Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Okt. 2015 - W 1 K 13.30315

bei uns veröffentlicht am27.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Die Kläger sind nach eigenen Angaben mazedonische Staatsangehörige türkischer Volkszugehörigkeit und muslimischer Religion aus Strumica. Sie verließen nach eigenen Angaben am 26. Juli 2013 ihr Herkunftsland und reisten mit einem Pkw am 28. Juli 2013 in das Bundesgebiet ein. Hier beantragten sie am 5. August 2013 Asyl. Am ... 2013 wurde im Bundesgebiet ein weiteres Kind der Kläger zu 1) und 2) geboren, für das ein eigenes asylgerichtliches Verfahren betrieben wird (Az. W 1 K 14.30256).

Der Kläger zu 1) gab in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. August 2013 im Wesentlichen an, er habe sein Herkunftsland wegen einer anstehenden Gerichtsverhandlung verlassen. Er sei arbeitslos gewesen und von der politischen Partei „BMPO“ beauftragt worden, Plakate zu kleben. Dafür sei ihm für den Fall des Wahlsiegs eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden. Eine andere Partei habe ihn jedoch im Visier gehabt. Eines Tages sei er auf dem Weg zur Apotheke von einem bekannten Kickboxer angegriffen worden, der zu den Bodyguards des Bürgermeisters von Strumica gehöre. Dabei sei seine Nase gebrochen worden. Der Vorfall sei am 13. März 2010 passiert. Auf seine Anzeige habe die Polizei den Kickboxer festgenommen und er habe ihn identifiziert, der Kickboxer habe den Überfall jedoch geleugnet. Der Kläger habe deshalb einen Rechtsanwalt beauftragt. Bei den Wahlen im März 2013 habe ihn dieselbe Partei wieder überredet, Plakate zu kleben. Er sei dann wieder geschlagen worden und es seien gegen ihn Messer gezückt worden. Es sei immer derselbe Mann, der ihnen Probleme mache. Am 21. Juni 2013 habe dieser ihn vor der Moschee überfallen wollen, habe aber von den Freunden des Klägers viele Schläge einstecken müssen. Der Kickboxer habe eine Geldstrafe von 20,00 EUR erhalten. Der Kläger habe dagegen Einspruch eingelegt und eine weitere Gerichtsverhandlung beantragt. Dann sei der Kickboxer zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Dieser habe jedoch gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt, weshalb das Verfahren neu aufgerollt worden sei und nun der Kläger mit einer Strafe von einem bis zu fünf Jahren rechnen müsse. Das Verfahren sei dann jedoch eingestellt worden und der Kläger habe 50,00 EUR Schmerzensgeld für die gebrochene Nase erhalten. Die Partei „BMPO“ werde von 21 Personen der türkischen Volkszugehörigen unterstützt. Diese würden alle angegriffen. Die Stadtratswahlen habe die Gegenpartei „CACM“ gewonnen. Gegen eine Rückkehr in einen anderen Landesteil von Mazedonien spreche, dass der Kickboxer ihn überall finden und vielleicht verletzen würde. Er habe sich auch schon einmal bei seiner Schwester versteckt gehalten, aber auch dort würde ihn der Kickboxer finden. Die letzten drei Jahre habe der Kickboxer Ruhe gegeben, der Kläger wisse jedoch nicht, weshalb. Der Kickboxer habe viele Straftaten begangen, aber nach den Polizeiakten sei er unschuldig.

Die Klägerin zu 2) bestätigte in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 5. August 2013 im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes. Ergänzend trug sie vor, ihre Freunde hätten ihrem Mann gesagt, dass er weiter bedroht werde. Sie hätten auch ihr Kind nicht mehr in den Kindergarten geschickt, weil sie Angst gehabt hätten, es könne ihnen jederzeit etwas passieren. Sie befürchte, dass ihr Mann getötet werden könne. Der Kickboxer könne Sie überall finden. Diese Parteigeschichte sei der Grund dafür gewesen, dass er ihren Mann im Visier habe. Außerdem habe ihr Mann verurteilt werden sollen, weil er angeblich die Handtasche der Freundin des Kickboxers gestohlen habe. Der Kickboxer habe seine Freundin ins Spiel gebracht, um sich selber zu retten. Eine Verurteilung habe es nicht gegeben, das Verfahren sei eingestellt worden.

Mit Bescheid vom 3. September 2013 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1. des Bescheides), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Mazedonien bzw. in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Mazedonien weder Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat noch schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nicht-staatlicher Dritter zu befürchten hätten. Eine gezielte und systematische politische Verfolgung bestimmter Gruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung finde nicht statt. Vorkommende Benachteiligungen drohten im Allgemeinen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, etwaige Diskriminierungen erreichten in aller Regel nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche Maß an Intensität. Aus dem Vortrag der Kläger ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass sie dennoch persönlich mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Der Vortrag des Klägers zu 1), dass er wegen eines anstehenden Gerichtstermins das Land verlassen habe, könne nicht überzeugen, weil er an anderer Stelle vorgebracht habe, dass das Verfahren eingestellt worden sei und er 50,00 EUR Schmerzensgeld erhalten habe. Auch könne nicht von einer landesweiten Verfolgung ausgegangen werden. Bei der von ihm als „BMPO“ bezeichneten Partei handele es sich um die VMRO/DPMNE (Demokratische Partei für die mazedonische nationale Einheit), die in ihrem Wappen den Schriftzug „1893 bis 1990 BMPO“ führe. Diese Partei sei die stärkste Partei in Mazedonien und regiere dort seit sechs Jahren. Da sich der Kläger zu 1) für diese Partei engagiert habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er landesweit der politischen Verfolgung unterliege. Ihm sei jedoch insoweit zu folgen, als in seiner Heimatgemeinde Strumica der Bürgermeister von der SDSM (Sozialdemokratische Liga Mazedoniens) gestellt werde, die 53% der Stimmen erreicht habe, während die VMRO nur 46% erreicht habe. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Gesamtstaat Mazedonien stehe jedoch gegen rechtswidrige Übergriffe nicht staatlicher Akteure hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der mazedonische Staat rechtswidrige Übergriffe Dritter dulde, unterstütze, oder dass ein Schutzersuchen von vornherein erfolglos wäre. Die Behörden seien grundsätzlich willens und in der Lage, den erforderlichen Schutz gegen Übergriffe durch Dritte zu gewähren. Alle Bürger seien berechtigt, Anzeigen zu erstatten oder beim nationalen Ombudsmann Beschwerde einzulegen. Daran, dass dem Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld gewährt worden sei, werde deutlich, dass der mazedonische Staat willens und in der Lage sei, gegen derartige Übergriffe vorzugehen. Sollten sich die Kläger in Strumica dessen ungeachtet nicht mehr sicher fühlen, bestehe die Möglichkeit, sich auch in anderen Landesteilen niederzulassen. Beschränkungen der Freizügigkeit gebe es insoweit nicht. Auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der türkischen Minderheit oder sonstigen individuellen Gründen hätten die Kläger Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht zu befürchten. Türkische Volkszugehörige hätten nach der Verfassung die gleichen Minderheitenrechte wie andere Volksgruppen. Ethnisch diskriminierende Gesetze oder Vorschriften existierten nicht. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes lägen ebenfalls nicht vor.

II.

Mit am 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließen die Kläger Klage erheben. Sie würden als Angehörige der türkischen Minderheit bei der Verfolgung von Straftaten und beim Schutz vor weiteren Straftaten rechtserheblich diskriminiert. Der Bürgermeister von Strumica, Z., sei ein reicher und mächtiger Mann, der sich mit seiner Partei auch um das Präsidentenamt bemühe. Zu seinem Imperium gehörten mehrere Firmen und ein landesweit vernetzter Familienclan. Sein Bruder oder Stiefbruder mit dem Kosenamen „V.“ sei Inhaber der Bodyguard Firma, deren Kickboxer den Kläger und seinen Bruder verfolgt habe. Der Kläger sei für die Oppositionspartei tätig, welche den Aufstieg des Familienclans Z. bekämpfe. Die Verfolgung des Klägers habe zuletzt ein lebensgefährliches Ausmaß erreicht, was den Kläger und auch seinen Bruder veranlasst habe, ihre Heimat zu verlassen. Das Bodyguard Unternehmen gehöre nach den Recherchen des Klägers zu dem Bauunternehmen E.. Es handele sich um eine Art Unterabteilung ohne besonderen Namen. Der Kläger könne nicht ausschließen, dass der Inhaber des Bodyguard Unternehmens „V.“ heiße. Der Kickboxer, mit dem er 2013 vor Gericht gestanden habe, habe B. M. geheißen. Er sei durch eine gestellte Zeugin entlastet worden.

Die Kläger beantragen zuletzt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2013 in den Ziffern 2 bis 4 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Mazedonien vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

III.

Das Gericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. In der Auskunft vom 13. Mai 2015 wird ausgeführt, dass Z., der Parteivorsitzende der größten mazedonischen Oppositionspartei SDSM, seit dem Jahr 2013 Bürgermeister von Strumica sei. Er stehe als Oppositionsführer ständig im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Erkenntnisse zu einer Zugehörigkeit zu einem „Familienclan“ mit mafiösen Strukturen lägen nicht vor. Ein Bodyguard-Unternehmen, das Teil des Unternehmens E. sei, habe nicht ermittelt werden können. Miteigentümer dieses und weiterer Unternehmen sei der Bruder des Z., Herr V. Z.

Mit Beschluss vom 31. März 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Verschiedene, in der Liste für Mazedonien, Stand Juni 2014, aufgeführte Erkenntnismittel waren Gegenstand des Verfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

I.

Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unten 1.), noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu unten 2.), noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Mazedonien (dazu unten 3.). Die Ziffern 2. und 3. des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides vom 3. September 2013 sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Des Weiteren ist auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu unten 4.).

Hingegen ist die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides unanfechtbar geworden und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.

1.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, weil ihnen im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien keine landesweite asylrelevante Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i. V. m. §§ 3a ff. AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (BT-Drs. 16/5065 S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 24. Oktober 2015 geltenden Fassung (Art. 1, Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015, BGBl I, S. 1722 ff.) anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG - wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG - die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

Gemessen an diesen Maßstäben droht den Klägern nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Herkunftsland landesweite Verfolgung.

Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht somit § 29a Abs. 1 AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG entgegen. Die dort aufgestellte gesetzliche Vermutung der Verfolgungssicherheit erstreckt sich auch auf die von § 3 Abs. 1 AsylG erfassten Fallkonstellationen und schließt damit auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Regelfall aus (Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG, 80. EL, November 2007, § 29a Rn. 82). Durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 (BGBl I S. 1649), in Kraft seit 6. November 2014 (Art. 3 des Gesetzes v. 31.10.2014), wurden die ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten in Anlage II zu § 29a AsylVfG a. F. aufgenommen. Durch Art. 1 Nr. 35 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I, S. 1722 ff.), in Kraft seit 24. Oktober 2015, wurden weitere Staaten in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen, darunter Albanien, Kosovo und Montenegro. Diese Regelungen finden damit gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf das Asyl- und asylgerichtliche Verfahren der Kläger Anwendung. Die Kläger haben keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihnen abweichend von der gesetzlichen Vermutung im Herkunftsstaat landesweit Verfolgung droht. Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bzw. Unionsrechtskonformität der Einstufung der genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.6.2015 - A 6 S 1259/14 - juris; OVG des Saarlandes, B. v. 19.5.2015 - 2 A 65/15 - juris; VG Münster, U. v. 11.5.2015 - 4 K 3220/13.A - juris; v. 11.5.2015 - 4 K 802/13.A - juris).

Es kann offen bleiben, ob der Vortrag der Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal zutrifft. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung seine bisherigen Angaben sowie die Angaben seiner Ehefrau im Asylverfahren im Wesentlichen bestätigt und teilweise präzisiert. Er hat damit sein Verfolgungsschicksal schlüssig, widerspruchsfrei und detailreich geschildert. Teilweise werden seine Angaben auch durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. Mai 2015 bestätigt.

Das Gericht muss dem jedoch nicht weiter nachgehen, weil den Klägern im Herkunftsland Mazedonien jedenfalls keine landesweite Verfolgung droht. Für den Fall, dass ihnen in ihrer Heimatstadt Strumica tatsächlich Verfolgung droht, gegen die ihnen wegen der politischen Mehrheitsverhältnisse in diesem Landesteil kein wirksamer staatlicher Schutz i. S. v. § 3d AsylG gewährt wird, steht ihnen im Herkunftsland eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (interner Schutz) i. S. d. § 3e AsylG zur Verfügung.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor solcher Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Beim internen Schutz sind nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20) und erfordert eine Einzelfallprüfung (ständige Rechtsprechung, z. B. BayVGH, B. v. 23.9.2013 - 13a ZB 13.30252 - juris Rn. 4; B. v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185 - juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3e Rn. 24 ff., insbesondere 31, 32).

Gemessen an diesen Maßstäben droht den Klägern in einem anderen Landesteil von Mazedonien, beispielsweise in der Hauptstadt Skopje, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil sie dort Zugang zu staatlichem Schutz vor solcher Verfolgung nach § 3d AsylG haben und nach § 3e AsylG auch sicher und legal in diesen Landesteil reisen können, dort aufgenommen werden und vernünftiger Weise auch erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlassen. Der Kläger zu 1) hat nach eigenen Angaben bereits mehrfach im Wahlkampf die Mehrheitspartei VMRO/DPMNE, genannt „BMPO“, unterstützt. Der derzeitige mazedonische Ministerpräsident Gruevski gehört einer Regierung dieser rechtskonservativen Partei an, die seit 2009 eine Koalition mit der stärksten ethnisch-albanischen Partei DUI bildet. Es ist daher nicht zu erwarten, dass den Klägern in einem von der Mehrheitspartei dominierten Landesteil aus politischen Gründen Verfolgung droht. Den Klägern droht auch keine landesweite Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als Türken. Mazedonien ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat. Das Ohrider Rahmenabkommen regelt das Verhältnis der Ethnien zueinander (AA, Lagebericht Mazedonien, Stand August 2015, S. 4). Der Minderheitenschutz und die Minderheitenrechte sind verfassungsrechtlich gewährleistet. Ethnische Spannungen bestehen insbesondere zwischen der ethnisch-mazedonischen Bevölkerungsmehrheit und der albanischen Minderheit (Lagebericht a. a. O.). Die Volksgruppe der Türken macht dem gegenüber etwa 3,9% der Gesamtbevölkerung aus (Lagebericht a. a. O., S. 5), zwei mazedonische Gemeinden sind türkisch dominiert, dort ist Türkisch auch Amtssprache. Es gibt derzeit keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben (Lagebericht, a. a. O., S. 10). Aufgrund der landesweit verfassungsrechtlich garantierten Freizügigkeit (vgl. Lagebericht a. a. O., S. 11), der annähernd gleichen Lebensverhältnisse im gesamten Land sowie der Sprachkenntnisse der Kläger bestehen für sie keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, sich in einem anderen Landesteil Mazedoniens niederzulassen. Für den Fall, dass die Kläger dort keine feste Arbeit finden sollten - der Kläger zu 1) hat auch vor der Ausreise nach seinen Angaben nur Gelegenheitsarbeiten ausgeübt - haben sie Zugang zu Sozialleistungen einschließlich der Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Zugang zum Sozialsystem, zum Bildungs- und Gesundheitswesen sowie zum Arbeitsmarkt hängt in Mazedonien nicht vom Besitz eines Reisepasses ab. Eine Sperrung der Sozialhilfeleistungen erfolgt nicht. Sozialleistungen müssen allerdings nach Rückkehr neu beantragt werden; die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Personen, die der monatlichen Meldepflicht infolge Ausreise nicht nachgekommen sind, können einen Neuantrag auf Sozialhilfe allerdings erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten stellen (Lagebericht a. a. O., S. 10, 11). Nach den Angaben der Kläger in der Anhörung leben im Herkunftsland auch noch die Eltern des Klägers zu 1) sowie weitere Verwandte, des Weiteren andere Verwandte im europäischen Ausland. Für die Übergangszeit, während der ihr Sozialhilfeanspruch gesperrt sein könnte, könnten die Kläger daher die Hilfe dieser Verwandten in Anspruch nehmen. Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist dem gegenüber problemlos möglich. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit (Lagebericht a. a. O., S. 10, 12); für Arbeitslose ist lediglich die erneute Anmeldung beim Arbeitsamt und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung bei den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens notwendig. Vor diesem Hintergrund kann von den Klägern auch vernünftiger Weise erwartet werden, dass sie sich in einem anderen Landesteil Mazedoniens niederlassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger befürchten, der genannte Kickboxer könnte sie landesweit aufspüren und verfolgen. Zum einen hat die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes keine Hinweise darauf ergeben, dass Z. oder dessen Bruder einem landesweit agierenden mafiösen Clan angehört, der nicht nur in der Lage wäre, die Kläger landesweit ausfindig zu machen, sondern sie auch landesweit zu verfolgen. Dies erscheint vielmehr unwahrscheinlich, zumal der Kläger selbst angegeben hat, dass in den letzten drei Jahren vor der Ausreise keine Übergriffe des Kickboxers mehr geschehen seien. Zum anderen ist es den Klägern auch zumutbar, gemäß § 3d AsylG den staatlichen Schutz ihres Herkunftslandes gegen eventuelle Übergriffe in Anspruch zu nehmen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger zu 1) davon ausgeht, die von ihm unterstützte Partei werde ihm die versprochene Hilfe nicht zukommen lassen, da es sich um leere Versprechungen gehandelt habe. Auch wenn dies zutreffen sollte, ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger jedenfalls in einem von der Mehrheitspartei dominierten Landesteil der jedem Einwohner zustehende staatliche Schutz verweigert werden sollte.

2.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG, da auch dieser durch eine zumutbare interne Schutzalternative nach § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG ausgeschlossen wird.

3.

Die Kläger haben des Weiteren keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit schließt sich das Gericht den zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes an. Individuelle Abschiebungshindernisse im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) haben die Kläger nicht vorgetragen.

4.

Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung (Mazedonien) im Hinblick auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken.

II.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Okt. 2015 - W 1 K 13.30315

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Okt. 2015 - W 1 K 13.30315

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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Okt. 2015 - W 1 K 13.30315 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Okt. 2015 - W 1 K 13.30315 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 -, soweit es den Kläger betrifft, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die ihn betreffenden Kosten des

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 11. Mai 2015 - 4 K 3220/13.A

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 11. Mai 2015 - 4 K 802/13.A

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 -, soweit es den Kläger betrifft, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am xx.xx.1962 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Gemeinsam mit seiner Ehefrau reiste er nach eigenen Angaben im April 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.05.2013 beantragten er und seine Ehefrau ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an: Er und seine Frau hätten ihr eigenes Haus in Serbien, in dem ihre Kinder im Alter von 20 und 26 Jahren immer noch lebten, am 15.04.2013 verlassen und seien mit einem Kleinbus über ihm unbekannte Länder in die Bundesrepublik eingereist. Er habe sowohl einen serbischen Personalausweis wie auch einen serbischen Reisepass besessen und sei mit diesen Dokumenten in die Bundesrepublik eingereist. Diese Papiere seien aber nach seiner Einreise in die Bundesrepublik gestohlen worden. Bei der Meldung als Asylsuchende habe er seinen Führerschein und seine Frau ihren Personalausweis abgegeben. Er habe 19 oder 20 Jahre lang in einer Textilfirma in seinem Wohnort gearbeitet und sei seit 2002/2003 arbeitslos, da die Firma Bankrott gemacht habe. Er und seine Frau hätten Sozialhilfe erhalten, letztmals im Januar oder Februar 2010. Er habe danach „privat“ gearbeitet und aus diesen Mitteln den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Solange die Kinder minderjährig gewesen seien, hätten sie auch Kindergeld erhalten. Er sei nur wegen seiner Frau nach Deutschland gekommen, da es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien sei es nicht gewährleistet, dass er und seine Ehefrau das Geld für deren medizinische Versorgung aufbringen könnten.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 06.08.2013 die Anträge des Klägers und seiner Ehefrau auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger und seiner Ehefrau die Abschiebung nach Serbien mit einer Frist von einer Woche an. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid unter anderem: Auf Grund der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen hätten die Kläger Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien einer staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt seien. Zwar sei ein Großteil der Romabevölkerung mit äußerst schwierigen Lebensbedingungen und vielfach auch mit Diskriminierungen konfrontiert. Doch seien diese Diskriminierungen wegen fehlender Intensität in der Regel nicht asylrelevant. Eine entsprechende Verfolgung durch den Staat oder seitens nichtstaatlicher Dritter hätten der Kläger und seine Ehefrau auch nicht vorgetragen. Vielmehr würden diese selbst bei Rückkehr nicht mit relevanten staatlichen oder nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen rechnen. Die allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Situation in Serbien begründe kein Abschiebungsverbot. Die Kläger seien zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf ihre eigene Arbeitskraft zu verweisen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies, wie in der Vergangenheit auch, nicht gelingen solle. Darüber hinaus hätten sie nach der Auskunftslage Zugang zur sozialen Infrastruktur. Es sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragenen Erkrankungen der Ehefrau des Klägers eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet sei oder aus finanziellen Gründen scheitern könne.
Der Kläger und seine Ehefrau haben gegen den am 09.08.2013 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid am 19.08.2013 Klage erhoben und beantragt, die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Zur Begründung haben sie die Ehefrau des Klägers betreffende medizinische Unterlagen vorgelegt.
Auf den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30.08.2013 - A 11 K 2918/13 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheids vom 06.08.2013 angeordnet.
Mit Urteil vom 25.03.2014, der Beklagten am 02.04.2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger und seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger und seine Ehefrau hätten bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verfolgung zu rechnen, die an die Rasse als asylrelevantes Merkmal anknüpfe. Roma würden in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter und die staatlichen Organe würden in der Regel gegen solche Übergriffe keinen Schutz gewähren. Schon dies stelle die Einschätzung des Bundesamtes, dass den gegen Roma gerichteten Verfolgungsmaßnahmen die erforderliche Intensität fehle, in Frage. Entscheidend komme hinzu, dass Angehörige der Roma in jüngster Zeit durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert würden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machten. Die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen seien ausdrücklich dazu bestimmt und würden dazu eingesetzt, Angehörigen von Minderheiten, insbesondere der Roma, die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen. Die Lebensverhältnisse der Roma in Serbien seien unerträglich und den Roma würden durch neue staatliche Maßnahmen, etwa durch das neu eingeführte Abfallbeseitigungskonzept, auch noch die wenigen Möglichkeiten genommen, ihr Leben zu fristen. In Verbindung mit diesen Beeinträchtigungen erfülle die Beschränkung der Ausreisefreiheit für Roma die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Die neu geschaffenen Sanktionen durch das Meldegesetz und Art. 350a des serbischen StGB kämen erschwerend hinzu. Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz erfolgten selektiv gegen Roma. Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen StGB hätten Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen. Die Strafschärfungen in den Absätzen 2 und 3 seien nicht auf gewerbsmäßige Fluchthelfer beschränkt, sondern erfassten jeden, der die Tat in einer Gruppe verübe oder als „Organisator“ begehe.
Auf den von der Beklagten am 28.04.2014 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 02.07.2014 die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte zunächst auf ihr Vorbringen im Zulassungsantrag verwiesen. Dort hatte sie im Wesentlichen geltend gemacht: Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Verhinderung oder Beeinträchtigung des Rechts auf Ausreise eine Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts bzw. einer im Rahmen des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG maßgeblich berücksichtigungsfähigen Rechtsposition darstellten. Mögliche Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz seien Geldstrafen in Höhe von 10.000 bis 50.000 serbischen Dinaren (etwa 86 bis 433 EUR). Ungeachtet der Frage einer selektiven Anwendung dieser Rechtsvorschrift auf Roma handele es sich bei einer solchen Geldstrafe weder für sich noch in Kumulation mit anderen Maßnahmen um einen erkennbar schweren Eingriff im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylVfG. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des Art. 350a des serbischen StGB beruhten nicht auf einer Überprüfung der Rechtspraxis, sondern seien reine Tatsachenbehauptungen. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Strafvorschrift lasse sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein anhand ihres Normtextes bestimmen. Es komme letztlich darauf an, wie die in Rede stehende Strafvorschrift in der Rechtspraxis der Gerichte sowie der Strafvollstreckungsbehörden tatsächlich gehandhabt werde. Gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Bewertung spreche, dass nach ihren Monatsstatistiken trotz der administrativen Maßnahmen der serbischen Stellen im Rahmen der Grenzkontrollen Ausreisen für Minderheitsangehörige möglich blieben und sich gleichbleibend in einem durchaus hohen Bereich bewegten. Es sei keine relevante Diskriminierung darin zu sehen, dass serbische Stellen die Ausreise vom Nachweis der Geldsumme abhängig machten, die nötig sei, um den Aufenthalt im EU-Ausland zu bestreiten und dabei in Anlehnung an die Einreisebestimmungen der sog. Schengenstaaten einen Betrag von 30 bis 50 EUR zu Grunde legten. Gegen ein in tatsächlicher Hinsicht selektiv Minderheitsangehörigen treffendes Verfahren sprächen auch Rückkehrerbefragungen, die ergeben hätten, dass die Maßnahmen unterschiedslos auf alle Personen angewendet würden, die im Ausland Asyl beantragt hätten. Die Strafandrohung des Art. 350a des serbischen StGB beziehe sich nicht auf den individuellen Asylbewerber, sondern auf die Organisation und Unterstützung der missbräuchlichen Asylantragstellung in Deutschland. Darüber hinaus macht die Beklagte im Berufungsverfahren geltend: Auf Grund der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylVfG sei die gesetzliche Vermutung zulässig, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Verfolgung stattfinde. Mitgeteilte Einzelfälle von Übergriffen und Benachteiligungen von Roma erreichten die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte nicht einmal ansatzweise. Probleme der Roma beim Zugang zu Sozialleistungen gäben für die Annahme einer Gruppenverfolgung nichts her. Hinsichtlich des Art. 350a des serbischen StGB sei mittlerweile auch in tatsächlicher Hinsicht geklärt, dass die Ausreise zum Zweck der Asylantragstellung in Serbien nicht strafbar sei.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2013 hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils und die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2013 (insgesamt) aufzuheben, soweit diese Ziffern ihn betreffen, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
13 
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und legt weitere den gesundheitlichen Zustand seiner Ehefrau betreffende ärztliche Bescheinigungen vor.
14 
Der Kläger und seine Ehefrau sind in der Berufungsverhandlung zu den Gründen ihres Begehrens angehört werden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen. In der Berufungsverhandlung hat der Senat das Berufungsverfahren der Ehefrau abgetrennt und führt es unter dem Aktenzeichen A 6 S 1288/15 fort.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Bundesamtes sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit im Berufungsverfahren deshalb die Hilfsanträge des Klägers in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG anfallen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 erweist sich insgesamt - auch hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils - bezüglich des Klägers als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) deshalb offensichtlich unbegründet, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt hat.
18 
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag (vgl. § 13 AsylVfG) eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
19 
Die Republik Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger hat, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gemäß des am 06.11.2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
20 
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann der Gesetzgeber gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Anhand dieser Prüfkriterien hat sich der Gesetzgeber aus einer Vielzahl von Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 139). Hinsichtlich der Art und Weise der hierfür erforderlichen Tatsachenerhebung, bei der den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115, 143) wie auch hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse sowie der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, infolge dessen die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung beschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115, 143 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat der Fall ist. In der (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nahezu einhellig als verfassungskonform gewertet (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 7 K 546.15 A -; VG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2015 - 1 K 1667/12.Da.A - sowie VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 - 4 K 3220/13.A -, jew. juris; letzteres unter Aufgabe seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Beschluss vom 27.11.2014 - 4 L 867/14.A -, juris; vgl. weiter auch etwa: VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2015 - 5 AE 270/15 -, VG Regensburg, Beschluss vom 24.02.2015 - RN 6RN 6 S 15.30120 -; VG Aachen, Beschluss vom 03.02.2015 - 9 L 680/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.01.2015 - 19a L 94/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 B 116/15 As -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015 - W 1 S 14.30695 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2014 - B 3 S 14.30486 - jew. juris; a.A.: Bader, InfAuslR 2015, 69, 71). Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen oder das erforderliche Maß an Sorgfalt bei der Erhebung der Tatsachen nicht beachtet hat. Er folgt diesbezüglich ausdrücklich der Einschätzung in den oben genannten, ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin, Darmstadt und Münster, die er teilt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
21 
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und bewertet wurden. Dem Gesetzentwurf lagen Berichte des Auswärtigen Amtes, einschließlich des damals aktuellen Lageberichts Serbien, eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“ zu Grunde; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (BT-Drs. 18/1528, S. 8, 15 bis 17). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden Gutachten mehrerer Sachverständiger (u.a. Dr. Marx, Dr. Waringo, Caritasverband für die Diözese Osnabrück, UNHCR) eingeholt und diese im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses ausführlich erörtert (vgl. dazu mit den entsprechenden Nachweisen: VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015 und VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, jew. a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist, auch unter den Gesichtspunkten der Transparenz (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.), nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden.
22 
Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich ebenfalls als verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber war sich des verfassungsrechtlichen Maßstabes bewusst (BT-Drs. 18/1528, S. 8 f.). Die von ihm der Prüfung zu Grunde gelegten Teilbereiche (Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten- und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (BT-Drs. 18/1528, S. 15 ff.) zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Vor allem hat der Gesetzgeber die für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage in Serbien berücksichtigt und eigenständig, teils auch in Abweichung von den gutachterlichen Stellungnahmen bewertet und hieraus vertretbare, innerhalb des ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums liegende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. dazu ausführlich: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
23 
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu den Verhältnissen in Serbien merkt der Senat darüber hinaus an: Es entspricht der gefestigten und nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015, VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.201, jew. a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 - 4 B 239/14 -; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014 - 1 K 234/14 -, jew. juris), dass Roma in Serbien (wie auch im Kosovo, vgl. dazu etwa: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190) auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG ausgesetzt sind. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil darauf abstellt, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter seien, die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewährten und schon dieser Befund die Einschätzung des Bundesamtes in Frage stelle, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, stützt es sich lediglich auf die Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, die das angegriffene Urteil im Tatbestand wiedergibt. Deren diesbezügliche Angaben, Übergriffe Dritter auf Roma blieben folgenlos, die Polizei komme häufig nicht, wenn sie von Roma gerufen werde, und wenn sie komme, unternehme sie nichts, wird nicht durch die Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert. Auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einer Reihe zum Teil auch gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Dritte gekommen ist, die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. dazu etwa: Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 11; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 4 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der serbische Staat grundsätzlich zu einer Schutzgewährung nicht willens oder nicht in der Lage ist. Seit Jahren sind Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2012, 29.01.2013, 18.10.2013 und vom 15.12.2014). Das serbische Strafgesetzbuch gewichtet seit Dezember 2012 in Art. 54a ein Verbrechen aus Hass neu als spezifischen erschwerenden Straftatbestand. Zudem wird in Art. 317 des serbischen Strafgesetzbuchs die Anstiftung zu nationalistischem, ethnischem oder religiösen Hass oder Intoleranz, in Art. 387 rassistische und weitere Diskriminierung sowie in Art. 174 die Herabsetzung einer Person wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale als Straftatbestand benannt. Je nach Tatbestand und Schwere des Vergehens können Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden (Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 3 f.). 2013 wurden bei 64 der der Polizei gemeldeten Hassverbrechen („Hate Crimes“) 23 Strafverfahren durchgeführt und kam es in 16 Fällen zu einer Verurteilung. Nach Angaben serbischer Behörden kam es bei insgesamt 315 erfassten Übergriffen in den Jahren 2012 und 2013 zu Strafanzeigen. Von diesen 114 Straftaten wurden 75 aufgeklärt und Strafanzeigen gegen 146 Personen erhoben. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat an der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder in Einzelfällen dem Betroffenen widerfahrene Schutzversagung lässt als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht entfallen. Darüber hinaus sind angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma (300.000 - 500.000, vgl. Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014) keineswegs Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass verbale oder physische Übergriffe auf Roma ein solches Ausmaß erreichen, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit bestünde (näher dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Unter diesen Gesichtspunkten kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass die gesetzgeberische Bestimmung Serbiens als sicheres Herkunftsland zu beanstanden ist.
24 
Anders als der Kläger und das verwaltungsgerichtliche Urteil meinen, bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in asylrelevanter Weise in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma eingreift, was gegebenenfalls zur Folge haben könnte, dass der Gesetzgeber davon hätte absehen müssen, Serbien als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen.
25 
Dies gilt sowohl für die in Serbien diesbezüglich geltenden melderechtlichen, strafrechtlichen sowie Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen wie auch für deren jeweilige Anwendung.
26 
Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit, das sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht garantiert, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Konventionen hält die serbische Verfassung fest, dass dieses Recht nur eingeschränkt werden kann, wenn dies im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten oder zur Verteidigung der Republik Serbien notwendig ist (vgl. Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, S. 42).
27 
Durch das serbische Meldegesetz (Fundstelle bei Dr. Waringo, a.a.O., S. 41), das für einen längeren Aufenthalt im Ausland eine Abmelde- und für die Rückkehr eine Anmeldepflicht vorsieht (Art. 19) und Verstöße dagegen mit einem Bußgeld ahndet (Art. 27 Abs. 1 Nr. 5), wird weder die Stellung eines Asylantrags im Ausland gezielt sanktioniert noch wird in die Ausreisefreiheit unmittelbar eingegriffen. Deutsche Meldegesetze kennen ebenfalls entsprechende Meldepflichten und deren ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung im Falle der Nichterfüllung (für Baden-Württemberg vgl. §§ 15 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz Baden-Württemberg). Soweit eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall in Betracht kommen mag, stellt dies die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 94, 115, 136) der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage (VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Wenn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Berufung auf die aktuelle Auskunftslage, Erklärungen von Dr. Waringo und die Information des Regional Centers for Minorities meint, „Bestrafungen“ nach dem neuen Meldegesetz würden selektiv gegen Roma erfolgen, sind hierfür keine hinreichend belastbaren konkreten Belege vorhanden. Dr. Waringo (a.a.O., S. 41) bezieht sich lediglich auf Informationen der Nichtregierungsorganisation Regional Center for Minorities, die ihrerseits die Behauptung, dass Art. 19 des serbischen Meldegesetzes ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben, in ihrem Bericht „Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben“ nicht näher belegt und keine Fälle benennt, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma die Sanktionsmöglichkeiten des Meldegesetzes keine Anwendung finden (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014, jew. a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ vom 26.03.2015 (S. 10 f.) lediglich an, dass eine Kontaktperson des Regional Centers for Minorities auf Anfrage mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2012 von verschiedenen Roma-Angehörigen wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Bestimmungen kontaktiert worden sei, die betroffenen Personen aber meist den Kontakt abgebrochen hätten und anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen seien. Der Nichtregierungsorganisation „Praxis“ seien im März 2015 keine diesbezüglichen Fälle bekannt gewesen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer Familie die Rede ist, die eine erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat, werden die näheren Umstände nicht benannt und wäre zudem ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma anzunehmen.
28 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Asylbewerber hätten nach Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung zu rechnen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
29 
Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuchs (Fundstelle bei Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem anderen ausländischen Staat ermöglicht wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Tatbestand von einer Gruppe oder durch den Missbrauch von Befugnissen verwirklicht wird. Der Organisator einer Tat des Absatzes 2 wird gemäß Art. 350a Abs. 3 des serbischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von ein bis acht Jahren bestraft. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird mithin nicht der serbische Staatsangehörige bestraft, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Staat einen Asylantrag stellt, sondern Dritte, die zur missbräuchlichen Asylantragstellung Unterstützung oder Beihilfe leisten. Dieser Gesetzeszweck ist dem Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches vom serbischen Justizminister auch beigemessen worden, der sich in der Ankündigung des Gesetzesvorhabens ausschließlich auf den Tatbestand der Beihilfe, also auf Fluchthelfer bezog (vgl. Dr. Waringo, a.a.O., S. 40; dazu auch mit weiterem Nachweis: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2013 (S. 23 f.) versteht die Strafbestimmung in diesem Sinn. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 40) vertritt, dass die Formulierung des Gesetzes die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, beinhalte, ist diese Möglichkeit vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und eine spätere Pönalisierung bloße Spekulation. Auch das erstinstanzliche Urteil, das meint, dass die Strafvorschrift ausdrücklich den Asylbewerber selbst betrifft, übersieht, dass es sich bei den „falschen Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten“ allein um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das - falls es erfüllt ist - keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber selbst begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungshandlungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist (so auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Aus dem Verhältnis des Absatzes 1 zu den Absätzen 2 und 3 des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes.
30 
Anhaltspunkte für eine von dem Wortlaut abweichende Praxis serbischer Strafgerichte bei der Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sind nicht ersichtlich. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014 (S. 18) können zurückgeführte serbische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr unbehelligt in ihre Heimatstädte zurückfahren; Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gebe es weder de jure noch de facto. Die Aussagen von Dr. Waringo bei ihrer Vernehmung im Asylstreitverfahren A 11 K 5036/13 vor dem VG Stuttgart stehen dem nicht entgegen. Soweit Dr. Waringo dort angegeben hat, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 auf Grund der Vorschrift des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien, wird nicht ausgeführt, dass diese gerade Asylbewerber betroffen haben, und bleibt unklar, ob die Verfahren überhaupt zu Verurteilungen geführt haben. Andere Berichte über die Durchführung von Strafverfahren betreffen durchweg Unterstützungshandlungen und Beihilfehandlungen Dritter, nicht aber die Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs auf abgelehnte Asylbewerber (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ (S. 13) unter Berufung auf „Praxis“, eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 26.03.2015. a.a.O.), aus:
31 
„Laut der erhaltenen Antworten der 66 Basic Courts und 24 High Courts wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 keinerlei Strafverfahren auf Grund des Artikels 350a des Strafgesetzbuchs eröffnet. Zwei Gerichte gaben keine Antworten. Nach Einschätzung der serbischen NGO Praxis werden serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, nicht durch Art. 350a des Strafgesetzes sanktioniert. Nur Personen, welche Hilfestellungen („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind gemäß dieser Einschätzung von Artikel 350a betroffen.“
32 
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme ersichtlich, dass sich Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist.
33 
Schließlich ist die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht mit Blick auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige, insbesondere Roma, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
34 
Nach Art. 6 des Gesetzes zum Grenzschutz (Law on Border Protection) aus dem Jahr 2008 kann die Grenzpolizei neben der Identität des Reisenden überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und welchen Zweck die Reise hat. Nach im Juni 2011 weiter eingeführten Bestimmungen ist es der Grenzpolizei erlaubt, von serbischen Staatsbürgern außerdem folgende Unterlagen einzufordern: Dokumente, die den Zweck der Reise belegen (etwa: Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (etwa: Bargeld, Kreditkarten, Schecks), Einladungen oder Beweise bezüglich des Reisezwecks (Nachweise zu den gesetzlichen Bestimmungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1 f.). Die Bestimmungen enthalten keine genaueren Angaben dazu, welche Belege und in welcher Höhe finanzielle Mittel notwendig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Demgemäß besitzt die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26.03.2015, a.a.O.).
35 
Für sich genommen zielen diese Bestimmungen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, insbesondere Roma, sondern treffen alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Sie haben die Intention, die Interessen Serbiens zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern, und wurden unter anderem auf Drängen der Europäischen Union nach dem Wegfall der Visumpflicht im Dezember 2009 und im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen eingeführt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.09.2014 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1; Waringo, a.a.O., S. 38 f.). Hinreichende Belege dafür, dass in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen an den serbischen Grenzen eine beachtliche Zahl an Ausreiseverweigerungen der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dient oder sich gezielt gegen die Minderheiten der Roma oder Ashkali richtet, existieren nicht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 03.09.2014, a.a.O.) wurden im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 3.756 Personen an der serbischen Grenze zurückgewiesen, nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 3) wurden im Zeitraum vom 02.06.2011 bis zum 31.12.2014 7.656 Personen an der Ausreise gehindert, um „den Missbrauch der Visa-Freiheit der EU-Staaten zu verhindern“. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zählt in ihrer Auskunft vom 26.03.2015 (a.a.O., S. 5 f.) nur vereinzelte Fälle auf, in denen Roma von der serbischen Grenzpolizei bei der Ausreise willkürlich behandelt worden sind. Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Serbien kontaktierte Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, gaben an, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 6; zu fehlenden Zahlen oder Statistiken auch Dr. Waringo, a.a.O., S. 39; vgl. auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015, a.a.O.). Dass eine Vielzahl serbischer Staatsbürger an der Ausreise gehindert wird und die Mehrheit dieser Staatsangehörigen Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Vielmehr spricht die in den letzten Jahren markant angestiegene Zahl der Asylerstanträge von serbischen Staatsangehörigen (2011: 4.579, 2012: 8.477, 2013: 11.851, 2014: 17.172, Januar - Mai 2015: 8.664), davon mehr als 90 Prozent Roma, sowie der Umstand, dass serbische Asylbewerber, wie auch der Kläger und seine Ehefrau, überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015), dagegen, insoweit an der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherem Herkunftsstaat zu zweifeln.
36 
Eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die zahlreiche andere Mitgliedstaaten der EU, wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien ebenfalls vorgenommen haben, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat vor den Maßstäben der Richtlinien 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) vom 01.12.2005 bzw. 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180/60) insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf eine diesbezügliche Unionsrechtswidrigkeit auch nicht beruft, verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteile der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Berlin und Münster (a.a.O.).
37 
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG). Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in politischen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst dann ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein (BVerfGE 94, 115, 147). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er nur wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen sei, weil er gehört habe, dass es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Andere Gründe habe er nicht. Diese Angaben entsprechen denen der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und wurden von dem Kläger und seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt.
38 
Dem Kläger ist auch nicht subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen.
39 
Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen, wobei wiederum auf die vorstehenden Ausführungen und die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 Bezug genommen werden kann. Soweit der Kläger eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit und damit einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 geltend macht, ist aus den bereits genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass ihm ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit droht. Insoweit kann offenbleiben, ob § 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll umfasst und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären.
40 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat bei Rückkehr nach Serbien weder Obdachlosigkeit noch sonstige existenzielle Not zu befürchten. In Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche oder der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die bei Angehörigen der Roma auch die Angabe des vorläufigen Wohnortes genügt (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 14 f.). Dass es im Fall des Klägers zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung des Anspruchs auf Sozialleistungen, insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Registrierung, kommen könnte (vgl. dazu: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 1 ff.), vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen und deren Familie in einem eigenen Haus gelebt, in das er nach seiner Rückkehr zurückkehren kann. Zudem haben er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien Sozialleistungen erhalten, die nach den klarstellenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau nur eingestellt wurden, wenn der Kläger „privat“ gearbeitet hat. Im Übrigen wäre der Kläger darauf zu verweisen, bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt werden würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 und VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, jew. a.a.O.).
41 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung in der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) auf einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerte Ausreisefrist ist bezüglich des Klägers nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit im Berufungsverfahren deshalb die Hilfsanträge des Klägers in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG anfallen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 erweist sich insgesamt - auch hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils - bezüglich des Klägers als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) deshalb offensichtlich unbegründet, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt hat.
18 
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag (vgl. § 13 AsylVfG) eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
19 
Die Republik Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger hat, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gemäß des am 06.11.2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
20 
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann der Gesetzgeber gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Anhand dieser Prüfkriterien hat sich der Gesetzgeber aus einer Vielzahl von Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 139). Hinsichtlich der Art und Weise der hierfür erforderlichen Tatsachenerhebung, bei der den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115, 143) wie auch hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse sowie der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, infolge dessen die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung beschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115, 143 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat der Fall ist. In der (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nahezu einhellig als verfassungskonform gewertet (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 7 K 546.15 A -; VG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2015 - 1 K 1667/12.Da.A - sowie VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 - 4 K 3220/13.A -, jew. juris; letzteres unter Aufgabe seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Beschluss vom 27.11.2014 - 4 L 867/14.A -, juris; vgl. weiter auch etwa: VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2015 - 5 AE 270/15 -, VG Regensburg, Beschluss vom 24.02.2015 - RN 6RN 6 S 15.30120 -; VG Aachen, Beschluss vom 03.02.2015 - 9 L 680/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.01.2015 - 19a L 94/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 B 116/15 As -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015 - W 1 S 14.30695 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2014 - B 3 S 14.30486 - jew. juris; a.A.: Bader, InfAuslR 2015, 69, 71). Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen oder das erforderliche Maß an Sorgfalt bei der Erhebung der Tatsachen nicht beachtet hat. Er folgt diesbezüglich ausdrücklich der Einschätzung in den oben genannten, ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin, Darmstadt und Münster, die er teilt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
21 
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und bewertet wurden. Dem Gesetzentwurf lagen Berichte des Auswärtigen Amtes, einschließlich des damals aktuellen Lageberichts Serbien, eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“ zu Grunde; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (BT-Drs. 18/1528, S. 8, 15 bis 17). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden Gutachten mehrerer Sachverständiger (u.a. Dr. Marx, Dr. Waringo, Caritasverband für die Diözese Osnabrück, UNHCR) eingeholt und diese im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses ausführlich erörtert (vgl. dazu mit den entsprechenden Nachweisen: VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015 und VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, jew. a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist, auch unter den Gesichtspunkten der Transparenz (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.), nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden.
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Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich ebenfalls als verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber war sich des verfassungsrechtlichen Maßstabes bewusst (BT-Drs. 18/1528, S. 8 f.). Die von ihm der Prüfung zu Grunde gelegten Teilbereiche (Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten- und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (BT-Drs. 18/1528, S. 15 ff.) zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Vor allem hat der Gesetzgeber die für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage in Serbien berücksichtigt und eigenständig, teils auch in Abweichung von den gutachterlichen Stellungnahmen bewertet und hieraus vertretbare, innerhalb des ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums liegende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. dazu ausführlich: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
23 
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu den Verhältnissen in Serbien merkt der Senat darüber hinaus an: Es entspricht der gefestigten und nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015, VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.201, jew. a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 - 4 B 239/14 -; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014 - 1 K 234/14 -, jew. juris), dass Roma in Serbien (wie auch im Kosovo, vgl. dazu etwa: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190) auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG ausgesetzt sind. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil darauf abstellt, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter seien, die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewährten und schon dieser Befund die Einschätzung des Bundesamtes in Frage stelle, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, stützt es sich lediglich auf die Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, die das angegriffene Urteil im Tatbestand wiedergibt. Deren diesbezügliche Angaben, Übergriffe Dritter auf Roma blieben folgenlos, die Polizei komme häufig nicht, wenn sie von Roma gerufen werde, und wenn sie komme, unternehme sie nichts, wird nicht durch die Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert. Auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einer Reihe zum Teil auch gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Dritte gekommen ist, die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. dazu etwa: Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 11; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 4 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der serbische Staat grundsätzlich zu einer Schutzgewährung nicht willens oder nicht in der Lage ist. Seit Jahren sind Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2012, 29.01.2013, 18.10.2013 und vom 15.12.2014). Das serbische Strafgesetzbuch gewichtet seit Dezember 2012 in Art. 54a ein Verbrechen aus Hass neu als spezifischen erschwerenden Straftatbestand. Zudem wird in Art. 317 des serbischen Strafgesetzbuchs die Anstiftung zu nationalistischem, ethnischem oder religiösen Hass oder Intoleranz, in Art. 387 rassistische und weitere Diskriminierung sowie in Art. 174 die Herabsetzung einer Person wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale als Straftatbestand benannt. Je nach Tatbestand und Schwere des Vergehens können Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden (Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 3 f.). 2013 wurden bei 64 der der Polizei gemeldeten Hassverbrechen („Hate Crimes“) 23 Strafverfahren durchgeführt und kam es in 16 Fällen zu einer Verurteilung. Nach Angaben serbischer Behörden kam es bei insgesamt 315 erfassten Übergriffen in den Jahren 2012 und 2013 zu Strafanzeigen. Von diesen 114 Straftaten wurden 75 aufgeklärt und Strafanzeigen gegen 146 Personen erhoben. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat an der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder in Einzelfällen dem Betroffenen widerfahrene Schutzversagung lässt als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht entfallen. Darüber hinaus sind angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma (300.000 - 500.000, vgl. Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014) keineswegs Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass verbale oder physische Übergriffe auf Roma ein solches Ausmaß erreichen, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit bestünde (näher dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Unter diesen Gesichtspunkten kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass die gesetzgeberische Bestimmung Serbiens als sicheres Herkunftsland zu beanstanden ist.
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Anders als der Kläger und das verwaltungsgerichtliche Urteil meinen, bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in asylrelevanter Weise in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma eingreift, was gegebenenfalls zur Folge haben könnte, dass der Gesetzgeber davon hätte absehen müssen, Serbien als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen.
25 
Dies gilt sowohl für die in Serbien diesbezüglich geltenden melderechtlichen, strafrechtlichen sowie Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen wie auch für deren jeweilige Anwendung.
26 
Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit, das sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht garantiert, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Konventionen hält die serbische Verfassung fest, dass dieses Recht nur eingeschränkt werden kann, wenn dies im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten oder zur Verteidigung der Republik Serbien notwendig ist (vgl. Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, S. 42).
27 
Durch das serbische Meldegesetz (Fundstelle bei Dr. Waringo, a.a.O., S. 41), das für einen längeren Aufenthalt im Ausland eine Abmelde- und für die Rückkehr eine Anmeldepflicht vorsieht (Art. 19) und Verstöße dagegen mit einem Bußgeld ahndet (Art. 27 Abs. 1 Nr. 5), wird weder die Stellung eines Asylantrags im Ausland gezielt sanktioniert noch wird in die Ausreisefreiheit unmittelbar eingegriffen. Deutsche Meldegesetze kennen ebenfalls entsprechende Meldepflichten und deren ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung im Falle der Nichterfüllung (für Baden-Württemberg vgl. §§ 15 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz Baden-Württemberg). Soweit eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall in Betracht kommen mag, stellt dies die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 94, 115, 136) der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage (VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Wenn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Berufung auf die aktuelle Auskunftslage, Erklärungen von Dr. Waringo und die Information des Regional Centers for Minorities meint, „Bestrafungen“ nach dem neuen Meldegesetz würden selektiv gegen Roma erfolgen, sind hierfür keine hinreichend belastbaren konkreten Belege vorhanden. Dr. Waringo (a.a.O., S. 41) bezieht sich lediglich auf Informationen der Nichtregierungsorganisation Regional Center for Minorities, die ihrerseits die Behauptung, dass Art. 19 des serbischen Meldegesetzes ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben, in ihrem Bericht „Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben“ nicht näher belegt und keine Fälle benennt, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma die Sanktionsmöglichkeiten des Meldegesetzes keine Anwendung finden (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014, jew. a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ vom 26.03.2015 (S. 10 f.) lediglich an, dass eine Kontaktperson des Regional Centers for Minorities auf Anfrage mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2012 von verschiedenen Roma-Angehörigen wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Bestimmungen kontaktiert worden sei, die betroffenen Personen aber meist den Kontakt abgebrochen hätten und anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen seien. Der Nichtregierungsorganisation „Praxis“ seien im März 2015 keine diesbezüglichen Fälle bekannt gewesen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer Familie die Rede ist, die eine erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat, werden die näheren Umstände nicht benannt und wäre zudem ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma anzunehmen.
28 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Asylbewerber hätten nach Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung zu rechnen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
29 
Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuchs (Fundstelle bei Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem anderen ausländischen Staat ermöglicht wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Tatbestand von einer Gruppe oder durch den Missbrauch von Befugnissen verwirklicht wird. Der Organisator einer Tat des Absatzes 2 wird gemäß Art. 350a Abs. 3 des serbischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von ein bis acht Jahren bestraft. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird mithin nicht der serbische Staatsangehörige bestraft, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Staat einen Asylantrag stellt, sondern Dritte, die zur missbräuchlichen Asylantragstellung Unterstützung oder Beihilfe leisten. Dieser Gesetzeszweck ist dem Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches vom serbischen Justizminister auch beigemessen worden, der sich in der Ankündigung des Gesetzesvorhabens ausschließlich auf den Tatbestand der Beihilfe, also auf Fluchthelfer bezog (vgl. Dr. Waringo, a.a.O., S. 40; dazu auch mit weiterem Nachweis: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2013 (S. 23 f.) versteht die Strafbestimmung in diesem Sinn. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 40) vertritt, dass die Formulierung des Gesetzes die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, beinhalte, ist diese Möglichkeit vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und eine spätere Pönalisierung bloße Spekulation. Auch das erstinstanzliche Urteil, das meint, dass die Strafvorschrift ausdrücklich den Asylbewerber selbst betrifft, übersieht, dass es sich bei den „falschen Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten“ allein um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das - falls es erfüllt ist - keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber selbst begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungshandlungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist (so auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Aus dem Verhältnis des Absatzes 1 zu den Absätzen 2 und 3 des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes.
30 
Anhaltspunkte für eine von dem Wortlaut abweichende Praxis serbischer Strafgerichte bei der Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sind nicht ersichtlich. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014 (S. 18) können zurückgeführte serbische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr unbehelligt in ihre Heimatstädte zurückfahren; Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gebe es weder de jure noch de facto. Die Aussagen von Dr. Waringo bei ihrer Vernehmung im Asylstreitverfahren A 11 K 5036/13 vor dem VG Stuttgart stehen dem nicht entgegen. Soweit Dr. Waringo dort angegeben hat, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 auf Grund der Vorschrift des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien, wird nicht ausgeführt, dass diese gerade Asylbewerber betroffen haben, und bleibt unklar, ob die Verfahren überhaupt zu Verurteilungen geführt haben. Andere Berichte über die Durchführung von Strafverfahren betreffen durchweg Unterstützungshandlungen und Beihilfehandlungen Dritter, nicht aber die Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs auf abgelehnte Asylbewerber (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ (S. 13) unter Berufung auf „Praxis“, eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 26.03.2015. a.a.O.), aus:
31 
„Laut der erhaltenen Antworten der 66 Basic Courts und 24 High Courts wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 keinerlei Strafverfahren auf Grund des Artikels 350a des Strafgesetzbuchs eröffnet. Zwei Gerichte gaben keine Antworten. Nach Einschätzung der serbischen NGO Praxis werden serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, nicht durch Art. 350a des Strafgesetzes sanktioniert. Nur Personen, welche Hilfestellungen („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind gemäß dieser Einschätzung von Artikel 350a betroffen.“
32 
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme ersichtlich, dass sich Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist.
33 
Schließlich ist die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht mit Blick auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige, insbesondere Roma, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
34 
Nach Art. 6 des Gesetzes zum Grenzschutz (Law on Border Protection) aus dem Jahr 2008 kann die Grenzpolizei neben der Identität des Reisenden überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und welchen Zweck die Reise hat. Nach im Juni 2011 weiter eingeführten Bestimmungen ist es der Grenzpolizei erlaubt, von serbischen Staatsbürgern außerdem folgende Unterlagen einzufordern: Dokumente, die den Zweck der Reise belegen (etwa: Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (etwa: Bargeld, Kreditkarten, Schecks), Einladungen oder Beweise bezüglich des Reisezwecks (Nachweise zu den gesetzlichen Bestimmungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1 f.). Die Bestimmungen enthalten keine genaueren Angaben dazu, welche Belege und in welcher Höhe finanzielle Mittel notwendig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Demgemäß besitzt die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26.03.2015, a.a.O.).
35 
Für sich genommen zielen diese Bestimmungen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, insbesondere Roma, sondern treffen alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Sie haben die Intention, die Interessen Serbiens zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern, und wurden unter anderem auf Drängen der Europäischen Union nach dem Wegfall der Visumpflicht im Dezember 2009 und im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen eingeführt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.09.2014 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1; Waringo, a.a.O., S. 38 f.). Hinreichende Belege dafür, dass in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen an den serbischen Grenzen eine beachtliche Zahl an Ausreiseverweigerungen der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dient oder sich gezielt gegen die Minderheiten der Roma oder Ashkali richtet, existieren nicht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 03.09.2014, a.a.O.) wurden im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 3.756 Personen an der serbischen Grenze zurückgewiesen, nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 3) wurden im Zeitraum vom 02.06.2011 bis zum 31.12.2014 7.656 Personen an der Ausreise gehindert, um „den Missbrauch der Visa-Freiheit der EU-Staaten zu verhindern“. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zählt in ihrer Auskunft vom 26.03.2015 (a.a.O., S. 5 f.) nur vereinzelte Fälle auf, in denen Roma von der serbischen Grenzpolizei bei der Ausreise willkürlich behandelt worden sind. Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Serbien kontaktierte Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, gaben an, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 6; zu fehlenden Zahlen oder Statistiken auch Dr. Waringo, a.a.O., S. 39; vgl. auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015, a.a.O.). Dass eine Vielzahl serbischer Staatsbürger an der Ausreise gehindert wird und die Mehrheit dieser Staatsangehörigen Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Vielmehr spricht die in den letzten Jahren markant angestiegene Zahl der Asylerstanträge von serbischen Staatsangehörigen (2011: 4.579, 2012: 8.477, 2013: 11.851, 2014: 17.172, Januar - Mai 2015: 8.664), davon mehr als 90 Prozent Roma, sowie der Umstand, dass serbische Asylbewerber, wie auch der Kläger und seine Ehefrau, überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015), dagegen, insoweit an der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherem Herkunftsstaat zu zweifeln.
36 
Eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die zahlreiche andere Mitgliedstaaten der EU, wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien ebenfalls vorgenommen haben, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat vor den Maßstäben der Richtlinien 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) vom 01.12.2005 bzw. 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180/60) insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf eine diesbezügliche Unionsrechtswidrigkeit auch nicht beruft, verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteile der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Berlin und Münster (a.a.O.).
37 
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG). Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in politischen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst dann ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein (BVerfGE 94, 115, 147). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er nur wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen sei, weil er gehört habe, dass es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Andere Gründe habe er nicht. Diese Angaben entsprechen denen der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und wurden von dem Kläger und seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt.
38 
Dem Kläger ist auch nicht subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen.
39 
Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen, wobei wiederum auf die vorstehenden Ausführungen und die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 Bezug genommen werden kann. Soweit der Kläger eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit und damit einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 geltend macht, ist aus den bereits genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass ihm ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit droht. Insoweit kann offenbleiben, ob § 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll umfasst und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären.
40 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat bei Rückkehr nach Serbien weder Obdachlosigkeit noch sonstige existenzielle Not zu befürchten. In Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche oder der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die bei Angehörigen der Roma auch die Angabe des vorläufigen Wohnortes genügt (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 14 f.). Dass es im Fall des Klägers zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung des Anspruchs auf Sozialleistungen, insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Registrierung, kommen könnte (vgl. dazu: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 1 ff.), vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen und deren Familie in einem eigenen Haus gelebt, in das er nach seiner Rückkehr zurückkehren kann. Zudem haben er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien Sozialleistungen erhalten, die nach den klarstellenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau nur eingestellt wurden, wenn der Kläger „privat“ gearbeitet hat. Im Übrigen wäre der Kläger darauf zu verweisen, bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt werden würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 und VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, jew. a.a.O.).
41 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung in der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) auf einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerte Ausreisefrist ist bezüglich des Klägers nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.


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(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.