Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2016 - M 17 K 16.30970

bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Staatsangehöriger Indiens und Zugehöriger der .... Er reiste nach eigenen Angaben am ... Januar 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Januar 2004 Asylantrag.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (Nr. 2) und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (Nr. 3) nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Indien an (Nr. 4). Hiergegen erhob der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 4. Januar 2005 Klage, wobei u. a. darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger Vorsitzender bzw. Präsident der Gruppe West der ... ... International sei. In der mündlichen Verhandlung am 2. April 2007 hob die Beklagtenvertreterin auf Hinweis des Gerichts, dass hohen Funktionären der ... ... International in Indien Folter drohe, den Bescheid vom 21. Dezember 2004 in Nrn. 3 und 4 auf und stellte fest, dass beim Kläger ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG [a. F.] bestehe. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde das Verfahren mit Beschluss vom 2. April 2007 eingestellt.

Mit Bescheid vom 11. April 2007 wurde das Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestätigt und der Bescheid vom 21. Dezember 2004 in Ziffern 3 und 4 aufgehoben (Nr. 1) sowie festgestellt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG [a. F.] hinsichtlich Indien vorliegt, im Übrigen aber keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG [a. F.] vorliegen (Nr. 2).

Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 11. Januar 2016 mitgeteilt hatten, dass dieser bei seiner Einreise in Indien am ... Juli 2015 festgenommen worden sei, bat die Ausländerbehörde die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2016 um Prüfung von Widerruf bzw. Rücknahme des subsidiären Schutzes bzw. der Abschiebungsverbote. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 gab der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf des Abschiebungsverbots innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid vom 13. April 2016 wurde dann die mit Bescheid vom 11. April 2007 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG [a. F.] vorliegt, widerrufen (Nr. 1), der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG nicht zuerkannt (Nr. 2) und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet (Nr. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Gesetzesänderung zum 1. Dezember 2013 das zuerkannte Abschiebungsverbot eine Aufwertung als subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG erfahren habe. Die im Erstverfahren zwar nicht eindeutig thematisierte, aber durch das Versagen der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis im Klageverfahren erkennbare Feststellung von Ausschlussgründen nach § 60 Abs. 8 AufenthG sei gemäß § 4 Abs. 2 AsylVfG auch bezogen auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderlich. Nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern gehöre die ... ... zum Spektrum der separatistischterroristischen Organisationen der ..., deren Ziel die Gründung eines eigenen, von Indien unabhängigen States „...“ auf dem Gebiet des indischen Bundesstaates ... sei. Die Organisation operiere auch mit terroristischen Mitteln und versuche, die politische Lage im ... mit gezielten Anschlägen zu destabilisieren. Dass sie den Separatismus der ... und die Bestrebungen nach einem unabhängigen „...“ unter anderem auch mit terroristischen Mitteln unterstütze, ergebe sich aus deren Auflistung auf der EU-Terrorismusliste und aus anderen Erkenntnisquellen. Ein hoher Funktionär der ... ... International Deutschland sei nach der Rechtsprechung gemäß § 4 Abs. 2 AsylG von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Aufgrund der Funktion des Klägers in der Organisation ... ... International rechtfertigten weiterhin schwerwiegende Gründe die Annahme im Sinne des Wortlauts des § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG, dass er eine Gefahr gemäß Nr. 4 darstelle. Denn Anhaltspunkte, dass er heute nicht mehr in relevanter Funktion der ... ... zuzurechnen sei oder sich gar davon distanziert habe, seien nicht gegeben. Abweichend von § 73 Abs. 3 AsylG bedürfe es vorliegend einer Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht, da sich der Kläger nicht in Deutschland aufhalte und diesbezüglich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 3. Mai 2016, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Klage und beantragten zuletzt,

den Bescheid vom 13. April 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerruf rechtswidrig sei, weil bereits am ... Dezember 2013, das heißt nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, eine Überprüfung erfolgt und entschieden worden sei, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme nicht vorlägen. Der Kläger genieße daher Vertrauensschutz. Es werde bestritten, dass der Kläger zum maßgeblichen - aktuellen - Zeitpunkt eine leitende Funktion bei der ... ... ausübe. Es sei nicht richtig, dass das dem Kläger zuerkannte Abschiebungsverbot zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG aufgewertet worden sei. § 60 Abs. 2 AufenthG n. F. habe vielmehr eine Änderung dahingehend erfahren, dass er, auf Unionsrecht beruhend, Teil des Asylantrags geworden sei (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. sei ein aliud gegenüber § 60 Abs. 2 AufenthG n. F.. Die Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 AufenthG und § 4 Abs. 2 AsylG in der aktuellen Geltung bezögen sich ausschließlich auf das aktuell gültige Recht. Der Kläger habe nie die Position des § 60 Abs. 1 AufenthG, des § 3 Abs. 2 AsylG oder internationalen subsidiären Schutz besessen. Zwar sei die Klägerseite der Auffassung, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. weiter fortgelte, aber die Beklagte hätte zumindest prüfen müssen, ob dem Kläger nicht das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG zugute komme.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Ein mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 17 S 16.31731) wurde mit Beschluss vom 26. Juli 2016 abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung am 30. September 2016 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter anderem aus, dass der Kläger seines Wissens seit mehreren Jahren keine leitende Position bei der ... ... International Deutschland ausübe und keine aktuelle Gefährdung mehr von ihm ausgehe. Hilfsweise wurde insoweit die Einholung einer Auskunft des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 S 16.31731 sowie auf die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 30. September 2016 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung im Bescheid vom 11. April 2007, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. vorliegt, aufgehoben und die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt.

1. Gemäß § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG gelten Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a bis d AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet.

2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hatte laut Auskunft der Ausländerbehörde 2013 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten und ist nunmehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Das Bundesamt hat die Ausländerbehörde somit offenbar nicht von Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a. F. im Sinne von § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG unterrichtet. Damit war der Kläger einem subsidiär Schutzberechtigten gleichgestellt.

3. Gemäß §104 Abs. 9 Satz 3 AufenthG gilt insoweit jedoch § 73b AsylG entsprechend, so dass der subsidiäre Schutz nach dieser Vorschrift widerrufen oder zurückgenommen werden kann. Auf die Frage, ob das Bundesamt zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 1. Dezember 2013 verpflichtet gewesen wäre, die Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. - die denjenigen in § 4 Abs. 2 AsylG entsprechen - zu prüfen und eine nachträgliche Unterrichtung im Sinne von § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG insoweit ausgeschlossen ist, kommt es daher nicht an.

4. Die Voraussetzungen des § 73b AsylG sind vorliegend erfüllt:

4.1 Nach dieser Vorschrift ist die Gewährung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der Ausländer, dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden (Abs. 2). Zudem ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war (Abs. 3).

4.2 Nach Auffassung des Gerichts kann die Aufhebung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a. F., das nunmehr als subsidiärer Schutz gilt (s.o. 2.), allerdings nicht auf § 73b Abs. 1, 2 AsylG gestützt werden. Denn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, bestehen weiterhin und haben sich auch nicht in einem Maß verändert, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch weiterhin hochrangigen Funktionären der ... ... in Indien Folter droht (vgl. VG Freiburg, U.v. 19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 58; VG Göttingen, U.v. 5.7.2005 - 2 A 129/05 - juris Rn. 15ff.; VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 29, 31, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris). Eine glaubhafte Distanzierung des Klägers von dieser Organisation ist nicht erfolgt (s.u. 4.3).

4.3 Jedoch kann die Feststellung des subsidiären Schutzes gemäß § 73b Abs. 3 AsylG zurückgenommen werden.

a) Dem steht nicht entgegen, dass im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts von „Widerruf“ die Rede ist. Denn zum einen wird in der Begründung des Bescheids explizit auf § 4 Abs. 2 Asyl(Vf)G Bezug genommen, der aber gerade im Rahmen einer Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG zu prüfen ist. Zum anderen sind sowohl die Widerrufsentscheidung nach § 73b Abs. 1, 2 AsylG als auch die Rücknahmeentscheidung nach § 73b Abs. 3 AsylG gebundene Entscheidungen, so dass eine Austausch der Rechtsgrundlage (und die damit verbundene Bezeichnung der Aufhebung) nicht zu einem Ermessensausfall führen kann.

b) Ein Ausschlussgrund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, der eine Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG rechtfertigt, liegt vor, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,

2. eine schwere Straftat begangen hat,

3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder

4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

c) Hier rechtfertigen schwerwiegende Gründe die Annahme, dass der Kläger sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen bzw. er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (§ 4 Abs. 2 Nrn. 3, 4 AsylG).

Dabei müssen die für die Annahme eines Ausschlussgrundes vorliegenden Indizien, Tatsachen und Beweismittel „schwerwiegend“ in dem Sinne sein, dass sich aus ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Annahme ableiten lässt, dass der Ausländer einen der Ausschlussgründe verwirklicht hat. Insoweit sind der Grad der Gefährdung mit dem privaten Interesse des Ausländers an der Gewährung des subsidiären Schutzes abzuwägen, wobei auch berücksichtigt werden kann, dass die Anwendung eines Ausschlussgrundes nicht zwangsläufig den Ausschluss vom Abschiebungsschutz bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1999 - 9 C 31/98 - juris Rn. 11, 15; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 4 AsylG Rn. 78, 81). Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder die Unterstützung einer derartigen Vereinigung erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 AsylG (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 4 AsylG Rn. 76 m. w. N.).

Hier war der Kläger Führer der Gruppe West und damit ein hoher Funktionär der ... ..., die auf der Terrorismusliste der EU steht (vgl. Beschluss (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430). Aufgrund dieses Indizes, aber auch aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass es sich bei der ... ... nach wie vor um eine terroristische Organisation handelt (vgl. VG Freiburg, U.v.19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 32 m. w. N.). Da der Kläger die Organisation in hochrangiger Position unterstützt hat, liegen grundsätzlich schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen bzw. er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 18.1.2006 - 3 A 2280/03.A - juris Rn. 11).

d) Auf die Frage, ob diese Ausschlussgründe bereits bei der Rechtsänderung zum 1. Dezember 2013 vorlagen, so dass das Bundesamt der Ausländerbehörde die Ausschlussgründe gemäß § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG hätte mitteilen müssen, wie der Prozessbevollmächtigte geltend macht, kommt es im Rahmen des § 73b Abs. 3 AsylG nicht an. Diese Vorschrift verlangt keine Änderung der Umstände, sondern allein das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 4 Abs. 2 AsylG. So ist der subsidiäre Schutz auch zurückzunehmen, wenn der Ausländer deswegen von der Gewährung subsidiären Schutzes „hätte ausgeschlossen werden müssen“. Dieser Formulierung ist aber zu entnehmen, dass die Ausschlussgründe auch schon früher bestanden haben können. Aus diesen Gründen kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

e) Umstritten ist allerdings, ob für die Bejahung eines Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 AsylG vom Ausländer weiterhin eine (konkrete) Gefahr ausgehen muss, also eine Wiederholungsgefahr in dem Sinne vorliegen muss, dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (so BVerwG, U.v. 30. März 1999 - 9 C 31/98 - juris Rn. 10f., 15; VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 21, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 4 AsylG Rn. 77; a.A. VGH BW, U.v. 21.4.2010 - 11 S 200/10 - juris Rn. 68f.; VG Freiburg, U.v.19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 34).

Selbst wenn man aber eine Wiederholungsgefahr verlangt, dürfen die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 22, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris), zumal der Kläger - wie bereits dargelegt - nicht schutzlos gestellt wird. Denn auch bei Entfallen des subsidiären Schutzes hätte er bei weiterhin bestehender Verfolgung die Möglichkeit, Abschiebungsverbote, insbesondere gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, geltend zu machen, falls er aus der Haft in Indien entlassen wird und wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreist (vgl. VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 22, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris). Eine Wiederholungsgefahr ist daher nur zu verneinen, wenn eine glaubwürdige, ernsthafte und deutliche aktuelle Distanzierung von den früheren Unterstützungshandlungen seitens des Ausländers vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 21.4.2010 - 11 S 200/10 - juris Rn. 69; VG Freiburg, U.v.19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 35).

Auch wenn der Kläger in der letzten Zeit vor seiner Ausreise nach Indien und der dortigen Inhaftierung keinerlei Aktivitäten für die ... ... ausgeübt haben sollte, wie der Klägerbevollmächtigte geltend macht, ist ein ernsthafter Gesinnungswandel oder eine ernsthafte innere Abkehr von den Zielen dieser Organisation weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es wurde insbesondere weder eine Austrittserklärung vorgelegt noch Gründe für einen etwaigen Austritt, etwa die Motivation für einen angeblichen Gesinnungswandel, geschildert. Das bloße verbale Bestreiten, weiterhin in herausgehobener Position für die ... ... tätig zu sein, ist für eine glaubhafte Distanzierung von dieser Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht ausreichend (vgl. VG Freiburg, U.v.19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 40, 43f., 49).

Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag war daher abzulehnen. Zum einen wurde er nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG gestellt, die Verspätung wurde nicht genügend entschuldigt und die beantragte Beweisaufnahme würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, § 87b Abs. 3 VwGO). Die Klagepartei wurde über die Verpflichtung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG und die Folgen einer Fristversäumnis belehrt. Zum andern handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, da erst aus der Beweisaufnahme die Grundlagen für die behaupteten Tatsachen, d. h. die fehlende aktuelle Gefährdung durch den Kläger, gewonnen werden soll. Da sich der Kläger jedoch bisher nicht von der ... ... distanziert hat, liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.

f) Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass der Kläger in der ... ... gegenwärtig (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine - herausgehobene - Funktion mehr inne hat und sich von dieser Organisation glaubhaft distanziert hat, würde dies an der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. bzw. des subsidiären Schutzes nichts ändern. In diesem Fall hätte der Kläger nach seiner Entlassung aus dem indischen Gefängnis und bei einer etwaigen späteren Rückkehr in sein Heimatland auch keine Verfolgung mehr zu befürchten (vgl. VG Göttingen, U.v. 5.7.2005 - 2 A 129/05 - juris Rn. 16). Die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, bestünden dann nicht mehr bzw. hätten sich in einem Maß verändert, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, so dass ein Widerruf nach § 73b Abs. 1, 2 AsylG gerechtfertigt wäre.

Da es für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids somit auf die Frage, ob der Kläger noch eine Gefahr darstellt, letztendlich nicht ankommt, war auch aus diesem Grund der o.g. hilfsweise Beweisantrag abzulehnen.

5. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, solange eine Rückkehr des Klägers aus Indien nicht absehbar und rein hypothetisch ist. Im Übrigen wurde eine entsprechende erstmalige Feststellung dieses Abschiebungsverbots von Klägerseite nicht beantragt.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2016 - M 17 K 16.30970

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2016 - M 17 K 16.30970

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger und die Bek

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2010 - 11 S 200/10

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Dezember 2009 - 1 K 2126/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des V
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2016 - M 17 K 16.30970.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juli 2016 - M 17 S 16.31731

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Indiens und Zugehöriger der Sikh. Er reiste n

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Indiens und Zugehöriger der Sikh. Er reiste nach eigenen Angaben am ... 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... 2004 Asylantrag.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (Nr. 2) und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (Nr. 3) nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Indien an (Nr. 4). Hiergegen erhob der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 4. Januar 2005 Klage, wobei u. a. darauf hingewiesen wurde, dass der Antragsteller Vorsitzender bzw. Präsident der Gruppe West der ... International sei. In der mündlichen Verhandlung am ... 2007 hob die Beklagtenvertreterin auf Hinweis des Gerichts, dass hohen Funktionären der ... International in Indien Folter drohe, den Bescheid vom 21. Dezember 2004 in Nrn. 3 und 4 auf und stellte fest, dass beim Antragsteller ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG [a. F.] bestehe. Nach übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde das Verfahren mit Beschluss vom 2. April 2007 eingestellt.

Mit Bescheid vom 11. April 2007 wurde das Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestätigt und der Bescheid vom 21. Dezember 2004 in Ziffern 3 und 4 aufgehoben (Nr. 1) sowie festgestellt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG [a. F.] hinsichtlich Indien vorliegt, im Übrigen aber keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG [a. F.] vorliegen (Nr. 2).

Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 11. Januar 2016 mitgeteilt hatten, dass dieser bei seiner Einreise in Indien am ... 2015 festgenommen worden sei, bat die Ausländerbehörde die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Januar 2016 um Prüfung von Widerruf bzw. Rücknahme des subsidiären Schutzes bzw. der Abschiebungsverbote. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 gab der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf des Abschiebungsverbots innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid vom 13. April 2016 wurde dann die mit Bescheid vom 11. April 2007 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG [a. F.] vorliegt, widerrufen (Nr. 1), der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG nicht zuerkannt (Nr. 2) und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet (Nr. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Gesetzesänderung zum 1. Dezember 2013 das zuerkannte Abschiebungsverbot eine Aufwertung als subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG erfahren habe. Die im Erstverfahren zwar nicht eindeutig thematisierte, aber durch das Versagen der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis im Klageverfahren erkennbare Feststellung von Ausschlussgründen nach § 60 Abs. 8 AufenthG sei gemäß § 4 Abs. 2 AsylVfG auch bezogen auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderlich. Nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern gehöre die ... zum Spektrum der separatistisch-terroristischen Organisationen der Sikh, deren Ziel die Gründung eines eigenen, von Indien unabhängigen States „Khalistan“ auf dem Gebiet des indischen Bundesstaates Punjab sei. Die Organisation operiere auch mit terroristischen Mitteln und versuche, die politische Lage im Punjab mit gezielten Anschlägen zu destabilisieren. Dass sie den Separatismus der Sikh und die Bestrebungen nach einem unabhängigen „Khalistan“ unter anderem auch mit terroristischen Mitteln unterstütze, ergebe sich aus deren Auflistung auf der EU-Terrorismusliste und aus anderen Erkenntnisquellen. Ein hoher Funktionär der ... International Deutschland sei nach der Rechtsprechung gemäß § 4 Abs. 2 AsylG von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Aufgrund der Funktion des Antragstellers in der Organisation ... International rechtfertigten weiterhin schwerwiegende Gründe die Annahme im Sinne des Wortlauts des § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG, dass er eine Gefahr gemäß Nr. 4 darstelle. Denn Anhaltspunkte, dass er heute nicht mehr in relevanter Funktion der ... zuzurechnen sei oder sich gar davon distanziert habe, seien nicht gegeben. Abweichend von § 73 Abs. 3 AsylG bedürfe es vorliegend einer Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht, da sich der Antragsteller nicht in Deutschland aufhalte und diesbezüglich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 3. Mai 2016, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hiergegen Klage (M 17 K 16. 30970). Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Juli 2016, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 2016, beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerruf rechtswidrig sei, weil bereits am 13. Dezember 2013, das heißt nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, eine Überprüfung erfolgt und entschieden worden sei, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme nicht vorlägen. Der Antragsteller genieße daher Vertrauensschutz. Es werde bestritten, dass der Antragsteller zum maßgeblichen - aktuellen - Zeitpunkt eine leitende Funktion bei der ... ausübe. Es sei nicht richtig, dass das dem Antragsteller zuerkannte Abschiebungsverbot zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG aufgewertet worden sei. § 60 Abs. 2 AufenthG n. F. habe vielmehr eine Änderung dahingehend erfahren, dass er, auf Unionsrecht beruhend, Teil des Asylantrags geworden sei (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. sei ein aliud gegenüber § 60 Abs. 2 AufenthG n. F.. Die Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 AufenthG und § 4 Abs. 2 AsylG in der aktuellen Geltung bezögen sich ausschließlich auf das aktuell gültige Recht. Der Antragsteller habe nie die Position des § 60 Abs. 1 AufenthG, des § 3 Abs. 2 AsylG oder internationalen subsidiären Schutz besessen. Zwar sei die Antragstellerseite der Auffassung, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. weiter fortgelte, aber die Antragsgegnerin hätte zumindest prüfen müssen, ob dem Antragsteller nicht das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG zugute komme.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei nicht früher gestellt worden, da der Antragsteller bereits in Indien inhaftiert gewesen sei, so dass wohl das Rechtschutzbedürfnis gefehlt hätte. Die Familie des Antragstellers berichte aber, dass dieser hoffe, bald in Freiheit zu kommen, so dass eine Rückkehr des Klägers im Raum stehe und ein aktueller Schutzbedarf wieder gegeben sein werde.

Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.30970 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist bereits unzulässig, da diesem Antrag das Rechtschutzbedürfnis fehlt.

1. Dem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt Sicherungsfunktion zu, d. h., es soll der Eintritt vollendeter Tatsachen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens verhindert werden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 55). Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn die gerichtliche Entscheidung von vornherein nutzlos ist, wenn auch ohne eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eine Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsakts ausgeschlossen ist oder der Eintritt der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller sonst keinen Vorteil bringt (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 66; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 136).

2. Der Antragsteller möchte mit der aufschiebenden Wirkung seiner Klage erreichen, dass der Widerrufsbescheid vom 13. April 2016 nicht vollziehbar ist, für ihn also vorerst weiterhin das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. gilt. Der Antragsteller ist jedoch gegenwärtig in Indien inhaftiert und es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er in nächster Zeit entlassen wird. Auch der Bevollmächtigte des Antragstellers hat lediglich angegeben, dass die Familie des Antragstellers berichte, dass der Antragsteller hoffe, bald in Freiheit zu kommen. Eine unmittelbar bevorstehende Entlassung kann dem jedoch nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist die Wiedereinreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland bereits konkret absehbar, so dass auch eine Abschiebung, vor der das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. letztendlich schützen soll, nicht im Raum steht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach telefonischer Auskunft der Ausländerbehörde gegenwärtig noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG ist, so dass er auch aus diesem Grund nicht abgeschoben werden kann. Sollte diese in Zukunft aufgehoben werden, könnte er dagegen gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen. Haftentlassung, Einreise und etwaige Abschiebung sind somit rein hypothetische künftige Ereignisse, so dass hier weder der Eintritt vollendeter Tatsachen im Raum steht noch der Antragsteller durch die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenwärtig einen Vorteil hat. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach alledem zu verneinen.

3. Im Übrigen spricht auch Einiges dafür, dass das Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen ist, weil der Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege möglicherweise effizienter erreichen könnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 12). So könnte er bei einer etwaigen Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Folgeantrag (§ 71 AsylG) stellen, bei dem dann z. B. auch seine erneute Inhaftierung in Indien berücksichtigt werden könnte. Selbst wenn der Asylfolgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht erfüllen sollte, hätte das Bundesamt etwaige Abschiebungsverbote - hier insbesondere § 60 Abs. 5 AufenthG - zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 71 AsylG Rn. 72). Mit dem hiesigen Eilverfahren bzw. dem Hauptsacheverfahren M 17 K 16.30970 kann der Antragsteller diese Feststellung dagegen nicht erreichen, da Streitgegenstand insoweit nur die Feststellung subsidiären Schutzes bzw. § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. ist, der jedoch nicht mit § 60 Abs. 5 AufenthG n. F. übereinstimmt und nach Auffassung des Gerichts auch nicht nach dieser Vorschrift fort gilt (vgl. § 104 Abs. 9 AufenthG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 4 Rn. 12; BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16/14 - juris Rn. 25).

Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, der der Gemeinschaft der Sikh angehört, reiste 1993 ins Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 22.06.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG (alte Fassung) nicht vorliegen. Zugleich wurde ihm die Abschiebung nach Indien angedroht.
Dieser Ablehnungsbescheid wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 18.08.1995 aufgehoben. Das Bundesamt wurde verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Kläger vorliegen. In der Urteilsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund von ärztlichen Attesten und der Angaben des Klägers stehe fest, dass er seinerzeit vor der Ausreise in Indien als Mitglied der Organisation Babbar Khalsa, der er seit 1985 angehöre, von den indischen Sicherheitsbehörden schwer gefoltert worden sei. Hier im Exil sei er auch Generalsekretär der Babbar Khalsa Exilorganisation für das Bundesland Bayern. Mit der Anwendung der Folter als Verfolgungsmittel habe der indische Staat die Grenzen einer der reinen Terrorismusabwehr und Kriminalverfolgung dienenden einfachen Kriminalverfolgung überschritten und, weil Folter gegenüber militanten Sikhs besonders hart angewandt werde, infolge dieses sogenannten Politmalus die Grenzen zur politischen Verfolgung überschritten. Aufgrund dieses Hintergrunds und auch vor dem Hintergrund der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut Folter und entsprechende Verfolgung. Der Kläger sei Leiter der Propagandaarbeit der Organisation Babbar Khalsa im Bundesgebiet und seit 1995 auch Generalsekretär der Babbar Khalsa International für die Zone Bayern. Der Asylausschlussgrund des Terrorismus könne ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen gehalten werden. Glaubhaften Angaben zufolge habe er selbst nie Gewalt angewendet oder terroristische Aktionen unterstützt. Sowohl im Heimatland als auch in Deutschland sei er lediglich in ideologisch-propagandistischer Weise für die Belange der Sikhs und einen eigenständigen Staat „Khalistan“ eingetreten. Die bloße Bekundung von Sympathie, einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung ausgerichteten Verhaltensweisen seien aber nicht geeignet, den Asylanspruch auszuschließen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.1993 sei daher rechtswidrig, verletze den Kläger in seinen Rechten und sei daher aufzuheben.
Aufgrund dieses rechtskräftig gewordenen Urteils erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 21.09.1995 den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Aufgrund einer Prüfanfrage des Innenministeriums Baden-Württemberg leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.02.2008 die Prüfung eines Widerrufsverfahrens wegen Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG ein. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach sei der Kläger Generalsekretär der Babbar Khalsa für Bayern gewesen. Nach den nun vorliegenden Informationen sei er aber zwischen 1998 und 2003 nunmehr auch der Propagandasekretär auf Bundesebene der Babbar Khalsa International geworden und aktiv gewesen. Bei dieser Organisation handele es sich nach der Liste der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus, die aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2006 aufgestellt worden sei, um eine terroristische Organisation. Nach dem Gutachten des Südasieninstituts vom 26.04.2004 sei die Babbar Khalsa International eine Auslandsorganisation, die Propaganda für die Organisation treibe, Gelder für Babbar Khalsa einwerbe und dieser auch durch Erpressung und Anwerbung neuer Rekruten diene. Es handele sich somit um eine aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten. Der Kläger agiere damit i.S. von § 60 Abs. 8 Satz 2 3.Altern. AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG im Rahmen einer Organisation gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Gründe nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. Im Widerrufsverfahren teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.08.2007 (BAS 8 ff) mit, in welcher Form der Kläger nach offiziellen Meldungen, Verlautbarungen und Berichterstattungen im Bundesgebiet für Babbar Khalsa in Erscheinung getreten sei. Ferner findet sich ein Schreiben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg an das Innenministerium in der Akte vom 14.06.2006, wonach der Kläger vom Amtsgericht Lörrach wegen einer gefährlichen Körperverletzung, die er am 14.11.2002 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung mit einer zweijährigen Bewährungsfrist verurteilt worden war. Ferner fand am 30.01.2007 in... . am Wohnsitz des Klägers ein mehrstündiges Sicherheitsgespräch mit dem Kläger statt, in dem er unter Beteiligung der Ausländerbehörde..., der Polizeidirektion..., des Regierungspräsidiums..., des Landesamts für Verfassungsschutz umfassend zu seinen Aktivitäten für Babbar Khalsa und seinen Einstellungen zu den Zielen und Methoden der Organisation befragt wurde (BAS 15-75).
Mit Schreiben vom 07.02.2008 wurde der Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG angehört. Dabei wurde auf das Gutachten des Südasieninstituts von 2004 über die Ziele und Methoden der Organisation Babbar Khalsa International Bezug genommen sowie darauf, dass der Kläger als Generalsekretär von Babbar Khalsa International in Bayern und Propagandasekretär auf Bundesebene aktiv sei, sowie auf das Sicherheitsgespräch vom 30.01.2007. Aus all dem ergebe sich, dass er aktiv terroristische Aktivitäten unterstütze und mithin den Ausschlussgrund der Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verwirkliche. Nach Aktenlage könne er die Rückkehr in das Heimatland auch nicht aus zwingenden Gründen, die auf früheren Verfolgungen beruhten, ablehnen. Dem Kläger-Vertreter, der sich seinerzeit im Februar 2008 für den Kläger im Widerrufsverfahren meldete, wurde Akteneinsicht gewährt. Der Kläger-Vertreter wies darauf hin, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Indien dort akute Lebensgefahr drohe (BAS 84). In seiner Stellungnahme vom 28.04.2008 (BAS 86) wies der Kläger-Vertreter darauf hin, der Kläger habe im Sicherheitsgespräch vom 30.01.2007 wiederholt klargestellt, dass er jede Gewalt ablehne und sich nicht an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteilige. Er sei mithin kein Unterstützer des Terrorismus. Im Inland begehe die Babbar Khalsa auch keine Straftaten oder terroristische Straftaten. Es sei auch bis zum heutigen Tage unklar, weshalb die Babbar Khalsa-Organisation von der EU auf die Terrorismusliste gesetzt worden sei. Andere Organisationen, wie etwa die Hisbollah im Libanon befänden sich hingegen nicht auf der Liste, obwohl sie vielfältig durch Terrorakte in Erscheinung getreten seien. Soweit im Schreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz u.a. eine Nachricht wiedergegeben wurde, wonach der Kläger persönlich als Drahtzieher eines Sprengstoffanschlags auf zwei Kinos in Neu Delhi im Mai 2005 verantwortlich gemacht werde, handele es sich offenbar um eine gezielte Fehlinformation seitens des indischen Geheimdienstes. Bezeichnend sei, dass ein Rechtshilfeersuchen der indischen Justiz gleichwohl bisher nicht gestellt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm in Indien Folter und Tod. Deswegen müsse zumindest für den Kläger der Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG weiterhin aufrecht erhalten werden. Im Übrigen wies der Kläger-Vertreter, der seit vielen Jahren hochrangige Mitglieder der Sikh-Exilszene in Deutschland vertritt, auf eine lange Liste von Anerkennungsbescheiden bezüglich dieses Personenkreises und darauf hin, dass bislang von diesen keiner seiner Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsanerkennung widerrufen bekommen habe. Der Kläger-Vertreter legte insoweit ein Schreiben der Shiromani Akali Dal aus Amritsar vom 11.04.2008 (BAS 101) vor, mit dem diese Organisation an den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland schreibt, dass der Kläger von indischen Behörden fälschlicherweise der Beteiligung an einem Bombenattentat auf ein Kino in Delhi bezichtigt werde. Die Organisation verwies ferner darauf, dass ein Sikh, der 1995 von Deutschland nach Indien abgeschoben worden sei, trotz einer Zusage Indiens, dessen Leben nicht zu gefährden, nachträglich zum Tode verurteilt und in die Todeszelle geschickt worden sei. Der Bruder des Klägers sei im Übrigen gefoltert und eingesperrt worden, weil er eben der Bruder des Klägers sei. Dies zeige, dass der Kläger gefährdet sei.
Das Auswärtige Amt nahm in einem Schreiben vom 02.10.2008 an das Bundesamt dazu Stellung (BAS 102 ff) und führte aus, dass der Kläger des Bombenanschlags auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005 von den indischen Behörden bezichtigt werde und diese deshalb gegen ihn ermittelten. Gerichtsverwertbare Beweise für seine Teilnahme lägen jedoch derzeit nicht vor. Die vom Bundesamt im Bezugsschreiben vom 31.03.2008 dargestellten Erkenntnisse zu den Familienverhältnissen des Klägers in Bezug auf einen gewissen ...Singh, dem Anführer der Organisation Babbar Khalsa, der sich vermutlich in Pakistan aufhalte, könnten bestätigt werden. Die Babbar Khalsa sei nach einem Beschluss des Rates der EU eine terroristische Organisation und sei auch in Indien als solche verboten. Sippenhaft sei in der indischen Rechtsordnung nicht bekannt. Indien sei ein strategischer Partner der Bundesrepublik und werde grundsätzlich als Demokratie- und auch als Rechtsstaat betrachtet, gleichwohl kämen Menschenrechtsverletzungen bedingt durch Tradition, Größe und Entwicklungsstand des Landes immer wieder vor, gerade in ländlichen Gebieten. Indien gehe, da die Terrorgefahr hier seit Langem Alltag sei, gegen Terroristen und Unterstützer von Terroristen mit großer Entschiedenheit vor. Eine menschenrechtswidrige Behandlung folge allerdings notwendig weder aus einem rein politischen Engagement für die Babbar Khalsa International, noch aus dem weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.05.2010 wurde der Kläger gestützt auf § 54 Nr. 5 AufenthG wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen. Der gegen die Ausweisungsverfügung, die für sofort vollziehbar erklärt worden war, vom Kläger gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.07.2010 (5 K 977/10 - siehe beigezogene Gerichtsakte) abgelehnt. Der Kläger sei nicht nur einfaches Mitglied der Babbar Khalsa International, sondern seit Jahren auch im Bundesvorstand in der Position des Propagandasekretärs und des Pressesprechers tätig. Die terroristischen Aktivitäten der Organisation habe er im Sicherheitsgespräch gebilligt und auch eingeräumt, dass er in Deutschland Spendengelder für die Organisation vereinnahme. Zudem habe er sich in den letzten Jahren mindestens sechs Mal für längere Zeit in Pakistan aufgehalten. Die Befugnis zur Ausweisung sei auch nicht verwirkt. Zwar sei dem Kläger nach Abschluss des Asylverfahrens eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, obwohl er schon im Asylverfahren eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Exil als Leiter der Propagandaabteilung von Babbar Khalsa angegeben habe, er habe dann aber in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre seine Unterstützungshandlungen für die Babbar Khalsa erheblich intensiviert und nachhaltig Spenden eingetrieben. In diesem Zusammenhang sei er sogar wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21.09.2010 - 11 S 1906/10 - zurück. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts habe sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise substantiiert auseinandergesetzt. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, er habe klargestellt, dass er nicht gegen die deutschen Gesetze handeln wolle, sei zu beachten, dass bloße unverbindliche Erklärungen für sich allein genommen nicht geeignet seien, eine festgestellte Unterstützung terroristischer Bestrebungen zu relativieren. Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen jahrelangen führenden Aktivitäten des Klägers für Babbar Khalsa im Exil, also für eine militante Sikh-Organisation, die bis in die jüngste Vergangenheit hinein für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich gemacht werde, genüge es nicht, wenn der Kläger lediglich vortrage, er wolle nicht gegen deutsche Gesetze handeln, sondern nur im Einklang mit ihnen für seine politische Überzeugung eintreten. Im Übrigen lasse sich der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten persönlichen Erklärung des Antragstellers und auch seinen Äußerungen in dem Sicherheitsgespräch inhaltlich eine klare Absage an die Anwendung von Gewalt nicht entnehmen. Seine Äußerungen deuteten vielmehr darauf hin, dass er meine, die Sikhs befänden sich gegenüber den Hindus in einer allgemeinen Notwehrsituation, welche generell, also auch außerhalb einer konkreten Selbstverteidigungslage. jegliche Gewaltanwendung rechtfertige. Auch soweit der Kläger darauf Bezug nehme, dass Babbar Khalsa keine Gewalttaten in Europa begehe und es deshalb an einer Gefahr für deutsche Interessen fehle, sei dem nicht zu folgen. Er übersehe, dass es für die Anwendung des § 54 Nr. 5 AufenthG unbeachtlich sei, ob eine Terrororganisation Anschläge in Deutschland oder im Ausland begehe, denn der international organisierte Terrorismus stelle immer auch eine latente Bedrohung der Bundesrepublik dar.
Aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.02.2011 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom selben Tage im Verfahren 5 K 976/10 (siehe beigezogene Gerichtsakten) die Klage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg ab. Aufgrund der Äußerungen und Stellungnahmen des Klägers und auch seiner Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung (siehe dazu das Sitzungsprotokoll Gas 87-97 der beigezogenen Gerichtsakte 5 K 976/10) sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 nicht verwirklicht habe. Im Gegenteil, er versuche bis heute seine langjährige Unterstützung für Babbar Khalsa zu verharmlosen und herunterzuspielen. Ein nachhaltiges Abwenden von seiner über 20 Jahre dauernden Unterstützungstätigkeit sei nicht dargetan. Selbst die rechtskräftig festgestellte Straftat (Gewaltanwendung bei Spendeneintreibung), deretwegen das Amtsgericht Lörrach den Kläger verurteilt habe, habe dieser schlichtweg bestritten. Er habe immer erst auf nachhaltigen Vorhalt seine Tätigkeiten für die Babbar Khalsa im Einzelnen eingeräumt. Der herunterspielende Vortrag des Klägers gipfle schließlich in der Angabe, er wisse gar nicht, was Babbar Khalsa mache. Das sei angesichts seiner Vorgeschichte abwegig. Sein Vortrag, er sei grundsätzlich gegen Gewalt, sei als Lippenbekenntnis anzusehen. Das Urteil wurde dem Kläger-Vertreter am 11.02.2011 zugestellt und, nach dem Kläger keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil gestellt hatte, am 19.03.2011 rechtskräftig.
10 
Bezugnehmend auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zur Ausweisung teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 07.10.2011 dem Kläger-Vertreter mit, es komme nunmehr auch ein Widerruf gestützt auf § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG in Betracht. Der Klägervertreter nahm dazu mit Schreiben vom 18.10.2011 Stellung (BAS 119) und führte aus, § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG sei nicht einschlägig. Der Kläger habe sich jahrzehntelang im Bundesgebiet aufgehalten ohne eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik darzustellen. Die Anschuldigungen des indischen Geheimdienstes entbehrten jeder Grundlage. Es wäre im Übrigen mehr als paradox, wenn die Aktivitäten des Klägers, die seinerzeit zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter durch das VG Ansbach geführt hätten, nunmehr als Begründung für einen Ausschluss von der Asylanerkennung dienen sollten. An alldem änderten auch die Ausführungen des VG Freiburg im Ausweisungsverfahren nichts. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG habe einen ganz anderen Schutzbereich als § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Der Kläger habe sich während all der Jahre im Bundesgebiet einwandfrei geführt. Im Übrigen drohe ihm bei Abschiebung nach Indien Foltergefahr. Das Bundesamt möge diesbezüglich Auskünfte von amnesty international oder dem Auswärtigen Amt einholen, wenn es daran Zweifel. Es dürfe keinen Menschen sehenden Auges einer solchen Gefahr aussetzen, denn das sei rechtstaatswidrig.
11 
Nach ihm gewährte Akteneinsicht teilte der Klägervertreter ferner am 09.11.2011 mit, er habe seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 nichts weiter hinzu zu fügen.
12 
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.12.2012 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 21.9.1995 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) vorliegen (Ziff. 1 des Bescheids) und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheids).
13 
Zur Begründung verwies es auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen, wofür es auch genüge, wenn nachträglich Ausschlussgründe eingetreten seien. Hier lägen Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG aber auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik anzusehen. Nach dem Urteil des VG Freiburg sei die Babbar Khalsa eine militante Sikh-Organisation, die unabhängig von ihrer Auflistung auf der EU-Terrorismusliste bis in jüngste Zeit für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich sei. Gewaltanschläge oder Drohungen ausländischer Terrororganisationen gefährdeten aber auch die inneres Sicherheit der Bundesrepublik. Der Kläger habe im Sicherheitsgespräch zu erkennen gegeben, dass er Gewalt als gerechtfertigt ansehen. Sein Hinweis auf Wohlverhalten im Bundesgebiet könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass Babbar Khalsa die Bundesrepublik als Ruhe- und Rückzugsraum nutze und er sich deshalb nur aus Organisationsdisziplin als ungefährlich darstelle. Auch wenn § 54 Nr. 5 AufenthG und § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG unterschiedliche Anwendungsbereich hätten, stehe doch nach dem Urteil des VG Freiburg fest, dass der Kläger seine Rolle zu verharmlosen suche, obwohl er mit hohen Geldbeträgen diese unterstützt habe und deshalb als latente Gefahr für die Bundesrepublik anzusehen sei. Der Hinweis auf langjähriges Wohlverhalten greife nicht, denn dieses beruhe auf lediglich taktischem Kalkül. Er habe sich aber nach wie vor nicht von der Terrororganisation distanziert, wie seine Angeben beim VG Freiburg im Ausweisungsverfahren zeigten. Wegen seiner fortdauernden Einbindung in die Organisation sei auch die nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.
14 
Zudem habe er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt und damit den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht. Nach dem Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2010 und einem Gutachten des Südasien Instituts für das VG Gelsenkirchen vom 26.04.2004 sei die Babbar Kahlsa International eine militante Sikh-Organisation, die Gelder unter anderem durch Erpressung eintreibe und neue Rekruten anwerbe. Für diese Organisation, die ein selbständiges Khalistan auch mit terroristischen Mitteln anstrebe sei der Kläger langjährig als hoher Funktionär tätig gewesen und habe sie auch mit erheblichen Geldzuwendungen unterstützt und damit terroristische Aktionen unterstützt. Auf das Vorliegen einer Widerholungsgefahr komme es hier nach der Rechtsprechung des EuGH (v. 9.11.2010 - C 57/09) nicht an.
15 
Nach § 30 Abs. 4 AsylVfG sei ein Asylantrag, der auch die Flüchtlingseigenschaft umfasse, als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Ausschlussgründe vorlägen. Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes sei wegen der teilweisen Erweiterung des Schutzumfangs des früheren § 51 Abs. 1 AuslG a.F. durch den diesen ablösenden § 60 Abs. 1 AufenthG im Widerrufsverfahren erstmalig über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu entscheiden. Die Ermächtigung dazu ergebe sich aus einer analogen Anwendung der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1, 31 Abs. 3 S. 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 - 3 AsylVfG. Im vorliegenden Fall komme es auf einen erweiterten Schutzumfang des § 60 Abs. 1 AufenthG aber gar nicht an, weil ja Ausschlussgründe vorlägen.
16 
Am 27.01.2012 hat der Kläger dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben.
17 
Er legt zur Begründung eine Meldung der Media Punjab -German News vom 20.03.2011 nebst deutschsprachiger Übersetzung vor, wonach der Kläger am 18.03.2011 von seinen Ämtern bei Babbar Khalsa International Deutschland zurückgetreten sei und seit dem Jahr 2011 kein Verbindungen mehr mit der Partei habe und alle Pressagenturen bitte, seinen Namen nicht zu erwähnen (GAS 11 - 15). Diese. Zusätzlich legte er ein von ihm unterzeichnete, in deutscher Sprache abgefasstes und vom 18.03.2011 datierendes Schreiben an den Präsidenten von Babbar Khalsa International Deutschland vor, in dem er diesen um Bestätigung der fristgerechten Kündigung seiner Mitgliedschaft und seiner Vorstandstätigkeit mit Wirkung zum 18.03.2011 bittet (GAS 67). Dazu legte er ferner ein in deutscher Sprache abgefasstes, vom Präsidenten der Vereinigung stammendes und unterzeichnetes, vom 20.03.2011 datierendes Schreiben vor, in dem ihm dieser die Kündigung bestätigt, für die langjährige Mitarbeit dankt und alles Gute wünscht (GAS 69).
18 
Der Kläger beantragt,
19 
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2011 aufzuheben,
und - hilfsweise - die Beklagte zu verpflichten, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
23 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger vom Gericht zu den Gründen seines Austritts aus der Organisation und zur Begründung seiner Klage angehört worden. Auf die hierzu angefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
24 
Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Heft), der Akten der Beklagten (1 Heft), sowie der beigezogenen Akten des Gerichts (VG Freiburg, 5 K 977/10 und 5 K 976/10) Bezug genommen, die ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, wie die Gerichts- und Behördenakten zum zeitgleich verhandelten Parallelverfahren (A 6 K 900/12 - betr. Widerruf der Asylanerkennung), hier insbesondere die Akten der Beklagten zur ursprünglichen Asylanerkennung des Klägers im damaligen Verfahren von 1995.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf eine positive Feststellung der Beklagten zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen. Der Widerruf der im damaligen Anerkennungsbescheid vom 21.09.1995 enthaltenen positiven Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
27 
1. Widerruf der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG
28 
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. vormals die positive Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) unter anderem dann zwingend zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat (BVerwG, U. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris, Rd.Nrn. 20 und 43). Das setzt im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 -, NVwZ 2011, 285) eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ebenso wenig voraus, wie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insofern nämlich genügt es bei diesem Ausschlussgrund, dass der Betreffende gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gehandelt „hat“, weil er sich bereits damit des Flüchtlingsschutzes als „unwürdig“ erwiesen hat. Terroristische Aktivitäten laufen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider. Der Ausschlussgrund kann auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem ihrer Mitgliedsstaaten innehaben. Entscheidend ist aber, dass ihnen eine individuelle Verantwortung für solches Handeln zugerechnet werden kann (BVerwG, U. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10). Die individuelle Zurechnung von Terrorakten ist dabei nicht erforderlich. Für das Zuwiderhandeln gegen Ziele der Vereinten Nationen ist außerdem nicht erforderlich, dass der Betreffende eine räumlich-organisatorische Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten oder ihrer Rechtfertigung in der Öffentlichkeit hat. Vielmehr genügen für den Ausschluss als asylunwürdig vom Status des „bona fide refugee“ gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten, da auch „Schreibtischtäter“ und „Propagandisten“ nach dem Normzweck des Ausschlussgrundes nicht privilegiert werden sollen. Werben, ideologisch Schulen, aber auch Kulturaktivitäten, die den ideologischen Zusammenhalt fördern, genügen für einen Ausschluss (so zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 C 26/12 -, juris, Rd.Nrn. 16 ff).
29 
Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Fall des Klägers hier erfüllt.
30 
Dabei steht die Rechtskraft des Urteils des VG Ansbach, mit dem die Beklagte seinerzeit zur positiven Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet wurde, im vorliegenden Fall der Widerrufsentscheidung nicht nach § 121 Nr. 1 VwGO entgegen. Insoweit haben sich hier nämlich nach dem Urteil des VG Ansbach vom 18.8.1995 die dafür entscheidungserheblichen Sachverhalte nachträglich maßgeblich verändert (zur Zulässigkeit des Widerrufs trotz rechtskräftigen Verpflichtungsurteils in diesem Fall BVerwG, U. v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 -, juris, Rd.Nrn. 16, 17).
31 
Hier hatte der Kläger zwar schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG Ansbach eine Funktionärsposition für die Babbar Khalsa International Deutschland inne. Damals beschränkten sich aber seine Aktivitäten nach den Feststellungen des VG Ansbach auf propagandistische Handlungen, einseitige Sympathiebekundungen, und ähnliche Handlungen, die nach dem Urteil dieses Verwaltungsgerichts noch nicht die Schwelle zum Asylausschlussgrund des von der Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten „Terrorismusvorbehalts“ überschritten.
32 
Wie aber bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts und auch der Verwaltungsgerichtshof in der entsprechenden Beschwerdeentscheidung im Ausweisungsverfahren festgestellt haben, hat der Kläger „seit Mitte der 1990er Jahre seine Aktivitäten demgegenüber deutlich intensiviert und gesteigert“. Von daher kann er nicht geltend machen, ihm würden nunmehr paradoxerweise Aktivitäten als Grundlage für einen Ausschluss von der gewährten Flüchtlingsanerkennung angelastet, die er so auch schon seinerzeit an den Tag gelegt habe ohne dass dies seiner damaligen Anerkennung entgegengestanden habe. Denn er war seither nicht nur nunmehr auch auf Bundesebene Vorstandsmitglieder der Babbar Khalsa International, also in einer führenden Funktion tätig, sondern hat in dieser Funktion auch Geldspenden für die Organisation in beachtlichem Ausmaß beschafft und sich insbesondere dabei selbst gewalttätig verhalten, als er einen Landsmann zusammen mit drei anderen Sikhs in diesem Zusammenhang wegen Geldspenden mit gefährlicher Körperverletzung, Drohung und Nötigung drangsaliert, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Schon deshalb kann im Übrigen keine Rede davon sein, er habe sich in der Bundesrepublik jahrelang „wohlverhalten“. Seine Aktivitäten waren als hochrangig, langandauernd (über eine Jahrzehnt hinweg mindestens bis 2011) und selbst unter anderem auch zumindest einmal nachgewiesenermaßen gewalttätig. Außerdem hat der sowohl in dem Sicherheitsgespräch als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Ausweisungsverfahren noch bis Februar 2011 erkennen lassen, dass er durchaus separatistische Gewalthandlungen seiner Organisation billigt und für gerechtfertigt hält, wenn sie der gerechten Sache der Sikhs und einem freien Khalistan dienen. Die Babbar Khalsa International steht zudem - nach wie vor - auf der Terrorismusliste der EU (Beschl. des Rats der Europäischen Union v. 10.02.2014 - „014/72/GASP - ABl. L 40/56). Das ist - auch wenn dieser Liste im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung für die Beklagte und ihre Entscheidung zukommen dürfte - zumindest ein Indiz dafür, dass es sich um eine terroristische Organisation handelt, zumal mittlerweile auch Möglichkeiten für solche Organisationen existieren, sich mit Rechtsmitteln vor dem EuGH gegen die Aufnahme auf einer solchen Liste zur Wehr zu setzen (vgl. dazu GK-AufenthG, Rd.Nr. 277, 278 zu § 60 AufenthG), von denen aber die Babbar Khalsa International bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Die terroristischen Umtriebe der Babbar Khalsa ergeben sich zudem nicht allein aus ihrer Auflistung auf der Terrorismusliste, sondern schon unabhängig davon aus den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid genannten Erkenntnismitteln (Südasieninstitut, Bundesamt für Verfassungsschutz). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ausweisungsverfahren mit den entsprechenden Feststellungen zum terroristischen Charakter dieser Organisation verwiesen, sowie auf die ausführliche Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (U. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris) zu der mit Babbar Khalsa kooperierenden International Sikh Youth Federation (ISYF). Auch in der übrigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird Babbar Khalsa entsprechend als terroristische militante Sikh Organisation eingestuft (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 07.09.2004 - 14 K 79/03.A -, juris; VG Mainz, U. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04. MZ-, juris; VG Darmstadt, U. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08.-DA -, juris; alle diese Entscheidungen enthalten ausführliche Darstellungen der Erkenntnisquellen zu Babbar Khalsa).
33 
All das genügt an sich bereits für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG.
34 
Auf eine Wiederholungsgefahr als solche kommt es nach dem oben Gesagten dabei nicht an. Von daher könnte an sich sogar völlig offenbleiben, ob der Kläger seit seinem Austritt aus der Organisation im März 2011 bis heute überhaupt jemals wieder aktiv war oder Kontakt mit dieser Organisation hatte. Auf die von ihm angeregte Einholung einer aktuellen Auskunft des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz kommt es deshalb gar nicht an, wie sie die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf nachträglich Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung Ende 2013 wohl in die Wege geleitet hat.
35 
Der Widerruf wäre hier aber selbst dann rechtmäßig, wenn man auf eine Wiederholungsgefahr abstellen wollte, wie sie in dem insoweit strengeren Ausweisungsrecht gefordert wird, bzw. selbst wenn man der Ansicht wäre, dass eine einschränkende Auslegung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AsylVfG dann angezeigt sein kann, wenn es sich bei der Terrorismusunterstützung um sehr lange zurückliegende Taten oder gar „Jugendsünden“ handelt bzw. ein Minimum an Aktualität der Taten fordert. Denn selbst dann wäre in jedem Fall ein glaubwürdige und ernsthafte deutliche aktuelle Distanzierung von diesen Unterstützungshandlungen deshalb notwendig, weil nur dann keine Wiederholungsgefahr mehr angenommen werden kann bzw. dann von einer aktuell fortbestehenden Asylunwürdigkeit wegen eines den Vereinten Nationen und ihren Grundsätzen zuwiderlaufenden Verhaltens womöglich keine Rede mehr sein könnte (siehe zu einer solchen womöglich einschränkenden Anwendung dieses Ausschlussgrundes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris, Rd.Nr. 68, 69; siehe im Übrigen ausführlich zu solchen den Ausschlussgrund einschränkenden Erwägungen GK AufenthG, Rd.Nrn. 260 - 262 m.w.N.).
36 
Dafür aber ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich drei Jahre lang keinerlei Aktivitäten mehr für die Babbar Khalsa International an den Tag gelegt hat. Denn selbst wenn dies so zuträfe, würde dies an seiner Asylunwürdigkeit, die er durch das Zuwiderhandeln gegen die Ziele der vereinten Nationen begründet hat, nichts ändern. Das Gericht ist nämlich nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu den Gründen und Motiven seines Austritts aus dieser Vereinigung nicht der Überzeugung, dass dem ein ernsthafter Gesinnungswandel oder gar eine ernsthafte innere Abkehr von den Zielen dieser Vereinigung und eine glaubwürdige Distanzierung von den Unterstützungshandlungen des Klägers zugrunde liegt.
37 
Schon die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 26.01.2012 vorgelegte Meldung der Media Punjab - German News vom 20.03.2011 (GAS 11) beinhaltet lediglich, dass der Kläger am 18.03.2011 noch in seiner Funktion als Pressesprecher und Amtssekretär der Babbar Khalsa International Deutschland die Medien informierte und erklärte, dass er „seit 2011“ von seinen beiden Ämtern zurück tritt. Seit diesem Jahr bestehe keine Verbindung zwischen ihm und der Partei und deren Aktivitäten. Er bitte deshalb alle Presseagenturen, seinen Namen von Parteiaktivitäten und Meldungen darüber auszuschließen. Er habe seit diesem Jahr keinerlei Beziehungen mehr, weder eine Position noch sonst etwas. Und sein Name solle in keiner Form benutzt werden.
38 
Bereits der Inhalt dieser Meldung zeigt, dass der Kläger hier jedenfalls noch bis zur Abgabe dieser Erklärung offenbar das Amt als Pressesprecher und Amtssekretär inne hatte. Soweit er darin angibt, „seit 2011“, nämlich seit dem Jahr 2011 keinerlei Beziehungen mehr zur Partei zu haben und seine Ämter niedergelegt zu haben, widerspricht dies sogar auch seinen Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Ausweisung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 11.02.2011, also nur wenige Wochen zuvor, eindeutig gemacht hat. Dort hat er nämlich klar angegeben, er sei zur Zeit noch Office Secretary der Vereinigung. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege darin, Mitglieder in Deutschland anzurufen und Kundgebungen oder Programme zu organisieren (siehe GAS 83 ff der beigezogenen Gerichtsakten 5 K 976/10). Es kann also schon nicht davon die Rede sein, dass der Kläger „im Jahr 2011“ gar keine Aktivitäten oder Funktionen mehr für die Babbar Khalsa International in Deutschland ausgeübt habe. Denn wenige Wochen zuvor hat er genau das Gegenteil erklärt.
39 
Im Übrigen fällt auf, dass die Meldung über den Austritt des Klägers aus der Partei offenbar allein darauf abzielt, ihn aus dem Fokus internationalen Interesses oder indischer Strafverfolgungsbehörden oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden zu rücken. Denn auffälligerweise wird mehrfach erwähnt, man möge seinen Namen nicht mehr erwähnen. Irgendwelche Gründe für seinen Parteiaustritt hat er ausweislich dieser Meldung auch nicht dargelegt oder angegeben. Für eine innere Abkehr und einen Gesinnungswandel ist jedenfalls dieser Meldung nichts zu entnehmen.
40 
Soweit der Kläger dann mit Schreiben vom 14.02.2012 im vorliegenden Verfahren erklärt hat, er habe bereits vor fast einem Jahr seine Mitgliedschaft und Aktivität aufgegeben, also weit vor Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung eingestellt, fällt auf, dass der Kläger davon bisher erstaunlicherweise während des gesamten Widerrufsverfahren mit keinem Wort etwas erwähnt hat. Obwohl er sogar im vorliegenden Widerrufsverfahren ausdrücklich noch einmal von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 07.10.2011 an den Kläger-Vertreter unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im Ausweisungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bekam, hat er seinerzeit dazu nichts ausgeführt und insbesondere seine bereits im März 2011 angeblich vollständige Beendigung aller Kontakte und Aktivitäten für Babbar Khalsa mit keinem Wort erwähnt. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 hat er nichts dazu geäußert und auch in der späteren Stellungnahme vom 09.11.2011 hat er dieser Stellungnahme erklärtermaßen nichts hinzuzufügen gehabt. Wäre er aber bereits ein halbes Jahr zuvor, wie nunmehr vorgetragen, eindeutig und unwiderruflich von allen Ämtern bei Babbar Khalsa zurückgetreten und hätte einen deutlichen Gesinnungswandel an den Tag gelegt, so hätte nichts näher gelegen, als speziell darauf bezogen diese Austrittserklärung bzw. den Umstand dieses Austritts und die entsprechenden Pressemeldungen dazu dem Bundesamt im Widerrufsverfahren vorzulegen, um darauf gestützt die Einstufung als asylunwürdig zu erschüttern und zu versuchen, einen Widerruf abzuwenden. Das hätte umso näher gelegen, als der Kläger vom Verwaltungsgericht im Urteil zu seiner Ausweisung sogar ausdrücklich bescheinigt bekommen hatte, seine angeblich gewandelte Einstellung zur Gewalt sei ein bloßes Lippenbekenntnis. Gegen dieses Urteil ist er aber nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen, obwohl er in der noch laufenden Rechtsmittelfrist gerade seinen angeblichen vollständigen Austritt und den Abbruch aller Beziehungen zu Babbar Khalsa bewerkstelligt hatte, worauf gestützt er ohne weiteres hätte versuchen können, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung einzureichen, er habe nun deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis handele, und dass er es ernst meine und deshalb aus allen Ämtern ausgeschieden sei. Obwohl ihn der Kläger-Vertreter seinerzeit innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er die Möglichkeit eines Rechtsmittels habe und darum gebeten hatte, dem Kläger-Vertreter mitzuteilen, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden solle, hat der Kläger seinem Kläger-Vertreter offenbar überhaupt nichts von dem damals ganz aktuellen Austritt bei Babbar Khalsa mitgeteilt, was nahegelegen hätte und sei es nur, um dem Kläger-Vertreter die Prüfung zu ermöglichen, ob darauf gestützt die Berufung gegen das die Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hätte versucht werden können.
41 
Auffällig ist auch, dass die vom Kläger vorgelegte Kündigung und deren Bestätigung (Schreiben vom 18.03.2011 des Klägers an die Babbar Khalsa Organisation und deren Präsidenten bzw. Antwort des Präsidenten der Organisation vom 20.03.2011, GAS 67 u. 69) in deutscher Sprache abgefasst sind, obwohl kaum anzunehmen ist, dass der Kläger und der Präsident in dieser ihnen wohl kaum wirklich ausreichend geläufigen Sprache miteinander kommunizieren. Hier hätte vielmehr näher gelegen, dass er in seiner Muttersprache eine solche Erklärung abgibt und empfängt. Als Übersetzung muttersprachlicher Schreiben sind jedenfalls diese beiden vorgelegten Schriftstücke nicht bezeichnet worden und entsprechende muttersprachliche Originale sind auch nicht vorgelegt worden. Dieser Umstand aber zeigt, dass hier eine lediglich zur Kenntnisnahme durch die deutschen Behörden und Gerichte bestimmte Erklärung demonstrativ, nämlich allein zum Zweck des Vorzeigens bestimmt, produziert wurde.
42 
Schließlich enthält die Erklärung auch keinerlei Begründung, wies es etwa nahe gelegen hätte, wenn der Kläger tatsächlich, so wie er es nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, aus familiären Gründen und um sich weiteren Streit mit Behörden und Gerichten zu ersparen, nach Jahrzehnten aktiver umfassender und hochrangiger Unterstützung für die Organisation auf einmal alle seine Ämter niedergelegt hätte. Dazu findet sich aber in der Erklärung nichts.
43 
Zudem spricht auch das gesamte Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise dafür, dass er hier eine deutliche innere Abkehr von seinem bisherigen Verhalten an den Tag gelegt hat. Irgendeine nachvollziehbare Motivation für einen angeblichen fundamentalen Gesinnungswandel war dem Kläger trotz mehrfacher gezielter Nachfragen nicht zu entlocken. Er hat hier sehr einsilbig und ganz stereotyp immer wieder nur darauf Bezug genommen, er habe mehr Zeit für seine Familie gebraucht, ohne dass er allerdings dann konkret darlegen konnte, weshalb er in den letzten Jahren etwa infolge seiner Berufstätigkeit oder Tätigkeit für die Organisation nur wenig bis gar keine Zeit für seine Familie gehabt haben sollte. Dass er als Feldarbeiter in ...rund um die Uhr beruflich eingespannt ist und allenfalls am Sonntag mal Zeit hat, ist schon nicht recht nachvollziehbar. Auch dass er jede freie Minute für Parteitätigkeiten aufgewendet hätte und deshalb hätte seine Familie vernachlässigen müssen, lässt sich dem gesamten Akteninhalt nicht nachvollziehbar entnehmen. Er selbst hat beim Verwaltungsgericht im Verfahren bezüglich seiner Ausweisung aber auch im vorliegenden Verfahren eher abschwächend darauf verwiesen, seine Presse- und Propagandasekretärstätigkeit sei relativ unbedeutend gewesen und habe deutlich im Umfang abgenommen, und er habe lediglich ein paar wenige Male im Jahre an bestimmten Veranstaltungen teilgenommen. Zu einem Konflikt mit seinem Familienleben konnte es insofern also gar nicht ernsthaft gekommen sein. Dieser Grund kann also letzten Endes nicht wirklich ausschlaggebend für den Abbruch seiner Beziehungen zur Babbar Khalsa-Organisation gewesen sein, wie er ihn nunmehr in den Vordergrund stellt.
44 
Auch soweit er darauf Bezug nimmt, er habe sich „Stress mit Behörden und Gerichten“ ersparen wollen und seine Ruhe haben wollen, zeigt dies lediglich, dass er sich die mit den Widerrufs- und Ausweisungsverfahren verbundenen Nachteile und insbesondere auch die mit der wöchentlichen Meldepflicht, wie er sie nach der rechtskräftigen Ausweisungsverfügung zu befolgen hat, verbundenen Nachteile und Erschwernisse schlichtweg ersparen bzw. vom Hals schaffen möchte. Einen inneren Einstellungswandel und eine Abkehr von seinen früheren Zielen und Tätigkeiten stellt dies indessen gerade nicht dar. Wer lediglich Nachteile vermeiden möchte, der agiert ganz offensichtlich allein taktisch, ohne dass dem ein sonstiger Einstellungswandel zugrunde liegt. Ein wirklich anerkennungswürdiges Motiv für einen Austritt könnte insoweit allenfalls dann vorliegen, wenn der Kläger sich ernsthaft mit seinem bisherigen Verhalten beschäftigt hat, erkannt hat, was daran falsch ist, und glaubhaft darlegt, weshalb er nun mehr der Ansicht ist, dass er diesen Weg nicht weitergehen möchte. Wer hierzu lediglich vorträgt, die mit dem Verhalten verbundenen Nachteile bei Behörden und Gerichten seien ihm lästig und bereiteten ihm Stress, lässt einen solchen Einstellungswandel nicht erkennen. Von Einsicht kann insoweit nicht die Rede sein, sondern allenfalls davon, sich damit einem Druck zu beugen. Das aber genügt nicht für eine glaubhaft Distanzierung, um die durch die bisherigen Handlungen dokumentierte Unwürdigkeit „aus der Welt zu schaffen“.
45 
Dass der Kläger mit seinen Parteifreunden und langjährigen Parteikollegen überhaupt nicht über die Gründe seines Austritt gesprochen haben will, dass ihn niemand dazu befragt hat und dass es insoweit auch keine Kritik daran oder einen Rechtfertigungsdruck gegeben hat, wie der Kläger es nunmehr in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, vermag ihm das Gericht nicht abzunehmen. Wer jahrzehntelang in der Weise aktiv für eine Organisation war und sich ihr vollständig verschrieben hat und dafür in Indien sogar Folter erleiden musste, wie dies der Kläger ganz offenkundig getan hat, der tritt nicht einfach von heute auf morgen ohne Angabe von Gründen aus und wird von seinen Parteifreunden auch nicht ohne jede Kritik oder Frage nach den Motiven einfach gehen gelassen. In solchen Organisationen dürfte vielmehr der Regelfall sein, dass einem solchen Menschen, gerade weil er jahrzehntelang auch Insider-Kenntnisse gesammelt hat, womöglich gar Verrat vorgeworfen und Konsequenzen angedroht worden. Dafür war dem gesamten Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überhaupt nichts zu entnehmen.
46 
Vollends unglaubwürdig werden die Aussagen und das Verhalten des Klägers, wenn man seine Antworten zu dem Inhalt des Parteiemblems berücksichtigt. Obwohl die Babbar Khalsa International-Germany offenbar schon seit Jahrzehnten in ihrem Logo an auffälliger exponierter Stelle zwei gekreuzte Sturmgewehre oder Langwaffen aufweist, (siehe GAS 69, siehe aber auch schon Bundesamtsakte aus dem Asylanerkennungsverfahren von 1993 - dort AS 135) gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt allen Ernstes an, er wisse nicht, was das bedeute, er könne dazu nichts sagen, er habe dazu keinerlei Meinung und sich auch noch nie mit seinen Parteikollegen darüber unterhalten. Vor dem Hintergrund, dass er im Sicherheitsgespräch ganz offenkundig keine Probleme damit hatte, dass die Sikhs sich gegenüber vermeintlichem Unrecht, das ihnen durch die indischen Behörden zugefügt wird, für berechtigt halten, auch gewaltsam zurückzuschlagen, erscheint es aber nur stimmig, dass im Emblem der Partei an exponierter Stelle auch zwei gekreuzte Gewehre dargestellt werden, die ganz symbolhaft eindeutig und sinnbildlich in den Vordergrund rücken, dass man sich hier auch einem bewaffneten Kampf verpflichtet sieht. Dafür verspricht auch die militärische Terminologie, mit der die Babbar Khalsa International ihre Führungsspitze selbst bezeichnet („High Command“; „Oberkommando“; siehe dazu BAS 145 bei der Erstanhörung des Klägers durch das Bundesamt am 23.03.1995, wo er selbst ausführt, er sei in Deutschland im „High Command“ Propagandasekretär, und siehe BAS. 136 aus dem Asylanerkennungsverfahren, wo auch dieser Begriff in einer Punjabi-sprachigen Zeitschrift Punjab Times International vom 22.02.1995 bezogen auf die Führungsspitze der Babbar Khalsa mehrfach verwendet wird).
47 
Wenn der Kläger sich dann aber in der mündlichen Verhandlung auf eine derart klare Frage zur Verwendung eines aggressive Gewaltbereitschaft betonenden Parteilogos schlichtweg „dumm stellt“, dann kann von einem Einstellungswandel gegenüber solcher Gewalt nicht abgeneigten Tätigkeit dieser Organisation keine Rede sein. Im Gegenteil, es zeigt vielmehr, dass der Kläger, indem er sich möglichst bedeckt hält und einsilbige Antworten gibt, gerade seine inneren Beweggründe zu verschleiern sucht.
48 
Nach allem nützt es nichts, dass der Kläger hier betont, sein Austritt aus der Partei, den er förmlich vollzogen haben mag, und seine bislang dreijährige Untätigkeit für die Partei belege, dass er sich die mit dem Ausweisungs- und Widerrufsverfahren verbundenen Nachteile gewissermaßen habe „zur Warnung dienen lassen“.
49 
Zum Fehlen glaubwürdiger Distanzierung in Fällen von Ausländern, die einer terroristischen Bestrebung Vorschub leisteten, hat auch die Verwaltungsrechtsprechung ähnliche Ausführungen gemacht (siehe etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2010 - 22 K 3115/09 - juris, Rd.Nr. 31, wonach eine wirkliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage und den Konsequenzen oder eine Distanzierung von den Zielsetzungen und Aktivitäten erforderlich ist; siehe insoweit auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 19/09 -, juris, Rd.Nr. 24, 28, wonach selbst dann, wenn der Kläger seit fünf Jahren keine Bezüge und Verbindungen mehr zu einer Organisation hat, eine widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass das bloß verbale Bestreiten eines Bezugs zu dieser Organisation für die glaubhafte Distanzierung von der Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht genügt, insbesondere dann, wenn dies womöglich nur unter dem Druck eines anhängigen Widerrufs oder Ausweisungsverfahrens geschieht; vgl. ferner VG Darmstadt, Urt. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08 - DA (3) - juris, Rd.Nr. 42 u. Rd.Nr. 70, wonach ein früheres Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von Babbar Khalsa International ohne nachvollziehbar Distanzierung von den Zielen der Vereinigung nicht eingebürgert werden kann und der bloße Austritt aus dieser Vereinigung für eine solche Distanzierung nicht ausreicht. Insbesondere reichte ein Austritt nicht aus, wenn der Betreffende kurz vor seinem Austritt noch ein Funktionärsamt ausgeübt hatte. Außerdem müssen für eine Umorientierung und eine Art innerer Umkehr tatsächlich nachvollziehbare Schlüsselerlebnisse und Anlässe geschildert werden. Bloß vorgeschobene Erklärungen genügen insofern nicht. Es bedarf eine inneren Prozesses der Abkehr. Die Erklärung darf nicht einfach als taktisches Manöver zu werten sein; siehe schließlich VG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2005 - A 4 K 10512/05 - juris).
50 
Der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes und ihrer Rechtmäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit vor der Ausreise bereits massive Foltermaßnahmen seitens der indischen Sicherheitskräfte erlitten hat. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Danach kann einem Ausländer der Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände dann nicht als Widerrufsgrund entgegen gehalten werden, wenn er sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen. Diese Vorschrift gilt aber nur bezüglich des § 73 Abs. 1 Satz 2. Dieser regelt, dass ein Widerruf insbesondere dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „nicht mehr vorliegen“ und dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausländer nach Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemeint sind hier also Widerrufsfälle, die allein darauf gründen, dass nun nach neuer aktueller Sachlage keine Verfolgungsgefahren mehr bei Rückkehr in den Heimatstaat drohen, wie sie ursprünglich der Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylanerkennung noch zugrunde gelegen haben. Im vorliegenden Fall aber stützt sich der Widerruf nicht auf eine solche Konstellation. Vielmehr gründet er allein darauf, dass trotz noch fortbestehender Verfolgungsgefahr in Indien für den Kläger nachträglich nach seiner Anerkennung Ausschlussgründe wegen Asylunwürdigkeit bzw. flüchtlingsrechtlicher Unwürdigkeit aufgetreten sind, die zumindest dem Widerruf des Flüchtlingsstatus und Asylstatus rechtfertigen. In einem solchen Fall aber ist damit noch nichts über ein Abschiebungsverbot und drohende Verfolgungsgefahr als solche gesagt. Den besonderen Schutz des § 73 Abs. 1 Satz 3 bedarf nämlich nur jemand, der zwar in sein Heimatland zurück abgeschoben werden könnte, weil er dort nun wirklich nicht mehr objektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, dem aber eine Rückkehr dorthin schlichtweg deswegen psychisch nicht mehr zumutbar ist, weil er infolge früherer Verfolgungen, die er erlitten hat, schwerst traumatisiert ist. Ein Beispiel dafür wäre etwa ein Jude, der ein deutsches KZ überlebt hat, und dem eine Rückkehr nach Deutschland aus einem Exilland wegen der ihn belastenden Erinnerungen und Traumatisierung nicht zumutbar wäre, auch wenn er heute in Deutschland keinerlei Verfolgung mehr ausgesetzt wäre. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
51 
2. Feststellungen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
52 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als er keine positive Feststellung zum Vorliegen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Indien enthält.
53 
Das Bundesamt hätte im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung von Amts wegen darüber befinden müssen, ob dem Kläger, nachdem ihm die positive Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. entzogen worden ist, zumindest ein von Ausschlussgründen unabhängiger Abschiebungsschutz wegen ihm in Indien bei Rückkehr dorthin drohender Foltergefahr zu gewähren ist. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ergab sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Asylverfahrensgesetz, jedoch eindeutig aus der damaligen Rechtsprechung, die analog zu den sonstigen Vorschriften im Asylverfahrensgesetz, die bei Rücknahme oder Verzicht auf einen Asylantrag eine Einstellungsentscheidung des Bundesamtes gekoppelt mit einer Prüfung solch eines Abschiebungsverbots regelt, auch für den Fall des Widerrufs eine solche von Amts wegen zu treffende Prüfung von Abschiebungsverboten vorsah (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.04.1999 - 9 C 29/98 -, juris, unter Verweis auf Urt. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht begründete eine entsprechende Verpflichtung aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1 und 32 sowie 39 Abs. 2 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende Entscheidung ergehen solle, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht. Namentlich nach Beendigung eines Asylverfahrens solle nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit in diesem Sinne entschieden, dass im Falle des Widerrufs einer Asylanerkennung wie auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) das Bundesamt nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheiden muss (Hess. VGH, Urt. v. 10.08.2011 - 6 A 95/10.a - juris, Rd.Nr. 24).
54 
Nach heutiger Rechtslage (siehe AsylVfG i.d.F. der Novellierung vom 28.08.2013 - BGBl. I S. 3474, gültig ab 01.12.2013), die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zu beachten ist, wird das Bundesamt durch § 73 Abs. 3 in seiner neuen Fassung nunmehr sogar ausdrücklich verpflichtet, bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
55 
Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt hier nicht getroffen, obwohl der Kläger-Vertreter im Widerrufsverfahren sogar mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger auf jeden Fall ein Abschiebungsverbot wegen ihm in Indien nach Rückkehr dort auch aktuell noch drohender Folter und Lebensgefahr zur Seite stehe.
56 
Da das Bundesamt auch im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der entsprechenden Antragstellung und Erweiterung des bisher auf die Anfechtung der Widerrufsentscheidung beschränkten Klageantrags (zur Zulässigkeit einer solcher Klageerweiterung bei Einwilligung der Beteiligten siehe § 91 VwGO den Kläger nicht etwa durch eine positive Entscheidung zum Vorliegen des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG klaglos gestellt hat, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage auf positive Feststellung.
57 
Der Sache nach hat der Kläger auch einen Anspruch auf eine solche Feststellung durch das Bundesamt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
58 
Die drohende Foltergefahr ergibt sich für den Kläger im vorliegenden Fall schon daraus, dass er, wie das Verwaltungsgericht Ansbach im ursprünglichen Anerkennungsverfahren eindeutig aufgrund ärztlicher Atteste festgestellt hat, vor seiner Ausreise aus Indien nach Deutschland schwerste Foltermaßnahmen durch die indischen Sicherheitsbehörden erlitten hat. In einem solchen Fall kommt ihm bezüglich des nationalen Abschiebungsverbots, wie es in § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK formuliert ist, bei der Gefahrenprognose zwar nicht die lediglich für die Gefährdungen nach § 4 AsylVfG und die dort verankerten europarechtlichen Abhebungshindernisse geltende Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der EU-Qualifikationsrichtlinie (zul. i.d.F. v. 13.12.2011 - Richtlinie 2011/95/EU -) zugute, dass eine Verfolgungswiederholung schon dann anzunehmen ist, wenn das Bundesamt nicht mit stichhaltigen Gründen beweisen kann, dass der Betreffende vor einer erneuten Verfolgungshandlung sicher ist. Auch ein sogenannter herabgestufter Gefahrenmaßstab, wie er sonst im Asylrecht für Vorverfolgte entwickelt wurde, mag in solchen Fällen nicht direkt anwendbar sein (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung GK-Ausländerrecht, Ktr., Stand Dezember 2000, § 93 ff zu § 53 AuslG a.F.). Gleichwohl ist in jedem Fall die vom Kläger bereits in der Vergangenheit seitens indischer Sicherheitskräfte erlittene Folter bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr ein nicht zu vernachlässigender Umstand. Denn dies zeigt, dass der Kläger nicht nur den indischen Sicherheitsbehörden einmal in ganz handgreiflicher Weise bekannt geworden und zum Opfer gefallen ist, sondern auch, dass er von dortiger Seite keine Gnade zu erwarten hat. Da der Kläger ausweislich der Medienmeldungen über ihn im Internet, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung aber auch sonst in den entsprechenden Medien dargelegt wurden, mehrfach namentlich benannt wurde und als führender Kopf der Babbar Khalsa International-Bewegung in Deutschland in seiner Rolle als Propagandasekretär auch dem Interesse der indischen Sicherheitsbehörden nicht entgangen sein kann, ist sogar mit Sicherheit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut unter Folter zu seinen Exilaktivitäten und seine Verwicklungen in die Tätigkeiten dieser terroristischen Organisation „befragt“ werden wird. Das gilt schon deshalb, weil auch nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes Folter in indischen Polizeigefängnissen „an der Tagesordnung ist“. Indien hat zwar die Antifolterkonvention der UN unterzeichnet, aber niemals ratifiziert und unternimmt nur hier und da halbherzige Schritte, diese abzuschaffen. Im Alltag ist Folter aber in Indien weit verbreitet, ohne dass Polizisten deswegen befürchten müssten, belangt zu werden (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 13.08.2012, dort S. 21). Nach diesem Lagebericht wird nach zuverlässigen Angaben der Asia Pazific Youth Federation Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung eingesetzt oder auch zur summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet. Das geht bis hin zu Todesfällen von Häftlingen. Insbesondere in den Bundesstaaten Jammu und Kaschmir, aber auch sonst in Krisengebieten, zu denen der Punjab zweifellos zählt, besteht eine systematische Folterpraxis.
59 
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nahezu einhellig in Fällen, wie dem des Klägers, nämlich bei exilpolitisch aktiven Funktionären der Khalistan-Bewegung für den Fall der Rückkehr nach Indien eine konkret drohende Foltergefahr bejaht bzw. ist dies bereits vom Bundesamt in solchen Fällen entsprechend festgestellt worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 290/10 - Rd.Nr. 5, wonach das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.05.2006 - A 1 K 10241/05 - eine Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenhtG bezüglich einer Abschiebung nach Indien für einen Vorstandsangehörigen der Untergrundorganisation International Sikh-Youth-Feteration - ISYF - feststellte; siehe ferner zu einem ISYF-Mitglied auch VG Ansbach, Urt. v. 01.04.2010 - A N 5 K 09.01429 - juris zu einer entsprechenden Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG - juris Rd.Nr. 20; siehe ferner BVerfG, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 BvR 214/08, wonach sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung einer Mitgliedern von Babbar Khalsa im Falle einer Abschiebung nach Indien als Terrorverdächtigen dort drohenden Foltergefahr ergibt; siehe VG Gelsenkirchen, Urt. v. 07.09.2004 - 14 AK 19 K 79/03.A -, juris, Rd.Nr. 22, wonach Mitgliedern von Babbar Khalsa International aufgrund des hochrangigen Aktivitätsprofils im Ausland im Falle der Rückkehr Verhaftungen und mit hinreichender Verfolgungswahrscheinlichkeit auch Folter als gängige Polizeipraxis in Indien droht, siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - A 12 S 2456/94 -, juris, wonach einem besonders exponiert exilpolitisch tätigen Mitglied der ISYF wegen seines publizistischen Einsatzes für die Khalistan-Bewegung bei Rückkehr nach Indien Folter droht und dort im Rahmen der Terrorismusbekämpfung mit intensiven Verhören und Foltern in verschärfter Form gerechnet werden muss; siehe VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 -, juris, zu einer positiven Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG, welche im entschiedenen Fall bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 19.07.2006 festgestellt worden war; siehe schließlich VG Mainz, Urt. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris, wonach ein Sikh, der sich in Deutschland der Babbar Khalsa International angeschlossen hat und als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West ein Funktionärsamt inne hatte, im Falle der Abschiebung nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, der Folter unterworfen zu werden - juris, Rd.Nr. 31).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1. Da der Kläger teils verliert, teils obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu halbieren. Das Abschiebungsverbot, das dem Kläger zumindest mit dem Status eines Geduldeten einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, ist im vorliegenden Fall für ihn genauso bedeutsam, wie die Beibehaltung des Flüchtlingsstatus.
61 
Das Verfahren ist gem. §§ 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf eine positive Feststellung der Beklagten zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen. Der Widerruf der im damaligen Anerkennungsbescheid vom 21.09.1995 enthaltenen positiven Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
27 
1. Widerruf der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG
28 
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. vormals die positive Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) unter anderem dann zwingend zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat (BVerwG, U. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris, Rd.Nrn. 20 und 43). Das setzt im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 -, NVwZ 2011, 285) eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ebenso wenig voraus, wie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insofern nämlich genügt es bei diesem Ausschlussgrund, dass der Betreffende gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gehandelt „hat“, weil er sich bereits damit des Flüchtlingsschutzes als „unwürdig“ erwiesen hat. Terroristische Aktivitäten laufen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider. Der Ausschlussgrund kann auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem ihrer Mitgliedsstaaten innehaben. Entscheidend ist aber, dass ihnen eine individuelle Verantwortung für solches Handeln zugerechnet werden kann (BVerwG, U. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10). Die individuelle Zurechnung von Terrorakten ist dabei nicht erforderlich. Für das Zuwiderhandeln gegen Ziele der Vereinten Nationen ist außerdem nicht erforderlich, dass der Betreffende eine räumlich-organisatorische Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten oder ihrer Rechtfertigung in der Öffentlichkeit hat. Vielmehr genügen für den Ausschluss als asylunwürdig vom Status des „bona fide refugee“ gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten, da auch „Schreibtischtäter“ und „Propagandisten“ nach dem Normzweck des Ausschlussgrundes nicht privilegiert werden sollen. Werben, ideologisch Schulen, aber auch Kulturaktivitäten, die den ideologischen Zusammenhalt fördern, genügen für einen Ausschluss (so zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 C 26/12 -, juris, Rd.Nrn. 16 ff).
29 
Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Fall des Klägers hier erfüllt.
30 
Dabei steht die Rechtskraft des Urteils des VG Ansbach, mit dem die Beklagte seinerzeit zur positiven Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet wurde, im vorliegenden Fall der Widerrufsentscheidung nicht nach § 121 Nr. 1 VwGO entgegen. Insoweit haben sich hier nämlich nach dem Urteil des VG Ansbach vom 18.8.1995 die dafür entscheidungserheblichen Sachverhalte nachträglich maßgeblich verändert (zur Zulässigkeit des Widerrufs trotz rechtskräftigen Verpflichtungsurteils in diesem Fall BVerwG, U. v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 -, juris, Rd.Nrn. 16, 17).
31 
Hier hatte der Kläger zwar schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG Ansbach eine Funktionärsposition für die Babbar Khalsa International Deutschland inne. Damals beschränkten sich aber seine Aktivitäten nach den Feststellungen des VG Ansbach auf propagandistische Handlungen, einseitige Sympathiebekundungen, und ähnliche Handlungen, die nach dem Urteil dieses Verwaltungsgerichts noch nicht die Schwelle zum Asylausschlussgrund des von der Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten „Terrorismusvorbehalts“ überschritten.
32 
Wie aber bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts und auch der Verwaltungsgerichtshof in der entsprechenden Beschwerdeentscheidung im Ausweisungsverfahren festgestellt haben, hat der Kläger „seit Mitte der 1990er Jahre seine Aktivitäten demgegenüber deutlich intensiviert und gesteigert“. Von daher kann er nicht geltend machen, ihm würden nunmehr paradoxerweise Aktivitäten als Grundlage für einen Ausschluss von der gewährten Flüchtlingsanerkennung angelastet, die er so auch schon seinerzeit an den Tag gelegt habe ohne dass dies seiner damaligen Anerkennung entgegengestanden habe. Denn er war seither nicht nur nunmehr auch auf Bundesebene Vorstandsmitglieder der Babbar Khalsa International, also in einer führenden Funktion tätig, sondern hat in dieser Funktion auch Geldspenden für die Organisation in beachtlichem Ausmaß beschafft und sich insbesondere dabei selbst gewalttätig verhalten, als er einen Landsmann zusammen mit drei anderen Sikhs in diesem Zusammenhang wegen Geldspenden mit gefährlicher Körperverletzung, Drohung und Nötigung drangsaliert, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Schon deshalb kann im Übrigen keine Rede davon sein, er habe sich in der Bundesrepublik jahrelang „wohlverhalten“. Seine Aktivitäten waren als hochrangig, langandauernd (über eine Jahrzehnt hinweg mindestens bis 2011) und selbst unter anderem auch zumindest einmal nachgewiesenermaßen gewalttätig. Außerdem hat der sowohl in dem Sicherheitsgespräch als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Ausweisungsverfahren noch bis Februar 2011 erkennen lassen, dass er durchaus separatistische Gewalthandlungen seiner Organisation billigt und für gerechtfertigt hält, wenn sie der gerechten Sache der Sikhs und einem freien Khalistan dienen. Die Babbar Khalsa International steht zudem - nach wie vor - auf der Terrorismusliste der EU (Beschl. des Rats der Europäischen Union v. 10.02.2014 - „014/72/GASP - ABl. L 40/56). Das ist - auch wenn dieser Liste im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung für die Beklagte und ihre Entscheidung zukommen dürfte - zumindest ein Indiz dafür, dass es sich um eine terroristische Organisation handelt, zumal mittlerweile auch Möglichkeiten für solche Organisationen existieren, sich mit Rechtsmitteln vor dem EuGH gegen die Aufnahme auf einer solchen Liste zur Wehr zu setzen (vgl. dazu GK-AufenthG, Rd.Nr. 277, 278 zu § 60 AufenthG), von denen aber die Babbar Khalsa International bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Die terroristischen Umtriebe der Babbar Khalsa ergeben sich zudem nicht allein aus ihrer Auflistung auf der Terrorismusliste, sondern schon unabhängig davon aus den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid genannten Erkenntnismitteln (Südasieninstitut, Bundesamt für Verfassungsschutz). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ausweisungsverfahren mit den entsprechenden Feststellungen zum terroristischen Charakter dieser Organisation verwiesen, sowie auf die ausführliche Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (U. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris) zu der mit Babbar Khalsa kooperierenden International Sikh Youth Federation (ISYF). Auch in der übrigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird Babbar Khalsa entsprechend als terroristische militante Sikh Organisation eingestuft (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 07.09.2004 - 14 K 79/03.A -, juris; VG Mainz, U. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04. MZ-, juris; VG Darmstadt, U. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08.-DA -, juris; alle diese Entscheidungen enthalten ausführliche Darstellungen der Erkenntnisquellen zu Babbar Khalsa).
33 
All das genügt an sich bereits für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG.
34 
Auf eine Wiederholungsgefahr als solche kommt es nach dem oben Gesagten dabei nicht an. Von daher könnte an sich sogar völlig offenbleiben, ob der Kläger seit seinem Austritt aus der Organisation im März 2011 bis heute überhaupt jemals wieder aktiv war oder Kontakt mit dieser Organisation hatte. Auf die von ihm angeregte Einholung einer aktuellen Auskunft des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz kommt es deshalb gar nicht an, wie sie die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf nachträglich Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung Ende 2013 wohl in die Wege geleitet hat.
35 
Der Widerruf wäre hier aber selbst dann rechtmäßig, wenn man auf eine Wiederholungsgefahr abstellen wollte, wie sie in dem insoweit strengeren Ausweisungsrecht gefordert wird, bzw. selbst wenn man der Ansicht wäre, dass eine einschränkende Auslegung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AsylVfG dann angezeigt sein kann, wenn es sich bei der Terrorismusunterstützung um sehr lange zurückliegende Taten oder gar „Jugendsünden“ handelt bzw. ein Minimum an Aktualität der Taten fordert. Denn selbst dann wäre in jedem Fall ein glaubwürdige und ernsthafte deutliche aktuelle Distanzierung von diesen Unterstützungshandlungen deshalb notwendig, weil nur dann keine Wiederholungsgefahr mehr angenommen werden kann bzw. dann von einer aktuell fortbestehenden Asylunwürdigkeit wegen eines den Vereinten Nationen und ihren Grundsätzen zuwiderlaufenden Verhaltens womöglich keine Rede mehr sein könnte (siehe zu einer solchen womöglich einschränkenden Anwendung dieses Ausschlussgrundes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris, Rd.Nr. 68, 69; siehe im Übrigen ausführlich zu solchen den Ausschlussgrund einschränkenden Erwägungen GK AufenthG, Rd.Nrn. 260 - 262 m.w.N.).
36 
Dafür aber ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich drei Jahre lang keinerlei Aktivitäten mehr für die Babbar Khalsa International an den Tag gelegt hat. Denn selbst wenn dies so zuträfe, würde dies an seiner Asylunwürdigkeit, die er durch das Zuwiderhandeln gegen die Ziele der vereinten Nationen begründet hat, nichts ändern. Das Gericht ist nämlich nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu den Gründen und Motiven seines Austritts aus dieser Vereinigung nicht der Überzeugung, dass dem ein ernsthafter Gesinnungswandel oder gar eine ernsthafte innere Abkehr von den Zielen dieser Vereinigung und eine glaubwürdige Distanzierung von den Unterstützungshandlungen des Klägers zugrunde liegt.
37 
Schon die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 26.01.2012 vorgelegte Meldung der Media Punjab - German News vom 20.03.2011 (GAS 11) beinhaltet lediglich, dass der Kläger am 18.03.2011 noch in seiner Funktion als Pressesprecher und Amtssekretär der Babbar Khalsa International Deutschland die Medien informierte und erklärte, dass er „seit 2011“ von seinen beiden Ämtern zurück tritt. Seit diesem Jahr bestehe keine Verbindung zwischen ihm und der Partei und deren Aktivitäten. Er bitte deshalb alle Presseagenturen, seinen Namen von Parteiaktivitäten und Meldungen darüber auszuschließen. Er habe seit diesem Jahr keinerlei Beziehungen mehr, weder eine Position noch sonst etwas. Und sein Name solle in keiner Form benutzt werden.
38 
Bereits der Inhalt dieser Meldung zeigt, dass der Kläger hier jedenfalls noch bis zur Abgabe dieser Erklärung offenbar das Amt als Pressesprecher und Amtssekretär inne hatte. Soweit er darin angibt, „seit 2011“, nämlich seit dem Jahr 2011 keinerlei Beziehungen mehr zur Partei zu haben und seine Ämter niedergelegt zu haben, widerspricht dies sogar auch seinen Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Ausweisung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 11.02.2011, also nur wenige Wochen zuvor, eindeutig gemacht hat. Dort hat er nämlich klar angegeben, er sei zur Zeit noch Office Secretary der Vereinigung. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege darin, Mitglieder in Deutschland anzurufen und Kundgebungen oder Programme zu organisieren (siehe GAS 83 ff der beigezogenen Gerichtsakten 5 K 976/10). Es kann also schon nicht davon die Rede sein, dass der Kläger „im Jahr 2011“ gar keine Aktivitäten oder Funktionen mehr für die Babbar Khalsa International in Deutschland ausgeübt habe. Denn wenige Wochen zuvor hat er genau das Gegenteil erklärt.
39 
Im Übrigen fällt auf, dass die Meldung über den Austritt des Klägers aus der Partei offenbar allein darauf abzielt, ihn aus dem Fokus internationalen Interesses oder indischer Strafverfolgungsbehörden oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden zu rücken. Denn auffälligerweise wird mehrfach erwähnt, man möge seinen Namen nicht mehr erwähnen. Irgendwelche Gründe für seinen Parteiaustritt hat er ausweislich dieser Meldung auch nicht dargelegt oder angegeben. Für eine innere Abkehr und einen Gesinnungswandel ist jedenfalls dieser Meldung nichts zu entnehmen.
40 
Soweit der Kläger dann mit Schreiben vom 14.02.2012 im vorliegenden Verfahren erklärt hat, er habe bereits vor fast einem Jahr seine Mitgliedschaft und Aktivität aufgegeben, also weit vor Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung eingestellt, fällt auf, dass der Kläger davon bisher erstaunlicherweise während des gesamten Widerrufsverfahren mit keinem Wort etwas erwähnt hat. Obwohl er sogar im vorliegenden Widerrufsverfahren ausdrücklich noch einmal von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 07.10.2011 an den Kläger-Vertreter unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im Ausweisungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bekam, hat er seinerzeit dazu nichts ausgeführt und insbesondere seine bereits im März 2011 angeblich vollständige Beendigung aller Kontakte und Aktivitäten für Babbar Khalsa mit keinem Wort erwähnt. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 hat er nichts dazu geäußert und auch in der späteren Stellungnahme vom 09.11.2011 hat er dieser Stellungnahme erklärtermaßen nichts hinzuzufügen gehabt. Wäre er aber bereits ein halbes Jahr zuvor, wie nunmehr vorgetragen, eindeutig und unwiderruflich von allen Ämtern bei Babbar Khalsa zurückgetreten und hätte einen deutlichen Gesinnungswandel an den Tag gelegt, so hätte nichts näher gelegen, als speziell darauf bezogen diese Austrittserklärung bzw. den Umstand dieses Austritts und die entsprechenden Pressemeldungen dazu dem Bundesamt im Widerrufsverfahren vorzulegen, um darauf gestützt die Einstufung als asylunwürdig zu erschüttern und zu versuchen, einen Widerruf abzuwenden. Das hätte umso näher gelegen, als der Kläger vom Verwaltungsgericht im Urteil zu seiner Ausweisung sogar ausdrücklich bescheinigt bekommen hatte, seine angeblich gewandelte Einstellung zur Gewalt sei ein bloßes Lippenbekenntnis. Gegen dieses Urteil ist er aber nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen, obwohl er in der noch laufenden Rechtsmittelfrist gerade seinen angeblichen vollständigen Austritt und den Abbruch aller Beziehungen zu Babbar Khalsa bewerkstelligt hatte, worauf gestützt er ohne weiteres hätte versuchen können, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung einzureichen, er habe nun deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis handele, und dass er es ernst meine und deshalb aus allen Ämtern ausgeschieden sei. Obwohl ihn der Kläger-Vertreter seinerzeit innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er die Möglichkeit eines Rechtsmittels habe und darum gebeten hatte, dem Kläger-Vertreter mitzuteilen, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden solle, hat der Kläger seinem Kläger-Vertreter offenbar überhaupt nichts von dem damals ganz aktuellen Austritt bei Babbar Khalsa mitgeteilt, was nahegelegen hätte und sei es nur, um dem Kläger-Vertreter die Prüfung zu ermöglichen, ob darauf gestützt die Berufung gegen das die Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hätte versucht werden können.
41 
Auffällig ist auch, dass die vom Kläger vorgelegte Kündigung und deren Bestätigung (Schreiben vom 18.03.2011 des Klägers an die Babbar Khalsa Organisation und deren Präsidenten bzw. Antwort des Präsidenten der Organisation vom 20.03.2011, GAS 67 u. 69) in deutscher Sprache abgefasst sind, obwohl kaum anzunehmen ist, dass der Kläger und der Präsident in dieser ihnen wohl kaum wirklich ausreichend geläufigen Sprache miteinander kommunizieren. Hier hätte vielmehr näher gelegen, dass er in seiner Muttersprache eine solche Erklärung abgibt und empfängt. Als Übersetzung muttersprachlicher Schreiben sind jedenfalls diese beiden vorgelegten Schriftstücke nicht bezeichnet worden und entsprechende muttersprachliche Originale sind auch nicht vorgelegt worden. Dieser Umstand aber zeigt, dass hier eine lediglich zur Kenntnisnahme durch die deutschen Behörden und Gerichte bestimmte Erklärung demonstrativ, nämlich allein zum Zweck des Vorzeigens bestimmt, produziert wurde.
42 
Schließlich enthält die Erklärung auch keinerlei Begründung, wies es etwa nahe gelegen hätte, wenn der Kläger tatsächlich, so wie er es nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, aus familiären Gründen und um sich weiteren Streit mit Behörden und Gerichten zu ersparen, nach Jahrzehnten aktiver umfassender und hochrangiger Unterstützung für die Organisation auf einmal alle seine Ämter niedergelegt hätte. Dazu findet sich aber in der Erklärung nichts.
43 
Zudem spricht auch das gesamte Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise dafür, dass er hier eine deutliche innere Abkehr von seinem bisherigen Verhalten an den Tag gelegt hat. Irgendeine nachvollziehbare Motivation für einen angeblichen fundamentalen Gesinnungswandel war dem Kläger trotz mehrfacher gezielter Nachfragen nicht zu entlocken. Er hat hier sehr einsilbig und ganz stereotyp immer wieder nur darauf Bezug genommen, er habe mehr Zeit für seine Familie gebraucht, ohne dass er allerdings dann konkret darlegen konnte, weshalb er in den letzten Jahren etwa infolge seiner Berufstätigkeit oder Tätigkeit für die Organisation nur wenig bis gar keine Zeit für seine Familie gehabt haben sollte. Dass er als Feldarbeiter in ...rund um die Uhr beruflich eingespannt ist und allenfalls am Sonntag mal Zeit hat, ist schon nicht recht nachvollziehbar. Auch dass er jede freie Minute für Parteitätigkeiten aufgewendet hätte und deshalb hätte seine Familie vernachlässigen müssen, lässt sich dem gesamten Akteninhalt nicht nachvollziehbar entnehmen. Er selbst hat beim Verwaltungsgericht im Verfahren bezüglich seiner Ausweisung aber auch im vorliegenden Verfahren eher abschwächend darauf verwiesen, seine Presse- und Propagandasekretärstätigkeit sei relativ unbedeutend gewesen und habe deutlich im Umfang abgenommen, und er habe lediglich ein paar wenige Male im Jahre an bestimmten Veranstaltungen teilgenommen. Zu einem Konflikt mit seinem Familienleben konnte es insofern also gar nicht ernsthaft gekommen sein. Dieser Grund kann also letzten Endes nicht wirklich ausschlaggebend für den Abbruch seiner Beziehungen zur Babbar Khalsa-Organisation gewesen sein, wie er ihn nunmehr in den Vordergrund stellt.
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Auch soweit er darauf Bezug nimmt, er habe sich „Stress mit Behörden und Gerichten“ ersparen wollen und seine Ruhe haben wollen, zeigt dies lediglich, dass er sich die mit den Widerrufs- und Ausweisungsverfahren verbundenen Nachteile und insbesondere auch die mit der wöchentlichen Meldepflicht, wie er sie nach der rechtskräftigen Ausweisungsverfügung zu befolgen hat, verbundenen Nachteile und Erschwernisse schlichtweg ersparen bzw. vom Hals schaffen möchte. Einen inneren Einstellungswandel und eine Abkehr von seinen früheren Zielen und Tätigkeiten stellt dies indessen gerade nicht dar. Wer lediglich Nachteile vermeiden möchte, der agiert ganz offensichtlich allein taktisch, ohne dass dem ein sonstiger Einstellungswandel zugrunde liegt. Ein wirklich anerkennungswürdiges Motiv für einen Austritt könnte insoweit allenfalls dann vorliegen, wenn der Kläger sich ernsthaft mit seinem bisherigen Verhalten beschäftigt hat, erkannt hat, was daran falsch ist, und glaubhaft darlegt, weshalb er nun mehr der Ansicht ist, dass er diesen Weg nicht weitergehen möchte. Wer hierzu lediglich vorträgt, die mit dem Verhalten verbundenen Nachteile bei Behörden und Gerichten seien ihm lästig und bereiteten ihm Stress, lässt einen solchen Einstellungswandel nicht erkennen. Von Einsicht kann insoweit nicht die Rede sein, sondern allenfalls davon, sich damit einem Druck zu beugen. Das aber genügt nicht für eine glaubhaft Distanzierung, um die durch die bisherigen Handlungen dokumentierte Unwürdigkeit „aus der Welt zu schaffen“.
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Dass der Kläger mit seinen Parteifreunden und langjährigen Parteikollegen überhaupt nicht über die Gründe seines Austritt gesprochen haben will, dass ihn niemand dazu befragt hat und dass es insoweit auch keine Kritik daran oder einen Rechtfertigungsdruck gegeben hat, wie der Kläger es nunmehr in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, vermag ihm das Gericht nicht abzunehmen. Wer jahrzehntelang in der Weise aktiv für eine Organisation war und sich ihr vollständig verschrieben hat und dafür in Indien sogar Folter erleiden musste, wie dies der Kläger ganz offenkundig getan hat, der tritt nicht einfach von heute auf morgen ohne Angabe von Gründen aus und wird von seinen Parteifreunden auch nicht ohne jede Kritik oder Frage nach den Motiven einfach gehen gelassen. In solchen Organisationen dürfte vielmehr der Regelfall sein, dass einem solchen Menschen, gerade weil er jahrzehntelang auch Insider-Kenntnisse gesammelt hat, womöglich gar Verrat vorgeworfen und Konsequenzen angedroht worden. Dafür war dem gesamten Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überhaupt nichts zu entnehmen.
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Vollends unglaubwürdig werden die Aussagen und das Verhalten des Klägers, wenn man seine Antworten zu dem Inhalt des Parteiemblems berücksichtigt. Obwohl die Babbar Khalsa International-Germany offenbar schon seit Jahrzehnten in ihrem Logo an auffälliger exponierter Stelle zwei gekreuzte Sturmgewehre oder Langwaffen aufweist, (siehe GAS 69, siehe aber auch schon Bundesamtsakte aus dem Asylanerkennungsverfahren von 1993 - dort AS 135) gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt allen Ernstes an, er wisse nicht, was das bedeute, er könne dazu nichts sagen, er habe dazu keinerlei Meinung und sich auch noch nie mit seinen Parteikollegen darüber unterhalten. Vor dem Hintergrund, dass er im Sicherheitsgespräch ganz offenkundig keine Probleme damit hatte, dass die Sikhs sich gegenüber vermeintlichem Unrecht, das ihnen durch die indischen Behörden zugefügt wird, für berechtigt halten, auch gewaltsam zurückzuschlagen, erscheint es aber nur stimmig, dass im Emblem der Partei an exponierter Stelle auch zwei gekreuzte Gewehre dargestellt werden, die ganz symbolhaft eindeutig und sinnbildlich in den Vordergrund rücken, dass man sich hier auch einem bewaffneten Kampf verpflichtet sieht. Dafür verspricht auch die militärische Terminologie, mit der die Babbar Khalsa International ihre Führungsspitze selbst bezeichnet („High Command“; „Oberkommando“; siehe dazu BAS 145 bei der Erstanhörung des Klägers durch das Bundesamt am 23.03.1995, wo er selbst ausführt, er sei in Deutschland im „High Command“ Propagandasekretär, und siehe BAS. 136 aus dem Asylanerkennungsverfahren, wo auch dieser Begriff in einer Punjabi-sprachigen Zeitschrift Punjab Times International vom 22.02.1995 bezogen auf die Führungsspitze der Babbar Khalsa mehrfach verwendet wird).
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Wenn der Kläger sich dann aber in der mündlichen Verhandlung auf eine derart klare Frage zur Verwendung eines aggressive Gewaltbereitschaft betonenden Parteilogos schlichtweg „dumm stellt“, dann kann von einem Einstellungswandel gegenüber solcher Gewalt nicht abgeneigten Tätigkeit dieser Organisation keine Rede sein. Im Gegenteil, es zeigt vielmehr, dass der Kläger, indem er sich möglichst bedeckt hält und einsilbige Antworten gibt, gerade seine inneren Beweggründe zu verschleiern sucht.
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Nach allem nützt es nichts, dass der Kläger hier betont, sein Austritt aus der Partei, den er förmlich vollzogen haben mag, und seine bislang dreijährige Untätigkeit für die Partei belege, dass er sich die mit dem Ausweisungs- und Widerrufsverfahren verbundenen Nachteile gewissermaßen habe „zur Warnung dienen lassen“.
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Zum Fehlen glaubwürdiger Distanzierung in Fällen von Ausländern, die einer terroristischen Bestrebung Vorschub leisteten, hat auch die Verwaltungsrechtsprechung ähnliche Ausführungen gemacht (siehe etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2010 - 22 K 3115/09 - juris, Rd.Nr. 31, wonach eine wirkliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage und den Konsequenzen oder eine Distanzierung von den Zielsetzungen und Aktivitäten erforderlich ist; siehe insoweit auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 19/09 -, juris, Rd.Nr. 24, 28, wonach selbst dann, wenn der Kläger seit fünf Jahren keine Bezüge und Verbindungen mehr zu einer Organisation hat, eine widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass das bloß verbale Bestreiten eines Bezugs zu dieser Organisation für die glaubhafte Distanzierung von der Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht genügt, insbesondere dann, wenn dies womöglich nur unter dem Druck eines anhängigen Widerrufs oder Ausweisungsverfahrens geschieht; vgl. ferner VG Darmstadt, Urt. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08 - DA (3) - juris, Rd.Nr. 42 u. Rd.Nr. 70, wonach ein früheres Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von Babbar Khalsa International ohne nachvollziehbar Distanzierung von den Zielen der Vereinigung nicht eingebürgert werden kann und der bloße Austritt aus dieser Vereinigung für eine solche Distanzierung nicht ausreicht. Insbesondere reichte ein Austritt nicht aus, wenn der Betreffende kurz vor seinem Austritt noch ein Funktionärsamt ausgeübt hatte. Außerdem müssen für eine Umorientierung und eine Art innerer Umkehr tatsächlich nachvollziehbare Schlüsselerlebnisse und Anlässe geschildert werden. Bloß vorgeschobene Erklärungen genügen insofern nicht. Es bedarf eine inneren Prozesses der Abkehr. Die Erklärung darf nicht einfach als taktisches Manöver zu werten sein; siehe schließlich VG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2005 - A 4 K 10512/05 - juris).
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Der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes und ihrer Rechtmäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit vor der Ausreise bereits massive Foltermaßnahmen seitens der indischen Sicherheitskräfte erlitten hat. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Danach kann einem Ausländer der Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände dann nicht als Widerrufsgrund entgegen gehalten werden, wenn er sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen. Diese Vorschrift gilt aber nur bezüglich des § 73 Abs. 1 Satz 2. Dieser regelt, dass ein Widerruf insbesondere dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „nicht mehr vorliegen“ und dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausländer nach Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemeint sind hier also Widerrufsfälle, die allein darauf gründen, dass nun nach neuer aktueller Sachlage keine Verfolgungsgefahren mehr bei Rückkehr in den Heimatstaat drohen, wie sie ursprünglich der Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylanerkennung noch zugrunde gelegen haben. Im vorliegenden Fall aber stützt sich der Widerruf nicht auf eine solche Konstellation. Vielmehr gründet er allein darauf, dass trotz noch fortbestehender Verfolgungsgefahr in Indien für den Kläger nachträglich nach seiner Anerkennung Ausschlussgründe wegen Asylunwürdigkeit bzw. flüchtlingsrechtlicher Unwürdigkeit aufgetreten sind, die zumindest dem Widerruf des Flüchtlingsstatus und Asylstatus rechtfertigen. In einem solchen Fall aber ist damit noch nichts über ein Abschiebungsverbot und drohende Verfolgungsgefahr als solche gesagt. Den besonderen Schutz des § 73 Abs. 1 Satz 3 bedarf nämlich nur jemand, der zwar in sein Heimatland zurück abgeschoben werden könnte, weil er dort nun wirklich nicht mehr objektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, dem aber eine Rückkehr dorthin schlichtweg deswegen psychisch nicht mehr zumutbar ist, weil er infolge früherer Verfolgungen, die er erlitten hat, schwerst traumatisiert ist. Ein Beispiel dafür wäre etwa ein Jude, der ein deutsches KZ überlebt hat, und dem eine Rückkehr nach Deutschland aus einem Exilland wegen der ihn belastenden Erinnerungen und Traumatisierung nicht zumutbar wäre, auch wenn er heute in Deutschland keinerlei Verfolgung mehr ausgesetzt wäre. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
51 
2. Feststellungen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
52 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als er keine positive Feststellung zum Vorliegen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Indien enthält.
53 
Das Bundesamt hätte im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung von Amts wegen darüber befinden müssen, ob dem Kläger, nachdem ihm die positive Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. entzogen worden ist, zumindest ein von Ausschlussgründen unabhängiger Abschiebungsschutz wegen ihm in Indien bei Rückkehr dorthin drohender Foltergefahr zu gewähren ist. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ergab sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Asylverfahrensgesetz, jedoch eindeutig aus der damaligen Rechtsprechung, die analog zu den sonstigen Vorschriften im Asylverfahrensgesetz, die bei Rücknahme oder Verzicht auf einen Asylantrag eine Einstellungsentscheidung des Bundesamtes gekoppelt mit einer Prüfung solch eines Abschiebungsverbots regelt, auch für den Fall des Widerrufs eine solche von Amts wegen zu treffende Prüfung von Abschiebungsverboten vorsah (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.04.1999 - 9 C 29/98 -, juris, unter Verweis auf Urt. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht begründete eine entsprechende Verpflichtung aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1 und 32 sowie 39 Abs. 2 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende Entscheidung ergehen solle, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht. Namentlich nach Beendigung eines Asylverfahrens solle nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit in diesem Sinne entschieden, dass im Falle des Widerrufs einer Asylanerkennung wie auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) das Bundesamt nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheiden muss (Hess. VGH, Urt. v. 10.08.2011 - 6 A 95/10.a - juris, Rd.Nr. 24).
54 
Nach heutiger Rechtslage (siehe AsylVfG i.d.F. der Novellierung vom 28.08.2013 - BGBl. I S. 3474, gültig ab 01.12.2013), die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zu beachten ist, wird das Bundesamt durch § 73 Abs. 3 in seiner neuen Fassung nunmehr sogar ausdrücklich verpflichtet, bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
55 
Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt hier nicht getroffen, obwohl der Kläger-Vertreter im Widerrufsverfahren sogar mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger auf jeden Fall ein Abschiebungsverbot wegen ihm in Indien nach Rückkehr dort auch aktuell noch drohender Folter und Lebensgefahr zur Seite stehe.
56 
Da das Bundesamt auch im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der entsprechenden Antragstellung und Erweiterung des bisher auf die Anfechtung der Widerrufsentscheidung beschränkten Klageantrags (zur Zulässigkeit einer solcher Klageerweiterung bei Einwilligung der Beteiligten siehe § 91 VwGO den Kläger nicht etwa durch eine positive Entscheidung zum Vorliegen des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG klaglos gestellt hat, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage auf positive Feststellung.
57 
Der Sache nach hat der Kläger auch einen Anspruch auf eine solche Feststellung durch das Bundesamt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
58 
Die drohende Foltergefahr ergibt sich für den Kläger im vorliegenden Fall schon daraus, dass er, wie das Verwaltungsgericht Ansbach im ursprünglichen Anerkennungsverfahren eindeutig aufgrund ärztlicher Atteste festgestellt hat, vor seiner Ausreise aus Indien nach Deutschland schwerste Foltermaßnahmen durch die indischen Sicherheitsbehörden erlitten hat. In einem solchen Fall kommt ihm bezüglich des nationalen Abschiebungsverbots, wie es in § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK formuliert ist, bei der Gefahrenprognose zwar nicht die lediglich für die Gefährdungen nach § 4 AsylVfG und die dort verankerten europarechtlichen Abhebungshindernisse geltende Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der EU-Qualifikationsrichtlinie (zul. i.d.F. v. 13.12.2011 - Richtlinie 2011/95/EU -) zugute, dass eine Verfolgungswiederholung schon dann anzunehmen ist, wenn das Bundesamt nicht mit stichhaltigen Gründen beweisen kann, dass der Betreffende vor einer erneuten Verfolgungshandlung sicher ist. Auch ein sogenannter herabgestufter Gefahrenmaßstab, wie er sonst im Asylrecht für Vorverfolgte entwickelt wurde, mag in solchen Fällen nicht direkt anwendbar sein (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung GK-Ausländerrecht, Ktr., Stand Dezember 2000, § 93 ff zu § 53 AuslG a.F.). Gleichwohl ist in jedem Fall die vom Kläger bereits in der Vergangenheit seitens indischer Sicherheitskräfte erlittene Folter bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr ein nicht zu vernachlässigender Umstand. Denn dies zeigt, dass der Kläger nicht nur den indischen Sicherheitsbehörden einmal in ganz handgreiflicher Weise bekannt geworden und zum Opfer gefallen ist, sondern auch, dass er von dortiger Seite keine Gnade zu erwarten hat. Da der Kläger ausweislich der Medienmeldungen über ihn im Internet, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung aber auch sonst in den entsprechenden Medien dargelegt wurden, mehrfach namentlich benannt wurde und als führender Kopf der Babbar Khalsa International-Bewegung in Deutschland in seiner Rolle als Propagandasekretär auch dem Interesse der indischen Sicherheitsbehörden nicht entgangen sein kann, ist sogar mit Sicherheit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut unter Folter zu seinen Exilaktivitäten und seine Verwicklungen in die Tätigkeiten dieser terroristischen Organisation „befragt“ werden wird. Das gilt schon deshalb, weil auch nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes Folter in indischen Polizeigefängnissen „an der Tagesordnung ist“. Indien hat zwar die Antifolterkonvention der UN unterzeichnet, aber niemals ratifiziert und unternimmt nur hier und da halbherzige Schritte, diese abzuschaffen. Im Alltag ist Folter aber in Indien weit verbreitet, ohne dass Polizisten deswegen befürchten müssten, belangt zu werden (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 13.08.2012, dort S. 21). Nach diesem Lagebericht wird nach zuverlässigen Angaben der Asia Pazific Youth Federation Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung eingesetzt oder auch zur summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet. Das geht bis hin zu Todesfällen von Häftlingen. Insbesondere in den Bundesstaaten Jammu und Kaschmir, aber auch sonst in Krisengebieten, zu denen der Punjab zweifellos zählt, besteht eine systematische Folterpraxis.
59 
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nahezu einhellig in Fällen, wie dem des Klägers, nämlich bei exilpolitisch aktiven Funktionären der Khalistan-Bewegung für den Fall der Rückkehr nach Indien eine konkret drohende Foltergefahr bejaht bzw. ist dies bereits vom Bundesamt in solchen Fällen entsprechend festgestellt worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 290/10 - Rd.Nr. 5, wonach das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.05.2006 - A 1 K 10241/05 - eine Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenhtG bezüglich einer Abschiebung nach Indien für einen Vorstandsangehörigen der Untergrundorganisation International Sikh-Youth-Feteration - ISYF - feststellte; siehe ferner zu einem ISYF-Mitglied auch VG Ansbach, Urt. v. 01.04.2010 - A N 5 K 09.01429 - juris zu einer entsprechenden Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG - juris Rd.Nr. 20; siehe ferner BVerfG, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 BvR 214/08, wonach sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung einer Mitgliedern von Babbar Khalsa im Falle einer Abschiebung nach Indien als Terrorverdächtigen dort drohenden Foltergefahr ergibt; siehe VG Gelsenkirchen, Urt. v. 07.09.2004 - 14 AK 19 K 79/03.A -, juris, Rd.Nr. 22, wonach Mitgliedern von Babbar Khalsa International aufgrund des hochrangigen Aktivitätsprofils im Ausland im Falle der Rückkehr Verhaftungen und mit hinreichender Verfolgungswahrscheinlichkeit auch Folter als gängige Polizeipraxis in Indien droht, siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - A 12 S 2456/94 -, juris, wonach einem besonders exponiert exilpolitisch tätigen Mitglied der ISYF wegen seines publizistischen Einsatzes für die Khalistan-Bewegung bei Rückkehr nach Indien Folter droht und dort im Rahmen der Terrorismusbekämpfung mit intensiven Verhören und Foltern in verschärfter Form gerechnet werden muss; siehe VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 -, juris, zu einer positiven Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG, welche im entschiedenen Fall bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 19.07.2006 festgestellt worden war; siehe schließlich VG Mainz, Urt. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris, wonach ein Sikh, der sich in Deutschland der Babbar Khalsa International angeschlossen hat und als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West ein Funktionärsamt inne hatte, im Falle der Abschiebung nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, der Folter unterworfen zu werden - juris, Rd.Nr. 31).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1. Da der Kläger teils verliert, teils obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu halbieren. Das Abschiebungsverbot, das dem Kläger zumindest mit dem Status eines Geduldeten einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, ist im vorliegenden Fall für ihn genauso bedeutsam, wie die Beibehaltung des Flüchtlingsstatus.
61 
Das Verfahren ist gem. §§ 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, der der Gemeinschaft der Sikh angehört, reiste 1993 ins Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 22.06.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG (alte Fassung) nicht vorliegen. Zugleich wurde ihm die Abschiebung nach Indien angedroht.
Dieser Ablehnungsbescheid wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 18.08.1995 aufgehoben. Das Bundesamt wurde verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Kläger vorliegen. In der Urteilsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund von ärztlichen Attesten und der Angaben des Klägers stehe fest, dass er seinerzeit vor der Ausreise in Indien als Mitglied der Organisation Babbar Khalsa, der er seit 1985 angehöre, von den indischen Sicherheitsbehörden schwer gefoltert worden sei. Hier im Exil sei er auch Generalsekretär der Babbar Khalsa Exilorganisation für das Bundesland Bayern. Mit der Anwendung der Folter als Verfolgungsmittel habe der indische Staat die Grenzen einer der reinen Terrorismusabwehr und Kriminalverfolgung dienenden einfachen Kriminalverfolgung überschritten und, weil Folter gegenüber militanten Sikhs besonders hart angewandt werde, infolge dieses sogenannten Politmalus die Grenzen zur politischen Verfolgung überschritten. Aufgrund dieses Hintergrunds und auch vor dem Hintergrund der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut Folter und entsprechende Verfolgung. Der Kläger sei Leiter der Propagandaarbeit der Organisation Babbar Khalsa im Bundesgebiet und seit 1995 auch Generalsekretär der Babbar Khalsa International für die Zone Bayern. Der Asylausschlussgrund des Terrorismus könne ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen gehalten werden. Glaubhaften Angaben zufolge habe er selbst nie Gewalt angewendet oder terroristische Aktionen unterstützt. Sowohl im Heimatland als auch in Deutschland sei er lediglich in ideologisch-propagandistischer Weise für die Belange der Sikhs und einen eigenständigen Staat „Khalistan“ eingetreten. Die bloße Bekundung von Sympathie, einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung ausgerichteten Verhaltensweisen seien aber nicht geeignet, den Asylanspruch auszuschließen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.1993 sei daher rechtswidrig, verletze den Kläger in seinen Rechten und sei daher aufzuheben.
Aufgrund dieses rechtskräftig gewordenen Urteils erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 21.09.1995 den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Aufgrund einer Prüfanfrage des Innenministeriums Baden-Württemberg leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.02.2008 die Prüfung eines Widerrufsverfahrens wegen Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG ein. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach sei der Kläger Generalsekretär der Babbar Khalsa für Bayern gewesen. Nach den nun vorliegenden Informationen sei er aber zwischen 1998 und 2003 nunmehr auch der Propagandasekretär auf Bundesebene der Babbar Khalsa International geworden und aktiv gewesen. Bei dieser Organisation handele es sich nach der Liste der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus, die aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2006 aufgestellt worden sei, um eine terroristische Organisation. Nach dem Gutachten des Südasieninstituts vom 26.04.2004 sei die Babbar Khalsa International eine Auslandsorganisation, die Propaganda für die Organisation treibe, Gelder für Babbar Khalsa einwerbe und dieser auch durch Erpressung und Anwerbung neuer Rekruten diene. Es handele sich somit um eine aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten. Der Kläger agiere damit i.S. von § 60 Abs. 8 Satz 2 3.Altern. AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG im Rahmen einer Organisation gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Gründe nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. Im Widerrufsverfahren teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.08.2007 (BAS 8 ff) mit, in welcher Form der Kläger nach offiziellen Meldungen, Verlautbarungen und Berichterstattungen im Bundesgebiet für Babbar Khalsa in Erscheinung getreten sei. Ferner findet sich ein Schreiben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg an das Innenministerium in der Akte vom 14.06.2006, wonach der Kläger vom Amtsgericht Lörrach wegen einer gefährlichen Körperverletzung, die er am 14.11.2002 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung mit einer zweijährigen Bewährungsfrist verurteilt worden war. Ferner fand am 30.01.2007 in... . am Wohnsitz des Klägers ein mehrstündiges Sicherheitsgespräch mit dem Kläger statt, in dem er unter Beteiligung der Ausländerbehörde..., der Polizeidirektion..., des Regierungspräsidiums..., des Landesamts für Verfassungsschutz umfassend zu seinen Aktivitäten für Babbar Khalsa und seinen Einstellungen zu den Zielen und Methoden der Organisation befragt wurde (BAS 15-75).
Mit Schreiben vom 07.02.2008 wurde der Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG angehört. Dabei wurde auf das Gutachten des Südasieninstituts von 2004 über die Ziele und Methoden der Organisation Babbar Khalsa International Bezug genommen sowie darauf, dass der Kläger als Generalsekretär von Babbar Khalsa International in Bayern und Propagandasekretär auf Bundesebene aktiv sei, sowie auf das Sicherheitsgespräch vom 30.01.2007. Aus all dem ergebe sich, dass er aktiv terroristische Aktivitäten unterstütze und mithin den Ausschlussgrund der Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verwirkliche. Nach Aktenlage könne er die Rückkehr in das Heimatland auch nicht aus zwingenden Gründen, die auf früheren Verfolgungen beruhten, ablehnen. Dem Kläger-Vertreter, der sich seinerzeit im Februar 2008 für den Kläger im Widerrufsverfahren meldete, wurde Akteneinsicht gewährt. Der Kläger-Vertreter wies darauf hin, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Indien dort akute Lebensgefahr drohe (BAS 84). In seiner Stellungnahme vom 28.04.2008 (BAS 86) wies der Kläger-Vertreter darauf hin, der Kläger habe im Sicherheitsgespräch vom 30.01.2007 wiederholt klargestellt, dass er jede Gewalt ablehne und sich nicht an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteilige. Er sei mithin kein Unterstützer des Terrorismus. Im Inland begehe die Babbar Khalsa auch keine Straftaten oder terroristische Straftaten. Es sei auch bis zum heutigen Tage unklar, weshalb die Babbar Khalsa-Organisation von der EU auf die Terrorismusliste gesetzt worden sei. Andere Organisationen, wie etwa die Hisbollah im Libanon befänden sich hingegen nicht auf der Liste, obwohl sie vielfältig durch Terrorakte in Erscheinung getreten seien. Soweit im Schreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz u.a. eine Nachricht wiedergegeben wurde, wonach der Kläger persönlich als Drahtzieher eines Sprengstoffanschlags auf zwei Kinos in Neu Delhi im Mai 2005 verantwortlich gemacht werde, handele es sich offenbar um eine gezielte Fehlinformation seitens des indischen Geheimdienstes. Bezeichnend sei, dass ein Rechtshilfeersuchen der indischen Justiz gleichwohl bisher nicht gestellt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm in Indien Folter und Tod. Deswegen müsse zumindest für den Kläger der Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG weiterhin aufrecht erhalten werden. Im Übrigen wies der Kläger-Vertreter, der seit vielen Jahren hochrangige Mitglieder der Sikh-Exilszene in Deutschland vertritt, auf eine lange Liste von Anerkennungsbescheiden bezüglich dieses Personenkreises und darauf hin, dass bislang von diesen keiner seiner Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsanerkennung widerrufen bekommen habe. Der Kläger-Vertreter legte insoweit ein Schreiben der Shiromani Akali Dal aus Amritsar vom 11.04.2008 (BAS 101) vor, mit dem diese Organisation an den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland schreibt, dass der Kläger von indischen Behörden fälschlicherweise der Beteiligung an einem Bombenattentat auf ein Kino in Delhi bezichtigt werde. Die Organisation verwies ferner darauf, dass ein Sikh, der 1995 von Deutschland nach Indien abgeschoben worden sei, trotz einer Zusage Indiens, dessen Leben nicht zu gefährden, nachträglich zum Tode verurteilt und in die Todeszelle geschickt worden sei. Der Bruder des Klägers sei im Übrigen gefoltert und eingesperrt worden, weil er eben der Bruder des Klägers sei. Dies zeige, dass der Kläger gefährdet sei.
Das Auswärtige Amt nahm in einem Schreiben vom 02.10.2008 an das Bundesamt dazu Stellung (BAS 102 ff) und führte aus, dass der Kläger des Bombenanschlags auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005 von den indischen Behörden bezichtigt werde und diese deshalb gegen ihn ermittelten. Gerichtsverwertbare Beweise für seine Teilnahme lägen jedoch derzeit nicht vor. Die vom Bundesamt im Bezugsschreiben vom 31.03.2008 dargestellten Erkenntnisse zu den Familienverhältnissen des Klägers in Bezug auf einen gewissen ...Singh, dem Anführer der Organisation Babbar Khalsa, der sich vermutlich in Pakistan aufhalte, könnten bestätigt werden. Die Babbar Khalsa sei nach einem Beschluss des Rates der EU eine terroristische Organisation und sei auch in Indien als solche verboten. Sippenhaft sei in der indischen Rechtsordnung nicht bekannt. Indien sei ein strategischer Partner der Bundesrepublik und werde grundsätzlich als Demokratie- und auch als Rechtsstaat betrachtet, gleichwohl kämen Menschenrechtsverletzungen bedingt durch Tradition, Größe und Entwicklungsstand des Landes immer wieder vor, gerade in ländlichen Gebieten. Indien gehe, da die Terrorgefahr hier seit Langem Alltag sei, gegen Terroristen und Unterstützer von Terroristen mit großer Entschiedenheit vor. Eine menschenrechtswidrige Behandlung folge allerdings notwendig weder aus einem rein politischen Engagement für die Babbar Khalsa International, noch aus dem weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.05.2010 wurde der Kläger gestützt auf § 54 Nr. 5 AufenthG wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen. Der gegen die Ausweisungsverfügung, die für sofort vollziehbar erklärt worden war, vom Kläger gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.07.2010 (5 K 977/10 - siehe beigezogene Gerichtsakte) abgelehnt. Der Kläger sei nicht nur einfaches Mitglied der Babbar Khalsa International, sondern seit Jahren auch im Bundesvorstand in der Position des Propagandasekretärs und des Pressesprechers tätig. Die terroristischen Aktivitäten der Organisation habe er im Sicherheitsgespräch gebilligt und auch eingeräumt, dass er in Deutschland Spendengelder für die Organisation vereinnahme. Zudem habe er sich in den letzten Jahren mindestens sechs Mal für längere Zeit in Pakistan aufgehalten. Die Befugnis zur Ausweisung sei auch nicht verwirkt. Zwar sei dem Kläger nach Abschluss des Asylverfahrens eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, obwohl er schon im Asylverfahren eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Exil als Leiter der Propagandaabteilung von Babbar Khalsa angegeben habe, er habe dann aber in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre seine Unterstützungshandlungen für die Babbar Khalsa erheblich intensiviert und nachhaltig Spenden eingetrieben. In diesem Zusammenhang sei er sogar wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21.09.2010 - 11 S 1906/10 - zurück. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts habe sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise substantiiert auseinandergesetzt. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, er habe klargestellt, dass er nicht gegen die deutschen Gesetze handeln wolle, sei zu beachten, dass bloße unverbindliche Erklärungen für sich allein genommen nicht geeignet seien, eine festgestellte Unterstützung terroristischer Bestrebungen zu relativieren. Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen jahrelangen führenden Aktivitäten des Klägers für Babbar Khalsa im Exil, also für eine militante Sikh-Organisation, die bis in die jüngste Vergangenheit hinein für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich gemacht werde, genüge es nicht, wenn der Kläger lediglich vortrage, er wolle nicht gegen deutsche Gesetze handeln, sondern nur im Einklang mit ihnen für seine politische Überzeugung eintreten. Im Übrigen lasse sich der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten persönlichen Erklärung des Antragstellers und auch seinen Äußerungen in dem Sicherheitsgespräch inhaltlich eine klare Absage an die Anwendung von Gewalt nicht entnehmen. Seine Äußerungen deuteten vielmehr darauf hin, dass er meine, die Sikhs befänden sich gegenüber den Hindus in einer allgemeinen Notwehrsituation, welche generell, also auch außerhalb einer konkreten Selbstverteidigungslage. jegliche Gewaltanwendung rechtfertige. Auch soweit der Kläger darauf Bezug nehme, dass Babbar Khalsa keine Gewalttaten in Europa begehe und es deshalb an einer Gefahr für deutsche Interessen fehle, sei dem nicht zu folgen. Er übersehe, dass es für die Anwendung des § 54 Nr. 5 AufenthG unbeachtlich sei, ob eine Terrororganisation Anschläge in Deutschland oder im Ausland begehe, denn der international organisierte Terrorismus stelle immer auch eine latente Bedrohung der Bundesrepublik dar.
Aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.02.2011 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom selben Tage im Verfahren 5 K 976/10 (siehe beigezogene Gerichtsakten) die Klage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg ab. Aufgrund der Äußerungen und Stellungnahmen des Klägers und auch seiner Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung (siehe dazu das Sitzungsprotokoll Gas 87-97 der beigezogenen Gerichtsakte 5 K 976/10) sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 nicht verwirklicht habe. Im Gegenteil, er versuche bis heute seine langjährige Unterstützung für Babbar Khalsa zu verharmlosen und herunterzuspielen. Ein nachhaltiges Abwenden von seiner über 20 Jahre dauernden Unterstützungstätigkeit sei nicht dargetan. Selbst die rechtskräftig festgestellte Straftat (Gewaltanwendung bei Spendeneintreibung), deretwegen das Amtsgericht Lörrach den Kläger verurteilt habe, habe dieser schlichtweg bestritten. Er habe immer erst auf nachhaltigen Vorhalt seine Tätigkeiten für die Babbar Khalsa im Einzelnen eingeräumt. Der herunterspielende Vortrag des Klägers gipfle schließlich in der Angabe, er wisse gar nicht, was Babbar Khalsa mache. Das sei angesichts seiner Vorgeschichte abwegig. Sein Vortrag, er sei grundsätzlich gegen Gewalt, sei als Lippenbekenntnis anzusehen. Das Urteil wurde dem Kläger-Vertreter am 11.02.2011 zugestellt und, nach dem Kläger keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil gestellt hatte, am 19.03.2011 rechtskräftig.
10 
Bezugnehmend auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zur Ausweisung teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 07.10.2011 dem Kläger-Vertreter mit, es komme nunmehr auch ein Widerruf gestützt auf § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG in Betracht. Der Klägervertreter nahm dazu mit Schreiben vom 18.10.2011 Stellung (BAS 119) und führte aus, § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG sei nicht einschlägig. Der Kläger habe sich jahrzehntelang im Bundesgebiet aufgehalten ohne eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik darzustellen. Die Anschuldigungen des indischen Geheimdienstes entbehrten jeder Grundlage. Es wäre im Übrigen mehr als paradox, wenn die Aktivitäten des Klägers, die seinerzeit zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter durch das VG Ansbach geführt hätten, nunmehr als Begründung für einen Ausschluss von der Asylanerkennung dienen sollten. An alldem änderten auch die Ausführungen des VG Freiburg im Ausweisungsverfahren nichts. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG habe einen ganz anderen Schutzbereich als § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Der Kläger habe sich während all der Jahre im Bundesgebiet einwandfrei geführt. Im Übrigen drohe ihm bei Abschiebung nach Indien Foltergefahr. Das Bundesamt möge diesbezüglich Auskünfte von amnesty international oder dem Auswärtigen Amt einholen, wenn es daran Zweifel. Es dürfe keinen Menschen sehenden Auges einer solchen Gefahr aussetzen, denn das sei rechtstaatswidrig.
11 
Nach ihm gewährte Akteneinsicht teilte der Klägervertreter ferner am 09.11.2011 mit, er habe seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 nichts weiter hinzu zu fügen.
12 
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.12.2012 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 21.9.1995 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) vorliegen (Ziff. 1 des Bescheids) und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheids).
13 
Zur Begründung verwies es auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen, wofür es auch genüge, wenn nachträglich Ausschlussgründe eingetreten seien. Hier lägen Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG aber auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik anzusehen. Nach dem Urteil des VG Freiburg sei die Babbar Khalsa eine militante Sikh-Organisation, die unabhängig von ihrer Auflistung auf der EU-Terrorismusliste bis in jüngste Zeit für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich sei. Gewaltanschläge oder Drohungen ausländischer Terrororganisationen gefährdeten aber auch die inneres Sicherheit der Bundesrepublik. Der Kläger habe im Sicherheitsgespräch zu erkennen gegeben, dass er Gewalt als gerechtfertigt ansehen. Sein Hinweis auf Wohlverhalten im Bundesgebiet könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass Babbar Khalsa die Bundesrepublik als Ruhe- und Rückzugsraum nutze und er sich deshalb nur aus Organisationsdisziplin als ungefährlich darstelle. Auch wenn § 54 Nr. 5 AufenthG und § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG unterschiedliche Anwendungsbereich hätten, stehe doch nach dem Urteil des VG Freiburg fest, dass der Kläger seine Rolle zu verharmlosen suche, obwohl er mit hohen Geldbeträgen diese unterstützt habe und deshalb als latente Gefahr für die Bundesrepublik anzusehen sei. Der Hinweis auf langjähriges Wohlverhalten greife nicht, denn dieses beruhe auf lediglich taktischem Kalkül. Er habe sich aber nach wie vor nicht von der Terrororganisation distanziert, wie seine Angeben beim VG Freiburg im Ausweisungsverfahren zeigten. Wegen seiner fortdauernden Einbindung in die Organisation sei auch die nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.
14 
Zudem habe er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt und damit den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht. Nach dem Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2010 und einem Gutachten des Südasien Instituts für das VG Gelsenkirchen vom 26.04.2004 sei die Babbar Kahlsa International eine militante Sikh-Organisation, die Gelder unter anderem durch Erpressung eintreibe und neue Rekruten anwerbe. Für diese Organisation, die ein selbständiges Khalistan auch mit terroristischen Mitteln anstrebe sei der Kläger langjährig als hoher Funktionär tätig gewesen und habe sie auch mit erheblichen Geldzuwendungen unterstützt und damit terroristische Aktionen unterstützt. Auf das Vorliegen einer Widerholungsgefahr komme es hier nach der Rechtsprechung des EuGH (v. 9.11.2010 - C 57/09) nicht an.
15 
Nach § 30 Abs. 4 AsylVfG sei ein Asylantrag, der auch die Flüchtlingseigenschaft umfasse, als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Ausschlussgründe vorlägen. Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes sei wegen der teilweisen Erweiterung des Schutzumfangs des früheren § 51 Abs. 1 AuslG a.F. durch den diesen ablösenden § 60 Abs. 1 AufenthG im Widerrufsverfahren erstmalig über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu entscheiden. Die Ermächtigung dazu ergebe sich aus einer analogen Anwendung der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1, 31 Abs. 3 S. 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 - 3 AsylVfG. Im vorliegenden Fall komme es auf einen erweiterten Schutzumfang des § 60 Abs. 1 AufenthG aber gar nicht an, weil ja Ausschlussgründe vorlägen.
16 
Am 27.01.2012 hat der Kläger dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben.
17 
Er legt zur Begründung eine Meldung der Media Punjab -German News vom 20.03.2011 nebst deutschsprachiger Übersetzung vor, wonach der Kläger am 18.03.2011 von seinen Ämtern bei Babbar Khalsa International Deutschland zurückgetreten sei und seit dem Jahr 2011 kein Verbindungen mehr mit der Partei habe und alle Pressagenturen bitte, seinen Namen nicht zu erwähnen (GAS 11 - 15). Diese. Zusätzlich legte er ein von ihm unterzeichnete, in deutscher Sprache abgefasstes und vom 18.03.2011 datierendes Schreiben an den Präsidenten von Babbar Khalsa International Deutschland vor, in dem er diesen um Bestätigung der fristgerechten Kündigung seiner Mitgliedschaft und seiner Vorstandstätigkeit mit Wirkung zum 18.03.2011 bittet (GAS 67). Dazu legte er ferner ein in deutscher Sprache abgefasstes, vom Präsidenten der Vereinigung stammendes und unterzeichnetes, vom 20.03.2011 datierendes Schreiben vor, in dem ihm dieser die Kündigung bestätigt, für die langjährige Mitarbeit dankt und alles Gute wünscht (GAS 69).
18 
Der Kläger beantragt,
19 
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2011 aufzuheben,
und - hilfsweise - die Beklagte zu verpflichten, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
23 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger vom Gericht zu den Gründen seines Austritts aus der Organisation und zur Begründung seiner Klage angehört worden. Auf die hierzu angefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
24 
Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Heft), der Akten der Beklagten (1 Heft), sowie der beigezogenen Akten des Gerichts (VG Freiburg, 5 K 977/10 und 5 K 976/10) Bezug genommen, die ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, wie die Gerichts- und Behördenakten zum zeitgleich verhandelten Parallelverfahren (A 6 K 900/12 - betr. Widerruf der Asylanerkennung), hier insbesondere die Akten der Beklagten zur ursprünglichen Asylanerkennung des Klägers im damaligen Verfahren von 1995.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf eine positive Feststellung der Beklagten zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen. Der Widerruf der im damaligen Anerkennungsbescheid vom 21.09.1995 enthaltenen positiven Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
27 
1. Widerruf der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG
28 
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. vormals die positive Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) unter anderem dann zwingend zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat (BVerwG, U. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris, Rd.Nrn. 20 und 43). Das setzt im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 -, NVwZ 2011, 285) eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ebenso wenig voraus, wie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insofern nämlich genügt es bei diesem Ausschlussgrund, dass der Betreffende gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gehandelt „hat“, weil er sich bereits damit des Flüchtlingsschutzes als „unwürdig“ erwiesen hat. Terroristische Aktivitäten laufen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider. Der Ausschlussgrund kann auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem ihrer Mitgliedsstaaten innehaben. Entscheidend ist aber, dass ihnen eine individuelle Verantwortung für solches Handeln zugerechnet werden kann (BVerwG, U. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10). Die individuelle Zurechnung von Terrorakten ist dabei nicht erforderlich. Für das Zuwiderhandeln gegen Ziele der Vereinten Nationen ist außerdem nicht erforderlich, dass der Betreffende eine räumlich-organisatorische Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten oder ihrer Rechtfertigung in der Öffentlichkeit hat. Vielmehr genügen für den Ausschluss als asylunwürdig vom Status des „bona fide refugee“ gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten, da auch „Schreibtischtäter“ und „Propagandisten“ nach dem Normzweck des Ausschlussgrundes nicht privilegiert werden sollen. Werben, ideologisch Schulen, aber auch Kulturaktivitäten, die den ideologischen Zusammenhalt fördern, genügen für einen Ausschluss (so zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 C 26/12 -, juris, Rd.Nrn. 16 ff).
29 
Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Fall des Klägers hier erfüllt.
30 
Dabei steht die Rechtskraft des Urteils des VG Ansbach, mit dem die Beklagte seinerzeit zur positiven Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet wurde, im vorliegenden Fall der Widerrufsentscheidung nicht nach § 121 Nr. 1 VwGO entgegen. Insoweit haben sich hier nämlich nach dem Urteil des VG Ansbach vom 18.8.1995 die dafür entscheidungserheblichen Sachverhalte nachträglich maßgeblich verändert (zur Zulässigkeit des Widerrufs trotz rechtskräftigen Verpflichtungsurteils in diesem Fall BVerwG, U. v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 -, juris, Rd.Nrn. 16, 17).
31 
Hier hatte der Kläger zwar schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG Ansbach eine Funktionärsposition für die Babbar Khalsa International Deutschland inne. Damals beschränkten sich aber seine Aktivitäten nach den Feststellungen des VG Ansbach auf propagandistische Handlungen, einseitige Sympathiebekundungen, und ähnliche Handlungen, die nach dem Urteil dieses Verwaltungsgerichts noch nicht die Schwelle zum Asylausschlussgrund des von der Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten „Terrorismusvorbehalts“ überschritten.
32 
Wie aber bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts und auch der Verwaltungsgerichtshof in der entsprechenden Beschwerdeentscheidung im Ausweisungsverfahren festgestellt haben, hat der Kläger „seit Mitte der 1990er Jahre seine Aktivitäten demgegenüber deutlich intensiviert und gesteigert“. Von daher kann er nicht geltend machen, ihm würden nunmehr paradoxerweise Aktivitäten als Grundlage für einen Ausschluss von der gewährten Flüchtlingsanerkennung angelastet, die er so auch schon seinerzeit an den Tag gelegt habe ohne dass dies seiner damaligen Anerkennung entgegengestanden habe. Denn er war seither nicht nur nunmehr auch auf Bundesebene Vorstandsmitglieder der Babbar Khalsa International, also in einer führenden Funktion tätig, sondern hat in dieser Funktion auch Geldspenden für die Organisation in beachtlichem Ausmaß beschafft und sich insbesondere dabei selbst gewalttätig verhalten, als er einen Landsmann zusammen mit drei anderen Sikhs in diesem Zusammenhang wegen Geldspenden mit gefährlicher Körperverletzung, Drohung und Nötigung drangsaliert, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Schon deshalb kann im Übrigen keine Rede davon sein, er habe sich in der Bundesrepublik jahrelang „wohlverhalten“. Seine Aktivitäten waren als hochrangig, langandauernd (über eine Jahrzehnt hinweg mindestens bis 2011) und selbst unter anderem auch zumindest einmal nachgewiesenermaßen gewalttätig. Außerdem hat der sowohl in dem Sicherheitsgespräch als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Ausweisungsverfahren noch bis Februar 2011 erkennen lassen, dass er durchaus separatistische Gewalthandlungen seiner Organisation billigt und für gerechtfertigt hält, wenn sie der gerechten Sache der Sikhs und einem freien Khalistan dienen. Die Babbar Khalsa International steht zudem - nach wie vor - auf der Terrorismusliste der EU (Beschl. des Rats der Europäischen Union v. 10.02.2014 - „014/72/GASP - ABl. L 40/56). Das ist - auch wenn dieser Liste im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung für die Beklagte und ihre Entscheidung zukommen dürfte - zumindest ein Indiz dafür, dass es sich um eine terroristische Organisation handelt, zumal mittlerweile auch Möglichkeiten für solche Organisationen existieren, sich mit Rechtsmitteln vor dem EuGH gegen die Aufnahme auf einer solchen Liste zur Wehr zu setzen (vgl. dazu GK-AufenthG, Rd.Nr. 277, 278 zu § 60 AufenthG), von denen aber die Babbar Khalsa International bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Die terroristischen Umtriebe der Babbar Khalsa ergeben sich zudem nicht allein aus ihrer Auflistung auf der Terrorismusliste, sondern schon unabhängig davon aus den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid genannten Erkenntnismitteln (Südasieninstitut, Bundesamt für Verfassungsschutz). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ausweisungsverfahren mit den entsprechenden Feststellungen zum terroristischen Charakter dieser Organisation verwiesen, sowie auf die ausführliche Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (U. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris) zu der mit Babbar Khalsa kooperierenden International Sikh Youth Federation (ISYF). Auch in der übrigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird Babbar Khalsa entsprechend als terroristische militante Sikh Organisation eingestuft (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 07.09.2004 - 14 K 79/03.A -, juris; VG Mainz, U. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04. MZ-, juris; VG Darmstadt, U. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08.-DA -, juris; alle diese Entscheidungen enthalten ausführliche Darstellungen der Erkenntnisquellen zu Babbar Khalsa).
33 
All das genügt an sich bereits für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG.
34 
Auf eine Wiederholungsgefahr als solche kommt es nach dem oben Gesagten dabei nicht an. Von daher könnte an sich sogar völlig offenbleiben, ob der Kläger seit seinem Austritt aus der Organisation im März 2011 bis heute überhaupt jemals wieder aktiv war oder Kontakt mit dieser Organisation hatte. Auf die von ihm angeregte Einholung einer aktuellen Auskunft des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz kommt es deshalb gar nicht an, wie sie die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf nachträglich Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung Ende 2013 wohl in die Wege geleitet hat.
35 
Der Widerruf wäre hier aber selbst dann rechtmäßig, wenn man auf eine Wiederholungsgefahr abstellen wollte, wie sie in dem insoweit strengeren Ausweisungsrecht gefordert wird, bzw. selbst wenn man der Ansicht wäre, dass eine einschränkende Auslegung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AsylVfG dann angezeigt sein kann, wenn es sich bei der Terrorismusunterstützung um sehr lange zurückliegende Taten oder gar „Jugendsünden“ handelt bzw. ein Minimum an Aktualität der Taten fordert. Denn selbst dann wäre in jedem Fall ein glaubwürdige und ernsthafte deutliche aktuelle Distanzierung von diesen Unterstützungshandlungen deshalb notwendig, weil nur dann keine Wiederholungsgefahr mehr angenommen werden kann bzw. dann von einer aktuell fortbestehenden Asylunwürdigkeit wegen eines den Vereinten Nationen und ihren Grundsätzen zuwiderlaufenden Verhaltens womöglich keine Rede mehr sein könnte (siehe zu einer solchen womöglich einschränkenden Anwendung dieses Ausschlussgrundes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris, Rd.Nr. 68, 69; siehe im Übrigen ausführlich zu solchen den Ausschlussgrund einschränkenden Erwägungen GK AufenthG, Rd.Nrn. 260 - 262 m.w.N.).
36 
Dafür aber ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich drei Jahre lang keinerlei Aktivitäten mehr für die Babbar Khalsa International an den Tag gelegt hat. Denn selbst wenn dies so zuträfe, würde dies an seiner Asylunwürdigkeit, die er durch das Zuwiderhandeln gegen die Ziele der vereinten Nationen begründet hat, nichts ändern. Das Gericht ist nämlich nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu den Gründen und Motiven seines Austritts aus dieser Vereinigung nicht der Überzeugung, dass dem ein ernsthafter Gesinnungswandel oder gar eine ernsthafte innere Abkehr von den Zielen dieser Vereinigung und eine glaubwürdige Distanzierung von den Unterstützungshandlungen des Klägers zugrunde liegt.
37 
Schon die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 26.01.2012 vorgelegte Meldung der Media Punjab - German News vom 20.03.2011 (GAS 11) beinhaltet lediglich, dass der Kläger am 18.03.2011 noch in seiner Funktion als Pressesprecher und Amtssekretär der Babbar Khalsa International Deutschland die Medien informierte und erklärte, dass er „seit 2011“ von seinen beiden Ämtern zurück tritt. Seit diesem Jahr bestehe keine Verbindung zwischen ihm und der Partei und deren Aktivitäten. Er bitte deshalb alle Presseagenturen, seinen Namen von Parteiaktivitäten und Meldungen darüber auszuschließen. Er habe seit diesem Jahr keinerlei Beziehungen mehr, weder eine Position noch sonst etwas. Und sein Name solle in keiner Form benutzt werden.
38 
Bereits der Inhalt dieser Meldung zeigt, dass der Kläger hier jedenfalls noch bis zur Abgabe dieser Erklärung offenbar das Amt als Pressesprecher und Amtssekretär inne hatte. Soweit er darin angibt, „seit 2011“, nämlich seit dem Jahr 2011 keinerlei Beziehungen mehr zur Partei zu haben und seine Ämter niedergelegt zu haben, widerspricht dies sogar auch seinen Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Ausweisung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 11.02.2011, also nur wenige Wochen zuvor, eindeutig gemacht hat. Dort hat er nämlich klar angegeben, er sei zur Zeit noch Office Secretary der Vereinigung. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege darin, Mitglieder in Deutschland anzurufen und Kundgebungen oder Programme zu organisieren (siehe GAS 83 ff der beigezogenen Gerichtsakten 5 K 976/10). Es kann also schon nicht davon die Rede sein, dass der Kläger „im Jahr 2011“ gar keine Aktivitäten oder Funktionen mehr für die Babbar Khalsa International in Deutschland ausgeübt habe. Denn wenige Wochen zuvor hat er genau das Gegenteil erklärt.
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Im Übrigen fällt auf, dass die Meldung über den Austritt des Klägers aus der Partei offenbar allein darauf abzielt, ihn aus dem Fokus internationalen Interesses oder indischer Strafverfolgungsbehörden oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden zu rücken. Denn auffälligerweise wird mehrfach erwähnt, man möge seinen Namen nicht mehr erwähnen. Irgendwelche Gründe für seinen Parteiaustritt hat er ausweislich dieser Meldung auch nicht dargelegt oder angegeben. Für eine innere Abkehr und einen Gesinnungswandel ist jedenfalls dieser Meldung nichts zu entnehmen.
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Soweit der Kläger dann mit Schreiben vom 14.02.2012 im vorliegenden Verfahren erklärt hat, er habe bereits vor fast einem Jahr seine Mitgliedschaft und Aktivität aufgegeben, also weit vor Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung eingestellt, fällt auf, dass der Kläger davon bisher erstaunlicherweise während des gesamten Widerrufsverfahren mit keinem Wort etwas erwähnt hat. Obwohl er sogar im vorliegenden Widerrufsverfahren ausdrücklich noch einmal von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 07.10.2011 an den Kläger-Vertreter unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im Ausweisungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bekam, hat er seinerzeit dazu nichts ausgeführt und insbesondere seine bereits im März 2011 angeblich vollständige Beendigung aller Kontakte und Aktivitäten für Babbar Khalsa mit keinem Wort erwähnt. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 hat er nichts dazu geäußert und auch in der späteren Stellungnahme vom 09.11.2011 hat er dieser Stellungnahme erklärtermaßen nichts hinzuzufügen gehabt. Wäre er aber bereits ein halbes Jahr zuvor, wie nunmehr vorgetragen, eindeutig und unwiderruflich von allen Ämtern bei Babbar Khalsa zurückgetreten und hätte einen deutlichen Gesinnungswandel an den Tag gelegt, so hätte nichts näher gelegen, als speziell darauf bezogen diese Austrittserklärung bzw. den Umstand dieses Austritts und die entsprechenden Pressemeldungen dazu dem Bundesamt im Widerrufsverfahren vorzulegen, um darauf gestützt die Einstufung als asylunwürdig zu erschüttern und zu versuchen, einen Widerruf abzuwenden. Das hätte umso näher gelegen, als der Kläger vom Verwaltungsgericht im Urteil zu seiner Ausweisung sogar ausdrücklich bescheinigt bekommen hatte, seine angeblich gewandelte Einstellung zur Gewalt sei ein bloßes Lippenbekenntnis. Gegen dieses Urteil ist er aber nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen, obwohl er in der noch laufenden Rechtsmittelfrist gerade seinen angeblichen vollständigen Austritt und den Abbruch aller Beziehungen zu Babbar Khalsa bewerkstelligt hatte, worauf gestützt er ohne weiteres hätte versuchen können, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung einzureichen, er habe nun deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis handele, und dass er es ernst meine und deshalb aus allen Ämtern ausgeschieden sei. Obwohl ihn der Kläger-Vertreter seinerzeit innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er die Möglichkeit eines Rechtsmittels habe und darum gebeten hatte, dem Kläger-Vertreter mitzuteilen, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden solle, hat der Kläger seinem Kläger-Vertreter offenbar überhaupt nichts von dem damals ganz aktuellen Austritt bei Babbar Khalsa mitgeteilt, was nahegelegen hätte und sei es nur, um dem Kläger-Vertreter die Prüfung zu ermöglichen, ob darauf gestützt die Berufung gegen das die Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hätte versucht werden können.
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Auffällig ist auch, dass die vom Kläger vorgelegte Kündigung und deren Bestätigung (Schreiben vom 18.03.2011 des Klägers an die Babbar Khalsa Organisation und deren Präsidenten bzw. Antwort des Präsidenten der Organisation vom 20.03.2011, GAS 67 u. 69) in deutscher Sprache abgefasst sind, obwohl kaum anzunehmen ist, dass der Kläger und der Präsident in dieser ihnen wohl kaum wirklich ausreichend geläufigen Sprache miteinander kommunizieren. Hier hätte vielmehr näher gelegen, dass er in seiner Muttersprache eine solche Erklärung abgibt und empfängt. Als Übersetzung muttersprachlicher Schreiben sind jedenfalls diese beiden vorgelegten Schriftstücke nicht bezeichnet worden und entsprechende muttersprachliche Originale sind auch nicht vorgelegt worden. Dieser Umstand aber zeigt, dass hier eine lediglich zur Kenntnisnahme durch die deutschen Behörden und Gerichte bestimmte Erklärung demonstrativ, nämlich allein zum Zweck des Vorzeigens bestimmt, produziert wurde.
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Schließlich enthält die Erklärung auch keinerlei Begründung, wies es etwa nahe gelegen hätte, wenn der Kläger tatsächlich, so wie er es nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, aus familiären Gründen und um sich weiteren Streit mit Behörden und Gerichten zu ersparen, nach Jahrzehnten aktiver umfassender und hochrangiger Unterstützung für die Organisation auf einmal alle seine Ämter niedergelegt hätte. Dazu findet sich aber in der Erklärung nichts.
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Zudem spricht auch das gesamte Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise dafür, dass er hier eine deutliche innere Abkehr von seinem bisherigen Verhalten an den Tag gelegt hat. Irgendeine nachvollziehbare Motivation für einen angeblichen fundamentalen Gesinnungswandel war dem Kläger trotz mehrfacher gezielter Nachfragen nicht zu entlocken. Er hat hier sehr einsilbig und ganz stereotyp immer wieder nur darauf Bezug genommen, er habe mehr Zeit für seine Familie gebraucht, ohne dass er allerdings dann konkret darlegen konnte, weshalb er in den letzten Jahren etwa infolge seiner Berufstätigkeit oder Tätigkeit für die Organisation nur wenig bis gar keine Zeit für seine Familie gehabt haben sollte. Dass er als Feldarbeiter in ...rund um die Uhr beruflich eingespannt ist und allenfalls am Sonntag mal Zeit hat, ist schon nicht recht nachvollziehbar. Auch dass er jede freie Minute für Parteitätigkeiten aufgewendet hätte und deshalb hätte seine Familie vernachlässigen müssen, lässt sich dem gesamten Akteninhalt nicht nachvollziehbar entnehmen. Er selbst hat beim Verwaltungsgericht im Verfahren bezüglich seiner Ausweisung aber auch im vorliegenden Verfahren eher abschwächend darauf verwiesen, seine Presse- und Propagandasekretärstätigkeit sei relativ unbedeutend gewesen und habe deutlich im Umfang abgenommen, und er habe lediglich ein paar wenige Male im Jahre an bestimmten Veranstaltungen teilgenommen. Zu einem Konflikt mit seinem Familienleben konnte es insofern also gar nicht ernsthaft gekommen sein. Dieser Grund kann also letzten Endes nicht wirklich ausschlaggebend für den Abbruch seiner Beziehungen zur Babbar Khalsa-Organisation gewesen sein, wie er ihn nunmehr in den Vordergrund stellt.
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Auch soweit er darauf Bezug nimmt, er habe sich „Stress mit Behörden und Gerichten“ ersparen wollen und seine Ruhe haben wollen, zeigt dies lediglich, dass er sich die mit den Widerrufs- und Ausweisungsverfahren verbundenen Nachteile und insbesondere auch die mit der wöchentlichen Meldepflicht, wie er sie nach der rechtskräftigen Ausweisungsverfügung zu befolgen hat, verbundenen Nachteile und Erschwernisse schlichtweg ersparen bzw. vom Hals schaffen möchte. Einen inneren Einstellungswandel und eine Abkehr von seinen früheren Zielen und Tätigkeiten stellt dies indessen gerade nicht dar. Wer lediglich Nachteile vermeiden möchte, der agiert ganz offensichtlich allein taktisch, ohne dass dem ein sonstiger Einstellungswandel zugrunde liegt. Ein wirklich anerkennungswürdiges Motiv für einen Austritt könnte insoweit allenfalls dann vorliegen, wenn der Kläger sich ernsthaft mit seinem bisherigen Verhalten beschäftigt hat, erkannt hat, was daran falsch ist, und glaubhaft darlegt, weshalb er nun mehr der Ansicht ist, dass er diesen Weg nicht weitergehen möchte. Wer hierzu lediglich vorträgt, die mit dem Verhalten verbundenen Nachteile bei Behörden und Gerichten seien ihm lästig und bereiteten ihm Stress, lässt einen solchen Einstellungswandel nicht erkennen. Von Einsicht kann insoweit nicht die Rede sein, sondern allenfalls davon, sich damit einem Druck zu beugen. Das aber genügt nicht für eine glaubhaft Distanzierung, um die durch die bisherigen Handlungen dokumentierte Unwürdigkeit „aus der Welt zu schaffen“.
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Dass der Kläger mit seinen Parteifreunden und langjährigen Parteikollegen überhaupt nicht über die Gründe seines Austritt gesprochen haben will, dass ihn niemand dazu befragt hat und dass es insoweit auch keine Kritik daran oder einen Rechtfertigungsdruck gegeben hat, wie der Kläger es nunmehr in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, vermag ihm das Gericht nicht abzunehmen. Wer jahrzehntelang in der Weise aktiv für eine Organisation war und sich ihr vollständig verschrieben hat und dafür in Indien sogar Folter erleiden musste, wie dies der Kläger ganz offenkundig getan hat, der tritt nicht einfach von heute auf morgen ohne Angabe von Gründen aus und wird von seinen Parteifreunden auch nicht ohne jede Kritik oder Frage nach den Motiven einfach gehen gelassen. In solchen Organisationen dürfte vielmehr der Regelfall sein, dass einem solchen Menschen, gerade weil er jahrzehntelang auch Insider-Kenntnisse gesammelt hat, womöglich gar Verrat vorgeworfen und Konsequenzen angedroht worden. Dafür war dem gesamten Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überhaupt nichts zu entnehmen.
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Vollends unglaubwürdig werden die Aussagen und das Verhalten des Klägers, wenn man seine Antworten zu dem Inhalt des Parteiemblems berücksichtigt. Obwohl die Babbar Khalsa International-Germany offenbar schon seit Jahrzehnten in ihrem Logo an auffälliger exponierter Stelle zwei gekreuzte Sturmgewehre oder Langwaffen aufweist, (siehe GAS 69, siehe aber auch schon Bundesamtsakte aus dem Asylanerkennungsverfahren von 1993 - dort AS 135) gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt allen Ernstes an, er wisse nicht, was das bedeute, er könne dazu nichts sagen, er habe dazu keinerlei Meinung und sich auch noch nie mit seinen Parteikollegen darüber unterhalten. Vor dem Hintergrund, dass er im Sicherheitsgespräch ganz offenkundig keine Probleme damit hatte, dass die Sikhs sich gegenüber vermeintlichem Unrecht, das ihnen durch die indischen Behörden zugefügt wird, für berechtigt halten, auch gewaltsam zurückzuschlagen, erscheint es aber nur stimmig, dass im Emblem der Partei an exponierter Stelle auch zwei gekreuzte Gewehre dargestellt werden, die ganz symbolhaft eindeutig und sinnbildlich in den Vordergrund rücken, dass man sich hier auch einem bewaffneten Kampf verpflichtet sieht. Dafür verspricht auch die militärische Terminologie, mit der die Babbar Khalsa International ihre Führungsspitze selbst bezeichnet („High Command“; „Oberkommando“; siehe dazu BAS 145 bei der Erstanhörung des Klägers durch das Bundesamt am 23.03.1995, wo er selbst ausführt, er sei in Deutschland im „High Command“ Propagandasekretär, und siehe BAS. 136 aus dem Asylanerkennungsverfahren, wo auch dieser Begriff in einer Punjabi-sprachigen Zeitschrift Punjab Times International vom 22.02.1995 bezogen auf die Führungsspitze der Babbar Khalsa mehrfach verwendet wird).
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Wenn der Kläger sich dann aber in der mündlichen Verhandlung auf eine derart klare Frage zur Verwendung eines aggressive Gewaltbereitschaft betonenden Parteilogos schlichtweg „dumm stellt“, dann kann von einem Einstellungswandel gegenüber solcher Gewalt nicht abgeneigten Tätigkeit dieser Organisation keine Rede sein. Im Gegenteil, es zeigt vielmehr, dass der Kläger, indem er sich möglichst bedeckt hält und einsilbige Antworten gibt, gerade seine inneren Beweggründe zu verschleiern sucht.
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Nach allem nützt es nichts, dass der Kläger hier betont, sein Austritt aus der Partei, den er förmlich vollzogen haben mag, und seine bislang dreijährige Untätigkeit für die Partei belege, dass er sich die mit dem Ausweisungs- und Widerrufsverfahren verbundenen Nachteile gewissermaßen habe „zur Warnung dienen lassen“.
49 
Zum Fehlen glaubwürdiger Distanzierung in Fällen von Ausländern, die einer terroristischen Bestrebung Vorschub leisteten, hat auch die Verwaltungsrechtsprechung ähnliche Ausführungen gemacht (siehe etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2010 - 22 K 3115/09 - juris, Rd.Nr. 31, wonach eine wirkliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage und den Konsequenzen oder eine Distanzierung von den Zielsetzungen und Aktivitäten erforderlich ist; siehe insoweit auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 19/09 -, juris, Rd.Nr. 24, 28, wonach selbst dann, wenn der Kläger seit fünf Jahren keine Bezüge und Verbindungen mehr zu einer Organisation hat, eine widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass das bloß verbale Bestreiten eines Bezugs zu dieser Organisation für die glaubhafte Distanzierung von der Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht genügt, insbesondere dann, wenn dies womöglich nur unter dem Druck eines anhängigen Widerrufs oder Ausweisungsverfahrens geschieht; vgl. ferner VG Darmstadt, Urt. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08 - DA (3) - juris, Rd.Nr. 42 u. Rd.Nr. 70, wonach ein früheres Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von Babbar Khalsa International ohne nachvollziehbar Distanzierung von den Zielen der Vereinigung nicht eingebürgert werden kann und der bloße Austritt aus dieser Vereinigung für eine solche Distanzierung nicht ausreicht. Insbesondere reichte ein Austritt nicht aus, wenn der Betreffende kurz vor seinem Austritt noch ein Funktionärsamt ausgeübt hatte. Außerdem müssen für eine Umorientierung und eine Art innerer Umkehr tatsächlich nachvollziehbare Schlüsselerlebnisse und Anlässe geschildert werden. Bloß vorgeschobene Erklärungen genügen insofern nicht. Es bedarf eine inneren Prozesses der Abkehr. Die Erklärung darf nicht einfach als taktisches Manöver zu werten sein; siehe schließlich VG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2005 - A 4 K 10512/05 - juris).
50 
Der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes und ihrer Rechtmäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit vor der Ausreise bereits massive Foltermaßnahmen seitens der indischen Sicherheitskräfte erlitten hat. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Danach kann einem Ausländer der Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände dann nicht als Widerrufsgrund entgegen gehalten werden, wenn er sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen. Diese Vorschrift gilt aber nur bezüglich des § 73 Abs. 1 Satz 2. Dieser regelt, dass ein Widerruf insbesondere dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „nicht mehr vorliegen“ und dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausländer nach Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemeint sind hier also Widerrufsfälle, die allein darauf gründen, dass nun nach neuer aktueller Sachlage keine Verfolgungsgefahren mehr bei Rückkehr in den Heimatstaat drohen, wie sie ursprünglich der Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylanerkennung noch zugrunde gelegen haben. Im vorliegenden Fall aber stützt sich der Widerruf nicht auf eine solche Konstellation. Vielmehr gründet er allein darauf, dass trotz noch fortbestehender Verfolgungsgefahr in Indien für den Kläger nachträglich nach seiner Anerkennung Ausschlussgründe wegen Asylunwürdigkeit bzw. flüchtlingsrechtlicher Unwürdigkeit aufgetreten sind, die zumindest dem Widerruf des Flüchtlingsstatus und Asylstatus rechtfertigen. In einem solchen Fall aber ist damit noch nichts über ein Abschiebungsverbot und drohende Verfolgungsgefahr als solche gesagt. Den besonderen Schutz des § 73 Abs. 1 Satz 3 bedarf nämlich nur jemand, der zwar in sein Heimatland zurück abgeschoben werden könnte, weil er dort nun wirklich nicht mehr objektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, dem aber eine Rückkehr dorthin schlichtweg deswegen psychisch nicht mehr zumutbar ist, weil er infolge früherer Verfolgungen, die er erlitten hat, schwerst traumatisiert ist. Ein Beispiel dafür wäre etwa ein Jude, der ein deutsches KZ überlebt hat, und dem eine Rückkehr nach Deutschland aus einem Exilland wegen der ihn belastenden Erinnerungen und Traumatisierung nicht zumutbar wäre, auch wenn er heute in Deutschland keinerlei Verfolgung mehr ausgesetzt wäre. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
51 
2. Feststellungen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
52 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als er keine positive Feststellung zum Vorliegen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Indien enthält.
53 
Das Bundesamt hätte im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung von Amts wegen darüber befinden müssen, ob dem Kläger, nachdem ihm die positive Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. entzogen worden ist, zumindest ein von Ausschlussgründen unabhängiger Abschiebungsschutz wegen ihm in Indien bei Rückkehr dorthin drohender Foltergefahr zu gewähren ist. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ergab sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Asylverfahrensgesetz, jedoch eindeutig aus der damaligen Rechtsprechung, die analog zu den sonstigen Vorschriften im Asylverfahrensgesetz, die bei Rücknahme oder Verzicht auf einen Asylantrag eine Einstellungsentscheidung des Bundesamtes gekoppelt mit einer Prüfung solch eines Abschiebungsverbots regelt, auch für den Fall des Widerrufs eine solche von Amts wegen zu treffende Prüfung von Abschiebungsverboten vorsah (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.04.1999 - 9 C 29/98 -, juris, unter Verweis auf Urt. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht begründete eine entsprechende Verpflichtung aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1 und 32 sowie 39 Abs. 2 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende Entscheidung ergehen solle, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht. Namentlich nach Beendigung eines Asylverfahrens solle nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit in diesem Sinne entschieden, dass im Falle des Widerrufs einer Asylanerkennung wie auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) das Bundesamt nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheiden muss (Hess. VGH, Urt. v. 10.08.2011 - 6 A 95/10.a - juris, Rd.Nr. 24).
54 
Nach heutiger Rechtslage (siehe AsylVfG i.d.F. der Novellierung vom 28.08.2013 - BGBl. I S. 3474, gültig ab 01.12.2013), die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zu beachten ist, wird das Bundesamt durch § 73 Abs. 3 in seiner neuen Fassung nunmehr sogar ausdrücklich verpflichtet, bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
55 
Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt hier nicht getroffen, obwohl der Kläger-Vertreter im Widerrufsverfahren sogar mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger auf jeden Fall ein Abschiebungsverbot wegen ihm in Indien nach Rückkehr dort auch aktuell noch drohender Folter und Lebensgefahr zur Seite stehe.
56 
Da das Bundesamt auch im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der entsprechenden Antragstellung und Erweiterung des bisher auf die Anfechtung der Widerrufsentscheidung beschränkten Klageantrags (zur Zulässigkeit einer solcher Klageerweiterung bei Einwilligung der Beteiligten siehe § 91 VwGO den Kläger nicht etwa durch eine positive Entscheidung zum Vorliegen des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG klaglos gestellt hat, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage auf positive Feststellung.
57 
Der Sache nach hat der Kläger auch einen Anspruch auf eine solche Feststellung durch das Bundesamt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
58 
Die drohende Foltergefahr ergibt sich für den Kläger im vorliegenden Fall schon daraus, dass er, wie das Verwaltungsgericht Ansbach im ursprünglichen Anerkennungsverfahren eindeutig aufgrund ärztlicher Atteste festgestellt hat, vor seiner Ausreise aus Indien nach Deutschland schwerste Foltermaßnahmen durch die indischen Sicherheitsbehörden erlitten hat. In einem solchen Fall kommt ihm bezüglich des nationalen Abschiebungsverbots, wie es in § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK formuliert ist, bei der Gefahrenprognose zwar nicht die lediglich für die Gefährdungen nach § 4 AsylVfG und die dort verankerten europarechtlichen Abhebungshindernisse geltende Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der EU-Qualifikationsrichtlinie (zul. i.d.F. v. 13.12.2011 - Richtlinie 2011/95/EU -) zugute, dass eine Verfolgungswiederholung schon dann anzunehmen ist, wenn das Bundesamt nicht mit stichhaltigen Gründen beweisen kann, dass der Betreffende vor einer erneuten Verfolgungshandlung sicher ist. Auch ein sogenannter herabgestufter Gefahrenmaßstab, wie er sonst im Asylrecht für Vorverfolgte entwickelt wurde, mag in solchen Fällen nicht direkt anwendbar sein (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung GK-Ausländerrecht, Ktr., Stand Dezember 2000, § 93 ff zu § 53 AuslG a.F.). Gleichwohl ist in jedem Fall die vom Kläger bereits in der Vergangenheit seitens indischer Sicherheitskräfte erlittene Folter bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr ein nicht zu vernachlässigender Umstand. Denn dies zeigt, dass der Kläger nicht nur den indischen Sicherheitsbehörden einmal in ganz handgreiflicher Weise bekannt geworden und zum Opfer gefallen ist, sondern auch, dass er von dortiger Seite keine Gnade zu erwarten hat. Da der Kläger ausweislich der Medienmeldungen über ihn im Internet, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung aber auch sonst in den entsprechenden Medien dargelegt wurden, mehrfach namentlich benannt wurde und als führender Kopf der Babbar Khalsa International-Bewegung in Deutschland in seiner Rolle als Propagandasekretär auch dem Interesse der indischen Sicherheitsbehörden nicht entgangen sein kann, ist sogar mit Sicherheit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut unter Folter zu seinen Exilaktivitäten und seine Verwicklungen in die Tätigkeiten dieser terroristischen Organisation „befragt“ werden wird. Das gilt schon deshalb, weil auch nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes Folter in indischen Polizeigefängnissen „an der Tagesordnung ist“. Indien hat zwar die Antifolterkonvention der UN unterzeichnet, aber niemals ratifiziert und unternimmt nur hier und da halbherzige Schritte, diese abzuschaffen. Im Alltag ist Folter aber in Indien weit verbreitet, ohne dass Polizisten deswegen befürchten müssten, belangt zu werden (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 13.08.2012, dort S. 21). Nach diesem Lagebericht wird nach zuverlässigen Angaben der Asia Pazific Youth Federation Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung eingesetzt oder auch zur summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet. Das geht bis hin zu Todesfällen von Häftlingen. Insbesondere in den Bundesstaaten Jammu und Kaschmir, aber auch sonst in Krisengebieten, zu denen der Punjab zweifellos zählt, besteht eine systematische Folterpraxis.
59 
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nahezu einhellig in Fällen, wie dem des Klägers, nämlich bei exilpolitisch aktiven Funktionären der Khalistan-Bewegung für den Fall der Rückkehr nach Indien eine konkret drohende Foltergefahr bejaht bzw. ist dies bereits vom Bundesamt in solchen Fällen entsprechend festgestellt worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 290/10 - Rd.Nr. 5, wonach das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.05.2006 - A 1 K 10241/05 - eine Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenhtG bezüglich einer Abschiebung nach Indien für einen Vorstandsangehörigen der Untergrundorganisation International Sikh-Youth-Feteration - ISYF - feststellte; siehe ferner zu einem ISYF-Mitglied auch VG Ansbach, Urt. v. 01.04.2010 - A N 5 K 09.01429 - juris zu einer entsprechenden Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG - juris Rd.Nr. 20; siehe ferner BVerfG, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 BvR 214/08, wonach sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung einer Mitgliedern von Babbar Khalsa im Falle einer Abschiebung nach Indien als Terrorverdächtigen dort drohenden Foltergefahr ergibt; siehe VG Gelsenkirchen, Urt. v. 07.09.2004 - 14 AK 19 K 79/03.A -, juris, Rd.Nr. 22, wonach Mitgliedern von Babbar Khalsa International aufgrund des hochrangigen Aktivitätsprofils im Ausland im Falle der Rückkehr Verhaftungen und mit hinreichender Verfolgungswahrscheinlichkeit auch Folter als gängige Polizeipraxis in Indien droht, siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - A 12 S 2456/94 -, juris, wonach einem besonders exponiert exilpolitisch tätigen Mitglied der ISYF wegen seines publizistischen Einsatzes für die Khalistan-Bewegung bei Rückkehr nach Indien Folter droht und dort im Rahmen der Terrorismusbekämpfung mit intensiven Verhören und Foltern in verschärfter Form gerechnet werden muss; siehe VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 -, juris, zu einer positiven Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG, welche im entschiedenen Fall bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 19.07.2006 festgestellt worden war; siehe schließlich VG Mainz, Urt. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris, wonach ein Sikh, der sich in Deutschland der Babbar Khalsa International angeschlossen hat und als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West ein Funktionärsamt inne hatte, im Falle der Abschiebung nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, der Folter unterworfen zu werden - juris, Rd.Nr. 31).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1. Da der Kläger teils verliert, teils obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu halbieren. Das Abschiebungsverbot, das dem Kläger zumindest mit dem Status eines Geduldeten einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, ist im vorliegenden Fall für ihn genauso bedeutsam, wie die Beibehaltung des Flüchtlingsstatus.
61 
Das Verfahren ist gem. §§ 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf eine positive Feststellung der Beklagten zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen. Der Widerruf der im damaligen Anerkennungsbescheid vom 21.09.1995 enthaltenen positiven Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
27 
1. Widerruf der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG
28 
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. vormals die positive Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) unter anderem dann zwingend zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat (BVerwG, U. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris, Rd.Nrn. 20 und 43). Das setzt im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 -, NVwZ 2011, 285) eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ebenso wenig voraus, wie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insofern nämlich genügt es bei diesem Ausschlussgrund, dass der Betreffende gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gehandelt „hat“, weil er sich bereits damit des Flüchtlingsschutzes als „unwürdig“ erwiesen hat. Terroristische Aktivitäten laufen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider. Der Ausschlussgrund kann auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem ihrer Mitgliedsstaaten innehaben. Entscheidend ist aber, dass ihnen eine individuelle Verantwortung für solches Handeln zugerechnet werden kann (BVerwG, U. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10). Die individuelle Zurechnung von Terrorakten ist dabei nicht erforderlich. Für das Zuwiderhandeln gegen Ziele der Vereinten Nationen ist außerdem nicht erforderlich, dass der Betreffende eine räumlich-organisatorische Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten oder ihrer Rechtfertigung in der Öffentlichkeit hat. Vielmehr genügen für den Ausschluss als asylunwürdig vom Status des „bona fide refugee“ gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten, da auch „Schreibtischtäter“ und „Propagandisten“ nach dem Normzweck des Ausschlussgrundes nicht privilegiert werden sollen. Werben, ideologisch Schulen, aber auch Kulturaktivitäten, die den ideologischen Zusammenhalt fördern, genügen für einen Ausschluss (so zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 C 26/12 -, juris, Rd.Nrn. 16 ff).
29 
Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Fall des Klägers hier erfüllt.
30 
Dabei steht die Rechtskraft des Urteils des VG Ansbach, mit dem die Beklagte seinerzeit zur positiven Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet wurde, im vorliegenden Fall der Widerrufsentscheidung nicht nach § 121 Nr. 1 VwGO entgegen. Insoweit haben sich hier nämlich nach dem Urteil des VG Ansbach vom 18.8.1995 die dafür entscheidungserheblichen Sachverhalte nachträglich maßgeblich verändert (zur Zulässigkeit des Widerrufs trotz rechtskräftigen Verpflichtungsurteils in diesem Fall BVerwG, U. v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 -, juris, Rd.Nrn. 16, 17).
31 
Hier hatte der Kläger zwar schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG Ansbach eine Funktionärsposition für die Babbar Khalsa International Deutschland inne. Damals beschränkten sich aber seine Aktivitäten nach den Feststellungen des VG Ansbach auf propagandistische Handlungen, einseitige Sympathiebekundungen, und ähnliche Handlungen, die nach dem Urteil dieses Verwaltungsgerichts noch nicht die Schwelle zum Asylausschlussgrund des von der Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten „Terrorismusvorbehalts“ überschritten.
32 
Wie aber bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts und auch der Verwaltungsgerichtshof in der entsprechenden Beschwerdeentscheidung im Ausweisungsverfahren festgestellt haben, hat der Kläger „seit Mitte der 1990er Jahre seine Aktivitäten demgegenüber deutlich intensiviert und gesteigert“. Von daher kann er nicht geltend machen, ihm würden nunmehr paradoxerweise Aktivitäten als Grundlage für einen Ausschluss von der gewährten Flüchtlingsanerkennung angelastet, die er so auch schon seinerzeit an den Tag gelegt habe ohne dass dies seiner damaligen Anerkennung entgegengestanden habe. Denn er war seither nicht nur nunmehr auch auf Bundesebene Vorstandsmitglieder der Babbar Khalsa International, also in einer führenden Funktion tätig, sondern hat in dieser Funktion auch Geldspenden für die Organisation in beachtlichem Ausmaß beschafft und sich insbesondere dabei selbst gewalttätig verhalten, als er einen Landsmann zusammen mit drei anderen Sikhs in diesem Zusammenhang wegen Geldspenden mit gefährlicher Körperverletzung, Drohung und Nötigung drangsaliert, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Schon deshalb kann im Übrigen keine Rede davon sein, er habe sich in der Bundesrepublik jahrelang „wohlverhalten“. Seine Aktivitäten waren als hochrangig, langandauernd (über eine Jahrzehnt hinweg mindestens bis 2011) und selbst unter anderem auch zumindest einmal nachgewiesenermaßen gewalttätig. Außerdem hat der sowohl in dem Sicherheitsgespräch als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Ausweisungsverfahren noch bis Februar 2011 erkennen lassen, dass er durchaus separatistische Gewalthandlungen seiner Organisation billigt und für gerechtfertigt hält, wenn sie der gerechten Sache der Sikhs und einem freien Khalistan dienen. Die Babbar Khalsa International steht zudem - nach wie vor - auf der Terrorismusliste der EU (Beschl. des Rats der Europäischen Union v. 10.02.2014 - „014/72/GASP - ABl. L 40/56). Das ist - auch wenn dieser Liste im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung für die Beklagte und ihre Entscheidung zukommen dürfte - zumindest ein Indiz dafür, dass es sich um eine terroristische Organisation handelt, zumal mittlerweile auch Möglichkeiten für solche Organisationen existieren, sich mit Rechtsmitteln vor dem EuGH gegen die Aufnahme auf einer solchen Liste zur Wehr zu setzen (vgl. dazu GK-AufenthG, Rd.Nr. 277, 278 zu § 60 AufenthG), von denen aber die Babbar Khalsa International bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Die terroristischen Umtriebe der Babbar Khalsa ergeben sich zudem nicht allein aus ihrer Auflistung auf der Terrorismusliste, sondern schon unabhängig davon aus den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid genannten Erkenntnismitteln (Südasieninstitut, Bundesamt für Verfassungsschutz). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ausweisungsverfahren mit den entsprechenden Feststellungen zum terroristischen Charakter dieser Organisation verwiesen, sowie auf die ausführliche Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (U. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris) zu der mit Babbar Khalsa kooperierenden International Sikh Youth Federation (ISYF). Auch in der übrigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird Babbar Khalsa entsprechend als terroristische militante Sikh Organisation eingestuft (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 07.09.2004 - 14 K 79/03.A -, juris; VG Mainz, U. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04. MZ-, juris; VG Darmstadt, U. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08.-DA -, juris; alle diese Entscheidungen enthalten ausführliche Darstellungen der Erkenntnisquellen zu Babbar Khalsa).
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All das genügt an sich bereits für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG.
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Auf eine Wiederholungsgefahr als solche kommt es nach dem oben Gesagten dabei nicht an. Von daher könnte an sich sogar völlig offenbleiben, ob der Kläger seit seinem Austritt aus der Organisation im März 2011 bis heute überhaupt jemals wieder aktiv war oder Kontakt mit dieser Organisation hatte. Auf die von ihm angeregte Einholung einer aktuellen Auskunft des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz kommt es deshalb gar nicht an, wie sie die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf nachträglich Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung Ende 2013 wohl in die Wege geleitet hat.
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Der Widerruf wäre hier aber selbst dann rechtmäßig, wenn man auf eine Wiederholungsgefahr abstellen wollte, wie sie in dem insoweit strengeren Ausweisungsrecht gefordert wird, bzw. selbst wenn man der Ansicht wäre, dass eine einschränkende Auslegung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AsylVfG dann angezeigt sein kann, wenn es sich bei der Terrorismusunterstützung um sehr lange zurückliegende Taten oder gar „Jugendsünden“ handelt bzw. ein Minimum an Aktualität der Taten fordert. Denn selbst dann wäre in jedem Fall ein glaubwürdige und ernsthafte deutliche aktuelle Distanzierung von diesen Unterstützungshandlungen deshalb notwendig, weil nur dann keine Wiederholungsgefahr mehr angenommen werden kann bzw. dann von einer aktuell fortbestehenden Asylunwürdigkeit wegen eines den Vereinten Nationen und ihren Grundsätzen zuwiderlaufenden Verhaltens womöglich keine Rede mehr sein könnte (siehe zu einer solchen womöglich einschränkenden Anwendung dieses Ausschlussgrundes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris, Rd.Nr. 68, 69; siehe im Übrigen ausführlich zu solchen den Ausschlussgrund einschränkenden Erwägungen GK AufenthG, Rd.Nrn. 260 - 262 m.w.N.).
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Dafür aber ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich drei Jahre lang keinerlei Aktivitäten mehr für die Babbar Khalsa International an den Tag gelegt hat. Denn selbst wenn dies so zuträfe, würde dies an seiner Asylunwürdigkeit, die er durch das Zuwiderhandeln gegen die Ziele der vereinten Nationen begründet hat, nichts ändern. Das Gericht ist nämlich nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu den Gründen und Motiven seines Austritts aus dieser Vereinigung nicht der Überzeugung, dass dem ein ernsthafter Gesinnungswandel oder gar eine ernsthafte innere Abkehr von den Zielen dieser Vereinigung und eine glaubwürdige Distanzierung von den Unterstützungshandlungen des Klägers zugrunde liegt.
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Schon die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 26.01.2012 vorgelegte Meldung der Media Punjab - German News vom 20.03.2011 (GAS 11) beinhaltet lediglich, dass der Kläger am 18.03.2011 noch in seiner Funktion als Pressesprecher und Amtssekretär der Babbar Khalsa International Deutschland die Medien informierte und erklärte, dass er „seit 2011“ von seinen beiden Ämtern zurück tritt. Seit diesem Jahr bestehe keine Verbindung zwischen ihm und der Partei und deren Aktivitäten. Er bitte deshalb alle Presseagenturen, seinen Namen von Parteiaktivitäten und Meldungen darüber auszuschließen. Er habe seit diesem Jahr keinerlei Beziehungen mehr, weder eine Position noch sonst etwas. Und sein Name solle in keiner Form benutzt werden.
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Bereits der Inhalt dieser Meldung zeigt, dass der Kläger hier jedenfalls noch bis zur Abgabe dieser Erklärung offenbar das Amt als Pressesprecher und Amtssekretär inne hatte. Soweit er darin angibt, „seit 2011“, nämlich seit dem Jahr 2011 keinerlei Beziehungen mehr zur Partei zu haben und seine Ämter niedergelegt zu haben, widerspricht dies sogar auch seinen Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Ausweisung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 11.02.2011, also nur wenige Wochen zuvor, eindeutig gemacht hat. Dort hat er nämlich klar angegeben, er sei zur Zeit noch Office Secretary der Vereinigung. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege darin, Mitglieder in Deutschland anzurufen und Kundgebungen oder Programme zu organisieren (siehe GAS 83 ff der beigezogenen Gerichtsakten 5 K 976/10). Es kann also schon nicht davon die Rede sein, dass der Kläger „im Jahr 2011“ gar keine Aktivitäten oder Funktionen mehr für die Babbar Khalsa International in Deutschland ausgeübt habe. Denn wenige Wochen zuvor hat er genau das Gegenteil erklärt.
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Im Übrigen fällt auf, dass die Meldung über den Austritt des Klägers aus der Partei offenbar allein darauf abzielt, ihn aus dem Fokus internationalen Interesses oder indischer Strafverfolgungsbehörden oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden zu rücken. Denn auffälligerweise wird mehrfach erwähnt, man möge seinen Namen nicht mehr erwähnen. Irgendwelche Gründe für seinen Parteiaustritt hat er ausweislich dieser Meldung auch nicht dargelegt oder angegeben. Für eine innere Abkehr und einen Gesinnungswandel ist jedenfalls dieser Meldung nichts zu entnehmen.
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Soweit der Kläger dann mit Schreiben vom 14.02.2012 im vorliegenden Verfahren erklärt hat, er habe bereits vor fast einem Jahr seine Mitgliedschaft und Aktivität aufgegeben, also weit vor Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung eingestellt, fällt auf, dass der Kläger davon bisher erstaunlicherweise während des gesamten Widerrufsverfahren mit keinem Wort etwas erwähnt hat. Obwohl er sogar im vorliegenden Widerrufsverfahren ausdrücklich noch einmal von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 07.10.2011 an den Kläger-Vertreter unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im Ausweisungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bekam, hat er seinerzeit dazu nichts ausgeführt und insbesondere seine bereits im März 2011 angeblich vollständige Beendigung aller Kontakte und Aktivitäten für Babbar Khalsa mit keinem Wort erwähnt. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 hat er nichts dazu geäußert und auch in der späteren Stellungnahme vom 09.11.2011 hat er dieser Stellungnahme erklärtermaßen nichts hinzuzufügen gehabt. Wäre er aber bereits ein halbes Jahr zuvor, wie nunmehr vorgetragen, eindeutig und unwiderruflich von allen Ämtern bei Babbar Khalsa zurückgetreten und hätte einen deutlichen Gesinnungswandel an den Tag gelegt, so hätte nichts näher gelegen, als speziell darauf bezogen diese Austrittserklärung bzw. den Umstand dieses Austritts und die entsprechenden Pressemeldungen dazu dem Bundesamt im Widerrufsverfahren vorzulegen, um darauf gestützt die Einstufung als asylunwürdig zu erschüttern und zu versuchen, einen Widerruf abzuwenden. Das hätte umso näher gelegen, als der Kläger vom Verwaltungsgericht im Urteil zu seiner Ausweisung sogar ausdrücklich bescheinigt bekommen hatte, seine angeblich gewandelte Einstellung zur Gewalt sei ein bloßes Lippenbekenntnis. Gegen dieses Urteil ist er aber nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen, obwohl er in der noch laufenden Rechtsmittelfrist gerade seinen angeblichen vollständigen Austritt und den Abbruch aller Beziehungen zu Babbar Khalsa bewerkstelligt hatte, worauf gestützt er ohne weiteres hätte versuchen können, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung einzureichen, er habe nun deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis handele, und dass er es ernst meine und deshalb aus allen Ämtern ausgeschieden sei. Obwohl ihn der Kläger-Vertreter seinerzeit innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er die Möglichkeit eines Rechtsmittels habe und darum gebeten hatte, dem Kläger-Vertreter mitzuteilen, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden solle, hat der Kläger seinem Kläger-Vertreter offenbar überhaupt nichts von dem damals ganz aktuellen Austritt bei Babbar Khalsa mitgeteilt, was nahegelegen hätte und sei es nur, um dem Kläger-Vertreter die Prüfung zu ermöglichen, ob darauf gestützt die Berufung gegen das die Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hätte versucht werden können.
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Auffällig ist auch, dass die vom Kläger vorgelegte Kündigung und deren Bestätigung (Schreiben vom 18.03.2011 des Klägers an die Babbar Khalsa Organisation und deren Präsidenten bzw. Antwort des Präsidenten der Organisation vom 20.03.2011, GAS 67 u. 69) in deutscher Sprache abgefasst sind, obwohl kaum anzunehmen ist, dass der Kläger und der Präsident in dieser ihnen wohl kaum wirklich ausreichend geläufigen Sprache miteinander kommunizieren. Hier hätte vielmehr näher gelegen, dass er in seiner Muttersprache eine solche Erklärung abgibt und empfängt. Als Übersetzung muttersprachlicher Schreiben sind jedenfalls diese beiden vorgelegten Schriftstücke nicht bezeichnet worden und entsprechende muttersprachliche Originale sind auch nicht vorgelegt worden. Dieser Umstand aber zeigt, dass hier eine lediglich zur Kenntnisnahme durch die deutschen Behörden und Gerichte bestimmte Erklärung demonstrativ, nämlich allein zum Zweck des Vorzeigens bestimmt, produziert wurde.
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Schließlich enthält die Erklärung auch keinerlei Begründung, wies es etwa nahe gelegen hätte, wenn der Kläger tatsächlich, so wie er es nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, aus familiären Gründen und um sich weiteren Streit mit Behörden und Gerichten zu ersparen, nach Jahrzehnten aktiver umfassender und hochrangiger Unterstützung für die Organisation auf einmal alle seine Ämter niedergelegt hätte. Dazu findet sich aber in der Erklärung nichts.
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Zudem spricht auch das gesamte Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise dafür, dass er hier eine deutliche innere Abkehr von seinem bisherigen Verhalten an den Tag gelegt hat. Irgendeine nachvollziehbare Motivation für einen angeblichen fundamentalen Gesinnungswandel war dem Kläger trotz mehrfacher gezielter Nachfragen nicht zu entlocken. Er hat hier sehr einsilbig und ganz stereotyp immer wieder nur darauf Bezug genommen, er habe mehr Zeit für seine Familie gebraucht, ohne dass er allerdings dann konkret darlegen konnte, weshalb er in den letzten Jahren etwa infolge seiner Berufstätigkeit oder Tätigkeit für die Organisation nur wenig bis gar keine Zeit für seine Familie gehabt haben sollte. Dass er als Feldarbeiter in ...rund um die Uhr beruflich eingespannt ist und allenfalls am Sonntag mal Zeit hat, ist schon nicht recht nachvollziehbar. Auch dass er jede freie Minute für Parteitätigkeiten aufgewendet hätte und deshalb hätte seine Familie vernachlässigen müssen, lässt sich dem gesamten Akteninhalt nicht nachvollziehbar entnehmen. Er selbst hat beim Verwaltungsgericht im Verfahren bezüglich seiner Ausweisung aber auch im vorliegenden Verfahren eher abschwächend darauf verwiesen, seine Presse- und Propagandasekretärstätigkeit sei relativ unbedeutend gewesen und habe deutlich im Umfang abgenommen, und er habe lediglich ein paar wenige Male im Jahre an bestimmten Veranstaltungen teilgenommen. Zu einem Konflikt mit seinem Familienleben konnte es insofern also gar nicht ernsthaft gekommen sein. Dieser Grund kann also letzten Endes nicht wirklich ausschlaggebend für den Abbruch seiner Beziehungen zur Babbar Khalsa-Organisation gewesen sein, wie er ihn nunmehr in den Vordergrund stellt.
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Auch soweit er darauf Bezug nimmt, er habe sich „Stress mit Behörden und Gerichten“ ersparen wollen und seine Ruhe haben wollen, zeigt dies lediglich, dass er sich die mit den Widerrufs- und Ausweisungsverfahren verbundenen Nachteile und insbesondere auch die mit der wöchentlichen Meldepflicht, wie er sie nach der rechtskräftigen Ausweisungsverfügung zu befolgen hat, verbundenen Nachteile und Erschwernisse schlichtweg ersparen bzw. vom Hals schaffen möchte. Einen inneren Einstellungswandel und eine Abkehr von seinen früheren Zielen und Tätigkeiten stellt dies indessen gerade nicht dar. Wer lediglich Nachteile vermeiden möchte, der agiert ganz offensichtlich allein taktisch, ohne dass dem ein sonstiger Einstellungswandel zugrunde liegt. Ein wirklich anerkennungswürdiges Motiv für einen Austritt könnte insoweit allenfalls dann vorliegen, wenn der Kläger sich ernsthaft mit seinem bisherigen Verhalten beschäftigt hat, erkannt hat, was daran falsch ist, und glaubhaft darlegt, weshalb er nun mehr der Ansicht ist, dass er diesen Weg nicht weitergehen möchte. Wer hierzu lediglich vorträgt, die mit dem Verhalten verbundenen Nachteile bei Behörden und Gerichten seien ihm lästig und bereiteten ihm Stress, lässt einen solchen Einstellungswandel nicht erkennen. Von Einsicht kann insoweit nicht die Rede sein, sondern allenfalls davon, sich damit einem Druck zu beugen. Das aber genügt nicht für eine glaubhaft Distanzierung, um die durch die bisherigen Handlungen dokumentierte Unwürdigkeit „aus der Welt zu schaffen“.
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Dass der Kläger mit seinen Parteifreunden und langjährigen Parteikollegen überhaupt nicht über die Gründe seines Austritt gesprochen haben will, dass ihn niemand dazu befragt hat und dass es insoweit auch keine Kritik daran oder einen Rechtfertigungsdruck gegeben hat, wie der Kläger es nunmehr in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, vermag ihm das Gericht nicht abzunehmen. Wer jahrzehntelang in der Weise aktiv für eine Organisation war und sich ihr vollständig verschrieben hat und dafür in Indien sogar Folter erleiden musste, wie dies der Kläger ganz offenkundig getan hat, der tritt nicht einfach von heute auf morgen ohne Angabe von Gründen aus und wird von seinen Parteifreunden auch nicht ohne jede Kritik oder Frage nach den Motiven einfach gehen gelassen. In solchen Organisationen dürfte vielmehr der Regelfall sein, dass einem solchen Menschen, gerade weil er jahrzehntelang auch Insider-Kenntnisse gesammelt hat, womöglich gar Verrat vorgeworfen und Konsequenzen angedroht worden. Dafür war dem gesamten Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überhaupt nichts zu entnehmen.
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Vollends unglaubwürdig werden die Aussagen und das Verhalten des Klägers, wenn man seine Antworten zu dem Inhalt des Parteiemblems berücksichtigt. Obwohl die Babbar Khalsa International-Germany offenbar schon seit Jahrzehnten in ihrem Logo an auffälliger exponierter Stelle zwei gekreuzte Sturmgewehre oder Langwaffen aufweist, (siehe GAS 69, siehe aber auch schon Bundesamtsakte aus dem Asylanerkennungsverfahren von 1993 - dort AS 135) gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt allen Ernstes an, er wisse nicht, was das bedeute, er könne dazu nichts sagen, er habe dazu keinerlei Meinung und sich auch noch nie mit seinen Parteikollegen darüber unterhalten. Vor dem Hintergrund, dass er im Sicherheitsgespräch ganz offenkundig keine Probleme damit hatte, dass die Sikhs sich gegenüber vermeintlichem Unrecht, das ihnen durch die indischen Behörden zugefügt wird, für berechtigt halten, auch gewaltsam zurückzuschlagen, erscheint es aber nur stimmig, dass im Emblem der Partei an exponierter Stelle auch zwei gekreuzte Gewehre dargestellt werden, die ganz symbolhaft eindeutig und sinnbildlich in den Vordergrund rücken, dass man sich hier auch einem bewaffneten Kampf verpflichtet sieht. Dafür verspricht auch die militärische Terminologie, mit der die Babbar Khalsa International ihre Führungsspitze selbst bezeichnet („High Command“; „Oberkommando“; siehe dazu BAS 145 bei der Erstanhörung des Klägers durch das Bundesamt am 23.03.1995, wo er selbst ausführt, er sei in Deutschland im „High Command“ Propagandasekretär, und siehe BAS. 136 aus dem Asylanerkennungsverfahren, wo auch dieser Begriff in einer Punjabi-sprachigen Zeitschrift Punjab Times International vom 22.02.1995 bezogen auf die Führungsspitze der Babbar Khalsa mehrfach verwendet wird).
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Wenn der Kläger sich dann aber in der mündlichen Verhandlung auf eine derart klare Frage zur Verwendung eines aggressive Gewaltbereitschaft betonenden Parteilogos schlichtweg „dumm stellt“, dann kann von einem Einstellungswandel gegenüber solcher Gewalt nicht abgeneigten Tätigkeit dieser Organisation keine Rede sein. Im Gegenteil, es zeigt vielmehr, dass der Kläger, indem er sich möglichst bedeckt hält und einsilbige Antworten gibt, gerade seine inneren Beweggründe zu verschleiern sucht.
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Nach allem nützt es nichts, dass der Kläger hier betont, sein Austritt aus der Partei, den er förmlich vollzogen haben mag, und seine bislang dreijährige Untätigkeit für die Partei belege, dass er sich die mit dem Ausweisungs- und Widerrufsverfahren verbundenen Nachteile gewissermaßen habe „zur Warnung dienen lassen“.
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Zum Fehlen glaubwürdiger Distanzierung in Fällen von Ausländern, die einer terroristischen Bestrebung Vorschub leisteten, hat auch die Verwaltungsrechtsprechung ähnliche Ausführungen gemacht (siehe etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2010 - 22 K 3115/09 - juris, Rd.Nr. 31, wonach eine wirkliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage und den Konsequenzen oder eine Distanzierung von den Zielsetzungen und Aktivitäten erforderlich ist; siehe insoweit auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 19/09 -, juris, Rd.Nr. 24, 28, wonach selbst dann, wenn der Kläger seit fünf Jahren keine Bezüge und Verbindungen mehr zu einer Organisation hat, eine widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass das bloß verbale Bestreiten eines Bezugs zu dieser Organisation für die glaubhafte Distanzierung von der Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht genügt, insbesondere dann, wenn dies womöglich nur unter dem Druck eines anhängigen Widerrufs oder Ausweisungsverfahrens geschieht; vgl. ferner VG Darmstadt, Urt. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08 - DA (3) - juris, Rd.Nr. 42 u. Rd.Nr. 70, wonach ein früheres Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von Babbar Khalsa International ohne nachvollziehbar Distanzierung von den Zielen der Vereinigung nicht eingebürgert werden kann und der bloße Austritt aus dieser Vereinigung für eine solche Distanzierung nicht ausreicht. Insbesondere reichte ein Austritt nicht aus, wenn der Betreffende kurz vor seinem Austritt noch ein Funktionärsamt ausgeübt hatte. Außerdem müssen für eine Umorientierung und eine Art innerer Umkehr tatsächlich nachvollziehbare Schlüsselerlebnisse und Anlässe geschildert werden. Bloß vorgeschobene Erklärungen genügen insofern nicht. Es bedarf eine inneren Prozesses der Abkehr. Die Erklärung darf nicht einfach als taktisches Manöver zu werten sein; siehe schließlich VG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2005 - A 4 K 10512/05 - juris).
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Der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes und ihrer Rechtmäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit vor der Ausreise bereits massive Foltermaßnahmen seitens der indischen Sicherheitskräfte erlitten hat. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Danach kann einem Ausländer der Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände dann nicht als Widerrufsgrund entgegen gehalten werden, wenn er sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen. Diese Vorschrift gilt aber nur bezüglich des § 73 Abs. 1 Satz 2. Dieser regelt, dass ein Widerruf insbesondere dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „nicht mehr vorliegen“ und dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausländer nach Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemeint sind hier also Widerrufsfälle, die allein darauf gründen, dass nun nach neuer aktueller Sachlage keine Verfolgungsgefahren mehr bei Rückkehr in den Heimatstaat drohen, wie sie ursprünglich der Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylanerkennung noch zugrunde gelegen haben. Im vorliegenden Fall aber stützt sich der Widerruf nicht auf eine solche Konstellation. Vielmehr gründet er allein darauf, dass trotz noch fortbestehender Verfolgungsgefahr in Indien für den Kläger nachträglich nach seiner Anerkennung Ausschlussgründe wegen Asylunwürdigkeit bzw. flüchtlingsrechtlicher Unwürdigkeit aufgetreten sind, die zumindest dem Widerruf des Flüchtlingsstatus und Asylstatus rechtfertigen. In einem solchen Fall aber ist damit noch nichts über ein Abschiebungsverbot und drohende Verfolgungsgefahr als solche gesagt. Den besonderen Schutz des § 73 Abs. 1 Satz 3 bedarf nämlich nur jemand, der zwar in sein Heimatland zurück abgeschoben werden könnte, weil er dort nun wirklich nicht mehr objektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, dem aber eine Rückkehr dorthin schlichtweg deswegen psychisch nicht mehr zumutbar ist, weil er infolge früherer Verfolgungen, die er erlitten hat, schwerst traumatisiert ist. Ein Beispiel dafür wäre etwa ein Jude, der ein deutsches KZ überlebt hat, und dem eine Rückkehr nach Deutschland aus einem Exilland wegen der ihn belastenden Erinnerungen und Traumatisierung nicht zumutbar wäre, auch wenn er heute in Deutschland keinerlei Verfolgung mehr ausgesetzt wäre. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
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2. Feststellungen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
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Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als er keine positive Feststellung zum Vorliegen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Indien enthält.
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Das Bundesamt hätte im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung von Amts wegen darüber befinden müssen, ob dem Kläger, nachdem ihm die positive Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. entzogen worden ist, zumindest ein von Ausschlussgründen unabhängiger Abschiebungsschutz wegen ihm in Indien bei Rückkehr dorthin drohender Foltergefahr zu gewähren ist. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ergab sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Asylverfahrensgesetz, jedoch eindeutig aus der damaligen Rechtsprechung, die analog zu den sonstigen Vorschriften im Asylverfahrensgesetz, die bei Rücknahme oder Verzicht auf einen Asylantrag eine Einstellungsentscheidung des Bundesamtes gekoppelt mit einer Prüfung solch eines Abschiebungsverbots regelt, auch für den Fall des Widerrufs eine solche von Amts wegen zu treffende Prüfung von Abschiebungsverboten vorsah (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.04.1999 - 9 C 29/98 -, juris, unter Verweis auf Urt. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht begründete eine entsprechende Verpflichtung aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1 und 32 sowie 39 Abs. 2 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende Entscheidung ergehen solle, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht. Namentlich nach Beendigung eines Asylverfahrens solle nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit in diesem Sinne entschieden, dass im Falle des Widerrufs einer Asylanerkennung wie auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) das Bundesamt nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheiden muss (Hess. VGH, Urt. v. 10.08.2011 - 6 A 95/10.a - juris, Rd.Nr. 24).
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Nach heutiger Rechtslage (siehe AsylVfG i.d.F. der Novellierung vom 28.08.2013 - BGBl. I S. 3474, gültig ab 01.12.2013), die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zu beachten ist, wird das Bundesamt durch § 73 Abs. 3 in seiner neuen Fassung nunmehr sogar ausdrücklich verpflichtet, bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
55 
Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt hier nicht getroffen, obwohl der Kläger-Vertreter im Widerrufsverfahren sogar mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger auf jeden Fall ein Abschiebungsverbot wegen ihm in Indien nach Rückkehr dort auch aktuell noch drohender Folter und Lebensgefahr zur Seite stehe.
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Da das Bundesamt auch im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der entsprechenden Antragstellung und Erweiterung des bisher auf die Anfechtung der Widerrufsentscheidung beschränkten Klageantrags (zur Zulässigkeit einer solcher Klageerweiterung bei Einwilligung der Beteiligten siehe § 91 VwGO den Kläger nicht etwa durch eine positive Entscheidung zum Vorliegen des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG klaglos gestellt hat, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage auf positive Feststellung.
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Der Sache nach hat der Kläger auch einen Anspruch auf eine solche Feststellung durch das Bundesamt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die drohende Foltergefahr ergibt sich für den Kläger im vorliegenden Fall schon daraus, dass er, wie das Verwaltungsgericht Ansbach im ursprünglichen Anerkennungsverfahren eindeutig aufgrund ärztlicher Atteste festgestellt hat, vor seiner Ausreise aus Indien nach Deutschland schwerste Foltermaßnahmen durch die indischen Sicherheitsbehörden erlitten hat. In einem solchen Fall kommt ihm bezüglich des nationalen Abschiebungsverbots, wie es in § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK formuliert ist, bei der Gefahrenprognose zwar nicht die lediglich für die Gefährdungen nach § 4 AsylVfG und die dort verankerten europarechtlichen Abhebungshindernisse geltende Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der EU-Qualifikationsrichtlinie (zul. i.d.F. v. 13.12.2011 - Richtlinie 2011/95/EU -) zugute, dass eine Verfolgungswiederholung schon dann anzunehmen ist, wenn das Bundesamt nicht mit stichhaltigen Gründen beweisen kann, dass der Betreffende vor einer erneuten Verfolgungshandlung sicher ist. Auch ein sogenannter herabgestufter Gefahrenmaßstab, wie er sonst im Asylrecht für Vorverfolgte entwickelt wurde, mag in solchen Fällen nicht direkt anwendbar sein (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung GK-Ausländerrecht, Ktr., Stand Dezember 2000, § 93 ff zu § 53 AuslG a.F.). Gleichwohl ist in jedem Fall die vom Kläger bereits in der Vergangenheit seitens indischer Sicherheitskräfte erlittene Folter bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr ein nicht zu vernachlässigender Umstand. Denn dies zeigt, dass der Kläger nicht nur den indischen Sicherheitsbehörden einmal in ganz handgreiflicher Weise bekannt geworden und zum Opfer gefallen ist, sondern auch, dass er von dortiger Seite keine Gnade zu erwarten hat. Da der Kläger ausweislich der Medienmeldungen über ihn im Internet, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung aber auch sonst in den entsprechenden Medien dargelegt wurden, mehrfach namentlich benannt wurde und als führender Kopf der Babbar Khalsa International-Bewegung in Deutschland in seiner Rolle als Propagandasekretär auch dem Interesse der indischen Sicherheitsbehörden nicht entgangen sein kann, ist sogar mit Sicherheit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut unter Folter zu seinen Exilaktivitäten und seine Verwicklungen in die Tätigkeiten dieser terroristischen Organisation „befragt“ werden wird. Das gilt schon deshalb, weil auch nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes Folter in indischen Polizeigefängnissen „an der Tagesordnung ist“. Indien hat zwar die Antifolterkonvention der UN unterzeichnet, aber niemals ratifiziert und unternimmt nur hier und da halbherzige Schritte, diese abzuschaffen. Im Alltag ist Folter aber in Indien weit verbreitet, ohne dass Polizisten deswegen befürchten müssten, belangt zu werden (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 13.08.2012, dort S. 21). Nach diesem Lagebericht wird nach zuverlässigen Angaben der Asia Pazific Youth Federation Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung eingesetzt oder auch zur summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet. Das geht bis hin zu Todesfällen von Häftlingen. Insbesondere in den Bundesstaaten Jammu und Kaschmir, aber auch sonst in Krisengebieten, zu denen der Punjab zweifellos zählt, besteht eine systematische Folterpraxis.
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Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nahezu einhellig in Fällen, wie dem des Klägers, nämlich bei exilpolitisch aktiven Funktionären der Khalistan-Bewegung für den Fall der Rückkehr nach Indien eine konkret drohende Foltergefahr bejaht bzw. ist dies bereits vom Bundesamt in solchen Fällen entsprechend festgestellt worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 290/10 - Rd.Nr. 5, wonach das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.05.2006 - A 1 K 10241/05 - eine Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenhtG bezüglich einer Abschiebung nach Indien für einen Vorstandsangehörigen der Untergrundorganisation International Sikh-Youth-Feteration - ISYF - feststellte; siehe ferner zu einem ISYF-Mitglied auch VG Ansbach, Urt. v. 01.04.2010 - A N 5 K 09.01429 - juris zu einer entsprechenden Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG - juris Rd.Nr. 20; siehe ferner BVerfG, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 BvR 214/08, wonach sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung einer Mitgliedern von Babbar Khalsa im Falle einer Abschiebung nach Indien als Terrorverdächtigen dort drohenden Foltergefahr ergibt; siehe VG Gelsenkirchen, Urt. v. 07.09.2004 - 14 AK 19 K 79/03.A -, juris, Rd.Nr. 22, wonach Mitgliedern von Babbar Khalsa International aufgrund des hochrangigen Aktivitätsprofils im Ausland im Falle der Rückkehr Verhaftungen und mit hinreichender Verfolgungswahrscheinlichkeit auch Folter als gängige Polizeipraxis in Indien droht, siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - A 12 S 2456/94 -, juris, wonach einem besonders exponiert exilpolitisch tätigen Mitglied der ISYF wegen seines publizistischen Einsatzes für die Khalistan-Bewegung bei Rückkehr nach Indien Folter droht und dort im Rahmen der Terrorismusbekämpfung mit intensiven Verhören und Foltern in verschärfter Form gerechnet werden muss; siehe VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 -, juris, zu einer positiven Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG, welche im entschiedenen Fall bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 19.07.2006 festgestellt worden war; siehe schließlich VG Mainz, Urt. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris, wonach ein Sikh, der sich in Deutschland der Babbar Khalsa International angeschlossen hat und als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West ein Funktionärsamt inne hatte, im Falle der Abschiebung nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, der Folter unterworfen zu werden - juris, Rd.Nr. 31).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1. Da der Kläger teils verliert, teils obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu halbieren. Das Abschiebungsverbot, das dem Kläger zumindest mit dem Status eines Geduldeten einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, ist im vorliegenden Fall für ihn genauso bedeutsam, wie die Beibehaltung des Flüchtlingsstatus.
61 
Das Verfahren ist gem. §§ 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Dezember 2009 - 1 K 2126/07 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am ... Mai 1973 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24. Juli 2001 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern einen Asylantrag.
Die Anträge wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt.
Die Klagen vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen blieben ohne Erfolg (Urteil vom 15. Oktober 2003 - A 9 K 11243/01 -).
In einem vom Kläger eingeleiteten Folgeantragsverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Urteil vom 26. Mai 2006 (A 1 K 10241/05) festzustellen, dass beim Kläger in Bezug auf Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. In demselben Urteil wurde das Verfahren im Übrigen eingestellt, soweit der Kläger seine Klage bezüglich der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hatte. Zur Begründung stellte das Verwaltungsgericht darauf ab, dem Kläger drohe aufgrund seiner exponierten Stellung als Vorstandsmitglied der Unterorganisation der „International Sikh Youth Federation“ (ISYF) in Baden-Württemberg im Falle seiner Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter.
Am 4. August 2006 beantragte der Kläger bei der unteren Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Regierungspräsidium Tübingen verweigerte jedoch die Erteilung der Zustimmung.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Ausweisung an und wies in einem weiteren Schreiben vom 19. Juli 2007 ergänzend darauf hin, dass sich die Bedenken am weiteren Aufenthalt des Klägers in Deutschland aus seiner Tätigkeit für die ISYF ergäben, die von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft werde.
Mit Schreiben vom 2. August 2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass es eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes gebe, nach der die ISYF seit dem Jahr 2000 nicht mehr terroristisch tätig sei. Von der bloßen Funktionärstätigkeit für die ISYF könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Kläger Handlungen zuschulden kommen lasse, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Die ISYF werde zwar von den Verfassungsschutzämtern überwacht. Es lägen aber keine konkreten Erkenntnisse über deren Verwicklung in terroristische Aktivitäten vor. Nach den Ermittlungen und Beobachtungen des Auswärtigen Amtes sei die ISYF seit der Jahrtausendwende nicht mehr in terroristische Aktivitäten verwickelt.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Kläger mit Verfügung vom 14. September 2007 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 4. August 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 54 Nr. 5 AufenthG werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden könne, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründeten. Die ISYF sei eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Sie habe terroristische Aktivitäten bislang vorwiegend in Indien entwickelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die ISYF an den Vorbereitungen des Anschlags auf den indischen Botschafter in Bukarest im Jahre 1991 beteiligt gewesen sei. Das Auswärtige Amt führe in seinem Lagebericht Indien vom 19. November 2006 aus, dass die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen sei und sich die dortige Situation normalisiert habe. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen hätten den Punjab verlassen, operierten jedoch aus anderen Bundesstaaten oder aus Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhielten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Deutschland diene hier lebenden Sikh-Extremisten als Ruhe- und Finanzierungsbasis. Die deutsche Sektion der ISYF sammle hauptsächlich Spenden zur Unterstützung der Mutterorganisation in Indien, fördere also den Terrorismus durch Zurverfügungstellung von Geld. Darüber hinaus organisiere sie gemeinsam mit anderen extremistischen Sikh-Gruppen regelmäßig auch überregionale öffentliche Veranstaltungen und Protestdemonstrationen anlässlich indischer Nationalfeiertage. Die ISYF werde von der Europäischen Union als terroristische Organisation angesehen. Auch in Indien werde die ISYF als terroristische Organisation in der Anlage zum Unlawful Activities Prevention Act von 1967 eingestuft. Der Kläger sei Mitglied der ISYF und unterstütze diese. Er sei bereits in Indien für die ISYF tätig gewesen. In Baden-Württemberg sei er am 25. April 2005 zum Präsidenten der ISYF gewählt worden. Die Unterstützungshandlungen für die ISYF seien dem Kläger auch zurechenbar. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die ISYF sowie seiner hervorgehobenen Funktion in dieser Vereinigung seien dem Kläger deren terroristische Bestrebungen bekannt. Auch aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren wisse er, dass die ISYF zur Realisierung ihrer Ziele den gewaltsamen Weg befürworte und er legitimiere sogar selbst den Einsatz der Gewalt zur Erreichung eines unabhängigen Khalistan. Es sei nicht erkennbar, dass er sich von der ISYF oder deren Zielen abgekehrt habe. Ein besonderer Ausweisungsschutz greife beim Kläger nicht. Eine Ausnahme vom Regelfall liege ebenfalls nicht vor. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Eine Atypik folge nicht aus der Lebenssituation des Klägers. Es werde nicht verkannt, dass die Familie des Klägers seit rund sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebe und sein in Deutschland geborener Sohn aufgrund eines Herzfehlers medizinischer Versorgung bedürfe, die aber auch in Indien zur Verfügung stehe. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Seit geraumer Zeit lebe der Kläger von Sozialhilfe. Wegen des bestehenden Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG scheide eine Beendigung seines Aufenthalts derzeit aus. Auch für den Fall, dass der Kläger Deutschland bei Entfallen einer Foltergefahr verlassen müsse, liege kein Ausnahmefall vor. Eine Trennung von seiner Familie oder eine gemeinsame Rückkehr in das Heimatland wäre aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr nicht unverhältnismäßig. Auch eine gemeinsame Rückkehr mit der Familie stelle keine unverhältnismäßige Härte dar. Das bestehende Abschiebeverbot stelle ebenfalls keinen besonderen Umstand dar, der den Kläger entlaste. Hilfsweise sei die Ausweisung auch im Ermessenswege und unter Abwägung der in § 55 Abs. 3, § 60 a Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien gerechtfertigt. Die Ausweisung stehe zudem in Einklang mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt. Einer Erteilung stehe jedoch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. c) AufenthG entgegen. Danach werde eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass sich der Ausländer Handlungen zuschulden habe kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert seien, zuwiderliefen. Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen widerspreche diesen Zielen und Grundsätzen. Durch die Mitgliedschaft in der ISYF und aufgrund seiner exponierten Aktivitäten für diese terroristische Organisation habe er eine Handlung begangen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. § 25 Abs. 3 AufenthG schließe die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus. Zudem sei die Aufenthaltserlaubnis wegen § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend zu versagen. Die Verfügung wurde am 27. September 2007 zugestellt.
10 
Der Kläger erhob am 29. Oktober 2007, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Zur Begründung trug er vor, § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. c) AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur entgegen, wenn vom Ausländer eine aktuelle Gefährdung ausgehe. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, die der Bekämpfung des Terrorismus im Vorfeld diene. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe von der Mitgliedschaft des Klägers in der ISYF derzeit keine Gefährdung für die Ziele der Vereinten Nationen aus. Vermutungen, auch wenn sie auf schwerwiegende Anhaltspunkte gestützt würden, reichten für einen Eingriff in die Rechtsgüter von Personen nicht aus. Der Terrorismusvorbehalt sei eng auszulegen. Selbst bei weiter Auslegung des Terrorismusvorbehalts sei eine gegenwärtige Gefahr durch den Kläger in der ISYF nicht feststellbar. Von dieser Organisation gehe ausweislich der jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes keine terroristische Gefahr mehr aus. Vielmehr sei sie seit Jahren nur noch politisch tätig, nicht mehr militant.
11 
Der Beklagte trat der Klage entgegen und führte ergänzend aus, der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG sei vor dem Hintergrund der Resolution Nr. 1373/2001 des UN-Sicherheitsrats zur Bekämpfung des Terrorismus zu sehen. In den Blick zu nehmen sei auch der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 (2001/931/GASP), der zur Umsetzung der Resolution des UN-Sicherheitsrats beschlossen worden sei. Der Rat sei zu dem Schluss gelangt, dass die ISYF an Handlungen im Sinne des gemeinsamen Standpunktes beteiligt gewesen sei und deshalb nach dem Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 (2009/62/EG) die Maßnahmen nach der Verordnung 2580/2001/EG weiterhin auf die ISYF angewendet werden solle. Die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG habe als Teil einer Verordnung nach § 249 Abs. 2 EGV unmittelbare Wirkung mit dem Vorrang vor dem Bundesrecht.
12 
Das Verwaltungsgericht erhob Beweis durch Einholung einer Auskunft beim Auswärtigen Amt vom 14. September 2009.
13 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinen aktuellen Aktivitäten für die ISYF befragt. Im Tatbestand des Urteil heißt es in diesem Zusammenhang: „Fragen wurden teilweise nur auf mehrmaliges Nachfragen ausreichend beantwortet. Als Ergebnis der Befragung des Klägers kann zusammenfassend das Folgende festgehalten werden: Er spiele in der ISYF keine Rolle mehr. Er habe seine Aktivitäten für die ISYF vermindert. Dies sei nach der Geburt seines jüngsten Kindes im Jahr 2007 gewesen, das an einer Herzkrankheit leide. Seit Ende 2007 sei er nicht mehr der Vorsitzende der ISYF in Baden-Württemberg. Nachfolger in seiner ISYF-Gruppierung in Baden-Württemberg sei Pal Singh geworden. Daneben gebe es noch eine weitere ISYF-Gruppierung in Baden-Württemberg mit Gurinder Singh als Vorsitzendem. Er glaube, dass sein Nachfolger bei einem Treffen im April 2008 bestimmt worden sei. Er gehe noch zu Veranstaltungen und verteile Flyer. Die Veranstaltungen fänden hauptsächlich in Frankfurt statt. Mitgliederbeiträge bezahle er nicht, er sei aber noch Mitglied. Er spende Geld für die Herstellung der Flyer. Die Fahrtkosten für die Teilnahme an den Veranstaltungen in Frankfurt bezahle er selbst.“
14 
Durch Urteil vom 8. Dezember 2009 hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 14. September 2007 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
15 
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Nach § 54 Nr. 5 AufenthG werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe. Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen könne die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründe. Diese Voraussetzungen lägen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. § 54 Nr. 5 AufenthG greife nur ein, wenn eine Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliege. Hierzu reiche es nicht aus, dass ein Ausländer einer Organisation angehöre, die früher den Terrorismus unterstützt habe. Dies folge schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG, der von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Stützung des Terrorismus ausgehe („die den Terrorismus unterstützt"). Es folge auch aus dem Zweck der Ausweisungsvorschriften, die der Gefahrenabwehr in der Zukunft diene und nicht der bloßen Sanktionierung eines Verhaltens aus der Vergangenheit. Dass die Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorliegen müsse, folge auch aus dem Halbsatz 2 des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dort werde vorausgesetzt, dass vom Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehen müsse, wenn seine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung in der Vergangenheit lägen. Die gegenwärtige Gefahr entfalle aber auch dann, wenn die Organisation selbst den Terrorismus nicht mehr unterstütze. Der Nachweis der Unterstützung des Terrorismus sei zwar nicht erforderlich, da es ausreiche, wenn Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigten. Es müssten aber Tatsachen feststellbar sein, auf die eine solche Schlussfolgerung gestützt werden könne. Der nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reiche nicht aus. Es könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die ISYF, deren Mitglied der Kläger noch ist, den Terrorismus (noch) unterstütze. Es könne daher offen bleiben, ob sich der Kläger, der zumindest früher exponierter Funktionär der ISYF in Baden-Württemberg gewesen sei, in einem Sinne von der ISYF distanziert habe, dass ihm die Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF, unterstellt sie würde den Terrorismus noch unterstützen, nicht mehr zugerechnet werden könnte. Käme es darauf an, bestünden auch aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung allerdings erhebliche Zweifel daran, ob eine Distanzierung von derartigen Zielen der ISYF vorläge. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger zu Zweifeln an seiner Bereitschaft Anlass gegeben, sein Verhältnis zur ISYF ehrlich darzustellen. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der ISYF gegenwärtig um eine Vereinigung handele, die den Terrorismus unterstütze, werte die Kammer die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel aus. Eine rechtliche Bindung an einzelne Erkenntnismittel bestehe nicht. Dies gelte insbesondere für den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15. Juli 2008 zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP. Der gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 enthalte einen Anhang mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der gemeinsame Standpunkt Anwendung finde. Jedenfalls seit der Aktualisierung durch den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP gehöre auch die International Sikh Youth Federation - ISYF - zu den Gruppen und Organisationen, auf die der genannte gemeinsame Standpunkt Anwendung finde. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates beruhten auf Art. 15 EUV (a.F.). Nach dieser Vorschrift nehme der Rat gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten werde das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten trügen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit dem gemeinsamen Standpunkt in Einklang stehe. Aus Art. 15 Satz 3 EUV sei der Schluss zu ziehen, dass eine Bindung der innerstaatlichen Gerichte an Inhalte eines gemeinsamen Standpunktes bestehe. Der gemeinsame Standpunkt sei an die Mitgliedstaaten gerichtet, die ihn erst in innerstaatliche Politik umsetzen müssten. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte liege nicht vor. In seinem Urteil vom 15. März 2005 (1 C 26.03) habe sich das Bundesverwaltungsgericht zu den gemeinsamen Standpunkten 2005/220/GASP und 2001/931/GASP nur in dem Sinne geäußert, dass der Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren zurückverwiesen wurde, sich mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müsse. Die Annahme einer rechtlichen Bindungswirkung folge aus dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Eine Bindungswirkung an einen gemeinsamen Standpunkt werde auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten. Hiernach seien diese und ihre Anhänge bei der Beurteilung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstütze, zu berücksichtigen. Auch der Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Klägers verpflichte die Kammer nicht, davon auszugehen, dass es sich bei der ISYF aktuell um eine terroristische Vereinigung handele. Im Unterschied zum gemeinsamen Standpunkt sei eine EG-Verordnung nach Art. 249 EGV (a.F.) verbindlich und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nehme auch die Liste, die durch den Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 (2009/62/EG) in Ausübung der Befugnisse aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG aufgestellt worden sei, teil. Die Verbindlichkeit der  Einordnung der ISYF als terroristische Vereinigung beschränke sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung 2580/2001/EG zu ergreifen seien. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Ausweisung seien in dieser Verordnung nicht geregelt. Für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung lieferten die Aufnahme der ISYF in die Listen zum oben zitierten gemeinsamen Standpunkt und zur oben zitierten Verordnung der EG nur Hinweise, die neben anderen Erkenntnisquellen zu würdigen seien. Der Sikh-Terrorismus im Punjab sei seit Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen, insbesondere lägen dem Auswärtigen Amt keinerlei eigene Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten in der ISYF seit dem Jahr 2000 vor. Nach Auswertung und Gewichtung dieser und auch weiterer Erkenntnismittel könne die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handele, die aktuell den Terrorismus unterstütze oder bei der dies in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Das Auswärtige Amt habe seit mindestens 10 Jahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF (noch) terroristisch tätig sei. Der Terrorismus in Punjab, durch den noch Anfang der 90er Jahre zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind, sei danach nahezu zum Erliegen gekommen. Dies sei nochmals auf die Anfrage der Kammer bestätigt worden. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.
16 
Das Urteil wurde dem Beklagten am 4. Januar 2010 zugestellt.
17 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 27. Januar 2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 25. Februar 2010 unter Stellung eines Antrags, wie folgt, begründet:
18 
Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vorgelegen hätten. Bei der ISYF handele es sich um eine terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Der Ausweisungstatbestand sei vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 1373 (2001) in dem Bestreben eingeführt worden, dem internationalen Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Die aufgrund des VII. Kapitels der Satzung der Vereinten Nationen (SVN) erlassenen Resolutionen des Sicherheitsrates zur Terrorismusbekämpfung enthielten gemäß Art. 25 SVN völkerrechtlich bindende Verpflichtungen. Die Bundesrepublik habe der SVN mit Zustimmungsgesetz vom 6. Juni 1973 den entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erteilt und sich in ein System kollektiver Sicherheit eingeordnet. Folglich sei die Bundesrepublik der Bindungswirkung der Resolutionen gemäß Art. 25 SVN i.V.m. Art. 48, 2 Nr. 7 HS 2 SVN unterworfen. Gemäß Art. 30 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention in Verbindung mit Art. 103 SVN hätten die Verpflichtungen aus den Resolutionen, die auf Grundlage des VII. Kapitels der SVN erlassen worden seien, zudem grundsätzlich Vorrang vor den Verpflichtungen der Bundesrepublik aus der EMRK, wie etwa dem Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Resolutionen des Sicherheitsrates zur Terrorismusbekämpfung, wie z.B. Nr. 1269 (1999), 1363 (2001) und Nr. 1373 (2001), beinhalteten das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern, ein Ein- und Durchreiseverbot sowie das Unterbinden von Finanzaktionen. Nach Nr. 2a der Resolution des VN Sicherheitsrates Nr. 1373 (2001) seien die Staaten verpflichtet, unmittelbare oder auch mittelbare Unterstützung für die Begehung terroristischer Handlungen in einem umfassenden Sinne zu verhindern. Der Sicherheitsrat habe die Notwendigkeit betont, den Terrorismus mit allen Mitteln, im Einklang mit der SVN, zu bekämpfen (vgl. Absatz 5 der Präambel der Resolution 1373/2001). Diese Aussage beziehe sich explizit auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten. Die Generalversammlung habe betont, dass die Bemühungen der Vereinten Nationen darauf gerichtet seien, die Kohärenz bei der Umsetzung der Strategie zur Terrorismusbekämpfung auf nationaler, regionaler und globaler Ebene zu fördern (vgl. VN-Dok. A/RES/62/272 v. 5. September 2008, Abs. 5). Aus Nr. 2c der Resolution Nr. 1373 (2001) folge die Pflicht, denjenigen, die terroristische Handlungen finanzierten, planten, unterstützten oder begingen, oder die den Tätern Unterschlupf gewährten, einen sicheren Zufluchtsort zu verweigern. Dies werde auch im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 (2001/931/GASP) und im Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 (2002/475/Jl) betont. In der Rechtsprechung des EuGH sei anerkannt, dass angesichts des für die Völkergemeinschaft grundlegenden Zieles der Bekämpfung des internationalen Terrorismus auch schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte gerechtfertigt seien. Dem gleichen Zweck dienten die von der Europäischen Gemeinschaft mit Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 angeordneten länderunabhängigen Embargomaßnahmen. Dies werde aus dem 3. Erwägungsgrund dieser Verordnung ersichtlich, der auf die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 1373 (2001) verweise. Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 würden Organisationen und Personen aufgeführt, gegen die bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergreifen seien. Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, aktualisiert durch die Verordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009, nehme am unionsrechtlichen Anwendungsvorrang teil. Die Listung von Personen für länderbezogene und länderunabhängige Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung habe eine rechtlich bindende Wirkung auch im Rahmen der Anwendung ausländerrechtlicher Normen. Wegen des Ziels der Rechtsakte des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, dem Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen und zu verhindern, dass Rückzugsräume entstünden, seien auch ausländerrechtliche Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die Organisationen angehörten, welche die Bundesrepublik als Rückzugsraum nutzten. Solange keine Berichtigung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass es sich bei den aufgeführten Organisationen nach Auffassung des Rates der Europäischen Union um terroristische Organisationen handele und die zuständigen Behörden nach dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit und Einheit der Rechtsordnung, der sowohl innerhalb des Rechtes der Europäischen Union als auch im Bundesrecht, aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG gelte, gehalten seien, die entsprechende Organisation als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG zu behandeln. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte zur Konsequenz, dass es zwischen den für die Finanzsanktionen zuständigen Behörden seien, und den Ausländerbehörden zu divergierenden Entscheidungen kommen könnte. Die Behörden, die für die Finanzsanktionen zuständig sind, wären unwiderleglich kraft unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs an die Listung einer Organisation im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gebunden, während die Ausländerbehörden eine eigenständige Prüfung vorzunehmen hätten. Terroristische Anschläge seien heute des Weiteren weit weniger vorhersehbar als beim „klassischen Terrorismus" in der Vergangenheit. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts dürfte eine Überschreitung gewaltenteiliger Befugnisse darstellen. Die ISYF habe auch bisher - soweit ersichtlich - nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, soweit die ISYF dort als terroristische Organisation aufgeführt sei, gemäß Art. 263 AEUV (früher Art. 230 EGV) gerichtlich überprüfen zu lassen. Das EuG überprüfe im Verfahren nach Art. 263 AEUV, ob die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 27. Dezember 2001 (2001/931/GASP) vorlägen. Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 27. Dezember 2001 (2001/931/GASP) werde die Liste auf Grundlage genauer Informationen, aus denen sich ergebe, dass eine Verurteilung der Organisation für eine terroristische Handlung vorliege, erstellt. Im Klageverfahren vor dem EuG werde geprüft, ob der Verbleib auf der Liste gerechtfertigt sei. Hierbei sei es jedoch nicht erforderlich, dass aktuell Terrorakte nachgewiesen worden seien, sondern es komme darauf an, ob die Beibehaltung der Listung einer Organisation im Hinblick auf die Gesamtheit der maßgeblichen Umstände weiterhin gerechtfertigt sei. Hierbei stehe dem Rat der Europäischen Union bei der Beurteilung, ob künftig von einer Organisation Terroranschläge zu befürchten sind, ein weites Ermessen zu. Das Listungsverfahren sei durch Beschluss des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (2007/445/EG) geändert worden. Die Betroffenen erhielten grundsätzlich eine Begründung der gegen sie ergangenen Listungsentscheidung durch das EU-Ratssekretariat. Die Begründung enthalte einen Hinweis auf das Klagerecht vor dem EuG nach Art. 263 Abs. 4 AEUV. Darüber hinaus erfolge vor einem neuen Listungsbeschluss eine im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung des Rates an alle zu diesem Zeitpunkt gelisteten Organisationen, dass der Rat beabsichtige, sie weiterhin in der Liste aufzuführen, nachdem eine Überprüfung ergeben habe, dass die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste nach vor wie vor gültig seien. Dabei würden die Betroffenen über die ihnen zustehenden Rechte, eine Begründung der Listungsentscheidung anzufordern und eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen, unterrichtet. Dieses Verfahren sei auch beim Erlass der aktuellen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 eingehalten worden. Die ISYF sei jedoch nicht den ihr zustehenden Weg der Überprüfung der Listung gegangen. Stattdessen habe sie zur Umgehung der Sanktionen der Europäischen Union eine Zweitorganisation, die Sikh Federation Germany (SFG), mit identischen Zielen - der Herauslösung aus dem indischen Staatenverbund und der Errichtung eines selbstständigen Staates Khalistan („Land der Reinen") - und mit den nahezu gleichen Vorstandsmitgliedern gegründet. Diese Erkenntnisse seien in einem Sicherheitsgespräch mit einem ehemaligen Vorstandsmitglied der ISYF gewonnen worden. Hieraus lasse sich schließen, dass die SFG als eine Nachfolgeorganisation der ISYF zur Umgehung der Sanktionen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gegründet worden sei. Dies werde auch durch die Einlassungen des Klägers in diesem Verfahren bestätigt. Eine aktuelle Gefahr im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG liege gleichwohl vor, denn es sei obergerichtlich geklärt, dass die Auflösung einer Organisation allein einer Gefährlichkeit im Sinne der Ausweisungstatbestände nicht entgegen stehe. Der Kläger sei exponierter Funktionär der ISYF in Baden-Württemberg, in der er seit Ende 2002 als Hauptberater fungiert habe und zu deren Präsidenten er im April 2005 gewählt worden sei. Der Kläger sei auch nach wie vor Mitglied der ISYF. Ein Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung von den Zielen der ISYF und dem Einsatz terroristischer Mittel sei nicht erfolgt und nicht ersichtlich. Nach alledem sei die Ausweisungsverfügung rechtmäßig. Auch die Aufenthaltserlaubnis sei zu Recht versagt worden. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 lit c) AufenthG scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG aus, wenn die Person sich Handlungen zuschulden habe kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 SVN verankert seien, zuwiderliefen. Der Ausschlusstatbestand greife auch im Falle des Begehens terroristischer Handlungen ein. Der Sicherheitsrat habe in mehreren Resolutionen Akte des Terrorismus als Bedrohung für den Frieden im Sinne des Art. 39 SVN betrachtet. Wie dargelegt, sei die ISYF bzw. ihre Nachfolgeorganisation SFG eine terroristische Organisation. Eine exponierte Stellung in der ISYF stelle somit eine Handlung dar, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufe.
19 
Es seien zwischenzeitlich weitere behördliche Stellungnahmen mit folgenden Kernaussagen eingeholt worden: Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe auf eine aktuelle Anfrage mitgeteilt, dass dort keine Erkenntnisse vorlägen, wonach sich die ISYF öffentlich und hinreichend eindeutig von ihrer terroristischen Vergangenheit losgesagt habe. Das Bundeskriminalamt teile in seiner Stellungnahme vom 1. April 2010 ebenfalls mit, dass dort keine Erkenntnisse vorlägen, die darauf hindeuteten, dass sich die ISYF von ihren terroristischen Aktivitäten distanziert hätte oder von ihren extremistischen Bestrebungen absehen würde. Das Sezessionsstreben und damit der Kampf gegen die vermeintlich indische Vorherrschaft bilde die wesentliche Basis für den Zusammenhalt der Gruppierung. Dies gelte selbst dann, wenn vom Bundesgebiet aus lediglich Propagandaaktivitäten bzw. Geldsammlungen zu Zwecken der ISYF stattgefunden haben sollten. Von den vom Senat aufgeführten Quellen würden vom BKA insbesondere die Berichte des „South Asia Terrorism Portals" als von herausgehobener Qualität benannt. Auch der Bundesnachrichtendienst habe in der beigefügten Behördenerklärung vom 13. April 2010 mitgeteilt, dass sich die Bedrohungslage durch terroristische Gewaltakte im indischen Punjab zwar seit 1993 erheblich entspannt und sich nach dortigen Informationen die letzte Festnahme militanter Aktivisten der ISYF in Indien im Dezember 2008 ereignet habe. Jedoch werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Premierminister SINGH am 4. März 2008 davor gewarnt habe, dass sich extremistische Sikh-Gruppierungen außerhalb Indiens um eine Wiederbelebung des gewaltsamen Kampfes in Indien bemühen würden. Weiter werde festgestellt, dass versprengte Einheiten in Punjab tatsächlich immer noch eine Bedrohung darstellten, wie auch mehrere Sprengstoff-, Waffen- und Munitionsfunde nahe wichtiger Einrichtungen belegten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand seien die jüngsten militanten Aktionen aber wohl nicht der ISYF zuzurechnen. Gleichwohl lasse sich auch der Erklärung des Bundesnachrichtendienstes entnehmen, dass keine eindeutige und glaubhafte Distanzierung der ISYF vorliege und daher auch zum derzeitigen Zeitpunkt terroristische Aktivitäten seitens der ISYF durchaus noch für möglich gehalten würden.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Dezember 2009 - 1 K 2126/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Von der ISYF gingen keine Gefahren für die Ziele der Vereinten Nationen aus, weil diese Organisation nur noch gewaltfrei für einen eigenständigen Staat Khalistan eintrete. § 54 Nr. 5 AufenthG sei eng auszulegen, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Da die Vorschrift der Gefahrenabwehr diene, müsse vom Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung noch eine Gefahr ausgehen, wie dies auch bei § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG gefordert werde. Für das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährlichkeit spreche bereits der Wortlaut der Norm, wonach die betroffene Vereinigung den Terrorismus unterstützen müsse und es nicht genüge, dass sie den Terrorismus unterstützt habe. Insoweit genüge entgegen der Auffassung der Berufung nicht, dass die ISYF im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (EU-Terrorliste) aufgeführt sei. Der Gemeinsame Standpunkt richte sich nur an die Mitgliedstaaten und habe keine Rechtsverbindlichkeit. Die EU-Terrorliste werde ohne öffentliche Kontrolle erstellt, die Aufnahmekriterien seien undurchschaubar und es spreche einiges für politische und diplomatische Rücksichtnahmen. Gerade im Falle Indiens liege dies nahe, da ein großes Interesse der EU an dieser aufstrebenden Wirtschaftsmacht bestehe. Die Aufnahme einer Organisation in diese Liste habe zwar Indizwirkung, genüge aber allein nicht für Feststellungen nach § 54 Nr. 5 AufenthG. Vielmehr sei eine eigenständige Prüfung der Behörden und Gerichte erforderlich. Umgekehrt sei dem Senat zuzugeben, dass eine längere Untätigkeit einer vormals terroristisch aktiven Gruppierung nicht per se den Rückschluss auf eine entfallene Gefährlichkeit erlaube. Andererseits könne aber eine schwierige Informationsgewinnung und unklare Informationslage nicht zu Lasten des Klägers gehen. Denn mangele es an konkreten und belastbaren Tatsachenfeststellungen, sei der Schluss auf eine aktuelle Gefährlichkeit der Organisation unzulässig und nur dieser Schluss wiederum rechtfertige den Eingriff in seine Rechte. Gerade wenn die Norm unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten derart problematisch sei, werde man eine unklare Sachverhaltssituation nicht für einen Eingriff genügen lassen können. Es sei zwischen der Babbar Khalsa einerseits und der ISYF andererseits zu unterscheiden. Die Babbar Khalsa sei in der Vergangenheit stets die gewaltbereitere Organisation gewesen, während die ISYF, die in Indien selbst nicht aktiv sei, die auch früher weit weniger militanten Mutterorganisationen AISSF und SSF unterstütze und ebenso wie diese gespalten sei. So gebe es den sog. Rhode-Flügel, der Gewalt als Mittel zur Schaffung eines selbstständigen Staates Khalistan abgelehnt habe, und den sog. Bittu-Flügel, der nach der SSF des Daljit Singh Bittu benannt sei. Daljit Singh Bittu sei in Indien lange als Terrorist gesucht worden und auch verhaftet worden, gelte aber heute - soweit ersichtlich - nicht mehr als militanter Politiker der Sikhs. Nach den zur Verfügung stehenden Informationen würden militante Aktionen der letzten Jahre zwar der Babbar Khalsa, nicht aber der ISYF oder ihren Mutterorganisationen zugeschrieben. Der Kläger sei seit einiger Zeit nur noch einfaches Mitglied der ISYF. Wenn aber nach dem Urteil des BVerwG vom 13. Januar 2009 (1 C 2.08) das Fortbestehen der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die wegen der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung verboten worden sei, für sich genommen regelmäßig noch keine Gefährdung im Sinne des § 54 Nr. 5a AufenthG begründe, dann deute auch dies darauf hin, dass die Anforderungen an eine aktuelle Gefährlichkeit hoch seien. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, welche die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass die Vereinigung, der er angehöre, den Terrorismus unterstütze, liege bei dem Beklagten.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
26 
Dem Senat liegen Akten des Regierungspräsidiums Tübingen sowie Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung hat Erfolg.
28 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen ist rechtmäßig und verletzt schon daher nicht die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
I. Ausweisung:
30 
Der Beklagte hat die Ausweisungsverfügung rechtsfehlerfrei auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Hiernach ist ein Ausländer in der Regel auszuweisen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt hat; dabei gilt für zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen die Einschränkung, dass hierauf eine Ausweisung nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.
31 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. März 2005 (1 C 26.03 – BVerwGE 123, 114) zu der in der Sache nicht wesentlich unterschiedlichen Vorläufervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AuslG 1990 (i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990) folgende Grundsätze aufgestellt, die der Senat seiner Rechtsprechung zugrunde legt.
32 
Zum Unterstützungsbegriff hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
33 
„Auch die "bloße Teilnahme" an Veranstaltungen und Demonstrationen der der Klägerin vorgehaltenen Art kann unter bestimmten Voraussetzungen eine durch § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG sanktionierte Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus darstellen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83 (S) - BGHSt 32, 243; ähnlich Jakober in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 620 und Berlit in: GK-StAR § 86 AuslG Rn. 90 bis 92 zum Unterstützungsbegriff in § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990). Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243 <244>). Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - NJW 1988, 1677 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243, <244>) wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386, S. 54: "Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht.").
34 
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (zum Ausnahmefall der Inanspruchnahme als Anscheinsstörer in einer zugespitzten Krisensituation vgl. Urteile vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 und BVerwG 1 C 46.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 75, 76 und Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 35.70 - BVerwGE 49, 36 <42 ff.>). An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG kann ferner dann in Betracht kommen, wenn - wie der Klägerin vorgehalten und vom Berufungsgericht zunächst unterstellt - durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.). Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (oder des Fehlens jeglicher Distanzierung wie bisher bei der Klägerin) gewürdigt werden. Die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten sowie die Völkergemeinschaft ausgeht, ist erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügten, die allgemeine Sicherheitsgefährdungsklausel in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bewusst erweiternden Unterstützungstatbestand zu subsumieren (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386, S. 54).
35 
Erfasst wird neben den Erscheinungsformen der Gewaltanwendung ebenfalls die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, wo die Anschläge verübt werden. Diese Ausdehnung auf über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus agierenden Tätergruppen ist angesichts der Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus, der immer auch latent eine Bedrohung für die Bundesrepublik Deutschland darstellt, geboten.
36 
Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich (so aber wohl VGH Mannheim, Beschluss vom 18. November 2004 - 13 S 2394/04 - InfAuslR 2005, 31 und Marx, ZAR 2004, 275; ZAR 2002, 127 unter Übernahme der zur alten Fassung des Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990, § 10 AuslG 1965 entwickelten Abgrenzung). Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich, wie es im angefochtenen Berufungsurteil (UA S. 7) unter Bezugnahme auf einen vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Auslegung des § 129 a Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.) vorausgesetzt wird. Die Schwelle für das Eingreifen des neuen Versagungs- und Regelausweisungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative (vgl. oben 3 a).
37 
Der Beklagte hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die neuen ausländerrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus im Zusammenhang mit der UN-Resolution 1373 vom 28. September 2001 zu sehen sind, in der die Staaten aufgefordert werden, die Nutzung ihres Staatsgebiets für die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung internationaler terroristischer Akte zu verhindern. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG in der hier anzuwendenden Fassung ist in Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingefügt worden in dem Bestreben, in Übereinstimmung mit der UN-Resolution 1373 (2001) dem internationalen Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386 , S. 35)
38 
Mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September 2001 hat die terroristische Bedrohung weltweit eine neue Dimension erreicht. Vorbereitung und Ausführung der Anschläge waren gekennzeichnet durch ein hohes Ausmaß an Brutalität, Menschenverachtung und Fanatismus. Hinter den Anschlägen steht ein staatenübergreifendes Netz logistischer Verknüpfungen und operativer Strukturen.
39 
Die neue Dimension des Terrorismus und dessen internationale Ausprägung stellen die Sicherheitsbehörden vor neue, schwere Aufgaben. Niemand kann ausschließen, dass nicht auch Deutschland das Ziel solcher terroristischer Attacken wird.
40 
Die gemeinsame Aufgabe aller staatlichen Kräfte muss es sein, dieser Bedrohung mit geeigneten Schutzmaßnahmen entgegen zu treten. Aufgabe der Politik ist es, mögliche Gefahren für die innere Sicherheit und Ordnung gegen Angriffe von innen wie von außen frühzeitig zu erkennen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Risiko ihres Eintritts zu minimieren.
41 
Die Innen- und Justizminister der EU haben am 20. September 2001 in einer von Deutschland initiierten Sondersitzung des Rates Justiz und Inneres einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Terrorismusbekämpfung beschlossen. Dieser Katalog sieht unter anderem Maßnahmen bei der Visaerteilung, der Grenzkontrolle sowie Maßnahmen im Inland vor, die sich in weiten Bereichen mit dem nationalen Sicherheitspaket decken. Deutschland hat darüber hinaus eine Reihe von Vorschlägen eingebracht, die zur Konkretisierung der Schlussfolgerungen des Sonderrates für Justiz und Inneres sowie der Resolution des VN-Sicherheitsrates vom 28. September 2001 (Nummer 1373) dienen. Die VN-Resolution fordert unter anderem, durch geeignete Maßnahmen
42 
- die Identifizierung von Terroristen vor der Einreise,
        
- den Schutz von Identitätspapieren und deren missbräuchlicher Verwendung,
        
- einen beschleunigten nationalen und grenzüberschreitenden Informationsaustausch über Terroristen und deren Bewegungen sowie über gefälschte Dokumente und
        
- die Verhinderung des Missbrauchs des Flüchtlingsstatus für terroristische Aktivitäten
43 
sicherzustellen.
44 
Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vorschläge werden längere Zeit in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf die akute Terrorismusgefahr sind daher bereits jetzt entsprechende nationale Maßnahmen erforderlich.
45 
Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung ist der Unterstützungsbegriff in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auszulegen und anzuwenden. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings - wie bereits ausgeführt - bei der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte können erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entscheiden, ob ein Ausländer eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt. Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung - wie hier die PKK und ihre Teil- oder Nachfolgeorganisationen - terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht.“
46 
Der Senat kann in diesem Zusammenhang die Frage offen lassen, ob die Herausnahme nur ganz unwesentlicher oder geringfügiger Unterstützungshandlungen sachgerecht ist, oder ob insoweit nicht der Ansatz vorzugswürdig wäre, in diesem Fall eine die Regel durchbrechende Atypik anzunehmen (so etwa Discher, in: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rdn. 515). Denn solche Handlungen sind im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen, wie noch darzulegen sein wird. In diesem Zusammenhang ist namentlich mit Rücksicht auf das Vorbringen des Klägers darauf hinzuweisen und zu verdeutlichen, dass die hier maßgebliche Bestimmung des § 54 Nr. 5 AufenthG (anders als die der Nr. 5a) weder vom Tatbestand noch nach Sinn und Zweck, aber auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine vom Betroffenen ausgehende konkrete Gefährdung voraussetzt. Eine solche wird nur vorausgesetzt, wenn eine vergangene Mitgliedschaft des Ausländers oder zurückliegende Unterstützungshandlungen (außerhalb einer Mitgliedschaft) zu beurteilen sind; hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da der Kläger nach wie vor aktives ISYF-Mitglied ist. Von diesem Verständnis geht das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2005 zu Recht aus. Dem liegt die zutreffende und keineswegs mit größerer zeitlichen Distanz zu den Ereignissen des 11. September 2001 überholte Überlegung zugrunde, dass der internationale Terrorismus ein außerordentliches Gefahrpotential darstellt und die Bestimmung in besonderem Maße der Umsetzung und Durchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dienen soll (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 54 AufenthG Rdn. 31), weshalb das hier zu beurteilende Instrumentarium bereits weit im Vorfeld des unmittelbar ausgeübten und in die Tat umgesetzten Terrorismus greifen soll und muss.
47 
Zum Terrorismusbegriff führt das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. hierzu auch Discher, in: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rdn. 436 ff. sowie Schweisfurth, Völkerrecht, 2006, S. 498 ff.):
48 
„Das Terrorismusbekämpfungsgesetz enthält zwar selbst keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, setzt aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus (vgl. kritisch etwa Marx, ZAR 2002, 127<128 f.> und ZAR 2004, 275). Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 53; Davy, ZAR 2003, 43 f.; Renner, ZAR 2003, 52 f.), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch in den Grundsätzen geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist (vgl. auch Schmahl, ZAR 2004, 217 <219> unter Hinweis auf einen weitgehenden Konsens bei der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, BGBl II 2003 S. 1923 und auf die Definition terroristischer Straftaten auf Gemeinschaftsebene in dem Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002, ABl 2002 L164, S. 3; vgl. ebenso schon den Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001, ABl 2001 L 344, S. 93). Eine Vereinigung, die selbst - wie die PKK jedenfalls in der Vergangenheit innerhalb und außerhalb der Türkei - ihre politischen Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt hat (vgl. Urteile vom 30. März 1999  - BVerwG 9 C 31.98, 9 C 23.98 und 9 C 22.98 - BVerwGE 109, 1; 109, 12 und 109, 25), gehört zweifellos zu denjenigen Vereinigungen, die § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG im Blick hat. In dem erneuten Berufungsverfahren wird sich der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der Terrorismusgefahr durch die PKK im Übrigen auch mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müssen, nach denen die PKK in einer Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt ist (vgl. zuletzt Anhang unter 2. Nr. 21 zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/220/GASP des Rates vom 14. März 2005 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/500/GASP, ABl 2005 L 069, S. 59).“
49 
Dieses zugrunde gelegt ist hier von Folgendem auszugehen: Der Kläger war nach den Feststellungen des Senats mehrere Jahre bis Ende 2007 Vorsitzender der ISYF Baden-Württemberg und ist in der Folgezeit weiter einfaches, aber aktives Mitglied und nimmt auch in dieser Stellung an vielfältigen Aktivitäten der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland teil. Mitgliedschaft sowie Aktivitäten wurden im Berufungsverfahren vom Kläger ausdrücklich nochmals bestätigt.
50 
Es steht auch für den Senat hinreichend verlässlich fest, dass die ISYF eine Organisation ist, die nach den dargestellten Grundsätzen und dem hiernach nicht zu eng zu verstehenden Unterstützungsbegriff den Terrorismus „unterstützt“. Sie ist als Auslandsorganisation der „All India Sikh Student Federation“ (AISSY) nach den vorliegenden Erkenntnismitteln zwar nicht ausschließlich, aber doch vorwiegend außerhalb Indiens tätig. Die ISYF war möglicherweise nicht selbst unmittelbar an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen und hat insbesondere nicht zur Begehung solcher gerade in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz v. 20. Juli 2004; BKA v. 1. April 2010; vgl. aber BND v. 13. April 2010, wonach gerade auch Mitglieder der ISYF nach 1984 an Anschlägen beteiligt gewesen und noch im Dezember 2006 militante Aktivisten der ISYF in Indien verhaftet worden seien; vgl. zudem das South Asia Terrorism Portal, Stand 1. März 2010, das von einer unmittelbaren Beteiligung spricht). Die Organisation sah und sieht, was ihre Auslandsaktivitäten betrifft, eine wesentliche Aufgabe und Funktion darin, Gelder zu sammeln, um damit zumindest auch die wirtschaftlichen Grundlagen der Bewegung zur gewaltsamen Löslösung eines unabhängigen Khalistan zu stärken, deren integraler Bestandteil jedenfalls in der Vergangenheit auch die Begehung terroristischer Akte war (vgl. Südasieninstitut v. 8. Juli 2008 und 26. April 2004; Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2008; BND v. 13. April 2010; South Asia Terrorism Portal, Stand 1. März 2010). Dass Gelder möglicherweise auch zur Unterstützung der Familien von „Märtyrern“ verwendet wurden (vgl. hierzu die Äußerungen des Klägers im Asylerstverfahren und hierzu noch im Folgenden) steht dem nicht entgegen, da sich die Organisation nach den verwerteten Erkenntnismitteln keineswegs als karitativ versteht. Daneben ist die Organisation in vielfältiger Weise, insbesondere durch die Abhaltung sog. Märtyrergedenktage ideologisch und informatorisch tätig (vgl. hierzu die vorgenannten Erkenntnismittel). Zwar mag sie allein damit noch nicht den Tatbestand der Unterstützung erfüllen (vgl. hierzu und zu möglichen Bedenken BVerwG, U. v. 15. März 2005 – a.a.O. Rdn. 41). Diese Aktivitäten sind aber geeignet, das Gesamtbild abzurunden. Die AISSY wurde demgegenüber nach allen vorliegenden Erkenntnismitteln bis in die jüngste Vergangenheit als eine Organisation beschrieben und beurteilt, die personell und materiell selbst mit dem Sikh-Terrorismus in Indien, der auch in Pakistan einen sicheren Rückzugsraum gefunden hat und findet, in unmittelbarer Verbindung steht (vgl. Südasieninstitut v. 8. Juli 2008 und 26. April 2004; Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2008; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2008; Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009; UNHCR v. 22. März 2006; Immigration und Refugee Board of Canada v. 16. April 2009; The Mackenzie Institute, 2006; South Asia Terrorism Portal, Stand 1. März 2010).
51 
Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob – wie der Beklagte meint – dem Umstand, dass die ISYF in den Anhang Ziffer 2 der aktuell gültigen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates v. 22. Dezember 2009 (ABl. L 346, S. 39) aufgenommen wurde, die von ihm für richtig gehaltene Bindungswirkung zukommen kann, oder ob, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen dargelegt hat, wegen des hier nicht gegebenen sachlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift, eine solche auszuscheiden hätte. Bedenken gegen eine Bindungswirkung könnten sich aus rechtstaatlichen Überlegungen und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch deshalb ergeben, weil der Kläger individuell gar nicht in der Lage wäre, den vom Beklagten aufgezeigten Weg einer gerichtlichen Klärung der Aufnahme in den Anhang Ziffer 2 zu beschreiten (vgl. zu den Aspekten eines effektiven, auch unionsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzes EuGH, Urteil v. 3. September 2008 – C- 402/05 P u.a., Kadi - DVBl 2009, 175-178). Gegen eine derartige Bindungs- oder Tatbestandswirkung (vgl. hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 43 Rdn. 154 ff.) spricht auch entschieden, dass es keine etwa den §§ 4 und 42 AsylVfG vergleichbare normative Vorgabe gibt, die auch nur ansatzweise in diese Richtung deuten könnte.
52 
Jedenfalls aber kommt der Aufnahme angesichts der vorgenannten vielfältigen Einschätzungen und Äußerungen eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil der genannte unionsrechtliche Rechtsakt seinen Geltungsanspruch u.a. auch aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 12. und 28. September 2001 (Nr. 1368 und 1373) ableitet (vgl. den Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 2001/931/GASP), die den Staaten der Weltgemeinschaft völkerrechtlich bindend aufgibt, dem internationalen Terrorismus keinerlei – auch nur passive - Unterstützung zu leisten. Insbesondere haben hiernach alle Staaten die Verpflichtung, denjenigen Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, jeden sicheren Aufenthaltsort zu verweigern (vgl. Ziffer 2 lit. a und c) Resolution Nr. 1373; vgl. zur völkerrechtlichen Verbindlichkeit Schweisfurth, Völkerrecht, 2006, S. 496 ff.).
53 
Allerdings setzt der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG voraus, dass der unterstützte Terrorismus überhaupt noch aktuell ist und nicht etwa der Vergangenheit angehört. Dieser einschränkende Aspekt folgt schon aus der Wertung des § 54 Nr. 5 Hs. 2 AufenthG und nicht zuletzt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift sanktioniert – anders als möglicherweise Art. 1 F lit. c) GFK bzw. Art. 17 Abs. 1 lit. c) QRL (vgl. hierzu unter II) – nicht etwa in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen, die sich auf terroristische Organisationen und deren Taten bezieht, die nicht mehr existent, überholt und ohne Gegenwartsbezug sind. Aus dem Umstand, dass nach den vom Verwaltungsgericht eingeholten bzw. verwerteten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 14. September 2009) seit etwa 2000 die den militanten Sikh-Organisationen zugerechneten terroristischen Gewalttaten nahezu zum Erliegen gekommen sein sollen und diesbezüglich in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auszugsweise vorgelegten Jahresbericht 2009/2010 des Ministry of Home Affairs of India nichts Entsprechendes mehr erwähnt wird (vollständig abzurufen unter http://www.mha.nic.in), kann jedoch gegenwärtig nicht geschlossen werden, im vorliegenden Fall könnte ein solcher Sachverhalt ohne den erforderlichen Gegenwartsbezug gegeben sein. Denn dieser vom Auswärtigen Amt konstatierte Zustand kann vielerlei Ursachen haben und lässt keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf zu, dass das terroristische Gewaltpotential endgültig aus der Welt sein könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - maßgebliche Akteure des Terrors nach wie vor existieren. Denn der Umstand, dass gegenwärtig keine Aktivitäten zu beobachten sind, kann namentlich darauf beruhen, dass die finanziellen wie auch die personellen Ressourcen defizitär sind bzw. auch die Sicherheitsvorkehrungen entsprechend effektiv sind. Der BND (v. 13. April 2010) geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass jedenfalls die Strukturen des Sikh-Terrorismus in Indien zumindest weitgehend zerschlagen sind und ihm eine ausreichende Basis in der Bevölkerung fehlt, um gegenwärtig effektiv arbeiten zu können. Zudem ist zu bedenken, dass es auch in der jüngsten Vergangenheit durchaus zu Terrorakten gekommen ist, wie etwa der Anschlag im November 2008 in Mumbai (vgl. Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009), die nicht zuverlässig zugeschrieben werden können.
54 
Von wesentlicher Bedeutung für diese Einschätzung und die vom Senat zu treffende Feststellung eines noch hinreichend aktuellen Gegenwartsbezugs ist auch, dass in jüngster Zeit verschiedentlich darüber berichtet wurde, es gebe aktuelle Restrukturierungsbestrebungen des Sikh Terrorismus und insoweit insbesondere auch der Auslandsbetätigungen der ISYF (vgl. etwa Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009; Immigration and Refugee Board of Canada v. 16. April 2009; South Asia Terrorism Portal Stand 1. März 2010; BND v. 13. April 2010). So wird von verstärkten Kontakten zum pakistanischen Geheimdienst berichtet und von Regruppierungen in Pakistan (vgl. Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009; Immigration and Refugee Board of Canada v. 16. April 2009). Jedenfalls angesichts dieser Entwicklungen wäre es verfehlt und wenig lebensnah, wollte man verlangen, dass es erst wieder zu konkreten neuen terroristischen Akten kommen muss, bevor man von einer relevanten terrorismusbezogenen Unterstützung sprechen kann.
55 
Unter diesen Umständen wäre das durch § 54 Nr. 5 AufenthG vorausgesetzte und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2005 näher beschriebene und, wie oben ausgeführt, keinesfalls zu hoch anzusetzende Gefährdungspotential allerdings dann entfallen, wenn eine glaubwürdige öffentliche und auch praktizierte Distanzierung von jeglichen terroristischen Praktiken von Seiten der ISYF erfolgt wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich (vgl. hierzu auch BKA v. 1. April 2010, das ausdrücklich eine erfolgte Distanzierung und entsprechende öffentlich bekannt gewordene Verlautbarungen verneint). Namentlich hat der Kläger auch auf entsprechende Hinweise im Berufungsverfahren keine diesbezüglichen Informationen geliefert, im Gegenteil: Er ist gerade in diesem Zusammenhang bemerkenswert einsilbig und unpräzise geblieben.
56 
Zwar wird von in der Vergangenheit erfolgten Spaltungen der AISSY bzw. der ISYF berichtet (vgl. etwa UNHCR v. 22. März 2006; South Asia Terrorism Portal Stand 1. März 2010; Immigration and Refugee Board of Canada v. 16. April 2009; BND v. 13. April 2010). In diesem Zusammenhang wird aber schon nicht einmal deutlich, dass sich zumindest eine hinreichend abgegrenzte und abgrenzbare Fraktion herausgebildet haben könnte, die überzeugend und glaubwürdig endgültig und ohne „wenn und aber“ dem Terrorismus die Gefolgschaft verweigert hätte und auch weiter verweigern würde. Abgesehen davon bestehen gerade auch nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich der Kläger – so es denn eine solche Fraktion überhaupt geben sollte – eindeutig und glaubwürdig gerade dieser zugewandt haben könnte und sich mit dieser identifizieren würde (vgl. zu diesem Aspekt im Kontext des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG BVerwG, U. v. 2. Dezember 2009 – 5 C 24.08), sodass von einem Wegfall der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG auszugehen wäre. Auch hier hat der Kläger unübersehbar jede klare Stellungnahme und Einlassung vermieden und hat im Grunde alles offen und im Ungefähren gelassen. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Berufungsvorbringens noch darauf hinzuweisen, dass aus den verwerteten Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte abgeleitet werden können, dass nur die Babbar Khalsa dem Terrorismus zugerechnet werden kann, nicht jedoch die ISYF.
57 
Bei der Würdigung der Person des Klägers und seiner politischen Betätigung sowie der persönlichen Einlassungen im Verfahren kann der Senat auch nicht außer Acht lassen, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Asylerstverfahren bestätigt hatte, an der Verteilung von Geldern an bedürftige Familien, die ihren Ernährer bei gewaltsamen Auseinandersetzungen in Indien verloren hatten, beteiligt gewesen zu sein. Weiter hatte er davon gesprochen, dass er geheime, ihm allerdings unbekannte Nachrichten als Kurier überbracht haben will. Schließlich hatte er die Anwendung von Gewalt bei der Schaffung eines unabhängigen Khalistan ausdrücklich gebilligt.
58 
Die vom Beklagten hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen lassen keine rechtserheblichen Defizite erkennen. Wenn der Beklagte davon ausgeht, dass ggf. die gesamte Familie mit dem Kläger ausreisen werde, so ist dieser Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Denn die anderen Familienangehörigen haben ihrerseits kein Aufenthaltsrecht; auch halten sie sich – ohne dass es zu einer rechtserheblichen Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gekommen wäre – viel zu kurz im Bundesgebiet auf, als dass ihnen eine Rückkehr nicht mehr zugemutet werden könnte. Was den im Jahre 2007 geborenen Sohn des Klägers betrifft, kann zwar hinsichtlich eines möglichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots § 42 AsylVfG nicht eingewandt werden, weil dieser wohl kein Asylverfahren durchgeführt hat. Gleichwohl ist nichts dafür ersichtlich, dass aus Gründen einer Behandlungsbedürftigkeit der Herzkrankheit, über die auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung jedenfalls keine aktuellen Informationen vorliegen, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte. Der Beklagte ist im angegriffenen Bescheid davon ausgegangen, dass eine Behandlung in Indien möglich sein werde, was der Kläger zu keinem Zeitpunkt - weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren – überhaupt, geschweige denn substantiiert in Zweifel gezogen hat. Insoweit sind die selbstständig tragend angestellten (hilfsweisen) Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
59 
Gleichwohl hat der Beklagte zusätzlich unterstellt, dass – nach Entfallen der Foltergefahr – es zu einer Trennung der Familie kommen könnte, insoweit dann aber mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung des öffentlichen Interesses an einer konsequenten Bekämpfung des internationalen Terrorismus, das, wie dargelegt, insbesondere seine Rechtfertigung in den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland findet, einer Trennung der Familie den Vorzug eingeräumt. Insoweit handelt es sich um eine zwar nicht zwingende, gleichwohl rechtlich mögliche Ermessensentscheidung.
60 
Der Umstand, dass die Ausweisung nicht vollzogen werden kann, solange die Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG Bestand hat und kein aufnahmebereiter Drittstaat in Sicht ist, macht die Ausweisung – entgegen der Auffassung des Klägers - nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere auch nicht unverhältnismäßig. Denn immerhin wird mit dieser zum einen konsequent jeder Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt, zum anderen werden dadurch die Aufenthaltsbeschränkungen des § 54a AufenthG ausgelöst.
61 
II. Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
62 
Dem Kläger steht auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu.
63 
Der Senat kann letztlich offen lassen, ob der Bundesgesetzgeber mit der in  § 25 Abs. 3 AufenthG gewählten Regelungsstruktur die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG v. 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) ordnungsgemäß und sachgerecht umgesetzt hat. Diese Umsetzung war hier bereits zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz und damit vor dem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Mai 2006 erfolgt.
64 
Eine ordnungsgemäße Umsetzung ist allerdings nach Auffassung des Senats nicht erfolgt. Denn die in § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 AufenthG genannten Ausschlussgründe, sind nach den bindenden unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 QRL solche, die bereits zwingend der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit. b) QRL entgegenstehen. Darüber hinaus ist das nationale Recht auch deshalb defizitär, weil der unionsrechtlich in Art. 18 QRL ausdrücklich auch für subsidiär Schutzberechtigte vorgesehene, dem Flüchtlingsstatus (vgl. Art. 13 QRL und insoweit ordnungsgemäß umgesetzt in § 3 Abs. 4 AsylVfG) vergleichbare förmliche Schutzstatus nicht eingeräumt wird, an den unmittelbar unionsrechtlich die (zahlreichen) Gewährleistungen der Art. 20 ff. QRL anknüpfen. Dass unionsrechtlich dieser Schutzstatus von essentieller Bedeutung ist, kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach Art. 19 Abs. 3 QRL die Mitgliedstaaten andererseits verpflichtet sind, diesen Status unter den dort im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen wieder zu entziehen, um damit deutlich zu machen, dass Unionsrecht derartige Rechte nicht vermitteln kann und sich die Betroffenen nicht mehr auf diese Rechte berufen können. Soweit § 60 Abs. 2 AufenthG daneben und zugleich den völkervertraglichen Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK zum Ausdruck bringt und absichert, ist dagegen aus unionsrechtlicher Sicht allerdings nichts zu erinnern. Diese Differenzierung zwischen dem nationalen bzw. völkervertraglichen Abschiebungsschutz und dem unionsrechtlichen subsidiären Schutz und daraus fließenden Schutzstatus ist jedoch, wie dargelegt, von zentraler und nicht zu vernachlässigender Bedeutung und hätte vom nationalen Gesetzgeber nachgezeichnet werden müssen.
65 
Der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1 QRL hat hiernach schon im Ansatz systematisch und strukturell unionsrechtlich nichts mit der Frage des aufenthaltsrechtlichen Statusnach Einräumung des Schutzstatus zu tun, weshalb dann auch nach Art. 24 Abs. 2 QRL - vorbehaltlich entgegenstehender zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - ein unbedingter Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Aus der Tatsache, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit einer Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG zugleich unter Verstoß gegen das Unionsrecht und entgegen Art. 17 Abs. 1 lit. c) QRL das Vorliegen der Voraussetzungen des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. b) QRL feststellt, folgt jedoch unionsrechtlich kein Anspruch der betreffenden Ausländer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 24 Abs. 2 QRL. Allerdings kann mit Rücksicht auf die Bindungswirkung nach § 42 AsylVfG, auch wenn die Entscheidung unter Verstoß gegen zwingendes Unionsrecht (Art. 17 QRL) ergangen ist und eigentlich hätte, was den unionsrechtlichen subsidiären Schutz betrifft, zu Lasten der Betroffenen ausgehen müssen (vgl. zu den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c QRL, der § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. c) AufenthG entspricht, noch die folgenden Ausführungen), nicht davon ausgegangen werden, dass § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. c) AufenthG unmittelbar dem Anspruch auf Erteilung eines Titels nach Art. 24 Abs. 2 QRL entgegen gehalten werden kann; insbesondere können an sich Sachverhalte, die selbst die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 QRL erfüllen, im Ausgangspunkt aus systematischen Gründen nicht unwiderlegbar und gewissermaßen automatisch anspruchsvernichtende zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 QRL ausmachen. Gleichwohl bedarf bis zu einer ordnungsgemäßen Umsetzung des Unionsrechts, insbesondere eines ausdrücklichen Verfahrens zur Gewährung eines subsidiären Schutzstatus die Vorbehaltsklausel der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der erweiternden Auslegung dergestalt, dass die Ausschlussgründe jedenfalls dem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen. Denn unionsrechtlich folgt aus Art. 17 Abs. 1 QRL, dass, wenn schon der Schutzstatus zwingend zu versagen ist, gewissermaßen erst recht ein Anspruch auf Erteilung eines auf diesen zurückzuführenden Titels ausscheiden muss. Wollte man hier einen unionsrechtlichen Anspruch bejahen, so würde der ohnehin gegebene, auf dem Umsetzungsdefizit beruhende Verstoß gegen das Unionsrecht noch wesentlich verschärft mit der Folge, dass ein dem Unionsrecht noch ferneres Ergebnis erzielt würde, was offenkundig mit Art. 4 Abs. 3 EUV unvereinbar wäre.
66 
Nach alledem kann dann zwar allein der Umstand, dass nach nationalem Recht der Erteilung des Titels § 11 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2) AufenthG entgegenstünde, den Anspruch nach Art. 24 Abs. 2 QRL nicht ohne weiteres entfallen lassen, sondern nur dann, wenn sich in der Sperrwirkung zugleich zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren würden. Dies ist aber der Fall, wenn eine Ausweisung wirksam und materiell zu Recht auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt wird. Namentlich der oben beschriebene völkerrechtliche und unionsrechtliche Hintergrund dieser Bestimmung sowie das mit ihr zu bekämpfende Gefährdungspotential verkörpern typischerweise derartige zwingende Gründe, selbst wenn von den jeweils betroffenen Personen keine unmittelbare konkrete oder gar gegenwärtige Gefahr ausgehen sollte.
67 
Unabhängig hiervon liegen nach Überzeugung des Senats auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c QRL bzw. des § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. c) AufenthG vor. Hiernach erfolgt ein Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus bzw. wird der Aufenthaltstitel abgelehnt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Der Wortlaut beider Bestimmungen stimmt im Wesentlichen mit Art. 1 F lit. c) GFK überein. Beide Bestimmungen weichen allerdings von Art. 12 Abs. 2 lit. c) QRL ab, der die maßgeblichen Ziele der Vereinten Nationen als diejenigen benennt und konkretisiert, die in der Präambel der UN-Charta und deren Art. 1 und 2 enthalten sind. Daraus wird teilweise der Schluss gezogen, das Gemeinschaftsrecht habe eine Entscheidung dahin gehend getroffen bzw. entsprechende in der Literatur und Rechtspraxis vertretene Auffassungen bekräftigt, wonach hier als in Betracht kommende Akteure nur Repräsentanten von Staaten oder jedenfalls staatsähnlicher Organisationen gemeint sein können, weil in der UN-Charta an sich nur die Beziehungen von Staaten untereinander in den Blick genommen werden (so etwa OVG NW, U. v. 27. März 2007 - 8 A 5118105.A - juris; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 33 Rdn. 97 ff.). Worin dann allerdings bei diesem Ansatz der anwendungsrelevante Unterschied zu § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. a) AufenthG (bzw. Art. 12 Abs. 2 lit. a) bzw. Art. 17 Abs. 1 lit. a) QRL) bestehen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Zwar hatte UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Ziff. 163) sicherlich mit guten Gründen darauf hingewiesen, dass die in der Charta genannten Ziele im Grundsatz nur das Verhältnis der Staaten untereinander betreffen, was die Schlussfolgerung nahe legen konnte, hier liege die Vorstellung und Konzeption zugrunde, der in den Blick zu nehmende Personenkreis sei auf solche Personen beschränkt, die aufgrund ihrer Stellung in einem staatlichen Machtapparat einen wesentlichen Beitrag zu einer durch den Staat selbst begangenen Verletzung dieser Grundsätze geleistet haben (vgl. hierzu auch UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 Nr. 17; auch bereits Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 63 Stand Dez. 1997, Rdn. 148; vgl. auch BVerwG, U. v. 1. Juli 1975 - 1 C 44.68 - Buchholz 402.24 § 28 AusIG Nr. 9 mit dem zutreffenden Hinweis, dass in erster Linie Handlungen gemeint sind, die dem internationalen Frieden und der Völkerverständigung entgegen laufen). Zieht man aber schon den 22. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie in die Überlegungen mit ein, so kann eine derartige Beschränkung nicht befürwortet werden. Denn dort werden zwar ebenfalls die Präambel sowie die Art. 1 und 2 der UN-Charta angesprochen. Daneben werden aber auch ausdrücklich die Resolutionen der UN erwähnt, wonach „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen“ stünden und darüber hinaus auch die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu gleichfalls mit den Zielen und Grundsätzen unvereinbar seien. In diesem Zusammenhang ist unübersehbar, dass hier gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Konvention mittlerweile ein nicht unerheblicher Bedeutungswandel eingetreten ist. Denn spätestens in der Resolution des Sicherheitsrats Nr. 1373 (2001) vom 28. September 2001 bringt dieser unmissverständlich zum Ausdruck, dass Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den in Kapitel 1 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Zielen und Grundsätzen der Organisation stehen. Nach dieser Resolution, deren Umsetzung die hier in Rede stehenden Bestimmungen dienen und die der 22. Erwägungsgrund im Auge hat (vgl. BTDrucks 14/7386, S. 57), sollen, wie schon oben ausgeführt, die Staaten gegen alles vorgehen bzw. alles unterlassen, was den Terrorismus in irgendeiner Weise unterstützen könnte. Insbesondere sollen sie die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen (Nr. 1 a), die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar durch ihre Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass die Gelder zur Ausführung terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen (Nr. 1 b) und diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder begehen, daran hindern, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke zu nutzen (Nr. 2 der Resolution). Hieraus wird deutlich, dass die ursprünglich für richtig gehaltene Beschränkung des Personenkreises nicht mehr in dieser Weise uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann, denn die dort angesprochenen Akteure des Terrors haben regelmäßig nichts mit (zumindest) staatsähnlichen Organisationen zu tun (a.A. Marx, InfAusIR 2005, 218 <227>, der zu stark die Entstehungsgeschichte in den Blick nimmt und dabei übersieht, dass die Vorschrift, indem sie auf die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen abstellt, für einen Bedeutungswandel offen ist und daher nicht gesagt werden kann, die GFK stelle statisch nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ab; wie hier etwa OVG RP, U. v. 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 - InfAuslR 2003, 254; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Stand Oktober 2008, Rdn. 227; vgl. auch die Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts v. 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79; v. 25. November 2008 - 10 C 46.07 - NVwZ 2009, 592). Der von Marx in diesem Zusammenhang weiter erhobene Einwand, bislang sei keine zufriedenstellende praktikable juristische Definition des Terrorismusbegriffs gefunden worden (vgl. Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 33 Rdn. 114), ist im Ansatz sicherlich nicht vollständig von der Hand zu weisen, ein solcher wird auf absehbare Zeit wohl auch nicht weltweit konsensfähig sein. Andererseits liegt der genannten Sicherheitsratsresolution ein „sicherer" Begriffskern zugrunde, wovon auch das BVerwG im bereits oben angesprochenen Urteil v. 15. März 2005 (1 C 26.03 - a.a.O.) ausgegangen ist.
68 
Für die Anwendung des Ausschlussgrundes ist schon vom Wortlaut der Bestimmung, der auf eine retrospektive Sichtweise abstellt, nicht erforderlich, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann. Die zugrunde liegende Bestimmung des Art. 1 F lit. c) GFK (wie generell Art. 1 F GFK) bringt vielmehr vorrangig ein gewichtiges wertendes Element der „Asylunwürdigkeit" zum Ausdruck (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79; v. 25. November 2008 - 10 C 46.07 - NVwZ 2009, 592; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Stand Oktober 2008, Rdn. 211 ff.). Gleichwohl stehen auch diese gemeinschaftsrechtlichen und völkervertraglichen Ausschlussgründe unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Liegen die entsprechenden Gründe bzw. Taten zum Zeitpunkt der Aktualisierung bzw. des Eintritts der flüchtlingsrechtlich zu betrachtenden Verfolgungsgefahr lange zurück und haben sich die Betroffenen insbesondere mittlerweile glaubwürdig distanziert oder aber wirken sie mittlerweile sogar aktiv an der Bekämpfung des Terrorismus mit, so wäre ein Zurückstellen des Flüchtlingsschutzes nicht mehr gerechtfertigt (so auch im Ausgangspunkt UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 ff., Nr. 23 f.; ders., Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Nr. 157; vgl. auch BVerwG, B. v. 14. Oktober 2008 – 10 C 48.07 – a.a.O.). Zu verlangen ist daher – wenn auch keine konkrete Wiederholungsgefahr – so doch ein Minimum an Aktualität. Auch wenn im Falle des Art. 1 F lit. b) GFK - anders als in Art. 33 Nr. 2 GFK - nicht ausdrücklich auf das Vorliegen einer Gefahr abgestellt wird, so ist zwar unübersehbar, dass diese Bestimmung der Abwehr von Gefahren für das Zufluchtland dient. Gleichwohl ist die Zwecksetzung nicht darauf beschränkt, denn es geht auch darum, dem Missbrauch des Flüchtlingsstatus entgegenzuwirken, v.a. aber darum zu verhindern, dass sich die Betreffenden einer berechtigten Strafverfolgung entziehen (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei BVerwG, B. v. 14. Oktober 2008 – 10 C 48.07 – a.a.O.; a.A. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 33 Rdn. 84 ff. m.w.N., wonach sich die beiden Bestimmungen im Wesentlichen nur durch den Ort der Tatbegehung unterschieden, weshalb es nahe liege, von einem komplementären Charakter der Vorschriften auszugehen und auch hier nach den allgemeinen Maßstäben eine konkrete Gefahr zu verlangen; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Ziff. 151; vgl. auch OVG NW, U. v. 27. März 2007 – 8 A 5118/05.A – juris).
69 
Der Senat kann offen lassen, ob Personen, die lediglich als Mitläufer bzw. unbedeutende Unterstützer des Terrorismus einzustufen sind, taugliche Akteure im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) QRL sein können. Der Kläger war jedoch als ehemaliger höher gestellter mehrjähriger Funktionär der Organisation eine Person, die maßgeblich den Weg der Organisation in der Bundesrepublik mitbestimmen und prägen konnte, weshalb sein Handeln unmittelbar geeignet war, die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nachteilig zu berühren. Auch liegen diese Aktivitäten nicht so lange zurück, als dass sie als obsolet angesehen werden könnten. Schließlich kann von einer glaubwürdigen Distanzierung, wie bereits ausgeführt, keine Rede sein.
70 
Wollte man nicht der Auffassung einer unionsrechtswidrigen Umsetzung folgen, so stünde der Erteilung nicht nur § 25 Abs. 3 Satz 2 3. Variante lit. c) AufenthG entgegen, sondern auch § 11 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2) AufenthG sowie § 5 Abs. 4 AufenthG.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
73 
Beschluss vom 21. April 2010
74 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung hat Erfolg.
28 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen ist rechtmäßig und verletzt schon daher nicht die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
I. Ausweisung:
30 
Der Beklagte hat die Ausweisungsverfügung rechtsfehlerfrei auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Hiernach ist ein Ausländer in der Regel auszuweisen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt hat; dabei gilt für zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen die Einschränkung, dass hierauf eine Ausweisung nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.
31 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. März 2005 (1 C 26.03 – BVerwGE 123, 114) zu der in der Sache nicht wesentlich unterschiedlichen Vorläufervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AuslG 1990 (i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990) folgende Grundsätze aufgestellt, die der Senat seiner Rechtsprechung zugrunde legt.
32 
Zum Unterstützungsbegriff hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
33 
„Auch die "bloße Teilnahme" an Veranstaltungen und Demonstrationen der der Klägerin vorgehaltenen Art kann unter bestimmten Voraussetzungen eine durch § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG sanktionierte Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus darstellen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83 (S) - BGHSt 32, 243; ähnlich Jakober in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 620 und Berlit in: GK-StAR § 86 AuslG Rn. 90 bis 92 zum Unterstützungsbegriff in § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990). Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243 <244>). Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - NJW 1988, 1677 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243, <244>) wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386, S. 54: "Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht.").
34 
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (zum Ausnahmefall der Inanspruchnahme als Anscheinsstörer in einer zugespitzten Krisensituation vgl. Urteile vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 und BVerwG 1 C 46.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 75, 76 und Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 35.70 - BVerwGE 49, 36 <42 ff.>). An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG kann ferner dann in Betracht kommen, wenn - wie der Klägerin vorgehalten und vom Berufungsgericht zunächst unterstellt - durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.). Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (oder des Fehlens jeglicher Distanzierung wie bisher bei der Klägerin) gewürdigt werden. Die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten sowie die Völkergemeinschaft ausgeht, ist erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügten, die allgemeine Sicherheitsgefährdungsklausel in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bewusst erweiternden Unterstützungstatbestand zu subsumieren (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386, S. 54).
35 
Erfasst wird neben den Erscheinungsformen der Gewaltanwendung ebenfalls die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, wo die Anschläge verübt werden. Diese Ausdehnung auf über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus agierenden Tätergruppen ist angesichts der Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus, der immer auch latent eine Bedrohung für die Bundesrepublik Deutschland darstellt, geboten.
36 
Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich (so aber wohl VGH Mannheim, Beschluss vom 18. November 2004 - 13 S 2394/04 - InfAuslR 2005, 31 und Marx, ZAR 2004, 275; ZAR 2002, 127 unter Übernahme der zur alten Fassung des Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990, § 10 AuslG 1965 entwickelten Abgrenzung). Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich, wie es im angefochtenen Berufungsurteil (UA S. 7) unter Bezugnahme auf einen vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Auslegung des § 129 a Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.) vorausgesetzt wird. Die Schwelle für das Eingreifen des neuen Versagungs- und Regelausweisungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative (vgl. oben 3 a).
37 
Der Beklagte hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die neuen ausländerrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus im Zusammenhang mit der UN-Resolution 1373 vom 28. September 2001 zu sehen sind, in der die Staaten aufgefordert werden, die Nutzung ihres Staatsgebiets für die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung internationaler terroristischer Akte zu verhindern. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG in der hier anzuwendenden Fassung ist in Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingefügt worden in dem Bestreben, in Übereinstimmung mit der UN-Resolution 1373 (2001) dem internationalen Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386 , S. 35)
38 
Mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September 2001 hat die terroristische Bedrohung weltweit eine neue Dimension erreicht. Vorbereitung und Ausführung der Anschläge waren gekennzeichnet durch ein hohes Ausmaß an Brutalität, Menschenverachtung und Fanatismus. Hinter den Anschlägen steht ein staatenübergreifendes Netz logistischer Verknüpfungen und operativer Strukturen.
39 
Die neue Dimension des Terrorismus und dessen internationale Ausprägung stellen die Sicherheitsbehörden vor neue, schwere Aufgaben. Niemand kann ausschließen, dass nicht auch Deutschland das Ziel solcher terroristischer Attacken wird.
40 
Die gemeinsame Aufgabe aller staatlichen Kräfte muss es sein, dieser Bedrohung mit geeigneten Schutzmaßnahmen entgegen zu treten. Aufgabe der Politik ist es, mögliche Gefahren für die innere Sicherheit und Ordnung gegen Angriffe von innen wie von außen frühzeitig zu erkennen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Risiko ihres Eintritts zu minimieren.
41 
Die Innen- und Justizminister der EU haben am 20. September 2001 in einer von Deutschland initiierten Sondersitzung des Rates Justiz und Inneres einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Terrorismusbekämpfung beschlossen. Dieser Katalog sieht unter anderem Maßnahmen bei der Visaerteilung, der Grenzkontrolle sowie Maßnahmen im Inland vor, die sich in weiten Bereichen mit dem nationalen Sicherheitspaket decken. Deutschland hat darüber hinaus eine Reihe von Vorschlägen eingebracht, die zur Konkretisierung der Schlussfolgerungen des Sonderrates für Justiz und Inneres sowie der Resolution des VN-Sicherheitsrates vom 28. September 2001 (Nummer 1373) dienen. Die VN-Resolution fordert unter anderem, durch geeignete Maßnahmen
42 
- die Identifizierung von Terroristen vor der Einreise,
        
- den Schutz von Identitätspapieren und deren missbräuchlicher Verwendung,
        
- einen beschleunigten nationalen und grenzüberschreitenden Informationsaustausch über Terroristen und deren Bewegungen sowie über gefälschte Dokumente und
        
- die Verhinderung des Missbrauchs des Flüchtlingsstatus für terroristische Aktivitäten
43 
sicherzustellen.
44 
Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vorschläge werden längere Zeit in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf die akute Terrorismusgefahr sind daher bereits jetzt entsprechende nationale Maßnahmen erforderlich.
45 
Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung ist der Unterstützungsbegriff in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auszulegen und anzuwenden. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings - wie bereits ausgeführt - bei der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte können erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entscheiden, ob ein Ausländer eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt. Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung - wie hier die PKK und ihre Teil- oder Nachfolgeorganisationen - terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht.“
46 
Der Senat kann in diesem Zusammenhang die Frage offen lassen, ob die Herausnahme nur ganz unwesentlicher oder geringfügiger Unterstützungshandlungen sachgerecht ist, oder ob insoweit nicht der Ansatz vorzugswürdig wäre, in diesem Fall eine die Regel durchbrechende Atypik anzunehmen (so etwa Discher, in: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rdn. 515). Denn solche Handlungen sind im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen, wie noch darzulegen sein wird. In diesem Zusammenhang ist namentlich mit Rücksicht auf das Vorbringen des Klägers darauf hinzuweisen und zu verdeutlichen, dass die hier maßgebliche Bestimmung des § 54 Nr. 5 AufenthG (anders als die der Nr. 5a) weder vom Tatbestand noch nach Sinn und Zweck, aber auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine vom Betroffenen ausgehende konkrete Gefährdung voraussetzt. Eine solche wird nur vorausgesetzt, wenn eine vergangene Mitgliedschaft des Ausländers oder zurückliegende Unterstützungshandlungen (außerhalb einer Mitgliedschaft) zu beurteilen sind; hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da der Kläger nach wie vor aktives ISYF-Mitglied ist. Von diesem Verständnis geht das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2005 zu Recht aus. Dem liegt die zutreffende und keineswegs mit größerer zeitlichen Distanz zu den Ereignissen des 11. September 2001 überholte Überlegung zugrunde, dass der internationale Terrorismus ein außerordentliches Gefahrpotential darstellt und die Bestimmung in besonderem Maße der Umsetzung und Durchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dienen soll (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 54 AufenthG Rdn. 31), weshalb das hier zu beurteilende Instrumentarium bereits weit im Vorfeld des unmittelbar ausgeübten und in die Tat umgesetzten Terrorismus greifen soll und muss.
47 
Zum Terrorismusbegriff führt das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. hierzu auch Discher, in: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rdn. 436 ff. sowie Schweisfurth, Völkerrecht, 2006, S. 498 ff.):
48 
„Das Terrorismusbekämpfungsgesetz enthält zwar selbst keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, setzt aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus (vgl. kritisch etwa Marx, ZAR 2002, 127<128 f.> und ZAR 2004, 275). Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 53; Davy, ZAR 2003, 43 f.; Renner, ZAR 2003, 52 f.), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch in den Grundsätzen geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist (vgl. auch Schmahl, ZAR 2004, 217 <219> unter Hinweis auf einen weitgehenden Konsens bei der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, BGBl II 2003 S. 1923 und auf die Definition terroristischer Straftaten auf Gemeinschaftsebene in dem Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002, ABl 2002 L164, S. 3; vgl. ebenso schon den Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001, ABl 2001 L 344, S. 93). Eine Vereinigung, die selbst - wie die PKK jedenfalls in der Vergangenheit innerhalb und außerhalb der Türkei - ihre politischen Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt hat (vgl. Urteile vom 30. März 1999  - BVerwG 9 C 31.98, 9 C 23.98 und 9 C 22.98 - BVerwGE 109, 1; 109, 12 und 109, 25), gehört zweifellos zu denjenigen Vereinigungen, die § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG im Blick hat. In dem erneuten Berufungsverfahren wird sich der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der Terrorismusgefahr durch die PKK im Übrigen auch mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müssen, nach denen die PKK in einer Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt ist (vgl. zuletzt Anhang unter 2. Nr. 21 zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/220/GASP des Rates vom 14. März 2005 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/500/GASP, ABl 2005 L 069, S. 59).“
49 
Dieses zugrunde gelegt ist hier von Folgendem auszugehen: Der Kläger war nach den Feststellungen des Senats mehrere Jahre bis Ende 2007 Vorsitzender der ISYF Baden-Württemberg und ist in der Folgezeit weiter einfaches, aber aktives Mitglied und nimmt auch in dieser Stellung an vielfältigen Aktivitäten der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland teil. Mitgliedschaft sowie Aktivitäten wurden im Berufungsverfahren vom Kläger ausdrücklich nochmals bestätigt.
50 
Es steht auch für den Senat hinreichend verlässlich fest, dass die ISYF eine Organisation ist, die nach den dargestellten Grundsätzen und dem hiernach nicht zu eng zu verstehenden Unterstützungsbegriff den Terrorismus „unterstützt“. Sie ist als Auslandsorganisation der „All India Sikh Student Federation“ (AISSY) nach den vorliegenden Erkenntnismitteln zwar nicht ausschließlich, aber doch vorwiegend außerhalb Indiens tätig. Die ISYF war möglicherweise nicht selbst unmittelbar an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen und hat insbesondere nicht zur Begehung solcher gerade in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz v. 20. Juli 2004; BKA v. 1. April 2010; vgl. aber BND v. 13. April 2010, wonach gerade auch Mitglieder der ISYF nach 1984 an Anschlägen beteiligt gewesen und noch im Dezember 2006 militante Aktivisten der ISYF in Indien verhaftet worden seien; vgl. zudem das South Asia Terrorism Portal, Stand 1. März 2010, das von einer unmittelbaren Beteiligung spricht). Die Organisation sah und sieht, was ihre Auslandsaktivitäten betrifft, eine wesentliche Aufgabe und Funktion darin, Gelder zu sammeln, um damit zumindest auch die wirtschaftlichen Grundlagen der Bewegung zur gewaltsamen Löslösung eines unabhängigen Khalistan zu stärken, deren integraler Bestandteil jedenfalls in der Vergangenheit auch die Begehung terroristischer Akte war (vgl. Südasieninstitut v. 8. Juli 2008 und 26. April 2004; Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2008; BND v. 13. April 2010; South Asia Terrorism Portal, Stand 1. März 2010). Dass Gelder möglicherweise auch zur Unterstützung der Familien von „Märtyrern“ verwendet wurden (vgl. hierzu die Äußerungen des Klägers im Asylerstverfahren und hierzu noch im Folgenden) steht dem nicht entgegen, da sich die Organisation nach den verwerteten Erkenntnismitteln keineswegs als karitativ versteht. Daneben ist die Organisation in vielfältiger Weise, insbesondere durch die Abhaltung sog. Märtyrergedenktage ideologisch und informatorisch tätig (vgl. hierzu die vorgenannten Erkenntnismittel). Zwar mag sie allein damit noch nicht den Tatbestand der Unterstützung erfüllen (vgl. hierzu und zu möglichen Bedenken BVerwG, U. v. 15. März 2005 – a.a.O. Rdn. 41). Diese Aktivitäten sind aber geeignet, das Gesamtbild abzurunden. Die AISSY wurde demgegenüber nach allen vorliegenden Erkenntnismitteln bis in die jüngste Vergangenheit als eine Organisation beschrieben und beurteilt, die personell und materiell selbst mit dem Sikh-Terrorismus in Indien, der auch in Pakistan einen sicheren Rückzugsraum gefunden hat und findet, in unmittelbarer Verbindung steht (vgl. Südasieninstitut v. 8. Juli 2008 und 26. April 2004; Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2008; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2008; Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009; UNHCR v. 22. März 2006; Immigration und Refugee Board of Canada v. 16. April 2009; The Mackenzie Institute, 2006; South Asia Terrorism Portal, Stand 1. März 2010).
51 
Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob – wie der Beklagte meint – dem Umstand, dass die ISYF in den Anhang Ziffer 2 der aktuell gültigen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates v. 22. Dezember 2009 (ABl. L 346, S. 39) aufgenommen wurde, die von ihm für richtig gehaltene Bindungswirkung zukommen kann, oder ob, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen dargelegt hat, wegen des hier nicht gegebenen sachlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift, eine solche auszuscheiden hätte. Bedenken gegen eine Bindungswirkung könnten sich aus rechtstaatlichen Überlegungen und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch deshalb ergeben, weil der Kläger individuell gar nicht in der Lage wäre, den vom Beklagten aufgezeigten Weg einer gerichtlichen Klärung der Aufnahme in den Anhang Ziffer 2 zu beschreiten (vgl. zu den Aspekten eines effektiven, auch unionsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzes EuGH, Urteil v. 3. September 2008 – C- 402/05 P u.a., Kadi - DVBl 2009, 175-178). Gegen eine derartige Bindungs- oder Tatbestandswirkung (vgl. hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 43 Rdn. 154 ff.) spricht auch entschieden, dass es keine etwa den §§ 4 und 42 AsylVfG vergleichbare normative Vorgabe gibt, die auch nur ansatzweise in diese Richtung deuten könnte.
52 
Jedenfalls aber kommt der Aufnahme angesichts der vorgenannten vielfältigen Einschätzungen und Äußerungen eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil der genannte unionsrechtliche Rechtsakt seinen Geltungsanspruch u.a. auch aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 12. und 28. September 2001 (Nr. 1368 und 1373) ableitet (vgl. den Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 2001/931/GASP), die den Staaten der Weltgemeinschaft völkerrechtlich bindend aufgibt, dem internationalen Terrorismus keinerlei – auch nur passive - Unterstützung zu leisten. Insbesondere haben hiernach alle Staaten die Verpflichtung, denjenigen Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, jeden sicheren Aufenthaltsort zu verweigern (vgl. Ziffer 2 lit. a und c) Resolution Nr. 1373; vgl. zur völkerrechtlichen Verbindlichkeit Schweisfurth, Völkerrecht, 2006, S. 496 ff.).
53 
Allerdings setzt der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG voraus, dass der unterstützte Terrorismus überhaupt noch aktuell ist und nicht etwa der Vergangenheit angehört. Dieser einschränkende Aspekt folgt schon aus der Wertung des § 54 Nr. 5 Hs. 2 AufenthG und nicht zuletzt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift sanktioniert – anders als möglicherweise Art. 1 F lit. c) GFK bzw. Art. 17 Abs. 1 lit. c) QRL (vgl. hierzu unter II) – nicht etwa in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen, die sich auf terroristische Organisationen und deren Taten bezieht, die nicht mehr existent, überholt und ohne Gegenwartsbezug sind. Aus dem Umstand, dass nach den vom Verwaltungsgericht eingeholten bzw. verwerteten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 14. September 2009) seit etwa 2000 die den militanten Sikh-Organisationen zugerechneten terroristischen Gewalttaten nahezu zum Erliegen gekommen sein sollen und diesbezüglich in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auszugsweise vorgelegten Jahresbericht 2009/2010 des Ministry of Home Affairs of India nichts Entsprechendes mehr erwähnt wird (vollständig abzurufen unter http://www.mha.nic.in), kann jedoch gegenwärtig nicht geschlossen werden, im vorliegenden Fall könnte ein solcher Sachverhalt ohne den erforderlichen Gegenwartsbezug gegeben sein. Denn dieser vom Auswärtigen Amt konstatierte Zustand kann vielerlei Ursachen haben und lässt keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf zu, dass das terroristische Gewaltpotential endgültig aus der Welt sein könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - maßgebliche Akteure des Terrors nach wie vor existieren. Denn der Umstand, dass gegenwärtig keine Aktivitäten zu beobachten sind, kann namentlich darauf beruhen, dass die finanziellen wie auch die personellen Ressourcen defizitär sind bzw. auch die Sicherheitsvorkehrungen entsprechend effektiv sind. Der BND (v. 13. April 2010) geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass jedenfalls die Strukturen des Sikh-Terrorismus in Indien zumindest weitgehend zerschlagen sind und ihm eine ausreichende Basis in der Bevölkerung fehlt, um gegenwärtig effektiv arbeiten zu können. Zudem ist zu bedenken, dass es auch in der jüngsten Vergangenheit durchaus zu Terrorakten gekommen ist, wie etwa der Anschlag im November 2008 in Mumbai (vgl. Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009), die nicht zuverlässig zugeschrieben werden können.
54 
Von wesentlicher Bedeutung für diese Einschätzung und die vom Senat zu treffende Feststellung eines noch hinreichend aktuellen Gegenwartsbezugs ist auch, dass in jüngster Zeit verschiedentlich darüber berichtet wurde, es gebe aktuelle Restrukturierungsbestrebungen des Sikh Terrorismus und insoweit insbesondere auch der Auslandsbetätigungen der ISYF (vgl. etwa Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009; Immigration and Refugee Board of Canada v. 16. April 2009; South Asia Terrorism Portal Stand 1. März 2010; BND v. 13. April 2010). So wird von verstärkten Kontakten zum pakistanischen Geheimdienst berichtet und von Regruppierungen in Pakistan (vgl. Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009; Immigration and Refugee Board of Canada v. 16. April 2009). Jedenfalls angesichts dieser Entwicklungen wäre es verfehlt und wenig lebensnah, wollte man verlangen, dass es erst wieder zu konkreten neuen terroristischen Akten kommen muss, bevor man von einer relevanten terrorismusbezogenen Unterstützung sprechen kann.
55 
Unter diesen Umständen wäre das durch § 54 Nr. 5 AufenthG vorausgesetzte und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2005 näher beschriebene und, wie oben ausgeführt, keinesfalls zu hoch anzusetzende Gefährdungspotential allerdings dann entfallen, wenn eine glaubwürdige öffentliche und auch praktizierte Distanzierung von jeglichen terroristischen Praktiken von Seiten der ISYF erfolgt wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich (vgl. hierzu auch BKA v. 1. April 2010, das ausdrücklich eine erfolgte Distanzierung und entsprechende öffentlich bekannt gewordene Verlautbarungen verneint). Namentlich hat der Kläger auch auf entsprechende Hinweise im Berufungsverfahren keine diesbezüglichen Informationen geliefert, im Gegenteil: Er ist gerade in diesem Zusammenhang bemerkenswert einsilbig und unpräzise geblieben.
56 
Zwar wird von in der Vergangenheit erfolgten Spaltungen der AISSY bzw. der ISYF berichtet (vgl. etwa UNHCR v. 22. März 2006; South Asia Terrorism Portal Stand 1. März 2010; Immigration and Refugee Board of Canada v. 16. April 2009; BND v. 13. April 2010). In diesem Zusammenhang wird aber schon nicht einmal deutlich, dass sich zumindest eine hinreichend abgegrenzte und abgrenzbare Fraktion herausgebildet haben könnte, die überzeugend und glaubwürdig endgültig und ohne „wenn und aber“ dem Terrorismus die Gefolgschaft verweigert hätte und auch weiter verweigern würde. Abgesehen davon bestehen gerade auch nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich der Kläger – so es denn eine solche Fraktion überhaupt geben sollte – eindeutig und glaubwürdig gerade dieser zugewandt haben könnte und sich mit dieser identifizieren würde (vgl. zu diesem Aspekt im Kontext des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG BVerwG, U. v. 2. Dezember 2009 – 5 C 24.08), sodass von einem Wegfall der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG auszugehen wäre. Auch hier hat der Kläger unübersehbar jede klare Stellungnahme und Einlassung vermieden und hat im Grunde alles offen und im Ungefähren gelassen. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Berufungsvorbringens noch darauf hinzuweisen, dass aus den verwerteten Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte abgeleitet werden können, dass nur die Babbar Khalsa dem Terrorismus zugerechnet werden kann, nicht jedoch die ISYF.
57 
Bei der Würdigung der Person des Klägers und seiner politischen Betätigung sowie der persönlichen Einlassungen im Verfahren kann der Senat auch nicht außer Acht lassen, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Asylerstverfahren bestätigt hatte, an der Verteilung von Geldern an bedürftige Familien, die ihren Ernährer bei gewaltsamen Auseinandersetzungen in Indien verloren hatten, beteiligt gewesen zu sein. Weiter hatte er davon gesprochen, dass er geheime, ihm allerdings unbekannte Nachrichten als Kurier überbracht haben will. Schließlich hatte er die Anwendung von Gewalt bei der Schaffung eines unabhängigen Khalistan ausdrücklich gebilligt.
58 
Die vom Beklagten hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen lassen keine rechtserheblichen Defizite erkennen. Wenn der Beklagte davon ausgeht, dass ggf. die gesamte Familie mit dem Kläger ausreisen werde, so ist dieser Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Denn die anderen Familienangehörigen haben ihrerseits kein Aufenthaltsrecht; auch halten sie sich – ohne dass es zu einer rechtserheblichen Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gekommen wäre – viel zu kurz im Bundesgebiet auf, als dass ihnen eine Rückkehr nicht mehr zugemutet werden könnte. Was den im Jahre 2007 geborenen Sohn des Klägers betrifft, kann zwar hinsichtlich eines möglichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots § 42 AsylVfG nicht eingewandt werden, weil dieser wohl kein Asylverfahren durchgeführt hat. Gleichwohl ist nichts dafür ersichtlich, dass aus Gründen einer Behandlungsbedürftigkeit der Herzkrankheit, über die auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung jedenfalls keine aktuellen Informationen vorliegen, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte. Der Beklagte ist im angegriffenen Bescheid davon ausgegangen, dass eine Behandlung in Indien möglich sein werde, was der Kläger zu keinem Zeitpunkt - weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren – überhaupt, geschweige denn substantiiert in Zweifel gezogen hat. Insoweit sind die selbstständig tragend angestellten (hilfsweisen) Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
59 
Gleichwohl hat der Beklagte zusätzlich unterstellt, dass – nach Entfallen der Foltergefahr – es zu einer Trennung der Familie kommen könnte, insoweit dann aber mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung des öffentlichen Interesses an einer konsequenten Bekämpfung des internationalen Terrorismus, das, wie dargelegt, insbesondere seine Rechtfertigung in den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland findet, einer Trennung der Familie den Vorzug eingeräumt. Insoweit handelt es sich um eine zwar nicht zwingende, gleichwohl rechtlich mögliche Ermessensentscheidung.
60 
Der Umstand, dass die Ausweisung nicht vollzogen werden kann, solange die Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG Bestand hat und kein aufnahmebereiter Drittstaat in Sicht ist, macht die Ausweisung – entgegen der Auffassung des Klägers - nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere auch nicht unverhältnismäßig. Denn immerhin wird mit dieser zum einen konsequent jeder Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt, zum anderen werden dadurch die Aufenthaltsbeschränkungen des § 54a AufenthG ausgelöst.
61 
II. Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
62 
Dem Kläger steht auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu.
63 
Der Senat kann letztlich offen lassen, ob der Bundesgesetzgeber mit der in  § 25 Abs. 3 AufenthG gewählten Regelungsstruktur die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG v. 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) ordnungsgemäß und sachgerecht umgesetzt hat. Diese Umsetzung war hier bereits zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz und damit vor dem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Mai 2006 erfolgt.
64 
Eine ordnungsgemäße Umsetzung ist allerdings nach Auffassung des Senats nicht erfolgt. Denn die in § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 AufenthG genannten Ausschlussgründe, sind nach den bindenden unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 QRL solche, die bereits zwingend der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit. b) QRL entgegenstehen. Darüber hinaus ist das nationale Recht auch deshalb defizitär, weil der unionsrechtlich in Art. 18 QRL ausdrücklich auch für subsidiär Schutzberechtigte vorgesehene, dem Flüchtlingsstatus (vgl. Art. 13 QRL und insoweit ordnungsgemäß umgesetzt in § 3 Abs. 4 AsylVfG) vergleichbare förmliche Schutzstatus nicht eingeräumt wird, an den unmittelbar unionsrechtlich die (zahlreichen) Gewährleistungen der Art. 20 ff. QRL anknüpfen. Dass unionsrechtlich dieser Schutzstatus von essentieller Bedeutung ist, kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach Art. 19 Abs. 3 QRL die Mitgliedstaaten andererseits verpflichtet sind, diesen Status unter den dort im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen wieder zu entziehen, um damit deutlich zu machen, dass Unionsrecht derartige Rechte nicht vermitteln kann und sich die Betroffenen nicht mehr auf diese Rechte berufen können. Soweit § 60 Abs. 2 AufenthG daneben und zugleich den völkervertraglichen Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK zum Ausdruck bringt und absichert, ist dagegen aus unionsrechtlicher Sicht allerdings nichts zu erinnern. Diese Differenzierung zwischen dem nationalen bzw. völkervertraglichen Abschiebungsschutz und dem unionsrechtlichen subsidiären Schutz und daraus fließenden Schutzstatus ist jedoch, wie dargelegt, von zentraler und nicht zu vernachlässigender Bedeutung und hätte vom nationalen Gesetzgeber nachgezeichnet werden müssen.
65 
Der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1 QRL hat hiernach schon im Ansatz systematisch und strukturell unionsrechtlich nichts mit der Frage des aufenthaltsrechtlichen Statusnach Einräumung des Schutzstatus zu tun, weshalb dann auch nach Art. 24 Abs. 2 QRL - vorbehaltlich entgegenstehender zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - ein unbedingter Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Aus der Tatsache, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit einer Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG zugleich unter Verstoß gegen das Unionsrecht und entgegen Art. 17 Abs. 1 lit. c) QRL das Vorliegen der Voraussetzungen des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. b) QRL feststellt, folgt jedoch unionsrechtlich kein Anspruch der betreffenden Ausländer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 24 Abs. 2 QRL. Allerdings kann mit Rücksicht auf die Bindungswirkung nach § 42 AsylVfG, auch wenn die Entscheidung unter Verstoß gegen zwingendes Unionsrecht (Art. 17 QRL) ergangen ist und eigentlich hätte, was den unionsrechtlichen subsidiären Schutz betrifft, zu Lasten der Betroffenen ausgehen müssen (vgl. zu den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c QRL, der § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. c) AufenthG entspricht, noch die folgenden Ausführungen), nicht davon ausgegangen werden, dass § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. c) AufenthG unmittelbar dem Anspruch auf Erteilung eines Titels nach Art. 24 Abs. 2 QRL entgegen gehalten werden kann; insbesondere können an sich Sachverhalte, die selbst die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 QRL erfüllen, im Ausgangspunkt aus systematischen Gründen nicht unwiderlegbar und gewissermaßen automatisch anspruchsvernichtende zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 QRL ausmachen. Gleichwohl bedarf bis zu einer ordnungsgemäßen Umsetzung des Unionsrechts, insbesondere eines ausdrücklichen Verfahrens zur Gewährung eines subsidiären Schutzstatus die Vorbehaltsklausel der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der erweiternden Auslegung dergestalt, dass die Ausschlussgründe jedenfalls dem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen. Denn unionsrechtlich folgt aus Art. 17 Abs. 1 QRL, dass, wenn schon der Schutzstatus zwingend zu versagen ist, gewissermaßen erst recht ein Anspruch auf Erteilung eines auf diesen zurückzuführenden Titels ausscheiden muss. Wollte man hier einen unionsrechtlichen Anspruch bejahen, so würde der ohnehin gegebene, auf dem Umsetzungsdefizit beruhende Verstoß gegen das Unionsrecht noch wesentlich verschärft mit der Folge, dass ein dem Unionsrecht noch ferneres Ergebnis erzielt würde, was offenkundig mit Art. 4 Abs. 3 EUV unvereinbar wäre.
66 
Nach alledem kann dann zwar allein der Umstand, dass nach nationalem Recht der Erteilung des Titels § 11 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2) AufenthG entgegenstünde, den Anspruch nach Art. 24 Abs. 2 QRL nicht ohne weiteres entfallen lassen, sondern nur dann, wenn sich in der Sperrwirkung zugleich zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren würden. Dies ist aber der Fall, wenn eine Ausweisung wirksam und materiell zu Recht auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt wird. Namentlich der oben beschriebene völkerrechtliche und unionsrechtliche Hintergrund dieser Bestimmung sowie das mit ihr zu bekämpfende Gefährdungspotential verkörpern typischerweise derartige zwingende Gründe, selbst wenn von den jeweils betroffenen Personen keine unmittelbare konkrete oder gar gegenwärtige Gefahr ausgehen sollte.
67 
Unabhängig hiervon liegen nach Überzeugung des Senats auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c QRL bzw. des § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. c) AufenthG vor. Hiernach erfolgt ein Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus bzw. wird der Aufenthaltstitel abgelehnt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Der Wortlaut beider Bestimmungen stimmt im Wesentlichen mit Art. 1 F lit. c) GFK überein. Beide Bestimmungen weichen allerdings von Art. 12 Abs. 2 lit. c) QRL ab, der die maßgeblichen Ziele der Vereinten Nationen als diejenigen benennt und konkretisiert, die in der Präambel der UN-Charta und deren Art. 1 und 2 enthalten sind. Daraus wird teilweise der Schluss gezogen, das Gemeinschaftsrecht habe eine Entscheidung dahin gehend getroffen bzw. entsprechende in der Literatur und Rechtspraxis vertretene Auffassungen bekräftigt, wonach hier als in Betracht kommende Akteure nur Repräsentanten von Staaten oder jedenfalls staatsähnlicher Organisationen gemeint sein können, weil in der UN-Charta an sich nur die Beziehungen von Staaten untereinander in den Blick genommen werden (so etwa OVG NW, U. v. 27. März 2007 - 8 A 5118105.A - juris; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 33 Rdn. 97 ff.). Worin dann allerdings bei diesem Ansatz der anwendungsrelevante Unterschied zu § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. a) AufenthG (bzw. Art. 12 Abs. 2 lit. a) bzw. Art. 17 Abs. 1 lit. a) QRL) bestehen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Zwar hatte UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Ziff. 163) sicherlich mit guten Gründen darauf hingewiesen, dass die in der Charta genannten Ziele im Grundsatz nur das Verhältnis der Staaten untereinander betreffen, was die Schlussfolgerung nahe legen konnte, hier liege die Vorstellung und Konzeption zugrunde, der in den Blick zu nehmende Personenkreis sei auf solche Personen beschränkt, die aufgrund ihrer Stellung in einem staatlichen Machtapparat einen wesentlichen Beitrag zu einer durch den Staat selbst begangenen Verletzung dieser Grundsätze geleistet haben (vgl. hierzu auch UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 Nr. 17; auch bereits Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 63 Stand Dez. 1997, Rdn. 148; vgl. auch BVerwG, U. v. 1. Juli 1975 - 1 C 44.68 - Buchholz 402.24 § 28 AusIG Nr. 9 mit dem zutreffenden Hinweis, dass in erster Linie Handlungen gemeint sind, die dem internationalen Frieden und der Völkerverständigung entgegen laufen). Zieht man aber schon den 22. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie in die Überlegungen mit ein, so kann eine derartige Beschränkung nicht befürwortet werden. Denn dort werden zwar ebenfalls die Präambel sowie die Art. 1 und 2 der UN-Charta angesprochen. Daneben werden aber auch ausdrücklich die Resolutionen der UN erwähnt, wonach „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen“ stünden und darüber hinaus auch die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu gleichfalls mit den Zielen und Grundsätzen unvereinbar seien. In diesem Zusammenhang ist unübersehbar, dass hier gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Konvention mittlerweile ein nicht unerheblicher Bedeutungswandel eingetreten ist. Denn spätestens in der Resolution des Sicherheitsrats Nr. 1373 (2001) vom 28. September 2001 bringt dieser unmissverständlich zum Ausdruck, dass Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den in Kapitel 1 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Zielen und Grundsätzen der Organisation stehen. Nach dieser Resolution, deren Umsetzung die hier in Rede stehenden Bestimmungen dienen und die der 22. Erwägungsgrund im Auge hat (vgl. BTDrucks 14/7386, S. 57), sollen, wie schon oben ausgeführt, die Staaten gegen alles vorgehen bzw. alles unterlassen, was den Terrorismus in irgendeiner Weise unterstützen könnte. Insbesondere sollen sie die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen (Nr. 1 a), die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar durch ihre Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass die Gelder zur Ausführung terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen (Nr. 1 b) und diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder begehen, daran hindern, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke zu nutzen (Nr. 2 der Resolution). Hieraus wird deutlich, dass die ursprünglich für richtig gehaltene Beschränkung des Personenkreises nicht mehr in dieser Weise uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann, denn die dort angesprochenen Akteure des Terrors haben regelmäßig nichts mit (zumindest) staatsähnlichen Organisationen zu tun (a.A. Marx, InfAusIR 2005, 218 <227>, der zu stark die Entstehungsgeschichte in den Blick nimmt und dabei übersieht, dass die Vorschrift, indem sie auf die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen abstellt, für einen Bedeutungswandel offen ist und daher nicht gesagt werden kann, die GFK stelle statisch nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ab; wie hier etwa OVG RP, U. v. 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 - InfAuslR 2003, 254; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Stand Oktober 2008, Rdn. 227; vgl. auch die Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts v. 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79; v. 25. November 2008 - 10 C 46.07 - NVwZ 2009, 592). Der von Marx in diesem Zusammenhang weiter erhobene Einwand, bislang sei keine zufriedenstellende praktikable juristische Definition des Terrorismusbegriffs gefunden worden (vgl. Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 33 Rdn. 114), ist im Ansatz sicherlich nicht vollständig von der Hand zu weisen, ein solcher wird auf absehbare Zeit wohl auch nicht weltweit konsensfähig sein. Andererseits liegt der genannten Sicherheitsratsresolution ein „sicherer" Begriffskern zugrunde, wovon auch das BVerwG im bereits oben angesprochenen Urteil v. 15. März 2005 (1 C 26.03 - a.a.O.) ausgegangen ist.
68 
Für die Anwendung des Ausschlussgrundes ist schon vom Wortlaut der Bestimmung, der auf eine retrospektive Sichtweise abstellt, nicht erforderlich, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann. Die zugrunde liegende Bestimmung des Art. 1 F lit. c) GFK (wie generell Art. 1 F GFK) bringt vielmehr vorrangig ein gewichtiges wertendes Element der „Asylunwürdigkeit" zum Ausdruck (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79; v. 25. November 2008 - 10 C 46.07 - NVwZ 2009, 592; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Stand Oktober 2008, Rdn. 211 ff.). Gleichwohl stehen auch diese gemeinschaftsrechtlichen und völkervertraglichen Ausschlussgründe unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Liegen die entsprechenden Gründe bzw. Taten zum Zeitpunkt der Aktualisierung bzw. des Eintritts der flüchtlingsrechtlich zu betrachtenden Verfolgungsgefahr lange zurück und haben sich die Betroffenen insbesondere mittlerweile glaubwürdig distanziert oder aber wirken sie mittlerweile sogar aktiv an der Bekämpfung des Terrorismus mit, so wäre ein Zurückstellen des Flüchtlingsschutzes nicht mehr gerechtfertigt (so auch im Ausgangspunkt UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 ff., Nr. 23 f.; ders., Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Nr. 157; vgl. auch BVerwG, B. v. 14. Oktober 2008 – 10 C 48.07 – a.a.O.). Zu verlangen ist daher – wenn auch keine konkrete Wiederholungsgefahr – so doch ein Minimum an Aktualität. Auch wenn im Falle des Art. 1 F lit. b) GFK - anders als in Art. 33 Nr. 2 GFK - nicht ausdrücklich auf das Vorliegen einer Gefahr abgestellt wird, so ist zwar unübersehbar, dass diese Bestimmung der Abwehr von Gefahren für das Zufluchtland dient. Gleichwohl ist die Zwecksetzung nicht darauf beschränkt, denn es geht auch darum, dem Missbrauch des Flüchtlingsstatus entgegenzuwirken, v.a. aber darum zu verhindern, dass sich die Betreffenden einer berechtigten Strafverfolgung entziehen (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei BVerwG, B. v. 14. Oktober 2008 – 10 C 48.07 – a.a.O.; a.A. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 33 Rdn. 84 ff. m.w.N., wonach sich die beiden Bestimmungen im Wesentlichen nur durch den Ort der Tatbegehung unterschieden, weshalb es nahe liege, von einem komplementären Charakter der Vorschriften auszugehen und auch hier nach den allgemeinen Maßstäben eine konkrete Gefahr zu verlangen; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Ziff. 151; vgl. auch OVG NW, U. v. 27. März 2007 – 8 A 5118/05.A – juris).
69 
Der Senat kann offen lassen, ob Personen, die lediglich als Mitläufer bzw. unbedeutende Unterstützer des Terrorismus einzustufen sind, taugliche Akteure im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) QRL sein können. Der Kläger war jedoch als ehemaliger höher gestellter mehrjähriger Funktionär der Organisation eine Person, die maßgeblich den Weg der Organisation in der Bundesrepublik mitbestimmen und prägen konnte, weshalb sein Handeln unmittelbar geeignet war, die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nachteilig zu berühren. Auch liegen diese Aktivitäten nicht so lange zurück, als dass sie als obsolet angesehen werden könnten. Schließlich kann von einer glaubwürdigen Distanzierung, wie bereits ausgeführt, keine Rede sein.
70 
Wollte man nicht der Auffassung einer unionsrechtswidrigen Umsetzung folgen, so stünde der Erteilung nicht nur § 25 Abs. 3 Satz 2 3. Variante lit. c) AufenthG entgegen, sondern auch § 11 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2) AufenthG sowie § 5 Abs. 4 AufenthG.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
73 
Beschluss vom 21. April 2010
74 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, der der Gemeinschaft der Sikh angehört, reiste 1993 ins Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 22.06.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG (alte Fassung) nicht vorliegen. Zugleich wurde ihm die Abschiebung nach Indien angedroht.
Dieser Ablehnungsbescheid wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 18.08.1995 aufgehoben. Das Bundesamt wurde verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Kläger vorliegen. In der Urteilsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund von ärztlichen Attesten und der Angaben des Klägers stehe fest, dass er seinerzeit vor der Ausreise in Indien als Mitglied der Organisation Babbar Khalsa, der er seit 1985 angehöre, von den indischen Sicherheitsbehörden schwer gefoltert worden sei. Hier im Exil sei er auch Generalsekretär der Babbar Khalsa Exilorganisation für das Bundesland Bayern. Mit der Anwendung der Folter als Verfolgungsmittel habe der indische Staat die Grenzen einer der reinen Terrorismusabwehr und Kriminalverfolgung dienenden einfachen Kriminalverfolgung überschritten und, weil Folter gegenüber militanten Sikhs besonders hart angewandt werde, infolge dieses sogenannten Politmalus die Grenzen zur politischen Verfolgung überschritten. Aufgrund dieses Hintergrunds und auch vor dem Hintergrund der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut Folter und entsprechende Verfolgung. Der Kläger sei Leiter der Propagandaarbeit der Organisation Babbar Khalsa im Bundesgebiet und seit 1995 auch Generalsekretär der Babbar Khalsa International für die Zone Bayern. Der Asylausschlussgrund des Terrorismus könne ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen gehalten werden. Glaubhaften Angaben zufolge habe er selbst nie Gewalt angewendet oder terroristische Aktionen unterstützt. Sowohl im Heimatland als auch in Deutschland sei er lediglich in ideologisch-propagandistischer Weise für die Belange der Sikhs und einen eigenständigen Staat „Khalistan“ eingetreten. Die bloße Bekundung von Sympathie, einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung ausgerichteten Verhaltensweisen seien aber nicht geeignet, den Asylanspruch auszuschließen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.1993 sei daher rechtswidrig, verletze den Kläger in seinen Rechten und sei daher aufzuheben.
Aufgrund dieses rechtskräftig gewordenen Urteils erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 21.09.1995 den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Aufgrund einer Prüfanfrage des Innenministeriums Baden-Württemberg leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.02.2008 die Prüfung eines Widerrufsverfahrens wegen Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG ein. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach sei der Kläger Generalsekretär der Babbar Khalsa für Bayern gewesen. Nach den nun vorliegenden Informationen sei er aber zwischen 1998 und 2003 nunmehr auch der Propagandasekretär auf Bundesebene der Babbar Khalsa International geworden und aktiv gewesen. Bei dieser Organisation handele es sich nach der Liste der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus, die aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2006 aufgestellt worden sei, um eine terroristische Organisation. Nach dem Gutachten des Südasieninstituts vom 26.04.2004 sei die Babbar Khalsa International eine Auslandsorganisation, die Propaganda für die Organisation treibe, Gelder für Babbar Khalsa einwerbe und dieser auch durch Erpressung und Anwerbung neuer Rekruten diene. Es handele sich somit um eine aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten. Der Kläger agiere damit i.S. von § 60 Abs. 8 Satz 2 3.Altern. AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG im Rahmen einer Organisation gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Gründe nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. Im Widerrufsverfahren teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.08.2007 (BAS 8 ff) mit, in welcher Form der Kläger nach offiziellen Meldungen, Verlautbarungen und Berichterstattungen im Bundesgebiet für Babbar Khalsa in Erscheinung getreten sei. Ferner findet sich ein Schreiben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg an das Innenministerium in der Akte vom 14.06.2006, wonach der Kläger vom Amtsgericht Lörrach wegen einer gefährlichen Körperverletzung, die er am 14.11.2002 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung mit einer zweijährigen Bewährungsfrist verurteilt worden war. Ferner fand am 30.01.2007 in... . am Wohnsitz des Klägers ein mehrstündiges Sicherheitsgespräch mit dem Kläger statt, in dem er unter Beteiligung der Ausländerbehörde..., der Polizeidirektion..., des Regierungspräsidiums..., des Landesamts für Verfassungsschutz umfassend zu seinen Aktivitäten für Babbar Khalsa und seinen Einstellungen zu den Zielen und Methoden der Organisation befragt wurde (BAS 15-75).
Mit Schreiben vom 07.02.2008 wurde der Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG angehört. Dabei wurde auf das Gutachten des Südasieninstituts von 2004 über die Ziele und Methoden der Organisation Babbar Khalsa International Bezug genommen sowie darauf, dass der Kläger als Generalsekretär von Babbar Khalsa International in Bayern und Propagandasekretär auf Bundesebene aktiv sei, sowie auf das Sicherheitsgespräch vom 30.01.2007. Aus all dem ergebe sich, dass er aktiv terroristische Aktivitäten unterstütze und mithin den Ausschlussgrund der Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verwirkliche. Nach Aktenlage könne er die Rückkehr in das Heimatland auch nicht aus zwingenden Gründen, die auf früheren Verfolgungen beruhten, ablehnen. Dem Kläger-Vertreter, der sich seinerzeit im Februar 2008 für den Kläger im Widerrufsverfahren meldete, wurde Akteneinsicht gewährt. Der Kläger-Vertreter wies darauf hin, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Indien dort akute Lebensgefahr drohe (BAS 84). In seiner Stellungnahme vom 28.04.2008 (BAS 86) wies der Kläger-Vertreter darauf hin, der Kläger habe im Sicherheitsgespräch vom 30.01.2007 wiederholt klargestellt, dass er jede Gewalt ablehne und sich nicht an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteilige. Er sei mithin kein Unterstützer des Terrorismus. Im Inland begehe die Babbar Khalsa auch keine Straftaten oder terroristische Straftaten. Es sei auch bis zum heutigen Tage unklar, weshalb die Babbar Khalsa-Organisation von der EU auf die Terrorismusliste gesetzt worden sei. Andere Organisationen, wie etwa die Hisbollah im Libanon befänden sich hingegen nicht auf der Liste, obwohl sie vielfältig durch Terrorakte in Erscheinung getreten seien. Soweit im Schreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz u.a. eine Nachricht wiedergegeben wurde, wonach der Kläger persönlich als Drahtzieher eines Sprengstoffanschlags auf zwei Kinos in Neu Delhi im Mai 2005 verantwortlich gemacht werde, handele es sich offenbar um eine gezielte Fehlinformation seitens des indischen Geheimdienstes. Bezeichnend sei, dass ein Rechtshilfeersuchen der indischen Justiz gleichwohl bisher nicht gestellt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm in Indien Folter und Tod. Deswegen müsse zumindest für den Kläger der Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG weiterhin aufrecht erhalten werden. Im Übrigen wies der Kläger-Vertreter, der seit vielen Jahren hochrangige Mitglieder der Sikh-Exilszene in Deutschland vertritt, auf eine lange Liste von Anerkennungsbescheiden bezüglich dieses Personenkreises und darauf hin, dass bislang von diesen keiner seiner Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsanerkennung widerrufen bekommen habe. Der Kläger-Vertreter legte insoweit ein Schreiben der Shiromani Akali Dal aus Amritsar vom 11.04.2008 (BAS 101) vor, mit dem diese Organisation an den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland schreibt, dass der Kläger von indischen Behörden fälschlicherweise der Beteiligung an einem Bombenattentat auf ein Kino in Delhi bezichtigt werde. Die Organisation verwies ferner darauf, dass ein Sikh, der 1995 von Deutschland nach Indien abgeschoben worden sei, trotz einer Zusage Indiens, dessen Leben nicht zu gefährden, nachträglich zum Tode verurteilt und in die Todeszelle geschickt worden sei. Der Bruder des Klägers sei im Übrigen gefoltert und eingesperrt worden, weil er eben der Bruder des Klägers sei. Dies zeige, dass der Kläger gefährdet sei.
Das Auswärtige Amt nahm in einem Schreiben vom 02.10.2008 an das Bundesamt dazu Stellung (BAS 102 ff) und führte aus, dass der Kläger des Bombenanschlags auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005 von den indischen Behörden bezichtigt werde und diese deshalb gegen ihn ermittelten. Gerichtsverwertbare Beweise für seine Teilnahme lägen jedoch derzeit nicht vor. Die vom Bundesamt im Bezugsschreiben vom 31.03.2008 dargestellten Erkenntnisse zu den Familienverhältnissen des Klägers in Bezug auf einen gewissen ...Singh, dem Anführer der Organisation Babbar Khalsa, der sich vermutlich in Pakistan aufhalte, könnten bestätigt werden. Die Babbar Khalsa sei nach einem Beschluss des Rates der EU eine terroristische Organisation und sei auch in Indien als solche verboten. Sippenhaft sei in der indischen Rechtsordnung nicht bekannt. Indien sei ein strategischer Partner der Bundesrepublik und werde grundsätzlich als Demokratie- und auch als Rechtsstaat betrachtet, gleichwohl kämen Menschenrechtsverletzungen bedingt durch Tradition, Größe und Entwicklungsstand des Landes immer wieder vor, gerade in ländlichen Gebieten. Indien gehe, da die Terrorgefahr hier seit Langem Alltag sei, gegen Terroristen und Unterstützer von Terroristen mit großer Entschiedenheit vor. Eine menschenrechtswidrige Behandlung folge allerdings notwendig weder aus einem rein politischen Engagement für die Babbar Khalsa International, noch aus dem weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.05.2010 wurde der Kläger gestützt auf § 54 Nr. 5 AufenthG wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen. Der gegen die Ausweisungsverfügung, die für sofort vollziehbar erklärt worden war, vom Kläger gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.07.2010 (5 K 977/10 - siehe beigezogene Gerichtsakte) abgelehnt. Der Kläger sei nicht nur einfaches Mitglied der Babbar Khalsa International, sondern seit Jahren auch im Bundesvorstand in der Position des Propagandasekretärs und des Pressesprechers tätig. Die terroristischen Aktivitäten der Organisation habe er im Sicherheitsgespräch gebilligt und auch eingeräumt, dass er in Deutschland Spendengelder für die Organisation vereinnahme. Zudem habe er sich in den letzten Jahren mindestens sechs Mal für längere Zeit in Pakistan aufgehalten. Die Befugnis zur Ausweisung sei auch nicht verwirkt. Zwar sei dem Kläger nach Abschluss des Asylverfahrens eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, obwohl er schon im Asylverfahren eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Exil als Leiter der Propagandaabteilung von Babbar Khalsa angegeben habe, er habe dann aber in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre seine Unterstützungshandlungen für die Babbar Khalsa erheblich intensiviert und nachhaltig Spenden eingetrieben. In diesem Zusammenhang sei er sogar wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21.09.2010 - 11 S 1906/10 - zurück. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts habe sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise substantiiert auseinandergesetzt. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, er habe klargestellt, dass er nicht gegen die deutschen Gesetze handeln wolle, sei zu beachten, dass bloße unverbindliche Erklärungen für sich allein genommen nicht geeignet seien, eine festgestellte Unterstützung terroristischer Bestrebungen zu relativieren. Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen jahrelangen führenden Aktivitäten des Klägers für Babbar Khalsa im Exil, also für eine militante Sikh-Organisation, die bis in die jüngste Vergangenheit hinein für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich gemacht werde, genüge es nicht, wenn der Kläger lediglich vortrage, er wolle nicht gegen deutsche Gesetze handeln, sondern nur im Einklang mit ihnen für seine politische Überzeugung eintreten. Im Übrigen lasse sich der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten persönlichen Erklärung des Antragstellers und auch seinen Äußerungen in dem Sicherheitsgespräch inhaltlich eine klare Absage an die Anwendung von Gewalt nicht entnehmen. Seine Äußerungen deuteten vielmehr darauf hin, dass er meine, die Sikhs befänden sich gegenüber den Hindus in einer allgemeinen Notwehrsituation, welche generell, also auch außerhalb einer konkreten Selbstverteidigungslage. jegliche Gewaltanwendung rechtfertige. Auch soweit der Kläger darauf Bezug nehme, dass Babbar Khalsa keine Gewalttaten in Europa begehe und es deshalb an einer Gefahr für deutsche Interessen fehle, sei dem nicht zu folgen. Er übersehe, dass es für die Anwendung des § 54 Nr. 5 AufenthG unbeachtlich sei, ob eine Terrororganisation Anschläge in Deutschland oder im Ausland begehe, denn der international organisierte Terrorismus stelle immer auch eine latente Bedrohung der Bundesrepublik dar.
Aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.02.2011 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom selben Tage im Verfahren 5 K 976/10 (siehe beigezogene Gerichtsakten) die Klage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg ab. Aufgrund der Äußerungen und Stellungnahmen des Klägers und auch seiner Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung (siehe dazu das Sitzungsprotokoll Gas 87-97 der beigezogenen Gerichtsakte 5 K 976/10) sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 nicht verwirklicht habe. Im Gegenteil, er versuche bis heute seine langjährige Unterstützung für Babbar Khalsa zu verharmlosen und herunterzuspielen. Ein nachhaltiges Abwenden von seiner über 20 Jahre dauernden Unterstützungstätigkeit sei nicht dargetan. Selbst die rechtskräftig festgestellte Straftat (Gewaltanwendung bei Spendeneintreibung), deretwegen das Amtsgericht Lörrach den Kläger verurteilt habe, habe dieser schlichtweg bestritten. Er habe immer erst auf nachhaltigen Vorhalt seine Tätigkeiten für die Babbar Khalsa im Einzelnen eingeräumt. Der herunterspielende Vortrag des Klägers gipfle schließlich in der Angabe, er wisse gar nicht, was Babbar Khalsa mache. Das sei angesichts seiner Vorgeschichte abwegig. Sein Vortrag, er sei grundsätzlich gegen Gewalt, sei als Lippenbekenntnis anzusehen. Das Urteil wurde dem Kläger-Vertreter am 11.02.2011 zugestellt und, nach dem Kläger keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil gestellt hatte, am 19.03.2011 rechtskräftig.
10 
Bezugnehmend auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zur Ausweisung teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 07.10.2011 dem Kläger-Vertreter mit, es komme nunmehr auch ein Widerruf gestützt auf § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG in Betracht. Der Klägervertreter nahm dazu mit Schreiben vom 18.10.2011 Stellung (BAS 119) und führte aus, § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG sei nicht einschlägig. Der Kläger habe sich jahrzehntelang im Bundesgebiet aufgehalten ohne eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik darzustellen. Die Anschuldigungen des indischen Geheimdienstes entbehrten jeder Grundlage. Es wäre im Übrigen mehr als paradox, wenn die Aktivitäten des Klägers, die seinerzeit zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter durch das VG Ansbach geführt hätten, nunmehr als Begründung für einen Ausschluss von der Asylanerkennung dienen sollten. An alldem änderten auch die Ausführungen des VG Freiburg im Ausweisungsverfahren nichts. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG habe einen ganz anderen Schutzbereich als § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Der Kläger habe sich während all der Jahre im Bundesgebiet einwandfrei geführt. Im Übrigen drohe ihm bei Abschiebung nach Indien Foltergefahr. Das Bundesamt möge diesbezüglich Auskünfte von amnesty international oder dem Auswärtigen Amt einholen, wenn es daran Zweifel. Es dürfe keinen Menschen sehenden Auges einer solchen Gefahr aussetzen, denn das sei rechtstaatswidrig.
11 
Nach ihm gewährte Akteneinsicht teilte der Klägervertreter ferner am 09.11.2011 mit, er habe seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 nichts weiter hinzu zu fügen.
12 
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.12.2012 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 21.9.1995 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) vorliegen (Ziff. 1 des Bescheids) und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheids).
13 
Zur Begründung verwies es auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen, wofür es auch genüge, wenn nachträglich Ausschlussgründe eingetreten seien. Hier lägen Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG aber auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik anzusehen. Nach dem Urteil des VG Freiburg sei die Babbar Khalsa eine militante Sikh-Organisation, die unabhängig von ihrer Auflistung auf der EU-Terrorismusliste bis in jüngste Zeit für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich sei. Gewaltanschläge oder Drohungen ausländischer Terrororganisationen gefährdeten aber auch die inneres Sicherheit der Bundesrepublik. Der Kläger habe im Sicherheitsgespräch zu erkennen gegeben, dass er Gewalt als gerechtfertigt ansehen. Sein Hinweis auf Wohlverhalten im Bundesgebiet könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass Babbar Khalsa die Bundesrepublik als Ruhe- und Rückzugsraum nutze und er sich deshalb nur aus Organisationsdisziplin als ungefährlich darstelle. Auch wenn § 54 Nr. 5 AufenthG und § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG unterschiedliche Anwendungsbereich hätten, stehe doch nach dem Urteil des VG Freiburg fest, dass der Kläger seine Rolle zu verharmlosen suche, obwohl er mit hohen Geldbeträgen diese unterstützt habe und deshalb als latente Gefahr für die Bundesrepublik anzusehen sei. Der Hinweis auf langjähriges Wohlverhalten greife nicht, denn dieses beruhe auf lediglich taktischem Kalkül. Er habe sich aber nach wie vor nicht von der Terrororganisation distanziert, wie seine Angeben beim VG Freiburg im Ausweisungsverfahren zeigten. Wegen seiner fortdauernden Einbindung in die Organisation sei auch die nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.
14 
Zudem habe er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt und damit den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht. Nach dem Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2010 und einem Gutachten des Südasien Instituts für das VG Gelsenkirchen vom 26.04.2004 sei die Babbar Kahlsa International eine militante Sikh-Organisation, die Gelder unter anderem durch Erpressung eintreibe und neue Rekruten anwerbe. Für diese Organisation, die ein selbständiges Khalistan auch mit terroristischen Mitteln anstrebe sei der Kläger langjährig als hoher Funktionär tätig gewesen und habe sie auch mit erheblichen Geldzuwendungen unterstützt und damit terroristische Aktionen unterstützt. Auf das Vorliegen einer Widerholungsgefahr komme es hier nach der Rechtsprechung des EuGH (v. 9.11.2010 - C 57/09) nicht an.
15 
Nach § 30 Abs. 4 AsylVfG sei ein Asylantrag, der auch die Flüchtlingseigenschaft umfasse, als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Ausschlussgründe vorlägen. Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes sei wegen der teilweisen Erweiterung des Schutzumfangs des früheren § 51 Abs. 1 AuslG a.F. durch den diesen ablösenden § 60 Abs. 1 AufenthG im Widerrufsverfahren erstmalig über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu entscheiden. Die Ermächtigung dazu ergebe sich aus einer analogen Anwendung der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1, 31 Abs. 3 S. 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 - 3 AsylVfG. Im vorliegenden Fall komme es auf einen erweiterten Schutzumfang des § 60 Abs. 1 AufenthG aber gar nicht an, weil ja Ausschlussgründe vorlägen.
16 
Am 27.01.2012 hat der Kläger dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben.
17 
Er legt zur Begründung eine Meldung der Media Punjab -German News vom 20.03.2011 nebst deutschsprachiger Übersetzung vor, wonach der Kläger am 18.03.2011 von seinen Ämtern bei Babbar Khalsa International Deutschland zurückgetreten sei und seit dem Jahr 2011 kein Verbindungen mehr mit der Partei habe und alle Pressagenturen bitte, seinen Namen nicht zu erwähnen (GAS 11 - 15). Diese. Zusätzlich legte er ein von ihm unterzeichnete, in deutscher Sprache abgefasstes und vom 18.03.2011 datierendes Schreiben an den Präsidenten von Babbar Khalsa International Deutschland vor, in dem er diesen um Bestätigung der fristgerechten Kündigung seiner Mitgliedschaft und seiner Vorstandstätigkeit mit Wirkung zum 18.03.2011 bittet (GAS 67). Dazu legte er ferner ein in deutscher Sprache abgefasstes, vom Präsidenten der Vereinigung stammendes und unterzeichnetes, vom 20.03.2011 datierendes Schreiben vor, in dem ihm dieser die Kündigung bestätigt, für die langjährige Mitarbeit dankt und alles Gute wünscht (GAS 69).
18 
Der Kläger beantragt,
19 
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2011 aufzuheben,
und - hilfsweise - die Beklagte zu verpflichten, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
23 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger vom Gericht zu den Gründen seines Austritts aus der Organisation und zur Begründung seiner Klage angehört worden. Auf die hierzu angefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
24 
Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Heft), der Akten der Beklagten (1 Heft), sowie der beigezogenen Akten des Gerichts (VG Freiburg, 5 K 977/10 und 5 K 976/10) Bezug genommen, die ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, wie die Gerichts- und Behördenakten zum zeitgleich verhandelten Parallelverfahren (A 6 K 900/12 - betr. Widerruf der Asylanerkennung), hier insbesondere die Akten der Beklagten zur ursprünglichen Asylanerkennung des Klägers im damaligen Verfahren von 1995.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf eine positive Feststellung der Beklagten zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen. Der Widerruf der im damaligen Anerkennungsbescheid vom 21.09.1995 enthaltenen positiven Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
27 
1. Widerruf der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG
28 
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. vormals die positive Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) unter anderem dann zwingend zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat (BVerwG, U. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris, Rd.Nrn. 20 und 43). Das setzt im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 -, NVwZ 2011, 285) eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ebenso wenig voraus, wie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insofern nämlich genügt es bei diesem Ausschlussgrund, dass der Betreffende gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gehandelt „hat“, weil er sich bereits damit des Flüchtlingsschutzes als „unwürdig“ erwiesen hat. Terroristische Aktivitäten laufen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider. Der Ausschlussgrund kann auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem ihrer Mitgliedsstaaten innehaben. Entscheidend ist aber, dass ihnen eine individuelle Verantwortung für solches Handeln zugerechnet werden kann (BVerwG, U. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10). Die individuelle Zurechnung von Terrorakten ist dabei nicht erforderlich. Für das Zuwiderhandeln gegen Ziele der Vereinten Nationen ist außerdem nicht erforderlich, dass der Betreffende eine räumlich-organisatorische Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten oder ihrer Rechtfertigung in der Öffentlichkeit hat. Vielmehr genügen für den Ausschluss als asylunwürdig vom Status des „bona fide refugee“ gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten, da auch „Schreibtischtäter“ und „Propagandisten“ nach dem Normzweck des Ausschlussgrundes nicht privilegiert werden sollen. Werben, ideologisch Schulen, aber auch Kulturaktivitäten, die den ideologischen Zusammenhalt fördern, genügen für einen Ausschluss (so zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 C 26/12 -, juris, Rd.Nrn. 16 ff).
29 
Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Fall des Klägers hier erfüllt.
30 
Dabei steht die Rechtskraft des Urteils des VG Ansbach, mit dem die Beklagte seinerzeit zur positiven Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet wurde, im vorliegenden Fall der Widerrufsentscheidung nicht nach § 121 Nr. 1 VwGO entgegen. Insoweit haben sich hier nämlich nach dem Urteil des VG Ansbach vom 18.8.1995 die dafür entscheidungserheblichen Sachverhalte nachträglich maßgeblich verändert (zur Zulässigkeit des Widerrufs trotz rechtskräftigen Verpflichtungsurteils in diesem Fall BVerwG, U. v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 -, juris, Rd.Nrn. 16, 17).
31 
Hier hatte der Kläger zwar schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG Ansbach eine Funktionärsposition für die Babbar Khalsa International Deutschland inne. Damals beschränkten sich aber seine Aktivitäten nach den Feststellungen des VG Ansbach auf propagandistische Handlungen, einseitige Sympathiebekundungen, und ähnliche Handlungen, die nach dem Urteil dieses Verwaltungsgerichts noch nicht die Schwelle zum Asylausschlussgrund des von der Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten „Terrorismusvorbehalts“ überschritten.
32 
Wie aber bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts und auch der Verwaltungsgerichtshof in der entsprechenden Beschwerdeentscheidung im Ausweisungsverfahren festgestellt haben, hat der Kläger „seit Mitte der 1990er Jahre seine Aktivitäten demgegenüber deutlich intensiviert und gesteigert“. Von daher kann er nicht geltend machen, ihm würden nunmehr paradoxerweise Aktivitäten als Grundlage für einen Ausschluss von der gewährten Flüchtlingsanerkennung angelastet, die er so auch schon seinerzeit an den Tag gelegt habe ohne dass dies seiner damaligen Anerkennung entgegengestanden habe. Denn er war seither nicht nur nunmehr auch auf Bundesebene Vorstandsmitglieder der Babbar Khalsa International, also in einer führenden Funktion tätig, sondern hat in dieser Funktion auch Geldspenden für die Organisation in beachtlichem Ausmaß beschafft und sich insbesondere dabei selbst gewalttätig verhalten, als er einen Landsmann zusammen mit drei anderen Sikhs in diesem Zusammenhang wegen Geldspenden mit gefährlicher Körperverletzung, Drohung und Nötigung drangsaliert, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Schon deshalb kann im Übrigen keine Rede davon sein, er habe sich in der Bundesrepublik jahrelang „wohlverhalten“. Seine Aktivitäten waren als hochrangig, langandauernd (über eine Jahrzehnt hinweg mindestens bis 2011) und selbst unter anderem auch zumindest einmal nachgewiesenermaßen gewalttätig. Außerdem hat der sowohl in dem Sicherheitsgespräch als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Ausweisungsverfahren noch bis Februar 2011 erkennen lassen, dass er durchaus separatistische Gewalthandlungen seiner Organisation billigt und für gerechtfertigt hält, wenn sie der gerechten Sache der Sikhs und einem freien Khalistan dienen. Die Babbar Khalsa International steht zudem - nach wie vor - auf der Terrorismusliste der EU (Beschl. des Rats der Europäischen Union v. 10.02.2014 - „014/72/GASP - ABl. L 40/56). Das ist - auch wenn dieser Liste im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung für die Beklagte und ihre Entscheidung zukommen dürfte - zumindest ein Indiz dafür, dass es sich um eine terroristische Organisation handelt, zumal mittlerweile auch Möglichkeiten für solche Organisationen existieren, sich mit Rechtsmitteln vor dem EuGH gegen die Aufnahme auf einer solchen Liste zur Wehr zu setzen (vgl. dazu GK-AufenthG, Rd.Nr. 277, 278 zu § 60 AufenthG), von denen aber die Babbar Khalsa International bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Die terroristischen Umtriebe der Babbar Khalsa ergeben sich zudem nicht allein aus ihrer Auflistung auf der Terrorismusliste, sondern schon unabhängig davon aus den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid genannten Erkenntnismitteln (Südasieninstitut, Bundesamt für Verfassungsschutz). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ausweisungsverfahren mit den entsprechenden Feststellungen zum terroristischen Charakter dieser Organisation verwiesen, sowie auf die ausführliche Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (U. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris) zu der mit Babbar Khalsa kooperierenden International Sikh Youth Federation (ISYF). Auch in der übrigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird Babbar Khalsa entsprechend als terroristische militante Sikh Organisation eingestuft (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 07.09.2004 - 14 K 79/03.A -, juris; VG Mainz, U. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04. MZ-, juris; VG Darmstadt, U. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08.-DA -, juris; alle diese Entscheidungen enthalten ausführliche Darstellungen der Erkenntnisquellen zu Babbar Khalsa).
33 
All das genügt an sich bereits für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG.
34 
Auf eine Wiederholungsgefahr als solche kommt es nach dem oben Gesagten dabei nicht an. Von daher könnte an sich sogar völlig offenbleiben, ob der Kläger seit seinem Austritt aus der Organisation im März 2011 bis heute überhaupt jemals wieder aktiv war oder Kontakt mit dieser Organisation hatte. Auf die von ihm angeregte Einholung einer aktuellen Auskunft des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz kommt es deshalb gar nicht an, wie sie die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf nachträglich Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung Ende 2013 wohl in die Wege geleitet hat.
35 
Der Widerruf wäre hier aber selbst dann rechtmäßig, wenn man auf eine Wiederholungsgefahr abstellen wollte, wie sie in dem insoweit strengeren Ausweisungsrecht gefordert wird, bzw. selbst wenn man der Ansicht wäre, dass eine einschränkende Auslegung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AsylVfG dann angezeigt sein kann, wenn es sich bei der Terrorismusunterstützung um sehr lange zurückliegende Taten oder gar „Jugendsünden“ handelt bzw. ein Minimum an Aktualität der Taten fordert. Denn selbst dann wäre in jedem Fall ein glaubwürdige und ernsthafte deutliche aktuelle Distanzierung von diesen Unterstützungshandlungen deshalb notwendig, weil nur dann keine Wiederholungsgefahr mehr angenommen werden kann bzw. dann von einer aktuell fortbestehenden Asylunwürdigkeit wegen eines den Vereinten Nationen und ihren Grundsätzen zuwiderlaufenden Verhaltens womöglich keine Rede mehr sein könnte (siehe zu einer solchen womöglich einschränkenden Anwendung dieses Ausschlussgrundes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris, Rd.Nr. 68, 69; siehe im Übrigen ausführlich zu solchen den Ausschlussgrund einschränkenden Erwägungen GK AufenthG, Rd.Nrn. 260 - 262 m.w.N.).
36 
Dafür aber ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich drei Jahre lang keinerlei Aktivitäten mehr für die Babbar Khalsa International an den Tag gelegt hat. Denn selbst wenn dies so zuträfe, würde dies an seiner Asylunwürdigkeit, die er durch das Zuwiderhandeln gegen die Ziele der vereinten Nationen begründet hat, nichts ändern. Das Gericht ist nämlich nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu den Gründen und Motiven seines Austritts aus dieser Vereinigung nicht der Überzeugung, dass dem ein ernsthafter Gesinnungswandel oder gar eine ernsthafte innere Abkehr von den Zielen dieser Vereinigung und eine glaubwürdige Distanzierung von den Unterstützungshandlungen des Klägers zugrunde liegt.
37 
Schon die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 26.01.2012 vorgelegte Meldung der Media Punjab - German News vom 20.03.2011 (GAS 11) beinhaltet lediglich, dass der Kläger am 18.03.2011 noch in seiner Funktion als Pressesprecher und Amtssekretär der Babbar Khalsa International Deutschland die Medien informierte und erklärte, dass er „seit 2011“ von seinen beiden Ämtern zurück tritt. Seit diesem Jahr bestehe keine Verbindung zwischen ihm und der Partei und deren Aktivitäten. Er bitte deshalb alle Presseagenturen, seinen Namen von Parteiaktivitäten und Meldungen darüber auszuschließen. Er habe seit diesem Jahr keinerlei Beziehungen mehr, weder eine Position noch sonst etwas. Und sein Name solle in keiner Form benutzt werden.
38 
Bereits der Inhalt dieser Meldung zeigt, dass der Kläger hier jedenfalls noch bis zur Abgabe dieser Erklärung offenbar das Amt als Pressesprecher und Amtssekretär inne hatte. Soweit er darin angibt, „seit 2011“, nämlich seit dem Jahr 2011 keinerlei Beziehungen mehr zur Partei zu haben und seine Ämter niedergelegt zu haben, widerspricht dies sogar auch seinen Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Ausweisung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 11.02.2011, also nur wenige Wochen zuvor, eindeutig gemacht hat. Dort hat er nämlich klar angegeben, er sei zur Zeit noch Office Secretary der Vereinigung. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege darin, Mitglieder in Deutschland anzurufen und Kundgebungen oder Programme zu organisieren (siehe GAS 83 ff der beigezogenen Gerichtsakten 5 K 976/10). Es kann also schon nicht davon die Rede sein, dass der Kläger „im Jahr 2011“ gar keine Aktivitäten oder Funktionen mehr für die Babbar Khalsa International in Deutschland ausgeübt habe. Denn wenige Wochen zuvor hat er genau das Gegenteil erklärt.
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Im Übrigen fällt auf, dass die Meldung über den Austritt des Klägers aus der Partei offenbar allein darauf abzielt, ihn aus dem Fokus internationalen Interesses oder indischer Strafverfolgungsbehörden oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden zu rücken. Denn auffälligerweise wird mehrfach erwähnt, man möge seinen Namen nicht mehr erwähnen. Irgendwelche Gründe für seinen Parteiaustritt hat er ausweislich dieser Meldung auch nicht dargelegt oder angegeben. Für eine innere Abkehr und einen Gesinnungswandel ist jedenfalls dieser Meldung nichts zu entnehmen.
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Soweit der Kläger dann mit Schreiben vom 14.02.2012 im vorliegenden Verfahren erklärt hat, er habe bereits vor fast einem Jahr seine Mitgliedschaft und Aktivität aufgegeben, also weit vor Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung eingestellt, fällt auf, dass der Kläger davon bisher erstaunlicherweise während des gesamten Widerrufsverfahren mit keinem Wort etwas erwähnt hat. Obwohl er sogar im vorliegenden Widerrufsverfahren ausdrücklich noch einmal von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 07.10.2011 an den Kläger-Vertreter unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im Ausweisungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bekam, hat er seinerzeit dazu nichts ausgeführt und insbesondere seine bereits im März 2011 angeblich vollständige Beendigung aller Kontakte und Aktivitäten für Babbar Khalsa mit keinem Wort erwähnt. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 hat er nichts dazu geäußert und auch in der späteren Stellungnahme vom 09.11.2011 hat er dieser Stellungnahme erklärtermaßen nichts hinzuzufügen gehabt. Wäre er aber bereits ein halbes Jahr zuvor, wie nunmehr vorgetragen, eindeutig und unwiderruflich von allen Ämtern bei Babbar Khalsa zurückgetreten und hätte einen deutlichen Gesinnungswandel an den Tag gelegt, so hätte nichts näher gelegen, als speziell darauf bezogen diese Austrittserklärung bzw. den Umstand dieses Austritts und die entsprechenden Pressemeldungen dazu dem Bundesamt im Widerrufsverfahren vorzulegen, um darauf gestützt die Einstufung als asylunwürdig zu erschüttern und zu versuchen, einen Widerruf abzuwenden. Das hätte umso näher gelegen, als der Kläger vom Verwaltungsgericht im Urteil zu seiner Ausweisung sogar ausdrücklich bescheinigt bekommen hatte, seine angeblich gewandelte Einstellung zur Gewalt sei ein bloßes Lippenbekenntnis. Gegen dieses Urteil ist er aber nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen, obwohl er in der noch laufenden Rechtsmittelfrist gerade seinen angeblichen vollständigen Austritt und den Abbruch aller Beziehungen zu Babbar Khalsa bewerkstelligt hatte, worauf gestützt er ohne weiteres hätte versuchen können, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung einzureichen, er habe nun deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis handele, und dass er es ernst meine und deshalb aus allen Ämtern ausgeschieden sei. Obwohl ihn der Kläger-Vertreter seinerzeit innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er die Möglichkeit eines Rechtsmittels habe und darum gebeten hatte, dem Kläger-Vertreter mitzuteilen, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden solle, hat der Kläger seinem Kläger-Vertreter offenbar überhaupt nichts von dem damals ganz aktuellen Austritt bei Babbar Khalsa mitgeteilt, was nahegelegen hätte und sei es nur, um dem Kläger-Vertreter die Prüfung zu ermöglichen, ob darauf gestützt die Berufung gegen das die Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hätte versucht werden können.
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Auffällig ist auch, dass die vom Kläger vorgelegte Kündigung und deren Bestätigung (Schreiben vom 18.03.2011 des Klägers an die Babbar Khalsa Organisation und deren Präsidenten bzw. Antwort des Präsidenten der Organisation vom 20.03.2011, GAS 67 u. 69) in deutscher Sprache abgefasst sind, obwohl kaum anzunehmen ist, dass der Kläger und der Präsident in dieser ihnen wohl kaum wirklich ausreichend geläufigen Sprache miteinander kommunizieren. Hier hätte vielmehr näher gelegen, dass er in seiner Muttersprache eine solche Erklärung abgibt und empfängt. Als Übersetzung muttersprachlicher Schreiben sind jedenfalls diese beiden vorgelegten Schriftstücke nicht bezeichnet worden und entsprechende muttersprachliche Originale sind auch nicht vorgelegt worden. Dieser Umstand aber zeigt, dass hier eine lediglich zur Kenntnisnahme durch die deutschen Behörden und Gerichte bestimmte Erklärung demonstrativ, nämlich allein zum Zweck des Vorzeigens bestimmt, produziert wurde.
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Schließlich enthält die Erklärung auch keinerlei Begründung, wies es etwa nahe gelegen hätte, wenn der Kläger tatsächlich, so wie er es nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, aus familiären Gründen und um sich weiteren Streit mit Behörden und Gerichten zu ersparen, nach Jahrzehnten aktiver umfassender und hochrangiger Unterstützung für die Organisation auf einmal alle seine Ämter niedergelegt hätte. Dazu findet sich aber in der Erklärung nichts.
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Zudem spricht auch das gesamte Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise dafür, dass er hier eine deutliche innere Abkehr von seinem bisherigen Verhalten an den Tag gelegt hat. Irgendeine nachvollziehbare Motivation für einen angeblichen fundamentalen Gesinnungswandel war dem Kläger trotz mehrfacher gezielter Nachfragen nicht zu entlocken. Er hat hier sehr einsilbig und ganz stereotyp immer wieder nur darauf Bezug genommen, er habe mehr Zeit für seine Familie gebraucht, ohne dass er allerdings dann konkret darlegen konnte, weshalb er in den letzten Jahren etwa infolge seiner Berufstätigkeit oder Tätigkeit für die Organisation nur wenig bis gar keine Zeit für seine Familie gehabt haben sollte. Dass er als Feldarbeiter in ...rund um die Uhr beruflich eingespannt ist und allenfalls am Sonntag mal Zeit hat, ist schon nicht recht nachvollziehbar. Auch dass er jede freie Minute für Parteitätigkeiten aufgewendet hätte und deshalb hätte seine Familie vernachlässigen müssen, lässt sich dem gesamten Akteninhalt nicht nachvollziehbar entnehmen. Er selbst hat beim Verwaltungsgericht im Verfahren bezüglich seiner Ausweisung aber auch im vorliegenden Verfahren eher abschwächend darauf verwiesen, seine Presse- und Propagandasekretärstätigkeit sei relativ unbedeutend gewesen und habe deutlich im Umfang abgenommen, und er habe lediglich ein paar wenige Male im Jahre an bestimmten Veranstaltungen teilgenommen. Zu einem Konflikt mit seinem Familienleben konnte es insofern also gar nicht ernsthaft gekommen sein. Dieser Grund kann also letzten Endes nicht wirklich ausschlaggebend für den Abbruch seiner Beziehungen zur Babbar Khalsa-Organisation gewesen sein, wie er ihn nunmehr in den Vordergrund stellt.
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Auch soweit er darauf Bezug nimmt, er habe sich „Stress mit Behörden und Gerichten“ ersparen wollen und seine Ruhe haben wollen, zeigt dies lediglich, dass er sich die mit den Widerrufs- und Ausweisungsverfahren verbundenen Nachteile und insbesondere auch die mit der wöchentlichen Meldepflicht, wie er sie nach der rechtskräftigen Ausweisungsverfügung zu befolgen hat, verbundenen Nachteile und Erschwernisse schlichtweg ersparen bzw. vom Hals schaffen möchte. Einen inneren Einstellungswandel und eine Abkehr von seinen früheren Zielen und Tätigkeiten stellt dies indessen gerade nicht dar. Wer lediglich Nachteile vermeiden möchte, der agiert ganz offensichtlich allein taktisch, ohne dass dem ein sonstiger Einstellungswandel zugrunde liegt. Ein wirklich anerkennungswürdiges Motiv für einen Austritt könnte insoweit allenfalls dann vorliegen, wenn der Kläger sich ernsthaft mit seinem bisherigen Verhalten beschäftigt hat, erkannt hat, was daran falsch ist, und glaubhaft darlegt, weshalb er nun mehr der Ansicht ist, dass er diesen Weg nicht weitergehen möchte. Wer hierzu lediglich vorträgt, die mit dem Verhalten verbundenen Nachteile bei Behörden und Gerichten seien ihm lästig und bereiteten ihm Stress, lässt einen solchen Einstellungswandel nicht erkennen. Von Einsicht kann insoweit nicht die Rede sein, sondern allenfalls davon, sich damit einem Druck zu beugen. Das aber genügt nicht für eine glaubhaft Distanzierung, um die durch die bisherigen Handlungen dokumentierte Unwürdigkeit „aus der Welt zu schaffen“.
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Dass der Kläger mit seinen Parteifreunden und langjährigen Parteikollegen überhaupt nicht über die Gründe seines Austritt gesprochen haben will, dass ihn niemand dazu befragt hat und dass es insoweit auch keine Kritik daran oder einen Rechtfertigungsdruck gegeben hat, wie der Kläger es nunmehr in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, vermag ihm das Gericht nicht abzunehmen. Wer jahrzehntelang in der Weise aktiv für eine Organisation war und sich ihr vollständig verschrieben hat und dafür in Indien sogar Folter erleiden musste, wie dies der Kläger ganz offenkundig getan hat, der tritt nicht einfach von heute auf morgen ohne Angabe von Gründen aus und wird von seinen Parteifreunden auch nicht ohne jede Kritik oder Frage nach den Motiven einfach gehen gelassen. In solchen Organisationen dürfte vielmehr der Regelfall sein, dass einem solchen Menschen, gerade weil er jahrzehntelang auch Insider-Kenntnisse gesammelt hat, womöglich gar Verrat vorgeworfen und Konsequenzen angedroht worden. Dafür war dem gesamten Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überhaupt nichts zu entnehmen.
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Vollends unglaubwürdig werden die Aussagen und das Verhalten des Klägers, wenn man seine Antworten zu dem Inhalt des Parteiemblems berücksichtigt. Obwohl die Babbar Khalsa International-Germany offenbar schon seit Jahrzehnten in ihrem Logo an auffälliger exponierter Stelle zwei gekreuzte Sturmgewehre oder Langwaffen aufweist, (siehe GAS 69, siehe aber auch schon Bundesamtsakte aus dem Asylanerkennungsverfahren von 1993 - dort AS 135) gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt allen Ernstes an, er wisse nicht, was das bedeute, er könne dazu nichts sagen, er habe dazu keinerlei Meinung und sich auch noch nie mit seinen Parteikollegen darüber unterhalten. Vor dem Hintergrund, dass er im Sicherheitsgespräch ganz offenkundig keine Probleme damit hatte, dass die Sikhs sich gegenüber vermeintlichem Unrecht, das ihnen durch die indischen Behörden zugefügt wird, für berechtigt halten, auch gewaltsam zurückzuschlagen, erscheint es aber nur stimmig, dass im Emblem der Partei an exponierter Stelle auch zwei gekreuzte Gewehre dargestellt werden, die ganz symbolhaft eindeutig und sinnbildlich in den Vordergrund rücken, dass man sich hier auch einem bewaffneten Kampf verpflichtet sieht. Dafür verspricht auch die militärische Terminologie, mit der die Babbar Khalsa International ihre Führungsspitze selbst bezeichnet („High Command“; „Oberkommando“; siehe dazu BAS 145 bei der Erstanhörung des Klägers durch das Bundesamt am 23.03.1995, wo er selbst ausführt, er sei in Deutschland im „High Command“ Propagandasekretär, und siehe BAS. 136 aus dem Asylanerkennungsverfahren, wo auch dieser Begriff in einer Punjabi-sprachigen Zeitschrift Punjab Times International vom 22.02.1995 bezogen auf die Führungsspitze der Babbar Khalsa mehrfach verwendet wird).
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Wenn der Kläger sich dann aber in der mündlichen Verhandlung auf eine derart klare Frage zur Verwendung eines aggressive Gewaltbereitschaft betonenden Parteilogos schlichtweg „dumm stellt“, dann kann von einem Einstellungswandel gegenüber solcher Gewalt nicht abgeneigten Tätigkeit dieser Organisation keine Rede sein. Im Gegenteil, es zeigt vielmehr, dass der Kläger, indem er sich möglichst bedeckt hält und einsilbige Antworten gibt, gerade seine inneren Beweggründe zu verschleiern sucht.
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Nach allem nützt es nichts, dass der Kläger hier betont, sein Austritt aus der Partei, den er förmlich vollzogen haben mag, und seine bislang dreijährige Untätigkeit für die Partei belege, dass er sich die mit dem Ausweisungs- und Widerrufsverfahren verbundenen Nachteile gewissermaßen habe „zur Warnung dienen lassen“.
49 
Zum Fehlen glaubwürdiger Distanzierung in Fällen von Ausländern, die einer terroristischen Bestrebung Vorschub leisteten, hat auch die Verwaltungsrechtsprechung ähnliche Ausführungen gemacht (siehe etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2010 - 22 K 3115/09 - juris, Rd.Nr. 31, wonach eine wirkliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage und den Konsequenzen oder eine Distanzierung von den Zielsetzungen und Aktivitäten erforderlich ist; siehe insoweit auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 19/09 -, juris, Rd.Nr. 24, 28, wonach selbst dann, wenn der Kläger seit fünf Jahren keine Bezüge und Verbindungen mehr zu einer Organisation hat, eine widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass das bloß verbale Bestreiten eines Bezugs zu dieser Organisation für die glaubhafte Distanzierung von der Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht genügt, insbesondere dann, wenn dies womöglich nur unter dem Druck eines anhängigen Widerrufs oder Ausweisungsverfahrens geschieht; vgl. ferner VG Darmstadt, Urt. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08 - DA (3) - juris, Rd.Nr. 42 u. Rd.Nr. 70, wonach ein früheres Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von Babbar Khalsa International ohne nachvollziehbar Distanzierung von den Zielen der Vereinigung nicht eingebürgert werden kann und der bloße Austritt aus dieser Vereinigung für eine solche Distanzierung nicht ausreicht. Insbesondere reichte ein Austritt nicht aus, wenn der Betreffende kurz vor seinem Austritt noch ein Funktionärsamt ausgeübt hatte. Außerdem müssen für eine Umorientierung und eine Art innerer Umkehr tatsächlich nachvollziehbare Schlüsselerlebnisse und Anlässe geschildert werden. Bloß vorgeschobene Erklärungen genügen insofern nicht. Es bedarf eine inneren Prozesses der Abkehr. Die Erklärung darf nicht einfach als taktisches Manöver zu werten sein; siehe schließlich VG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2005 - A 4 K 10512/05 - juris).
50 
Der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes und ihrer Rechtmäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit vor der Ausreise bereits massive Foltermaßnahmen seitens der indischen Sicherheitskräfte erlitten hat. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Danach kann einem Ausländer der Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände dann nicht als Widerrufsgrund entgegen gehalten werden, wenn er sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen. Diese Vorschrift gilt aber nur bezüglich des § 73 Abs. 1 Satz 2. Dieser regelt, dass ein Widerruf insbesondere dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „nicht mehr vorliegen“ und dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausländer nach Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemeint sind hier also Widerrufsfälle, die allein darauf gründen, dass nun nach neuer aktueller Sachlage keine Verfolgungsgefahren mehr bei Rückkehr in den Heimatstaat drohen, wie sie ursprünglich der Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylanerkennung noch zugrunde gelegen haben. Im vorliegenden Fall aber stützt sich der Widerruf nicht auf eine solche Konstellation. Vielmehr gründet er allein darauf, dass trotz noch fortbestehender Verfolgungsgefahr in Indien für den Kläger nachträglich nach seiner Anerkennung Ausschlussgründe wegen Asylunwürdigkeit bzw. flüchtlingsrechtlicher Unwürdigkeit aufgetreten sind, die zumindest dem Widerruf des Flüchtlingsstatus und Asylstatus rechtfertigen. In einem solchen Fall aber ist damit noch nichts über ein Abschiebungsverbot und drohende Verfolgungsgefahr als solche gesagt. Den besonderen Schutz des § 73 Abs. 1 Satz 3 bedarf nämlich nur jemand, der zwar in sein Heimatland zurück abgeschoben werden könnte, weil er dort nun wirklich nicht mehr objektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, dem aber eine Rückkehr dorthin schlichtweg deswegen psychisch nicht mehr zumutbar ist, weil er infolge früherer Verfolgungen, die er erlitten hat, schwerst traumatisiert ist. Ein Beispiel dafür wäre etwa ein Jude, der ein deutsches KZ überlebt hat, und dem eine Rückkehr nach Deutschland aus einem Exilland wegen der ihn belastenden Erinnerungen und Traumatisierung nicht zumutbar wäre, auch wenn er heute in Deutschland keinerlei Verfolgung mehr ausgesetzt wäre. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
51 
2. Feststellungen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
52 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als er keine positive Feststellung zum Vorliegen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Indien enthält.
53 
Das Bundesamt hätte im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung von Amts wegen darüber befinden müssen, ob dem Kläger, nachdem ihm die positive Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. entzogen worden ist, zumindest ein von Ausschlussgründen unabhängiger Abschiebungsschutz wegen ihm in Indien bei Rückkehr dorthin drohender Foltergefahr zu gewähren ist. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ergab sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Asylverfahrensgesetz, jedoch eindeutig aus der damaligen Rechtsprechung, die analog zu den sonstigen Vorschriften im Asylverfahrensgesetz, die bei Rücknahme oder Verzicht auf einen Asylantrag eine Einstellungsentscheidung des Bundesamtes gekoppelt mit einer Prüfung solch eines Abschiebungsverbots regelt, auch für den Fall des Widerrufs eine solche von Amts wegen zu treffende Prüfung von Abschiebungsverboten vorsah (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.04.1999 - 9 C 29/98 -, juris, unter Verweis auf Urt. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht begründete eine entsprechende Verpflichtung aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1 und 32 sowie 39 Abs. 2 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende Entscheidung ergehen solle, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht. Namentlich nach Beendigung eines Asylverfahrens solle nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit in diesem Sinne entschieden, dass im Falle des Widerrufs einer Asylanerkennung wie auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) das Bundesamt nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheiden muss (Hess. VGH, Urt. v. 10.08.2011 - 6 A 95/10.a - juris, Rd.Nr. 24).
54 
Nach heutiger Rechtslage (siehe AsylVfG i.d.F. der Novellierung vom 28.08.2013 - BGBl. I S. 3474, gültig ab 01.12.2013), die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zu beachten ist, wird das Bundesamt durch § 73 Abs. 3 in seiner neuen Fassung nunmehr sogar ausdrücklich verpflichtet, bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
55 
Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt hier nicht getroffen, obwohl der Kläger-Vertreter im Widerrufsverfahren sogar mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger auf jeden Fall ein Abschiebungsverbot wegen ihm in Indien nach Rückkehr dort auch aktuell noch drohender Folter und Lebensgefahr zur Seite stehe.
56 
Da das Bundesamt auch im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der entsprechenden Antragstellung und Erweiterung des bisher auf die Anfechtung der Widerrufsentscheidung beschränkten Klageantrags (zur Zulässigkeit einer solcher Klageerweiterung bei Einwilligung der Beteiligten siehe § 91 VwGO den Kläger nicht etwa durch eine positive Entscheidung zum Vorliegen des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG klaglos gestellt hat, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage auf positive Feststellung.
57 
Der Sache nach hat der Kläger auch einen Anspruch auf eine solche Feststellung durch das Bundesamt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
58 
Die drohende Foltergefahr ergibt sich für den Kläger im vorliegenden Fall schon daraus, dass er, wie das Verwaltungsgericht Ansbach im ursprünglichen Anerkennungsverfahren eindeutig aufgrund ärztlicher Atteste festgestellt hat, vor seiner Ausreise aus Indien nach Deutschland schwerste Foltermaßnahmen durch die indischen Sicherheitsbehörden erlitten hat. In einem solchen Fall kommt ihm bezüglich des nationalen Abschiebungsverbots, wie es in § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK formuliert ist, bei der Gefahrenprognose zwar nicht die lediglich für die Gefährdungen nach § 4 AsylVfG und die dort verankerten europarechtlichen Abhebungshindernisse geltende Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der EU-Qualifikationsrichtlinie (zul. i.d.F. v. 13.12.2011 - Richtlinie 2011/95/EU -) zugute, dass eine Verfolgungswiederholung schon dann anzunehmen ist, wenn das Bundesamt nicht mit stichhaltigen Gründen beweisen kann, dass der Betreffende vor einer erneuten Verfolgungshandlung sicher ist. Auch ein sogenannter herabgestufter Gefahrenmaßstab, wie er sonst im Asylrecht für Vorverfolgte entwickelt wurde, mag in solchen Fällen nicht direkt anwendbar sein (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung GK-Ausländerrecht, Ktr., Stand Dezember 2000, § 93 ff zu § 53 AuslG a.F.). Gleichwohl ist in jedem Fall die vom Kläger bereits in der Vergangenheit seitens indischer Sicherheitskräfte erlittene Folter bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr ein nicht zu vernachlässigender Umstand. Denn dies zeigt, dass der Kläger nicht nur den indischen Sicherheitsbehörden einmal in ganz handgreiflicher Weise bekannt geworden und zum Opfer gefallen ist, sondern auch, dass er von dortiger Seite keine Gnade zu erwarten hat. Da der Kläger ausweislich der Medienmeldungen über ihn im Internet, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung aber auch sonst in den entsprechenden Medien dargelegt wurden, mehrfach namentlich benannt wurde und als führender Kopf der Babbar Khalsa International-Bewegung in Deutschland in seiner Rolle als Propagandasekretär auch dem Interesse der indischen Sicherheitsbehörden nicht entgangen sein kann, ist sogar mit Sicherheit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut unter Folter zu seinen Exilaktivitäten und seine Verwicklungen in die Tätigkeiten dieser terroristischen Organisation „befragt“ werden wird. Das gilt schon deshalb, weil auch nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes Folter in indischen Polizeigefängnissen „an der Tagesordnung ist“. Indien hat zwar die Antifolterkonvention der UN unterzeichnet, aber niemals ratifiziert und unternimmt nur hier und da halbherzige Schritte, diese abzuschaffen. Im Alltag ist Folter aber in Indien weit verbreitet, ohne dass Polizisten deswegen befürchten müssten, belangt zu werden (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 13.08.2012, dort S. 21). Nach diesem Lagebericht wird nach zuverlässigen Angaben der Asia Pazific Youth Federation Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung eingesetzt oder auch zur summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet. Das geht bis hin zu Todesfällen von Häftlingen. Insbesondere in den Bundesstaaten Jammu und Kaschmir, aber auch sonst in Krisengebieten, zu denen der Punjab zweifellos zählt, besteht eine systematische Folterpraxis.
59 
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nahezu einhellig in Fällen, wie dem des Klägers, nämlich bei exilpolitisch aktiven Funktionären der Khalistan-Bewegung für den Fall der Rückkehr nach Indien eine konkret drohende Foltergefahr bejaht bzw. ist dies bereits vom Bundesamt in solchen Fällen entsprechend festgestellt worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 290/10 - Rd.Nr. 5, wonach das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.05.2006 - A 1 K 10241/05 - eine Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenhtG bezüglich einer Abschiebung nach Indien für einen Vorstandsangehörigen der Untergrundorganisation International Sikh-Youth-Feteration - ISYF - feststellte; siehe ferner zu einem ISYF-Mitglied auch VG Ansbach, Urt. v. 01.04.2010 - A N 5 K 09.01429 - juris zu einer entsprechenden Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG - juris Rd.Nr. 20; siehe ferner BVerfG, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 BvR 214/08, wonach sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung einer Mitgliedern von Babbar Khalsa im Falle einer Abschiebung nach Indien als Terrorverdächtigen dort drohenden Foltergefahr ergibt; siehe VG Gelsenkirchen, Urt. v. 07.09.2004 - 14 AK 19 K 79/03.A -, juris, Rd.Nr. 22, wonach Mitgliedern von Babbar Khalsa International aufgrund des hochrangigen Aktivitätsprofils im Ausland im Falle der Rückkehr Verhaftungen und mit hinreichender Verfolgungswahrscheinlichkeit auch Folter als gängige Polizeipraxis in Indien droht, siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - A 12 S 2456/94 -, juris, wonach einem besonders exponiert exilpolitisch tätigen Mitglied der ISYF wegen seines publizistischen Einsatzes für die Khalistan-Bewegung bei Rückkehr nach Indien Folter droht und dort im Rahmen der Terrorismusbekämpfung mit intensiven Verhören und Foltern in verschärfter Form gerechnet werden muss; siehe VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 -, juris, zu einer positiven Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG, welche im entschiedenen Fall bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 19.07.2006 festgestellt worden war; siehe schließlich VG Mainz, Urt. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris, wonach ein Sikh, der sich in Deutschland der Babbar Khalsa International angeschlossen hat und als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West ein Funktionärsamt inne hatte, im Falle der Abschiebung nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, der Folter unterworfen zu werden - juris, Rd.Nr. 31).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1. Da der Kläger teils verliert, teils obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu halbieren. Das Abschiebungsverbot, das dem Kläger zumindest mit dem Status eines Geduldeten einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, ist im vorliegenden Fall für ihn genauso bedeutsam, wie die Beibehaltung des Flüchtlingsstatus.
61 
Das Verfahren ist gem. §§ 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf eine positive Feststellung der Beklagten zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen. Der Widerruf der im damaligen Anerkennungsbescheid vom 21.09.1995 enthaltenen positiven Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
27 
1. Widerruf der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG
28 
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. vormals die positive Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) unter anderem dann zwingend zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat (BVerwG, U. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris, Rd.Nrn. 20 und 43). Das setzt im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 -, NVwZ 2011, 285) eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ebenso wenig voraus, wie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insofern nämlich genügt es bei diesem Ausschlussgrund, dass der Betreffende gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gehandelt „hat“, weil er sich bereits damit des Flüchtlingsschutzes als „unwürdig“ erwiesen hat. Terroristische Aktivitäten laufen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider. Der Ausschlussgrund kann auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem ihrer Mitgliedsstaaten innehaben. Entscheidend ist aber, dass ihnen eine individuelle Verantwortung für solches Handeln zugerechnet werden kann (BVerwG, U. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10). Die individuelle Zurechnung von Terrorakten ist dabei nicht erforderlich. Für das Zuwiderhandeln gegen Ziele der Vereinten Nationen ist außerdem nicht erforderlich, dass der Betreffende eine räumlich-organisatorische Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten oder ihrer Rechtfertigung in der Öffentlichkeit hat. Vielmehr genügen für den Ausschluss als asylunwürdig vom Status des „bona fide refugee“ gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten, da auch „Schreibtischtäter“ und „Propagandisten“ nach dem Normzweck des Ausschlussgrundes nicht privilegiert werden sollen. Werben, ideologisch Schulen, aber auch Kulturaktivitäten, die den ideologischen Zusammenhalt fördern, genügen für einen Ausschluss (so zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 C 26/12 -, juris, Rd.Nrn. 16 ff).
29 
Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Fall des Klägers hier erfüllt.
30 
Dabei steht die Rechtskraft des Urteils des VG Ansbach, mit dem die Beklagte seinerzeit zur positiven Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet wurde, im vorliegenden Fall der Widerrufsentscheidung nicht nach § 121 Nr. 1 VwGO entgegen. Insoweit haben sich hier nämlich nach dem Urteil des VG Ansbach vom 18.8.1995 die dafür entscheidungserheblichen Sachverhalte nachträglich maßgeblich verändert (zur Zulässigkeit des Widerrufs trotz rechtskräftigen Verpflichtungsurteils in diesem Fall BVerwG, U. v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 -, juris, Rd.Nrn. 16, 17).
31 
Hier hatte der Kläger zwar schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG Ansbach eine Funktionärsposition für die Babbar Khalsa International Deutschland inne. Damals beschränkten sich aber seine Aktivitäten nach den Feststellungen des VG Ansbach auf propagandistische Handlungen, einseitige Sympathiebekundungen, und ähnliche Handlungen, die nach dem Urteil dieses Verwaltungsgerichts noch nicht die Schwelle zum Asylausschlussgrund des von der Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten „Terrorismusvorbehalts“ überschritten.
32 
Wie aber bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts und auch der Verwaltungsgerichtshof in der entsprechenden Beschwerdeentscheidung im Ausweisungsverfahren festgestellt haben, hat der Kläger „seit Mitte der 1990er Jahre seine Aktivitäten demgegenüber deutlich intensiviert und gesteigert“. Von daher kann er nicht geltend machen, ihm würden nunmehr paradoxerweise Aktivitäten als Grundlage für einen Ausschluss von der gewährten Flüchtlingsanerkennung angelastet, die er so auch schon seinerzeit an den Tag gelegt habe ohne dass dies seiner damaligen Anerkennung entgegengestanden habe. Denn er war seither nicht nur nunmehr auch auf Bundesebene Vorstandsmitglieder der Babbar Khalsa International, also in einer führenden Funktion tätig, sondern hat in dieser Funktion auch Geldspenden für die Organisation in beachtlichem Ausmaß beschafft und sich insbesondere dabei selbst gewalttätig verhalten, als er einen Landsmann zusammen mit drei anderen Sikhs in diesem Zusammenhang wegen Geldspenden mit gefährlicher Körperverletzung, Drohung und Nötigung drangsaliert, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Schon deshalb kann im Übrigen keine Rede davon sein, er habe sich in der Bundesrepublik jahrelang „wohlverhalten“. Seine Aktivitäten waren als hochrangig, langandauernd (über eine Jahrzehnt hinweg mindestens bis 2011) und selbst unter anderem auch zumindest einmal nachgewiesenermaßen gewalttätig. Außerdem hat der sowohl in dem Sicherheitsgespräch als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Ausweisungsverfahren noch bis Februar 2011 erkennen lassen, dass er durchaus separatistische Gewalthandlungen seiner Organisation billigt und für gerechtfertigt hält, wenn sie der gerechten Sache der Sikhs und einem freien Khalistan dienen. Die Babbar Khalsa International steht zudem - nach wie vor - auf der Terrorismusliste der EU (Beschl. des Rats der Europäischen Union v. 10.02.2014 - „014/72/GASP - ABl. L 40/56). Das ist - auch wenn dieser Liste im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung für die Beklagte und ihre Entscheidung zukommen dürfte - zumindest ein Indiz dafür, dass es sich um eine terroristische Organisation handelt, zumal mittlerweile auch Möglichkeiten für solche Organisationen existieren, sich mit Rechtsmitteln vor dem EuGH gegen die Aufnahme auf einer solchen Liste zur Wehr zu setzen (vgl. dazu GK-AufenthG, Rd.Nr. 277, 278 zu § 60 AufenthG), von denen aber die Babbar Khalsa International bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Die terroristischen Umtriebe der Babbar Khalsa ergeben sich zudem nicht allein aus ihrer Auflistung auf der Terrorismusliste, sondern schon unabhängig davon aus den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid genannten Erkenntnismitteln (Südasieninstitut, Bundesamt für Verfassungsschutz). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ausweisungsverfahren mit den entsprechenden Feststellungen zum terroristischen Charakter dieser Organisation verwiesen, sowie auf die ausführliche Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (U. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris) zu der mit Babbar Khalsa kooperierenden International Sikh Youth Federation (ISYF). Auch in der übrigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird Babbar Khalsa entsprechend als terroristische militante Sikh Organisation eingestuft (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 07.09.2004 - 14 K 79/03.A -, juris; VG Mainz, U. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04. MZ-, juris; VG Darmstadt, U. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08.-DA -, juris; alle diese Entscheidungen enthalten ausführliche Darstellungen der Erkenntnisquellen zu Babbar Khalsa).
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All das genügt an sich bereits für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG.
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Auf eine Wiederholungsgefahr als solche kommt es nach dem oben Gesagten dabei nicht an. Von daher könnte an sich sogar völlig offenbleiben, ob der Kläger seit seinem Austritt aus der Organisation im März 2011 bis heute überhaupt jemals wieder aktiv war oder Kontakt mit dieser Organisation hatte. Auf die von ihm angeregte Einholung einer aktuellen Auskunft des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz kommt es deshalb gar nicht an, wie sie die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf nachträglich Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung Ende 2013 wohl in die Wege geleitet hat.
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Der Widerruf wäre hier aber selbst dann rechtmäßig, wenn man auf eine Wiederholungsgefahr abstellen wollte, wie sie in dem insoweit strengeren Ausweisungsrecht gefordert wird, bzw. selbst wenn man der Ansicht wäre, dass eine einschränkende Auslegung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AsylVfG dann angezeigt sein kann, wenn es sich bei der Terrorismusunterstützung um sehr lange zurückliegende Taten oder gar „Jugendsünden“ handelt bzw. ein Minimum an Aktualität der Taten fordert. Denn selbst dann wäre in jedem Fall ein glaubwürdige und ernsthafte deutliche aktuelle Distanzierung von diesen Unterstützungshandlungen deshalb notwendig, weil nur dann keine Wiederholungsgefahr mehr angenommen werden kann bzw. dann von einer aktuell fortbestehenden Asylunwürdigkeit wegen eines den Vereinten Nationen und ihren Grundsätzen zuwiderlaufenden Verhaltens womöglich keine Rede mehr sein könnte (siehe zu einer solchen womöglich einschränkenden Anwendung dieses Ausschlussgrundes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris, Rd.Nr. 68, 69; siehe im Übrigen ausführlich zu solchen den Ausschlussgrund einschränkenden Erwägungen GK AufenthG, Rd.Nrn. 260 - 262 m.w.N.).
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Dafür aber ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich drei Jahre lang keinerlei Aktivitäten mehr für die Babbar Khalsa International an den Tag gelegt hat. Denn selbst wenn dies so zuträfe, würde dies an seiner Asylunwürdigkeit, die er durch das Zuwiderhandeln gegen die Ziele der vereinten Nationen begründet hat, nichts ändern. Das Gericht ist nämlich nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu den Gründen und Motiven seines Austritts aus dieser Vereinigung nicht der Überzeugung, dass dem ein ernsthafter Gesinnungswandel oder gar eine ernsthafte innere Abkehr von den Zielen dieser Vereinigung und eine glaubwürdige Distanzierung von den Unterstützungshandlungen des Klägers zugrunde liegt.
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Schon die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 26.01.2012 vorgelegte Meldung der Media Punjab - German News vom 20.03.2011 (GAS 11) beinhaltet lediglich, dass der Kläger am 18.03.2011 noch in seiner Funktion als Pressesprecher und Amtssekretär der Babbar Khalsa International Deutschland die Medien informierte und erklärte, dass er „seit 2011“ von seinen beiden Ämtern zurück tritt. Seit diesem Jahr bestehe keine Verbindung zwischen ihm und der Partei und deren Aktivitäten. Er bitte deshalb alle Presseagenturen, seinen Namen von Parteiaktivitäten und Meldungen darüber auszuschließen. Er habe seit diesem Jahr keinerlei Beziehungen mehr, weder eine Position noch sonst etwas. Und sein Name solle in keiner Form benutzt werden.
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Bereits der Inhalt dieser Meldung zeigt, dass der Kläger hier jedenfalls noch bis zur Abgabe dieser Erklärung offenbar das Amt als Pressesprecher und Amtssekretär inne hatte. Soweit er darin angibt, „seit 2011“, nämlich seit dem Jahr 2011 keinerlei Beziehungen mehr zur Partei zu haben und seine Ämter niedergelegt zu haben, widerspricht dies sogar auch seinen Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Ausweisung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 11.02.2011, also nur wenige Wochen zuvor, eindeutig gemacht hat. Dort hat er nämlich klar angegeben, er sei zur Zeit noch Office Secretary der Vereinigung. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege darin, Mitglieder in Deutschland anzurufen und Kundgebungen oder Programme zu organisieren (siehe GAS 83 ff der beigezogenen Gerichtsakten 5 K 976/10). Es kann also schon nicht davon die Rede sein, dass der Kläger „im Jahr 2011“ gar keine Aktivitäten oder Funktionen mehr für die Babbar Khalsa International in Deutschland ausgeübt habe. Denn wenige Wochen zuvor hat er genau das Gegenteil erklärt.
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Im Übrigen fällt auf, dass die Meldung über den Austritt des Klägers aus der Partei offenbar allein darauf abzielt, ihn aus dem Fokus internationalen Interesses oder indischer Strafverfolgungsbehörden oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden zu rücken. Denn auffälligerweise wird mehrfach erwähnt, man möge seinen Namen nicht mehr erwähnen. Irgendwelche Gründe für seinen Parteiaustritt hat er ausweislich dieser Meldung auch nicht dargelegt oder angegeben. Für eine innere Abkehr und einen Gesinnungswandel ist jedenfalls dieser Meldung nichts zu entnehmen.
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Soweit der Kläger dann mit Schreiben vom 14.02.2012 im vorliegenden Verfahren erklärt hat, er habe bereits vor fast einem Jahr seine Mitgliedschaft und Aktivität aufgegeben, also weit vor Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung eingestellt, fällt auf, dass der Kläger davon bisher erstaunlicherweise während des gesamten Widerrufsverfahren mit keinem Wort etwas erwähnt hat. Obwohl er sogar im vorliegenden Widerrufsverfahren ausdrücklich noch einmal von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 07.10.2011 an den Kläger-Vertreter unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im Ausweisungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bekam, hat er seinerzeit dazu nichts ausgeführt und insbesondere seine bereits im März 2011 angeblich vollständige Beendigung aller Kontakte und Aktivitäten für Babbar Khalsa mit keinem Wort erwähnt. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 hat er nichts dazu geäußert und auch in der späteren Stellungnahme vom 09.11.2011 hat er dieser Stellungnahme erklärtermaßen nichts hinzuzufügen gehabt. Wäre er aber bereits ein halbes Jahr zuvor, wie nunmehr vorgetragen, eindeutig und unwiderruflich von allen Ämtern bei Babbar Khalsa zurückgetreten und hätte einen deutlichen Gesinnungswandel an den Tag gelegt, so hätte nichts näher gelegen, als speziell darauf bezogen diese Austrittserklärung bzw. den Umstand dieses Austritts und die entsprechenden Pressemeldungen dazu dem Bundesamt im Widerrufsverfahren vorzulegen, um darauf gestützt die Einstufung als asylunwürdig zu erschüttern und zu versuchen, einen Widerruf abzuwenden. Das hätte umso näher gelegen, als der Kläger vom Verwaltungsgericht im Urteil zu seiner Ausweisung sogar ausdrücklich bescheinigt bekommen hatte, seine angeblich gewandelte Einstellung zur Gewalt sei ein bloßes Lippenbekenntnis. Gegen dieses Urteil ist er aber nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen, obwohl er in der noch laufenden Rechtsmittelfrist gerade seinen angeblichen vollständigen Austritt und den Abbruch aller Beziehungen zu Babbar Khalsa bewerkstelligt hatte, worauf gestützt er ohne weiteres hätte versuchen können, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung einzureichen, er habe nun deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis handele, und dass er es ernst meine und deshalb aus allen Ämtern ausgeschieden sei. Obwohl ihn der Kläger-Vertreter seinerzeit innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er die Möglichkeit eines Rechtsmittels habe und darum gebeten hatte, dem Kläger-Vertreter mitzuteilen, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden solle, hat der Kläger seinem Kläger-Vertreter offenbar überhaupt nichts von dem damals ganz aktuellen Austritt bei Babbar Khalsa mitgeteilt, was nahegelegen hätte und sei es nur, um dem Kläger-Vertreter die Prüfung zu ermöglichen, ob darauf gestützt die Berufung gegen das die Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hätte versucht werden können.
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Auffällig ist auch, dass die vom Kläger vorgelegte Kündigung und deren Bestätigung (Schreiben vom 18.03.2011 des Klägers an die Babbar Khalsa Organisation und deren Präsidenten bzw. Antwort des Präsidenten der Organisation vom 20.03.2011, GAS 67 u. 69) in deutscher Sprache abgefasst sind, obwohl kaum anzunehmen ist, dass der Kläger und der Präsident in dieser ihnen wohl kaum wirklich ausreichend geläufigen Sprache miteinander kommunizieren. Hier hätte vielmehr näher gelegen, dass er in seiner Muttersprache eine solche Erklärung abgibt und empfängt. Als Übersetzung muttersprachlicher Schreiben sind jedenfalls diese beiden vorgelegten Schriftstücke nicht bezeichnet worden und entsprechende muttersprachliche Originale sind auch nicht vorgelegt worden. Dieser Umstand aber zeigt, dass hier eine lediglich zur Kenntnisnahme durch die deutschen Behörden und Gerichte bestimmte Erklärung demonstrativ, nämlich allein zum Zweck des Vorzeigens bestimmt, produziert wurde.
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Schließlich enthält die Erklärung auch keinerlei Begründung, wies es etwa nahe gelegen hätte, wenn der Kläger tatsächlich, so wie er es nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, aus familiären Gründen und um sich weiteren Streit mit Behörden und Gerichten zu ersparen, nach Jahrzehnten aktiver umfassender und hochrangiger Unterstützung für die Organisation auf einmal alle seine Ämter niedergelegt hätte. Dazu findet sich aber in der Erklärung nichts.
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Zudem spricht auch das gesamte Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise dafür, dass er hier eine deutliche innere Abkehr von seinem bisherigen Verhalten an den Tag gelegt hat. Irgendeine nachvollziehbare Motivation für einen angeblichen fundamentalen Gesinnungswandel war dem Kläger trotz mehrfacher gezielter Nachfragen nicht zu entlocken. Er hat hier sehr einsilbig und ganz stereotyp immer wieder nur darauf Bezug genommen, er habe mehr Zeit für seine Familie gebraucht, ohne dass er allerdings dann konkret darlegen konnte, weshalb er in den letzten Jahren etwa infolge seiner Berufstätigkeit oder Tätigkeit für die Organisation nur wenig bis gar keine Zeit für seine Familie gehabt haben sollte. Dass er als Feldarbeiter in ...rund um die Uhr beruflich eingespannt ist und allenfalls am Sonntag mal Zeit hat, ist schon nicht recht nachvollziehbar. Auch dass er jede freie Minute für Parteitätigkeiten aufgewendet hätte und deshalb hätte seine Familie vernachlässigen müssen, lässt sich dem gesamten Akteninhalt nicht nachvollziehbar entnehmen. Er selbst hat beim Verwaltungsgericht im Verfahren bezüglich seiner Ausweisung aber auch im vorliegenden Verfahren eher abschwächend darauf verwiesen, seine Presse- und Propagandasekretärstätigkeit sei relativ unbedeutend gewesen und habe deutlich im Umfang abgenommen, und er habe lediglich ein paar wenige Male im Jahre an bestimmten Veranstaltungen teilgenommen. Zu einem Konflikt mit seinem Familienleben konnte es insofern also gar nicht ernsthaft gekommen sein. Dieser Grund kann also letzten Endes nicht wirklich ausschlaggebend für den Abbruch seiner Beziehungen zur Babbar Khalsa-Organisation gewesen sein, wie er ihn nunmehr in den Vordergrund stellt.
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Auch soweit er darauf Bezug nimmt, er habe sich „Stress mit Behörden und Gerichten“ ersparen wollen und seine Ruhe haben wollen, zeigt dies lediglich, dass er sich die mit den Widerrufs- und Ausweisungsverfahren verbundenen Nachteile und insbesondere auch die mit der wöchentlichen Meldepflicht, wie er sie nach der rechtskräftigen Ausweisungsverfügung zu befolgen hat, verbundenen Nachteile und Erschwernisse schlichtweg ersparen bzw. vom Hals schaffen möchte. Einen inneren Einstellungswandel und eine Abkehr von seinen früheren Zielen und Tätigkeiten stellt dies indessen gerade nicht dar. Wer lediglich Nachteile vermeiden möchte, der agiert ganz offensichtlich allein taktisch, ohne dass dem ein sonstiger Einstellungswandel zugrunde liegt. Ein wirklich anerkennungswürdiges Motiv für einen Austritt könnte insoweit allenfalls dann vorliegen, wenn der Kläger sich ernsthaft mit seinem bisherigen Verhalten beschäftigt hat, erkannt hat, was daran falsch ist, und glaubhaft darlegt, weshalb er nun mehr der Ansicht ist, dass er diesen Weg nicht weitergehen möchte. Wer hierzu lediglich vorträgt, die mit dem Verhalten verbundenen Nachteile bei Behörden und Gerichten seien ihm lästig und bereiteten ihm Stress, lässt einen solchen Einstellungswandel nicht erkennen. Von Einsicht kann insoweit nicht die Rede sein, sondern allenfalls davon, sich damit einem Druck zu beugen. Das aber genügt nicht für eine glaubhaft Distanzierung, um die durch die bisherigen Handlungen dokumentierte Unwürdigkeit „aus der Welt zu schaffen“.
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Dass der Kläger mit seinen Parteifreunden und langjährigen Parteikollegen überhaupt nicht über die Gründe seines Austritt gesprochen haben will, dass ihn niemand dazu befragt hat und dass es insoweit auch keine Kritik daran oder einen Rechtfertigungsdruck gegeben hat, wie der Kläger es nunmehr in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, vermag ihm das Gericht nicht abzunehmen. Wer jahrzehntelang in der Weise aktiv für eine Organisation war und sich ihr vollständig verschrieben hat und dafür in Indien sogar Folter erleiden musste, wie dies der Kläger ganz offenkundig getan hat, der tritt nicht einfach von heute auf morgen ohne Angabe von Gründen aus und wird von seinen Parteifreunden auch nicht ohne jede Kritik oder Frage nach den Motiven einfach gehen gelassen. In solchen Organisationen dürfte vielmehr der Regelfall sein, dass einem solchen Menschen, gerade weil er jahrzehntelang auch Insider-Kenntnisse gesammelt hat, womöglich gar Verrat vorgeworfen und Konsequenzen angedroht worden. Dafür war dem gesamten Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überhaupt nichts zu entnehmen.
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Vollends unglaubwürdig werden die Aussagen und das Verhalten des Klägers, wenn man seine Antworten zu dem Inhalt des Parteiemblems berücksichtigt. Obwohl die Babbar Khalsa International-Germany offenbar schon seit Jahrzehnten in ihrem Logo an auffälliger exponierter Stelle zwei gekreuzte Sturmgewehre oder Langwaffen aufweist, (siehe GAS 69, siehe aber auch schon Bundesamtsakte aus dem Asylanerkennungsverfahren von 1993 - dort AS 135) gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt allen Ernstes an, er wisse nicht, was das bedeute, er könne dazu nichts sagen, er habe dazu keinerlei Meinung und sich auch noch nie mit seinen Parteikollegen darüber unterhalten. Vor dem Hintergrund, dass er im Sicherheitsgespräch ganz offenkundig keine Probleme damit hatte, dass die Sikhs sich gegenüber vermeintlichem Unrecht, das ihnen durch die indischen Behörden zugefügt wird, für berechtigt halten, auch gewaltsam zurückzuschlagen, erscheint es aber nur stimmig, dass im Emblem der Partei an exponierter Stelle auch zwei gekreuzte Gewehre dargestellt werden, die ganz symbolhaft eindeutig und sinnbildlich in den Vordergrund rücken, dass man sich hier auch einem bewaffneten Kampf verpflichtet sieht. Dafür verspricht auch die militärische Terminologie, mit der die Babbar Khalsa International ihre Führungsspitze selbst bezeichnet („High Command“; „Oberkommando“; siehe dazu BAS 145 bei der Erstanhörung des Klägers durch das Bundesamt am 23.03.1995, wo er selbst ausführt, er sei in Deutschland im „High Command“ Propagandasekretär, und siehe BAS. 136 aus dem Asylanerkennungsverfahren, wo auch dieser Begriff in einer Punjabi-sprachigen Zeitschrift Punjab Times International vom 22.02.1995 bezogen auf die Führungsspitze der Babbar Khalsa mehrfach verwendet wird).
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Wenn der Kläger sich dann aber in der mündlichen Verhandlung auf eine derart klare Frage zur Verwendung eines aggressive Gewaltbereitschaft betonenden Parteilogos schlichtweg „dumm stellt“, dann kann von einem Einstellungswandel gegenüber solcher Gewalt nicht abgeneigten Tätigkeit dieser Organisation keine Rede sein. Im Gegenteil, es zeigt vielmehr, dass der Kläger, indem er sich möglichst bedeckt hält und einsilbige Antworten gibt, gerade seine inneren Beweggründe zu verschleiern sucht.
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Nach allem nützt es nichts, dass der Kläger hier betont, sein Austritt aus der Partei, den er förmlich vollzogen haben mag, und seine bislang dreijährige Untätigkeit für die Partei belege, dass er sich die mit dem Ausweisungs- und Widerrufsverfahren verbundenen Nachteile gewissermaßen habe „zur Warnung dienen lassen“.
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Zum Fehlen glaubwürdiger Distanzierung in Fällen von Ausländern, die einer terroristischen Bestrebung Vorschub leisteten, hat auch die Verwaltungsrechtsprechung ähnliche Ausführungen gemacht (siehe etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2010 - 22 K 3115/09 - juris, Rd.Nr. 31, wonach eine wirkliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage und den Konsequenzen oder eine Distanzierung von den Zielsetzungen und Aktivitäten erforderlich ist; siehe insoweit auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 19/09 -, juris, Rd.Nr. 24, 28, wonach selbst dann, wenn der Kläger seit fünf Jahren keine Bezüge und Verbindungen mehr zu einer Organisation hat, eine widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass das bloß verbale Bestreiten eines Bezugs zu dieser Organisation für die glaubhafte Distanzierung von der Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht genügt, insbesondere dann, wenn dies womöglich nur unter dem Druck eines anhängigen Widerrufs oder Ausweisungsverfahrens geschieht; vgl. ferner VG Darmstadt, Urt. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08 - DA (3) - juris, Rd.Nr. 42 u. Rd.Nr. 70, wonach ein früheres Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von Babbar Khalsa International ohne nachvollziehbar Distanzierung von den Zielen der Vereinigung nicht eingebürgert werden kann und der bloße Austritt aus dieser Vereinigung für eine solche Distanzierung nicht ausreicht. Insbesondere reichte ein Austritt nicht aus, wenn der Betreffende kurz vor seinem Austritt noch ein Funktionärsamt ausgeübt hatte. Außerdem müssen für eine Umorientierung und eine Art innerer Umkehr tatsächlich nachvollziehbare Schlüsselerlebnisse und Anlässe geschildert werden. Bloß vorgeschobene Erklärungen genügen insofern nicht. Es bedarf eine inneren Prozesses der Abkehr. Die Erklärung darf nicht einfach als taktisches Manöver zu werten sein; siehe schließlich VG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2005 - A 4 K 10512/05 - juris).
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Der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes und ihrer Rechtmäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit vor der Ausreise bereits massive Foltermaßnahmen seitens der indischen Sicherheitskräfte erlitten hat. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Danach kann einem Ausländer der Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände dann nicht als Widerrufsgrund entgegen gehalten werden, wenn er sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen. Diese Vorschrift gilt aber nur bezüglich des § 73 Abs. 1 Satz 2. Dieser regelt, dass ein Widerruf insbesondere dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „nicht mehr vorliegen“ und dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausländer nach Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemeint sind hier also Widerrufsfälle, die allein darauf gründen, dass nun nach neuer aktueller Sachlage keine Verfolgungsgefahren mehr bei Rückkehr in den Heimatstaat drohen, wie sie ursprünglich der Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylanerkennung noch zugrunde gelegen haben. Im vorliegenden Fall aber stützt sich der Widerruf nicht auf eine solche Konstellation. Vielmehr gründet er allein darauf, dass trotz noch fortbestehender Verfolgungsgefahr in Indien für den Kläger nachträglich nach seiner Anerkennung Ausschlussgründe wegen Asylunwürdigkeit bzw. flüchtlingsrechtlicher Unwürdigkeit aufgetreten sind, die zumindest dem Widerruf des Flüchtlingsstatus und Asylstatus rechtfertigen. In einem solchen Fall aber ist damit noch nichts über ein Abschiebungsverbot und drohende Verfolgungsgefahr als solche gesagt. Den besonderen Schutz des § 73 Abs. 1 Satz 3 bedarf nämlich nur jemand, der zwar in sein Heimatland zurück abgeschoben werden könnte, weil er dort nun wirklich nicht mehr objektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, dem aber eine Rückkehr dorthin schlichtweg deswegen psychisch nicht mehr zumutbar ist, weil er infolge früherer Verfolgungen, die er erlitten hat, schwerst traumatisiert ist. Ein Beispiel dafür wäre etwa ein Jude, der ein deutsches KZ überlebt hat, und dem eine Rückkehr nach Deutschland aus einem Exilland wegen der ihn belastenden Erinnerungen und Traumatisierung nicht zumutbar wäre, auch wenn er heute in Deutschland keinerlei Verfolgung mehr ausgesetzt wäre. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
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2. Feststellungen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
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Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als er keine positive Feststellung zum Vorliegen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Indien enthält.
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Das Bundesamt hätte im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung von Amts wegen darüber befinden müssen, ob dem Kläger, nachdem ihm die positive Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. entzogen worden ist, zumindest ein von Ausschlussgründen unabhängiger Abschiebungsschutz wegen ihm in Indien bei Rückkehr dorthin drohender Foltergefahr zu gewähren ist. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ergab sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Asylverfahrensgesetz, jedoch eindeutig aus der damaligen Rechtsprechung, die analog zu den sonstigen Vorschriften im Asylverfahrensgesetz, die bei Rücknahme oder Verzicht auf einen Asylantrag eine Einstellungsentscheidung des Bundesamtes gekoppelt mit einer Prüfung solch eines Abschiebungsverbots regelt, auch für den Fall des Widerrufs eine solche von Amts wegen zu treffende Prüfung von Abschiebungsverboten vorsah (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.04.1999 - 9 C 29/98 -, juris, unter Verweis auf Urt. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht begründete eine entsprechende Verpflichtung aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1 und 32 sowie 39 Abs. 2 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende Entscheidung ergehen solle, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht. Namentlich nach Beendigung eines Asylverfahrens solle nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit in diesem Sinne entschieden, dass im Falle des Widerrufs einer Asylanerkennung wie auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) das Bundesamt nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheiden muss (Hess. VGH, Urt. v. 10.08.2011 - 6 A 95/10.a - juris, Rd.Nr. 24).
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Nach heutiger Rechtslage (siehe AsylVfG i.d.F. der Novellierung vom 28.08.2013 - BGBl. I S. 3474, gültig ab 01.12.2013), die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zu beachten ist, wird das Bundesamt durch § 73 Abs. 3 in seiner neuen Fassung nunmehr sogar ausdrücklich verpflichtet, bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
55 
Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt hier nicht getroffen, obwohl der Kläger-Vertreter im Widerrufsverfahren sogar mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger auf jeden Fall ein Abschiebungsverbot wegen ihm in Indien nach Rückkehr dort auch aktuell noch drohender Folter und Lebensgefahr zur Seite stehe.
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Da das Bundesamt auch im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der entsprechenden Antragstellung und Erweiterung des bisher auf die Anfechtung der Widerrufsentscheidung beschränkten Klageantrags (zur Zulässigkeit einer solcher Klageerweiterung bei Einwilligung der Beteiligten siehe § 91 VwGO den Kläger nicht etwa durch eine positive Entscheidung zum Vorliegen des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG klaglos gestellt hat, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage auf positive Feststellung.
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Der Sache nach hat der Kläger auch einen Anspruch auf eine solche Feststellung durch das Bundesamt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die drohende Foltergefahr ergibt sich für den Kläger im vorliegenden Fall schon daraus, dass er, wie das Verwaltungsgericht Ansbach im ursprünglichen Anerkennungsverfahren eindeutig aufgrund ärztlicher Atteste festgestellt hat, vor seiner Ausreise aus Indien nach Deutschland schwerste Foltermaßnahmen durch die indischen Sicherheitsbehörden erlitten hat. In einem solchen Fall kommt ihm bezüglich des nationalen Abschiebungsverbots, wie es in § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK formuliert ist, bei der Gefahrenprognose zwar nicht die lediglich für die Gefährdungen nach § 4 AsylVfG und die dort verankerten europarechtlichen Abhebungshindernisse geltende Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der EU-Qualifikationsrichtlinie (zul. i.d.F. v. 13.12.2011 - Richtlinie 2011/95/EU -) zugute, dass eine Verfolgungswiederholung schon dann anzunehmen ist, wenn das Bundesamt nicht mit stichhaltigen Gründen beweisen kann, dass der Betreffende vor einer erneuten Verfolgungshandlung sicher ist. Auch ein sogenannter herabgestufter Gefahrenmaßstab, wie er sonst im Asylrecht für Vorverfolgte entwickelt wurde, mag in solchen Fällen nicht direkt anwendbar sein (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung GK-Ausländerrecht, Ktr., Stand Dezember 2000, § 93 ff zu § 53 AuslG a.F.). Gleichwohl ist in jedem Fall die vom Kläger bereits in der Vergangenheit seitens indischer Sicherheitskräfte erlittene Folter bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr ein nicht zu vernachlässigender Umstand. Denn dies zeigt, dass der Kläger nicht nur den indischen Sicherheitsbehörden einmal in ganz handgreiflicher Weise bekannt geworden und zum Opfer gefallen ist, sondern auch, dass er von dortiger Seite keine Gnade zu erwarten hat. Da der Kläger ausweislich der Medienmeldungen über ihn im Internet, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung aber auch sonst in den entsprechenden Medien dargelegt wurden, mehrfach namentlich benannt wurde und als führender Kopf der Babbar Khalsa International-Bewegung in Deutschland in seiner Rolle als Propagandasekretär auch dem Interesse der indischen Sicherheitsbehörden nicht entgangen sein kann, ist sogar mit Sicherheit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut unter Folter zu seinen Exilaktivitäten und seine Verwicklungen in die Tätigkeiten dieser terroristischen Organisation „befragt“ werden wird. Das gilt schon deshalb, weil auch nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes Folter in indischen Polizeigefängnissen „an der Tagesordnung ist“. Indien hat zwar die Antifolterkonvention der UN unterzeichnet, aber niemals ratifiziert und unternimmt nur hier und da halbherzige Schritte, diese abzuschaffen. Im Alltag ist Folter aber in Indien weit verbreitet, ohne dass Polizisten deswegen befürchten müssten, belangt zu werden (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 13.08.2012, dort S. 21). Nach diesem Lagebericht wird nach zuverlässigen Angaben der Asia Pazific Youth Federation Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung eingesetzt oder auch zur summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet. Das geht bis hin zu Todesfällen von Häftlingen. Insbesondere in den Bundesstaaten Jammu und Kaschmir, aber auch sonst in Krisengebieten, zu denen der Punjab zweifellos zählt, besteht eine systematische Folterpraxis.
59 
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nahezu einhellig in Fällen, wie dem des Klägers, nämlich bei exilpolitisch aktiven Funktionären der Khalistan-Bewegung für den Fall der Rückkehr nach Indien eine konkret drohende Foltergefahr bejaht bzw. ist dies bereits vom Bundesamt in solchen Fällen entsprechend festgestellt worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 290/10 - Rd.Nr. 5, wonach das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.05.2006 - A 1 K 10241/05 - eine Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenhtG bezüglich einer Abschiebung nach Indien für einen Vorstandsangehörigen der Untergrundorganisation International Sikh-Youth-Feteration - ISYF - feststellte; siehe ferner zu einem ISYF-Mitglied auch VG Ansbach, Urt. v. 01.04.2010 - A N 5 K 09.01429 - juris zu einer entsprechenden Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG - juris Rd.Nr. 20; siehe ferner BVerfG, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 BvR 214/08, wonach sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung einer Mitgliedern von Babbar Khalsa im Falle einer Abschiebung nach Indien als Terrorverdächtigen dort drohenden Foltergefahr ergibt; siehe VG Gelsenkirchen, Urt. v. 07.09.2004 - 14 AK 19 K 79/03.A -, juris, Rd.Nr. 22, wonach Mitgliedern von Babbar Khalsa International aufgrund des hochrangigen Aktivitätsprofils im Ausland im Falle der Rückkehr Verhaftungen und mit hinreichender Verfolgungswahrscheinlichkeit auch Folter als gängige Polizeipraxis in Indien droht, siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - A 12 S 2456/94 -, juris, wonach einem besonders exponiert exilpolitisch tätigen Mitglied der ISYF wegen seines publizistischen Einsatzes für die Khalistan-Bewegung bei Rückkehr nach Indien Folter droht und dort im Rahmen der Terrorismusbekämpfung mit intensiven Verhören und Foltern in verschärfter Form gerechnet werden muss; siehe VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 -, juris, zu einer positiven Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG, welche im entschiedenen Fall bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 19.07.2006 festgestellt worden war; siehe schließlich VG Mainz, Urt. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris, wonach ein Sikh, der sich in Deutschland der Babbar Khalsa International angeschlossen hat und als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West ein Funktionärsamt inne hatte, im Falle der Abschiebung nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, der Folter unterworfen zu werden - juris, Rd.Nr. 31).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1. Da der Kläger teils verliert, teils obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu halbieren. Das Abschiebungsverbot, das dem Kläger zumindest mit dem Status eines Geduldeten einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, ist im vorliegenden Fall für ihn genauso bedeutsam, wie die Beibehaltung des Flüchtlingsstatus.
61 
Das Verfahren ist gem. §§ 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Dezember 2009 - 1 K 2126/07 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am ... Mai 1973 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24. Juli 2001 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern einen Asylantrag.
Die Anträge wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt.
Die Klagen vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen blieben ohne Erfolg (Urteil vom 15. Oktober 2003 - A 9 K 11243/01 -).
In einem vom Kläger eingeleiteten Folgeantragsverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Urteil vom 26. Mai 2006 (A 1 K 10241/05) festzustellen, dass beim Kläger in Bezug auf Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. In demselben Urteil wurde das Verfahren im Übrigen eingestellt, soweit der Kläger seine Klage bezüglich der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hatte. Zur Begründung stellte das Verwaltungsgericht darauf ab, dem Kläger drohe aufgrund seiner exponierten Stellung als Vorstandsmitglied der Unterorganisation der „International Sikh Youth Federation“ (ISYF) in Baden-Württemberg im Falle seiner Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter.
Am 4. August 2006 beantragte der Kläger bei der unteren Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Regierungspräsidium Tübingen verweigerte jedoch die Erteilung der Zustimmung.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Ausweisung an und wies in einem weiteren Schreiben vom 19. Juli 2007 ergänzend darauf hin, dass sich die Bedenken am weiteren Aufenthalt des Klägers in Deutschland aus seiner Tätigkeit für die ISYF ergäben, die von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft werde.
Mit Schreiben vom 2. August 2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass es eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes gebe, nach der die ISYF seit dem Jahr 2000 nicht mehr terroristisch tätig sei. Von der bloßen Funktionärstätigkeit für die ISYF könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Kläger Handlungen zuschulden kommen lasse, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Die ISYF werde zwar von den Verfassungsschutzämtern überwacht. Es lägen aber keine konkreten Erkenntnisse über deren Verwicklung in terroristische Aktivitäten vor. Nach den Ermittlungen und Beobachtungen des Auswärtigen Amtes sei die ISYF seit der Jahrtausendwende nicht mehr in terroristische Aktivitäten verwickelt.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Kläger mit Verfügung vom 14. September 2007 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 4. August 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 54 Nr. 5 AufenthG werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden könne, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründeten. Die ISYF sei eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Sie habe terroristische Aktivitäten bislang vorwiegend in Indien entwickelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die ISYF an den Vorbereitungen des Anschlags auf den indischen Botschafter in Bukarest im Jahre 1991 beteiligt gewesen sei. Das Auswärtige Amt führe in seinem Lagebericht Indien vom 19. November 2006 aus, dass die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen sei und sich die dortige Situation normalisiert habe. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen hätten den Punjab verlassen, operierten jedoch aus anderen Bundesstaaten oder aus Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhielten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Deutschland diene hier lebenden Sikh-Extremisten als Ruhe- und Finanzierungsbasis. Die deutsche Sektion der ISYF sammle hauptsächlich Spenden zur Unterstützung der Mutterorganisation in Indien, fördere also den Terrorismus durch Zurverfügungstellung von Geld. Darüber hinaus organisiere sie gemeinsam mit anderen extremistischen Sikh-Gruppen regelmäßig auch überregionale öffentliche Veranstaltungen und Protestdemonstrationen anlässlich indischer Nationalfeiertage. Die ISYF werde von der Europäischen Union als terroristische Organisation angesehen. Auch in Indien werde die ISYF als terroristische Organisation in der Anlage zum Unlawful Activities Prevention Act von 1967 eingestuft. Der Kläger sei Mitglied der ISYF und unterstütze diese. Er sei bereits in Indien für die ISYF tätig gewesen. In Baden-Württemberg sei er am 25. April 2005 zum Präsidenten der ISYF gewählt worden. Die Unterstützungshandlungen für die ISYF seien dem Kläger auch zurechenbar. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die ISYF sowie seiner hervorgehobenen Funktion in dieser Vereinigung seien dem Kläger deren terroristische Bestrebungen bekannt. Auch aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren wisse er, dass die ISYF zur Realisierung ihrer Ziele den gewaltsamen Weg befürworte und er legitimiere sogar selbst den Einsatz der Gewalt zur Erreichung eines unabhängigen Khalistan. Es sei nicht erkennbar, dass er sich von der ISYF oder deren Zielen abgekehrt habe. Ein besonderer Ausweisungsschutz greife beim Kläger nicht. Eine Ausnahme vom Regelfall liege ebenfalls nicht vor. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Eine Atypik folge nicht aus der Lebenssituation des Klägers. Es werde nicht verkannt, dass die Familie des Klägers seit rund sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebe und sein in Deutschland geborener Sohn aufgrund eines Herzfehlers medizinischer Versorgung bedürfe, die aber auch in Indien zur Verfügung stehe. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Seit geraumer Zeit lebe der Kläger von Sozialhilfe. Wegen des bestehenden Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG scheide eine Beendigung seines Aufenthalts derzeit aus. Auch für den Fall, dass der Kläger Deutschland bei Entfallen einer Foltergefahr verlassen müsse, liege kein Ausnahmefall vor. Eine Trennung von seiner Familie oder eine gemeinsame Rückkehr in das Heimatland wäre aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr nicht unverhältnismäßig. Auch eine gemeinsame Rückkehr mit der Familie stelle keine unverhältnismäßige Härte dar. Das bestehende Abschiebeverbot stelle ebenfalls keinen besonderen Umstand dar, der den Kläger entlaste. Hilfsweise sei die Ausweisung auch im Ermessenswege und unter Abwägung der in § 55 Abs. 3, § 60 a Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien gerechtfertigt. Die Ausweisung stehe zudem in Einklang mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt. Einer Erteilung stehe jedoch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. c) AufenthG entgegen. Danach werde eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass sich der Ausländer Handlungen zuschulden habe kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert seien, zuwiderliefen. Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen widerspreche diesen Zielen und Grundsätzen. Durch die Mitgliedschaft in der ISYF und aufgrund seiner exponierten Aktivitäten für diese terroristische Organisation habe er eine Handlung begangen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. § 25 Abs. 3 AufenthG schließe die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus. Zudem sei die Aufenthaltserlaubnis wegen § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend zu versagen. Die Verfügung wurde am 27. September 2007 zugestellt.
10 
Der Kläger erhob am 29. Oktober 2007, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Zur Begründung trug er vor, § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. c) AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur entgegen, wenn vom Ausländer eine aktuelle Gefährdung ausgehe. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, die der Bekämpfung des Terrorismus im Vorfeld diene. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe von der Mitgliedschaft des Klägers in der ISYF derzeit keine Gefährdung für die Ziele der Vereinten Nationen aus. Vermutungen, auch wenn sie auf schwerwiegende Anhaltspunkte gestützt würden, reichten für einen Eingriff in die Rechtsgüter von Personen nicht aus. Der Terrorismusvorbehalt sei eng auszulegen. Selbst bei weiter Auslegung des Terrorismusvorbehalts sei eine gegenwärtige Gefahr durch den Kläger in der ISYF nicht feststellbar. Von dieser Organisation gehe ausweislich der jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes keine terroristische Gefahr mehr aus. Vielmehr sei sie seit Jahren nur noch politisch tätig, nicht mehr militant.
11 
Der Beklagte trat der Klage entgegen und führte ergänzend aus, der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG sei vor dem Hintergrund der Resolution Nr. 1373/2001 des UN-Sicherheitsrats zur Bekämpfung des Terrorismus zu sehen. In den Blick zu nehmen sei auch der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 (2001/931/GASP), der zur Umsetzung der Resolution des UN-Sicherheitsrats beschlossen worden sei. Der Rat sei zu dem Schluss gelangt, dass die ISYF an Handlungen im Sinne des gemeinsamen Standpunktes beteiligt gewesen sei und deshalb nach dem Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 (2009/62/EG) die Maßnahmen nach der Verordnung 2580/2001/EG weiterhin auf die ISYF angewendet werden solle. Die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG habe als Teil einer Verordnung nach § 249 Abs. 2 EGV unmittelbare Wirkung mit dem Vorrang vor dem Bundesrecht.
12 
Das Verwaltungsgericht erhob Beweis durch Einholung einer Auskunft beim Auswärtigen Amt vom 14. September 2009.
13 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinen aktuellen Aktivitäten für die ISYF befragt. Im Tatbestand des Urteil heißt es in diesem Zusammenhang: „Fragen wurden teilweise nur auf mehrmaliges Nachfragen ausreichend beantwortet. Als Ergebnis der Befragung des Klägers kann zusammenfassend das Folgende festgehalten werden: Er spiele in der ISYF keine Rolle mehr. Er habe seine Aktivitäten für die ISYF vermindert. Dies sei nach der Geburt seines jüngsten Kindes im Jahr 2007 gewesen, das an einer Herzkrankheit leide. Seit Ende 2007 sei er nicht mehr der Vorsitzende der ISYF in Baden-Württemberg. Nachfolger in seiner ISYF-Gruppierung in Baden-Württemberg sei Pal Singh geworden. Daneben gebe es noch eine weitere ISYF-Gruppierung in Baden-Württemberg mit Gurinder Singh als Vorsitzendem. Er glaube, dass sein Nachfolger bei einem Treffen im April 2008 bestimmt worden sei. Er gehe noch zu Veranstaltungen und verteile Flyer. Die Veranstaltungen fänden hauptsächlich in Frankfurt statt. Mitgliederbeiträge bezahle er nicht, er sei aber noch Mitglied. Er spende Geld für die Herstellung der Flyer. Die Fahrtkosten für die Teilnahme an den Veranstaltungen in Frankfurt bezahle er selbst.“
14 
Durch Urteil vom 8. Dezember 2009 hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 14. September 2007 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
15 
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Nach § 54 Nr. 5 AufenthG werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe. Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen könne die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründe. Diese Voraussetzungen lägen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. § 54 Nr. 5 AufenthG greife nur ein, wenn eine Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliege. Hierzu reiche es nicht aus, dass ein Ausländer einer Organisation angehöre, die früher den Terrorismus unterstützt habe. Dies folge schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG, der von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Stützung des Terrorismus ausgehe („die den Terrorismus unterstützt"). Es folge auch aus dem Zweck der Ausweisungsvorschriften, die der Gefahrenabwehr in der Zukunft diene und nicht der bloßen Sanktionierung eines Verhaltens aus der Vergangenheit. Dass die Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorliegen müsse, folge auch aus dem Halbsatz 2 des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dort werde vorausgesetzt, dass vom Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehen müsse, wenn seine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung in der Vergangenheit lägen. Die gegenwärtige Gefahr entfalle aber auch dann, wenn die Organisation selbst den Terrorismus nicht mehr unterstütze. Der Nachweis der Unterstützung des Terrorismus sei zwar nicht erforderlich, da es ausreiche, wenn Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigten. Es müssten aber Tatsachen feststellbar sein, auf die eine solche Schlussfolgerung gestützt werden könne. Der nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reiche nicht aus. Es könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die ISYF, deren Mitglied der Kläger noch ist, den Terrorismus (noch) unterstütze. Es könne daher offen bleiben, ob sich der Kläger, der zumindest früher exponierter Funktionär der ISYF in Baden-Württemberg gewesen sei, in einem Sinne von der ISYF distanziert habe, dass ihm die Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF, unterstellt sie würde den Terrorismus noch unterstützen, nicht mehr zugerechnet werden könnte. Käme es darauf an, bestünden auch aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung allerdings erhebliche Zweifel daran, ob eine Distanzierung von derartigen Zielen der ISYF vorläge. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger zu Zweifeln an seiner Bereitschaft Anlass gegeben, sein Verhältnis zur ISYF ehrlich darzustellen. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der ISYF gegenwärtig um eine Vereinigung handele, die den Terrorismus unterstütze, werte die Kammer die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel aus. Eine rechtliche Bindung an einzelne Erkenntnismittel bestehe nicht. Dies gelte insbesondere für den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15. Juli 2008 zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP. Der gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 enthalte einen Anhang mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der gemeinsame Standpunkt Anwendung finde. Jedenfalls seit der Aktualisierung durch den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP gehöre auch die International Sikh Youth Federation - ISYF - zu den Gruppen und Organisationen, auf die der genannte gemeinsame Standpunkt Anwendung finde. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates beruhten auf Art. 15 EUV (a.F.). Nach dieser Vorschrift nehme der Rat gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten werde das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten trügen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit dem gemeinsamen Standpunkt in Einklang stehe. Aus Art. 15 Satz 3 EUV sei der Schluss zu ziehen, dass eine Bindung der innerstaatlichen Gerichte an Inhalte eines gemeinsamen Standpunktes bestehe. Der gemeinsame Standpunkt sei an die Mitgliedstaaten gerichtet, die ihn erst in innerstaatliche Politik umsetzen müssten. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte liege nicht vor. In seinem Urteil vom 15. März 2005 (1 C 26.03) habe sich das Bundesverwaltungsgericht zu den gemeinsamen Standpunkten 2005/220/GASP und 2001/931/GASP nur in dem Sinne geäußert, dass der Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren zurückverwiesen wurde, sich mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müsse. Die Annahme einer rechtlichen Bindungswirkung folge aus dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Eine Bindungswirkung an einen gemeinsamen Standpunkt werde auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten. Hiernach seien diese und ihre Anhänge bei der Beurteilung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstütze, zu berücksichtigen. Auch der Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Klägers verpflichte die Kammer nicht, davon auszugehen, dass es sich bei der ISYF aktuell um eine terroristische Vereinigung handele. Im Unterschied zum gemeinsamen Standpunkt sei eine EG-Verordnung nach Art. 249 EGV (a.F.) verbindlich und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nehme auch die Liste, die durch den Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 (2009/62/EG) in Ausübung der Befugnisse aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG aufgestellt worden sei, teil. Die Verbindlichkeit der  Einordnung der ISYF als terroristische Vereinigung beschränke sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung 2580/2001/EG zu ergreifen seien. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Ausweisung seien in dieser Verordnung nicht geregelt. Für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung lieferten die Aufnahme der ISYF in die Listen zum oben zitierten gemeinsamen Standpunkt und zur oben zitierten Verordnung der EG nur Hinweise, die neben anderen Erkenntnisquellen zu würdigen seien. Der Sikh-Terrorismus im Punjab sei seit Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen, insbesondere lägen dem Auswärtigen Amt keinerlei eigene Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten in der ISYF seit dem Jahr 2000 vor. Nach Auswertung und Gewichtung dieser und auch weiterer Erkenntnismittel könne die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handele, die aktuell den Terrorismus unterstütze oder bei der dies in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Das Auswärtige Amt habe seit mindestens 10 Jahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF (noch) terroristisch tätig sei. Der Terrorismus in Punjab, durch den noch Anfang der 90er Jahre zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind, sei danach nahezu zum Erliegen gekommen. Dies sei nochmals auf die Anfrage der Kammer bestätigt worden. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.
16 
Das Urteil wurde dem Beklagten am 4. Januar 2010 zugestellt.
17 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 27. Januar 2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 25. Februar 2010 unter Stellung eines Antrags, wie folgt, begründet:
18 
Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vorgelegen hätten. Bei der ISYF handele es sich um eine terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Der Ausweisungstatbestand sei vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 1373 (2001) in dem Bestreben eingeführt worden, dem internationalen Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Die aufgrund des VII. Kapitels der Satzung der Vereinten Nationen (SVN) erlassenen Resolutionen des Sicherheitsrates zur Terrorismusbekämpfung enthielten gemäß Art. 25 SVN völkerrechtlich bindende Verpflichtungen. Die Bundesrepublik habe der SVN mit Zustimmungsgesetz vom 6. Juni 1973 den entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erteilt und sich in ein System kollektiver Sicherheit eingeordnet. Folglich sei die Bundesrepublik der Bindungswirkung der Resolutionen gemäß Art. 25 SVN i.V.m. Art. 48, 2 Nr. 7 HS 2 SVN unterworfen. Gemäß Art. 30 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention in Verbindung mit Art. 103 SVN hätten die Verpflichtungen aus den Resolutionen, die auf Grundlage des VII. Kapitels der SVN erlassen worden seien, zudem grundsätzlich Vorrang vor den Verpflichtungen der Bundesrepublik aus der EMRK, wie etwa dem Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Resolutionen des Sicherheitsrates zur Terrorismusbekämpfung, wie z.B. Nr. 1269 (1999), 1363 (2001) und Nr. 1373 (2001), beinhalteten das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern, ein Ein- und Durchreiseverbot sowie das Unterbinden von Finanzaktionen. Nach Nr. 2a der Resolution des VN Sicherheitsrates Nr. 1373 (2001) seien die Staaten verpflichtet, unmittelbare oder auch mittelbare Unterstützung für die Begehung terroristischer Handlungen in einem umfassenden Sinne zu verhindern. Der Sicherheitsrat habe die Notwendigkeit betont, den Terrorismus mit allen Mitteln, im Einklang mit der SVN, zu bekämpfen (vgl. Absatz 5 der Präambel der Resolution 1373/2001). Diese Aussage beziehe sich explizit auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten. Die Generalversammlung habe betont, dass die Bemühungen der Vereinten Nationen darauf gerichtet seien, die Kohärenz bei der Umsetzung der Strategie zur Terrorismusbekämpfung auf nationaler, regionaler und globaler Ebene zu fördern (vgl. VN-Dok. A/RES/62/272 v. 5. September 2008, Abs. 5). Aus Nr. 2c der Resolution Nr. 1373 (2001) folge die Pflicht, denjenigen, die terroristische Handlungen finanzierten, planten, unterstützten oder begingen, oder die den Tätern Unterschlupf gewährten, einen sicheren Zufluchtsort zu verweigern. Dies werde auch im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 (2001/931/GASP) und im Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 (2002/475/Jl) betont. In der Rechtsprechung des EuGH sei anerkannt, dass angesichts des für die Völkergemeinschaft grundlegenden Zieles der Bekämpfung des internationalen Terrorismus auch schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte gerechtfertigt seien. Dem gleichen Zweck dienten die von der Europäischen Gemeinschaft mit Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 angeordneten länderunabhängigen Embargomaßnahmen. Dies werde aus dem 3. Erwägungsgrund dieser Verordnung ersichtlich, der auf die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 1373 (2001) verweise. Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 würden Organisationen und Personen aufgeführt, gegen die bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergreifen seien. Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, aktualisiert durch die Verordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009, nehme am unionsrechtlichen Anwendungsvorrang teil. Die Listung von Personen für länderbezogene und länderunabhängige Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung habe eine rechtlich bindende Wirkung auch im Rahmen der Anwendung ausländerrechtlicher Normen. Wegen des Ziels der Rechtsakte des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, dem Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen und zu verhindern, dass Rückzugsräume entstünden, seien auch ausländerrechtliche Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die Organisationen angehörten, welche die Bundesrepublik als Rückzugsraum nutzten. Solange keine Berichtigung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass es sich bei den aufgeführten Organisationen nach Auffassung des Rates der Europäischen Union um terroristische Organisationen handele und die zuständigen Behörden nach dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit und Einheit der Rechtsordnung, der sowohl innerhalb des Rechtes der Europäischen Union als auch im Bundesrecht, aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG gelte, gehalten seien, die entsprechende Organisation als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG zu behandeln. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte zur Konsequenz, dass es zwischen den für die Finanzsanktionen zuständigen Behörden seien, und den Ausländerbehörden zu divergierenden Entscheidungen kommen könnte. Die Behörden, die für die Finanzsanktionen zuständig sind, wären unwiderleglich kraft unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs an die Listung einer Organisation im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gebunden, während die Ausländerbehörden eine eigenständige Prüfung vorzunehmen hätten. Terroristische Anschläge seien heute des Weiteren weit weniger vorhersehbar als beim „klassischen Terrorismus" in der Vergangenheit. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts dürfte eine Überschreitung gewaltenteiliger Befugnisse darstellen. Die ISYF habe auch bisher - soweit ersichtlich - nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, soweit die ISYF dort als terroristische Organisation aufgeführt sei, gemäß Art. 263 AEUV (früher Art. 230 EGV) gerichtlich überprüfen zu lassen. Das EuG überprüfe im Verfahren nach Art. 263 AEUV, ob die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 27. Dezember 2001 (2001/931/GASP) vorlägen. Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 27. Dezember 2001 (2001/931/GASP) werde die Liste auf Grundlage genauer Informationen, aus denen sich ergebe, dass eine Verurteilung der Organisation für eine terroristische Handlung vorliege, erstellt. Im Klageverfahren vor dem EuG werde geprüft, ob der Verbleib auf der Liste gerechtfertigt sei. Hierbei sei es jedoch nicht erforderlich, dass aktuell Terrorakte nachgewiesen worden seien, sondern es komme darauf an, ob die Beibehaltung der Listung einer Organisation im Hinblick auf die Gesamtheit der maßgeblichen Umstände weiterhin gerechtfertigt sei. Hierbei stehe dem Rat der Europäischen Union bei der Beurteilung, ob künftig von einer Organisation Terroranschläge zu befürchten sind, ein weites Ermessen zu. Das Listungsverfahren sei durch Beschluss des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (2007/445/EG) geändert worden. Die Betroffenen erhielten grundsätzlich eine Begründung der gegen sie ergangenen Listungsentscheidung durch das EU-Ratssekretariat. Die Begründung enthalte einen Hinweis auf das Klagerecht vor dem EuG nach Art. 263 Abs. 4 AEUV. Darüber hinaus erfolge vor einem neuen Listungsbeschluss eine im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung des Rates an alle zu diesem Zeitpunkt gelisteten Organisationen, dass der Rat beabsichtige, sie weiterhin in der Liste aufzuführen, nachdem eine Überprüfung ergeben habe, dass die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste nach vor wie vor gültig seien. Dabei würden die Betroffenen über die ihnen zustehenden Rechte, eine Begründung der Listungsentscheidung anzufordern und eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen, unterrichtet. Dieses Verfahren sei auch beim Erlass der aktuellen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 eingehalten worden. Die ISYF sei jedoch nicht den ihr zustehenden Weg der Überprüfung der Listung gegangen. Stattdessen habe sie zur Umgehung der Sanktionen der Europäischen Union eine Zweitorganisation, die Sikh Federation Germany (SFG), mit identischen Zielen - der Herauslösung aus dem indischen Staatenverbund und der Errichtung eines selbstständigen Staates Khalistan („Land der Reinen") - und mit den nahezu gleichen Vorstandsmitgliedern gegründet. Diese Erkenntnisse seien in einem Sicherheitsgespräch mit einem ehemaligen Vorstandsmitglied der ISYF gewonnen worden. Hieraus lasse sich schließen, dass die SFG als eine Nachfolgeorganisation der ISYF zur Umgehung der Sanktionen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gegründet worden sei. Dies werde auch durch die Einlassungen des Klägers in diesem Verfahren bestätigt. Eine aktuelle Gefahr im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG liege gleichwohl vor, denn es sei obergerichtlich geklärt, dass die Auflösung einer Organisation allein einer Gefährlichkeit im Sinne der Ausweisungstatbestände nicht entgegen stehe. Der Kläger sei exponierter Funktionär der ISYF in Baden-Württemberg, in der er seit Ende 2002 als Hauptberater fungiert habe und zu deren Präsidenten er im April 2005 gewählt worden sei. Der Kläger sei auch nach wie vor Mitglied der ISYF. Ein Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung von den Zielen der ISYF und dem Einsatz terroristischer Mittel sei nicht erfolgt und nicht ersichtlich. Nach alledem sei die Ausweisungsverfügung rechtmäßig. Auch die Aufenthaltserlaubnis sei zu Recht versagt worden. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 lit c) AufenthG scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG aus, wenn die Person sich Handlungen zuschulden habe kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 SVN verankert seien, zuwiderliefen. Der Ausschlusstatbestand greife auch im Falle des Begehens terroristischer Handlungen ein. Der Sicherheitsrat habe in mehreren Resolutionen Akte des Terrorismus als Bedrohung für den Frieden im Sinne des Art. 39 SVN betrachtet. Wie dargelegt, sei die ISYF bzw. ihre Nachfolgeorganisation SFG eine terroristische Organisation. Eine exponierte Stellung in der ISYF stelle somit eine Handlung dar, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufe.
19 
Es seien zwischenzeitlich weitere behördliche Stellungnahmen mit folgenden Kernaussagen eingeholt worden: Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe auf eine aktuelle Anfrage mitgeteilt, dass dort keine Erkenntnisse vorlägen, wonach sich die ISYF öffentlich und hinreichend eindeutig von ihrer terroristischen Vergangenheit losgesagt habe. Das Bundeskriminalamt teile in seiner Stellungnahme vom 1. April 2010 ebenfalls mit, dass dort keine Erkenntnisse vorlägen, die darauf hindeuteten, dass sich die ISYF von ihren terroristischen Aktivitäten distanziert hätte oder von ihren extremistischen Bestrebungen absehen würde. Das Sezessionsstreben und damit der Kampf gegen die vermeintlich indische Vorherrschaft bilde die wesentliche Basis für den Zusammenhalt der Gruppierung. Dies gelte selbst dann, wenn vom Bundesgebiet aus lediglich Propagandaaktivitäten bzw. Geldsammlungen zu Zwecken der ISYF stattgefunden haben sollten. Von den vom Senat aufgeführten Quellen würden vom BKA insbesondere die Berichte des „South Asia Terrorism Portals" als von herausgehobener Qualität benannt. Auch der Bundesnachrichtendienst habe in der beigefügten Behördenerklärung vom 13. April 2010 mitgeteilt, dass sich die Bedrohungslage durch terroristische Gewaltakte im indischen Punjab zwar seit 1993 erheblich entspannt und sich nach dortigen Informationen die letzte Festnahme militanter Aktivisten der ISYF in Indien im Dezember 2008 ereignet habe. Jedoch werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Premierminister SINGH am 4. März 2008 davor gewarnt habe, dass sich extremistische Sikh-Gruppierungen außerhalb Indiens um eine Wiederbelebung des gewaltsamen Kampfes in Indien bemühen würden. Weiter werde festgestellt, dass versprengte Einheiten in Punjab tatsächlich immer noch eine Bedrohung darstellten, wie auch mehrere Sprengstoff-, Waffen- und Munitionsfunde nahe wichtiger Einrichtungen belegten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand seien die jüngsten militanten Aktionen aber wohl nicht der ISYF zuzurechnen. Gleichwohl lasse sich auch der Erklärung des Bundesnachrichtendienstes entnehmen, dass keine eindeutige und glaubhafte Distanzierung der ISYF vorliege und daher auch zum derzeitigen Zeitpunkt terroristische Aktivitäten seitens der ISYF durchaus noch für möglich gehalten würden.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Dezember 2009 - 1 K 2126/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Von der ISYF gingen keine Gefahren für die Ziele der Vereinten Nationen aus, weil diese Organisation nur noch gewaltfrei für einen eigenständigen Staat Khalistan eintrete. § 54 Nr. 5 AufenthG sei eng auszulegen, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Da die Vorschrift der Gefahrenabwehr diene, müsse vom Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung noch eine Gefahr ausgehen, wie dies auch bei § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG gefordert werde. Für das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährlichkeit spreche bereits der Wortlaut der Norm, wonach die betroffene Vereinigung den Terrorismus unterstützen müsse und es nicht genüge, dass sie den Terrorismus unterstützt habe. Insoweit genüge entgegen der Auffassung der Berufung nicht, dass die ISYF im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (EU-Terrorliste) aufgeführt sei. Der Gemeinsame Standpunkt richte sich nur an die Mitgliedstaaten und habe keine Rechtsverbindlichkeit. Die EU-Terrorliste werde ohne öffentliche Kontrolle erstellt, die Aufnahmekriterien seien undurchschaubar und es spreche einiges für politische und diplomatische Rücksichtnahmen. Gerade im Falle Indiens liege dies nahe, da ein großes Interesse der EU an dieser aufstrebenden Wirtschaftsmacht bestehe. Die Aufnahme einer Organisation in diese Liste habe zwar Indizwirkung, genüge aber allein nicht für Feststellungen nach § 54 Nr. 5 AufenthG. Vielmehr sei eine eigenständige Prüfung der Behörden und Gerichte erforderlich. Umgekehrt sei dem Senat zuzugeben, dass eine längere Untätigkeit einer vormals terroristisch aktiven Gruppierung nicht per se den Rückschluss auf eine entfallene Gefährlichkeit erlaube. Andererseits könne aber eine schwierige Informationsgewinnung und unklare Informationslage nicht zu Lasten des Klägers gehen. Denn mangele es an konkreten und belastbaren Tatsachenfeststellungen, sei der Schluss auf eine aktuelle Gefährlichkeit der Organisation unzulässig und nur dieser Schluss wiederum rechtfertige den Eingriff in seine Rechte. Gerade wenn die Norm unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten derart problematisch sei, werde man eine unklare Sachverhaltssituation nicht für einen Eingriff genügen lassen können. Es sei zwischen der Babbar Khalsa einerseits und der ISYF andererseits zu unterscheiden. Die Babbar Khalsa sei in der Vergangenheit stets die gewaltbereitere Organisation gewesen, während die ISYF, die in Indien selbst nicht aktiv sei, die auch früher weit weniger militanten Mutterorganisationen AISSF und SSF unterstütze und ebenso wie diese gespalten sei. So gebe es den sog. Rhode-Flügel, der Gewalt als Mittel zur Schaffung eines selbstständigen Staates Khalistan abgelehnt habe, und den sog. Bittu-Flügel, der nach der SSF des Daljit Singh Bittu benannt sei. Daljit Singh Bittu sei in Indien lange als Terrorist gesucht worden und auch verhaftet worden, gelte aber heute - soweit ersichtlich - nicht mehr als militanter Politiker der Sikhs. Nach den zur Verfügung stehenden Informationen würden militante Aktionen der letzten Jahre zwar der Babbar Khalsa, nicht aber der ISYF oder ihren Mutterorganisationen zugeschrieben. Der Kläger sei seit einiger Zeit nur noch einfaches Mitglied der ISYF. Wenn aber nach dem Urteil des BVerwG vom 13. Januar 2009 (1 C 2.08) das Fortbestehen der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die wegen der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung verboten worden sei, für sich genommen regelmäßig noch keine Gefährdung im Sinne des § 54 Nr. 5a AufenthG begründe, dann deute auch dies darauf hin, dass die Anforderungen an eine aktuelle Gefährlichkeit hoch seien. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, welche die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass die Vereinigung, der er angehöre, den Terrorismus unterstütze, liege bei dem Beklagten.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
26 
Dem Senat liegen Akten des Regierungspräsidiums Tübingen sowie Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung hat Erfolg.
28 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen ist rechtmäßig und verletzt schon daher nicht die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
I. Ausweisung:
30 
Der Beklagte hat die Ausweisungsverfügung rechtsfehlerfrei auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Hiernach ist ein Ausländer in der Regel auszuweisen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt hat; dabei gilt für zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen die Einschränkung, dass hierauf eine Ausweisung nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.
31 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. März 2005 (1 C 26.03 – BVerwGE 123, 114) zu der in der Sache nicht wesentlich unterschiedlichen Vorläufervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AuslG 1990 (i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990) folgende Grundsätze aufgestellt, die der Senat seiner Rechtsprechung zugrunde legt.
32 
Zum Unterstützungsbegriff hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
33 
„Auch die "bloße Teilnahme" an Veranstaltungen und Demonstrationen der der Klägerin vorgehaltenen Art kann unter bestimmten Voraussetzungen eine durch § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG sanktionierte Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus darstellen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83 (S) - BGHSt 32, 243; ähnlich Jakober in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 620 und Berlit in: GK-StAR § 86 AuslG Rn. 90 bis 92 zum Unterstützungsbegriff in § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990). Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243 <244>). Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - NJW 1988, 1677 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243, <244>) wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386, S. 54: "Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht.").
34 
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (zum Ausnahmefall der Inanspruchnahme als Anscheinsstörer in einer zugespitzten Krisensituation vgl. Urteile vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 und BVerwG 1 C 46.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 75, 76 und Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 35.70 - BVerwGE 49, 36 <42 ff.>). An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG kann ferner dann in Betracht kommen, wenn - wie der Klägerin vorgehalten und vom Berufungsgericht zunächst unterstellt - durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.). Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (oder des Fehlens jeglicher Distanzierung wie bisher bei der Klägerin) gewürdigt werden. Die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten sowie die Völkergemeinschaft ausgeht, ist erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügten, die allgemeine Sicherheitsgefährdungsklausel in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bewusst erweiternden Unterstützungstatbestand zu subsumieren (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386, S. 54).
35 
Erfasst wird neben den Erscheinungsformen der Gewaltanwendung ebenfalls die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, wo die Anschläge verübt werden. Diese Ausdehnung auf über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus agierenden Tätergruppen ist angesichts der Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus, der immer auch latent eine Bedrohung für die Bundesrepublik Deutschland darstellt, geboten.
36 
Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich (so aber wohl VGH Mannheim, Beschluss vom 18. November 2004 - 13 S 2394/04 - InfAuslR 2005, 31 und Marx, ZAR 2004, 275; ZAR 2002, 127 unter Übernahme der zur alten Fassung des Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990, § 10 AuslG 1965 entwickelten Abgrenzung). Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich, wie es im angefochtenen Berufungsurteil (UA S. 7) unter Bezugnahme auf einen vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Auslegung des § 129 a Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.) vorausgesetzt wird. Die Schwelle für das Eingreifen des neuen Versagungs- und Regelausweisungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative (vgl. oben 3 a).
37 
Der Beklagte hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die neuen ausländerrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus im Zusammenhang mit der UN-Resolution 1373 vom 28. September 2001 zu sehen sind, in der die Staaten aufgefordert werden, die Nutzung ihres Staatsgebiets für die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung internationaler terroristischer Akte zu verhindern. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG in der hier anzuwendenden Fassung ist in Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingefügt worden in dem Bestreben, in Übereinstimmung mit der UN-Resolution 1373 (2001) dem internationalen Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386 , S. 35)
38 
Mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September 2001 hat die terroristische Bedrohung weltweit eine neue Dimension erreicht. Vorbereitung und Ausführung der Anschläge waren gekennzeichnet durch ein hohes Ausmaß an Brutalität, Menschenverachtung und Fanatismus. Hinter den Anschlägen steht ein staatenübergreifendes Netz logistischer Verknüpfungen und operativer Strukturen.
39 
Die neue Dimension des Terrorismus und dessen internationale Ausprägung stellen die Sicherheitsbehörden vor neue, schwere Aufgaben. Niemand kann ausschließen, dass nicht auch Deutschland das Ziel solcher terroristischer Attacken wird.
40 
Die gemeinsame Aufgabe aller staatlichen Kräfte muss es sein, dieser Bedrohung mit geeigneten Schutzmaßnahmen entgegen zu treten. Aufgabe der Politik ist es, mögliche Gefahren für die innere Sicherheit und Ordnung gegen Angriffe von innen wie von außen frühzeitig zu erkennen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Risiko ihres Eintritts zu minimieren.
41 
Die Innen- und Justizminister der EU haben am 20. September 2001 in einer von Deutschland initiierten Sondersitzung des Rates Justiz und Inneres einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Terrorismusbekämpfung beschlossen. Dieser Katalog sieht unter anderem Maßnahmen bei der Visaerteilung, der Grenzkontrolle sowie Maßnahmen im Inland vor, die sich in weiten Bereichen mit dem nationalen Sicherheitspaket decken. Deutschland hat darüber hinaus eine Reihe von Vorschlägen eingebracht, die zur Konkretisierung der Schlussfolgerungen des Sonderrates für Justiz und Inneres sowie der Resolution des VN-Sicherheitsrates vom 28. September 2001 (Nummer 1373) dienen. Die VN-Resolution fordert unter anderem, durch geeignete Maßnahmen
42 
- die Identifizierung von Terroristen vor der Einreise,
        
- den Schutz von Identitätspapieren und deren missbräuchlicher Verwendung,
        
- einen beschleunigten nationalen und grenzüberschreitenden Informationsaustausch über Terroristen und deren Bewegungen sowie über gefälschte Dokumente und
        
- die Verhinderung des Missbrauchs des Flüchtlingsstatus für terroristische Aktivitäten
43 
sicherzustellen.
44 
Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vorschläge werden längere Zeit in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf die akute Terrorismusgefahr sind daher bereits jetzt entsprechende nationale Maßnahmen erforderlich.
45 
Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung ist der Unterstützungsbegriff in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auszulegen und anzuwenden. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings - wie bereits ausgeführt - bei der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte können erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entscheiden, ob ein Ausländer eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt. Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung - wie hier die PKK und ihre Teil- oder Nachfolgeorganisationen - terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht.“
46 
Der Senat kann in diesem Zusammenhang die Frage offen lassen, ob die Herausnahme nur ganz unwesentlicher oder geringfügiger Unterstützungshandlungen sachgerecht ist, oder ob insoweit nicht der Ansatz vorzugswürdig wäre, in diesem Fall eine die Regel durchbrechende Atypik anzunehmen (so etwa Discher, in: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rdn. 515). Denn solche Handlungen sind im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen, wie noch darzulegen sein wird. In diesem Zusammenhang ist namentlich mit Rücksicht auf das Vorbringen des Klägers darauf hinzuweisen und zu verdeutlichen, dass die hier maßgebliche Bestimmung des § 54 Nr. 5 AufenthG (anders als die der Nr. 5a) weder vom Tatbestand noch nach Sinn und Zweck, aber auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine vom Betroffenen ausgehende konkrete Gefährdung voraussetzt. Eine solche wird nur vorausgesetzt, wenn eine vergangene Mitgliedschaft des Ausländers oder zurückliegende Unterstützungshandlungen (außerhalb einer Mitgliedschaft) zu beurteilen sind; hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da der Kläger nach wie vor aktives ISYF-Mitglied ist. Von diesem Verständnis geht das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2005 zu Recht aus. Dem liegt die zutreffende und keineswegs mit größerer zeitlichen Distanz zu den Ereignissen des 11. September 2001 überholte Überlegung zugrunde, dass der internationale Terrorismus ein außerordentliches Gefahrpotential darstellt und die Bestimmung in besonderem Maße der Umsetzung und Durchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dienen soll (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 54 AufenthG Rdn. 31), weshalb das hier zu beurteilende Instrumentarium bereits weit im Vorfeld des unmittelbar ausgeübten und in die Tat umgesetzten Terrorismus greifen soll und muss.
47 
Zum Terrorismusbegriff führt das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. hierzu auch Discher, in: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rdn. 436 ff. sowie Schweisfurth, Völkerrecht, 2006, S. 498 ff.):
48 
„Das Terrorismusbekämpfungsgesetz enthält zwar selbst keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, setzt aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus (vgl. kritisch etwa Marx, ZAR 2002, 127<128 f.> und ZAR 2004, 275). Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 53; Davy, ZAR 2003, 43 f.; Renner, ZAR 2003, 52 f.), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch in den Grundsätzen geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist (vgl. auch Schmahl, ZAR 2004, 217 <219> unter Hinweis auf einen weitgehenden Konsens bei der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, BGBl II 2003 S. 1923 und auf die Definition terroristischer Straftaten auf Gemeinschaftsebene in dem Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002, ABl 2002 L164, S. 3; vgl. ebenso schon den Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001, ABl 2001 L 344, S. 93). Eine Vereinigung, die selbst - wie die PKK jedenfalls in der Vergangenheit innerhalb und außerhalb der Türkei - ihre politischen Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt hat (vgl. Urteile vom 30. März 1999  - BVerwG 9 C 31.98, 9 C 23.98 und 9 C 22.98 - BVerwGE 109, 1; 109, 12 und 109, 25), gehört zweifellos zu denjenigen Vereinigungen, die § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG im Blick hat. In dem erneuten Berufungsverfahren wird sich der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der Terrorismusgefahr durch die PKK im Übrigen auch mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müssen, nach denen die PKK in einer Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt ist (vgl. zuletzt Anhang unter 2. Nr. 21 zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/220/GASP des Rates vom 14. März 2005 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/500/GASP, ABl 2005 L 069, S. 59).“
49 
Dieses zugrunde gelegt ist hier von Folgendem auszugehen: Der Kläger war nach den Feststellungen des Senats mehrere Jahre bis Ende 2007 Vorsitzender der ISYF Baden-Württemberg und ist in der Folgezeit weiter einfaches, aber aktives Mitglied und nimmt auch in dieser Stellung an vielfältigen Aktivitäten der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland teil. Mitgliedschaft sowie Aktivitäten wurden im Berufungsverfahren vom Kläger ausdrücklich nochmals bestätigt.
50 
Es steht auch für den Senat hinreichend verlässlich fest, dass die ISYF eine Organisation ist, die nach den dargestellten Grundsätzen und dem hiernach nicht zu eng zu verstehenden Unterstützungsbegriff den Terrorismus „unterstützt“. Sie ist als Auslandsorganisation der „All India Sikh Student Federation“ (AISSY) nach den vorliegenden Erkenntnismitteln zwar nicht ausschließlich, aber doch vorwiegend außerhalb Indiens tätig. Die ISYF war möglicherweise nicht selbst unmittelbar an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen und hat insbesondere nicht zur Begehung solcher gerade in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz v. 20. Juli 2004; BKA v. 1. April 2010; vgl. aber BND v. 13. April 2010, wonach gerade auch Mitglieder der ISYF nach 1984 an Anschlägen beteiligt gewesen und noch im Dezember 2006 militante Aktivisten der ISYF in Indien verhaftet worden seien; vgl. zudem das South Asia Terrorism Portal, Stand 1. März 2010, das von einer unmittelbaren Beteiligung spricht). Die Organisation sah und sieht, was ihre Auslandsaktivitäten betrifft, eine wesentliche Aufgabe und Funktion darin, Gelder zu sammeln, um damit zumindest auch die wirtschaftlichen Grundlagen der Bewegung zur gewaltsamen Löslösung eines unabhängigen Khalistan zu stärken, deren integraler Bestandteil jedenfalls in der Vergangenheit auch die Begehung terroristischer Akte war (vgl. Südasieninstitut v. 8. Juli 2008 und 26. April 2004; Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2008; BND v. 13. April 2010; South Asia Terrorism Portal, Stand 1. März 2010). Dass Gelder möglicherweise auch zur Unterstützung der Familien von „Märtyrern“ verwendet wurden (vgl. hierzu die Äußerungen des Klägers im Asylerstverfahren und hierzu noch im Folgenden) steht dem nicht entgegen, da sich die Organisation nach den verwerteten Erkenntnismitteln keineswegs als karitativ versteht. Daneben ist die Organisation in vielfältiger Weise, insbesondere durch die Abhaltung sog. Märtyrergedenktage ideologisch und informatorisch tätig (vgl. hierzu die vorgenannten Erkenntnismittel). Zwar mag sie allein damit noch nicht den Tatbestand der Unterstützung erfüllen (vgl. hierzu und zu möglichen Bedenken BVerwG, U. v. 15. März 2005 – a.a.O. Rdn. 41). Diese Aktivitäten sind aber geeignet, das Gesamtbild abzurunden. Die AISSY wurde demgegenüber nach allen vorliegenden Erkenntnismitteln bis in die jüngste Vergangenheit als eine Organisation beschrieben und beurteilt, die personell und materiell selbst mit dem Sikh-Terrorismus in Indien, der auch in Pakistan einen sicheren Rückzugsraum gefunden hat und findet, in unmittelbarer Verbindung steht (vgl. Südasieninstitut v. 8. Juli 2008 und 26. April 2004; Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2008; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2008; Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009; UNHCR v. 22. März 2006; Immigration und Refugee Board of Canada v. 16. April 2009; The Mackenzie Institute, 2006; South Asia Terrorism Portal, Stand 1. März 2010).
51 
Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob – wie der Beklagte meint – dem Umstand, dass die ISYF in den Anhang Ziffer 2 der aktuell gültigen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates v. 22. Dezember 2009 (ABl. L 346, S. 39) aufgenommen wurde, die von ihm für richtig gehaltene Bindungswirkung zukommen kann, oder ob, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen dargelegt hat, wegen des hier nicht gegebenen sachlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift, eine solche auszuscheiden hätte. Bedenken gegen eine Bindungswirkung könnten sich aus rechtstaatlichen Überlegungen und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch deshalb ergeben, weil der Kläger individuell gar nicht in der Lage wäre, den vom Beklagten aufgezeigten Weg einer gerichtlichen Klärung der Aufnahme in den Anhang Ziffer 2 zu beschreiten (vgl. zu den Aspekten eines effektiven, auch unionsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzes EuGH, Urteil v. 3. September 2008 – C- 402/05 P u.a., Kadi - DVBl 2009, 175-178). Gegen eine derartige Bindungs- oder Tatbestandswirkung (vgl. hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 43 Rdn. 154 ff.) spricht auch entschieden, dass es keine etwa den §§ 4 und 42 AsylVfG vergleichbare normative Vorgabe gibt, die auch nur ansatzweise in diese Richtung deuten könnte.
52 
Jedenfalls aber kommt der Aufnahme angesichts der vorgenannten vielfältigen Einschätzungen und Äußerungen eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil der genannte unionsrechtliche Rechtsakt seinen Geltungsanspruch u.a. auch aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 12. und 28. September 2001 (Nr. 1368 und 1373) ableitet (vgl. den Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 2001/931/GASP), die den Staaten der Weltgemeinschaft völkerrechtlich bindend aufgibt, dem internationalen Terrorismus keinerlei – auch nur passive - Unterstützung zu leisten. Insbesondere haben hiernach alle Staaten die Verpflichtung, denjenigen Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, jeden sicheren Aufenthaltsort zu verweigern (vgl. Ziffer 2 lit. a und c) Resolution Nr. 1373; vgl. zur völkerrechtlichen Verbindlichkeit Schweisfurth, Völkerrecht, 2006, S. 496 ff.).
53 
Allerdings setzt der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG voraus, dass der unterstützte Terrorismus überhaupt noch aktuell ist und nicht etwa der Vergangenheit angehört. Dieser einschränkende Aspekt folgt schon aus der Wertung des § 54 Nr. 5 Hs. 2 AufenthG und nicht zuletzt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift sanktioniert – anders als möglicherweise Art. 1 F lit. c) GFK bzw. Art. 17 Abs. 1 lit. c) QRL (vgl. hierzu unter II) – nicht etwa in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen, die sich auf terroristische Organisationen und deren Taten bezieht, die nicht mehr existent, überholt und ohne Gegenwartsbezug sind. Aus dem Umstand, dass nach den vom Verwaltungsgericht eingeholten bzw. verwerteten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 14. September 2009) seit etwa 2000 die den militanten Sikh-Organisationen zugerechneten terroristischen Gewalttaten nahezu zum Erliegen gekommen sein sollen und diesbezüglich in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auszugsweise vorgelegten Jahresbericht 2009/2010 des Ministry of Home Affairs of India nichts Entsprechendes mehr erwähnt wird (vollständig abzurufen unter http://www.mha.nic.in), kann jedoch gegenwärtig nicht geschlossen werden, im vorliegenden Fall könnte ein solcher Sachverhalt ohne den erforderlichen Gegenwartsbezug gegeben sein. Denn dieser vom Auswärtigen Amt konstatierte Zustand kann vielerlei Ursachen haben und lässt keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf zu, dass das terroristische Gewaltpotential endgültig aus der Welt sein könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - maßgebliche Akteure des Terrors nach wie vor existieren. Denn der Umstand, dass gegenwärtig keine Aktivitäten zu beobachten sind, kann namentlich darauf beruhen, dass die finanziellen wie auch die personellen Ressourcen defizitär sind bzw. auch die Sicherheitsvorkehrungen entsprechend effektiv sind. Der BND (v. 13. April 2010) geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass jedenfalls die Strukturen des Sikh-Terrorismus in Indien zumindest weitgehend zerschlagen sind und ihm eine ausreichende Basis in der Bevölkerung fehlt, um gegenwärtig effektiv arbeiten zu können. Zudem ist zu bedenken, dass es auch in der jüngsten Vergangenheit durchaus zu Terrorakten gekommen ist, wie etwa der Anschlag im November 2008 in Mumbai (vgl. Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009), die nicht zuverlässig zugeschrieben werden können.
54 
Von wesentlicher Bedeutung für diese Einschätzung und die vom Senat zu treffende Feststellung eines noch hinreichend aktuellen Gegenwartsbezugs ist auch, dass in jüngster Zeit verschiedentlich darüber berichtet wurde, es gebe aktuelle Restrukturierungsbestrebungen des Sikh Terrorismus und insoweit insbesondere auch der Auslandsbetätigungen der ISYF (vgl. etwa Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009; Immigration and Refugee Board of Canada v. 16. April 2009; South Asia Terrorism Portal Stand 1. März 2010; BND v. 13. April 2010). So wird von verstärkten Kontakten zum pakistanischen Geheimdienst berichtet und von Regruppierungen in Pakistan (vgl. Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009; Immigration and Refugee Board of Canada v. 16. April 2009). Jedenfalls angesichts dieser Entwicklungen wäre es verfehlt und wenig lebensnah, wollte man verlangen, dass es erst wieder zu konkreten neuen terroristischen Akten kommen muss, bevor man von einer relevanten terrorismusbezogenen Unterstützung sprechen kann.
55 
Unter diesen Umständen wäre das durch § 54 Nr. 5 AufenthG vorausgesetzte und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2005 näher beschriebene und, wie oben ausgeführt, keinesfalls zu hoch anzusetzende Gefährdungspotential allerdings dann entfallen, wenn eine glaubwürdige öffentliche und auch praktizierte Distanzierung von jeglichen terroristischen Praktiken von Seiten der ISYF erfolgt wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich (vgl. hierzu auch BKA v. 1. April 2010, das ausdrücklich eine erfolgte Distanzierung und entsprechende öffentlich bekannt gewordene Verlautbarungen verneint). Namentlich hat der Kläger auch auf entsprechende Hinweise im Berufungsverfahren keine diesbezüglichen Informationen geliefert, im Gegenteil: Er ist gerade in diesem Zusammenhang bemerkenswert einsilbig und unpräzise geblieben.
56 
Zwar wird von in der Vergangenheit erfolgten Spaltungen der AISSY bzw. der ISYF berichtet (vgl. etwa UNHCR v. 22. März 2006; South Asia Terrorism Portal Stand 1. März 2010; Immigration and Refugee Board of Canada v. 16. April 2009; BND v. 13. April 2010). In diesem Zusammenhang wird aber schon nicht einmal deutlich, dass sich zumindest eine hinreichend abgegrenzte und abgrenzbare Fraktion herausgebildet haben könnte, die überzeugend und glaubwürdig endgültig und ohne „wenn und aber“ dem Terrorismus die Gefolgschaft verweigert hätte und auch weiter verweigern würde. Abgesehen davon bestehen gerade auch nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich der Kläger – so es denn eine solche Fraktion überhaupt geben sollte – eindeutig und glaubwürdig gerade dieser zugewandt haben könnte und sich mit dieser identifizieren würde (vgl. zu diesem Aspekt im Kontext des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG BVerwG, U. v. 2. Dezember 2009 – 5 C 24.08), sodass von einem Wegfall der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG auszugehen wäre. Auch hier hat der Kläger unübersehbar jede klare Stellungnahme und Einlassung vermieden und hat im Grunde alles offen und im Ungefähren gelassen. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Berufungsvorbringens noch darauf hinzuweisen, dass aus den verwerteten Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte abgeleitet werden können, dass nur die Babbar Khalsa dem Terrorismus zugerechnet werden kann, nicht jedoch die ISYF.
57 
Bei der Würdigung der Person des Klägers und seiner politischen Betätigung sowie der persönlichen Einlassungen im Verfahren kann der Senat auch nicht außer Acht lassen, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Asylerstverfahren bestätigt hatte, an der Verteilung von Geldern an bedürftige Familien, die ihren Ernährer bei gewaltsamen Auseinandersetzungen in Indien verloren hatten, beteiligt gewesen zu sein. Weiter hatte er davon gesprochen, dass er geheime, ihm allerdings unbekannte Nachrichten als Kurier überbracht haben will. Schließlich hatte er die Anwendung von Gewalt bei der Schaffung eines unabhängigen Khalistan ausdrücklich gebilligt.
58 
Die vom Beklagten hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen lassen keine rechtserheblichen Defizite erkennen. Wenn der Beklagte davon ausgeht, dass ggf. die gesamte Familie mit dem Kläger ausreisen werde, so ist dieser Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Denn die anderen Familienangehörigen haben ihrerseits kein Aufenthaltsrecht; auch halten sie sich – ohne dass es zu einer rechtserheblichen Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gekommen wäre – viel zu kurz im Bundesgebiet auf, als dass ihnen eine Rückkehr nicht mehr zugemutet werden könnte. Was den im Jahre 2007 geborenen Sohn des Klägers betrifft, kann zwar hinsichtlich eines möglichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots § 42 AsylVfG nicht eingewandt werden, weil dieser wohl kein Asylverfahren durchgeführt hat. Gleichwohl ist nichts dafür ersichtlich, dass aus Gründen einer Behandlungsbedürftigkeit der Herzkrankheit, über die auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung jedenfalls keine aktuellen Informationen vorliegen, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte. Der Beklagte ist im angegriffenen Bescheid davon ausgegangen, dass eine Behandlung in Indien möglich sein werde, was der Kläger zu keinem Zeitpunkt - weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren – überhaupt, geschweige denn substantiiert in Zweifel gezogen hat. Insoweit sind die selbstständig tragend angestellten (hilfsweisen) Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
59 
Gleichwohl hat der Beklagte zusätzlich unterstellt, dass – nach Entfallen der Foltergefahr – es zu einer Trennung der Familie kommen könnte, insoweit dann aber mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung des öffentlichen Interesses an einer konsequenten Bekämpfung des internationalen Terrorismus, das, wie dargelegt, insbesondere seine Rechtfertigung in den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland findet, einer Trennung der Familie den Vorzug eingeräumt. Insoweit handelt es sich um eine zwar nicht zwingende, gleichwohl rechtlich mögliche Ermessensentscheidung.
60 
Der Umstand, dass die Ausweisung nicht vollzogen werden kann, solange die Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG Bestand hat und kein aufnahmebereiter Drittstaat in Sicht ist, macht die Ausweisung – entgegen der Auffassung des Klägers - nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere auch nicht unverhältnismäßig. Denn immerhin wird mit dieser zum einen konsequent jeder Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt, zum anderen werden dadurch die Aufenthaltsbeschränkungen des § 54a AufenthG ausgelöst.
61 
II. Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
62 
Dem Kläger steht auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu.
63 
Der Senat kann letztlich offen lassen, ob der Bundesgesetzgeber mit der in  § 25 Abs. 3 AufenthG gewählten Regelungsstruktur die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG v. 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) ordnungsgemäß und sachgerecht umgesetzt hat. Diese Umsetzung war hier bereits zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz und damit vor dem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Mai 2006 erfolgt.
64 
Eine ordnungsgemäße Umsetzung ist allerdings nach Auffassung des Senats nicht erfolgt. Denn die in § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 AufenthG genannten Ausschlussgründe, sind nach den bindenden unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 QRL solche, die bereits zwingend der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit. b) QRL entgegenstehen. Darüber hinaus ist das nationale Recht auch deshalb defizitär, weil der unionsrechtlich in Art. 18 QRL ausdrücklich auch für subsidiär Schutzberechtigte vorgesehene, dem Flüchtlingsstatus (vgl. Art. 13 QRL und insoweit ordnungsgemäß umgesetzt in § 3 Abs. 4 AsylVfG) vergleichbare förmliche Schutzstatus nicht eingeräumt wird, an den unmittelbar unionsrechtlich die (zahlreichen) Gewährleistungen der Art. 20 ff. QRL anknüpfen. Dass unionsrechtlich dieser Schutzstatus von essentieller Bedeutung ist, kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach Art. 19 Abs. 3 QRL die Mitgliedstaaten andererseits verpflichtet sind, diesen Status unter den dort im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen wieder zu entziehen, um damit deutlich zu machen, dass Unionsrecht derartige Rechte nicht vermitteln kann und sich die Betroffenen nicht mehr auf diese Rechte berufen können. Soweit § 60 Abs. 2 AufenthG daneben und zugleich den völkervertraglichen Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK zum Ausdruck bringt und absichert, ist dagegen aus unionsrechtlicher Sicht allerdings nichts zu erinnern. Diese Differenzierung zwischen dem nationalen bzw. völkervertraglichen Abschiebungsschutz und dem unionsrechtlichen subsidiären Schutz und daraus fließenden Schutzstatus ist jedoch, wie dargelegt, von zentraler und nicht zu vernachlässigender Bedeutung und hätte vom nationalen Gesetzgeber nachgezeichnet werden müssen.
65 
Der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1 QRL hat hiernach schon im Ansatz systematisch und strukturell unionsrechtlich nichts mit der Frage des aufenthaltsrechtlichen Statusnach Einräumung des Schutzstatus zu tun, weshalb dann auch nach Art. 24 Abs. 2 QRL - vorbehaltlich entgegenstehender zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - ein unbedingter Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Aus der Tatsache, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit einer Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG zugleich unter Verstoß gegen das Unionsrecht und entgegen Art. 17 Abs. 1 lit. c) QRL das Vorliegen der Voraussetzungen des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. b) QRL feststellt, folgt jedoch unionsrechtlich kein Anspruch der betreffenden Ausländer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 24 Abs. 2 QRL. Allerdings kann mit Rücksicht auf die Bindungswirkung nach § 42 AsylVfG, auch wenn die Entscheidung unter Verstoß gegen zwingendes Unionsrecht (Art. 17 QRL) ergangen ist und eigentlich hätte, was den unionsrechtlichen subsidiären Schutz betrifft, zu Lasten der Betroffenen ausgehen müssen (vgl. zu den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c QRL, der § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. c) AufenthG entspricht, noch die folgenden Ausführungen), nicht davon ausgegangen werden, dass § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. c) AufenthG unmittelbar dem Anspruch auf Erteilung eines Titels nach Art. 24 Abs. 2 QRL entgegen gehalten werden kann; insbesondere können an sich Sachverhalte, die selbst die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 QRL erfüllen, im Ausgangspunkt aus systematischen Gründen nicht unwiderlegbar und gewissermaßen automatisch anspruchsvernichtende zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 QRL ausmachen. Gleichwohl bedarf bis zu einer ordnungsgemäßen Umsetzung des Unionsrechts, insbesondere eines ausdrücklichen Verfahrens zur Gewährung eines subsidiären Schutzstatus die Vorbehaltsklausel der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der erweiternden Auslegung dergestalt, dass die Ausschlussgründe jedenfalls dem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen. Denn unionsrechtlich folgt aus Art. 17 Abs. 1 QRL, dass, wenn schon der Schutzstatus zwingend zu versagen ist, gewissermaßen erst recht ein Anspruch auf Erteilung eines auf diesen zurückzuführenden Titels ausscheiden muss. Wollte man hier einen unionsrechtlichen Anspruch bejahen, so würde der ohnehin gegebene, auf dem Umsetzungsdefizit beruhende Verstoß gegen das Unionsrecht noch wesentlich verschärft mit der Folge, dass ein dem Unionsrecht noch ferneres Ergebnis erzielt würde, was offenkundig mit Art. 4 Abs. 3 EUV unvereinbar wäre.
66 
Nach alledem kann dann zwar allein der Umstand, dass nach nationalem Recht der Erteilung des Titels § 11 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2) AufenthG entgegenstünde, den Anspruch nach Art. 24 Abs. 2 QRL nicht ohne weiteres entfallen lassen, sondern nur dann, wenn sich in der Sperrwirkung zugleich zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren würden. Dies ist aber der Fall, wenn eine Ausweisung wirksam und materiell zu Recht auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt wird. Namentlich der oben beschriebene völkerrechtliche und unionsrechtliche Hintergrund dieser Bestimmung sowie das mit ihr zu bekämpfende Gefährdungspotential verkörpern typischerweise derartige zwingende Gründe, selbst wenn von den jeweils betroffenen Personen keine unmittelbare konkrete oder gar gegenwärtige Gefahr ausgehen sollte.
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Unabhängig hiervon liegen nach Überzeugung des Senats auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c QRL bzw. des § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. c) AufenthG vor. Hiernach erfolgt ein Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus bzw. wird der Aufenthaltstitel abgelehnt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Der Wortlaut beider Bestimmungen stimmt im Wesentlichen mit Art. 1 F lit. c) GFK überein. Beide Bestimmungen weichen allerdings von Art. 12 Abs. 2 lit. c) QRL ab, der die maßgeblichen Ziele der Vereinten Nationen als diejenigen benennt und konkretisiert, die in der Präambel der UN-Charta und deren Art. 1 und 2 enthalten sind. Daraus wird teilweise der Schluss gezogen, das Gemeinschaftsrecht habe eine Entscheidung dahin gehend getroffen bzw. entsprechende in der Literatur und Rechtspraxis vertretene Auffassungen bekräftigt, wonach hier als in Betracht kommende Akteure nur Repräsentanten von Staaten oder jedenfalls staatsähnlicher Organisationen gemeint sein können, weil in der UN-Charta an sich nur die Beziehungen von Staaten untereinander in den Blick genommen werden (so etwa OVG NW, U. v. 27. März 2007 - 8 A 5118105.A - juris; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 33 Rdn. 97 ff.). Worin dann allerdings bei diesem Ansatz der anwendungsrelevante Unterschied zu § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. a) AufenthG (bzw. Art. 12 Abs. 2 lit. a) bzw. Art. 17 Abs. 1 lit. a) QRL) bestehen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Zwar hatte UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Ziff. 163) sicherlich mit guten Gründen darauf hingewiesen, dass die in der Charta genannten Ziele im Grundsatz nur das Verhältnis der Staaten untereinander betreffen, was die Schlussfolgerung nahe legen konnte, hier liege die Vorstellung und Konzeption zugrunde, der in den Blick zu nehmende Personenkreis sei auf solche Personen beschränkt, die aufgrund ihrer Stellung in einem staatlichen Machtapparat einen wesentlichen Beitrag zu einer durch den Staat selbst begangenen Verletzung dieser Grundsätze geleistet haben (vgl. hierzu auch UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 Nr. 17; auch bereits Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 63 Stand Dez. 1997, Rdn. 148; vgl. auch BVerwG, U. v. 1. Juli 1975 - 1 C 44.68 - Buchholz 402.24 § 28 AusIG Nr. 9 mit dem zutreffenden Hinweis, dass in erster Linie Handlungen gemeint sind, die dem internationalen Frieden und der Völkerverständigung entgegen laufen). Zieht man aber schon den 22. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie in die Überlegungen mit ein, so kann eine derartige Beschränkung nicht befürwortet werden. Denn dort werden zwar ebenfalls die Präambel sowie die Art. 1 und 2 der UN-Charta angesprochen. Daneben werden aber auch ausdrücklich die Resolutionen der UN erwähnt, wonach „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen“ stünden und darüber hinaus auch die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu gleichfalls mit den Zielen und Grundsätzen unvereinbar seien. In diesem Zusammenhang ist unübersehbar, dass hier gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Konvention mittlerweile ein nicht unerheblicher Bedeutungswandel eingetreten ist. Denn spätestens in der Resolution des Sicherheitsrats Nr. 1373 (2001) vom 28. September 2001 bringt dieser unmissverständlich zum Ausdruck, dass Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den in Kapitel 1 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Zielen und Grundsätzen der Organisation stehen. Nach dieser Resolution, deren Umsetzung die hier in Rede stehenden Bestimmungen dienen und die der 22. Erwägungsgrund im Auge hat (vgl. BTDrucks 14/7386, S. 57), sollen, wie schon oben ausgeführt, die Staaten gegen alles vorgehen bzw. alles unterlassen, was den Terrorismus in irgendeiner Weise unterstützen könnte. Insbesondere sollen sie die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen (Nr. 1 a), die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar durch ihre Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass die Gelder zur Ausführung terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen (Nr. 1 b) und diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder begehen, daran hindern, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke zu nutzen (Nr. 2 der Resolution). Hieraus wird deutlich, dass die ursprünglich für richtig gehaltene Beschränkung des Personenkreises nicht mehr in dieser Weise uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann, denn die dort angesprochenen Akteure des Terrors haben regelmäßig nichts mit (zumindest) staatsähnlichen Organisationen zu tun (a.A. Marx, InfAusIR 2005, 218 <227>, der zu stark die Entstehungsgeschichte in den Blick nimmt und dabei übersieht, dass die Vorschrift, indem sie auf die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen abstellt, für einen Bedeutungswandel offen ist und daher nicht gesagt werden kann, die GFK stelle statisch nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ab; wie hier etwa OVG RP, U. v. 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 - InfAuslR 2003, 254; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Stand Oktober 2008, Rdn. 227; vgl. auch die Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts v. 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79; v. 25. November 2008 - 10 C 46.07 - NVwZ 2009, 592). Der von Marx in diesem Zusammenhang weiter erhobene Einwand, bislang sei keine zufriedenstellende praktikable juristische Definition des Terrorismusbegriffs gefunden worden (vgl. Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 33 Rdn. 114), ist im Ansatz sicherlich nicht vollständig von der Hand zu weisen, ein solcher wird auf absehbare Zeit wohl auch nicht weltweit konsensfähig sein. Andererseits liegt der genannten Sicherheitsratsresolution ein „sicherer" Begriffskern zugrunde, wovon auch das BVerwG im bereits oben angesprochenen Urteil v. 15. März 2005 (1 C 26.03 - a.a.O.) ausgegangen ist.
68 
Für die Anwendung des Ausschlussgrundes ist schon vom Wortlaut der Bestimmung, der auf eine retrospektive Sichtweise abstellt, nicht erforderlich, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann. Die zugrunde liegende Bestimmung des Art. 1 F lit. c) GFK (wie generell Art. 1 F GFK) bringt vielmehr vorrangig ein gewichtiges wertendes Element der „Asylunwürdigkeit" zum Ausdruck (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79; v. 25. November 2008 - 10 C 46.07 - NVwZ 2009, 592; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Stand Oktober 2008, Rdn. 211 ff.). Gleichwohl stehen auch diese gemeinschaftsrechtlichen und völkervertraglichen Ausschlussgründe unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Liegen die entsprechenden Gründe bzw. Taten zum Zeitpunkt der Aktualisierung bzw. des Eintritts der flüchtlingsrechtlich zu betrachtenden Verfolgungsgefahr lange zurück und haben sich die Betroffenen insbesondere mittlerweile glaubwürdig distanziert oder aber wirken sie mittlerweile sogar aktiv an der Bekämpfung des Terrorismus mit, so wäre ein Zurückstellen des Flüchtlingsschutzes nicht mehr gerechtfertigt (so auch im Ausgangspunkt UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 ff., Nr. 23 f.; ders., Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Nr. 157; vgl. auch BVerwG, B. v. 14. Oktober 2008 – 10 C 48.07 – a.a.O.). Zu verlangen ist daher – wenn auch keine konkrete Wiederholungsgefahr – so doch ein Minimum an Aktualität. Auch wenn im Falle des Art. 1 F lit. b) GFK - anders als in Art. 33 Nr. 2 GFK - nicht ausdrücklich auf das Vorliegen einer Gefahr abgestellt wird, so ist zwar unübersehbar, dass diese Bestimmung der Abwehr von Gefahren für das Zufluchtland dient. Gleichwohl ist die Zwecksetzung nicht darauf beschränkt, denn es geht auch darum, dem Missbrauch des Flüchtlingsstatus entgegenzuwirken, v.a. aber darum zu verhindern, dass sich die Betreffenden einer berechtigten Strafverfolgung entziehen (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei BVerwG, B. v. 14. Oktober 2008 – 10 C 48.07 – a.a.O.; a.A. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 33 Rdn. 84 ff. m.w.N., wonach sich die beiden Bestimmungen im Wesentlichen nur durch den Ort der Tatbegehung unterschieden, weshalb es nahe liege, von einem komplementären Charakter der Vorschriften auszugehen und auch hier nach den allgemeinen Maßstäben eine konkrete Gefahr zu verlangen; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Ziff. 151; vgl. auch OVG NW, U. v. 27. März 2007 – 8 A 5118/05.A – juris).
69 
Der Senat kann offen lassen, ob Personen, die lediglich als Mitläufer bzw. unbedeutende Unterstützer des Terrorismus einzustufen sind, taugliche Akteure im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) QRL sein können. Der Kläger war jedoch als ehemaliger höher gestellter mehrjähriger Funktionär der Organisation eine Person, die maßgeblich den Weg der Organisation in der Bundesrepublik mitbestimmen und prägen konnte, weshalb sein Handeln unmittelbar geeignet war, die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nachteilig zu berühren. Auch liegen diese Aktivitäten nicht so lange zurück, als dass sie als obsolet angesehen werden könnten. Schließlich kann von einer glaubwürdigen Distanzierung, wie bereits ausgeführt, keine Rede sein.
70 
Wollte man nicht der Auffassung einer unionsrechtswidrigen Umsetzung folgen, so stünde der Erteilung nicht nur § 25 Abs. 3 Satz 2 3. Variante lit. c) AufenthG entgegen, sondern auch § 11 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2) AufenthG sowie § 5 Abs. 4 AufenthG.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
73 
Beschluss vom 21. April 2010
74 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung hat Erfolg.
28 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen ist rechtmäßig und verletzt schon daher nicht die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
I. Ausweisung:
30 
Der Beklagte hat die Ausweisungsverfügung rechtsfehlerfrei auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Hiernach ist ein Ausländer in der Regel auszuweisen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt hat; dabei gilt für zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen die Einschränkung, dass hierauf eine Ausweisung nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.
31 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. März 2005 (1 C 26.03 – BVerwGE 123, 114) zu der in der Sache nicht wesentlich unterschiedlichen Vorläufervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AuslG 1990 (i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990) folgende Grundsätze aufgestellt, die der Senat seiner Rechtsprechung zugrunde legt.
32 
Zum Unterstützungsbegriff hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
33 
„Auch die "bloße Teilnahme" an Veranstaltungen und Demonstrationen der der Klägerin vorgehaltenen Art kann unter bestimmten Voraussetzungen eine durch § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG sanktionierte Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus darstellen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83 (S) - BGHSt 32, 243; ähnlich Jakober in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 620 und Berlit in: GK-StAR § 86 AuslG Rn. 90 bis 92 zum Unterstützungsbegriff in § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990). Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243 <244>). Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - NJW 1988, 1677 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243, <244>) wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386, S. 54: "Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht.").
34 
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (zum Ausnahmefall der Inanspruchnahme als Anscheinsstörer in einer zugespitzten Krisensituation vgl. Urteile vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 und BVerwG 1 C 46.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 75, 76 und Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 35.70 - BVerwGE 49, 36 <42 ff.>). An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG kann ferner dann in Betracht kommen, wenn - wie der Klägerin vorgehalten und vom Berufungsgericht zunächst unterstellt - durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.). Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (oder des Fehlens jeglicher Distanzierung wie bisher bei der Klägerin) gewürdigt werden. Die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten sowie die Völkergemeinschaft ausgeht, ist erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügten, die allgemeine Sicherheitsgefährdungsklausel in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bewusst erweiternden Unterstützungstatbestand zu subsumieren (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386, S. 54).
35 
Erfasst wird neben den Erscheinungsformen der Gewaltanwendung ebenfalls die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, wo die Anschläge verübt werden. Diese Ausdehnung auf über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus agierenden Tätergruppen ist angesichts der Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus, der immer auch latent eine Bedrohung für die Bundesrepublik Deutschland darstellt, geboten.
36 
Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich (so aber wohl VGH Mannheim, Beschluss vom 18. November 2004 - 13 S 2394/04 - InfAuslR 2005, 31 und Marx, ZAR 2004, 275; ZAR 2002, 127 unter Übernahme der zur alten Fassung des Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990, § 10 AuslG 1965 entwickelten Abgrenzung). Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich, wie es im angefochtenen Berufungsurteil (UA S. 7) unter Bezugnahme auf einen vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Auslegung des § 129 a Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.) vorausgesetzt wird. Die Schwelle für das Eingreifen des neuen Versagungs- und Regelausweisungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative (vgl. oben 3 a).
37 
Der Beklagte hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die neuen ausländerrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus im Zusammenhang mit der UN-Resolution 1373 vom 28. September 2001 zu sehen sind, in der die Staaten aufgefordert werden, die Nutzung ihres Staatsgebiets für die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung internationaler terroristischer Akte zu verhindern. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG in der hier anzuwendenden Fassung ist in Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingefügt worden in dem Bestreben, in Übereinstimmung mit der UN-Resolution 1373 (2001) dem internationalen Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386 , S. 35)
38 
Mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September 2001 hat die terroristische Bedrohung weltweit eine neue Dimension erreicht. Vorbereitung und Ausführung der Anschläge waren gekennzeichnet durch ein hohes Ausmaß an Brutalität, Menschenverachtung und Fanatismus. Hinter den Anschlägen steht ein staatenübergreifendes Netz logistischer Verknüpfungen und operativer Strukturen.
39 
Die neue Dimension des Terrorismus und dessen internationale Ausprägung stellen die Sicherheitsbehörden vor neue, schwere Aufgaben. Niemand kann ausschließen, dass nicht auch Deutschland das Ziel solcher terroristischer Attacken wird.
40 
Die gemeinsame Aufgabe aller staatlichen Kräfte muss es sein, dieser Bedrohung mit geeigneten Schutzmaßnahmen entgegen zu treten. Aufgabe der Politik ist es, mögliche Gefahren für die innere Sicherheit und Ordnung gegen Angriffe von innen wie von außen frühzeitig zu erkennen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Risiko ihres Eintritts zu minimieren.
41 
Die Innen- und Justizminister der EU haben am 20. September 2001 in einer von Deutschland initiierten Sondersitzung des Rates Justiz und Inneres einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Terrorismusbekämpfung beschlossen. Dieser Katalog sieht unter anderem Maßnahmen bei der Visaerteilung, der Grenzkontrolle sowie Maßnahmen im Inland vor, die sich in weiten Bereichen mit dem nationalen Sicherheitspaket decken. Deutschland hat darüber hinaus eine Reihe von Vorschlägen eingebracht, die zur Konkretisierung der Schlussfolgerungen des Sonderrates für Justiz und Inneres sowie der Resolution des VN-Sicherheitsrates vom 28. September 2001 (Nummer 1373) dienen. Die VN-Resolution fordert unter anderem, durch geeignete Maßnahmen
42 
- die Identifizierung von Terroristen vor der Einreise,
        
- den Schutz von Identitätspapieren und deren missbräuchlicher Verwendung,
        
- einen beschleunigten nationalen und grenzüberschreitenden Informationsaustausch über Terroristen und deren Bewegungen sowie über gefälschte Dokumente und
        
- die Verhinderung des Missbrauchs des Flüchtlingsstatus für terroristische Aktivitäten
43 
sicherzustellen.
44 
Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vorschläge werden längere Zeit in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf die akute Terrorismusgefahr sind daher bereits jetzt entsprechende nationale Maßnahmen erforderlich.
45 
Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung ist der Unterstützungsbegriff in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auszulegen und anzuwenden. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings - wie bereits ausgeführt - bei der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte können erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entscheiden, ob ein Ausländer eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt. Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung - wie hier die PKK und ihre Teil- oder Nachfolgeorganisationen - terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht.“
46 
Der Senat kann in diesem Zusammenhang die Frage offen lassen, ob die Herausnahme nur ganz unwesentlicher oder geringfügiger Unterstützungshandlungen sachgerecht ist, oder ob insoweit nicht der Ansatz vorzugswürdig wäre, in diesem Fall eine die Regel durchbrechende Atypik anzunehmen (so etwa Discher, in: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rdn. 515). Denn solche Handlungen sind im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen, wie noch darzulegen sein wird. In diesem Zusammenhang ist namentlich mit Rücksicht auf das Vorbringen des Klägers darauf hinzuweisen und zu verdeutlichen, dass die hier maßgebliche Bestimmung des § 54 Nr. 5 AufenthG (anders als die der Nr. 5a) weder vom Tatbestand noch nach Sinn und Zweck, aber auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine vom Betroffenen ausgehende konkrete Gefährdung voraussetzt. Eine solche wird nur vorausgesetzt, wenn eine vergangene Mitgliedschaft des Ausländers oder zurückliegende Unterstützungshandlungen (außerhalb einer Mitgliedschaft) zu beurteilen sind; hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da der Kläger nach wie vor aktives ISYF-Mitglied ist. Von diesem Verständnis geht das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2005 zu Recht aus. Dem liegt die zutreffende und keineswegs mit größerer zeitlichen Distanz zu den Ereignissen des 11. September 2001 überholte Überlegung zugrunde, dass der internationale Terrorismus ein außerordentliches Gefahrpotential darstellt und die Bestimmung in besonderem Maße der Umsetzung und Durchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dienen soll (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 54 AufenthG Rdn. 31), weshalb das hier zu beurteilende Instrumentarium bereits weit im Vorfeld des unmittelbar ausgeübten und in die Tat umgesetzten Terrorismus greifen soll und muss.
47 
Zum Terrorismusbegriff führt das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. hierzu auch Discher, in: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rdn. 436 ff. sowie Schweisfurth, Völkerrecht, 2006, S. 498 ff.):
48 
„Das Terrorismusbekämpfungsgesetz enthält zwar selbst keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, setzt aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus (vgl. kritisch etwa Marx, ZAR 2002, 127<128 f.> und ZAR 2004, 275). Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 53; Davy, ZAR 2003, 43 f.; Renner, ZAR 2003, 52 f.), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch in den Grundsätzen geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist (vgl. auch Schmahl, ZAR 2004, 217 <219> unter Hinweis auf einen weitgehenden Konsens bei der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, BGBl II 2003 S. 1923 und auf die Definition terroristischer Straftaten auf Gemeinschaftsebene in dem Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002, ABl 2002 L164, S. 3; vgl. ebenso schon den Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001, ABl 2001 L 344, S. 93). Eine Vereinigung, die selbst - wie die PKK jedenfalls in der Vergangenheit innerhalb und außerhalb der Türkei - ihre politischen Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt hat (vgl. Urteile vom 30. März 1999  - BVerwG 9 C 31.98, 9 C 23.98 und 9 C 22.98 - BVerwGE 109, 1; 109, 12 und 109, 25), gehört zweifellos zu denjenigen Vereinigungen, die § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG im Blick hat. In dem erneuten Berufungsverfahren wird sich der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der Terrorismusgefahr durch die PKK im Übrigen auch mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müssen, nach denen die PKK in einer Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt ist (vgl. zuletzt Anhang unter 2. Nr. 21 zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/220/GASP des Rates vom 14. März 2005 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/500/GASP, ABl 2005 L 069, S. 59).“
49 
Dieses zugrunde gelegt ist hier von Folgendem auszugehen: Der Kläger war nach den Feststellungen des Senats mehrere Jahre bis Ende 2007 Vorsitzender der ISYF Baden-Württemberg und ist in der Folgezeit weiter einfaches, aber aktives Mitglied und nimmt auch in dieser Stellung an vielfältigen Aktivitäten der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland teil. Mitgliedschaft sowie Aktivitäten wurden im Berufungsverfahren vom Kläger ausdrücklich nochmals bestätigt.
50 
Es steht auch für den Senat hinreichend verlässlich fest, dass die ISYF eine Organisation ist, die nach den dargestellten Grundsätzen und dem hiernach nicht zu eng zu verstehenden Unterstützungsbegriff den Terrorismus „unterstützt“. Sie ist als Auslandsorganisation der „All India Sikh Student Federation“ (AISSY) nach den vorliegenden Erkenntnismitteln zwar nicht ausschließlich, aber doch vorwiegend außerhalb Indiens tätig. Die ISYF war möglicherweise nicht selbst unmittelbar an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen und hat insbesondere nicht zur Begehung solcher gerade in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz v. 20. Juli 2004; BKA v. 1. April 2010; vgl. aber BND v. 13. April 2010, wonach gerade auch Mitglieder der ISYF nach 1984 an Anschlägen beteiligt gewesen und noch im Dezember 2006 militante Aktivisten der ISYF in Indien verhaftet worden seien; vgl. zudem das South Asia Terrorism Portal, Stand 1. März 2010, das von einer unmittelbaren Beteiligung spricht). Die Organisation sah und sieht, was ihre Auslandsaktivitäten betrifft, eine wesentliche Aufgabe und Funktion darin, Gelder zu sammeln, um damit zumindest auch die wirtschaftlichen Grundlagen der Bewegung zur gewaltsamen Löslösung eines unabhängigen Khalistan zu stärken, deren integraler Bestandteil jedenfalls in der Vergangenheit auch die Begehung terroristischer Akte war (vgl. Südasieninstitut v. 8. Juli 2008 und 26. April 2004; Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2008; BND v. 13. April 2010; South Asia Terrorism Portal, Stand 1. März 2010). Dass Gelder möglicherweise auch zur Unterstützung der Familien von „Märtyrern“ verwendet wurden (vgl. hierzu die Äußerungen des Klägers im Asylerstverfahren und hierzu noch im Folgenden) steht dem nicht entgegen, da sich die Organisation nach den verwerteten Erkenntnismitteln keineswegs als karitativ versteht. Daneben ist die Organisation in vielfältiger Weise, insbesondere durch die Abhaltung sog. Märtyrergedenktage ideologisch und informatorisch tätig (vgl. hierzu die vorgenannten Erkenntnismittel). Zwar mag sie allein damit noch nicht den Tatbestand der Unterstützung erfüllen (vgl. hierzu und zu möglichen Bedenken BVerwG, U. v. 15. März 2005 – a.a.O. Rdn. 41). Diese Aktivitäten sind aber geeignet, das Gesamtbild abzurunden. Die AISSY wurde demgegenüber nach allen vorliegenden Erkenntnismitteln bis in die jüngste Vergangenheit als eine Organisation beschrieben und beurteilt, die personell und materiell selbst mit dem Sikh-Terrorismus in Indien, der auch in Pakistan einen sicheren Rückzugsraum gefunden hat und findet, in unmittelbarer Verbindung steht (vgl. Südasieninstitut v. 8. Juli 2008 und 26. April 2004; Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2008; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2008; Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009; UNHCR v. 22. März 2006; Immigration und Refugee Board of Canada v. 16. April 2009; The Mackenzie Institute, 2006; South Asia Terrorism Portal, Stand 1. März 2010).
51 
Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob – wie der Beklagte meint – dem Umstand, dass die ISYF in den Anhang Ziffer 2 der aktuell gültigen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates v. 22. Dezember 2009 (ABl. L 346, S. 39) aufgenommen wurde, die von ihm für richtig gehaltene Bindungswirkung zukommen kann, oder ob, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen dargelegt hat, wegen des hier nicht gegebenen sachlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift, eine solche auszuscheiden hätte. Bedenken gegen eine Bindungswirkung könnten sich aus rechtstaatlichen Überlegungen und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch deshalb ergeben, weil der Kläger individuell gar nicht in der Lage wäre, den vom Beklagten aufgezeigten Weg einer gerichtlichen Klärung der Aufnahme in den Anhang Ziffer 2 zu beschreiten (vgl. zu den Aspekten eines effektiven, auch unionsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzes EuGH, Urteil v. 3. September 2008 – C- 402/05 P u.a., Kadi - DVBl 2009, 175-178). Gegen eine derartige Bindungs- oder Tatbestandswirkung (vgl. hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 43 Rdn. 154 ff.) spricht auch entschieden, dass es keine etwa den §§ 4 und 42 AsylVfG vergleichbare normative Vorgabe gibt, die auch nur ansatzweise in diese Richtung deuten könnte.
52 
Jedenfalls aber kommt der Aufnahme angesichts der vorgenannten vielfältigen Einschätzungen und Äußerungen eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil der genannte unionsrechtliche Rechtsakt seinen Geltungsanspruch u.a. auch aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 12. und 28. September 2001 (Nr. 1368 und 1373) ableitet (vgl. den Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 2001/931/GASP), die den Staaten der Weltgemeinschaft völkerrechtlich bindend aufgibt, dem internationalen Terrorismus keinerlei – auch nur passive - Unterstützung zu leisten. Insbesondere haben hiernach alle Staaten die Verpflichtung, denjenigen Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, jeden sicheren Aufenthaltsort zu verweigern (vgl. Ziffer 2 lit. a und c) Resolution Nr. 1373; vgl. zur völkerrechtlichen Verbindlichkeit Schweisfurth, Völkerrecht, 2006, S. 496 ff.).
53 
Allerdings setzt der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG voraus, dass der unterstützte Terrorismus überhaupt noch aktuell ist und nicht etwa der Vergangenheit angehört. Dieser einschränkende Aspekt folgt schon aus der Wertung des § 54 Nr. 5 Hs. 2 AufenthG und nicht zuletzt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift sanktioniert – anders als möglicherweise Art. 1 F lit. c) GFK bzw. Art. 17 Abs. 1 lit. c) QRL (vgl. hierzu unter II) – nicht etwa in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen, die sich auf terroristische Organisationen und deren Taten bezieht, die nicht mehr existent, überholt und ohne Gegenwartsbezug sind. Aus dem Umstand, dass nach den vom Verwaltungsgericht eingeholten bzw. verwerteten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 14. September 2009) seit etwa 2000 die den militanten Sikh-Organisationen zugerechneten terroristischen Gewalttaten nahezu zum Erliegen gekommen sein sollen und diesbezüglich in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auszugsweise vorgelegten Jahresbericht 2009/2010 des Ministry of Home Affairs of India nichts Entsprechendes mehr erwähnt wird (vollständig abzurufen unter http://www.mha.nic.in), kann jedoch gegenwärtig nicht geschlossen werden, im vorliegenden Fall könnte ein solcher Sachverhalt ohne den erforderlichen Gegenwartsbezug gegeben sein. Denn dieser vom Auswärtigen Amt konstatierte Zustand kann vielerlei Ursachen haben und lässt keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf zu, dass das terroristische Gewaltpotential endgültig aus der Welt sein könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - maßgebliche Akteure des Terrors nach wie vor existieren. Denn der Umstand, dass gegenwärtig keine Aktivitäten zu beobachten sind, kann namentlich darauf beruhen, dass die finanziellen wie auch die personellen Ressourcen defizitär sind bzw. auch die Sicherheitsvorkehrungen entsprechend effektiv sind. Der BND (v. 13. April 2010) geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass jedenfalls die Strukturen des Sikh-Terrorismus in Indien zumindest weitgehend zerschlagen sind und ihm eine ausreichende Basis in der Bevölkerung fehlt, um gegenwärtig effektiv arbeiten zu können. Zudem ist zu bedenken, dass es auch in der jüngsten Vergangenheit durchaus zu Terrorakten gekommen ist, wie etwa der Anschlag im November 2008 in Mumbai (vgl. Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009), die nicht zuverlässig zugeschrieben werden können.
54 
Von wesentlicher Bedeutung für diese Einschätzung und die vom Senat zu treffende Feststellung eines noch hinreichend aktuellen Gegenwartsbezugs ist auch, dass in jüngster Zeit verschiedentlich darüber berichtet wurde, es gebe aktuelle Restrukturierungsbestrebungen des Sikh Terrorismus und insoweit insbesondere auch der Auslandsbetätigungen der ISYF (vgl. etwa Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009; Immigration and Refugee Board of Canada v. 16. April 2009; South Asia Terrorism Portal Stand 1. März 2010; BND v. 13. April 2010). So wird von verstärkten Kontakten zum pakistanischen Geheimdienst berichtet und von Regruppierungen in Pakistan (vgl. Jamestown Foundation v. 9. Januar 2009; Immigration and Refugee Board of Canada v. 16. April 2009). Jedenfalls angesichts dieser Entwicklungen wäre es verfehlt und wenig lebensnah, wollte man verlangen, dass es erst wieder zu konkreten neuen terroristischen Akten kommen muss, bevor man von einer relevanten terrorismusbezogenen Unterstützung sprechen kann.
55 
Unter diesen Umständen wäre das durch § 54 Nr. 5 AufenthG vorausgesetzte und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2005 näher beschriebene und, wie oben ausgeführt, keinesfalls zu hoch anzusetzende Gefährdungspotential allerdings dann entfallen, wenn eine glaubwürdige öffentliche und auch praktizierte Distanzierung von jeglichen terroristischen Praktiken von Seiten der ISYF erfolgt wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich (vgl. hierzu auch BKA v. 1. April 2010, das ausdrücklich eine erfolgte Distanzierung und entsprechende öffentlich bekannt gewordene Verlautbarungen verneint). Namentlich hat der Kläger auch auf entsprechende Hinweise im Berufungsverfahren keine diesbezüglichen Informationen geliefert, im Gegenteil: Er ist gerade in diesem Zusammenhang bemerkenswert einsilbig und unpräzise geblieben.
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Zwar wird von in der Vergangenheit erfolgten Spaltungen der AISSY bzw. der ISYF berichtet (vgl. etwa UNHCR v. 22. März 2006; South Asia Terrorism Portal Stand 1. März 2010; Immigration and Refugee Board of Canada v. 16. April 2009; BND v. 13. April 2010). In diesem Zusammenhang wird aber schon nicht einmal deutlich, dass sich zumindest eine hinreichend abgegrenzte und abgrenzbare Fraktion herausgebildet haben könnte, die überzeugend und glaubwürdig endgültig und ohne „wenn und aber“ dem Terrorismus die Gefolgschaft verweigert hätte und auch weiter verweigern würde. Abgesehen davon bestehen gerade auch nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich der Kläger – so es denn eine solche Fraktion überhaupt geben sollte – eindeutig und glaubwürdig gerade dieser zugewandt haben könnte und sich mit dieser identifizieren würde (vgl. zu diesem Aspekt im Kontext des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG BVerwG, U. v. 2. Dezember 2009 – 5 C 24.08), sodass von einem Wegfall der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG auszugehen wäre. Auch hier hat der Kläger unübersehbar jede klare Stellungnahme und Einlassung vermieden und hat im Grunde alles offen und im Ungefähren gelassen. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Berufungsvorbringens noch darauf hinzuweisen, dass aus den verwerteten Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte abgeleitet werden können, dass nur die Babbar Khalsa dem Terrorismus zugerechnet werden kann, nicht jedoch die ISYF.
57 
Bei der Würdigung der Person des Klägers und seiner politischen Betätigung sowie der persönlichen Einlassungen im Verfahren kann der Senat auch nicht außer Acht lassen, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Asylerstverfahren bestätigt hatte, an der Verteilung von Geldern an bedürftige Familien, die ihren Ernährer bei gewaltsamen Auseinandersetzungen in Indien verloren hatten, beteiligt gewesen zu sein. Weiter hatte er davon gesprochen, dass er geheime, ihm allerdings unbekannte Nachrichten als Kurier überbracht haben will. Schließlich hatte er die Anwendung von Gewalt bei der Schaffung eines unabhängigen Khalistan ausdrücklich gebilligt.
58 
Die vom Beklagten hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen lassen keine rechtserheblichen Defizite erkennen. Wenn der Beklagte davon ausgeht, dass ggf. die gesamte Familie mit dem Kläger ausreisen werde, so ist dieser Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Denn die anderen Familienangehörigen haben ihrerseits kein Aufenthaltsrecht; auch halten sie sich – ohne dass es zu einer rechtserheblichen Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gekommen wäre – viel zu kurz im Bundesgebiet auf, als dass ihnen eine Rückkehr nicht mehr zugemutet werden könnte. Was den im Jahre 2007 geborenen Sohn des Klägers betrifft, kann zwar hinsichtlich eines möglichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots § 42 AsylVfG nicht eingewandt werden, weil dieser wohl kein Asylverfahren durchgeführt hat. Gleichwohl ist nichts dafür ersichtlich, dass aus Gründen einer Behandlungsbedürftigkeit der Herzkrankheit, über die auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung jedenfalls keine aktuellen Informationen vorliegen, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte. Der Beklagte ist im angegriffenen Bescheid davon ausgegangen, dass eine Behandlung in Indien möglich sein werde, was der Kläger zu keinem Zeitpunkt - weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren – überhaupt, geschweige denn substantiiert in Zweifel gezogen hat. Insoweit sind die selbstständig tragend angestellten (hilfsweisen) Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
59 
Gleichwohl hat der Beklagte zusätzlich unterstellt, dass – nach Entfallen der Foltergefahr – es zu einer Trennung der Familie kommen könnte, insoweit dann aber mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung des öffentlichen Interesses an einer konsequenten Bekämpfung des internationalen Terrorismus, das, wie dargelegt, insbesondere seine Rechtfertigung in den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland findet, einer Trennung der Familie den Vorzug eingeräumt. Insoweit handelt es sich um eine zwar nicht zwingende, gleichwohl rechtlich mögliche Ermessensentscheidung.
60 
Der Umstand, dass die Ausweisung nicht vollzogen werden kann, solange die Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG Bestand hat und kein aufnahmebereiter Drittstaat in Sicht ist, macht die Ausweisung – entgegen der Auffassung des Klägers - nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere auch nicht unverhältnismäßig. Denn immerhin wird mit dieser zum einen konsequent jeder Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt, zum anderen werden dadurch die Aufenthaltsbeschränkungen des § 54a AufenthG ausgelöst.
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II. Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
62 
Dem Kläger steht auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu.
63 
Der Senat kann letztlich offen lassen, ob der Bundesgesetzgeber mit der in  § 25 Abs. 3 AufenthG gewählten Regelungsstruktur die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG v. 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) ordnungsgemäß und sachgerecht umgesetzt hat. Diese Umsetzung war hier bereits zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz und damit vor dem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Mai 2006 erfolgt.
64 
Eine ordnungsgemäße Umsetzung ist allerdings nach Auffassung des Senats nicht erfolgt. Denn die in § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 AufenthG genannten Ausschlussgründe, sind nach den bindenden unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 QRL solche, die bereits zwingend der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit. b) QRL entgegenstehen. Darüber hinaus ist das nationale Recht auch deshalb defizitär, weil der unionsrechtlich in Art. 18 QRL ausdrücklich auch für subsidiär Schutzberechtigte vorgesehene, dem Flüchtlingsstatus (vgl. Art. 13 QRL und insoweit ordnungsgemäß umgesetzt in § 3 Abs. 4 AsylVfG) vergleichbare förmliche Schutzstatus nicht eingeräumt wird, an den unmittelbar unionsrechtlich die (zahlreichen) Gewährleistungen der Art. 20 ff. QRL anknüpfen. Dass unionsrechtlich dieser Schutzstatus von essentieller Bedeutung ist, kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach Art. 19 Abs. 3 QRL die Mitgliedstaaten andererseits verpflichtet sind, diesen Status unter den dort im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen wieder zu entziehen, um damit deutlich zu machen, dass Unionsrecht derartige Rechte nicht vermitteln kann und sich die Betroffenen nicht mehr auf diese Rechte berufen können. Soweit § 60 Abs. 2 AufenthG daneben und zugleich den völkervertraglichen Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK zum Ausdruck bringt und absichert, ist dagegen aus unionsrechtlicher Sicht allerdings nichts zu erinnern. Diese Differenzierung zwischen dem nationalen bzw. völkervertraglichen Abschiebungsschutz und dem unionsrechtlichen subsidiären Schutz und daraus fließenden Schutzstatus ist jedoch, wie dargelegt, von zentraler und nicht zu vernachlässigender Bedeutung und hätte vom nationalen Gesetzgeber nachgezeichnet werden müssen.
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Der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1 QRL hat hiernach schon im Ansatz systematisch und strukturell unionsrechtlich nichts mit der Frage des aufenthaltsrechtlichen Statusnach Einräumung des Schutzstatus zu tun, weshalb dann auch nach Art. 24 Abs. 2 QRL - vorbehaltlich entgegenstehender zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - ein unbedingter Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Aus der Tatsache, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit einer Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG zugleich unter Verstoß gegen das Unionsrecht und entgegen Art. 17 Abs. 1 lit. c) QRL das Vorliegen der Voraussetzungen des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. b) QRL feststellt, folgt jedoch unionsrechtlich kein Anspruch der betreffenden Ausländer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 24 Abs. 2 QRL. Allerdings kann mit Rücksicht auf die Bindungswirkung nach § 42 AsylVfG, auch wenn die Entscheidung unter Verstoß gegen zwingendes Unionsrecht (Art. 17 QRL) ergangen ist und eigentlich hätte, was den unionsrechtlichen subsidiären Schutz betrifft, zu Lasten der Betroffenen ausgehen müssen (vgl. zu den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c QRL, der § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. c) AufenthG entspricht, noch die folgenden Ausführungen), nicht davon ausgegangen werden, dass § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. c) AufenthG unmittelbar dem Anspruch auf Erteilung eines Titels nach Art. 24 Abs. 2 QRL entgegen gehalten werden kann; insbesondere können an sich Sachverhalte, die selbst die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 QRL erfüllen, im Ausgangspunkt aus systematischen Gründen nicht unwiderlegbar und gewissermaßen automatisch anspruchsvernichtende zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 QRL ausmachen. Gleichwohl bedarf bis zu einer ordnungsgemäßen Umsetzung des Unionsrechts, insbesondere eines ausdrücklichen Verfahrens zur Gewährung eines subsidiären Schutzstatus die Vorbehaltsklausel der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der erweiternden Auslegung dergestalt, dass die Ausschlussgründe jedenfalls dem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen. Denn unionsrechtlich folgt aus Art. 17 Abs. 1 QRL, dass, wenn schon der Schutzstatus zwingend zu versagen ist, gewissermaßen erst recht ein Anspruch auf Erteilung eines auf diesen zurückzuführenden Titels ausscheiden muss. Wollte man hier einen unionsrechtlichen Anspruch bejahen, so würde der ohnehin gegebene, auf dem Umsetzungsdefizit beruhende Verstoß gegen das Unionsrecht noch wesentlich verschärft mit der Folge, dass ein dem Unionsrecht noch ferneres Ergebnis erzielt würde, was offenkundig mit Art. 4 Abs. 3 EUV unvereinbar wäre.
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Nach alledem kann dann zwar allein der Umstand, dass nach nationalem Recht der Erteilung des Titels § 11 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2) AufenthG entgegenstünde, den Anspruch nach Art. 24 Abs. 2 QRL nicht ohne weiteres entfallen lassen, sondern nur dann, wenn sich in der Sperrwirkung zugleich zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren würden. Dies ist aber der Fall, wenn eine Ausweisung wirksam und materiell zu Recht auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt wird. Namentlich der oben beschriebene völkerrechtliche und unionsrechtliche Hintergrund dieser Bestimmung sowie das mit ihr zu bekämpfende Gefährdungspotential verkörpern typischerweise derartige zwingende Gründe, selbst wenn von den jeweils betroffenen Personen keine unmittelbare konkrete oder gar gegenwärtige Gefahr ausgehen sollte.
67 
Unabhängig hiervon liegen nach Überzeugung des Senats auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c QRL bzw. des § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. c) AufenthG vor. Hiernach erfolgt ein Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus bzw. wird der Aufenthaltstitel abgelehnt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Der Wortlaut beider Bestimmungen stimmt im Wesentlichen mit Art. 1 F lit. c) GFK überein. Beide Bestimmungen weichen allerdings von Art. 12 Abs. 2 lit. c) QRL ab, der die maßgeblichen Ziele der Vereinten Nationen als diejenigen benennt und konkretisiert, die in der Präambel der UN-Charta und deren Art. 1 und 2 enthalten sind. Daraus wird teilweise der Schluss gezogen, das Gemeinschaftsrecht habe eine Entscheidung dahin gehend getroffen bzw. entsprechende in der Literatur und Rechtspraxis vertretene Auffassungen bekräftigt, wonach hier als in Betracht kommende Akteure nur Repräsentanten von Staaten oder jedenfalls staatsähnlicher Organisationen gemeint sein können, weil in der UN-Charta an sich nur die Beziehungen von Staaten untereinander in den Blick genommen werden (so etwa OVG NW, U. v. 27. März 2007 - 8 A 5118105.A - juris; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 33 Rdn. 97 ff.). Worin dann allerdings bei diesem Ansatz der anwendungsrelevante Unterschied zu § 25 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 lit. a) AufenthG (bzw. Art. 12 Abs. 2 lit. a) bzw. Art. 17 Abs. 1 lit. a) QRL) bestehen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Zwar hatte UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Ziff. 163) sicherlich mit guten Gründen darauf hingewiesen, dass die in der Charta genannten Ziele im Grundsatz nur das Verhältnis der Staaten untereinander betreffen, was die Schlussfolgerung nahe legen konnte, hier liege die Vorstellung und Konzeption zugrunde, der in den Blick zu nehmende Personenkreis sei auf solche Personen beschränkt, die aufgrund ihrer Stellung in einem staatlichen Machtapparat einen wesentlichen Beitrag zu einer durch den Staat selbst begangenen Verletzung dieser Grundsätze geleistet haben (vgl. hierzu auch UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 Nr. 17; auch bereits Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 63 Stand Dez. 1997, Rdn. 148; vgl. auch BVerwG, U. v. 1. Juli 1975 - 1 C 44.68 - Buchholz 402.24 § 28 AusIG Nr. 9 mit dem zutreffenden Hinweis, dass in erster Linie Handlungen gemeint sind, die dem internationalen Frieden und der Völkerverständigung entgegen laufen). Zieht man aber schon den 22. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie in die Überlegungen mit ein, so kann eine derartige Beschränkung nicht befürwortet werden. Denn dort werden zwar ebenfalls die Präambel sowie die Art. 1 und 2 der UN-Charta angesprochen. Daneben werden aber auch ausdrücklich die Resolutionen der UN erwähnt, wonach „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen“ stünden und darüber hinaus auch die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu gleichfalls mit den Zielen und Grundsätzen unvereinbar seien. In diesem Zusammenhang ist unübersehbar, dass hier gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Konvention mittlerweile ein nicht unerheblicher Bedeutungswandel eingetreten ist. Denn spätestens in der Resolution des Sicherheitsrats Nr. 1373 (2001) vom 28. September 2001 bringt dieser unmissverständlich zum Ausdruck, dass Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den in Kapitel 1 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Zielen und Grundsätzen der Organisation stehen. Nach dieser Resolution, deren Umsetzung die hier in Rede stehenden Bestimmungen dienen und die der 22. Erwägungsgrund im Auge hat (vgl. BTDrucks 14/7386, S. 57), sollen, wie schon oben ausgeführt, die Staaten gegen alles vorgehen bzw. alles unterlassen, was den Terrorismus in irgendeiner Weise unterstützen könnte. Insbesondere sollen sie die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen (Nr. 1 a), die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar durch ihre Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass die Gelder zur Ausführung terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen (Nr. 1 b) und diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder begehen, daran hindern, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke zu nutzen (Nr. 2 der Resolution). Hieraus wird deutlich, dass die ursprünglich für richtig gehaltene Beschränkung des Personenkreises nicht mehr in dieser Weise uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann, denn die dort angesprochenen Akteure des Terrors haben regelmäßig nichts mit (zumindest) staatsähnlichen Organisationen zu tun (a.A. Marx, InfAusIR 2005, 218 <227>, der zu stark die Entstehungsgeschichte in den Blick nimmt und dabei übersieht, dass die Vorschrift, indem sie auf die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen abstellt, für einen Bedeutungswandel offen ist und daher nicht gesagt werden kann, die GFK stelle statisch nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ab; wie hier etwa OVG RP, U. v. 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 - InfAuslR 2003, 254; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Stand Oktober 2008, Rdn. 227; vgl. auch die Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts v. 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79; v. 25. November 2008 - 10 C 46.07 - NVwZ 2009, 592). Der von Marx in diesem Zusammenhang weiter erhobene Einwand, bislang sei keine zufriedenstellende praktikable juristische Definition des Terrorismusbegriffs gefunden worden (vgl. Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 33 Rdn. 114), ist im Ansatz sicherlich nicht vollständig von der Hand zu weisen, ein solcher wird auf absehbare Zeit wohl auch nicht weltweit konsensfähig sein. Andererseits liegt der genannten Sicherheitsratsresolution ein „sicherer" Begriffskern zugrunde, wovon auch das BVerwG im bereits oben angesprochenen Urteil v. 15. März 2005 (1 C 26.03 - a.a.O.) ausgegangen ist.
68 
Für die Anwendung des Ausschlussgrundes ist schon vom Wortlaut der Bestimmung, der auf eine retrospektive Sichtweise abstellt, nicht erforderlich, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann. Die zugrunde liegende Bestimmung des Art. 1 F lit. c) GFK (wie generell Art. 1 F GFK) bringt vielmehr vorrangig ein gewichtiges wertendes Element der „Asylunwürdigkeit" zum Ausdruck (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79; v. 25. November 2008 - 10 C 46.07 - NVwZ 2009, 592; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Stand Oktober 2008, Rdn. 211 ff.). Gleichwohl stehen auch diese gemeinschaftsrechtlichen und völkervertraglichen Ausschlussgründe unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Liegen die entsprechenden Gründe bzw. Taten zum Zeitpunkt der Aktualisierung bzw. des Eintritts der flüchtlingsrechtlich zu betrachtenden Verfolgungsgefahr lange zurück und haben sich die Betroffenen insbesondere mittlerweile glaubwürdig distanziert oder aber wirken sie mittlerweile sogar aktiv an der Bekämpfung des Terrorismus mit, so wäre ein Zurückstellen des Flüchtlingsschutzes nicht mehr gerechtfertigt (so auch im Ausgangspunkt UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 ff., Nr. 23 f.; ders., Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Nr. 157; vgl. auch BVerwG, B. v. 14. Oktober 2008 – 10 C 48.07 – a.a.O.). Zu verlangen ist daher – wenn auch keine konkrete Wiederholungsgefahr – so doch ein Minimum an Aktualität. Auch wenn im Falle des Art. 1 F lit. b) GFK - anders als in Art. 33 Nr. 2 GFK - nicht ausdrücklich auf das Vorliegen einer Gefahr abgestellt wird, so ist zwar unübersehbar, dass diese Bestimmung der Abwehr von Gefahren für das Zufluchtland dient. Gleichwohl ist die Zwecksetzung nicht darauf beschränkt, denn es geht auch darum, dem Missbrauch des Flüchtlingsstatus entgegenzuwirken, v.a. aber darum zu verhindern, dass sich die Betreffenden einer berechtigten Strafverfolgung entziehen (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei BVerwG, B. v. 14. Oktober 2008 – 10 C 48.07 – a.a.O.; a.A. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 33 Rdn. 84 ff. m.w.N., wonach sich die beiden Bestimmungen im Wesentlichen nur durch den Ort der Tatbegehung unterschieden, weshalb es nahe liege, von einem komplementären Charakter der Vorschriften auszugehen und auch hier nach den allgemeinen Maßstäben eine konkrete Gefahr zu verlangen; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Ziff. 151; vgl. auch OVG NW, U. v. 27. März 2007 – 8 A 5118/05.A – juris).
69 
Der Senat kann offen lassen, ob Personen, die lediglich als Mitläufer bzw. unbedeutende Unterstützer des Terrorismus einzustufen sind, taugliche Akteure im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) QRL sein können. Der Kläger war jedoch als ehemaliger höher gestellter mehrjähriger Funktionär der Organisation eine Person, die maßgeblich den Weg der Organisation in der Bundesrepublik mitbestimmen und prägen konnte, weshalb sein Handeln unmittelbar geeignet war, die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nachteilig zu berühren. Auch liegen diese Aktivitäten nicht so lange zurück, als dass sie als obsolet angesehen werden könnten. Schließlich kann von einer glaubwürdigen Distanzierung, wie bereits ausgeführt, keine Rede sein.
70 
Wollte man nicht der Auffassung einer unionsrechtswidrigen Umsetzung folgen, so stünde der Erteilung nicht nur § 25 Abs. 3 Satz 2 3. Variante lit. c) AufenthG entgegen, sondern auch § 11 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2) AufenthG sowie § 5 Abs. 4 AufenthG.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
73 
Beschluss vom 21. April 2010
74 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, der der Gemeinschaft der Sikh angehört, reiste 1993 ins Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 22.06.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG (alte Fassung) nicht vorliegen. Zugleich wurde ihm die Abschiebung nach Indien angedroht.
Dieser Ablehnungsbescheid wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 18.08.1995 aufgehoben. Das Bundesamt wurde verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Kläger vorliegen. In der Urteilsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund von ärztlichen Attesten und der Angaben des Klägers stehe fest, dass er seinerzeit vor der Ausreise in Indien als Mitglied der Organisation Babbar Khalsa, der er seit 1985 angehöre, von den indischen Sicherheitsbehörden schwer gefoltert worden sei. Hier im Exil sei er auch Generalsekretär der Babbar Khalsa Exilorganisation für das Bundesland Bayern. Mit der Anwendung der Folter als Verfolgungsmittel habe der indische Staat die Grenzen einer der reinen Terrorismusabwehr und Kriminalverfolgung dienenden einfachen Kriminalverfolgung überschritten und, weil Folter gegenüber militanten Sikhs besonders hart angewandt werde, infolge dieses sogenannten Politmalus die Grenzen zur politischen Verfolgung überschritten. Aufgrund dieses Hintergrunds und auch vor dem Hintergrund der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut Folter und entsprechende Verfolgung. Der Kläger sei Leiter der Propagandaarbeit der Organisation Babbar Khalsa im Bundesgebiet und seit 1995 auch Generalsekretär der Babbar Khalsa International für die Zone Bayern. Der Asylausschlussgrund des Terrorismus könne ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen gehalten werden. Glaubhaften Angaben zufolge habe er selbst nie Gewalt angewendet oder terroristische Aktionen unterstützt. Sowohl im Heimatland als auch in Deutschland sei er lediglich in ideologisch-propagandistischer Weise für die Belange der Sikhs und einen eigenständigen Staat „Khalistan“ eingetreten. Die bloße Bekundung von Sympathie, einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung ausgerichteten Verhaltensweisen seien aber nicht geeignet, den Asylanspruch auszuschließen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.1993 sei daher rechtswidrig, verletze den Kläger in seinen Rechten und sei daher aufzuheben.
Aufgrund dieses rechtskräftig gewordenen Urteils erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 21.09.1995 den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Aufgrund einer Prüfanfrage des Innenministeriums Baden-Württemberg leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.02.2008 die Prüfung eines Widerrufsverfahrens wegen Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG ein. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach sei der Kläger Generalsekretär der Babbar Khalsa für Bayern gewesen. Nach den nun vorliegenden Informationen sei er aber zwischen 1998 und 2003 nunmehr auch der Propagandasekretär auf Bundesebene der Babbar Khalsa International geworden und aktiv gewesen. Bei dieser Organisation handele es sich nach der Liste der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus, die aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2006 aufgestellt worden sei, um eine terroristische Organisation. Nach dem Gutachten des Südasieninstituts vom 26.04.2004 sei die Babbar Khalsa International eine Auslandsorganisation, die Propaganda für die Organisation treibe, Gelder für Babbar Khalsa einwerbe und dieser auch durch Erpressung und Anwerbung neuer Rekruten diene. Es handele sich somit um eine aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten. Der Kläger agiere damit i.S. von § 60 Abs. 8 Satz 2 3.Altern. AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG im Rahmen einer Organisation gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Gründe nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. Im Widerrufsverfahren teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.08.2007 (BAS 8 ff) mit, in welcher Form der Kläger nach offiziellen Meldungen, Verlautbarungen und Berichterstattungen im Bundesgebiet für Babbar Khalsa in Erscheinung getreten sei. Ferner findet sich ein Schreiben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg an das Innenministerium in der Akte vom 14.06.2006, wonach der Kläger vom Amtsgericht Lörrach wegen einer gefährlichen Körperverletzung, die er am 14.11.2002 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung mit einer zweijährigen Bewährungsfrist verurteilt worden war. Ferner fand am 30.01.2007 in... . am Wohnsitz des Klägers ein mehrstündiges Sicherheitsgespräch mit dem Kläger statt, in dem er unter Beteiligung der Ausländerbehörde..., der Polizeidirektion..., des Regierungspräsidiums..., des Landesamts für Verfassungsschutz umfassend zu seinen Aktivitäten für Babbar Khalsa und seinen Einstellungen zu den Zielen und Methoden der Organisation befragt wurde (BAS 15-75).
Mit Schreiben vom 07.02.2008 wurde der Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG angehört. Dabei wurde auf das Gutachten des Südasieninstituts von 2004 über die Ziele und Methoden der Organisation Babbar Khalsa International Bezug genommen sowie darauf, dass der Kläger als Generalsekretär von Babbar Khalsa International in Bayern und Propagandasekretär auf Bundesebene aktiv sei, sowie auf das Sicherheitsgespräch vom 30.01.2007. Aus all dem ergebe sich, dass er aktiv terroristische Aktivitäten unterstütze und mithin den Ausschlussgrund der Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verwirkliche. Nach Aktenlage könne er die Rückkehr in das Heimatland auch nicht aus zwingenden Gründen, die auf früheren Verfolgungen beruhten, ablehnen. Dem Kläger-Vertreter, der sich seinerzeit im Februar 2008 für den Kläger im Widerrufsverfahren meldete, wurde Akteneinsicht gewährt. Der Kläger-Vertreter wies darauf hin, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Indien dort akute Lebensgefahr drohe (BAS 84). In seiner Stellungnahme vom 28.04.2008 (BAS 86) wies der Kläger-Vertreter darauf hin, der Kläger habe im Sicherheitsgespräch vom 30.01.2007 wiederholt klargestellt, dass er jede Gewalt ablehne und sich nicht an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteilige. Er sei mithin kein Unterstützer des Terrorismus. Im Inland begehe die Babbar Khalsa auch keine Straftaten oder terroristische Straftaten. Es sei auch bis zum heutigen Tage unklar, weshalb die Babbar Khalsa-Organisation von der EU auf die Terrorismusliste gesetzt worden sei. Andere Organisationen, wie etwa die Hisbollah im Libanon befänden sich hingegen nicht auf der Liste, obwohl sie vielfältig durch Terrorakte in Erscheinung getreten seien. Soweit im Schreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz u.a. eine Nachricht wiedergegeben wurde, wonach der Kläger persönlich als Drahtzieher eines Sprengstoffanschlags auf zwei Kinos in Neu Delhi im Mai 2005 verantwortlich gemacht werde, handele es sich offenbar um eine gezielte Fehlinformation seitens des indischen Geheimdienstes. Bezeichnend sei, dass ein Rechtshilfeersuchen der indischen Justiz gleichwohl bisher nicht gestellt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm in Indien Folter und Tod. Deswegen müsse zumindest für den Kläger der Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG weiterhin aufrecht erhalten werden. Im Übrigen wies der Kläger-Vertreter, der seit vielen Jahren hochrangige Mitglieder der Sikh-Exilszene in Deutschland vertritt, auf eine lange Liste von Anerkennungsbescheiden bezüglich dieses Personenkreises und darauf hin, dass bislang von diesen keiner seiner Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsanerkennung widerrufen bekommen habe. Der Kläger-Vertreter legte insoweit ein Schreiben der Shiromani Akali Dal aus Amritsar vom 11.04.2008 (BAS 101) vor, mit dem diese Organisation an den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland schreibt, dass der Kläger von indischen Behörden fälschlicherweise der Beteiligung an einem Bombenattentat auf ein Kino in Delhi bezichtigt werde. Die Organisation verwies ferner darauf, dass ein Sikh, der 1995 von Deutschland nach Indien abgeschoben worden sei, trotz einer Zusage Indiens, dessen Leben nicht zu gefährden, nachträglich zum Tode verurteilt und in die Todeszelle geschickt worden sei. Der Bruder des Klägers sei im Übrigen gefoltert und eingesperrt worden, weil er eben der Bruder des Klägers sei. Dies zeige, dass der Kläger gefährdet sei.
Das Auswärtige Amt nahm in einem Schreiben vom 02.10.2008 an das Bundesamt dazu Stellung (BAS 102 ff) und führte aus, dass der Kläger des Bombenanschlags auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005 von den indischen Behörden bezichtigt werde und diese deshalb gegen ihn ermittelten. Gerichtsverwertbare Beweise für seine Teilnahme lägen jedoch derzeit nicht vor. Die vom Bundesamt im Bezugsschreiben vom 31.03.2008 dargestellten Erkenntnisse zu den Familienverhältnissen des Klägers in Bezug auf einen gewissen ...Singh, dem Anführer der Organisation Babbar Khalsa, der sich vermutlich in Pakistan aufhalte, könnten bestätigt werden. Die Babbar Khalsa sei nach einem Beschluss des Rates der EU eine terroristische Organisation und sei auch in Indien als solche verboten. Sippenhaft sei in der indischen Rechtsordnung nicht bekannt. Indien sei ein strategischer Partner der Bundesrepublik und werde grundsätzlich als Demokratie- und auch als Rechtsstaat betrachtet, gleichwohl kämen Menschenrechtsverletzungen bedingt durch Tradition, Größe und Entwicklungsstand des Landes immer wieder vor, gerade in ländlichen Gebieten. Indien gehe, da die Terrorgefahr hier seit Langem Alltag sei, gegen Terroristen und Unterstützer von Terroristen mit großer Entschiedenheit vor. Eine menschenrechtswidrige Behandlung folge allerdings notwendig weder aus einem rein politischen Engagement für die Babbar Khalsa International, noch aus dem weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.05.2010 wurde der Kläger gestützt auf § 54 Nr. 5 AufenthG wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen. Der gegen die Ausweisungsverfügung, die für sofort vollziehbar erklärt worden war, vom Kläger gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.07.2010 (5 K 977/10 - siehe beigezogene Gerichtsakte) abgelehnt. Der Kläger sei nicht nur einfaches Mitglied der Babbar Khalsa International, sondern seit Jahren auch im Bundesvorstand in der Position des Propagandasekretärs und des Pressesprechers tätig. Die terroristischen Aktivitäten der Organisation habe er im Sicherheitsgespräch gebilligt und auch eingeräumt, dass er in Deutschland Spendengelder für die Organisation vereinnahme. Zudem habe er sich in den letzten Jahren mindestens sechs Mal für längere Zeit in Pakistan aufgehalten. Die Befugnis zur Ausweisung sei auch nicht verwirkt. Zwar sei dem Kläger nach Abschluss des Asylverfahrens eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, obwohl er schon im Asylverfahren eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Exil als Leiter der Propagandaabteilung von Babbar Khalsa angegeben habe, er habe dann aber in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre seine Unterstützungshandlungen für die Babbar Khalsa erheblich intensiviert und nachhaltig Spenden eingetrieben. In diesem Zusammenhang sei er sogar wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21.09.2010 - 11 S 1906/10 - zurück. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts habe sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise substantiiert auseinandergesetzt. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, er habe klargestellt, dass er nicht gegen die deutschen Gesetze handeln wolle, sei zu beachten, dass bloße unverbindliche Erklärungen für sich allein genommen nicht geeignet seien, eine festgestellte Unterstützung terroristischer Bestrebungen zu relativieren. Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen jahrelangen führenden Aktivitäten des Klägers für Babbar Khalsa im Exil, also für eine militante Sikh-Organisation, die bis in die jüngste Vergangenheit hinein für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich gemacht werde, genüge es nicht, wenn der Kläger lediglich vortrage, er wolle nicht gegen deutsche Gesetze handeln, sondern nur im Einklang mit ihnen für seine politische Überzeugung eintreten. Im Übrigen lasse sich der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten persönlichen Erklärung des Antragstellers und auch seinen Äußerungen in dem Sicherheitsgespräch inhaltlich eine klare Absage an die Anwendung von Gewalt nicht entnehmen. Seine Äußerungen deuteten vielmehr darauf hin, dass er meine, die Sikhs befänden sich gegenüber den Hindus in einer allgemeinen Notwehrsituation, welche generell, also auch außerhalb einer konkreten Selbstverteidigungslage. jegliche Gewaltanwendung rechtfertige. Auch soweit der Kläger darauf Bezug nehme, dass Babbar Khalsa keine Gewalttaten in Europa begehe und es deshalb an einer Gefahr für deutsche Interessen fehle, sei dem nicht zu folgen. Er übersehe, dass es für die Anwendung des § 54 Nr. 5 AufenthG unbeachtlich sei, ob eine Terrororganisation Anschläge in Deutschland oder im Ausland begehe, denn der international organisierte Terrorismus stelle immer auch eine latente Bedrohung der Bundesrepublik dar.
Aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.02.2011 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom selben Tage im Verfahren 5 K 976/10 (siehe beigezogene Gerichtsakten) die Klage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg ab. Aufgrund der Äußerungen und Stellungnahmen des Klägers und auch seiner Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung (siehe dazu das Sitzungsprotokoll Gas 87-97 der beigezogenen Gerichtsakte 5 K 976/10) sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 nicht verwirklicht habe. Im Gegenteil, er versuche bis heute seine langjährige Unterstützung für Babbar Khalsa zu verharmlosen und herunterzuspielen. Ein nachhaltiges Abwenden von seiner über 20 Jahre dauernden Unterstützungstätigkeit sei nicht dargetan. Selbst die rechtskräftig festgestellte Straftat (Gewaltanwendung bei Spendeneintreibung), deretwegen das Amtsgericht Lörrach den Kläger verurteilt habe, habe dieser schlichtweg bestritten. Er habe immer erst auf nachhaltigen Vorhalt seine Tätigkeiten für die Babbar Khalsa im Einzelnen eingeräumt. Der herunterspielende Vortrag des Klägers gipfle schließlich in der Angabe, er wisse gar nicht, was Babbar Khalsa mache. Das sei angesichts seiner Vorgeschichte abwegig. Sein Vortrag, er sei grundsätzlich gegen Gewalt, sei als Lippenbekenntnis anzusehen. Das Urteil wurde dem Kläger-Vertreter am 11.02.2011 zugestellt und, nach dem Kläger keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil gestellt hatte, am 19.03.2011 rechtskräftig.
10 
Bezugnehmend auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zur Ausweisung teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 07.10.2011 dem Kläger-Vertreter mit, es komme nunmehr auch ein Widerruf gestützt auf § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG in Betracht. Der Klägervertreter nahm dazu mit Schreiben vom 18.10.2011 Stellung (BAS 119) und führte aus, § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG sei nicht einschlägig. Der Kläger habe sich jahrzehntelang im Bundesgebiet aufgehalten ohne eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik darzustellen. Die Anschuldigungen des indischen Geheimdienstes entbehrten jeder Grundlage. Es wäre im Übrigen mehr als paradox, wenn die Aktivitäten des Klägers, die seinerzeit zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter durch das VG Ansbach geführt hätten, nunmehr als Begründung für einen Ausschluss von der Asylanerkennung dienen sollten. An alldem änderten auch die Ausführungen des VG Freiburg im Ausweisungsverfahren nichts. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG habe einen ganz anderen Schutzbereich als § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Der Kläger habe sich während all der Jahre im Bundesgebiet einwandfrei geführt. Im Übrigen drohe ihm bei Abschiebung nach Indien Foltergefahr. Das Bundesamt möge diesbezüglich Auskünfte von amnesty international oder dem Auswärtigen Amt einholen, wenn es daran Zweifel. Es dürfe keinen Menschen sehenden Auges einer solchen Gefahr aussetzen, denn das sei rechtstaatswidrig.
11 
Nach ihm gewährte Akteneinsicht teilte der Klägervertreter ferner am 09.11.2011 mit, er habe seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 nichts weiter hinzu zu fügen.
12 
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.12.2012 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 21.9.1995 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) vorliegen (Ziff. 1 des Bescheids) und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheids).
13 
Zur Begründung verwies es auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen, wofür es auch genüge, wenn nachträglich Ausschlussgründe eingetreten seien. Hier lägen Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG aber auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik anzusehen. Nach dem Urteil des VG Freiburg sei die Babbar Khalsa eine militante Sikh-Organisation, die unabhängig von ihrer Auflistung auf der EU-Terrorismusliste bis in jüngste Zeit für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich sei. Gewaltanschläge oder Drohungen ausländischer Terrororganisationen gefährdeten aber auch die inneres Sicherheit der Bundesrepublik. Der Kläger habe im Sicherheitsgespräch zu erkennen gegeben, dass er Gewalt als gerechtfertigt ansehen. Sein Hinweis auf Wohlverhalten im Bundesgebiet könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass Babbar Khalsa die Bundesrepublik als Ruhe- und Rückzugsraum nutze und er sich deshalb nur aus Organisationsdisziplin als ungefährlich darstelle. Auch wenn § 54 Nr. 5 AufenthG und § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG unterschiedliche Anwendungsbereich hätten, stehe doch nach dem Urteil des VG Freiburg fest, dass der Kläger seine Rolle zu verharmlosen suche, obwohl er mit hohen Geldbeträgen diese unterstützt habe und deshalb als latente Gefahr für die Bundesrepublik anzusehen sei. Der Hinweis auf langjähriges Wohlverhalten greife nicht, denn dieses beruhe auf lediglich taktischem Kalkül. Er habe sich aber nach wie vor nicht von der Terrororganisation distanziert, wie seine Angeben beim VG Freiburg im Ausweisungsverfahren zeigten. Wegen seiner fortdauernden Einbindung in die Organisation sei auch die nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.
14 
Zudem habe er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt und damit den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht. Nach dem Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2010 und einem Gutachten des Südasien Instituts für das VG Gelsenkirchen vom 26.04.2004 sei die Babbar Kahlsa International eine militante Sikh-Organisation, die Gelder unter anderem durch Erpressung eintreibe und neue Rekruten anwerbe. Für diese Organisation, die ein selbständiges Khalistan auch mit terroristischen Mitteln anstrebe sei der Kläger langjährig als hoher Funktionär tätig gewesen und habe sie auch mit erheblichen Geldzuwendungen unterstützt und damit terroristische Aktionen unterstützt. Auf das Vorliegen einer Widerholungsgefahr komme es hier nach der Rechtsprechung des EuGH (v. 9.11.2010 - C 57/09) nicht an.
15 
Nach § 30 Abs. 4 AsylVfG sei ein Asylantrag, der auch die Flüchtlingseigenschaft umfasse, als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Ausschlussgründe vorlägen. Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes sei wegen der teilweisen Erweiterung des Schutzumfangs des früheren § 51 Abs. 1 AuslG a.F. durch den diesen ablösenden § 60 Abs. 1 AufenthG im Widerrufsverfahren erstmalig über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu entscheiden. Die Ermächtigung dazu ergebe sich aus einer analogen Anwendung der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1, 31 Abs. 3 S. 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 - 3 AsylVfG. Im vorliegenden Fall komme es auf einen erweiterten Schutzumfang des § 60 Abs. 1 AufenthG aber gar nicht an, weil ja Ausschlussgründe vorlägen.
16 
Am 27.01.2012 hat der Kläger dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben.
17 
Er legt zur Begründung eine Meldung der Media Punjab -German News vom 20.03.2011 nebst deutschsprachiger Übersetzung vor, wonach der Kläger am 18.03.2011 von seinen Ämtern bei Babbar Khalsa International Deutschland zurückgetreten sei und seit dem Jahr 2011 kein Verbindungen mehr mit der Partei habe und alle Pressagenturen bitte, seinen Namen nicht zu erwähnen (GAS 11 - 15). Diese. Zusätzlich legte er ein von ihm unterzeichnete, in deutscher Sprache abgefasstes und vom 18.03.2011 datierendes Schreiben an den Präsidenten von Babbar Khalsa International Deutschland vor, in dem er diesen um Bestätigung der fristgerechten Kündigung seiner Mitgliedschaft und seiner Vorstandstätigkeit mit Wirkung zum 18.03.2011 bittet (GAS 67). Dazu legte er ferner ein in deutscher Sprache abgefasstes, vom Präsidenten der Vereinigung stammendes und unterzeichnetes, vom 20.03.2011 datierendes Schreiben vor, in dem ihm dieser die Kündigung bestätigt, für die langjährige Mitarbeit dankt und alles Gute wünscht (GAS 69).
18 
Der Kläger beantragt,
19 
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2011 aufzuheben,
und - hilfsweise - die Beklagte zu verpflichten, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
23 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger vom Gericht zu den Gründen seines Austritts aus der Organisation und zur Begründung seiner Klage angehört worden. Auf die hierzu angefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
24 
Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Heft), der Akten der Beklagten (1 Heft), sowie der beigezogenen Akten des Gerichts (VG Freiburg, 5 K 977/10 und 5 K 976/10) Bezug genommen, die ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, wie die Gerichts- und Behördenakten zum zeitgleich verhandelten Parallelverfahren (A 6 K 900/12 - betr. Widerruf der Asylanerkennung), hier insbesondere die Akten der Beklagten zur ursprünglichen Asylanerkennung des Klägers im damaligen Verfahren von 1995.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf eine positive Feststellung der Beklagten zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen. Der Widerruf der im damaligen Anerkennungsbescheid vom 21.09.1995 enthaltenen positiven Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
27 
1. Widerruf der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG
28 
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. vormals die positive Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) unter anderem dann zwingend zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat (BVerwG, U. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris, Rd.Nrn. 20 und 43). Das setzt im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 -, NVwZ 2011, 285) eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ebenso wenig voraus, wie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insofern nämlich genügt es bei diesem Ausschlussgrund, dass der Betreffende gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gehandelt „hat“, weil er sich bereits damit des Flüchtlingsschutzes als „unwürdig“ erwiesen hat. Terroristische Aktivitäten laufen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider. Der Ausschlussgrund kann auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem ihrer Mitgliedsstaaten innehaben. Entscheidend ist aber, dass ihnen eine individuelle Verantwortung für solches Handeln zugerechnet werden kann (BVerwG, U. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10). Die individuelle Zurechnung von Terrorakten ist dabei nicht erforderlich. Für das Zuwiderhandeln gegen Ziele der Vereinten Nationen ist außerdem nicht erforderlich, dass der Betreffende eine räumlich-organisatorische Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten oder ihrer Rechtfertigung in der Öffentlichkeit hat. Vielmehr genügen für den Ausschluss als asylunwürdig vom Status des „bona fide refugee“ gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten, da auch „Schreibtischtäter“ und „Propagandisten“ nach dem Normzweck des Ausschlussgrundes nicht privilegiert werden sollen. Werben, ideologisch Schulen, aber auch Kulturaktivitäten, die den ideologischen Zusammenhalt fördern, genügen für einen Ausschluss (so zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 C 26/12 -, juris, Rd.Nrn. 16 ff).
29 
Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Fall des Klägers hier erfüllt.
30 
Dabei steht die Rechtskraft des Urteils des VG Ansbach, mit dem die Beklagte seinerzeit zur positiven Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet wurde, im vorliegenden Fall der Widerrufsentscheidung nicht nach § 121 Nr. 1 VwGO entgegen. Insoweit haben sich hier nämlich nach dem Urteil des VG Ansbach vom 18.8.1995 die dafür entscheidungserheblichen Sachverhalte nachträglich maßgeblich verändert (zur Zulässigkeit des Widerrufs trotz rechtskräftigen Verpflichtungsurteils in diesem Fall BVerwG, U. v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 -, juris, Rd.Nrn. 16, 17).
31 
Hier hatte der Kläger zwar schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG Ansbach eine Funktionärsposition für die Babbar Khalsa International Deutschland inne. Damals beschränkten sich aber seine Aktivitäten nach den Feststellungen des VG Ansbach auf propagandistische Handlungen, einseitige Sympathiebekundungen, und ähnliche Handlungen, die nach dem Urteil dieses Verwaltungsgerichts noch nicht die Schwelle zum Asylausschlussgrund des von der Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten „Terrorismusvorbehalts“ überschritten.
32 
Wie aber bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts und auch der Verwaltungsgerichtshof in der entsprechenden Beschwerdeentscheidung im Ausweisungsverfahren festgestellt haben, hat der Kläger „seit Mitte der 1990er Jahre seine Aktivitäten demgegenüber deutlich intensiviert und gesteigert“. Von daher kann er nicht geltend machen, ihm würden nunmehr paradoxerweise Aktivitäten als Grundlage für einen Ausschluss von der gewährten Flüchtlingsanerkennung angelastet, die er so auch schon seinerzeit an den Tag gelegt habe ohne dass dies seiner damaligen Anerkennung entgegengestanden habe. Denn er war seither nicht nur nunmehr auch auf Bundesebene Vorstandsmitglieder der Babbar Khalsa International, also in einer führenden Funktion tätig, sondern hat in dieser Funktion auch Geldspenden für die Organisation in beachtlichem Ausmaß beschafft und sich insbesondere dabei selbst gewalttätig verhalten, als er einen Landsmann zusammen mit drei anderen Sikhs in diesem Zusammenhang wegen Geldspenden mit gefährlicher Körperverletzung, Drohung und Nötigung drangsaliert, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Schon deshalb kann im Übrigen keine Rede davon sein, er habe sich in der Bundesrepublik jahrelang „wohlverhalten“. Seine Aktivitäten waren als hochrangig, langandauernd (über eine Jahrzehnt hinweg mindestens bis 2011) und selbst unter anderem auch zumindest einmal nachgewiesenermaßen gewalttätig. Außerdem hat der sowohl in dem Sicherheitsgespräch als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Ausweisungsverfahren noch bis Februar 2011 erkennen lassen, dass er durchaus separatistische Gewalthandlungen seiner Organisation billigt und für gerechtfertigt hält, wenn sie der gerechten Sache der Sikhs und einem freien Khalistan dienen. Die Babbar Khalsa International steht zudem - nach wie vor - auf der Terrorismusliste der EU (Beschl. des Rats der Europäischen Union v. 10.02.2014 - „014/72/GASP - ABl. L 40/56). Das ist - auch wenn dieser Liste im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung für die Beklagte und ihre Entscheidung zukommen dürfte - zumindest ein Indiz dafür, dass es sich um eine terroristische Organisation handelt, zumal mittlerweile auch Möglichkeiten für solche Organisationen existieren, sich mit Rechtsmitteln vor dem EuGH gegen die Aufnahme auf einer solchen Liste zur Wehr zu setzen (vgl. dazu GK-AufenthG, Rd.Nr. 277, 278 zu § 60 AufenthG), von denen aber die Babbar Khalsa International bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Die terroristischen Umtriebe der Babbar Khalsa ergeben sich zudem nicht allein aus ihrer Auflistung auf der Terrorismusliste, sondern schon unabhängig davon aus den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid genannten Erkenntnismitteln (Südasieninstitut, Bundesamt für Verfassungsschutz). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ausweisungsverfahren mit den entsprechenden Feststellungen zum terroristischen Charakter dieser Organisation verwiesen, sowie auf die ausführliche Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (U. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris) zu der mit Babbar Khalsa kooperierenden International Sikh Youth Federation (ISYF). Auch in der übrigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird Babbar Khalsa entsprechend als terroristische militante Sikh Organisation eingestuft (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 07.09.2004 - 14 K 79/03.A -, juris; VG Mainz, U. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04. MZ-, juris; VG Darmstadt, U. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08.-DA -, juris; alle diese Entscheidungen enthalten ausführliche Darstellungen der Erkenntnisquellen zu Babbar Khalsa).
33 
All das genügt an sich bereits für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG.
34 
Auf eine Wiederholungsgefahr als solche kommt es nach dem oben Gesagten dabei nicht an. Von daher könnte an sich sogar völlig offenbleiben, ob der Kläger seit seinem Austritt aus der Organisation im März 2011 bis heute überhaupt jemals wieder aktiv war oder Kontakt mit dieser Organisation hatte. Auf die von ihm angeregte Einholung einer aktuellen Auskunft des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz kommt es deshalb gar nicht an, wie sie die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf nachträglich Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung Ende 2013 wohl in die Wege geleitet hat.
35 
Der Widerruf wäre hier aber selbst dann rechtmäßig, wenn man auf eine Wiederholungsgefahr abstellen wollte, wie sie in dem insoweit strengeren Ausweisungsrecht gefordert wird, bzw. selbst wenn man der Ansicht wäre, dass eine einschränkende Auslegung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AsylVfG dann angezeigt sein kann, wenn es sich bei der Terrorismusunterstützung um sehr lange zurückliegende Taten oder gar „Jugendsünden“ handelt bzw. ein Minimum an Aktualität der Taten fordert. Denn selbst dann wäre in jedem Fall ein glaubwürdige und ernsthafte deutliche aktuelle Distanzierung von diesen Unterstützungshandlungen deshalb notwendig, weil nur dann keine Wiederholungsgefahr mehr angenommen werden kann bzw. dann von einer aktuell fortbestehenden Asylunwürdigkeit wegen eines den Vereinten Nationen und ihren Grundsätzen zuwiderlaufenden Verhaltens womöglich keine Rede mehr sein könnte (siehe zu einer solchen womöglich einschränkenden Anwendung dieses Ausschlussgrundes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris, Rd.Nr. 68, 69; siehe im Übrigen ausführlich zu solchen den Ausschlussgrund einschränkenden Erwägungen GK AufenthG, Rd.Nrn. 260 - 262 m.w.N.).
36 
Dafür aber ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich drei Jahre lang keinerlei Aktivitäten mehr für die Babbar Khalsa International an den Tag gelegt hat. Denn selbst wenn dies so zuträfe, würde dies an seiner Asylunwürdigkeit, die er durch das Zuwiderhandeln gegen die Ziele der vereinten Nationen begründet hat, nichts ändern. Das Gericht ist nämlich nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu den Gründen und Motiven seines Austritts aus dieser Vereinigung nicht der Überzeugung, dass dem ein ernsthafter Gesinnungswandel oder gar eine ernsthafte innere Abkehr von den Zielen dieser Vereinigung und eine glaubwürdige Distanzierung von den Unterstützungshandlungen des Klägers zugrunde liegt.
37 
Schon die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 26.01.2012 vorgelegte Meldung der Media Punjab - German News vom 20.03.2011 (GAS 11) beinhaltet lediglich, dass der Kläger am 18.03.2011 noch in seiner Funktion als Pressesprecher und Amtssekretär der Babbar Khalsa International Deutschland die Medien informierte und erklärte, dass er „seit 2011“ von seinen beiden Ämtern zurück tritt. Seit diesem Jahr bestehe keine Verbindung zwischen ihm und der Partei und deren Aktivitäten. Er bitte deshalb alle Presseagenturen, seinen Namen von Parteiaktivitäten und Meldungen darüber auszuschließen. Er habe seit diesem Jahr keinerlei Beziehungen mehr, weder eine Position noch sonst etwas. Und sein Name solle in keiner Form benutzt werden.
38 
Bereits der Inhalt dieser Meldung zeigt, dass der Kläger hier jedenfalls noch bis zur Abgabe dieser Erklärung offenbar das Amt als Pressesprecher und Amtssekretär inne hatte. Soweit er darin angibt, „seit 2011“, nämlich seit dem Jahr 2011 keinerlei Beziehungen mehr zur Partei zu haben und seine Ämter niedergelegt zu haben, widerspricht dies sogar auch seinen Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Ausweisung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 11.02.2011, also nur wenige Wochen zuvor, eindeutig gemacht hat. Dort hat er nämlich klar angegeben, er sei zur Zeit noch Office Secretary der Vereinigung. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege darin, Mitglieder in Deutschland anzurufen und Kundgebungen oder Programme zu organisieren (siehe GAS 83 ff der beigezogenen Gerichtsakten 5 K 976/10). Es kann also schon nicht davon die Rede sein, dass der Kläger „im Jahr 2011“ gar keine Aktivitäten oder Funktionen mehr für die Babbar Khalsa International in Deutschland ausgeübt habe. Denn wenige Wochen zuvor hat er genau das Gegenteil erklärt.
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Im Übrigen fällt auf, dass die Meldung über den Austritt des Klägers aus der Partei offenbar allein darauf abzielt, ihn aus dem Fokus internationalen Interesses oder indischer Strafverfolgungsbehörden oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden zu rücken. Denn auffälligerweise wird mehrfach erwähnt, man möge seinen Namen nicht mehr erwähnen. Irgendwelche Gründe für seinen Parteiaustritt hat er ausweislich dieser Meldung auch nicht dargelegt oder angegeben. Für eine innere Abkehr und einen Gesinnungswandel ist jedenfalls dieser Meldung nichts zu entnehmen.
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Soweit der Kläger dann mit Schreiben vom 14.02.2012 im vorliegenden Verfahren erklärt hat, er habe bereits vor fast einem Jahr seine Mitgliedschaft und Aktivität aufgegeben, also weit vor Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung eingestellt, fällt auf, dass der Kläger davon bisher erstaunlicherweise während des gesamten Widerrufsverfahren mit keinem Wort etwas erwähnt hat. Obwohl er sogar im vorliegenden Widerrufsverfahren ausdrücklich noch einmal von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 07.10.2011 an den Kläger-Vertreter unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im Ausweisungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bekam, hat er seinerzeit dazu nichts ausgeführt und insbesondere seine bereits im März 2011 angeblich vollständige Beendigung aller Kontakte und Aktivitäten für Babbar Khalsa mit keinem Wort erwähnt. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 hat er nichts dazu geäußert und auch in der späteren Stellungnahme vom 09.11.2011 hat er dieser Stellungnahme erklärtermaßen nichts hinzuzufügen gehabt. Wäre er aber bereits ein halbes Jahr zuvor, wie nunmehr vorgetragen, eindeutig und unwiderruflich von allen Ämtern bei Babbar Khalsa zurückgetreten und hätte einen deutlichen Gesinnungswandel an den Tag gelegt, so hätte nichts näher gelegen, als speziell darauf bezogen diese Austrittserklärung bzw. den Umstand dieses Austritts und die entsprechenden Pressemeldungen dazu dem Bundesamt im Widerrufsverfahren vorzulegen, um darauf gestützt die Einstufung als asylunwürdig zu erschüttern und zu versuchen, einen Widerruf abzuwenden. Das hätte umso näher gelegen, als der Kläger vom Verwaltungsgericht im Urteil zu seiner Ausweisung sogar ausdrücklich bescheinigt bekommen hatte, seine angeblich gewandelte Einstellung zur Gewalt sei ein bloßes Lippenbekenntnis. Gegen dieses Urteil ist er aber nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen, obwohl er in der noch laufenden Rechtsmittelfrist gerade seinen angeblichen vollständigen Austritt und den Abbruch aller Beziehungen zu Babbar Khalsa bewerkstelligt hatte, worauf gestützt er ohne weiteres hätte versuchen können, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung einzureichen, er habe nun deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis handele, und dass er es ernst meine und deshalb aus allen Ämtern ausgeschieden sei. Obwohl ihn der Kläger-Vertreter seinerzeit innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er die Möglichkeit eines Rechtsmittels habe und darum gebeten hatte, dem Kläger-Vertreter mitzuteilen, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden solle, hat der Kläger seinem Kläger-Vertreter offenbar überhaupt nichts von dem damals ganz aktuellen Austritt bei Babbar Khalsa mitgeteilt, was nahegelegen hätte und sei es nur, um dem Kläger-Vertreter die Prüfung zu ermöglichen, ob darauf gestützt die Berufung gegen das die Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hätte versucht werden können.
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Auffällig ist auch, dass die vom Kläger vorgelegte Kündigung und deren Bestätigung (Schreiben vom 18.03.2011 des Klägers an die Babbar Khalsa Organisation und deren Präsidenten bzw. Antwort des Präsidenten der Organisation vom 20.03.2011, GAS 67 u. 69) in deutscher Sprache abgefasst sind, obwohl kaum anzunehmen ist, dass der Kläger und der Präsident in dieser ihnen wohl kaum wirklich ausreichend geläufigen Sprache miteinander kommunizieren. Hier hätte vielmehr näher gelegen, dass er in seiner Muttersprache eine solche Erklärung abgibt und empfängt. Als Übersetzung muttersprachlicher Schreiben sind jedenfalls diese beiden vorgelegten Schriftstücke nicht bezeichnet worden und entsprechende muttersprachliche Originale sind auch nicht vorgelegt worden. Dieser Umstand aber zeigt, dass hier eine lediglich zur Kenntnisnahme durch die deutschen Behörden und Gerichte bestimmte Erklärung demonstrativ, nämlich allein zum Zweck des Vorzeigens bestimmt, produziert wurde.
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Schließlich enthält die Erklärung auch keinerlei Begründung, wies es etwa nahe gelegen hätte, wenn der Kläger tatsächlich, so wie er es nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, aus familiären Gründen und um sich weiteren Streit mit Behörden und Gerichten zu ersparen, nach Jahrzehnten aktiver umfassender und hochrangiger Unterstützung für die Organisation auf einmal alle seine Ämter niedergelegt hätte. Dazu findet sich aber in der Erklärung nichts.
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Zudem spricht auch das gesamte Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise dafür, dass er hier eine deutliche innere Abkehr von seinem bisherigen Verhalten an den Tag gelegt hat. Irgendeine nachvollziehbare Motivation für einen angeblichen fundamentalen Gesinnungswandel war dem Kläger trotz mehrfacher gezielter Nachfragen nicht zu entlocken. Er hat hier sehr einsilbig und ganz stereotyp immer wieder nur darauf Bezug genommen, er habe mehr Zeit für seine Familie gebraucht, ohne dass er allerdings dann konkret darlegen konnte, weshalb er in den letzten Jahren etwa infolge seiner Berufstätigkeit oder Tätigkeit für die Organisation nur wenig bis gar keine Zeit für seine Familie gehabt haben sollte. Dass er als Feldarbeiter in ...rund um die Uhr beruflich eingespannt ist und allenfalls am Sonntag mal Zeit hat, ist schon nicht recht nachvollziehbar. Auch dass er jede freie Minute für Parteitätigkeiten aufgewendet hätte und deshalb hätte seine Familie vernachlässigen müssen, lässt sich dem gesamten Akteninhalt nicht nachvollziehbar entnehmen. Er selbst hat beim Verwaltungsgericht im Verfahren bezüglich seiner Ausweisung aber auch im vorliegenden Verfahren eher abschwächend darauf verwiesen, seine Presse- und Propagandasekretärstätigkeit sei relativ unbedeutend gewesen und habe deutlich im Umfang abgenommen, und er habe lediglich ein paar wenige Male im Jahre an bestimmten Veranstaltungen teilgenommen. Zu einem Konflikt mit seinem Familienleben konnte es insofern also gar nicht ernsthaft gekommen sein. Dieser Grund kann also letzten Endes nicht wirklich ausschlaggebend für den Abbruch seiner Beziehungen zur Babbar Khalsa-Organisation gewesen sein, wie er ihn nunmehr in den Vordergrund stellt.
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Auch soweit er darauf Bezug nimmt, er habe sich „Stress mit Behörden und Gerichten“ ersparen wollen und seine Ruhe haben wollen, zeigt dies lediglich, dass er sich die mit den Widerrufs- und Ausweisungsverfahren verbundenen Nachteile und insbesondere auch die mit der wöchentlichen Meldepflicht, wie er sie nach der rechtskräftigen Ausweisungsverfügung zu befolgen hat, verbundenen Nachteile und Erschwernisse schlichtweg ersparen bzw. vom Hals schaffen möchte. Einen inneren Einstellungswandel und eine Abkehr von seinen früheren Zielen und Tätigkeiten stellt dies indessen gerade nicht dar. Wer lediglich Nachteile vermeiden möchte, der agiert ganz offensichtlich allein taktisch, ohne dass dem ein sonstiger Einstellungswandel zugrunde liegt. Ein wirklich anerkennungswürdiges Motiv für einen Austritt könnte insoweit allenfalls dann vorliegen, wenn der Kläger sich ernsthaft mit seinem bisherigen Verhalten beschäftigt hat, erkannt hat, was daran falsch ist, und glaubhaft darlegt, weshalb er nun mehr der Ansicht ist, dass er diesen Weg nicht weitergehen möchte. Wer hierzu lediglich vorträgt, die mit dem Verhalten verbundenen Nachteile bei Behörden und Gerichten seien ihm lästig und bereiteten ihm Stress, lässt einen solchen Einstellungswandel nicht erkennen. Von Einsicht kann insoweit nicht die Rede sein, sondern allenfalls davon, sich damit einem Druck zu beugen. Das aber genügt nicht für eine glaubhaft Distanzierung, um die durch die bisherigen Handlungen dokumentierte Unwürdigkeit „aus der Welt zu schaffen“.
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Dass der Kläger mit seinen Parteifreunden und langjährigen Parteikollegen überhaupt nicht über die Gründe seines Austritt gesprochen haben will, dass ihn niemand dazu befragt hat und dass es insoweit auch keine Kritik daran oder einen Rechtfertigungsdruck gegeben hat, wie der Kläger es nunmehr in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, vermag ihm das Gericht nicht abzunehmen. Wer jahrzehntelang in der Weise aktiv für eine Organisation war und sich ihr vollständig verschrieben hat und dafür in Indien sogar Folter erleiden musste, wie dies der Kläger ganz offenkundig getan hat, der tritt nicht einfach von heute auf morgen ohne Angabe von Gründen aus und wird von seinen Parteifreunden auch nicht ohne jede Kritik oder Frage nach den Motiven einfach gehen gelassen. In solchen Organisationen dürfte vielmehr der Regelfall sein, dass einem solchen Menschen, gerade weil er jahrzehntelang auch Insider-Kenntnisse gesammelt hat, womöglich gar Verrat vorgeworfen und Konsequenzen angedroht worden. Dafür war dem gesamten Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überhaupt nichts zu entnehmen.
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Vollends unglaubwürdig werden die Aussagen und das Verhalten des Klägers, wenn man seine Antworten zu dem Inhalt des Parteiemblems berücksichtigt. Obwohl die Babbar Khalsa International-Germany offenbar schon seit Jahrzehnten in ihrem Logo an auffälliger exponierter Stelle zwei gekreuzte Sturmgewehre oder Langwaffen aufweist, (siehe GAS 69, siehe aber auch schon Bundesamtsakte aus dem Asylanerkennungsverfahren von 1993 - dort AS 135) gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt allen Ernstes an, er wisse nicht, was das bedeute, er könne dazu nichts sagen, er habe dazu keinerlei Meinung und sich auch noch nie mit seinen Parteikollegen darüber unterhalten. Vor dem Hintergrund, dass er im Sicherheitsgespräch ganz offenkundig keine Probleme damit hatte, dass die Sikhs sich gegenüber vermeintlichem Unrecht, das ihnen durch die indischen Behörden zugefügt wird, für berechtigt halten, auch gewaltsam zurückzuschlagen, erscheint es aber nur stimmig, dass im Emblem der Partei an exponierter Stelle auch zwei gekreuzte Gewehre dargestellt werden, die ganz symbolhaft eindeutig und sinnbildlich in den Vordergrund rücken, dass man sich hier auch einem bewaffneten Kampf verpflichtet sieht. Dafür verspricht auch die militärische Terminologie, mit der die Babbar Khalsa International ihre Führungsspitze selbst bezeichnet („High Command“; „Oberkommando“; siehe dazu BAS 145 bei der Erstanhörung des Klägers durch das Bundesamt am 23.03.1995, wo er selbst ausführt, er sei in Deutschland im „High Command“ Propagandasekretär, und siehe BAS. 136 aus dem Asylanerkennungsverfahren, wo auch dieser Begriff in einer Punjabi-sprachigen Zeitschrift Punjab Times International vom 22.02.1995 bezogen auf die Führungsspitze der Babbar Khalsa mehrfach verwendet wird).
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Wenn der Kläger sich dann aber in der mündlichen Verhandlung auf eine derart klare Frage zur Verwendung eines aggressive Gewaltbereitschaft betonenden Parteilogos schlichtweg „dumm stellt“, dann kann von einem Einstellungswandel gegenüber solcher Gewalt nicht abgeneigten Tätigkeit dieser Organisation keine Rede sein. Im Gegenteil, es zeigt vielmehr, dass der Kläger, indem er sich möglichst bedeckt hält und einsilbige Antworten gibt, gerade seine inneren Beweggründe zu verschleiern sucht.
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Nach allem nützt es nichts, dass der Kläger hier betont, sein Austritt aus der Partei, den er förmlich vollzogen haben mag, und seine bislang dreijährige Untätigkeit für die Partei belege, dass er sich die mit dem Ausweisungs- und Widerrufsverfahren verbundenen Nachteile gewissermaßen habe „zur Warnung dienen lassen“.
49 
Zum Fehlen glaubwürdiger Distanzierung in Fällen von Ausländern, die einer terroristischen Bestrebung Vorschub leisteten, hat auch die Verwaltungsrechtsprechung ähnliche Ausführungen gemacht (siehe etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2010 - 22 K 3115/09 - juris, Rd.Nr. 31, wonach eine wirkliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage und den Konsequenzen oder eine Distanzierung von den Zielsetzungen und Aktivitäten erforderlich ist; siehe insoweit auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 19/09 -, juris, Rd.Nr. 24, 28, wonach selbst dann, wenn der Kläger seit fünf Jahren keine Bezüge und Verbindungen mehr zu einer Organisation hat, eine widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass das bloß verbale Bestreiten eines Bezugs zu dieser Organisation für die glaubhafte Distanzierung von der Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht genügt, insbesondere dann, wenn dies womöglich nur unter dem Druck eines anhängigen Widerrufs oder Ausweisungsverfahrens geschieht; vgl. ferner VG Darmstadt, Urt. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08 - DA (3) - juris, Rd.Nr. 42 u. Rd.Nr. 70, wonach ein früheres Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von Babbar Khalsa International ohne nachvollziehbar Distanzierung von den Zielen der Vereinigung nicht eingebürgert werden kann und der bloße Austritt aus dieser Vereinigung für eine solche Distanzierung nicht ausreicht. Insbesondere reichte ein Austritt nicht aus, wenn der Betreffende kurz vor seinem Austritt noch ein Funktionärsamt ausgeübt hatte. Außerdem müssen für eine Umorientierung und eine Art innerer Umkehr tatsächlich nachvollziehbare Schlüsselerlebnisse und Anlässe geschildert werden. Bloß vorgeschobene Erklärungen genügen insofern nicht. Es bedarf eine inneren Prozesses der Abkehr. Die Erklärung darf nicht einfach als taktisches Manöver zu werten sein; siehe schließlich VG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2005 - A 4 K 10512/05 - juris).
50 
Der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes und ihrer Rechtmäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit vor der Ausreise bereits massive Foltermaßnahmen seitens der indischen Sicherheitskräfte erlitten hat. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Danach kann einem Ausländer der Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände dann nicht als Widerrufsgrund entgegen gehalten werden, wenn er sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen. Diese Vorschrift gilt aber nur bezüglich des § 73 Abs. 1 Satz 2. Dieser regelt, dass ein Widerruf insbesondere dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „nicht mehr vorliegen“ und dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausländer nach Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemeint sind hier also Widerrufsfälle, die allein darauf gründen, dass nun nach neuer aktueller Sachlage keine Verfolgungsgefahren mehr bei Rückkehr in den Heimatstaat drohen, wie sie ursprünglich der Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylanerkennung noch zugrunde gelegen haben. Im vorliegenden Fall aber stützt sich der Widerruf nicht auf eine solche Konstellation. Vielmehr gründet er allein darauf, dass trotz noch fortbestehender Verfolgungsgefahr in Indien für den Kläger nachträglich nach seiner Anerkennung Ausschlussgründe wegen Asylunwürdigkeit bzw. flüchtlingsrechtlicher Unwürdigkeit aufgetreten sind, die zumindest dem Widerruf des Flüchtlingsstatus und Asylstatus rechtfertigen. In einem solchen Fall aber ist damit noch nichts über ein Abschiebungsverbot und drohende Verfolgungsgefahr als solche gesagt. Den besonderen Schutz des § 73 Abs. 1 Satz 3 bedarf nämlich nur jemand, der zwar in sein Heimatland zurück abgeschoben werden könnte, weil er dort nun wirklich nicht mehr objektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, dem aber eine Rückkehr dorthin schlichtweg deswegen psychisch nicht mehr zumutbar ist, weil er infolge früherer Verfolgungen, die er erlitten hat, schwerst traumatisiert ist. Ein Beispiel dafür wäre etwa ein Jude, der ein deutsches KZ überlebt hat, und dem eine Rückkehr nach Deutschland aus einem Exilland wegen der ihn belastenden Erinnerungen und Traumatisierung nicht zumutbar wäre, auch wenn er heute in Deutschland keinerlei Verfolgung mehr ausgesetzt wäre. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
51 
2. Feststellungen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
52 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als er keine positive Feststellung zum Vorliegen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Indien enthält.
53 
Das Bundesamt hätte im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung von Amts wegen darüber befinden müssen, ob dem Kläger, nachdem ihm die positive Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. entzogen worden ist, zumindest ein von Ausschlussgründen unabhängiger Abschiebungsschutz wegen ihm in Indien bei Rückkehr dorthin drohender Foltergefahr zu gewähren ist. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ergab sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Asylverfahrensgesetz, jedoch eindeutig aus der damaligen Rechtsprechung, die analog zu den sonstigen Vorschriften im Asylverfahrensgesetz, die bei Rücknahme oder Verzicht auf einen Asylantrag eine Einstellungsentscheidung des Bundesamtes gekoppelt mit einer Prüfung solch eines Abschiebungsverbots regelt, auch für den Fall des Widerrufs eine solche von Amts wegen zu treffende Prüfung von Abschiebungsverboten vorsah (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.04.1999 - 9 C 29/98 -, juris, unter Verweis auf Urt. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht begründete eine entsprechende Verpflichtung aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1 und 32 sowie 39 Abs. 2 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende Entscheidung ergehen solle, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht. Namentlich nach Beendigung eines Asylverfahrens solle nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit in diesem Sinne entschieden, dass im Falle des Widerrufs einer Asylanerkennung wie auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) das Bundesamt nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheiden muss (Hess. VGH, Urt. v. 10.08.2011 - 6 A 95/10.a - juris, Rd.Nr. 24).
54 
Nach heutiger Rechtslage (siehe AsylVfG i.d.F. der Novellierung vom 28.08.2013 - BGBl. I S. 3474, gültig ab 01.12.2013), die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zu beachten ist, wird das Bundesamt durch § 73 Abs. 3 in seiner neuen Fassung nunmehr sogar ausdrücklich verpflichtet, bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
55 
Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt hier nicht getroffen, obwohl der Kläger-Vertreter im Widerrufsverfahren sogar mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger auf jeden Fall ein Abschiebungsverbot wegen ihm in Indien nach Rückkehr dort auch aktuell noch drohender Folter und Lebensgefahr zur Seite stehe.
56 
Da das Bundesamt auch im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der entsprechenden Antragstellung und Erweiterung des bisher auf die Anfechtung der Widerrufsentscheidung beschränkten Klageantrags (zur Zulässigkeit einer solcher Klageerweiterung bei Einwilligung der Beteiligten siehe § 91 VwGO den Kläger nicht etwa durch eine positive Entscheidung zum Vorliegen des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG klaglos gestellt hat, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage auf positive Feststellung.
57 
Der Sache nach hat der Kläger auch einen Anspruch auf eine solche Feststellung durch das Bundesamt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
58 
Die drohende Foltergefahr ergibt sich für den Kläger im vorliegenden Fall schon daraus, dass er, wie das Verwaltungsgericht Ansbach im ursprünglichen Anerkennungsverfahren eindeutig aufgrund ärztlicher Atteste festgestellt hat, vor seiner Ausreise aus Indien nach Deutschland schwerste Foltermaßnahmen durch die indischen Sicherheitsbehörden erlitten hat. In einem solchen Fall kommt ihm bezüglich des nationalen Abschiebungsverbots, wie es in § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK formuliert ist, bei der Gefahrenprognose zwar nicht die lediglich für die Gefährdungen nach § 4 AsylVfG und die dort verankerten europarechtlichen Abhebungshindernisse geltende Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der EU-Qualifikationsrichtlinie (zul. i.d.F. v. 13.12.2011 - Richtlinie 2011/95/EU -) zugute, dass eine Verfolgungswiederholung schon dann anzunehmen ist, wenn das Bundesamt nicht mit stichhaltigen Gründen beweisen kann, dass der Betreffende vor einer erneuten Verfolgungshandlung sicher ist. Auch ein sogenannter herabgestufter Gefahrenmaßstab, wie er sonst im Asylrecht für Vorverfolgte entwickelt wurde, mag in solchen Fällen nicht direkt anwendbar sein (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung GK-Ausländerrecht, Ktr., Stand Dezember 2000, § 93 ff zu § 53 AuslG a.F.). Gleichwohl ist in jedem Fall die vom Kläger bereits in der Vergangenheit seitens indischer Sicherheitskräfte erlittene Folter bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr ein nicht zu vernachlässigender Umstand. Denn dies zeigt, dass der Kläger nicht nur den indischen Sicherheitsbehörden einmal in ganz handgreiflicher Weise bekannt geworden und zum Opfer gefallen ist, sondern auch, dass er von dortiger Seite keine Gnade zu erwarten hat. Da der Kläger ausweislich der Medienmeldungen über ihn im Internet, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung aber auch sonst in den entsprechenden Medien dargelegt wurden, mehrfach namentlich benannt wurde und als führender Kopf der Babbar Khalsa International-Bewegung in Deutschland in seiner Rolle als Propagandasekretär auch dem Interesse der indischen Sicherheitsbehörden nicht entgangen sein kann, ist sogar mit Sicherheit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut unter Folter zu seinen Exilaktivitäten und seine Verwicklungen in die Tätigkeiten dieser terroristischen Organisation „befragt“ werden wird. Das gilt schon deshalb, weil auch nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes Folter in indischen Polizeigefängnissen „an der Tagesordnung ist“. Indien hat zwar die Antifolterkonvention der UN unterzeichnet, aber niemals ratifiziert und unternimmt nur hier und da halbherzige Schritte, diese abzuschaffen. Im Alltag ist Folter aber in Indien weit verbreitet, ohne dass Polizisten deswegen befürchten müssten, belangt zu werden (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 13.08.2012, dort S. 21). Nach diesem Lagebericht wird nach zuverlässigen Angaben der Asia Pazific Youth Federation Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung eingesetzt oder auch zur summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet. Das geht bis hin zu Todesfällen von Häftlingen. Insbesondere in den Bundesstaaten Jammu und Kaschmir, aber auch sonst in Krisengebieten, zu denen der Punjab zweifellos zählt, besteht eine systematische Folterpraxis.
59 
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nahezu einhellig in Fällen, wie dem des Klägers, nämlich bei exilpolitisch aktiven Funktionären der Khalistan-Bewegung für den Fall der Rückkehr nach Indien eine konkret drohende Foltergefahr bejaht bzw. ist dies bereits vom Bundesamt in solchen Fällen entsprechend festgestellt worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 290/10 - Rd.Nr. 5, wonach das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.05.2006 - A 1 K 10241/05 - eine Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenhtG bezüglich einer Abschiebung nach Indien für einen Vorstandsangehörigen der Untergrundorganisation International Sikh-Youth-Feteration - ISYF - feststellte; siehe ferner zu einem ISYF-Mitglied auch VG Ansbach, Urt. v. 01.04.2010 - A N 5 K 09.01429 - juris zu einer entsprechenden Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG - juris Rd.Nr. 20; siehe ferner BVerfG, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 BvR 214/08, wonach sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung einer Mitgliedern von Babbar Khalsa im Falle einer Abschiebung nach Indien als Terrorverdächtigen dort drohenden Foltergefahr ergibt; siehe VG Gelsenkirchen, Urt. v. 07.09.2004 - 14 AK 19 K 79/03.A -, juris, Rd.Nr. 22, wonach Mitgliedern von Babbar Khalsa International aufgrund des hochrangigen Aktivitätsprofils im Ausland im Falle der Rückkehr Verhaftungen und mit hinreichender Verfolgungswahrscheinlichkeit auch Folter als gängige Polizeipraxis in Indien droht, siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - A 12 S 2456/94 -, juris, wonach einem besonders exponiert exilpolitisch tätigen Mitglied der ISYF wegen seines publizistischen Einsatzes für die Khalistan-Bewegung bei Rückkehr nach Indien Folter droht und dort im Rahmen der Terrorismusbekämpfung mit intensiven Verhören und Foltern in verschärfter Form gerechnet werden muss; siehe VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 -, juris, zu einer positiven Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG, welche im entschiedenen Fall bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 19.07.2006 festgestellt worden war; siehe schließlich VG Mainz, Urt. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris, wonach ein Sikh, der sich in Deutschland der Babbar Khalsa International angeschlossen hat und als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West ein Funktionärsamt inne hatte, im Falle der Abschiebung nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, der Folter unterworfen zu werden - juris, Rd.Nr. 31).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1. Da der Kläger teils verliert, teils obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu halbieren. Das Abschiebungsverbot, das dem Kläger zumindest mit dem Status eines Geduldeten einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, ist im vorliegenden Fall für ihn genauso bedeutsam, wie die Beibehaltung des Flüchtlingsstatus.
61 
Das Verfahren ist gem. §§ 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf eine positive Feststellung der Beklagten zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen. Der Widerruf der im damaligen Anerkennungsbescheid vom 21.09.1995 enthaltenen positiven Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
27 
1. Widerruf der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG
28 
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. vormals die positive Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) unter anderem dann zwingend zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat (BVerwG, U. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris, Rd.Nrn. 20 und 43). Das setzt im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 -, NVwZ 2011, 285) eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ebenso wenig voraus, wie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insofern nämlich genügt es bei diesem Ausschlussgrund, dass der Betreffende gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gehandelt „hat“, weil er sich bereits damit des Flüchtlingsschutzes als „unwürdig“ erwiesen hat. Terroristische Aktivitäten laufen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider. Der Ausschlussgrund kann auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem ihrer Mitgliedsstaaten innehaben. Entscheidend ist aber, dass ihnen eine individuelle Verantwortung für solches Handeln zugerechnet werden kann (BVerwG, U. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10). Die individuelle Zurechnung von Terrorakten ist dabei nicht erforderlich. Für das Zuwiderhandeln gegen Ziele der Vereinten Nationen ist außerdem nicht erforderlich, dass der Betreffende eine räumlich-organisatorische Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten oder ihrer Rechtfertigung in der Öffentlichkeit hat. Vielmehr genügen für den Ausschluss als asylunwürdig vom Status des „bona fide refugee“ gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten, da auch „Schreibtischtäter“ und „Propagandisten“ nach dem Normzweck des Ausschlussgrundes nicht privilegiert werden sollen. Werben, ideologisch Schulen, aber auch Kulturaktivitäten, die den ideologischen Zusammenhalt fördern, genügen für einen Ausschluss (so zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 C 26/12 -, juris, Rd.Nrn. 16 ff).
29 
Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Fall des Klägers hier erfüllt.
30 
Dabei steht die Rechtskraft des Urteils des VG Ansbach, mit dem die Beklagte seinerzeit zur positiven Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet wurde, im vorliegenden Fall der Widerrufsentscheidung nicht nach § 121 Nr. 1 VwGO entgegen. Insoweit haben sich hier nämlich nach dem Urteil des VG Ansbach vom 18.8.1995 die dafür entscheidungserheblichen Sachverhalte nachträglich maßgeblich verändert (zur Zulässigkeit des Widerrufs trotz rechtskräftigen Verpflichtungsurteils in diesem Fall BVerwG, U. v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 -, juris, Rd.Nrn. 16, 17).
31 
Hier hatte der Kläger zwar schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG Ansbach eine Funktionärsposition für die Babbar Khalsa International Deutschland inne. Damals beschränkten sich aber seine Aktivitäten nach den Feststellungen des VG Ansbach auf propagandistische Handlungen, einseitige Sympathiebekundungen, und ähnliche Handlungen, die nach dem Urteil dieses Verwaltungsgerichts noch nicht die Schwelle zum Asylausschlussgrund des von der Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten „Terrorismusvorbehalts“ überschritten.
32 
Wie aber bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts und auch der Verwaltungsgerichtshof in der entsprechenden Beschwerdeentscheidung im Ausweisungsverfahren festgestellt haben, hat der Kläger „seit Mitte der 1990er Jahre seine Aktivitäten demgegenüber deutlich intensiviert und gesteigert“. Von daher kann er nicht geltend machen, ihm würden nunmehr paradoxerweise Aktivitäten als Grundlage für einen Ausschluss von der gewährten Flüchtlingsanerkennung angelastet, die er so auch schon seinerzeit an den Tag gelegt habe ohne dass dies seiner damaligen Anerkennung entgegengestanden habe. Denn er war seither nicht nur nunmehr auch auf Bundesebene Vorstandsmitglieder der Babbar Khalsa International, also in einer führenden Funktion tätig, sondern hat in dieser Funktion auch Geldspenden für die Organisation in beachtlichem Ausmaß beschafft und sich insbesondere dabei selbst gewalttätig verhalten, als er einen Landsmann zusammen mit drei anderen Sikhs in diesem Zusammenhang wegen Geldspenden mit gefährlicher Körperverletzung, Drohung und Nötigung drangsaliert, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Schon deshalb kann im Übrigen keine Rede davon sein, er habe sich in der Bundesrepublik jahrelang „wohlverhalten“. Seine Aktivitäten waren als hochrangig, langandauernd (über eine Jahrzehnt hinweg mindestens bis 2011) und selbst unter anderem auch zumindest einmal nachgewiesenermaßen gewalttätig. Außerdem hat der sowohl in dem Sicherheitsgespräch als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Ausweisungsverfahren noch bis Februar 2011 erkennen lassen, dass er durchaus separatistische Gewalthandlungen seiner Organisation billigt und für gerechtfertigt hält, wenn sie der gerechten Sache der Sikhs und einem freien Khalistan dienen. Die Babbar Khalsa International steht zudem - nach wie vor - auf der Terrorismusliste der EU (Beschl. des Rats der Europäischen Union v. 10.02.2014 - „014/72/GASP - ABl. L 40/56). Das ist - auch wenn dieser Liste im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung für die Beklagte und ihre Entscheidung zukommen dürfte - zumindest ein Indiz dafür, dass es sich um eine terroristische Organisation handelt, zumal mittlerweile auch Möglichkeiten für solche Organisationen existieren, sich mit Rechtsmitteln vor dem EuGH gegen die Aufnahme auf einer solchen Liste zur Wehr zu setzen (vgl. dazu GK-AufenthG, Rd.Nr. 277, 278 zu § 60 AufenthG), von denen aber die Babbar Khalsa International bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Die terroristischen Umtriebe der Babbar Khalsa ergeben sich zudem nicht allein aus ihrer Auflistung auf der Terrorismusliste, sondern schon unabhängig davon aus den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid genannten Erkenntnismitteln (Südasieninstitut, Bundesamt für Verfassungsschutz). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ausweisungsverfahren mit den entsprechenden Feststellungen zum terroristischen Charakter dieser Organisation verwiesen, sowie auf die ausführliche Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (U. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris) zu der mit Babbar Khalsa kooperierenden International Sikh Youth Federation (ISYF). Auch in der übrigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird Babbar Khalsa entsprechend als terroristische militante Sikh Organisation eingestuft (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 07.09.2004 - 14 K 79/03.A -, juris; VG Mainz, U. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04. MZ-, juris; VG Darmstadt, U. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08.-DA -, juris; alle diese Entscheidungen enthalten ausführliche Darstellungen der Erkenntnisquellen zu Babbar Khalsa).
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All das genügt an sich bereits für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG.
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Auf eine Wiederholungsgefahr als solche kommt es nach dem oben Gesagten dabei nicht an. Von daher könnte an sich sogar völlig offenbleiben, ob der Kläger seit seinem Austritt aus der Organisation im März 2011 bis heute überhaupt jemals wieder aktiv war oder Kontakt mit dieser Organisation hatte. Auf die von ihm angeregte Einholung einer aktuellen Auskunft des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz kommt es deshalb gar nicht an, wie sie die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf nachträglich Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung Ende 2013 wohl in die Wege geleitet hat.
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Der Widerruf wäre hier aber selbst dann rechtmäßig, wenn man auf eine Wiederholungsgefahr abstellen wollte, wie sie in dem insoweit strengeren Ausweisungsrecht gefordert wird, bzw. selbst wenn man der Ansicht wäre, dass eine einschränkende Auslegung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AsylVfG dann angezeigt sein kann, wenn es sich bei der Terrorismusunterstützung um sehr lange zurückliegende Taten oder gar „Jugendsünden“ handelt bzw. ein Minimum an Aktualität der Taten fordert. Denn selbst dann wäre in jedem Fall ein glaubwürdige und ernsthafte deutliche aktuelle Distanzierung von diesen Unterstützungshandlungen deshalb notwendig, weil nur dann keine Wiederholungsgefahr mehr angenommen werden kann bzw. dann von einer aktuell fortbestehenden Asylunwürdigkeit wegen eines den Vereinten Nationen und ihren Grundsätzen zuwiderlaufenden Verhaltens womöglich keine Rede mehr sein könnte (siehe zu einer solchen womöglich einschränkenden Anwendung dieses Ausschlussgrundes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris, Rd.Nr. 68, 69; siehe im Übrigen ausführlich zu solchen den Ausschlussgrund einschränkenden Erwägungen GK AufenthG, Rd.Nrn. 260 - 262 m.w.N.).
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Dafür aber ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich drei Jahre lang keinerlei Aktivitäten mehr für die Babbar Khalsa International an den Tag gelegt hat. Denn selbst wenn dies so zuträfe, würde dies an seiner Asylunwürdigkeit, die er durch das Zuwiderhandeln gegen die Ziele der vereinten Nationen begründet hat, nichts ändern. Das Gericht ist nämlich nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu den Gründen und Motiven seines Austritts aus dieser Vereinigung nicht der Überzeugung, dass dem ein ernsthafter Gesinnungswandel oder gar eine ernsthafte innere Abkehr von den Zielen dieser Vereinigung und eine glaubwürdige Distanzierung von den Unterstützungshandlungen des Klägers zugrunde liegt.
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Schon die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 26.01.2012 vorgelegte Meldung der Media Punjab - German News vom 20.03.2011 (GAS 11) beinhaltet lediglich, dass der Kläger am 18.03.2011 noch in seiner Funktion als Pressesprecher und Amtssekretär der Babbar Khalsa International Deutschland die Medien informierte und erklärte, dass er „seit 2011“ von seinen beiden Ämtern zurück tritt. Seit diesem Jahr bestehe keine Verbindung zwischen ihm und der Partei und deren Aktivitäten. Er bitte deshalb alle Presseagenturen, seinen Namen von Parteiaktivitäten und Meldungen darüber auszuschließen. Er habe seit diesem Jahr keinerlei Beziehungen mehr, weder eine Position noch sonst etwas. Und sein Name solle in keiner Form benutzt werden.
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Bereits der Inhalt dieser Meldung zeigt, dass der Kläger hier jedenfalls noch bis zur Abgabe dieser Erklärung offenbar das Amt als Pressesprecher und Amtssekretär inne hatte. Soweit er darin angibt, „seit 2011“, nämlich seit dem Jahr 2011 keinerlei Beziehungen mehr zur Partei zu haben und seine Ämter niedergelegt zu haben, widerspricht dies sogar auch seinen Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Ausweisung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 11.02.2011, also nur wenige Wochen zuvor, eindeutig gemacht hat. Dort hat er nämlich klar angegeben, er sei zur Zeit noch Office Secretary der Vereinigung. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege darin, Mitglieder in Deutschland anzurufen und Kundgebungen oder Programme zu organisieren (siehe GAS 83 ff der beigezogenen Gerichtsakten 5 K 976/10). Es kann also schon nicht davon die Rede sein, dass der Kläger „im Jahr 2011“ gar keine Aktivitäten oder Funktionen mehr für die Babbar Khalsa International in Deutschland ausgeübt habe. Denn wenige Wochen zuvor hat er genau das Gegenteil erklärt.
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Im Übrigen fällt auf, dass die Meldung über den Austritt des Klägers aus der Partei offenbar allein darauf abzielt, ihn aus dem Fokus internationalen Interesses oder indischer Strafverfolgungsbehörden oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden zu rücken. Denn auffälligerweise wird mehrfach erwähnt, man möge seinen Namen nicht mehr erwähnen. Irgendwelche Gründe für seinen Parteiaustritt hat er ausweislich dieser Meldung auch nicht dargelegt oder angegeben. Für eine innere Abkehr und einen Gesinnungswandel ist jedenfalls dieser Meldung nichts zu entnehmen.
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Soweit der Kläger dann mit Schreiben vom 14.02.2012 im vorliegenden Verfahren erklärt hat, er habe bereits vor fast einem Jahr seine Mitgliedschaft und Aktivität aufgegeben, also weit vor Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung eingestellt, fällt auf, dass der Kläger davon bisher erstaunlicherweise während des gesamten Widerrufsverfahren mit keinem Wort etwas erwähnt hat. Obwohl er sogar im vorliegenden Widerrufsverfahren ausdrücklich noch einmal von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 07.10.2011 an den Kläger-Vertreter unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im Ausweisungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bekam, hat er seinerzeit dazu nichts ausgeführt und insbesondere seine bereits im März 2011 angeblich vollständige Beendigung aller Kontakte und Aktivitäten für Babbar Khalsa mit keinem Wort erwähnt. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 hat er nichts dazu geäußert und auch in der späteren Stellungnahme vom 09.11.2011 hat er dieser Stellungnahme erklärtermaßen nichts hinzuzufügen gehabt. Wäre er aber bereits ein halbes Jahr zuvor, wie nunmehr vorgetragen, eindeutig und unwiderruflich von allen Ämtern bei Babbar Khalsa zurückgetreten und hätte einen deutlichen Gesinnungswandel an den Tag gelegt, so hätte nichts näher gelegen, als speziell darauf bezogen diese Austrittserklärung bzw. den Umstand dieses Austritts und die entsprechenden Pressemeldungen dazu dem Bundesamt im Widerrufsverfahren vorzulegen, um darauf gestützt die Einstufung als asylunwürdig zu erschüttern und zu versuchen, einen Widerruf abzuwenden. Das hätte umso näher gelegen, als der Kläger vom Verwaltungsgericht im Urteil zu seiner Ausweisung sogar ausdrücklich bescheinigt bekommen hatte, seine angeblich gewandelte Einstellung zur Gewalt sei ein bloßes Lippenbekenntnis. Gegen dieses Urteil ist er aber nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen, obwohl er in der noch laufenden Rechtsmittelfrist gerade seinen angeblichen vollständigen Austritt und den Abbruch aller Beziehungen zu Babbar Khalsa bewerkstelligt hatte, worauf gestützt er ohne weiteres hätte versuchen können, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung einzureichen, er habe nun deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis handele, und dass er es ernst meine und deshalb aus allen Ämtern ausgeschieden sei. Obwohl ihn der Kläger-Vertreter seinerzeit innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er die Möglichkeit eines Rechtsmittels habe und darum gebeten hatte, dem Kläger-Vertreter mitzuteilen, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden solle, hat der Kläger seinem Kläger-Vertreter offenbar überhaupt nichts von dem damals ganz aktuellen Austritt bei Babbar Khalsa mitgeteilt, was nahegelegen hätte und sei es nur, um dem Kläger-Vertreter die Prüfung zu ermöglichen, ob darauf gestützt die Berufung gegen das die Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hätte versucht werden können.
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Auffällig ist auch, dass die vom Kläger vorgelegte Kündigung und deren Bestätigung (Schreiben vom 18.03.2011 des Klägers an die Babbar Khalsa Organisation und deren Präsidenten bzw. Antwort des Präsidenten der Organisation vom 20.03.2011, GAS 67 u. 69) in deutscher Sprache abgefasst sind, obwohl kaum anzunehmen ist, dass der Kläger und der Präsident in dieser ihnen wohl kaum wirklich ausreichend geläufigen Sprache miteinander kommunizieren. Hier hätte vielmehr näher gelegen, dass er in seiner Muttersprache eine solche Erklärung abgibt und empfängt. Als Übersetzung muttersprachlicher Schreiben sind jedenfalls diese beiden vorgelegten Schriftstücke nicht bezeichnet worden und entsprechende muttersprachliche Originale sind auch nicht vorgelegt worden. Dieser Umstand aber zeigt, dass hier eine lediglich zur Kenntnisnahme durch die deutschen Behörden und Gerichte bestimmte Erklärung demonstrativ, nämlich allein zum Zweck des Vorzeigens bestimmt, produziert wurde.
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Schließlich enthält die Erklärung auch keinerlei Begründung, wies es etwa nahe gelegen hätte, wenn der Kläger tatsächlich, so wie er es nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, aus familiären Gründen und um sich weiteren Streit mit Behörden und Gerichten zu ersparen, nach Jahrzehnten aktiver umfassender und hochrangiger Unterstützung für die Organisation auf einmal alle seine Ämter niedergelegt hätte. Dazu findet sich aber in der Erklärung nichts.
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Zudem spricht auch das gesamte Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise dafür, dass er hier eine deutliche innere Abkehr von seinem bisherigen Verhalten an den Tag gelegt hat. Irgendeine nachvollziehbare Motivation für einen angeblichen fundamentalen Gesinnungswandel war dem Kläger trotz mehrfacher gezielter Nachfragen nicht zu entlocken. Er hat hier sehr einsilbig und ganz stereotyp immer wieder nur darauf Bezug genommen, er habe mehr Zeit für seine Familie gebraucht, ohne dass er allerdings dann konkret darlegen konnte, weshalb er in den letzten Jahren etwa infolge seiner Berufstätigkeit oder Tätigkeit für die Organisation nur wenig bis gar keine Zeit für seine Familie gehabt haben sollte. Dass er als Feldarbeiter in ...rund um die Uhr beruflich eingespannt ist und allenfalls am Sonntag mal Zeit hat, ist schon nicht recht nachvollziehbar. Auch dass er jede freie Minute für Parteitätigkeiten aufgewendet hätte und deshalb hätte seine Familie vernachlässigen müssen, lässt sich dem gesamten Akteninhalt nicht nachvollziehbar entnehmen. Er selbst hat beim Verwaltungsgericht im Verfahren bezüglich seiner Ausweisung aber auch im vorliegenden Verfahren eher abschwächend darauf verwiesen, seine Presse- und Propagandasekretärstätigkeit sei relativ unbedeutend gewesen und habe deutlich im Umfang abgenommen, und er habe lediglich ein paar wenige Male im Jahre an bestimmten Veranstaltungen teilgenommen. Zu einem Konflikt mit seinem Familienleben konnte es insofern also gar nicht ernsthaft gekommen sein. Dieser Grund kann also letzten Endes nicht wirklich ausschlaggebend für den Abbruch seiner Beziehungen zur Babbar Khalsa-Organisation gewesen sein, wie er ihn nunmehr in den Vordergrund stellt.
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Auch soweit er darauf Bezug nimmt, er habe sich „Stress mit Behörden und Gerichten“ ersparen wollen und seine Ruhe haben wollen, zeigt dies lediglich, dass er sich die mit den Widerrufs- und Ausweisungsverfahren verbundenen Nachteile und insbesondere auch die mit der wöchentlichen Meldepflicht, wie er sie nach der rechtskräftigen Ausweisungsverfügung zu befolgen hat, verbundenen Nachteile und Erschwernisse schlichtweg ersparen bzw. vom Hals schaffen möchte. Einen inneren Einstellungswandel und eine Abkehr von seinen früheren Zielen und Tätigkeiten stellt dies indessen gerade nicht dar. Wer lediglich Nachteile vermeiden möchte, der agiert ganz offensichtlich allein taktisch, ohne dass dem ein sonstiger Einstellungswandel zugrunde liegt. Ein wirklich anerkennungswürdiges Motiv für einen Austritt könnte insoweit allenfalls dann vorliegen, wenn der Kläger sich ernsthaft mit seinem bisherigen Verhalten beschäftigt hat, erkannt hat, was daran falsch ist, und glaubhaft darlegt, weshalb er nun mehr der Ansicht ist, dass er diesen Weg nicht weitergehen möchte. Wer hierzu lediglich vorträgt, die mit dem Verhalten verbundenen Nachteile bei Behörden und Gerichten seien ihm lästig und bereiteten ihm Stress, lässt einen solchen Einstellungswandel nicht erkennen. Von Einsicht kann insoweit nicht die Rede sein, sondern allenfalls davon, sich damit einem Druck zu beugen. Das aber genügt nicht für eine glaubhaft Distanzierung, um die durch die bisherigen Handlungen dokumentierte Unwürdigkeit „aus der Welt zu schaffen“.
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Dass der Kläger mit seinen Parteifreunden und langjährigen Parteikollegen überhaupt nicht über die Gründe seines Austritt gesprochen haben will, dass ihn niemand dazu befragt hat und dass es insoweit auch keine Kritik daran oder einen Rechtfertigungsdruck gegeben hat, wie der Kläger es nunmehr in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, vermag ihm das Gericht nicht abzunehmen. Wer jahrzehntelang in der Weise aktiv für eine Organisation war und sich ihr vollständig verschrieben hat und dafür in Indien sogar Folter erleiden musste, wie dies der Kläger ganz offenkundig getan hat, der tritt nicht einfach von heute auf morgen ohne Angabe von Gründen aus und wird von seinen Parteifreunden auch nicht ohne jede Kritik oder Frage nach den Motiven einfach gehen gelassen. In solchen Organisationen dürfte vielmehr der Regelfall sein, dass einem solchen Menschen, gerade weil er jahrzehntelang auch Insider-Kenntnisse gesammelt hat, womöglich gar Verrat vorgeworfen und Konsequenzen angedroht worden. Dafür war dem gesamten Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überhaupt nichts zu entnehmen.
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Vollends unglaubwürdig werden die Aussagen und das Verhalten des Klägers, wenn man seine Antworten zu dem Inhalt des Parteiemblems berücksichtigt. Obwohl die Babbar Khalsa International-Germany offenbar schon seit Jahrzehnten in ihrem Logo an auffälliger exponierter Stelle zwei gekreuzte Sturmgewehre oder Langwaffen aufweist, (siehe GAS 69, siehe aber auch schon Bundesamtsakte aus dem Asylanerkennungsverfahren von 1993 - dort AS 135) gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt allen Ernstes an, er wisse nicht, was das bedeute, er könne dazu nichts sagen, er habe dazu keinerlei Meinung und sich auch noch nie mit seinen Parteikollegen darüber unterhalten. Vor dem Hintergrund, dass er im Sicherheitsgespräch ganz offenkundig keine Probleme damit hatte, dass die Sikhs sich gegenüber vermeintlichem Unrecht, das ihnen durch die indischen Behörden zugefügt wird, für berechtigt halten, auch gewaltsam zurückzuschlagen, erscheint es aber nur stimmig, dass im Emblem der Partei an exponierter Stelle auch zwei gekreuzte Gewehre dargestellt werden, die ganz symbolhaft eindeutig und sinnbildlich in den Vordergrund rücken, dass man sich hier auch einem bewaffneten Kampf verpflichtet sieht. Dafür verspricht auch die militärische Terminologie, mit der die Babbar Khalsa International ihre Führungsspitze selbst bezeichnet („High Command“; „Oberkommando“; siehe dazu BAS 145 bei der Erstanhörung des Klägers durch das Bundesamt am 23.03.1995, wo er selbst ausführt, er sei in Deutschland im „High Command“ Propagandasekretär, und siehe BAS. 136 aus dem Asylanerkennungsverfahren, wo auch dieser Begriff in einer Punjabi-sprachigen Zeitschrift Punjab Times International vom 22.02.1995 bezogen auf die Führungsspitze der Babbar Khalsa mehrfach verwendet wird).
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Wenn der Kläger sich dann aber in der mündlichen Verhandlung auf eine derart klare Frage zur Verwendung eines aggressive Gewaltbereitschaft betonenden Parteilogos schlichtweg „dumm stellt“, dann kann von einem Einstellungswandel gegenüber solcher Gewalt nicht abgeneigten Tätigkeit dieser Organisation keine Rede sein. Im Gegenteil, es zeigt vielmehr, dass der Kläger, indem er sich möglichst bedeckt hält und einsilbige Antworten gibt, gerade seine inneren Beweggründe zu verschleiern sucht.
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Nach allem nützt es nichts, dass der Kläger hier betont, sein Austritt aus der Partei, den er förmlich vollzogen haben mag, und seine bislang dreijährige Untätigkeit für die Partei belege, dass er sich die mit dem Ausweisungs- und Widerrufsverfahren verbundenen Nachteile gewissermaßen habe „zur Warnung dienen lassen“.
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Zum Fehlen glaubwürdiger Distanzierung in Fällen von Ausländern, die einer terroristischen Bestrebung Vorschub leisteten, hat auch die Verwaltungsrechtsprechung ähnliche Ausführungen gemacht (siehe etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2010 - 22 K 3115/09 - juris, Rd.Nr. 31, wonach eine wirkliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage und den Konsequenzen oder eine Distanzierung von den Zielsetzungen und Aktivitäten erforderlich ist; siehe insoweit auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 19/09 -, juris, Rd.Nr. 24, 28, wonach selbst dann, wenn der Kläger seit fünf Jahren keine Bezüge und Verbindungen mehr zu einer Organisation hat, eine widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass das bloß verbale Bestreiten eines Bezugs zu dieser Organisation für die glaubhafte Distanzierung von der Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht genügt, insbesondere dann, wenn dies womöglich nur unter dem Druck eines anhängigen Widerrufs oder Ausweisungsverfahrens geschieht; vgl. ferner VG Darmstadt, Urt. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08 - DA (3) - juris, Rd.Nr. 42 u. Rd.Nr. 70, wonach ein früheres Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von Babbar Khalsa International ohne nachvollziehbar Distanzierung von den Zielen der Vereinigung nicht eingebürgert werden kann und der bloße Austritt aus dieser Vereinigung für eine solche Distanzierung nicht ausreicht. Insbesondere reichte ein Austritt nicht aus, wenn der Betreffende kurz vor seinem Austritt noch ein Funktionärsamt ausgeübt hatte. Außerdem müssen für eine Umorientierung und eine Art innerer Umkehr tatsächlich nachvollziehbare Schlüsselerlebnisse und Anlässe geschildert werden. Bloß vorgeschobene Erklärungen genügen insofern nicht. Es bedarf eine inneren Prozesses der Abkehr. Die Erklärung darf nicht einfach als taktisches Manöver zu werten sein; siehe schließlich VG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2005 - A 4 K 10512/05 - juris).
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Der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes und ihrer Rechtmäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit vor der Ausreise bereits massive Foltermaßnahmen seitens der indischen Sicherheitskräfte erlitten hat. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Danach kann einem Ausländer der Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände dann nicht als Widerrufsgrund entgegen gehalten werden, wenn er sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen. Diese Vorschrift gilt aber nur bezüglich des § 73 Abs. 1 Satz 2. Dieser regelt, dass ein Widerruf insbesondere dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „nicht mehr vorliegen“ und dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausländer nach Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemeint sind hier also Widerrufsfälle, die allein darauf gründen, dass nun nach neuer aktueller Sachlage keine Verfolgungsgefahren mehr bei Rückkehr in den Heimatstaat drohen, wie sie ursprünglich der Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylanerkennung noch zugrunde gelegen haben. Im vorliegenden Fall aber stützt sich der Widerruf nicht auf eine solche Konstellation. Vielmehr gründet er allein darauf, dass trotz noch fortbestehender Verfolgungsgefahr in Indien für den Kläger nachträglich nach seiner Anerkennung Ausschlussgründe wegen Asylunwürdigkeit bzw. flüchtlingsrechtlicher Unwürdigkeit aufgetreten sind, die zumindest dem Widerruf des Flüchtlingsstatus und Asylstatus rechtfertigen. In einem solchen Fall aber ist damit noch nichts über ein Abschiebungsverbot und drohende Verfolgungsgefahr als solche gesagt. Den besonderen Schutz des § 73 Abs. 1 Satz 3 bedarf nämlich nur jemand, der zwar in sein Heimatland zurück abgeschoben werden könnte, weil er dort nun wirklich nicht mehr objektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, dem aber eine Rückkehr dorthin schlichtweg deswegen psychisch nicht mehr zumutbar ist, weil er infolge früherer Verfolgungen, die er erlitten hat, schwerst traumatisiert ist. Ein Beispiel dafür wäre etwa ein Jude, der ein deutsches KZ überlebt hat, und dem eine Rückkehr nach Deutschland aus einem Exilland wegen der ihn belastenden Erinnerungen und Traumatisierung nicht zumutbar wäre, auch wenn er heute in Deutschland keinerlei Verfolgung mehr ausgesetzt wäre. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
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2. Feststellungen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
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Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als er keine positive Feststellung zum Vorliegen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Indien enthält.
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Das Bundesamt hätte im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung von Amts wegen darüber befinden müssen, ob dem Kläger, nachdem ihm die positive Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. entzogen worden ist, zumindest ein von Ausschlussgründen unabhängiger Abschiebungsschutz wegen ihm in Indien bei Rückkehr dorthin drohender Foltergefahr zu gewähren ist. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ergab sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Asylverfahrensgesetz, jedoch eindeutig aus der damaligen Rechtsprechung, die analog zu den sonstigen Vorschriften im Asylverfahrensgesetz, die bei Rücknahme oder Verzicht auf einen Asylantrag eine Einstellungsentscheidung des Bundesamtes gekoppelt mit einer Prüfung solch eines Abschiebungsverbots regelt, auch für den Fall des Widerrufs eine solche von Amts wegen zu treffende Prüfung von Abschiebungsverboten vorsah (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.04.1999 - 9 C 29/98 -, juris, unter Verweis auf Urt. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht begründete eine entsprechende Verpflichtung aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1 und 32 sowie 39 Abs. 2 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende Entscheidung ergehen solle, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht. Namentlich nach Beendigung eines Asylverfahrens solle nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit in diesem Sinne entschieden, dass im Falle des Widerrufs einer Asylanerkennung wie auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) das Bundesamt nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheiden muss (Hess. VGH, Urt. v. 10.08.2011 - 6 A 95/10.a - juris, Rd.Nr. 24).
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Nach heutiger Rechtslage (siehe AsylVfG i.d.F. der Novellierung vom 28.08.2013 - BGBl. I S. 3474, gültig ab 01.12.2013), die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zu beachten ist, wird das Bundesamt durch § 73 Abs. 3 in seiner neuen Fassung nunmehr sogar ausdrücklich verpflichtet, bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
55 
Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt hier nicht getroffen, obwohl der Kläger-Vertreter im Widerrufsverfahren sogar mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger auf jeden Fall ein Abschiebungsverbot wegen ihm in Indien nach Rückkehr dort auch aktuell noch drohender Folter und Lebensgefahr zur Seite stehe.
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Da das Bundesamt auch im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der entsprechenden Antragstellung und Erweiterung des bisher auf die Anfechtung der Widerrufsentscheidung beschränkten Klageantrags (zur Zulässigkeit einer solcher Klageerweiterung bei Einwilligung der Beteiligten siehe § 91 VwGO den Kläger nicht etwa durch eine positive Entscheidung zum Vorliegen des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG klaglos gestellt hat, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage auf positive Feststellung.
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Der Sache nach hat der Kläger auch einen Anspruch auf eine solche Feststellung durch das Bundesamt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die drohende Foltergefahr ergibt sich für den Kläger im vorliegenden Fall schon daraus, dass er, wie das Verwaltungsgericht Ansbach im ursprünglichen Anerkennungsverfahren eindeutig aufgrund ärztlicher Atteste festgestellt hat, vor seiner Ausreise aus Indien nach Deutschland schwerste Foltermaßnahmen durch die indischen Sicherheitsbehörden erlitten hat. In einem solchen Fall kommt ihm bezüglich des nationalen Abschiebungsverbots, wie es in § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK formuliert ist, bei der Gefahrenprognose zwar nicht die lediglich für die Gefährdungen nach § 4 AsylVfG und die dort verankerten europarechtlichen Abhebungshindernisse geltende Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der EU-Qualifikationsrichtlinie (zul. i.d.F. v. 13.12.2011 - Richtlinie 2011/95/EU -) zugute, dass eine Verfolgungswiederholung schon dann anzunehmen ist, wenn das Bundesamt nicht mit stichhaltigen Gründen beweisen kann, dass der Betreffende vor einer erneuten Verfolgungshandlung sicher ist. Auch ein sogenannter herabgestufter Gefahrenmaßstab, wie er sonst im Asylrecht für Vorverfolgte entwickelt wurde, mag in solchen Fällen nicht direkt anwendbar sein (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung GK-Ausländerrecht, Ktr., Stand Dezember 2000, § 93 ff zu § 53 AuslG a.F.). Gleichwohl ist in jedem Fall die vom Kläger bereits in der Vergangenheit seitens indischer Sicherheitskräfte erlittene Folter bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr ein nicht zu vernachlässigender Umstand. Denn dies zeigt, dass der Kläger nicht nur den indischen Sicherheitsbehörden einmal in ganz handgreiflicher Weise bekannt geworden und zum Opfer gefallen ist, sondern auch, dass er von dortiger Seite keine Gnade zu erwarten hat. Da der Kläger ausweislich der Medienmeldungen über ihn im Internet, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung aber auch sonst in den entsprechenden Medien dargelegt wurden, mehrfach namentlich benannt wurde und als führender Kopf der Babbar Khalsa International-Bewegung in Deutschland in seiner Rolle als Propagandasekretär auch dem Interesse der indischen Sicherheitsbehörden nicht entgangen sein kann, ist sogar mit Sicherheit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut unter Folter zu seinen Exilaktivitäten und seine Verwicklungen in die Tätigkeiten dieser terroristischen Organisation „befragt“ werden wird. Das gilt schon deshalb, weil auch nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes Folter in indischen Polizeigefängnissen „an der Tagesordnung ist“. Indien hat zwar die Antifolterkonvention der UN unterzeichnet, aber niemals ratifiziert und unternimmt nur hier und da halbherzige Schritte, diese abzuschaffen. Im Alltag ist Folter aber in Indien weit verbreitet, ohne dass Polizisten deswegen befürchten müssten, belangt zu werden (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 13.08.2012, dort S. 21). Nach diesem Lagebericht wird nach zuverlässigen Angaben der Asia Pazific Youth Federation Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung eingesetzt oder auch zur summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet. Das geht bis hin zu Todesfällen von Häftlingen. Insbesondere in den Bundesstaaten Jammu und Kaschmir, aber auch sonst in Krisengebieten, zu denen der Punjab zweifellos zählt, besteht eine systematische Folterpraxis.
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Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nahezu einhellig in Fällen, wie dem des Klägers, nämlich bei exilpolitisch aktiven Funktionären der Khalistan-Bewegung für den Fall der Rückkehr nach Indien eine konkret drohende Foltergefahr bejaht bzw. ist dies bereits vom Bundesamt in solchen Fällen entsprechend festgestellt worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 290/10 - Rd.Nr. 5, wonach das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.05.2006 - A 1 K 10241/05 - eine Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenhtG bezüglich einer Abschiebung nach Indien für einen Vorstandsangehörigen der Untergrundorganisation International Sikh-Youth-Feteration - ISYF - feststellte; siehe ferner zu einem ISYF-Mitglied auch VG Ansbach, Urt. v. 01.04.2010 - A N 5 K 09.01429 - juris zu einer entsprechenden Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG - juris Rd.Nr. 20; siehe ferner BVerfG, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 BvR 214/08, wonach sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung einer Mitgliedern von Babbar Khalsa im Falle einer Abschiebung nach Indien als Terrorverdächtigen dort drohenden Foltergefahr ergibt; siehe VG Gelsenkirchen, Urt. v. 07.09.2004 - 14 AK 19 K 79/03.A -, juris, Rd.Nr. 22, wonach Mitgliedern von Babbar Khalsa International aufgrund des hochrangigen Aktivitätsprofils im Ausland im Falle der Rückkehr Verhaftungen und mit hinreichender Verfolgungswahrscheinlichkeit auch Folter als gängige Polizeipraxis in Indien droht, siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - A 12 S 2456/94 -, juris, wonach einem besonders exponiert exilpolitisch tätigen Mitglied der ISYF wegen seines publizistischen Einsatzes für die Khalistan-Bewegung bei Rückkehr nach Indien Folter droht und dort im Rahmen der Terrorismusbekämpfung mit intensiven Verhören und Foltern in verschärfter Form gerechnet werden muss; siehe VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 -, juris, zu einer positiven Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG, welche im entschiedenen Fall bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 19.07.2006 festgestellt worden war; siehe schließlich VG Mainz, Urt. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris, wonach ein Sikh, der sich in Deutschland der Babbar Khalsa International angeschlossen hat und als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West ein Funktionärsamt inne hatte, im Falle der Abschiebung nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, der Folter unterworfen zu werden - juris, Rd.Nr. 31).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1. Da der Kläger teils verliert, teils obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu halbieren. Das Abschiebungsverbot, das dem Kläger zumindest mit dem Status eines Geduldeten einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, ist im vorliegenden Fall für ihn genauso bedeutsam, wie die Beibehaltung des Flüchtlingsstatus.
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Das Verfahren ist gem. §§ 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.