Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Apr. 2014 - 6 K 13.30525

bei uns veröffentlicht am30.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2013, in dem sie feststellte, dass sein Asylantrag unzulässig sei und in dem sie die Abschiebung des Klägers nach Ungarn androhte. Dagegen ließ der Kläger am 13. Dezember 2013 Klage erheben.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 lehnte das Gericht im Sofortverfahren (W 6 S 13.30529) den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab.

Mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2014 wies das Gericht die Klage des Klägers ab. Zu den Einzelheiten des Tatbestandes nimmt das Gericht auf den Gerichtsbescheid Bezug (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 ließ der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2014 ließ der Kläger unter anderem einen fachärztlichen Bericht vom 10. April 2014 vorlegen, aus dem sich ergebe, dass der Kläger an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leide. Es handele sich beim Kläger um eine schutzbedürftige Person. Dem vorgelegten Facharztbericht ist zu entnehmen, dass der Kläger unter einer schweren Episode ohne psychotische Symptome bei posttraumatischer Belastungsstörung leide (vgl. auch Arztbrief des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin Lohr am Main vom 12. Februar 2014).

Die Beklagte trug mit Schriftsatz vom 16. April 2014 mit Bezug auf das laufende Petitionsverfahren vor, dass der ungarische Liaison-Beamte mitgeteilt habe, der Kläger würde in einer Einrichtung der ungarischen Asylbehörde Aufnahme finden und dort auch medizinische Betreuung erfahren. Psychische Erkrankungen seien in Ungarn grundsätzlich in gleichem Maße behandelbar wie in der Bundesrepublik Deutschland. Es seien Behandlungen in der Aufnahmeeinrichtung bzw. in schweren Fällen auch außerhalb möglich.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2014 brachte die Beklagte ergänzend vor, dass bei einer Überstellung auch weitere Umstände berücksichtigt würden, die über die bloße Reisetauglichkeit hinausgingen.

Die Ausländerbehörde teilte auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 23. April 2014 mit, dass die Abschiebung nach Ungarn rechtlich und tatsächlich möglich sei. Durch Mitgabe entsprechender Medikamente sei der Kläger transportfähig. Auf die beiliegenden Gutachten des Gesundheitsamtes vom 15. und 23. April 2014 wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2013 aufzuheben.

Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte der Sofortverfahren W 6 S 13.30529 und W 6 S 13.30573) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Eines weitergehenden Verpflichtungsausspruches bedarf es nicht, weil der Asylantrag bei bestehender Zuständigkeit von der Beklagten von Amts wegen sachlich zu prüfen ist (vgl. im Einzelnen OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris).

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des Bescheides vom 2. Dezember 2013 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Gericht verweist dazu im Einzelnen auf seinen Beschluss vom 18. Dezember 2013 im Sofortverfahren W 6 S 13.30529 sowie auf seinen Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2014 im vorliegenden Verfahren (§ 84 Abs. 4 VwGO). Das neue Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Das Gericht hält auch unter Berücksichtigung der zum jetzigen Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage an seiner im Sofortverfahren getroffenen Beurteilung fest. Gegen eine Überstellung des Klägers nach Ungarn bestehen zur Überzeugung des Gerichts weiterhin keine rechtlichen Bedenken. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung ist nicht anzunehmen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen (vgl. etwa VG Würzburg, GB v. 16.4.2014 - W 6 K 14.30240 und GB v. 14.4.2014 - W 6 K 14.30159 - juris; Be. v. 28.3.2014 - W 1 S 14.30143 und W 1 S 14.30145; B. v. 21.3.2014 - W 1 S 14.30147 - juris, B. v. 12.3.2014 - W 2 S 14.30217; B. v. 5.3.2014 - W 6 S 14.30241 sowie VG Trier, B. v. 16.4.2014 - 5 L 569/14.TR - juris; VG Ansbach, B. v. 31.3.2014 - AN 9 S 13.31028 - juris; VG Regensburg, B. v. 7.3.2014 - RN 5 S 14.30199 - juris; VG Augsburg, B. v. 5.3.2014 - Au 7 S 14.30133; anderer Ansicht etwa VG Freiburg, B. v. 7.3.2014 - A 5 K 93/14 - juris). Weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen.

Ergänzend bleibt zu betonen, dass nicht schon jeder Verstoß gegen die europäischen Menschenrechtskonvention oder die Genfer Flüchtlingskonvention oder jede Verletzung eines Grundrechts zur Bejahung systemischer Mängel führt. Auch der Umstand, dass in Ungarn die wirtschaftliche Situation oder auch die Versorgung für Asylsuchende, einschließlich der Unterbringungssituation und der medizinischen Versorgung, schlechter sein mögen als in der Bundesrepublik Deutschland, führt für sich nicht zur Annahme systemischer Mängel oder einer allgemein unmenschlichen Behandlung. Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände. Diese begründen jedoch für sich noch keine systemischen Mängel. Denn gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris). Diese Voraussetzungen sind jedoch in der Person des Klägers nicht erfüllt.

Asylbewerber müssen im Übrigen die ihnen gegebenenfalls zustehenden Rechte in den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaaten geltend machen und dabei, soweit erforderlich, dort um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Vorliegend ist weder glaubhaft noch sonst hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger angesichts dessen, dass die Europäische Menschenrechtskonvention bzw. die Genfer Flüchtlingskonvention sowie das europäische Gemeinschaftsrecht auch in Ungarn rechtsverbindlich sind, die sich daraus ergebenen Rechte nicht bei ungarischen oder notfalls europäischen Gerichten geltend machen könnte. Angesichts der europarechtlichen Zuständigkeiten ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der deutschen Gerichte zu prüfen, ob in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union jeweils die sich aus den allgemeinen verbindlichen Bestimmungen ergebenden Rechte von Asylbewerbern gewährleistet sind. Nach Auffassung des Gerichts ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse zu Ungarn anzunehmen, dass der Kläger in Ungarn als Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen hinreichend gerichtlichen Schutz erhalten kann. Gegenteiliges ist weder offenkundig noch hinreichend wahrscheinlich.

Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen auch in der Person des Klägers keine beachtlichen Gründe, die gebieten, von der Überstellung nach Ungarn abzusehen.

Nach den vorliegenden Unterlagen sowie nach dem Vorbringen der Beklagten ist in Ungarn für den Fall der Überstellung des Klägers die erforderliche medizinische Versorgung des Klägers gewährleistet. Als behandlungsbedürftiger Asylsuchender wird er wie ein ungarischer Staatsangehöriger behandelt. Nach den vorliegenden Berichten sind Flüchtlinge in Ungarn nicht von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen, wenn es auch in der täglichen Praxis bürokratische und sprachliche Schwierigkeiten geben mag. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Mai 2013 an das VG Augsburg ist auch für Dublin-II-Rückkehrer eine medizinische Notfallversorgung in Ungarn gesichert. Dafür, dass dem Kläger in Ungarn grundsätzlich keine medizinische Versorgung zur Verfügung stünde und es im Falle einer Rückkehr nach Ungarn zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde, gibt es keine Anhaltspunkte. In Ungarn ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung ein Teil der materiellen Aufnahmebedingungen. Die Gesundheitsversorgung umfasst auch die psychologische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung auch im Hinblick auf eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung. Sowohl in den Aufnahmeeinrichtungen als auch in den Haftanstalten finden sich Gesundheitszentren, auch für psychisch Kranke. Posttraumatische Belastungsstörungen sind etwa in drei Zentren in Ungarn behandelbar. Es ist auch davon auszugehen, dass Ungarn als EU-Mitgliedsstaat bedürftige und erkrankte Asylbewerber in diese Zentren verweist. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den ungarischen Liaison-Beamten ausdrücklich mitgeteilt, dass der Kläger Aufnahme in einer Einrichtung der ungarischen Asylbehörde finden und dann auch medizinische Betreuung erfahren würde. Psychische Erkrankungen seien in Ungarn grundsätzlich in gleichem Maße behandelbar wie in der Bundesrepublik Deutschland. Sollte bei dem Ausländer eine derartige Erkrankung vorliegen, wäre eine Behandlung auch in der Aufnahmeeinrichtung bzw. in schweren Fällen außerhalb möglich. Soweit Voraussetzung hierfür ist, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Durchführung der Abschiebung die zuständigen ungarischen Behörden über die Erkrankung des Asylbewerbers informiert, geht das Gericht von einer angemessenen Erfüllung der Informationspflicht aus. Denn die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vordrucke mitgeteilt, dass über die Überprüfung der Reisefähigkeit hinaus auch sonstige Umstände berücksichtigt würden. Damit ist gewährleistet, dass die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die ungarischen Behörden in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und Bedürfnisse des Klägers zu informieren (vgl. künftig auch Art. 31 und 32 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen jeweils m. w. N. VG Augsburg, B. v. 4.4.2014 - Au 7 S 14.30247 - juris; B. v. 3.3.2014 - Au 7 S 14.30137 - juris; VG Oldenburg, B. v. 16.1.2014 - 5 B 33/14 - juris; VG Ansbach, U. v. 9.1.2014 - AN 2 K 13.30581 - juris; VG Hannover, U. v. 7.11.2013 - 2 A 4696/12 - juris sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht, U. v. 20.2.2014 - Abteilung V - E-755/2014).

Sofern vor der Überstellung Kontakt mit den ungarischen Behörden aufgenommen wird und diese über die individuellen Bedürfnisse des Klägers informiert werden, ist eine ausreichende medizinische Versorgung in Ungarn sichergestellt. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat auch grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen - etwa psychisch Kranken - nach Ungarn keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. Thym, ZAR 2013, 331 unter Verweis auf die Rechtsprechung EGMR in Bezug auf Italien).

Schließlich sind auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse gegeben, die die Beklagte zu berücksichtigen hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris; B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris). Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bestünde nur, wenn sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. VG Augsburg, B. v. 3.3.2014 - Au 7 S 14.30137 - juris). Die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung stellt keinen beachtlichen Grund dar. Die Beklagte hat zwar bei der hier erfolgten Abschiebungsanordnung auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, etwa die fehlende Reisefähigkeit und eine bestehende Suizidgefahr bzw. eine nachhaltige erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung nach Ungarn. Solche Gründe sind indes nicht gegeben. Schon den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger transport- oder reiseunfähig wäre oder dass eine eventuell erforderliche ärztliche Behandlung oder Betreuung gerade nur in Deutschland und nicht auch in Ungarn erfolgen könnte. Die Ausländerbehörde hat zudem mit Schriftsatz vom 23. April 2014 ausdrücklich nach einer Untersuchung durch das Gesundheitsamt mitgeteilt, dass der Kläger reise- und transportfähig ist und dass ihm für die Dauer von 14 Tagen die erforderlichen Medikamente mitgegeben werden sollen. Zwar ist kurz angemerkt, dass die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert bzw. verfestigt, unmittelbar während bzw. durch die Abschiebung besteht, jedoch ist eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine lebensbedrohliche Verschlimmerung nach den vorliegenden Unterlagen nicht anzunehmen. Selbst wenn es im Rahmen der Abschiebung zu einer voraussichtlich kurzfristigen Verschlechterung der Symptome kommen sollte, könnte dies durch entsprechende medikamentöse Interventionen abgemildert werden.

Ob darüber hinaus aus ärztlicher Sicht eine Begleitung als Ansprechpartner und zur Einteilung der Medikation bei der Überstellung sinnvoll ist (vgl. VG Würzburg, B. v. 28.8.2013 - W 6 S 13.30254), bleibt der Beklagtenseite bzw. der die Überstellung durchführenden Ausländerbehörde im Rahmen der jeweiligen Fürsorgepflicht erforderlichenfalls unter Beteiligung medizinischen Sachverstandes überlassen (vgl. künftig Art. 31 und 32 der Dublin-III-VO). Denn es ist Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde, eventuellen Gesundheitsgefahren bei der Abschiebung angemessen zu begegnen, etwa durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung (vgl. schon BayVGH, B. v. 30.9.2003 - 10 CE 03.2581 - BayVBl. 2004, 87; B. v. 9.4.2003 - 10 CE 03.484 - NVwZ-Beilage Nr. I 2, 14).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Apr. 2014 - 6 K 13.30525

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die
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Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungs

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 568/14.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage wird insoweit angeordnet, als sich die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. März 2014 unter Nummer 2 enthaltene Anordnung der Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn richtet. Insoweit wird der Antragstellerin ohne Ratenzahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt B. beigeordnet.

2. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt.

3. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge somalische Staatsangehörige und – aus der Türkei kommend – über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 5. Januar 2014 nach Deutschland gelangt. In Ungarn hat sie ihren Angaben zufolge einen Asylantrag gestellt und formal subsidiären Schutz erhalten, musste aber mangels Arbeit und Wohnung auf der Straße leben. Auf entsprechendes, auf den Eurodac-Treffer „HU1…“ gestütztes Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 im so genannten Dublin-Verfahren teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ unter dem 19. Februar 2014 mit, dass die Antragstellerin in Ungarn am 14. Juni 2013 subsidiären Schutz erhalten habe, so dass einer Überstellung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO – nicht zugestimmt werde. Im Hinblick auf eine auf das deutsch-ungarische Überstellungsabkommen zu stützende Überstellung sei „National Police Headquarters“ der richtige Ansprechpartner.

2

Mit Bescheid vom 14. März 2014, der der Antragstellerin am 19. März 2014 zugestellt wurde, entschied die Antragsgegnerin alsdann, dass der Antragstellerin in Deutschland kein Asylrecht zustehe und ihre Abschiebung nach Ungarn angeordnet werde. Sie könne sich aufgrund ihrer Einreise nach Deutschland aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I zum AsylVfG gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen; Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Von daher sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht über den weitergehenden Asylantrag und das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a AsylVfG; die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 18 Aufenthaltsverordnung sei gemäß § 55 Abs. 2 AsylVfG mit der Stellung des Asylantrags erloschen.

3

Am 26. März 2014 hat die Antragstellerin alsdann Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Sie ist der Auffassung, dass Deutschland nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO verpflichtet sei, in Bezug auf sie ein Asylverfahren durchzuführen. Die Abschiebungsanordnung sei im Übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil mangels Koordination mit ungarischen Behörden nicht feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne.

II.

4

Der innerhalb der Frist des § 34a AsylVfG gestellte Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. März 2014 ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig.

5

Mit ihrem Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag der Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 26a AsylVfG dahingehend beschieden, dass der Antragstellerin in der Deutschland kein Asylrecht zusteht und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG ihre Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren der Antragstellerin ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 5. Juli 2012 - AN 3 K 12.30111 -, Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Februar 2008 - 21 B 06.30145 –, HessVGH, Beschluss vom 31. August 2008 - 9 UE 1464/06.A -; s. a. zur Anfechtungsklage bei Entscheidungen auf der Grundlage der insoweit vergleichbaren Normen der §§ 27a, 33 AsylVfG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A –, BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 –, 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, alle veröffentlicht bei juris; Urteil der beschließenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.

6

Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.

7

Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen, wobei allerdings § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in den Fällen des § 34a Abs. 2 AsylVfG keine Anwendung findet, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides in Betracht kommt (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris). Zu einer über die Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehenden weitergehenden Einzelfallbetrachtung ist das Gericht aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin allerdings grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).

8

Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag insoweit keinen Erfolg haben, als Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin erstrebt wird, dass der Antragstellerin kein Asylrecht zusteht, denn diese Entscheidung stellt sich aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig dar; sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 16 Abs. 2 GG und §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG, nachdem der Antragstellerin in Ungarn subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist.

9

Zu Art. 16 Abs. 2 GG und §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG hat das BVerfG in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 – u.a., juris, ausgeführt:

10

„152 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 ist das Asylgrundrecht vom verfassungsändernden Gesetzgeber neu gestaltet worden. Diese Neugestaltung ist, auch soweit sie Einschnitte gegenüber dem bisherigen Charakter des Grundrechts enthält, als Einheit zu sehen und als solche bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Regelung im einzelnen zugrunde zu legen. Das Grundgesetz gibt der Befugnis und Verantwortung des verfassungsändernden Gesetzgebers auch hinsichtlich der Gestaltung und Veränderung von Grundrechten weiten Raum. Er ist, soweit nicht die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG berührt sind, rechtlich frei und gibt dem Bundesverfassungsgericht den Maßstab vor.

11

153 Mit der Reform des Asylrechts hat der verfassungsändernde Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, um durch völkerrechtliche Vereinbarung der Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten zu erreichen (Art. 16a Abs. 5 GG). Unbeschadet derartiger Regelungen auf der Ebene des Völkerrechts berücksichtigt er in Art. 16a Abs. 2 GG die aus den weltweiten Flucht- und Wanderungsbewegungen entstehende Lage und wendet sich deshalb von dem bisherigen Konzept ab, die Probleme, die mit der Aufnahme von politischen Flüchtlingen verbunden sind, allein durch Regelungen des innerstaatlichen Rechts zu lösen. Er geht unverändert von einem Bedürfnis nach Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung aus, verweist aber asylbegehrende Ausländer auf den anderweitigen Schutz, den sie in einem sicheren Drittstaat erlangen können.

12

154 1. Demgemäß kann sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auf das in dessen Absatz 1 gewährleistete Asylgrundrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 953) sichergestellt ist. Drittstaaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesgesetz bestimmt (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG).

13

155 Diese Regelung tritt gegebenenfalls hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 16a Abs. 5 GG zurück.“

14

Ausgehend hiervon wird eine Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – verdrängt, denn diese Verordnung findet auf Asylbewerber, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier in Ungarn - subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist, keine Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass das in dieser Verordnung geregelte Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 20 Dublin-III-VO (Anmerkung des Gerichts: nur) eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und Antragsteller im Sinne der Verordnung gemäß deren Art. 2c derjenige ist, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (so auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 27a, Rdnr. 34). Daran fehlt es indessen, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt und dort subsidiären Schutz erhalten hat.

15

Von daher stehen europarechtliche Bestimmungen einer Anwendung des § 26a AsylVfG nicht entgegen und ist von vornherein kein Raum für eine Ausübung des von der Antragstellerin geltend gemachten und in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten.

16

Des Weiteren hat das BVerfG in dem genannten Urteil – wie auszugsweise unter Nennung der jeweiligen Randnummern wiedergegeben – zu Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG ausgeführt:

17

„157 2. … Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. …

18

158 3. Der verfassungsändernde Gesetzgeber sieht mit der Regelung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG den Schutz vor politischer Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 GG) als gewährleistet an, wenn der schutzbegehrende Ausländer in einem anderen Staat Aufnahme finden kann, in dem die Genfer Flüchtlingskonvention angewendet und insbesondere das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK beachtet wird. Außerdem muß in dem Drittstaat auch die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere ihr Art. 3, Anwendung finden; damit trägt das Grundgesetz für die Verweisung auf die Schutzmöglichkeit in anderen Staaten den fließenden Übergängen zwischen asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung Rechnung (vgl. auch Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG und dazu das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1507 und 1508/93).

19

162 Wird ein durch Gesetz nach Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG zum sicheren Drittstaat bestimmter Staat Mitglied der Europäischen Union, so beurteilt sich vom Wirksamwerden seines Beitritts an seine Eigenschaft als sicherer Drittstaat allein nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. …

20

167 (2) Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluß vom Asylgrundrecht erfordert nicht, daß Ausländern in dem Drittstaat ein Prüfungsverfahren offensteht, das im wesentlichen dem deutschen Asylverfahren entspricht. Schutzsuchenden Ausländern muß es aber nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Drittstaat möglich sein, ein Schutzgesuch tatsächlich anzubringen und dadurch die Verpflichtung einer zuständigen Stelle zu begründen, hierüber nach vorgängiger Prüfung eine Entscheidung zu treffen (vgl. dazu auch Abschnitt 2 lit. c> und d> der Londoner Entschließung der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu einem einheitlichen Konzept in bezug auf Aufnahmedrittländer vom 30. November/1. Dezember 1992, abgedruckt in ZDWF- Schriftenreihe Nr. 53 "Art. 16a GG und seine Folgen", Februar 1993, S. 152 f.).

21

174 4. Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG für Ausländer ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen sicheren Drittstaat einreisen. In diesem Sinne kommt aus einem Staat, wer dort nach dessen allgemeiner Rechtspraxis, deren sich der Gesetzgeber vergewissert hat (vgl. dazu unten 5.), Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können; vom Ausländer selbst zu verantwortende Hindernisse, ein Schutzgesuch anzubringen, bleiben außer Betracht.

22

175 a) Für die Beurteilung der Frage, ob der Ausländer "aus" einem Drittstaat eingereist ist, ist von dem tatsächlichen Verlauf seiner Reise auszugehen. So genügt es für die Anwendung von Art. 16a Abs. 2 GG nicht, wenn der Ausländer den Drittstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchfuhr, ohne daß es einen Zwischenhalt gegeben hat. Andererseits greift Art. 16a Abs. 2 GG nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht erst dann ein, wenn sich der Ausländer im Drittstaat eine bestimmte Zeit aufgehalten hat. Vielmehr geht die Drittstaatenregelung davon aus, daß der Ausländer den im Drittstaat für ihn möglichen Schutz in Anspruch nehmen muß und dafür gegebenenfalls auch die von ihm geplante Reise zu unterbrechen hat.

23

176 b) Der sichere Drittstaat muß nicht die letzte Station vor der Einreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sein. Vielmehr reicht es für die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG aus, daß der Ausländer sich während seiner Reise irgendwann in einem sicheren Drittstaat befunden hat und dort Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können. Er bedarf dann des Schutzes gerade in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr, auch wenn er von dort seine Reise nach Deutschland über Staaten, für die Art. 16a Abs. 2 GG nicht gilt, fortgesetzt hat. Art. 16a Abs. 2 GG nimmt dem Ausländer die Möglichkeit, das Land, in dem er um Schutz nachsuchen will, frei zu wählen.

24

180 Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG schließt gemäß seinem Wortlaut die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG aus. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, kommen für ihn entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 GG auch die materiellen Rechtspositionen, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann (insbesondere §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG), nicht in Betracht, soweit es sich nicht um die nachstehend (vgl. unten e) beschriebenen konkreten Gefahrenlagen im Drittstaat handelt. Nicht berührt werden hingegen die gegen den Vollzug einer Abschiebungsanordnung gerichteten humanitären und persönlichen Gründe, die zur Erteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG führen können.

25

183 Die normative Vergewisserung über die Sicherheit eines Drittstaates erstreckt sich - wie dargelegt - darauf, daß dieser Staat Flüchtlingen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt. Soll der in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachsuchende Ausländer daher in den Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, so kommt diese aus § 51 Abs. 1 AuslG sich ergebende materielle Rechtsposition regelmäßig nicht in Betracht, weil in dem Drittstaat generell die Beachtung des Refoulement-Verbots der Genfer Flüchtlingskonvention erwartet werden kann.

26

185 Das Asylverfahrensgesetz zieht aus dieser mit Art. 16a Abs. 2 GG geschaffenen Rechtslage Folgerungen: Es bestimmt in § 34a Abs. 1 Satz 2, daß das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat auch dann erläßt, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt hat. Dies bedeutet, daß bei Erlaß der Abschiebungsanordnung Abschiebungshindernisse nach dieser Vorschrift nicht geprüft werden. Vielmehr wird in den Fällen des § 26a AsylVfG bei der Zurückweisung an der Grenze (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG), der Zurückschiebung (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 AsylVfG) oder der Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt (§ 31 Abs. 4 AsylVfG) im Hinblick auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat zugleich davon ausgegangen, daß eine Schutzgewährung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt (vgl. ansonsten §§ 60 Abs. 5 Satz 1, 61 Abs. 3 AuslG, § 31 Abs. 2 AsylVfG).

27

186 c) Auch § 53 AuslG bewahrt den Ausländer vor der Abschiebung in bestimmte Staaten und vermittelt eine relative Schutzposition. Indes umfaßt die normative Vergewisserung über die Sicherheit eines Drittstaates die generelle Feststellung, daß einem Ausländer, der diesen Staat als Flüchtling erreicht, der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt wird. Soll der in der Bundesrepublik um Schutz nachsuchende Flüchtling daher in diesen Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, so entfällt deshalb auch eine gesonderte Prüfung der in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse, soweit diese aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgen (§ 53 Abs. 1 und 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK). Gegen die Verbringung in einen sicheren Drittstaat kann sich der Ausländer grundsätzlich auch nicht dadurch wenden, daß er sich auf ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beruft. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfaßt auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat auch insoweit nicht.

28

187 Das Asylverfahrensgesetz hat auch dies aufgenommen. § 31 Abs. 4 bestimmt, daß in Fällen der Ablehnung eines Asylantrages wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nur festzustellen ist, daß dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Damit schließt § 31 Abs. 4 die gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG in anderen Fällen der Entscheidung über einen Asylantrag gebotene Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG aus.

29

188 d) Nach allem kann der Ausländer, der in den Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden soll, den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall - trotz normativer Vergewisserung - die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt würden. Der Ausländer ist mithin mit einer Behauptung ausgeschlossen, in seinem Fall werde der Drittstaat - entgegen seiner sonstigen Praxis - Schutz verweigern. Der Ausländer kann sich auch nicht darauf berufen, ein - niemals völlig auszuschließendes - Fehlverhalten der Behörden im Drittstaat könne in seinem Fall zu einer Weiterschiebung in den Herkunftsstaat führen.

30

189 e) Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. So kann sich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK, wonach die Todesstrafe nicht konventionswidrig ist, ein Ausländer gegenüber einer Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat auf das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 2 AuslG (§§ 60 Abs. 5 Satz 1, 61 Abs. 3 AuslG) berufen, wenn ihm dort die Todesstrafe drohen sollte. Weiterhin kann er einer Abschiebung in den Drittstaat § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG etwa dann entgegenhalten, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigt, daß er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, daß sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfaßt vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat sind auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird (vgl. in diesem Sinne auch Abschnitt 2 lit. a> und b> der bereits erwähnten Londoner Entschließung der EG- Einwanderungsminister über Aufnahmedrittländer vom 30. November/1. Dezember 1992). Schließlich kann sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, daß der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, daß er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die ihn begründenden Umstände sich schon im Kontakt zwischen deutschen Behörden und Behörden des Drittstaates ausräumen lassen.

31

190 Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer freilich nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, daß er von einem der soeben genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen.

32

207 aa) Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Damit wiederholt diese Vorschrift den bereits von Verfassungs wegen eintretenden Ausschluß solcher Ausländer aus dem persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen.

33

232 bb) § 31 Abs. 4 AsylVfG, auf den das Bundesamt seine Feststellung gestützt hat, daß dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift beschränkt für den Fall der Ablehnung des Asylantrages nach § 26a AsylVfG den Inhalt der Entscheidung des Bundesamtes auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Asylrechts. Das entspricht dem normativen Vergewisserungskonzept, das die Drittstaatenregelung trägt. § 31 Abs. 4 AsylVfG steht in den von diesem Konzept nicht erfaßten Ausnahmefällen (vgl. oben I. 5. e) einer Entscheidung des Bundesamtes über Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht entgegen.“

34

Diese Ausführungen des BVerfG müssen nach Auffassung der Kammer auch heute noch Anwendung finden, wobei allerdings anstelle von § 51 Abs. 1 AuslG nunmehr § 3 AsylVfG und anstelle von § 53 AuslG die Bestimmungen der §§ 4 AsylVfG und 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG treten.

35

Von daher kann die Antragstellerin aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu Randnummer 188 im Hinblick auf ihr Asylanerkennungsbegehren nicht geltend machen, dass ihr in Ungarn trotz der formalen Zuerkennung subsidiären Schutzes kein hinreichender Schutz gewährt werde.

36

Des Weiteren geben die vorstehenden Ausführungen zu den Randnummern 189 und 190 keine Veranlassung, der Antragstellerin abweichend von der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylVfG in Deutschland in eine Prüfung der §§ 3 und 4 AsylVfG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG einzutreten, denn das Gericht kann nicht erkennen, dass der Antragstellerin in Ungarn nicht hinreichend Rechtsschutz gewährt würde. Die Sonderfälle im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 – und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 – wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 12. Februar 2014 - M 21 S 14.30245 -, juris).

37

Vorliegend kann das Gericht nicht erkennen, dass in Bezug auf Ungarn derartige systemische Mängel vorlägen (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 31. März 2014 - AN 9 S 13.31028 -, VG Würzburg, Beschluss vom 21. März 2014 - W 1 S 14.30147 -, VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2014 - RN 5 S 14.30199 -, VG Potsdam, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 L 29/14.A -, VG Saarland, Beschluss vom VG Oldenburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 5 B 33/14 -, VGH Mannheim, Beschluss vom 6. August 2013 - 12 S 675/13 -, alle veröffentlicht bei juris) und macht sich die nachfolgenden Ausführungen des VG München in dessen Beschluss vom 6. Februar 2014 – M 4 S 14.30161 -, juris, zu Eigen:

38

„Die Kritik über die Situation in Ungarn im Jahr 2012 ist so nicht mehr aktuell zutreffend.

39

Der Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) „Hungary as a country of asylum – Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary“ ist vom April 2012. Darin wird die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sehr kritisch beschrieben (hierzu auch die Erklärung „Bericht zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn“ vom 24.4.2012; die Dokumente sind über www.unhcr.de oder www.unhcr.org zugänglich). In dem Positionspapier richtete der UNHCR eine Vielzahl von Forderungen („Recommendations“) an die ungarischen Behörden, würdigt aber auch deren Kooperations-bereitschaft und die bereits getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation. Es enthält jedoch keine Aufforderung an die anderen EU-Mitgliedsstaaten, von Überstellungen nach Ungarn im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems abzusehen. In Anbetracht der seinerzeit gegenüber Griechenland erfolgten deutlichen Stellungnahmen wäre dieses aber zu erwarten, wenn der UNHCR von einer menschenrechtswidrigen Situation ausgehen würde.

40

Soweit der UNHCR im Oktober 2012 gefordert hatte, keine Asylbewerber nach den Dublin II-Regularien nach Ungarn zu überstellen, wenn diese vor ihrer Ankunft in Ungarn durch Serbien gekommen waren, wurde diese Aufforderung im Dezember 2012 ausdrücklich wieder aufgehoben („amends its previous position“) und die Veränderungen in der ungarischen Asylpraxis ausdrücklich positiv gewürdigt („Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia – update“, December 2012).

41

Das Auswärtige Amt hat sich 2013 in zwei umfangreichen Stellungnahmen zur ungarischen Asylgesetzgebung und -praxis geäußert (an das VG Augsburg am 23.5.2013 und an den BayVGH am 9.7.2013). Danach hat sich die Situation in Ungarn erheblich verbessert; jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern durch systemische Mängel des Asylverfahrens.

42

Gleiches gilt für den Bericht zweier Berichterstatter einer Arbeitsgruppe des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR), „Working Group on Arbitrary Detention, Statement upon the Conclusion of its Visit to Hungary, 23 September - 2 October 2013“. Diese Arbeitsgruppe beschäftigt sich aufgrund ihres Mandats nicht mit dem Asylverfahren speziell, sondern allgemein mit „willkürlicher Haft“ („arbitrary detention“); der Bericht kritisiert demzufolge in erster Linie den exzessiven Gebrauch und Mängel bei der Zugänglichkeit von Rechtsbeiständen bei der Untersuchungshaft in Ungarn. In Bezug auf die Inhaftierung von Asylbewerbern würdigt der Bericht ausdrücklich die Verbesserungen durch im Juli 2013 in Kraft getretene Gesetzesänderungen; auch wenn diese in der Praxis noch nicht ausreichend umgesetzt würden. Der Bericht kritisiert vor allem Mängel in Bezug auf die Information der Inhaftierten über ihre Rechtsbehelfsmöglichkeiten, sowie in Bezug auf die Verfügbarkeit von Dolmetschern und den Zugang zu Rechtsbeiständen. Außerdem handelt es sich bei diesem Bericht lediglich um vorläufige Ergebnisse („preliminary findings“). Aus diesem Bericht ergeben sich jedoch keine ausreichenden Belege für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern durch systemische Mängel des Asylverfahrens (a.A. VG München, B.v. 28.10.2013 – M 21 S 13.31076).

43

Dieses Ergebnis deckt sich mit der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 (Mohammed gegen Österreich, Nr. 2283/12, hier zitiert nach der inoffiziellen Übersetzung des Informationsverbunds Asyl und Migration) festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Regelungen nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliegen würde, einer den Art. 3 EMRK verletzenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Gerichtshof hat hierzu umfangreich Stellungnahmen von UNHCR und anderer Stellen ausgewertet; es ist nicht ersichtlich, dass sich die Tatsachengrundlage seither wesentlich verändert hätte.

44

Ferner hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation eines Asylbewerbers schlechter sein wird als in dem anderen Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten verpflichtet, jeder Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; diese Regelung enthält auch keine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10 – ZAR 2013, 336, Rn. 70, 71; bezogen auf Italien; ebenso EGMR, B.v. 18.6.2013 – 53852/11 – ZAR 2013, 338; hierzu auch BVerwG, B.v. 11.9.2013 – 10 B 17.13 – unter www.bverwg.de).

45

Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die Erkenntnis des Österreichischen Asylgerichtshofes vom 9. Juli 2013 (S 21 436096-1/2013 – RIS; www.ris.bka.gv.at). Dieser hat ausdrücklich festgestellt, dass in Ungarn am 1. Januar 2013 ein überarbeitetes Asylgesetz in Kraft getreten ist, das die nötigen Verbesserungen gebracht habe, weshalb nicht erkannt werden könne, „dass im Hinblick auf Asylbewerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, so dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde“.

46

Nach alledem vermag das Gericht keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn (mehr) zu erkennen, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers rechtfertigen könnten (zu diesem Ergebnis gelangen auch: VGH Baden-Württemberg v. 6.8.2013, Az. 12 S 675/13 ; OVG Magdeburg v. 31.5.2013, Az. 4 L 169/12 ; VG Regensburg, B.v. 17.12.2013 – RN 5 S 13.30749 – juris; VG Augsburg, B.v. 5.12.2013 – Au 7 S 13.30454 – juris; VG Ansbach, B.v. 3.12.2013 – AN 11 S 13.31074, B.v. 6.9.2013 – AN 10 S 13.30604; B.v. 11.9.2013 – AN 2 S 13.30685, AN 2 E 13. 30664; a.A. VG München, B.v. 23.12.2013 – M 23 S 13.31303; B.v. 17.12. 2013 – M 21 S 13.31196; B.v. 28.10.2013 – M 21 S 13.31076; B.v. 6.12. 2013 – M 22 S 13.31235; jeweils mit der Feststellung, dass die Verhältnisse in Ungarn nicht mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen seien).

47

4. Ungarn gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinn des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49).

48

Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen, wie oben dargestellt, im Falle Ungarns nicht vor.“

49

Ausgehend von alledem hat die Kammer keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, dass der Antragstellerin in Deutschland kein Asylrecht zusteht. Soweit das VG Freiburg in einem Beschluss vom 7. März 2014 – A 5 K 93/14 – und das VG Bremen in einem Beschluss vom 17. Januar 2014 – 4 V 2132/13.A -, beide veröffentlicht bei juris, Zweifel in Bezug auf systemische Mängel von Asylverfahren in Ungarn geäußert haben, kann die Kammer diese aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht teilen.

50

Erhebliche Bedenken bestehen indessen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltenen Abschiebungsanordnung. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, sobald feststeht, dass die durchgeführt werden kann. Insoweit hat das BVerfG unter Randnummer 156 des bereits mehrfach zitierten Urteils vom 14. Mai 1996 ausgeführt, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erst dann ergeht, wenn der Zielstaat der Abschiebung einer Übernahme des Asylsuchenden zugestimmt hat.

51

Vorliegend fehlt es indessen bislang an einer Zustimmung der ungarischen Behörden. Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Dezember 1997 (BGBl. II 1999, S. 90) übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger), wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum verfügt. Allerdings muss gemäß Art. 5 Abs. 1 des Abkommens der Antrag auf Übernahme innerhalb von vier Monaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen gestellt werden.

52

Soweit die Antragsgegnerin in anderen Verfahren die Auffassung vertreten hat, dass es Aufgabe der für den Ausländer zuständigen Ausländerbehörde sei, nach Erlass einer auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung ein Übernahmeersuchen an den sicheren Drittstaat zu richten, vermag sich das Gericht dem unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, demzufolge das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (erst) anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, und Randnummer 156 des bereits mehrfach zitierten Urteils des BVerfG vom 14. Mai 1996 nicht anzuschließen. Insoweit muss das Bundesamt daher vor Erlass einer Abschiebungsanordnung die Übernahmebereitschaft des Zielstaates und die Fragen abschließend geklärt haben, ob eine Rückführung in allernächster Zeit (alsbald) auch möglich sein wird und ob ansonsten die technischen Details einer Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den übernahmebereiten Staat geregelt sind (vgl. insoweit auch Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2011 - 5 L 971/11.TR – und Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, alle veröffentlicht bei juris). Ohne diese Klärung steht daher nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

53

Von daher bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, so dass es der Kammer interessengerecht erscheint, die aufschiebende Wirkung der Klage nur insoweit anzuordnen, weil im Übrigen keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides ersichtlich sind.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

55

Die Entscheidung über die Bewilligung und teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO und berücksichtigt, dass das Begehren aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nur teilweise hinreichende Erfolgsaussichten hatte.

56

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.01.2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Gründe

 
Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Der Antrag ist statthaft (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylVfG in der Fassung von Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der unionsrechtlichen Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 ) und auch sonst zulässig.
Er ist auch begründet. Das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, hiervon vorläufig, bis zu einer Entscheidung über seine Klage, verschont zu bleiben. Denn die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, den Asylantrags des Antragstellers gemäß § 27a AsylVfG für unzulässig zu erklären und gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Abschiebung nach Ungarn anzuordnen, könnte rechtswidrig sein und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Klärung kann insoweit nur das Hauptsacheverfahren bringen. Bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss ist es dem Antragsteller wegen der in Ungarn wohl gegebenen Lebensbedingungen für Flüchtlinge, auch für sogenannte Dublin-Rückkehrer, nicht zuzumuten, sich vorerst dorthin überstellen zu lassen.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Antragsteller soll in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ungarn, das Zielstaat der vorliegenden Abschiebungsanordnung ist, ist nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig; es hat dem Überstellungsersuchen des Bundesamts auch stattgegeben.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist grundsätzlich von der Vermutung auszugehen, dass die Behandlung der Flüchtlinge in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Falls ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinn von Art. 4 GrCh implizierten, so ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Art. 4 GrCh ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin II-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/19 u.a. - juris, Rdnr. 86, bestätigt durch EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 - , NVwZ 2014, 208; EGMR, Entsch. v. 02.04.2013 - Nr. 27725/10 - ).
Zum Schutzbereich von Art. 4 GrCh gehören insbesondere beklagenswerte Haftbedingungen für Asylbewerber sowie eine erniedrigende Behandlung in der Weise, dass Asylbewerber in extremer Armut leben müssen, sich nicht ernähren und waschen können, obdachlos sind, in der ständigen Furcht leben, angegriffen oder bestohlen zu werden, und das ohne jede Aussicht auf Verbesserung ihrer Lage (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - Nr. 30696/09 - , NVwZ 2011, 413 Rdnr. 254).
Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat nach alledem nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst zu prüfen (Selbsteintrittsrecht), die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden könne. Davon wird nun auch für die Dublin III-VO ausgegangen (vgl. Erwägungsgrund 8 sowie Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO; vgl. auch Art. 33, wo ein Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung bei Überforderung eines Aufnahmestaates geregelt wird).
Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist von solchen systemischen Mängeln in Ungarn bei der Aufnahme von Asylbewerbern einschließlich der Aufnahme von Personen, die aufgrund der Dublin-Regeln dorthin rücküberstellt werden, auszugehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
In zahlreichen Erkenntnismitteln wurde in den Jahren 2011 und 2012 umfassend dargelegt, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn systemische Mängel aufweisen und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK darstellen.
10 
Zu diesen Erkenntnismitteln gehören insbesondere UNHCR, „Ungarn als Asylland, April 2012“, S. 26 ff., auch unter Hinweis auf einen Bericht des Parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragen vom August 2011, sowie pro asyl und bordermonitoring.eu, „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012“, S. 27 ff., auch mit zahlreichen Hinweisen auf ungarische Nichtregierungsorganisationen. Dass die dort angeführten Tatsachen und Bewertungen für systemische Mängel zum damaligen Zeitpunkt sprachen, wird von der Antragsgegnerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Hinweise darauf enthält selbst der Bericht des Verbindungsbeamten beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung vom 13.12.2012, den das Bundesamt der Kammer in der Zwischenzeit in einem anderen Verfahren vorgelegt hat.
11 
Diese und weitere Umstände haben die Kammer schon Anfang des Jahres 2013 bewogen, eine Rücküberstellung nach Ungarn nach dem Dublin II Verfahren vorläufig für unzulässig zu halten (VG Freiburg, Beschl. v. 25.03.2013 - 5 K 345/13 - m.w.N.). Aus den gleichen Gründen hält die Kammer jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Rücküberstellung von in Ungarn anerkannten Flüchtlingen nach Ungarn gegenwärtig für nicht möglich (Beschl. v. 28.08.2013 - A 5 K 1406/13 -; Beschl. v. 11.10.2013 - A 5 K 1863/13 -; Beschl. v. 19.12.2013 - A 5 K 2329/13 -; Beschl. v. 13.01.2014 - A 5 K 2552/13 -).
12 
Dass die Erkenntnismittellage in jüngerer Zeit möglicherweise weniger eindeutig erscheint, geht nicht zu Lasten des Antragstellers.
13 
Allein schon in dem begründeten (und letztlich unwidersprochenen) Vortrag, dass in der jüngeren Vergangenheit systemische Mängel in dem oben genannten Sinn vorlagen, liegen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür, dass dieser Zustand andauert. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
14 
Haben in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in der Vergangenheit systemische Mängel aufgewiesen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinn von Art. 4 GrCh implizierten, kommt eine Überstellung von Asylbewerbern nach den Dublin-Regeln in diesen Mitgliedstaat nur in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass diese Mängel behoben sind. Für eine solche Feststellung reicht es nicht aus, dass die aktuelle Erkenntnismittellage weniger eindeutig ist als in der Vergangenheit. Jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obliegt es dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die von ihm angenommene Verbesserung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Aufnahmestaat substantiiert zu belegen und dabei neben eigenen aktuellen Erkenntnissen (z.B. gewonnen durch Verbindungsbeamte) auch die aktuellen Erkenntnisse von UNHCR und insbesondere auch der Europäischen Kommission vorzutragen.
15 
Soweit in der Rechtsprechung insoweit von einer anderen Beweislastverteilung ausgegangen wird, folgt die Kammer dem jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht (vgl. aber VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 - m.w.N. und die dort zitierte jüngere Rechtsprechung des Österreichischen Asylgerichtshofs; vgl. auch dessen Entscheidung vom 14.08.2013 - S 21 410.909-2/2013 -, nachgewiesen im Rechtsinformationssystem des Österreichischen Bundeskanzleramts).
16 
Die Vermutung, dass die mit einiger Wahrscheinlichkeit jedenfalls noch im Jahr 2011 bestehenden systemischen Mängel in Ungarn weiter fortbestehen, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht entkräftet. Ihre Behauptung, Ungarn erfülle nunmehr die international geforderten Kriterien und Standards für die Durchführung von Asylverfahren und Rückkehrer, insbesondere solche afghanischer Staatsangehörigkeit hätten dort nicht erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCH und Art. 3 EMRK zu erwarten, hat sie nicht hinreichend belegt.
17 
Die Antragsgegnerin hat zwar in diesem Verfahren wie auch in weiteren gleichgelagerten Verfahren umfassend dazu vorgetragen, dass die von Ungarn für die Aufnahme von Asylbewerbern geschaffenen gesetzlichen Regelungen den Vorwurf systemischer Mängel nicht begründeten, einschließlich der Gesetzesänderung zum 01.07.2013, die vom UNHCR und von Nichtregierungsorganisationen nicht beanstandet worden sei.
18 
Die Antragsgegnerin befasst sich aber nicht hinreichend mit der Frage, ob diese Regelungen in der Wirklichkeit so umgesetzt werden, dass die zuvor mit einiger Wahrscheinlichkeit gegebenen systemischen Mängel nunmehr im Wesentlichen ausgeschlossen sind. Es ist nach wie vor unbekannt, ob insoweit eine Evaluation durch die Kommission der Europäischen Union oder auch durch das Europäische Unterstützungsbüro (EASO; vgl. VO Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.05.2010) überhaupt erfolgt oder ob jedenfalls eine hinreichend substantiierte, auf Beobachtungen in Ungarn gründende Bewertung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst vorliegt. Insoweit hat die Antragsgegnerin zwar in der Zwischenzeit der Kammer in einem anderen Verfahren die Stellungnahme seines Verbindungsbeamten beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung vom 13.12.2012 vorgelegt. Diese Stellungnahme umfasst aber im Wesentlichen nur eine Auswertung von jüngeren Gesetzesänderungen, trägt aber wenig zu der Frage bei, inwieweit diese in der Praxis auch umgesetzt werden; die aktuellen Berichte des Verbindungsbeamten liegen der Kammer überdies nicht vor.
19 
Der Antragsteller selbst hat beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgetragen, dass er während seiner vorübergehenden Festnahme in Ungarn geschlagen und dass ihm während der Haft ein Medikament gegen Asthma vorenthalten worden sei.
20 
Dass die Zustände in Ungarn für Asylbewerber und für an Ungarn nach den Dublin-Regeln überstellte Personen keineswegs nach den oben genannten Maßstaben nunmehr als systemisch mängelfrei zu beurteilen sind, legt etwa der jüngste einschlägige Bericht vom Oktober 2013 von pro asyl und bordermonitoring.eu, „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012“ nahe.
21 
Insbesondere die Gefahr willkürlicher Verhaftung von Asylbewerbern und an Ungarn nach den Regeln der Dublin-II Verordnung überstellte Personen erscheint nach wie vor beachtlich (VG München, Beschl. v. 28.10.2013 - M 23 S 13.31082 - InfAuslR 2014, 33; VG Freiburg, Beschl. v. 29.01.2014 - A 3 K 2631/13 - juris, jeweils unter Hinweis auf weitere aktuelle Erkenntnismittel, u.a. eines Berichts einer UNHCR-Arbeitsgruppe im Anschluss an einen Ungarn-Besuch vom 23.09. bis 02.10.2013). Dass auch aus ungarischer Sicht bei der Inhaftierung von Asylbewerbern immer noch Einiges im Argen liegt, wird auch daraus deutlich, dass sich das Oberste Ungarische Gericht (Kurie) im Anschluss an die diesbezügliche Kritik des UNHCR (unverbindlich) Änderungen der Gerichtspraxis angemahnt haben soll (vgl. Pester Lloyd, online-Ausgabe vom 14.10.2013).
22 
Dass der UNHCR selbst in jüngerer Zeit systemische Mängel für Ungarn im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ansonsten nicht mehr umfassend ausdrücklich beanstandet hat, belegt noch nicht, dass sie nunmehr im Wesentlichen ausgeräumt sind. Im Übrigen heißt es in seinem jüngsten zusammenfassenden Bericht für Nord-, West-, Zentral- und Südeuropa: „However, discrepances in implementation persist, leading to protection gaps in some countries and posing challenges to he functioning oft he CEAS.“ Damit dürfte nicht nur die Flüchtlingsaufnahme in Griechenland angesprochen sein, sondern auch die in einigen weiteren Mitgliedstaaten, neben Bulgarien insbesondere auch Ungarn.
23 
Entsprechende substantiierte Bewertungen insbesondere der Europäischen Kommission müssten sich auch mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit das in Ungarn nach vielen Presseberichten herrschende politische Klima insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Ausländern und Obdachlosen einer effektiven Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zur Aufnahme von Asylbewerbern und zu ihrem weiteren Verbleib in Ungarn (etwa im Falle einer Ablehnung des Asylantrags wie beim Antragsteller) im Wege steht. Auch müssten sie sich mit der Frage befassen, ob die ggf. zwischenzeitlich in Ungarn geschaffenen Strukturen hinreichen, um der im letzten Jahr stark gestiegenen Zahl von Asylbewerbern in Ungarn (2012: 2.157 Asylanträge; 2013: ca. 15.000 Asylanträge) ohne systemische Mängel gerecht zu werden. Eine entsprechende Kontrolle und Information obliegt in erster Linie der Europäischen Union selbst und kann nicht Nichtregierungsorganisationen mit ihren beschränkten personellen und sachlichen Kapazitäten und ihrem beschränkten Instrumentarium überantwortet werden. Es geht nicht an, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte durch eine Zurückhaltung von Informationen daran gehindert werden, das Vorliegen systemischer Mängel der Flüchtlingsaufnahme in anderen Mitgliedstaaten zu prüfen.
24 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr (in anderen Verfahren) auch darauf verweist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31.05.2013 (OVG 4 L 169/12) bestätigt habe, in der systemische Mängel für Ungarn verneint worden sind, übersieht sie, dass das Bundesverwaltungsgericht insoweit nicht etwa die Verhältnisse in Ungarn selbst beurteilt, sondern gemäß seiner Aufgabe als Revisionsgericht lediglich die in jenem Verfahren vorgebrachte Grundsatzrüge zur Frage des vom Oberverwaltungsgerichts angewandten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs geprüft hat (BVerwG, Beschl. v. 11.09.2013 - 10 B 17.13 -).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.