Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 17 K 16.3150

bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die zwischenzeitlich pensionierte Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung der ihr für den Aufenthalt in einer Privatklinik vom … Juni 2011 bis … August 2011 gewährten Beihilfezahlungen.

Auf ihren Beihilfeantrag vom 31. Dezember 2011 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 5. Januar 2012 unter anderem Beihilfe in Höhe von 2.561,25 EUR auf die privatärztliche Liquidation vom … November 2011, die im Auftrag des Leiters der Privatklinik von einer Abrechnungsgesellschaft in Höhe von 5.122,50 EUR erstellt wurde (Bl. 111 der Behördenakte - BA).

Der Leiter der Privatklinik wurde mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. Februar 2015 (2 KLs 31 Js 14206/12) wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 142 Fällen, davon in einem Fall begangen in 771 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag ein sich von 2009 bis Anfang 2013 erstreckender Abrechnungsbetrug zugrunde, bei dem systematisch Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert wurden, um den Kostenträgern eine Abrechenbarkeit der Behandlung vorzuspiegeln und so ihre Bezahlung durch Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu erhalten (Strafurteil, S. 3). Auch gegen die Klägerin wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (470 Js 14293/15) und an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Die ursprünglich zum Amtsgericht Rosenheim erhobene Anklage wurde allerdings zurückgenommen und das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Polizeiinspektion … informierte den Beklagten mit Schreiben vom 29. September 2015 (Bl. 16 BA) über das Strafverfahren gegen den Leiter der Privatklinik. Mutmaßlich in Absprache mit den Patienten seien Therapien, welche nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht erstattungsfähig sind, auf den Rechnungen als andere (abrechnungsfähige) Therapien getarnt worden, um von den Krankenversicherungen bzw. den Beihilfestellen die Kosten dennoch erstattet zu bekommen. Anhand der ausgewerteten Patientendaten sei ersichtlich, dass bei der Klägerin definitiv Therapien stattgefunden hätten, welche nicht gemäß der GOÄ abgerechnet werden könnten.

Nach Anhörung der Klägerin trug ihr Bevollmächtigter mit Schreiben vom 19. November 2015 vor, dass bestritten werde, dass die angeblich unzutreffende Rechnung vom … November 2011 mit dem Leiter der Privatklinik besprochen worden sei, die Klägerin damit Kenntnis von dem Abrechnungsbetrug gehabt und unrichtige Angaben im Rahmen ihres Beihilfeantrages gemacht habe.

Der Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 fest, dass infolge eines Strafverfahrens der Beihilfebescheid vom 5. Januar 2012 einer Überprüfung unterzogen wurde (Nr. 1), nahm den Beihilfebescheid vom 5. Januar 2012 insoweit zurück, als dieser rechtswidrig war, weil die verrechneten ärztlichen Leistungen in der Rechnung vom … November 2011 anlässlich des stationären Aufenthaltes der Klägerin in der Privatklinik nicht den tatsächlich erbrachten (überwiegend nicht beihilfefähigen) Leistungen entsprochen haben (Nr. 2) und forderte die überzahlte Beihilfe in Höhe von 1.575,-- EUR zuzüglich 12,-- EUR (Verwaltungsgebühren), insgesamt 1.587,-- EUR, zurück (Nr. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach der Schadensermittlung der Kriminalpolizei … und dem vorgelegten Therapieplan während ihres Aufenthaltes in der Privatklinik nichtbeihilfefähige Leistungen - wie z.B. Klangarbeit, Dorn-Breuss, Hawaii-Massage, Aurum Manus usw. - in Anspruch genommen habe, die in der streitgegenständlichen Rechnung vom … November 2011 in Abrechnungsketten als grundsätzlich beihilfefähigen Arztleistungen nach GOÄ dargestellt worden seien. Die Klägerin habe spätestens ab dem Erhalt der Rechnung Kenntnis davon gehabt, dass die bei ihr durchgeführten Behandlungen nicht den Leistungen auf der Rechnung entsprachen. Sie habe diese Aufwendungen bei der Beihilfestelle geltend gemacht, die Richtigkeit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift versichert und dadurch wissentlich Beihilfeleistungen erwirkt, obwohl die Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte komme es nicht auf eine Bösgläubigkeit bzw. auf ein schuldhaftes Handeln an. Der „gute Glaube“ werde zwar unterstellt, ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass der dennoch rechtswidrige Beihilfebescheid nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen und somit die Leistungen ohne Rechtsgrund zurückgefordert werden müssten. Als Rückforderungsbetrag sei das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen übernommen worden. Die von der Kriminalpolizei Konstanz zur Verfügung gestellten Therapiepläne und Schadensmitteilungen wurden dem Bescheid als Anlage beigelegt. Unabhängig von der Kenntnis der Beihilfeberechtigten bestehe gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auch dann kein Vertrauensschutz, wenn die Angaben der Beihilfeberechtigten im Antrag objektiv unrichtig gewesen seien. Hierzu zähle auch eine dem Antrag beigefügte fehlerhafte Arztrechnung. Auf die subjektive Kenntnis der Beihilfeberechtigten von der Fehlerhaftigkeit der Rechnung komme es dabei nicht an. Die Rücknahme erfolge in pflichtgemäßem Ermessen mit den Zielen der Wiederherstellung normkonformer Zustände unter Vermeidung von unberechtigten Leistungen aus den Kassen der öffentlichen Hand und im allgemein-fiskalischen Interesse unter Abwägung eines schutzwürdigen Vertrauens. Von der Rückforderung könne auch nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, da entsprechende wirtschaftliche oder soziale Gründe nicht vorgebracht worden seien und auch nicht vorlägen.

Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägerbevollmächtigten vom 18. Januar 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 zurück.

Unabhängig davon, ob die Klägerin Kenntnis von der Unrichtigkeit der Rechnungen gehabt habe, seien die Beihilfebescheide aufzuheben gewesen. Zudem habe die Klägerin grob fahrlässig gehandelt, wenn sie die Rechnungen der Privatklinik ungeprüft bei der Beihilfestelle zur Erstattung eingereicht habe. An Beamte des gehobenen Dienstes seien strenge Maßstäbe anzulegen. Kenntnisse über beamtenrechtliche Belange könnten bzw. müssten hier zweifelsfrei vorausgesetzt werden. Es sei augenscheinlich, dass Behandlungen, die laut Behandlungsplan durchgeführt worden seien - wie Klangarbeit, Dorn-Breuss, Hawaii-Massage, Aurum Manus, Ayurweda, Strömen, Klangschalen, energetische Wirbelsäulenbehandlung, Traumatherapie, Farblichttherapie, Shiatsu, Focussing usw. - nicht auf den Rechnungen enthalten seien. Wäre die Klägerin ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Rechnung zu überprüfen, hätte sie die Rechtswidrigkeit erkannt bzw. erkennen können. Die Beihilfestelle habe von der Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheides erst durch das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. Februar 2015 Kenntnis erhalten. Die Rücknahme des Beihilfebescheides mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 sei daher zweifelsfrei innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Hinsichtlich der Rückforderung hafte die Klägerin gemäß § 819 BGB verschärft, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe bzw. hätte kennen müssen. Durch die Zahlung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für Wellness-Behandlungen in der Privatklinik habe die Klägerin sich Eigenaufwendungen erspart, die sie ansonsten aus ihrem eigenen Vermögen hätte bestreiten müssen. Eine Entreicherung liege damit nicht vor. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, da eine solche Entscheidung unter Anlegung eines strengen Maßstabes nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich sei. Dies sei hier nicht anzunehmen, da eine Entreicherung nicht vorliege und die Überzahlung aufgrund grob fahrlässigen und pflichtwidrigen Verhaltens entstanden sei. Rückforderungsansprüche des Beklagten würden gemäß Art. 71 AGBGB nach drei Jahren erlöschen. Die Frist beginne aber erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beklagte von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlange, jedoch nicht vor dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig werde.

Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 18. Juli 2016, Klage und beantragten zuletzt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. Juni 2016 aufzuheben mit der Maßgabe, dass die Nr. 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2015 nicht angefochten wird.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 trugen die Klägerbevollmächtigten vor, dass die Klägerin im Rahmen des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 9. Februar 2015 lediglich an einer Stelle erwähnt werde (Bl. 121 des Urteils als „Fall 421 der Anklage“ bzw. unter dem Aspekt „Tat 9“). Die Feststellungen des Landgerichts Ravensburg würden „maßgeblich auf dem Pauschalgeständnis des Angeklagten“ beruhen. Auf den Fall der Klägerin sei im Einzelnen nicht detailliert eingegangen worden. Das Landgericht Ravensburg habe nicht festgestellt, dass die Behandlungskosten der Klägerin nichts mit den tatsächlichen Leistungen zu tun gehabt hätten. Die Klägerin habe auch keine transparente Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten mit dem Hinweis, dass diese Rechnungen nur für die Klägerin und nicht für den Kostenträger bestimmt seien. Bestritten werde die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe während ihres Klinikaufenthaltes Leistungen - wie z.B. Klangarbeit, Dorn-Breuss, Hawaii-Massage, Aurum Manus, usw. - in Anspruch genommen und deshalb spätestens ab dem Erhalt der Rechnung Kenntnis davon gehabt, dass die bei ihr durchgeführten Behandlungen nicht den erbrachten Leistungen nach der Rechnung entsprochen haben. Die Klägerin habe allein die bei der Beihilfestelle eingereichte Rechnung erhalten. Zudem habe sie eine Rechnung der Privatklinik vom … Juli 2011 über zusätzliche Leistungen wie Shiatsu, Hawaii-Massage und Aurum Manus in Höhe von 150,-- EUR selbst bezahlt. Auch Apothekenleistungen in Höhe von 202,43 EUR seien der Klägerin gesondert am … Juli 2011 in Rechnung gestellt und von ihr ebenfalls beglichen worden. Die erstellte Rechnung vom … November 2011 sei mit der Klägerin nicht durchgesprochen worden. Sie habe keine unrichtigen Angaben im Rahmen ihres Beihilfeantrages getätigt und auch hierüber keine Kenntnis gehabt. Die ärztlichen Leistungen in der Rechnung vom … November 2011 würden den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen. Die von der Kriminalpolizei Konstanz zur Verfügung gestellten Therapiepläne und Schadensmitteilungen seien ohne Beweiskraft. Dies gelte auch für die Tabellen gemäß Bl. 101 ff. der vorgelegten Behördenakte. Die vielfach von der Beklagten unterstellte „zweite Rechnung“ sei in den Behördenakten nicht enthalten. Es stehe weder fest, dass der Klägerin Beihilfeleistungen zu Unrecht bewilligt worden seien, noch dass tatsächlich ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt seitens des Beklagten erlassen worden sei. Von dem Beklagten werde der Nachweis nicht geführt, dass die Klägerin tatsächlich keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen gehabt hätte. Dem Strafurteil des Landgerichts Ravensburg komme keine präjudizierende Wirkung zu. Der Beklagte müsse im laufenden Verwaltungsverfahren darlegen und beweisen, dass er der Klägerin Beihilfeleistungen gewährt habe, auf welche die Klägerin keinen Anspruch hatte. Die Klägerin habe auf den Bestand des Beihilfebescheides vertraut und die ihr gewährten Leistungen bereits verbraucht.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 24. Januar 2017 ausgeführt, dass ein Vertrauensschutz der Klägerin nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ausgeschlossen sei, da durch die Einreichung von unrichtigen Arztrechnungen zum Ausdruck gebracht werde, dass die abgerechneten medizinischen Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Bei der Inanspruchnahme von Angeboten wie Farblichttherapie, Aurum Manus und Klangschalen hätte die Klägerin nicht ohne weiteres von beihilfefähigen Leistungen ausgehen dürfen. Sie hätte erkennen können, dass die durchgeführten Behandlungen nicht den in der Rechnung aufgeführten Positionen entsprachen. Nach dem Urteil des Landgerichts Ravensburg habe jeder Patient eine nur für ihn bestimmte transparente Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 erklärte der Beklagtenvertreter, dass der Bescheid vom 14. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 insoweit aufgehoben werden, als dort jeweils 12,00 EUR (Verwaltungsgebühren) verlangt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 14. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 sind in der Fassung vom 9. Februar 2017 rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des Beihilfebescheids vom 5. Januar 2012 sind vorliegend gegeben:

1.1. Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, der ergänzend neben Art. 13, 5 Abs. 2 BayBG i.V.m. Art. 15 BayBesG anwendbar ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 43), kann ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen der Klägerin war vorliegend rechtswidrig:

a) Der Beihilfebescheid vom 5. Januar 2012 ist im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht medizinisch notwendig, weil die in der eingereichten Rechnung vom 30. November 2011 ausgewiesenen Leistungen nach Überzeugung des Gerichts nicht erbracht wurden.

Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. Februar 2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der Privatklinik (vgl. auch VG Karlsruhe, U.v. 30. Juni 2016 - 9 K 5293/15 - juris Rn. 21ff.) :

„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.

Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebühren-sätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. […] Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“

Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der Privatklinik (Bl. 101 ff. BA). Diesem ist unter Angabe des Datums, der Uhrzeit und des Therapeuten zu entnehmen, dass die Klägerin in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Traumatherapie, Dorn.Breuss, Farbtherapie, Klangarbeit, Klangschalen, Fußreflexzonenmassage, Aurum Manus, Hawaii-Massage, energetische Wirbelsäulenbehandlung, Dorn-Teil Dürbeck etc.) in Anspruch nahm. Obgleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Ausnahmefällen einzelne Patienten gehofft haben, die in Aussicht gestellte „Rechnungsgestaltung“ bewege sich in einem für einen Arzt rechtlich zulässigen Spielraum, ist hingegen zur Überzeugung des Gerichts nicht anzunehmen, dass - wie die Klagepartei behauptet - die in der Liquidation vom … November 2011 enthaltenen Leistungen den tatsächlich erbrachten Leistungen entspreche und der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte. Zum einen wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb das interne Abrechnungssystem der Privatklinik auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte (VG Karlsruhe, U.v. 30.6.2016 - 9 K 5293/15 - juris Rn. 25). Entgegen der klägerischen Ansicht kommt den von der Kriminalpolizei Konstanz zur Verfügung gestellten Therapiepläne und Schadensmitteilungen durchaus Beweiskraft zu. Der klägerische Vortrag beschränkt sich hingegen auf ein pauschales Bestreiten, ohne substantiierte Zweifel an den polizeilichen Feststellungen zu begründen. Der Umstand, dass der Klägerin eine eigenständige Rechnung der „… … …“ vom … Juli 2011 über zusätzliche Leistungen wie Shiatsu, Hawaii-Massage und Aurum Manus in Höhe von 150,-- EUR sowie Apothekenleitungen in Höhe von 202,43 EUR ausgestellt wurde, vermag für sich allein nicht darzulegen, dass die in der Rechnung vom … November 2011 aufgeführten Leistungen tatsächlich auch erbracht wurden. Zum einen beläuft sich dieser Rechnungsbetrag im Verhältnis zu den insgesamt beihilferechtlich geltend gemachten Aufwendungen in einer vernachlässigbaren Größenordnung. Zum anderen kann bei der hier aufgebrachten kriminellen Energie des Leiters der Privatklinik schon nicht ausgeschlossen werden, dass auch solche nicht beihilfefähigen Aufwendungen in manipulierten Rechnungen zur Verdeckung der begangenen Straftat ausgewiesen wurden.

Schließlich wären die Aufwendungen der Klägerin auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV. Überdies hat die Klägerin für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen der Klägerin auf die Rechnung vom … November 2011 nicht vor. Der Bescheid vom 5. Januar 2012 ist daher im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig.

1.2. Die Klägerin kann der Rücknahme des - rechtswidrigen (s.o. 1.1.) - Beihilfebescheides auch kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenhalten.

a) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie die streitgegenständlichen Bescheide - eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, darf zwar gemäß Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber unter anderem dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG).

b) Die Angaben der Klägerin in dem Beihilfeantrag vom … Dezember 2011 waren objektiv unrichtig, da die in der eingereichten Rechnung vom … November 2011 aufgeführten Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden. Mit ihrer Unterschrift versicherte sie die Richtigkeit ihrer Angaben und brachte damit zum Ausdruck, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden (VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 30).

Ob die Klägerin insoweit vorsätzlich oder (grob) fahrlässig handelte, kann dabei dahingestellt bleiben, da der Ausschluss des Vertrauensschutzes in Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG verschuldensunabhängig ist. Die Vorschrift geht vielmehr davon aus, dass es im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen und dass seine Schutzwürdigkeit entfällt, wenn der Fehler des Verwaltungsakts in seinem Verantwortungsbereich liegt (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2016 - 14 ZB 16.183 - UA Rn. 11; VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 119). Der Vertrauensschutz entfällt somit auch dann, wenn die Klägerin die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben weder kannte noch hätte kennen müssen, so dass offen bleiben kann, ob die manipulierten Rechnungen vorher mit der Klägerin durchgesprochen wurden und sie vorher eine korrekte Rechnung erhalten hat. Auch die Einstellung des gegen die Klägerin gerichteten Strafverfahrens ist damit irrelevant.

c) Diese Angaben der Klägerin waren auch „wesentlich“ im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG, da ihre Aufwendungen bei der Geltendmachung der tatsächlich erbrachten Leistungen nicht beihilfefähig waren.

d) Schließlich wurde die Beihilfegewährung durch die unrichtigen Angaben auch „erwirkt“. Voraussetzung hierfür ist, dass ein zweck- und zielgerichtetes Handeln vorliegt und die Angaben in diesem Sinne entscheidungserheblich gewesen sind (vgl. dazu VG Karlsruhe, U.v. 30.6.2016 - 9 K 5293/15 juris Rn. 27). Dabei muss sich die Kausalität auf die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, nicht auf den Erlass als solchen beziehen. Die Angaben oder das Unterlassen von Angaben müssen deshalb ursächlich dafür sein, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wobei es ausreicht, dass das Handeln oder Unterlassen für den Mangel mitursächlich war (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2001 - 7 B 00.107 - juris Rn. 21). Dies ist hier der Fall, da der Beklagte bei korrekten Angaben der Klägerin keine Beihilfe gewährt hätte, so dass die falschen Angaben für die Teilrechtswidrigkeit des Beihilfebescheides kausal waren. Auf ein Verschulden der Klägerin kommt es dagegen, wie bereits ausgeführt (s.o. 1.2. b)), nicht an (vgl. VG Karlsruhe (U.v. 30.6.2016 - 9 K 5293/15 juris Rn. 27)

1.3. Die Rücknahme der Beihilfebewilligung scheidet auch nicht aufgrund Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG aus, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig ist. Die Jahresfrist beginnt dabei erst zu laufen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für die Rücknahme zuständige Amtsträger (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 u.a. - juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris Rn. 76; VG Schleswig-Holstein, U.v. 13.03.2014 - 12 A 137/2014 - juris Rn. 38; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 158) positive und vollständige Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte und keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung oder für irgendwelche Überlegungen hinsichtlich der Rücknahme bestand (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 152f., 156).

Eine derartige Kenntnis kann hier jedoch frühestens mit dem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. Februar 2015 angenommen werden, mit dem der Leiter der Privatklinik wegen Abrechnungsbetrugs verurteilt wurde (VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 33: danach beginnt die Frist sogar erst ab Rechtskraft eines derartigen Urteils), zumal der Beklagte erst mit Schreiben der Polizeiinspektion … vom … September 2015 über das Strafverfahren informiert wurde. Damit war die mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 erfolgte Rücknahme der Beihilfebewilligung rechtzeitig.

1.4. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. In den Fällen, in denen - wie hier - das Vertrauen nicht schutzwürdig ist, hat die Behörde in der Regel ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 32; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 127ff. m.w.N.). Anhaltspunkte für einen besonderen, vom Regelfall abweichenden Ausnahmefall sind nicht ersichtlich.

2. Der Beklagte konnte die überzahlten 1.575,-- EUR auch von der Klägerin zurückfordern.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. Art. 13 und Art. 5 Abs. 2 BayBG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also nach den §§ 812ff. BGB.

2.1. Nachdem der Beihilfebescheid vom 5. Januar 2012 bezüglich der Gewährung einer Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.575,-- EUR in rechtmäßiger Weise (s.o. 1.) zurückgenommen wurde, ist der rechtliche Grund für die Leistung weggefallen, so dass die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet ist.

2.2. Die Klägerin kann sich vorliegend auch nicht auf Entreicherung berufen.

Von Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann nur dann gesprochen werden, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist (s. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 818 Rn. 34). Der Begriff „Wegfall der Bereicherung“ ist dabei nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen. Verbraucht ist die Leistung dann, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wurde, nicht aber, wenn er zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet wurde, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 - juris Rn. 11f.; VG München, U.v. 17.12.2015 - M 17 K 15.2785, U.v. 13.8.2013 - M 17 K 12.3724; U.v. 9.9.2010 - M 17 K 10.1930 - juris Rn. 23; Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 818 Rn. 38).

Die Klägerin kann somit nicht geltend machen, dass die Beihilfeleistungen zur Begleichung der streitgegenständlichen Rechnungen und damit zur Tilgung einer Schuld verwendet wurden, da sie sich dadurch Aufwendungen erspart hätte. Nach dem oben Gesagten liegt damit aber kein Wegfall der Bereicherung vor (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2016 - 14 ZB 16.183 - UA Rn. 13; VG München, U.v. 10.11.2016 - M 17 K 16.1513; VG Augsburg, U.v. 14.7.2016 - Au 2 K 16.198 - UA Bl. 11f., das sogar die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB als gegeben ansieht). Gleiches gilt für etwaige Ausgaben im Rahmen der allgemeinen Lebensführung. Eine Verbesserung seiner Lebensführung durch die Beihilfezahlungen wurde weder (substantiiert) vorgetragen noch ist diese sonst ersichtlich.

2.3. Eine Verjährung der Rückforderung liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Verjährung nach Art. 13 BayBesG oder nach Art. 12 BayBG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (bzw. für die Übergangszeit bis 31.10.2011 nach Art. 71 AGBGB) richtet. Denn im letzteren Fall beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Berechtigten, hier also frühestens 2015, so dass keine Verjährung eingetreten ist (vgl. zur kenntnisabhängigen Verjährung im Beihilferecht VG Aachen, U.v. 25.8.2016 - 1 K 23715 - juris Rn. 31, OVG Lüneburg, U.v. 28.4.2015 - 5 LB 141/14 - juris Rn. 89). Aber auch nach Art. 13 BayBesG wäre der Anspruch des Beklagten noch nicht verjährt. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung zwar mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Rückforderungsanspruch entsteht aber erst mit der Aufhebung der Bewilligungsbescheide, weil dieser Anspruch das Vorliegen einer rechtsgrundlosen Zahlung voraussetzt (VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 17; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2015 - 13 K 7737/14 - juris Rn. 48). Da die Ausgangsbescheide erst mit dem angegriffenen Bescheid vom 14. Dezember 2015 aufgehoben wurden, wäre auch insoweit zweifellos noch keine Verjährung eingetreten.

2.4. Schließlich ist der Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen werden kann (vgl. Art. 13 BayBG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG). Insbesondere liegt kein Fall des Mitverschuldens des Beklagten vor, da der Grund für die Überzahlung nicht überwiegend seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist, sondern demjenigen der Klägerin (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 25f. zum gleichlautenden Bundesrecht). Denn allein dieser wäre es möglich gewesen, zu erkennen, dass die Abrechnung falsch und damit die Gewährung der Beihilfe rechtswidrig war. Nur die Klägerin und nicht der Beklagte konnte wissen, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden und nur diese stand in vertraglicher Beziehung zum abrechnenden Arzt und kann damit etwaigen Falschabrechnungen entgegentreten sowie von diesem gegebenenfalls Regress beanspruchen. Die Ursache der Überzahlung beruht allein auf den vorgelegten fehlerhaften Rechnungen.

2.5. Hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrags von 1.575,-- EUR (50% Beihilfebemessungssatz des von der Kriminalpolizei errechneten Schadens in Höhe von 3.150,-- EUR) wird darauf hingewiesen, dass die eingereichte Rechnung vom 30. November 2011 derart schwerwiegende Mängel aufweist, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BayBhV angesehen werden und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen kann (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 30.6.2016 - 9 K 5293/15 - juris Rn. 25). Es ist auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 17 K 16.3150

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 17 K 16.3150

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 17 K 16.3150 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 17 K 16.3150 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2016 - 9 K 5293/15

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Tenor 1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.2. Im Übrigen wird die Klage abgewies

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Aug. 2015 - 2 S 384/14

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Di

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. März 2015 - 13 K 7737/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2013 - 9 S 123/12

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 - 11 K 252/08 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2012 - 2 C 15/10

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Tatbestand 1 Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für belegärztliche Leistungen während eines Privatklinikaufenthalts seiner Ehefrau.
Der zwischenzeitlich pensionierte Kläger stand als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist gegenüber diesem hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Mit Bescheid vom 01.02.2012 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Kosten einer 29-tägigen stationären Behandlung seiner Ehefrau in der ... dem Grunde nach als beihilfefähig an. Mit Anträgen vom 20.04.2012 und vom 17.05.2012 machte der Kläger unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu seinen Auslagen für Leistungen an seine Ehefrau in der ... in Höhe von 3.054,93 EUR (Belegarzt-Rechnung Psychotherapie vom 10.04.2012) beziehungsweise 1.854,63 EUR (Belegarzt-Rechnung vom 02.05.2012) geltend. Mit Bescheiden vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährte das Landesamt - unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes - antragsgemäß die begehrte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR.
Nach erfolgter Anhörung hob das Landesamt mit Bescheid vom 03.09.2015 die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 insoweit auf, als mit diesen Beihilfe zur Rechnung vom 10.04.2012 in Höhe von 3.054,93 EUR beziehungsweise zur Rechnung vom 02.05.2012 in Höhe von 1.854,63 EUR gewährt wurde (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag in Höhe von 2.138,45 EUR ab dem 17.05.2012 und der zu erstattende Betrag in Höhe von 1.298,24 EUR ab dem 15.06.2012 mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 der Leiter der ... Dr. ... und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden seien. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe es Kenntnis davon erlangt, dass die ... GmbH im Auftrag der Ärzte der ... erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831, 846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu gewährleisten. Seine Ehegattin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Es habe sich dabei um Sonnen-Trance in der Gruppe, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Dauerbrause, Trampolin in der Gruppe, Tanz in der Gruppe und Dorn-Teil-Dürbeck gehandelt. Für diese Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet worden, die gar nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien in der Rechnung vom 02.05.2012 ärztliche Visiten aufgeführt worden, die ebenfalls tatsächlich nie erbracht worden seien. Durch dieses Vorgehen seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und zusätzlich die Erkennbarkeit der GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden. Dem habe auch gedient, dass sich die Abrechnung der Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die vorgelegten Rechnungen spiegelten daher keinesfalls in zutreffender Weise die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Sie seien somit aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis der ... GmbH in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig. Die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 seien daher rechtswidrig. Zwar dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung enthalte oder hierfür Voraussetzung sei, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte jedoch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (Nr. 3). Bei Vergleich des für seine Ehefrau individuell erstellten Therapieplans mit den entsprechenden Arztrechnungen hätte man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen habe der Kläger dennoch die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 zur Erstattung eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Somit habe er auch um die Rechtswidrigkeit der Bescheide gewusst; sein Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, die betreffenden Bescheide zurückzunehmen. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf Entreicherung könne sich der Kläger nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, da er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei - ebenso wie seine Ehefrau - davon ausgegangen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Das Landesamt behaupte zwar, dass die von ihm eingereichten Rechnungen in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig seien, habe jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass die in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Behandlungen nicht durchgeführt worden seien. Ein von seiner Ehefrau abgezeichneter Therapieplan sei vom Landesamt nicht angefordert worden, weshalb gar nicht ersichtlich sei, welche abgerechneten Therapien angeblich nicht erbracht worden seien. Auch die Kriminalpolizei habe „nur“ einen Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet. Allenfalls in dieser Höhe könnten die Beihilfebescheide daher als rechtswidrig angesehen werden. Die Klinik habe keineswegs nur Leistungen erbracht, die nicht beihilfefähig seien. Davon gehe offensichtlich auch die Kriminalpolizei nicht aus. Insoweit seien daher die Rechnungen zutreffend und die beiden Beihilfebescheide rechtmäßig. Selbst wenn man zu seinen Lasten unterstellte, dass die Beihilfebescheide (teilweise) rechtswidrig seien, so wäre der Rücknahmebescheid gleichwohl rechtswidrig, weil er nicht erkannt habe, dass seine Angaben gegenüber dem Landesamt unrichtig gewesen seien. Der Therapieplan seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt gewesen; er liege im Übrigen auch weiterhin nicht vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er seine Rechnung erst einreichen dürfe, nachdem er den Therapieplan mit den Rechnungen abgeglichen habe. Er sei medizinischer Laie und könne daher ohnehin nicht erkennen, ob die abgerechneten Leistungen mit dem Therapieplan übereinstimmten oder nicht. Dazu sei das Landesamt offensichtlich auch nicht in der Lage, da es einen derartigen Abgleich auch nicht vorgenommen habe. Er habe die Rechnungen von seiner Ehefrau erhalten und beim Landesamt eingereicht. Er habe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien und seine Ehefrau ebenfalls nicht. Er habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bescheide erkannt beziehungsweise erkennen können. Damit sei sein Vertrauen weiterhin schutzwürdig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, in den zur Beihilfe eingereichten Rechnungen seien pro abzurechnende Behandlung andere, erstattungsfähige GOÄ-Ziffern angesetzt worden. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Behandlungen seien so in der Rechnung als erstattungsfähig dargestellt worden. Die Schadensberechnung berücksichtige nicht alle falsch in Rechnung gestellten Leistungen. Die Schadensermittlung sei aufgrund der Komplexität des Vorgangs auf einige wenige Abrechnungsketten beschränkt worden, wie den Ermittlungsakten zu entnehmen sei. So seien beispielsweise Therapien, die in den Jahren 2009 bis 2012 weniger als 75 mal zur Anwendung gekommen seien, nicht berücksichtigt worden. In der Schadensermittlung für seine Ehegattin fehlten zum Beispiel die in Rechnung gestellten Visiten, die GOÄ-Ziffernketten für Sonnen-Trance in der Gruppe (862), für Atem-Entspannung in der Gruppe (862), für Persönl./Beziehung in der Gruppe (862, 846, 849), für Trampolin in der Gruppe (506, 558, 846) und für Tanz-Gruppe (2x 871). Auch einem Laien ohne Kenntnisse der GOÄ sei zuzumuten, Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien erbracht worden seien oder nicht. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient feststellen und nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungssteller Nachfragen stellen. Dies sei der Beihilfestelle nicht möglich, weil sie nicht in Rechtsbeziehungen zum Rechnungssteller stehe. Sie habe daher auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu vertrauen, welche in der Regel durch die Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt würden. Dies umfasse auch die Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen/Rechnungen insoweit, als die geltend gemachten Leistungen tatsächlich erfolgt und damit entstanden sein müssten. Ebenfalls sollte auch ein medizinischer Laie in der Lage sein zu prüfen, ob beispielsweise Visiten, Infusionen oder Akupunkturen tatsächlich stattgefunden hätten. Auch die Überprüfung der Anzahl der in Rechnung gestellten tiefenpsychologischen Therapien oder verhaltenstherapeutischen Behandlungen erfordere keine besonderen Kenntnisse der GOÄ. Da der Kläger daher nicht auf den Bestand der Bescheide habe vertrauen können, habe er die Leistungen auch nicht gutgläubig verbrauchen können. Im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG lenke § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit als Regel festlege. Folge das Verwaltungshandeln dieser Regel, seien Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher darzustellen.
Am 24.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Landesamt habe bis heute nicht nachgewiesen, dass die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 rechtswidrig seien. Auch aus der Beihilfeakte des Landesamts ergebe sich allenfalls, dass einige der gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen unzutreffend abgerechnet sein könnten. Keineswegs würde dies jedoch bedeuten, dass die beim Landesamt zur Erstattung eingereichten Rechnungen der ... insgesamt unzutreffende Positionen enthielten. Vor allem habe das Landesamt bisher den Nachweis nicht erbracht, dass die abgerechneten Leistungen nicht sämtlich gegenüber seiner Ehefrau erbracht worden seien. Selbst wenn in den internen Aufzeichnungen der ... auch nicht abrechnungsfähige Leistungen enthalten sein sollten, bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erbracht worden seien. So sei beispielsweise der nicht einmal ansatzweise belegte Vorwurf des Landesamts, die Visiten hätten nicht stattgefunden, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide zu belegen. Die Visiten hätten stattgefunden und hätten daher auch rechtmäßig abgerechnet werden können. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Seine Ehefrau habe im Erstgespräch mit den behandelnden Ärzten, Herrn Dr. ... und Herrn ..., deutlich gemacht, dass sie nur mit solchen Behandlungen einverstanden sei, die auch von den Kostenträgern, nämlich der Krankenkasse und dem Beklagten übernommen würden. Eine Absprache darüber, dass nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen werden sollten, habe nicht stattgefunden. Seiner Ehefrau sei bei Durchsicht der Rechnungen auch nicht aufgefallen, dass diese manipuliert gewesen seien. Während ihres Klinikaufenthalts sei eine Vielzahl von Visiten und Beratungsgesprächen erfolgt; die Behandlungen seien anhand eines Wochenplans vorgenommen worden. Nachdem die ... mit der Krankenkasse direkt abgerechnet habe, habe seine Ehefrau auch davon ausgehen müssen, dass nicht in der Rechnung stehende Anwendungen mit der Krankenkasse verrechnet worden seien. Von einer Patientin in der Lage seiner Ehefrau könne nicht erwartet werden, dass sie sich an jedem Tag genau notiere, welche Behandlungen und Gespräche stattgefunden hätten. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass der Leistungserbringer zutreffend abrechne. Er habe aufgrund der Angaben seiner Ehefrau keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der ihm übergebenen Rechnungen in Zweifel zu ziehen. Von einem wohl gewerbsmäßigen Betrug durch den Chefarzt der ... habe er nicht ausgehen können. Anders als das Landesamt meine, habe er nicht anhand eines Vergleichs des Therapieplans mit den Rechnungen feststellen können, dass falsch abgerechnet worden sei. Seiner Ehefrau sei für jede Woche ihres Klinikaufenthalts ein Wochenplan über Ort und Zeit der verordneten Behandlungen ausgehändigt worden. Diesen habe sie am Ende der Woche wieder zurückgeben müssen. Er selbst habe von diesen Wochenplänen weder Kenntnis gehabt, noch hätten ihm diese oder der vom Landesamt angeführte Therapieplan zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen; Therapiepläne seien auch nicht den streitigen Rechnungen beigefügt gewesen. Damit habe er schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger habe die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Darüber hinaus könne sich der Kläger, der sich das Wissen seiner Ehefrau zurechnen lassen müsse, auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide entweder gekannt oder diese jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG). Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Ravensburg gegen die Betreiber der ... vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 -. Dort sei auf Seite 13 ausgeführt:
12 
„Dazu gab der Angeklagte - auch über sein Personal - gegenüber den Patienten die Zusicherung ab, die Rechnung für diese Behandlung werde „so gestaltet“, dass die Kostenträger eine Erstattung vornehmen würden, was tatsächlich bedeutete, dass die Behandlungen dazu in den Endabrechnungen wahrheitswidrig dargestellt würden.“
13 
Zu der Abrechnungspraxis sei dort auf Seite 20 weiter festgestellt worden, dass jeder Patient eine für ihn bestimmte Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe, die mit dem hervorgehobenen Hinweis versehen worden sei: „nur für den Patienten, nicht für die Kostenträger bestimmt“.
14 
Aufgrund der Zusicherung und der Tatsache, dass es zwei Abrechnungen gegeben habe, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Rechnung, die für den Kostenträger bestimmt gewesen sei, unrichtige Angaben enthalten habe. Mithin habe er gewusst, dass der beantragte Beihilfebescheid auf falschen Angaben beruht habe und damit rechtswidrig gewesen sei. Unabhängig von der Frage der Kenntnis habe jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung aufgrund der falschen Rechnungen vorgelegen. Bei Beamten sei auf Grund der Treuepflicht ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Dienstherr sei in Beihilfeangelegenheiten nicht in der Lage, die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den auf der Rechnung ausgewiesenen Positionen zu vergleichen. Er sei daher darauf angewiesen, dass die Beamten dieser Kontrollaufgabe nachkämen. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu „lesen“ und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Dies sei auch möglich, weil die Rechnungen nicht nur die „reinen“ GOÄ-Ziffern auswiesen, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Exemplarisch lasse sich dies am Zeitraum vom 29.02.2011 bis zum 27.03.2011 (gemeint ist wohl der entsprechende Zeitraum im Jahr 2012, Anmerkung der Kammer) aufzeigen. Im Behandlungsplan seiner Ehefrau seien für diesen Zeitraum (Bl. 10 d.A.) folgende Behandlungen aufgeführt: Sonnen-Trance Gruppe, Sandliege, Trampolin B Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Tanz Gruppe, Körp.-Seele-Integration, Dauerbrause. In den Rechnungen vom 10.04.2011 (gemeint ist wohl der 10.04.2012, Anmerkung der Kammer) und vom 02.05.2012 fänden sich diese „Behandlungen“ kein einziges Mal. Wenn sich, wie vorliegend, eine ausweislich des Behandlungsplans mehrfach durchgeführte „Behandlung“ kein einziges Mal in der Rechnung wiederfinde, in der Rechnung jedoch für die jeweiligen Tage eine lange Litanei von angeblich durchgeführten Behandlungen aufgeführt sei, die so jedenfalls nicht stattgefunden hätten, müsse und könne von jeder Person verlangt werden, dass sie sich diese Rechnung vom Rechnungssteller plausibilisieren lasse. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Beihilfeverordnung werde Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch (ordnungsgemäße und richtige) Belege nachgewiesen seien. Die Aufwendungen, die dem Kläger für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der ... im Zeitraum vom 28.02.2012 bis zum 27.03.2012 entstanden seien, seien nicht durch ordnungsgemäßen Beleg nachgewiesen, denn die eingereichte Rechnung sei erwiesenermaßen falsch ausgestellt und daher für einen Nachweis im Sinne der Beihilfeverordnung in Gänze ungeeignet. Die Rückforderung umfasse daher berechtigterweise den gesamten Beihilfebetrag, der aufgrund dieser falschen Rechnung gewährt und ausbezahlt worden sei.
15 
In seiner Replik macht der Kläger geltend, das Landesamt habe nicht einmal ansatzweise den Nachweis erbracht, dass die Rechnungen tatsächlich (insgesamt) falsch seien. Bislang existiere alleine die Aufstellung der Kriminalpolizei (Bl. 60 der Beihilfeakte), aus der sich ein Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR ergeben solle. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass die gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen nicht erbracht worden seien. Soweit das Landesamt aus dem Strafurteil gegen die Klinikbetreiber zitiere, so ließen sich daraus keine Schlüsse darauf ziehen, wie im Fall seiner Ehefrau verfahren worden sei. Diese habe mit dem Klinikbetreiber keine Vereinbarung getroffen, dass Rechnungen abweichend von den erbrachten Leistungen ausgestellt werden sollten. Er habe auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung gehabt. Soweit das Landesamt auf den „Behandlungsplan“ seiner Ehefrau verweise, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um den dieser wöchentlich zur Verfügung gestellten Therapieplan handele, sondern um eine interne Abrechnungsunterlage des Klinikbetreibers. Insofern habe seine Ehefrau - unabhängig von der Tatsache, dass sie die Wochenpläne wieder habe zurückreichen müssen - keinen Vergleich zwischen dem „Behandlungsplan“ und den Rechnungen vornehmen können. Seine Ehefrau sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass Behandlungen, die ihr gegenüber nicht in Rechnung gestellt worden seien, unmittelbar mit der Krankenversicherung abgerechnet worden seien. Hinzu komme, dass er zwei Rechnungen eingereicht habe. Das Landesamt differenziere aber nicht zwischen diesen beiden Rechnungen, sondern sehe diese vielmehr insgesamt als unrichtig an. Selbst wenn in einer der Rechnungen - unterstellt - eine nicht erfolgte Behandlung abgerechnet sein sollte, so bedeute dies nicht, dass die gesamte Rechnung „infiziert“ sei und das Landesamt diese Rechnung nicht als ordnungsgemäßen Beleg ansehen dürfe.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen ... Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
17 
Der Kammer liegen die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts und das Strafurteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - gegen den Klinikbetreiber und dessen Ehefrau sowie ein Auszug der zugehörigen Ermittlungsakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen in Höhe von 3.237,60 EUR.
Die Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Sie war in der Zeit von Dezember 2003 bis Juli 2005 in Behandlung bei Dr. K. Dieser wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2011 - 12 KLs 569 Js 39263/05 - wegen Betrugs in Mittäterschaft in 1554 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts der Sachverhalt zugrunde, dass Dr. K. einem Teil seiner Patienten folgende Vorgehensweise vorschlug: Auf der Rechnung werde er nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen der Bioresonanztherapie, der Bioenergetischen Fokalherdtherapie und der EAV-Testung aufführen. Vielmehr werde er statt der Bioresonanztherapie und der Bioenergetischen Fokalherdtherapie auf der Rechnung die Leistungen mit „Akupunktur“ (269a GOÄ), „Infiltrationsbehandlung“ (268 GOÄ) und „Systembezogene Untersuchung“ (5 GOÄ) ausweisen. Die EAV-Testung werde er auf der Rechnung mit „Epikutantest“ (380 GOÄ), „Pricktest“ (385 GOÄ), „Pricktest (20 x)“ (386 GOÄ) und „Pricktest (20 x)“ (387 GOÄ) bezeichnen. Die Patienten, die auf diesen Vorschlag eingegangen seien, werden in dem Strafurteil entsprechend der aus der Anklage vom 06.09.2010 übernommenen Nummer aufgeführt; danach wird die Klägerin unter den Nummern 1010, 1068, 1136, 1428 und 1498 ausdrücklich erwähnt. Das Urteil des Landgerichts München I ist seit 09.02.2012 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 17.10.2012 nahm die Beklagte die Leistungsabrechnungen gegenüber der Klägerin vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.11.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 zurück und forderte von der Klägerin die aus ihrer Sicht ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6.795,83 EUR (Beihilfe- und Kassenleistungen) zurück. Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, es sei unzutreffend, dass falsche Rechnungsstellungen nach Absprache mit den Patienten getroffen worden seien. Jedenfalls zwischen ihr und Dr. K. habe es keine Absprache in Richtung auf eine falsche Rechnungsstellung gegeben. Sie sei von der Ordnungsgemäßheit dieser Rechnungen ausgegangen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses II der Beklagten vom 24.01.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Rückforderungsanspruch werde hinsichtlich der Kassenleistungen in Höhe von 3237,60 EUR geltend gemacht. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Sie habe am 17.10.2012 festgestellt, dass der Klägerin an den oben genannten Daten Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien. Am gleichen Tag sei die Rückforderung fristgerecht durchgeführt worden. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht vorhanden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.01.2013 zugestellt.
Am 27.02.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bezüglich der Rückforderung von Leistungen fehle es an einer Ermessensausübung. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie keine Ahnung von den fachspezifischen Eigenheiten ärztlicher Abrechnungen habe, die angesetzten Gebührenpositionen nicht gekannt habe und davon ausgegangen sei, dass der behandelnde Arzt seine Abrechnungen korrekt erstelle. Zu Unrecht werde ihr arglistige Täuschung und damit strafbares Verhalten unterstellt. Sie habe die Abrechnungen von Dr. K. ungeprüft bei der Beklagten eingereicht. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die polizeilichen Ermittlungen seien im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen. Die den Regress begründenden Umstände seien der Beklagten bekannt gewesen und hätten bis Ende 2011 geltend gemacht werden müssen. Die Beklagte hat ihre ablehnende Position aufrecht erhalten und u.a. ausgeführt, nach dem landgerichtlichen Urteil stehe fest, dass die Rechnungen von Dr. K. von den Patienten entsprechend einem gemeinsamen Tatplan jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungsstellung bei den jeweiligen Krankenversicherungen und Beihilfestellen zur Erstattung eingereicht worden seien. Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei zwingend vorgeschrieben. Insoweit habe kein Ermessensspielraum bestanden. Auch die Verjährungsvorschrift des § 79 Abs. 4 der Satzung der Beklagten stehe der Geltendmachung der Rückforderung nicht entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.10.2013 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide und für die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 3.237,60 EUR sei § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013 i.V.m. § 48 VwVfG. Nach § 30 Abs. 4 der Satzung seien zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die streitigen Leistungen der Klägerin durch die im Rückforderungsbescheid vom 17.10.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte bewilligt worden seien, sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass als Voraussetzung für die Rückforderung diese Verwaltungsakte zurückgenommen werden müssten. Die Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide durch den Bescheid vom 17.10.2012 sei auch rechtmäßig erfolgt. Die Leistungen seien objektiv zu Unrecht gewährt worden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewähre, dürfe zwar nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf Vertrauensschutz könne sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG allerdings nicht berufen, wenn wie hier der Ausschlussgrund nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliege. Denn die Klägerin habe die begünstigenden Leistungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt. Sie seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die geltend gemachten Leistungen von dem behandelnden Arzt nicht erbracht worden seien. Dr. K. sei deshalb strafgerichtlich wegen Betrugs in Mittäterschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im strafgerichtlichen Verfahren habe sich Dr. K. dahingehend eingelassen, dass er, nachdem bezüglich der von ihm durchgeführten Testungen und Therapien keine direkten Nummern in der GOÄ vorhanden seien, die Behandlungen analog anderer Nummern abgerechnet habe. Jeder Patient habe einen Hinweiszettel erhalten, durch welchen ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um eine analoge Abrechnung handele. Der Patient hätte den Hinweiszettel bei seiner Versicherung mit einreichen sollen. In den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin - neben einer Vielzahl anderer Patientinnen und Patienten - namentlich als Patientin aufgeführt, die sich mit der von Dr. K. vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt habe. Weiter seien in den Gründen des landgerichtlichen Urteils die durch Leistungsbescheide der Beklagten vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 festgesetzten Kassenleistungen ausdrücklich aufgeführt. Die Klägerin gehöre daher zum Kreis derjenigen Personen, die am Betrug von Dr. K. als Mittäter beteiligt gewesen seien. Sie könne daher nicht mit Erfolg einwenden, sie habe gerade wegen des unterschriebenen Hinweisblattes davon ausgehen können, dass Dr. K. seine Leistungen korrekt abgerechnet habe. Die Feststelllungen im Strafurteil beruhten weiter auf der Zeugenaussage des polizeilichen Sachbearbeiters W. Dieser habe angegeben, dass bei der Durchsuchung in allen Patientenakten ein grünes, von den Patienten unterschriebenes Belehrungsblatt gefunden worden sei. In diesem sei der jeweilige Patient darauf hingewiesen worden, dass durch den Angeklagten die Bioresonanztherapie, die Bioenergetische Fokalherdtherapie und die EAV-Testung als ärztliche Leistungen erbracht worden seien und diese analog den Nummern für die GOÄ-Nummern der Leistungen „Systembezogene Untersuchung“, „Akupunktur‘, „Infiltrationsbehandlung“, „Pricktest“ und „Epikutantest“ abgerechnet worden seien. Die Klägerin räume ein, ein derartiges Belehrungsblatt unterschrieben zu haben, sich aber nicht mehr an dessen genauen Wortlaut erinnern zu können. Sie habe daher durch vorsätzliches Verhalten eine Ursache für den Erlass der rechtswidrigen Leistungsbescheide gesetzt. Obwohl Dr. K. sie ausdrücklich darüber informiert habe, dass er in seinen Rechnungen Leistungen aufführe, die er nicht erbracht habe, habe sie diese bei der Beklagten eingereicht, um die entsprechenden Kassenleistungen zu bekommen, und die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten so arglistig getäuscht. Auch wenn der Leistungsbescheid vom 25.11.2004, in dem Kassenleistungen in Höhe von 923,36 EUR festgesetzt worden seien, nicht im Strafurteil aufgeführt sei, habe die Klägerin auch ihn durch unrichtige Angaben erwirkt. Denn in der mit dem Erstattungsantrag vorgelegten Rechnung des Dr. K. vom 02.11.2011 würden - wie in den Rechnungen, die Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gewesen seien,- Gebühren für Infiltrationsbehandlung und Akupunktur geltend gemacht.
Der Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide stehe § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Denn die darin vorgesehene Jahresfrist seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG gelte nicht im Falle, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Die Rücknahme sie auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Unschädlich sei, dass die erforderlichen Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid enthalten seien.
Seien somit die Leistungsbescheide nachträglich weggefallen, habe die Klägerin auch die von der Beklagten geforderten 3.237,60 EUR zurückzuerstatten. Die Rückforderung sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung zwingend vorgeschrieben. Offen bleiben könne, ob insoweit § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG ergänzend Anwendung finde, der für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweise. Denn nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG könne sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt hätten, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin vorgelegen. Damit sei ihr auch bei Anwendung des § 49a VwVfG der Entreicherungseinwand verwehrt.
Der Rückerstattungsanspruch sei auch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 79 Abs. 4 Satz 1 der Satzung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den in Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe (§ 79 Abs. 4 Satz 2 der Satzung). Da die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden sei, habe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen begonnen.
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Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Berufung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.05.2014 begründet. Sie trägt vor, die vom Verwaltungsgericht übernommene Feststellung aus dem strafgerichtlichen Urteil, es liege ein Betrug in Mittäterschaft der Klägerin vor, sei unzutreffend. Die Klägerin sei im landgerichtlichen Verfahren weder als Beschuldigte geführt noch sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Sie sei dort nicht beteiligt und auch nicht als Zeugin gehört worden. Das Verwaltungsgericht habe durch die Übernahme dieser Feststellungen des Landgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es habe sich nämlich lediglich darauf beschränkt, die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem Strafurteil gegen Dr. K. zu übernehmen. Mögliche Beweismittel seien nicht erhoben worden. Darüber hinaus habe das Erstgericht eine überraschende Entscheidung getroffen und in diesem Zusammenhang auch gegen Hinweispflichten verstoßen. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ohne jegliche weiteren Ermittlungen zu entscheiden beabsichtigt sei und von der Beklagten vorgelegte Auszüge des Strafurteils gegen Dr. K. übernommen werden sollten. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht möglich gewesen bzw. eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden. Das Original des vom Verwaltungsgericht zitierten, aber nicht beigezogenen Hinweisblattes weise unterhalb der Ausstellereigenschaft von Dr. K. Folgendes aus: „Die von mir gewünschte Behandlung ist nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Die von mir gewünschte Behandlung kann nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden. Ich wünsche durch den behandelnden Arzt die folgenden Leistungen in Anspruch zu nehmen“. Sodann werde hinsichtlich der angebotenen Therapien, u.a. wie im Fall der Klägerin Bioresonanztherapie ausgeführt, dass die analog bestimmter GOÄ-Nummern unter Angabe des entsprechenden Gebührensatzes (2,3 bzw. 1,5) abgerechnet werde als Akupunktur, Infiltration und Symptomuntersuchung. Das Verwaltungsgericht habe auf dieser Basis zu Unrecht die bloße landgerichtliche Verurteilung und die dort getroffenen Feststellungen ausreichen lassen, um von einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin auszugehen. Arglist sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht zitiere unvollständig, denn im Strafurteil heiße es auf S. 8, der angeklagte Dr. K. habe diese Vorgehensweise vorgeschlagen, „um dennoch eine Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen durch die Versicherungen und Beihilfestellen an die Patienten sicherzustellen“. Weder diese letztgenannte Unterstellung des Strafgerichts noch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Bezugnahme, die Klägerin sei als eine derjenigen Patientinnen genannt, welche auf diesen Vorschlag eingegangen seien, fänden aber irgendeine Grundlage in tatsächlichen Beweiserhebungen und Feststellungen. Die Klägerin sei nicht vernommen worden und habe sich nie zu strafrechtlichen Vorwürfen äußern können. Nicht einmal die Strafkammer habe konkrete unmittelbare Feststellungen zu dem grünen Hinweisblatt getroffen, sondern dieses nur indirekt über die Aussage des Kriminalbeamten W. eingeführt. Dabei seien die Aussagen auf diesem grünen Belehrungsblatt eindeutig inhaltlich gegenteilig, nämlich dahingehend, dass die gewünschte Behandlung nicht Bestandteil vertragsärztlicher Versorgung sei und nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden könne. Wenn aber von vornherein klar sei, dass nicht zweifelsfrei eine Erstattung durch die Krankenkasse erfolge, ergebe es keinen Sinn, dass die anschließend aufgeführte Darstellung der Abrechnungen der vereinbarten Leistungen nach analogen Tatbeständen der GOÄ eine rechtswidrige Zielrichtung haben solle. Vielmehr ergebe sich eine schlüssige Erklärung hierzu gerade aus der Bemerkung, die Dr. K. seinerzeit gegenüber der Klägerin gemacht habe, dass er diese Abrechnungsziffern analog deswegen wähle, weil für die von ihm erbrachten Behandlungen eigene GOÄ-Nummern noch fehlen würden. Ebenso wenig wie diesen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht weitere Gesichtspunkte gewürdigt, die gegen eine Arglist bzw. Mittäterschaft der Klägerin sprächen: Einem Laien wie der Klägerin sei nicht ohne weiteres erkennbar, ob und was für ein Unterschied zwischen Akupunkturbehandlungen und Bioresonanzbehandlungen liege. Das eine finde mit Metallnadeln statt, das andere mit Elektroden. Eine Analogie auch bei der Abrechnung, zumal wenn sie von dem Arzt erklärt werde, erscheine nicht ohne weiteres als zweifelhaft. Hätte Dr. K. tatsächlich allen Patienten, wie ihm zur Last gelegt, offengelegt, dass er falsch abrechne und die von ihm schriftlich angegebene analoge Abrechnung gerade nicht rechtmäßig sei, so hätte er damit 1.554 Personen zu Mitwissern seiner Falschabrechnung gemacht. Wäre dies richtig, so hätte er zwangsläufig damit rechnen müssen, binnen kurzer Zeit hinsichtlich seiner betrügerischen Aktion aufzufliegen. Tatsächlich habe er gerade mit dem grünen Hinweisblatt das gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich die Rechtmäßigkeit seiner Abrechnungsweise den Patienten vorzuspiegeln, die somit nicht Mittäter, sondern Opfer oder Werkzeuge seines betrügerischen Handelns geworden seien.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG einschlägig. Dies resultiere daraus, dass keine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege. Die Beklagte hätte binnen Jahresfrist ab Kenntnis die Rückforderung geltend machen müssen, habe dies aber nicht getan, so dass sie mit ihrer Forderung ausgeschlossen sei. Hinzu komme, dass auch die dreijährige Verjährungsfrist einschlägig sei. Denn die Argumentation des Erstgerichts, die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe mit der Konsequenz, dass die Forderung erst mit der Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen entstanden sei, stelle einen Zirkelschluss dar. Mit dieser Argumentation könne jede Behörde den Beginn der eigenen Verjährungsfrist erst aktiv festlegen durch ihren entsprechenden Bescheid. Dies wäre eine Umgehung der Verjährungsregelung. Die Beklagte müsse sich die Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen, wenn ein entsprechender Anspruch denn bestünde, bereits im Jahr 2008 zurechnen lassen. Insoweit seien die Ausführungen im Strafurteil vom 28.04.2011 hinsichtlich des dortigen Ermittlungsganges zu verwerten, durch den die Beklagte auch Kenntnis erlangt habe. Da bereits in der Anklageschrift die Klägerin als eine der vielen Patienten/-innen mit falschen Abrechnungen von Dr. K. genannt sei, ergebe sich hieraus, dass die Beklagte spätestens im Jahr 2008 Kenntnis des Sachverhalts gehabt habe, nachdem in diesem Jahr die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München abgeschlossen worden seien. Daher komme die Rückforderung erst 2012 zu spät.
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Schließlich sei die Klägerin auch entreichert. Ein doloses Handeln liege nicht vor. Die Klägerin habe aber auch keinen finanziellen Vorteil durch die angeblichen Betrügereien des Dr. K. erlangt. Sie habe die Rechnungen bezahlt und somit die vollständigen Erstattungsleistungen der Beklagten auf diese verwendet. Auch hieraus werde deutlich, dass sie nichts anderes als ein Werkzeug des Dr. K. gewesen sei, das in Unkenntnis der tatsächlichen Rechts- und Abrechnungslage diesem Einnahmen verschafft habe. Auch weil dieser Gesichtspunkt unzutreffend gewürdigt worden sei, habe die Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - aufzuheben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013, soweit jeweils Kassenleistungen betroffen sind;
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außerdem die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt im Einzelnen aus: Gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sei nicht verstoßen worden. Eine weitere Aufklärung habe sich nicht aufgedrängt. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe es unterlassen, eine entsprechende Zeugenvernehmung zu beantragen. Auch eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor, da die Klägerin bis zur Urteilsverkündung ausreichend Zeit gehabt habe, auf die Klageerwiderung der Beklagten Stellung zu nehmen und zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Auch ein Verwertungsverbot hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung liege nicht vor. Unabhängig von der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob ein strafbares Verhalten der Klägerin vorliege, stehe fest, dass auf den Rechnungen von Dr. K. nicht erbrachte Leistungen aufgeführt seien. Ein Hinweis auf eine analoge Abrechnung der Gebührennummern finde sich in den Rechnungen nicht. Indem die Klägerin diese Rechnungen bei der Beklagten zur Erstattung eingereicht habe, obwohl sie gewusst oder es jedenfalls für möglich gehalten habe, dass diese unrichtigen Angaben zu den erbrachten Leistungen keinerlei Hinweise auf eine mögliche analoge Abrechnung bestimmter Gebührenziffern enthielten, habe sie arglistig gehandelt. Ferner sei für die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG offensichtlich erkennbar gewesen. Sie habe aufgrund des gemeinsamen Tatplans und des Hinweises des behandelnden Arztes positive Kenntnis davon gehabt, dass die Leistungsabrechnungen der Beklagten fehlerhaft gewesen seien. Jedenfalls hätte die Klägerin aufgrund der jeweiligen eindeutigen Texte zu den einzelnen Gebührenpositionen der Rechnungen von Dr. K. ohne besondere Mühe und im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen können, dass rechtswidrig ärztliche Leistungen erstattet worden seien, obwohl sie diese niemals erhalten gehabt habe. Spezielle Kenntnisse zu den Abrechnungsziffern der GOÄ seien hierzu nicht erforderlich gewesen. Nach den Feststellungen des Strafurteils habe eine arglistige Täuschung vorgelegen; jedenfalls habe die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbescheide gehabt bzw. die Rechtswidrigkeit grob fahrlässig verkannt. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten sei für die Klägerin offensichtlich erkennbar gewesen. Ihr habe sich aufdrängen müssen, dass sie gerade keine Injektionen und somit auch keine Infiltrationsbehandlung erhalten habe. Ihr sei es zumutbar gewesen die von ihr eingereichten Rechnungen auf Grundlage ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeit auf Richtigkeit zu überprüfen und darauf zu achten, dass ausschließlich die tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen aufgeführt seien. Vorliegend habe sie es unterlassen, die von ihr eingereichten Rechnungen auch nur ansatzweise auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen.
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Zutreffend führe das Verwaltungsgericht auch aus, dass die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden und damit der Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei. Ferner sei die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnisnahme der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigten, erfolgt. Die Beklagte habe am 17.10.2012 positive Kenntnis erlangt, dass die fraglichen Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien und die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlägen. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. aus der Anklageschrift Kenntnis von dem - dem Strafverfahren zugrundeliegenden - Sachverhalt erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe der Ausgang des Strafverfahrens gegen Dr. K. durch rechtskräftiges Strafurteil abgewartet werden müssen, da die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt eine sichere Kenntnis über die Tatsachen gehabt habe, die eine Rücknahme rechtfertigten. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen.
20 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt, sie sei von der Erstattungsfähigkeit der erbrachten Leistungen ausgegangen. Dr. K. habe sie einen grünen Zettel über Analogabrechnungen unterschreiben lassen, sie habe aber keine Mehrfertigung erhalten. Bei Rechnungsstellung mit Abrechnung von „Akupunktur“ habe sie dann in der Praxis nachgefragt und um Übersendung einer Kopie des grünen Zettels gebeten, diese aber nie erhalten. Ihr sei bei wiederholter Nachfrage von den Mitarbeiterinnen der Praxis mitgeteilt worden, die Rechnung habe wegen der Analogabrechnungen ihre Richtigkeit. Sie habe es dann unterlassen, weiter zu insistieren, und die Rechnungen eingereicht. Der Senat hat Zeugenbeweis durch Vernehmung von Dr. K. erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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Die Akten der Beklagten, das Strafurteil des Landgerichts München I und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
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bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
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§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
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Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für belegärztliche Leistungen während eines Privatklinikaufenthalts seiner Ehefrau.
Der zwischenzeitlich pensionierte Kläger stand als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist gegenüber diesem hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Mit Bescheid vom 01.02.2012 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Kosten einer 29-tägigen stationären Behandlung seiner Ehefrau in der ... dem Grunde nach als beihilfefähig an. Mit Anträgen vom 20.04.2012 und vom 17.05.2012 machte der Kläger unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu seinen Auslagen für Leistungen an seine Ehefrau in der ... in Höhe von 3.054,93 EUR (Belegarzt-Rechnung Psychotherapie vom 10.04.2012) beziehungsweise 1.854,63 EUR (Belegarzt-Rechnung vom 02.05.2012) geltend. Mit Bescheiden vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährte das Landesamt - unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes - antragsgemäß die begehrte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR.
Nach erfolgter Anhörung hob das Landesamt mit Bescheid vom 03.09.2015 die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 insoweit auf, als mit diesen Beihilfe zur Rechnung vom 10.04.2012 in Höhe von 3.054,93 EUR beziehungsweise zur Rechnung vom 02.05.2012 in Höhe von 1.854,63 EUR gewährt wurde (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag in Höhe von 2.138,45 EUR ab dem 17.05.2012 und der zu erstattende Betrag in Höhe von 1.298,24 EUR ab dem 15.06.2012 mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 der Leiter der ... Dr. ... und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden seien. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe es Kenntnis davon erlangt, dass die ... GmbH im Auftrag der Ärzte der ... erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831, 846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu gewährleisten. Seine Ehegattin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Es habe sich dabei um Sonnen-Trance in der Gruppe, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Dauerbrause, Trampolin in der Gruppe, Tanz in der Gruppe und Dorn-Teil-Dürbeck gehandelt. Für diese Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet worden, die gar nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien in der Rechnung vom 02.05.2012 ärztliche Visiten aufgeführt worden, die ebenfalls tatsächlich nie erbracht worden seien. Durch dieses Vorgehen seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und zusätzlich die Erkennbarkeit der GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden. Dem habe auch gedient, dass sich die Abrechnung der Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die vorgelegten Rechnungen spiegelten daher keinesfalls in zutreffender Weise die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Sie seien somit aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis der ... GmbH in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig. Die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 seien daher rechtswidrig. Zwar dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung enthalte oder hierfür Voraussetzung sei, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte jedoch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (Nr. 3). Bei Vergleich des für seine Ehefrau individuell erstellten Therapieplans mit den entsprechenden Arztrechnungen hätte man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen habe der Kläger dennoch die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 zur Erstattung eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Somit habe er auch um die Rechtswidrigkeit der Bescheide gewusst; sein Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, die betreffenden Bescheide zurückzunehmen. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf Entreicherung könne sich der Kläger nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, da er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei - ebenso wie seine Ehefrau - davon ausgegangen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Das Landesamt behaupte zwar, dass die von ihm eingereichten Rechnungen in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig seien, habe jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass die in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Behandlungen nicht durchgeführt worden seien. Ein von seiner Ehefrau abgezeichneter Therapieplan sei vom Landesamt nicht angefordert worden, weshalb gar nicht ersichtlich sei, welche abgerechneten Therapien angeblich nicht erbracht worden seien. Auch die Kriminalpolizei habe „nur“ einen Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet. Allenfalls in dieser Höhe könnten die Beihilfebescheide daher als rechtswidrig angesehen werden. Die Klinik habe keineswegs nur Leistungen erbracht, die nicht beihilfefähig seien. Davon gehe offensichtlich auch die Kriminalpolizei nicht aus. Insoweit seien daher die Rechnungen zutreffend und die beiden Beihilfebescheide rechtmäßig. Selbst wenn man zu seinen Lasten unterstellte, dass die Beihilfebescheide (teilweise) rechtswidrig seien, so wäre der Rücknahmebescheid gleichwohl rechtswidrig, weil er nicht erkannt habe, dass seine Angaben gegenüber dem Landesamt unrichtig gewesen seien. Der Therapieplan seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt gewesen; er liege im Übrigen auch weiterhin nicht vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er seine Rechnung erst einreichen dürfe, nachdem er den Therapieplan mit den Rechnungen abgeglichen habe. Er sei medizinischer Laie und könne daher ohnehin nicht erkennen, ob die abgerechneten Leistungen mit dem Therapieplan übereinstimmten oder nicht. Dazu sei das Landesamt offensichtlich auch nicht in der Lage, da es einen derartigen Abgleich auch nicht vorgenommen habe. Er habe die Rechnungen von seiner Ehefrau erhalten und beim Landesamt eingereicht. Er habe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien und seine Ehefrau ebenfalls nicht. Er habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bescheide erkannt beziehungsweise erkennen können. Damit sei sein Vertrauen weiterhin schutzwürdig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, in den zur Beihilfe eingereichten Rechnungen seien pro abzurechnende Behandlung andere, erstattungsfähige GOÄ-Ziffern angesetzt worden. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Behandlungen seien so in der Rechnung als erstattungsfähig dargestellt worden. Die Schadensberechnung berücksichtige nicht alle falsch in Rechnung gestellten Leistungen. Die Schadensermittlung sei aufgrund der Komplexität des Vorgangs auf einige wenige Abrechnungsketten beschränkt worden, wie den Ermittlungsakten zu entnehmen sei. So seien beispielsweise Therapien, die in den Jahren 2009 bis 2012 weniger als 75 mal zur Anwendung gekommen seien, nicht berücksichtigt worden. In der Schadensermittlung für seine Ehegattin fehlten zum Beispiel die in Rechnung gestellten Visiten, die GOÄ-Ziffernketten für Sonnen-Trance in der Gruppe (862), für Atem-Entspannung in der Gruppe (862), für Persönl./Beziehung in der Gruppe (862, 846, 849), für Trampolin in der Gruppe (506, 558, 846) und für Tanz-Gruppe (2x 871). Auch einem Laien ohne Kenntnisse der GOÄ sei zuzumuten, Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien erbracht worden seien oder nicht. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient feststellen und nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungssteller Nachfragen stellen. Dies sei der Beihilfestelle nicht möglich, weil sie nicht in Rechtsbeziehungen zum Rechnungssteller stehe. Sie habe daher auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu vertrauen, welche in der Regel durch die Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt würden. Dies umfasse auch die Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen/Rechnungen insoweit, als die geltend gemachten Leistungen tatsächlich erfolgt und damit entstanden sein müssten. Ebenfalls sollte auch ein medizinischer Laie in der Lage sein zu prüfen, ob beispielsweise Visiten, Infusionen oder Akupunkturen tatsächlich stattgefunden hätten. Auch die Überprüfung der Anzahl der in Rechnung gestellten tiefenpsychologischen Therapien oder verhaltenstherapeutischen Behandlungen erfordere keine besonderen Kenntnisse der GOÄ. Da der Kläger daher nicht auf den Bestand der Bescheide habe vertrauen können, habe er die Leistungen auch nicht gutgläubig verbrauchen können. Im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG lenke § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit als Regel festlege. Folge das Verwaltungshandeln dieser Regel, seien Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher darzustellen.
Am 24.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Landesamt habe bis heute nicht nachgewiesen, dass die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 rechtswidrig seien. Auch aus der Beihilfeakte des Landesamts ergebe sich allenfalls, dass einige der gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen unzutreffend abgerechnet sein könnten. Keineswegs würde dies jedoch bedeuten, dass die beim Landesamt zur Erstattung eingereichten Rechnungen der ... insgesamt unzutreffende Positionen enthielten. Vor allem habe das Landesamt bisher den Nachweis nicht erbracht, dass die abgerechneten Leistungen nicht sämtlich gegenüber seiner Ehefrau erbracht worden seien. Selbst wenn in den internen Aufzeichnungen der ... auch nicht abrechnungsfähige Leistungen enthalten sein sollten, bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erbracht worden seien. So sei beispielsweise der nicht einmal ansatzweise belegte Vorwurf des Landesamts, die Visiten hätten nicht stattgefunden, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide zu belegen. Die Visiten hätten stattgefunden und hätten daher auch rechtmäßig abgerechnet werden können. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Seine Ehefrau habe im Erstgespräch mit den behandelnden Ärzten, Herrn Dr. ... und Herrn ..., deutlich gemacht, dass sie nur mit solchen Behandlungen einverstanden sei, die auch von den Kostenträgern, nämlich der Krankenkasse und dem Beklagten übernommen würden. Eine Absprache darüber, dass nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen werden sollten, habe nicht stattgefunden. Seiner Ehefrau sei bei Durchsicht der Rechnungen auch nicht aufgefallen, dass diese manipuliert gewesen seien. Während ihres Klinikaufenthalts sei eine Vielzahl von Visiten und Beratungsgesprächen erfolgt; die Behandlungen seien anhand eines Wochenplans vorgenommen worden. Nachdem die ... mit der Krankenkasse direkt abgerechnet habe, habe seine Ehefrau auch davon ausgehen müssen, dass nicht in der Rechnung stehende Anwendungen mit der Krankenkasse verrechnet worden seien. Von einer Patientin in der Lage seiner Ehefrau könne nicht erwartet werden, dass sie sich an jedem Tag genau notiere, welche Behandlungen und Gespräche stattgefunden hätten. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass der Leistungserbringer zutreffend abrechne. Er habe aufgrund der Angaben seiner Ehefrau keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der ihm übergebenen Rechnungen in Zweifel zu ziehen. Von einem wohl gewerbsmäßigen Betrug durch den Chefarzt der ... habe er nicht ausgehen können. Anders als das Landesamt meine, habe er nicht anhand eines Vergleichs des Therapieplans mit den Rechnungen feststellen können, dass falsch abgerechnet worden sei. Seiner Ehefrau sei für jede Woche ihres Klinikaufenthalts ein Wochenplan über Ort und Zeit der verordneten Behandlungen ausgehändigt worden. Diesen habe sie am Ende der Woche wieder zurückgeben müssen. Er selbst habe von diesen Wochenplänen weder Kenntnis gehabt, noch hätten ihm diese oder der vom Landesamt angeführte Therapieplan zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen; Therapiepläne seien auch nicht den streitigen Rechnungen beigefügt gewesen. Damit habe er schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger habe die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Darüber hinaus könne sich der Kläger, der sich das Wissen seiner Ehefrau zurechnen lassen müsse, auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide entweder gekannt oder diese jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG). Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Ravensburg gegen die Betreiber der ... vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 -. Dort sei auf Seite 13 ausgeführt:
12 
„Dazu gab der Angeklagte - auch über sein Personal - gegenüber den Patienten die Zusicherung ab, die Rechnung für diese Behandlung werde „so gestaltet“, dass die Kostenträger eine Erstattung vornehmen würden, was tatsächlich bedeutete, dass die Behandlungen dazu in den Endabrechnungen wahrheitswidrig dargestellt würden.“
13 
Zu der Abrechnungspraxis sei dort auf Seite 20 weiter festgestellt worden, dass jeder Patient eine für ihn bestimmte Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe, die mit dem hervorgehobenen Hinweis versehen worden sei: „nur für den Patienten, nicht für die Kostenträger bestimmt“.
14 
Aufgrund der Zusicherung und der Tatsache, dass es zwei Abrechnungen gegeben habe, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Rechnung, die für den Kostenträger bestimmt gewesen sei, unrichtige Angaben enthalten habe. Mithin habe er gewusst, dass der beantragte Beihilfebescheid auf falschen Angaben beruht habe und damit rechtswidrig gewesen sei. Unabhängig von der Frage der Kenntnis habe jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung aufgrund der falschen Rechnungen vorgelegen. Bei Beamten sei auf Grund der Treuepflicht ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Dienstherr sei in Beihilfeangelegenheiten nicht in der Lage, die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den auf der Rechnung ausgewiesenen Positionen zu vergleichen. Er sei daher darauf angewiesen, dass die Beamten dieser Kontrollaufgabe nachkämen. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu „lesen“ und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Dies sei auch möglich, weil die Rechnungen nicht nur die „reinen“ GOÄ-Ziffern auswiesen, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Exemplarisch lasse sich dies am Zeitraum vom 29.02.2011 bis zum 27.03.2011 (gemeint ist wohl der entsprechende Zeitraum im Jahr 2012, Anmerkung der Kammer) aufzeigen. Im Behandlungsplan seiner Ehefrau seien für diesen Zeitraum (Bl. 10 d.A.) folgende Behandlungen aufgeführt: Sonnen-Trance Gruppe, Sandliege, Trampolin B Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Tanz Gruppe, Körp.-Seele-Integration, Dauerbrause. In den Rechnungen vom 10.04.2011 (gemeint ist wohl der 10.04.2012, Anmerkung der Kammer) und vom 02.05.2012 fänden sich diese „Behandlungen“ kein einziges Mal. Wenn sich, wie vorliegend, eine ausweislich des Behandlungsplans mehrfach durchgeführte „Behandlung“ kein einziges Mal in der Rechnung wiederfinde, in der Rechnung jedoch für die jeweiligen Tage eine lange Litanei von angeblich durchgeführten Behandlungen aufgeführt sei, die so jedenfalls nicht stattgefunden hätten, müsse und könne von jeder Person verlangt werden, dass sie sich diese Rechnung vom Rechnungssteller plausibilisieren lasse. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Beihilfeverordnung werde Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch (ordnungsgemäße und richtige) Belege nachgewiesen seien. Die Aufwendungen, die dem Kläger für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der ... im Zeitraum vom 28.02.2012 bis zum 27.03.2012 entstanden seien, seien nicht durch ordnungsgemäßen Beleg nachgewiesen, denn die eingereichte Rechnung sei erwiesenermaßen falsch ausgestellt und daher für einen Nachweis im Sinne der Beihilfeverordnung in Gänze ungeeignet. Die Rückforderung umfasse daher berechtigterweise den gesamten Beihilfebetrag, der aufgrund dieser falschen Rechnung gewährt und ausbezahlt worden sei.
15 
In seiner Replik macht der Kläger geltend, das Landesamt habe nicht einmal ansatzweise den Nachweis erbracht, dass die Rechnungen tatsächlich (insgesamt) falsch seien. Bislang existiere alleine die Aufstellung der Kriminalpolizei (Bl. 60 der Beihilfeakte), aus der sich ein Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR ergeben solle. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass die gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen nicht erbracht worden seien. Soweit das Landesamt aus dem Strafurteil gegen die Klinikbetreiber zitiere, so ließen sich daraus keine Schlüsse darauf ziehen, wie im Fall seiner Ehefrau verfahren worden sei. Diese habe mit dem Klinikbetreiber keine Vereinbarung getroffen, dass Rechnungen abweichend von den erbrachten Leistungen ausgestellt werden sollten. Er habe auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung gehabt. Soweit das Landesamt auf den „Behandlungsplan“ seiner Ehefrau verweise, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um den dieser wöchentlich zur Verfügung gestellten Therapieplan handele, sondern um eine interne Abrechnungsunterlage des Klinikbetreibers. Insofern habe seine Ehefrau - unabhängig von der Tatsache, dass sie die Wochenpläne wieder habe zurückreichen müssen - keinen Vergleich zwischen dem „Behandlungsplan“ und den Rechnungen vornehmen können. Seine Ehefrau sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass Behandlungen, die ihr gegenüber nicht in Rechnung gestellt worden seien, unmittelbar mit der Krankenversicherung abgerechnet worden seien. Hinzu komme, dass er zwei Rechnungen eingereicht habe. Das Landesamt differenziere aber nicht zwischen diesen beiden Rechnungen, sondern sehe diese vielmehr insgesamt als unrichtig an. Selbst wenn in einer der Rechnungen - unterstellt - eine nicht erfolgte Behandlung abgerechnet sein sollte, so bedeute dies nicht, dass die gesamte Rechnung „infiziert“ sei und das Landesamt diese Rechnung nicht als ordnungsgemäßen Beleg ansehen dürfe.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen ... Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
17 
Der Kammer liegen die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts und das Strafurteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - gegen den Klinikbetreiber und dessen Ehefrau sowie ein Auszug der zugehörigen Ermittlungsakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 - 11 K 252/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf einer Subvention.
Mit mehreren Schreiben sowie einem Erläuterungsbericht vom 12.08.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr zum Zwecke der Errichtung des Mannheimer Containerterminals eine Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs zu bewilligen. Der Förderantrag bezog sich auf den Kauf eines Containerkranes, eines Spreaders (Containergeschirr) und eines Reach-Stackers (Greifstapler) sowie die Errichtung einer Platzbefestigung, eines Bürogebäudes mit Sozialräumen und einer Trafostation.
Auf eine entsprechende Bitte der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.1999 mit, dass wegen der Dringlichkeit der Durchführung der beabsichtigen Maßnahme bereits vor der Erteilung eines eventuellen Zuwendungsbescheides mit der Ausschreibung und Auftragsvergabe für die beantragten Maßnahmen begonnen werden könne.
Mit Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Errichtung einer trimodalen Containerumschlaganlage in Mannheim, Neckarhafen, eine Bundeszuwendung von DM 6.306.245,00 (umgerechnet 3.224.331,87 EUR). Dem Bescheid waren ein Prüfbericht (Anlage 1), ein Abdruck der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (im Folgenden: ANBest-P, Anlage 2) sowie die Betriebsregeln für KV-Umschlagbahnhöfe (Anlage 3) beigefügt. Soweit in dem Bescheid keine abweichenden Regelungen getroffen würden, gälten die Festlegungen in der „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr" vom 15.03.1998 sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung".
Mit Schreiben vom 17.08.2000 beantragte die Klägerin eine Aufstockung der Zuwendung wegen zwischenzeitlich erhöhter Kosten für einen Teil des Vorhabens. Mit Änderungsbescheid vom 13.11.2000 bewilligte die Beklagte daraufhin eine zusätzliche Zuwendung in Höhe von DM 955.915,95 (umgerechnet 488.752,06 EUR). Die Zuwendung von insgesamt DM 7.262.160,95 (umgerechnet 3.713.083,93 EUR) wurde zu 80 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss und zu 20 % als zinsloses Darlehen gewährt.
Nach einer Aufforderung durch die Beklagte vom 06.09.2005 reichte die Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2005 zwei Ordner mit den Bezeichnungen „1. Ordner Kostenermittlung" und „2. Ordner Kontoauszüge" ein, die als Verwendungsnachweise dienen sollten. Mit Schreiben vom 28.02.2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Verwendungsnachweis um im einzelnen genannte Unterlagen, darunter auch Ausschreibungsunterlagen, zu ergänzen. Daraufhin wies die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2006 darauf hin, dass und warum die Wirtschaftsgüter nicht in einem förmlichen Verfahren gemäß VOL/A, VOB/A ausgeschrieben worden seien.
Mit Bescheid vom 05.04.2006 forderte die Beklagte die Differenz (79.082,22 EUR) zwischen den gewährten Bundesmitteln in Höhe von 3.713.083,93 EUR und den mit Verwendungsnachweis dargelegten Ausgaben in Höhe von 3.634.001,71 EUR zurück. Der Betrag wurde von der Klägerin fristgemäß gezahlt.
Im Zusammenhang mit der Rückforderung übermittelte die Beklagte der Klägerin unter dem 06.04.2006 einen sog. „Prüfungsvermerk zum Verwendungsnachweis vom 16.11.2005, ergänzt 13.03.2006", der die nachgewiesenen Baukosten und die bewilligten Planungskosten feststellte. Die Feststellungen in Ziffer 4.2.1 („Mit der Maßnahme ist nicht vorzeitig begonnen worden"), Ziffer 4.3 („Es liegen keine Hinweise für eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungsmitteln vor") und Ziffer 4.6 („Der Zuwendungsempfänger hat alle sonstigen Auflagen eingehalten"), sind jeweils mit „Ja" beantwortet. Hinsichtlich der ab 16.12.2000 berechneten Zinsen für den Baukostenzuschuss bzw. ab 15.12.2000 für das Darlehen bis zum 16.11.2005 ist auf den zu erlassenden gesonderten Zinsbescheid verwiesen. Am 26.04.2006 erließ die Beklagte einen Zinsbescheid, in welchem sie von der Klägerin die Zahlung von Zinsen in Höhe von insgesamt 39.525,43 EUR einforderte. Der Hauptteil dieser Summe in Höhe von 25.358,65 EUR betraf Zinsen wegen des Rückzahlungsanspruchs auf der Grundlage des Bescheids vom 05.04.2006. Im Übrigen - in Höhe von 14.166,78 EUR - handelte es sich um sog. Zwischenzinsen, die erhoben wurden, weil die Zuwendung nicht alsbald verwendet worden war.
Durch eine Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover vom 17.05.2006 (s. Ziffer 8 und S. 42 zu ZE Nr. 13 Mannheim), bei der Beklagten eingegangen am 22.05.2006, wurde diese darüber informiert, dass nach Einschätzung des Prüfungsamtes wegen vorzeitigen Baubeginns eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids gerechtfertigt sei (s. Ziffer 8) sowie aufgrund Auflagenverstoßes wegen unzulässiger Preisverhandlungen (s. Ziffer 9.3 S. 26 und 42) die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides gegeben seien. Mit Schreiben vom 08.12.2006 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zum Verdacht von Vergabeverstößen Stellung zu nehmen. Sie verwies auf die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" und führte aus, die mit Schreiben vom 13.03.2006 geltend gemachte Begründung vermöge den Verdacht schwerer Vergabeverstöße nicht auszuräumen. Für den Fall, dass der Nachweis eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nicht gelingen würde, kündigte sie den Widerruf des Zuwendungsbescheids an. Die Klägerin antwortete mit einem 48 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 26.01.2007.
10 
Mit Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid vom 09.08.2007, zugestellt am 10.08.2007, widerrief die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom „19.10.1999" und vom 13.11.2000 mit Wirkung vom „19.10.1999" bzw. vom 13.11.2000 in Höhe von 818.322,60 EUR und verpflichtete die Klägerin, die ausgezahlte Zuwendung in Höhe des Teilbetrages von 818.322,60 EUR zu erstatten. Zugleich verpflichtete sie die Klägerin, für die zwischenzeitliche Bereitstellung dieses Zuwendungsteilbetrages Zinsen in Höhe von 374.911,98 EUR zu zahlen.
11 
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2007 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2007, zugestellt am 10.12.2007, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Als verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheids sei der Klägerin ein Abdruck der ANBest-P als Anlage 2 zum Zuwendungsbescheid übersandt worden, wodurch diese Regelungen für sie bindenden Charakter erlangt hätten. Die Regelung in Nr. 3 der ANBest-P sei eine Auflage i.S.d. §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Da die Zuwendung mehr als 200.000,-- DM bzw. 100.000,-- EUR betragen habe, sei sie verpflichtet gewesen, bei Bauleistungen die VOB Abschnitt 1 anzuwenden (Nr. 3.1) und oberhalb der EU-Schwellenwerte die EG-Vergaberichtlinien (Nr. 3.2). Der Zuwendungsempfänger habe dann Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden, wenn nicht ausnahmsweise nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 3 oder 4 Anwendung fänden (ANBest-P Nr. 3.2). Diese Auflage sei nicht erfüllt worden. Die vergaberechtlichen Pflichten seien für die Klägerin erkennbar gewesen. Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt. Im Rahmen des Ermessens sei die Rückforderung nach der langjährigen Praxis im Zuwendungsrecht bezüglich der Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der jeweilige schwere Verstoß ermittelt worden sei, jeweils um 25 % zu kürzen. Das Widerrufsrecht sei nicht verfristet. Der zuständige Amtswalter habe zum Zeitpunkt des Verwendungsnachweises bzw. des Rückforderungsbescheides vom 06.04.2006 keine positive Kenntnis vom Verstoß und den weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen gehabt. Die WSD West habe Hinweise auf den Verdacht von Auflagenverstößen durch die Prüfungsmitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover vom 17.05.2006 erhalten. Dem sei der zuständige Amtswalter nachgegangen und habe mit Schreiben vom 08.12.2006 der Klägerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, um den Sachverhalt aufzuklären. Der Behörde seien allein durch die Prüfungsmitteilung des Prüfungsamtes nicht alle für die Widerrufsentscheidung wesentlichen Umstände bekannt gewesen.
12 
Auf die am 07.01.2008 beim Verwaltungsgericht Münster erhobene, mit dessen Beschluss vom 25.01.2008 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesene Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom 09.08.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 07.12.2007 aufgehoben. Als Rechtsgrundlage des Bescheids der Beklagten vom 09.08.2007 kämen § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG und § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwVfG in Betracht.
13 
Es könne aber offen bleiben, ob der gegenständliche Bescheid als Rücknahme oder als Widerruf gerechtfertigt werden könne, weil jedenfalls die für beide Tatbestände geltende Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 VwVfG) abgelaufen gewesen sei. Diese Frist sei mit dem am 09.08.2007 verfügten „Widerrufs- und Erstattungsbescheid" versäumt, weil die Behörde spätestens ab 22.05.2006 die erforderliche Kenntnis gehabt habe.Eine Gesamtschau der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeige, dass bei Ermessensentscheidungen die Rücknahme- oder Widerrufsfrist regelmäßig erst beginne, wenn der Betroffene angehört wurde und sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens geäußert hat. Im Regelfall sei bei einer Ermessensentscheidung deshalb auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens, d.h. auf den Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen, abzustellen, weil erst dann Entscheidungsreife eintrete. Dies bedeute, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.12.1984 (a.a.O.) ebenfalls ausgeführt hat, freilich nicht, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife nicht mit dem Zeitpunkt zusammenfallen könnte, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkenne bzw. im Falle des Widerrufs von den maßgeblichen Tatsachen des Auflagenverstoßes Kenntnis habe. Vielfach werde nämlich der jeweilige Einzelfall zu diesem Zeitpunkt in jeder Hinsicht entscheidungsreif und eine weitere Sachaufklärung - in welcher Richtung und mit welchem Ergebnis auch immer - überflüssig sein, weil angesichts des infolge der Aufdeckung des Entscheidungsfehlers feststehenden Sachverhalts nur eine Entscheidung rechtmäßig sein könne.Davon ausgehend gelte hier Folgendes: Die Jahresfrist habe erst zu laufen begonnen, als der zuständige Amtswalter der Bewilligungsbehörde WSD West bzw. die Beschäftigten von den für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erforderlichen Tatsachen Kenntnis gehabt habe bzw. der für den Widerruf zuständige Amtswalter den Auflagenverstoß erkannt habe und ihm die weiteren für den Widerruf erheblichen Tatsachen vollständig positiv bekannt gewesen seien. Dies sei sowohl für die Rücknahme- als auch für die Widerrufsvoraussetzungen spätestens mit der am 22.05.2006 eingegangenen Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover gegeben gewesen.Der zuständige Amtswalter (L.) bei der Bewilligungsbehörde habe durch das Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 und die diesem beigefügten Ordner „Kostenermittlung" und „Kontoauszüge" sowie aufgrund des Schreibens vom 13.03.2006 Informationen darüber erhalten, dass die Klägerin ihre Vorhaben ohne förmliche Ausschreibung durchführte.Gegen diese Einschätzung lasse sich nicht mit Erfolg einwenden, dass bei Ermessensentscheidungen Entscheidungsreife erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens (§ 28 Abs. 1 VwVfG) gegeben sei. Denn das Ermessen der Beklagten sei wegen des Gebots der gleichen Behandlung aller Zuwendungsempfänger dahingehend gebunden gewesen, dass jeweils 25 % des jeweiligen Betrages der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Diese Erwägung liege den angefochtenen Bescheiden auch zugrunde und bei der rechtlichen Wertung, dass schwere Verstöße gegeben seien, sei die Beklagte der nicht zu beanstandenden Bewertung des Prüfungsamtes gefolgt. Abgesehen davon habe die Anhörung der Sache nach schon vor dem 22.05.2006 stattgefunden. In ihren Schreiben vom 16.11.2005 und von 13.03.2006 habe die Klägerin im einzelnen die Gründe dargelegt, warum sie sich für das jeweils erworbene Gerät entschieden und nicht für ein anderes und warum sie von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen habe. Sie habe sich ferner dazu geäußert, warum sie teilweise vor Erlass des Zuwendungsbescheides vertragliche Verpflichtungen hinsichtlich der geförderten Vorhaben eingegangen sei. Ergänzende Angaben zum Beschaffungsvorgang seien zudem in dem Sachbericht vom 27.03.2006 mitgeteilt worden. Damit seien dem für die Rücknahme oder den Widerruf entscheidungsbefugten Beamten der Beklagten alle tatsächlichen und rechtlichen Kriterien und Umstände des Einzelfalles bekannt gewesen, die der Entscheidung zugrundelagen und die für ein eventuell noch verbleibendes Ermessen maßgeblich waren, einschließlich der einen Vertrauensschutz begründenden Umstände.
14 
Die Beklagte hat hiergegen die durch Senatsbeschluss vom 19.01.2012 (9 S 134/10) zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor:
15 
In Bezug auf den Containerkran sei sie berechtigt gewesen, den Zuwendungsbescheid teilweise zurückzunehmen. Die Klägerin sei bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheides zur Einhaltung des Vergaberechts verpflichtet gewesen. Ihr sei bei Antragstellung bekannt gewesen, welche Auflagen sie mit dem künftigen Zuwendungsbescheid zu erfüllen habe. Sie habe nicht davon ausgehen dürfen, Bestellungen ohne Rücksicht auf vergaberechtliche Vorschriften tätigen zu dürfen. In der mit Antrag vom 05.10.1999 erbetenen Vorabgenehmigung habe sie, die Beklagte, auf eine Ausschreibung gerade nicht verzichtet.
16 
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe sie den Zuwendungsbescheid auch teilweise widerrufen dürfen. Im Ergebnis hätten mehrere Vergabe- und somit Auflagenverstöße vorgelegen, die einen (Teil-)Widerruf rechtfertigten. Nr. 3 der ANBest-P sei als Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG anzusehen. Danach sei bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen bzw. für Liefer- und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 200.000,- DM bzw. 100.000,- EUR betrage. Nach Nr. 3.2 der ANBest-P sei der Zuwendungsempfänger aufgrund § 98 Nr.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit § 2 Nr. 2 und Nr. 4 der Vergabeverordnung (VgV) verpflichtet, den Abschnitt 2 der VOL/A bzw. der VOB/A anzuwenden, wenn bei Dienstleistungen der Schwellenwert von 130.000 EUR bzw. bei Bauaufträgen der Schwellenwert von 5.000 000 EUR überschritten sei. Da es sich im Hinblick auf den Reach-Stacker mit einem geschätzten Auftragswert von 311.560,00 EUR (609.350,00 DM) um einen Auftrag für Lieferungen und Leistungen oberhalb des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Schwellenwertes von 130.000 EUR gehandelt habe, sei somit laut Nr. 3.1 Spiegelstrich 2 und Nr. 3.2 der ANBest-P der Abschnitt 2 der VOL/A zu beachten gewesen. Entsprechendes habe für den Spreader sowie die VOB-Leistungen der Platzbefestigung, des Büroneubaus und der Trafostation gegolten. In Bezug auf den Reach-Stacker, den Spreader, die Platzbefestigung, den Büroneubau und die Trafostation habe die Klägerin jedoch unstreitig keine öffentlichen Ausschreibungen durchgeführt. Es sei ein haushaltsrechtlicher Grundsatz, dass Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich den Widerruf eines Bescheides gebieten, sofern ein Widerrufstatbestand erfüllt sei. Die Rückforderung sei nicht auf wirtschaftlichkeitsrelevante Verstöße limitiert. Im Widerrufsbescheid und im Widerspruchsbescheid sei zur Frage der Unzweckmäßigkeit einer öffentlichen Ausschreibung hinsichtlich des Containerkrans, des Spreaders, des Reach-Stackers, der Platzbefestigung, des Büroneubaus und der Trafostation bereits ausführlich Stellung genommen worden. Auch hinsichtlich der von der Klägerin in diesem Zusammenhang behaupteten Dringlichkeit werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Selbständige Fehler im Vergabeverfahren bestünden auch darin, dass die Klägerin bei der Wahl eines freihändigen Verfahrens bzw. des Verhandlungsverfahrens im Vergabevermerk nicht nach § 30 VOB/A, VOL/A bzw. § 30a VOB/A, VOL/A jeweils detailliert die Gründe für die getroffene Entscheidung aufgeführt habe. Es sei aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden sei (§ 3 Nr. 5 VOL/A; § 3a Nr. 3 VOL/A 2. Abschnitt). In dem Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid vom 09.08.2007 und im Widerspruchsbescheid vom 07.12.2007 sei auch das eingeräumte Ermessen erkannt, die Ermessensgrenzen eingehalten und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Die jeweilige Fördersumme des einzelnen Auftragswertes jeder der sechs Einzelmaßnahmen, bei der ein Vergabeverstoß festgestellt worden sei, sei zu jeweils 25 % widerrufen worden. Besonderheiten, die eine niedrigere Kürzungsquote rechtfertigen würden, seien vorliegend nicht ersichtlich. Das von der Klägerseite zitierte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2012 lasse sich mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichen. Im dortigen Verfahren habe durch das unzulässige Abweichen vom Offenen Verfahren zum Nichtoffenen Verfahren mit vorangegangenem Teilnahmewettbewerb nur eine kaum wahrnehmbare Einschränkung des Wettbewerbs vorgelegen. Die Klägerin sei jedoch vom Vorrang des Offenen Verfahrens bzw. der Öffentlichen Ausschreibung abgewichen, ohne sich auf die normierten engen Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens bzw. der freihändigen Vergabe berufen zu können. Bei sechs Vergabeverfahren sei zwei Mal das Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung und vier Mal das Verhandlungsverfahren zur Anwendung gebracht worden. Diese Vergabearten hätten schon per se den Wettbewerb erheblich eingeschränkt, da bereits eine Vielzahl von Bewerbern gar nicht erst die Möglichkeit erhalten habe, ein Angebot abzugeben. Im Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz habe die Klägerin nachgewiesen, dass es trotz der Abkehr vom gebotenen offenen Verfahren zu keiner Beeinträchtigung des Wettbewerbs gekommen sei. Dieser Nachweis stehe im vorliegenden Verfahren weiterhin aus und könne nicht durch die pauschale Behauptung, das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und ausgewählt zu haben, erbracht werden. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stehe der Aufhebung nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem gleich gelagerten Fall die Sichtweise bestätigt, wonach die Frist erst mit dem Ende des Anhörungsverfahrens in Gang gesetzt worden sei. Sie sei schließlich auch berechtigt gewesen, Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG in Höhe von 3 v.H. über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz (DÜG) bzw. ab 04.04.2002 in Höhe von 3 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB bzw. ab 29.06.2002 in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu erheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.12.2009 - 11 K 252/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, dem Urteil des Senats vom 28.09.2011 (9 S 1273/10), habe kein „gleich gelagerter Fall" zugrunde gelegen. Im vorliegenden Rechtsstreit seien - im Unterschied zu dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit - im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung alle maßgeblichen Unterlagen vorgelegt worden: zunächst mit Schreiben von 16.11.2005 und den hiermit eingereichten Ordnern „Kostenermittlung" und „Kontoauszüge" sowie ergänzend mit Schreiben vom 13.03.2006. Damit seien der beklagten Behörde spätestens im Frühjahr 2006 alle verfügbaren und zur Prüfung erforderlichen Informationen und Dokumente unterbreitet worden. Demgemäß habe die Beklagte trotz ausdrücklicher Aufforderung des Verwaltungsgerichts zu erläutern, welche zusätzlichen Informationen die Klägerin nach ihrem Schreiben vom 13.03.2006 noch mitteilen sollte und welche Informationen ihr zunächst vorenthalten worden seien, bis heute keine konkreten Informationen oder Unterlagen benennen können. In dem genannten Urteil habe der Senat für den Beginn der Jahresfrist grundsätzlich das Abwarten einer Anhörung des Betroffenen verlangt, aber offen gelassen, ob ausnahmsweise etwas anderes gelte, wenn der Behörde „ohnehin alle für die Ermessensbetätigung relevanten Umstände bekannt gemacht wurden". Hier seien der beklagten Behörde im Frühjahr 2006 alle für die Entscheidung, einschließlich der Ermessensbetätigung, relevanten Tatsachen bekannt gewesen. Das VG Karlsruhe habe auf S. 20 ff. seines Urteils vom 15.12.2009 zutreffend dargelegt, dass der zuständige Amtswalter L. positive Kenntnis vom gesamten Sachverhalt und dem Auflagenverstoß hatte. Aber selbst wenn man eine Anhörung nach § 28 VwVfG dann noch für erforderlich halten sollte, sei zu beachten, dass hier - wie das VG Karlsruhe auf S. 24 ff. seines Urteils vom 15.12.2009 zutreffend dargelegt habe - „die Anhörung der Sache nach schon vor dem 22.05.2006 stattgefunden" habe. Mit ihren Schreiben vom 16.11.2005 und dann - auf Aufforderung der beklagten Behörde - mit Schreiben vom 13.03.2006 habe die Klägerin eine Erläuterung vorgenommen, warum von der Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens nach der VOL/A oder der VOB/A abgesehen worden sei. Damit habe sie genau das gemacht, was Gegenstand einer Anhörung sei: Eine Anhörung nach § 28 VwVfG setze weder eine bestimmte Form noch ein irgend geartetes förmliches Verfahren voraus. Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen habe lediglich ein Verdacht bestanden, wenn sie das gleiche Tatsachenmaterial heranziehe, um eine besondere Massivität der Vergaberechtsverstöße zu begründen. Zudem habe sie in ihrem Anhörungsschreiben vom 08.12.2006 selbst festgestellt, die mit Schreiben vom 13.03.2006 gelieferten Begründungen „vermögen den Verdacht von schweren Vergaberechtsverstößen nicht auszuräumen". Soweit die Beklagte erneut auf eine Anwendbarkeit von Bestimmungen des EU-Vergaberechts und von § 98 Nr. 1 GWB („Gebietskörperschaften und Sondervermögen") abstelle, werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift und im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.04.2009 (dort S. 7 f. und S. 31 f.) verwiesen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16.02.2012 sei die Ausübung des Widerrufsermessens nicht fehlerfrei gewesen. Die Ermessensausübung sei - zusätzlich zu den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründen - insofern fehlerhaft gewesen, als die beklagte Behörde im Fall der Klägerin eine Rückforderungsquote von 25% festgesetzt habe. Sie sei - im Zusammenhang mit den von der beklagten Behörde in den vergangenen Jahren betriebenen Rückforderungen in mehr als 20 Fällen - wohl die einzige Zuwendungsempfängerin, die mit einer Rückforderungsquote von über 20% belegt worden sei. Diese besondere Belastung sei im Vergleich zu anderen Rückforderungsfällen sach- und gleichheitswidrig. Es werde bezweifelt, ob die Quote von 25% „der langjährigen Verwaltungspraxis im Zuwendungsrecht" entspreche. Soweit die Beklagte darauf abstelle, es seien Vergaberechtsverstöße in sechs Fällen gegeben, sei dies rechtsfehlerhaft. Der Vorwurf des Verstoßes könne sich dann immer nur auf die einzelnen Teilförderungen beziehen. Die Beklagte hätte die einzelnen Verstöße konsequenter Weise auf die Teilauftragssummen beziehen und eine entsprechende Separierung vornehmen müssen. Den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 28.09.2011 lasse sich entnehmen, dass bei der Ausübung des Widerrufsermessens durch die Behörde der Gedanke der Vorwerfbarkeit eine Rolle spiele. Sei damit das „Verschulden" ein maßgeblicher Faktor, so hätte die Beklagte auch in ihrem Fall die besonderen Umstände des Einzelfalls einstellen müssen: Soweit ersichtlich, sei die Klägerin von den angesprochenen mehr als 20 Rückforderungsfällen wohl der einzige nicht der öffentlichen Hand zugeordnete Hafen, so dass die Klägerin im Gegensatz zu den anderen Häfen mit dem Vergaberecht „von Hause aus" nicht vertraut gewesen sei. Weiter sei zu beachten, dass sie stets um das wirtschaftlichste Angebot bemüht gewesen sei und daher in Bezug auf die Errichtung von Platzbefestigung, Büroneubau und Trafostation einen Architekten / Ingenieur mit der Einholung von Angeboten beauftragt gehabt habe. Zudem spiele auch das massive Behördenversagen eine Rolle, welches in dem Urteil des VG Karlsruhe beschrieben worden sei. Das OVG Rheinland-Pfalz habe die Ermessensausübung der WSD West als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig beanstandet, weil sie allein wegen des Umstandes der fehlerhaften Wahl des Vergabeverfahrens von einem schwerwiegenden Verstoß ausgegangen sei, ohne eine „auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Gewichtung der Auftragsvergabe in einem unzulässigen Verfahren" vorzunehmen. Es habe deshalb geprüft, ob es zu einer nennenswerten Beschränkung des Wettbewerbs gekommen sei und damit der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit infrage gestellt werde. Im vorliegenden Rechtsstreit habe sie, die Klägerin, vielfach darauf hingewiesen, dass sie stets das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und ausgewählt habe. In den gesamten Verfahren sei von der beklagten Behörde zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, dass die Vergabe für den Fördermittelgeber tatsächlich zu einem wirtschaftlichen Nachteil geführt habe. Die beklagte Behörde habe hingegen stets auf den formalen Vergaberechtsverstoß abgestellt, ohne eine konkrete Prüfung der relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Bereits die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens habe die beklagte Behörde zum Anlass genommen, von einem schweren Vergabeverstoß auszugehen. Damit habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie bei ihrer Ermessensausübung von vornherein bestimmte Umstände ausgeblendet habe. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16.02.2012 hinsichtlich der Höhe des Zinsanspruchs für die Zeit ab dem 29.06.2002 auf einen Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB abstelle, sei dies nicht zutreffend. Maßgeblich sei - worauf der Senat in dem Urteil vom 28.09.2011 zutreffend hingewiesen habe - der in Ziff. 8.4. ANBest-P enthaltene Zinssatz von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz. In diesem Zusammenhang werde daran erinnert, dass die Berechnung der Zinsen seitens der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden insofern schon dem Grunde nach fehlerhaft gewesen sei, als für den gleichen Zeitraum eine doppelte Zinszahlung nach § 49a Abs. 3 und § 49a Abs. 4 VwVfG begehrt werde. Die Beklagte hätte daher zumindest die in Höhe von 39.525,43 EUR bereits geleistete Zinszahlung abziehen müssen, da sie ansonsten zweimal mit Zinszahlungen für die Nutzung der Haushaltsmittel herangezogen würde.
22 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Senat zugelassene und den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechende Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der Bewilligungsbescheide in Höhe von 818.322,60 EUR und die Verpflichtung zur Erstattung dieses Betrags sind rechtswidrig, weil die Beklagte in Bezug auf die Höhe des Widerrufsanteils das ihr zustehende Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat.
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Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der Zuwendungsbescheide ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten zwar dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden (3.). Ihre Entscheidung leidet jedoch hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs an einem Ermessensfehler, der zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in vollem Umfang führt (4.). Mit Blick auf eine mögliche erneute Widerrufsentscheidung und zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte ihre Widerrufsbefugnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist ausgeübt hat (5.a), dass die Höhe des von ihr angeforderten Zinses jedoch teilweise zu korrigieren gewesen wäre (5.b).
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Dass sowohl im Widerrufsbescheid wie im Widerspruchsbescheid irrtümlich ein „Zuwendungsbescheid vom 19.10.1999“ in Bezug genommen wurde, lässt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unberührt. Denn dem übrigen Inhalt der Bescheide lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 gemeint war und es sich insoweit um offensichtliche Falschbezeichnungen gehandelt hat.
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1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 als auch der nachträgliche Änderungsbescheid vom 13.11.2000 verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie auf die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 32, 334). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3.1 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG einzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, VBlBW 2012, 221; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 -, Juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86, und Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05 -, Juris; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden.
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Demgegenüber geht der Senat nicht mehr davon aus, dass auch Nr. 3.2 ANBest-P in der hier maßgeblichen Fassung als Auflage zu qualifizieren ist (a.A. noch Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.). Danach bleiben Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 57 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und der Vergabeordnung (VgV) Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, unberührt. Insbesondere der sich deutlich von Nr. 3.1 ANBest-P abhebende Wortlaut („bleiben… unberührt“) lässt erkennen, dass eine Pflicht zur Anwendung des 2. Abschnitts nicht durch die Nebenbestimmung selbst begründet werden soll, sondern sich aus anderweitigen Rechtsgründen ergibt. Deshalb wird mit gutem Grund vertreten, dass die Vorschrift lediglich einen Hinweis darauf enthält, dass die allgemeinen vergaberechtlichen Voraussetzungen durch Nr. 3.1. ANBest-P nicht eingeschränkt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., m.w.N.). Demnach dürfte der Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A nur anzuwenden sein, wenn ein Zuwendungsempfänger - anders als im vorliegenden Fall - als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWG (bzw. vormals HGrG) dazu verpflichtet ist (vgl. Dittrich, BHO, Stand: Juli 2013, § 44 BHO Rn. 42.1.2; zum Streitstand vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 03.09.2012 - 8 LA 187/11 -, Juris).
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Dies kann indes letztlich offen bleiben. Denn die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A bzw. VOB/A sind in jedem Falle anzuwenden (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A sowie § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Danach muss grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden (§ 3 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Eine freihändige Vergabe kommt nur unter den in § 3 Nr. 4 VOL/A bzw. VOB/A genannten Voraussetzungen in Betracht (zum hierarchischen Verhältnis zwischen den Vergabearten vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -, Juris).
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2. Diese Auflage hat die Klägerin nicht erfüllt.
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Soweit die Klägerin meint, die gerichtliche Kontrolle im Zuwendungsrecht habe sich von vornherein auf Vorschriften zu beschränken, deren Verletzung relevante wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten, folgt dem der Senat mit Blick auf die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts (dazu noch i.E. unten unter 3.) sowie den Umstand, dass die Verweisung der Auflage auf die Verdingungsordnungen unbedingt und ausnahmslos ist (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994), nicht.
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a) In Bezug auf den Containerkran hat die Klägerin den Auftrag unter Verzicht auf ein förmliches Verfahren im Wege der freihändigen Vergabe erteilt. Damit hat sie gegen die Vergabevorschriften verstoßen. Eine freihändige Vergabe kommt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 VOL/A in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall lag hier nicht vor.
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Es ist weder von der Klägerin hinreichend dargelegt worden noch sonst für den Senat ersichtlich, dass für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kam (§ 3 Nr. 4 a VOL/A). Insoweit muss sich die Klägerin bereits entgegenhalten lassen, dass sie drei Firmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hatte. Dies zeigt, dass sie offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen war, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Im Übrigen setzt die Annahme dieses Ausnahmetatbestandes voraus, dass sich der Auftraggeber eine umfassende, sorgfältige und aktuelle Marktübersicht verschafft, welche Unternehmen zur Leistungserbringung in Betracht kommen (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 2. Aufl. 2007, § 3 Rn. 60). An dieser Voraussetzung fehlt es. Dass ein bestimmtes Unternehmen die wirtschaftlichste Leistungserbringung erwarten lässt, ist für die Annahme des Ausnahmetatbestandes nicht genügend (vgl. Kaelble, a.a.O., Rn. 61). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin es unter Verletzung von § 3 Nr. 5 VOL/A an jeglicher Dokumentation hat fehlen lassen, dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, den Containerkran anzubieten. Die Lieferung eines Containerkrans kann auch nicht von vornherein als technisch oder fachlich ungewöhnliche Leistung betrachtet werden, für die nur ein Unternehmen in Betracht kommt (zu dieser Voraussetzung vgl. Kaelble, a.a.O., Rn. 58, 180). Allein mit dem Hinweis auf die Vorteile des KSR-Krans zeigt die Klägerin keine technischen Besonderheiten auf, die zwingend die Vergabe an ein spezifisches Unternehmen erforderten. Schließlich hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Wahl des Verhandlungsverfahrens nicht die Gründe herangezogen werden können, die sich durch eine entsprechende Gestaltung der Leistungsbeschreibung hätten ausräumen lassen. Der Senat geht davon aus, dass die Anforderungen an den Containerkran unter Zugrundelegung der statischen Besonderheiten in einer Leistungsbeschreibung unter anderem in den Eigenschaften Radlasten, maximale Tragfähigkeit in Tonnen, Bodenpressungswert, Bauhöhe, Hubhöhe, Stapelkapazität, Motorleistung usw. zum Ausdruck gebracht werden können. Nur eine derartige eindeutige und spezifizierte Leistungsbeschreibung hätte die Abgabe vergleichbarer Angebote ermöglicht.
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Auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 4 f) VOL/A lagen nicht vor. Die Klägerin hat nicht dargetan und es ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass die Leistung besonders dringlich im Sinne dieser Vorschrift war, insbesondere, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre.
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Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 mit dem beispielhaften Hinweis auf Katastrophenfälle und sicherheitsrelevante Dienstleistungen; vgl. auch Külpman, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, 2003, § 3 VOB/A Rn. 57). Derartige Gründe lagen hier ersichtlich nicht vor. Auch ist für den Senat nicht erkennbar, dass die von der Klägerin für die Dringlichkeit der Beschaffung angeführten Umstände, wie etwa die Notwendigkeit bestimmter Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren, von ihr nicht hätten vorhergesehen und in die Planung einbezogen werden können. Dass die Klägerin die geltend gemachten Gründe nicht frühzeitig in einem Bauzeiten- und Finanzierungsplan hätte berücksichtigen können, ist nicht ersichtlich. Denn in die Planung eines Beschaffungsvorgangs ist auch die Dauer erforderlicher Genehmigungsverfahren einzubeziehen (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195). Insoweit scheidet eine zur freihändigen Vergabe berechtigende Dringlichkeit auch deshalb aus, weil nicht dargelegt ist, dass die Ursachen nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin lagen (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 88; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -, Juris). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass finanzielle Nachteile, wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln, grundsätzlich nicht ausreichen, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; vgl. auch Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195). Vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist etwa auch der politische Wunsch des Landes Baden-Württemberg nach einer Containerschifffahrt auf dem Neckar nicht geeignet, den Verzicht auf ein förmliches Vergabeverfahren zu rechtfertigen.
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Auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A sind nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Einholung von Angeboten dreier Firmen mühelos gelang. Im Übrigen erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
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Die von der Klägerin geltend gemachte Unzweckmäßigkeit eines förmlichen Verfahrens vermag einen Ausnahmetatbestand schon deshalb nicht zu begründen, weil der Katalog der Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A abschließend ist (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 52). Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist.
37 
Die Beklagte hat auch keine Erklärung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der eine freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde. Derartiges ergibt sich zunächst nicht aus dem auf eine entsprechende Bitte der Klägerin erfolgten Schreiben vom 07.10.1999. Denn bei einer Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N., BVerwGE 138, 1) konnte die Klägerin jedenfalls nicht herleiten, dass die Beklagte mit einer Auftragsvergabe ohne Ausschreibung einverstanden war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin ausweislich des Schreibens zwar bereits vor der Erteilung eines eventuellen Zuwendungsbescheides mit der Durchführung der beabsichtigten Vorhaben beginnen durfte. Davon waren aber ausdrücklich nur die „Ausschreibung“ und „Auftragsvergabe“ der im Einzelnen genannten Maßnahmen erfasst. Mithin wurde auf ein förmliches vergaberechtliches Verfahren gerade nicht verzichtet, auch wenn durchaus eine Präzisierung der vergaberechtlichen Anforderungen wünschenswert gewesen wäre.
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Auch dem „Prüfungsvermerk vom 06.04.2006“ des Sachbearbeiters der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West lässt sich keine Genehmigung oder Duldung des Verhandlungsverfahrens entnehmen. Auch wenn darin die Einhaltung „aller sonstiger Auflagen“ vermerkt ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Widerruf des Zuwendungsbescheids nach Prüfung der Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ausgeschlossen, beschränkt oder auch nur erschwert wäre (vgl. auch Nr. 6.9 ANBestP zur Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren für Belege, Verträge und sonstige Unterlagen). Insbesondere wird der Prüfungsvermerk nach Nr. 11.3 i.V.m. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO nur den danach zu beteiligenden Stellen, nicht aber dem Zuwendungsempfänger bekannt gegeben, so dass er das Außenverhältnis zum Zuwendungsempfänger unberührt lässt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13.06.2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er im vorliegenden Fall der Klägerin zusammen mit dem Rückforderungsbescheid vom 05.04.2006 übersandt worden war. Denn ein verständiger Empfänger musste die ausschließlich verwaltungsinterne Bedeutung des nicht unterzeichneten, ausdrücklich mit „Prüfungsvermerk zum Verwendungsnachweis“ überschriebenen Vermerks ohne weiteres erkennen. Keinesfalls konnte er diesen billiger Weise dahin verstehen, dass hier eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert und eine abschließende Regelung über das Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge getroffen worden wäre. Der Prüfungsvermerk ist daher der Klägerin gegenüber insbesondere kein Verwaltungsakt, dessen Inhalt bestandskräftig werden könnte (OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002, a.a.O.).
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Eine andere rechtliche Bewertung ist schließlich auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin behauptete enge Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde bzw. auf etwaige mündliche Erklärungen des damaligen Sachbearbeiters geboten. Denn insoweit waren die für eine Zusicherung nach § 38 VwVfG erforderlichen Formvoraussetzungen nicht erfüllt und im Übrigen musste der Klägerin klar sein, dass der Sachbearbeiter zu einer Änderung des Zuwendungsbescheids bzw. einem Verzicht auf die Einhaltung von Auflagen nicht befugt war.
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b) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für den Reach-Stacker fehlt es an der grundsätzlich vorgegebenen Vergabe im Wege der öffentlichen Ausschreibung. Die Klägerin hat auch hier nach Verzicht auf ein förmliches Verfahren und Einholung von Angeboten dreier Anbieter den Auftrag im Wege der freihändigen Vergabe erteilt.
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Ein Ausnahmefall nach § 3 Nr. 4 a VOL/A lag nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kam. Dass die Klägerin mit drei ihr bekannten Anbietern von Reach-Stackern aus Deutschland Kontakt aufgenommen hat, belegt, dass sie selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass sie sich insoweit eine europaweite Marktübersicht verschafft hat. Die Behauptung der Klägerin, weitere auf dem Markt verfügbare Produkte wären von vornherein mangels Eignung nicht in Betracht gekommen, überzeugt nicht. So lässt sich den Akten entnehmen, dass Reach-Stacker von einer Reihe anderer Unternehmen angeboten werden. Erst eine - von der Klägerin unterlassene - spezifizierte Leistungsbeschreibung hätte hier einen zuverlässigen Vergleich zwischen den verschiedenen Angeboten ermöglicht. So hätten die Anforderungen an den Reach-Stacker unter Zugrundelegung der begrenzten Fläche des Mannheimer Containerterminals sowie der Statik der Kaimauer beispielsweise in einer Leistungsbeschreibung unter anderem in den Eigenschaften Wendekreis, Radstand, Radlasten, Gewicht und einzuhaltender Bodenpressungswert, maximale Tragfähigkeiten in Tonnen, Motorleistung, Standsicherheit, geringe Lärmimmissionen usw. zum Ausdruck gebracht werden können. Entsprechendes gilt für Angaben zu Anforderungen an die Verfügbarkeit von Monteuren zum Zwecke der Inspektion und Reparaturarbeiten. Die Behauptung, die Firma K. sei im Jahre 1999 der wichtigste Anbieter auf dem Reach-Stacker-Markt gewesen und insbesondere der K. Reach-Stacker DRD 420 habe am Markt einen hervorragenden Ruf gehabt, ist nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 a VOL/A darzutun. Der erforderliche Nachweis, dass mit hinreichender Sicherheit miteinander vergleichbare Angebote nicht zu erwarten waren und für die Leistungen nur das Unternehmen K. in Betracht gekommen sei, ist nicht geführt worden.
42 
Auch der Ausnahmefall des § 3 Nr. 4 f) VOL/A lag nicht vor. Die von der Klägerin angeführten Gründe lassen die Leistung nicht als besonders dringlich im Sinne dieser Regelung (zu den Voraussetzungen vgl. oben) erscheinen. Auch ist nicht hinreichend dargetan worden, dass die geltend gemachten Umstände bei der Planung und Vorbereitung der Beschaffung nicht wenigstens in der Weise hätten berücksichtigt werden können, dass selbst bei Ausschöpfung aller Verkürzungsmöglichkeiten nach § 18 VOL/A die Dringlichkeit die Durchführung eines anderen Vergabeverfahrens ausgeschlossen hätte.
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c) Bei der Vergabe des Spreaders hat die Klägerin gegen die Vorgaben des § 3 VOL/A verstoßen. Sie hat kein förmliches Verfahren durchgeführt und nach Einholung von zwei Angeboten mündlich das aus ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot beauftragt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 Nr. 4 VOL/A, der die freihändige Vergabe gestattet, lag nicht vor.
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So handelte es sich bei der Lieferung des Spreaders nicht um eine Leistung i.S.d. § 3 Nr. 4 a VOL/A. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin zwei Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte und somit selbst nicht davon ausging, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Mit dem Hinweis auf die Schnittstellenproblematik zwischen Kran und Spreader und darauf, dass rund 85 % aller KSR-Kräne mit einem Spreader der Fa. S. ausgerüstet werden, ist ersichtlich nicht aufgezeigt, dass aus technischen Gründen nur der S.-Spreader in Betracht kommt. Die Klägerin hat weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert, dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen solchen Spreader anzubieten. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin nicht verschafft. Erst wenn aufgrund einer derartigen Markterkundung festgestellt werden könnte, dass nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag erfüllen kann, könnten die Anforderungen des § 3 Nr. 4 a erfüllt sein (vgl. Kaelble, a.a.O., §3 Rn. 60). Dies behauptet indes die Klägerin selbst nicht, wenn sie vorträgt, nach Auswahl des KSR-Krans seien nur drei Anbieter für den Spreader in Frage gekommen.
45 
Die Leistung war auch nicht besonders dringlich i.S.d. § 3 Nr. 4 f VOL/A. Dass die von der Klägerin insoweit genannten Faktoren des Zeitdrucks, insbesondere auch die Kalkulation mit einer längeren Lieferzeit, nicht von vornherein bei der Planung und Vorbereitung der Leistungsbeschaffung hätten berücksichtigt werden können (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 88), ist für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen rechtfertigen auch im Rahmen des § 3 Nr. 4 f lediglich unvorhergesehene und außerordentliche Situationen, die mit unmittelbaren Gefahren für bedeutende Rechtsgüter verbunden sind, die Abweichung vom förmlichen Vergabeverfahren (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 zu typischen Fällen). Eine von der Klägerin behauptete Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung vermag einen Ausnahmetatbestand nicht zu begründen, weil der Katalog der Ausnahmen nach § 3 Nr. 4 VOL/A abschließend ist (Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 52).
46 
d) Auch hinsichtlich der Auftragsvergaben für die Platzbefestigung, den Büroneubau und die Trafostation fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
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Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen i.S.d. § 1 VOB/A unterhalb der in § 1 a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte, letztendlich freihändige Vergabe wäre nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A vorläge. Dies ist indes nicht der Fall.
48 
aa) Im Hinblick auf den Auftrag für die Platzbefestigung behauptet die Klägerin, zunächst im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung die relevanten neun Baufirmen im Umkreis von 70 km angeschrieben zu haben. Insoweit hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass das für eine beschränkte Ausschreibung vorgeschriebene Verfahren nach §§ 17 ff. VOB/A nicht beachtet wurde. In jedem Fall ist die Klägerin im Laufe des Verfahrens durch die Änderung des ursprünglichen Auftragsgegenstandes, die Verhandlungen mit einzelnen Anbietern und die damit verbundenen erheblichen Preisänderungen zu einer freihändigen Vergabe übergegangen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen indes nicht vor.
49 
Eine besondere Dringlichkeit der Leistung i.S.d. § 3 Nr. 4 d VOB/A ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die in § 18 Nr. 1 und 4 VOB/A vorgesehenen Angebotsfristen sowie die Zuschlags- und Bindefristen gemäß § 19 VOB/A bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht hätten eingehalten werden können. Auch waren die von der Klägerin geltend gemachten Umstände nicht von einem solchen Gewicht, dass sie im Rahmen des Ausnahmetatbestandes eine besondere Dringlichkeit hätten begründen können (vgl. Külpmann, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, § 3 VOB/A Rn. 57 f.). Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder Beschädigung durch Unfall (vgl. Külpmann, a.a.O., § 3 VOB/A Rn. 57; Dippel, in: juris PK-VergR, 1. Aufl. 2005, § 3 VOB/A RdNr. 32, 59). Auch ein besonderer Fall, der in mit den Regelbeispielen der Buchstaben a bis f vergleichbarer Weise die Unzweckmäßigkeit der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung der Klägerin, eine freihändige Vergabe sei jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass sich bei einer Ausschreibung eventuell weiter entfernt liegende Baufirmen beteiligen könnten, diese höhere Baustelleneinrichtungskosten aufwiesen und eine Gewährleistung sich dann als schwieriger erweisen könnte. Unabhängig davon, dass es insoweit an nachprüfbaren Belegen fehlt, hätten die Kriterien „Baustelleneinrichtung“ und „Wartung“ den Teilnehmern einer Ausschreibung durch eine entsprechende Leistungsbeschreibung bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gemacht werden können und müssen und hätten dann bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Angebote berücksichtigt werden können. Insoweit kann auf die Darlegung der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
50 
bb) Im Hinblick auf die Auftragsvergabe für den Büroneubau hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid substantiiert dargelegt, dass die Klägerin die Bauleistung letztlich ohne ein förmliches Verfahren freihändig vergeben habe, obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. S. 19 ff. des angegriffenen Bescheides). Die Vorgaben für die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung sind seitens der Klägerin nicht beachtet worden. Letztendlich hat sie ohne förmliches Verfahren freihändig den Zuschlag an die Firma Brich erteilt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist sie zur freihändigen Vergabe übergegangen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen jedoch nicht vor. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zur Platzbefestigung verwiesen werden.
51 
cc) Auch im Hinblick auf die Trafostation hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid überzeugend aufgezeigt, dass die Klägerin, unabhängig davon, dass die Voraussetzungen einer beschränkten Ausschreibung nicht vorgelegen haben, das insoweit einzuhaltende Verfahren nicht beachtet hat. Mit den Verhandlungen mit einzelnen Anbietern und den damit verbundenen erheblichen Preisänderungen ist ein Weg gewählt worden, der nicht den Vorgaben des § 24 VOB/A genügte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin zu einer freihändigen Vergabe übergegangen, ohne dass dies durch einen Ausnahmegrund nach § 3 Nr. 4 VOB/A gerechtfertigt gewesen wäre. So ist weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass für die Errichtung der Trafostation aus besonderen Gründen nur ein bestimmter Unternehmer, nämlich die ausgewählte Firma A., in Betracht gekommen wäre. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Sie trägt selbst vor, dass für die Errichtung der Trafostation „nur wenige Anbieter“ zu finden sind. Auch belegen die von der Klägerin eingeholten drei Angebote, dass nicht nur ein bestimmter Anbieter in der Lage war, die Bauleistung „Trafostation“ zu erbringen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die staatliche Hafengesellschaft Mannheim, die seinerzeit das Stromnetz im Hafen Mannheim betreut hatte, die Beauftragung der Fa. A. gewünscht habe. Denn die im Ausnahmetatbestand geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, § 3 RdNr. 49). Unabhängig davon handelte es sich offenbar lediglich um einen Wunsch und nicht etwa eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der staatlichen Hafengesellschaft. Auch deshalb können die Voraussetzungen des Ausnahmegrundes nicht angenommen werden.
52 
Der Senat vermag auch eine nach § 3 Nr. 4 d VOB/A erforderliche besondere Dringlichkeit nicht anzunehmen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Platzbefestigung Bezug genommen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass zur Überbrückung der Stromversorgung eine mobile Trafostation installiert worden sei, die hohe Kosten verursacht habe, rechtfertigt dies das Absehen von einer Ausschreibung nicht. Auch war die geschilderte Situation nicht unvorhersehbar, so dass sie letztlich der Klägerin zuzurechnen ist. Die besondere Dringlichkeit kann grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.).
53 
e) Darüber hinaus hat die Klägerin ihre vergaberechtlichen Dokumentationspflichten verletzt. Insbesondere hat sie es an der gebotenen Fertigung von Vergabevermerken fehlen lassen (vgl. § 30 VOB/A sowie §§ 3 Nr. 5 und 30 VOL/A). Der Vergabevermerk ist das zentrale Dokument, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Vergabeverfahrens zu beweisen und dessen spätere Überprüfung zu gewährleisten (vgl. Dippel, a.a.O., § 30 VOB/A, RdNr. 4). Nach Sinn und Zweck sind in ihm insbesondere auch die Gründe darzulegen, aus denen von einer öffentlichen Ausschreibung abgewichen wurde (Dähne, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, § 30 VOB/A Rn. 2; Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 130). Entgegen der Behauptung der Klägerin werden die von ihr vorgelegten Unterlagen den Anforderungen einer hinreichenden Dokumentation nicht einmal ansatzweise gerecht.
54 
Der Senat geht mit Blick auf den mit der Dokumentation verfolgten Zweck der Transparenz des Vergabeverfahrens davon aus, dass es sich um selbständige Verstöße gegen vergaberechtliche Verpflichtungen handelt, die der Klägerin durch die dem Zuwendungsbescheid beigefügte Auflage auferlegt worden sind (vgl. auch Attendorn, NVwZ 2006, 991, 993 „Fehler in der Verfahrensführung“). Die Auffassung der Klägerin, es handele sich soweit um bloße „Folgefehler“, überzeugt nicht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vergaberechtliche Dokumentationspflicht mit einem nicht unerheblichen Aufwand für den Auftraggeber verbunden ist. Insoweit hat die Beklagte indes zu Recht auf die Möglichkeit der Mitwirkung von Sachverständigen hingewiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist (vgl. 4.3 der Förderrichtlinie). Dies dient u.a. dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der gebotenen Dokumentation zu gewährleisten.
55 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden.
56 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55, 58 ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332, 337), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen (Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 -, Juris).
57 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden.
58 
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, musste der Klägerin trotz des auf ihre entsprechende Bitte erfolgten Schreibens der Beklagten vom 07.10.1999 klar sein, dass die Beklagte jedenfalls mit einer Auftragsvergabe ohne Ausschreibung nicht einverstanden war. Auch dem Vortrag zur engen Abstimmung mit der Behörde sowie dem Prüfungsvermerk vom 05.04.2006 lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich bei der Klägerin ein rechtlich schützenswertes Vertrauen dahin bilden konnte, die Beklagte werde einen Verstoß gegen das Vergaberecht nicht sanktionieren.
59 
4. Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 25 % des jeweils betroffenen Auftrages ist jedoch in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden.
60 
a) Zwar kann die Annahme, dass bei Vorliegen eines schweren Vergabeverstoßes grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides angezeigt ist, ebenso wenig beanstandet werden wie die Feststellung, dass der Klägerin derartige schwere Verstöße vorzuwerfen sind.
61 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es insoweit unerheblich, dass sie jedenfalls aus ihrer Sicht - das günstigste Angebot angenommen hat und deshalb kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Denn durch die Bestimmungen der VOB/VOL soll - wie bereits ausgeführt - insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005, a.a.O.). Im Übrigen lässt sich die Behauptung, Verstöße hätten im Einzelfall nicht zu einem Schaden des Zuwendungsgebers geführt, der Natur der Sache nach weder widerlegen noch verifizieren. Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in die jeweiligen Zuwendungsbescheide, hypothetischen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 1055/99 -, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23.08.2001 - 4 L 5/01 -, Juris).
62 
Die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts nimmt die Klägerin auch nicht hinreichend in den Blick, soweit sie zur Begründung ihrer Auffassung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.09.2012 verweist. Zwar muss danach, wenn ein Auftrag unzulässigerweise im Nichtoffenen Verfahren bzw. aufgrund einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb statt im Offenen Verfahren bzw. aufgrund einer Öffentlichen Ausschreibung vergeben wird, ein solcher Vergabeverstoß nicht ausnahmslos als schwerwiegend erachtet werden. Indes hatte die dortige Klägerin die Aufträge im Wege der beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1, Abs. 2, 2. Alt. VOB/A, § 3 Abs. 2 und 3 VOL/A) bzw. im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach bzw. mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht (§ 3a Nr. 1 Buchst. b VOB/A bzw. § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A), vergeben. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht die Annahme eines nicht schwerwiegenden Verstoßes maßgeblich darauf gestützt, dass ein europaweit bekanntgegebener Öffentlicher Teilnahmewettbewerb stattgefunden hatte und daher das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb offenkundig zu keiner nennenswerten Beschränkung des Wettbewerbs unter den in Betracht kommenden Firmen geführt hat (vgl. Juris Rn. 46). Von einer vergleichbaren Lage kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
63 
Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.), ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt (zur regelhaften Einstufung von Verstößen gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe als „schwere Verstöße gegen die VOB/VOL“ vgl. auch Nr. 3.1 und 3.6 des Runderlasses des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 044 - 3/8 - zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58/12 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.2012, a.a.O.). Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet.
64 
Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend dargelegt, dass nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr sechs eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von über 1,5 Mio. EUR. Dabei ist die Beklagte entgegen der Behauptung der Klägerin nicht hinsichtlich der Gesamtfördersumme von sechs Vergaberechtsverstößen ausgegangen. Sie hat vielmehr die jeweilige Fördersumme des einzelnen Auftragswertes jeder Einzelmaßnahme, bei der der Vergaberechtsverstoß festgestellt wurde, um je 25% gekürzt. Die Selbständigkeit der Verstöße folgt dabei auch aus dem Zuwendungsbescheid, in dem ausdrücklich von einer Förderung sechs gesondert aufgeführter Einzelmaßnahmen ausgegangen wird. Bei der Beurteilung der Schwere der Verstöße hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Klägerin auch jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch bei der Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten eine sorglose Handhabung an den Tag gelegt hat.
65 
b) Jedoch leidet die Entscheidung der Beklagten an einem Ermessensfehler.
66 
Die Beklagte ist in den angegriffenen Bescheiden auf die konkrete Höhe des Widerrufsanteils und die Möglichkeit einer geringeren Kürzung eingegangen.
67 
Für die Festsetzung der Quote von 25% im Falle schwerer Vergaberechtsverstöße hat sie auf die langjährige Verwaltungspraxis sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verwiesen. Ob dieser Ausgangspunkt tatsächlich tragfähig ist, begegnet Zweifeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg erscheint widersprüchlich, weil es danach zum einen „keine festgelegten Grundsätze für die Berechnung der Kürzungsbeiträge“ gibt, zum anderen von den für „Fälle eines schweren VOB-Verstoßes allgemein vorgesehenen 20 bis 25 %“ gesprochen wird. Allerdings sehen teilweise von den Landesfinanzministerien in Bezug auf Zuwendungen aus Landesmitteln geschaffene Erlasse unter näheren Voraussetzungen eine Rückforderungsquote in dieser Bandbreite vor. So heißt es in dem bereits erwähnten Runderlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 0044 - 3/8 -, auszugsweise (vgl. auch die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom 23.11.2006 - Az.: 11 - H 1360 - 001 - 44571/06 -, StAnz 2006, Nr. 49):
68 
Liegt ein schwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vor, ist grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung angezeigt. Dabei ist davon auszugehen, dass - regelmäßig nach vorheriger Anhörung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (§ 28 VwVfG. NRW.) - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt (Nr. 8.3 VV zu § 44 LHO). Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind bei schweren Verstößen gegen die VOB/VOL (vgl. nachstehende Ziff. 3) im Regelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (z.B. Teillos oder Fachlos), bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Würde die Anwendung dieses Grundsatzes, etwa weil VOB/VOL-widrig nicht in Teillosen bzw. nur in großen Teillosen vergeben wurde, zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 v. H. der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils der durch den Verstoß bedingten Verteuerung beschränkt werden.
69 
Vor diesem Hintergrund bleibt schon im Unklaren, an welchem Maßstab sich die Beklagte bei der Bemessung des Widerrufsanteils bzw. der Rückforderungsquote orientiert hat. Denn der Begründung des Widerrufs lässt sich nicht entnehmen, dass sie in Fällen schwerer Vergaberechtsverstöße - etwa den genannten Erlassen entsprechend - von einem Rahmen von 20 bis 25 % ausgeht, der zudem bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann. Widersprüchlich erscheint ferner, dass die Beklagte in ihrer Widerrufspraxis offenbar nicht von einheitlichen Grundsätzen ausgeht. So hat sie etwa im Widerrufsbescheid betreffend den Hafen Emmerich vom 08.10.2007 ausgeführt, „Entsprechend der langjährigen Praxis im Zuwendungsrecht … werden … in der Regel 20% des Betrags der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen.“ Eine plausible Erklärung für die hiervon abweichende Begründung im Falle der Klägerin (25 %) hat die Beklagte nicht zu liefern vermocht. Hinzu kommen Zweifel, ob die Beklagte in Bezug auf den Umfang des Widerrufs überhaupt eine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen hat. Denn die Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deuten darauf hin, dass die Behörde in der Frage der Höhe des Widerrufs ohne weiteres den Vorgaben des Bundesrechnungshofs gefolgt ist. Danach hat dieser mitgeteilt, dass bei der Klägerin die „Höchststrafe“ zu verhängen sei, weil es so viele Verstöße (6) gegeben habe und die Dokumentationspflicht nicht erfüllt worden sei.
70 
Diese Fragen können indes letztlich offen bleiben. In seiner Entscheidung vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 - hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch die Regelannahme, die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens führe zu einem schwerwiegenden Verstoß, nicht davon entbindet, die Einzelumstände zu würdigen. Vor diesem Hintergrund kommt bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls der Tatsache Bedeutung zu, dass hier der Bewilligungsbehörde eine nicht unerhebliche Mitverantwortung für die vergaberechtlichen Verstöße zuzuschreiben ist. Nach Auffassung des Senats ist dies ein hinreichend gewichtiger Gesichtspunkt, dem die Beklagte bei der Prüfung eines geringeren Kürzungsanteils keine ausreichende Beachtung geschenkt hat.
71 
Auf der Grundlage der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der gesamte Fördervorgang unter Beteiligung und in Abstimmung mit der (damaligen) Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, insbesondere mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter L., erfolgt ist. Auch der Geschäftsführer der Klägerin hat dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft bekundet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund zahlreicher von der Klägerin der Bewilligungsbehörde vorgelegter Unterlagen und sonstiger Informationen musste diese davon ausgehen bzw. hätte diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls frühzeitig erkennen können, dass die Klägerin bei keinem der Aufträge eine öffentliche Ausschreibung nach VOL/A bzw. VOB/A vorgenommen hat. Beispielhaft kann auf das an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West gerichtete Schreiben der Klägerin vom 17.08.2000 verwiesen werden, in dem diese die Kostensituation bei den baulich auszuführenden Förderprojekten Platzbefestigung/Einfriedung, Trafostation und Bürogebäude im Einzelnen erläutert. Den dortigen Ausführungen kann ohne weiteres entnommen werden, dass die Klägerin die diesbezüglichen Aufträge ohne Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung vergibt. Gleichwohl hat es die Bewilligungsbehörde in dem für die Beschaffung relevanten Zeitraum von Ende 1999 bis Ende 2000 unterlassen, auf die Einhaltung der in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid enthaltenen Verpflichtung zur Beachtung der VOB/VOL zu dringen. Dem entspricht die deutliche Kritik, die das Prüfungsamt des Bundes Hannover in seiner Mitteilung an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West über die Prüfung der Verwendungsprüfung bei Zuwendungen für den Kombinierten Verkehr geäußert hat. Dort wird moniert, dass die Bewilligungsbehörde die Zuwendungsempfänger nicht in der gebotenen Weise zur Einhaltung der Bestimmungen des Vergaberechts angehalten hat (vgl. Zusammenfassung 0.9, S. 27 und S. 42, Anhang 10). In diesem Zusammenhang kommt auch den von der Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur damaligen Praxis der Bewilligungsbehörde bei der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen und der Einhaltung von Auflagen Relevanz zu. Wie die Sachbearbeiter bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hatten, waren in der Behörde weder die Vorschriften der VOB/VOL noch Kommentierungen hierzu vorhanden (S. 21. ff. des Entscheidungsabdrucks). Dem entspricht es auch, dass im Prüfungsvermerk der Bewilligungsbehörde vom 06.04.2006 - im Widerspruch zu den realen Abläufen - festgehalten worden war, dass die Klägerin „alle sonstigen Auflagen eingehalten“ habe. Dies alles zeigt, dass bereits in organisatorischer Hinsicht in keiner Weise sichergestellt war, dass die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der vergaberechtlichen Auflagen durch den Zuwendungsempfänger überhaupt prüfen und ggf. durchsetzen konnte. Dieser in Widerspruch zu den Vorgaben nach Nr. 11.1.1, 11.1.2 der VVBHO zu § 44 stehenden Verwaltungspraxis (vgl. auch Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: 1. Juli 2013, § 44 BHO Rn. 55.2, 55.2.1) kommt nach Auffassung des Senats ein nicht unerhebliches Gewicht zu, das jedenfalls geeignet ist, das Maß der subjektiven Vorwerfbarkeit der Vergabeverstöße zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als sich bei Zuwendungsempfängern, die - wie die Klägerin als privater, nicht der öffentlichen Hand zuzurechnender Hafenbetreiber - nur einmalig oder gelegentlich eine Projektförderung erhalten, mit Blick auf die Komplexität des Vergaberechts die Frage der Zumutbarkeit stellt, bei seinem Personal ein nur selten gebrauchtes Wissen vorzuhalten (vgl. Dittrich, a.a.O., § 44 BHO Rn. 42.4.2). Allein der pauschale Hinweis der Beklagten auf die zehnprozentige Planungspauschale, mit der vergaberechtlicher Sachverstand hätte „eingekauft“ werden können, vermag das Ausblenden der Defizite der eigenen Verwaltungspraxis in der Widerrufsentscheidung nicht zu rechtfertigen.
72 
Insgesamt geht der Senat davon aus, dass die Beklagte dem Umstand ihrer Mitverantwortung bei der Bemessung des Widerrufsanteils, insbesondere bei der Prüfung der Möglichkeit einer unterhalb von 25% liegenden Kürzungsquote, nicht die Bedeutung beigemessen hat, die diesem Umstand tatsächlich zukommt (Fehlgewichtung; vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 114 Rn. 7). In den angegriffenen Bescheiden wird weder der eigene Verantwortungsbeitrag der Behörde hinreichend in den Blick genommen noch eine Berücksichtigung dieses Aspekts zugunsten der Klägerin erwogen. Dies ist auch danach nicht erfolgt. Es erscheint im konkreten Fall nicht ausgeschlossen, dass die Behörde bei einer sachgerechten Berücksichtigung dieses Umstands zu einer anderen Bemessung des Kürzungsanteils gelangt wäre. Insoweit bedarf es einer erneuten einheitlichen Betätigung des ihr durch § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumten Ermessens.
73 
Nach alledem waren die gegenständlichen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben. Da sich der Teil-Widerruf als rechtswidrig erweist, fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Erstattung des widerrufenen Zuwendungsbetrags (§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und für die Festsetzung der hierauf bezogenen Zinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG).
74 
5. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat auf Folgendes hin:
75 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
76 
Die Frist begann nicht bereits mit Eingang der Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover vom 17.05.2006 am 22.05.2006. Denn ebenso wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 (Anlage 9) und den diesem beigefügten Ordnern „Kostenermittlung“ und „Kontoauszüge“ und dem Schreibens vom 13.03.2006 (Anlage 11) erhielt der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten auch mit dem Prüfungsbericht vom 17.05.2006 allenfalls positive Kenntnis von der auflagenwidrigen Vergabe, also vom Widerrufsgrund. Damit ist indes die Jahresfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden.
77 
Wird ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen, weil mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG), gilt die Fristbestimmung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dies bedeutet, die Jahresfrist beginnt nicht bereits dann, wenn die zuständige Behörde einen ihr vollständig bekannten Sachverhalt, aus dem sich ein Auflagenverstoß ergibt, unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat und deswegen den Auflagenverstoß nicht erkannt hat. Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidungen erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 362; Beschluss vom 19.12.1984 - GrSEN 1 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356; Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, a.a.O.). Demgemäß gehört bei einer Ermessensentscheidung, bei der - wie im vorliegenden Fall - die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, zur Herstellung der Entscheidungsreife, bei deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, grundsätzlich das Anhörungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001, a.a.O.; Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.). Dabei liegt es in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist als Entscheidungsfrist, dass es die Behörde - bis zur Grenze der Verwirkung - in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485).
78 
Formal ist auch das Verwaltungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei Ermessensentscheidungen Entscheidungsreife erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens (§ 28 Abs. 1 VwVfG) gegeben ist. Die Gründe, mit denen das Verwaltungsgericht die Maßgeblichkeit des von der Beklagten durchgeführten Anhörungsverfahrens für die Widerrufsfrist verneint, sind indes nicht haltbar.
79 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ermessen der Beklagten sei wegen des Gebots der gleichen Behandlung aller Zuwendungsempfänger dahingehend gebunden gewesen, dass jeweils 25 % des jeweiligen Betrags der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen würden, überzeugt nicht. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass bei Auflagenverstößen eines solchen Ausmaßes eine Bindung hinsichtlich des „Ob“ des Widerrufs bestünde, könnte dies keinesfalls für die Frage gelten, in welcher Höhe die Subvention widerrufen wird. Es kann der Beklagten mit Blick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch bei Annahme eines schweren Auflagenverstoßes schwerlich versagt sein, aufgrund besonderer einzelfallbezogener Umstände den Zuwendungsbescheid in geringerer Höhe zu widerrufen (vgl. zur Pflicht, auch bei Zugrundelegung der Regelannahme die Einzelumstände zu würdigen, BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013, a.a.O.). Dies belegt im Übrigen auch die Praxis der Beklagten in den zahlreichen Parallelfällen. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Hinblick auf den Widerrufsanteil von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist. Der Bewertung der Vergabeverstöße durch das Prüfungsamt Hannover konnte keine Bindungswirkung für die eigenständig zu treffende Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde über den Teilwiderruf zukommen; dies hat das Verwaltungsgericht an anderer Stelle selbst festgestellt (Entscheidungsabdruck, S. 23, 1. Absatz).
80 
Das Verwaltungsgericht hat des weiteren angenommen, im vorliegenden Fall habe die Behörde bereits vor dem förmlich eingeleiteten Anhörungsverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgrund entsprechender Mitteilungen des Betroffenen gekannt, so dass das Anhörungsverfahren nur noch „Formsache“ gewesen sei. Die Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 hätten sich eingehend mit den Gründen befasst, warum von der Erfüllung der Auflagen abgesehen worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die im weiteren Anhörungsverfahren erstellte Stellungnahme vom 27.01.2007 neue Gesichtspunkte, insbesondere den Auflagenverstoß betreffende Tatsachen, enthalten habe, die die Klägerin nicht schon mit ihren Schreiben vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 dargetan habe. Diese Betrachtungsweise wird dem Zweck der von der Beklagten durchgeführten Anhörung nach § 28 VwVfG nicht gerecht, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessenbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001, a.a.O.).
81 
Unabhängig davon trifft die Feststellung, dass die Stellungnahme vom 26.01.2007 für den Fristbeginn lediglich nicht bedeutsame ergänzende Rechtsauffassungen enthalte und gegenüber den Schreiben vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 keine neuen Gesichtspunkte enthalten habe, nicht zu. In beiden Schreiben hatte sich die Klägerin darauf beschränkt darzulegen, weshalb von einem förmlichen Vergabeverfahren abgesehen worden war. Erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 08.12.2006 hatte die Klägerin von der Absicht der Beklagten erfahren, die Zuwendungsbescheide wegen Auflagenverstößen teilweise zu widerrufen. Dementsprechend hat sie in der im Anhörungsverfahren abgegebenen 48seitigen Stellungnahme vom 26.01.2007 erstmals Umstände benannt, die aus ihrer Sicht dem angedrohten Teilwiderruf entgegenstanden bzw. zu einer Reduzierung des Widerrufsanteils zwangen und die jedenfalls Relevanz für die Ermessenausübung der Beklagten haben konnten. Dies gilt etwa für Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verschuldens, zur mangelnden Schwere der Vergabeverstöße, zum Vertrauensschutz, zur Bindungswirkung des Prüfungsvermerks vom 06.04.2006, zum fehlenden Schaden der Beklagten und zur (Un-)Verhältnismäßigkeit eines Teilwiderrufs einschließlich der Informationen über die finanziellen Auswirkungen eines Widerrufs für die Klägerin. Dass diese Gesichtspunkte von der Beklagten von vornherein aus ihrer Ermessensentscheidung hätten ausgeblendet werden können, ist für den Senat nicht ersichtlich.
82 
b) Rechtsgrundlage für die Höhe der Zinsfestsetzung ist grundsätzlich § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nach der bis 28.06.2002 gültigen Fassung dieser Vorschrift vom 21.09.1998 war der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Seit dem 01.01.1999 erschloss sich der Inhalt der Regelung indes nur mehr durch das Hinzuziehen des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242 - DÜG -). Nach § 1 Abs. 1 DÜG war an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz nach dem DÜG getreten. Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 01.01.1999 die Europäische Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am 31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde. Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 erfolgte erstmals zum 01.05.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) diente (vgl. Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f.). Mit Wirkung zum 04.04.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26.03.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 aufgehoben und der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ bzw. der bisherige „Basiszinssatz“ durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17.08.2010 - 3 A 438/09 - juris). Durch Art. 13 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) war schließlich § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG mit Wirkung vom 29.06.2002 dahingehend geändert worden, dass nunmehr ein Zins von „fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ galt.
83 
Soweit die Beklagte für den Zeitraum ab dem 29.06.2002 unter direkter Anwendung der aktuellen Fassung der Vorschrift Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet hat, kann dies nach Auffassung des Senats voraussichtlich keinen Bestand haben. Entscheidende Bedeutung kommt hier dem Umstand zu, dass die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden sind und nach deren Nr. 8.4 der Erstattungsbetrag „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen ist“. Eine Auslegung dieser Regelung ergibt, dass es sich jedenfalls im Hinblick auf die konkret benannte feste Zinshöhe von 3% nicht um eine dynamische, sondern um eine statische Verweisung handelt (VG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2009 - 6 K 114/09 -). Lediglich für die konkrete Ermittlung der variablen Bezugsgröße (Diskontsatz bzw. Basiszinssatz nach DÜG bzw. § 247 BGB) dürfte mit Blick auf die Formulierung „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“ im Sinne einer praxisnahen Interpretation der Nebenbestimmung davon auszugehen sein, dass insoweit spätere Veränderungen zu berücksichtigen waren. Der Senat sieht sich in dieser Beurteilung bestätigt durch Nr. III der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ergangenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 12.08.2008 zur Änderung des § 49a VwVfG - V 5 a - 130 213/49a -, GMBl 2002, 668).
84 
Eine weitergehende Reduzierung der Zinsforderung dürfte nicht in Betracht kommen. Entgegen der Ansicht der Klägerin dürften von dem Zinsanspruch nicht die bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.04.2006 festgesetzten sog. Verzögerungs- oder Zwischenzinsen abzusetzen sein.
85 
Zur Klarstellung weist der Senat zunächst darauf hin, dass die in diesem Bescheid festgesetzten Zinsen lediglich in Höhe von 14.166 EUR sog. Zwischen- oder Verzögerungszinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG betrafen (vgl. Tatbestand, S. 5 oben).
86 
§ 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG regelt den Fall der verfrühten Zuwendung oder ihrer verspäteten Verwendung. Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit „bis zur zweckentsprechenden Verwendung“ an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489). Damit soll der wirtschaftliche Vorteil des Empfängers abgeschöpft und auch ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen.
87 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem Zinsanspruch nicht um eine von der Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks (Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5/04, BVerwGE 123, 303; zur Selbständigkeit dieses Zinsanspruchs auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49a Rn. 89; Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Aufl., 2011 § 49a Rn. 24). Mithin spricht einiges dafür, dass es insoweit um einen selbständigen Zinsanspruch geht, der neben einem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 VwVfG stehen kann. Auch der Senat ist in seinem Urteil vom 28.09.2011 von einem Nebeneinander der Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausgegangen.
88 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht sollen Zwischenzinsen allerdings nur erhoben werden, wenn es noch zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen und es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder aus anderen Gründen geboten war, ungeachtet der zunächst nicht ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der Zuwendungen von einem Widerruf abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489; hierzu Anmerkung Deiseroth, Juris, unter C. II. 2.). Diese Grundsätze dürften hier allerdings nicht entgegenstehen. Denn im Falle der Klägerin ist es nicht zu einem Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen. Der Widerruf wurde vielmehr auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt und bezieht seine sachliche Rechtfertigung aus Auflageverstößen, die allein das Vergaberecht betreffen. Auch betraf er lediglich jeweils 25% der für die einzelnen Aufträge gewährten Fördermittel. Mithin ging es hier nicht um die Rückabwicklung eines im Hinblick auf den Zuwendungszweck vollständig fehlgeschlagenen Zuwendungsverhältnisses.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
91 
Beschluss
vom 17.10.2013
92 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.193.234,58 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3 GKG).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
23 
Die vom Senat zugelassene und den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechende Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der Bewilligungsbescheide in Höhe von 818.322,60 EUR und die Verpflichtung zur Erstattung dieses Betrags sind rechtswidrig, weil die Beklagte in Bezug auf die Höhe des Widerrufsanteils das ihr zustehende Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat.
24 
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der Zuwendungsbescheide ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten zwar dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden (3.). Ihre Entscheidung leidet jedoch hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs an einem Ermessensfehler, der zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in vollem Umfang führt (4.). Mit Blick auf eine mögliche erneute Widerrufsentscheidung und zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte ihre Widerrufsbefugnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist ausgeübt hat (5.a), dass die Höhe des von ihr angeforderten Zinses jedoch teilweise zu korrigieren gewesen wäre (5.b).
25 
Dass sowohl im Widerrufsbescheid wie im Widerspruchsbescheid irrtümlich ein „Zuwendungsbescheid vom 19.10.1999“ in Bezug genommen wurde, lässt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unberührt. Denn dem übrigen Inhalt der Bescheide lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 gemeint war und es sich insoweit um offensichtliche Falschbezeichnungen gehandelt hat.
26 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 als auch der nachträgliche Änderungsbescheid vom 13.11.2000 verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie auf die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 32, 334). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3.1 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG einzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, VBlBW 2012, 221; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 -, Juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86, und Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05 -, Juris; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden.
27 
Demgegenüber geht der Senat nicht mehr davon aus, dass auch Nr. 3.2 ANBest-P in der hier maßgeblichen Fassung als Auflage zu qualifizieren ist (a.A. noch Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.). Danach bleiben Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 57 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und der Vergabeordnung (VgV) Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, unberührt. Insbesondere der sich deutlich von Nr. 3.1 ANBest-P abhebende Wortlaut („bleiben… unberührt“) lässt erkennen, dass eine Pflicht zur Anwendung des 2. Abschnitts nicht durch die Nebenbestimmung selbst begründet werden soll, sondern sich aus anderweitigen Rechtsgründen ergibt. Deshalb wird mit gutem Grund vertreten, dass die Vorschrift lediglich einen Hinweis darauf enthält, dass die allgemeinen vergaberechtlichen Voraussetzungen durch Nr. 3.1. ANBest-P nicht eingeschränkt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., m.w.N.). Demnach dürfte der Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A nur anzuwenden sein, wenn ein Zuwendungsempfänger - anders als im vorliegenden Fall - als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWG (bzw. vormals HGrG) dazu verpflichtet ist (vgl. Dittrich, BHO, Stand: Juli 2013, § 44 BHO Rn. 42.1.2; zum Streitstand vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 03.09.2012 - 8 LA 187/11 -, Juris).
28 
Dies kann indes letztlich offen bleiben. Denn die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A bzw. VOB/A sind in jedem Falle anzuwenden (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A sowie § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Danach muss grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden (§ 3 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Eine freihändige Vergabe kommt nur unter den in § 3 Nr. 4 VOL/A bzw. VOB/A genannten Voraussetzungen in Betracht (zum hierarchischen Verhältnis zwischen den Vergabearten vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -, Juris).
29 
2. Diese Auflage hat die Klägerin nicht erfüllt.
30 
Soweit die Klägerin meint, die gerichtliche Kontrolle im Zuwendungsrecht habe sich von vornherein auf Vorschriften zu beschränken, deren Verletzung relevante wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten, folgt dem der Senat mit Blick auf die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts (dazu noch i.E. unten unter 3.) sowie den Umstand, dass die Verweisung der Auflage auf die Verdingungsordnungen unbedingt und ausnahmslos ist (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994), nicht.
31 
a) In Bezug auf den Containerkran hat die Klägerin den Auftrag unter Verzicht auf ein förmliches Verfahren im Wege der freihändigen Vergabe erteilt. Damit hat sie gegen die Vergabevorschriften verstoßen. Eine freihändige Vergabe kommt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 VOL/A in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall lag hier nicht vor.
32 
Es ist weder von der Klägerin hinreichend dargelegt worden noch sonst für den Senat ersichtlich, dass für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kam (§ 3 Nr. 4 a VOL/A). Insoweit muss sich die Klägerin bereits entgegenhalten lassen, dass sie drei Firmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hatte. Dies zeigt, dass sie offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen war, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Im Übrigen setzt die Annahme dieses Ausnahmetatbestandes voraus, dass sich der Auftraggeber eine umfassende, sorgfältige und aktuelle Marktübersicht verschafft, welche Unternehmen zur Leistungserbringung in Betracht kommen (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 2. Aufl. 2007, § 3 Rn. 60). An dieser Voraussetzung fehlt es. Dass ein bestimmtes Unternehmen die wirtschaftlichste Leistungserbringung erwarten lässt, ist für die Annahme des Ausnahmetatbestandes nicht genügend (vgl. Kaelble, a.a.O., Rn. 61). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin es unter Verletzung von § 3 Nr. 5 VOL/A an jeglicher Dokumentation hat fehlen lassen, dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, den Containerkran anzubieten. Die Lieferung eines Containerkrans kann auch nicht von vornherein als technisch oder fachlich ungewöhnliche Leistung betrachtet werden, für die nur ein Unternehmen in Betracht kommt (zu dieser Voraussetzung vgl. Kaelble, a.a.O., Rn. 58, 180). Allein mit dem Hinweis auf die Vorteile des KSR-Krans zeigt die Klägerin keine technischen Besonderheiten auf, die zwingend die Vergabe an ein spezifisches Unternehmen erforderten. Schließlich hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Wahl des Verhandlungsverfahrens nicht die Gründe herangezogen werden können, die sich durch eine entsprechende Gestaltung der Leistungsbeschreibung hätten ausräumen lassen. Der Senat geht davon aus, dass die Anforderungen an den Containerkran unter Zugrundelegung der statischen Besonderheiten in einer Leistungsbeschreibung unter anderem in den Eigenschaften Radlasten, maximale Tragfähigkeit in Tonnen, Bodenpressungswert, Bauhöhe, Hubhöhe, Stapelkapazität, Motorleistung usw. zum Ausdruck gebracht werden können. Nur eine derartige eindeutige und spezifizierte Leistungsbeschreibung hätte die Abgabe vergleichbarer Angebote ermöglicht.
33 
Auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 4 f) VOL/A lagen nicht vor. Die Klägerin hat nicht dargetan und es ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass die Leistung besonders dringlich im Sinne dieser Vorschrift war, insbesondere, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre.
34 
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 mit dem beispielhaften Hinweis auf Katastrophenfälle und sicherheitsrelevante Dienstleistungen; vgl. auch Külpman, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, 2003, § 3 VOB/A Rn. 57). Derartige Gründe lagen hier ersichtlich nicht vor. Auch ist für den Senat nicht erkennbar, dass die von der Klägerin für die Dringlichkeit der Beschaffung angeführten Umstände, wie etwa die Notwendigkeit bestimmter Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren, von ihr nicht hätten vorhergesehen und in die Planung einbezogen werden können. Dass die Klägerin die geltend gemachten Gründe nicht frühzeitig in einem Bauzeiten- und Finanzierungsplan hätte berücksichtigen können, ist nicht ersichtlich. Denn in die Planung eines Beschaffungsvorgangs ist auch die Dauer erforderlicher Genehmigungsverfahren einzubeziehen (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195). Insoweit scheidet eine zur freihändigen Vergabe berechtigende Dringlichkeit auch deshalb aus, weil nicht dargelegt ist, dass die Ursachen nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin lagen (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 88; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -, Juris). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass finanzielle Nachteile, wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln, grundsätzlich nicht ausreichen, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; vgl. auch Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195). Vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist etwa auch der politische Wunsch des Landes Baden-Württemberg nach einer Containerschifffahrt auf dem Neckar nicht geeignet, den Verzicht auf ein förmliches Vergabeverfahren zu rechtfertigen.
35 
Auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A sind nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Einholung von Angeboten dreier Firmen mühelos gelang. Im Übrigen erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
36 
Die von der Klägerin geltend gemachte Unzweckmäßigkeit eines förmlichen Verfahrens vermag einen Ausnahmetatbestand schon deshalb nicht zu begründen, weil der Katalog der Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A abschließend ist (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 52). Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist.
37 
Die Beklagte hat auch keine Erklärung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der eine freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde. Derartiges ergibt sich zunächst nicht aus dem auf eine entsprechende Bitte der Klägerin erfolgten Schreiben vom 07.10.1999. Denn bei einer Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N., BVerwGE 138, 1) konnte die Klägerin jedenfalls nicht herleiten, dass die Beklagte mit einer Auftragsvergabe ohne Ausschreibung einverstanden war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin ausweislich des Schreibens zwar bereits vor der Erteilung eines eventuellen Zuwendungsbescheides mit der Durchführung der beabsichtigten Vorhaben beginnen durfte. Davon waren aber ausdrücklich nur die „Ausschreibung“ und „Auftragsvergabe“ der im Einzelnen genannten Maßnahmen erfasst. Mithin wurde auf ein förmliches vergaberechtliches Verfahren gerade nicht verzichtet, auch wenn durchaus eine Präzisierung der vergaberechtlichen Anforderungen wünschenswert gewesen wäre.
38 
Auch dem „Prüfungsvermerk vom 06.04.2006“ des Sachbearbeiters der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West lässt sich keine Genehmigung oder Duldung des Verhandlungsverfahrens entnehmen. Auch wenn darin die Einhaltung „aller sonstiger Auflagen“ vermerkt ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Widerruf des Zuwendungsbescheids nach Prüfung der Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ausgeschlossen, beschränkt oder auch nur erschwert wäre (vgl. auch Nr. 6.9 ANBestP zur Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren für Belege, Verträge und sonstige Unterlagen). Insbesondere wird der Prüfungsvermerk nach Nr. 11.3 i.V.m. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO nur den danach zu beteiligenden Stellen, nicht aber dem Zuwendungsempfänger bekannt gegeben, so dass er das Außenverhältnis zum Zuwendungsempfänger unberührt lässt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13.06.2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er im vorliegenden Fall der Klägerin zusammen mit dem Rückforderungsbescheid vom 05.04.2006 übersandt worden war. Denn ein verständiger Empfänger musste die ausschließlich verwaltungsinterne Bedeutung des nicht unterzeichneten, ausdrücklich mit „Prüfungsvermerk zum Verwendungsnachweis“ überschriebenen Vermerks ohne weiteres erkennen. Keinesfalls konnte er diesen billiger Weise dahin verstehen, dass hier eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert und eine abschließende Regelung über das Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge getroffen worden wäre. Der Prüfungsvermerk ist daher der Klägerin gegenüber insbesondere kein Verwaltungsakt, dessen Inhalt bestandskräftig werden könnte (OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002, a.a.O.).
39 
Eine andere rechtliche Bewertung ist schließlich auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin behauptete enge Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde bzw. auf etwaige mündliche Erklärungen des damaligen Sachbearbeiters geboten. Denn insoweit waren die für eine Zusicherung nach § 38 VwVfG erforderlichen Formvoraussetzungen nicht erfüllt und im Übrigen musste der Klägerin klar sein, dass der Sachbearbeiter zu einer Änderung des Zuwendungsbescheids bzw. einem Verzicht auf die Einhaltung von Auflagen nicht befugt war.
40 
b) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für den Reach-Stacker fehlt es an der grundsätzlich vorgegebenen Vergabe im Wege der öffentlichen Ausschreibung. Die Klägerin hat auch hier nach Verzicht auf ein förmliches Verfahren und Einholung von Angeboten dreier Anbieter den Auftrag im Wege der freihändigen Vergabe erteilt.
41 
Ein Ausnahmefall nach § 3 Nr. 4 a VOL/A lag nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kam. Dass die Klägerin mit drei ihr bekannten Anbietern von Reach-Stackern aus Deutschland Kontakt aufgenommen hat, belegt, dass sie selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass sie sich insoweit eine europaweite Marktübersicht verschafft hat. Die Behauptung der Klägerin, weitere auf dem Markt verfügbare Produkte wären von vornherein mangels Eignung nicht in Betracht gekommen, überzeugt nicht. So lässt sich den Akten entnehmen, dass Reach-Stacker von einer Reihe anderer Unternehmen angeboten werden. Erst eine - von der Klägerin unterlassene - spezifizierte Leistungsbeschreibung hätte hier einen zuverlässigen Vergleich zwischen den verschiedenen Angeboten ermöglicht. So hätten die Anforderungen an den Reach-Stacker unter Zugrundelegung der begrenzten Fläche des Mannheimer Containerterminals sowie der Statik der Kaimauer beispielsweise in einer Leistungsbeschreibung unter anderem in den Eigenschaften Wendekreis, Radstand, Radlasten, Gewicht und einzuhaltender Bodenpressungswert, maximale Tragfähigkeiten in Tonnen, Motorleistung, Standsicherheit, geringe Lärmimmissionen usw. zum Ausdruck gebracht werden können. Entsprechendes gilt für Angaben zu Anforderungen an die Verfügbarkeit von Monteuren zum Zwecke der Inspektion und Reparaturarbeiten. Die Behauptung, die Firma K. sei im Jahre 1999 der wichtigste Anbieter auf dem Reach-Stacker-Markt gewesen und insbesondere der K. Reach-Stacker DRD 420 habe am Markt einen hervorragenden Ruf gehabt, ist nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 a VOL/A darzutun. Der erforderliche Nachweis, dass mit hinreichender Sicherheit miteinander vergleichbare Angebote nicht zu erwarten waren und für die Leistungen nur das Unternehmen K. in Betracht gekommen sei, ist nicht geführt worden.
42 
Auch der Ausnahmefall des § 3 Nr. 4 f) VOL/A lag nicht vor. Die von der Klägerin angeführten Gründe lassen die Leistung nicht als besonders dringlich im Sinne dieser Regelung (zu den Voraussetzungen vgl. oben) erscheinen. Auch ist nicht hinreichend dargetan worden, dass die geltend gemachten Umstände bei der Planung und Vorbereitung der Beschaffung nicht wenigstens in der Weise hätten berücksichtigt werden können, dass selbst bei Ausschöpfung aller Verkürzungsmöglichkeiten nach § 18 VOL/A die Dringlichkeit die Durchführung eines anderen Vergabeverfahrens ausgeschlossen hätte.
43 
c) Bei der Vergabe des Spreaders hat die Klägerin gegen die Vorgaben des § 3 VOL/A verstoßen. Sie hat kein förmliches Verfahren durchgeführt und nach Einholung von zwei Angeboten mündlich das aus ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot beauftragt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 Nr. 4 VOL/A, der die freihändige Vergabe gestattet, lag nicht vor.
44 
So handelte es sich bei der Lieferung des Spreaders nicht um eine Leistung i.S.d. § 3 Nr. 4 a VOL/A. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin zwei Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte und somit selbst nicht davon ausging, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Mit dem Hinweis auf die Schnittstellenproblematik zwischen Kran und Spreader und darauf, dass rund 85 % aller KSR-Kräne mit einem Spreader der Fa. S. ausgerüstet werden, ist ersichtlich nicht aufgezeigt, dass aus technischen Gründen nur der S.-Spreader in Betracht kommt. Die Klägerin hat weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert, dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen solchen Spreader anzubieten. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin nicht verschafft. Erst wenn aufgrund einer derartigen Markterkundung festgestellt werden könnte, dass nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag erfüllen kann, könnten die Anforderungen des § 3 Nr. 4 a erfüllt sein (vgl. Kaelble, a.a.O., §3 Rn. 60). Dies behauptet indes die Klägerin selbst nicht, wenn sie vorträgt, nach Auswahl des KSR-Krans seien nur drei Anbieter für den Spreader in Frage gekommen.
45 
Die Leistung war auch nicht besonders dringlich i.S.d. § 3 Nr. 4 f VOL/A. Dass die von der Klägerin insoweit genannten Faktoren des Zeitdrucks, insbesondere auch die Kalkulation mit einer längeren Lieferzeit, nicht von vornherein bei der Planung und Vorbereitung der Leistungsbeschaffung hätten berücksichtigt werden können (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 88), ist für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen rechtfertigen auch im Rahmen des § 3 Nr. 4 f lediglich unvorhergesehene und außerordentliche Situationen, die mit unmittelbaren Gefahren für bedeutende Rechtsgüter verbunden sind, die Abweichung vom förmlichen Vergabeverfahren (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 zu typischen Fällen). Eine von der Klägerin behauptete Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung vermag einen Ausnahmetatbestand nicht zu begründen, weil der Katalog der Ausnahmen nach § 3 Nr. 4 VOL/A abschließend ist (Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 52).
46 
d) Auch hinsichtlich der Auftragsvergaben für die Platzbefestigung, den Büroneubau und die Trafostation fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
47 
Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen i.S.d. § 1 VOB/A unterhalb der in § 1 a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte, letztendlich freihändige Vergabe wäre nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A vorläge. Dies ist indes nicht der Fall.
48 
aa) Im Hinblick auf den Auftrag für die Platzbefestigung behauptet die Klägerin, zunächst im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung die relevanten neun Baufirmen im Umkreis von 70 km angeschrieben zu haben. Insoweit hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass das für eine beschränkte Ausschreibung vorgeschriebene Verfahren nach §§ 17 ff. VOB/A nicht beachtet wurde. In jedem Fall ist die Klägerin im Laufe des Verfahrens durch die Änderung des ursprünglichen Auftragsgegenstandes, die Verhandlungen mit einzelnen Anbietern und die damit verbundenen erheblichen Preisänderungen zu einer freihändigen Vergabe übergegangen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen indes nicht vor.
49 
Eine besondere Dringlichkeit der Leistung i.S.d. § 3 Nr. 4 d VOB/A ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die in § 18 Nr. 1 und 4 VOB/A vorgesehenen Angebotsfristen sowie die Zuschlags- und Bindefristen gemäß § 19 VOB/A bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht hätten eingehalten werden können. Auch waren die von der Klägerin geltend gemachten Umstände nicht von einem solchen Gewicht, dass sie im Rahmen des Ausnahmetatbestandes eine besondere Dringlichkeit hätten begründen können (vgl. Külpmann, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, § 3 VOB/A Rn. 57 f.). Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder Beschädigung durch Unfall (vgl. Külpmann, a.a.O., § 3 VOB/A Rn. 57; Dippel, in: juris PK-VergR, 1. Aufl. 2005, § 3 VOB/A RdNr. 32, 59). Auch ein besonderer Fall, der in mit den Regelbeispielen der Buchstaben a bis f vergleichbarer Weise die Unzweckmäßigkeit der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung der Klägerin, eine freihändige Vergabe sei jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass sich bei einer Ausschreibung eventuell weiter entfernt liegende Baufirmen beteiligen könnten, diese höhere Baustelleneinrichtungskosten aufwiesen und eine Gewährleistung sich dann als schwieriger erweisen könnte. Unabhängig davon, dass es insoweit an nachprüfbaren Belegen fehlt, hätten die Kriterien „Baustelleneinrichtung“ und „Wartung“ den Teilnehmern einer Ausschreibung durch eine entsprechende Leistungsbeschreibung bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gemacht werden können und müssen und hätten dann bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Angebote berücksichtigt werden können. Insoweit kann auf die Darlegung der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
50 
bb) Im Hinblick auf die Auftragsvergabe für den Büroneubau hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid substantiiert dargelegt, dass die Klägerin die Bauleistung letztlich ohne ein förmliches Verfahren freihändig vergeben habe, obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. S. 19 ff. des angegriffenen Bescheides). Die Vorgaben für die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung sind seitens der Klägerin nicht beachtet worden. Letztendlich hat sie ohne förmliches Verfahren freihändig den Zuschlag an die Firma Brich erteilt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist sie zur freihändigen Vergabe übergegangen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen jedoch nicht vor. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zur Platzbefestigung verwiesen werden.
51 
cc) Auch im Hinblick auf die Trafostation hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid überzeugend aufgezeigt, dass die Klägerin, unabhängig davon, dass die Voraussetzungen einer beschränkten Ausschreibung nicht vorgelegen haben, das insoweit einzuhaltende Verfahren nicht beachtet hat. Mit den Verhandlungen mit einzelnen Anbietern und den damit verbundenen erheblichen Preisänderungen ist ein Weg gewählt worden, der nicht den Vorgaben des § 24 VOB/A genügte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin zu einer freihändigen Vergabe übergegangen, ohne dass dies durch einen Ausnahmegrund nach § 3 Nr. 4 VOB/A gerechtfertigt gewesen wäre. So ist weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass für die Errichtung der Trafostation aus besonderen Gründen nur ein bestimmter Unternehmer, nämlich die ausgewählte Firma A., in Betracht gekommen wäre. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Sie trägt selbst vor, dass für die Errichtung der Trafostation „nur wenige Anbieter“ zu finden sind. Auch belegen die von der Klägerin eingeholten drei Angebote, dass nicht nur ein bestimmter Anbieter in der Lage war, die Bauleistung „Trafostation“ zu erbringen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die staatliche Hafengesellschaft Mannheim, die seinerzeit das Stromnetz im Hafen Mannheim betreut hatte, die Beauftragung der Fa. A. gewünscht habe. Denn die im Ausnahmetatbestand geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, § 3 RdNr. 49). Unabhängig davon handelte es sich offenbar lediglich um einen Wunsch und nicht etwa eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der staatlichen Hafengesellschaft. Auch deshalb können die Voraussetzungen des Ausnahmegrundes nicht angenommen werden.
52 
Der Senat vermag auch eine nach § 3 Nr. 4 d VOB/A erforderliche besondere Dringlichkeit nicht anzunehmen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Platzbefestigung Bezug genommen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass zur Überbrückung der Stromversorgung eine mobile Trafostation installiert worden sei, die hohe Kosten verursacht habe, rechtfertigt dies das Absehen von einer Ausschreibung nicht. Auch war die geschilderte Situation nicht unvorhersehbar, so dass sie letztlich der Klägerin zuzurechnen ist. Die besondere Dringlichkeit kann grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.).
53 
e) Darüber hinaus hat die Klägerin ihre vergaberechtlichen Dokumentationspflichten verletzt. Insbesondere hat sie es an der gebotenen Fertigung von Vergabevermerken fehlen lassen (vgl. § 30 VOB/A sowie §§ 3 Nr. 5 und 30 VOL/A). Der Vergabevermerk ist das zentrale Dokument, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Vergabeverfahrens zu beweisen und dessen spätere Überprüfung zu gewährleisten (vgl. Dippel, a.a.O., § 30 VOB/A, RdNr. 4). Nach Sinn und Zweck sind in ihm insbesondere auch die Gründe darzulegen, aus denen von einer öffentlichen Ausschreibung abgewichen wurde (Dähne, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, § 30 VOB/A Rn. 2; Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 130). Entgegen der Behauptung der Klägerin werden die von ihr vorgelegten Unterlagen den Anforderungen einer hinreichenden Dokumentation nicht einmal ansatzweise gerecht.
54 
Der Senat geht mit Blick auf den mit der Dokumentation verfolgten Zweck der Transparenz des Vergabeverfahrens davon aus, dass es sich um selbständige Verstöße gegen vergaberechtliche Verpflichtungen handelt, die der Klägerin durch die dem Zuwendungsbescheid beigefügte Auflage auferlegt worden sind (vgl. auch Attendorn, NVwZ 2006, 991, 993 „Fehler in der Verfahrensführung“). Die Auffassung der Klägerin, es handele sich soweit um bloße „Folgefehler“, überzeugt nicht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vergaberechtliche Dokumentationspflicht mit einem nicht unerheblichen Aufwand für den Auftraggeber verbunden ist. Insoweit hat die Beklagte indes zu Recht auf die Möglichkeit der Mitwirkung von Sachverständigen hingewiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist (vgl. 4.3 der Förderrichtlinie). Dies dient u.a. dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der gebotenen Dokumentation zu gewährleisten.
55 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden.
56 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55, 58 ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332, 337), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen (Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 -, Juris).
57 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden.
58 
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, musste der Klägerin trotz des auf ihre entsprechende Bitte erfolgten Schreibens der Beklagten vom 07.10.1999 klar sein, dass die Beklagte jedenfalls mit einer Auftragsvergabe ohne Ausschreibung nicht einverstanden war. Auch dem Vortrag zur engen Abstimmung mit der Behörde sowie dem Prüfungsvermerk vom 05.04.2006 lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich bei der Klägerin ein rechtlich schützenswertes Vertrauen dahin bilden konnte, die Beklagte werde einen Verstoß gegen das Vergaberecht nicht sanktionieren.
59 
4. Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 25 % des jeweils betroffenen Auftrages ist jedoch in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden.
60 
a) Zwar kann die Annahme, dass bei Vorliegen eines schweren Vergabeverstoßes grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides angezeigt ist, ebenso wenig beanstandet werden wie die Feststellung, dass der Klägerin derartige schwere Verstöße vorzuwerfen sind.
61 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es insoweit unerheblich, dass sie jedenfalls aus ihrer Sicht - das günstigste Angebot angenommen hat und deshalb kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Denn durch die Bestimmungen der VOB/VOL soll - wie bereits ausgeführt - insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005, a.a.O.). Im Übrigen lässt sich die Behauptung, Verstöße hätten im Einzelfall nicht zu einem Schaden des Zuwendungsgebers geführt, der Natur der Sache nach weder widerlegen noch verifizieren. Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in die jeweiligen Zuwendungsbescheide, hypothetischen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 1055/99 -, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23.08.2001 - 4 L 5/01 -, Juris).
62 
Die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts nimmt die Klägerin auch nicht hinreichend in den Blick, soweit sie zur Begründung ihrer Auffassung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.09.2012 verweist. Zwar muss danach, wenn ein Auftrag unzulässigerweise im Nichtoffenen Verfahren bzw. aufgrund einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb statt im Offenen Verfahren bzw. aufgrund einer Öffentlichen Ausschreibung vergeben wird, ein solcher Vergabeverstoß nicht ausnahmslos als schwerwiegend erachtet werden. Indes hatte die dortige Klägerin die Aufträge im Wege der beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1, Abs. 2, 2. Alt. VOB/A, § 3 Abs. 2 und 3 VOL/A) bzw. im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach bzw. mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht (§ 3a Nr. 1 Buchst. b VOB/A bzw. § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A), vergeben. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht die Annahme eines nicht schwerwiegenden Verstoßes maßgeblich darauf gestützt, dass ein europaweit bekanntgegebener Öffentlicher Teilnahmewettbewerb stattgefunden hatte und daher das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb offenkundig zu keiner nennenswerten Beschränkung des Wettbewerbs unter den in Betracht kommenden Firmen geführt hat (vgl. Juris Rn. 46). Von einer vergleichbaren Lage kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
63 
Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.), ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt (zur regelhaften Einstufung von Verstößen gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe als „schwere Verstöße gegen die VOB/VOL“ vgl. auch Nr. 3.1 und 3.6 des Runderlasses des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 044 - 3/8 - zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58/12 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.2012, a.a.O.). Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet.
64 
Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend dargelegt, dass nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr sechs eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von über 1,5 Mio. EUR. Dabei ist die Beklagte entgegen der Behauptung der Klägerin nicht hinsichtlich der Gesamtfördersumme von sechs Vergaberechtsverstößen ausgegangen. Sie hat vielmehr die jeweilige Fördersumme des einzelnen Auftragswertes jeder Einzelmaßnahme, bei der der Vergaberechtsverstoß festgestellt wurde, um je 25% gekürzt. Die Selbständigkeit der Verstöße folgt dabei auch aus dem Zuwendungsbescheid, in dem ausdrücklich von einer Förderung sechs gesondert aufgeführter Einzelmaßnahmen ausgegangen wird. Bei der Beurteilung der Schwere der Verstöße hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Klägerin auch jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch bei der Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten eine sorglose Handhabung an den Tag gelegt hat.
65 
b) Jedoch leidet die Entscheidung der Beklagten an einem Ermessensfehler.
66 
Die Beklagte ist in den angegriffenen Bescheiden auf die konkrete Höhe des Widerrufsanteils und die Möglichkeit einer geringeren Kürzung eingegangen.
67 
Für die Festsetzung der Quote von 25% im Falle schwerer Vergaberechtsverstöße hat sie auf die langjährige Verwaltungspraxis sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verwiesen. Ob dieser Ausgangspunkt tatsächlich tragfähig ist, begegnet Zweifeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg erscheint widersprüchlich, weil es danach zum einen „keine festgelegten Grundsätze für die Berechnung der Kürzungsbeiträge“ gibt, zum anderen von den für „Fälle eines schweren VOB-Verstoßes allgemein vorgesehenen 20 bis 25 %“ gesprochen wird. Allerdings sehen teilweise von den Landesfinanzministerien in Bezug auf Zuwendungen aus Landesmitteln geschaffene Erlasse unter näheren Voraussetzungen eine Rückforderungsquote in dieser Bandbreite vor. So heißt es in dem bereits erwähnten Runderlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 0044 - 3/8 -, auszugsweise (vgl. auch die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom 23.11.2006 - Az.: 11 - H 1360 - 001 - 44571/06 -, StAnz 2006, Nr. 49):
68 
Liegt ein schwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vor, ist grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung angezeigt. Dabei ist davon auszugehen, dass - regelmäßig nach vorheriger Anhörung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (§ 28 VwVfG. NRW.) - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt (Nr. 8.3 VV zu § 44 LHO). Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind bei schweren Verstößen gegen die VOB/VOL (vgl. nachstehende Ziff. 3) im Regelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (z.B. Teillos oder Fachlos), bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Würde die Anwendung dieses Grundsatzes, etwa weil VOB/VOL-widrig nicht in Teillosen bzw. nur in großen Teillosen vergeben wurde, zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 v. H. der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils der durch den Verstoß bedingten Verteuerung beschränkt werden.
69 
Vor diesem Hintergrund bleibt schon im Unklaren, an welchem Maßstab sich die Beklagte bei der Bemessung des Widerrufsanteils bzw. der Rückforderungsquote orientiert hat. Denn der Begründung des Widerrufs lässt sich nicht entnehmen, dass sie in Fällen schwerer Vergaberechtsverstöße - etwa den genannten Erlassen entsprechend - von einem Rahmen von 20 bis 25 % ausgeht, der zudem bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann. Widersprüchlich erscheint ferner, dass die Beklagte in ihrer Widerrufspraxis offenbar nicht von einheitlichen Grundsätzen ausgeht. So hat sie etwa im Widerrufsbescheid betreffend den Hafen Emmerich vom 08.10.2007 ausgeführt, „Entsprechend der langjährigen Praxis im Zuwendungsrecht … werden … in der Regel 20% des Betrags der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen.“ Eine plausible Erklärung für die hiervon abweichende Begründung im Falle der Klägerin (25 %) hat die Beklagte nicht zu liefern vermocht. Hinzu kommen Zweifel, ob die Beklagte in Bezug auf den Umfang des Widerrufs überhaupt eine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen hat. Denn die Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deuten darauf hin, dass die Behörde in der Frage der Höhe des Widerrufs ohne weiteres den Vorgaben des Bundesrechnungshofs gefolgt ist. Danach hat dieser mitgeteilt, dass bei der Klägerin die „Höchststrafe“ zu verhängen sei, weil es so viele Verstöße (6) gegeben habe und die Dokumentationspflicht nicht erfüllt worden sei.
70 
Diese Fragen können indes letztlich offen bleiben. In seiner Entscheidung vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 - hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch die Regelannahme, die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens führe zu einem schwerwiegenden Verstoß, nicht davon entbindet, die Einzelumstände zu würdigen. Vor diesem Hintergrund kommt bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls der Tatsache Bedeutung zu, dass hier der Bewilligungsbehörde eine nicht unerhebliche Mitverantwortung für die vergaberechtlichen Verstöße zuzuschreiben ist. Nach Auffassung des Senats ist dies ein hinreichend gewichtiger Gesichtspunkt, dem die Beklagte bei der Prüfung eines geringeren Kürzungsanteils keine ausreichende Beachtung geschenkt hat.
71 
Auf der Grundlage der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der gesamte Fördervorgang unter Beteiligung und in Abstimmung mit der (damaligen) Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, insbesondere mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter L., erfolgt ist. Auch der Geschäftsführer der Klägerin hat dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft bekundet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund zahlreicher von der Klägerin der Bewilligungsbehörde vorgelegter Unterlagen und sonstiger Informationen musste diese davon ausgehen bzw. hätte diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls frühzeitig erkennen können, dass die Klägerin bei keinem der Aufträge eine öffentliche Ausschreibung nach VOL/A bzw. VOB/A vorgenommen hat. Beispielhaft kann auf das an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West gerichtete Schreiben der Klägerin vom 17.08.2000 verwiesen werden, in dem diese die Kostensituation bei den baulich auszuführenden Förderprojekten Platzbefestigung/Einfriedung, Trafostation und Bürogebäude im Einzelnen erläutert. Den dortigen Ausführungen kann ohne weiteres entnommen werden, dass die Klägerin die diesbezüglichen Aufträge ohne Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung vergibt. Gleichwohl hat es die Bewilligungsbehörde in dem für die Beschaffung relevanten Zeitraum von Ende 1999 bis Ende 2000 unterlassen, auf die Einhaltung der in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid enthaltenen Verpflichtung zur Beachtung der VOB/VOL zu dringen. Dem entspricht die deutliche Kritik, die das Prüfungsamt des Bundes Hannover in seiner Mitteilung an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West über die Prüfung der Verwendungsprüfung bei Zuwendungen für den Kombinierten Verkehr geäußert hat. Dort wird moniert, dass die Bewilligungsbehörde die Zuwendungsempfänger nicht in der gebotenen Weise zur Einhaltung der Bestimmungen des Vergaberechts angehalten hat (vgl. Zusammenfassung 0.9, S. 27 und S. 42, Anhang 10). In diesem Zusammenhang kommt auch den von der Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur damaligen Praxis der Bewilligungsbehörde bei der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen und der Einhaltung von Auflagen Relevanz zu. Wie die Sachbearbeiter bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hatten, waren in der Behörde weder die Vorschriften der VOB/VOL noch Kommentierungen hierzu vorhanden (S. 21. ff. des Entscheidungsabdrucks). Dem entspricht es auch, dass im Prüfungsvermerk der Bewilligungsbehörde vom 06.04.2006 - im Widerspruch zu den realen Abläufen - festgehalten worden war, dass die Klägerin „alle sonstigen Auflagen eingehalten“ habe. Dies alles zeigt, dass bereits in organisatorischer Hinsicht in keiner Weise sichergestellt war, dass die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der vergaberechtlichen Auflagen durch den Zuwendungsempfänger überhaupt prüfen und ggf. durchsetzen konnte. Dieser in Widerspruch zu den Vorgaben nach Nr. 11.1.1, 11.1.2 der VVBHO zu § 44 stehenden Verwaltungspraxis (vgl. auch Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: 1. Juli 2013, § 44 BHO Rn. 55.2, 55.2.1) kommt nach Auffassung des Senats ein nicht unerhebliches Gewicht zu, das jedenfalls geeignet ist, das Maß der subjektiven Vorwerfbarkeit der Vergabeverstöße zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als sich bei Zuwendungsempfängern, die - wie die Klägerin als privater, nicht der öffentlichen Hand zuzurechnender Hafenbetreiber - nur einmalig oder gelegentlich eine Projektförderung erhalten, mit Blick auf die Komplexität des Vergaberechts die Frage der Zumutbarkeit stellt, bei seinem Personal ein nur selten gebrauchtes Wissen vorzuhalten (vgl. Dittrich, a.a.O., § 44 BHO Rn. 42.4.2). Allein der pauschale Hinweis der Beklagten auf die zehnprozentige Planungspauschale, mit der vergaberechtlicher Sachverstand hätte „eingekauft“ werden können, vermag das Ausblenden der Defizite der eigenen Verwaltungspraxis in der Widerrufsentscheidung nicht zu rechtfertigen.
72 
Insgesamt geht der Senat davon aus, dass die Beklagte dem Umstand ihrer Mitverantwortung bei der Bemessung des Widerrufsanteils, insbesondere bei der Prüfung der Möglichkeit einer unterhalb von 25% liegenden Kürzungsquote, nicht die Bedeutung beigemessen hat, die diesem Umstand tatsächlich zukommt (Fehlgewichtung; vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 114 Rn. 7). In den angegriffenen Bescheiden wird weder der eigene Verantwortungsbeitrag der Behörde hinreichend in den Blick genommen noch eine Berücksichtigung dieses Aspekts zugunsten der Klägerin erwogen. Dies ist auch danach nicht erfolgt. Es erscheint im konkreten Fall nicht ausgeschlossen, dass die Behörde bei einer sachgerechten Berücksichtigung dieses Umstands zu einer anderen Bemessung des Kürzungsanteils gelangt wäre. Insoweit bedarf es einer erneuten einheitlichen Betätigung des ihr durch § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumten Ermessens.
73 
Nach alledem waren die gegenständlichen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben. Da sich der Teil-Widerruf als rechtswidrig erweist, fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Erstattung des widerrufenen Zuwendungsbetrags (§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und für die Festsetzung der hierauf bezogenen Zinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG).
74 
5. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat auf Folgendes hin:
75 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
76 
Die Frist begann nicht bereits mit Eingang der Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover vom 17.05.2006 am 22.05.2006. Denn ebenso wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 (Anlage 9) und den diesem beigefügten Ordnern „Kostenermittlung“ und „Kontoauszüge“ und dem Schreibens vom 13.03.2006 (Anlage 11) erhielt der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten auch mit dem Prüfungsbericht vom 17.05.2006 allenfalls positive Kenntnis von der auflagenwidrigen Vergabe, also vom Widerrufsgrund. Damit ist indes die Jahresfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden.
77 
Wird ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen, weil mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG), gilt die Fristbestimmung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dies bedeutet, die Jahresfrist beginnt nicht bereits dann, wenn die zuständige Behörde einen ihr vollständig bekannten Sachverhalt, aus dem sich ein Auflagenverstoß ergibt, unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat und deswegen den Auflagenverstoß nicht erkannt hat. Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidungen erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 362; Beschluss vom 19.12.1984 - GrSEN 1 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356; Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, a.a.O.). Demgemäß gehört bei einer Ermessensentscheidung, bei der - wie im vorliegenden Fall - die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, zur Herstellung der Entscheidungsreife, bei deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, grundsätzlich das Anhörungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001, a.a.O.; Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.). Dabei liegt es in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist als Entscheidungsfrist, dass es die Behörde - bis zur Grenze der Verwirkung - in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485).
78 
Formal ist auch das Verwaltungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei Ermessensentscheidungen Entscheidungsreife erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens (§ 28 Abs. 1 VwVfG) gegeben ist. Die Gründe, mit denen das Verwaltungsgericht die Maßgeblichkeit des von der Beklagten durchgeführten Anhörungsverfahrens für die Widerrufsfrist verneint, sind indes nicht haltbar.
79 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ermessen der Beklagten sei wegen des Gebots der gleichen Behandlung aller Zuwendungsempfänger dahingehend gebunden gewesen, dass jeweils 25 % des jeweiligen Betrags der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen würden, überzeugt nicht. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass bei Auflagenverstößen eines solchen Ausmaßes eine Bindung hinsichtlich des „Ob“ des Widerrufs bestünde, könnte dies keinesfalls für die Frage gelten, in welcher Höhe die Subvention widerrufen wird. Es kann der Beklagten mit Blick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch bei Annahme eines schweren Auflagenverstoßes schwerlich versagt sein, aufgrund besonderer einzelfallbezogener Umstände den Zuwendungsbescheid in geringerer Höhe zu widerrufen (vgl. zur Pflicht, auch bei Zugrundelegung der Regelannahme die Einzelumstände zu würdigen, BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013, a.a.O.). Dies belegt im Übrigen auch die Praxis der Beklagten in den zahlreichen Parallelfällen. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Hinblick auf den Widerrufsanteil von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist. Der Bewertung der Vergabeverstöße durch das Prüfungsamt Hannover konnte keine Bindungswirkung für die eigenständig zu treffende Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde über den Teilwiderruf zukommen; dies hat das Verwaltungsgericht an anderer Stelle selbst festgestellt (Entscheidungsabdruck, S. 23, 1. Absatz).
80 
Das Verwaltungsgericht hat des weiteren angenommen, im vorliegenden Fall habe die Behörde bereits vor dem förmlich eingeleiteten Anhörungsverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgrund entsprechender Mitteilungen des Betroffenen gekannt, so dass das Anhörungsverfahren nur noch „Formsache“ gewesen sei. Die Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 hätten sich eingehend mit den Gründen befasst, warum von der Erfüllung der Auflagen abgesehen worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die im weiteren Anhörungsverfahren erstellte Stellungnahme vom 27.01.2007 neue Gesichtspunkte, insbesondere den Auflagenverstoß betreffende Tatsachen, enthalten habe, die die Klägerin nicht schon mit ihren Schreiben vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 dargetan habe. Diese Betrachtungsweise wird dem Zweck der von der Beklagten durchgeführten Anhörung nach § 28 VwVfG nicht gerecht, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessenbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001, a.a.O.).
81 
Unabhängig davon trifft die Feststellung, dass die Stellungnahme vom 26.01.2007 für den Fristbeginn lediglich nicht bedeutsame ergänzende Rechtsauffassungen enthalte und gegenüber den Schreiben vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 keine neuen Gesichtspunkte enthalten habe, nicht zu. In beiden Schreiben hatte sich die Klägerin darauf beschränkt darzulegen, weshalb von einem förmlichen Vergabeverfahren abgesehen worden war. Erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 08.12.2006 hatte die Klägerin von der Absicht der Beklagten erfahren, die Zuwendungsbescheide wegen Auflagenverstößen teilweise zu widerrufen. Dementsprechend hat sie in der im Anhörungsverfahren abgegebenen 48seitigen Stellungnahme vom 26.01.2007 erstmals Umstände benannt, die aus ihrer Sicht dem angedrohten Teilwiderruf entgegenstanden bzw. zu einer Reduzierung des Widerrufsanteils zwangen und die jedenfalls Relevanz für die Ermessenausübung der Beklagten haben konnten. Dies gilt etwa für Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verschuldens, zur mangelnden Schwere der Vergabeverstöße, zum Vertrauensschutz, zur Bindungswirkung des Prüfungsvermerks vom 06.04.2006, zum fehlenden Schaden der Beklagten und zur (Un-)Verhältnismäßigkeit eines Teilwiderrufs einschließlich der Informationen über die finanziellen Auswirkungen eines Widerrufs für die Klägerin. Dass diese Gesichtspunkte von der Beklagten von vornherein aus ihrer Ermessensentscheidung hätten ausgeblendet werden können, ist für den Senat nicht ersichtlich.
82 
b) Rechtsgrundlage für die Höhe der Zinsfestsetzung ist grundsätzlich § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nach der bis 28.06.2002 gültigen Fassung dieser Vorschrift vom 21.09.1998 war der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Seit dem 01.01.1999 erschloss sich der Inhalt der Regelung indes nur mehr durch das Hinzuziehen des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242 - DÜG -). Nach § 1 Abs. 1 DÜG war an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz nach dem DÜG getreten. Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 01.01.1999 die Europäische Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am 31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde. Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 erfolgte erstmals zum 01.05.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) diente (vgl. Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f.). Mit Wirkung zum 04.04.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26.03.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 aufgehoben und der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ bzw. der bisherige „Basiszinssatz“ durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17.08.2010 - 3 A 438/09 - juris). Durch Art. 13 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) war schließlich § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG mit Wirkung vom 29.06.2002 dahingehend geändert worden, dass nunmehr ein Zins von „fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ galt.
83 
Soweit die Beklagte für den Zeitraum ab dem 29.06.2002 unter direkter Anwendung der aktuellen Fassung der Vorschrift Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet hat, kann dies nach Auffassung des Senats voraussichtlich keinen Bestand haben. Entscheidende Bedeutung kommt hier dem Umstand zu, dass die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden sind und nach deren Nr. 8.4 der Erstattungsbetrag „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen ist“. Eine Auslegung dieser Regelung ergibt, dass es sich jedenfalls im Hinblick auf die konkret benannte feste Zinshöhe von 3% nicht um eine dynamische, sondern um eine statische Verweisung handelt (VG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2009 - 6 K 114/09 -). Lediglich für die konkrete Ermittlung der variablen Bezugsgröße (Diskontsatz bzw. Basiszinssatz nach DÜG bzw. § 247 BGB) dürfte mit Blick auf die Formulierung „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“ im Sinne einer praxisnahen Interpretation der Nebenbestimmung davon auszugehen sein, dass insoweit spätere Veränderungen zu berücksichtigen waren. Der Senat sieht sich in dieser Beurteilung bestätigt durch Nr. III der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ergangenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 12.08.2008 zur Änderung des § 49a VwVfG - V 5 a - 130 213/49a -, GMBl 2002, 668).
84 
Eine weitergehende Reduzierung der Zinsforderung dürfte nicht in Betracht kommen. Entgegen der Ansicht der Klägerin dürften von dem Zinsanspruch nicht die bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.04.2006 festgesetzten sog. Verzögerungs- oder Zwischenzinsen abzusetzen sein.
85 
Zur Klarstellung weist der Senat zunächst darauf hin, dass die in diesem Bescheid festgesetzten Zinsen lediglich in Höhe von 14.166 EUR sog. Zwischen- oder Verzögerungszinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG betrafen (vgl. Tatbestand, S. 5 oben).
86 
§ 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG regelt den Fall der verfrühten Zuwendung oder ihrer verspäteten Verwendung. Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit „bis zur zweckentsprechenden Verwendung“ an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489). Damit soll der wirtschaftliche Vorteil des Empfängers abgeschöpft und auch ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen.
87 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem Zinsanspruch nicht um eine von der Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks (Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5/04, BVerwGE 123, 303; zur Selbständigkeit dieses Zinsanspruchs auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49a Rn. 89; Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Aufl., 2011 § 49a Rn. 24). Mithin spricht einiges dafür, dass es insoweit um einen selbständigen Zinsanspruch geht, der neben einem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 VwVfG stehen kann. Auch der Senat ist in seinem Urteil vom 28.09.2011 von einem Nebeneinander der Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausgegangen.
88 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht sollen Zwischenzinsen allerdings nur erhoben werden, wenn es noch zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen und es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder aus anderen Gründen geboten war, ungeachtet der zunächst nicht ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der Zuwendungen von einem Widerruf abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489; hierzu Anmerkung Deiseroth, Juris, unter C. II. 2.). Diese Grundsätze dürften hier allerdings nicht entgegenstehen. Denn im Falle der Klägerin ist es nicht zu einem Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen. Der Widerruf wurde vielmehr auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt und bezieht seine sachliche Rechtfertigung aus Auflageverstößen, die allein das Vergaberecht betreffen. Auch betraf er lediglich jeweils 25% der für die einzelnen Aufträge gewährten Fördermittel. Mithin ging es hier nicht um die Rückabwicklung eines im Hinblick auf den Zuwendungszweck vollständig fehlgeschlagenen Zuwendungsverhältnisses.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
91 
Beschluss
vom 17.10.2013
92 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.193.234,58 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3 GKG).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen in Höhe von 3.237,60 EUR.
Die Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Sie war in der Zeit von Dezember 2003 bis Juli 2005 in Behandlung bei Dr. K. Dieser wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2011 - 12 KLs 569 Js 39263/05 - wegen Betrugs in Mittäterschaft in 1554 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts der Sachverhalt zugrunde, dass Dr. K. einem Teil seiner Patienten folgende Vorgehensweise vorschlug: Auf der Rechnung werde er nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen der Bioresonanztherapie, der Bioenergetischen Fokalherdtherapie und der EAV-Testung aufführen. Vielmehr werde er statt der Bioresonanztherapie und der Bioenergetischen Fokalherdtherapie auf der Rechnung die Leistungen mit „Akupunktur“ (269a GOÄ), „Infiltrationsbehandlung“ (268 GOÄ) und „Systembezogene Untersuchung“ (5 GOÄ) ausweisen. Die EAV-Testung werde er auf der Rechnung mit „Epikutantest“ (380 GOÄ), „Pricktest“ (385 GOÄ), „Pricktest (20 x)“ (386 GOÄ) und „Pricktest (20 x)“ (387 GOÄ) bezeichnen. Die Patienten, die auf diesen Vorschlag eingegangen seien, werden in dem Strafurteil entsprechend der aus der Anklage vom 06.09.2010 übernommenen Nummer aufgeführt; danach wird die Klägerin unter den Nummern 1010, 1068, 1136, 1428 und 1498 ausdrücklich erwähnt. Das Urteil des Landgerichts München I ist seit 09.02.2012 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 17.10.2012 nahm die Beklagte die Leistungsabrechnungen gegenüber der Klägerin vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.11.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 zurück und forderte von der Klägerin die aus ihrer Sicht ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6.795,83 EUR (Beihilfe- und Kassenleistungen) zurück. Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, es sei unzutreffend, dass falsche Rechnungsstellungen nach Absprache mit den Patienten getroffen worden seien. Jedenfalls zwischen ihr und Dr. K. habe es keine Absprache in Richtung auf eine falsche Rechnungsstellung gegeben. Sie sei von der Ordnungsgemäßheit dieser Rechnungen ausgegangen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses II der Beklagten vom 24.01.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Rückforderungsanspruch werde hinsichtlich der Kassenleistungen in Höhe von 3237,60 EUR geltend gemacht. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Sie habe am 17.10.2012 festgestellt, dass der Klägerin an den oben genannten Daten Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien. Am gleichen Tag sei die Rückforderung fristgerecht durchgeführt worden. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht vorhanden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.01.2013 zugestellt.
Am 27.02.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bezüglich der Rückforderung von Leistungen fehle es an einer Ermessensausübung. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie keine Ahnung von den fachspezifischen Eigenheiten ärztlicher Abrechnungen habe, die angesetzten Gebührenpositionen nicht gekannt habe und davon ausgegangen sei, dass der behandelnde Arzt seine Abrechnungen korrekt erstelle. Zu Unrecht werde ihr arglistige Täuschung und damit strafbares Verhalten unterstellt. Sie habe die Abrechnungen von Dr. K. ungeprüft bei der Beklagten eingereicht. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die polizeilichen Ermittlungen seien im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen. Die den Regress begründenden Umstände seien der Beklagten bekannt gewesen und hätten bis Ende 2011 geltend gemacht werden müssen. Die Beklagte hat ihre ablehnende Position aufrecht erhalten und u.a. ausgeführt, nach dem landgerichtlichen Urteil stehe fest, dass die Rechnungen von Dr. K. von den Patienten entsprechend einem gemeinsamen Tatplan jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungsstellung bei den jeweiligen Krankenversicherungen und Beihilfestellen zur Erstattung eingereicht worden seien. Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei zwingend vorgeschrieben. Insoweit habe kein Ermessensspielraum bestanden. Auch die Verjährungsvorschrift des § 79 Abs. 4 der Satzung der Beklagten stehe der Geltendmachung der Rückforderung nicht entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.10.2013 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide und für die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 3.237,60 EUR sei § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013 i.V.m. § 48 VwVfG. Nach § 30 Abs. 4 der Satzung seien zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die streitigen Leistungen der Klägerin durch die im Rückforderungsbescheid vom 17.10.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte bewilligt worden seien, sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass als Voraussetzung für die Rückforderung diese Verwaltungsakte zurückgenommen werden müssten. Die Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide durch den Bescheid vom 17.10.2012 sei auch rechtmäßig erfolgt. Die Leistungen seien objektiv zu Unrecht gewährt worden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewähre, dürfe zwar nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf Vertrauensschutz könne sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG allerdings nicht berufen, wenn wie hier der Ausschlussgrund nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliege. Denn die Klägerin habe die begünstigenden Leistungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt. Sie seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die geltend gemachten Leistungen von dem behandelnden Arzt nicht erbracht worden seien. Dr. K. sei deshalb strafgerichtlich wegen Betrugs in Mittäterschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im strafgerichtlichen Verfahren habe sich Dr. K. dahingehend eingelassen, dass er, nachdem bezüglich der von ihm durchgeführten Testungen und Therapien keine direkten Nummern in der GOÄ vorhanden seien, die Behandlungen analog anderer Nummern abgerechnet habe. Jeder Patient habe einen Hinweiszettel erhalten, durch welchen ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um eine analoge Abrechnung handele. Der Patient hätte den Hinweiszettel bei seiner Versicherung mit einreichen sollen. In den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin - neben einer Vielzahl anderer Patientinnen und Patienten - namentlich als Patientin aufgeführt, die sich mit der von Dr. K. vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt habe. Weiter seien in den Gründen des landgerichtlichen Urteils die durch Leistungsbescheide der Beklagten vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 festgesetzten Kassenleistungen ausdrücklich aufgeführt. Die Klägerin gehöre daher zum Kreis derjenigen Personen, die am Betrug von Dr. K. als Mittäter beteiligt gewesen seien. Sie könne daher nicht mit Erfolg einwenden, sie habe gerade wegen des unterschriebenen Hinweisblattes davon ausgehen können, dass Dr. K. seine Leistungen korrekt abgerechnet habe. Die Feststelllungen im Strafurteil beruhten weiter auf der Zeugenaussage des polizeilichen Sachbearbeiters W. Dieser habe angegeben, dass bei der Durchsuchung in allen Patientenakten ein grünes, von den Patienten unterschriebenes Belehrungsblatt gefunden worden sei. In diesem sei der jeweilige Patient darauf hingewiesen worden, dass durch den Angeklagten die Bioresonanztherapie, die Bioenergetische Fokalherdtherapie und die EAV-Testung als ärztliche Leistungen erbracht worden seien und diese analog den Nummern für die GOÄ-Nummern der Leistungen „Systembezogene Untersuchung“, „Akupunktur‘, „Infiltrationsbehandlung“, „Pricktest“ und „Epikutantest“ abgerechnet worden seien. Die Klägerin räume ein, ein derartiges Belehrungsblatt unterschrieben zu haben, sich aber nicht mehr an dessen genauen Wortlaut erinnern zu können. Sie habe daher durch vorsätzliches Verhalten eine Ursache für den Erlass der rechtswidrigen Leistungsbescheide gesetzt. Obwohl Dr. K. sie ausdrücklich darüber informiert habe, dass er in seinen Rechnungen Leistungen aufführe, die er nicht erbracht habe, habe sie diese bei der Beklagten eingereicht, um die entsprechenden Kassenleistungen zu bekommen, und die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten so arglistig getäuscht. Auch wenn der Leistungsbescheid vom 25.11.2004, in dem Kassenleistungen in Höhe von 923,36 EUR festgesetzt worden seien, nicht im Strafurteil aufgeführt sei, habe die Klägerin auch ihn durch unrichtige Angaben erwirkt. Denn in der mit dem Erstattungsantrag vorgelegten Rechnung des Dr. K. vom 02.11.2011 würden - wie in den Rechnungen, die Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gewesen seien,- Gebühren für Infiltrationsbehandlung und Akupunktur geltend gemacht.
Der Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide stehe § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Denn die darin vorgesehene Jahresfrist seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG gelte nicht im Falle, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Die Rücknahme sie auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Unschädlich sei, dass die erforderlichen Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid enthalten seien.
Seien somit die Leistungsbescheide nachträglich weggefallen, habe die Klägerin auch die von der Beklagten geforderten 3.237,60 EUR zurückzuerstatten. Die Rückforderung sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung zwingend vorgeschrieben. Offen bleiben könne, ob insoweit § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG ergänzend Anwendung finde, der für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweise. Denn nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG könne sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt hätten, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin vorgelegen. Damit sei ihr auch bei Anwendung des § 49a VwVfG der Entreicherungseinwand verwehrt.
Der Rückerstattungsanspruch sei auch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 79 Abs. 4 Satz 1 der Satzung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den in Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe (§ 79 Abs. 4 Satz 2 der Satzung). Da die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden sei, habe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen begonnen.
10 
Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Berufung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.05.2014 begründet. Sie trägt vor, die vom Verwaltungsgericht übernommene Feststellung aus dem strafgerichtlichen Urteil, es liege ein Betrug in Mittäterschaft der Klägerin vor, sei unzutreffend. Die Klägerin sei im landgerichtlichen Verfahren weder als Beschuldigte geführt noch sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Sie sei dort nicht beteiligt und auch nicht als Zeugin gehört worden. Das Verwaltungsgericht habe durch die Übernahme dieser Feststellungen des Landgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es habe sich nämlich lediglich darauf beschränkt, die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem Strafurteil gegen Dr. K. zu übernehmen. Mögliche Beweismittel seien nicht erhoben worden. Darüber hinaus habe das Erstgericht eine überraschende Entscheidung getroffen und in diesem Zusammenhang auch gegen Hinweispflichten verstoßen. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ohne jegliche weiteren Ermittlungen zu entscheiden beabsichtigt sei und von der Beklagten vorgelegte Auszüge des Strafurteils gegen Dr. K. übernommen werden sollten. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht möglich gewesen bzw. eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden. Das Original des vom Verwaltungsgericht zitierten, aber nicht beigezogenen Hinweisblattes weise unterhalb der Ausstellereigenschaft von Dr. K. Folgendes aus: „Die von mir gewünschte Behandlung ist nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Die von mir gewünschte Behandlung kann nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden. Ich wünsche durch den behandelnden Arzt die folgenden Leistungen in Anspruch zu nehmen“. Sodann werde hinsichtlich der angebotenen Therapien, u.a. wie im Fall der Klägerin Bioresonanztherapie ausgeführt, dass die analog bestimmter GOÄ-Nummern unter Angabe des entsprechenden Gebührensatzes (2,3 bzw. 1,5) abgerechnet werde als Akupunktur, Infiltration und Symptomuntersuchung. Das Verwaltungsgericht habe auf dieser Basis zu Unrecht die bloße landgerichtliche Verurteilung und die dort getroffenen Feststellungen ausreichen lassen, um von einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin auszugehen. Arglist sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht zitiere unvollständig, denn im Strafurteil heiße es auf S. 8, der angeklagte Dr. K. habe diese Vorgehensweise vorgeschlagen, „um dennoch eine Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen durch die Versicherungen und Beihilfestellen an die Patienten sicherzustellen“. Weder diese letztgenannte Unterstellung des Strafgerichts noch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Bezugnahme, die Klägerin sei als eine derjenigen Patientinnen genannt, welche auf diesen Vorschlag eingegangen seien, fänden aber irgendeine Grundlage in tatsächlichen Beweiserhebungen und Feststellungen. Die Klägerin sei nicht vernommen worden und habe sich nie zu strafrechtlichen Vorwürfen äußern können. Nicht einmal die Strafkammer habe konkrete unmittelbare Feststellungen zu dem grünen Hinweisblatt getroffen, sondern dieses nur indirekt über die Aussage des Kriminalbeamten W. eingeführt. Dabei seien die Aussagen auf diesem grünen Belehrungsblatt eindeutig inhaltlich gegenteilig, nämlich dahingehend, dass die gewünschte Behandlung nicht Bestandteil vertragsärztlicher Versorgung sei und nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden könne. Wenn aber von vornherein klar sei, dass nicht zweifelsfrei eine Erstattung durch die Krankenkasse erfolge, ergebe es keinen Sinn, dass die anschließend aufgeführte Darstellung der Abrechnungen der vereinbarten Leistungen nach analogen Tatbeständen der GOÄ eine rechtswidrige Zielrichtung haben solle. Vielmehr ergebe sich eine schlüssige Erklärung hierzu gerade aus der Bemerkung, die Dr. K. seinerzeit gegenüber der Klägerin gemacht habe, dass er diese Abrechnungsziffern analog deswegen wähle, weil für die von ihm erbrachten Behandlungen eigene GOÄ-Nummern noch fehlen würden. Ebenso wenig wie diesen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht weitere Gesichtspunkte gewürdigt, die gegen eine Arglist bzw. Mittäterschaft der Klägerin sprächen: Einem Laien wie der Klägerin sei nicht ohne weiteres erkennbar, ob und was für ein Unterschied zwischen Akupunkturbehandlungen und Bioresonanzbehandlungen liege. Das eine finde mit Metallnadeln statt, das andere mit Elektroden. Eine Analogie auch bei der Abrechnung, zumal wenn sie von dem Arzt erklärt werde, erscheine nicht ohne weiteres als zweifelhaft. Hätte Dr. K. tatsächlich allen Patienten, wie ihm zur Last gelegt, offengelegt, dass er falsch abrechne und die von ihm schriftlich angegebene analoge Abrechnung gerade nicht rechtmäßig sei, so hätte er damit 1.554 Personen zu Mitwissern seiner Falschabrechnung gemacht. Wäre dies richtig, so hätte er zwangsläufig damit rechnen müssen, binnen kurzer Zeit hinsichtlich seiner betrügerischen Aktion aufzufliegen. Tatsächlich habe er gerade mit dem grünen Hinweisblatt das gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich die Rechtmäßigkeit seiner Abrechnungsweise den Patienten vorzuspiegeln, die somit nicht Mittäter, sondern Opfer oder Werkzeuge seines betrügerischen Handelns geworden seien.
11 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG einschlägig. Dies resultiere daraus, dass keine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege. Die Beklagte hätte binnen Jahresfrist ab Kenntnis die Rückforderung geltend machen müssen, habe dies aber nicht getan, so dass sie mit ihrer Forderung ausgeschlossen sei. Hinzu komme, dass auch die dreijährige Verjährungsfrist einschlägig sei. Denn die Argumentation des Erstgerichts, die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe mit der Konsequenz, dass die Forderung erst mit der Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen entstanden sei, stelle einen Zirkelschluss dar. Mit dieser Argumentation könne jede Behörde den Beginn der eigenen Verjährungsfrist erst aktiv festlegen durch ihren entsprechenden Bescheid. Dies wäre eine Umgehung der Verjährungsregelung. Die Beklagte müsse sich die Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen, wenn ein entsprechender Anspruch denn bestünde, bereits im Jahr 2008 zurechnen lassen. Insoweit seien die Ausführungen im Strafurteil vom 28.04.2011 hinsichtlich des dortigen Ermittlungsganges zu verwerten, durch den die Beklagte auch Kenntnis erlangt habe. Da bereits in der Anklageschrift die Klägerin als eine der vielen Patienten/-innen mit falschen Abrechnungen von Dr. K. genannt sei, ergebe sich hieraus, dass die Beklagte spätestens im Jahr 2008 Kenntnis des Sachverhalts gehabt habe, nachdem in diesem Jahr die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München abgeschlossen worden seien. Daher komme die Rückforderung erst 2012 zu spät.
12 
Schließlich sei die Klägerin auch entreichert. Ein doloses Handeln liege nicht vor. Die Klägerin habe aber auch keinen finanziellen Vorteil durch die angeblichen Betrügereien des Dr. K. erlangt. Sie habe die Rechnungen bezahlt und somit die vollständigen Erstattungsleistungen der Beklagten auf diese verwendet. Auch hieraus werde deutlich, dass sie nichts anderes als ein Werkzeug des Dr. K. gewesen sei, das in Unkenntnis der tatsächlichen Rechts- und Abrechnungslage diesem Einnahmen verschafft habe. Auch weil dieser Gesichtspunkt unzutreffend gewürdigt worden sei, habe die Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - aufzuheben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013, soweit jeweils Kassenleistungen betroffen sind;
15 
außerdem die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt im Einzelnen aus: Gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sei nicht verstoßen worden. Eine weitere Aufklärung habe sich nicht aufgedrängt. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe es unterlassen, eine entsprechende Zeugenvernehmung zu beantragen. Auch eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor, da die Klägerin bis zur Urteilsverkündung ausreichend Zeit gehabt habe, auf die Klageerwiderung der Beklagten Stellung zu nehmen und zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Auch ein Verwertungsverbot hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung liege nicht vor. Unabhängig von der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob ein strafbares Verhalten der Klägerin vorliege, stehe fest, dass auf den Rechnungen von Dr. K. nicht erbrachte Leistungen aufgeführt seien. Ein Hinweis auf eine analoge Abrechnung der Gebührennummern finde sich in den Rechnungen nicht. Indem die Klägerin diese Rechnungen bei der Beklagten zur Erstattung eingereicht habe, obwohl sie gewusst oder es jedenfalls für möglich gehalten habe, dass diese unrichtigen Angaben zu den erbrachten Leistungen keinerlei Hinweise auf eine mögliche analoge Abrechnung bestimmter Gebührenziffern enthielten, habe sie arglistig gehandelt. Ferner sei für die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG offensichtlich erkennbar gewesen. Sie habe aufgrund des gemeinsamen Tatplans und des Hinweises des behandelnden Arztes positive Kenntnis davon gehabt, dass die Leistungsabrechnungen der Beklagten fehlerhaft gewesen seien. Jedenfalls hätte die Klägerin aufgrund der jeweiligen eindeutigen Texte zu den einzelnen Gebührenpositionen der Rechnungen von Dr. K. ohne besondere Mühe und im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen können, dass rechtswidrig ärztliche Leistungen erstattet worden seien, obwohl sie diese niemals erhalten gehabt habe. Spezielle Kenntnisse zu den Abrechnungsziffern der GOÄ seien hierzu nicht erforderlich gewesen. Nach den Feststellungen des Strafurteils habe eine arglistige Täuschung vorgelegen; jedenfalls habe die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbescheide gehabt bzw. die Rechtswidrigkeit grob fahrlässig verkannt. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten sei für die Klägerin offensichtlich erkennbar gewesen. Ihr habe sich aufdrängen müssen, dass sie gerade keine Injektionen und somit auch keine Infiltrationsbehandlung erhalten habe. Ihr sei es zumutbar gewesen die von ihr eingereichten Rechnungen auf Grundlage ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeit auf Richtigkeit zu überprüfen und darauf zu achten, dass ausschließlich die tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen aufgeführt seien. Vorliegend habe sie es unterlassen, die von ihr eingereichten Rechnungen auch nur ansatzweise auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen.
19 
Zutreffend führe das Verwaltungsgericht auch aus, dass die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden und damit der Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei. Ferner sei die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnisnahme der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigten, erfolgt. Die Beklagte habe am 17.10.2012 positive Kenntnis erlangt, dass die fraglichen Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien und die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlägen. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. aus der Anklageschrift Kenntnis von dem - dem Strafverfahren zugrundeliegenden - Sachverhalt erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe der Ausgang des Strafverfahrens gegen Dr. K. durch rechtskräftiges Strafurteil abgewartet werden müssen, da die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt eine sichere Kenntnis über die Tatsachen gehabt habe, die eine Rücknahme rechtfertigten. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen.
20 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt, sie sei von der Erstattungsfähigkeit der erbrachten Leistungen ausgegangen. Dr. K. habe sie einen grünen Zettel über Analogabrechnungen unterschreiben lassen, sie habe aber keine Mehrfertigung erhalten. Bei Rechnungsstellung mit Abrechnung von „Akupunktur“ habe sie dann in der Praxis nachgefragt und um Übersendung einer Kopie des grünen Zettels gebeten, diese aber nie erhalten. Ihr sei bei wiederholter Nachfrage von den Mitarbeiterinnen der Praxis mitgeteilt worden, die Rechnung habe wegen der Analogabrechnungen ihre Richtigkeit. Sie habe es dann unterlassen, weiter zu insistieren, und die Rechnungen eingereicht. Der Senat hat Zeugenbeweis durch Vernehmung von Dr. K. erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
21 
Die Akten der Beklagten, das Strafurteil des Landgerichts München I und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen in Höhe von 3.237,60 EUR.
Die Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Sie war in der Zeit von Dezember 2003 bis Juli 2005 in Behandlung bei Dr. K. Dieser wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2011 - 12 KLs 569 Js 39263/05 - wegen Betrugs in Mittäterschaft in 1554 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts der Sachverhalt zugrunde, dass Dr. K. einem Teil seiner Patienten folgende Vorgehensweise vorschlug: Auf der Rechnung werde er nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen der Bioresonanztherapie, der Bioenergetischen Fokalherdtherapie und der EAV-Testung aufführen. Vielmehr werde er statt der Bioresonanztherapie und der Bioenergetischen Fokalherdtherapie auf der Rechnung die Leistungen mit „Akupunktur“ (269a GOÄ), „Infiltrationsbehandlung“ (268 GOÄ) und „Systembezogene Untersuchung“ (5 GOÄ) ausweisen. Die EAV-Testung werde er auf der Rechnung mit „Epikutantest“ (380 GOÄ), „Pricktest“ (385 GOÄ), „Pricktest (20 x)“ (386 GOÄ) und „Pricktest (20 x)“ (387 GOÄ) bezeichnen. Die Patienten, die auf diesen Vorschlag eingegangen seien, werden in dem Strafurteil entsprechend der aus der Anklage vom 06.09.2010 übernommenen Nummer aufgeführt; danach wird die Klägerin unter den Nummern 1010, 1068, 1136, 1428 und 1498 ausdrücklich erwähnt. Das Urteil des Landgerichts München I ist seit 09.02.2012 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 17.10.2012 nahm die Beklagte die Leistungsabrechnungen gegenüber der Klägerin vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.11.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 zurück und forderte von der Klägerin die aus ihrer Sicht ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6.795,83 EUR (Beihilfe- und Kassenleistungen) zurück. Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, es sei unzutreffend, dass falsche Rechnungsstellungen nach Absprache mit den Patienten getroffen worden seien. Jedenfalls zwischen ihr und Dr. K. habe es keine Absprache in Richtung auf eine falsche Rechnungsstellung gegeben. Sie sei von der Ordnungsgemäßheit dieser Rechnungen ausgegangen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses II der Beklagten vom 24.01.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Rückforderungsanspruch werde hinsichtlich der Kassenleistungen in Höhe von 3237,60 EUR geltend gemacht. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Sie habe am 17.10.2012 festgestellt, dass der Klägerin an den oben genannten Daten Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien. Am gleichen Tag sei die Rückforderung fristgerecht durchgeführt worden. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht vorhanden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.01.2013 zugestellt.
Am 27.02.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bezüglich der Rückforderung von Leistungen fehle es an einer Ermessensausübung. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie keine Ahnung von den fachspezifischen Eigenheiten ärztlicher Abrechnungen habe, die angesetzten Gebührenpositionen nicht gekannt habe und davon ausgegangen sei, dass der behandelnde Arzt seine Abrechnungen korrekt erstelle. Zu Unrecht werde ihr arglistige Täuschung und damit strafbares Verhalten unterstellt. Sie habe die Abrechnungen von Dr. K. ungeprüft bei der Beklagten eingereicht. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die polizeilichen Ermittlungen seien im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen. Die den Regress begründenden Umstände seien der Beklagten bekannt gewesen und hätten bis Ende 2011 geltend gemacht werden müssen. Die Beklagte hat ihre ablehnende Position aufrecht erhalten und u.a. ausgeführt, nach dem landgerichtlichen Urteil stehe fest, dass die Rechnungen von Dr. K. von den Patienten entsprechend einem gemeinsamen Tatplan jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungsstellung bei den jeweiligen Krankenversicherungen und Beihilfestellen zur Erstattung eingereicht worden seien. Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei zwingend vorgeschrieben. Insoweit habe kein Ermessensspielraum bestanden. Auch die Verjährungsvorschrift des § 79 Abs. 4 der Satzung der Beklagten stehe der Geltendmachung der Rückforderung nicht entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.10.2013 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide und für die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 3.237,60 EUR sei § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013 i.V.m. § 48 VwVfG. Nach § 30 Abs. 4 der Satzung seien zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die streitigen Leistungen der Klägerin durch die im Rückforderungsbescheid vom 17.10.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte bewilligt worden seien, sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass als Voraussetzung für die Rückforderung diese Verwaltungsakte zurückgenommen werden müssten. Die Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide durch den Bescheid vom 17.10.2012 sei auch rechtmäßig erfolgt. Die Leistungen seien objektiv zu Unrecht gewährt worden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewähre, dürfe zwar nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf Vertrauensschutz könne sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG allerdings nicht berufen, wenn wie hier der Ausschlussgrund nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliege. Denn die Klägerin habe die begünstigenden Leistungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt. Sie seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die geltend gemachten Leistungen von dem behandelnden Arzt nicht erbracht worden seien. Dr. K. sei deshalb strafgerichtlich wegen Betrugs in Mittäterschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im strafgerichtlichen Verfahren habe sich Dr. K. dahingehend eingelassen, dass er, nachdem bezüglich der von ihm durchgeführten Testungen und Therapien keine direkten Nummern in der GOÄ vorhanden seien, die Behandlungen analog anderer Nummern abgerechnet habe. Jeder Patient habe einen Hinweiszettel erhalten, durch welchen ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um eine analoge Abrechnung handele. Der Patient hätte den Hinweiszettel bei seiner Versicherung mit einreichen sollen. In den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin - neben einer Vielzahl anderer Patientinnen und Patienten - namentlich als Patientin aufgeführt, die sich mit der von Dr. K. vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt habe. Weiter seien in den Gründen des landgerichtlichen Urteils die durch Leistungsbescheide der Beklagten vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 festgesetzten Kassenleistungen ausdrücklich aufgeführt. Die Klägerin gehöre daher zum Kreis derjenigen Personen, die am Betrug von Dr. K. als Mittäter beteiligt gewesen seien. Sie könne daher nicht mit Erfolg einwenden, sie habe gerade wegen des unterschriebenen Hinweisblattes davon ausgehen können, dass Dr. K. seine Leistungen korrekt abgerechnet habe. Die Feststelllungen im Strafurteil beruhten weiter auf der Zeugenaussage des polizeilichen Sachbearbeiters W. Dieser habe angegeben, dass bei der Durchsuchung in allen Patientenakten ein grünes, von den Patienten unterschriebenes Belehrungsblatt gefunden worden sei. In diesem sei der jeweilige Patient darauf hingewiesen worden, dass durch den Angeklagten die Bioresonanztherapie, die Bioenergetische Fokalherdtherapie und die EAV-Testung als ärztliche Leistungen erbracht worden seien und diese analog den Nummern für die GOÄ-Nummern der Leistungen „Systembezogene Untersuchung“, „Akupunktur‘, „Infiltrationsbehandlung“, „Pricktest“ und „Epikutantest“ abgerechnet worden seien. Die Klägerin räume ein, ein derartiges Belehrungsblatt unterschrieben zu haben, sich aber nicht mehr an dessen genauen Wortlaut erinnern zu können. Sie habe daher durch vorsätzliches Verhalten eine Ursache für den Erlass der rechtswidrigen Leistungsbescheide gesetzt. Obwohl Dr. K. sie ausdrücklich darüber informiert habe, dass er in seinen Rechnungen Leistungen aufführe, die er nicht erbracht habe, habe sie diese bei der Beklagten eingereicht, um die entsprechenden Kassenleistungen zu bekommen, und die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten so arglistig getäuscht. Auch wenn der Leistungsbescheid vom 25.11.2004, in dem Kassenleistungen in Höhe von 923,36 EUR festgesetzt worden seien, nicht im Strafurteil aufgeführt sei, habe die Klägerin auch ihn durch unrichtige Angaben erwirkt. Denn in der mit dem Erstattungsantrag vorgelegten Rechnung des Dr. K. vom 02.11.2011 würden - wie in den Rechnungen, die Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gewesen seien,- Gebühren für Infiltrationsbehandlung und Akupunktur geltend gemacht.
Der Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide stehe § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Denn die darin vorgesehene Jahresfrist seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG gelte nicht im Falle, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Die Rücknahme sie auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Unschädlich sei, dass die erforderlichen Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid enthalten seien.
Seien somit die Leistungsbescheide nachträglich weggefallen, habe die Klägerin auch die von der Beklagten geforderten 3.237,60 EUR zurückzuerstatten. Die Rückforderung sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung zwingend vorgeschrieben. Offen bleiben könne, ob insoweit § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG ergänzend Anwendung finde, der für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweise. Denn nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG könne sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt hätten, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin vorgelegen. Damit sei ihr auch bei Anwendung des § 49a VwVfG der Entreicherungseinwand verwehrt.
Der Rückerstattungsanspruch sei auch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 79 Abs. 4 Satz 1 der Satzung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den in Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe (§ 79 Abs. 4 Satz 2 der Satzung). Da die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden sei, habe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen begonnen.
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Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Berufung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.05.2014 begründet. Sie trägt vor, die vom Verwaltungsgericht übernommene Feststellung aus dem strafgerichtlichen Urteil, es liege ein Betrug in Mittäterschaft der Klägerin vor, sei unzutreffend. Die Klägerin sei im landgerichtlichen Verfahren weder als Beschuldigte geführt noch sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Sie sei dort nicht beteiligt und auch nicht als Zeugin gehört worden. Das Verwaltungsgericht habe durch die Übernahme dieser Feststellungen des Landgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es habe sich nämlich lediglich darauf beschränkt, die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem Strafurteil gegen Dr. K. zu übernehmen. Mögliche Beweismittel seien nicht erhoben worden. Darüber hinaus habe das Erstgericht eine überraschende Entscheidung getroffen und in diesem Zusammenhang auch gegen Hinweispflichten verstoßen. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ohne jegliche weiteren Ermittlungen zu entscheiden beabsichtigt sei und von der Beklagten vorgelegte Auszüge des Strafurteils gegen Dr. K. übernommen werden sollten. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht möglich gewesen bzw. eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden. Das Original des vom Verwaltungsgericht zitierten, aber nicht beigezogenen Hinweisblattes weise unterhalb der Ausstellereigenschaft von Dr. K. Folgendes aus: „Die von mir gewünschte Behandlung ist nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Die von mir gewünschte Behandlung kann nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden. Ich wünsche durch den behandelnden Arzt die folgenden Leistungen in Anspruch zu nehmen“. Sodann werde hinsichtlich der angebotenen Therapien, u.a. wie im Fall der Klägerin Bioresonanztherapie ausgeführt, dass die analog bestimmter GOÄ-Nummern unter Angabe des entsprechenden Gebührensatzes (2,3 bzw. 1,5) abgerechnet werde als Akupunktur, Infiltration und Symptomuntersuchung. Das Verwaltungsgericht habe auf dieser Basis zu Unrecht die bloße landgerichtliche Verurteilung und die dort getroffenen Feststellungen ausreichen lassen, um von einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin auszugehen. Arglist sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht zitiere unvollständig, denn im Strafurteil heiße es auf S. 8, der angeklagte Dr. K. habe diese Vorgehensweise vorgeschlagen, „um dennoch eine Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen durch die Versicherungen und Beihilfestellen an die Patienten sicherzustellen“. Weder diese letztgenannte Unterstellung des Strafgerichts noch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Bezugnahme, die Klägerin sei als eine derjenigen Patientinnen genannt, welche auf diesen Vorschlag eingegangen seien, fänden aber irgendeine Grundlage in tatsächlichen Beweiserhebungen und Feststellungen. Die Klägerin sei nicht vernommen worden und habe sich nie zu strafrechtlichen Vorwürfen äußern können. Nicht einmal die Strafkammer habe konkrete unmittelbare Feststellungen zu dem grünen Hinweisblatt getroffen, sondern dieses nur indirekt über die Aussage des Kriminalbeamten W. eingeführt. Dabei seien die Aussagen auf diesem grünen Belehrungsblatt eindeutig inhaltlich gegenteilig, nämlich dahingehend, dass die gewünschte Behandlung nicht Bestandteil vertragsärztlicher Versorgung sei und nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden könne. Wenn aber von vornherein klar sei, dass nicht zweifelsfrei eine Erstattung durch die Krankenkasse erfolge, ergebe es keinen Sinn, dass die anschließend aufgeführte Darstellung der Abrechnungen der vereinbarten Leistungen nach analogen Tatbeständen der GOÄ eine rechtswidrige Zielrichtung haben solle. Vielmehr ergebe sich eine schlüssige Erklärung hierzu gerade aus der Bemerkung, die Dr. K. seinerzeit gegenüber der Klägerin gemacht habe, dass er diese Abrechnungsziffern analog deswegen wähle, weil für die von ihm erbrachten Behandlungen eigene GOÄ-Nummern noch fehlen würden. Ebenso wenig wie diesen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht weitere Gesichtspunkte gewürdigt, die gegen eine Arglist bzw. Mittäterschaft der Klägerin sprächen: Einem Laien wie der Klägerin sei nicht ohne weiteres erkennbar, ob und was für ein Unterschied zwischen Akupunkturbehandlungen und Bioresonanzbehandlungen liege. Das eine finde mit Metallnadeln statt, das andere mit Elektroden. Eine Analogie auch bei der Abrechnung, zumal wenn sie von dem Arzt erklärt werde, erscheine nicht ohne weiteres als zweifelhaft. Hätte Dr. K. tatsächlich allen Patienten, wie ihm zur Last gelegt, offengelegt, dass er falsch abrechne und die von ihm schriftlich angegebene analoge Abrechnung gerade nicht rechtmäßig sei, so hätte er damit 1.554 Personen zu Mitwissern seiner Falschabrechnung gemacht. Wäre dies richtig, so hätte er zwangsläufig damit rechnen müssen, binnen kurzer Zeit hinsichtlich seiner betrügerischen Aktion aufzufliegen. Tatsächlich habe er gerade mit dem grünen Hinweisblatt das gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich die Rechtmäßigkeit seiner Abrechnungsweise den Patienten vorzuspiegeln, die somit nicht Mittäter, sondern Opfer oder Werkzeuge seines betrügerischen Handelns geworden seien.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG einschlägig. Dies resultiere daraus, dass keine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege. Die Beklagte hätte binnen Jahresfrist ab Kenntnis die Rückforderung geltend machen müssen, habe dies aber nicht getan, so dass sie mit ihrer Forderung ausgeschlossen sei. Hinzu komme, dass auch die dreijährige Verjährungsfrist einschlägig sei. Denn die Argumentation des Erstgerichts, die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe mit der Konsequenz, dass die Forderung erst mit der Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen entstanden sei, stelle einen Zirkelschluss dar. Mit dieser Argumentation könne jede Behörde den Beginn der eigenen Verjährungsfrist erst aktiv festlegen durch ihren entsprechenden Bescheid. Dies wäre eine Umgehung der Verjährungsregelung. Die Beklagte müsse sich die Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen, wenn ein entsprechender Anspruch denn bestünde, bereits im Jahr 2008 zurechnen lassen. Insoweit seien die Ausführungen im Strafurteil vom 28.04.2011 hinsichtlich des dortigen Ermittlungsganges zu verwerten, durch den die Beklagte auch Kenntnis erlangt habe. Da bereits in der Anklageschrift die Klägerin als eine der vielen Patienten/-innen mit falschen Abrechnungen von Dr. K. genannt sei, ergebe sich hieraus, dass die Beklagte spätestens im Jahr 2008 Kenntnis des Sachverhalts gehabt habe, nachdem in diesem Jahr die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München abgeschlossen worden seien. Daher komme die Rückforderung erst 2012 zu spät.
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Schließlich sei die Klägerin auch entreichert. Ein doloses Handeln liege nicht vor. Die Klägerin habe aber auch keinen finanziellen Vorteil durch die angeblichen Betrügereien des Dr. K. erlangt. Sie habe die Rechnungen bezahlt und somit die vollständigen Erstattungsleistungen der Beklagten auf diese verwendet. Auch hieraus werde deutlich, dass sie nichts anderes als ein Werkzeug des Dr. K. gewesen sei, das in Unkenntnis der tatsächlichen Rechts- und Abrechnungslage diesem Einnahmen verschafft habe. Auch weil dieser Gesichtspunkt unzutreffend gewürdigt worden sei, habe die Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - aufzuheben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013, soweit jeweils Kassenleistungen betroffen sind;
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außerdem die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt im Einzelnen aus: Gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sei nicht verstoßen worden. Eine weitere Aufklärung habe sich nicht aufgedrängt. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe es unterlassen, eine entsprechende Zeugenvernehmung zu beantragen. Auch eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor, da die Klägerin bis zur Urteilsverkündung ausreichend Zeit gehabt habe, auf die Klageerwiderung der Beklagten Stellung zu nehmen und zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Auch ein Verwertungsverbot hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung liege nicht vor. Unabhängig von der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob ein strafbares Verhalten der Klägerin vorliege, stehe fest, dass auf den Rechnungen von Dr. K. nicht erbrachte Leistungen aufgeführt seien. Ein Hinweis auf eine analoge Abrechnung der Gebührennummern finde sich in den Rechnungen nicht. Indem die Klägerin diese Rechnungen bei der Beklagten zur Erstattung eingereicht habe, obwohl sie gewusst oder es jedenfalls für möglich gehalten habe, dass diese unrichtigen Angaben zu den erbrachten Leistungen keinerlei Hinweise auf eine mögliche analoge Abrechnung bestimmter Gebührenziffern enthielten, habe sie arglistig gehandelt. Ferner sei für die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG offensichtlich erkennbar gewesen. Sie habe aufgrund des gemeinsamen Tatplans und des Hinweises des behandelnden Arztes positive Kenntnis davon gehabt, dass die Leistungsabrechnungen der Beklagten fehlerhaft gewesen seien. Jedenfalls hätte die Klägerin aufgrund der jeweiligen eindeutigen Texte zu den einzelnen Gebührenpositionen der Rechnungen von Dr. K. ohne besondere Mühe und im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen können, dass rechtswidrig ärztliche Leistungen erstattet worden seien, obwohl sie diese niemals erhalten gehabt habe. Spezielle Kenntnisse zu den Abrechnungsziffern der GOÄ seien hierzu nicht erforderlich gewesen. Nach den Feststellungen des Strafurteils habe eine arglistige Täuschung vorgelegen; jedenfalls habe die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbescheide gehabt bzw. die Rechtswidrigkeit grob fahrlässig verkannt. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten sei für die Klägerin offensichtlich erkennbar gewesen. Ihr habe sich aufdrängen müssen, dass sie gerade keine Injektionen und somit auch keine Infiltrationsbehandlung erhalten habe. Ihr sei es zumutbar gewesen die von ihr eingereichten Rechnungen auf Grundlage ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeit auf Richtigkeit zu überprüfen und darauf zu achten, dass ausschließlich die tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen aufgeführt seien. Vorliegend habe sie es unterlassen, die von ihr eingereichten Rechnungen auch nur ansatzweise auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen.
19 
Zutreffend führe das Verwaltungsgericht auch aus, dass die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden und damit der Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei. Ferner sei die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnisnahme der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigten, erfolgt. Die Beklagte habe am 17.10.2012 positive Kenntnis erlangt, dass die fraglichen Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien und die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlägen. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. aus der Anklageschrift Kenntnis von dem - dem Strafverfahren zugrundeliegenden - Sachverhalt erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe der Ausgang des Strafverfahrens gegen Dr. K. durch rechtskräftiges Strafurteil abgewartet werden müssen, da die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt eine sichere Kenntnis über die Tatsachen gehabt habe, die eine Rücknahme rechtfertigten. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen.
20 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt, sie sei von der Erstattungsfähigkeit der erbrachten Leistungen ausgegangen. Dr. K. habe sie einen grünen Zettel über Analogabrechnungen unterschreiben lassen, sie habe aber keine Mehrfertigung erhalten. Bei Rechnungsstellung mit Abrechnung von „Akupunktur“ habe sie dann in der Praxis nachgefragt und um Übersendung einer Kopie des grünen Zettels gebeten, diese aber nie erhalten. Ihr sei bei wiederholter Nachfrage von den Mitarbeiterinnen der Praxis mitgeteilt worden, die Rechnung habe wegen der Analogabrechnungen ihre Richtigkeit. Sie habe es dann unterlassen, weiter zu insistieren, und die Rechnungen eingereicht. Der Senat hat Zeugenbeweis durch Vernehmung von Dr. K. erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
21 
Die Akten der Beklagten, das Strafurteil des Landgerichts München I und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tatbestand

1

Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm er zum 1. Dezember 1997 einen Polizeiposten, bei dem Dienst im Dreischichtbetrieb von 7 Uhr bis 22 Uhr zu leisten war, Nachtschichten fielen nicht an. Ab Juli 2006 war er wieder beim Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb tätig.

2

Im September 2006 stellte sich heraus, dass der Kläger auch während seiner Zeit beim Polizeiposten die Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 € monatlich erhalten hatte, obwohl ihm lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 23,01 € zustand. Die Personaldienststelle beim Polizeikommissariat hatte die Versetzung des Klägers zum Polizeiposten der für Besoldung zuständigen Stelle nicht angezeigt. Die Fortzahlung der Wechselschichtzulage war in den Besoldungsmitteilungen an den Kläger ausgewiesen.

3

Die Beklagte forderte vom Kläger einen Betrag für Überzahlungen von Dezember 1997 bis Juli 2006 in Höhe von 3 008 € zurück, der im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf spätere Unterzahlungen auf 2 688 € ermäßigt wurde. Sie gewährte dem Kläger aus Billigkeitsgründen Ratenzahlung; die Modalitäten der Rückzahlung sowie die Höhe der Raten sollten später vereinbart werden.

4

Auf die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene und erstinstanzlich erfolglos gebliebene Klage hat das Oberverwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass ihm die Wechselschichtzulage nicht mehr in der vorherigen Höhe zugestanden habe. Er habe gewusst, dass der Wegfall der regelmäßigen Nachtschichten die Verringerung seiner Schichtzulage zur Folge habe, wenn er auch keine genaue Vorstellung von der Größenordnung dieser Verringerung gehabt habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.

5

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. April 2009 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

8

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu viel Bezüge gezahlt worden sind (1). Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung verpflichtet, obwohl er die Bezüge verbraucht hat (2). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (3). Das Oberverwaltungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (4). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (5).

10

1. Die Höhe der überzahlten Dienstbezüge lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht endgültig bestimmen.

11

Der Kläger leistete von Dezember 1997 bis Januar 2006 keine planmäßigen Nachtschichten und damit auch keine Wechselschichten mehr. Ihm stand deshalb für diesen Zeitraum keine Wechselschichtzulage, sondern lediglich eine Schichtzulage zu, § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EZulV, die ihm nach § 22 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 4 EZulV - ebenso wie zuvor die Wechselschichtzulage - nur zur Hälfte zu gewähren war, weil er als Polizeivollzugsbeamter eine Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B erhielt.

12

Ob und in welcher Höhe es auch vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 zu Überzahlungen kam, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ermitteln. Das war nicht der Fall, wenn dem Kläger nach Beendigung der Tätigkeit auf dem Polizeiposten wiederum ein Anspruch auf Wechselschichtzulage zustand. Dafür ist es ausreichend, dass er in einen Wechselschichtplan eingeteilt war. Dienstzeiten in dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichten, die ein Beamter aus den in § 19 Abs. 1 EZulV genannten Gründen versäumt, werden für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums einbezogen, als hätte der Beamte in diesen Zeiten Dienst verrichtet. Im Falle einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch eine Erkrankung einschließlich Heilkur (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV) wird die Zulage bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV). Deshalb wäre es unerheblich, wenn der Kläger für ihn vorgesehene Nachtdienste wegen Krankheit nicht hätte leisten können (Urteil vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 73.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 36, Rn. 14 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen). Auch hätte ihm die Wechselschichtzulage gegebenenfalls von Beginn an nach Einteilung in den Wechselschichtplan zugestanden (Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 9.11 - NVwZ-RR 2012, 245, Rn. 6, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).

13

Einer Zurückverweisung zur Nachholung der für den Zeitraum vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 erforderlichen Feststellungen bedarf es allerdings nicht, weil sich das Berufungsurteil unabhängig von diesen Feststellungen aus anderen Gründen als richtig erweist. Die Beklagte wird die erforderlichen Feststellungen vor Erlass eines etwaigen neuen Rückforderungsbescheids zu treffen haben.

14

2. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen - hier etwa 23 € - monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum anzunehmen.

15

Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, so dass er ihn hätte erkennen müssen.

16

Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.

17

Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

18

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger, dass er auf dem neuen Dienstposten keine regelmäßigen Nachtschichten mehr zu leisten hatte. Er hatte zwar keine genaue Vorstellung von der Größenordnung der Verminderung der Schichtzulage, wusste aber, dass die Zulage ohne Nachtschichtbetrieb geringer ist. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Kläger beim Lesen der Bezügemitteilungen hätte auffallen müssen, dass trotz der dienstlichen Veränderungen unverändert "1/2 Wechselschichtzulage" ausgewiesen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Oberverwaltungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.

19

3. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.

20

Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).

21

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).

22

Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts erfuhr die für die Rückforderung zuständige Dienststelle erst im November 2006 von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen.

23

4. Das Oberverwaltungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.

24

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

25

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).

26

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

27

Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.

28

Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.

29

5. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.

30

Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde prüfen müssen, in welcher Höhe die bislang angenommene Überzahlung für den Zeitraum vom 6. Februar bis zum 10. Juli 2006 tatsächlich vorlag. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung wird sie die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.

31

Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.

Tenor

1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für belegärztliche Leistungen während eines Privatklinikaufenthalts seiner Ehefrau.
Der zwischenzeitlich pensionierte Kläger stand als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist gegenüber diesem hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Mit Bescheid vom 01.02.2012 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Kosten einer 29-tägigen stationären Behandlung seiner Ehefrau in der ... dem Grunde nach als beihilfefähig an. Mit Anträgen vom 20.04.2012 und vom 17.05.2012 machte der Kläger unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu seinen Auslagen für Leistungen an seine Ehefrau in der ... in Höhe von 3.054,93 EUR (Belegarzt-Rechnung Psychotherapie vom 10.04.2012) beziehungsweise 1.854,63 EUR (Belegarzt-Rechnung vom 02.05.2012) geltend. Mit Bescheiden vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährte das Landesamt - unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes - antragsgemäß die begehrte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR.
Nach erfolgter Anhörung hob das Landesamt mit Bescheid vom 03.09.2015 die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 insoweit auf, als mit diesen Beihilfe zur Rechnung vom 10.04.2012 in Höhe von 3.054,93 EUR beziehungsweise zur Rechnung vom 02.05.2012 in Höhe von 1.854,63 EUR gewährt wurde (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag in Höhe von 2.138,45 EUR ab dem 17.05.2012 und der zu erstattende Betrag in Höhe von 1.298,24 EUR ab dem 15.06.2012 mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 der Leiter der ... Dr. ... und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden seien. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe es Kenntnis davon erlangt, dass die ... GmbH im Auftrag der Ärzte der ... erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831, 846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu gewährleisten. Seine Ehegattin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Es habe sich dabei um Sonnen-Trance in der Gruppe, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Dauerbrause, Trampolin in der Gruppe, Tanz in der Gruppe und Dorn-Teil-Dürbeck gehandelt. Für diese Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet worden, die gar nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien in der Rechnung vom 02.05.2012 ärztliche Visiten aufgeführt worden, die ebenfalls tatsächlich nie erbracht worden seien. Durch dieses Vorgehen seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und zusätzlich die Erkennbarkeit der GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden. Dem habe auch gedient, dass sich die Abrechnung der Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die vorgelegten Rechnungen spiegelten daher keinesfalls in zutreffender Weise die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Sie seien somit aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis der ... GmbH in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig. Die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 seien daher rechtswidrig. Zwar dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung enthalte oder hierfür Voraussetzung sei, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte jedoch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (Nr. 3). Bei Vergleich des für seine Ehefrau individuell erstellten Therapieplans mit den entsprechenden Arztrechnungen hätte man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen habe der Kläger dennoch die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 zur Erstattung eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Somit habe er auch um die Rechtswidrigkeit der Bescheide gewusst; sein Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, die betreffenden Bescheide zurückzunehmen. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf Entreicherung könne sich der Kläger nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, da er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei - ebenso wie seine Ehefrau - davon ausgegangen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Das Landesamt behaupte zwar, dass die von ihm eingereichten Rechnungen in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig seien, habe jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass die in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Behandlungen nicht durchgeführt worden seien. Ein von seiner Ehefrau abgezeichneter Therapieplan sei vom Landesamt nicht angefordert worden, weshalb gar nicht ersichtlich sei, welche abgerechneten Therapien angeblich nicht erbracht worden seien. Auch die Kriminalpolizei habe „nur“ einen Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet. Allenfalls in dieser Höhe könnten die Beihilfebescheide daher als rechtswidrig angesehen werden. Die Klinik habe keineswegs nur Leistungen erbracht, die nicht beihilfefähig seien. Davon gehe offensichtlich auch die Kriminalpolizei nicht aus. Insoweit seien daher die Rechnungen zutreffend und die beiden Beihilfebescheide rechtmäßig. Selbst wenn man zu seinen Lasten unterstellte, dass die Beihilfebescheide (teilweise) rechtswidrig seien, so wäre der Rücknahmebescheid gleichwohl rechtswidrig, weil er nicht erkannt habe, dass seine Angaben gegenüber dem Landesamt unrichtig gewesen seien. Der Therapieplan seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt gewesen; er liege im Übrigen auch weiterhin nicht vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er seine Rechnung erst einreichen dürfe, nachdem er den Therapieplan mit den Rechnungen abgeglichen habe. Er sei medizinischer Laie und könne daher ohnehin nicht erkennen, ob die abgerechneten Leistungen mit dem Therapieplan übereinstimmten oder nicht. Dazu sei das Landesamt offensichtlich auch nicht in der Lage, da es einen derartigen Abgleich auch nicht vorgenommen habe. Er habe die Rechnungen von seiner Ehefrau erhalten und beim Landesamt eingereicht. Er habe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien und seine Ehefrau ebenfalls nicht. Er habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bescheide erkannt beziehungsweise erkennen können. Damit sei sein Vertrauen weiterhin schutzwürdig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, in den zur Beihilfe eingereichten Rechnungen seien pro abzurechnende Behandlung andere, erstattungsfähige GOÄ-Ziffern angesetzt worden. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Behandlungen seien so in der Rechnung als erstattungsfähig dargestellt worden. Die Schadensberechnung berücksichtige nicht alle falsch in Rechnung gestellten Leistungen. Die Schadensermittlung sei aufgrund der Komplexität des Vorgangs auf einige wenige Abrechnungsketten beschränkt worden, wie den Ermittlungsakten zu entnehmen sei. So seien beispielsweise Therapien, die in den Jahren 2009 bis 2012 weniger als 75 mal zur Anwendung gekommen seien, nicht berücksichtigt worden. In der Schadensermittlung für seine Ehegattin fehlten zum Beispiel die in Rechnung gestellten Visiten, die GOÄ-Ziffernketten für Sonnen-Trance in der Gruppe (862), für Atem-Entspannung in der Gruppe (862), für Persönl./Beziehung in der Gruppe (862, 846, 849), für Trampolin in der Gruppe (506, 558, 846) und für Tanz-Gruppe (2x 871). Auch einem Laien ohne Kenntnisse der GOÄ sei zuzumuten, Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien erbracht worden seien oder nicht. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient feststellen und nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungssteller Nachfragen stellen. Dies sei der Beihilfestelle nicht möglich, weil sie nicht in Rechtsbeziehungen zum Rechnungssteller stehe. Sie habe daher auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu vertrauen, welche in der Regel durch die Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt würden. Dies umfasse auch die Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen/Rechnungen insoweit, als die geltend gemachten Leistungen tatsächlich erfolgt und damit entstanden sein müssten. Ebenfalls sollte auch ein medizinischer Laie in der Lage sein zu prüfen, ob beispielsweise Visiten, Infusionen oder Akupunkturen tatsächlich stattgefunden hätten. Auch die Überprüfung der Anzahl der in Rechnung gestellten tiefenpsychologischen Therapien oder verhaltenstherapeutischen Behandlungen erfordere keine besonderen Kenntnisse der GOÄ. Da der Kläger daher nicht auf den Bestand der Bescheide habe vertrauen können, habe er die Leistungen auch nicht gutgläubig verbrauchen können. Im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG lenke § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit als Regel festlege. Folge das Verwaltungshandeln dieser Regel, seien Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher darzustellen.
Am 24.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Landesamt habe bis heute nicht nachgewiesen, dass die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 rechtswidrig seien. Auch aus der Beihilfeakte des Landesamts ergebe sich allenfalls, dass einige der gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen unzutreffend abgerechnet sein könnten. Keineswegs würde dies jedoch bedeuten, dass die beim Landesamt zur Erstattung eingereichten Rechnungen der ... insgesamt unzutreffende Positionen enthielten. Vor allem habe das Landesamt bisher den Nachweis nicht erbracht, dass die abgerechneten Leistungen nicht sämtlich gegenüber seiner Ehefrau erbracht worden seien. Selbst wenn in den internen Aufzeichnungen der ... auch nicht abrechnungsfähige Leistungen enthalten sein sollten, bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erbracht worden seien. So sei beispielsweise der nicht einmal ansatzweise belegte Vorwurf des Landesamts, die Visiten hätten nicht stattgefunden, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide zu belegen. Die Visiten hätten stattgefunden und hätten daher auch rechtmäßig abgerechnet werden können. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Seine Ehefrau habe im Erstgespräch mit den behandelnden Ärzten, Herrn Dr. ... und Herrn ..., deutlich gemacht, dass sie nur mit solchen Behandlungen einverstanden sei, die auch von den Kostenträgern, nämlich der Krankenkasse und dem Beklagten übernommen würden. Eine Absprache darüber, dass nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen werden sollten, habe nicht stattgefunden. Seiner Ehefrau sei bei Durchsicht der Rechnungen auch nicht aufgefallen, dass diese manipuliert gewesen seien. Während ihres Klinikaufenthalts sei eine Vielzahl von Visiten und Beratungsgesprächen erfolgt; die Behandlungen seien anhand eines Wochenplans vorgenommen worden. Nachdem die ... mit der Krankenkasse direkt abgerechnet habe, habe seine Ehefrau auch davon ausgehen müssen, dass nicht in der Rechnung stehende Anwendungen mit der Krankenkasse verrechnet worden seien. Von einer Patientin in der Lage seiner Ehefrau könne nicht erwartet werden, dass sie sich an jedem Tag genau notiere, welche Behandlungen und Gespräche stattgefunden hätten. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass der Leistungserbringer zutreffend abrechne. Er habe aufgrund der Angaben seiner Ehefrau keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der ihm übergebenen Rechnungen in Zweifel zu ziehen. Von einem wohl gewerbsmäßigen Betrug durch den Chefarzt der ... habe er nicht ausgehen können. Anders als das Landesamt meine, habe er nicht anhand eines Vergleichs des Therapieplans mit den Rechnungen feststellen können, dass falsch abgerechnet worden sei. Seiner Ehefrau sei für jede Woche ihres Klinikaufenthalts ein Wochenplan über Ort und Zeit der verordneten Behandlungen ausgehändigt worden. Diesen habe sie am Ende der Woche wieder zurückgeben müssen. Er selbst habe von diesen Wochenplänen weder Kenntnis gehabt, noch hätten ihm diese oder der vom Landesamt angeführte Therapieplan zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen; Therapiepläne seien auch nicht den streitigen Rechnungen beigefügt gewesen. Damit habe er schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger habe die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Darüber hinaus könne sich der Kläger, der sich das Wissen seiner Ehefrau zurechnen lassen müsse, auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide entweder gekannt oder diese jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG). Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Ravensburg gegen die Betreiber der ... vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 -. Dort sei auf Seite 13 ausgeführt:
12 
„Dazu gab der Angeklagte - auch über sein Personal - gegenüber den Patienten die Zusicherung ab, die Rechnung für diese Behandlung werde „so gestaltet“, dass die Kostenträger eine Erstattung vornehmen würden, was tatsächlich bedeutete, dass die Behandlungen dazu in den Endabrechnungen wahrheitswidrig dargestellt würden.“
13 
Zu der Abrechnungspraxis sei dort auf Seite 20 weiter festgestellt worden, dass jeder Patient eine für ihn bestimmte Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe, die mit dem hervorgehobenen Hinweis versehen worden sei: „nur für den Patienten, nicht für die Kostenträger bestimmt“.
14 
Aufgrund der Zusicherung und der Tatsache, dass es zwei Abrechnungen gegeben habe, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Rechnung, die für den Kostenträger bestimmt gewesen sei, unrichtige Angaben enthalten habe. Mithin habe er gewusst, dass der beantragte Beihilfebescheid auf falschen Angaben beruht habe und damit rechtswidrig gewesen sei. Unabhängig von der Frage der Kenntnis habe jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung aufgrund der falschen Rechnungen vorgelegen. Bei Beamten sei auf Grund der Treuepflicht ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Dienstherr sei in Beihilfeangelegenheiten nicht in der Lage, die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den auf der Rechnung ausgewiesenen Positionen zu vergleichen. Er sei daher darauf angewiesen, dass die Beamten dieser Kontrollaufgabe nachkämen. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu „lesen“ und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Dies sei auch möglich, weil die Rechnungen nicht nur die „reinen“ GOÄ-Ziffern auswiesen, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Exemplarisch lasse sich dies am Zeitraum vom 29.02.2011 bis zum 27.03.2011 (gemeint ist wohl der entsprechende Zeitraum im Jahr 2012, Anmerkung der Kammer) aufzeigen. Im Behandlungsplan seiner Ehefrau seien für diesen Zeitraum (Bl. 10 d.A.) folgende Behandlungen aufgeführt: Sonnen-Trance Gruppe, Sandliege, Trampolin B Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Tanz Gruppe, Körp.-Seele-Integration, Dauerbrause. In den Rechnungen vom 10.04.2011 (gemeint ist wohl der 10.04.2012, Anmerkung der Kammer) und vom 02.05.2012 fänden sich diese „Behandlungen“ kein einziges Mal. Wenn sich, wie vorliegend, eine ausweislich des Behandlungsplans mehrfach durchgeführte „Behandlung“ kein einziges Mal in der Rechnung wiederfinde, in der Rechnung jedoch für die jeweiligen Tage eine lange Litanei von angeblich durchgeführten Behandlungen aufgeführt sei, die so jedenfalls nicht stattgefunden hätten, müsse und könne von jeder Person verlangt werden, dass sie sich diese Rechnung vom Rechnungssteller plausibilisieren lasse. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Beihilfeverordnung werde Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch (ordnungsgemäße und richtige) Belege nachgewiesen seien. Die Aufwendungen, die dem Kläger für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der ... im Zeitraum vom 28.02.2012 bis zum 27.03.2012 entstanden seien, seien nicht durch ordnungsgemäßen Beleg nachgewiesen, denn die eingereichte Rechnung sei erwiesenermaßen falsch ausgestellt und daher für einen Nachweis im Sinne der Beihilfeverordnung in Gänze ungeeignet. Die Rückforderung umfasse daher berechtigterweise den gesamten Beihilfebetrag, der aufgrund dieser falschen Rechnung gewährt und ausbezahlt worden sei.
15 
In seiner Replik macht der Kläger geltend, das Landesamt habe nicht einmal ansatzweise den Nachweis erbracht, dass die Rechnungen tatsächlich (insgesamt) falsch seien. Bislang existiere alleine die Aufstellung der Kriminalpolizei (Bl. 60 der Beihilfeakte), aus der sich ein Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR ergeben solle. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass die gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen nicht erbracht worden seien. Soweit das Landesamt aus dem Strafurteil gegen die Klinikbetreiber zitiere, so ließen sich daraus keine Schlüsse darauf ziehen, wie im Fall seiner Ehefrau verfahren worden sei. Diese habe mit dem Klinikbetreiber keine Vereinbarung getroffen, dass Rechnungen abweichend von den erbrachten Leistungen ausgestellt werden sollten. Er habe auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung gehabt. Soweit das Landesamt auf den „Behandlungsplan“ seiner Ehefrau verweise, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um den dieser wöchentlich zur Verfügung gestellten Therapieplan handele, sondern um eine interne Abrechnungsunterlage des Klinikbetreibers. Insofern habe seine Ehefrau - unabhängig von der Tatsache, dass sie die Wochenpläne wieder habe zurückreichen müssen - keinen Vergleich zwischen dem „Behandlungsplan“ und den Rechnungen vornehmen können. Seine Ehefrau sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass Behandlungen, die ihr gegenüber nicht in Rechnung gestellt worden seien, unmittelbar mit der Krankenversicherung abgerechnet worden seien. Hinzu komme, dass er zwei Rechnungen eingereicht habe. Das Landesamt differenziere aber nicht zwischen diesen beiden Rechnungen, sondern sehe diese vielmehr insgesamt als unrichtig an. Selbst wenn in einer der Rechnungen - unterstellt - eine nicht erfolgte Behandlung abgerechnet sein sollte, so bedeute dies nicht, dass die gesamte Rechnung „infiziert“ sei und das Landesamt diese Rechnung nicht als ordnungsgemäßen Beleg ansehen dürfe.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen ... Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
17 
Der Kammer liegen die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts und das Strafurteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - gegen den Klinikbetreiber und dessen Ehefrau sowie ein Auszug der zugehörigen Ermittlungsakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.