Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 2923/16

07.02.2017

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.06.2016 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger der Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG verboten wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen ein Waffenbesitz- und Erwerbsverbot.
Der am ...1959 geborene Kläger ist Mitglied des „Gremium MC“, einem nach eigener Bezeichnung „1%igen“ Motorradclub, der 1972 in M. gegründet wurde und über seine rund 80 Abteilungen („Chapter“) in Deutschland hinaus auch in anderen Ländern Europas, Südamerikas und Asiens vertreten ist. Im Chapter T. bekleidet der Kläger die Funktion des Präsidenten („President“).
Mit Schreiben vom 30.09.2015 (BAS 16) informierte die Kriminalpolizeidirektion E. die Beklagten über die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC-Chapter T. und bat unter Bezugnahme eines „Umsetzungsschreibens“ des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 04.02.2015 um die Prüfung waffenrechtlicher Maßnahmen. Aus dem – dem Schreiben beigefügten – Strukturbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) aus dem Jahr 2015 gehe hervor, dass die Rockerkriminalität seit Jahren bundesweit als Phänomen der Organisierten Kriminalität eingeordnet werde. Mitglieder von OMCG seien in den typischen Deliktsfeldern im Bereich des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels aktiv. Straftaten würden häufig unter Verwendung von Waffen begangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 28.01.2015 festgestellt, dass die Mitgliedschaft in einer 1%er-Gruppierung grundsätzlich die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertige. Dieses Urteil bestärke das Innenministerium in der Umsetzung personenbezogener Waffenverbote gegen alle Mitglieder der vier großen Rockergruppierungen (Bandidos MC, Gremium MC, Hells Angels MC und Outlaws MC).
Ein von der Beklagten eingeholtes Führungszeugnis des Klägers vom 10.11.2015 (BAS 20) weist keine Eintragung auf.
Mit Schreiben vom 04.01.2016 wurde der Kläger zum Erlass eines Waffenverbots für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen angehört. Einem Telefonvermerk der Beklagten vom 02.02.2016 (BAS 24) ist zu entnehmen, dass der Kläger angegeben habe, Vater eines zwölfjährigen Sohnes und Frührentner zu sein. Er habe als Geselle mit Meisterprüfung bei B. gearbeitet. Weder beruflich noch privat habe er einen Bezug zu Waffen. Bei Gremium gebe es ein absolutes Drogenverbot.
Mit Verfügung vom 23.02.2016 untersagte die Beklagte dem Kläger den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 WaffG (Ziff. 1); das Verbot beinhalte Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfen ebenso wie erlaubnispflichtige Waffen. Des Weiteren wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziff. 2) und eine Verwaltungsgebühr von 89,00 EUR festgesetzt (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Gremium MC rechtfertige die Annahme, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde, mit ihnen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder sie Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Sie stütze damit die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, weshalb nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG der Besitz erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Waffen verboten werden könne. Dies gelte auch dann, wenn – wie vorliegend – keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des jeweiligen Mitgliedes sprächen. Dem Strukturbericht des LKA sei zu entnehmen, dass Gremium MC sich deutlich von gesellschaftlichen Normen und Regeln abgrenze und eine Parallelgesellschaft bilde. Dies zeichne sich durch das uneingeschränkte Einstehen für Kameraden und die Bereitschaft zu Gewalt aus. So sei es zu befürchten, dass sich die Praxis der gewaltsamen Austragung szenetypischer Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen bei allen Mitgliedern zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne. Auch beim Kläger bestehe die Möglichkeit, dass er in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werde. Trete dieser Fall ein, liege es nicht fern, dass er Waffen missbräuchlich verwenden oder sie Nichtberechtigten überlassen werde. Mit Blick auf den Aufbau und die Struktur der OMCG, zu denen auch Gremium gehöre, sei festzustellen, dass sich die Mitglieder einem hohen Loyalitätsdruck ausgesetzt sähen und diese Loyalität gegebenenfalls auch zu beweisen hätten; kriminelle Aktivitäten könnten nicht ausgeschlossen werden. Das in § 41 Abs. 1 und 2 WaffG eröffnete Ermessen werde daher entsprechend der Verfügung ausgeübt, da mildere zur Zielerreichung geeignete Maßnahmen nicht ersichtlich seien.
Am 01.03.2016 erhob der Kläger Widerspruch, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2016, zugestellt am 23.06.2016, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde unter Heranziehung des Strukturberichts des LKA, der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 (6 C 2.14 und 6 C 3.14) und eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2013 (12 BV 13.429) ausgeführt, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und des § 41 Abs. 2 WaffG lägen vor, da der Kläger bereits wegen seiner Mitgliedschaft bei Gremium MC T. unzuverlässig sei. Das LKA gehe davon aus, dass sich die sogenannten 1%er-Clubs von der breiten Masse sonstiger Motorradclubs bewusst abgrenzten und sich als Gesetzlose verstünden. Diese Clubs wiesen eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen auf. Die Mitglieder seien ihren „Brüdern“ zur Solidarität verpflichtet. Wer Anweisungen nicht Folge leiste, werde bestraft und gegebenenfalls aus dem Club ausgeschlossen. Mitglieder hätten sich dem Club vollständig unterzuordnen, Konflikte würden stets ohne Beteiligung staatlicher Stellen gelöst. Es spiele deshalb keine Rolle, ob der Kläger in der Vergangenheit bereits straffällig geworden sei. Es genüge, dass er sich in einem Milieu bewege, in dem üblicherweise Straftaten begangen würden. Die Prognose der Unzuverlässigkeit sei bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungsgehaltes des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt werde nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründeten, dass der Betreffende künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Davon sei nach den über Gremium MC vorliegenden Erkenntnissen nicht auszugehen. Unerheblich sei auch, ob der Kläger erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitze; jedenfalls lägen wegen seiner Mitgliedschaft konkrete Anhaltspunkte für seine Erwerbswilligkeit vor. Die Beklagte habe auch von ihrem Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Interessen der Allgemeinheit überwögen das private Interesse des Klägers, Waffen und Munition besitzen zu dürfen.
Der Kläger hat am 25.07.2016, einem Montag, Klage erhoben. Er macht geltend, die Tatsachenfeststellungen der Beklagten seien mangelhaft und für eine waffenrechtliche Prognoseentscheidung im Rahmen des § 5 Abs. 1 WaffG untauglich. Er sei zwar Präsident des Gremium MC T., habe aber weder beruflich noch privat einen Bezug zu Waffen. Er beabsichtige auch in Zukunft nicht, Waffen zu erwerben oder zu besitzen. Die Mitgliedschaft als solche genüge für die Prognose waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens nicht. Anderes folge auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015; das Bundesverwaltungsgericht habe vielmehr klargestellt, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose neben der Mitgliedschaft auch andere beurteilungsrelevante Umstände herangezogen werden müssten. Die Beklagte habe jedoch das rechtskonforme Verhalten des Klägers in der Vergangenheit nicht berücksichtigt. Es treffe auch nicht zu, dass wegen der Mitgliedschaft im Chapter T. zu befürchten sei, dass der Kläger in szeneinterne Auseinandersetzungen hineingezogen werden könne. Seit der Aufhebung eines Vereinsverbots durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 16.01.1992 sei es trotz entsprechender Ermittlungen der Behörden nur zu Verurteilungen einzelner Mitglieder, nicht aber zu einem erneuten Vorgehen gegen den Club als solchen gekommen. Insofern hätte zunächst aufgeklärt werden müssen, wann und ggf. wie oft es im Rahmen szenetypischer Unterstützungshandlungen zu einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer Weitergabe von Waffen gekommen sei. Ohne entsprechende Nachweise handele es sich um bloße Unterstellungen. Der Strukturbericht des LKA sei viel zu allgemein gehalten; konkrete Hinweise in Bezug auf den Kläger ließen sich ihm nicht entnehmen. Man habe auch nicht ermittelt, wie viele Personen im Umfeld des Klägers straffällig geworden seien oder sich an szenetypischen Auseinandersetzungen beteiligt hätten. Die negative waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprognose könne auch nicht an der Zugehörigkeit zu Gremium MC als „Gesamtverein“ anknüpfen. Denn das für gruppendynamische Effekte maßgebliche Merkmal der Interaktion setze grundsätzlich voraus, dass eine gewisse Kontaktdichte bestehe, die mit wachsender Mitgliederzahl abnehme. Vorliegend könne angesichts der Größe des Gesamtvereins daher nur innerhalb des Chapter T. ein hinreichender Interaktionsgrad bestehen. Soweit sich die Beklagte auf eine „bundesweite Vernetzung“ der Vereinigung berufe, gebe es hierfür keine ausreichende Tatsachenbasis.
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Der Kläger beantragt,
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die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.06.2016 aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, die Prognose der Unzuverlässigkeit werde – über die bloße Mitgliedschaft bei Gremium MC hinaus – zusätzlich dadurch gestützt, dass der Kläger als Präsident des Chapters eine hervorgehobene Position einnehme und deshalb mit der vollen Autorität und Verantwortung den Mitgliedern gegenüber für die Einhaltung der Werte und die Verfolgung der Ziele der Gruppe zuständig sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass einzelne örtliche Organisationseinheiten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen könnten. Der Gremium MC verstehe sich selbst als gewaltbereiter 1%er-Club und grenze sich dadurch von den „99 %“ der friedliebenden Motorradfahrer ab. Das 1%-Zeichen (Patch) werde entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung auf der Vereinskutte getragen. Vor diesem Hintergrund sei es angesichts einer jederzeit denkbaren Verwicklung in gewaltsame Auseinandersetzungen unerheblich, ob der Kläger Waffen besitze oder vorbestraft sei. Die Verfügung sei auch verhältnismäßig, zumal der Kläger auf den Besitz von Waffen in seinem Lebens- und Berufsalltag nicht angewiesen sei.
15 
Das Gericht hat den Strukturbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 (Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ - OMCG, Stand 09.02.2016) und eine Aufstellung des Landeskriminalamts zu Straftaten im Zusammenhang mit dem Gremium MC vom 28.11.2016 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Dasselbe gilt für ein über www.youtube.com abgerufenes Musikvideo mit dem Titel „S. (Official HD Musikvideo)“.
16 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger, seinen Bruder und Kriminalhauptkommissar W., LKA Baden-Württemberg, als amtliche Auskunftsperson informatorisch angehört.
17 
Dabei hat der Kläger im Wesentlichen angegeben, das Chapter T. habe zur Zeit 16 Mitglieder, die in den Landkreisen T. und R. lebten. Er sei seit seinem achtzehnten Lebensjahr in Motorradclubs aktiv gewesen, zunächst bei den Clubs „Orkus“ und „Stones“. Im Jahr 2006 habe er gemeinsam mit anderen „Stones“-Mitgliedern, u.a. seinem Bruder, das Gremium MC-Chapter T. gegründet, in dem er von Beginn an die Funktion des Präsidenten bekleidet habe. Er sei nicht vorbestraft und habe einen mittlerweile 13-jährigen Sohn. Das Umfeld des Gremium MC habe er auf Partys kennengelernt. Sein Chapter und er orientierten sich ausschließlich an den „T.er“ Regeln. Man stehe füreinander ein. Ehrungen und Ausschlüsse von Mitgliedern seien Entscheidungen, die alle Mitglieder gemeinsam träfen. Konsum und Handel mit Drogen würden nicht akzeptiert und führten zum Ausschluss des jeweiligen Mitglieds. Von etwaigen Vorstrafen der Clubmitglieder wisse er nichts. Kriminelle, insbesondere Sexualstraftäter, hätten im Chapter T. nichts zu suchen. Es würden auch keine Kontakte zu Gefängnisinsassen gepflegt. Patches, also Aufnäher für die Kutten, würden nicht „vergeben“, die Mitglieder könnten vielmehr selbst entscheiden, was sie auf ihrer Kutte trügen. Er selbst trage keinen 1%-Patch. Er habe zufällig aus einem Buch über amerikanische Motorradclubs erfahren, was das 1%-Zeichen bedeute. Die Clubmitgliedschaft sei reine Privatsache, der Club betätige sich nicht gewerblich, Partnerschaften mit anderen Chaptern unterhalte man nicht. Einen Waffenschrank gebe es im Clubhaus nicht. Es gebe auch keine Gebietskonflikte in T.. Ihm sei die Kameradschaft wichtig und er besuche gerne die Partys von Gremium MC im In- und Ausland. Von dem Youtube-Video sei er nicht begeistert gewesen. Es sei von jungen Clubmitgliedern gedreht worden, die das Chapter mittlerweile alle verlassen hätten. Er selbst sei zwar – ebenso wie sein Bruder – darin aufgetreten; man habe vom vollständigen Inhalt des Werks aber erst im Nachhinein erfahren. Das Video stamme wohl aus dem Jahr 2014. Man habe schon lange erfolglos versucht, es aus Youtube entfernen zu lassen. Der Inhalt des Videos bilde nicht die Realität beim Chapter T. ab, es handle sich dabei um stilistische Übertreibungen, die dem Rap-Genre immanent seien. Alle bekannten Rapper verherrlichten Gewalt.
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Der Bruder des Klägers hat angegeben, er sei wie sein Bruder seit seinem achtzehnten oder neunzehnten Lebensjahr in Motorradclubs aktiv. Auch er sei nicht vorbestraft, arbeite seit 38 Jahren bei einem T. Metallverarbeitungsunternehmen und habe eine 16-jährige Tochter. Er trage kein 1%-Patch. Bis vor Kurzem habe er nicht einmal um die Bedeutung dieser Bezeichnung gewusst. Viele würden sich nach seiner Einschätzung nur deshalb mit diesem Symbol schmücken, weil sie es für „cool“ hielten.
19 
Kriminalhauptkommissar W. hat ausgeführt, er sei seit vier Jahren Ansprechpartner für Rockerkriminalität beim Landeskriminalamt. Ihm sei bekannt, dass Gremium MC-Chapter teilweise eigene Satzungen und Regelwerke hätten, die von denen anderer Chapter durchaus abweichen könnten. Man könne nicht alle Clubs über einen Kamm scheren. Es gebe durchaus Chapter, in denen keine Straftaten begangen würden und in denen es geordnet zugehe. Eine grundsätzliche Affinität zu Waffen sei bei OMCG-Rockergruppierungen aber vorhanden. Die Kameradschaft spiele in allen Clubs eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grund gebe es für Anwärter auf eine Mitgliedschaft eine lange „Prospect“-Phase, in der geprüft werde, ob diese zum Club „passen“. Generell habe in den Chaptern der Präsident das Sagen. Es würden keine Straftaten begangen, ohne dass er eingeweiht sei. Der 1%-Patch werde bewusst getragen und in den Namen der Gruppierung aufgenommen; man wisse als Mitglied um dessen Bedeutung. Der auf den Kutten angebrachte Städtename bringe nach seiner Erfahrung einen entsprechenden Gebietsanspruch zum Ausdruck. Ein etablierter Club lasse nicht zu, dass sich andere in „seiner“ Stadt niederlassen. In den letzten Jahren habe es in Baden-Württemberg zwar vergleichsweise wenige Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Rockergruppierungen gegeben; Chapter seien jedoch nicht davor gefeit, andere im Konfliktfall unterstützen zu müssen. Der Präsident müsse sich rechtfertigen, wenn er einer solchen Anforderung nicht nachkommen wolle. Letztlich seien alle Chapter Bestandteil der „Gremium-Welt“. Dass man sich als Chapter oder als einzelnes Mitglied konsequent aus Auseinandersetzungen heraushalten könne, sei sehr unwahrscheinlich. In Bezug auf das Gremium-Chapter T. sei ihm ein Vorfall in R. im Juli 2010 bekannt. Auf dem „Neckarfest“ seien Mitglieder des Gremium-Chapter T. und Mitglieder der Hells Angels in eine gewaltsame Auseinandersetzung verwickelt gewesen. Dabei habe es auf Seiten der Hells Angels Verletzte gegeben. Im Nachgang seien Fensterscheiben bei Gremium-Mitgliedern eingeworfen worden.
20 
Der Ordnungsamtsleiter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Beklagten seien in ihrem Zuständigkeitsbereich neben dem Kläger und seinem Bruder drei weitere Personen bekannt geworden, die Bezüge zu Gremium MC hätten. Zwei dieser Personen hätten sich von der Gruppierung distanziert und seien deshalb nicht mit waffenrechtlichen Maßnahmen belegt worden. Ein gegen die dritte Person verhängtes Waffenverbot sei bestandskräftig geworden.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im Verfahren des Klägers und im Parallelverfahren seines Bruders (2 K 2922/16) sowie die dem Gericht vorliegende Behördenakten der Beklagten (1 Band) und des Regierungspräsidiums Tübingen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
23 
Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ihm darin der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition verboten wird. Insoweit ist die Klage unbegründet.
24 
Rechtsgrundlage des verfügten Besitz- und Erwerbsverbots, soweit es sich auf erlaubnisfreie Waffen und Munition bezieht, ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 5 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 21 ZB 13.1781 -; Hamburg. OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -; jeweils juris).
25 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Dasselbe gilt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG für Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -; vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -; Beschlüsse vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 - und vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -; alle juris).
26 
Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betreffende in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es mittels planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 9; Runkel, in: Hinze/Runkel/Schmidt, Waffenrecht, Stand 08/2015, § 5 Rn. 27). Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung. So offenbaren insbesondere Auftritte in Gruppen, von denen Gewalt ausgeht, diesen Potentialmangel, wenn auch das eigene Verhalten für eine konkrete Tat nicht kausal war. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 14). Eine taugliche Anknüpfungstatsache kann auch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung darstellen; die Anknüpfung an eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG insbesondere nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris). Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist jedoch immer auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG a.a.O.).
27 
Bei Anwendung dieser Maßstäbe rechtfertigt die Mitgliedschaft des Klägers beim Chapter T. des Gremium MC die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
28 
Bei Gremium MC handelt es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um eine Gruppierung, die die charakteristischen Strukturmerkmale einer „Outlaw Motorcycle Gang“ aufweist. Nach dem Strukturbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) wird der Gremium MC deutschlandweit den OMCG zugeordnet. OMCG zeichneten sich durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen aus. Um ihren Macht- und Gebietsanspruch, insbesondere gegenüber rivalisierenden Gruppierungen zu behaupten, führten die OMCG und ihre Mitglieder „Straf- und Vergeltungsaktionen“ durch. Zur Erhöhung der erforderlichen Durchschlagskraft würden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt. In Baden-Württemberg sei der Gremium MC der mitgliederstärkste OMCG. Die Vollmitglieder trügen auf ihren Kutten das 1%-Zeichen. Gremium verstehe sich ausweislich der Selbstbeschreibung in seinen Informationsschriften als 1%er-Club, der den Stil der Rocker ohne Kompromisse und mit allen Konsequenzen lebe. Dazu gehöre die Ablehnung gesellschaftlicher Normen und Regeln, ein uneingeschränktes Einstehen für Clubkameraden und ggf. auch die Bereitschaft zu körperlicher Gewalt. Niemand könne einzelne Mitglieder des Clubs attackieren, ohne sich auch die anderen zu Feinden zu machen, denen es eine Frage der Ehre sei, Rache zu nehmen. Aus diesen Selbstbeschreibungen werde deutlich, dass der Gremium MC gesellschaftliche Regeln ablehne und eine Parallelgesellschaft bilde, in der man uneingeschränkt für seine Kameraden einstehe und gewaltbereit sei. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ bestehe bei Mitgliedern von OMCG generell ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Verwendung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter Clubs müsse jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden.
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Auch in dem als „Official HD Musikvideo“ bezeichneten Youtube-Video „S.“ kommt das Bekenntnis zu den prägenden Strukturen von Gremium, zur uneingeschränkten Loyalität und zur Gewaltbereitschaft deutlich zum Ausdruck. Darin heißt es:
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„Black Seven, es wird hier ein Rockerkrieg, also renn bevor hier ein Rocker schießt. (...). Ich bin da, wenn ein Bruder mich ruft. Zieh die Sturmmaske an, hol die Knarre aus dem Waffenschrank, lade nach, weil man keine Faxen mit uns machen kann. (...). No Mercy Patch, die Waffen sind geladen. Wir sterben für den Club mit den schwarz-weißen Farben, für die Kutten, die wir tragen. Für den einen Prozent. (...). Bloß hebt jetzt die Faust hoch, Gremium T., randaliert am Tatort, ein Mann ein Wort, für dich geht jetzt ein Sarg auf (...).“
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Dieses Selbstverständnis und die Ausführungen in den Informationsschriften werden durch die vom Landeskriminalamt erstellte Liste von Straftaten im Zusammenhang mit dem Gremium MC vom 28.11.2016, die allein im Zeitraum Juli 2010 bis August 2016 sieben Ereignisse in Baden-Württemberg aufführt, eindrucksvoll illustriert. Danach wurden im Juli 2010 im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Mitgliedern des Gremium-Chapters R. eine Vielzahl von Schlagwerkzeugen, Schreckschusswaffen und verbotenen Gegenständen nach dem Waffengesetz sichergestellt. Im April 2011 wurde bei Mitgliedern der Gremium-Chapter R-. und P. eine professionell betriebene Marihuana-Plantage, eine Schusswaffe im Kaliber 9 mm, mehrere Schreckschusswaffen und verbotene Gegenstände aufgefunden. Im Juli 2011 konnten unter anderem beim Präsidenten und beim Security-Chef des Chapters B. 1,5 kg Amphetamin und 15 scharfe Schusswaffen mit Munition sichergestellt werden. Im Dezember 2014 wurde im Fahrzeug eines Mitglieds des Chapter P. ein zwischen Fahrersitz und Fahrertür griffbereit abgelegtes Einhandmesser gefunden. Im Januar 2015 schoss ein Mitglied des Chapter M. mit einer Pumpgun aus unmittelbarer Nähe auf seine Lebensgefährtin. Im August 2016 verübte ein Mitglied des Chapter M. einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Bauunternehmer. Ebenfalls im August 2016 wurden bei einem Mitglied des Chapter H. zwei als Taschenlampen getarnte Elektroschocker aufgefunden.
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Die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium-Chapter T. begründet unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, auch derjenigen, die für seine Zuverlässigkeit sprechen, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird und deshalb die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ein solcher – gewichtiger – Umstand, der für die Zuverlässigkeit des Klägers spricht, ist zunächst dessen jahrzehntelange Unbescholtenheit. Das Gericht hält die Einlassungen des Klägers und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung auch in weiten Teilen für glaubhaft. Nach ihrem insoweit glaubhaften Vorbringen handelt es sich bei den Brüdern um Personen mit bürgerlichem Hintergrund und stabilen beruflichen und privaten Verhältnissen, die keinen Bezug zu kriminellen Aktivitäten aufweisen und in der Vergangenheit weder strafrechtlich noch in Bezug auf Waffen in Erscheinung getreten sind. Für beide steht die kameradschaftliche Verbundenheit und der mit der Mitgliedschaft bei Gremium verbundene Freizeitwert im Vordergrund. Nicht glaubhaft sind aus Sicht des Gerichts dagegen die versuchte Distanzierung vom Selbstverständnis des Gremium MC als gewaltbereiter 1%er-Club und die Behauptung, das Chapter T. sei von anderen Clubs und Chaptern völlig unabhängig und folge ausschließlich eigenen Regeln. Nach den für das Gericht überzeugenden Ausführungen von Kriminalhauptkommissar W. kann nicht angenommen werden, dass einem Gremium-Mitglied die Bedeutung des 1%-Lebensstils verborgen bleiben könne; dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger und sein Bruder seit Jahrzehnten in der Motorradszene aktiv und seit zehn Jahren (Gründungs-)Mitglieder eines Gremium-Chapters sind. Das Gericht vermag auch den distanzierenden Einlassungen des Klägers und seines Bruders das Youtube-Video betreffend keinen Glauben zu schenken. Bei dem offensichtlich aufwendig produzierten Clip handelt es sich ausweislich seiner Bezeichnung um eine offizielle Außendarstellung des Chapters T., die – wenn auch in erkennbar überzeichneter und realitätsferner Weise – deutlich macht, dass sich die Mitglieder des Chapters zu den Wertmaßstäben des Gremium MC, zur uneingeschränkten Solidarität und zur Gewaltbereitschaft bekennen. Dass der Kläger und sein Bruder, die beide in dem Video auftreten, dieses Selbstverständnis nicht teilen sollen, erscheint fernliegend. Ebenso fern liegt die Annahme, dass das Video ohne Autorisierung durch den Präsidenten und ohne das Wissen der beteiligten Mitglieder veröffentlicht worden sein soll. Schließlich überzeugen die Angaben des Klägers und seines Bruders auch in Bezug auf ihre persönliche Haltung zum gewaltsamen Austragen von Konflikten nicht. Beide hatten zunächst angegeben, zuletzt vor mehreren Jahrzehnten in eine Schlägerei verwickelt gewesen zu sein. Im Hinblick auf die von Kriminalhauptkommissar W. berichteten Ereignisse auf dem R. „Neckarfest“ im Jahr 2010 mussten sie jedoch von dieser Schilderung Abstand nehmen und einräumen, bei der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Dabei ging es nach den Angaben von Kriminalhauptkommissar W. um eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern des T. Gremium-Chapters und Mitgliedern der Hells Angels, bei der Personen verletzt worden sind. Dieser Vorfall macht deutlich, dass das Chapter T. und auch der Kläger selbst im Hinblick auf szeneinterne Auseinandersetzungen und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen keine Sonderstellung einnehmen. Das Gericht teilt deshalb die Einschätzung der Beklagten, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger in gewaltsame Auseinandersetzungen verwickelt wird und sich der bei Gremium MC strukturell angelegten Gruppendynamik nicht zu entziehen vermag.
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Der Kläger ist auch „Erwerbswilliger“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Als erwerbswillig ist vielmehr eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburg. OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, juris). Diese allgemeine Besorgnis gründet sich vorliegend ebenfalls auf die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC und seine fehlende Distanz in Bezug auf gewaltsam ausgetragene Konflikte im Namen der Vereinigung.
34 
Die Beklagte hat auch das ihr in § 41 Abs. 1 WaffG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei (§ 40 LVwVfG, § 114 VwGO) ausgeübt. Sie hat erkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht und dieses bewusst ausgeübt. Dabei ist sie gegen alle Mitglieder des Gremium MC in ihrem Zuständigkeitsbereich nach gleichen Maßstäben vorgegangen. Die insoweit angestellten Erwägungen werden dem präventiven Zweck der Ermächtigung zum Erlass eines Waffenverbots in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gerecht, und die vorgenommene Abwägung der betroffenen Interessen ist nicht zu beanstanden.
35 
Die festgesetzten Verwaltungsgebühren begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr von 89,00 EUR beruht in nicht zu beanstandender Weise auf § 4 Abs. 3 LGebG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten und Nr. 32.91 des Gebührenverzeichnisses, wonach für „sonstige waffenrechtliche Entscheidungen“, u.a. die Anordnung eines Waffenbesitzverbots, eine Gebühr von 89,00 bis 2.000,00 EUR festzusetzen ist. Auch gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr ist nichts zu erinnern.
36 
Insoweit ist die Klage daher abzuweisen.
II.
37 
Soweit dem Kläger der Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition verboten wird, ist die Klage dagegen begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
Als Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen kommt § 41 Abs. 2 WaffG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Anknüpfungspunkt ist hier ebenso wie bei einem Erwerbs- und Besitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das gleiche gilt – für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist – für den künftigen Besitz. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 76); dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit. Nicht jede Gefahr erfüllt jedoch diese Voraussetzungen, sondern es sind – wie sich aus dem Merkmal der „Gebotenheit“ ergibt – gesteigerte Anforderungen im Sinne einer „Erforderlichkeit“ zu stellen. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist nur dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -; Gade/Stoppa, WaffG (2011), § 41 Rn. 6; Gerlemann, in: Steindorf, a.a.O., § 41 Rn. 8).
39 
Diese gesteigerten Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit „gebotenen“ Waffenbesitzverbotes erfüllt der Kläger nicht. Er besitzt nach dem Vorstehenden zwar nicht die für den Erwerb und Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG). Die für den Kläger negative Zuverlässigkeitsprognose knüpft aber nicht an ein waffenrechtliches oder jedenfalls den Umgang mit Waffen betreffendes sicherheitsrelevantes Fehlverhalten, sondern an der Mitgliedschaft bei einer Rockervereinigung an. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen beabsichtigt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der – wegen seiner Unzuverlässigkeit – von einem potenziellen Waffenbesitz des Klägers ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur durch ein präventives Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen hinreichend begegnet werden könnte. Denn der Kläger ist weder im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse, die ihm den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen ermöglichten, noch besitzt er eine Ausnahmebewilligung, aufgrund der er zum Besitz verbotener Waffen berechtigt wäre (vgl. zu diesem Aspekt BT-Drucks. 14/7758 S. 77); ihm kann wegen seiner Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG auch keine Erlaubnis erteilt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach der Konzeption des Waffengesetzes führt das Vorliegen persönlicher Versagungsgründe, etwa das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit, bei einem Erlaubnisinhaber primär zum Widerruf bzw. zur Rücknahme der erteilten Erlaubnis nach § 45 WaffG. Dagegen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Schutz des allgemeinen Sicherheitsbedürfnisses – darüber hinaus – auch ein präventives Besitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG erforderlich macht (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 20.03.2015 - 3 A 268/14 -, juris; Gade/Stoppa, a.a.O., § 41 Rn. 10; Runkel, a.a.O., § 41 Rn. 17). Fehlt es – wie vorliegend – an einer waffenrechtlichen Erlaubnis, ist nach dem Regelungskonzept des Waffengesetzes, das für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht, die Erteilung einer Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit von vornherein ausgeschlossen. In einem Regelfall fehlender Zuverlässigkeit – um einen solchen handelt es sich hier – wird der mit einem (potentiellen) Waffenbesitz verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit hinreichend Rechnung getragen. Andernfalls müsste nahezu jeder Fall der fehlenden Zuverlässigkeit oder Eignung zwingend die Anordnung eines Besitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG erfordern, zumal bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – und damit der Gebotenheit – der auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessensspielraum regelmäßig stark eingeschränkt sein wird. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem seinem Urteil vom 22.08.2012 (- 6 C 30.11 -, a.a.O., Rn. 35) zugrunde liegenden Fall ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG (auch) deshalb als „geboten“ erachtet, weil der Betreffende die persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht besitze. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Fehlen der Zuverlässigkeit generell und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Anordnung eines Besitzverbots geböte (so aber wohl OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 -, juris, Rn. 41). Denn die dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zugrunde liegende Konstellation ist im Hinblick auf die Gefahrenprognose mit der hier zu Beurteilenden schon im Ansatz nicht vergleichbar; bei der mit dem Waffenverbot belegten Person handelte es sich um einen mehrfach wegen Raubes verurteilten Straftäter, der wiederholt Prostituierte mit Totschlägern und Elektroschockern bedroht hatte.
40 
Nachdem die Voraussetzungen eines Besitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG nicht vorliegen, kann offen bleiben, ob das hier verfügte Verbot des Erwerbs erlaubnispflichtiger Waffen bereits deshalb rechtswidrig ist, weil § 41 Abs. 2 WaffG hierfür keine Ermächtigungsgrundlage enthält (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, a.a.O., Rn. 38).
41 
Insoweit unterliegt die angegriffene Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids daher der Aufhebung.
III.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; gemäß den Obsiegens- und Unterliegensanteilen tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, da diese vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
IV.
43 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist klärungsbedürftig, ob die festgestellte Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG an sich ohne Hinzutreten weiterer waffenrechtlich relevanter Umstände die Untersagung des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen i. S. d. § 41 Abs. 2 „gebietet“.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
23 
Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ihm darin der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition verboten wird. Insoweit ist die Klage unbegründet.
24 
Rechtsgrundlage des verfügten Besitz- und Erwerbsverbots, soweit es sich auf erlaubnisfreie Waffen und Munition bezieht, ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 5 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 21 ZB 13.1781 -; Hamburg. OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -; jeweils juris).
25 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Dasselbe gilt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG für Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -; vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -; Beschlüsse vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 - und vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -; alle juris).
26 
Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betreffende in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es mittels planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 9; Runkel, in: Hinze/Runkel/Schmidt, Waffenrecht, Stand 08/2015, § 5 Rn. 27). Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung. So offenbaren insbesondere Auftritte in Gruppen, von denen Gewalt ausgeht, diesen Potentialmangel, wenn auch das eigene Verhalten für eine konkrete Tat nicht kausal war. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 14). Eine taugliche Anknüpfungstatsache kann auch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung darstellen; die Anknüpfung an eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG insbesondere nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris). Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist jedoch immer auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG a.a.O.).
27 
Bei Anwendung dieser Maßstäbe rechtfertigt die Mitgliedschaft des Klägers beim Chapter T. des Gremium MC die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
28 
Bei Gremium MC handelt es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um eine Gruppierung, die die charakteristischen Strukturmerkmale einer „Outlaw Motorcycle Gang“ aufweist. Nach dem Strukturbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) wird der Gremium MC deutschlandweit den OMCG zugeordnet. OMCG zeichneten sich durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen aus. Um ihren Macht- und Gebietsanspruch, insbesondere gegenüber rivalisierenden Gruppierungen zu behaupten, führten die OMCG und ihre Mitglieder „Straf- und Vergeltungsaktionen“ durch. Zur Erhöhung der erforderlichen Durchschlagskraft würden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt. In Baden-Württemberg sei der Gremium MC der mitgliederstärkste OMCG. Die Vollmitglieder trügen auf ihren Kutten das 1%-Zeichen. Gremium verstehe sich ausweislich der Selbstbeschreibung in seinen Informationsschriften als 1%er-Club, der den Stil der Rocker ohne Kompromisse und mit allen Konsequenzen lebe. Dazu gehöre die Ablehnung gesellschaftlicher Normen und Regeln, ein uneingeschränktes Einstehen für Clubkameraden und ggf. auch die Bereitschaft zu körperlicher Gewalt. Niemand könne einzelne Mitglieder des Clubs attackieren, ohne sich auch die anderen zu Feinden zu machen, denen es eine Frage der Ehre sei, Rache zu nehmen. Aus diesen Selbstbeschreibungen werde deutlich, dass der Gremium MC gesellschaftliche Regeln ablehne und eine Parallelgesellschaft bilde, in der man uneingeschränkt für seine Kameraden einstehe und gewaltbereit sei. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ bestehe bei Mitgliedern von OMCG generell ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Verwendung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter Clubs müsse jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden.
29 
Auch in dem als „Official HD Musikvideo“ bezeichneten Youtube-Video „S.“ kommt das Bekenntnis zu den prägenden Strukturen von Gremium, zur uneingeschränkten Loyalität und zur Gewaltbereitschaft deutlich zum Ausdruck. Darin heißt es:
30 
„Black Seven, es wird hier ein Rockerkrieg, also renn bevor hier ein Rocker schießt. (...). Ich bin da, wenn ein Bruder mich ruft. Zieh die Sturmmaske an, hol die Knarre aus dem Waffenschrank, lade nach, weil man keine Faxen mit uns machen kann. (...). No Mercy Patch, die Waffen sind geladen. Wir sterben für den Club mit den schwarz-weißen Farben, für die Kutten, die wir tragen. Für den einen Prozent. (...). Bloß hebt jetzt die Faust hoch, Gremium T., randaliert am Tatort, ein Mann ein Wort, für dich geht jetzt ein Sarg auf (...).“
31 
Dieses Selbstverständnis und die Ausführungen in den Informationsschriften werden durch die vom Landeskriminalamt erstellte Liste von Straftaten im Zusammenhang mit dem Gremium MC vom 28.11.2016, die allein im Zeitraum Juli 2010 bis August 2016 sieben Ereignisse in Baden-Württemberg aufführt, eindrucksvoll illustriert. Danach wurden im Juli 2010 im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Mitgliedern des Gremium-Chapters R. eine Vielzahl von Schlagwerkzeugen, Schreckschusswaffen und verbotenen Gegenständen nach dem Waffengesetz sichergestellt. Im April 2011 wurde bei Mitgliedern der Gremium-Chapter R-. und P. eine professionell betriebene Marihuana-Plantage, eine Schusswaffe im Kaliber 9 mm, mehrere Schreckschusswaffen und verbotene Gegenstände aufgefunden. Im Juli 2011 konnten unter anderem beim Präsidenten und beim Security-Chef des Chapters B. 1,5 kg Amphetamin und 15 scharfe Schusswaffen mit Munition sichergestellt werden. Im Dezember 2014 wurde im Fahrzeug eines Mitglieds des Chapter P. ein zwischen Fahrersitz und Fahrertür griffbereit abgelegtes Einhandmesser gefunden. Im Januar 2015 schoss ein Mitglied des Chapter M. mit einer Pumpgun aus unmittelbarer Nähe auf seine Lebensgefährtin. Im August 2016 verübte ein Mitglied des Chapter M. einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Bauunternehmer. Ebenfalls im August 2016 wurden bei einem Mitglied des Chapter H. zwei als Taschenlampen getarnte Elektroschocker aufgefunden.
32 
Die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium-Chapter T. begründet unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, auch derjenigen, die für seine Zuverlässigkeit sprechen, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird und deshalb die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ein solcher – gewichtiger – Umstand, der für die Zuverlässigkeit des Klägers spricht, ist zunächst dessen jahrzehntelange Unbescholtenheit. Das Gericht hält die Einlassungen des Klägers und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung auch in weiten Teilen für glaubhaft. Nach ihrem insoweit glaubhaften Vorbringen handelt es sich bei den Brüdern um Personen mit bürgerlichem Hintergrund und stabilen beruflichen und privaten Verhältnissen, die keinen Bezug zu kriminellen Aktivitäten aufweisen und in der Vergangenheit weder strafrechtlich noch in Bezug auf Waffen in Erscheinung getreten sind. Für beide steht die kameradschaftliche Verbundenheit und der mit der Mitgliedschaft bei Gremium verbundene Freizeitwert im Vordergrund. Nicht glaubhaft sind aus Sicht des Gerichts dagegen die versuchte Distanzierung vom Selbstverständnis des Gremium MC als gewaltbereiter 1%er-Club und die Behauptung, das Chapter T. sei von anderen Clubs und Chaptern völlig unabhängig und folge ausschließlich eigenen Regeln. Nach den für das Gericht überzeugenden Ausführungen von Kriminalhauptkommissar W. kann nicht angenommen werden, dass einem Gremium-Mitglied die Bedeutung des 1%-Lebensstils verborgen bleiben könne; dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger und sein Bruder seit Jahrzehnten in der Motorradszene aktiv und seit zehn Jahren (Gründungs-)Mitglieder eines Gremium-Chapters sind. Das Gericht vermag auch den distanzierenden Einlassungen des Klägers und seines Bruders das Youtube-Video betreffend keinen Glauben zu schenken. Bei dem offensichtlich aufwendig produzierten Clip handelt es sich ausweislich seiner Bezeichnung um eine offizielle Außendarstellung des Chapters T., die – wenn auch in erkennbar überzeichneter und realitätsferner Weise – deutlich macht, dass sich die Mitglieder des Chapters zu den Wertmaßstäben des Gremium MC, zur uneingeschränkten Solidarität und zur Gewaltbereitschaft bekennen. Dass der Kläger und sein Bruder, die beide in dem Video auftreten, dieses Selbstverständnis nicht teilen sollen, erscheint fernliegend. Ebenso fern liegt die Annahme, dass das Video ohne Autorisierung durch den Präsidenten und ohne das Wissen der beteiligten Mitglieder veröffentlicht worden sein soll. Schließlich überzeugen die Angaben des Klägers und seines Bruders auch in Bezug auf ihre persönliche Haltung zum gewaltsamen Austragen von Konflikten nicht. Beide hatten zunächst angegeben, zuletzt vor mehreren Jahrzehnten in eine Schlägerei verwickelt gewesen zu sein. Im Hinblick auf die von Kriminalhauptkommissar W. berichteten Ereignisse auf dem R. „Neckarfest“ im Jahr 2010 mussten sie jedoch von dieser Schilderung Abstand nehmen und einräumen, bei der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Dabei ging es nach den Angaben von Kriminalhauptkommissar W. um eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern des T. Gremium-Chapters und Mitgliedern der Hells Angels, bei der Personen verletzt worden sind. Dieser Vorfall macht deutlich, dass das Chapter T. und auch der Kläger selbst im Hinblick auf szeneinterne Auseinandersetzungen und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen keine Sonderstellung einnehmen. Das Gericht teilt deshalb die Einschätzung der Beklagten, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger in gewaltsame Auseinandersetzungen verwickelt wird und sich der bei Gremium MC strukturell angelegten Gruppendynamik nicht zu entziehen vermag.
33 
Der Kläger ist auch „Erwerbswilliger“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Als erwerbswillig ist vielmehr eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburg. OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, juris). Diese allgemeine Besorgnis gründet sich vorliegend ebenfalls auf die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC und seine fehlende Distanz in Bezug auf gewaltsam ausgetragene Konflikte im Namen der Vereinigung.
34 
Die Beklagte hat auch das ihr in § 41 Abs. 1 WaffG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei (§ 40 LVwVfG, § 114 VwGO) ausgeübt. Sie hat erkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht und dieses bewusst ausgeübt. Dabei ist sie gegen alle Mitglieder des Gremium MC in ihrem Zuständigkeitsbereich nach gleichen Maßstäben vorgegangen. Die insoweit angestellten Erwägungen werden dem präventiven Zweck der Ermächtigung zum Erlass eines Waffenverbots in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gerecht, und die vorgenommene Abwägung der betroffenen Interessen ist nicht zu beanstanden.
35 
Die festgesetzten Verwaltungsgebühren begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr von 89,00 EUR beruht in nicht zu beanstandender Weise auf § 4 Abs. 3 LGebG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten und Nr. 32.91 des Gebührenverzeichnisses, wonach für „sonstige waffenrechtliche Entscheidungen“, u.a. die Anordnung eines Waffenbesitzverbots, eine Gebühr von 89,00 bis 2.000,00 EUR festzusetzen ist. Auch gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr ist nichts zu erinnern.
36 
Insoweit ist die Klage daher abzuweisen.
II.
37 
Soweit dem Kläger der Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition verboten wird, ist die Klage dagegen begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
Als Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen kommt § 41 Abs. 2 WaffG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Anknüpfungspunkt ist hier ebenso wie bei einem Erwerbs- und Besitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das gleiche gilt – für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist – für den künftigen Besitz. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 76); dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit. Nicht jede Gefahr erfüllt jedoch diese Voraussetzungen, sondern es sind – wie sich aus dem Merkmal der „Gebotenheit“ ergibt – gesteigerte Anforderungen im Sinne einer „Erforderlichkeit“ zu stellen. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist nur dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -; Gade/Stoppa, WaffG (2011), § 41 Rn. 6; Gerlemann, in: Steindorf, a.a.O., § 41 Rn. 8).
39 
Diese gesteigerten Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit „gebotenen“ Waffenbesitzverbotes erfüllt der Kläger nicht. Er besitzt nach dem Vorstehenden zwar nicht die für den Erwerb und Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG). Die für den Kläger negative Zuverlässigkeitsprognose knüpft aber nicht an ein waffenrechtliches oder jedenfalls den Umgang mit Waffen betreffendes sicherheitsrelevantes Fehlverhalten, sondern an der Mitgliedschaft bei einer Rockervereinigung an. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen beabsichtigt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der – wegen seiner Unzuverlässigkeit – von einem potenziellen Waffenbesitz des Klägers ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur durch ein präventives Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen hinreichend begegnet werden könnte. Denn der Kläger ist weder im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse, die ihm den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen ermöglichten, noch besitzt er eine Ausnahmebewilligung, aufgrund der er zum Besitz verbotener Waffen berechtigt wäre (vgl. zu diesem Aspekt BT-Drucks. 14/7758 S. 77); ihm kann wegen seiner Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG auch keine Erlaubnis erteilt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach der Konzeption des Waffengesetzes führt das Vorliegen persönlicher Versagungsgründe, etwa das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit, bei einem Erlaubnisinhaber primär zum Widerruf bzw. zur Rücknahme der erteilten Erlaubnis nach § 45 WaffG. Dagegen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Schutz des allgemeinen Sicherheitsbedürfnisses – darüber hinaus – auch ein präventives Besitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG erforderlich macht (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 20.03.2015 - 3 A 268/14 -, juris; Gade/Stoppa, a.a.O., § 41 Rn. 10; Runkel, a.a.O., § 41 Rn. 17). Fehlt es – wie vorliegend – an einer waffenrechtlichen Erlaubnis, ist nach dem Regelungskonzept des Waffengesetzes, das für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht, die Erteilung einer Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit von vornherein ausgeschlossen. In einem Regelfall fehlender Zuverlässigkeit – um einen solchen handelt es sich hier – wird der mit einem (potentiellen) Waffenbesitz verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit hinreichend Rechnung getragen. Andernfalls müsste nahezu jeder Fall der fehlenden Zuverlässigkeit oder Eignung zwingend die Anordnung eines Besitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG erfordern, zumal bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – und damit der Gebotenheit – der auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessensspielraum regelmäßig stark eingeschränkt sein wird. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem seinem Urteil vom 22.08.2012 (- 6 C 30.11 -, a.a.O., Rn. 35) zugrunde liegenden Fall ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG (auch) deshalb als „geboten“ erachtet, weil der Betreffende die persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht besitze. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Fehlen der Zuverlässigkeit generell und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Anordnung eines Besitzverbots geböte (so aber wohl OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 -, juris, Rn. 41). Denn die dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zugrunde liegende Konstellation ist im Hinblick auf die Gefahrenprognose mit der hier zu Beurteilenden schon im Ansatz nicht vergleichbar; bei der mit dem Waffenverbot belegten Person handelte es sich um einen mehrfach wegen Raubes verurteilten Straftäter, der wiederholt Prostituierte mit Totschlägern und Elektroschockern bedroht hatte.
40 
Nachdem die Voraussetzungen eines Besitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG nicht vorliegen, kann offen bleiben, ob das hier verfügte Verbot des Erwerbs erlaubnispflichtiger Waffen bereits deshalb rechtswidrig ist, weil § 41 Abs. 2 WaffG hierfür keine Ermächtigungsgrundlage enthält (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, a.a.O., Rn. 38).
41 
Insoweit unterliegt die angegriffene Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids daher der Aufhebung.
III.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; gemäß den Obsiegens- und Unterliegensanteilen tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, da diese vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
IV.
43 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist klärungsbedürftig, ob die festgestellte Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG an sich ohne Hinzutreten weiterer waffenrechtlich relevanter Umstände die Untersagung des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen i. S. d. § 41 Abs. 2 „gebietet“.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 2923/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 2923/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 2923/16 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 2923/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 2923/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - 21 ZB 13.1781

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2016 - 4 K 5120/15

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.750,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Wi

Referenzen

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich zum Teil gegen den Fortbestand eines mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes Landshut vom 21. Januar 2005 angeordneten Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen oder Munition.

Vorausgegangen war eine am 2. November 2004 erstellte polizeiliche Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das WaffG. Bei einer Durchsuchung des Zimmers des Klägers waren ein Kleinkalibergewehr mit Zielfernrohr sowie ein Karton mit insgesamt 627 Schuss Munition aufgefunden worden, für die die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht vorlagen. Außerdem hatten Zeugen ausgesagt, dass der Kläger mehrfach geschossen habe.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 9. Februar 2005 wurde der Kläger wegen eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und vorsätzlichen unerlaubten Führens von zwei Schusswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Woche auf Bewährung verurteilt.

Eine weitere Verurteilung erfolgte im Jahr 2008. Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 2. Juli 2008, rechtskräftig seit 10. Juli 2008, wurde der Kläger wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufhebung des allgemeinen Umgangsverbots für Waffen und Munition, weil er den Schießsport mit dem Luftgewehr wieder ausüben wolle. Mit weiterem Schreiben vom 17. Januar 2012 wurde der Antrag gestellt, das Umgangsverbot für freie Waffen und Munition aufzuheben.

Anlässlich der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wurde der Beklagten durch die Polizei bekannt, dass der Kläger im Verdacht stehe, trotz des vollziehbaren Umgangsverbots für Waffen aller Art in einem Schützenverein als Schütze aktiv tätig zu sein.

Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 30. August 2012 wurde der Kläger aufgrund dieses Sachverhalts wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 3, § 41 Abs. 2 WaffG in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Februar 2013, rechtskräftig seit 27. März 2013, mit der Maßgabe verworfen, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 30. April 2012 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition ab. Der Kläger besitze waffenrechtlich nach wie vor weder die persönliche Eignung noch die erforderliche Zuverlässigkeit.

Die erhobene und zuletzt auf die künftige Aufhebung des Waffenverbots für den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Luftdruckwaffen samt dazugehöriger Munition beschränkte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2013 als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO sind entweder nicht oder ungenügend geltend gemacht oder liegen nicht vor.

1. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger beruft sich ausdrücklich nur auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat aber keine grundsätzliche Bedeutung.

Die aufgeworfene Frage, ob bei einer Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit in Bezug auf erlaubnisfreie Luftdrucksportwaffen und dazugehörige Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auch auf die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zurückgegriffen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. In seinem Beschluss vom 10. August 2007 (21 CS 07.1446) hat der Senat dazu ausgeführt:

„Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht bei der Feststellung, dass dem Antragsteller auch insoweit die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, auf die Unzuverlässigkeitsvermutung im Regelfall des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG gestützt haben. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG korrespondiert nämlich hinsichtlich der mangelnden Eignung mit § 6 WaffG und wegen des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit mit § 5 WaffG (vgl. Lehle/Frieß/Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Band 2, RdNr. 15 zu § 41 WaffG; Joachim Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage 2007, RdNr. 5 zu § 41 WaffG). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen. Anders als bei den Waffenverboten im Einzelfall nach § 40 WaffG a. F. ist bei der Anordnung eines Waffenbesitzverbots nach neuem Recht auch keine zusätzliche Prüfung erforderlich, die die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt (BayVGH vom 10.8.2006 Az. 21 ZB 06. 428; BayVGH vom 6.11.2006 Az. 21 ZB 06. 2173).“

Auch im Beschluss vom 8. Juni 2012 (21 CS 12.790) hat der Senat bei einer (summarischen) Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Waffenverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Regelvermutungstatbestände der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und c WaffG herangezogen. An dieser Auffassung, die im Übrigen auch vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht geteilt wird (vgl. OVG Hamburg, U. v. 11.1.2011 - 3 Bf 197/09 - juris Rn. 33), wird festgehalten. Das OVG Hamburg hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kriterium in § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zukommt. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren besteht daher in diesem Zusammenhang nicht.

Davon abgesehen liegt wegen des aktenkundigen strafbaren Fehlverhaltens des Klägers auf der Hand, dass ihm die erforderliche Zuverlässigkeit auch für den Erwerb oder Besitz von erlaubnisfreien Luftdrucksportwaffen und dazugehöriger Munition gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG fehlt. Die Frage eines Rückgriffs auf die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG würde sich deshalb hier in einem Berufungsverfahren nicht zwingend stellen.

2. Andere Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO hat der Kläger nicht angeführt.

Selbst wenn man zu seinen Gunsten annehmen würde, dass er mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, liegen diese nicht vor.

Der Senat teilt ohne Einschränkungen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch darauf zusteht, dass ihm - wie beantragt - unter Abänderung des Bescheides des Landratsamtes Landshut vom 21. Januar 2005 der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Luftdruckwaffen samt dazugehöriger Munition künftig nicht mehr verboten wird. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 24. Juli 2013 wird Bezug genommen und von eigenen Ausführungen abgesehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Anordnung eines Waffenverbots.
Der Antragsteller war Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. ... und Nr. ..., die ihm jeweils unter dem 24.10.1995 vom Landratsamt Karlsruhe mit dem Erwerbsgrund „Sportschütze“ erteilt wurden. In den beiden Waffenbesitzkarten sind insgesamt zwei Revolver und eine halbautomatische Pistole eingetragen.
Das Polizeipräsidium Karlsruhe teilte dem Landratsamt Karlsruhe unter dem 01.08.2015 und 25.08. 2015 mit, dass der Antragsteller Mitglied der Rockergruppierung „Gremium MC Chapter Karlsruhe“ sei und er bei verschiedenen Treffen und polizeilichen Kontrollen mit Kutte - zuletzt im Rahmen einer Gremium MC-Veranstaltung (Tag der Harley) am Erlichsee in Oberhausen-Rheinhausen - angetroffen worden sei.
Nach Anhörung des Antragstellers untersagte das Landratsamt Karlsruhe diesem im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der genannten Rockergruppierung mit Verfügung vom 14.10.2015 den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Nr. 1) und widerrief gleichzeitig die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der genannten Waffenbesitzkarten (Nr. 2). Das Landratsamt gab dem Antragsteller ferner auf, die beiden Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückzugeben (Nr. 3 der Verfügung) und seine Waffen sowie die sich in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Nr. 4 der Verfügung). Schließlich wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR für den Fall, dass er die Erlaubnisse nicht zurückgebe, angedroht (Nr. 8) und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wurde angeordnet (Nr. 7 der Verfügung).
Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen Folgendes aus: Ausweislich des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 sei die Szene, der auch das Gremium MC zuzurechnen sei, von einem hohen Gewaltpotential gekennzeichnet. Aufgrund des Expansionsstrebens der Gruppierungen komme es innerhalb der Szene immer wieder zu Machtkämpfen um Hoheitsgebiete, zu Racheakten und Vergeltungsschlägen, in deren Zusammenhang von ihren Mitgliedern schwere Straftaten begangen würden. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ bestehe generell bei Mitgliedern von OMCG´s - und damit auch beim Gremium MC - ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Mitführung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern der verfeindeten OMCG´s müsse daher jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Insbesondere zwischen den „Hells Angels MC“ und den „Bandidos“ sei es bereits zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen.
Danach rechtfertige bereits die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Gremium MC Chapter Karlsruhe die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) und c) WaffG. Dies gelte auch dann, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen oder sogar - etwa bei bisheriger Unbescholtenheit - andere Tatsachen dagegen sprächen. Vor dem Hintergrund des präventiven Charakters des Waffenrechts sei im Fall der Mitgliedschaft beim Gremium MC die Annahme gerechtfertigt, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form verwende oder Dritten eine solche Verwendung durch willentliche Überlassung ermöglichen werde. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinne sei insbesondere dann zu befürchten, wenn die Gefahr bestehe, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen werde, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse.
Nach § 41 Abs. 1 WaffG könne die Behörde jemanden den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe, sowie nach § 41 Abs. 2 WaffG den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, untersagen. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers lägen im Hinblick auf die dargestellte „Waffenunzuverlässigkeit“ vor. Auch wenn dem Antragsteller keine Straftat zur Last gelegt werden könne, die auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung schließen lasse oder unter Mitführung von Waffen begangen worden sei, sei die Praxis der gewaltsamen Austragung der - szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen beim Gremium MC als Wesensmerkmal anzusehen, das sich bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt verwirklichen könne. Daher bestehe auch beim Antragsteller nach aller Lebenserfahrung das Risiko, dass er in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werde. Trete dieser Fall ein, so liege es wiederum mit prognostisch hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht fern, dass der Antragsteller - ob beabsichtigt oder unter Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen werde. Die dargelegten Gründe für das Waffenbesitzverbot rechtfertigten auch den Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 WaffG.
Am 30.10.2015 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung des Landratsamts erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist.
Mit seinem am 11.11.2015 bei Gericht eingegangenem Antrag beantragt der Antragsteller bei sinnorientierter Auslegung seines Begehrens,
10 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30.10.2015 gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 14.10.2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
11 
Zur Begründung führt er aus: Die Einschätzung des Landratsamts zur Rockergruppierung Gremium MC beruhe nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, sondern erschöpfe sich in Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Sicht der Behörde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bislang lediglich entschieden worden, dass es Mitgliedern der Rockergruppierung „Bandidos“ an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle. Diese Einschätzung sei - anders als im vorliegenden Fall - mit zahlreichen tatsächlichen Vorkommnissen begründet worden, die nach Ansicht des Gerichts die besondere Gefährlichkeit dieser Gruppierung - insbesondere wegen ihrer Auseinandersetzung mit der Rockergruppierung „Hells Angels“ - belegten. Eine abweichende Einschätzung sei auch nicht auf Grundlage des Strukturberichts des Landeskriminalamts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ gerechtfertigt. In diesem Bericht sei ein einziger Vorfall aufgeführt, der angeblich das Gremium als Verein betreffe. Das Strafverfahren wegen dieses Vorfalls sei nicht rechtskräftig abgeschlossen. Zudem werde bestritten, dass der Vorfall dem Gremium als Verein zugerechnet werden könne. Handlungen einzelner Mitglieder eines Rockerclubs - sei es im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, sei es im Bereich der Gewaltkriminalität, sei es im Rotlichtmilieu - hätten außer Betracht zu bleiben, wenn sie nicht dem Verein als solchem zugerechnet werden könnten. Die Einordnung unter die Begrifflichkeit OMCG-Clubs, die ebenso wenig wie die Bezeichnung selbst vom Gremium MC vorgenommen werde, sei nicht geeignet, eine auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahrenprognose zu ersetzen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
den Antrag abzulehnen.
14 
Er hält die angegriffene Verfügung für rechtmäßig und verweist im Übrigen auf den Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015.
15 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die vom Antragsgegner vorgelegte Akte verwiesen.
II.
16 
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.10.2015 gegen den vom Landratsamt verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO statthaft. Der hier zu beurteilende Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der weitere Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO ebenfalls statthaft. Der Widerspruch gegen das ausgesprochene Waffenverbot hat deshalb keine aufschiebende Wirkung, weil das Landratsamt insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch ansonsten zulässig.
17 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
18 
Bei Rechtsstreitigkeiten um die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sofort vollziehbare Verwaltungsakte kommt es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse am Sofortvollzug und dem entgegenstehenden Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an; in diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels von Bedeutung. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel erscheint, desto eher wird das Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, während umgekehrt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug verstärkt und ggf. auch geschaffen werden kann.
19 
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die streitgegenständliche Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 14.10.2015 als voraussichtlich rechtmäßig, weshalb dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Sowohl der verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. dazu 1.) als auch das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition (vgl. dazu 2.) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
20 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt also zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte.
21 
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) WaffG). Die danach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche deshalb nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld bestimmt. Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Danach müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594).
22 
Nach diesem Maßstab rechtfertigt die Mitgliedschaft des Antragstellers beim Gremium MC Chapter (Ortsgruppe) Karlsruhe bereits für sich genommen die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG) und nichtberechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) WaffG). Der Antragsteller, der laut Bericht des Polizeipräsidiums Karlsruhe bei verschiedenen Treffen des Gremium MC mit „Kutte“ beobachtet worden ist, hat nicht bestritten, Vollmitglied des Gremium MC zu sein.
a)
23 
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller im Kern darauf, dass die Einstufung des Gremium MC als „gewalttätige Rockergruppierung“ bzw. die Zuordnung in den Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) - anders als möglicherweise bei den Rockergruppierungen „Bandidos“ und „Hells Angels“ - ausschließlich auf Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Behördensicht beruhten und nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Auf Grundlage des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 sowie der Feststellungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs im rechtskräftigen Urteil vom 10.10.2013 (21 BV 13.429 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 07.01.2016 (1 A 3.15 - juris), mit dem das behördliche Verbot des Regionalverbands „Gremium MC Sachsen“ und der vier ihm angehörenden Ortsgruppen bestätigt wurde, besteht eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, auch beim Gremium MC handele es sich um eine „gewalttätige Rockergruppierung“, bei der szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen sowie daraus folgend die gewaltsame Austragung dieser Konflikte als Strukturmerkmale angesehen werden müssen. Im Einzelnen:
aa)
24 
Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg geht in dem genannten Strukturbericht von Folgendem aus: Mit der von amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung OMCG grenzt man weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse der Motorradclubs ab, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Die Bezeichnung 1 %er geht danach auf das Jahr 1947 zurück. Damals wurden amerikanische Vollzugsbehörden bei einer Motorrad-Rallye in Kalifornien erstmals auf Motorrad-Clubs aufmerksam, deren Mitglieder nicht dem Bild des „normalen“ Motorradfahrers entsprachen. Nach Straßenkämpfen wurden zwei Mitglieder des Vorläufers der Hells Angels von der Polizei festgenommen und anschließend von ihren Freunden aus dem Gefängnis befreit. In den darauf folgenden Medienberichten wurden die Ausschreitungen verurteilt, aber auch festgestellt, dass lediglich 1 % der Teilnehmer gewaltbereit, 99 % der amerikanischen Motorradfahrer jedoch „ganz normale friedliebende Menschen“ seien. Das 1 % oder 1 %er-Abzeichen, getragen auf einer meist ärmellosen Lederweste (sogenannte Kutte), soll die Unterschiede zu anderen (friedlichen) Motorradclubs aufzeigen und ist ein wesentliches Merkmal der als gewaltbereit einzustufenden Rocker in sogenannten OMCG´s.
25 
Die OMCG´s haben eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen. Wer den Anweisungen nicht Folge leistet, wird bestraft oder im schlimmsten Fall aus dem Club ausgeschlossen. Der Vorsitzende der jeweiligen Ortsgruppe wird als Präsident bezeichnet, er besitzt die volle Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist für das Chapter in seiner Gesamtheit verantwortlich. Weitere Führungsmitglieder sind der Vizepräsident, der Sicherheitschef und der Protokollführer; die übrigen ohne Amt ausgestatteten Angehörigen unterteilen sich in Vollmitglieder (Fullmember), Mitgliedsanwärter (Prospect) und weiteren Personen, die sich im Umfeld des Clubs bewegen, um Mitgliedsanwärter werden zu dürfen (Hangaround). Um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen, müssen die Betroffenen ihre Loyalität gegenüber dem Club auf vielfältige Art beweisen, was auch die Begehung von Straftaten miteinschließt. Innerhalb der OMCG werden Patches (Aufnäher) an Mitglieder verliehen, die sich für den Club - etwa durch begangene Straftaten - ausgezeichnet haben; so wird etwa der „Filthy Few-Aufnäher“ an Personen verliehen, die eine Person getötet haben sollen und das Patch „Expect No Mercy“ („Erwarte keine Gnade“) bedeutet, dass der Träger bei einer Auseinandersetzung, bei der er den Club repräsentierte, verletzt worden und in Zukunft von ihm keine Gnade zu erwarten ist.
26 
Neben den nach außen wirkenden Kennzeichen und Abgrenzungsmerkmalen gegenüber anderen Vereinigungen wird das Verhalten der Vereinsmitglieder wesentlich durch einen „Ehrenkodex“ geprägt. Durch die Zugehörigkeit zu dem jeweiligen OMCG erhält das Mitglied die Möglichkeit, Beleidigungen oder Angriffe durch andere verfeindete OMCG´s zusammen mit den eigenen Vereinsmitgliedern kollektiv zu rächen. In derartigen Fällen werden die Mitglieder mobilisiert, um beispielsweise gemeinsam die so verlorene Ehre gegenüber anderen verfeindeten OMCG´s wiederherzustellen. Einem möglichen Verfolgungsdruck seitens der Polizei wird mit Abschottungsmechanismen und einem absoluten Kooperationsverbot begegnet.
27 
Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts tragen die Vollmitglieder des Gremium MC auf ihren Kutten das typische 1 %er-Zeichen. Das 1 % Patch wird in der Raute entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung links oben auf der Kutte über Funktion und Chapter-Zugehörigkeit getragen. Dass sich das Gremium MC selbst als gewaltbereiter 1 %-Club versteht und gesellschaftliche Regel und Normen ablehnt, wird auch durch eine von der Polizei in Bayern sichergestellte „Informationsschrift für potentielle Anwärter“ des Gremium MC belegt.
bb)
28 
Auch nach den Feststellungen im Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2013 (aaO), in dem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Präsidenten des „Gremium MC Nürnberg“ zu beurteilen war, zählt der Gremium MC mit seinen über 100 Chaptern in Deutschland und weltweit zu den 1 %er MC und bekennt sich ohne Einschränkung zu den Zielen und Idealen der 1 %er; auch nach eigenem Verständnis sei die Bereitschaft vorhanden, Ziele mit Gewalt durchzusetzen und insbesondere in einem bestimmten Gebiet kriminelle Macht zu entfalten. Auch nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.01.2016, aaO) im Vereinsverbotsverfahren gegen den Regionalverband Sachsen und dessen Untergliederungen zählt der Gremium MC zu den großen deutschen „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“. Danach weist der Gremium MC eine streng hierarchische Struktur auf und ist vertikal dreigegliedert in die Bundesebene mit dem 7-er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter. Diese satzungsmäßige Vorgabe zur inneren Struktur ist für alle Untergliederungen bindend. Oberstes Führungsgremium ist der 7-er-Rat, zu dessen Entlastung die Regionalverbände mit ihren Regionalsprechern, deren Wahl der Bestätigung durch das oberste Führungsgremium bedarf, geschaffen worden sind. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gehören dem 7-er-Rat unter anderem die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe an. Auch beim Gremium MC gilt danach das Schweigegebot speziell gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten - unabhängig davon, ob man selbst Täter oder Opfer ist, und selbst zugunsten verfeindeter Rockerorganisationen; Verstöße gegen diesen „Ehrenkodex“ werden sanktioniert und können bis zu einem Ausschluss im „Bad Standing“ führen, wodurch der Betroffene praktisch „vogelfrei“ wird. Vor dem Hintergrund dieser inneren Struktur des Gremium MC entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Regionalverband Sachsen und seine Untergliederungen den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllen, da deren Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des den Regionalverband beherrschenden Präsidenten des Führungschapters Dresden im Zusammenhang mit einem von Mitgliedern des Gremium MC gemeinsam begangenen versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011. Durch diese Tat sollte ein vorangegangener Angriff von Mitgliedern des rivalisierenden „Hells Angels MC“ auf ein eigenes Mitglied gerächt werden. Diese Tat ist dem Regionalverband zuzurechnen und prägt seinen Charakter, weil er sich nach der Tat von dieser nicht glaubhaft distanziert hat. Der Regionalverband und dessen Präsident hat im Gegenteil zugelassen, dass Vereinsmitglieder wegen ihrer Tatbeteiligung durch Verleihung eines Amtes (Ernennung zum Präsidenten) bzw. der Auszeichnung mit dem „No Mercy-Patch“ belohnt worden sind.
29 
Substantiierte Einwendungen gegen diese gerichtlichen Feststellungen, die die dargestellten Strukturmerkmale des Gremium MC und sein Selbstverständnis als „gewalttätige Rockergruppierung“ in Frage stellen könnten, hat der Antragsteller nicht erhoben. Danach ist vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisse die Behauptung des Antragstellers, der Gremium MC gehöre nicht zu den „Outlaw Motorcycle Gangs“ und diese Einordnung entspreche insbesondere nicht seinem Selbstverständnis, als Schutzbehauptung zu werten.
b)
30 
Auf Grundlage der dargestellten Erkenntnisse und Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rockergruppierung Gremium MC im Kern die gleichen Strukturmerkmale wie die Rockergruppierung der „Bandidos“ aufweist, sodass allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des Gremium MC die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a) und c) WaffG begründet (für die Mitgliedschaft in der Rockergruppierung „Bandidos“ vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO). Danach muss auch das Gremium MC strukturell als „gewalttätige Rockergruppierung“ angesehen werden, die ihre szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen außerhalb der Rechtsordnung und unter Anwendung von Gewalt austrägt. Die streng hierarchische Struktur im Gremium MC im Allgemeinen, die bundesweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten, der Ehrenkodex mit der damit verbundenen Abschottung nach außen (insbesondere gegenüber staatlichen und polizeilichen Stellen) einerseits und dem szenetypischen Gruppendruck nach innen andererseits sowie das Selbstverständnis als 1 %er in Abgrenzung zu den normalen, friedlichen Motorradfahrern begründen für jedes Mitglied der Organisation die Gefahr, dass es in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen wird. In diesem Fall ist es wiederum hinreichend wahrscheinlich, dass das Mitglied - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Diese Einschätzung wird eindrucksvoll durch die von Mitgliedern des Gremium MC begangene schwere Straftat zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011 belegt. Aufgrund der Schwere dieser Straftat war sie nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 (aaO) bereits für sich genommen hinreichender Anlass für ein Vereinsverbot, da die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten gegenüber konkurrierenden Vereinigungen anzunehmen war und ist. Insbesondere durch die Beförderung eines der am versuchten Tötungsdelikt beteiligten Vereinsmitglieds zum Präsidenten eines Chapters und die Verleihung einer Auszeichnung an einen anderen der Tatbeteiligten macht die Organisation nach außen deutlich, dass Straftaten im Rahmen der szenetypischen Auseinandersetzungen toleriert und sogar noch honoriert werden.
c)
31 
Der Umstand, dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und sich nach Aktenlage bislang als waffenrechtlich zuverlässig erwiesen hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte der hierarchischen Struktur und des sich hieraus ergebenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO hinsichtlich der „Bandidos“). Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Antragstellers im Chapter Karlsruhe aktenkundig sind, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der streng hierarchischen Struktur des Gremium MC besteht gerade auch bei einfachen Mitgliedern (und sogar Anwärtern) die besondere Gefahr, dass sie sich - um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen - an den dargestellten gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligten und damit einhergehend Waffen und Munition missbräuchlich einsetzen.
32 
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten - wie etwa die Ortsgruppe Karlsruhe - könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen; deshalb müssen im Rahmen der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die festgestellten kriminellen Aktivitäten des Gremium MC in seiner Gesamtheit (und damit insbesondere auch die schwere in Sachsen begangenen Straftat) den einzelnen Ortsgruppen und deren Mitglieder zugerechnet werden (so ausdrücklich hinsichtlich des Gremium MC Bayrischer VGH, Urteil vom 10.10.2013, aaO). Für diese Einschätzung spricht auch entscheidend, dass nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im das Vereinsverbot betreffenden Verfahren die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe dem sogenannten 7-er Rat angehören und danach der Präsident des Antragstellers als herausgehobene Führungsperson mit maßgeblichem Einfluss im Gremium MC anzusehen ist. Dass im Hinblick auf das hierarchisch geprägte Unterstellungsverhältnis der Mitglieder zu ihrem Präsidenten und des damit verbundenen hohen Loyalitätsdrucks gerade auch für die Mitglieder des Chapter Karlsruhe und damit für den Antragsteller die Gefahr besteht in gewaltsame Auseinandersetzungen „verwickelt“ zu werden, liegt auf der Hand.
33 
Deshalb ist es rechtlich unerheblich, dass bislang keine von Mitgliedern des Chapter Karlsruhe begangenen Straftaten bekanntgeworden sind. Unbehelflich ist auch der Einwand des Antragstellers, im Strukturbericht des Landeskriminalamts sei ein einziger angeblich das Gremium MC betreffender Vorfall aufgeführt, der dem Verein jedoch nicht zugerechnet werden könne. Der dem Vereinsverbotsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrundeliegende Vorfall in Sachsen einschließlich des „Nachtatverhaltens“ der Führungsmitglieder des Gremium MC und die dargestellten sonstigen Erkenntnisse über dessen Struktur begründen ausreichend die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Im Übrigen ist im Strukturbericht des Landeskriminalamts ein weiteres Tötungsdelikt in einer Frankfurter Parkanlage im April 2014 aufgeführt; danach ist ein Mitglied des Gremium MC Fulda im Rahmen einer mutmaßlichen Auseinandersetzung um Drogen durch Schüsse getötet worden.
d)
34 
Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass eine Beteiligung an gewaltsamen szeneinternen Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich vielmehr an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. etwa Urteil vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rdnr. 17 m.w.N.). Danach ist die Prognose der Unzuverlässigkeit bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist - hier Mitgliedschaft des Antragstellers im Gremium MC -, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist die Behörde auf Grundlage der über das Gremium MC vorliegenden Erkenntnisse zu Recht nicht ausgegangen. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde unter den dargestellten Umständen so lange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten oder gar rechtskräftigen Verurteilungen gekommen ist. Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden (vgl. etwa Bayr. VGH, Beschluss vom 09.01.2008 - 21 C 07.3232 - juris).
2.
35 
Auch das gegenüber dem Antragsteller verfügte Waffenverbot hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
a)
36 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für die Frage der Zuverlässigkeit kann auch bei dieser Vorschrift auf die Bestimmung des § 5 WaffG zurückgegriffen werden. Dass § 5 WaffG die Merkmale der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) als Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis normiert und im ersten Unterabschnitt des Abschnitts 2 des Waffengesetzes steht, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse geregelt sind, steht einer Heranziehung im Rahmen eines Verbots erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht entgegen. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll nur bei den Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit jeder Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb kommt insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C - juris, Rdnr. 7). Danach fehlt dem Antragsteller entsprechend den Ausführungen unter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit.
37 
Keiner Aufklärung bedarf die Frage, ob der Antragsteller bei Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsanordnung im Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition war. Die Untersagungsanordnung durfte gegen den Antragsteller jedenfalls als jemanden ausgesprochen werden, der in Bezug auf diese Gegenstände „erwerbswillig“ war und ist. Die Behörde kann ein Besitzverbot für bereits angeschaffte Waffen aussprechen, aber aus präventiven Gründen auch den zukünftigen Erwerb untersagen, braucht also nicht abzuwarten, bis das sprichwörtliche „Kind in den Brunnen gefallen“ ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 41 WaffG Rdnr. 2). Für das Tatbestandsmerkmal der „Erwerbswilligkeit“ ist es ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle - künftig - in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung ist keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, sondern das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge gilt auch für die Erwerbsprognose. Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne einer allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 - DVBl. 2011, 704).
38 
Davon ausgehend besteht Grund zu einer solchen Besorgnis im Fall des Antragstellers bereits wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung Gremium MC, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen gewaltsam - und damit auch mit Waffen im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG - ausgetragen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nach dem erfolgten Widerruf der ihm erteilten Waffenerlaubnisse auf erlaubnisfreie Waffen ausweichen bzw. „umsteigen“ wird; da er in der Vergangenheit bereits erlaubnispflichtige Revolver und Pistolen erworben hat, darf eine gewisse Affinität zu Waffen angenommen werden.
39 
Die Behörde hat schließlich nicht verkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht. Ihre Erwägungen halten sich auch innerhalb des von der genannten Vorschrift vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war hier bereits dadurch stark eingeschränkt, dass im Hinblick auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Angehörigen des Gremium MC sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbots auf der Tatbestandsseite der Norm sprechen. Entgegenstehende - gewichtige - Belange des Antragstellers, die bei dieser Sachlage ausnahmsweise ein Absehen vom Waffenbesitzverbot rechtfertigen könnten, sind im Übrigen nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich.
b)
40 
Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ist § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 ist anwendbar, auch wenn gleichzeitig der Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - wie hier - verfügt wird. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis bzw. beim Widerruf einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht hingegen die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 - NVwZ-RR 2013, 34). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies zwar vielfach - wie hier - auch den Widerruf der Erlaubnis. Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbots nicht bedient würde (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO). Zudem versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Deshalb dient das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG der Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindert gleichzeitig die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (so BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO).
41 
Die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen im Fall des Antragstellers ebenfalls vor. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Er besitzt - wie dargelegt - nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und c) WaffG.
42 
Auch das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG wird als Ermessensentscheidung getroffen. Die streitgegenständliche Verfügung ist auch insoweit ermessensfehlerfrei, da in diesem Zusammenhang die gleichen Erwägungen wie bei dem Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gelten.
3.
43 
Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich des auf Grundlage von § 41 WaffG verfügten Waffenverbots vor. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die materielle Regelung selbst die Eilbedürftigkeit in sich trägt. Es besteht regelmäßig ein überwiegendes Interesse daran, Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, mit sofortiger Wirkung vom weiteren Umgang mit Waffen und Munition auszuschließen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Für das verfügte Waffenverbot geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einem Streitwert für das Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR aus (vgl. auch Bayr. VGH, Urteil vom 12.08.2015 - 21 BV 14.2170 - juris). Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich der ersten eingetragenen Waffe ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten ebenfalls der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, der sich für die weiteren zwei Waffen um 1.500,-- EUR (2 x 750,-- EUR) erhöht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815). Der danach in einem Klageverfahren festzusetzende Gesamtstreitwert von 11.500,-- EUR ist hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich zum Teil gegen den Fortbestand eines mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes Landshut vom 21. Januar 2005 angeordneten Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen oder Munition.

Vorausgegangen war eine am 2. November 2004 erstellte polizeiliche Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das WaffG. Bei einer Durchsuchung des Zimmers des Klägers waren ein Kleinkalibergewehr mit Zielfernrohr sowie ein Karton mit insgesamt 627 Schuss Munition aufgefunden worden, für die die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht vorlagen. Außerdem hatten Zeugen ausgesagt, dass der Kläger mehrfach geschossen habe.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 9. Februar 2005 wurde der Kläger wegen eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und vorsätzlichen unerlaubten Führens von zwei Schusswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Woche auf Bewährung verurteilt.

Eine weitere Verurteilung erfolgte im Jahr 2008. Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 2. Juli 2008, rechtskräftig seit 10. Juli 2008, wurde der Kläger wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufhebung des allgemeinen Umgangsverbots für Waffen und Munition, weil er den Schießsport mit dem Luftgewehr wieder ausüben wolle. Mit weiterem Schreiben vom 17. Januar 2012 wurde der Antrag gestellt, das Umgangsverbot für freie Waffen und Munition aufzuheben.

Anlässlich der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wurde der Beklagten durch die Polizei bekannt, dass der Kläger im Verdacht stehe, trotz des vollziehbaren Umgangsverbots für Waffen aller Art in einem Schützenverein als Schütze aktiv tätig zu sein.

Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 30. August 2012 wurde der Kläger aufgrund dieses Sachverhalts wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 3, § 41 Abs. 2 WaffG in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Februar 2013, rechtskräftig seit 27. März 2013, mit der Maßgabe verworfen, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 30. April 2012 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition ab. Der Kläger besitze waffenrechtlich nach wie vor weder die persönliche Eignung noch die erforderliche Zuverlässigkeit.

Die erhobene und zuletzt auf die künftige Aufhebung des Waffenverbots für den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Luftdruckwaffen samt dazugehöriger Munition beschränkte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2013 als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO sind entweder nicht oder ungenügend geltend gemacht oder liegen nicht vor.

1. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger beruft sich ausdrücklich nur auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat aber keine grundsätzliche Bedeutung.

Die aufgeworfene Frage, ob bei einer Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit in Bezug auf erlaubnisfreie Luftdrucksportwaffen und dazugehörige Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auch auf die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zurückgegriffen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. In seinem Beschluss vom 10. August 2007 (21 CS 07.1446) hat der Senat dazu ausgeführt:

„Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht bei der Feststellung, dass dem Antragsteller auch insoweit die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, auf die Unzuverlässigkeitsvermutung im Regelfall des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG gestützt haben. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG korrespondiert nämlich hinsichtlich der mangelnden Eignung mit § 6 WaffG und wegen des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit mit § 5 WaffG (vgl. Lehle/Frieß/Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Band 2, RdNr. 15 zu § 41 WaffG; Joachim Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage 2007, RdNr. 5 zu § 41 WaffG). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen. Anders als bei den Waffenverboten im Einzelfall nach § 40 WaffG a. F. ist bei der Anordnung eines Waffenbesitzverbots nach neuem Recht auch keine zusätzliche Prüfung erforderlich, die die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt (BayVGH vom 10.8.2006 Az. 21 ZB 06. 428; BayVGH vom 6.11.2006 Az. 21 ZB 06. 2173).“

Auch im Beschluss vom 8. Juni 2012 (21 CS 12.790) hat der Senat bei einer (summarischen) Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Waffenverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Regelvermutungstatbestände der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und c WaffG herangezogen. An dieser Auffassung, die im Übrigen auch vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht geteilt wird (vgl. OVG Hamburg, U. v. 11.1.2011 - 3 Bf 197/09 - juris Rn. 33), wird festgehalten. Das OVG Hamburg hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kriterium in § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zukommt. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren besteht daher in diesem Zusammenhang nicht.

Davon abgesehen liegt wegen des aktenkundigen strafbaren Fehlverhaltens des Klägers auf der Hand, dass ihm die erforderliche Zuverlässigkeit auch für den Erwerb oder Besitz von erlaubnisfreien Luftdrucksportwaffen und dazugehöriger Munition gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG fehlt. Die Frage eines Rückgriffs auf die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG würde sich deshalb hier in einem Berufungsverfahren nicht zwingend stellen.

2. Andere Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO hat der Kläger nicht angeführt.

Selbst wenn man zu seinen Gunsten annehmen würde, dass er mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, liegen diese nicht vor.

Der Senat teilt ohne Einschränkungen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch darauf zusteht, dass ihm - wie beantragt - unter Abänderung des Bescheides des Landratsamtes Landshut vom 21. Januar 2005 der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Luftdruckwaffen samt dazugehöriger Munition künftig nicht mehr verboten wird. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 24. Juli 2013 wird Bezug genommen und von eigenen Ausführungen abgesehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Anordnung eines Waffenverbots.
Der Antragsteller war Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. ... und Nr. ..., die ihm jeweils unter dem 24.10.1995 vom Landratsamt Karlsruhe mit dem Erwerbsgrund „Sportschütze“ erteilt wurden. In den beiden Waffenbesitzkarten sind insgesamt zwei Revolver und eine halbautomatische Pistole eingetragen.
Das Polizeipräsidium Karlsruhe teilte dem Landratsamt Karlsruhe unter dem 01.08.2015 und 25.08. 2015 mit, dass der Antragsteller Mitglied der Rockergruppierung „Gremium MC Chapter Karlsruhe“ sei und er bei verschiedenen Treffen und polizeilichen Kontrollen mit Kutte - zuletzt im Rahmen einer Gremium MC-Veranstaltung (Tag der Harley) am Erlichsee in Oberhausen-Rheinhausen - angetroffen worden sei.
Nach Anhörung des Antragstellers untersagte das Landratsamt Karlsruhe diesem im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der genannten Rockergruppierung mit Verfügung vom 14.10.2015 den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Nr. 1) und widerrief gleichzeitig die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der genannten Waffenbesitzkarten (Nr. 2). Das Landratsamt gab dem Antragsteller ferner auf, die beiden Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückzugeben (Nr. 3 der Verfügung) und seine Waffen sowie die sich in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Nr. 4 der Verfügung). Schließlich wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR für den Fall, dass er die Erlaubnisse nicht zurückgebe, angedroht (Nr. 8) und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wurde angeordnet (Nr. 7 der Verfügung).
Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen Folgendes aus: Ausweislich des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 sei die Szene, der auch das Gremium MC zuzurechnen sei, von einem hohen Gewaltpotential gekennzeichnet. Aufgrund des Expansionsstrebens der Gruppierungen komme es innerhalb der Szene immer wieder zu Machtkämpfen um Hoheitsgebiete, zu Racheakten und Vergeltungsschlägen, in deren Zusammenhang von ihren Mitgliedern schwere Straftaten begangen würden. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ bestehe generell bei Mitgliedern von OMCG´s - und damit auch beim Gremium MC - ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Mitführung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern der verfeindeten OMCG´s müsse daher jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Insbesondere zwischen den „Hells Angels MC“ und den „Bandidos“ sei es bereits zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen.
Danach rechtfertige bereits die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Gremium MC Chapter Karlsruhe die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) und c) WaffG. Dies gelte auch dann, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen oder sogar - etwa bei bisheriger Unbescholtenheit - andere Tatsachen dagegen sprächen. Vor dem Hintergrund des präventiven Charakters des Waffenrechts sei im Fall der Mitgliedschaft beim Gremium MC die Annahme gerechtfertigt, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form verwende oder Dritten eine solche Verwendung durch willentliche Überlassung ermöglichen werde. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinne sei insbesondere dann zu befürchten, wenn die Gefahr bestehe, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen werde, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse.
Nach § 41 Abs. 1 WaffG könne die Behörde jemanden den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe, sowie nach § 41 Abs. 2 WaffG den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, untersagen. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers lägen im Hinblick auf die dargestellte „Waffenunzuverlässigkeit“ vor. Auch wenn dem Antragsteller keine Straftat zur Last gelegt werden könne, die auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung schließen lasse oder unter Mitführung von Waffen begangen worden sei, sei die Praxis der gewaltsamen Austragung der - szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen beim Gremium MC als Wesensmerkmal anzusehen, das sich bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt verwirklichen könne. Daher bestehe auch beim Antragsteller nach aller Lebenserfahrung das Risiko, dass er in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werde. Trete dieser Fall ein, so liege es wiederum mit prognostisch hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht fern, dass der Antragsteller - ob beabsichtigt oder unter Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen werde. Die dargelegten Gründe für das Waffenbesitzverbot rechtfertigten auch den Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 WaffG.
Am 30.10.2015 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung des Landratsamts erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist.
Mit seinem am 11.11.2015 bei Gericht eingegangenem Antrag beantragt der Antragsteller bei sinnorientierter Auslegung seines Begehrens,
10 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30.10.2015 gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 14.10.2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
11 
Zur Begründung führt er aus: Die Einschätzung des Landratsamts zur Rockergruppierung Gremium MC beruhe nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, sondern erschöpfe sich in Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Sicht der Behörde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bislang lediglich entschieden worden, dass es Mitgliedern der Rockergruppierung „Bandidos“ an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle. Diese Einschätzung sei - anders als im vorliegenden Fall - mit zahlreichen tatsächlichen Vorkommnissen begründet worden, die nach Ansicht des Gerichts die besondere Gefährlichkeit dieser Gruppierung - insbesondere wegen ihrer Auseinandersetzung mit der Rockergruppierung „Hells Angels“ - belegten. Eine abweichende Einschätzung sei auch nicht auf Grundlage des Strukturberichts des Landeskriminalamts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ gerechtfertigt. In diesem Bericht sei ein einziger Vorfall aufgeführt, der angeblich das Gremium als Verein betreffe. Das Strafverfahren wegen dieses Vorfalls sei nicht rechtskräftig abgeschlossen. Zudem werde bestritten, dass der Vorfall dem Gremium als Verein zugerechnet werden könne. Handlungen einzelner Mitglieder eines Rockerclubs - sei es im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, sei es im Bereich der Gewaltkriminalität, sei es im Rotlichtmilieu - hätten außer Betracht zu bleiben, wenn sie nicht dem Verein als solchem zugerechnet werden könnten. Die Einordnung unter die Begrifflichkeit OMCG-Clubs, die ebenso wenig wie die Bezeichnung selbst vom Gremium MC vorgenommen werde, sei nicht geeignet, eine auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahrenprognose zu ersetzen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
den Antrag abzulehnen.
14 
Er hält die angegriffene Verfügung für rechtmäßig und verweist im Übrigen auf den Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015.
15 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die vom Antragsgegner vorgelegte Akte verwiesen.
II.
16 
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.10.2015 gegen den vom Landratsamt verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO statthaft. Der hier zu beurteilende Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der weitere Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO ebenfalls statthaft. Der Widerspruch gegen das ausgesprochene Waffenverbot hat deshalb keine aufschiebende Wirkung, weil das Landratsamt insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch ansonsten zulässig.
17 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
18 
Bei Rechtsstreitigkeiten um die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sofort vollziehbare Verwaltungsakte kommt es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse am Sofortvollzug und dem entgegenstehenden Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an; in diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels von Bedeutung. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel erscheint, desto eher wird das Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, während umgekehrt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug verstärkt und ggf. auch geschaffen werden kann.
19 
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die streitgegenständliche Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 14.10.2015 als voraussichtlich rechtmäßig, weshalb dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Sowohl der verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. dazu 1.) als auch das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition (vgl. dazu 2.) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
20 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt also zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte.
21 
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) WaffG). Die danach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche deshalb nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld bestimmt. Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Danach müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594).
22 
Nach diesem Maßstab rechtfertigt die Mitgliedschaft des Antragstellers beim Gremium MC Chapter (Ortsgruppe) Karlsruhe bereits für sich genommen die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG) und nichtberechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) WaffG). Der Antragsteller, der laut Bericht des Polizeipräsidiums Karlsruhe bei verschiedenen Treffen des Gremium MC mit „Kutte“ beobachtet worden ist, hat nicht bestritten, Vollmitglied des Gremium MC zu sein.
a)
23 
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller im Kern darauf, dass die Einstufung des Gremium MC als „gewalttätige Rockergruppierung“ bzw. die Zuordnung in den Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) - anders als möglicherweise bei den Rockergruppierungen „Bandidos“ und „Hells Angels“ - ausschließlich auf Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Behördensicht beruhten und nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Auf Grundlage des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 sowie der Feststellungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs im rechtskräftigen Urteil vom 10.10.2013 (21 BV 13.429 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 07.01.2016 (1 A 3.15 - juris), mit dem das behördliche Verbot des Regionalverbands „Gremium MC Sachsen“ und der vier ihm angehörenden Ortsgruppen bestätigt wurde, besteht eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, auch beim Gremium MC handele es sich um eine „gewalttätige Rockergruppierung“, bei der szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen sowie daraus folgend die gewaltsame Austragung dieser Konflikte als Strukturmerkmale angesehen werden müssen. Im Einzelnen:
aa)
24 
Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg geht in dem genannten Strukturbericht von Folgendem aus: Mit der von amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung OMCG grenzt man weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse der Motorradclubs ab, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Die Bezeichnung 1 %er geht danach auf das Jahr 1947 zurück. Damals wurden amerikanische Vollzugsbehörden bei einer Motorrad-Rallye in Kalifornien erstmals auf Motorrad-Clubs aufmerksam, deren Mitglieder nicht dem Bild des „normalen“ Motorradfahrers entsprachen. Nach Straßenkämpfen wurden zwei Mitglieder des Vorläufers der Hells Angels von der Polizei festgenommen und anschließend von ihren Freunden aus dem Gefängnis befreit. In den darauf folgenden Medienberichten wurden die Ausschreitungen verurteilt, aber auch festgestellt, dass lediglich 1 % der Teilnehmer gewaltbereit, 99 % der amerikanischen Motorradfahrer jedoch „ganz normale friedliebende Menschen“ seien. Das 1 % oder 1 %er-Abzeichen, getragen auf einer meist ärmellosen Lederweste (sogenannte Kutte), soll die Unterschiede zu anderen (friedlichen) Motorradclubs aufzeigen und ist ein wesentliches Merkmal der als gewaltbereit einzustufenden Rocker in sogenannten OMCG´s.
25 
Die OMCG´s haben eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen. Wer den Anweisungen nicht Folge leistet, wird bestraft oder im schlimmsten Fall aus dem Club ausgeschlossen. Der Vorsitzende der jeweiligen Ortsgruppe wird als Präsident bezeichnet, er besitzt die volle Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist für das Chapter in seiner Gesamtheit verantwortlich. Weitere Führungsmitglieder sind der Vizepräsident, der Sicherheitschef und der Protokollführer; die übrigen ohne Amt ausgestatteten Angehörigen unterteilen sich in Vollmitglieder (Fullmember), Mitgliedsanwärter (Prospect) und weiteren Personen, die sich im Umfeld des Clubs bewegen, um Mitgliedsanwärter werden zu dürfen (Hangaround). Um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen, müssen die Betroffenen ihre Loyalität gegenüber dem Club auf vielfältige Art beweisen, was auch die Begehung von Straftaten miteinschließt. Innerhalb der OMCG werden Patches (Aufnäher) an Mitglieder verliehen, die sich für den Club - etwa durch begangene Straftaten - ausgezeichnet haben; so wird etwa der „Filthy Few-Aufnäher“ an Personen verliehen, die eine Person getötet haben sollen und das Patch „Expect No Mercy“ („Erwarte keine Gnade“) bedeutet, dass der Träger bei einer Auseinandersetzung, bei der er den Club repräsentierte, verletzt worden und in Zukunft von ihm keine Gnade zu erwarten ist.
26 
Neben den nach außen wirkenden Kennzeichen und Abgrenzungsmerkmalen gegenüber anderen Vereinigungen wird das Verhalten der Vereinsmitglieder wesentlich durch einen „Ehrenkodex“ geprägt. Durch die Zugehörigkeit zu dem jeweiligen OMCG erhält das Mitglied die Möglichkeit, Beleidigungen oder Angriffe durch andere verfeindete OMCG´s zusammen mit den eigenen Vereinsmitgliedern kollektiv zu rächen. In derartigen Fällen werden die Mitglieder mobilisiert, um beispielsweise gemeinsam die so verlorene Ehre gegenüber anderen verfeindeten OMCG´s wiederherzustellen. Einem möglichen Verfolgungsdruck seitens der Polizei wird mit Abschottungsmechanismen und einem absoluten Kooperationsverbot begegnet.
27 
Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts tragen die Vollmitglieder des Gremium MC auf ihren Kutten das typische 1 %er-Zeichen. Das 1 % Patch wird in der Raute entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung links oben auf der Kutte über Funktion und Chapter-Zugehörigkeit getragen. Dass sich das Gremium MC selbst als gewaltbereiter 1 %-Club versteht und gesellschaftliche Regel und Normen ablehnt, wird auch durch eine von der Polizei in Bayern sichergestellte „Informationsschrift für potentielle Anwärter“ des Gremium MC belegt.
bb)
28 
Auch nach den Feststellungen im Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2013 (aaO), in dem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Präsidenten des „Gremium MC Nürnberg“ zu beurteilen war, zählt der Gremium MC mit seinen über 100 Chaptern in Deutschland und weltweit zu den 1 %er MC und bekennt sich ohne Einschränkung zu den Zielen und Idealen der 1 %er; auch nach eigenem Verständnis sei die Bereitschaft vorhanden, Ziele mit Gewalt durchzusetzen und insbesondere in einem bestimmten Gebiet kriminelle Macht zu entfalten. Auch nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.01.2016, aaO) im Vereinsverbotsverfahren gegen den Regionalverband Sachsen und dessen Untergliederungen zählt der Gremium MC zu den großen deutschen „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“. Danach weist der Gremium MC eine streng hierarchische Struktur auf und ist vertikal dreigegliedert in die Bundesebene mit dem 7-er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter. Diese satzungsmäßige Vorgabe zur inneren Struktur ist für alle Untergliederungen bindend. Oberstes Führungsgremium ist der 7-er-Rat, zu dessen Entlastung die Regionalverbände mit ihren Regionalsprechern, deren Wahl der Bestätigung durch das oberste Führungsgremium bedarf, geschaffen worden sind. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gehören dem 7-er-Rat unter anderem die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe an. Auch beim Gremium MC gilt danach das Schweigegebot speziell gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten - unabhängig davon, ob man selbst Täter oder Opfer ist, und selbst zugunsten verfeindeter Rockerorganisationen; Verstöße gegen diesen „Ehrenkodex“ werden sanktioniert und können bis zu einem Ausschluss im „Bad Standing“ führen, wodurch der Betroffene praktisch „vogelfrei“ wird. Vor dem Hintergrund dieser inneren Struktur des Gremium MC entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Regionalverband Sachsen und seine Untergliederungen den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllen, da deren Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des den Regionalverband beherrschenden Präsidenten des Führungschapters Dresden im Zusammenhang mit einem von Mitgliedern des Gremium MC gemeinsam begangenen versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011. Durch diese Tat sollte ein vorangegangener Angriff von Mitgliedern des rivalisierenden „Hells Angels MC“ auf ein eigenes Mitglied gerächt werden. Diese Tat ist dem Regionalverband zuzurechnen und prägt seinen Charakter, weil er sich nach der Tat von dieser nicht glaubhaft distanziert hat. Der Regionalverband und dessen Präsident hat im Gegenteil zugelassen, dass Vereinsmitglieder wegen ihrer Tatbeteiligung durch Verleihung eines Amtes (Ernennung zum Präsidenten) bzw. der Auszeichnung mit dem „No Mercy-Patch“ belohnt worden sind.
29 
Substantiierte Einwendungen gegen diese gerichtlichen Feststellungen, die die dargestellten Strukturmerkmale des Gremium MC und sein Selbstverständnis als „gewalttätige Rockergruppierung“ in Frage stellen könnten, hat der Antragsteller nicht erhoben. Danach ist vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisse die Behauptung des Antragstellers, der Gremium MC gehöre nicht zu den „Outlaw Motorcycle Gangs“ und diese Einordnung entspreche insbesondere nicht seinem Selbstverständnis, als Schutzbehauptung zu werten.
b)
30 
Auf Grundlage der dargestellten Erkenntnisse und Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rockergruppierung Gremium MC im Kern die gleichen Strukturmerkmale wie die Rockergruppierung der „Bandidos“ aufweist, sodass allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des Gremium MC die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a) und c) WaffG begründet (für die Mitgliedschaft in der Rockergruppierung „Bandidos“ vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO). Danach muss auch das Gremium MC strukturell als „gewalttätige Rockergruppierung“ angesehen werden, die ihre szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen außerhalb der Rechtsordnung und unter Anwendung von Gewalt austrägt. Die streng hierarchische Struktur im Gremium MC im Allgemeinen, die bundesweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten, der Ehrenkodex mit der damit verbundenen Abschottung nach außen (insbesondere gegenüber staatlichen und polizeilichen Stellen) einerseits und dem szenetypischen Gruppendruck nach innen andererseits sowie das Selbstverständnis als 1 %er in Abgrenzung zu den normalen, friedlichen Motorradfahrern begründen für jedes Mitglied der Organisation die Gefahr, dass es in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen wird. In diesem Fall ist es wiederum hinreichend wahrscheinlich, dass das Mitglied - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Diese Einschätzung wird eindrucksvoll durch die von Mitgliedern des Gremium MC begangene schwere Straftat zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011 belegt. Aufgrund der Schwere dieser Straftat war sie nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 (aaO) bereits für sich genommen hinreichender Anlass für ein Vereinsverbot, da die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten gegenüber konkurrierenden Vereinigungen anzunehmen war und ist. Insbesondere durch die Beförderung eines der am versuchten Tötungsdelikt beteiligten Vereinsmitglieds zum Präsidenten eines Chapters und die Verleihung einer Auszeichnung an einen anderen der Tatbeteiligten macht die Organisation nach außen deutlich, dass Straftaten im Rahmen der szenetypischen Auseinandersetzungen toleriert und sogar noch honoriert werden.
c)
31 
Der Umstand, dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und sich nach Aktenlage bislang als waffenrechtlich zuverlässig erwiesen hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte der hierarchischen Struktur und des sich hieraus ergebenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO hinsichtlich der „Bandidos“). Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Antragstellers im Chapter Karlsruhe aktenkundig sind, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der streng hierarchischen Struktur des Gremium MC besteht gerade auch bei einfachen Mitgliedern (und sogar Anwärtern) die besondere Gefahr, dass sie sich - um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen - an den dargestellten gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligten und damit einhergehend Waffen und Munition missbräuchlich einsetzen.
32 
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten - wie etwa die Ortsgruppe Karlsruhe - könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen; deshalb müssen im Rahmen der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die festgestellten kriminellen Aktivitäten des Gremium MC in seiner Gesamtheit (und damit insbesondere auch die schwere in Sachsen begangenen Straftat) den einzelnen Ortsgruppen und deren Mitglieder zugerechnet werden (so ausdrücklich hinsichtlich des Gremium MC Bayrischer VGH, Urteil vom 10.10.2013, aaO). Für diese Einschätzung spricht auch entscheidend, dass nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im das Vereinsverbot betreffenden Verfahren die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe dem sogenannten 7-er Rat angehören und danach der Präsident des Antragstellers als herausgehobene Führungsperson mit maßgeblichem Einfluss im Gremium MC anzusehen ist. Dass im Hinblick auf das hierarchisch geprägte Unterstellungsverhältnis der Mitglieder zu ihrem Präsidenten und des damit verbundenen hohen Loyalitätsdrucks gerade auch für die Mitglieder des Chapter Karlsruhe und damit für den Antragsteller die Gefahr besteht in gewaltsame Auseinandersetzungen „verwickelt“ zu werden, liegt auf der Hand.
33 
Deshalb ist es rechtlich unerheblich, dass bislang keine von Mitgliedern des Chapter Karlsruhe begangenen Straftaten bekanntgeworden sind. Unbehelflich ist auch der Einwand des Antragstellers, im Strukturbericht des Landeskriminalamts sei ein einziger angeblich das Gremium MC betreffender Vorfall aufgeführt, der dem Verein jedoch nicht zugerechnet werden könne. Der dem Vereinsverbotsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrundeliegende Vorfall in Sachsen einschließlich des „Nachtatverhaltens“ der Führungsmitglieder des Gremium MC und die dargestellten sonstigen Erkenntnisse über dessen Struktur begründen ausreichend die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Im Übrigen ist im Strukturbericht des Landeskriminalamts ein weiteres Tötungsdelikt in einer Frankfurter Parkanlage im April 2014 aufgeführt; danach ist ein Mitglied des Gremium MC Fulda im Rahmen einer mutmaßlichen Auseinandersetzung um Drogen durch Schüsse getötet worden.
d)
34 
Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass eine Beteiligung an gewaltsamen szeneinternen Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich vielmehr an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. etwa Urteil vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rdnr. 17 m.w.N.). Danach ist die Prognose der Unzuverlässigkeit bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist - hier Mitgliedschaft des Antragstellers im Gremium MC -, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist die Behörde auf Grundlage der über das Gremium MC vorliegenden Erkenntnisse zu Recht nicht ausgegangen. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde unter den dargestellten Umständen so lange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten oder gar rechtskräftigen Verurteilungen gekommen ist. Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden (vgl. etwa Bayr. VGH, Beschluss vom 09.01.2008 - 21 C 07.3232 - juris).
2.
35 
Auch das gegenüber dem Antragsteller verfügte Waffenverbot hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
a)
36 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für die Frage der Zuverlässigkeit kann auch bei dieser Vorschrift auf die Bestimmung des § 5 WaffG zurückgegriffen werden. Dass § 5 WaffG die Merkmale der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) als Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis normiert und im ersten Unterabschnitt des Abschnitts 2 des Waffengesetzes steht, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse geregelt sind, steht einer Heranziehung im Rahmen eines Verbots erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht entgegen. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll nur bei den Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit jeder Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb kommt insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C - juris, Rdnr. 7). Danach fehlt dem Antragsteller entsprechend den Ausführungen unter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit.
37 
Keiner Aufklärung bedarf die Frage, ob der Antragsteller bei Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsanordnung im Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition war. Die Untersagungsanordnung durfte gegen den Antragsteller jedenfalls als jemanden ausgesprochen werden, der in Bezug auf diese Gegenstände „erwerbswillig“ war und ist. Die Behörde kann ein Besitzverbot für bereits angeschaffte Waffen aussprechen, aber aus präventiven Gründen auch den zukünftigen Erwerb untersagen, braucht also nicht abzuwarten, bis das sprichwörtliche „Kind in den Brunnen gefallen“ ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 41 WaffG Rdnr. 2). Für das Tatbestandsmerkmal der „Erwerbswilligkeit“ ist es ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle - künftig - in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung ist keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, sondern das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge gilt auch für die Erwerbsprognose. Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne einer allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 - DVBl. 2011, 704).
38 
Davon ausgehend besteht Grund zu einer solchen Besorgnis im Fall des Antragstellers bereits wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung Gremium MC, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen gewaltsam - und damit auch mit Waffen im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG - ausgetragen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nach dem erfolgten Widerruf der ihm erteilten Waffenerlaubnisse auf erlaubnisfreie Waffen ausweichen bzw. „umsteigen“ wird; da er in der Vergangenheit bereits erlaubnispflichtige Revolver und Pistolen erworben hat, darf eine gewisse Affinität zu Waffen angenommen werden.
39 
Die Behörde hat schließlich nicht verkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht. Ihre Erwägungen halten sich auch innerhalb des von der genannten Vorschrift vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war hier bereits dadurch stark eingeschränkt, dass im Hinblick auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Angehörigen des Gremium MC sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbots auf der Tatbestandsseite der Norm sprechen. Entgegenstehende - gewichtige - Belange des Antragstellers, die bei dieser Sachlage ausnahmsweise ein Absehen vom Waffenbesitzverbot rechtfertigen könnten, sind im Übrigen nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich.
b)
40 
Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ist § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 ist anwendbar, auch wenn gleichzeitig der Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - wie hier - verfügt wird. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis bzw. beim Widerruf einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht hingegen die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 - NVwZ-RR 2013, 34). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies zwar vielfach - wie hier - auch den Widerruf der Erlaubnis. Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbots nicht bedient würde (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO). Zudem versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Deshalb dient das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG der Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindert gleichzeitig die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (so BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO).
41 
Die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen im Fall des Antragstellers ebenfalls vor. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Er besitzt - wie dargelegt - nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und c) WaffG.
42 
Auch das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG wird als Ermessensentscheidung getroffen. Die streitgegenständliche Verfügung ist auch insoweit ermessensfehlerfrei, da in diesem Zusammenhang die gleichen Erwägungen wie bei dem Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gelten.
3.
43 
Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich des auf Grundlage von § 41 WaffG verfügten Waffenverbots vor. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die materielle Regelung selbst die Eilbedürftigkeit in sich trägt. Es besteht regelmäßig ein überwiegendes Interesse daran, Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, mit sofortiger Wirkung vom weiteren Umgang mit Waffen und Munition auszuschließen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Für das verfügte Waffenverbot geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einem Streitwert für das Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR aus (vgl. auch Bayr. VGH, Urteil vom 12.08.2015 - 21 BV 14.2170 - juris). Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich der ersten eingetragenen Waffe ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten ebenfalls der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, der sich für die weiteren zwei Waffen um 1.500,-- EUR (2 x 750,-- EUR) erhöht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815). Der danach in einem Klageverfahren festzusetzende Gesamtstreitwert von 11.500,-- EUR ist hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.