Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Apr. 2016 - RN 5 K 15.1137

bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Tenor

I.

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28.4.2015 (Geschäftszeichen 55.2-2-...-2015) wird aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Approbation als Ärztin.

Die am ...1953 geborene Klägerin ist selbstständige Allgemeinärztin. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.10.2014 (Az. 4 Ls 312 Js 2781/12) wurde die Klägerin wegen Betruges in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 28.10.2014 rechtskräftig. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung für einen Zeitraum von 3 Jahren ausgesetzt. Zugleich wurde der Klägerin die Auflage erteilt, zugunsten der ...-Versicherung binnen 4 Wochen den Betrag in Höhe von 65.188,20 € zu bezahlen sowie einen Geldbetrag von 5.000,- € in monatlichen Raten von 250,- € ab dem ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zugunsten „B. e.V.“ zu bezahlen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 1982 habe die Klägerin bei der ... Private Krankenversicherungs-AG unter anderem eine Krankentagegeldversicherung zur Absicherung eines Verdienstausfalles aufgrund vollständiger Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder eines Unfalls abgeschlossen. Krankentagegeld in Höhe von jeweils 127,82 € werde nach den Vertragsbedingungen nach Ablauf einer vereinbarten Karenz von 7 Tagen (Tarif 603) bzw. 14 Tagen (Tarif 609) fällig, wenn die Klägerin arbeitsunfähig sei, sich an ihrem Wohnort aufhalte und keiner Beschäftigung nachgehe. Eine zeitliche Beschränkung für die Krankentagegeldleistungen sei vertraglich nicht vereinbart worden. Vom 14.8.2007 bis 31.12.2008 sowie vom 24.5.2011 bis 3.10.2011 habe die Klägerin gegenüber der ... Private Krankenversicherungs-AG wiederholt erklärt, während im Strafbefehl näher bezeichneter Zeiträume arbeitsunfähig zu sein, während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht zu arbeiten und sich am Wohnort aufzuhalten. Hierdurch sei die Versicherung dazu veranlasst worden, in den von der Klägerin angegebenen Zeiträumen aus den Tarifen 603 und 609 jeweils 255,64 € täglich an die Klägerin auszuzahlen. Gleichwohl habe die Klägerin während ihrer angeblichen vollständigen Arbeitsunfähigkeit an bestimmten im Strafbefehl detailliert aufgelisteten Tagen gearbeitet oder sie habe sich an anderen Orten als ihrem Wohnort aufgehalten, weshalb sie auf das ausgezahlte Krankentagegeld keinen Anspruch gehabt habe, was sie auch gewusst habe. Sie habe beabsichtigt, sich so einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Im Strafbefehl sind insgesamt 22 Zeiträume aufgelistet, während derer sich die Klägerin arbeitsunfähig gemeldet habe, gleichwohl aber an einzelnen oder mehreren Tagen als selbstständige Ärztin in ihrer Praxis oder als Schiffsärztin tätig gewesen zu sein. Ferner listet der Strafbefehl einzelne Tage bzw. Zeiträume auf, innerhalb derer sich die Klägerin arbeitsunfähig gemeldet habe und während derer sie sich nicht an ihrem Wohnort aufgehalten habe. Insgesamt habe sie für 255 Tage unberechtigt von der ... Private Krankenversicherungs-AG ein Krankentagegeld erhalten, wodurch der Versicherung ein Schaden in Höhe von 65.188,20 € entstanden sei.

Der im Strafurteil wiedergegebene Sachverhalt stehe zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der geständigen Einlassung der Klägerin, die sich mit der Aktenlage decke und die die Klägerin im Rahmen einer Verständigung gemäß § 257c StPO abgegeben habe, sowie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.

Mit Schreiben vom 2.3.2015 hörte die Regierung von Oberbayern die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer Approbation aufgrund des im Strafbefehl dargestellten Sachverhalts an. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.4.2015, auf das Bezug genommen wird (Bl. 34 ff. BA), äußerte sich die Klägerin im Verwaltungsverfahren, wobei im Wesentlichen die auch im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Argumente vorgebracht wurden.

Mit Bescheid vom 28.4.2015, der Klägerin zugestellt am 6.5.2015, widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation der Klägerin als Ärztin (Ziffer 1). Die Klägerin wurde verpflichtet, das Original ihrer Approbationsurkunde sowie sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Ablichtungen der Regierung von Oberbayern zu übergeben bzw. zu übersenden (Ziffer 2). Sofern die Klägerin der Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheides nicht innerhalb von 2 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € fällig (Ziffer 3). Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 400,- € festgesetzt werde, die Auslagen würden 3,09 € betragen (Ziffer 4). Nach der bindenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO sei die Approbation zu widerrufen, wenn sich ein Arzt oder eine Ärztin nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine bzw. ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe.

Aufgrund der nicht in Zweifel zu ziehenden Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil erweise sich die Klägerin als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Sie besitze nicht mehr das zur Ausübung des Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen in der Öffentlichkeit, das für die Ausübung des Berufs unabdingbar nötig sei. Der Klägerin sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen, das bei Würdigung aller Umstände ihre weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lasse. Die Häufigkeit und Kontinuität ihrer betrügerischen Straftaten über einen langen Zeitraum zeige ihren Hang, sich aus maßlosen Bereicherungsabsichten über rechtliche Schranken systematisch und ohne Bedenken hinwegzusetzen. Würde die Öffentlichkeit von dem über einen langen Zeitraum praktizierten Betrug der Klägerin erfahren, so wäre das Vertrauen in die Ärzteschaft nachhaltig geschädigt. Bei dem Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit gehe es zudem nicht um eine Sanktion, sondern darum, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen und das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde verliehen worden sei und in deren Behandlung sich die Patienten begeben.

Der Widerruf der Approbation entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Beim Widerruf der Approbation handele es sich um eine gebundene Entscheidung, weshalb die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der Unwürdigkeit und/oder der Unzuverlässigkeit stattfinde. Ein Widerruf der Approbation sei jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn eine Ärztin das Vermögen der Krankenversicherungsträger - wie vorliegend geschehen - nachhaltig schädige. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde ferner dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin nach einer bestimmten außerberuflichen Bewährungszeit die Wiedererteilung der Approbation beantragen könne, wobei in diesem Fall nach § 8 BÄO bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zunächst eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden könne.

Hinsichtlich der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ergibt sich, dass Klage zum Verwaltungsgericht 1. zu erheben sei, weshalb die Klägerin am 1.6.2015 Anfechtungsklage zu diesem Gericht erheben ließ.

Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, dass sie den ärztlichen Beruf bereits seit 1982 gewissenhaft und verantwortungsvoll ausübe. Mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Verurteilung habe sich die Klägerin weder beruflich, noch privat irgendetwas zu Schulden kommen lassen. Sie räume zwar die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Vorwürfe weiterhin mit dem Ausdruck größten Bedauerns ein. Der Beklagte verkenne jedoch den Sachverhalt und nehme deshalb zu Unrecht die Unwürdigkeit der Klägerin an.

Im Dezember 2006 habe die Klägerin einen schweren Reitunfall bei einem Urlaubsaufenthalt in Südafrika erlitten, bei dem sie folgenschwere Verletzungen davongetragen habe. Insbesondere habe die Gefahr einer eintretenden Querschnittslähmung bestanden. Der langwierige Verlauf der Erkrankung und die konkrete Gefahr einer nie wieder vollständigen Genesung hätten auch zu einer starken psychischen Belastung für die Klägerin geführt. Die von ihr durchgeführten Erholungs- und Fortbildungsreisen hätten zu einer Stabilisierung der Psyche und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen sollen. So seien die Abwesenheiten vom

Wohnort zu erklären. Darüber hinaus habe die Klägerin einzelne Arbeitsversuche zu Hause bzw. in der Praxis unternommen. Diese kurzfristigen Arbeitsversuche hätten dazu gedient, ihre Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen.

Am 24.5.2011 habe die Klägerin dann einen weiteren Unfall und damit zusammenhängend einen Unterarmbruch rechts erlitten. Aufgrund der Folgen dieses Unfalles sei sie bis Oktober 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Die Versicherungsbedingungen für die Ersatzleistungen bei Arbeitsunfähigkeit der ... Privaten Krankenversicherungs-AG seien ungewöhnlich strikt, was der Klägerin nicht bekannt gewesen sei. Während der Arbeitsunfähigkeit dürfe nicht einmal die allergeringste Arbeitstätigkeit ausgeführt werden, nicht einmal aufsichtsführend oder leitend. Auch kurze Arbeitsversuche seien nicht gestattet.

Im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Klägerin sei die Aufenthaltspflicht am Wohnort kontraproduktiv. Die von der Klägerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit durchgeführten Erholungs- und Fortbildungsreisen hätten zur Stabilisierung ihrer Psyche gedient und hätten zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit führen sollen. 6 im Strafbefehl aufgeführte Einzeltatkomplexe (Nrn. 1, 2, 3, 8, 13 und 22) würden sich in Gänze ausschließlich darauf beziehen, dass sich die Klägerin zu Zeiten ihrer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit lediglich nicht zu Hause aufgehalten habe, sondern - überwiegend mit ihrem Mann - verreist gewesen sei. 4 weitere Tatkomplexe (Nrn. 7, 11, 16 und 20) würden auch Zeiten einschließen, in denen der Vorwurf allein darin liege, dass die Klägerin nicht zu Hause gewesen sei.

Zu bedenken sei schließlich auch, dass das gegen die Klägerin geführte Strafverfahren nicht öffentlichkeitswirksam geworden sei. Der Verurteilung habe ein Geständnis zugrunde gelegen, weshalb die Sachverhaltsumstände nicht in einer öffentlichen Verhandlung ausgebreitet worden seien. Eine Öffentlichkeitswirkung, welche das Ansehen der Ärzteschaft in der Bevölkerung in irgendeiner Weise hätte schädigen können, habe damit nicht vorgelegen.

Hinzu komme, dass die Taten bereits 3 bis 7 Jahre zurückliegen würden. Durch die Taten sei auch nicht der Kernbereich des medizinischen Wirkens betroffen, so dass kein direkter Zusammenhang zur Berufsausübung bestehe. Das Vertrauen der Bevölkerung in die „Heilkunst“ könne somit nicht erschüttert werden. Ferner sei zu bedenken, dass der ärztliche Bezirksverband 2. davon abgesehen habe, berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen die Klägerin zu verhängen. Insgesamt müsse der Widerruf der Approbation daher als unverhältnismäßig angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass der Widerruf der Approbation für die Klägerin aufgrund ihres Alters einem endgültigen Berufsverbot gleichkomme. Aufgrund der seitens des Beklagten für eine Wiedererteilung der Approbation zugrunde gelegten Kriterien habe die Klägerin keine Chance, jemals wieder eine Approbation zu erhalten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern über den Widerruf der Approbation der Klägerin (Gz. 55.2-2-...-2015) vom 28.4.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dass die Klägerin die strengen Versicherungsbedingungen nicht gekannt habe, hätte sie im Strafverfahren anführen müssen und nicht im Verfahren des Widerrufs der Approbation. Die rechtskräftigen Feststellungen im Strafurteil seien im approbationsrechtlichen Verfahren nicht infrage zu stellen. Ob ein Fehlverhalten eines Arztes dessen Unwürdigkeit bewirke, hänge auch nicht davon ab, ob das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Maßgebend sei allein eine objektive Betrachtungsweise.

Ferner könne das Fehlveralten der Klägerin nicht ausschließlich deren Privatbereich zugerechnet werden. Auch erhebliche Straftaten eines Arztes, die nicht unmittelbar mit der Ausübung der Heilkunde im Zusammenhang stehen, könnten zur Unwürdigkeit führen.

Wenn die Klägerin zudem meine, die abgeurteilten Taten würden bereits längere Zeit zurückliegen, so müsse berücksichtigt werden, dass das amtsgerichtliche Urteil erst seit 28.10.2014 rechtskräftig sei. Erst ab diesem Zeitpunkt habe ein Verfahren auf Widerruf der Approbation eingeleitet werden können. Ein Wohlverhalten der Klägerin seit ihrer letzten Strafbegehung sei auch unter dem Blickwinkel des auf der Klägerin lastenden Strafverfahrens zu sehen.

Schließlich verstoße der Widerruf der Approbation auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Begriff der Unwürdigkeit sei insbesondere unabhängig vom Alter des betroffenen Arztes zu beurteilen.

Mit Beschluss vom 15.7.2015 hat das Verwaltungsgericht 1... den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 28.4.2016 ließ die Klägerin noch vortragen, es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie ein 35-jähriges untadeliges Berufsleben hinter sich habe. Beim Alter der Klägerin bedeute der Widerruf der Approbation das berufliche Aus und komme einem Berufsverbot gleich. Nach der Verwaltungspraxis der Regierung von Oberbayern habe sie dann keine Chance mehr, jemals wieder eine Approbation zu erhalten. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass sich die Klägerin im Strafverfahren kooperativ gezeigt habe und ein Geständnis abgelegt habe. Den Schaden habe sie wieder gut gemacht. Aus einem Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte-2. (Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung) vom 15.7.2015 ergebe sich darüber hinaus, dass die Praxis der Klägerin den für die ambulante vertragsärztliche Versorgung zu fordernden Beitrag zugunsten einer Vielzahl von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet habe. Sie sei somit aus Versorgungsgründen erforderlich.

Ferner dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin während des Bezugs von Krankentagegeld in ihrer Praxis nicht voll tätig gewesen sei. Sie habe nur einzelne Folgerezepte für langjährige Patienten ausgestellt. Zwar sei das Strafurteil im Widerrufsverfahren zur Approbation zugrunde zu legen. Möglicherweise sei es jedoch nicht auszuschließen, dass ohne das Geständnis der Klägerin ein Betrugsvorsatz nicht zu beweisen gewesen wäre.

Die Beklagtenseite hat betont, dass das Geständnis der Klägerin im Strafverfahren bereits strafmildernd gewürdigt worden sei. Außerdem hätten der Klägerin die Versicherungsbedingungen bekannt sein müssen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 28.4.2016, sowie auf die Akten der Regierung von Oberbayern mit den darin enthaltenen Kopien aus der Strafakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.4.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Regierung von Oberbayern war nicht berechtigt, die Approbation der Klägerin als Ärztin nach den §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zu widerrufen. Nach den zitierten Vorschriften ist die Approbation zu widerrufen, wenn nach Erteilung der Approbation Tatsachen eintreten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Arztes zur Ausübung des Arztberufs ergibt.

1. Unwürdigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG vom 14.4.1998, NJW 1999, 3425; vom 9.1.1991, NJW 1991, 1557; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ). Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt. Einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten bedarf es - anders als bei der Zuverlässigkeit - nicht (BVerwG vom 2.11.1992, NJW 1993, 806; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ). Unwürdigkeit liegt dann vor, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten gegeben ist, das nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Arztes gemeinhin verbunden wird. Der Begriff der Unwürdigkeit ist daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung allgemein von einem Arzt hat (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ).

Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird - im Gegensatz zum Begriff der Unwürdigkeit - durch eine Zukunftsprognose charakterisiert, die auf der Basis des bisherigen Verhaltens des Arztes zu treffen ist. Unzuverlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arzt nicht mehr die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes bietet. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde entsprechend seinem bisherigen Verhalten in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (BayVGH vom 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637 ).

2. Eine Unzuverlässigkeit der Klägerin zur Ausübung des ärztlichen Berufs liegt nicht vor, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Das der Klägerin vorgeworfene Fehlverhalten bezieht sich nicht auf die eigentliche Ausübung der Heilkunst und die einen Arzt unmittelbar treffenden Verpflichtungen. Die ärztliche Tätigkeit als solche hat die Klägerin in der Vergangenheit stets unbeanstandet ausgeübt, weshalb auch nicht zu erwarten ist, dass sie künftig ihren ärztlichen Verpflichtungen nicht nachkommen werde.

3. Die Klägerin ist auch nicht unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

In der Rechtsprechung ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass ein schwerwiegendes Fehlverhalten, welches zur Bejahung der Unwürdigkeit führt, nicht allein die eigentliche Ausübung der Heilkunst betreffen muss. Es entspricht vielmehr der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass auch erhebliche Straftaten eines Arztes, die in keinerlei Zusammenhang mit einer als solchen unbeanstandet ausgeübten ärztlichen Tätigkeit stehen, zur Unwürdigkeit führen können (BVerwG vom 2.11.1992, NJW 1993, 806 sowie vom 28.8.1995, NVwZ-RR 1996, 477; BayVGH vom 7.2.2002, Az. 21 ZS 01.2890 ; VGH BW vom 24.9.1993, NVwZ-RR 1995, 203). Mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsgebot ist die Feststellung der Berufsunwürdigkeit jedoch an hohe Voraussetzungen geknüpft. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Der Betroffene muss demgemäß ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren ist (BVerwG vom 16.2.2016, Az. 3 B 68/14 m. w. N. sowie vom 28.1.2003, Az. 3 B 149/02 ). Für die Frage, ob ein schwerwiegendes Fehlverhalten im eben beschriebenen Sinn vorliegt, ist mit dem Verwaltungsgericht München davon auszugehen, dass eine berufsbezogene Beurteilung des jeweiligen Delikts erfolgen muss. Für die Frage der Einschätzung der Unwürdigkeit kann nicht allein auf das im Strafverfahren verhängte Strafmaß abgestellt werden. Vielmehr muss der Unwertgehalt der verwirklichten Straftatbestände im Lichte der beruflichen Tätigkeit ausgelegt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegendes Delikt vorliegt, mag auch die Strafzumessung im Strafverfahren eine gewisse Signalwirkung entfalten. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass im Strafverfahren bei der Strafzumessung auch eine Prognose für künftiges Verhalten des Täters getroffen wird. Eine solche Prognose spielt berufsrechtlich aber nur im Rahmen der Zuverlässigkeit, nicht jedoch im Rahmen der hier im Raum stehenden Unwürdigkeit eine Rolle. Die Frage, ob ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, ist dabei stets anhand des konkret ausgeübten Berufs zu beantworten; denn für verschiedene Berufsbilder gibt es auch unterschiedliche „Ansehenserfordernisse“ (vgl. zum Ganzen: VG München vom 16.10.2007, Az. M 16 K 06.4847 ).

Sofern Straftaten die Unwürdigkeit begründen sollen, sind die Art der Straftat, das Ausmaß der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes zu würdigen (BayVGH vom 28.3.2007, Az. 21 B 04.3153 ; VG München vom 27.10.2009, Az. M 16 K 09.2003 ). Bei schweren, gemeingefährlichen oder gemeinschädlichen oder gegen die Person gerichteten, von der Allgemeinheit besonders missbilligten Vorsatztaten, insbesondere bei Verbrechenstatbeständen, ist der objektive Unrechtsgehalt so erheblich, dass dieser grundsätzlich und völlig unabhängig davon, ob die Tat bei Begehung unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung steht, den Widerruf der Approbation rechtfertigt (Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 5 BÄO, Rn. 21 m. w. N.). Ist somit die Berufsbezogenheit der Tat bei Kapitaldelikten keine Voraussetzung für die Annahme der Unwürdigkeit, so kommt dem Kriterium der Berufsbezogenheit jedoch umso mehr Relevanz und Gewicht zu, je geringer die Schwere und der Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Straftat ist (Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 5 BÄO, Rn. 29). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass den Vertretern der Heilberufe heute nicht mehr eine in jeder Beziehung integre Lebensführung als Berufspflicht auferlegt wird (VGH BW vom 29.9.1981, DÖV 1982, 557).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fehlverhalten so schwer wiegt, dass es zur Unwürdigkeit des Arztes führt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Dementsprechend spielt es keine Rolle, ob das Verhalten des Arztes überhaupt in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Auch individuelle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Treue des Patientenstammes, das relativ hohe Lebensalter des Arztes, die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit, die Vermögenssituation der Familie oder bereits stattgefundene berufsrechtliche Sanktionierungen sind nicht zu berücksichtigen. Ferner spielt auch der Aspekt der Schadenswiedergutmachung keine Rolle, weil hierzu ohnehin eine rechtliche Verpflichtung besteht (Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 5 BÄO, Rn. 30 m. w. N.).

a) Das Verwaltungsgericht macht die im Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.10.2014 (Az. 4 Ls 312 Js 2781/12) enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage seiner Beurteilung der Persönlichkeit der Klägerin für die Entscheidung darüber, ob die Approbation der Klägerin zu Recht widerrufen wurde. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die Behörden und auch die Verwaltungsgerichte tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung im berufsrechtlichen Verfahren zugrunde legen können, ohne dass diese selbst auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden müssen. Ein Abweichen von den Feststellungen in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG vom 16.1.1991, NJW 1991, 1530; vom 26.9.2002, NJW 2003, 913 und vom 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.314 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist etwa dann gegeben, wenn Wiederaufnahmegründe i. S. d. § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage ist, eine für die Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BayVGHvom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; vom 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993 sowie vom 28.3.2007, Az. 21 BV 04.3153 ; vgl. zur gesamten Problematik der Verwertung von im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen: Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 5 BÄO, Rn. 44).

Keine Rolle spielt es dabei im vorliegenden Fall, dass das strafgerichtliche Urteil auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruht. Gegenstand einer Verständigung nach § 257c StPO kann nämlich weder der Sachverhalt noch der Schuldspruch sein. Vielmehr besteht auch im Falle einer Verständigung die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip folgende Verpflichtung des Strafgerichts, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (NdsOVG vom 17.2.2015, Az. 8 LA 26/14 unter Hinweis auf BVerfG vom 19.3.2013, NJW 2013, 1058, 1067 f.). Dabei kann sich das Strafgericht zwar auf die geständige Einlassung des Angeklagten stützen, es muss aber von deren Richtigkeit überzeugt sein. Hierzu hat es jedenfalls zu untersuchen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (NdsOVG vom 17.2.2015, Az. 8 LA 26/14 unter Hinweis auf BGH vom 9.1.2014, Az. 3 StR 304/13 , Rn. 20 m. w. N.).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Strafgericht seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Im Strafurteil wird ausdrücklich betont, dass der Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der geständigen Einlassung der Angeklagten, die sich mit der Aktenlage decke und welche die Angeklagte im Rahmen einer Verständigung gemäß § 257c StPO abgegeben habe, feststehe.

Deshalb kann auch das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der approbationsrechtlichen Würdigkeit der Klägerin seiner Entscheidung zugrunde legen, dass sich die Klägerin des Betruges in 22 Fällen schuldig gemacht hat, weil sie gegenüber ihrer Krankentagegeldversicherung wiederholt erklärt hat, arbeitsunfähig zu sein, während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht zu arbeiten und sich am Wohnort aufzuhalten. Deshalb erhielt sie von ihrer Krankenversicherung Krankentagegeld, auf das sie jedoch keinen Anspruch hatte, weil sie in den genannten Zeiträumen an einzelnen Tagen bzw. an zusammenhängenden Zeitabschnitten gearbeitet hat oder sich an anderen Orten als ihrem Wohnort aufgehalten hat. Aufgrund der Verurteilung und des Geständnisses der Klägerin muss ferner davon ausgegangen werden, dass sie insoweit vorsätzlich handelte und ihr insbesondere bewusst gewesen ist, an den im Strafurteil aufgeführten Tagen bzw. Zeiträumen keinen Anspruch auf Auszahlung des Krankentagegeld gehabt zu haben.

b) Der von der Klägerin begangene Betrug in 22 Fällen führt nach Auffassung der Kammer gleichwohl nicht dazu, dass sie unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin einen sehr hohen Schaden verursacht hat (65.188,20 €) und dass sich die einzelnen Taten über einen relativ langen Zeitraum erstreckt haben. Für die Schwere ihrer Verfehlung spricht zudem, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten durch das Amtsgericht ... verurteilt worden ist. Dadurch hat das Amtsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den von der Klägerin begangenen Taten nicht um Bagatelldelikte gehandelt hat.

Andererseits ist jedoch zu bedenken, dass der Widerruf der Approbation einem (vorübergehenden) Berufsverbot gleichkommt. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Wiedererteilung der Approbation grundsätzlich das Durchlaufen einer außerberuflichen Bewährungszeit voraussetzt, innerhalb derer der Arzt unter Beweis stellen muss, dass er wieder zur Berufsausübung würdig ist (vgl. etwa BayVGH vom 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637 ; VG Regensburg vom 29.7.2010, Az. RO 5 K 09.2408 ; VG Würzburg vom 8.5.2006, Az. W 7 K 05.928). Das Bundesverfassungsgericht betont stets, dass ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist (BVerfG vom 28.8.2007, Az. 1 BvR 1098/07 und vom 2.3.1977, BVerfGE 44, 105). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb angezweifelt, ob die in ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass ein Arzt erst durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs nach Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Approbation überhaupt unter Beweis stellen könne, wieder zur Berufsausübung würdig zu sein, mit den strengen Maßstäben eines Eingriffs in die Berufswahlfreiheit vereinbar sei. Möglicherweise werde dadurch die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit verkannt. Insbesondere müsse bedacht werden, ob die konkrete Versagung tatsächlich zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich sei oder ihr dann nicht ausschließlich Sanktionscharakter innewohne (BVerfG vom 28.8.2007, Az. 1 BvR 1098/07 , Rn. 22). Das Erfordernis einer Bewährungszeit wird seitens des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere hinsichtlich des Merkmals der Unwürdigkeit als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, da ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit verfassungsrechtlich unerlässlich eine Prüfung voraussetze, ob vom betroffenen Arzt prognostisch überhaupt eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Eine solche Prognose werde nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Prüfung der Unwürdigkeit jedoch gerade nicht vorgenommen (BVerfG vom 28.8.2007, Az. 1 BvR 1098/07 , Rn. 23).

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält es die entscheidende Kammer jedenfalls im Falle eines Widerrufs der Approbation allein wegen Unwürdigkeit für erforderlich, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Prognose gerechtfertigt ist, dass vom betroffenen Arzt eine Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut ausgeht.

Im Falle der Klägerin ist dies nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Zwar ist das Vertrauen der Patienten in die ärztliche Integrität grundsätzlich ein gewichtiges Gemeinschaftsgut, das es zu schützen gilt. Zu bedenken ist jedoch, dass die Integrität der Ärzteschaft umso weniger tangiert ist, je berufsferner die vom Arzt begangene Straftat ist. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin begangenen Betrügereien keinen unmittelbaren Bezug zur Ausübung der Heilkunde aufweisen. Zwar wurden die Taten der Klägerin gegenüber einer (privaten) Krankenversicherung begangen. Gleichwohl bestand kein unmittelbarer Zusammenhang mit ärztlichen Berufspflichten, wie dies etwa beim Abrechnungsbetrug gegenüber den Krankenkassen der Fall ist. Die korrekte Abrechnung ärztlicher Leistungen gegenüber den Krankenkassen stellt nämlich einen bedeutsamen Bestandteil einer würdigen Erfüllung der beruflichen Pflichten des Arztes dar (HessVGH vom 24.11.2011, Az. 7 A 37/11.Z). Deshalb und weil durch betrügerische oder leichtfertige Falschabrechnungen die finanzielle Basis der Krankenkassen gefährdet wird, geht die Rechtsprechung in derartigen Fällen von gravierenden beruflichen Verfehlungen aus (BVerwG vom 20.9.2012, Az. 3 B 7/12 ; VG München vom 20.10.2015, Az. M 16 K 15.1873 ).

Im vorliegenden Fall weisen die Taten der Klägerin jedoch keinen Bezug zum ärztlichen Beruf auf. Ein entfernter Bezug zum Arztberuf könnte allenfalls insoweit hergestellt werden, als die Klägerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit ärztliche Leistungen erbracht und gleichwohl Krankentagegeld erhalten hat. Soweit sie dagegen ihren Wohnort verlassen hat und Krankentagegeld entgegen den Versicherungsbedingungen bezogen hat, ist überhaupt kein Zusammenhang mehr zum Arztberuf herzustellen. Auch hat sie nicht das Vermögen der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten geschädigt; denn der Betrug bezog sich auf eine von der Klägerin abgeschlossene Versicherung, die das Risiko des Verdienstausfalls im Falle einer Arbeitsunfähigkeit abdecken sollte.

Nach alledem vermag das Gericht keine Berufsbezogenheit der strafrechtlichen Verfehlungen der Klägerin zu erkennen, weshalb das durch einen Widerruf der Approbation zu schützende Rechtsgut - nämlich das Ansehen der Ärzteschaft - nur in relativ geringem Umfang beeinträchtigt ist, zumal es sich bei dem von der Klägerin begangenem Betrug nicht um ein Kapitaldelikt handelt. Bedenkt man darüber hinaus, dass die Klägerin ihren Beruf seit 1982 ausübt und sie sich während ihrer Berufsausübung ansonsten nichts hat zu Schulden kommen lassen und dass die von ihr begangenen Taten zwischenzeitlich bereits ca. 4 1/2 bis 8 1/2 Jahre zurückliegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Ansehen der Ärzteschaft in einem solchen Maße beeinträchtigt ist, als dass der Klägerin die Berufsausübung verboten werden müsste. Zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes ist ein Widerruf der Approbation daher nicht erforderlich, weshalb nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unbedingt erforderliche Ansehen und Vertrauen nicht besitzt.

Zwar sieht auch das Verwaltungsgericht die von der Klägerin begangenen Taten keinesfalls als Bagatelldelikte an. Da die Taten jedoch keinen Berufsbezug aufweisen und aufgrund des hohen verfassungsrechtlichen Rangs der Berufswahlfreiheit, ist es aus Sicht der entscheidenden Kammer aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten, das für einen Widerruf der Approbation erforderliche Merkmal der Unwürdigkeit im Fall der Klägerin zu verneinen.

Der Widerruf der Approbation in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides ist somit rechtswidrig und war aufzuheben.

4. Da die Ziffern 2. bis 4. des Bescheids der Regierung von Oberbayern vom 28.4.2015 von der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 abhängen, waren auch diese aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Apr. 2016 - RN 5 K 15.1137

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Apr. 2016 - RN 5 K 15.1137

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Apr. 2016 - RN 5 K 15.1137 zitiert 15 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Strafprozeßordnung - StPO | § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten


(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Strafprozeßordnung - StPO | § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten


Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

Bundesärzteordnung - BÄO | § 8


(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat u

Bundesärzteordnung - BÄO | § 5


(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in A

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Apr. 2016 - RN 5 K 15.1137 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2014 - 3 StR 304/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 3 0 4 / 1 3 vom 20. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. Januar 2014 in der Sitzung am 20. März 2014

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2015 - M 16 K 15.1873

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.1873 Im Namen des Volkes Urteil 20. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr. 460 Hauptpunkte: Widerruf der Approbation als Arzt; Abrechnungsbetrug;

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 B 68/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Gründe I 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Sept. 2012 - 3 B 7/12

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Starnberg vom 7. Juli 2008, rechtskräftig seit 29. Juli
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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - M 24 K 16.1381

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Referenzen

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt.

2

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2010 wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 €. Grundlage war der im Schuldausspruch und in der Tagessatzanzahl rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 19. Juli 2010. Danach hatte der Kläger bei der Investitionsbank Berlin die Kopie einer falschen Rechnung eingereicht, um so Subventionen in Höhe von 55 170 € behalten zu können, die ihm die Investitionsbank für die von ihm geführte B. GmbH bewilligt hatte. Des Weiteren wurde er mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 18. April 2012 wegen Insolvenzverfahrensverschleppung (§ 15a Abs. 1 und 4 InsO) und Betrugs in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 20. Dezember 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte. Dieser Verurteilung lag das im Schuldausspruch rechtskräftige Strafurteil des Amtsgerichts München vom 4. Oktober 2011 zugrunde. Nach dessen Feststellungen hatte der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma B. GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst Ende Juni 2009 gestellt, obwohl er gewusst hatte, dass die Firma spätestens seit dem 30. Juni 2008 zahlungsunfähig gewesen war. Zudem hatte er gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau den Geschäftsführer der S. GmbH & Co. KG über die zum Vertrieb erforderliche Marktreife eines von ihm entwickelten Produkts zur Wurzelkanalbehandlung getäuscht sowie die Zahlungsunfähigkeit seiner Firma verschwiegen. In der Folge entstand der Firma S., wie von dem Kläger gewusst und gewollt, ein Schaden in Höhe von 178 500 €.

3

Die Regierung von Oberbayern widerrief daraufhin mit Bescheid vom 16. April 2013 die Approbation des Klägers, weil er aus berufsrechtlicher Sicht unwürdig sei, den Beruf des Zahnarztes weiter auszuüben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, aus den strafgerichtlichen Verurteilungen ergebe sich keine Unwürdigkeit des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG). Es sei nicht zu besorgen, dass das Ansehen der Zahnärzteschaft durch die in Rede stehenden Straftaten nennenswert beschädigt werden könnte. Das Fehlverhalten des Klägers habe keinen Bezug zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit. Zudem hätten die Verfehlungen ihren Ausgang in einem schweren Verkehrsunfall, den der Kläger unverschuldet erlitten habe und der für ihn mit erheblichen gesundheitlichen und betriebswirtschaftlichen Folgen verbunden gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger verübten Straftaten führten bei Würdigung aller Umstände dazu, dass er nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes als Zahnarzt unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen genieße. Es handele sich um Taten von erheblichem Gewicht, die belegten, dass er um des eigenen Vorteils willen bereit sei, sich über die finanziellen Interessen Dritter und der Allgemeinheit hinwegzusetzen und diesen einen erheblichen Schaden zuzufügen.

II

4

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

a) Die vom Kläger zum Begriff der Unwürdigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG aufgeworfenen ersten beiden Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Soweit sie auf die Voraussetzungen für die Nichterteilung der zahnärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG abzielen, würden sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil es im Streitfall ausschließlich um den Widerruf der Approbation wegen nachträglich eingetretener Berufsunwürdigkeit geht. In dem danach allein entscheidungserheblichen Umfang bedarf es zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind und das Beschwerdevorbringen keinen weitergehenden Klärungsbedarf aufzeigt. Die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG ist mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen geknüpft. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Der Betroffene muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Zahnarztes nicht zu vereinbaren ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4; zu der Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO: Beschlüsse vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f., vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111 Rn. 8 und vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 10). Ebenfalls geklärt ist, dass der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust auch durch Straftaten bewirkt werden kann, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995- 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91 S. 23 f. und vom 18. August 2011- 3 B 6.11 - a.a.O. Rn. 4) oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - a.a.O. Rn. 3), wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt.

7

Der Verwaltungsgerichtshof ist von diesen hohen Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit ausgegangen. Die daran ausgerichtete Einordnung der Straftaten des Klägers betrifft nur den Einzelfall und dessen spezifische Umstände. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dadurch nicht aufgeworfen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4). Das gilt auch, soweit der Kläger geklärt wissen möchte, ob Vermögensdelikte, die nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis stehen, die Feststellung der Berufsunwürdigkeit begründen können. Das beantwortet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass solche Straftaten generell keinen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen können, lässt sich jedenfalls nicht aufstellen.

8

b) Die weitere Frage,

"ob ein Fehlverhalten, das ein Zahnarzt ausschließlich in seiner Funktion als gesetzliches Vertretungsorgan gemäß §§ 35, 6 GmbHG bzw. §§ 78, 76 AktG einer im Handelsregister eingetragenen, gewerblich tätigen Kapitalgesellschaft begeht, zu einem 'nachträglichen Wegfallen' der Würdigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZHG gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG führen kann",

lässt sich angesichts der Bandbreite denkbarer Fallkonstellationen in dieser abstrakten Form ohne weiteres bejahen. Ob in einem konkreten Fall das betreffende Fehlverhalten die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt, lässt sich nicht fallübergreifend beantworten. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass ein Gewinnstreben um jeden Preis, wie es in den Verfehlungen des Klägers zum Ausdruck komme, in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes (§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte) steht und sich an dieser Bewertung nichts dadurch ändert, dass der Kläger die Straftaten als Vertreter einer Kapitalgesellschaft begangen hat (UA Rn. 37). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof durchaus einen Bezug zu der zahnärztlichen Tätigkeit des Klägers gesehen, da die Geschäfte der von ihm vertretenen B. GmbH auf die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte gerichtet waren (UA Rn. 41). Ein über den Fall hinausweisender allgemeiner Klärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.

9

c) Schließlich rechtfertigt auch die Frage,

ob "die individuellen Umstände des von dem Approbationswiderruf betroffenen Zahnarztes, insbesondere das relativ hohe Lebensalter sowie die Auslöschung der bürgerlichen Existenz infolge des Verlustes der ausgeübten und eingerichteten Zahnarztpraxis samt Patientenstamm, in den Abwägungsvorgang auf der Tatbestandsseite des § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG miteinfließen müssen",

nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass für den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO oder § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG allein darauf abzustellen ist, ob sich der Betreffende eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen/zahnärztlichen Berufs ergibt. Liegt im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Berufsunwürdigkeit vor, ist die Approbation zwingend zu widerrufen. Die Feststellung der Unwürdigkeit verlangt, wie gezeigt, ein schwerwiegendes Fehlverhalten, bei dessen Würdigung alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 B 7.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 112 Rn. 5). Sind die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit erfüllt, ist der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen bedarf (BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f.). Davon zu trennen ist die Frage der Wiedererteilung der Approbation oder der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs nach § 8 BÄO, § 7a ZHG. In diesen Verfahren gilt, dass neben der Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie dem zeitlichen Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen auch alle sonstigen individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 6 f. m.w.N.).

10

Mit seinem Vorbringen zu Art. 14 Abs. 1 GG und dem geltend gemachten besonderen Bestandsschutz einer eigenen Zahnarztpraxis zeigt der Kläger auch deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil nicht dargelegt ist, dass er im Zeitpunkt des Approbationswiderrufs als niedergelassener Zahnarzt mit eigener Praxis tätig gewesen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, er arbeite derzeit als angestellter Zahnarzt. Das deckt sich mit den Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts München I vom 18. April 2012, wonach er "wegen eines Privatinsolvenzverfahrens nicht mehr selbstständig tätig" ist.

11

2. Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beschwerde benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vor-instanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

12

a) Zu Unrecht sieht der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - (Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie sie der Kläger unter Hinweis auf sein Alter und eine fehlende Möglichkeit anderweitiger beruflicher Tätigkeit geltend gemacht hat, nicht für erforderlich gehalten hat. Diese Annahme steht - wie unter 1. c) gezeigt - im Einklang mit dem Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -.

13

b) Es besteht auch kein Widerspruch zu dem angeführten Urteil vom 27. Oktober 1966 - 1 C 99.64 - (BVerwGE 25, 201). Abgesehen davon, dass diese Entscheidung eine anders gefasste Vorgängerregelung zu § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG betraf und ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, bezeichnet der Kläger auch keinen abweichenden Rechtssatz in dem angefochtenen Berufungsurteil. Er rügt der Sache nach einen (angeblichen) Rechtsanwendungsfehler, der keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 3 B 37.14 - ZOV 2015, 210 Rn. 5 m.w.N.).

14

c) Soweit der Kläger außerdem eine Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - (Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29) geltend macht, geht sein Vorbringen an dessen Inhalt vorbei. Die herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts geben für eine vermeintliche "Abwägung auf der Tatbestandsseite des § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG unter Einbeziehung der individuellen Umstände des Betroffenen" nichts her.

15

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

16

a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe durch die Ablehnung des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) verstoßen, greift nicht durch. Ob ein Beweisantrag prozessordnungswidrig abgelehnt wurde, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts zu beurteilen. Ein Verfahrensfehler kann sich deshalb nicht ergeben, wenn das Gericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt das Beweisbegehren als nicht entscheidungserheblich zurückweist. So liegt der Fall hier. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Entwicklungsreife der von dem Kläger entwickelten Produkte "Identy" und "Smartbox" zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Firma B. GmbH und der Firma S. im Juli 2008 bei rund 80 Prozent gelegen habe und den Produkten zu diesem Zeitpunkt bereits ein wirtschaftlicher Wert zur Verwendung in zahnärztlichen Praxen zugekommen sei, kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich an. Denn er hat in seinem Berufungsurteil unter Verweis auf die strafgerichtlichen Feststellungen darauf abgestellt, dass nach der zwischen den beiden Firmen abgeschlossenen Vereinbarung vom 19. Juli 2008 die Verkaufs- und Serienreife der Produkte geschuldet war (UA Rn. 34).

17

Da die Ablehnung des Beweisantrags eine Stütze im Prozessrecht findet, hat der Verwaltungsgerichtshof auch weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt noch gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verstoßen.

18

b) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder ein Gehörsverstoß ergeben sich ebenso wenig aus der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es wäre Sache des Klägers gewesen, seine Einwendungen gegen die seiner Meinung nach fehlerhaften Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts München mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (UA Rn. 31). Der Kläger leitet hieraus zu Unrecht ab, der Verwaltungsgerichtshof habe ihn darauf verwiesen, sein Beweiserhebungsbegehren zunächst im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO zu verfolgen. Mit dem Begriff des Rechtsbehelfs meint der Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle ersichtlich nicht das Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 StPO, sondern er nimmt in den Blick, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, die vom Amtsgericht München in dessen Urteil vom 4. Oktober 2011 getroffenen Feststellungen im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen.

19

c) Auch sonst bleibt die Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof sei seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nicht ordnungsgemäß nachgekommen, ohne Erfolg.

20

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen, dass die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden können, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben (BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111 Rn. 10 und vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Er hat das Bestehen solcher Anhaltspunkte verneint und im Einzelnen ausgeführt, dass und warum sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Umstände entnehmen lassen, die einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 StPO begründen oder sonst auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Würdigung schließen lassen würden (UA Rn. 30 ff.).

21

Der Einwand des Klägers, das Strafgericht habe zur Entwicklungsreife seiner Produkte und ihres wirtschaftlichen Werts keine Beweiserhebung durchgeführt, so dass es auch für die gerichtliche Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen keine hinreichende Tatsachengrundlage gebe, geht fehl. Der Kläger unterstellt, dass diese Gesichtspunkte für die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma S. entscheidungsrelevant waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen angenommen, dass es darauf aus Sicht des Amtsgerichts München nicht angekommen sei, weil dieses die Tatsachen abweichend bewertet und andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen habe als der Kläger (UA Rn. 34). Er hat außerdem festgestellt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Bewertung bestehen. Soweit der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs für fehlerhaft hält und einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, zeigt er damit keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen und können daher einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Würdigung aktenwidrig ist, gegen Denkgesetze, gesetzliche Beweisregeln oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder sonst objektiv willkürlich ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 3 B 35.12 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 15 Rn. 11 und vom 10. Juni 2014- 3 B 26.13 - juris Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.). Einen solchen Fehler legt die Beschwerde nicht dar. Der geltend gemachte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Das Beschwerdevorbringen geht an den Feststellungen des Amtsgerichts München vorbei, das die Verurteilung wegen Betrugs darauf gestützt hat, dass die Firma S. über die fehlende Verkaufsreife der von dem Kläger entwickelten Produkte sowie die Zahlungsunfähigkeit seiner Firma getäuscht worden war und aufgrund dieser Fehlvorstellung die Vereinbarung mit der Firma des Klägers abgeschlossen sowie den Betrag von 178 500 € überwiesen hatte. An dieser strafrechtlichen Einordnung ändert sich auch dann nichts, wenn die Entwicklungsreife der Produkte bei rund 80 Prozent gelegen und sie einen entsprechenden wirtschaftlichen Wert gehabt hätten. Denn das Amtsgericht hat zugrunde gelegt, dass es ohne die Täuschung zu keiner Vereinbarung und Überweisung gekommen und die Firma S. folglich nicht um den überwiesenen Betrag geschädigt worden wäre.

22

Ein Sachaufklärungsmangel lässt sich auch nicht an der von dem Kläger zitierten Passage in Rn. 39 des angegriffenen Urteils festmachen ("Im Übrigen lässt das Verwaltungsgericht - wohl dem die Tatsachen verkürzenden Klagevorbringen folgend - außer Acht ..."). Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht näher aufklären, weshalb das Verwaltungsgericht den Umstand der Rückbuchung des in der falschen Rechnung genannten Betrages außer Acht gelassen haben könnte. Der Grund für die Nichtberücksichtigung ist offenkundig ohne Entscheidungsrelevanz. Ebenso wenig bedurfte es hinsichtlich des den Subventionsbetrug begründenden Sachverhalts weiterer Ermittlungen; denn die vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Rückbuchung ergibt sich aus den strafgerichtlichen Feststellungen. Da der Verwaltungsgerichtshof die Kenntnis des Strafurteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 20. Dezember 2010 und des Strafbefehls vom 19. Juli 2010 bei dem Kläger ohne weiteres voraussetzen durfte, fehlt auch dem gerügten Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht die Grundlage.

23

d) Mit der geltend gemachten fehlerhaften Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1997 - 9 B 1141.97 - juris Rn. 6 und vom 30. Januar 2004 - 1 B 9.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 32). Das Berufungsgericht ist an die Zulassung der Berufung auch dann gebunden, wenn sie - wofür hier nichts ersichtlich ist - zu Unrecht ausgesprochen worden ist (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 15.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 9 S. 4; Beschluss vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 - juris Rn. 3). Dementsprechend ist die Zulassungsentscheidung auch in einem Revisionsverfahren nicht zu überprüfen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO, § 152 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 S. 44, vom 27. Oktober 1999 - 9 B 386.99 - juris Rn. 6 und vom 11. Mai 2009 - 3 B 17.09 - juris Rn. 4).

24

Abgesehen davon beruht das angegriffene Urteil nicht auf dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn das Berufungsgericht prüft den Rechtsstreit innerhalb des gestellten Antrags ohne Bindung an den Zulassungsgrund (§ 128 VwGO; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1997 - 9 C 11.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 S. 3<4>; Beschluss vom 16. September 2003- 9 B 27.03 - juris Rn. 9). Entgegen dem Beschwerdevorbringen unterliegt die Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 124 Abs. 2 VwGO: BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 <1164>).

25

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 3 0 4 / 1 3
vom
20. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
9. Januar 2014 in der Sitzung am 20. März 2014, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. Januar 2013 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, - soweit der Angeklagte in den Fällen B. I. 2. a. bis d. der Urteilsgründe freigesprochen worden ist, - soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser verurteilt worden ist. III. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen. IV. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen (Fälle A. I. 4. b. der Urteilsgründe; Taten 3 und 4) und wegen Betruges oder Anstiftung zum Betrug in drei Fällen (Fälle A. I. 4. a. und c. der Urteilsgründe; Taten 1, 2 und 5) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, dass drei Monate hiervon als vollstreckt gelten. Vom Vorwurf der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fälle B. I. 1. a. und b. der Urteilsgründe) sowie des Betruges in weiteren sieben Fällen (Fälle B. I. 2. a. bis d. der Urteilsgründe) hat es den Angeklagten freigesprochen.
2
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch und, soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, gegen den Strafausspruch; den Schuldspruch hat die Beschwerdeführerin von ihrem Revisionsangriff ausgenommen. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Es führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, denn die von der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam, und der Schuldspruch - zulasten wie zugunsten des Angeklagten - rechtsfehlerhaft.
3
Auch die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Rügen der Verletzung des materiellen und des formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
4
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
5
1. Der Freispruch des Angeklagten
6
a) Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in sieben Fällen (Fälle B. I. 2. a. bis d. der Urteilsgründe) hat keinen Bestand, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich insoweit als lückenhaft. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Landgericht alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen , in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet , sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (zu diesen Erfordernissen zuletzt BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, juris Rn. 8 ff.).
7
aa) Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat (Fälle A. I. 4. a. bis c. der Urteilsgründe; Taten 1 bis 5), liegen dem folgende Feststellungen zu Grunde:
8
Der Angeklagte handelte mit GmbH-Mänteln. Er hatte erkannt, dass er die Verkaufschancen für die Gesellschaften - die weder über einen Geschäftsbetrieb noch über Stammkapital oder sonstiges Vermögen verfügten - und damit auch die von ihm zu erzielenden Provisionen dadurch erhöhen konnte, dass er sie vor der Veräußerung mit kreditfinanzierten oder geleasten Kraftfahrzeugen ausstattete. Er wusste, dass die von ihm zum Verkauf angebotenen Gesellschaften nicht über eigene Mittel verfügten, um Kredit- bzw. Leasingraten zu bezahlen. Er rechnete auch damit, dass Käufer weder selbst die Raten erbringen noch den Mantel mit den hierfür erforderlichen Mitteln ausstatten und das ihnen übergebene Fahrzeug unter Verletzung des Eigentums bzw. Sicherungseigentums des Leasing- oder Kreditgebers für sich verwerten würden.
9
Im Bestreben, möglichst hohe Provisionen zu vereinnahmen, entschloss sich der Angeklagte gleichwohl in insgesamt fünf Fällen, von ihm zum Verkauf vorgesehenen Gesellschaften kreditfinanzierte oder geleaste Fahrzeuge zu verschaffen. Dabei ging er jeweils so vor, dass er sich an ein Autohaus wandte, mit dessen Vertretern die Inhalte des Kaufvertrags über das Fahrzeug und des von dort der kredit- bzw. leasinggebenden Bank zu übermittelnden Antrags aushandelte und sodann einen auf sein Betreiben für die GmbH bestellten Strohmann-Geschäftsführer anwies, die auf dieser Grundlage unterschriftsreif vorbereiteten Dokumente namens der Gesellschaft zu unterzeichnen. Mit deren nachfolgender Veräußerung überließ er das Fahrzeug dem Erwerber. Wie der Angeklagte von Anfang an billigend in Kauf genommen hatte, blieben die Versuche der Banken, ihre Forderungen beizutreiben oder aus der Verwertung des Fahrzeugs Befriedigung zu erlangen, in allen Fällen im Wesentlichen erfolglos.
10
bb) In den Fällen B. I. 2. c. und d. der Urteilsgründe hat sich das Landgericht demgegenüber nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte bei Abschluss der Finanzierungsverträge spätere Zahlungsausfälle billigend in Kauf nahm. Wie sich aus den bei der späteren Abtretung der Geschäftsanteile jeweils vereinbarten Kaufpreisen ergebe, hätten die Gesellschaften über ausreichendes Vermögen verfügt, um die künftig fällig werdenden Raten zu bedienen. Im Falle B. I. 2. a. der Urteilsgründe hat das Landgericht offen gelassen, ob der Angeklagte mit Ausfällen rechnete. Im Gegensatz zu den zur Verurteilung führenden Fällen habe er den Geschäftsführer hier nur allgemein zur Beschaffung von Fahrzeugen angewiesen, ohne auf deren Auswahl und die Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Mangels Tatherrschaft könne er somit nicht wegen täterschaftlichen Betruges bestraft werden. Was Anstiftung oder Beihilfe betreffe , liege keine rechtswidrige Haupttat vor, denn der Geschäftsführer sei davon ausgegangen, dass der Erwerber der Geschäftsanteile für eine Bezahlung der Raten sorgen werde.
11
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn das Landgericht legt der Würdigung der Beweise auch hier jeweils das festgestellte "Geschäftsmodell" des Angeklagten zu Grunde, das dahin gegangen sei, GmbH-Mäntel mit Kraftfahrzeugen auszustatten, um bei der nachfolgenden Abtretung der Geschäftsanteile für sich eine höhere Provision zu erwirtschaften. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe ein solches "Geschäftsmodell" betrieben , beruht indes allein auf dessen eigener Einlassung. Das Landgericht ist dieser gefolgt und hat sich dabei den Blick auf Beweisanzeichen verstellt, die gegen ein solches Vorgehen und damit für einen anderen Tatablauf sprechen können. Insbesondere hätte das Landgericht Anlass zur Prüfung sehen müssen , ob der Tatplan des Angeklagten abweichend von seiner Einlassung in Wahrheit dahin ging, die Fahrzeuge jeweils für sich zu erlangen.
12
So nahm der Angeklagte im Falle B. I. 2. a. der Urteilsgründe beide der auf seine Weisung beschafften Fahrzeuge in Besitz; sie wurden später auf dem Gelände einer mit ihm in enger Geschäftsbeziehung stehenden Autovermietung sichergestellt. In den Fällen B. I. 2. b. der Urteilsgründe nutzte er einen der beschafften Pkws zeitweise selbst, hinsichtlich eines weiteren betrieb er die Vermietung auf eigene Rechnung. Überdies stand hier eine Weiterveräußerung der Geschäftsanteile unter Vermittlung des Angeklagten von vornherein nicht im Raum (unten cc). Im Falle B. I. 2. d. der Urteilsgründe nutzte er das erlangte Fahrzeug ebenfalls jedenfalls vorübergehend selbst bzw. überließ es seiner Freundin. Ferner behielt der Angeklagte auch in allen den Gegenstand der Verurteilung bildenden Fällen die auf die Gesellschaften zugelassenen Fahrzeuge zunächst in Besitz, bei Tat 4 vermietete er überdies eines der erlangten Fahrzeuge für geraume Zeit auf eigene Rechnung an einen Dritten.
13
cc) Zu den Fällen B. I. 2. b. der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt :
14
Auf Vermittlung des Angeklagten übernahm der frühere Mitangeklagte A. im Juli 2005 den zum Verkauf stehenden Mantel einer GmbH & Co KG. Zum neuen Geschäftsführer der Komplementärin wurde, ebenfalls vermittelt durch den Angeklagten, der anderweitig verfolgte M. bestellt. Dieser betrieb in der Folge auf Weisung A. s die Ausstattung des Mantels mit Kraftfahrzeugen. Hierzu stellte er im August 2005 in insgesamt drei Fällen über Autohäuser Leasinganträge, denen auch entsprochen wurde. Eines der Fahrzeuge nahm der Angeklagte bei der Auslieferung in Besitz, da er sich um eine Vermietung bemühte; als sich diese Möglichkeit zerschlug, übergab er es an A. . Ein anderes nutzte er gegen Mietzinszahlungen vorübergehend selbst und gab es dann ebenfalls an A. zurück. Auf zwei Verträge zahlten Unbekannte die ersten Raten; weitere Zahlungen erfolgten nicht. Ein Fahrzeug blieb unauffindbar, eines wurde im Oktober 2005 - bereits vor der Weiterveräußerung der Gesellschaft durch A. Ende November 2005 - in die Ukraine verbracht. Mit dem dritten Fahrzeug wurde A. , ebenfalls im Oktober 2005, beim Grenzübertritt nach Polen angehalten.
15
Den Vorwurf, der Angeklagte habe den Erwerb dieser Fahrzeuge betrieben , um diese sodann für sich zu verwerten, hält das Landgericht für nicht erweislich. Der Angeklagte habe in Abrede gestellt, die Leasing-Anträge veranlasst oder sonst hierauf Einfluss genommen zu haben; M. habe ebenso wie der auf seiner Seite beteiligte Zeuge K. von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Für zwei der Fälle habe auch der Verkaufsberater des beteiligten Autohauses ein Auftreten des Angeklagten bei den Verhandlungen oder bei der Abholung der Fahrzeuge nicht bestätigen können. Im dritten Fall habe der Angeklagte zwar die Abholung des Fahrzeugs eingeräumt, eine darüber hinausgehende Beteiligung an dem Geschäft sei ihm jedoch nicht nachzuweisen. Soweit hier der Inhaber des beteiligten weiteren Autohauses bekundet habe, der Angeklagte habe die Verhandlungen geführt und auch eine Provision beansprucht, könne angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit und des Umstands, dass der Angeklagte dort tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen aufgetreten sei, ein Irrtum nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen spreche auch nichts dafür, dass der Angeklagte, wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen werde, beabsichtigt habe, die Fahrzeuge auf eigene Rechnung zu veräußern. Zwar habe A. behauptet, der Angeklagte habe das nun unauffindbare ebenso wie das an der polnischen Grenze sichergestellte Fahrzeug an einen "O. " verkauft; soweit er - A. - im Besitz des letztgenannten Fahrzeugs gewesen sei, habe er dieses lediglich im Auftrag des Angeklagten überführen wollen. Jedoch bestünden an der Glaubhaftigkeit A. s durchgreifende Zweifel, denn dieser habe auch darüber hinaus wiederholt eigene Aktivitäten entfaltet, um sich auf betrügerische Weise Kraftfahrzeuge zu verschaffen.
16
Der Senat schließt nicht aus, dass das Landgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, hätte es bei der Würdigung der Beweise wie oben aufgezeigt die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Tatplan des Angeklagten auch sonst darauf gerichtet war, Kraftfahrzeuge für sich selbst zu erlangen.
17
b) Soweit die Staatsanwaltschaft den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in den Fällen B. I. 1. a. und b. der Urteilsgründe beanstandet, bleibt ihr Rechtsmittel demgegenüber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
18
2. Die Verurteilung des Angeklagten
19
a) Der Schuldspruch hat keinen Bestand, denn er beruht auf Feststellungen , die in dem mitgeteilten Beweisergebnis keine tragfähige Grundlage finden. Er ist deshalb (auch) auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben, denn die insoweit erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist unwirksam.
20
aa) Die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip folgende Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen den wahren Sachverhalt - die materielle Wahrheit - zu erforschen, verbietet es, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht. Nichts anderes gilt für den Fall, dass sich der Angeklagte geständig gezeigt oder sich sonst zur Sache eingelassen hat. Zwar unterliegt auch die Bewertung der Einlassung des Angeklagten dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es hat deshalb stets zu untersuchen , ob die Einlassung mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob sie in sich stimmig ist und ob sie die getroffenen Feststellungen trägt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 3 StR 212/13, StV 2013, 703,

704).


21
bb) Daran mangelt es hier, denn der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen A. I. 4. a. bis c. der Urteilsgründe (Taten 1 bis 5) liegt die allein auf die Einlassung gestützte Feststellung des Landgerichts zu Grunde, der Angeklagte habe die Ausstattung von GmbH-Mänteln mit Kraftfahrzeugen betrieben, um bei der nachfolgenden Abtretung der Geschäftsanteile für sich eine höhere Provision zu erwirtschaften. Wie bereits unter I. 1. a) im Einzelnen dargelegt hat es das Landgericht versäumt, bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung auch diejenigen Beweisanzeichen zu würdigen, die gegen das behauptete "Geschäftsmodell" und damit auch gegen das angenommene Tatgeschehen sprechen.
22
cc) Wie der von der Staatsanwaltschaft erfolgreich angefochtene Freispruch in den Fällen B. I. 2. a. bis d. der Urteilsgründe beruht danach auch der Schuldspruch darauf, dass das Landgericht bei seiner Würdigung der Beweise rechtsfehlerhaft von einem bestimmten, sich allein aus der Einlassung des Angeklagten ergebenden "Geschäftsmodell" ausgegangen ist. Müssten die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen infolge der von der Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung ihres Rechtsmittels auf den Strafausspruch aufrechterhalten bleiben, so wäre deshalb zu besorgen, dass nach neuer Verhandlung und Entscheidung der Fälle B. I. 2. a. bis d. der Urteilsgründe das als Einheit anzusehende abschließende Erkenntnis unter inneren Widersprüchen litte. Dies führt zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung (hierzu Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 318 Rn. 7, § 344 Rn. 7).
23
Der neue Tatrichter wird deshalb insgesamt neue Feststellungen zu treffen haben.
24
b) Der Senat schließt nicht aus, dass das Landgericht die Einzelstrafen in den Fällen A. I. 4. a. bis c. der Urteilsgründe höher als geschehen bemessen hätte, wenn es sich von anderen Tathergängen überzeugt hätte. Dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe und zum Wegfall der angegriffenen Bewährungsentscheidung.
25
Aber auch unabhängig davon weist die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen A. I. 4. a. bis c. der Urteilsgründe einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Das Landgericht ist jeweils lediglich vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) hat es mit der Begründung verneint, die den Taten entspringenden Vermögensvorteile seien dem Angeklagten weder unmittelbar noch mittelbar zugeflossen. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die für eine gewerbsmäßige Tatbegehung erforderliche Eigennützigkeit des Handelns steht nach den Feststellungen außer Frage. Der Angeklagte hatte es nach den Feststellungen darauf angelegt , den Verkehrswert der in seiner Verfügung stehenden GmbH-Mäntel zu erhöhen, um hiervon beim geplanten alsbaldigen Verkauf zu profitieren. Mittelbar sollten die Leistungen der Banken somit gerade auch dem Angeklagten zu Gute kommen. Ob der Angeklagte sich durch die Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollte, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.
26
II. Die Revision des Angeklagten
27
Aus den oben I. 2. a) genannten Gründen hat auch die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten Erfolg.
Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Starnberg vom 7. Juli 2008, rechtskräftig seit 29. Juli 2008, wurde er wegen versuchten Betrugs im besonders schweren Fall in 364 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 280 Tagessätzen zu je 50 € (insgesamt 14 000 €) verurteilt. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, im Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2006 im Zusammenwirken mit einer Kollegin, mit der er seinerzeit eine Gemeinschaftspraxis für ganzheitliche Medizin mit den Schwerpunkten Naturheilverfahren, Homöopathie, Akupunktur und Sportmedizin betrieb, gegenüber 33 Patienten in 364 Fällen ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet zu haben, obwohl er wusste, dass die Leistungen nicht oder nicht in der bezeichneten Art erbracht worden waren. Nach den Feststellungen im Strafbefehl spiegelte der Kläger sowohl gegenüber der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG, bei der die Patienten privat versichert waren, als auch bei den Patienten vor, dass die von ihm durchgeführten Leistungen nach der GOÄ abrechnungsfähig und damit erstattungsfähig seien; er nahm zumindest billigend in Kauf, dass die abgerechneten Leistungspositionen von der Krankenkasse nicht erstattet worden wären, wenn die tatsächlich erbrachten Behandlungen in den Rechnungen korrekt bezeichnet worden wären; hierbei handelte der Kläger in der Absicht, Einnahmen von nicht geringer Dauer und nicht geringem Umfang zu erzielen. Der Verurteilung wegen versuchter Tat lag zugrunde, dass dem Kläger nicht nachgewiesen werden konnte, ob die tatsächlich durchgeführten Leistungen bei korrekter Kennzeichnung von der Krankenkasse nicht erstattet worden wären und diese um die ausbezahlte Summe (46 879,27 €) geschädigt wurde. Der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft beruhte auf einer Absprache mit den Strafverteidigern des Klägers, in deren Rahmen der Kläger den Tatvorwurf des versuchten Abrechnungsbetrugs mit schriftlichem Geständnis vom 13. Juni 2008 eingeräumt hatte.

2

Die Regierung von Oberbayern widerrief mit Bescheid vom 5. Mai 2009 die Approbation des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Klage gegen den Bescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei dem Kläger liege der Widerrufsgrund der Unwürdigkeit vor. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass er im Zusammenwirken mit seiner Kollegin die ihm zur Last gelegten Fälle des versuchten Abrechnungsbetrugs begangen habe. Hierfür könnten die im Strafbefehl getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zugrunde gelegt werden, weil gewichtige Anhaltspunkte, die ausnahmsweise für deren Unrichtigkeit sprächen, nicht ersichtlich seien. Es handele sich um schwerwiegende berufsbezogene Verfehlungen, aus denen sich die Unwürdigkeit des Klägers zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe.

3

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

4

1. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,

"Ab welchem Schweregrad erfüllt ein Fehlverhalten, welches nicht unmittelbar die Ausübung der Heilkunde gegenüber Patienten betrifft, das Tatbestandsmerkmal der 'Unwürdigkeit'? Welche Rolle spielt dabei insbesondere der Umstand, dass (wie vorliegend)

(1) lediglich eine Versuchsstrafbarkeit in Rede steht,

(2) kein Betrug zulasten der gesetzlichen Krankenkasse in Rede steht, sondern der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich den Bereich privatärztlicher Abrechnungen betrifft?",

verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (Urteilsabdruck Rn. 26). Ob gemessen an diesen Voraussetzungen ein Fehlverhalten den Schluss auf eine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer weiteren fallübergreifenden Klärung. Ebenso wenig, wie sich ein Rechtssatz des Inhalts aufstellen lässt, dass das Merkmal der Berufsunwürdigkeit die Verhängung eines bestimmten Mindeststrafmaßes voraussetzt (Beschluss vom 18. August 2011 - BVerwG 3 B 6.11 - juris Rn. 8; siehe auch Beschluss vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 3), lässt sich feststellen, dass nur vollendete Straftaten - und nicht der Versuch eines Verbrechens oder eines Vergehens im Sinne von § 22, § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 StGB - den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit rechtfertigen können.

5

Die Frage, ob ein Abrechnungsbetrug zulasten privat versicherter Patienten und/oder zum Nachteil der entsprechenden Versicherungsunternehmen oder staatlichen Beihilfestellen Anlass für den Widerruf der Approbation sein kann, ist ohne Weiteres zu bejahen. Einen zusätzlichen "behandlungsrelevanten Aspekt", wie von der Beschwerde geltend gemacht, muss das Fehlverhalten in diesem Zusammenhang nicht aufweisen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen selbstverständlich zu den Berufspflichten gehört und dass die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische oder leichtfertige Falschabrechnungen in großem Umfang eine gravierende berufliche Verfehlung darstellt (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - NJW 2003, 913 = juris Rn. 20; Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Heilberufe/Ärzte Nr. 91 S. 24 m.w.N.). Nichts anderes gilt für betrügerische Falschabrechnungen unmittelbar gegenüber Patienten. Es liegt auf der Hand, dass die berufliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung der ärztlichen Leistungen unabhängig davon besteht, ob es sich um Kassenpatienten oder Privatpatienten handelt. Falschabrechnungen zum Nachteil von Privatpatienten verletzen nicht nur deren berechtigte Vermögensinteressen. Betrügereien im Bereich privatärztlicher Abrechnungen schädigen darüber hinaus das Gesundheitssystem, wenn die privaten Krankenversicherungen und staatlichen Beihilfestellen nach Vorlage der Rechnungen durch die Versicherten und Beihilfeberechtigten für Leistungen aufkommen, die nicht angefallen sind oder die nicht so, wie abgerechnet, erbracht worden sind (vgl. Urteile vom 26. September 2002 a.a.O. und vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 <222 f.>). Ob ein solches Fehlverhalten im konkreten Fall einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigt, ist indes eine Frage des Einzelfalls, deren richtige Beantwortung nicht verallgemeinert werden kann, weil es hierfür auf die Gesamtumstände der Verfehlungen ankommt (Beschluss vom 28. August 1995 a.a.O.).

6

Grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht, soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 1986 (- 9 S 1601/85 - NJW 1987, 1502) geltend macht, eine betrügerische Falschabrechnung im privatärztlichen Bereich sei mit einem Abrechnungsbetrug gegenüber gesetzlichen Krankenkassen nicht vergleichbar. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat zwar erwogen, dass bei einer persönlichen Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber dem Privatpatienten eine Rechnungskontrolle durch den Patienten prinzipiell möglich sei. Ungeachtet dessen hat er aber angenommen, dass damit die Gefahr des Abrechnungsbetrugs keineswegs gebannt oder zu relativieren ist; denn die ärztliche Abrechnung sei wegen ihrer vielfach nicht erläuterten Bezugnahme auf Vorschriften der Gebührenordnung nicht so überschaubar und transparent, dass sie durch den auf diesem Gebiet nicht besonders kundigen Patienten auch tatsächlich wirksam kontrolliert werden könnte (in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 - NJW 2012, 1377 Rn. 69 ff.). Die Ausführungen sind mithin nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Klägers zu stützen.

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2. Es liegt kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Die Beschwerde sieht ein Ermittlungsdefizit darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen worden seien. Der Kläger meint, dass ihm abweichend von den Feststellungen im Strafbefehl diejenigen Tathandlungen nicht zuzurechnen seien, die seine Praxiskollegin begangen habe; das betreffe all die Fälle, in denen die Patientenbehandlung seiner Kollegin zuzuordnen sei.

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Die Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung greift nicht durch. Es begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen übernommen und seiner Entscheidung 364 tatmehrheitliche Fälle des versuchten Betrugs zugrunde gelegt hat. Aus den im Strafbefehl als Beweismittel benannten Auszügen der Patientenakten (vgl. Fallakten Bd. 1 bis 5 = Beiakten 3 bis 7) ergibt sich unstreitig, dass die in Rede stehenden 33 Patienten teils von dem Kläger und teils von seiner Kollegin behandelt wurden. Wenn der Strafbefehl gleichwohl alle 364 aufgelisteten Abrechnungen dem Kläger anlastet, knüpft das ersichtlich daran an, dass der Kläger und seine Kollegin eine Gemeinschaftspraxis betrieben haben und, wie der Kläger in seinem schriftlichen Geständnis eingeräumt hat, auch das Abrechnungsverfahren im Rahmen des gemeinsamen Praxisbetriebs erfolgte. Ausdruck dessen ist die Formulierung im Strafbefehl, dass der Kläger in "bewusstem und gewolltem Zusammenwirken" mit seiner gesondert verfolgten Praxiskollegin gegenüber den Patienten falsch abgerechnet habe. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht die Richtigkeit dieser tatsächlichen und rechtlichen Würdigung hätte in Zweifel ziehen müssen. Der Kläger macht geltend, nur eine Individualisierung der Taten werde den strafrechtlichen Grundsätzen gerecht, und zieht daraus den Schluss, dass eine Zurechnung von Falschabrechnungen für Behandlungen, die seine Kollegin erbracht habe, nicht in Betracht komme. Damit werden gewichtige Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18. August 2011 a.a.O. Rn. 10 ff. m.w.N.) nicht begründet. Weder liegen Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO vor, noch drängt sich auf, dass die im Strafbefehl vorgenommene Zurechnung aller benannten Abrechnungsfälle offensichtlich rechtsfehlerhaft wäre. Im Gegenteil spricht für ein gemeinschaftliches Handeln des Klägers und seiner Praxiskollegin (auch), dass die Honorarrechnungen nicht für den jeweils behandelnden Arzt, sondern für die Gemeinschaftspraxis unter Namensnennung beider Ärzte gestellt worden sind (vgl. die Rechnungsunterlagen in den Beiakten 3 bis 7).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 15.1873

Im Namen des Volkes

Urteil

20. Oktober 2015

16. Kammer

Sachgebiets - Nr. 460

Hauptpunkte: Widerruf der Approbation als Arzt; Abrechnungsbetrug; Unwürdigkeit (bejaht); Unzuverlässigkeit (offen gelassen)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Vertreter des öffentlichen Interesses, Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Widerruf der Approbation

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015 am 20. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Approbation als Arzt.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... April 2014 wurde der Kläger des Betrugs in 11 sachlich zusammentreffenden Fällen für schuldig befunden und zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Urteilsgründen wurde u. a. festgestellt, dass der Kläger seit 19. Juli 1999 die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als psychotherapeutisch tätiger Arzt besitzt. In den Quartalen ... bis ... und ... bis ... habe der Kläger gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) Leistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen (GOP) 35200 (Kurzzeittherapie) und 35201 (Langzeittherapie) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abgerechnet, obwohl er gewusst habe, dass diese Leistungen nicht erbracht worden seien. Er habe in seinen handschriftlichen Abrechnungsaufzeichnungen die tatsächlich erbrachten Leistungen mit blauen Kreuzen, die fingierten Sitzungen mit grünen Kreuzen und die nicht wahrgenommenen Sitzungen mit Klammern markiert. Insgesamt habe er in den genannten Quartalszeiträumen nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 210.476,68 € abgerechnet.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... gleichfalls vom ... April 2014 wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils festgelegt. Weiter wurde dem Kläger zur Auflage gemacht, den verursachten Schaden gegenüber der KVB „nach Kräften“ wieder gutzumachen und zu diesem Zweck monatliche Ratenzahlungen in Höhe von mindestens 500,- € an die KVB - zusätzlich zu dem Einbehalt der KVB - zu leisten.

Nach entsprechender Anhörung des Klägers widerrief die Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) mit Bescheid vom ... April 2015 die Approbation des Klägers als Arzt (Ziffer 1 des Bescheides). Weiter wurde der Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- € (Ziffer 3) verpflichtet, das Original seiner Approbationsurkunde sowie sämtliche, sich in seinem Besitz befindlichen Kopien davon der Regierung zu übergeben bzw. zu übersenden (Ziffer 2).

Die Widerrufsentscheidung wurde auf § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO gestützt. Aufgrund des der Verurteilung vom ... April 2014 zugrunde liegenden Sachverhalts sei der Kläger aus berufsrechtlicher Sicht sowohl unwürdig als auch unzuverlässig, den Beruf als Arzt weiterhin auszuüben. Bereits die Häufigkeit und Kontinuität seiner betrügerischen Abrechnungsweise über einen längeren Zeitraum hinweg zeige seine Haltung, sich aus maßlosen Bereicherungsabsichten über rechtliche Schranken seine Berufsausübung betreffend systematisch und ohne Bedenken hinwegzusetzen. Für die kriminelle Energie des Klägers spreche der eindeutige Vorsatz. Würde die Öffentlichkeit von dem über einen langen Zeitraum praktizierten Abrechnungsbetrug des Klägers erfahren und dem kriminellen Muster, das dieser Handlung zugrunde gelegen habe, so würde das Vertrauen in die Ärzteschaft nachhaltig geschädigt werden. Die an den Tag gelegte Bedenkenlosigkeit des Klägers und sein unrechtmäßiger Bereicherungswunsch würden Charaktereigenschaften erkennen lassen, die in der Regel keinem raschen Wandel unterliegen würden. Diese offenbarten Eigenschaften würden - vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der Vergangenheit auch bereits wegen Steuerhinterziehung straffällig geworden sei - keinen Grund für die berechtigte Erwartung liefern, dass der Kläger sich zukünftig berufskonform verhalten werde. Es könne in seinem Fall insbesondere keine Garantie dafür abgegeben werden, dass er nicht abermals für Vermögensschäden durch unkorrektes Abrechnungsverhalten verantwortlich zu machen sein würde.

Am 11. Mai 2015 erhob der Kläger Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen des Beklagten seien sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Dem Kläger sei ein Verhalten, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe, nicht nachzuweisen, so dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht vorlägen. Im Falle nicht öffentlich bekannt gewordener Straftaten eines Arztes sei einer Literaturmeinung sowie einer Entscheidung des Bayerischen Landesberufsgerichts für Heilberufe vom 18. April 1996 zufolge kein allgemeiner Vertrauensverlust zu erwarten, der eine Unwürdigkeit des Arztes begründen würde. Öffentlich bekannt werde ein Strafverfahren z. B. infolge einer öffentlichen Verhandlung mit zeitaufwendiger Beweisaufnahme, nicht dagegen bei Erlass eines Strafbefehls. Der Kläger habe dem Strafgericht durch sein Geständnis eine nicht unerhebliche Beweisaufnahme erspart, was im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei. Das Bedürfnis nach einer approbationsrechtlichen Sanktion nehme zudem mit dem Zeitablauf ab. Die Verfehlungen des Klägers würden zum Teil bereits acht Jahre zurückliegen. Seit der letzten abgeurteilten Tat, der Abrechnung für das Quartal ..., habe er sich bei der Abrechnung gegenüber der KVB in jeder Hinsicht rechtskonform verhalten. Gegen die angenommene kriminelle Energie des Klägers spreche die Verhängung einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, der bei gewerbsmäßigem Betrug bis zu 10 Jahren reiche, und das Absehen von der Höchststrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Von „maßlosen Bereicherungsabsichten“ sei im Strafurteil nicht die Rede. Die Feststellungen im Strafurteil müssten auch zugunsten des Klägers gewertet werden. Die Steuerstraftat aus dem Jahr 2009 sei nicht konkret berufsbezogen und dürfe daher nicht in die Bewertung mit einbezogen werden. Anderes könne nur bei einer schwerwiegenden, beharrlichen und mit mindestens zweijähriger Freiheitsstrafe geahndeten Steuerstraftat gelten. Die Bewährungsauflagen, deren Erfüllung die Berufstätigkeit des Klägers voraussetze, schwäche das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Entfernung des Klägers aus dem ärztlichen Berufsstand aufgrund der Straftat nachhaltig ab; insofern habe für die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten der Aspekt der Schadenswiedergutmachung letztlich Vorrang. Das Wohlverhalten des Klägers nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens über sechs bis acht Jahre spreche für eine innere Wandlung und einen Reifeprozess. Die Steuerstraftat könne auch bei Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers nicht berücksichtigt werden. Die erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung würde eine qualifizierte Begründungspflicht bezüglich der Wiederholungsgefahr auslösen, die hier nicht erfüllt sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Regierung vom ... April 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei es für die Beurteilung der Würdigkeit eines Arztes unerheblich, ob ein ärztliches Fehlverhalten öffentlich bekannt geworden sei. Das Ablegen eines Geständnisses würde nicht das Gewicht der Betrugsvorwürfe mindern, da Grund hierfür möglicherweise das Ziel einer Bewährungsstrafe gewesen sei. Der Zeitraum zwischen Tatbegehung bis 2009 und dem Approbationswiderruf im Jahr 2015 sei durch die späte Entdeckung der Taten und die Länge des Strafverfahrens bedingt. Ein etwaiges Wohlverhalten des Klägers seit der Straftatbegehung sei wegen des bis 2014 andauernden Strafverfahrens und des drohenden Approbationswiderrufs selbstverständlich. Erst einem Verhalten nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit und dem bestandskräftigen Abschluss des approbationsrechtlichen Verfahrens könne Bedeutung für eine Entscheidung über eine Wiedererteilung der Approbation beigemessen werden. Ein Strafmaß von 1 Jahr 11 Monate sei verglichen mit anderen Fällen des Abrechnungsbetrugs hoch. Zudem handle es sich angesichts einer Schadenssumme über dem mehrfachen Jahreseinkommen eines durchschnittlichen Normalverdieners evident um keinen Bagatellschaden. Die Steuerstraftat des Klägers sei für den Approbationswiderruf nicht hauptsächlich gewesen. Der Widerruf sei nicht wegen einer eventuellen Schadenswiedergutmachung durch den Kläger unverhältnismäßig.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 20. Oktober 2015, die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der Bescheid der Regierung vom ... April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO gegeben sind, ist der im Strafurteil vom... April 2014 festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.

Feststellungen in einem Strafurteil können im gerichtlichen Verfahren bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit im berufsrechtlichen Sinn grundsätzlich zugrunde gelegt werden. Anderes gilt nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn das Gericht einen bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären kann. Es bedarf der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen könnten (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 22.7.2014 - 21 B 14.463 - juris Rn. 30).

Der Kläger hat hier nicht konkret geltend gemacht, dass die im Strafurteil vom ... April 2014 getroffenen tatsächlichen Feststellungen unzutreffend wären. Er bezieht sich vielmehr in der Klagebegründung wiederholt auf die Ausführungen in den Urteilsgründen und macht geltend, dass diese im Rahmen der Widerrufsentscheidung nicht einseitig zu seinen Lasten, sondern auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Hierzu ist anzumerken, dass bei der Entscheidung über den Approbationswiderruf die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zugrunde gelegt werden können. Die hierzu vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist dagegen nicht deckungsgleich mit der strafrechtlichen Bewertung, wofür bereits die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe des Strafrechts einerseits und der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ursächlich sind. So ist z. B. eine näher begründete Prognose des Strafrichters, die zu einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB führt, für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO lediglich von tatsächlichem Gewicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 21).

2. Eine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist hier gegeben.

Nach der Rechtsprechung ist ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Dies setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraus, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Hierfür ist unerheblich, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris Rn. 4).

Maßgeblich für die Beurteilung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognosestellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Auch der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen ist zu berücksichtigen; er ist aber nur ein Faktor unter anderen, dem je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 6; OVG NRW, B.v. 23.01.2014 - 13 A 1636/13 - juris Rn. 8).

Die Gefährdung der finanziellen Basis der Krankenkassen durch betrügerische oder leichtfertige Falschabrechnungen in großem Umfang stellt eine solche gravierende berufliche Verfehlung dar (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2012 - 3 B 7/12 - juris Rn. 5). Eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung durch einen Abrechnungsbetrug liegt hier vor. Der Kläger hat über einen erheblichen Zeitraum, der Quartalszeiträume von ... bis ... umfasst, nicht erbrachte Leistungen in einer Gesamthöhe von über 200.000,- € abgerechnet. Die Straftaten wurden absichtlich begangen. Nach den Feststellungen im Strafurteil vom ... April 2014 konnte der Kläger für die Begehung der Straftaten keine konkreten Gründe darlegen; er habe keine Geldnöte gehabt. Im Hinblick auf andere Fälle, in denen die Rechtsprechung einen Approbationswiderruf wegen Abrechnungsbetrugs als gerechtfertigt angesehen hat (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 8.11.2011 - 21 B 10.1543 - juris; U.v. 28.4.2010 - 21 BV 09.1993 - juris; B.v. 27.7.2009 - 21 ZB 08.2988 - juris), stellen sich die Pflichtverletzungen des Klägers insbesondere bezüglich der Schadenshöhe und der systematischen Tatbegehung als schwerwiegend dar. Hinzu kommt, dass das Patientenvertrauen durch die Bereitschaft des Klägers erschüttert wird, nicht erbrachte Leistungen im Rahmen fingierter und nicht wahrgenommener Sitzungen abzurechnen. Die Patienten müssen daher den Eindruck gewinnen, dass sie insoweit als Mittel zum Zwecke der ungerechtfertigten Gewinnerzielung instrumentalisiert wurden. Ob das betreffende Fehlverhalten des Klägers tatsächlich in der Öffentlichkeit bekanntgeworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2011 - 21 B 10.1543 - juris Rn. 35).

Für die Annahme einer Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO kommt es nicht entscheidend auf die weitere Verurteilung wegen einer Steuerstraftat aus dem Jahr 2009 an.

Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Würdigkeit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO bereits wiederhergestellt ist. Der Beginn eines Reifeprozesses, welcher zur Wiederherstellung der Würdigkeit führen kann, wird in der Rechtsprechung in der Regel erst nach Abschluss des approbationsrechtlichen Widerrufsverfahrens angenommen (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 8.11.2011 - 21 B 10.1543 - juris Rn. 38). Auch, soweit hiervon abweichend auf den Zeitraum ab Beendigung der strafrechtlich geahndeten Tätigkeit abgestellt wird, wird der Phase eines schwebenden behördlichen Verfahrens für den Reifeprozess jedenfalls nur geringes Gewicht beigemessen (vgl. NdsOVG, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 25). Das Ende der Tatbegehung liegt hier rund sechs Jahre zurück; das Strafverfahren wurde erst im Jahr 2014 abgeschlossen. Das Eingeständnis des Klägers, einen schweren Fehler begangen zu haben, und seine bisherigen Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung sind in diesem Zusammenhang nur von geringer Bedeutung. Ein Wohlverhalten nach Entdeckung eines Abrechnungsbetrugs stellt zum einen die aufgetretenen Pflichtverstöße nicht in Frage. Zur Schadenswiedergutmachung ist der betreffende Arzt ohnehin rechtlich verpflichtet (BayVGH, U.v. 8.11.2011 - 21 B 10.1543 - juris Rn. 37; v. 28.3.2007 - 21 B 04.3153 - juris Rn. 50). Die Zahlungen an die KVB dienen zum anderen auch dazu, Bewährungsauflagen zu erfüllen. Ob sie in gleicher Weise auch ohne diese Motivationslage erfolgen würden, kann nicht beurteilt werden.

3. Da bereits die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs den Widerruf der Approbation rechtfertigt, kann hier dahinstehen, ob auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO anzunehmen wäre.

Die Beurteilung der Zuverlässigkeit setzt eine Gefahrenprognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Arztes voraus. Unzuverlässig im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 9.1.1991 - 3 B 75/90 - NJW 1991, 1557; B.v. 9.11.2006 - 3 B 7/06 - juris; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 21 BV 09.1993 - juris Rn. 17). Es kommt darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falls willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen (BVerwG, B.v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 - juris Rn. 5). Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 16.09.1997 - 3 C 12/95 - juris Rn. 25).

Grundsätzlich spricht aus Sicht des Gerichts einiges dafür, dass jedenfalls ein Teil der betroffenen Ärzte nach erfolgter strafrechtlicher Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs ihre Abrechnungspraxis grundlegend überdenken und an den entsprechenden Vorgaben der KVB ausrichten dürften. Es ist daher fraglich, ob die Annahme der Unzuverlässigkeit in derartigen Fällen ausnahmslos bereits deshalb gerechtfertigt ist, weil aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens in der Vergangenheit lediglich „nicht ausgeschlossen werden kann“, dass der betreffende Arzt auch weiterhin unzulässige und betrügerische Abrechnungen vornimmt. Fraglich ist insoweit auch, welche Anforderungen an eine Änderung der „persönlichen Eigenschaften“ und die Dauer eines „Reifeprozesses“ zu stellen wären, welche in der Rechtsprechung als Voraussetzung für die Annahme einer erneuten Zuverlässigkeit genannt werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2007 - 21 B 04.3153 - juris Rn. 40; U.v. 28.4.2010 - 21 BV 09.1993 - juris Rn. 23).

4. Eine Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der Approbation ist nicht festzustellen. Bei Vorliegen des Tatbestands gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO sieht das Gesetz den Approbationswiderruf als zwingende Rechtsfolge vor; der Behörde steht bei dieser Entscheidung kein Ermessen zu. Die Regierung hatte die Approbation des Klägers demnach zu widerrufen, ohne dass eine zusätzliche Abwägung der damit verbundenen beruflichen und privaten Folgen für den Kläger oder etwaiger Interessen an einer möglichst weitgehenden Schadensregulierung möglich gewesen wäre.

Zum Vortrag des Klägers, wonach die gegenüber ihm verfügte Bewährungsauflage gegen einen Approbationswiderruf spreche, ist auf den Wortlaut des Beschlusses vom ... April 2014 hinzuweisen. Danach wurde dem Kläger aufgegeben, den verursachten Schaden „nach Kräften“ wieder gutzumachen. Diese Formulierung berücksichtigt, dass damit eine vollständige Schadenskompensation möglicherweise nicht machbar sein würde. Dem Strafgericht war bei seiner Entscheidung zudem bewusst, dass der Kläger u. a. noch mit berufsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hatte (vgl. S. 7 der Urteilsgründe, Bl. 96 der Behördenakte).

Im Falle des Approbationswiderrufs wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Möglichkeit Rechnung getragen, einen Antrag auf Wiedererteilung zu stellen, wenn sich nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens an der Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat (BVerwG, B.v. 23.07.1996 - 3 PKH 4/96 - juris Rn. 3; B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7). Die Approbation ist wieder zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erneut vorliegen. Dies setzt voraus, dass die Lebensführung und die berufliche Entwicklung des Arztes nach der Widerrufsentscheidung eine positive Bewertung hinsichtlich der Würdigkeit und Zuverlässigkeit erlauben (BayVGH, B.v. 19.7.2013 - 21 ZB 12.2581 - juris Rn. 16). Zuvor kommt unter Umständen bereits die Erteilung einer zeitlich beschränkten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8 Abs. 1 BÄO in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 6, unter Verweis auf BayLSG, B.v. 27.01.2011 - L 12 KA 85/10 B ER - juris Rn. 26).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 16.1 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.