig wäre, noch aktuelle ärztliche Atteste zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt haben.
27 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 36 AsylVfG.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
13 
Der Berichterstatter konnte - im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO) - verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger können weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff. AsylVfG beanspruchen; es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG voraus, dass sich der Asylbewerber aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann gem. § 3 c AsylVfG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
16 
Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
17 
Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12 % der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.
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Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).
19 
Eine andere Beurteilung ist auch im Fall der Kläger nicht geboten. Die Gefahr von Übergriffen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit hat der Kläger Ziff. 1 weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
20 
Die Kläger sind auch nicht als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 - 1 K 234/14 - , zit. nach juris; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 - A 4 K 1238/14 -; a. A. VG Stuttgart, Urt. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -).
21 
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de iure noch de facto. Sofern den Klägern eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 87,-- EUR bis 435,-- EUR, vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln kein Datenmaterial entnehmen, welches diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten sind (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris). So bestimmt § 15 Abs. 2 des baden-württembergischen Meldegesetzes (MG), dass, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden hat. Die schuldhafte Nichtbeachtung dieser Meldepflicht stellt nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 MG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500,-- EUR geahndet werden kann (§ 36 Abs. 3 MG).
22 
Auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine den Klägern drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes (auszugsweise wiedergegeben auf S. 84 des Berichts von Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O.) bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die vom VG Stuttgart (a.a.O.) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 84) Fälle anführt, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, ist keine Rede davon, dass sich der strafrechtliche Vorwurf auf die Stellung des Asylantrages im Ausland bezog. Vielmehr wird von Strafverfahren gegen Personen berichtet, die serbischen Bürgern geholfen haben sollen, Asyl im Ausland zu beantragen.
23 
Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise zur Verhinderung des Asylmissbrauchs in Staaten des Schengenraums; vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O., S. 78 ff.), stellen diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit dar, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern (nur) Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 a.a.O.; zur Situation in Mazedonien vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, juris). Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Kläger überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen haben. Allerdings sind dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt, in denen serbische Roma - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten.
24 
Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben.
25 
Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319) kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die die Kläger in Serbien erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage und Wohnsituation, können sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies ist indessen nicht der Fall. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, vor allem von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Nach EU-Standards gebe es 1 Mio. Arme in Serbien, d.h. jeder siebte Bürger. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Roma arbeiten in Serbien vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente beantragt werden. Diese Dokumente werden - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen der Rückführung serbischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Serbien beschafft. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Das staatliche Gesundheitssystem steht auch Minderheitenangehörigen offen (vgl. Lagebericht d. AA a.a.O.). Nach alledem stellt sich die wirtschaftliche Lage der Roma in Serbien zwar als schwierig dar, ungewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen, die der Abschiebung „zwingend“ entgegenstehen, sind aber nicht feststellbar. Dies hat der Berichterstatter bereits im Beschluss vom 19.12.2012 - A 3 K 2239/12 - ausgeführt. Die Kläger haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten.
26 
Der Kläger Ziff. 2 kann auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 19.12.2012 (a.a.O.) verwiesen, zumal die Kläger in der mündlichen Verhandlung weder behauptet haben, dass der Kläger Ziff. 2 zur Zeit dringend behandlungsbedürftig wäre, noch aktuelle ärztliche Atteste zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt haben.
27 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 36 AsylVfG.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.