Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2016 - M 17 K 15.30065
Tenor
I.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 1) zu ½, der Kläger zu 2) und die Beklagte jeweils zu ¼ zu tragen.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
V.
Dem Kläger zu 2) wird für die Rechtsverfolgung eines Anspruchs auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehen, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten im Kostenumfang eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Tatbestand
Die Kläger, eine Mutter und ihr 13jähriger Sohn, sind serbische Staatsangehörige und dem Volke der Roma zugehörig.
Ihre Asylanträge wurden am
Am
- Morphologischer Befund des Klinikums der ... vom ... Juni 2012 (Bl. 22 der Behördenakte - BA)
- Ergänzender Arztbericht mit ergänzendem immunhistochemischem Befund des Klinikums der ... vom ... November 2012 (Bl. 23 f. BA)
- Elektronenmikroskopischer Ergänzungsbefund des Klinikums der ... vom ... Juli 2012 (Bl. 25 BA)
- Arztbericht des Klinikums der ... vom ... August 2012 (Bl. 26 ff. BA)
- Vorläufiger ärztlicher Bericht des Klinikums der ... vom ... Juli 2013 (Bl. 39 f. BA)
- Bericht der Kliniken ... vom ... Mai 2014 (Bl. 63 f. BA)
Danach leide der Kläger zu 2) an einer schweren Muskeldystrophie mit starker CK-Erhöhung sowie infektgetriggerten Rhabdomyolysen. Im Rahmen dieser Erkrankung könne es zu myokardialem Versagen kommen sowie zu einem Nierenversagen im Rahmen der Rhabdomyolysen, so dass regelmäßige kardiologische Verlaufskontrollen sowie rasche stationäre Aufnahmen im Rahmen der Rhabdomyolysen notwendig seien. Ebenso müsse stets die Möglichkeit bestehen auf rasche Funktionseinschränkung der kardialen Funktion reagieren zu können. Die Medikation beschränke sich auf die analgetische Behandlung der Myalgien sowie die intravenöse Flüssigkeitsabgabe bei Rhabdomyolysen sowie gegebenenfalls kardioproduktive Medikamente im Verlauf. Wichtig in der Behandlung der Krankheit sei das Erhalten der Alltagsfähigkeiten durch Mobilitätshilfen und im weiteren Verlauf auch atemunterstützende Maßnahmen. Die Krankheit sei progedient und führe sowohl behandelt als auch unbehandelt zu einer verkürzten Lebenserwartung. Durch eine spezifische Behandlung durch die genannten Hilfsmittel sei jedoch regelhaft von einer längeren Lebenserwartung auszugehen als dies unbehandelt der Fall sei. In einer Analogie zu der Klassifikation nach Vignos 1968 für die Duchennesche Muskeldystrophie bestehe aktuell ein Übergang von Stadium 2 in das Stadium 3, da zunehmend das Treppensteigen eingeschränkt sei.
Mit Bescheid vom
Die Klagepartei erhob mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
Eine adäquate medizinische Versorgung stehe im Heimatland der Kläger nicht zur Verfügung, weil diese mittellos seien und einer diskriminierten Volksgemeinschaft angehörten. Eine Abschiebung führe daher zu einer signifikanten Verringerung der Lebenserwartung des Klägers zu 2).
Die Beklagte legte mit Schreiben vom
Das Verwaltungsgericht München übertrug mit Beschluss vom 22. September 2015 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter und erließ nach vorheriger Anhörung der Beteiligten am 30. September 2015 den Beschluss, durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Botschaft ... insbesondere darüber Beweis zu erheben, ob die Erkrankung des Klägers zu 2) in Serbien behandelbar ist, sich sein Gesundheitszustand in Serbien wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und die medizinische Behandlung für mittellose Angehörige der Volksgruppe Roma kostenlos sei bzw. welche Kosten den Klägern durch diese entstünden.
Mit Schriftsatz vom
Der Klägerbevollmächtigte übersandte mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Klägerbevollmächtigte übersandte mit Schreiben vom
Der Klägerbevollmächtigte beschränkte schriftsätzlich mit Schreiben vom
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
1. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
2. Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), im Hinblick auf den Kläger zu 2) begründet.
2.1. Der Kläger zu 2) hat nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien vorliegt. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig, soweit er diesen Anspruch des Klägers in Nr. 2 nicht anerkennt und verletzt ihn daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710.94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. NdsOVG, U. v. 12.9.2007 - 8 LB 210/05 - juris Rn. 29 m. w. N.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa
Gemessen daran besteht für den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat Serbien für den Kläger zu 2) das Abschiebungsverbot. Bei einer Rückkehr dorthin würde sich sein gesundheitlicher Zustand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern.
Davon ist das Gericht aufgrund der zahlreichen vorliegenden medizinischen Stellungnahmen und nicht zuletzt aufgrund der Äußerung des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in ... überzeugt.
Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Serbien auch für Angehörige der Volksgruppe Roma möglich und erreichbar:
Anerkannte Sozialhilfeempfänger und ihre Familienangehörigen sind in der gesetzlichen Pflichtversicherung krankenversichert, wobei in Serbien Erkrankungen beinahe ausnahmslos grundsätzlich behandelbar sind (vgl. VG München, U. v. 5.8.2011 - M 17 K 10.31171 - juris; Lageberichte des Auswärtigen Amtes). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln; insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland, vielmehr muss sich der Betreffende auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftsstaates verweisen lassen, auch wenn diese nicht dem Niveau in Deutschland entspricht (VG Arnsberg, U. v. 4.1.2007 - 7 K 1150/06.A - juris). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, also insbesondere die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen oder die Gefahr des Hinzutretens von weiteren Erkrankungen im Zielstaat (BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris). Auch Roma haben in Serbien grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich der Sozialhilfe und der medizinischen Grundversorgung (vgl. VG Oldenburg, B. v. 27.1.2016 - 7 B 283/16 - juris Rn. 13). Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Kinder unter 18 Jahren werden grundsätzlich kostenfrei behandelt, wenn sie registriert sind (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015, S. 12). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist für bisher nicht registrierte Personen mit Gesetz vom 31. August 2012 die Grundlage für eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister unter vereinfachten Bedingungen geschaffen worden. Damit soll der rechtliche Status insbesondere der Roma verbessert werden. In dem Ende 2011 in Kraft getretenen neuen Meldegesetz ist darüber hinaus eine Regelung aufgenommen worden, Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Auch diese Regelung zielt darauf, bisher nicht registrierten Roma die Anmeldung zu ermöglichen. Roma werden auch dann grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung in Serbien behandelt, wenn sie dort wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Mit der „Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialversicherung“ ist geregelt, dass Roma im System der Sozialversicherung angemeldet sein können, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie Roma sind, und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthalts abgeben (Auswärtiges Amt
Dies wird auch durch die Feststellungen des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in ..., Dr. ..., in seiner Stellungnahme vom
Nach den Feststellungen des Lageberichts sind keine nachgewiesenen Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen bekannt (vgl. Lagebericht, S. 15 f.). Sollte dessen ungeachtet nach der Rückkehr eine Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verweigert werden, ist es jedenfalls zuzumuten, unter Zuhilfenahme von Verwandten und der dafür zuständigen Stellen, beispielsweise der Romagesundheitsmoderatoren/-mediatoren, des Republikanischen Krankenversicherungsfonds, oder erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes den Anspruch auf Behandlung gegenüber einem diese rechtswidrig verweigernden Arzt durchzusetzen (vgl. VG Berlin, U. v. 29.1.2015 - 7 K 476.14 A - juris). Die damit verfügbare Behandlung bleibt auch nicht hinter dem zurück, was zur Abwendung erheblicher Verschlechterungen des Gesundheitszustandes erforderlich ist.
Das Voranstehende gilt insgesamt erst Recht, weil Serbien sicherer Herkunftsstaat ist, Anl. II AsylG (zu § 29a), woran es (auch hinsichtlich der Roma und Ashkali) keine rechtlichen Zweifel gibt (VG Oldenburg, B. v. 9.4.2015 - 7 B 1548/15 - VG Münster, U. v. 11.5.2015 - 4 K 3220/13.A und 4 K 802/13.A, VGH BW, U. v. 24.6.2015 - A 6 S 1259/14 - jeweils juris und m. w. N.). Die tatsächlichen Erkenntnisse, auf die das Gericht seine Überzeugungsbildung stützt, werden bestätigt durch den „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: November 2015)“ des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2015 (dort unter 1.6. Medizinische Versorgung). Mithin ist die medizinische Versorgung bei gedachter Rückkehr nach Serbien grundsätzlich gesichert. Daran wird im und als Grundsatz festgehalten.
Allerdings muss insoweit berücksichtigt werden, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts einer Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, insbesondere des konkreten Krankheitsbildes, der konkreten notwendigen medizinischen Behandlungen und deren individueller Verfügbarkeit im Herkunftsstaat zugänglich ist, die grundsätzlich nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann (NdsOVG, B. v. 11.8.2015 - 8 LA 145/15). Die insoweit gebotene Einzelfallbetrachtung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers zu 2) vorliegen; bezogen auf seine Person sind voraussichtlich Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen.
Denn unter Zugrundelegung aller vorstehender Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist im besonderen Einzelfall des Klägers zu 2) derzeit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger zu 2) aufgrund der bei ihm attestierten Erkrankungen und der belegten Krankheitsbilder bei einer Rückkehr nach Serbien ohne die Behandlung in der Form, wie sie diese in Deutschland erhält, und insbesondere im Hinblick auf die nach Attestlage bestehenden Gefahren alsbald schweren gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sein würde. Zwar geht das Gericht davon aus, dass für die Erkrankung des Klägers zu 2) an einer schweren Muskeldystrophie mit starker CK-Erhöhung sowie infektgetriggerten Rhabdomyolysen weder in Deutschland noch in Serbien eine ethiologische Therapie zur Verfügung steht und sowohl unbehandelt als auch behandelt zu einer verkürzten Lebenserwartung führt. Im Hinblick auf die Aussagen in den vorgelegten Attesten und mit Blick auf den hohen Rang der von Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter ist jedoch in diesem speziellen Einzelfall nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) im Falle einer derzeitigen Rückführung nach Serbien eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge nicht ausschließbarer erheblicher und konkreter Lebens- oder Gesundheitsgefahr droht.
Entsprechend bestätigen die ärztlichen Stellungnahmen (Morphologischer Befund des Klinikums der ... vom ... Juni 2012 - Bl. 22 BA, Ergänzender Arztbericht mit ergänzendem immunhistochemischem Befund des Klinikums der ... vom ... November 2012 - Bl. 23 f. BA, Elektronenmikroskopischer Ergänzungsbefund des Klinikums der ... vom ... Juli 2012 - Bl. 25 BA, Arztbericht des Klinikums der ... vom ... August 2012 - Bl. 26 ff. BA, Vorläufiger ärztlicher Bericht des Klinikums der ... vom ... Juli 2013 - Bl. 39 f. BA, Bericht der Kliniken ... vom ... Mai 2014 - Bl. 63 f. BA, Ärztliche Bescheinigung des Klinikums ... vom ... Juni 2015 - Bl. 74 GA, Arztbrief des Klinikums ... vom ... November 2015 - Bl. 83 GA, Arztbrief von Prof. Dr. ..., Integriertes Sozialpädiatrisches Zentrum im Dr. ... des Klinikums der ... vom ... Februar 2016 - Bl. 101 GA), dass es im Rahmen der Erkrankung des Klägers zu 2) zu myokardialem Versagen sowie zu einem Nierenversagen im Rahmen der Rhabdomyolysen kommen könne, so dass regelmäßige kardiologische Verlaufskontrollen sowie rasche stationäre Aufnahmen im Rahmen der Rhabdomyolysen notwendig seien. Ebenso müsse stets die Möglichkeit bestehen auf rasche Funktionseinschränkung der kardialen Funktion reagieren zu können. Es könnten entzündlich bedingten Muskeluntergänge auftreten, bei denen z. B. Infekte starke Episoden von Muskelzerfall hervorrufen würden. Diese Akutsituationen könnten, falls nicht rechtzeitig stationär in der Klinik behandelbar, lebensgefährliches Ausmaß annehmen. Der Gesundheitszustand des Klägers zu 2) verschlechtere sich zunehmend. Durch eine spezifische Behandlung durch die genannten Hilfsmittel sei regelhaft von einer längeren Lebenserwartung auszugehen als dies unbehandelt der Fall sei. Der Junge sei mit dieser Erkrankung in Serbien nicht adäquat versorgt, von einer Verschlechterung seines Zustandes sei mit höchster Wahrscheinlichkeit auszugehen. Zusätzlich bestehe die lebensbedrohliche Komponente der rezidivierenden Rhabdomyolysen, die bei nicht adäquater Therapie letal enden können.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 übersandte die Deutsche Botschaft in ... die ärztliche Stellungnahme ihres Kooperations-/Vertrauensarztes ... Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom ... November 2015 (Bl. 85 GA), wonach aufgrund der derzeitigen Situation in Serbien für den Kläger zu 2) keine adäquaten Behandlungsbedingungen bestünden.
Unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen würde sich demnach im Falle einer Rückkehr der Gesundheitszustand des Klägers zu 2) nach Einschätzung der behandelnden Ärzte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und alsbald verschlechtern.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht in diesem vorliegenden Einzelfall davon aus, dass bei dem Kläger zu 2) aus medizinischen Gründen im Falle seiner Rückkehr nach Serbien - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - erhebliche individuelle Gesundheitsgefahren bestehen würden. Der streitgegenständliche Bescheid war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger zu 2) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbiens vorliegen.
2.2. Allerdings kann sich die Klägerin zu 1) nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf die Feststellung berufen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien vorliegt, weil nämlich das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in der Person des Klägers zu 2) nicht zugleich die ihr gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtswidrig macht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit müsste individuell für die Klägerin zu 1) („für diesen Ausländer“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bestehen. Auch auf eine etwaige Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund der Trennung von Familienmitgliedern (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) könnte sich die Klägerin zu 1) hier nicht berufen, da dies kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ein im Rahmen von § 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist, für das sich die Klägerin zu 1) auf einen Antrag auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen muss und bei der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen ist (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG; VG München U. v. 5.2.2015 - M 17 K 15.30002; NdsOVG, U. v. 18.5.2010 - 11 LB 186/08 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Bbg. B. v. 30.4.2013 - OVG 12 S 25.13 - juris unter Hinweis auf § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; BVerwG, U. v. 25.9.1997 - 1 C 6/97 - juris).
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z. B.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).
5. Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Ausführungen war der Klagepartei zu 2) für die Rechtsverfolgung eines Anspruchs auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehen, gemäß § 167 VwGO, §§ 114 ff., 121 Abs. 2, 3 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, da die Rechtsverfolgung nicht mutwillig war und insofern für die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand. Die Vertretung der Klagepartei durch einen Rechtsanwalt im Klageverfahren war erforderlich. Soweit die Klagepartei ihre Klage hinsichtlich der Verpflichtung, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, zurückgenommen hat, fehlt es an einer beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine vor der Entscheidung über die Bewilligung erklärte Klagerücknahme führt daher stets zur Versagung der Prozesskostenhilfe (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 27).
6. Die Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens (Nr. I des Tenors) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. V des Tenors) sind unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2016 - M 17 K 15.30065
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin zu 1. ist am 0000 geboren und mit Herrn G. N. verheiratet. Der Kläger zu 2. ist am 0000 und die Klägerin zu 3. am 0000 geboren. Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien und sind ebenso wie Herr G. N. Zugehörige der Volksgruppe der Roma. Herr G. N. ist nach den Übersetzungen der Geburtsurkunden der Kläger zu 2. und 3. ebenfalls serbischer Staatsangehöriger. Der Sohn N1. N. der Klägerin zu 1. und von Herrn G. N. ist am 0000 in Deutschland geboren. Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 für N1. fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Die weitergehenden Anträge von N1. lehnte das Bundesamt ab. Über den Stand des Asylfolgeantrags von Herrn G. N. liegen der Kammer keine Erkenntnisse vor.
3Die Kläger reisten am 26. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 9. Oktober 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führte die Klägerin zu 1. aus: Sie stamme aus Serbien und ihr Ehemann aus dem Kosovo. Deshalb habe er in Serbien keine Arbeit finden und sich dort auch nicht anmelden können. Aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation in Serbien seien sie 2010 für zwei Monate in den Kosovo gegangen. Dort sei es nicht möglich gewesen, allein auf die Straße zu gehen. Albaner hätte sie im Kosovo bedroht. Deshalb sei sie mit ihrer Familie wieder nach Serbien zurückgekehrt. 2011 seien sie mit der Großmutter ihres Mannes nach Frankreich ausgereist. Weil dort die Großmutter erkrankt sei, hätten sie ihren in Frankreich gestellten Asylantrag zurückgenommen und seien nach Serbien zurückgekehrt. Weil sie dort keine Arbeit gefunden hätten, seien sie nach Deutschland ausgereist.
4Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Das Bundesamt forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte ihnen im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Den Klägern drohe in Serbien offensichtlich keine politische Verfolgung. Im Asylverfahren beachtliche Menschenrechtsverletzungen im Falle der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland seien ebenfalls nicht zu befürchten. Die schlechte wirtschaftliche Situation der Kläger in Serbien begründe weder ein Asylrecht oder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch ergebe sich daraus ein Abschiebungsverbot.
5Die Kläger haben am 10. November 2013 Klage erhoben. Ihren am gleichen Tag eingegangenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes, hat die Kammer mit Beschluss vom 27. November 2013 abgelehnt.
6Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor: Herr G. N. könne sich in Serbien nicht anmelden, weil er keine Registrierung im Kosovo nachweisen könne. Sie könnten deshalb in Serbien auch keine Sozialleistungen erhalten. In Serbien hätten sie keine Verwandten oder Bekannten, die ihnen helfen könnten. N1. sei mit schwersten Behinderungen geboren worden.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Oktober 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen oder das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Akte 6 L 691/13.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Die Kläger zu 2. und 3. werden gesetzlich durch ihre Eltern, die Klägerin zu 1. und Herrn G. N., vertreten.
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes rechtlich nicht zu beanstanden.
16Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn nach § 77 Abs. 1, Halbsatz 1 AsylVfG stellt das Gericht in asylrechtlichen Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab.
171. Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen (a.) und sie die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt haben (b.). Nach Art. 16 a Abs. 3 GG, § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
18a. Die Republik Serbien, aus der die Kläger stammen, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein sicherer Herkunftsstaat. Serbien ist durch den am 6. November 2014 erfolgten in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649, zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden (§ 29 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz). Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtlich (aa.) noch unionsrechtlich (bb.) durchgreifende Bedenken.
19aa. Die Kammer hat in Eilverfahren von Roma aus Serbien insbesondere mit Blick auf die Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A zur Situation der Roma und Ashkali in Serbien Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 dargelegt, die aus der damaligen Sicht der Kammer der Klärung in einem Hauptsacheverfahren bedürfen.
20Vgl. nur VG Münster, Beschluss vom 27. November 2014 – 4 L 867/14.A -, juris
21Nach Abschluss der Beweisaufnahme haben sich die Zweifel der Kammer nicht in der Weise verdichtet, dass sie von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 überzeugt ist. Schon aus diesem Grund kommt ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat einen Entscheidungs- und Wertungsspielraum (aaa.). Dieser Spielraum wird trotz der teilweise fehlenden Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens (bbb.) nicht überschritten. Vielmehr hat der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung von guten Gründen leiten lassen (ccc.).
22aaa. Ein Staat kann nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gesetzgeber aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in dem betreffenden Land zu entscheiden. Die Verfassung gibt damit dem Gesetzgeber bestimmte Prüfkriterien vor, an denen er seine Entscheidung über die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat auszurichten hat. Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben lässt sich aber ein starrer, in jedem Gesetzgebungsverfahren gleichermaßen von Verfassungs wegen zu beachtender, etwa enumerativ darstellbarer Katalog von zu prüfenden Umständen nicht herleiten. Vielmehr besteht die Aufgabe des Gesetzgebers darin, sich anhand der von Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden.
23BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 67 – 69.
24Die Grundlage der Entscheidung des Gesetzgebers muss so beschaffen sein, dass sich die Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet und der damit einhergehende Verlust des vorläufigen Bleiberechts im Bundesgebiet mit guten Gründen auf sie stützen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn eine gewisse Stabilität der allgemeinen politischen Verhältnisse eine hinreichende Kontinuität auch für die Rechtslage und Rechtsanwendung in dem jeweiligen Staat gewährleistet erscheinen lässt.
25BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 83, 87.
26Bei seiner Entscheidung hat der Gesetzgeber einen Entscheidungs- und Wertungsspielraum. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG kann nur festgestellt werden, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der Gesetzgeber sich bei seiner Einschätzung nicht von guten Gründen hat leiten lassen.
27BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 89 f.
28Letzteres ist in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nicht der Fall.
29bbb. Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 lässt sich nicht aus einer teilweise fehlenden Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens herleiten.
30Die teilweise eingeschränkte Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich daraus, dass die Grundlagen, auf denen der Gesetzgeber seine Entscheidung getroffen hat, nur in Teilen offengelegt sind. In der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/1528, S. 15, wird lediglich auf eine im November 2013 veröffentlichte Untersuchung des European Asylum Support Office (EASO) zur EU-weiten Erhöhung der Asylbewerberzahlen aus den Westbalkanstaaten und darauf hingewiesen, dass „nach der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes zu Serbien einschließlich des Asyllageberichts vom 18. Oktober 2013 sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z. B. UNHCR,“ die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Welche konkreten Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen berücksichtigt worden sind, lässt sich dem Gesetzgebungsverfahren nicht entnehmen.
31Eine etwa im Verfahren vor dem Innenausschuss des Bundestages mögliche Konkretisierung der im Einzelnen berücksichtigten Erkenntnisse ist auch nicht erfolgt, nachdem der UNHCR im weiteren Gesetzgebungsverfahren gerügt hatte, dass der bloße allgemeine Hinweis auf Berichterstattung sowie die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und internationaler Organisationen den notwendigen (Standard-)Anforderungen an einen transparenten und nachvollziehbaren Prozess nicht genüge. Außerdem ist der Hinweis des UNHCR nicht aufgegriffen worden, seine Inanspruchnahme in der Gesetzesbegründung als Quelle sei insofern missverständlich, als die in seinen Berichten und denjenigen von Partnerorganisationen vorgebrachten problematischen Aspekte im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien.
32UNHCR, Ausschuss-Drs. 18 (4) 82 A, S. 4
33Die in der Gesetzesbegründung angeführten Erkenntnisse sind nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens auch der Kammer nicht vorgelegt worden. Das Bundesministerium des Innern hat auf die Anforderung der Kammer vom 1. Dezember 2014 im Verfahren 4 K 802/13.A, die in der Gesetzesbegründung erwähnten Erkenntnisquellen vorzulegen, nur die Untersuchung von EASO übersandt. Hinsichtlich der weiteren, im Übrigen unter Verstoß gegen § 99 VwGO nicht vorgelegten Erkenntnisse hat das Bundesministerium in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2014 nach Beteiligung des Auswärtigen Amtes lediglich mitgeteilt, „dass sich die Lageeinschätzungen des Auswärtigen Amtes – wie auch die regelmäßigen Asyllageberichte – nicht auf einzelne Quellen zurückführen lassen. Die Verantwortung für die Berichte und die darin getroffenen Aussagen trägt das Auswärtige Amt – sieht aber keinen Raum für eine nachträgliche Überprüfung von Quellen oder Bewertungen durch das VG Münster“.
34Diese teilweise fehlende Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens begründet jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014.
35Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 9 des Urteilsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 21.
36Ebenso wie ein Verstoß gegen die nicht erzwingbare Pflicht zur Vorlage von Akten und Erteilung von Auskünften,
37vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, 2014, § 99 Rdn. 7,
38hat eine mangelnde Transparenz eines Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus sich heraus die Verfassungswidrigkeit eines in diesem Verfahren beschlossenen Gesetzes zur Folge. Denn eine Regelung über das vom Gesetzgeber bei der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat zu beachtende Verfahren trifft Art. 16 a Abs. 3 GG nicht. Insoweit obliegt dem Gesetzgeber ebenfalls ein Entscheidungsspielraum.
39BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 84, 87.
40Auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hat die nicht vollständige Offenlegung der vom Gesetzgeber berücksichtigten Erkenntnisquellen prinzipiell lediglich zur Folge, dass die Gerichte die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, einen bestimmten Staat als sicheren Herkunftsstaat einzustufen, aufgrund eigener Erkenntnisse über die Situation in dem betreffenden Staat nachprüfen. Nur ausnahmsweise kann die fehlende Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes über die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat zur Folge haben, wenn dem Gericht keine hinreichenden Erkenntnisquellen über die Situation und dem betreffenden Staat vorliegen und hinreichende Erkenntnisse auch nicht in zumutbarer Weise etwa durch Beweiserhebung beschafft werden können. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kammer nach der im Verfahren 4 K 802/13.A durchgeführten Beweisaufnahme hinreichende Erkenntnisse vorliegen, die es ermöglichen, die Vertretbarkeit der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat in einer den Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes genügenden Weise zu überprüfen.
41ccc. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen hat sich der Gesetzgeber bei der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat von guten Gründen leiten lassen. Das folgt aus den im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Erwägungen des Gesetzgebers (1), die durch die im Rahmen der Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A gewonnen Erkenntnisse nicht in Zweifel gezogen werden (2).
42(1) Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Einschätzungs- und Wertungsspielraums vertretbar davon ausgegangen, dass in Serbien trotz noch vorhandener Defizite generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen sowie eine hinreichende politische Stabilität besteht und wesentliche Änderungen der Menschenrechtslage in nächster Zukunft nicht zu erwarten sind (BT‑Drs. 18/1528, S. 17). Es ist nicht ersichtlich, dass er die Begriffe der politischen Verfolgung sowie der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG unzutreffend ausgelegt oder angewandt hat. Insbesondere besteht nach der Gesetzesbegründung kein Zweifel daran, dass der Gesetzgeber die maßgebliche,
43vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 70,
44allgemein herrschende Situation in Serbien seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Dabei hat er entsprechend den Vorgaben des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG seine Entscheidung aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in Serbien getroffen. Er hat tragend darauf abgestellt, dass Serbien eine parlamentarische Demokratie ist, mit der Justizreformstrategie 2013 ein effizientes, unabhängiges und unparteiisches Justizwesen gewährleistet werden soll, das Verwaltungshandeln auf Recht und Gesetz beruht, Presse- und Meinungsfreiheit gewährleistet sind, die Menschenrechtslage insgesamt gesehen internationalen Standards entspricht und internationale Verpflichtungen bestehen und in Serbien beachtet werden, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zum Minderheitenschutz internationalem Standard entsprechen, im März 2009 ein Antidiskriminierungsgesetz in Kraft getreten ist, die europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert worden ist und das Recht auf Asyl im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der serbischen Verfassung verankert ist. Damit hat der Gesetzgeber auf für die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat wesentliche Indikatoren abgestellt. Maßgeblich ist insoweit vor allem, ob der betreffende Staat von ihm eingegangene internationale Verpflichtungen beachtet, rechtsstaatliche Grundsätze, die Bindung der Exekutive an die Gesetze und eine unabhängige Justiz im Staat verankert sind sowie demokratische Strukturen, ein Mehrparteiensystem, freie Betätigungsmöglichkeiten für eine Opposition, Religionsfreiheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und eine freie Presse bestehen.
45BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 79 bis 82.
46Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die vor allem für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage berücksichtigt. Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Auch diese Beurteilung steht mit den Vorgaben des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang. Denn es kommt nicht in erster Linie auf bestimmte ‑ etwa deutschen Maßstäben entsprechende – Strukturen an. Im Hinblick auf die Funktion der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat im Rahmen des Asylrechts sind vielmehr Rechtsstaatlichkeit im Allgemeinen und Freiheitlichkeit für den Einzelnen entscheidend.
47BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 82.
48Die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat erfordert keine absolute Freiheit vor politischer Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG. Es genügt, dass Freiheit vor Verfolgung sowie unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung gewährleistet erscheint. Ausnahmen in Einzelfällen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG die in einem sicheren Herkunftsstaat vermutete Freiheit vor politischer Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung widerlegt werden kann.
49VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks; Bergmann, in ders./Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, 2013, Art. 16 a GG, Rdn. 71.
50Der Gesetzgeber hat weiter zur Abrundung und Kontrolle seiner Einschätzung der Lage in Serbien darauf abgestellt, wie andere Staaten und europäische Institutionen die Lage in Serbien einschätzen (BT-Drs. 18/1528, S. 15 und 17). Dadurch wird zwar die erforderliche eigenständige Prüfung des Gesetzgebers nicht ersetzt. Er kann aber diese Aspekte ebenso wie die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichte als Indizien für die Richtigkeit seiner Einschätzung der Lage in dem zum sicheren Herkunftsstaat bestimmten Staat berücksichtigen.
51BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 79.
52Danach spricht für die Vertretbarkeit der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, dass Serbien von zahlreichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie etwa von Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, dem Vereinigten Königreich und von der Schweiz als sicherer Herkunftsstaat angesehen wird. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Staaten als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, den in Deutschland hierfür maßgeblichen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbar (BT-Drs. 18/1528, S. 17).
53Der Gesetzgeber hat weiter berücksichtigt, dass nach Einschäzung von EASO die Ursache für den Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten insbesondere in den gesellschaftlichen und sozialen Problemen der Roma, nicht jedoch in einer Verfolgung dieser Personengruppe sieht (BT-Drs. 18/1528, S. 15). Das entspricht der Einschätzung von EASO in der vergleichenden Analyse „Asylanträge aus westlichen Balkanstaaten“, 2014, insbesondere S. 80. Danach sind für die Asylantragstellung von Roma überwiegend gesellschaftliche Probleme, Arbeitslosigkeit, Armut sowie der schlechte Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu den Bildungssystemen maßgeblich, also Gründe, die aus sich heraus für die Anerkennung als Asylberechtigte und für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes keine Relevanz haben.
54Der Gesetzgeber hat zur Abrundung seiner Einschätzung schließlich die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge berücksichtigt. Danach ist die Anerkennungsquote bei Asylanträgen serbischer Staatsangehöriger gering. So ist 2013 lediglich ein serbischer Staatsangehöriger als Asylberechtigter anerkannt worden und ist in 2013 nur 24 serbischen Staatsangehörigen der subsidiäre Flüchtlingsschutz zuerkannt worden. Von 6.884 abgelehnten Asylerstanträgen serbischer Staatsangehöriger sind in 2013 6.443 und damit 93,6 Prozent aller Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden (BT-Drs. 18/1528, S. 9).
55Die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte ist dagegen in der Gesetzesbegründung nicht berücksichtigt worden. Aus dem Wortprotokoll über die öffentliche Anhörung im Innenausschuss des Bundestages am 23. Juni 2014 geht allerdings hervor, dass der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auch zur Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte Stellung genommen hat. Danach ist in 2013 in über 12.000 Verfahren von serbischen, mazedonischen und bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen lediglich in 82 Fällen die Entscheidung des Bundesamtes geändert worden, Protokoll Nr. 18/15, S. 13, 21 und 31. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 D, S. 10 hat der Präsident des Bundesamtes zudem darauf hingewiesen, dass Klagen auf Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Eilanträge fast durchgängig erfolglos geblieben seien. Lediglich das VG Stuttgart habe eine „Sonderrolle“ eingenommen, indem es zwei Klagen von Roma aus Serbien stattgegeben habe. Damit ist dem Gesetzgeber kein hinreichend vollständiges Bild der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte vermittelt worden. Zum einen hat das VG Stuttgart nach einer von der beschließenden Kammer eingeholten telefonischen Auskunft nicht nur in zwei, sondern in mehreren Fällen den Asylklagen stattgegeben und ist über die hiergegen gerichteten Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung noch nicht entschieden. Darüber hinaus bleibt in der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesamtes unerwähnt, dass die beschließende Kammer bereits im Mai 2014 eine Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A zur Situation unter anderem der Roma in Serbien beschlossen hat und diese Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen war. Darüber hinaus bleibt unerwähnt, dass die erkennende Kammer mit Blick auf die Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A in zahlreichen Fällen den Eilanträgen von Roma gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet entsprochen hat.
56Aus dieser unvollständigen Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte lässt sich jedoch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 nicht herleiten. Es spricht zwar einiges dafür, dass nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, im Falle der Berücksichtigung der Anerkennungsquote von Asylbewerbern seien die Entscheidungspraxis des Bundesamtes „wie die“ Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen,
57BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 79,
58dahin zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber, wenn er zur Abrundung und Kontrolle seiner Einschätzung auch die Entscheidungspraxis berücksichtigt, diejenige des Bundesamtes in gleicher Weise wie diejenige der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen hat. Denn nur eine dahingehende Berücksichtigung vermittelt ein zutreffendes Bild über die Entscheidungspraxis. Allerdings gilt der Einschätzungs- und Wertungsspielraum des Gesetzgebers auch für die Frage, welche der erhobenen Tatsachen mit welchem Gewicht für die von ihm zu treffende Entscheidung über die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat von Bedeutung sind.
59BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 89.
60Danach stellt die nicht vollständige Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte für sich allein die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, Serbien als sicherer Herkunftsstaat zu bestimmen, nicht durchgreifend in Frage. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte erheblich von der Entscheidungspraxis des Bundesamtes abweicht. Das ist nicht der Fall. Abgesehen von der Entscheidungspraxis der 11. Kammer des VG Stuttgart,
61vgl. etwa Urteile vom 28. Mai 2014 – A 11 K 1996/14 ‑, und 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 –, jeweils juris,
62entspricht es der Entscheidungspraxis der übrigen Verwaltungsgerichte, dass Roma in Serbien keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Serbien droht.
63Vgl. nur VG Oldenburg, Beschluss vom 9. April 2015 ‑ 7 B 1548/15 ‑, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2015 – 5 AE 270/15 ‑, juris; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 10 des Urteilsabdrucks (abrufbar bei juris), m. zahlreichen w. N.
64Die Entscheidungspraxis der erkennenden Kammer, den Eilanträgen von Roma aus Serbien stattzugeben, beruhte im Kern darauf, dass sich die nach den Entscheidungen der 11. Kammer des VG Stuttgart stellenden Fragen unter anderem zu den Ausreisebeschränkungen in Serbien auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und des auch insoweit nicht transparenten Gesetzgebungsverfahrens, dem sich keine Aussage zur Relevanz der Ausreisebeschränkungen entnehmen lassen, nicht beantwortet werden konnten. Dieser Grund für die vorübergehende Stattgabe von Eilanträgen ist mit dem Abschluss der Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A aus den unten dargelegten Gründen entfallen.
65(2) Die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers wird durch die im Rahmen der Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A gewonnenen Erkenntnisse nicht in Frage gestellt. Die Ausreisebeschränkungen in Serbien stehen der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht entgegen (a). Der Gesetzgeber hat außerdem die Situation der Roma in Serbien zutreffend eingeschätzt und hieraus vertretbare Schlussfolgerungen gezogen (b).
66(a) Die Ausreisebeschränkungen in Serbien stellen weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG dar.
67Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit. Dieses Recht betrifft sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht, Serbien zu verlassen und nach dort zurückzukehren.
68Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 42.
69Diese verfassungsrechtliche Garantie wird in Serbien weder durch die geltenden melderechtlichen (aa) und strafrechtlichen (bb) Regelungen noch durch die tatsächliche Rechtsanwendung (cc) in einer für die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat beachtlichen Weise aufgehoben.
70(aa) Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungs- und Wertungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass er die serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht zum Anlass genommen hat, von einer Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat abzusehen.
71Die Vorschriften sind im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt worden. Dr. Waringo hat auf sie bei ihrer Anhörung im Innenausschuss des Bundestages am 23. Juni 2014, Protokoll-Nr. 18/15, S. 33, und in ihrer dem Ausschuss vorgelegten Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 34 f. hingewiesen. Danach müssen sich serbische Staatsangehörige vor einem Auslandsaufenthalt von mehr als 90 Tagen bei den zuständigen serbischen Behörden melden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann nach der Rückkehr mit einer Geldbuße zwischen 10.000 und 50.000 Dinar (83 bis 415 Euro) geahndet werden.
72Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 10.
73Die Meldepflicht und die Sanktionierung ihrer Nichtbefolgung bewirken aber keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit. In Betracht kommt allein eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall, die aber die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche,
74vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 72,
75Rechtsstaatlichkeit der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage stellt. Soweit Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 41, unter Bezugnahme auf einen Bericht des serbischen Regional Center for Minorities ausführt, die melderechtlichen Bestimmungen fänden selektiv auf Roma Anwendung, gibt es dafür keine hinreichenden Belege oder Datenmaterial.
76Ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 19; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 16 des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 ‑ A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 21; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks.
77Dahingehende belastbare Erkenntnisse hat auch die Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A nicht ergeben. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet zwar von einer Kontaktperson des Regional Center of Minorities, die im März 2015 angegeben habe, sie sei 2012 von verschiedenen Roma wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Vorschriften kontaktiert worden. Allerdings hätten die Personen meist den Kontakt abgebrochen und seien anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen.
78Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 10 f..
79Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., in diesem Zusammenhang außerdem von einer erfolglosen Beschwerde einer Roma-Familie gegen einen erstinstanzlichen Entscheid berichtet, ist unabhängig davon, dass Einzelheiten dieses Falles nicht angeführt werden, ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende selektive Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma zu belegen.
80(bb) Art. 350 und 350 a des serbischen Strafgesetzbuches stellen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
81Nach Art. 350 Abs. 1 wird bestraft, wer bewaffnet oder unter Anwendung von Gewalt ohne vorschriftsmäßige Erlaubnis die Grenze Serbiens überquert oder versucht, diese zu überqueren. Gemäß Art. 350 Abs. 2 wird bestraft, wer eine nicht erlaubte Überquerung der serbischen Grenze erlaubt oder einen nicht erlaubten Aufenthalt in Serbien oder Transit durch Serbien ermöglicht. Nach Art. 350 a wird bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderen einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem ausländischen Staat ermöglicht wird. Diese Strafvorschriften bezwecken nicht, Roma an der Ausreise in Serbien zu hindern,
82so aber Dr. Waringo in ihrer Zeugenaussage vor dem VG Stuttgart im Verfahren A 11 K 5036/13 -, S. 3 des Protokolls,
83oder Asylbewerber zu kriminalisieren,
84so aber Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 40,
85und richten sich nicht speziell gegen Roma.
86So aber VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 11 des Urteilsabdrucks; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 21 ff.; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 17 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 21
87Zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 waren nach Angaben der serbischen Organisation „Praxis“, die auf Befragungen serbischer Gerichte beruhen, bei den serbischen High Courts 350 Verfahren und bei den serbischen Basic Courts 223 Strafverfahren wegen Verstößen gegen Art. 350 des serbischen Strafgesetzbuches anhängig, wobei ein High Court und ein Basic Court auf die Anfrage der Organisation „Praxis“ nicht antworteten. Strafverfahren gemäß Art. 350 a waren in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 nicht anhängig, wobei zwei Gerichte der Organisation „Praxis“ keine Auskunft erteilt hatten. Nach Mitteilung von „Praxis“ waren bei Verfahren nach Art. 350 mehrheitlich serbische Staatsangehörige angeklagt oder verurteilt, die Drittpersonen die illegale Durchreise (Transit) durch Serbien ermöglichten oder ausländischen Personen, die die Staatsgrenzen ohne gültige Papiere überquerten, eine Unterkunft organisiert oder zur Verfügung gestellt hatten. Serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, werden nach Einschätzung von „Praxis“ nicht nach Art. 350 a des serbischen Gesetzbuches sanktioniert. Nur Personen, die Hilfeleistung („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind von Art. 350 a betroffen.
88Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 12 f.
89Mit Rücksicht darauf, dass die Einschätzungen von „Praxis“ auf Anfragen bei serbischen Gerichten beruhen, sieht die Kammer keinen Anlass, die Einschätzungen in Zweifel zu ziehen. „Praxis“ ist eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen.
90Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Srbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 34.
91(cc) Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungs- und Wertungsspielraum weiter nicht dadurch überschritten, dass er die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige nicht zum Anlass genommen hat, von einer Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat abzusehen. Es besteht kein hinreichender Anlass zu der Annahme, dass die serbischen Bestimmungen und die Praxis der serbischen Grenzpolizei gemäß Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG beachtliche politische Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung darstellen.
92Nach Art 6 des serbischen Gesetzes zum Grenzschutz aus 2008 kann die Grenzpolizei überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und was der Zweck der Reise ist. Nach der im Juni 2011 in Kraft getretenen serbischen Verordnung zur näheren Regelung der Art der Ausübung der polizeilichen Befugnisse der Grenzpolizisten und den Pflichten der Personen, die die Grenze überqueren, darf die Grenzpolizei von serbischen Staatsangehörigen außerdem folgende Unterlagen anfordern: Dokumente, welche den Zweck der Reise belegen (Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters und weitere Dokumente), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (Bargeld, Kreditkarten, Schecks und andere Belege) sowie Einladungen oder weitere Beweise bezüglich des Reisezwecks. Das Vorweisen dieser Unterlagen kann zusätzlich zu den normalen Reisedokumenten gefordert werden. Insoweit hat die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum. Die Verordnung enthält keine Angaben dazu, welche Personen kontrolliert werden sollen und welche Belege nötig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Die Höhe der für den Aufenthalt in der Europäischen Union ausreichenden Geldsumme ist ebenfalls nicht definiert.
93Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 2 f.
94Diese Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen stehen für sich gesehen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Einklang. Sie zielen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, wie etwa die Roma. Die Bestimmungen gelten für alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise und zielen darauf ab, die Interessen der Republik Serbien und ihrer Staatsangehörigen zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern.
95Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3.
96Eine derartige Zielrichtung lässt weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafung erkennen. Dementsprechend stellt auch die Anwendung der Bestimmungen mit dieser Zielrichtung die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, Serbien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, nicht in Frage.
97Allerdings gibt es nicht nur vereinzelte Äußerungen des Leiters der ehemaligen serbischen Grenzpolizei gegenüber der Presse bzw. in den Medien,
98so Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508-516.80/48127 -,
99sondern zudem von Vertretern der serbischen Regierung, dass die Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen auch dazu dienen und angewandt werden, um die Zahl „falscher“ Asylsuchender zu reduzieren.
100Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3 f.
101Die Bestimmungen stehen nämlich im Zusammenhang mit dem von verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den letzten Jahren auf Länder des Westbalkans ausgeübten Druck, präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Asylgesuchen ihrer Staatsangehörigen in Westeuropa zu ergreifen.
102Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508-516.80/48127 -.
103Maßnahmen gegen Asylmissbrauch waren auch von der deutschen Regierung gefordert worden.
104Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -.
105Bei der gebotenen Gesamtschau durfte der Gesetzgeber jedoch mit guten Gründen davon ausgehen, dass die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen sowie deren Anwendung nicht die Intensität einer politischen Verfolgung oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung haben.
106Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 16 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 23, m. w. N.; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 9 des Urteilsabdrucks.
107Vorrangig sind die Bestimmungen im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien beschlossen worden.
108Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -.
109Die Beitrittsverhandlungen mit Serbien haben am 21. Januar 2014 begonnen.
110www.auswaertiges-amt.de/DE/Europa/Erweiterung/Serbien.html
111Es gibt auch keine hinreichenden Belege dafür, dass die große Zahl der Ausreiseverweigerungen an den serbischen Grenzen in beachtlicher Zahl der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dienen oder sich gezielt gegen nationale Minderheiten wie die Roma richten. Nach Angaben des serbischen Innenministeriums wurden seit dem Inkrafttreten der verschärften Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen am 2. Juni 2011 bis zum 31. Dezember insgesamt 7656 Personen an der Ausreise aus Serbien gehindert, „um den Missbrauch der Visafreiheit der EU-Staaten zu verhindern“.
112Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3.
113Soweit vermutet wird, dass diese Praxis mit Menschenrechtsstandards und den Prinzipien der Nichtdiskriminierung nicht vereinbar sei, weil „die soziale Gruppe der Roma das klare Ziel“ sei,
114Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3; Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 40,
115gibt es dafür keine hinreichenden Erkenntnisse.
116Ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 17 f. des Urteilsabdrucks, m. w. N.
117Es gibt lediglich vereinzelte Fälle, die darauf hindeuten, dass vor allem Roma von der serbischen Grenzpolizei an der Ausreise willkürlich gehindert worden sind.
118Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 5.
119Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es aber nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe kontaktierte nichtstaatliche Organisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, haben angegeben, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten.
120Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6.
121Die serbischen Behörden haben keine Gründe für die zahlreichen Ausreiseverweigerungen genannt. Vor diesem Hintergrund kann zwar eine Ausreiseverweigerung aufgrund des Verdachts der missbräuchlichen Asylantragstellung im Ausland nicht ausgeschlossen werden. Sie ist aber auch nicht erwiesen, so dass auch andere Gründe für die Ausreiseverweigerung wie nicht gültige Reisedokumente oder abgelaufene Reisepässe maßgeblich möglich gewesen sein können.
122Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -.
123Dafür spricht auch, dass die Zahl der Asylanträge von serbischen Staatsangehörigen in Deutschland in den letzten Jahren massiv angestiegen ist (2012: 12.812 und 2013 18.001 Asylanträge) und die serbischen Asylbewerber überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen.
124Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 1. Juli 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -, und vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 17 des Urteilsabdrucks.
125Soweit in Einzelfällen tatsächlich willkürliche Ausreiseverweigerungen erfolgen, haben sie unter dem nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG maßgeblichen Aspekt, ob Freiheit vor Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung gewährleistet erscheint, kein derartiges Gewicht, dass die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat unvertretbar ist. Zum einen ist das Versagen von Amtswaltern im Einzelfall asylrechtlich prinzipiell ohne Bedeutung.
126BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 -, juris, Rdn. 31.
127Zum anderen folgt aus der Subsidiarität des Asyls und Flüchtlingsschutzes, dass ein Asylsuchender auf bestehende und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeiten im Herkunftsstaat verwiesen werden kann.
128BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. ‑, juris, Rdn. 65.
129Im Falle von Ausreisebeschränkungen, die die Schwelle zur politischen Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung und Behandlung nicht allgemein und unmittelbar, d. h. ohne Rücksicht auf die Dauer der Maßnahme und die Umstände des Einzelfalls überschreiten, ist die Inanspruchnahme von Rechtsschutz im Herkunftsstaat oder durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte regelmäßig zumutbar.
130OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 ‑ 5 A 2439/12.A -; VG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2015 – 5 AE 270/15 -, juris, Rdn. 12.
131Das gilt auch für serbische Staatsangehörige. Sie können sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden und machen von dieser Rechtsschutzmöglichkeit auch Gebrauch. So waren am 30. Januar 2014 1.256 Verfahren serbischer Staatsangehöriger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
132Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 27.
133Serbische Staatsangehörige haben außerdem die Möglichkeit, gegen Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit durch die serbische Grenzpolizei um Rechtsschutz nachzusuchen. Nach Einschätzung der serbischen nichtstaatlichen Organisation „Praxis“ könnten auch mündliche Anordnungen der Grenzpolizei als Verwaltungsakte anzusehen sein, gegen die Beschwerde bei dem serbischen Verwaltungsgericht eingelegt werden kann. Soweit es sich bei den Maßnahmen der Grenzpolizei nicht um Verwaltungsakte handeln sollte, besteht die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
134Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 8 bis 10.
135Gegen die Zumutbarkeit dieser Rechtsschutzmöglichkeiten spricht nicht die zumeist lange Verfahrensdauer gerichtlicher Verfahren in Serbien.
136Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6 und 10; Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 28.
137Eine auch in Rechtsstaaten wie die Bundesrepublik Deutschland nicht unübliche lange Verfahrensdauer überschreitet nicht generell die Schwelle zur politischen Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG. Mit Blick auf diese Verfassungsvorschrift kommt mitentscheidend hinzu, dass der serbische Staat erkennbar bemüht ist, das dortige Justizsystem zu verbessern. Nachdem eine zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene umfassende Justizreform nicht zu der gewollten Verbesserung des Justizsystems geführt hatte, wurde im Juli 2013 eine neue Justizreformstrategie verabschiedet.
138Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 6.
139Soweit noch kein Gesetz zur Gewährleistung kostenlosen Rechtsschutzes verabschiedet worden ist, wird hierdurch die für die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit des serbischen Justizwesens nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn es ist weder ersichtlich noch belegt, dass dadurch der Rechtsschutz in Serbien für die ärmeren Bevölkerungsschichten, insbesondere für Roma, unmöglich ist oder in einer die Menschenrechte verletzenden Weise unzumutbar erschwert wird. Ein Viertel der serbischen Gemeinden verfügt über Rechtshilfebüros und bei nichtstaatlichen Organisationen und weiteren Anbietern kann kostenlose Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
140Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 7.
141Soweit die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen Ausreisebeschränkungen als gering eingeschätzt werden, hat diese Einschätzung schon deshalb kein Gewicht, weil derzeit nach Angaben von „Praxis“ die Entscheidungspraxis der serbischen Gerichte nicht bekannt und absehbar ist. So fehlen in der Entscheidungsdatenbank des serbischen Verwaltungsgerichts Urteile hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der serbischen Grenzpolizei.
142Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6 und 8.
143Angesichts der Maßnahmen der serbischen Regierung zur Verbesserung des Justizwesens und des bislang schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstseins der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz in Serbien,
144Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 6,
145wird die Vertretbarkeit der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass nach Einschätzung von „Praxis“ von Ausreisebeschränkungen betroffene Roma und Ashkali aufgrund fehlenden Vertrauens in die serbischen Institutionen, aus Angst und aufgrund der fehlenden Sensibilität der serbischen Gerichte von der Einlegung von Rechtsmitteln absehen.
146Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6.
147Soweit die serbische Regierung vor allem auf Roma und die ethnisch albanische Bevölkerung aus Südserbien ausgerichtete Kampagnen durchgeführt hat, um die Stellung von Asylgesuchen serbischer Staatsangehöriger im Ausland zu verhindern,
148Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 33; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 4 f.,
149beschränken die Kampagnen die Ausreisefreiheit nicht unmittelbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kampagnen faktisch die Ausreisefreiheit eingeschränkt haben, indem serbische Staatsangehörige als Folge der Kampagnen von einer Ausreise aus Serbien abgesehen haben.
150Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 28.
151Dahin gehende Erkenntnisse ergeben sich aus den genannten Gutachten von Dr. Waringo und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht.
152(b) Der Gesetzgeber ist weiter im Rahmen seines Entscheidungs- und Wertungsspielraums vertretbar davon ausgegangen, dass die Situation der Roma in Serbien der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Er hat die Situation der Roma zutreffend erfasst und berücksichtigt. Seine Schlussfolgerung, auch in Bezug auf Roma erscheine gewährleistet, dass sie in Serbien weder politisch verfolgt (aa) noch unmenschlich oder erniedrigend bestraft oder behandelt (bb) würden, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
153(aa) Roma und Ashkali sind in Serbien keiner Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Gruppenverfolgung setzt unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erfolgt, voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
154Vgl. nur VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 10 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 23, jeweils m. w. N.
155Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen.
156Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma gibt es nicht, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen zu verbessern. Regierungshandeln zur Verbesserung der Lage der Roma ist ausgerichtet an der Strategie für Verbesserung der Situation der Roma, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und soziale Sicherung. Staatliche Programme haben zu einem verbesserten Zugang im Gesundheitsbereich und bei der Bildung geführt
157Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9.
158Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen und Verurteilungen.
159Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 3 f.; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 17.
160Das im Dezember 2012 angepasste serbische Strafgesetz stellt Straftaten aus Hass, die Anstiftung von nationalistischem, ethnischem oder religiösem Hass oder Intoleranz, rassistische und weitere Diskriminierungen sowie die Herabsetzung einer Person wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale unter Strafe.
161Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 2 f.
162Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, dass die immer wieder vorkommenden verbalen und physischen Übergriffe auf Roma durch Private ein Ausmaß erreicht haben, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht. Das tatsächliche Ausmaß der Übergriffe auf Roma und andere Minderheiten in Serbien ist unklar. Nach einem Bericht der serbischen Regierung von August 2014 an den Europarat sind 2012 158 und 2013 157 Übergriffe gemeldet worden, die im weitesten Sinne als inter-ethnisch oder inter-konfessionell bezeichnet werden können. Nach den Angaben der serbischen Regierung waren 19 von insgesamt 34 physischen Attacken und insgesamt 20 Sachbeschädigungen gegen Roma gerichtet. Nichtstaatliche Organisationen gehen jedoch davon aus, dass das tatsächliche Ausmaß der Übergriffe nicht verlässlich durch die serbischen Stellen ermittelt worden sei.
163Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 1 f.; Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 16 ff.
164Angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma, die nach Schätzungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zwischen 300.000 und 500.000 und nach Schätzungen von Verbänden der Roma zwischen 700.000 bis 800.000 liegt,
165Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9; Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 26,
166sind jedoch die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung der Roma nicht erfüllt.
167VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 18.
168Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei Angriffen Dritter gegenüber Roma teilweise als unzureichend bewertet.
169Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 3 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9.
170Es liegen aber keine belastbaren Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet.
171Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑1 K 1667/12.DA.A -, S. 11 des Urteilsabdrucks.
172Die Annahme des VG Stuttgart, die serbischen staatlichen Organe würden gegen Übergriffe Dritter auf Roma in der Regel keinen Schutz gewähren,
173VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 8 des Urteilsabdrucks,
174stützt sich allein auf die insoweit unergiebige Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13. Ihre Aussage, S. 5 des Protokolls der Zeugenaussage, Übergriffe Dritter auf Roma blieben in der Regel folgenlos, die Polizei komme häufiger nicht, wenn sie von Roma gerufen werde und unternehme nichts, ist nicht durch Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert worden. Die grundsätzliche Schutzbereitschaft der serbischen Behörde ergibt sich vielmehr daraus, dass es etwa in 2012 und 2013 zahlreiche Strafverfahren gegen sog. Hassverbrechen gegeben hat und zahlreiche Täter verurteilt worden sind.
175Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 3 f.
176Soweit es bei Übergriffen auf Roma nicht zu Strafanzeigen und nach Strafanzeigen nicht zu Verurteilungen gekommen ist, ergibt sich aus den der Kammer zugänglichen Erkenntnissen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass hierfür zumindest wesentlich mangelnde Schutzbereitschaft serbischer Behörden (mit-) ursächlich war. Im Übrigen lässt allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen.
177VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 18, m. w. N.
178Entscheidend ist vielmehr, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Kein Staat ist in der Lage, Kriminalität und Übergriffe auf Minderheiten durchgängig zu verhindern.
179BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 -, juris, Rdn. 31; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2001 ‑ 19 A 3030/99.A -, juris, Rdn. 42 f., m. w. N.
180An der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, bestehen schon angesichts des Bemühens des serbischen Staates um eine Verbesserung der Situation der Roma keine Zweifel.
181Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 14 des Urteilsabdrucks.
182(bb) Beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass Roma in Serbien unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG ausgesetzt sind, gibt es ebenfalls nicht.
183Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung erfasst staatliche Maßnahmen, die nicht notwendig zugleich politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Die vom Verfassungsgesetzgeber geforderte Gewährleistung der Sicherheit auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung geht über den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG hinaus. Sie stellt sicher, dass ein solches staatliches Handeln in die Prüfung einbezogen und so den fließenden Übergängen zu asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen Rechnung getragen wird. Auch kann die Feststellung, dass in dem zu prüfenden Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung von einigem Gewicht anzutreffen ist, für die prognostische Beurteilung von Bedeutung sein, ob für einen überschaubaren Zeitraum gewährleistet erscheint, dass dort keine politische Verfolgung stattfindet.
184BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 74 f.
185Nach diesen Grundsätzen erscheint im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, dass Roma in Serbien nicht unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung ausgesetzt sind.
186Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 12 f. des Urteilsabdrucks.
187Es lässt sich den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen, dass in Serbien allgemein mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK zu rechnen sind, wenngleich einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere durch Angehörige der Polizei, dokumentiert sind. Folter ist seit 1. Januar 2006 durch das serbische Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. In mehreren Fällen sind Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigungen zugesprochen und sind Polizisten vom Dienst suspendiert worden.
188Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 12.
189Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass für Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien die Gefahr schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Todesgefahr bestünde. Roma haben in Serbien grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich der Sozialhilfe und der medizinischen Grundversorgung. Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Kinder unter 18 Jahren werden grundsätzlich kostenfrei behandelt, wenn sie registriert sind.
190Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 12.
191Für bisher nicht registrierte Personen ist mit Gesetz vom 31. August 2012 die Grundlage für eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister unter vereinfachten Bedingungen geschaffen worden. Damit soll der rechtliche Status insbesondere der Roma verbessert werden. In dem Ende 2011 in Kraft getretenen neuen Meldegesetz ist darüber hinaus eine Regelung aufgenommen worden, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Auch diese Regelung zielt darauf, bisher nicht registrierten Roma die Anmeldung zu ermöglichen. Roma werden auch dann grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung in Serbien behandelt, wenn sie dort wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Mit der „Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialversicherung“ ist geregelt, dass Roma im System der Sozialversicherung angemeldet sein können, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie Roma sind, und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthalts abgeben.
192Auswärtiges Amt vom 1. Juli 2014 – 508-516.80/48127.
193In der Praxis ist allerdings der Zugang von Roma zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung häufig aufgrund fehlender Dokumente für eine Registrierung schwierig. Außerdem wird berichtet, dass Roma von Staatsbediensteten beim Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen diskriminiert werden. Die Registrierung von Personen ohne dauerhaften oder vorübergehenden Wohnsitz an der Adresse eines staatlichen für die Gewährung von Sozialleistungen zuständigen Social Welfare Center ist oft ein langwieriger Prozess und nicht in allen Landesteilen möglich.
194Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 1 ff.
195Die Vertretbarkeit der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Entscheidend ist aus den bereits dargelegten Gründen, dass der serbische Staat generell bereit und in der Lage ist, auch Roma den Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen. Auf ein eventuelles Fehlverhalten von Amtswaltern in Einzelfällen bei der Anwendung der serbischen Vorschriften über den Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen kommt es ebenfalls nicht an. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die auch für Roma eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten in Serbien keinen ausreichenden Schutz gegen die willkürliche Versagung des Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsleistungen bieten. Dementsprechend ist auch ohne Bedeutung, dass die Gewährung von Sozialleistungen in Einzelfällen durch Social Welfare Center willkürlich zu niedrig berechnet wird und die Gewährung von Sozialleistungen unter Hinweis auf die Arbeitsfähigkeit eines Familienmitglieds versagt wird, obwohl dieses keine Arbeit findet.
196Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 5 f.
197Hinzu kommt, dass das Bemühen um Arbeit auch in Deutschland eine Verpflichtung für Bedürftige ist (§ 2 SGB II). Im Übrigen besteht in Serbien für Bedürftige während der Zeit der Arbeitssuche die Möglichkeit, für die Dauer von drei Monaten Nothilfe einer serbischen Gemeinde in Anspruch zu nehmen.
198Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 6, Fußnote 39.
199Soweit die Gewährung von Sozialhilfe voraussetzt, Unterstützung von zur Unterhaltsleistung verpflichteten Verwandten einzufordern,
200Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 4 f.,
201stellt dies keine rechtsstaats- oder menschenrechtswidrige Voraussetzung dar. Sie ist ein auch das deutsche Sozialrecht prägender Grundsatz (§§ 9, 33 SGB II).
202bb. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat steht mit Unionsrecht in Einklang. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers an der noch geltenden Richtlinie (RL) 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326/13, oder an der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180/60, zu messen ist. Die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat begegnet sowohl nach der bis zum 20. Juli 2015 noch geltenden (Art. 53 RL 2013/32/EU) als auch nach der bis spätestens am 20. Juli 2013 umzusetzenden Regelung (Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU) keinen rechtlichen Bedenken.
203aaa. Nach Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG können die Mitgliedsstaaten abweichend von Art. 30 Abs. 1 am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten, aufgrund derer sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304/12), noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind. Danach ist Deutschland ermächtigt, seine bereits seit dem 1. Dezember 2005 geltenden Regelung über die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten anzuwenden
204VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 28, m. w. N.
205(1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat gemäß Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des (UN)HCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen bei der Einstufung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat hinreichend entsprochen. Er hat im Gesetzgebungsverfahren Berichte des Auswärtigen Amtes einschließlich des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien in der damals aktuellen Fassung vom 18. Oktober 2013, die EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie, wie bereits dargelegt, nicht näher offengelegte Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z. B. UNHCR berücksichtigt, BT-Drs. 18/1528, S. 15. Darüber hinaus hat er in den Blick genommen, dass Serbien in anderen Staaten der Europäischen Union, beispielsweise in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und dem Vereinigten Königreich, sowie in der Schweiz zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt worden ist, BT-Drs. 18/1528, S. 17. Im Gesetzgebungsverfahren holte der Innenausschuss darüber hinaus schriftliche Stellungnahmen des UNHCR, Ausschuss-Drs. 18 (4) 82 A, des Rechtsanwaltes Dr. Reinhard Marx (Ausschuss -Drs. 18 (4) 92 A), der Menschenrechtsaktivistin Dr. Karin Waringo (Ausschuss-Drs. 18 (4) 92 B), des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück (Ausschuss-Drs. 18 (4) 92 C) und des Präsidenten des BAMF (Ausschuss-Drs. 18 (4) 92 D) und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (Ausschuss -Drs. 18 (4) 92 E) ein und hörte in der Sitzung vom 23. Juni 2014 mehrere Sachverständige an (Ausschuss -Prot Nr. 18/15). Unschädlich ist die fehlende Einholung einer Stellungnahme des Europarates. Der nach Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG vorgesehenen Berücksichtigung von Informationen auch des Europarates ist noch hinreichend dadurch genügt, dass Informationen von Vertretern des Europarats in den im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigten Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes eingeflossen sind.
206Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 18. Oktober 2013, S. 2; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 29.
207(2) In materieller Hinsicht haben die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG bei der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in dem betreffenden Drittstaat zu berücksichtigen. Sie sind dabei nicht an den Maßstab der Anlage II gebunden, auf den Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG verweist, sondern müssen sich lediglich überzeugen, dass Personen in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat erklärt werden soll, im Allgemeinen den in Art. 30 Abs. 2 genannten Rechtsverletzungen nicht ausgesetzt sind. Der Verwendung des Begriffs „überzeugen“ entspricht es, bei der gerichtlichen Kontrolle der Bestimmung neuer sicherer Herkunftsstaaten einen Spielraum des Gesetzgebers anzunehmen.
208VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 20 des Urteilsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 28, m. w. N.
209Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. Aus den bereits dargelegten Gründen lässt sich nicht feststellen, dass in Serbien politische Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Situation in Serbien teilweise noch als unbefriedigend anzusehen ist, insbesondere Übergriffe Dritter auf nationale Minderheiten erfolgen und einzelne Amtswalter ihren gesetzlich vorgegebenen Aufgaben in Einzelfällen willkürlich nicht oder sonst unzureichend nachkommen. Einzelne, die Schwelle zur Regelmäßigkeit nicht überschreitende Verstöße im Sinne des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG stellen die Annahme des deutschen Gesetzgebers, Personen seien in Serbien im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt, nicht durchgreifend in Frage. Der Richtliniengeber hat mit der Formulierung „im Allgemeinen“ in Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Verstöße gegen die Schutzgüter des Art. 30 Abs. 2 der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat nicht entgegenstehen.
210VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 21 des Urteilsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 30.
211bbb. Nach Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund derer sie im Einklang mit Anhang I zur Richtlinie 2013/32/EU sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat steht auch mit den sich aus Art. 37 RL 2013/32/EU ergebenden Anforderungen in Einklang.
212(1) Soweit nach Art. 37 Abs. 3 RL 2013/32/EU über Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG hinausgehend auch die Berücksichtigung von Informationen von EASO vorgesehen ist, ist dieser Anforderung genügt. Der Gesetzgeber hat die im November 2013 veröffentlichte Untersuchung von EASO zum EU-weiten Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten berücksichtigt, BT‑Drs. 18/1528, S. 15.
213(2) Materiell-rechtlich verlangt in ihrer deutschsprachigen Fassung Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU i. V. m. der Anlage I zur Richtlinie 2013/32/EU, dass sich nachweisen lässt, dass in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2011/95/EU, der Art. 9 RL 2004/83/EG entspricht, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten sind. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat entspricht auch diesen Anforderungen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG Bezug genommen. Denn die Anforderungen nach Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU i. V. m. der Anlage I zur Richtlinie 2013/32/EU entsprechen denjenigen gemäß Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG. Insbesondere ergibt sich aus der in der deutschsprachigen Fassung enthaltenen Formulierung „nachweisen lässt“ im Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU kein im Vergleich zu den Anforderungen gemäß Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG höheres Beweismaß an die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat. Dafür spricht jedenfalls die Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles stets die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU). Würde auf der Ebene der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat verlangt werden, dass asylrelevante Ereignisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind, bedürfte es der von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU vorgesehenen Einzelfallprüfung nicht. Dem entspricht es, dass der 42. Erwägungsgrund der RL 2013/32/EU betont, die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat könne keine absolute Garantie für die Sicherheit der Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Die Prüfung könne naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten und die Realisierung staatlicher Strafansprüche gegen Personen, die sich der Verfolgung, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung schuldig machen, berücksichtigen.
214Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 20 des Urteilsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 32, unter Hinweis auf die Ausführungen von Prof. Thym bei der Anhörung im Innenausschuss am 23. Juni 20124, Protokoll-Nr. 18/15, S.30 ff.
215b) Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass den Klägern abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht, ergeben sich aus ihrem Vortrag nicht. Sie haben nicht im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG, § 29 a Abs. 1 AsylVfG Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht.
216Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, sowie der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein.
217BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 97 f.
218Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht.
219Soweit sie auf ihre schwierige vor allem wirtschaftliche Situation in Serbien als Volkszugehörige der Roma verweisen, machen sie keine individuellen Gründe, sondern Aspekte geltend, die andere Roma in Serbien in gleicher Weise treffen. Schwierigkeiten der Kläger mit Blick auf die von ihnen behauptete fehlende Möglichkeit der Anmeldung von Herrn Ferdi Mustafa in Serbien, sind nicht zu erwarten. Der diesbezügliche pauschale Vortrag der Kläger ist bereits nicht glaubhaft. Angesichts der in den Geburtsurkunden der Kläger zu 2. und 3. angegebenen serbischen Staatsangehörigkeit von Herrn Ferdi Mustafa ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er Schwierigkeiten bei der Anmeldung in Serbien haben könnte.
2203. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr.3). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insoweit kann auf die vorhergehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
2214. Die Kläger haben weiter keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Auch insoweit kann auf die vorhergehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
2225. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist rechtmäßig. Sie war zu erlassen, weil die Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt wurden noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AufenthG, weil der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
223Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die 1988 geborene Klägerin stammt aus dem Kosovo und hat dort zuletzt in Ferizaj gelebt. Im März oder im Juni 2010, genau konnte sie das Datum bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Juni 2010 nicht angeben, verließ sie ihr Heimatland und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Zur Begründung ihres Asylantrags gab sie u. a. an, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Roma. Wegen ihrer Volkszugehörigkeit seien sie und ihre Familie malträtiert worden. Ihr Vater sei zusammengeschlagen worden. Sie glaube, dass dies ungefähr 2004 gewesen sei. Konkrete Gründe für ihre jetzige Ausreise gäbe es nicht.
4Durch Bescheid vom 5. Februar 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Ferner wurde die Feststellung getroffen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Rechtsmittel gegen den am 20. April 2012 zugestellten Bescheid hat die Klägerin nicht eingelegt.
5Mit Hilfe der gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender beantragte die Klägerin am 18. Juli 2012, den Bescheid vom 5. April 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzuändern. Hierzu führte sie u. a. aus, sie sei Angehörige der Minderheit der Ashkali. Sowohl im Kosovo als auch in Serbien, wo sie sich kurzzeitig aufgehalten habe, sei sie vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Ihr Vater sei nicht 2004, vielmehr 1999 misshandelt worden. Sie seien dann nach Mazedonien geflohen und von dort 2002 nach Ferizaj zurückgekehrt. Bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe ihr als alleinstehende junge Ashkali, nicht menschenwürdig leben zu können. Dies gelte in gleicher Weise im Falle einer Rückkehr nach Serbien. Dort drohe ihr eine menschenunwürdige Behandlung.
6Durch Bescheid vom 29. Januar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 5. April 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG u. a. mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG lägen bereits nicht vor. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor, sie ergäben sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin von der gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. übernommenen Vortrag, nach Serbien erfolglos zurückkehrenden Asylantragstellern würde der Zugang zu Sozialleistungen verwehrt. Hierzu verwies das Bundesamt u. a. auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2012 an das Bundesamt.
7Die Klägerin hat am 19. Februar 2013 Klage erhoben und zur Begründung vertiefend ausgeführt, dass sie als alleinstehende junge Frau ohne Schul- oder Berufsabschluss, zudem als Angehörige der Minderheit der Ashkali, im Kosovo nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die Möglichkeit, der Gefahr der Verelendung durch Leistungen der Sozialhilfe zu entgehen, bestehe nicht, denn diese seien derart gering, dass ein Überleben hiervon nicht gesichert werden könne. Würde sie daher in den Kosovo abgeschoben, bedeutete dies, sie sehenden Auges der Gefahr schwerster gesundheitlicher Schädigungen auszusetzen. Nichts anders gelte für ein Abschiebungsverbot bezüglich Serbien. Hierzu nimmt die Klägerin auf das Urteil des VG Stuttgart vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 – sowie der in der mündlichen Verhandlung des dortigen Verfahrens von der als sachverständige Zeugin vernommenen Dr. Karin Waringo gemachten Aussagen Bezug.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2013 zu verpflichten, unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 5. April 2012 der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug.
13Das Gericht hat zur aktuellen Situation der Roma und Ashkali in Serbien Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und von Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Auf die Beweisbeschlüsse vom 22. Mai 2014 (Blatt 71 bis 73 der Gerichtsakte) und 18. August 2014 (Blatt 87 f. der Gerichtsakte), die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2014 (Blatt 76 bis 81 der Gerichtsakte) und vom 3. September 2014 (Blatt 100 f.) sowie die Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. März 2015 (Blatt 116 bis 131 der Gerichtsakte) und vom 26. März 2015 (Blatt 136 bis 150 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17Maßgeblich für die geltend gemachten Ansprüche auf subsidiären Abschiebungsschutz und Feststellung von Abschiebungsverboten ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2015 geltende Sach- und Rechtslage. Damit findet das Asylverfahrensgesetz in seiner Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2011/95/EU seit dem 1. Dezember 2013 Anwendung.
18Soweit beantragt wird, subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegt, hat die Beklagte auch unter Beachtung der oben genannten rechtlichen Vorgaben zu Recht die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen eines Asylfolgeantrages gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder rechtzeitig beachtliche neue Tatsachen zum Beleg der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes oder zum Bestehen von rechtlich beachtlichen Abschiebungsverboten glaubhaft gemacht. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2013 Bezug genommen. Unabhängig davon ist nach dem Vorbringen der Klägerin und der heutigen Lage im Kosovo (1.) oder Serbien (2.) keine für sie günstigere Entscheidung zu treffen.
191. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG). Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf den Kosovo nicht vor. Die Klägerin hat keine stichhaltigen Gründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Annahme vorgebracht, dass ihr im Kosovo ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit,
20vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A -, juris, m. w. N.,
21droht. Für die hier allein in Betracht zu ziehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG im Falle der Rückkehr der Klägerin in den Kosovo liegen keine beachtlich wahrscheinlichen Anhaltspunkte vor. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin im Kern geltend gemachten schlechten allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Lebensbedingungen im Kosovo überhaupt vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG erfasst werden.
22Ablehnend etwa Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2014, § 4 AsylVfG Rdn. 41; ebenfalls offen gelassen: VG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2015 – 7 K 13.15.A -, juris, Rdn.34.
23Schlechte wirtschaftliche und humanitäre Verhältnisse können allenfalls in Ausnahmefällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein.
24Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 ‑ m. w. N. insbesondere zur einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.
25Die Klägerin hat jedenfalls keine stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen, dass ihr im Kosovo konkret und individuell,
26vgl. zu diesen Anforderungen: VG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2015 – 7 K 13.15.A -, a. a. O.,
27eine Situation, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus den nachfolgenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezüglich des Kosovo hat.
28Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Kosovo führen nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die für das Vorliegen dieser Voraussetzungen geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Eine zu berücksichtigende Gefährdung ergibt sich nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation oder humanitären Lage. Dies hat das Gericht wiederholt unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt. Zwar ist die wirtschaftliche Versorgungssituation im Kosovo weiterhin schwierig; Angehörige ethnischer Minderheiten sind noch immer gravierenden Hindernissen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen in den Bereichen des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung ausgesetzt. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr in den Kosovo alsbald in eine lebensbedrohliche und ausweglose Lage geraten wird. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen,
29vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 5 A 2175/12.A -; VG Bayreuth, Urteile vom 15. Dezember 2014 – B 3 K 14.30324 – und ‑ B 3 K 14.30290 – jeweils m. w. N.,
30ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung im Kosovo nach einer Rückkehr grundsätzlich gewährleistet. Sofern die Klägerin nicht von ihren vollziehbar ausreisepflichtigen Eltern bzw. Geschwistern (vgl. VG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2012 – 4 K 2708/11.A ‑) unterstützt werden sollte, besteht die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen. Auch wenn sich diese auf niedrigem Niveau bewegen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass das erforderliche Existenzminimum der Klägerin nicht gesichert ist. Dies gilt auch für alleinstehende junge Frauen.
31Vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2007 ‑ 13 A 4569/05.A – und vom 3. Februar 2011 ‑ 13 A 2499/10.A ‑.
32Auch die Beschaffung von Wohnraum ist Angehörigen der Volksgruppe der Roma bzw. Ashkali grundsätzlich möglich. Zudem bestehen Übergangsunterkünfte und bezugsfertige Wohnmöglichkeiten im groß angelegten Aufbauprojekt der Siedlung „Roma Mahallja“ in Süd-Mitrovica zur Verfügung, wo auch ein „Haus der Gesundheit“ eröffnet worden ist, das eine medizinische Grundversorgung der Bewohner unmittelbar vor Ort sicherstellen kann.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 ‑ 13 A 1311/12.A ‑ m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Februar 2010 – A 11 S 331/07 ‑.
34Zudem können Rückkehrer die in fast allen Gemeinden eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen. Diese sind zuständig für die Entgegennahme von Anträgen für Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm sowie für Beratungsleistungen. Sie sollen innerhalb von maximal sieben Tagen über die Bewilligung von Leistungen entscheiden, die im Rahmen einer Soforthilfe gewährt werden müssen, insbesondere Unterkunft und Verpflegung. Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm werden grundsätzlich für bis zu 12 Monate gewährt. Darüber hinaus kann die Klägerin auf die Leistungen aus dem Rückkehrer-Projekt „URA II“ zurückgreifen. URA II bietet in seiner Einrichtung in der Innenstadt von Priština Integrations-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus Deutschland an. Es hilft u. a. bei der Wohnungssuche, zahlt für einen Übergangszeitraum die Miete, stellt Geld für Lebensmittel zur Verfügung, ist bei der Arbeitsplatz- und Ausbildungssuche behilflich und begleitet Zurückgekehrte bei Behördengängen.
35Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014.
36Soweit die Klägerin sich mit Schriftsatz vom 23. August 2013 zur Begründung ihrer Behauptung, ein Überleben sei ihr im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort nicht möglich, auf den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Juli 2013 ‑ 5641444‑150 – berufen hat, kann sie aus den Feststellungen dieses Bescheides zu ihren Gunsten nichts herleiten, weil dort ausdrücklich ausgeführt wird, dass es sich aufgrund der bei der dortigen Antragstellerin bestehenden psychischen Erkrankung um einen besonderen Einzelfall gehandelt habe.
372. Die Klägerin hat auch in Bezug auf Serbien keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Sie hat auch insoweit keine stichhaltigen Gründe im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG für die Annahme vorgebracht, dass ihr in Serbien ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG) ist nach der serbischen Verfassung verboten.
38Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 12.
39Folter (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) ist seit dem 1. Januar 2006 im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der serbischen Polizei betreffen nicht Personen mit einer bestimmten Volkszugehörigkeit, sondern ausschließlich Personen, die wegen krimineller Delikte verdächtig sind. In einzelnen Fällen derartiger Misshandlungen von Verdächtigen sind die misshandelnden Polizisten vom Dienst suspendiert worden. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen.
40Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien vom 15. Dezember 2014, a. a. O.
41Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG) bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Klägerin selbst hat keine dahingehenden Aspekte geltend gemacht.
42Der Klägerin droht in Serbien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG. Dabei kann auch insoweit dahinstehen, ob schlechte allgemeine wirtschaftliche oder humanitäre Lebensbedingungen überhaupt vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG erfasst werden. Die Klägerin hat jedenfalls keine stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen, dass ihr in Serbien konkret und individuell eine Situation, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus den nachfolgenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Serbien hat.
43a. Die von der Klägerin angeführten Ausreisebeschränkungen in Serbien stellen keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung dar.
44Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit. Dieses Recht betrifft sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht, Serbien zu verlassen und nach dort zurückzukehren.
45Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 42.
46Diese verfassungsrechtliche Garantie wird in Serbien weder durch die geltenden melderechtlichen (a) und strafrechtlichen (b) Regelungen noch durch die tatsächliche Rechtsanwendung (c) in einer für die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat beachtlichen Weise aufgehoben.
47(a) Nach den serbischen melderechtlichen Vorschriften müssen sich serbische Staatsangehörige vor einem Auslandsaufenthalt von mehr als 90 Tagen bei den zuständigen serbischen Behörden melden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann nach der Rückkehr mit einer Geldbuße zwischen 10.000 und 50.000 Dinar (83 bis 415 Euro) geahndet werden.
48Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 10.
49Die Meldepflicht und die Sanktionierung ihrer Nichtbefolgung bewirken aber keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit. In Betracht kommt allein eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall, die die Rechtsstaatlichkeit der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage stellt. Soweit Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 41, unter Bezugnahme auf einen Bericht des serbischen Regional Center for Minorities ausführt, die melderechtlichen Bestimmungen fänden selektiv auf Roma Anwendung, gibt es dafür keine hinreichenden Belege oder aussagekräftiges Datenmaterial.
50Ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 19; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 16 des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 ‑ A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 21; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks.
51Dahin gehende belastbare Erkenntnisse hat auch die Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren nicht ergeben. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet zwar von einer Kontaktperson des Regional Center of Minorities, die im März 2015 angegeben habe, sie sei 2012 von verschiedenen Roma wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Vorschriften kontaktiert worden. Allerdings hätten die Personen meist den Kontakt abgebrochen und seien anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen.
52Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 10 f..
53Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., in diesem Zusammenhang außerdem von einer erfolglosen Beschwerde einer Roma-Familie gegen einen erstinstanzlichen Entscheid berichtet, ist unabhängig davon, dass Einzelheiten dieses Falles nicht angeführt werden, ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende selektive Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma zu belegen.
54b. Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung in Serbien lassen sich weiter nicht mit Blick auf Art. 350 und 350 a des serbischen Strafgesetzbuches feststellen.
55Nach Art. 350 Abs. 1 wird bestraft, wer bewaffnet oder unter Anwendung von Gewalt ohne vorschriftsmäßige Erlaubnis die Grenze Serbiens überquert oder versucht, diese zu überqueren. Gemäß Art. 350 Abs. 2 wird bestraft, wer eine nicht erlaubte Überquerung der serbischen Grenze erlaubt oder einen nicht erlaubten Aufenthalt in Serbien oder Transit durch Serbien ermöglicht. Nach Art. 350 a wird bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderen einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem ausländischen Staat ermöglicht wird. Diese Strafvorschriften bezwecken nicht, Roma und Ashkali an der Ausreise in Serbien zu hindern,
56so aber Dr. Waringo in ihrer Zeugenaussage vor dem VG Stuttgart im Verfahren A 11 K 5036/13 -, S. 3 des Protokolls,
57oder Asylbewerber zu kriminalisieren,
58so aber Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 40,
59und richten sich nicht speziell gegen Roma.
60So aber VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 ‑ A 11 K 5036/13 -, S. 11 des Urteilsabdrucks; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 21 ff.; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 17 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 21.
61Zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 waren nach Angaben der serbischen Organisation „Praxis“, die auf Befragungen serbischer Gerichte beruhen, bei den serbischen High Courts 350 Verfahren und bei den serbischen Basic Courts 223 Strafverfahren wegen Verstößen gegen Art. 350 des serbischen Strafgesetzbuches anhängig, wobei ein High Court und ein Basic Court auf die Anfrage der Organisation „Praxis“ nicht antworteten. Strafverfahren gemäß Art. 350 a waren in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 nicht anhängig, wobei zwei Gerichte der Organisation „Praxis“ keine Auskunft erteilt hatten. Nach Mitteilung von „Praxis“ waren bei Verfahren nach Art. 350 mehrheitlich serbische Staatsangehörige angeklagt oder verurteilt, die Drittpersonen die illegale Durchreise (Transit) durch Serbien ermöglichten oder ausländischen Personen, die die Staatsgrenzen ohne gültige Papiere überquerten, eine Unterkunft organisiert oder zur Verfügung gestellt hatten. Serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, werden nach Einschätzung von „Praxis“ nicht nach Art. 350 a des serbischen Gesetzbuches sanktioniert. Nur Personen, die Hilfeleistung („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind von Art. 350 a betroffen.
62Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 12 f.
63Mit Rücksicht darauf, dass die Einschätzungen von „Praxis“ auf Anfragen bei serbischen Gerichten beruhen, sieht die Kammer keinen Anlass, die Einschätzungen in Zweifel zu ziehen. „Praxis“ ist eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen.
64Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 34.
65c. Es besteht weiter kein hinreichender Anlass zu der Annahme, dass die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreiswillige serbische Staatsangehörige eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung darstellen.
66Nach Art 6 des serbischen Gesetzes zum Grenzschutz aus 2008 kann die Grenzpolizei überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und was der Zweck der Reise ist. Nach der im Juni 2011 in Kraft getretenen serbischen Verordnung zur näheren Regelung der Art der Ausübung der polizeilichen Befugnisse der Grenzpolizisten und den Pflichten der Personen, die die Grenze überqueren, darf die Grenzpolizei von serbischen Staatsangehörigen außerdem folgende Unterlagen anfordern: Dokumente, welche den Zweck der Reise belegen (Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters und weitere Dokumente), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (Bargeld, Kreditkarten, Schecks und andere Belege) sowie Einladungen oder weitere Beweise bezüglich des Reisezwecks. Das Vorweisen dieser Unterlagen kann zusätzlich zu den normalen Reisedokumenten gefordert werden. Insoweit hat die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum. Die Verordnung enthält keine Angaben dazu, welche Personen kontrolliert werden sollen und welche Belege nötig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Die Höhe der für den Aufenthalt in der Europäischen Union ausreichenden Geldsumme ist ebenfalls nicht definiert.
67Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 2 f.
68Diese Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen stehen für sich gesehen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Einklang. Sie zielen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, wie etwa Roma und Ashkali. Die Bestimmungen gelten für alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise und zielen darauf ab, die Interessen der Republik Serbien und ihrer Staatsangehörigen zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern.
69Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3.
70Eine derartige Zielrichtung und die Anwendung der Regelungen mit dieser Zielrichtung lassen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafung erkennen.
71Allerdings gibt es nicht nur vereinzelte Äußerungen des Leiters der ehemaligen serbischen Grenzpolizei gegenüber der Presse bzw. in den Medien,
72so Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508-516.80/48127 -,
73sondern zudem von Vertretern der serbischen Regierung, dass die Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen auch dazu dienen und angewandt werden, um die Zahl „falscher“ Asylsuchender zu reduzieren.
74Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3 f.
75Die Bestimmungen stehen nämlich im Zusammenhang mit dem von verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den letzten Jahren auf Länder des Westbalkans ausgeübten Druck, präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Asylgesuchen ihrer Staatsangehörigen in Westeuropa zu ergreifen.
76Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 – 508-516.80/48127 -.
77Maßnahmen gegen Asylmissbrauch waren auch von der deutschen Regierung gefordert worden.
78Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -.
79Bei der gebotenen Gesamtschau haben aber die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen sowie deren Anwendung nicht die Intensität einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung.
80Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 16 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 23, m. w. N.; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 ‑ A 11 K 5036/13 -, S. 9 des Urteilsabdrucks.
81Vorrangig sind die Bestimmungen im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien beschlossen worden.
82Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -.
83Die Beitrittsverhandlungen mit Serbien haben am 21. Januar 2014 begonnen.
84www.auswaertiges-amt.de/DE/Europa/Erweiterung/Serbien.html
85Es gibt auch keine hinreichenden Belege dafür, dass die große Zahl der Ausreiseverweigerungen an den serbischen Grenzen in beachtlicher Zahl der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dient oder sich gezielt gegen nationale Minderheiten wie Roma und Ashkali richtet. Nach Angaben des serbischen Innenministeriums wurden seit dem Inkrafttreten der verschärften Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen am 2. Juni 2011 bis zum 31. Dezember insgesamt 7656 Personen an der Ausreise aus Serbien gehindert, „um den Missbrauch der Visafreiheit der EU-Staaten zu verhindern“.
86Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3.
87Soweit vermutet wird, dass diese Praxis mit Menschenrechtsstandards und den Prinzipien der Nichtdiskriminierung nicht vereinbar sei, weil „die soziale Gruppe der Roma das klare Ziel“ sei,
88Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3; Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 40,
89gibt es dafür keine hinreichenden Erkenntnisse.
90Ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 17 f. des Urteilsabdrucks, m. w. N.
91Es gibt lediglich vereinzelte Fälle, die darauf hindeuten, dass vor allem Roma von der serbischen Grenzpolizei an der Ausreise willkürlich gehindert worden sind.
92Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 5.
93Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es aber nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe kontaktierte nichtstaatliche Organisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, haben angegeben, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten.
94Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6.
95Die serbischen Behörden haben keine Gründe für die zahlreichen Ausreiseverweigerungen genannt. Vor diesem Hintergrund kann zwar eine Ausreiseverweigerung aufgrund des Verdachts der missbräuchlichen Asylantragstellung im Ausland nicht ausgeschlossen werden. Sie ist aber auch nicht erwiesen, so dass auch andere Gründe für die Ausreiseverweigerung wie nicht gültige Reisedokumente oder abgelaufene Reisepässe maßgeblich gewesen sein können.
96Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -.
97Dafür spricht auch, dass Zahl der Asylanträge von serbischen Staatsangehörigen in Deutschland in den letzten Jahren massiv angestiegen ist (2012: 12.812 und 2013 18.001 Asylanträge) und die serbischen Asylbewerber überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen.
98Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 1. Juli 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -, und vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 17 des Urteilsabdrucks.
99Soweit in Einzelfällen tatsächlich willkürliche Ausreiseverweigerungen erfolgen, kann daraus eine nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG relevante konkrete und individuelle Gefährdung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit hergeleitet werden. Zum einen ist das Versagen von Amtswaltern im Einzelfall asylrechtlich prinzipiell ohne Bedeutung.
100BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 -, juris, Rdn. 31.
101Zum anderen folgt aus der Subsidiarität des Asyls und Flüchtlingsschutzes, dass ein Asylsuchender auf bestehende und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeiten im Herkunftsstaat verwiesen werden kann.
102BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. -, juris, Rdn. 65.
103Im Falle von Ausreisebeschränkungen, die die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung und Behandlung nicht allgemein und unmittelbar, d. h. ohne Rücksicht auf die Dauer der Maßnahme und die Umstände des Einzelfalls überschreiten, ist die Inanspruchnahme von Rechtsschutz im Herkunftsstaat oder durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte regelmäßig zumutbar.
104OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 ‑ 5 A 2439/12.A -; VG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 5 AE 270/15 -, juris, Rdn. 12.
105Das gilt auch für serbische Staatsangehörige. Sie können sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden und machen von dieser Rechtsschutzmöglichkeit auch Gebrauch. So waren am 30. Januar 2014 1.256 Verfahren serbischer Staatsangehöriger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
106Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 27.
107Serbische Staatsangehörige haben außerdem die Möglichkeit, gegen Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit durch die serbische Grenzpolizei um Rechtsschutz nachzusuchen. Nach Einschätzung der serbischen nichtstaatlichen Organisation „Praxis“ könnten auch mündliche Anordnungen der Grenzpolizei als Verwaltungsakte anzusehen sein, gegen die Beschwerde bei dem serbischen Verwaltungsgericht eingelegt werden kann. Soweit es sich bei den Maßnahmen der Grenzpolizei nicht um Verwaltungsakte handeln sollte, besteht die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
108Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 8 bis 10.
109Gegen die Zumutbarkeit dieser Rechtsschutzmöglichkeiten spricht nicht die zumeist lange Verfahrensdauer gerichtlicher Verfahren in Serbien.
110Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6 und 10; Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 28.
111Eine auch in Rechtsstaaten wie die Bundesrepublik Deutschland nicht unübliche lange Verfahrensdauer überschreitet nicht generell die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Hinzu kommt, dass der serbische Staat erkennbar bemüht ist, das dortige Justizsystem zu verbessern. Nachdem eine zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene umfassende Justizreform nicht zu der gewollten Verbesserung des Justizsystems geführt hatte, wurde im Juli 2013 eine neue Justizreformstrategie verabschiedet.
112Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 6.
113Soweit noch kein Gesetz zur Gewährleistung kostenlosen Rechtsschutzes verabschiedet worden ist, ergibt sich auch hieraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG relevante Gefährdung. Denn es ist weder ersichtlich noch belegt, dass dadurch der Rechtsschutz in Serbien für die ärmeren Bevölkerungsschichten, insbesondere für Roma, unmöglich ist oder in einer die Menschenrechte verletzenden Weise unzumutbar erschwert wird. Ein Viertel der serbischen Gemeinden verfügt über Rechtshilfebüros und bei nichtstaatlichen Organisationen und weiteren Anbietern kann kostenlose Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
114Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 7.
115Soweit die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen Ausreisebeschränkungen als gering eingeschätzt werden, hat diese Einschätzung schon deshalb kein Gewicht, weil derzeit nach Angaben von „Praxis“ die Entscheidungspraxis der serbischen Gerichte nicht bekannt und absehbar ist. So fehlen in der Entscheidungsdatenbank des serbischen Verwaltungsgerichts Urteile hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der serbischen Grenzpolizei.
116Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6 und 8.
117Soweit die serbische Regierung vor allem auf Roma und die ethnisch albanische Bevölkerung aus Südserbien ausgerichtete Kampagnen durchgeführt hat, um die Stellung von Asylgesuchen serbischer Staatsangehöriger im Ausland zu verhindern,
118Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 33; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 4 f.
119beschränken die Kampagnen die Ausreisefreiheit nicht unmittelbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kampagnen faktisch die Ausreisefreiheit eingeschränkt haben, indem serbische Staatsangehörige als Folge der Kampagnen von einer Ausreise aus Serbien abgesehen haben.
120Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 28.
121Dahin gehende Erkenntnisse ergeben sich aus den genannten Gutachten von Dr. Waringo und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht.
122d. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass Roma und Ashkali in Serbien politisch verfolgt (a) oder sonst unmenschlich oder erniedrigend bestraft oder behandelt (b) werden
123(a) Roma und Ashkali sind in Serbien keiner Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Gruppenverfolgung setzt unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erfolgt, voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
124Vgl. nur VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 10 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 23, jeweils m. w. N.
125Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma und Ashkali in Serbien nicht feststellen.
126Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma und Ashkali gibt es nicht, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen zu verbessern. Regierungshandeln zur Verbesserung der Lage der Roma ist ausgerichtet an der Strategie für Verbesserung der Situation der Roma, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und soziale Sicherung. Staatliche Programme haben zu einem verbesserten Zugang im Gesundheitsbereich und bei der Bildung geführt
127Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9.
128Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen und Verurteilungen.
129Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 3 f.; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 17.
130Das im Dezember 2012 angepasste serbische Strafgesetz stellt Straftaten aus Hass, die Anstiftung von nationalistischem, ethnischem oder religiösem Hass oder Intoleranz, rassistische und weitere Diskriminierungen sowie die Herabsetzung einer Person wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale unter Strafe.
131Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 2 f.
132Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, dass die immer wieder vorkommenden verbalen und physischen Übergriffe auf Roma durch Private ein Ausmaß erreicht haben, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht. Das tatsächliche Ausmaß der Übergriffe auf Roma und andere Minderheiten in Serbien ist unklar. Nach einem Bericht der serbischen Regierung von August 2014 an den Europarat sind 2012 158 und 2013 157 Übergriffe gemeldet worden, die im weitesten Sinne als inter-ethnisch oder inter-konfessionell bezeichnet werden können. Nach den Angaben der serbischen Regierung waren 19 von insgesamt 34 physischen Attacken und insgesamt 20 Sachbeschädigungen gegen Roma gerichtet. Nichtstaatliche Organisationen gehen jedoch davon aus, dass das tatsächliche Ausmaß der Übergriffe nicht verlässlich durch die serbischen Stellen ermittelt worden sei.
133Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 1 f.; Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 16 ff.,
134Angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma, die nach Schätzungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zwischen 300.000 und 500.000 und nach Schätzungen von Verbänden der Roma zwischen 700.000 bis 800.000 liegt,
135Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9; Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 26,
136sind jedoch die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung der Roma nicht erfüllt.
137VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 18.
138Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei Angriffen Dritter gegenüber Roma teilweise als unzureichend bewertet.
139Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 3 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9.
140Es liegen aber keine belastbaren Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet.
141Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 11 des Urteilsabdrucks.
142Die Annahme des VG Stuttgart, die serbischen staatlichen Organe würden gegen Übergriffe Dritter auf Roma in der Regel keinen Schutz gewähren,
143VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 8 des Urteilsabdrucks,
144stützt sich allein auf die insoweit unergiebige Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13. Ihre Aussage, S. 5 des Protokolls der Zeugenaussage, Übergriffe Dritter auf Roma blieben in der Regel folgenlos, die Polizei komme häufiger nicht, wenn sie von Roma gerufen werde und unternehme nichts, ist nicht durch Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert worden. Die grundsätzliche Schutzbereitschaft der serbischen Behörde ergibt sich vielmehr daraus, dass es etwa in 2012 und 2013 zahlreiche Strafverfahren gegen sog. Hassverbrechen gegeben hat und zahlreiche Täter verurteilt worden sind.
145Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 3 f.
146Soweit es bei Übergriffen auf Roma nicht zu Strafanzeigen und nach Strafanzeigen nicht zu Verurteilungen gekommen ist, ergibt sich aus den der Kammer zugänglichen Erkenntnissen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass hierfür zumindest wesentlich mangelnde Schutzbereitschaft serbischer Behörden (mit-) ursächlich war. Im Übrigen lässt allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen.
147VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 18, m. w. N.
148Entscheidend ist vielmehr, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Kein Staat ist in der Lage, Kriminalität und Übergriffe auf Minderheiten durchgängig zu verhindern.
149BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 -, juris, Rdn. 31; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2001 ‑ 19 A 3030/99.A -, juris, Rdn. 42 f., m. w. N.
150An der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, bestehen schon angesichts des Bemühens des serbischen Staates um eine Verbesserung der Situation der Roma keine Zweifel.
151Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 14 des Urteilsabdrucks.
152(b) Beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass Roma und Ashkali in Serbien sonst unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung ausgesetzt sind, gibt es ebenfalls nicht.
153Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 12 f. des Urteilsabdrucks.
154Es lässt sich den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen, dass für Angehörige der Volksgruppe der Roma und Ashkali in Serbien die Gefahr schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Todesgefahr bestünde. Roma und Ashkali haben in Serbien grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich der Sozialhilfe und der medizinischen Grundversorgung. Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Kinder unter 18 Jahren werden grundsätzlich kostenfrei behandelt, wenn sie registriert sind.
155Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 12.
156Für bisher nicht registrierte Personen ist mit Gesetz vom 31. August 2012 die Grundlage für eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister unter vereinfachten Bedingungen geschaffen worden. Damit soll der rechtliche Status insbesondere der Roma verbessert werden. In dem Ende 2011 in Kraft getretenen neuen Meldegesetz ist darüber hinaus eine Regelung aufgenommen worden, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Auch diese Regelung zielt darauf, bisher nicht registrierten Roma die Anmeldung zu ermöglichen. Roma werden auch dann grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung in Serbien behandelt, wenn sie dort wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Mit der „Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialversicherung“ ist geregelt, dass Roma im System der Sozialversicherung angemeldet sein können, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie Roma sind, und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthalts abgeben.
157Auswärtiges Amt vom 1. Juli 2014 – 508-516.80/48127.
158In der Praxis ist allerdings der Zugang von Roma zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung häufig aufgrund fehlender Dokumente für eine Registrierung schwierig. Außerdem wird berichtet, dass Roma von Staatsbediensteten beim Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen diskriminiert werden. Die Registrierung von Personen ohne dauerhaften oder vorübergehenden Wohnsitz an der Adresse eines staatlichen für die Gewährung von Sozialleistungen zuständigen Social Welfare Center ist oft ein langwieriger Prozess und nicht in allen Landesteilen möglich.
159Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 1 ff.
160Entscheidend ist für die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, dass der serbische Staat generell bereit und in der Lage ist, auch Roma den Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen. Auf ein eventuelles Fehlverhalten von Amtswaltern in Einzelfällen bei der Anwendung der serbischen Vorschriften über den Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen kommt es ebenfalls nicht an. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die auch für Roma eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten in Serbien keinen ausreichenden Schutz gegen die willkürliche Versagung des Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsleistungen bieten. Dementsprechend ist auch ohne Bedeutung, dass die Gewährung von Sozialleistungen in Einzelfällen durch Social Welfare Center willkürlich zu niedrig berechnet wird und die Gewährung von Sozialleistungen unter Hinweis auf die Arbeitsfähigkeit eines Familienmitglieds versagt wird, obwohl dieses keine Arbeit findet.
161Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 5 f.
162Hinzu kommt, dass das Bemühen um Arbeit auch in Deutschland eine Verpflichtung für Bedürftige ist (§ 2 SGB II). Im Übrigen besteht in Serbien für Bedürftige während der Zeit der Arbeitssuche die Möglichkeit, für die Dauer von drei Monaten Nothilfe einer serbischen Gemeinde in Anspruch zu nehmen.
163Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 6, Fußnote 39.
164Soweit die Gewährung von Sozialhilfe voraussetzt, Unterstützung von zur Unterhaltsleistung verpflichteten Verwandten einzufordern,
165Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 4 f.,
166stellt dies keine rechtsstaats- oder menschenrechtswidrige Voraussetzung dar. Sie ist ein auch das deutsche Sozialrecht prägender Grundsatz (§§ 9, 33 SGB II).
167Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
168Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 -, soweit es den Kläger betrifft, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.
(2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.
(3) Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1. den Bescheid vom 16. Dezember 2014 (Az. 5863639-170) aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1., 2., 3. und 4. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
3. hilfsweise, dass die Voraussetzung von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegt,
4. den Bescheid vom 16. Dezember 2014 (Az. 5863718-170) aufzuheben,
5. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu 5. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise, dass die Voraussetzung von § 60 Abs. 3 bis 5 und 7 AufenthG vorliegt.
Gründe
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.