Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2013 - 9 S 123/12

bei uns veröffentlicht am17.10.2013

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 - 11 K 252/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf einer Subvention.
Mit mehreren Schreiben sowie einem Erläuterungsbericht vom 12.08.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr zum Zwecke der Errichtung des Mannheimer Containerterminals eine Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs zu bewilligen. Der Förderantrag bezog sich auf den Kauf eines Containerkranes, eines Spreaders (Containergeschirr) und eines Reach-Stackers (Greifstapler) sowie die Errichtung einer Platzbefestigung, eines Bürogebäudes mit Sozialräumen und einer Trafostation.
Auf eine entsprechende Bitte der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.1999 mit, dass wegen der Dringlichkeit der Durchführung der beabsichtigen Maßnahme bereits vor der Erteilung eines eventuellen Zuwendungsbescheides mit der Ausschreibung und Auftragsvergabe für die beantragten Maßnahmen begonnen werden könne.
Mit Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Errichtung einer trimodalen Containerumschlaganlage in Mannheim, Neckarhafen, eine Bundeszuwendung von DM 6.306.245,00 (umgerechnet 3.224.331,87 EUR). Dem Bescheid waren ein Prüfbericht (Anlage 1), ein Abdruck der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (im Folgenden: ANBest-P, Anlage 2) sowie die Betriebsregeln für KV-Umschlagbahnhöfe (Anlage 3) beigefügt. Soweit in dem Bescheid keine abweichenden Regelungen getroffen würden, gälten die Festlegungen in der „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr" vom 15.03.1998 sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung".
Mit Schreiben vom 17.08.2000 beantragte die Klägerin eine Aufstockung der Zuwendung wegen zwischenzeitlich erhöhter Kosten für einen Teil des Vorhabens. Mit Änderungsbescheid vom 13.11.2000 bewilligte die Beklagte daraufhin eine zusätzliche Zuwendung in Höhe von DM 955.915,95 (umgerechnet 488.752,06 EUR). Die Zuwendung von insgesamt DM 7.262.160,95 (umgerechnet 3.713.083,93 EUR) wurde zu 80 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss und zu 20 % als zinsloses Darlehen gewährt.
Nach einer Aufforderung durch die Beklagte vom 06.09.2005 reichte die Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2005 zwei Ordner mit den Bezeichnungen „1. Ordner Kostenermittlung" und „2. Ordner Kontoauszüge" ein, die als Verwendungsnachweise dienen sollten. Mit Schreiben vom 28.02.2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Verwendungsnachweis um im einzelnen genannte Unterlagen, darunter auch Ausschreibungsunterlagen, zu ergänzen. Daraufhin wies die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2006 darauf hin, dass und warum die Wirtschaftsgüter nicht in einem förmlichen Verfahren gemäß VOL/A, VOB/A ausgeschrieben worden seien.
Mit Bescheid vom 05.04.2006 forderte die Beklagte die Differenz (79.082,22 EUR) zwischen den gewährten Bundesmitteln in Höhe von 3.713.083,93 EUR und den mit Verwendungsnachweis dargelegten Ausgaben in Höhe von 3.634.001,71 EUR zurück. Der Betrag wurde von der Klägerin fristgemäß gezahlt.
Im Zusammenhang mit der Rückforderung übermittelte die Beklagte der Klägerin unter dem 06.04.2006 einen sog. „Prüfungsvermerk zum Verwendungsnachweis vom 16.11.2005, ergänzt 13.03.2006", der die nachgewiesenen Baukosten und die bewilligten Planungskosten feststellte. Die Feststellungen in Ziffer 4.2.1 („Mit der Maßnahme ist nicht vorzeitig begonnen worden"), Ziffer 4.3 („Es liegen keine Hinweise für eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungsmitteln vor") und Ziffer 4.6 („Der Zuwendungsempfänger hat alle sonstigen Auflagen eingehalten"), sind jeweils mit „Ja" beantwortet. Hinsichtlich der ab 16.12.2000 berechneten Zinsen für den Baukostenzuschuss bzw. ab 15.12.2000 für das Darlehen bis zum 16.11.2005 ist auf den zu erlassenden gesonderten Zinsbescheid verwiesen. Am 26.04.2006 erließ die Beklagte einen Zinsbescheid, in welchem sie von der Klägerin die Zahlung von Zinsen in Höhe von insgesamt 39.525,43 EUR einforderte. Der Hauptteil dieser Summe in Höhe von 25.358,65 EUR betraf Zinsen wegen des Rückzahlungsanspruchs auf der Grundlage des Bescheids vom 05.04.2006. Im Übrigen - in Höhe von 14.166,78 EUR - handelte es sich um sog. Zwischenzinsen, die erhoben wurden, weil die Zuwendung nicht alsbald verwendet worden war.
Durch eine Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover vom 17.05.2006 (s. Ziffer 8 und S. 42 zu ZE Nr. 13 Mannheim), bei der Beklagten eingegangen am 22.05.2006, wurde diese darüber informiert, dass nach Einschätzung des Prüfungsamtes wegen vorzeitigen Baubeginns eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids gerechtfertigt sei (s. Ziffer 8) sowie aufgrund Auflagenverstoßes wegen unzulässiger Preisverhandlungen (s. Ziffer 9.3 S. 26 und 42) die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides gegeben seien. Mit Schreiben vom 08.12.2006 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zum Verdacht von Vergabeverstößen Stellung zu nehmen. Sie verwies auf die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" und führte aus, die mit Schreiben vom 13.03.2006 geltend gemachte Begründung vermöge den Verdacht schwerer Vergabeverstöße nicht auszuräumen. Für den Fall, dass der Nachweis eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nicht gelingen würde, kündigte sie den Widerruf des Zuwendungsbescheids an. Die Klägerin antwortete mit einem 48 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 26.01.2007.
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Mit Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid vom 09.08.2007, zugestellt am 10.08.2007, widerrief die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom „19.10.1999" und vom 13.11.2000 mit Wirkung vom „19.10.1999" bzw. vom 13.11.2000 in Höhe von 818.322,60 EUR und verpflichtete die Klägerin, die ausgezahlte Zuwendung in Höhe des Teilbetrages von 818.322,60 EUR zu erstatten. Zugleich verpflichtete sie die Klägerin, für die zwischenzeitliche Bereitstellung dieses Zuwendungsteilbetrages Zinsen in Höhe von 374.911,98 EUR zu zahlen.
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Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2007 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2007, zugestellt am 10.12.2007, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Als verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheids sei der Klägerin ein Abdruck der ANBest-P als Anlage 2 zum Zuwendungsbescheid übersandt worden, wodurch diese Regelungen für sie bindenden Charakter erlangt hätten. Die Regelung in Nr. 3 der ANBest-P sei eine Auflage i.S.d. §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Da die Zuwendung mehr als 200.000,-- DM bzw. 100.000,-- EUR betragen habe, sei sie verpflichtet gewesen, bei Bauleistungen die VOB Abschnitt 1 anzuwenden (Nr. 3.1) und oberhalb der EU-Schwellenwerte die EG-Vergaberichtlinien (Nr. 3.2). Der Zuwendungsempfänger habe dann Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden, wenn nicht ausnahmsweise nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 3 oder 4 Anwendung fänden (ANBest-P Nr. 3.2). Diese Auflage sei nicht erfüllt worden. Die vergaberechtlichen Pflichten seien für die Klägerin erkennbar gewesen. Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt. Im Rahmen des Ermessens sei die Rückforderung nach der langjährigen Praxis im Zuwendungsrecht bezüglich der Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der jeweilige schwere Verstoß ermittelt worden sei, jeweils um 25 % zu kürzen. Das Widerrufsrecht sei nicht verfristet. Der zuständige Amtswalter habe zum Zeitpunkt des Verwendungsnachweises bzw. des Rückforderungsbescheides vom 06.04.2006 keine positive Kenntnis vom Verstoß und den weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen gehabt. Die WSD West habe Hinweise auf den Verdacht von Auflagenverstößen durch die Prüfungsmitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover vom 17.05.2006 erhalten. Dem sei der zuständige Amtswalter nachgegangen und habe mit Schreiben vom 08.12.2006 der Klägerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, um den Sachverhalt aufzuklären. Der Behörde seien allein durch die Prüfungsmitteilung des Prüfungsamtes nicht alle für die Widerrufsentscheidung wesentlichen Umstände bekannt gewesen.
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Auf die am 07.01.2008 beim Verwaltungsgericht Münster erhobene, mit dessen Beschluss vom 25.01.2008 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesene Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom 09.08.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 07.12.2007 aufgehoben. Als Rechtsgrundlage des Bescheids der Beklagten vom 09.08.2007 kämen § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG und § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwVfG in Betracht.
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Es könne aber offen bleiben, ob der gegenständliche Bescheid als Rücknahme oder als Widerruf gerechtfertigt werden könne, weil jedenfalls die für beide Tatbestände geltende Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 VwVfG) abgelaufen gewesen sei. Diese Frist sei mit dem am 09.08.2007 verfügten „Widerrufs- und Erstattungsbescheid" versäumt, weil die Behörde spätestens ab 22.05.2006 die erforderliche Kenntnis gehabt habe.Eine Gesamtschau der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeige, dass bei Ermessensentscheidungen die Rücknahme- oder Widerrufsfrist regelmäßig erst beginne, wenn der Betroffene angehört wurde und sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens geäußert hat. Im Regelfall sei bei einer Ermessensentscheidung deshalb auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens, d.h. auf den Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen, abzustellen, weil erst dann Entscheidungsreife eintrete. Dies bedeute, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.12.1984 (a.a.O.) ebenfalls ausgeführt hat, freilich nicht, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife nicht mit dem Zeitpunkt zusammenfallen könnte, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkenne bzw. im Falle des Widerrufs von den maßgeblichen Tatsachen des Auflagenverstoßes Kenntnis habe. Vielfach werde nämlich der jeweilige Einzelfall zu diesem Zeitpunkt in jeder Hinsicht entscheidungsreif und eine weitere Sachaufklärung - in welcher Richtung und mit welchem Ergebnis auch immer - überflüssig sein, weil angesichts des infolge der Aufdeckung des Entscheidungsfehlers feststehenden Sachverhalts nur eine Entscheidung rechtmäßig sein könne.Davon ausgehend gelte hier Folgendes: Die Jahresfrist habe erst zu laufen begonnen, als der zuständige Amtswalter der Bewilligungsbehörde WSD West bzw. die Beschäftigten von den für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erforderlichen Tatsachen Kenntnis gehabt habe bzw. der für den Widerruf zuständige Amtswalter den Auflagenverstoß erkannt habe und ihm die weiteren für den Widerruf erheblichen Tatsachen vollständig positiv bekannt gewesen seien. Dies sei sowohl für die Rücknahme- als auch für die Widerrufsvoraussetzungen spätestens mit der am 22.05.2006 eingegangenen Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover gegeben gewesen.Der zuständige Amtswalter (L.) bei der Bewilligungsbehörde habe durch das Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 und die diesem beigefügten Ordner „Kostenermittlung" und „Kontoauszüge" sowie aufgrund des Schreibens vom 13.03.2006 Informationen darüber erhalten, dass die Klägerin ihre Vorhaben ohne förmliche Ausschreibung durchführte.Gegen diese Einschätzung lasse sich nicht mit Erfolg einwenden, dass bei Ermessensentscheidungen Entscheidungsreife erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens (§ 28 Abs. 1 VwVfG) gegeben sei. Denn das Ermessen der Beklagten sei wegen des Gebots der gleichen Behandlung aller Zuwendungsempfänger dahingehend gebunden gewesen, dass jeweils 25 % des jeweiligen Betrages der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Diese Erwägung liege den angefochtenen Bescheiden auch zugrunde und bei der rechtlichen Wertung, dass schwere Verstöße gegeben seien, sei die Beklagte der nicht zu beanstandenden Bewertung des Prüfungsamtes gefolgt. Abgesehen davon habe die Anhörung der Sache nach schon vor dem 22.05.2006 stattgefunden. In ihren Schreiben vom 16.11.2005 und von 13.03.2006 habe die Klägerin im einzelnen die Gründe dargelegt, warum sie sich für das jeweils erworbene Gerät entschieden und nicht für ein anderes und warum sie von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen habe. Sie habe sich ferner dazu geäußert, warum sie teilweise vor Erlass des Zuwendungsbescheides vertragliche Verpflichtungen hinsichtlich der geförderten Vorhaben eingegangen sei. Ergänzende Angaben zum Beschaffungsvorgang seien zudem in dem Sachbericht vom 27.03.2006 mitgeteilt worden. Damit seien dem für die Rücknahme oder den Widerruf entscheidungsbefugten Beamten der Beklagten alle tatsächlichen und rechtlichen Kriterien und Umstände des Einzelfalles bekannt gewesen, die der Entscheidung zugrundelagen und die für ein eventuell noch verbleibendes Ermessen maßgeblich waren, einschließlich der einen Vertrauensschutz begründenden Umstände.
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Die Beklagte hat hiergegen die durch Senatsbeschluss vom 19.01.2012 (9 S 134/10) zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor:
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In Bezug auf den Containerkran sei sie berechtigt gewesen, den Zuwendungsbescheid teilweise zurückzunehmen. Die Klägerin sei bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheides zur Einhaltung des Vergaberechts verpflichtet gewesen. Ihr sei bei Antragstellung bekannt gewesen, welche Auflagen sie mit dem künftigen Zuwendungsbescheid zu erfüllen habe. Sie habe nicht davon ausgehen dürfen, Bestellungen ohne Rücksicht auf vergaberechtliche Vorschriften tätigen zu dürfen. In der mit Antrag vom 05.10.1999 erbetenen Vorabgenehmigung habe sie, die Beklagte, auf eine Ausschreibung gerade nicht verzichtet.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe sie den Zuwendungsbescheid auch teilweise widerrufen dürfen. Im Ergebnis hätten mehrere Vergabe- und somit Auflagenverstöße vorgelegen, die einen (Teil-)Widerruf rechtfertigten. Nr. 3 der ANBest-P sei als Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG anzusehen. Danach sei bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen bzw. für Liefer- und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 200.000,- DM bzw. 100.000,- EUR betrage. Nach Nr. 3.2 der ANBest-P sei der Zuwendungsempfänger aufgrund § 98 Nr.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit § 2 Nr. 2 und Nr. 4 der Vergabeverordnung (VgV) verpflichtet, den Abschnitt 2 der VOL/A bzw. der VOB/A anzuwenden, wenn bei Dienstleistungen der Schwellenwert von 130.000 EUR bzw. bei Bauaufträgen der Schwellenwert von 5.000 000 EUR überschritten sei. Da es sich im Hinblick auf den Reach-Stacker mit einem geschätzten Auftragswert von 311.560,00 EUR (609.350,00 DM) um einen Auftrag für Lieferungen und Leistungen oberhalb des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Schwellenwertes von 130.000 EUR gehandelt habe, sei somit laut Nr. 3.1 Spiegelstrich 2 und Nr. 3.2 der ANBest-P der Abschnitt 2 der VOL/A zu beachten gewesen. Entsprechendes habe für den Spreader sowie die VOB-Leistungen der Platzbefestigung, des Büroneubaus und der Trafostation gegolten. In Bezug auf den Reach-Stacker, den Spreader, die Platzbefestigung, den Büroneubau und die Trafostation habe die Klägerin jedoch unstreitig keine öffentlichen Ausschreibungen durchgeführt. Es sei ein haushaltsrechtlicher Grundsatz, dass Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich den Widerruf eines Bescheides gebieten, sofern ein Widerrufstatbestand erfüllt sei. Die Rückforderung sei nicht auf wirtschaftlichkeitsrelevante Verstöße limitiert. Im Widerrufsbescheid und im Widerspruchsbescheid sei zur Frage der Unzweckmäßigkeit einer öffentlichen Ausschreibung hinsichtlich des Containerkrans, des Spreaders, des Reach-Stackers, der Platzbefestigung, des Büroneubaus und der Trafostation bereits ausführlich Stellung genommen worden. Auch hinsichtlich der von der Klägerin in diesem Zusammenhang behaupteten Dringlichkeit werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Selbständige Fehler im Vergabeverfahren bestünden auch darin, dass die Klägerin bei der Wahl eines freihändigen Verfahrens bzw. des Verhandlungsverfahrens im Vergabevermerk nicht nach § 30 VOB/A, VOL/A bzw. § 30a VOB/A, VOL/A jeweils detailliert die Gründe für die getroffene Entscheidung aufgeführt habe. Es sei aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden sei (§ 3 Nr. 5 VOL/A; § 3a Nr. 3 VOL/A 2. Abschnitt). In dem Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid vom 09.08.2007 und im Widerspruchsbescheid vom 07.12.2007 sei auch das eingeräumte Ermessen erkannt, die Ermessensgrenzen eingehalten und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Die jeweilige Fördersumme des einzelnen Auftragswertes jeder der sechs Einzelmaßnahmen, bei der ein Vergabeverstoß festgestellt worden sei, sei zu jeweils 25 % widerrufen worden. Besonderheiten, die eine niedrigere Kürzungsquote rechtfertigen würden, seien vorliegend nicht ersichtlich. Das von der Klägerseite zitierte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2012 lasse sich mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichen. Im dortigen Verfahren habe durch das unzulässige Abweichen vom Offenen Verfahren zum Nichtoffenen Verfahren mit vorangegangenem Teilnahmewettbewerb nur eine kaum wahrnehmbare Einschränkung des Wettbewerbs vorgelegen. Die Klägerin sei jedoch vom Vorrang des Offenen Verfahrens bzw. der Öffentlichen Ausschreibung abgewichen, ohne sich auf die normierten engen Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens bzw. der freihändigen Vergabe berufen zu können. Bei sechs Vergabeverfahren sei zwei Mal das Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung und vier Mal das Verhandlungsverfahren zur Anwendung gebracht worden. Diese Vergabearten hätten schon per se den Wettbewerb erheblich eingeschränkt, da bereits eine Vielzahl von Bewerbern gar nicht erst die Möglichkeit erhalten habe, ein Angebot abzugeben. Im Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz habe die Klägerin nachgewiesen, dass es trotz der Abkehr vom gebotenen offenen Verfahren zu keiner Beeinträchtigung des Wettbewerbs gekommen sei. Dieser Nachweis stehe im vorliegenden Verfahren weiterhin aus und könne nicht durch die pauschale Behauptung, das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und ausgewählt zu haben, erbracht werden. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stehe der Aufhebung nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem gleich gelagerten Fall die Sichtweise bestätigt, wonach die Frist erst mit dem Ende des Anhörungsverfahrens in Gang gesetzt worden sei. Sie sei schließlich auch berechtigt gewesen, Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG in Höhe von 3 v.H. über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz (DÜG) bzw. ab 04.04.2002 in Höhe von 3 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB bzw. ab 29.06.2002 in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu erheben.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.12.2009 - 11 K 252/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, dem Urteil des Senats vom 28.09.2011 (9 S 1273/10), habe kein „gleich gelagerter Fall" zugrunde gelegen. Im vorliegenden Rechtsstreit seien - im Unterschied zu dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit - im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung alle maßgeblichen Unterlagen vorgelegt worden: zunächst mit Schreiben von 16.11.2005 und den hiermit eingereichten Ordnern „Kostenermittlung" und „Kontoauszüge" sowie ergänzend mit Schreiben vom 13.03.2006. Damit seien der beklagten Behörde spätestens im Frühjahr 2006 alle verfügbaren und zur Prüfung erforderlichen Informationen und Dokumente unterbreitet worden. Demgemäß habe die Beklagte trotz ausdrücklicher Aufforderung des Verwaltungsgerichts zu erläutern, welche zusätzlichen Informationen die Klägerin nach ihrem Schreiben vom 13.03.2006 noch mitteilen sollte und welche Informationen ihr zunächst vorenthalten worden seien, bis heute keine konkreten Informationen oder Unterlagen benennen können. In dem genannten Urteil habe der Senat für den Beginn der Jahresfrist grundsätzlich das Abwarten einer Anhörung des Betroffenen verlangt, aber offen gelassen, ob ausnahmsweise etwas anderes gelte, wenn der Behörde „ohnehin alle für die Ermessensbetätigung relevanten Umstände bekannt gemacht wurden". Hier seien der beklagten Behörde im Frühjahr 2006 alle für die Entscheidung, einschließlich der Ermessensbetätigung, relevanten Tatsachen bekannt gewesen. Das VG Karlsruhe habe auf S. 20 ff. seines Urteils vom 15.12.2009 zutreffend dargelegt, dass der zuständige Amtswalter L. positive Kenntnis vom gesamten Sachverhalt und dem Auflagenverstoß hatte. Aber selbst wenn man eine Anhörung nach § 28 VwVfG dann noch für erforderlich halten sollte, sei zu beachten, dass hier - wie das VG Karlsruhe auf S. 24 ff. seines Urteils vom 15.12.2009 zutreffend dargelegt habe - „die Anhörung der Sache nach schon vor dem 22.05.2006 stattgefunden" habe. Mit ihren Schreiben vom 16.11.2005 und dann - auf Aufforderung der beklagten Behörde - mit Schreiben vom 13.03.2006 habe die Klägerin eine Erläuterung vorgenommen, warum von der Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens nach der VOL/A oder der VOB/A abgesehen worden sei. Damit habe sie genau das gemacht, was Gegenstand einer Anhörung sei: Eine Anhörung nach § 28 VwVfG setze weder eine bestimmte Form noch ein irgend geartetes förmliches Verfahren voraus. Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen habe lediglich ein Verdacht bestanden, wenn sie das gleiche Tatsachenmaterial heranziehe, um eine besondere Massivität der Vergaberechtsverstöße zu begründen. Zudem habe sie in ihrem Anhörungsschreiben vom 08.12.2006 selbst festgestellt, die mit Schreiben vom 13.03.2006 gelieferten Begründungen „vermögen den Verdacht von schweren Vergaberechtsverstößen nicht auszuräumen". Soweit die Beklagte erneut auf eine Anwendbarkeit von Bestimmungen des EU-Vergaberechts und von § 98 Nr. 1 GWB („Gebietskörperschaften und Sondervermögen") abstelle, werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift und im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.04.2009 (dort S. 7 f. und S. 31 f.) verwiesen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16.02.2012 sei die Ausübung des Widerrufsermessens nicht fehlerfrei gewesen. Die Ermessensausübung sei - zusätzlich zu den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründen - insofern fehlerhaft gewesen, als die beklagte Behörde im Fall der Klägerin eine Rückforderungsquote von 25% festgesetzt habe. Sie sei - im Zusammenhang mit den von der beklagten Behörde in den vergangenen Jahren betriebenen Rückforderungen in mehr als 20 Fällen - wohl die einzige Zuwendungsempfängerin, die mit einer Rückforderungsquote von über 20% belegt worden sei. Diese besondere Belastung sei im Vergleich zu anderen Rückforderungsfällen sach- und gleichheitswidrig. Es werde bezweifelt, ob die Quote von 25% „der langjährigen Verwaltungspraxis im Zuwendungsrecht" entspreche. Soweit die Beklagte darauf abstelle, es seien Vergaberechtsverstöße in sechs Fällen gegeben, sei dies rechtsfehlerhaft. Der Vorwurf des Verstoßes könne sich dann immer nur auf die einzelnen Teilförderungen beziehen. Die Beklagte hätte die einzelnen Verstöße konsequenter Weise auf die Teilauftragssummen beziehen und eine entsprechende Separierung vornehmen müssen. Den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 28.09.2011 lasse sich entnehmen, dass bei der Ausübung des Widerrufsermessens durch die Behörde der Gedanke der Vorwerfbarkeit eine Rolle spiele. Sei damit das „Verschulden" ein maßgeblicher Faktor, so hätte die Beklagte auch in ihrem Fall die besonderen Umstände des Einzelfalls einstellen müssen: Soweit ersichtlich, sei die Klägerin von den angesprochenen mehr als 20 Rückforderungsfällen wohl der einzige nicht der öffentlichen Hand zugeordnete Hafen, so dass die Klägerin im Gegensatz zu den anderen Häfen mit dem Vergaberecht „von Hause aus" nicht vertraut gewesen sei. Weiter sei zu beachten, dass sie stets um das wirtschaftlichste Angebot bemüht gewesen sei und daher in Bezug auf die Errichtung von Platzbefestigung, Büroneubau und Trafostation einen Architekten / Ingenieur mit der Einholung von Angeboten beauftragt gehabt habe. Zudem spiele auch das massive Behördenversagen eine Rolle, welches in dem Urteil des VG Karlsruhe beschrieben worden sei. Das OVG Rheinland-Pfalz habe die Ermessensausübung der WSD West als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig beanstandet, weil sie allein wegen des Umstandes der fehlerhaften Wahl des Vergabeverfahrens von einem schwerwiegenden Verstoß ausgegangen sei, ohne eine „auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Gewichtung der Auftragsvergabe in einem unzulässigen Verfahren" vorzunehmen. Es habe deshalb geprüft, ob es zu einer nennenswerten Beschränkung des Wettbewerbs gekommen sei und damit der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit infrage gestellt werde. Im vorliegenden Rechtsstreit habe sie, die Klägerin, vielfach darauf hingewiesen, dass sie stets das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und ausgewählt habe. In den gesamten Verfahren sei von der beklagten Behörde zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, dass die Vergabe für den Fördermittelgeber tatsächlich zu einem wirtschaftlichen Nachteil geführt habe. Die beklagte Behörde habe hingegen stets auf den formalen Vergaberechtsverstoß abgestellt, ohne eine konkrete Prüfung der relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Bereits die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens habe die beklagte Behörde zum Anlass genommen, von einem schweren Vergabeverstoß auszugehen. Damit habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie bei ihrer Ermessensausübung von vornherein bestimmte Umstände ausgeblendet habe. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16.02.2012 hinsichtlich der Höhe des Zinsanspruchs für die Zeit ab dem 29.06.2002 auf einen Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB abstelle, sei dies nicht zutreffend. Maßgeblich sei - worauf der Senat in dem Urteil vom 28.09.2011 zutreffend hingewiesen habe - der in Ziff. 8.4. ANBest-P enthaltene Zinssatz von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz. In diesem Zusammenhang werde daran erinnert, dass die Berechnung der Zinsen seitens der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden insofern schon dem Grunde nach fehlerhaft gewesen sei, als für den gleichen Zeitraum eine doppelte Zinszahlung nach § 49a Abs. 3 und § 49a Abs. 4 VwVfG begehrt werde. Die Beklagte hätte daher zumindest die in Höhe von 39.525,43 EUR bereits geleistete Zinszahlung abziehen müssen, da sie ansonsten zweimal mit Zinszahlungen für die Nutzung der Haushaltsmittel herangezogen würde.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Senat zugelassene und den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechende Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der Bewilligungsbescheide in Höhe von 818.322,60 EUR und die Verpflichtung zur Erstattung dieses Betrags sind rechtswidrig, weil die Beklagte in Bezug auf die Höhe des Widerrufsanteils das ihr zustehende Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat.
24 
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der Zuwendungsbescheide ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten zwar dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden (3.). Ihre Entscheidung leidet jedoch hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs an einem Ermessensfehler, der zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in vollem Umfang führt (4.). Mit Blick auf eine mögliche erneute Widerrufsentscheidung und zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte ihre Widerrufsbefugnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist ausgeübt hat (5.a), dass die Höhe des von ihr angeforderten Zinses jedoch teilweise zu korrigieren gewesen wäre (5.b).
25 
Dass sowohl im Widerrufsbescheid wie im Widerspruchsbescheid irrtümlich ein „Zuwendungsbescheid vom 19.10.1999“ in Bezug genommen wurde, lässt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unberührt. Denn dem übrigen Inhalt der Bescheide lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 gemeint war und es sich insoweit um offensichtliche Falschbezeichnungen gehandelt hat.
26 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 als auch der nachträgliche Änderungsbescheid vom 13.11.2000 verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie auf die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 32, 334). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3.1 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG einzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, VBlBW 2012, 221; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 -, Juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86, und Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05 -, Juris; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden.
27 
Demgegenüber geht der Senat nicht mehr davon aus, dass auch Nr. 3.2 ANBest-P in der hier maßgeblichen Fassung als Auflage zu qualifizieren ist (a.A. noch Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.). Danach bleiben Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 57 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und der Vergabeordnung (VgV) Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, unberührt. Insbesondere der sich deutlich von Nr. 3.1 ANBest-P abhebende Wortlaut („bleiben… unberührt“) lässt erkennen, dass eine Pflicht zur Anwendung des 2. Abschnitts nicht durch die Nebenbestimmung selbst begründet werden soll, sondern sich aus anderweitigen Rechtsgründen ergibt. Deshalb wird mit gutem Grund vertreten, dass die Vorschrift lediglich einen Hinweis darauf enthält, dass die allgemeinen vergaberechtlichen Voraussetzungen durch Nr. 3.1. ANBest-P nicht eingeschränkt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., m.w.N.). Demnach dürfte der Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A nur anzuwenden sein, wenn ein Zuwendungsempfänger - anders als im vorliegenden Fall - als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWG (bzw. vormals HGrG) dazu verpflichtet ist (vgl. Dittrich, BHO, Stand: Juli 2013, § 44 BHO Rn. 42.1.2; zum Streitstand vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 03.09.2012 - 8 LA 187/11 -, Juris).
28 
Dies kann indes letztlich offen bleiben. Denn die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A bzw. VOB/A sind in jedem Falle anzuwenden (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A sowie § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Danach muss grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden (§ 3 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Eine freihändige Vergabe kommt nur unter den in § 3 Nr. 4 VOL/A bzw. VOB/A genannten Voraussetzungen in Betracht (zum hierarchischen Verhältnis zwischen den Vergabearten vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -, Juris).
29 
2. Diese Auflage hat die Klägerin nicht erfüllt.
30 
Soweit die Klägerin meint, die gerichtliche Kontrolle im Zuwendungsrecht habe sich von vornherein auf Vorschriften zu beschränken, deren Verletzung relevante wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten, folgt dem der Senat mit Blick auf die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts (dazu noch i.E. unten unter 3.) sowie den Umstand, dass die Verweisung der Auflage auf die Verdingungsordnungen unbedingt und ausnahmslos ist (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994), nicht.
31 
a) In Bezug auf den Containerkran hat die Klägerin den Auftrag unter Verzicht auf ein förmliches Verfahren im Wege der freihändigen Vergabe erteilt. Damit hat sie gegen die Vergabevorschriften verstoßen. Eine freihändige Vergabe kommt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 VOL/A in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall lag hier nicht vor.
32 
Es ist weder von der Klägerin hinreichend dargelegt worden noch sonst für den Senat ersichtlich, dass für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kam (§ 3 Nr. 4 a VOL/A). Insoweit muss sich die Klägerin bereits entgegenhalten lassen, dass sie drei Firmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hatte. Dies zeigt, dass sie offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen war, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Im Übrigen setzt die Annahme dieses Ausnahmetatbestandes voraus, dass sich der Auftraggeber eine umfassende, sorgfältige und aktuelle Marktübersicht verschafft, welche Unternehmen zur Leistungserbringung in Betracht kommen (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 2. Aufl. 2007, § 3 Rn. 60). An dieser Voraussetzung fehlt es. Dass ein bestimmtes Unternehmen die wirtschaftlichste Leistungserbringung erwarten lässt, ist für die Annahme des Ausnahmetatbestandes nicht genügend (vgl. Kaelble, a.a.O., Rn. 61). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin es unter Verletzung von § 3 Nr. 5 VOL/A an jeglicher Dokumentation hat fehlen lassen, dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, den Containerkran anzubieten. Die Lieferung eines Containerkrans kann auch nicht von vornherein als technisch oder fachlich ungewöhnliche Leistung betrachtet werden, für die nur ein Unternehmen in Betracht kommt (zu dieser Voraussetzung vgl. Kaelble, a.a.O., Rn. 58, 180). Allein mit dem Hinweis auf die Vorteile des KSR-Krans zeigt die Klägerin keine technischen Besonderheiten auf, die zwingend die Vergabe an ein spezifisches Unternehmen erforderten. Schließlich hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Wahl des Verhandlungsverfahrens nicht die Gründe herangezogen werden können, die sich durch eine entsprechende Gestaltung der Leistungsbeschreibung hätten ausräumen lassen. Der Senat geht davon aus, dass die Anforderungen an den Containerkran unter Zugrundelegung der statischen Besonderheiten in einer Leistungsbeschreibung unter anderem in den Eigenschaften Radlasten, maximale Tragfähigkeit in Tonnen, Bodenpressungswert, Bauhöhe, Hubhöhe, Stapelkapazität, Motorleistung usw. zum Ausdruck gebracht werden können. Nur eine derartige eindeutige und spezifizierte Leistungsbeschreibung hätte die Abgabe vergleichbarer Angebote ermöglicht.
33 
Auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 4 f) VOL/A lagen nicht vor. Die Klägerin hat nicht dargetan und es ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass die Leistung besonders dringlich im Sinne dieser Vorschrift war, insbesondere, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre.
34 
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 mit dem beispielhaften Hinweis auf Katastrophenfälle und sicherheitsrelevante Dienstleistungen; vgl. auch Külpman, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, 2003, § 3 VOB/A Rn. 57). Derartige Gründe lagen hier ersichtlich nicht vor. Auch ist für den Senat nicht erkennbar, dass die von der Klägerin für die Dringlichkeit der Beschaffung angeführten Umstände, wie etwa die Notwendigkeit bestimmter Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren, von ihr nicht hätten vorhergesehen und in die Planung einbezogen werden können. Dass die Klägerin die geltend gemachten Gründe nicht frühzeitig in einem Bauzeiten- und Finanzierungsplan hätte berücksichtigen können, ist nicht ersichtlich. Denn in die Planung eines Beschaffungsvorgangs ist auch die Dauer erforderlicher Genehmigungsverfahren einzubeziehen (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195). Insoweit scheidet eine zur freihändigen Vergabe berechtigende Dringlichkeit auch deshalb aus, weil nicht dargelegt ist, dass die Ursachen nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin lagen (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 88; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -, Juris). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass finanzielle Nachteile, wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln, grundsätzlich nicht ausreichen, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; vgl. auch Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195). Vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist etwa auch der politische Wunsch des Landes Baden-Württemberg nach einer Containerschifffahrt auf dem Neckar nicht geeignet, den Verzicht auf ein förmliches Vergabeverfahren zu rechtfertigen.
35 
Auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A sind nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Einholung von Angeboten dreier Firmen mühelos gelang. Im Übrigen erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
36 
Die von der Klägerin geltend gemachte Unzweckmäßigkeit eines förmlichen Verfahrens vermag einen Ausnahmetatbestand schon deshalb nicht zu begründen, weil der Katalog der Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A abschließend ist (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 52). Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist.
37 
Die Beklagte hat auch keine Erklärung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der eine freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde. Derartiges ergibt sich zunächst nicht aus dem auf eine entsprechende Bitte der Klägerin erfolgten Schreiben vom 07.10.1999. Denn bei einer Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N., BVerwGE 138, 1) konnte die Klägerin jedenfalls nicht herleiten, dass die Beklagte mit einer Auftragsvergabe ohne Ausschreibung einverstanden war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin ausweislich des Schreibens zwar bereits vor der Erteilung eines eventuellen Zuwendungsbescheides mit der Durchführung der beabsichtigten Vorhaben beginnen durfte. Davon waren aber ausdrücklich nur die „Ausschreibung“ und „Auftragsvergabe“ der im Einzelnen genannten Maßnahmen erfasst. Mithin wurde auf ein förmliches vergaberechtliches Verfahren gerade nicht verzichtet, auch wenn durchaus eine Präzisierung der vergaberechtlichen Anforderungen wünschenswert gewesen wäre.
38 
Auch dem „Prüfungsvermerk vom 06.04.2006“ des Sachbearbeiters der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West lässt sich keine Genehmigung oder Duldung des Verhandlungsverfahrens entnehmen. Auch wenn darin die Einhaltung „aller sonstiger Auflagen“ vermerkt ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Widerruf des Zuwendungsbescheids nach Prüfung der Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ausgeschlossen, beschränkt oder auch nur erschwert wäre (vgl. auch Nr. 6.9 ANBestP zur Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren für Belege, Verträge und sonstige Unterlagen). Insbesondere wird der Prüfungsvermerk nach Nr. 11.3 i.V.m. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO nur den danach zu beteiligenden Stellen, nicht aber dem Zuwendungsempfänger bekannt gegeben, so dass er das Außenverhältnis zum Zuwendungsempfänger unberührt lässt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13.06.2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er im vorliegenden Fall der Klägerin zusammen mit dem Rückforderungsbescheid vom 05.04.2006 übersandt worden war. Denn ein verständiger Empfänger musste die ausschließlich verwaltungsinterne Bedeutung des nicht unterzeichneten, ausdrücklich mit „Prüfungsvermerk zum Verwendungsnachweis“ überschriebenen Vermerks ohne weiteres erkennen. Keinesfalls konnte er diesen billiger Weise dahin verstehen, dass hier eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert und eine abschließende Regelung über das Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge getroffen worden wäre. Der Prüfungsvermerk ist daher der Klägerin gegenüber insbesondere kein Verwaltungsakt, dessen Inhalt bestandskräftig werden könnte (OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002, a.a.O.).
39 
Eine andere rechtliche Bewertung ist schließlich auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin behauptete enge Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde bzw. auf etwaige mündliche Erklärungen des damaligen Sachbearbeiters geboten. Denn insoweit waren die für eine Zusicherung nach § 38 VwVfG erforderlichen Formvoraussetzungen nicht erfüllt und im Übrigen musste der Klägerin klar sein, dass der Sachbearbeiter zu einer Änderung des Zuwendungsbescheids bzw. einem Verzicht auf die Einhaltung von Auflagen nicht befugt war.
40 
b) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für den Reach-Stacker fehlt es an der grundsätzlich vorgegebenen Vergabe im Wege der öffentlichen Ausschreibung. Die Klägerin hat auch hier nach Verzicht auf ein förmliches Verfahren und Einholung von Angeboten dreier Anbieter den Auftrag im Wege der freihändigen Vergabe erteilt.
41 
Ein Ausnahmefall nach § 3 Nr. 4 a VOL/A lag nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kam. Dass die Klägerin mit drei ihr bekannten Anbietern von Reach-Stackern aus Deutschland Kontakt aufgenommen hat, belegt, dass sie selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass sie sich insoweit eine europaweite Marktübersicht verschafft hat. Die Behauptung der Klägerin, weitere auf dem Markt verfügbare Produkte wären von vornherein mangels Eignung nicht in Betracht gekommen, überzeugt nicht. So lässt sich den Akten entnehmen, dass Reach-Stacker von einer Reihe anderer Unternehmen angeboten werden. Erst eine - von der Klägerin unterlassene - spezifizierte Leistungsbeschreibung hätte hier einen zuverlässigen Vergleich zwischen den verschiedenen Angeboten ermöglicht. So hätten die Anforderungen an den Reach-Stacker unter Zugrundelegung der begrenzten Fläche des Mannheimer Containerterminals sowie der Statik der Kaimauer beispielsweise in einer Leistungsbeschreibung unter anderem in den Eigenschaften Wendekreis, Radstand, Radlasten, Gewicht und einzuhaltender Bodenpressungswert, maximale Tragfähigkeiten in Tonnen, Motorleistung, Standsicherheit, geringe Lärmimmissionen usw. zum Ausdruck gebracht werden können. Entsprechendes gilt für Angaben zu Anforderungen an die Verfügbarkeit von Monteuren zum Zwecke der Inspektion und Reparaturarbeiten. Die Behauptung, die Firma K. sei im Jahre 1999 der wichtigste Anbieter auf dem Reach-Stacker-Markt gewesen und insbesondere der K. Reach-Stacker DRD 420 habe am Markt einen hervorragenden Ruf gehabt, ist nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 a VOL/A darzutun. Der erforderliche Nachweis, dass mit hinreichender Sicherheit miteinander vergleichbare Angebote nicht zu erwarten waren und für die Leistungen nur das Unternehmen K. in Betracht gekommen sei, ist nicht geführt worden.
42 
Auch der Ausnahmefall des § 3 Nr. 4 f) VOL/A lag nicht vor. Die von der Klägerin angeführten Gründe lassen die Leistung nicht als besonders dringlich im Sinne dieser Regelung (zu den Voraussetzungen vgl. oben) erscheinen. Auch ist nicht hinreichend dargetan worden, dass die geltend gemachten Umstände bei der Planung und Vorbereitung der Beschaffung nicht wenigstens in der Weise hätten berücksichtigt werden können, dass selbst bei Ausschöpfung aller Verkürzungsmöglichkeiten nach § 18 VOL/A die Dringlichkeit die Durchführung eines anderen Vergabeverfahrens ausgeschlossen hätte.
43 
c) Bei der Vergabe des Spreaders hat die Klägerin gegen die Vorgaben des § 3 VOL/A verstoßen. Sie hat kein förmliches Verfahren durchgeführt und nach Einholung von zwei Angeboten mündlich das aus ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot beauftragt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 Nr. 4 VOL/A, der die freihändige Vergabe gestattet, lag nicht vor.
44 
So handelte es sich bei der Lieferung des Spreaders nicht um eine Leistung i.S.d. § 3 Nr. 4 a VOL/A. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin zwei Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte und somit selbst nicht davon ausging, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Mit dem Hinweis auf die Schnittstellenproblematik zwischen Kran und Spreader und darauf, dass rund 85 % aller KSR-Kräne mit einem Spreader der Fa. S. ausgerüstet werden, ist ersichtlich nicht aufgezeigt, dass aus technischen Gründen nur der S.-Spreader in Betracht kommt. Die Klägerin hat weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert, dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen solchen Spreader anzubieten. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin nicht verschafft. Erst wenn aufgrund einer derartigen Markterkundung festgestellt werden könnte, dass nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag erfüllen kann, könnten die Anforderungen des § 3 Nr. 4 a erfüllt sein (vgl. Kaelble, a.a.O., §3 Rn. 60). Dies behauptet indes die Klägerin selbst nicht, wenn sie vorträgt, nach Auswahl des KSR-Krans seien nur drei Anbieter für den Spreader in Frage gekommen.
45 
Die Leistung war auch nicht besonders dringlich i.S.d. § 3 Nr. 4 f VOL/A. Dass die von der Klägerin insoweit genannten Faktoren des Zeitdrucks, insbesondere auch die Kalkulation mit einer längeren Lieferzeit, nicht von vornherein bei der Planung und Vorbereitung der Leistungsbeschaffung hätten berücksichtigt werden können (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 88), ist für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen rechtfertigen auch im Rahmen des § 3 Nr. 4 f lediglich unvorhergesehene und außerordentliche Situationen, die mit unmittelbaren Gefahren für bedeutende Rechtsgüter verbunden sind, die Abweichung vom förmlichen Vergabeverfahren (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 zu typischen Fällen). Eine von der Klägerin behauptete Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung vermag einen Ausnahmetatbestand nicht zu begründen, weil der Katalog der Ausnahmen nach § 3 Nr. 4 VOL/A abschließend ist (Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 52).
46 
d) Auch hinsichtlich der Auftragsvergaben für die Platzbefestigung, den Büroneubau und die Trafostation fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
47 
Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen i.S.d. § 1 VOB/A unterhalb der in § 1 a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte, letztendlich freihändige Vergabe wäre nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A vorläge. Dies ist indes nicht der Fall.
48 
aa) Im Hinblick auf den Auftrag für die Platzbefestigung behauptet die Klägerin, zunächst im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung die relevanten neun Baufirmen im Umkreis von 70 km angeschrieben zu haben. Insoweit hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass das für eine beschränkte Ausschreibung vorgeschriebene Verfahren nach §§ 17 ff. VOB/A nicht beachtet wurde. In jedem Fall ist die Klägerin im Laufe des Verfahrens durch die Änderung des ursprünglichen Auftragsgegenstandes, die Verhandlungen mit einzelnen Anbietern und die damit verbundenen erheblichen Preisänderungen zu einer freihändigen Vergabe übergegangen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen indes nicht vor.
49 
Eine besondere Dringlichkeit der Leistung i.S.d. § 3 Nr. 4 d VOB/A ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die in § 18 Nr. 1 und 4 VOB/A vorgesehenen Angebotsfristen sowie die Zuschlags- und Bindefristen gemäß § 19 VOB/A bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht hätten eingehalten werden können. Auch waren die von der Klägerin geltend gemachten Umstände nicht von einem solchen Gewicht, dass sie im Rahmen des Ausnahmetatbestandes eine besondere Dringlichkeit hätten begründen können (vgl. Külpmann, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, § 3 VOB/A Rn. 57 f.). Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder Beschädigung durch Unfall (vgl. Külpmann, a.a.O., § 3 VOB/A Rn. 57; Dippel, in: juris PK-VergR, 1. Aufl. 2005, § 3 VOB/A RdNr. 32, 59). Auch ein besonderer Fall, der in mit den Regelbeispielen der Buchstaben a bis f vergleichbarer Weise die Unzweckmäßigkeit der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung der Klägerin, eine freihändige Vergabe sei jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass sich bei einer Ausschreibung eventuell weiter entfernt liegende Baufirmen beteiligen könnten, diese höhere Baustelleneinrichtungskosten aufwiesen und eine Gewährleistung sich dann als schwieriger erweisen könnte. Unabhängig davon, dass es insoweit an nachprüfbaren Belegen fehlt, hätten die Kriterien „Baustelleneinrichtung“ und „Wartung“ den Teilnehmern einer Ausschreibung durch eine entsprechende Leistungsbeschreibung bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gemacht werden können und müssen und hätten dann bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Angebote berücksichtigt werden können. Insoweit kann auf die Darlegung der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
50 
bb) Im Hinblick auf die Auftragsvergabe für den Büroneubau hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid substantiiert dargelegt, dass die Klägerin die Bauleistung letztlich ohne ein förmliches Verfahren freihändig vergeben habe, obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. S. 19 ff. des angegriffenen Bescheides). Die Vorgaben für die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung sind seitens der Klägerin nicht beachtet worden. Letztendlich hat sie ohne förmliches Verfahren freihändig den Zuschlag an die Firma Brich erteilt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist sie zur freihändigen Vergabe übergegangen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen jedoch nicht vor. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zur Platzbefestigung verwiesen werden.
51 
cc) Auch im Hinblick auf die Trafostation hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid überzeugend aufgezeigt, dass die Klägerin, unabhängig davon, dass die Voraussetzungen einer beschränkten Ausschreibung nicht vorgelegen haben, das insoweit einzuhaltende Verfahren nicht beachtet hat. Mit den Verhandlungen mit einzelnen Anbietern und den damit verbundenen erheblichen Preisänderungen ist ein Weg gewählt worden, der nicht den Vorgaben des § 24 VOB/A genügte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin zu einer freihändigen Vergabe übergegangen, ohne dass dies durch einen Ausnahmegrund nach § 3 Nr. 4 VOB/A gerechtfertigt gewesen wäre. So ist weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass für die Errichtung der Trafostation aus besonderen Gründen nur ein bestimmter Unternehmer, nämlich die ausgewählte Firma A., in Betracht gekommen wäre. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Sie trägt selbst vor, dass für die Errichtung der Trafostation „nur wenige Anbieter“ zu finden sind. Auch belegen die von der Klägerin eingeholten drei Angebote, dass nicht nur ein bestimmter Anbieter in der Lage war, die Bauleistung „Trafostation“ zu erbringen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die staatliche Hafengesellschaft Mannheim, die seinerzeit das Stromnetz im Hafen Mannheim betreut hatte, die Beauftragung der Fa. A. gewünscht habe. Denn die im Ausnahmetatbestand geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, § 3 RdNr. 49). Unabhängig davon handelte es sich offenbar lediglich um einen Wunsch und nicht etwa eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der staatlichen Hafengesellschaft. Auch deshalb können die Voraussetzungen des Ausnahmegrundes nicht angenommen werden.
52 
Der Senat vermag auch eine nach § 3 Nr. 4 d VOB/A erforderliche besondere Dringlichkeit nicht anzunehmen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Platzbefestigung Bezug genommen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass zur Überbrückung der Stromversorgung eine mobile Trafostation installiert worden sei, die hohe Kosten verursacht habe, rechtfertigt dies das Absehen von einer Ausschreibung nicht. Auch war die geschilderte Situation nicht unvorhersehbar, so dass sie letztlich der Klägerin zuzurechnen ist. Die besondere Dringlichkeit kann grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.).
53 
e) Darüber hinaus hat die Klägerin ihre vergaberechtlichen Dokumentationspflichten verletzt. Insbesondere hat sie es an der gebotenen Fertigung von Vergabevermerken fehlen lassen (vgl. § 30 VOB/A sowie §§ 3 Nr. 5 und 30 VOL/A). Der Vergabevermerk ist das zentrale Dokument, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Vergabeverfahrens zu beweisen und dessen spätere Überprüfung zu gewährleisten (vgl. Dippel, a.a.O., § 30 VOB/A, RdNr. 4). Nach Sinn und Zweck sind in ihm insbesondere auch die Gründe darzulegen, aus denen von einer öffentlichen Ausschreibung abgewichen wurde (Dähne, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, § 30 VOB/A Rn. 2; Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 130). Entgegen der Behauptung der Klägerin werden die von ihr vorgelegten Unterlagen den Anforderungen einer hinreichenden Dokumentation nicht einmal ansatzweise gerecht.
54 
Der Senat geht mit Blick auf den mit der Dokumentation verfolgten Zweck der Transparenz des Vergabeverfahrens davon aus, dass es sich um selbständige Verstöße gegen vergaberechtliche Verpflichtungen handelt, die der Klägerin durch die dem Zuwendungsbescheid beigefügte Auflage auferlegt worden sind (vgl. auch Attendorn, NVwZ 2006, 991, 993 „Fehler in der Verfahrensführung“). Die Auffassung der Klägerin, es handele sich soweit um bloße „Folgefehler“, überzeugt nicht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vergaberechtliche Dokumentationspflicht mit einem nicht unerheblichen Aufwand für den Auftraggeber verbunden ist. Insoweit hat die Beklagte indes zu Recht auf die Möglichkeit der Mitwirkung von Sachverständigen hingewiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist (vgl. 4.3 der Förderrichtlinie). Dies dient u.a. dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der gebotenen Dokumentation zu gewährleisten.
55 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden.
56 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55, 58 ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332, 337), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen (Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 -, Juris).
57 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden.
58 
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, musste der Klägerin trotz des auf ihre entsprechende Bitte erfolgten Schreibens der Beklagten vom 07.10.1999 klar sein, dass die Beklagte jedenfalls mit einer Auftragsvergabe ohne Ausschreibung nicht einverstanden war. Auch dem Vortrag zur engen Abstimmung mit der Behörde sowie dem Prüfungsvermerk vom 05.04.2006 lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich bei der Klägerin ein rechtlich schützenswertes Vertrauen dahin bilden konnte, die Beklagte werde einen Verstoß gegen das Vergaberecht nicht sanktionieren.
59 
4. Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 25 % des jeweils betroffenen Auftrages ist jedoch in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden.
60 
a) Zwar kann die Annahme, dass bei Vorliegen eines schweren Vergabeverstoßes grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides angezeigt ist, ebenso wenig beanstandet werden wie die Feststellung, dass der Klägerin derartige schwere Verstöße vorzuwerfen sind.
61 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es insoweit unerheblich, dass sie jedenfalls aus ihrer Sicht - das günstigste Angebot angenommen hat und deshalb kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Denn durch die Bestimmungen der VOB/VOL soll - wie bereits ausgeführt - insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005, a.a.O.). Im Übrigen lässt sich die Behauptung, Verstöße hätten im Einzelfall nicht zu einem Schaden des Zuwendungsgebers geführt, der Natur der Sache nach weder widerlegen noch verifizieren. Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in die jeweiligen Zuwendungsbescheide, hypothetischen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 1055/99 -, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23.08.2001 - 4 L 5/01 -, Juris).
62 
Die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts nimmt die Klägerin auch nicht hinreichend in den Blick, soweit sie zur Begründung ihrer Auffassung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.09.2012 verweist. Zwar muss danach, wenn ein Auftrag unzulässigerweise im Nichtoffenen Verfahren bzw. aufgrund einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb statt im Offenen Verfahren bzw. aufgrund einer Öffentlichen Ausschreibung vergeben wird, ein solcher Vergabeverstoß nicht ausnahmslos als schwerwiegend erachtet werden. Indes hatte die dortige Klägerin die Aufträge im Wege der beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1, Abs. 2, 2. Alt. VOB/A, § 3 Abs. 2 und 3 VOL/A) bzw. im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach bzw. mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht (§ 3a Nr. 1 Buchst. b VOB/A bzw. § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A), vergeben. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht die Annahme eines nicht schwerwiegenden Verstoßes maßgeblich darauf gestützt, dass ein europaweit bekanntgegebener Öffentlicher Teilnahmewettbewerb stattgefunden hatte und daher das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb offenkundig zu keiner nennenswerten Beschränkung des Wettbewerbs unter den in Betracht kommenden Firmen geführt hat (vgl. Juris Rn. 46). Von einer vergleichbaren Lage kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
63 
Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.), ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt (zur regelhaften Einstufung von Verstößen gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe als „schwere Verstöße gegen die VOB/VOL“ vgl. auch Nr. 3.1 und 3.6 des Runderlasses des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 044 - 3/8 - zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58/12 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.2012, a.a.O.). Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet.
64 
Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend dargelegt, dass nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr sechs eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von über 1,5 Mio. EUR. Dabei ist die Beklagte entgegen der Behauptung der Klägerin nicht hinsichtlich der Gesamtfördersumme von sechs Vergaberechtsverstößen ausgegangen. Sie hat vielmehr die jeweilige Fördersumme des einzelnen Auftragswertes jeder Einzelmaßnahme, bei der der Vergaberechtsverstoß festgestellt wurde, um je 25% gekürzt. Die Selbständigkeit der Verstöße folgt dabei auch aus dem Zuwendungsbescheid, in dem ausdrücklich von einer Förderung sechs gesondert aufgeführter Einzelmaßnahmen ausgegangen wird. Bei der Beurteilung der Schwere der Verstöße hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Klägerin auch jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch bei der Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten eine sorglose Handhabung an den Tag gelegt hat.
65 
b) Jedoch leidet die Entscheidung der Beklagten an einem Ermessensfehler.
66 
Die Beklagte ist in den angegriffenen Bescheiden auf die konkrete Höhe des Widerrufsanteils und die Möglichkeit einer geringeren Kürzung eingegangen.
67 
Für die Festsetzung der Quote von 25% im Falle schwerer Vergaberechtsverstöße hat sie auf die langjährige Verwaltungspraxis sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verwiesen. Ob dieser Ausgangspunkt tatsächlich tragfähig ist, begegnet Zweifeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg erscheint widersprüchlich, weil es danach zum einen „keine festgelegten Grundsätze für die Berechnung der Kürzungsbeiträge“ gibt, zum anderen von den für „Fälle eines schweren VOB-Verstoßes allgemein vorgesehenen 20 bis 25 %“ gesprochen wird. Allerdings sehen teilweise von den Landesfinanzministerien in Bezug auf Zuwendungen aus Landesmitteln geschaffene Erlasse unter näheren Voraussetzungen eine Rückforderungsquote in dieser Bandbreite vor. So heißt es in dem bereits erwähnten Runderlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 0044 - 3/8 -, auszugsweise (vgl. auch die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom 23.11.2006 - Az.: 11 - H 1360 - 001 - 44571/06 -, StAnz 2006, Nr. 49):
68 
Liegt ein schwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vor, ist grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung angezeigt. Dabei ist davon auszugehen, dass - regelmäßig nach vorheriger Anhörung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (§ 28 VwVfG. NRW.) - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt (Nr. 8.3 VV zu § 44 LHO). Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind bei schweren Verstößen gegen die VOB/VOL (vgl. nachstehende Ziff. 3) im Regelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (z.B. Teillos oder Fachlos), bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Würde die Anwendung dieses Grundsatzes, etwa weil VOB/VOL-widrig nicht in Teillosen bzw. nur in großen Teillosen vergeben wurde, zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 v. H. der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils der durch den Verstoß bedingten Verteuerung beschränkt werden.
69 
Vor diesem Hintergrund bleibt schon im Unklaren, an welchem Maßstab sich die Beklagte bei der Bemessung des Widerrufsanteils bzw. der Rückforderungsquote orientiert hat. Denn der Begründung des Widerrufs lässt sich nicht entnehmen, dass sie in Fällen schwerer Vergaberechtsverstöße - etwa den genannten Erlassen entsprechend - von einem Rahmen von 20 bis 25 % ausgeht, der zudem bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann. Widersprüchlich erscheint ferner, dass die Beklagte in ihrer Widerrufspraxis offenbar nicht von einheitlichen Grundsätzen ausgeht. So hat sie etwa im Widerrufsbescheid betreffend den Hafen Emmerich vom 08.10.2007 ausgeführt, „Entsprechend der langjährigen Praxis im Zuwendungsrecht … werden … in der Regel 20% des Betrags der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen.“ Eine plausible Erklärung für die hiervon abweichende Begründung im Falle der Klägerin (25 %) hat die Beklagte nicht zu liefern vermocht. Hinzu kommen Zweifel, ob die Beklagte in Bezug auf den Umfang des Widerrufs überhaupt eine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen hat. Denn die Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deuten darauf hin, dass die Behörde in der Frage der Höhe des Widerrufs ohne weiteres den Vorgaben des Bundesrechnungshofs gefolgt ist. Danach hat dieser mitgeteilt, dass bei der Klägerin die „Höchststrafe“ zu verhängen sei, weil es so viele Verstöße (6) gegeben habe und die Dokumentationspflicht nicht erfüllt worden sei.
70 
Diese Fragen können indes letztlich offen bleiben. In seiner Entscheidung vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 - hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch die Regelannahme, die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens führe zu einem schwerwiegenden Verstoß, nicht davon entbindet, die Einzelumstände zu würdigen. Vor diesem Hintergrund kommt bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls der Tatsache Bedeutung zu, dass hier der Bewilligungsbehörde eine nicht unerhebliche Mitverantwortung für die vergaberechtlichen Verstöße zuzuschreiben ist. Nach Auffassung des Senats ist dies ein hinreichend gewichtiger Gesichtspunkt, dem die Beklagte bei der Prüfung eines geringeren Kürzungsanteils keine ausreichende Beachtung geschenkt hat.
71 
Auf der Grundlage der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der gesamte Fördervorgang unter Beteiligung und in Abstimmung mit der (damaligen) Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, insbesondere mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter L., erfolgt ist. Auch der Geschäftsführer der Klägerin hat dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft bekundet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund zahlreicher von der Klägerin der Bewilligungsbehörde vorgelegter Unterlagen und sonstiger Informationen musste diese davon ausgehen bzw. hätte diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls frühzeitig erkennen können, dass die Klägerin bei keinem der Aufträge eine öffentliche Ausschreibung nach VOL/A bzw. VOB/A vorgenommen hat. Beispielhaft kann auf das an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West gerichtete Schreiben der Klägerin vom 17.08.2000 verwiesen werden, in dem diese die Kostensituation bei den baulich auszuführenden Förderprojekten Platzbefestigung/Einfriedung, Trafostation und Bürogebäude im Einzelnen erläutert. Den dortigen Ausführungen kann ohne weiteres entnommen werden, dass die Klägerin die diesbezüglichen Aufträge ohne Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung vergibt. Gleichwohl hat es die Bewilligungsbehörde in dem für die Beschaffung relevanten Zeitraum von Ende 1999 bis Ende 2000 unterlassen, auf die Einhaltung der in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid enthaltenen Verpflichtung zur Beachtung der VOB/VOL zu dringen. Dem entspricht die deutliche Kritik, die das Prüfungsamt des Bundes Hannover in seiner Mitteilung an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West über die Prüfung der Verwendungsprüfung bei Zuwendungen für den Kombinierten Verkehr geäußert hat. Dort wird moniert, dass die Bewilligungsbehörde die Zuwendungsempfänger nicht in der gebotenen Weise zur Einhaltung der Bestimmungen des Vergaberechts angehalten hat (vgl. Zusammenfassung 0.9, S. 27 und S. 42, Anhang 10). In diesem Zusammenhang kommt auch den von der Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur damaligen Praxis der Bewilligungsbehörde bei der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen und der Einhaltung von Auflagen Relevanz zu. Wie die Sachbearbeiter bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hatten, waren in der Behörde weder die Vorschriften der VOB/VOL noch Kommentierungen hierzu vorhanden (S. 21. ff. des Entscheidungsabdrucks). Dem entspricht es auch, dass im Prüfungsvermerk der Bewilligungsbehörde vom 06.04.2006 - im Widerspruch zu den realen Abläufen - festgehalten worden war, dass die Klägerin „alle sonstigen Auflagen eingehalten“ habe. Dies alles zeigt, dass bereits in organisatorischer Hinsicht in keiner Weise sichergestellt war, dass die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der vergaberechtlichen Auflagen durch den Zuwendungsempfänger überhaupt prüfen und ggf. durchsetzen konnte. Dieser in Widerspruch zu den Vorgaben nach Nr. 11.1.1, 11.1.2 der VVBHO zu § 44 stehenden Verwaltungspraxis (vgl. auch Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: 1. Juli 2013, § 44 BHO Rn. 55.2, 55.2.1) kommt nach Auffassung des Senats ein nicht unerhebliches Gewicht zu, das jedenfalls geeignet ist, das Maß der subjektiven Vorwerfbarkeit der Vergabeverstöße zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als sich bei Zuwendungsempfängern, die - wie die Klägerin als privater, nicht der öffentlichen Hand zuzurechnender Hafenbetreiber - nur einmalig oder gelegentlich eine Projektförderung erhalten, mit Blick auf die Komplexität des Vergaberechts die Frage der Zumutbarkeit stellt, bei seinem Personal ein nur selten gebrauchtes Wissen vorzuhalten (vgl. Dittrich, a.a.O., § 44 BHO Rn. 42.4.2). Allein der pauschale Hinweis der Beklagten auf die zehnprozentige Planungspauschale, mit der vergaberechtlicher Sachverstand hätte „eingekauft“ werden können, vermag das Ausblenden der Defizite der eigenen Verwaltungspraxis in der Widerrufsentscheidung nicht zu rechtfertigen.
72 
Insgesamt geht der Senat davon aus, dass die Beklagte dem Umstand ihrer Mitverantwortung bei der Bemessung des Widerrufsanteils, insbesondere bei der Prüfung der Möglichkeit einer unterhalb von 25% liegenden Kürzungsquote, nicht die Bedeutung beigemessen hat, die diesem Umstand tatsächlich zukommt (Fehlgewichtung; vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 114 Rn. 7). In den angegriffenen Bescheiden wird weder der eigene Verantwortungsbeitrag der Behörde hinreichend in den Blick genommen noch eine Berücksichtigung dieses Aspekts zugunsten der Klägerin erwogen. Dies ist auch danach nicht erfolgt. Es erscheint im konkreten Fall nicht ausgeschlossen, dass die Behörde bei einer sachgerechten Berücksichtigung dieses Umstands zu einer anderen Bemessung des Kürzungsanteils gelangt wäre. Insoweit bedarf es einer erneuten einheitlichen Betätigung des ihr durch § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumten Ermessens.
73 
Nach alledem waren die gegenständlichen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben. Da sich der Teil-Widerruf als rechtswidrig erweist, fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Erstattung des widerrufenen Zuwendungsbetrags (§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und für die Festsetzung der hierauf bezogenen Zinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG).
74 
5. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat auf Folgendes hin:
75 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
76 
Die Frist begann nicht bereits mit Eingang der Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover vom 17.05.2006 am 22.05.2006. Denn ebenso wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 (Anlage 9) und den diesem beigefügten Ordnern „Kostenermittlung“ und „Kontoauszüge“ und dem Schreibens vom 13.03.2006 (Anlage 11) erhielt der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten auch mit dem Prüfungsbericht vom 17.05.2006 allenfalls positive Kenntnis von der auflagenwidrigen Vergabe, also vom Widerrufsgrund. Damit ist indes die Jahresfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden.
77 
Wird ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen, weil mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG), gilt die Fristbestimmung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dies bedeutet, die Jahresfrist beginnt nicht bereits dann, wenn die zuständige Behörde einen ihr vollständig bekannten Sachverhalt, aus dem sich ein Auflagenverstoß ergibt, unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat und deswegen den Auflagenverstoß nicht erkannt hat. Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidungen erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 362; Beschluss vom 19.12.1984 - GrSEN 1 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356; Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, a.a.O.). Demgemäß gehört bei einer Ermessensentscheidung, bei der - wie im vorliegenden Fall - die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, zur Herstellung der Entscheidungsreife, bei deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, grundsätzlich das Anhörungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001, a.a.O.; Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.). Dabei liegt es in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist als Entscheidungsfrist, dass es die Behörde - bis zur Grenze der Verwirkung - in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485).
78 
Formal ist auch das Verwaltungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei Ermessensentscheidungen Entscheidungsreife erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens (§ 28 Abs. 1 VwVfG) gegeben ist. Die Gründe, mit denen das Verwaltungsgericht die Maßgeblichkeit des von der Beklagten durchgeführten Anhörungsverfahrens für die Widerrufsfrist verneint, sind indes nicht haltbar.
79 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ermessen der Beklagten sei wegen des Gebots der gleichen Behandlung aller Zuwendungsempfänger dahingehend gebunden gewesen, dass jeweils 25 % des jeweiligen Betrags der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen würden, überzeugt nicht. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass bei Auflagenverstößen eines solchen Ausmaßes eine Bindung hinsichtlich des „Ob“ des Widerrufs bestünde, könnte dies keinesfalls für die Frage gelten, in welcher Höhe die Subvention widerrufen wird. Es kann der Beklagten mit Blick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch bei Annahme eines schweren Auflagenverstoßes schwerlich versagt sein, aufgrund besonderer einzelfallbezogener Umstände den Zuwendungsbescheid in geringerer Höhe zu widerrufen (vgl. zur Pflicht, auch bei Zugrundelegung der Regelannahme die Einzelumstände zu würdigen, BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013, a.a.O.). Dies belegt im Übrigen auch die Praxis der Beklagten in den zahlreichen Parallelfällen. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Hinblick auf den Widerrufsanteil von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist. Der Bewertung der Vergabeverstöße durch das Prüfungsamt Hannover konnte keine Bindungswirkung für die eigenständig zu treffende Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde über den Teilwiderruf zukommen; dies hat das Verwaltungsgericht an anderer Stelle selbst festgestellt (Entscheidungsabdruck, S. 23, 1. Absatz).
80 
Das Verwaltungsgericht hat des weiteren angenommen, im vorliegenden Fall habe die Behörde bereits vor dem förmlich eingeleiteten Anhörungsverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgrund entsprechender Mitteilungen des Betroffenen gekannt, so dass das Anhörungsverfahren nur noch „Formsache“ gewesen sei. Die Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 hätten sich eingehend mit den Gründen befasst, warum von der Erfüllung der Auflagen abgesehen worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die im weiteren Anhörungsverfahren erstellte Stellungnahme vom 27.01.2007 neue Gesichtspunkte, insbesondere den Auflagenverstoß betreffende Tatsachen, enthalten habe, die die Klägerin nicht schon mit ihren Schreiben vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 dargetan habe. Diese Betrachtungsweise wird dem Zweck der von der Beklagten durchgeführten Anhörung nach § 28 VwVfG nicht gerecht, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessenbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001, a.a.O.).
81 
Unabhängig davon trifft die Feststellung, dass die Stellungnahme vom 26.01.2007 für den Fristbeginn lediglich nicht bedeutsame ergänzende Rechtsauffassungen enthalte und gegenüber den Schreiben vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 keine neuen Gesichtspunkte enthalten habe, nicht zu. In beiden Schreiben hatte sich die Klägerin darauf beschränkt darzulegen, weshalb von einem förmlichen Vergabeverfahren abgesehen worden war. Erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 08.12.2006 hatte die Klägerin von der Absicht der Beklagten erfahren, die Zuwendungsbescheide wegen Auflagenverstößen teilweise zu widerrufen. Dementsprechend hat sie in der im Anhörungsverfahren abgegebenen 48seitigen Stellungnahme vom 26.01.2007 erstmals Umstände benannt, die aus ihrer Sicht dem angedrohten Teilwiderruf entgegenstanden bzw. zu einer Reduzierung des Widerrufsanteils zwangen und die jedenfalls Relevanz für die Ermessenausübung der Beklagten haben konnten. Dies gilt etwa für Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verschuldens, zur mangelnden Schwere der Vergabeverstöße, zum Vertrauensschutz, zur Bindungswirkung des Prüfungsvermerks vom 06.04.2006, zum fehlenden Schaden der Beklagten und zur (Un-)Verhältnismäßigkeit eines Teilwiderrufs einschließlich der Informationen über die finanziellen Auswirkungen eines Widerrufs für die Klägerin. Dass diese Gesichtspunkte von der Beklagten von vornherein aus ihrer Ermessensentscheidung hätten ausgeblendet werden können, ist für den Senat nicht ersichtlich.
82 
b) Rechtsgrundlage für die Höhe der Zinsfestsetzung ist grundsätzlich § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nach der bis 28.06.2002 gültigen Fassung dieser Vorschrift vom 21.09.1998 war der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Seit dem 01.01.1999 erschloss sich der Inhalt der Regelung indes nur mehr durch das Hinzuziehen des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242 - DÜG -). Nach § 1 Abs. 1 DÜG war an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz nach dem DÜG getreten. Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 01.01.1999 die Europäische Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am 31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde. Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 erfolgte erstmals zum 01.05.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) diente (vgl. Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f.). Mit Wirkung zum 04.04.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26.03.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 aufgehoben und der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ bzw. der bisherige „Basiszinssatz“ durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17.08.2010 - 3 A 438/09 - juris). Durch Art. 13 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) war schließlich § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG mit Wirkung vom 29.06.2002 dahingehend geändert worden, dass nunmehr ein Zins von „fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ galt.
83 
Soweit die Beklagte für den Zeitraum ab dem 29.06.2002 unter direkter Anwendung der aktuellen Fassung der Vorschrift Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet hat, kann dies nach Auffassung des Senats voraussichtlich keinen Bestand haben. Entscheidende Bedeutung kommt hier dem Umstand zu, dass die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden sind und nach deren Nr. 8.4 der Erstattungsbetrag „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen ist“. Eine Auslegung dieser Regelung ergibt, dass es sich jedenfalls im Hinblick auf die konkret benannte feste Zinshöhe von 3% nicht um eine dynamische, sondern um eine statische Verweisung handelt (VG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2009 - 6 K 114/09 -). Lediglich für die konkrete Ermittlung der variablen Bezugsgröße (Diskontsatz bzw. Basiszinssatz nach DÜG bzw. § 247 BGB) dürfte mit Blick auf die Formulierung „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“ im Sinne einer praxisnahen Interpretation der Nebenbestimmung davon auszugehen sein, dass insoweit spätere Veränderungen zu berücksichtigen waren. Der Senat sieht sich in dieser Beurteilung bestätigt durch Nr. III der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ergangenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 12.08.2008 zur Änderung des § 49a VwVfG - V 5 a - 130 213/49a -, GMBl 2002, 668).
84 
Eine weitergehende Reduzierung der Zinsforderung dürfte nicht in Betracht kommen. Entgegen der Ansicht der Klägerin dürften von dem Zinsanspruch nicht die bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.04.2006 festgesetzten sog. Verzögerungs- oder Zwischenzinsen abzusetzen sein.
85 
Zur Klarstellung weist der Senat zunächst darauf hin, dass die in diesem Bescheid festgesetzten Zinsen lediglich in Höhe von 14.166 EUR sog. Zwischen- oder Verzögerungszinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG betrafen (vgl. Tatbestand, S. 5 oben).
86 
§ 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG regelt den Fall der verfrühten Zuwendung oder ihrer verspäteten Verwendung. Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit „bis zur zweckentsprechenden Verwendung“ an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489). Damit soll der wirtschaftliche Vorteil des Empfängers abgeschöpft und auch ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen.
87 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem Zinsanspruch nicht um eine von der Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks (Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5/04, BVerwGE 123, 303; zur Selbständigkeit dieses Zinsanspruchs auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49a Rn. 89; Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Aufl., 2011 § 49a Rn. 24). Mithin spricht einiges dafür, dass es insoweit um einen selbständigen Zinsanspruch geht, der neben einem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 VwVfG stehen kann. Auch der Senat ist in seinem Urteil vom 28.09.2011 von einem Nebeneinander der Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausgegangen.
88 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht sollen Zwischenzinsen allerdings nur erhoben werden, wenn es noch zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen und es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder aus anderen Gründen geboten war, ungeachtet der zunächst nicht ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der Zuwendungen von einem Widerruf abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489; hierzu Anmerkung Deiseroth, Juris, unter C. II. 2.). Diese Grundsätze dürften hier allerdings nicht entgegenstehen. Denn im Falle der Klägerin ist es nicht zu einem Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen. Der Widerruf wurde vielmehr auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt und bezieht seine sachliche Rechtfertigung aus Auflageverstößen, die allein das Vergaberecht betreffen. Auch betraf er lediglich jeweils 25% der für die einzelnen Aufträge gewährten Fördermittel. Mithin ging es hier nicht um die Rückabwicklung eines im Hinblick auf den Zuwendungszweck vollständig fehlgeschlagenen Zuwendungsverhältnisses.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
91 
Beschluss
vom 17.10.2013
92 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.193.234,58 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3 GKG).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
23 
Die vom Senat zugelassene und den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechende Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der Bewilligungsbescheide in Höhe von 818.322,60 EUR und die Verpflichtung zur Erstattung dieses Betrags sind rechtswidrig, weil die Beklagte in Bezug auf die Höhe des Widerrufsanteils das ihr zustehende Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat.
24 
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der Zuwendungsbescheide ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten zwar dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden (3.). Ihre Entscheidung leidet jedoch hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs an einem Ermessensfehler, der zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in vollem Umfang führt (4.). Mit Blick auf eine mögliche erneute Widerrufsentscheidung und zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte ihre Widerrufsbefugnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist ausgeübt hat (5.a), dass die Höhe des von ihr angeforderten Zinses jedoch teilweise zu korrigieren gewesen wäre (5.b).
25 
Dass sowohl im Widerrufsbescheid wie im Widerspruchsbescheid irrtümlich ein „Zuwendungsbescheid vom 19.10.1999“ in Bezug genommen wurde, lässt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unberührt. Denn dem übrigen Inhalt der Bescheide lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 gemeint war und es sich insoweit um offensichtliche Falschbezeichnungen gehandelt hat.
26 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 als auch der nachträgliche Änderungsbescheid vom 13.11.2000 verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie auf die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 32, 334). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3.1 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG einzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, VBlBW 2012, 221; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 -, Juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86, und Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05 -, Juris; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden.
27 
Demgegenüber geht der Senat nicht mehr davon aus, dass auch Nr. 3.2 ANBest-P in der hier maßgeblichen Fassung als Auflage zu qualifizieren ist (a.A. noch Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.). Danach bleiben Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 57 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und der Vergabeordnung (VgV) Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, unberührt. Insbesondere der sich deutlich von Nr. 3.1 ANBest-P abhebende Wortlaut („bleiben… unberührt“) lässt erkennen, dass eine Pflicht zur Anwendung des 2. Abschnitts nicht durch die Nebenbestimmung selbst begründet werden soll, sondern sich aus anderweitigen Rechtsgründen ergibt. Deshalb wird mit gutem Grund vertreten, dass die Vorschrift lediglich einen Hinweis darauf enthält, dass die allgemeinen vergaberechtlichen Voraussetzungen durch Nr. 3.1. ANBest-P nicht eingeschränkt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., m.w.N.). Demnach dürfte der Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A nur anzuwenden sein, wenn ein Zuwendungsempfänger - anders als im vorliegenden Fall - als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWG (bzw. vormals HGrG) dazu verpflichtet ist (vgl. Dittrich, BHO, Stand: Juli 2013, § 44 BHO Rn. 42.1.2; zum Streitstand vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 03.09.2012 - 8 LA 187/11 -, Juris).
28 
Dies kann indes letztlich offen bleiben. Denn die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A bzw. VOB/A sind in jedem Falle anzuwenden (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A sowie § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Danach muss grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden (§ 3 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Eine freihändige Vergabe kommt nur unter den in § 3 Nr. 4 VOL/A bzw. VOB/A genannten Voraussetzungen in Betracht (zum hierarchischen Verhältnis zwischen den Vergabearten vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -, Juris).
29 
2. Diese Auflage hat die Klägerin nicht erfüllt.
30 
Soweit die Klägerin meint, die gerichtliche Kontrolle im Zuwendungsrecht habe sich von vornherein auf Vorschriften zu beschränken, deren Verletzung relevante wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten, folgt dem der Senat mit Blick auf die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts (dazu noch i.E. unten unter 3.) sowie den Umstand, dass die Verweisung der Auflage auf die Verdingungsordnungen unbedingt und ausnahmslos ist (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994), nicht.
31 
a) In Bezug auf den Containerkran hat die Klägerin den Auftrag unter Verzicht auf ein förmliches Verfahren im Wege der freihändigen Vergabe erteilt. Damit hat sie gegen die Vergabevorschriften verstoßen. Eine freihändige Vergabe kommt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 VOL/A in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall lag hier nicht vor.
32 
Es ist weder von der Klägerin hinreichend dargelegt worden noch sonst für den Senat ersichtlich, dass für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kam (§ 3 Nr. 4 a VOL/A). Insoweit muss sich die Klägerin bereits entgegenhalten lassen, dass sie drei Firmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hatte. Dies zeigt, dass sie offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen war, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Im Übrigen setzt die Annahme dieses Ausnahmetatbestandes voraus, dass sich der Auftraggeber eine umfassende, sorgfältige und aktuelle Marktübersicht verschafft, welche Unternehmen zur Leistungserbringung in Betracht kommen (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 2. Aufl. 2007, § 3 Rn. 60). An dieser Voraussetzung fehlt es. Dass ein bestimmtes Unternehmen die wirtschaftlichste Leistungserbringung erwarten lässt, ist für die Annahme des Ausnahmetatbestandes nicht genügend (vgl. Kaelble, a.a.O., Rn. 61). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin es unter Verletzung von § 3 Nr. 5 VOL/A an jeglicher Dokumentation hat fehlen lassen, dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, den Containerkran anzubieten. Die Lieferung eines Containerkrans kann auch nicht von vornherein als technisch oder fachlich ungewöhnliche Leistung betrachtet werden, für die nur ein Unternehmen in Betracht kommt (zu dieser Voraussetzung vgl. Kaelble, a.a.O., Rn. 58, 180). Allein mit dem Hinweis auf die Vorteile des KSR-Krans zeigt die Klägerin keine technischen Besonderheiten auf, die zwingend die Vergabe an ein spezifisches Unternehmen erforderten. Schließlich hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Wahl des Verhandlungsverfahrens nicht die Gründe herangezogen werden können, die sich durch eine entsprechende Gestaltung der Leistungsbeschreibung hätten ausräumen lassen. Der Senat geht davon aus, dass die Anforderungen an den Containerkran unter Zugrundelegung der statischen Besonderheiten in einer Leistungsbeschreibung unter anderem in den Eigenschaften Radlasten, maximale Tragfähigkeit in Tonnen, Bodenpressungswert, Bauhöhe, Hubhöhe, Stapelkapazität, Motorleistung usw. zum Ausdruck gebracht werden können. Nur eine derartige eindeutige und spezifizierte Leistungsbeschreibung hätte die Abgabe vergleichbarer Angebote ermöglicht.
33 
Auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 4 f) VOL/A lagen nicht vor. Die Klägerin hat nicht dargetan und es ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass die Leistung besonders dringlich im Sinne dieser Vorschrift war, insbesondere, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre.
34 
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 mit dem beispielhaften Hinweis auf Katastrophenfälle und sicherheitsrelevante Dienstleistungen; vgl. auch Külpman, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, 2003, § 3 VOB/A Rn. 57). Derartige Gründe lagen hier ersichtlich nicht vor. Auch ist für den Senat nicht erkennbar, dass die von der Klägerin für die Dringlichkeit der Beschaffung angeführten Umstände, wie etwa die Notwendigkeit bestimmter Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren, von ihr nicht hätten vorhergesehen und in die Planung einbezogen werden können. Dass die Klägerin die geltend gemachten Gründe nicht frühzeitig in einem Bauzeiten- und Finanzierungsplan hätte berücksichtigen können, ist nicht ersichtlich. Denn in die Planung eines Beschaffungsvorgangs ist auch die Dauer erforderlicher Genehmigungsverfahren einzubeziehen (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195). Insoweit scheidet eine zur freihändigen Vergabe berechtigende Dringlichkeit auch deshalb aus, weil nicht dargelegt ist, dass die Ursachen nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin lagen (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 88; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -, Juris). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass finanzielle Nachteile, wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln, grundsätzlich nicht ausreichen, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; vgl. auch Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195). Vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist etwa auch der politische Wunsch des Landes Baden-Württemberg nach einer Containerschifffahrt auf dem Neckar nicht geeignet, den Verzicht auf ein förmliches Vergabeverfahren zu rechtfertigen.
35 
Auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A sind nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Einholung von Angeboten dreier Firmen mühelos gelang. Im Übrigen erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
36 
Die von der Klägerin geltend gemachte Unzweckmäßigkeit eines förmlichen Verfahrens vermag einen Ausnahmetatbestand schon deshalb nicht zu begründen, weil der Katalog der Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A abschließend ist (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 52). Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist.
37 
Die Beklagte hat auch keine Erklärung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der eine freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde. Derartiges ergibt sich zunächst nicht aus dem auf eine entsprechende Bitte der Klägerin erfolgten Schreiben vom 07.10.1999. Denn bei einer Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N., BVerwGE 138, 1) konnte die Klägerin jedenfalls nicht herleiten, dass die Beklagte mit einer Auftragsvergabe ohne Ausschreibung einverstanden war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin ausweislich des Schreibens zwar bereits vor der Erteilung eines eventuellen Zuwendungsbescheides mit der Durchführung der beabsichtigten Vorhaben beginnen durfte. Davon waren aber ausdrücklich nur die „Ausschreibung“ und „Auftragsvergabe“ der im Einzelnen genannten Maßnahmen erfasst. Mithin wurde auf ein förmliches vergaberechtliches Verfahren gerade nicht verzichtet, auch wenn durchaus eine Präzisierung der vergaberechtlichen Anforderungen wünschenswert gewesen wäre.
38 
Auch dem „Prüfungsvermerk vom 06.04.2006“ des Sachbearbeiters der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West lässt sich keine Genehmigung oder Duldung des Verhandlungsverfahrens entnehmen. Auch wenn darin die Einhaltung „aller sonstiger Auflagen“ vermerkt ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Widerruf des Zuwendungsbescheids nach Prüfung der Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ausgeschlossen, beschränkt oder auch nur erschwert wäre (vgl. auch Nr. 6.9 ANBestP zur Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren für Belege, Verträge und sonstige Unterlagen). Insbesondere wird der Prüfungsvermerk nach Nr. 11.3 i.V.m. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO nur den danach zu beteiligenden Stellen, nicht aber dem Zuwendungsempfänger bekannt gegeben, so dass er das Außenverhältnis zum Zuwendungsempfänger unberührt lässt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13.06.2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er im vorliegenden Fall der Klägerin zusammen mit dem Rückforderungsbescheid vom 05.04.2006 übersandt worden war. Denn ein verständiger Empfänger musste die ausschließlich verwaltungsinterne Bedeutung des nicht unterzeichneten, ausdrücklich mit „Prüfungsvermerk zum Verwendungsnachweis“ überschriebenen Vermerks ohne weiteres erkennen. Keinesfalls konnte er diesen billiger Weise dahin verstehen, dass hier eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert und eine abschließende Regelung über das Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge getroffen worden wäre. Der Prüfungsvermerk ist daher der Klägerin gegenüber insbesondere kein Verwaltungsakt, dessen Inhalt bestandskräftig werden könnte (OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002, a.a.O.).
39 
Eine andere rechtliche Bewertung ist schließlich auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin behauptete enge Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde bzw. auf etwaige mündliche Erklärungen des damaligen Sachbearbeiters geboten. Denn insoweit waren die für eine Zusicherung nach § 38 VwVfG erforderlichen Formvoraussetzungen nicht erfüllt und im Übrigen musste der Klägerin klar sein, dass der Sachbearbeiter zu einer Änderung des Zuwendungsbescheids bzw. einem Verzicht auf die Einhaltung von Auflagen nicht befugt war.
40 
b) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für den Reach-Stacker fehlt es an der grundsätzlich vorgegebenen Vergabe im Wege der öffentlichen Ausschreibung. Die Klägerin hat auch hier nach Verzicht auf ein förmliches Verfahren und Einholung von Angeboten dreier Anbieter den Auftrag im Wege der freihändigen Vergabe erteilt.
41 
Ein Ausnahmefall nach § 3 Nr. 4 a VOL/A lag nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kam. Dass die Klägerin mit drei ihr bekannten Anbietern von Reach-Stackern aus Deutschland Kontakt aufgenommen hat, belegt, dass sie selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass sie sich insoweit eine europaweite Marktübersicht verschafft hat. Die Behauptung der Klägerin, weitere auf dem Markt verfügbare Produkte wären von vornherein mangels Eignung nicht in Betracht gekommen, überzeugt nicht. So lässt sich den Akten entnehmen, dass Reach-Stacker von einer Reihe anderer Unternehmen angeboten werden. Erst eine - von der Klägerin unterlassene - spezifizierte Leistungsbeschreibung hätte hier einen zuverlässigen Vergleich zwischen den verschiedenen Angeboten ermöglicht. So hätten die Anforderungen an den Reach-Stacker unter Zugrundelegung der begrenzten Fläche des Mannheimer Containerterminals sowie der Statik der Kaimauer beispielsweise in einer Leistungsbeschreibung unter anderem in den Eigenschaften Wendekreis, Radstand, Radlasten, Gewicht und einzuhaltender Bodenpressungswert, maximale Tragfähigkeiten in Tonnen, Motorleistung, Standsicherheit, geringe Lärmimmissionen usw. zum Ausdruck gebracht werden können. Entsprechendes gilt für Angaben zu Anforderungen an die Verfügbarkeit von Monteuren zum Zwecke der Inspektion und Reparaturarbeiten. Die Behauptung, die Firma K. sei im Jahre 1999 der wichtigste Anbieter auf dem Reach-Stacker-Markt gewesen und insbesondere der K. Reach-Stacker DRD 420 habe am Markt einen hervorragenden Ruf gehabt, ist nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 a VOL/A darzutun. Der erforderliche Nachweis, dass mit hinreichender Sicherheit miteinander vergleichbare Angebote nicht zu erwarten waren und für die Leistungen nur das Unternehmen K. in Betracht gekommen sei, ist nicht geführt worden.
42 
Auch der Ausnahmefall des § 3 Nr. 4 f) VOL/A lag nicht vor. Die von der Klägerin angeführten Gründe lassen die Leistung nicht als besonders dringlich im Sinne dieser Regelung (zu den Voraussetzungen vgl. oben) erscheinen. Auch ist nicht hinreichend dargetan worden, dass die geltend gemachten Umstände bei der Planung und Vorbereitung der Beschaffung nicht wenigstens in der Weise hätten berücksichtigt werden können, dass selbst bei Ausschöpfung aller Verkürzungsmöglichkeiten nach § 18 VOL/A die Dringlichkeit die Durchführung eines anderen Vergabeverfahrens ausgeschlossen hätte.
43 
c) Bei der Vergabe des Spreaders hat die Klägerin gegen die Vorgaben des § 3 VOL/A verstoßen. Sie hat kein förmliches Verfahren durchgeführt und nach Einholung von zwei Angeboten mündlich das aus ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot beauftragt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 Nr. 4 VOL/A, der die freihändige Vergabe gestattet, lag nicht vor.
44 
So handelte es sich bei der Lieferung des Spreaders nicht um eine Leistung i.S.d. § 3 Nr. 4 a VOL/A. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin zwei Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte und somit selbst nicht davon ausging, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Mit dem Hinweis auf die Schnittstellenproblematik zwischen Kran und Spreader und darauf, dass rund 85 % aller KSR-Kräne mit einem Spreader der Fa. S. ausgerüstet werden, ist ersichtlich nicht aufgezeigt, dass aus technischen Gründen nur der S.-Spreader in Betracht kommt. Die Klägerin hat weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert, dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen solchen Spreader anzubieten. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin nicht verschafft. Erst wenn aufgrund einer derartigen Markterkundung festgestellt werden könnte, dass nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag erfüllen kann, könnten die Anforderungen des § 3 Nr. 4 a erfüllt sein (vgl. Kaelble, a.a.O., §3 Rn. 60). Dies behauptet indes die Klägerin selbst nicht, wenn sie vorträgt, nach Auswahl des KSR-Krans seien nur drei Anbieter für den Spreader in Frage gekommen.
45 
Die Leistung war auch nicht besonders dringlich i.S.d. § 3 Nr. 4 f VOL/A. Dass die von der Klägerin insoweit genannten Faktoren des Zeitdrucks, insbesondere auch die Kalkulation mit einer längeren Lieferzeit, nicht von vornherein bei der Planung und Vorbereitung der Leistungsbeschaffung hätten berücksichtigt werden können (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 88), ist für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen rechtfertigen auch im Rahmen des § 3 Nr. 4 f lediglich unvorhergesehene und außerordentliche Situationen, die mit unmittelbaren Gefahren für bedeutende Rechtsgüter verbunden sind, die Abweichung vom förmlichen Vergabeverfahren (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 zu typischen Fällen). Eine von der Klägerin behauptete Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung vermag einen Ausnahmetatbestand nicht zu begründen, weil der Katalog der Ausnahmen nach § 3 Nr. 4 VOL/A abschließend ist (Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 52).
46 
d) Auch hinsichtlich der Auftragsvergaben für die Platzbefestigung, den Büroneubau und die Trafostation fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
47 
Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen i.S.d. § 1 VOB/A unterhalb der in § 1 a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte, letztendlich freihändige Vergabe wäre nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A vorläge. Dies ist indes nicht der Fall.
48 
aa) Im Hinblick auf den Auftrag für die Platzbefestigung behauptet die Klägerin, zunächst im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung die relevanten neun Baufirmen im Umkreis von 70 km angeschrieben zu haben. Insoweit hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass das für eine beschränkte Ausschreibung vorgeschriebene Verfahren nach §§ 17 ff. VOB/A nicht beachtet wurde. In jedem Fall ist die Klägerin im Laufe des Verfahrens durch die Änderung des ursprünglichen Auftragsgegenstandes, die Verhandlungen mit einzelnen Anbietern und die damit verbundenen erheblichen Preisänderungen zu einer freihändigen Vergabe übergegangen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen indes nicht vor.
49 
Eine besondere Dringlichkeit der Leistung i.S.d. § 3 Nr. 4 d VOB/A ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die in § 18 Nr. 1 und 4 VOB/A vorgesehenen Angebotsfristen sowie die Zuschlags- und Bindefristen gemäß § 19 VOB/A bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht hätten eingehalten werden können. Auch waren die von der Klägerin geltend gemachten Umstände nicht von einem solchen Gewicht, dass sie im Rahmen des Ausnahmetatbestandes eine besondere Dringlichkeit hätten begründen können (vgl. Külpmann, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, § 3 VOB/A Rn. 57 f.). Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder Beschädigung durch Unfall (vgl. Külpmann, a.a.O., § 3 VOB/A Rn. 57; Dippel, in: juris PK-VergR, 1. Aufl. 2005, § 3 VOB/A RdNr. 32, 59). Auch ein besonderer Fall, der in mit den Regelbeispielen der Buchstaben a bis f vergleichbarer Weise die Unzweckmäßigkeit der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung der Klägerin, eine freihändige Vergabe sei jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass sich bei einer Ausschreibung eventuell weiter entfernt liegende Baufirmen beteiligen könnten, diese höhere Baustelleneinrichtungskosten aufwiesen und eine Gewährleistung sich dann als schwieriger erweisen könnte. Unabhängig davon, dass es insoweit an nachprüfbaren Belegen fehlt, hätten die Kriterien „Baustelleneinrichtung“ und „Wartung“ den Teilnehmern einer Ausschreibung durch eine entsprechende Leistungsbeschreibung bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gemacht werden können und müssen und hätten dann bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Angebote berücksichtigt werden können. Insoweit kann auf die Darlegung der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
50 
bb) Im Hinblick auf die Auftragsvergabe für den Büroneubau hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid substantiiert dargelegt, dass die Klägerin die Bauleistung letztlich ohne ein förmliches Verfahren freihändig vergeben habe, obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. S. 19 ff. des angegriffenen Bescheides). Die Vorgaben für die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung sind seitens der Klägerin nicht beachtet worden. Letztendlich hat sie ohne förmliches Verfahren freihändig den Zuschlag an die Firma Brich erteilt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist sie zur freihändigen Vergabe übergegangen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen jedoch nicht vor. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zur Platzbefestigung verwiesen werden.
51 
cc) Auch im Hinblick auf die Trafostation hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid überzeugend aufgezeigt, dass die Klägerin, unabhängig davon, dass die Voraussetzungen einer beschränkten Ausschreibung nicht vorgelegen haben, das insoweit einzuhaltende Verfahren nicht beachtet hat. Mit den Verhandlungen mit einzelnen Anbietern und den damit verbundenen erheblichen Preisänderungen ist ein Weg gewählt worden, der nicht den Vorgaben des § 24 VOB/A genügte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin zu einer freihändigen Vergabe übergegangen, ohne dass dies durch einen Ausnahmegrund nach § 3 Nr. 4 VOB/A gerechtfertigt gewesen wäre. So ist weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass für die Errichtung der Trafostation aus besonderen Gründen nur ein bestimmter Unternehmer, nämlich die ausgewählte Firma A., in Betracht gekommen wäre. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Sie trägt selbst vor, dass für die Errichtung der Trafostation „nur wenige Anbieter“ zu finden sind. Auch belegen die von der Klägerin eingeholten drei Angebote, dass nicht nur ein bestimmter Anbieter in der Lage war, die Bauleistung „Trafostation“ zu erbringen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die staatliche Hafengesellschaft Mannheim, die seinerzeit das Stromnetz im Hafen Mannheim betreut hatte, die Beauftragung der Fa. A. gewünscht habe. Denn die im Ausnahmetatbestand geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, § 3 RdNr. 49). Unabhängig davon handelte es sich offenbar lediglich um einen Wunsch und nicht etwa eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der staatlichen Hafengesellschaft. Auch deshalb können die Voraussetzungen des Ausnahmegrundes nicht angenommen werden.
52 
Der Senat vermag auch eine nach § 3 Nr. 4 d VOB/A erforderliche besondere Dringlichkeit nicht anzunehmen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Platzbefestigung Bezug genommen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass zur Überbrückung der Stromversorgung eine mobile Trafostation installiert worden sei, die hohe Kosten verursacht habe, rechtfertigt dies das Absehen von einer Ausschreibung nicht. Auch war die geschilderte Situation nicht unvorhersehbar, so dass sie letztlich der Klägerin zuzurechnen ist. Die besondere Dringlichkeit kann grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.).
53 
e) Darüber hinaus hat die Klägerin ihre vergaberechtlichen Dokumentationspflichten verletzt. Insbesondere hat sie es an der gebotenen Fertigung von Vergabevermerken fehlen lassen (vgl. § 30 VOB/A sowie §§ 3 Nr. 5 und 30 VOL/A). Der Vergabevermerk ist das zentrale Dokument, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Vergabeverfahrens zu beweisen und dessen spätere Überprüfung zu gewährleisten (vgl. Dippel, a.a.O., § 30 VOB/A, RdNr. 4). Nach Sinn und Zweck sind in ihm insbesondere auch die Gründe darzulegen, aus denen von einer öffentlichen Ausschreibung abgewichen wurde (Dähne, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, § 30 VOB/A Rn. 2; Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 130). Entgegen der Behauptung der Klägerin werden die von ihr vorgelegten Unterlagen den Anforderungen einer hinreichenden Dokumentation nicht einmal ansatzweise gerecht.
54 
Der Senat geht mit Blick auf den mit der Dokumentation verfolgten Zweck der Transparenz des Vergabeverfahrens davon aus, dass es sich um selbständige Verstöße gegen vergaberechtliche Verpflichtungen handelt, die der Klägerin durch die dem Zuwendungsbescheid beigefügte Auflage auferlegt worden sind (vgl. auch Attendorn, NVwZ 2006, 991, 993 „Fehler in der Verfahrensführung“). Die Auffassung der Klägerin, es handele sich soweit um bloße „Folgefehler“, überzeugt nicht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vergaberechtliche Dokumentationspflicht mit einem nicht unerheblichen Aufwand für den Auftraggeber verbunden ist. Insoweit hat die Beklagte indes zu Recht auf die Möglichkeit der Mitwirkung von Sachverständigen hingewiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist (vgl. 4.3 der Förderrichtlinie). Dies dient u.a. dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der gebotenen Dokumentation zu gewährleisten.
55 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden.
56 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55, 58 ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332, 337), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen (Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 -, Juris).
57 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden.
58 
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, musste der Klägerin trotz des auf ihre entsprechende Bitte erfolgten Schreibens der Beklagten vom 07.10.1999 klar sein, dass die Beklagte jedenfalls mit einer Auftragsvergabe ohne Ausschreibung nicht einverstanden war. Auch dem Vortrag zur engen Abstimmung mit der Behörde sowie dem Prüfungsvermerk vom 05.04.2006 lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich bei der Klägerin ein rechtlich schützenswertes Vertrauen dahin bilden konnte, die Beklagte werde einen Verstoß gegen das Vergaberecht nicht sanktionieren.
59 
4. Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 25 % des jeweils betroffenen Auftrages ist jedoch in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden.
60 
a) Zwar kann die Annahme, dass bei Vorliegen eines schweren Vergabeverstoßes grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides angezeigt ist, ebenso wenig beanstandet werden wie die Feststellung, dass der Klägerin derartige schwere Verstöße vorzuwerfen sind.
61 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es insoweit unerheblich, dass sie jedenfalls aus ihrer Sicht - das günstigste Angebot angenommen hat und deshalb kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Denn durch die Bestimmungen der VOB/VOL soll - wie bereits ausgeführt - insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005, a.a.O.). Im Übrigen lässt sich die Behauptung, Verstöße hätten im Einzelfall nicht zu einem Schaden des Zuwendungsgebers geführt, der Natur der Sache nach weder widerlegen noch verifizieren. Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in die jeweiligen Zuwendungsbescheide, hypothetischen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 1055/99 -, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23.08.2001 - 4 L 5/01 -, Juris).
62 
Die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts nimmt die Klägerin auch nicht hinreichend in den Blick, soweit sie zur Begründung ihrer Auffassung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.09.2012 verweist. Zwar muss danach, wenn ein Auftrag unzulässigerweise im Nichtoffenen Verfahren bzw. aufgrund einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb statt im Offenen Verfahren bzw. aufgrund einer Öffentlichen Ausschreibung vergeben wird, ein solcher Vergabeverstoß nicht ausnahmslos als schwerwiegend erachtet werden. Indes hatte die dortige Klägerin die Aufträge im Wege der beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1, Abs. 2, 2. Alt. VOB/A, § 3 Abs. 2 und 3 VOL/A) bzw. im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach bzw. mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht (§ 3a Nr. 1 Buchst. b VOB/A bzw. § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A), vergeben. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht die Annahme eines nicht schwerwiegenden Verstoßes maßgeblich darauf gestützt, dass ein europaweit bekanntgegebener Öffentlicher Teilnahmewettbewerb stattgefunden hatte und daher das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb offenkundig zu keiner nennenswerten Beschränkung des Wettbewerbs unter den in Betracht kommenden Firmen geführt hat (vgl. Juris Rn. 46). Von einer vergleichbaren Lage kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
63 
Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.), ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt (zur regelhaften Einstufung von Verstößen gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe als „schwere Verstöße gegen die VOB/VOL“ vgl. auch Nr. 3.1 und 3.6 des Runderlasses des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 044 - 3/8 - zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58/12 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.2012, a.a.O.). Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet.
64 
Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend dargelegt, dass nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr sechs eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von über 1,5 Mio. EUR. Dabei ist die Beklagte entgegen der Behauptung der Klägerin nicht hinsichtlich der Gesamtfördersumme von sechs Vergaberechtsverstößen ausgegangen. Sie hat vielmehr die jeweilige Fördersumme des einzelnen Auftragswertes jeder Einzelmaßnahme, bei der der Vergaberechtsverstoß festgestellt wurde, um je 25% gekürzt. Die Selbständigkeit der Verstöße folgt dabei auch aus dem Zuwendungsbescheid, in dem ausdrücklich von einer Förderung sechs gesondert aufgeführter Einzelmaßnahmen ausgegangen wird. Bei der Beurteilung der Schwere der Verstöße hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Klägerin auch jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch bei der Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten eine sorglose Handhabung an den Tag gelegt hat.
65 
b) Jedoch leidet die Entscheidung der Beklagten an einem Ermessensfehler.
66 
Die Beklagte ist in den angegriffenen Bescheiden auf die konkrete Höhe des Widerrufsanteils und die Möglichkeit einer geringeren Kürzung eingegangen.
67 
Für die Festsetzung der Quote von 25% im Falle schwerer Vergaberechtsverstöße hat sie auf die langjährige Verwaltungspraxis sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verwiesen. Ob dieser Ausgangspunkt tatsächlich tragfähig ist, begegnet Zweifeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg erscheint widersprüchlich, weil es danach zum einen „keine festgelegten Grundsätze für die Berechnung der Kürzungsbeiträge“ gibt, zum anderen von den für „Fälle eines schweren VOB-Verstoßes allgemein vorgesehenen 20 bis 25 %“ gesprochen wird. Allerdings sehen teilweise von den Landesfinanzministerien in Bezug auf Zuwendungen aus Landesmitteln geschaffene Erlasse unter näheren Voraussetzungen eine Rückforderungsquote in dieser Bandbreite vor. So heißt es in dem bereits erwähnten Runderlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 0044 - 3/8 -, auszugsweise (vgl. auch die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom 23.11.2006 - Az.: 11 - H 1360 - 001 - 44571/06 -, StAnz 2006, Nr. 49):
68 
Liegt ein schwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vor, ist grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung angezeigt. Dabei ist davon auszugehen, dass - regelmäßig nach vorheriger Anhörung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (§ 28 VwVfG. NRW.) - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt (Nr. 8.3 VV zu § 44 LHO). Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind bei schweren Verstößen gegen die VOB/VOL (vgl. nachstehende Ziff. 3) im Regelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (z.B. Teillos oder Fachlos), bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Würde die Anwendung dieses Grundsatzes, etwa weil VOB/VOL-widrig nicht in Teillosen bzw. nur in großen Teillosen vergeben wurde, zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 v. H. der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils der durch den Verstoß bedingten Verteuerung beschränkt werden.
69 
Vor diesem Hintergrund bleibt schon im Unklaren, an welchem Maßstab sich die Beklagte bei der Bemessung des Widerrufsanteils bzw. der Rückforderungsquote orientiert hat. Denn der Begründung des Widerrufs lässt sich nicht entnehmen, dass sie in Fällen schwerer Vergaberechtsverstöße - etwa den genannten Erlassen entsprechend - von einem Rahmen von 20 bis 25 % ausgeht, der zudem bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann. Widersprüchlich erscheint ferner, dass die Beklagte in ihrer Widerrufspraxis offenbar nicht von einheitlichen Grundsätzen ausgeht. So hat sie etwa im Widerrufsbescheid betreffend den Hafen Emmerich vom 08.10.2007 ausgeführt, „Entsprechend der langjährigen Praxis im Zuwendungsrecht … werden … in der Regel 20% des Betrags der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen.“ Eine plausible Erklärung für die hiervon abweichende Begründung im Falle der Klägerin (25 %) hat die Beklagte nicht zu liefern vermocht. Hinzu kommen Zweifel, ob die Beklagte in Bezug auf den Umfang des Widerrufs überhaupt eine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen hat. Denn die Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deuten darauf hin, dass die Behörde in der Frage der Höhe des Widerrufs ohne weiteres den Vorgaben des Bundesrechnungshofs gefolgt ist. Danach hat dieser mitgeteilt, dass bei der Klägerin die „Höchststrafe“ zu verhängen sei, weil es so viele Verstöße (6) gegeben habe und die Dokumentationspflicht nicht erfüllt worden sei.
70 
Diese Fragen können indes letztlich offen bleiben. In seiner Entscheidung vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 - hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch die Regelannahme, die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens führe zu einem schwerwiegenden Verstoß, nicht davon entbindet, die Einzelumstände zu würdigen. Vor diesem Hintergrund kommt bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls der Tatsache Bedeutung zu, dass hier der Bewilligungsbehörde eine nicht unerhebliche Mitverantwortung für die vergaberechtlichen Verstöße zuzuschreiben ist. Nach Auffassung des Senats ist dies ein hinreichend gewichtiger Gesichtspunkt, dem die Beklagte bei der Prüfung eines geringeren Kürzungsanteils keine ausreichende Beachtung geschenkt hat.
71 
Auf der Grundlage der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der gesamte Fördervorgang unter Beteiligung und in Abstimmung mit der (damaligen) Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, insbesondere mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter L., erfolgt ist. Auch der Geschäftsführer der Klägerin hat dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft bekundet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund zahlreicher von der Klägerin der Bewilligungsbehörde vorgelegter Unterlagen und sonstiger Informationen musste diese davon ausgehen bzw. hätte diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls frühzeitig erkennen können, dass die Klägerin bei keinem der Aufträge eine öffentliche Ausschreibung nach VOL/A bzw. VOB/A vorgenommen hat. Beispielhaft kann auf das an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West gerichtete Schreiben der Klägerin vom 17.08.2000 verwiesen werden, in dem diese die Kostensituation bei den baulich auszuführenden Förderprojekten Platzbefestigung/Einfriedung, Trafostation und Bürogebäude im Einzelnen erläutert. Den dortigen Ausführungen kann ohne weiteres entnommen werden, dass die Klägerin die diesbezüglichen Aufträge ohne Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung vergibt. Gleichwohl hat es die Bewilligungsbehörde in dem für die Beschaffung relevanten Zeitraum von Ende 1999 bis Ende 2000 unterlassen, auf die Einhaltung der in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid enthaltenen Verpflichtung zur Beachtung der VOB/VOL zu dringen. Dem entspricht die deutliche Kritik, die das Prüfungsamt des Bundes Hannover in seiner Mitteilung an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West über die Prüfung der Verwendungsprüfung bei Zuwendungen für den Kombinierten Verkehr geäußert hat. Dort wird moniert, dass die Bewilligungsbehörde die Zuwendungsempfänger nicht in der gebotenen Weise zur Einhaltung der Bestimmungen des Vergaberechts angehalten hat (vgl. Zusammenfassung 0.9, S. 27 und S. 42, Anhang 10). In diesem Zusammenhang kommt auch den von der Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur damaligen Praxis der Bewilligungsbehörde bei der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen und der Einhaltung von Auflagen Relevanz zu. Wie die Sachbearbeiter bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hatten, waren in der Behörde weder die Vorschriften der VOB/VOL noch Kommentierungen hierzu vorhanden (S. 21. ff. des Entscheidungsabdrucks). Dem entspricht es auch, dass im Prüfungsvermerk der Bewilligungsbehörde vom 06.04.2006 - im Widerspruch zu den realen Abläufen - festgehalten worden war, dass die Klägerin „alle sonstigen Auflagen eingehalten“ habe. Dies alles zeigt, dass bereits in organisatorischer Hinsicht in keiner Weise sichergestellt war, dass die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der vergaberechtlichen Auflagen durch den Zuwendungsempfänger überhaupt prüfen und ggf. durchsetzen konnte. Dieser in Widerspruch zu den Vorgaben nach Nr. 11.1.1, 11.1.2 der VVBHO zu § 44 stehenden Verwaltungspraxis (vgl. auch Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: 1. Juli 2013, § 44 BHO Rn. 55.2, 55.2.1) kommt nach Auffassung des Senats ein nicht unerhebliches Gewicht zu, das jedenfalls geeignet ist, das Maß der subjektiven Vorwerfbarkeit der Vergabeverstöße zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als sich bei Zuwendungsempfängern, die - wie die Klägerin als privater, nicht der öffentlichen Hand zuzurechnender Hafenbetreiber - nur einmalig oder gelegentlich eine Projektförderung erhalten, mit Blick auf die Komplexität des Vergaberechts die Frage der Zumutbarkeit stellt, bei seinem Personal ein nur selten gebrauchtes Wissen vorzuhalten (vgl. Dittrich, a.a.O., § 44 BHO Rn. 42.4.2). Allein der pauschale Hinweis der Beklagten auf die zehnprozentige Planungspauschale, mit der vergaberechtlicher Sachverstand hätte „eingekauft“ werden können, vermag das Ausblenden der Defizite der eigenen Verwaltungspraxis in der Widerrufsentscheidung nicht zu rechtfertigen.
72 
Insgesamt geht der Senat davon aus, dass die Beklagte dem Umstand ihrer Mitverantwortung bei der Bemessung des Widerrufsanteils, insbesondere bei der Prüfung der Möglichkeit einer unterhalb von 25% liegenden Kürzungsquote, nicht die Bedeutung beigemessen hat, die diesem Umstand tatsächlich zukommt (Fehlgewichtung; vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 114 Rn. 7). In den angegriffenen Bescheiden wird weder der eigene Verantwortungsbeitrag der Behörde hinreichend in den Blick genommen noch eine Berücksichtigung dieses Aspekts zugunsten der Klägerin erwogen. Dies ist auch danach nicht erfolgt. Es erscheint im konkreten Fall nicht ausgeschlossen, dass die Behörde bei einer sachgerechten Berücksichtigung dieses Umstands zu einer anderen Bemessung des Kürzungsanteils gelangt wäre. Insoweit bedarf es einer erneuten einheitlichen Betätigung des ihr durch § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumten Ermessens.
73 
Nach alledem waren die gegenständlichen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben. Da sich der Teil-Widerruf als rechtswidrig erweist, fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Erstattung des widerrufenen Zuwendungsbetrags (§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und für die Festsetzung der hierauf bezogenen Zinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG).
74 
5. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat auf Folgendes hin:
75 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
76 
Die Frist begann nicht bereits mit Eingang der Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover vom 17.05.2006 am 22.05.2006. Denn ebenso wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 (Anlage 9) und den diesem beigefügten Ordnern „Kostenermittlung“ und „Kontoauszüge“ und dem Schreibens vom 13.03.2006 (Anlage 11) erhielt der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten auch mit dem Prüfungsbericht vom 17.05.2006 allenfalls positive Kenntnis von der auflagenwidrigen Vergabe, also vom Widerrufsgrund. Damit ist indes die Jahresfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden.
77 
Wird ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen, weil mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG), gilt die Fristbestimmung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dies bedeutet, die Jahresfrist beginnt nicht bereits dann, wenn die zuständige Behörde einen ihr vollständig bekannten Sachverhalt, aus dem sich ein Auflagenverstoß ergibt, unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat und deswegen den Auflagenverstoß nicht erkannt hat. Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidungen erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 362; Beschluss vom 19.12.1984 - GrSEN 1 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356; Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, a.a.O.). Demgemäß gehört bei einer Ermessensentscheidung, bei der - wie im vorliegenden Fall - die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, zur Herstellung der Entscheidungsreife, bei deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, grundsätzlich das Anhörungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001, a.a.O.; Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.). Dabei liegt es in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist als Entscheidungsfrist, dass es die Behörde - bis zur Grenze der Verwirkung - in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485).
78 
Formal ist auch das Verwaltungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei Ermessensentscheidungen Entscheidungsreife erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens (§ 28 Abs. 1 VwVfG) gegeben ist. Die Gründe, mit denen das Verwaltungsgericht die Maßgeblichkeit des von der Beklagten durchgeführten Anhörungsverfahrens für die Widerrufsfrist verneint, sind indes nicht haltbar.
79 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ermessen der Beklagten sei wegen des Gebots der gleichen Behandlung aller Zuwendungsempfänger dahingehend gebunden gewesen, dass jeweils 25 % des jeweiligen Betrags der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen würden, überzeugt nicht. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass bei Auflagenverstößen eines solchen Ausmaßes eine Bindung hinsichtlich des „Ob“ des Widerrufs bestünde, könnte dies keinesfalls für die Frage gelten, in welcher Höhe die Subvention widerrufen wird. Es kann der Beklagten mit Blick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch bei Annahme eines schweren Auflagenverstoßes schwerlich versagt sein, aufgrund besonderer einzelfallbezogener Umstände den Zuwendungsbescheid in geringerer Höhe zu widerrufen (vgl. zur Pflicht, auch bei Zugrundelegung der Regelannahme die Einzelumstände zu würdigen, BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013, a.a.O.). Dies belegt im Übrigen auch die Praxis der Beklagten in den zahlreichen Parallelfällen. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Hinblick auf den Widerrufsanteil von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist. Der Bewertung der Vergabeverstöße durch das Prüfungsamt Hannover konnte keine Bindungswirkung für die eigenständig zu treffende Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde über den Teilwiderruf zukommen; dies hat das Verwaltungsgericht an anderer Stelle selbst festgestellt (Entscheidungsabdruck, S. 23, 1. Absatz).
80 
Das Verwaltungsgericht hat des weiteren angenommen, im vorliegenden Fall habe die Behörde bereits vor dem förmlich eingeleiteten Anhörungsverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgrund entsprechender Mitteilungen des Betroffenen gekannt, so dass das Anhörungsverfahren nur noch „Formsache“ gewesen sei. Die Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 hätten sich eingehend mit den Gründen befasst, warum von der Erfüllung der Auflagen abgesehen worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die im weiteren Anhörungsverfahren erstellte Stellungnahme vom 27.01.2007 neue Gesichtspunkte, insbesondere den Auflagenverstoß betreffende Tatsachen, enthalten habe, die die Klägerin nicht schon mit ihren Schreiben vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 dargetan habe. Diese Betrachtungsweise wird dem Zweck der von der Beklagten durchgeführten Anhörung nach § 28 VwVfG nicht gerecht, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessenbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001, a.a.O.).
81 
Unabhängig davon trifft die Feststellung, dass die Stellungnahme vom 26.01.2007 für den Fristbeginn lediglich nicht bedeutsame ergänzende Rechtsauffassungen enthalte und gegenüber den Schreiben vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 keine neuen Gesichtspunkte enthalten habe, nicht zu. In beiden Schreiben hatte sich die Klägerin darauf beschränkt darzulegen, weshalb von einem förmlichen Vergabeverfahren abgesehen worden war. Erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 08.12.2006 hatte die Klägerin von der Absicht der Beklagten erfahren, die Zuwendungsbescheide wegen Auflagenverstößen teilweise zu widerrufen. Dementsprechend hat sie in der im Anhörungsverfahren abgegebenen 48seitigen Stellungnahme vom 26.01.2007 erstmals Umstände benannt, die aus ihrer Sicht dem angedrohten Teilwiderruf entgegenstanden bzw. zu einer Reduzierung des Widerrufsanteils zwangen und die jedenfalls Relevanz für die Ermessenausübung der Beklagten haben konnten. Dies gilt etwa für Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verschuldens, zur mangelnden Schwere der Vergabeverstöße, zum Vertrauensschutz, zur Bindungswirkung des Prüfungsvermerks vom 06.04.2006, zum fehlenden Schaden der Beklagten und zur (Un-)Verhältnismäßigkeit eines Teilwiderrufs einschließlich der Informationen über die finanziellen Auswirkungen eines Widerrufs für die Klägerin. Dass diese Gesichtspunkte von der Beklagten von vornherein aus ihrer Ermessensentscheidung hätten ausgeblendet werden können, ist für den Senat nicht ersichtlich.
82 
b) Rechtsgrundlage für die Höhe der Zinsfestsetzung ist grundsätzlich § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nach der bis 28.06.2002 gültigen Fassung dieser Vorschrift vom 21.09.1998 war der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Seit dem 01.01.1999 erschloss sich der Inhalt der Regelung indes nur mehr durch das Hinzuziehen des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242 - DÜG -). Nach § 1 Abs. 1 DÜG war an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz nach dem DÜG getreten. Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 01.01.1999 die Europäische Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am 31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde. Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 erfolgte erstmals zum 01.05.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) diente (vgl. Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f.). Mit Wirkung zum 04.04.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26.03.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 aufgehoben und der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ bzw. der bisherige „Basiszinssatz“ durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17.08.2010 - 3 A 438/09 - juris). Durch Art. 13 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) war schließlich § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG mit Wirkung vom 29.06.2002 dahingehend geändert worden, dass nunmehr ein Zins von „fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ galt.
83 
Soweit die Beklagte für den Zeitraum ab dem 29.06.2002 unter direkter Anwendung der aktuellen Fassung der Vorschrift Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet hat, kann dies nach Auffassung des Senats voraussichtlich keinen Bestand haben. Entscheidende Bedeutung kommt hier dem Umstand zu, dass die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden sind und nach deren Nr. 8.4 der Erstattungsbetrag „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen ist“. Eine Auslegung dieser Regelung ergibt, dass es sich jedenfalls im Hinblick auf die konkret benannte feste Zinshöhe von 3% nicht um eine dynamische, sondern um eine statische Verweisung handelt (VG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2009 - 6 K 114/09 -). Lediglich für die konkrete Ermittlung der variablen Bezugsgröße (Diskontsatz bzw. Basiszinssatz nach DÜG bzw. § 247 BGB) dürfte mit Blick auf die Formulierung „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“ im Sinne einer praxisnahen Interpretation der Nebenbestimmung davon auszugehen sein, dass insoweit spätere Veränderungen zu berücksichtigen waren. Der Senat sieht sich in dieser Beurteilung bestätigt durch Nr. III der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ergangenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 12.08.2008 zur Änderung des § 49a VwVfG - V 5 a - 130 213/49a -, GMBl 2002, 668).
84 
Eine weitergehende Reduzierung der Zinsforderung dürfte nicht in Betracht kommen. Entgegen der Ansicht der Klägerin dürften von dem Zinsanspruch nicht die bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.04.2006 festgesetzten sog. Verzögerungs- oder Zwischenzinsen abzusetzen sein.
85 
Zur Klarstellung weist der Senat zunächst darauf hin, dass die in diesem Bescheid festgesetzten Zinsen lediglich in Höhe von 14.166 EUR sog. Zwischen- oder Verzögerungszinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG betrafen (vgl. Tatbestand, S. 5 oben).
86 
§ 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG regelt den Fall der verfrühten Zuwendung oder ihrer verspäteten Verwendung. Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit „bis zur zweckentsprechenden Verwendung“ an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489). Damit soll der wirtschaftliche Vorteil des Empfängers abgeschöpft und auch ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen.
87 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem Zinsanspruch nicht um eine von der Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks (Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5/04, BVerwGE 123, 303; zur Selbständigkeit dieses Zinsanspruchs auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49a Rn. 89; Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Aufl., 2011 § 49a Rn. 24). Mithin spricht einiges dafür, dass es insoweit um einen selbständigen Zinsanspruch geht, der neben einem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 VwVfG stehen kann. Auch der Senat ist in seinem Urteil vom 28.09.2011 von einem Nebeneinander der Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausgegangen.
88 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht sollen Zwischenzinsen allerdings nur erhoben werden, wenn es noch zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen und es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder aus anderen Gründen geboten war, ungeachtet der zunächst nicht ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der Zuwendungen von einem Widerruf abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489; hierzu Anmerkung Deiseroth, Juris, unter C. II. 2.). Diese Grundsätze dürften hier allerdings nicht entgegenstehen. Denn im Falle der Klägerin ist es nicht zu einem Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen. Der Widerruf wurde vielmehr auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt und bezieht seine sachliche Rechtfertigung aus Auflageverstößen, die allein das Vergaberecht betreffen. Auch betraf er lediglich jeweils 25% der für die einzelnen Aufträge gewährten Fördermittel. Mithin ging es hier nicht um die Rückabwicklung eines im Hinblick auf den Zuwendungszweck vollständig fehlgeschlagenen Zuwendungsverhältnisses.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
91 
Beschluss
vom 17.10.2013
92 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.193.234,58 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3 GKG).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2013 - 9 S 123/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2013 - 9 S 123/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2013 - 9 S 123/12 zitiert 27 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 98 Auftraggeber


Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 2 Vergabe von Bauaufträgen


Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen


(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauf

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2013 - 9 S 123/12 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Jan. 2013 - 8 C 2/12

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Tatbestand 1 Die Klägerin wehrt sich gegen eine Zinsforderung des beklagten Landes wegen überzahlter Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Sept. 2012 - 6 A 10478/12

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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 2. Februar 2012 wird der Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirekti

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2011 - 9 S 1273/10

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Sept. 2010 - 8 C 21/09

bei uns veröffentlicht am 15.09.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für eine von ihr durchgeführte Abwicklung der Praxis des am 19. Dezember

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. Aug. 2010 - 3 A 438/09

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Nov. 2009 - 6 K 114/09

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Tenor Der Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 30.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 08.12.2008 wird insoweit aufgehoben, als die von d
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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 17 K 16.3150

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Feb. 2016 - Au 3 K 15.1070

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.1070 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 23. Februar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 411 ... als stellvertretendeUrkundsbeamtin der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2015 - 4 B 12.2326

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2015 - 4 B 12.2325

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. IV. Das

Referenzen

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2009 - 6 K 114/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft den Teilwiderruf einer Subvention. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die mit öffentlichen Mitteln geförderten Leistungen durch die Klägerin freihändig hätten vergeben werden dürfen.
Mit am 02.07.2001 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin eine Zuwendung für die Erweiterung der Containerumschlaganlage im Hafen S. nach der „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr“. Das seit 1996 bestehende Containerterminal könne das prognostizierte Mengenwachstum nicht bewältigen, sodass eine Kapazitätserweiterung erforderlich werde, um eine Verlagerung der Güter auf die Straße zu vermeiden. Als Erweiterungsfläche biete sich ein Grundstück am Ost-Kai des Hafenbeckens 2 an, das gegenwärtig von einem Schrotthandel belegt werde. Erforderlich sei daher zunächst die Verlagerung des von der Firma ... B... betriebenen Schrottplatzes sowie die Platzbefestigung durch eine Betonfläche. Darüber hinaus bedürfe es der Errichtung eines Gefahrgutbereiches und eines Bürogebäudes mit Sozialräumen sowie der Anschaffung eines Containerkranes.
Durch Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 bewilligte die Beklagte Bundeszuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.814.411,27 EUR für die Erweiterung einer trimodalen Containerumschlagsanlage im Hafen S.. Die Zuwendungen wurden zu 80 % (4.651.529,02 EUR) als nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss und zu 20 % (1.162.882,25 EUR) als zinsloses Darlehen gewährt. Auf die Festlegungen der “Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr“ vom 15.03.1998 sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ wurde im Bescheid ausdrücklich hingewiesen. Mit Telefax vom 06.12.2001 bat die Klägerin, die Zuwendungen in Höhe von 5.814.411,27 EUR auszuzahlen. Durch nachfolgende Änderungsbescheide und einen auf 01.12.2005 datierten „Widerspruchsbescheid“ wurde der bewilligte Höchstbetrag wegen nachträglicher Mehrkosten auf insgesamt 8.577.427,29 EUR heraufgesetzt.
Vor der Beschaffung des Containerkrans war es zu Gesprächen und Schriftsätzen zwischen den Beteiligten gekommen. Mit Schreiben vom 08.08.2002 übersandte die Klägerin einen von dem durch sie beauftragten Sachverständigen für Krananlagen „nach einer beschränkten Ausschreibung erstellten Preisspiegel und Vergabevorschlag“ mit der Mitteilung: „Wir werden dem Vergabevorschlag folgen und den empfohlenen Containerkran bei der K...- ... ... ... zum Preis von 2.088.000,-- EUR, zzgl. USt., bestellen, wenn wir von Ihnen bis zum 18. August 2002 keine anderslautende Äußerung erhalten“. Ausweislich eines von Herrn G... - von der Kran-Betriebsgesellschaft - gefertigten Aktenvermerks hat dieser am 06.09.2002 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten telefoniert „und ihn auf die Bedenken der [Klä- gerin] bezüglich formeller Mängel bei Vergabe des Containerkrans hingewiesen, da die Kriterien einer beschränkten Ausschreibung nicht 100-prozentig erfüllt seien“. Es seien insgesamt vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert worden. Das beauftragte Ingenieurbüro habe in seinem Preisspiegel die Firma K... vorgeschlagen, zumal der K...-Kran als einziger die vorgeschriebenen Radlasten einhalte. Herr L... habe „telefonisch bestätigt, dass er mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei und diese von ihm mitgetragen wird.“ Mit Schreiben vom 19.09.2002 wandte sich die Klägerin diesbezüglich erneut an die Beklagte und teilte mit: „Die Vergabestelle der Landeshauptstadt S. gibt sich nicht zufrieden mit dem in Kopie beigefügten Aktenvermerk vom 06.09.2002, gefertigt von Herrn G... Die Vergabestelle hat uns dringend geraten, dass Sie uns den Inhalt des genannten Vermerks unmittelbar bestätigen. Bitte haben Sie die Freundlichkeit und senden uns eine entsprechende Bestätigung zu“. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 25.09.2002 und führte aus:
„Der Förderbescheid vom 3.12.2001 schreibt vor, dass die Leistungen nach VOB auszuschreiben sind. Der Bund als Förderer des Projektes beschränkt sich bei der Verwendungsprüfung darauf, zu kontrollieren, ob ausgeschrieben worden ist. Wenn gewichtige und nach der VOB zugelassene Gründe eine beschränkte Ausschreibung zulassen, ist die Auflage erfüllt.
Für die Vergabe gilt, dass nicht unbedingt das günstigste Angebot akzeptiert zu werden braucht. Entscheidend ist, dass derjenige den Zuschlag erhält, der gemessen an den in der Ausschreibung beschriebenen statischen und technischen Voraussetzungen das optimalste Gerät anbietet.
Unter diesen Voraussetzungen kann ich, so habe ich auch Herrn G... erklärt, die Vergabe an die Fa. K... mittragen“.
Die Klägerin hat darauf den Auftrag zur Beschaffung des Containerkrans an die Firma K... vergeben.
Mit Schreiben vom 22.06.2006 reichte die Klägerin die Verwendungsnachweise für die durchgeführten Maßnahmen ein. Mit Schriftsätzen vom 10.07.2006 und vom 02.05.2007 sowie durch E-Mail vom 18.01.2008 und vom 23.01.2008 forderte die Beklagte weitere Unterlagen an. Mit Schreiben vom 07.03.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es bestehe der Verdacht schwerer Vergaberechtsverstöße, insbesondere weil es an einer ordnungsgemäßen Ausschreibung für eine Reihe von Aufträgen fehle. Die Klägerin nahm hierzu durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 Stellung.
10 
Mit Bescheid vom 30.06.2008 widerrief die Beklagte die der Klägerin zur Erweiterung der trimodalen Containerumschlaganlage im Hafen S. gewährten Zuwendungen in Höhe von 432.983,42 EUR und verpflichtete die Klägerin, diesen Teilbetrag zu erstatten. Darüber hinaus wurde die Klägerin verpflichtet, Zinsen in Höhe von 687.902,28 EUR für die Bereitstellung dieses Teilbetrags sowie wegen nicht alsbaldiger Verwendung gewährter Zuwendungen zu zahlen. Die Klägerin habe die Aufträge für die Beschaffung des Containerkrans, für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, für den Bau der Toranlagen, für das Versetzen der Fahrzeugwaagen und für den Bau einer Tankanlage - auflagewidrig - ohne öffentliche Ausschreibung und freihändig vergeben. Angesichts dieser schwerwiegenden Vergaberechtsverstöße müsse, der langjährigen Verwaltungspraxis entsprechend, ein Betrag in Höhe von 20 % der betroffenen Aufträge von der Förderung ausgeschlossen werden. Dieser sei nach § 49a VwVfG zu erstatten und zu verzinsen. Darüber hinaus bestehe ein isolierter Zinsanspruch gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG, weil die Klägerin die abgerufenen Zuwendungen teilweise nicht innerhalb der hierfür bestimmten Zeit verbraucht habe.
11 
Den am 24.07.2008 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 als unbegründet zurück. Auch die hiergegen erhobene Anfechtungsklage blieb weitgehend erfolglos und wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.11.2009 ganz überwiegend abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide nur insoweit auf, als die von der Klägerin darin verlangten Zinsen mehr als 3 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen.
12 
Die Klägerin hat hiergegen die durch Senatsbeschluss vom 01.06.2010 (- 9 S 2824/09 -) zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 25.09.2002 eine Zusicherung abgegeben, dass hinsichtlich des Containerkrans eine Ausnahme vom Erfordernis der öffentlichen Ausschreibung anerkannt werde. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung müsse zur Auslegung des Schriftsatzes auch das vorangegangene Verfahren berücksichtigt werden; dementsprechend sei auch in der Betreffzeile auf die Vorkorrespondenz und das Telefonat vom 12.08.2002 Bezug genommen worden. Hieraus ergebe sich indes, dass die Klägerin Rücksprache mit der Beklagten gehalten habe, um das Risiko einer späteren Rückforderung auszuschließen. Auch das Schreiben selbst habe von der Klägerin nur so verstanden werden können, dass die - der Beklagten zuvor detailliert beschriebene - Vergabe an die Firma K... freigegeben worden sei. Aus maßgeblicher Empfängersicht habe die Beklagte die bereits zuvor fernmündlich gegebene Zusicherung schriftlich bestätigt. Selbst wenn man das Schreiben nicht als Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG qualifizieren wolle, habe die Beklagte jedenfalls einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einem nachträglichen Widerruf wegen der gewählten Vergabeform entgegenstehe. Auch im Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 habe die Beklagte die Vergabeart erneut bestätigt. In voller Kenntnis des Vergabeverfahrens und nach abschließender Überprüfung seien dort die durch die Vergabe an die Firma K... entstandenen Kosten für die Krananlage in Höhe von 2.130.000,-- EUR als zuwendungsfähig anerkannt worden. Durch diesen Widerspruchsbescheid sei bereits eine Bindungswirkung eingetreten, die dem nachträglichen Widerruf entgegenstehe; jedenfalls aber ergebe sich aus der abermaligen Anerkennung der gewählten Vergabeart ein (zweiter) Vertrauenstatbestand.
13 
Im Übrigen erweise sich die freihändige Vergabe des Containerkrans auch als zulässig, weil die Ausnahmefälle des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) und h) VOL/A vorgelegen hätten. Angesichts der komplexen Bedingungen und Anforderungen für den erforderlichen Containerkran - der ausladend genug sein musste, um auch die im Hafenbecken in zweiter Reihe gelegenen Schiffe beladen und löschen zu können, gleichzeitig aber bestimmte Radlasten nicht überschreiten durfte - sei eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht möglich gewesen. Selbst für die Beurteilung der eingeholten Angebote habe die Klägerin einen Sachverständigen einschalten müssen. Letztlich habe nur ein Containerkran in Gitterrohrbauweise ausgewählt werden können, der allein von der Firma K... habe angeboten werden können. Die technischen Voraussetzungen für den am Standort erforderlichen Containerkran hätten daher ohnehin nur von einem Unternehmen erfüllt werden können, sodass sich eine Ausschreibung als sinnlos erwiesen hätte.
14 
Angesichts des beschriebenen Verfahrensablaufes und Sachstandes könne jedenfalls nicht von einem schwerwiegenden Vergabeverstoß ausgegangen werden, der einen zwanzigprozentigen Abschlag rechtfertige. Insoweit setze sich die Beklagte auch in Widerspruch zu anderen, durch die Rechtsprechung dokumentierten Fällen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte selbst jedenfalls eine erhebliche Mitverantwortung an dem nunmehr behaupteten Vergaberechtsverstoß treffe. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall habe die Beklagte die Klägerin gerade nicht aufgefordert, den Containerkran öffentlich auszuschreiben. Vielmehr habe sie die Klägerin, trotz deren eindeutiger Anfrage, nicht hinreichend aufgeklärt und auf die von der Beklagten offenbar angenommene Rechtslage hingewiesen. Die Beklagte treffe daher eine erhebliche Mitverantwortung, sodass weder von einem schweren Vergaberechtsverstoß ausgegangen noch eine ausreichende Ermessensbetätigung der Beklagten festgestellt werden könne. Ausreichende Erwägungen zur Festsetzung des Quotenanteils von 20 % seien nicht erkennbar. Nicht gewürdigt habe die Beklagte überdies, dass sich die Klägerin bei der Vergabe von einem Sachverständigen habe beraten lassen und die Beklagte in ihr Vorgehen umfassend einbezogen habe.
15 
Unabhängig hiervon sei die Widerrufsfrist nicht eingehalten worden. Durch die Kommunikation im Vorfeld des Schreibens vom 25.09.2002 sei dem Beklagten positiv bekannt gewesen, dass der Auftrag für die Erstellung des Containerkrans freihändig vergeben wurde. Alle für den nachträglichen Widerruf erforderlichen Tatsachen seien damit bereits im Jahr 2002 bekannt gewesen. Andere Gesichtspunkte würden in den angegriffenen Bescheiden nicht herangezogen, selbst im Gerichtsverfahren habe die Beklagte nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Informationen sie erst später bekommen habe. Jedenfalls aber bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2005 sei die Vergabe des Containerkrans von der Beklagten nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern umfassend geprüft worden. Selbst wenn man auf den Zugang der Prüfungsmitteilung des Prüfungsamts des Bundes vom 17.05.2006 abstellen wolle, sei die Widerrufsfrist nicht eingehalten. Die nachfolgende Anhörung habe ihren Sinn als Mittel der Sachverhaltsaufklärung damit nicht mehr erfüllen können, weil bereits alle erforderlichen Umstände bekannt gewesen seien. Demgemäß habe sich aus dem Anhörungsschreiben der Klägerin vom 26.03.2008 auch nichts mehr ergeben können, das für den Widerruf hätte relevant sein können. Angesichts der gewaltigen Verfahrensdauer sei die Befugnis zum Widerruf der Zuwendung im Übrigen auch verwirkt.
16 
Auch in Bezug auf die Fahrzeugwaagen sei die freihändige Vergabe nach den Ausnahmebestimmungen der § 3 Nr. 4 Buchstabe a) und d) VOB/A zulässig gewesen. Denn die Verlegung des Standortes der Firma B... sei Voraussetzung für die Erweiterung des S.er Containerterminals gewesen. Ohne diese Verlegung sei eine Hafenerweiterung aufgrund der örtlichen Verhältnisse gar nicht möglich gewesen. Die Firma B... habe in ihren Gesprächen aber deutlich gemacht, dass ein Umzug nur in Frage komme, wenn die Fahrzeugwaagen durch die Firma B… versetzt würden. Für den Auftrag sei daher von vornherein nur eine Firma in Betracht gekommen. Überdies sei die freihändige Vergabe auch durch die zeitliche Eile gerechtfertigt gewesen. Denn die Klägerin habe der Firma B... für jeden Betriebsausfall-Tag eine Entschädigung in Höhe von 12.601,25 EUR zu bezahlen gehabt. Die Mehrkosten, die sich durch die aufgrund einer Ausschreibung entstehende Verzögerung ergeben hätten, seien daher nicht tragbar gewesen. Entsprechendes gelte für die freihändige Vergabe des Baus der Tankanlage; auch insoweit sei angesichts des zeitlichen Rahmens nur eine freihändige Vergabe möglich gewesen.
17 
Schließlich sei auch die Zinsforderung unberechtigt. Zwar habe die Klägerin Fördermittel in Höhe von 5.814.411,27 EUR am 16.12.2001 ausbezahlt erhalten, welche nicht in voller Höhe innerhalb der im angefochtenen Bescheid genannten zwei Monate nach Auszahlung verbraucht worden seien. Dem liege indes zugrunde, dass die Beklagte deutlich darauf hingewiesen habe, dass im Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereitstünden, dies jedoch für das folgende und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Die Klägerin sei daher vom Sachbearbeiter der Beklagten aufgefordert worden, die Mittel unverzüglich abzurufen. Da dem Sachbearbeiter aber die langfristige Verwendung der Fördermittel bekannt gewesen sei, habe er mit der Veranlassung der Fördermittelauszahlung einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass eine Verzinsung dieser Beträge wegen nicht alsbaldiger Verwendung für fällige Zahlungen nicht erfolgen werde. In Höhe eines Teilbetrags von 2.915.386,30 EUR seien auch die Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 VwVfG nicht erfüllt. Denn hierbei handle es sich um die zugunsten der Firma B... zu leistende Entschädigungssumme und damit nicht um investive Maßnahmen im Sinne der Vorschrift. Schließlich habe die Beklagte bei ihrer Ermessensbetätigung auch nicht berücksichtigt, dass angesichts des langen Zeitlaufs eine unverhältnismäßig hohe Zinsbelastung auflaufe.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2009 - 6 K 114/09 - zu ändern und den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 30. Juni 2008 in der Gestalt des von ihr erlassenen Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2008 aufzuheben.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die freihändige Vergabe des Auftrags für den Containerkran sei weder explizit noch konkludent genehmigt worden. Die von der Klägerin behaupteten mündlichen Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters seien bereits aus formalen Gründen unbeachtlich, da die gemäß § 38 VwVfG erforderliche Schriftform für die Abgabe einer Zusicherung fehle. Im Übrigen habe der Sachbearbeiter im Schreiben vom 25.09.2002 auch klargestellt, welche Erklärungen er abgegeben habe und welche nicht. Angesichts der eindeutigen Formulierung („So habe ich auch Herrn G... erklärt“) fasse das Schreiben den bisherigen Kommunikationsstand zusammen, sodass jedenfalls abweichende Behauptungen der Beklagten nicht mehr entgegengehalten werden könnten. Inhaltlich enthalte das Schreiben vom 25.09.2002 aber gerade keine Freistellung von den einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften, auf diese sei vielmehr ausdrücklich und erneut hingewiesen worden. Etwas anderes ergebe sich übrigens auch nicht, wenn man die vorangegangenen Gespräche berücksichtige. Denn Anlass und Grundlage des Gesprächs vom 12.08.2002 sei das Schreiben der Klägerin vom 08.08.2002 und der darin enthaltene Vergabevorschlag des Sachverständigen F... gewesen. Dieser habe sich jedoch allein mit den vorliegenden Angeboten befasst, eine Aussage zum Vergabeverfahren enthalte das Gutachten dagegen nicht. Auch der Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 - der fälschlicherweise auf den 01.12.2005 datiert sei - beziehe sich inhaltlich nicht auf vergaberechtliche Fragestellungen. Regelungsgegenstand sei lediglich die grundsätzliche Förderfähigkeit der ausgewiesenen Kostenpositionen.
23 
Die freihändige Vergabe erweise sich auch nicht als ausnahmsweise zulässig. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung sei eine Leistungsbeschreibung möglich gewesen. Hierfür müsse nicht jedes technische Detail vorab festgelegt werden; vielmehr genüge eine funktionale Leistungsbeschreibung, bei der die Rahmenbedingungen und die besonderen Anforderungen ausgeführt werden, die aufgrund des Standorts und der betriebsbedingten Vorgaben von dem zu beschaffenden Containerkran zu erfüllen sind. Gleiches gelte für die Umsetzung der Fahrzeugwaagen, denn die Vergabe des Auftrags sei jedenfalls nicht dergestalt dringlich gewesen, dass die in § 18 VOB/A vorgeschriebenen Angebotsfristen nicht mehr hätten eingehalten werden können. Eine aus wirtschaftlichen Gründen begrüßenswerte, objektiv aber nicht zwingende Verkürzung rechtfertige aber keine besondere Dringlichkeit im Sinne des § 3 Nr. 4a) VOB/A. Auch für den Bau der Tankanlage seien ausreichende Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe weder vorgetragen noch ersichtlich.
24 
Die Beklagte habe auch die Jahresfrist für den verfügten Widerruf beachtet. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei dem Sachbearbeiter im Jahr 2002 das für den Widerruf erforderliche Tatsachenmaterial noch nicht bekannt gewesen. Der Umstand, dass eine öffentliche Vergabe nicht stattgefunden habe, begründe nicht bereits die Annahme eines Verstoßes gegen das Vergaberecht. Vielmehr müsse darüber hinaus geprüft werden, ob die von der VOL/A normierten Voraussetzungen für ein Abweichen vom Regelfall der öffentlichen Vorgabe vorlägen. Davon, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, habe der Amtswalter aber keine Kenntnis gehabt. Auch der Verweis auf die Prüfungsmitteilung des Prüfungsamts des Bundes gehe fehl. In dieser seien vergaberechtliche Aspekte gar nicht thematisiert, sodass damit auch keine vollständige Tatsachengrundlage geschaffen worden sein könne. Schließlich sei selbst der mit Schreiben vom 22.06.2006 übermittelte Verwendungsnachweis nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn. Dieser sei in wesentlichen Bestandteilen lückenhaft gewesen, sodass mit Schreiben vom 22.05.2007 und nachfolgend durch E-Mail vom 18.01.2008 weitere Unterlagen hätten angefordert werden müssen. Hinsichtlich der für die Ausübung des Widerrufs erforderlichen Ermessenserwägungen habe der Fristlauf daher erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens begonnen.
25 
Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die angegriffene Entscheidung ermessensfehlerfrei zustande gekommen sei. Wie bereits ausgeführt, habe sich aus der Kommunikation des Jahres 2002 kein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin ergeben. Vielmehr habe sich die Klägerin angesichts der von der Beklagten abgegebenen Äußerungen gedrängt sehen müssen, hinsichtlich der Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe eine fachkundige Beratung einzuholen. Dies habe sie jedoch gerade nicht getan, sondern den Auftrag trotz der bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit freihändig vergeben. Entgegen der im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Klägerin habe sich der Sachverständige auch gerade nicht mit der Frage der Vergabe befasst. Eine Vergleichbarkeit mit den von der Klägerin zitierten Fällen aus der Rechtsprechung liege nicht vor; Anzahl und Schwere der Rechtsverstöße seien im vorliegenden Fall vielmehr von anderer Qualität.
26 
Schließlich sei auch die Zinsforderung nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin auf die Entschädigung für die Firma B... verwiesen habe, seien auch diese Zahlungen, wie alle anderen Bestandteile des Zuwendungsbetrages, im Bescheid vom 03.12.2001 aufgeführt. Die Beklagte habe auch in keiner Weise Anlass für die Annahme gegeben, dass sie von einer Zinsrückforderung absehen werde. Im Übrigen sei das Entschließungsermessen durch den in § 7 Abs. 1 BHO normierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung im Regelfall gebunden. Außergewöhnliche oder atypische Umstände, die es rechtfertigen könnten, vollständig oder teilweise auf die Erhebung der Zinsen zu verzichten, seien jedoch nicht gegeben.
27 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend erhobene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit sie noch Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung ist - zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
29 
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der gewährten Zuwendungen ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler (3.) sowie innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist (4.) ausgeübt worden. Die aufgrund des widerrufenen Bescheids gewährten Leistungen muss die Klägerin erstatten und verzinsen (5.).
30 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 als auch die nachträglichen Änderungsbescheide verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [334]). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eingeordnet werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. Nach 3.2 ANBest-P sind auch die Abschnitte 2 der VOB/A bzw. VOL/A nach Maßgabe der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) anzuwenden.
31 
2. Diese Auflagen hat die Klägerin nicht erfüllt.
32 
a) Die Vergabe des Auftrags für den Containerkran stellt eine Leistung im Sinne des § 1 VOL/A dar, die grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden muss.
33 
Da auch der in § 2 Nr. 3 der VgV (in der maßgeblichen Fassung vom 09.01.2001, BGBl. 2001 I S. 110) geregelte Schwellenwert überschritten war, richtete sich das Vergabeverfahren grundsätzlich nach Abschnitt 2 der VOL/A. Ob insoweit ein Auftrag im Sektorenbereich Verkehr gemäß § 8 Nr. 4 Buchstabe b) VgV angenommen werden kann (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -), der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VgV eine Freistellung von den strengeren Vergabemodalitäten des 2. Abschnitts der VOL/A zur Folge hätte - wozu der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht neigt -, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn die von der Klägerin vorgenommene freihändige Vergabe erfüllt bereits nicht die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A, die in jedem Falle anzuwenden sind (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A Abschnitt 2). Auch danach muss eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die in § 3 Nr. 4 VOL/A Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. zur Nachrangigkeit der freihändigen Vergabe auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -). Ein entsprechender Ausnahmetatbestand ist aber nicht erfüllt.
34 
aa) Eine Leistung im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1, für die aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt, lag nicht vor.
35 
Zu Recht hat die Beklagte bereits darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte. Auch die Klägerin war daher nicht davon ausgegangen, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Dies gilt um so mehr, als die Gitterrohrbauweise von der Klägerin nicht verbindlich vorgegeben war, und daher ggf. auch andere technische Lösungen hätten gewählt werden können, um die von der Klägerin gestellten Anforderungen zu erfüllen.
36 
Schließlich ist weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert (§ 3 Nr. 5 VOL/A Abschnitt 1), dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen Containerkran in Gitterrohrbauweise anzubieten. Da es sich insoweit um eine Individuallösung mit einem erheblichen Auftragsvolumen handelte, ist überdies die Annahme nicht fernliegend, dass ggf. auch Unternehmen, die derartige Kräne bislang nicht erstellt haben, eine entsprechende Lösung entwickeln und ein Angebot hierzu abgeben würden. Gerade dieser Verbreiterung des Bewerberfeldes dient aber die öffentliche Ausschreibung. Je größer der Kreis der Bieter und damit der Konkurrenzdruck, desto wirtschaftlicher kann die Leistung regelmäßig erworben werden. Steht also nicht von vornherein fest, dass ein Anbieter „Alleinstellungsmerkmale“ besitzt und somit ohnehin nur ein Unternehmen für die Vergabe in Betracht kommen kann, hat ein öffentliches Verfahren stattzufinden, um die Marktgegebenheit auszuloten und etwaigen Anbietern gleiche Chancen bieten zu können. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin aber gerade nicht verschafft (vgl. hierzu auch Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 80).
37 
bb) Die Leistung war auch nicht besonders dringlich im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe f) VOL/A Abschnitt 1.
38 
Die Klägerin hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre. Insbesondere aber scheidet die Annahme einer zur freihändigen Vergabe berechtigenden „Dringlichkeit“ vorliegend deshalb aus, weil diese ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Klägerin hat (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 59 m.w.N.; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -). Der beschriebene Termindruck geht auf Planungsfehler zurück, sodass eine Einhaltung der Ausschreibungsfristen bei entsprechender Gestaltung des Beschaffungsvorgangs ohne weiteres möglich gewesen wäre.
39 
Im Übrigen reichen finanzielle Nachteile wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln grundsätzlich nicht aus, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. auch Lamm/Ley, VOL-Handbuch, Loseblatt-Sammlung, Stand: 02/2011, B.3. S. 26 f.; zur Beschränkung auf Gefahrensituationen u.ä. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 19.11.2003 - VII-Verg 59/03 -). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass andernfalls diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert würden, die ihre Gesuche erst zum Jahresende eingereicht haben, und die Anwendbarkeit der freihändigen Vergabe so durch Verzögerungen selbst herbeigeführt werden könnte.
40 
cc) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A Abschnitt 1 nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären.
41 
Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Aufforderung an die vier von der Klägerin angeschriebenen Unternehmen mühelos gelang. Warum eine entsprechende Ausschreibung nicht auch öffentlich hätte erfolgen können, hat die Klägerin nicht dargetan.
42 
Insbesondere aber erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte insoweit auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
43 
Auch wenn man berücksichtigt, dass zur Bewältigung der Anforderungen möglicherweise unterschiedliche Lösungen denkbar sind und insoweit auch „das gestalterisch-schöpferische Potential des Auftragnehmers“ gefragt sein mag (vgl. hierzu OLG München, Beschluss des Vergabesenats vom 28.04.2006 - Verg 6/06 -), kann die gesuchte Leistung vorliegend doch jedenfalls durch die Zielvorgabe und die vorherrschenden Rahmenbedingungen hinreichend präzise bestimmt werden. Ansätze hierzu hat die Beklagte auch wiederholt aufgezeigt, etwa durch die Kennzeichnung der erforderlichen Eigenschaften in Bezug auf maximale Radlasten, Tragfähigkeit, Hubhöhe u.a.. Eine den beschreibbaren Rahmen sprengende Entwicklungsleistung, deren Kennzeichnung nur durch eine Vorwegnahme und Einengung denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten und notwendiger Freiräume (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -) erfolgen könnte, liegt angesichts der klaren Vorgaben, an denen auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige die Angebote der vier angeschriebenen Unternehmen gemessen hat, nicht vor.
44 
b) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung hat die Beklagte auch keine Zusicherung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der die freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde.
45 
Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.09.2002 keine Genehmigung oder Duldung. Bei Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N.) kommt dem Schreiben ein entsprechender Erklärungsgehalt nicht zu.
46 
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, denn die freihändige Vergabe an die Fa. K... wird in dem Schreiben gerade nicht genehmigt. Eine eigene und endgültige Entscheidung enthält der Schriftsatz nicht. Der Verfasser bestätigt vielmehr nur, dass die angedachte Vergabe unter den benannten Voraussetzungen mitgetragen werden könne. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, hat die Beklagte mit dem Schreiben aber weder geprüft noch bestätigt. Vielmehr wird ausdrücklich auf die bestehende Ausschreibungspflicht verwiesen, die nur entfallen könne, wenn „gewichtige und nach der VOB zugelassene Gründe“ hierfür vorlägen.
47 
Dieses Ergebnis wird von der Vor- und Entstehungsgeschichte - deren Berücksichtigung von der Klägerin zu Recht gefordert wird - bestätigt. Denn der Schriftsatz steht in Zusammenhang mit den vorangegangenen Nachfragen der Klägerin. Mit diesen war erkennbar bezweckt worden, die von der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. geäußerten Zweifel an der freihändigen Vergabe auszuräumen und das Risiko etwaiger Vergaberechtsverstöße abzuwälzen. Die erhoffte Risikoübernahme ist mit dem Schriftsatz indes ersichtlich nicht erfolgt. Ein verständiger Empfänger konnte die Stellungnahme billiger Weise nicht dahin verstehen, dass eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert worden wäre. Dem Schreiben kann vielmehr nur der Gehalt entnommen werden, dass ein Widerspruch der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht erfolgen wird, die Prüfung, ob ein ausreichender Grund für ein Absehen von der Ausschreibungspflicht vorliegt, aber in eigener Zuständigkeit zu erfolgen hat.
48 
Dem entspricht im Übrigen auch der Verfahrenslauf. Denn die dem Sachbearbeiter übermittelten Informationen hätten eine Entscheidung der Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der öffentlichen Ausschreibung erfüllt sind, nicht zugelassen. Dies macht die Fülle der nunmehr von der Klägerin erhobenen Einwände und Ausnahmetatbestände deutlich. Die Einhaltung der Vergabebestimmungen wird demgemäß erst nach Vorlage der Vergabevermerke und Verwendungsnachweise beurteilt. Folgerichtig ist auch im Schreiben vom 25.09.2002 auf die Kontrolle „bei der Verwendungsprüfung“ verwiesen worden.
49 
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem auf 01.12.2005 datierten „Widerspruchsbescheid“ vom 08.12.2005, der in der Sache nur eine Abhilfe zum Änderungsbescheid vom 01.12.2005 wegen eines Rechenfehlers enthält. Wie in den vorangegangenen Zuwendungsbescheiden, wird auch in dieser Entscheidung lediglich die Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Mehrkosten geprüft und geregelt. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der gewählten Vergabeart enthält der Bescheid dagegen nicht; vergaberechtliche Fragestellungen sind vielmehr gar nicht enthalten. Dementsprechend kann dem Bescheid auch keine Regelung über das endgültige Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge entnommen werden. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr - wie allgemein im Zuwendungsrecht (vgl. zum Vorbehalt endgültiger Regelung: BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [241]) - der erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme und Vorlage der Verwendungsnachweise erfolgenden Kontrolle vorbehalten.
50 
c) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, den Bau der Toranlagen, das Versetzen der Fahrzeugwaagen und den Bau einer Tankanlage fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
51 
aa) Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A Abschnitt 1 unterhalb der in § 2 Nr. 4 VgV geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte freihändige Vergabe wäre deshalb nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A Abschnitt 1 vorläge.
52 
bb) Die Klägerin beruft sich hinsichtlich des Versetzens der Fahrzeugwaage und des Baus der Tankanlage auf die Privilegierung aus § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1, wonach die freihändige Vergabe zulässig ist, wenn für die Leistung aus bestimmten Gründen nur ein Unternehmer in Betracht kommt. Die Vergabe dieser Leistungen, die im Rahmen der Betriebsverlagerung der Fa. B... erfolgten, an die bestehenden Vertragspartner sei von der Fa. B... gefordert worden, so dass für die Klägerin kein Spielraum bestanden habe. Ob damit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1 erfüllt wären, erscheint fraglich. Denn die dort geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2003, VOB/A § 3 Rn. 49). Die Frage kann indes dahinstehen, weil die Klägerin ihre Behauptung weder im Vergabeverfahren (vgl. § 30 VOB/A Abschnitt 1) noch im gerichtlichen Verfahren belegt hat; insbesondere lag eine vertragliche Verpflichtung der Fa. B... gegenüber offenbar nicht vor. Im Übrigen hat die Klägerin der Beklagten im Schreiben vom 27.09.2002 mitgeteilt, sie setze voraus, dass die investiven Maßnahmen von der Fa. B... öffentlich nach VOB/A bzw. VOL/A ausgeschrieben und prüffähige Kostennachweise vorgelegt werden.
53 
Soweit hinsichtlich des Auftrags für den Bau der Toranlagen auf die besondere Erfahrung der Fa. G... ... ... verwiesen worden ist, genügt dies ebenfalls nicht den Ausnahmevoraussetzungen. Denn dass andere Unternehmen nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen würden, ist weder behauptet noch nachgewiesen worden. Technische Besonderheiten, die maßnahmebezogen nur durch die Fa. G... ... ... hätten bewältigt werden können (vgl. hierzu Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 79 f.), sind aber nicht ersichtlich.
54 
cc) Auch auf den Tatbestand des § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 kann die Vergabe insoweit nicht gestützt werden.
55 
Abgesehen davon, dass nicht substantiiert belegt wurde, dass eine öffentliche Ausschreibung tatsächlich zu Terminschwierigkeiten und Ablaufproblemen geführt hätte, kann die von § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 vorausgesetzte besondere Dringlichkeit grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden. Objektive, in der Eigenart der Leistung oder den besonderen Projektumständen wurzelnde Gründe für den besonderen Termindruck sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin eingeräumt, dass in den ursprünglichen Ablaufplänen ausreichende Zeitspannen für die Baumaßnahmen nicht berücksichtigt worden sind.
56 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler ausgeübt worden.
57 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 [58] ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [337]), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen.
58 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der im Vorfeld der Containerkran-Beschaffung von der Beklagten abgegebenen Äußerungen. Auch danach musste der Klägerin klar sein, dass eine freihändige Vergabe nur unter den in der VOL statuierten Ausnahmevoraussetzungen zulässig ist. Sie hat diese indes nicht weiter geprüft, sondern sich trotz der vorhandenen Bedenken und ohne weitere Klärung zur freihändigen Vergabe entschieden und ist das damit verbundene Risiko bewusst eingegangen. Selbst von einer nochmaligen Befassung der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. ist offenbar abgesehen worden.
59 
Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrages ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie bereits dargelegt, ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt. Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet. Dabei hat die Beklagte zutreffend klargestellt, dass insoweit nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr fünf eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von mehr als 2 Millionen EUR. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch eine sorglose Handhabung dokumentiert hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den in der benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf festgesetzten Widerrufsanteil von 10 % kann nicht festgestellt werden. Zu Recht hat die Beklagte auf die insoweit abweichenden Fallumstände und insbesondere darauf verwiesen, dass das Verschulden dort durch die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Beratung bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens als gemildert angesehen werden durfte. Ein das Ermessen bindender Vertrauenstatbestand ist - wie bereits ausgeführt - durch die Beklagte nicht gesetzt worden. Die Klägerin mag darauf vertraut haben, dass ein Widerruf angesichts der Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters nicht stattfinden wird. Rechtlich ergiebige Anhaltspunkte dafür hat die Beklagte indes nicht gesetzt, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin insoweit schutzwürdige Belange geltend machen könnte, nicht ankommt. Schließlich ist entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung auch keine überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass die vollständigen Prüfunterlagen erst im Februar 2008 vorlagen, ist die Bearbeitung vielmehr zügig erfolgt.
60 
Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Beklagte hat die gewährte Zuwendung nur in einer Teilhöhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrags widerrufen und der Klägerin damit jeweils den Großteil der bewilligten Subvention belassen. Auch insgesamt ist mit dem Teilwiderruf in Höhe von 432.983,42 EUR nur ein Bruchteil von rund 5 % der Gesamtförderung in Höhe von 8.577.427,29 EUR betroffen. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte oder existenzgefährdende Wirkungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
61 
4. Schließlich ist auch die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
62 
Entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung begann diese Frist nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beklagte Kenntnis von der freihändigen Vergabe der Aufträge erhielt. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt den Widerruf noch nicht. Voraussetzung für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist vielmehr die auflagewidrige Vergabe. Nachdem aber unter bestimmten - und von der Klägerin hier behaupteten - Umständen auch die freihändige Vergabe den Regeln des Vergaberechts entspricht, genügt die Kenntnis von der Wahl dieser Vergabeart nicht, um einen Widerrufs-tatbestand annehmen zu können. Hierfür ist vielmehr eine Prüfung der entsprechenden Ausnahmebestimmungen erforderlich. Erst mit der Vorlage der Vergabevermerke und der Verwendungsnachweise wird die Bewilligungsbehörde aber in die Lage versetzt, die Einhaltung der Vergabestimmungen zu kontrollieren. Dementsprechend erfolgen derartige Entscheidung regelmäßig auch erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [240 f.]). Die von § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Fristlauf geforderte Kenntnis umfasst daher jedenfalls auch die für eine Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Nachdem diese - auf mehrfache Nachfragen der Beklagten - erst mit Schreiben vom 31.01.2008 vollständig vorgelegt worden sind, konnte die Widerrufsfrist daher auch frühestens mit Zugang dieses Schriftsatzes beginnen. Der Bescheid vom 30.06.2008 war daher nicht verfristet.
63 
Im Übrigen setzt der Lauf der Widerrufsfrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus voraus, dass auch die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 [362]). Demgemäß ist auch die Anhörung des Betroffenen noch abzuwarten, denn auch aus dieser können sich erhebliche Tatsachen für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ergeben. Ob hier ausnahmsweise anderes gegolten hätte, weil der Beklagten bereits ohnehin alle für die Ermessensbetätigung relevanten Umstände bekannt gemacht wurden, kann angesichts des Zeitlaufes offenbleiben.
64 
5. Die aufgrund des widerrufenen Zuwendungsbescheids erbrachten Leistungen sind gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten und nach Maßgabe des § 49a Abs. 4 VwVfG zu verzinsen.
65 
Nach der insoweit rechtskräftigen, weil von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zinssatz hierfür nicht der im Gesetz benannte Satz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sondern der in Nr. 8.4 der ANBest-P der im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung ausgewiesene Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Klägerin hat Einwände hiergegen nicht erhoben.
II.
66 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten darüber hinaus für die Zeit der nicht bestimmungsgemäß verwendeten Zuwendung geltend gemachten Zinsforderung ist § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Danach können für Leistungen, die nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wurden, Zinsen verlangt werden. Nr. 8.5 ANBest-P sieht auch hierfür einen Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor. Der erhöhte Zinsansatz aus § 49a Abs. 3 VwVfG ist vom Verwaltungsgericht auch insoweit rechtskräftig abgesprochen worden
67 
Unstreitig hat die Klägerin die im Dezember 2001 abgerufenen Zuwendungen in Höhe von 5.814.411,27 EUR nicht vollständig innerhalb der in Nr. 5.4 festgelegten Zweimonatsfrist verbraucht (vgl. zur Konkretisierung der „alsbaldigen“ Verwendung auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerw-GE 116, 332 [334 ff.]) und die Entschädigungszahlung an die Fa. B... erst fast elf Monate später geleistet. Weder diesen Umstand noch eine Abweichung von dem mit dem Antrag eingereichten Bauzeiten- und Finanzierungsplan hat die Klägerin der Bewilligungsbehörde mitgeteilt. Vielmehr hat sie aus diesen Mitteln Guthabenzinsen in Höhe von 273.562,27 EUR erwirtschaftet. Für den behaupteten Vertrauenstatbestand, den der Sachbearbeiter der Beklagten vor Abrufung der Mittel gesetzt haben soll, fehlt jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn dabei darauf hingewiesen worden sein sollte, dass die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel in künftigen Jahren nicht sicher ist, läge hierin keine Zusicherung, dass der Zinsvorteil aus bestimmungswidrig abgerufenen Zuwendungen nachträglich nicht eingefordert werden würde. Es hätte im Übrigen auch für die Klägerin offensichtlich sein müssen, dass ihr eine Befugnis zum anderweitigen Einsatz der zweckgebundenen Zuwendungen aus Rechtsgründen nicht zukommen kann und die Entscheidung hierüber auch nicht durch eine Telefonauskunft des Sachbearbeiters erfolgt.
68 
Die Entscheidung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Interesse der Klägerin von einem gemäß Nr. 8.3.1 ANBest-P möglichen Widerruf der Zuwendungen wegen nicht alsbaldiger Verwendung keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Reduzierung der Verzinsung auf den von der Klägerin tatsächlich erzielten Zinssatz ist dagegen nicht geboten. Hiermit würde einerseits die im Gesetz und der ANBest-P getroffene Vorgabe zum Zinssatz ausgehebelt; andererseits würde hierdurch das Anlagerisiko ohne sachlichen Grund auf die öffentliche Hand verlagert. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung durch die Beklagte verzögert worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [246 f.])
III.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
71 
Beschluss vom 28. September 2011
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.028.696,82 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
73 
Nachdem der Zinssatz vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgesenkt wurde und hierüber im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden war, ist maßgeblicher Streitwert in der zweiten Instanz der in den Bescheiden ausgewiesene Erstattungsbetrag von 432.983,42 EUR zuzüglich des nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts neu berechneten Zinsanspruchs in Höhe von 595.713,40 EUR (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2011, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend erhobene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit sie noch Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung ist - zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
29 
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der gewährten Zuwendungen ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler (3.) sowie innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist (4.) ausgeübt worden. Die aufgrund des widerrufenen Bescheids gewährten Leistungen muss die Klägerin erstatten und verzinsen (5.).
30 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 als auch die nachträglichen Änderungsbescheide verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [334]). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eingeordnet werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. Nach 3.2 ANBest-P sind auch die Abschnitte 2 der VOB/A bzw. VOL/A nach Maßgabe der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) anzuwenden.
31 
2. Diese Auflagen hat die Klägerin nicht erfüllt.
32 
a) Die Vergabe des Auftrags für den Containerkran stellt eine Leistung im Sinne des § 1 VOL/A dar, die grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden muss.
33 
Da auch der in § 2 Nr. 3 der VgV (in der maßgeblichen Fassung vom 09.01.2001, BGBl. 2001 I S. 110) geregelte Schwellenwert überschritten war, richtete sich das Vergabeverfahren grundsätzlich nach Abschnitt 2 der VOL/A. Ob insoweit ein Auftrag im Sektorenbereich Verkehr gemäß § 8 Nr. 4 Buchstabe b) VgV angenommen werden kann (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -), der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VgV eine Freistellung von den strengeren Vergabemodalitäten des 2. Abschnitts der VOL/A zur Folge hätte - wozu der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht neigt -, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn die von der Klägerin vorgenommene freihändige Vergabe erfüllt bereits nicht die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A, die in jedem Falle anzuwenden sind (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A Abschnitt 2). Auch danach muss eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die in § 3 Nr. 4 VOL/A Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. zur Nachrangigkeit der freihändigen Vergabe auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -). Ein entsprechender Ausnahmetatbestand ist aber nicht erfüllt.
34 
aa) Eine Leistung im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1, für die aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt, lag nicht vor.
35 
Zu Recht hat die Beklagte bereits darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte. Auch die Klägerin war daher nicht davon ausgegangen, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Dies gilt um so mehr, als die Gitterrohrbauweise von der Klägerin nicht verbindlich vorgegeben war, und daher ggf. auch andere technische Lösungen hätten gewählt werden können, um die von der Klägerin gestellten Anforderungen zu erfüllen.
36 
Schließlich ist weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert (§ 3 Nr. 5 VOL/A Abschnitt 1), dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen Containerkran in Gitterrohrbauweise anzubieten. Da es sich insoweit um eine Individuallösung mit einem erheblichen Auftragsvolumen handelte, ist überdies die Annahme nicht fernliegend, dass ggf. auch Unternehmen, die derartige Kräne bislang nicht erstellt haben, eine entsprechende Lösung entwickeln und ein Angebot hierzu abgeben würden. Gerade dieser Verbreiterung des Bewerberfeldes dient aber die öffentliche Ausschreibung. Je größer der Kreis der Bieter und damit der Konkurrenzdruck, desto wirtschaftlicher kann die Leistung regelmäßig erworben werden. Steht also nicht von vornherein fest, dass ein Anbieter „Alleinstellungsmerkmale“ besitzt und somit ohnehin nur ein Unternehmen für die Vergabe in Betracht kommen kann, hat ein öffentliches Verfahren stattzufinden, um die Marktgegebenheit auszuloten und etwaigen Anbietern gleiche Chancen bieten zu können. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin aber gerade nicht verschafft (vgl. hierzu auch Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 80).
37 
bb) Die Leistung war auch nicht besonders dringlich im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe f) VOL/A Abschnitt 1.
38 
Die Klägerin hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre. Insbesondere aber scheidet die Annahme einer zur freihändigen Vergabe berechtigenden „Dringlichkeit“ vorliegend deshalb aus, weil diese ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Klägerin hat (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 59 m.w.N.; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -). Der beschriebene Termindruck geht auf Planungsfehler zurück, sodass eine Einhaltung der Ausschreibungsfristen bei entsprechender Gestaltung des Beschaffungsvorgangs ohne weiteres möglich gewesen wäre.
39 
Im Übrigen reichen finanzielle Nachteile wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln grundsätzlich nicht aus, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. auch Lamm/Ley, VOL-Handbuch, Loseblatt-Sammlung, Stand: 02/2011, B.3. S. 26 f.; zur Beschränkung auf Gefahrensituationen u.ä. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 19.11.2003 - VII-Verg 59/03 -). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass andernfalls diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert würden, die ihre Gesuche erst zum Jahresende eingereicht haben, und die Anwendbarkeit der freihändigen Vergabe so durch Verzögerungen selbst herbeigeführt werden könnte.
40 
cc) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A Abschnitt 1 nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären.
41 
Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Aufforderung an die vier von der Klägerin angeschriebenen Unternehmen mühelos gelang. Warum eine entsprechende Ausschreibung nicht auch öffentlich hätte erfolgen können, hat die Klägerin nicht dargetan.
42 
Insbesondere aber erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte insoweit auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
43 
Auch wenn man berücksichtigt, dass zur Bewältigung der Anforderungen möglicherweise unterschiedliche Lösungen denkbar sind und insoweit auch „das gestalterisch-schöpferische Potential des Auftragnehmers“ gefragt sein mag (vgl. hierzu OLG München, Beschluss des Vergabesenats vom 28.04.2006 - Verg 6/06 -), kann die gesuchte Leistung vorliegend doch jedenfalls durch die Zielvorgabe und die vorherrschenden Rahmenbedingungen hinreichend präzise bestimmt werden. Ansätze hierzu hat die Beklagte auch wiederholt aufgezeigt, etwa durch die Kennzeichnung der erforderlichen Eigenschaften in Bezug auf maximale Radlasten, Tragfähigkeit, Hubhöhe u.a.. Eine den beschreibbaren Rahmen sprengende Entwicklungsleistung, deren Kennzeichnung nur durch eine Vorwegnahme und Einengung denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten und notwendiger Freiräume (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -) erfolgen könnte, liegt angesichts der klaren Vorgaben, an denen auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige die Angebote der vier angeschriebenen Unternehmen gemessen hat, nicht vor.
44 
b) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung hat die Beklagte auch keine Zusicherung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der die freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde.
45 
Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.09.2002 keine Genehmigung oder Duldung. Bei Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N.) kommt dem Schreiben ein entsprechender Erklärungsgehalt nicht zu.
46 
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, denn die freihändige Vergabe an die Fa. K... wird in dem Schreiben gerade nicht genehmigt. Eine eigene und endgültige Entscheidung enthält der Schriftsatz nicht. Der Verfasser bestätigt vielmehr nur, dass die angedachte Vergabe unter den benannten Voraussetzungen mitgetragen werden könne. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, hat die Beklagte mit dem Schreiben aber weder geprüft noch bestätigt. Vielmehr wird ausdrücklich auf die bestehende Ausschreibungspflicht verwiesen, die nur entfallen könne, wenn „gewichtige und nach der VOB zugelassene Gründe“ hierfür vorlägen.
47 
Dieses Ergebnis wird von der Vor- und Entstehungsgeschichte - deren Berücksichtigung von der Klägerin zu Recht gefordert wird - bestätigt. Denn der Schriftsatz steht in Zusammenhang mit den vorangegangenen Nachfragen der Klägerin. Mit diesen war erkennbar bezweckt worden, die von der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. geäußerten Zweifel an der freihändigen Vergabe auszuräumen und das Risiko etwaiger Vergaberechtsverstöße abzuwälzen. Die erhoffte Risikoübernahme ist mit dem Schriftsatz indes ersichtlich nicht erfolgt. Ein verständiger Empfänger konnte die Stellungnahme billiger Weise nicht dahin verstehen, dass eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert worden wäre. Dem Schreiben kann vielmehr nur der Gehalt entnommen werden, dass ein Widerspruch der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht erfolgen wird, die Prüfung, ob ein ausreichender Grund für ein Absehen von der Ausschreibungspflicht vorliegt, aber in eigener Zuständigkeit zu erfolgen hat.
48 
Dem entspricht im Übrigen auch der Verfahrenslauf. Denn die dem Sachbearbeiter übermittelten Informationen hätten eine Entscheidung der Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der öffentlichen Ausschreibung erfüllt sind, nicht zugelassen. Dies macht die Fülle der nunmehr von der Klägerin erhobenen Einwände und Ausnahmetatbestände deutlich. Die Einhaltung der Vergabebestimmungen wird demgemäß erst nach Vorlage der Vergabevermerke und Verwendungsnachweise beurteilt. Folgerichtig ist auch im Schreiben vom 25.09.2002 auf die Kontrolle „bei der Verwendungsprüfung“ verwiesen worden.
49 
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem auf 01.12.2005 datierten „Widerspruchsbescheid“ vom 08.12.2005, der in der Sache nur eine Abhilfe zum Änderungsbescheid vom 01.12.2005 wegen eines Rechenfehlers enthält. Wie in den vorangegangenen Zuwendungsbescheiden, wird auch in dieser Entscheidung lediglich die Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Mehrkosten geprüft und geregelt. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der gewählten Vergabeart enthält der Bescheid dagegen nicht; vergaberechtliche Fragestellungen sind vielmehr gar nicht enthalten. Dementsprechend kann dem Bescheid auch keine Regelung über das endgültige Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge entnommen werden. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr - wie allgemein im Zuwendungsrecht (vgl. zum Vorbehalt endgültiger Regelung: BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [241]) - der erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme und Vorlage der Verwendungsnachweise erfolgenden Kontrolle vorbehalten.
50 
c) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, den Bau der Toranlagen, das Versetzen der Fahrzeugwaagen und den Bau einer Tankanlage fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
51 
aa) Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A Abschnitt 1 unterhalb der in § 2 Nr. 4 VgV geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte freihändige Vergabe wäre deshalb nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A Abschnitt 1 vorläge.
52 
bb) Die Klägerin beruft sich hinsichtlich des Versetzens der Fahrzeugwaage und des Baus der Tankanlage auf die Privilegierung aus § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1, wonach die freihändige Vergabe zulässig ist, wenn für die Leistung aus bestimmten Gründen nur ein Unternehmer in Betracht kommt. Die Vergabe dieser Leistungen, die im Rahmen der Betriebsverlagerung der Fa. B... erfolgten, an die bestehenden Vertragspartner sei von der Fa. B... gefordert worden, so dass für die Klägerin kein Spielraum bestanden habe. Ob damit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1 erfüllt wären, erscheint fraglich. Denn die dort geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2003, VOB/A § 3 Rn. 49). Die Frage kann indes dahinstehen, weil die Klägerin ihre Behauptung weder im Vergabeverfahren (vgl. § 30 VOB/A Abschnitt 1) noch im gerichtlichen Verfahren belegt hat; insbesondere lag eine vertragliche Verpflichtung der Fa. B... gegenüber offenbar nicht vor. Im Übrigen hat die Klägerin der Beklagten im Schreiben vom 27.09.2002 mitgeteilt, sie setze voraus, dass die investiven Maßnahmen von der Fa. B... öffentlich nach VOB/A bzw. VOL/A ausgeschrieben und prüffähige Kostennachweise vorgelegt werden.
53 
Soweit hinsichtlich des Auftrags für den Bau der Toranlagen auf die besondere Erfahrung der Fa. G... ... ... verwiesen worden ist, genügt dies ebenfalls nicht den Ausnahmevoraussetzungen. Denn dass andere Unternehmen nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen würden, ist weder behauptet noch nachgewiesen worden. Technische Besonderheiten, die maßnahmebezogen nur durch die Fa. G... ... ... hätten bewältigt werden können (vgl. hierzu Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 79 f.), sind aber nicht ersichtlich.
54 
cc) Auch auf den Tatbestand des § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 kann die Vergabe insoweit nicht gestützt werden.
55 
Abgesehen davon, dass nicht substantiiert belegt wurde, dass eine öffentliche Ausschreibung tatsächlich zu Terminschwierigkeiten und Ablaufproblemen geführt hätte, kann die von § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 vorausgesetzte besondere Dringlichkeit grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden. Objektive, in der Eigenart der Leistung oder den besonderen Projektumständen wurzelnde Gründe für den besonderen Termindruck sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin eingeräumt, dass in den ursprünglichen Ablaufplänen ausreichende Zeitspannen für die Baumaßnahmen nicht berücksichtigt worden sind.
56 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler ausgeübt worden.
57 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 [58] ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [337]), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen.
58 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der im Vorfeld der Containerkran-Beschaffung von der Beklagten abgegebenen Äußerungen. Auch danach musste der Klägerin klar sein, dass eine freihändige Vergabe nur unter den in der VOL statuierten Ausnahmevoraussetzungen zulässig ist. Sie hat diese indes nicht weiter geprüft, sondern sich trotz der vorhandenen Bedenken und ohne weitere Klärung zur freihändigen Vergabe entschieden und ist das damit verbundene Risiko bewusst eingegangen. Selbst von einer nochmaligen Befassung der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. ist offenbar abgesehen worden.
59 
Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrages ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie bereits dargelegt, ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt. Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet. Dabei hat die Beklagte zutreffend klargestellt, dass insoweit nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr fünf eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von mehr als 2 Millionen EUR. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch eine sorglose Handhabung dokumentiert hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den in der benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf festgesetzten Widerrufsanteil von 10 % kann nicht festgestellt werden. Zu Recht hat die Beklagte auf die insoweit abweichenden Fallumstände und insbesondere darauf verwiesen, dass das Verschulden dort durch die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Beratung bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens als gemildert angesehen werden durfte. Ein das Ermessen bindender Vertrauenstatbestand ist - wie bereits ausgeführt - durch die Beklagte nicht gesetzt worden. Die Klägerin mag darauf vertraut haben, dass ein Widerruf angesichts der Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters nicht stattfinden wird. Rechtlich ergiebige Anhaltspunkte dafür hat die Beklagte indes nicht gesetzt, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin insoweit schutzwürdige Belange geltend machen könnte, nicht ankommt. Schließlich ist entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung auch keine überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass die vollständigen Prüfunterlagen erst im Februar 2008 vorlagen, ist die Bearbeitung vielmehr zügig erfolgt.
60 
Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Beklagte hat die gewährte Zuwendung nur in einer Teilhöhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrags widerrufen und der Klägerin damit jeweils den Großteil der bewilligten Subvention belassen. Auch insgesamt ist mit dem Teilwiderruf in Höhe von 432.983,42 EUR nur ein Bruchteil von rund 5 % der Gesamtförderung in Höhe von 8.577.427,29 EUR betroffen. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte oder existenzgefährdende Wirkungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
61 
4. Schließlich ist auch die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
62 
Entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung begann diese Frist nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beklagte Kenntnis von der freihändigen Vergabe der Aufträge erhielt. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt den Widerruf noch nicht. Voraussetzung für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist vielmehr die auflagewidrige Vergabe. Nachdem aber unter bestimmten - und von der Klägerin hier behaupteten - Umständen auch die freihändige Vergabe den Regeln des Vergaberechts entspricht, genügt die Kenntnis von der Wahl dieser Vergabeart nicht, um einen Widerrufs-tatbestand annehmen zu können. Hierfür ist vielmehr eine Prüfung der entsprechenden Ausnahmebestimmungen erforderlich. Erst mit der Vorlage der Vergabevermerke und der Verwendungsnachweise wird die Bewilligungsbehörde aber in die Lage versetzt, die Einhaltung der Vergabestimmungen zu kontrollieren. Dementsprechend erfolgen derartige Entscheidung regelmäßig auch erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [240 f.]). Die von § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Fristlauf geforderte Kenntnis umfasst daher jedenfalls auch die für eine Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Nachdem diese - auf mehrfache Nachfragen der Beklagten - erst mit Schreiben vom 31.01.2008 vollständig vorgelegt worden sind, konnte die Widerrufsfrist daher auch frühestens mit Zugang dieses Schriftsatzes beginnen. Der Bescheid vom 30.06.2008 war daher nicht verfristet.
63 
Im Übrigen setzt der Lauf der Widerrufsfrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus voraus, dass auch die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 [362]). Demgemäß ist auch die Anhörung des Betroffenen noch abzuwarten, denn auch aus dieser können sich erhebliche Tatsachen für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ergeben. Ob hier ausnahmsweise anderes gegolten hätte, weil der Beklagten bereits ohnehin alle für die Ermessensbetätigung relevanten Umstände bekannt gemacht wurden, kann angesichts des Zeitlaufes offenbleiben.
64 
5. Die aufgrund des widerrufenen Zuwendungsbescheids erbrachten Leistungen sind gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten und nach Maßgabe des § 49a Abs. 4 VwVfG zu verzinsen.
65 
Nach der insoweit rechtskräftigen, weil von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zinssatz hierfür nicht der im Gesetz benannte Satz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sondern der in Nr. 8.4 der ANBest-P der im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung ausgewiesene Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Klägerin hat Einwände hiergegen nicht erhoben.
II.
66 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten darüber hinaus für die Zeit der nicht bestimmungsgemäß verwendeten Zuwendung geltend gemachten Zinsforderung ist § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Danach können für Leistungen, die nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wurden, Zinsen verlangt werden. Nr. 8.5 ANBest-P sieht auch hierfür einen Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor. Der erhöhte Zinsansatz aus § 49a Abs. 3 VwVfG ist vom Verwaltungsgericht auch insoweit rechtskräftig abgesprochen worden
67 
Unstreitig hat die Klägerin die im Dezember 2001 abgerufenen Zuwendungen in Höhe von 5.814.411,27 EUR nicht vollständig innerhalb der in Nr. 5.4 festgelegten Zweimonatsfrist verbraucht (vgl. zur Konkretisierung der „alsbaldigen“ Verwendung auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerw-GE 116, 332 [334 ff.]) und die Entschädigungszahlung an die Fa. B... erst fast elf Monate später geleistet. Weder diesen Umstand noch eine Abweichung von dem mit dem Antrag eingereichten Bauzeiten- und Finanzierungsplan hat die Klägerin der Bewilligungsbehörde mitgeteilt. Vielmehr hat sie aus diesen Mitteln Guthabenzinsen in Höhe von 273.562,27 EUR erwirtschaftet. Für den behaupteten Vertrauenstatbestand, den der Sachbearbeiter der Beklagten vor Abrufung der Mittel gesetzt haben soll, fehlt jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn dabei darauf hingewiesen worden sein sollte, dass die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel in künftigen Jahren nicht sicher ist, läge hierin keine Zusicherung, dass der Zinsvorteil aus bestimmungswidrig abgerufenen Zuwendungen nachträglich nicht eingefordert werden würde. Es hätte im Übrigen auch für die Klägerin offensichtlich sein müssen, dass ihr eine Befugnis zum anderweitigen Einsatz der zweckgebundenen Zuwendungen aus Rechtsgründen nicht zukommen kann und die Entscheidung hierüber auch nicht durch eine Telefonauskunft des Sachbearbeiters erfolgt.
68 
Die Entscheidung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Interesse der Klägerin von einem gemäß Nr. 8.3.1 ANBest-P möglichen Widerruf der Zuwendungen wegen nicht alsbaldiger Verwendung keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Reduzierung der Verzinsung auf den von der Klägerin tatsächlich erzielten Zinssatz ist dagegen nicht geboten. Hiermit würde einerseits die im Gesetz und der ANBest-P getroffene Vorgabe zum Zinssatz ausgehebelt; andererseits würde hierdurch das Anlagerisiko ohne sachlichen Grund auf die öffentliche Hand verlagert. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung durch die Beklagte verzögert worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [246 f.])
III.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
71 
Beschluss vom 28. September 2011
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.028.696,82 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
73 
Nachdem der Zinssatz vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgesenkt wurde und hierüber im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden war, ist maßgeblicher Streitwert in der zweiten Instanz der in den Bescheiden ausgewiesene Erstattungsbetrag von 432.983,42 EUR zuzüglich des nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts neu berechneten Zinsanspruchs in Höhe von 595.713,40 EUR (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2011, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2009 - 6 K 114/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft den Teilwiderruf einer Subvention. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die mit öffentlichen Mitteln geförderten Leistungen durch die Klägerin freihändig hätten vergeben werden dürfen.
Mit am 02.07.2001 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin eine Zuwendung für die Erweiterung der Containerumschlaganlage im Hafen S. nach der „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr“. Das seit 1996 bestehende Containerterminal könne das prognostizierte Mengenwachstum nicht bewältigen, sodass eine Kapazitätserweiterung erforderlich werde, um eine Verlagerung der Güter auf die Straße zu vermeiden. Als Erweiterungsfläche biete sich ein Grundstück am Ost-Kai des Hafenbeckens 2 an, das gegenwärtig von einem Schrotthandel belegt werde. Erforderlich sei daher zunächst die Verlagerung des von der Firma ... B... betriebenen Schrottplatzes sowie die Platzbefestigung durch eine Betonfläche. Darüber hinaus bedürfe es der Errichtung eines Gefahrgutbereiches und eines Bürogebäudes mit Sozialräumen sowie der Anschaffung eines Containerkranes.
Durch Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 bewilligte die Beklagte Bundeszuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.814.411,27 EUR für die Erweiterung einer trimodalen Containerumschlagsanlage im Hafen S.. Die Zuwendungen wurden zu 80 % (4.651.529,02 EUR) als nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss und zu 20 % (1.162.882,25 EUR) als zinsloses Darlehen gewährt. Auf die Festlegungen der “Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr“ vom 15.03.1998 sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ wurde im Bescheid ausdrücklich hingewiesen. Mit Telefax vom 06.12.2001 bat die Klägerin, die Zuwendungen in Höhe von 5.814.411,27 EUR auszuzahlen. Durch nachfolgende Änderungsbescheide und einen auf 01.12.2005 datierten „Widerspruchsbescheid“ wurde der bewilligte Höchstbetrag wegen nachträglicher Mehrkosten auf insgesamt 8.577.427,29 EUR heraufgesetzt.
Vor der Beschaffung des Containerkrans war es zu Gesprächen und Schriftsätzen zwischen den Beteiligten gekommen. Mit Schreiben vom 08.08.2002 übersandte die Klägerin einen von dem durch sie beauftragten Sachverständigen für Krananlagen „nach einer beschränkten Ausschreibung erstellten Preisspiegel und Vergabevorschlag“ mit der Mitteilung: „Wir werden dem Vergabevorschlag folgen und den empfohlenen Containerkran bei der K...- ... ... ... zum Preis von 2.088.000,-- EUR, zzgl. USt., bestellen, wenn wir von Ihnen bis zum 18. August 2002 keine anderslautende Äußerung erhalten“. Ausweislich eines von Herrn G... - von der Kran-Betriebsgesellschaft - gefertigten Aktenvermerks hat dieser am 06.09.2002 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten telefoniert „und ihn auf die Bedenken der [Klä- gerin] bezüglich formeller Mängel bei Vergabe des Containerkrans hingewiesen, da die Kriterien einer beschränkten Ausschreibung nicht 100-prozentig erfüllt seien“. Es seien insgesamt vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert worden. Das beauftragte Ingenieurbüro habe in seinem Preisspiegel die Firma K... vorgeschlagen, zumal der K...-Kran als einziger die vorgeschriebenen Radlasten einhalte. Herr L... habe „telefonisch bestätigt, dass er mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei und diese von ihm mitgetragen wird.“ Mit Schreiben vom 19.09.2002 wandte sich die Klägerin diesbezüglich erneut an die Beklagte und teilte mit: „Die Vergabestelle der Landeshauptstadt S. gibt sich nicht zufrieden mit dem in Kopie beigefügten Aktenvermerk vom 06.09.2002, gefertigt von Herrn G... Die Vergabestelle hat uns dringend geraten, dass Sie uns den Inhalt des genannten Vermerks unmittelbar bestätigen. Bitte haben Sie die Freundlichkeit und senden uns eine entsprechende Bestätigung zu“. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 25.09.2002 und führte aus:
„Der Förderbescheid vom 3.12.2001 schreibt vor, dass die Leistungen nach VOB auszuschreiben sind. Der Bund als Förderer des Projektes beschränkt sich bei der Verwendungsprüfung darauf, zu kontrollieren, ob ausgeschrieben worden ist. Wenn gewichtige und nach der VOB zugelassene Gründe eine beschränkte Ausschreibung zulassen, ist die Auflage erfüllt.
Für die Vergabe gilt, dass nicht unbedingt das günstigste Angebot akzeptiert zu werden braucht. Entscheidend ist, dass derjenige den Zuschlag erhält, der gemessen an den in der Ausschreibung beschriebenen statischen und technischen Voraussetzungen das optimalste Gerät anbietet.
Unter diesen Voraussetzungen kann ich, so habe ich auch Herrn G... erklärt, die Vergabe an die Fa. K... mittragen“.
Die Klägerin hat darauf den Auftrag zur Beschaffung des Containerkrans an die Firma K... vergeben.
Mit Schreiben vom 22.06.2006 reichte die Klägerin die Verwendungsnachweise für die durchgeführten Maßnahmen ein. Mit Schriftsätzen vom 10.07.2006 und vom 02.05.2007 sowie durch E-Mail vom 18.01.2008 und vom 23.01.2008 forderte die Beklagte weitere Unterlagen an. Mit Schreiben vom 07.03.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es bestehe der Verdacht schwerer Vergaberechtsverstöße, insbesondere weil es an einer ordnungsgemäßen Ausschreibung für eine Reihe von Aufträgen fehle. Die Klägerin nahm hierzu durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 Stellung.
10 
Mit Bescheid vom 30.06.2008 widerrief die Beklagte die der Klägerin zur Erweiterung der trimodalen Containerumschlaganlage im Hafen S. gewährten Zuwendungen in Höhe von 432.983,42 EUR und verpflichtete die Klägerin, diesen Teilbetrag zu erstatten. Darüber hinaus wurde die Klägerin verpflichtet, Zinsen in Höhe von 687.902,28 EUR für die Bereitstellung dieses Teilbetrags sowie wegen nicht alsbaldiger Verwendung gewährter Zuwendungen zu zahlen. Die Klägerin habe die Aufträge für die Beschaffung des Containerkrans, für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, für den Bau der Toranlagen, für das Versetzen der Fahrzeugwaagen und für den Bau einer Tankanlage - auflagewidrig - ohne öffentliche Ausschreibung und freihändig vergeben. Angesichts dieser schwerwiegenden Vergaberechtsverstöße müsse, der langjährigen Verwaltungspraxis entsprechend, ein Betrag in Höhe von 20 % der betroffenen Aufträge von der Förderung ausgeschlossen werden. Dieser sei nach § 49a VwVfG zu erstatten und zu verzinsen. Darüber hinaus bestehe ein isolierter Zinsanspruch gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG, weil die Klägerin die abgerufenen Zuwendungen teilweise nicht innerhalb der hierfür bestimmten Zeit verbraucht habe.
11 
Den am 24.07.2008 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 als unbegründet zurück. Auch die hiergegen erhobene Anfechtungsklage blieb weitgehend erfolglos und wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.11.2009 ganz überwiegend abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide nur insoweit auf, als die von der Klägerin darin verlangten Zinsen mehr als 3 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen.
12 
Die Klägerin hat hiergegen die durch Senatsbeschluss vom 01.06.2010 (- 9 S 2824/09 -) zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 25.09.2002 eine Zusicherung abgegeben, dass hinsichtlich des Containerkrans eine Ausnahme vom Erfordernis der öffentlichen Ausschreibung anerkannt werde. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung müsse zur Auslegung des Schriftsatzes auch das vorangegangene Verfahren berücksichtigt werden; dementsprechend sei auch in der Betreffzeile auf die Vorkorrespondenz und das Telefonat vom 12.08.2002 Bezug genommen worden. Hieraus ergebe sich indes, dass die Klägerin Rücksprache mit der Beklagten gehalten habe, um das Risiko einer späteren Rückforderung auszuschließen. Auch das Schreiben selbst habe von der Klägerin nur so verstanden werden können, dass die - der Beklagten zuvor detailliert beschriebene - Vergabe an die Firma K... freigegeben worden sei. Aus maßgeblicher Empfängersicht habe die Beklagte die bereits zuvor fernmündlich gegebene Zusicherung schriftlich bestätigt. Selbst wenn man das Schreiben nicht als Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG qualifizieren wolle, habe die Beklagte jedenfalls einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einem nachträglichen Widerruf wegen der gewählten Vergabeform entgegenstehe. Auch im Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 habe die Beklagte die Vergabeart erneut bestätigt. In voller Kenntnis des Vergabeverfahrens und nach abschließender Überprüfung seien dort die durch die Vergabe an die Firma K... entstandenen Kosten für die Krananlage in Höhe von 2.130.000,-- EUR als zuwendungsfähig anerkannt worden. Durch diesen Widerspruchsbescheid sei bereits eine Bindungswirkung eingetreten, die dem nachträglichen Widerruf entgegenstehe; jedenfalls aber ergebe sich aus der abermaligen Anerkennung der gewählten Vergabeart ein (zweiter) Vertrauenstatbestand.
13 
Im Übrigen erweise sich die freihändige Vergabe des Containerkrans auch als zulässig, weil die Ausnahmefälle des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) und h) VOL/A vorgelegen hätten. Angesichts der komplexen Bedingungen und Anforderungen für den erforderlichen Containerkran - der ausladend genug sein musste, um auch die im Hafenbecken in zweiter Reihe gelegenen Schiffe beladen und löschen zu können, gleichzeitig aber bestimmte Radlasten nicht überschreiten durfte - sei eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht möglich gewesen. Selbst für die Beurteilung der eingeholten Angebote habe die Klägerin einen Sachverständigen einschalten müssen. Letztlich habe nur ein Containerkran in Gitterrohrbauweise ausgewählt werden können, der allein von der Firma K... habe angeboten werden können. Die technischen Voraussetzungen für den am Standort erforderlichen Containerkran hätten daher ohnehin nur von einem Unternehmen erfüllt werden können, sodass sich eine Ausschreibung als sinnlos erwiesen hätte.
14 
Angesichts des beschriebenen Verfahrensablaufes und Sachstandes könne jedenfalls nicht von einem schwerwiegenden Vergabeverstoß ausgegangen werden, der einen zwanzigprozentigen Abschlag rechtfertige. Insoweit setze sich die Beklagte auch in Widerspruch zu anderen, durch die Rechtsprechung dokumentierten Fällen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte selbst jedenfalls eine erhebliche Mitverantwortung an dem nunmehr behaupteten Vergaberechtsverstoß treffe. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall habe die Beklagte die Klägerin gerade nicht aufgefordert, den Containerkran öffentlich auszuschreiben. Vielmehr habe sie die Klägerin, trotz deren eindeutiger Anfrage, nicht hinreichend aufgeklärt und auf die von der Beklagten offenbar angenommene Rechtslage hingewiesen. Die Beklagte treffe daher eine erhebliche Mitverantwortung, sodass weder von einem schweren Vergaberechtsverstoß ausgegangen noch eine ausreichende Ermessensbetätigung der Beklagten festgestellt werden könne. Ausreichende Erwägungen zur Festsetzung des Quotenanteils von 20 % seien nicht erkennbar. Nicht gewürdigt habe die Beklagte überdies, dass sich die Klägerin bei der Vergabe von einem Sachverständigen habe beraten lassen und die Beklagte in ihr Vorgehen umfassend einbezogen habe.
15 
Unabhängig hiervon sei die Widerrufsfrist nicht eingehalten worden. Durch die Kommunikation im Vorfeld des Schreibens vom 25.09.2002 sei dem Beklagten positiv bekannt gewesen, dass der Auftrag für die Erstellung des Containerkrans freihändig vergeben wurde. Alle für den nachträglichen Widerruf erforderlichen Tatsachen seien damit bereits im Jahr 2002 bekannt gewesen. Andere Gesichtspunkte würden in den angegriffenen Bescheiden nicht herangezogen, selbst im Gerichtsverfahren habe die Beklagte nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Informationen sie erst später bekommen habe. Jedenfalls aber bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2005 sei die Vergabe des Containerkrans von der Beklagten nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern umfassend geprüft worden. Selbst wenn man auf den Zugang der Prüfungsmitteilung des Prüfungsamts des Bundes vom 17.05.2006 abstellen wolle, sei die Widerrufsfrist nicht eingehalten. Die nachfolgende Anhörung habe ihren Sinn als Mittel der Sachverhaltsaufklärung damit nicht mehr erfüllen können, weil bereits alle erforderlichen Umstände bekannt gewesen seien. Demgemäß habe sich aus dem Anhörungsschreiben der Klägerin vom 26.03.2008 auch nichts mehr ergeben können, das für den Widerruf hätte relevant sein können. Angesichts der gewaltigen Verfahrensdauer sei die Befugnis zum Widerruf der Zuwendung im Übrigen auch verwirkt.
16 
Auch in Bezug auf die Fahrzeugwaagen sei die freihändige Vergabe nach den Ausnahmebestimmungen der § 3 Nr. 4 Buchstabe a) und d) VOB/A zulässig gewesen. Denn die Verlegung des Standortes der Firma B... sei Voraussetzung für die Erweiterung des S.er Containerterminals gewesen. Ohne diese Verlegung sei eine Hafenerweiterung aufgrund der örtlichen Verhältnisse gar nicht möglich gewesen. Die Firma B... habe in ihren Gesprächen aber deutlich gemacht, dass ein Umzug nur in Frage komme, wenn die Fahrzeugwaagen durch die Firma B… versetzt würden. Für den Auftrag sei daher von vornherein nur eine Firma in Betracht gekommen. Überdies sei die freihändige Vergabe auch durch die zeitliche Eile gerechtfertigt gewesen. Denn die Klägerin habe der Firma B... für jeden Betriebsausfall-Tag eine Entschädigung in Höhe von 12.601,25 EUR zu bezahlen gehabt. Die Mehrkosten, die sich durch die aufgrund einer Ausschreibung entstehende Verzögerung ergeben hätten, seien daher nicht tragbar gewesen. Entsprechendes gelte für die freihändige Vergabe des Baus der Tankanlage; auch insoweit sei angesichts des zeitlichen Rahmens nur eine freihändige Vergabe möglich gewesen.
17 
Schließlich sei auch die Zinsforderung unberechtigt. Zwar habe die Klägerin Fördermittel in Höhe von 5.814.411,27 EUR am 16.12.2001 ausbezahlt erhalten, welche nicht in voller Höhe innerhalb der im angefochtenen Bescheid genannten zwei Monate nach Auszahlung verbraucht worden seien. Dem liege indes zugrunde, dass die Beklagte deutlich darauf hingewiesen habe, dass im Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereitstünden, dies jedoch für das folgende und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Die Klägerin sei daher vom Sachbearbeiter der Beklagten aufgefordert worden, die Mittel unverzüglich abzurufen. Da dem Sachbearbeiter aber die langfristige Verwendung der Fördermittel bekannt gewesen sei, habe er mit der Veranlassung der Fördermittelauszahlung einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass eine Verzinsung dieser Beträge wegen nicht alsbaldiger Verwendung für fällige Zahlungen nicht erfolgen werde. In Höhe eines Teilbetrags von 2.915.386,30 EUR seien auch die Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 VwVfG nicht erfüllt. Denn hierbei handle es sich um die zugunsten der Firma B... zu leistende Entschädigungssumme und damit nicht um investive Maßnahmen im Sinne der Vorschrift. Schließlich habe die Beklagte bei ihrer Ermessensbetätigung auch nicht berücksichtigt, dass angesichts des langen Zeitlaufs eine unverhältnismäßig hohe Zinsbelastung auflaufe.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2009 - 6 K 114/09 - zu ändern und den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 30. Juni 2008 in der Gestalt des von ihr erlassenen Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2008 aufzuheben.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die freihändige Vergabe des Auftrags für den Containerkran sei weder explizit noch konkludent genehmigt worden. Die von der Klägerin behaupteten mündlichen Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters seien bereits aus formalen Gründen unbeachtlich, da die gemäß § 38 VwVfG erforderliche Schriftform für die Abgabe einer Zusicherung fehle. Im Übrigen habe der Sachbearbeiter im Schreiben vom 25.09.2002 auch klargestellt, welche Erklärungen er abgegeben habe und welche nicht. Angesichts der eindeutigen Formulierung („So habe ich auch Herrn G... erklärt“) fasse das Schreiben den bisherigen Kommunikationsstand zusammen, sodass jedenfalls abweichende Behauptungen der Beklagten nicht mehr entgegengehalten werden könnten. Inhaltlich enthalte das Schreiben vom 25.09.2002 aber gerade keine Freistellung von den einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften, auf diese sei vielmehr ausdrücklich und erneut hingewiesen worden. Etwas anderes ergebe sich übrigens auch nicht, wenn man die vorangegangenen Gespräche berücksichtige. Denn Anlass und Grundlage des Gesprächs vom 12.08.2002 sei das Schreiben der Klägerin vom 08.08.2002 und der darin enthaltene Vergabevorschlag des Sachverständigen F... gewesen. Dieser habe sich jedoch allein mit den vorliegenden Angeboten befasst, eine Aussage zum Vergabeverfahren enthalte das Gutachten dagegen nicht. Auch der Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 - der fälschlicherweise auf den 01.12.2005 datiert sei - beziehe sich inhaltlich nicht auf vergaberechtliche Fragestellungen. Regelungsgegenstand sei lediglich die grundsätzliche Förderfähigkeit der ausgewiesenen Kostenpositionen.
23 
Die freihändige Vergabe erweise sich auch nicht als ausnahmsweise zulässig. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung sei eine Leistungsbeschreibung möglich gewesen. Hierfür müsse nicht jedes technische Detail vorab festgelegt werden; vielmehr genüge eine funktionale Leistungsbeschreibung, bei der die Rahmenbedingungen und die besonderen Anforderungen ausgeführt werden, die aufgrund des Standorts und der betriebsbedingten Vorgaben von dem zu beschaffenden Containerkran zu erfüllen sind. Gleiches gelte für die Umsetzung der Fahrzeugwaagen, denn die Vergabe des Auftrags sei jedenfalls nicht dergestalt dringlich gewesen, dass die in § 18 VOB/A vorgeschriebenen Angebotsfristen nicht mehr hätten eingehalten werden können. Eine aus wirtschaftlichen Gründen begrüßenswerte, objektiv aber nicht zwingende Verkürzung rechtfertige aber keine besondere Dringlichkeit im Sinne des § 3 Nr. 4a) VOB/A. Auch für den Bau der Tankanlage seien ausreichende Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe weder vorgetragen noch ersichtlich.
24 
Die Beklagte habe auch die Jahresfrist für den verfügten Widerruf beachtet. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei dem Sachbearbeiter im Jahr 2002 das für den Widerruf erforderliche Tatsachenmaterial noch nicht bekannt gewesen. Der Umstand, dass eine öffentliche Vergabe nicht stattgefunden habe, begründe nicht bereits die Annahme eines Verstoßes gegen das Vergaberecht. Vielmehr müsse darüber hinaus geprüft werden, ob die von der VOL/A normierten Voraussetzungen für ein Abweichen vom Regelfall der öffentlichen Vorgabe vorlägen. Davon, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, habe der Amtswalter aber keine Kenntnis gehabt. Auch der Verweis auf die Prüfungsmitteilung des Prüfungsamts des Bundes gehe fehl. In dieser seien vergaberechtliche Aspekte gar nicht thematisiert, sodass damit auch keine vollständige Tatsachengrundlage geschaffen worden sein könne. Schließlich sei selbst der mit Schreiben vom 22.06.2006 übermittelte Verwendungsnachweis nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn. Dieser sei in wesentlichen Bestandteilen lückenhaft gewesen, sodass mit Schreiben vom 22.05.2007 und nachfolgend durch E-Mail vom 18.01.2008 weitere Unterlagen hätten angefordert werden müssen. Hinsichtlich der für die Ausübung des Widerrufs erforderlichen Ermessenserwägungen habe der Fristlauf daher erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens begonnen.
25 
Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die angegriffene Entscheidung ermessensfehlerfrei zustande gekommen sei. Wie bereits ausgeführt, habe sich aus der Kommunikation des Jahres 2002 kein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin ergeben. Vielmehr habe sich die Klägerin angesichts der von der Beklagten abgegebenen Äußerungen gedrängt sehen müssen, hinsichtlich der Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe eine fachkundige Beratung einzuholen. Dies habe sie jedoch gerade nicht getan, sondern den Auftrag trotz der bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit freihändig vergeben. Entgegen der im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Klägerin habe sich der Sachverständige auch gerade nicht mit der Frage der Vergabe befasst. Eine Vergleichbarkeit mit den von der Klägerin zitierten Fällen aus der Rechtsprechung liege nicht vor; Anzahl und Schwere der Rechtsverstöße seien im vorliegenden Fall vielmehr von anderer Qualität.
26 
Schließlich sei auch die Zinsforderung nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin auf die Entschädigung für die Firma B... verwiesen habe, seien auch diese Zahlungen, wie alle anderen Bestandteile des Zuwendungsbetrages, im Bescheid vom 03.12.2001 aufgeführt. Die Beklagte habe auch in keiner Weise Anlass für die Annahme gegeben, dass sie von einer Zinsrückforderung absehen werde. Im Übrigen sei das Entschließungsermessen durch den in § 7 Abs. 1 BHO normierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung im Regelfall gebunden. Außergewöhnliche oder atypische Umstände, die es rechtfertigen könnten, vollständig oder teilweise auf die Erhebung der Zinsen zu verzichten, seien jedoch nicht gegeben.
27 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend erhobene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit sie noch Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung ist - zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
29 
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der gewährten Zuwendungen ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler (3.) sowie innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist (4.) ausgeübt worden. Die aufgrund des widerrufenen Bescheids gewährten Leistungen muss die Klägerin erstatten und verzinsen (5.).
30 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 als auch die nachträglichen Änderungsbescheide verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [334]). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eingeordnet werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. Nach 3.2 ANBest-P sind auch die Abschnitte 2 der VOB/A bzw. VOL/A nach Maßgabe der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) anzuwenden.
31 
2. Diese Auflagen hat die Klägerin nicht erfüllt.
32 
a) Die Vergabe des Auftrags für den Containerkran stellt eine Leistung im Sinne des § 1 VOL/A dar, die grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden muss.
33 
Da auch der in § 2 Nr. 3 der VgV (in der maßgeblichen Fassung vom 09.01.2001, BGBl. 2001 I S. 110) geregelte Schwellenwert überschritten war, richtete sich das Vergabeverfahren grundsätzlich nach Abschnitt 2 der VOL/A. Ob insoweit ein Auftrag im Sektorenbereich Verkehr gemäß § 8 Nr. 4 Buchstabe b) VgV angenommen werden kann (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -), der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VgV eine Freistellung von den strengeren Vergabemodalitäten des 2. Abschnitts der VOL/A zur Folge hätte - wozu der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht neigt -, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn die von der Klägerin vorgenommene freihändige Vergabe erfüllt bereits nicht die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A, die in jedem Falle anzuwenden sind (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A Abschnitt 2). Auch danach muss eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die in § 3 Nr. 4 VOL/A Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. zur Nachrangigkeit der freihändigen Vergabe auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -). Ein entsprechender Ausnahmetatbestand ist aber nicht erfüllt.
34 
aa) Eine Leistung im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1, für die aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt, lag nicht vor.
35 
Zu Recht hat die Beklagte bereits darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte. Auch die Klägerin war daher nicht davon ausgegangen, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Dies gilt um so mehr, als die Gitterrohrbauweise von der Klägerin nicht verbindlich vorgegeben war, und daher ggf. auch andere technische Lösungen hätten gewählt werden können, um die von der Klägerin gestellten Anforderungen zu erfüllen.
36 
Schließlich ist weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert (§ 3 Nr. 5 VOL/A Abschnitt 1), dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen Containerkran in Gitterrohrbauweise anzubieten. Da es sich insoweit um eine Individuallösung mit einem erheblichen Auftragsvolumen handelte, ist überdies die Annahme nicht fernliegend, dass ggf. auch Unternehmen, die derartige Kräne bislang nicht erstellt haben, eine entsprechende Lösung entwickeln und ein Angebot hierzu abgeben würden. Gerade dieser Verbreiterung des Bewerberfeldes dient aber die öffentliche Ausschreibung. Je größer der Kreis der Bieter und damit der Konkurrenzdruck, desto wirtschaftlicher kann die Leistung regelmäßig erworben werden. Steht also nicht von vornherein fest, dass ein Anbieter „Alleinstellungsmerkmale“ besitzt und somit ohnehin nur ein Unternehmen für die Vergabe in Betracht kommen kann, hat ein öffentliches Verfahren stattzufinden, um die Marktgegebenheit auszuloten und etwaigen Anbietern gleiche Chancen bieten zu können. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin aber gerade nicht verschafft (vgl. hierzu auch Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 80).
37 
bb) Die Leistung war auch nicht besonders dringlich im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe f) VOL/A Abschnitt 1.
38 
Die Klägerin hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre. Insbesondere aber scheidet die Annahme einer zur freihändigen Vergabe berechtigenden „Dringlichkeit“ vorliegend deshalb aus, weil diese ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Klägerin hat (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 59 m.w.N.; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -). Der beschriebene Termindruck geht auf Planungsfehler zurück, sodass eine Einhaltung der Ausschreibungsfristen bei entsprechender Gestaltung des Beschaffungsvorgangs ohne weiteres möglich gewesen wäre.
39 
Im Übrigen reichen finanzielle Nachteile wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln grundsätzlich nicht aus, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. auch Lamm/Ley, VOL-Handbuch, Loseblatt-Sammlung, Stand: 02/2011, B.3. S. 26 f.; zur Beschränkung auf Gefahrensituationen u.ä. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 19.11.2003 - VII-Verg 59/03 -). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass andernfalls diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert würden, die ihre Gesuche erst zum Jahresende eingereicht haben, und die Anwendbarkeit der freihändigen Vergabe so durch Verzögerungen selbst herbeigeführt werden könnte.
40 
cc) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A Abschnitt 1 nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären.
41 
Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Aufforderung an die vier von der Klägerin angeschriebenen Unternehmen mühelos gelang. Warum eine entsprechende Ausschreibung nicht auch öffentlich hätte erfolgen können, hat die Klägerin nicht dargetan.
42 
Insbesondere aber erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte insoweit auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
43 
Auch wenn man berücksichtigt, dass zur Bewältigung der Anforderungen möglicherweise unterschiedliche Lösungen denkbar sind und insoweit auch „das gestalterisch-schöpferische Potential des Auftragnehmers“ gefragt sein mag (vgl. hierzu OLG München, Beschluss des Vergabesenats vom 28.04.2006 - Verg 6/06 -), kann die gesuchte Leistung vorliegend doch jedenfalls durch die Zielvorgabe und die vorherrschenden Rahmenbedingungen hinreichend präzise bestimmt werden. Ansätze hierzu hat die Beklagte auch wiederholt aufgezeigt, etwa durch die Kennzeichnung der erforderlichen Eigenschaften in Bezug auf maximale Radlasten, Tragfähigkeit, Hubhöhe u.a.. Eine den beschreibbaren Rahmen sprengende Entwicklungsleistung, deren Kennzeichnung nur durch eine Vorwegnahme und Einengung denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten und notwendiger Freiräume (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -) erfolgen könnte, liegt angesichts der klaren Vorgaben, an denen auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige die Angebote der vier angeschriebenen Unternehmen gemessen hat, nicht vor.
44 
b) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung hat die Beklagte auch keine Zusicherung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der die freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde.
45 
Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.09.2002 keine Genehmigung oder Duldung. Bei Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N.) kommt dem Schreiben ein entsprechender Erklärungsgehalt nicht zu.
46 
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, denn die freihändige Vergabe an die Fa. K... wird in dem Schreiben gerade nicht genehmigt. Eine eigene und endgültige Entscheidung enthält der Schriftsatz nicht. Der Verfasser bestätigt vielmehr nur, dass die angedachte Vergabe unter den benannten Voraussetzungen mitgetragen werden könne. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, hat die Beklagte mit dem Schreiben aber weder geprüft noch bestätigt. Vielmehr wird ausdrücklich auf die bestehende Ausschreibungspflicht verwiesen, die nur entfallen könne, wenn „gewichtige und nach der VOB zugelassene Gründe“ hierfür vorlägen.
47 
Dieses Ergebnis wird von der Vor- und Entstehungsgeschichte - deren Berücksichtigung von der Klägerin zu Recht gefordert wird - bestätigt. Denn der Schriftsatz steht in Zusammenhang mit den vorangegangenen Nachfragen der Klägerin. Mit diesen war erkennbar bezweckt worden, die von der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. geäußerten Zweifel an der freihändigen Vergabe auszuräumen und das Risiko etwaiger Vergaberechtsverstöße abzuwälzen. Die erhoffte Risikoübernahme ist mit dem Schriftsatz indes ersichtlich nicht erfolgt. Ein verständiger Empfänger konnte die Stellungnahme billiger Weise nicht dahin verstehen, dass eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert worden wäre. Dem Schreiben kann vielmehr nur der Gehalt entnommen werden, dass ein Widerspruch der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht erfolgen wird, die Prüfung, ob ein ausreichender Grund für ein Absehen von der Ausschreibungspflicht vorliegt, aber in eigener Zuständigkeit zu erfolgen hat.
48 
Dem entspricht im Übrigen auch der Verfahrenslauf. Denn die dem Sachbearbeiter übermittelten Informationen hätten eine Entscheidung der Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der öffentlichen Ausschreibung erfüllt sind, nicht zugelassen. Dies macht die Fülle der nunmehr von der Klägerin erhobenen Einwände und Ausnahmetatbestände deutlich. Die Einhaltung der Vergabebestimmungen wird demgemäß erst nach Vorlage der Vergabevermerke und Verwendungsnachweise beurteilt. Folgerichtig ist auch im Schreiben vom 25.09.2002 auf die Kontrolle „bei der Verwendungsprüfung“ verwiesen worden.
49 
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem auf 01.12.2005 datierten „Widerspruchsbescheid“ vom 08.12.2005, der in der Sache nur eine Abhilfe zum Änderungsbescheid vom 01.12.2005 wegen eines Rechenfehlers enthält. Wie in den vorangegangenen Zuwendungsbescheiden, wird auch in dieser Entscheidung lediglich die Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Mehrkosten geprüft und geregelt. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der gewählten Vergabeart enthält der Bescheid dagegen nicht; vergaberechtliche Fragestellungen sind vielmehr gar nicht enthalten. Dementsprechend kann dem Bescheid auch keine Regelung über das endgültige Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge entnommen werden. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr - wie allgemein im Zuwendungsrecht (vgl. zum Vorbehalt endgültiger Regelung: BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [241]) - der erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme und Vorlage der Verwendungsnachweise erfolgenden Kontrolle vorbehalten.
50 
c) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, den Bau der Toranlagen, das Versetzen der Fahrzeugwaagen und den Bau einer Tankanlage fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
51 
aa) Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A Abschnitt 1 unterhalb der in § 2 Nr. 4 VgV geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte freihändige Vergabe wäre deshalb nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A Abschnitt 1 vorläge.
52 
bb) Die Klägerin beruft sich hinsichtlich des Versetzens der Fahrzeugwaage und des Baus der Tankanlage auf die Privilegierung aus § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1, wonach die freihändige Vergabe zulässig ist, wenn für die Leistung aus bestimmten Gründen nur ein Unternehmer in Betracht kommt. Die Vergabe dieser Leistungen, die im Rahmen der Betriebsverlagerung der Fa. B... erfolgten, an die bestehenden Vertragspartner sei von der Fa. B... gefordert worden, so dass für die Klägerin kein Spielraum bestanden habe. Ob damit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1 erfüllt wären, erscheint fraglich. Denn die dort geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2003, VOB/A § 3 Rn. 49). Die Frage kann indes dahinstehen, weil die Klägerin ihre Behauptung weder im Vergabeverfahren (vgl. § 30 VOB/A Abschnitt 1) noch im gerichtlichen Verfahren belegt hat; insbesondere lag eine vertragliche Verpflichtung der Fa. B... gegenüber offenbar nicht vor. Im Übrigen hat die Klägerin der Beklagten im Schreiben vom 27.09.2002 mitgeteilt, sie setze voraus, dass die investiven Maßnahmen von der Fa. B... öffentlich nach VOB/A bzw. VOL/A ausgeschrieben und prüffähige Kostennachweise vorgelegt werden.
53 
Soweit hinsichtlich des Auftrags für den Bau der Toranlagen auf die besondere Erfahrung der Fa. G... ... ... verwiesen worden ist, genügt dies ebenfalls nicht den Ausnahmevoraussetzungen. Denn dass andere Unternehmen nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen würden, ist weder behauptet noch nachgewiesen worden. Technische Besonderheiten, die maßnahmebezogen nur durch die Fa. G... ... ... hätten bewältigt werden können (vgl. hierzu Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 79 f.), sind aber nicht ersichtlich.
54 
cc) Auch auf den Tatbestand des § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 kann die Vergabe insoweit nicht gestützt werden.
55 
Abgesehen davon, dass nicht substantiiert belegt wurde, dass eine öffentliche Ausschreibung tatsächlich zu Terminschwierigkeiten und Ablaufproblemen geführt hätte, kann die von § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 vorausgesetzte besondere Dringlichkeit grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden. Objektive, in der Eigenart der Leistung oder den besonderen Projektumständen wurzelnde Gründe für den besonderen Termindruck sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin eingeräumt, dass in den ursprünglichen Ablaufplänen ausreichende Zeitspannen für die Baumaßnahmen nicht berücksichtigt worden sind.
56 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler ausgeübt worden.
57 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 [58] ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [337]), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen.
58 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der im Vorfeld der Containerkran-Beschaffung von der Beklagten abgegebenen Äußerungen. Auch danach musste der Klägerin klar sein, dass eine freihändige Vergabe nur unter den in der VOL statuierten Ausnahmevoraussetzungen zulässig ist. Sie hat diese indes nicht weiter geprüft, sondern sich trotz der vorhandenen Bedenken und ohne weitere Klärung zur freihändigen Vergabe entschieden und ist das damit verbundene Risiko bewusst eingegangen. Selbst von einer nochmaligen Befassung der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. ist offenbar abgesehen worden.
59 
Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrages ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie bereits dargelegt, ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt. Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet. Dabei hat die Beklagte zutreffend klargestellt, dass insoweit nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr fünf eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von mehr als 2 Millionen EUR. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch eine sorglose Handhabung dokumentiert hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den in der benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf festgesetzten Widerrufsanteil von 10 % kann nicht festgestellt werden. Zu Recht hat die Beklagte auf die insoweit abweichenden Fallumstände und insbesondere darauf verwiesen, dass das Verschulden dort durch die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Beratung bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens als gemildert angesehen werden durfte. Ein das Ermessen bindender Vertrauenstatbestand ist - wie bereits ausgeführt - durch die Beklagte nicht gesetzt worden. Die Klägerin mag darauf vertraut haben, dass ein Widerruf angesichts der Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters nicht stattfinden wird. Rechtlich ergiebige Anhaltspunkte dafür hat die Beklagte indes nicht gesetzt, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin insoweit schutzwürdige Belange geltend machen könnte, nicht ankommt. Schließlich ist entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung auch keine überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass die vollständigen Prüfunterlagen erst im Februar 2008 vorlagen, ist die Bearbeitung vielmehr zügig erfolgt.
60 
Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Beklagte hat die gewährte Zuwendung nur in einer Teilhöhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrags widerrufen und der Klägerin damit jeweils den Großteil der bewilligten Subvention belassen. Auch insgesamt ist mit dem Teilwiderruf in Höhe von 432.983,42 EUR nur ein Bruchteil von rund 5 % der Gesamtförderung in Höhe von 8.577.427,29 EUR betroffen. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte oder existenzgefährdende Wirkungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
61 
4. Schließlich ist auch die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
62 
Entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung begann diese Frist nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beklagte Kenntnis von der freihändigen Vergabe der Aufträge erhielt. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt den Widerruf noch nicht. Voraussetzung für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist vielmehr die auflagewidrige Vergabe. Nachdem aber unter bestimmten - und von der Klägerin hier behaupteten - Umständen auch die freihändige Vergabe den Regeln des Vergaberechts entspricht, genügt die Kenntnis von der Wahl dieser Vergabeart nicht, um einen Widerrufs-tatbestand annehmen zu können. Hierfür ist vielmehr eine Prüfung der entsprechenden Ausnahmebestimmungen erforderlich. Erst mit der Vorlage der Vergabevermerke und der Verwendungsnachweise wird die Bewilligungsbehörde aber in die Lage versetzt, die Einhaltung der Vergabestimmungen zu kontrollieren. Dementsprechend erfolgen derartige Entscheidung regelmäßig auch erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [240 f.]). Die von § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Fristlauf geforderte Kenntnis umfasst daher jedenfalls auch die für eine Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Nachdem diese - auf mehrfache Nachfragen der Beklagten - erst mit Schreiben vom 31.01.2008 vollständig vorgelegt worden sind, konnte die Widerrufsfrist daher auch frühestens mit Zugang dieses Schriftsatzes beginnen. Der Bescheid vom 30.06.2008 war daher nicht verfristet.
63 
Im Übrigen setzt der Lauf der Widerrufsfrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus voraus, dass auch die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 [362]). Demgemäß ist auch die Anhörung des Betroffenen noch abzuwarten, denn auch aus dieser können sich erhebliche Tatsachen für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ergeben. Ob hier ausnahmsweise anderes gegolten hätte, weil der Beklagten bereits ohnehin alle für die Ermessensbetätigung relevanten Umstände bekannt gemacht wurden, kann angesichts des Zeitlaufes offenbleiben.
64 
5. Die aufgrund des widerrufenen Zuwendungsbescheids erbrachten Leistungen sind gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten und nach Maßgabe des § 49a Abs. 4 VwVfG zu verzinsen.
65 
Nach der insoweit rechtskräftigen, weil von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zinssatz hierfür nicht der im Gesetz benannte Satz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sondern der in Nr. 8.4 der ANBest-P der im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung ausgewiesene Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Klägerin hat Einwände hiergegen nicht erhoben.
II.
66 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten darüber hinaus für die Zeit der nicht bestimmungsgemäß verwendeten Zuwendung geltend gemachten Zinsforderung ist § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Danach können für Leistungen, die nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wurden, Zinsen verlangt werden. Nr. 8.5 ANBest-P sieht auch hierfür einen Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor. Der erhöhte Zinsansatz aus § 49a Abs. 3 VwVfG ist vom Verwaltungsgericht auch insoweit rechtskräftig abgesprochen worden
67 
Unstreitig hat die Klägerin die im Dezember 2001 abgerufenen Zuwendungen in Höhe von 5.814.411,27 EUR nicht vollständig innerhalb der in Nr. 5.4 festgelegten Zweimonatsfrist verbraucht (vgl. zur Konkretisierung der „alsbaldigen“ Verwendung auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerw-GE 116, 332 [334 ff.]) und die Entschädigungszahlung an die Fa. B... erst fast elf Monate später geleistet. Weder diesen Umstand noch eine Abweichung von dem mit dem Antrag eingereichten Bauzeiten- und Finanzierungsplan hat die Klägerin der Bewilligungsbehörde mitgeteilt. Vielmehr hat sie aus diesen Mitteln Guthabenzinsen in Höhe von 273.562,27 EUR erwirtschaftet. Für den behaupteten Vertrauenstatbestand, den der Sachbearbeiter der Beklagten vor Abrufung der Mittel gesetzt haben soll, fehlt jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn dabei darauf hingewiesen worden sein sollte, dass die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel in künftigen Jahren nicht sicher ist, läge hierin keine Zusicherung, dass der Zinsvorteil aus bestimmungswidrig abgerufenen Zuwendungen nachträglich nicht eingefordert werden würde. Es hätte im Übrigen auch für die Klägerin offensichtlich sein müssen, dass ihr eine Befugnis zum anderweitigen Einsatz der zweckgebundenen Zuwendungen aus Rechtsgründen nicht zukommen kann und die Entscheidung hierüber auch nicht durch eine Telefonauskunft des Sachbearbeiters erfolgt.
68 
Die Entscheidung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Interesse der Klägerin von einem gemäß Nr. 8.3.1 ANBest-P möglichen Widerruf der Zuwendungen wegen nicht alsbaldiger Verwendung keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Reduzierung der Verzinsung auf den von der Klägerin tatsächlich erzielten Zinssatz ist dagegen nicht geboten. Hiermit würde einerseits die im Gesetz und der ANBest-P getroffene Vorgabe zum Zinssatz ausgehebelt; andererseits würde hierdurch das Anlagerisiko ohne sachlichen Grund auf die öffentliche Hand verlagert. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung durch die Beklagte verzögert worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [246 f.])
III.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
71 
Beschluss vom 28. September 2011
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.028.696,82 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
73 
Nachdem der Zinssatz vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgesenkt wurde und hierüber im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden war, ist maßgeblicher Streitwert in der zweiten Instanz der in den Bescheiden ausgewiesene Erstattungsbetrag von 432.983,42 EUR zuzüglich des nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts neu berechneten Zinsanspruchs in Höhe von 595.713,40 EUR (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2011, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend erhobene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit sie noch Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung ist - zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
29 
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der gewährten Zuwendungen ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler (3.) sowie innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist (4.) ausgeübt worden. Die aufgrund des widerrufenen Bescheids gewährten Leistungen muss die Klägerin erstatten und verzinsen (5.).
30 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 als auch die nachträglichen Änderungsbescheide verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [334]). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eingeordnet werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. Nach 3.2 ANBest-P sind auch die Abschnitte 2 der VOB/A bzw. VOL/A nach Maßgabe der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) anzuwenden.
31 
2. Diese Auflagen hat die Klägerin nicht erfüllt.
32 
a) Die Vergabe des Auftrags für den Containerkran stellt eine Leistung im Sinne des § 1 VOL/A dar, die grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden muss.
33 
Da auch der in § 2 Nr. 3 der VgV (in der maßgeblichen Fassung vom 09.01.2001, BGBl. 2001 I S. 110) geregelte Schwellenwert überschritten war, richtete sich das Vergabeverfahren grundsätzlich nach Abschnitt 2 der VOL/A. Ob insoweit ein Auftrag im Sektorenbereich Verkehr gemäß § 8 Nr. 4 Buchstabe b) VgV angenommen werden kann (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -), der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VgV eine Freistellung von den strengeren Vergabemodalitäten des 2. Abschnitts der VOL/A zur Folge hätte - wozu der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht neigt -, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn die von der Klägerin vorgenommene freihändige Vergabe erfüllt bereits nicht die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A, die in jedem Falle anzuwenden sind (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A Abschnitt 2). Auch danach muss eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die in § 3 Nr. 4 VOL/A Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. zur Nachrangigkeit der freihändigen Vergabe auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -). Ein entsprechender Ausnahmetatbestand ist aber nicht erfüllt.
34 
aa) Eine Leistung im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1, für die aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt, lag nicht vor.
35 
Zu Recht hat die Beklagte bereits darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte. Auch die Klägerin war daher nicht davon ausgegangen, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Dies gilt um so mehr, als die Gitterrohrbauweise von der Klägerin nicht verbindlich vorgegeben war, und daher ggf. auch andere technische Lösungen hätten gewählt werden können, um die von der Klägerin gestellten Anforderungen zu erfüllen.
36 
Schließlich ist weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert (§ 3 Nr. 5 VOL/A Abschnitt 1), dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen Containerkran in Gitterrohrbauweise anzubieten. Da es sich insoweit um eine Individuallösung mit einem erheblichen Auftragsvolumen handelte, ist überdies die Annahme nicht fernliegend, dass ggf. auch Unternehmen, die derartige Kräne bislang nicht erstellt haben, eine entsprechende Lösung entwickeln und ein Angebot hierzu abgeben würden. Gerade dieser Verbreiterung des Bewerberfeldes dient aber die öffentliche Ausschreibung. Je größer der Kreis der Bieter und damit der Konkurrenzdruck, desto wirtschaftlicher kann die Leistung regelmäßig erworben werden. Steht also nicht von vornherein fest, dass ein Anbieter „Alleinstellungsmerkmale“ besitzt und somit ohnehin nur ein Unternehmen für die Vergabe in Betracht kommen kann, hat ein öffentliches Verfahren stattzufinden, um die Marktgegebenheit auszuloten und etwaigen Anbietern gleiche Chancen bieten zu können. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin aber gerade nicht verschafft (vgl. hierzu auch Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 80).
37 
bb) Die Leistung war auch nicht besonders dringlich im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe f) VOL/A Abschnitt 1.
38 
Die Klägerin hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre. Insbesondere aber scheidet die Annahme einer zur freihändigen Vergabe berechtigenden „Dringlichkeit“ vorliegend deshalb aus, weil diese ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Klägerin hat (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 59 m.w.N.; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -). Der beschriebene Termindruck geht auf Planungsfehler zurück, sodass eine Einhaltung der Ausschreibungsfristen bei entsprechender Gestaltung des Beschaffungsvorgangs ohne weiteres möglich gewesen wäre.
39 
Im Übrigen reichen finanzielle Nachteile wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln grundsätzlich nicht aus, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. auch Lamm/Ley, VOL-Handbuch, Loseblatt-Sammlung, Stand: 02/2011, B.3. S. 26 f.; zur Beschränkung auf Gefahrensituationen u.ä. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 19.11.2003 - VII-Verg 59/03 -). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass andernfalls diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert würden, die ihre Gesuche erst zum Jahresende eingereicht haben, und die Anwendbarkeit der freihändigen Vergabe so durch Verzögerungen selbst herbeigeführt werden könnte.
40 
cc) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A Abschnitt 1 nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären.
41 
Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Aufforderung an die vier von der Klägerin angeschriebenen Unternehmen mühelos gelang. Warum eine entsprechende Ausschreibung nicht auch öffentlich hätte erfolgen können, hat die Klägerin nicht dargetan.
42 
Insbesondere aber erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte insoweit auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
43 
Auch wenn man berücksichtigt, dass zur Bewältigung der Anforderungen möglicherweise unterschiedliche Lösungen denkbar sind und insoweit auch „das gestalterisch-schöpferische Potential des Auftragnehmers“ gefragt sein mag (vgl. hierzu OLG München, Beschluss des Vergabesenats vom 28.04.2006 - Verg 6/06 -), kann die gesuchte Leistung vorliegend doch jedenfalls durch die Zielvorgabe und die vorherrschenden Rahmenbedingungen hinreichend präzise bestimmt werden. Ansätze hierzu hat die Beklagte auch wiederholt aufgezeigt, etwa durch die Kennzeichnung der erforderlichen Eigenschaften in Bezug auf maximale Radlasten, Tragfähigkeit, Hubhöhe u.a.. Eine den beschreibbaren Rahmen sprengende Entwicklungsleistung, deren Kennzeichnung nur durch eine Vorwegnahme und Einengung denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten und notwendiger Freiräume (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -) erfolgen könnte, liegt angesichts der klaren Vorgaben, an denen auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige die Angebote der vier angeschriebenen Unternehmen gemessen hat, nicht vor.
44 
b) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung hat die Beklagte auch keine Zusicherung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der die freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde.
45 
Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.09.2002 keine Genehmigung oder Duldung. Bei Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N.) kommt dem Schreiben ein entsprechender Erklärungsgehalt nicht zu.
46 
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, denn die freihändige Vergabe an die Fa. K... wird in dem Schreiben gerade nicht genehmigt. Eine eigene und endgültige Entscheidung enthält der Schriftsatz nicht. Der Verfasser bestätigt vielmehr nur, dass die angedachte Vergabe unter den benannten Voraussetzungen mitgetragen werden könne. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, hat die Beklagte mit dem Schreiben aber weder geprüft noch bestätigt. Vielmehr wird ausdrücklich auf die bestehende Ausschreibungspflicht verwiesen, die nur entfallen könne, wenn „gewichtige und nach der VOB zugelassene Gründe“ hierfür vorlägen.
47 
Dieses Ergebnis wird von der Vor- und Entstehungsgeschichte - deren Berücksichtigung von der Klägerin zu Recht gefordert wird - bestätigt. Denn der Schriftsatz steht in Zusammenhang mit den vorangegangenen Nachfragen der Klägerin. Mit diesen war erkennbar bezweckt worden, die von der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. geäußerten Zweifel an der freihändigen Vergabe auszuräumen und das Risiko etwaiger Vergaberechtsverstöße abzuwälzen. Die erhoffte Risikoübernahme ist mit dem Schriftsatz indes ersichtlich nicht erfolgt. Ein verständiger Empfänger konnte die Stellungnahme billiger Weise nicht dahin verstehen, dass eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert worden wäre. Dem Schreiben kann vielmehr nur der Gehalt entnommen werden, dass ein Widerspruch der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht erfolgen wird, die Prüfung, ob ein ausreichender Grund für ein Absehen von der Ausschreibungspflicht vorliegt, aber in eigener Zuständigkeit zu erfolgen hat.
48 
Dem entspricht im Übrigen auch der Verfahrenslauf. Denn die dem Sachbearbeiter übermittelten Informationen hätten eine Entscheidung der Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der öffentlichen Ausschreibung erfüllt sind, nicht zugelassen. Dies macht die Fülle der nunmehr von der Klägerin erhobenen Einwände und Ausnahmetatbestände deutlich. Die Einhaltung der Vergabebestimmungen wird demgemäß erst nach Vorlage der Vergabevermerke und Verwendungsnachweise beurteilt. Folgerichtig ist auch im Schreiben vom 25.09.2002 auf die Kontrolle „bei der Verwendungsprüfung“ verwiesen worden.
49 
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem auf 01.12.2005 datierten „Widerspruchsbescheid“ vom 08.12.2005, der in der Sache nur eine Abhilfe zum Änderungsbescheid vom 01.12.2005 wegen eines Rechenfehlers enthält. Wie in den vorangegangenen Zuwendungsbescheiden, wird auch in dieser Entscheidung lediglich die Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Mehrkosten geprüft und geregelt. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der gewählten Vergabeart enthält der Bescheid dagegen nicht; vergaberechtliche Fragestellungen sind vielmehr gar nicht enthalten. Dementsprechend kann dem Bescheid auch keine Regelung über das endgültige Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge entnommen werden. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr - wie allgemein im Zuwendungsrecht (vgl. zum Vorbehalt endgültiger Regelung: BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [241]) - der erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme und Vorlage der Verwendungsnachweise erfolgenden Kontrolle vorbehalten.
50 
c) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, den Bau der Toranlagen, das Versetzen der Fahrzeugwaagen und den Bau einer Tankanlage fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
51 
aa) Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A Abschnitt 1 unterhalb der in § 2 Nr. 4 VgV geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte freihändige Vergabe wäre deshalb nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A Abschnitt 1 vorläge.
52 
bb) Die Klägerin beruft sich hinsichtlich des Versetzens der Fahrzeugwaage und des Baus der Tankanlage auf die Privilegierung aus § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1, wonach die freihändige Vergabe zulässig ist, wenn für die Leistung aus bestimmten Gründen nur ein Unternehmer in Betracht kommt. Die Vergabe dieser Leistungen, die im Rahmen der Betriebsverlagerung der Fa. B... erfolgten, an die bestehenden Vertragspartner sei von der Fa. B... gefordert worden, so dass für die Klägerin kein Spielraum bestanden habe. Ob damit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1 erfüllt wären, erscheint fraglich. Denn die dort geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2003, VOB/A § 3 Rn. 49). Die Frage kann indes dahinstehen, weil die Klägerin ihre Behauptung weder im Vergabeverfahren (vgl. § 30 VOB/A Abschnitt 1) noch im gerichtlichen Verfahren belegt hat; insbesondere lag eine vertragliche Verpflichtung der Fa. B... gegenüber offenbar nicht vor. Im Übrigen hat die Klägerin der Beklagten im Schreiben vom 27.09.2002 mitgeteilt, sie setze voraus, dass die investiven Maßnahmen von der Fa. B... öffentlich nach VOB/A bzw. VOL/A ausgeschrieben und prüffähige Kostennachweise vorgelegt werden.
53 
Soweit hinsichtlich des Auftrags für den Bau der Toranlagen auf die besondere Erfahrung der Fa. G... ... ... verwiesen worden ist, genügt dies ebenfalls nicht den Ausnahmevoraussetzungen. Denn dass andere Unternehmen nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen würden, ist weder behauptet noch nachgewiesen worden. Technische Besonderheiten, die maßnahmebezogen nur durch die Fa. G... ... ... hätten bewältigt werden können (vgl. hierzu Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 79 f.), sind aber nicht ersichtlich.
54 
cc) Auch auf den Tatbestand des § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 kann die Vergabe insoweit nicht gestützt werden.
55 
Abgesehen davon, dass nicht substantiiert belegt wurde, dass eine öffentliche Ausschreibung tatsächlich zu Terminschwierigkeiten und Ablaufproblemen geführt hätte, kann die von § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 vorausgesetzte besondere Dringlichkeit grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden. Objektive, in der Eigenart der Leistung oder den besonderen Projektumständen wurzelnde Gründe für den besonderen Termindruck sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin eingeräumt, dass in den ursprünglichen Ablaufplänen ausreichende Zeitspannen für die Baumaßnahmen nicht berücksichtigt worden sind.
56 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler ausgeübt worden.
57 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 [58] ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [337]), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen.
58 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der im Vorfeld der Containerkran-Beschaffung von der Beklagten abgegebenen Äußerungen. Auch danach musste der Klägerin klar sein, dass eine freihändige Vergabe nur unter den in der VOL statuierten Ausnahmevoraussetzungen zulässig ist. Sie hat diese indes nicht weiter geprüft, sondern sich trotz der vorhandenen Bedenken und ohne weitere Klärung zur freihändigen Vergabe entschieden und ist das damit verbundene Risiko bewusst eingegangen. Selbst von einer nochmaligen Befassung der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. ist offenbar abgesehen worden.
59 
Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrages ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie bereits dargelegt, ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt. Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet. Dabei hat die Beklagte zutreffend klargestellt, dass insoweit nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr fünf eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von mehr als 2 Millionen EUR. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch eine sorglose Handhabung dokumentiert hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den in der benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf festgesetzten Widerrufsanteil von 10 % kann nicht festgestellt werden. Zu Recht hat die Beklagte auf die insoweit abweichenden Fallumstände und insbesondere darauf verwiesen, dass das Verschulden dort durch die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Beratung bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens als gemildert angesehen werden durfte. Ein das Ermessen bindender Vertrauenstatbestand ist - wie bereits ausgeführt - durch die Beklagte nicht gesetzt worden. Die Klägerin mag darauf vertraut haben, dass ein Widerruf angesichts der Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters nicht stattfinden wird. Rechtlich ergiebige Anhaltspunkte dafür hat die Beklagte indes nicht gesetzt, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin insoweit schutzwürdige Belange geltend machen könnte, nicht ankommt. Schließlich ist entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung auch keine überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass die vollständigen Prüfunterlagen erst im Februar 2008 vorlagen, ist die Bearbeitung vielmehr zügig erfolgt.
60 
Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Beklagte hat die gewährte Zuwendung nur in einer Teilhöhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrags widerrufen und der Klägerin damit jeweils den Großteil der bewilligten Subvention belassen. Auch insgesamt ist mit dem Teilwiderruf in Höhe von 432.983,42 EUR nur ein Bruchteil von rund 5 % der Gesamtförderung in Höhe von 8.577.427,29 EUR betroffen. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte oder existenzgefährdende Wirkungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
61 
4. Schließlich ist auch die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
62 
Entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung begann diese Frist nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beklagte Kenntnis von der freihändigen Vergabe der Aufträge erhielt. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt den Widerruf noch nicht. Voraussetzung für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist vielmehr die auflagewidrige Vergabe. Nachdem aber unter bestimmten - und von der Klägerin hier behaupteten - Umständen auch die freihändige Vergabe den Regeln des Vergaberechts entspricht, genügt die Kenntnis von der Wahl dieser Vergabeart nicht, um einen Widerrufs-tatbestand annehmen zu können. Hierfür ist vielmehr eine Prüfung der entsprechenden Ausnahmebestimmungen erforderlich. Erst mit der Vorlage der Vergabevermerke und der Verwendungsnachweise wird die Bewilligungsbehörde aber in die Lage versetzt, die Einhaltung der Vergabestimmungen zu kontrollieren. Dementsprechend erfolgen derartige Entscheidung regelmäßig auch erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [240 f.]). Die von § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Fristlauf geforderte Kenntnis umfasst daher jedenfalls auch die für eine Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Nachdem diese - auf mehrfache Nachfragen der Beklagten - erst mit Schreiben vom 31.01.2008 vollständig vorgelegt worden sind, konnte die Widerrufsfrist daher auch frühestens mit Zugang dieses Schriftsatzes beginnen. Der Bescheid vom 30.06.2008 war daher nicht verfristet.
63 
Im Übrigen setzt der Lauf der Widerrufsfrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus voraus, dass auch die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 [362]). Demgemäß ist auch die Anhörung des Betroffenen noch abzuwarten, denn auch aus dieser können sich erhebliche Tatsachen für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ergeben. Ob hier ausnahmsweise anderes gegolten hätte, weil der Beklagten bereits ohnehin alle für die Ermessensbetätigung relevanten Umstände bekannt gemacht wurden, kann angesichts des Zeitlaufes offenbleiben.
64 
5. Die aufgrund des widerrufenen Zuwendungsbescheids erbrachten Leistungen sind gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten und nach Maßgabe des § 49a Abs. 4 VwVfG zu verzinsen.
65 
Nach der insoweit rechtskräftigen, weil von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zinssatz hierfür nicht der im Gesetz benannte Satz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sondern der in Nr. 8.4 der ANBest-P der im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung ausgewiesene Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Klägerin hat Einwände hiergegen nicht erhoben.
II.
66 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten darüber hinaus für die Zeit der nicht bestimmungsgemäß verwendeten Zuwendung geltend gemachten Zinsforderung ist § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Danach können für Leistungen, die nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wurden, Zinsen verlangt werden. Nr. 8.5 ANBest-P sieht auch hierfür einen Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor. Der erhöhte Zinsansatz aus § 49a Abs. 3 VwVfG ist vom Verwaltungsgericht auch insoweit rechtskräftig abgesprochen worden
67 
Unstreitig hat die Klägerin die im Dezember 2001 abgerufenen Zuwendungen in Höhe von 5.814.411,27 EUR nicht vollständig innerhalb der in Nr. 5.4 festgelegten Zweimonatsfrist verbraucht (vgl. zur Konkretisierung der „alsbaldigen“ Verwendung auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerw-GE 116, 332 [334 ff.]) und die Entschädigungszahlung an die Fa. B... erst fast elf Monate später geleistet. Weder diesen Umstand noch eine Abweichung von dem mit dem Antrag eingereichten Bauzeiten- und Finanzierungsplan hat die Klägerin der Bewilligungsbehörde mitgeteilt. Vielmehr hat sie aus diesen Mitteln Guthabenzinsen in Höhe von 273.562,27 EUR erwirtschaftet. Für den behaupteten Vertrauenstatbestand, den der Sachbearbeiter der Beklagten vor Abrufung der Mittel gesetzt haben soll, fehlt jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn dabei darauf hingewiesen worden sein sollte, dass die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel in künftigen Jahren nicht sicher ist, läge hierin keine Zusicherung, dass der Zinsvorteil aus bestimmungswidrig abgerufenen Zuwendungen nachträglich nicht eingefordert werden würde. Es hätte im Übrigen auch für die Klägerin offensichtlich sein müssen, dass ihr eine Befugnis zum anderweitigen Einsatz der zweckgebundenen Zuwendungen aus Rechtsgründen nicht zukommen kann und die Entscheidung hierüber auch nicht durch eine Telefonauskunft des Sachbearbeiters erfolgt.
68 
Die Entscheidung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Interesse der Klägerin von einem gemäß Nr. 8.3.1 ANBest-P möglichen Widerruf der Zuwendungen wegen nicht alsbaldiger Verwendung keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Reduzierung der Verzinsung auf den von der Klägerin tatsächlich erzielten Zinssatz ist dagegen nicht geboten. Hiermit würde einerseits die im Gesetz und der ANBest-P getroffene Vorgabe zum Zinssatz ausgehebelt; andererseits würde hierdurch das Anlagerisiko ohne sachlichen Grund auf die öffentliche Hand verlagert. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung durch die Beklagte verzögert worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [246 f.])
III.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
71 
Beschluss vom 28. September 2011
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.028.696,82 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
73 
Nachdem der Zinssatz vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgesenkt wurde und hierüber im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden war, ist maßgeblicher Streitwert in der zweiten Instanz der in den Bescheiden ausgewiesene Erstattungsbetrag von 432.983,42 EUR zuzüglich des nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts neu berechneten Zinsanspruchs in Höhe von 595.713,40 EUR (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2011, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 2. Februar 2012 wird der Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 26. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2011 aufgehoben, soweit in ihm die Zuwendungsbescheide der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 31. August 2006, 12. Februar 2007 bzw. 2. Juli 2008 mit Wirkung vom 12. Februar 2007 in Höhe von 1.565.965,06 € widerrufen und die Klägerin verpflichtet wurde, die ausgezahlten Zuwendungen in dieser Höhe zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf der Bewilligung einer Zuwendung für eine Investitionsmaßnahme und die Verpflichtung zur Erstattung der insoweit erbrachten Leistung.

2

Mit Bescheid vom 31. August 2006 bewilligte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSD West) der Rechtsvorgängerin der Klägerin für die Erweiterung einer Containerumschlaganlage im Hafen Germersheim von zwei auf drei Schiffsliegeplätze entsprechend der Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 10. März 2006 (VkBl. 2006, 234, im Folgenden: RLKV) Zuwendungen in Höhe von bis zu 12.150.000 €. Diesen Bescheid änderte sie durch Bescheid vom 12. Februar 2007 aufgrund einer modifizierten Planung ab und bewilligte der Klägerin nunmehr Zuwendungen in Höhe von bis zu 11.665.500 €. Das entsprach 50 Prozent der angenommenen zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 21.210.000 € zuzüglich einer zehnprozentigen Planungskostenpauschale - insgesamt 23.331.000 € -. Mit Änderungsbescheid vom 2. Juli 2008 hielt die Beklagte die Bewilligung vom 12. Februar 2007 im Hinblick auf weitere Änderungen der Planung aufrecht; die Höhe der Zuwendung blieb unverändert.

3

Von der in vollem Umfang abgerufenen Fördersumme zahlte die Klägerin insgesamt 922.221,77 € (804.335,49 € + 117.886,28 €) an die Beklagte zurück.

4

Die Generalunternehmerarbeiten sowie die Aufträge zur Lieferung einer Kranbrücke, zur elektrischen Ausrüstung der Containeranlage mit Funktions- und Nebengebäuden und zur Erneuerung und Koordinierung der zentralen Stromversorgungsanlage vergab die Klägerin im Wege der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1, Abs. 2, 2. Alt. VOB/A, § 3 Abs. 2 und 3 VOL/A) bzw. im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach bzw. mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht (§ 3a Nr. 1 Buchst. b] VOB/A bzw. § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A). Hierbei hatte sie alle Bewerber (Einzelfirmen und Bietergemeinschaften), die im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs ihre Eignung nachgewiesen hatten - Generalunternehmerarbeiten: 5 Bewerber; Elektrische Ausrüstung der Containeranlage mit Funktions- und Nebengebäuden: 4 Bewerber; Erneuerung und Koordinierung der zentralen Stromversorgungsanlage: 5 Bewerber; Lieferung einer Kranbrücke: 3 Bewerber -) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

5

Nach Anhörung der Klägerin widerrief die Beklagte mit dem „Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid (vorläufiger Festsetzungsbescheid)“ vom 26. Januar 2011 die Bewilligungsbescheide mit Wirkung vom 12. Februar 2007 in Höhe von 2.036.897,90 € - in Höhe von 470.932,84 € wegen nicht zuwendungsfähiger Aufwendungen und in Höhe von 1.565.965,06 € wegen nicht ordnungsgemäßer Auftragsvergabe - und forderte sie zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Höhe von 630.615,61 € auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe abzüglich ihrer Rückzahlung Bundesmittel in Höhe von 10.743.278,23 € abgerufen. Zuwendungsfähige Aufwendungen seien aber lediglich in Höhe von 18.676.991,62 € nachgewiesen worden. Nicht zu berücksichtigen seien insbesondere solche Aufwendungen, die als Planungskosten anzusehen und somit durch die Planungskostenpauschale abgegolten seien. Zuzüglich der zehnprozentigen Planungskostenpauschale belaufe sich der Baukostenzuschuss in Höhe von 50 Prozent somit auf 10.272.345,39 €. Hieraus ergebe sich eine Rückforderung wegen zweckwidriger Verwendung in Höhe von 470.932,84 €. Im Übrigen habe man die Eingaben der Klägerin zu weiteren angekündigten Kürzungen teilweise berücksichtigt und entsprechende Beträge vorerst als zuwendungsfähig anerkannt. Ein Teil der verbliebenen Fördersumme entfalle auf Aufträge, die zu Unrecht nicht im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung entspreche, vergeben worden seien. Hiervon werde ein Anteil von 20 Prozent in Höhe von 1.565.965,06 € zurückgefordert.

6

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage mit Urteil vom 2. Februar 2012 als unbegründet abgewiesen. Die bewilligte Zuwendung sei auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG in einem Umfang von 470.932,84 € wegen nicht zweckentsprechender Verwendung dieser Mittel rechtmäßig widerrufen worden. Die Beklagte habe insbesondere eine Reihe von Einzelbeträgen unter Hinweis auf die bewilligte Planungskostenpauschale - aufgrund einer weiten Auslegung des Planungskostenbegriffs - zu Recht als nicht zuwendungsfähig eingestuft. Der teilweise Widerruf der bewilligten Zuwendung in Höhe von 1.565.965,07 € wegen Verstößen gegen vergaberechtliche Vorschriften sei nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin habe mit der Auftragsvergabe im Nichtoffenen Verfahren bzw. nach Beschränkter Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewett gegen Vorschriften der VOB/A bzw. VOL/A verstoßen, zu deren Einhaltung sie aufgrund der als Auflagen in die Bewilligungsbescheide einbezogenen Nrn. 3.1 und 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe das ihr zustehende Widerrufsermessen auch insoweit ordnungsgemäß ausgeübt, da sie die Vergabeverstöße zutreffend als schwerwiegend angesehen und sich aufgrund dessen entsprechend ihrer Verwaltungspraxis dazu entschlossen habe, die auf die betreffenden Aufwendungen entfallende Zuwendung im Umfang von 20 Prozent zu widerrufen.

7

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

8

Die WSD West habe zu Unrecht einen weiten, nur für ihren Aufgabenbereich geltenden Planungskostenbegriff angewandt, da sie und das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) nach Ziffer 1.3 RLKV im Einvernehmen zu entscheiden und ein einheitliches Verfahren sicherzustellen hätten. Das EBA habe jedoch das "Handbuch zur Antrags- und Verwendungsprüfung - AVP 2007 - Handbuch für Dritte" herausgegeben, welches ausdrücklich auf Maßnahmen nach der RLKV Anwendung finde. Darin sei der Planungskostenbegriff entsprechend DIN 276 festgelegt worden. Mangels entsprechender Regelungen bzw. definierter Förderbedingungen der WSD West und der Verpflichtung zur Sicherstellung einheitlichen Handelns müsse das Handbuch des EBA auch auf Fördermaßnahmen der WSD West Anwendung finden. Sie habe darauf vertrauen können, dass der Begriff der Planungskosten einheitlich angewandt werde.

9

Des Weiteren habe sie auch nicht gegen Vergaberecht verstoßen, erst recht nicht schwerwiegend. Dass die von ihr gewählte Vergabeart zulässig gewesen sei, bestätigten insbesondere die von ihr vorgelegten Gutachten. Im Übrigen qualifiziere das Verwaltungsgericht letztlich jeden Vergaberechtsverstoß als schwerwiegend mit der Folge, dass 20 Prozent der jeweiligen Fördersumme zurückgefordert würden. So sei in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Verfahren 2 K 752/10.NW ein Auftrag im Wege der Freihändigen Vergabe erteilt worden und nicht wie im vorliegenden Fall nach den strengen Vorschriften der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb. Wenn beide Verfahrensarten durch eine Rückforderung von jeweils 20 % gleichgesetzt würden, liege darin eine Ungleichbehandlung bzw. ein Ermessensfehlgebrauch.

10

Zwischen dem Offenen Verfahren bzw. der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bestehe im Hinblick auf den angesprochenen Bewerberkreis kein Unterschied. Bei letzterem werde lediglich die Eignungsprüfung im Hinblick auf besondere Fachkunde und Leistungsfähigkeit nach den im Vergabeverfahren konkret vorgegebenen Kriterien bereits im Öffentlichen Teilnahmewettbewerb vorgenommen. Nur die Bewerber, die auch die Anforderungen an die Eignungsprüfung erfüllten, würden dann zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Das Verfahren vermeide, dass auch ungeeignete Bewerber umfangreiche Angebotsunterlagen erstellten und abgäben. Die Eignungsprüfung erfolge in beiden Verfahren in gleicher Weise und nach identischen Kriterien. Bestehe ein Bewerber bzw. ein Angebot diese Prüfung nicht, erfolge auch im Offenen Verfahren keine weitere Bewertung.

11

Ein Verstoß gegen lediglich formale Vergabevorschriften ohne Verletzung des Gebots der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sei zudem nicht als schwerer Vergabeverstoß zu betrachten. Nur wenn rechtfertigende Gründe für eine beschränkte Ausschreibung auch nicht entfernt vorlägen, könne von einem schweren Vergabeverstoß gesprochen werden. Dies sei hier nicht der Fall, da die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung nicht beeinträchtigt worden seien.

12

Die mit der Planung und Abwicklung der Bauleistungen betraute WTM-GmbH habe im Übrigen das beabsichtigte Verfahren zur Vergabe der Generalunternehmerarbeiten mit Schreiben vom 29. März 2007 gegenüber der WSD West dargelegt und begründet. In einem anschließenden Telefonat habe die Behörde keine Bedenken gegen die Wahl der Vergabeart dargelegt. Erst Mitte 2008 habe es Hinweise auf angebliche Vergabefehler gegeben, also zu einem Zeitpunkt, als die Vergabeverfahren bereits durch Veröffentlichung eingeleitet und teilweise schon abgeschlossen gewesen seien. Dadurch, dass die WSD West nicht früher entsprechende Bedenken geäußert habe, habe sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

13

Soweit bisher aus anderen Rückforderungsverfahren bekannt sei, akzeptiere die Beklagte in keinem Fall eine Begründung für das Abweichen vom Offenen Verfahren bzw. der Öffentlichen Ausschreibung. Andererseits gebe es im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung eine Vielzahl von Fällen, in denen vergleichbare Leistungen im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung oder sogar freihändig vergeben würden.

14

Die Klägerin beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 2. Februar 2012 den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 26. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2011 aufzuheben, soweit in ihm die Zuwendungsbescheide der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 31. August 2006, 12. Februar 2007 bzw. 2. Juli 2008 mit Wirkung vom 12. Februar 2007 in Höhe von 2.036.897,90 € widerrufen und die Klägerin verpflichtet wurde, die ausgezahlten Zuwendungen in dieser Höhe zu erstatten.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

19

Die WSD West sei nicht an das Handbuch AVP 2007 des EBA gebunden und nicht gehindert, mit dem EBA eine zum Teil hiervon abweichende Förderpraxis speziell für den kombinierten Verkehr abzustimmen, um den Besonderheiten der jeweiligen Aufgabenbereiche zu genügen. Das Handbuch sei lediglich auf Investitionen in die Schienenwege des Bundes anwendbar, nicht hingegen auf die Verwendungsprüfung von Mitteln nach der RLKV. Auch das EBA wende daher bei der Prüfung von Verwendungsnachweisen nach der RLKV denselben weiten Planungskostenbegriff an wie die WSD West.

20

Die Auffassung der Klägerin, die Öffentliche Ausschreibung unterscheide sich von der Beschränkten Ausschreibung bzw. dem Nichtoffenen Verfahren mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb allein durch die organisatorische Trennung von Eignungs- und Angebotswertung, sei falsch. Der Öffentliche Teilnahmewettbewerb diene dazu, die Eignungsvoraussetzungen der Bewerber vor der eigentlichen Angebotsabgabe zu ermitteln, nicht jedoch dazu, das Offene Verfahren zu ersetzen. Mit der Argumentation der Klägerin würde das grundsätzlich vorrangige offene Verfahren nahezu bedeutungslos. Es verstehe sich im Übrigen von selbst, dass es europaweit nur einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gebe, welche die für den Bau von Containerkrananlagen erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzen. Es sei aber nicht dargelegt, dass nur die Unternehmen, die schließlich ein Angebot abgegeben hätten, die von der Klägerin benötigte Lösung hätten anbieten können.

21

Bereits in einem Telefonat vom 13. April 2007 habe man dem beauftragten Planungsbüro mitgeteilt, anhand der vorgelegten Begründung für die beschränkte Ausschreibung bestünden Bedenken bzw. die Gründe erschienen für eine beschränkte Ausschreibung nicht ausreichend.

22

Schließlich könnten Ausschreibungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei eigenen Leistungen die Wahl der falschen Vergabeart durch die Klägerin nicht rechtfertigen. Auf eventuelle Fehler könne sich die Klägerin nicht berufen. Die von der Klägerin vorgelegten Bekanntmachungen konkretisierten die vergebenen Leistungen nicht und ließen keine Rückschlüsse auf die Gründe für die Wahl der Vergabearten zu.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in ihm die Zuwendungsbescheide der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 31. August 2006, 12. Februar 2007 bzw. 2. Juli 2008 mit Wirkung vom 12. Februar 2007 in Höhe von 1.565.965,06 € widerrufen und die Klägerin verpflichtet wurde, die ausgezahlten Zuwendungen in dieser Höhe zu erstatten. In diesem Umfang ist das von der Klägerin mit ihrer Berufung angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben (I.). Der Widerruf der Zuwendungsbescheide in Höhe von 470.932,84 € und die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung dieses Betrags begegnen hingegen keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen ist (II.).

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I. Der Widerruf der Bewilligungsbescheide in Höhe von 1.565.965,06 € und die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung dieses Betrages sind zumindest deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Sie ist nämlich ausnahmslos davon ausgegangen, jede fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften dar, der jedenfalls den teilweisen Widerruf erteilter Bewilligungen gebiete. Diese strikte Betrachtungsweise ist jedoch bei Sachverhalten wie dem vorliegenden sachlich nicht gerechtfertigt. Daher kann die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der Zuwendung in der geforderten Höhe keinen Bestand haben.

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1. Grundlage des Widerrufs dieses Teils der bewilligten Zuwendung ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden und der Begünstigte ihr nicht nachgekommen ist. Die Klägerin hat möglicherweise gegen solche Auflagen verstoßen, indem sie die Generalunternehmerarbeiten (Firma M…) und den Auftrag zur Lieferung einer Kranbrücke (Firma T…) im Nichtoffenen statt im Offenen Verfahren sowie die Aufträge zur elektrische Ausrüstung der Containeranlage mit Funktions- und Nebengebäuden (Firma B…) und die Erneuerung und Koordinierung der zentralen Stromversorgungsanlage (Firma K…) im Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb vergeben hat.

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a) Eine Auflage im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO stellt unzweifelhaft Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - (Stand April 2006, Anl. 2 der VV zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung - BHO -) dar, die in die Bewilligungsbescheide einbezogen worden war (vgl. z.B. VGH BW, Urteil vom 28. September 2011 - 9 S 1273/10 -, juris). Nach dieser bis heute unverändert gebliebenen Vorschrift ist bei der Erteilung von Aufträgen für Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A - VOB/A - und bei der Erteilung von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) Teil A - VOL/A - anzuwenden, sofern der Gesamtbetrag der jeweiligen Zuwendung mehr als 100.000 € beträgt. Dieser Schwellenwert wurde hinsichtlich der Aufträge an die Firmen M…, B…, K… und T… jeweils überschritten.

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Zweifelhaft ist hingegen, ob die ebenfalls in die Bewilligungsbescheide aufgenommene Nr. 3.2 ANBest-P gleichfalls als Auflage anzusehen ist (zum Meinungsstand vgl. Nds OVG, Beschluss vom 3. September 2012 - 8 LA 187/11 -; in dem Beschluss selbst offen gelassen). Nach dieser ebenfalls bis heute unverändert gebliebenen Vorschrift bleiben Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A - VOB/A - bzw. der VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, unberührt.

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Der Wortlaut von Nr. 3.2 ANBest-P - „bleiben unberührt“ - spricht eher für die Auffassung, diese Vorschrift beinhalte keine Auflage, sondern lediglich einen Hinweis darauf, dass die allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften durch Nr. 3.1 ANBest-P nicht eingeschränkt werden (so z.B. Burgi, Behörden Spiegel Februar 2005, S. 19; ähnlich Dreher, NZBau 2008, 93 ff., 154 ff. [156]). Zudem weist der Einleitung der ANBest-P ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht nur Nebenbestimmungen, sondern auch „notwendige Erläuterungen“ enthalten.

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Das Verwaltungsgericht und die Beteiligten sind hingegen bislang davon ausgegangen, auch bei Nr. 3.2 ANBest-P handele es sich um eine Auflage. Daher sei die Klägerin verpflichtet gewesen, bei Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte neben den Basisparagraphen des jeweiligen Abschnitts 1 der VOB/A bzw. VOL/A auch die zusätzlichen Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts 2 - die a-Paragraphen (vgl. § 1a VOB/A und § 1a VOL/A) - anzuwenden. Eine Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte hat das Verwaltungsgericht bei den Aufträgen an die Firmen M… und T… angenommen. Die übrigen Abschnitte der VOB/A und VOL/A sind hingegen, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

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b) Es kann für die vorliegende Entscheidung jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zur Einhaltung der „a-Paragraphen“ des Abschnitts 2 der VOB/A - hinsichtlich der Generalunternehmerarbeiten (Firma M…) - bzw. der VOL/A - hinsichtlich der Lieferung der Kranbrücke (Firma T…) - verpflichtet war oder lediglich die Basisparagraphen des jeweiligen Abschnitts 1 zu beachten hatte. Die Beantwortung dieser Frage wirkt sich nämlich im Ergebnis nicht aus.

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Ein Verstoß gegen die Vorschriften der VOB/A bzw. VOL/A kommt im vorliegenden Fall nur insoweit in Betracht, als die Klägerin die Aufträge an die Firmen M… und T… nicht im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung entspricht (§ 3 Nr. 1 Abs. 1, § 3a Nr. 1 Buchst. a] VOB/A, § 3 Nr. 1 Abs. 1, § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. VOL/A -), sondern im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht (§ 3 Nr. 1 Abs. 2, § 3a Nr. 1 Buchst. a] VOB/A, § 3 Nr. 1 Abs. 2 und 4, § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. VOL/A), vergeben hat. Dass die Klägerin gegen sonstige Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB/A bzw. VOL/A verstoßen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet.

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Nach § 3a Nr. 3 VOB/A ist das Nichtoffene Verfahren dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 VOB/A vorliegen, sowie nach Aufhebung eines Offenen Verfahrens oder Nichtoffenen Verfahrens, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zulässig ist. Da die letztgenannten Voraussetzungen ersichtlich nicht in Betracht kommen, ist die Zulässigkeit des Nichtoffenen Verfahrens somit nach § 3 Nr. 3 VOB/A zu beurteilen, also nach den Regelungen des Abschnitts 1, die eine Beschränkte Öffentliche Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A) oder sogar ohne einen solchen (§ 3 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) zulassen. § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 2. Alt. VOL/A ermöglicht die Vergabe im Nichtoffenen Verfahren ebenfalls unter Bezugnahme auf die in § 3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 VOL/A geregelten Voraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Sowohl nach den Vorschriften der VOB/A als auch nach denen der VOL/A kommt es somit für die Zulässigkeit des Nichtoffenen Verfahrens im vorliegenden Fall ausschließlich auf die im jeweiligen 1. Abschnitt geregelten Voraussetzungen für die Beschränkte Ausschreibung - mit oder ohne Öffentlichen Teilnahmewettbewerb - an.

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Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Auftragsvergabe an die Firmen B… und K… im Verfahren der Beschränkten Öffentlichen Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bereits deshalb nach den Vorschriften des Abschnitts 1 der VOB/A, da hier der maßgeblichen Schwellenwert für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Abschnitts 2 unstreitig nicht überschritten war.

35

Im Folgenden wird aus Gründen der Verständlichkeit von der doppelten Bezeichnung der in Betracht kommenden Vergabearten abgesehen. Vorbehaltlich besonderer Hinweise sind mit den Begriffen „Offenes Verfahren“ und „Nichtoffenes Verfahren“ zugleich die „Öffentliche Ausschreibung“ bzw. die „Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb“ gemeint.

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c) Hinsichtlich der von der Beklagten beanstandeten Auftragsvergaben könnten entgegen der von ihr vertretenen Auffassung insbesondere die in § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 VOB/A bzw. in § 3 Nr. 3 Buchst. a) und b) VOL/A geregelten Voraussetzungen vorgelegen haben.

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§ 3 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. a) VOB/A und § 3 Nr. 3 Buchst. a) VOL/A setzen - im Grundsatz übereinstimmend - für das Nichtoffene Verfahren voraus, dass die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann. Die von der Klägerin vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen und Gutachten lassen zwar den Schluss zu, dass die jeweiligen Arbeiten besondere Erfahrung und technische Ausstattung erforderten. Allerdings wird nicht dargelegt, wie viele Firmen in der Lage sind, solche Aufträge ordnungsgemäß durchzuführen. Andererseits ist zu sehen, dass gerade ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb ein geeignetes Mittel ist, um den Kreis der geeigneten Bewerber zu erforschen. So benennt etwa § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A den Öffentlichen Teilnahmewettbewerb ausdrücklich als eines der Instrumente zur Erkundung des potentiellen Bewerberkreises vor einer Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Auftragsvergabe, falls der Auftraggeber nicht über eine ausreichende Marktübersicht verfügt. Daher ist der der Umstand, dass sich an den von der Klägerin durchgeführten Öffentlichen Teilnahmewettbewerben jeweils nur wenige - zwischen 3 und 7 - Einzelfirmen bzw. Bietergemeinschaften beteiligt und noch weniger - zwischen 3 und 5 - ihre Eignung nachgewiesen haben, zumindest ein gewichtiges Indiz für die Annahme, die jeweiligen Leistungen könnten nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden.

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Nach § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. a) VOB/A und § 3 Nr. 3 Buchst. b) VOL/A ist es für das Nichtoffene Verfahren erforderlich, dass das Offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung in einem Missverhältnis stehen würde. Darüber hinaus lässt § 3 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. b) VOB/A das Nichtoffene Verfahren auch dann zu, wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert. Ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und Gutachten geeignet sind, diese Voraussetzungen zu belegen, erscheint zweifelhaft, da in ihnen der mit der Abgabe eines Angebots verbundene Aufwand nicht konkret dargelegt wird.

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2. Selbst wenn man aber unter Zurückstellung der aufgeworfenen Fragen mit der Beklagten davon ausgeht, die Klägerin habe die genannten Aufträge im Offenen Verfahren vergeben müssen, ist der insoweit verfügte teilweise Widerruf der Bewilligungsbescheide rechtswidrig, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Sie hat nämlich entscheidend darauf abgestellt, bereits die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens stelle ungeachtet der Art des von der Klägerin gewählten Vergabeverfahrens und der konkreten Umstände des vorliegenden Falles einen schwerwiegenden Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften dar, der es nach ihrer Verwaltungspraxis gebiete, die Bewilligung der Zuwendung hinsichtlich der betroffenen Auftrage in Höhe von 20 Prozent zu widerrufen. Dem vermag der Senat angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zu folgen.

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a) Ein schwerwiegender Verstoß gegen Vergabevorschriften kann allerdings nicht allein deshalb verneint werden, weil Nr. 3.1 und Nr. 3.2 ANBest-P - letztere, soweit man sie als Auflage ansieht (vgl. o. I.1.a) - als Teil der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO die sparsame und wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln sichern sollen und im vorliegenden Fall keine Feststellungen getroffen wurden, wonach im Falle eines Offenen Verfahrens bzw. nach einer Öffentlichen Ausschreibung günstigere Angebote zu erwarten gewesen wären. Das Offene Verfahren ist nämlich grundsätzlich am besten geeignet, einen möglichst breiten Wettbewerb zu schaffen (Hausmann/von Hoff, in: Kulartz/Marx/Portz/Pries, Kommentar zur VOL/A, 2. Aufl. 2011, § 3 Rn. 33; Jasper, in: Motzke/Pietzker/Prieß, VOB/A, 2001, § 3 Rn. 6). Daher wird es am ehesten dazu führen, dass der günstigste Anbieter den Zuschlag bekommt und somit auch die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt wird. Es entspricht zudem gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in die jeweiligen Zuwendungsbescheide, der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991 [994]).

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b) Das Nichtoffene Verfahren ist gegenüber dem Offenen Verfahren grundsätzlich in geringerem Maße geeignet, einen möglichst breiten Wettbewerb zu sichern und damit auch dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu dienen. Es eröffnet dem Auftraggeber nämlich die Möglichkeit, den aus dem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb hervorgehenden Kreis geeigneter Bewerber weiter einzuschränken (§ 8 Nr. 2 Abs. 2, § 8a Nr. 3 VOB/A, § 7 Nr. 2 Abs. 2, § 7a Nr. 4 VOL/A). Allerdings kommt das Nichtoffene Verfahren im Hinblick auf die genannten Zwecke dem Offenen Verfahren insoweit nahe, als es dem Auftraggeber durch den Öffentlichen Teilnahmewettbewerb einen umfassenden Überblick über die in Betracht kommenden Bewerber verschafft (vgl. Jasper, a.a.O., § 3 Rn. 18). Da die Beteiligung an einem Teilnahmewettbewerb zudem für die Bewerber mit einem erheblich geringeren Aufwand verbunden ist als die Beteiligung an einem Offenen Verfahren, weil zunächst kein Angebot ausgearbeitet werden muss, kann der Teilnahmewettbewerb sogar dazu führen, dass besonders geeignete und günstige Anbieter, die den Aufwand eines Offenen Verfahrens gescheut hätten, sich am Teilnahmewettbewerb beteiligen und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden.

42

Ob und in welchem Umfang das Nichtoffene Verfahren im jeweiligen Einzelfall den offenen Wettbewerb einschränkt und damit auch den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit infrage stellt, hängt daher entscheidend von der Zahl der aus dem Teilnahmewettbewerb hervorgehenden geeigneten Bewerber sowie davon ab, in welchem Umfang der Auftraggeber diesen Kreis weiter einschränkt. Das ist auch bei der Gewichtung eines solchen Verstoßes gegen Vergabevorschriften zu berücksichtigen, zumal sich die hierfür notwendigen Feststellungen ohne Weiteres treffen lassen.

43

Entgegen der Auffassung der Beklagten finden sich in den einschlägigen Erlassen bzw. Richtlinien der Bundesländer, auf die sich die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung unter anderem gestützt haben, ebenfalls Regelungen, die eine solche differenzierte Bewertung von Fehlern auch bei der Wahl der Vergabeart unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nahelegen. So heißt es etwa im Runderlass „Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der … (VOB/A) und der … (VOL/A)“ des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18. Dezember 2003 gerade nicht, die fehlerhafte Wahl der Vergabeart wiege stets schwer, sondern lediglich, ein solcher Fehler komme als schwerwiegender Verstoß „in Betracht“. Und in Nr. 4.1 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 (AllMBl. 2006, 709) wird lediglich die freihändige Vergabe ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen als bloßes Regelbeispiel („insbesondere“) für schwere VOB-Verstöße genannt. Andere Fehler bei der Auswahl der Vergabeart werden hingegen überhaupt nicht erwähnt.

44

Eine auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Gewichtung der Auftragsvergabe in einem unzulässigen Verfahren findet sich ebenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung. So wird im Urteil des VGH BW vom 28. September 2011 (a.a.O., juris Rn. 59) selbst die unzulässige freihändige Auftragsvergabe als schwerwiegender Regelverstoß nicht nur mit dem Vorrang des Offenen Verfahrens, sondern darüber hinaus mit den Umständen des konkreten Falls begründet. Ebenso stellt das OVG NRW in seinem Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 - (juris, Rn. 96, 117) fest, es sei zu Unrecht eine beschränkte Ausschreibung, wenn nicht sogar eine freihändige Vergabe durchgeführt worden, und prüft sodann, ob Umstände vorgelegen hätten, die den Vergaberechtsverstoß ausnahmsweise nicht als schwerwiegend erscheinen ließen. Der Beschluss des Nds OVG vom 3. September 2012 geht hingegen bereits aufgrund der fehlerhaften Wahl des Nichtoffenen Verfahrens von einem schweren Vergaberechtsverstoß aus, ohne die Umstände des konkreten Falls in den Blick zu nehmen, obwohl er auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug nimmt. Dem ist aus den dargelegten Gründen jedoch nicht zu folgen.

45

c) Selbst wenn die Vergabe der genannten Aufträge durch die Klägerin im Nichtoffenen Verfahren unzulässig gewesen sein sollte, handelt es sich aufgrund der konkreten Umstände des Falles jedenfalls nicht um einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vergabevorschriften, wie ihn die Beklagte als Grundlage der von ihr getroffenen Ermessensentscheidung angenommen hat.

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Die Klägerin hat in allen von der Beklagten beanstandeten Vergabeverfahren lediglich solche Bewerber vom weiteren Wettbewerb ausgeschlossen, die ihre Eignung nicht nachgewiesen hatten (vgl. § 8 Nr. 4 VOB/A, § 7 Nr. 4 VOL/A). Dass sie insoweit fehlerhaft vorgegangen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Alle anderen Bewerber, die sich an dem Teilnahmewettbewerb beteiligt und ihre Eignung nachgewiesen hatten, hat sie hingegen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Daher hat das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb im vorliegenden Fall offenkundig zu keiner nennenswerten Beschränkung des Wettbewerbs unter den in Betracht kommenden Firmen geführt.

47

Denn es spricht nichts für die Annahme, auch Firmen, die sich nicht an dem europaweit bekanntgegebenen Öffentlichen Teilnahmewettbewerb beteiligt haben, hätten ein Angebot abgegeben, wenn ein Offenes Verfahren durchgeführt worden wäre. Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Ausschreibungen der Teilnahmewettbewerbe jeweils angegeben wurde, wie viele Bewerber voraussichtlich an dem Wettbewerb beteiligt würden. Weshalb das potentielle Anbieter, die sich an dem mit einem erheblich größeren Aufwand verbundenen Offenen Verfahren beteiligt hätten, davon abgehalten haben könnte, sich dem Teilnahmewettbewerb zu unterziehen, ist aber nicht zu erkennen. Ein schwerwiegender Verstoß gegen Vergabevorschriften lag somit nicht vor, so dass die Klägerin bei ihrer Ermessensbetätigung von einer unzutreffenden Annahme ausgegangen ist, die für ihre Entscheidung erheblich war. Dies hat die Aufhebung der getroffenen Ermessensentscheidung zur Folge.

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II. Der Widerruf der Zuwendungsbescheide in Höhe von 470.932,84 € wegen zweckwidriger Mittelverwendung (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) sowie die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des hierauf entfallenden Teils der Zuwendung (§ 49a Abs. 1 VwVfG) begegnet hingegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Berufung ist daher insoweit zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (UA S. 11 – 22, 37) Bezug genommen und - abgesehen von den nachfolgenden ergänzenden Ausführungen - von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 130b S. 2 VwGO).

49

1. Klarzustellen ist zunächst, dass der teilweise Widerruf der Bewilligungsbescheide nicht an den Gesamtbetrag der bewilligten Zuwendung (11.665.500 €) anknüpft, sondern an die davon nach der Rückzahlung seitens der Klägerin (922.221,77 €) verbliebenen Restbetrag in Höhe von 10.743.278,23 €. Über den Wortlaut seiner Verfügungssätze hinaus enthält der angefochtene Bescheid nämlich auch eine Regelung, wonach die Bewilligung der Zuwendung in Höhe von bis zu 11.665.500 € in einem ersten Schritt um den von der Klägerin bereits zurückgezahlten Betrag (922.221,77 €) verringert, also auf bis zu 10.743.278,23 € festgesetzt wird. Das ergibt sich aus Folgendem:

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Nach der in die Bewilligungsbescheide einbezogenen Nr. 2.1 ANBest-P ermäßigt sich die Zuwendung, wenn sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Aufgrund dessen wurde die der Klägerin gewährte Zuwendung lediglich vorläufig gewährt mit der Folge, dass wenn und soweit die Voraussetzungen von Ziff. 2.1 ANBest-P vorliegen, eine Rücknahme oder ein Widerruf nach §§ 48 f. VwVfG nicht erforderlich ist, sondern die vorläufige Bewilligung durch einen Schlussbescheid ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238).

51

Einen solchen Schlussbescheid stellt der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Verringerung der bewilligten Zuwendung um die bereits zurückgezahlten Beträge dar. Nur bei einer solchen Auslegung ist es nachvollziehbar, weshalb in der Begründung des Bescheides zunächst der bereits zurückgezahlte Betrag von der bewilligten Obergrenze der Zuwendung abgezogen und auf dieser Basis der Umfang des Widerrufs berechnet wird. Daher ist der angefochtene Bescheid als Schlussbescheid in dem dargelegten Sinn anzusehen, soweit er die vorläufige Bewilligung einer über 10.743.278,23 € hinausgehenden Zuwendung aufhebt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung bekundet, den angefochtenen Bescheid ebenfalls in diesem Sinne verstanden zu haben. Da sich die Klage, wie die Klägerin mit ihrem Antrag klargestellt hat, nicht gegen die Kürzung der bewilligten Zuwendung um die bereits zurückgezahlten Beträge richtet, stellt sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage nach der zweckwidrigen Verwendung dieses Teils der Zuwendung (UA S. 11) somit im vorliegenden Verfahren nicht. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das angefochtene Urteil sich im Hinblick auf den Widerruf wegen zweckwidriger Verwendung im Ergebnis als richtig erweist.

52

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid auch insoweit als Schlussbescheid in dem dargelegten Sinne zu verstehen sein kann, als er die Bewilligung der Zuwendung wegen Zweckverfehlung teilweise widerruft. Im Ergebnis würde sich an seiner Rechtmäßigkeit nämlich nichts ändern, insbesondere wäre auch in diesem Fall der überzahlte Betrag in entsprechender Anwendung des § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O.).

53

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte bei der Zuordnung von Aufwendungen zu den durch eine zehnprozentige Pauschale abgedeckten Planungskosten (Nr. 4.2 S. 1 RLKV) diesen Begriff in einem weiten Sinn (vgl. S. 13 des verwaltungsgerichtlichen Urteils) verstanden hat.

54

Auf ein der RLKV angeblich zu entnehmendes engeres Verständnis des Planungskostenbegriffs kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Grundsätzlich entfalten Verwaltungsvorschriften nämlich lediglich eine mittelbare Außenwirkung, da Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis begründet und eine Verwaltungsvorschrift lediglich die Vermutung begründet, dass sie in der Verwaltungspraxis beachtet wird. Hat sich jedoch eine von der Verwaltungsvorschrift abweichende Verwaltungspraxis entwickelt, vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift, sondern lediglich auf Gleichbehandlung entsprechend der bestehenden Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris). Der dem Widerrufsbescheid zugrunde liegende weite Planungskostenbegriff entspricht jedoch, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt haben, seit einigen Jahren der ständigen Verwaltungspraxis der WSD West.

55

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob das EBA im Anwendungsbereich der RLKV den Begriff der Planungskosten ebenso versteht wie die WSD West. Dies lässt sich dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des EBA vom 17. September 2012 nicht eindeutig entnehmen. Selbst wenn es insoweit eine abweichende Verwaltungspraxis des EBA in dessen Zuständigkeitsbereich geben sollte, wäre die WSD West hieran nicht gebunden. Zwar sieht Nr. 1.3 S. 6 RLKV vor, dass die Bewilligungsbehörden (WSD West und EBA) ein einheitliches Verfahren sicherstellen. Sofern dies aber nicht geschehen ist, hat die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass sich die WSD West der von ihrer eigenen abweichenden Verwaltungspraxis des EBA anschließt.

56

Soweit die Klägerin sich auf den Verweis auf die Kostengruppen der DIN 276 in Nr. 4.3, 3. Spiegelstrich RLKV beruft, ist mit dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass diese Regelung sich lediglich auf Hochbauten bezieht, soweit sie zur Abwicklung von Tätigkeiten erforderlich sind, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umschlag des Terminalbetreibers stehen. Eine generelle Anwendung der Kostengruppen der DIN 276 lässt sich hieraus nicht ableiten. Zudem wäre auch insoweit eine abweichende Verwaltungspraxis der WSD West vorrangig.

57

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe darauf vertrauen dürfen, die WSD West orientiere sich an den im Handbuch AVP 2007 des EBA niedergelegten Fördergrundsätzen, insbesondere im Hinblick auf die durch die Planungskostenpauschale abgedeckten Aufwendungen. Das Handbuch lässt nämlich an keiner Stelle erkennen, dass es über den Zuständigkeitsbereich des EBA hinaus Geltung beansprucht bzw. in ihm eine mit der WSD West abgestimmte Verwaltungspraxis wiedergegeben wird. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, sie hätte von der Verwirklichung ihres Vorhabens abgesehen bzw. dieses lediglich in modifizierter Form verwirklicht, wenn ihr bekannt gewesen wäre, welche Aufwendungen die WSD West nach ihrer allgemeinen Verwaltungspraxis als Planungskosten ansieht. Das steht der Schutzwürdigkeit eines diesbezüglichen Vertrauens der Klägerin entgegen.

58

Der Vollständigkeit halber sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass das Handbuch AVP 2007 des EBA unter Gliederungspunkt D 2. (S. 577 – 611) unter Bezugnahme auf Vorschriften der HOAI sehr differenzierte Regelungen über die Abgrenzung von Planungs- bzw. Verwaltungskosten und Baukosten enthält, die sich auf alle Phasen der Realisierung eines Vorhabens erstrecken. So werden etwa unter D 2.8.5 (S. 608) und D 2.8.6 (S. 609) Messungen und Prüffahrten im Zusammenhang mit der Abnahme den pauschal abgegoltenen Planungs- bzw. Verwaltungskosten zugeordnet. Auch insoweit kann von einem „engen“ Begriff der Planungskosten keine Rede sein.

59

4. Soweit der Widerruf Aufwendungen betrifft, welche die Beklagte als nicht unbedingt erforderlich im Sinne von Nr. 1.1 RLKV angesehen hat, wird ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil auf folgendes hingewiesen:

60

a) Hinsichtlich der Kosten für die Reparatur einer Rüttelbohle kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, es handle sich um eine nach § 2 Nr. 5 VOB/B (2006) gesondert zu vergütende Erschwernis und somit unbedingt erforderliche Kosten. Diese Vorschrift betrifft, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, die Änderung des Bauentwurfs bzw. der Grundlagen des Preises aufgrund anderer Anordnungen des Auftraggebers und ist daher hier nicht einschlägig.

61

b) Im Hinblick auf die Kosten für den Einbau von Kaisteckdosen und Fernsprechanschlusskästen mag es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, dass zu den notwendigen Kosten für die Herstellung einer Anlage auch solche gehören, die - wie die von der Klägerin genannten Revisionsschächte bei Entwässerungsanlagen - auf Vorrichtungen für spätere Wartungs- und Reparaturarbeiten entfallen. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass für solche Arbeiten an der von ihr erweiterten Anlage fest installierte Fernsprechanschlusskästen bzw. Kaisteckdosen zwingend erforderlich sind.

62

c) Hinsichtlich der Aufwendungen für Kampfmittelsondierungen kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, es habe keine Anhaltspunkte für deren Einstufung als nicht förderungsfähig gegeben und es habe insoweit eine Hinweispflicht der Beklagten bestanden. Sie musste nämlich bereits aufgrund der Regelung in Nr. 1.1 RLKV wissen, dass nur die zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlichen Aufwendungen gefördert wurden. Daher hätte sie auch ohne entsprechende Hinweise seitens der Beklagten alles unternehmen müssen, um die in Betracht kommenden Stellen zur Kostenübernahme zu veranlassen.

63

d) Soweit es um die Kosten für die Errichtung eines Zauns geht, kann dahingestellt bleiben, ob im Zuge der ersten Ausbaustufe der Anlage der Klägerin die Aufwendungen für einen drei Meter hohen Zaun oder lediglich für einen solchen mit einer Höhe von zwei Metern bezuschusst wurden. Es wird nämlich weder von der Klägerin dargelegt noch ist ersichtlich, dass ein zwei Meter hoher Zaun für die Sicherung der Anlage unzureichend wäre.

64

III. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Festsetzung von Zinsen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Fördergeldern (§ 49 Abs. 4 VwVfG) in Höhe von 630,615,61 € bereits in ihrem Widerspruchsschreiben vom 25. Februar 2011 (S. 24) ausdrücklich anerkannt hatte und diese somit bei sinngemäßer Auslegung auch nicht Gegenstand ihrer Klage war. Das hat die Klägerin mit ihrem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag erneut klargestellt.

65

Hinsichtlich der Verzinsung des von der Klägerin zu erstattenden Betrags gemäß § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bekundet, dass die in der Begründung des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids enthaltene vorläufige Zinsberechnung noch nicht als verbindliche Festsetzung dieser Zinsen zu verstehen ist. Die hierauf bezogenen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts gehen somit ins Leere. Dem hat die Klägerin durch die Fassung ihres Antrags ebenfalls Rechnung getragen, so dass sich eine diesbezügliche Entscheidung erübrigt.

66

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

68

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da der Rechtssache im Hinblick auf die Bewertung von Verstößen gegen vergaberechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Zuwendungsbescheiden grundsätzliche Bedeutung zukommt.

69

Beschluss

70

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.036.897,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.

(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für eine von ihr durchgeführte Abwicklung der Praxis des am 19. Dezember 1998 verstorbenen Steuerberaters Jörg Sch.

2

Zum Praxisabwickler war sie von der Beklagten mit Urkunde vom 24. Dezember 1998 gemäß § 70 StBerG auf Vorschlag der Witwe des Verstorbenen bestellt worden. Mit Vertrag vom 26. August 1999 verkauften die Erben des verstorbenen Steuerberaters die Praxis zu einem Kaufpreis von 150 000 DM. Der Verkaufserlös wurde in voller Höhe an sie ausgezahlt.

3

Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 stellte die Klägerin für ihre Abwicklertätigkeit den Erben des verstorbenen Steuerberaters einen Betrag von 347 693,66 DM in Rechnung, wobei sie geltend machte, die Praxis des verstorbenen Steuerberaters habe sich in einem chaotischen Zustand befunden, so dass ein Einsatz von 3 Steuerberatern und 5 Diplom-Betriebswirten sowie weiterer Mitarbeiter erforderlich gewesen sei, um die Praxis-Unterlagen den betreffenden Akten zuzuordnen, die Rückstände aufzuarbeiten und die laufenden Aufträge fortzuführen. Da hierauf von den Erben lediglich ein Teilbetrag von 60 000 DM gezahlt wurde, erhob die Klägerin gegen diese beim Landgericht M. Klage auf Zahlung einer Praxisabwickler-Vergütung in Höhe von 273 223,71 DM zuzüglich Zinsen. Sie errechnete ihren Anspruch anhand des Zeitaufwandes der von ihr eingesetzten Steuerberater und Diplom-Betriebswirte, den sie auf 2 350,87 Stunden bezifferte. Als Stundensatz legte sie die Mittelgebühr nach § 13 Abs. 2 StBGebV in Höhe von 127,50 DM zugrunde. Nachdem Vergleichsbemühungen des Landgerichts gescheitert waren und die Klägerin der gerichtlichen Anregung, einen Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung gemäß § 70 i.V.m. § 69 StBerG bei der Beklagten zu stellen, nicht nähergetreten war, holte das Landgericht bei der Beklagten ein Sachverständigengutachten zu der Angemessenheit der Forderung der Klägerin ein. Das Gutachten der Beklagten vom 19. November 2003 kam unter Zugrundelegung von 1 732,5 Stunden zu dem Ergebnis, dass für die der Praxisabwicklung zurechenbaren Leistungen eine Vergütung von 256 236,75 DM angemessen sei.

4

Nach einem Berichterstatterwechsel wies das Landgericht die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass es angesichts der bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten Aufgabe der Beklagten sei, die Höhe der angemessenen Abwicklervergütung festzusetzen. Den daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. April 2005 mit der Begründung ab, für eine Festsetzung der Abwicklervergütung durch sie sei kein Raum, weil § 69 Abs. 4 Satz 5 StBerG nicht die Fälle betreffe, in denen - wie hier - die Bestellung des Praxisabwicklers auf Antrag der Erben erfolgt sei. Daraufhin wandte sich das Landgericht mit Schreiben vom 29. Juni 2005 an das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde der Beklagten, das unter dem 4. August 2005 ausführte, es teile die Rechtsauffassung des Landgerichts. Die Beklagte habe die Vergütung des Praxisabwicklers festzusetzen, wenn sich die Beteiligten hierüber nicht einigen könnten. Eine Differenzierung danach, ob die Abwickler-Bestellung auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt sei, sehe das Gesetz nicht vor. Die Steuerberaterkammer hafte für die Vergütung des Praxisabwicklers wie ein Bürge. Unter Hinweis auf dieses Schreiben des Finanzministeriums beantragte die Klägerin daraufhin unter dem 11. August 2005 bei der Beklagten die Festsetzung einer angemessenen Abwicklervergütung in Höhe von 131 011,77 € zuzüglich Zinsen. Nach einer Besprechung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 25. Oktober 2005 teilte das Finanzministerium der Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2005 mit, aus seiner Sicht könne festgestellt werden, dass der bestellte Praxisabwickler nach § 70 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 4 StBerG Anspruch auf eine angemessene Vergütung habe. Im vorliegenden Fall erscheine es angemessen, die Durchschnittsmonatsvergütung eines angestellten Steuerberaters als Maßstab für die Abwicklervergütung heranzuziehen. Die Beklagte werde gebeten, unter Beachtung der vorstehenden Kriterien die Abwicklervergütung festzusetzen.

5

Mit Bescheid vom 11. November 2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, setzte die Beklagte daraufhin die Höhe der angemessenen Vergütung auf 30 000 € fest. Zwar sei sie nach wie vor der Auffassung, sie sei nicht zur Festsetzung der angemessenen Vergütung verpflichtet; im Interesse des Fortgangs der Angelegenheit habe ihr Präsidium jedoch dessen ungeachtet entschieden, der Bitte des Finanzministeriums zu entsprechen und eine Festsetzung vorzunehmen. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Vergütung habe sie sich an dem Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 orientiert, wonach entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Vergütung des Abwicklers und der im Zusammenhang mit der Abwicklung von diesem getätigten Aufwendungen unterschieden werden müsse. Nur für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers sei die Kammer zuständig. Das insoweit anzusetzende durchschnittliche Monatsgehalt eines angestellten Steuerberaters liege ausweislich einer im Jahr 1999 durchgeführten Umfrage bei ungefähr 5 000 €, so dass sich bei einer Dauer der Abwicklertätigkeit der Klägerin von 6 Monaten ein Gesamtbetrag von 30 000 € ergebe.

6

Nachdem die Bemühungen des Landgerichts, in dem noch rechtshängigen Verfahren (Az: 2 0 319/99 LG M.) eine vergleichsweise Einigung herbeizuführen, gescheitert waren, hat die Klägerin auf Anregung des Landgerichts am 27. April 2006 Klage beim Verwaltungsgericht K. erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die ihr zustehende Vergütung für die Praxisabwicklung unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 11. November 2005 auf 139 746 € zuzüglich Zinsen festzusetzen. Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klage sei mangels vorheriger Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahrens unzulässig, was sie, die Beklagte, ausdrücklich rüge. Das Widerspruchsverfahren sei keinesfalls entbehrlich und hätte Gelegenheit geboten, die Sache nochmals zu erörtern. Vorsorglich und unter ausdrücklicher Klarstellung, dass damit ein Verzicht auf die Rüge der fehlenden Durchführung des Vorverfahrens nicht verbunden sei, halte sie die Klage zudem auch für unbegründet. Dem Einwand der Beklagten, die Klage sei wegen fehlenden Vorverfahrens unzulässig, ist die Klägerin unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens entgegengetreten. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht davon abweichen wolle und ein Widerspruchsverfahren für erforderlich halte, erbitte sie einen entsprechenden Hinweis, damit sie noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegen könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. März 2007 als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, es fehle an dem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung mit Urteil vom 4. März 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es fehle an dem gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahren. Eine der in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Ausnahmen, in denen es einer solchen Nachprüfung nicht bedürfe, liege nicht vor. Die Erforderlichkeit des Vorverfahrens entfalle auch nicht deshalb, weil die Beklagte selbst zuständige Widerspruchsbehörde gewesen wäre. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht sicher entnommen werden, ob ein Vorverfahren auch dann entbehrlich sei, wenn sich die Beklagte auf das Fehlen des Vorverfahrens ausdrücklich berufen und nur hilfsweise zur Sache eingelassen habe. In der Kommentarliteratur werde diese Auffassung, die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens könne bereits bei hilfsweiser Einlassung der Behörde zur Sache geheilt und das Berufen auf die fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung damit unbeachtlich werden, einhellig abgelehnt. Dieser Auffassung sei zu folgen. Bei ausdrücklicher Berufung auf das Fehlen des Vorverfahrens und lediglich hilfsweiser Einlassung sei kein ausreichender Grund dafür ersichtlich, von dem vor Durchführung einer Verpflichtungsklage zwingend vorgeschriebenen Vorverfahren abzusehen. Entgegen der von der Klägerin vorgebrachten Meinung erweise sich das Vorverfahren auch nicht deshalb als entbehrlich, weil sich die Einschätzung der Beklagten bereits als "unabänderlich" erwiesen habe und die Durchführung eines Vorverfahrens daher zwecklos gewesen wäre. Auch die Schreiben des Finanzministeriums rechtfertigten nicht, die von der Klägerin erhobene Klage ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens für zulässig zu erachten. Dies gelte jedenfalls, wenn, wie hier, eine verbindliche Weisung der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Höhe der der Klägerin zustehenden Vergütung nicht vorliege.

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Zur Begründung ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei trotz Vorliegens eines entsprechenden Ausnahmefalles unter Verstoß gegen Bundesrecht von der Notwendigkeit eines Vorverfahrens ausgegangen und habe deshalb die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Vorverfahren entbehrlich, wenn es seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne. Das sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Widerspruchsbehörde bereits außerhalb eines Widerspruchsverfahrens mit der Sache befasst gewesen sei und dabei eine sachliche Überprüfung der Entscheidung der Ausgangsbehörde schon vorgenommen habe. Ferner sei von einem Vorverfahren abzusehen, wenn das Verhalten der Widerspruchsbehörde

9

vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, dass ein Widerspruch erfolglos sein würde. Weder die Rechtsschutz-, noch die Kontroll- noch die Entlastungsfunktion des Widerspruchsverfahrens seien dann noch erfüllbar. Die Beklagte sei bereits seit dem Streit zwischen den Erben und der Beklagten intensiv in den Fall einbezogen gewesen und habe sich wiederholt nicht in der Lage gesehen, ihre Entscheidung zu revidieren. Das Berufungsgericht habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Finanzministerium als Aufsichtsbehörde in der Sache bereits entschieden habe. Bei dem Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 handele es sich nicht um eine unverbindliche Empfehlung oder Bitte, sondern um eine staatsaufsichtliche Maßnahme im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 2 StBerG. Angesichts dessen sei nicht mehr zu erwarten gewesen, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt plötzlich einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen werde. Ein Beschreiten des Rechtsweges sei daher für die Klägerin unvermeidbar gewesen. Aufgrund des gesamten Verlaufs der Ereignisse im Vorfeld des Rechtsstreits habe sie, die Klägerin, davon ausgehen müssen, dass für eine erneute Anrufung der Behörde im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens keine Veranlassung mehr bestanden habe. Für eine solche Fallgestaltung sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Auch ein (anderer) Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg habe diese Rechtsprechung mit einer aktuellen Entscheidung vom 27. Juni 2007 (Az: 4 S 2829/06) bestätigt.

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Die Klage sei auch materiell begründet. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte in ihrem Kammer-Gutachten im Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht M. eine um rund 100 000 € höhere Vergütung für angemessen angesehen habe als in ihrem angegriffenen Bescheid. Im Kammer-Gutachten seien die von ihr, der Klägerin, aufgelisteten Stunden, also der tatsächliche Zeit- und Personalaufwand, als angemessen erachtet worden. Der Begriff der angemessenen Vergütung sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung in vollem Umfang unterliege. Ein Anhaltspunkt für die Bemessung sei der Stundensatz oder das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter in der Steuerberaterpraxis gezahlt werde. Zu berücksichtigen seien aber auch der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigte, seine berufliche Erfahrung, die Schwierigkeiten und die Dauer der Abwicklung sowie der Umstand, dass die Tätigkeit eines Abwicklers eine Berufspflicht sei, die im Interesse des Berufsstandes geleistet werde. Die Angemessenheit eines Stundensatzes von 65,19 € werde auch durch die Praxis anderer Steuerberaterkammern bestätigt (vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 15. März 2006 - 12 E 300/05 - juris). Die Beklagte sei in ihrem Sachverständigengutachten ebenfalls von einem Stundensatz in dieser Höhe ausgegangen. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Berechnung ihrer eigenen Vergütung für die Erstellung ihres Gutachtens im Verfahren vor dem Landgericht M. einen Stundensatz von 51,13 € zugrunde gelegt; nicht einmal diesen billige sie der Klägerin zu. Die Klägerin habe allein für dieses von der Beklagten erstellte Gutachten Kosten von 15 000 DM vorschießen müssen. Der von der Klägerin bei der Praxisabwicklung zu erbringende Arbeitsaufwand sei derart außergewöhnlich gewesen, dass die Beklagte zu Recht in ihrem Gutachten vom 19. November 2003 zu dem Ergebnis gelangt sei, die Festlegung einer pauschalen Abwicklervergütung auf der Basis eines Monatsgehalts wäre nicht angemessen. Was als Gebührenforderung gegenüber den Erben angemessen sei, könne nun im Verhältnis zu der für diese als Bürge haftenden Beklagten nicht unangemessen sein.

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Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 2009 und des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts K. die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin zustehende angemessene Vergütung für die Praxisabwicklung unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2005 auf 139 746 € zuzüglich Zinsen festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Die Revision sei bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen genüge, die § 139 Abs. 3 VwGO an eine Revisionsbegründung stelle. Sie erschöpfe sich weitgehend in Bezugnahmen auf früheres Vorbringen und wiederhole dieses. Zudem setze sie sich nicht hinreichend mit der grundsätzlichen Erforderlichkeit eines Vorverfahrens und der nur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines solchen Vorverfahrens auseinander. Selbst wenn die Revision zulässig wäre, sei sie unbegründet. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich für den vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Erforderlichkeit des Vorverfahrens. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens des Finanzministeriums vom 4. November 2005 sei zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht sei an diese Auslegung gebunden. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liege nicht vor.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist zulässig (1.) und begründet (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen bestimmten Antrag und substantiiert die gerügte Rechtsverletzung in hinreichendem Maße. Denn die Klägerin macht darin ausdrücklich einen Verstoß gegen § 68 VwGO geltend, den sie darin sieht, dass beide vorinstanzlichen Urteile die Klage zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig gehalten hätten, das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden und ein solches Vorverfahren sei auch nicht entbehrlich. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf mehrere näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass nach ihrer Rechtsauffassung ein Widerspruchsverfahren ausnahmsweise dann nicht (mehr) erforderlich sei, wenn es seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Widerspruchsbehörde bereits außerhalb eines förmlichen Widerspruchsverfahrens mit der Sache befasst gewesen sei und dabei eine sachliche Überprüfung der Entscheidung der Ausgangsbehörde schon vorgenommen habe.

16

Die Revisionsbegründung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch aus sich heraus und ohne dass dazu andere Schriftsätze herangezogen werden müssten, verständlich. (vgl. dazu u.a. Urteil vom 1. Juli 1965 - BVerwG 3 C 105.64 - BVerwGE 21, 286 <288> = Buchholz 427.2 § 8 FG Nr. 57a). Soweit die Beklagte die in der Revisionsbegründung erfolgte teilweise wörtliche Wiederholung von Ausführungen aus früheren Schriftsätzen, insbesondere aus der Berufungsbegründung vom 14. März 2008, rügt, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen die gesetzliche Begründungspflicht. Der Schriftsatz vom 13. Mai 2009, mit dem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Revision begründet haben, enthält keine bloße Bezugnahme auf frühere eigene Schriftsätze oder Schreiben der Klägerin, sondern greift darin Begründungselemente aus früheren Schriftsätzen auf.

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2. Die Revision der Klägerin ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und beruht hierauf; es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO)

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2.1 Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Festsetzung der angemessenen Vergütung nach § 70 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 5 StBerG zu verpflichten, auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet ist. Die dafür allein statthafte Klageart ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Verpflichtungsklage. Vor Erhebung der Verpflichtungsklage sind, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ganz oder - wie im vorliegenden Fall - teilweise abgelehnt worden ist, nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens muss im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen geprüft werden (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 35, vom 17. Februar 1981 - BVerwG 7 C 55.79 - BVerwGE 61, 360 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 20 und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 7 sowie Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 33 ff. m.w.N.).

19

Ein Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2005 war auch nicht wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung entbehrlich. Die verfahrensrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung sind in § 58 VwGO abschließend geregelt. Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs - abweichend von der sonst maßgeblichen Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO - innerhalb eines Jahres zulässig. Dass ein Rechtsbehelf entbehrlich wird, wenn über ihn nicht belehrt wird, ist dort nicht bestimmt. Damit bleibt es auch im Falle einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO (Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321 = Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13).

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Innerhalb der nach § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Jahresfrist hat die Klägerin keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. November 2005 eingelegt. Auch nachdem die Beklagte mit ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 8. Juni 2006 und damit noch vor Ablauf der Jahresfrist das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens ausdrücklich gerügt hatte, hat die Klägerin unter Berufung auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens von der (nachträglichen) Einlegung eines Widerspruchs Abstand genommen und keine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO (analog) oder nach § 94 VwGO (vgl. dazu Urteil vom 13. Januar 1983 a.a.O. <345> = juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 68 Rn. 4 m.w.N.; Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. Rn. 118) beantragt.

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Das Widerspruchsverfahren war im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO durch Gesetz ausgeschlossen.

22

Da der von der Klägerin begehrte Verwaltungsakt nicht von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, sondern von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlassen war/ist, war ein Widerspruchsverfahren auch nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich.

23

2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch verkannt, dass die Klage trotz fehlenden Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO dennoch zulässig ist.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. dazu u.a. Urteile vom 27. Februar 1963 - BVerwG 5 C 105.61 - BVerwGE 15, 306 <310> = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 2, vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <185> = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 <330> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 47, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 und vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16).

25

Diese Rechtsprechung ist zwar im Fachschrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. dazu u.a. Ulrich Meier, Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens, 1992, S. 69 ff.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 68 Rn. 29 ff.; Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 68 Rn. 29 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 68 Rn. 4 jeweils m.w.N.). Ihr wird vor allem eine Unvereinbarkeit mit dem gesetzlichen Wortlaut und der Systematik sowie dem Zweck der Regelungen der §§ 68 ff. VwGO vorgeworfen.

26

Der Senat hält jedoch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde - wie hier nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO - zugleich Widerspruchsbehörde ist und den in Rede stehenden Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat, so dass sie bei Fortbestehen der Weisung den Ausgangsbescheid in einem Widerspruchsverfahren ohnehin nicht mehr ändern könnte.

27

Der Wortlaut des § 68 Abs. 1 VwGO steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Aus dem Normtext des § 68 Abs. 1 VwGO ("sind... nachzuprüfen") folgt nur, dass die Durchführung eines Vorverfahrens für die Beteiligten nicht disponibel ist (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 <345> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 7; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 159 m.w.N.). Die Zulässigkeit von (weiteren) Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens über die in §§ 68 ff. VwGO explizit normierten hinaus hängt davon ab, ob diese abschließenden Charakter ("numerus clausus") haben oder nicht. Diese Frage lässt sich anhand des Wortlautes nicht eindeutig entscheiden. Ihre Beantwortung hängt letztlich vom Sinn der in Rede stehenden Regelung(en) ab. Dieser kann angesichts der Offenheit des Wortlautes nur anhand des Regelungszusammenhangs und der Regelungssystematik, der Gesetzeshistorie sowie der mit der Regelung ersichtlich intendierten Zwecksetzung(en) festgestellt werden.

28

Die Entstehungsgeschichte der Regelungen der §§ 68 ff. VwGO ist hinsichtlich der Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens nicht ergiebig. Die Frage, ob ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO - über die im Gesetz normierten Fälle hinaus - ausnahmsweise auch in weiteren Fällen entbehrlich sein kann, ist, soweit ersichtlich, weder in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 3/55 S. 38 und S. 72 ff.) noch in den Gesetzesberatungen im Parlament thematisiert worden. Im Verlauf der Beratungen des Rechtsausschusses des Bundestages wurde von dem Vertreter der Bundesregierung allerdings darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf hinsichtlich der Regelung zum Vorverfahren "nicht etwas völlig Neues enthalte, sondern an alte Vorbilder anknüpfe und versuche, diese in ein möglichst gutes Gleis zu bringen" (vgl. die Nachweise bei von Mutius, Das Widerspruchsverfahren der VwGO als Verwaltungsverfahren und Prozessvoraussetzung, 1969, S. 102 ff. m.w.N.). Damit war auch - jedenfalls implizit - die vor Inkrafttreten der VwGO zu den Vorgängerregelungen ergangene Rechtsprechung einbezogen. Da sich in den Gesetzgebungsmaterialien keine Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber der VwGO in der Frage der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens eine Korrektur der damals bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (vgl. u.a. Urteile vom 27. Januar 1954 - BVerwG 2 C 113.53 - BVerwGE 1, 72 = Buchholz 332 § 44.MRVO Nr. 1, vom 3. Dezember 1954 - BVerwG 2 C 100.53 - BVerwGE 1, 247 <249>, vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 10 = DVBl 1959, 777 und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - BVerwGE 10, 82 = Buchholz 401.62 Getränkesteuer Nr. 4) vornehmen wollte, liegt der Schluss nahe, dass die §§ 68 ff. VwGO auch insoweit "nicht etwas völlig Neues" in Kraft setzten, sondern "an alte Vorbilder" anknüpfen wollten. Jedenfalls ergibt sich damit aus der Gesetzgebungsgeschichte im Rahmen der sog. historischen Auslegung der hier in Rede stehenden Vorschriften kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die damals bereits ergangene und vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens in den Fällen, in denen dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, durch den Gesetzgeber der neuen VwGO korrigiert werden sollte.

29

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik, namentlich aus dem Regelungszusammenhang, in dem die in § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie in § 75 VwGO normierten Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens stehen. Für die in diesen Vorschriften normierten Abweichungen ("Ausnahmen") waren jeweils spezifische Gründe und Motive des Gesetzgebers maßgebend. Zwischen der in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Grundregelung und den zitierten Vorschriften besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ausnahmevorschriften sind einer erweiternden Auslegung, insbesondere im Wege der Analogie, nicht zugänglich (vgl. dazu u.a. Urteile vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 24.95 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 40 Rn. 26, vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 <98 >= juris Rn. 249 und vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 15.04 - BVerwGE 124, 110 <121 ff.> = juris Rn. 37 ff.; Muscheler, in: Drenseck/Seer (Hrsg.), Festschrift für Heinrich Wilhelm Kruse zum 70. Geburtstag, 2001, S. 135 ff.<154 ff., 157 ff.>). Um eine solche Erweiterung durch Analogiebildung geht es aber nicht , wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung eine weitere, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich normierte Ausnahme vom Erfordernis des Widerspruchsverfahrens ergibt und der Regeltatbestand deshalb einschränkend ausgelegt werden muss. Dies gilt namentlich für den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Fall, dass der Gesetzeszweck ein Widerspruchsverfahren deshalb nicht (mehr) gebietet und erfordert, weil im konkreten Fall dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.

30

Das Vorverfahren soll zum einen im öffentlichen Interesse eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Außerdem soll es zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen; für den Rechtsuchenden soll eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden, was insbesondere etwa bei der Kontrolle von Ermessensentscheidungen z.B. im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren für die Widerspruchsbehörde gegebene Möglichkeit einer Prüfung auch der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts von Bedeutung sein kann. Schließlich soll das Vorverfahren im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen ("Filterwirkung"). Diese dreifache normative Zwecksetzung eines Widerspruchsverfahrens ist allgemein anerkannt (vgl. dazu die Nachweise zur Rechtsprechung und Fachliteratur u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Vorb. § 68 Rn. 1; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 1 FN. 1 und Rn. 2 ff.). Da das Widerspruchsverfahren weder allein den Interessen der Verwaltung noch allein denen des Betroffenen, sondern mehreren Zwecken und damit insgesamt jedenfalls auch dem öffentlichen Interesse an einer über den Gesichtspunkt des Individualrechtsschutzes hinausgehenden (Selbst-)Kontrolle der Verwaltung und einer Entlastung der Verwaltungsgerichte dient, steht es weder im Belieben der Verwaltungsbehörden noch in dem des jeweiligen Rechtsschutzsuchenden, hierauf umstandslos zu verzichten. Wenn allerdings die genannten Zweck(e) eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können, wäre ein Widerspruchsverfahren funktionslos und überflüssig (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <185>, insoweit nicht vollständig abgedruckt = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadschlG Nr. 20 S. 1 <6>, vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39 <41> = Buchholz 232 § 61 BBG Nr. 4 und § 62 BBG Nr. 2, vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = juris Rn. 8 ff., vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 78.84 - Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5 S. 7<9>, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 37<38 f.>, vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 S. 8<10>, vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <168> = DVBl 1990, 1350, vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 = NVwZ 1995, 76 und vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321 = Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13 = juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall vorliegt, bestimmt sich freilich nicht nach der subjektiven Einschätzung der Behörde oder des Rechtsschutzsuchenden. Vielmehr ist auf einen objektivierten Beurteilungsmaßstab abzustellen.

31

Ungeachtet der Frage, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ein hilfsweises Einlassen in der Sache durch die beklagte Behörde ausreicht, um von einem Erreichen der dem Gesetz zugrunde liegenden Regelungszwecke der §§ 68 ff. VwGO auszugehen (bejahend: u.a. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = NVwZ 1984, 507 und vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrat Nr. 14 = NVwZ 1986, 374 = juris Rn. 21; verneinend: Beschluss vom 26. September 1989 - BVerwG 8 B 39.89 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35 = juris Rn. 8), können die vom Gesetz normierten Zwecke eines Vorverfahrens unabhängig von der subjektiven Einschätzung der Prozessbeteiligten objektiv jedenfalls dann nicht (mehr) erreicht werden, wenn die Behörde durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ihrer Entscheidung verbindlich angewiesen worden ist (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 a.a.O. und vom 27. September 1988 a.a.O.). Denn im Rahmen eines (nachgeholten) Widerspruchsverfahrens bestünde dann die in § 72 VwGO vorgesehene Abhilfemöglichkeit nicht mehr, so dass angesichts der rechtlichen Bindung der Behörde durch die aufsichtsbehördliche Weisung die von §§ 68 ff. VwGO bezweckte "Selbstkontrolle der Verwaltung" (durch die Widerspruchsbehörde) nicht mehr erreichbar wäre. Damit könnte das Widerspruchsverfahren auch nicht mehr den weiteren normativen Zweck erfüllen, für den Rechtsuchenden eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen. Angesichts der rechtlichen Bindung der Widerspruchsbehörde wäre auch der mit dem Widerspruchsverfahren intendierte dritte normative Zweck nicht mehr erreichbar, die Gerichte zu entlasten ("Filterwirkung").

32

Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg hatte in seiner Eigenschaft als Rechtsaufsichtsbehörde der beklagten Steuerberaterkammer diese nach § 88 Abs. 3 Satz 1 StBerG zur mit dem Bescheid vom 11. November 2005 dann auch erfolgten Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung angewiesen. Hieran war die Beklagte gebunden.

33

Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass das an die Beklagte gerichtete Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 nicht lediglich eine "Empfehlung" bzw. "Bitte" darstellt. Denn unbeschadet der höflich gehaltenen Formulierung wird die Beklagte darin durch ihre Aufsichtsbehörde aufgefordert, die Vergütung "unter Beachtung der vorstehenden Kriterien" festzusetzen. Der Erklärungsgehalt des Schreibens lässt nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB (analog) maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont keinen Zweifel daran aufkommen, dass die vom Finanzministerium vorgetragene "Bitte" als verbindliche Weisung zu verstehen war.

34

Der verbindliche "Aufsichtscharakter" des Schreibens wird zudem bei Berücksichtigung der maßgeblichen, dem Adressaten bekannten näheren Umstände seines Zustandekommens und Ergehens deutlich. Bereits mit Schreiben vom 4. August 2005, das der Beklagten zur Kenntnis gegeben wurde, hatte das Finanzministerium auf die unter Vorlage der Akten durch das Landgericht M. erfolgte Anfrage diesem mitgeteilt, es teile die "vorläufig geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts in Bezug auf die Pflicht der Steuerberaterkammer N., die umstrittene Verfügung für die Abwicklung festzusetzen". Dabei wird vom Finanzministerium ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein rechtlicher Spielraum für eine andere Interpretation der Vorschriften entgegen der Auffassung der Steuerberaterkammer nicht bestehe. Sowohl die deutliche Formulierung des Schreibens als auch die Tatsache, dass sich das Finanzministerium mit seiner Auffassung "nach außen" hin im amtlichen Verkehr mit einem Gericht festgelegt hat, sprechen dafür, dass es sich nicht um eine bloße Meinungsäußerung oder Empfehlung, sondern um eine verbindliche Auskunft gegenüber dem anfragenden Gericht handelte. Das Schreiben des Finanzministeriums vom 7. September 2005 bestätigte gegenüber der Beklagten, dass eine Rechtspflicht der Beklagten zur Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung bestehe. Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof deshalb davon ausgegangen, dass die in diesem Schreiben enthaltenen Hinweise auf die "Staatsaufsicht", auf die bislang fehlende Abstimmung durch die Beklagte sowie auf die Möglichkeit einer Vergütungsfestsetzung von Amts wegen durch das Finanzministerium keinen Zweifel an dessen Durchsetzungswillen lassen. Nachdem die Beklagte hiergegen Einwände erhoben hatte, hielt das Landesfinanzministerium dann mit seinem an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 4. November 2005 an seiner Rechtsauffassung ausdrücklich fest und bekräftigte sie unmissverständlich.

35

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs enthält das Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 eine verbindliche Vorgabe allerdings nicht nur bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, überhaupt eine Vergütung festzusetzen, sondern auch bezogen auf die umstrittene Höhe der angemessenen Vergütung. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts verletzt revisibles Recht.

36

Der Senat ist befugt, die Auslegung dieses Schreibens durch die Vorinstanz in der Revision am Maßstab der §§ 133, 157 BGB zu überprüfen (vgl. Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - BVerwGE 67, 222 <234> = Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 1, vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <366> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 9, vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286> = Buchholz 237.7 § 72 NWLBG Nr. 4 und vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 <212 f. Rn. 17 ff. > m.w.N. = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60; vgl. auch Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 156 zu § 137), die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind (vgl. dazu u.a. Urteile vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 <160> m.w.N. = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264; Vogenauer, §§ 133, 157, Auslegung, in: Schmoeckel/Rückert/Zimmermann (Hrsg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Band I, 2003, S. 562 <583 ff. Rn. 33 ff. und Rn. 44 ff.> m.w.N.). Danach ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt entscheidend auch nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist ("objektivierter Empfängerhorizont"). Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1<5>). Die Auslegung muss sich auf die Erklärung in ihrer Gesamtheit und das mit ihr erkennbar verfolgte Ziel beziehen (vgl. u.a. Beschluss vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 S. 12<14>, Urteil vom 12. Dezember 2001 a.a.O. und hat unter Berücksichtigung aller dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu erfolgen (Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 31<32>). Dabei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Erklärungsempfänger abzustellen (vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 11 B 14.99 - NVwZ-RR 2000, 135 und Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279> = Buchholz 406.27 § 31 BBerG Nr. 2).

37

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Bestimmung des Regelungsgehalts des Schreibens des Finanzministeriums vom 4. November 2005 diese Auslegungsmaßstäbe in bundesrechtswidriger Weise angewandt und deshalb zu Unrecht verneint, dass auch hinsichtlich der im Schreiben erwähnten Maßstäbe für die Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung eine verbindliche Anordnung getroffen worden ist.

38

Eine solche Zielrichtung des Schreibens ergibt sich bereits daraus, dass es sich - für den Erklärungsempfänger klar erkennbar - gerade auch mit Einzelfragen der Höhe der Festsetzung der streitigen Vergütung befasst. Zum einen wird "aus der Sicht des Finanzministeriums" - in zeitlicher Hinsicht - festgestellt, dass die Praxisabwicklung ab Januar 1999 erfolgte und spätestens im Juni 1999 durch die Aufgabe von Verkaufsanzeigen abgeschlossen wurde. Des Weiteren wird in dem Schreiben ausgeführt, dass es "im vorliegenden Fall", also konkret bezogen auf die bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der Beklagten, angemessen erscheine, die Durchschnittsvergütung eines angestellten Steuerberaters als "Maßstab für die Abwicklervergütung" heranzuziehen. Im anschließenden Schlussabsatz des Schreibens weist dann das Ministerium die Beklagte ausdrücklich an, "unter Beachtung der vorstehenden Kriterien die Abwicklervergütung festzusetzen". Mit "vorstehenden Kriterien" waren ersichtlich alle in dem Schreiben zuvor dargestellten und für die Festsetzung der Vergütung maßgeblichen Kriterien gemeint. Der unmittelbar davor behandelte "Maßstab der Abwicklervergütung" war davon nicht ausgenommen. Das Schreiben war nach seinem für die Beklagte objektiv erkennbaren Sinngehalt insgesamt darauf gerichtet, diese zu veranlassen, aus Rechtsgründen eine bestimmte Einzelfallregelung mit öffentlich-rechtlichem Charakter, nämlich die von der Klägerin auf Anraten des Landgerichts beantragte Festsetzung der angemessenen Vergütung, unter Zugrundelegung der "Durchschnittsvergütung eines angestellten Steuerberaters als Maßstab für die Abwicklervergütung" vorzunehmen. Für die objektive Erkennbarkeit des - auch auf den Maßstab für die Abwicklervergütung bezogenen - Weisungscharakters des Schreibens des Finanzministeriums vom 4. November 2005 ist nicht entscheidend, dass es keine präzise Festlegung auf einen bestimmten ziffernmäßigen Festsetzungsbetrag hinsichtlich der Vergütung enthielt. Das Finanzministerium gab der Beklagten einen handhabbaren Berechnungsmaßstab an die Hand, den die Beklagte dann auch ihrem Festsetzungsbescheid vom 11. November 2005 zugrunde legte. Die betragsmäßige Höhe dieser Durchschnittsvergütung eines angestellten Steuerberaters ließ sich, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, dem ihr verfügbaren statistischen Datenmaterial entnehmen. Dementsprechend ist die Beklagte auch verfahren und kam damit - wie sie selbst in ihrem Bescheid vom 11. November 2005 zum Ausdruck gebracht hat - ungeachtet ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung der an sie ergangenen Anweisung nach. Dabei gab sie kund, auch "bei der Bemessung der Höhe der Vergütung" habe sie sich "an dem Hinweis im Schreiben des Finanzministeriums B. vom 4. November 2005 orientiert", der auf die in mehreren ihr bekannten Gerichtsentscheidungen entwickelten Grundsätze zurückgehe.

39

Die von der Beklagten angeführten späteren Erklärungen des Finanzministeriums (Schreiben vom 17. November 2005 sowie dessen E-mail-Korrespondenz mit der Beklagten vom 27. Februar 2009) sind für die Auslegung unerheblich. Denn dafür kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt ihres Zugangs beim Erklärungsempfänger an. Spätere Erklärungen und Stellungnahmen vermögen den objektiven Erklärungsgehalt der auszulegenden Willenserklärung nicht mehr zu beeinflussen.

40

Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert auch der Umstand, dass dem Finanzministerium nur die Rechtsaufsicht, jedoch nicht die Fachaufsicht gegenüber der beklagten Steuerberaterkammer obliegt, nichts am festgestellten Inhalt des (Anweisungs-)Schreibens vom 4. November 2005. Für die Auslegung und die Ermittlung des Regelungsgehalts des Schreibens ist nur der geäußerte Wille des Erklärenden entscheidend, aber nicht, ob dieses rechtmäßig war, insbesondere ob es sich innerhalb der rechtlichen Grenzen hielt, die dem Finanzministerium als Rechtsaufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes gegenüber der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft gezogen sind.

41

Da der Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens und der daraus abgeleiteten Unzulässigkeit der Klage abgewiesen hat, beruht sein Urteil auf dem festgestellten Verstoß gegen Bundesrecht und stellt sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung in der im Klageantrag genannten Höhe gerichtete Klage trotz ihrer Zulässigkeit abzuweisen ist. Die dafür notwendige Sachprüfung muss zunächst vom Berufungsgericht vorgenommen werden.

42

Auf die Revision der Klägerin war deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.

(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 103/06 – wird der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 insoweit aufgehoben, als dieser für den Zeitraum ab dem 4.4.2002 eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages (203.447,-- EUR) mit mehr als 3 vom Hundert pro Jahr vorsieht.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt entsprechend dem Umfang ihrer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.5.2008 – 1 K 103/06 – teilweise zugelassenen Berufung die Aufhebung des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides des Beklagten vom 25.10.2006 insoweit, als mit diesem auf den zurückgeforderten Teilbetrag einer ihr gewährten Zuwendung (203.447 EUR) entfallende Zinsen sowie Zinsen wegen vorzeitigen Mittelabrufs geltend gemacht werden.

Mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin zur Erschließung des Gewerbegebiets "S." in deren Ortsteil H. eine anteilige Projektförderung in Höhe von 2.730.000 DM bzw. 1.395.827 EUR aus dem Landesprogramm zur Verbesserung der regionalen Beschäftigungslage und der Wirtschaftsstruktur - Zuweisung an Gemeinden zur Durchführung von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben – mit u.a. folgenden Nebenbestimmungen:

II.1a

"Die Zuwendung ist - unter Beachtung der Prüfungsbemerkungen - ausschließlich zur Durchführung der vorgenannten Maßnahme bestimmt...."

                 

II.1b

"Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird."

                 

II.1e

"Nach Abschluss der Maßnahme... ist ein Gesamtverwendungsnachweis zur Berechnung eines eventuellen Überschusses (Wirtschaftlichkeitsberechnung) zu führen...."

Des Weiteren enthielt der Bewilligungsbescheid zu IV. Hinweise, in welchen es u.a. heißt:

"1. Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

a) Den §§ 23 und 44 LHO vom 03.11.1971 (Amtsblatt des Saarlandes S. 733 ff) und dem Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) vom 15.12.1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1.151 ff).

b) Den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (VV-P-GK-Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO) vom 08.02.1995 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, S. 110 ff).

c) Den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN Best.-P-GK-Anlage 3 a zu den VV zu § 44 LHO) vom 08.02.1995 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, S. 118 ff).

...

4. Eine evtl. Rücknahme bzw. ein evtl. Widerruf der Zuwendung richten sich nach den § 48, 49 und 49a Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG vom 15.12.1976, Amtsblatt des Saarlandes S. 1.151), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 26.11.1997 (Amtsblatt des Saarlandes 1998, Seite 42).

Dieser Bescheid kann ganz oder teilweise insbesondere bei Zweckverfehlung zurückgenommen bzw. widerrufen werden.

Bei einer bereits ausgezahlten Zuwendung entsteht mit vorliegender Voraussetzung für die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides ein Erstattungsanspruch. Die bewilligte Zuwendung ist ab dem Entstehen des Erstattungsanspruches zurückzuzahlen.

Ein evtl. Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl I S. 1242) p.a. zu verzinsen (§ 49 a SVwVfG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes Nr. 1421 über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998, Amtsblatt des Saarlandes S. 1285). Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die Zurücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung."

Mit der Durchführung des Projekts beauftragte die Klägerin die Beigeladene. Die bewilligten öffentlichen Mittel rief sie im Dezember 1999 vollständig ab.

Nach Abschluss des Projektes und wiederholter Prüfung des Verwendungsnachweises der Klägerin wies der Beklagte diese mit Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 darauf hin, dass eine zu viel gewährte Zuwendung in Höhe von 203.447 EUR zurückzuzahlen sei. Darüber hinaus habe die Überprüfung der fristgerechten Verwendung der Zuwendung ergeben, dass für die Zinszeiträume ab dem 8.12.1999 bestimmte - tabellarisch aufgeführte - Beträge nicht anteilig entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Verwendung abgerufen worden und daher für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I Seite 1242) p.a. zu verzinsen seien. Als Anlage fügte der Beklagte eine Zinsberechnung bei, welche für den Zeitraum 8.12.1999 bis 30.6.2006 einen Gesamtbetrag von 85.728,99 EUR ausweist. In der Folgezeit nahmen die Beigeladene sowie die Klägerin hierzu schriftlich Stellung.

Unter dem 25.10.2006 erließ der Beklagte den im vorliegenden Berufungsverfahren (nur) hinsichtlich der Zinsforderungen streitgegenständlichen "Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid", mit welchem er nach Prüfung des Verwendungsnachweises die zuwendungsfähigen Kosten neu festsetzte sowie verbunden damit die "seinerzeit bewilligte Zuwendung" anteilig kürzte, so dass sich hinsichtlich des ursprünglich bewilligten Betrages eine "zuviel gewährte Zuwendung (Rückzahlungsbetrag)" in Höhe von 203.447 EUR ergab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerruf der mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligten Zuwendung erfolge nach § 49 SVwVfG in Verbindung mit den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, wonach die gewährte Zuwendung bei nicht zweckentsprechender Verwendung zurückgefordert werden könne. Dieser Fall liege vor, denn im Gewerk Straßenbau seien entgegen den einschlägigen Bestimmungen ohne Beteiligung und Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde zusätzliche Stichstraßen gebaut und im Gewerk Kanalbau eine größere Dimension als von der Fachbehörde genehmigt realisiert worden. Des Weiteren dürfe nach Ziffer II Nr. 1b des Bewilligungsbescheides die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werde. Aus den vorgelegten Verwendungsnachweisen sei indes zu ersehen, dass die nachstehend aufgeführten Beträge nicht anteilig abgerufen worden seien:

Zeitraum

Betrag

                          

08.12.1999

09.03.2000

637.558, 80 EUR

10.03.2000

13.04.2000

512.266, 39 EUR

14.04.2000

18.05.2000

469.004, 27 EUR

19.06.2000

13.08.2000

350.885, 30 EUR

14.08.2000

31.08.2000

346.216, 37 EUR

01.09.2000

11.09.2000

346.216, 37 EUR

12.09.2000

05.12.2000

336.620, 94 EUR

06.12.2000

03.04.2001

330.224, 47 EUR

04.04.2001

21.05.2001

227.235, 18 EUR

22.05.2001

31.08.2001

216.855, 96 EUR

01.09.2001

06.09.2001

216.855, 96 EUR

07.09.2001

31.12.2001

203.447, 11 EUR

01.01.2002

30.06.2002

203.447, 11 EUR

01.07.2002

31.12.2002

203.447, 11 EUR

01.01.2003

30.06.2003

203.447, 11 EUR

01.07.2003

31.12.2003

203.447, 11 EUR

01.01.2004

30.06.2004

203.447, 11 EUR

01.07.2004

31.12.2004

203.447, 11 EUR

01.01.2005

30.06.2005

203.447, 11 EUR

01.07.2005

31.12.2005

203.447, 11 EUR

01.01.2006

30.06.2006

203.447, 11 EUR

01.07.2006

 Tag der Rückzahlung

203.447, 11 EUR

Diese Beträge seien "für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatzüberleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I, S. 1242) - zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I, S. 901) - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998 (Amtsblatt des Saarlandes 1998 Seite 1285 ff) - zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2001 (Amtsblatt des Saarlandes 2002, S. 7) - p.a. zu verzinsen". Die Zinsen würden von der Saarländischen Investitionskreditbank AG berechnet und angefordert. Aufgrund der haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel und mit Rücksicht auf die anteilige Finanzierung der Maßnahme sei der Beklagte gehalten, die bewilligte Zuwendung anteilig zurückzufordern und Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abberufenen Beträge einzufordern.

Am 5.12.2006 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung sei rechtswidrig, weil keine Zweckverfehlung hinsichtlich der Verwendung der Zuwendung vorliege, die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist zur Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte nicht eingehalten sei und der Beklagte zumindest ermessensfehlerhaft entschieden habe. Im Übrigen sei durch den Bescheid lediglich eine Neufestsetzung bzw. ein Widerruf für die Zukunft verfügt worden, so dass § 49a SVwVfG nicht einschlägig sei und weder für die Rückforderung eines Teilbetrags der Zuwendung noch für die Geltendmachung von Zinsen eine Rechtsgrundlage bestehe. Zumindest habe der Beklagte bei seiner Entscheidung das fehlende Verschulden der Klägerin berücksichtigen müssen, denn die Klägerin habe mit der Beigeladenen einen Treuhändervertrag zur Abwicklung der Maßnahme geschlossen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.10.2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich des Teilwiderrufs der Subvention rechtmäßig ergangen, wobei sich die Bezeichnung "Neufestsetzungsbescheid" als unschädlich erweise, zumal im Bescheid ausschließlich von einem Widerruf die Rede sei. Die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf wegen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung seien erfüllt. Der Zinsanspruch sei gemäß § 49a Abs. 3 SVwVfG gerechtfertigt und liege mit 3 % über Basiszins unter dem nach dieser Vorschrift vorgesehenen Wert von 5 % über Basiszins.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 zu Protokoll erklärt, dass er die in dem angefochtenen Bescheid für die einzelnen Zinszeiträume vom 8.12.1999 bis zum Tage der Rückzahlung festgesetzten Beträge jeweils um 11 Cent reduziere. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Übrigen mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Bewilligung der Zuwendung rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei sowie unter Einhaltung der Jahresfrist nach den §§ 49, 48 Abs. 4 SVwVfG wegen einer Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG widerrufen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergebe die Auslegung des streitbefangenen "Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheids" nach Maßgabe der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB, dass der darin bezeichnete "Widerruf der mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligten Zuwendung" mit Wirkung für die Vergangenheit, bezogen auf den Zeitpunkt der Auszahlung, erfolgt sei. Mit dem streitbefangenen Bescheid habe nämlich, was allen Beteiligten bewusst gewesen sei, die Abrechnung der 1999 bewilligten Zuwendung erfolgen und die Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Beträge nebst Zinsen für die Vergangenheit bzw. seit Auszahlung der Mittel geschaffen werden sollen.

Erweise sich somit der rückwirkende Widerruf der Zuwendung in Höhe von 203.447 EUR als rechtmäßig, gelte dies im Weiteren auch für die auf diesen gründende und damit verbundene Rückforderung des Betrages nach § 49a SVwVfG. Soweit im angegriffenen Bescheid ausgeführt sei, dass die aufgeführten Beträge für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes der Zuwendung mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes p.a. zu verzinsen seien, enthalte die Regelung in Verbindung mit den genannten Zeiträumen lediglich eine endgültige Bestimmung hinsichtlich Zeitraum und Betrag. Die Zinspflicht hinsichtlich des ausgezahlten, nicht zweckentsprechend verwendeten Teilbetrages in Höhe von 203.447 EUR von mindestens 3 % folge dem der Projektförderung zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheid und entspreche § 49a Abs. 3 SVwVfG. Mit Blick darauf, dass die Mittel vollständig im Dezember 1999 abgerufen worden seien und der Beklagte den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen habe, weshalb von Anfang an 203.447 EUR zu viel gezahlt worden seien, sei es nicht zu beanstanden, dass dieser Betrag seit dem Zeitpunkt des vollständigen Mittelabrufs zur Verzinsung gestellt werde. Soweit der Erstattungsbetrag für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis einschließlich 6.9.2001 insoweit überschritten werde, als darüber hinausgehende Teilbeträge von nunmehr beginnend bei 434.111,69 EUR (aus insgesamt 637.558,69 EUR) bis zuletzt 13.408,85 EUR (aus insgesamt 216.855,85 EUR) mit mindestens 3 % zur Verzinsung gestellt würden, gründe dieser Anspruch auf § 49a Abs. 4 Satz 1 SVwVfG. Für den hinsichtlich dieser Teilbeträge hier vorliegenden Fall, dass eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden sei, sehe die Vorschrift für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung eine Verzinsung nach § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG in Höhe von mindestens 3 % vor. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der geforderten Verzinsung der verfrüht abgerufenen Beträge bestünden daher nicht.

Der von der Klägerin erhobene Einwand einer mangelnden Ermessensausübung hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen erweise sich als nicht gerechtfertigt. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar seien, die eine andere Entscheidung bzw. ein Abweichen von den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit möglich erscheinen ließen, seien diese in der Begründung des Bescheides zu erwägen. Ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen möglich erscheinen lasse, könne fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sein. Hier aber habe die Klägerin die zweckwidrige Verwendung wie auch den vorzeitigen Mittelabruf zu vertreten. Es sei unerheblich, ob dies auf ein unmittelbares Handeln der Klägerin selbst oder auf ein Handeln der Beigeladenen im Rahmen des mit dieser abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags zurückzuführen sei, denn die Klägerin müsse sich ein - von ihr behauptetes - Verschulden der Beigeladenen als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen.

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 30.5.2008 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 24.8.2009 (3 A 277/09) unter Zurückweisung im Übrigen insoweit entsprochen, als sich die mit dem Urteil abgewiesene Klage gegen die in dem Bescheid vom 25.10.2006 enthaltene Festsetzung von Zinsen richtet. Nach Erhalt des Zulassungsbeschlusses am 28.8.2009 hat die Klägerin nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.10.2009 die Berufung am letzten Tag der Frist begründet.

Sie ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen rechtswidrig sei, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Nach dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Willen des Gesetzgebers finde § 49a SVwVfG ausschließlich auf die Fälle der rückwirkenden Unwirksamkeit von Verwaltungsakten Anwendung, so dass auch die dort geregelte Zinspflicht eine Rücknahme des Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit voraussetze. Der erkennende Senat habe in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 24.8.2009 zutreffend ausgeführt, dass der Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 15.11.1999 mit Wirkung ex nunc erfolgt sei. Nach § 49 Abs. 4 SVwVfG werde der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimme. Das Gesetz gebe damit eine ex-nunc-Wirkung vor, wenn - wie hier - im Bescheid über den Widerruf ein Zeitpunkt nicht bestimmt sei. Mangels Rückwirkung des Widerrufs scheide daher eine Geltendmachung von Zinsen gemäß § 49a SVwVfG aus. Die Festsetzung der Zinsen könne auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, so dass der Bescheid bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben sei.

Lediglich vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Bescheid hinsichtlich der Zinsen dem Gebot der Bestimmtheit nicht entspreche. Ein Verwaltungsakt müsse gemäß § 37 SVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeute zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden müsse, zu erkennen, was von ihm gefordert werde. Zum anderen müsse der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Gemessen daran erweise sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Zinsforderung als rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig. Hinsichtlich des Zinsbetrages werde keine Summe genannt, sondern lediglich auf eine noch zu erstellende Berechnung verwiesen. Ebenso wenig sei eine Berechnung und Bezifferung des geschuldeten Betrages im Wege der Auslegung der Bescheidgründe möglich. Ein Rückforderungsbescheid dürfte indes keinerlei Zweifel daran aufkommen lassen, in welcher Höhe und zu welchem Fälligkeitszeitpunkt der geforderte Betrag zu entrichten sei. Die mangelnde Bestimmtheit der Zinsforderung werde im Übrigen durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, denn dieses spreche wiederholt davon, dass 3 % Zinsen p.a. Gegenstand der Entscheidung seien, während der Beklagte sich im Prozess dahingehend geäußert habe, dass nach § 49a Abs. 3 SVwVfG der Zinsanspruch 3 % über Basiszins betrage. Im Widerspruch zu diesem Vortrag des Beklagten und dessen Entscheidung stütze das Verwaltungsgericht darüber hinaus den Zinsanspruch für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis einschließlich 6.9.2001 auf § 49a Abs. 4 Satz 1 SVwVfG.

Selbst wenn man einen dem Grunde nach bestehenden Zinsanspruch unterstelle, erweise sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen dennoch als ermessensfehlerhaft, da das fehlende Verschulden der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei. Der streitgegenständliche Bescheid nenne lediglich § 49 SVwVfG als Rechtsgrundlage und enthalte keinerlei Ausführungen zum Ermessen im Rahmen der Festsetzung von Zinsen. Die Bestimmung des § 49a Abs. 4 SVwVfG begründe indes ein subjektives Recht des Erstattungsschuldners auf fehlerfreie Ermessensausübung. Gründe, im Rahmen des eröffneten Ermessens von dem Zinsverlangen absehen zu können, seien in Anlehnung an die Wertung des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG insbesondere in Fällen des fehlenden Vertretenmüssens gegeben. Diese Gründe würden auch gegenüber dem vom Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angenommenen intendierten Ermessen durchgreifen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 103/06 - den Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.10.2006 aufzuheben, soweit dieser Bescheid die Festsetzung von Zinsen enthält.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Teilwiderruf auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen worden sei. Zu diesem Ergebnis gelange man im Wege der Auslegung des streitgegenständlichen Bescheids unter Einbeziehung des dazugehörenden Verwaltungsverfahrens. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit sei in Fällen der vorliegenden Art – was der Beklagte unbestritten vorträgt - auch gängige Verwaltungspraxis. Rechtsgrundlage für die teilweise Rückforderung der gewährten Subventionen sei somit § 49a Abs. 1 SVwVfG. Der zu erstattende Betrag sei nach § 49a Abs. 3 SVwVfG zu verzinsen, und zwar ab dem 15.11.1999, dem Zeitpunkt, in dem der Bewilligungsbescheid erlassen worden sei. Die geforderten Zinsen seien auch der Höhe nach gerechtfertigt, denn die Zinsforderung in Höhe von (mindestens) 3 % liege im Rahmen der Vorgaben des § 49a Abs. 3 SVwVfG, der eine Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. vorsehe.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der zu erstattende Betrag in Höhe von 203.447 EUR sei mit Überweisung vom 30.4.2010 zurückgezahlt worden. Der Beklagte bestätigte die Rückzahlung und gab an, nach den ihm vorliegenden Unterlagen dürfte der Betrag am 5.5.2010 eingegangen sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Leitzordner) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die mit Beschluss des Senats vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - zugelassene Berufung ist teilweise begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit dieser eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als 3 % jährlich für die Zeit ab dem 4.4.2002 vorsieht. In diesem Umfange ist der Bescheid unter entsprechender Änderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 1 K 103/06 – aufzuheben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich der im Berufungsverfahren allein noch streitbefangenen Zinsfestsetzung zu Recht abgewiesen.

Nach der gebotenen Auslegung des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2006 hat der Beklagte den darin enthaltenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 15.11.1999 mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit ausgesprochen, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligung. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG ist die Klägerin daher grundsätzlich verpflichtet, den zu erstattenden Betrag in Höhe von 203.447 EUR für den zurückliegenden Zeitraum zu verzinsen. Die nach dem Bescheid vorgesehene Verzinsung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S. 1285) unterliegt indes insoweit der gerichtlichen Aufhebung, als für die Zeit ab dem 4.4.2002 mehr als 3 % Zinsen erhoben werden sollen. Weder existierte ein "Basiszinssatz nach dem DÜG" ab diesem Zeitpunkt weiterhin, noch kann er vorliegend durch den allein noch in Betracht kommenden Basiszinssatz nach § 247 BGB ersetzt werden.

Soweit darüber hinaus durch den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 eine Verzinsung des zu erstattenden Betrages (203.447 EUR) für die Zeit bis einschließlich 3.4.2002 sowie Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zum 6.9.2001 für verfrüht abgerufene Geldmittel zu einem Zinssatz in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz nach dem DÜG festgesetzt worden sind, ist er hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Maßgebend sind im Einzelnen folgende Erwägungen:

Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung bereits erbrachter Leistungen (§ 49a Abs. 1 SVwVfG) sowie die – hier allein noch streitige - Verpflichtung zur Verzinsung des Erstattungsbetrages gemäß § 49a Abs. 3 SVwVfG beruht darauf, dass der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG) widerrufen worden ist. Rechtsgrundlage des vom Beklagten verfügten Widerrufs des Bewilligungsbescheides vom 15.11.1999 ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Wie der Senat in seinem Beschluss über die (nur teilweise) Zulassung der Berufung vom 24.8.2009 (3 A 277/09) bereits entschieden hat, liegt ein solcher Widerrufsgrund hier vor, da die der Klägerin gewährte Subvention in der vom Beklagten festgestellten Höhe (203.447 EUR) nicht zweckentsprechend verwendet wurde.

Darüber hinaus führt die gebotene Auslegung des angefochtenen Bescheides entsprechend § 133 BGB zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen hat. Insoweit kommt es darauf an, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Abzustellen ist dabei nicht allein auf den Wortlaut des Bescheides; vielmehr sind für die Auslegung auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren sowie der Inhalt der Richtlinien, die Grundlage der Subventionsbewilligung gewesen sind, d.h. das gesamte Subventionsverhältnis, in den Blick zu nehmen

so bereits BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 – 7 C 70/80, NVwZ 1984, 36 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72, zitiert nach juris; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2002 – 1 Q 8/02 -; OVG Thüringen, Urteil vom 23.7.2002 – 2 KO 591/01 -, zitiert nach juris.

In dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 hat der Beklagte im Anschluss an den Ausspruch des Widerrufs nach § 49 SVwVfG u.a. ausgeführt: "Aufgrund der haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel und mit Rücksicht auf die anteilige Finanzierung der Maßnahme bin ich somit gehalten, die bewilligte Zuwendung anteilig zurückzufordern und Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern" (vgl. Seite 4 des angefochtenen Bescheides). Hiermit knüpft er erkennbar an die nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides im vorliegenden Subventionsverhältnis geltenden Verwaltungsvorschriften an

- OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 293/05 -; in diesem Sinne auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.1998 - 1 Q 80/98 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks -,

insbesondere an die einschlägige Bestimmung der Nr. 8.2.3. der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (VV-P-GK)

Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, 110 ff..

Diese sehen im Falle der Zweckverfehlung einen Widerruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit nicht nur vor

vgl. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) in Anlage 3a zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, 118 ff.; vgl. dort Nrn. 8.1 sowie 8.2.3 ANBest-P-GK,

sondern lenken vielmehr das Widerrufsermessen dahingehend, den Widerruf im Regelfall mit Rückwirkung auszusprechen.

Die genannte VV-P-GK Nr. 8.2.3. lautet: "Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird."

In Kenntnis dieser ausdrücklich in das Subventionsverhältnis einbezogenen Verwaltungsvorschriften konnte die Klägerin den Inhalt des Bescheides nur dahingehend auffassen, dass der Beklagte, der offenkundig vom Regelfall des Widerrufs einer Subvention wegen Zweckverfehlung ausgegangen ist, entsprechend der Vorgabe in Nr. 8.2.3. VV-P-GK, welche er nach seinem unbestrittenen Vortrag in ständiger Verwaltungspraxis befolgt, den Widerruf mit Wirkung auch für die Vergangenheit verfügt hat. Vor diesem Hintergrund kann es auch als Indiz für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit angesehen werden, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid eine Zinsfestsetzung vorgenommen und im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 eine Zinsberechnung dargelegt hatte. Zwar lässt allein die Festsetzung von Zinsen für vergangene Zeiträume im Rahmen eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nicht den Schluss zu, dass der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Vorliegend kann dieser Umstand zusammen mit dem Wortlaut des Bescheides und den das Ermessen entsprechend lenkenden Verwaltungsvorschriften allerdings ausnahmsweise als - weiteres - Indiz für eine diesbezügliche Auslegung des Bescheides herangezogen werden.

Einer solchen Auslegung des Inhalts des angefochtenen Bescheides stehen auch keine weiteren Anhaltspunkte entgegen, die für einen Widerruf mit Wirkung nur für die Zukunft sprechen könnten. Insbesondere kann eine bloße ex-nunc-Wirkung des Widerrufs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid als Rechtsgrundlage "lediglich § 49 SVwVfG" anführt. Denn diese Vorschrift regelt in ihren Absätzen 1 bis 3 sowohl den Widerruf von Verwaltungsakten mit Wirkung für die Zukunft (§ 49 Abs. 1 und 2 SVwVfG) als auch für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG).

Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, es komme hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens des Widerrufs die gesetzliche Vorgabe in § 49 Abs. 4 SVwVfG zum Tragen, wonach der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs – also ex nunc – unwirksam wird, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Denn nach dem Ergebnis der Auslegung des angefochtenen Bescheides hat der Beklagte im Sinne dieser Vorschrift einen anderen Zeitpunkt bestimmt, und zwar den Zeitpunkt der Bewilligung der Subvention. Maßgebend hierfür ist, dass nach den Ausführungen im Zuwendungsbescheid im Falle (u.a.) des Widerrufs für die Vergangenheit der Erstattungsanspruch regelmäßig an dem Tag entsteht, an dem die zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind (S. 6 des Zuwendungsbescheides). Da es sich um eine teilweise Zweckverfehlung von Beginn an handelt, ist dies der Tag der Bewilligung der Subvention. Damit steht auch in Einklang, dass der Beklagte ausweislich der tabellarischen Übersicht im angefochtenen Bescheid eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von 203.447 EUR von Beginn an bzw. ab dem 8.12.1999, dem Tag der vollständigen Auszahlung der Subvention, fordert

dazu BVerwG, Urteil vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -, BayVBl. 2002, 705, zitiert nach juris, wonach die Zinspflicht bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides erst nach Auszahlung des bewilligten Betrages beginnen kann.

Zu Unrecht geht die Klägerin - wie in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen – auch davon aus, der Senat habe in seinem Beschluss vom 24.8.2009 über die teilweise Zulassung und teilweise Nichtzulassung der Berufung einen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung ex nunc angenommen. Im Rahmen der genannten Entscheidung hat der Senat lediglich ausgeführt, bei der Überprüfung, ob zu Recht ein Betrag in Höhe von 203.447 EUR zurückgefordert worden sei, könne die Frage einer Rückwirkung des Widerrufs dahinstehen, weil sich der Anspruch auf Erstattung dieser Summe entweder - bei unterstellter Wirkung des Widerrufs ex tunc - aus § 49a Abs. 1 SVwVfG oder - bei Wirkung ex nunc – auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ergebe

so der Senat im Beschluss vom 24.8.2009 – 3 A 277/09 -, S. 11 ff. des amtlichen Umdrucks.

Es bleibt daher dabei, dass die Voraussetzungen für eine Zinsforderung auf der Grundlage des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG vorliegen.

Der Beklagte hat darüber hinaus im Rahmen des angefochtenen Bescheides ermessensfehlerfrei entschieden, Zinsen geltend zu machen. Die Klägerin wendet hiergegen ohne Erfolg ein, es liege der Fall des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG vor, wonach von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Zwar trifft es zu, dass unter den genannten Voraussetzungen Gründe vorliegen können, die sich bei Ausübung des Ermessens für einen Verzicht auf die Zinserhebung auch gegenüber den gegenläufigen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzusetzen vermögen,

BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2, zitiert nach juris; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Sachs/Bonk, a.a.O., § 49a Rn. 78 ff. sowie insbesondere Rdnr. 85 f..

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zu beachtende besondere Umstände ihres Falles indes nicht vorgetragen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere nicht darin, dass sie im Rahmen der Abwicklung des geförderten Projektes die Beigeladene als Treuhänderin bzw. als Ausführende eingeschaltet hat, denn dabei handelte es sich nicht um eine hier zu berücksichtigende Sondersituation. Vielmehr lag es - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.8.2009 zur teilweisen Zulassung der Berufung dargelegt hat - allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich zur Erfüllung der ihr im Verhältnis zum Beklagten obliegenden Verpflichtungen der Beigeladenen zu bedienen, deren Verhalten und damit auch eventuelles Fehlverhalten sie sich deshalb zurechnen lassen muss

Beschluss vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - S. 11 des amtlichen Umdrucks.

Die Klägerin hat auch im Rahmen der Begründung ihrer Berufung keine neuen Gesichtspunkte genannt, die eine davon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen.

Der Beklagte hat danach die in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 erhobene Forderung auf Zinsen aus dem Erstattungsbetrag dem Grunde nach zu Recht geltend gemacht.

Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb zu unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG und daher rechtswidrig, weil in ihm hinsichtlich der Zinsforderung keine konkreten Geldbeträge genannt sind. Denn es reicht aus, dass sich aufgrund der angegebenen Beträge, Zinszeiträume und Zinssätze die Zinsforderung berechnen lässt. Auch durfte der Beklagte hinsichtlich der konkreten Zinsschuld auf eine nachträglich zu erstellende genaue Berechnung durch die Saarländische Investitionskreditbank in A-Stadt verweisen. Dies bot sich sogar an, weil im Zeitpunkt des Widerrufs der Endzeitpunkt (Tag der Rückzahlung) für die Berechnung der Zinsen noch nicht feststand.

allgemein zum Bestimmtheitsgebot Ruffert, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), 9. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 11 ff..

Hinsichtlich des in Ansatz gebrachten Zinssatzes ist jedoch zu differenzieren. Soweit aus dem Erstattungsbetrag nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit vor dem 4.4.2002 ein Jahreszins von 3 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S. 1285) verlangt wird, ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zu dem genannten Zeitpunkt steht die Festsetzung eines Zinssatzes in dieser Höhe in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Soweit eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages für die Zeit ab dem 4.4.2002 in Höhe von jährlich mehr als 3 % festgesetzt worden ist, ist der Bescheid indes rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn für die Zeit nach dem 4.4.2002 gibt es keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Zinssatzes von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem DÜG. Der genannte Basiszinssatz existierte nur bis zum 3.4.2002 und kann daher für die Folgezeit nicht ermittelt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zur Zinshöhe schreibt § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor, dass ein zu erstattender Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des widerrufenen Verwaltungsaktes an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen ist. In ihrer früheren Fassung aufgrund des Siebten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7.11.2001 (Amtsbl. S. 2158) bestimmte die Vorschrift eine Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach dem DÜG.

Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 1.1.1999 die Europäische Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am 31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde. Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 erfolgte erstmals zum 1.5.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) diente

zu alledem Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f..

Mit Wirkung zum 4.4.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26.3.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 aufgehoben und der bisherige Basiszins durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Im Saarland erfolgte die Anpassung an die neue Rechtslage durch Art. 2 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2003 vom 12.12.2002 (Amtsbl. des Saarlandes 2003 S. 2), welches mit Wirkung zum 1.1.2003 (vgl. Art. 10) den Basiszinssatz nach DÜG aufhob und durch denjenigen nach § 247 BGB ersetzte.

Ungeachtet dieser Entwicklung hat sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 ausdrücklich auf die bereits seinem Bewilligungsbescheid vom 15.11.1999 zu Grunde gelegte alte Rechtslage vor Abschaffung des Basiszinses nach dem DÜG bezogen. Hinsichtlich der Verzinsung der von ihm aufgeführten Beträge heißt es wörtlich:

"Die Beträge sind für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes (DÜG) vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1242) - zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 901) - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998 (Amtsblatt 1998 Seite 1285 ff) - zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2001 (Amtsblatt 2002, S. 7) p. a. zu verzinsen."

Der Beklagte hat somit hinsichtlich der von ihm geforderten Verzinsung für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis 30.6.2006 bzw. dem Tag der Rückzahlung einen Basiszinssatz vorgegeben, der seit dem 4.4.2002 nicht mehr existierte und deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) Grundlage einer Zinsberechnung sein kann.

Der genannte Basiszinssatz nach dem DÜG darf auch nicht mit dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB gleichgesetzt werden. Zwar entsprach der in der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 247 Abs. 1 BGB festgelegte Basiszinssatz von 3,62 % dem ab 1.9.2001 anzuwendenden Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG. Unterschiede ergaben sich aber bereits im ersten Quartal des Jahres 2002. So lag der Zinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB nach der ersten Veränderung nach Maßgabe des Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB zum 1.1.2002 bei 2,57 %, während derjenige nach § 1 Abs. 1 DÜG zu diesem Zeitpunkt 2,71 % betrug. Im Übrigen verändert sich der Zinssatz nach § 247 BGB zweimal jährlich, während § 1 DÜG eine dreimalige Anpassung im Jahr vorschrieb. Schließlich sind die Bezugsgrößen für die Veränderungen der jeweiligen Basiszinssätze unterschiedlich. Bei § 247 BGB ist die Bezugsgröße der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank, während sich Veränderungen des Basiszinssatzes nach § 1 Abs. 1 DÜG nach dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank richteten

Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, abrufbar unter www.bundesbank.de/download/statistik

Des Weiteren kann der Bescheid nicht – wie der Beklagte meint - in entsprechender Anwendung des § 133 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass der Zinsberechnung für die Zeit ab dem 4.4.2002 (ersatzweise) der Basiszinssatz nach § 247 BGB zugrunde zu legen ist. Zwar entspricht diesem Verständnis die dem Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 beigefügte Zinsberechnung, bei welcher erkennbar für die Zeiträume ab dem 8.12.1999 zunächst der jeweilige Basiszinssatz nach dem DÜG und ab dem 1.7.2002 der jeweilige Basiszinssatz nach § 247 BGB angewendet worden ist. Diese Angaben stehen jedoch im Widerspruch zur später ausdrücklich getroffenen Regelung in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 und können deshalb nicht Basis einer entsprechenden Auslegung sein. Der eindeutige Wortlaut des Bescheides mit seiner ausschließlichen Bezugnahme und damit Festlegung auf den Basiszins nach dem DÜG steht einer Auslegung dahingehend, dass der jeweils gültige - d.h. auch ein neu eingeführter bzw. den bisherigen ablösender - Basiszins zur Anwendung kommen soll, entgegen.

Obgleich daher im Saarland durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003 vom 12.12.2002 (vgl. oben) mit Wirkung zum 1.1.2003 der Basiszinssatz nach § 247 BGB als Ersatz für den Basiszins nach DÜG eingeführt war und zumindest von da an eine Rechtsgrundlage für die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 3 (bzw. Abs. 4) SVwVfG in entsprechender Höhe existierte

- das auf bundesgesetzlicher Ebene erlassene Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz vom 26.3.2002 konnte dies nicht bereits bewirken, so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 -, zitiert nach juris, zu § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA -,

kann der angefochtene Bescheid nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ab einem bestimmten Zeitpunkt der Basiszinssatz nach § 247 BGB gegolten hat. Vielmehr ist objektiver Inhalt des Bescheides, dass bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszins nach dem DÜG verlangt werden.

Mangels Existenz dieses Basiszinses über den 3.4.2002 hinaus ist ein Gesamtzinssatz bestehend aus dem Basiszinssatz nach dem DÜG zuzüglich des festen Bestandteils des Zinssatzes (3 %) für die nachfolgende Zeit nicht ermittelbar und der angefochtene Bescheid daher bezogen auf einen aus beiden Komponenten zusammengesetzten Gesamtzinssatz nicht hinreichend inhaltlich bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG.

Keine Bedenken gegen das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne der genannten Vorschrift bestehen indes, soweit man für die Höhe der Verzinsung lediglich den festen Bestandteil des Gesamtzinssatzes betrachtet, denn dieser gewährleistet eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Berechenbarkeit der Zinsschuld.

Maßgebend für diese rechtliche Beurteilung ist zunächst, dass der in dem angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachte Jahreszins sich aus einem festen Zinssatz (3 %) und einem flexiblen Basiszins zusammensetzt. Diese beiden Komponenten sind als Summanden bei der Berechnung des Gesamtzinssatzes allerdings trennbar. Der Basiszins kann keinen Wert kleiner als 0,00 % annehmen, so dass in keiner denkbaren Variante die den Gesamtzinssatz ergebende Summe kleiner als 3 % sein kann. Deshalb bestehen keine rechtlichen Bedenken, die nicht bestimmbare und die bestimmbare Komponente getrennt zu betrachten, die nicht bestimmbare und daher in Widerspruch zu § 37 Abs. 1 SVwVfG stehende Komponente aus der Ermittlung des Gesamtzinssatzes zu eliminieren, die bestimmbare Komponente aber in Ansatz zu bringen. Bestimmbar bzw. hinreichend bestimmt im Rechtssinne ist danach die Forderung nach einer Verzinsung mit 3 % ohne Bezug zu einem Basiszins. Dann aber entspricht der feste Bestandteil der zulässigen Mindestverzinsung, wenn sonst keine Zinsen gefordert werden könnten

vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt in seinen Urteilen vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 - und vom 23.11.2007 - 1 L 48/07 -, NVwZ-RR 2008, 364, jeweils zitiert nach juris, allerdings zur Auslegung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 bei sonst drohendem "Leerlaufen" der gesetzlichen Regelung.

Mit einer Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von mindestens 3 % musste die Klägerin auch durchgängig rechnen. Denn § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG sah in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bzw. in seiner seit dem 5.12.2003 geltenden Fassung (vgl. Art. 27 des Gesetzes Nr. 1533 zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 8.10.2003, Amtsblatt des Saarlandes S. 2874) eine Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich vor und legte nach seiner früheren Fassung die Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach dem DÜG bzw. ab dem 1.1.2003 (vgl. oben) mit 3 % über dem Basiszins nach § 247 BGB fest. Ein Mindestzins von 3 % ist daher von der Rechtsgrundlage des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG gedeckt.

Der angefochtene Bescheid ist somit teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für die Zeit ab dem 4.4.2002 eine Verzinsung des Erstattungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als § 3 % jährlich (über dem Basiszinssatz nach dem DÜG) festgesetzt worden ist. Insoweit war er aufzuheben. Soweit eine entsprechende Verzinsung des Erstattungsbetrages für die Zeit bis zum 3.4.2002 festgesetzt worden ist, ist er hingegen rechtmäßig (siehe oben).

Der angefochtene Bescheid ist auch rechtmäßig, soweit mit ihm Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG für den Zeitraum bis zum 6.9.2001 für die im Einzelnen ausgewiesenen Beträge wegen eines verfrühten Mittelabrufs gefordert werden.

Wird eine zweckgebundene Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können nach der genannten Vorschrift Zinsen nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden. Es handelt sich hierbei um einen selbstständigen, von der Widerruflichkeit des Bewilligungsbescheides unabhängigen Zinsanspruch. Durch diesen wird der Behörde einerseits die Möglichkeit gegeben, auf eine verzögerte zweckentsprechende Verwendung der Mittel statt mit dem Widerruf flexibler bzw. milder mit einem Zinsverlangen reagieren zu können. Andererseits soll durch Abschöpfung von potenziellen Zinsgewinnen verhindert werden, dass der Leistungsempfänger durch einen verzögerten Einsatz der Mittel wirtschaftliche Vorteile erlangt. Dabei ist anerkannt, dass der Begünstigte die Mittel verspätet bzw. nicht "alsbald" im Sinne des § 49a Abs. 4 SVwVfG einsetzt, wenn er die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwendet

BVerwG, Urteile vom 27.4.2005 – 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 und vom 26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2; Beschluss vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -, jeweils zitiert nach juris; ferner Meyer, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 49a Rdnr. 28.

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 die betreffenden Zinsen mit Bezug auf die Nebenbestimmung zu Ziffer II Nr. 1b des Bewilligungsbescheides festgesetzt. Nach der genannten Nebenbestimmung darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. Dabei hat der Beklagte in tabellarischer Form für die Zeit ab dem 8.12.1999 bis einschließlich dem 6.9.2001 in Addition zur Erstattungssumme von 203.447 EUR einzelne Beträge, beginnend bei 434.111,69 EUR (aus insgesamt 637.558,69 EUR) bis zuletzt 13.408,85 EUR (aus insgesamt 216.855,85 EUR) ausgewiesen, die nach dem Ergebnis seiner Überprüfung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden sind. Die Klägerin hat hinsichtlich der Höhe dieser Beträge und der angegebenen Zinszeiträume weder im Verwaltungsverfahren noch später Einwände erhoben. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der tabellarischen Darstellung dieser Daten auch hinreichend verständlich bzw. bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG. Insbesondere ist anhand der Tabelle, die für mehrere Zeitabschnitte ab dem 7.9.2001 bzw. zuletzt für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum Tag der Rückzahlung nur noch den Erstattungsbetrag (203.447 EUR) als zu verzinsenden Betrag ausweist, unter Berücksichtigung der Angaben im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 zu erkennen, dass sich die höheren Beträge für die davor liegende Zeit (vom 8.12.1999 bis 6.9.2001) durch die Addition des Erstattungsbetrages mit den jeweils zu früh abgerufenen Mitteln ergeben.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Beklagte auch ermessensfehlerfrei zur Geltendmachung von Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 SVwVfG entschlossen. Es trifft zwar zu, dass hier - anders als nach § 49a Abs. 3 SVwVfG, der eine Verzinsungspflicht und nur ausnahmsweise ein Absehen hiervon vorsieht - bereits die Entscheidung, ob Zinsen erhoben werden, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Die Umstände, die einen Verzicht auf Zinsen rechtfertigen können, entsprechen allerdings denjenigen, die auch im Rahmen der Erhebung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag nach § 49a Abs. 3 SVwVfG zu berücksichtigen sind. Insbesondere kommt insoweit ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers als ein zu seinen Gunsten ins Gewicht fallender Gesichtspunkt in Betracht. Es muss sich aber um außergewöhnliche Umstände handeln, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und deshalb einen Anlass zu einer entsprechenden Begründung der Ermessensausübung geben. Fehlt es indes - wie hier - an solchen besonderen Umständen und setzen sich deshalb die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch, ist auch bei der Forderung von Zwischenzinsen eine das Selbstverständliche darstellende Begründung obsolet

in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2.

Hiervon ausgehend hat der Beklagte sein Ermessen zur Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG wegen einer nicht alsbaldigen bestimmungsgemäßen Verwendung von Subventionsgeldern erkennbar und mit ausreichender Begründung ausgeübt, indem er sich mit dem Hinweis auf die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel gehalten gesehen hat, sowohl den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bewilligten Gelder anteilig zurückzufordern als auch "Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern". Angesichts dieser, mit Blick auf die jeweils in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unmissverständlichen Ausführungen ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich gewesen, hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG die Rechtsgrundlage ausdrücklich zu benennen.

Die Berufung hat somit lediglich teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 120.000,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die mit Beschluss des Senats vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - zugelassene Berufung ist teilweise begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit dieser eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als 3 % jährlich für die Zeit ab dem 4.4.2002 vorsieht. In diesem Umfange ist der Bescheid unter entsprechender Änderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 1 K 103/06 – aufzuheben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich der im Berufungsverfahren allein noch streitbefangenen Zinsfestsetzung zu Recht abgewiesen.

Nach der gebotenen Auslegung des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2006 hat der Beklagte den darin enthaltenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 15.11.1999 mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit ausgesprochen, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligung. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG ist die Klägerin daher grundsätzlich verpflichtet, den zu erstattenden Betrag in Höhe von 203.447 EUR für den zurückliegenden Zeitraum zu verzinsen. Die nach dem Bescheid vorgesehene Verzinsung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S. 1285) unterliegt indes insoweit der gerichtlichen Aufhebung, als für die Zeit ab dem 4.4.2002 mehr als 3 % Zinsen erhoben werden sollen. Weder existierte ein "Basiszinssatz nach dem DÜG" ab diesem Zeitpunkt weiterhin, noch kann er vorliegend durch den allein noch in Betracht kommenden Basiszinssatz nach § 247 BGB ersetzt werden.

Soweit darüber hinaus durch den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 eine Verzinsung des zu erstattenden Betrages (203.447 EUR) für die Zeit bis einschließlich 3.4.2002 sowie Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zum 6.9.2001 für verfrüht abgerufene Geldmittel zu einem Zinssatz in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz nach dem DÜG festgesetzt worden sind, ist er hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Maßgebend sind im Einzelnen folgende Erwägungen:

Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung bereits erbrachter Leistungen (§ 49a Abs. 1 SVwVfG) sowie die – hier allein noch streitige - Verpflichtung zur Verzinsung des Erstattungsbetrages gemäß § 49a Abs. 3 SVwVfG beruht darauf, dass der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG) widerrufen worden ist. Rechtsgrundlage des vom Beklagten verfügten Widerrufs des Bewilligungsbescheides vom 15.11.1999 ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Wie der Senat in seinem Beschluss über die (nur teilweise) Zulassung der Berufung vom 24.8.2009 (3 A 277/09) bereits entschieden hat, liegt ein solcher Widerrufsgrund hier vor, da die der Klägerin gewährte Subvention in der vom Beklagten festgestellten Höhe (203.447 EUR) nicht zweckentsprechend verwendet wurde.

Darüber hinaus führt die gebotene Auslegung des angefochtenen Bescheides entsprechend § 133 BGB zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen hat. Insoweit kommt es darauf an, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Abzustellen ist dabei nicht allein auf den Wortlaut des Bescheides; vielmehr sind für die Auslegung auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren sowie der Inhalt der Richtlinien, die Grundlage der Subventionsbewilligung gewesen sind, d.h. das gesamte Subventionsverhältnis, in den Blick zu nehmen

so bereits BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 – 7 C 70/80, NVwZ 1984, 36 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72, zitiert nach juris; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2002 – 1 Q 8/02 -; OVG Thüringen, Urteil vom 23.7.2002 – 2 KO 591/01 -, zitiert nach juris.

In dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 hat der Beklagte im Anschluss an den Ausspruch des Widerrufs nach § 49 SVwVfG u.a. ausgeführt: "Aufgrund der haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel und mit Rücksicht auf die anteilige Finanzierung der Maßnahme bin ich somit gehalten, die bewilligte Zuwendung anteilig zurückzufordern und Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern" (vgl. Seite 4 des angefochtenen Bescheides). Hiermit knüpft er erkennbar an die nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides im vorliegenden Subventionsverhältnis geltenden Verwaltungsvorschriften an

- OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 293/05 -; in diesem Sinne auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.1998 - 1 Q 80/98 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks -,

insbesondere an die einschlägige Bestimmung der Nr. 8.2.3. der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (VV-P-GK)

Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, 110 ff..

Diese sehen im Falle der Zweckverfehlung einen Widerruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit nicht nur vor

vgl. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) in Anlage 3a zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, 118 ff.; vgl. dort Nrn. 8.1 sowie 8.2.3 ANBest-P-GK,

sondern lenken vielmehr das Widerrufsermessen dahingehend, den Widerruf im Regelfall mit Rückwirkung auszusprechen.

Die genannte VV-P-GK Nr. 8.2.3. lautet: "Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird."

In Kenntnis dieser ausdrücklich in das Subventionsverhältnis einbezogenen Verwaltungsvorschriften konnte die Klägerin den Inhalt des Bescheides nur dahingehend auffassen, dass der Beklagte, der offenkundig vom Regelfall des Widerrufs einer Subvention wegen Zweckverfehlung ausgegangen ist, entsprechend der Vorgabe in Nr. 8.2.3. VV-P-GK, welche er nach seinem unbestrittenen Vortrag in ständiger Verwaltungspraxis befolgt, den Widerruf mit Wirkung auch für die Vergangenheit verfügt hat. Vor diesem Hintergrund kann es auch als Indiz für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit angesehen werden, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid eine Zinsfestsetzung vorgenommen und im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 eine Zinsberechnung dargelegt hatte. Zwar lässt allein die Festsetzung von Zinsen für vergangene Zeiträume im Rahmen eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nicht den Schluss zu, dass der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Vorliegend kann dieser Umstand zusammen mit dem Wortlaut des Bescheides und den das Ermessen entsprechend lenkenden Verwaltungsvorschriften allerdings ausnahmsweise als - weiteres - Indiz für eine diesbezügliche Auslegung des Bescheides herangezogen werden.

Einer solchen Auslegung des Inhalts des angefochtenen Bescheides stehen auch keine weiteren Anhaltspunkte entgegen, die für einen Widerruf mit Wirkung nur für die Zukunft sprechen könnten. Insbesondere kann eine bloße ex-nunc-Wirkung des Widerrufs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid als Rechtsgrundlage "lediglich § 49 SVwVfG" anführt. Denn diese Vorschrift regelt in ihren Absätzen 1 bis 3 sowohl den Widerruf von Verwaltungsakten mit Wirkung für die Zukunft (§ 49 Abs. 1 und 2 SVwVfG) als auch für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG).

Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, es komme hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens des Widerrufs die gesetzliche Vorgabe in § 49 Abs. 4 SVwVfG zum Tragen, wonach der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs – also ex nunc – unwirksam wird, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Denn nach dem Ergebnis der Auslegung des angefochtenen Bescheides hat der Beklagte im Sinne dieser Vorschrift einen anderen Zeitpunkt bestimmt, und zwar den Zeitpunkt der Bewilligung der Subvention. Maßgebend hierfür ist, dass nach den Ausführungen im Zuwendungsbescheid im Falle (u.a.) des Widerrufs für die Vergangenheit der Erstattungsanspruch regelmäßig an dem Tag entsteht, an dem die zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind (S. 6 des Zuwendungsbescheides). Da es sich um eine teilweise Zweckverfehlung von Beginn an handelt, ist dies der Tag der Bewilligung der Subvention. Damit steht auch in Einklang, dass der Beklagte ausweislich der tabellarischen Übersicht im angefochtenen Bescheid eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von 203.447 EUR von Beginn an bzw. ab dem 8.12.1999, dem Tag der vollständigen Auszahlung der Subvention, fordert

dazu BVerwG, Urteil vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -, BayVBl. 2002, 705, zitiert nach juris, wonach die Zinspflicht bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides erst nach Auszahlung des bewilligten Betrages beginnen kann.

Zu Unrecht geht die Klägerin - wie in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen – auch davon aus, der Senat habe in seinem Beschluss vom 24.8.2009 über die teilweise Zulassung und teilweise Nichtzulassung der Berufung einen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung ex nunc angenommen. Im Rahmen der genannten Entscheidung hat der Senat lediglich ausgeführt, bei der Überprüfung, ob zu Recht ein Betrag in Höhe von 203.447 EUR zurückgefordert worden sei, könne die Frage einer Rückwirkung des Widerrufs dahinstehen, weil sich der Anspruch auf Erstattung dieser Summe entweder - bei unterstellter Wirkung des Widerrufs ex tunc - aus § 49a Abs. 1 SVwVfG oder - bei Wirkung ex nunc – auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ergebe

so der Senat im Beschluss vom 24.8.2009 – 3 A 277/09 -, S. 11 ff. des amtlichen Umdrucks.

Es bleibt daher dabei, dass die Voraussetzungen für eine Zinsforderung auf der Grundlage des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG vorliegen.

Der Beklagte hat darüber hinaus im Rahmen des angefochtenen Bescheides ermessensfehlerfrei entschieden, Zinsen geltend zu machen. Die Klägerin wendet hiergegen ohne Erfolg ein, es liege der Fall des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG vor, wonach von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Zwar trifft es zu, dass unter den genannten Voraussetzungen Gründe vorliegen können, die sich bei Ausübung des Ermessens für einen Verzicht auf die Zinserhebung auch gegenüber den gegenläufigen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzusetzen vermögen,

BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2, zitiert nach juris; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Sachs/Bonk, a.a.O., § 49a Rn. 78 ff. sowie insbesondere Rdnr. 85 f..

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zu beachtende besondere Umstände ihres Falles indes nicht vorgetragen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere nicht darin, dass sie im Rahmen der Abwicklung des geförderten Projektes die Beigeladene als Treuhänderin bzw. als Ausführende eingeschaltet hat, denn dabei handelte es sich nicht um eine hier zu berücksichtigende Sondersituation. Vielmehr lag es - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.8.2009 zur teilweisen Zulassung der Berufung dargelegt hat - allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich zur Erfüllung der ihr im Verhältnis zum Beklagten obliegenden Verpflichtungen der Beigeladenen zu bedienen, deren Verhalten und damit auch eventuelles Fehlverhalten sie sich deshalb zurechnen lassen muss

Beschluss vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - S. 11 des amtlichen Umdrucks.

Die Klägerin hat auch im Rahmen der Begründung ihrer Berufung keine neuen Gesichtspunkte genannt, die eine davon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen.

Der Beklagte hat danach die in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 erhobene Forderung auf Zinsen aus dem Erstattungsbetrag dem Grunde nach zu Recht geltend gemacht.

Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb zu unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG und daher rechtswidrig, weil in ihm hinsichtlich der Zinsforderung keine konkreten Geldbeträge genannt sind. Denn es reicht aus, dass sich aufgrund der angegebenen Beträge, Zinszeiträume und Zinssätze die Zinsforderung berechnen lässt. Auch durfte der Beklagte hinsichtlich der konkreten Zinsschuld auf eine nachträglich zu erstellende genaue Berechnung durch die Saarländische Investitionskreditbank in A-Stadt verweisen. Dies bot sich sogar an, weil im Zeitpunkt des Widerrufs der Endzeitpunkt (Tag der Rückzahlung) für die Berechnung der Zinsen noch nicht feststand.

allgemein zum Bestimmtheitsgebot Ruffert, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), 9. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 11 ff..

Hinsichtlich des in Ansatz gebrachten Zinssatzes ist jedoch zu differenzieren. Soweit aus dem Erstattungsbetrag nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit vor dem 4.4.2002 ein Jahreszins von 3 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S. 1285) verlangt wird, ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zu dem genannten Zeitpunkt steht die Festsetzung eines Zinssatzes in dieser Höhe in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Soweit eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages für die Zeit ab dem 4.4.2002 in Höhe von jährlich mehr als 3 % festgesetzt worden ist, ist der Bescheid indes rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn für die Zeit nach dem 4.4.2002 gibt es keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Zinssatzes von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem DÜG. Der genannte Basiszinssatz existierte nur bis zum 3.4.2002 und kann daher für die Folgezeit nicht ermittelt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zur Zinshöhe schreibt § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor, dass ein zu erstattender Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des widerrufenen Verwaltungsaktes an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen ist. In ihrer früheren Fassung aufgrund des Siebten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7.11.2001 (Amtsbl. S. 2158) bestimmte die Vorschrift eine Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach dem DÜG.

Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 1.1.1999 die Europäische Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am 31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde. Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 erfolgte erstmals zum 1.5.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) diente

zu alledem Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f..

Mit Wirkung zum 4.4.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26.3.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 aufgehoben und der bisherige Basiszins durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Im Saarland erfolgte die Anpassung an die neue Rechtslage durch Art. 2 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2003 vom 12.12.2002 (Amtsbl. des Saarlandes 2003 S. 2), welches mit Wirkung zum 1.1.2003 (vgl. Art. 10) den Basiszinssatz nach DÜG aufhob und durch denjenigen nach § 247 BGB ersetzte.

Ungeachtet dieser Entwicklung hat sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 ausdrücklich auf die bereits seinem Bewilligungsbescheid vom 15.11.1999 zu Grunde gelegte alte Rechtslage vor Abschaffung des Basiszinses nach dem DÜG bezogen. Hinsichtlich der Verzinsung der von ihm aufgeführten Beträge heißt es wörtlich:

"Die Beträge sind für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes (DÜG) vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1242) - zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 901) - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998 (Amtsblatt 1998 Seite 1285 ff) - zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2001 (Amtsblatt 2002, S. 7) p. a. zu verzinsen."

Der Beklagte hat somit hinsichtlich der von ihm geforderten Verzinsung für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis 30.6.2006 bzw. dem Tag der Rückzahlung einen Basiszinssatz vorgegeben, der seit dem 4.4.2002 nicht mehr existierte und deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) Grundlage einer Zinsberechnung sein kann.

Der genannte Basiszinssatz nach dem DÜG darf auch nicht mit dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB gleichgesetzt werden. Zwar entsprach der in der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 247 Abs. 1 BGB festgelegte Basiszinssatz von 3,62 % dem ab 1.9.2001 anzuwendenden Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG. Unterschiede ergaben sich aber bereits im ersten Quartal des Jahres 2002. So lag der Zinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB nach der ersten Veränderung nach Maßgabe des Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB zum 1.1.2002 bei 2,57 %, während derjenige nach § 1 Abs. 1 DÜG zu diesem Zeitpunkt 2,71 % betrug. Im Übrigen verändert sich der Zinssatz nach § 247 BGB zweimal jährlich, während § 1 DÜG eine dreimalige Anpassung im Jahr vorschrieb. Schließlich sind die Bezugsgrößen für die Veränderungen der jeweiligen Basiszinssätze unterschiedlich. Bei § 247 BGB ist die Bezugsgröße der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank, während sich Veränderungen des Basiszinssatzes nach § 1 Abs. 1 DÜG nach dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank richteten

Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, abrufbar unter www.bundesbank.de/download/statistik

Des Weiteren kann der Bescheid nicht – wie der Beklagte meint - in entsprechender Anwendung des § 133 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass der Zinsberechnung für die Zeit ab dem 4.4.2002 (ersatzweise) der Basiszinssatz nach § 247 BGB zugrunde zu legen ist. Zwar entspricht diesem Verständnis die dem Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 beigefügte Zinsberechnung, bei welcher erkennbar für die Zeiträume ab dem 8.12.1999 zunächst der jeweilige Basiszinssatz nach dem DÜG und ab dem 1.7.2002 der jeweilige Basiszinssatz nach § 247 BGB angewendet worden ist. Diese Angaben stehen jedoch im Widerspruch zur später ausdrücklich getroffenen Regelung in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 und können deshalb nicht Basis einer entsprechenden Auslegung sein. Der eindeutige Wortlaut des Bescheides mit seiner ausschließlichen Bezugnahme und damit Festlegung auf den Basiszins nach dem DÜG steht einer Auslegung dahingehend, dass der jeweils gültige - d.h. auch ein neu eingeführter bzw. den bisherigen ablösender - Basiszins zur Anwendung kommen soll, entgegen.

Obgleich daher im Saarland durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003 vom 12.12.2002 (vgl. oben) mit Wirkung zum 1.1.2003 der Basiszinssatz nach § 247 BGB als Ersatz für den Basiszins nach DÜG eingeführt war und zumindest von da an eine Rechtsgrundlage für die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 3 (bzw. Abs. 4) SVwVfG in entsprechender Höhe existierte

- das auf bundesgesetzlicher Ebene erlassene Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz vom 26.3.2002 konnte dies nicht bereits bewirken, so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 -, zitiert nach juris, zu § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA -,

kann der angefochtene Bescheid nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ab einem bestimmten Zeitpunkt der Basiszinssatz nach § 247 BGB gegolten hat. Vielmehr ist objektiver Inhalt des Bescheides, dass bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszins nach dem DÜG verlangt werden.

Mangels Existenz dieses Basiszinses über den 3.4.2002 hinaus ist ein Gesamtzinssatz bestehend aus dem Basiszinssatz nach dem DÜG zuzüglich des festen Bestandteils des Zinssatzes (3 %) für die nachfolgende Zeit nicht ermittelbar und der angefochtene Bescheid daher bezogen auf einen aus beiden Komponenten zusammengesetzten Gesamtzinssatz nicht hinreichend inhaltlich bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG.

Keine Bedenken gegen das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne der genannten Vorschrift bestehen indes, soweit man für die Höhe der Verzinsung lediglich den festen Bestandteil des Gesamtzinssatzes betrachtet, denn dieser gewährleistet eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Berechenbarkeit der Zinsschuld.

Maßgebend für diese rechtliche Beurteilung ist zunächst, dass der in dem angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachte Jahreszins sich aus einem festen Zinssatz (3 %) und einem flexiblen Basiszins zusammensetzt. Diese beiden Komponenten sind als Summanden bei der Berechnung des Gesamtzinssatzes allerdings trennbar. Der Basiszins kann keinen Wert kleiner als 0,00 % annehmen, so dass in keiner denkbaren Variante die den Gesamtzinssatz ergebende Summe kleiner als 3 % sein kann. Deshalb bestehen keine rechtlichen Bedenken, die nicht bestimmbare und die bestimmbare Komponente getrennt zu betrachten, die nicht bestimmbare und daher in Widerspruch zu § 37 Abs. 1 SVwVfG stehende Komponente aus der Ermittlung des Gesamtzinssatzes zu eliminieren, die bestimmbare Komponente aber in Ansatz zu bringen. Bestimmbar bzw. hinreichend bestimmt im Rechtssinne ist danach die Forderung nach einer Verzinsung mit 3 % ohne Bezug zu einem Basiszins. Dann aber entspricht der feste Bestandteil der zulässigen Mindestverzinsung, wenn sonst keine Zinsen gefordert werden könnten

vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt in seinen Urteilen vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 - und vom 23.11.2007 - 1 L 48/07 -, NVwZ-RR 2008, 364, jeweils zitiert nach juris, allerdings zur Auslegung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 bei sonst drohendem "Leerlaufen" der gesetzlichen Regelung.

Mit einer Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von mindestens 3 % musste die Klägerin auch durchgängig rechnen. Denn § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG sah in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bzw. in seiner seit dem 5.12.2003 geltenden Fassung (vgl. Art. 27 des Gesetzes Nr. 1533 zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 8.10.2003, Amtsblatt des Saarlandes S. 2874) eine Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich vor und legte nach seiner früheren Fassung die Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach dem DÜG bzw. ab dem 1.1.2003 (vgl. oben) mit 3 % über dem Basiszins nach § 247 BGB fest. Ein Mindestzins von 3 % ist daher von der Rechtsgrundlage des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG gedeckt.

Der angefochtene Bescheid ist somit teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für die Zeit ab dem 4.4.2002 eine Verzinsung des Erstattungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als § 3 % jährlich (über dem Basiszinssatz nach dem DÜG) festgesetzt worden ist. Insoweit war er aufzuheben. Soweit eine entsprechende Verzinsung des Erstattungsbetrages für die Zeit bis zum 3.4.2002 festgesetzt worden ist, ist er hingegen rechtmäßig (siehe oben).

Der angefochtene Bescheid ist auch rechtmäßig, soweit mit ihm Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG für den Zeitraum bis zum 6.9.2001 für die im Einzelnen ausgewiesenen Beträge wegen eines verfrühten Mittelabrufs gefordert werden.

Wird eine zweckgebundene Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können nach der genannten Vorschrift Zinsen nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden. Es handelt sich hierbei um einen selbstständigen, von der Widerruflichkeit des Bewilligungsbescheides unabhängigen Zinsanspruch. Durch diesen wird der Behörde einerseits die Möglichkeit gegeben, auf eine verzögerte zweckentsprechende Verwendung der Mittel statt mit dem Widerruf flexibler bzw. milder mit einem Zinsverlangen reagieren zu können. Andererseits soll durch Abschöpfung von potenziellen Zinsgewinnen verhindert werden, dass der Leistungsempfänger durch einen verzögerten Einsatz der Mittel wirtschaftliche Vorteile erlangt. Dabei ist anerkannt, dass der Begünstigte die Mittel verspätet bzw. nicht "alsbald" im Sinne des § 49a Abs. 4 SVwVfG einsetzt, wenn er die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwendet

BVerwG, Urteile vom 27.4.2005 – 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 und vom 26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2; Beschluss vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -, jeweils zitiert nach juris; ferner Meyer, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 49a Rdnr. 28.

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 die betreffenden Zinsen mit Bezug auf die Nebenbestimmung zu Ziffer II Nr. 1b des Bewilligungsbescheides festgesetzt. Nach der genannten Nebenbestimmung darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. Dabei hat der Beklagte in tabellarischer Form für die Zeit ab dem 8.12.1999 bis einschließlich dem 6.9.2001 in Addition zur Erstattungssumme von 203.447 EUR einzelne Beträge, beginnend bei 434.111,69 EUR (aus insgesamt 637.558,69 EUR) bis zuletzt 13.408,85 EUR (aus insgesamt 216.855,85 EUR) ausgewiesen, die nach dem Ergebnis seiner Überprüfung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden sind. Die Klägerin hat hinsichtlich der Höhe dieser Beträge und der angegebenen Zinszeiträume weder im Verwaltungsverfahren noch später Einwände erhoben. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der tabellarischen Darstellung dieser Daten auch hinreichend verständlich bzw. bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG. Insbesondere ist anhand der Tabelle, die für mehrere Zeitabschnitte ab dem 7.9.2001 bzw. zuletzt für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum Tag der Rückzahlung nur noch den Erstattungsbetrag (203.447 EUR) als zu verzinsenden Betrag ausweist, unter Berücksichtigung der Angaben im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 zu erkennen, dass sich die höheren Beträge für die davor liegende Zeit (vom 8.12.1999 bis 6.9.2001) durch die Addition des Erstattungsbetrages mit den jeweils zu früh abgerufenen Mitteln ergeben.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Beklagte auch ermessensfehlerfrei zur Geltendmachung von Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 SVwVfG entschlossen. Es trifft zwar zu, dass hier - anders als nach § 49a Abs. 3 SVwVfG, der eine Verzinsungspflicht und nur ausnahmsweise ein Absehen hiervon vorsieht - bereits die Entscheidung, ob Zinsen erhoben werden, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Die Umstände, die einen Verzicht auf Zinsen rechtfertigen können, entsprechen allerdings denjenigen, die auch im Rahmen der Erhebung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag nach § 49a Abs. 3 SVwVfG zu berücksichtigen sind. Insbesondere kommt insoweit ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers als ein zu seinen Gunsten ins Gewicht fallender Gesichtspunkt in Betracht. Es muss sich aber um außergewöhnliche Umstände handeln, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und deshalb einen Anlass zu einer entsprechenden Begründung der Ermessensausübung geben. Fehlt es indes - wie hier - an solchen besonderen Umständen und setzen sich deshalb die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch, ist auch bei der Forderung von Zwischenzinsen eine das Selbstverständliche darstellende Begründung obsolet

in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2.

Hiervon ausgehend hat der Beklagte sein Ermessen zur Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG wegen einer nicht alsbaldigen bestimmungsgemäßen Verwendung von Subventionsgeldern erkennbar und mit ausreichender Begründung ausgeübt, indem er sich mit dem Hinweis auf die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel gehalten gesehen hat, sowohl den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bewilligten Gelder anteilig zurückzufordern als auch "Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern". Angesichts dieser, mit Blick auf die jeweils in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unmissverständlichen Ausführungen ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich gewesen, hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG die Rechtsgrundlage ausdrücklich zu benennen.

Die Berufung hat somit lediglich teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 120.000,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tenor

Der Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 30.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 08.12.2008 wird insoweit aufgehoben, als die von der Klägerin darin verlangten Zinsen mehr als 3 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen. Der in den genannten Bescheiden von der Klägerin geforderte Betrag in Höhe von 1.121.087,31 EUR wird durch einen von der Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt drei Viertel und die Beklagte trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin beantragte am 02.07.2001 bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (im folgenden: WSD West), ihr eine Zuwendung nach der Förderrichtlinie „Kombinierter Verkehr“ für die Erweiterung der trimodalen Containerumschlaganlage im Hafen S. zu gewähren. Sie führte unter 1.1 bis 1.3 des Antrages aus, das S. Containerterminal sei seit 1996 in Betrieb. Die Anlage könne das allgemeine Mengenwachstum der kommenden Jahre, welches für den Raum S. prognostiziert werde, nicht bewältigen. Die Straße als direkte Konkurrentin zu den Binnenschiffstransporten werde die marktimmanenten Steigerungen der Binnenschifffahrt übernehmen, soweit keine Kapazitätserweiterungen im S. Hafen vorgenommen würden. Es bestehe dringender Handlungsbedarf für den Hafen. Für die Terminalerweiterung biete sich eine Fläche an, die am Ostkai am Hafenbecken 2 des S. Hafens liege. Das Grundstück werde von einem Schrotthandel belegt, welcher für die Terminalerweiterung umgesiedelt werden müsse. Für die technische Erweiterung des Terminals sei ein Container- Vollportalkran vorgesehen.
Die WSD West bewilligte der Klägerin durch Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 Bundeszuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.814.411,27 EUR. Die Zuwendungen wurden zu 20% als zinsloses Darlehen, zu 80% als nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss gewährt. In dem Zuwendungsbescheid heißt es, für die Bewilligung der Mittel würden, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen würden, die Festlegungen in der „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr“ sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ - ANBest-P -gelten. Die Rechtsgrundlagen für Rücknahmen, Widerruf und Verzinsung seien in den §§ 48, 49 und 49 a VwVfG geregelt.
Durch Zuwendungsbescheide vom 13.10.2003, 10.03.2004 und 01.12.2005 bewilligte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West weitere Bundeszuwendungen unter denselben Bedingungen wie beim ersten Bescheid. Insgesamt betrugen die Zuwendungen 8.577.427,29 EUR.
Die Förderung betraf vor allem folgende Maßnahmen: Kauf eines Containerkranes, Betriebsverlagerung der Firma xxx (im folgenden: xxx), die Platzbefestigung durch eine Betonfläche, die Errichtung eines Gefahrgutbereiches und die Errichtung eines Bürogebäudes mit Sozialräumen.
Die Klägerin übersandte der WSD West durch Schreiben vom 22.06.2006 den Verwendungsnachweis für die geförderten Maßnahmen. Diese teilte der Klägerin durch Schreiben vom 07.03.2008 mit, es bestehe der Verdacht von schweren Vergaberechtsverstößen. Der Klägerin sei als verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides ein Abdruck der ANBest-P als Anlage 2 zum Zuwendungsbescheid übersandt worden. Hierdurch erhielten die in den ANBest-P zu findenden Auflagen ihr gegenüber bindenden Charakter. Nach Nr. 3 der ANBest-P sei, wenn die Zuwendung mehr als 100.000,00 EUR betrage, bei der Vergabe von Bauaufträgen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) anzuwenden (Nr. 3.1 2. Spiegelstrich ANBest-P). Entsprechend seien oberhalb der Schwellenwerte die EG-Vergaberichtlinien anzuwenden (ANBest-P Nr. 3.2). Der Zuwendungsempfänger habe dann die Abschnitte 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden. Er habe sich in diesen Fällen insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wie ein öffentlicher Auftraggeber zu verhalten. Leistungen seien unter Einhaltung eines transparenten Verfahrens im Wettbewerb zu vergeben, und dabei sei die Gleichbehandlung der Bieter zu beachten. Es seien folgende Vergabeverstöße festgestellt worden:
Lieferung eines xxx-Containerkranes durch die Firma xxx GmbH: Der Auftrag sei nach einer beschränkten Ausschreibung an die Firma xxx vergeben worden. Abschnitt 1 der VOL sehe für Ausschreibungen über einem Schwellenwert von 133.000,00 EUR die Anwendung der EG-Vergaberichtlinien vor.
Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage durch die Firma xxx elektrotechnische Anlagen GmbH: Es würden sich Abweichungen durch abgerechnete Positionen ergeben, welche nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt seien und demnach nicht ausgeschrieben oder entsprechend angeboten worden seien.
Anschlussänderungen durch die Firma xxx AG: Die Art der Ausschreibungen bzw. der Vergabe bei der Verlagerung der xxx wie auch bei der Erweiterung der xxx seien anhand der im Verwendungsnachweis vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Bau von Toranlagen durch die Firma xxx GmbH: Die Art der Ausschreibungen bzw. der Vergabe bei der Verlagerung der xxx wie auch bei der Erweiterung der xxx seien anhand der im Verwendungsnachweis vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
10 
Versetzen der Fahrzeugwaage: Eine Ausschreibung sei anhand der im Verwendungsnachweis vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
11 
Elektroinstallation und Nachrichtentechnik durch die Firma xxx bei der Verlagerung der xxx: Es würden sich Abweichungen aufgrund von nicht durch ein entsprechendes Nachtragsangebot nachgewiesenen Nachtragspositionen und Materialien ergeben.
12 
In dem Schreiben wurden sodann weitere Arbeiten aufgeführt, auf die Bezug genommen wird. Die WSD West führte weiter aus, es bestehe der Verdacht, dass wesentliche Auflagen nicht erfüllt worden seien. Dies berechtige gemäß § 49 Abs. 3 S.1 Nr. 2 VwVfG zum teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides, was hiermit angekündigt werde.
13 
Die Klägerin nahm zu den Vorwürfen durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 Stellung. Sie machte geltend, die Verlagerung von xxx sei Voraussetzung für die Erweiterung des Containerterminals gewesen. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei äußerst langwierig gewesen. Die zeitliche Verzögerung habe mehr als 18 Monate betragen. Die Verlagerungsarbeiten seien daher stark forciert worden, so dass der Umzug von xxx bereits im Januar 2004 habe stattfinden können. Ohne die straffe Terminplanung, die keine zeitlichen Reserven gehabt habe, hätte sich die Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche für das Terminal nochmals deutlich verzögert, was mit großen Nachteilen für seine Entwicklung verbunden gewesen wäre.
14 
Die Arbeiten für Anschlussänderungen durch die xxx AG seien aus terminlichen Gründen freihändig an den Netzbetreiber vergeben worden. Die notwendigen Vorgaben seien von xxx gemacht worden, auch seien von ihr die Vorarbeiten geleistet worden. Nach Auffassung der Bauleitung sei das Angebot marktkonform gewesen.
15 
Der Emulsionstank habe für den Bereich Spänehalle eingebaut werden müssen. Die Anforderungen dafür seien aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von xxx erarbeitet worden. Es seien zwei Angebote eingeholt worden; wegen des günstigeren Angebots sei der Auftrag dann freihändig an die Firma xxx vergeben worden.
16 
Auch für den Einbau der Toranlage habe erheblicher Zeitdruck bestanden. Von der Bauleitung seien deshalb zwei Angebote eingeholt worden. Die Anlagen der Firma xxx seien im S. Hafen aufgrund ihrer hohen Qualität und Sicherheitsstandards in verschiedenen sicherheitsrelevanten Bereichen vorhanden. Es seien sehr gute Erfahrungen damit gemacht worden. Aufgrund des günstigeren Preises und der hohen Sicherheitsansprüche sei der Auftrag freihändig an das Unternehmen vergeben worden.
17 
Es hätten zwei Fahrzeugwagen vom alten Betriebsgelände auf die neue Fläche umgesetzt werden müssen. Beide Waagen seien am alten Standort von der Firma xxx gewartet, geeicht und unterhalten worden. xxx habe wegen der hohen Sachkunde der Firma xxx und wegen der Eilbedürftigkeit darauf bestanden, dass die Waagen von diesem Unternehmen umgesetzt würden. Diese Gründe hätten zu einer freihändigen Vergabe der Arbeiten an die Firma xxx geführt.
18 
Die Vorarbeiten zur Auswahl des Containerkrans seien vom Betreiber des Containerterminals gemeinsam mit einem Sachverständigen geleistet worden. Es sei eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen worden. Vom Sachverständigen sei die Vergabe an die Firma xxx empfohlen worden, da nur mit dieser Krankonstruktion (Rohrfachwerk) die zulässigen Radlasten für die Kranbahn hätten eingehalten werden können. Aufgrund eines Aktenvermerks von Herrn xxx über ein Ferngespräch mit der Förderbehörde vom 06.09.2002 habe die Klägerin die Vergabestelle der Stadt S. eingeschaltet. Diese habe empfohlen, den Inhalt des Aktenvermerks durch die Förderbehörde bestätigen zu lassen. Auf ein entsprechendes Schreiben der Klägerin vom 19.09.2002 habe die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West mitgeteilt, dass sie unter den mitgeteilten Voraussetzungen die Vergabe an die Firma xxx mittrage. - Auf das Schreiben vom 26.03.2008 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
19 
Die WSD West erließ am 30.06.2008 einen Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid.
20 
Sie widerrief die Zuwendungsbescheide vom 03.12.2001, 13.10.2003, 10.03.2004 und 01.12.2005 jeweils mit Wirkung dieser Daten in Höhe von 432.983,42 EUR. Ferner verpflichtete sie die Klägerin, die ausgezahlten Zuwendungen in Höhe des Teilbetrages von 432.983,42 EUR zu erstatten und für die zwischenzeitliche Bereitstellung dieses Zuwendungsteilbetrages bzw. aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung Zinsen in Höhe von 687.902,28 EUR zu zahlen.
21 
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe den Verdacht der Vergaberechtsverstöße nicht ausräumen können. Der Zuwendungsbescheid sei daher insoweit teilweise zu widerrufen. Rechtsgrundlage dafür sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. VV-BHO Nr. 8, 8.1 zu § 44, Nr. 8, 8.1 und 8.3.2 ANBest-P sowie Ziff. 6.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr. Die Klägerin habe eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt. Eine derartige Auflage liege in der Regelung Nr. 3 ANBest-P in der damals gültigen Fassung. Die Klägerin sei nach Nr. 3 ANBest-P verpflichtet gewesen, bei Bauleistungen die VOB Abschnitt 1 und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen die VOL Abschnitt 1 sowie oberhalb der EU-Schwellenwerte die EG-Vergaberichtlinien anzuwenden. Die Schwellenwerte würden sich dabei auf den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer beziehen. Die Regelung in ANBest-P Nr. 3 sei eine Auflage im Sinne von §§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, denn durch sie werde der Zuwendungsempfängerin ein bestimmtes Tun, nämlich die Beachtung der Bestimmungen der VOB und VOL bei der Auftragsvergabe, vorgeschrieben. Diese im Zuwendungsbescheid als Auflage enthaltenen Vergabevorschriften habe die Klägerin nicht beachtet.
22 
Für den Containerkran seien ihr Fördermittel in Höhe von 2.130.000,00 EUR bewilligt worden. Aus dem vorgelegten Verwendungsnachweis gehe hervor, dass sich die Ausgaben für den Containerkran auf 2.057.550,00 EUR belaufen hätten. Hierbei handele es sich um die Vergabe eines Auftrages für Lieferungen und Leistungen im Sinne des § 1 VOL/A oberhalb des EU-Schwellenwertes von 130.000,00 EUR (§ 2 Nr. 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - VgV - vom 09.01.2001). Damit seien laut ANBest-P Nr. 3.2 die EG-Vergaberichtlinien nach VOL/A Abschnitt 2 zu beachten. Eine Vergabe im offenen Verfahren bzw. im nichtoffenen Verfahren gemäß Abschnitt 2 der VOL/A habe für den Containerkran gerade nicht stattgefunden. Die Klägerin habe stattdessen den Auftrag zur Lieferung des Containerkrans fälschlicherweise nach Abschnitt 1 der VOL/A nach Durchführung einer freihändigen Vergabe bzw. eines Verhandlungsverfahrens erteilt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 a Nr. 1 Abs. 5 bzw. § 3 a Nr. 2 VOL/A Abschnitt 2, der die Durchführung dieses Verhandlungsverfahrens gestatte, habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe den Auftrag für den Containerkran im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung an die Firma xxx erteilt. Sie habe auf ein förmliches Verfahren verzichtet, lediglich vier Krananbieter zur Abgabe von Angeboten aufgefordert und letztendlich den Auftrag im Verhandlungsverfahren entsprechend dem Vergabevorschlag des Ingenieurbüros xxx auf das aus ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot erteilt. Auch habe sie nach § 3 a Nr. 3 VOL/A Abschnitt 2 nicht aktenkundig gemacht, warum von dem gebotenen offenen Verfahren abgesehen worden sei. Es habe dadurch eine Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen anderer Bieter stattgefunden, und es sei gegen den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung verstoßen worden, dem die Vergabebestimmungen dienten.
23 
Bei der Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage für die Krananlage handele es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 1 VOB/A unterhalt des EU-Schwellenwertes von 5.000.000,- EUR mit der Folge, dass Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden sei. (ANBest-P Nr. 3.1 1.Spiegelstrich). Diese über die genannte Verweisungskette im Zuwendungsbescheid als Auflage enthaltenen VOB-Vorschriften habe die Klägerin nicht hinreichend beachtet. Sie habe das aus ihrer Sicht wirtschaftlichere Angebot an die Firma xxx GmbH aufgrund der besonderen Dringlichkeit freihändig vergeben. Die Voraussetzungen hierfür hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch insoweit hätten die Unterlagen der Klägerin zum Verwendungsnachweis keinen Vergabevermerk enthalten.
24 
Bei dem Bau von Toranlagen im Rahmen der Verlagerung der xxx und der Erweiterung der Containerumschlaganlage handele es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 1 VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes von 5.000.000,- EUR mit der Folge, dass Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden sei. Diese VOB-Vorschriften habe die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend beachtet. Sie habe die Vergabe an die Firma xxx GmbH freihändig vorgenommen. Die Voraussetzungen dafür lägen auch hier nicht vor.
25 
Bei dem Versetzen der Fahrzeugwaage im Rahmen der Verlagerung der xxx sei ebenfalls Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden. Die VOB-Vorschriften habe die Klägerin nicht hinreichend beachtet; sie habe auch hier den Auftrag für die Bauleistung im Wege der freihändigen Vergabe vergeben. Die Voraussetzungen hierfür hätten jedoch nicht vorgelegen. Dasselbe gelte für den Bau einer Tankanlage (Firma xxx).
26 
Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG lägen vor. Die Bewilligungsbehörde habe gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ein Widerrufsermessen, wobei den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen von Zuwendungsbescheiden eine ermessenslenkende Bedeutung dergestalt zukomme, dass die Bewilligung bei Verstößen in der Regel zu widerrufen sei. Aus diesen Gründen könnten sich Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des Widerrufsermessens nur dann zugunsten des Betroffenen auswirken, wenn der ohnehin bereits kraft Gesetzes zustehende Vertrauensschutz aus besonderen Gründen nicht ausreichend erscheine. Die Klägerin habe die Grundsätze des Vergaberechts missachtet. Die Wahl der falschen Vergabeverfahren sei als schwerer Vergabeverstoß einzuordnen; auch handele es sich um mehrere Verstöße gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Für das öffentliche Rückforderungsinteresse spreche insbesondere hinsichtlich des Containerkranes auch die Höhe des Auftragswertes, für den kein offenes Verfahren erfolgt, sondern über den verhandelt worden sei. Unter Einbeziehung dieser Umstände sei von der Widerrufsmöglichkeit dahingehend Gebrauch zu machen, dass 20% der Beträge der Zuwendungen, bei denen der schwere Verstoß ermittelt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen würden. Dies entspreche der langjährigen Verwaltungspraxis im Zuwendungsrecht. Die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Dem öffentlichen Interesse sei der Vorrang zu geben. Es lägen keine atypischen Umstände vor, die für ein Absehen vom Widerruf sprechen würden.
27 
Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs sei § 49 a Abs. 1 VwVfG. Es ergebe sich eine Zuwendungssumme in Höhe von 432.983, 42 EUR, bei der ein schwerer Vergabeverstoß festgestellt worden sei. Bei einem Förderausschluss von 20% seien die der Klägerin bewilligten und ausgezahlten Zuwendungen in Höhe von 432.983,42 EUR zu erstatten.
28 
Der zu erstattende Betrag sei gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG i.V.m. VV-BHO Nr. 8.1 und 8.5 zu § 44 sowie ANBest-P Nr. 8.1 und 8.4 vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz (DÜG) bzw. ab dem 04.04.2002 in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB bzw. ab dem 29.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Von der Klägerin würden daher hinsichtlich der aufgrund des Widerrufs wegen der Vergabeverstöße zu erstattenden Summe in Höhe von 432.983,42 EUR seit dem Zeitraum des letzen Auszahlungszeitpunktes 19.12.2005 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB erhoben. Dabei werde zugunsten der Klägerin von einer Zinsberechnung ab dem letzten Auszahlungszeitpunkt ausgegangen. Umstände, die ein Abweichen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs ermöglichen könnten, seien nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Die Zinsen würden für den Zeitraum ab dem 19.12.2005 bis zur Einzahlung des zu erstattenden Betrages (voraussichtlich am 31.07.2008) erhoben. Die Zinsen beliefen sich bis zu diesem Zeitpunkt auf 85.141,85 EUR. Die Verzinsung des Zuwendungsteilbetrages in Höhe von 432.983,42 EUR gemäß § 49 a Abs. 3 VwVG nach Zustellung dieses Bescheides bis zum endgültigen Einzahlungstag werde dessen ungeachtet zu gegebener Zeit vorgenommen.
29 
Darüber hinaus bestehe ein isolierter Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG (i.V.m. VV-BHO Nr. 8.1, 8.2.5 und 8.7 zu § 44 und ANBest-P Nr. 8.1 und 8.5), wonach für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. ab dem 29.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden könnten. Die Voraussetzungen lägen vor, weil die Klägerin die Zuwendungen teilweise nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht habe. Die Zuwendungsbescheide seien deswegen auch nicht zurückgenommen oder widerrufen worden. Demnach würden Zinsen aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung in Höhe von 602.760,43 EUR erhoben. Umstände, die ein Abweichen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs ermöglichen könnten, seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
30 
Die Klägerin erhob dagegen am 24.07.2008 Widerspruch. Sie trug vor, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Nr. 4 b VgV lägen vor; entsprechend der ANBest-P Nr. 3 habe sich die Vergabe von Aufträgen damit nach den Regelungen im jeweiligen Abschnitt 3 des Teils A der VOB/A bzw. der VOL/A gerichtet.
31 
Bei der Auftragsvergabe für den Containerkran hätten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 h VOL/A für eine freihändige Vergabe des Auftrages vorgelegen.
32 
Im Übrigen sei Herr xxx von der WSD West mit der freihändigen Vergabe des Auftrages einverstanden gewesen. Die WSD West habe einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Klägerin geschaffen. Zudem sei der WSD West die geplante Auftragsvergabe bereits im September 2002 bekannt gewesen. Trotzdem habe sie mit Bescheid vom 01.12.2005 die zum damaligen Zeitpunkt bereits feststehenden und mitgeteilten Kosten der Krananlage ein weiteres Mal in Höhe von 2.130.000,- EUR als zuwendungsfähig anerkannt und den ursprünglichen Bescheid der Kranförderung auf diesen Betrag reduziert. Ferner scheitere der Widerruf auch an § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG. Die WSD West habe über sämtliche Gründe und Erwägungen bereits seit September 2002, spätestens jedoch seit November/Dezember 2005 Kenntnis gehabt. Die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei mithin bereits im September 2003, spätestens jedoch am 01.12.2006 abgelaufen.
33 
Die im Bescheid vorgenommene Zinsberechnung sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Soweit der Widerruf unberechtigt sei, gelte dies auch für die Verzinsung. Unabhängig davon sei der Ansatz eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unzulässig. Die den Bewilligungsbescheiden beigefügten ANBest-P enthielten unter 8.4 die Maßgabe, dass der Erstattungsbetrag mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen sei. Die WSD West habe mit den Zuwendungsbescheiden mithin ihren Anspruch auf Verzinsung eines eventuell infolge Widerrufs rückzuerstattenden Betrages auf eben die dort genannten Zinsen in Höhe von 3% beschränkt. Die Formulierung „nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG“ rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Verweisung gelte den Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift, nicht den Rechtsfolgen, welche in Ziffer 8.4 der ANBest-P ausdrücklich mit den genannten 3% über dem Diskontsatz festgesetzt worden seien.
34 
Dasselbe gelte in Bezug auf den isolierten Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG. Dieser bestehe auch bereits dem Grunde nach nicht. Zwar habe die Klägerin die ausbezahlten Fördermittel nicht in voller Höhe innerhalb der im angefochtenen Bescheid genannten zwei Monate nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht. Dem liege aber zugrunde, dass sie durch die WSD West deutlich darauf hingewiesen worden sei, in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 stünden ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit; dies sei jedoch für das folgende Jahr und die kommenden Jahre nicht gesichert. Hintergrund hierfür seien wohl haushaltsrechtliche Überlegungen gewesen, da nicht benötigte Haushaltsmittel in vielen Fällen nicht als Haushaltsreste zugunsten der nächsten Jahre übertragen würden. Dieser Hinweis habe von ihr, der Klägerin, als Aufforderung zum Abruf der Fördermittel noch im Jahr 2001 verstanden werden müssen und sei in dieser Weise auch verstanden worden. Hierfür spreche auch, dass von der WSD West die in den ANBest-P zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben nicht verlangt worden seien. Ihr habe dabei bewusst gewesen sein müssen, dass zum damaligen Zeitpunkt fällige Zahlungspflichten in dieser Höhe nicht bestanden hätten und dass deshalb eine Verwendung der relativ hohen Zuwendungsmittel bis Ende Februar 2002 nicht möglich sein werde. Sie habe also mit der Veranlassung der Fördermittelauszahlung in Kenntnis der nur langfristigen Verwendung für fällige Zahlungen wiederum einen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass eine Verzinsung der Beträge wegen nicht alsbaldiger Verwendung für fällige Zahlungen nicht erfolgen werde. Die Festsetzung von Zinsen gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG verstoße gegen diesen Vertrauenstatbestand. - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 24.09.2008 Bezug genommen.
35 
Die WSD West wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 als unbegründet zurück. Sie führte dazu aus, die in den ANBest-P zu findenden Auflagen hätten gegenüber der Klägerin bindenden Charakter. Da der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR betrage, sei die Klägerin verpflichtet, sich bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich wie die öffentliche Hand zu verhalten. Bei dem zu beschaffenden Containerkran habe es sich um eine Leistung im Sinne von § 1 VOL/A gehandelt; da der geschätzte Auftragswert den EU-Schwellenwert von 130.000 EUR übersteige, sei die Klägerin gemäß ANBest-P Nr. 3.2 2. Spiegelstrich verpflichtet gewesen, bei der Vergabe Abschnitt 2 der VOL/A anzuwenden. Bei der Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, dem Bau von Toranlagen, dem Versetzen der Fahrzeugwaage und dem Bau einer Tankanlage sei sie gemäß ANBest-P Nr. 3.2 1. Spiegelstrich verpflichtet gewesen, Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestimme sich die Vergabeart hinsichtlich des Containerkrans nach § 3 a VOL/A Abschnitt 2. Bei den Aufträgen für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, den Bau von Toranlagen, das Versetzen der Fahrzeugwaage und den Bau einer Tankanlage bestimme sich die Vergabeart nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 VOB/A Abschnitt 1. Es lägen jeweils keine Aufträge im Sektorenbereich im Sinne von § 98 Nr. 1 bis 3 GWB i.V.m. § 7 Abs. 1 VgV und § 8 Nr. 4 b VgV vor, so dass die Abschnitte 3 der VOL/A bzw. VOB/A keine Anwendung fänden. Eine Tätigkeit im Sektorenbereich Verkehr durch die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen im Sinne des § 8 Nr. 4 b VgV liege nicht vor. Es sei nicht auf die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige des Bundes als Fördermittelgeber. Die Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr begründe kein Auftragsverhältnis im Sektorenbereich, sondern regele lediglich die Zuwendung von öffentlichen Fördermitteln bei Vorliegen der Voraussetzungen der Richtlinie. Auch die Bezeichnung „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr “ lasse auf eine Sektorentätigkeit im Verkehrsbereich nicht schließen. Insbesondere müsse die Tätigkeit auf dem Gebiet des Verkehrs auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt worden seien. Die Richtlinie gewähre bei Vorliegen der Voraussetzungen lediglich Zuwendungen für öffentliche Umschlaganlagen. Sie räume dem Zuwendungsempfänger darüber hinaus keine privilegierenden Rechte ein. Hilfsweise werde klargestellt, dass eine Auftraggebereigenschaft im Sinne des § 98 Nr. 4 GWG ebenso wenig in Betracht komme.
36 
Die Klägerin hätte den Auftrag zur Beschaffung eines Containerkranes im Wege des offenen Verfahrens erteilen müssen. Sie hätte auch die anderen Aufträge nicht freihändig vergeben dürfen. Es werde darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn Abschnitt 3 der VOB/A bzw. VOL/A anwendbar gewesen wäre, der Grundsatz des Vorrangs des offenen Verfahrens gegolten hätte.
37 
Es sei auch irrelevant, ob mittels des Verhandlungsverfahrens voraussichtlich ein wirtschaftlicheres Ergebnis als im offenen oder nicht offenen Verfahren erzielt werden könnte. Selbst wenn die Klägerin stets wirtschaftlich gehandelt hätte und es zu keinem Schaden (Verlust von Haushaltsmitteln) des Zuwendungsgebers gekommen wäre, was weder zu widerlegen noch zu verifizieren sei, könne dies die Rückforderung nicht begrenzen. Die Missachtung des Vergaberechts, welches (auch) die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen solle, indiziere die Unwirtschaftlichkeit.
38 
Ausnahmegründe für ein Abweichen vom gebotenen offenen Verfahren bei der Vergabe des Containerkrans hätten, wie ausgeführt worden sei, nicht vorgelegen. Die Vergabe wäre mittels eines förmlichen Verfahrens, gegebenenfalls mit Unterstützung erfahrener Sachverständiger, durchzuführen gewesen. Die in der Förderrichtlinie festgelegte 10%ige Planungskostenpauschale sei ein Hinweis darauf, dass das Einkaufen der Unterstützung erfahrener Ingenieurbüros bei mangelnder Erfahrung ausdrücklich erwünscht sei. Dem Grundsatz der Wettbewerbsgerechtigkeit sei zuwidergehandelt worden. Die WSD West habe durch ihr Schreiben vom 25.09.2002 auch nicht das Einverständnis zur Auftragsvergabe an die Firma xxx GmbH erteilt. Eine Zusicherung liege darin nicht. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Erst mit der Vorlage des Verwendungsnachweises und der Würdigung der Stellungnahmen der Klägerin habe die Bewilligungsbehörde Kenntnis von sämtlichen Tatsachen erhalten, die den Widerruf rechtfertigten. Der Widerruf der Zuwendungsbescheide sei daher auch nicht verfristet.
39 
Die Erstattungspflicht habe grundsätzlich die Verzinsungspflicht zur Folge. § 49 a Abs. 3 VwVfG lege fest, dass der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit der Zuwendungsbescheide mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei. Eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Verzinsungspflicht habe im vorliegenden Zeitraum allenfalls hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes stattgefunden. Der Rechtslage sei mit der entsprechenden differenzierten Berechnung der Zinsen ausdrücklich und nachvollziehbar Rechnung getragen worden.
40 
Gleiches gelte grundsätzlich für die Berechnung der Zinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfG aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung. Die Klägerin hätte zum Zeitpunkt des Mittelabrufs absehen können, dass die Fördermittel nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist zur Verwendung von Zahlungen für den Zuwendungszweck hätten ausgegeben werden können, da unter anderem die förmlichen Vergabevorgänge des offenen Verfahrens bzw. der öffentlichen Ausschreibung mit den vorgeschriebenen Angebots-, Zuschlags- und Bindefristen und eventuellen Nachprüfungsverfahren hätten abgewartet werden müssen. Einem etwaigen Antrag auf Übertragung von Haushaltsmitteln in das nächste bzw. die nächsten Kalenderjahre hätte die Bewilligungsbehörde zu entsprechen versucht. Daher habe die Klägerin die Umstände zu vertreten, die zu einer nicht rechtzeitigen Verwendung der Mittel geführt hätten.
41 
Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG sei jedoch zu korrigieren: Nach Prüfung ergebe sich ein Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG in Höhe von nunmehr 482.327,31 EUR und wegen nicht alsbaldiger Verwendung des zinslosen Darlehens in Höhe von nunmehr 120.634,73 EUR. Daraus ergebe sich ein Gesamtzinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG in Höhe von 602.962,04 EUR. Insgesamt ergebe sich ein zu zahlender Betrag in Höhe von 1.121.087,31 EUR. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11.12.2008 zugestellt.
42 
Am 12.01.2009 (einem Montag) hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
43 
Die Klägerin legt zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts dar, diese ergebe sich aus § 52 Nr. 1 VwGO.
44 
Sie führt weiter aus, die Beklagte gehe rechtsirrig von einer Geltung des EG-Vergaberechts aus. Über den Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 könne eine Geltung des Abschnitts 2 zur VOL/A und VOB/A nicht begründet werden. 3.2 ANBest-P verweise auf § 57 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes, das jedoch bereits 1998 aufgehoben worden sei. Auch enthalte der bloß deklaratorische Bezug auf vergaberechtliche Anforderungen keine Auflage im Sinne des § 36 VwVfG und könne daher keinen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG auslösen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtsfehlerhaft, weil 3.1 und 3.2 ANBest-P gleichgestellt worden seien und auch im Falle von Ziff. 3.2 ANBest-P von einer Auflage ausgegangen worden sei.
45 
Auch richteten sich die EG-Vergaberichtlinien und demgemäß auch die Abschnitte 2 der VOL/A und VOB/A an öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts, zu denen sie, die Klägerin, nicht zu rechnen sei. Bei staatlich subventionierten Auftraggebern könne die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber nur über die Tatbestände des § 98 Nr. 5 und 6 GWB begründet werden. § 98 Nr. 5 GWB erfasse aber nur bestimmte Baumaßnahmen wie Tiefbaumaßnahmen usw.; die Vorschrift scheide ebenso aus wie § 98 Nr. 6 GWB. Da die Beklagte zu Unrecht darauf abgestellt habe, dass die EG-Vergaberichtlinien angewandt werden könnten, seien die angefochtenen Bescheide fehlerhaft. So habe es auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.02.2009 entschieden.
46 
Auch könnten die Anforderungen des europäischen Vergaberechts von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn die dortigen Schwellenwerte überschritten würden. Für Bauaufträge habe der Schwellenwert bei 5.000.000,- EUR gelegen.
47 
Die Beklagte habe weiter nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin Abschnitt 1 bzw. Abschnitt 2 der VOB/A und VOL/A nur dann anzuwenden habe, wenn nicht ausnahmsweise nach § 98 GWB und der VgV die Abschnitte 3 oder 4 Anwendung fänden. Diesbezüglich sei wiederum auf 3.2 der ANBest-P zu verweisen. Die Beklagte gehe rechtsfehlerhaft durchgehend von einer Anwendung der Abschnitte 1 und 2 der VOB/A bzw. der VOL/A aus. In § 7 Abs. 1 VgV sei geregelt, dass die in § 98 Nr. 1 bis 3 des GWB genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 b oder Nr. 4 c VgV ausübten, bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer- und Dienstleistungen die Bestimmungen des 3. Abschnitts der VOL/A und VOB/A anzuwenden hätten. In § 8 Nr. 4 b VgV sei als eine solche Tätigkeit im Sektorenbereich Verkehr geregelt „die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrseinrichtungen“. Sie, die Klägerin, sei geschäftlich im Verkehrsbereich mit dem Betrieb des Hafens S. beschäftigt, mithin mit der Nutzung des den Hafen betreffenden (geographisch abgegrenzten) Gebietes, um damit unter anderem Beförderungsunternehmen im Binnenschiffverkehr mit Häfen bzw. Hafenanlagen zu versorgen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Nr. 4 b VgV lägen mithin vor, sodass sich die Vergabe von Aufträgen nach den Regelungen im jeweiligen Abschnitt 3 des Teiles A der VOB/A bzw. der VOL/A hätte richten müssen. Unerheblich sei, dass dies erstmals in der Widerspruchsbegründung vorgetragen worden sei.
48 
Die Beklagte habe die Anforderungen des Vergaberechts auch undifferenziert auf den Fall angewandt, dass die VOB/A bzw. die VOL/A nur über einen Verweis in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid gälten. Zu berücksichtigen sei, dass die vergaberechtliche Ausschreibungspflicht einen anderen Zweck verfolge als die zuwendungsrechtliche Ausschreibungspflicht. Dementsprechend müsse sich die Kontrolle auf die Vorschriften beschränken, deren Verletzung relevante nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen haben könne. Vorschriften, die in erster Linie der Durchsetzung des Wettbewerbs- oder Transparenzprinzips, des Diskriminierungsverbots oder des Grundsatzes der mittelstandsfreundlichen Vergabe dienten, seien abschließend im Wege der dafür vorgesehenen Prüfungsinstanzen, also der Aufsichtsbehörden oder Vergabekammern bzw. Vergabesenate zu überprüfen. Andernfalls würde die Prüfungskompetenz der Vergabekammern unterhöhlt.
49 
Ihr, der Klägerin, sei kein Verstoß gegen das Vergaberecht vorzuwerfen. Die freihändige Vergabe bezüglich des Containerkrans sei nach § 3 Nr. 4 h VOL/A zulässig gewesen. Containerkräne würden in unterschiedlichen Konstruktionen und unterschiedlichen technischen Spezifikationen angeboten. Dies sowie die Notwendigkeit, die komplexen Bedingungen für den Betrieb im Bereich des Hafens S. zu erfüllen, hätten dazu geführt, dass der Containerkran vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend habe beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen seien. Es habe sich um einen Spezialmaschinenbau und um kein vorgefertigtes Standardprodukt gehandelt. Auch die Frage des Kundendienstes vor Ort sei von großer Bedeutung. In einem vergleichbaren Fall habe dies auch die Vergabekammer Düsseldorf so entschieden. Zudem habe erheblicher Zeitdruck bestanden, den die Beklagte noch forciert habe.
50 
Es sei nicht ersichtlich, dass neben den von der Klägerin genannten Kranherstellern noch weitere Anbieter in Betracht gekommen wären. Aus technischer Sicht sei letztlich allein der xxx-Kran geeignet gewesen. Sie habe schon im Eigeninteresse eine sorgfältige Markterforschung betrieben und sich des unabhängigen Sachverständigen xxx bedient.
51 
Eine öffentliche Ausschreibung sei bei keinem der fünf relevanten Beschaffungsvorgänge zweckmäßig gewesen. Sie, die Klägerin sei auf eine Kooperation mit der Fa. xxx angewiesen gewesen. Diese habe darauf bestanden, dass die Waagen von der Fa. xxx umgesetzt würden. Im Falle des Containerkrans habe sich die Unzweckmäßigkeit aus dem Umstand ergeben, dass für eine Lieferung von Containerkränen seinerzeit ohnehin nur vier Anbieter auf dem Markt zu finden gewesen seien. Daher habe eine öffentliche Ausschreibung ersichtlich keinen Sinn ergeben. Auch bei einer öffentlichen Ausschreibung hätte sich der Kreis der Anbieter nicht erweitert. Ferner habe sowohl bei der Beschaffung des Containerkrans als auch bei den weiteren Maßnahmen besondere Eile bestanden. Jedenfalls könne der Klägerin der Vorwurf eines schweren Verstoßes nicht gemacht werden. Dies habe die Beklagte nicht berücksichtigt. 98,33 % der Vergaben seien unter strenger Beachtung des Bewilligungsbescheides getätigt worden.
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Soweit die Beklagte der Klägerin noch weitere Verstöße gegen das Vergaberecht zur Last lege, handele es sich typischerweise um „Folgefehler“, die bereits in einem Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung angelegt seien. So besage § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ausdrücklich, dass bei einer freihändigen Vergabe Bauleistungen „ohne förmliches Verfahren“ vergeben werden dürften, was zur Folge habe, dass die Vergabestelle den Ablauf der Verhandlungen mit weitem Gestaltungsspielraum ausüben dürfe. Bei einem Verstoß gegen die vergaberechtlichen Dokumentationspflichten habe es sich allenfalls um Folgefehler gehandelt, die aus der Wahl des Vergabeverfahrens resultiert hätten. Zudem gelte auch hier, dass die vergaberechtlichen Anforderungen an die Besonderheiten anzupassen seien, die sich daraus ergeben würden, dass die VOB/A bzw. die VOL/A nicht direkt, sondern über den Umweg einer Nebenbestimmung zu einem Zuwendungsbescheid zur Anwendung kämen. Vor diesem Hintergrund dürfe die Bewilligungsbehörde auch an den Vergabevermerk keine überspannten Anforderungen stellen. Entscheidend sei allein, dass sie prüfen könne, ob ein Zuwendungsempfänger ein Vergabeverfahren durchgeführt habe und ob der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die Dokumentationsmaßnahmen der Klägerin ausreichend.
53 
Die Beklagte habe auch das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie verkenne weiterhin, dass sie, die Klägerin sich hinsichtlich des Containerkranes aufgrund des Schreibens vom 25.09.2002 auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Vergabeentscheidung sei in enger Abstimmung mit dem damaligen Amtswalter durchgeführt worden. Auch verkenne die Beklagte, dass das Schreiben bei der Bewertung der Schwere etwaiger Vergaberechtsverstöße und bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe sich bei ihrem Vorgehen auf das Schreiben der Beklagten vom 25.09.2002 verlassen. Durch ihre Zustimmung habe sie sich frei gefühlt, den Auftrag an die Firma xxx GmbH zu vergeben. Erst nach fünfeinhalb Jahren habe die Beklagte Zweifel an der Vergabeentscheidung geäußert; durch den Bescheid vom 01.12.2005 habe sie nochmals dokumentiert, dass sie mit der Vergabe einverstanden gewesen sei. Wenn die Vergabe rechtswidrig gewesen wäre, was bestritten werde, trage die Beklagte jedenfalls eine erhebliche Mitverantwortung daran. Schriftform gemäß § 38 VwVfG liege aufgrund des Schreibens vom 25.09.2002 vor. Im Übrigen seien auch anderweitige Erklärungen einer Behörde rechtlich relevant. Gerade bei einem durch einen Subventionsbescheid begründeten Verwaltungsrechtsverhältnis bestehe eine Sonderbeziehung zwischen der Behörde und dem Subventionsempfänger, aus der sich gesteigerte Mitwirkungspflichten der Behörde ergeben würden. Die Beklagte habe ihre Mitverantwortung jedoch bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt. Ein Wechsel des Amtswalters könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Ferner sei die Wirtschaftlichkeit des Handelns der Klägerin in die Rückforderungsentscheidung nicht eingestellt worden, was ebenfalls einen Ermessensfehler begründe. Sie, die Klägerin, habe im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gehandelt. Es sei nicht erkennbar, dass bei Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens entscheidend günstigere Angebote hätten erzielt werden können. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit seien auch bereits für die Frage eines schwerwiegenden Vergaberechtsverstoßes von Bedeutung. Ferner hätte die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung stärker berücksichtigen müssen, dass sie, die Klägerin, die Mittel stets zweckentsprechend eingesetzt habe. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Gesamtrückforderung eine ganz erhebliche Härte darstelle und die Klägerin wirtschaftlich in unzumutbarer Weise treffe.
54 
Die Rückforderungsquote von 20% sei nicht näher begründet worden. Selbst wenn man schwere Vergaberechtsverstöße unterstellte, bestünden dennoch Besonderheiten und eine Mitverantwortung der Beklagten, die eine Herabsetzung gebieten würden.
55 
Schließlich sei die von der Beklagten vorgenommene Zinsberechnung in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Der Ansatz eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei unzulässig. Die den Bewilligungsbescheiden vom 03.12.2001, 13.10.2003 und 10.03.2004 beigefügten ANBest-P hätten unter Ziffer 8.4 die Maßgabe enthalten, dass der Erstattungsbetrag mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen sei. Auf diese Höhe habe die Beklagte mithin ihren Verzinsungsanspruch beschränkt. Die Formulierung „nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG“ rechtfertige keine andere Beurteilung. Es handele sich um eine Tatbestands-, nicht um eine Rechtsfolgenverweisung. Dasselbe treffe auch für den isolierten Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG zu. Etwas anderes würde nur gelten, wenn innerhalb der Bescheide oder innerhalb der Nebenbestimmungen eine dynamische Formulierung gewählt worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Das habe auch das Verwaltungsgericht Neustadt im Verfahren 1 K 1084/08 so gesehen, worauf die WSD West einen geänderten Zinsbescheid erlassen habe.
56 
Der geltend gemachte Zinsanspruch sei auch aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten zu hoch bemessen.
57 
Im Übrigen bestehe der festgesetzte isolierte Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG bereits dem Grunde nach nicht. Sie, die Klägerin, sei durch die Beklagte deutlich darauf hingewiesen worden, dass in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit stünden, dass dies jedoch für das folgende und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Dieser Hinweis sei von der Klägerin als Aufforderung zum Abruf der Fördermittel noch im Jahr 2001 verstanden worden, zumal die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben nicht verlangt worden seien. Die Beklagte habe damit auch einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
58 
Schließlich hätte die Beklagte bei der Verzinsung die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigen müssen. Auch könnten für den gleichen Zeitraum Zinsen nach beiden Tatbeständen des § 49 a Abs. 3 und § 49 a Abs. 4 VwVfG nicht verlangt werden. Dies hätte sonst eine doppelte Zinszahlung zur Folge. Die Zinsansprüche könnten daher nur alternativ bestehen.
59 
Auch sei die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG bereits im September 2003, spätestens am 01.12.2006 abgelaufen, ohne dass bis dahin ein Widerruf bezüglich des Containerkrans erfolgt sei. Spätestens der Eingang des Verwendungsnachweises am 26.06.2006 sei für den Lauf der Jahresfrist entscheidend.
60 
Die Klägerin beantragt,
61 
den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der WSD West vom 30.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der WSD West vom 08.12.2008 aufzuheben.
62 
Die Beklagte beantragt,
63 
die Klage abzuweisen.
64 
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führt weiter aus, die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Zusage, eine bestimmte Vergabepraxis nicht zu beanstanden oder auf die Einhaltung von Vergabevorschriften zu verzichten, habe es nicht gegeben. Auch bedürfte eine solche Zusage der Schriftform und müsste formell und materiell rechtmäßig sein, um die Bewilligungsbehörde zu binden. Ob die behaupteten Telefonate und Abstimmungen mit dem damaligen Amtswalter tatsächlich und mit dem behaupteten Inhalt stattgefunden hätten, könne nicht nachvollzogen werden. Dies könne auch dahingestellt bleiben, weil ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid durch mündliche Bemerkungen nicht derart geändert werden dürfe, dass auf die vorgeschriebene Einhaltung von Auflagen, die als Bestandteil eines Regelwerkes den Zuwendungsbescheiden beigefügt seien, verzichtet werde. Die Verweisung der Auflagen auf die VOL/VOB sei unbedingt und ausnahmslos. Darüber hinaus habe die Klägerin als Vergabestelle selbst die ausschließliche und unteilbare Verantwortung, das Vergaberecht zu beachten. Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 25.09.2002 zeige nur allgemeine Voraussetzungen der Vergabe auf und bestätige lediglich, dass die Beklagte unter den genannten Voraussetzungen, bei Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen für eine Vergabe, die Vergabe an die Firma xxx mittragen könne. Das Schreiben könne keinen weitergehenden Vertrauensschutz begründen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine schwer überschaubare Rechtslage berufen, denn diese sei eindeutig. Die Aneignung entsprechender Sachkunde gehöre mit zur Planung und Vorbereitung der (Bau-)Leistungsbeschaffung. Bei mangelnder Erfahrung im Umgang mit den Regelwerken der VOB und VOL könnten sich die Zuwendungsempfänger Unterstützung bei erfahrenen Ingenieurbüros einkaufen. Die in Nr. 4.3 der Förderrichtlinie festgelegte 10%ige Planungskostenpauschale sei ein Hinweis darauf, dass eine solche Vorgehensweise sogar erwünscht sei. Auch auf Verwirkung bzw. auf Vertrauensschutz wegen einer langen Zeitspanne (§ 242 BGB) könne die Klägerin sich nicht berufen.
65 
Die von der Klägerin angeführte Dringlichkeit könne die Vergabe des Auftrages Containerkran im Verhandlungsverfahren bzw. die freihändige Vergabe nicht rechtfertigen. Sie hätte die Fristen des § 18 a VOL/A einhalten können. Die angeführte Gefährdung der Containerschifffahrt auf dem N. stelle keinen Dringlichkeitsgrund dar. Die Containerschifffahrt habe auch ohne das in Rede stehende, noch zu errichtende Containerterminal der Klägerin stattgefunden. Die Containerumschlagsanlage im Hafen M. sei bereits in Betrieb gewesen. Zudem wäre es auch nach Einhaltung der Vergabefristen noch möglich gewesen, durch die Eröffnung des Terminals der Klägerin die Containerschifffahrt auf dem N. zu stärken. Die Vorlauffristen für die Herstellung und Lieferung eines Containerkrans seien üblich und bekannt bzw. vorhersehbar und hätten frühzeitig in einem Bauzeiten- und Finanzierungsplan berücksichtigt werden müssen und können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie, die Beklagte, einen zeitnahen Abruf der Fördermittel gefordert habe. Das Entfallen nicht abgerufener Haushaltsmittel zum Ende des Haushaltsjahres könne nicht die Dringlichkeit im Sinne von § 3 a Nr. 2 d VOL/A rechtfertigen. Die Klägerin habe diese „Dringlichkeit“ selbst dadurch verursacht, dass sie die ihr bewilligten Mittel noch vor Jahresende angefordert habe und die Mittel dann hätte zügig verwenden müssen, um eine Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung möglichst zu vermeiden. Dies sei keine besondere, unvorhersehbare Situation. Die Klägerin habe letztlich im Verhandlungsverfahren den Auftrag für den Containerkran auf das nach ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot erteilt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 a Nr. 2 d VOL/A Abschnitt 2, der die Durchführung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gestatte, habe nicht vorgelegen.
66 
Es hätten auch keine technischen Besonderheiten bestanden, die zwingend die Vergabe an die xxx erfordert hätten. Trotz der Komplexität des Auftrages wäre eine Leistungsbeschreibung möglich gewesen. Die Klägerin habe sich nicht nachweisbar eine europaweite Marktübersicht verschafft. Sie habe lediglich mit vier ihr bekannten Krananbietern aus Deutschland Kontakt aufgenommen. Es reiche nicht aus, dass die xxx die wirtschaftlichste Leistungserbringung habe erwarten lassen. Auch hätte das Ergebnis einer Markterforschung in den Vergabevermerk bzw. in die Vergabeakten eingehen müssen, was aber nicht der Fall sei. Entsprechende Vermerke seien nicht gefertigt worden. Es lägen auch keine technischen Besonderheiten vor. Der Auftrag zur Lieferung des Krans sei nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die einer fachlich ungewöhnlichen Leistung bedürften. Die Klägerin habe nicht aufzeigen können, dass für die Leistung zwingend nur das Unternehmen xxx in Betracht gekommen sei. Daran ändere auch das Gutachten des Sachverständigen xxx nichts. Auch seien die Rückforderungen der Bewilligungsbehörden nicht auf diejenigen Vergabeverstöße beschränkt, aus denen ein relevanter unwirtschaftlicher Umgang mit Zuwendungen resultiere. Die Verweisung der Auflagen auf die Verdingungsordnungen sei unbedingt und ausnahmslos. Die Missachtung des Vergaberechts, das (auch) die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen solle, indiziere die Unwirtschaftlichkeit. Die Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung könne einen Ausnahmetatbestand schon deshalb nicht begründen, weil der Katalog der Ausnahmetatbestände des § 3 a Nr. 2 VOL/A abschließend sei. Bei einer ordnungsgemäßen EU-weiten Ausschreibung hätten sich möglicherweise mehrere Anbieter am Wettbewerb beteiligen können und möglicherweise entsprechende Produkte zu einem günstigeren Preis anbieten können. Der Kundenservice bzw. die Verfügbarkeit hätten zum Gegenstand der Leistungsbeschreibung gemacht werden können und von den jeweiligen Anbietern dargelegt und angeboten werden können. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2009 sei noch nicht rechtskräftig.
67 
Hinsichtlich des Baus der Mittelspannungsschaltanlage habe die Klägerin die Bauleistung letztlich ohne ein förmliches Verfahren freihändig vergeben. Dringlichkeit habe nicht bestanden. Ein Zeitdruck wegen der geplanten Inbetriebnahme des Containerterminals habe auch hier nicht vorgelegen. Auch sei die von der Klägerin geschilderte Situation nicht unabsehbar, sondern bei entsprechender Planung bereits frühzeitig erkennbar gewesen, so dass rechtzeitig mit der Ausschreibung hätte begonnen werden können.
68 
Auch hinsichtlich des Baus der Toranlagen sei für die durchgeführte freihändige Vergabe keine besondere Dringlichkeit gegeben gewesen. Der angeführte günstige Preis und die hohen Sicherheitsstandards hätten ebenfalls keinen Ausnahmefall begründen können.
69 
Das Versetzen der Fahrzeugwaagen sei ebenfalls nicht durch Ausnahmegründe gerechtfertigt gewesen, die eine freihändige Vergabe zulassen würden. Die aus wirtschaftlichen Gründen gewünschte möglichst kurze Betriebsunterbrechung stelle keine Dringlichkeit im Sinne von § 3 Nr. 4 d VOB/A 1. Abschnitt dar. Dasselbe gelte für den Bau der Tankanlage.
70 
Die Klägerin habe die Sektorenauftraggeberschaft im Sinne von § 8 Nr. 4 b VgV erstmals in der Widerspruchsbegründung vorgetragen. Sie habe diese Eigenschaft lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen. Sie erfülle nicht die Anforderungen des § 98 Nrn. 1-4 GWB. Auch sei nicht auf ihre Tätigkeit, sondern auf die des Bundes als Fördermittelgeber abzustellen. Die behauptete Vergabe der Aufträge nach Abschnitt 3 der VOL/A sei nicht deutlich gemacht worden, obwohl die Klägerin hierzu aufgrund ihrer Dokumentationspflichten verpflichtet gewesen sei. Nachvollziehbarkeit sei für sie, die Beklagte, daher nicht gegeben. Vielmehr habe die Klägerin sich erst im Nachhinein auf die für sie günstigeren Vergabevorschriften berufen. Der Schwellenwert gemäß § 2 Nr. 2 VgV von 130.000 EUR sei hinsichtlich des Containerkranes überschritten. Hinsichtlich der Bauaufträge seien die Schwellenwerte nach § 2 Nr. 4 VgV von 5.278.000 EUR nicht überschritten, die Vergabevorschriften seien jedoch über die den Zuwendungsbescheiden beigefügten ANBest-P Nr. 3.1, die entsprechende zuwendungsrechtliche Auflagen enthielten, anwendbar. Die Klägerin sei verpflichtet, sich nach Nr. 3.1 ANBest-P bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich wie die öffentliche Hand zu verhalten. Fehler im Vergabeverfahren könnten zur Rückforderung der Subvention durch den Subventionsgeber nach dem VwVfG führen. §§ 102 ff. GWB kämen nicht zum Tragen.
71 
Hinsichtlich des Containerkrans liege auch nicht der Ausnahmegrund des § 3 Nr. 4 h VOL/A Abschnitt 3 vor. Die Anforderungen an den Containerkran hätten beispielsweise in einer Leistungsbeschreibung zum Ausdruck gebracht werden können. Dies gelte auch für die Frage des Service und der Wartung. Die zahlreichen Verfahren, die sie, die Beklagte, betreue, zeigten auf, dass es durchaus möglich und üblich sei, Containerverladebrücken in einem offenen Verfahren auszuschreiben und eine Leistungsbeschreibung von vornherein vorzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso gerade diese Kranbrücke nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar gewesen sein solle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einem offenen Verfahren weitere Anbieter gemeldet hätten. Die Wahl des falschen Vergabeverfahrens stelle einen Vergabefehler dar, der sich äußerst nachteilig für den Bieter auswirken könne. Ein Verhandlungsverfahren sei weder gemäß § 3 a Nr. 2 c noch gemäß § 3 a Nr. 2 d VOL/A Abschnitt 2 zulässig gewesen. Für die Leistung sei nicht aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht gekommen. Eine öffentliche Ausschreibung sei auch nicht unzweckmäßig gewesen. Es liege daher ein schwerer Vergabeverstoß vor.
72 
Bei der Nichtanfertigung von Vergabevermerken handele es sich um selbständige Fehler im Vergabeverfahren. Von dem Zeitpunkt an, in dem die Dokumentation unzureichend sei, sei das Vergabeverfahren fehlerbehaftet. Auch bei der Wahl einer freihändigen Vergabe bzw. des Verhandlungsverfahrens müssten im Vergabevermerk nach § 30 VOB/A, VOL/A bzw. § 30 a VOL/A die Gründe für die getroffene Entscheidung aufgeführt sein, und zwar so detailliert, dass sie für den Leser nachvollziehbar seien. Es sei aktenkundig zu machen, weshalb von einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung bzw. einem offenen/nichtoffenen Verfahren abgesehen worden sei. Die Klägerin habe ihre Dokumentationspflicht als Konkretisierung der Transparenzpflicht verletzt. Die Erstellung von Vergabevermerken sei zudem mit der in der Förderrichtlinie vorgesehenen 10%igen Planungskostenpauschale abgedeckt.
73 
Ein Zuwendungsempfänger könne nicht darauf vertrauen, dass ein Wechsel in der Person des Amtswalters bei der Bewilligungsbehörde nicht zu seinen Lasten gehen könne. Es sei stets mit einem Wechsel in der Person des Amtswalters zu rechnen. Auch sei es möglich, dass die Bewilligungsbehörde nicht allein über einen eventuellen Widerruf entscheiden könne, sondern dass sie beispielsweise einer vorgesetzten Behörde berichten müsse. Jedenfalls könne der Zuwendungsempfänger nicht davon ausgehen, dass das gesamte Zuwendungsverfahren vom Antrag auf Bewilligung bis zum Verwendungsnachweis bzw. bis zu einem eventuellen Widerruf oder einer Rücknahme des Bescheides auf der Einschätzung eines einzigen Amtswalters beruhen werde.
74 
Selbst wenn die Klägerin stets wirtschaftlich gehandelt haben sollte, könnte dies im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Die Erreichung des mit der Zuwendung verfolgten Zweckes sei bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf nicht zu berücksichtigen. Die Bewilligung sei bei Verstößen in der Regel zu widerrufen. Dies gelte auch bei Auflagenverstößen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen. Ein außergewöhnlicher Umstand könne allein darin, dass die Zuwendung letztendlich zweckentsprechend verwendet werde, nach der Wertung des Gesetzes nicht gesehen werden.
75 
Eine Einschränkung der Rückforderung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei nicht geboten. Es lägen weder Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht vor, noch sei eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin nachvollziehbar dargelegt bzw. nachgewiesen worden. Letztlich könne die Klägerin auch eine teilweise Niederschlagung oder Stundung der Forderung beantragen, falls die Beitreibung des Geldes für sie existenzielle Folgen habe. Darüber hinaus sei von der gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumten Widerrufsmöglichkeit dahingehend Gebrauch gemacht worden, dass jeweils 20% des Betrages der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen würden. Von einer Rückforderung der gesamten Kosten für die Auftragseinheiten, bei denen der jeweilige Verstoß ermittelt worden sei, sei abgesehen worden.
76 
Es sei zu berücksichtigen, dass die Wahl des falschen Vergabeverfahrens als schwerer Vergabeverstoß anzusehen sei, wobei es sich hier zudem um fünf Fälle handele. Es lägen auch noch weitere Vergabeverstöße vor. Die Kürzung um jeweils 20% entspreche bei schweren Vergabeverstößen der langjährigen Praxis der WSD West. Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten könne nicht anders entschieden werden. Es lägen keine Umstände des Einzelfalles vor, die die von der Klägerin begangenen konkreten Rechtsverstöße ausnahmsweise nicht als schwer erscheinen lassen könnten.
77 
Es sei rechtmäßig, einen Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Hinsichtlich des Zinssatzes werde in den Bescheiden nicht auf eine bestimmte Fassung der Rechtsvorschriften hingewiesen, sondern nur allgemein auf die zur Zeit des jeweils erlassenen Bescheides geltenden Bestimmungen. Es handele sich um eine dynamische Verweisung auf § 49 a VwVfG, § 44 BHO, VV-BHO zu § 44 Nr. 8.1, 8.2.5, 8.7 und ANBest-P Nr. 8.5. Sie, die Beklagte habe die Zinsen erst seit dem letzten Auszahlungstag am 19.12.2005 und damit in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB geltend gemacht. Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes bestehe kein Ermessen.
78 
Sie, die Beklagte, habe auch die ihr zustehende Wahlmöglichkeit bzw. das Ermessen zwischen Widerruf der Zuwendungsbescheide wegen nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung und Verlangen von Zinsen bis zur zweckentsprechenden Verwendung gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG erkannt und ausgeübt. Sie habe von der Klägerin Zinsen verlangt, um den durch die nicht alsbaldige Verwendung entstehenden ungerechtfertigten Vermögenszuwachs durch erzielte oder ersparte Zinsen abzuschöpfen. Damit habe sie eine für die Klägerin im Vergleich zum Widerruf des Zuwendungsbescheides viel weniger eingreifende Zinsforderung erlassen. Auch hierbei habe sie das ihr zustehende Ermessen sorgfältig ausgeübt. Selbst der behauptete Hinweis des damaligen Sachbearbeiters auf den möglichen Abruf der Fördermittel könne keinen Vertrauensschutz begründen. Für den Fall, dass so ein Hinweis tatsächlich erfolgt wäre, sei zu betonen, dass er nicht zu Gunsten der Beklagten erfolgt sei, sondern allein zu Gunsten der Klägerin, die aufgrund der ihr nach Nr. 5.2 bzw. Nr. 5.4 ANBest-P zwingend obliegenden Anzeigepflichten von sich aus hätte mitteilen müssen, ob die Abrufbarkeit der Haushaltsmittel angepasst werden müsse, der Bewilligungszeitraum verlängert werden müsse oder eventuell Haushaltsmittel zurückgezahlt werden müssten. Sie sei unmittelbar zur Einhaltung des Zuwendungsrechts verpflichtet worden. Eine verbindliche Zusage, auf die Einhaltung der verbindlichen Zuwendungsvorschriften zu verzichten, sei nicht erfolgt.
79 
Auch die Zinsen, die auf den im Zuwendungsbetrag enthaltenen Anteil der „Entschädigungssumme“ von 2.915.386,30 EUR angefallen seien, seien nicht zu Unrecht angesetzt worden. Dieser Betrag sei laut Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 als Zuwendung nach der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr bewilligt worden. Auch im Schreiben vom 27.09.2002 sei ausdrücklich auf die Einhaltung der VOL/A bzw. VOB/A bzw. auf die Prüffähigkeit hingewiesen worden. Die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 4 VwVfG lägen damit auch für diesen Teilbetrag vor.
80 
Das „Ob“ der Zinserhebung sei bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Es handele sich bei dem sogenannten isolierten Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG um einen selbständigen, von dem Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 3 VwVfG zu trennenden Anspruch, der die Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung regele. Die Bestimmungen dürften nicht nur alternativ angewandt werden. Vielmehr bestehe bei nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung eine Wahlmöglichkeit der Bewilligungsbehörde zwischen Widerruf und Verzinsung.
81 
Die Jahresfrist für den Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG beginne erst, wenn dem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtfertigten, vollständig bekannt seien. Vertrauensschutzgründe spielten dabei keine Rolle. Im Falle eines Auflagenverstoßes müsse der jeweilige Amtswalter demnach den Verstoß erkannt haben, und ihm müssten darüber hinaus die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein. Der bis zum 31.08.2006 zuständige Amtswalter der WSD West hätte zwar möglicherweise den Verdacht von Vergaberechtsverstößen aufgrund von Vorabinformationen haben können, er habe jedoch die Vergaberechtsverstöße und damit einen Verstoß gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheids nicht erkannt bzw. den Sachverhalt unrichtig gewürdigt. Ein Kennenmüssen setze die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht in Lauf. Selbst eine wie von der Klägerin behauptete umfassende Kenntnis über die Vergabeverhandlungen würde den Fristbeginn nicht auslösen, denn die Behörde müsse weiter wissen, aus welchen Gründen beispielsweise von einer öffentlichen Ausschreibung abgewichen worden sei und ob bzw. welche Vergabeverstöße damit vorliegen könnten und welche entsprechenden Widerrufsgründe. Solange ihr die hierfür erforderlichen Informationen nicht vorlägen, könne die Widerrufsfrist nicht beginnen. Die Klägerin habe den Verwendungsnachweis erst am 26.06.2006 vorgelegt. Dies sei für den Lauf der Jahresfrist aber nicht entscheidend. Der nunmehr zuständige Amtswalter der Bewilligungsbehörde habe die Prüfungsmitteilungen des Prüfungsamtes zum Anlass genommen, die Verwendungsnachweisprüfung zu veranlassen, dem Verdacht des Vergaberechtsverstoßes nachzugehen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und eine sachgerechte Entscheidung über einen möglichen Widerruf zu treffen. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, mit deren Eintritt die Entscheidungsfrist beginnen könne, gehöre regelmäßig das Anhörungsverfahren, das mit Schreiben vom 11.03.2008 in Gang gesetzt worden sei. Die Jahresfrist könne daher regelmäßig erst mit Beendigung des Anhörungsverfahrens beginnen. Dies sei nach entsprechender Würdigung der schriftlichen Stellungnahmen der Klägerin vom 26.03.2008 und 07.04.2008 gewesen.
82 
Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
83 
Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist insbesondere gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig.
84 
Die Klage ist aber nur teilweise begründet.
85 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (vgl. zum Widerruf auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung - VV-BHO, 8.1. zu § 44; 8.3.2 ANBest-P; 6.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr). Diese Voraussetzungen liegen vor:
86 
Die WSD West bestimmte im Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 sowie in den weiteren Zuwendungsbescheiden, dass die ANBest-P gelten würden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01-, BVerwGE 116, 332). Nach 3.1 ANBest-P sind die Abschnitte 1 der VOB und die VOL (die sogenannten Basisparagraphen) anzuwenden, da der dort genannte Zuwendungsbetrag erreicht ist. Dabei handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04-, NVwZ-RR 2006, 86). 3.2 ANBest-P weist ferner darauf hin, dass die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers nach der VgV unberührt bleiben, Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten. Solche Bestimmungen sind in den Abschnitten 3 und 4 von VOB/A und VOL/A zu finden. § 57a des Haushaltsgrundsätzegesetzes, den 3.2. ANBest-P außerdem noch nennt, ist bereits durch Gesetz vom 26.08.1998 aufgehoben worden und daher hier nicht von rechtlicher Bedeutung. Zwar ist 3.2 ANBest-P keine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da auf die Geltung weiterer Vorschriften lediglich hingewiesen wird. Daraus folgt jedoch nichts zugunsten der Klägerin, weil sie, wie noch auszuführen sein wird, gegen die Abschnitte 1 der VOB und VOL und damit gegen die Auflage gemäß 3.1 ANBest-P verstoßen hat.
87 
Die Frage, welche Abschnitte der VOB/A und VOL/A von der Klägerin anzuwenden waren, wird durch die VgV in jeweils der Fassung beantwortet, die im Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide galt. Voraussetzung für die Anwendung der VgV ist jedoch nach deren § 1, dass die Schwellenwerte des § 2 VgV erreicht werden. Dies ist nur bei dem Containerkran der Fall, nicht aber bei den Bauleistungen, wie im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 auf Seite 4 zutreffend ausgeführt wurde; hierauf wird verwiesen. Folge davon ist, dass bei der Vergabe der Bauleistungen ausschließlich Abschnitt 1 der VOB anzuwenden ist- das sind die Basisparagraphen ( 3.1 ANBest-P).
88 
Für den Containerkran gilt Folgendes: §§ 4 Abs.1 Abs. 1 S. 1 VgV regelt, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB u.a. bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den 2. Abschnitt der VOL/A anzuwenden haben, wenn in §§ 5 und 6 VgV nichts anderes bestimmt ist. Für Bauleistungen schreibt § 6 Abs. 1 S. 1 VgV vor, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben.
89 
Die Klägerin ist Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB. Auf sie und nicht etwa auf die WSD West ist als Auftraggeberin abzustellen, denn die VgV verweist auf § 98 GWB und damit auf die dortige Auftraggeberdefinition (im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08-, Juris, Seite 9 des amtlichen Urteilsabdrucks) . Sie wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, nämlich den Betrieb von Hafen- und Bahnanlagen, die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden und alle damit zusammenhängenden Aufgaben, vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Landeshauptstadt S. entsandt und abberufen. Der Geschäftsführer wiederum wird nach § 7 Abs. 1 des Vertrages vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
90 
Allerdings finden §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 6 Abs. 1 S. 1 VgV bei Aufträgen im Sektorenbereich keine Anwendung, vgl. § 4 Abs. 1 S.2 VgV und § 6 Abs. 1 S. 3 VgV. Dieser Bereich umfasst die in § 8 VgV genannten Tätigkeiten. Danach hat die Klägerin den geförderten Auftrag für den Containerkran im Sektorenbereich vergeben, denn dieser fällt unter § 8 Nr. 4 b VgV (hier: Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffverkehr mit einem Hafen). Als Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 4 b VgV ausübt, hatte sie gemäß § 7 Abs. 1 VgV bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen der 3. Abschnitte von VOB/A und VOL/A anzuwenden (die sogenannten b- Paragraphen). § 1b Abs. 1 VOL/A bestimmt hierzu, dass die b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen gelten. Soweit die Bestimmungen der b- Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen unberührt.
91 
Die Klägerin hat den Auftrag für den Containerkran im Verhandlungsverfahren vergeben, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A tritt (vgl. § 3b Nr. 1 S. 1c VOL/A). Dies verstieß gegen die Vergabebestimmungen.
92 
§ 3b Nr. 1 VOL/A unterscheidet zwischen dem Offenen Verfahren ( das der Öffentlichen Ausschreibung entspricht), dem Nichtoffenen Verfahren ( das der Beschränkten Ausschreibung entspricht) und dem Verhandlungsverfahren. Diese Vergabearten sind untereinander nicht abgestuft. Die Auftraggeber können sie aber dennoch nicht frei wählen, denn § 3b VOL/A ist, wie ausgeführt wurde, nur zusätzlich zu § 3 VOL/A anzuwenden. Daher verbleibt es auch im Sektorenbereich bei der Ausschreibungshierarchie und damit beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Das bedeutet, dass das Verhandlungsverfahren nur zulässig gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen des (Basisparagraphen) § 3 Nr. 4 VOL/A sowie des § 3b Nr. 2 VOL/A vorgelegen hätten (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Schaller, VOL Teile A und B, 2. Aufl., § 3b VOL/A Rdnr. 1). Dies war aber nicht der Fall.
93 
Die Klägerin beruft sich erfolglos darauf, die Leistung habe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote hätten erwartet werden können (§ 3 Nr. 4h VOL/A). Zwar musste den Besonderheiten des Standortes ebenso Rechnung getragen werden wie dem Umstand, dass der Service und eventuelle Reparaturen keinen Aufschub duldeten. Dies alles hätte aber- gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen- in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden können. Es mag sein, dass der Auftrag dann an dieselbe Firma gegangen wäre, weil sie das beste (oder vielleicht einzige) Angebot abgegeben hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst eine Ausschreibung hätte stattfinden müssen. Im Übrigen zeigen die von der WSD West mit der Klageerwiderung vorgelegten Öffentlichen Ausschreibungen für Containerverladebrücken in D. und M., dass in vergleichbaren Fällen Leistungsbeschreibungen möglich waren.
94 
Die Leistung war aber auch nicht besonders dringlich im Sinne von § 3 Nr. 4f VOL/A. Die Formulierung zeigt, dass die „normale“, das heißt in der Natur eines jeden größeren Projektes liegende Dringlichkeit nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehende Zeit keinesfalls für eine Ausschreibung ausreicht. So war es hier aber nicht. Zwar wurde politisch für eine baldige Erweiterung der Containerumschlaganlage „Druck gemacht“, und eine möglichst schnelle Fertigstellung des Vorhabens war sicherlich erwünscht und auch sinnvoll. Dies begründet eine besondere Dringlichkeit aber noch nicht. Auch die Vorlauffristen für die Lieferung des Kranes sind nichts Besonderes. Die Beklagte weist im Bescheid vom 30.06.2008 auch mit Recht darauf hin, dass das bevorstehende Erlöschen eines Anspruches auf Fördermittel und das Entfallen nicht abgerufener Haushaltsmittel zum Ende eines Haushaltsjahres die Dringlichkeit nicht begründen können; andernfalls wären diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert, die ihre Anträge erst „kurz vor Toresschluss“ einreichten. - Die weiteren Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A sind offensichtlich nicht erfüllt.
95 
Der von der Klägerin noch geltend gemachte Gesichtspunkt der Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung kann den Verzicht auf eine Ausschreibung schon deshalb nicht begründen, weil er als solcher in dem abschließenden Katalog des § 3 Nr. 4 VOL/A nicht aufgeführt ist. Vielmehr fließen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in einzelne Punkte des Kataloges mit ein. Unerheblich ist auch, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Klägerin war verpflichtet, den Auftrag für den Containerkran auszuschreiben, und gegen diese Verpflichtung hat sie verstoßen. Im übrigen ist es keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass sich nach einer Ausschreibung nicht doch ein (noch) besserer Anbieter gefunden hätte. Ferner macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die vergaberechtlichen Pflichten müssten im Zuwendungsrecht modifiziert werden und dürften nur beschränkt kontrolliert werden. Sie übersieht dabei, dass 3.1 und 3.2 ANBest-P eine uneingeschränkte Anwendung der Vergabevorschriften fordern. Wenn dem aber so ist, dann darf die Zuwendungsbehörde auch uneingeschränkt überprüfen, ob diese Vorschriften eingehalten worden sind.
96 
Einer der Tatbestände des § 3b Nr. 2 VOL/A liegt offensichtlich nicht vor.
97 
Schließlich trägt die Klägerin zu Unrecht vor, Herr xxx von der WSD West sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden gewesen. Aus dessen Schreiben vom 25.09.2002 ergibt sich die „Genehmigung“ der freihändigen Vergabe nicht, so dass es offen bleiben kann, ob er diese Art der Vergabe überhaupt hätte genehmigen können. Herr xxx weist in dem Schreiben auf die Ausschreibungspflicht nach VOB hin und erläutert sodann, die Auflage im Bescheid vom 03.12.2001 sei erfüllt, wenn gewichtige und nach der VOB zulässige Gründe eine beschränkte Ausschreibung zuließen. Bei der Vergabe müsse nicht unbedingt das günstigste Angebot akzeptiert werden. Unter diesen Voraussetzungen könne Herr xxx die Vergabe des Auftrages für den Containerkran mittragen. Hieraus ergibt sich nicht, dass Herr xxx erklärt hätte, er sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden. Vielmehr hat er unmissverständlich auf das Ausschreibungsverfahren nach der VOB hingewiesen. Das Schreiben kann daher allenfalls bei der Ausübung des „ob“ und des „wie“ im Rahmen des Ermessens eine Rolle spielen (vgl. dazu aber die Ausführungen weiter unten). Auch aus sonstigen Äußerungen der WSD West kann eine Genehmigung der freihändigen Vergabe nicht hergeleitet werden. Im Schreiben vom 27.09.2002, das die Betriebsverlagerung der Fa. xxx betraf, stimmte Herr xxx lediglich der Auffassung der Klägerin im Fax vom selben Tag zu. Dort hatte die Klägerin aber eine ordnungsgemäße Ausschreibung nach VOB/A bzw. VOL/A vorausgesetzt. Vorangegangene mündliche Äußerungen des Herrn xxx sind angesichts seiner schriftlichen Stellungnahmen ohne Relevanz, da er der Klägerin auf deren Nachfrage mit seinen Schreiben ja gerade seine geltende Auffassung darlegen wollte.
98 
Der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 enthält ebenfalls nicht die Genehmigung der freihändigen Vergabe. Zwar wurden in dem Bescheid u.a. auch zusätzliche Mittel für die Krananlage bewilligt, jedoch wurde wie zuvor wieder bestimmt, dass die ANBest-P gelten würden. Auf §§ 48 ff. VwVfG wurde hingewiesen. Auch wurde eine Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises festgesetzt. Zusammen mit ihm waren u.a. die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen (6.5 ANBest-P). Erst nach Kenntnis des Verwendungsnachweises war die WSD West endgültig in der Lage zu beurteilen, ob die Vergabebestimmungen eingehalten wurden. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass bereits durch den Zuwendungsbescheid eine ordnungsgemäße Vergabe „abgesegnet“ worden sei.
99 
Für die Erweiterung der Mittelschaltanlage ist, wie bereits ausgeführt wurde, der 1. Abschnitt der VOB/A anzuwenden. Mit der freihändigen Vergabe an die Firma xxx hat die Klägerin gegen Vergaberecht verstoßen. Es liegt keiner der Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOB/A vor, der ihr die Freihändige Vergabe erlaubt hätte. Besondere Dringlichkeit der Leistung (§ 3 Nr. 4 d VOB/A) bestand nicht. Hier gilt dasselbe wie bei dem Containerkran, so dass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann. Auch das langwierige Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der xxx begründete keine besondere Dringlichkeit. Zum einen war die Zeitverzögerung nicht völlig unvorhersehbar. Zum anderen beruhte der Zeitdruck nach dem Vortrag der Klägerin vor allem auf dem äußerst knappen Terminplan des Projektsteuerers und des Architekten. Dies kann aber kein Grund dafür sein, von den Vergabevorschriften abzuweichen, die kein Selbstzweck sind, sondern die dem Wettbewerb und damit auch der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Transparenz dienen.
100 
Der Tatbestand des § 3 Nr. 4 a VOB/A ist schon deshalb nicht erfüllt, weil zwei Angebote eingeholt wurden.
101 
Auch sonst hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschreibung unzweckmäßig gewesen wäre. Insoweit ist der Katalog von § 3 Nr. 4 VOB/A - im Unterschied zu § 3 Nr.4 VOL/A - zwar nicht abschließend. Es ist jedoch kein Grund zu erkennen, der für die Unzweckmäßigkeit sprechen würde. Die Frage, ob der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist wiederum nicht von rechtlicher Bedeutung.
102 
Für den Bau der Toranlagen gilt dasselbe wie bei der Erweiterung der Mittelschaltanlage. Soweit die Klägerin auf den günstigen Preis und die hohen Sicherheitsstandards der Firma xxx verweist, sprach das zwar durchaus für die Erteilung des Auftrages an diese - aber eben erst nach einer ordnungsgemäßen Ausschreibung, bei der im Übrigen nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass sich nicht auch ein ähnlich guter Anbieter beworben hätte.
103 
Auch für das Versetzen der Fahrzeugwaagen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Besondere Dringlichkeit im Sinne von § 3 Nr.4 d VOB/A kann auch hier nicht bejaht werden. Natürlich war es - wie immer in solchen Fällen- wünschenswert, dass der Betrieb der Firma xxx nur kurz unterbrochen wurde, und das Gericht nimmt der Klägerin auch ab, dass die xxx auf eine kurze Unterbrechung drang. Dies konnte die Ausschreibung aber nicht entbehrlich machen. Die Klägerin hätte der xxx klar machen können und müssen, sie sei rechtlich zu einer Ausschreibung verpflichtet und könne ihr deshalb insoweit gar nicht entgegenkommen.
104 
Für die freihändige Vergabe des Baus der Tankanlage (Emulsionstank im Bereich der Spänehalle) kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
105 
Ferner hat die Klägerin gegen ihre Dokumentationspflichten nach § 30 VOB/A und nach §§ 3 b Nr. 5 und 30 VOL/A verstoßen. Es handelt sich hierbei um selbständige Verpflichtungen, die ihr durch 3.1 ANBest-P auferlegt worden waren bzw. die sie nach 3.2 ANBest-P zu beachten hatte und ohne die die Beklagte die Ordnungsgemäßheit des Vergabeverfahrens gar nicht überprüfen konnte. Sie können daher von der Klägerin nicht als bloße „Folgefehler“ abgetan werden. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass 4.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr Ausgaben für Planungskosten (10 % der zuwendungsfähigen Baukosten) als förderfähig ansieht. Dies dient unter anderem dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der Dokumentation zu gewährleisten.
106 
Lagen nach allem die Voraussetzungen für einen Widerruf vor, so stand es im Ermessen der WSD West, ob sie die Zuwendungsbescheide widerrufen wollte (sogenanntes Entschließungsermessen). Dieses Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Der Bescheid vom 30.06.2008 enthält ausreichende Erwägungen, weshalb sie sich für den Widerruf entschieden hat. Sie folgte damit der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung, Nr. 8.2.3. Sie weist auch zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2002 a.a.O. hin. Danach ist der Widerruf der Regelfall; dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Außergewöhnliche Umstände, die gegen den Widerruf sprechen würden, liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat, wie ausgeführt wurde, gleich mehrfach gegen Vergaberecht verstoßen und ist auch ihren vergaberechtlichen Dokumentationspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt auch nicht darin, dass sie mit Herrn xxx von der WSD West während der Vergabe in Kontakt stand. Wie bereits ausgeführt wurde, hat er die freihändige Vergabe des Auftrages für den Containerkran nicht genehmigt. Die Klägerin kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich kann sie auch nicht erfolgreich vorbringen, sie habe das mit der Förderung angestrebte Ziel erreicht. Hierauf kann es dann nicht ankommen, wenn auf dem Weg zum Ziel erheblich gegen Vergabevorschriften verstoßen worden ist. Andernfalls blieben die Verstöße sanktionslos, wenn nur die Mittel zweckentsprechend verwendet worden wären, und ein solches Ergebnis würde der hohen Bedeutung der Vergabebestimmungen nicht gerecht.
107 
Gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde nicht verstoßen (vgl. dazu auch noch die Ausführungen zum „wie“ der Ermessensausübung). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch den Widerruf in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, zumal sie - worauf die Beklagte mit Recht hinweist- die Möglichkeit hat, auf Stundung, Ratenzahlung und gegebenenfalls sogar Niederschlagung des Rückzahlungsbetrages zu dringen.
108 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Für den Beginn der Frist ist die Kenntnis der Behörde von den Tatsachen maßgebend, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. den Widerrufsgrund erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 u 2/84-, BVerwGE 70, 356). Bei einer Ermessensentscheidung, bei der -wie im vorliegenden Fall- die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände der Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001- 7 C 6/01-, NVwZ 2002, 485). Dies bedeutet hier, dass die Jahresfrist erst zu laufen begann, als die Klägerin durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 zum Schreiben der WSD West vom 07.03.2008 Stellung genommen hatte. Der Bescheid vom 30.06.2008 erging mithin innerhalb der Jahresfrist. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde durch unzumutbare Verzögerung des Anhörungsverfahrens ihr Recht auf den Widerruf verwirkt hätte. Sie konnte erst mit der Prüfung des Vergabeverfahrens beginnen, nachdem ihr der Verwendungsnachweis vorlag.
109 
Beim „ wie “ der Ermessensausübung hat die WSD West fehlerfrei eine Kürzung der Zuwendung um 20 % vorgenommen. Sie ist dabei von ihrer Verwaltungspraxis bei schweren Vergabeverstößen ausgegangen (vgl. Seite 24 ihres Schriftsatzes vom 02.04.2009). Bei solchen Verstößen ist die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ohne weiteres gewahrt, da dem Begünstigten immerhin 80 % der Zuwendung erhalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch schwere Vergabeverstöße vor. Sie hat in fünf Fällen Aufträge freihändig vergeben, obwohl sie hierzu nicht berechtigt war (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall VG Ansbach, Urteil vom 23.10.2007- AN 1 K 05.00448-,Juris; bei dem vom VG Düsseldorf a.a.O. entschiedenen Fall ging es „nur“ um zwei Vergabeverstöße), und sie hat in diesen Fällen auch ihre Dokumentationspflichten verletzt. In der freihändigen Vergabe des Auftrages für den Containerkran liegt ebenfalls ein schwerer Verstoß. Zwar hat die Klägerin Herrn xxx durch Schreiben vom 08.08.2002 und 19.09.2002 über die Bestellung des Kranes informiert, mit ihm auch am 12.08.2002 telefoniert und ihn zu dem Schreiben vom 25.09.2002 veranlasst. Wie bereits ausgeführt wurde, hat Herr xxx die freihändige Vergabe aber nicht etwa gebilligt (wodurch ein schwerer Vergabeverstoß entfallen wäre), sondern er hat gerade auf die Anwendung der Vergabevorschriften nach der VOB hingewiesen. Der Klägerin war auch durchaus bewusst, dass die freihändige Vergabe des Containerkranes problematisch war, wie sich aus dem Aktenvermerk von Herrn xxx vom 06.09.2002 ergibt. Da die Vergabestelle der Landeshauptstadt S. sich mit diesem Vermerk nicht zufrieden gab, kam es erst zur Aufforderung vom 19.09.2002 an Herrn xxx, sich mit der Vorgehensweise der Klägerin einverstanden zu erklären. Obwohl er im Schreiben vom 25.09.2002 eine solche Erklärung gerade nicht abgab, wurde der Auftrag dann freihändig vergeben.
110 
Auch die Widerrufszeitpunkte, die sich mit den Daten der Zuwendungsbescheide decken, begegnen keinen rechtlichen Bedenken (§ 49 Abs. 3 S.1 VwVfG).
111 
Ermächtigungsgrundlage für das Erstattungsverlangen im Bescheid vom 30.06.2008 ist § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG. Nach § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) festzusetzen, was hier geschehen ist.
112 
Jedoch ist das im Bescheid vom 30.06.2008 enthaltene Zinsverlangen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit mehr als 3 % Zinsen beansprucht werden.
113 
Rechtsgrundlage für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ist § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG. Hinsichtlich des „ob“ des Verzinsungsverlangens räumt die Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut kein Ermessen ein. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG vorliegen würden.
114 
Die aktuelle Fassung von § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG schreibt zwar 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vor. Hierauf kann aber nicht abgestellt werden. Maßgebend ist 8.4 ANBest-P; wie ausgeführt wurde, sind die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden. Danach ist der Erstattungsbetrag aber nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine dynamische Verweisung, findet weder im Wortlaut von 8.4 ANBest-P noch sonst eine Stütze. Eine dynamische Verweisung ist die Ausnahme, weil damit etwas festgelegt wird, was im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht gilt und was oft auch noch gar nicht abzusehen ist. Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit muss sich die dynamische Verweisung daher eindeutig aus dem Wortlaut oder aus dem Sinnzusammenhang ergeben. Typische Formulierung hierfür wäre „ in der jeweils geltenden Fassung“. Eine solche oder ähnliche Formulierung fehlt aber. Sie liegt auch nicht in den Worten „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“. Damit kann nur die Regelung der Vorschrift gemeint sein, ab wann die Verzinsung eintritt und wann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann. Wäre auch der jeweilige Zinssatz des § 49a Abs. 3 VwVfG gemeint gewesen, so wäre es überflüssig, ja geradezu verfehlt gewesen, konkret 3 % zu nennen, denn die Höhe hätte sich ja ohne weiteres aus § 49a Abs. 3 VwVfG ergeben. Auch der allgemeine Sinn der Nebenbestimmung spricht angesichts der konkreten Nennung von 3 % für eine statische Verweisung .
115 
Soweit die WSD West im Bescheid vom 30.06.2008 auch den isolierten Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S.1 VwVfG geltend gemacht hat, liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vor, aber ebenfalls nur in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
116 
§ 49a Abs. 4 VwVfG enthält eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zur Forderung von Zwischenzinsen. Sie tritt selbständig neben die Erstattungsverzinsung nach § 49a Abs. 3 VwVfG, denn die beiden Absätze haben jeweils unterschiedliche Regelungszwecke. Während es bei Absatz 3 darum geht, einen Zinsvorteil für einen zu erstattenden Betrag abzuschöpfen, bezweckt der Absatz 4, der Behörde für den Fall, dass die Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.). Auch soll ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen. In 8.5 ANBest-P wurde auf das Zinsverlangen ausdrücklich hingewiesen.
117 
Die WSD West hat ihr Ermessen dahin ausgeübt, die Zuwendungsbescheide nicht nach § 49 Abs. 3 S.1 Nr. 1 VwVfG zu widerrufen (vgl. § 49a Abs. 4 S. 3 VwVfG). Dagegen wehrt sich die Klägerin (selbstverständlich) nicht. Aber auch die Zwischenzinsen wurden ermessensfehlerfrei verlangt (§ 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG räumt der Behörde Ermessen ein). Die Klägerin hat die Zuwendungen nicht alsbald verwendet. „Alsbald“ bedeutet „kurz danach“. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob den Leistungsempfänger ein Verschulden trifft. Die nähere Festlegung der offenen Zeitangabe ist im Einzelfall vorzunehmen. Dies ist durch 1.4 S. 1 ANBest-P geschehen. (vgl. zum Begriff „alsbald“ BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O). Danach darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sie durch Fax vom 06.12.2001 beantragte, die Auszahlung der Zuwendung zu veranlassen. Dies geschah dann auch, sodass die Zuwendung spätestens Mitte Februar 2002 hätte verwendet werden müssen. Dies war aber nicht der Fall. Die Klägerin verstieß zudem gegen die Verpflichtung nach 5.4 ANBest-P, es unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden könnten. Sie kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von der WSD West darauf hingewiesen worden, dass in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit stünden, dies jedoch für das folgende Jahr und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Ein solcher schriftlicher Hinweis findet sich nicht in den Akten; wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, erging ihr gegenüber auch kein schriftlicher Hinweis. Aber selbst wenn sie mündlich einen derartigen Hinweis erhalten hat, entband sie dies nicht von ihren Verpflichtungen nach 1.4 und 5.4 ANBest-P; für die Einhaltung war sie selbst verantwortlich und nicht die WSD West. Sollte sie mit ihrem Vortrag zum Ausdruck bringen wollen, dass sie die Zwei-Monats-Frist von vornherein nicht einhalten konnte, dass sie aber aufgrund des Hinweises meinte, die Einhaltung der Frist nicht „ernst nehmen“ zu müssen, so hätte sie sich dies von der WSD West auf jeden Fall bestätigen lassen müssen; es ist indes nicht anzunehmen, dass die Bestätigung erfolgt wäre. Unter diesen Umständen bleibt es bei dem Regelfall, dass es der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, wenn er die Leistung zu früh angefordert hat (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.).
118 
Dies gilt auch für den Betrag in Höhe von ca. 2,9 Millionen EUR, der als Entschädigungssumme für die Firma xxx diente. Diesen Betrag stellte die WSD West der Klägerin entgegen derer Behauptung nicht „zur freien Verfügung“ zur Verwendung, sondern die Zuwendung fiel ebenso wie die weiteren Zuwendungen unter 1.4 und 5.4 ANBest-P. Auch hier wurde die Zwei-Monats-Frist aber nicht eingehalten.
119 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält auch ausreichende Ermessenserwägungen.
120 
Jedoch durfte die WSD West auch im Hinblick auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht mehr als 3 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 8.5 ANBest-P nennt diesen Zinssatz; es handelt sich auch hier wieder um eine statische Verweisung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG Bezug genommen.
121 
Das Gericht sieht davon ab, die Höhe der Zinsen, die von der Klägerin rechtmäßig verlangt werden können, selbst neu zu berechnen. Dies würde einen erheblichen rechnerischen Aufwand bedeuten (vgl. die umfangreiche Zinsberechnung der WSD West, S. 1359 ff. der Behördenakten), und das ist nicht die Aufgabe des Gerichts als eines Recht-
122 
sprechungs- Organes. Es verfährt daher nach § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO. Alle Zinszahlungen sind von der WSD West neu wie folgt zu berechnen: es sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich anzusetzen. An den von der WSD West bisher zugrunde gelegten Zeiträumen ändert sich nichts. Nach der Neuberechnung wird die WSD West nach § 113 Abs. 2 S. 3 VwGO zu verfahren haben.
123 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin war für notwendig zu erklären, weil die Rechtslage schwierig ist (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Gründe

 
83 
Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist insbesondere gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig.
84 
Die Klage ist aber nur teilweise begründet.
85 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (vgl. zum Widerruf auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung - VV-BHO, 8.1. zu § 44; 8.3.2 ANBest-P; 6.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr). Diese Voraussetzungen liegen vor:
86 
Die WSD West bestimmte im Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 sowie in den weiteren Zuwendungsbescheiden, dass die ANBest-P gelten würden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01-, BVerwGE 116, 332). Nach 3.1 ANBest-P sind die Abschnitte 1 der VOB und die VOL (die sogenannten Basisparagraphen) anzuwenden, da der dort genannte Zuwendungsbetrag erreicht ist. Dabei handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04-, NVwZ-RR 2006, 86). 3.2 ANBest-P weist ferner darauf hin, dass die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers nach der VgV unberührt bleiben, Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten. Solche Bestimmungen sind in den Abschnitten 3 und 4 von VOB/A und VOL/A zu finden. § 57a des Haushaltsgrundsätzegesetzes, den 3.2. ANBest-P außerdem noch nennt, ist bereits durch Gesetz vom 26.08.1998 aufgehoben worden und daher hier nicht von rechtlicher Bedeutung. Zwar ist 3.2 ANBest-P keine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da auf die Geltung weiterer Vorschriften lediglich hingewiesen wird. Daraus folgt jedoch nichts zugunsten der Klägerin, weil sie, wie noch auszuführen sein wird, gegen die Abschnitte 1 der VOB und VOL und damit gegen die Auflage gemäß 3.1 ANBest-P verstoßen hat.
87 
Die Frage, welche Abschnitte der VOB/A und VOL/A von der Klägerin anzuwenden waren, wird durch die VgV in jeweils der Fassung beantwortet, die im Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide galt. Voraussetzung für die Anwendung der VgV ist jedoch nach deren § 1, dass die Schwellenwerte des § 2 VgV erreicht werden. Dies ist nur bei dem Containerkran der Fall, nicht aber bei den Bauleistungen, wie im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 auf Seite 4 zutreffend ausgeführt wurde; hierauf wird verwiesen. Folge davon ist, dass bei der Vergabe der Bauleistungen ausschließlich Abschnitt 1 der VOB anzuwenden ist- das sind die Basisparagraphen ( 3.1 ANBest-P).
88 
Für den Containerkran gilt Folgendes: §§ 4 Abs.1 Abs. 1 S. 1 VgV regelt, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB u.a. bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den 2. Abschnitt der VOL/A anzuwenden haben, wenn in §§ 5 und 6 VgV nichts anderes bestimmt ist. Für Bauleistungen schreibt § 6 Abs. 1 S. 1 VgV vor, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben.
89 
Die Klägerin ist Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB. Auf sie und nicht etwa auf die WSD West ist als Auftraggeberin abzustellen, denn die VgV verweist auf § 98 GWB und damit auf die dortige Auftraggeberdefinition (im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08-, Juris, Seite 9 des amtlichen Urteilsabdrucks) . Sie wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, nämlich den Betrieb von Hafen- und Bahnanlagen, die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden und alle damit zusammenhängenden Aufgaben, vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Landeshauptstadt S. entsandt und abberufen. Der Geschäftsführer wiederum wird nach § 7 Abs. 1 des Vertrages vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
90 
Allerdings finden §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 6 Abs. 1 S. 1 VgV bei Aufträgen im Sektorenbereich keine Anwendung, vgl. § 4 Abs. 1 S.2 VgV und § 6 Abs. 1 S. 3 VgV. Dieser Bereich umfasst die in § 8 VgV genannten Tätigkeiten. Danach hat die Klägerin den geförderten Auftrag für den Containerkran im Sektorenbereich vergeben, denn dieser fällt unter § 8 Nr. 4 b VgV (hier: Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffverkehr mit einem Hafen). Als Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 4 b VgV ausübt, hatte sie gemäß § 7 Abs. 1 VgV bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen der 3. Abschnitte von VOB/A und VOL/A anzuwenden (die sogenannten b- Paragraphen). § 1b Abs. 1 VOL/A bestimmt hierzu, dass die b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen gelten. Soweit die Bestimmungen der b- Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen unberührt.
91 
Die Klägerin hat den Auftrag für den Containerkran im Verhandlungsverfahren vergeben, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A tritt (vgl. § 3b Nr. 1 S. 1c VOL/A). Dies verstieß gegen die Vergabebestimmungen.
92 
§ 3b Nr. 1 VOL/A unterscheidet zwischen dem Offenen Verfahren ( das der Öffentlichen Ausschreibung entspricht), dem Nichtoffenen Verfahren ( das der Beschränkten Ausschreibung entspricht) und dem Verhandlungsverfahren. Diese Vergabearten sind untereinander nicht abgestuft. Die Auftraggeber können sie aber dennoch nicht frei wählen, denn § 3b VOL/A ist, wie ausgeführt wurde, nur zusätzlich zu § 3 VOL/A anzuwenden. Daher verbleibt es auch im Sektorenbereich bei der Ausschreibungshierarchie und damit beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Das bedeutet, dass das Verhandlungsverfahren nur zulässig gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen des (Basisparagraphen) § 3 Nr. 4 VOL/A sowie des § 3b Nr. 2 VOL/A vorgelegen hätten (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Schaller, VOL Teile A und B, 2. Aufl., § 3b VOL/A Rdnr. 1). Dies war aber nicht der Fall.
93 
Die Klägerin beruft sich erfolglos darauf, die Leistung habe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote hätten erwartet werden können (§ 3 Nr. 4h VOL/A). Zwar musste den Besonderheiten des Standortes ebenso Rechnung getragen werden wie dem Umstand, dass der Service und eventuelle Reparaturen keinen Aufschub duldeten. Dies alles hätte aber- gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen- in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden können. Es mag sein, dass der Auftrag dann an dieselbe Firma gegangen wäre, weil sie das beste (oder vielleicht einzige) Angebot abgegeben hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst eine Ausschreibung hätte stattfinden müssen. Im Übrigen zeigen die von der WSD West mit der Klageerwiderung vorgelegten Öffentlichen Ausschreibungen für Containerverladebrücken in D. und M., dass in vergleichbaren Fällen Leistungsbeschreibungen möglich waren.
94 
Die Leistung war aber auch nicht besonders dringlich im Sinne von § 3 Nr. 4f VOL/A. Die Formulierung zeigt, dass die „normale“, das heißt in der Natur eines jeden größeren Projektes liegende Dringlichkeit nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehende Zeit keinesfalls für eine Ausschreibung ausreicht. So war es hier aber nicht. Zwar wurde politisch für eine baldige Erweiterung der Containerumschlaganlage „Druck gemacht“, und eine möglichst schnelle Fertigstellung des Vorhabens war sicherlich erwünscht und auch sinnvoll. Dies begründet eine besondere Dringlichkeit aber noch nicht. Auch die Vorlauffristen für die Lieferung des Kranes sind nichts Besonderes. Die Beklagte weist im Bescheid vom 30.06.2008 auch mit Recht darauf hin, dass das bevorstehende Erlöschen eines Anspruches auf Fördermittel und das Entfallen nicht abgerufener Haushaltsmittel zum Ende eines Haushaltsjahres die Dringlichkeit nicht begründen können; andernfalls wären diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert, die ihre Anträge erst „kurz vor Toresschluss“ einreichten. - Die weiteren Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A sind offensichtlich nicht erfüllt.
95 
Der von der Klägerin noch geltend gemachte Gesichtspunkt der Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung kann den Verzicht auf eine Ausschreibung schon deshalb nicht begründen, weil er als solcher in dem abschließenden Katalog des § 3 Nr. 4 VOL/A nicht aufgeführt ist. Vielmehr fließen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in einzelne Punkte des Kataloges mit ein. Unerheblich ist auch, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Klägerin war verpflichtet, den Auftrag für den Containerkran auszuschreiben, und gegen diese Verpflichtung hat sie verstoßen. Im übrigen ist es keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass sich nach einer Ausschreibung nicht doch ein (noch) besserer Anbieter gefunden hätte. Ferner macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die vergaberechtlichen Pflichten müssten im Zuwendungsrecht modifiziert werden und dürften nur beschränkt kontrolliert werden. Sie übersieht dabei, dass 3.1 und 3.2 ANBest-P eine uneingeschränkte Anwendung der Vergabevorschriften fordern. Wenn dem aber so ist, dann darf die Zuwendungsbehörde auch uneingeschränkt überprüfen, ob diese Vorschriften eingehalten worden sind.
96 
Einer der Tatbestände des § 3b Nr. 2 VOL/A liegt offensichtlich nicht vor.
97 
Schließlich trägt die Klägerin zu Unrecht vor, Herr xxx von der WSD West sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden gewesen. Aus dessen Schreiben vom 25.09.2002 ergibt sich die „Genehmigung“ der freihändigen Vergabe nicht, so dass es offen bleiben kann, ob er diese Art der Vergabe überhaupt hätte genehmigen können. Herr xxx weist in dem Schreiben auf die Ausschreibungspflicht nach VOB hin und erläutert sodann, die Auflage im Bescheid vom 03.12.2001 sei erfüllt, wenn gewichtige und nach der VOB zulässige Gründe eine beschränkte Ausschreibung zuließen. Bei der Vergabe müsse nicht unbedingt das günstigste Angebot akzeptiert werden. Unter diesen Voraussetzungen könne Herr xxx die Vergabe des Auftrages für den Containerkran mittragen. Hieraus ergibt sich nicht, dass Herr xxx erklärt hätte, er sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden. Vielmehr hat er unmissverständlich auf das Ausschreibungsverfahren nach der VOB hingewiesen. Das Schreiben kann daher allenfalls bei der Ausübung des „ob“ und des „wie“ im Rahmen des Ermessens eine Rolle spielen (vgl. dazu aber die Ausführungen weiter unten). Auch aus sonstigen Äußerungen der WSD West kann eine Genehmigung der freihändigen Vergabe nicht hergeleitet werden. Im Schreiben vom 27.09.2002, das die Betriebsverlagerung der Fa. xxx betraf, stimmte Herr xxx lediglich der Auffassung der Klägerin im Fax vom selben Tag zu. Dort hatte die Klägerin aber eine ordnungsgemäße Ausschreibung nach VOB/A bzw. VOL/A vorausgesetzt. Vorangegangene mündliche Äußerungen des Herrn xxx sind angesichts seiner schriftlichen Stellungnahmen ohne Relevanz, da er der Klägerin auf deren Nachfrage mit seinen Schreiben ja gerade seine geltende Auffassung darlegen wollte.
98 
Der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 enthält ebenfalls nicht die Genehmigung der freihändigen Vergabe. Zwar wurden in dem Bescheid u.a. auch zusätzliche Mittel für die Krananlage bewilligt, jedoch wurde wie zuvor wieder bestimmt, dass die ANBest-P gelten würden. Auf §§ 48 ff. VwVfG wurde hingewiesen. Auch wurde eine Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises festgesetzt. Zusammen mit ihm waren u.a. die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen (6.5 ANBest-P). Erst nach Kenntnis des Verwendungsnachweises war die WSD West endgültig in der Lage zu beurteilen, ob die Vergabebestimmungen eingehalten wurden. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass bereits durch den Zuwendungsbescheid eine ordnungsgemäße Vergabe „abgesegnet“ worden sei.
99 
Für die Erweiterung der Mittelschaltanlage ist, wie bereits ausgeführt wurde, der 1. Abschnitt der VOB/A anzuwenden. Mit der freihändigen Vergabe an die Firma xxx hat die Klägerin gegen Vergaberecht verstoßen. Es liegt keiner der Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOB/A vor, der ihr die Freihändige Vergabe erlaubt hätte. Besondere Dringlichkeit der Leistung (§ 3 Nr. 4 d VOB/A) bestand nicht. Hier gilt dasselbe wie bei dem Containerkran, so dass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann. Auch das langwierige Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der xxx begründete keine besondere Dringlichkeit. Zum einen war die Zeitverzögerung nicht völlig unvorhersehbar. Zum anderen beruhte der Zeitdruck nach dem Vortrag der Klägerin vor allem auf dem äußerst knappen Terminplan des Projektsteuerers und des Architekten. Dies kann aber kein Grund dafür sein, von den Vergabevorschriften abzuweichen, die kein Selbstzweck sind, sondern die dem Wettbewerb und damit auch der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Transparenz dienen.
100 
Der Tatbestand des § 3 Nr. 4 a VOB/A ist schon deshalb nicht erfüllt, weil zwei Angebote eingeholt wurden.
101 
Auch sonst hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschreibung unzweckmäßig gewesen wäre. Insoweit ist der Katalog von § 3 Nr. 4 VOB/A - im Unterschied zu § 3 Nr.4 VOL/A - zwar nicht abschließend. Es ist jedoch kein Grund zu erkennen, der für die Unzweckmäßigkeit sprechen würde. Die Frage, ob der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist wiederum nicht von rechtlicher Bedeutung.
102 
Für den Bau der Toranlagen gilt dasselbe wie bei der Erweiterung der Mittelschaltanlage. Soweit die Klägerin auf den günstigen Preis und die hohen Sicherheitsstandards der Firma xxx verweist, sprach das zwar durchaus für die Erteilung des Auftrages an diese - aber eben erst nach einer ordnungsgemäßen Ausschreibung, bei der im Übrigen nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass sich nicht auch ein ähnlich guter Anbieter beworben hätte.
103 
Auch für das Versetzen der Fahrzeugwaagen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Besondere Dringlichkeit im Sinne von § 3 Nr.4 d VOB/A kann auch hier nicht bejaht werden. Natürlich war es - wie immer in solchen Fällen- wünschenswert, dass der Betrieb der Firma xxx nur kurz unterbrochen wurde, und das Gericht nimmt der Klägerin auch ab, dass die xxx auf eine kurze Unterbrechung drang. Dies konnte die Ausschreibung aber nicht entbehrlich machen. Die Klägerin hätte der xxx klar machen können und müssen, sie sei rechtlich zu einer Ausschreibung verpflichtet und könne ihr deshalb insoweit gar nicht entgegenkommen.
104 
Für die freihändige Vergabe des Baus der Tankanlage (Emulsionstank im Bereich der Spänehalle) kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
105 
Ferner hat die Klägerin gegen ihre Dokumentationspflichten nach § 30 VOB/A und nach §§ 3 b Nr. 5 und 30 VOL/A verstoßen. Es handelt sich hierbei um selbständige Verpflichtungen, die ihr durch 3.1 ANBest-P auferlegt worden waren bzw. die sie nach 3.2 ANBest-P zu beachten hatte und ohne die die Beklagte die Ordnungsgemäßheit des Vergabeverfahrens gar nicht überprüfen konnte. Sie können daher von der Klägerin nicht als bloße „Folgefehler“ abgetan werden. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass 4.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr Ausgaben für Planungskosten (10 % der zuwendungsfähigen Baukosten) als förderfähig ansieht. Dies dient unter anderem dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der Dokumentation zu gewährleisten.
106 
Lagen nach allem die Voraussetzungen für einen Widerruf vor, so stand es im Ermessen der WSD West, ob sie die Zuwendungsbescheide widerrufen wollte (sogenanntes Entschließungsermessen). Dieses Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Der Bescheid vom 30.06.2008 enthält ausreichende Erwägungen, weshalb sie sich für den Widerruf entschieden hat. Sie folgte damit der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung, Nr. 8.2.3. Sie weist auch zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2002 a.a.O. hin. Danach ist der Widerruf der Regelfall; dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Außergewöhnliche Umstände, die gegen den Widerruf sprechen würden, liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat, wie ausgeführt wurde, gleich mehrfach gegen Vergaberecht verstoßen und ist auch ihren vergaberechtlichen Dokumentationspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt auch nicht darin, dass sie mit Herrn xxx von der WSD West während der Vergabe in Kontakt stand. Wie bereits ausgeführt wurde, hat er die freihändige Vergabe des Auftrages für den Containerkran nicht genehmigt. Die Klägerin kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich kann sie auch nicht erfolgreich vorbringen, sie habe das mit der Förderung angestrebte Ziel erreicht. Hierauf kann es dann nicht ankommen, wenn auf dem Weg zum Ziel erheblich gegen Vergabevorschriften verstoßen worden ist. Andernfalls blieben die Verstöße sanktionslos, wenn nur die Mittel zweckentsprechend verwendet worden wären, und ein solches Ergebnis würde der hohen Bedeutung der Vergabebestimmungen nicht gerecht.
107 
Gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde nicht verstoßen (vgl. dazu auch noch die Ausführungen zum „wie“ der Ermessensausübung). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch den Widerruf in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, zumal sie - worauf die Beklagte mit Recht hinweist- die Möglichkeit hat, auf Stundung, Ratenzahlung und gegebenenfalls sogar Niederschlagung des Rückzahlungsbetrages zu dringen.
108 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Für den Beginn der Frist ist die Kenntnis der Behörde von den Tatsachen maßgebend, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. den Widerrufsgrund erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 u 2/84-, BVerwGE 70, 356). Bei einer Ermessensentscheidung, bei der -wie im vorliegenden Fall- die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände der Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001- 7 C 6/01-, NVwZ 2002, 485). Dies bedeutet hier, dass die Jahresfrist erst zu laufen begann, als die Klägerin durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 zum Schreiben der WSD West vom 07.03.2008 Stellung genommen hatte. Der Bescheid vom 30.06.2008 erging mithin innerhalb der Jahresfrist. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde durch unzumutbare Verzögerung des Anhörungsverfahrens ihr Recht auf den Widerruf verwirkt hätte. Sie konnte erst mit der Prüfung des Vergabeverfahrens beginnen, nachdem ihr der Verwendungsnachweis vorlag.
109 
Beim „ wie “ der Ermessensausübung hat die WSD West fehlerfrei eine Kürzung der Zuwendung um 20 % vorgenommen. Sie ist dabei von ihrer Verwaltungspraxis bei schweren Vergabeverstößen ausgegangen (vgl. Seite 24 ihres Schriftsatzes vom 02.04.2009). Bei solchen Verstößen ist die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ohne weiteres gewahrt, da dem Begünstigten immerhin 80 % der Zuwendung erhalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch schwere Vergabeverstöße vor. Sie hat in fünf Fällen Aufträge freihändig vergeben, obwohl sie hierzu nicht berechtigt war (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall VG Ansbach, Urteil vom 23.10.2007- AN 1 K 05.00448-,Juris; bei dem vom VG Düsseldorf a.a.O. entschiedenen Fall ging es „nur“ um zwei Vergabeverstöße), und sie hat in diesen Fällen auch ihre Dokumentationspflichten verletzt. In der freihändigen Vergabe des Auftrages für den Containerkran liegt ebenfalls ein schwerer Verstoß. Zwar hat die Klägerin Herrn xxx durch Schreiben vom 08.08.2002 und 19.09.2002 über die Bestellung des Kranes informiert, mit ihm auch am 12.08.2002 telefoniert und ihn zu dem Schreiben vom 25.09.2002 veranlasst. Wie bereits ausgeführt wurde, hat Herr xxx die freihändige Vergabe aber nicht etwa gebilligt (wodurch ein schwerer Vergabeverstoß entfallen wäre), sondern er hat gerade auf die Anwendung der Vergabevorschriften nach der VOB hingewiesen. Der Klägerin war auch durchaus bewusst, dass die freihändige Vergabe des Containerkranes problematisch war, wie sich aus dem Aktenvermerk von Herrn xxx vom 06.09.2002 ergibt. Da die Vergabestelle der Landeshauptstadt S. sich mit diesem Vermerk nicht zufrieden gab, kam es erst zur Aufforderung vom 19.09.2002 an Herrn xxx, sich mit der Vorgehensweise der Klägerin einverstanden zu erklären. Obwohl er im Schreiben vom 25.09.2002 eine solche Erklärung gerade nicht abgab, wurde der Auftrag dann freihändig vergeben.
110 
Auch die Widerrufszeitpunkte, die sich mit den Daten der Zuwendungsbescheide decken, begegnen keinen rechtlichen Bedenken (§ 49 Abs. 3 S.1 VwVfG).
111 
Ermächtigungsgrundlage für das Erstattungsverlangen im Bescheid vom 30.06.2008 ist § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG. Nach § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) festzusetzen, was hier geschehen ist.
112 
Jedoch ist das im Bescheid vom 30.06.2008 enthaltene Zinsverlangen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit mehr als 3 % Zinsen beansprucht werden.
113 
Rechtsgrundlage für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ist § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG. Hinsichtlich des „ob“ des Verzinsungsverlangens räumt die Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut kein Ermessen ein. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG vorliegen würden.
114 
Die aktuelle Fassung von § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG schreibt zwar 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vor. Hierauf kann aber nicht abgestellt werden. Maßgebend ist 8.4 ANBest-P; wie ausgeführt wurde, sind die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden. Danach ist der Erstattungsbetrag aber nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine dynamische Verweisung, findet weder im Wortlaut von 8.4 ANBest-P noch sonst eine Stütze. Eine dynamische Verweisung ist die Ausnahme, weil damit etwas festgelegt wird, was im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht gilt und was oft auch noch gar nicht abzusehen ist. Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit muss sich die dynamische Verweisung daher eindeutig aus dem Wortlaut oder aus dem Sinnzusammenhang ergeben. Typische Formulierung hierfür wäre „ in der jeweils geltenden Fassung“. Eine solche oder ähnliche Formulierung fehlt aber. Sie liegt auch nicht in den Worten „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“. Damit kann nur die Regelung der Vorschrift gemeint sein, ab wann die Verzinsung eintritt und wann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann. Wäre auch der jeweilige Zinssatz des § 49a Abs. 3 VwVfG gemeint gewesen, so wäre es überflüssig, ja geradezu verfehlt gewesen, konkret 3 % zu nennen, denn die Höhe hätte sich ja ohne weiteres aus § 49a Abs. 3 VwVfG ergeben. Auch der allgemeine Sinn der Nebenbestimmung spricht angesichts der konkreten Nennung von 3 % für eine statische Verweisung .
115 
Soweit die WSD West im Bescheid vom 30.06.2008 auch den isolierten Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S.1 VwVfG geltend gemacht hat, liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vor, aber ebenfalls nur in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
116 
§ 49a Abs. 4 VwVfG enthält eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zur Forderung von Zwischenzinsen. Sie tritt selbständig neben die Erstattungsverzinsung nach § 49a Abs. 3 VwVfG, denn die beiden Absätze haben jeweils unterschiedliche Regelungszwecke. Während es bei Absatz 3 darum geht, einen Zinsvorteil für einen zu erstattenden Betrag abzuschöpfen, bezweckt der Absatz 4, der Behörde für den Fall, dass die Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.). Auch soll ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen. In 8.5 ANBest-P wurde auf das Zinsverlangen ausdrücklich hingewiesen.
117 
Die WSD West hat ihr Ermessen dahin ausgeübt, die Zuwendungsbescheide nicht nach § 49 Abs. 3 S.1 Nr. 1 VwVfG zu widerrufen (vgl. § 49a Abs. 4 S. 3 VwVfG). Dagegen wehrt sich die Klägerin (selbstverständlich) nicht. Aber auch die Zwischenzinsen wurden ermessensfehlerfrei verlangt (§ 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG räumt der Behörde Ermessen ein). Die Klägerin hat die Zuwendungen nicht alsbald verwendet. „Alsbald“ bedeutet „kurz danach“. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob den Leistungsempfänger ein Verschulden trifft. Die nähere Festlegung der offenen Zeitangabe ist im Einzelfall vorzunehmen. Dies ist durch 1.4 S. 1 ANBest-P geschehen. (vgl. zum Begriff „alsbald“ BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O). Danach darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sie durch Fax vom 06.12.2001 beantragte, die Auszahlung der Zuwendung zu veranlassen. Dies geschah dann auch, sodass die Zuwendung spätestens Mitte Februar 2002 hätte verwendet werden müssen. Dies war aber nicht der Fall. Die Klägerin verstieß zudem gegen die Verpflichtung nach 5.4 ANBest-P, es unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden könnten. Sie kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von der WSD West darauf hingewiesen worden, dass in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit stünden, dies jedoch für das folgende Jahr und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Ein solcher schriftlicher Hinweis findet sich nicht in den Akten; wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, erging ihr gegenüber auch kein schriftlicher Hinweis. Aber selbst wenn sie mündlich einen derartigen Hinweis erhalten hat, entband sie dies nicht von ihren Verpflichtungen nach 1.4 und 5.4 ANBest-P; für die Einhaltung war sie selbst verantwortlich und nicht die WSD West. Sollte sie mit ihrem Vortrag zum Ausdruck bringen wollen, dass sie die Zwei-Monats-Frist von vornherein nicht einhalten konnte, dass sie aber aufgrund des Hinweises meinte, die Einhaltung der Frist nicht „ernst nehmen“ zu müssen, so hätte sie sich dies von der WSD West auf jeden Fall bestätigen lassen müssen; es ist indes nicht anzunehmen, dass die Bestätigung erfolgt wäre. Unter diesen Umständen bleibt es bei dem Regelfall, dass es der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, wenn er die Leistung zu früh angefordert hat (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.).
118 
Dies gilt auch für den Betrag in Höhe von ca. 2,9 Millionen EUR, der als Entschädigungssumme für die Firma xxx diente. Diesen Betrag stellte die WSD West der Klägerin entgegen derer Behauptung nicht „zur freien Verfügung“ zur Verwendung, sondern die Zuwendung fiel ebenso wie die weiteren Zuwendungen unter 1.4 und 5.4 ANBest-P. Auch hier wurde die Zwei-Monats-Frist aber nicht eingehalten.
119 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält auch ausreichende Ermessenserwägungen.
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Jedoch durfte die WSD West auch im Hinblick auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht mehr als 3 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 8.5 ANBest-P nennt diesen Zinssatz; es handelt sich auch hier wieder um eine statische Verweisung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG Bezug genommen.
121 
Das Gericht sieht davon ab, die Höhe der Zinsen, die von der Klägerin rechtmäßig verlangt werden können, selbst neu zu berechnen. Dies würde einen erheblichen rechnerischen Aufwand bedeuten (vgl. die umfangreiche Zinsberechnung der WSD West, S. 1359 ff. der Behördenakten), und das ist nicht die Aufgabe des Gerichts als eines Recht-
122 
sprechungs- Organes. Es verfährt daher nach § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO. Alle Zinszahlungen sind von der WSD West neu wie folgt zu berechnen: es sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich anzusetzen. An den von der WSD West bisher zugrunde gelegten Zeiträumen ändert sich nichts. Nach der Neuberechnung wird die WSD West nach § 113 Abs. 2 S. 3 VwGO zu verfahren haben.
123 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin war für notwendig zu erklären, weil die Rechtslage schwierig ist (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wehrt sich gegen eine Zinsforderung des beklagten Landes wegen überzahlter Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG).

2

Mit Bescheid vom 3. April 1995 bewilligte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten der Klägerin eine Zuwendung bis zu 1 064 000 DM als Anteilsfinanzierung nach dem GVFG für den Um- und Ausbau der G. Straße (ehemals B ...) in W., Ortsteil H. Nach Vorlage des Schlussverwendungsnachweises teilte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel (im Folgenden: ASV Kassel) der Klägerin unter dem 24. Januar 2001 das Abrechnungsergebnis mit. Danach vermindere sich die bewilligte GVFG-Zuwendung auf 937 600 DM, so dass ihr nach der bereits erfolgten Zahlung von 714 000 DM noch ein Restanspruch von 223 600 DM zustehe. Am 30. April 2001 wurde dieser Betrag an die Klägerin ausgezahlt.

3

Mit Schreiben vom 13. November 2002 teilte das ASV Kassel der Klägerin mit, dass die bewilligten GVFG-Zuwendungen um 187 500 DM (= 95 867 €) gekürzt und zurückverlangt würden, weil die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) anzusetzenden fiktiven Straßenbeiträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Die überzahlten GVFG-Mittel seien zu verzinsen; nach den "Besonderen Bewilligungsbedingungen" sei ein Zinsanspruch mit seiner Entstehung fällig. In der beigefügten Zinsberechnung war ausgewiesen, dass im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 bei einem Zinssatz von 6 % Zinsen in Höhe von 8 819,75 € entstanden seien, zu deren Zahlung die Klägerin aufgefordert wurde.

4

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zunächst gegen den gesamten Bescheid gerichtete, in der mündlichen Verhandlung dann auf die Zinsforderung beschränkte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2006 ab. Am 23. Februar 2006 zahlte die Klägerin den von ihr geforderten Erstattungsbetrag von 95 867 € an das beklagte Land zurück, legte jedoch hinsichtlich der Zinsforderung Berufung ein. Mit Urteil vom 28. Januar 2008 hob der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides insoweit auf, als darin Zinsen verlangt wurden. Zur Begründung führte er aus, das beklagte Land habe entgegen § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG das ihm zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dieses Urteil wurde am 1. März 2008 rechtskräftig.

5

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin setzte das ASV Kassel mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 die Zinsforderung nunmehr für den Zeitraum vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 auf 18 853 € fest. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Dezember 2011 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zinsbescheid die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 28. Januar 2008 nicht entgegenstehe. Der angefochtene Bescheid sei zu Recht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG gestützt. Das beklagte Land habe das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Zinsforderung sei auch nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei durch den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG bis zum 1. September 2008 gehemmt worden. Diese Hemmungswirkung sei auch nicht durch die mit dem Urteil vom 28. Januar 2008 erfolgte rückwirkende Aufhebung des Bescheides entfallen. Bei Ergehen des Bescheides vom 3. Februar 2009 sei die Verjährungsfrist deshalb noch nicht abgelaufen gewesen.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG erfüllt, weil sie, die Klägerin, mehr Mittel abgerufen habe, als ihr bei vorrangiger Berücksichtigung der ihr fiktiv anzurechnenden Beiträge Dritter zugestanden hätten. Der Beklagte habe jedoch sein Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Da die Überzahlung unstreitig aufgrund eines Bearbeitungsversehens auf Seiten des Beklagten zustande gekommen sei, habe der Beklagte die Geltendmachung von Zinsen besonders begründen müssen, was nicht hinreichend geschehen sei. Außerdem sei die Zinsforderung verjährt. Der Zinsbescheid vom 13. November 2002 habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt; denn er habe sich auf die Zinsansprüche für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 beschränkt. Unabhängig davon sei eine Hemmungswirkung jedenfalls mit der rückwirkenden Aufhebung des Zinsbescheides vom 13. November 2002 durch das rechtskräftige Berufungsurteil vom 28. Januar 2008 entfallen.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2010 zu ändern und den Bescheid des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen in Kassel vom 3. Februar 2009 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Wie der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt er das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

10

Die entgegen der Auffassung des Beklagten in vollem Umfang zugelassene Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Unter Änderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts ist deshalb der Bescheid des ASV Kassel vom 3. Februar 2009 insoweit aufzuheben. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

11

1. Dem angefochtenen Bescheid steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 nicht entgegen.

12

Rechtskräftige Urteile binden nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 und vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 75; jeweils m.w.N.). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (Urteile vom 10. Mai 1994 a.a.O. <26> und vom 28. November 2012 - BVerwG 8 C 21.11 - juris Rn. 16 m.w.N.).

13

Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2008 hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht bereits über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens abschließend entschieden. Er hatte den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Zinsen lediglich wegen fehlerhafter Ausübung des Ermessens aufgehoben. Er hatte jedoch nicht darüber befunden, ob der Beklagte überhaupt Zinsen von der Klägerin erheben darf. Abgesehen davon werden mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 Zinsen nunmehr für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 und damit für einen anderen Zinszeitraum als in dem (teilweise) aufgehobenen Bescheid vom 13. November 2002 geltend gemacht. Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil zu Recht hingewiesen.

14

2. Der angefochtene Bescheid ist allerdings rechtswidrig, soweit mit ihm von der Klägerin Zinsen für die Zeit vor dem 1. Januar 2006 gefordert werden. Das haben beide Vorinstanzen verkannt.

15

a) Rechtsgrundlage des vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruchs ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht § 49a Abs. 4 Satz 2, sondern allein § 49a Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), das nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist. § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG begründet lediglich einen Anspruch auf so genannte Zwischen- oder Verzögerungszinsen, nicht jedoch auf Erstattungszinsen, deren Erhebung allein § 49a Abs. 3 HVwVfG vorsieht.

16

Der Beklagte hatte der Klägerin mit vorläufigem Verwaltungsakt vom 3. April 1995 eine Anteilsförderung bewilligt und den Zuwendungsbetrag mit Schlussbescheid vom 24. Januar 2001 auf 937 600 DM festgesetzt (zur endgültigen Regelung durch Schlussbescheid vgl. Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 8). Diesen Zuwendungsbescheid hatte er mit weiterem Bescheid vom 13. November 2002 teilweise zurückgenommen, weil nach dem Kommunalabgabengesetz anzusetzende fiktive Straßenbeiträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 HVwVfG); der Beklagte hatte den Erstattungsbetrag mit dem Bescheid vom 13. November 2002 auf 95 867 € festgesetzt. Gemäß § 49a Abs. 3 HVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nach der im Rücknahmebescheid getroffenen Regelung bestimmt, dass die Zinspflicht also bei rückwirkender Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch für vergangene Zeiträume entsteht, jedoch nicht für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages liegen (Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 3 B 117.01 - BayVBl 2002, 705; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 36 ff., 40). Hierauf beruht der vorliegend angefochtene Zinsbescheid.

17

Demgegenüber kann er nicht - stattdessen oder zugleich - auf § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG gestützt werden. § 49a Abs. 4 Satz 1 HVwVfG regelt den Fall der verfrühten Zuwendung oder ihrer verspäteten Verwendung. Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit "bis zur zweckentsprechenden Verwendung" an. Nicht anders liegt es bei § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG, demzufolge "entsprechendes" - also eine Pflicht zur Leistung von Zwischen- oder Verzögerungszinsen - gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Die Vorschrift wurde eingefügt, um angesichts von aufgetretenen Zweifeln in der Rechtsprechung klarzustellen, dass Zwischenzinsen auch geschuldet werden, "soweit die (Leistung) zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem sie noch nicht verwendet werden dürfte, weil andere Mittel (Eigenmittel, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber oder sonstige Drittmittel) anteilig oder vorrangig einzusetzen wären" (BTDrucks 14/9007 S. 47). Anders als bei § 49a Abs. 1 und 3 HVwVfG setzt § 49a Abs. 4 HVwVfG weder in Satz 1 noch in Satz 2 die Aufhebung oder das Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides voraus. Vielmehr bleibt der Bewilligungsbescheid wirksam und bietet weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung. Der Behörde bleibt freilich unbenommen, den Bewilligungsbescheid wegen Zweckverfehlung zu widerrufen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG hierfür bestimmt. Das stellt § 49a Abs. 4 Satz 3 HVwVfG klar. Der Widerruf begründet wieder die Pflicht, die Zuwendung zu erstatten (§ 49a Abs. 1 HVwVfG); die Frage der Verzinsung richtet sich dann wieder nach § 49a Abs. 3 HVwVfG.

18

b) Der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht haben ferner zu Unrecht angenommen, dass die umstrittene Zinsforderung bei Erlass des vorliegend angefochtenen Zinsbescheides vom 3. Februar 2009 insgesamt, also auch in Ansehung des vor dem 1. Januar 2009 gelegenen Zeitraums noch unverjährt gewesen sei. Dies beruht auf einer fehlerhaften Anwendung von § 53 Abs. 1 HVwVfG.

19

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zinsansprüche aus öffentlichem Recht der kurzen Verjährung nach Maßgabe der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts unterliegen, so dass für sie unter der Geltung der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung eine vierjährige und nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seither geltenden Fassung des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, jeweils beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstand (Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 <110> = Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 7; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ). Da vorliegend rückständige Zinsen für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 in Rede stehen, gilt die dreijährige Frist. Der Senat lässt offen, ob der Lauf der Frist zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt (vgl. einerseits Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. , andererseits Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 ). Der Beklagte hatte bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom 13. November 2002 Kenntnis von den die Rückforderung und damit auch die Zinsforderung begründenden Umständen.

20

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wurde der Ablauf dieser Verjährungsfristen nicht gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG durch den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 gehemmt. Die Hemmung der Verjährung setzt nach dieser Bestimmung einen Verwaltungsakt voraus, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs erlassen wird. Der Bescheid vom 13. November 2002 betraf, soweit Erstattungszinsen in Rede stehen, lediglich den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002. Er war weder zur Durchsetzung des vorliegend strittigen Zinsanspruchs für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 erlassen worden, noch diente er der Feststellung dieses Zinsanspruchs dem Grunde nach. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem bereits mehrfach erwähnten Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 zugrunde lag (vgl. a.a.O. Rn. 53).

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber angenommen, der Bescheid vom 13. November 2002 habe den Zinsanspruch "dem Grunde nach und nicht nur für den geltend gemachten Zeitraum" geregelt und daher den Lauf der Verjährungsfrist "auch für die während des (ersten gerichtlichen) Verfahrens angefallenen Zinsen" gehemmt. Worauf er diese Annahme stützt, lässt das Urteil nicht erkennen. Sie steht zudem im Widerspruch zu der anderen Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Rechtskraft seines im ersten Rechtsstreit ergangenen Urteils, mit dem der Bescheid vom 13. November 2002 aufgehoben worden war, der Geltendmachung von Zinsen durch den vorliegend angefochtenen Bescheid auch deshalb nicht entgegenstehen könne, weil dieser Bescheid nur die Zinsen für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 betroffen habe (vgl. oben 1.).

22

Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 13. November 2002 beschränkte sich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt Kassel durchgeführten Schwerpunktprüfung auf die Kürzung des GVFG-Zuwendungsbetrages um 313 900 DM auf 383 500 € (750 100 DM) und die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 95 867 € (187 500 DM) sowie zur Zahlung von Zinsen nach Maßgabe der beigefügten Zinsberechnung. Das gilt auch, soweit die Höhe der bei einem Zinsfuß von 6 % für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 (552 Tage) geforderten Zinsen mit 8 819,76 € beziffert und im Übrigen darauf hingewiesen wurde, der "Zinsanspruch des Bundes" betrage 8 947 € (17 500 DM). Dagegen lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, dass damit auch Zinsen für die Zeit nach dem 12. November 2002 - und sei es nur dem Grunde nach - gefordert werden. Gegenteiliges folgt nicht bereits daraus, dass in ihm ausgeführt wird, die Klägerin könne der beigefügten Zinsberechnung entnehmen, dass eine vorzeitige Mittelinanspruchnahme vorgelegen habe und dass die überzahlten GVFG-Mittel "zu verzinsen" seien. Die dabei gewählte Formulierung ("vorzeitige Mittelinanspruchnahme") lässt erkennen, dass offenbar an einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 HVwVfG, nicht aber nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG gedacht war. Unabhängig davon ist im Folgeabsatz im Stil einer allgemeinen Erläuterung der Rechtslage lediglich davon die Rede, nach den "Besonderen Bewilligungsbedingungen" sei "ein" Zinsanspruch "mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen". Wegen der geltend gemachten Höhe des Zinsanspruchs wird auf die "beigefügte Zinsberechnung" verwiesen, die - wie erwähnt - ausdrücklich den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 betraf. Eine Regelung zur "Feststellung" oder "Durchsetzung" (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG) eines konkreten Zinsanspruchs auch für die Zeit nach dem 12. November 2002, die wegen der daran geknüpften Rechtsfolgen und aus Gründen der Rechtssicherheit unverzichtbar ist, enthielt der Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 13. November 2002 damit nicht.

23

Daran hat auch der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 nichts geändert. Darin wird lediglich auf "die geltend gemachte Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs" verwiesen, die sich "unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid in Verbindung mit Nr. 8 ANBest-Gk, § 49a HVwVfG" ergebe. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist jedoch über die im Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 13. November 2002 erfolgte Weise hinaus nicht konkretisiert oder ergänzt worden.

24

c) Wurde somit durch den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 12. November 2002 die Verjährung der streitgegenständlichen, für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 geltend gemachten Zinsansprüche nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG gehemmt, waren damit vor dem 1. Januar 2006 entstandene Zinsansprüche des Beklagten bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 3. Februar 2009 jedenfalls verjährt. Auf die Frage, ob die verjährungshemmende Wirkung eines Leistungsbescheides mit seiner Aufhebung rückwirkend oder nur mit Wirkung für die Zukunft entfällt, kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

25

3. Dagegen sind die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der vom Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2006 geltend gemachten Zinsansprüche im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Revision der Klägerin ist insoweit zurückzuweisen.

26

Die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG liegen vor. Nach Maßgabe dieser Vorschrift war die Klägerin verpflichtet, den von ihr dem Beklagten zu erstattenden Betrag von 95 867 € mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Zwar hätte der Beklagte gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs absehen können, wenn die Klägerin die Umstände, die in Höhe des genannten Betrages zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 3. April 1995 in der Gestalt des Schlussbescheides vom 24. Januar 2001 geführt haben, nicht zu vertreten und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet hätte. An der Erfüllung der letzteren der beiden Voraussetzungen, die für eine auf § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG gestützte positive Ermessensentscheidung kumulativ erfüllt sein müssen, fehlte es indes. Denn nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfolgte die Rückzahlung des von der Klägerin zu erstattenden Betrages erst am 23. Februar 2006 und damit nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Beklagten im Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 festgesetzten Frist (31. Januar 2003). Im Übrigen hat der Beklagte bei seiner im angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 getroffenen Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass die Überzahlung der GVFG-Zuwendung auf einem Versehen im Verantwortungsbereich des Beklagten beruhte. Er hat deshalb Zinsansprüche erst für die Zeit ab dem 13. November 2002 geltend gemacht und davon Abstand genommen, Zinsen für den davor liegenden Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 zu verlangen.

27

Bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 3. Februar 2009 war der im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2006 entstandene Zinsanspruch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB (analog) erst am Schluss des Jahres 2006 und lief damit ohnehin nicht vor dem 31. Dezember 2009 ab.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wehrt sich gegen eine Zinsforderung des beklagten Landes wegen überzahlter Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG).

2

Mit Bescheid vom 3. April 1995 bewilligte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten der Klägerin eine Zuwendung bis zu 1 064 000 DM als Anteilsfinanzierung nach dem GVFG für den Um- und Ausbau der G. Straße (ehemals B ...) in W., Ortsteil H. Nach Vorlage des Schlussverwendungsnachweises teilte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel (im Folgenden: ASV Kassel) der Klägerin unter dem 24. Januar 2001 das Abrechnungsergebnis mit. Danach vermindere sich die bewilligte GVFG-Zuwendung auf 937 600 DM, so dass ihr nach der bereits erfolgten Zahlung von 714 000 DM noch ein Restanspruch von 223 600 DM zustehe. Am 30. April 2001 wurde dieser Betrag an die Klägerin ausgezahlt.

3

Mit Schreiben vom 13. November 2002 teilte das ASV Kassel der Klägerin mit, dass die bewilligten GVFG-Zuwendungen um 187 500 DM (= 95 867 €) gekürzt und zurückverlangt würden, weil die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) anzusetzenden fiktiven Straßenbeiträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Die überzahlten GVFG-Mittel seien zu verzinsen; nach den "Besonderen Bewilligungsbedingungen" sei ein Zinsanspruch mit seiner Entstehung fällig. In der beigefügten Zinsberechnung war ausgewiesen, dass im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 bei einem Zinssatz von 6 % Zinsen in Höhe von 8 819,75 € entstanden seien, zu deren Zahlung die Klägerin aufgefordert wurde.

4

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zunächst gegen den gesamten Bescheid gerichtete, in der mündlichen Verhandlung dann auf die Zinsforderung beschränkte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2006 ab. Am 23. Februar 2006 zahlte die Klägerin den von ihr geforderten Erstattungsbetrag von 95 867 € an das beklagte Land zurück, legte jedoch hinsichtlich der Zinsforderung Berufung ein. Mit Urteil vom 28. Januar 2008 hob der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides insoweit auf, als darin Zinsen verlangt wurden. Zur Begründung führte er aus, das beklagte Land habe entgegen § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG das ihm zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dieses Urteil wurde am 1. März 2008 rechtskräftig.

5

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin setzte das ASV Kassel mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 die Zinsforderung nunmehr für den Zeitraum vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 auf 18 853 € fest. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Dezember 2011 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zinsbescheid die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 28. Januar 2008 nicht entgegenstehe. Der angefochtene Bescheid sei zu Recht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG gestützt. Das beklagte Land habe das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Zinsforderung sei auch nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei durch den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG bis zum 1. September 2008 gehemmt worden. Diese Hemmungswirkung sei auch nicht durch die mit dem Urteil vom 28. Januar 2008 erfolgte rückwirkende Aufhebung des Bescheides entfallen. Bei Ergehen des Bescheides vom 3. Februar 2009 sei die Verjährungsfrist deshalb noch nicht abgelaufen gewesen.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG erfüllt, weil sie, die Klägerin, mehr Mittel abgerufen habe, als ihr bei vorrangiger Berücksichtigung der ihr fiktiv anzurechnenden Beiträge Dritter zugestanden hätten. Der Beklagte habe jedoch sein Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Da die Überzahlung unstreitig aufgrund eines Bearbeitungsversehens auf Seiten des Beklagten zustande gekommen sei, habe der Beklagte die Geltendmachung von Zinsen besonders begründen müssen, was nicht hinreichend geschehen sei. Außerdem sei die Zinsforderung verjährt. Der Zinsbescheid vom 13. November 2002 habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt; denn er habe sich auf die Zinsansprüche für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 beschränkt. Unabhängig davon sei eine Hemmungswirkung jedenfalls mit der rückwirkenden Aufhebung des Zinsbescheides vom 13. November 2002 durch das rechtskräftige Berufungsurteil vom 28. Januar 2008 entfallen.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2010 zu ändern und den Bescheid des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen in Kassel vom 3. Februar 2009 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Wie der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt er das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

10

Die entgegen der Auffassung des Beklagten in vollem Umfang zugelassene Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Unter Änderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts ist deshalb der Bescheid des ASV Kassel vom 3. Februar 2009 insoweit aufzuheben. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

11

1. Dem angefochtenen Bescheid steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 nicht entgegen.

12

Rechtskräftige Urteile binden nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 und vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 75; jeweils m.w.N.). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (Urteile vom 10. Mai 1994 a.a.O. <26> und vom 28. November 2012 - BVerwG 8 C 21.11 - juris Rn. 16 m.w.N.).

13

Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2008 hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht bereits über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens abschließend entschieden. Er hatte den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Zinsen lediglich wegen fehlerhafter Ausübung des Ermessens aufgehoben. Er hatte jedoch nicht darüber befunden, ob der Beklagte überhaupt Zinsen von der Klägerin erheben darf. Abgesehen davon werden mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 Zinsen nunmehr für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 und damit für einen anderen Zinszeitraum als in dem (teilweise) aufgehobenen Bescheid vom 13. November 2002 geltend gemacht. Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil zu Recht hingewiesen.

14

2. Der angefochtene Bescheid ist allerdings rechtswidrig, soweit mit ihm von der Klägerin Zinsen für die Zeit vor dem 1. Januar 2006 gefordert werden. Das haben beide Vorinstanzen verkannt.

15

a) Rechtsgrundlage des vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruchs ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht § 49a Abs. 4 Satz 2, sondern allein § 49a Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), das nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist. § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG begründet lediglich einen Anspruch auf so genannte Zwischen- oder Verzögerungszinsen, nicht jedoch auf Erstattungszinsen, deren Erhebung allein § 49a Abs. 3 HVwVfG vorsieht.

16

Der Beklagte hatte der Klägerin mit vorläufigem Verwaltungsakt vom 3. April 1995 eine Anteilsförderung bewilligt und den Zuwendungsbetrag mit Schlussbescheid vom 24. Januar 2001 auf 937 600 DM festgesetzt (zur endgültigen Regelung durch Schlussbescheid vgl. Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 8). Diesen Zuwendungsbescheid hatte er mit weiterem Bescheid vom 13. November 2002 teilweise zurückgenommen, weil nach dem Kommunalabgabengesetz anzusetzende fiktive Straßenbeiträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 HVwVfG); der Beklagte hatte den Erstattungsbetrag mit dem Bescheid vom 13. November 2002 auf 95 867 € festgesetzt. Gemäß § 49a Abs. 3 HVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nach der im Rücknahmebescheid getroffenen Regelung bestimmt, dass die Zinspflicht also bei rückwirkender Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch für vergangene Zeiträume entsteht, jedoch nicht für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages liegen (Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 3 B 117.01 - BayVBl 2002, 705; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 36 ff., 40). Hierauf beruht der vorliegend angefochtene Zinsbescheid.

17

Demgegenüber kann er nicht - stattdessen oder zugleich - auf § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG gestützt werden. § 49a Abs. 4 Satz 1 HVwVfG regelt den Fall der verfrühten Zuwendung oder ihrer verspäteten Verwendung. Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit "bis zur zweckentsprechenden Verwendung" an. Nicht anders liegt es bei § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG, demzufolge "entsprechendes" - also eine Pflicht zur Leistung von Zwischen- oder Verzögerungszinsen - gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Die Vorschrift wurde eingefügt, um angesichts von aufgetretenen Zweifeln in der Rechtsprechung klarzustellen, dass Zwischenzinsen auch geschuldet werden, "soweit die (Leistung) zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem sie noch nicht verwendet werden dürfte, weil andere Mittel (Eigenmittel, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber oder sonstige Drittmittel) anteilig oder vorrangig einzusetzen wären" (BTDrucks 14/9007 S. 47). Anders als bei § 49a Abs. 1 und 3 HVwVfG setzt § 49a Abs. 4 HVwVfG weder in Satz 1 noch in Satz 2 die Aufhebung oder das Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides voraus. Vielmehr bleibt der Bewilligungsbescheid wirksam und bietet weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung. Der Behörde bleibt freilich unbenommen, den Bewilligungsbescheid wegen Zweckverfehlung zu widerrufen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG hierfür bestimmt. Das stellt § 49a Abs. 4 Satz 3 HVwVfG klar. Der Widerruf begründet wieder die Pflicht, die Zuwendung zu erstatten (§ 49a Abs. 1 HVwVfG); die Frage der Verzinsung richtet sich dann wieder nach § 49a Abs. 3 HVwVfG.

18

b) Der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht haben ferner zu Unrecht angenommen, dass die umstrittene Zinsforderung bei Erlass des vorliegend angefochtenen Zinsbescheides vom 3. Februar 2009 insgesamt, also auch in Ansehung des vor dem 1. Januar 2009 gelegenen Zeitraums noch unverjährt gewesen sei. Dies beruht auf einer fehlerhaften Anwendung von § 53 Abs. 1 HVwVfG.

19

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zinsansprüche aus öffentlichem Recht der kurzen Verjährung nach Maßgabe der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts unterliegen, so dass für sie unter der Geltung der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung eine vierjährige und nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seither geltenden Fassung des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, jeweils beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstand (Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 <110> = Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 7; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ). Da vorliegend rückständige Zinsen für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 in Rede stehen, gilt die dreijährige Frist. Der Senat lässt offen, ob der Lauf der Frist zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt (vgl. einerseits Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. , andererseits Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 ). Der Beklagte hatte bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom 13. November 2002 Kenntnis von den die Rückforderung und damit auch die Zinsforderung begründenden Umständen.

20

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wurde der Ablauf dieser Verjährungsfristen nicht gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG durch den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 gehemmt. Die Hemmung der Verjährung setzt nach dieser Bestimmung einen Verwaltungsakt voraus, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs erlassen wird. Der Bescheid vom 13. November 2002 betraf, soweit Erstattungszinsen in Rede stehen, lediglich den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002. Er war weder zur Durchsetzung des vorliegend strittigen Zinsanspruchs für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 erlassen worden, noch diente er der Feststellung dieses Zinsanspruchs dem Grunde nach. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem bereits mehrfach erwähnten Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 zugrunde lag (vgl. a.a.O. Rn. 53).

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber angenommen, der Bescheid vom 13. November 2002 habe den Zinsanspruch "dem Grunde nach und nicht nur für den geltend gemachten Zeitraum" geregelt und daher den Lauf der Verjährungsfrist "auch für die während des (ersten gerichtlichen) Verfahrens angefallenen Zinsen" gehemmt. Worauf er diese Annahme stützt, lässt das Urteil nicht erkennen. Sie steht zudem im Widerspruch zu der anderen Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Rechtskraft seines im ersten Rechtsstreit ergangenen Urteils, mit dem der Bescheid vom 13. November 2002 aufgehoben worden war, der Geltendmachung von Zinsen durch den vorliegend angefochtenen Bescheid auch deshalb nicht entgegenstehen könne, weil dieser Bescheid nur die Zinsen für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 betroffen habe (vgl. oben 1.).

22

Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 13. November 2002 beschränkte sich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt Kassel durchgeführten Schwerpunktprüfung auf die Kürzung des GVFG-Zuwendungsbetrages um 313 900 DM auf 383 500 € (750 100 DM) und die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 95 867 € (187 500 DM) sowie zur Zahlung von Zinsen nach Maßgabe der beigefügten Zinsberechnung. Das gilt auch, soweit die Höhe der bei einem Zinsfuß von 6 % für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 (552 Tage) geforderten Zinsen mit 8 819,76 € beziffert und im Übrigen darauf hingewiesen wurde, der "Zinsanspruch des Bundes" betrage 8 947 € (17 500 DM). Dagegen lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, dass damit auch Zinsen für die Zeit nach dem 12. November 2002 - und sei es nur dem Grunde nach - gefordert werden. Gegenteiliges folgt nicht bereits daraus, dass in ihm ausgeführt wird, die Klägerin könne der beigefügten Zinsberechnung entnehmen, dass eine vorzeitige Mittelinanspruchnahme vorgelegen habe und dass die überzahlten GVFG-Mittel "zu verzinsen" seien. Die dabei gewählte Formulierung ("vorzeitige Mittelinanspruchnahme") lässt erkennen, dass offenbar an einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 HVwVfG, nicht aber nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG gedacht war. Unabhängig davon ist im Folgeabsatz im Stil einer allgemeinen Erläuterung der Rechtslage lediglich davon die Rede, nach den "Besonderen Bewilligungsbedingungen" sei "ein" Zinsanspruch "mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen". Wegen der geltend gemachten Höhe des Zinsanspruchs wird auf die "beigefügte Zinsberechnung" verwiesen, die - wie erwähnt - ausdrücklich den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 betraf. Eine Regelung zur "Feststellung" oder "Durchsetzung" (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG) eines konkreten Zinsanspruchs auch für die Zeit nach dem 12. November 2002, die wegen der daran geknüpften Rechtsfolgen und aus Gründen der Rechtssicherheit unverzichtbar ist, enthielt der Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 13. November 2002 damit nicht.

23

Daran hat auch der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 nichts geändert. Darin wird lediglich auf "die geltend gemachte Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs" verwiesen, die sich "unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid in Verbindung mit Nr. 8 ANBest-Gk, § 49a HVwVfG" ergebe. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist jedoch über die im Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 13. November 2002 erfolgte Weise hinaus nicht konkretisiert oder ergänzt worden.

24

c) Wurde somit durch den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 12. November 2002 die Verjährung der streitgegenständlichen, für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 geltend gemachten Zinsansprüche nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG gehemmt, waren damit vor dem 1. Januar 2006 entstandene Zinsansprüche des Beklagten bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 3. Februar 2009 jedenfalls verjährt. Auf die Frage, ob die verjährungshemmende Wirkung eines Leistungsbescheides mit seiner Aufhebung rückwirkend oder nur mit Wirkung für die Zukunft entfällt, kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

25

3. Dagegen sind die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der vom Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2006 geltend gemachten Zinsansprüche im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Revision der Klägerin ist insoweit zurückzuweisen.

26

Die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG liegen vor. Nach Maßgabe dieser Vorschrift war die Klägerin verpflichtet, den von ihr dem Beklagten zu erstattenden Betrag von 95 867 € mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Zwar hätte der Beklagte gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs absehen können, wenn die Klägerin die Umstände, die in Höhe des genannten Betrages zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 3. April 1995 in der Gestalt des Schlussbescheides vom 24. Januar 2001 geführt haben, nicht zu vertreten und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet hätte. An der Erfüllung der letzteren der beiden Voraussetzungen, die für eine auf § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG gestützte positive Ermessensentscheidung kumulativ erfüllt sein müssen, fehlte es indes. Denn nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfolgte die Rückzahlung des von der Klägerin zu erstattenden Betrages erst am 23. Februar 2006 und damit nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Beklagten im Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 festgesetzten Frist (31. Januar 2003). Im Übrigen hat der Beklagte bei seiner im angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 getroffenen Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass die Überzahlung der GVFG-Zuwendung auf einem Versehen im Verantwortungsbereich des Beklagten beruhte. Er hat deshalb Zinsansprüche erst für die Zeit ab dem 13. November 2002 geltend gemacht und davon Abstand genommen, Zinsen für den davor liegenden Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 zu verlangen.

27

Bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 3. Februar 2009 war der im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2006 entstandene Zinsanspruch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB (analog) erst am Schluss des Jahres 2006 und lief damit ohnehin nicht vor dem 31. Dezember 2009 ab.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2009 - 6 K 114/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft den Teilwiderruf einer Subvention. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die mit öffentlichen Mitteln geförderten Leistungen durch die Klägerin freihändig hätten vergeben werden dürfen.
Mit am 02.07.2001 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin eine Zuwendung für die Erweiterung der Containerumschlaganlage im Hafen S. nach der „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr“. Das seit 1996 bestehende Containerterminal könne das prognostizierte Mengenwachstum nicht bewältigen, sodass eine Kapazitätserweiterung erforderlich werde, um eine Verlagerung der Güter auf die Straße zu vermeiden. Als Erweiterungsfläche biete sich ein Grundstück am Ost-Kai des Hafenbeckens 2 an, das gegenwärtig von einem Schrotthandel belegt werde. Erforderlich sei daher zunächst die Verlagerung des von der Firma ... B... betriebenen Schrottplatzes sowie die Platzbefestigung durch eine Betonfläche. Darüber hinaus bedürfe es der Errichtung eines Gefahrgutbereiches und eines Bürogebäudes mit Sozialräumen sowie der Anschaffung eines Containerkranes.
Durch Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 bewilligte die Beklagte Bundeszuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.814.411,27 EUR für die Erweiterung einer trimodalen Containerumschlagsanlage im Hafen S.. Die Zuwendungen wurden zu 80 % (4.651.529,02 EUR) als nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss und zu 20 % (1.162.882,25 EUR) als zinsloses Darlehen gewährt. Auf die Festlegungen der “Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr“ vom 15.03.1998 sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ wurde im Bescheid ausdrücklich hingewiesen. Mit Telefax vom 06.12.2001 bat die Klägerin, die Zuwendungen in Höhe von 5.814.411,27 EUR auszuzahlen. Durch nachfolgende Änderungsbescheide und einen auf 01.12.2005 datierten „Widerspruchsbescheid“ wurde der bewilligte Höchstbetrag wegen nachträglicher Mehrkosten auf insgesamt 8.577.427,29 EUR heraufgesetzt.
Vor der Beschaffung des Containerkrans war es zu Gesprächen und Schriftsätzen zwischen den Beteiligten gekommen. Mit Schreiben vom 08.08.2002 übersandte die Klägerin einen von dem durch sie beauftragten Sachverständigen für Krananlagen „nach einer beschränkten Ausschreibung erstellten Preisspiegel und Vergabevorschlag“ mit der Mitteilung: „Wir werden dem Vergabevorschlag folgen und den empfohlenen Containerkran bei der K...- ... ... ... zum Preis von 2.088.000,-- EUR, zzgl. USt., bestellen, wenn wir von Ihnen bis zum 18. August 2002 keine anderslautende Äußerung erhalten“. Ausweislich eines von Herrn G... - von der Kran-Betriebsgesellschaft - gefertigten Aktenvermerks hat dieser am 06.09.2002 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten telefoniert „und ihn auf die Bedenken der [Klä- gerin] bezüglich formeller Mängel bei Vergabe des Containerkrans hingewiesen, da die Kriterien einer beschränkten Ausschreibung nicht 100-prozentig erfüllt seien“. Es seien insgesamt vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert worden. Das beauftragte Ingenieurbüro habe in seinem Preisspiegel die Firma K... vorgeschlagen, zumal der K...-Kran als einziger die vorgeschriebenen Radlasten einhalte. Herr L... habe „telefonisch bestätigt, dass er mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei und diese von ihm mitgetragen wird.“ Mit Schreiben vom 19.09.2002 wandte sich die Klägerin diesbezüglich erneut an die Beklagte und teilte mit: „Die Vergabestelle der Landeshauptstadt S. gibt sich nicht zufrieden mit dem in Kopie beigefügten Aktenvermerk vom 06.09.2002, gefertigt von Herrn G... Die Vergabestelle hat uns dringend geraten, dass Sie uns den Inhalt des genannten Vermerks unmittelbar bestätigen. Bitte haben Sie die Freundlichkeit und senden uns eine entsprechende Bestätigung zu“. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 25.09.2002 und führte aus:
„Der Förderbescheid vom 3.12.2001 schreibt vor, dass die Leistungen nach VOB auszuschreiben sind. Der Bund als Förderer des Projektes beschränkt sich bei der Verwendungsprüfung darauf, zu kontrollieren, ob ausgeschrieben worden ist. Wenn gewichtige und nach der VOB zugelassene Gründe eine beschränkte Ausschreibung zulassen, ist die Auflage erfüllt.
Für die Vergabe gilt, dass nicht unbedingt das günstigste Angebot akzeptiert zu werden braucht. Entscheidend ist, dass derjenige den Zuschlag erhält, der gemessen an den in der Ausschreibung beschriebenen statischen und technischen Voraussetzungen das optimalste Gerät anbietet.
Unter diesen Voraussetzungen kann ich, so habe ich auch Herrn G... erklärt, die Vergabe an die Fa. K... mittragen“.
Die Klägerin hat darauf den Auftrag zur Beschaffung des Containerkrans an die Firma K... vergeben.
Mit Schreiben vom 22.06.2006 reichte die Klägerin die Verwendungsnachweise für die durchgeführten Maßnahmen ein. Mit Schriftsätzen vom 10.07.2006 und vom 02.05.2007 sowie durch E-Mail vom 18.01.2008 und vom 23.01.2008 forderte die Beklagte weitere Unterlagen an. Mit Schreiben vom 07.03.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es bestehe der Verdacht schwerer Vergaberechtsverstöße, insbesondere weil es an einer ordnungsgemäßen Ausschreibung für eine Reihe von Aufträgen fehle. Die Klägerin nahm hierzu durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 Stellung.
10 
Mit Bescheid vom 30.06.2008 widerrief die Beklagte die der Klägerin zur Erweiterung der trimodalen Containerumschlaganlage im Hafen S. gewährten Zuwendungen in Höhe von 432.983,42 EUR und verpflichtete die Klägerin, diesen Teilbetrag zu erstatten. Darüber hinaus wurde die Klägerin verpflichtet, Zinsen in Höhe von 687.902,28 EUR für die Bereitstellung dieses Teilbetrags sowie wegen nicht alsbaldiger Verwendung gewährter Zuwendungen zu zahlen. Die Klägerin habe die Aufträge für die Beschaffung des Containerkrans, für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, für den Bau der Toranlagen, für das Versetzen der Fahrzeugwaagen und für den Bau einer Tankanlage - auflagewidrig - ohne öffentliche Ausschreibung und freihändig vergeben. Angesichts dieser schwerwiegenden Vergaberechtsverstöße müsse, der langjährigen Verwaltungspraxis entsprechend, ein Betrag in Höhe von 20 % der betroffenen Aufträge von der Förderung ausgeschlossen werden. Dieser sei nach § 49a VwVfG zu erstatten und zu verzinsen. Darüber hinaus bestehe ein isolierter Zinsanspruch gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG, weil die Klägerin die abgerufenen Zuwendungen teilweise nicht innerhalb der hierfür bestimmten Zeit verbraucht habe.
11 
Den am 24.07.2008 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 als unbegründet zurück. Auch die hiergegen erhobene Anfechtungsklage blieb weitgehend erfolglos und wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.11.2009 ganz überwiegend abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide nur insoweit auf, als die von der Klägerin darin verlangten Zinsen mehr als 3 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen.
12 
Die Klägerin hat hiergegen die durch Senatsbeschluss vom 01.06.2010 (- 9 S 2824/09 -) zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 25.09.2002 eine Zusicherung abgegeben, dass hinsichtlich des Containerkrans eine Ausnahme vom Erfordernis der öffentlichen Ausschreibung anerkannt werde. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung müsse zur Auslegung des Schriftsatzes auch das vorangegangene Verfahren berücksichtigt werden; dementsprechend sei auch in der Betreffzeile auf die Vorkorrespondenz und das Telefonat vom 12.08.2002 Bezug genommen worden. Hieraus ergebe sich indes, dass die Klägerin Rücksprache mit der Beklagten gehalten habe, um das Risiko einer späteren Rückforderung auszuschließen. Auch das Schreiben selbst habe von der Klägerin nur so verstanden werden können, dass die - der Beklagten zuvor detailliert beschriebene - Vergabe an die Firma K... freigegeben worden sei. Aus maßgeblicher Empfängersicht habe die Beklagte die bereits zuvor fernmündlich gegebene Zusicherung schriftlich bestätigt. Selbst wenn man das Schreiben nicht als Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG qualifizieren wolle, habe die Beklagte jedenfalls einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einem nachträglichen Widerruf wegen der gewählten Vergabeform entgegenstehe. Auch im Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 habe die Beklagte die Vergabeart erneut bestätigt. In voller Kenntnis des Vergabeverfahrens und nach abschließender Überprüfung seien dort die durch die Vergabe an die Firma K... entstandenen Kosten für die Krananlage in Höhe von 2.130.000,-- EUR als zuwendungsfähig anerkannt worden. Durch diesen Widerspruchsbescheid sei bereits eine Bindungswirkung eingetreten, die dem nachträglichen Widerruf entgegenstehe; jedenfalls aber ergebe sich aus der abermaligen Anerkennung der gewählten Vergabeart ein (zweiter) Vertrauenstatbestand.
13 
Im Übrigen erweise sich die freihändige Vergabe des Containerkrans auch als zulässig, weil die Ausnahmefälle des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) und h) VOL/A vorgelegen hätten. Angesichts der komplexen Bedingungen und Anforderungen für den erforderlichen Containerkran - der ausladend genug sein musste, um auch die im Hafenbecken in zweiter Reihe gelegenen Schiffe beladen und löschen zu können, gleichzeitig aber bestimmte Radlasten nicht überschreiten durfte - sei eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht möglich gewesen. Selbst für die Beurteilung der eingeholten Angebote habe die Klägerin einen Sachverständigen einschalten müssen. Letztlich habe nur ein Containerkran in Gitterrohrbauweise ausgewählt werden können, der allein von der Firma K... habe angeboten werden können. Die technischen Voraussetzungen für den am Standort erforderlichen Containerkran hätten daher ohnehin nur von einem Unternehmen erfüllt werden können, sodass sich eine Ausschreibung als sinnlos erwiesen hätte.
14 
Angesichts des beschriebenen Verfahrensablaufes und Sachstandes könne jedenfalls nicht von einem schwerwiegenden Vergabeverstoß ausgegangen werden, der einen zwanzigprozentigen Abschlag rechtfertige. Insoweit setze sich die Beklagte auch in Widerspruch zu anderen, durch die Rechtsprechung dokumentierten Fällen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte selbst jedenfalls eine erhebliche Mitverantwortung an dem nunmehr behaupteten Vergaberechtsverstoß treffe. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall habe die Beklagte die Klägerin gerade nicht aufgefordert, den Containerkran öffentlich auszuschreiben. Vielmehr habe sie die Klägerin, trotz deren eindeutiger Anfrage, nicht hinreichend aufgeklärt und auf die von der Beklagten offenbar angenommene Rechtslage hingewiesen. Die Beklagte treffe daher eine erhebliche Mitverantwortung, sodass weder von einem schweren Vergaberechtsverstoß ausgegangen noch eine ausreichende Ermessensbetätigung der Beklagten festgestellt werden könne. Ausreichende Erwägungen zur Festsetzung des Quotenanteils von 20 % seien nicht erkennbar. Nicht gewürdigt habe die Beklagte überdies, dass sich die Klägerin bei der Vergabe von einem Sachverständigen habe beraten lassen und die Beklagte in ihr Vorgehen umfassend einbezogen habe.
15 
Unabhängig hiervon sei die Widerrufsfrist nicht eingehalten worden. Durch die Kommunikation im Vorfeld des Schreibens vom 25.09.2002 sei dem Beklagten positiv bekannt gewesen, dass der Auftrag für die Erstellung des Containerkrans freihändig vergeben wurde. Alle für den nachträglichen Widerruf erforderlichen Tatsachen seien damit bereits im Jahr 2002 bekannt gewesen. Andere Gesichtspunkte würden in den angegriffenen Bescheiden nicht herangezogen, selbst im Gerichtsverfahren habe die Beklagte nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Informationen sie erst später bekommen habe. Jedenfalls aber bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2005 sei die Vergabe des Containerkrans von der Beklagten nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern umfassend geprüft worden. Selbst wenn man auf den Zugang der Prüfungsmitteilung des Prüfungsamts des Bundes vom 17.05.2006 abstellen wolle, sei die Widerrufsfrist nicht eingehalten. Die nachfolgende Anhörung habe ihren Sinn als Mittel der Sachverhaltsaufklärung damit nicht mehr erfüllen können, weil bereits alle erforderlichen Umstände bekannt gewesen seien. Demgemäß habe sich aus dem Anhörungsschreiben der Klägerin vom 26.03.2008 auch nichts mehr ergeben können, das für den Widerruf hätte relevant sein können. Angesichts der gewaltigen Verfahrensdauer sei die Befugnis zum Widerruf der Zuwendung im Übrigen auch verwirkt.
16 
Auch in Bezug auf die Fahrzeugwaagen sei die freihändige Vergabe nach den Ausnahmebestimmungen der § 3 Nr. 4 Buchstabe a) und d) VOB/A zulässig gewesen. Denn die Verlegung des Standortes der Firma B... sei Voraussetzung für die Erweiterung des S.er Containerterminals gewesen. Ohne diese Verlegung sei eine Hafenerweiterung aufgrund der örtlichen Verhältnisse gar nicht möglich gewesen. Die Firma B... habe in ihren Gesprächen aber deutlich gemacht, dass ein Umzug nur in Frage komme, wenn die Fahrzeugwaagen durch die Firma B… versetzt würden. Für den Auftrag sei daher von vornherein nur eine Firma in Betracht gekommen. Überdies sei die freihändige Vergabe auch durch die zeitliche Eile gerechtfertigt gewesen. Denn die Klägerin habe der Firma B... für jeden Betriebsausfall-Tag eine Entschädigung in Höhe von 12.601,25 EUR zu bezahlen gehabt. Die Mehrkosten, die sich durch die aufgrund einer Ausschreibung entstehende Verzögerung ergeben hätten, seien daher nicht tragbar gewesen. Entsprechendes gelte für die freihändige Vergabe des Baus der Tankanlage; auch insoweit sei angesichts des zeitlichen Rahmens nur eine freihändige Vergabe möglich gewesen.
17 
Schließlich sei auch die Zinsforderung unberechtigt. Zwar habe die Klägerin Fördermittel in Höhe von 5.814.411,27 EUR am 16.12.2001 ausbezahlt erhalten, welche nicht in voller Höhe innerhalb der im angefochtenen Bescheid genannten zwei Monate nach Auszahlung verbraucht worden seien. Dem liege indes zugrunde, dass die Beklagte deutlich darauf hingewiesen habe, dass im Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereitstünden, dies jedoch für das folgende und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Die Klägerin sei daher vom Sachbearbeiter der Beklagten aufgefordert worden, die Mittel unverzüglich abzurufen. Da dem Sachbearbeiter aber die langfristige Verwendung der Fördermittel bekannt gewesen sei, habe er mit der Veranlassung der Fördermittelauszahlung einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass eine Verzinsung dieser Beträge wegen nicht alsbaldiger Verwendung für fällige Zahlungen nicht erfolgen werde. In Höhe eines Teilbetrags von 2.915.386,30 EUR seien auch die Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 VwVfG nicht erfüllt. Denn hierbei handle es sich um die zugunsten der Firma B... zu leistende Entschädigungssumme und damit nicht um investive Maßnahmen im Sinne der Vorschrift. Schließlich habe die Beklagte bei ihrer Ermessensbetätigung auch nicht berücksichtigt, dass angesichts des langen Zeitlaufs eine unverhältnismäßig hohe Zinsbelastung auflaufe.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2009 - 6 K 114/09 - zu ändern und den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 30. Juni 2008 in der Gestalt des von ihr erlassenen Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2008 aufzuheben.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die freihändige Vergabe des Auftrags für den Containerkran sei weder explizit noch konkludent genehmigt worden. Die von der Klägerin behaupteten mündlichen Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters seien bereits aus formalen Gründen unbeachtlich, da die gemäß § 38 VwVfG erforderliche Schriftform für die Abgabe einer Zusicherung fehle. Im Übrigen habe der Sachbearbeiter im Schreiben vom 25.09.2002 auch klargestellt, welche Erklärungen er abgegeben habe und welche nicht. Angesichts der eindeutigen Formulierung („So habe ich auch Herrn G... erklärt“) fasse das Schreiben den bisherigen Kommunikationsstand zusammen, sodass jedenfalls abweichende Behauptungen der Beklagten nicht mehr entgegengehalten werden könnten. Inhaltlich enthalte das Schreiben vom 25.09.2002 aber gerade keine Freistellung von den einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften, auf diese sei vielmehr ausdrücklich und erneut hingewiesen worden. Etwas anderes ergebe sich übrigens auch nicht, wenn man die vorangegangenen Gespräche berücksichtige. Denn Anlass und Grundlage des Gesprächs vom 12.08.2002 sei das Schreiben der Klägerin vom 08.08.2002 und der darin enthaltene Vergabevorschlag des Sachverständigen F... gewesen. Dieser habe sich jedoch allein mit den vorliegenden Angeboten befasst, eine Aussage zum Vergabeverfahren enthalte das Gutachten dagegen nicht. Auch der Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 - der fälschlicherweise auf den 01.12.2005 datiert sei - beziehe sich inhaltlich nicht auf vergaberechtliche Fragestellungen. Regelungsgegenstand sei lediglich die grundsätzliche Förderfähigkeit der ausgewiesenen Kostenpositionen.
23 
Die freihändige Vergabe erweise sich auch nicht als ausnahmsweise zulässig. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung sei eine Leistungsbeschreibung möglich gewesen. Hierfür müsse nicht jedes technische Detail vorab festgelegt werden; vielmehr genüge eine funktionale Leistungsbeschreibung, bei der die Rahmenbedingungen und die besonderen Anforderungen ausgeführt werden, die aufgrund des Standorts und der betriebsbedingten Vorgaben von dem zu beschaffenden Containerkran zu erfüllen sind. Gleiches gelte für die Umsetzung der Fahrzeugwaagen, denn die Vergabe des Auftrags sei jedenfalls nicht dergestalt dringlich gewesen, dass die in § 18 VOB/A vorgeschriebenen Angebotsfristen nicht mehr hätten eingehalten werden können. Eine aus wirtschaftlichen Gründen begrüßenswerte, objektiv aber nicht zwingende Verkürzung rechtfertige aber keine besondere Dringlichkeit im Sinne des § 3 Nr. 4a) VOB/A. Auch für den Bau der Tankanlage seien ausreichende Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe weder vorgetragen noch ersichtlich.
24 
Die Beklagte habe auch die Jahresfrist für den verfügten Widerruf beachtet. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei dem Sachbearbeiter im Jahr 2002 das für den Widerruf erforderliche Tatsachenmaterial noch nicht bekannt gewesen. Der Umstand, dass eine öffentliche Vergabe nicht stattgefunden habe, begründe nicht bereits die Annahme eines Verstoßes gegen das Vergaberecht. Vielmehr müsse darüber hinaus geprüft werden, ob die von der VOL/A normierten Voraussetzungen für ein Abweichen vom Regelfall der öffentlichen Vorgabe vorlägen. Davon, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, habe der Amtswalter aber keine Kenntnis gehabt. Auch der Verweis auf die Prüfungsmitteilung des Prüfungsamts des Bundes gehe fehl. In dieser seien vergaberechtliche Aspekte gar nicht thematisiert, sodass damit auch keine vollständige Tatsachengrundlage geschaffen worden sein könne. Schließlich sei selbst der mit Schreiben vom 22.06.2006 übermittelte Verwendungsnachweis nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn. Dieser sei in wesentlichen Bestandteilen lückenhaft gewesen, sodass mit Schreiben vom 22.05.2007 und nachfolgend durch E-Mail vom 18.01.2008 weitere Unterlagen hätten angefordert werden müssen. Hinsichtlich der für die Ausübung des Widerrufs erforderlichen Ermessenserwägungen habe der Fristlauf daher erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens begonnen.
25 
Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die angegriffene Entscheidung ermessensfehlerfrei zustande gekommen sei. Wie bereits ausgeführt, habe sich aus der Kommunikation des Jahres 2002 kein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin ergeben. Vielmehr habe sich die Klägerin angesichts der von der Beklagten abgegebenen Äußerungen gedrängt sehen müssen, hinsichtlich der Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe eine fachkundige Beratung einzuholen. Dies habe sie jedoch gerade nicht getan, sondern den Auftrag trotz der bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit freihändig vergeben. Entgegen der im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Klägerin habe sich der Sachverständige auch gerade nicht mit der Frage der Vergabe befasst. Eine Vergleichbarkeit mit den von der Klägerin zitierten Fällen aus der Rechtsprechung liege nicht vor; Anzahl und Schwere der Rechtsverstöße seien im vorliegenden Fall vielmehr von anderer Qualität.
26 
Schließlich sei auch die Zinsforderung nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin auf die Entschädigung für die Firma B... verwiesen habe, seien auch diese Zahlungen, wie alle anderen Bestandteile des Zuwendungsbetrages, im Bescheid vom 03.12.2001 aufgeführt. Die Beklagte habe auch in keiner Weise Anlass für die Annahme gegeben, dass sie von einer Zinsrückforderung absehen werde. Im Übrigen sei das Entschließungsermessen durch den in § 7 Abs. 1 BHO normierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung im Regelfall gebunden. Außergewöhnliche oder atypische Umstände, die es rechtfertigen könnten, vollständig oder teilweise auf die Erhebung der Zinsen zu verzichten, seien jedoch nicht gegeben.
27 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend erhobene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit sie noch Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung ist - zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
29 
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der gewährten Zuwendungen ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler (3.) sowie innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist (4.) ausgeübt worden. Die aufgrund des widerrufenen Bescheids gewährten Leistungen muss die Klägerin erstatten und verzinsen (5.).
30 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 als auch die nachträglichen Änderungsbescheide verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [334]). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eingeordnet werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. Nach 3.2 ANBest-P sind auch die Abschnitte 2 der VOB/A bzw. VOL/A nach Maßgabe der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) anzuwenden.
31 
2. Diese Auflagen hat die Klägerin nicht erfüllt.
32 
a) Die Vergabe des Auftrags für den Containerkran stellt eine Leistung im Sinne des § 1 VOL/A dar, die grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden muss.
33 
Da auch der in § 2 Nr. 3 der VgV (in der maßgeblichen Fassung vom 09.01.2001, BGBl. 2001 I S. 110) geregelte Schwellenwert überschritten war, richtete sich das Vergabeverfahren grundsätzlich nach Abschnitt 2 der VOL/A. Ob insoweit ein Auftrag im Sektorenbereich Verkehr gemäß § 8 Nr. 4 Buchstabe b) VgV angenommen werden kann (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -), der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VgV eine Freistellung von den strengeren Vergabemodalitäten des 2. Abschnitts der VOL/A zur Folge hätte - wozu der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht neigt -, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn die von der Klägerin vorgenommene freihändige Vergabe erfüllt bereits nicht die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A, die in jedem Falle anzuwenden sind (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A Abschnitt 2). Auch danach muss eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die in § 3 Nr. 4 VOL/A Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. zur Nachrangigkeit der freihändigen Vergabe auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -). Ein entsprechender Ausnahmetatbestand ist aber nicht erfüllt.
34 
aa) Eine Leistung im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1, für die aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt, lag nicht vor.
35 
Zu Recht hat die Beklagte bereits darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte. Auch die Klägerin war daher nicht davon ausgegangen, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Dies gilt um so mehr, als die Gitterrohrbauweise von der Klägerin nicht verbindlich vorgegeben war, und daher ggf. auch andere technische Lösungen hätten gewählt werden können, um die von der Klägerin gestellten Anforderungen zu erfüllen.
36 
Schließlich ist weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert (§ 3 Nr. 5 VOL/A Abschnitt 1), dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen Containerkran in Gitterrohrbauweise anzubieten. Da es sich insoweit um eine Individuallösung mit einem erheblichen Auftragsvolumen handelte, ist überdies die Annahme nicht fernliegend, dass ggf. auch Unternehmen, die derartige Kräne bislang nicht erstellt haben, eine entsprechende Lösung entwickeln und ein Angebot hierzu abgeben würden. Gerade dieser Verbreiterung des Bewerberfeldes dient aber die öffentliche Ausschreibung. Je größer der Kreis der Bieter und damit der Konkurrenzdruck, desto wirtschaftlicher kann die Leistung regelmäßig erworben werden. Steht also nicht von vornherein fest, dass ein Anbieter „Alleinstellungsmerkmale“ besitzt und somit ohnehin nur ein Unternehmen für die Vergabe in Betracht kommen kann, hat ein öffentliches Verfahren stattzufinden, um die Marktgegebenheit auszuloten und etwaigen Anbietern gleiche Chancen bieten zu können. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin aber gerade nicht verschafft (vgl. hierzu auch Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 80).
37 
bb) Die Leistung war auch nicht besonders dringlich im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe f) VOL/A Abschnitt 1.
38 
Die Klägerin hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre. Insbesondere aber scheidet die Annahme einer zur freihändigen Vergabe berechtigenden „Dringlichkeit“ vorliegend deshalb aus, weil diese ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Klägerin hat (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 59 m.w.N.; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -). Der beschriebene Termindruck geht auf Planungsfehler zurück, sodass eine Einhaltung der Ausschreibungsfristen bei entsprechender Gestaltung des Beschaffungsvorgangs ohne weiteres möglich gewesen wäre.
39 
Im Übrigen reichen finanzielle Nachteile wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln grundsätzlich nicht aus, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. auch Lamm/Ley, VOL-Handbuch, Loseblatt-Sammlung, Stand: 02/2011, B.3. S. 26 f.; zur Beschränkung auf Gefahrensituationen u.ä. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 19.11.2003 - VII-Verg 59/03 -). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass andernfalls diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert würden, die ihre Gesuche erst zum Jahresende eingereicht haben, und die Anwendbarkeit der freihändigen Vergabe so durch Verzögerungen selbst herbeigeführt werden könnte.
40 
cc) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A Abschnitt 1 nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären.
41 
Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Aufforderung an die vier von der Klägerin angeschriebenen Unternehmen mühelos gelang. Warum eine entsprechende Ausschreibung nicht auch öffentlich hätte erfolgen können, hat die Klägerin nicht dargetan.
42 
Insbesondere aber erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte insoweit auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
43 
Auch wenn man berücksichtigt, dass zur Bewältigung der Anforderungen möglicherweise unterschiedliche Lösungen denkbar sind und insoweit auch „das gestalterisch-schöpferische Potential des Auftragnehmers“ gefragt sein mag (vgl. hierzu OLG München, Beschluss des Vergabesenats vom 28.04.2006 - Verg 6/06 -), kann die gesuchte Leistung vorliegend doch jedenfalls durch die Zielvorgabe und die vorherrschenden Rahmenbedingungen hinreichend präzise bestimmt werden. Ansätze hierzu hat die Beklagte auch wiederholt aufgezeigt, etwa durch die Kennzeichnung der erforderlichen Eigenschaften in Bezug auf maximale Radlasten, Tragfähigkeit, Hubhöhe u.a.. Eine den beschreibbaren Rahmen sprengende Entwicklungsleistung, deren Kennzeichnung nur durch eine Vorwegnahme und Einengung denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten und notwendiger Freiräume (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -) erfolgen könnte, liegt angesichts der klaren Vorgaben, an denen auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige die Angebote der vier angeschriebenen Unternehmen gemessen hat, nicht vor.
44 
b) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung hat die Beklagte auch keine Zusicherung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der die freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde.
45 
Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.09.2002 keine Genehmigung oder Duldung. Bei Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N.) kommt dem Schreiben ein entsprechender Erklärungsgehalt nicht zu.
46 
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, denn die freihändige Vergabe an die Fa. K... wird in dem Schreiben gerade nicht genehmigt. Eine eigene und endgültige Entscheidung enthält der Schriftsatz nicht. Der Verfasser bestätigt vielmehr nur, dass die angedachte Vergabe unter den benannten Voraussetzungen mitgetragen werden könne. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, hat die Beklagte mit dem Schreiben aber weder geprüft noch bestätigt. Vielmehr wird ausdrücklich auf die bestehende Ausschreibungspflicht verwiesen, die nur entfallen könne, wenn „gewichtige und nach der VOB zugelassene Gründe“ hierfür vorlägen.
47 
Dieses Ergebnis wird von der Vor- und Entstehungsgeschichte - deren Berücksichtigung von der Klägerin zu Recht gefordert wird - bestätigt. Denn der Schriftsatz steht in Zusammenhang mit den vorangegangenen Nachfragen der Klägerin. Mit diesen war erkennbar bezweckt worden, die von der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. geäußerten Zweifel an der freihändigen Vergabe auszuräumen und das Risiko etwaiger Vergaberechtsverstöße abzuwälzen. Die erhoffte Risikoübernahme ist mit dem Schriftsatz indes ersichtlich nicht erfolgt. Ein verständiger Empfänger konnte die Stellungnahme billiger Weise nicht dahin verstehen, dass eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert worden wäre. Dem Schreiben kann vielmehr nur der Gehalt entnommen werden, dass ein Widerspruch der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht erfolgen wird, die Prüfung, ob ein ausreichender Grund für ein Absehen von der Ausschreibungspflicht vorliegt, aber in eigener Zuständigkeit zu erfolgen hat.
48 
Dem entspricht im Übrigen auch der Verfahrenslauf. Denn die dem Sachbearbeiter übermittelten Informationen hätten eine Entscheidung der Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der öffentlichen Ausschreibung erfüllt sind, nicht zugelassen. Dies macht die Fülle der nunmehr von der Klägerin erhobenen Einwände und Ausnahmetatbestände deutlich. Die Einhaltung der Vergabebestimmungen wird demgemäß erst nach Vorlage der Vergabevermerke und Verwendungsnachweise beurteilt. Folgerichtig ist auch im Schreiben vom 25.09.2002 auf die Kontrolle „bei der Verwendungsprüfung“ verwiesen worden.
49 
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem auf 01.12.2005 datierten „Widerspruchsbescheid“ vom 08.12.2005, der in der Sache nur eine Abhilfe zum Änderungsbescheid vom 01.12.2005 wegen eines Rechenfehlers enthält. Wie in den vorangegangenen Zuwendungsbescheiden, wird auch in dieser Entscheidung lediglich die Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Mehrkosten geprüft und geregelt. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der gewählten Vergabeart enthält der Bescheid dagegen nicht; vergaberechtliche Fragestellungen sind vielmehr gar nicht enthalten. Dementsprechend kann dem Bescheid auch keine Regelung über das endgültige Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge entnommen werden. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr - wie allgemein im Zuwendungsrecht (vgl. zum Vorbehalt endgültiger Regelung: BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [241]) - der erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme und Vorlage der Verwendungsnachweise erfolgenden Kontrolle vorbehalten.
50 
c) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, den Bau der Toranlagen, das Versetzen der Fahrzeugwaagen und den Bau einer Tankanlage fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
51 
aa) Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A Abschnitt 1 unterhalb der in § 2 Nr. 4 VgV geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte freihändige Vergabe wäre deshalb nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A Abschnitt 1 vorläge.
52 
bb) Die Klägerin beruft sich hinsichtlich des Versetzens der Fahrzeugwaage und des Baus der Tankanlage auf die Privilegierung aus § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1, wonach die freihändige Vergabe zulässig ist, wenn für die Leistung aus bestimmten Gründen nur ein Unternehmer in Betracht kommt. Die Vergabe dieser Leistungen, die im Rahmen der Betriebsverlagerung der Fa. B... erfolgten, an die bestehenden Vertragspartner sei von der Fa. B... gefordert worden, so dass für die Klägerin kein Spielraum bestanden habe. Ob damit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1 erfüllt wären, erscheint fraglich. Denn die dort geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2003, VOB/A § 3 Rn. 49). Die Frage kann indes dahinstehen, weil die Klägerin ihre Behauptung weder im Vergabeverfahren (vgl. § 30 VOB/A Abschnitt 1) noch im gerichtlichen Verfahren belegt hat; insbesondere lag eine vertragliche Verpflichtung der Fa. B... gegenüber offenbar nicht vor. Im Übrigen hat die Klägerin der Beklagten im Schreiben vom 27.09.2002 mitgeteilt, sie setze voraus, dass die investiven Maßnahmen von der Fa. B... öffentlich nach VOB/A bzw. VOL/A ausgeschrieben und prüffähige Kostennachweise vorgelegt werden.
53 
Soweit hinsichtlich des Auftrags für den Bau der Toranlagen auf die besondere Erfahrung der Fa. G... ... ... verwiesen worden ist, genügt dies ebenfalls nicht den Ausnahmevoraussetzungen. Denn dass andere Unternehmen nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen würden, ist weder behauptet noch nachgewiesen worden. Technische Besonderheiten, die maßnahmebezogen nur durch die Fa. G... ... ... hätten bewältigt werden können (vgl. hierzu Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 79 f.), sind aber nicht ersichtlich.
54 
cc) Auch auf den Tatbestand des § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 kann die Vergabe insoweit nicht gestützt werden.
55 
Abgesehen davon, dass nicht substantiiert belegt wurde, dass eine öffentliche Ausschreibung tatsächlich zu Terminschwierigkeiten und Ablaufproblemen geführt hätte, kann die von § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 vorausgesetzte besondere Dringlichkeit grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden. Objektive, in der Eigenart der Leistung oder den besonderen Projektumständen wurzelnde Gründe für den besonderen Termindruck sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin eingeräumt, dass in den ursprünglichen Ablaufplänen ausreichende Zeitspannen für die Baumaßnahmen nicht berücksichtigt worden sind.
56 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler ausgeübt worden.
57 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 [58] ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [337]), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen.
58 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der im Vorfeld der Containerkran-Beschaffung von der Beklagten abgegebenen Äußerungen. Auch danach musste der Klägerin klar sein, dass eine freihändige Vergabe nur unter den in der VOL statuierten Ausnahmevoraussetzungen zulässig ist. Sie hat diese indes nicht weiter geprüft, sondern sich trotz der vorhandenen Bedenken und ohne weitere Klärung zur freihändigen Vergabe entschieden und ist das damit verbundene Risiko bewusst eingegangen. Selbst von einer nochmaligen Befassung der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. ist offenbar abgesehen worden.
59 
Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrages ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie bereits dargelegt, ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt. Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet. Dabei hat die Beklagte zutreffend klargestellt, dass insoweit nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr fünf eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von mehr als 2 Millionen EUR. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch eine sorglose Handhabung dokumentiert hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den in der benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf festgesetzten Widerrufsanteil von 10 % kann nicht festgestellt werden. Zu Recht hat die Beklagte auf die insoweit abweichenden Fallumstände und insbesondere darauf verwiesen, dass das Verschulden dort durch die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Beratung bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens als gemildert angesehen werden durfte. Ein das Ermessen bindender Vertrauenstatbestand ist - wie bereits ausgeführt - durch die Beklagte nicht gesetzt worden. Die Klägerin mag darauf vertraut haben, dass ein Widerruf angesichts der Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters nicht stattfinden wird. Rechtlich ergiebige Anhaltspunkte dafür hat die Beklagte indes nicht gesetzt, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin insoweit schutzwürdige Belange geltend machen könnte, nicht ankommt. Schließlich ist entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung auch keine überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass die vollständigen Prüfunterlagen erst im Februar 2008 vorlagen, ist die Bearbeitung vielmehr zügig erfolgt.
60 
Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Beklagte hat die gewährte Zuwendung nur in einer Teilhöhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrags widerrufen und der Klägerin damit jeweils den Großteil der bewilligten Subvention belassen. Auch insgesamt ist mit dem Teilwiderruf in Höhe von 432.983,42 EUR nur ein Bruchteil von rund 5 % der Gesamtförderung in Höhe von 8.577.427,29 EUR betroffen. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte oder existenzgefährdende Wirkungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
61 
4. Schließlich ist auch die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
62 
Entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung begann diese Frist nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beklagte Kenntnis von der freihändigen Vergabe der Aufträge erhielt. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt den Widerruf noch nicht. Voraussetzung für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist vielmehr die auflagewidrige Vergabe. Nachdem aber unter bestimmten - und von der Klägerin hier behaupteten - Umständen auch die freihändige Vergabe den Regeln des Vergaberechts entspricht, genügt die Kenntnis von der Wahl dieser Vergabeart nicht, um einen Widerrufs-tatbestand annehmen zu können. Hierfür ist vielmehr eine Prüfung der entsprechenden Ausnahmebestimmungen erforderlich. Erst mit der Vorlage der Vergabevermerke und der Verwendungsnachweise wird die Bewilligungsbehörde aber in die Lage versetzt, die Einhaltung der Vergabestimmungen zu kontrollieren. Dementsprechend erfolgen derartige Entscheidung regelmäßig auch erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [240 f.]). Die von § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Fristlauf geforderte Kenntnis umfasst daher jedenfalls auch die für eine Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Nachdem diese - auf mehrfache Nachfragen der Beklagten - erst mit Schreiben vom 31.01.2008 vollständig vorgelegt worden sind, konnte die Widerrufsfrist daher auch frühestens mit Zugang dieses Schriftsatzes beginnen. Der Bescheid vom 30.06.2008 war daher nicht verfristet.
63 
Im Übrigen setzt der Lauf der Widerrufsfrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus voraus, dass auch die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 [362]). Demgemäß ist auch die Anhörung des Betroffenen noch abzuwarten, denn auch aus dieser können sich erhebliche Tatsachen für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ergeben. Ob hier ausnahmsweise anderes gegolten hätte, weil der Beklagten bereits ohnehin alle für die Ermessensbetätigung relevanten Umstände bekannt gemacht wurden, kann angesichts des Zeitlaufes offenbleiben.
64 
5. Die aufgrund des widerrufenen Zuwendungsbescheids erbrachten Leistungen sind gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten und nach Maßgabe des § 49a Abs. 4 VwVfG zu verzinsen.
65 
Nach der insoweit rechtskräftigen, weil von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zinssatz hierfür nicht der im Gesetz benannte Satz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sondern der in Nr. 8.4 der ANBest-P der im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung ausgewiesene Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Klägerin hat Einwände hiergegen nicht erhoben.
II.
66 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten darüber hinaus für die Zeit der nicht bestimmungsgemäß verwendeten Zuwendung geltend gemachten Zinsforderung ist § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Danach können für Leistungen, die nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wurden, Zinsen verlangt werden. Nr. 8.5 ANBest-P sieht auch hierfür einen Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor. Der erhöhte Zinsansatz aus § 49a Abs. 3 VwVfG ist vom Verwaltungsgericht auch insoweit rechtskräftig abgesprochen worden
67 
Unstreitig hat die Klägerin die im Dezember 2001 abgerufenen Zuwendungen in Höhe von 5.814.411,27 EUR nicht vollständig innerhalb der in Nr. 5.4 festgelegten Zweimonatsfrist verbraucht (vgl. zur Konkretisierung der „alsbaldigen“ Verwendung auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerw-GE 116, 332 [334 ff.]) und die Entschädigungszahlung an die Fa. B... erst fast elf Monate später geleistet. Weder diesen Umstand noch eine Abweichung von dem mit dem Antrag eingereichten Bauzeiten- und Finanzierungsplan hat die Klägerin der Bewilligungsbehörde mitgeteilt. Vielmehr hat sie aus diesen Mitteln Guthabenzinsen in Höhe von 273.562,27 EUR erwirtschaftet. Für den behaupteten Vertrauenstatbestand, den der Sachbearbeiter der Beklagten vor Abrufung der Mittel gesetzt haben soll, fehlt jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn dabei darauf hingewiesen worden sein sollte, dass die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel in künftigen Jahren nicht sicher ist, läge hierin keine Zusicherung, dass der Zinsvorteil aus bestimmungswidrig abgerufenen Zuwendungen nachträglich nicht eingefordert werden würde. Es hätte im Übrigen auch für die Klägerin offensichtlich sein müssen, dass ihr eine Befugnis zum anderweitigen Einsatz der zweckgebundenen Zuwendungen aus Rechtsgründen nicht zukommen kann und die Entscheidung hierüber auch nicht durch eine Telefonauskunft des Sachbearbeiters erfolgt.
68 
Die Entscheidung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Interesse der Klägerin von einem gemäß Nr. 8.3.1 ANBest-P möglichen Widerruf der Zuwendungen wegen nicht alsbaldiger Verwendung keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Reduzierung der Verzinsung auf den von der Klägerin tatsächlich erzielten Zinssatz ist dagegen nicht geboten. Hiermit würde einerseits die im Gesetz und der ANBest-P getroffene Vorgabe zum Zinssatz ausgehebelt; andererseits würde hierdurch das Anlagerisiko ohne sachlichen Grund auf die öffentliche Hand verlagert. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung durch die Beklagte verzögert worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [246 f.])
III.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
71 
Beschluss vom 28. September 2011
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.028.696,82 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
73 
Nachdem der Zinssatz vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgesenkt wurde und hierüber im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden war, ist maßgeblicher Streitwert in der zweiten Instanz der in den Bescheiden ausgewiesene Erstattungsbetrag von 432.983,42 EUR zuzüglich des nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts neu berechneten Zinsanspruchs in Höhe von 595.713,40 EUR (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2011, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend erhobene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit sie noch Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung ist - zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
29 
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der gewährten Zuwendungen ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler (3.) sowie innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist (4.) ausgeübt worden. Die aufgrund des widerrufenen Bescheids gewährten Leistungen muss die Klägerin erstatten und verzinsen (5.).
30 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 als auch die nachträglichen Änderungsbescheide verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [334]). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eingeordnet werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. Nach 3.2 ANBest-P sind auch die Abschnitte 2 der VOB/A bzw. VOL/A nach Maßgabe der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) anzuwenden.
31 
2. Diese Auflagen hat die Klägerin nicht erfüllt.
32 
a) Die Vergabe des Auftrags für den Containerkran stellt eine Leistung im Sinne des § 1 VOL/A dar, die grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden muss.
33 
Da auch der in § 2 Nr. 3 der VgV (in der maßgeblichen Fassung vom 09.01.2001, BGBl. 2001 I S. 110) geregelte Schwellenwert überschritten war, richtete sich das Vergabeverfahren grundsätzlich nach Abschnitt 2 der VOL/A. Ob insoweit ein Auftrag im Sektorenbereich Verkehr gemäß § 8 Nr. 4 Buchstabe b) VgV angenommen werden kann (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -), der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VgV eine Freistellung von den strengeren Vergabemodalitäten des 2. Abschnitts der VOL/A zur Folge hätte - wozu der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht neigt -, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn die von der Klägerin vorgenommene freihändige Vergabe erfüllt bereits nicht die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A, die in jedem Falle anzuwenden sind (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A Abschnitt 2). Auch danach muss eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die in § 3 Nr. 4 VOL/A Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. zur Nachrangigkeit der freihändigen Vergabe auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -). Ein entsprechender Ausnahmetatbestand ist aber nicht erfüllt.
34 
aa) Eine Leistung im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1, für die aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt, lag nicht vor.
35 
Zu Recht hat die Beklagte bereits darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte. Auch die Klägerin war daher nicht davon ausgegangen, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Dies gilt um so mehr, als die Gitterrohrbauweise von der Klägerin nicht verbindlich vorgegeben war, und daher ggf. auch andere technische Lösungen hätten gewählt werden können, um die von der Klägerin gestellten Anforderungen zu erfüllen.
36 
Schließlich ist weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert (§ 3 Nr. 5 VOL/A Abschnitt 1), dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen Containerkran in Gitterrohrbauweise anzubieten. Da es sich insoweit um eine Individuallösung mit einem erheblichen Auftragsvolumen handelte, ist überdies die Annahme nicht fernliegend, dass ggf. auch Unternehmen, die derartige Kräne bislang nicht erstellt haben, eine entsprechende Lösung entwickeln und ein Angebot hierzu abgeben würden. Gerade dieser Verbreiterung des Bewerberfeldes dient aber die öffentliche Ausschreibung. Je größer der Kreis der Bieter und damit der Konkurrenzdruck, desto wirtschaftlicher kann die Leistung regelmäßig erworben werden. Steht also nicht von vornherein fest, dass ein Anbieter „Alleinstellungsmerkmale“ besitzt und somit ohnehin nur ein Unternehmen für die Vergabe in Betracht kommen kann, hat ein öffentliches Verfahren stattzufinden, um die Marktgegebenheit auszuloten und etwaigen Anbietern gleiche Chancen bieten zu können. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin aber gerade nicht verschafft (vgl. hierzu auch Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 80).
37 
bb) Die Leistung war auch nicht besonders dringlich im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe f) VOL/A Abschnitt 1.
38 
Die Klägerin hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre. Insbesondere aber scheidet die Annahme einer zur freihändigen Vergabe berechtigenden „Dringlichkeit“ vorliegend deshalb aus, weil diese ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Klägerin hat (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 59 m.w.N.; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -). Der beschriebene Termindruck geht auf Planungsfehler zurück, sodass eine Einhaltung der Ausschreibungsfristen bei entsprechender Gestaltung des Beschaffungsvorgangs ohne weiteres möglich gewesen wäre.
39 
Im Übrigen reichen finanzielle Nachteile wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln grundsätzlich nicht aus, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. auch Lamm/Ley, VOL-Handbuch, Loseblatt-Sammlung, Stand: 02/2011, B.3. S. 26 f.; zur Beschränkung auf Gefahrensituationen u.ä. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 19.11.2003 - VII-Verg 59/03 -). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass andernfalls diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert würden, die ihre Gesuche erst zum Jahresende eingereicht haben, und die Anwendbarkeit der freihändigen Vergabe so durch Verzögerungen selbst herbeigeführt werden könnte.
40 
cc) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A Abschnitt 1 nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären.
41 
Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Aufforderung an die vier von der Klägerin angeschriebenen Unternehmen mühelos gelang. Warum eine entsprechende Ausschreibung nicht auch öffentlich hätte erfolgen können, hat die Klägerin nicht dargetan.
42 
Insbesondere aber erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte insoweit auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
43 
Auch wenn man berücksichtigt, dass zur Bewältigung der Anforderungen möglicherweise unterschiedliche Lösungen denkbar sind und insoweit auch „das gestalterisch-schöpferische Potential des Auftragnehmers“ gefragt sein mag (vgl. hierzu OLG München, Beschluss des Vergabesenats vom 28.04.2006 - Verg 6/06 -), kann die gesuchte Leistung vorliegend doch jedenfalls durch die Zielvorgabe und die vorherrschenden Rahmenbedingungen hinreichend präzise bestimmt werden. Ansätze hierzu hat die Beklagte auch wiederholt aufgezeigt, etwa durch die Kennzeichnung der erforderlichen Eigenschaften in Bezug auf maximale Radlasten, Tragfähigkeit, Hubhöhe u.a.. Eine den beschreibbaren Rahmen sprengende Entwicklungsleistung, deren Kennzeichnung nur durch eine Vorwegnahme und Einengung denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten und notwendiger Freiräume (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -) erfolgen könnte, liegt angesichts der klaren Vorgaben, an denen auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige die Angebote der vier angeschriebenen Unternehmen gemessen hat, nicht vor.
44 
b) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung hat die Beklagte auch keine Zusicherung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der die freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde.
45 
Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.09.2002 keine Genehmigung oder Duldung. Bei Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N.) kommt dem Schreiben ein entsprechender Erklärungsgehalt nicht zu.
46 
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, denn die freihändige Vergabe an die Fa. K... wird in dem Schreiben gerade nicht genehmigt. Eine eigene und endgültige Entscheidung enthält der Schriftsatz nicht. Der Verfasser bestätigt vielmehr nur, dass die angedachte Vergabe unter den benannten Voraussetzungen mitgetragen werden könne. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, hat die Beklagte mit dem Schreiben aber weder geprüft noch bestätigt. Vielmehr wird ausdrücklich auf die bestehende Ausschreibungspflicht verwiesen, die nur entfallen könne, wenn „gewichtige und nach der VOB zugelassene Gründe“ hierfür vorlägen.
47 
Dieses Ergebnis wird von der Vor- und Entstehungsgeschichte - deren Berücksichtigung von der Klägerin zu Recht gefordert wird - bestätigt. Denn der Schriftsatz steht in Zusammenhang mit den vorangegangenen Nachfragen der Klägerin. Mit diesen war erkennbar bezweckt worden, die von der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. geäußerten Zweifel an der freihändigen Vergabe auszuräumen und das Risiko etwaiger Vergaberechtsverstöße abzuwälzen. Die erhoffte Risikoübernahme ist mit dem Schriftsatz indes ersichtlich nicht erfolgt. Ein verständiger Empfänger konnte die Stellungnahme billiger Weise nicht dahin verstehen, dass eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert worden wäre. Dem Schreiben kann vielmehr nur der Gehalt entnommen werden, dass ein Widerspruch der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht erfolgen wird, die Prüfung, ob ein ausreichender Grund für ein Absehen von der Ausschreibungspflicht vorliegt, aber in eigener Zuständigkeit zu erfolgen hat.
48 
Dem entspricht im Übrigen auch der Verfahrenslauf. Denn die dem Sachbearbeiter übermittelten Informationen hätten eine Entscheidung der Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der öffentlichen Ausschreibung erfüllt sind, nicht zugelassen. Dies macht die Fülle der nunmehr von der Klägerin erhobenen Einwände und Ausnahmetatbestände deutlich. Die Einhaltung der Vergabebestimmungen wird demgemäß erst nach Vorlage der Vergabevermerke und Verwendungsnachweise beurteilt. Folgerichtig ist auch im Schreiben vom 25.09.2002 auf die Kontrolle „bei der Verwendungsprüfung“ verwiesen worden.
49 
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem auf 01.12.2005 datierten „Widerspruchsbescheid“ vom 08.12.2005, der in der Sache nur eine Abhilfe zum Änderungsbescheid vom 01.12.2005 wegen eines Rechenfehlers enthält. Wie in den vorangegangenen Zuwendungsbescheiden, wird auch in dieser Entscheidung lediglich die Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Mehrkosten geprüft und geregelt. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der gewählten Vergabeart enthält der Bescheid dagegen nicht; vergaberechtliche Fragestellungen sind vielmehr gar nicht enthalten. Dementsprechend kann dem Bescheid auch keine Regelung über das endgültige Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge entnommen werden. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr - wie allgemein im Zuwendungsrecht (vgl. zum Vorbehalt endgültiger Regelung: BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [241]) - der erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme und Vorlage der Verwendungsnachweise erfolgenden Kontrolle vorbehalten.
50 
c) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, den Bau der Toranlagen, das Versetzen der Fahrzeugwaagen und den Bau einer Tankanlage fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
51 
aa) Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A Abschnitt 1 unterhalb der in § 2 Nr. 4 VgV geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte freihändige Vergabe wäre deshalb nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A Abschnitt 1 vorläge.
52 
bb) Die Klägerin beruft sich hinsichtlich des Versetzens der Fahrzeugwaage und des Baus der Tankanlage auf die Privilegierung aus § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1, wonach die freihändige Vergabe zulässig ist, wenn für die Leistung aus bestimmten Gründen nur ein Unternehmer in Betracht kommt. Die Vergabe dieser Leistungen, die im Rahmen der Betriebsverlagerung der Fa. B... erfolgten, an die bestehenden Vertragspartner sei von der Fa. B... gefordert worden, so dass für die Klägerin kein Spielraum bestanden habe. Ob damit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1 erfüllt wären, erscheint fraglich. Denn die dort geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2003, VOB/A § 3 Rn. 49). Die Frage kann indes dahinstehen, weil die Klägerin ihre Behauptung weder im Vergabeverfahren (vgl. § 30 VOB/A Abschnitt 1) noch im gerichtlichen Verfahren belegt hat; insbesondere lag eine vertragliche Verpflichtung der Fa. B... gegenüber offenbar nicht vor. Im Übrigen hat die Klägerin der Beklagten im Schreiben vom 27.09.2002 mitgeteilt, sie setze voraus, dass die investiven Maßnahmen von der Fa. B... öffentlich nach VOB/A bzw. VOL/A ausgeschrieben und prüffähige Kostennachweise vorgelegt werden.
53 
Soweit hinsichtlich des Auftrags für den Bau der Toranlagen auf die besondere Erfahrung der Fa. G... ... ... verwiesen worden ist, genügt dies ebenfalls nicht den Ausnahmevoraussetzungen. Denn dass andere Unternehmen nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen würden, ist weder behauptet noch nachgewiesen worden. Technische Besonderheiten, die maßnahmebezogen nur durch die Fa. G... ... ... hätten bewältigt werden können (vgl. hierzu Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 79 f.), sind aber nicht ersichtlich.
54 
cc) Auch auf den Tatbestand des § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 kann die Vergabe insoweit nicht gestützt werden.
55 
Abgesehen davon, dass nicht substantiiert belegt wurde, dass eine öffentliche Ausschreibung tatsächlich zu Terminschwierigkeiten und Ablaufproblemen geführt hätte, kann die von § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 vorausgesetzte besondere Dringlichkeit grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden. Objektive, in der Eigenart der Leistung oder den besonderen Projektumständen wurzelnde Gründe für den besonderen Termindruck sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin eingeräumt, dass in den ursprünglichen Ablaufplänen ausreichende Zeitspannen für die Baumaßnahmen nicht berücksichtigt worden sind.
56 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler ausgeübt worden.
57 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 [58] ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [337]), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen.
58 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der im Vorfeld der Containerkran-Beschaffung von der Beklagten abgegebenen Äußerungen. Auch danach musste der Klägerin klar sein, dass eine freihändige Vergabe nur unter den in der VOL statuierten Ausnahmevoraussetzungen zulässig ist. Sie hat diese indes nicht weiter geprüft, sondern sich trotz der vorhandenen Bedenken und ohne weitere Klärung zur freihändigen Vergabe entschieden und ist das damit verbundene Risiko bewusst eingegangen. Selbst von einer nochmaligen Befassung der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. ist offenbar abgesehen worden.
59 
Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrages ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie bereits dargelegt, ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt. Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet. Dabei hat die Beklagte zutreffend klargestellt, dass insoweit nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr fünf eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von mehr als 2 Millionen EUR. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch eine sorglose Handhabung dokumentiert hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den in der benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf festgesetzten Widerrufsanteil von 10 % kann nicht festgestellt werden. Zu Recht hat die Beklagte auf die insoweit abweichenden Fallumstände und insbesondere darauf verwiesen, dass das Verschulden dort durch die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Beratung bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens als gemildert angesehen werden durfte. Ein das Ermessen bindender Vertrauenstatbestand ist - wie bereits ausgeführt - durch die Beklagte nicht gesetzt worden. Die Klägerin mag darauf vertraut haben, dass ein Widerruf angesichts der Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters nicht stattfinden wird. Rechtlich ergiebige Anhaltspunkte dafür hat die Beklagte indes nicht gesetzt, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin insoweit schutzwürdige Belange geltend machen könnte, nicht ankommt. Schließlich ist entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung auch keine überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass die vollständigen Prüfunterlagen erst im Februar 2008 vorlagen, ist die Bearbeitung vielmehr zügig erfolgt.
60 
Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Beklagte hat die gewährte Zuwendung nur in einer Teilhöhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrags widerrufen und der Klägerin damit jeweils den Großteil der bewilligten Subvention belassen. Auch insgesamt ist mit dem Teilwiderruf in Höhe von 432.983,42 EUR nur ein Bruchteil von rund 5 % der Gesamtförderung in Höhe von 8.577.427,29 EUR betroffen. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte oder existenzgefährdende Wirkungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
61 
4. Schließlich ist auch die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
62 
Entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung begann diese Frist nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beklagte Kenntnis von der freihändigen Vergabe der Aufträge erhielt. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt den Widerruf noch nicht. Voraussetzung für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist vielmehr die auflagewidrige Vergabe. Nachdem aber unter bestimmten - und von der Klägerin hier behaupteten - Umständen auch die freihändige Vergabe den Regeln des Vergaberechts entspricht, genügt die Kenntnis von der Wahl dieser Vergabeart nicht, um einen Widerrufs-tatbestand annehmen zu können. Hierfür ist vielmehr eine Prüfung der entsprechenden Ausnahmebestimmungen erforderlich. Erst mit der Vorlage der Vergabevermerke und der Verwendungsnachweise wird die Bewilligungsbehörde aber in die Lage versetzt, die Einhaltung der Vergabestimmungen zu kontrollieren. Dementsprechend erfolgen derartige Entscheidung regelmäßig auch erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [240 f.]). Die von § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Fristlauf geforderte Kenntnis umfasst daher jedenfalls auch die für eine Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Nachdem diese - auf mehrfache Nachfragen der Beklagten - erst mit Schreiben vom 31.01.2008 vollständig vorgelegt worden sind, konnte die Widerrufsfrist daher auch frühestens mit Zugang dieses Schriftsatzes beginnen. Der Bescheid vom 30.06.2008 war daher nicht verfristet.
63 
Im Übrigen setzt der Lauf der Widerrufsfrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus voraus, dass auch die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 [362]). Demgemäß ist auch die Anhörung des Betroffenen noch abzuwarten, denn auch aus dieser können sich erhebliche Tatsachen für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ergeben. Ob hier ausnahmsweise anderes gegolten hätte, weil der Beklagten bereits ohnehin alle für die Ermessensbetätigung relevanten Umstände bekannt gemacht wurden, kann angesichts des Zeitlaufes offenbleiben.
64 
5. Die aufgrund des widerrufenen Zuwendungsbescheids erbrachten Leistungen sind gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten und nach Maßgabe des § 49a Abs. 4 VwVfG zu verzinsen.
65 
Nach der insoweit rechtskräftigen, weil von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zinssatz hierfür nicht der im Gesetz benannte Satz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sondern der in Nr. 8.4 der ANBest-P der im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung ausgewiesene Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Klägerin hat Einwände hiergegen nicht erhoben.
II.
66 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten darüber hinaus für die Zeit der nicht bestimmungsgemäß verwendeten Zuwendung geltend gemachten Zinsforderung ist § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Danach können für Leistungen, die nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wurden, Zinsen verlangt werden. Nr. 8.5 ANBest-P sieht auch hierfür einen Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor. Der erhöhte Zinsansatz aus § 49a Abs. 3 VwVfG ist vom Verwaltungsgericht auch insoweit rechtskräftig abgesprochen worden
67 
Unstreitig hat die Klägerin die im Dezember 2001 abgerufenen Zuwendungen in Höhe von 5.814.411,27 EUR nicht vollständig innerhalb der in Nr. 5.4 festgelegten Zweimonatsfrist verbraucht (vgl. zur Konkretisierung der „alsbaldigen“ Verwendung auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerw-GE 116, 332 [334 ff.]) und die Entschädigungszahlung an die Fa. B... erst fast elf Monate später geleistet. Weder diesen Umstand noch eine Abweichung von dem mit dem Antrag eingereichten Bauzeiten- und Finanzierungsplan hat die Klägerin der Bewilligungsbehörde mitgeteilt. Vielmehr hat sie aus diesen Mitteln Guthabenzinsen in Höhe von 273.562,27 EUR erwirtschaftet. Für den behaupteten Vertrauenstatbestand, den der Sachbearbeiter der Beklagten vor Abrufung der Mittel gesetzt haben soll, fehlt jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn dabei darauf hingewiesen worden sein sollte, dass die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel in künftigen Jahren nicht sicher ist, läge hierin keine Zusicherung, dass der Zinsvorteil aus bestimmungswidrig abgerufenen Zuwendungen nachträglich nicht eingefordert werden würde. Es hätte im Übrigen auch für die Klägerin offensichtlich sein müssen, dass ihr eine Befugnis zum anderweitigen Einsatz der zweckgebundenen Zuwendungen aus Rechtsgründen nicht zukommen kann und die Entscheidung hierüber auch nicht durch eine Telefonauskunft des Sachbearbeiters erfolgt.
68 
Die Entscheidung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Interesse der Klägerin von einem gemäß Nr. 8.3.1 ANBest-P möglichen Widerruf der Zuwendungen wegen nicht alsbaldiger Verwendung keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Reduzierung der Verzinsung auf den von der Klägerin tatsächlich erzielten Zinssatz ist dagegen nicht geboten. Hiermit würde einerseits die im Gesetz und der ANBest-P getroffene Vorgabe zum Zinssatz ausgehebelt; andererseits würde hierdurch das Anlagerisiko ohne sachlichen Grund auf die öffentliche Hand verlagert. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung durch die Beklagte verzögert worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [246 f.])
III.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
71 
Beschluss vom 28. September 2011
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.028.696,82 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
73 
Nachdem der Zinssatz vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgesenkt wurde und hierüber im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden war, ist maßgeblicher Streitwert in der zweiten Instanz der in den Bescheiden ausgewiesene Erstattungsbetrag von 432.983,42 EUR zuzüglich des nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts neu berechneten Zinsanspruchs in Höhe von 595.713,40 EUR (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2011, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 2. Februar 2012 wird der Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 26. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2011 aufgehoben, soweit in ihm die Zuwendungsbescheide der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 31. August 2006, 12. Februar 2007 bzw. 2. Juli 2008 mit Wirkung vom 12. Februar 2007 in Höhe von 1.565.965,06 € widerrufen und die Klägerin verpflichtet wurde, die ausgezahlten Zuwendungen in dieser Höhe zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf der Bewilligung einer Zuwendung für eine Investitionsmaßnahme und die Verpflichtung zur Erstattung der insoweit erbrachten Leistung.

2

Mit Bescheid vom 31. August 2006 bewilligte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSD West) der Rechtsvorgängerin der Klägerin für die Erweiterung einer Containerumschlaganlage im Hafen Germersheim von zwei auf drei Schiffsliegeplätze entsprechend der Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 10. März 2006 (VkBl. 2006, 234, im Folgenden: RLKV) Zuwendungen in Höhe von bis zu 12.150.000 €. Diesen Bescheid änderte sie durch Bescheid vom 12. Februar 2007 aufgrund einer modifizierten Planung ab und bewilligte der Klägerin nunmehr Zuwendungen in Höhe von bis zu 11.665.500 €. Das entsprach 50 Prozent der angenommenen zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 21.210.000 € zuzüglich einer zehnprozentigen Planungskostenpauschale - insgesamt 23.331.000 € -. Mit Änderungsbescheid vom 2. Juli 2008 hielt die Beklagte die Bewilligung vom 12. Februar 2007 im Hinblick auf weitere Änderungen der Planung aufrecht; die Höhe der Zuwendung blieb unverändert.

3

Von der in vollem Umfang abgerufenen Fördersumme zahlte die Klägerin insgesamt 922.221,77 € (804.335,49 € + 117.886,28 €) an die Beklagte zurück.

4

Die Generalunternehmerarbeiten sowie die Aufträge zur Lieferung einer Kranbrücke, zur elektrischen Ausrüstung der Containeranlage mit Funktions- und Nebengebäuden und zur Erneuerung und Koordinierung der zentralen Stromversorgungsanlage vergab die Klägerin im Wege der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1, Abs. 2, 2. Alt. VOB/A, § 3 Abs. 2 und 3 VOL/A) bzw. im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach bzw. mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht (§ 3a Nr. 1 Buchst. b] VOB/A bzw. § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A). Hierbei hatte sie alle Bewerber (Einzelfirmen und Bietergemeinschaften), die im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs ihre Eignung nachgewiesen hatten - Generalunternehmerarbeiten: 5 Bewerber; Elektrische Ausrüstung der Containeranlage mit Funktions- und Nebengebäuden: 4 Bewerber; Erneuerung und Koordinierung der zentralen Stromversorgungsanlage: 5 Bewerber; Lieferung einer Kranbrücke: 3 Bewerber -) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

5

Nach Anhörung der Klägerin widerrief die Beklagte mit dem „Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid (vorläufiger Festsetzungsbescheid)“ vom 26. Januar 2011 die Bewilligungsbescheide mit Wirkung vom 12. Februar 2007 in Höhe von 2.036.897,90 € - in Höhe von 470.932,84 € wegen nicht zuwendungsfähiger Aufwendungen und in Höhe von 1.565.965,06 € wegen nicht ordnungsgemäßer Auftragsvergabe - und forderte sie zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Höhe von 630.615,61 € auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe abzüglich ihrer Rückzahlung Bundesmittel in Höhe von 10.743.278,23 € abgerufen. Zuwendungsfähige Aufwendungen seien aber lediglich in Höhe von 18.676.991,62 € nachgewiesen worden. Nicht zu berücksichtigen seien insbesondere solche Aufwendungen, die als Planungskosten anzusehen und somit durch die Planungskostenpauschale abgegolten seien. Zuzüglich der zehnprozentigen Planungskostenpauschale belaufe sich der Baukostenzuschuss in Höhe von 50 Prozent somit auf 10.272.345,39 €. Hieraus ergebe sich eine Rückforderung wegen zweckwidriger Verwendung in Höhe von 470.932,84 €. Im Übrigen habe man die Eingaben der Klägerin zu weiteren angekündigten Kürzungen teilweise berücksichtigt und entsprechende Beträge vorerst als zuwendungsfähig anerkannt. Ein Teil der verbliebenen Fördersumme entfalle auf Aufträge, die zu Unrecht nicht im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung entspreche, vergeben worden seien. Hiervon werde ein Anteil von 20 Prozent in Höhe von 1.565.965,06 € zurückgefordert.

6

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage mit Urteil vom 2. Februar 2012 als unbegründet abgewiesen. Die bewilligte Zuwendung sei auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG in einem Umfang von 470.932,84 € wegen nicht zweckentsprechender Verwendung dieser Mittel rechtmäßig widerrufen worden. Die Beklagte habe insbesondere eine Reihe von Einzelbeträgen unter Hinweis auf die bewilligte Planungskostenpauschale - aufgrund einer weiten Auslegung des Planungskostenbegriffs - zu Recht als nicht zuwendungsfähig eingestuft. Der teilweise Widerruf der bewilligten Zuwendung in Höhe von 1.565.965,07 € wegen Verstößen gegen vergaberechtliche Vorschriften sei nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin habe mit der Auftragsvergabe im Nichtoffenen Verfahren bzw. nach Beschränkter Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewett gegen Vorschriften der VOB/A bzw. VOL/A verstoßen, zu deren Einhaltung sie aufgrund der als Auflagen in die Bewilligungsbescheide einbezogenen Nrn. 3.1 und 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe das ihr zustehende Widerrufsermessen auch insoweit ordnungsgemäß ausgeübt, da sie die Vergabeverstöße zutreffend als schwerwiegend angesehen und sich aufgrund dessen entsprechend ihrer Verwaltungspraxis dazu entschlossen habe, die auf die betreffenden Aufwendungen entfallende Zuwendung im Umfang von 20 Prozent zu widerrufen.

7

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

8

Die WSD West habe zu Unrecht einen weiten, nur für ihren Aufgabenbereich geltenden Planungskostenbegriff angewandt, da sie und das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) nach Ziffer 1.3 RLKV im Einvernehmen zu entscheiden und ein einheitliches Verfahren sicherzustellen hätten. Das EBA habe jedoch das "Handbuch zur Antrags- und Verwendungsprüfung - AVP 2007 - Handbuch für Dritte" herausgegeben, welches ausdrücklich auf Maßnahmen nach der RLKV Anwendung finde. Darin sei der Planungskostenbegriff entsprechend DIN 276 festgelegt worden. Mangels entsprechender Regelungen bzw. definierter Förderbedingungen der WSD West und der Verpflichtung zur Sicherstellung einheitlichen Handelns müsse das Handbuch des EBA auch auf Fördermaßnahmen der WSD West Anwendung finden. Sie habe darauf vertrauen können, dass der Begriff der Planungskosten einheitlich angewandt werde.

9

Des Weiteren habe sie auch nicht gegen Vergaberecht verstoßen, erst recht nicht schwerwiegend. Dass die von ihr gewählte Vergabeart zulässig gewesen sei, bestätigten insbesondere die von ihr vorgelegten Gutachten. Im Übrigen qualifiziere das Verwaltungsgericht letztlich jeden Vergaberechtsverstoß als schwerwiegend mit der Folge, dass 20 Prozent der jeweiligen Fördersumme zurückgefordert würden. So sei in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Verfahren 2 K 752/10.NW ein Auftrag im Wege der Freihändigen Vergabe erteilt worden und nicht wie im vorliegenden Fall nach den strengen Vorschriften der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb. Wenn beide Verfahrensarten durch eine Rückforderung von jeweils 20 % gleichgesetzt würden, liege darin eine Ungleichbehandlung bzw. ein Ermessensfehlgebrauch.

10

Zwischen dem Offenen Verfahren bzw. der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bestehe im Hinblick auf den angesprochenen Bewerberkreis kein Unterschied. Bei letzterem werde lediglich die Eignungsprüfung im Hinblick auf besondere Fachkunde und Leistungsfähigkeit nach den im Vergabeverfahren konkret vorgegebenen Kriterien bereits im Öffentlichen Teilnahmewettbewerb vorgenommen. Nur die Bewerber, die auch die Anforderungen an die Eignungsprüfung erfüllten, würden dann zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Das Verfahren vermeide, dass auch ungeeignete Bewerber umfangreiche Angebotsunterlagen erstellten und abgäben. Die Eignungsprüfung erfolge in beiden Verfahren in gleicher Weise und nach identischen Kriterien. Bestehe ein Bewerber bzw. ein Angebot diese Prüfung nicht, erfolge auch im Offenen Verfahren keine weitere Bewertung.

11

Ein Verstoß gegen lediglich formale Vergabevorschriften ohne Verletzung des Gebots der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sei zudem nicht als schwerer Vergabeverstoß zu betrachten. Nur wenn rechtfertigende Gründe für eine beschränkte Ausschreibung auch nicht entfernt vorlägen, könne von einem schweren Vergabeverstoß gesprochen werden. Dies sei hier nicht der Fall, da die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung nicht beeinträchtigt worden seien.

12

Die mit der Planung und Abwicklung der Bauleistungen betraute WTM-GmbH habe im Übrigen das beabsichtigte Verfahren zur Vergabe der Generalunternehmerarbeiten mit Schreiben vom 29. März 2007 gegenüber der WSD West dargelegt und begründet. In einem anschließenden Telefonat habe die Behörde keine Bedenken gegen die Wahl der Vergabeart dargelegt. Erst Mitte 2008 habe es Hinweise auf angebliche Vergabefehler gegeben, also zu einem Zeitpunkt, als die Vergabeverfahren bereits durch Veröffentlichung eingeleitet und teilweise schon abgeschlossen gewesen seien. Dadurch, dass die WSD West nicht früher entsprechende Bedenken geäußert habe, habe sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

13

Soweit bisher aus anderen Rückforderungsverfahren bekannt sei, akzeptiere die Beklagte in keinem Fall eine Begründung für das Abweichen vom Offenen Verfahren bzw. der Öffentlichen Ausschreibung. Andererseits gebe es im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung eine Vielzahl von Fällen, in denen vergleichbare Leistungen im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung oder sogar freihändig vergeben würden.

14

Die Klägerin beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 2. Februar 2012 den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 26. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2011 aufzuheben, soweit in ihm die Zuwendungsbescheide der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 31. August 2006, 12. Februar 2007 bzw. 2. Juli 2008 mit Wirkung vom 12. Februar 2007 in Höhe von 2.036.897,90 € widerrufen und die Klägerin verpflichtet wurde, die ausgezahlten Zuwendungen in dieser Höhe zu erstatten.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

19

Die WSD West sei nicht an das Handbuch AVP 2007 des EBA gebunden und nicht gehindert, mit dem EBA eine zum Teil hiervon abweichende Förderpraxis speziell für den kombinierten Verkehr abzustimmen, um den Besonderheiten der jeweiligen Aufgabenbereiche zu genügen. Das Handbuch sei lediglich auf Investitionen in die Schienenwege des Bundes anwendbar, nicht hingegen auf die Verwendungsprüfung von Mitteln nach der RLKV. Auch das EBA wende daher bei der Prüfung von Verwendungsnachweisen nach der RLKV denselben weiten Planungskostenbegriff an wie die WSD West.

20

Die Auffassung der Klägerin, die Öffentliche Ausschreibung unterscheide sich von der Beschränkten Ausschreibung bzw. dem Nichtoffenen Verfahren mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb allein durch die organisatorische Trennung von Eignungs- und Angebotswertung, sei falsch. Der Öffentliche Teilnahmewettbewerb diene dazu, die Eignungsvoraussetzungen der Bewerber vor der eigentlichen Angebotsabgabe zu ermitteln, nicht jedoch dazu, das Offene Verfahren zu ersetzen. Mit der Argumentation der Klägerin würde das grundsätzlich vorrangige offene Verfahren nahezu bedeutungslos. Es verstehe sich im Übrigen von selbst, dass es europaweit nur einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gebe, welche die für den Bau von Containerkrananlagen erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzen. Es sei aber nicht dargelegt, dass nur die Unternehmen, die schließlich ein Angebot abgegeben hätten, die von der Klägerin benötigte Lösung hätten anbieten können.

21

Bereits in einem Telefonat vom 13. April 2007 habe man dem beauftragten Planungsbüro mitgeteilt, anhand der vorgelegten Begründung für die beschränkte Ausschreibung bestünden Bedenken bzw. die Gründe erschienen für eine beschränkte Ausschreibung nicht ausreichend.

22

Schließlich könnten Ausschreibungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei eigenen Leistungen die Wahl der falschen Vergabeart durch die Klägerin nicht rechtfertigen. Auf eventuelle Fehler könne sich die Klägerin nicht berufen. Die von der Klägerin vorgelegten Bekanntmachungen konkretisierten die vergebenen Leistungen nicht und ließen keine Rückschlüsse auf die Gründe für die Wahl der Vergabearten zu.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in ihm die Zuwendungsbescheide der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 31. August 2006, 12. Februar 2007 bzw. 2. Juli 2008 mit Wirkung vom 12. Februar 2007 in Höhe von 1.565.965,06 € widerrufen und die Klägerin verpflichtet wurde, die ausgezahlten Zuwendungen in dieser Höhe zu erstatten. In diesem Umfang ist das von der Klägerin mit ihrer Berufung angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben (I.). Der Widerruf der Zuwendungsbescheide in Höhe von 470.932,84 € und die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung dieses Betrags begegnen hingegen keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen ist (II.).

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I. Der Widerruf der Bewilligungsbescheide in Höhe von 1.565.965,06 € und die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung dieses Betrages sind zumindest deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Sie ist nämlich ausnahmslos davon ausgegangen, jede fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften dar, der jedenfalls den teilweisen Widerruf erteilter Bewilligungen gebiete. Diese strikte Betrachtungsweise ist jedoch bei Sachverhalten wie dem vorliegenden sachlich nicht gerechtfertigt. Daher kann die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der Zuwendung in der geforderten Höhe keinen Bestand haben.

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1. Grundlage des Widerrufs dieses Teils der bewilligten Zuwendung ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden und der Begünstigte ihr nicht nachgekommen ist. Die Klägerin hat möglicherweise gegen solche Auflagen verstoßen, indem sie die Generalunternehmerarbeiten (Firma M…) und den Auftrag zur Lieferung einer Kranbrücke (Firma T…) im Nichtoffenen statt im Offenen Verfahren sowie die Aufträge zur elektrische Ausrüstung der Containeranlage mit Funktions- und Nebengebäuden (Firma B…) und die Erneuerung und Koordinierung der zentralen Stromversorgungsanlage (Firma K…) im Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb vergeben hat.

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a) Eine Auflage im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO stellt unzweifelhaft Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - (Stand April 2006, Anl. 2 der VV zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung - BHO -) dar, die in die Bewilligungsbescheide einbezogen worden war (vgl. z.B. VGH BW, Urteil vom 28. September 2011 - 9 S 1273/10 -, juris). Nach dieser bis heute unverändert gebliebenen Vorschrift ist bei der Erteilung von Aufträgen für Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A - VOB/A - und bei der Erteilung von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) Teil A - VOL/A - anzuwenden, sofern der Gesamtbetrag der jeweiligen Zuwendung mehr als 100.000 € beträgt. Dieser Schwellenwert wurde hinsichtlich der Aufträge an die Firmen M…, B…, K… und T… jeweils überschritten.

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Zweifelhaft ist hingegen, ob die ebenfalls in die Bewilligungsbescheide aufgenommene Nr. 3.2 ANBest-P gleichfalls als Auflage anzusehen ist (zum Meinungsstand vgl. Nds OVG, Beschluss vom 3. September 2012 - 8 LA 187/11 -; in dem Beschluss selbst offen gelassen). Nach dieser ebenfalls bis heute unverändert gebliebenen Vorschrift bleiben Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A - VOB/A - bzw. der VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, unberührt.

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Der Wortlaut von Nr. 3.2 ANBest-P - „bleiben unberührt“ - spricht eher für die Auffassung, diese Vorschrift beinhalte keine Auflage, sondern lediglich einen Hinweis darauf, dass die allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften durch Nr. 3.1 ANBest-P nicht eingeschränkt werden (so z.B. Burgi, Behörden Spiegel Februar 2005, S. 19; ähnlich Dreher, NZBau 2008, 93 ff., 154 ff. [156]). Zudem weist der Einleitung der ANBest-P ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht nur Nebenbestimmungen, sondern auch „notwendige Erläuterungen“ enthalten.

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Das Verwaltungsgericht und die Beteiligten sind hingegen bislang davon ausgegangen, auch bei Nr. 3.2 ANBest-P handele es sich um eine Auflage. Daher sei die Klägerin verpflichtet gewesen, bei Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte neben den Basisparagraphen des jeweiligen Abschnitts 1 der VOB/A bzw. VOL/A auch die zusätzlichen Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts 2 - die a-Paragraphen (vgl. § 1a VOB/A und § 1a VOL/A) - anzuwenden. Eine Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte hat das Verwaltungsgericht bei den Aufträgen an die Firmen M… und T… angenommen. Die übrigen Abschnitte der VOB/A und VOL/A sind hingegen, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

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b) Es kann für die vorliegende Entscheidung jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zur Einhaltung der „a-Paragraphen“ des Abschnitts 2 der VOB/A - hinsichtlich der Generalunternehmerarbeiten (Firma M…) - bzw. der VOL/A - hinsichtlich der Lieferung der Kranbrücke (Firma T…) - verpflichtet war oder lediglich die Basisparagraphen des jeweiligen Abschnitts 1 zu beachten hatte. Die Beantwortung dieser Frage wirkt sich nämlich im Ergebnis nicht aus.

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Ein Verstoß gegen die Vorschriften der VOB/A bzw. VOL/A kommt im vorliegenden Fall nur insoweit in Betracht, als die Klägerin die Aufträge an die Firmen M… und T… nicht im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung entspricht (§ 3 Nr. 1 Abs. 1, § 3a Nr. 1 Buchst. a] VOB/A, § 3 Nr. 1 Abs. 1, § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. VOL/A -), sondern im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht (§ 3 Nr. 1 Abs. 2, § 3a Nr. 1 Buchst. a] VOB/A, § 3 Nr. 1 Abs. 2 und 4, § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. VOL/A), vergeben hat. Dass die Klägerin gegen sonstige Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB/A bzw. VOL/A verstoßen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet.

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Nach § 3a Nr. 3 VOB/A ist das Nichtoffene Verfahren dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 VOB/A vorliegen, sowie nach Aufhebung eines Offenen Verfahrens oder Nichtoffenen Verfahrens, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zulässig ist. Da die letztgenannten Voraussetzungen ersichtlich nicht in Betracht kommen, ist die Zulässigkeit des Nichtoffenen Verfahrens somit nach § 3 Nr. 3 VOB/A zu beurteilen, also nach den Regelungen des Abschnitts 1, die eine Beschränkte Öffentliche Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A) oder sogar ohne einen solchen (§ 3 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) zulassen. § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 2. Alt. VOL/A ermöglicht die Vergabe im Nichtoffenen Verfahren ebenfalls unter Bezugnahme auf die in § 3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 VOL/A geregelten Voraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Sowohl nach den Vorschriften der VOB/A als auch nach denen der VOL/A kommt es somit für die Zulässigkeit des Nichtoffenen Verfahrens im vorliegenden Fall ausschließlich auf die im jeweiligen 1. Abschnitt geregelten Voraussetzungen für die Beschränkte Ausschreibung - mit oder ohne Öffentlichen Teilnahmewettbewerb - an.

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Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Auftragsvergabe an die Firmen B… und K… im Verfahren der Beschränkten Öffentlichen Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bereits deshalb nach den Vorschriften des Abschnitts 1 der VOB/A, da hier der maßgeblichen Schwellenwert für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Abschnitts 2 unstreitig nicht überschritten war.

35

Im Folgenden wird aus Gründen der Verständlichkeit von der doppelten Bezeichnung der in Betracht kommenden Vergabearten abgesehen. Vorbehaltlich besonderer Hinweise sind mit den Begriffen „Offenes Verfahren“ und „Nichtoffenes Verfahren“ zugleich die „Öffentliche Ausschreibung“ bzw. die „Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb“ gemeint.

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c) Hinsichtlich der von der Beklagten beanstandeten Auftragsvergaben könnten entgegen der von ihr vertretenen Auffassung insbesondere die in § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 VOB/A bzw. in § 3 Nr. 3 Buchst. a) und b) VOL/A geregelten Voraussetzungen vorgelegen haben.

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§ 3 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. a) VOB/A und § 3 Nr. 3 Buchst. a) VOL/A setzen - im Grundsatz übereinstimmend - für das Nichtoffene Verfahren voraus, dass die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann. Die von der Klägerin vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen und Gutachten lassen zwar den Schluss zu, dass die jeweiligen Arbeiten besondere Erfahrung und technische Ausstattung erforderten. Allerdings wird nicht dargelegt, wie viele Firmen in der Lage sind, solche Aufträge ordnungsgemäß durchzuführen. Andererseits ist zu sehen, dass gerade ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb ein geeignetes Mittel ist, um den Kreis der geeigneten Bewerber zu erforschen. So benennt etwa § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A den Öffentlichen Teilnahmewettbewerb ausdrücklich als eines der Instrumente zur Erkundung des potentiellen Bewerberkreises vor einer Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Auftragsvergabe, falls der Auftraggeber nicht über eine ausreichende Marktübersicht verfügt. Daher ist der der Umstand, dass sich an den von der Klägerin durchgeführten Öffentlichen Teilnahmewettbewerben jeweils nur wenige - zwischen 3 und 7 - Einzelfirmen bzw. Bietergemeinschaften beteiligt und noch weniger - zwischen 3 und 5 - ihre Eignung nachgewiesen haben, zumindest ein gewichtiges Indiz für die Annahme, die jeweiligen Leistungen könnten nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden.

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Nach § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. a) VOB/A und § 3 Nr. 3 Buchst. b) VOL/A ist es für das Nichtoffene Verfahren erforderlich, dass das Offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung in einem Missverhältnis stehen würde. Darüber hinaus lässt § 3 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. b) VOB/A das Nichtoffene Verfahren auch dann zu, wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert. Ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und Gutachten geeignet sind, diese Voraussetzungen zu belegen, erscheint zweifelhaft, da in ihnen der mit der Abgabe eines Angebots verbundene Aufwand nicht konkret dargelegt wird.

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2. Selbst wenn man aber unter Zurückstellung der aufgeworfenen Fragen mit der Beklagten davon ausgeht, die Klägerin habe die genannten Aufträge im Offenen Verfahren vergeben müssen, ist der insoweit verfügte teilweise Widerruf der Bewilligungsbescheide rechtswidrig, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Sie hat nämlich entscheidend darauf abgestellt, bereits die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens stelle ungeachtet der Art des von der Klägerin gewählten Vergabeverfahrens und der konkreten Umstände des vorliegenden Falles einen schwerwiegenden Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften dar, der es nach ihrer Verwaltungspraxis gebiete, die Bewilligung der Zuwendung hinsichtlich der betroffenen Auftrage in Höhe von 20 Prozent zu widerrufen. Dem vermag der Senat angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zu folgen.

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a) Ein schwerwiegender Verstoß gegen Vergabevorschriften kann allerdings nicht allein deshalb verneint werden, weil Nr. 3.1 und Nr. 3.2 ANBest-P - letztere, soweit man sie als Auflage ansieht (vgl. o. I.1.a) - als Teil der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO die sparsame und wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln sichern sollen und im vorliegenden Fall keine Feststellungen getroffen wurden, wonach im Falle eines Offenen Verfahrens bzw. nach einer Öffentlichen Ausschreibung günstigere Angebote zu erwarten gewesen wären. Das Offene Verfahren ist nämlich grundsätzlich am besten geeignet, einen möglichst breiten Wettbewerb zu schaffen (Hausmann/von Hoff, in: Kulartz/Marx/Portz/Pries, Kommentar zur VOL/A, 2. Aufl. 2011, § 3 Rn. 33; Jasper, in: Motzke/Pietzker/Prieß, VOB/A, 2001, § 3 Rn. 6). Daher wird es am ehesten dazu führen, dass der günstigste Anbieter den Zuschlag bekommt und somit auch die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt wird. Es entspricht zudem gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in die jeweiligen Zuwendungsbescheide, der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991 [994]).

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b) Das Nichtoffene Verfahren ist gegenüber dem Offenen Verfahren grundsätzlich in geringerem Maße geeignet, einen möglichst breiten Wettbewerb zu sichern und damit auch dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu dienen. Es eröffnet dem Auftraggeber nämlich die Möglichkeit, den aus dem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb hervorgehenden Kreis geeigneter Bewerber weiter einzuschränken (§ 8 Nr. 2 Abs. 2, § 8a Nr. 3 VOB/A, § 7 Nr. 2 Abs. 2, § 7a Nr. 4 VOL/A). Allerdings kommt das Nichtoffene Verfahren im Hinblick auf die genannten Zwecke dem Offenen Verfahren insoweit nahe, als es dem Auftraggeber durch den Öffentlichen Teilnahmewettbewerb einen umfassenden Überblick über die in Betracht kommenden Bewerber verschafft (vgl. Jasper, a.a.O., § 3 Rn. 18). Da die Beteiligung an einem Teilnahmewettbewerb zudem für die Bewerber mit einem erheblich geringeren Aufwand verbunden ist als die Beteiligung an einem Offenen Verfahren, weil zunächst kein Angebot ausgearbeitet werden muss, kann der Teilnahmewettbewerb sogar dazu führen, dass besonders geeignete und günstige Anbieter, die den Aufwand eines Offenen Verfahrens gescheut hätten, sich am Teilnahmewettbewerb beteiligen und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden.

42

Ob und in welchem Umfang das Nichtoffene Verfahren im jeweiligen Einzelfall den offenen Wettbewerb einschränkt und damit auch den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit infrage stellt, hängt daher entscheidend von der Zahl der aus dem Teilnahmewettbewerb hervorgehenden geeigneten Bewerber sowie davon ab, in welchem Umfang der Auftraggeber diesen Kreis weiter einschränkt. Das ist auch bei der Gewichtung eines solchen Verstoßes gegen Vergabevorschriften zu berücksichtigen, zumal sich die hierfür notwendigen Feststellungen ohne Weiteres treffen lassen.

43

Entgegen der Auffassung der Beklagten finden sich in den einschlägigen Erlassen bzw. Richtlinien der Bundesländer, auf die sich die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung unter anderem gestützt haben, ebenfalls Regelungen, die eine solche differenzierte Bewertung von Fehlern auch bei der Wahl der Vergabeart unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nahelegen. So heißt es etwa im Runderlass „Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der … (VOB/A) und der … (VOL/A)“ des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18. Dezember 2003 gerade nicht, die fehlerhafte Wahl der Vergabeart wiege stets schwer, sondern lediglich, ein solcher Fehler komme als schwerwiegender Verstoß „in Betracht“. Und in Nr. 4.1 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 (AllMBl. 2006, 709) wird lediglich die freihändige Vergabe ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen als bloßes Regelbeispiel („insbesondere“) für schwere VOB-Verstöße genannt. Andere Fehler bei der Auswahl der Vergabeart werden hingegen überhaupt nicht erwähnt.

44

Eine auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Gewichtung der Auftragsvergabe in einem unzulässigen Verfahren findet sich ebenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung. So wird im Urteil des VGH BW vom 28. September 2011 (a.a.O., juris Rn. 59) selbst die unzulässige freihändige Auftragsvergabe als schwerwiegender Regelverstoß nicht nur mit dem Vorrang des Offenen Verfahrens, sondern darüber hinaus mit den Umständen des konkreten Falls begründet. Ebenso stellt das OVG NRW in seinem Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 - (juris, Rn. 96, 117) fest, es sei zu Unrecht eine beschränkte Ausschreibung, wenn nicht sogar eine freihändige Vergabe durchgeführt worden, und prüft sodann, ob Umstände vorgelegen hätten, die den Vergaberechtsverstoß ausnahmsweise nicht als schwerwiegend erscheinen ließen. Der Beschluss des Nds OVG vom 3. September 2012 geht hingegen bereits aufgrund der fehlerhaften Wahl des Nichtoffenen Verfahrens von einem schweren Vergaberechtsverstoß aus, ohne die Umstände des konkreten Falls in den Blick zu nehmen, obwohl er auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug nimmt. Dem ist aus den dargelegten Gründen jedoch nicht zu folgen.

45

c) Selbst wenn die Vergabe der genannten Aufträge durch die Klägerin im Nichtoffenen Verfahren unzulässig gewesen sein sollte, handelt es sich aufgrund der konkreten Umstände des Falles jedenfalls nicht um einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vergabevorschriften, wie ihn die Beklagte als Grundlage der von ihr getroffenen Ermessensentscheidung angenommen hat.

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Die Klägerin hat in allen von der Beklagten beanstandeten Vergabeverfahren lediglich solche Bewerber vom weiteren Wettbewerb ausgeschlossen, die ihre Eignung nicht nachgewiesen hatten (vgl. § 8 Nr. 4 VOB/A, § 7 Nr. 4 VOL/A). Dass sie insoweit fehlerhaft vorgegangen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Alle anderen Bewerber, die sich an dem Teilnahmewettbewerb beteiligt und ihre Eignung nachgewiesen hatten, hat sie hingegen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Daher hat das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb im vorliegenden Fall offenkundig zu keiner nennenswerten Beschränkung des Wettbewerbs unter den in Betracht kommenden Firmen geführt.

47

Denn es spricht nichts für die Annahme, auch Firmen, die sich nicht an dem europaweit bekanntgegebenen Öffentlichen Teilnahmewettbewerb beteiligt haben, hätten ein Angebot abgegeben, wenn ein Offenes Verfahren durchgeführt worden wäre. Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Ausschreibungen der Teilnahmewettbewerbe jeweils angegeben wurde, wie viele Bewerber voraussichtlich an dem Wettbewerb beteiligt würden. Weshalb das potentielle Anbieter, die sich an dem mit einem erheblich größeren Aufwand verbundenen Offenen Verfahren beteiligt hätten, davon abgehalten haben könnte, sich dem Teilnahmewettbewerb zu unterziehen, ist aber nicht zu erkennen. Ein schwerwiegender Verstoß gegen Vergabevorschriften lag somit nicht vor, so dass die Klägerin bei ihrer Ermessensbetätigung von einer unzutreffenden Annahme ausgegangen ist, die für ihre Entscheidung erheblich war. Dies hat die Aufhebung der getroffenen Ermessensentscheidung zur Folge.

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II. Der Widerruf der Zuwendungsbescheide in Höhe von 470.932,84 € wegen zweckwidriger Mittelverwendung (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) sowie die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des hierauf entfallenden Teils der Zuwendung (§ 49a Abs. 1 VwVfG) begegnet hingegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Berufung ist daher insoweit zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (UA S. 11 – 22, 37) Bezug genommen und - abgesehen von den nachfolgenden ergänzenden Ausführungen - von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 130b S. 2 VwGO).

49

1. Klarzustellen ist zunächst, dass der teilweise Widerruf der Bewilligungsbescheide nicht an den Gesamtbetrag der bewilligten Zuwendung (11.665.500 €) anknüpft, sondern an die davon nach der Rückzahlung seitens der Klägerin (922.221,77 €) verbliebenen Restbetrag in Höhe von 10.743.278,23 €. Über den Wortlaut seiner Verfügungssätze hinaus enthält der angefochtene Bescheid nämlich auch eine Regelung, wonach die Bewilligung der Zuwendung in Höhe von bis zu 11.665.500 € in einem ersten Schritt um den von der Klägerin bereits zurückgezahlten Betrag (922.221,77 €) verringert, also auf bis zu 10.743.278,23 € festgesetzt wird. Das ergibt sich aus Folgendem:

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Nach der in die Bewilligungsbescheide einbezogenen Nr. 2.1 ANBest-P ermäßigt sich die Zuwendung, wenn sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Aufgrund dessen wurde die der Klägerin gewährte Zuwendung lediglich vorläufig gewährt mit der Folge, dass wenn und soweit die Voraussetzungen von Ziff. 2.1 ANBest-P vorliegen, eine Rücknahme oder ein Widerruf nach §§ 48 f. VwVfG nicht erforderlich ist, sondern die vorläufige Bewilligung durch einen Schlussbescheid ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238).

51

Einen solchen Schlussbescheid stellt der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Verringerung der bewilligten Zuwendung um die bereits zurückgezahlten Beträge dar. Nur bei einer solchen Auslegung ist es nachvollziehbar, weshalb in der Begründung des Bescheides zunächst der bereits zurückgezahlte Betrag von der bewilligten Obergrenze der Zuwendung abgezogen und auf dieser Basis der Umfang des Widerrufs berechnet wird. Daher ist der angefochtene Bescheid als Schlussbescheid in dem dargelegten Sinn anzusehen, soweit er die vorläufige Bewilligung einer über 10.743.278,23 € hinausgehenden Zuwendung aufhebt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung bekundet, den angefochtenen Bescheid ebenfalls in diesem Sinne verstanden zu haben. Da sich die Klage, wie die Klägerin mit ihrem Antrag klargestellt hat, nicht gegen die Kürzung der bewilligten Zuwendung um die bereits zurückgezahlten Beträge richtet, stellt sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage nach der zweckwidrigen Verwendung dieses Teils der Zuwendung (UA S. 11) somit im vorliegenden Verfahren nicht. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das angefochtene Urteil sich im Hinblick auf den Widerruf wegen zweckwidriger Verwendung im Ergebnis als richtig erweist.

52

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid auch insoweit als Schlussbescheid in dem dargelegten Sinne zu verstehen sein kann, als er die Bewilligung der Zuwendung wegen Zweckverfehlung teilweise widerruft. Im Ergebnis würde sich an seiner Rechtmäßigkeit nämlich nichts ändern, insbesondere wäre auch in diesem Fall der überzahlte Betrag in entsprechender Anwendung des § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O.).

53

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte bei der Zuordnung von Aufwendungen zu den durch eine zehnprozentige Pauschale abgedeckten Planungskosten (Nr. 4.2 S. 1 RLKV) diesen Begriff in einem weiten Sinn (vgl. S. 13 des verwaltungsgerichtlichen Urteils) verstanden hat.

54

Auf ein der RLKV angeblich zu entnehmendes engeres Verständnis des Planungskostenbegriffs kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Grundsätzlich entfalten Verwaltungsvorschriften nämlich lediglich eine mittelbare Außenwirkung, da Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis begründet und eine Verwaltungsvorschrift lediglich die Vermutung begründet, dass sie in der Verwaltungspraxis beachtet wird. Hat sich jedoch eine von der Verwaltungsvorschrift abweichende Verwaltungspraxis entwickelt, vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift, sondern lediglich auf Gleichbehandlung entsprechend der bestehenden Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris). Der dem Widerrufsbescheid zugrunde liegende weite Planungskostenbegriff entspricht jedoch, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt haben, seit einigen Jahren der ständigen Verwaltungspraxis der WSD West.

55

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob das EBA im Anwendungsbereich der RLKV den Begriff der Planungskosten ebenso versteht wie die WSD West. Dies lässt sich dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des EBA vom 17. September 2012 nicht eindeutig entnehmen. Selbst wenn es insoweit eine abweichende Verwaltungspraxis des EBA in dessen Zuständigkeitsbereich geben sollte, wäre die WSD West hieran nicht gebunden. Zwar sieht Nr. 1.3 S. 6 RLKV vor, dass die Bewilligungsbehörden (WSD West und EBA) ein einheitliches Verfahren sicherstellen. Sofern dies aber nicht geschehen ist, hat die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass sich die WSD West der von ihrer eigenen abweichenden Verwaltungspraxis des EBA anschließt.

56

Soweit die Klägerin sich auf den Verweis auf die Kostengruppen der DIN 276 in Nr. 4.3, 3. Spiegelstrich RLKV beruft, ist mit dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass diese Regelung sich lediglich auf Hochbauten bezieht, soweit sie zur Abwicklung von Tätigkeiten erforderlich sind, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umschlag des Terminalbetreibers stehen. Eine generelle Anwendung der Kostengruppen der DIN 276 lässt sich hieraus nicht ableiten. Zudem wäre auch insoweit eine abweichende Verwaltungspraxis der WSD West vorrangig.

57

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe darauf vertrauen dürfen, die WSD West orientiere sich an den im Handbuch AVP 2007 des EBA niedergelegten Fördergrundsätzen, insbesondere im Hinblick auf die durch die Planungskostenpauschale abgedeckten Aufwendungen. Das Handbuch lässt nämlich an keiner Stelle erkennen, dass es über den Zuständigkeitsbereich des EBA hinaus Geltung beansprucht bzw. in ihm eine mit der WSD West abgestimmte Verwaltungspraxis wiedergegeben wird. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, sie hätte von der Verwirklichung ihres Vorhabens abgesehen bzw. dieses lediglich in modifizierter Form verwirklicht, wenn ihr bekannt gewesen wäre, welche Aufwendungen die WSD West nach ihrer allgemeinen Verwaltungspraxis als Planungskosten ansieht. Das steht der Schutzwürdigkeit eines diesbezüglichen Vertrauens der Klägerin entgegen.

58

Der Vollständigkeit halber sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass das Handbuch AVP 2007 des EBA unter Gliederungspunkt D 2. (S. 577 – 611) unter Bezugnahme auf Vorschriften der HOAI sehr differenzierte Regelungen über die Abgrenzung von Planungs- bzw. Verwaltungskosten und Baukosten enthält, die sich auf alle Phasen der Realisierung eines Vorhabens erstrecken. So werden etwa unter D 2.8.5 (S. 608) und D 2.8.6 (S. 609) Messungen und Prüffahrten im Zusammenhang mit der Abnahme den pauschal abgegoltenen Planungs- bzw. Verwaltungskosten zugeordnet. Auch insoweit kann von einem „engen“ Begriff der Planungskosten keine Rede sein.

59

4. Soweit der Widerruf Aufwendungen betrifft, welche die Beklagte als nicht unbedingt erforderlich im Sinne von Nr. 1.1 RLKV angesehen hat, wird ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil auf folgendes hingewiesen:

60

a) Hinsichtlich der Kosten für die Reparatur einer Rüttelbohle kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, es handle sich um eine nach § 2 Nr. 5 VOB/B (2006) gesondert zu vergütende Erschwernis und somit unbedingt erforderliche Kosten. Diese Vorschrift betrifft, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, die Änderung des Bauentwurfs bzw. der Grundlagen des Preises aufgrund anderer Anordnungen des Auftraggebers und ist daher hier nicht einschlägig.

61

b) Im Hinblick auf die Kosten für den Einbau von Kaisteckdosen und Fernsprechanschlusskästen mag es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, dass zu den notwendigen Kosten für die Herstellung einer Anlage auch solche gehören, die - wie die von der Klägerin genannten Revisionsschächte bei Entwässerungsanlagen - auf Vorrichtungen für spätere Wartungs- und Reparaturarbeiten entfallen. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass für solche Arbeiten an der von ihr erweiterten Anlage fest installierte Fernsprechanschlusskästen bzw. Kaisteckdosen zwingend erforderlich sind.

62

c) Hinsichtlich der Aufwendungen für Kampfmittelsondierungen kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, es habe keine Anhaltspunkte für deren Einstufung als nicht förderungsfähig gegeben und es habe insoweit eine Hinweispflicht der Beklagten bestanden. Sie musste nämlich bereits aufgrund der Regelung in Nr. 1.1 RLKV wissen, dass nur die zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlichen Aufwendungen gefördert wurden. Daher hätte sie auch ohne entsprechende Hinweise seitens der Beklagten alles unternehmen müssen, um die in Betracht kommenden Stellen zur Kostenübernahme zu veranlassen.

63

d) Soweit es um die Kosten für die Errichtung eines Zauns geht, kann dahingestellt bleiben, ob im Zuge der ersten Ausbaustufe der Anlage der Klägerin die Aufwendungen für einen drei Meter hohen Zaun oder lediglich für einen solchen mit einer Höhe von zwei Metern bezuschusst wurden. Es wird nämlich weder von der Klägerin dargelegt noch ist ersichtlich, dass ein zwei Meter hoher Zaun für die Sicherung der Anlage unzureichend wäre.

64

III. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Festsetzung von Zinsen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Fördergeldern (§ 49 Abs. 4 VwVfG) in Höhe von 630,615,61 € bereits in ihrem Widerspruchsschreiben vom 25. Februar 2011 (S. 24) ausdrücklich anerkannt hatte und diese somit bei sinngemäßer Auslegung auch nicht Gegenstand ihrer Klage war. Das hat die Klägerin mit ihrem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag erneut klargestellt.

65

Hinsichtlich der Verzinsung des von der Klägerin zu erstattenden Betrags gemäß § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bekundet, dass die in der Begründung des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids enthaltene vorläufige Zinsberechnung noch nicht als verbindliche Festsetzung dieser Zinsen zu verstehen ist. Die hierauf bezogenen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts gehen somit ins Leere. Dem hat die Klägerin durch die Fassung ihres Antrags ebenfalls Rechnung getragen, so dass sich eine diesbezügliche Entscheidung erübrigt.

66

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

68

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da der Rechtssache im Hinblick auf die Bewertung von Verstößen gegen vergaberechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Zuwendungsbescheiden grundsätzliche Bedeutung zukommt.

69

Beschluss

70

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.036.897,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.

(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für eine von ihr durchgeführte Abwicklung der Praxis des am 19. Dezember 1998 verstorbenen Steuerberaters Jörg Sch.

2

Zum Praxisabwickler war sie von der Beklagten mit Urkunde vom 24. Dezember 1998 gemäß § 70 StBerG auf Vorschlag der Witwe des Verstorbenen bestellt worden. Mit Vertrag vom 26. August 1999 verkauften die Erben des verstorbenen Steuerberaters die Praxis zu einem Kaufpreis von 150 000 DM. Der Verkaufserlös wurde in voller Höhe an sie ausgezahlt.

3

Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 stellte die Klägerin für ihre Abwicklertätigkeit den Erben des verstorbenen Steuerberaters einen Betrag von 347 693,66 DM in Rechnung, wobei sie geltend machte, die Praxis des verstorbenen Steuerberaters habe sich in einem chaotischen Zustand befunden, so dass ein Einsatz von 3 Steuerberatern und 5 Diplom-Betriebswirten sowie weiterer Mitarbeiter erforderlich gewesen sei, um die Praxis-Unterlagen den betreffenden Akten zuzuordnen, die Rückstände aufzuarbeiten und die laufenden Aufträge fortzuführen. Da hierauf von den Erben lediglich ein Teilbetrag von 60 000 DM gezahlt wurde, erhob die Klägerin gegen diese beim Landgericht M. Klage auf Zahlung einer Praxisabwickler-Vergütung in Höhe von 273 223,71 DM zuzüglich Zinsen. Sie errechnete ihren Anspruch anhand des Zeitaufwandes der von ihr eingesetzten Steuerberater und Diplom-Betriebswirte, den sie auf 2 350,87 Stunden bezifferte. Als Stundensatz legte sie die Mittelgebühr nach § 13 Abs. 2 StBGebV in Höhe von 127,50 DM zugrunde. Nachdem Vergleichsbemühungen des Landgerichts gescheitert waren und die Klägerin der gerichtlichen Anregung, einen Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung gemäß § 70 i.V.m. § 69 StBerG bei der Beklagten zu stellen, nicht nähergetreten war, holte das Landgericht bei der Beklagten ein Sachverständigengutachten zu der Angemessenheit der Forderung der Klägerin ein. Das Gutachten der Beklagten vom 19. November 2003 kam unter Zugrundelegung von 1 732,5 Stunden zu dem Ergebnis, dass für die der Praxisabwicklung zurechenbaren Leistungen eine Vergütung von 256 236,75 DM angemessen sei.

4

Nach einem Berichterstatterwechsel wies das Landgericht die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass es angesichts der bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten Aufgabe der Beklagten sei, die Höhe der angemessenen Abwicklervergütung festzusetzen. Den daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. April 2005 mit der Begründung ab, für eine Festsetzung der Abwicklervergütung durch sie sei kein Raum, weil § 69 Abs. 4 Satz 5 StBerG nicht die Fälle betreffe, in denen - wie hier - die Bestellung des Praxisabwicklers auf Antrag der Erben erfolgt sei. Daraufhin wandte sich das Landgericht mit Schreiben vom 29. Juni 2005 an das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde der Beklagten, das unter dem 4. August 2005 ausführte, es teile die Rechtsauffassung des Landgerichts. Die Beklagte habe die Vergütung des Praxisabwicklers festzusetzen, wenn sich die Beteiligten hierüber nicht einigen könnten. Eine Differenzierung danach, ob die Abwickler-Bestellung auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt sei, sehe das Gesetz nicht vor. Die Steuerberaterkammer hafte für die Vergütung des Praxisabwicklers wie ein Bürge. Unter Hinweis auf dieses Schreiben des Finanzministeriums beantragte die Klägerin daraufhin unter dem 11. August 2005 bei der Beklagten die Festsetzung einer angemessenen Abwicklervergütung in Höhe von 131 011,77 € zuzüglich Zinsen. Nach einer Besprechung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 25. Oktober 2005 teilte das Finanzministerium der Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2005 mit, aus seiner Sicht könne festgestellt werden, dass der bestellte Praxisabwickler nach § 70 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 4 StBerG Anspruch auf eine angemessene Vergütung habe. Im vorliegenden Fall erscheine es angemessen, die Durchschnittsmonatsvergütung eines angestellten Steuerberaters als Maßstab für die Abwicklervergütung heranzuziehen. Die Beklagte werde gebeten, unter Beachtung der vorstehenden Kriterien die Abwicklervergütung festzusetzen.

5

Mit Bescheid vom 11. November 2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, setzte die Beklagte daraufhin die Höhe der angemessenen Vergütung auf 30 000 € fest. Zwar sei sie nach wie vor der Auffassung, sie sei nicht zur Festsetzung der angemessenen Vergütung verpflichtet; im Interesse des Fortgangs der Angelegenheit habe ihr Präsidium jedoch dessen ungeachtet entschieden, der Bitte des Finanzministeriums zu entsprechen und eine Festsetzung vorzunehmen. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Vergütung habe sie sich an dem Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 orientiert, wonach entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Vergütung des Abwicklers und der im Zusammenhang mit der Abwicklung von diesem getätigten Aufwendungen unterschieden werden müsse. Nur für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers sei die Kammer zuständig. Das insoweit anzusetzende durchschnittliche Monatsgehalt eines angestellten Steuerberaters liege ausweislich einer im Jahr 1999 durchgeführten Umfrage bei ungefähr 5 000 €, so dass sich bei einer Dauer der Abwicklertätigkeit der Klägerin von 6 Monaten ein Gesamtbetrag von 30 000 € ergebe.

6

Nachdem die Bemühungen des Landgerichts, in dem noch rechtshängigen Verfahren (Az: 2 0 319/99 LG M.) eine vergleichsweise Einigung herbeizuführen, gescheitert waren, hat die Klägerin auf Anregung des Landgerichts am 27. April 2006 Klage beim Verwaltungsgericht K. erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die ihr zustehende Vergütung für die Praxisabwicklung unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 11. November 2005 auf 139 746 € zuzüglich Zinsen festzusetzen. Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klage sei mangels vorheriger Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahrens unzulässig, was sie, die Beklagte, ausdrücklich rüge. Das Widerspruchsverfahren sei keinesfalls entbehrlich und hätte Gelegenheit geboten, die Sache nochmals zu erörtern. Vorsorglich und unter ausdrücklicher Klarstellung, dass damit ein Verzicht auf die Rüge der fehlenden Durchführung des Vorverfahrens nicht verbunden sei, halte sie die Klage zudem auch für unbegründet. Dem Einwand der Beklagten, die Klage sei wegen fehlenden Vorverfahrens unzulässig, ist die Klägerin unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens entgegengetreten. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht davon abweichen wolle und ein Widerspruchsverfahren für erforderlich halte, erbitte sie einen entsprechenden Hinweis, damit sie noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegen könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. März 2007 als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, es fehle an dem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung mit Urteil vom 4. März 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es fehle an dem gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahren. Eine der in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Ausnahmen, in denen es einer solchen Nachprüfung nicht bedürfe, liege nicht vor. Die Erforderlichkeit des Vorverfahrens entfalle auch nicht deshalb, weil die Beklagte selbst zuständige Widerspruchsbehörde gewesen wäre. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht sicher entnommen werden, ob ein Vorverfahren auch dann entbehrlich sei, wenn sich die Beklagte auf das Fehlen des Vorverfahrens ausdrücklich berufen und nur hilfsweise zur Sache eingelassen habe. In der Kommentarliteratur werde diese Auffassung, die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens könne bereits bei hilfsweiser Einlassung der Behörde zur Sache geheilt und das Berufen auf die fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung damit unbeachtlich werden, einhellig abgelehnt. Dieser Auffassung sei zu folgen. Bei ausdrücklicher Berufung auf das Fehlen des Vorverfahrens und lediglich hilfsweiser Einlassung sei kein ausreichender Grund dafür ersichtlich, von dem vor Durchführung einer Verpflichtungsklage zwingend vorgeschriebenen Vorverfahren abzusehen. Entgegen der von der Klägerin vorgebrachten Meinung erweise sich das Vorverfahren auch nicht deshalb als entbehrlich, weil sich die Einschätzung der Beklagten bereits als "unabänderlich" erwiesen habe und die Durchführung eines Vorverfahrens daher zwecklos gewesen wäre. Auch die Schreiben des Finanzministeriums rechtfertigten nicht, die von der Klägerin erhobene Klage ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens für zulässig zu erachten. Dies gelte jedenfalls, wenn, wie hier, eine verbindliche Weisung der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Höhe der der Klägerin zustehenden Vergütung nicht vorliege.

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Zur Begründung ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei trotz Vorliegens eines entsprechenden Ausnahmefalles unter Verstoß gegen Bundesrecht von der Notwendigkeit eines Vorverfahrens ausgegangen und habe deshalb die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Vorverfahren entbehrlich, wenn es seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne. Das sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Widerspruchsbehörde bereits außerhalb eines Widerspruchsverfahrens mit der Sache befasst gewesen sei und dabei eine sachliche Überprüfung der Entscheidung der Ausgangsbehörde schon vorgenommen habe. Ferner sei von einem Vorverfahren abzusehen, wenn das Verhalten der Widerspruchsbehörde

9

vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, dass ein Widerspruch erfolglos sein würde. Weder die Rechtsschutz-, noch die Kontroll- noch die Entlastungsfunktion des Widerspruchsverfahrens seien dann noch erfüllbar. Die Beklagte sei bereits seit dem Streit zwischen den Erben und der Beklagten intensiv in den Fall einbezogen gewesen und habe sich wiederholt nicht in der Lage gesehen, ihre Entscheidung zu revidieren. Das Berufungsgericht habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Finanzministerium als Aufsichtsbehörde in der Sache bereits entschieden habe. Bei dem Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 handele es sich nicht um eine unverbindliche Empfehlung oder Bitte, sondern um eine staatsaufsichtliche Maßnahme im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 2 StBerG. Angesichts dessen sei nicht mehr zu erwarten gewesen, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt plötzlich einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen werde. Ein Beschreiten des Rechtsweges sei daher für die Klägerin unvermeidbar gewesen. Aufgrund des gesamten Verlaufs der Ereignisse im Vorfeld des Rechtsstreits habe sie, die Klägerin, davon ausgehen müssen, dass für eine erneute Anrufung der Behörde im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens keine Veranlassung mehr bestanden habe. Für eine solche Fallgestaltung sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Auch ein (anderer) Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg habe diese Rechtsprechung mit einer aktuellen Entscheidung vom 27. Juni 2007 (Az: 4 S 2829/06) bestätigt.

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Die Klage sei auch materiell begründet. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte in ihrem Kammer-Gutachten im Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht M. eine um rund 100 000 € höhere Vergütung für angemessen angesehen habe als in ihrem angegriffenen Bescheid. Im Kammer-Gutachten seien die von ihr, der Klägerin, aufgelisteten Stunden, also der tatsächliche Zeit- und Personalaufwand, als angemessen erachtet worden. Der Begriff der angemessenen Vergütung sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung in vollem Umfang unterliege. Ein Anhaltspunkt für die Bemessung sei der Stundensatz oder das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter in der Steuerberaterpraxis gezahlt werde. Zu berücksichtigen seien aber auch der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigte, seine berufliche Erfahrung, die Schwierigkeiten und die Dauer der Abwicklung sowie der Umstand, dass die Tätigkeit eines Abwicklers eine Berufspflicht sei, die im Interesse des Berufsstandes geleistet werde. Die Angemessenheit eines Stundensatzes von 65,19 € werde auch durch die Praxis anderer Steuerberaterkammern bestätigt (vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 15. März 2006 - 12 E 300/05 - juris). Die Beklagte sei in ihrem Sachverständigengutachten ebenfalls von einem Stundensatz in dieser Höhe ausgegangen. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Berechnung ihrer eigenen Vergütung für die Erstellung ihres Gutachtens im Verfahren vor dem Landgericht M. einen Stundensatz von 51,13 € zugrunde gelegt; nicht einmal diesen billige sie der Klägerin zu. Die Klägerin habe allein für dieses von der Beklagten erstellte Gutachten Kosten von 15 000 DM vorschießen müssen. Der von der Klägerin bei der Praxisabwicklung zu erbringende Arbeitsaufwand sei derart außergewöhnlich gewesen, dass die Beklagte zu Recht in ihrem Gutachten vom 19. November 2003 zu dem Ergebnis gelangt sei, die Festlegung einer pauschalen Abwicklervergütung auf der Basis eines Monatsgehalts wäre nicht angemessen. Was als Gebührenforderung gegenüber den Erben angemessen sei, könne nun im Verhältnis zu der für diese als Bürge haftenden Beklagten nicht unangemessen sein.

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Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 2009 und des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts K. die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin zustehende angemessene Vergütung für die Praxisabwicklung unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2005 auf 139 746 € zuzüglich Zinsen festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Die Revision sei bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen genüge, die § 139 Abs. 3 VwGO an eine Revisionsbegründung stelle. Sie erschöpfe sich weitgehend in Bezugnahmen auf früheres Vorbringen und wiederhole dieses. Zudem setze sie sich nicht hinreichend mit der grundsätzlichen Erforderlichkeit eines Vorverfahrens und der nur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines solchen Vorverfahrens auseinander. Selbst wenn die Revision zulässig wäre, sei sie unbegründet. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich für den vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Erforderlichkeit des Vorverfahrens. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens des Finanzministeriums vom 4. November 2005 sei zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht sei an diese Auslegung gebunden. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liege nicht vor.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist zulässig (1.) und begründet (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen bestimmten Antrag und substantiiert die gerügte Rechtsverletzung in hinreichendem Maße. Denn die Klägerin macht darin ausdrücklich einen Verstoß gegen § 68 VwGO geltend, den sie darin sieht, dass beide vorinstanzlichen Urteile die Klage zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig gehalten hätten, das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden und ein solches Vorverfahren sei auch nicht entbehrlich. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf mehrere näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass nach ihrer Rechtsauffassung ein Widerspruchsverfahren ausnahmsweise dann nicht (mehr) erforderlich sei, wenn es seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Widerspruchsbehörde bereits außerhalb eines förmlichen Widerspruchsverfahrens mit der Sache befasst gewesen sei und dabei eine sachliche Überprüfung der Entscheidung der Ausgangsbehörde schon vorgenommen habe.

16

Die Revisionsbegründung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch aus sich heraus und ohne dass dazu andere Schriftsätze herangezogen werden müssten, verständlich. (vgl. dazu u.a. Urteil vom 1. Juli 1965 - BVerwG 3 C 105.64 - BVerwGE 21, 286 <288> = Buchholz 427.2 § 8 FG Nr. 57a). Soweit die Beklagte die in der Revisionsbegründung erfolgte teilweise wörtliche Wiederholung von Ausführungen aus früheren Schriftsätzen, insbesondere aus der Berufungsbegründung vom 14. März 2008, rügt, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen die gesetzliche Begründungspflicht. Der Schriftsatz vom 13. Mai 2009, mit dem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Revision begründet haben, enthält keine bloße Bezugnahme auf frühere eigene Schriftsätze oder Schreiben der Klägerin, sondern greift darin Begründungselemente aus früheren Schriftsätzen auf.

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2. Die Revision der Klägerin ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und beruht hierauf; es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO)

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2.1 Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Festsetzung der angemessenen Vergütung nach § 70 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 5 StBerG zu verpflichten, auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet ist. Die dafür allein statthafte Klageart ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Verpflichtungsklage. Vor Erhebung der Verpflichtungsklage sind, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ganz oder - wie im vorliegenden Fall - teilweise abgelehnt worden ist, nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens muss im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen geprüft werden (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 35, vom 17. Februar 1981 - BVerwG 7 C 55.79 - BVerwGE 61, 360 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 20 und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 7 sowie Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 33 ff. m.w.N.).

19

Ein Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2005 war auch nicht wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung entbehrlich. Die verfahrensrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung sind in § 58 VwGO abschließend geregelt. Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs - abweichend von der sonst maßgeblichen Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO - innerhalb eines Jahres zulässig. Dass ein Rechtsbehelf entbehrlich wird, wenn über ihn nicht belehrt wird, ist dort nicht bestimmt. Damit bleibt es auch im Falle einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO (Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321 = Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13).

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Innerhalb der nach § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Jahresfrist hat die Klägerin keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. November 2005 eingelegt. Auch nachdem die Beklagte mit ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 8. Juni 2006 und damit noch vor Ablauf der Jahresfrist das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens ausdrücklich gerügt hatte, hat die Klägerin unter Berufung auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens von der (nachträglichen) Einlegung eines Widerspruchs Abstand genommen und keine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO (analog) oder nach § 94 VwGO (vgl. dazu Urteil vom 13. Januar 1983 a.a.O. <345> = juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 68 Rn. 4 m.w.N.; Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. Rn. 118) beantragt.

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Das Widerspruchsverfahren war im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO durch Gesetz ausgeschlossen.

22

Da der von der Klägerin begehrte Verwaltungsakt nicht von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, sondern von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlassen war/ist, war ein Widerspruchsverfahren auch nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich.

23

2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch verkannt, dass die Klage trotz fehlenden Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO dennoch zulässig ist.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. dazu u.a. Urteile vom 27. Februar 1963 - BVerwG 5 C 105.61 - BVerwGE 15, 306 <310> = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 2, vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <185> = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 <330> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 47, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 und vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16).

25

Diese Rechtsprechung ist zwar im Fachschrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. dazu u.a. Ulrich Meier, Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens, 1992, S. 69 ff.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 68 Rn. 29 ff.; Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 68 Rn. 29 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 68 Rn. 4 jeweils m.w.N.). Ihr wird vor allem eine Unvereinbarkeit mit dem gesetzlichen Wortlaut und der Systematik sowie dem Zweck der Regelungen der §§ 68 ff. VwGO vorgeworfen.

26

Der Senat hält jedoch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde - wie hier nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO - zugleich Widerspruchsbehörde ist und den in Rede stehenden Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat, so dass sie bei Fortbestehen der Weisung den Ausgangsbescheid in einem Widerspruchsverfahren ohnehin nicht mehr ändern könnte.

27

Der Wortlaut des § 68 Abs. 1 VwGO steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Aus dem Normtext des § 68 Abs. 1 VwGO ("sind... nachzuprüfen") folgt nur, dass die Durchführung eines Vorverfahrens für die Beteiligten nicht disponibel ist (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 <345> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 7; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 159 m.w.N.). Die Zulässigkeit von (weiteren) Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens über die in §§ 68 ff. VwGO explizit normierten hinaus hängt davon ab, ob diese abschließenden Charakter ("numerus clausus") haben oder nicht. Diese Frage lässt sich anhand des Wortlautes nicht eindeutig entscheiden. Ihre Beantwortung hängt letztlich vom Sinn der in Rede stehenden Regelung(en) ab. Dieser kann angesichts der Offenheit des Wortlautes nur anhand des Regelungszusammenhangs und der Regelungssystematik, der Gesetzeshistorie sowie der mit der Regelung ersichtlich intendierten Zwecksetzung(en) festgestellt werden.

28

Die Entstehungsgeschichte der Regelungen der §§ 68 ff. VwGO ist hinsichtlich der Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens nicht ergiebig. Die Frage, ob ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO - über die im Gesetz normierten Fälle hinaus - ausnahmsweise auch in weiteren Fällen entbehrlich sein kann, ist, soweit ersichtlich, weder in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 3/55 S. 38 und S. 72 ff.) noch in den Gesetzesberatungen im Parlament thematisiert worden. Im Verlauf der Beratungen des Rechtsausschusses des Bundestages wurde von dem Vertreter der Bundesregierung allerdings darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf hinsichtlich der Regelung zum Vorverfahren "nicht etwas völlig Neues enthalte, sondern an alte Vorbilder anknüpfe und versuche, diese in ein möglichst gutes Gleis zu bringen" (vgl. die Nachweise bei von Mutius, Das Widerspruchsverfahren der VwGO als Verwaltungsverfahren und Prozessvoraussetzung, 1969, S. 102 ff. m.w.N.). Damit war auch - jedenfalls implizit - die vor Inkrafttreten der VwGO zu den Vorgängerregelungen ergangene Rechtsprechung einbezogen. Da sich in den Gesetzgebungsmaterialien keine Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber der VwGO in der Frage der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens eine Korrektur der damals bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (vgl. u.a. Urteile vom 27. Januar 1954 - BVerwG 2 C 113.53 - BVerwGE 1, 72 = Buchholz 332 § 44.MRVO Nr. 1, vom 3. Dezember 1954 - BVerwG 2 C 100.53 - BVerwGE 1, 247 <249>, vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 10 = DVBl 1959, 777 und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - BVerwGE 10, 82 = Buchholz 401.62 Getränkesteuer Nr. 4) vornehmen wollte, liegt der Schluss nahe, dass die §§ 68 ff. VwGO auch insoweit "nicht etwas völlig Neues" in Kraft setzten, sondern "an alte Vorbilder" anknüpfen wollten. Jedenfalls ergibt sich damit aus der Gesetzgebungsgeschichte im Rahmen der sog. historischen Auslegung der hier in Rede stehenden Vorschriften kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die damals bereits ergangene und vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens in den Fällen, in denen dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, durch den Gesetzgeber der neuen VwGO korrigiert werden sollte.

29

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik, namentlich aus dem Regelungszusammenhang, in dem die in § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie in § 75 VwGO normierten Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens stehen. Für die in diesen Vorschriften normierten Abweichungen ("Ausnahmen") waren jeweils spezifische Gründe und Motive des Gesetzgebers maßgebend. Zwischen der in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Grundregelung und den zitierten Vorschriften besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ausnahmevorschriften sind einer erweiternden Auslegung, insbesondere im Wege der Analogie, nicht zugänglich (vgl. dazu u.a. Urteile vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 24.95 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 40 Rn. 26, vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 <98 >= juris Rn. 249 und vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 15.04 - BVerwGE 124, 110 <121 ff.> = juris Rn. 37 ff.; Muscheler, in: Drenseck/Seer (Hrsg.), Festschrift für Heinrich Wilhelm Kruse zum 70. Geburtstag, 2001, S. 135 ff.<154 ff., 157 ff.>). Um eine solche Erweiterung durch Analogiebildung geht es aber nicht , wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung eine weitere, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich normierte Ausnahme vom Erfordernis des Widerspruchsverfahrens ergibt und der Regeltatbestand deshalb einschränkend ausgelegt werden muss. Dies gilt namentlich für den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Fall, dass der Gesetzeszweck ein Widerspruchsverfahren deshalb nicht (mehr) gebietet und erfordert, weil im konkreten Fall dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.

30

Das Vorverfahren soll zum einen im öffentlichen Interesse eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Außerdem soll es zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen; für den Rechtsuchenden soll eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden, was insbesondere etwa bei der Kontrolle von Ermessensentscheidungen z.B. im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren für die Widerspruchsbehörde gegebene Möglichkeit einer Prüfung auch der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts von Bedeutung sein kann. Schließlich soll das Vorverfahren im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen ("Filterwirkung"). Diese dreifache normative Zwecksetzung eines Widerspruchsverfahrens ist allgemein anerkannt (vgl. dazu die Nachweise zur Rechtsprechung und Fachliteratur u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Vorb. § 68 Rn. 1; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 1 FN. 1 und Rn. 2 ff.). Da das Widerspruchsverfahren weder allein den Interessen der Verwaltung noch allein denen des Betroffenen, sondern mehreren Zwecken und damit insgesamt jedenfalls auch dem öffentlichen Interesse an einer über den Gesichtspunkt des Individualrechtsschutzes hinausgehenden (Selbst-)Kontrolle der Verwaltung und einer Entlastung der Verwaltungsgerichte dient, steht es weder im Belieben der Verwaltungsbehörden noch in dem des jeweiligen Rechtsschutzsuchenden, hierauf umstandslos zu verzichten. Wenn allerdings die genannten Zweck(e) eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können, wäre ein Widerspruchsverfahren funktionslos und überflüssig (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <185>, insoweit nicht vollständig abgedruckt = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadschlG Nr. 20 S. 1 <6>, vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39 <41> = Buchholz 232 § 61 BBG Nr. 4 und § 62 BBG Nr. 2, vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = juris Rn. 8 ff., vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 78.84 - Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5 S. 7<9>, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 37<38 f.>, vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 S. 8<10>, vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <168> = DVBl 1990, 1350, vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 = NVwZ 1995, 76 und vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321 = Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13 = juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall vorliegt, bestimmt sich freilich nicht nach der subjektiven Einschätzung der Behörde oder des Rechtsschutzsuchenden. Vielmehr ist auf einen objektivierten Beurteilungsmaßstab abzustellen.

31

Ungeachtet der Frage, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ein hilfsweises Einlassen in der Sache durch die beklagte Behörde ausreicht, um von einem Erreichen der dem Gesetz zugrunde liegenden Regelungszwecke der §§ 68 ff. VwGO auszugehen (bejahend: u.a. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = NVwZ 1984, 507 und vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrat Nr. 14 = NVwZ 1986, 374 = juris Rn. 21; verneinend: Beschluss vom 26. September 1989 - BVerwG 8 B 39.89 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35 = juris Rn. 8), können die vom Gesetz normierten Zwecke eines Vorverfahrens unabhängig von der subjektiven Einschätzung der Prozessbeteiligten objektiv jedenfalls dann nicht (mehr) erreicht werden, wenn die Behörde durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ihrer Entscheidung verbindlich angewiesen worden ist (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 a.a.O. und vom 27. September 1988 a.a.O.). Denn im Rahmen eines (nachgeholten) Widerspruchsverfahrens bestünde dann die in § 72 VwGO vorgesehene Abhilfemöglichkeit nicht mehr, so dass angesichts der rechtlichen Bindung der Behörde durch die aufsichtsbehördliche Weisung die von §§ 68 ff. VwGO bezweckte "Selbstkontrolle der Verwaltung" (durch die Widerspruchsbehörde) nicht mehr erreichbar wäre. Damit könnte das Widerspruchsverfahren auch nicht mehr den weiteren normativen Zweck erfüllen, für den Rechtsuchenden eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen. Angesichts der rechtlichen Bindung der Widerspruchsbehörde wäre auch der mit dem Widerspruchsverfahren intendierte dritte normative Zweck nicht mehr erreichbar, die Gerichte zu entlasten ("Filterwirkung").

32

Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg hatte in seiner Eigenschaft als Rechtsaufsichtsbehörde der beklagten Steuerberaterkammer diese nach § 88 Abs. 3 Satz 1 StBerG zur mit dem Bescheid vom 11. November 2005 dann auch erfolgten Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung angewiesen. Hieran war die Beklagte gebunden.

33

Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass das an die Beklagte gerichtete Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 nicht lediglich eine "Empfehlung" bzw. "Bitte" darstellt. Denn unbeschadet der höflich gehaltenen Formulierung wird die Beklagte darin durch ihre Aufsichtsbehörde aufgefordert, die Vergütung "unter Beachtung der vorstehenden Kriterien" festzusetzen. Der Erklärungsgehalt des Schreibens lässt nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB (analog) maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont keinen Zweifel daran aufkommen, dass die vom Finanzministerium vorgetragene "Bitte" als verbindliche Weisung zu verstehen war.

34

Der verbindliche "Aufsichtscharakter" des Schreibens wird zudem bei Berücksichtigung der maßgeblichen, dem Adressaten bekannten näheren Umstände seines Zustandekommens und Ergehens deutlich. Bereits mit Schreiben vom 4. August 2005, das der Beklagten zur Kenntnis gegeben wurde, hatte das Finanzministerium auf die unter Vorlage der Akten durch das Landgericht M. erfolgte Anfrage diesem mitgeteilt, es teile die "vorläufig geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts in Bezug auf die Pflicht der Steuerberaterkammer N., die umstrittene Verfügung für die Abwicklung festzusetzen". Dabei wird vom Finanzministerium ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein rechtlicher Spielraum für eine andere Interpretation der Vorschriften entgegen der Auffassung der Steuerberaterkammer nicht bestehe. Sowohl die deutliche Formulierung des Schreibens als auch die Tatsache, dass sich das Finanzministerium mit seiner Auffassung "nach außen" hin im amtlichen Verkehr mit einem Gericht festgelegt hat, sprechen dafür, dass es sich nicht um eine bloße Meinungsäußerung oder Empfehlung, sondern um eine verbindliche Auskunft gegenüber dem anfragenden Gericht handelte. Das Schreiben des Finanzministeriums vom 7. September 2005 bestätigte gegenüber der Beklagten, dass eine Rechtspflicht der Beklagten zur Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung bestehe. Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof deshalb davon ausgegangen, dass die in diesem Schreiben enthaltenen Hinweise auf die "Staatsaufsicht", auf die bislang fehlende Abstimmung durch die Beklagte sowie auf die Möglichkeit einer Vergütungsfestsetzung von Amts wegen durch das Finanzministerium keinen Zweifel an dessen Durchsetzungswillen lassen. Nachdem die Beklagte hiergegen Einwände erhoben hatte, hielt das Landesfinanzministerium dann mit seinem an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 4. November 2005 an seiner Rechtsauffassung ausdrücklich fest und bekräftigte sie unmissverständlich.

35

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs enthält das Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 eine verbindliche Vorgabe allerdings nicht nur bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, überhaupt eine Vergütung festzusetzen, sondern auch bezogen auf die umstrittene Höhe der angemessenen Vergütung. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts verletzt revisibles Recht.

36

Der Senat ist befugt, die Auslegung dieses Schreibens durch die Vorinstanz in der Revision am Maßstab der §§ 133, 157 BGB zu überprüfen (vgl. Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - BVerwGE 67, 222 <234> = Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 1, vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <366> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 9, vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286> = Buchholz 237.7 § 72 NWLBG Nr. 4 und vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 <212 f. Rn. 17 ff. > m.w.N. = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60; vgl. auch Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 156 zu § 137), die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind (vgl. dazu u.a. Urteile vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 <160> m.w.N. = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264; Vogenauer, §§ 133, 157, Auslegung, in: Schmoeckel/Rückert/Zimmermann (Hrsg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Band I, 2003, S. 562 <583 ff. Rn. 33 ff. und Rn. 44 ff.> m.w.N.). Danach ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt entscheidend auch nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist ("objektivierter Empfängerhorizont"). Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1<5>). Die Auslegung muss sich auf die Erklärung in ihrer Gesamtheit und das mit ihr erkennbar verfolgte Ziel beziehen (vgl. u.a. Beschluss vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 S. 12<14>, Urteil vom 12. Dezember 2001 a.a.O. und hat unter Berücksichtigung aller dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu erfolgen (Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 31<32>). Dabei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Erklärungsempfänger abzustellen (vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 11 B 14.99 - NVwZ-RR 2000, 135 und Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279> = Buchholz 406.27 § 31 BBerG Nr. 2).

37

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Bestimmung des Regelungsgehalts des Schreibens des Finanzministeriums vom 4. November 2005 diese Auslegungsmaßstäbe in bundesrechtswidriger Weise angewandt und deshalb zu Unrecht verneint, dass auch hinsichtlich der im Schreiben erwähnten Maßstäbe für die Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung eine verbindliche Anordnung getroffen worden ist.

38

Eine solche Zielrichtung des Schreibens ergibt sich bereits daraus, dass es sich - für den Erklärungsempfänger klar erkennbar - gerade auch mit Einzelfragen der Höhe der Festsetzung der streitigen Vergütung befasst. Zum einen wird "aus der Sicht des Finanzministeriums" - in zeitlicher Hinsicht - festgestellt, dass die Praxisabwicklung ab Januar 1999 erfolgte und spätestens im Juni 1999 durch die Aufgabe von Verkaufsanzeigen abgeschlossen wurde. Des Weiteren wird in dem Schreiben ausgeführt, dass es "im vorliegenden Fall", also konkret bezogen auf die bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der Beklagten, angemessen erscheine, die Durchschnittsvergütung eines angestellten Steuerberaters als "Maßstab für die Abwicklervergütung" heranzuziehen. Im anschließenden Schlussabsatz des Schreibens weist dann das Ministerium die Beklagte ausdrücklich an, "unter Beachtung der vorstehenden Kriterien die Abwicklervergütung festzusetzen". Mit "vorstehenden Kriterien" waren ersichtlich alle in dem Schreiben zuvor dargestellten und für die Festsetzung der Vergütung maßgeblichen Kriterien gemeint. Der unmittelbar davor behandelte "Maßstab der Abwicklervergütung" war davon nicht ausgenommen. Das Schreiben war nach seinem für die Beklagte objektiv erkennbaren Sinngehalt insgesamt darauf gerichtet, diese zu veranlassen, aus Rechtsgründen eine bestimmte Einzelfallregelung mit öffentlich-rechtlichem Charakter, nämlich die von der Klägerin auf Anraten des Landgerichts beantragte Festsetzung der angemessenen Vergütung, unter Zugrundelegung der "Durchschnittsvergütung eines angestellten Steuerberaters als Maßstab für die Abwicklervergütung" vorzunehmen. Für die objektive Erkennbarkeit des - auch auf den Maßstab für die Abwicklervergütung bezogenen - Weisungscharakters des Schreibens des Finanzministeriums vom 4. November 2005 ist nicht entscheidend, dass es keine präzise Festlegung auf einen bestimmten ziffernmäßigen Festsetzungsbetrag hinsichtlich der Vergütung enthielt. Das Finanzministerium gab der Beklagten einen handhabbaren Berechnungsmaßstab an die Hand, den die Beklagte dann auch ihrem Festsetzungsbescheid vom 11. November 2005 zugrunde legte. Die betragsmäßige Höhe dieser Durchschnittsvergütung eines angestellten Steuerberaters ließ sich, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, dem ihr verfügbaren statistischen Datenmaterial entnehmen. Dementsprechend ist die Beklagte auch verfahren und kam damit - wie sie selbst in ihrem Bescheid vom 11. November 2005 zum Ausdruck gebracht hat - ungeachtet ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung der an sie ergangenen Anweisung nach. Dabei gab sie kund, auch "bei der Bemessung der Höhe der Vergütung" habe sie sich "an dem Hinweis im Schreiben des Finanzministeriums B. vom 4. November 2005 orientiert", der auf die in mehreren ihr bekannten Gerichtsentscheidungen entwickelten Grundsätze zurückgehe.

39

Die von der Beklagten angeführten späteren Erklärungen des Finanzministeriums (Schreiben vom 17. November 2005 sowie dessen E-mail-Korrespondenz mit der Beklagten vom 27. Februar 2009) sind für die Auslegung unerheblich. Denn dafür kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt ihres Zugangs beim Erklärungsempfänger an. Spätere Erklärungen und Stellungnahmen vermögen den objektiven Erklärungsgehalt der auszulegenden Willenserklärung nicht mehr zu beeinflussen.

40

Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert auch der Umstand, dass dem Finanzministerium nur die Rechtsaufsicht, jedoch nicht die Fachaufsicht gegenüber der beklagten Steuerberaterkammer obliegt, nichts am festgestellten Inhalt des (Anweisungs-)Schreibens vom 4. November 2005. Für die Auslegung und die Ermittlung des Regelungsgehalts des Schreibens ist nur der geäußerte Wille des Erklärenden entscheidend, aber nicht, ob dieses rechtmäßig war, insbesondere ob es sich innerhalb der rechtlichen Grenzen hielt, die dem Finanzministerium als Rechtsaufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes gegenüber der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft gezogen sind.

41

Da der Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens und der daraus abgeleiteten Unzulässigkeit der Klage abgewiesen hat, beruht sein Urteil auf dem festgestellten Verstoß gegen Bundesrecht und stellt sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung in der im Klageantrag genannten Höhe gerichtete Klage trotz ihrer Zulässigkeit abzuweisen ist. Die dafür notwendige Sachprüfung muss zunächst vom Berufungsgericht vorgenommen werden.

42

Auf die Revision der Klägerin war deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.

(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 103/06 – wird der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 insoweit aufgehoben, als dieser für den Zeitraum ab dem 4.4.2002 eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages (203.447,-- EUR) mit mehr als 3 vom Hundert pro Jahr vorsieht.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt entsprechend dem Umfang ihrer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.5.2008 – 1 K 103/06 – teilweise zugelassenen Berufung die Aufhebung des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides des Beklagten vom 25.10.2006 insoweit, als mit diesem auf den zurückgeforderten Teilbetrag einer ihr gewährten Zuwendung (203.447 EUR) entfallende Zinsen sowie Zinsen wegen vorzeitigen Mittelabrufs geltend gemacht werden.

Mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin zur Erschließung des Gewerbegebiets "S." in deren Ortsteil H. eine anteilige Projektförderung in Höhe von 2.730.000 DM bzw. 1.395.827 EUR aus dem Landesprogramm zur Verbesserung der regionalen Beschäftigungslage und der Wirtschaftsstruktur - Zuweisung an Gemeinden zur Durchführung von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben – mit u.a. folgenden Nebenbestimmungen:

II.1a

"Die Zuwendung ist - unter Beachtung der Prüfungsbemerkungen - ausschließlich zur Durchführung der vorgenannten Maßnahme bestimmt...."

                 

II.1b

"Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird."

                 

II.1e

"Nach Abschluss der Maßnahme... ist ein Gesamtverwendungsnachweis zur Berechnung eines eventuellen Überschusses (Wirtschaftlichkeitsberechnung) zu führen...."

Des Weiteren enthielt der Bewilligungsbescheid zu IV. Hinweise, in welchen es u.a. heißt:

"1. Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

a) Den §§ 23 und 44 LHO vom 03.11.1971 (Amtsblatt des Saarlandes S. 733 ff) und dem Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) vom 15.12.1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1.151 ff).

b) Den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (VV-P-GK-Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO) vom 08.02.1995 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, S. 110 ff).

c) Den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN Best.-P-GK-Anlage 3 a zu den VV zu § 44 LHO) vom 08.02.1995 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, S. 118 ff).

...

4. Eine evtl. Rücknahme bzw. ein evtl. Widerruf der Zuwendung richten sich nach den § 48, 49 und 49a Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG vom 15.12.1976, Amtsblatt des Saarlandes S. 1.151), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 26.11.1997 (Amtsblatt des Saarlandes 1998, Seite 42).

Dieser Bescheid kann ganz oder teilweise insbesondere bei Zweckverfehlung zurückgenommen bzw. widerrufen werden.

Bei einer bereits ausgezahlten Zuwendung entsteht mit vorliegender Voraussetzung für die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides ein Erstattungsanspruch. Die bewilligte Zuwendung ist ab dem Entstehen des Erstattungsanspruches zurückzuzahlen.

Ein evtl. Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl I S. 1242) p.a. zu verzinsen (§ 49 a SVwVfG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes Nr. 1421 über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998, Amtsblatt des Saarlandes S. 1285). Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die Zurücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung."

Mit der Durchführung des Projekts beauftragte die Klägerin die Beigeladene. Die bewilligten öffentlichen Mittel rief sie im Dezember 1999 vollständig ab.

Nach Abschluss des Projektes und wiederholter Prüfung des Verwendungsnachweises der Klägerin wies der Beklagte diese mit Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 darauf hin, dass eine zu viel gewährte Zuwendung in Höhe von 203.447 EUR zurückzuzahlen sei. Darüber hinaus habe die Überprüfung der fristgerechten Verwendung der Zuwendung ergeben, dass für die Zinszeiträume ab dem 8.12.1999 bestimmte - tabellarisch aufgeführte - Beträge nicht anteilig entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Verwendung abgerufen worden und daher für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I Seite 1242) p.a. zu verzinsen seien. Als Anlage fügte der Beklagte eine Zinsberechnung bei, welche für den Zeitraum 8.12.1999 bis 30.6.2006 einen Gesamtbetrag von 85.728,99 EUR ausweist. In der Folgezeit nahmen die Beigeladene sowie die Klägerin hierzu schriftlich Stellung.

Unter dem 25.10.2006 erließ der Beklagte den im vorliegenden Berufungsverfahren (nur) hinsichtlich der Zinsforderungen streitgegenständlichen "Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid", mit welchem er nach Prüfung des Verwendungsnachweises die zuwendungsfähigen Kosten neu festsetzte sowie verbunden damit die "seinerzeit bewilligte Zuwendung" anteilig kürzte, so dass sich hinsichtlich des ursprünglich bewilligten Betrages eine "zuviel gewährte Zuwendung (Rückzahlungsbetrag)" in Höhe von 203.447 EUR ergab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerruf der mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligten Zuwendung erfolge nach § 49 SVwVfG in Verbindung mit den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, wonach die gewährte Zuwendung bei nicht zweckentsprechender Verwendung zurückgefordert werden könne. Dieser Fall liege vor, denn im Gewerk Straßenbau seien entgegen den einschlägigen Bestimmungen ohne Beteiligung und Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde zusätzliche Stichstraßen gebaut und im Gewerk Kanalbau eine größere Dimension als von der Fachbehörde genehmigt realisiert worden. Des Weiteren dürfe nach Ziffer II Nr. 1b des Bewilligungsbescheides die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werde. Aus den vorgelegten Verwendungsnachweisen sei indes zu ersehen, dass die nachstehend aufgeführten Beträge nicht anteilig abgerufen worden seien:

Zeitraum

Betrag

                          

08.12.1999

09.03.2000

637.558, 80 EUR

10.03.2000

13.04.2000

512.266, 39 EUR

14.04.2000

18.05.2000

469.004, 27 EUR

19.06.2000

13.08.2000

350.885, 30 EUR

14.08.2000

31.08.2000

346.216, 37 EUR

01.09.2000

11.09.2000

346.216, 37 EUR

12.09.2000

05.12.2000

336.620, 94 EUR

06.12.2000

03.04.2001

330.224, 47 EUR

04.04.2001

21.05.2001

227.235, 18 EUR

22.05.2001

31.08.2001

216.855, 96 EUR

01.09.2001

06.09.2001

216.855, 96 EUR

07.09.2001

31.12.2001

203.447, 11 EUR

01.01.2002

30.06.2002

203.447, 11 EUR

01.07.2002

31.12.2002

203.447, 11 EUR

01.01.2003

30.06.2003

203.447, 11 EUR

01.07.2003

31.12.2003

203.447, 11 EUR

01.01.2004

30.06.2004

203.447, 11 EUR

01.07.2004

31.12.2004

203.447, 11 EUR

01.01.2005

30.06.2005

203.447, 11 EUR

01.07.2005

31.12.2005

203.447, 11 EUR

01.01.2006

30.06.2006

203.447, 11 EUR

01.07.2006

 Tag der Rückzahlung

203.447, 11 EUR

Diese Beträge seien "für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatzüberleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I, S. 1242) - zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I, S. 901) - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998 (Amtsblatt des Saarlandes 1998 Seite 1285 ff) - zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2001 (Amtsblatt des Saarlandes 2002, S. 7) - p.a. zu verzinsen". Die Zinsen würden von der Saarländischen Investitionskreditbank AG berechnet und angefordert. Aufgrund der haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel und mit Rücksicht auf die anteilige Finanzierung der Maßnahme sei der Beklagte gehalten, die bewilligte Zuwendung anteilig zurückzufordern und Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abberufenen Beträge einzufordern.

Am 5.12.2006 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung sei rechtswidrig, weil keine Zweckverfehlung hinsichtlich der Verwendung der Zuwendung vorliege, die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist zur Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte nicht eingehalten sei und der Beklagte zumindest ermessensfehlerhaft entschieden habe. Im Übrigen sei durch den Bescheid lediglich eine Neufestsetzung bzw. ein Widerruf für die Zukunft verfügt worden, so dass § 49a SVwVfG nicht einschlägig sei und weder für die Rückforderung eines Teilbetrags der Zuwendung noch für die Geltendmachung von Zinsen eine Rechtsgrundlage bestehe. Zumindest habe der Beklagte bei seiner Entscheidung das fehlende Verschulden der Klägerin berücksichtigen müssen, denn die Klägerin habe mit der Beigeladenen einen Treuhändervertrag zur Abwicklung der Maßnahme geschlossen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.10.2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich des Teilwiderrufs der Subvention rechtmäßig ergangen, wobei sich die Bezeichnung "Neufestsetzungsbescheid" als unschädlich erweise, zumal im Bescheid ausschließlich von einem Widerruf die Rede sei. Die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf wegen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung seien erfüllt. Der Zinsanspruch sei gemäß § 49a Abs. 3 SVwVfG gerechtfertigt und liege mit 3 % über Basiszins unter dem nach dieser Vorschrift vorgesehenen Wert von 5 % über Basiszins.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 zu Protokoll erklärt, dass er die in dem angefochtenen Bescheid für die einzelnen Zinszeiträume vom 8.12.1999 bis zum Tage der Rückzahlung festgesetzten Beträge jeweils um 11 Cent reduziere. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Übrigen mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Bewilligung der Zuwendung rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei sowie unter Einhaltung der Jahresfrist nach den §§ 49, 48 Abs. 4 SVwVfG wegen einer Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG widerrufen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergebe die Auslegung des streitbefangenen "Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheids" nach Maßgabe der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB, dass der darin bezeichnete "Widerruf der mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligten Zuwendung" mit Wirkung für die Vergangenheit, bezogen auf den Zeitpunkt der Auszahlung, erfolgt sei. Mit dem streitbefangenen Bescheid habe nämlich, was allen Beteiligten bewusst gewesen sei, die Abrechnung der 1999 bewilligten Zuwendung erfolgen und die Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Beträge nebst Zinsen für die Vergangenheit bzw. seit Auszahlung der Mittel geschaffen werden sollen.

Erweise sich somit der rückwirkende Widerruf der Zuwendung in Höhe von 203.447 EUR als rechtmäßig, gelte dies im Weiteren auch für die auf diesen gründende und damit verbundene Rückforderung des Betrages nach § 49a SVwVfG. Soweit im angegriffenen Bescheid ausgeführt sei, dass die aufgeführten Beträge für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes der Zuwendung mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes p.a. zu verzinsen seien, enthalte die Regelung in Verbindung mit den genannten Zeiträumen lediglich eine endgültige Bestimmung hinsichtlich Zeitraum und Betrag. Die Zinspflicht hinsichtlich des ausgezahlten, nicht zweckentsprechend verwendeten Teilbetrages in Höhe von 203.447 EUR von mindestens 3 % folge dem der Projektförderung zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheid und entspreche § 49a Abs. 3 SVwVfG. Mit Blick darauf, dass die Mittel vollständig im Dezember 1999 abgerufen worden seien und der Beklagte den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen habe, weshalb von Anfang an 203.447 EUR zu viel gezahlt worden seien, sei es nicht zu beanstanden, dass dieser Betrag seit dem Zeitpunkt des vollständigen Mittelabrufs zur Verzinsung gestellt werde. Soweit der Erstattungsbetrag für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis einschließlich 6.9.2001 insoweit überschritten werde, als darüber hinausgehende Teilbeträge von nunmehr beginnend bei 434.111,69 EUR (aus insgesamt 637.558,69 EUR) bis zuletzt 13.408,85 EUR (aus insgesamt 216.855,85 EUR) mit mindestens 3 % zur Verzinsung gestellt würden, gründe dieser Anspruch auf § 49a Abs. 4 Satz 1 SVwVfG. Für den hinsichtlich dieser Teilbeträge hier vorliegenden Fall, dass eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden sei, sehe die Vorschrift für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung eine Verzinsung nach § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG in Höhe von mindestens 3 % vor. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der geforderten Verzinsung der verfrüht abgerufenen Beträge bestünden daher nicht.

Der von der Klägerin erhobene Einwand einer mangelnden Ermessensausübung hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen erweise sich als nicht gerechtfertigt. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar seien, die eine andere Entscheidung bzw. ein Abweichen von den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit möglich erscheinen ließen, seien diese in der Begründung des Bescheides zu erwägen. Ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen möglich erscheinen lasse, könne fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sein. Hier aber habe die Klägerin die zweckwidrige Verwendung wie auch den vorzeitigen Mittelabruf zu vertreten. Es sei unerheblich, ob dies auf ein unmittelbares Handeln der Klägerin selbst oder auf ein Handeln der Beigeladenen im Rahmen des mit dieser abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags zurückzuführen sei, denn die Klägerin müsse sich ein - von ihr behauptetes - Verschulden der Beigeladenen als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen.

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 30.5.2008 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 24.8.2009 (3 A 277/09) unter Zurückweisung im Übrigen insoweit entsprochen, als sich die mit dem Urteil abgewiesene Klage gegen die in dem Bescheid vom 25.10.2006 enthaltene Festsetzung von Zinsen richtet. Nach Erhalt des Zulassungsbeschlusses am 28.8.2009 hat die Klägerin nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.10.2009 die Berufung am letzten Tag der Frist begründet.

Sie ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen rechtswidrig sei, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Nach dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Willen des Gesetzgebers finde § 49a SVwVfG ausschließlich auf die Fälle der rückwirkenden Unwirksamkeit von Verwaltungsakten Anwendung, so dass auch die dort geregelte Zinspflicht eine Rücknahme des Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit voraussetze. Der erkennende Senat habe in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 24.8.2009 zutreffend ausgeführt, dass der Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 15.11.1999 mit Wirkung ex nunc erfolgt sei. Nach § 49 Abs. 4 SVwVfG werde der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimme. Das Gesetz gebe damit eine ex-nunc-Wirkung vor, wenn - wie hier - im Bescheid über den Widerruf ein Zeitpunkt nicht bestimmt sei. Mangels Rückwirkung des Widerrufs scheide daher eine Geltendmachung von Zinsen gemäß § 49a SVwVfG aus. Die Festsetzung der Zinsen könne auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, so dass der Bescheid bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben sei.

Lediglich vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Bescheid hinsichtlich der Zinsen dem Gebot der Bestimmtheit nicht entspreche. Ein Verwaltungsakt müsse gemäß § 37 SVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeute zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden müsse, zu erkennen, was von ihm gefordert werde. Zum anderen müsse der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Gemessen daran erweise sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Zinsforderung als rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig. Hinsichtlich des Zinsbetrages werde keine Summe genannt, sondern lediglich auf eine noch zu erstellende Berechnung verwiesen. Ebenso wenig sei eine Berechnung und Bezifferung des geschuldeten Betrages im Wege der Auslegung der Bescheidgründe möglich. Ein Rückforderungsbescheid dürfte indes keinerlei Zweifel daran aufkommen lassen, in welcher Höhe und zu welchem Fälligkeitszeitpunkt der geforderte Betrag zu entrichten sei. Die mangelnde Bestimmtheit der Zinsforderung werde im Übrigen durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, denn dieses spreche wiederholt davon, dass 3 % Zinsen p.a. Gegenstand der Entscheidung seien, während der Beklagte sich im Prozess dahingehend geäußert habe, dass nach § 49a Abs. 3 SVwVfG der Zinsanspruch 3 % über Basiszins betrage. Im Widerspruch zu diesem Vortrag des Beklagten und dessen Entscheidung stütze das Verwaltungsgericht darüber hinaus den Zinsanspruch für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis einschließlich 6.9.2001 auf § 49a Abs. 4 Satz 1 SVwVfG.

Selbst wenn man einen dem Grunde nach bestehenden Zinsanspruch unterstelle, erweise sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen dennoch als ermessensfehlerhaft, da das fehlende Verschulden der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei. Der streitgegenständliche Bescheid nenne lediglich § 49 SVwVfG als Rechtsgrundlage und enthalte keinerlei Ausführungen zum Ermessen im Rahmen der Festsetzung von Zinsen. Die Bestimmung des § 49a Abs. 4 SVwVfG begründe indes ein subjektives Recht des Erstattungsschuldners auf fehlerfreie Ermessensausübung. Gründe, im Rahmen des eröffneten Ermessens von dem Zinsverlangen absehen zu können, seien in Anlehnung an die Wertung des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG insbesondere in Fällen des fehlenden Vertretenmüssens gegeben. Diese Gründe würden auch gegenüber dem vom Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angenommenen intendierten Ermessen durchgreifen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 103/06 - den Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.10.2006 aufzuheben, soweit dieser Bescheid die Festsetzung von Zinsen enthält.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Teilwiderruf auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen worden sei. Zu diesem Ergebnis gelange man im Wege der Auslegung des streitgegenständlichen Bescheids unter Einbeziehung des dazugehörenden Verwaltungsverfahrens. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit sei in Fällen der vorliegenden Art – was der Beklagte unbestritten vorträgt - auch gängige Verwaltungspraxis. Rechtsgrundlage für die teilweise Rückforderung der gewährten Subventionen sei somit § 49a Abs. 1 SVwVfG. Der zu erstattende Betrag sei nach § 49a Abs. 3 SVwVfG zu verzinsen, und zwar ab dem 15.11.1999, dem Zeitpunkt, in dem der Bewilligungsbescheid erlassen worden sei. Die geforderten Zinsen seien auch der Höhe nach gerechtfertigt, denn die Zinsforderung in Höhe von (mindestens) 3 % liege im Rahmen der Vorgaben des § 49a Abs. 3 SVwVfG, der eine Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. vorsehe.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der zu erstattende Betrag in Höhe von 203.447 EUR sei mit Überweisung vom 30.4.2010 zurückgezahlt worden. Der Beklagte bestätigte die Rückzahlung und gab an, nach den ihm vorliegenden Unterlagen dürfte der Betrag am 5.5.2010 eingegangen sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Leitzordner) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die mit Beschluss des Senats vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - zugelassene Berufung ist teilweise begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit dieser eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als 3 % jährlich für die Zeit ab dem 4.4.2002 vorsieht. In diesem Umfange ist der Bescheid unter entsprechender Änderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 1 K 103/06 – aufzuheben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich der im Berufungsverfahren allein noch streitbefangenen Zinsfestsetzung zu Recht abgewiesen.

Nach der gebotenen Auslegung des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2006 hat der Beklagte den darin enthaltenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 15.11.1999 mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit ausgesprochen, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligung. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG ist die Klägerin daher grundsätzlich verpflichtet, den zu erstattenden Betrag in Höhe von 203.447 EUR für den zurückliegenden Zeitraum zu verzinsen. Die nach dem Bescheid vorgesehene Verzinsung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S. 1285) unterliegt indes insoweit der gerichtlichen Aufhebung, als für die Zeit ab dem 4.4.2002 mehr als 3 % Zinsen erhoben werden sollen. Weder existierte ein "Basiszinssatz nach dem DÜG" ab diesem Zeitpunkt weiterhin, noch kann er vorliegend durch den allein noch in Betracht kommenden Basiszinssatz nach § 247 BGB ersetzt werden.

Soweit darüber hinaus durch den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 eine Verzinsung des zu erstattenden Betrages (203.447 EUR) für die Zeit bis einschließlich 3.4.2002 sowie Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zum 6.9.2001 für verfrüht abgerufene Geldmittel zu einem Zinssatz in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz nach dem DÜG festgesetzt worden sind, ist er hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Maßgebend sind im Einzelnen folgende Erwägungen:

Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung bereits erbrachter Leistungen (§ 49a Abs. 1 SVwVfG) sowie die – hier allein noch streitige - Verpflichtung zur Verzinsung des Erstattungsbetrages gemäß § 49a Abs. 3 SVwVfG beruht darauf, dass der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG) widerrufen worden ist. Rechtsgrundlage des vom Beklagten verfügten Widerrufs des Bewilligungsbescheides vom 15.11.1999 ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Wie der Senat in seinem Beschluss über die (nur teilweise) Zulassung der Berufung vom 24.8.2009 (3 A 277/09) bereits entschieden hat, liegt ein solcher Widerrufsgrund hier vor, da die der Klägerin gewährte Subvention in der vom Beklagten festgestellten Höhe (203.447 EUR) nicht zweckentsprechend verwendet wurde.

Darüber hinaus führt die gebotene Auslegung des angefochtenen Bescheides entsprechend § 133 BGB zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen hat. Insoweit kommt es darauf an, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Abzustellen ist dabei nicht allein auf den Wortlaut des Bescheides; vielmehr sind für die Auslegung auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren sowie der Inhalt der Richtlinien, die Grundlage der Subventionsbewilligung gewesen sind, d.h. das gesamte Subventionsverhältnis, in den Blick zu nehmen

so bereits BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 – 7 C 70/80, NVwZ 1984, 36 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72, zitiert nach juris; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2002 – 1 Q 8/02 -; OVG Thüringen, Urteil vom 23.7.2002 – 2 KO 591/01 -, zitiert nach juris.

In dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 hat der Beklagte im Anschluss an den Ausspruch des Widerrufs nach § 49 SVwVfG u.a. ausgeführt: "Aufgrund der haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel und mit Rücksicht auf die anteilige Finanzierung der Maßnahme bin ich somit gehalten, die bewilligte Zuwendung anteilig zurückzufordern und Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern" (vgl. Seite 4 des angefochtenen Bescheides). Hiermit knüpft er erkennbar an die nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides im vorliegenden Subventionsverhältnis geltenden Verwaltungsvorschriften an

- OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 293/05 -; in diesem Sinne auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.1998 - 1 Q 80/98 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks -,

insbesondere an die einschlägige Bestimmung der Nr. 8.2.3. der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (VV-P-GK)

Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, 110 ff..

Diese sehen im Falle der Zweckverfehlung einen Widerruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit nicht nur vor

vgl. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) in Anlage 3a zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, 118 ff.; vgl. dort Nrn. 8.1 sowie 8.2.3 ANBest-P-GK,

sondern lenken vielmehr das Widerrufsermessen dahingehend, den Widerruf im Regelfall mit Rückwirkung auszusprechen.

Die genannte VV-P-GK Nr. 8.2.3. lautet: "Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird."

In Kenntnis dieser ausdrücklich in das Subventionsverhältnis einbezogenen Verwaltungsvorschriften konnte die Klägerin den Inhalt des Bescheides nur dahingehend auffassen, dass der Beklagte, der offenkundig vom Regelfall des Widerrufs einer Subvention wegen Zweckverfehlung ausgegangen ist, entsprechend der Vorgabe in Nr. 8.2.3. VV-P-GK, welche er nach seinem unbestrittenen Vortrag in ständiger Verwaltungspraxis befolgt, den Widerruf mit Wirkung auch für die Vergangenheit verfügt hat. Vor diesem Hintergrund kann es auch als Indiz für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit angesehen werden, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid eine Zinsfestsetzung vorgenommen und im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 eine Zinsberechnung dargelegt hatte. Zwar lässt allein die Festsetzung von Zinsen für vergangene Zeiträume im Rahmen eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nicht den Schluss zu, dass der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Vorliegend kann dieser Umstand zusammen mit dem Wortlaut des Bescheides und den das Ermessen entsprechend lenkenden Verwaltungsvorschriften allerdings ausnahmsweise als - weiteres - Indiz für eine diesbezügliche Auslegung des Bescheides herangezogen werden.

Einer solchen Auslegung des Inhalts des angefochtenen Bescheides stehen auch keine weiteren Anhaltspunkte entgegen, die für einen Widerruf mit Wirkung nur für die Zukunft sprechen könnten. Insbesondere kann eine bloße ex-nunc-Wirkung des Widerrufs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid als Rechtsgrundlage "lediglich § 49 SVwVfG" anführt. Denn diese Vorschrift regelt in ihren Absätzen 1 bis 3 sowohl den Widerruf von Verwaltungsakten mit Wirkung für die Zukunft (§ 49 Abs. 1 und 2 SVwVfG) als auch für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG).

Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, es komme hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens des Widerrufs die gesetzliche Vorgabe in § 49 Abs. 4 SVwVfG zum Tragen, wonach der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs – also ex nunc – unwirksam wird, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Denn nach dem Ergebnis der Auslegung des angefochtenen Bescheides hat der Beklagte im Sinne dieser Vorschrift einen anderen Zeitpunkt bestimmt, und zwar den Zeitpunkt der Bewilligung der Subvention. Maßgebend hierfür ist, dass nach den Ausführungen im Zuwendungsbescheid im Falle (u.a.) des Widerrufs für die Vergangenheit der Erstattungsanspruch regelmäßig an dem Tag entsteht, an dem die zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind (S. 6 des Zuwendungsbescheides). Da es sich um eine teilweise Zweckverfehlung von Beginn an handelt, ist dies der Tag der Bewilligung der Subvention. Damit steht auch in Einklang, dass der Beklagte ausweislich der tabellarischen Übersicht im angefochtenen Bescheid eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von 203.447 EUR von Beginn an bzw. ab dem 8.12.1999, dem Tag der vollständigen Auszahlung der Subvention, fordert

dazu BVerwG, Urteil vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -, BayVBl. 2002, 705, zitiert nach juris, wonach die Zinspflicht bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides erst nach Auszahlung des bewilligten Betrages beginnen kann.

Zu Unrecht geht die Klägerin - wie in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen – auch davon aus, der Senat habe in seinem Beschluss vom 24.8.2009 über die teilweise Zulassung und teilweise Nichtzulassung der Berufung einen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung ex nunc angenommen. Im Rahmen der genannten Entscheidung hat der Senat lediglich ausgeführt, bei der Überprüfung, ob zu Recht ein Betrag in Höhe von 203.447 EUR zurückgefordert worden sei, könne die Frage einer Rückwirkung des Widerrufs dahinstehen, weil sich der Anspruch auf Erstattung dieser Summe entweder - bei unterstellter Wirkung des Widerrufs ex tunc - aus § 49a Abs. 1 SVwVfG oder - bei Wirkung ex nunc – auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ergebe

so der Senat im Beschluss vom 24.8.2009 – 3 A 277/09 -, S. 11 ff. des amtlichen Umdrucks.

Es bleibt daher dabei, dass die Voraussetzungen für eine Zinsforderung auf der Grundlage des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG vorliegen.

Der Beklagte hat darüber hinaus im Rahmen des angefochtenen Bescheides ermessensfehlerfrei entschieden, Zinsen geltend zu machen. Die Klägerin wendet hiergegen ohne Erfolg ein, es liege der Fall des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG vor, wonach von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Zwar trifft es zu, dass unter den genannten Voraussetzungen Gründe vorliegen können, die sich bei Ausübung des Ermessens für einen Verzicht auf die Zinserhebung auch gegenüber den gegenläufigen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzusetzen vermögen,

BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2, zitiert nach juris; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Sachs/Bonk, a.a.O., § 49a Rn. 78 ff. sowie insbesondere Rdnr. 85 f..

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zu beachtende besondere Umstände ihres Falles indes nicht vorgetragen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere nicht darin, dass sie im Rahmen der Abwicklung des geförderten Projektes die Beigeladene als Treuhänderin bzw. als Ausführende eingeschaltet hat, denn dabei handelte es sich nicht um eine hier zu berücksichtigende Sondersituation. Vielmehr lag es - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.8.2009 zur teilweisen Zulassung der Berufung dargelegt hat - allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich zur Erfüllung der ihr im Verhältnis zum Beklagten obliegenden Verpflichtungen der Beigeladenen zu bedienen, deren Verhalten und damit auch eventuelles Fehlverhalten sie sich deshalb zurechnen lassen muss

Beschluss vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - S. 11 des amtlichen Umdrucks.

Die Klägerin hat auch im Rahmen der Begründung ihrer Berufung keine neuen Gesichtspunkte genannt, die eine davon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen.

Der Beklagte hat danach die in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 erhobene Forderung auf Zinsen aus dem Erstattungsbetrag dem Grunde nach zu Recht geltend gemacht.

Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb zu unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG und daher rechtswidrig, weil in ihm hinsichtlich der Zinsforderung keine konkreten Geldbeträge genannt sind. Denn es reicht aus, dass sich aufgrund der angegebenen Beträge, Zinszeiträume und Zinssätze die Zinsforderung berechnen lässt. Auch durfte der Beklagte hinsichtlich der konkreten Zinsschuld auf eine nachträglich zu erstellende genaue Berechnung durch die Saarländische Investitionskreditbank in A-Stadt verweisen. Dies bot sich sogar an, weil im Zeitpunkt des Widerrufs der Endzeitpunkt (Tag der Rückzahlung) für die Berechnung der Zinsen noch nicht feststand.

allgemein zum Bestimmtheitsgebot Ruffert, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), 9. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 11 ff..

Hinsichtlich des in Ansatz gebrachten Zinssatzes ist jedoch zu differenzieren. Soweit aus dem Erstattungsbetrag nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit vor dem 4.4.2002 ein Jahreszins von 3 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S. 1285) verlangt wird, ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zu dem genannten Zeitpunkt steht die Festsetzung eines Zinssatzes in dieser Höhe in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Soweit eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages für die Zeit ab dem 4.4.2002 in Höhe von jährlich mehr als 3 % festgesetzt worden ist, ist der Bescheid indes rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn für die Zeit nach dem 4.4.2002 gibt es keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Zinssatzes von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem DÜG. Der genannte Basiszinssatz existierte nur bis zum 3.4.2002 und kann daher für die Folgezeit nicht ermittelt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zur Zinshöhe schreibt § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor, dass ein zu erstattender Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des widerrufenen Verwaltungsaktes an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen ist. In ihrer früheren Fassung aufgrund des Siebten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7.11.2001 (Amtsbl. S. 2158) bestimmte die Vorschrift eine Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach dem DÜG.

Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 1.1.1999 die Europäische Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am 31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde. Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 erfolgte erstmals zum 1.5.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) diente

zu alledem Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f..

Mit Wirkung zum 4.4.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26.3.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 aufgehoben und der bisherige Basiszins durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Im Saarland erfolgte die Anpassung an die neue Rechtslage durch Art. 2 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2003 vom 12.12.2002 (Amtsbl. des Saarlandes 2003 S. 2), welches mit Wirkung zum 1.1.2003 (vgl. Art. 10) den Basiszinssatz nach DÜG aufhob und durch denjenigen nach § 247 BGB ersetzte.

Ungeachtet dieser Entwicklung hat sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 ausdrücklich auf die bereits seinem Bewilligungsbescheid vom 15.11.1999 zu Grunde gelegte alte Rechtslage vor Abschaffung des Basiszinses nach dem DÜG bezogen. Hinsichtlich der Verzinsung der von ihm aufgeführten Beträge heißt es wörtlich:

"Die Beträge sind für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes (DÜG) vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1242) - zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 901) - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998 (Amtsblatt 1998 Seite 1285 ff) - zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2001 (Amtsblatt 2002, S. 7) p. a. zu verzinsen."

Der Beklagte hat somit hinsichtlich der von ihm geforderten Verzinsung für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis 30.6.2006 bzw. dem Tag der Rückzahlung einen Basiszinssatz vorgegeben, der seit dem 4.4.2002 nicht mehr existierte und deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) Grundlage einer Zinsberechnung sein kann.

Der genannte Basiszinssatz nach dem DÜG darf auch nicht mit dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB gleichgesetzt werden. Zwar entsprach der in der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 247 Abs. 1 BGB festgelegte Basiszinssatz von 3,62 % dem ab 1.9.2001 anzuwendenden Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG. Unterschiede ergaben sich aber bereits im ersten Quartal des Jahres 2002. So lag der Zinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB nach der ersten Veränderung nach Maßgabe des Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB zum 1.1.2002 bei 2,57 %, während derjenige nach § 1 Abs. 1 DÜG zu diesem Zeitpunkt 2,71 % betrug. Im Übrigen verändert sich der Zinssatz nach § 247 BGB zweimal jährlich, während § 1 DÜG eine dreimalige Anpassung im Jahr vorschrieb. Schließlich sind die Bezugsgrößen für die Veränderungen der jeweiligen Basiszinssätze unterschiedlich. Bei § 247 BGB ist die Bezugsgröße der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank, während sich Veränderungen des Basiszinssatzes nach § 1 Abs. 1 DÜG nach dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank richteten

Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, abrufbar unter www.bundesbank.de/download/statistik

Des Weiteren kann der Bescheid nicht – wie der Beklagte meint - in entsprechender Anwendung des § 133 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass der Zinsberechnung für die Zeit ab dem 4.4.2002 (ersatzweise) der Basiszinssatz nach § 247 BGB zugrunde zu legen ist. Zwar entspricht diesem Verständnis die dem Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 beigefügte Zinsberechnung, bei welcher erkennbar für die Zeiträume ab dem 8.12.1999 zunächst der jeweilige Basiszinssatz nach dem DÜG und ab dem 1.7.2002 der jeweilige Basiszinssatz nach § 247 BGB angewendet worden ist. Diese Angaben stehen jedoch im Widerspruch zur später ausdrücklich getroffenen Regelung in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 und können deshalb nicht Basis einer entsprechenden Auslegung sein. Der eindeutige Wortlaut des Bescheides mit seiner ausschließlichen Bezugnahme und damit Festlegung auf den Basiszins nach dem DÜG steht einer Auslegung dahingehend, dass der jeweils gültige - d.h. auch ein neu eingeführter bzw. den bisherigen ablösender - Basiszins zur Anwendung kommen soll, entgegen.

Obgleich daher im Saarland durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003 vom 12.12.2002 (vgl. oben) mit Wirkung zum 1.1.2003 der Basiszinssatz nach § 247 BGB als Ersatz für den Basiszins nach DÜG eingeführt war und zumindest von da an eine Rechtsgrundlage für die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 3 (bzw. Abs. 4) SVwVfG in entsprechender Höhe existierte

- das auf bundesgesetzlicher Ebene erlassene Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz vom 26.3.2002 konnte dies nicht bereits bewirken, so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 -, zitiert nach juris, zu § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA -,

kann der angefochtene Bescheid nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ab einem bestimmten Zeitpunkt der Basiszinssatz nach § 247 BGB gegolten hat. Vielmehr ist objektiver Inhalt des Bescheides, dass bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszins nach dem DÜG verlangt werden.

Mangels Existenz dieses Basiszinses über den 3.4.2002 hinaus ist ein Gesamtzinssatz bestehend aus dem Basiszinssatz nach dem DÜG zuzüglich des festen Bestandteils des Zinssatzes (3 %) für die nachfolgende Zeit nicht ermittelbar und der angefochtene Bescheid daher bezogen auf einen aus beiden Komponenten zusammengesetzten Gesamtzinssatz nicht hinreichend inhaltlich bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG.

Keine Bedenken gegen das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne der genannten Vorschrift bestehen indes, soweit man für die Höhe der Verzinsung lediglich den festen Bestandteil des Gesamtzinssatzes betrachtet, denn dieser gewährleistet eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Berechenbarkeit der Zinsschuld.

Maßgebend für diese rechtliche Beurteilung ist zunächst, dass der in dem angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachte Jahreszins sich aus einem festen Zinssatz (3 %) und einem flexiblen Basiszins zusammensetzt. Diese beiden Komponenten sind als Summanden bei der Berechnung des Gesamtzinssatzes allerdings trennbar. Der Basiszins kann keinen Wert kleiner als 0,00 % annehmen, so dass in keiner denkbaren Variante die den Gesamtzinssatz ergebende Summe kleiner als 3 % sein kann. Deshalb bestehen keine rechtlichen Bedenken, die nicht bestimmbare und die bestimmbare Komponente getrennt zu betrachten, die nicht bestimmbare und daher in Widerspruch zu § 37 Abs. 1 SVwVfG stehende Komponente aus der Ermittlung des Gesamtzinssatzes zu eliminieren, die bestimmbare Komponente aber in Ansatz zu bringen. Bestimmbar bzw. hinreichend bestimmt im Rechtssinne ist danach die Forderung nach einer Verzinsung mit 3 % ohne Bezug zu einem Basiszins. Dann aber entspricht der feste Bestandteil der zulässigen Mindestverzinsung, wenn sonst keine Zinsen gefordert werden könnten

vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt in seinen Urteilen vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 - und vom 23.11.2007 - 1 L 48/07 -, NVwZ-RR 2008, 364, jeweils zitiert nach juris, allerdings zur Auslegung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 bei sonst drohendem "Leerlaufen" der gesetzlichen Regelung.

Mit einer Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von mindestens 3 % musste die Klägerin auch durchgängig rechnen. Denn § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG sah in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bzw. in seiner seit dem 5.12.2003 geltenden Fassung (vgl. Art. 27 des Gesetzes Nr. 1533 zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 8.10.2003, Amtsblatt des Saarlandes S. 2874) eine Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich vor und legte nach seiner früheren Fassung die Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach dem DÜG bzw. ab dem 1.1.2003 (vgl. oben) mit 3 % über dem Basiszins nach § 247 BGB fest. Ein Mindestzins von 3 % ist daher von der Rechtsgrundlage des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG gedeckt.

Der angefochtene Bescheid ist somit teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für die Zeit ab dem 4.4.2002 eine Verzinsung des Erstattungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als § 3 % jährlich (über dem Basiszinssatz nach dem DÜG) festgesetzt worden ist. Insoweit war er aufzuheben. Soweit eine entsprechende Verzinsung des Erstattungsbetrages für die Zeit bis zum 3.4.2002 festgesetzt worden ist, ist er hingegen rechtmäßig (siehe oben).

Der angefochtene Bescheid ist auch rechtmäßig, soweit mit ihm Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG für den Zeitraum bis zum 6.9.2001 für die im Einzelnen ausgewiesenen Beträge wegen eines verfrühten Mittelabrufs gefordert werden.

Wird eine zweckgebundene Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können nach der genannten Vorschrift Zinsen nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden. Es handelt sich hierbei um einen selbstständigen, von der Widerruflichkeit des Bewilligungsbescheides unabhängigen Zinsanspruch. Durch diesen wird der Behörde einerseits die Möglichkeit gegeben, auf eine verzögerte zweckentsprechende Verwendung der Mittel statt mit dem Widerruf flexibler bzw. milder mit einem Zinsverlangen reagieren zu können. Andererseits soll durch Abschöpfung von potenziellen Zinsgewinnen verhindert werden, dass der Leistungsempfänger durch einen verzögerten Einsatz der Mittel wirtschaftliche Vorteile erlangt. Dabei ist anerkannt, dass der Begünstigte die Mittel verspätet bzw. nicht "alsbald" im Sinne des § 49a Abs. 4 SVwVfG einsetzt, wenn er die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwendet

BVerwG, Urteile vom 27.4.2005 – 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 und vom 26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2; Beschluss vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -, jeweils zitiert nach juris; ferner Meyer, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 49a Rdnr. 28.

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 die betreffenden Zinsen mit Bezug auf die Nebenbestimmung zu Ziffer II Nr. 1b des Bewilligungsbescheides festgesetzt. Nach der genannten Nebenbestimmung darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. Dabei hat der Beklagte in tabellarischer Form für die Zeit ab dem 8.12.1999 bis einschließlich dem 6.9.2001 in Addition zur Erstattungssumme von 203.447 EUR einzelne Beträge, beginnend bei 434.111,69 EUR (aus insgesamt 637.558,69 EUR) bis zuletzt 13.408,85 EUR (aus insgesamt 216.855,85 EUR) ausgewiesen, die nach dem Ergebnis seiner Überprüfung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden sind. Die Klägerin hat hinsichtlich der Höhe dieser Beträge und der angegebenen Zinszeiträume weder im Verwaltungsverfahren noch später Einwände erhoben. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der tabellarischen Darstellung dieser Daten auch hinreichend verständlich bzw. bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG. Insbesondere ist anhand der Tabelle, die für mehrere Zeitabschnitte ab dem 7.9.2001 bzw. zuletzt für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum Tag der Rückzahlung nur noch den Erstattungsbetrag (203.447 EUR) als zu verzinsenden Betrag ausweist, unter Berücksichtigung der Angaben im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 zu erkennen, dass sich die höheren Beträge für die davor liegende Zeit (vom 8.12.1999 bis 6.9.2001) durch die Addition des Erstattungsbetrages mit den jeweils zu früh abgerufenen Mitteln ergeben.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Beklagte auch ermessensfehlerfrei zur Geltendmachung von Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 SVwVfG entschlossen. Es trifft zwar zu, dass hier - anders als nach § 49a Abs. 3 SVwVfG, der eine Verzinsungspflicht und nur ausnahmsweise ein Absehen hiervon vorsieht - bereits die Entscheidung, ob Zinsen erhoben werden, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Die Umstände, die einen Verzicht auf Zinsen rechtfertigen können, entsprechen allerdings denjenigen, die auch im Rahmen der Erhebung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag nach § 49a Abs. 3 SVwVfG zu berücksichtigen sind. Insbesondere kommt insoweit ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers als ein zu seinen Gunsten ins Gewicht fallender Gesichtspunkt in Betracht. Es muss sich aber um außergewöhnliche Umstände handeln, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und deshalb einen Anlass zu einer entsprechenden Begründung der Ermessensausübung geben. Fehlt es indes - wie hier - an solchen besonderen Umständen und setzen sich deshalb die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch, ist auch bei der Forderung von Zwischenzinsen eine das Selbstverständliche darstellende Begründung obsolet

in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2.

Hiervon ausgehend hat der Beklagte sein Ermessen zur Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG wegen einer nicht alsbaldigen bestimmungsgemäßen Verwendung von Subventionsgeldern erkennbar und mit ausreichender Begründung ausgeübt, indem er sich mit dem Hinweis auf die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel gehalten gesehen hat, sowohl den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bewilligten Gelder anteilig zurückzufordern als auch "Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern". Angesichts dieser, mit Blick auf die jeweils in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unmissverständlichen Ausführungen ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich gewesen, hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG die Rechtsgrundlage ausdrücklich zu benennen.

Die Berufung hat somit lediglich teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 120.000,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die mit Beschluss des Senats vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - zugelassene Berufung ist teilweise begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit dieser eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als 3 % jährlich für die Zeit ab dem 4.4.2002 vorsieht. In diesem Umfange ist der Bescheid unter entsprechender Änderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 1 K 103/06 – aufzuheben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich der im Berufungsverfahren allein noch streitbefangenen Zinsfestsetzung zu Recht abgewiesen.

Nach der gebotenen Auslegung des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2006 hat der Beklagte den darin enthaltenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 15.11.1999 mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit ausgesprochen, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligung. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG ist die Klägerin daher grundsätzlich verpflichtet, den zu erstattenden Betrag in Höhe von 203.447 EUR für den zurückliegenden Zeitraum zu verzinsen. Die nach dem Bescheid vorgesehene Verzinsung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S. 1285) unterliegt indes insoweit der gerichtlichen Aufhebung, als für die Zeit ab dem 4.4.2002 mehr als 3 % Zinsen erhoben werden sollen. Weder existierte ein "Basiszinssatz nach dem DÜG" ab diesem Zeitpunkt weiterhin, noch kann er vorliegend durch den allein noch in Betracht kommenden Basiszinssatz nach § 247 BGB ersetzt werden.

Soweit darüber hinaus durch den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 eine Verzinsung des zu erstattenden Betrages (203.447 EUR) für die Zeit bis einschließlich 3.4.2002 sowie Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zum 6.9.2001 für verfrüht abgerufene Geldmittel zu einem Zinssatz in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz nach dem DÜG festgesetzt worden sind, ist er hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Maßgebend sind im Einzelnen folgende Erwägungen:

Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung bereits erbrachter Leistungen (§ 49a Abs. 1 SVwVfG) sowie die – hier allein noch streitige - Verpflichtung zur Verzinsung des Erstattungsbetrages gemäß § 49a Abs. 3 SVwVfG beruht darauf, dass der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG) widerrufen worden ist. Rechtsgrundlage des vom Beklagten verfügten Widerrufs des Bewilligungsbescheides vom 15.11.1999 ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Wie der Senat in seinem Beschluss über die (nur teilweise) Zulassung der Berufung vom 24.8.2009 (3 A 277/09) bereits entschieden hat, liegt ein solcher Widerrufsgrund hier vor, da die der Klägerin gewährte Subvention in der vom Beklagten festgestellten Höhe (203.447 EUR) nicht zweckentsprechend verwendet wurde.

Darüber hinaus führt die gebotene Auslegung des angefochtenen Bescheides entsprechend § 133 BGB zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen hat. Insoweit kommt es darauf an, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Abzustellen ist dabei nicht allein auf den Wortlaut des Bescheides; vielmehr sind für die Auslegung auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren sowie der Inhalt der Richtlinien, die Grundlage der Subventionsbewilligung gewesen sind, d.h. das gesamte Subventionsverhältnis, in den Blick zu nehmen

so bereits BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 – 7 C 70/80, NVwZ 1984, 36 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72, zitiert nach juris; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2002 – 1 Q 8/02 -; OVG Thüringen, Urteil vom 23.7.2002 – 2 KO 591/01 -, zitiert nach juris.

In dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 hat der Beklagte im Anschluss an den Ausspruch des Widerrufs nach § 49 SVwVfG u.a. ausgeführt: "Aufgrund der haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel und mit Rücksicht auf die anteilige Finanzierung der Maßnahme bin ich somit gehalten, die bewilligte Zuwendung anteilig zurückzufordern und Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern" (vgl. Seite 4 des angefochtenen Bescheides). Hiermit knüpft er erkennbar an die nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides im vorliegenden Subventionsverhältnis geltenden Verwaltungsvorschriften an

- OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 293/05 -; in diesem Sinne auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.1998 - 1 Q 80/98 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks -,

insbesondere an die einschlägige Bestimmung der Nr. 8.2.3. der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (VV-P-GK)

Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, 110 ff..

Diese sehen im Falle der Zweckverfehlung einen Widerruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit nicht nur vor

vgl. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) in Anlage 3a zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, 118 ff.; vgl. dort Nrn. 8.1 sowie 8.2.3 ANBest-P-GK,

sondern lenken vielmehr das Widerrufsermessen dahingehend, den Widerruf im Regelfall mit Rückwirkung auszusprechen.

Die genannte VV-P-GK Nr. 8.2.3. lautet: "Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird."

In Kenntnis dieser ausdrücklich in das Subventionsverhältnis einbezogenen Verwaltungsvorschriften konnte die Klägerin den Inhalt des Bescheides nur dahingehend auffassen, dass der Beklagte, der offenkundig vom Regelfall des Widerrufs einer Subvention wegen Zweckverfehlung ausgegangen ist, entsprechend der Vorgabe in Nr. 8.2.3. VV-P-GK, welche er nach seinem unbestrittenen Vortrag in ständiger Verwaltungspraxis befolgt, den Widerruf mit Wirkung auch für die Vergangenheit verfügt hat. Vor diesem Hintergrund kann es auch als Indiz für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit angesehen werden, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid eine Zinsfestsetzung vorgenommen und im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 eine Zinsberechnung dargelegt hatte. Zwar lässt allein die Festsetzung von Zinsen für vergangene Zeiträume im Rahmen eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nicht den Schluss zu, dass der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Vorliegend kann dieser Umstand zusammen mit dem Wortlaut des Bescheides und den das Ermessen entsprechend lenkenden Verwaltungsvorschriften allerdings ausnahmsweise als - weiteres - Indiz für eine diesbezügliche Auslegung des Bescheides herangezogen werden.

Einer solchen Auslegung des Inhalts des angefochtenen Bescheides stehen auch keine weiteren Anhaltspunkte entgegen, die für einen Widerruf mit Wirkung nur für die Zukunft sprechen könnten. Insbesondere kann eine bloße ex-nunc-Wirkung des Widerrufs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid als Rechtsgrundlage "lediglich § 49 SVwVfG" anführt. Denn diese Vorschrift regelt in ihren Absätzen 1 bis 3 sowohl den Widerruf von Verwaltungsakten mit Wirkung für die Zukunft (§ 49 Abs. 1 und 2 SVwVfG) als auch für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG).

Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, es komme hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens des Widerrufs die gesetzliche Vorgabe in § 49 Abs. 4 SVwVfG zum Tragen, wonach der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs – also ex nunc – unwirksam wird, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Denn nach dem Ergebnis der Auslegung des angefochtenen Bescheides hat der Beklagte im Sinne dieser Vorschrift einen anderen Zeitpunkt bestimmt, und zwar den Zeitpunkt der Bewilligung der Subvention. Maßgebend hierfür ist, dass nach den Ausführungen im Zuwendungsbescheid im Falle (u.a.) des Widerrufs für die Vergangenheit der Erstattungsanspruch regelmäßig an dem Tag entsteht, an dem die zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind (S. 6 des Zuwendungsbescheides). Da es sich um eine teilweise Zweckverfehlung von Beginn an handelt, ist dies der Tag der Bewilligung der Subvention. Damit steht auch in Einklang, dass der Beklagte ausweislich der tabellarischen Übersicht im angefochtenen Bescheid eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von 203.447 EUR von Beginn an bzw. ab dem 8.12.1999, dem Tag der vollständigen Auszahlung der Subvention, fordert

dazu BVerwG, Urteil vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -, BayVBl. 2002, 705, zitiert nach juris, wonach die Zinspflicht bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides erst nach Auszahlung des bewilligten Betrages beginnen kann.

Zu Unrecht geht die Klägerin - wie in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen – auch davon aus, der Senat habe in seinem Beschluss vom 24.8.2009 über die teilweise Zulassung und teilweise Nichtzulassung der Berufung einen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung ex nunc angenommen. Im Rahmen der genannten Entscheidung hat der Senat lediglich ausgeführt, bei der Überprüfung, ob zu Recht ein Betrag in Höhe von 203.447 EUR zurückgefordert worden sei, könne die Frage einer Rückwirkung des Widerrufs dahinstehen, weil sich der Anspruch auf Erstattung dieser Summe entweder - bei unterstellter Wirkung des Widerrufs ex tunc - aus § 49a Abs. 1 SVwVfG oder - bei Wirkung ex nunc – auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ergebe

so der Senat im Beschluss vom 24.8.2009 – 3 A 277/09 -, S. 11 ff. des amtlichen Umdrucks.

Es bleibt daher dabei, dass die Voraussetzungen für eine Zinsforderung auf der Grundlage des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG vorliegen.

Der Beklagte hat darüber hinaus im Rahmen des angefochtenen Bescheides ermessensfehlerfrei entschieden, Zinsen geltend zu machen. Die Klägerin wendet hiergegen ohne Erfolg ein, es liege der Fall des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG vor, wonach von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Zwar trifft es zu, dass unter den genannten Voraussetzungen Gründe vorliegen können, die sich bei Ausübung des Ermessens für einen Verzicht auf die Zinserhebung auch gegenüber den gegenläufigen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzusetzen vermögen,

BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2, zitiert nach juris; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Sachs/Bonk, a.a.O., § 49a Rn. 78 ff. sowie insbesondere Rdnr. 85 f..

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zu beachtende besondere Umstände ihres Falles indes nicht vorgetragen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere nicht darin, dass sie im Rahmen der Abwicklung des geförderten Projektes die Beigeladene als Treuhänderin bzw. als Ausführende eingeschaltet hat, denn dabei handelte es sich nicht um eine hier zu berücksichtigende Sondersituation. Vielmehr lag es - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.8.2009 zur teilweisen Zulassung der Berufung dargelegt hat - allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich zur Erfüllung der ihr im Verhältnis zum Beklagten obliegenden Verpflichtungen der Beigeladenen zu bedienen, deren Verhalten und damit auch eventuelles Fehlverhalten sie sich deshalb zurechnen lassen muss

Beschluss vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - S. 11 des amtlichen Umdrucks.

Die Klägerin hat auch im Rahmen der Begründung ihrer Berufung keine neuen Gesichtspunkte genannt, die eine davon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen.

Der Beklagte hat danach die in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 erhobene Forderung auf Zinsen aus dem Erstattungsbetrag dem Grunde nach zu Recht geltend gemacht.

Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb zu unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG und daher rechtswidrig, weil in ihm hinsichtlich der Zinsforderung keine konkreten Geldbeträge genannt sind. Denn es reicht aus, dass sich aufgrund der angegebenen Beträge, Zinszeiträume und Zinssätze die Zinsforderung berechnen lässt. Auch durfte der Beklagte hinsichtlich der konkreten Zinsschuld auf eine nachträglich zu erstellende genaue Berechnung durch die Saarländische Investitionskreditbank in A-Stadt verweisen. Dies bot sich sogar an, weil im Zeitpunkt des Widerrufs der Endzeitpunkt (Tag der Rückzahlung) für die Berechnung der Zinsen noch nicht feststand.

allgemein zum Bestimmtheitsgebot Ruffert, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), 9. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 11 ff..

Hinsichtlich des in Ansatz gebrachten Zinssatzes ist jedoch zu differenzieren. Soweit aus dem Erstattungsbetrag nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit vor dem 4.4.2002 ein Jahreszins von 3 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S. 1285) verlangt wird, ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zu dem genannten Zeitpunkt steht die Festsetzung eines Zinssatzes in dieser Höhe in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Soweit eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages für die Zeit ab dem 4.4.2002 in Höhe von jährlich mehr als 3 % festgesetzt worden ist, ist der Bescheid indes rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn für die Zeit nach dem 4.4.2002 gibt es keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Zinssatzes von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem DÜG. Der genannte Basiszinssatz existierte nur bis zum 3.4.2002 und kann daher für die Folgezeit nicht ermittelt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zur Zinshöhe schreibt § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor, dass ein zu erstattender Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des widerrufenen Verwaltungsaktes an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen ist. In ihrer früheren Fassung aufgrund des Siebten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7.11.2001 (Amtsbl. S. 2158) bestimmte die Vorschrift eine Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach dem DÜG.

Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 1.1.1999 die Europäische Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am 31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde. Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 erfolgte erstmals zum 1.5.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) diente

zu alledem Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f..

Mit Wirkung zum 4.4.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26.3.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 aufgehoben und der bisherige Basiszins durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Im Saarland erfolgte die Anpassung an die neue Rechtslage durch Art. 2 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2003 vom 12.12.2002 (Amtsbl. des Saarlandes 2003 S. 2), welches mit Wirkung zum 1.1.2003 (vgl. Art. 10) den Basiszinssatz nach DÜG aufhob und durch denjenigen nach § 247 BGB ersetzte.

Ungeachtet dieser Entwicklung hat sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 ausdrücklich auf die bereits seinem Bewilligungsbescheid vom 15.11.1999 zu Grunde gelegte alte Rechtslage vor Abschaffung des Basiszinses nach dem DÜG bezogen. Hinsichtlich der Verzinsung der von ihm aufgeführten Beträge heißt es wörtlich:

"Die Beträge sind für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes (DÜG) vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1242) - zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 901) - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998 (Amtsblatt 1998 Seite 1285 ff) - zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2001 (Amtsblatt 2002, S. 7) p. a. zu verzinsen."

Der Beklagte hat somit hinsichtlich der von ihm geforderten Verzinsung für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis 30.6.2006 bzw. dem Tag der Rückzahlung einen Basiszinssatz vorgegeben, der seit dem 4.4.2002 nicht mehr existierte und deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) Grundlage einer Zinsberechnung sein kann.

Der genannte Basiszinssatz nach dem DÜG darf auch nicht mit dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB gleichgesetzt werden. Zwar entsprach der in der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 247 Abs. 1 BGB festgelegte Basiszinssatz von 3,62 % dem ab 1.9.2001 anzuwendenden Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG. Unterschiede ergaben sich aber bereits im ersten Quartal des Jahres 2002. So lag der Zinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB nach der ersten Veränderung nach Maßgabe des Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB zum 1.1.2002 bei 2,57 %, während derjenige nach § 1 Abs. 1 DÜG zu diesem Zeitpunkt 2,71 % betrug. Im Übrigen verändert sich der Zinssatz nach § 247 BGB zweimal jährlich, während § 1 DÜG eine dreimalige Anpassung im Jahr vorschrieb. Schließlich sind die Bezugsgrößen für die Veränderungen der jeweiligen Basiszinssätze unterschiedlich. Bei § 247 BGB ist die Bezugsgröße der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank, während sich Veränderungen des Basiszinssatzes nach § 1 Abs. 1 DÜG nach dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank richteten

Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, abrufbar unter www.bundesbank.de/download/statistik

Des Weiteren kann der Bescheid nicht – wie der Beklagte meint - in entsprechender Anwendung des § 133 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass der Zinsberechnung für die Zeit ab dem 4.4.2002 (ersatzweise) der Basiszinssatz nach § 247 BGB zugrunde zu legen ist. Zwar entspricht diesem Verständnis die dem Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 beigefügte Zinsberechnung, bei welcher erkennbar für die Zeiträume ab dem 8.12.1999 zunächst der jeweilige Basiszinssatz nach dem DÜG und ab dem 1.7.2002 der jeweilige Basiszinssatz nach § 247 BGB angewendet worden ist. Diese Angaben stehen jedoch im Widerspruch zur später ausdrücklich getroffenen Regelung in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 und können deshalb nicht Basis einer entsprechenden Auslegung sein. Der eindeutige Wortlaut des Bescheides mit seiner ausschließlichen Bezugnahme und damit Festlegung auf den Basiszins nach dem DÜG steht einer Auslegung dahingehend, dass der jeweils gültige - d.h. auch ein neu eingeführter bzw. den bisherigen ablösender - Basiszins zur Anwendung kommen soll, entgegen.

Obgleich daher im Saarland durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003 vom 12.12.2002 (vgl. oben) mit Wirkung zum 1.1.2003 der Basiszinssatz nach § 247 BGB als Ersatz für den Basiszins nach DÜG eingeführt war und zumindest von da an eine Rechtsgrundlage für die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 3 (bzw. Abs. 4) SVwVfG in entsprechender Höhe existierte

- das auf bundesgesetzlicher Ebene erlassene Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz vom 26.3.2002 konnte dies nicht bereits bewirken, so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 -, zitiert nach juris, zu § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA -,

kann der angefochtene Bescheid nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ab einem bestimmten Zeitpunkt der Basiszinssatz nach § 247 BGB gegolten hat. Vielmehr ist objektiver Inhalt des Bescheides, dass bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszins nach dem DÜG verlangt werden.

Mangels Existenz dieses Basiszinses über den 3.4.2002 hinaus ist ein Gesamtzinssatz bestehend aus dem Basiszinssatz nach dem DÜG zuzüglich des festen Bestandteils des Zinssatzes (3 %) für die nachfolgende Zeit nicht ermittelbar und der angefochtene Bescheid daher bezogen auf einen aus beiden Komponenten zusammengesetzten Gesamtzinssatz nicht hinreichend inhaltlich bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG.

Keine Bedenken gegen das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne der genannten Vorschrift bestehen indes, soweit man für die Höhe der Verzinsung lediglich den festen Bestandteil des Gesamtzinssatzes betrachtet, denn dieser gewährleistet eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Berechenbarkeit der Zinsschuld.

Maßgebend für diese rechtliche Beurteilung ist zunächst, dass der in dem angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachte Jahreszins sich aus einem festen Zinssatz (3 %) und einem flexiblen Basiszins zusammensetzt. Diese beiden Komponenten sind als Summanden bei der Berechnung des Gesamtzinssatzes allerdings trennbar. Der Basiszins kann keinen Wert kleiner als 0,00 % annehmen, so dass in keiner denkbaren Variante die den Gesamtzinssatz ergebende Summe kleiner als 3 % sein kann. Deshalb bestehen keine rechtlichen Bedenken, die nicht bestimmbare und die bestimmbare Komponente getrennt zu betrachten, die nicht bestimmbare und daher in Widerspruch zu § 37 Abs. 1 SVwVfG stehende Komponente aus der Ermittlung des Gesamtzinssatzes zu eliminieren, die bestimmbare Komponente aber in Ansatz zu bringen. Bestimmbar bzw. hinreichend bestimmt im Rechtssinne ist danach die Forderung nach einer Verzinsung mit 3 % ohne Bezug zu einem Basiszins. Dann aber entspricht der feste Bestandteil der zulässigen Mindestverzinsung, wenn sonst keine Zinsen gefordert werden könnten

vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt in seinen Urteilen vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 - und vom 23.11.2007 - 1 L 48/07 -, NVwZ-RR 2008, 364, jeweils zitiert nach juris, allerdings zur Auslegung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 bei sonst drohendem "Leerlaufen" der gesetzlichen Regelung.

Mit einer Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von mindestens 3 % musste die Klägerin auch durchgängig rechnen. Denn § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG sah in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bzw. in seiner seit dem 5.12.2003 geltenden Fassung (vgl. Art. 27 des Gesetzes Nr. 1533 zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 8.10.2003, Amtsblatt des Saarlandes S. 2874) eine Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich vor und legte nach seiner früheren Fassung die Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach dem DÜG bzw. ab dem 1.1.2003 (vgl. oben) mit 3 % über dem Basiszins nach § 247 BGB fest. Ein Mindestzins von 3 % ist daher von der Rechtsgrundlage des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG gedeckt.

Der angefochtene Bescheid ist somit teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für die Zeit ab dem 4.4.2002 eine Verzinsung des Erstattungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als § 3 % jährlich (über dem Basiszinssatz nach dem DÜG) festgesetzt worden ist. Insoweit war er aufzuheben. Soweit eine entsprechende Verzinsung des Erstattungsbetrages für die Zeit bis zum 3.4.2002 festgesetzt worden ist, ist er hingegen rechtmäßig (siehe oben).

Der angefochtene Bescheid ist auch rechtmäßig, soweit mit ihm Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG für den Zeitraum bis zum 6.9.2001 für die im Einzelnen ausgewiesenen Beträge wegen eines verfrühten Mittelabrufs gefordert werden.

Wird eine zweckgebundene Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können nach der genannten Vorschrift Zinsen nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden. Es handelt sich hierbei um einen selbstständigen, von der Widerruflichkeit des Bewilligungsbescheides unabhängigen Zinsanspruch. Durch diesen wird der Behörde einerseits die Möglichkeit gegeben, auf eine verzögerte zweckentsprechende Verwendung der Mittel statt mit dem Widerruf flexibler bzw. milder mit einem Zinsverlangen reagieren zu können. Andererseits soll durch Abschöpfung von potenziellen Zinsgewinnen verhindert werden, dass der Leistungsempfänger durch einen verzögerten Einsatz der Mittel wirtschaftliche Vorteile erlangt. Dabei ist anerkannt, dass der Begünstigte die Mittel verspätet bzw. nicht "alsbald" im Sinne des § 49a Abs. 4 SVwVfG einsetzt, wenn er die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwendet

BVerwG, Urteile vom 27.4.2005 – 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 und vom 26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2; Beschluss vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -, jeweils zitiert nach juris; ferner Meyer, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 49a Rdnr. 28.

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 die betreffenden Zinsen mit Bezug auf die Nebenbestimmung zu Ziffer II Nr. 1b des Bewilligungsbescheides festgesetzt. Nach der genannten Nebenbestimmung darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. Dabei hat der Beklagte in tabellarischer Form für die Zeit ab dem 8.12.1999 bis einschließlich dem 6.9.2001 in Addition zur Erstattungssumme von 203.447 EUR einzelne Beträge, beginnend bei 434.111,69 EUR (aus insgesamt 637.558,69 EUR) bis zuletzt 13.408,85 EUR (aus insgesamt 216.855,85 EUR) ausgewiesen, die nach dem Ergebnis seiner Überprüfung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden sind. Die Klägerin hat hinsichtlich der Höhe dieser Beträge und der angegebenen Zinszeiträume weder im Verwaltungsverfahren noch später Einwände erhoben. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der tabellarischen Darstellung dieser Daten auch hinreichend verständlich bzw. bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG. Insbesondere ist anhand der Tabelle, die für mehrere Zeitabschnitte ab dem 7.9.2001 bzw. zuletzt für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum Tag der Rückzahlung nur noch den Erstattungsbetrag (203.447 EUR) als zu verzinsenden Betrag ausweist, unter Berücksichtigung der Angaben im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 zu erkennen, dass sich die höheren Beträge für die davor liegende Zeit (vom 8.12.1999 bis 6.9.2001) durch die Addition des Erstattungsbetrages mit den jeweils zu früh abgerufenen Mitteln ergeben.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Beklagte auch ermessensfehlerfrei zur Geltendmachung von Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 SVwVfG entschlossen. Es trifft zwar zu, dass hier - anders als nach § 49a Abs. 3 SVwVfG, der eine Verzinsungspflicht und nur ausnahmsweise ein Absehen hiervon vorsieht - bereits die Entscheidung, ob Zinsen erhoben werden, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Die Umstände, die einen Verzicht auf Zinsen rechtfertigen können, entsprechen allerdings denjenigen, die auch im Rahmen der Erhebung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag nach § 49a Abs. 3 SVwVfG zu berücksichtigen sind. Insbesondere kommt insoweit ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers als ein zu seinen Gunsten ins Gewicht fallender Gesichtspunkt in Betracht. Es muss sich aber um außergewöhnliche Umstände handeln, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und deshalb einen Anlass zu einer entsprechenden Begründung der Ermessensausübung geben. Fehlt es indes - wie hier - an solchen besonderen Umständen und setzen sich deshalb die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch, ist auch bei der Forderung von Zwischenzinsen eine das Selbstverständliche darstellende Begründung obsolet

in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2.

Hiervon ausgehend hat der Beklagte sein Ermessen zur Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG wegen einer nicht alsbaldigen bestimmungsgemäßen Verwendung von Subventionsgeldern erkennbar und mit ausreichender Begründung ausgeübt, indem er sich mit dem Hinweis auf die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel gehalten gesehen hat, sowohl den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bewilligten Gelder anteilig zurückzufordern als auch "Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern". Angesichts dieser, mit Blick auf die jeweils in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unmissverständlichen Ausführungen ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich gewesen, hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG die Rechtsgrundlage ausdrücklich zu benennen.

Die Berufung hat somit lediglich teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 120.000,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tenor

Der Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 30.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 08.12.2008 wird insoweit aufgehoben, als die von der Klägerin darin verlangten Zinsen mehr als 3 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen. Der in den genannten Bescheiden von der Klägerin geforderte Betrag in Höhe von 1.121.087,31 EUR wird durch einen von der Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt drei Viertel und die Beklagte trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin beantragte am 02.07.2001 bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (im folgenden: WSD West), ihr eine Zuwendung nach der Förderrichtlinie „Kombinierter Verkehr“ für die Erweiterung der trimodalen Containerumschlaganlage im Hafen S. zu gewähren. Sie führte unter 1.1 bis 1.3 des Antrages aus, das S. Containerterminal sei seit 1996 in Betrieb. Die Anlage könne das allgemeine Mengenwachstum der kommenden Jahre, welches für den Raum S. prognostiziert werde, nicht bewältigen. Die Straße als direkte Konkurrentin zu den Binnenschiffstransporten werde die marktimmanenten Steigerungen der Binnenschifffahrt übernehmen, soweit keine Kapazitätserweiterungen im S. Hafen vorgenommen würden. Es bestehe dringender Handlungsbedarf für den Hafen. Für die Terminalerweiterung biete sich eine Fläche an, die am Ostkai am Hafenbecken 2 des S. Hafens liege. Das Grundstück werde von einem Schrotthandel belegt, welcher für die Terminalerweiterung umgesiedelt werden müsse. Für die technische Erweiterung des Terminals sei ein Container- Vollportalkran vorgesehen.
Die WSD West bewilligte der Klägerin durch Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 Bundeszuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.814.411,27 EUR. Die Zuwendungen wurden zu 20% als zinsloses Darlehen, zu 80% als nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss gewährt. In dem Zuwendungsbescheid heißt es, für die Bewilligung der Mittel würden, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen würden, die Festlegungen in der „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr“ sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ - ANBest-P -gelten. Die Rechtsgrundlagen für Rücknahmen, Widerruf und Verzinsung seien in den §§ 48, 49 und 49 a VwVfG geregelt.
Durch Zuwendungsbescheide vom 13.10.2003, 10.03.2004 und 01.12.2005 bewilligte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West weitere Bundeszuwendungen unter denselben Bedingungen wie beim ersten Bescheid. Insgesamt betrugen die Zuwendungen 8.577.427,29 EUR.
Die Förderung betraf vor allem folgende Maßnahmen: Kauf eines Containerkranes, Betriebsverlagerung der Firma xxx (im folgenden: xxx), die Platzbefestigung durch eine Betonfläche, die Errichtung eines Gefahrgutbereiches und die Errichtung eines Bürogebäudes mit Sozialräumen.
Die Klägerin übersandte der WSD West durch Schreiben vom 22.06.2006 den Verwendungsnachweis für die geförderten Maßnahmen. Diese teilte der Klägerin durch Schreiben vom 07.03.2008 mit, es bestehe der Verdacht von schweren Vergaberechtsverstößen. Der Klägerin sei als verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides ein Abdruck der ANBest-P als Anlage 2 zum Zuwendungsbescheid übersandt worden. Hierdurch erhielten die in den ANBest-P zu findenden Auflagen ihr gegenüber bindenden Charakter. Nach Nr. 3 der ANBest-P sei, wenn die Zuwendung mehr als 100.000,00 EUR betrage, bei der Vergabe von Bauaufträgen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) anzuwenden (Nr. 3.1 2. Spiegelstrich ANBest-P). Entsprechend seien oberhalb der Schwellenwerte die EG-Vergaberichtlinien anzuwenden (ANBest-P Nr. 3.2). Der Zuwendungsempfänger habe dann die Abschnitte 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden. Er habe sich in diesen Fällen insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wie ein öffentlicher Auftraggeber zu verhalten. Leistungen seien unter Einhaltung eines transparenten Verfahrens im Wettbewerb zu vergeben, und dabei sei die Gleichbehandlung der Bieter zu beachten. Es seien folgende Vergabeverstöße festgestellt worden:
Lieferung eines xxx-Containerkranes durch die Firma xxx GmbH: Der Auftrag sei nach einer beschränkten Ausschreibung an die Firma xxx vergeben worden. Abschnitt 1 der VOL sehe für Ausschreibungen über einem Schwellenwert von 133.000,00 EUR die Anwendung der EG-Vergaberichtlinien vor.
Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage durch die Firma xxx elektrotechnische Anlagen GmbH: Es würden sich Abweichungen durch abgerechnete Positionen ergeben, welche nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt seien und demnach nicht ausgeschrieben oder entsprechend angeboten worden seien.
Anschlussänderungen durch die Firma xxx AG: Die Art der Ausschreibungen bzw. der Vergabe bei der Verlagerung der xxx wie auch bei der Erweiterung der xxx seien anhand der im Verwendungsnachweis vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Bau von Toranlagen durch die Firma xxx GmbH: Die Art der Ausschreibungen bzw. der Vergabe bei der Verlagerung der xxx wie auch bei der Erweiterung der xxx seien anhand der im Verwendungsnachweis vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
10 
Versetzen der Fahrzeugwaage: Eine Ausschreibung sei anhand der im Verwendungsnachweis vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
11 
Elektroinstallation und Nachrichtentechnik durch die Firma xxx bei der Verlagerung der xxx: Es würden sich Abweichungen aufgrund von nicht durch ein entsprechendes Nachtragsangebot nachgewiesenen Nachtragspositionen und Materialien ergeben.
12 
In dem Schreiben wurden sodann weitere Arbeiten aufgeführt, auf die Bezug genommen wird. Die WSD West führte weiter aus, es bestehe der Verdacht, dass wesentliche Auflagen nicht erfüllt worden seien. Dies berechtige gemäß § 49 Abs. 3 S.1 Nr. 2 VwVfG zum teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides, was hiermit angekündigt werde.
13 
Die Klägerin nahm zu den Vorwürfen durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 Stellung. Sie machte geltend, die Verlagerung von xxx sei Voraussetzung für die Erweiterung des Containerterminals gewesen. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei äußerst langwierig gewesen. Die zeitliche Verzögerung habe mehr als 18 Monate betragen. Die Verlagerungsarbeiten seien daher stark forciert worden, so dass der Umzug von xxx bereits im Januar 2004 habe stattfinden können. Ohne die straffe Terminplanung, die keine zeitlichen Reserven gehabt habe, hätte sich die Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche für das Terminal nochmals deutlich verzögert, was mit großen Nachteilen für seine Entwicklung verbunden gewesen wäre.
14 
Die Arbeiten für Anschlussänderungen durch die xxx AG seien aus terminlichen Gründen freihändig an den Netzbetreiber vergeben worden. Die notwendigen Vorgaben seien von xxx gemacht worden, auch seien von ihr die Vorarbeiten geleistet worden. Nach Auffassung der Bauleitung sei das Angebot marktkonform gewesen.
15 
Der Emulsionstank habe für den Bereich Spänehalle eingebaut werden müssen. Die Anforderungen dafür seien aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von xxx erarbeitet worden. Es seien zwei Angebote eingeholt worden; wegen des günstigeren Angebots sei der Auftrag dann freihändig an die Firma xxx vergeben worden.
16 
Auch für den Einbau der Toranlage habe erheblicher Zeitdruck bestanden. Von der Bauleitung seien deshalb zwei Angebote eingeholt worden. Die Anlagen der Firma xxx seien im S. Hafen aufgrund ihrer hohen Qualität und Sicherheitsstandards in verschiedenen sicherheitsrelevanten Bereichen vorhanden. Es seien sehr gute Erfahrungen damit gemacht worden. Aufgrund des günstigeren Preises und der hohen Sicherheitsansprüche sei der Auftrag freihändig an das Unternehmen vergeben worden.
17 
Es hätten zwei Fahrzeugwagen vom alten Betriebsgelände auf die neue Fläche umgesetzt werden müssen. Beide Waagen seien am alten Standort von der Firma xxx gewartet, geeicht und unterhalten worden. xxx habe wegen der hohen Sachkunde der Firma xxx und wegen der Eilbedürftigkeit darauf bestanden, dass die Waagen von diesem Unternehmen umgesetzt würden. Diese Gründe hätten zu einer freihändigen Vergabe der Arbeiten an die Firma xxx geführt.
18 
Die Vorarbeiten zur Auswahl des Containerkrans seien vom Betreiber des Containerterminals gemeinsam mit einem Sachverständigen geleistet worden. Es sei eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen worden. Vom Sachverständigen sei die Vergabe an die Firma xxx empfohlen worden, da nur mit dieser Krankonstruktion (Rohrfachwerk) die zulässigen Radlasten für die Kranbahn hätten eingehalten werden können. Aufgrund eines Aktenvermerks von Herrn xxx über ein Ferngespräch mit der Förderbehörde vom 06.09.2002 habe die Klägerin die Vergabestelle der Stadt S. eingeschaltet. Diese habe empfohlen, den Inhalt des Aktenvermerks durch die Förderbehörde bestätigen zu lassen. Auf ein entsprechendes Schreiben der Klägerin vom 19.09.2002 habe die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West mitgeteilt, dass sie unter den mitgeteilten Voraussetzungen die Vergabe an die Firma xxx mittrage. - Auf das Schreiben vom 26.03.2008 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
19 
Die WSD West erließ am 30.06.2008 einen Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid.
20 
Sie widerrief die Zuwendungsbescheide vom 03.12.2001, 13.10.2003, 10.03.2004 und 01.12.2005 jeweils mit Wirkung dieser Daten in Höhe von 432.983,42 EUR. Ferner verpflichtete sie die Klägerin, die ausgezahlten Zuwendungen in Höhe des Teilbetrages von 432.983,42 EUR zu erstatten und für die zwischenzeitliche Bereitstellung dieses Zuwendungsteilbetrages bzw. aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung Zinsen in Höhe von 687.902,28 EUR zu zahlen.
21 
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe den Verdacht der Vergaberechtsverstöße nicht ausräumen können. Der Zuwendungsbescheid sei daher insoweit teilweise zu widerrufen. Rechtsgrundlage dafür sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. VV-BHO Nr. 8, 8.1 zu § 44, Nr. 8, 8.1 und 8.3.2 ANBest-P sowie Ziff. 6.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr. Die Klägerin habe eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt. Eine derartige Auflage liege in der Regelung Nr. 3 ANBest-P in der damals gültigen Fassung. Die Klägerin sei nach Nr. 3 ANBest-P verpflichtet gewesen, bei Bauleistungen die VOB Abschnitt 1 und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen die VOL Abschnitt 1 sowie oberhalb der EU-Schwellenwerte die EG-Vergaberichtlinien anzuwenden. Die Schwellenwerte würden sich dabei auf den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer beziehen. Die Regelung in ANBest-P Nr. 3 sei eine Auflage im Sinne von §§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, denn durch sie werde der Zuwendungsempfängerin ein bestimmtes Tun, nämlich die Beachtung der Bestimmungen der VOB und VOL bei der Auftragsvergabe, vorgeschrieben. Diese im Zuwendungsbescheid als Auflage enthaltenen Vergabevorschriften habe die Klägerin nicht beachtet.
22 
Für den Containerkran seien ihr Fördermittel in Höhe von 2.130.000,00 EUR bewilligt worden. Aus dem vorgelegten Verwendungsnachweis gehe hervor, dass sich die Ausgaben für den Containerkran auf 2.057.550,00 EUR belaufen hätten. Hierbei handele es sich um die Vergabe eines Auftrages für Lieferungen und Leistungen im Sinne des § 1 VOL/A oberhalb des EU-Schwellenwertes von 130.000,00 EUR (§ 2 Nr. 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - VgV - vom 09.01.2001). Damit seien laut ANBest-P Nr. 3.2 die EG-Vergaberichtlinien nach VOL/A Abschnitt 2 zu beachten. Eine Vergabe im offenen Verfahren bzw. im nichtoffenen Verfahren gemäß Abschnitt 2 der VOL/A habe für den Containerkran gerade nicht stattgefunden. Die Klägerin habe stattdessen den Auftrag zur Lieferung des Containerkrans fälschlicherweise nach Abschnitt 1 der VOL/A nach Durchführung einer freihändigen Vergabe bzw. eines Verhandlungsverfahrens erteilt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 a Nr. 1 Abs. 5 bzw. § 3 a Nr. 2 VOL/A Abschnitt 2, der die Durchführung dieses Verhandlungsverfahrens gestatte, habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe den Auftrag für den Containerkran im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung an die Firma xxx erteilt. Sie habe auf ein förmliches Verfahren verzichtet, lediglich vier Krananbieter zur Abgabe von Angeboten aufgefordert und letztendlich den Auftrag im Verhandlungsverfahren entsprechend dem Vergabevorschlag des Ingenieurbüros xxx auf das aus ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot erteilt. Auch habe sie nach § 3 a Nr. 3 VOL/A Abschnitt 2 nicht aktenkundig gemacht, warum von dem gebotenen offenen Verfahren abgesehen worden sei. Es habe dadurch eine Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen anderer Bieter stattgefunden, und es sei gegen den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung verstoßen worden, dem die Vergabebestimmungen dienten.
23 
Bei der Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage für die Krananlage handele es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 1 VOB/A unterhalt des EU-Schwellenwertes von 5.000.000,- EUR mit der Folge, dass Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden sei. (ANBest-P Nr. 3.1 1.Spiegelstrich). Diese über die genannte Verweisungskette im Zuwendungsbescheid als Auflage enthaltenen VOB-Vorschriften habe die Klägerin nicht hinreichend beachtet. Sie habe das aus ihrer Sicht wirtschaftlichere Angebot an die Firma xxx GmbH aufgrund der besonderen Dringlichkeit freihändig vergeben. Die Voraussetzungen hierfür hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch insoweit hätten die Unterlagen der Klägerin zum Verwendungsnachweis keinen Vergabevermerk enthalten.
24 
Bei dem Bau von Toranlagen im Rahmen der Verlagerung der xxx und der Erweiterung der Containerumschlaganlage handele es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 1 VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes von 5.000.000,- EUR mit der Folge, dass Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden sei. Diese VOB-Vorschriften habe die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend beachtet. Sie habe die Vergabe an die Firma xxx GmbH freihändig vorgenommen. Die Voraussetzungen dafür lägen auch hier nicht vor.
25 
Bei dem Versetzen der Fahrzeugwaage im Rahmen der Verlagerung der xxx sei ebenfalls Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden. Die VOB-Vorschriften habe die Klägerin nicht hinreichend beachtet; sie habe auch hier den Auftrag für die Bauleistung im Wege der freihändigen Vergabe vergeben. Die Voraussetzungen hierfür hätten jedoch nicht vorgelegen. Dasselbe gelte für den Bau einer Tankanlage (Firma xxx).
26 
Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG lägen vor. Die Bewilligungsbehörde habe gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ein Widerrufsermessen, wobei den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen von Zuwendungsbescheiden eine ermessenslenkende Bedeutung dergestalt zukomme, dass die Bewilligung bei Verstößen in der Regel zu widerrufen sei. Aus diesen Gründen könnten sich Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des Widerrufsermessens nur dann zugunsten des Betroffenen auswirken, wenn der ohnehin bereits kraft Gesetzes zustehende Vertrauensschutz aus besonderen Gründen nicht ausreichend erscheine. Die Klägerin habe die Grundsätze des Vergaberechts missachtet. Die Wahl der falschen Vergabeverfahren sei als schwerer Vergabeverstoß einzuordnen; auch handele es sich um mehrere Verstöße gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Für das öffentliche Rückforderungsinteresse spreche insbesondere hinsichtlich des Containerkranes auch die Höhe des Auftragswertes, für den kein offenes Verfahren erfolgt, sondern über den verhandelt worden sei. Unter Einbeziehung dieser Umstände sei von der Widerrufsmöglichkeit dahingehend Gebrauch zu machen, dass 20% der Beträge der Zuwendungen, bei denen der schwere Verstoß ermittelt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen würden. Dies entspreche der langjährigen Verwaltungspraxis im Zuwendungsrecht. Die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Dem öffentlichen Interesse sei der Vorrang zu geben. Es lägen keine atypischen Umstände vor, die für ein Absehen vom Widerruf sprechen würden.
27 
Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs sei § 49 a Abs. 1 VwVfG. Es ergebe sich eine Zuwendungssumme in Höhe von 432.983, 42 EUR, bei der ein schwerer Vergabeverstoß festgestellt worden sei. Bei einem Förderausschluss von 20% seien die der Klägerin bewilligten und ausgezahlten Zuwendungen in Höhe von 432.983,42 EUR zu erstatten.
28 
Der zu erstattende Betrag sei gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG i.V.m. VV-BHO Nr. 8.1 und 8.5 zu § 44 sowie ANBest-P Nr. 8.1 und 8.4 vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz (DÜG) bzw. ab dem 04.04.2002 in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB bzw. ab dem 29.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Von der Klägerin würden daher hinsichtlich der aufgrund des Widerrufs wegen der Vergabeverstöße zu erstattenden Summe in Höhe von 432.983,42 EUR seit dem Zeitraum des letzen Auszahlungszeitpunktes 19.12.2005 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB erhoben. Dabei werde zugunsten der Klägerin von einer Zinsberechnung ab dem letzten Auszahlungszeitpunkt ausgegangen. Umstände, die ein Abweichen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs ermöglichen könnten, seien nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Die Zinsen würden für den Zeitraum ab dem 19.12.2005 bis zur Einzahlung des zu erstattenden Betrages (voraussichtlich am 31.07.2008) erhoben. Die Zinsen beliefen sich bis zu diesem Zeitpunkt auf 85.141,85 EUR. Die Verzinsung des Zuwendungsteilbetrages in Höhe von 432.983,42 EUR gemäß § 49 a Abs. 3 VwVG nach Zustellung dieses Bescheides bis zum endgültigen Einzahlungstag werde dessen ungeachtet zu gegebener Zeit vorgenommen.
29 
Darüber hinaus bestehe ein isolierter Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG (i.V.m. VV-BHO Nr. 8.1, 8.2.5 und 8.7 zu § 44 und ANBest-P Nr. 8.1 und 8.5), wonach für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. ab dem 29.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden könnten. Die Voraussetzungen lägen vor, weil die Klägerin die Zuwendungen teilweise nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht habe. Die Zuwendungsbescheide seien deswegen auch nicht zurückgenommen oder widerrufen worden. Demnach würden Zinsen aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung in Höhe von 602.760,43 EUR erhoben. Umstände, die ein Abweichen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs ermöglichen könnten, seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
30 
Die Klägerin erhob dagegen am 24.07.2008 Widerspruch. Sie trug vor, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Nr. 4 b VgV lägen vor; entsprechend der ANBest-P Nr. 3 habe sich die Vergabe von Aufträgen damit nach den Regelungen im jeweiligen Abschnitt 3 des Teils A der VOB/A bzw. der VOL/A gerichtet.
31 
Bei der Auftragsvergabe für den Containerkran hätten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 h VOL/A für eine freihändige Vergabe des Auftrages vorgelegen.
32 
Im Übrigen sei Herr xxx von der WSD West mit der freihändigen Vergabe des Auftrages einverstanden gewesen. Die WSD West habe einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Klägerin geschaffen. Zudem sei der WSD West die geplante Auftragsvergabe bereits im September 2002 bekannt gewesen. Trotzdem habe sie mit Bescheid vom 01.12.2005 die zum damaligen Zeitpunkt bereits feststehenden und mitgeteilten Kosten der Krananlage ein weiteres Mal in Höhe von 2.130.000,- EUR als zuwendungsfähig anerkannt und den ursprünglichen Bescheid der Kranförderung auf diesen Betrag reduziert. Ferner scheitere der Widerruf auch an § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG. Die WSD West habe über sämtliche Gründe und Erwägungen bereits seit September 2002, spätestens jedoch seit November/Dezember 2005 Kenntnis gehabt. Die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei mithin bereits im September 2003, spätestens jedoch am 01.12.2006 abgelaufen.
33 
Die im Bescheid vorgenommene Zinsberechnung sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Soweit der Widerruf unberechtigt sei, gelte dies auch für die Verzinsung. Unabhängig davon sei der Ansatz eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unzulässig. Die den Bewilligungsbescheiden beigefügten ANBest-P enthielten unter 8.4 die Maßgabe, dass der Erstattungsbetrag mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen sei. Die WSD West habe mit den Zuwendungsbescheiden mithin ihren Anspruch auf Verzinsung eines eventuell infolge Widerrufs rückzuerstattenden Betrages auf eben die dort genannten Zinsen in Höhe von 3% beschränkt. Die Formulierung „nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG“ rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Verweisung gelte den Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift, nicht den Rechtsfolgen, welche in Ziffer 8.4 der ANBest-P ausdrücklich mit den genannten 3% über dem Diskontsatz festgesetzt worden seien.
34 
Dasselbe gelte in Bezug auf den isolierten Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG. Dieser bestehe auch bereits dem Grunde nach nicht. Zwar habe die Klägerin die ausbezahlten Fördermittel nicht in voller Höhe innerhalb der im angefochtenen Bescheid genannten zwei Monate nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht. Dem liege aber zugrunde, dass sie durch die WSD West deutlich darauf hingewiesen worden sei, in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 stünden ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit; dies sei jedoch für das folgende Jahr und die kommenden Jahre nicht gesichert. Hintergrund hierfür seien wohl haushaltsrechtliche Überlegungen gewesen, da nicht benötigte Haushaltsmittel in vielen Fällen nicht als Haushaltsreste zugunsten der nächsten Jahre übertragen würden. Dieser Hinweis habe von ihr, der Klägerin, als Aufforderung zum Abruf der Fördermittel noch im Jahr 2001 verstanden werden müssen und sei in dieser Weise auch verstanden worden. Hierfür spreche auch, dass von der WSD West die in den ANBest-P zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben nicht verlangt worden seien. Ihr habe dabei bewusst gewesen sein müssen, dass zum damaligen Zeitpunkt fällige Zahlungspflichten in dieser Höhe nicht bestanden hätten und dass deshalb eine Verwendung der relativ hohen Zuwendungsmittel bis Ende Februar 2002 nicht möglich sein werde. Sie habe also mit der Veranlassung der Fördermittelauszahlung in Kenntnis der nur langfristigen Verwendung für fällige Zahlungen wiederum einen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass eine Verzinsung der Beträge wegen nicht alsbaldiger Verwendung für fällige Zahlungen nicht erfolgen werde. Die Festsetzung von Zinsen gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG verstoße gegen diesen Vertrauenstatbestand. - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 24.09.2008 Bezug genommen.
35 
Die WSD West wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 als unbegründet zurück. Sie führte dazu aus, die in den ANBest-P zu findenden Auflagen hätten gegenüber der Klägerin bindenden Charakter. Da der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR betrage, sei die Klägerin verpflichtet, sich bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich wie die öffentliche Hand zu verhalten. Bei dem zu beschaffenden Containerkran habe es sich um eine Leistung im Sinne von § 1 VOL/A gehandelt; da der geschätzte Auftragswert den EU-Schwellenwert von 130.000 EUR übersteige, sei die Klägerin gemäß ANBest-P Nr. 3.2 2. Spiegelstrich verpflichtet gewesen, bei der Vergabe Abschnitt 2 der VOL/A anzuwenden. Bei der Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, dem Bau von Toranlagen, dem Versetzen der Fahrzeugwaage und dem Bau einer Tankanlage sei sie gemäß ANBest-P Nr. 3.2 1. Spiegelstrich verpflichtet gewesen, Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestimme sich die Vergabeart hinsichtlich des Containerkrans nach § 3 a VOL/A Abschnitt 2. Bei den Aufträgen für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, den Bau von Toranlagen, das Versetzen der Fahrzeugwaage und den Bau einer Tankanlage bestimme sich die Vergabeart nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 VOB/A Abschnitt 1. Es lägen jeweils keine Aufträge im Sektorenbereich im Sinne von § 98 Nr. 1 bis 3 GWB i.V.m. § 7 Abs. 1 VgV und § 8 Nr. 4 b VgV vor, so dass die Abschnitte 3 der VOL/A bzw. VOB/A keine Anwendung fänden. Eine Tätigkeit im Sektorenbereich Verkehr durch die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen im Sinne des § 8 Nr. 4 b VgV liege nicht vor. Es sei nicht auf die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige des Bundes als Fördermittelgeber. Die Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr begründe kein Auftragsverhältnis im Sektorenbereich, sondern regele lediglich die Zuwendung von öffentlichen Fördermitteln bei Vorliegen der Voraussetzungen der Richtlinie. Auch die Bezeichnung „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr “ lasse auf eine Sektorentätigkeit im Verkehrsbereich nicht schließen. Insbesondere müsse die Tätigkeit auf dem Gebiet des Verkehrs auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt worden seien. Die Richtlinie gewähre bei Vorliegen der Voraussetzungen lediglich Zuwendungen für öffentliche Umschlaganlagen. Sie räume dem Zuwendungsempfänger darüber hinaus keine privilegierenden Rechte ein. Hilfsweise werde klargestellt, dass eine Auftraggebereigenschaft im Sinne des § 98 Nr. 4 GWG ebenso wenig in Betracht komme.
36 
Die Klägerin hätte den Auftrag zur Beschaffung eines Containerkranes im Wege des offenen Verfahrens erteilen müssen. Sie hätte auch die anderen Aufträge nicht freihändig vergeben dürfen. Es werde darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn Abschnitt 3 der VOB/A bzw. VOL/A anwendbar gewesen wäre, der Grundsatz des Vorrangs des offenen Verfahrens gegolten hätte.
37 
Es sei auch irrelevant, ob mittels des Verhandlungsverfahrens voraussichtlich ein wirtschaftlicheres Ergebnis als im offenen oder nicht offenen Verfahren erzielt werden könnte. Selbst wenn die Klägerin stets wirtschaftlich gehandelt hätte und es zu keinem Schaden (Verlust von Haushaltsmitteln) des Zuwendungsgebers gekommen wäre, was weder zu widerlegen noch zu verifizieren sei, könne dies die Rückforderung nicht begrenzen. Die Missachtung des Vergaberechts, welches (auch) die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen solle, indiziere die Unwirtschaftlichkeit.
38 
Ausnahmegründe für ein Abweichen vom gebotenen offenen Verfahren bei der Vergabe des Containerkrans hätten, wie ausgeführt worden sei, nicht vorgelegen. Die Vergabe wäre mittels eines förmlichen Verfahrens, gegebenenfalls mit Unterstützung erfahrener Sachverständiger, durchzuführen gewesen. Die in der Förderrichtlinie festgelegte 10%ige Planungskostenpauschale sei ein Hinweis darauf, dass das Einkaufen der Unterstützung erfahrener Ingenieurbüros bei mangelnder Erfahrung ausdrücklich erwünscht sei. Dem Grundsatz der Wettbewerbsgerechtigkeit sei zuwidergehandelt worden. Die WSD West habe durch ihr Schreiben vom 25.09.2002 auch nicht das Einverständnis zur Auftragsvergabe an die Firma xxx GmbH erteilt. Eine Zusicherung liege darin nicht. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Erst mit der Vorlage des Verwendungsnachweises und der Würdigung der Stellungnahmen der Klägerin habe die Bewilligungsbehörde Kenntnis von sämtlichen Tatsachen erhalten, die den Widerruf rechtfertigten. Der Widerruf der Zuwendungsbescheide sei daher auch nicht verfristet.
39 
Die Erstattungspflicht habe grundsätzlich die Verzinsungspflicht zur Folge. § 49 a Abs. 3 VwVfG lege fest, dass der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit der Zuwendungsbescheide mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei. Eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Verzinsungspflicht habe im vorliegenden Zeitraum allenfalls hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes stattgefunden. Der Rechtslage sei mit der entsprechenden differenzierten Berechnung der Zinsen ausdrücklich und nachvollziehbar Rechnung getragen worden.
40 
Gleiches gelte grundsätzlich für die Berechnung der Zinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfG aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung. Die Klägerin hätte zum Zeitpunkt des Mittelabrufs absehen können, dass die Fördermittel nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist zur Verwendung von Zahlungen für den Zuwendungszweck hätten ausgegeben werden können, da unter anderem die förmlichen Vergabevorgänge des offenen Verfahrens bzw. der öffentlichen Ausschreibung mit den vorgeschriebenen Angebots-, Zuschlags- und Bindefristen und eventuellen Nachprüfungsverfahren hätten abgewartet werden müssen. Einem etwaigen Antrag auf Übertragung von Haushaltsmitteln in das nächste bzw. die nächsten Kalenderjahre hätte die Bewilligungsbehörde zu entsprechen versucht. Daher habe die Klägerin die Umstände zu vertreten, die zu einer nicht rechtzeitigen Verwendung der Mittel geführt hätten.
41 
Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG sei jedoch zu korrigieren: Nach Prüfung ergebe sich ein Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG in Höhe von nunmehr 482.327,31 EUR und wegen nicht alsbaldiger Verwendung des zinslosen Darlehens in Höhe von nunmehr 120.634,73 EUR. Daraus ergebe sich ein Gesamtzinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG in Höhe von 602.962,04 EUR. Insgesamt ergebe sich ein zu zahlender Betrag in Höhe von 1.121.087,31 EUR. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11.12.2008 zugestellt.
42 
Am 12.01.2009 (einem Montag) hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
43 
Die Klägerin legt zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts dar, diese ergebe sich aus § 52 Nr. 1 VwGO.
44 
Sie führt weiter aus, die Beklagte gehe rechtsirrig von einer Geltung des EG-Vergaberechts aus. Über den Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 könne eine Geltung des Abschnitts 2 zur VOL/A und VOB/A nicht begründet werden. 3.2 ANBest-P verweise auf § 57 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes, das jedoch bereits 1998 aufgehoben worden sei. Auch enthalte der bloß deklaratorische Bezug auf vergaberechtliche Anforderungen keine Auflage im Sinne des § 36 VwVfG und könne daher keinen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG auslösen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtsfehlerhaft, weil 3.1 und 3.2 ANBest-P gleichgestellt worden seien und auch im Falle von Ziff. 3.2 ANBest-P von einer Auflage ausgegangen worden sei.
45 
Auch richteten sich die EG-Vergaberichtlinien und demgemäß auch die Abschnitte 2 der VOL/A und VOB/A an öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts, zu denen sie, die Klägerin, nicht zu rechnen sei. Bei staatlich subventionierten Auftraggebern könne die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber nur über die Tatbestände des § 98 Nr. 5 und 6 GWB begründet werden. § 98 Nr. 5 GWB erfasse aber nur bestimmte Baumaßnahmen wie Tiefbaumaßnahmen usw.; die Vorschrift scheide ebenso aus wie § 98 Nr. 6 GWB. Da die Beklagte zu Unrecht darauf abgestellt habe, dass die EG-Vergaberichtlinien angewandt werden könnten, seien die angefochtenen Bescheide fehlerhaft. So habe es auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.02.2009 entschieden.
46 
Auch könnten die Anforderungen des europäischen Vergaberechts von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn die dortigen Schwellenwerte überschritten würden. Für Bauaufträge habe der Schwellenwert bei 5.000.000,- EUR gelegen.
47 
Die Beklagte habe weiter nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin Abschnitt 1 bzw. Abschnitt 2 der VOB/A und VOL/A nur dann anzuwenden habe, wenn nicht ausnahmsweise nach § 98 GWB und der VgV die Abschnitte 3 oder 4 Anwendung fänden. Diesbezüglich sei wiederum auf 3.2 der ANBest-P zu verweisen. Die Beklagte gehe rechtsfehlerhaft durchgehend von einer Anwendung der Abschnitte 1 und 2 der VOB/A bzw. der VOL/A aus. In § 7 Abs. 1 VgV sei geregelt, dass die in § 98 Nr. 1 bis 3 des GWB genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 b oder Nr. 4 c VgV ausübten, bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer- und Dienstleistungen die Bestimmungen des 3. Abschnitts der VOL/A und VOB/A anzuwenden hätten. In § 8 Nr. 4 b VgV sei als eine solche Tätigkeit im Sektorenbereich Verkehr geregelt „die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrseinrichtungen“. Sie, die Klägerin, sei geschäftlich im Verkehrsbereich mit dem Betrieb des Hafens S. beschäftigt, mithin mit der Nutzung des den Hafen betreffenden (geographisch abgegrenzten) Gebietes, um damit unter anderem Beförderungsunternehmen im Binnenschiffverkehr mit Häfen bzw. Hafenanlagen zu versorgen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Nr. 4 b VgV lägen mithin vor, sodass sich die Vergabe von Aufträgen nach den Regelungen im jeweiligen Abschnitt 3 des Teiles A der VOB/A bzw. der VOL/A hätte richten müssen. Unerheblich sei, dass dies erstmals in der Widerspruchsbegründung vorgetragen worden sei.
48 
Die Beklagte habe die Anforderungen des Vergaberechts auch undifferenziert auf den Fall angewandt, dass die VOB/A bzw. die VOL/A nur über einen Verweis in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid gälten. Zu berücksichtigen sei, dass die vergaberechtliche Ausschreibungspflicht einen anderen Zweck verfolge als die zuwendungsrechtliche Ausschreibungspflicht. Dementsprechend müsse sich die Kontrolle auf die Vorschriften beschränken, deren Verletzung relevante nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen haben könne. Vorschriften, die in erster Linie der Durchsetzung des Wettbewerbs- oder Transparenzprinzips, des Diskriminierungsverbots oder des Grundsatzes der mittelstandsfreundlichen Vergabe dienten, seien abschließend im Wege der dafür vorgesehenen Prüfungsinstanzen, also der Aufsichtsbehörden oder Vergabekammern bzw. Vergabesenate zu überprüfen. Andernfalls würde die Prüfungskompetenz der Vergabekammern unterhöhlt.
49 
Ihr, der Klägerin, sei kein Verstoß gegen das Vergaberecht vorzuwerfen. Die freihändige Vergabe bezüglich des Containerkrans sei nach § 3 Nr. 4 h VOL/A zulässig gewesen. Containerkräne würden in unterschiedlichen Konstruktionen und unterschiedlichen technischen Spezifikationen angeboten. Dies sowie die Notwendigkeit, die komplexen Bedingungen für den Betrieb im Bereich des Hafens S. zu erfüllen, hätten dazu geführt, dass der Containerkran vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend habe beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen seien. Es habe sich um einen Spezialmaschinenbau und um kein vorgefertigtes Standardprodukt gehandelt. Auch die Frage des Kundendienstes vor Ort sei von großer Bedeutung. In einem vergleichbaren Fall habe dies auch die Vergabekammer Düsseldorf so entschieden. Zudem habe erheblicher Zeitdruck bestanden, den die Beklagte noch forciert habe.
50 
Es sei nicht ersichtlich, dass neben den von der Klägerin genannten Kranherstellern noch weitere Anbieter in Betracht gekommen wären. Aus technischer Sicht sei letztlich allein der xxx-Kran geeignet gewesen. Sie habe schon im Eigeninteresse eine sorgfältige Markterforschung betrieben und sich des unabhängigen Sachverständigen xxx bedient.
51 
Eine öffentliche Ausschreibung sei bei keinem der fünf relevanten Beschaffungsvorgänge zweckmäßig gewesen. Sie, die Klägerin sei auf eine Kooperation mit der Fa. xxx angewiesen gewesen. Diese habe darauf bestanden, dass die Waagen von der Fa. xxx umgesetzt würden. Im Falle des Containerkrans habe sich die Unzweckmäßigkeit aus dem Umstand ergeben, dass für eine Lieferung von Containerkränen seinerzeit ohnehin nur vier Anbieter auf dem Markt zu finden gewesen seien. Daher habe eine öffentliche Ausschreibung ersichtlich keinen Sinn ergeben. Auch bei einer öffentlichen Ausschreibung hätte sich der Kreis der Anbieter nicht erweitert. Ferner habe sowohl bei der Beschaffung des Containerkrans als auch bei den weiteren Maßnahmen besondere Eile bestanden. Jedenfalls könne der Klägerin der Vorwurf eines schweren Verstoßes nicht gemacht werden. Dies habe die Beklagte nicht berücksichtigt. 98,33 % der Vergaben seien unter strenger Beachtung des Bewilligungsbescheides getätigt worden.
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Soweit die Beklagte der Klägerin noch weitere Verstöße gegen das Vergaberecht zur Last lege, handele es sich typischerweise um „Folgefehler“, die bereits in einem Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung angelegt seien. So besage § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ausdrücklich, dass bei einer freihändigen Vergabe Bauleistungen „ohne förmliches Verfahren“ vergeben werden dürften, was zur Folge habe, dass die Vergabestelle den Ablauf der Verhandlungen mit weitem Gestaltungsspielraum ausüben dürfe. Bei einem Verstoß gegen die vergaberechtlichen Dokumentationspflichten habe es sich allenfalls um Folgefehler gehandelt, die aus der Wahl des Vergabeverfahrens resultiert hätten. Zudem gelte auch hier, dass die vergaberechtlichen Anforderungen an die Besonderheiten anzupassen seien, die sich daraus ergeben würden, dass die VOB/A bzw. die VOL/A nicht direkt, sondern über den Umweg einer Nebenbestimmung zu einem Zuwendungsbescheid zur Anwendung kämen. Vor diesem Hintergrund dürfe die Bewilligungsbehörde auch an den Vergabevermerk keine überspannten Anforderungen stellen. Entscheidend sei allein, dass sie prüfen könne, ob ein Zuwendungsempfänger ein Vergabeverfahren durchgeführt habe und ob der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die Dokumentationsmaßnahmen der Klägerin ausreichend.
53 
Die Beklagte habe auch das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie verkenne weiterhin, dass sie, die Klägerin sich hinsichtlich des Containerkranes aufgrund des Schreibens vom 25.09.2002 auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Vergabeentscheidung sei in enger Abstimmung mit dem damaligen Amtswalter durchgeführt worden. Auch verkenne die Beklagte, dass das Schreiben bei der Bewertung der Schwere etwaiger Vergaberechtsverstöße und bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe sich bei ihrem Vorgehen auf das Schreiben der Beklagten vom 25.09.2002 verlassen. Durch ihre Zustimmung habe sie sich frei gefühlt, den Auftrag an die Firma xxx GmbH zu vergeben. Erst nach fünfeinhalb Jahren habe die Beklagte Zweifel an der Vergabeentscheidung geäußert; durch den Bescheid vom 01.12.2005 habe sie nochmals dokumentiert, dass sie mit der Vergabe einverstanden gewesen sei. Wenn die Vergabe rechtswidrig gewesen wäre, was bestritten werde, trage die Beklagte jedenfalls eine erhebliche Mitverantwortung daran. Schriftform gemäß § 38 VwVfG liege aufgrund des Schreibens vom 25.09.2002 vor. Im Übrigen seien auch anderweitige Erklärungen einer Behörde rechtlich relevant. Gerade bei einem durch einen Subventionsbescheid begründeten Verwaltungsrechtsverhältnis bestehe eine Sonderbeziehung zwischen der Behörde und dem Subventionsempfänger, aus der sich gesteigerte Mitwirkungspflichten der Behörde ergeben würden. Die Beklagte habe ihre Mitverantwortung jedoch bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt. Ein Wechsel des Amtswalters könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Ferner sei die Wirtschaftlichkeit des Handelns der Klägerin in die Rückforderungsentscheidung nicht eingestellt worden, was ebenfalls einen Ermessensfehler begründe. Sie, die Klägerin, habe im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gehandelt. Es sei nicht erkennbar, dass bei Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens entscheidend günstigere Angebote hätten erzielt werden können. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit seien auch bereits für die Frage eines schwerwiegenden Vergaberechtsverstoßes von Bedeutung. Ferner hätte die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung stärker berücksichtigen müssen, dass sie, die Klägerin, die Mittel stets zweckentsprechend eingesetzt habe. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Gesamtrückforderung eine ganz erhebliche Härte darstelle und die Klägerin wirtschaftlich in unzumutbarer Weise treffe.
54 
Die Rückforderungsquote von 20% sei nicht näher begründet worden. Selbst wenn man schwere Vergaberechtsverstöße unterstellte, bestünden dennoch Besonderheiten und eine Mitverantwortung der Beklagten, die eine Herabsetzung gebieten würden.
55 
Schließlich sei die von der Beklagten vorgenommene Zinsberechnung in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Der Ansatz eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei unzulässig. Die den Bewilligungsbescheiden vom 03.12.2001, 13.10.2003 und 10.03.2004 beigefügten ANBest-P hätten unter Ziffer 8.4 die Maßgabe enthalten, dass der Erstattungsbetrag mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen sei. Auf diese Höhe habe die Beklagte mithin ihren Verzinsungsanspruch beschränkt. Die Formulierung „nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG“ rechtfertige keine andere Beurteilung. Es handele sich um eine Tatbestands-, nicht um eine Rechtsfolgenverweisung. Dasselbe treffe auch für den isolierten Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG zu. Etwas anderes würde nur gelten, wenn innerhalb der Bescheide oder innerhalb der Nebenbestimmungen eine dynamische Formulierung gewählt worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Das habe auch das Verwaltungsgericht Neustadt im Verfahren 1 K 1084/08 so gesehen, worauf die WSD West einen geänderten Zinsbescheid erlassen habe.
56 
Der geltend gemachte Zinsanspruch sei auch aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten zu hoch bemessen.
57 
Im Übrigen bestehe der festgesetzte isolierte Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG bereits dem Grunde nach nicht. Sie, die Klägerin, sei durch die Beklagte deutlich darauf hingewiesen worden, dass in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit stünden, dass dies jedoch für das folgende und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Dieser Hinweis sei von der Klägerin als Aufforderung zum Abruf der Fördermittel noch im Jahr 2001 verstanden worden, zumal die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben nicht verlangt worden seien. Die Beklagte habe damit auch einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
58 
Schließlich hätte die Beklagte bei der Verzinsung die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigen müssen. Auch könnten für den gleichen Zeitraum Zinsen nach beiden Tatbeständen des § 49 a Abs. 3 und § 49 a Abs. 4 VwVfG nicht verlangt werden. Dies hätte sonst eine doppelte Zinszahlung zur Folge. Die Zinsansprüche könnten daher nur alternativ bestehen.
59 
Auch sei die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG bereits im September 2003, spätestens am 01.12.2006 abgelaufen, ohne dass bis dahin ein Widerruf bezüglich des Containerkrans erfolgt sei. Spätestens der Eingang des Verwendungsnachweises am 26.06.2006 sei für den Lauf der Jahresfrist entscheidend.
60 
Die Klägerin beantragt,
61 
den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der WSD West vom 30.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der WSD West vom 08.12.2008 aufzuheben.
62 
Die Beklagte beantragt,
63 
die Klage abzuweisen.
64 
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führt weiter aus, die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Zusage, eine bestimmte Vergabepraxis nicht zu beanstanden oder auf die Einhaltung von Vergabevorschriften zu verzichten, habe es nicht gegeben. Auch bedürfte eine solche Zusage der Schriftform und müsste formell und materiell rechtmäßig sein, um die Bewilligungsbehörde zu binden. Ob die behaupteten Telefonate und Abstimmungen mit dem damaligen Amtswalter tatsächlich und mit dem behaupteten Inhalt stattgefunden hätten, könne nicht nachvollzogen werden. Dies könne auch dahingestellt bleiben, weil ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid durch mündliche Bemerkungen nicht derart geändert werden dürfe, dass auf die vorgeschriebene Einhaltung von Auflagen, die als Bestandteil eines Regelwerkes den Zuwendungsbescheiden beigefügt seien, verzichtet werde. Die Verweisung der Auflagen auf die VOL/VOB sei unbedingt und ausnahmslos. Darüber hinaus habe die Klägerin als Vergabestelle selbst die ausschließliche und unteilbare Verantwortung, das Vergaberecht zu beachten. Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 25.09.2002 zeige nur allgemeine Voraussetzungen der Vergabe auf und bestätige lediglich, dass die Beklagte unter den genannten Voraussetzungen, bei Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen für eine Vergabe, die Vergabe an die Firma xxx mittragen könne. Das Schreiben könne keinen weitergehenden Vertrauensschutz begründen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine schwer überschaubare Rechtslage berufen, denn diese sei eindeutig. Die Aneignung entsprechender Sachkunde gehöre mit zur Planung und Vorbereitung der (Bau-)Leistungsbeschaffung. Bei mangelnder Erfahrung im Umgang mit den Regelwerken der VOB und VOL könnten sich die Zuwendungsempfänger Unterstützung bei erfahrenen Ingenieurbüros einkaufen. Die in Nr. 4.3 der Förderrichtlinie festgelegte 10%ige Planungskostenpauschale sei ein Hinweis darauf, dass eine solche Vorgehensweise sogar erwünscht sei. Auch auf Verwirkung bzw. auf Vertrauensschutz wegen einer langen Zeitspanne (§ 242 BGB) könne die Klägerin sich nicht berufen.
65 
Die von der Klägerin angeführte Dringlichkeit könne die Vergabe des Auftrages Containerkran im Verhandlungsverfahren bzw. die freihändige Vergabe nicht rechtfertigen. Sie hätte die Fristen des § 18 a VOL/A einhalten können. Die angeführte Gefährdung der Containerschifffahrt auf dem N. stelle keinen Dringlichkeitsgrund dar. Die Containerschifffahrt habe auch ohne das in Rede stehende, noch zu errichtende Containerterminal der Klägerin stattgefunden. Die Containerumschlagsanlage im Hafen M. sei bereits in Betrieb gewesen. Zudem wäre es auch nach Einhaltung der Vergabefristen noch möglich gewesen, durch die Eröffnung des Terminals der Klägerin die Containerschifffahrt auf dem N. zu stärken. Die Vorlauffristen für die Herstellung und Lieferung eines Containerkrans seien üblich und bekannt bzw. vorhersehbar und hätten frühzeitig in einem Bauzeiten- und Finanzierungsplan berücksichtigt werden müssen und können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie, die Beklagte, einen zeitnahen Abruf der Fördermittel gefordert habe. Das Entfallen nicht abgerufener Haushaltsmittel zum Ende des Haushaltsjahres könne nicht die Dringlichkeit im Sinne von § 3 a Nr. 2 d VOL/A rechtfertigen. Die Klägerin habe diese „Dringlichkeit“ selbst dadurch verursacht, dass sie die ihr bewilligten Mittel noch vor Jahresende angefordert habe und die Mittel dann hätte zügig verwenden müssen, um eine Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung möglichst zu vermeiden. Dies sei keine besondere, unvorhersehbare Situation. Die Klägerin habe letztlich im Verhandlungsverfahren den Auftrag für den Containerkran auf das nach ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot erteilt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 a Nr. 2 d VOL/A Abschnitt 2, der die Durchführung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gestatte, habe nicht vorgelegen.
66 
Es hätten auch keine technischen Besonderheiten bestanden, die zwingend die Vergabe an die xxx erfordert hätten. Trotz der Komplexität des Auftrages wäre eine Leistungsbeschreibung möglich gewesen. Die Klägerin habe sich nicht nachweisbar eine europaweite Marktübersicht verschafft. Sie habe lediglich mit vier ihr bekannten Krananbietern aus Deutschland Kontakt aufgenommen. Es reiche nicht aus, dass die xxx die wirtschaftlichste Leistungserbringung habe erwarten lassen. Auch hätte das Ergebnis einer Markterforschung in den Vergabevermerk bzw. in die Vergabeakten eingehen müssen, was aber nicht der Fall sei. Entsprechende Vermerke seien nicht gefertigt worden. Es lägen auch keine technischen Besonderheiten vor. Der Auftrag zur Lieferung des Krans sei nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die einer fachlich ungewöhnlichen Leistung bedürften. Die Klägerin habe nicht aufzeigen können, dass für die Leistung zwingend nur das Unternehmen xxx in Betracht gekommen sei. Daran ändere auch das Gutachten des Sachverständigen xxx nichts. Auch seien die Rückforderungen der Bewilligungsbehörden nicht auf diejenigen Vergabeverstöße beschränkt, aus denen ein relevanter unwirtschaftlicher Umgang mit Zuwendungen resultiere. Die Verweisung der Auflagen auf die Verdingungsordnungen sei unbedingt und ausnahmslos. Die Missachtung des Vergaberechts, das (auch) die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen solle, indiziere die Unwirtschaftlichkeit. Die Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung könne einen Ausnahmetatbestand schon deshalb nicht begründen, weil der Katalog der Ausnahmetatbestände des § 3 a Nr. 2 VOL/A abschließend sei. Bei einer ordnungsgemäßen EU-weiten Ausschreibung hätten sich möglicherweise mehrere Anbieter am Wettbewerb beteiligen können und möglicherweise entsprechende Produkte zu einem günstigeren Preis anbieten können. Der Kundenservice bzw. die Verfügbarkeit hätten zum Gegenstand der Leistungsbeschreibung gemacht werden können und von den jeweiligen Anbietern dargelegt und angeboten werden können. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2009 sei noch nicht rechtskräftig.
67 
Hinsichtlich des Baus der Mittelspannungsschaltanlage habe die Klägerin die Bauleistung letztlich ohne ein förmliches Verfahren freihändig vergeben. Dringlichkeit habe nicht bestanden. Ein Zeitdruck wegen der geplanten Inbetriebnahme des Containerterminals habe auch hier nicht vorgelegen. Auch sei die von der Klägerin geschilderte Situation nicht unabsehbar, sondern bei entsprechender Planung bereits frühzeitig erkennbar gewesen, so dass rechtzeitig mit der Ausschreibung hätte begonnen werden können.
68 
Auch hinsichtlich des Baus der Toranlagen sei für die durchgeführte freihändige Vergabe keine besondere Dringlichkeit gegeben gewesen. Der angeführte günstige Preis und die hohen Sicherheitsstandards hätten ebenfalls keinen Ausnahmefall begründen können.
69 
Das Versetzen der Fahrzeugwaagen sei ebenfalls nicht durch Ausnahmegründe gerechtfertigt gewesen, die eine freihändige Vergabe zulassen würden. Die aus wirtschaftlichen Gründen gewünschte möglichst kurze Betriebsunterbrechung stelle keine Dringlichkeit im Sinne von § 3 Nr. 4 d VOB/A 1. Abschnitt dar. Dasselbe gelte für den Bau der Tankanlage.
70 
Die Klägerin habe die Sektorenauftraggeberschaft im Sinne von § 8 Nr. 4 b VgV erstmals in der Widerspruchsbegründung vorgetragen. Sie habe diese Eigenschaft lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen. Sie erfülle nicht die Anforderungen des § 98 Nrn. 1-4 GWB. Auch sei nicht auf ihre Tätigkeit, sondern auf die des Bundes als Fördermittelgeber abzustellen. Die behauptete Vergabe der Aufträge nach Abschnitt 3 der VOL/A sei nicht deutlich gemacht worden, obwohl die Klägerin hierzu aufgrund ihrer Dokumentationspflichten verpflichtet gewesen sei. Nachvollziehbarkeit sei für sie, die Beklagte, daher nicht gegeben. Vielmehr habe die Klägerin sich erst im Nachhinein auf die für sie günstigeren Vergabevorschriften berufen. Der Schwellenwert gemäß § 2 Nr. 2 VgV von 130.000 EUR sei hinsichtlich des Containerkranes überschritten. Hinsichtlich der Bauaufträge seien die Schwellenwerte nach § 2 Nr. 4 VgV von 5.278.000 EUR nicht überschritten, die Vergabevorschriften seien jedoch über die den Zuwendungsbescheiden beigefügten ANBest-P Nr. 3.1, die entsprechende zuwendungsrechtliche Auflagen enthielten, anwendbar. Die Klägerin sei verpflichtet, sich nach Nr. 3.1 ANBest-P bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich wie die öffentliche Hand zu verhalten. Fehler im Vergabeverfahren könnten zur Rückforderung der Subvention durch den Subventionsgeber nach dem VwVfG führen. §§ 102 ff. GWB kämen nicht zum Tragen.
71 
Hinsichtlich des Containerkrans liege auch nicht der Ausnahmegrund des § 3 Nr. 4 h VOL/A Abschnitt 3 vor. Die Anforderungen an den Containerkran hätten beispielsweise in einer Leistungsbeschreibung zum Ausdruck gebracht werden können. Dies gelte auch für die Frage des Service und der Wartung. Die zahlreichen Verfahren, die sie, die Beklagte, betreue, zeigten auf, dass es durchaus möglich und üblich sei, Containerverladebrücken in einem offenen Verfahren auszuschreiben und eine Leistungsbeschreibung von vornherein vorzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso gerade diese Kranbrücke nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar gewesen sein solle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einem offenen Verfahren weitere Anbieter gemeldet hätten. Die Wahl des falschen Vergabeverfahrens stelle einen Vergabefehler dar, der sich äußerst nachteilig für den Bieter auswirken könne. Ein Verhandlungsverfahren sei weder gemäß § 3 a Nr. 2 c noch gemäß § 3 a Nr. 2 d VOL/A Abschnitt 2 zulässig gewesen. Für die Leistung sei nicht aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht gekommen. Eine öffentliche Ausschreibung sei auch nicht unzweckmäßig gewesen. Es liege daher ein schwerer Vergabeverstoß vor.
72 
Bei der Nichtanfertigung von Vergabevermerken handele es sich um selbständige Fehler im Vergabeverfahren. Von dem Zeitpunkt an, in dem die Dokumentation unzureichend sei, sei das Vergabeverfahren fehlerbehaftet. Auch bei der Wahl einer freihändigen Vergabe bzw. des Verhandlungsverfahrens müssten im Vergabevermerk nach § 30 VOB/A, VOL/A bzw. § 30 a VOL/A die Gründe für die getroffene Entscheidung aufgeführt sein, und zwar so detailliert, dass sie für den Leser nachvollziehbar seien. Es sei aktenkundig zu machen, weshalb von einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung bzw. einem offenen/nichtoffenen Verfahren abgesehen worden sei. Die Klägerin habe ihre Dokumentationspflicht als Konkretisierung der Transparenzpflicht verletzt. Die Erstellung von Vergabevermerken sei zudem mit der in der Förderrichtlinie vorgesehenen 10%igen Planungskostenpauschale abgedeckt.
73 
Ein Zuwendungsempfänger könne nicht darauf vertrauen, dass ein Wechsel in der Person des Amtswalters bei der Bewilligungsbehörde nicht zu seinen Lasten gehen könne. Es sei stets mit einem Wechsel in der Person des Amtswalters zu rechnen. Auch sei es möglich, dass die Bewilligungsbehörde nicht allein über einen eventuellen Widerruf entscheiden könne, sondern dass sie beispielsweise einer vorgesetzten Behörde berichten müsse. Jedenfalls könne der Zuwendungsempfänger nicht davon ausgehen, dass das gesamte Zuwendungsverfahren vom Antrag auf Bewilligung bis zum Verwendungsnachweis bzw. bis zu einem eventuellen Widerruf oder einer Rücknahme des Bescheides auf der Einschätzung eines einzigen Amtswalters beruhen werde.
74 
Selbst wenn die Klägerin stets wirtschaftlich gehandelt haben sollte, könnte dies im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Die Erreichung des mit der Zuwendung verfolgten Zweckes sei bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf nicht zu berücksichtigen. Die Bewilligung sei bei Verstößen in der Regel zu widerrufen. Dies gelte auch bei Auflagenverstößen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen. Ein außergewöhnlicher Umstand könne allein darin, dass die Zuwendung letztendlich zweckentsprechend verwendet werde, nach der Wertung des Gesetzes nicht gesehen werden.
75 
Eine Einschränkung der Rückforderung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei nicht geboten. Es lägen weder Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht vor, noch sei eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin nachvollziehbar dargelegt bzw. nachgewiesen worden. Letztlich könne die Klägerin auch eine teilweise Niederschlagung oder Stundung der Forderung beantragen, falls die Beitreibung des Geldes für sie existenzielle Folgen habe. Darüber hinaus sei von der gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumten Widerrufsmöglichkeit dahingehend Gebrauch gemacht worden, dass jeweils 20% des Betrages der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen würden. Von einer Rückforderung der gesamten Kosten für die Auftragseinheiten, bei denen der jeweilige Verstoß ermittelt worden sei, sei abgesehen worden.
76 
Es sei zu berücksichtigen, dass die Wahl des falschen Vergabeverfahrens als schwerer Vergabeverstoß anzusehen sei, wobei es sich hier zudem um fünf Fälle handele. Es lägen auch noch weitere Vergabeverstöße vor. Die Kürzung um jeweils 20% entspreche bei schweren Vergabeverstößen der langjährigen Praxis der WSD West. Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten könne nicht anders entschieden werden. Es lägen keine Umstände des Einzelfalles vor, die die von der Klägerin begangenen konkreten Rechtsverstöße ausnahmsweise nicht als schwer erscheinen lassen könnten.
77 
Es sei rechtmäßig, einen Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Hinsichtlich des Zinssatzes werde in den Bescheiden nicht auf eine bestimmte Fassung der Rechtsvorschriften hingewiesen, sondern nur allgemein auf die zur Zeit des jeweils erlassenen Bescheides geltenden Bestimmungen. Es handele sich um eine dynamische Verweisung auf § 49 a VwVfG, § 44 BHO, VV-BHO zu § 44 Nr. 8.1, 8.2.5, 8.7 und ANBest-P Nr. 8.5. Sie, die Beklagte habe die Zinsen erst seit dem letzten Auszahlungstag am 19.12.2005 und damit in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB geltend gemacht. Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes bestehe kein Ermessen.
78 
Sie, die Beklagte, habe auch die ihr zustehende Wahlmöglichkeit bzw. das Ermessen zwischen Widerruf der Zuwendungsbescheide wegen nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung und Verlangen von Zinsen bis zur zweckentsprechenden Verwendung gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG erkannt und ausgeübt. Sie habe von der Klägerin Zinsen verlangt, um den durch die nicht alsbaldige Verwendung entstehenden ungerechtfertigten Vermögenszuwachs durch erzielte oder ersparte Zinsen abzuschöpfen. Damit habe sie eine für die Klägerin im Vergleich zum Widerruf des Zuwendungsbescheides viel weniger eingreifende Zinsforderung erlassen. Auch hierbei habe sie das ihr zustehende Ermessen sorgfältig ausgeübt. Selbst der behauptete Hinweis des damaligen Sachbearbeiters auf den möglichen Abruf der Fördermittel könne keinen Vertrauensschutz begründen. Für den Fall, dass so ein Hinweis tatsächlich erfolgt wäre, sei zu betonen, dass er nicht zu Gunsten der Beklagten erfolgt sei, sondern allein zu Gunsten der Klägerin, die aufgrund der ihr nach Nr. 5.2 bzw. Nr. 5.4 ANBest-P zwingend obliegenden Anzeigepflichten von sich aus hätte mitteilen müssen, ob die Abrufbarkeit der Haushaltsmittel angepasst werden müsse, der Bewilligungszeitraum verlängert werden müsse oder eventuell Haushaltsmittel zurückgezahlt werden müssten. Sie sei unmittelbar zur Einhaltung des Zuwendungsrechts verpflichtet worden. Eine verbindliche Zusage, auf die Einhaltung der verbindlichen Zuwendungsvorschriften zu verzichten, sei nicht erfolgt.
79 
Auch die Zinsen, die auf den im Zuwendungsbetrag enthaltenen Anteil der „Entschädigungssumme“ von 2.915.386,30 EUR angefallen seien, seien nicht zu Unrecht angesetzt worden. Dieser Betrag sei laut Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 als Zuwendung nach der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr bewilligt worden. Auch im Schreiben vom 27.09.2002 sei ausdrücklich auf die Einhaltung der VOL/A bzw. VOB/A bzw. auf die Prüffähigkeit hingewiesen worden. Die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 4 VwVfG lägen damit auch für diesen Teilbetrag vor.
80 
Das „Ob“ der Zinserhebung sei bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Es handele sich bei dem sogenannten isolierten Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG um einen selbständigen, von dem Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 3 VwVfG zu trennenden Anspruch, der die Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung regele. Die Bestimmungen dürften nicht nur alternativ angewandt werden. Vielmehr bestehe bei nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung eine Wahlmöglichkeit der Bewilligungsbehörde zwischen Widerruf und Verzinsung.
81 
Die Jahresfrist für den Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG beginne erst, wenn dem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtfertigten, vollständig bekannt seien. Vertrauensschutzgründe spielten dabei keine Rolle. Im Falle eines Auflagenverstoßes müsse der jeweilige Amtswalter demnach den Verstoß erkannt haben, und ihm müssten darüber hinaus die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein. Der bis zum 31.08.2006 zuständige Amtswalter der WSD West hätte zwar möglicherweise den Verdacht von Vergaberechtsverstößen aufgrund von Vorabinformationen haben können, er habe jedoch die Vergaberechtsverstöße und damit einen Verstoß gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheids nicht erkannt bzw. den Sachverhalt unrichtig gewürdigt. Ein Kennenmüssen setze die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht in Lauf. Selbst eine wie von der Klägerin behauptete umfassende Kenntnis über die Vergabeverhandlungen würde den Fristbeginn nicht auslösen, denn die Behörde müsse weiter wissen, aus welchen Gründen beispielsweise von einer öffentlichen Ausschreibung abgewichen worden sei und ob bzw. welche Vergabeverstöße damit vorliegen könnten und welche entsprechenden Widerrufsgründe. Solange ihr die hierfür erforderlichen Informationen nicht vorlägen, könne die Widerrufsfrist nicht beginnen. Die Klägerin habe den Verwendungsnachweis erst am 26.06.2006 vorgelegt. Dies sei für den Lauf der Jahresfrist aber nicht entscheidend. Der nunmehr zuständige Amtswalter der Bewilligungsbehörde habe die Prüfungsmitteilungen des Prüfungsamtes zum Anlass genommen, die Verwendungsnachweisprüfung zu veranlassen, dem Verdacht des Vergaberechtsverstoßes nachzugehen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und eine sachgerechte Entscheidung über einen möglichen Widerruf zu treffen. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, mit deren Eintritt die Entscheidungsfrist beginnen könne, gehöre regelmäßig das Anhörungsverfahren, das mit Schreiben vom 11.03.2008 in Gang gesetzt worden sei. Die Jahresfrist könne daher regelmäßig erst mit Beendigung des Anhörungsverfahrens beginnen. Dies sei nach entsprechender Würdigung der schriftlichen Stellungnahmen der Klägerin vom 26.03.2008 und 07.04.2008 gewesen.
82 
Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
83 
Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist insbesondere gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig.
84 
Die Klage ist aber nur teilweise begründet.
85 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (vgl. zum Widerruf auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung - VV-BHO, 8.1. zu § 44; 8.3.2 ANBest-P; 6.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr). Diese Voraussetzungen liegen vor:
86 
Die WSD West bestimmte im Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 sowie in den weiteren Zuwendungsbescheiden, dass die ANBest-P gelten würden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01-, BVerwGE 116, 332). Nach 3.1 ANBest-P sind die Abschnitte 1 der VOB und die VOL (die sogenannten Basisparagraphen) anzuwenden, da der dort genannte Zuwendungsbetrag erreicht ist. Dabei handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04-, NVwZ-RR 2006, 86). 3.2 ANBest-P weist ferner darauf hin, dass die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers nach der VgV unberührt bleiben, Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten. Solche Bestimmungen sind in den Abschnitten 3 und 4 von VOB/A und VOL/A zu finden. § 57a des Haushaltsgrundsätzegesetzes, den 3.2. ANBest-P außerdem noch nennt, ist bereits durch Gesetz vom 26.08.1998 aufgehoben worden und daher hier nicht von rechtlicher Bedeutung. Zwar ist 3.2 ANBest-P keine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da auf die Geltung weiterer Vorschriften lediglich hingewiesen wird. Daraus folgt jedoch nichts zugunsten der Klägerin, weil sie, wie noch auszuführen sein wird, gegen die Abschnitte 1 der VOB und VOL und damit gegen die Auflage gemäß 3.1 ANBest-P verstoßen hat.
87 
Die Frage, welche Abschnitte der VOB/A und VOL/A von der Klägerin anzuwenden waren, wird durch die VgV in jeweils der Fassung beantwortet, die im Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide galt. Voraussetzung für die Anwendung der VgV ist jedoch nach deren § 1, dass die Schwellenwerte des § 2 VgV erreicht werden. Dies ist nur bei dem Containerkran der Fall, nicht aber bei den Bauleistungen, wie im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 auf Seite 4 zutreffend ausgeführt wurde; hierauf wird verwiesen. Folge davon ist, dass bei der Vergabe der Bauleistungen ausschließlich Abschnitt 1 der VOB anzuwenden ist- das sind die Basisparagraphen ( 3.1 ANBest-P).
88 
Für den Containerkran gilt Folgendes: §§ 4 Abs.1 Abs. 1 S. 1 VgV regelt, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB u.a. bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den 2. Abschnitt der VOL/A anzuwenden haben, wenn in §§ 5 und 6 VgV nichts anderes bestimmt ist. Für Bauleistungen schreibt § 6 Abs. 1 S. 1 VgV vor, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben.
89 
Die Klägerin ist Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB. Auf sie und nicht etwa auf die WSD West ist als Auftraggeberin abzustellen, denn die VgV verweist auf § 98 GWB und damit auf die dortige Auftraggeberdefinition (im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08-, Juris, Seite 9 des amtlichen Urteilsabdrucks) . Sie wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, nämlich den Betrieb von Hafen- und Bahnanlagen, die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden und alle damit zusammenhängenden Aufgaben, vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Landeshauptstadt S. entsandt und abberufen. Der Geschäftsführer wiederum wird nach § 7 Abs. 1 des Vertrages vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
90 
Allerdings finden §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 6 Abs. 1 S. 1 VgV bei Aufträgen im Sektorenbereich keine Anwendung, vgl. § 4 Abs. 1 S.2 VgV und § 6 Abs. 1 S. 3 VgV. Dieser Bereich umfasst die in § 8 VgV genannten Tätigkeiten. Danach hat die Klägerin den geförderten Auftrag für den Containerkran im Sektorenbereich vergeben, denn dieser fällt unter § 8 Nr. 4 b VgV (hier: Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffverkehr mit einem Hafen). Als Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 4 b VgV ausübt, hatte sie gemäß § 7 Abs. 1 VgV bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen der 3. Abschnitte von VOB/A und VOL/A anzuwenden (die sogenannten b- Paragraphen). § 1b Abs. 1 VOL/A bestimmt hierzu, dass die b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen gelten. Soweit die Bestimmungen der b- Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen unberührt.
91 
Die Klägerin hat den Auftrag für den Containerkran im Verhandlungsverfahren vergeben, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A tritt (vgl. § 3b Nr. 1 S. 1c VOL/A). Dies verstieß gegen die Vergabebestimmungen.
92 
§ 3b Nr. 1 VOL/A unterscheidet zwischen dem Offenen Verfahren ( das der Öffentlichen Ausschreibung entspricht), dem Nichtoffenen Verfahren ( das der Beschränkten Ausschreibung entspricht) und dem Verhandlungsverfahren. Diese Vergabearten sind untereinander nicht abgestuft. Die Auftraggeber können sie aber dennoch nicht frei wählen, denn § 3b VOL/A ist, wie ausgeführt wurde, nur zusätzlich zu § 3 VOL/A anzuwenden. Daher verbleibt es auch im Sektorenbereich bei der Ausschreibungshierarchie und damit beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Das bedeutet, dass das Verhandlungsverfahren nur zulässig gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen des (Basisparagraphen) § 3 Nr. 4 VOL/A sowie des § 3b Nr. 2 VOL/A vorgelegen hätten (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Schaller, VOL Teile A und B, 2. Aufl., § 3b VOL/A Rdnr. 1). Dies war aber nicht der Fall.
93 
Die Klägerin beruft sich erfolglos darauf, die Leistung habe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote hätten erwartet werden können (§ 3 Nr. 4h VOL/A). Zwar musste den Besonderheiten des Standortes ebenso Rechnung getragen werden wie dem Umstand, dass der Service und eventuelle Reparaturen keinen Aufschub duldeten. Dies alles hätte aber- gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen- in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden können. Es mag sein, dass der Auftrag dann an dieselbe Firma gegangen wäre, weil sie das beste (oder vielleicht einzige) Angebot abgegeben hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst eine Ausschreibung hätte stattfinden müssen. Im Übrigen zeigen die von der WSD West mit der Klageerwiderung vorgelegten Öffentlichen Ausschreibungen für Containerverladebrücken in D. und M., dass in vergleichbaren Fällen Leistungsbeschreibungen möglich waren.
94 
Die Leistung war aber auch nicht besonders dringlich im Sinne von § 3 Nr. 4f VOL/A. Die Formulierung zeigt, dass die „normale“, das heißt in der Natur eines jeden größeren Projektes liegende Dringlichkeit nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehende Zeit keinesfalls für eine Ausschreibung ausreicht. So war es hier aber nicht. Zwar wurde politisch für eine baldige Erweiterung der Containerumschlaganlage „Druck gemacht“, und eine möglichst schnelle Fertigstellung des Vorhabens war sicherlich erwünscht und auch sinnvoll. Dies begründet eine besondere Dringlichkeit aber noch nicht. Auch die Vorlauffristen für die Lieferung des Kranes sind nichts Besonderes. Die Beklagte weist im Bescheid vom 30.06.2008 auch mit Recht darauf hin, dass das bevorstehende Erlöschen eines Anspruches auf Fördermittel und das Entfallen nicht abgerufener Haushaltsmittel zum Ende eines Haushaltsjahres die Dringlichkeit nicht begründen können; andernfalls wären diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert, die ihre Anträge erst „kurz vor Toresschluss“ einreichten. - Die weiteren Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A sind offensichtlich nicht erfüllt.
95 
Der von der Klägerin noch geltend gemachte Gesichtspunkt der Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung kann den Verzicht auf eine Ausschreibung schon deshalb nicht begründen, weil er als solcher in dem abschließenden Katalog des § 3 Nr. 4 VOL/A nicht aufgeführt ist. Vielmehr fließen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in einzelne Punkte des Kataloges mit ein. Unerheblich ist auch, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Klägerin war verpflichtet, den Auftrag für den Containerkran auszuschreiben, und gegen diese Verpflichtung hat sie verstoßen. Im übrigen ist es keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass sich nach einer Ausschreibung nicht doch ein (noch) besserer Anbieter gefunden hätte. Ferner macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die vergaberechtlichen Pflichten müssten im Zuwendungsrecht modifiziert werden und dürften nur beschränkt kontrolliert werden. Sie übersieht dabei, dass 3.1 und 3.2 ANBest-P eine uneingeschränkte Anwendung der Vergabevorschriften fordern. Wenn dem aber so ist, dann darf die Zuwendungsbehörde auch uneingeschränkt überprüfen, ob diese Vorschriften eingehalten worden sind.
96 
Einer der Tatbestände des § 3b Nr. 2 VOL/A liegt offensichtlich nicht vor.
97 
Schließlich trägt die Klägerin zu Unrecht vor, Herr xxx von der WSD West sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden gewesen. Aus dessen Schreiben vom 25.09.2002 ergibt sich die „Genehmigung“ der freihändigen Vergabe nicht, so dass es offen bleiben kann, ob er diese Art der Vergabe überhaupt hätte genehmigen können. Herr xxx weist in dem Schreiben auf die Ausschreibungspflicht nach VOB hin und erläutert sodann, die Auflage im Bescheid vom 03.12.2001 sei erfüllt, wenn gewichtige und nach der VOB zulässige Gründe eine beschränkte Ausschreibung zuließen. Bei der Vergabe müsse nicht unbedingt das günstigste Angebot akzeptiert werden. Unter diesen Voraussetzungen könne Herr xxx die Vergabe des Auftrages für den Containerkran mittragen. Hieraus ergibt sich nicht, dass Herr xxx erklärt hätte, er sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden. Vielmehr hat er unmissverständlich auf das Ausschreibungsverfahren nach der VOB hingewiesen. Das Schreiben kann daher allenfalls bei der Ausübung des „ob“ und des „wie“ im Rahmen des Ermessens eine Rolle spielen (vgl. dazu aber die Ausführungen weiter unten). Auch aus sonstigen Äußerungen der WSD West kann eine Genehmigung der freihändigen Vergabe nicht hergeleitet werden. Im Schreiben vom 27.09.2002, das die Betriebsverlagerung der Fa. xxx betraf, stimmte Herr xxx lediglich der Auffassung der Klägerin im Fax vom selben Tag zu. Dort hatte die Klägerin aber eine ordnungsgemäße Ausschreibung nach VOB/A bzw. VOL/A vorausgesetzt. Vorangegangene mündliche Äußerungen des Herrn xxx sind angesichts seiner schriftlichen Stellungnahmen ohne Relevanz, da er der Klägerin auf deren Nachfrage mit seinen Schreiben ja gerade seine geltende Auffassung darlegen wollte.
98 
Der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 enthält ebenfalls nicht die Genehmigung der freihändigen Vergabe. Zwar wurden in dem Bescheid u.a. auch zusätzliche Mittel für die Krananlage bewilligt, jedoch wurde wie zuvor wieder bestimmt, dass die ANBest-P gelten würden. Auf §§ 48 ff. VwVfG wurde hingewiesen. Auch wurde eine Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises festgesetzt. Zusammen mit ihm waren u.a. die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen (6.5 ANBest-P). Erst nach Kenntnis des Verwendungsnachweises war die WSD West endgültig in der Lage zu beurteilen, ob die Vergabebestimmungen eingehalten wurden. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass bereits durch den Zuwendungsbescheid eine ordnungsgemäße Vergabe „abgesegnet“ worden sei.
99 
Für die Erweiterung der Mittelschaltanlage ist, wie bereits ausgeführt wurde, der 1. Abschnitt der VOB/A anzuwenden. Mit der freihändigen Vergabe an die Firma xxx hat die Klägerin gegen Vergaberecht verstoßen. Es liegt keiner der Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOB/A vor, der ihr die Freihändige Vergabe erlaubt hätte. Besondere Dringlichkeit der Leistung (§ 3 Nr. 4 d VOB/A) bestand nicht. Hier gilt dasselbe wie bei dem Containerkran, so dass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann. Auch das langwierige Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der xxx begründete keine besondere Dringlichkeit. Zum einen war die Zeitverzögerung nicht völlig unvorhersehbar. Zum anderen beruhte der Zeitdruck nach dem Vortrag der Klägerin vor allem auf dem äußerst knappen Terminplan des Projektsteuerers und des Architekten. Dies kann aber kein Grund dafür sein, von den Vergabevorschriften abzuweichen, die kein Selbstzweck sind, sondern die dem Wettbewerb und damit auch der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Transparenz dienen.
100 
Der Tatbestand des § 3 Nr. 4 a VOB/A ist schon deshalb nicht erfüllt, weil zwei Angebote eingeholt wurden.
101 
Auch sonst hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschreibung unzweckmäßig gewesen wäre. Insoweit ist der Katalog von § 3 Nr. 4 VOB/A - im Unterschied zu § 3 Nr.4 VOL/A - zwar nicht abschließend. Es ist jedoch kein Grund zu erkennen, der für die Unzweckmäßigkeit sprechen würde. Die Frage, ob der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist wiederum nicht von rechtlicher Bedeutung.
102 
Für den Bau der Toranlagen gilt dasselbe wie bei der Erweiterung der Mittelschaltanlage. Soweit die Klägerin auf den günstigen Preis und die hohen Sicherheitsstandards der Firma xxx verweist, sprach das zwar durchaus für die Erteilung des Auftrages an diese - aber eben erst nach einer ordnungsgemäßen Ausschreibung, bei der im Übrigen nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass sich nicht auch ein ähnlich guter Anbieter beworben hätte.
103 
Auch für das Versetzen der Fahrzeugwaagen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Besondere Dringlichkeit im Sinne von § 3 Nr.4 d VOB/A kann auch hier nicht bejaht werden. Natürlich war es - wie immer in solchen Fällen- wünschenswert, dass der Betrieb der Firma xxx nur kurz unterbrochen wurde, und das Gericht nimmt der Klägerin auch ab, dass die xxx auf eine kurze Unterbrechung drang. Dies konnte die Ausschreibung aber nicht entbehrlich machen. Die Klägerin hätte der xxx klar machen können und müssen, sie sei rechtlich zu einer Ausschreibung verpflichtet und könne ihr deshalb insoweit gar nicht entgegenkommen.
104 
Für die freihändige Vergabe des Baus der Tankanlage (Emulsionstank im Bereich der Spänehalle) kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
105 
Ferner hat die Klägerin gegen ihre Dokumentationspflichten nach § 30 VOB/A und nach §§ 3 b Nr. 5 und 30 VOL/A verstoßen. Es handelt sich hierbei um selbständige Verpflichtungen, die ihr durch 3.1 ANBest-P auferlegt worden waren bzw. die sie nach 3.2 ANBest-P zu beachten hatte und ohne die die Beklagte die Ordnungsgemäßheit des Vergabeverfahrens gar nicht überprüfen konnte. Sie können daher von der Klägerin nicht als bloße „Folgefehler“ abgetan werden. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass 4.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr Ausgaben für Planungskosten (10 % der zuwendungsfähigen Baukosten) als förderfähig ansieht. Dies dient unter anderem dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der Dokumentation zu gewährleisten.
106 
Lagen nach allem die Voraussetzungen für einen Widerruf vor, so stand es im Ermessen der WSD West, ob sie die Zuwendungsbescheide widerrufen wollte (sogenanntes Entschließungsermessen). Dieses Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Der Bescheid vom 30.06.2008 enthält ausreichende Erwägungen, weshalb sie sich für den Widerruf entschieden hat. Sie folgte damit der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung, Nr. 8.2.3. Sie weist auch zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2002 a.a.O. hin. Danach ist der Widerruf der Regelfall; dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Außergewöhnliche Umstände, die gegen den Widerruf sprechen würden, liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat, wie ausgeführt wurde, gleich mehrfach gegen Vergaberecht verstoßen und ist auch ihren vergaberechtlichen Dokumentationspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt auch nicht darin, dass sie mit Herrn xxx von der WSD West während der Vergabe in Kontakt stand. Wie bereits ausgeführt wurde, hat er die freihändige Vergabe des Auftrages für den Containerkran nicht genehmigt. Die Klägerin kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich kann sie auch nicht erfolgreich vorbringen, sie habe das mit der Förderung angestrebte Ziel erreicht. Hierauf kann es dann nicht ankommen, wenn auf dem Weg zum Ziel erheblich gegen Vergabevorschriften verstoßen worden ist. Andernfalls blieben die Verstöße sanktionslos, wenn nur die Mittel zweckentsprechend verwendet worden wären, und ein solches Ergebnis würde der hohen Bedeutung der Vergabebestimmungen nicht gerecht.
107 
Gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde nicht verstoßen (vgl. dazu auch noch die Ausführungen zum „wie“ der Ermessensausübung). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch den Widerruf in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, zumal sie - worauf die Beklagte mit Recht hinweist- die Möglichkeit hat, auf Stundung, Ratenzahlung und gegebenenfalls sogar Niederschlagung des Rückzahlungsbetrages zu dringen.
108 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Für den Beginn der Frist ist die Kenntnis der Behörde von den Tatsachen maßgebend, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. den Widerrufsgrund erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 u 2/84-, BVerwGE 70, 356). Bei einer Ermessensentscheidung, bei der -wie im vorliegenden Fall- die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände der Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001- 7 C 6/01-, NVwZ 2002, 485). Dies bedeutet hier, dass die Jahresfrist erst zu laufen begann, als die Klägerin durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 zum Schreiben der WSD West vom 07.03.2008 Stellung genommen hatte. Der Bescheid vom 30.06.2008 erging mithin innerhalb der Jahresfrist. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde durch unzumutbare Verzögerung des Anhörungsverfahrens ihr Recht auf den Widerruf verwirkt hätte. Sie konnte erst mit der Prüfung des Vergabeverfahrens beginnen, nachdem ihr der Verwendungsnachweis vorlag.
109 
Beim „ wie “ der Ermessensausübung hat die WSD West fehlerfrei eine Kürzung der Zuwendung um 20 % vorgenommen. Sie ist dabei von ihrer Verwaltungspraxis bei schweren Vergabeverstößen ausgegangen (vgl. Seite 24 ihres Schriftsatzes vom 02.04.2009). Bei solchen Verstößen ist die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ohne weiteres gewahrt, da dem Begünstigten immerhin 80 % der Zuwendung erhalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch schwere Vergabeverstöße vor. Sie hat in fünf Fällen Aufträge freihändig vergeben, obwohl sie hierzu nicht berechtigt war (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall VG Ansbach, Urteil vom 23.10.2007- AN 1 K 05.00448-,Juris; bei dem vom VG Düsseldorf a.a.O. entschiedenen Fall ging es „nur“ um zwei Vergabeverstöße), und sie hat in diesen Fällen auch ihre Dokumentationspflichten verletzt. In der freihändigen Vergabe des Auftrages für den Containerkran liegt ebenfalls ein schwerer Verstoß. Zwar hat die Klägerin Herrn xxx durch Schreiben vom 08.08.2002 und 19.09.2002 über die Bestellung des Kranes informiert, mit ihm auch am 12.08.2002 telefoniert und ihn zu dem Schreiben vom 25.09.2002 veranlasst. Wie bereits ausgeführt wurde, hat Herr xxx die freihändige Vergabe aber nicht etwa gebilligt (wodurch ein schwerer Vergabeverstoß entfallen wäre), sondern er hat gerade auf die Anwendung der Vergabevorschriften nach der VOB hingewiesen. Der Klägerin war auch durchaus bewusst, dass die freihändige Vergabe des Containerkranes problematisch war, wie sich aus dem Aktenvermerk von Herrn xxx vom 06.09.2002 ergibt. Da die Vergabestelle der Landeshauptstadt S. sich mit diesem Vermerk nicht zufrieden gab, kam es erst zur Aufforderung vom 19.09.2002 an Herrn xxx, sich mit der Vorgehensweise der Klägerin einverstanden zu erklären. Obwohl er im Schreiben vom 25.09.2002 eine solche Erklärung gerade nicht abgab, wurde der Auftrag dann freihändig vergeben.
110 
Auch die Widerrufszeitpunkte, die sich mit den Daten der Zuwendungsbescheide decken, begegnen keinen rechtlichen Bedenken (§ 49 Abs. 3 S.1 VwVfG).
111 
Ermächtigungsgrundlage für das Erstattungsverlangen im Bescheid vom 30.06.2008 ist § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG. Nach § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) festzusetzen, was hier geschehen ist.
112 
Jedoch ist das im Bescheid vom 30.06.2008 enthaltene Zinsverlangen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit mehr als 3 % Zinsen beansprucht werden.
113 
Rechtsgrundlage für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ist § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG. Hinsichtlich des „ob“ des Verzinsungsverlangens räumt die Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut kein Ermessen ein. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG vorliegen würden.
114 
Die aktuelle Fassung von § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG schreibt zwar 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vor. Hierauf kann aber nicht abgestellt werden. Maßgebend ist 8.4 ANBest-P; wie ausgeführt wurde, sind die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden. Danach ist der Erstattungsbetrag aber nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine dynamische Verweisung, findet weder im Wortlaut von 8.4 ANBest-P noch sonst eine Stütze. Eine dynamische Verweisung ist die Ausnahme, weil damit etwas festgelegt wird, was im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht gilt und was oft auch noch gar nicht abzusehen ist. Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit muss sich die dynamische Verweisung daher eindeutig aus dem Wortlaut oder aus dem Sinnzusammenhang ergeben. Typische Formulierung hierfür wäre „ in der jeweils geltenden Fassung“. Eine solche oder ähnliche Formulierung fehlt aber. Sie liegt auch nicht in den Worten „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“. Damit kann nur die Regelung der Vorschrift gemeint sein, ab wann die Verzinsung eintritt und wann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann. Wäre auch der jeweilige Zinssatz des § 49a Abs. 3 VwVfG gemeint gewesen, so wäre es überflüssig, ja geradezu verfehlt gewesen, konkret 3 % zu nennen, denn die Höhe hätte sich ja ohne weiteres aus § 49a Abs. 3 VwVfG ergeben. Auch der allgemeine Sinn der Nebenbestimmung spricht angesichts der konkreten Nennung von 3 % für eine statische Verweisung .
115 
Soweit die WSD West im Bescheid vom 30.06.2008 auch den isolierten Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S.1 VwVfG geltend gemacht hat, liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vor, aber ebenfalls nur in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
116 
§ 49a Abs. 4 VwVfG enthält eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zur Forderung von Zwischenzinsen. Sie tritt selbständig neben die Erstattungsverzinsung nach § 49a Abs. 3 VwVfG, denn die beiden Absätze haben jeweils unterschiedliche Regelungszwecke. Während es bei Absatz 3 darum geht, einen Zinsvorteil für einen zu erstattenden Betrag abzuschöpfen, bezweckt der Absatz 4, der Behörde für den Fall, dass die Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.). Auch soll ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen. In 8.5 ANBest-P wurde auf das Zinsverlangen ausdrücklich hingewiesen.
117 
Die WSD West hat ihr Ermessen dahin ausgeübt, die Zuwendungsbescheide nicht nach § 49 Abs. 3 S.1 Nr. 1 VwVfG zu widerrufen (vgl. § 49a Abs. 4 S. 3 VwVfG). Dagegen wehrt sich die Klägerin (selbstverständlich) nicht. Aber auch die Zwischenzinsen wurden ermessensfehlerfrei verlangt (§ 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG räumt der Behörde Ermessen ein). Die Klägerin hat die Zuwendungen nicht alsbald verwendet. „Alsbald“ bedeutet „kurz danach“. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob den Leistungsempfänger ein Verschulden trifft. Die nähere Festlegung der offenen Zeitangabe ist im Einzelfall vorzunehmen. Dies ist durch 1.4 S. 1 ANBest-P geschehen. (vgl. zum Begriff „alsbald“ BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O). Danach darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sie durch Fax vom 06.12.2001 beantragte, die Auszahlung der Zuwendung zu veranlassen. Dies geschah dann auch, sodass die Zuwendung spätestens Mitte Februar 2002 hätte verwendet werden müssen. Dies war aber nicht der Fall. Die Klägerin verstieß zudem gegen die Verpflichtung nach 5.4 ANBest-P, es unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden könnten. Sie kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von der WSD West darauf hingewiesen worden, dass in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit stünden, dies jedoch für das folgende Jahr und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Ein solcher schriftlicher Hinweis findet sich nicht in den Akten; wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, erging ihr gegenüber auch kein schriftlicher Hinweis. Aber selbst wenn sie mündlich einen derartigen Hinweis erhalten hat, entband sie dies nicht von ihren Verpflichtungen nach 1.4 und 5.4 ANBest-P; für die Einhaltung war sie selbst verantwortlich und nicht die WSD West. Sollte sie mit ihrem Vortrag zum Ausdruck bringen wollen, dass sie die Zwei-Monats-Frist von vornherein nicht einhalten konnte, dass sie aber aufgrund des Hinweises meinte, die Einhaltung der Frist nicht „ernst nehmen“ zu müssen, so hätte sie sich dies von der WSD West auf jeden Fall bestätigen lassen müssen; es ist indes nicht anzunehmen, dass die Bestätigung erfolgt wäre. Unter diesen Umständen bleibt es bei dem Regelfall, dass es der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, wenn er die Leistung zu früh angefordert hat (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.).
118 
Dies gilt auch für den Betrag in Höhe von ca. 2,9 Millionen EUR, der als Entschädigungssumme für die Firma xxx diente. Diesen Betrag stellte die WSD West der Klägerin entgegen derer Behauptung nicht „zur freien Verfügung“ zur Verwendung, sondern die Zuwendung fiel ebenso wie die weiteren Zuwendungen unter 1.4 und 5.4 ANBest-P. Auch hier wurde die Zwei-Monats-Frist aber nicht eingehalten.
119 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält auch ausreichende Ermessenserwägungen.
120 
Jedoch durfte die WSD West auch im Hinblick auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht mehr als 3 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 8.5 ANBest-P nennt diesen Zinssatz; es handelt sich auch hier wieder um eine statische Verweisung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG Bezug genommen.
121 
Das Gericht sieht davon ab, die Höhe der Zinsen, die von der Klägerin rechtmäßig verlangt werden können, selbst neu zu berechnen. Dies würde einen erheblichen rechnerischen Aufwand bedeuten (vgl. die umfangreiche Zinsberechnung der WSD West, S. 1359 ff. der Behördenakten), und das ist nicht die Aufgabe des Gerichts als eines Recht-
122 
sprechungs- Organes. Es verfährt daher nach § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO. Alle Zinszahlungen sind von der WSD West neu wie folgt zu berechnen: es sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich anzusetzen. An den von der WSD West bisher zugrunde gelegten Zeiträumen ändert sich nichts. Nach der Neuberechnung wird die WSD West nach § 113 Abs. 2 S. 3 VwGO zu verfahren haben.
123 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin war für notwendig zu erklären, weil die Rechtslage schwierig ist (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Gründe

 
83 
Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist insbesondere gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig.
84 
Die Klage ist aber nur teilweise begründet.
85 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (vgl. zum Widerruf auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung - VV-BHO, 8.1. zu § 44; 8.3.2 ANBest-P; 6.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr). Diese Voraussetzungen liegen vor:
86 
Die WSD West bestimmte im Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 sowie in den weiteren Zuwendungsbescheiden, dass die ANBest-P gelten würden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01-, BVerwGE 116, 332). Nach 3.1 ANBest-P sind die Abschnitte 1 der VOB und die VOL (die sogenannten Basisparagraphen) anzuwenden, da der dort genannte Zuwendungsbetrag erreicht ist. Dabei handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04-, NVwZ-RR 2006, 86). 3.2 ANBest-P weist ferner darauf hin, dass die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers nach der VgV unberührt bleiben, Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten. Solche Bestimmungen sind in den Abschnitten 3 und 4 von VOB/A und VOL/A zu finden. § 57a des Haushaltsgrundsätzegesetzes, den 3.2. ANBest-P außerdem noch nennt, ist bereits durch Gesetz vom 26.08.1998 aufgehoben worden und daher hier nicht von rechtlicher Bedeutung. Zwar ist 3.2 ANBest-P keine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da auf die Geltung weiterer Vorschriften lediglich hingewiesen wird. Daraus folgt jedoch nichts zugunsten der Klägerin, weil sie, wie noch auszuführen sein wird, gegen die Abschnitte 1 der VOB und VOL und damit gegen die Auflage gemäß 3.1 ANBest-P verstoßen hat.
87 
Die Frage, welche Abschnitte der VOB/A und VOL/A von der Klägerin anzuwenden waren, wird durch die VgV in jeweils der Fassung beantwortet, die im Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide galt. Voraussetzung für die Anwendung der VgV ist jedoch nach deren § 1, dass die Schwellenwerte des § 2 VgV erreicht werden. Dies ist nur bei dem Containerkran der Fall, nicht aber bei den Bauleistungen, wie im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 auf Seite 4 zutreffend ausgeführt wurde; hierauf wird verwiesen. Folge davon ist, dass bei der Vergabe der Bauleistungen ausschließlich Abschnitt 1 der VOB anzuwenden ist- das sind die Basisparagraphen ( 3.1 ANBest-P).
88 
Für den Containerkran gilt Folgendes: §§ 4 Abs.1 Abs. 1 S. 1 VgV regelt, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB u.a. bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den 2. Abschnitt der VOL/A anzuwenden haben, wenn in §§ 5 und 6 VgV nichts anderes bestimmt ist. Für Bauleistungen schreibt § 6 Abs. 1 S. 1 VgV vor, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben.
89 
Die Klägerin ist Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB. Auf sie und nicht etwa auf die WSD West ist als Auftraggeberin abzustellen, denn die VgV verweist auf § 98 GWB und damit auf die dortige Auftraggeberdefinition (im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08-, Juris, Seite 9 des amtlichen Urteilsabdrucks) . Sie wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, nämlich den Betrieb von Hafen- und Bahnanlagen, die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden und alle damit zusammenhängenden Aufgaben, vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Landeshauptstadt S. entsandt und abberufen. Der Geschäftsführer wiederum wird nach § 7 Abs. 1 des Vertrages vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
90 
Allerdings finden §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 6 Abs. 1 S. 1 VgV bei Aufträgen im Sektorenbereich keine Anwendung, vgl. § 4 Abs. 1 S.2 VgV und § 6 Abs. 1 S. 3 VgV. Dieser Bereich umfasst die in § 8 VgV genannten Tätigkeiten. Danach hat die Klägerin den geförderten Auftrag für den Containerkran im Sektorenbereich vergeben, denn dieser fällt unter § 8 Nr. 4 b VgV (hier: Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffverkehr mit einem Hafen). Als Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 4 b VgV ausübt, hatte sie gemäß § 7 Abs. 1 VgV bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen der 3. Abschnitte von VOB/A und VOL/A anzuwenden (die sogenannten b- Paragraphen). § 1b Abs. 1 VOL/A bestimmt hierzu, dass die b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen gelten. Soweit die Bestimmungen der b- Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen unberührt.
91 
Die Klägerin hat den Auftrag für den Containerkran im Verhandlungsverfahren vergeben, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A tritt (vgl. § 3b Nr. 1 S. 1c VOL/A). Dies verstieß gegen die Vergabebestimmungen.
92 
§ 3b Nr. 1 VOL/A unterscheidet zwischen dem Offenen Verfahren ( das der Öffentlichen Ausschreibung entspricht), dem Nichtoffenen Verfahren ( das der Beschränkten Ausschreibung entspricht) und dem Verhandlungsverfahren. Diese Vergabearten sind untereinander nicht abgestuft. Die Auftraggeber können sie aber dennoch nicht frei wählen, denn § 3b VOL/A ist, wie ausgeführt wurde, nur zusätzlich zu § 3 VOL/A anzuwenden. Daher verbleibt es auch im Sektorenbereich bei der Ausschreibungshierarchie und damit beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Das bedeutet, dass das Verhandlungsverfahren nur zulässig gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen des (Basisparagraphen) § 3 Nr. 4 VOL/A sowie des § 3b Nr. 2 VOL/A vorgelegen hätten (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Schaller, VOL Teile A und B, 2. Aufl., § 3b VOL/A Rdnr. 1). Dies war aber nicht der Fall.
93 
Die Klägerin beruft sich erfolglos darauf, die Leistung habe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote hätten erwartet werden können (§ 3 Nr. 4h VOL/A). Zwar musste den Besonderheiten des Standortes ebenso Rechnung getragen werden wie dem Umstand, dass der Service und eventuelle Reparaturen keinen Aufschub duldeten. Dies alles hätte aber- gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen- in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden können. Es mag sein, dass der Auftrag dann an dieselbe Firma gegangen wäre, weil sie das beste (oder vielleicht einzige) Angebot abgegeben hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst eine Ausschreibung hätte stattfinden müssen. Im Übrigen zeigen die von der WSD West mit der Klageerwiderung vorgelegten Öffentlichen Ausschreibungen für Containerverladebrücken in D. und M., dass in vergleichbaren Fällen Leistungsbeschreibungen möglich waren.
94 
Die Leistung war aber auch nicht besonders dringlich im Sinne von § 3 Nr. 4f VOL/A. Die Formulierung zeigt, dass die „normale“, das heißt in der Natur eines jeden größeren Projektes liegende Dringlichkeit nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehende Zeit keinesfalls für eine Ausschreibung ausreicht. So war es hier aber nicht. Zwar wurde politisch für eine baldige Erweiterung der Containerumschlaganlage „Druck gemacht“, und eine möglichst schnelle Fertigstellung des Vorhabens war sicherlich erwünscht und auch sinnvoll. Dies begründet eine besondere Dringlichkeit aber noch nicht. Auch die Vorlauffristen für die Lieferung des Kranes sind nichts Besonderes. Die Beklagte weist im Bescheid vom 30.06.2008 auch mit Recht darauf hin, dass das bevorstehende Erlöschen eines Anspruches auf Fördermittel und das Entfallen nicht abgerufener Haushaltsmittel zum Ende eines Haushaltsjahres die Dringlichkeit nicht begründen können; andernfalls wären diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert, die ihre Anträge erst „kurz vor Toresschluss“ einreichten. - Die weiteren Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A sind offensichtlich nicht erfüllt.
95 
Der von der Klägerin noch geltend gemachte Gesichtspunkt der Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung kann den Verzicht auf eine Ausschreibung schon deshalb nicht begründen, weil er als solcher in dem abschließenden Katalog des § 3 Nr. 4 VOL/A nicht aufgeführt ist. Vielmehr fließen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in einzelne Punkte des Kataloges mit ein. Unerheblich ist auch, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Klägerin war verpflichtet, den Auftrag für den Containerkran auszuschreiben, und gegen diese Verpflichtung hat sie verstoßen. Im übrigen ist es keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass sich nach einer Ausschreibung nicht doch ein (noch) besserer Anbieter gefunden hätte. Ferner macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die vergaberechtlichen Pflichten müssten im Zuwendungsrecht modifiziert werden und dürften nur beschränkt kontrolliert werden. Sie übersieht dabei, dass 3.1 und 3.2 ANBest-P eine uneingeschränkte Anwendung der Vergabevorschriften fordern. Wenn dem aber so ist, dann darf die Zuwendungsbehörde auch uneingeschränkt überprüfen, ob diese Vorschriften eingehalten worden sind.
96 
Einer der Tatbestände des § 3b Nr. 2 VOL/A liegt offensichtlich nicht vor.
97 
Schließlich trägt die Klägerin zu Unrecht vor, Herr xxx von der WSD West sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden gewesen. Aus dessen Schreiben vom 25.09.2002 ergibt sich die „Genehmigung“ der freihändigen Vergabe nicht, so dass es offen bleiben kann, ob er diese Art der Vergabe überhaupt hätte genehmigen können. Herr xxx weist in dem Schreiben auf die Ausschreibungspflicht nach VOB hin und erläutert sodann, die Auflage im Bescheid vom 03.12.2001 sei erfüllt, wenn gewichtige und nach der VOB zulässige Gründe eine beschränkte Ausschreibung zuließen. Bei der Vergabe müsse nicht unbedingt das günstigste Angebot akzeptiert werden. Unter diesen Voraussetzungen könne Herr xxx die Vergabe des Auftrages für den Containerkran mittragen. Hieraus ergibt sich nicht, dass Herr xxx erklärt hätte, er sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden. Vielmehr hat er unmissverständlich auf das Ausschreibungsverfahren nach der VOB hingewiesen. Das Schreiben kann daher allenfalls bei der Ausübung des „ob“ und des „wie“ im Rahmen des Ermessens eine Rolle spielen (vgl. dazu aber die Ausführungen weiter unten). Auch aus sonstigen Äußerungen der WSD West kann eine Genehmigung der freihändigen Vergabe nicht hergeleitet werden. Im Schreiben vom 27.09.2002, das die Betriebsverlagerung der Fa. xxx betraf, stimmte Herr xxx lediglich der Auffassung der Klägerin im Fax vom selben Tag zu. Dort hatte die Klägerin aber eine ordnungsgemäße Ausschreibung nach VOB/A bzw. VOL/A vorausgesetzt. Vorangegangene mündliche Äußerungen des Herrn xxx sind angesichts seiner schriftlichen Stellungnahmen ohne Relevanz, da er der Klägerin auf deren Nachfrage mit seinen Schreiben ja gerade seine geltende Auffassung darlegen wollte.
98 
Der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 enthält ebenfalls nicht die Genehmigung der freihändigen Vergabe. Zwar wurden in dem Bescheid u.a. auch zusätzliche Mittel für die Krananlage bewilligt, jedoch wurde wie zuvor wieder bestimmt, dass die ANBest-P gelten würden. Auf §§ 48 ff. VwVfG wurde hingewiesen. Auch wurde eine Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises festgesetzt. Zusammen mit ihm waren u.a. die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen (6.5 ANBest-P). Erst nach Kenntnis des Verwendungsnachweises war die WSD West endgültig in der Lage zu beurteilen, ob die Vergabebestimmungen eingehalten wurden. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass bereits durch den Zuwendungsbescheid eine ordnungsgemäße Vergabe „abgesegnet“ worden sei.
99 
Für die Erweiterung der Mittelschaltanlage ist, wie bereits ausgeführt wurde, der 1. Abschnitt der VOB/A anzuwenden. Mit der freihändigen Vergabe an die Firma xxx hat die Klägerin gegen Vergaberecht verstoßen. Es liegt keiner der Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOB/A vor, der ihr die Freihändige Vergabe erlaubt hätte. Besondere Dringlichkeit der Leistung (§ 3 Nr. 4 d VOB/A) bestand nicht. Hier gilt dasselbe wie bei dem Containerkran, so dass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann. Auch das langwierige Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der xxx begründete keine besondere Dringlichkeit. Zum einen war die Zeitverzögerung nicht völlig unvorhersehbar. Zum anderen beruhte der Zeitdruck nach dem Vortrag der Klägerin vor allem auf dem äußerst knappen Terminplan des Projektsteuerers und des Architekten. Dies kann aber kein Grund dafür sein, von den Vergabevorschriften abzuweichen, die kein Selbstzweck sind, sondern die dem Wettbewerb und damit auch der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Transparenz dienen.
100 
Der Tatbestand des § 3 Nr. 4 a VOB/A ist schon deshalb nicht erfüllt, weil zwei Angebote eingeholt wurden.
101 
Auch sonst hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschreibung unzweckmäßig gewesen wäre. Insoweit ist der Katalog von § 3 Nr. 4 VOB/A - im Unterschied zu § 3 Nr.4 VOL/A - zwar nicht abschließend. Es ist jedoch kein Grund zu erkennen, der für die Unzweckmäßigkeit sprechen würde. Die Frage, ob der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist wiederum nicht von rechtlicher Bedeutung.
102 
Für den Bau der Toranlagen gilt dasselbe wie bei der Erweiterung der Mittelschaltanlage. Soweit die Klägerin auf den günstigen Preis und die hohen Sicherheitsstandards der Firma xxx verweist, sprach das zwar durchaus für die Erteilung des Auftrages an diese - aber eben erst nach einer ordnungsgemäßen Ausschreibung, bei der im Übrigen nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass sich nicht auch ein ähnlich guter Anbieter beworben hätte.
103 
Auch für das Versetzen der Fahrzeugwaagen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Besondere Dringlichkeit im Sinne von § 3 Nr.4 d VOB/A kann auch hier nicht bejaht werden. Natürlich war es - wie immer in solchen Fällen- wünschenswert, dass der Betrieb der Firma xxx nur kurz unterbrochen wurde, und das Gericht nimmt der Klägerin auch ab, dass die xxx auf eine kurze Unterbrechung drang. Dies konnte die Ausschreibung aber nicht entbehrlich machen. Die Klägerin hätte der xxx klar machen können und müssen, sie sei rechtlich zu einer Ausschreibung verpflichtet und könne ihr deshalb insoweit gar nicht entgegenkommen.
104 
Für die freihändige Vergabe des Baus der Tankanlage (Emulsionstank im Bereich der Spänehalle) kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
105 
Ferner hat die Klägerin gegen ihre Dokumentationspflichten nach § 30 VOB/A und nach §§ 3 b Nr. 5 und 30 VOL/A verstoßen. Es handelt sich hierbei um selbständige Verpflichtungen, die ihr durch 3.1 ANBest-P auferlegt worden waren bzw. die sie nach 3.2 ANBest-P zu beachten hatte und ohne die die Beklagte die Ordnungsgemäßheit des Vergabeverfahrens gar nicht überprüfen konnte. Sie können daher von der Klägerin nicht als bloße „Folgefehler“ abgetan werden. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass 4.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr Ausgaben für Planungskosten (10 % der zuwendungsfähigen Baukosten) als förderfähig ansieht. Dies dient unter anderem dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der Dokumentation zu gewährleisten.
106 
Lagen nach allem die Voraussetzungen für einen Widerruf vor, so stand es im Ermessen der WSD West, ob sie die Zuwendungsbescheide widerrufen wollte (sogenanntes Entschließungsermessen). Dieses Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Der Bescheid vom 30.06.2008 enthält ausreichende Erwägungen, weshalb sie sich für den Widerruf entschieden hat. Sie folgte damit der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung, Nr. 8.2.3. Sie weist auch zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2002 a.a.O. hin. Danach ist der Widerruf der Regelfall; dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Außergewöhnliche Umstände, die gegen den Widerruf sprechen würden, liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat, wie ausgeführt wurde, gleich mehrfach gegen Vergaberecht verstoßen und ist auch ihren vergaberechtlichen Dokumentationspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt auch nicht darin, dass sie mit Herrn xxx von der WSD West während der Vergabe in Kontakt stand. Wie bereits ausgeführt wurde, hat er die freihändige Vergabe des Auftrages für den Containerkran nicht genehmigt. Die Klägerin kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich kann sie auch nicht erfolgreich vorbringen, sie habe das mit der Förderung angestrebte Ziel erreicht. Hierauf kann es dann nicht ankommen, wenn auf dem Weg zum Ziel erheblich gegen Vergabevorschriften verstoßen worden ist. Andernfalls blieben die Verstöße sanktionslos, wenn nur die Mittel zweckentsprechend verwendet worden wären, und ein solches Ergebnis würde der hohen Bedeutung der Vergabebestimmungen nicht gerecht.
107 
Gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde nicht verstoßen (vgl. dazu auch noch die Ausführungen zum „wie“ der Ermessensausübung). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch den Widerruf in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, zumal sie - worauf die Beklagte mit Recht hinweist- die Möglichkeit hat, auf Stundung, Ratenzahlung und gegebenenfalls sogar Niederschlagung des Rückzahlungsbetrages zu dringen.
108 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Für den Beginn der Frist ist die Kenntnis der Behörde von den Tatsachen maßgebend, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. den Widerrufsgrund erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 u 2/84-, BVerwGE 70, 356). Bei einer Ermessensentscheidung, bei der -wie im vorliegenden Fall- die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände der Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001- 7 C 6/01-, NVwZ 2002, 485). Dies bedeutet hier, dass die Jahresfrist erst zu laufen begann, als die Klägerin durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 zum Schreiben der WSD West vom 07.03.2008 Stellung genommen hatte. Der Bescheid vom 30.06.2008 erging mithin innerhalb der Jahresfrist. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde durch unzumutbare Verzögerung des Anhörungsverfahrens ihr Recht auf den Widerruf verwirkt hätte. Sie konnte erst mit der Prüfung des Vergabeverfahrens beginnen, nachdem ihr der Verwendungsnachweis vorlag.
109 
Beim „ wie “ der Ermessensausübung hat die WSD West fehlerfrei eine Kürzung der Zuwendung um 20 % vorgenommen. Sie ist dabei von ihrer Verwaltungspraxis bei schweren Vergabeverstößen ausgegangen (vgl. Seite 24 ihres Schriftsatzes vom 02.04.2009). Bei solchen Verstößen ist die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ohne weiteres gewahrt, da dem Begünstigten immerhin 80 % der Zuwendung erhalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch schwere Vergabeverstöße vor. Sie hat in fünf Fällen Aufträge freihändig vergeben, obwohl sie hierzu nicht berechtigt war (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall VG Ansbach, Urteil vom 23.10.2007- AN 1 K 05.00448-,Juris; bei dem vom VG Düsseldorf a.a.O. entschiedenen Fall ging es „nur“ um zwei Vergabeverstöße), und sie hat in diesen Fällen auch ihre Dokumentationspflichten verletzt. In der freihändigen Vergabe des Auftrages für den Containerkran liegt ebenfalls ein schwerer Verstoß. Zwar hat die Klägerin Herrn xxx durch Schreiben vom 08.08.2002 und 19.09.2002 über die Bestellung des Kranes informiert, mit ihm auch am 12.08.2002 telefoniert und ihn zu dem Schreiben vom 25.09.2002 veranlasst. Wie bereits ausgeführt wurde, hat Herr xxx die freihändige Vergabe aber nicht etwa gebilligt (wodurch ein schwerer Vergabeverstoß entfallen wäre), sondern er hat gerade auf die Anwendung der Vergabevorschriften nach der VOB hingewiesen. Der Klägerin war auch durchaus bewusst, dass die freihändige Vergabe des Containerkranes problematisch war, wie sich aus dem Aktenvermerk von Herrn xxx vom 06.09.2002 ergibt. Da die Vergabestelle der Landeshauptstadt S. sich mit diesem Vermerk nicht zufrieden gab, kam es erst zur Aufforderung vom 19.09.2002 an Herrn xxx, sich mit der Vorgehensweise der Klägerin einverstanden zu erklären. Obwohl er im Schreiben vom 25.09.2002 eine solche Erklärung gerade nicht abgab, wurde der Auftrag dann freihändig vergeben.
110 
Auch die Widerrufszeitpunkte, die sich mit den Daten der Zuwendungsbescheide decken, begegnen keinen rechtlichen Bedenken (§ 49 Abs. 3 S.1 VwVfG).
111 
Ermächtigungsgrundlage für das Erstattungsverlangen im Bescheid vom 30.06.2008 ist § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG. Nach § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) festzusetzen, was hier geschehen ist.
112 
Jedoch ist das im Bescheid vom 30.06.2008 enthaltene Zinsverlangen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit mehr als 3 % Zinsen beansprucht werden.
113 
Rechtsgrundlage für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ist § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG. Hinsichtlich des „ob“ des Verzinsungsverlangens räumt die Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut kein Ermessen ein. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG vorliegen würden.
114 
Die aktuelle Fassung von § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG schreibt zwar 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vor. Hierauf kann aber nicht abgestellt werden. Maßgebend ist 8.4 ANBest-P; wie ausgeführt wurde, sind die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden. Danach ist der Erstattungsbetrag aber nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine dynamische Verweisung, findet weder im Wortlaut von 8.4 ANBest-P noch sonst eine Stütze. Eine dynamische Verweisung ist die Ausnahme, weil damit etwas festgelegt wird, was im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht gilt und was oft auch noch gar nicht abzusehen ist. Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit muss sich die dynamische Verweisung daher eindeutig aus dem Wortlaut oder aus dem Sinnzusammenhang ergeben. Typische Formulierung hierfür wäre „ in der jeweils geltenden Fassung“. Eine solche oder ähnliche Formulierung fehlt aber. Sie liegt auch nicht in den Worten „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“. Damit kann nur die Regelung der Vorschrift gemeint sein, ab wann die Verzinsung eintritt und wann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann. Wäre auch der jeweilige Zinssatz des § 49a Abs. 3 VwVfG gemeint gewesen, so wäre es überflüssig, ja geradezu verfehlt gewesen, konkret 3 % zu nennen, denn die Höhe hätte sich ja ohne weiteres aus § 49a Abs. 3 VwVfG ergeben. Auch der allgemeine Sinn der Nebenbestimmung spricht angesichts der konkreten Nennung von 3 % für eine statische Verweisung .
115 
Soweit die WSD West im Bescheid vom 30.06.2008 auch den isolierten Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S.1 VwVfG geltend gemacht hat, liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vor, aber ebenfalls nur in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
116 
§ 49a Abs. 4 VwVfG enthält eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zur Forderung von Zwischenzinsen. Sie tritt selbständig neben die Erstattungsverzinsung nach § 49a Abs. 3 VwVfG, denn die beiden Absätze haben jeweils unterschiedliche Regelungszwecke. Während es bei Absatz 3 darum geht, einen Zinsvorteil für einen zu erstattenden Betrag abzuschöpfen, bezweckt der Absatz 4, der Behörde für den Fall, dass die Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.). Auch soll ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen. In 8.5 ANBest-P wurde auf das Zinsverlangen ausdrücklich hingewiesen.
117 
Die WSD West hat ihr Ermessen dahin ausgeübt, die Zuwendungsbescheide nicht nach § 49 Abs. 3 S.1 Nr. 1 VwVfG zu widerrufen (vgl. § 49a Abs. 4 S. 3 VwVfG). Dagegen wehrt sich die Klägerin (selbstverständlich) nicht. Aber auch die Zwischenzinsen wurden ermessensfehlerfrei verlangt (§ 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG räumt der Behörde Ermessen ein). Die Klägerin hat die Zuwendungen nicht alsbald verwendet. „Alsbald“ bedeutet „kurz danach“. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob den Leistungsempfänger ein Verschulden trifft. Die nähere Festlegung der offenen Zeitangabe ist im Einzelfall vorzunehmen. Dies ist durch 1.4 S. 1 ANBest-P geschehen. (vgl. zum Begriff „alsbald“ BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O). Danach darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sie durch Fax vom 06.12.2001 beantragte, die Auszahlung der Zuwendung zu veranlassen. Dies geschah dann auch, sodass die Zuwendung spätestens Mitte Februar 2002 hätte verwendet werden müssen. Dies war aber nicht der Fall. Die Klägerin verstieß zudem gegen die Verpflichtung nach 5.4 ANBest-P, es unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden könnten. Sie kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von der WSD West darauf hingewiesen worden, dass in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit stünden, dies jedoch für das folgende Jahr und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Ein solcher schriftlicher Hinweis findet sich nicht in den Akten; wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, erging ihr gegenüber auch kein schriftlicher Hinweis. Aber selbst wenn sie mündlich einen derartigen Hinweis erhalten hat, entband sie dies nicht von ihren Verpflichtungen nach 1.4 und 5.4 ANBest-P; für die Einhaltung war sie selbst verantwortlich und nicht die WSD West. Sollte sie mit ihrem Vortrag zum Ausdruck bringen wollen, dass sie die Zwei-Monats-Frist von vornherein nicht einhalten konnte, dass sie aber aufgrund des Hinweises meinte, die Einhaltung der Frist nicht „ernst nehmen“ zu müssen, so hätte sie sich dies von der WSD West auf jeden Fall bestätigen lassen müssen; es ist indes nicht anzunehmen, dass die Bestätigung erfolgt wäre. Unter diesen Umständen bleibt es bei dem Regelfall, dass es der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, wenn er die Leistung zu früh angefordert hat (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.).
118 
Dies gilt auch für den Betrag in Höhe von ca. 2,9 Millionen EUR, der als Entschädigungssumme für die Firma xxx diente. Diesen Betrag stellte die WSD West der Klägerin entgegen derer Behauptung nicht „zur freien Verfügung“ zur Verwendung, sondern die Zuwendung fiel ebenso wie die weiteren Zuwendungen unter 1.4 und 5.4 ANBest-P. Auch hier wurde die Zwei-Monats-Frist aber nicht eingehalten.
119 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält auch ausreichende Ermessenserwägungen.
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Jedoch durfte die WSD West auch im Hinblick auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht mehr als 3 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 8.5 ANBest-P nennt diesen Zinssatz; es handelt sich auch hier wieder um eine statische Verweisung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG Bezug genommen.
121 
Das Gericht sieht davon ab, die Höhe der Zinsen, die von der Klägerin rechtmäßig verlangt werden können, selbst neu zu berechnen. Dies würde einen erheblichen rechnerischen Aufwand bedeuten (vgl. die umfangreiche Zinsberechnung der WSD West, S. 1359 ff. der Behördenakten), und das ist nicht die Aufgabe des Gerichts als eines Recht-
122 
sprechungs- Organes. Es verfährt daher nach § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO. Alle Zinszahlungen sind von der WSD West neu wie folgt zu berechnen: es sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich anzusetzen. An den von der WSD West bisher zugrunde gelegten Zeiträumen ändert sich nichts. Nach der Neuberechnung wird die WSD West nach § 113 Abs. 2 S. 3 VwGO zu verfahren haben.
123 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin war für notwendig zu erklären, weil die Rechtslage schwierig ist (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wehrt sich gegen eine Zinsforderung des beklagten Landes wegen überzahlter Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG).

2

Mit Bescheid vom 3. April 1995 bewilligte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten der Klägerin eine Zuwendung bis zu 1 064 000 DM als Anteilsfinanzierung nach dem GVFG für den Um- und Ausbau der G. Straße (ehemals B ...) in W., Ortsteil H. Nach Vorlage des Schlussverwendungsnachweises teilte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel (im Folgenden: ASV Kassel) der Klägerin unter dem 24. Januar 2001 das Abrechnungsergebnis mit. Danach vermindere sich die bewilligte GVFG-Zuwendung auf 937 600 DM, so dass ihr nach der bereits erfolgten Zahlung von 714 000 DM noch ein Restanspruch von 223 600 DM zustehe. Am 30. April 2001 wurde dieser Betrag an die Klägerin ausgezahlt.

3

Mit Schreiben vom 13. November 2002 teilte das ASV Kassel der Klägerin mit, dass die bewilligten GVFG-Zuwendungen um 187 500 DM (= 95 867 €) gekürzt und zurückverlangt würden, weil die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) anzusetzenden fiktiven Straßenbeiträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Die überzahlten GVFG-Mittel seien zu verzinsen; nach den "Besonderen Bewilligungsbedingungen" sei ein Zinsanspruch mit seiner Entstehung fällig. In der beigefügten Zinsberechnung war ausgewiesen, dass im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 bei einem Zinssatz von 6 % Zinsen in Höhe von 8 819,75 € entstanden seien, zu deren Zahlung die Klägerin aufgefordert wurde.

4

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zunächst gegen den gesamten Bescheid gerichtete, in der mündlichen Verhandlung dann auf die Zinsforderung beschränkte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2006 ab. Am 23. Februar 2006 zahlte die Klägerin den von ihr geforderten Erstattungsbetrag von 95 867 € an das beklagte Land zurück, legte jedoch hinsichtlich der Zinsforderung Berufung ein. Mit Urteil vom 28. Januar 2008 hob der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides insoweit auf, als darin Zinsen verlangt wurden. Zur Begründung führte er aus, das beklagte Land habe entgegen § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG das ihm zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dieses Urteil wurde am 1. März 2008 rechtskräftig.

5

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin setzte das ASV Kassel mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 die Zinsforderung nunmehr für den Zeitraum vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 auf 18 853 € fest. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Dezember 2011 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zinsbescheid die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 28. Januar 2008 nicht entgegenstehe. Der angefochtene Bescheid sei zu Recht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG gestützt. Das beklagte Land habe das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Zinsforderung sei auch nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei durch den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG bis zum 1. September 2008 gehemmt worden. Diese Hemmungswirkung sei auch nicht durch die mit dem Urteil vom 28. Januar 2008 erfolgte rückwirkende Aufhebung des Bescheides entfallen. Bei Ergehen des Bescheides vom 3. Februar 2009 sei die Verjährungsfrist deshalb noch nicht abgelaufen gewesen.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG erfüllt, weil sie, die Klägerin, mehr Mittel abgerufen habe, als ihr bei vorrangiger Berücksichtigung der ihr fiktiv anzurechnenden Beiträge Dritter zugestanden hätten. Der Beklagte habe jedoch sein Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Da die Überzahlung unstreitig aufgrund eines Bearbeitungsversehens auf Seiten des Beklagten zustande gekommen sei, habe der Beklagte die Geltendmachung von Zinsen besonders begründen müssen, was nicht hinreichend geschehen sei. Außerdem sei die Zinsforderung verjährt. Der Zinsbescheid vom 13. November 2002 habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt; denn er habe sich auf die Zinsansprüche für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 beschränkt. Unabhängig davon sei eine Hemmungswirkung jedenfalls mit der rückwirkenden Aufhebung des Zinsbescheides vom 13. November 2002 durch das rechtskräftige Berufungsurteil vom 28. Januar 2008 entfallen.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2010 zu ändern und den Bescheid des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen in Kassel vom 3. Februar 2009 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Wie der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt er das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

10

Die entgegen der Auffassung des Beklagten in vollem Umfang zugelassene Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Unter Änderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts ist deshalb der Bescheid des ASV Kassel vom 3. Februar 2009 insoweit aufzuheben. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

11

1. Dem angefochtenen Bescheid steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 nicht entgegen.

12

Rechtskräftige Urteile binden nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 und vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 75; jeweils m.w.N.). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (Urteile vom 10. Mai 1994 a.a.O. <26> und vom 28. November 2012 - BVerwG 8 C 21.11 - juris Rn. 16 m.w.N.).

13

Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2008 hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht bereits über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens abschließend entschieden. Er hatte den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Zinsen lediglich wegen fehlerhafter Ausübung des Ermessens aufgehoben. Er hatte jedoch nicht darüber befunden, ob der Beklagte überhaupt Zinsen von der Klägerin erheben darf. Abgesehen davon werden mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 Zinsen nunmehr für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 und damit für einen anderen Zinszeitraum als in dem (teilweise) aufgehobenen Bescheid vom 13. November 2002 geltend gemacht. Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil zu Recht hingewiesen.

14

2. Der angefochtene Bescheid ist allerdings rechtswidrig, soweit mit ihm von der Klägerin Zinsen für die Zeit vor dem 1. Januar 2006 gefordert werden. Das haben beide Vorinstanzen verkannt.

15

a) Rechtsgrundlage des vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruchs ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht § 49a Abs. 4 Satz 2, sondern allein § 49a Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), das nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist. § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG begründet lediglich einen Anspruch auf so genannte Zwischen- oder Verzögerungszinsen, nicht jedoch auf Erstattungszinsen, deren Erhebung allein § 49a Abs. 3 HVwVfG vorsieht.

16

Der Beklagte hatte der Klägerin mit vorläufigem Verwaltungsakt vom 3. April 1995 eine Anteilsförderung bewilligt und den Zuwendungsbetrag mit Schlussbescheid vom 24. Januar 2001 auf 937 600 DM festgesetzt (zur endgültigen Regelung durch Schlussbescheid vgl. Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 8). Diesen Zuwendungsbescheid hatte er mit weiterem Bescheid vom 13. November 2002 teilweise zurückgenommen, weil nach dem Kommunalabgabengesetz anzusetzende fiktive Straßenbeiträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 HVwVfG); der Beklagte hatte den Erstattungsbetrag mit dem Bescheid vom 13. November 2002 auf 95 867 € festgesetzt. Gemäß § 49a Abs. 3 HVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nach der im Rücknahmebescheid getroffenen Regelung bestimmt, dass die Zinspflicht also bei rückwirkender Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch für vergangene Zeiträume entsteht, jedoch nicht für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages liegen (Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 3 B 117.01 - BayVBl 2002, 705; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 36 ff., 40). Hierauf beruht der vorliegend angefochtene Zinsbescheid.

17

Demgegenüber kann er nicht - stattdessen oder zugleich - auf § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG gestützt werden. § 49a Abs. 4 Satz 1 HVwVfG regelt den Fall der verfrühten Zuwendung oder ihrer verspäteten Verwendung. Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit "bis zur zweckentsprechenden Verwendung" an. Nicht anders liegt es bei § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG, demzufolge "entsprechendes" - also eine Pflicht zur Leistung von Zwischen- oder Verzögerungszinsen - gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Die Vorschrift wurde eingefügt, um angesichts von aufgetretenen Zweifeln in der Rechtsprechung klarzustellen, dass Zwischenzinsen auch geschuldet werden, "soweit die (Leistung) zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem sie noch nicht verwendet werden dürfte, weil andere Mittel (Eigenmittel, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber oder sonstige Drittmittel) anteilig oder vorrangig einzusetzen wären" (BTDrucks 14/9007 S. 47). Anders als bei § 49a Abs. 1 und 3 HVwVfG setzt § 49a Abs. 4 HVwVfG weder in Satz 1 noch in Satz 2 die Aufhebung oder das Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides voraus. Vielmehr bleibt der Bewilligungsbescheid wirksam und bietet weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung. Der Behörde bleibt freilich unbenommen, den Bewilligungsbescheid wegen Zweckverfehlung zu widerrufen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG hierfür bestimmt. Das stellt § 49a Abs. 4 Satz 3 HVwVfG klar. Der Widerruf begründet wieder die Pflicht, die Zuwendung zu erstatten (§ 49a Abs. 1 HVwVfG); die Frage der Verzinsung richtet sich dann wieder nach § 49a Abs. 3 HVwVfG.

18

b) Der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht haben ferner zu Unrecht angenommen, dass die umstrittene Zinsforderung bei Erlass des vorliegend angefochtenen Zinsbescheides vom 3. Februar 2009 insgesamt, also auch in Ansehung des vor dem 1. Januar 2009 gelegenen Zeitraums noch unverjährt gewesen sei. Dies beruht auf einer fehlerhaften Anwendung von § 53 Abs. 1 HVwVfG.

19

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zinsansprüche aus öffentlichem Recht der kurzen Verjährung nach Maßgabe der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts unterliegen, so dass für sie unter der Geltung der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung eine vierjährige und nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seither geltenden Fassung des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, jeweils beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstand (Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 <110> = Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 7; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ). Da vorliegend rückständige Zinsen für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 in Rede stehen, gilt die dreijährige Frist. Der Senat lässt offen, ob der Lauf der Frist zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt (vgl. einerseits Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. , andererseits Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 ). Der Beklagte hatte bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom 13. November 2002 Kenntnis von den die Rückforderung und damit auch die Zinsforderung begründenden Umständen.

20

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wurde der Ablauf dieser Verjährungsfristen nicht gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG durch den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 gehemmt. Die Hemmung der Verjährung setzt nach dieser Bestimmung einen Verwaltungsakt voraus, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs erlassen wird. Der Bescheid vom 13. November 2002 betraf, soweit Erstattungszinsen in Rede stehen, lediglich den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002. Er war weder zur Durchsetzung des vorliegend strittigen Zinsanspruchs für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 erlassen worden, noch diente er der Feststellung dieses Zinsanspruchs dem Grunde nach. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem bereits mehrfach erwähnten Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 zugrunde lag (vgl. a.a.O. Rn. 53).

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber angenommen, der Bescheid vom 13. November 2002 habe den Zinsanspruch "dem Grunde nach und nicht nur für den geltend gemachten Zeitraum" geregelt und daher den Lauf der Verjährungsfrist "auch für die während des (ersten gerichtlichen) Verfahrens angefallenen Zinsen" gehemmt. Worauf er diese Annahme stützt, lässt das Urteil nicht erkennen. Sie steht zudem im Widerspruch zu der anderen Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Rechtskraft seines im ersten Rechtsstreit ergangenen Urteils, mit dem der Bescheid vom 13. November 2002 aufgehoben worden war, der Geltendmachung von Zinsen durch den vorliegend angefochtenen Bescheid auch deshalb nicht entgegenstehen könne, weil dieser Bescheid nur die Zinsen für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 betroffen habe (vgl. oben 1.).

22

Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 13. November 2002 beschränkte sich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt Kassel durchgeführten Schwerpunktprüfung auf die Kürzung des GVFG-Zuwendungsbetrages um 313 900 DM auf 383 500 € (750 100 DM) und die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 95 867 € (187 500 DM) sowie zur Zahlung von Zinsen nach Maßgabe der beigefügten Zinsberechnung. Das gilt auch, soweit die Höhe der bei einem Zinsfuß von 6 % für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 (552 Tage) geforderten Zinsen mit 8 819,76 € beziffert und im Übrigen darauf hingewiesen wurde, der "Zinsanspruch des Bundes" betrage 8 947 € (17 500 DM). Dagegen lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, dass damit auch Zinsen für die Zeit nach dem 12. November 2002 - und sei es nur dem Grunde nach - gefordert werden. Gegenteiliges folgt nicht bereits daraus, dass in ihm ausgeführt wird, die Klägerin könne der beigefügten Zinsberechnung entnehmen, dass eine vorzeitige Mittelinanspruchnahme vorgelegen habe und dass die überzahlten GVFG-Mittel "zu verzinsen" seien. Die dabei gewählte Formulierung ("vorzeitige Mittelinanspruchnahme") lässt erkennen, dass offenbar an einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 HVwVfG, nicht aber nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG gedacht war. Unabhängig davon ist im Folgeabsatz im Stil einer allgemeinen Erläuterung der Rechtslage lediglich davon die Rede, nach den "Besonderen Bewilligungsbedingungen" sei "ein" Zinsanspruch "mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen". Wegen der geltend gemachten Höhe des Zinsanspruchs wird auf die "beigefügte Zinsberechnung" verwiesen, die - wie erwähnt - ausdrücklich den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 betraf. Eine Regelung zur "Feststellung" oder "Durchsetzung" (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG) eines konkreten Zinsanspruchs auch für die Zeit nach dem 12. November 2002, die wegen der daran geknüpften Rechtsfolgen und aus Gründen der Rechtssicherheit unverzichtbar ist, enthielt der Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 13. November 2002 damit nicht.

23

Daran hat auch der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 nichts geändert. Darin wird lediglich auf "die geltend gemachte Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs" verwiesen, die sich "unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid in Verbindung mit Nr. 8 ANBest-Gk, § 49a HVwVfG" ergebe. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist jedoch über die im Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 13. November 2002 erfolgte Weise hinaus nicht konkretisiert oder ergänzt worden.

24

c) Wurde somit durch den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 12. November 2002 die Verjährung der streitgegenständlichen, für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 geltend gemachten Zinsansprüche nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG gehemmt, waren damit vor dem 1. Januar 2006 entstandene Zinsansprüche des Beklagten bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 3. Februar 2009 jedenfalls verjährt. Auf die Frage, ob die verjährungshemmende Wirkung eines Leistungsbescheides mit seiner Aufhebung rückwirkend oder nur mit Wirkung für die Zukunft entfällt, kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

25

3. Dagegen sind die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der vom Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2006 geltend gemachten Zinsansprüche im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Revision der Klägerin ist insoweit zurückzuweisen.

26

Die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG liegen vor. Nach Maßgabe dieser Vorschrift war die Klägerin verpflichtet, den von ihr dem Beklagten zu erstattenden Betrag von 95 867 € mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Zwar hätte der Beklagte gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs absehen können, wenn die Klägerin die Umstände, die in Höhe des genannten Betrages zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 3. April 1995 in der Gestalt des Schlussbescheides vom 24. Januar 2001 geführt haben, nicht zu vertreten und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet hätte. An der Erfüllung der letzteren der beiden Voraussetzungen, die für eine auf § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG gestützte positive Ermessensentscheidung kumulativ erfüllt sein müssen, fehlte es indes. Denn nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfolgte die Rückzahlung des von der Klägerin zu erstattenden Betrages erst am 23. Februar 2006 und damit nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Beklagten im Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 festgesetzten Frist (31. Januar 2003). Im Übrigen hat der Beklagte bei seiner im angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 getroffenen Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass die Überzahlung der GVFG-Zuwendung auf einem Versehen im Verantwortungsbereich des Beklagten beruhte. Er hat deshalb Zinsansprüche erst für die Zeit ab dem 13. November 2002 geltend gemacht und davon Abstand genommen, Zinsen für den davor liegenden Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 zu verlangen.

27

Bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 3. Februar 2009 war der im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2006 entstandene Zinsanspruch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB (analog) erst am Schluss des Jahres 2006 und lief damit ohnehin nicht vor dem 31. Dezember 2009 ab.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wehrt sich gegen eine Zinsforderung des beklagten Landes wegen überzahlter Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG).

2

Mit Bescheid vom 3. April 1995 bewilligte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten der Klägerin eine Zuwendung bis zu 1 064 000 DM als Anteilsfinanzierung nach dem GVFG für den Um- und Ausbau der G. Straße (ehemals B ...) in W., Ortsteil H. Nach Vorlage des Schlussverwendungsnachweises teilte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel (im Folgenden: ASV Kassel) der Klägerin unter dem 24. Januar 2001 das Abrechnungsergebnis mit. Danach vermindere sich die bewilligte GVFG-Zuwendung auf 937 600 DM, so dass ihr nach der bereits erfolgten Zahlung von 714 000 DM noch ein Restanspruch von 223 600 DM zustehe. Am 30. April 2001 wurde dieser Betrag an die Klägerin ausgezahlt.

3

Mit Schreiben vom 13. November 2002 teilte das ASV Kassel der Klägerin mit, dass die bewilligten GVFG-Zuwendungen um 187 500 DM (= 95 867 €) gekürzt und zurückverlangt würden, weil die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) anzusetzenden fiktiven Straßenbeiträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Die überzahlten GVFG-Mittel seien zu verzinsen; nach den "Besonderen Bewilligungsbedingungen" sei ein Zinsanspruch mit seiner Entstehung fällig. In der beigefügten Zinsberechnung war ausgewiesen, dass im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 bei einem Zinssatz von 6 % Zinsen in Höhe von 8 819,75 € entstanden seien, zu deren Zahlung die Klägerin aufgefordert wurde.

4

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zunächst gegen den gesamten Bescheid gerichtete, in der mündlichen Verhandlung dann auf die Zinsforderung beschränkte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2006 ab. Am 23. Februar 2006 zahlte die Klägerin den von ihr geforderten Erstattungsbetrag von 95 867 € an das beklagte Land zurück, legte jedoch hinsichtlich der Zinsforderung Berufung ein. Mit Urteil vom 28. Januar 2008 hob der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides insoweit auf, als darin Zinsen verlangt wurden. Zur Begründung führte er aus, das beklagte Land habe entgegen § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG das ihm zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dieses Urteil wurde am 1. März 2008 rechtskräftig.

5

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin setzte das ASV Kassel mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 die Zinsforderung nunmehr für den Zeitraum vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 auf 18 853 € fest. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Dezember 2011 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zinsbescheid die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 28. Januar 2008 nicht entgegenstehe. Der angefochtene Bescheid sei zu Recht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG gestützt. Das beklagte Land habe das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Zinsforderung sei auch nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei durch den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG bis zum 1. September 2008 gehemmt worden. Diese Hemmungswirkung sei auch nicht durch die mit dem Urteil vom 28. Januar 2008 erfolgte rückwirkende Aufhebung des Bescheides entfallen. Bei Ergehen des Bescheides vom 3. Februar 2009 sei die Verjährungsfrist deshalb noch nicht abgelaufen gewesen.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG erfüllt, weil sie, die Klägerin, mehr Mittel abgerufen habe, als ihr bei vorrangiger Berücksichtigung der ihr fiktiv anzurechnenden Beiträge Dritter zugestanden hätten. Der Beklagte habe jedoch sein Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Da die Überzahlung unstreitig aufgrund eines Bearbeitungsversehens auf Seiten des Beklagten zustande gekommen sei, habe der Beklagte die Geltendmachung von Zinsen besonders begründen müssen, was nicht hinreichend geschehen sei. Außerdem sei die Zinsforderung verjährt. Der Zinsbescheid vom 13. November 2002 habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt; denn er habe sich auf die Zinsansprüche für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 beschränkt. Unabhängig davon sei eine Hemmungswirkung jedenfalls mit der rückwirkenden Aufhebung des Zinsbescheides vom 13. November 2002 durch das rechtskräftige Berufungsurteil vom 28. Januar 2008 entfallen.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2010 zu ändern und den Bescheid des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen in Kassel vom 3. Februar 2009 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Wie der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt er das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

10

Die entgegen der Auffassung des Beklagten in vollem Umfang zugelassene Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Unter Änderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts ist deshalb der Bescheid des ASV Kassel vom 3. Februar 2009 insoweit aufzuheben. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

11

1. Dem angefochtenen Bescheid steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 nicht entgegen.

12

Rechtskräftige Urteile binden nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 und vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 75; jeweils m.w.N.). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (Urteile vom 10. Mai 1994 a.a.O. <26> und vom 28. November 2012 - BVerwG 8 C 21.11 - juris Rn. 16 m.w.N.).

13

Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2008 hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht bereits über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens abschließend entschieden. Er hatte den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Zinsen lediglich wegen fehlerhafter Ausübung des Ermessens aufgehoben. Er hatte jedoch nicht darüber befunden, ob der Beklagte überhaupt Zinsen von der Klägerin erheben darf. Abgesehen davon werden mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 Zinsen nunmehr für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 und damit für einen anderen Zinszeitraum als in dem (teilweise) aufgehobenen Bescheid vom 13. November 2002 geltend gemacht. Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil zu Recht hingewiesen.

14

2. Der angefochtene Bescheid ist allerdings rechtswidrig, soweit mit ihm von der Klägerin Zinsen für die Zeit vor dem 1. Januar 2006 gefordert werden. Das haben beide Vorinstanzen verkannt.

15

a) Rechtsgrundlage des vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruchs ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht § 49a Abs. 4 Satz 2, sondern allein § 49a Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), das nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist. § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG begründet lediglich einen Anspruch auf so genannte Zwischen- oder Verzögerungszinsen, nicht jedoch auf Erstattungszinsen, deren Erhebung allein § 49a Abs. 3 HVwVfG vorsieht.

16

Der Beklagte hatte der Klägerin mit vorläufigem Verwaltungsakt vom 3. April 1995 eine Anteilsförderung bewilligt und den Zuwendungsbetrag mit Schlussbescheid vom 24. Januar 2001 auf 937 600 DM festgesetzt (zur endgültigen Regelung durch Schlussbescheid vgl. Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 8). Diesen Zuwendungsbescheid hatte er mit weiterem Bescheid vom 13. November 2002 teilweise zurückgenommen, weil nach dem Kommunalabgabengesetz anzusetzende fiktive Straßenbeiträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 HVwVfG); der Beklagte hatte den Erstattungsbetrag mit dem Bescheid vom 13. November 2002 auf 95 867 € festgesetzt. Gemäß § 49a Abs. 3 HVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nach der im Rücknahmebescheid getroffenen Regelung bestimmt, dass die Zinspflicht also bei rückwirkender Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch für vergangene Zeiträume entsteht, jedoch nicht für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages liegen (Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 3 B 117.01 - BayVBl 2002, 705; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 36 ff., 40). Hierauf beruht der vorliegend angefochtene Zinsbescheid.

17

Demgegenüber kann er nicht - stattdessen oder zugleich - auf § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG gestützt werden. § 49a Abs. 4 Satz 1 HVwVfG regelt den Fall der verfrühten Zuwendung oder ihrer verspäteten Verwendung. Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit "bis zur zweckentsprechenden Verwendung" an. Nicht anders liegt es bei § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG, demzufolge "entsprechendes" - also eine Pflicht zur Leistung von Zwischen- oder Verzögerungszinsen - gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Die Vorschrift wurde eingefügt, um angesichts von aufgetretenen Zweifeln in der Rechtsprechung klarzustellen, dass Zwischenzinsen auch geschuldet werden, "soweit die (Leistung) zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem sie noch nicht verwendet werden dürfte, weil andere Mittel (Eigenmittel, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber oder sonstige Drittmittel) anteilig oder vorrangig einzusetzen wären" (BTDrucks 14/9007 S. 47). Anders als bei § 49a Abs. 1 und 3 HVwVfG setzt § 49a Abs. 4 HVwVfG weder in Satz 1 noch in Satz 2 die Aufhebung oder das Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides voraus. Vielmehr bleibt der Bewilligungsbescheid wirksam und bietet weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung. Der Behörde bleibt freilich unbenommen, den Bewilligungsbescheid wegen Zweckverfehlung zu widerrufen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG hierfür bestimmt. Das stellt § 49a Abs. 4 Satz 3 HVwVfG klar. Der Widerruf begründet wieder die Pflicht, die Zuwendung zu erstatten (§ 49a Abs. 1 HVwVfG); die Frage der Verzinsung richtet sich dann wieder nach § 49a Abs. 3 HVwVfG.

18

b) Der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht haben ferner zu Unrecht angenommen, dass die umstrittene Zinsforderung bei Erlass des vorliegend angefochtenen Zinsbescheides vom 3. Februar 2009 insgesamt, also auch in Ansehung des vor dem 1. Januar 2009 gelegenen Zeitraums noch unverjährt gewesen sei. Dies beruht auf einer fehlerhaften Anwendung von § 53 Abs. 1 HVwVfG.

19

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zinsansprüche aus öffentlichem Recht der kurzen Verjährung nach Maßgabe der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts unterliegen, so dass für sie unter der Geltung der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung eine vierjährige und nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seither geltenden Fassung des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, jeweils beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstand (Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 <110> = Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 7; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ). Da vorliegend rückständige Zinsen für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 in Rede stehen, gilt die dreijährige Frist. Der Senat lässt offen, ob der Lauf der Frist zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt (vgl. einerseits Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. , andererseits Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 ). Der Beklagte hatte bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom 13. November 2002 Kenntnis von den die Rückforderung und damit auch die Zinsforderung begründenden Umständen.

20

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wurde der Ablauf dieser Verjährungsfristen nicht gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG durch den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 gehemmt. Die Hemmung der Verjährung setzt nach dieser Bestimmung einen Verwaltungsakt voraus, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs erlassen wird. Der Bescheid vom 13. November 2002 betraf, soweit Erstattungszinsen in Rede stehen, lediglich den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002. Er war weder zur Durchsetzung des vorliegend strittigen Zinsanspruchs für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 erlassen worden, noch diente er der Feststellung dieses Zinsanspruchs dem Grunde nach. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem bereits mehrfach erwähnten Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 zugrunde lag (vgl. a.a.O. Rn. 53).

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber angenommen, der Bescheid vom 13. November 2002 habe den Zinsanspruch "dem Grunde nach und nicht nur für den geltend gemachten Zeitraum" geregelt und daher den Lauf der Verjährungsfrist "auch für die während des (ersten gerichtlichen) Verfahrens angefallenen Zinsen" gehemmt. Worauf er diese Annahme stützt, lässt das Urteil nicht erkennen. Sie steht zudem im Widerspruch zu der anderen Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Rechtskraft seines im ersten Rechtsstreit ergangenen Urteils, mit dem der Bescheid vom 13. November 2002 aufgehoben worden war, der Geltendmachung von Zinsen durch den vorliegend angefochtenen Bescheid auch deshalb nicht entgegenstehen könne, weil dieser Bescheid nur die Zinsen für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 betroffen habe (vgl. oben 1.).

22

Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 13. November 2002 beschränkte sich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt Kassel durchgeführten Schwerpunktprüfung auf die Kürzung des GVFG-Zuwendungsbetrages um 313 900 DM auf 383 500 € (750 100 DM) und die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 95 867 € (187 500 DM) sowie zur Zahlung von Zinsen nach Maßgabe der beigefügten Zinsberechnung. Das gilt auch, soweit die Höhe der bei einem Zinsfuß von 6 % für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 (552 Tage) geforderten Zinsen mit 8 819,76 € beziffert und im Übrigen darauf hingewiesen wurde, der "Zinsanspruch des Bundes" betrage 8 947 € (17 500 DM). Dagegen lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, dass damit auch Zinsen für die Zeit nach dem 12. November 2002 - und sei es nur dem Grunde nach - gefordert werden. Gegenteiliges folgt nicht bereits daraus, dass in ihm ausgeführt wird, die Klägerin könne der beigefügten Zinsberechnung entnehmen, dass eine vorzeitige Mittelinanspruchnahme vorgelegen habe und dass die überzahlten GVFG-Mittel "zu verzinsen" seien. Die dabei gewählte Formulierung ("vorzeitige Mittelinanspruchnahme") lässt erkennen, dass offenbar an einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 HVwVfG, nicht aber nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG gedacht war. Unabhängig davon ist im Folgeabsatz im Stil einer allgemeinen Erläuterung der Rechtslage lediglich davon die Rede, nach den "Besonderen Bewilligungsbedingungen" sei "ein" Zinsanspruch "mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen". Wegen der geltend gemachten Höhe des Zinsanspruchs wird auf die "beigefügte Zinsberechnung" verwiesen, die - wie erwähnt - ausdrücklich den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 betraf. Eine Regelung zur "Feststellung" oder "Durchsetzung" (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG) eines konkreten Zinsanspruchs auch für die Zeit nach dem 12. November 2002, die wegen der daran geknüpften Rechtsfolgen und aus Gründen der Rechtssicherheit unverzichtbar ist, enthielt der Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 13. November 2002 damit nicht.

23

Daran hat auch der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 nichts geändert. Darin wird lediglich auf "die geltend gemachte Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs" verwiesen, die sich "unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid in Verbindung mit Nr. 8 ANBest-Gk, § 49a HVwVfG" ergebe. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist jedoch über die im Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 13. November 2002 erfolgte Weise hinaus nicht konkretisiert oder ergänzt worden.

24

c) Wurde somit durch den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 12. November 2002 die Verjährung der streitgegenständlichen, für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 geltend gemachten Zinsansprüche nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG gehemmt, waren damit vor dem 1. Januar 2006 entstandene Zinsansprüche des Beklagten bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 3. Februar 2009 jedenfalls verjährt. Auf die Frage, ob die verjährungshemmende Wirkung eines Leistungsbescheides mit seiner Aufhebung rückwirkend oder nur mit Wirkung für die Zukunft entfällt, kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

25

3. Dagegen sind die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der vom Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2006 geltend gemachten Zinsansprüche im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Revision der Klägerin ist insoweit zurückzuweisen.

26

Die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG liegen vor. Nach Maßgabe dieser Vorschrift war die Klägerin verpflichtet, den von ihr dem Beklagten zu erstattenden Betrag von 95 867 € mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Zwar hätte der Beklagte gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs absehen können, wenn die Klägerin die Umstände, die in Höhe des genannten Betrages zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 3. April 1995 in der Gestalt des Schlussbescheides vom 24. Januar 2001 geführt haben, nicht zu vertreten und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet hätte. An der Erfüllung der letzteren der beiden Voraussetzungen, die für eine auf § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG gestützte positive Ermessensentscheidung kumulativ erfüllt sein müssen, fehlte es indes. Denn nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfolgte die Rückzahlung des von der Klägerin zu erstattenden Betrages erst am 23. Februar 2006 und damit nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Beklagten im Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 festgesetzten Frist (31. Januar 2003). Im Übrigen hat der Beklagte bei seiner im angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 getroffenen Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass die Überzahlung der GVFG-Zuwendung auf einem Versehen im Verantwortungsbereich des Beklagten beruhte. Er hat deshalb Zinsansprüche erst für die Zeit ab dem 13. November 2002 geltend gemacht und davon Abstand genommen, Zinsen für den davor liegenden Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 zu verlangen.

27

Bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 3. Februar 2009 war der im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2006 entstandene Zinsanspruch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB (analog) erst am Schluss des Jahres 2006 und lief damit ohnehin nicht vor dem 31. Dezember 2009 ab.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.