Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 7 K 14.1557
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Rehwildabschusses für die Jagdjahre 2013/2014/2015 durch den Beklagten. Sie sind Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers …, das in der Hegegemeinschaft Unteres A. liegt.
Im Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2012 des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) T. für den Bereich der Hegegemeinschaft Unteres A. vom 8. November 2012 wird die Verbissbelastung innerhalb der Hegegemeinschaft zusammenfassend als „tragbar“ bewertet und die Empfehlung ausgesprochen, den Schalenwildabschuss in der kommenden 3-Jahres-Abschussplanperiode gegenüber dem Ist-Abschuss der laufenden Periode „beizubehalten“. Die ergänzende Revierweise Aussage für das Jagdrevier … vom 18. Oktober 2012 kommt bei der Wertung der Verbisssituation durch Schalenwild zu dem Ergebnis „deutlich zu hoch“. Die Tendenz der Verbisssituation wird als „nicht verändert“ bezeichnet. Im …wald seien besonders die zahlreich vorkommenden Eichensämlinge auffällig. Der starke Verbissdruck lasse den Laubhölzern und der Tanne i. d. R. keine Chance, ohne Schutz vor Schalenwildverbiss aufwachsen zu können. Meist würden sogar die gepflanzten Fichten so stark verbissen, dass ein Aufwachsen ohne Schutz in Frage gestellt sei.
Für die Jagdjahre 2013/2014/2015 schlugen die Revierinhaber am 6. März 2013 einen Abschuss von insgesamt 315 Stück Rehwild (105 Böcke, 105 Geißen, 105 Kitze) vor. Der Jagdvorstand erteilte hierzu sein Einvernehmen.
Mit Bescheid vom 26. April 2013 setzte das Landratsamt T. den Abschuss für das streitgegenständliche Revier für die Jagdjahre 2013/2014/2015 auf insgesamt 400 Stück Rehwild (133 Böcke, 133 Geißen, 134 Kitze) fest. Zur Begründung wird ausgeführt, der Abschussplanvorschlag habe nicht bestätigt werden können, da nach dem hegegemeinschaftsbezogenen Vegetationsgutachten die Verbissbelastung durch Rehwild zwar tragbar sei und der Abschuss beibehalten werden könne, in der ergänzenden Revierweisen Aussage jedoch festgestellt worden sei, dass die Verbisssituation „deutlich zu hoch“ sei. Seit 2003 habe sich trotz ständiger Erhöhung des Abschussplans sowie der vorgelegten Jagdstreckenmeldung keine Verbesserung der Waldsituation im …wald ergeben. Im Rahmen der Ortseinsicht habe sich bestätigt, dass sehr viele Waldflächen eingezäunt worden seien und dort auch Tannen und Laubhölzer ohne erhebliche Verbissbelastung aufkommen könnten. Außerhalb der Einzäunungen ergebe sich jedoch ein Bild, das den Ausführungen in den forstgutachtlichen Stellungnahmen entspreche. Der eingereichte Abschussplanvorschlag habe nicht bestätigt werden können, da er den normativen Vorgaben nicht entspreche, insbesondere den Gesichtspunkt des vorrangig zu berücksichtigenden Vegetationszustandes im Wald nicht berücksichtige.
Gegen den Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2013 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Förster nach dem optischen Verbissbild nicht in der Lage seien, den Verbiss dem jeweiligen Verursacher zuzuordnen. Der dem Schalenwild fälschlicherweise angelastete Verbiss umfasse in nicht unerheblichem Umfang zu Unrecht auch den Verbiss von Hasen, Eichhörnchen, Mäusen sowie anderen Nagetieren. Deshalb hätten die stetigen Abschussplanerhöhungen beim Rehwild in den vergangenen Dreijahreszeiträumen auch nicht den angestrebten Erfolg beim Rückgang des Gesamtverbisses erbracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 hat die Regierung von Oberbayern den Dreijahres-Abschussplan für Rehwild in Abänderung des Bescheids des Landratsamts T. vom 26. April 2013 für das Gemeinschaftsjagdrevier … auf 369 Stück (105 Böcke, 126 Geißen, 138 Kitze) festgesetzt. Im Übrigen sind die Widersprüche zurückgewiesen worden. Dazu wird ausgeführt, die Widersprüche seien teilweise begründet, weil die Erhöhung des Abschusses auf 400 Stück Rehwild eine Steigerung von 26,1% gegenüber dem Ist- und von 26,9% gegenüber dem letzten Soll-Abschuss darstelle und deshalb Bedenken bestünden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere auch wegen der besonderen Situation im …wald, beachtet worden sei. Der Bescheid des Landratsamts sei daher sowohl hinsichtlich der Abschusshöhe als auch beim Geschlechterverhältnis zu ändern gewesen. Das Forstliche Gutachten und die ergänzenden Revierweise Aussage zur Verjüngungssituation seien nicht zu beanstanden. Insbesondere könne der Vorwurf der Kläger, der dem Schalenwild zugeordnete Verbiss stamme in erheblichem Umfang von Hasen und verschiedenen Nagetieren, nicht nachvollzogen werden. Nach Aktenlage seien weder im Rahmen der Verbisserhebungen noch bei der Ortseinsicht des Jagdbeirats am 25. April 2013 insoweit Zweifel an der richtigen Zuordnung zum Verursacher der Verbissschäden geäußert worden. Nach der Aufnahmeanleitung zum Forstlichen Gutachten werde ein Verbiss nur dann erfasst, wenn er eindeutig dem Schalenwild zuzuordnen sei. Die Entscheidung des Landratsamts T. liege hier zwar im Rahmen der allgemeinen Vorgaben, die sich der Jagdbeirat selbst gegeben habe. Allerdings sei die Widerspruchsbehörde der Auffassung, dass der Waldanteil des Gemeinschaftsjagdreviers … und die Situation im …wald stärker gewichtet werden müssten. Mit den Änderungen der Abschusshöhe und des Geschlechterverhältnisses werde sowohl der ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssitutation als auch den Interessen der Kläger sowie der Tatsache Rechnung getragen, dass das Gemeinschaftsjagdrevier mit etwa einem Drittel am 600 ha großen …wald beteiligt sei. Berücksichtigt worden seien auch die fachlichen Bedenken des Regierungsjagdberaters; die Aufteilung der Geschlechter entspreche seinem Vorschlag. Auf diese Weise werde der Verbissdruck so stark reduziert, dass die Waldverjüngung ohne Zäune aufwachsen könne. Der Regierungsjagdberater rege darüber hinaus an, dass die beteiligten Reviere eine gemeinsame Strategie entwickelten, z. B. Schwerpunktbejagung an Verjüngungsflächen und flexible Bejagungsarten durchführten. Nur so könne eine tatsächliche Verbesserung im …wald eintreten und das vor fünf Jahren eingeleitete Projekt zum Umbau des Waldgebiets gelingen.
Mit ihrer am 14. April 2014 erhobenen Klage beantragten die Kläger zuletzt,
den Bescheid des Landratsamts T. vom 26. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2014 insoweit aufzuheben, soweit der Dreijahres-Abschussplan für Rehwild für das Gemeinschaftsjagdrevier … für die Jagdjahre 2013, 2014 und 2015 auf mehr als 315 Stück (105 Böcke, 105 Geißen und 105 Kitze) festgesetzt wurde.
Zur Begründung führen sie aus, die im Vegetationsgutachten und in der ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation getroffenen Aussagen seien fehlerhaft, unwissenschaftlich und nicht belastbar, weil sie zu einem großen Teil von Vermutungen und falschen Annahmen ausgingen. Durch die Verwendung dieser forstlichen Gutachten für die Abschussplanung und -festsetzung sei der angefochtene Bescheid rechtsfehlerhaft und rechtswidrig. Das Vegetationsgutachten und die ergänzende Revierweise Aussage zur Verjüngungssituation bildeten eine entscheidende Grundlage für die Abschussplanung und damit für die Festsetzung des Abschusses für Rehwild. Es werde dabei seit mehr als 25 Jahren unterstellt, dass ein Verbissbild dem jeweiligen Verursacher exakt zugeordnet werden könne. Tatsächlich könne man optisch aber nicht unterscheiden, welche Tierart verbissen habe. In Bayern sowie in anderen Bundesländern habe sich gezeigt, dass eine stetige Abschusserhöhung oftmals nicht den Verbissdruck im gewünschten Umfang zu senken vermöge. Dies sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass es keinen monokausalen Zusammenhang zwischen hohem Wildbestand und hohem Wildverbiss gebe. Da sich der Wildbestand ständig verringert habe, müsse der Verbiss auch durch andere Tierarten verursacht worden sein. Eine wissenschaftliche Untersuchung eines Labors für Umweltschutz und chemische Analytik habe ergeben, dass das Verbissbild bei Schalenwild und Hasen, aber auch bei Eichhörnchen und der in Bayern massenhaft auftretenden Rötelmaus sehr häufig identisch oder jedenfalls zum Verwechseln ähnlich sei. Die Fehlerquote könne bis zu 90% betragen. Im Ergebnis sei nur eine DNA-Analyse geeignet, um festzustellen, welche Tierart den Verbiss verursacht habe. Hinzu komme, dass sich das Vegetationsgutachten - wie wohl alle Gutachten seit 1986 - überwiegend auf den prozentualen Anteil der verbissenen Pflanzen stütze, ohne die Aufnahmefläche zu berechnen oder zu benennen. Auch würden Folgebeobachtungen früher aufgenommener Flächen nicht durchgeführt. Die Veränderungen der Vegetationsdichte und der nicht verbissenen Pflanzen über die Jahre hinweg würden ebenfalls nicht berücksichtigt, auch nicht die waldbaulich exakt definierten Ziele. All diese Umstände seien jedoch wesentlich, um wissenschaftlich haltbare Aussagen zu machen, die dann bei der Abschussplanung berücksichtigt werden könnten.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. Juni 2014,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen sowie ergänzend ausgeführt, dass zur möglichst objektiven Erfassung der Situation der Waldverjüngung und des Schalenwildverbisses in Bayern ein Inventurverfahren als Grundlage des Forstlichen Gutachtens entwickelt und 1986 erstmals landesweit angewandt worden sei. Das Inventurverfahren wie auch die darauf aufbauenden Forstlichen Gutachten würden im 3-jährigen Turnus durchgeführt bzw. erstellt. Maßgebend sei die Anweisung der Bayerischen Forstverwaltung für das Stichprobenverfahren zur Erfassung der Situation der Waldverjüngung und Erstellung der Forstlichen Gutachten. Ab 2012 sei landesweit für jedes Jagdrevier eine ergänzende Revierweise Aussage zur Verjüngungssitutation zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung eingeführt worden. Die für das Gemeinschaftsjagdrevier … vorgelegten Forstlichen Gutachten ließen objektiv nicht erkennen, dass sie fehlerhaft seien.
Das Gericht hat am 10. Dezember 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Mit Beweisbeschluss vom 14. April 2015 wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage, wie sich die Verbisssituation im Gemeinschaftsjagdrevier … darstellt und inwieweit der Verbiss von Rehwild verursacht worden ist, eingeholt.
In seinem Gutachten vom 11. Mai 2015 führt der Sachverständige aus, dass aufgrund des hohen Fallwildanteils von einem hohen Wildbestand im Gemeinschaftsjagdrevier … auszugehen sei. Die vom Kläger angeführte wissenschaftliche Untersuchung zur Feststellung des Verbissverursachers durch DNA halte er für ungeeignet. Als Hauptholzarten kämen im …wald Fichte und Kiefer vor. Nach den Grundsätzen des Wildschadensersatzrechts müssten nur diese Bäume ohne Schutzmaßnahmen hochkommen, was möglich sei. Der Verbiss, den er festgestellt habe, stamme vom Rehwild. Seine Einschätzung der Lage im Revier … weiche teilweise von den Einschätzungen des AELF ab. Die vorgefundenen Tannenkulturen belegten, dass hier ohne weiteres eine Einstufung in „teilweise möglich“ vorgenommen werden könne, nach seiner Einschätzung müsste auch Edellaubholz (Heister) in „teilweise möglich“ eingestuft werden.
Der Beklagte wandte gegen das Gutachten ein, dass das Abstellen auf die Grund-sätze des Wildschadensersatzrechts falsch sei, da bei der Abschussplanung die Waldverjüngung der standortgemäßen Baumarten zu berücksichtigen sei. Standortgemäße Baumarten seien nicht nur die vom Sachverständigen als Hauptbaumarten bezeichneten Bäume. Ferner gebe es eine Diskrepanz zwischen der Feststellung des hohen Wildbestandes und dem Fazit zur Verbisssituation. Zudem werde zu wenig auf die Unterschiede zwischen gezäunten und nicht gezäunten Flächen eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 äußerten sich die Kläger zum Gutachten dahingehend, dass von einer hohen Fallwildquote nicht ohne weiteres auf eine hohe Wilddichte geschlossen werden könne. Die vom Sachverständigen als ungeeignet beurteilte wissenschaftliche Untersuchung sei mittlerweile durch eine Doktorarbeit bestätigt worden. Insgesamt habe das Gutachten aber den Klagevortrag bestätigen können. Der Sachverständige habe sich nicht ausschließlich auf die Grundsätze des Wildschadensersatzrechts gestützt, sondern diese nur beispielhaft genannt. Die im Revier vorhandenen Zäune eigneten sich nicht als Weiserzäune. Bisher gebe es noch keine Methode, mit der Wildverbiss mit absoluter Sicherheit einer Tierart zugeordnet werden könne; das zeige auch eine Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf eine Anfrage eines Abgeordneten (Bayerischer Landtag, Drs. 16/16491 vom 22.05.2013).
In der weiteren mündlichen Verhandlung am 9. März 2016 hat das Gericht den Sachverständigen gehört. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 ist zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger als Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers … sind für die erhobene Anfechtungsklage klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Gegen die Festsetzung eines Abschussplans ist in der Regel der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber, d. h. der Eigenjagdinhaber ebenso wie im Falle der Verpachtung der Jagdpächter, klagebefugt (Nick/Frank, Das Jagdrecht in Bayern, Kommentar, § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/§§13-17 AV BayJG, S. 249).
Nach § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG), Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) und §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, 15 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) sind für Rehwild für jeweils drei Jagdjahre Abschusspläne aufzustellen, die von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen sind. Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG).
In die Entscheidung sind die gesetzlich geregelten öffentlich- und privatrechtlichen Belange einzustellen und mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits abzuwägen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25). Dabei kommt dem Interesse am Schutz des Waldes wegen der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 94; vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG, Art. 1 Abs. 1 BayWaldG und § 1 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 BJagdG). Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d. h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung zu gewährleisten (BayVGH, a. a. O.).
Bei der Festsetzung des Abschussplans steht der Behörde kein Ermessen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25) und auch kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956 - juris Rn. 51). Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 30.4. 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 25; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 7.1.2016 - OVG 11 S 76.15 - juris Rn. 9). Allerdings ist die Abschusszahl auch nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Abschusszahl i. H. v. 369 Stück Rehwild für die Jagdjahre 2013/2014/2015 nicht zu beanstanden.
Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Rehwildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95). Vorliegend sind daher das hegegemeinschaftsbezogene Forstliche Gutachten 2012 und die ergänzende Revierweise Aussage 2012 maßgeblich. Das Forstliche Gutachten des AELF T. kommt zu dem Ergebnis, dass der Verbiss in der Hegegemeinschaft Unteres A. insgesamt tragbar sei, es aber innerhalb der Hegegemeinschaft große regionale Unterschiede gebe. Es wird empfohlen, den Ist-Abschuss beizubehalten sowie innerhalb der Hegegemeinschaft im Anhalt an die ergänzenden Revierweisen Aussagen zu differenzieren. Nach der ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation ist der Verbiss im Gemeinschaftsjagdrevier … deutlich zu hoch und gegenüber dem vorangegangenen Gutachten von 2009 unverändert. Der starke Verbissdruck ließe Tanne und Laubhölzern keine Chance ohne Schutz aufzuwachsen. Weiter wird ausgeführt, dass alle vier beteiligten Jagdreviere im …wald eine gemeinsame Strategie verfolgen müssten, andernfalls drohe das eingeleitete Projekt zum Umbau des …walds insbesondere in … am hohen Verbissdruck zu scheitern.
Die Kläger haben gegen die Forstlichen Gutachten eingewandt, diese seien fehlerhaft, da die dort getroffenen Aussagen von Vermutungen und falschen Annahmen ausgingen. Es werde unterstellt, dass man Verbissmuster trennscharf voneinander abgrenzen könne. Dies sei falsch, weshalb eine Abschusserhöhung in Bezug auf die Forstverjüngung auch keinen positiven Effekt haben könne, da der aufgenommene Verbiss nicht in diesem Umfang vom Rehwild stamme. Diesen Einwänden der Kläger ist nicht zu folgen.
Das gerichtlich eingeholte Gutachten vom 11. Mai 2015 kommt zu dem Schluss, dass der vorgefundene Verbiss vom Rehwild stamme. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung dazu erläutert, dass er aufgrund seiner Erfahrung Verbissschäden eindeutig zuordnen könne, da je nach fressendem Tier ein glatter oder fransiger Verbiss entstehe. Die von den Klägern angeführte wissenschaftliche DNA-Untersuchung zur Aufklärung der Bissverursacher schätze er als fachlich völlig ungeeignet ein. Aufgrund der gutachterlichen Aussage hat das Gericht keine Zweifel, dass in den Forstlichen Gutachten die Verbissschäden dem Rehwild richtig zugeordnet wurden. Auch wenn es bislang keine wissenschaftlich belegte Methode gibt, die mit absoluter Sicherheit den Verbiss einer Tierart zuordnen kann und selbst DNA-Analysen dies unter natürlichen Bedingungen nicht leisten können, gilt es als anerkanntes Fachwissen, dass Verbissbilder der verschiedenen Tierarten in den meisten Fällen aufgrund spezifischer anatomischer Eigenschaften eindeutig zugeordnet werden können (vgl. Bayerischer Landtag, Drs. 16/16491 vom 22. Mai 2013). Die Anweisungen zur Erstellung des forstlichen Gutachtens schreiben vor, dass eine Pflanze in Zweifelsfällen als nicht vom Schalenwild verbissen aufzunehmen ist. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben bei der Erstellung der forstlichen Gutachten missachtet wurden.
Die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die bei der Erstellung der Forstlichen Gutachten angewandte Methodik greifen nicht durch. Es wird bemängelt, das Vegetationsgutachten stütze sich, wie wohl alle Gutachten seit 1986, auf den prozentualen Anteil der verbissenen Pflanzen, ohne die Aufnahmefläche zu berechnen oder zu benennen. Ferner werde weder die Vegetationsdichte noch der Anteil der nicht verbissenen Pflanzen berücksichtigt. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wie die Forstbehörden den Zustand der Vegetation und die Waldverjüngung im Einzelnen zu ermitteln haben (BayVGH, U.v.
Die Widerspruchsbehörde hat die gesetzlich zu berücksichtigenden Belange abgewogen und bei der Festsetzung der Abschusszahl die Bandbreite vertretbarer Entscheidungen eingehalten. Bei der Festlegung der Abschusshöhe wurde der Maßstab des Art. 32 Abs. 1 S. 2 BayJG angelegt, wonach neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist. In der Bescheidsbegründung hat die Behörde dazu erläutert, dass im Gemeinschaftsjagdrevier … seit 2003 die Verbissbelastung als „zu hoch“ bzw. „deutlich zu hoch“ einzustufen sei. Durch die Reduzierung der ursprünglich angesetzten Abschusszahl von 400 auf 369 Stück Rehwild trage die Widerspruchsbehörde der Tatsache Rechnung, dass der Waldanteil im Gemeinschaftsjagdrevier … (1/3 des 600 ha großen Eigelwalds) und die Situation im …wald stärker gewichtet werden müssten. Es erfolge eine Veränderung der Geschlechterverhältnisse und eine Erhöhung des Abschusses der Zuwachsträger (Geißen und Kitze) bei Senkung der ursprünglich angesetzten Gesamtzahl. Der Verbissdruck solle damit reduziert werden, so dass eine Waldverjüngung ohne Zäune möglich sei. Bislang lasse der starke Verbissdruck Tanne und Laubhölzern keine Chance, ohne Schutz aufzuwachsen. Wichtig sei, dass die beteiligten Jagdreviere eine gemeinsame Strategie entwickelten, um das eingeleitete Projekt zum Waldumbau zu realisieren.
Die Ausführungen lassen keine Fehler bei der Ermittlung und Abwägung des relevanten Sachverhalts erkennen. Die unter Berücksichtigung der langjährig beobachteten Verbissbelastung, des Waldanteils im Jagdrevier und der Situation im …wald vorgenommene Erhöhung der Ist-Abschusszahl des vorangegangenen Dreijahreszeitraums ist nicht zu beanstanden. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG legt als Gesetzeszweck fest, dass die Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung durch Wild möglichst zu vermeiden ist, insbesondere die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen ist. Eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung hat sich an den Zwecken und Zielen der Waldgesetze zu orientieren (vgl. § 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG, Art. 1, Art. 14 BayWaldG). Im …wald wurde 2008 ein Brennpunktprojekt mit überregionaler Bedeutung gestartet, um exemplarisch Möglichkeiten zum Waldumbau von durch Klimawandel besonders gefährdeten Wäldern zu finden. Durch vermehrte Pflanzung von Baumarten wie Laubhölzern und Tanne sollen die nährstoffarmen und sauren Böden saniert werden. Der Waldumbau und die damit verfolgten ökologischen Zwecke sind bei der Abschussregelung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 43 ff.). Dementsprechend hat die Behörde darauf abgestellt, dass die festgesetzte Abschusszahl zum Gelingen des eingeleiteten Waldumbaus hin zu einem stabilen, artenreichen Mischwald beitragen soll. Die Forstlichen Gutachten mit ihren Ausführungen zur Verbissbelastung zeigen, dass die bisherigen Erhöhungen nicht ausgereicht haben, um den Verbissdruck zu senken.
Das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten kommt teilweise zu besseren Einschätzungen hinsichtlich der Verjüngungsmöglichkeiten als die forstlichen Gutachten des AELF. Jedoch ergibt sich, dass auch bei Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens - soweit ihm gefolgt werden kann - der Abschuss in der vorliegenden Höhe festgesetzt werden durfte. Die darin enthaltenen Ausführungen sind nur zu Teilen verwertbar, da der Gutachter einen falschen Bewertungsmaßstab gewählt hat. Im Einzelnen:
Das Sachverständigengutachten geht von den Grundsätzen des Wildschadensersatzrechts aus (§ 29 i. V. m. § 32 Abs. 2 BJagdG). Demnach ist lediglich der Wildschaden an ungeschützten Hauptholzarten ersatzfähig, nicht hingegen der Schaden an Bäumen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Der Sachverständige fasst vorliegend Fichte und Kiefer unter die im Gebiet vorkommenden Hauptholzarten. Hingegen legt Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG fest, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden sind, insbesondere die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen soll. Standortgemäße Baumarten sind nach Art. 4 Nr. 2 BayWaldG solche Baumarten, deren ökologische Ansprüche mit den erfassten Standorteigenschaften (Umweltbedingungen) übereinstimmen, die vital und bei angemessener Pflege ausreichend stabil sind und die keine negativen Einflüsse auf den Standort haben. Aus der Behördenakte ergibst sich, dass neben der Fichte und der Kiefer auch Tanne und Laubhölzer in der Hegegemeinschaft Unteres A. als standortgemäße Baumarten anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1208 - juris Rn. 61) findet zwar das Ziel, über die Abschussregelung die Verjüngung und Bewahrung standortgemäßer Wälder zu erreichen, durch § 32 Abs. 2 BJagdG seine Grenze. Das heißt, dass Verbissschäden an nach dieser Vorschrift ungeschützten Nichthauptholzarten nicht zu einer Erhöhung des Abschusses zwingen, denn insoweit soll der Schaden vom Waldbesitzer selbst vermieden werden. Vorliegend ist jedoch nicht der Verbiss an eingebrachten Nichthauptholzarten Grund für eine Abschusserhöhung. Vielmehr wurde die Abschusszahl deswegen hochgesetzt, um das Aufwachsen von Laubhölzern und Tannenpflanzen zur Realisierung eines gesunden Mischwalds sicherzustellen (vgl. BayVGH, a. a. O.).
Während die ergänzende Revierweise Aussage zu dem Schluss kommt, dass die Naturverjüngung bzw. das Aufwachsen von Pflanzungen bei den im Revier vorkommenden Baumarten nur „teilweise möglich“ oder „nicht möglich“ sei, schätzt der Sachverständige die natürliche Verjüngungsmöglichkeit und den Aufwuchs von Pflanzungen bei Fichte und Kiefer als „möglich“ und bei der Tanne als „teilweise möglich“ ein. Auch bei Zugrundelegung der Aussagen des eingeholten Gutachtens mit der besseren Einschätzung des Wachstumspotentials geht das Gericht von einer rechtmäßigen Abschussfestsetzung i. H. v. 369 Stück aus.
Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass auch bei Unterstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Erhöhung des Abschusssolls um bis zu 20% gerechtfertigt sei, da vorrangiges Ziel die Weiterentwicklung des Waldbestandes mit dem Ziel der Rückkehr zum ursprünglich vorhandenen Mischwaldbestand sei. Da diese Zielsetzung, wie aufgezeigt, als ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung im Rahmen der Abschussplanung zu berücksichtigen ist, hat in dem noch laubholz- und tannenarmen Gebiet die Bejagung so zu erfolgen, dass ein gesunder Mischwald aufwachsen kann. Nach dem vom Sachverständigen vorgelegten Gutachten könnten bislang nur Fichte und Kiefer ohne Schutzmaßnahmen natürlich verjüngt werden (Einstufung als „möglich“), die Tanne weise eine „Tendenz zu möglich“ auf; gleiches gelte für das Aufwachsen von Forstkulturen. Bei Edellaubholz schätzt der Sachverständige ein Aufwachsen als Heister als „teilweise möglich“ ein, Eichensämlinge müssten geschützt werden. Demnach ist eine natürliche Verjüngung der Baumarten außer bei Fichte und Kiefer im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen nicht möglich, da die Eiche, Edellaubhölzer und teilweise die Tanne, mithin die Bäume, die vorrangig für den Waldumbau benötigt werden, sich nicht problemlos verjüngen können. Damit ist auch bei Heranziehung der gutachterlichen Aussagen eine Erhöhung des Abschusses nicht zu beanstanden.
Für die Beurteilung, ob ein vertretbarer Zahlenrahmen bei der behördlichen Festsetzung eingehalten wurde, kann der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 1 Sätze 2, 3 AVBayJG herangezogen werden. Nach dieser Flexibilisierungsvorschrift kann bei den für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplänen für Rehwild abhängig von der Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss abgewichen werden. Die Abweichungsmöglichkeit beträgt bei einer günstigen oder tragbaren Bewertung des Verbisses 20% nach oben und unten, bei einer Bewertung der Verbissbelastung als zu hoch bis zu 20% nach oben und bei einer Bewertung als deutlich zu hoch bis zu 30% nach oben. Bei der Bestimmung der Bandbreite der behördlichen Entscheidungsmöglichkeiten können diese Vorgaben als Anhaltspunkt herangezogen werden. Die von der Behörde getroffene Erhöhung der Abschusszahlen um 16,71% gegenüber dem Ist-Abschuss des vorangegangenen Dreijahreszeitraum ist somit nicht zu beanstanden.
Soweit der Sachverständige mit dem Gutachten zu dem Schluss kommt, dass eine „satte Abschusserhöhung“ nicht erforderlich sei, handelt es sich bei der Frage nach der Abschusszahl um eine Rechtsfrage und war daher vom Gutachterauftrag nicht umfasst. Wenn im Sachverständigengutachten festgestellt wird, man könne auch mit anderen Maßnahmen ein Aufwachsen sicherstellen (z. B. durch die Einbringung von Heistern, durch Schutzmaßnahmen), ist dies für die Abschussplanung unerheblich, da sich nach der gesetzlichen Zielsetzung die standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen verjüngen sollen.
Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2016 eingewendet haben, der festgesetzte Abschuss habe von ihnen nicht erfüllt werden können, da nicht genügend Rehwild vorhanden sei, sieht das Gericht dies als Schutzbehauptung an. Nach der Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Festsetzung, die bei der gerichtlichen Prüfung maßgeblich ist (vgl. VG Freiburg, U.v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 27 f.; vgl. auch die Änderungsvorschrift des § 15 Abs. 3 AVBayJG), durfte die Behörde davon ausgehen, dass die Kläger in der Lage sein werden, die festgesetzte Anzahl zu erfüllen. Für einen zu geringen Wildbestand gab es keine Anhaltspunkte. So haben die Kläger den Abschusssoll des vorangegangenen Dreijahreszeitraums in Höhe von 315 Stück sogar geringfügig übererfüllen können. Einen hohen Wildbestand hat im Übrigen auch der gerichtlich bestellte Sachverständige durch einen Rückschluss aus dem hohen Fallwildanteil angenommen. Weiter besteht im Jagdrevier eine hohe Verjüngungswilligkeit, so dass nahe liegt, dass der Wildbestand der begrenzende Faktor ist und der anhaltend starke Verbiss aufgrund einer zu hohen Rehwildpopulation auftritt (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 97; BayVGH, U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956 - juris Rn. 55).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 7 K 14.1557
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 7 K 14.1557
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 7 K 14.1557 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
- 1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, - 2.
die Forstwirtschaft zu fördern und - 3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist
- 1.
wieder aufzuforsten oder - 2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
(2) Bei der Bewirtschaftung sollen
angemessen berücksichtigt werden.Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 ‑ soweit angefochten ‑ rechtswidrig gewesen ist und der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten festgesetzten Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2012/2013.
3Der Kläger ist als Pächter Jagdberechtigter in dem Eigenjagdbezirk P. , der auf dem Gebiet der Stadt O. liegt. Der Eigenjagdbezirk hat eine Größe von 385 ha. Davon sind 360 ha Waldgebiet. Er liegt im Bewirtschaftungsbezirk für Rotwild Siegerland-Wittgenstein-Hochsauerland. Im Norden, Osten und Süden grenzt er an Jagdbezirke, die der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord angehören. Westlich des Eigenjagdbezirks sind drei Eigenjagdbezirke benachbart, die nicht innerhalb des Bewirtschaftungsbezirks für Rotwild liegen und wie der Jagdbezirk P. keiner Hegegemeinschaft angehören.
4Für das Jagdjahr 2010/2011 sah der vom Beklagten als untere Jagdbehörde festgesetzte Abschussplan Rotwild des Klägers u.a. den Abschuss eines Hirsches der Klasse I (alte Hirsche) und zweier Hirsche der Klasse II b (fehlerhafte mittlere Hirsche) vor. Der Kläger erlegte in dem Jagdjahr aber einen Hirsch der Klasse II a (fehlerfreier mittlerer Hirsch).
5Im Rahmen der Festsetzung des vom Kläger vorgelegten Abschussplans Rotwild für das Jagdjahr 2011/2012 sah der Beklagte wegen des Abschusses des nicht freigegebenen Hirsches der Klasse II a eine Sperre für die Bestätigung/Festsetzung eines Hirsches der Klasse I von sieben Jahren bis einschließlich des Jagdjahres 2017/2018 vor. Dagegen erhob der Kläger Klage, die er als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführte (VG Arnsberg 14 K 1859/11). Soweit in dem Abschussplan eine Sperre für einen Hirsch der Klasse I von sieben Jahren angeordnet worden war, gab das Verwaltungsgericht dieser Klage mit der Begründung statt, dass es für die angeordnete Sperre an einer rechtlichen Grundlage fehle.
6Für das Jagdjahr 2012/2013 reichte der Kläger einen Abschussplan Rotwild beim Beklagten ein, in dem er u.a. den Abschuss eines Hirsches der Klasse I und jeweils zweier Hirsche der Klasse II b und III b vorschlug. In seiner Sitzung am 16. Mai 2012 beriet der Jagdbeirat über die Festsetzung der Abschusspläne des Jagdjahres 2012/2013. In dieser Sitzung stellte der stellvertretende Vorsitzende der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord die erarbeiteten Abschusszahlen für die Reviere der Hegegemeinschaft vor, die vom Rotwildsachverständigen Forstdirektor I. B. als schlüssig bezeichnet wurden und – ohne dass dies im Protokoll der Sitzung ausdrücklich vermerkt wurde – angenommen wurden. Die Abschusspläne der Reviere außerhalb einer Hegegemeinschaft hatte der Beklagte in einer Aufstellung zusammengefasst, in der er die von den Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagenen Abschusszahlen den Zahlen gegenüberstellte, die der Beklagte beabsichtigte festzusetzen. Die in der Aufstellung genannten Abschusszahlen wurden vom Jagdbeirat einstimmig angenommen. Der Beklagte setzte den Abschussplan für den Jagdbezirk P. im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat dann dahingehend fest, dass dieser keinen Abschuss eines Hirsches der Klasse I und den Abschuss u.a. eines Hirsches der Klasse II b und eines Hirsches der Klasse III b vorsah.
7Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 übermittelte der Beklagte sein Rundschreiben 2/2012 an die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 30. Mai 2012, dem für die Jagdbezirke mit den Wildarten Rotwild, Muffelwild und Damwild die entsprechenden Abschusspläne beigefügt waren.
8Am 25. Juni 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage gegen den für das Jagdjahr 2012/2013 festgesetzten Abschussplan erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Es gebe keine faire Verteilung der Abschüsse durch den Beklagten. Vielmehr sei das Verhalten des Beklagten willkürlich. Er könne keine plausiblen Kriterien nennen, anhand derer er den Abschussplan Rotwild erstelle bzw. bestätige oder festsetze. Es sei bemerkenswert, dass in den Jahren vor der Verhängung der „Sperre“ stets ein Hirsch der Klasse I festgesetzt gewesen sei. Der Abschuss eines Hirsches der Klasse I werde ihm weiterhin versagt, um ihn zu disziplinieren. Der Jagdaufseher Herr G. T. habe erklärt, dass es nach dem Sturm Kyrill – bedingt durch den hohen Unterwuchs, die Durchforstungsmaßnahmen und die Tatsache, dass Rotwild sich beim Nachbarn einstelle – in den letzten Jahren nicht zur Erfüllung des Abschussplans für Rotwild in seinem Jagdbezirk gekommen sei. Dieses Jahr sehe es aber anders aus. Der Wildbestand im Jagdbezirk sei so hoch, dass für den Grundeigentümer die Bissschäden schon nicht mehr tragbar seien. Die Höhe des Wildbestands rechtfertige die beantragte Festsetzung des Abschusses bei Rotwild.
9Der Kläger hat nach Umstellung seines ursprünglichen Verpflichtungsantrags beantragt,
10festzustellen, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 rechtswidrig gewesen ist, soweit er hinter dem Abschussvorschlag des Klägers für das Jagdjahr 2012/2013 zurückbleibt.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Auf der zu betrachtenden Einstandsfläche von 9.770 ha seien insgesamt nur Abschüsse für elf Hirsche der Klasse I und zehn Hirsche der Klasse II festgesetzt worden. Im Hinblick auf den nur 360 ha Waldfläche aufweisenden Jagdbezirk des Klägers sei es gerechtfertigt, die Festsetzung auf einen Hirsch der Klasse II b und einen Hirsch der Klasse III b zu beschränken. Dies entspreche den nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Wildverhältnissen in benachbarten Jagdbezirken. Die Festsetzung sei keineswegs willkürlich erfolgt, sondern habe sich an den gesetzlichen Grundlagen sowie den bislang anerkannten „Kriterien zur Rotwildbejagung im Kreis Siegen-Wittgenstein“ in der ab dem 1. August 2007 gültigen Fassung orientiert. Inzwischen habe sich eine Arbeitsgruppe gebildet, die diese Kriterien überarbeite. Für den Beklagten sei es im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Festsetzung eines Abschusses eines Hirsches der Klasse I verlange, obwohl er nicht in der Lage sei, die ihm freigegebenen Tiere zu erlegen. Die durchgeführten Abschüsse seien in den letzten Jahren stets hinter den festgesetzten Abschüssen zurückgeblieben. Nach den „Kriterien zur Rotwildbejagung im Kreis Siegen-Wittgenstein“ gelte die Praxis, auf zwanzig Stück erlegtes Rotwild einen Hirsch der Klasse I freizugeben. Da der Kläger seit dem Jagdjahr 2010/2011, als er einen Hirsch erlegte, der nach den zugrunde gelegten Kriterien in ihrer neuen Fassung als ein Hirsch der Klasse I gelte, nur insgesamt drei Stück Kahlwild erlegt habe, komme eine erneute Freigabe eines Hirsches der Klasse I auch im nächsten Jagdjahr 2013/2014 nicht in Betracht. Der Beklagte bezweifle im Übrigen die Richtigkeit des vom Kläger zum 1. April 2012 geschätzten Wildbestands in seinem Jagdbezirk. Die geringen Abschusszahlen in den letzten drei Jahren zeigten vielmehr, dass der vom Kläger angegebene Rotwildbestand weit überhöht sei.
14Mit Urteil vom 18. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verwaltungspraxis, aufgrund derer der Beklagte die Abschusszahlen für den Jagdbezirk ermittelt habe, entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Der Beklagte sei nicht befugt, die von der Hegegemeinschaft für ihren Bereich aufgestellten Grundsätze ohne nähere Prüfung seiner Entscheidung über eine Abschussregelung für den Jagdbezirk des Klägers zugrunde zu legen. Der Beklagte habe die Wild- und Wildschadensverhältnisse aller benachbarten Jagdbezirke in den Blick zu nehmen. Dazu zählten einige der der Hegegemeinschaft angehörenden Jagdbezirke sowie die westlich an den Jagdbezirk des Klägers angrenzenden Eigenjagdbezirke, die der Beklagte als „Freigebiete“ betrachtet habe. Der Umstand, dass der Kläger die Wilddichte seines Bezirks möglicherweise zu hoch angegeben habe, berechtige den Beklagten für sich genommen nicht, geringere Abschusszahlen festzusetzen. Auch im Anwendungsbereich des § 22 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen gelte der Grundsatz der Amtsermittlung. Gesicherte Zahlen, die es rechtfertigen könnten, bei der Festsetzung des Abschussplans des Klägers von den von ihm mitgeteilten Bestandszahlen abzuweichen, lägen nicht vor.
15Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil, indem er vorträgt: Der Beklagte sei dem Abschussvorschlag des Klägers aus sachlichen Gründen nicht gefolgt. Der Jagdbeirat habe der geänderten Abschussplanung einstimmig zugestimmt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Einvernehmen mit den benachbarten Jagdbezirken sei dann nicht herzustellen, wenn der betroffene Jagdbezirk der Hegegemeinschaft nicht (mehr) angehöre, werde mit der Berufung angegriffen. Die Verteilung des Abschusses auf die einzelnen Jagdbezirke unterliege nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern hänge im Wesentlichen von dem Wildvorkommen ab. Bei der Abschussplanbescheidung habe eine Abwägung zwischen dem jagdlichen Interesse des Jagdausübungsberechtigten einerseits und der in § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJG) normierten Hegeverpflichtung andererseits zu erfolgen. Die Abschussplanung sei daher wie folgt vorzunehmen gewesen: Zunächst sei die Wahrung der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft, der Schutz gegen Waldschäden und die daraus resultierende Berücksichtigung des Zustands der Vegetation, aber auch die Erhaltung des gesunden Wildbestands in angemessener Zahl zu berücksichtigen. Innerhalb der Hegegemeinschaft sei die Abschussplanung zwischen den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen. In den Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild seien einheitliche Bewirtschaftungsrichtlinien aufzustellen und anzuwenden, damit die nach dem Runderlass des zuständigen Ministeriums für den Bewirtschaftungsbezirk vorgegebenen Zielbestände erreicht würden. Der Beklagte habe daher keinen Abschuss eines Hirsches der Klasse I im Jagdbezirk des Klägers festsetzen können, weil die für alle Jagdbezirke im Bereich der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord zur Rotwildbejagung aufgestellten Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Insbesondere sei in den vergangen Jagdjahren in diesem Jagdbezirk nicht ausreichend Rotwild erlegt worden. Nachdem der Beklagte diese Kriterien beachtet habe, habe er bei der Festsetzung berücksichtigt, dass in dem betroffenen Eigenjagdbezirk auch nach Auffassung des Vorsitzenden der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord im Jagdjahr 2012/2013 weniger Rotwild als im Vorjahr vorhanden gewesen sei und sich wohl eine Verschiebung zu Gunsten anderer Rotwildhegegemeinschaften ergeben habe. Aus den Abschusszahlen der vergangenen Jahre werde auf den Wildbestand in den Jagdbezirken geschlossen. Ein Ermessen stehe ihm, dem Beklagten, bei der Festsetzung des Abschussplans nicht zu. Die Konsequenz des Urteils des Verwaltungsgerichts wäre es, dass jeder Jagdbezirk innerhalb der Rotwildhegegemeinschaft unabhängig von der geographischen Lage und Größe in jedem Jagdjahr einen Abschussplan erhalte, in dem der Abschuss eines Hirsches der Klasse I festgesetzt sei. Der Beklagte müsste dann 33 Hirsche der Klasse I zum Abschuss freigeben.
16Der Beklagte beantragt,
17das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er weist darauf hin, dass das Klagebegehren sowohl die Frage der Rechtmäßigkeit des Abschussplans des Beklagten vom 30. Mai 2012 als auch das ursprünglich geltend gemachte Verpflichtungsbegehren betrifft. Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, der Beklagte habe die Entscheidung über die Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk des Klägers quasi nach „Gutsherrenart“ getroffen. Die Vorschläge der Hegegemeinschaft hätten für ihn, den Kläger, keine Bindungswirkung, da er nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sei. Er habe zumindest einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen nicht ausgeübt. Er habe sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht, wie der Wildbestand im fraglichen Revier sei und wie hoch die Abschusszahlen sein müssten. Der Beklagte messe im Übrigen mit zweierlei Maß. In einem Nachbarrevier habe es einen gravierenden Fehlabschuss gegeben. Gleichwohl habe der Beklagte auch anschließend wieder den Abschuss eines Hirsches der Klasse I festgesetzt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren VG Arnsberg 8 K 1859/11 Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
24Die Klage ist zulässig und in dem aus dem klarstellend geänderten Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.
25Die Klage, mit der der Kläger ursprünglich ein Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag verfolgt hat, den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 insoweit aufzuheben, als er dem vom Kläger vorgeschlagenen Abschuss widerspricht, und den Beklagten zu verpflichten, im Jagdjahr 2012/2013 die weiteren vom Kläger im Abschussplan vorgeschlagenen Abschüsse festzusetzen, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Im Hinblick auf den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 ist infolge Zeitablaufs Erledigung eingetreten. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr. Der Kläger begehrt weiterhin insbesondere die Festsetzung des Abschusses eines Hirsches der Klasse I sowie je eines Hirsches der Klassen II b und III b und kritisiert die Vorgehensweise des Beklagten bei der Festsetzung der Abschusspläne. Der Beklagte hat nicht zu erkennen gegeben, dass er eine im Sinne des Klägers geänderte Festsetzung zukünftig vornehmen wird. Da die Frage, ob die Festsetzung des Abschussplans für das Jagdjahr 2012/2013 rechtmäßig war, auch für die Folgejahre Bedeutung hat, bedarf es zwecks Vermeidung weiterer Prozesse der Klärung der zwischen den Beteiligten strittigen Fragen.
26Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist überwiegend begründet. Die Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 war rechtswidrig (1.). Es lässt sich allerdings nicht mehr feststellen, dass der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte weitere Festsetzung von Abschüssen entsprechend dem von ihm beim Beklagten eingereichten Abschussplanvorschlag gehabt hat, sondern nur, dass er einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat (2.).
271. Der vom Beklagten festgesetzte Abschussplan für den Jagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 ist rechtswidrig.
28Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I 1976, 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, 2557) i.V.m. § 22 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV.NRW. 1995, 2, ber. GV.NRW. 1997, 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009, 876). Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf u.a. Schalenwild – wozu gemäß § 2 Abs. 3 BJagdG auch Rotwild gehört – nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Diese bundesrechtliche Abschussplanregelung wird durch § 22 LJG-NRW ergänzt. Gemäß § 22 Abs. 3 LJG-NRW ist ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht hat, von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde zu bestätigen, wenn a) der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht, b) der Jagdbeirat (§ 51 LJG-NRW) zugestimmt hat, c) bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Verpächter aufgestellt worden ist und d) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt.
29Die Festsetzung des Abschussplans ist rechtswidrig, weil sich nicht feststellen lässt, dass die vom Beklagten vorgenommene Festsetzung den rechtlichen Vorgaben entspricht.
30Bei der Festsetzung eines Abschussplans hat die untere Jagdbehörde die Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Wildhege in den Blick zu nehmen. Dies folgt aus § 21 Abs. 1 BJagdG und § 22 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LJG-NRW. Danach ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Die Festsetzung hat gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 LJG-NRW so zu erfolgen, dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestands auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. In Bewirtschaftungsbezirken ist zudem § 42 DVO LJG-NRW zu beachten, wonach dort unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten die Wilddichte so zu regeln ist, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden. Dass dabei nicht nur die Verhältnisse im jeweiligen Jagdbezirk zu betrachten sind, ergibt sich aus § 22 Abs. 4 Satz 3 LJG-NRW, wonach die Wild- und Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken angemessen zu berücksichtigen sind. In Nordrhein-Westfalen sind Abschussanteile für das in Klassen eingeteilte Rotwild (§ 22 DVO LJG-NRW) in der Anlage 1 zur DVO LJG-NRW festgesetzt, die bei normalem Altersaufbau des Wildes gelten. Danach ist etwa für Hirsche der Klasse I ein Anteil des Abschusses von 15 Prozent vorgesehen.
31Um den genannten rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat die untere Jagdbehörde zunächst den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, zu dem die Zahl des Wildbestands und sein Altersaufbau sowie der Umfang der Wildschadensverhältnisse im jeweiligen Jagdbezirk zählen. Ohne eine solche Ermittlung wäre weder die rechnerische Bestimmung der genauen Zahl der unter Zugrundelegung der in der Anlage 1 zur DVO LJG-NRW vorgegebenen Prozentangaben freizugebenden Abschüsse möglich noch könnte festgestellt werden, ob bei der Bestätigung bzw. Festsetzung der Abschusspläne eine davon abweichende Zahl von Abschüssen zugrunde zu legen ist. Diesen Ermittlungen dienen die Anhörung der unteren Forstbehörde und die Angaben zum Wildbestand im jeweiligen Jagdbezirk durch den Jagdausübungsberechtigten. Dass der aktuelle Umfang des Wildbestands im jeweiligen Jagdrevier einer exakten Feststellung (wie etwa bei Tieren mit sehr großem Bewegungsradius) möglicherweise nur schwer zugänglich ist,
32vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. August 1989– 3 L 21/89 –, juris Rn. 40,
33entbindet die untere Jagdbehörde nicht von ihrer Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch insofern – insbesondere bei Zweifeln an dem vom Jagdausübungsberechtigten angegebenen Wildbestand – angemessen zu ermitteln.
34Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat die untere Jagdbehörde die oben genannten Belange einschließlich der jagdlichen Intentionen der Jagdausübungsberechtigten abzuwägen.
35Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, NVwZ-RR 1992, 588 = juris Rn. 25 und 27; Bay. VGH, Urteil vom 30. April 1992 – 19 B 91.1220 –, juris Rn. 38.
36Ergibt sich danach, dass im Rahmen der Freigabe von möglichen Abschüssen in mehreren Jagdbezirken eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, so ist diese anhand sachgerechter nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei vorzunehmen. Diese Kriterien sind offenzulegen und grundsätzlich für alle bei der unteren Jagdbehörde eingereichten Abschusspläne einheitlich anzuwenden.
37Gemessen daran erweist sich die Festsetzung des Abschussplans für den Kläger als rechtswidrig. Es fehlt schon an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch den Beklagten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Beklagte die Anzahl des in den Jagdbezirken vorhandenen Rotwildes im Jagdjahr 2012/2013 ermittelt hat. Die von der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord vorgelegte Übersicht über die Abschussplanung enthält Angaben zur Flächengröße der ihr angehörenden jeweiligen Jagdbezirke, zum Soll- und Ist-Abschuss des vorherigen Jagdjahres, zum Vorschlag des Jagdausübungsberechtigten für das Jagdjahr 2012/2013 und zum Vorschlag der Rotwildhegegemeinschaft. Angaben zum Wildbestand fehlen. Laut Protokoll der Sitzung des Jagdbeirats vom 16. Mai 2012 wurden auch dort lediglich die von der Rotwildhegegemeinschaft erarbeiteten Abschusszahlen vorgestellt. Dass auch die Anzahl und der Altersaufbau des Wildbestands in den Jagdbezirken der Rotwildhegegemeinschaft, die auch für die Festsetzung des Abschussplans des angrenzenden Jagdbezirks P. von Bedeutung sind, thematisiert wurde, lässt sich nicht erkennen. Dafür, dass der (ungefähre) Wildbestand im Jagdbezirk P. vom Beklagten nicht ermittelt wurde, sprechen auch die von ihm im Klageverfahren geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen den Eigenjagdbezirk P. betreffenden Angaben des Klägers. Hätte der Beklagte – wie es gerade bei entsprechenden Zweifeln angezeigt gewesen wäre – selbst entsprechende Ermittlungen angestellt, hätte er es nicht bei der Äußerung von Zweifeln belassen, sondern den von ihm ermittelten Wildbestand dem vom Kläger genannten gegenüberstellen können. Die Abschusszahlen der Vorjahre, auf die der Beklagte verweist, können zwar ein Indiz für den Umfang des Wildbestands sein. Aber insbesondere dann, wenn wie hier eine deutliche Diskrepanz zwischen den Abschusszahlen und den vom Jagdausübungsberechtigten angegebenen Zahlen zum Wildvorkommen angenommen wird, bedarf es einer weiteren Aufklärung, um letztlich nicht rein spekulativ auf den Wildbestand zu schließen. Es lässt sich damit nicht nachvollziehen, von welchem Wildbestand der Beklagte bei der Festsetzung der Abschusspläne ausgegangen ist und wie er die konkrete Zahl der festzusetzenden Abschüsse festgelegt hat, auf deren Grundlage er die Auswahl zu treffen hatte, welcher Abschussplan etwa mit dem Inhalt festgesetzt wurde, dass ein Hirsch der Klasse I zum Abschuss freigegeben war. Auch dazu, dass der Beklagte alle weiteren für die Entscheidung über die Festsetzung der Abschusspläne maßgeblichen Belange wie etwa Wildschäden abgewogen hat, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nichts. Auch im Klageverfahren wurde dazu nichts vorgetragen.
38Da sich nicht feststellen lässt, dass der Beklagte alle entscheidungserheblichen Belange in die Interessenabwägung, die er hätte vornehmen müssen, eingestellt hat, ist der Abschussplan schon deshalb rechtswidrig.
39Vgl. zu dieser Folge BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, a.a.O. = jurisRn. 26.
402. Es kann allerdings lediglich festgestellt werden, dass der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Abschussplan entsprechend seinem Abschussvorschlag für das Jagdjahr 2012/2013 festzusetzen, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht getroffen werden.
41Zwar ist der unteren Jagdbehörde bei der Bestätigung bzw. Festsetzung eines Abschussplans kein Ermessen eingeräumt,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, a.a.O. = juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 1997 – 8 A 10391/96 –, NuR 1998, 209 = juris Rn. 27,
43sondern allenfalls eine gerichtlich überprüfbare Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten innerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens eröffnet,
44vgl. Bay. VGH, Urteile vom 30. April 1992 – 19 B 91.1220 –, juris Rn. 40, vom 7. November 1996– 19 B 93.956 –, BayVBl. 1997, 500 = jurisRn. 51 und vom 19. Mai 1998 – 19 B 95.3738 –, BayVBl. 1999, 499 = juris Rn. 91,
45so dass das Gericht grundsätzlich gehalten ist, die Sache spruchreif zu machen. Die erforderlichen Feststellungen lassen sich in diesem Fall aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachholen. Aufgrund der Schwankungen und Veränderungen sowohl hinsichtlich des Wildbestands als auch der Wildschäden ist es heute unmöglich festzustellen, wie die Verhältnisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde im Mai 2012 waren.
46Vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung der unteren Jagdbehörde: VG Freiburg, Urteil vom 24. September 2008 – 1 K 430/08 –, juris Rn. 27 ff.
47Dieser Befund wird durch den in der mündlichen Verhandlung befragten ortskundigen Rotwildsachverständigen Forstdirektor B. bestätigt, der erklärt hat, er könne heute nicht mehr die damaligen Verhältnisse in dem Jagdbezirk des Klägers und der angrenzenden Jagdbezirke (etwa hinsichtlich der Zahl des Wildbestands, des Altersaufbaus oder des Umfangs der Wildschadensverhältnisse) beurteilen.
48Es ist aber festzustellen, dass der Kläger vor Eintritt der Erledigung ähnlich wie in Fällen des sogenannten „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“,
49vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012– 2 A 2630/10 –, juris Rn. 133 ff., und vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 208 f., jeweils m.w.N.,
50(im Umfang seines Verpflichtungsbegehrens) einen Anspruch auf eine neue Entscheidung des Beklagten über den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat, da der Beklagte die erforderlichen Ermittlungen zum damaligen Zeitpunkt hätte nachholen müssen.
51Die Berufung ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts ist klarstellend neu zu fassen. Im Hinblick auf den zur Entscheidung gestellten Gesamtstreitgegenstand kommt die Feststellung eines Anspruchs auf eine neue Festsetzung des Abschussplans in seiner Wirkung hier einem Verpflichtungsausspruch gleich. Der Umstand, dass der maßgebliche Sachverhalt durch den Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt wurde und aus diesem Grund nur die Feststellung in Betracht kommt, dass ein Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans bestanden hat, geht weder in der Sache noch hinsichtlich der Kosten zu Lasten des Klägers.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 sowie 709 Satz 2 ZPO.
54Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
- 1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, - 2.
die Forstwirtschaft zu fördern und - 3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist
- 1.
wieder aufzuforsten oder - 2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
(2) Bei der Bewirtschaftung sollen
angemessen berücksichtigt werden.(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
| ||||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
|
Entscheidungsgründe
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
Gründe
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.