Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 26. Nov. 2018 - 1 B 110/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Das Gericht legt das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerinnen dahingehend aus, dass diese sowohl einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. September 2018 als auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in demselben Bescheid stellen möchten. Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden Das Gericht hat grundsätzlich das im Antrag und im gesamten Antragsvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Willens des Rechtsuchenden ist nach anerkannter Auslegungsregel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 –, Rn. 23, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 2. Aufl., § 88, Rn. 3). Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56/11 –, Rn. 7, juris). Ist der Rechtsschutzsuchenden bei der Fassung des Antrages anwaltlich vertreten worden, kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Ziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56/11 –, Rn. 8, juris).
- 2
Das Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen liegt hier erkennbar darin, während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens auch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von Vollzugsmaßnahmen der Antragsgegnerin, nämlich letztlich einer Abschiebung, verschont zu bleiben. Dieses Ziel lässt sich aber nur erreichen, wenn die Antragstellerinnen nicht nur – wie in der Antragsschrift geschehen – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung begehren, sondern nur, wenn sie auch die aufschiebende Wirkung gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, da dadurch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begründet wird.
- 3
Die Antragstellerinnen haben rechtzeitig vor Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnisse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. offenbar § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG eine Verlängerung bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG beantragt. Damit ist die Fortgeltungswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde eingetreten. Mit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 1. nach § 31 AufenthG und der Verlängerung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bzw. Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 2. ist diese jedoch wieder entfallen. Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung oder der Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis entfalten keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs.1 Nr. 1 AufenthG).
- 4
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO hat zwar nicht die Wiederherstellung der Fortgeltungswirkungen zur Folge, allerdings wird in diesem Fall die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht. Deshalb ist in den Fällen des Eintritts von Fortgeltungs- bzw. Fiktionswirkungen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 4 MB 40/11 –, n.v. S. 4 d. Beschlussausfertigung). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 13. September 2018 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da der Widerspruch hiergegen nach §§ 248 Abs. 1 S. 2 LVwG, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.
- 5
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
- 6
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Voll-ziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige, Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 – juris, Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220).
- 7
Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Die Ablehnung der Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch die Abschiebungsandrohung sind offensichtlich rechtmäßig.
- 8
Die Antragstellerin zu 1. kann keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beanspruchen, weil eine familiäre Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 AufenthG) mit dem deutschen Ehegatten nicht mehr besteht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft – kann die Antragstellerin zu 1. ebenfalls nicht beanspruchen.
- 9
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der gemäß § 28 Abs. 3 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Die Dreijahresfrist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG war unstreitig noch nicht abgelaufen, als die eheliche Lebensgemeinschaft im August 2017 beendet wurde.
- 10
Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG abzusehen, weil keine besondere Härte ersichtlich ist, zu deren Vermeidung es erforderlich wäre, der Antragstellerin zu 1. den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Insbesondere ist nicht hinreichend belegt, dass der Antragstellerin zu 1. wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gewesen ist, was insbesondere der Fall wäre, wenn sie Opfer häuslicher Gewalt war (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 AufenthG).
- 11
Dabei ist nicht in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft, zu dem es in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, von einer besonderen Härte im Verständnis der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auszugehen. Schutzwürdige Belange im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG sind vor allem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit. Diese sind nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls dann rechtserheblich verletzt, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat, oder wenn der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes, BT-Drs. 14/2368, S. 4). Ausweislich des weiter formulierten Wortlauts der Bestimmung schließen diese im Gesetzgebungsverfahren angeführten eindeutigen Beispiele das Vorliegen des Härtegrundes in anderen Fällen aber nicht aus. Lediglich gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2011 – 8 ME 120/11 –, Rn. 11, juris). Die Antwort auf die Frage, wer die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände als Indiz dafür heranzuziehen sein, ob dem nachgezogenen Ehegatten die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war oder nicht (BayVGH, Beschl. v. 13. Februar 2017 - 10 CS 16.2512 u. a. -, juris Rn. 7 m. w. N.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 3 B 325/17 –, Rn. 18 - 19, juris Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblattsammlung Stand: Juni 2017, § 31 Rn. 70 ff. m. w. N.)
- 12
Hieran gemessen ist es nicht belegt, dass eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Antragstellerin zu 1. durch die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann drohte. Eine weitere aufklärende Beweisaufnahme durch das Gericht, die umfangreiche Ermittlungen erfordern würde, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Beweiswürdigung beschränkt sich grundsätzlich auf präsente Beweismittel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 9 S 73.06 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 1999 – 8 ZS 99.1230 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 1991 – 9 S 2743/91 –, NVwZ-RR 1993, 19; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80 Rn. 125). In dem gegen den Ehemann der Antragstellerin zu 1. und in dem gegen sie selbst geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind alle erreichbaren Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Antragstellerinnen und weiterer Zeugen, sowie ärztliche Fachgutachten verwertet worden. Es ist nicht ersichtlich, dass noch weitere erhebliche Beweismittel auftauchen und in einem Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verwertet werden könnten.
- 13
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Ehemann der Antragstellerin nicht besteht, weil das Vorliegen einer Straftat sich nicht mit einer für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen lässt. Die Antragstellerin zu 1. hat die Einstellung des Verfahrens gegen ihren Ehemann nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2017 in dem Verfahren wegen Vergewaltigung, sexuelle Nötigung ausgeführt, dass als einziges Beweismittel die Aussage der Antragstellerin zu 1. vorliege. An ihren Angaben bestünden aber Zweifel.
- 14
Die Antragstellerin zu 1. sei in ihrer Vernehmung nicht in der Lage gewesen, die von ihr behaupteten sexuellen Übergriffe zu ihrem Nachteil so detailliert, wie es im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich wäre, zu schildern. Obwohl sie von wiederkehrenden sexuellen Übergriffen über den Zeitraum von mehreren Monaten berichtet habe, habe sie nur zu wenigen Vorfällen überhaupt Angaben machen können. Ihre Schilderungen in Bezug auf die Kernsachverhalte dieser Vorfälle seien oberflächlich, vage, detailarm und insgesamt unzureichend. Vielfach habe sie den Sachverhalt schlicht mit pauschalen Bemerkungen umschrieben. Auch sei nicht deutlich geworden, auf welche Weise der Beschuldigte sie überhaupt gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen haben solle; während sie die Bedrohung mit einer Rückführung in die Türkei an anderer Stelle oftmals erwähnt habe, habe sie diesen Zusammenhang bei den von ihr beschriebenen sexuellen Handlungen nicht ausdrücklich angeführt.
- 15
Auffällig sei überdies, dass ihre Schilderungen an anderer – nicht mit den hier gegenständlichen Vorwürfen im Zusammenhang stehender – Stelle demgegenüber sehr detailreich seien. Der Beschuldigte leide seit einem Schlaganfall im Jahre 2016 an einer erektilen Dysfunktion und habe in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit sowohl gegenüber seinem behandelnden Arzt als auch gegenüber seinem Bruder – unabhängig von den gegenständlichen Tatvorwürfen – geäußert, dass sich diese nicht habe medikamentös bessern lassen. Der Bruder habe darüber hinaus bekundet, dass die Antragstellerin ihm gegenüber geäußert habe, dass sie noch nie mit ihrem Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt habe.
- 16
Auch in den Verfahren wegen Körperverletzung der Antragstellerin zu 1. (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft 767 Js 6544/18) und sexueller Übergriffe gegen die Antragstellerin zu 2. (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft 747 Js 3549/18) ist es nicht zu einer Anklageerhebung gekommen. Insbesondere die Vernehmungen des Bruders des beschuldigten Ehegatten und der mit ihm verheirateten Schwester der Antragstellerin zu 1. haben keine weitergehenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten des Ehemannes in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt ergeben können.
- 17
So hat der Bruder des Ehegatten in seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 13. Dezember 2017 angegeben, dass sie es schon sehr bereuten, dass sie die Antragstellerin zu 1. und den späteren Ehemann zusammen gebracht hätten. Schon im März, kurze Zeit nachdem die Antragstellerin zu 1. überhaupt nach Deutschland gekommen sei, sei sie im Frauenhaus gewesen. Er habe sich da eingeschaltet und sie zu ihrem Ehemann zurückbringen wollen. Dazu müsse er sagen, dass sich dieser tatsächlich sehr seit seinem Schlaganfall verändert habe. Er sei sehr aggressiv geworden und habe auch seine Frau erst überhaupt nicht zurückhaben wollen, erst nachdem sie mit ihm geredet hätten, sei sie dann doch bei ihm geblieben.
- 18
Er habe sich dann damals eigentlich schon gewundert, als sie nach Deutschland gekommen sei, schien seinem Bruder das wirklich egal zu sein, dass sie da sei. Sein Bruder sei ein recht schwieriger Mann, aber er sei jetzt noch schwieriger geworden nach diesem Schlaganfall, auch vom Kopf her. Er wisse nichts von Vergewaltigungen in der Ehe und er könne das auch nicht glauben, denn seit dem Schlaganfall klappe das bei seinem Bruder überhaupt nicht, dies habe die Antragstellerin zu 1. ihm gegenüber auch geschildert. Man könne auch seinen Bruder ganz leicht umschubsen. Er könne so gar nicht stehen bleiben, er sei sogar mal in der Dusche hingefallen. Er habe nie Verletzungen bei der Antragstellerin zu 1. festgestellt.
- 19
Es sei absoluter Blödsinn, dass der Bruder die Antragstellerin zu 2. angefasst haben solle. Das habe die Antragstellerin zu 1. schon erzählt, als sie das erste Mal im Frauenhaus gewesen sei. Sie habe dann aber nie wieder davon geredet. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine Mutter dann schweigen würde, wenn das tatsächlich so gewesen wäre. Die Antragstellerin zu 1. habe mal ganz deutlich gemacht, dass ihre Tochter das tue, was sie sage, weil es sonst Schläge gebe.
- 20
Die Schwester der Antragstellerin zu 1. hat in ihrer Vernehmung am selben Tag angegeben, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1. die Ehe anfänglich gar nicht richtig wahrgenommen habe. Er habe an seine frühere Ehe geglaubt. Dann habe er den Schlaganfall gehabt. Als dann die Antragstellerin zu 1. gekommen sei, habe der Ehemann das mit der Ehe ganz in Ordnung gefunden. Es sei für die Schwester keine Liebesheirat gewesen. Für sie sei es wichtig gewesen, dass er der Vater ihrer Tochter sein sollte und dass er sich um beide kümmere. Nachdem der Ehemann den Schlaganfall bekommen habe, habe er sich um 180° gewendet. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden. Er habe Unterstützung vom Staat bekommen, die er vollständig für sich habe behalten wollen und auch das Kindergeld habe er nicht abgegeben. Ihr Mann und sie hätten Unterstützung gegeben. Am meisten habe sie das Ganze wegen der Tochter der Antragstellerin zu 1. mitgenommen. Der Ehemann habe immer gesagt, dass alles Seins sei. Ihre Schwester sei nicht glücklich gewesen, auch wegen der finanziellen Schwierigkeiten, er habe einmal das Kind Hurenkind genannt. Das habe sie selber gehört.
- 21
Sie sei auch schon mal im Frauenhaus gewesen. Er habe sie rausgeschmissen. Dabei sei es um Kelloggs gegangen, die er der Tochter nicht habe abgeben wollen. Ihr Ehemann habe versucht zu schlichten, er habe nicht gewollt, dass wegen solcher Kleinigkeiten deren Ehe kaputt gehe. Ihre Schwester habe bis dahin nie von Trennung gesprochen, sie sei auch danach zu ihrem Mann zurückgegangen. Es sei auch zu dem Zeitpunkt gewesen, dass er seine Hand gegen die Tochter erhoben haben solle. Ihre Schwester sei dazwischen gegangen. Das habe sie so am Telefon mitbekommen, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1. noch gefragt habe, ob denn das Kind Gott sei, dass er es nicht schlagen dürfe. Sie wisse nichts davon dass er das Kind in sexueller Beziehung angefasst haben solle. Es sei nichts davon erzählt worden. Es habe eine Situation während einer Sex-Werbung im Fernsehen gegeben, da habe der Ehemann der Antragstellerin zu 1. den Fernseher ausschalten sollen. Das habe er nicht gewollt. Das Kind sei dann in die Küche gegangen, soweit sie es mitbekommen habe. Das habe ihre Schwester ihr so erzählt und sie habe auch die Tochter danach gefragt, sie habe es so bestätigt.
- 22
Die Tochter habe nie irgendetwas davon erzählt, dass sie von ihrem Stiefvater mal angefasst worden sei. Es sei richtig, dass die Tochter mal für ca. 3 Tage bei ihnen gewesen sei, weil ihre Schwester gearbeitet habe. Sie habe auch lieber bei ihnen bleiben wollen, weil sie bei ihnen glücklich gewesen sei, aber sie habe nichts davon erzählt. Ihre Schwester habe ihr erzählt, dass deren Ehemann sie bei einem Streit um das Kindergeld aufgefordert habe, zu verschwinden. Er solle dann den Tisch zerschlagen haben. Sie habe einmal im Schlafzimmer ihrer Schwester ein Dildo entdeckt. Ihre Schwester habe ihr berichtet, dass ihr Ehemann in früheren Beziehungen so etwas verwendet habe und er wolle nun auch, dass sie es verwende. Sie habe ihr gesagt, dass sie das weg tun solle, auch wegen der Tochter. Die Schwester habe nicht konkret gesagt, ob sie ihn überhaupt verwendet habe oder ihn habe verwenden müssen.
- 23
Die Aussagen der Schwester der Antragstellerin zu 1. und ihres Schwagers beschreiben den Ehegatten der Antragstellerin zu 1. als schwierige Persönlichkeit, insbesondere nach dem Schlaganfall, die auch zu Aggressionen neigt. Dem Inhalt der Aussagen lässt sich keine Belastungstendenz oder Entlastungstendenz im Hinblick auf den Ehegatten der Antragstellerin zu 1. entnehmen. Sowohl der Schwager der Antragstellerin zu 1. als auch ihre Schwestern schildern die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Schwester von den strafrechtlich relevanten Vorwürfen berichtet hätte, wenn die Antragstellerin zu 1. tatsächlich ihrer Schwester davon erzählt hätte.
- 24
Ein Anspruch der Antragstellerin zu 2. auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als minderjähriges lediges Kind eines Ausländers nach § 8 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG scheitert daran, dass die allein personensorgeberechtigten Antragstellerin zu 1. nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
- 25
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 58, 59, AufenthG sind erfüllt. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen liegen bei den Antragstellerinnen vor
- 26
Die Abschiebungsandrohung erfüllt auch die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung der Türkei als dem Staat, in den abgeschoben werden soll, entspricht § 59 Abs. 2 AufenthG.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 28
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 26. Nov. 2018 - 1 B 110/18
Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 26. Nov. 2018 - 1 B 110/18
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 26. Nov. 2018 - 1 B 110/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (1.). Jedoch hat die Verfahrensrüge mit dem Ergebnis Erfolg (2.), dass der Rechtsstreit in dem im Tenor bezeichneten Umfang zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).
- 2
-
1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Daran fehlt es.
- 3
-
a) Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft,
-
"Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar, wenn § 3 Abs. 3 KAG NRW dahingehend ausgelegt wird, dass es als zwingende Voraussetzung für die Prognoseentscheidung der Gemeinde bezüglich zu erhebender Vorauszahlungen keiner Steuerfestsetzung aus dem Vorjahr bedarf?",
-
wendet sie sich gegen die Auslegung von Landesrecht (§ 3 Abs. 3 KAG NRW), die vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Abweichendes folgt nicht daraus, dass die Frage die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung mit Bestimmungen des Bundesverfassungsrechts thematisiert. Revisibilität könnte sie nur erlangen, wenn die angeführten bundesrechtlichen Maßstabsnormen, an denen die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift zu messen sind, ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwerfen würden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7). Das ist nicht ansatzweise dargetan.
- 4
-
b) Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führt ebenfalls nicht die Frage,
-
"Wie ist § 139 BGB analog in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot auszulegen, wenn eine Gemeinde in einer Satzung bewusst ein zweigleisiges Festsetzungssystem dergestalt geschaffen hat, dass dem Steuerschuldner zwei Festsetzungs- und Zahlungsmodalitäten eröffnet werden."
- 5
-
Bei sachgerechter Auslegung dieser Frage will die Beschwerde die Voraussetzungen einer Teil- oder Gesamtnichtigkeit von Satzungen mit den genannten Regelungen geklärt wissen. Dazu bedarf es jedoch keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung. Die abstrakt-generellen, von der entsprechenden Anwendung des § 139 BGB ausgehenden Fragen der Gesamt- oder bloßen Teilnichtigkeit von Satzungen sind höchstrichterlich bereits geklärt. Danach steht fest, dass die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon abhängt, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff. und vom 28. August 2008 - BVerwG 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13). Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind.
- 6
-
2. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO unzutreffend ausgelegt und deshalb über einen Teil der Klage entgegen dem Klageantrag nicht in der Sache entschieden. Es habe zu Unrecht angenommen, das Verwaltungsgericht sei - seinerseits unter Verstoß gegen § 88 VwGO - mit der Aufhebung der Vorauszahlungsfestsetzungen für 2009 und die Folgejahre über das Klagebegehren hinausgegangen. Demgegenüber ergebe sich aus der Klagebegründung vom 7. Mai 2009, wie auch aus der Interessenlage der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht das Klageziel zutreffend erkannt habe. Diese Rüge greift durch.
- 7
-
Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln (Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - BVerwG 2 B 56.97 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; Urteil vom 3. Juli 1992 a.a.O.; Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5; Beschluss vom 19. Juni 2010 - BVerwG 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 a.a.O. und vom 19. Juni 2010 a.a.O.).
- 8
-
Ist aber der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.
- 9
-
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren nicht zutreffend ausgelegt. Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Klageantrag die Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2008 nur hinsichtlich der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2007 und der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2008, nicht aber für das Kalenderjahr 2009 beantragt war. Dagegen hat es die Klagebegründung unberücksichtigt gelassen, die im Zusammenhang mit der Interessenlage der Klägerin deutlich erkennen lässt, dass Klageziel die Aufhebung der Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt war. In der Klagebegründung hat die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren auf die Rechtsauffassung gestützt, die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei nichtig. Diese Satzung bildete die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorausleistungen nicht nur für das Jahr 2008, sondern in gleicher Weise für die Folgejahre. Indem die Klagebegründung daraus den Schluss gezogen hat, "die angefochtene Festsetzung von Vorausleistungen (sei) ebenfalls unwirksam", hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Festsetzung uneingeschränkt angegriffen werden sollte. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Interessenlage. Die Klägerin wurde durch die Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt belastet. Ein sachlicher Grund, warum sie gegen diese Belastung nur teilweise hätte vorgehen sollen, ist nicht erkennbar.
- 10
-
Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Teil des erstinstanzlichen Urteils, der die Festsetzung der Vergnügungssteuervorauszahlung für das Jahr 2009 betrifft, wegen Verstoßes gegen § 88 VwGO aufgehoben, aber nicht in der Sache entschieden.
- 11
-
Da weitere Zulassungsgründe nicht eingreifen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil im Umfang des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
- 12
-
3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerin die Kosten im Maße ihres Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt.
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
- 1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4, - 2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, - 3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a, - 4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - 5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, - 6.
Niederlassungserlaubnis oder - 7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, - 2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder - 3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, - 1a.
Maßnahmen nach § 49, - 2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, - 2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, - 3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, - 4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, - 5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, - 6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, - 7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, - 8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie - 9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit diesem Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht Münster bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zulässigerweise ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es (nur), den angefochtenen Beschluss wie tenoriert teilweise zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wiederherzustellen.
4insoweit zu Unrecht entsprochen, als dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht N. bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist. Im Übrigen, d h. soweit die Untersagung für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt ist, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hingegen im Ergebnis zu Recht erfolgt.
5Nicht von Relevanz für dieses Ergebnis ist die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Denn ein solcher Verstoß liegt nicht vor (nachfolgend I.). Dass beide Beteiligten im Beschwerdeverfahren nur die soeben dargestellten Teilerfolge erzielen, ergibt sich vielmehr erst im Rahmen der Interessenabwägung (nachfolgend II.).
6I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 14. August 2015, mit welcher dem Antragsteller als einem pensionierten Richter untersagt worden ist, bis einschließlich 31. Dezember 2019 vor dem Landgericht N. – dem Gericht seiner letzten Dienstausübung vor der Zurruhesetzung – als Rechtsanwalt aufzutreten, genügt entgegen dem Antragsvorbringen den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
7Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 30. September 2014– 1 B 1001/14 –, ZBR 2015, 99 = juris, Rn. 5 bis 7, und vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 5 f., m.w.N.
8Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung ersichtlich nicht auf. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, durch die Rechtsmitteleinlegung gegen die Untersagungsverfügung könne der Eintritt der Rechtsfolgen derselben so lange hinausgezögert werden, dass der Antragsteller wie von ihm beabsichtigt in vier laufenden Verfahren und ggf. in einem weiteren Verfahren weiter vor dem Landgericht N. tätig werden könnte. Ein solches Tätigwerden bringe die Gefahr eines dauerhaften Schadens für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Integrität der Rechtsprechung sowie deren Freiheit von persönlich motivierten Einflüssen und Rücksichtnahmen mit sich. Vor diesem Hintergrund überwiege ausnahmsweise das erhebliche öffentliche Interesse, dieser Gefahr entgegenzuwirken, das nur vorübergehend betroffene Interesse des Antragstellers an einer beruflichen Tätigkeit vor diesem einen Landgericht. Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass sich der Antragsgegner fallbezogen schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.
9II. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung des Interesses des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, geht hinsichtlich des Teilzeitraumes der Untersagung bis zum Ablauf des 31. März 2018 zugunsten und bezüglich des weiteren Teilzeitraumes der Untersagung vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zulasten des Antragsgegners aus.
10Die in Verfahren der vorliegenden Art gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
11Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Teilzeitraumes der Untersagung ab dem 1. April 2018 Erfolg. Die Untersagungsverfügung vom 14. August 2015, die in jeder Hinsicht eine gebundene Entscheidung darstellt (dazu noch im Folgenden) und deswegen in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres teilbar ist, ist insoweit offensichtlich rechtswidrig, als sie dem Antragsteller ein Auftreten vor dem Landgericht N. für den Teilzeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 untersagt, und zwar allein aus in der Befristung liegenden Gründen (nachfolgend 2.). Soweit die Verfügung hingegen den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, ist sie in jeder Hinsicht offensichtlich rechtmäßig (nachfolgend 1. und – soweit die Frage der Befristung betroffen ist – 2.) und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (nachfolgend 3.).
121. Die Untersagungsverfügung vom 14. August 2015 ist abgesehen von ihrer zeitlichen Erstreckung über den 31. März 2018 hinaus offensichtlich rechtmäßig.
13a) Rechtsgrundlage für diese Verfügung sind §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 und 3 BeamtStG sowie §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW (heute entsprechend: § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW), 52 Abs. 5 LBG NRW. Nach § 71 DRiG gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend. Zu den danach unmittelbar für die Richter im Landesdienst geltenden, entsprechend anwendbaren Regelungen zählt u.a. auch die Vorschrift des § 41 BeamtStG.
14Vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 71 Rn. 2, 3, 8 und 43.
15Nach § 41 Satz 1 BeamtStG – soweit hier von Interesse – haben Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist nach § 41 Satz 2 BeamtStG zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet gemäß § 41 Satz 3 BeamtStG spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die vorstehenden Regelungen werden durch die Regelungen der landesrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 LBG NRW ergänzt, welche § 41 BeamtStG näher ausgestaltet und hier gemäß § 4 Abs. 1 LRiG NRW entsprechend für die Berufsrichterinnen und -richter des Landes gilt. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW beträgt der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG für Ruhestandsbeamte fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 LBG NRW (also wegen Erreichens der Altersgrenze) drei Jahre. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW wird ein Verbot nach § 41 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtStG durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen (§ 41 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtStG).
16b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen keine Bedenken. Insbesondere bedurfte es nicht der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Beteiligung der Personalvertretung. Ein solches Erfordernis kann sich aus den hier noch allein in Betracht kommenden Regelungen der §§ 72 ff. LPVG NRW schon deswegen nicht ergeben, weil Richterinnen und Richter nach Absatz 1 Satz 3 der den persönlichen Geltungsbereich des LPVG bestimmenden Vorschrift des § 5 LPVG NRW nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind. Außerdem fehlt es (für den Beamtenbereich) an einem entsprechenden Beteiligungstatbestand, was auch nicht verwundert, weil Ruhestandsbeamte keine Beschäftigten i. S. d. LPVG NRW sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i. V. m. § 21 Nr. 4 BeamtStG). Lediglich ergänzend – weil hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch im Jahre 2015 nicht erheblich – sei darauf hingewiesen, dass auch das seit dem 1. Januar 2016 geltende Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land NRW, soweit hier von Interesse, nur die aktiven Berufsrichterinnen und ‑richter des Landes betrifft und kein entsprechendes Beteiligungsrecht des Richter- oder Präsidialrats vorsieht.
17c) Die Untersagungsverfügung ist, soweit sie den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, auch materiell rechtmäßig. Die herangezogene – offensichtlich über die Verweisungsnorm auch für Ruhestandsrichter hinreichend bestimmte – Ermächtigungsgrundlage wird hier nicht durch spezielle Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung verdrängt (nachfolgend aa)). Die Tatbestandsvoraussetzungen für die gebundene Entscheidung sind gegeben (nachfolgend bb)). Schließlich ist der mit der Verfügung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers verfassungsrechtlich gerechtfertigt und liegt die behauptete Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor (nachfolgend cc)).
18aa) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird die gemäß § 71 DRiG entsprechend auf Richter im Landesdienst anzuwendende Untersagungsvorschrift des § 41 Satz 2 BeamtStG hier nicht durch die Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verdrängt. Es trifft nicht zu, dass § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für den Fall einer Interessenkollision bei Auftreten eines Rechtsanwalts in einer Sache, in welcher er früher als Richter tätig war, eine gegenüber §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG speziellere und im Übrigen abschließende Regelung darstellt.
19Gegen die Annahme des behaupteten Spezialitätsverhältnisses spricht zunächst schon der unterschiedliche Inhalt der fraglichen Regelungen. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf der Rechtsanwalt, soweit es hier interessiert, dann nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Richter bereits tätig geworden ist, wenn also ein Fall der Vorbefassung vor dem „Seitenwechsel“ vorliegt. In Fällen wie dem des Antragstellers wird es hingegen in aller Regel um das Auftreten des früheren Richters in solchen (neuen) Rechtssachen gehen, an denen er nicht schon als Richter gearbeitet hat. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ein Verbot (schon) der Mandatsübernahme aufgestellt,
20vgl. etwa Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 1,
21während vorliegend allein ein Verbot des Auftretens in einer übernommenen Rechtssache vor dem früheren „Dienstgericht“ in Rede steht.
22Letztlich maßgeblich ist aber der Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber mit beiden Vorschriften gänzlich unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt.
23Dem Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der schon einmal eine bestimmte Rechtssache in anderer Funktion bearbeitet hat, dies nicht ein weiteres Mal in einer nun anderen Rolle (als Rechtsanwalt) tun darf. Das ergibt sich schon aus der tatbestandlich verlangten Vorbefassung, die ohne Verbot der Mandatsübernahme dazu führen würde, dass der Rechtsanwalt in ein- und derselben Sache nacheinander in unterschiedlichen Rollen tätig wird. Bestätigt wird dieses Verständnis durch einen Blick auf die übrigen Regelungen des § 45 Abs. 1 BRAO, die sämtlich entsprechende Fallkonstellationen betreffen. Hinter dem angesprochenen Gedanken steht erkennbar das Bestreben des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die Anwaltschaft ihren Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Rechtspflegesystems mit der dafür notwendigen Unabhängigkeit – hier: dem Staat gegenüber – und unter Meidung etwaiger Interessenkollisionen leisten kann.
24Vgl. Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 8; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 1, 3 und 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 2 E 98/02 –, NJW 2003, 3504 = juris, Rn. 7 bis 9; vgl. ferner BGH, Urteil vom 4. März 2013 – NotSt (Brfg) 1/12 –, BGHZ 197, 15 = NJW-RR 2013, 622 = juris, Rn. 12: „Inhaltlich stellt die Verletzung der Tätigkeitsverbote nach § 45 BRAO eine Verletzung der anwaltlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit dar.“
25Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Tätigkeitsverbot in systematischer Hinsicht Teil des anwaltlichen Berufsrechts ist, also die Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO) in ihrer Pflichtenstellung betrifft, welche wiederum maßgeblich durch die beiden Gebote gekennzeichnet ist, die eigene berufliche Unabhängigkeit nach allen Seiten zu wahren (§§ 1, 3, 43a BRAO) und den Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Satz 1 BRAO).
26Zum Ganzen vgl. Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 1 bis 3, 6.
27Bestätigt wird dieser normative Befund durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach den entsprechenden Ausführungen „soll das Vertrauen in die Rechtspflege, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden“, geschützt werden (BT-Drs. 12/4993, S. 29). Vor allem aber wird grundlegend festgehalten, Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen müsse „aber immer sein, dass an der besonderen Mittlerfunktion des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege nicht gerüttelt werden darf, weil dem Bürger ein rechtskundiger Berater in Form eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts zur Verfügung stehen muss“ (BT-Drs. 12/4993, S. 23; Hervorhebung durch den Senat).
28Vgl. ferner schon BT-Drs. 03/120, S. 75 f., wonach das in Rede stehende Tätigkeitsverbot die „Anforderungen an die gewissenhafte Ausübung des Berufes des Rechtsanwalts“ betrifft und eine „Gefährdung der Rechtspflege“ (d.h. des anwaltlichen Beitrags zu derselben) verhindern will (zu § 57 Nr. 4 E-BRAO). Im Kern ebenso die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2015 (Gerichtsakte Blatt 130 ff.) auszugsweise zitierte Begründung des – nicht Gesetz gewordenen – Entwurfs, § 45 Abs. 1 BRAO durch Nr. 5 bis 7 zu ergänzen, es erscheine gerade im Hinblick auf die Loslösung der anwaltlichen Tätigkeit von einem Zulassungsgericht „zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit geboten, ein Tätigkeitsverbot zu statuieren, wenn einer der genannten Tatbestände bei dem Gericht gegeben ist, an dem der Rechtstreit anhängig ist oder wird“ (BT-Drs. 16/513, S. 16; Hervorhebung durch den Senat).
29Dem im Schrifttum demgegenüber vereinzelt vertretenen Ansatz, § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bezwecke neben der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit gegenüber dem Staat auch den Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität und Neutralität von Justiz und öffentlicher Verwaltung bzw. der betroffenen Amtsträger
30– so Bormann, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 45 BRAO Rn. 3, 5, 7 bis 9; in diese Richtung möglicherweise auch BT-Drs. 16/513, S. 16, wo nicht nur vom „generellen Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit“ die Rede ist, sondern auch von der „Unparteilichkeit der Gerichte“ –,
31vermag der Senat nicht zu folgen. Denn er widerspricht dem oben dargestellten normativen Befund und berücksichtigt namentlich nicht hinreichend, dass die Vorschrift, soweit hier von Interesse, nicht die (nachwirkenden) Pflichten des jeweils Betroffenen etwa als früherer Richter betrifft, sondern seine aktuelle Pflichtenstellung als Rechtsanwalt.
32Die im vorliegenden Fall zentrale Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG hingegen verfolgt einen gänzlich anderen Zweck. Nach ihr ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Da die Vorschrift, soweit hier von Interesse, vom Ruhestandsbeamten bzw. bei ihrer entsprechenden Anwendung über § 71 DRiG vom Ruhestandsrichter ausgeht, welcher eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. § 41 Satz 1 BeamtStG) ausübt, können die zu schützenden dienstlichen Interessen im Sinne der Vorschrift ungeachtet ihrer genaueren Bestimmung stets nur solche sein, die der Dienststelle zugeordnet werden können, in welcher der Ruhestandsbeamte bzw. ‑richter vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung seinen Dienst geleistet hat. Die Vorschrift bezweckt demnach nicht den Schutz solcher Rechtsgüter, die mit der aktuellen Tätigkeit des Betroffenen verknüpft sind; es geht also – konkreter – nicht um die Pflichtenstellung, welche den Ruhestandsbeamten bzw. ‑richter in seiner neuen, vom Gesetz ja auch gar nicht spezifizierten Rolle betrifft. Dieser Befund wird nachdrücklich durch die systematische Stellung der Vorschrift im Beamtenstatusgesetz und dort in dessen Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) bestätigt: Es geht um (nachwirkende) Pflichten des Ruhestandsbeamten bzw. ‑richters aus seinem früheren Dienstverhältnis.
33Vor dem Hintergrund der nach alledem gänzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des berufsrechtlichen Verbots der Mandatsübernahme im Falle einer Sukzessivtätigkeit bei Funktionswechsel einerseits und einer dienstrechtlichen Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung andererseits kann auch der Hinweis des Antragstellers auf die inzwischen aufgehobene, bis zum 31. Mai 2007 in Geltung befindliche Vorschrift des § 20 BRAO a.F. hier nicht weiterführen. Nach dieser – noch die Singularzulassung von Rechtsanwälten betreffenden – Vorschrift sollte, soweit hier relevant, die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden wollte, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO F. 2001). Auch diese Regelung diente als berufsrechtliche Vorschrift ersichtlich allein dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und die gewissenhafte Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit sicherzustellen.
34Gegen eine Spezialität dieser Norm im vorliegenden Kontext auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (136).
35Abweichendes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von dem Antragsteller offenbar in Bezug genommene (noch) ältere, bis zum 31. Juli 2001 gültige Fassung des § 20 BRAO, nach welcher die beantragte Zulassung in der Regel auch dann versagt werden sollte, wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig war, auch wenn die Ehe nicht mehr bestand (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO F. 1976). Denn auch diese Regelung wollte aus den dargelegten Gründen nicht die dienstlichen Interessen des Gerichts schützen, sondern die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihre Freiheit von Interessenkonflikten.
36Zu dem Zweck dieses Versagungsgrundes vgl. auch BT-Drs. 16/513, S. 16: „Zweck, eine abstrakte Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit auszuschließen“.
37Die von dem Antragsgegner herangezogenen Vorschriften werden entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht durch die Regelungen der §§ 150 ff. BRAO (i. V. m. § 45 BRAO?) verdrängt. Die Erwägung, nach den §§ 150 ff. BRAO seien nach wie vor allein die Anwaltsgerichte dazu berufen, gegenüber Rechtsanwälten ein Berufs- oder Vertretungsverbot auszusprechen, greift insoweit nicht durch. Denn in den Fällen des § 41 BeamtStG geht es offensichtlich nicht um die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots oder eines vorläufigen (ggf. gegenständlich beschränkten, vgl. § 161a BRAO) Vertretungsverbots in einem wegen des Vorwurfs der Verletzung anwaltlicher Pflichten betriebenen anwaltsgerichtlichen Verfahren, sondern, wie bereits dargelegt, ausschließlich um den Schutz dienstlicher Interessen, die der früheren Dienststelle des Betroffenen zugeordnet werden können.
38bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG sowie §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW (heute entsprechend: § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW), 52 Abs. 5 LBG NRW sind erfüllt.
39(1) Bei der Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt handelt es sich um eine §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG unterfallende Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsrichters.
40Gegenstand der Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG können wegen der systematischen Anknüpfung dieser Regelung an § 41 Satz 1 BeamtStG
41– vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 20 (zu der vergleichbar strukturierten Regelung des § 20a SG) –
42nur anzeigepflichtige Tätigkeiten nach § 41 Satz 1 BeamtStG sein, also solche Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen innerhalb eines bestimmten, hier drei oder fünf Jahre (vgl. die jeweils entsprechend anzuwendenden §§ 41 Satz 1 BeamtStG, § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW) umfassenden Zeitraums im Zusammenhang stehen und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen.
43Der geforderte Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die neue Tätigkeit einen Anknüpfungspunkt in der früheren dienstlichen, im maßgeblichen Bezugszeitraum ausgeübten Tätigkeit hat und die dienstliche Tätigkeit auf das frühere Hauptamt des Betroffenen bezogen und für dieses nicht nur von untergeordneter Bedeutung war.
44So BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 –, BVerwGE 150, 153 = NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 18.
45Die neue Tätigkeit knüpft an die dienstliche Tätigkeit im o. g. Sinne an, wenn sie einen qualitativen Bezug zu dieser aufweist. Dieser Bezug kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene bei seiner neuen Tätigkeit die gleiche Materie bearbeitet wie zuvor bei der Dienstausübung, also gleichsam nur die Seiten gewechselt hat.
46Zum Ganzen vgl. etwa Kohde, in: von Roetteken/ Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 14, Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 13 f. (zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 BBG), und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (133 f.).
47In Anwendung dieser Grundsätze ist der erforderliche Zusammenhang hier immer dann gegeben, wenn der Kläger bei seiner anwaltlichen Tätigkeit vor dem Landgericht N. in Zivil- oder Strafsachen auftritt, also genau vor demjenigen Gericht, an welchem er zuvor entsprechende Rechtssachen bearbeitet hat.
48(2) Durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt können dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§§ 71 DRiG, 41 Satz 1 BeamtStG).
49Das insoweit maßgebliche Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses stellt einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Bedeutung unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
50Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 31.13 –, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m. w. N., und vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016– 1 A 2725/15 –, juris, Rn. 8.
51Mit Blick darauf, dass § 41 Satz 1 BeamtStG einen Zusammenhang der Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mit einer vor dem Eintritt in den Ruhestand konkret ausgeübten dienstlichen Tätigkeit verlangt, ist aus systematischen Gründen zunächst evident, dass dienstliche Interessen hier nur die Interessen der jeweiligen Verwaltung sind, in der der Beamte – einen Zusammenhang zu der jetzigen Tätigkeit stiftend – tätig gewesen ist, nicht aber sonstige öffentliche Belange.
52Vgl. etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 5, und Kugele, BeamtStG, 1. Aufl. 2011, § 41 Rn. 4.
53Aus dieser Begrenzung der maßgeblichen dienstlichen Interessen auf die der jeweiligen früheren Beschäftigungsbehörde kann in der Zusammenschau mit dem Erfordernis eines qualitativen Zusammenhangs zwischen Dienst- und Erwerbstätigkeit ferner abgeleitet werden, dass die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient.
54Vgl. etwa Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (130): „Es geht um Abwehr von Nachteilen illegitim direkt oder indirekt gegen die Verwaltung gerichteten Handelns und Schutz gegenüber der Gefahr immaterieller Einbuße durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung.“
55Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 6. Dezember 1989
56– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 18 f. –
57zum Schutzzweck der Parallelvorschrift des § 20a SG das Folgende ausgeführt:
58„Schutzzweck des § 20 a SG ist es primär, die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften zu wahren (Zitate). Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft (Zitate). Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet (Zitat), als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (Zitat).
59Daneben soll – über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend – aber auch verhindert werden, daß das "Amtswissen" eines früheren Soldaten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mißbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt" wird (Zitate). Dieses "Amtswissen" schließt die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie auch kollegiale Kontakte zu anderen Angehörigen der Streitkräfte ein (Zitate)“ (Hervorhebung durch den Senat).
60Von dieser näheren Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG, welche den Senat überzeugt und welche sich ohne Weiteres auf § 41 BeamtStG übertragen lässt, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner späteren Rechtsprechung nicht abgerückt. Es hat vielmehr in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996
61– 2 C 37.95 –, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 18 –
62erneut den Zweck der Norm, eine missbräuchliche Nutzung des Amtswissens zu verhindern, hervorgehoben und sowohl in dieser Entscheidung als auch in weiteren Urteilen bei der Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG bzw. des § 41 BeamtStG stets uneingeschränkt auf das soeben auszugsweise zitierte Urteil vom 6. Dezember 1989 – 6 C 52.87 – Bezug genommen.
63So in den Urteilen vom 24. September 1992– 2 A 6.91 –, BVerwGE 91, 57 = ZBR 1993, 88 = juris, Rn. 20, und vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 –, BVerwGE 150, 153 = NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 25 bis 27.
64Vor diesem Hintergrund kann namentlich das gerade zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 – nicht dahin verstanden werden, vom Schutzzweck der Norm sei nicht auch das Ziel mit umfasst, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass diese Entscheidung (in juris unter Rn. 25) die– missverständliche – Wendung enthält, „nur“ der Gesichtspunkt, dass „die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten“ (Hervorhebung durch den Senat) zulasse, stelle ein dienstliches Interesse dar, das die Untersagung rechtfertigen könne. Zwei Gründe sind für diese Einschätzung des Senats maßgeblich: Zum einen weicht das Bundesverwaltungsgericht den dargestellten engen Ansatz in derselben Entscheidung sogleich wieder auf, indem es dem Schutzzweck der Norm auch das Verhindern des Eindrucks der Nichtbeachtung einer nachwirkenden Dienstpflicht des Ruhestandsbeamten (beispielhaft wird die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit benannt) zurechnet (juris, Rn. 26), obwohl dieser Aspekt nicht unmittelbar dessen frühere Amtsführung betrifft, und zudem die Amtsführung noch aktiver Beamter in den Blick nimmt, auf die präventiv eingewirkt werden solle (juris, Rn. 27). Zum anderen würde es nicht einleuchten, den einschlägigen Untersagungstatbeständen nicht auch den mehr als nur naheliegenden Zweck zu entnehmen, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung u. a. auch dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird. Dies gilt umso mehr, als eine solche Beschränkung des Schutzzwecks nicht einmal ansatzweise in dem für die Auslegung maßgeblichen Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat; etwaige Hinweise in den Gesetzesmaterialien könnten insoweit als bloße Verlautbarungen des historischen Gesetzgebers ein von Wortlaut und Sinn des Gesetzes abweichendes Normverständnis schon aus methodischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen.
65Auch im Schrifttum ist die Einbeziehung des vorstehenden Aspekts in den Schutzzweck der einschlägigen Untersagungsnormen weithin anerkannt. So wird regelmäßig betont, dass die besonderen Kenntnisse und/oder Kontakte des Ruhestandsbeamten die korrekte Willensbildung der jetzigen Amtsinhaber beeinflussen könnten, so dass entsprechende Kontakte bei Außenstehenden die Integrität und das Ansehen der Behörde in Frage stellten.
66So etwa Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 15 (zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 BBG); Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 5; Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (134), der als relevante Aspekte die „korrekte Willensbildung der Exekutive (Gefahr illegitimen Einflusses auf Entscheidungen jetziger Amtsträger durch Nutzen von „Kontakten“– Loyalitätskonflikt – und/oder Wissen um Behördeninterna etc.) sowie das Ansehen der Verwaltung (Zweifel der Bürger an der Integrität der Behörde)“ benennt; Kohde, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 15 („persönliche Kontakte“; „vorbeugende Abwehr von möglichen Loyalitätskonflikten zwischen dem/der erwerbstätigen Ruhestandsbeamten/in und seinen/ihren früheren Arbeitskollegen“); ferner Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2016, BBG a. F. § 69a Rn. 8 („kollegiale Kontakte“), Scheerbarth/Höffken/Bauschke, Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, S. 542: „Es geht darum, von vornherein zu verhindern, dass ein Beamter sein Amtswissen und die Kontakte zu Kollegen möglicherweise in privatem Interesse (…) zum Schaden des Dienstherrn ausnutzt.“
67Dass diese Gesichtspunkte auch bei der hier in Rede stehenden entsprechenden Anwendung des § 41 BeamtStG auf einen Richter Geltung beanspruchen, liegt auf der Hand: Das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung ist aus der Sicht eines vernünftigen Bürgers ohne Weiteres geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch persönliche Beziehungen des früheren Richters zu den aktiven Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache – von dem früheren Richter nicht steuerbar – in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werden könnte. Das gilt unabhängig davon, ob der frühere Richter die Funktion eines Dienstvorgesetzten ausgeübt hat oder nicht. Da es insoweit nur auf die Eignung ankommt, den genannten Anschein zu erzeugen, ist es ferner unerheblich, dass die Bediensteten selbstverständlich zu pflichtgemäßem Verhalten verpflichtet sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie viele Bedienstete aus der aktiven Zeit des betroffenen früheren Richters an dem Gericht noch ihren Dienst versehen. Denn für Außenstehende ist dieser Umstand regelmäßig nicht erkennbar. Schließlich kann der frühere Richter auch nichts gegen eine etwaige Bevorteilung unternehmen, weil er auf das Handeln der aktiv Beschäftigten keinen unmittelbaren Einfluss hat. Erst recht kann er dem Anschein einer etwaigen Bevorteilung nicht wirksam entgegentreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Anzahl der vor dem früheren Dienstgericht vertretenen Fälle, ihre wirtschaftliche Bedeutung oder ihre rechtliche Komplexität. All dies sind Umstände, die Außenstehende nicht zuverlässig beurteilen können. Abgesehen davon wäre schon ein einziger und zugleich wirtschaftlich unbedeutender sowie juristisch einfach gelagerter Fall geeignet, den Anschein einer womöglich ungebührlichen Förderung der Rechtssache hervorzurufen.
68So schon Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015– 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 29; im Ergebnis ebenso: Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135 und 137).
69Dies ist, wie der Senat bereits früher unter Angabe umfangreicher Rechtsprechungszitate hervorgehoben hat,
70vgl. den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015– 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 25 f.,
71in der Rechtsprechung der Instanzgerichte auch anerkannt.
72Vgl. ferner noch, einen früheren Amtsrichter betreffend, Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 1988 – 3 CS 87.03322 –, NJW 1988, 1406 = juris (nur Leitsatz).
73Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass auch durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung dienstliche Interessen i. S. v. §§ 71 DRiG, 41 Satz 1 BeamtStG beeinträchtigt werden können.
74(3) Es ist ferner zu besorgen, dass die o. a. dienstlichen Interessen durch das Auftreten des Antragstellers vor dem Landgericht N. beeinträchtigt werden (§ 41 Satz 2 BeamtStG).
75Eine „Besorgnis“ im vorgenannten Sinne ist gegeben, wenn bei verständiger, d. h. aus der Sicht eines sachlich denkenden Bürgers erfolgender Würdigung der gegenwärtig erkennbaren konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn also ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird.
76Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980– 2 C 37.78 –, BVerwGE 60, 254 = ZBR 1981, 31 = juris, Rn. 23 (zum parallelen Begriff der Besorgnis im Nebentätigkeitsrecht), und vom 6. Dezember 1989– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 31 (zu § 20a SG); ferner Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 25, und Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8 und § 99 Rn. 7 (jeweils zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 2 Satz 1 BBG); ebenso schon Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137).
77Vorliegend ist danach die Annahme, die o. g. Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen werde im konkreten Fall voraussichtlich eintreten, schon mit Blick auf die vorstehenden, generell auf Ruhestandsrichter bezogenen Ausführungen gerechtfertigt, weil diese auch im hier vorliegenden Einzelfall zutreffen. Unabhängig davon tritt im konkreten Fall für die Bewertung noch der Aspekt hinzu, dass der Antragsteller, wenn ihm die Tätigkeit vor dem Landgericht N. nicht untersagt werden würde, wahrscheinlich in nicht wenigen Fällen vor diesem Gericht auftreten würde. Diese Annahme rechtfertigt sich aus zwei Umständen heraus: Zum einen hat der Antragsteller bereits mehrere Mandate, die eine Vertretung vor dem Landgericht N. erforderlich gemacht haben, übernommen und insoweit auch die Absicht erklärt, diese weiterführen zu wollen. Zum anderen ergibt sich die angesprochene Wahrscheinlichkeit auch daraus, dass einem Rechtsanwalt wie dem Antragsteller, der als Sitz seiner Kanzlei N. gewählt hat, der in seinem früheren Beruf als Richter mit Rechtssachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit befasst gewesen ist und der deshalb gerade in diesem Bereich Kompetenz aufzuweisen hat, mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig in nicht seltenen Fällen solche Mandate angetragen werden, welche eine Vertretung vor dem Landgericht N. erforderlich machen würden. Lediglich ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass der Antragsteller selbst auch in seinem Internetauftritt als Rechtsanwalt sowohl auf der Startseite als auch unter der Rubrik „Vita“ auf seine langjährige richterliche Tätigkeit gerade bei dem Landgericht N. hinweist.
78cc) Die mit der Untersagungsverfügung (bei rechtmäßiger Befristung) einhergehende Einschränkung der Berufsausübung des Antragstellers ist aus den nachfolgenden Gründen nicht mit Blick auf dessen Grundrechte zu beanstanden.
79Zunächst liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die Untersagungsverfügung ist vielmehr durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die insoweit ausreichenden vernünftigen Gründe des Allgemeinwohls liegen hier in dem Ziel, das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit und Integrität der Rechtspflege
80– vgl. insoweit etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2003 – 2 BvR 1580/03 –, juris, Rn. 5 –
81dadurch zu schützen, dass schon der Anschein vermieden wird, von dem pensionierten Richter vor dem Gericht seiner früheren Diensttätigkeit vertretene Rechtssachen könnten wegen seiner Beziehungen zu Personal dieses Gerichts in ungebührlicher Weise gefördert werden. Die Untersagungsverfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen. Sie ist geeignet, den verfolgten Zweck zu fördern, da der angesprochene Anschein nicht entstehen kann, wenn dem Antragsteller in einem zulässigen Zeitraum jegliche Tätigkeit vor dem Landgericht N. untersagt ist. Ferner ist insoweit ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf das Bestehen der Befangenheitsvorschriften stellt ersichtlich kein milderes Mittel dar. Denn auf diese Weise kann einem Vertrauensverlust nicht in jedem Fall, sondern allenfalls dann entgegengewirkt werden, wenn der betroffene aktive Bedienstete eine Selbstablehnung formuliert oder ein Ablehnungsberechtigter die näheren Umstände kennt und einen Befangenheitsantrag stellt. Für das Rechtspublikum, also die interessierte Öffentlichkeit, scheidet dieser Weg offenkundig aus. Kein milderes, gleich geeignetes Mittel wäre es ferner, dem Antragsteller nur die Teilnahme an Terminen zu untersagen. Denn eine ungebührliche Förderung von Rechtssachen durch Bedienstete des Gerichts kann von dritter Seite ohne Weiteres auch dann angenommen werden, wenn die Gerichtskontakte des früheren Richters und jetzigen Rechtsanwalts nur in einem schriftlichen Verfahren oder telefonisch erfolgen.
82Ausdrücklich zu dem Aspekt telefonischer Kontakte: Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137).
83Die Untersagung der Tätigkeit des Antragstellers vor dem Landgericht N. innerhalb der zulässigen Frist belastet diesen schließlich nicht übermäßig, ist also angemessen. Bei dieser Bewertung ist namentlich zu berücksichtigen, dass insoweit eine eher geringfügige Beeinträchtigung der Berufsausübung vorliegt. Zum einen ist der Kläger bezüglich keines weiteren Gerichtes in oder außerhalb des Landgerichtsbezirks gehindert, vor diesem aufzutreten. Zum anderen bleibt es ihm möglich, auch solche Mandate (nur) zum Zwecke vorgerichtlicher Beratung zu übernehmen, welche im Falle eines nachfolgenden, vor dem Landgericht N. zu führenden Prozesses eine Vertretung des Mandanten durch einen anderen Rechtsanwalt erforderlich machen würden.
84Zur Verfassungsmäßigkeit des § 69a BBG a.F. (Vorgängervorschrift des heutigen § 105 BBG) vgl. ausführlich Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (131 f.).
85Ferner verstößt die „Anwendung der Vorschrift“ – also die Untersagungsverfügung, soweit sie einen rechtmäßigen zeitlichen Umfang nicht überschreitet – entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Gleichbehandlung mit Ehepartnern von Richtern des Landgerichts N. , die, wie der Antragstellers substantiiert allein geltend macht, ohne Beanstandungen als Rechtsanwälte vor diesem Landgericht tätig werden, kann der Antragsteller nicht verlangen. Denn es liegen schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Der Antragsteller verkennt, dass er mit Blick auf sein früheres Richterverhältnis der in Rede stehenden nachwirkenden Pflicht unterworfen ist, während eine solche Pflichtenstellung im Falle der angesprochenen Ehepartner gerade nicht besteht.
862. Der Bescheid ist aber insofern offensichtlich unverhältnismäßig und deswegen offensichtlich rechtswidrig, als die Untersagung über den Ablauf des 31. März 2018 hinaus verfügt worden ist.
87Nach der insoweit maßgeblichen, die bundesrechtlichen Normen der §§ 71 DRiG, 41 BeamtStG ergänzenden Regelungen der §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW, 52 Abs. 5 LBG NRW endet ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wie die Anzeigepflicht spätestens mit Ablauf von drei Jahren, wenn der Ruhestandsrichter nach § 31 Abs. 1 LBG NRW (Ruhestand wegen Erreichens des Altersgrenze) in den Ruhestand getreten ist, und im Übrigen spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Richterverhältnisses. Danach gilt für den 1949 geborenen Antragsteller – unstreitig – grundsätzlich die Fünfjahresfrist, weil er aufgrund eigenen Antrags in Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 2 LRiG NRW vorzeitig, nämlich mit Ablauf des 31. Dezember 2014 und damit vor dem Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze mit Ablauf des 31. März 2015 (vgl. § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3 LRiG NRW), in den Ruhestand versetzt worden ist. Gleichwohl ist es hier nur zulässig, die Untersagung für eine Zeitspanne bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraumes, berechnet ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze, zu verfügen, also bis zum Ablauf des 31. März 2018.
88Dies folgt allerdings nicht schon aus der Gesetzesformulierung, nach welcher das Verbot „spätestens“ mit Ablauf der maßgeblichen Frist endet. Denn bei der Bestimmung der Verbotsdauer steht der Behörde kein Ermessen zu, und die zitierte Formulierung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Voraussetzungen der Untersagung ggf. auch nur für einen kürzeren Zeitraum als den gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen gegeben sein können.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996– 2 C 37.95 –, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 24, m. w. N.; ferner etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8, und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137); vgl. insoweit auch die für den Bereich der Bundesbeamten geltende ausdrückliche Regelung des § 105 Abs. 2 Satz 2 BBG, wonach die Untersagung für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen ist, „es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor“; zu denken wäre etwa an eine auf z.B. zwei Jahre befristete Tätigkeit eines früheren Richters als angestellter Rechtsanwalt.
90Es ergibt sich aber aus einer teleologischen Reduktion des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW, welche auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.
91Allgemein zur Befugnis der Gerichte, den Wortlaut einer Vorschrift zu korrigieren, wenn sie nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014– 4 CN 5.13 –, NVwZ 2014, 1170 = juris, Rn. 14.
92Die Abstufung der für § 41 Satz 1 und 3 BeamtStG geltenden Fristen hat ersichtlich den Zweck, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für einen Ruhestandsbeamten, der vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze und damit noch in jüngeren Jahren in den Ruhestand getreten ist, in der Regel ein höherer Anreiz und auch bessere Chancen dafür bestehen werden, nach Eintritt in den Ruhestand eine ggf. mit dienstlichen Interessen kollidierende Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung aufzunehmen, als für einen Beamten, der erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt. Das Gesetz nimmt also an, bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand bestehe eine höhere und länger andauernde Gefahr der Beeinträchtigung der zu schützenden dienstlichen Interessen, und setzt deshalb den (unabdingbar als gefahrenträchtig angesehenen) Anzeige- und Verbotszeitraum auf fünf Jahre und damit zwei Jahre länger als bei Erreichen der Regelaltersgrenze fest.
93Vgl. etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 6; Scheerbarth/Höffken/Bauschke, Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, S. 542; Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135); Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 21.
94Bestätigt werden diese Erwägungen durch die historische Gesetzesentwicklung. In der maßgeblichen Begründung zum Entwurf der später – jeweils zum 1. März 1985 – Gesetz gewordenen, die nämliche Abstufung der Fristen enthaltenden §§ 42a BRRG a. F., 69a BBG a. F. hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung die Gefahr einer Ausnutzung von Amtswissen bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn „bei jüngeren, früher ausscheidenden Beamten stärker gegeben“ sei „als bei Beamten, die erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden.“
95Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 10/2542, vom 30. November 1984, S. 15 („Zu Nummer 2“) und S. 16 („Zu Nummer 5“).
96Problematisch sind mit Blick auf den dargelegten Gesetzeszweck all jene Fälle, in denen der Beamte oder Richter – wie hier – weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Bei starrer Anwendung der für ihn geltenden Fünfjahresfrist würde dies dazu führen, dass ihm die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung bis zum Erreichen eines höheren Alters zu verbieten wäre als im Falle des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze; im Falle des Antragstellers beträgt die entsprechende zeitliche Differenz 21 Monate. Denn der Sinn und Zweck des Gesetzes, einer angenommenen Gefahrerhöhung durch die längere Frist entgegenzutreten, greift ersichtlich nicht mehr durch, wenn gerechnet ab dem im Einzelfall maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Regelruhestandes bereits drei Jahre verstrichen sind.
97So auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135).
98Schon vor diesem einfachgesetzlichen Hintergrund ist der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW mithin teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG bei einem Beamten, der vorzeitig, aber weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen der ihn betreffenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des für ihn geltenden Regelruhestandseintritts endet.
99Im Ergebnis ebenso: Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 22, Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135), Kohde, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 13, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2016, BBG a. F. § 69a Rn. 12.
100Dieses Gesetzesverständnis ist im Übrigen auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG geboten. Denn ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beamten oder Richters kann insoweit nicht mehr gerechtfertigt sein, als die Gefahr, welche mit der Eingriffsnorm gebannt werden soll, nach der Bewertung eben dieser Norm nicht mehr besteht.
1013. Erweist sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung nach alledem somit als offensichtlich rechtmäßig, soweit sie den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, besteht insoweit auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Zweck der Verfügung ist es zu verhindern, dass das Ansehen der Justiz in den Augen der Öffentlichkeit dadurch aktuell Schaden nimmt, dass der Eindruck entstehen könnte, die von dem Antragsteller als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner letzten Dienstausübung vertretenen Sachen könnten in irgendeiner Weise bevorzugt behandelt werden. Das kann der Bescheid nicht erreichen, wenn der Antragsteller das Verbot des Auftretens vor dem Landgericht N. , soweit es offensichtlich rechtmäßig verfügt worden ist, erst nach Abschluss eines ggf. mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens zu befolgen hätte. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller bereits in mehreren vor dem Landgericht N. zu führenden Sachen mandatiert ist und, wie bereits dargestellt, damit zu rechnen wäre, dass er auch künftig eine nicht geringe Zahl von Verfahren gerade vor dem Landgericht N. führen würde.
102Vgl. insoweit auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (138), wonach sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung der in Rede stehenden Art auf aktuellen Bedarf an Abwehr von Schaden, zumal für das Ansehen der Verwaltung, stützen darf; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 – 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 30.
103Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
104Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
- 1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder - 2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
- 1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat, - 2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
- 1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4, - 2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, - 3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a, - 4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - 5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, - 6.
Niederlassungserlaubnis oder - 7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, - 2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder - 3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.