Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.50

bei uns veröffentlicht am11.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.50

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Mai 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Fälligkeitsmitteilung;

Feststellung eines Verstoßes gegen eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung;

Erneute Zwangsgeldandrohung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

... - Beklagte -

wegen Zwangsgeld ...-Str. 15 FlNr. ... Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2015 am 11. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihren Klagen gegen eine Fälligkeitsmitteilung und eine erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2014.

Die Klägerin ist Mieterin von Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens ...-Straße 15, ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten (Stadtteil ..., Bauquartier Nord-Ost), der am ...05.1970 in Kraft getreten ist. Für den Bereich des streitgegenständlichen Anwesens setzt dieser Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA 2) fest. Die Klägerin betreibt in der Ladeneinheit Nr. 1 (links) den Anwohnertreff „...“ als Gastronomie und in der Einheit Nr. 3 (rechts) eine Verkaufsstelle bzw. Annahmestelle für Tippscheine (Wettannahmestelle).

In den streitgegenständlichen Räumen (Ladeneinheit Nr. 1) betrieb die Klägerin im Jahr 2012 zunächst ein Wettbüro.

Mit Bescheid vom ... August 2012 erließ die Beklagte folgende Verfügung gegenüber der Klägerin:

1. Die Nutzung der im beiliegenden Plan (Erdgeschoss-Grundriss) rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte ist unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieser Verfügung zu unterlassen.

2. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verpflichtung wird angeordnet.

3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 1 dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro angedroht.

Laut Empfangsbekenntnis wurde der Bescheid den Bevollmächtigten der Klägerin am 13. August 2012 zugestellt und ist nach Auskunft der Beklagten bestandskräftig.

Bei einer Ortskontrolle am 11. Oktober 2012 sowie weiteren Kontrollen durch die um Amtshilfe ersuchte Polizeiinspektion am 14. und am 15. November 2012 wurde festgestellt, dass die Betreiberin gegen die Nutzungsuntersagung verstoße.

Daraufhin erging am ... November 2012 eine Fälligkeitsmitteilung hinsichtlich des im Bescheid vom ... August 2012 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 7.500 Euro (Ziffer 1) sowie eine erneute Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000 Euro für den Fall, dass der Verfügung vom ... August 2012 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheids Folge geleistet werde (Ziffer 2).

Laut Empfangsbekenntnis wurde der Bescheid den Bevollmächtigten der Klägerin am 27. November 2012 zugestellt, nach Information der Beklagten wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie die Ladeneinheit 1 (streitgegenständliche Räumlichkeiten) mit sofortiger Wirkung aufgebe und in der kleineren Ladeneinheit 3 ab dem 1. Februar 2013 eine reine Wettannahmestelle betreiben werde.

Mit Bescheid vom ... März 2013 erteilte die Beklagte den Eigentümern eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Teilung der ursprünglich einheitlichen Ladeneinheit im Erdgeschoss des Anwesens in drei separate Ladeneinheiten. Gemäß der genehmigten Betriebsbeschreibung vom 22. Januar 2013 gebe es keine Änderungen zu dem genehmigten Bestand bezüglich der Nutzung als Ladengeschäfte. Die westliche Ladeneinheit Nr. 3 (rechts) werde als Verkaufsstelle für Presseerzeugnisse, Süßigkeiten, Softdrinks und als Annahmestelle für Tippscheine für Sportwetten aller Art, jedoch für keine Ereignis- bzw. Live-Wetten genutzt. Eine Bewirtung finde nicht statt, die Öffnungszeit sei von 10:00 bis 20:00 Uhr. Die Wettannahme werde analog einer Toto-Lotto-Annahmestelle betrieben.

Mit Bescheid vom ... Juli 2013 erteilte die Beklagte den Eigentümern für die streitgegenständliche Ladeneinheit Nr. 1 (links) eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Nutzungsänderung der Ladeneinheit in einen Gastronomiebetrieb (ohne Speisen) als Anwohnertreff. In der Betriebsbeschreibung vom 25. April 2013 wird der Betrieb als Gastronomie mit Ausschank von Getränken - alkoholische, nicht alkoholische und Heiße Getränke - als Anwohnertreff beschrieben. Speisen würden nicht angeboten, die Gäste kämen in der Regel aus der unmittelbaren Umgebung. An technischen Geräten seien Kühlschränke, Waschbecken, Geschirrspüler, TV-Gerät, Radioanlage und ein Gäste-WC vorhanden. Die Betriebszeit sei Montag bis Sonntag von 10:00 bis 24:00 Uhr.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das mit Bescheid vom ... November 2012 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro fällig geworden sei und drohte erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 12.000,00 Euro für den Fall an, dass der Grundverfügung vom ... August 2012 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides Folge geleistet werde (Ziffer 1).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das mit Bescheid vom ... November 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EURO 10.000,00 sei fällig geworden, weil die Klägerin der in der Verfügung vom ... August 2012 enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Bei einer Ortskontrolle am 4. Dezember 2013 um ca. 14.15 Uhr seien planabweichend 6 Fernsehgeräte, 5 Internetstationen, 3 Spielautomaten sowie auf der Theke aufliegend zwei Stapel „Tipico“-Tippscheine sowie das „Tipico“-Tagesprogramm vorgefunden worden. Daneben seien zahlreiche Kugelschreiber zum Ausfüllen der Tippscheine bereitgehalten worden. In der Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom ... Juli 2013 seien an elektrischen Unterhaltungsgeräten nur ein TV-Gerät und eine Radioanlage aufgeführt. Ferner werde gemäß Türaushang Personen unter 18 Jahren der Eintritt verwehrt. Es sei daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Bescheid vom ... August 2012 untersagte Nutzung der Räume als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte nicht unterlassen worden sei. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, um den Betroffenen zur Erfüllung der ihm aufgegebenen Verpflichtung anzuhalten. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwandes könne dem Pflichtigen die Erfüllung seiner Auflagen innerhalb der festgesetzten Frist billigerweise zugemutet werden.

Laut Empfangsbekenntnis wurde der streitgegenständliche Bescheid den Bevollmächtigten der Klägerin am 11. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014, am selben Tag bei Gericht per Fax eingegangen, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... Dezember 2013 erheben und beantragen:

I.

Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid vom ... November 2012, Az. ..., angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 10.000,00 nicht fällig geworden ist.

II.

Die mit Bescheid vom ... Dezember 2013, Az. ..., erneute Androhung eines Zwangsgeldes i.H. v nunmehr EUR 12.000,00 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin betreibe die streitbefangene Betriebsstätte als eine Art Sportscafé für Anwohner. Das gastronomische Angebot bestehe aus dem Ausschank von alkoholfreien Getränken. Zugleich eröffne man den Kunden die Möglichkeit, insbesondere Live-Übertragungen von Fußballspielen anzuschauen. Dazu habe die Klägerin mit dem Bezahlsender SKY einen Abovertrag abgeschlossen. Die zwei Empfangsreceiver für das verschlüsselte Programm ermöglichten den Empfang von maximal zwei Programmen auf den vorhandenen sechs Fernsehgeräten. Diese Möglichkeit werde an Bundesligaspieltagen genutzt. Für die drei Geldspielgeräte läge eine gewerberechtliche Genehmigung vor. Das Zutrittsverbot für unter 18-Jährige diene dem Jugendschutz im Hinblick auf diese Geldspielgeräte. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt gegen den Bescheid vom ... August 202 verstoßen. Ein Verstoß gegen die Untersagung der Nutzung als Wettbüro setze voraus, dass die Klägerin in der Betriebsstätte Angebote für Sportwetten entgegennähme. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Sie halte keinerlei Gerätschaften zur Vermittlung von Sportwetten vor. Auch die händische Entgegennahme und Weiterleitung von Sportwetten fände nicht statt. Auf den Bildschirmen würden nur Sportereignisse gezeigt, es gäbe aber nicht einmal eine Möglichkeit, Wettquoten oder digitale Wettprogramme zu zeigen. Die bei der Ortskontrolle am 4. Dezember 2013 vorgefundenen Tipico-Tippscheine und Tipico-Tagesprogramme seien von Kunden aus der zwei Eingänge entfernten Wettannahmestelle mitgebracht worden. Diese würden umgehend eingesammelt und aus dem Gästebereich entfernt. In der Betriebsstätte würden weder von der Klägerin noch von ihren Mitarbeitern Wettscheine oder Wettprogramme aktiv zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für einen Verstoß durch eine ungenehmigte Nutzung als Wettbüro sei, dass den Gästen des Cafés Anpfiff in der Betriebsstätte die Möglichkeit eröffnet werde, Sportwetten platzieren zu können. Dazu fehle es aber an der notwendigen Gerätschaften. Eine Vermittlung oder Veranstaltung von Sportwetten habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden und werde auch von der Beklagten nicht behauptet. Die Ausstattung mit sechs Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen sowie mit fünf Internetplätzen sei nicht genehmigungspflichtig, in jedem Fall aber offensichtlich genehmigungsfähig. Selbst wenn es daran fehlen sollte, käme allenfalls eine eigenständige Nutzungsuntersagung im Hinblick auf diese Geräte in Frage, verbunden mit einer ordnungsgemäßen Fristsetzung.

Mit Schreiben vom 21. August 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2013 läge eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung der Beklagten vom ... August 2012 zugrunde. Diese Nutzungsuntersagung sei seit der Mitteilung der Beklagten an die Klägerin vom 9. Oktober 2012 über den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in einem vergleichbaren Fall im Nachbargebäude ...-Str. 13 vollstreckbar. Mit Bescheid der Beklagten vom ... November 2012 sei der Klägerin die Fälligkeit des im Bescheid vom ... August 2012 angedrohten Zwangsgeldes mitgeteilt und ein erneutes Zwangsgeld i. H. v. EUR 10.000.- angedroht worden. Dieser Bescheid sei ebenfalls bestandskräftig. Bei einer Ortskontrolle am 4. Dezember 2013 sei in derselben baulichen Einheit abweichend von der Baugenehmigung vom ... Juli 2013 festgestellt worden, dass sich in der Betriebsstätte 6 Fernsehgeräte, 5 Internetstationen und 3 Spielautomaten befänden. Weiter habe man auf der Theke aufliegend jeweils zwei Stapel mit Tipico-Sportwetten-Tippscheinen und dem Tipico-Tagesprogramm sowie daneben zahlreiche Kugelschreiber zum Ausfüllen der Tippscheine vorgefunden. Gemäß der Auskunft des bei der Ortskontrolle anwesenden Angestellten werden sowohl die Wettannahmestelle in der westlichen Ladeneinheit wie auch das streitgegenständliche ungenehmigte Wettbüro von der Klägerin betrieben. Zur weiteren Begründung werde auf den angegriffenen Bescheid vom ... Dezember 2013 verwiesen und dazu ergänzend ausgeführt, dass der räumliche Umgriff der Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 identisch sei mit dem Umgriff des genehmigten Anwohnertreffs. Bei dem Betrieb handele es sich um ein Wettbüro, das bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen sei. Die Absicht, die Kunden auch gezielt zum Wetten zu animieren, zeige sich durch die auf der Theke aufliegenden Tipico-Tippscheine und Tagesprogramme sowie die zahlreichen Kugelschreiber zum Ausfüllen der Tippscheine. Die Kunden könnten Sportereignisse auf den Bildschirmen live verfolgen und sich im Internet informieren. Der Darstellung der Klägerin, wonach Kunden der in der westlichen Ladeneinheit betriebenen Wettannahmestelle vereinzelt Wettscheine liegenlassen würden, sei entschieden entgegenzutreten. Dass Kunden sorgfältig geordnete Stapel auf der Theke bildeten, sei unwahrscheinlich. Da die Klägerin auch Betreiberin der Wettannahmestelle sei, stelle die Auslage der Wettscheine auf der Theke vielmehr ein Indiz dafür dar, dass ein einheitlicher Betrieb vorliege mit der Folge, dass auch die Wettannahmestelle ein unselbstständiger Teil der in beiden Räumlichkeiten betriebenen Vergnügungsstätte sei. Auch die Altersbeschränkung am Türaushang spreche dafür, da in vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen auch tagsüber verboten sei.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2014 trugen die Bevollmächtigten der Klägerin erneut vor, dass von der Betriebsstätte „...“ keine technischen Gerätschaften zur Entgegennahme von Spielaufträgen vorgehalten würden. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte behaupten könne, die Klägerin habe die Betriebsstätte als Wettbüro genutzt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass es sich bei der streitbefangenen Betriebsstätte und der zwei Türen entfernten, örtlich klar getrennten Annahmestelle für Sportwetten um einen einheitlichen Betrieb handele. Dazwischen befinde sich eine Büroeinheit, alle drei Gewerbeeinheiten hätten eigene Eingänge, es gebe keine Durchgangstüren oder sonstige bauliche Verbindungen.

Mit Schreiben vom 12. November 2014 erwiderte die Beklagte, für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei die technische Abwicklung unerheblich. Entscheidend sei allein, ob die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten unter Ansprache des Spieltriebs dazu animiert würden, sich dort länger aufzuhalten, um in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2015 ergänzten die Bevollmächtigten der Klägerin, dem bisherigen Vorbringen der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass diese die Vermittlung von Sportwetten in der streitbefangenen Betriebsstätte positiv festgestellt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen gegen die im streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2013 enthaltene Feststellungsmitteilung (vgl. unten I.) und gegen die erneute Zwangsgeldandrohung (vgl. unten II.) haben keinen Erfolg.

I.

Die Klage gegen die im Bescheid vom ... Dezember 2013 unter Ziffer I. enthaltende Fälligkeitsmitteilung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage auf Feststellung, dass das mit Bescheid vom ... November 2012 angedroht Zwangsgeld i. H. v. 10.000,- € nicht fällig wurde, ist zulässig, insbesondere ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466- juris Rn. 3). Eine Fälligkeitsmitteilung stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, da ihr nur eine deklaratorische Wirkung zukommt, da die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG unmittelbar gesetzlich geregelt ist. Der Mitteilung kommt daher nicht die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung zu, sie stellt nur eine - an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des Bedingungseintritts dar (vgl. BayVerfGH, B. v. 24.01.2007 - Vf 50-VI-05 - juris Rn. 46). Gegen eine Fälligkeitsmitteilung kann sich ein Betroffener daher mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466 - juris Rn. 3).

2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Die Beklagte hat das mit Bescheid vom ... November 2012 erneut angedrohte Zwangsgeld i.Hv. 10.000,- € zu Recht fällig gestellt, nachdem die Klägerin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 erneut verstoßen hat.

2.1. Das Zwangsgeld wurde wirksam angedroht, insbesondere wurde die Androhung zugestellt. Zwangsmittel müssen, damit sie Wirksamkeit entfaltet, gemäß Art. 36 Abs. 1 VwVZG schriftlich angedroht und gemäß Art. 36 Abs. 7 VwZVG zugestellt werden. Der Bescheid vom ... November 2012 mit der erneuten Zwangsgeldandrohung wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 27. November 2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt und somit wirksam angedroht.

2.2 Das mit Bescheid vom ... November 2012 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 10.000,- Euro ist nach Auffassung des Gerichts auch fällig geworden.

Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird eine Zwangsgeldforderung fällig, wenn die nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG festgesetzte Pflicht nicht bis zum Ablauf der nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG bestimmten Frist erfüllt wird. Von Bedeutung ist somit die Frage, ob die Klägerin die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466- juris Rn. 4). Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen folglich nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht.

Die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 untersagt den Betrieb eines Wettbüros oder einer ähnlichen Vergnügungsstätte für den im Plan rot umrandeten Bereich, der den streitgegenständlichen Räumlichkeiten nach Aufteilung in drei separate Ladeneinheiten mit Abgeschlossenheitsbescheinigung entspricht.

3. Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts hiergegen verstoßen, da sie die bestandskräftig Untersagung der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüros oder einer ähnlichen Vergnügungsstätte auch über den ... November 2012 fortgesetzt hat.

3.1 Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt; hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen, wobei dies alles das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal unterscheidet (OVG NRW vom 10.7.2012 - 2 A 1969/11 - juris). Wettbüros fallen unter den städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, da sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH vom 25.8.2008 - NVwZ-RR 2009, 143; vgl. auch BayVGH vom 6.7.2005 - 1 B 01.1513 - juris). Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (VGH BW vom 1.2.2007 - BauR 2007, 1217). Ein Wettbüro verliert also dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (RhPfOVG vom 14.4.2011 NVwZ-RR 2011, 635; vgl. auch OVG NRW, B. v. 14.02.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn.14).

3.2 Im vorliegenden Fall erfüllte der Betrieb der Klägerin zumindest im Zeitpunkt der Ortskontrolle durch die Beklagte am 4. Dezember 2013 die Definition eines Wettbüros.

Nach den in den Behördenakten befindlichen Fotos und dem Aktenvermerk zur Ortskontrolle vom 4. Dezember 2013 wurden 6 Fernsehgeräte, 5 Internetstationen, 3 Spielautomaten sowie auf der Theke ausliegend zwei Stapel von Tippscheinen sowie das Tagesprogramm des Wettanbieters „Tipico“ vorgefunden. Weiter wurden zahlreiche Kugelschreiber bereitgehalten, um die Tippscheine auszufüllen. Durch einen Aushang an der Eingangstüre wurde Personen unter 18 Jahren der Eintritt untersagt.

Eine Gesamtschau ergibt im vorliegenden Fall, dass das Café „Anpfiff“ zumindest dann, wenn dort Wettscheine und Tagesprogramme der vom gleichen Betreiber nur zwei Türen weiter betriebenen Wettannahmestelle ausliegen, als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte genutzt wird. Will die Klägerin den Anwohnertreff als reines Café betreiben, so ist es nicht ausreichend, dass Personal lediglich dahingehend anzuweisen, die von gemeinsamen Kunden liegen gelassenen Wettscheine einzusammeln und diese sowie das aktuelle Tageswettprogramm und die Kugelschreiber sortiert und gestapelt auf der Theke zu lagern. Sie muss diese vielmehr dem Zugriff der Gäste und der damit verbundenen Animierung zum Spielen entziehen. Sie darf die Gewohnheit der Kunden, ihre Wettscheine im Café Anwohnertreff auszufüllen, das früher ein Wettbüro gewesen ist, nicht mehr dulden bzw. unterstützen.

Nach Überzeugung des Gerichts bestand zumindest im Zeitpunkt der Ortskontrolle durch die Beklagte zwischen dem Anwohnertreff und der Wettannahmestelle eine organisatorische Einheit (gleicher Betreiber, gleiche Öffnungszeiten), so dass ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Anwohnertreff und der Wettannahmestelle besteht. Die Kunden können durch die überdachte Passage mit dem Charakter eines Innenhofes unkompliziert und trocken die im Anwohnertreff in geselligem Beisammensein ausgefüllten Wettscheine in der Wettannahmestelle abgeben.

Der Einwand der Klägerin, man könne in den Räumen des Anwohnertreffs nicht unmittelbar die Wetten abschließen, trifft zwar zu, aber durch das tagesaktuelle Wettprogramm sowie die Wettscheine und Kugelschreiber haben die Besucher die Möglichkeit, in geselligem Beisammenseins und in einer angenehmen Atmosphäre die Wettscheine auszufüllen und diese dann in der nur zwei Türen weiter gelegenen Wettannahmestelle im gleichen Gebäudekomplex abzugeben.

Auch der gemeinsame Internetauftritt von Anwohnertreff und Wettannahmestelle auf der gemeinsamen Homepage deutet auf die Absicht, durch eine wechselseitige Verbindung unter Ausnutzung der unterschiedlichen Angebote die Attraktivität der beiden Betriebe zu steigern. Im Zeitpunkt des Augenscheins wurde auf der Internetseite der Klägerin aufeinander verwiesen und die Möglichkeit geboten, im Café „...“ „in einer angenehmen Atmosphäre, bei freundlichem Service und guten Getränken die Spiele live zu verfolgen und mit dem richtigen Tipp und etwas Glück (zu) gewinnen“. Dies verdeutlicht die Absicht, die Gäste durch die konkrete Ausgestaltung des Anwohnertreffs „...“ dazu zu animieren, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen. Im Internetauftritt für die Wettannahmestelle wird gerade damit geworben, dass auf Ergebnisse aus rund 20 Sportarten gewettet werden kann.

Im vorliegenden Fall wertet das Gericht die Behauptung der Klägerin, dass im Anwohnertreff lediglich die von Kunden des Wettbüros liegen gelassenen Wettscheine eingesammelt werden, trotz der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen als reine Schutzbehauptung, da es bereits fraglich ist, warum so viele Wettscheine und noch dazu das aktuelle Tageswettprogramm von Kunden mitgebracht werden, die dann auch noch ihre Kugelschreiber in großer Zahl und die Wettscheine an der Theke sortiert zurücklassen. Diese Umstände deuten darauf, dass es zur regelmäßigen Gewohnheit der Kunden der Wettannahmestelle gehört, ihre Wettscheine in geselligem Beisammensein und in angenehmer Atmosphäre in dem Café „...“ auszufüllen, um wie vom Betreiber im Internet beworben „mit etwas Glück zu gewinnen“. Aber selbst wenn man diese Schutzbehauptung als wahr unterstellt, so ist das Personal der Cafés „Anwohnertreff“ damit nicht richtig angewiesen, da das bloße Einsammeln der angeblich liegen gelassenen Wettscheine nicht geeignet ist, eine funktionale Trennung zwischen Sport Café und Wettannahmestelle zu gewährleisten. Die räumliche Trennung in einem Gebäudekomplex mit gemeinsamem Vordach in einer zum Innenhof ausgerichteten Passage ohne zusätzlich auch funktionale Trennung stellt daher den Versuch einer Umgehung dar, der mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar ist.

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, wenn man die bauplanungsrechtliche Historie berücksichtigt. Ursprünglich hatte es sich bei dem heutigen Anwohnertreff unstreitig um ein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte gehandelt, das jedoch durch die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Daher sollte der Betrieb getrennt werden und durch die räumliche Trennung in einerseits einen Cafébetrieb und andererseits in eine einfache Wettannahmestelle die in einem Allgemeinen Wohngebiet mit einem Wettbüro verbundenen Gefahren zukünftig verhindert werden.

Die Unzulässigkeit eines Wettbüros in einem Allgemeinen Wohngebiet beruht auf dem gegenüber einer Wettannahmestelle erhöhten Störpotenzial und (auch) auf der Absicht der Spielsuchtprävention. Nach übereinstimmenden wissenschaftlichen Forschungsergebnissen ist die Verfügbarkeit bzw. „Griffnähe“ der Glücksspiele ein wesentlicher Faktor der Entwicklung und des Auslebens der Spielsucht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 9). Die in einem Wettbüro gegeben Kombination von angenehmer Atmosphäre und geselligem Beisammensein animiert in weit größerem Maß zum Wetten, und dabei auch zu übermäßigem Wetten, als eine einfache Wettannahmestelle. Die räumliche Verknüpfung bietet daher für suchtgefährdete Personen einen nach der Zielsetzung der Glücksspielprävention unerwünschten Anreiz, sich auch dem Wetten zuzuwenden (vgl. OVG Lüneburg a.a.O; BayVGH, B. v. 27.05.2014 - 10 CS 14.503 - juris Rn. 23). Es widerspricht daher der Absicht der Spielsuchtprävention, dass die Unzulässigkeit eines Wettbüros in einem Allgemeinen Wohngebiet durch eine Kombination zweier in einem Gebäudekomplex nebeneinander liegender, zwar baulich getrennter, aber auch für die Kunden in einem erkennbaren Zusammenhang stehender Räumlichkeiten unterlaufen wird.

Der sog. „Anwohnertreff“ enthält zudem alle Bestandteile, die zusammen mit einer Wettannahme ein Wettbüro ausmachen. Es handelt sich vorliegend nicht um einen gewöhnlichen Anwohnertreff im Sinne eines kleinen Lokals, einer Kneipe oder eines Cafés, wo sich Anwohner vor allem nach Feierabend treffen können. Die gesamte Ausstattung spricht dafür, dass hier vielmehr gezielt ein sportinteressiertes Publikum angezogen und der Abschluss von Wetten gefördert werden soll. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide von demselben Betreiber in einem Gebäudekomplex geführt werden und der Betriebshistorie sowie des gemeinsamen Internetauftritts auf einer Homepage ist diese Absicht deutlich zu erkennen: Hier liegt nicht etwa ein zufälliges Zusammentreffen eines kleinen Gastronomiebetriebes und einer Wettannahmestelle vor, sondern vielmehr eine gewollte und gezielte Kombination in der Absicht, das Verbot eines Wettbüros an dieser Stelle zu umgehen.

II.

Die Klage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 12.000,- EUR mit Bescheid vom ... Dezember 2013 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind.

1. Vorliegend handelt es sich um eine isolierte, nicht mit dem zugrunde liegenden Grundverwaltungsakt verbundene Androhung von Zwangsgeld. Art. 38 Abs. 1 S. 3 VwZVG schränkt die Anfechtung derartiger isolierter Zwangsgeldandrohungen wesentlich ein. Diese können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, B. v. 24.1.2007 - Vf.50-VI-05 - juris Rn. 53). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen, wie sie etwa in Art. 31, Art. 32 Satz 2, Art. 36 VwZVG vorgesehen sind. Eine Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung selbst liegt hier aber nicht vor, da insbesondere die Vollstreckungsvoraussetzungen für die erneute Zwangsgeldandrohung erfüllt sind.

2. Der der Vollstreckung zugrunde liegende Grundverwaltungsakt, die Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 ist unanfechtbar im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Dieser Verwaltungsakt ist auch nach wie vor wirksam, durchgreifende Anhaltspunkte für seine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit im Sinne von Art. 44 BayVwVfG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Die Pflicht, die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro oder einer vergleichbaren Vergnügungsstätte zu unterlassen, ist eine Pflicht zur Unterlassung einer Handlung, so dass das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 VwZVG das richtige und auch mildeste Zwangsmittel darstellt. Es bestehen auch im Hinblick auf die Höhe von 12.000,- € gegen die dritte Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 12.000,- € hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,- € und höchstens 50.000,- € beträgt. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hier mit 12.000,- € einen überhöhten Betrag, der außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin stehen würde, festgesetzt hat. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben einer Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Es ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, die Verpflichtung zu erfüllen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern ihn als Adressat einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab. Nachdem die Klägerin sich vom ersten und zweiten Zwangsgeld in Höhe von 7.500 € bzw. 10.000,- € zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung als Wettbüro offenbar nicht hat beeindrucken lassen, ist es nachvollziehbar und angemessen, dass das dritte Zwangsgeld in Höhe von 12.000,- € angedroht wurde.

4. Da es sich vorliegend um eine Unterlassungsverpflichtung handelt, war eine gesonderte Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B. v. 15.06.2000 - 4 B 98.775 - juris Rn. 21), so dass die Fristsetzung, der Verfügung vom ... August 2012 unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides nicht zu beanstanden ist.

5. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Wie unter Ziffer I. festgestellt, hat die Klägerin im Zeitpunkt der Ortskontrolle durch die Beklagte am 4. Dezember 2013 gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 (erneut) verstoßen, so dass die erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom ... November 2012 erfolglos geblieben ist.

Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 16.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.50

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.50

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.50 zitiert 10 §§.

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 ZB 13.2466

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antr

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.50

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.50 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Mai 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Fälligkeitsmitteilung; Fest

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 10 CS 14.503

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Feb. 2014 - 2 A 1181/13

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Die
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.50.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Okt. 2016 - M 8 E 16.4224

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.50

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.50 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Mai 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Fälligkeitsmitteilung; Fest

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 22. Feb. 2016 - 7 L 72/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. 3Der sinngemäß gestellte Antra

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Beklagte das im Bescheid vom 20. April 2012 angedrohte Zwangsgeld zu Recht mit Schreiben vom 24. Mai 2012 fällig gestellt hat und keine durchgreifenden Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch gegeben sind.

Statthafter Rechtsbehelf gegen die Fälligkeitsmitteilung ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BayVerfGH, B. v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris), da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt. Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG).

Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen.

Die Zwangsgeldforderung ist fällig geworden, weil die Pflicht zur Unterlassung der Nutzung als Hotel bzw. gewerbliche Appartementvermietung nicht bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wurde (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Zwar ist die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Ein angedrohtes Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 VwZVG). So liegt es hier.

Mit Bescheid vom 20. April 2012 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Nutzung als Hotel- bzw. gewerbliche Appartementvermittlung für Touristen im vierten Obergeschoss Mitte und im fünften Obergeschoss rechts des Anwesens F. unverzüglich, spätestens bis 11. Mai 2012 aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht. Substantiierte Einwendungen gegen die Fälligkeit der Zwangsgeldforderung sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

a) Die Klägerin rügt aber, dass die Zwangsgeldandrohung fehlerhaft gewesen sei, weil sie nur die Wohnung im fünften Obergeschoss angemietet habe. Die Zwangsgeldandrohung weise fälschlicherweise eine weitere Wohnung aus. Damit wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsgeldandrohung des bestandskräftigen Bescheids vom 20. April 2012. Der Senat erkennt keine Nichtigkeit gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Diese Vorschrift erfordert einen besonders schweren Fehler des Verwaltungsakts. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Wohnung im vierten Obergeschoss durch die Klägerin nicht genutzt wurde, bestand jedenfalls in Bezug auf die Nutzung der Wohnung im fünften Obergeschoss die Notwendigkeit zum Erlass einer Zwangsgeldandrohung. Allenfalls könnte man daran denken, dass bei einer auf die Wohnung im fünften Obergeschoss beschränkten Zwangsgeldandrohung möglicherweise ein Zwangsgeld in geringerer Höhe hätte angedroht werden können. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, worin die Offensichtlichkeit des vermeintlichen Fehlers liegen sollte. Offensichtlich ist der Fehler eines Verwaltungsakts dann, wenn er bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (vgl. Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Auflage 2010, § 44 Rn. 16; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 44 Rn. 122). Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der Höhe des anzudrohenden Zwangsgelds besteht nämlich ein Spielraum. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hier die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 3.000 Euro für eine Zuwiderhandlung gegen baurechtliche Bestimmungen in einer Wohnung offensichtlich fehlerhaft war.

b) Die Klägerin rügt ferner, dass die Beweisunterlagen fehlerhaft ausgewertet worden seien und das Verwaltungsgericht die Beweise fehlerhaft gewürdigt habe. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann hinreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird (vgl. zur Problematik allgemein Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 8). Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2012 - 2 ZB 11.2855 - juris; VGH BW, B. v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Wollte man einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überhaupt als Verfahrensfehler ansehen, dringt die Klägerin damit nicht durch. Das Gericht ist bei der Würdigung des Prozessstoffs an dessen Beweiswert nicht gebunden. Es entscheidet nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung wahr ist oder nicht, und darf sich auch nicht für an Beweisvermutungen gebunden halten, die es nicht gibt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 108 Rn. 2). Das Gebot freier Überzeugungsbildung verpflichtet das Gericht, sich geeignete Grundlagen zu verschaffen, auf denen eine derartige Überzeugungsbildung möglich ist. Dem ist das Erstgericht nachgekommen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht durch Einvernahme zweier Zeugen Beweis über die Tatsache erhoben, dass im Zeitraum vom 11. Mai bis 24. Mai 2012 die Wohnungen im vierten und fünften Obergeschoss weiterhin für Zwecke des Geschäftsbetriebs der Klägerin in Form von Kurzvermietungen an Touristen genutzt wurden (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 3 bis 9). Mit den Aussagen der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat sich das Erstgericht geeignete Grundlagen verschafft, auf die es sein Urteil stützen konnte. Die Ausführungen der Klägerin lassen keine sachfremden Schlüsse des Gerichts erkennen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nicht gegeben.

2. Die Sache weist auch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Vielmehr geht der Schwierigkeitsgrad des Falls nicht über eine durchschnittliche vollstreckungsrechtliche Streitigkeit hinaus. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, worin die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollen.

3. Es liegen auch keine Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Die Klägerin rügt, dass die Kammer zur öffentlichen Sitzung am 24. Juni 2013 geladen habe, ohne diesen Termin als Beweisaufnahmetermin zu bestimmen. Ausweislich der Akten erfolgte eine ordnungsgemäße Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 27. März 2013. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweis und kann nach § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO insbesondere Zeugen vernehmen. Die Bestimmung eines Beweisaufnahmetermins dafür ist nicht erforderlich. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte in der öffentlichen Sitzung keinen Beweisantrag gestellt habe, ergibt sich aus der Niederschrift das Gegenteil (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 2).

Die Klägerin macht weiter geltend, dass es sich um einen Ausforschungsbeweis handle. Bei einem Ausforschungsbeweisantrag werden zwar die formalen Anforderungen an einen Beweisantrag erfüllt, für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung gibt es aber nicht einmal eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 27). So liegt der Fall hier nicht, weil die Zeugin H. schon im Verwaltungsverfahren ausweislich der Bauakte (S. 68) als potentielle Zeugin für ein Gerichtsverfahren im Raum stand und sich für das Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache hinreichende Anhaltspunkte in den Akten befanden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme und es bestand auch die Möglichkeit die Zeugen zu befragen. Ausweislich des Protokolls (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 5) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Zeugen befragt. Einen eigenen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Beklagte das im Bescheid vom 20. April 2012 angedrohte Zwangsgeld zu Recht mit Schreiben vom 24. Mai 2012 fällig gestellt hat und keine durchgreifenden Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch gegeben sind.

Statthafter Rechtsbehelf gegen die Fälligkeitsmitteilung ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BayVerfGH, B. v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris), da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt. Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG).

Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen.

Die Zwangsgeldforderung ist fällig geworden, weil die Pflicht zur Unterlassung der Nutzung als Hotel bzw. gewerbliche Appartementvermietung nicht bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wurde (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Zwar ist die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Ein angedrohtes Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 VwZVG). So liegt es hier.

Mit Bescheid vom 20. April 2012 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Nutzung als Hotel- bzw. gewerbliche Appartementvermittlung für Touristen im vierten Obergeschoss Mitte und im fünften Obergeschoss rechts des Anwesens F. unverzüglich, spätestens bis 11. Mai 2012 aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht. Substantiierte Einwendungen gegen die Fälligkeit der Zwangsgeldforderung sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

a) Die Klägerin rügt aber, dass die Zwangsgeldandrohung fehlerhaft gewesen sei, weil sie nur die Wohnung im fünften Obergeschoss angemietet habe. Die Zwangsgeldandrohung weise fälschlicherweise eine weitere Wohnung aus. Damit wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsgeldandrohung des bestandskräftigen Bescheids vom 20. April 2012. Der Senat erkennt keine Nichtigkeit gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Diese Vorschrift erfordert einen besonders schweren Fehler des Verwaltungsakts. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Wohnung im vierten Obergeschoss durch die Klägerin nicht genutzt wurde, bestand jedenfalls in Bezug auf die Nutzung der Wohnung im fünften Obergeschoss die Notwendigkeit zum Erlass einer Zwangsgeldandrohung. Allenfalls könnte man daran denken, dass bei einer auf die Wohnung im fünften Obergeschoss beschränkten Zwangsgeldandrohung möglicherweise ein Zwangsgeld in geringerer Höhe hätte angedroht werden können. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, worin die Offensichtlichkeit des vermeintlichen Fehlers liegen sollte. Offensichtlich ist der Fehler eines Verwaltungsakts dann, wenn er bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (vgl. Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Auflage 2010, § 44 Rn. 16; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 44 Rn. 122). Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der Höhe des anzudrohenden Zwangsgelds besteht nämlich ein Spielraum. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hier die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 3.000 Euro für eine Zuwiderhandlung gegen baurechtliche Bestimmungen in einer Wohnung offensichtlich fehlerhaft war.

b) Die Klägerin rügt ferner, dass die Beweisunterlagen fehlerhaft ausgewertet worden seien und das Verwaltungsgericht die Beweise fehlerhaft gewürdigt habe. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann hinreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird (vgl. zur Problematik allgemein Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 8). Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2012 - 2 ZB 11.2855 - juris; VGH BW, B. v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Wollte man einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überhaupt als Verfahrensfehler ansehen, dringt die Klägerin damit nicht durch. Das Gericht ist bei der Würdigung des Prozessstoffs an dessen Beweiswert nicht gebunden. Es entscheidet nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung wahr ist oder nicht, und darf sich auch nicht für an Beweisvermutungen gebunden halten, die es nicht gibt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 108 Rn. 2). Das Gebot freier Überzeugungsbildung verpflichtet das Gericht, sich geeignete Grundlagen zu verschaffen, auf denen eine derartige Überzeugungsbildung möglich ist. Dem ist das Erstgericht nachgekommen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht durch Einvernahme zweier Zeugen Beweis über die Tatsache erhoben, dass im Zeitraum vom 11. Mai bis 24. Mai 2012 die Wohnungen im vierten und fünften Obergeschoss weiterhin für Zwecke des Geschäftsbetriebs der Klägerin in Form von Kurzvermietungen an Touristen genutzt wurden (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 3 bis 9). Mit den Aussagen der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat sich das Erstgericht geeignete Grundlagen verschafft, auf die es sein Urteil stützen konnte. Die Ausführungen der Klägerin lassen keine sachfremden Schlüsse des Gerichts erkennen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nicht gegeben.

2. Die Sache weist auch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Vielmehr geht der Schwierigkeitsgrad des Falls nicht über eine durchschnittliche vollstreckungsrechtliche Streitigkeit hinaus. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, worin die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollen.

3. Es liegen auch keine Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Die Klägerin rügt, dass die Kammer zur öffentlichen Sitzung am 24. Juni 2013 geladen habe, ohne diesen Termin als Beweisaufnahmetermin zu bestimmen. Ausweislich der Akten erfolgte eine ordnungsgemäße Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 27. März 2013. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweis und kann nach § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO insbesondere Zeugen vernehmen. Die Bestimmung eines Beweisaufnahmetermins dafür ist nicht erforderlich. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte in der öffentlichen Sitzung keinen Beweisantrag gestellt habe, ergibt sich aus der Niederschrift das Gegenteil (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 2).

Die Klägerin macht weiter geltend, dass es sich um einen Ausforschungsbeweis handle. Bei einem Ausforschungsbeweisantrag werden zwar die formalen Anforderungen an einen Beweisantrag erfüllt, für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung gibt es aber nicht einmal eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 27). So liegt der Fall hier nicht, weil die Zeugin H. schon im Verwaltungsverfahren ausweislich der Bauakte (S. 68) als potentielle Zeugin für ein Gerichtsverfahren im Raum stand und sich für das Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache hinreichende Anhaltspunkte in den Akten befanden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme und es bestand auch die Möglichkeit die Zeugen zu befragen. Ausweislich des Protokolls (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 5) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Zeugen befragt. Einen eigenen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.


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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheids der Regierung der Oberpfalz vom 12. November 2013 weiter.

Der Antragsteller betreibt in P. eine Annahmestelle zur Vermittlung des Glücksspielangebots der Staatlichen Lotterieverwaltung (SLV), die sich in einem Einkaufszentrum befindet. Er erhielt mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a. F., im Ladengeschäft als Annahmestelle der SLV die von der SLV veranstalteten Glücksspiele zu vermitteln. Diese Erlaubnis erhält einen Widerrufsvorbehalt. Sie wurde mit Bescheid vom 2. November 2011 bis 31. Dezember 2015 verlängert.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf die Rechtsänderungen im Glücksspieländerungsstaatsvertrag hin, wonach gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV ab dem 1. Juli 2012 in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. In dem Einkaufszentrum, in dem der Antragsteller seine Annahmestelle betreibe, befinde sich eine Spielhalle. Es sei beabsichtigt, die Erlaubnis hinsichtlich der Vermittlung der von der SLV veranstalteten Sportwetten zu widerrufen und ein Verbot für die Annahme der Sportwettenprodukte zu erlassen.

Mit Bescheid vom 12. November 2013 widerrief der Antragsgegner die Erlaubnis vom 30. Oktober 2008, zuletzt geändert mit Bescheid vom 2. November 2011, mit Wirkung zum 2. Dezember 2013 insoweit, als sie die Vermittlung der von der SLV veranstalteten Sportwetten umfasst, und untersagte ab dem 3. Dezember 2013 die Annahme von Sportwetten. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet. Bei der Erlaubnis handle es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, dessen Widerruf im Bescheid vom 30. Oktober 2008 ausdrücklich vorbehalten sei. Der teilweise Erlaubniswiderruf sei geeignet, das damit verfolgte Ziel zu erreichen. Genauso wenig sei ein milderes Mittel ersichtlich, um dieses Ziel zu erreichen. § 21 Abs. 2 GlüStV diene der Suchtprävention. Der Widerruf der Erlaubnis setze nur die materiell ohnehin zu beachtende Regelung um. Letztlich seien Erlaubnisse zur Vermittlung von Glücksspielen stets widerruflich zu erteilen und zu befristen. Ein Vertrauen in den Fortbestand einer einmal erteilten Erlaubnis könne im konkreten Fall daher allenfalls sehr vage sein. Der Bestand der Annahmestelle sei nicht gefährdet. Nach den Geschäftsberichten der SLV Bayern für die Jahre 2010 und 2011 würden die Umsätze aus Oddset-Wetten zusammen etwa 3% des Gesamtumsatzes der Annahmestellen betragen.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2013 und beantragte mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014, die aufschiebende Wirkung seiner Klage bezüglich Ziffer 1 wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 2 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab. Der Antragsgegner habe das Widerrufsermessen gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AltBayVwVfGwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Bei § 21 Abs. 2 GlüStV handle es sich um eine verfassungsgemäße Verbotsnorm, die vom Antragsteller zu beachten sei und deren tatbestandliche Voraussetzungen vorlägen. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV entbinde nicht von der Einhaltung der sonstigen, nicht in § 10a Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV geregelten, materiellen Anforderungen des GlüStV, wie § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV klarstelle. Daher sei § 21 Abs. 2 GlüStV seit 1. Juli 2012 bindendes Recht. Die Sportwettenvermittlungsstelle des Antragstellers befinde sich in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem auch eine Spielhalle betrieben werde. Im vorliegenden Fall befänden sich die Annahmestelle und die Spielhalle im selben Gebäudeteil. Sie lägen unmittelbar nebeneinander und die Zugänge befänden sich auf derselben Gebäudeseite in Sichtweite der Kunden der Spielhalle und der Annahmestelle. Man könne mit wenigen Schritten von der Spielhalle zur Sportwettenvermittlungsstelle des Antragstellers und umgekehrt wechseln. Auch wenn der Begriff des Gebäudekomplexes möglicherweise einschränkend auszulegen sei, könne dies zumindest im einstweiligen Rechtsschutz dahinstehen. Die Zugänge zur Spielhalle und zur Annahmestelle lägen auf derselben Gebäudeseite in geringer Entfernung zueinander. Es bestehe somit ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot eines Wettbüros und einer Spielhalle, so dass von einem das Trennungsgebot rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang wie bei einem Gebäude ausgegangen werden könne. § 21 Abs. 2 GlüStV sei eine Verbotsnorm, welche Konfliktfälle zulasten des Sportwettenvermittlers auflöse. Diese Vorschrift sei auch verfassungsgemäß. Sie verstoße nicht gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Vermittlungserlaubnis des Antragstellers genieße nicht den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit seiner Substanz nach den Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genieße, könne offen bleiben. Die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV sei als Inhalts- und Schrankenbestimmung jedenfalls verhältnismäßig. Auf Seiten des Spielhallenbetreibers seien regelmäßig hohe Investitionen notwendig, um die entsprechenden, genehmigungsfähigen baulichen Anlagen zu schaffen. Hinzu kämen die Investitionen für die Spielgeräte selbst. Dagegen bedürfe es zur Vermittlung von Sportwetten keiner besonderen Investitionen, da diese im Rahmen ohnehin bestehender Betriebsstrukturen vermittelt würden. Die Vermittlung von Sportwetten sei nicht das einzige Geschäft der Annahmestellenbetreiber. Die Umsätze aus Sportwetten betrügen nur 2,8% bzw. 3 bis 5% des Gesamtumsatzes. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2013, Az. 10 CS 13.145, verwiesen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Der Konflikt zwischen Spielhallenbetreibern und Sportwettenvermittlern sei erkannt worden und durch § 21 Abs. 2 GlüStV klar und eindeutig aufgelöst worden. Spielhallen erführen den größeren Bestandsschutz, weil ihre Errichtung größere Investitionen notwendig mache. Die Ansiedlung einer neuen Spielhalle bedürfe der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V. mit Art. 9 AGGlüStV, die nur erteilt werden dürfe, wenn die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwider liefen. Hier könne dann für nicht bestandsgeschützte Spielhallen der Kollisionsfall des § 21 Abs. 2 GlüStV auch zu einer Versagung der beantragten Spielhallenerlaubnis führen. Die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV entfalte unechte Rückwirkung. Eine solche sei aber nur dann unzulässig, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage schutzwürdiger sei als die mit der Rechtsänderung verfolgten Anliegen. Insbesondere bedürfe es keiner Übergangsregelung. Es seien die wichtigen Regelungsanliegen des Gesetzgebers zu bedenken. Auch habe der Antragsteller nach alter Rechtslage nicht unbegrenzt darauf vertrauen können, dass die Sportwetten des staatlichen Monopolveranstalters, ohne Rechtsänderungen befürchten zu müssen, vermittelt werden dürften. Zudem sei die Vermittlungserlaubnis immer befristet und jederzeit widerruflich gewesen, so dass sich kein gesteigertes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage habe aufbauen können. Zweck des Widerrufsvorbehalts sei es entgegen der Ansicht des Antragstellers gerade, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, auf die veränderte Sach- und Rechtslage zu reagieren.

Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Februar 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2013 bezüglich Ziffer 1 wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 2 anzuordnen.

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Antragsteller vor, dass dem Widerruf der Erlaubnis schon die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV entgegenstehe. Im Übrigen sei § 21 Abs. 2 GlüStV vorliegend tatbestandlich nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelung bedürfe einer deutlich einschränkenden Auslegung. Dies lege auch die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV nahe, in der ausgeführt werde: „Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und ist damit eine Maßnahme der Spielsuchtprävention.“ Der Antragsteller betreibe nicht neben der Vermittlung des Sportwettenangebots der SLV in denselben Räumlichkeiten auch noch eine Spielhalle oder eine Spielbank. In räumlicher Hinsicht liege die im Obergeschoss des Einkaufszentrums befindliche Spielhalle nicht in unmittelbarer Nähe zur Annahmestelle des Antragstellers. Die Entfernung zwischen der Annahmestelle und der Spielhalle sei deutlich länger als wenn eine Annahmestelle und eine Spielhalle in zwei nebeneinander oder gegenüberliegenden Gebäuden untergebracht seien. Auch biete das Gebäude selbst keinerlei Anreiz zwischen den beiden Glücksspielangeboten zu wechseln. Es sei nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, dass die Annahmestelle und die Spielhalle unmittelbar nebeneinander lägen und sich die Zugänge auf derselben Gebäudeseite in Sichtweite der Kunden befänden. § 21 Abs. 2 GlüStV sei wegen eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht unwirksam. Die Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der zentrale Grund für den geltend gemachten Verstoß liege in der nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der Gruppe der Sportwettenvermittler gegenüber der Gruppe der Spielbanken-/Spielhallenbetreiber. Dieses Verbot gelte nicht nur dann, wenn die räumliche Beziehung zwischen Spielbank/Spielhalle und Sportwettenvermittlungsstelle schon bestehe. Selbst nach dem neuen Glücksspielrecht könne nicht verhindert werden, dass sich in einem Gebäude/Gebäudekomplex eine Spielbank/Spielhalle ansiedle und in der Folge dann ein bereits vorhandenes Sportwettenvermittlungsbüro schließen müsse. § 21 GlüStV stelle Regeln speziell für Sportwetten auf. Es handle sich nicht um eine allgemeine Norm, die generell eine Kollision von Spielhallen und Sportwetten zu vermeiden versuche, sondern um eine spezielle Anforderung für Sportwettenvermittler. Deshalb könne auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 GlüStV die Ansiedlung einer Spielhalle in einem Gebäude/Gebäudekomplex mit einem vorhandenen Büro zur Vermittlung von Sportwetten nicht untersagt werden. Es werde auf § 2 Abs. 2 und 3 GlüStV verwiesen. Aus § 1 GlüStV könne kein Trennungsgebot für Spielhallen zu Sportwettenvermittlungsbüros herausgelesen werden. § 21 Abs. 2 GlüStV verstoße auch gegen die Eigentumsgarantie. Es liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Folgen des Verbots der Vermittlung des Sportwettenangebots der SLV seien keinesfalls nur auf das Angebot der Oddset-Wetten begrenzt. Ein erheblicher Teil der Kunden nutze neben dem Angebot der Oddset-Wette auch weitere Angebote der SLV. Dieser Kundenstamm gehe insgesamt verloren und die Attraktivität der Annahmestelle werde deutlich verringert. Der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG könne nicht der Widerrufsvorbehalt entgegengehalten werden. Dieser könne die Eigentumsgarantie nur insoweit einschränken, als die Erlaubnis schon im Erteilungszeitpunkt entsprechend rechtlich beschränkt sei. Vorliegend habe sich aber eine nicht bereits von Beginn an rechtlich angelegte Beschränkung der Erlaubnis realisiert. Ein übergangsloses Verbot sei in keinem Fall mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2013 habe einen wesentlich anderen Sachverhalt betroffen, nämlich den Betrieb eines Sportwettenbüros ohne jegliche Erlaubnis. Auf ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand des Glücksspielmonopols des Staates komme es nicht an. Eine Ausweichmöglichkeit des Antragstellers bestehe nicht.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. März 2014 entgegengetreten und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Sportwettenvermittlung des Antragstellers erfülle offenkundig den Tatbestand des § 21 Abs. 2 GlüStV. Selbst wenn man aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des Begriffs „Gebäudekomplex“ dahingehend für erforderlich halte, dass zwischen Spielhalle und Sportwettenvermittlungsstelle eine räumliche Nähe bestehen müsse, sei dieser Tatbestand bei unmittelbarem Sichtkontakt, wie er vorliegend bestehe, jedenfalls erfüllt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Beschluss vom 25. Juni 2013 entschieden, dass gegen das Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht einschlägig, da der Gewerbebetrieb durch dieses Grundrecht allenfalls vor der Existenzvernichtung geschützt werde. Der Umsatz aus der Sportwettenvermittlung mache aber nur einen verschwindend kleinen Anteil an der Vermittlung des Glücksspielangebots der Staatlichen Lotterieverwaltung aus. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV schließe die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV nicht aus. Es könne dahinstehen, wie Fälle zu beurteilen seien, in denen sich erst nachträglich im Gebäudekomplex einer bestehenden Sportwettenvermittlungsstelle eine Spielhalle ansiedle, denn ein solcher Fall liege hier gerade nicht vor.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht abzuändern, weil das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Beklagten vom 12. November 2013 im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zwar als offen dar (1.). Bei der bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers sowie der Untersagung der Sportwettenvermittlung und dem Suspensivinteresse des Antragstellers sind die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Diese Interessenabwägung führt vorliegend zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2.).

1. Eine hinreichend gesicherte Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren angefochtenen Verwaltungsakte lässt sich im Eilverfahren nicht treffen, da diese von der Beantwortung schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen abhängt.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV trotz der Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV grundsätzlich auf Sportwettenannahmestellen, die das Angebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV vermitteln, ab dem 1. Juli 2012 anwendbar ist. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gelten die bis zum Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages am 1. Juli 2012 erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV bis zum 31. Dezember 2012 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen des Staatsvertrages abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV Anwendung finden. Diese Regelung hat zur Folge, dass die Veranstalter und Vermittler nach § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV, die bisher über eine Erlaubnis verfügen, für eine Übergangsfrist aufgrund ihrer bisherigen, nach altem Recht erteilten Erlaubnisse weiterhin tätig sein dürfen, allerdings schon jetzt die Anforderungen des neuen Glücksspielstaatsvertrages zu erfüllen haben. Sie dient dazu, einen erlaubnisfreien Zustand zu vermeiden (Pagenkopf in Dietlein/Hecker/Ruttig, GlüStV, 2. Aufl. 2013, § 29 Rn. 9). § 29 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 GlüStV trifft für das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV und dessen Vermittlung durch Annahmestellen eine Sonderregelung. Danach ist ihr Angebot abweichend von § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10a i. V. m. § 4c GlüStV zulässig, d. h. die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten des Sportwettenangebots nach § 10 Abs. 2 GlüStV gilt für ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 4a GlüStV nicht. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die erste Konzession erteilt wurde (LT-Drs. 16/11995 S. 32). Die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 1 und 2 GlüStV sollen jedoch nur sicherstellen, dass kein genehmigungsfreier Zeitraum entsteht. Die materiellen Anforderungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages sind in jedem Fall einzuhalten (LT-Drs. 16/11995 S. 32).

1.2 Die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Verwaltungsakte lässt sich jedoch bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, weil zum einen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder ein Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, für die Wettannahmestelle des Antragstellers tatbestandlich greift, und zum anderen auch die schwierige Frage der Vereinbarkeit dieses Trennungsgebots mit dem Gleichheitsgrundsatz als noch offen anzusehen ist. Nicht abschließend beantworten lässt sich im Eilverfahren, ob bei einer wohl vorzunehmenden einschränkenden Auslegung des Begriffs des Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes in § 21 Abs. 2 GlüStV entsprechend der mit der Regelung verfolgten Zielsetzung die vom Antragsteller betriebene Sportwettenannahmestelle tatsächlich im selben Gebäude wie die Spielhalle liegt (1.2.1). Zudem stellt sich die rechtlich schwierige Frage, ob das in § 21 Abs. 2 GlüStV geregelte Trennungsgebot Sportwettenannahmestellen ohne sachlichen Differenzierungsgrund gegenüber Spielhallen/Spielbanken benachteiligt und daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (1.2.2). Bezüglich des in der Beschwerdebegründung behaupteten Verstoßes der Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV gegen Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass § 21 Abs. 2 GlüStV insoweit verfassungsgemäß ist (1.2.3).

1.2.1 Die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV knüpft das Vermittlungsverbot für Sportwetten an die Belegenheit der Annahmestelle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich auch eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. § 21 Abs. 2 GlüStV enthält keine Definition des Gebäudes oder Gebäudekomplexes. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 2 BayBO sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Eine Legaldefinition des Begriffs „Gebäudekomplex“ existiert nicht. In der Regel bezeichnet man eine Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind und als Gesamtheit wahrgenommen werden, als Gebäudekomplex (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 39). Angesichts der auf den vorgelegten Lichtbildern (insbesondere in den Verwaltungsakten) erkennbaren räumlichen Ausdehnung des Einkaufszentrums und der architektonischen Gestaltung des Baukörpers mit unterschiedlicher Höhenentwicklung dürfte das Einkaufszentrum wohl nicht mehr als (ein) Gebäude, sondern schon als Gebäudekomplex einzuordnen sein. Aufgrund der Belegenheit der Sportwettenannahmestelle und der Spielhalle im Einkaufszentrum ist der Tatbestand des § 21 Abs. 2 GlüStV seinem Wortlaut nach erfüllt. Dagegen indiziert die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV, die vom Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken ausgeht (LT-Drs. 16/11995 S. 30), - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - ein Verständnis des Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes dergestalt, dass sich die Spielhalle und die Sportwettenvermittlungsstelle im selben Raum befinden müssen. Auch zeigt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung im Hinblick auf die räumliche Nähe von Sportwettenannahmestellen und Spielhallen anschaulich auf, dass vielfältige Fallkonstellationen denkbar sind, in denen zwar die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV dem Wortlaut nach nicht einschlägig ist, aber die Spielhalle und die Annahmestelle gleichsam nebeneinander liegen. Da je nach Größe eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes der Abstand zwischen einer Annahmestelle und einer Spielhalle größer sein kann, als wenn sie in verschiedenen Gebäuden lägen, ist jedenfalls der Begriff des Gebäudekomplexes daher verfassungskonform so auszulegen, dass sich der durch das Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV bewirkte Eingriff in den Betrieb einer Sportwettenannahmestelle im Hinblick auf das dadurch bezweckte gesetzgeberische Ziel noch als verhältnismäßig erweist (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 39; OVG NRW, B.v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 13). Das Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV wurde erstmals zum 1. Juli 2012 in den Glücksspielstaatsvertrag aufgenommen. § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV a. F. regelte, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein muss von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/8486 S. 19), sollte diese Regelung dem erhöhten Suchtpotential von Sportwetten Rechnung tragen und die Integrität des Sports sichern. Diese Vorschrift findet sich nunmehr in § 21 Abs. 3 GlüStV, sie dient nach der Gesetzesbegründung der Sicherung der Integrität des Sports (LT-Drs. 16/11995 S. 30). Das neue Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV trägt demgegenüber allein der Vermeidung der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs Rechnung und ist eine Maßnahme der Spielsuchtprävention (LT-Drs. 16/11995 S. 30). Die Auslegung der Norm hat sich folglich an ihrer spielsuchtpräventiven und spielerschützenden Funktion zu orientieren. Nach übereinstimmenden wissenschaftlichen Forschungsergebnissen ist die Verfügbarkeit bzw. „Griffnähe“ der Glücksspiele ein wesentlicher Faktor der Entwicklung und des Auslebens der Spielsucht (Hecker/Ruttig, a. a. O. § 21 Rn. 38 m. w. N.). Das in § 21 Abs. 2 GlüStV statuierte Trennungsgebot zwischen Spielhallen/Spielbanken und Sportwettenvermittlungsbüros ist daher wohl so zu verstehen, dass der Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten so groß sein muss, dass die sog. „Griffnähe“ nicht mehr vorliegt. Als Kriterien hierfür kommen im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in Betracht, ob zwischen der Spielhalle und der Wettannahmestelle eine räumliche Verbindung besteht, ob das Wechseln von einer Spielstätte in die andere kurzläufig ohne Verlassen des Gebäudes möglich ist oder ob der jeweilige Spieler die andere Spielstätte im Blick hat und daher schon dadurch ein besonderer Anreiz besteht, zur anderen Spielstätte zu wechseln. Legt man diese „Griffnähe“ als Kriterium für die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV bezweckte Suchtprävention zugrunde, so sind auch bei der Belegenheit einer Annahmestelle und einer Spielhalle in einem Gebäude Konstellationen denkbar, in denen auch der Begriff „Gebäude“ im dargelegten Sinn einschränkend ausgelegt werden muss, wenn es sich zum Beispiel um ein sehr großes, gegebenenfalls noch stark untergliedertes Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen handelt.

Bezogen auf die Situierung des Betriebes des Antragstellers zur ebenfalls im Einkaufszentrum vorhandenen Spielhalle lässt sich mit Blick auf die genannten Kriterien aus dem Aktenvermerk der Regierung und aus den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildaufnahmen nicht eindeutig erkennen, ob zwischen der Spielhalle und der Wettannahmestelle ein so geringer Abstand besteht, dass ein kurzläufiger Wechsel zwischen beiden möglich ist oder ein Sichtkontakt von der einen zur anderen Spielstätte besteht. Die Spielhalle und die Ladenstraße, in der sich u. a. die Annahmestelle des Antragstellers befindet, sind nur über verschiedene Eingänge des Einkaufszentrums zu erreichen. Ein Zugang zur Spielhalle ist über die Ladenpassage nicht möglich. Eine Sichtverbindung zwischen den beiden Spielstätten besteht soweit ersichtlich ebenfalls nicht. An der Außenfassade ist nach den vorgelegten Aufnahmen nicht erkennbar, dass sich in der Ladenpassage eine Annahmestelle für Sportwetten befindet. Insoweit hat der Senat jedenfalls Zweifel, ob die aufgrund der Intention des Gesetzgebers, Spielsuchtprävention zu betreiben, bei der Belegenheit der Spielstätten in einem Gebäude/Gebäudekomplex zu fordernde räumliche Nähebeziehung zwischen der Spielhalle und der Annahmestelle des Antragstellers tatsächlich vorliegt und die Verbotsnorm des § 21 Abs. 2 GlüStV tatbestandsmäßig erfüllt ist.

1.2.2 Auch die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgezeigte schwierige Rechtsfrage, ob die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV die Inhaber von Sportwettenannahmestellen ohne sachlichen Grund gegenüber den Inhabern von Spielhallen benachteiligt, lässt sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht eindeutig beantworten. Für Fälle, in denen den Vermittlern des staatlichen Sportwettenangebots nach § 10 Abs. 2 GlüStV eine befristete und widerrufliche Erlaubnis zum Betrieb einer Sportwettenannahmestelle erteilt worden war, dürfte die Auflösung des Konflikts zwischen Spielhallen und Sportwettenannahmestellen zulasten der Sportwettenannahmestellen durch die im Vertrauen auf die erteilte Baugenehmigung und die gewerberechtliche Erlaubnis getätigten Investitionen für die Spielhalle und die im Vergleich dazu nur geringen Investitionen für eine Annahmestelle sowie den nach Auskunft des Antragsgegners nur marginalen Umsatzanteil der Sportwettenvermittlung am Gesamtumsatz der Annahmestellen für das Glücksspielangebot nach § 10 Abs. 2 GlüStV wohl gerechtfertigt sein. Bei privaten Sportwettenvermittlern erscheint ein etwaiges Vertrauen, die ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis eingerichteten Sportwettenannahmestellen wegen der von ihnen getätigten Investitionen trotz der gesetzlichen Neuregelung in § 21 Abs. 2 GlüStV weiter betreiben zu dürfen, ohnehin kaum schutzwürdig, weil ihnen die erforderliche Erlaubnis nicht erteilt werden durfte. Da die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV aber auch in den Fällen greift, in denen die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten (nicht nur für ein Angebot nach § 10 Abs. 2 GlüStV, sondern auch für ein Angebot im Rahmen des § 10a Abs. 2 i. V. m. § 10a Abs. 5 GlüStV) nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 21 Abs. 2 GlüStV erteilt wird und erst zu einem späteren Zeitpunkt die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV für den Betrieb einer Spielhalle beantragt wird, könnte es aufgrund der Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV dazu kommen, dass ggf. eine an einen Sportwettenvermittler erteilte

Erlaubnis widerrufen werden müsste, obwohl die Sportwettenannahmestelle vor der Genehmigung der Spielhalle bereits bestand und insoweit auch im Vertrauen auf diese Erlaubnis Investitionen für einen Betrieb, der ausschließlich Sportwetten vermittelt, getätigt worden waren. Umgekehrt könnte für ein Vermittlungsbüro für Sportwetten eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich im selben Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Spielhalle befände. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG könnte bei dieser Konstellation allerdings nur dann vorliegen, wenn sich die vom Verwaltungsgericht geäußerte Rechtsauffassung, wonach die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle gemäß § 24 Abs. 2 GlüStV i. V. m. § 1 Nr. 1 GlüStV abgelehnt werden könnte, falls sich im selben Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Sportwettenannahmestelle befindet, als nicht zutreffend erweisen würde. Zwar schließt § 2 Abs. 3 GlüStV die Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV für Spielhallen ausdrücklich aus. Ob dies aber zwangsläufig dazu führt, dass im Rahmen des § 1 Nr. 1 GlüStV das in § 21 Abs. 2 GlüStV geregelte Trennungsgebot keine Berücksichtigung finden kann oder ob nicht vielmehr im Wege einer den Gleichheitsgrundsatz beachtenden Anwendung des § 1 Nr. 1 GlüStV auch die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle aus Gründen der Suchtprävention abgelehnt werden kann, wenn sich im selben Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Sportwettenanna-hemstelle befindet, setzt die Klärung schwieriger gesetzessystematischer Fragen voraus, die im Eilverfahren nicht geleistet werden kann.

1.2.3 Hinsichtlich der vom Antragsteller weiter geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot in § 21 Abs. 2 GlüStV hält der Senat an seiner bereits im Beschluss vom 25. Juni 2013 (10 CS 13.145 Rn. 19 ff.) dargelegten Rechtsauffassung fest, wonach der durch das Trennungsgebot bewirkte Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Berufsausübungsregelung darstellt. Regelungen zur Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, U.v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/9 - juris Rn. 26; BVerfG, U.v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - juris Rn. 165). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die angegriffene Regelung voraussichtlich, weil sie durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessen Verhältnis zueinander stehen. Zwar unterscheiden sich der vorliegende Sachverhalt und der vom Senat im Verfahren 10 CS 13.145 entschiedene Fall dadurch, dass dort die Sportwetten von einem privaten Wettanbieter vermittelt worden waren, der für seine Tätigkeit keine Erlaubnis besessen hatte, so dass ein schützenswerter Vertrauenstatbestand wohl schon deshalb verneint werden konnte (BayVGH, B.v. 25.6.2013 -10 CS 13.145 - juris Rn. 26), während der Antragsteller im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a. F. ist, die noch bis 31. Dezember 2015 Gültigkeit beansprucht. Diese Erlaubnis ist jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Sowohl der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (LoStV), der am 1. Juni 2004 in Kraft getreten ist, als auch der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag (a. F.) enthielten in § 11 Abs. 3 LoStV bzw. in § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. eine Ermächtigung für die Erlaubnisbehörde, die Erlaubnis mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen und zu befristen. § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. schreibt dies sogar zwingend vor. Mit der Befristungsregelung bzw. dem Widerrufsvorbehalt wird die staatliche Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten gesichert. Die Vorschrift soll es den Genehmigungsbehörden ermöglichen, Entwicklungen im Glücksspielbereich auch kurzfristig berücksichtigen zu können (LT-Drs. 15/716 S. 13). Die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. fasst für alle Erlaubnisse die geltenden Verfahrensregeln zusammen, die im Wesentlichen § 11 Abs. 2 und 3 LoStV entnommen sind (LT-Drs. 15/8468 S. 17). Damit wird klargestellt, dass der Gesetzgeber den Aufsichtsbehörden ermöglichen wollte, auf Änderungen der Sach- und Rechtslage auch während der Geltungsdauer der erteilten Erlaubnis kurzfristig zu reagieren. Der Widerrufsvorbehalt kommt also nicht nur dann zum Tragen, wenn der Erlaubnisinhaber beispielsweise die Voraussetzungen, die der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zugrunde lagen, nicht mehr erfüllt, sondern auch dann, wenn wie vorliegend während der Laufzeit der Erlaubnis eine Änderung der Rechtslage eintritt. Ein Vertrauenstatbestand dergestalt, dass der Erlaubnisinhaber darauf vertrauen durfte, er könne bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis von dieser uneingeschränkt Gebrauch machen, ist aufgrund des Widerrufsvorbehalts daher nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt gegeben. Daher ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für den Antragsteller als Inhaber einer stets widerruflichen Erlaubnis auch ohne Übergangsregelung noch gewahrt ist.

Dieselben Erwägungen kämen letztlich auch im Rahmen des Art. 14 GG zum Tragen. Von einer dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallenden Gefährdung der Substanz oder des Bestands des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Antragstellers kann zwar mit Blick auf die aufgezeigten Umsatzeinbußen keine Rede sein. Selbst wenn der Betrieb der Sportwettenannahmestelle aber dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen würde, läge entgegen der Auffassung des Antragstellers im gesetzlichen Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV keine verfassungswidrige Legalenteignung, sondern lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung für die Nutzung eines Gewerbebetriebs. Handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbeschränkung des Eigentums, muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 24.2.2010 - 1 BvR 27/109 - juris Rn. 64). Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber diese Grenzen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise missachtet hätte. Die Sportwettenvermittler, die ein Angebot gemäß § 10 Abs. 2 GlüStV vermitteln, haben nur eine gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. befristete und stets widerrufliche Erlaubnis inne, so dass das Interesse des Betriebsinhabers am Fortbestand seines Betriebes zur Vermittlung von Sportwetten weniger schützenswert ist als das Allgemeininteresse an der Spielsuchtprävention.

2. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens somit wegen der aufgezeigten rechtlichen und tatsächlichen Fragen als offen dar, sind das öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Trennungsgebots aus § 21 Abs. 2 GlüStV und das Interesse des Antragstellers an der weiteren Vermittlung von Sportwetten in seiner Annahmestelle gegeneinander abzuwägen. Den Interessen des Antragsgegners ist insoweit der Vorrang einzuräumen, weil die Folgen, die sich für die mit dem Trennungsgebot bezweckte Spielsuchtprävention ergeben würden, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stattgegeben würde, gravierender sind, als die eventuell bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch den sofortigen Vollzug der Anordnungen im Bescheid vom 12. November 2013 hervorgerufenen Umsatzeinbußen für die Annahmestelle des Antragstellers. Die Teilnahme an Sportwetten ist neben dem „kleinen Spiel“ in der Spielbank, der Teilnahme an Pokerspielen und dem Spiel an Geldspielautomaten mit einem erhöhten Risiko für pathologisches Glücksspiel verbunden (PAGE-Studie, Kurzbericht, 2. August 2011). Auch wenn das staatliche Sportwettenangebot gegenüber dem derzeit noch auf dem Markt befindlichen illegalen Sportwettangebot privater Anbieter weniger attraktiv ist, sind die strukturellen Merkmale für das Entstehen von Spielsucht (Hayer/Mayer, Das Suchtpotential von Sportwetten, in: Sucht 2003, 212 (214 ff.)) auch beim staatlichen Oddset-Angebot in gleichem Maß vorhanden. Für das gewerbliche Automatenspiel belegen sämtliche Studien, dass das Suchtpotential bei den Geldspielgeräten unter allen Glücksspielen am höchsten ist (LT-Drs. 16/11995, S. 30 und S. 20). Bei einem räumlichen Nebeneinander von zwei Glücksspielangeboten, die mit einem erhöhten Risiko für pathologisches Spielverhalten verbunden sind, besteht das Risiko, dass die Spieler aus der Spielhalle wegen der „Griffnähe“ noch zusätzlich das Oddset-Angebot des staatlichen Anbieters in der Annahmestelle des Antragstellers wahrnehmen und umgekehrt und dadurch dem Entstehen oder der Aufrechterhaltung von Spielsucht Vorschub geleistet wird. Das in § 1 GlüStV aufgeführte Ziel der u. a. mit dem Trennungsgebot bezweckten Suchtprävention gehört zu den zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, die sogar Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH, U.v. 8.9.2010 - Markus Stoß u. a., C-316/07 - juris Rn. 74; BVerwG, U.v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 40), und hat daher im Rahmen der Interessenabwägung einen sehr hohen Stellenwert. Demgegenüber macht der aus der Annahme von Sportwetten generierte Umsatz nach Angaben des Antragsgegners rein statistisch nur einen sehr geringen Anteil an dem Gesamtumsatz aus der Vermittlung des Angebots der SLV aus. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass ein Großteil der Kunden gleichzeitig das Sportwettangebot und das übrige Glücksspielangebot seiner Annahmestelle wahrnehme, so dass diese Kunden insgesamt zu einer anderen Annahmestelle, die beide Produkte vermitteln dürfe, wechselten und dadurch weitaus größere Umsatzeinbußen zu verzeichnen seien. Aber selbst dann, wenn seine Angaben, wonach er in seiner Annahmestelle zehn Prozent Umsatz eingebüßt habe, zutreffend sein sollten, ist dieser Umsatzrückgang mit Blick auf die Suchtprävention als hochrangiges Gemeinwohlgut für die Übergangszeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für das Sportwettenangebot der SLV und die diesbezügliche Unter-sagungsverfügung für den Antragsteller ein Ausmaß erreichten, demzufolge die Annahmestelle des Antragstellers in ihrer Existenz bedroht wäre und schließen müsste. Von einem nicht überschuldeten Unternehmen können die behaupteten Umsatzrückgänge für eine Übergangszeit hingenommen werden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.