Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 05. Dez. 2017 - 9 C 134/17
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2017/2018 für das 1. Fachsemester Zahnmedizin zuzuteilen.
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Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
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Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (vgl. BVerfG, B. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36 ff).
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Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2017/2018 durch § 1 Nr. 1a) aa) der Zulassungszahlenverordnung (ZZVO Wintersemester 2017/2018) vom 10.07.2017 (NBl. HS MSGJFS Schl.-H. S. 42 ff.) auf 67 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2017/2018 an der …-Universität zu … höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin zu vereinbaren.
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Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO -) vom 21.03.2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 11 ff.) i.d.F. vom 10.12.2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 145), konkret auf den §§ 2 - 21 HZVO.
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Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag, hier der 01.02.2017. Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert (dazu 2.), der auf diese Lehreinheit entfällt. Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3). Diese anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR/04 -, juris). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung zwar geringfügig zu korrigieren, zusätzliche Studienplätze ergeben sich daraus aber nicht.
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1. Lehrangebot:
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Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 11.10.2011 - 3 NB 102/10 - m.w.N.). Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Hochschulgesetz vom 05.02.2016, GVOBl. S. 39 - HSG- ). Die jeweiligen Fachbereiche wiederum verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 S. 2 HSG).
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Auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.10.2017 vorgelegten Datenerhebungsformularsatzes stehen der Lehreinheit Zahnmedizin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018, Sommersemester 2018 folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:
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1.1. Unbereinigtes Lehrangebot:
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Die Stellenausstattung und die Zahl der Lehrverpflichtungsstunden hat sich gegenüber dem Vorjahr mit 55 Planstellen und 277 verfügbaren Deputatsstunden nicht verändert. Insbesondere hat sich nun auch die Antragsgegnerin der Auffassung des Gerichts angeschlossen, dass bei der Berechnung des Lehrangebotes auch für den wissenschaftlichen Mitarbeiter und Werkkundlers Dr. C. ein Lehrdeputat von 9 Stunden zugrunde zu legen ist (vgl. Beschluss des Vorjahres v. 25.11.2016 - 9 C 63/16 -).
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Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 36) zugrunde gelegt.
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Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kommen in der Zahnmedizin nicht zum Einsatz. Für wissenschaftliche Mitarbeiter/innen beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 26.08.2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 17).
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Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich bei den 39 Qualifikationsstellen um Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, die befristet eingestellt sind und eine Qualifikationsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO innehaben. Für sie gilt eine regelmäßige Lehrverpflichtung von 4 LVS. In den Arbeitsverträgen ist in § 5 3. Absatz vereinbart, dass „ein angemessener Teil der Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche Arbeit mit dem Ziel der Weiterbildung oder ggf. der Auslese für den Hochschullehrernachwuchs zur Verfügung steht“. Hier besteht mithin Gelegenheit zur Promotion oder zur Vorbereitung einer Habilitation, habilitationsäquivalenter Leistungen oder anderer zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (sogenannte „Post-doc“-Verträge).
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Die Kammer hält es nicht für erforderlich, in jedem Einzelfall durch Vorlage entsprechender dienstlicher Erklärungen zu prüfen, ob und wieweit tatsächlich wissenschaftliche Weiterbildung erfolgt. Zum einen besteht kein Anlass für Zweifel daran, dass den wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen entsprechend den abgeschlossenen Verträgen die Möglichkeit dazu auch eingeräumt wird. Zum anderen widerspricht eine solche Einzelfallbetrachtung der im Kapazitätsrecht geltenden abstrakt an die Personalstellen anknüpfende Berechnungsmethode (§ 9 Abs. 1 HZVO). Die Stelle geht dabei unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation des Stelleninhabers mit dem - hier in § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO auf 4 LVS festgelegten - „Regeldeputat“ in die Lehrangebotsberechnung ein. Auf die tatsächlichen Umstände kommt es nicht an. Genauso wenig ist maßgeblich, ob die nach § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - WissZeitVG - vom 12.04.2007 (BGBl. S. 506 ff.) i.d.F. v. 11.03.2016 (BGBl S. 442 ff.) geltende zulässige Befristungsdauer im Einzelfall überschritten wird. Solange eine Entfristung vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich geltend gemacht wurde, wäre eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Befristung kapazitätsrechtlich ohne Belang (OVG Schleswig, B. v. 05.10.2012 - 3 NB 5/12 -; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris). Im Übrigen liegt die Einhaltung der Befristungsdauer auch im Interesse der Hochschule, die durch die Ausweisung solcher Stellen eine der Sicherung der Innovations- und Funktionsfähigkeit der Hochschule und dem Ideenaustausch förderliche Fluktuation gewährleisten will. Für eine faktische Umwandlung einer befristeten in eine unbefristeten Stelle gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 10.05.2012 - 13 C 6/12 -; OVG Magdeburg, B. v. 21.10.2010 - 3 M 152/10 -, juris).
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Die zwei aufgeführten Funktionsstellen des Prof. D. (Laborleitung in der Kieferchirurgie) und der Dr. E. (Forschungsstelle in der Kieferorthopädie), für die zum Wintersemester 2012/2013 die Arbeitsverträge nebst Stellenbeschreibung vorlagen, sind von vornherein nicht mit in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, da es sich um reine Funktionsstellen ohne Lehrverpflichtung handelt.
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Die Schaffung von Funktionsstellen steht im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Ihre Inhaber zählen nicht zu den Lehrpersonen i.S.d. § 9 Abs. 1 HZVO und des § 1 LVVO, so dass ihnen von vornherein auch kein Lehrdeputat zuzuordnen ist. Dies entspricht der langjährigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. B. v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 - Umdr. S. 9 m.w.N.).
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Für die Stelle des Diplombiologen Prof. D. hat die Kammer bereits für das Wintersemester 2004/2005 festgestellt, dass die damals erfolgte Umwidmung in der Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter funktionalen Bedarfsaspekten erfolgte und dem Zweck diente, die Leitung der wissenschaftlichen Labore als Dauerfunktion abzudecken, weshalb es sich kapazitätsrechtlich um eine Funktionsstelle ohne Lehrverpflichtung für einen Naturwissenschaftler handelt. Eine solche Umwidmung steht im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ist sachlich begründet und daher nicht zu beanstanden (vgl. schon Kammer, B. v. 09.01.2005 - 9 C 82/04 u.a. -, v. 09.01.2006 - 9 C 17/05 -, best. vom OVG Schleswig, B. v. 22.08.2007 - 3 NB 66/06 -; v. 14.12.2006 - 9 C 51/06 u.a. -). Die Planstelle der Biologin Dr. E. dient ausweislich der zum Wintersemester 2012/2013 vorgelegten Aufgabenbeschreibung ausschließlich der Forschung im histologischen Labor der Kieferorthopädie und sieht deshalb - wie der Arbeitsvertrag - ebenfalls keine Lehrverpflichtung vor.
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Soweit in den Vorjahren bis zum Wintersemester 2015/2016 eine dritte Planstelle ohne Lehrverpflichtung als Funktionsstelle anerkannt worden war, hat die Kammer aufgrund einer Vertragsänderung seine Auffassung geändert und im Beschluss vom 25.11.2016 – 9 C 63/16 – ausgeführt:
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Die dritte „Planstelle ohne Lehrverpflichtung“ in der zahnärztlichen Prothetik wird von Dr. C. besetzt, der seit dem 01.10.2012 einen befristeten Vertrag als wissenschaftlicher Angestellter hat. Darin war im Bedarfsfall eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS vereinbart. In der Vergangenheit hatte die Antragsgegnerin dazu erläutert, dass Herr Dr. C. nicht Zahnmediziner, sondern Werkstoffkundler sei und in der zahnärztlichen Ausbildung nicht eingesetzt werden könne und tatsächlich nicht tätig sei. Die im Vertrag enthaltene Lehrverpflichtung sei mit einer Standardformulierung zu erklären. Nunmehr hat die Antragsgegnerin vorgetragen, in seinen neuen Vertrag vom 04.08.2015 sei jetzt (bewusst) eine Lehrverpflichtung von 4 LVS aufgenommen worden. Dieser Umstrukturierung liege zugrunde, dass es Planungen zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte gegeben habe, die Ausbildung im Bereich der Werkstoffkunde stärker zu intensivieren. Zwar sei diese Erwartung nicht erfüllt worden; um aber die Expertise von Herrn Dr. C. dennoch in die curriculare Lehre einfließen lassen zu können, sei beabsichtigt, ihn in der Lehre im 4. und 5. Fachsemester bei den Veranstaltungen zur Werkstoffkunde im Umfang von 1 LVS einzubeziehen. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 hat die Antragsgegnerin einen Änderungsvertrag vom 11.11.2016 mit Rückwirkung zum 01.10.2016 vorgelegt, wonach im Bedarfsfall noch 1 LVS zu erbringen sei.
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Mit diesem Vortrag sieht die Antragsgegnerin selbst die Stelle von Herrn Dr. C. nicht mehr als reine Funktionsstelle an, sondern bezieht ihn - wie sich auch aus der Formulierung des Arbeitsvertrages ergibt - als wissenschaftlichen Mitarbeiter und damit als Lehrperson nach § 9 Abs. 1 HZG in die Lehre ein. Die rückwirkende Änderung des Vertrages ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es nach dem Grundsatz des abstrakten Stellenprinzips grds. nicht auf die konkrete Qualifikation bzw. die vertragliche Lehrverpflichtung an. Die Stellen der Lehrpersonen i.S.d. § 9 Abs. 1 HZG gehen vielmehr unabhängig von ihrer Besetzung mit dem in der LVVO festgelegten „Regeldeputat“ in die Berechnung ein. Herr Dr. C. ist deshalb nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen. Seine umfangreichen Aufgaben außerhalb der Lehre könnten nur über Deputatsermäßigungen berücksichtigt werden.
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Dieser Auffassung hat sich nun die Antragsgegnerin angeschlossen und bei ihrer Berechnung für Herrn Dr. C. ein Deputat von 9 Stunden zugrunde gelegt.
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Damit verfügt die Antragsgegnerin für den Studiengang Zahnmedizin über 282 LVS.
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Die von der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 2 HZVO i.V.m. § 8 LVVO in ihre Berechnung eingestelltenDeputatsverminderungen betreffen, wie im Vorjahr, die zwei Professorenstellen für den Dekan Prof. F. und den Studienfachberater Prof. G.. Sie sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
- 25
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann.
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Das Präsidium der Antragsgegnerin hat am 12.01.2011 mit Zustimmung des Senates den in den Vorjahren vorgelegten generellen Beschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO über Deputatsreduzierungen getroffen, in dem festgelegt ist, für welche Funktionen („Kategorien“) welche Ermäßigungen gewährt werden können. Darin sind u.a. Ermäßigungen für den Dekan oder für Studienfachberater vorgesehen. Dieser Katalog ist zuletzt durch Beschluss des Präsidiums vom 17.03.2015 mit Zustimmung des Senates vom 25.03.2015 hinsichtlich der hier nicht einschlägigen Kategorien 8 und 9 modifiziert worden.
- 27
Die Antragsgegnerin hat sich nach ihrer Übersicht (Anlage 4 zu ihrem Schriftsatz vom 10.10.2017), bei der Gewährung der Deputatsreduzierungen nicht nur an die in § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO enthaltenen Grenze von 6,5 % gehalten, sondern diese mit 4,5 % (Vorjahr 5,40 %) sehr deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 u.a.).
- 28
Die konkret gewährten Deputatsreduzierungen in Höhe von insgesamt 5 LVS decken sich mit denen der Vorjahre. Dazu hat die Kammer zuletzt mit Beschluss vom 25.11.2016 - 9 C 63/16 - auf den Beschluss vom 23.11.2015 (- 9 C 129/15 -) verwiesen:
- 29
„Konkret bewilligte das Präsidium durch Beschluss vom 08.08.2012 für Prof. G. wegen seiner Verpflichtung als Studienfachberater eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS (Anlage 3). Diese steht in Übereinstimmung mit Nr. 4 der Regelung vom 12.01.2011. Für Prof. F. hatte das Präsidium bereits am 20.04.2011 eine Ermäßigung der Lehrverpflichtungen um 3 LVS beschlossen (Anlage 4); sie bezieht sich auf seine Funktion als Studiendekan und entspricht Nr. 3 der Regelung vom 12.01.2011. Diese vom Präsidium gewährten Deputatsverminderungen von zusammen 5 LVS entsprechen den genannten Vorgaben und decken sich mit denen, die die Kammer in den rechtskräftig gewordenen Vorjahresbeschlüssen vom 04.11.2011 (vgl. etwa zum Az 9 C 95/11 u.a.) anerkannt hat.“
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Diese Ermäßigungen sind durch Präsidiumsbeschlüsse vom 01.03.2016 bzw. vom 16.08.2016 um jeweils zwei Jahre verlängert worden (siehe entsprechende Beschlüsse, Anlagenkonvolut 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2016, die im Vorjahr vorgelegt worden sind).
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Das Gericht hält eine konkrete Darlegung der mit den Funktionen verbundenen Arbeitsbelastung sowie eine Ermessensausübung im Einzelfall für entbehrlich, denn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung liegen bei einem Dekan und einem Studienfachberater vor. Die Ermäßigungen halten sich im Rahmen des § 8 Abs. 1 und 2 LVVO und entsprechen der generellen Entscheidung des Präsidiums in der Fassung vom 17.03.2015, so dass keine Bedenken an der Deputatsminderung bestehen.
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Auf der Grundlage des Vorstehenden ist für den Berechnungszeitraum 2017/2018 von einer Summe der Deputatstunden von insgesamt 277 LVS/Semester auszugehen; das durchschnittliche Lehrdeputat für die (unter Einbeziehung von Dr. C.) 53 in der Lehre verfügbaren Stellen beträgt demgemäß (277 : 53 =) 5,2264 LVS/Semester (s. Ziffer I.1. Anlage 1 zu § 7 HZVO; vgl. OVG Berlin, B. v. 17.03.1998 - 7 NC 116/97 -, juris Rn. 10: Grundlage dieser Berechnung sind nur die Stellen mit Lehrverpflichtung).
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Eine weitere Verminderung der Lehrverpflichtungen erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 HZVO für dieKrankenversorgung. Der von der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 HZVO errechnete Krankenversorgungsbedarf für die Lehreinheit Zahnmedizin von insgesamt 18,7707 Stellen (Vorjahr 18,7933) ist nicht zu beanstanden.
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Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2b) HZVO dadurch zu ermitteln, dass je 7,2 tagesbelegte Betten eine Stelle abgezogen wird. Betten für Privatpatienten werden gemäß ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. B. v. 16.04.2003 - 9 C 4/03 u.a. -) nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin gibt die Anzahl der tagesbelegten Betten mit 26,3041 – 2,9479 = 23,3562 (Vorjahr: 26,7671 - 3,178 =) 23,5891) an. Dies beruht auf der sog. Mitternachtszählung, die nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden ist (vgl. Kammer, B. v. 19.06.2014 - 9 C 78/14 -, OVG Schleswig, B. v. 15.09.2015 - 3 NB 32/15-). Entsprechend berechnet die Antragsgegnerin den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung auf 23,3562 : 7,2 = 3,2439 Stellen.
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Der seit dem Wintersemester 1990/1991 geltende (gegenüber dem früheren Ansatz von 8 tagesbelegten Betten kapazitätsungünstigere) Wert von 7,2 ist im Hinblick auf seine Angleichung an den entsprechenden Wert für die Lehreinheit klinisch-praktische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden und vom Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers noch gedeckt (vgl. OVG Berlin, B. v. 17.03.1998 - 7 NC 116.97 -, juris; OVG Hamburg, B. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -, juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rn. 19 zu § 9 KapVO, a. A.: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, § 20 Rn. 381). Nach Bahro/Berlin (a.a.O.) stützt sich der stationäre Krankenversorgungsparameter von 1 zu 7,2 offenbar auf Berechnungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, die eine Relation von 1 zu 8 ergeben haben. Da dieses Verhältnis für Hochschulkliniken angesichts des höheren Schwierigkeitsgrades und der größeren apparativen Aufwendungen nicht ausreichend erschien (Maximalversorgung), sei das Betreuungsverhältnis um 10 %, also um 0,8 verbessert worden.
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Im nächsten Schritt ist nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 2c HZVO der Personalbedarf für dieambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 30 % von der um die Stellen für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl zu berücksichtigen. Als „Gesamtstellenzahl“ legt die Antragsgegnerin zutreffend 55 Stellen zu Grunde, nämlich die 53 verfügbaren Stellen zuzüglich der zwei Planstellen ohne Lehrverpflichtung (vgl. schon OVG Berlin, B. v. 17.03.1998 - 7 NC 116/97 -, juris Rn. 14; VGH München, B. v. 28.04.2011 - 7 CE 10.10402 u.a. -, juris Rn. 13). Daraus ergibt sich folgende Stellenberechnung:
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55,000 - 3,2439 (stationäre Krankenversorgung) = 51,7561
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51,7561 x 0,30 = 15,5268
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Angesichts einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu ermittelnden Auswirkung einer Veränderung der Wochenarbeitszeit (hierzu ausführlich VGH München, B. v. 23.07.2009 - 7 CE 09.10523 -, juris) kann der vom Verordnungsgeber auf der Grundlage eines Gutachtens aus dem Jahre 1995 festgelegte, notwendigerweise pauschalierende Abzugswert von 30 % weiterhin der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt werden (vgl. VGH München, B. v. 28.04.2011 - 7 CE 10.10402 u.a. - und v. 23.07.2009 - 7 CE 09.10523 -; OVG Münster, B. v. 28.03.2011 - 13 C 11/11 - m.w.N.; OVG Berlin, B. v. 24.08.2009 - 5 NC 10.09 -, nunmehr auch OVG Lüneburg, B. v. 10.08.2012 - 2 NB 37/12 -, alle in juris).
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Der Krankenversorgungsabzug aus stationärer und ambulanter Krankenversorgung beträgt danach: 3,2439 + 15,5268 = 18,7707 Stellen (Vorjahr: 18,7933), so dass für die Lehre von den 53 Stellen 18,7707 auf die Krankenversorgung entfallen. Damit bleiben 53 - 18,7707 = 34,2293 Stellen für die Lehre zu berücksichtigen.
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Die Stellenzahl multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,2264 LVS ergibt in der Lehreinheit Zahnmedizin ein Angebot an Deputatstunden von 178,8960 LVS.
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Schließlich gibt die Antragsgegnerin wie im Vorjahr Dienstleistungen im Umfang von 1,2333 LVS als hinzuzurechnende wissenschaftliche Dienstleistungen an; dies entspricht den in den Vorjahren angegebenen Dienstleistungen für die Vorlesungen Werkstoffkunde und zahnärztliche Hygiene (vgl. Schreiben v. 22.10.2010 im Verfahren 9 C 49/10 u.a. und v. 26.11.2009 im Verfahren 9 C 73/09 u.a.).
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Das unbereinigte Lehrangebot ergibt sich daher aus (178,8960 LVS + 1,2333 LVS =) 180,1293 LVS (entspricht 180,1293 Semesterwochenstunden - SWS -).
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1.2. Bereinigtes Lehrangebot:
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In der Vergangenheit hatte die Kammer einen Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge, beschränkt auf eine Vorlesung „Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ für Studierende der Medizin, in einem Umfang von 1 SWS aufgrund der Erklärung der Antragsgegnerin anerkannt, dass die Vorlesung zum Pflichtcurriculum für Humanmediziner gehöre. Sie begründete dies mit dem Hinweis, dass die Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten im IMPP-Gegenstandskatalog (-GK 2) verankert seien (vgl. Erklärung der Beklagten vom 18.12.2012 in 9 C 232/12 - u.a).
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Im Beschluss des Vorjahres hatte das Gericht die Frage der Anerkennung wie bereits in der Vergangenheit offen gelassen, weil diese Frage nicht entscheidungsrelevant war, da unabhängig von der Rechtsfrage kein weiterer Studienplatz zur Verfügung stand.
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Das Gericht hatte aber in dem Beschluss deutlich gemacht, dass diese Frage zukünftig nicht mehr offen gelassen werden soll.
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In ihrer aktuellen Erklärung vom 29.11.2017 in diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass es sich um eine Pflichtveranstaltung handele, die an der Lehre der HNO und der Chirurgie beteiligt sei, die gem. § 27 Abs. 1 Nr. 5 und 8 der Approbationsordnung für Ärzte zu den Pflichtbereichen des zweiten klinischen Studienabschnitts gehören. Zwar gehören die Chirurgie und die Hals- Nasen- Ohrheilkunde gem. § 27 Abs. 1 Nr. 5 und 8 Approbationsordnung zum Pflichtbereich, aber nach Abs. 1 S. 2 Approbationsordnung regeln die Universitäten das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorlesung „Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ zum Pflichtbereich der Chirurgie oder der HNO-Kunde gehöre, denn dieses Fach wird in der Approbationsordnung nicht erwähnt. Wenn aber Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden, als Dienstleistungsexport erbrachten Veranstaltungen nicht normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Prüfungsordnungen geregelt sind, fehlt eine hinreichende normative Ableitung der Studienanforderungen durch den importierenden Studiengang, so dass das Gericht den Dienstleistungsexport nicht anerkennt (st. Rspr. der Kammer seit B. v. 20.11.2012 – 9 C 54/12 – ).
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Damit bleibt es bei dem bereinigten Lehrangebot von 180,1293 SWS/Semester, also 360,2586 SWS/Jahr (Berechnungszeitraum).
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2. Lehrnachfrage:
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Dividiert man das bereinigte Lehrangebot durch den gegenüber dem Vorjahr leicht veränderten Curriculareigenanteil von 6,1283, ergeben sich (360,2586 SWS : 6,1283 =) 58,7860 Studienplätze (Vorjahr 58,4421 Studienplätze).
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Wie die Kammer bereits wiederholt entschieden hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW), wie ihn die Antragsgegnerin auch der für das Wintersemester 2017/2018 maßgeblichen Berechnung zugrunde gelegt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Der CNW für den Studiengang Zahnmedizin ist in der Anlage 3 zur HZVO normativ auf 7,8 festgesetzt. Er umfasst ausweislich des Datenerhebungsformularsatzes der Antragsgegnerin die Lehreinheiten Zahnmedizin, vorklinische Medizin, klinisch-praktische Medizin, klinisch-theoretische Medizin, Chemie und Physik. Den Curriculareigenanteil (CAp) der Zahnmedizin setzt die Antragsgegnerin leicht verändert zum Vorjahr mit 6,1283 an. Der Berechnung liegt der Studienplan für den Studiengang Zahnmedizin zugrunde, der von der Antragsgegnerin als unbezifferte Anlage zum Schriftsatz vom 10.10.2017 vorgelegt worden ist. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung im Schriftsatz vom 10.10.2017 von dem CNW von 6,1261 aus den Vorjahren ausgeht, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, da sie in ihrer tabellarischen Curricularwertberechnung (Anlage 6 zu ihrem Schriftsatz) selber von einem CNW von 6,1283 ausgeht.
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Der von der Antragsgegnerin angenommene CAp-Wert von 6,1283 ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil er den maßstäblichen CAp-Wert von 6,1482 kapazitätsfreundlich geringfügig unterschreitet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Hochschule bei der Aufteilung des CNW in Curriculareigen- und -fremdanteile nach dem ZVS-Beispielstudienplan der sogenannten Marburger Analyse richten darf und dass dieser jedenfalls im Eilrechtschutzverfahren nicht nur für die Dienstleistung der vorklinischen Lehreinheit für die Zahnmedizin, sondern auch für den CAp im Studiengang Zahnmedizin als gerichtlicher Ersatzmaßstab herangezogen werden kann (vgl. OVG Saarlouis, B. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC u.a. - m.w.N., juris). Entsprechend hat auch die Kammer den im ZVS-Beispielstudienplan von 1990 angegebenen CAp von 6,1482 in ständiger Rechtsprechung als Maßstab anerkannt (vgl. B. v. 04.11.2011 - 9 C 95/11 u. a. - m.w.N. zu den Vorjahren). Einer weiteren Begründung des zugrunde gelegten CAp bedarf es nicht, solange die Hochschule die Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zum Eigenanteil übernimmt oder unterhalb dieses Wertes bleibt (Zimmerling/Brehm, a.a.O., § 24 Rn. 593).
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3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses:
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Das vorstehende Berechnungsergebnis ist anhand der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils der HZVO (§§ 15 ff.) zu überprüfen.
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Eine Verminderung wegen Fehlens einer ausreichenden Zahl von klinischen Behandlungseinheiten (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 HZVO) macht die Antragsgegnerin nicht geltend; zu einer „Stilllegung“ vorhandener Personalkapazitäten infolge eines sächlichen Ausstattungsengpasses kommt es folglich nicht. Da sich der in § 20 Abs. 1 HZVO festgelegte, ebenfalls aus der Marburger Analyse übernommene Grenzwert von 0,67 Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierendem im Übrigen nur limitierend auswirkt, mithin nur die mindestens festzusetzende Zahl von Studienplätzen bestimmt (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., § 33 Rn. 769 f. n.w.N.), kommt es auf eine etwaige fehlerhafte Ermittlung des Grenzwertes nicht an.
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Allerdings erhöht sich die vorstehend berechnete Ausbildungskapazität aufgrund des Schwundausgleiches um weitere Studienplätze (§ 15 Abs. 3 Nr. 3, § 17 HZVO). Da die Antragsgegnerin keine Teilstudienplätze im Studienfach Zahnmedizin vergibt, kommt eine nach Teilstudienplätzen differenzierende Schwundberechnung von vornherein nicht in Betracht.
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Die gerichtsbekannte Praxis der Antragsgegnerin, Beurlaubungen bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist, dass der betroffene Studienplatz im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ wird (und daher auch nicht anderweitig besetzt werden kann), weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen kann und sodann eine Zugriffsmöglichkeit auf die erneute Besetzung „seines Studienplatzes“ haben muss (vgl. Kammer, B. v. 24.11.2014 - 9 C 129/14 u. a. - m.w.N. zu den Vorjahren; OVG Schleswig, B. v. 11.10.2011 - 3 NB 114/10 -). Die von der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum angegebenen Zahlen stellen sich hinsichtlich der Ermittlung der Schwundquote folgendermaßen dar:
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Nach dem „Hamburger Modell“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20-22) errechnet sich daraus eine Schwundquote von 0,9114. Wird die nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teils der HZVO errechnete Zulassungszahl von 58,7860 durch die Schwundquote 0,9114 dividiert, so beträgt die um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl 64,5007, aufgerundet 65 Studienplätze.
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Die Zulassungszahl, die für den Berechnungszeitraum (Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018) festgesetzt worden ist, beträgt 67 und liegt über der errechneten Zulassungszahl. Es wurden nach der aktuellen Belegungsliste vom 23.10.2017 67 Studienplätze vergeben. Über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stehende Studienplätze sind bei der Antragsgegnerin mithin für das Wintersemester 2017/2018 nicht vorhanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 05. Dez. 2017 - 9 C 134/17
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 05. Dez. 2017 - 9 C 134/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 144 Studienplätze besetzt sind. Ob auf die zunächst mitgeteilte Einschreibungszahl von 147 oder auf die später übermittelte Zahl von 146 abzustellen ist, ist insoweit unerheblich. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
42. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Nach der vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin auf der Basis der Sondervereinbarung drei zusätzliche Stellen geschaffen, die in die Berechnung des Lehrdeputats einbezogen worden sind. Ein Anspruch auf eine (weitere) kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 -‑ 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, und vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, jeweils juris.
63. Die Behauptung des Antragstellers, Vorlesungen und klinische Seminare seien offensichtlich von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet worden mit der Folge, dass sie im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen seien, ist unsubstantiiert. Sie ist deshalb insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommen Verteilung der curricularen Anteile in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
7Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
84. Das Vorbringen zur Schwundberechnung greift nicht durch. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
10Auch im Übrigen ist die Schwundberechnung, die die Antragsgegnerin zulässigerweise nach dem „Hamburger Modell“ mithilfe der amtlichen Statistiken vorgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
115. Auch mit dem Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar, stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die hier maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrektivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Studiengang Medizin insgesamt führen.
12Die Kritik an einer Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten beruht im Übrigen im Wesentlichen auf Zahlen aus Baden-Württemberg und lässt zudem außer Betracht, dass statistische Werte zu Krankenhäusern insgesamt nicht unbedingt auch für die hier maßgeblichen Universitätskliniken gelten. Im Übrigen ist es Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer etwaigen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Dass die Vorgaben in § 17 KapVO nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurden und als willkürlich angesehen werden müssten, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 13 C 41/13 -, vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 -, juris.
146. Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen (auch) promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob in der Lehreinheit als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig seien, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall getreten sei, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
15Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris.
16Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2012 - 13 C 17/12 -, juris, Rn. 7.
18Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.
20Das insoweit nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG (entsprechend § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG) zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden.
21Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch nicht etwa das WissZeitVG übersehen oder ein falsches Verständnis des § 2 WissZeitVG zugrunde gelegt. Weder der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss noch die in Bezug genommene Entscheidung zum Wintersemester (Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 -, juris) verhalten sich hierzu. Das Verwaltungsgericht hat im letztgenannten Beschluss lediglich ausgeführt, es bestehe keinerlei Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei; die Antragsgegnerin habe solches auch in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 erneut ausdrücklich verneint.
227. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
248. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen, weshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
26Ferner wird auf § 1 Satz 3 HZG NRW hingewiesen, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen.
279. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 15.
2910. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
30Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
3211. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht unklar, ob das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Gesamtlehrdeputats von 60 oder 45 Minuten pro Lehrveranstaltungsstunde ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr in seinem in Bezug genommenen Beschluss für das Wintersemester 2012/2013 bei der Berechnung des Lehrdeputats ausdrücklich auf die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bezogen und den dort in § 3 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung zugrundegelegt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LVV umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde eine Lehrtätigkeit von (mindestens) 45 Minuten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den Sätzen 4 und 5. Sie können sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen. Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende Fächer:
- 1.
Allgemeinmedizin, - 2.
Anästhesiologie, - 3.
Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, - 4.
Augenheilkunde, - 5.
Chirurgie, - 6.
Dermatologie, Venerologie, - 7.
Frauenheilkunde, Geburtshilfe, - 8.
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, - 9.
Humangenetik, - 10.
Hygiene, Mikrobiologie, Virologie, - 11.
Innere Medizin, - 12.
Kinderheilkunde, - 13.
Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik, - 14.
Neurologie, - 15.
Orthopädie, - 16.
Pathologie, - 17.
Pharmakologie, Toxikologie, - 18.
Psychiatrie und Psychotherapie, - 19.
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, - 20.
Rechtsmedizin, - 21.
Urologie, - 22.
Wahlfach.
- 1.
Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik, - 2.
Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin, - 3.
Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen, - 4.
Infektiologie, Immunologie, - 5.
Klinisch-pathologische Konferenz, - 6.
Klinische Umweltmedizin, - 7.
Medizin des Alterns und des alten Menschen, - 8.
Notfallmedizin, - 9.
Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, - 10.
Prävention, Gesundheitsförderung, - 11.
Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz, - 12.
Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren, - 13.
Palliativmedizin, - 14.
Schmerzmedizin.
(2) Die Universitäten können unter Beibehaltung der Gesamtstundenzahl die Kataloge nach Absatz 1 Satz 4 und 5 an die medizinisch-wissenschaftliche Entwicklung in der Studienordnung anpassen.
(3) Die Universitäten sollen ihre Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 4 soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer nach Absatz 1 Satz 4 einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden. Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer nach Absatz 1 Satz 4 in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind. Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern nach Absatz 1 Satz 4 gelten damit als erbracht. § 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die regelmäßige Teilnahme an folgenden fünf Blockpraktika nachzuweisen:
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise sind zu benoten. Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung gesondert ausgewiesen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.