Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 -, soweit es den Kläger betrifft, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin zu 1. ist am 0000 geboren und mit Herrn G. N. verheiratet. Der Kläger zu 2. ist am 0000 und die Klägerin zu 3. am 0000 geboren. Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien und sind ebenso wie Herr G. N. Zugehörige der Volksgruppe der Roma. Herr G. N. ist nach den Übersetzungen der Geburtsurkunden der Kläger zu 2. und 3. ebenfalls serbischer Staatsangehöriger. Der Sohn N1. N. der Klägerin zu 1. und von Herrn G. N. ist am 0000 in Deutschland geboren. Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 für N1. fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Die weitergehenden Anträge von N1. lehnte das Bundesamt ab. Über den Stand des Asylfolgeantrags von Herrn G. N. liegen der Kammer keine Erkenntnisse vor.
3Die Kläger reisten am 26. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 9. Oktober 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führte die Klägerin zu 1. aus: Sie stamme aus Serbien und ihr Ehemann aus dem Kosovo. Deshalb habe er in Serbien keine Arbeit finden und sich dort auch nicht anmelden können. Aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation in Serbien seien sie 2010 für zwei Monate in den Kosovo gegangen. Dort sei es nicht möglich gewesen, allein auf die Straße zu gehen. Albaner hätte sie im Kosovo bedroht. Deshalb sei sie mit ihrer Familie wieder nach Serbien zurückgekehrt. 2011 seien sie mit der Großmutter ihres Mannes nach Frankreich ausgereist. Weil dort die Großmutter erkrankt sei, hätten sie ihren in Frankreich gestellten Asylantrag zurückgenommen und seien nach Serbien zurückgekehrt. Weil sie dort keine Arbeit gefunden hätten, seien sie nach Deutschland ausgereist.
4Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Das Bundesamt forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte ihnen im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Den Klägern drohe in Serbien offensichtlich keine politische Verfolgung. Im Asylverfahren beachtliche Menschenrechtsverletzungen im Falle der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland seien ebenfalls nicht zu befürchten. Die schlechte wirtschaftliche Situation der Kläger in Serbien begründe weder ein Asylrecht oder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch ergebe sich daraus ein Abschiebungsverbot.
5Die Kläger haben am 10. November 2013 Klage erhoben. Ihren am gleichen Tag eingegangenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes, hat die Kammer mit Beschluss vom 27. November 2013 abgelehnt.
6Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor: Herr G. N. könne sich in Serbien nicht anmelden, weil er keine Registrierung im Kosovo nachweisen könne. Sie könnten deshalb in Serbien auch keine Sozialleistungen erhalten. In Serbien hätten sie keine Verwandten oder Bekannten, die ihnen helfen könnten. N1. sei mit schwersten Behinderungen geboren worden.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Oktober 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen oder das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Akte 6 L 691/13.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Die Kläger zu 2. und 3. werden gesetzlich durch ihre Eltern, die Klägerin zu 1. und Herrn G. N., vertreten.
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes rechtlich nicht zu beanstanden.
16Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn nach § 77 Abs. 1, Halbsatz 1 AsylVfG stellt das Gericht in asylrechtlichen Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab.
171. Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen (a.) und sie die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt haben (b.). Nach Art. 16 a Abs. 3 GG, § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
18a. Die Republik Serbien, aus der die Kläger stammen, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein sicherer Herkunftsstaat. Serbien ist durch den am 6. November 2014 erfolgten in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649, zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden (§ 29 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz). Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtlich (aa.) noch unionsrechtlich (bb.) durchgreifende Bedenken.
19aa. Die Kammer hat in Eilverfahren von Roma aus Serbien insbesondere mit Blick auf die Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A zur Situation der Roma und Ashkali in Serbien Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 dargelegt, die aus der damaligen Sicht der Kammer der Klärung in einem Hauptsacheverfahren bedürfen.
20Vgl. nur VG Münster, Beschluss vom 27. November 2014 – 4 L 867/14.A -, juris
21Nach Abschluss der Beweisaufnahme haben sich die Zweifel der Kammer nicht in der Weise verdichtet, dass sie von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 überzeugt ist. Schon aus diesem Grund kommt ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat einen Entscheidungs- und Wertungsspielraum (aaa.). Dieser Spielraum wird trotz der teilweise fehlenden Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens (bbb.) nicht überschritten. Vielmehr hat der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung von guten Gründen leiten lassen (ccc.).
22aaa. Ein Staat kann nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gesetzgeber aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in dem betreffenden Land zu entscheiden. Die Verfassung gibt damit dem Gesetzgeber bestimmte Prüfkriterien vor, an denen er seine Entscheidung über die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat auszurichten hat. Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben lässt sich aber ein starrer, in jedem Gesetzgebungsverfahren gleichermaßen von Verfassungs wegen zu beachtender, etwa enumerativ darstellbarer Katalog von zu prüfenden Umständen nicht herleiten. Vielmehr besteht die Aufgabe des Gesetzgebers darin, sich anhand der von Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden.
23BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 67 – 69.
24Die Grundlage der Entscheidung des Gesetzgebers muss so beschaffen sein, dass sich die Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet und der damit einhergehende Verlust des vorläufigen Bleiberechts im Bundesgebiet mit guten Gründen auf sie stützen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn eine gewisse Stabilität der allgemeinen politischen Verhältnisse eine hinreichende Kontinuität auch für die Rechtslage und Rechtsanwendung in dem jeweiligen Staat gewährleistet erscheinen lässt.
25BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 83, 87.
26Bei seiner Entscheidung hat der Gesetzgeber einen Entscheidungs- und Wertungsspielraum. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG kann nur festgestellt werden, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der Gesetzgeber sich bei seiner Einschätzung nicht von guten Gründen hat leiten lassen.
27BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 89 f.
28Letzteres ist in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nicht der Fall.
29bbb. Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 lässt sich nicht aus einer teilweise fehlenden Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens herleiten.
30Die teilweise eingeschränkte Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich daraus, dass die Grundlagen, auf denen der Gesetzgeber seine Entscheidung getroffen hat, nur in Teilen offengelegt sind. In der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/1528, S. 15, wird lediglich auf eine im November 2013 veröffentlichte Untersuchung des European Asylum Support Office (EASO) zur EU-weiten Erhöhung der Asylbewerberzahlen aus den Westbalkanstaaten und darauf hingewiesen, dass „nach der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes zu Serbien einschließlich des Asyllageberichts vom 18. Oktober 2013 sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z. B. UNHCR,“ die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Welche konkreten Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen berücksichtigt worden sind, lässt sich dem Gesetzgebungsverfahren nicht entnehmen.
31Eine etwa im Verfahren vor dem Innenausschuss des Bundestages mögliche Konkretisierung der im Einzelnen berücksichtigten Erkenntnisse ist auch nicht erfolgt, nachdem der UNHCR im weiteren Gesetzgebungsverfahren gerügt hatte, dass der bloße allgemeine Hinweis auf Berichterstattung sowie die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und internationaler Organisationen den notwendigen (Standard-)Anforderungen an einen transparenten und nachvollziehbaren Prozess nicht genüge. Außerdem ist der Hinweis des UNHCR nicht aufgegriffen worden, seine Inanspruchnahme in der Gesetzesbegründung als Quelle sei insofern missverständlich, als die in seinen Berichten und denjenigen von Partnerorganisationen vorgebrachten problematischen Aspekte im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien.
32UNHCR, Ausschuss-Drs. 18 (4) 82 A, S. 4
33Die in der Gesetzesbegründung angeführten Erkenntnisse sind nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens auch der Kammer nicht vorgelegt worden. Das Bundesministerium des Innern hat auf die Anforderung der Kammer vom 1. Dezember 2014 im Verfahren 4 K 802/13.A, die in der Gesetzesbegründung erwähnten Erkenntnisquellen vorzulegen, nur die Untersuchung von EASO übersandt. Hinsichtlich der weiteren, im Übrigen unter Verstoß gegen § 99 VwGO nicht vorgelegten Erkenntnisse hat das Bundesministerium in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2014 nach Beteiligung des Auswärtigen Amtes lediglich mitgeteilt, „dass sich die Lageeinschätzungen des Auswärtigen Amtes – wie auch die regelmäßigen Asyllageberichte – nicht auf einzelne Quellen zurückführen lassen. Die Verantwortung für die Berichte und die darin getroffenen Aussagen trägt das Auswärtige Amt – sieht aber keinen Raum für eine nachträgliche Überprüfung von Quellen oder Bewertungen durch das VG Münster“.
34Diese teilweise fehlende Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens begründet jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014.
35Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 9 des Urteilsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 21.
36Ebenso wie ein Verstoß gegen die nicht erzwingbare Pflicht zur Vorlage von Akten und Erteilung von Auskünften,
37vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, 2014, § 99 Rdn. 7,
38hat eine mangelnde Transparenz eines Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus sich heraus die Verfassungswidrigkeit eines in diesem Verfahren beschlossenen Gesetzes zur Folge. Denn eine Regelung über das vom Gesetzgeber bei der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat zu beachtende Verfahren trifft Art. 16 a Abs. 3 GG nicht. Insoweit obliegt dem Gesetzgeber ebenfalls ein Entscheidungsspielraum.
39BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 84, 87.
40Auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hat die nicht vollständige Offenlegung der vom Gesetzgeber berücksichtigten Erkenntnisquellen prinzipiell lediglich zur Folge, dass die Gerichte die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, einen bestimmten Staat als sicheren Herkunftsstaat einzustufen, aufgrund eigener Erkenntnisse über die Situation in dem betreffenden Staat nachprüfen. Nur ausnahmsweise kann die fehlende Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes über die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat zur Folge haben, wenn dem Gericht keine hinreichenden Erkenntnisquellen über die Situation und dem betreffenden Staat vorliegen und hinreichende Erkenntnisse auch nicht in zumutbarer Weise etwa durch Beweiserhebung beschafft werden können. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kammer nach der im Verfahren 4 K 802/13.A durchgeführten Beweisaufnahme hinreichende Erkenntnisse vorliegen, die es ermöglichen, die Vertretbarkeit der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat in einer den Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes genügenden Weise zu überprüfen.
41ccc. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen hat sich der Gesetzgeber bei der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat von guten Gründen leiten lassen. Das folgt aus den im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Erwägungen des Gesetzgebers (1), die durch die im Rahmen der Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A gewonnen Erkenntnisse nicht in Zweifel gezogen werden (2).
42(1) Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Einschätzungs- und Wertungsspielraums vertretbar davon ausgegangen, dass in Serbien trotz noch vorhandener Defizite generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen sowie eine hinreichende politische Stabilität besteht und wesentliche Änderungen der Menschenrechtslage in nächster Zukunft nicht zu erwarten sind (BT‑Drs. 18/1528, S. 17). Es ist nicht ersichtlich, dass er die Begriffe der politischen Verfolgung sowie der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG unzutreffend ausgelegt oder angewandt hat. Insbesondere besteht nach der Gesetzesbegründung kein Zweifel daran, dass der Gesetzgeber die maßgebliche,
43vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 70,
44allgemein herrschende Situation in Serbien seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Dabei hat er entsprechend den Vorgaben des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG seine Entscheidung aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in Serbien getroffen. Er hat tragend darauf abgestellt, dass Serbien eine parlamentarische Demokratie ist, mit der Justizreformstrategie 2013 ein effizientes, unabhängiges und unparteiisches Justizwesen gewährleistet werden soll, das Verwaltungshandeln auf Recht und Gesetz beruht, Presse- und Meinungsfreiheit gewährleistet sind, die Menschenrechtslage insgesamt gesehen internationalen Standards entspricht und internationale Verpflichtungen bestehen und in Serbien beachtet werden, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zum Minderheitenschutz internationalem Standard entsprechen, im März 2009 ein Antidiskriminierungsgesetz in Kraft getreten ist, die europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert worden ist und das Recht auf Asyl im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der serbischen Verfassung verankert ist. Damit hat der Gesetzgeber auf für die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat wesentliche Indikatoren abgestellt. Maßgeblich ist insoweit vor allem, ob der betreffende Staat von ihm eingegangene internationale Verpflichtungen beachtet, rechtsstaatliche Grundsätze, die Bindung der Exekutive an die Gesetze und eine unabhängige Justiz im Staat verankert sind sowie demokratische Strukturen, ein Mehrparteiensystem, freie Betätigungsmöglichkeiten für eine Opposition, Religionsfreiheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und eine freie Presse bestehen.
45BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 79 bis 82.
46Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die vor allem für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage berücksichtigt. Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Auch diese Beurteilung steht mit den Vorgaben des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang. Denn es kommt nicht in erster Linie auf bestimmte ‑ etwa deutschen Maßstäben entsprechende – Strukturen an. Im Hinblick auf die Funktion der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat im Rahmen des Asylrechts sind vielmehr Rechtsstaatlichkeit im Allgemeinen und Freiheitlichkeit für den Einzelnen entscheidend.
47BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 82.
48Die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat erfordert keine absolute Freiheit vor politischer Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG. Es genügt, dass Freiheit vor Verfolgung sowie unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung gewährleistet erscheint. Ausnahmen in Einzelfällen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG die in einem sicheren Herkunftsstaat vermutete Freiheit vor politischer Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung widerlegt werden kann.
49VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks; Bergmann, in ders./Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, 2013, Art. 16 a GG, Rdn. 71.
50Der Gesetzgeber hat weiter zur Abrundung und Kontrolle seiner Einschätzung der Lage in Serbien darauf abgestellt, wie andere Staaten und europäische Institutionen die Lage in Serbien einschätzen (BT-Drs. 18/1528, S. 15 und 17). Dadurch wird zwar die erforderliche eigenständige Prüfung des Gesetzgebers nicht ersetzt. Er kann aber diese Aspekte ebenso wie die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichte als Indizien für die Richtigkeit seiner Einschätzung der Lage in dem zum sicheren Herkunftsstaat bestimmten Staat berücksichtigen.
51BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 79.
52Danach spricht für die Vertretbarkeit der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, dass Serbien von zahlreichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie etwa von Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, dem Vereinigten Königreich und von der Schweiz als sicherer Herkunftsstaat angesehen wird. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Staaten als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, den in Deutschland hierfür maßgeblichen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbar (BT-Drs. 18/1528, S. 17).
53Der Gesetzgeber hat weiter berücksichtigt, dass nach Einschäzung von EASO die Ursache für den Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten insbesondere in den gesellschaftlichen und sozialen Problemen der Roma, nicht jedoch in einer Verfolgung dieser Personengruppe sieht (BT-Drs. 18/1528, S. 15). Das entspricht der Einschätzung von EASO in der vergleichenden Analyse „Asylanträge aus westlichen Balkanstaaten“, 2014, insbesondere S. 80. Danach sind für die Asylantragstellung von Roma überwiegend gesellschaftliche Probleme, Arbeitslosigkeit, Armut sowie der schlechte Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu den Bildungssystemen maßgeblich, also Gründe, die aus sich heraus für die Anerkennung als Asylberechtigte und für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes keine Relevanz haben.
54Der Gesetzgeber hat zur Abrundung seiner Einschätzung schließlich die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge berücksichtigt. Danach ist die Anerkennungsquote bei Asylanträgen serbischer Staatsangehöriger gering. So ist 2013 lediglich ein serbischer Staatsangehöriger als Asylberechtigter anerkannt worden und ist in 2013 nur 24 serbischen Staatsangehörigen der subsidiäre Flüchtlingsschutz zuerkannt worden. Von 6.884 abgelehnten Asylerstanträgen serbischer Staatsangehöriger sind in 2013 6.443 und damit 93,6 Prozent aller Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden (BT-Drs. 18/1528, S. 9).
55Die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte ist dagegen in der Gesetzesbegründung nicht berücksichtigt worden. Aus dem Wortprotokoll über die öffentliche Anhörung im Innenausschuss des Bundestages am 23. Juni 2014 geht allerdings hervor, dass der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auch zur Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte Stellung genommen hat. Danach ist in 2013 in über 12.000 Verfahren von serbischen, mazedonischen und bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen lediglich in 82 Fällen die Entscheidung des Bundesamtes geändert worden, Protokoll Nr. 18/15, S. 13, 21 und 31. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 D, S. 10 hat der Präsident des Bundesamtes zudem darauf hingewiesen, dass Klagen auf Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Eilanträge fast durchgängig erfolglos geblieben seien. Lediglich das VG Stuttgart habe eine „Sonderrolle“ eingenommen, indem es zwei Klagen von Roma aus Serbien stattgegeben habe. Damit ist dem Gesetzgeber kein hinreichend vollständiges Bild der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte vermittelt worden. Zum einen hat das VG Stuttgart nach einer von der beschließenden Kammer eingeholten telefonischen Auskunft nicht nur in zwei, sondern in mehreren Fällen den Asylklagen stattgegeben und ist über die hiergegen gerichteten Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung noch nicht entschieden. Darüber hinaus bleibt in der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesamtes unerwähnt, dass die beschließende Kammer bereits im Mai 2014 eine Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A zur Situation unter anderem der Roma in Serbien beschlossen hat und diese Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen war. Darüber hinaus bleibt unerwähnt, dass die erkennende Kammer mit Blick auf die Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A in zahlreichen Fällen den Eilanträgen von Roma gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet entsprochen hat.
56Aus dieser unvollständigen Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte lässt sich jedoch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 nicht herleiten. Es spricht zwar einiges dafür, dass nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, im Falle der Berücksichtigung der Anerkennungsquote von Asylbewerbern seien die Entscheidungspraxis des Bundesamtes „wie die“ Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen,
57BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 79,
58dahin zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber, wenn er zur Abrundung und Kontrolle seiner Einschätzung auch die Entscheidungspraxis berücksichtigt, diejenige des Bundesamtes in gleicher Weise wie diejenige der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen hat. Denn nur eine dahingehende Berücksichtigung vermittelt ein zutreffendes Bild über die Entscheidungspraxis. Allerdings gilt der Einschätzungs- und Wertungsspielraum des Gesetzgebers auch für die Frage, welche der erhobenen Tatsachen mit welchem Gewicht für die von ihm zu treffende Entscheidung über die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat von Bedeutung sind.
59BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 89.
60Danach stellt die nicht vollständige Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte für sich allein die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, Serbien als sicherer Herkunftsstaat zu bestimmen, nicht durchgreifend in Frage. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte erheblich von der Entscheidungspraxis des Bundesamtes abweicht. Das ist nicht der Fall. Abgesehen von der Entscheidungspraxis der 11. Kammer des VG Stuttgart,
61vgl. etwa Urteile vom 28. Mai 2014 – A 11 K 1996/14 ‑, und 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 –, jeweils juris,
62entspricht es der Entscheidungspraxis der übrigen Verwaltungsgerichte, dass Roma in Serbien keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Serbien droht.
63Vgl. nur VG Oldenburg, Beschluss vom 9. April 2015 ‑ 7 B 1548/15 ‑, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2015 – 5 AE 270/15 ‑, juris; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 10 des Urteilsabdrucks (abrufbar bei juris), m. zahlreichen w. N.
64Die Entscheidungspraxis der erkennenden Kammer, den Eilanträgen von Roma aus Serbien stattzugeben, beruhte im Kern darauf, dass sich die nach den Entscheidungen der 11. Kammer des VG Stuttgart stellenden Fragen unter anderem zu den Ausreisebeschränkungen in Serbien auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und des auch insoweit nicht transparenten Gesetzgebungsverfahrens, dem sich keine Aussage zur Relevanz der Ausreisebeschränkungen entnehmen lassen, nicht beantwortet werden konnten. Dieser Grund für die vorübergehende Stattgabe von Eilanträgen ist mit dem Abschluss der Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A aus den unten dargelegten Gründen entfallen.
65(2) Die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers wird durch die im Rahmen der Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A gewonnenen Erkenntnisse nicht in Frage gestellt. Die Ausreisebeschränkungen in Serbien stehen der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht entgegen (a). Der Gesetzgeber hat außerdem die Situation der Roma in Serbien zutreffend eingeschätzt und hieraus vertretbare Schlussfolgerungen gezogen (b).
66(a) Die Ausreisebeschränkungen in Serbien stellen weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG dar.
67Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit. Dieses Recht betrifft sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht, Serbien zu verlassen und nach dort zurückzukehren.
68Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 42.
69Diese verfassungsrechtliche Garantie wird in Serbien weder durch die geltenden melderechtlichen (aa) und strafrechtlichen (bb) Regelungen noch durch die tatsächliche Rechtsanwendung (cc) in einer für die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat beachtlichen Weise aufgehoben.
70(aa) Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungs- und Wertungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass er die serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht zum Anlass genommen hat, von einer Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat abzusehen.
71Die Vorschriften sind im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt worden. Dr. Waringo hat auf sie bei ihrer Anhörung im Innenausschuss des Bundestages am 23. Juni 2014, Protokoll-Nr. 18/15, S. 33, und in ihrer dem Ausschuss vorgelegten Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 34 f. hingewiesen. Danach müssen sich serbische Staatsangehörige vor einem Auslandsaufenthalt von mehr als 90 Tagen bei den zuständigen serbischen Behörden melden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann nach der Rückkehr mit einer Geldbuße zwischen 10.000 und 50.000 Dinar (83 bis 415 Euro) geahndet werden.
72Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 10.
73Die Meldepflicht und die Sanktionierung ihrer Nichtbefolgung bewirken aber keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit. In Betracht kommt allein eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall, die aber die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche,
74vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 72,
75Rechtsstaatlichkeit der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage stellt. Soweit Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 41, unter Bezugnahme auf einen Bericht des serbischen Regional Center for Minorities ausführt, die melderechtlichen Bestimmungen fänden selektiv auf Roma Anwendung, gibt es dafür keine hinreichenden Belege oder Datenmaterial.
76Ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 19; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 16 des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 ‑ A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 21; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks.
77Dahingehende belastbare Erkenntnisse hat auch die Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A nicht ergeben. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet zwar von einer Kontaktperson des Regional Center of Minorities, die im März 2015 angegeben habe, sie sei 2012 von verschiedenen Roma wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Vorschriften kontaktiert worden. Allerdings hätten die Personen meist den Kontakt abgebrochen und seien anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen.
78Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 10 f..
79Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., in diesem Zusammenhang außerdem von einer erfolglosen Beschwerde einer Roma-Familie gegen einen erstinstanzlichen Entscheid berichtet, ist unabhängig davon, dass Einzelheiten dieses Falles nicht angeführt werden, ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende selektive Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma zu belegen.
80(bb) Art. 350 und 350 a des serbischen Strafgesetzbuches stellen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
81Nach Art. 350 Abs. 1 wird bestraft, wer bewaffnet oder unter Anwendung von Gewalt ohne vorschriftsmäßige Erlaubnis die Grenze Serbiens überquert oder versucht, diese zu überqueren. Gemäß Art. 350 Abs. 2 wird bestraft, wer eine nicht erlaubte Überquerung der serbischen Grenze erlaubt oder einen nicht erlaubten Aufenthalt in Serbien oder Transit durch Serbien ermöglicht. Nach Art. 350 a wird bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderen einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem ausländischen Staat ermöglicht wird. Diese Strafvorschriften bezwecken nicht, Roma an der Ausreise in Serbien zu hindern,
82so aber Dr. Waringo in ihrer Zeugenaussage vor dem VG Stuttgart im Verfahren A 11 K 5036/13 -, S. 3 des Protokolls,
83oder Asylbewerber zu kriminalisieren,
84so aber Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 40,
85und richten sich nicht speziell gegen Roma.
86So aber VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 11 des Urteilsabdrucks; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 21 ff.; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 17 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 21
87Zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 waren nach Angaben der serbischen Organisation „Praxis“, die auf Befragungen serbischer Gerichte beruhen, bei den serbischen High Courts 350 Verfahren und bei den serbischen Basic Courts 223 Strafverfahren wegen Verstößen gegen Art. 350 des serbischen Strafgesetzbuches anhängig, wobei ein High Court und ein Basic Court auf die Anfrage der Organisation „Praxis“ nicht antworteten. Strafverfahren gemäß Art. 350 a waren in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 nicht anhängig, wobei zwei Gerichte der Organisation „Praxis“ keine Auskunft erteilt hatten. Nach Mitteilung von „Praxis“ waren bei Verfahren nach Art. 350 mehrheitlich serbische Staatsangehörige angeklagt oder verurteilt, die Drittpersonen die illegale Durchreise (Transit) durch Serbien ermöglichten oder ausländischen Personen, die die Staatsgrenzen ohne gültige Papiere überquerten, eine Unterkunft organisiert oder zur Verfügung gestellt hatten. Serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, werden nach Einschätzung von „Praxis“ nicht nach Art. 350 a des serbischen Gesetzbuches sanktioniert. Nur Personen, die Hilfeleistung („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind von Art. 350 a betroffen.
88Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 12 f.
89Mit Rücksicht darauf, dass die Einschätzungen von „Praxis“ auf Anfragen bei serbischen Gerichten beruhen, sieht die Kammer keinen Anlass, die Einschätzungen in Zweifel zu ziehen. „Praxis“ ist eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen.
90Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Srbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 34.
91(cc) Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungs- und Wertungsspielraum weiter nicht dadurch überschritten, dass er die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige nicht zum Anlass genommen hat, von einer Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat abzusehen. Es besteht kein hinreichender Anlass zu der Annahme, dass die serbischen Bestimmungen und die Praxis der serbischen Grenzpolizei gemäß Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG beachtliche politische Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung darstellen.
92Nach Art 6 des serbischen Gesetzes zum Grenzschutz aus 2008 kann die Grenzpolizei überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und was der Zweck der Reise ist. Nach der im Juni 2011 in Kraft getretenen serbischen Verordnung zur näheren Regelung der Art der Ausübung der polizeilichen Befugnisse der Grenzpolizisten und den Pflichten der Personen, die die Grenze überqueren, darf die Grenzpolizei von serbischen Staatsangehörigen außerdem folgende Unterlagen anfordern: Dokumente, welche den Zweck der Reise belegen (Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters und weitere Dokumente), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (Bargeld, Kreditkarten, Schecks und andere Belege) sowie Einladungen oder weitere Beweise bezüglich des Reisezwecks. Das Vorweisen dieser Unterlagen kann zusätzlich zu den normalen Reisedokumenten gefordert werden. Insoweit hat die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum. Die Verordnung enthält keine Angaben dazu, welche Personen kontrolliert werden sollen und welche Belege nötig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Die Höhe der für den Aufenthalt in der Europäischen Union ausreichenden Geldsumme ist ebenfalls nicht definiert.
93Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 2 f.
94Diese Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen stehen für sich gesehen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Einklang. Sie zielen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, wie etwa die Roma. Die Bestimmungen gelten für alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise und zielen darauf ab, die Interessen der Republik Serbien und ihrer Staatsangehörigen zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern.
95Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3.
96Eine derartige Zielrichtung lässt weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafung erkennen. Dementsprechend stellt auch die Anwendung der Bestimmungen mit dieser Zielrichtung die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, Serbien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, nicht in Frage.
97Allerdings gibt es nicht nur vereinzelte Äußerungen des Leiters der ehemaligen serbischen Grenzpolizei gegenüber der Presse bzw. in den Medien,
98so Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508-516.80/48127 -,
99sondern zudem von Vertretern der serbischen Regierung, dass die Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen auch dazu dienen und angewandt werden, um die Zahl „falscher“ Asylsuchender zu reduzieren.
100Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3 f.
101Die Bestimmungen stehen nämlich im Zusammenhang mit dem von verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den letzten Jahren auf Länder des Westbalkans ausgeübten Druck, präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Asylgesuchen ihrer Staatsangehörigen in Westeuropa zu ergreifen.
102Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508-516.80/48127 -.
103Maßnahmen gegen Asylmissbrauch waren auch von der deutschen Regierung gefordert worden.
104Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -.
105Bei der gebotenen Gesamtschau durfte der Gesetzgeber jedoch mit guten Gründen davon ausgehen, dass die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen sowie deren Anwendung nicht die Intensität einer politischen Verfolgung oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung haben.
106Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 16 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 23, m. w. N.; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 9 des Urteilsabdrucks.
107Vorrangig sind die Bestimmungen im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien beschlossen worden.
108Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -.
109Die Beitrittsverhandlungen mit Serbien haben am 21. Januar 2014 begonnen.
110www.auswaertiges-amt.de/DE/Europa/Erweiterung/Serbien.html
111Es gibt auch keine hinreichenden Belege dafür, dass die große Zahl der Ausreiseverweigerungen an den serbischen Grenzen in beachtlicher Zahl der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dienen oder sich gezielt gegen nationale Minderheiten wie die Roma richten. Nach Angaben des serbischen Innenministeriums wurden seit dem Inkrafttreten der verschärften Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen am 2. Juni 2011 bis zum 31. Dezember insgesamt 7656 Personen an der Ausreise aus Serbien gehindert, „um den Missbrauch der Visafreiheit der EU-Staaten zu verhindern“.
112Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3.
113Soweit vermutet wird, dass diese Praxis mit Menschenrechtsstandards und den Prinzipien der Nichtdiskriminierung nicht vereinbar sei, weil „die soziale Gruppe der Roma das klare Ziel“ sei,
114Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3; Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 40,
115gibt es dafür keine hinreichenden Erkenntnisse.
116Ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 17 f. des Urteilsabdrucks, m. w. N.
117Es gibt lediglich vereinzelte Fälle, die darauf hindeuten, dass vor allem Roma von der serbischen Grenzpolizei an der Ausreise willkürlich gehindert worden sind.
118Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 5.
119Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es aber nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe kontaktierte nichtstaatliche Organisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, haben angegeben, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten.
120Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6.
121Die serbischen Behörden haben keine Gründe für die zahlreichen Ausreiseverweigerungen genannt. Vor diesem Hintergrund kann zwar eine Ausreiseverweigerung aufgrund des Verdachts der missbräuchlichen Asylantragstellung im Ausland nicht ausgeschlossen werden. Sie ist aber auch nicht erwiesen, so dass auch andere Gründe für die Ausreiseverweigerung wie nicht gültige Reisedokumente oder abgelaufene Reisepässe maßgeblich möglich gewesen sein können.
122Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -.
123Dafür spricht auch, dass die Zahl der Asylanträge von serbischen Staatsangehörigen in Deutschland in den letzten Jahren massiv angestiegen ist (2012: 12.812 und 2013 18.001 Asylanträge) und die serbischen Asylbewerber überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen.
124Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 1. Juli 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -, und vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 17 des Urteilsabdrucks.
125Soweit in Einzelfällen tatsächlich willkürliche Ausreiseverweigerungen erfolgen, haben sie unter dem nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG maßgeblichen Aspekt, ob Freiheit vor Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung gewährleistet erscheint, kein derartiges Gewicht, dass die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat unvertretbar ist. Zum einen ist das Versagen von Amtswaltern im Einzelfall asylrechtlich prinzipiell ohne Bedeutung.
126BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 -, juris, Rdn. 31.
127Zum anderen folgt aus der Subsidiarität des Asyls und Flüchtlingsschutzes, dass ein Asylsuchender auf bestehende und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeiten im Herkunftsstaat verwiesen werden kann.
128BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. ‑, juris, Rdn. 65.
129Im Falle von Ausreisebeschränkungen, die die Schwelle zur politischen Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung und Behandlung nicht allgemein und unmittelbar, d. h. ohne Rücksicht auf die Dauer der Maßnahme und die Umstände des Einzelfalls überschreiten, ist die Inanspruchnahme von Rechtsschutz im Herkunftsstaat oder durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte regelmäßig zumutbar.
130OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 ‑ 5 A 2439/12.A -; VG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2015 – 5 AE 270/15 -, juris, Rdn. 12.
131Das gilt auch für serbische Staatsangehörige. Sie können sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden und machen von dieser Rechtsschutzmöglichkeit auch Gebrauch. So waren am 30. Januar 2014 1.256 Verfahren serbischer Staatsangehöriger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
132Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 27.
133Serbische Staatsangehörige haben außerdem die Möglichkeit, gegen Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit durch die serbische Grenzpolizei um Rechtsschutz nachzusuchen. Nach Einschätzung der serbischen nichtstaatlichen Organisation „Praxis“ könnten auch mündliche Anordnungen der Grenzpolizei als Verwaltungsakte anzusehen sein, gegen die Beschwerde bei dem serbischen Verwaltungsgericht eingelegt werden kann. Soweit es sich bei den Maßnahmen der Grenzpolizei nicht um Verwaltungsakte handeln sollte, besteht die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
134Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 8 bis 10.
135Gegen die Zumutbarkeit dieser Rechtsschutzmöglichkeiten spricht nicht die zumeist lange Verfahrensdauer gerichtlicher Verfahren in Serbien.
136Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6 und 10; Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 28.
137Eine auch in Rechtsstaaten wie die Bundesrepublik Deutschland nicht unübliche lange Verfahrensdauer überschreitet nicht generell die Schwelle zur politischen Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG. Mit Blick auf diese Verfassungsvorschrift kommt mitentscheidend hinzu, dass der serbische Staat erkennbar bemüht ist, das dortige Justizsystem zu verbessern. Nachdem eine zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene umfassende Justizreform nicht zu der gewollten Verbesserung des Justizsystems geführt hatte, wurde im Juli 2013 eine neue Justizreformstrategie verabschiedet.
138Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 6.
139Soweit noch kein Gesetz zur Gewährleistung kostenlosen Rechtsschutzes verabschiedet worden ist, wird hierdurch die für die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit des serbischen Justizwesens nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn es ist weder ersichtlich noch belegt, dass dadurch der Rechtsschutz in Serbien für die ärmeren Bevölkerungsschichten, insbesondere für Roma, unmöglich ist oder in einer die Menschenrechte verletzenden Weise unzumutbar erschwert wird. Ein Viertel der serbischen Gemeinden verfügt über Rechtshilfebüros und bei nichtstaatlichen Organisationen und weiteren Anbietern kann kostenlose Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
140Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 7.
141Soweit die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen Ausreisebeschränkungen als gering eingeschätzt werden, hat diese Einschätzung schon deshalb kein Gewicht, weil derzeit nach Angaben von „Praxis“ die Entscheidungspraxis der serbischen Gerichte nicht bekannt und absehbar ist. So fehlen in der Entscheidungsdatenbank des serbischen Verwaltungsgerichts Urteile hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der serbischen Grenzpolizei.
142Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6 und 8.
143Angesichts der Maßnahmen der serbischen Regierung zur Verbesserung des Justizwesens und des bislang schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstseins der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz in Serbien,
144Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 6,
145wird die Vertretbarkeit der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass nach Einschätzung von „Praxis“ von Ausreisebeschränkungen betroffene Roma und Ashkali aufgrund fehlenden Vertrauens in die serbischen Institutionen, aus Angst und aufgrund der fehlenden Sensibilität der serbischen Gerichte von der Einlegung von Rechtsmitteln absehen.
146Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6.
147Soweit die serbische Regierung vor allem auf Roma und die ethnisch albanische Bevölkerung aus Südserbien ausgerichtete Kampagnen durchgeführt hat, um die Stellung von Asylgesuchen serbischer Staatsangehöriger im Ausland zu verhindern,
148Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 33; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 4 f.,
149beschränken die Kampagnen die Ausreisefreiheit nicht unmittelbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kampagnen faktisch die Ausreisefreiheit eingeschränkt haben, indem serbische Staatsangehörige als Folge der Kampagnen von einer Ausreise aus Serbien abgesehen haben.
150Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 28.
151Dahin gehende Erkenntnisse ergeben sich aus den genannten Gutachten von Dr. Waringo und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht.
152(b) Der Gesetzgeber ist weiter im Rahmen seines Entscheidungs- und Wertungsspielraums vertretbar davon ausgegangen, dass die Situation der Roma in Serbien der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Er hat die Situation der Roma zutreffend erfasst und berücksichtigt. Seine Schlussfolgerung, auch in Bezug auf Roma erscheine gewährleistet, dass sie in Serbien weder politisch verfolgt (aa) noch unmenschlich oder erniedrigend bestraft oder behandelt (bb) würden, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
153(aa) Roma und Ashkali sind in Serbien keiner Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Gruppenverfolgung setzt unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erfolgt, voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
154Vgl. nur VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 10 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 23, jeweils m. w. N.
155Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen.
156Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma gibt es nicht, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen zu verbessern. Regierungshandeln zur Verbesserung der Lage der Roma ist ausgerichtet an der Strategie für Verbesserung der Situation der Roma, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und soziale Sicherung. Staatliche Programme haben zu einem verbesserten Zugang im Gesundheitsbereich und bei der Bildung geführt
157Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9.
158Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen und Verurteilungen.
159Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 3 f.; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 17.
160Das im Dezember 2012 angepasste serbische Strafgesetz stellt Straftaten aus Hass, die Anstiftung von nationalistischem, ethnischem oder religiösem Hass oder Intoleranz, rassistische und weitere Diskriminierungen sowie die Herabsetzung einer Person wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale unter Strafe.
161Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 2 f.
162Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, dass die immer wieder vorkommenden verbalen und physischen Übergriffe auf Roma durch Private ein Ausmaß erreicht haben, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht. Das tatsächliche Ausmaß der Übergriffe auf Roma und andere Minderheiten in Serbien ist unklar. Nach einem Bericht der serbischen Regierung von August 2014 an den Europarat sind 2012 158 und 2013 157 Übergriffe gemeldet worden, die im weitesten Sinne als inter-ethnisch oder inter-konfessionell bezeichnet werden können. Nach den Angaben der serbischen Regierung waren 19 von insgesamt 34 physischen Attacken und insgesamt 20 Sachbeschädigungen gegen Roma gerichtet. Nichtstaatliche Organisationen gehen jedoch davon aus, dass das tatsächliche Ausmaß der Übergriffe nicht verlässlich durch die serbischen Stellen ermittelt worden sei.
163Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 1 f.; Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 16 ff.
164Angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma, die nach Schätzungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zwischen 300.000 und 500.000 und nach Schätzungen von Verbänden der Roma zwischen 700.000 bis 800.000 liegt,
165Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9; Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 26,
166sind jedoch die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung der Roma nicht erfüllt.
167VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 18.
168Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei Angriffen Dritter gegenüber Roma teilweise als unzureichend bewertet.
169Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 3 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9.
170Es liegen aber keine belastbaren Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet.
171Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑1 K 1667/12.DA.A -, S. 11 des Urteilsabdrucks.
172Die Annahme des VG Stuttgart, die serbischen staatlichen Organe würden gegen Übergriffe Dritter auf Roma in der Regel keinen Schutz gewähren,
173VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 8 des Urteilsabdrucks,
174stützt sich allein auf die insoweit unergiebige Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13. Ihre Aussage, S. 5 des Protokolls der Zeugenaussage, Übergriffe Dritter auf Roma blieben in der Regel folgenlos, die Polizei komme häufiger nicht, wenn sie von Roma gerufen werde und unternehme nichts, ist nicht durch Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert worden. Die grundsätzliche Schutzbereitschaft der serbischen Behörde ergibt sich vielmehr daraus, dass es etwa in 2012 und 2013 zahlreiche Strafverfahren gegen sog. Hassverbrechen gegeben hat und zahlreiche Täter verurteilt worden sind.
175Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 3 f.
176Soweit es bei Übergriffen auf Roma nicht zu Strafanzeigen und nach Strafanzeigen nicht zu Verurteilungen gekommen ist, ergibt sich aus den der Kammer zugänglichen Erkenntnissen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass hierfür zumindest wesentlich mangelnde Schutzbereitschaft serbischer Behörden (mit-) ursächlich war. Im Übrigen lässt allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen.
177VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 18, m. w. N.
178Entscheidend ist vielmehr, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Kein Staat ist in der Lage, Kriminalität und Übergriffe auf Minderheiten durchgängig zu verhindern.
179BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 -, juris, Rdn. 31; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2001 ‑ 19 A 3030/99.A -, juris, Rdn. 42 f., m. w. N.
180An der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, bestehen schon angesichts des Bemühens des serbischen Staates um eine Verbesserung der Situation der Roma keine Zweifel.
181Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 14 des Urteilsabdrucks.
182(bb) Beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass Roma in Serbien unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG ausgesetzt sind, gibt es ebenfalls nicht.
183Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung erfasst staatliche Maßnahmen, die nicht notwendig zugleich politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Die vom Verfassungsgesetzgeber geforderte Gewährleistung der Sicherheit auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung geht über den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG hinaus. Sie stellt sicher, dass ein solches staatliches Handeln in die Prüfung einbezogen und so den fließenden Übergängen zu asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen Rechnung getragen wird. Auch kann die Feststellung, dass in dem zu prüfenden Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung von einigem Gewicht anzutreffen ist, für die prognostische Beurteilung von Bedeutung sein, ob für einen überschaubaren Zeitraum gewährleistet erscheint, dass dort keine politische Verfolgung stattfindet.
184BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 74 f.
185Nach diesen Grundsätzen erscheint im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, dass Roma in Serbien nicht unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung ausgesetzt sind.
186Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 12 f. des Urteilsabdrucks.
187Es lässt sich den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen, dass in Serbien allgemein mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK zu rechnen sind, wenngleich einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere durch Angehörige der Polizei, dokumentiert sind. Folter ist seit 1. Januar 2006 durch das serbische Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. In mehreren Fällen sind Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigungen zugesprochen und sind Polizisten vom Dienst suspendiert worden.
188Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 12.
189Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass für Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien die Gefahr schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Todesgefahr bestünde. Roma haben in Serbien grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich der Sozialhilfe und der medizinischen Grundversorgung. Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Kinder unter 18 Jahren werden grundsätzlich kostenfrei behandelt, wenn sie registriert sind.
190Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 12.
191Für bisher nicht registrierte Personen ist mit Gesetz vom 31. August 2012 die Grundlage für eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister unter vereinfachten Bedingungen geschaffen worden. Damit soll der rechtliche Status insbesondere der Roma verbessert werden. In dem Ende 2011 in Kraft getretenen neuen Meldegesetz ist darüber hinaus eine Regelung aufgenommen worden, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Auch diese Regelung zielt darauf, bisher nicht registrierten Roma die Anmeldung zu ermöglichen. Roma werden auch dann grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung in Serbien behandelt, wenn sie dort wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Mit der „Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialversicherung“ ist geregelt, dass Roma im System der Sozialversicherung angemeldet sein können, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie Roma sind, und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthalts abgeben.
192Auswärtiges Amt vom 1. Juli 2014 – 508-516.80/48127.
193In der Praxis ist allerdings der Zugang von Roma zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung häufig aufgrund fehlender Dokumente für eine Registrierung schwierig. Außerdem wird berichtet, dass Roma von Staatsbediensteten beim Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen diskriminiert werden. Die Registrierung von Personen ohne dauerhaften oder vorübergehenden Wohnsitz an der Adresse eines staatlichen für die Gewährung von Sozialleistungen zuständigen Social Welfare Center ist oft ein langwieriger Prozess und nicht in allen Landesteilen möglich.
194Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 1 ff.
195Die Vertretbarkeit der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Entscheidend ist aus den bereits dargelegten Gründen, dass der serbische Staat generell bereit und in der Lage ist, auch Roma den Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen. Auf ein eventuelles Fehlverhalten von Amtswaltern in Einzelfällen bei der Anwendung der serbischen Vorschriften über den Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen kommt es ebenfalls nicht an. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die auch für Roma eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten in Serbien keinen ausreichenden Schutz gegen die willkürliche Versagung des Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsleistungen bieten. Dementsprechend ist auch ohne Bedeutung, dass die Gewährung von Sozialleistungen in Einzelfällen durch Social Welfare Center willkürlich zu niedrig berechnet wird und die Gewährung von Sozialleistungen unter Hinweis auf die Arbeitsfähigkeit eines Familienmitglieds versagt wird, obwohl dieses keine Arbeit findet.
196Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 5 f.
197Hinzu kommt, dass das Bemühen um Arbeit auch in Deutschland eine Verpflichtung für Bedürftige ist (§ 2 SGB II). Im Übrigen besteht in Serbien für Bedürftige während der Zeit der Arbeitssuche die Möglichkeit, für die Dauer von drei Monaten Nothilfe einer serbischen Gemeinde in Anspruch zu nehmen.
198Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 6, Fußnote 39.
199Soweit die Gewährung von Sozialhilfe voraussetzt, Unterstützung von zur Unterhaltsleistung verpflichteten Verwandten einzufordern,
200Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 4 f.,
201stellt dies keine rechtsstaats- oder menschenrechtswidrige Voraussetzung dar. Sie ist ein auch das deutsche Sozialrecht prägender Grundsatz (§§ 9, 33 SGB II).
202bb. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat steht mit Unionsrecht in Einklang. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers an der noch geltenden Richtlinie (RL) 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326/13, oder an der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180/60, zu messen ist. Die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat begegnet sowohl nach der bis zum 20. Juli 2015 noch geltenden (Art. 53 RL 2013/32/EU) als auch nach der bis spätestens am 20. Juli 2013 umzusetzenden Regelung (Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU) keinen rechtlichen Bedenken.
203aaa. Nach Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG können die Mitgliedsstaaten abweichend von Art. 30 Abs. 1 am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten, aufgrund derer sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304/12), noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind. Danach ist Deutschland ermächtigt, seine bereits seit dem 1. Dezember 2005 geltenden Regelung über die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten anzuwenden
204VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 28, m. w. N.
205(1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat gemäß Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des (UN)HCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen bei der Einstufung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat hinreichend entsprochen. Er hat im Gesetzgebungsverfahren Berichte des Auswärtigen Amtes einschließlich des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien in der damals aktuellen Fassung vom 18. Oktober 2013, die EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie, wie bereits dargelegt, nicht näher offengelegte Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z. B. UNHCR berücksichtigt, BT-Drs. 18/1528, S. 15. Darüber hinaus hat er in den Blick genommen, dass Serbien in anderen Staaten der Europäischen Union, beispielsweise in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und dem Vereinigten Königreich, sowie in der Schweiz zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt worden ist, BT-Drs. 18/1528, S. 17. Im Gesetzgebungsverfahren holte der Innenausschuss darüber hinaus schriftliche Stellungnahmen des UNHCR, Ausschuss-Drs. 18 (4) 82 A, des Rechtsanwaltes Dr. Reinhard Marx (Ausschuss -Drs. 18 (4) 92 A), der Menschenrechtsaktivistin Dr. Karin Waringo (Ausschuss-Drs. 18 (4) 92 B), des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück (Ausschuss-Drs. 18 (4) 92 C) und des Präsidenten des BAMF (Ausschuss-Drs. 18 (4) 92 D) und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (Ausschuss -Drs. 18 (4) 92 E) ein und hörte in der Sitzung vom 23. Juni 2014 mehrere Sachverständige an (Ausschuss -Prot Nr. 18/15). Unschädlich ist die fehlende Einholung einer Stellungnahme des Europarates. Der nach Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG vorgesehenen Berücksichtigung von Informationen auch des Europarates ist noch hinreichend dadurch genügt, dass Informationen von Vertretern des Europarats in den im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigten Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes eingeflossen sind.
206Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 18. Oktober 2013, S. 2; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 29.
207(2) In materieller Hinsicht haben die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG bei der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in dem betreffenden Drittstaat zu berücksichtigen. Sie sind dabei nicht an den Maßstab der Anlage II gebunden, auf den Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG verweist, sondern müssen sich lediglich überzeugen, dass Personen in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat erklärt werden soll, im Allgemeinen den in Art. 30 Abs. 2 genannten Rechtsverletzungen nicht ausgesetzt sind. Der Verwendung des Begriffs „überzeugen“ entspricht es, bei der gerichtlichen Kontrolle der Bestimmung neuer sicherer Herkunftsstaaten einen Spielraum des Gesetzgebers anzunehmen.
208VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 20 des Urteilsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 28, m. w. N.
209Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. Aus den bereits dargelegten Gründen lässt sich nicht feststellen, dass in Serbien politische Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Situation in Serbien teilweise noch als unbefriedigend anzusehen ist, insbesondere Übergriffe Dritter auf nationale Minderheiten erfolgen und einzelne Amtswalter ihren gesetzlich vorgegebenen Aufgaben in Einzelfällen willkürlich nicht oder sonst unzureichend nachkommen. Einzelne, die Schwelle zur Regelmäßigkeit nicht überschreitende Verstöße im Sinne des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG stellen die Annahme des deutschen Gesetzgebers, Personen seien in Serbien im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt, nicht durchgreifend in Frage. Der Richtliniengeber hat mit der Formulierung „im Allgemeinen“ in Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Verstöße gegen die Schutzgüter des Art. 30 Abs. 2 der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat nicht entgegenstehen.
210VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 21 des Urteilsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 30.
211bbb. Nach Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund derer sie im Einklang mit Anhang I zur Richtlinie 2013/32/EU sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat steht auch mit den sich aus Art. 37 RL 2013/32/EU ergebenden Anforderungen in Einklang.
212(1) Soweit nach Art. 37 Abs. 3 RL 2013/32/EU über Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG hinausgehend auch die Berücksichtigung von Informationen von EASO vorgesehen ist, ist dieser Anforderung genügt. Der Gesetzgeber hat die im November 2013 veröffentlichte Untersuchung von EASO zum EU-weiten Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten berücksichtigt, BT‑Drs. 18/1528, S. 15.
213(2) Materiell-rechtlich verlangt in ihrer deutschsprachigen Fassung Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU i. V. m. der Anlage I zur Richtlinie 2013/32/EU, dass sich nachweisen lässt, dass in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2011/95/EU, der Art. 9 RL 2004/83/EG entspricht, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten sind. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat entspricht auch diesen Anforderungen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG Bezug genommen. Denn die Anforderungen nach Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU i. V. m. der Anlage I zur Richtlinie 2013/32/EU entsprechen denjenigen gemäß Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG. Insbesondere ergibt sich aus der in der deutschsprachigen Fassung enthaltenen Formulierung „nachweisen lässt“ im Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU kein im Vergleich zu den Anforderungen gemäß Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG höheres Beweismaß an die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat. Dafür spricht jedenfalls die Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles stets die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU). Würde auf der Ebene der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat verlangt werden, dass asylrelevante Ereignisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind, bedürfte es der von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU vorgesehenen Einzelfallprüfung nicht. Dem entspricht es, dass der 42. Erwägungsgrund der RL 2013/32/EU betont, die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat könne keine absolute Garantie für die Sicherheit der Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Die Prüfung könne naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten und die Realisierung staatlicher Strafansprüche gegen Personen, die sich der Verfolgung, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung schuldig machen, berücksichtigen.
214Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 20 des Urteilsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 32, unter Hinweis auf die Ausführungen von Prof. Thym bei der Anhörung im Innenausschuss am 23. Juni 20124, Protokoll-Nr. 18/15, S.30 ff.
215b) Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass den Klägern abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht, ergeben sich aus ihrem Vortrag nicht. Sie haben nicht im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG, § 29 a Abs. 1 AsylVfG Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht.
216Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, sowie der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein.
217BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 97 f.
218Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht.
219Soweit sie auf ihre schwierige vor allem wirtschaftliche Situation in Serbien als Volkszugehörige der Roma verweisen, machen sie keine individuellen Gründe, sondern Aspekte geltend, die andere Roma in Serbien in gleicher Weise treffen. Schwierigkeiten der Kläger mit Blick auf die von ihnen behauptete fehlende Möglichkeit der Anmeldung von Herrn Ferdi Mustafa in Serbien, sind nicht zu erwarten. Der diesbezügliche pauschale Vortrag der Kläger ist bereits nicht glaubhaft. Angesichts der in den Geburtsurkunden der Kläger zu 2. und 3. angegebenen serbischen Staatsangehörigkeit von Herrn Ferdi Mustafa ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er Schwierigkeiten bei der Anmeldung in Serbien haben könnte.
2203. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr.3). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insoweit kann auf die vorhergehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
2214. Die Kläger haben weiter keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Auch insoweit kann auf die vorhergehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
2225. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist rechtmäßig. Sie war zu erlassen, weil die Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt wurden noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AufenthG, weil der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
223Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 269/15 gegen den Bescheid vom 13. Januar 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (5 A 269/15) ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG zulässig, aber unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestehen. Angegriffen hat der Antragsteller den Bescheid vom 13. Januar 2015, mit dem die Antragsgegnerin die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt sowie subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt hat. Des Weiteren liegen nach dem Bescheid Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, und dem Antragsteller wird die Abschiebung nach Serbien angedroht.
- 2
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG liegen nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166 <194>). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesamtes der Antragsgegnerin in Nr. 1 und 2 der Bescheide, dass die Anerkennungsvoraussetzungen „offensichtlich“ nicht vorliegen, gilt, dass das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur diese Einschätzung des Bundesamtes zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166 <192>).
- 3
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
- 4
Das Heimatland des Antragstellers, Serbien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne, weil gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Anlage II zu § 29 a AsylVfG bezeichnet. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649 mit Wirkung vom 6. November 2014. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1507/93, Rn. 65). Das erkennende Gericht ist dieser Überzeugung nicht. Für den Gesetzgeber besteht hinsichtlich der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ein Entscheidungsspielraum, der überschritten ist, wenn der Gesetzgeber sich bei der Entscheidung der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen leiten lässt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1507/93, juris insbesondere Rn. 87), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 9.12.2014, 7 L 603.14 A; a. A. möglicherweise VG Münster, Beschl. v. 27.11.2014, 4 L 867/14.A, juris, sowie Bader in InfAuslR, 2015, 69 ff.). Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung bezüglich Serbiens den Umstand in seine Erwägungen einbezogen, dass in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegenüber Angehörigen bestimmter ethnischer Gruppen, insbesondere Roma, weit verbreitet seien, sowie dass die wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage der Roma schwierig sei (BT-Drs. 18/1528 S. 16, 17).
- 5
Um Verfolgungsfällen gerecht zu werden, können auch Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich als Asylberechtigte und Flüchtlinge anerkannt werden, und zwar gemäß § 29 a Abs. 1 AsylVfG entgegen der Vermutung in Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG. Die in Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG aufgestellte Vermutung geht dahin, dass der aus einem sicheren Herkunftsstaat stammende Ausländer nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatschen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird (dann Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge des § 60 Abs. 1 AufenthG).
- 6
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet bestehen nicht. Der Antragsteller hat entgegen § 29 a Abs. 1 AsylVfG nicht Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Serbien politische Verfolgung droht. Er hat insbesondere nicht schlüssig, substantiiert und glaubhaft geltend gemacht, dass er sich gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in verfolgungsschutzrelevanter Intensität (vgl. § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), von verfolgungsrelevanten Akteuren (vgl. § 3 d AsylVfG) ausgehend, außerhalb Serbiens befindet. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Dezember 2014 auf die Frage nach seinen Ausreisegründen und zuvor schriftlich unter dem 21. Oktober 2014 unsustantiiert und ohne erkennbaren verfolgungsrelevanten Bezug im Wesentlichen lediglich vorgetragen, sein Leben sei in Serbien seit fünf Jahren unverändert in Gefahr. Er werde von einem Mann immer wieder erneut um Geld erpresst, solches sei in seiner Heimatstadt Nis und auch in Belgrad geschehen. Die Polizei von Belgrad habe ein Protokoll aufgenommen. Der Polizei in Nis sei der Mann bekannt. Die Polizei habe ihm aber nicht helfen können. Im Übrigen habe der Mann ihn und seine Frau geschlagen.
- 7
Damit trägt der Antragsteller vor, dass er Opfer kriminellen Handelns sei, ein verfolgungsrelevanter Bezug ist nicht erkennbar. Die behauptete Lebensgefahr ist von dem Antragsteller nicht schlüssig begründet worden. Belegt ist sein Vortrag, auch bezüglich der vergeblichen Inanspruchnahme der Polizei, nicht. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid an, wonach die Angaben des Antragstellers angesichts der Angaben der Ehefrau des Antragstellers bei deren Anhörung vor dem Bundesamt (Az.: 5828597-170, 5 AE 468/15, 5 A 467/15) nicht überzeugend seien und das Verhalten des Antragstellers und seiner Frau zeige, dass keine ernsthafte Bedrohung in Serbien vorgelegen habe. Hiergegen bringt der Antragsteller in der Begründung des vorliegenden Eilantrags nichts vor. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags bestehen auch, soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er und seine Frau seien von dem Mann geschlagen worden. Seine Frau hat bei ihrer Anhörung nichts dergleichen erwähnt.
- 8
Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet, zumal der Antragsteller auf dem Landweg über Ungarn und damit über einen sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist.
- 9
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus bestehen ebenfalls nicht. Nach § 4 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (1.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (2.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (3.). Schutzberechtigende Vorkommnisse hat der Antragsteller, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft vorgetragen.
- 10
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, bestehen ebenfalls nicht. Das gilt hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch i. V. m. Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK (das Gericht geht hierauf ein, weil der Antragsteller in seiner Antragsbegründung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, dazu siehe unten, erwähnt hat). Nach Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK steht es jeder Person frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen. Denn abgesehen davon, dass § 60 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich nur auf die EMRK, BGBl. 1952 II S. 685 und nicht auf die Zusatzprotokolle verweist, besteht bei Abschiebungen in einen anderen Vertragsstaat der EMRK eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den EGMR – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (BVerwG, Urt. v. 7.12.2004, 1 C 14/04), so dass die insoweitige Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbots nicht ernstlich zweifelhaft ist (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 10.9.2012, 5 A 1245/11, juris Rn. 30 sowie i. E. VG München, Urt. v. 16.1.2014, M 24 K 13.30752; Urt. v. 22.3.2013, M 24 K 12.30893, juris, allerdings mit dem Argument, die Menschenrechtsgarantie sei nicht in ihrem Kern bedroht. Dieses Argument überzeugt nicht, es beruht auf der Rechtsprechung des BVerwG
zur Menschenrechtsgarantie bezüglich Nichtzeichnerstaaten, vgl. so schon VG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2014, 5 AE 4412/13).
- 11
Auch ansonsten sind Abschiebeverbote nicht ersichtlich. Es spricht nichts dagegen anzunehmen, dass der Antragsteller nach Rückkehr in sein Herkunftsland wie bisher auch seinen Lebensunterhalt wird sichern können.
- 12
Soweit sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart stützt und meint, seinen Klageanträgen sei entsprechend stattzugeben, dürften die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014, A 11 K 5036/13, und vom 28. Mai 2014, A 11 K 1996/14, gemeint sein, in denen das Verwaltungsgericht Stuttgart eine politische Verfolgung der Roma in Serbien mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK wegen Einschränkung der Freizügigkeit durch gesetzliche Regelungen und deren administrative Umsetzung gesehen hat. Die vorliegend erkennende Einzelrichterin ist nicht davon überzeugt, dass eine etwaige Einschränkung der Freizügigkeit von Angehörigen der Roma durch die serbischen gesetzlichen Regelungen und deren administrative Umsetzung die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG für den Antragsteller begründet. Zwar können gesetzliche und administrative Maßnahmen als Verfolgung i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 AsylVfG gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG). Die Flüchtlingseigenschaft setzte aber voraus, dass der Antragsteller rechtsschutzlos dagegen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2, lit. a AsylVfG). Der Antragsteller hätte indes die zumutbare Möglichkeit, in Serbien und letztlich ggf. vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK zu rügen und effektiven Rechtsschutz zu erlangen.
- 13
Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG).
- 14
Die Kostenentscheidung entspricht § 83 b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - ungeachtet der bislang nicht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
3Der sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1930/14.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
5ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
7Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung noch bezüglich der Ablehnung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Fall.
8Im für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nach § 77 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über den unbeschränkt gebliebenen Asylantrag des Antragstellers im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, nämlich ihn nicht als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 AsylVfG). Denn nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
9Der Antragsteller kommt als serbischer Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat (vergleiche Anlage II zum AsylVfG in der ab dem 6. November 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649).
10Anhaltspunkte für eine verfassungs- oder europarechtswidrige Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat sind für die Kammer nicht ersichtlich. Aus den ihr zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnisquellen lässt sich nicht herleiten, dass hierbei der gesetzgeberische Spielraum überschritten worden wäre.
11Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 7 L 596.14 A -; a. A.: VG Münster, Beschluss vom 27. November 2014 - 4 L 867/14.A -, beide in juris.
12Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Vorbringen seiner Eltern in ihrem Asylverfahren als Ausreisegrund die wirtschaftliche Lage und den Verlust des Wohnraums angegeben hat. Soweit er vorgebracht hat, als Roma seien sie in Serbien benachteiligt, hat er sich letztlich mit dem Hinweis auf die Diskriminierung von Roma-Angehörigen auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien berufen, so dass die Regelvermutung des § 29a AsylVfG nicht entkräftet ist. Denn nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen ist darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Roma-Minderheit in Serbien weiterhin nicht feststellbar ist.
13Vgl. in diesem Zusammenhang: Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Serbien vom 15. Dezember 2014.
14Abgesehen davon, dass wirtschaftliche Gründe oder eine allgemeine Notsituation ein Asylrecht nicht begründen (vgl. § 30 Abs. 2 AsylVfG), ist der Antragsteller darauf zu verweisen, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, um etwaigen Drangsalierungen zu entgehen oder staatlichen Schutz und Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls zusätzlich an den Ombudsmann zu wenden, zu dessen Aufgabenbereich das Eintreten für Minderheitenrechte gehört. Von einer Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der serbischen Behörden ist nicht auszugehen; zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen aber zu Gerichtsprozessen.
15Vgl. Lagebericht, a.a.O.
16Eine politische Verfolgung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 350 a des serbischen Strafgesetzbuches, der in seinem Abs. 1 die Ermöglichung eines Asylantrages eines serbischen Staatsangehörigen in einem ausländischen Staat durch Transport, Schleusung, Aufnahme, Unterkunft oder Verbergen unter Strafe stellt. Dafür, dass diese Bestimmung auf zurückkehrende oder zurückgeführte Asylbewerber allein wegen der Stellung des Asylantrages angewendet wird, lassen sich der Auskunftsklage keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, wobei davon auszugehen ist, dass eine solche Handhabung seitens des serbischen Staates bei der Vielzahl von Rückkehrern bekannt geworden wäre.
17Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 LA 129/14 -; VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 25. September 2014 - 4 K 724/14 -; VG Schwerin, Urteil vom 23. September 2014 - 5 A 398/14 As -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. September 2014 - 1a K 4533/13.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2014 - 27 L 1576/14.A -; VG Bayreuth, Urteil vom 4. August 2014 - B 3 K 14.30247 -; a. A.: VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 - A 11 K 5036/13 - und VG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 4 l 461/14.A -.
18Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Antragstellern bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden wegen erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG droht. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, - wie bereits ausgeführt - fehlt.
19Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar ist die wirtschaftliche und soziale Lage der Minderheiten in Serbien weiterhin schwierig. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu seinen Lebensumständen in Serbien ist aber angesichts des nach dem o.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes grundsätzlich auch für Roma-Angehörige bestehenden Anspruches auf staatliche Unterstützungsleistungen nicht davon auszugehen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht oder bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK, der u.a. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung voraussetzt, zu befürchten ist. Zwar können in ganz außergewöhnlichen Fällen schlechte humanitäre Bedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen, wenn die humanitären Gründe so zwingend sind, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre.
20Vgl. zu diesen Anforderungen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris.
21Dies ist indessen nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen insbesondere im o.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Dezember 2014 nicht der Fall. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist auch für Rückkehrer gesichert; daneben haben auch Roma-Angehörige Anspruch auf staatliche Leistungen wie Sozialhilfe und Kindergeld, wenn sie sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
23Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2014 anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet, weil der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG).
5Der Antragsteller setzt diesen Ausführungen nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere besteht entgegen seiner Auffassung kein Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat durch § 29a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage 2 in Zweifel zu ziehen. Dem Gesetzgeber steht sowohl bei der Ermittlung der für die Einstufung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat bedeutsamen Tatsachen als auch bei der Beurteilung, ob nach den ermittelten tatsächlichen Verhältnissen in einem Staat gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu. Die Rechtsprechung hat diesen Spielraum zu achten und die Überprüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung zu beschränken. Unvertretbar ist die Entscheidung des Gesetzgebers nur, wenn er sich hierbei nicht von guten Gründen hat leiten lassen.
6Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93,2 BvR 1508/93 –, BVerfGE 94, 115.
7Dafür ist hier nichts ersichtlich. Soweit der Antragsteller die in einem Gutachten von Dr. Marx vom 10. April 2014 enthaltene Forderung zitiert, es müssten zuvor „entsprechende“ Erkenntnisse des UNHCR, des Europarates und „anderer einschlägiger Organisationen“ wie des EASO herangezogen werden, geht sein Vortrag an den Tatsachen vorbei. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/1528, S. 15) ist die Bewertung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat gerade auf solche Erkenntnisse gestützt, insbesondere neben der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes auf die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen einschließlich des UNHCR und die vom EASO im November 2013 veröffentlichte Untersuchung zum EU-weiten Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten.
8Für eine unvertretbare Bewertung der solchermaßen ermittelten Tatsachen durch den Gesetzgeber fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Dezember 2014– 4 L 864/14.A – verkennt den oben dargelegten Maßstab für die gerichtliche Überprüfung. Der Gesetzgeber ist danach nicht, wie das Verwaltungsgericht Münster meint, gehalten, im Einzelnen zu dokumentieren, „welches Gewicht“ er „bei seiner Entscheidung den geänderten serbischen Ausreisebestimmungen und ihrer Anwendung insbesondere auf Volkszugehörige der Roma gegeben hat“. Denn der von den Gerichten zu respektierende Einschätzungs- und Wertungsspielraum gilt auch für die Frage, welche der erhobenen Tatsachen mit welchem Gewicht für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind.
9Vgl. BVerfG, a.a.O.
10Noch weniger ist dem Gesetzgeber eine bestimmte Wertung der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte geschweige eine maßgebliche Berücksichtigung der Spruchpraxis einzelner Kammern vorgeschrieben. Ob ggf. die Bewertung der Entscheidungen der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster als vereinzelt gebliebene Ausnahmen „zutreffend“ ist oder nicht, haben die Verwaltungsgerichte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster nicht zu beurteilen. Bei lediglich zwei Spruchkörpern ist eine solche Bewertung jedenfalls ersichtlich vertretbar; allein hierauf kann es nach dem dargelegten Maßstab ankommen.
11Von einer Erschütterung der hiernach unbedenklichen Nichtverfolgungsvermutung des § 29a Abs. 1 AslyVfG kann keine Rede sein. Das Vorbringen des Antragstellers enthält entgegen seiner Behauptung nicht „viel Substanz“, sondern erschöpft sich in der Angabe wirtschaftlicher und damit asylrechtlich unerheblicher Gründe für die Einreise nach Deutschland. Dass schließlich die Bezugnahme auf das Zeugnis einer selbst im Asylfolgeverfahren befindlichen serbischen Staatsangehörigen zu ihren Erlebnissen bei Rückreise nach Serbien und erneuter Ausreise nicht zur Darlegung geeignet ist, dass dem Antragsteller entgegen der Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylVfG in Serbien politische Verfolgung droht, ist offenbar und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Roma. Er stammt aus Novi Sad. Seine Lebensgefährtin sowie die beiden gemeinsamen Kinder betreiben eigene Asylverfahren mit dazugehörigen gerichtlichen Verfahren (Az.: W 1 K 14.30696, W 1 S 14.30697). Der Antragsteller und seine Familienangehörigen beantragten im August 2013 erfolglos in Schweden Asyl. Nach Ablehnung ihrer Asylanträge kehrten sie nach Serbien zurück und reisten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2014 auf dem Landweg in einem Pkw in das Bundesgebiet ein. Am 8. Oktober 2014 stellte der Antragsteller einen Zweitantrag.
In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Oktober 2014 (Bl. 23 ff. der Bundesamtsakte) gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er kenne seine frühere Adresse in Serbien nicht genau, er denke aber, dass er in Novi Sad gelebt habe. Er kenne die Namen seiner Eltern nicht und habe auch keinen Kontakt zu ihnen. Den Aufenthaltsort anderer Verwandter in Serbien habe er vergessen. Manche von ihnen seien auch im Gefängnis. Er habe keinen Beruf ausgeübt, sondern aus Müllcontainern gelebt. Er legte Lichtbilder von einem Haus vor, in dem er gelebt habe. Auf die Frage, wie lange er nicht mehr in Serbien gewesen sei, gab der Antragsteller an, seitdem er hier sei. Er habe in Serbien keine Möglichkeit zu leben gehabt. In Deutschland gingen seine Kinder in die Schule und seien ordentlich. Auch wenn sie in Serbien zur Schule gegangen seien, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, zu lernen. In dem Haus, in dem sie gelebt hätten, habe man sich nicht waschen können und es habe keinen Strom gegeben. Er sei nervenkrank. Die Krankheit komme von dem schlechten Leben in Serbien. Sie hätten leiden müssen, weil sie nie etwas gehabt hätten. Er wisse nicht, was eine Krankenversicherung ist. Er habe Sozialhilfe beantragt, aber nichts erhalten. Kindergeld habe er nicht erhalten. Arbeit erhielten nur Leute, die eine Ausbildung hätten. Er sei nicht zur Schule gegangen, weil seine Mutter Analphabetin gewesen sei und nicht gewusst habe, was Schule heiße. Er wolle jedoch, dass seine Kinder in Deutschland in die Schule gehen. Wann er Serbien verlassen habe, wisse er nicht. Als Analphabet könne er nicht politisch aktiv sein. Er habe auch nie Probleme mit Behörden gehabt. Wegen seiner Nervenkrankheit sei er in Serbien nicht behandelt worden.
Nachweise für die geltend gemachte Erkrankung wurden nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 18. November 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) sowie auf Asylanerkennung (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, weil aufgrund des Vortrags des Antragstellers eine Änderung der Sachlage eingetreten sei. Der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat. Er habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Der Vortrag des Antragstellers sei auch nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung i. S. des § 4 Abs. 1 AsylVfG zu gelangen. Dass seine Kinder trotz Schulbesuchs nicht hätten lernen können und die schwierige Lebens- und Wohnsituation stellten mangels Erheblichkeit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohten, sei im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Serbien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich, die schlechte Wohnsituation begründe kein Abschiebungsverbot in diesem Sinne. Um seine Wohnsituation zu verbessern, sei der Antragsteller auf sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Einkommensbeschaffung zu verweisen. Darunter falle neben eigenen Anstrengungen auch die Unterstützung durch seine Verwandten, die in Serbien lebten. Darüber hinaus könne er als serbischer Staatsangehöriger die dort zur Verfügung stehenden Sozialleistungen beantragen. Es drohten dem Antragsteller auch keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben i. S. des § 60 Abs. 7 AufenthG.
Mit am
Gleichzeitig beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, er sei nach seiner Rückkehr von Schweden nach Serbien verstärkt Diskriminierungen wegen seiner Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Die Ausgrenzung habe sich durch den Umstand verstärkt, dass bekannt geworden sei, dass er in Schweden Asyl beantragt habe. Entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid sei es Rückkehrern gerade nicht möglich, die grundsätzlich in Serbien zur Verfügung stehenden Mittel der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Derartige Anträge würden seitens der Behörden gegenüber Roma, gerade wenn sie bereits im Ausland Asyl beantragt hätten und zurückgekehrt seien, regelmäßig versagt. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, eine menschenwürdige Bleibe in Serbien zu finden bzw. zu erhalten. Ausweislich der beigefügten Lichtbilder habe er ein Haus in der Nähe seines Herkunftsortes gefunden, das allerdings nicht bewohnbar sei. Im Winter sei dieses Haus ein das Kindeswohl gefährdender Ort, in dem die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden bestehe. Es gebe weder Wasser noch Strom noch eine Isolierung. Der Antragsteller lebe seit seiner Rückkehr vom Müll. Staatliche Unterstützung erhalte er nicht. Roma würden in Serbien extrem benachteiligt, indem ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Bildungsmöglichkeiten und insbesondere Sozialleistungen verwehrt werde. Der Antragsteller und seine Familienangehörigen könnten bei einer Rückkehr weder auf staatliche Hilfe noch auf Hilfen aus einem etwaigen sozialen Umfeld zurückgreifen. Rückkehrer nach Serbien erhielten anfänglich keine staatliche Unterstützung und keine Gesundheitsfürsorge. Aufgrund der Visumsfreiheit bestehe auch kein Anspruch mehr auf Starthilfen und Reisekosten aus dem GARP.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Denn es bestehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 18. November 2014.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Prüfungsmaßstab zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob die für die Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - DVBl. 1996, 729, juris).
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (§ 29a Abs. 1 AsylVfG). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag des Weiteren dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeine Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146, juris; B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden.
1.
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Antragsteller offensichtlich nicht zu, da er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Der Anerkennung als Asylberechtigter steht somit Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. § 29a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Anlage II zum AsylVfG entgegen. Durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 (BGBl I S. 1649) wurden die ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten in Anlage II zu § 29a AsylVfG aufgenommen. Dieses Gesetz trat nach seinem Art. 3 am Tag nach der Verkündung, d. h. am 6. November 2014 in Kraft. Es findet damit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf das Asylverfahren der Antragstellerin Anwendung. Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bzw. Unionsrechtskonformität der Einstufung der genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten (vgl. VG Berlin B. v. 4.12.2014 - 7 L 596.14 A - juris Rn. 6;
2.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG scheidet ebenfalls offensichtlich aus, weil der Antragsteller keine individuellen Asylgründe vorgetragen hat, sondern nach seinem Vortrag offensichtlich nur aus wirtschaftlichen Gründen bzw. um einer allgemeine Notsituation zu entgehen, sich im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG).
Das Gericht geht darüber hinaus im Einklang mit der weit überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, U. v. 17.5.2011 - A 4 A 510/10 - juris; OVG NRW, B. v. 14.12.2009 - 5 A 2716/09. A - juris; VG Saarlouis, B. v. 21.11.2011 - 10 L 1777/01 - juris; VG Oldenburg, U. v. 28.7.2010 - 11 A 2779/09 - juris; VG München, U. v. 2.6.2010 - M 17 K 09.50481 - juris; VG Freiburg, U. v. 13.5.2013 - A 3 K 734/11 - juris) davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung i. S. des Art. 16a GG und § 3 Abs. 1 AsylVfG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind. Auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand November 2014 v. 15.12.2014) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor verbreitet sind.
3.
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere droht dem Antragsteller im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 AsylVfG liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere droht dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Serbien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG. Da diese Vorschrift der Umsetzung zwingender Richtlinienvorschriften der Europäischen Union dient, ist der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 51 Abs. 1 GR-Charta in Einklang mit dem Grundrecht nach Art. 4 GR-Charta auszulegen. Bei der Auslegung des Art. 4 GR-Charta ist wiederum, da dieses Grundrecht dem Recht aus Art. 3 EMRK entspricht, gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK heranzuziehen.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. BVerwG U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23 m. w. N.). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der EMRK auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu unterhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG a. a. O. unter Verweis auf EGMR U. v. 27.5.2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42, juris LS). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich demgegenüber keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen ableiten (BVerwG a. a. O. Rn. 25). Daher können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG a. a. O. unter Verweis auf EGMR U. v. 28.6.2011 - 8319/07, Sufi und Elmi - NVwZ 2012,681, juris Leitsatz).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die humanitären Bedingungen in Serbien nicht derart ungünstig, dass sie zur Feststellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG i. V. m. Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK führen könnten. Ungeachtet der für die Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Serbien unbestritten nach wie vor in erheblichem Maße bestehenden Schwierigkeiten und bei Zugrundelegung der vom Antragsteller geschilderten Lebenssituation als zutreffend kann nicht von der Gefahr schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar von einer Todesgefahr bei seiner Rückkehr ausgegangen werden. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers haben Roma in Serbien grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich der Sozialhilfe und der medizinischen Grundversorgung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien, Stand November 2014, S. 14 f.). Auch Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohn-ortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitsuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Sollte ihre Registrierung aufgrund ihrer Ausreise erloschen sein, haben die Betroffenen die Möglichkeit der erneuten Registrierung (Lagebericht Serbien, S. 14). Hinsichtlich der Registrierung gilt für Rückkehrer der Grundsatz der Rückführung an den letzten Wohnort. Eine Registrierung an einem anderem als dem Herkunftsort eines Rückkehrers ist aufgrund der in Serbien grundsätzlich garantierten Niederlassungsfreiheit theoretisch möglich, in der Praxis jedoch nicht immer problemlos durchsetzbar. Dies gilt insbesondere, wenn die Betroffenen nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten und es ihnen nicht gelingt, einen Wohnsitz nachzuweisen. Dann ist mit erheblichem Widerstand der zuständigen Kommunalbehörden zu rechnen, der im Einzelfall nur durch Beschreitung des Rechtsweges überwunden werden kann (vgl. Lagebericht Serbien, S. 19). Es ist dem Antragsteller zumutbar, im Falle einer Verweigerungshaltung der serbischen Behörden seinen Anspruch auf Sozialhilfe im Beschwerdewege bzw. gerichtlich durchzusetzen. Im Übrigen geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Einzelfall die Ausländerbehörde - und nicht das Bundesamt bzw. das Verwaltungsgericht im Asylstreitverfahren - vor einer Abschiebung des Antragstellers nach Serbien zu prüfen hat, ob er dort registriert ist bzw. ob seine Registrierung dort noch besteht und/oder möglich ist (vgl. z. B. VG Würzburg, GB
Das Gericht folgt nicht der abweichenden Darstellung der tatsächlichen Registrierungsmöglichkeiten für Volkszugehörige der Roma in dem Bericht von Dr. Karin Waringo (Waringo, Pro Asyl, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat ? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation). Anhaltspunkte dafür, dass Roma beim Zugang zur Registrierung und demzufolge zu Sozialleistungen systematisch diskriminiert würden, bestehen auch nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes nicht. Vielmehr wurde durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31. August 2012 eine Grundlage geschaffen, um eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Damit soll der rechtliche Status insbesondere von Angehörigen der Roma-Minderheit verbessert werden. Im neuen Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, wurde darüber hinaus eine Regelung aufgenommen, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Mit der Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes abgeben (Lagebericht Serbien a. a. O., S. 14/15). Damit steht fest, dass der Antragsteller, der über einen Personalausweis verfügt, die tatsächliche Möglichkeit zu einer Registrierung in Serbien hat. Damit hat er, wenn er arbeitsunfähig ist oder seinen Unterhalt durch seine Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch sein Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern kann, sowohl Anspruch auf Sozialhilfe als auch auf Kindergeld (Lagebericht a. a. O., S. 15). Für die Erstaufnahme von Rückkehrern bestehen Notunterkünfte für die Dauer von bis zu zwei Wochen nach der Rückkehr (Lagebericht a. a. O., S. 15).
4.
Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint hat (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 56). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen zugunsten des Antragstellers jedoch nicht vor.
Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen zum Fehlen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG (vgl. oben 3.) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Des Weiteren fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein betreffen, so ist die Gewährung von Abschiebungsschutz einer politischen Leitentscheidung der Obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG vorbehalten. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die von den Antragstellern geschilderten Probleme und schlechten Lebensbedingungen treffen unstreitig für eine Vielzahl weiterer Personen im Abschiebestaat zu, insbesondere für Volkszugehörige der Roma (Lagebericht a. a. O.).
Beim Fehlen einer politischen Regelung i. S. des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zutreffend anerkannt, dass im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die den einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, unabhängig vom Vorliegen individueller Abschiebungsverbote Schutz vor Abschiebung gewährt werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324 ff., juris; U. v. 4.6.1996
Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage besteht für den Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Serbien nicht. Insoweit deckt sich der Maßstab mit dem Maßstab des Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Feststellung einer menschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsstaat. Auf die Ausführungen (siehe oben 3.) zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung derselben bzw. im Rahmen der Entscheidung über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG den Familienverband des Antragstellers mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern erhält und die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze der durch die Rückführung betroffenen Kleinkinder trifft (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 7 ff.; EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12
5.
Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Anträge der Antragsteller, die Staatsangehörige Serbiens und der Volkszugehörigkeit nach Roma sind, auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24.11.2014, der laut Postzustellungsurkunde am 04.12.2014 zugestellt wurde, als (offensichtlich) unbegründet abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragsteller wurden zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert, widrigenfalls sie abgeschoben werden.
Gegen diesen Bescheid bzw. die darin enthaltene Abschiebungsandrohung richtet sich der beim Verwaltungsgericht Bayreuth
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens (B 3 K 14. 30487) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) hat aus den Gründen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 24.11.2014, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne der o.a. Vorschriften.
Die Antragsteller stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Serbien ist in der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet.
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Das Gericht schließt sich ausdrücklich der ausführlichen und überzeugenden Würdigung im Beschluss des VG Berlin
Weiterhin geht das Gericht insbesondere mit Blick auf die geltend gemachten Beschränkungen der Ausreisefreiheit nicht von einer Gruppenverfolgung der Roma in Serbien aus. Das Gericht schließt sich der ausführlichen Würdigung im Beschluss des OVG Lüneburg
Auch soweit der subsidiäre Schutzstatus (§ 4 AsylVfG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zuerkannt wurden, bestehen keine ernsthaften Zweifel, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 24.11.2014 verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger zu 1 bezüglich Serbien vorliegt.
Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.11.2012 wird aufgehoben, soweit sie dem entgegensteht. Nr. 4 dieses Bescheids wird aufgehoben, soweit sie den Kläger zu 1 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 7/8, die Beklagte zu 1/8.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2006 - A 2 K 11717/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin zu 1. ist am 0000 geboren und mit Herrn G. N. verheiratet. Der Kläger zu 2. ist am 0000 und die Klägerin zu 3. am 0000 geboren. Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien und sind ebenso wie Herr G. N. Zugehörige der Volksgruppe der Roma. Herr G. N. ist nach den Übersetzungen der Geburtsurkunden der Kläger zu 2. und 3. ebenfalls serbischer Staatsangehöriger. Der Sohn N1. N. der Klägerin zu 1. und von Herrn G. N. ist am 0000 in Deutschland geboren. Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 für N1. fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Die weitergehenden Anträge von N1. lehnte das Bundesamt ab. Über den Stand des Asylfolgeantrags von Herrn G. N. liegen der Kammer keine Erkenntnisse vor.
3Die Kläger reisten am 26. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 9. Oktober 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führte die Klägerin zu 1. aus: Sie stamme aus Serbien und ihr Ehemann aus dem Kosovo. Deshalb habe er in Serbien keine Arbeit finden und sich dort auch nicht anmelden können. Aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation in Serbien seien sie 2010 für zwei Monate in den Kosovo gegangen. Dort sei es nicht möglich gewesen, allein auf die Straße zu gehen. Albaner hätte sie im Kosovo bedroht. Deshalb sei sie mit ihrer Familie wieder nach Serbien zurückgekehrt. 2011 seien sie mit der Großmutter ihres Mannes nach Frankreich ausgereist. Weil dort die Großmutter erkrankt sei, hätten sie ihren in Frankreich gestellten Asylantrag zurückgenommen und seien nach Serbien zurückgekehrt. Weil sie dort keine Arbeit gefunden hätten, seien sie nach Deutschland ausgereist.
4Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Das Bundesamt forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte ihnen im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Den Klägern drohe in Serbien offensichtlich keine politische Verfolgung. Im Asylverfahren beachtliche Menschenrechtsverletzungen im Falle der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland seien ebenfalls nicht zu befürchten. Die schlechte wirtschaftliche Situation der Kläger in Serbien begründe weder ein Asylrecht oder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch ergebe sich daraus ein Abschiebungsverbot.
5Die Kläger haben am 10. November 2013 Klage erhoben. Ihren am gleichen Tag eingegangenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes, hat die Kammer mit Beschluss vom 27. November 2013 abgelehnt.
6Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor: Herr G. N. könne sich in Serbien nicht anmelden, weil er keine Registrierung im Kosovo nachweisen könne. Sie könnten deshalb in Serbien auch keine Sozialleistungen erhalten. In Serbien hätten sie keine Verwandten oder Bekannten, die ihnen helfen könnten. N1. sei mit schwersten Behinderungen geboren worden.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Oktober 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen oder das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Akte 6 L 691/13.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Die Kläger zu 2. und 3. werden gesetzlich durch ihre Eltern, die Klägerin zu 1. und Herrn G. N., vertreten.
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes rechtlich nicht zu beanstanden.
16Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn nach § 77 Abs. 1, Halbsatz 1 AsylVfG stellt das Gericht in asylrechtlichen Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab.
171. Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen (a.) und sie die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt haben (b.). Nach Art. 16 a Abs. 3 GG, § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
18a. Die Republik Serbien, aus der die Kläger stammen, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein sicherer Herkunftsstaat. Serbien ist durch den am 6. November 2014 erfolgten in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649, zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden (§ 29 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz). Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtlich (aa.) noch unionsrechtlich (bb.) durchgreifende Bedenken.
19aa. Die Kammer hat in Eilverfahren von Roma aus Serbien insbesondere mit Blick auf die Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A zur Situation der Roma und Ashkali in Serbien Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 dargelegt, die aus der damaligen Sicht der Kammer der Klärung in einem Hauptsacheverfahren bedürfen.
20Vgl. nur VG Münster, Beschluss vom 27. November 2014 – 4 L 867/14.A -, juris
21Nach Abschluss der Beweisaufnahme haben sich die Zweifel der Kammer nicht in der Weise verdichtet, dass sie von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 überzeugt ist. Schon aus diesem Grund kommt ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat einen Entscheidungs- und Wertungsspielraum (aaa.). Dieser Spielraum wird trotz der teilweise fehlenden Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens (bbb.) nicht überschritten. Vielmehr hat der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung von guten Gründen leiten lassen (ccc.).
22aaa. Ein Staat kann nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gesetzgeber aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in dem betreffenden Land zu entscheiden. Die Verfassung gibt damit dem Gesetzgeber bestimmte Prüfkriterien vor, an denen er seine Entscheidung über die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat auszurichten hat. Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben lässt sich aber ein starrer, in jedem Gesetzgebungsverfahren gleichermaßen von Verfassungs wegen zu beachtender, etwa enumerativ darstellbarer Katalog von zu prüfenden Umständen nicht herleiten. Vielmehr besteht die Aufgabe des Gesetzgebers darin, sich anhand der von Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden.
23BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 67 – 69.
24Die Grundlage der Entscheidung des Gesetzgebers muss so beschaffen sein, dass sich die Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet und der damit einhergehende Verlust des vorläufigen Bleiberechts im Bundesgebiet mit guten Gründen auf sie stützen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn eine gewisse Stabilität der allgemeinen politischen Verhältnisse eine hinreichende Kontinuität auch für die Rechtslage und Rechtsanwendung in dem jeweiligen Staat gewährleistet erscheinen lässt.
25BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 83, 87.
26Bei seiner Entscheidung hat der Gesetzgeber einen Entscheidungs- und Wertungsspielraum. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG kann nur festgestellt werden, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der Gesetzgeber sich bei seiner Einschätzung nicht von guten Gründen hat leiten lassen.
27BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 89 f.
28Letzteres ist in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nicht der Fall.
29bbb. Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 lässt sich nicht aus einer teilweise fehlenden Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens herleiten.
30Die teilweise eingeschränkte Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich daraus, dass die Grundlagen, auf denen der Gesetzgeber seine Entscheidung getroffen hat, nur in Teilen offengelegt sind. In der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/1528, S. 15, wird lediglich auf eine im November 2013 veröffentlichte Untersuchung des European Asylum Support Office (EASO) zur EU-weiten Erhöhung der Asylbewerberzahlen aus den Westbalkanstaaten und darauf hingewiesen, dass „nach der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes zu Serbien einschließlich des Asyllageberichts vom 18. Oktober 2013 sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z. B. UNHCR,“ die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Welche konkreten Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen berücksichtigt worden sind, lässt sich dem Gesetzgebungsverfahren nicht entnehmen.
31Eine etwa im Verfahren vor dem Innenausschuss des Bundestages mögliche Konkretisierung der im Einzelnen berücksichtigten Erkenntnisse ist auch nicht erfolgt, nachdem der UNHCR im weiteren Gesetzgebungsverfahren gerügt hatte, dass der bloße allgemeine Hinweis auf Berichterstattung sowie die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und internationaler Organisationen den notwendigen (Standard-)Anforderungen an einen transparenten und nachvollziehbaren Prozess nicht genüge. Außerdem ist der Hinweis des UNHCR nicht aufgegriffen worden, seine Inanspruchnahme in der Gesetzesbegründung als Quelle sei insofern missverständlich, als die in seinen Berichten und denjenigen von Partnerorganisationen vorgebrachten problematischen Aspekte im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien.
32UNHCR, Ausschuss-Drs. 18 (4) 82 A, S. 4
33Die in der Gesetzesbegründung angeführten Erkenntnisse sind nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens auch der Kammer nicht vorgelegt worden. Das Bundesministerium des Innern hat auf die Anforderung der Kammer vom 1. Dezember 2014 im Verfahren 4 K 802/13.A, die in der Gesetzesbegründung erwähnten Erkenntnisquellen vorzulegen, nur die Untersuchung von EASO übersandt. Hinsichtlich der weiteren, im Übrigen unter Verstoß gegen § 99 VwGO nicht vorgelegten Erkenntnisse hat das Bundesministerium in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2014 nach Beteiligung des Auswärtigen Amtes lediglich mitgeteilt, „dass sich die Lageeinschätzungen des Auswärtigen Amtes – wie auch die regelmäßigen Asyllageberichte – nicht auf einzelne Quellen zurückführen lassen. Die Verantwortung für die Berichte und die darin getroffenen Aussagen trägt das Auswärtige Amt – sieht aber keinen Raum für eine nachträgliche Überprüfung von Quellen oder Bewertungen durch das VG Münster“.
34Diese teilweise fehlende Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens begründet jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014.
35Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 9 des Urteilsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 21.
36Ebenso wie ein Verstoß gegen die nicht erzwingbare Pflicht zur Vorlage von Akten und Erteilung von Auskünften,
37vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, 2014, § 99 Rdn. 7,
38hat eine mangelnde Transparenz eines Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus sich heraus die Verfassungswidrigkeit eines in diesem Verfahren beschlossenen Gesetzes zur Folge. Denn eine Regelung über das vom Gesetzgeber bei der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat zu beachtende Verfahren trifft Art. 16 a Abs. 3 GG nicht. Insoweit obliegt dem Gesetzgeber ebenfalls ein Entscheidungsspielraum.
39BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 84, 87.
40Auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hat die nicht vollständige Offenlegung der vom Gesetzgeber berücksichtigten Erkenntnisquellen prinzipiell lediglich zur Folge, dass die Gerichte die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, einen bestimmten Staat als sicheren Herkunftsstaat einzustufen, aufgrund eigener Erkenntnisse über die Situation in dem betreffenden Staat nachprüfen. Nur ausnahmsweise kann die fehlende Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes über die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat zur Folge haben, wenn dem Gericht keine hinreichenden Erkenntnisquellen über die Situation und dem betreffenden Staat vorliegen und hinreichende Erkenntnisse auch nicht in zumutbarer Weise etwa durch Beweiserhebung beschafft werden können. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kammer nach der im Verfahren 4 K 802/13.A durchgeführten Beweisaufnahme hinreichende Erkenntnisse vorliegen, die es ermöglichen, die Vertretbarkeit der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat in einer den Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes genügenden Weise zu überprüfen.
41ccc. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen hat sich der Gesetzgeber bei der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat von guten Gründen leiten lassen. Das folgt aus den im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Erwägungen des Gesetzgebers (1), die durch die im Rahmen der Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A gewonnen Erkenntnisse nicht in Zweifel gezogen werden (2).
42(1) Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Einschätzungs- und Wertungsspielraums vertretbar davon ausgegangen, dass in Serbien trotz noch vorhandener Defizite generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen sowie eine hinreichende politische Stabilität besteht und wesentliche Änderungen der Menschenrechtslage in nächster Zukunft nicht zu erwarten sind (BT‑Drs. 18/1528, S. 17). Es ist nicht ersichtlich, dass er die Begriffe der politischen Verfolgung sowie der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG unzutreffend ausgelegt oder angewandt hat. Insbesondere besteht nach der Gesetzesbegründung kein Zweifel daran, dass der Gesetzgeber die maßgebliche,
43vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 70,
44allgemein herrschende Situation in Serbien seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Dabei hat er entsprechend den Vorgaben des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG seine Entscheidung aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in Serbien getroffen. Er hat tragend darauf abgestellt, dass Serbien eine parlamentarische Demokratie ist, mit der Justizreformstrategie 2013 ein effizientes, unabhängiges und unparteiisches Justizwesen gewährleistet werden soll, das Verwaltungshandeln auf Recht und Gesetz beruht, Presse- und Meinungsfreiheit gewährleistet sind, die Menschenrechtslage insgesamt gesehen internationalen Standards entspricht und internationale Verpflichtungen bestehen und in Serbien beachtet werden, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zum Minderheitenschutz internationalem Standard entsprechen, im März 2009 ein Antidiskriminierungsgesetz in Kraft getreten ist, die europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert worden ist und das Recht auf Asyl im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der serbischen Verfassung verankert ist. Damit hat der Gesetzgeber auf für die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat wesentliche Indikatoren abgestellt. Maßgeblich ist insoweit vor allem, ob der betreffende Staat von ihm eingegangene internationale Verpflichtungen beachtet, rechtsstaatliche Grundsätze, die Bindung der Exekutive an die Gesetze und eine unabhängige Justiz im Staat verankert sind sowie demokratische Strukturen, ein Mehrparteiensystem, freie Betätigungsmöglichkeiten für eine Opposition, Religionsfreiheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und eine freie Presse bestehen.
45BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 79 bis 82.
46Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die vor allem für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage berücksichtigt. Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Auch diese Beurteilung steht mit den Vorgaben des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang. Denn es kommt nicht in erster Linie auf bestimmte ‑ etwa deutschen Maßstäben entsprechende – Strukturen an. Im Hinblick auf die Funktion der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat im Rahmen des Asylrechts sind vielmehr Rechtsstaatlichkeit im Allgemeinen und Freiheitlichkeit für den Einzelnen entscheidend.
47BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 82.
48Die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat erfordert keine absolute Freiheit vor politischer Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG. Es genügt, dass Freiheit vor Verfolgung sowie unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung gewährleistet erscheint. Ausnahmen in Einzelfällen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG die in einem sicheren Herkunftsstaat vermutete Freiheit vor politischer Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung widerlegt werden kann.
49VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks; Bergmann, in ders./Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, 2013, Art. 16 a GG, Rdn. 71.
50Der Gesetzgeber hat weiter zur Abrundung und Kontrolle seiner Einschätzung der Lage in Serbien darauf abgestellt, wie andere Staaten und europäische Institutionen die Lage in Serbien einschätzen (BT-Drs. 18/1528, S. 15 und 17). Dadurch wird zwar die erforderliche eigenständige Prüfung des Gesetzgebers nicht ersetzt. Er kann aber diese Aspekte ebenso wie die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichte als Indizien für die Richtigkeit seiner Einschätzung der Lage in dem zum sicheren Herkunftsstaat bestimmten Staat berücksichtigen.
51BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 79.
52Danach spricht für die Vertretbarkeit der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, dass Serbien von zahlreichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie etwa von Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, dem Vereinigten Königreich und von der Schweiz als sicherer Herkunftsstaat angesehen wird. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Staaten als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, den in Deutschland hierfür maßgeblichen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbar (BT-Drs. 18/1528, S. 17).
53Der Gesetzgeber hat weiter berücksichtigt, dass nach Einschäzung von EASO die Ursache für den Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten insbesondere in den gesellschaftlichen und sozialen Problemen der Roma, nicht jedoch in einer Verfolgung dieser Personengruppe sieht (BT-Drs. 18/1528, S. 15). Das entspricht der Einschätzung von EASO in der vergleichenden Analyse „Asylanträge aus westlichen Balkanstaaten“, 2014, insbesondere S. 80. Danach sind für die Asylantragstellung von Roma überwiegend gesellschaftliche Probleme, Arbeitslosigkeit, Armut sowie der schlechte Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu den Bildungssystemen maßgeblich, also Gründe, die aus sich heraus für die Anerkennung als Asylberechtigte und für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes keine Relevanz haben.
54Der Gesetzgeber hat zur Abrundung seiner Einschätzung schließlich die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge berücksichtigt. Danach ist die Anerkennungsquote bei Asylanträgen serbischer Staatsangehöriger gering. So ist 2013 lediglich ein serbischer Staatsangehöriger als Asylberechtigter anerkannt worden und ist in 2013 nur 24 serbischen Staatsangehörigen der subsidiäre Flüchtlingsschutz zuerkannt worden. Von 6.884 abgelehnten Asylerstanträgen serbischer Staatsangehöriger sind in 2013 6.443 und damit 93,6 Prozent aller Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden (BT-Drs. 18/1528, S. 9).
55Die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte ist dagegen in der Gesetzesbegründung nicht berücksichtigt worden. Aus dem Wortprotokoll über die öffentliche Anhörung im Innenausschuss des Bundestages am 23. Juni 2014 geht allerdings hervor, dass der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auch zur Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte Stellung genommen hat. Danach ist in 2013 in über 12.000 Verfahren von serbischen, mazedonischen und bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen lediglich in 82 Fällen die Entscheidung des Bundesamtes geändert worden, Protokoll Nr. 18/15, S. 13, 21 und 31. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 D, S. 10 hat der Präsident des Bundesamtes zudem darauf hingewiesen, dass Klagen auf Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Eilanträge fast durchgängig erfolglos geblieben seien. Lediglich das VG Stuttgart habe eine „Sonderrolle“ eingenommen, indem es zwei Klagen von Roma aus Serbien stattgegeben habe. Damit ist dem Gesetzgeber kein hinreichend vollständiges Bild der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte vermittelt worden. Zum einen hat das VG Stuttgart nach einer von der beschließenden Kammer eingeholten telefonischen Auskunft nicht nur in zwei, sondern in mehreren Fällen den Asylklagen stattgegeben und ist über die hiergegen gerichteten Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung noch nicht entschieden. Darüber hinaus bleibt in der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesamtes unerwähnt, dass die beschließende Kammer bereits im Mai 2014 eine Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A zur Situation unter anderem der Roma in Serbien beschlossen hat und diese Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen war. Darüber hinaus bleibt unerwähnt, dass die erkennende Kammer mit Blick auf die Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A in zahlreichen Fällen den Eilanträgen von Roma gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet entsprochen hat.
56Aus dieser unvollständigen Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte lässt sich jedoch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 nicht herleiten. Es spricht zwar einiges dafür, dass nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, im Falle der Berücksichtigung der Anerkennungsquote von Asylbewerbern seien die Entscheidungspraxis des Bundesamtes „wie die“ Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen,
57BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 79,
58dahin zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber, wenn er zur Abrundung und Kontrolle seiner Einschätzung auch die Entscheidungspraxis berücksichtigt, diejenige des Bundesamtes in gleicher Weise wie diejenige der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen hat. Denn nur eine dahingehende Berücksichtigung vermittelt ein zutreffendes Bild über die Entscheidungspraxis. Allerdings gilt der Einschätzungs- und Wertungsspielraum des Gesetzgebers auch für die Frage, welche der erhobenen Tatsachen mit welchem Gewicht für die von ihm zu treffende Entscheidung über die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat von Bedeutung sind.
59BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 89.
60Danach stellt die nicht vollständige Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte für sich allein die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, Serbien als sicherer Herkunftsstaat zu bestimmen, nicht durchgreifend in Frage. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte erheblich von der Entscheidungspraxis des Bundesamtes abweicht. Das ist nicht der Fall. Abgesehen von der Entscheidungspraxis der 11. Kammer des VG Stuttgart,
61vgl. etwa Urteile vom 28. Mai 2014 – A 11 K 1996/14 ‑, und 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 –, jeweils juris,
62entspricht es der Entscheidungspraxis der übrigen Verwaltungsgerichte, dass Roma in Serbien keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Serbien droht.
63Vgl. nur VG Oldenburg, Beschluss vom 9. April 2015 ‑ 7 B 1548/15 ‑, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2015 – 5 AE 270/15 ‑, juris; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 10 des Urteilsabdrucks (abrufbar bei juris), m. zahlreichen w. N.
64Die Entscheidungspraxis der erkennenden Kammer, den Eilanträgen von Roma aus Serbien stattzugeben, beruhte im Kern darauf, dass sich die nach den Entscheidungen der 11. Kammer des VG Stuttgart stellenden Fragen unter anderem zu den Ausreisebeschränkungen in Serbien auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und des auch insoweit nicht transparenten Gesetzgebungsverfahrens, dem sich keine Aussage zur Relevanz der Ausreisebeschränkungen entnehmen lassen, nicht beantwortet werden konnten. Dieser Grund für die vorübergehende Stattgabe von Eilanträgen ist mit dem Abschluss der Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A aus den unten dargelegten Gründen entfallen.
65(2) Die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers wird durch die im Rahmen der Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A gewonnenen Erkenntnisse nicht in Frage gestellt. Die Ausreisebeschränkungen in Serbien stehen der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht entgegen (a). Der Gesetzgeber hat außerdem die Situation der Roma in Serbien zutreffend eingeschätzt und hieraus vertretbare Schlussfolgerungen gezogen (b).
66(a) Die Ausreisebeschränkungen in Serbien stellen weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG dar.
67Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit. Dieses Recht betrifft sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht, Serbien zu verlassen und nach dort zurückzukehren.
68Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 42.
69Diese verfassungsrechtliche Garantie wird in Serbien weder durch die geltenden melderechtlichen (aa) und strafrechtlichen (bb) Regelungen noch durch die tatsächliche Rechtsanwendung (cc) in einer für die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat beachtlichen Weise aufgehoben.
70(aa) Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungs- und Wertungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass er die serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht zum Anlass genommen hat, von einer Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat abzusehen.
71Die Vorschriften sind im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt worden. Dr. Waringo hat auf sie bei ihrer Anhörung im Innenausschuss des Bundestages am 23. Juni 2014, Protokoll-Nr. 18/15, S. 33, und in ihrer dem Ausschuss vorgelegten Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 34 f. hingewiesen. Danach müssen sich serbische Staatsangehörige vor einem Auslandsaufenthalt von mehr als 90 Tagen bei den zuständigen serbischen Behörden melden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann nach der Rückkehr mit einer Geldbuße zwischen 10.000 und 50.000 Dinar (83 bis 415 Euro) geahndet werden.
72Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 10.
73Die Meldepflicht und die Sanktionierung ihrer Nichtbefolgung bewirken aber keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit. In Betracht kommt allein eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall, die aber die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche,
74vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 72,
75Rechtsstaatlichkeit der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage stellt. Soweit Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 41, unter Bezugnahme auf einen Bericht des serbischen Regional Center for Minorities ausführt, die melderechtlichen Bestimmungen fänden selektiv auf Roma Anwendung, gibt es dafür keine hinreichenden Belege oder Datenmaterial.
76Ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 19; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 16 des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 ‑ A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 21; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks.
77Dahingehende belastbare Erkenntnisse hat auch die Beweisaufnahme im Verfahren 4 K 802/13.A nicht ergeben. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet zwar von einer Kontaktperson des Regional Center of Minorities, die im März 2015 angegeben habe, sie sei 2012 von verschiedenen Roma wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Vorschriften kontaktiert worden. Allerdings hätten die Personen meist den Kontakt abgebrochen und seien anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen.
78Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 10 f..
79Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., in diesem Zusammenhang außerdem von einer erfolglosen Beschwerde einer Roma-Familie gegen einen erstinstanzlichen Entscheid berichtet, ist unabhängig davon, dass Einzelheiten dieses Falles nicht angeführt werden, ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende selektive Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma zu belegen.
80(bb) Art. 350 und 350 a des serbischen Strafgesetzbuches stellen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
81Nach Art. 350 Abs. 1 wird bestraft, wer bewaffnet oder unter Anwendung von Gewalt ohne vorschriftsmäßige Erlaubnis die Grenze Serbiens überquert oder versucht, diese zu überqueren. Gemäß Art. 350 Abs. 2 wird bestraft, wer eine nicht erlaubte Überquerung der serbischen Grenze erlaubt oder einen nicht erlaubten Aufenthalt in Serbien oder Transit durch Serbien ermöglicht. Nach Art. 350 a wird bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderen einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem ausländischen Staat ermöglicht wird. Diese Strafvorschriften bezwecken nicht, Roma an der Ausreise in Serbien zu hindern,
82so aber Dr. Waringo in ihrer Zeugenaussage vor dem VG Stuttgart im Verfahren A 11 K 5036/13 -, S. 3 des Protokolls,
83oder Asylbewerber zu kriminalisieren,
84so aber Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 40,
85und richten sich nicht speziell gegen Roma.
86So aber VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 11 des Urteilsabdrucks; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 21 ff.; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 17 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 21
87Zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 waren nach Angaben der serbischen Organisation „Praxis“, die auf Befragungen serbischer Gerichte beruhen, bei den serbischen High Courts 350 Verfahren und bei den serbischen Basic Courts 223 Strafverfahren wegen Verstößen gegen Art. 350 des serbischen Strafgesetzbuches anhängig, wobei ein High Court und ein Basic Court auf die Anfrage der Organisation „Praxis“ nicht antworteten. Strafverfahren gemäß Art. 350 a waren in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 nicht anhängig, wobei zwei Gerichte der Organisation „Praxis“ keine Auskunft erteilt hatten. Nach Mitteilung von „Praxis“ waren bei Verfahren nach Art. 350 mehrheitlich serbische Staatsangehörige angeklagt oder verurteilt, die Drittpersonen die illegale Durchreise (Transit) durch Serbien ermöglichten oder ausländischen Personen, die die Staatsgrenzen ohne gültige Papiere überquerten, eine Unterkunft organisiert oder zur Verfügung gestellt hatten. Serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, werden nach Einschätzung von „Praxis“ nicht nach Art. 350 a des serbischen Gesetzbuches sanktioniert. Nur Personen, die Hilfeleistung („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind von Art. 350 a betroffen.
88Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 12 f.
89Mit Rücksicht darauf, dass die Einschätzungen von „Praxis“ auf Anfragen bei serbischen Gerichten beruhen, sieht die Kammer keinen Anlass, die Einschätzungen in Zweifel zu ziehen. „Praxis“ ist eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen.
90Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Srbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 34.
91(cc) Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungs- und Wertungsspielraum weiter nicht dadurch überschritten, dass er die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige nicht zum Anlass genommen hat, von einer Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat abzusehen. Es besteht kein hinreichender Anlass zu der Annahme, dass die serbischen Bestimmungen und die Praxis der serbischen Grenzpolizei gemäß Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG beachtliche politische Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung darstellen.
92Nach Art 6 des serbischen Gesetzes zum Grenzschutz aus 2008 kann die Grenzpolizei überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und was der Zweck der Reise ist. Nach der im Juni 2011 in Kraft getretenen serbischen Verordnung zur näheren Regelung der Art der Ausübung der polizeilichen Befugnisse der Grenzpolizisten und den Pflichten der Personen, die die Grenze überqueren, darf die Grenzpolizei von serbischen Staatsangehörigen außerdem folgende Unterlagen anfordern: Dokumente, welche den Zweck der Reise belegen (Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters und weitere Dokumente), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (Bargeld, Kreditkarten, Schecks und andere Belege) sowie Einladungen oder weitere Beweise bezüglich des Reisezwecks. Das Vorweisen dieser Unterlagen kann zusätzlich zu den normalen Reisedokumenten gefordert werden. Insoweit hat die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum. Die Verordnung enthält keine Angaben dazu, welche Personen kontrolliert werden sollen und welche Belege nötig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Die Höhe der für den Aufenthalt in der Europäischen Union ausreichenden Geldsumme ist ebenfalls nicht definiert.
93Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 2 f.
94Diese Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen stehen für sich gesehen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Einklang. Sie zielen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, wie etwa die Roma. Die Bestimmungen gelten für alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise und zielen darauf ab, die Interessen der Republik Serbien und ihrer Staatsangehörigen zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern.
95Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3.
96Eine derartige Zielrichtung lässt weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafung erkennen. Dementsprechend stellt auch die Anwendung der Bestimmungen mit dieser Zielrichtung die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, Serbien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, nicht in Frage.
97Allerdings gibt es nicht nur vereinzelte Äußerungen des Leiters der ehemaligen serbischen Grenzpolizei gegenüber der Presse bzw. in den Medien,
98so Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508-516.80/48127 -,
99sondern zudem von Vertretern der serbischen Regierung, dass die Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen auch dazu dienen und angewandt werden, um die Zahl „falscher“ Asylsuchender zu reduzieren.
100Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3 f.
101Die Bestimmungen stehen nämlich im Zusammenhang mit dem von verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den letzten Jahren auf Länder des Westbalkans ausgeübten Druck, präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Asylgesuchen ihrer Staatsangehörigen in Westeuropa zu ergreifen.
102Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508-516.80/48127 -.
103Maßnahmen gegen Asylmissbrauch waren auch von der deutschen Regierung gefordert worden.
104Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -.
105Bei der gebotenen Gesamtschau durfte der Gesetzgeber jedoch mit guten Gründen davon ausgehen, dass die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen sowie deren Anwendung nicht die Intensität einer politischen Verfolgung oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung haben.
106Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 16 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 23, m. w. N.; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 9 des Urteilsabdrucks.
107Vorrangig sind die Bestimmungen im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien beschlossen worden.
108Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -.
109Die Beitrittsverhandlungen mit Serbien haben am 21. Januar 2014 begonnen.
110www.auswaertiges-amt.de/DE/Europa/Erweiterung/Serbien.html
111Es gibt auch keine hinreichenden Belege dafür, dass die große Zahl der Ausreiseverweigerungen an den serbischen Grenzen in beachtlicher Zahl der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dienen oder sich gezielt gegen nationale Minderheiten wie die Roma richten. Nach Angaben des serbischen Innenministeriums wurden seit dem Inkrafttreten der verschärften Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen am 2. Juni 2011 bis zum 31. Dezember insgesamt 7656 Personen an der Ausreise aus Serbien gehindert, „um den Missbrauch der Visafreiheit der EU-Staaten zu verhindern“.
112Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3.
113Soweit vermutet wird, dass diese Praxis mit Menschenrechtsstandards und den Prinzipien der Nichtdiskriminierung nicht vereinbar sei, weil „die soziale Gruppe der Roma das klare Ziel“ sei,
114Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 3; Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 40,
115gibt es dafür keine hinreichenden Erkenntnisse.
116Ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 17 f. des Urteilsabdrucks, m. w. N.
117Es gibt lediglich vereinzelte Fälle, die darauf hindeuten, dass vor allem Roma von der serbischen Grenzpolizei an der Ausreise willkürlich gehindert worden sind.
118Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 5.
119Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es aber nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe kontaktierte nichtstaatliche Organisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, haben angegeben, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten.
120Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6.
121Die serbischen Behörden haben keine Gründe für die zahlreichen Ausreiseverweigerungen genannt. Vor diesem Hintergrund kann zwar eine Ausreiseverweigerung aufgrund des Verdachts der missbräuchlichen Asylantragstellung im Ausland nicht ausgeschlossen werden. Sie ist aber auch nicht erwiesen, so dass auch andere Gründe für die Ausreiseverweigerung wie nicht gültige Reisedokumente oder abgelaufene Reisepässe maßgeblich möglich gewesen sein können.
122Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -.
123Dafür spricht auch, dass die Zahl der Asylanträge von serbischen Staatsangehörigen in Deutschland in den letzten Jahren massiv angestiegen ist (2012: 12.812 und 2013 18.001 Asylanträge) und die serbischen Asylbewerber überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen.
124Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 1. Juli 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -, und vom 3. September 2014 ‑ 508‑516.80/48127 -; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 – 1 K 1667/12.DA.A -, S. 17 des Urteilsabdrucks.
125Soweit in Einzelfällen tatsächlich willkürliche Ausreiseverweigerungen erfolgen, haben sie unter dem nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG maßgeblichen Aspekt, ob Freiheit vor Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung gewährleistet erscheint, kein derartiges Gewicht, dass die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat unvertretbar ist. Zum einen ist das Versagen von Amtswaltern im Einzelfall asylrechtlich prinzipiell ohne Bedeutung.
126BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 -, juris, Rdn. 31.
127Zum anderen folgt aus der Subsidiarität des Asyls und Flüchtlingsschutzes, dass ein Asylsuchender auf bestehende und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeiten im Herkunftsstaat verwiesen werden kann.
128BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. ‑, juris, Rdn. 65.
129Im Falle von Ausreisebeschränkungen, die die Schwelle zur politischen Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung und Behandlung nicht allgemein und unmittelbar, d. h. ohne Rücksicht auf die Dauer der Maßnahme und die Umstände des Einzelfalls überschreiten, ist die Inanspruchnahme von Rechtsschutz im Herkunftsstaat oder durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte regelmäßig zumutbar.
130OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 ‑ 5 A 2439/12.A -; VG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2015 – 5 AE 270/15 -, juris, Rdn. 12.
131Das gilt auch für serbische Staatsangehörige. Sie können sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden und machen von dieser Rechtsschutzmöglichkeit auch Gebrauch. So waren am 30. Januar 2014 1.256 Verfahren serbischer Staatsangehöriger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
132Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 27.
133Serbische Staatsangehörige haben außerdem die Möglichkeit, gegen Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit durch die serbische Grenzpolizei um Rechtsschutz nachzusuchen. Nach Einschätzung der serbischen nichtstaatlichen Organisation „Praxis“ könnten auch mündliche Anordnungen der Grenzpolizei als Verwaltungsakte anzusehen sein, gegen die Beschwerde bei dem serbischen Verwaltungsgericht eingelegt werden kann. Soweit es sich bei den Maßnahmen der Grenzpolizei nicht um Verwaltungsakte handeln sollte, besteht die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
134Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 8 bis 10.
135Gegen die Zumutbarkeit dieser Rechtsschutzmöglichkeiten spricht nicht die zumeist lange Verfahrensdauer gerichtlicher Verfahren in Serbien.
136Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6 und 10; Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 28.
137Eine auch in Rechtsstaaten wie die Bundesrepublik Deutschland nicht unübliche lange Verfahrensdauer überschreitet nicht generell die Schwelle zur politischen Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG. Mit Blick auf diese Verfassungsvorschrift kommt mitentscheidend hinzu, dass der serbische Staat erkennbar bemüht ist, das dortige Justizsystem zu verbessern. Nachdem eine zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene umfassende Justizreform nicht zu der gewollten Verbesserung des Justizsystems geführt hatte, wurde im Juli 2013 eine neue Justizreformstrategie verabschiedet.
138Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 6.
139Soweit noch kein Gesetz zur Gewährleistung kostenlosen Rechtsschutzes verabschiedet worden ist, wird hierdurch die für die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit des serbischen Justizwesens nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn es ist weder ersichtlich noch belegt, dass dadurch der Rechtsschutz in Serbien für die ärmeren Bevölkerungsschichten, insbesondere für Roma, unmöglich ist oder in einer die Menschenrechte verletzenden Weise unzumutbar erschwert wird. Ein Viertel der serbischen Gemeinden verfügt über Rechtshilfebüros und bei nichtstaatlichen Organisationen und weiteren Anbietern kann kostenlose Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
140Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 7.
141Soweit die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen Ausreisebeschränkungen als gering eingeschätzt werden, hat diese Einschätzung schon deshalb kein Gewicht, weil derzeit nach Angaben von „Praxis“ die Entscheidungspraxis der serbischen Gerichte nicht bekannt und absehbar ist. So fehlen in der Entscheidungsdatenbank des serbischen Verwaltungsgerichts Urteile hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der serbischen Grenzpolizei.
142Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6 und 8.
143Angesichts der Maßnahmen der serbischen Regierung zur Verbesserung des Justizwesens und des bislang schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstseins der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz in Serbien,
144Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 6,
145wird die Vertretbarkeit der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass nach Einschätzung von „Praxis“ von Ausreisebeschränkungen betroffene Roma und Ashkali aufgrund fehlenden Vertrauens in die serbischen Institutionen, aus Angst und aufgrund der fehlenden Sensibilität der serbischen Gerichte von der Einlegung von Rechtsmitteln absehen.
146Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 6.
147Soweit die serbische Regierung vor allem auf Roma und die ethnisch albanische Bevölkerung aus Südserbien ausgerichtete Kampagnen durchgeführt hat, um die Stellung von Asylgesuchen serbischer Staatsangehöriger im Ausland zu verhindern,
148Dr. Waringo, Gutachten zum Gesetzentwurf zur Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten, Ausschussdrucksache 18 (4) 92 B, S. 33; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali, 26. März 2015, S. 4 f.,
149beschränken die Kampagnen die Ausreisefreiheit nicht unmittelbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kampagnen faktisch die Ausreisefreiheit eingeschränkt haben, indem serbische Staatsangehörige als Folge der Kampagnen von einer Ausreise aus Serbien abgesehen haben.
150Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 8 LA 129/14 -, juris, Rdn. 28.
151Dahin gehende Erkenntnisse ergeben sich aus den genannten Gutachten von Dr. Waringo und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht.
152(b) Der Gesetzgeber ist weiter im Rahmen seines Entscheidungs- und Wertungsspielraums vertretbar davon ausgegangen, dass die Situation der Roma in Serbien der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Er hat die Situation der Roma zutreffend erfasst und berücksichtigt. Seine Schlussfolgerung, auch in Bezug auf Roma erscheine gewährleistet, dass sie in Serbien weder politisch verfolgt (aa) noch unmenschlich oder erniedrigend bestraft oder behandelt (bb) würden, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
153(aa) Roma und Ashkali sind in Serbien keiner Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Gruppenverfolgung setzt unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erfolgt, voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
154Vgl. nur VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 10 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 23, jeweils m. w. N.
155Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen.
156Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma gibt es nicht, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen zu verbessern. Regierungshandeln zur Verbesserung der Lage der Roma ist ausgerichtet an der Strategie für Verbesserung der Situation der Roma, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und soziale Sicherung. Staatliche Programme haben zu einem verbesserten Zugang im Gesundheitsbereich und bei der Bildung geführt
157Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9.
158Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen und Verurteilungen.
159Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 3 f.; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 17.
160Das im Dezember 2012 angepasste serbische Strafgesetz stellt Straftaten aus Hass, die Anstiftung von nationalistischem, ethnischem oder religiösem Hass oder Intoleranz, rassistische und weitere Diskriminierungen sowie die Herabsetzung einer Person wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale unter Strafe.
161Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 2 f.
162Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, dass die immer wieder vorkommenden verbalen und physischen Übergriffe auf Roma durch Private ein Ausmaß erreicht haben, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht. Das tatsächliche Ausmaß der Übergriffe auf Roma und andere Minderheiten in Serbien ist unklar. Nach einem Bericht der serbischen Regierung von August 2014 an den Europarat sind 2012 158 und 2013 157 Übergriffe gemeldet worden, die im weitesten Sinne als inter-ethnisch oder inter-konfessionell bezeichnet werden können. Nach den Angaben der serbischen Regierung waren 19 von insgesamt 34 physischen Attacken und insgesamt 20 Sachbeschädigungen gegen Roma gerichtet. Nichtstaatliche Organisationen gehen jedoch davon aus, dass das tatsächliche Ausmaß der Übergriffe nicht verlässlich durch die serbischen Stellen ermittelt worden sei.
163Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 1 f.; Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 16 ff.
164Angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma, die nach Schätzungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zwischen 300.000 und 500.000 und nach Schätzungen von Verbänden der Roma zwischen 700.000 bis 800.000 liegt,
165Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9; Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, S. 26,
166sind jedoch die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung der Roma nicht erfüllt.
167VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 18.
168Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei Angriffen Dritter gegenüber Roma teilweise als unzureichend bewertet.
169Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 3 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9.
170Es liegen aber keine belastbaren Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet.
171Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑1 K 1667/12.DA.A -, S. 11 des Urteilsabdrucks.
172Die Annahme des VG Stuttgart, die serbischen staatlichen Organe würden gegen Übergriffe Dritter auf Roma in der Regel keinen Schutz gewähren,
173VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 -, S. 8 des Urteilsabdrucks,
174stützt sich allein auf die insoweit unergiebige Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13. Ihre Aussage, S. 5 des Protokolls der Zeugenaussage, Übergriffe Dritter auf Roma blieben in der Regel folgenlos, die Polizei komme häufiger nicht, wenn sie von Roma gerufen werde und unternehme nichts, ist nicht durch Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert worden. Die grundsätzliche Schutzbereitschaft der serbischen Behörde ergibt sich vielmehr daraus, dass es etwa in 2012 und 2013 zahlreiche Strafverfahren gegen sog. Hassverbrechen gegeben hat und zahlreiche Täter verurteilt worden sind.
175Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 3 f.
176Soweit es bei Übergriffen auf Roma nicht zu Strafanzeigen und nach Strafanzeigen nicht zu Verurteilungen gekommen ist, ergibt sich aus den der Kammer zugänglichen Erkenntnissen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass hierfür zumindest wesentlich mangelnde Schutzbereitschaft serbischer Behörden (mit-) ursächlich war. Im Übrigen lässt allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen.
177VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 -, juris, Rdn. 18, m. w. N.
178Entscheidend ist vielmehr, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Kein Staat ist in der Lage, Kriminalität und Übergriffe auf Minderheiten durchgängig zu verhindern.
179BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 -, juris, Rdn. 31; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2001 ‑ 19 A 3030/99.A -, juris, Rdn. 42 f., m. w. N.
180An der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, bestehen schon angesichts des Bemühens des serbischen Staates um eine Verbesserung der Situation der Roma keine Zweifel.
181Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 14 des Urteilsabdrucks.
182(bb) Beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass Roma in Serbien unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG ausgesetzt sind, gibt es ebenfalls nicht.
183Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung erfasst staatliche Maßnahmen, die nicht notwendig zugleich politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Die vom Verfassungsgesetzgeber geforderte Gewährleistung der Sicherheit auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung geht über den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG hinaus. Sie stellt sicher, dass ein solches staatliches Handeln in die Prüfung einbezogen und so den fließenden Übergängen zu asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen Rechnung getragen wird. Auch kann die Feststellung, dass in dem zu prüfenden Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung von einigem Gewicht anzutreffen ist, für die prognostische Beurteilung von Bedeutung sein, ob für einen überschaubaren Zeitraum gewährleistet erscheint, dass dort keine politische Verfolgung stattfindet.
184BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 74 f.
185Nach diesen Grundsätzen erscheint im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, dass Roma in Serbien nicht unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung ausgesetzt sind.
186Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 12 f. des Urteilsabdrucks.
187Es lässt sich den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen, dass in Serbien allgemein mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK zu rechnen sind, wenngleich einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere durch Angehörige der Polizei, dokumentiert sind. Folter ist seit 1. Januar 2006 durch das serbische Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. In mehreren Fällen sind Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigungen zugesprochen und sind Polizisten vom Dienst suspendiert worden.
188Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 12.
189Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass für Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien die Gefahr schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Todesgefahr bestünde. Roma haben in Serbien grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich der Sozialhilfe und der medizinischen Grundversorgung. Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Kinder unter 18 Jahren werden grundsätzlich kostenfrei behandelt, wenn sie registriert sind.
190Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 12.
191Für bisher nicht registrierte Personen ist mit Gesetz vom 31. August 2012 die Grundlage für eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister unter vereinfachten Bedingungen geschaffen worden. Damit soll der rechtliche Status insbesondere der Roma verbessert werden. In dem Ende 2011 in Kraft getretenen neuen Meldegesetz ist darüber hinaus eine Regelung aufgenommen worden, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Auch diese Regelung zielt darauf, bisher nicht registrierten Roma die Anmeldung zu ermöglichen. Roma werden auch dann grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung in Serbien behandelt, wenn sie dort wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Mit der „Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialversicherung“ ist geregelt, dass Roma im System der Sozialversicherung angemeldet sein können, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie Roma sind, und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthalts abgeben.
192Auswärtiges Amt vom 1. Juli 2014 – 508-516.80/48127.
193In der Praxis ist allerdings der Zugang von Roma zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung häufig aufgrund fehlender Dokumente für eine Registrierung schwierig. Außerdem wird berichtet, dass Roma von Staatsbediensteten beim Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen diskriminiert werden. Die Registrierung von Personen ohne dauerhaften oder vorübergehenden Wohnsitz an der Adresse eines staatlichen für die Gewährung von Sozialleistungen zuständigen Social Welfare Center ist oft ein langwieriger Prozess und nicht in allen Landesteilen möglich.
194Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 1 ff.
195Die Vertretbarkeit der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Entscheidend ist aus den bereits dargelegten Gründen, dass der serbische Staat generell bereit und in der Lage ist, auch Roma den Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen. Auf ein eventuelles Fehlverhalten von Amtswaltern in Einzelfällen bei der Anwendung der serbischen Vorschriften über den Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen kommt es ebenfalls nicht an. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die auch für Roma eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten in Serbien keinen ausreichenden Schutz gegen die willkürliche Versagung des Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsleistungen bieten. Dementsprechend ist auch ohne Bedeutung, dass die Gewährung von Sozialleistungen in Einzelfällen durch Social Welfare Center willkürlich zu niedrig berechnet wird und die Gewährung von Sozialleistungen unter Hinweis auf die Arbeitsfähigkeit eines Familienmitglieds versagt wird, obwohl dieses keine Arbeit findet.
196Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 5 f.
197Hinzu kommt, dass das Bemühen um Arbeit auch in Deutschland eine Verpflichtung für Bedürftige ist (§ 2 SGB II). Im Übrigen besteht in Serbien für Bedürftige während der Zeit der Arbeitssuche die Möglichkeit, für die Dauer von drei Monaten Nothilfe einer serbischen Gemeinde in Anspruch zu nehmen.
198Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 6, Fußnote 39.
199Soweit die Gewährung von Sozialhilfe voraussetzt, Unterstützung von zur Unterhaltsleistung verpflichteten Verwandten einzufordern,
200Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 4 f.,
201stellt dies keine rechtsstaats- oder menschenrechtswidrige Voraussetzung dar. Sie ist ein auch das deutsche Sozialrecht prägender Grundsatz (§§ 9, 33 SGB II).
202bb. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat steht mit Unionsrecht in Einklang. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers an der noch geltenden Richtlinie (RL) 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326/13, oder an der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180/60, zu messen ist. Die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat begegnet sowohl nach der bis zum 20. Juli 2015 noch geltenden (Art. 53 RL 2013/32/EU) als auch nach der bis spätestens am 20. Juli 2013 umzusetzenden Regelung (Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU) keinen rechtlichen Bedenken.
203aaa. Nach Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG können die Mitgliedsstaaten abweichend von Art. 30 Abs. 1 am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten, aufgrund derer sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304/12), noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind. Danach ist Deutschland ermächtigt, seine bereits seit dem 1. Dezember 2005 geltenden Regelung über die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten anzuwenden
204VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 28, m. w. N.
205(1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat gemäß Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des (UN)HCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen bei der Einstufung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat hinreichend entsprochen. Er hat im Gesetzgebungsverfahren Berichte des Auswärtigen Amtes einschließlich des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien in der damals aktuellen Fassung vom 18. Oktober 2013, die EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie, wie bereits dargelegt, nicht näher offengelegte Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z. B. UNHCR berücksichtigt, BT-Drs. 18/1528, S. 15. Darüber hinaus hat er in den Blick genommen, dass Serbien in anderen Staaten der Europäischen Union, beispielsweise in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und dem Vereinigten Königreich, sowie in der Schweiz zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt worden ist, BT-Drs. 18/1528, S. 17. Im Gesetzgebungsverfahren holte der Innenausschuss darüber hinaus schriftliche Stellungnahmen des UNHCR, Ausschuss-Drs. 18 (4) 82 A, des Rechtsanwaltes Dr. Reinhard Marx (Ausschuss -Drs. 18 (4) 92 A), der Menschenrechtsaktivistin Dr. Karin Waringo (Ausschuss-Drs. 18 (4) 92 B), des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück (Ausschuss-Drs. 18 (4) 92 C) und des Präsidenten des BAMF (Ausschuss-Drs. 18 (4) 92 D) und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (Ausschuss -Drs. 18 (4) 92 E) ein und hörte in der Sitzung vom 23. Juni 2014 mehrere Sachverständige an (Ausschuss -Prot Nr. 18/15). Unschädlich ist die fehlende Einholung einer Stellungnahme des Europarates. Der nach Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG vorgesehenen Berücksichtigung von Informationen auch des Europarates ist noch hinreichend dadurch genügt, dass Informationen von Vertretern des Europarats in den im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigten Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes eingeflossen sind.
206Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 18. Oktober 2013, S. 2; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 29.
207(2) In materieller Hinsicht haben die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG bei der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in dem betreffenden Drittstaat zu berücksichtigen. Sie sind dabei nicht an den Maßstab der Anlage II gebunden, auf den Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG verweist, sondern müssen sich lediglich überzeugen, dass Personen in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat erklärt werden soll, im Allgemeinen den in Art. 30 Abs. 2 genannten Rechtsverletzungen nicht ausgesetzt sind. Der Verwendung des Begriffs „überzeugen“ entspricht es, bei der gerichtlichen Kontrolle der Bestimmung neuer sicherer Herkunftsstaaten einen Spielraum des Gesetzgebers anzunehmen.
208VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 20 des Urteilsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 28, m. w. N.
209Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. Aus den bereits dargelegten Gründen lässt sich nicht feststellen, dass in Serbien politische Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Situation in Serbien teilweise noch als unbefriedigend anzusehen ist, insbesondere Übergriffe Dritter auf nationale Minderheiten erfolgen und einzelne Amtswalter ihren gesetzlich vorgegebenen Aufgaben in Einzelfällen willkürlich nicht oder sonst unzureichend nachkommen. Einzelne, die Schwelle zur Regelmäßigkeit nicht überschreitende Verstöße im Sinne des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG stellen die Annahme des deutschen Gesetzgebers, Personen seien in Serbien im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt, nicht durchgreifend in Frage. Der Richtliniengeber hat mit der Formulierung „im Allgemeinen“ in Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Verstöße gegen die Schutzgüter des Art. 30 Abs. 2 der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat nicht entgegenstehen.
210VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 21 des Urteilsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 30.
211bbb. Nach Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund derer sie im Einklang mit Anhang I zur Richtlinie 2013/32/EU sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat steht auch mit den sich aus Art. 37 RL 2013/32/EU ergebenden Anforderungen in Einklang.
212(1) Soweit nach Art. 37 Abs. 3 RL 2013/32/EU über Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG hinausgehend auch die Berücksichtigung von Informationen von EASO vorgesehen ist, ist dieser Anforderung genügt. Der Gesetzgeber hat die im November 2013 veröffentlichte Untersuchung von EASO zum EU-weiten Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten berücksichtigt, BT‑Drs. 18/1528, S. 15.
213(2) Materiell-rechtlich verlangt in ihrer deutschsprachigen Fassung Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU i. V. m. der Anlage I zur Richtlinie 2013/32/EU, dass sich nachweisen lässt, dass in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2011/95/EU, der Art. 9 RL 2004/83/EG entspricht, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten sind. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat entspricht auch diesen Anforderungen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG Bezug genommen. Denn die Anforderungen nach Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU i. V. m. der Anlage I zur Richtlinie 2013/32/EU entsprechen denjenigen gemäß Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG. Insbesondere ergibt sich aus der in der deutschsprachigen Fassung enthaltenen Formulierung „nachweisen lässt“ im Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU kein im Vergleich zu den Anforderungen gemäß Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG höheres Beweismaß an die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat. Dafür spricht jedenfalls die Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles stets die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU). Würde auf der Ebene der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat verlangt werden, dass asylrelevante Ereignisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind, bedürfte es der von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU vorgesehenen Einzelfallprüfung nicht. Dem entspricht es, dass der 42. Erwägungsgrund der RL 2013/32/EU betont, die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat könne keine absolute Garantie für die Sicherheit der Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Die Prüfung könne naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten und die Realisierung staatlicher Strafansprüche gegen Personen, die sich der Verfolgung, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung schuldig machen, berücksichtigen.
214Ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2015 ‑ 1 K 1667/12.DA.A -, S. 20 des Urteilsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 546/15.A -, juris, Rdn. 32, unter Hinweis auf die Ausführungen von Prof. Thym bei der Anhörung im Innenausschuss am 23. Juni 20124, Protokoll-Nr. 18/15, S.30 ff.
215b) Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass den Klägern abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht, ergeben sich aus ihrem Vortrag nicht. Sie haben nicht im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG, § 29 a Abs. 1 AsylVfG Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht.
216Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, sowie der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein.
217BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, juris, Rdn. 97 f.
218Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht.
219Soweit sie auf ihre schwierige vor allem wirtschaftliche Situation in Serbien als Volkszugehörige der Roma verweisen, machen sie keine individuellen Gründe, sondern Aspekte geltend, die andere Roma in Serbien in gleicher Weise treffen. Schwierigkeiten der Kläger mit Blick auf die von ihnen behauptete fehlende Möglichkeit der Anmeldung von Herrn Ferdi Mustafa in Serbien, sind nicht zu erwarten. Der diesbezügliche pauschale Vortrag der Kläger ist bereits nicht glaubhaft. Angesichts der in den Geburtsurkunden der Kläger zu 2. und 3. angegebenen serbischen Staatsangehörigkeit von Herrn Ferdi Mustafa ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er Schwierigkeiten bei der Anmeldung in Serbien haben könnte.
2203. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr.3). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insoweit kann auf die vorhergehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
2214. Die Kläger haben weiter keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Auch insoweit kann auf die vorhergehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
2225. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist rechtmäßig. Sie war zu erlassen, weil die Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt wurden noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AufenthG, weil der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
223Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 269/15 gegen den Bescheid vom 13. Januar 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (5 A 269/15) ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG zulässig, aber unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestehen. Angegriffen hat der Antragsteller den Bescheid vom 13. Januar 2015, mit dem die Antragsgegnerin die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt sowie subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt hat. Des Weiteren liegen nach dem Bescheid Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, und dem Antragsteller wird die Abschiebung nach Serbien angedroht.
- 2
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG liegen nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166 <194>). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesamtes der Antragsgegnerin in Nr. 1 und 2 der Bescheide, dass die Anerkennungsvoraussetzungen „offensichtlich“ nicht vorliegen, gilt, dass das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur diese Einschätzung des Bundesamtes zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166 <192>).
- 3
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
- 4
Das Heimatland des Antragstellers, Serbien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne, weil gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Anlage II zu § 29 a AsylVfG bezeichnet. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649 mit Wirkung vom 6. November 2014. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1507/93, Rn. 65). Das erkennende Gericht ist dieser Überzeugung nicht. Für den Gesetzgeber besteht hinsichtlich der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ein Entscheidungsspielraum, der überschritten ist, wenn der Gesetzgeber sich bei der Entscheidung der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen leiten lässt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1507/93, juris insbesondere Rn. 87), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 9.12.2014, 7 L 603.14 A; a. A. möglicherweise VG Münster, Beschl. v. 27.11.2014, 4 L 867/14.A, juris, sowie Bader in InfAuslR, 2015, 69 ff.). Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung bezüglich Serbiens den Umstand in seine Erwägungen einbezogen, dass in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegenüber Angehörigen bestimmter ethnischer Gruppen, insbesondere Roma, weit verbreitet seien, sowie dass die wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage der Roma schwierig sei (BT-Drs. 18/1528 S. 16, 17).
- 5
Um Verfolgungsfällen gerecht zu werden, können auch Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich als Asylberechtigte und Flüchtlinge anerkannt werden, und zwar gemäß § 29 a Abs. 1 AsylVfG entgegen der Vermutung in Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG. Die in Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG aufgestellte Vermutung geht dahin, dass der aus einem sicheren Herkunftsstaat stammende Ausländer nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatschen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird (dann Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge des § 60 Abs. 1 AufenthG).
- 6
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet bestehen nicht. Der Antragsteller hat entgegen § 29 a Abs. 1 AsylVfG nicht Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Serbien politische Verfolgung droht. Er hat insbesondere nicht schlüssig, substantiiert und glaubhaft geltend gemacht, dass er sich gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in verfolgungsschutzrelevanter Intensität (vgl. § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), von verfolgungsrelevanten Akteuren (vgl. § 3 d AsylVfG) ausgehend, außerhalb Serbiens befindet. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Dezember 2014 auf die Frage nach seinen Ausreisegründen und zuvor schriftlich unter dem 21. Oktober 2014 unsustantiiert und ohne erkennbaren verfolgungsrelevanten Bezug im Wesentlichen lediglich vorgetragen, sein Leben sei in Serbien seit fünf Jahren unverändert in Gefahr. Er werde von einem Mann immer wieder erneut um Geld erpresst, solches sei in seiner Heimatstadt Nis und auch in Belgrad geschehen. Die Polizei von Belgrad habe ein Protokoll aufgenommen. Der Polizei in Nis sei der Mann bekannt. Die Polizei habe ihm aber nicht helfen können. Im Übrigen habe der Mann ihn und seine Frau geschlagen.
- 7
Damit trägt der Antragsteller vor, dass er Opfer kriminellen Handelns sei, ein verfolgungsrelevanter Bezug ist nicht erkennbar. Die behauptete Lebensgefahr ist von dem Antragsteller nicht schlüssig begründet worden. Belegt ist sein Vortrag, auch bezüglich der vergeblichen Inanspruchnahme der Polizei, nicht. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid an, wonach die Angaben des Antragstellers angesichts der Angaben der Ehefrau des Antragstellers bei deren Anhörung vor dem Bundesamt (Az.: 5828597-170, 5 AE 468/15, 5 A 467/15) nicht überzeugend seien und das Verhalten des Antragstellers und seiner Frau zeige, dass keine ernsthafte Bedrohung in Serbien vorgelegen habe. Hiergegen bringt der Antragsteller in der Begründung des vorliegenden Eilantrags nichts vor. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags bestehen auch, soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er und seine Frau seien von dem Mann geschlagen worden. Seine Frau hat bei ihrer Anhörung nichts dergleichen erwähnt.
- 8
Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet, zumal der Antragsteller auf dem Landweg über Ungarn und damit über einen sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist.
- 9
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus bestehen ebenfalls nicht. Nach § 4 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (1.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (2.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (3.). Schutzberechtigende Vorkommnisse hat der Antragsteller, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft vorgetragen.
- 10
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, bestehen ebenfalls nicht. Das gilt hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch i. V. m. Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK (das Gericht geht hierauf ein, weil der Antragsteller in seiner Antragsbegründung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, dazu siehe unten, erwähnt hat). Nach Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK steht es jeder Person frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen. Denn abgesehen davon, dass § 60 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich nur auf die EMRK, BGBl. 1952 II S. 685 und nicht auf die Zusatzprotokolle verweist, besteht bei Abschiebungen in einen anderen Vertragsstaat der EMRK eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den EGMR – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (BVerwG, Urt. v. 7.12.2004, 1 C 14/04), so dass die insoweitige Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbots nicht ernstlich zweifelhaft ist (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 10.9.2012, 5 A 1245/11, juris Rn. 30 sowie i. E. VG München, Urt. v. 16.1.2014, M 24 K 13.30752; Urt. v. 22.3.2013, M 24 K 12.30893, juris, allerdings mit dem Argument, die Menschenrechtsgarantie sei nicht in ihrem Kern bedroht. Dieses Argument überzeugt nicht, es beruht auf der Rechtsprechung des BVerwG
zur Menschenrechtsgarantie bezüglich Nichtzeichnerstaaten, vgl. so schon VG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2014, 5 AE 4412/13).
- 11
Auch ansonsten sind Abschiebeverbote nicht ersichtlich. Es spricht nichts dagegen anzunehmen, dass der Antragsteller nach Rückkehr in sein Herkunftsland wie bisher auch seinen Lebensunterhalt wird sichern können.
- 12
Soweit sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart stützt und meint, seinen Klageanträgen sei entsprechend stattzugeben, dürften die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014, A 11 K 5036/13, und vom 28. Mai 2014, A 11 K 1996/14, gemeint sein, in denen das Verwaltungsgericht Stuttgart eine politische Verfolgung der Roma in Serbien mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK wegen Einschränkung der Freizügigkeit durch gesetzliche Regelungen und deren administrative Umsetzung gesehen hat. Die vorliegend erkennende Einzelrichterin ist nicht davon überzeugt, dass eine etwaige Einschränkung der Freizügigkeit von Angehörigen der Roma durch die serbischen gesetzlichen Regelungen und deren administrative Umsetzung die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG für den Antragsteller begründet. Zwar können gesetzliche und administrative Maßnahmen als Verfolgung i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 AsylVfG gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG). Die Flüchtlingseigenschaft setzte aber voraus, dass der Antragsteller rechtsschutzlos dagegen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2, lit. a AsylVfG). Der Antragsteller hätte indes die zumutbare Möglichkeit, in Serbien und letztlich ggf. vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK zu rügen und effektiven Rechtsschutz zu erlangen.
- 13
Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG).
- 14
Die Kostenentscheidung entspricht § 83 b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - ungeachtet der bislang nicht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
3Der sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1930/14.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
5ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
7Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung noch bezüglich der Ablehnung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Fall.
8Im für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nach § 77 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über den unbeschränkt gebliebenen Asylantrag des Antragstellers im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, nämlich ihn nicht als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 AsylVfG). Denn nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
9Der Antragsteller kommt als serbischer Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat (vergleiche Anlage II zum AsylVfG in der ab dem 6. November 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649).
10Anhaltspunkte für eine verfassungs- oder europarechtswidrige Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat sind für die Kammer nicht ersichtlich. Aus den ihr zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnisquellen lässt sich nicht herleiten, dass hierbei der gesetzgeberische Spielraum überschritten worden wäre.
11Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 7 L 596.14 A -; a. A.: VG Münster, Beschluss vom 27. November 2014 - 4 L 867/14.A -, beide in juris.
12Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Vorbringen seiner Eltern in ihrem Asylverfahren als Ausreisegrund die wirtschaftliche Lage und den Verlust des Wohnraums angegeben hat. Soweit er vorgebracht hat, als Roma seien sie in Serbien benachteiligt, hat er sich letztlich mit dem Hinweis auf die Diskriminierung von Roma-Angehörigen auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien berufen, so dass die Regelvermutung des § 29a AsylVfG nicht entkräftet ist. Denn nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen ist darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Roma-Minderheit in Serbien weiterhin nicht feststellbar ist.
13Vgl. in diesem Zusammenhang: Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Serbien vom 15. Dezember 2014.
14Abgesehen davon, dass wirtschaftliche Gründe oder eine allgemeine Notsituation ein Asylrecht nicht begründen (vgl. § 30 Abs. 2 AsylVfG), ist der Antragsteller darauf zu verweisen, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, um etwaigen Drangsalierungen zu entgehen oder staatlichen Schutz und Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls zusätzlich an den Ombudsmann zu wenden, zu dessen Aufgabenbereich das Eintreten für Minderheitenrechte gehört. Von einer Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der serbischen Behörden ist nicht auszugehen; zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen aber zu Gerichtsprozessen.
15Vgl. Lagebericht, a.a.O.
16Eine politische Verfolgung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 350 a des serbischen Strafgesetzbuches, der in seinem Abs. 1 die Ermöglichung eines Asylantrages eines serbischen Staatsangehörigen in einem ausländischen Staat durch Transport, Schleusung, Aufnahme, Unterkunft oder Verbergen unter Strafe stellt. Dafür, dass diese Bestimmung auf zurückkehrende oder zurückgeführte Asylbewerber allein wegen der Stellung des Asylantrages angewendet wird, lassen sich der Auskunftsklage keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, wobei davon auszugehen ist, dass eine solche Handhabung seitens des serbischen Staates bei der Vielzahl von Rückkehrern bekannt geworden wäre.
17Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 LA 129/14 -; VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 25. September 2014 - 4 K 724/14 -; VG Schwerin, Urteil vom 23. September 2014 - 5 A 398/14 As -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. September 2014 - 1a K 4533/13.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2014 - 27 L 1576/14.A -; VG Bayreuth, Urteil vom 4. August 2014 - B 3 K 14.30247 -; a. A.: VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 - A 11 K 5036/13 - und VG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 4 l 461/14.A -.
18Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Antragstellern bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden wegen erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG droht. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, - wie bereits ausgeführt - fehlt.
19Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar ist die wirtschaftliche und soziale Lage der Minderheiten in Serbien weiterhin schwierig. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu seinen Lebensumständen in Serbien ist aber angesichts des nach dem o.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes grundsätzlich auch für Roma-Angehörige bestehenden Anspruches auf staatliche Unterstützungsleistungen nicht davon auszugehen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht oder bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK, der u.a. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung voraussetzt, zu befürchten ist. Zwar können in ganz außergewöhnlichen Fällen schlechte humanitäre Bedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen, wenn die humanitären Gründe so zwingend sind, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre.
20Vgl. zu diesen Anforderungen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris.
21Dies ist indessen nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen insbesondere im o.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Dezember 2014 nicht der Fall. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist auch für Rückkehrer gesichert; daneben haben auch Roma-Angehörige Anspruch auf staatliche Leistungen wie Sozialhilfe und Kindergeld, wenn sie sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
23Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2014 anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet, weil der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG).
5Der Antragsteller setzt diesen Ausführungen nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere besteht entgegen seiner Auffassung kein Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat durch § 29a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage 2 in Zweifel zu ziehen. Dem Gesetzgeber steht sowohl bei der Ermittlung der für die Einstufung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat bedeutsamen Tatsachen als auch bei der Beurteilung, ob nach den ermittelten tatsächlichen Verhältnissen in einem Staat gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu. Die Rechtsprechung hat diesen Spielraum zu achten und die Überprüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung zu beschränken. Unvertretbar ist die Entscheidung des Gesetzgebers nur, wenn er sich hierbei nicht von guten Gründen hat leiten lassen.
6Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93,2 BvR 1508/93 –, BVerfGE 94, 115.
7Dafür ist hier nichts ersichtlich. Soweit der Antragsteller die in einem Gutachten von Dr. Marx vom 10. April 2014 enthaltene Forderung zitiert, es müssten zuvor „entsprechende“ Erkenntnisse des UNHCR, des Europarates und „anderer einschlägiger Organisationen“ wie des EASO herangezogen werden, geht sein Vortrag an den Tatsachen vorbei. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/1528, S. 15) ist die Bewertung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat gerade auf solche Erkenntnisse gestützt, insbesondere neben der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes auf die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen einschließlich des UNHCR und die vom EASO im November 2013 veröffentlichte Untersuchung zum EU-weiten Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten.
8Für eine unvertretbare Bewertung der solchermaßen ermittelten Tatsachen durch den Gesetzgeber fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Dezember 2014– 4 L 864/14.A – verkennt den oben dargelegten Maßstab für die gerichtliche Überprüfung. Der Gesetzgeber ist danach nicht, wie das Verwaltungsgericht Münster meint, gehalten, im Einzelnen zu dokumentieren, „welches Gewicht“ er „bei seiner Entscheidung den geänderten serbischen Ausreisebestimmungen und ihrer Anwendung insbesondere auf Volkszugehörige der Roma gegeben hat“. Denn der von den Gerichten zu respektierende Einschätzungs- und Wertungsspielraum gilt auch für die Frage, welche der erhobenen Tatsachen mit welchem Gewicht für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind.
9Vgl. BVerfG, a.a.O.
10Noch weniger ist dem Gesetzgeber eine bestimmte Wertung der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte geschweige eine maßgebliche Berücksichtigung der Spruchpraxis einzelner Kammern vorgeschrieben. Ob ggf. die Bewertung der Entscheidungen der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster als vereinzelt gebliebene Ausnahmen „zutreffend“ ist oder nicht, haben die Verwaltungsgerichte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster nicht zu beurteilen. Bei lediglich zwei Spruchkörpern ist eine solche Bewertung jedenfalls ersichtlich vertretbar; allein hierauf kann es nach dem dargelegten Maßstab ankommen.
11Von einer Erschütterung der hiernach unbedenklichen Nichtverfolgungsvermutung des § 29a Abs. 1 AslyVfG kann keine Rede sein. Das Vorbringen des Antragstellers enthält entgegen seiner Behauptung nicht „viel Substanz“, sondern erschöpft sich in der Angabe wirtschaftlicher und damit asylrechtlich unerheblicher Gründe für die Einreise nach Deutschland. Dass schließlich die Bezugnahme auf das Zeugnis einer selbst im Asylfolgeverfahren befindlichen serbischen Staatsangehörigen zu ihren Erlebnissen bei Rückreise nach Serbien und erneuter Ausreise nicht zur Darlegung geeignet ist, dass dem Antragsteller entgegen der Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylVfG in Serbien politische Verfolgung droht, ist offenbar und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Roma. Er stammt aus Novi Sad. Seine Lebensgefährtin sowie die beiden gemeinsamen Kinder betreiben eigene Asylverfahren mit dazugehörigen gerichtlichen Verfahren (Az.: W 1 K 14.30696, W 1 S 14.30697). Der Antragsteller und seine Familienangehörigen beantragten im August 2013 erfolglos in Schweden Asyl. Nach Ablehnung ihrer Asylanträge kehrten sie nach Serbien zurück und reisten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2014 auf dem Landweg in einem Pkw in das Bundesgebiet ein. Am 8. Oktober 2014 stellte der Antragsteller einen Zweitantrag.
In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Oktober 2014 (Bl. 23 ff. der Bundesamtsakte) gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er kenne seine frühere Adresse in Serbien nicht genau, er denke aber, dass er in Novi Sad gelebt habe. Er kenne die Namen seiner Eltern nicht und habe auch keinen Kontakt zu ihnen. Den Aufenthaltsort anderer Verwandter in Serbien habe er vergessen. Manche von ihnen seien auch im Gefängnis. Er habe keinen Beruf ausgeübt, sondern aus Müllcontainern gelebt. Er legte Lichtbilder von einem Haus vor, in dem er gelebt habe. Auf die Frage, wie lange er nicht mehr in Serbien gewesen sei, gab der Antragsteller an, seitdem er hier sei. Er habe in Serbien keine Möglichkeit zu leben gehabt. In Deutschland gingen seine Kinder in die Schule und seien ordentlich. Auch wenn sie in Serbien zur Schule gegangen seien, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, zu lernen. In dem Haus, in dem sie gelebt hätten, habe man sich nicht waschen können und es habe keinen Strom gegeben. Er sei nervenkrank. Die Krankheit komme von dem schlechten Leben in Serbien. Sie hätten leiden müssen, weil sie nie etwas gehabt hätten. Er wisse nicht, was eine Krankenversicherung ist. Er habe Sozialhilfe beantragt, aber nichts erhalten. Kindergeld habe er nicht erhalten. Arbeit erhielten nur Leute, die eine Ausbildung hätten. Er sei nicht zur Schule gegangen, weil seine Mutter Analphabetin gewesen sei und nicht gewusst habe, was Schule heiße. Er wolle jedoch, dass seine Kinder in Deutschland in die Schule gehen. Wann er Serbien verlassen habe, wisse er nicht. Als Analphabet könne er nicht politisch aktiv sein. Er habe auch nie Probleme mit Behörden gehabt. Wegen seiner Nervenkrankheit sei er in Serbien nicht behandelt worden.
Nachweise für die geltend gemachte Erkrankung wurden nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 18. November 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) sowie auf Asylanerkennung (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, weil aufgrund des Vortrags des Antragstellers eine Änderung der Sachlage eingetreten sei. Der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat. Er habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Der Vortrag des Antragstellers sei auch nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung i. S. des § 4 Abs. 1 AsylVfG zu gelangen. Dass seine Kinder trotz Schulbesuchs nicht hätten lernen können und die schwierige Lebens- und Wohnsituation stellten mangels Erheblichkeit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohten, sei im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Serbien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich, die schlechte Wohnsituation begründe kein Abschiebungsverbot in diesem Sinne. Um seine Wohnsituation zu verbessern, sei der Antragsteller auf sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Einkommensbeschaffung zu verweisen. Darunter falle neben eigenen Anstrengungen auch die Unterstützung durch seine Verwandten, die in Serbien lebten. Darüber hinaus könne er als serbischer Staatsangehöriger die dort zur Verfügung stehenden Sozialleistungen beantragen. Es drohten dem Antragsteller auch keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben i. S. des § 60 Abs. 7 AufenthG.
Mit am
Gleichzeitig beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, er sei nach seiner Rückkehr von Schweden nach Serbien verstärkt Diskriminierungen wegen seiner Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Die Ausgrenzung habe sich durch den Umstand verstärkt, dass bekannt geworden sei, dass er in Schweden Asyl beantragt habe. Entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid sei es Rückkehrern gerade nicht möglich, die grundsätzlich in Serbien zur Verfügung stehenden Mittel der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Derartige Anträge würden seitens der Behörden gegenüber Roma, gerade wenn sie bereits im Ausland Asyl beantragt hätten und zurückgekehrt seien, regelmäßig versagt. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, eine menschenwürdige Bleibe in Serbien zu finden bzw. zu erhalten. Ausweislich der beigefügten Lichtbilder habe er ein Haus in der Nähe seines Herkunftsortes gefunden, das allerdings nicht bewohnbar sei. Im Winter sei dieses Haus ein das Kindeswohl gefährdender Ort, in dem die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden bestehe. Es gebe weder Wasser noch Strom noch eine Isolierung. Der Antragsteller lebe seit seiner Rückkehr vom Müll. Staatliche Unterstützung erhalte er nicht. Roma würden in Serbien extrem benachteiligt, indem ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Bildungsmöglichkeiten und insbesondere Sozialleistungen verwehrt werde. Der Antragsteller und seine Familienangehörigen könnten bei einer Rückkehr weder auf staatliche Hilfe noch auf Hilfen aus einem etwaigen sozialen Umfeld zurückgreifen. Rückkehrer nach Serbien erhielten anfänglich keine staatliche Unterstützung und keine Gesundheitsfürsorge. Aufgrund der Visumsfreiheit bestehe auch kein Anspruch mehr auf Starthilfen und Reisekosten aus dem GARP.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Denn es bestehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 18. November 2014.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Prüfungsmaßstab zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob die für die Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - DVBl. 1996, 729, juris).
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (§ 29a Abs. 1 AsylVfG). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag des Weiteren dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeine Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146, juris; B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden.
1.
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Antragsteller offensichtlich nicht zu, da er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Der Anerkennung als Asylberechtigter steht somit Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. § 29a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Anlage II zum AsylVfG entgegen. Durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 (BGBl I S. 1649) wurden die ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten in Anlage II zu § 29a AsylVfG aufgenommen. Dieses Gesetz trat nach seinem Art. 3 am Tag nach der Verkündung, d. h. am 6. November 2014 in Kraft. Es findet damit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf das Asylverfahren der Antragstellerin Anwendung. Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bzw. Unionsrechtskonformität der Einstufung der genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten (vgl. VG Berlin B. v. 4.12.2014 - 7 L 596.14 A - juris Rn. 6;
2.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG scheidet ebenfalls offensichtlich aus, weil der Antragsteller keine individuellen Asylgründe vorgetragen hat, sondern nach seinem Vortrag offensichtlich nur aus wirtschaftlichen Gründen bzw. um einer allgemeine Notsituation zu entgehen, sich im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG).
Das Gericht geht darüber hinaus im Einklang mit der weit überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, U. v. 17.5.2011 - A 4 A 510/10 - juris; OVG NRW, B. v. 14.12.2009 - 5 A 2716/09. A - juris; VG Saarlouis, B. v. 21.11.2011 - 10 L 1777/01 - juris; VG Oldenburg, U. v. 28.7.2010 - 11 A 2779/09 - juris; VG München, U. v. 2.6.2010 - M 17 K 09.50481 - juris; VG Freiburg, U. v. 13.5.2013 - A 3 K 734/11 - juris) davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung i. S. des Art. 16a GG und § 3 Abs. 1 AsylVfG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind. Auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand November 2014 v. 15.12.2014) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor verbreitet sind.
3.
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere droht dem Antragsteller im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 AsylVfG liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere droht dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Serbien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG. Da diese Vorschrift der Umsetzung zwingender Richtlinienvorschriften der Europäischen Union dient, ist der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 51 Abs. 1 GR-Charta in Einklang mit dem Grundrecht nach Art. 4 GR-Charta auszulegen. Bei der Auslegung des Art. 4 GR-Charta ist wiederum, da dieses Grundrecht dem Recht aus Art. 3 EMRK entspricht, gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK heranzuziehen.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. BVerwG U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23 m. w. N.). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der EMRK auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu unterhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG a. a. O. unter Verweis auf EGMR U. v. 27.5.2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42, juris LS). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich demgegenüber keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen ableiten (BVerwG a. a. O. Rn. 25). Daher können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG a. a. O. unter Verweis auf EGMR U. v. 28.6.2011 - 8319/07, Sufi und Elmi - NVwZ 2012,681, juris Leitsatz).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die humanitären Bedingungen in Serbien nicht derart ungünstig, dass sie zur Feststellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG i. V. m. Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK führen könnten. Ungeachtet der für die Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Serbien unbestritten nach wie vor in erheblichem Maße bestehenden Schwierigkeiten und bei Zugrundelegung der vom Antragsteller geschilderten Lebenssituation als zutreffend kann nicht von der Gefahr schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar von einer Todesgefahr bei seiner Rückkehr ausgegangen werden. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers haben Roma in Serbien grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich der Sozialhilfe und der medizinischen Grundversorgung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien, Stand November 2014, S. 14 f.). Auch Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohn-ortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitsuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Sollte ihre Registrierung aufgrund ihrer Ausreise erloschen sein, haben die Betroffenen die Möglichkeit der erneuten Registrierung (Lagebericht Serbien, S. 14). Hinsichtlich der Registrierung gilt für Rückkehrer der Grundsatz der Rückführung an den letzten Wohnort. Eine Registrierung an einem anderem als dem Herkunftsort eines Rückkehrers ist aufgrund der in Serbien grundsätzlich garantierten Niederlassungsfreiheit theoretisch möglich, in der Praxis jedoch nicht immer problemlos durchsetzbar. Dies gilt insbesondere, wenn die Betroffenen nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten und es ihnen nicht gelingt, einen Wohnsitz nachzuweisen. Dann ist mit erheblichem Widerstand der zuständigen Kommunalbehörden zu rechnen, der im Einzelfall nur durch Beschreitung des Rechtsweges überwunden werden kann (vgl. Lagebericht Serbien, S. 19). Es ist dem Antragsteller zumutbar, im Falle einer Verweigerungshaltung der serbischen Behörden seinen Anspruch auf Sozialhilfe im Beschwerdewege bzw. gerichtlich durchzusetzen. Im Übrigen geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Einzelfall die Ausländerbehörde - und nicht das Bundesamt bzw. das Verwaltungsgericht im Asylstreitverfahren - vor einer Abschiebung des Antragstellers nach Serbien zu prüfen hat, ob er dort registriert ist bzw. ob seine Registrierung dort noch besteht und/oder möglich ist (vgl. z. B. VG Würzburg, GB
Das Gericht folgt nicht der abweichenden Darstellung der tatsächlichen Registrierungsmöglichkeiten für Volkszugehörige der Roma in dem Bericht von Dr. Karin Waringo (Waringo, Pro Asyl, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat ? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation). Anhaltspunkte dafür, dass Roma beim Zugang zur Registrierung und demzufolge zu Sozialleistungen systematisch diskriminiert würden, bestehen auch nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes nicht. Vielmehr wurde durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31. August 2012 eine Grundlage geschaffen, um eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Damit soll der rechtliche Status insbesondere von Angehörigen der Roma-Minderheit verbessert werden. Im neuen Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, wurde darüber hinaus eine Regelung aufgenommen, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Mit der Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes abgeben (Lagebericht Serbien a. a. O., S. 14/15). Damit steht fest, dass der Antragsteller, der über einen Personalausweis verfügt, die tatsächliche Möglichkeit zu einer Registrierung in Serbien hat. Damit hat er, wenn er arbeitsunfähig ist oder seinen Unterhalt durch seine Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch sein Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern kann, sowohl Anspruch auf Sozialhilfe als auch auf Kindergeld (Lagebericht a. a. O., S. 15). Für die Erstaufnahme von Rückkehrern bestehen Notunterkünfte für die Dauer von bis zu zwei Wochen nach der Rückkehr (Lagebericht a. a. O., S. 15).
4.
Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint hat (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 56). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen zugunsten des Antragstellers jedoch nicht vor.
Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen zum Fehlen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG (vgl. oben 3.) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Des Weiteren fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein betreffen, so ist die Gewährung von Abschiebungsschutz einer politischen Leitentscheidung der Obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG vorbehalten. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die von den Antragstellern geschilderten Probleme und schlechten Lebensbedingungen treffen unstreitig für eine Vielzahl weiterer Personen im Abschiebestaat zu, insbesondere für Volkszugehörige der Roma (Lagebericht a. a. O.).
Beim Fehlen einer politischen Regelung i. S. des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zutreffend anerkannt, dass im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die den einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, unabhängig vom Vorliegen individueller Abschiebungsverbote Schutz vor Abschiebung gewährt werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324 ff., juris; U. v. 4.6.1996
Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage besteht für den Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Serbien nicht. Insoweit deckt sich der Maßstab mit dem Maßstab des Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Feststellung einer menschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsstaat. Auf die Ausführungen (siehe oben 3.) zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung derselben bzw. im Rahmen der Entscheidung über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG den Familienverband des Antragstellers mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern erhält und die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze der durch die Rückführung betroffenen Kleinkinder trifft (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 7 ff.; EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12
5.
Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Anträge der Antragsteller, die Staatsangehörige Serbiens und der Volkszugehörigkeit nach Roma sind, auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24.11.2014, der laut Postzustellungsurkunde am 04.12.2014 zugestellt wurde, als (offensichtlich) unbegründet abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragsteller wurden zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert, widrigenfalls sie abgeschoben werden.
Gegen diesen Bescheid bzw. die darin enthaltene Abschiebungsandrohung richtet sich der beim Verwaltungsgericht Bayreuth
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens (B 3 K 14. 30487) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) hat aus den Gründen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 24.11.2014, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne der o.a. Vorschriften.
Die Antragsteller stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Serbien ist in der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet.
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Das Gericht schließt sich ausdrücklich der ausführlichen und überzeugenden Würdigung im Beschluss des VG Berlin
Weiterhin geht das Gericht insbesondere mit Blick auf die geltend gemachten Beschränkungen der Ausreisefreiheit nicht von einer Gruppenverfolgung der Roma in Serbien aus. Das Gericht schließt sich der ausführlichen Würdigung im Beschluss des OVG Lüneburg
Auch soweit der subsidiäre Schutzstatus (§ 4 AsylVfG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zuerkannt wurden, bestehen keine ernsthaften Zweifel, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 24.11.2014 verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger zu 1 bezüglich Serbien vorliegt.
Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.11.2012 wird aufgehoben, soweit sie dem entgegensteht. Nr. 4 dieses Bescheids wird aufgehoben, soweit sie den Kläger zu 1 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 7/8, die Beklagte zu 1/8.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2006 - A 2 K 11717/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.