Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2016 - M 17 K 15.30065

bei uns veröffentlicht am15.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2015 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger zu 2) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 1) zu ½, der Kläger zu 2) und die Beklagte jeweils zu ¼ zu tragen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

V.

Dem Kläger zu 2) wird für die Rechtsverfolgung eines Anspruchs auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehen, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten im Kostenumfang eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Tatbestand

Die Kläger, eine Mutter und ihr 13jähriger Sohn, sind serbische Staatsangehörige und dem Volke der Roma zugehörig.

Ihre Asylanträge wurden am 17. Oktober 2012 durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. September 2012 aufgrund der Rücknahme ihrer Asylanträge unanfechtbar abgelehnt. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht.

Am 4. Juli 2013 stellten die Kläger persönlich in der Außenstelle des Bundesamtes in ... die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Folgeanträge). Zur Begründung der erneuten Asylanträge wurde im Wesentlichen schriftlich vorgetragen, dass der aus dem Gefängnis entlassene drogenabhängige Ehemann der Klägerin, sie bedrohe, da er sie für die Krankheit ihres Kindes verantwortlich mache. Hinsichtlich der Krankheit des 13jährigen Klägers zu 2) wurden folgende ärztliche Unterlagen vorgelegt:

- Morphologischer Befund des Klinikums der ... vom ... Juni 2012 (Bl. 22 der Behördenakte - BA)

- Ergänzender Arztbericht mit ergänzendem immunhistochemischem Befund des Klinikums der ... vom ... November 2012 (Bl. 23 f. BA)

- Elektronenmikroskopischer Ergänzungsbefund des Klinikums der ... vom ... Juli 2012 (Bl. 25 BA)

- Arztbericht des Klinikums der ... vom ... August 2012 (Bl. 26 ff. BA)

- Vorläufiger ärztlicher Bericht des Klinikums der ... vom ... Juli 2013 (Bl. 39 f. BA)

- Bericht der Kliniken ... vom ... Mai 2014 (Bl. 63 f. BA)

Danach leide der Kläger zu 2) an einer schweren Muskeldystrophie mit starker CK-Erhöhung sowie infektgetriggerten Rhabdomyolysen. Im Rahmen dieser Erkrankung könne es zu myokardialem Versagen kommen sowie zu einem Nierenversagen im Rahmen der Rhabdomyolysen, so dass regelmäßige kardiologische Verlaufskontrollen sowie rasche stationäre Aufnahmen im Rahmen der Rhabdomyolysen notwendig seien. Ebenso müsse stets die Möglichkeit bestehen auf rasche Funktionseinschränkung der kardialen Funktion reagieren zu können. Die Medikation beschränke sich auf die analgetische Behandlung der Myalgien sowie die intravenöse Flüssigkeitsabgabe bei Rhabdomyolysen sowie gegebenenfalls kardioproduktive Medikamente im Verlauf. Wichtig in der Behandlung der Krankheit sei das Erhalten der Alltagsfähigkeiten durch Mobilitätshilfen und im weiteren Verlauf auch atemunterstützende Maßnahmen. Die Krankheit sei progedient und führe sowohl behandelt als auch unbehandelt zu einer verkürzten Lebenserwartung. Durch eine spezifische Behandlung durch die genannten Hilfsmittel sei jedoch regelhaft von einer längeren Lebenserwartung auszugehen als dies unbehandelt der Fall sei. In einer Analogie zu der Klassifikation nach Vignos 1968 für die Duchennesche Muskeldystrophie bestehe aktuell ein Übergang von Stadium 2 in das Stadium 3, da zunehmend das Treppensteigen eingeschränkt sei.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Nr. 1) und die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 14. September 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab (Nr. 2). Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

Die Klagepartei erhob mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2015 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass einer Abschiebung der Kläger nach Serbien Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen.

Eine adäquate medizinische Versorgung stehe im Heimatland der Kläger nicht zur Verfügung, weil diese mittellos seien und einer diskriminierten Volksgemeinschaft angehörten. Eine Abschiebung führe daher zu einer signifikanten Verringerung der Lebenserwartung des Klägers zu 2).

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 18. August 2015 die Behördenakten vor und stellte keinen Antrag.

Das Verwaltungsgericht München übertrug mit Beschluss vom 22. September 2015 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter und erließ nach vorheriger Anhörung der Beteiligten am 30. September 2015 den Beschluss, durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Botschaft ... insbesondere darüber Beweis zu erheben, ob die Erkrankung des Klägers zu 2) in Serbien behandelbar ist, sich sein Gesundheitszustand in Serbien wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und die medizinische Behandlung für mittellose Angehörige der Volksgruppe Roma kostenlos sei bzw. welche Kosten den Klägern durch diese entstünden.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung und übersandte eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums ... vom ... Juni 2015, wonach es bei der Erkrankung des Klägers zu 2) zu entzündlich bedingten Muskeluntergängen komme, bei denen z. B. Infekte starke Episoden von Muskelzerfall hervorrufen würden. Diese Akutsituationen könnten, falls nicht rechtzeitig stationär in der Klinik behandelbar, lebensgefährliches Ausmaß annehmen. Laut ärztlichem Gutachten der Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin Frau Dr. ... Sozialpädiatrisches Zentrum im Dr. ... des Klinikums der ..., vom ... Juni 2015 (Bl. 76 GA) werde in Anbetracht der Erkrankung dringend empfohlen, den Kläger zu 2) weiterhin in Deutschland zu behandeln, da rezidivierende Rhabdomyolysen auftreten würden, die bei inadäquater Therapie zum Nierenversagen führten. Damit sei zu erwarten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers zu 2) innerhalb von sechs Monaten nach Abschiebung enorm verschlechtern würde, weil die erforderliche Behandlung nicht gewährleistet wäre.

Der Klägerbevollmächtigte übersandte mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 einen weiteren Arztbrief des Klinikums ... vom ... November 2015 (Bl. 83 GA), wonach sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 2) zunehmend verschlechtere und aktuell eine Versorgung mit einem Rollstuhl notwendig sei.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 übersandte die Deutsche Botschaft in ... die ärztliche Stellungnahme ihres Kooperations-/Vertrauensarztes ... Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom ... November 2015 (Bl. 85 GA), wonach in Deutschland wie auch in Serbien keine ethiologische Therapie für die Krankheit des Klägers zu 2) bestehe. Die Behandlung erfolge ausschließlich mit symptomatischer Therapie. Mit Hilfe dieser Therapie könne dem Patienten das Leben erleichtert und verlängert werden. Dem Kläger zu 2) müsse ausreichend Platz für eine Physiotherapie zur Verfügung stehen. Aufgrund der derzeitigen Situation in Serbien bestünden für den Kläger zu 2) keine adäquaten Behandlungsbedingungen.

Der Klägerbevollmächtigte übersandte mit Schreiben vom 1. März 2016 einen erneuten Arztbrief von Prof. Dr. ... und Frau Dr..., Integriertes Sozialpädiatrisches Zentrum im Dr. ... des Klinikums der ... vom ... Februar 2016. Danach habe sich insbesondere die Kraft in den oberen Extremitäten des Klägers zu 2) weiter verschlechtert. Der Junge sei mit dieser Erkrankung in Serbien nicht adäquat versorgt, von einer Verschlechterung seines Zustandes sei mit höchster Wahrscheinlichkeit auszugehen. Zusätzlich bestehe die lebensbedrohliche Komponente der rezidivierenden Rhabdomyolysen, die bei nicht adäquater Therapie letal enden können.

Der Klägerbevollmächtigte beschränkte schriftsätzlich mit Schreiben vom 21. März 2016 den Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebeverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG und nahm die Klage im Übrigen zurück. Auf eine mündliche Verhandlung werde verzichtet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

2. Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), im Hinblick auf den Kläger zu 2) begründet.

2.1. Der Kläger zu 2) hat nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien vorliegt. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig, soweit er diesen Anspruch des Klägers in Nr. 2 nicht anerkennt und verletzt ihn daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710.94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. NdsOVG, U. v. 12.9.2007 - 8 LB 210/05 - juris Rn. 29 m. w. N.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa U. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl 2003, 463) auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.

Gemessen daran besteht für den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat Serbien für den Kläger zu 2) das Abschiebungsverbot. Bei einer Rückkehr dorthin würde sich sein gesundheitlicher Zustand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern.

Davon ist das Gericht aufgrund der zahlreichen vorliegenden medizinischen Stellungnahmen und nicht zuletzt aufgrund der Äußerung des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in ... überzeugt.

Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Serbien auch für Angehörige der Volksgruppe Roma möglich und erreichbar:

Anerkannte Sozialhilfeempfänger und ihre Familienangehörigen sind in der gesetzlichen Pflichtversicherung krankenversichert, wobei in Serbien Erkrankungen beinahe ausnahmslos grundsätzlich behandelbar sind (vgl. VG München, U. v. 5.8.2011 - M 17 K 10.31171 - juris; Lageberichte des Auswärtigen Amtes). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln; insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland, vielmehr muss sich der Betreffende auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftsstaates verweisen lassen, auch wenn diese nicht dem Niveau in Deutschland entspricht (VG Arnsberg, U. v. 4.1.2007 - 7 K 1150/06.A - juris). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, also insbesondere die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen oder die Gefahr des Hinzutretens von weiteren Erkrankungen im Zielstaat (BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris). Auch Roma haben in Serbien grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich der Sozialhilfe und der medizinischen Grundversorgung (vgl. VG Oldenburg, B. v. 27.1.2016 - 7 B 283/16 - juris Rn. 13). Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Kinder unter 18 Jahren werden grundsätzlich kostenfrei behandelt, wenn sie registriert sind (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015, S. 12). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist für bisher nicht registrierte Personen mit Gesetz vom 31. August 2012 die Grundlage für eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister unter vereinfachten Bedingungen geschaffen worden. Damit soll der rechtliche Status insbesondere der Roma verbessert werden. In dem Ende 2011 in Kraft getretenen neuen Meldegesetz ist darüber hinaus eine Regelung aufgenommen worden, Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Auch diese Regelung zielt darauf, bisher nicht registrierten Roma die Anmeldung zu ermöglichen. Roma werden auch dann grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung in Serbien behandelt, wenn sie dort wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Mit der „Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialversicherung“ ist geregelt, dass Roma im System der Sozialversicherung angemeldet sein können, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie Roma sind, und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthalts abgeben (Auswärtiges Amt vom 1. Juli 2014 - 508-516.80/48127). Zwar können Roma u. U. in staatlichen Einrichtungen gelegentlich Opfer diskriminierender Behandlung werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die auch für Roma eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten in Serbien keinen ausreichenden Schutz gegen eine willkürliche Versagung des Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsleistungen bieten. Auch der Umstand, dass in Serbien befristet für neun Monate im Jahr Sozialhilfe bewilligt wird, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts, da in der übrigen Zeit zumindest ein Anspruch auf Nothilfe der Gemeinde besteht (SFH, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 6). Daneben kommt hinreichende medizinische Versorgung zum Zuge. Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien, unter der Voraussetzung der Registrierung, eine gesetzliche Pflichtversicherung. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich ihrer Familienangehörigen. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, ohne Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Gleiches gilt für Angehörige der Volksgruppe der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. keinen Aufenthalt in Serbien haben (vgl. Lagebericht, S. 15 f.).

Dies wird auch durch die Feststellungen des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in ..., Dr. ..., in seiner Stellungnahme vom 29. November 2015 bestätigt. Danach hätten die Angehörigen der Volksgruppe der Roma die gleichen Rechte wie auch alle anderen Bürger. Von diesen Rechten würden sie auch Gebrauch machen. Im Gesetz stehe, dass die Roma, die auf eine traditionelle Lebensweise leben, das Recht auf den Gesundheitsschutz in staatlichen medizinischen Anstalten haben, ungeachtet dessen, ob sie gültige medizinische Dokumente besitzen oder nicht.

Nach den Feststellungen des Lageberichts sind keine nachgewiesenen Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen bekannt (vgl. Lagebericht, S. 15 f.). Sollte dessen ungeachtet nach der Rückkehr eine Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verweigert werden, ist es jedenfalls zuzumuten, unter Zuhilfenahme von Verwandten und der dafür zuständigen Stellen, beispielsweise der Romagesundheitsmoderatoren/-mediatoren, des Republikanischen Krankenversicherungsfonds, oder erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes den Anspruch auf Behandlung gegenüber einem diese rechtswidrig verweigernden Arzt durchzusetzen (vgl. VG Berlin, U. v. 29.1.2015 - 7 K 476.14 A - juris). Die damit verfügbare Behandlung bleibt auch nicht hinter dem zurück, was zur Abwendung erheblicher Verschlechterungen des Gesundheitszustandes erforderlich ist.

Das Voranstehende gilt insgesamt erst Recht, weil Serbien sicherer Herkunftsstaat ist, Anl. II AsylG (zu § 29a), woran es (auch hinsichtlich der Roma und Ashkali) keine rechtlichen Zweifel gibt (VG Oldenburg, B. v. 9.4.2015 - 7 B 1548/15 - VG Münster, U. v. 11.5.2015 - 4 K 3220/13.A und 4 K 802/13.A, VGH BW, U. v. 24.6.2015 - A 6 S 1259/14 - jeweils juris und m. w. N.). Die tatsächlichen Erkenntnisse, auf die das Gericht seine Überzeugungsbildung stützt, werden bestätigt durch den „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: November 2015)“ des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2015 (dort unter 1.6. Medizinische Versorgung). Mithin ist die medizinische Versorgung bei gedachter Rückkehr nach Serbien grundsätzlich gesichert. Daran wird im und als Grundsatz festgehalten.

Allerdings muss insoweit berücksichtigt werden, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts einer Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, insbesondere des konkreten Krankheitsbildes, der konkreten notwendigen medizinischen Behandlungen und deren individueller Verfügbarkeit im Herkunftsstaat zugänglich ist, die grundsätzlich nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann (NdsOVG, B. v. 11.8.2015 - 8 LA 145/15). Die insoweit gebotene Einzelfallbetrachtung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers zu 2) vorliegen; bezogen auf seine Person sind voraussichtlich Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen.

Denn unter Zugrundelegung aller vorstehender Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist im besonderen Einzelfall des Klägers zu 2) derzeit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger zu 2) aufgrund der bei ihm attestierten Erkrankungen und der belegten Krankheitsbilder bei einer Rückkehr nach Serbien ohne die Behandlung in der Form, wie sie diese in Deutschland erhält, und insbesondere im Hinblick auf die nach Attestlage bestehenden Gefahren alsbald schweren gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sein würde. Zwar geht das Gericht davon aus, dass für die Erkrankung des Klägers zu 2) an einer schweren Muskeldystrophie mit starker CK-Erhöhung sowie infektgetriggerten Rhabdomyolysen weder in Deutschland noch in Serbien eine ethiologische Therapie zur Verfügung steht und sowohl unbehandelt als auch behandelt zu einer verkürzten Lebenserwartung führt. Im Hinblick auf die Aussagen in den vorgelegten Attesten und mit Blick auf den hohen Rang der von Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter ist jedoch in diesem speziellen Einzelfall nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) im Falle einer derzeitigen Rückführung nach Serbien eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge nicht ausschließbarer erheblicher und konkreter Lebens- oder Gesundheitsgefahr droht.

Entsprechend bestätigen die ärztlichen Stellungnahmen (Morphologischer Befund des Klinikums der ... vom ... Juni 2012 - Bl. 22 BA, Ergänzender Arztbericht mit ergänzendem immunhistochemischem Befund des Klinikums der ... vom ... November 2012 - Bl. 23 f. BA, Elektronenmikroskopischer Ergänzungsbefund des Klinikums der ... vom ... Juli 2012 - Bl. 25 BA, Arztbericht des Klinikums der ... vom ... August 2012 - Bl. 26 ff. BA, Vorläufiger ärztlicher Bericht des Klinikums der ... vom ... Juli 2013 - Bl. 39 f. BA, Bericht der Kliniken ... vom ... Mai 2014 - Bl. 63 f. BA, Ärztliche Bescheinigung des Klinikums ... vom ... Juni 2015 - Bl. 74 GA, Arztbrief des Klinikums ... vom ... November 2015 - Bl. 83 GA, Arztbrief von Prof. Dr. ..., Integriertes Sozialpädiatrisches Zentrum im Dr. ... des Klinikums der ... vom ... Februar 2016 - Bl. 101 GA), dass es im Rahmen der Erkrankung des Klägers zu 2) zu myokardialem Versagen sowie zu einem Nierenversagen im Rahmen der Rhabdomyolysen kommen könne, so dass regelmäßige kardiologische Verlaufskontrollen sowie rasche stationäre Aufnahmen im Rahmen der Rhabdomyolysen notwendig seien. Ebenso müsse stets die Möglichkeit bestehen auf rasche Funktionseinschränkung der kardialen Funktion reagieren zu können. Es könnten entzündlich bedingten Muskeluntergänge auftreten, bei denen z. B. Infekte starke Episoden von Muskelzerfall hervorrufen würden. Diese Akutsituationen könnten, falls nicht rechtzeitig stationär in der Klinik behandelbar, lebensgefährliches Ausmaß annehmen. Der Gesundheitszustand des Klägers zu 2) verschlechtere sich zunehmend. Durch eine spezifische Behandlung durch die genannten Hilfsmittel sei regelhaft von einer längeren Lebenserwartung auszugehen als dies unbehandelt der Fall sei. Der Junge sei mit dieser Erkrankung in Serbien nicht adäquat versorgt, von einer Verschlechterung seines Zustandes sei mit höchster Wahrscheinlichkeit auszugehen. Zusätzlich bestehe die lebensbedrohliche Komponente der rezidivierenden Rhabdomyolysen, die bei nicht adäquater Therapie letal enden können.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 übersandte die Deutsche Botschaft in ... die ärztliche Stellungnahme ihres Kooperations-/Vertrauensarztes ... Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom ... November 2015 (Bl. 85 GA), wonach aufgrund der derzeitigen Situation in Serbien für den Kläger zu 2) keine adäquaten Behandlungsbedingungen bestünden.

Unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen würde sich demnach im Falle einer Rückkehr der Gesundheitszustand des Klägers zu 2) nach Einschätzung der behandelnden Ärzte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und alsbald verschlechtern.

Vor diesem Hintergrund geht das Gericht in diesem vorliegenden Einzelfall davon aus, dass bei dem Kläger zu 2) aus medizinischen Gründen im Falle seiner Rückkehr nach Serbien - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - erhebliche individuelle Gesundheitsgefahren bestehen würden. Der streitgegenständliche Bescheid war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger zu 2) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbiens vorliegen.

2.2. Allerdings kann sich die Klägerin zu 1) nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf die Feststellung berufen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien vorliegt, weil nämlich das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in der Person des Klägers zu 2) nicht zugleich die ihr gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtswidrig macht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit müsste individuell für die Klägerin zu 1) („für diesen Ausländer“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bestehen. Auch auf eine etwaige Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund der Trennung von Familienmitgliedern (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) könnte sich die Klägerin zu 1) hier nicht berufen, da dies kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ein im Rahmen von § 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist, für das sich die Klägerin zu 1) auf einen Antrag auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen muss und bei der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen ist (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG; VG München U. v. 5.2.2015 - M 17 K 15.30002; NdsOVG, U. v. 18.5.2010 - 11 LB 186/08 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Bbg. B. v. 30.4.2013 - OVG 12 S 25.13 - juris unter Hinweis auf § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; BVerwG, U. v. 25.9.1997 - 1 C 6/97 - juris).

3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z. B. B. v. 29.6.2009 - 10 B 60/08 - juris). Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

5. Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Ausführungen war der Klagepartei zu 2) für die Rechtsverfolgung eines Anspruchs auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehen, gemäß § 167 VwGO, §§ 114 ff., 121 Abs. 2, 3 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, da die Rechtsverfolgung nicht mutwillig war und insofern für die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand. Die Vertretung der Klagepartei durch einen Rechtsanwalt im Klageverfahren war erforderlich. Soweit die Klagepartei ihre Klage hinsichtlich der Verpflichtung, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, zurückgenommen hat, fehlt es an einer beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine vor der Entscheidung über die Bewilligung erklärte Klagerücknahme führt daher stets zur Versagung der Prozesskostenhilfe (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 27).

6. Die Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens (Nr. I des Tenors) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. V des Tenors) sind unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung


(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar aus

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2016 - M 17 K 15.30065 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2016 - M 17 K 15.30065 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - M 17 K 15.30002

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind serb

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 -, soweit es den Kläger betrifft, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die ihn betreffenden Kosten des

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 11. Mai 2015 - 4 K 3220/13.A

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 11. Mai 2015 - 4 K 802/13.A

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.


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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 -, soweit es den Kläger betrifft, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am xx.xx.1962 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Gemeinsam mit seiner Ehefrau reiste er nach eigenen Angaben im April 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.05.2013 beantragten er und seine Ehefrau ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an: Er und seine Frau hätten ihr eigenes Haus in Serbien, in dem ihre Kinder im Alter von 20 und 26 Jahren immer noch lebten, am 15.04.2013 verlassen und seien mit einem Kleinbus über ihm unbekannte Länder in die Bundesrepublik eingereist. Er habe sowohl einen serbischen Personalausweis wie auch einen serbischen Reisepass besessen und sei mit diesen Dokumenten in die Bundesrepublik eingereist. Diese Papiere seien aber nach seiner Einreise in die Bundesrepublik gestohlen worden. Bei der Meldung als Asylsuchende habe er seinen Führerschein und seine Frau ihren Personalausweis abgegeben. Er habe 19 oder 20 Jahre lang in einer Textilfirma in seinem Wohnort gearbeitet und sei seit 2002/2003 arbeitslos, da die Firma Bankrott gemacht habe. Er und seine Frau hätten Sozialhilfe erhalten, letztmals im Januar oder Februar 2010. Er habe danach „privat“ gearbeitet und aus diesen Mitteln den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Solange die Kinder minderjährig gewesen seien, hätten sie auch Kindergeld erhalten. Er sei nur wegen seiner Frau nach Deutschland gekommen, da es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien sei es nicht gewährleistet, dass er und seine Ehefrau das Geld für deren medizinische Versorgung aufbringen könnten.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 06.08.2013 die Anträge des Klägers und seiner Ehefrau auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger und seiner Ehefrau die Abschiebung nach Serbien mit einer Frist von einer Woche an. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid unter anderem: Auf Grund der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen hätten die Kläger Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien einer staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt seien. Zwar sei ein Großteil der Romabevölkerung mit äußerst schwierigen Lebensbedingungen und vielfach auch mit Diskriminierungen konfrontiert. Doch seien diese Diskriminierungen wegen fehlender Intensität in der Regel nicht asylrelevant. Eine entsprechende Verfolgung durch den Staat oder seitens nichtstaatlicher Dritter hätten der Kläger und seine Ehefrau auch nicht vorgetragen. Vielmehr würden diese selbst bei Rückkehr nicht mit relevanten staatlichen oder nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen rechnen. Die allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Situation in Serbien begründe kein Abschiebungsverbot. Die Kläger seien zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf ihre eigene Arbeitskraft zu verweisen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies, wie in der Vergangenheit auch, nicht gelingen solle. Darüber hinaus hätten sie nach der Auskunftslage Zugang zur sozialen Infrastruktur. Es sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragenen Erkrankungen der Ehefrau des Klägers eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet sei oder aus finanziellen Gründen scheitern könne.
Der Kläger und seine Ehefrau haben gegen den am 09.08.2013 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid am 19.08.2013 Klage erhoben und beantragt, die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Zur Begründung haben sie die Ehefrau des Klägers betreffende medizinische Unterlagen vorgelegt.
Auf den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30.08.2013 - A 11 K 2918/13 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheids vom 06.08.2013 angeordnet.
Mit Urteil vom 25.03.2014, der Beklagten am 02.04.2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger und seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger und seine Ehefrau hätten bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verfolgung zu rechnen, die an die Rasse als asylrelevantes Merkmal anknüpfe. Roma würden in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter und die staatlichen Organe würden in der Regel gegen solche Übergriffe keinen Schutz gewähren. Schon dies stelle die Einschätzung des Bundesamtes, dass den gegen Roma gerichteten Verfolgungsmaßnahmen die erforderliche Intensität fehle, in Frage. Entscheidend komme hinzu, dass Angehörige der Roma in jüngster Zeit durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert würden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machten. Die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen seien ausdrücklich dazu bestimmt und würden dazu eingesetzt, Angehörigen von Minderheiten, insbesondere der Roma, die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen. Die Lebensverhältnisse der Roma in Serbien seien unerträglich und den Roma würden durch neue staatliche Maßnahmen, etwa durch das neu eingeführte Abfallbeseitigungskonzept, auch noch die wenigen Möglichkeiten genommen, ihr Leben zu fristen. In Verbindung mit diesen Beeinträchtigungen erfülle die Beschränkung der Ausreisefreiheit für Roma die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Die neu geschaffenen Sanktionen durch das Meldegesetz und Art. 350a des serbischen StGB kämen erschwerend hinzu. Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz erfolgten selektiv gegen Roma. Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen StGB hätten Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen. Die Strafschärfungen in den Absätzen 2 und 3 seien nicht auf gewerbsmäßige Fluchthelfer beschränkt, sondern erfassten jeden, der die Tat in einer Gruppe verübe oder als „Organisator“ begehe.
Auf den von der Beklagten am 28.04.2014 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 02.07.2014 die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte zunächst auf ihr Vorbringen im Zulassungsantrag verwiesen. Dort hatte sie im Wesentlichen geltend gemacht: Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Verhinderung oder Beeinträchtigung des Rechts auf Ausreise eine Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts bzw. einer im Rahmen des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG maßgeblich berücksichtigungsfähigen Rechtsposition darstellten. Mögliche Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz seien Geldstrafen in Höhe von 10.000 bis 50.000 serbischen Dinaren (etwa 86 bis 433 EUR). Ungeachtet der Frage einer selektiven Anwendung dieser Rechtsvorschrift auf Roma handele es sich bei einer solchen Geldstrafe weder für sich noch in Kumulation mit anderen Maßnahmen um einen erkennbar schweren Eingriff im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylVfG. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des Art. 350a des serbischen StGB beruhten nicht auf einer Überprüfung der Rechtspraxis, sondern seien reine Tatsachenbehauptungen. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Strafvorschrift lasse sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein anhand ihres Normtextes bestimmen. Es komme letztlich darauf an, wie die in Rede stehende Strafvorschrift in der Rechtspraxis der Gerichte sowie der Strafvollstreckungsbehörden tatsächlich gehandhabt werde. Gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Bewertung spreche, dass nach ihren Monatsstatistiken trotz der administrativen Maßnahmen der serbischen Stellen im Rahmen der Grenzkontrollen Ausreisen für Minderheitsangehörige möglich blieben und sich gleichbleibend in einem durchaus hohen Bereich bewegten. Es sei keine relevante Diskriminierung darin zu sehen, dass serbische Stellen die Ausreise vom Nachweis der Geldsumme abhängig machten, die nötig sei, um den Aufenthalt im EU-Ausland zu bestreiten und dabei in Anlehnung an die Einreisebestimmungen der sog. Schengenstaaten einen Betrag von 30 bis 50 EUR zu Grunde legten. Gegen ein in tatsächlicher Hinsicht selektiv Minderheitsangehörigen treffendes Verfahren sprächen auch Rückkehrerbefragungen, die ergeben hätten, dass die Maßnahmen unterschiedslos auf alle Personen angewendet würden, die im Ausland Asyl beantragt hätten. Die Strafandrohung des Art. 350a des serbischen StGB beziehe sich nicht auf den individuellen Asylbewerber, sondern auf die Organisation und Unterstützung der missbräuchlichen Asylantragstellung in Deutschland. Darüber hinaus macht die Beklagte im Berufungsverfahren geltend: Auf Grund der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylVfG sei die gesetzliche Vermutung zulässig, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Verfolgung stattfinde. Mitgeteilte Einzelfälle von Übergriffen und Benachteiligungen von Roma erreichten die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte nicht einmal ansatzweise. Probleme der Roma beim Zugang zu Sozialleistungen gäben für die Annahme einer Gruppenverfolgung nichts her. Hinsichtlich des Art. 350a des serbischen StGB sei mittlerweile auch in tatsächlicher Hinsicht geklärt, dass die Ausreise zum Zweck der Asylantragstellung in Serbien nicht strafbar sei.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2013 hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils und die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2013 (insgesamt) aufzuheben, soweit diese Ziffern ihn betreffen, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
13 
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und legt weitere den gesundheitlichen Zustand seiner Ehefrau betreffende ärztliche Bescheinigungen vor.
14 
Der Kläger und seine Ehefrau sind in der Berufungsverhandlung zu den Gründen ihres Begehrens angehört werden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen. In der Berufungsverhandlung hat der Senat das Berufungsverfahren der Ehefrau abgetrennt und führt es unter dem Aktenzeichen A 6 S 1288/15 fort.
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Dem Senat liegen die Akten des Bundesamtes sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit im Berufungsverfahren deshalb die Hilfsanträge des Klägers in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG anfallen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 erweist sich insgesamt - auch hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils - bezüglich des Klägers als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) deshalb offensichtlich unbegründet, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt hat.
18 
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag (vgl. § 13 AsylVfG) eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
19 
Die Republik Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger hat, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gemäß des am 06.11.2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
20 
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann der Gesetzgeber gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Anhand dieser Prüfkriterien hat sich der Gesetzgeber aus einer Vielzahl von Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 139). Hinsichtlich der Art und Weise der hierfür erforderlichen Tatsachenerhebung, bei der den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115, 143) wie auch hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse sowie der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, infolge dessen die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung beschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115, 143 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat der Fall ist. In der (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nahezu einhellig als verfassungskonform gewertet (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 7 K 546.15 A -; VG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2015 - 1 K 1667/12.Da.A - sowie VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 - 4 K 3220/13.A -, jew. juris; letzteres unter Aufgabe seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Beschluss vom 27.11.2014 - 4 L 867/14.A -, juris; vgl. weiter auch etwa: VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2015 - 5 AE 270/15 -, VG Regensburg, Beschluss vom 24.02.2015 - RN 6RN 6 S 15.30120 -; VG Aachen, Beschluss vom 03.02.2015 - 9 L 680/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.01.2015 - 19a L 94/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 B 116/15 As -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015 - W 1 S 14.30695 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2014 - B 3 S 14.30486 - jew. juris; a.A.: Bader, InfAuslR 2015, 69, 71). Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen oder das erforderliche Maß an Sorgfalt bei der Erhebung der Tatsachen nicht beachtet hat. Er folgt diesbezüglich ausdrücklich der Einschätzung in den oben genannten, ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin, Darmstadt und Münster, die er teilt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
21 
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und bewertet wurden. Dem Gesetzentwurf lagen Berichte des Auswärtigen Amtes, einschließlich des damals aktuellen Lageberichts Serbien, eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“ zu Grunde; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (BT-Drs. 18/1528, S. 8, 15 bis 17). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden Gutachten mehrerer Sachverständiger (u.a. Dr. Marx, Dr. Waringo, Caritasverband für die Diözese Osnabrück, UNHCR) eingeholt und diese im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses ausführlich erörtert (vgl. dazu mit den entsprechenden Nachweisen: VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015 und VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, jew. a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist, auch unter den Gesichtspunkten der Transparenz (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.), nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden.
22 
Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich ebenfalls als verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber war sich des verfassungsrechtlichen Maßstabes bewusst (BT-Drs. 18/1528, S. 8 f.). Die von ihm der Prüfung zu Grunde gelegten Teilbereiche (Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten- und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (BT-Drs. 18/1528, S. 15 ff.) zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Vor allem hat der Gesetzgeber die für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage in Serbien berücksichtigt und eigenständig, teils auch in Abweichung von den gutachterlichen Stellungnahmen bewertet und hieraus vertretbare, innerhalb des ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums liegende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. dazu ausführlich: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
23 
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu den Verhältnissen in Serbien merkt der Senat darüber hinaus an: Es entspricht der gefestigten und nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015, VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.201, jew. a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 - 4 B 239/14 -; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014 - 1 K 234/14 -, jew. juris), dass Roma in Serbien (wie auch im Kosovo, vgl. dazu etwa: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190) auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG ausgesetzt sind. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil darauf abstellt, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter seien, die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewährten und schon dieser Befund die Einschätzung des Bundesamtes in Frage stelle, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, stützt es sich lediglich auf die Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, die das angegriffene Urteil im Tatbestand wiedergibt. Deren diesbezügliche Angaben, Übergriffe Dritter auf Roma blieben folgenlos, die Polizei komme häufig nicht, wenn sie von Roma gerufen werde, und wenn sie komme, unternehme sie nichts, wird nicht durch die Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert. Auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einer Reihe zum Teil auch gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Dritte gekommen ist, die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. dazu etwa: Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 11; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 4 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der serbische Staat grundsätzlich zu einer Schutzgewährung nicht willens oder nicht in der Lage ist. Seit Jahren sind Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2012, 29.01.2013, 18.10.2013 und vom 15.12.2014). Das serbische Strafgesetzbuch gewichtet seit Dezember 2012 in Art. 54a ein Verbrechen aus Hass neu als spezifischen erschwerenden Straftatbestand. Zudem wird in Art. 317 des serbischen Strafgesetzbuchs die Anstiftung zu nationalistischem, ethnischem oder religiösen Hass oder Intoleranz, in Art. 387 rassistische und weitere Diskriminierung sowie in Art. 174 die Herabsetzung einer Person wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale als Straftatbestand benannt. Je nach Tatbestand und Schwere des Vergehens können Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden (Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 3 f.). 2013 wurden bei 64 der der Polizei gemeldeten Hassverbrechen („Hate Crimes“) 23 Strafverfahren durchgeführt und kam es in 16 Fällen zu einer Verurteilung. Nach Angaben serbischer Behörden kam es bei insgesamt 315 erfassten Übergriffen in den Jahren 2012 und 2013 zu Strafanzeigen. Von diesen 114 Straftaten wurden 75 aufgeklärt und Strafanzeigen gegen 146 Personen erhoben. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat an der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder in Einzelfällen dem Betroffenen widerfahrene Schutzversagung lässt als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht entfallen. Darüber hinaus sind angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma (300.000 - 500.000, vgl. Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014) keineswegs Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass verbale oder physische Übergriffe auf Roma ein solches Ausmaß erreichen, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit bestünde (näher dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Unter diesen Gesichtspunkten kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass die gesetzgeberische Bestimmung Serbiens als sicheres Herkunftsland zu beanstanden ist.
24 
Anders als der Kläger und das verwaltungsgerichtliche Urteil meinen, bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in asylrelevanter Weise in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma eingreift, was gegebenenfalls zur Folge haben könnte, dass der Gesetzgeber davon hätte absehen müssen, Serbien als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen.
25 
Dies gilt sowohl für die in Serbien diesbezüglich geltenden melderechtlichen, strafrechtlichen sowie Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen wie auch für deren jeweilige Anwendung.
26 
Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit, das sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht garantiert, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Konventionen hält die serbische Verfassung fest, dass dieses Recht nur eingeschränkt werden kann, wenn dies im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten oder zur Verteidigung der Republik Serbien notwendig ist (vgl. Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, S. 42).
27 
Durch das serbische Meldegesetz (Fundstelle bei Dr. Waringo, a.a.O., S. 41), das für einen längeren Aufenthalt im Ausland eine Abmelde- und für die Rückkehr eine Anmeldepflicht vorsieht (Art. 19) und Verstöße dagegen mit einem Bußgeld ahndet (Art. 27 Abs. 1 Nr. 5), wird weder die Stellung eines Asylantrags im Ausland gezielt sanktioniert noch wird in die Ausreisefreiheit unmittelbar eingegriffen. Deutsche Meldegesetze kennen ebenfalls entsprechende Meldepflichten und deren ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung im Falle der Nichterfüllung (für Baden-Württemberg vgl. §§ 15 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz Baden-Württemberg). Soweit eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall in Betracht kommen mag, stellt dies die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 94, 115, 136) der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage (VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Wenn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Berufung auf die aktuelle Auskunftslage, Erklärungen von Dr. Waringo und die Information des Regional Centers for Minorities meint, „Bestrafungen“ nach dem neuen Meldegesetz würden selektiv gegen Roma erfolgen, sind hierfür keine hinreichend belastbaren konkreten Belege vorhanden. Dr. Waringo (a.a.O., S. 41) bezieht sich lediglich auf Informationen der Nichtregierungsorganisation Regional Center for Minorities, die ihrerseits die Behauptung, dass Art. 19 des serbischen Meldegesetzes ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben, in ihrem Bericht „Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben“ nicht näher belegt und keine Fälle benennt, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma die Sanktionsmöglichkeiten des Meldegesetzes keine Anwendung finden (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014, jew. a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ vom 26.03.2015 (S. 10 f.) lediglich an, dass eine Kontaktperson des Regional Centers for Minorities auf Anfrage mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2012 von verschiedenen Roma-Angehörigen wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Bestimmungen kontaktiert worden sei, die betroffenen Personen aber meist den Kontakt abgebrochen hätten und anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen seien. Der Nichtregierungsorganisation „Praxis“ seien im März 2015 keine diesbezüglichen Fälle bekannt gewesen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer Familie die Rede ist, die eine erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat, werden die näheren Umstände nicht benannt und wäre zudem ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma anzunehmen.
28 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Asylbewerber hätten nach Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung zu rechnen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
29 
Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuchs (Fundstelle bei Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem anderen ausländischen Staat ermöglicht wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Tatbestand von einer Gruppe oder durch den Missbrauch von Befugnissen verwirklicht wird. Der Organisator einer Tat des Absatzes 2 wird gemäß Art. 350a Abs. 3 des serbischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von ein bis acht Jahren bestraft. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird mithin nicht der serbische Staatsangehörige bestraft, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Staat einen Asylantrag stellt, sondern Dritte, die zur missbräuchlichen Asylantragstellung Unterstützung oder Beihilfe leisten. Dieser Gesetzeszweck ist dem Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches vom serbischen Justizminister auch beigemessen worden, der sich in der Ankündigung des Gesetzesvorhabens ausschließlich auf den Tatbestand der Beihilfe, also auf Fluchthelfer bezog (vgl. Dr. Waringo, a.a.O., S. 40; dazu auch mit weiterem Nachweis: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2013 (S. 23 f.) versteht die Strafbestimmung in diesem Sinn. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 40) vertritt, dass die Formulierung des Gesetzes die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, beinhalte, ist diese Möglichkeit vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und eine spätere Pönalisierung bloße Spekulation. Auch das erstinstanzliche Urteil, das meint, dass die Strafvorschrift ausdrücklich den Asylbewerber selbst betrifft, übersieht, dass es sich bei den „falschen Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten“ allein um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das - falls es erfüllt ist - keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber selbst begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungshandlungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist (so auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Aus dem Verhältnis des Absatzes 1 zu den Absätzen 2 und 3 des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes.
30 
Anhaltspunkte für eine von dem Wortlaut abweichende Praxis serbischer Strafgerichte bei der Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sind nicht ersichtlich. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014 (S. 18) können zurückgeführte serbische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr unbehelligt in ihre Heimatstädte zurückfahren; Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gebe es weder de jure noch de facto. Die Aussagen von Dr. Waringo bei ihrer Vernehmung im Asylstreitverfahren A 11 K 5036/13 vor dem VG Stuttgart stehen dem nicht entgegen. Soweit Dr. Waringo dort angegeben hat, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 auf Grund der Vorschrift des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien, wird nicht ausgeführt, dass diese gerade Asylbewerber betroffen haben, und bleibt unklar, ob die Verfahren überhaupt zu Verurteilungen geführt haben. Andere Berichte über die Durchführung von Strafverfahren betreffen durchweg Unterstützungshandlungen und Beihilfehandlungen Dritter, nicht aber die Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs auf abgelehnte Asylbewerber (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ (S. 13) unter Berufung auf „Praxis“, eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 26.03.2015. a.a.O.), aus:
31 
„Laut der erhaltenen Antworten der 66 Basic Courts und 24 High Courts wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 keinerlei Strafverfahren auf Grund des Artikels 350a des Strafgesetzbuchs eröffnet. Zwei Gerichte gaben keine Antworten. Nach Einschätzung der serbischen NGO Praxis werden serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, nicht durch Art. 350a des Strafgesetzes sanktioniert. Nur Personen, welche Hilfestellungen („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind gemäß dieser Einschätzung von Artikel 350a betroffen.“
32 
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme ersichtlich, dass sich Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist.
33 
Schließlich ist die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht mit Blick auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige, insbesondere Roma, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
34 
Nach Art. 6 des Gesetzes zum Grenzschutz (Law on Border Protection) aus dem Jahr 2008 kann die Grenzpolizei neben der Identität des Reisenden überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und welchen Zweck die Reise hat. Nach im Juni 2011 weiter eingeführten Bestimmungen ist es der Grenzpolizei erlaubt, von serbischen Staatsbürgern außerdem folgende Unterlagen einzufordern: Dokumente, die den Zweck der Reise belegen (etwa: Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (etwa: Bargeld, Kreditkarten, Schecks), Einladungen oder Beweise bezüglich des Reisezwecks (Nachweise zu den gesetzlichen Bestimmungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1 f.). Die Bestimmungen enthalten keine genaueren Angaben dazu, welche Belege und in welcher Höhe finanzielle Mittel notwendig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Demgemäß besitzt die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26.03.2015, a.a.O.).
35 
Für sich genommen zielen diese Bestimmungen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, insbesondere Roma, sondern treffen alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Sie haben die Intention, die Interessen Serbiens zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern, und wurden unter anderem auf Drängen der Europäischen Union nach dem Wegfall der Visumpflicht im Dezember 2009 und im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen eingeführt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.09.2014 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1; Waringo, a.a.O., S. 38 f.). Hinreichende Belege dafür, dass in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen an den serbischen Grenzen eine beachtliche Zahl an Ausreiseverweigerungen der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dient oder sich gezielt gegen die Minderheiten der Roma oder Ashkali richtet, existieren nicht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 03.09.2014, a.a.O.) wurden im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 3.756 Personen an der serbischen Grenze zurückgewiesen, nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 3) wurden im Zeitraum vom 02.06.2011 bis zum 31.12.2014 7.656 Personen an der Ausreise gehindert, um „den Missbrauch der Visa-Freiheit der EU-Staaten zu verhindern“. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zählt in ihrer Auskunft vom 26.03.2015 (a.a.O., S. 5 f.) nur vereinzelte Fälle auf, in denen Roma von der serbischen Grenzpolizei bei der Ausreise willkürlich behandelt worden sind. Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Serbien kontaktierte Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, gaben an, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 6; zu fehlenden Zahlen oder Statistiken auch Dr. Waringo, a.a.O., S. 39; vgl. auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015, a.a.O.). Dass eine Vielzahl serbischer Staatsbürger an der Ausreise gehindert wird und die Mehrheit dieser Staatsangehörigen Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Vielmehr spricht die in den letzten Jahren markant angestiegene Zahl der Asylerstanträge von serbischen Staatsangehörigen (2011: 4.579, 2012: 8.477, 2013: 11.851, 2014: 17.172, Januar - Mai 2015: 8.664), davon mehr als 90 Prozent Roma, sowie der Umstand, dass serbische Asylbewerber, wie auch der Kläger und seine Ehefrau, überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015), dagegen, insoweit an der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherem Herkunftsstaat zu zweifeln.
36 
Eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die zahlreiche andere Mitgliedstaaten der EU, wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien ebenfalls vorgenommen haben, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat vor den Maßstäben der Richtlinien 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) vom 01.12.2005 bzw. 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180/60) insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf eine diesbezügliche Unionsrechtswidrigkeit auch nicht beruft, verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteile der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Berlin und Münster (a.a.O.).
37 
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG). Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in politischen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst dann ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein (BVerfGE 94, 115, 147). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er nur wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen sei, weil er gehört habe, dass es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Andere Gründe habe er nicht. Diese Angaben entsprechen denen der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und wurden von dem Kläger und seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt.
38 
Dem Kläger ist auch nicht subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen.
39 
Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen, wobei wiederum auf die vorstehenden Ausführungen und die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 Bezug genommen werden kann. Soweit der Kläger eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit und damit einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 geltend macht, ist aus den bereits genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass ihm ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit droht. Insoweit kann offenbleiben, ob § 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll umfasst und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären.
40 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat bei Rückkehr nach Serbien weder Obdachlosigkeit noch sonstige existenzielle Not zu befürchten. In Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche oder der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die bei Angehörigen der Roma auch die Angabe des vorläufigen Wohnortes genügt (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 14 f.). Dass es im Fall des Klägers zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung des Anspruchs auf Sozialleistungen, insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Registrierung, kommen könnte (vgl. dazu: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 1 ff.), vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen und deren Familie in einem eigenen Haus gelebt, in das er nach seiner Rückkehr zurückkehren kann. Zudem haben er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien Sozialleistungen erhalten, die nach den klarstellenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau nur eingestellt wurden, wenn der Kläger „privat“ gearbeitet hat. Im Übrigen wäre der Kläger darauf zu verweisen, bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt werden würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 und VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, jew. a.a.O.).
41 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung in der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) auf einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerte Ausreisefrist ist bezüglich des Klägers nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit im Berufungsverfahren deshalb die Hilfsanträge des Klägers in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG anfallen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 erweist sich insgesamt - auch hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils - bezüglich des Klägers als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) deshalb offensichtlich unbegründet, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt hat.
18 
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag (vgl. § 13 AsylVfG) eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
19 
Die Republik Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger hat, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gemäß des am 06.11.2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
20 
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann der Gesetzgeber gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Anhand dieser Prüfkriterien hat sich der Gesetzgeber aus einer Vielzahl von Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 139). Hinsichtlich der Art und Weise der hierfür erforderlichen Tatsachenerhebung, bei der den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115, 143) wie auch hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse sowie der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, infolge dessen die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung beschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115, 143 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat der Fall ist. In der (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nahezu einhellig als verfassungskonform gewertet (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 7 K 546.15 A -; VG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2015 - 1 K 1667/12.Da.A - sowie VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 - 4 K 3220/13.A -, jew. juris; letzteres unter Aufgabe seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Beschluss vom 27.11.2014 - 4 L 867/14.A -, juris; vgl. weiter auch etwa: VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2015 - 5 AE 270/15 -, VG Regensburg, Beschluss vom 24.02.2015 - RN 6RN 6 S 15.30120 -; VG Aachen, Beschluss vom 03.02.2015 - 9 L 680/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.01.2015 - 19a L 94/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 B 116/15 As -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015 - W 1 S 14.30695 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2014 - B 3 S 14.30486 - jew. juris; a.A.: Bader, InfAuslR 2015, 69, 71). Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen oder das erforderliche Maß an Sorgfalt bei der Erhebung der Tatsachen nicht beachtet hat. Er folgt diesbezüglich ausdrücklich der Einschätzung in den oben genannten, ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin, Darmstadt und Münster, die er teilt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
21 
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und bewertet wurden. Dem Gesetzentwurf lagen Berichte des Auswärtigen Amtes, einschließlich des damals aktuellen Lageberichts Serbien, eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“ zu Grunde; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (BT-Drs. 18/1528, S. 8, 15 bis 17). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden Gutachten mehrerer Sachverständiger (u.a. Dr. Marx, Dr. Waringo, Caritasverband für die Diözese Osnabrück, UNHCR) eingeholt und diese im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses ausführlich erörtert (vgl. dazu mit den entsprechenden Nachweisen: VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015 und VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, jew. a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist, auch unter den Gesichtspunkten der Transparenz (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.), nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden.
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Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich ebenfalls als verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber war sich des verfassungsrechtlichen Maßstabes bewusst (BT-Drs. 18/1528, S. 8 f.). Die von ihm der Prüfung zu Grunde gelegten Teilbereiche (Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten- und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (BT-Drs. 18/1528, S. 15 ff.) zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Vor allem hat der Gesetzgeber die für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage in Serbien berücksichtigt und eigenständig, teils auch in Abweichung von den gutachterlichen Stellungnahmen bewertet und hieraus vertretbare, innerhalb des ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums liegende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. dazu ausführlich: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
23 
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu den Verhältnissen in Serbien merkt der Senat darüber hinaus an: Es entspricht der gefestigten und nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015, VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.201, jew. a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 - 4 B 239/14 -; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014 - 1 K 234/14 -, jew. juris), dass Roma in Serbien (wie auch im Kosovo, vgl. dazu etwa: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190) auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG ausgesetzt sind. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil darauf abstellt, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter seien, die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewährten und schon dieser Befund die Einschätzung des Bundesamtes in Frage stelle, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, stützt es sich lediglich auf die Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, die das angegriffene Urteil im Tatbestand wiedergibt. Deren diesbezügliche Angaben, Übergriffe Dritter auf Roma blieben folgenlos, die Polizei komme häufig nicht, wenn sie von Roma gerufen werde, und wenn sie komme, unternehme sie nichts, wird nicht durch die Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert. Auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einer Reihe zum Teil auch gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Dritte gekommen ist, die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. dazu etwa: Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 11; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 4 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der serbische Staat grundsätzlich zu einer Schutzgewährung nicht willens oder nicht in der Lage ist. Seit Jahren sind Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2012, 29.01.2013, 18.10.2013 und vom 15.12.2014). Das serbische Strafgesetzbuch gewichtet seit Dezember 2012 in Art. 54a ein Verbrechen aus Hass neu als spezifischen erschwerenden Straftatbestand. Zudem wird in Art. 317 des serbischen Strafgesetzbuchs die Anstiftung zu nationalistischem, ethnischem oder religiösen Hass oder Intoleranz, in Art. 387 rassistische und weitere Diskriminierung sowie in Art. 174 die Herabsetzung einer Person wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale als Straftatbestand benannt. Je nach Tatbestand und Schwere des Vergehens können Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden (Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 3 f.). 2013 wurden bei 64 der der Polizei gemeldeten Hassverbrechen („Hate Crimes“) 23 Strafverfahren durchgeführt und kam es in 16 Fällen zu einer Verurteilung. Nach Angaben serbischer Behörden kam es bei insgesamt 315 erfassten Übergriffen in den Jahren 2012 und 2013 zu Strafanzeigen. Von diesen 114 Straftaten wurden 75 aufgeklärt und Strafanzeigen gegen 146 Personen erhoben. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat an der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder in Einzelfällen dem Betroffenen widerfahrene Schutzversagung lässt als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht entfallen. Darüber hinaus sind angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma (300.000 - 500.000, vgl. Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014) keineswegs Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass verbale oder physische Übergriffe auf Roma ein solches Ausmaß erreichen, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit bestünde (näher dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Unter diesen Gesichtspunkten kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass die gesetzgeberische Bestimmung Serbiens als sicheres Herkunftsland zu beanstanden ist.
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Anders als der Kläger und das verwaltungsgerichtliche Urteil meinen, bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in asylrelevanter Weise in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma eingreift, was gegebenenfalls zur Folge haben könnte, dass der Gesetzgeber davon hätte absehen müssen, Serbien als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen.
25 
Dies gilt sowohl für die in Serbien diesbezüglich geltenden melderechtlichen, strafrechtlichen sowie Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen wie auch für deren jeweilige Anwendung.
26 
Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit, das sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht garantiert, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Konventionen hält die serbische Verfassung fest, dass dieses Recht nur eingeschränkt werden kann, wenn dies im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten oder zur Verteidigung der Republik Serbien notwendig ist (vgl. Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, S. 42).
27 
Durch das serbische Meldegesetz (Fundstelle bei Dr. Waringo, a.a.O., S. 41), das für einen längeren Aufenthalt im Ausland eine Abmelde- und für die Rückkehr eine Anmeldepflicht vorsieht (Art. 19) und Verstöße dagegen mit einem Bußgeld ahndet (Art. 27 Abs. 1 Nr. 5), wird weder die Stellung eines Asylantrags im Ausland gezielt sanktioniert noch wird in die Ausreisefreiheit unmittelbar eingegriffen. Deutsche Meldegesetze kennen ebenfalls entsprechende Meldepflichten und deren ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung im Falle der Nichterfüllung (für Baden-Württemberg vgl. §§ 15 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz Baden-Württemberg). Soweit eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall in Betracht kommen mag, stellt dies die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 94, 115, 136) der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage (VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Wenn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Berufung auf die aktuelle Auskunftslage, Erklärungen von Dr. Waringo und die Information des Regional Centers for Minorities meint, „Bestrafungen“ nach dem neuen Meldegesetz würden selektiv gegen Roma erfolgen, sind hierfür keine hinreichend belastbaren konkreten Belege vorhanden. Dr. Waringo (a.a.O., S. 41) bezieht sich lediglich auf Informationen der Nichtregierungsorganisation Regional Center for Minorities, die ihrerseits die Behauptung, dass Art. 19 des serbischen Meldegesetzes ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben, in ihrem Bericht „Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben“ nicht näher belegt und keine Fälle benennt, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma die Sanktionsmöglichkeiten des Meldegesetzes keine Anwendung finden (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014, jew. a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ vom 26.03.2015 (S. 10 f.) lediglich an, dass eine Kontaktperson des Regional Centers for Minorities auf Anfrage mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2012 von verschiedenen Roma-Angehörigen wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Bestimmungen kontaktiert worden sei, die betroffenen Personen aber meist den Kontakt abgebrochen hätten und anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen seien. Der Nichtregierungsorganisation „Praxis“ seien im März 2015 keine diesbezüglichen Fälle bekannt gewesen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer Familie die Rede ist, die eine erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat, werden die näheren Umstände nicht benannt und wäre zudem ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma anzunehmen.
28 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Asylbewerber hätten nach Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung zu rechnen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
29 
Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuchs (Fundstelle bei Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem anderen ausländischen Staat ermöglicht wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Tatbestand von einer Gruppe oder durch den Missbrauch von Befugnissen verwirklicht wird. Der Organisator einer Tat des Absatzes 2 wird gemäß Art. 350a Abs. 3 des serbischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von ein bis acht Jahren bestraft. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird mithin nicht der serbische Staatsangehörige bestraft, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Staat einen Asylantrag stellt, sondern Dritte, die zur missbräuchlichen Asylantragstellung Unterstützung oder Beihilfe leisten. Dieser Gesetzeszweck ist dem Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches vom serbischen Justizminister auch beigemessen worden, der sich in der Ankündigung des Gesetzesvorhabens ausschließlich auf den Tatbestand der Beihilfe, also auf Fluchthelfer bezog (vgl. Dr. Waringo, a.a.O., S. 40; dazu auch mit weiterem Nachweis: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2013 (S. 23 f.) versteht die Strafbestimmung in diesem Sinn. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 40) vertritt, dass die Formulierung des Gesetzes die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, beinhalte, ist diese Möglichkeit vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und eine spätere Pönalisierung bloße Spekulation. Auch das erstinstanzliche Urteil, das meint, dass die Strafvorschrift ausdrücklich den Asylbewerber selbst betrifft, übersieht, dass es sich bei den „falschen Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten“ allein um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das - falls es erfüllt ist - keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber selbst begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungshandlungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist (so auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Aus dem Verhältnis des Absatzes 1 zu den Absätzen 2 und 3 des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes.
30 
Anhaltspunkte für eine von dem Wortlaut abweichende Praxis serbischer Strafgerichte bei der Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sind nicht ersichtlich. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014 (S. 18) können zurückgeführte serbische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr unbehelligt in ihre Heimatstädte zurückfahren; Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gebe es weder de jure noch de facto. Die Aussagen von Dr. Waringo bei ihrer Vernehmung im Asylstreitverfahren A 11 K 5036/13 vor dem VG Stuttgart stehen dem nicht entgegen. Soweit Dr. Waringo dort angegeben hat, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 auf Grund der Vorschrift des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien, wird nicht ausgeführt, dass diese gerade Asylbewerber betroffen haben, und bleibt unklar, ob die Verfahren überhaupt zu Verurteilungen geführt haben. Andere Berichte über die Durchführung von Strafverfahren betreffen durchweg Unterstützungshandlungen und Beihilfehandlungen Dritter, nicht aber die Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs auf abgelehnte Asylbewerber (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ (S. 13) unter Berufung auf „Praxis“, eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 26.03.2015. a.a.O.), aus:
31 
„Laut der erhaltenen Antworten der 66 Basic Courts und 24 High Courts wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 keinerlei Strafverfahren auf Grund des Artikels 350a des Strafgesetzbuchs eröffnet. Zwei Gerichte gaben keine Antworten. Nach Einschätzung der serbischen NGO Praxis werden serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, nicht durch Art. 350a des Strafgesetzes sanktioniert. Nur Personen, welche Hilfestellungen („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind gemäß dieser Einschätzung von Artikel 350a betroffen.“
32 
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme ersichtlich, dass sich Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist.
33 
Schließlich ist die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht mit Blick auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige, insbesondere Roma, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
34 
Nach Art. 6 des Gesetzes zum Grenzschutz (Law on Border Protection) aus dem Jahr 2008 kann die Grenzpolizei neben der Identität des Reisenden überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und welchen Zweck die Reise hat. Nach im Juni 2011 weiter eingeführten Bestimmungen ist es der Grenzpolizei erlaubt, von serbischen Staatsbürgern außerdem folgende Unterlagen einzufordern: Dokumente, die den Zweck der Reise belegen (etwa: Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (etwa: Bargeld, Kreditkarten, Schecks), Einladungen oder Beweise bezüglich des Reisezwecks (Nachweise zu den gesetzlichen Bestimmungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1 f.). Die Bestimmungen enthalten keine genaueren Angaben dazu, welche Belege und in welcher Höhe finanzielle Mittel notwendig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Demgemäß besitzt die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26.03.2015, a.a.O.).
35 
Für sich genommen zielen diese Bestimmungen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, insbesondere Roma, sondern treffen alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Sie haben die Intention, die Interessen Serbiens zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern, und wurden unter anderem auf Drängen der Europäischen Union nach dem Wegfall der Visumpflicht im Dezember 2009 und im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen eingeführt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.09.2014 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1; Waringo, a.a.O., S. 38 f.). Hinreichende Belege dafür, dass in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen an den serbischen Grenzen eine beachtliche Zahl an Ausreiseverweigerungen der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dient oder sich gezielt gegen die Minderheiten der Roma oder Ashkali richtet, existieren nicht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 03.09.2014, a.a.O.) wurden im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 3.756 Personen an der serbischen Grenze zurückgewiesen, nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 3) wurden im Zeitraum vom 02.06.2011 bis zum 31.12.2014 7.656 Personen an der Ausreise gehindert, um „den Missbrauch der Visa-Freiheit der EU-Staaten zu verhindern“. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zählt in ihrer Auskunft vom 26.03.2015 (a.a.O., S. 5 f.) nur vereinzelte Fälle auf, in denen Roma von der serbischen Grenzpolizei bei der Ausreise willkürlich behandelt worden sind. Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Serbien kontaktierte Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, gaben an, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 6; zu fehlenden Zahlen oder Statistiken auch Dr. Waringo, a.a.O., S. 39; vgl. auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015, a.a.O.). Dass eine Vielzahl serbischer Staatsbürger an der Ausreise gehindert wird und die Mehrheit dieser Staatsangehörigen Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Vielmehr spricht die in den letzten Jahren markant angestiegene Zahl der Asylerstanträge von serbischen Staatsangehörigen (2011: 4.579, 2012: 8.477, 2013: 11.851, 2014: 17.172, Januar - Mai 2015: 8.664), davon mehr als 90 Prozent Roma, sowie der Umstand, dass serbische Asylbewerber, wie auch der Kläger und seine Ehefrau, überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015), dagegen, insoweit an der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherem Herkunftsstaat zu zweifeln.
36 
Eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die zahlreiche andere Mitgliedstaaten der EU, wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien ebenfalls vorgenommen haben, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat vor den Maßstäben der Richtlinien 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) vom 01.12.2005 bzw. 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180/60) insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf eine diesbezügliche Unionsrechtswidrigkeit auch nicht beruft, verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteile der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Berlin und Münster (a.a.O.).
37 
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG). Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in politischen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst dann ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein (BVerfGE 94, 115, 147). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er nur wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen sei, weil er gehört habe, dass es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Andere Gründe habe er nicht. Diese Angaben entsprechen denen der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und wurden von dem Kläger und seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt.
38 
Dem Kläger ist auch nicht subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen.
39 
Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen, wobei wiederum auf die vorstehenden Ausführungen und die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 Bezug genommen werden kann. Soweit der Kläger eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit und damit einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 geltend macht, ist aus den bereits genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass ihm ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit droht. Insoweit kann offenbleiben, ob § 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll umfasst und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären.
40 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat bei Rückkehr nach Serbien weder Obdachlosigkeit noch sonstige existenzielle Not zu befürchten. In Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche oder der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die bei Angehörigen der Roma auch die Angabe des vorläufigen Wohnortes genügt (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 14 f.). Dass es im Fall des Klägers zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung des Anspruchs auf Sozialleistungen, insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Registrierung, kommen könnte (vgl. dazu: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 1 ff.), vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen und deren Familie in einem eigenen Haus gelebt, in das er nach seiner Rückkehr zurückkehren kann. Zudem haben er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien Sozialleistungen erhalten, die nach den klarstellenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau nur eingestellt wurden, wenn der Kläger „privat“ gearbeitet hat. Im Übrigen wäre der Kläger darauf zu verweisen, bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt werden würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 und VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, jew. a.a.O.).
41 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung in der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) auf einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerte Ausreisefrist ist bezüglich des Klägers nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.

(2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.

(3) Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind serbische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Roma. Die Kläger zu 1. bis 4. reisten nach eigenen Angaben am ... Dezember 2011 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 4. Januar 2012 Asylantrag.

Nachdem sie dem Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unentschuldigt ferngeblieben waren, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom ... März 2012 die Anträge der Kläger zu 1. bis 4. auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich (Nr. 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 3). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien angedroht (Nr. 4).

Am 30. Januar 2013 stellten die Kläger zu 1. bis 4. beim Bundesamt erneut Asylantrag. Zur Begründung gaben die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen an, dass der Kläger zu 1. Nierensteine habe, aber nicht beim Arzt gewesen sei. Der Kläger zu 3. habe einen Leistenbruch, der operiert werden müsse. Sie hätten in Serbien kein gutes Leben und nur ein winziges Haus gehabt. Sie hätten auch kein Wasser und keinen Strom gehabt. Sie würden als Roma ausgegrenzt und malträtiert und hätten keine Rechte. Es gebe keine Möglichkeit, Arbeit zu bekommen und zu überleben. Der Kläger zu 1. habe ab und zu privat gearbeitet und Metallschrott gesammelt. Er bekomme nur umgerechnet ca. 20 € Kindergeld im Monat. Außerdem komme in Serbien gleich die Polizei, wenn man in einen Konflikt gerate und dann sei man dran. Die Polizei fessele einem die Hände und behandele einen wie Vieh. Der Kläger zu 1. sei ein paar Mal aufs Revier genommen worden und die Polizei habe behauptet, er habe Wertsachen gestohlen, was nicht stimme. Die Klägerin zu 2. sei von zwei jungen Serben gefragt worden, ob sie mit ihr schlafen könnten. Sie habe das verneint und sei nach Hause gerannt. Sie habe das bei der Polizei anzeigen wollen, aber die glaubten ihnen sowieso nicht.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich (Nr. 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 3). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien angedroht (Nr. 4).

Nachdem die Kläger nach eigenen Angaben am ... November 2014 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, stellten die Kläger zu 1. bis 4. am 2. Dezember 2014 beim Bundesamt Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Folgeanträge). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sie kein eigenes Haus hätten. Sie hätten nur Eisen gesammelt zum Überleben und etwas Kindergeld in Höhe von ca. 30 € pro Monat bekommen. Sie würden gerne hierbleiben und mir ihren zehn Fingern Geld verdienen und nicht vom Sozialamt leben. Sie wollten eine bessere Zukunft für ihre Familie.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 (5863639-170) lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger zu 1. bis 4. auf Durchführung weiterer Asylverfahren sowie auf Abänderung des Bescheides vom 13. Februar 2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab.

Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht ersichtlich, da die Kläger ihren Folgeantrag nicht ausreichend begründet hätten. Sie hätten vielmehr die Gründe wiederholt, die sie bereits in ihren Erstverfahren geltend gemacht hätten. Neue Gründe seien nicht vorgetragen worden. Auch habe sich die Lage im Heimatland zwischenzeitlich nicht geändert.

Mit weiterem Bescheid vom 16. Dezember 2014 (5863718-170) wurde der Antrag der am 21. Dezember 2013 geborenen Klägerin zu 5. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung nach Serbien wurde angedroht (Nr. 5).

Für die Klägerin sei nichts vorgetragen worden, was zu der Überzeugung gelangen lasse, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat (sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage II zum AsylVfG) in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Auch Gründe für eine bestehende individuelle Gefährdung bzw. ein Abschiebungsverbot seien nicht ersichtlich.

Gegen diese Bescheide erhob die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 2. Januar 2015, Klage und beantragte,

1. den Bescheid vom 16. Dezember 2014 (Az. 5863639-170) aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1., 2., 3. und 4. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

3. hilfsweise, dass die Voraussetzung von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegt,

4. den Bescheid vom 16. Dezember 2014 (Az. 5863718-170) aufzuheben,

5. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu 5. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise, dass die Voraussetzung von § 60 Abs. 3 bis 5 und 7 AufenthG vorliegt.

Zur Begründung wurde auf die bisherigen Angaben Bezug genommen. Das Bundesamt habe den Antrag falsch gewürdigt. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsanordnung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil den Klägern in der Heimatstadt eine menschenrechtswidrige Handlung drohe. Das von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte strenge Kriterium einer Offensichtlichkeitsentscheidung des Asylantrags liege nicht vor. Die Kläger seien eine serbische Roma-Familie, so dass ernstliche Zweifel daran bestünden, dass ihnen nach ihrer Abschiebung in Serbien keine relevanten Nachteile drohten. Es bestünden auch ernsthafte Zweifel, dass das Gesetz zu den sicheren Herkunftsländern mit Blick auf die Roma rechtens sei. Bei der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat müsse der Gesetzgeber ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat bilden. Dem sei der Gesetzgeber mit Blick auf die serbischen Roma und die für sie negativen Ausreisebestimmungen nicht ausreichend nachgekommen. Die Verwaltungsgerichte in Stuttgart und Münster hätten in einer Vielzahl von Fällen Eilklagen stattgegeben und dabei betont, dass Roma in ihrem Recht auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert würden, wenn sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machten. Laut dem neu eingeführten § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs hätten Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen.

Die Kläger würden in ihrer Heimat als Roma ausgegrenzt und malträtiert. Der Kläger zu 1. sei mehrmals von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden. Die Klägerin zu 2. sei von zwei Serben belästigt worden, die mit ihr schlafen wollten. Die Polizei habe ihr nicht geglaubt, weil sie Roma sei. Außerdem hätten die Kläger zu 1. bis 3. gesundheitliche Probleme und bräuchten Medikamente, die sie in ihrer Heimat nicht bekämen.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Ein gleichzeitig mit der Klage eingereichter Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 13. Januar 2015 (M 17 S 15.30003) abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1. zu den Asylgründen der Kläger im Wesentlichen an, dass sie in Serbien keine ärztliche Versorgung, keine Krankenversicherung und keine Wohnung hätten. Er sei wegen einer Verletzung am Bein operiert worden, habe Kopfschmerzen und Nierensteine in beiden Nieren. Er müsse deswegen operiert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 S 15.30003 sowie auf die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 16. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

a) Hier hat die Beklagte hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 4. zu Recht die erneute Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt, da die Kläger die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 4 AsylVfG bzw. § 60 AufenthG nicht glaubhaft machen konnten.

Insoweit wird vollumfänglich auf die im Bescheid der Beklagten getätigten Ausführungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

b) Die Antragsteller haben im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien auch keine Gruppenverfolgung als Volkszugehörige der Roma zu erwarten. Voraussetzung einer Gruppenverfolgung - egal ob durch staatliche oder nicht staatliche Akteure - ist stets, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Dabei müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. BVerwG, B. v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte besteht für Angehörige der Roma in Serbien nicht. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15. Dezember 2014 sind zwar Vorbehalte und Vorurteile gegenüber Roma unverändert weit verbreitet, es gibt aber keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen. Die meisten Minderheitenvertreter bezeichneten ihre eigene Situation vielmehr als grundsätzlich zufriedenstellend. Insgesamt habe sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Die serbische Regierung bemühe sich auch, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Hierzu gehöre unter anderem eine Strategie zur Verbesserung der Situation der Roma in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und soziale Sicherung (S. 9). Diese Beschreibung der Situation der Roma entspricht im Wesentlichen auch den Darstellungen von Amnesty International (Jahresberichte Serbien [einschließlich Kosovo] 2009 bis 2013) und für Südserbien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Südserbien: Soziale Situation vertriebener Personen vom 28.2.2011, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien vom 4.10.2012). Soweit dennoch vereinzelt Verfolgungsmaßnahmen gegen Roma in Serbien vorkommen, gehen diese weder vom Staat noch von Organisationen mit staatsähnlicher Herrschaftsmacht aus und sind einer solchen Macht auch nicht zurechenbar (VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris Rn. 19; vgl. a. VG Bayreuth, U. v. 4.8.2014 - B 3 K 14.30247 - juris Rn. 25ff.; VG Düsseldorf, B. v. 11.8.2014 - 27 L 1576/14.A - juris Rn. 19ff.; vgl. a. OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris Rn. 14ff.).

Das Gericht folgt insoweit nicht der hiervon abweichenden Auffassung insbesondere des Verwaltungsgerichts Stuttgart (U. v. 25.3.2014 - A 11 K 5036/13 - juris), das eine Verfolgung von Roma in Serbien vor allem damit begründet, dass Angehörige der Roma in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert würden und sich dabei auf die von ... herausgegeben Schrift von Dr. ... „Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?“ stützt. Zwar weist das VG Stuttgart zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, dass Ausreisefähigkeit die Grundlage für jeden Menschen ist, Herrschaftsverhältnissen zu entgehen, mit denen der Einzelne aufgrund abweichender politischer Überzeugung nicht übereinstimmt. Das Gericht geht aber gegenwärtig nicht von einer Kriminalisierung Ausreisewilliger in Serbien aus. Vielmehr sieht Art. 17 der serbischen Verfassung sogar ausdrücklich ein Recht auf Bewegungsfreiheit vor, welches das Recht beinhaltet, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren (vgl. ..., a. a. O., S. 42). Der vom VG Stuttgart als Beleg für eine Kriminalisierung Ausreisewilliger angeführte § 350a des serbischen StGB ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass dieser Straftatbestand bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylantrags existierte, richtet sich dieser nach seinem Wortlaut nicht gegen serbische Staatsangehörige, die im Ausland Asyl beantragen, sondern gegen Personen, die in Gewinnerzielungsabsicht serbischen Staatsangehörigen unter Vorspiegelung falscher Darstellungen über die Lage der Menschenrechte in Serbien Ausreisehilfe leisten (vgl. ..., a. a. O., S. 40, Fn. 252), d. h. allein Schleuseraktivitäten und Hilfshandlungen dazu sollen unter Strafe gestellt werden. Im Fokus der Regelung stehen somit nicht Ausreisewillige oder Asylsuchende, sondern kommerzielle Fluchthilfeorganisationen. Allein die Stellung eines Asylantrags ist von ihr nicht erfasst. Soweit dargetan wird, dass das auf Fluchthelfer abzielende Gesetz die Möglichkeit einer Kriminalisierung der Asylbewerber biete, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, vermag das schon deshalb nicht zu überzeugen, da keine Rechtsgrundlage für ein derartiges Vorgehen besteht. Auch eine „weite Auslegung“ der Vorschrift kann nicht zu einer strafbaren Handlung bei Asylantragstellung führen und Anhaltspunkte für eine abweichende Anwendung dieser Vorschrift sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. a. OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris Rn. 20ff.; VG Gelsenkirchen, U. v. 08.05.2014 - 17aK 2848/13.A -; VG Regensburg, U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 -; VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - alle juris).

Dass offenbar keinerlei Maßnahmen seitens der serbischen Behörden bei Rückkehrern ergriffen werden, zeigt auch dieses Verfahren. Die Kläger hatten bereits früher in Deutschland einen Asylantrag gestellt, haben aber im Folgeverfahren nicht geltend gemacht, dass ihre erste Ausreise bei ihrer Rückkehr nach Serbien von behördlicher Seite sanktioniert worden sei. Dem Gericht sind aus seiner Praxis auch sonst keine Fälle bekannt, bei denen es in Serbien zu Befragungen oder Sanktionen wegen der (Erst-)Asylantragstellung in Deutschland oder einem anderen (EU-)Land gekommen sein soll. Vielmehr zeigt sich in der Mehrzahl von Fällen, dass serbische Staatsangehörige - insbesondere auch Roma - ohne weitere Sanktionen Asylanträge in mehreren europäischen Staaten stellen und unbehelligt nach Serbien ein- und wieder ausreisen konnten. Bestätigt wird dies auch durch den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15. Dezember 2014 (S. 18).

Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise sowie Beschränkungen der Ausreise abgelehnter Asylbewerber ins EU-Ausland), ist in diesen Maßnahmen kein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit zu sehen, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien unmöglich machen, sondern Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 -; VG Sigmaringen, U. v. 25.04.2014 - 1K 234/14 -; VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - alle juris). Zudem zeigt die aktuelle Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes (http://www.bamf.de), dass Serbien mit den Erstanträgen im Zeitraum Januar bis Juni 2014 (6.278) zweitstärkstes Herkunftsland ist und zum Vorjahreszeitraum (2.682) die Erstanträge um 134% gestiegen sind. Bei den Folgeanträgen ist Serbien für den Zeitraum Januar bis Juni 2014 sogar an erster Stelle der Herkunftsländer (3.083 Anträge). Bei den Folgeanträgen gab es zum Vorjahreszeitraum (1.736) eine Steigerung um 77,6%. Dieser Statistik ist zu entnehmen, dass von einer regelmäßigen Behinderung oder Verhinderung der Ausreise serbischer Staatsangehöriger bzw. Roma nicht die Rede sein kann (VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris Rn. 20; VG Bayreuth, U. v. 4.8.2014 - B 3 K 14.30247 - juris Rn. 29ff.; VG Düsseldorf, B. v. 11.8.2014 - 27 L 1576/14.A - juris Rn. 26ff.).

Auch die Bestimmungen des Meldegesetzes, nach denen sich Personen, die länger als 90 Tage im Ausland bleiben, vor ihrer Abreise und bei ihrer Rückkehr bei den zuständigen Behörden melden müssen und Verstöße mit Geldstrafen geahndet werden können, stellen keinen Beleg für eine Beschränkung der Ausreisefreiheit dar. Vielmehr sind auch in den deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten. So bestimmt Art. 13 Abs. 2 Bayerisches Meldegesetz (MeldeG), dass sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden hat, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Gemäß Art. 35 Nr. 3 MeldeG ist dieser Verstoß als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Dass Personen, die gegen melderechtliche Vorschriften in Serbien verstoßen, Geldstrafen zu leisten haben, stellt für das Gericht daher keine relevante Verfolgungshandlung dar, insbesondere stellen Meldepflichten auch keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit dar (so auch: vgl. a. OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris Rn. 17ff.; VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326; VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - beide juris). Soweit vorgebracht wird, die melderechtlichen Vorschriften würden „selektiv“ auf Roma angewandt, ist dies vor dem Hintergrund erklärlich, dass diese die größte Bevölkerungsgruppe in der serbischen Bevölkerung darstellen, die ihre Heimat - auch wiederholt - verlassen, um dann wieder - sei es freiwillig oder unter Zwang - zurückzukehren. Insoweit könnten Sanktionen tatsächlich verhältnismäßig öfter bei Roma auftreten. Von einer gezielten und selektiven Sanktionierung gegenüber Roma wegen einer Asylantragstellung oder einer Ausreise aus Serbien ist nicht auszugehen, auch wenn die Verschärfungen des Melderechts, die den Zweck hatten, die Visumsfreiheit für Serbien zu sichern, praktisch Roma am häufigsten treffen mögen (VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris Rn. 20; VG Bayreuth, U. v. 4.8.2014 - B 3 K 14.30247 - juris Rn. 29ff.; VG Düsseldorf, B. v. 11.8.2014 - 27 L 1576/14.A - juris Rn. 26ff.).

Es liegen nach alledem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge oder auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus haben könnten (§ 4 AsylVfG), und auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Zwar sind Roma in Serbien - wie ausgeführt - teilweise Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt jedoch keinerlei Hinweise, dass das Existenzminimum nicht gesichert wäre oder die allgemeine Versorgung nicht gewährleistet wäre. Von einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht auszugehen (VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris Rn. 23ff.).

Auf die Frage, ob die Regelung, wonach Serbien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a AsylVfG ist, rechtswidrig ist - wie die Klägerbevollmächtigte behauptet -, kommt es somit nicht an, da selbst im Falle der Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Klage nach dem oben Gesagten keinen Erfolg haben kann.

c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, der Kläger zu 1. sei von der Polizei misshandelt und die Klägerin zu 2. von Serben belästigt worden.

Abgesehen davon, dass dieser Vortrag bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war und in der mündlichen Verhandlung bei der Schilderung der Asylgründe gänzlich unerwähnt blieb, stünde der Bejahung einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch entgegen, dass es den Klägern möglich wäre, die Hilfe (höherer) staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Außerdem hätten die Kläger bei einer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen (vgl. VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20).

d) Schließlich können auch die geltend gemachten Erkrankungen kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u.a - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56).

Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden:

Abgesehen davon, dass keine Atteste vorgelegt wurden, ist laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15. Dezember 2014 (S. 15ff.) die medizinische Versorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet. Im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems genießen Angehörige von Minderheiten die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Im Gegenteil werden Angehörige der Roma-Minderheit, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Serbien haben, nach der „Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes“ grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt. Im Übrigen gibt es in Serbien eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung und eine ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen sind dabei für alle Patienten kostenlos.

Auch die nunmehr geltend gemachte anstehende Nierenoperation kann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen, da es sich bei einer derartigen Operation allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handeln würde, das nur von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden kann.

Aus diesem Grund konnte das Gericht auch unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 5. Februar 2015 über die Klage entscheiden, ohne die für dieses Verfahren irrelevante ärztliche Bestätigung dieser geplanten Operation abwarten zu müssen.

2. Auch der Bescheid vom 16. Dezember 2014 betreffend die Klägerin zu 5. ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.1 Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtling rechtfertigen würde, wurde dem Bundesamt gegenüber nicht vorgetragen. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und nimmt auf die obigen Ausführungen (s. 1.) Bezug.

2.2 Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts und die obigen Ausführungen (s. 1.) Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Insbesondere begründet der Umstand, dass die Klägerin als Minderjährige nicht getrennt von ihren Eltern nach Serbien zurückkehren kann, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dieser Umstand ist vielmehr von der Ausländerbehörde bei der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).

2.3 Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.