Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Mai 2015 - RN 2 S 15.50312
Tenor
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
a) dass vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden (z. B. medizinische und/oder polizeiliche Begleitung des Antragstellers, Versorgung mit ausreichenden Medikamenten), um sicherzustellen, dass sich die behauptete Suizidgefahr im Zusammenhang mit der Abschiebung nicht realisiert und eine den Bedürfnissen des Antragstellers entsprechende Weiterbehandlung in Bulgarien erfolgt, und
b) dass die bulgarischen Behörden vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien über dessen psychische Erkrankung sowie die erforderliche Weiterbehandlung und Medikation informiert werden.
III.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller, nach seinen Angaben ein am
Der Antragsteller reiste nach seinen Angaben am
Am
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten am 20.4.2015 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben, die unter dem Az, RN 2 K 15.50313 geführt wird. Gleichzeitig ließ er um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, im bulgarischen Asylverfahren bestünden systemische Mängel, die einer Abschiebung des Antragstellers dorthin entgegenstünden. Der Antragsteller sei in Bulgarien zunächst festgenommen worden. Er habe im Gefängnis bleiben müssen, bis er sich bereit erklärt habe, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Er sei in der Haft mit Elektroschockern, Schlägen und Fußtritten malträtiert worden. Auch der Toilettengang und Essen sei ihm verweigert worden. Die Zellen seien in einem ekelerregenden Zustand gewesen. Der Antragsteller leide an einer paranoiden Schizophrenie und Schlafstörungen. Zudem bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung, Durch eine Überstellung nach Bulgarien würde sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtern bis hin zu einer konkreten Suizidgefahr. Auf die Bescheinigung des Psychologen M. Z1 werde insoweit verwiesen. Beim Kläger lägen daher Abschiebungshindernisse vor.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.
Ferner beantragt er,
ihm für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe zu gewähren und Herrn E. A. als Rechtsanwalt beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor und bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war gemäß § 166 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 2.4.2015 enthaltene Abschiebungsanordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu sogleich unter 2.).
2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid des Bundesamtes vom
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 27a AsylVfG). Nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-lll-VO) wird der Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird (Art 3 Abs. 1 Dublin-lll-VO).
Vorliegend ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei Bulgarien um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 27a AsylVfG handelt. Bulgarien erklärte mit Schreiben vom 23.3.2015 das Einverständnis mit einer RückÜbernahme des Antragstellers wegen dessen illegaler Einreise, Art. 13 Abs. 1 Dublin lll-VO.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
§ 34a AsylVfG, der die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags zulässt, beruht auf dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung, dessen Grundlage und Rechtfertigung im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Demzufolge nimmt der Gesetzgeber an, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht und er dort - wie auch in der Bundesrepublik Deutschland -ein Asylverfahren vorfindet, das ihm Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm in seinem Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Ein Bedürfnis für eine Schutzgewährung (gerade) in der Bundesrepublik Deutschland wird deshalb nicht gesehen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Auch aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-lll-VO ergibt sich nunmehr, dass eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht zulässigerweise möglich ist,
wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Folge einer solchen Situation ist indessen nicht zwingend, dass der prüfende Mitgliedsstaat bereits damit selbst für die Prüfung des Antrags zuständig wird. Vielmehr hat er die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-lll-VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-lll-VO). Erst wenn keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III Dublin-lll-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat durch Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-lll-VO zum zuständigen Mitgliedstaat bestimmt, ohne dass es eines Rückgriffs auf das in Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO normierte Selbsteintrittsrecht bedarf.
Es ist deshalb vor jeder Rückführung in einen Mitgliedsstaat zu prüfen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Dies ist nach Aktenlage in Bulgarien nicht der Fall.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem
Mittlerweile liegt jedoch eine Neubewertung durch den UNHCR im Bericht „Bulgaria As a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom April 2014 vor. Aufgrund dieses Berichts ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass derzeit im bulgarischen Asylverfahren systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bestehen. Bereits in den vorangegangenen Aktualisierungen legte der UNHCR dar, dass die Zahl der Neuankömmlinge an der türkischen Grenze deutlich zurückgegangen sei. Die bulgarischen Behörden hätten inzwischen mit der Unterstützung von UNHCR und EASO zahlreiche Schritte zur Verbesserung der Lage unternommen. In der Neubewertung von April 2014 hält der UNHCR ausdrücklich die noch im Januar 2014 ausgesprochene Empfehlung, generell von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, nicht mehr aufrecht, auch wenn durchaus noch verschiedentliche Mängel vorlägen. Diese beträfen aber bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen und könnten eine generelle Aussetzung aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr rechtfertigen. Es seien erhebliche Verbesserungen in Bulgarien bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren festzustellen. Die in den Zentren festgestellten Bedingungen hätten sich im Vergleich zu Situationen Dezember 2013 erheblich verbessert. Asylsuchende hätten Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung, Dolmetscherdiensten für die Registrierung und das Asylverfahren, Heizung und separaten Einrichtungen für alleinstehende Männer und Frauen und sie erhielten eine monatliche Zuweisung von umgerechnet 33 €. Auch hinsichtlich der nicht zureichenden Unterbringungsbedingungen und sanitären Anlagen in einzelnen Zentren habe die bulgarische Flüchtlingsagentur Renovierungsmaßnahmen eingeleitet und für die Zwischenzeit zur Entschärfung der Probleme Maßnahmen wie zum Beispiel die Installation von chemischen Toiletten und mobilen Duschen ergriffen. Den Bewohnern seien alternative Unterkünfte angeboten wurden, sie hätten es jedoch vorgezogen, bis zum Abschluss der Renovierungsarbeiten in den betroffenen Zentren zu bleiben. Die Bewohner in den Flüchtlingszentren erhielten derzeit zwei warme Mahlzeiten täglich. Die Qualität und Menge der Lebensmittelversorgung werde von den Asylsuchenden als befriedigend erachtet. Versorgungslücken gebe es allerdings noch für Asylsuchende mit speziellen Anforderungen.
Gemäß bulgarischem Recht könne die Grenz- oder Ausländerpolizei Personen aufgrund unerlaubter Einreise, irregulären Aufenthalts oder bei Fehlen gültiger Ausweispapiere in Gewahrsam nehmen. Asylsuchende müssten den gesetzlichen Bestimmungen gemäß innerhalb von 24 Stunden von der Grenzpolizei an Aufnahmeeinrichtungen der staatlichen Flüchtlingsagentur überstellt werden. In der Praxis würden Asylsuchende von der Grenzpolizei innerhalb von 24 Stunden an eine Haftanstalt überstellt, in der sie zwischen drei und fünf Tagen verbringen müssten, bevor sie an eine Aufnahmeeinrichtung der staatlichen Flüchtlingsagentur überstellt würden. UNHCR biete über seine Rechtspartner inhaftierten Asylsuchenden mit Unterstützung von Dolmetschern regelmäßig Rechtsberatung an. Über einen weiteren Partner, das bulgarische Rote Kreuz, fänden wöchentliche Sozialberatungen statt.
Die Stelle für die Registrierung sei personell verstärkt worden. Nach umfangreichen Schulungen und anderer Unterstützung durch das EASO sei das Registrierungsverfahren vereinheitlicht worden und es finde binnen 48 Stunden nach Ankunft des Asylsuchenden in den Aufnahmezentren statt. Es bestehe kein Registrierungsrückstand mehr. Bis zur vollständigen Registrierung und zur Ausgabe des Registriernachweises nach drei bis fünf Tagen seien die Asylsuchenden gemäß einer Zusicherung der bulgarischen Behörden gegen Refoulement geschützt. Bei Dublin-Rückkehrern, bei denen noch keine Entscheidung in der Sache vorliege, werde das Asylverfahren unter der Voraussetzung, dass die Person einer Fortsetzung zustimme, prinzipiell an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen worden sei. Es existierten keine zusätzlichen Anforderungen und eine Untersuchung in der Sache sei gewährleistet. Sei die Prüfung des Antrags ausgesetzt worden und habe es der Asylsuchende versäumt, innerhalb von 3 Monaten nach dieser Aussetzung vor der staatlichen Flüchtlingsagentur zu erscheinen, werde das Verfahren laut Gesetz beendet. In der Praxis jedoch werde bei einer Rückkehr im Zuge einer Überstellung gemäß Dublin-Verordnung der Zugang zu einer Anhörung in der Sache gewährleistet, sofern eine solche Anhörung noch nicht stattgefunden habe. Sei der Asylantrag des Rückkehrers bereits individuell geprüft und endgültig sowie rechtskräftig abgelehnt worden, werde diese Person erneut in das Land gelassen, jedoch nicht als Asylsuchender behandelt, sofern er keinen Folgeantrag stelle. Nur Asylsuchende, deren Anträge endgültig abgelehnt worden seien und die keinen Folgeantrag stellten, dürften zum Zweck der Abschiebung inhaftiert werden.
Auch die Auskunft von amnesty international vom 01.04.2014 („EU-Staaten dürfen keine Asylsuchenden nach Bulgarien zurück überstellen“) führt vor dem Hintergrund der vom UNHCR beschriebenen Lage nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Gleiches gilt für den Bericht von Bordermonitoring (Bericht über Bulgarien, 7.7.2014, mit deutscher Übersetzung „Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien“ vom 22.12.2014). Zwar werden in diesen Berichten nicht unerhebliche Mängel im bulgarischen Asylverfahren bzw. nicht hinreichend verbesserte Bedingungen dargelegt. Wie bereits ausgeführt, ist dies aber für Asylbewerber innerhalb der Dublin-Vertragsstaaten nach dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung nicht ausreichend. Das Gericht schließt sich auch insoweit den umfassenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im
In der Gesamtwertung liegen in Bulgarien keine systemischen Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen vor, die eine Überstellung zur Durchführung des Asylverfahrens hindern könnten (vgl. zum Ganzen auch VGH BW, U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris; VG Regensburg, U.v. 30.1.2015 - RN 8 K 14.50295 -; VG Ansbach, U.v. 27.2.2015 - AN 14 K 14.50218 - juris m. w. N.).
Die in der Antragsbegründung vorgebrachten Einwendungen führen nicht zu einer anderen Bewertung. Hinsichtlich der behaupteten Inhaftierung des Antragstellers und deren näheren Umstände ist auf die Darlegungen des UNHCR zu verweisen. Systemische Mängel im Asylverfahren Bulgariens lassen sich aus der Schilderung des Antragstellers nicht ableiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine derartige Behandlung durch bulgarische Behörden - wie sie jetzt geltend gemacht wird - als Grund für seine Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland erwähnte, sondern vielmehr zur Begründung seines Bleibewunsches angab, er wolle in keinen anderen Staat, weil Deutschland ein demokratischer Staat sei, in dem es viele Sicherheiten gebe.
Nach alledem weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien keine systemischen Mängel auf, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen.
Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einen Anspruch des Antragstellers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO begründen könnten.
Schließlich bestehen auch keine Abschiebungshindernisse, die der Abschiebung entgegenstünden und im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wären.
Soweit sich der Antragsteller auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Hinblick auf die in Bulgarien erfahrene Behandlung beruft, wurde eine solche nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an PTBS ist angesichts der Unscharfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Magister Psychologija vom
Soweit eine paranoide Schizophrenie sowie eine Schlafstörung bescheinigt wird, ergibt sich hieraus kein Abschiebungshindernis. Diese Erkrankungen können auch in Bulgarien behandelt werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist der Zugang zur medizinischen Versorgung in Bulgarien gewährleistet. Dabei ist es kein Hindernis, dass sich der Antragsteller auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard - auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikationsstandard - verweisen lassen muss, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 15.7.2014 - 17 L 1194/14.A - juris; VG Schwerin, B.v. 24.4.2014-5 B 391/14 As - juris; anderer Ansicht VG Stuttgart, U.v. 24.6.2014-A 11 K 741/14 -juris). Soweit in den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. etwa Bordermonitoring, Bericht über Bulgarien, 7. Juli 2014) noch die unzureichende medizinische Versorgung bzw. die dafür aufzuwendenden Eigenmittel etwa für Medikamente, gerade auch bei Personen mit besonderen Bedürfnissen, thematisiert ist, wird dem durch die im Tenor ausgesprochene Maßgabe ausreichend Rechnung getragen.
Mit dieser Maßgabe wird zudem auch eventuellen Bedenken im Hinblick auf Aussagen des UNHCR begegnet. Der UNHCR hat in seinem Bericht vom April 2014 eingeräumt, dass es notwendig sein könnte, bestimmte Gruppen oder Personen von einer Überstellung nach Bulgarien auszunehmen. UNHCR hat sich insbesondere in Sorge gezeigt über Mängel an spezifischen Maßnahmen zugunsten von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Dies betrifft die Identifizierung, Überweisung und Unterstützung. Jedoch hat der UNHCR insofern nicht von einer generellen Überstellung nach Bulgarien abgeraten, sondern nur aufgerufen, die Gesichtspunkte individuell zu prüfen. Dem trägt das Gericht durch die Maßgabe Rechnung. Vor Durchführung der Abschiebung haben die zuständigen Behörden zu klären, welche besonderen Bedürfnisse der Antragsteller hat und welche konkreten Vorkehrungen (einschließlich der Versorgung mit der erforderlichen Medikation) vor der Überstellung nach Bulgarien zu treffen sind. Im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Suizidgefahr ist durch die Behörden vor Durchführung der Abschiebung abzuklären, ob die Abschiebung nur mit medizinischer und/oder polizeilicher Begleitung erfolgen kann und dadurch die Realisierung der (vorgetragenen) Suizidgefahr abgewehrt werden kann. Darüber hinaus kann es auch erforderlich sein, sicherzustellen, dass der Antragsteller in Bulgarien nicht ohne Aufsicht belassen und notfalls einer dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtung zugeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2003 - 10 CE 03.484; BayVGH, B.v. 30.9.2003- 10 CE 03.2581; VGH Mannheim, B.v. 6.2.2008- 11 S 2439/07). Um zu gewährleisten, dass die bulgarischen Behörden die erforderlichen Informationen erhalten, wurde die Maßgabe verfügt, dass die bulgarischen Behörden vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien über dessen psychische Erkrankung sowie die erforderliche Weiterbehandlung und Medikation informiert werden.
Soweit schließlich geltend gemacht wird, der Antragsteller sei reiseunfähig, wurde dies ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar wird in der Stellungnahme des Psychologen ... ausgeführt, dass der Antragsteller wegen seiner Selbstmordgedanken und seiner psychischen Erkrankung nicht reisefähig sei. Nachvollziehbar begründet wird dies nicht, insbesondere wird nicht dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers durch eine Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtern würde. In der Stellungnahme wird lediglich ausgeführt, der Antragsteller verfüge in Deutschland bereits über soziale Bindungen. Weshalb diese Bindungen für eine Weiterbehandlung des Antragstellers zwingend erforderlich sein sollen und weshalb eine Therapie in Bulgarien nicht möglich sein soll und die Abschiebung deshalb zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers führen würde, wird nicht dargelegt. Die vorliegende Stellungnahme des Psychologen M. Z1 ist deshalb zur Glaubhaftmachung eines tatsächlich bestehenden Abschiebungshindernisses nicht ausreichend (vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 28. 10. 2013 - 10 CE 13.2257-juris).
Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin ohnehin von sich aus veranlasst, dass vor Durchführung einer Überstellung nicht nur mögliche Vollstreckungshindernisse (wie insbesondere die Reisefähigkeit) überprüft und eventuell erforderliche Vorkehrungen getroffen werden, sondern dass auch alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über besondere Bedürfnisse - einschließlich einer eventuell notwendigen medizinischen Versorgung - an den Aufnahmestaat übermittelt werden, wie dies in Art. 31 und 32 der Dublin-III-Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Ohnehin ist es Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörden, eventuellen Gesundheitsgefahren bei der Abschiebung angemessen zu begegnen, etwa durch entsprechende Gestaltung der Abschiebung und Information des aufnehmenden Staates (vgl. VG Würzburg, U.v. 30.4.2014 - W6 K 13.30525-juris sowie BayVGH, B.v. 30.9.2003-10 CE 03.2581 - BayVBI. 2004, 87;
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Danach hat der Antragsteller als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Mai 2015 - RN 2 S 15.50312
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Mai 2015 - RN 2 S 15.50312
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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Mai 2015 - RN 2 S 15.50312 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach B..
Der 1991 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volks- und moslemischer bzw. schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am
Nachdem der Abgleich der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datei Treffer für B. ergab, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Dagegen hat der Kläger am
den Bescheid des Bundesamts vom
Des Weiteren wurde beantragt,
dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2014
Der Kläger befindet sich seit dem
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die Einzelrichterin, der das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 19. Dezember 2014
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist.
Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben und als isolierte Anfechtungsklage statthaft (vgl. OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A; VG München, Gerichtsbescheid
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach B. angeordnet.
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Asylantrag des Klägers wurde gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, da der Kläger bereits in B. einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so dass die Republik B. gemäß Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) verpflichtet ist, den Kläger nach Maßgabe des Art. 23 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Dem vom Bundesamt am 17. September 2014 gestellten Wiederaufnahmeersuchen stimmte die Republik B. mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 zu. Somit obliegen der Republik B. die Verpflichtungen aus Art. 18 ff. der Dublin III-VO. Die Republik B. ist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen.
Auch die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG in die Republik B. ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hierbei bedarf es nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht.
Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
Bei der Republik B. handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG, so dass aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen ist, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist.
Die Dublin III-VO ist das grundlegende Regelwerk auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - m. w. N., juris). Dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem fußt auf dem Grundsatz, dass ein Schutzsuchender im ersten sicheren Mitgliedstaat um Schutz nachsuchen muss und eine freie, selbstbestimmte Wahl des Zufluchtslandes nicht besteht. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH (große Kammer), U. v. 21.12.2011 - C-411/10
Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet.
An diesen in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 ff.). Von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber kann nur bei strukturellen landesweiten Missständen ausgegangen werden, die eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern begründen und die von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden. Eine umfassende Prüfung des Asylverfahrens, der Aufnahme- und Lebensbedingungen in anderen EU-Mitgliedstaaten und die dortige Einhaltung des Unionsrechts kann nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte sein. Vielmehr gebietet der Respekt vor dem verfassungsändernden Gesetzgeber, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf das Asylgrundrecht zu sicheren Drittstaaten erklärt hat, und die Verwirklichung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems innerhalb der Europäischen Union als „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ die Überprüfung systemischer Mängel auf eine Evidenzkontrolle, auf Sonderfälle ähnlich der verfassungsgerichtlichen Ausnahmen vom Konzept normativer Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, juris, Rdnr. 189), zu beschränken (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 1.4.2014 - 13 LA 22/14 -, juris). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG, B. v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).
Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in B. (vgl. UNHCR, B. als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in B. -, Stand 04/2014, abrufbar unter http://www.unhcr.de; EASO (European Asylum Support Office) Operating Plan to Bulgaria, abrufbar unter www.asylumineurope.org; Hristova/Apostolova/Deneva/Fiedler, Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in B., abrufbar unter www...de) für den Kläger derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in B. das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.
Zwar sind im Hinblick auf das Ansteigen der Zahl der Asylsuchenden bestehende Schwächen des bulgarischen Asylsystems insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen nicht auszuschließen, gleichwohl werden seitens des UNHCR erhebliche Verbesserungen bei der Registrierung, der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren B. festgestellt. Aus diesem Grund wird eine allgemeine Aussetzung der Dublin-Überstellungen nach B. als nicht mehr gerechtfertigt angesehen (UNHCR, B. als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in B. -, Stand 04/2014, S. 17, abrufbar unter http://www.unhcr.de).
Hinsichtlich der Bewertung des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen im Zielstaat B. folgt das Gericht der obergerichtlichen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in B. tatsächlich nicht vorliegen (vgl. zuletzt: VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2014, - A 11 S 1778/14 und A 11 S 1636/14 -; ebenso VG Bayreuth, B. v. 8.1.2015 - B 3 S 14.50120 -; VG Augsburg, B. v. 25.8.2014 - Au 7 S 14.50199 und Au 7 K 14.50198 -; VG Düsseldorf, U. v. 16.12.2014 - 17 K 6924/14.A - und
Auch wenn vergangene Erfahrungen im Zielstaat in die Gesamtwürdigung hinsichtlich des Vorliegens systemischer Schwachstellen einzubeziehen sind, führen individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-GrCh verstoßenden Behandlung im Einzelfall nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2014, a. a. O.). Eine in B. bereits erlittene Haft begründet für sich genommen noch keine systemischen Mängel des Asylsystems und Aufnahmebedingungen. Eine im maßgeblichen Zielstaat bereits erfahrene, relevante Schlechtbehandlung führt nicht dazu, dass bei der Feststellung systemischer Schwachstellen des Asylsystems im Falle eines Verweises auf dieses Land geringere Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen und eine niedrigere Beachtlichkeitsschwelle zugrunde zu legen wären (vgl. VGH BW a. a. O.). Vielmehr ist das Vorbringen lediglich im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Die vom Kläger vorgetragene, in B. erlittene Haft reicht indes nicht aus, um eine strukturelle, regelhafte Schwachstelle des Asylsystems in B. zu verifizieren. Die Inhaftierung von Ausländern und Ausländerinnen, die illegal eingereist sind und bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylsystems dar, sofern sichergestellt ist, dass nach der Antragstellung zeitnah eine Registrierung erfolgt (vgl. VGH BW a. a. O.).
Ob B. mit der Errichtung eines Zaunes an der Grenze zur T. gegen das unionsrechtliche und völkerrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 21 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations-Richtlinie- QRL) bzw. Art. 33 GFK verstößt, kann insoweit offen bleiben, als Flüchtlinge wie der Kläger, die sich bereits im Asylverfahren befinden, davon nicht betroffen sind (vgl. VGH BW a. a. O.).
Defizitäre Verhältnisse, von denen auch die einheimische Bevölkerung betroffen ist, rechtfertigen allein nicht die Annahme nicht mehr menschenwürdiger Behandlung. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der übereinstimmend berichteten Verbesserungen in Unterbringung und Versorgung für den Fall der Rücküberstellung des Klägers nach B. nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 EU-GrCh zu befürchten. Hinsichtlich der Situation von anerkannten international Schutzberechtigten ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Unionsrecht lediglich eine Inländergleichbehandlung und damit eine Teilhabe an den allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der bulgarischen Bevölkerung vorgesehen ist (vgl. Art. 26 bis 30 QRL).
Für den Personenkreis von nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden und Familien, zu denen keine kleine Kinder gehören, ist daher nicht davon auszugehen, dass durch Tatsachen bestätigte Gründe vorliegen, dass diese im Falle einer Überstellung nach B. dort Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein (vgl. VGH BW a. a. O.). Der Kläger kann einer Überstellung nach B. somit nicht damit entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen würde.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
- 1.
der Betrieb verlegt wird, - 2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, - 2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder - 3.
der Betrieb aufgegeben wird.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind
- 1.
der Name, - 2.
die betriebliche Anschrift, - 3.
die Rechtsform, - 4.
der amtliche Gemeindeschlüssel, - 5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie - 6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
- 1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist, - 2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder - 3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an
- 1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben, - 2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben, - 3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, - 3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben, - 4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, - 5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben, - 6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben, - 7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben, - 8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, - 9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, - 10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht, - 11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, - 12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz, - 13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung, - 14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
- 1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und - 2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.
(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
- 1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist, - 2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und - 3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.
(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung
- 1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind, - 2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind, - 3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen, - 4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und - 5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe:
2Der am 21. Mai 2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 3429/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Mai 2014 insoweit anzuordnen, als in Ziffer 2. des Bescheides die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird,
4hat keinen Erfolg.
5A. Er ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.).
6I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist – wie sich auch aus § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ergibt – der statthafte Rechtsbehelf. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann,
7vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn.28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 - 17 K 4548/12.A -, juris.
8Der erhobenen Anfechtungsklage – 17 K 3429/14.A – kommt entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylVfG.
9Die Antragstellung bei Gericht am 21. Mai 2014 ist auch innerhalb der Wochenfrist ab Bekanntgabe – hier: 14. Mai 2014 – erfolgt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
10II. Der Antrag ist unbegründet.
11Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.
12Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden (1.), ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (2.).
13Diese Voraussetzungen liegen vor.
141. Bulgarien ist „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist.
15a. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III VO) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier in Bulgarien – subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung,
16vgl. noch zur Vorgängerregelung Dublin II VO Nr. 343/2003: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34.
17Die Dublin III VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III VO und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit f Dublin III VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den subsidiären Schutzstatus – wie hier die Antragstellerin in Bulgarien mit Entscheidung vom 13. November 2013 – erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedsstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr.
18b. Bulgarien ist nach dem im Eilverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG.
19aa. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung,
20vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 -, juris Rn. 181.
21Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die - freilich widerlegbare - Vermutung gelten, die Behandlung der Antragsteller bzw. als schutzberechtigt anerkannter Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten,
22vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80.
23Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde,
24vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“.
25Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird.
26Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein,
27vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94.
28Hat der Ausländer indes – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ob für den Inhaber des Schutzstatus insoweit dann eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
29Dass die Verhältnisse in Bulgarien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen - hier gewährten - subsidiären Schutz dergestalt zurückbleiben, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.
30Der Inhalt des subsidiären Schutzstatus wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24 Abs. 2) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs. 2). Einem anerkannten subsidiär Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.
31Danach ist im Hinblick auf Bulgarien zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus dort nach den gegebenen Erkenntnissen prekär sind. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26, 27, 29, 30 der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar, noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und der Antragstellerin müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nicht.
32Der UNHCR schildert in seinem Bericht „Current Situation of Asylum in Bulgaria“ aus April 2014 unter 2.7 zwar Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien. So bestünde eine Lücke bei der Gesundheitsversorgung in der Zeit zwischen Anerkennung als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der Änderung ihres Status im System. Sie hätten außerdem – wie die bulgarischen Staatsangehörigen auch – einen monatlichen Beitrag von umgerechnet 8,70 Euro für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, von der indes Medikamente und psychologische Betreuung nicht eingeschlossen seien. Berichtet wird außerdem von Schwierigkeiten, eine gesicherte Beschäftigung zu erlangen. Neben der schwierigen wirtschaftlichen Situation seien einige strukturelle Hindernisse wie etwa die fehlende Anerkennung von Vorkenntnissen zu überwinden. Es fehle an gezielter Unterstützung. Außerdem mangele es an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum. Auch die für eine erfolgreiche Integration erforderliche Bildung der Schutzberechtigten, insbesondere der Kinder, sei verbesserungswürdig.
33In den vorbezeichneten Defiziten ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht zu erkennen. Denn Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen,
34vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 –, juris Rn. 249.
35Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten,
36vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, juris.
37Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst,
38vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 43, m.w.N.
39Die Antragstellerin muss sich daher auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard – somit auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikamentationsstandard – verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
40vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 42, s.a. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
41Sonstige, eine andere Würdigung begründende, speziell auf bereits anerkannt subsidiär Schutzberechtigte bezogene Erkenntnisse liegen dem Gericht nicht vor und werden auch von der Antragstellerin selbst nicht vorgetragen.
42In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zur Frage der Ausgestaltung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien ergangene Rechtsprechung und die hierzu dem Gericht vorliegenden Berichte etwa des UNHCR, von Amnesty International und Asylum Information Database nicht heranzuziehen sind. Denn diese betreffen maßgeblich die Einhaltung der Mindeststandards für Asylbewerber und die Ausgestaltung des Asylverfahrens, also den Zugang zum Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz bzw. die Durchführung des Verfahrens, nicht aber die Umsetzung des gewährten internationalen Schutzes.
43bb. Die Antragstellerin gehört auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe.
44Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person der Antragstellerin liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen.
45Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob die Antragstellerin eine Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist und sie nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurde. Allein die Minderjährigkeit der siebzehnjährigen Antragtellerin zu 3. begründet eine solche besondere Schutzbedürftigkeit nicht. Sie soll gemeinsam mit den Eltern, den Antragstellern zu 1. und 2. im Parallelverfahren 17 L 1193/14.A, nach Bulgarien zurückgeführt werden; Anhaltspunkte für -hinreichend beachtliche- Erkrankungen bei ihr sowie ihren Eltern, denen es jedenfalls zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt und die Versorgung der Familie zu sichern, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
46cc. Schließlich liegt auch keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor,
47vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189.
48Weder droht der Antragstellerin in Bulgarien die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach Bulgarien dort Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht Bulgariens stünde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Bulgarien selbst zum Verfolgerstaat werden würde.
492. Ebenso steht – nach dem im Eilverfahren angelegten Maßstab der summarischen Prüfung – fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz sind weder vorgetragen noch sonst aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich.
50Sofern im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Antragsgegner auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu prüfen wären,
51vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4,
52stünden solche hier mangels Ersichtlichkeit und entsprechenden Vortrages der Aufenthaltsbeendigung ebenfalls nicht entgegen. Hinreichend konkrete Umstände, aus denen sich etwa eine Reiseunfähigkeit ergäbe, sind nicht geltend gemacht. Für sonstige Abschiebungshindernisse sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
53B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert beruht auf § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.02.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2007 - 5 K 2874/07 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig zu unterlassen, solange er kein (amts-)ärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob auf Grund einer Abschiebung des Antragstellers die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand infolge ernsthafter suizidaler Handlungen wesentlich verschlechtert, und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt
Gründe
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2013, in dem sie feststellte, dass sein Asylantrag unzulässig sei und in dem sie die Abschiebung des Klägers nach Ungarn androhte. Dagegen ließ der Kläger am 13. Dezember 2013 Klage erheben.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 lehnte das Gericht im Sofortverfahren (W 6 S 13.30529) den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2014 wies das Gericht die Klage des Klägers ab. Zu den Einzelheiten des Tatbestandes nimmt das Gericht auf den Gerichtsbescheid Bezug (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 ließ der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2014 ließ der Kläger unter anderem einen fachärztlichen Bericht vom 10. April 2014 vorlegen, aus dem sich ergebe, dass der Kläger an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leide. Es handele sich beim Kläger um eine schutzbedürftige Person. Dem vorgelegten Facharztbericht ist zu entnehmen, dass der Kläger unter einer schweren Episode ohne psychotische Symptome bei posttraumatischer Belastungsstörung leide (vgl. auch Arztbrief des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin Lohr am Main vom 12. Februar 2014).
Die Beklagte trug mit Schriftsatz vom 16. April 2014 mit Bezug auf das laufende Petitionsverfahren vor, dass der ungarische Liaison-Beamte mitgeteilt habe, der Kläger würde in einer Einrichtung der ungarischen Asylbehörde Aufnahme finden und dort auch medizinische Betreuung erfahren. Psychische Erkrankungen seien in Ungarn grundsätzlich in gleichem Maße behandelbar wie in der Bundesrepublik Deutschland. Es seien Behandlungen in der Aufnahmeeinrichtung bzw. in schweren Fällen auch außerhalb möglich.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2014 brachte die Beklagte ergänzend vor, dass bei einer Überstellung auch weitere Umstände berücksichtigt würden, die über die bloße Reisetauglichkeit hinausgingen.
Die Ausländerbehörde teilte auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 23. April 2014 mit, dass die Abschiebung nach Ungarn rechtlich und tatsächlich möglich sei. Durch Mitgabe entsprechender Medikamente sei der Kläger transportfähig. Auf die beiliegenden Gutachten des Gesundheitsamtes vom 15. und 23. April 2014 wird Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2013 aufzuheben.
Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte der Sofortverfahren W 6 S 13.30529 und W 6 S 13.30573) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Eines weitergehenden Verpflichtungsausspruches bedarf es nicht, weil der Asylantrag bei bestehender Zuständigkeit von der Beklagten von Amts wegen sachlich zu prüfen ist (vgl. im Einzelnen OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris).
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des Bescheides vom 2. Dezember 2013 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Gericht verweist dazu im Einzelnen auf seinen Beschluss vom 18. Dezember 2013 im Sofortverfahren W 6 S 13.30529 sowie auf seinen Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2014 im vorliegenden Verfahren (§ 84 Abs. 4 VwGO). Das neue Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
Das Gericht hält auch unter Berücksichtigung der zum jetzigen Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage an seiner im Sofortverfahren getroffenen Beurteilung fest. Gegen eine Überstellung des Klägers nach Ungarn bestehen zur Überzeugung des Gerichts weiterhin keine rechtlichen Bedenken. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung ist nicht anzunehmen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen (vgl. etwa VG Würzburg, GB v. 16.4.2014 - W 6 K 14.30240 und GB v. 14.4.2014 - W 6 K 14.30159 - juris; Be. v. 28.3.2014 - W 1 S 14.30143 und W 1 S 14.30145; B. v. 21.3.2014 - W 1 S 14.30147 - juris, B. v. 12.3.2014 - W 2 S 14.30217; B. v. 5.3.2014 - W 6 S 14.30241 sowie VG Trier, B. v. 16.4.2014 - 5 L 569/14.TR - juris; VG Ansbach, B. v. 31.3.2014 - AN 9 S 13.31028 - juris; VG Regensburg, B. v. 7.3.2014 - RN 5 S 14.30199 - juris; VG Augsburg, B. v. 5.3.2014 - Au 7 S 14.30133; anderer Ansicht etwa VG Freiburg, B. v. 7.3.2014 - A 5 K 93/14 - juris). Weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen.
Ergänzend bleibt zu betonen, dass nicht schon jeder Verstoß gegen die europäischen Menschenrechtskonvention oder die Genfer Flüchtlingskonvention oder jede Verletzung eines Grundrechts zur Bejahung systemischer Mängel führt. Auch der Umstand, dass in Ungarn die wirtschaftliche Situation oder auch die Versorgung für Asylsuchende, einschließlich der Unterbringungssituation und der medizinischen Versorgung, schlechter sein mögen als in der Bundesrepublik Deutschland, führt für sich nicht zur Annahme systemischer Mängel oder einer allgemein unmenschlichen Behandlung. Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände. Diese begründen jedoch für sich noch keine systemischen Mängel. Denn gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris). Diese Voraussetzungen sind jedoch in der Person des Klägers nicht erfüllt.
Asylbewerber müssen im Übrigen die ihnen gegebenenfalls zustehenden Rechte in den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaaten geltend machen und dabei, soweit erforderlich, dort um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Vorliegend ist weder glaubhaft noch sonst hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger angesichts dessen, dass die Europäische Menschenrechtskonvention bzw. die Genfer Flüchtlingskonvention sowie das europäische Gemeinschaftsrecht auch in Ungarn rechtsverbindlich sind, die sich daraus ergebenen Rechte nicht bei ungarischen oder notfalls europäischen Gerichten geltend machen könnte. Angesichts der europarechtlichen Zuständigkeiten ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der deutschen Gerichte zu prüfen, ob in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union jeweils die sich aus den allgemeinen verbindlichen Bestimmungen ergebenden Rechte von Asylbewerbern gewährleistet sind. Nach Auffassung des Gerichts ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse zu Ungarn anzunehmen, dass der Kläger in Ungarn als Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen hinreichend gerichtlichen Schutz erhalten kann. Gegenteiliges ist weder offenkundig noch hinreichend wahrscheinlich.
Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen auch in der Person des Klägers keine beachtlichen Gründe, die gebieten, von der Überstellung nach Ungarn abzusehen.
Nach den vorliegenden Unterlagen sowie nach dem Vorbringen der Beklagten ist in Ungarn für den Fall der Überstellung des Klägers die erforderliche medizinische Versorgung des Klägers gewährleistet. Als behandlungsbedürftiger Asylsuchender wird er wie ein ungarischer Staatsangehöriger behandelt. Nach den vorliegenden Berichten sind Flüchtlinge in Ungarn nicht von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen, wenn es auch in der täglichen Praxis bürokratische und sprachliche Schwierigkeiten geben mag. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Mai 2013 an das VG Augsburg ist auch für Dublin-II-Rückkehrer eine medizinische Notfallversorgung in Ungarn gesichert. Dafür, dass dem Kläger in Ungarn grundsätzlich keine medizinische Versorgung zur Verfügung stünde und es im Falle einer Rückkehr nach Ungarn zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde, gibt es keine Anhaltspunkte. In Ungarn ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung ein Teil der materiellen Aufnahmebedingungen. Die Gesundheitsversorgung umfasst auch die psychologische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung auch im Hinblick auf eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung. Sowohl in den Aufnahmeeinrichtungen als auch in den Haftanstalten finden sich Gesundheitszentren, auch für psychisch Kranke. Posttraumatische Belastungsstörungen sind etwa in drei Zentren in Ungarn behandelbar. Es ist auch davon auszugehen, dass Ungarn als EU-Mitgliedsstaat bedürftige und erkrankte Asylbewerber in diese Zentren verweist. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den ungarischen Liaison-Beamten ausdrücklich mitgeteilt, dass der Kläger Aufnahme in einer Einrichtung der ungarischen Asylbehörde finden und dann auch medizinische Betreuung erfahren würde. Psychische Erkrankungen seien in Ungarn grundsätzlich in gleichem Maße behandelbar wie in der Bundesrepublik Deutschland. Sollte bei dem Ausländer eine derartige Erkrankung vorliegen, wäre eine Behandlung auch in der Aufnahmeeinrichtung bzw. in schweren Fällen außerhalb möglich. Soweit Voraussetzung hierfür ist, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Durchführung der Abschiebung die zuständigen ungarischen Behörden über die Erkrankung des Asylbewerbers informiert, geht das Gericht von einer angemessenen Erfüllung der Informationspflicht aus. Denn die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vordrucke mitgeteilt, dass über die Überprüfung der Reisefähigkeit hinaus auch sonstige Umstände berücksichtigt würden. Damit ist gewährleistet, dass die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die ungarischen Behörden in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und Bedürfnisse des Klägers zu informieren (vgl. künftig auch Art. 31 und 32 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen jeweils m. w. N. VG Augsburg, B. v. 4.4.2014 - Au 7 S 14.30247 - juris; B. v. 3.3.2014 - Au 7 S 14.30137 - juris; VG Oldenburg, B. v. 16.1.2014 - 5 B 33/14 - juris; VG Ansbach, U. v. 9.1.2014 - AN 2 K 13.30581 - juris; VG Hannover, U. v. 7.11.2013 - 2 A 4696/12 - juris sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht, U. v. 20.2.2014 - Abteilung V - E-755/2014).
Sofern vor der Überstellung Kontakt mit den ungarischen Behörden aufgenommen wird und diese über die individuellen Bedürfnisse des Klägers informiert werden, ist eine ausreichende medizinische Versorgung in Ungarn sichergestellt. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat auch grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen - etwa psychisch Kranken - nach Ungarn keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. Thym, ZAR 2013, 331 unter Verweis auf die Rechtsprechung EGMR in Bezug auf Italien).
Schließlich sind auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse gegeben, die die Beklagte zu berücksichtigen hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris; B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris). Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bestünde nur, wenn sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. VG Augsburg, B. v. 3.3.2014 - Au 7 S 14.30137 - juris). Die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung stellt keinen beachtlichen Grund dar. Die Beklagte hat zwar bei der hier erfolgten Abschiebungsanordnung auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, etwa die fehlende Reisefähigkeit und eine bestehende Suizidgefahr bzw. eine nachhaltige erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung nach Ungarn. Solche Gründe sind indes nicht gegeben. Schon den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger transport- oder reiseunfähig wäre oder dass eine eventuell erforderliche ärztliche Behandlung oder Betreuung gerade nur in Deutschland und nicht auch in Ungarn erfolgen könnte. Die Ausländerbehörde hat zudem mit Schriftsatz vom 23. April 2014 ausdrücklich nach einer Untersuchung durch das Gesundheitsamt mitgeteilt, dass der Kläger reise- und transportfähig ist und dass ihm für die Dauer von 14 Tagen die erforderlichen Medikamente mitgegeben werden sollen. Zwar ist kurz angemerkt, dass die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert bzw. verfestigt, unmittelbar während bzw. durch die Abschiebung besteht, jedoch ist eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine lebensbedrohliche Verschlimmerung nach den vorliegenden Unterlagen nicht anzunehmen. Selbst wenn es im Rahmen der Abschiebung zu einer voraussichtlich kurzfristigen Verschlechterung der Symptome kommen sollte, könnte dies durch entsprechende medikamentöse Interventionen abgemildert werden.
Ob darüber hinaus aus ärztlicher Sicht eine Begleitung als Ansprechpartner und zur Einteilung der Medikation bei der Überstellung sinnvoll ist (vgl. VG Würzburg, B. v. 28.8.2013 - W 6 S 13.30254), bleibt der Beklagtenseite bzw. der die Überstellung durchführenden Ausländerbehörde im Rahmen der jeweiligen Fürsorgepflicht erforderlichenfalls unter Beteiligung medizinischen Sachverstandes überlassen (vgl. künftig Art. 31 und 32 der Dublin-III-VO). Denn es ist Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde, eventuellen Gesundheitsgefahren bei der Abschiebung angemessen zu begegnen, etwa durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung (vgl. schon BayVGH, B. v. 30.9.2003 - 10 CE 03.2581 - BayVBl. 2004, 87; B. v. 9.4.2003 - 10 CE 03.484 - NVwZ-Beilage Nr. I 2, 14).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.