Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2016 - 4 K 5120/15

bei uns veröffentlicht am14.03.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Anordnung eines Waffenverbots.
Der Antragsteller war Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. ... und Nr. ..., die ihm jeweils unter dem 24.10.1995 vom Landratsamt Karlsruhe mit dem Erwerbsgrund „Sportschütze“ erteilt wurden. In den beiden Waffenbesitzkarten sind insgesamt zwei Revolver und eine halbautomatische Pistole eingetragen.
Das Polizeipräsidium Karlsruhe teilte dem Landratsamt Karlsruhe unter dem 01.08.2015 und 25.08. 2015 mit, dass der Antragsteller Mitglied der Rockergruppierung „Gremium MC Chapter Karlsruhe“ sei und er bei verschiedenen Treffen und polizeilichen Kontrollen mit Kutte - zuletzt im Rahmen einer Gremium MC-Veranstaltung (Tag der Harley) am Erlichsee in Oberhausen-Rheinhausen - angetroffen worden sei.
Nach Anhörung des Antragstellers untersagte das Landratsamt Karlsruhe diesem im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der genannten Rockergruppierung mit Verfügung vom 14.10.2015 den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Nr. 1) und widerrief gleichzeitig die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der genannten Waffenbesitzkarten (Nr. 2). Das Landratsamt gab dem Antragsteller ferner auf, die beiden Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückzugeben (Nr. 3 der Verfügung) und seine Waffen sowie die sich in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Nr. 4 der Verfügung). Schließlich wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR für den Fall, dass er die Erlaubnisse nicht zurückgebe, angedroht (Nr. 8) und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wurde angeordnet (Nr. 7 der Verfügung).
Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen Folgendes aus: Ausweislich des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 sei die Szene, der auch das Gremium MC zuzurechnen sei, von einem hohen Gewaltpotential gekennzeichnet. Aufgrund des Expansionsstrebens der Gruppierungen komme es innerhalb der Szene immer wieder zu Machtkämpfen um Hoheitsgebiete, zu Racheakten und Vergeltungsschlägen, in deren Zusammenhang von ihren Mitgliedern schwere Straftaten begangen würden. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ bestehe generell bei Mitgliedern von OMCG´s - und damit auch beim Gremium MC - ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Mitführung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern der verfeindeten OMCG´s müsse daher jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Insbesondere zwischen den „Hells Angels MC“ und den „Bandidos“ sei es bereits zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen.
Danach rechtfertige bereits die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Gremium MC Chapter Karlsruhe die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) und c) WaffG. Dies gelte auch dann, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen oder sogar - etwa bei bisheriger Unbescholtenheit - andere Tatsachen dagegen sprächen. Vor dem Hintergrund des präventiven Charakters des Waffenrechts sei im Fall der Mitgliedschaft beim Gremium MC die Annahme gerechtfertigt, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form verwende oder Dritten eine solche Verwendung durch willentliche Überlassung ermöglichen werde. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinne sei insbesondere dann zu befürchten, wenn die Gefahr bestehe, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen werde, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse.
Nach § 41 Abs. 1 WaffG könne die Behörde jemanden den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe, sowie nach § 41 Abs. 2 WaffG den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, untersagen. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers lägen im Hinblick auf die dargestellte „Waffenunzuverlässigkeit“ vor. Auch wenn dem Antragsteller keine Straftat zur Last gelegt werden könne, die auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung schließen lasse oder unter Mitführung von Waffen begangen worden sei, sei die Praxis der gewaltsamen Austragung der - szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen beim Gremium MC als Wesensmerkmal anzusehen, das sich bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt verwirklichen könne. Daher bestehe auch beim Antragsteller nach aller Lebenserfahrung das Risiko, dass er in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werde. Trete dieser Fall ein, so liege es wiederum mit prognostisch hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht fern, dass der Antragsteller - ob beabsichtigt oder unter Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen werde. Die dargelegten Gründe für das Waffenbesitzverbot rechtfertigten auch den Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 WaffG.
Am 30.10.2015 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung des Landratsamts erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist.
Mit seinem am 11.11.2015 bei Gericht eingegangenem Antrag beantragt der Antragsteller bei sinnorientierter Auslegung seines Begehrens,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30.10.2015 gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 14.10.2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
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Zur Begründung führt er aus: Die Einschätzung des Landratsamts zur Rockergruppierung Gremium MC beruhe nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, sondern erschöpfe sich in Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Sicht der Behörde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bislang lediglich entschieden worden, dass es Mitgliedern der Rockergruppierung „Bandidos“ an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle. Diese Einschätzung sei - anders als im vorliegenden Fall - mit zahlreichen tatsächlichen Vorkommnissen begründet worden, die nach Ansicht des Gerichts die besondere Gefährlichkeit dieser Gruppierung - insbesondere wegen ihrer Auseinandersetzung mit der Rockergruppierung „Hells Angels“ - belegten. Eine abweichende Einschätzung sei auch nicht auf Grundlage des Strukturberichts des Landeskriminalamts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ gerechtfertigt. In diesem Bericht sei ein einziger Vorfall aufgeführt, der angeblich das Gremium als Verein betreffe. Das Strafverfahren wegen dieses Vorfalls sei nicht rechtskräftig abgeschlossen. Zudem werde bestritten, dass der Vorfall dem Gremium als Verein zugerechnet werden könne. Handlungen einzelner Mitglieder eines Rockerclubs - sei es im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, sei es im Bereich der Gewaltkriminalität, sei es im Rotlichtmilieu - hätten außer Betracht zu bleiben, wenn sie nicht dem Verein als solchem zugerechnet werden könnten. Die Einordnung unter die Begrifflichkeit OMCG-Clubs, die ebenso wenig wie die Bezeichnung selbst vom Gremium MC vorgenommen werde, sei nicht geeignet, eine auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahrenprognose zu ersetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er hält die angegriffene Verfügung für rechtmäßig und verweist im Übrigen auf den Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015.
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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die vom Antragsgegner vorgelegte Akte verwiesen.
II.
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Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.10.2015 gegen den vom Landratsamt verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO statthaft. Der hier zu beurteilende Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der weitere Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO ebenfalls statthaft. Der Widerspruch gegen das ausgesprochene Waffenverbot hat deshalb keine aufschiebende Wirkung, weil das Landratsamt insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch ansonsten zulässig.
17 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
18 
Bei Rechtsstreitigkeiten um die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sofort vollziehbare Verwaltungsakte kommt es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse am Sofortvollzug und dem entgegenstehenden Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an; in diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels von Bedeutung. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel erscheint, desto eher wird das Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, während umgekehrt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug verstärkt und ggf. auch geschaffen werden kann.
19 
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die streitgegenständliche Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 14.10.2015 als voraussichtlich rechtmäßig, weshalb dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Sowohl der verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. dazu 1.) als auch das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition (vgl. dazu 2.) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
20 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt also zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte.
21 
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) WaffG). Die danach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche deshalb nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld bestimmt. Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Danach müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594).
22 
Nach diesem Maßstab rechtfertigt die Mitgliedschaft des Antragstellers beim Gremium MC Chapter (Ortsgruppe) Karlsruhe bereits für sich genommen die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG) und nichtberechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) WaffG). Der Antragsteller, der laut Bericht des Polizeipräsidiums Karlsruhe bei verschiedenen Treffen des Gremium MC mit „Kutte“ beobachtet worden ist, hat nicht bestritten, Vollmitglied des Gremium MC zu sein.
a)
23 
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller im Kern darauf, dass die Einstufung des Gremium MC als „gewalttätige Rockergruppierung“ bzw. die Zuordnung in den Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) - anders als möglicherweise bei den Rockergruppierungen „Bandidos“ und „Hells Angels“ - ausschließlich auf Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Behördensicht beruhten und nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Auf Grundlage des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 sowie der Feststellungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs im rechtskräftigen Urteil vom 10.10.2013 (21 BV 13.429 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 07.01.2016 (1 A 3.15 - juris), mit dem das behördliche Verbot des Regionalverbands „Gremium MC Sachsen“ und der vier ihm angehörenden Ortsgruppen bestätigt wurde, besteht eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, auch beim Gremium MC handele es sich um eine „gewalttätige Rockergruppierung“, bei der szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen sowie daraus folgend die gewaltsame Austragung dieser Konflikte als Strukturmerkmale angesehen werden müssen. Im Einzelnen:
aa)
24 
Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg geht in dem genannten Strukturbericht von Folgendem aus: Mit der von amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung OMCG grenzt man weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse der Motorradclubs ab, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Die Bezeichnung 1 %er geht danach auf das Jahr 1947 zurück. Damals wurden amerikanische Vollzugsbehörden bei einer Motorrad-Rallye in Kalifornien erstmals auf Motorrad-Clubs aufmerksam, deren Mitglieder nicht dem Bild des „normalen“ Motorradfahrers entsprachen. Nach Straßenkämpfen wurden zwei Mitglieder des Vorläufers der Hells Angels von der Polizei festgenommen und anschließend von ihren Freunden aus dem Gefängnis befreit. In den darauf folgenden Medienberichten wurden die Ausschreitungen verurteilt, aber auch festgestellt, dass lediglich 1 % der Teilnehmer gewaltbereit, 99 % der amerikanischen Motorradfahrer jedoch „ganz normale friedliebende Menschen“ seien. Das 1 % oder 1 %er-Abzeichen, getragen auf einer meist ärmellosen Lederweste (sogenannte Kutte), soll die Unterschiede zu anderen (friedlichen) Motorradclubs aufzeigen und ist ein wesentliches Merkmal der als gewaltbereit einzustufenden Rocker in sogenannten OMCG´s.
25 
Die OMCG´s haben eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen. Wer den Anweisungen nicht Folge leistet, wird bestraft oder im schlimmsten Fall aus dem Club ausgeschlossen. Der Vorsitzende der jeweiligen Ortsgruppe wird als Präsident bezeichnet, er besitzt die volle Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist für das Chapter in seiner Gesamtheit verantwortlich. Weitere Führungsmitglieder sind der Vizepräsident, der Sicherheitschef und der Protokollführer; die übrigen ohne Amt ausgestatteten Angehörigen unterteilen sich in Vollmitglieder (Fullmember), Mitgliedsanwärter (Prospect) und weiteren Personen, die sich im Umfeld des Clubs bewegen, um Mitgliedsanwärter werden zu dürfen (Hangaround). Um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen, müssen die Betroffenen ihre Loyalität gegenüber dem Club auf vielfältige Art beweisen, was auch die Begehung von Straftaten miteinschließt. Innerhalb der OMCG werden Patches (Aufnäher) an Mitglieder verliehen, die sich für den Club - etwa durch begangene Straftaten - ausgezeichnet haben; so wird etwa der „Filthy Few-Aufnäher“ an Personen verliehen, die eine Person getötet haben sollen und das Patch „Expect No Mercy“ („Erwarte keine Gnade“) bedeutet, dass der Träger bei einer Auseinandersetzung, bei der er den Club repräsentierte, verletzt worden und in Zukunft von ihm keine Gnade zu erwarten ist.
26 
Neben den nach außen wirkenden Kennzeichen und Abgrenzungsmerkmalen gegenüber anderen Vereinigungen wird das Verhalten der Vereinsmitglieder wesentlich durch einen „Ehrenkodex“ geprägt. Durch die Zugehörigkeit zu dem jeweiligen OMCG erhält das Mitglied die Möglichkeit, Beleidigungen oder Angriffe durch andere verfeindete OMCG´s zusammen mit den eigenen Vereinsmitgliedern kollektiv zu rächen. In derartigen Fällen werden die Mitglieder mobilisiert, um beispielsweise gemeinsam die so verlorene Ehre gegenüber anderen verfeindeten OMCG´s wiederherzustellen. Einem möglichen Verfolgungsdruck seitens der Polizei wird mit Abschottungsmechanismen und einem absoluten Kooperationsverbot begegnet.
27 
Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts tragen die Vollmitglieder des Gremium MC auf ihren Kutten das typische 1 %er-Zeichen. Das 1 % Patch wird in der Raute entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung links oben auf der Kutte über Funktion und Chapter-Zugehörigkeit getragen. Dass sich das Gremium MC selbst als gewaltbereiter 1 %-Club versteht und gesellschaftliche Regel und Normen ablehnt, wird auch durch eine von der Polizei in Bayern sichergestellte „Informationsschrift für potentielle Anwärter“ des Gremium MC belegt.
bb)
28 
Auch nach den Feststellungen im Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2013 (aaO), in dem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Präsidenten des „Gremium MC Nürnberg“ zu beurteilen war, zählt der Gremium MC mit seinen über 100 Chaptern in Deutschland und weltweit zu den 1 %er MC und bekennt sich ohne Einschränkung zu den Zielen und Idealen der 1 %er; auch nach eigenem Verständnis sei die Bereitschaft vorhanden, Ziele mit Gewalt durchzusetzen und insbesondere in einem bestimmten Gebiet kriminelle Macht zu entfalten. Auch nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.01.2016, aaO) im Vereinsverbotsverfahren gegen den Regionalverband Sachsen und dessen Untergliederungen zählt der Gremium MC zu den großen deutschen „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“. Danach weist der Gremium MC eine streng hierarchische Struktur auf und ist vertikal dreigegliedert in die Bundesebene mit dem 7-er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter. Diese satzungsmäßige Vorgabe zur inneren Struktur ist für alle Untergliederungen bindend. Oberstes Führungsgremium ist der 7-er-Rat, zu dessen Entlastung die Regionalverbände mit ihren Regionalsprechern, deren Wahl der Bestätigung durch das oberste Führungsgremium bedarf, geschaffen worden sind. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gehören dem 7-er-Rat unter anderem die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe an. Auch beim Gremium MC gilt danach das Schweigegebot speziell gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten - unabhängig davon, ob man selbst Täter oder Opfer ist, und selbst zugunsten verfeindeter Rockerorganisationen; Verstöße gegen diesen „Ehrenkodex“ werden sanktioniert und können bis zu einem Ausschluss im „Bad Standing“ führen, wodurch der Betroffene praktisch „vogelfrei“ wird. Vor dem Hintergrund dieser inneren Struktur des Gremium MC entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Regionalverband Sachsen und seine Untergliederungen den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllen, da deren Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des den Regionalverband beherrschenden Präsidenten des Führungschapters Dresden im Zusammenhang mit einem von Mitgliedern des Gremium MC gemeinsam begangenen versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011. Durch diese Tat sollte ein vorangegangener Angriff von Mitgliedern des rivalisierenden „Hells Angels MC“ auf ein eigenes Mitglied gerächt werden. Diese Tat ist dem Regionalverband zuzurechnen und prägt seinen Charakter, weil er sich nach der Tat von dieser nicht glaubhaft distanziert hat. Der Regionalverband und dessen Präsident hat im Gegenteil zugelassen, dass Vereinsmitglieder wegen ihrer Tatbeteiligung durch Verleihung eines Amtes (Ernennung zum Präsidenten) bzw. der Auszeichnung mit dem „No Mercy-Patch“ belohnt worden sind.
29 
Substantiierte Einwendungen gegen diese gerichtlichen Feststellungen, die die dargestellten Strukturmerkmale des Gremium MC und sein Selbstverständnis als „gewalttätige Rockergruppierung“ in Frage stellen könnten, hat der Antragsteller nicht erhoben. Danach ist vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisse die Behauptung des Antragstellers, der Gremium MC gehöre nicht zu den „Outlaw Motorcycle Gangs“ und diese Einordnung entspreche insbesondere nicht seinem Selbstverständnis, als Schutzbehauptung zu werten.
b)
30 
Auf Grundlage der dargestellten Erkenntnisse und Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rockergruppierung Gremium MC im Kern die gleichen Strukturmerkmale wie die Rockergruppierung der „Bandidos“ aufweist, sodass allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des Gremium MC die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a) und c) WaffG begründet (für die Mitgliedschaft in der Rockergruppierung „Bandidos“ vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO). Danach muss auch das Gremium MC strukturell als „gewalttätige Rockergruppierung“ angesehen werden, die ihre szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen außerhalb der Rechtsordnung und unter Anwendung von Gewalt austrägt. Die streng hierarchische Struktur im Gremium MC im Allgemeinen, die bundesweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten, der Ehrenkodex mit der damit verbundenen Abschottung nach außen (insbesondere gegenüber staatlichen und polizeilichen Stellen) einerseits und dem szenetypischen Gruppendruck nach innen andererseits sowie das Selbstverständnis als 1 %er in Abgrenzung zu den normalen, friedlichen Motorradfahrern begründen für jedes Mitglied der Organisation die Gefahr, dass es in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen wird. In diesem Fall ist es wiederum hinreichend wahrscheinlich, dass das Mitglied - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Diese Einschätzung wird eindrucksvoll durch die von Mitgliedern des Gremium MC begangene schwere Straftat zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011 belegt. Aufgrund der Schwere dieser Straftat war sie nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 (aaO) bereits für sich genommen hinreichender Anlass für ein Vereinsverbot, da die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten gegenüber konkurrierenden Vereinigungen anzunehmen war und ist. Insbesondere durch die Beförderung eines der am versuchten Tötungsdelikt beteiligten Vereinsmitglieds zum Präsidenten eines Chapters und die Verleihung einer Auszeichnung an einen anderen der Tatbeteiligten macht die Organisation nach außen deutlich, dass Straftaten im Rahmen der szenetypischen Auseinandersetzungen toleriert und sogar noch honoriert werden.
c)
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Der Umstand, dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und sich nach Aktenlage bislang als waffenrechtlich zuverlässig erwiesen hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte der hierarchischen Struktur und des sich hieraus ergebenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO hinsichtlich der „Bandidos“). Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Antragstellers im Chapter Karlsruhe aktenkundig sind, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der streng hierarchischen Struktur des Gremium MC besteht gerade auch bei einfachen Mitgliedern (und sogar Anwärtern) die besondere Gefahr, dass sie sich - um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen - an den dargestellten gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligten und damit einhergehend Waffen und Munition missbräuchlich einsetzen.
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Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten - wie etwa die Ortsgruppe Karlsruhe - könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen; deshalb müssen im Rahmen der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die festgestellten kriminellen Aktivitäten des Gremium MC in seiner Gesamtheit (und damit insbesondere auch die schwere in Sachsen begangenen Straftat) den einzelnen Ortsgruppen und deren Mitglieder zugerechnet werden (so ausdrücklich hinsichtlich des Gremium MC Bayrischer VGH, Urteil vom 10.10.2013, aaO). Für diese Einschätzung spricht auch entscheidend, dass nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im das Vereinsverbot betreffenden Verfahren die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe dem sogenannten 7-er Rat angehören und danach der Präsident des Antragstellers als herausgehobene Führungsperson mit maßgeblichem Einfluss im Gremium MC anzusehen ist. Dass im Hinblick auf das hierarchisch geprägte Unterstellungsverhältnis der Mitglieder zu ihrem Präsidenten und des damit verbundenen hohen Loyalitätsdrucks gerade auch für die Mitglieder des Chapter Karlsruhe und damit für den Antragsteller die Gefahr besteht in gewaltsame Auseinandersetzungen „verwickelt“ zu werden, liegt auf der Hand.
33 
Deshalb ist es rechtlich unerheblich, dass bislang keine von Mitgliedern des Chapter Karlsruhe begangenen Straftaten bekanntgeworden sind. Unbehelflich ist auch der Einwand des Antragstellers, im Strukturbericht des Landeskriminalamts sei ein einziger angeblich das Gremium MC betreffender Vorfall aufgeführt, der dem Verein jedoch nicht zugerechnet werden könne. Der dem Vereinsverbotsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrundeliegende Vorfall in Sachsen einschließlich des „Nachtatverhaltens“ der Führungsmitglieder des Gremium MC und die dargestellten sonstigen Erkenntnisse über dessen Struktur begründen ausreichend die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Im Übrigen ist im Strukturbericht des Landeskriminalamts ein weiteres Tötungsdelikt in einer Frankfurter Parkanlage im April 2014 aufgeführt; danach ist ein Mitglied des Gremium MC Fulda im Rahmen einer mutmaßlichen Auseinandersetzung um Drogen durch Schüsse getötet worden.
d)
34 
Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass eine Beteiligung an gewaltsamen szeneinternen Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich vielmehr an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. etwa Urteil vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rdnr. 17 m.w.N.). Danach ist die Prognose der Unzuverlässigkeit bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist - hier Mitgliedschaft des Antragstellers im Gremium MC -, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist die Behörde auf Grundlage der über das Gremium MC vorliegenden Erkenntnisse zu Recht nicht ausgegangen. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde unter den dargestellten Umständen so lange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten oder gar rechtskräftigen Verurteilungen gekommen ist. Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden (vgl. etwa Bayr. VGH, Beschluss vom 09.01.2008 - 21 C 07.3232 - juris).
2.
35 
Auch das gegenüber dem Antragsteller verfügte Waffenverbot hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
a)
36 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für die Frage der Zuverlässigkeit kann auch bei dieser Vorschrift auf die Bestimmung des § 5 WaffG zurückgegriffen werden. Dass § 5 WaffG die Merkmale der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) als Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis normiert und im ersten Unterabschnitt des Abschnitts 2 des Waffengesetzes steht, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse geregelt sind, steht einer Heranziehung im Rahmen eines Verbots erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht entgegen. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll nur bei den Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit jeder Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb kommt insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C - juris, Rdnr. 7). Danach fehlt dem Antragsteller entsprechend den Ausführungen unter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit.
37 
Keiner Aufklärung bedarf die Frage, ob der Antragsteller bei Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsanordnung im Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition war. Die Untersagungsanordnung durfte gegen den Antragsteller jedenfalls als jemanden ausgesprochen werden, der in Bezug auf diese Gegenstände „erwerbswillig“ war und ist. Die Behörde kann ein Besitzverbot für bereits angeschaffte Waffen aussprechen, aber aus präventiven Gründen auch den zukünftigen Erwerb untersagen, braucht also nicht abzuwarten, bis das sprichwörtliche „Kind in den Brunnen gefallen“ ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 41 WaffG Rdnr. 2). Für das Tatbestandsmerkmal der „Erwerbswilligkeit“ ist es ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle - künftig - in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung ist keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, sondern das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge gilt auch für die Erwerbsprognose. Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne einer allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 - DVBl. 2011, 704).
38 
Davon ausgehend besteht Grund zu einer solchen Besorgnis im Fall des Antragstellers bereits wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung Gremium MC, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen gewaltsam - und damit auch mit Waffen im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG - ausgetragen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nach dem erfolgten Widerruf der ihm erteilten Waffenerlaubnisse auf erlaubnisfreie Waffen ausweichen bzw. „umsteigen“ wird; da er in der Vergangenheit bereits erlaubnispflichtige Revolver und Pistolen erworben hat, darf eine gewisse Affinität zu Waffen angenommen werden.
39 
Die Behörde hat schließlich nicht verkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht. Ihre Erwägungen halten sich auch innerhalb des von der genannten Vorschrift vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war hier bereits dadurch stark eingeschränkt, dass im Hinblick auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Angehörigen des Gremium MC sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbots auf der Tatbestandsseite der Norm sprechen. Entgegenstehende - gewichtige - Belange des Antragstellers, die bei dieser Sachlage ausnahmsweise ein Absehen vom Waffenbesitzverbot rechtfertigen könnten, sind im Übrigen nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich.
b)
40 
Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ist § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 ist anwendbar, auch wenn gleichzeitig der Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - wie hier - verfügt wird. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis bzw. beim Widerruf einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht hingegen die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 - NVwZ-RR 2013, 34). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies zwar vielfach - wie hier - auch den Widerruf der Erlaubnis. Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbots nicht bedient würde (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO). Zudem versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Deshalb dient das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG der Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindert gleichzeitig die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (so BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO).
41 
Die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen im Fall des Antragstellers ebenfalls vor. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Er besitzt - wie dargelegt - nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und c) WaffG.
42 
Auch das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG wird als Ermessensentscheidung getroffen. Die streitgegenständliche Verfügung ist auch insoweit ermessensfehlerfrei, da in diesem Zusammenhang die gleichen Erwägungen wie bei dem Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gelten.
3.
43 
Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich des auf Grundlage von § 41 WaffG verfügten Waffenverbots vor. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die materielle Regelung selbst die Eilbedürftigkeit in sich trägt. Es besteht regelmäßig ein überwiegendes Interesse daran, Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, mit sofortiger Wirkung vom weiteren Umgang mit Waffen und Munition auszuschließen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Für das verfügte Waffenverbot geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einem Streitwert für das Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR aus (vgl. auch Bayr. VGH, Urteil vom 12.08.2015 - 21 BV 14.2170 - juris). Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich der ersten eingetragenen Waffe ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten ebenfalls der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, der sich für die weiteren zwei Waffen um 1.500,-- EUR (2 x 750,-- EUR) erhöht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815). Der danach in einem Klageverfahren festzusetzende Gesamtstreitwert von 11.500,-- EUR ist hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2016 - 4 K 5120/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2016 - 4 K 5120/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2016 - 4 K 5120/15 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2016 - 4 K 5120/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2016 - 4 K 5120/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Aug. 2015 - 21 BV 14.2170

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 21 BV 14.2170 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. August 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 10. September 2014, Az.: Au 4 K 14.802) 21. Senat Sachgebietsschlüsse
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2016 - 4 K 5120/15.

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 18. Dez. 2017 - 6 B 2431/17 HGW

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Mitglied und Funktionär der Nationaldemokratischen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 2923/16

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.06.2016 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger der Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - 22 K 2135/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betra

Referenzen

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

21 BV 14.2170

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. August 2015

(VG Augsburg, Entscheidung vom 10. September 2014, Az.: Au 4 K 14.802)

21. Senat

Sachgebietsschlüssel: 511

Hauptpunkte:

Waffenrecht, Kleiner Waffenschein, Verzicht während eines Widerrufsverfahrens, Untersagung des Besitzes von Waffen, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch:

Landesanwaltschaft Bayern, Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

- Beklagter -

wegen Widerrufs eines Kleinen Waffenscheins;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. September 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Thumann ohne mündliche Verhandlung am 12. August 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erlaubnis des Klägers zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (kleiner Waffenschein) trotz seines vorher erklärten Verzichts zu Recht widerrufen wurde.

Die Polizeiinspektion N. teilte dem Landratsamt N. mit Schreiben vom 7. März 2014 mit, dass der Kläger am 1. März 2014 nachmittags eine Tankstelle betreten und dabei eine Waffe sichtbar am Gürtel getragen haben soll. Der Kläger habe gegenüber den ermittelnden Beamten angegeben, sich wegen des Faschings als „Agent“ verkleidet zu haben. Aufgrund der von der Tankstellen-Kassiererin erhobenen Beschreibung der Waffe sei gesichert festgestellt worden, dass der Kläger tatsächlich (nur) eine Spielzeugwaffe mit sich geführt habe. Der Kläger habe gegenüber den Streifenbeamten einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht.

Mit Schreiben vom 18. März 2014 gab das Landratsamt dem Kläger auf, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition beizubringen. Der Kläger ließ mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2014 erklären, dass er auf den Kleinen Waffenschein Nr. … verzichte und künftig keine Waffe mehr mit sich führen werde. Das Schreiben ging dem Landratsamt am selben Tag zu.

Nach Anhörung des Klägers widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 22. Mai 2014 den dem Kläger erteilten Waffenschein Nr. … (Nr. 1). Zudem ordnete es an, dass der Waffenschein innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben ist (Nr. 2); dem kam der Kläger am 30. Juni 2014 nach.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 10. September 2014 Nr. 1 des Bescheids vom 22. Mai 2014 aufgehoben und das Klageverfahren im Übrigen (Nr. 2 des Bescheids vom 22.5.2014) nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.

2. Der Beklagte hat am 1. Oktober 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und führt im Wesentlichen aus:

Der Verzicht des Klägers auf den kleinen Waffenschein könne die vom Landratsamt in die Wege geleitete Entscheidung über einen Widerruf nicht erledigen. Erst recht könne sich eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht erledigen, wenn man diese nicht für verzichtsfähig halte. Ein Verzicht setze voraus, dass der Berechtigte über den Bestand allein und eigenständig verfügen könne. Diese Befugnis könne auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung eingeschränkt sein, etwa durch öffentliche oder private Interessen. So sei das auch in den Fällen, in denen die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG wegen fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers widerrufe. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die §§ 45 ff WaffG enthielten keine Aussage zum Verhältnis eines Erlöschens waffenrechtlicher Erlaubnisse nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften, verkenne die Bedeutung dieser Vorschriften. Schon der Umstand, dass gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG im Gegensatz zu Art. 49 BayVwVfG ein Widerruf zwingend auszusprechen sei, weise darauf hin, dass der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis trotz eines Verzichts möglich sein müsse. Die Behörde könne von der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG bestehenden Handlungspflicht nicht ohne Weiteres entbunden werden. Das gesteigerte Interesse des Gesetzgebers an einem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse zeige sich auch daran, dass insoweit eine Jahresfrist nicht bestimmt sei und dessen sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich angeordnet sei. Schließlich sei zu beachten, dass ein Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis, anders als deren Widerruf nicht in das nationale Waffenregister und in das Bundeszentralregister eingetragen werden könne.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. September 2014 abzuändern und die Klage gegen Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts N. vom 22. Mai 2014 abzuweisen.

Der Kläger lässt beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Solange ein Verwaltungsakt wirksam sei, könne auf ihn verzichtet werden, sofern dessen Bestand nicht zugleich auch im öffentlichen Interesse oder im rechtlich geschützten Interesse Dritter liege. Durch das eingeleitete Widerrufsverfahren gebe der Beklagte zu erkennen, dass er kein Interesse am Bestand der waffenrechtlichen Erlaubnis habe. Es treffe nicht zu, dass die Pflicht zum Widerruf des Waffenscheins einen Verzicht ausschließe. Das belegten Verfahren aus anderen Rechtsgebieten. Ein Gaststättenbetreiber könne, obgleich seine etwaige Unzuverlässigkeit die Gesundheit zahlloser Dritter gefährden könne, auf eine Gaststättenerlaubnis verzichten, selbst wenn sie zwingend zu widerrufen wäre. Nichts anderes gelte für den Waffenschein.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 hat der Kläger und mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 der Beklagte das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Klage allein noch angefochtene Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts N. vom 22. Mai 2014 zu Recht aufgehoben. Der Widerruf der dem Kläger unter dem 20. Februar 2014 erteilten Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Widerruf setzt allerdings voraus, dass die Erlaubnis nicht schon gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG kraft Gesetzes deshalb unwirksam geworden ist, weil sie sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat. Denn als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist ein Widerruf darauf gerichtet, die Wirksamkeit eines vorausgegangenen Verwaltungsakts aufzuheben (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.1989 - 26 B 86.02944 - NVwZ-RR 1991, 117; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 49 Rn. 10; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 49 Rn. 45; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, S. 88; a. A. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 14; J. Müller in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 48 Rn. 8.1).

Bei Erlass des angefochtenen Widerrufs war die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis bereits unwirksam. Sie hatte sich erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), weil der Kläger hierauf gegenüber dem Landratsamt N. am 29. April 2014 wirksam verzichtet hat (1.1). Der fehlerhafte Widerruf kann auch nicht in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden (1.2).

1.1 Der Verzicht, den der Kläger mit Schreiben vom 29. April 2014 in eindeutiger Weise durch seinen Bevollmächtigten erklären ließ, führte zur Unwirksamkeit der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis; sie erledigte sich dadurch auf andere Weise gemäß Art. 43 Abs. 2 Alt. 3 BayVwVfG (vgl. bereits BT-Drs. 7/910 Begr. S. 36).

1.1.1 Mit Zugang beim Landratsamt N. als der sachlich und örtlich zuständigen Waffenbehörde (§ 48 Abs. 1 WaffG, § 1 Abs. 1 AVWaffBeschR, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG) am 29. April 2014 wurde der Verzicht wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht gleichzeitig den Kleinen Waffenschein an das Landratsamt zurückgegeben hat.

Jenseits des Waffenrechts bestimmt die allgemeine Vorschrift des Art. 52 Satz 1 BayVwVfG, dass die Behörde aufgrund eines Verwaltungsakts erteilte Urkunden unter anderem dann zurückfordern kann, wenn dieser Verwaltungsakt unanfechtbar zurückgenommen, widerrufen wurde oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht mehr gegeben ist. Die Rückforderung einer Urkunde durch die Behörde setzt mithin die Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder spezialgesetzlicher Regelungen voraus (vgl. Engels in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 52 Rn. 8). Die mit dem Rückgabeanspruch der Behörde korrespondierende Rückgabepflicht folgt mithin einem wirksamen Verzicht nach und ist nicht dessen Voraussetzung.

Das Waffengesetz enthält keine abweichende Regelung. Auch hier entsteht die Rückgabepflicht erst mit dem Erlöschen einer Erlaubnis. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich (erst dann) zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zurückgenommen oder widerrufen werden. Das Gleiche gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG, wenn die Erlaubnis erloschen ist. Diese Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nicht lediglich die Unwirksamkeit wegen Fristablaufs. Während die bis zum 31. März 2003 geltende Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 WaffG konkret auf solche Bestimmungen verwiesen hat, nach denen eine Erlaubnis wegen Fristablaufs erloschen ist, enthält § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG eine derartige Einschränkung nicht mehr. Dem entspricht die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts, die eine befristete Erlaubnis lediglich als Beispiel für das Erlöschen anführt (vgl. BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 80).

1.1.2 Der Kläger war befugt, im Wege des Verzichts über die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zu disponieren.

Das Waffengesetz und die auf dessen Grundlage ergangenen Vorschriften verbieten einen solchen Verzicht nicht ausdrücklich. Auch die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, denen das Waffenrecht in besonderem Maße verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 WaffG), erfordern es nicht, den Kleinen Waffenschein der Disposition des Inhabers zu entziehen.

a) Während die Rücknahme und der Widerruf eines Kleinen Waffenscheins in das Nationale Waffenregister einzutragen sind (§ 3 Nr. 23 NWRG), ist der Verzicht auf diese Erlaubnis kein Anlass, der nach der abschließenden Bestimmung des § 3 NWRG zu einem solchen Eintrag berechtigt. Dem öffentlichen Interesse, den Sicherheitsbehörden die Informationen an die Hand zu geben, die für ein rasches und rechtlich abgesichertes Vorgehen notwendig sind (vgl. BT-Drs. 17/8987 Bgr. S. 17), wird jedoch auf andere Weise genügt. Die zuständige Waffenbehörde kann bei einem Verzicht auf den Kleinen Waffenschein, der - wie hier - während eines Widerrufsverfahrens erklärt wird, im Regelfall den Besitz von erlaubnisfreien Waffen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG untersagen, wenn mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung die Voraussetzungen für einen Erlaubniswiderruf vorliegen (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - NVwZ-RR 2013, 34/35 zu § 41 Abs. 2 WaffG). Eine solche Entscheidung ist nach § 3 Nr. 21 NWRG in das Nationale Waffenregister einzutragen. Ein Waffenbesitzverbot gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ergeht der Sache nach unter den gleichen Voraussetzungen wie der Widerruf eines Kleinen Waffenscheins.

Der Widerruf dieser Erlaubnis setzt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzte waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder Eignung (Anlage 2 Nr. 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) entfallen ist. Das führt zu den Bestimmungen der §§ 5 und 6 WaffG, die regeln, unter welchen Voraussetzungen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit bzw. Eignung nicht besitzen. Entsprechendes gilt für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Es kann angeordnet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Hinsichtlich der für ein Besitzverbot maßgebenden mangelnden Eignung korrespondiert diese Eingriffsregelung mit § 6 WaffG und wegen des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit mit § 5 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 21 ZB 13.1781 - juris; OVG Hamburg, B.v. 13.4.2011 - 3 Bf 86/10.Z - juris; ThürOVG, B.v. 10.3.2006 - 3 EO 945/05 - juris; Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juni 2015, § 41 WaffG Rn. 22).

Die zuständige Waffenbehörde wird bei einem Verzicht auf den Kleinen Waffenschein ihr Ermessen regelmäßig im Sinne eines Waffenbesitzverbots ausüben, wenn mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung die Voraussetzungen für den Widerruf dieser Erlaubnis vorliegen. Denn die betreffende Person hat in diesen Fällen durch ihr konkretes Verhalten bewiesen, dass sie das Vertrauen nicht verdient, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung verzichtet (vgl. BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 76).

b) Dem Kläger fehlte entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb die Berechtigung zum Verzicht, weil § 45 Abs. 1 und 2 WaffG die Rücknahme und den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter den dortigen Voraussetzungen zwingend vorschreiben und insoweit die allgemeinen Aufhebungsvorschriften (Art. 48, 49 BayVwVfG) verdrängen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass auch auf eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verzichtet werden kann, obgleich § 15 Abs. 1 und 2 GastG deren Rücknahme bzw. Widerruf ebenfalls zwingend und insoweit im Grundsatz abschließend vorschreiben (vgl. dazu Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 15 Rn. 39 ff.). Der Umstand, dass ein solcher Verzicht - anders als im Waffenrecht - in das Gewerbezentralregister einzutragen ist, wenn er während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens (wirksam) erklärt wurde (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Waffenbehörde kann in einem solchen Fall - wie dargelegt - regelmäßig eine in das Nationale Waffenregister einzutragende Untersagung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlaubniswiderruf vorliegen.

1.2 Der nach allem rechtswidrige Widerruf des Kleinen Waffenscheins kann nicht dadurch aufrechterhalten werden, dass er in einen die Unwirksamkeit der Erlaubnis feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet wird. Eine solche Umdeutung setzt gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG voraus, dass sie nicht der erkennbaren Absicht der Behörde widerspricht. Davon ist hier aber auszugehen. Das Landratsamt hat die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers in Kenntnis des Verzichts erkennbar in der Absicht widerrufen, die Grundlage für einen Eintrag nach § 3 Nr. 23 NWRG in das Nationale Waffenregister zu schaffen. Mit einem feststellenden Verwaltungsakt wäre dieses Ziel nicht zu erreichen, weil ein solcher nach der abschließenden Bestimmung des § 3 NWRG kein Anlass für die Speicherung von Daten im Nationalen Waffenregister ist.

Die Umdeutung des Widerrufs in ein Besitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG scheidet schon deshalb aus, weil ein Verwaltungsakt, der nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden darf (Art. 47 Abs. 3 BayVwVfG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. September 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Es war zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Verfahrens ein Kleiner Waffenschein ist. Insoweit bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so dass für beide Instanzen ein Streitwert von jeweils 5.000,00 Euro anzunehmen ist (§ 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).