Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - 22 K 2135/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:1012.22K2135.15.00
bei uns veröffentlicht am12.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.  


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - 22 K 2135/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - 22 K 2135/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - 22 K 2135/15 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Strafprozeßordnung - StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und

Strafprozeßordnung - StPO | § 477 Datenübermittlung von Amts wegen


(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition ent

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - 22 K 2135/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2016 - 4 K 5120/15

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.750,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Wi

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2015 - 6 C 1/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie zum Führen dieser Waff

Referenzen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Anordnung eines Waffenverbots.
Der Antragsteller war Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. ... und Nr. ..., die ihm jeweils unter dem 24.10.1995 vom Landratsamt Karlsruhe mit dem Erwerbsgrund „Sportschütze“ erteilt wurden. In den beiden Waffenbesitzkarten sind insgesamt zwei Revolver und eine halbautomatische Pistole eingetragen.
Das Polizeipräsidium Karlsruhe teilte dem Landratsamt Karlsruhe unter dem 01.08.2015 und 25.08. 2015 mit, dass der Antragsteller Mitglied der Rockergruppierung „Gremium MC Chapter Karlsruhe“ sei und er bei verschiedenen Treffen und polizeilichen Kontrollen mit Kutte - zuletzt im Rahmen einer Gremium MC-Veranstaltung (Tag der Harley) am Erlichsee in Oberhausen-Rheinhausen - angetroffen worden sei.
Nach Anhörung des Antragstellers untersagte das Landratsamt Karlsruhe diesem im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der genannten Rockergruppierung mit Verfügung vom 14.10.2015 den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Nr. 1) und widerrief gleichzeitig die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der genannten Waffenbesitzkarten (Nr. 2). Das Landratsamt gab dem Antragsteller ferner auf, die beiden Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückzugeben (Nr. 3 der Verfügung) und seine Waffen sowie die sich in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Nr. 4 der Verfügung). Schließlich wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR für den Fall, dass er die Erlaubnisse nicht zurückgebe, angedroht (Nr. 8) und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wurde angeordnet (Nr. 7 der Verfügung).
Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen Folgendes aus: Ausweislich des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 sei die Szene, der auch das Gremium MC zuzurechnen sei, von einem hohen Gewaltpotential gekennzeichnet. Aufgrund des Expansionsstrebens der Gruppierungen komme es innerhalb der Szene immer wieder zu Machtkämpfen um Hoheitsgebiete, zu Racheakten und Vergeltungsschlägen, in deren Zusammenhang von ihren Mitgliedern schwere Straftaten begangen würden. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ bestehe generell bei Mitgliedern von OMCG´s - und damit auch beim Gremium MC - ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Mitführung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern der verfeindeten OMCG´s müsse daher jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Insbesondere zwischen den „Hells Angels MC“ und den „Bandidos“ sei es bereits zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen.
Danach rechtfertige bereits die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Gremium MC Chapter Karlsruhe die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) und c) WaffG. Dies gelte auch dann, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen oder sogar - etwa bei bisheriger Unbescholtenheit - andere Tatsachen dagegen sprächen. Vor dem Hintergrund des präventiven Charakters des Waffenrechts sei im Fall der Mitgliedschaft beim Gremium MC die Annahme gerechtfertigt, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form verwende oder Dritten eine solche Verwendung durch willentliche Überlassung ermöglichen werde. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinne sei insbesondere dann zu befürchten, wenn die Gefahr bestehe, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen werde, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse.
Nach § 41 Abs. 1 WaffG könne die Behörde jemanden den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe, sowie nach § 41 Abs. 2 WaffG den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, untersagen. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers lägen im Hinblick auf die dargestellte „Waffenunzuverlässigkeit“ vor. Auch wenn dem Antragsteller keine Straftat zur Last gelegt werden könne, die auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung schließen lasse oder unter Mitführung von Waffen begangen worden sei, sei die Praxis der gewaltsamen Austragung der - szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen beim Gremium MC als Wesensmerkmal anzusehen, das sich bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt verwirklichen könne. Daher bestehe auch beim Antragsteller nach aller Lebenserfahrung das Risiko, dass er in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werde. Trete dieser Fall ein, so liege es wiederum mit prognostisch hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht fern, dass der Antragsteller - ob beabsichtigt oder unter Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen werde. Die dargelegten Gründe für das Waffenbesitzverbot rechtfertigten auch den Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 WaffG.
Am 30.10.2015 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung des Landratsamts erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist.
Mit seinem am 11.11.2015 bei Gericht eingegangenem Antrag beantragt der Antragsteller bei sinnorientierter Auslegung seines Begehrens,
10 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30.10.2015 gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 14.10.2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
11 
Zur Begründung führt er aus: Die Einschätzung des Landratsamts zur Rockergruppierung Gremium MC beruhe nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, sondern erschöpfe sich in Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Sicht der Behörde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bislang lediglich entschieden worden, dass es Mitgliedern der Rockergruppierung „Bandidos“ an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle. Diese Einschätzung sei - anders als im vorliegenden Fall - mit zahlreichen tatsächlichen Vorkommnissen begründet worden, die nach Ansicht des Gerichts die besondere Gefährlichkeit dieser Gruppierung - insbesondere wegen ihrer Auseinandersetzung mit der Rockergruppierung „Hells Angels“ - belegten. Eine abweichende Einschätzung sei auch nicht auf Grundlage des Strukturberichts des Landeskriminalamts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ gerechtfertigt. In diesem Bericht sei ein einziger Vorfall aufgeführt, der angeblich das Gremium als Verein betreffe. Das Strafverfahren wegen dieses Vorfalls sei nicht rechtskräftig abgeschlossen. Zudem werde bestritten, dass der Vorfall dem Gremium als Verein zugerechnet werden könne. Handlungen einzelner Mitglieder eines Rockerclubs - sei es im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, sei es im Bereich der Gewaltkriminalität, sei es im Rotlichtmilieu - hätten außer Betracht zu bleiben, wenn sie nicht dem Verein als solchem zugerechnet werden könnten. Die Einordnung unter die Begrifflichkeit OMCG-Clubs, die ebenso wenig wie die Bezeichnung selbst vom Gremium MC vorgenommen werde, sei nicht geeignet, eine auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahrenprognose zu ersetzen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
den Antrag abzulehnen.
14 
Er hält die angegriffene Verfügung für rechtmäßig und verweist im Übrigen auf den Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015.
15 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die vom Antragsgegner vorgelegte Akte verwiesen.
II.
16 
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.10.2015 gegen den vom Landratsamt verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO statthaft. Der hier zu beurteilende Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der weitere Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO ebenfalls statthaft. Der Widerspruch gegen das ausgesprochene Waffenverbot hat deshalb keine aufschiebende Wirkung, weil das Landratsamt insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch ansonsten zulässig.
17 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
18 
Bei Rechtsstreitigkeiten um die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sofort vollziehbare Verwaltungsakte kommt es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse am Sofortvollzug und dem entgegenstehenden Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an; in diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels von Bedeutung. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel erscheint, desto eher wird das Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, während umgekehrt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug verstärkt und ggf. auch geschaffen werden kann.
19 
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die streitgegenständliche Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 14.10.2015 als voraussichtlich rechtmäßig, weshalb dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Sowohl der verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. dazu 1.) als auch das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition (vgl. dazu 2.) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
20 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt also zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte.
21 
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) WaffG). Die danach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche deshalb nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld bestimmt. Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Danach müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594).
22 
Nach diesem Maßstab rechtfertigt die Mitgliedschaft des Antragstellers beim Gremium MC Chapter (Ortsgruppe) Karlsruhe bereits für sich genommen die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG) und nichtberechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) WaffG). Der Antragsteller, der laut Bericht des Polizeipräsidiums Karlsruhe bei verschiedenen Treffen des Gremium MC mit „Kutte“ beobachtet worden ist, hat nicht bestritten, Vollmitglied des Gremium MC zu sein.
a)
23 
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller im Kern darauf, dass die Einstufung des Gremium MC als „gewalttätige Rockergruppierung“ bzw. die Zuordnung in den Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) - anders als möglicherweise bei den Rockergruppierungen „Bandidos“ und „Hells Angels“ - ausschließlich auf Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Behördensicht beruhten und nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Auf Grundlage des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 sowie der Feststellungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs im rechtskräftigen Urteil vom 10.10.2013 (21 BV 13.429 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 07.01.2016 (1 A 3.15 - juris), mit dem das behördliche Verbot des Regionalverbands „Gremium MC Sachsen“ und der vier ihm angehörenden Ortsgruppen bestätigt wurde, besteht eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, auch beim Gremium MC handele es sich um eine „gewalttätige Rockergruppierung“, bei der szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen sowie daraus folgend die gewaltsame Austragung dieser Konflikte als Strukturmerkmale angesehen werden müssen. Im Einzelnen:
aa)
24 
Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg geht in dem genannten Strukturbericht von Folgendem aus: Mit der von amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung OMCG grenzt man weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse der Motorradclubs ab, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Die Bezeichnung 1 %er geht danach auf das Jahr 1947 zurück. Damals wurden amerikanische Vollzugsbehörden bei einer Motorrad-Rallye in Kalifornien erstmals auf Motorrad-Clubs aufmerksam, deren Mitglieder nicht dem Bild des „normalen“ Motorradfahrers entsprachen. Nach Straßenkämpfen wurden zwei Mitglieder des Vorläufers der Hells Angels von der Polizei festgenommen und anschließend von ihren Freunden aus dem Gefängnis befreit. In den darauf folgenden Medienberichten wurden die Ausschreitungen verurteilt, aber auch festgestellt, dass lediglich 1 % der Teilnehmer gewaltbereit, 99 % der amerikanischen Motorradfahrer jedoch „ganz normale friedliebende Menschen“ seien. Das 1 % oder 1 %er-Abzeichen, getragen auf einer meist ärmellosen Lederweste (sogenannte Kutte), soll die Unterschiede zu anderen (friedlichen) Motorradclubs aufzeigen und ist ein wesentliches Merkmal der als gewaltbereit einzustufenden Rocker in sogenannten OMCG´s.
25 
Die OMCG´s haben eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen. Wer den Anweisungen nicht Folge leistet, wird bestraft oder im schlimmsten Fall aus dem Club ausgeschlossen. Der Vorsitzende der jeweiligen Ortsgruppe wird als Präsident bezeichnet, er besitzt die volle Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist für das Chapter in seiner Gesamtheit verantwortlich. Weitere Führungsmitglieder sind der Vizepräsident, der Sicherheitschef und der Protokollführer; die übrigen ohne Amt ausgestatteten Angehörigen unterteilen sich in Vollmitglieder (Fullmember), Mitgliedsanwärter (Prospect) und weiteren Personen, die sich im Umfeld des Clubs bewegen, um Mitgliedsanwärter werden zu dürfen (Hangaround). Um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen, müssen die Betroffenen ihre Loyalität gegenüber dem Club auf vielfältige Art beweisen, was auch die Begehung von Straftaten miteinschließt. Innerhalb der OMCG werden Patches (Aufnäher) an Mitglieder verliehen, die sich für den Club - etwa durch begangene Straftaten - ausgezeichnet haben; so wird etwa der „Filthy Few-Aufnäher“ an Personen verliehen, die eine Person getötet haben sollen und das Patch „Expect No Mercy“ („Erwarte keine Gnade“) bedeutet, dass der Träger bei einer Auseinandersetzung, bei der er den Club repräsentierte, verletzt worden und in Zukunft von ihm keine Gnade zu erwarten ist.
26 
Neben den nach außen wirkenden Kennzeichen und Abgrenzungsmerkmalen gegenüber anderen Vereinigungen wird das Verhalten der Vereinsmitglieder wesentlich durch einen „Ehrenkodex“ geprägt. Durch die Zugehörigkeit zu dem jeweiligen OMCG erhält das Mitglied die Möglichkeit, Beleidigungen oder Angriffe durch andere verfeindete OMCG´s zusammen mit den eigenen Vereinsmitgliedern kollektiv zu rächen. In derartigen Fällen werden die Mitglieder mobilisiert, um beispielsweise gemeinsam die so verlorene Ehre gegenüber anderen verfeindeten OMCG´s wiederherzustellen. Einem möglichen Verfolgungsdruck seitens der Polizei wird mit Abschottungsmechanismen und einem absoluten Kooperationsverbot begegnet.
27 
Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts tragen die Vollmitglieder des Gremium MC auf ihren Kutten das typische 1 %er-Zeichen. Das 1 % Patch wird in der Raute entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung links oben auf der Kutte über Funktion und Chapter-Zugehörigkeit getragen. Dass sich das Gremium MC selbst als gewaltbereiter 1 %-Club versteht und gesellschaftliche Regel und Normen ablehnt, wird auch durch eine von der Polizei in Bayern sichergestellte „Informationsschrift für potentielle Anwärter“ des Gremium MC belegt.
bb)
28 
Auch nach den Feststellungen im Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2013 (aaO), in dem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Präsidenten des „Gremium MC Nürnberg“ zu beurteilen war, zählt der Gremium MC mit seinen über 100 Chaptern in Deutschland und weltweit zu den 1 %er MC und bekennt sich ohne Einschränkung zu den Zielen und Idealen der 1 %er; auch nach eigenem Verständnis sei die Bereitschaft vorhanden, Ziele mit Gewalt durchzusetzen und insbesondere in einem bestimmten Gebiet kriminelle Macht zu entfalten. Auch nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.01.2016, aaO) im Vereinsverbotsverfahren gegen den Regionalverband Sachsen und dessen Untergliederungen zählt der Gremium MC zu den großen deutschen „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“. Danach weist der Gremium MC eine streng hierarchische Struktur auf und ist vertikal dreigegliedert in die Bundesebene mit dem 7-er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter. Diese satzungsmäßige Vorgabe zur inneren Struktur ist für alle Untergliederungen bindend. Oberstes Führungsgremium ist der 7-er-Rat, zu dessen Entlastung die Regionalverbände mit ihren Regionalsprechern, deren Wahl der Bestätigung durch das oberste Führungsgremium bedarf, geschaffen worden sind. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gehören dem 7-er-Rat unter anderem die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe an. Auch beim Gremium MC gilt danach das Schweigegebot speziell gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten - unabhängig davon, ob man selbst Täter oder Opfer ist, und selbst zugunsten verfeindeter Rockerorganisationen; Verstöße gegen diesen „Ehrenkodex“ werden sanktioniert und können bis zu einem Ausschluss im „Bad Standing“ führen, wodurch der Betroffene praktisch „vogelfrei“ wird. Vor dem Hintergrund dieser inneren Struktur des Gremium MC entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Regionalverband Sachsen und seine Untergliederungen den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllen, da deren Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des den Regionalverband beherrschenden Präsidenten des Führungschapters Dresden im Zusammenhang mit einem von Mitgliedern des Gremium MC gemeinsam begangenen versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011. Durch diese Tat sollte ein vorangegangener Angriff von Mitgliedern des rivalisierenden „Hells Angels MC“ auf ein eigenes Mitglied gerächt werden. Diese Tat ist dem Regionalverband zuzurechnen und prägt seinen Charakter, weil er sich nach der Tat von dieser nicht glaubhaft distanziert hat. Der Regionalverband und dessen Präsident hat im Gegenteil zugelassen, dass Vereinsmitglieder wegen ihrer Tatbeteiligung durch Verleihung eines Amtes (Ernennung zum Präsidenten) bzw. der Auszeichnung mit dem „No Mercy-Patch“ belohnt worden sind.
29 
Substantiierte Einwendungen gegen diese gerichtlichen Feststellungen, die die dargestellten Strukturmerkmale des Gremium MC und sein Selbstverständnis als „gewalttätige Rockergruppierung“ in Frage stellen könnten, hat der Antragsteller nicht erhoben. Danach ist vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisse die Behauptung des Antragstellers, der Gremium MC gehöre nicht zu den „Outlaw Motorcycle Gangs“ und diese Einordnung entspreche insbesondere nicht seinem Selbstverständnis, als Schutzbehauptung zu werten.
b)
30 
Auf Grundlage der dargestellten Erkenntnisse und Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rockergruppierung Gremium MC im Kern die gleichen Strukturmerkmale wie die Rockergruppierung der „Bandidos“ aufweist, sodass allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des Gremium MC die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a) und c) WaffG begründet (für die Mitgliedschaft in der Rockergruppierung „Bandidos“ vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO). Danach muss auch das Gremium MC strukturell als „gewalttätige Rockergruppierung“ angesehen werden, die ihre szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen außerhalb der Rechtsordnung und unter Anwendung von Gewalt austrägt. Die streng hierarchische Struktur im Gremium MC im Allgemeinen, die bundesweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten, der Ehrenkodex mit der damit verbundenen Abschottung nach außen (insbesondere gegenüber staatlichen und polizeilichen Stellen) einerseits und dem szenetypischen Gruppendruck nach innen andererseits sowie das Selbstverständnis als 1 %er in Abgrenzung zu den normalen, friedlichen Motorradfahrern begründen für jedes Mitglied der Organisation die Gefahr, dass es in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen wird. In diesem Fall ist es wiederum hinreichend wahrscheinlich, dass das Mitglied - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Diese Einschätzung wird eindrucksvoll durch die von Mitgliedern des Gremium MC begangene schwere Straftat zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011 belegt. Aufgrund der Schwere dieser Straftat war sie nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 (aaO) bereits für sich genommen hinreichender Anlass für ein Vereinsverbot, da die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten gegenüber konkurrierenden Vereinigungen anzunehmen war und ist. Insbesondere durch die Beförderung eines der am versuchten Tötungsdelikt beteiligten Vereinsmitglieds zum Präsidenten eines Chapters und die Verleihung einer Auszeichnung an einen anderen der Tatbeteiligten macht die Organisation nach außen deutlich, dass Straftaten im Rahmen der szenetypischen Auseinandersetzungen toleriert und sogar noch honoriert werden.
c)
31 
Der Umstand, dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und sich nach Aktenlage bislang als waffenrechtlich zuverlässig erwiesen hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte der hierarchischen Struktur und des sich hieraus ergebenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO hinsichtlich der „Bandidos“). Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Antragstellers im Chapter Karlsruhe aktenkundig sind, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der streng hierarchischen Struktur des Gremium MC besteht gerade auch bei einfachen Mitgliedern (und sogar Anwärtern) die besondere Gefahr, dass sie sich - um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen - an den dargestellten gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligten und damit einhergehend Waffen und Munition missbräuchlich einsetzen.
32 
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten - wie etwa die Ortsgruppe Karlsruhe - könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen; deshalb müssen im Rahmen der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die festgestellten kriminellen Aktivitäten des Gremium MC in seiner Gesamtheit (und damit insbesondere auch die schwere in Sachsen begangenen Straftat) den einzelnen Ortsgruppen und deren Mitglieder zugerechnet werden (so ausdrücklich hinsichtlich des Gremium MC Bayrischer VGH, Urteil vom 10.10.2013, aaO). Für diese Einschätzung spricht auch entscheidend, dass nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im das Vereinsverbot betreffenden Verfahren die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe dem sogenannten 7-er Rat angehören und danach der Präsident des Antragstellers als herausgehobene Führungsperson mit maßgeblichem Einfluss im Gremium MC anzusehen ist. Dass im Hinblick auf das hierarchisch geprägte Unterstellungsverhältnis der Mitglieder zu ihrem Präsidenten und des damit verbundenen hohen Loyalitätsdrucks gerade auch für die Mitglieder des Chapter Karlsruhe und damit für den Antragsteller die Gefahr besteht in gewaltsame Auseinandersetzungen „verwickelt“ zu werden, liegt auf der Hand.
33 
Deshalb ist es rechtlich unerheblich, dass bislang keine von Mitgliedern des Chapter Karlsruhe begangenen Straftaten bekanntgeworden sind. Unbehelflich ist auch der Einwand des Antragstellers, im Strukturbericht des Landeskriminalamts sei ein einziger angeblich das Gremium MC betreffender Vorfall aufgeführt, der dem Verein jedoch nicht zugerechnet werden könne. Der dem Vereinsverbotsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrundeliegende Vorfall in Sachsen einschließlich des „Nachtatverhaltens“ der Führungsmitglieder des Gremium MC und die dargestellten sonstigen Erkenntnisse über dessen Struktur begründen ausreichend die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Im Übrigen ist im Strukturbericht des Landeskriminalamts ein weiteres Tötungsdelikt in einer Frankfurter Parkanlage im April 2014 aufgeführt; danach ist ein Mitglied des Gremium MC Fulda im Rahmen einer mutmaßlichen Auseinandersetzung um Drogen durch Schüsse getötet worden.
d)
34 
Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass eine Beteiligung an gewaltsamen szeneinternen Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich vielmehr an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. etwa Urteil vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rdnr. 17 m.w.N.). Danach ist die Prognose der Unzuverlässigkeit bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist - hier Mitgliedschaft des Antragstellers im Gremium MC -, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist die Behörde auf Grundlage der über das Gremium MC vorliegenden Erkenntnisse zu Recht nicht ausgegangen. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde unter den dargestellten Umständen so lange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten oder gar rechtskräftigen Verurteilungen gekommen ist. Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden (vgl. etwa Bayr. VGH, Beschluss vom 09.01.2008 - 21 C 07.3232 - juris).
2.
35 
Auch das gegenüber dem Antragsteller verfügte Waffenverbot hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
a)
36 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für die Frage der Zuverlässigkeit kann auch bei dieser Vorschrift auf die Bestimmung des § 5 WaffG zurückgegriffen werden. Dass § 5 WaffG die Merkmale der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) als Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis normiert und im ersten Unterabschnitt des Abschnitts 2 des Waffengesetzes steht, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse geregelt sind, steht einer Heranziehung im Rahmen eines Verbots erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht entgegen. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll nur bei den Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit jeder Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb kommt insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C - juris, Rdnr. 7). Danach fehlt dem Antragsteller entsprechend den Ausführungen unter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit.
37 
Keiner Aufklärung bedarf die Frage, ob der Antragsteller bei Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsanordnung im Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition war. Die Untersagungsanordnung durfte gegen den Antragsteller jedenfalls als jemanden ausgesprochen werden, der in Bezug auf diese Gegenstände „erwerbswillig“ war und ist. Die Behörde kann ein Besitzverbot für bereits angeschaffte Waffen aussprechen, aber aus präventiven Gründen auch den zukünftigen Erwerb untersagen, braucht also nicht abzuwarten, bis das sprichwörtliche „Kind in den Brunnen gefallen“ ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 41 WaffG Rdnr. 2). Für das Tatbestandsmerkmal der „Erwerbswilligkeit“ ist es ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle - künftig - in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung ist keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, sondern das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge gilt auch für die Erwerbsprognose. Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne einer allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 - DVBl. 2011, 704).
38 
Davon ausgehend besteht Grund zu einer solchen Besorgnis im Fall des Antragstellers bereits wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung Gremium MC, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen gewaltsam - und damit auch mit Waffen im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG - ausgetragen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nach dem erfolgten Widerruf der ihm erteilten Waffenerlaubnisse auf erlaubnisfreie Waffen ausweichen bzw. „umsteigen“ wird; da er in der Vergangenheit bereits erlaubnispflichtige Revolver und Pistolen erworben hat, darf eine gewisse Affinität zu Waffen angenommen werden.
39 
Die Behörde hat schließlich nicht verkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht. Ihre Erwägungen halten sich auch innerhalb des von der genannten Vorschrift vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war hier bereits dadurch stark eingeschränkt, dass im Hinblick auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Angehörigen des Gremium MC sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbots auf der Tatbestandsseite der Norm sprechen. Entgegenstehende - gewichtige - Belange des Antragstellers, die bei dieser Sachlage ausnahmsweise ein Absehen vom Waffenbesitzverbot rechtfertigen könnten, sind im Übrigen nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich.
b)
40 
Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ist § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 ist anwendbar, auch wenn gleichzeitig der Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - wie hier - verfügt wird. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis bzw. beim Widerruf einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht hingegen die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 - NVwZ-RR 2013, 34). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies zwar vielfach - wie hier - auch den Widerruf der Erlaubnis. Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbots nicht bedient würde (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO). Zudem versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Deshalb dient das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG der Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindert gleichzeitig die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (so BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO).
41 
Die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen im Fall des Antragstellers ebenfalls vor. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Er besitzt - wie dargelegt - nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und c) WaffG.
42 
Auch das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG wird als Ermessensentscheidung getroffen. Die streitgegenständliche Verfügung ist auch insoweit ermessensfehlerfrei, da in diesem Zusammenhang die gleichen Erwägungen wie bei dem Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gelten.
3.
43 
Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich des auf Grundlage von § 41 WaffG verfügten Waffenverbots vor. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die materielle Regelung selbst die Eilbedürftigkeit in sich trägt. Es besteht regelmäßig ein überwiegendes Interesse daran, Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, mit sofortiger Wirkung vom weiteren Umgang mit Waffen und Munition auszuschließen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Für das verfügte Waffenverbot geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einem Streitwert für das Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR aus (vgl. auch Bayr. VGH, Urteil vom 12.08.2015 - 21 BV 14.2170 - juris). Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich der ersten eingetragenen Waffe ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten ebenfalls der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, der sich für die weiteren zwei Waffen um 1.500,-- EUR (2 x 750,-- EUR) erhöht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815). Der danach in einem Klageverfahren festzusetzende Gesamtstreitwert von 11.500,-- EUR ist hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 9.625,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten sowie des Kleinen Waffenscheins.

Am 25. März 1999 beantragte der Antragsteller als Sportschütze im Schützenverein ... e. V. gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WaffG die Erteilung einer grünen Waffenbesitzkarte mit Eintragung einer Erwerbsberechtigung für die Pistole Kal. 9 mm Para und einen Revolver Kal. 44 mag. samt entsprechender Munition. Die Waffenbesitzkarte Nr. ... wurde aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen am gleichen Tag ausgestellt.

Der Antragsteller beantragte am 14. März 2005 des Weiteren die Ausstellung einer gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen, die ihm am 28. April 2005 (Nr. ...) ausgestellt wurde. In den folgenden Jahren wurde dem Antragsteller am 27. Juni 2006 der Kleine Waffenschein Nr. ... ausgestellt; zuletzt wurde am 15. November 2012 ein Wechselsystem zu Waffe Nr. ... der Waffenbesitzkarte ... erworben, für das am 29. November 2012 eine zusätzliche Waffenbesitzkarte (Nr. ...) ausgestellt wurde.

Etwa im November 2010 erfuhr die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller Präsident des „...“ sei. Mit Schreiben vom 26. November 2010 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine Waffenbesitzkarten sowie den Kleinen Waffenschein zu widerrufen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Aus den Personagrammen des Kriminalfachdezernats ..., Kommissariat ..., vom 20. Dezember 2010 sowie des Bayerischen Landeskriminalamts, SG 621 - OK-Auswertung, München, vom 14. Juli 2010 über den Antragsteller, genannt „...“, Beruf: technische Sonderfachkraft, war dieser seit Gründung des Chapter Präsident des „...“. Ab September 2006 waren die Mitglieder „...“; im Januar 2007 erhielt das Chapter den Prospect-Status und wurde - nach entsprechender Probezeit - im Februar 2008 zum Vollchapter (Bl. 91, 129 und 135 der Behördenakte). Weder in dem Bundeszentralregister noch in dem Verkehrszentralregister oder der polizeilichen Vorgangsverwaltung finden sich (relevante) Einträge über den Antragsteller.

Weiterhin findet sich in dem Personagramm des Kriminalfachdezernats ... folgender Hinweis:

„Beim ... handelt es sich um eine Outlaw Motorcycle Gang (OMCG), eine sog. 1% MC.

Mit Ausübung der Funktion des Präsidenten des ... hat er sich den Regularien der OMCGs unterworfen.

Die Unterwerfung unter diese Regularien wird insbesondere auch durch den Vorfall im März 2008 in ... belegt. Unter Berücksichtigung des strengen hierarchischen Aufbaus der OMCGs kann davon ausgegangen werden, dass ... in seiner Funktion als Präsident die Auseinandersetzungen wenigstens gebilligt haben muss.“

Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin am 10. Dezember 2013 mit, dass er sein bisheriges Amt als Präsident des „...“ im November 2012 niedergelegt habe, zum „...“ gewechselt und dort nur noch Mitglied sei. Dies wurde vom Kriminalfachdezernat ... mit E-Mail vom 10. April 2014 bestätigt.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 6. Oktober 2010 und 29. November 2013 sowie der Regierung von Mittelfranken am 3. Dezember 2013 wurden die betroffenen Kreisverwaltungsbehörden gebeten, bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse von Mitgliedern sog. Outlaw Motorcycle Gangs (OMCGs) aufzuheben. Um Wiederaufnahme etwaiger im Hinblick auf laufende Gerichtsverfahren zurückgestellter Rücknahme- oder Widerrufsfälle wurde gebeten. Nach Verständnis des Bayerischen Innenministeriums begründe bereits die bloße Mitgliedschaft in einer OMCG den Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2a und c WaffG. Das Bayerische Staatsministerium des Innern bezieht sich zur Begründung der Prüfung der Aufhebung von Waffenerlaubnis für Mitglieder von OMCGs auf den Auszug aus dem Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2009 (Bl. 104 ff. der Behördenakte) sowie der Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamts vom 4. Oktober 2010 (Bl. 99 - 103 der Behördenakte) und den Personagrammen der Betroffenen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich, unter denen auch der Name des Antragstellers zu finden ist (Bl. 82 ff. der Behördenakte; hinsichtlich dem Antragsteller: Bl. 91).

Dem Antragsteller wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2014 mitgeteilt, dass wegen seiner Mitgliedschaft im „...“ Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bestünden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bat mit Schreiben vom 13. März 2014 darum, das Widerrufsverfahren einzustellen, weil von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nur ausgegangen werden könne, wenn der Waffenbesitzer nicht nur einfaches Mitglied, sondern in hervorgehobener Position oder als sonstiger Funktionsträger im Verein tätig wäre, was nicht mehr der Fall sei.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 wurden die am 15. und 20. März 1999, 28. April 2005 und 29. November 2012 ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. ... und ... sowie der am 27. Juni 2006 ausgestellte Kleine Waffenschein Nr. ... widerrufen (Ziffer 1). Mit Zustellung des Bescheides ist nach der Ziffer 2 des Bescheides die erteilte Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über folgende Waffen erloschen:

1. Pistole, Kaliber 9 mm para, Hersteller Peters Stahl, Herstellernummer ...,

2. Revolver, Kaliber .44 mag., Hersteller Smith & Wesson, Modell629, Herstell. Nr. ...,

3. Selbstladebüchse, Kal. .223 Rem., Hersteller DPMS, Modell OA 15, Herstell. Nr. ... das hierzu gehörende Wechselsystem Kaliber .22lr.r., Herst. Chiappa, Herstell. Nr. ...,

4. Selbstladeflinte, Kal. 12/76, Hersteller Benelli, Modell M3 Practical, Herstell. Nr. ...,

5. Revolver, Kal. .500 S&Wmag., Hersteller Smith & Wesson, Herstell. Nr. ...,

6. Pistole, Kal. .50AE, Hersteller Israel Military, Modell Desert Eagle, Herstell. Nr. ...,

7. Selbstladebüchse, Kal. 9 mm, Herst. Heckler & Koch, Modell BT96, Herstell. Nr. ...,

8. Revolver, Kal. .357 mag., Hersteller Colt, Mod. Python, Herstellungsnummer ...,

9. Repetierbüchse, Kal. .300WinMag., Herst. Reemington, Mod. 700, Herstell. Nr. ...,

10. Repetierflinte, Kaliber 12/76, Hersteller Remington, Modell 870, Herstell. Nr. ...

Zugleich ist auch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition erloschen. Darüber hinaus wurde in der Ziffer 3 des Bescheides vom 4. Juni 2014 angeordnet, dass der Kläger bis spätestens 30. Juni 2014 die unter der Ziffer 2 genannten Waffen einem Berechtigten überlasse oder unbrauchbar mache und dies der Antragsgegnerin nachweise.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen sei, wenn nachträglich bekannt werde, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen (§ 45 Abs. 1 WaffG). Dies sei vorliegend der Fall. Aufgrund seiner Funktion als Mitglied der Outlaw Motorcycle Gang „...“ biete der Antragsteller nicht die erforderliche Gewähr dafür, dass er mit seinen Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde. Unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erscheine es möglich, dass seine Waffen, sei es durch ihn selbst oder andere Clubmitglieder, zu Straftaten Verwendung finden werden.

Nach der von Europol anerkannten Definition sei eine Rockergruppe ein Zusammenschluss mehrerer Personen mit streng hierarchischem Aufbau, enger persönlicher Bindung der Gruppenmitglieder untereinander, geringer Bereitschaft, mit der Polizei zu kooperieren, und selbst geschaffenen strengen Regeln. Mit der Bezeichnung Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) grenze man weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse des Motorradclubs ab. Die „Rockerkriminalität“ werde seit Jahren bundesweit als Phänomenbereich der organisierten Kriminalität eingeordnet. Die Schwerpunkte der Mitglieder von OMCGs würden in den Bereichen des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels liegen. Gegenüber rivalisierenden Gruppen würden Gebietsansprüche und Expansionsbestrebungen auch unter Anwendung von Gewalt durchgesetzt werden. Auch in Bayern seien Verstöße gegen das Waffengesetz sowie Körperverletzungsdelikte von Mitgliedern feststellbar. Die Outlaw Motorcycle Gang „...“ zähle zu den bedeutendsten OMCGs in Bayern. Mitglieder von OMCGs würden sich nicht an Gesetz und Recht halten. Als Symbol dafür und für ihre Gewaltbereitschaft würden sie besondere Abzeichen tragen. Es gelte ein spezieller Ehrenkodex, der unbedingte Loyalität gegenüber dem Club beinhalte. Dies gehe so weit, dass die Mitglieder auf Anweisung sogar Straftaten verüben müssten, wie zum Beispiel im Bereich der organisierten Kriminalität oder zur Bestrafung rivalisierender Clubs. Hierzu können sie genötigt werden, ihre Schusswaffen an den Club oder einzelne Kameraden auszuleihen. Mit dem Schusswaffengebrauch sei daher jederzeit zu rechnen. Dies würden öffentlichkeitswirksame Vorkommnisse der jüngsten Vergangenheit, insbesondere die Tötung eines Polizeibeamten am 17. März 2010 durch ein Mitglied eines OMCGs, der als Sportschütze die verwendete Waffe in legalem Besitz hatte. Der Präsident eines OMCGs habe innerhalb der strengen Hierarchie von OMCGs absolute Weisungsbefugnis gegenüber seinen Mitgliedern. Daneben gebe es den Waffenwart, der einen eventuellen Waffenbesitz verwalte und die Anwendung von Gewalt nach außen organisiere. Bereits die Existenz dieses Amtes zeige, dass Waffenbesitz und -einsatz nicht nur am Rande auftrete, sondern zu den grundlegenden Strukturen der OMCGs gehöre.

Dieser Auffassung stünde nicht entgegen, dass der Antragsteller nur mehr einfaches Mitglied im „...“ sei. Der Antragsteller war über Jahre hinweg bis November 2012 als Präsident des „...“ in hervorgehobener Position, so dass eine vergleichbare Rechtslage zu den Urteilen des VGH München vom 10. Oktober 2013 (Az. 21 B 12.960, 21 B 12.964, 21 BV 12.1280 und 21 BV 13.429) bestehe. Die besonders exponierte Stellung eines Präsidenten dokumentiere eine besonders gefestigte und bedingungslose Verbundenheit, Loyalität und Identifizierung mit der Organisation. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass nur diejenigen Mitglieder zu Funktionsträgern gewählt werden, die in herausragender Weise für die Ziele der Rockergruppe eintreten würden.

Mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten jeweils vom 24. Juni 2014 erhebt der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 aufzuheben, und stellt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage.

Zur Begründung trägt er vor, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Juni 2014 bestünden. Zwar treffe es zu, dass der Antragsteller derzeit Mitglied des Motorradclubs „...“ sei, die Antragsgegnerin verkenne jedoch, dass er seit November 2012 in keiner hervorgehobenen Position als Präsident, Vizepräsident oder sonstiger Funktionsträger in einem ... tätig sei. Nur in diesem Falle könnte nach den genannten Urteilen des VGH München vom 10. Oktober 2013 von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen werden.

Auch weitere Gründe, die für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Er sei seit 1999 unbeanstandetes Mitglied in wechselnden Schützenvereinen, seit 29 Jahren als ... im öffentlichen Dienst beschäftigt, bei der Kommunalwahl 2014 in ... Wahlhelfer, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und seit 1999 - 2005 unbeanstandet im Besitz von Waffenbesitzkarten sowie seit 2006 im Besitz eines Kleinen Waffenscheins. All dies lasse gerade keine hinreichenden konkreten Tatsachen für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers erkennen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Gerichts- sowie Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 ist statthaft, weil gemäß § 45 Abs. 5 WaffG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 WaffG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben, sofern die waffenrechtliche Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwGO) oder aufgrund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt. Ob ein hiernach erforderliches besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Lässt sich bei summarischer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich dagegen aufgrund einer summarischen Überprüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so kann in der Regel ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aufschubinteresse überwiegt. Lässt sich schließlich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die evidente Rechtswidrigkeit feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Abwägung der Interessen im Einzelfall, wobei eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, erforderlich ist. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt würde (vgl. BVerwG, NJW 1990, S 61; BayVGH, BayVBl 1988, Seite 406; Kopp, VwGO, § 80 RdNr. 158 m. w. N.). Je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse desjenigen zu stellen, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten zu bewerten sind, umso höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen der Antragstellerseite zu veranschlagen sein, um eine Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, NVwZ 1991, S. 100).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin, hinter dem Aussetzungsinteressen des Antragstellers zurückzutreten haben.

Bei der gebotenen Interessenabwägung war maßgebend, dass nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung die Klage des Antragstellers nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der angefochtene Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 subjektiv - öffentliche Rechte bzw. rechtlich geschützte eigene Belange des Antragstellers nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der Widerruf der von der Antragsgegnerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. ... und ... sowie der am 27. Juni 2006 ausgestellte Kleine Waffenschein Nr. ... ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt.

Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch die Mitgliedschaft des Antragstellers zum Motorradclub Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) „...“ vor. Hierdurch ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im OMCG rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG).

a. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist insbesondere nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt (vgl. aktuell Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Januar 2015, Az. 6 C 1.14, 6 C 2.14 und 6 C 3.14). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider Spiegeln, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfüllen; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitere so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und enge diesen nicht etwa ein, sowie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbstständig nebeneinanderstehen und wechselseitig eine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009, Az. 6 C 29.08, juris).

Aufgrund dessen kommt es vorliegend nicht darauf an, dass es sich bei dem Outlaw Motorcycle Gang „...“ nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG handelt.

b. Der Einwand des Antragstellers, dass er bislang weder strafrechtlich noch waffenrechtlich in Erscheinung getreten sei, hindert die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht.

Der Antragsteller beruft sich in seiner Klage- und Antragsbegründung darauf, dass er seit 1999 unbeanstandetes Mitglied in wechselnden Schützenvereinen, seit 29 Jahren als ... im öffentlichen Dienst beschäftigt, bei der Kommunalwahl 2014 in ... Wahlhelfer, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und seit 1999 - 2005 unbeanstandet im Besitz von Waffenbesitzkarten sowie seit 2006 im Besitz eines Kleinen Waffenscheins sei.

Diese Umstände stehen dem Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr für eine Prognose, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht werde. Rechtskonformes Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand auch, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen. Es ist aber dennoch möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen können, die Person werde eine Verhaltensweise des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2005, a. a. O., Beschluss vom 31. Januar 2008, Az. 6 B 4.08).

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2a und c WaffG liegen nach vorläufiger Einschätzung der Kammer vor.

Unter Berücksichtigung aller Tatsachen ist im Rahmen einer zu treffenden Prognoseentscheidung die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird und Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Es bestehen nach den Ausführungen des BVerwG in den oben genannten Urteilen vom 28. Januar 2015 keine Bedenken dahingehend, die Gruppenzugehörigkeit einer Person und damit ein personenbezogenes Merkmal als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt, wenn zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade diese Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftigen Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Hierbei müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppe „...“ rechtfertigt selbst dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Antragstellers, auf die er sich auch beruft - andere Tatsachen dagegen sprechen (BverwG, Urteile vom 28. Januar 2005, a. a. O.).

Der Antragsteller war - wie er selber einräumt - bis November 2012 Präsident des „...“. Seitdem ist er nach eigener Darstellung einfaches Mitglied des Motorradclubs „...“ und in keiner hervorgehobenen Position als Präsident, Vizepräsident oder sonstiger Funktionsträger tätig.

Nach den Feststellungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in dessen Schreiben an die bayerischen Regierungen vom 6. Oktober 2010 und der Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamts vom 4. Oktober 2010 zählt auch das „...“ bzw. „...“ zu den sog. „Outlaw Motorcycle Gangs“, bei deren Mitgliedern die Prüfung der Aufhebung von Waffenerlaubnissen durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden vorzunehmen war (Blatt 78 ff. der Behördenakte; so auch BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2005, a. a. O.).

Auch nach den Entscheidungen des VGH München (Urteile vom 10. Oktober 2013, Az. 21 BV 13429 und 21 BV 13.429, juris) zählen die ... ebenso wie die „...“ zu den OMCG, die sich selbst als 1%er bezeichnen und sich als gewaltbereit und außerhalb des Rechts stehende „Outlaws“ sehen. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des ... Von dessen Mitgliedern seien gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, wie sich aus der Mitteilung des Bayerischen Landeskriminalamts ergebe. Ähnlich wie die „...“ sei auch der ... von einem starken Ehrenkodex geprägt, der es den Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten auch mit Gewalt beizustehen, was zu einem starken Maß an Verbundenheit führe, auch über das einzelne Chapter hinaus. Auch die Chapter des ... leisteten sich bei Konflikten gegenseitig Hilfe. Aufgrund dieser Vernetzung und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden untereinander folgt, erscheint es durchaus möglich, dass ein Mitglied des ... einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

Daher besteht auch beim Antragsteller die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Wenn dieser Fall eintritt, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller mehrere Jahre hinweg bis November 2012 Präsident des ... gewesen war, dadurch ein hohes Ansehen innerhalb des Motorradclubs genoss, einer besonderen Loyalität den Mitgliedern gegenüber verpflichtet ist bzw. sich verpflichtet fühlt und aufgrund dieser hervorgehobenen Stellung als Funktionsträger, besteht eine besonders gefestigte und bedingungslose Verbundenheit und Identifizierung mit der Gruppe. Dies kann in erhöhtem Maße dazu führen, dass er - ob beabsichtigt oder unter Druck - seine Waffen missbräuchlich verwenden oder nicht berechtigten Personen überlassen wird.

Mit dem bewussten Eintritt in den „...“ hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss (vgl. auch zu „...“ OVG Koblenz, Beschluss vom 27.11.2015 - Az. 7 B 10844/15, beck-online, Rdnr. 9 ff., VGH München, Urteile vom 10. Oktober 2013, Az. 21 B 12.960, 21 BV 12.1280 und 21 B 12.964).

c. Es ist darüber hinaus absolut fernliegend, dass einzelne örtliche Organisationseinheiten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis dieser OMCGs führen.

Der ... sieht sich selbst als der ... 1%er Motorradclub mit insgesamt über 100 Chaptern (Niederlassungen) in Deutschland, Italien, Polen, den kanarischen Inseln, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Österreich, Spanien, Venezuela, Thailand, Serbien und der Türkei und ist gleichzeitig auch einer der größten Motorradclubs in Europa. Er ist der letzte große Motorradclub deutschen Ursprungs, der sich keinem internationalen Club wie zum Beispiel den ... oder den ... angeschlossen hat. In besonderer Weise kommt hierdurch die Verbundenheit der Mitglieder als „Brüder“ zum Ausdruck, die sich untereinander stark verpflichtet fühlen.

Auf der Homepage des ... (www...com) sieht sich der Motorradclub selbst in einer engen inneren Verbundenheit mit seinen Mitgliedern und die zahlreichen Chapter untereinander:

„Mittlerweile gehören zahlreiche Chapter in Deutschland und weitere in Italien, Polen auf den kanarischen Inseln, in Slowenien und Bosnien-Herzegowina, Österreich und Thailand zur großen Familie des weltweiten ... und pflegen untereinander eine ganz besondere Freundschaft und sehr enge, langjährige Beziehungen.

Unser Club versteht sich als eine Gemeinschaft von Bikern, die durch starke Zusammengehörigkeit und Bruderschaft eine eigene Lebensart verkörpert. Unser Colour verkörpert unsere Einstellung und unsere Power durch die ... und ******************, die sich in den Himmel streckt. Der ... Buchstabe im Alphabet ist das „...“, außerdem besteht der Name „...“ aus * Buchstaben.

Man wird bei uns nicht „einfach so“ Mitglied, sondern durchläuft eine längere Probezeit, in der man alle Mitglieder kennen lernt und man selbst bekannt wird. Wenn‘s dann auf beiden Seiten „passt“, steht einer Aufnahme als Vollmitglied nichts mehr im Weg.“

d. Der ... wird regelmäßig neben anderen großen MCs beispielsweise in den Verfassungsschutzberichten Bayerns aufgeführt. In diesen Berichten wird der ... mit den anderen genannten Motorradclubs mit Menschenhandel, illegaler Prostitution, Drogen- und/oder Waffenhandel und der organisierten Kriminalität (OK) in Verbindung gebracht. Teilweise haben Mitglieder des ... auch Verbindungen zur rechten Szene, wie der Motorradclub selber auf seiner oben genannten Homepage darauf hinweist.

Für das Verhalten der einzelnen Mitglieder eines MC gilt ein Ehrenkodex mit strengen, ungeschriebenen Regeln. Die Clubfarben sind ... und ..., auf dem “Colour“ (Rückenabzeichen) ist über dem Schriftzug „...“ und dem jeweiligen Städte- oder Chapternamen eine ... zu sehen, die ... Diese Erkenntnisse der Verfassungsschutzberichte Bayern 2009 und 2011 werden durch den Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 (www.v...embed/vsbericht-2012) vertieft und aktualisiert. Danach werden deutschlandweit der ... der ... der ..., der ... und seit Anfang 2011 der ... den OMCG zugerechnet. Die Beziehungen der konkurrierenden Rockergruppen untereinander reichen von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft, was zu Spannungen und gewalttätigen Konflikten führen kann.

In Bayern wurden im Jahr 2012 mehrere Mitglieder von Rockerclubs wegen schwerer Gewalttaten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Das Landgericht Bamberg verurteilte einen Rocker, der ein Mitglied des ... niedergestochen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Das Landgericht München verurteilte zwei Mitglieder des ... nach einer brutalen Prügelattacke gegen ein Mitglied der Untergruppierung ... wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags und schwerer Körperverletzung zu langjährigen Freiheitsstrafen. Im Dezember kam es in Neu-Ulm im Rotlicht- und Türstehermilieu zu einer Schießerei, bei der Mitglieder des ... beteiligt waren, wobei eine Person erschossen und eine weitere schwer verletzt wurden. Drei Tatverdächtige kamen in Untersuchungshaft.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass unter Auswertung der im Einzelnen angeführten Erkenntnisquellen ausreichende und hinreichend konkrete Tatsachen im Sinne von § 5 Nr. 2a und c WaffG für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gegeben sind. Die Prognoseentscheidung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erfordert nicht erst den Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens.

Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegt zur Überzeugung der Kammer vorliegend das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014, weil einerseits bereits § 45 Abs. 5 WaffG bestimmt, dass in solchen Fällen dem Widerspruch und der Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommt, andererseits - wie ausführlich erläutert - die Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, offensichtlich kein Erfolg beschieden sein wird und zudem auch - für sich genommen - eine Folgenabwägung ergibt, dass die Gefahr einer unzuverlässigen Person Schusswaffen zu überlassen eindeutig das Interesse des Antragstellers an einer solchen vorläufigen Regelung überwiegt; jedenfalls hat auch der Antragsteller in diesem Punkte nichts anderes dargetan.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 50.1 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei ist beim Widerruf auch mehrere Waffenbesitzkarten nur einmal der auffangen Wert anzusetzen (vergleiche bei VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 21 ZB 08.435; VG Augsburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660 - beide in juris). Aufgrund des streitgegenständlichen Bescheides sind insgesamt 10 Waffen eingetragen, d. h. es ist von 9 weiteren Waffen im Sinne von Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs auszugehen. Neben dem Waffenschein (Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs) ergibt sich daraus insgesamt ein Streitwert von 19.250,00 €. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt einen Zeitungsverlag und begehrt die Feststellung, dass die gegen zwei ihrer Journalisten gerichtete Untersagung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes rechtswidrig war.

2

Am 16. März 2007 wurde ein Untersuchungsgefangener der Justizvollzugsanstalt ... von acht Beamten des Spezialeinsatzkommandos der Polizei des Beklagten (SEK) in eine Augenarztpraxis im Zentrum von ... gebracht. Während des Arztbesuchs blieben zwei Beamte bei dem Gefangenen. Die anderen Beamten bezogen vor dem Praxisgebäude Stellung. Etwa zehn Minuten vor dem Ende der ärztlichen Untersuchung traten ein Photograph und ein Volontär des von der Klägerin verlegten ... Tagblattes auf den Kommandoführer zu und fragten ihn nach dem Grund des Einsatzes. Dieser gab zwar die erbetene Auskunft, untersagte ihnen aber die Anfertigung von Bildaufnahmen. Ob er ihnen darüber hinaus die Beschlagnahme der Kamera androhte oder eine solche Maßnahme nur "ankündigte", hat das Berufungsgericht offengelassen. Die beiden Reporter befolgten das Photographierverbot und betrachteten das weitere Geschehen aus der Ferne. Kurz darauf wurde der Gefangene zurücktransportiert. Am nächsten Tag erschien im ... Tagblatt ein Wortbericht über den Einsatz.

3

In einem vorprozessualen Schriftwechsel brachte die Klägerin zum Ausdruck, dass sie das Photographierverbot und die Beschlagnahmeandrohung als unzulässige Beeinträchtigung ihrer Pressefreiheit ansehe. Der Beklagte berief sich demgegenüber auf ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Anonymität seiner eingesetzten Beamten. Die Wahrung der Anonymität sei erforderlich, um die Einsatzfähigkeit des SEK etwa bei verdeckten Maßnahmen und den Schutz der SEK-Kräfte vor Repressalien zu gewährleisten. Die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern sei mit diesen Interessen nicht vereinbar.

4

Die daraufhin erhobene Feststellungsklage der Klägerin, dass das Photographierverbot und die Beschlagnahmeandrohung rechtswidrig gewesen seien, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 19. August 2010 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die beantragte Feststellung ausgesprochen. Das Photographierverbot und die Beschlagnahmeandrohung seien rechtswidrig gewesen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei es dem Einsatzleiter nicht um die Abwehr von Gefahren gegangen, die aus der Anwesenheit der Pressevertreter und der konkreten Situation vor Ort resultierten. Für das Bestehen einer solchen Gefahr gebe es auch keine Anhaltspunkte. Stattdessen habe der Einsatzleiter nur Gefahren im Blick gehabt, die sich bei einer Enttarnung der SEK-Beamten realisiert hätten. Darauf könnten die beanstandeten Maßnahmen aber nicht gestützt werden. Es habe keine Gefahr bestanden, dass die Klägerin durch die Anfertigung von Lichtbildern und deren Veröffentlichung gegen §§ 22, 23 und 33 KunstUrhG verstoßen würde. Die Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung seien ohne Einwilligung der betroffenen Beamten zulässig gewesen, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Einsatz um ein lokales zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt habe (§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG). Der Veröffentlichung habe auch kein berechtigtes Interesse der Beamten entgegengestanden (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die Beamten hätten zwar ein berechtigtes Interesse daran, sich durch Wahrung ihrer Anonymität etwaigen Racheakten zu entziehen. Dieses Interesse könne aber auch dadurch geschützt werden, dass Bildaufnahmen in geeigneter Weise - hier durch eine vollständige Pixelung der Gesichter - unkenntlich gemacht würden. Da grundsätzlich von der Rechtstreue der Presse auszugehen sei, habe der Beklagte darauf vertrauen müssen, dass die Klägerin eine solche Pixelung vornehme. Habe mithin keine veröffentlichungsbedingte Enttarnungsgefahr bestanden, sei auch die Gefahr einer darauf beruhenden Funktionsbeeinträchtigung des SEK zu verneinen. Soweit eine Enttarnungsgefahr mit der Möglichkeit eines kriminellen Zugriffs auf gefertigte Bildaufnahmen begründet werde, sei das Photographierverbot zur Gefahrenabwehr zwar geeignet, aber nicht erforderlich. Der bezeichneten Gefahr könne im Regelfall dadurch wirksam begegnet werden, dass der Pressevertreter zur vorübergehenden Herausgabe des Speichermediums bis zu einer gemeinsamen Sichtung der gefertigten Aufnahmen durch Presseunternehmen und Polizei aufgefordert werde. Die Maßnahmen seien auch nicht zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der eingesetzten Beamten gerechtfertigt. Da die §§ 22 ff. KunstUrhG für ihren Geltungsbereich im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht spezielle Normen seien, scheide im Bereich des Bildnisschutzes ein Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Auch die Beschlagnahmeandrohung sei rechtswidrig. Hierbei könne dahinstehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorgelegen hätten. Jedenfalls sei die Androhung wegen der Verknüpfung mit dem rechtswidrigen Photographierverbot ermessensfehlerhaft.

5

Seine vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision hat der Beklagte wie folgt begründet: Hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen Beschlagnahmeandrohung fehle es bereits an der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Insoweit liege das angenommene Rechtsverhältnis nicht vor. Der Einsatzleiter habe eine Beschlagnahme weder angedroht noch angekündigt, sondern nur erwähnt, dass die Möglichkeit einer solchen Beschlagnahme durch die Einsatzdienststelle geprüft werden könne. Das Berufungsgericht sei deshalb ohne die an sich erforderliche und von ihm - dem Beklagten - auch beantragte Beweiserhebung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit gegen das Sachaufklärungsprinzip und den Überzeugungsgrundsatz verstoßen.

6

Die Klage sei auch unbegründet. Der Einsatzleiter habe seine Bitte, das Photographieren zu unterlassen, auch und gerade zur Abwehr einer konkreten Gefahr vor Ort geäußert. Er habe verhindern wollen, dass es durch die Anfertigung von Bildaufnahmen zu einer Ablenkung der eingesetzten SEK-Beamten komme und sich damit die Gefahr eines Befreiungsschlags mit Gefahren für Leib und Leben aller Anwesenden erhöhe. Dies gehe aus dem gesamten Zweck des Einsatzes sowie den vorprozessualen und prozessualen Äußerungen hervor. Der Verwaltungsgerichtshof hätte diese Gefahr jedenfalls nicht ohne die insoweit erforderliche Beweisaufnahme verneinen dürfen. Er habe damit gegen seine Sachaufklärungspflicht und das Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung verstoßen.

7

Es habe auch die Gefahr einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der eingesetzten SEK-Beamten bestanden. Dieses Recht umfasse das Recht am eigenen Bild. Es schütze auch vor nicht genehmigten Bildaufnahmen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs werde dieses Recht nicht durch die speziellen Vorschriften der §§ 22, 23 KunstUrhG verdrängt. Die Gefahr einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild habe auch mit Rücksicht auf die insoweit erforderliche Interessenabwägung mit der Pressefreiheit der Klägerin bestanden. SEK-Beamte seien einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt. Sie seien insbesondere bei verdeckten Maßnahmen nur einsetzbar, wenn ihre Anonymität gewahrt bleibe. Demgegenüber sei das Interesse der Klägerin an einer Bildberichterstattung weniger schutzwürdig.

8

Die Beschlagnahme des Speichermediums stelle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kein milderes Mittel dar als eine Untersagung von Bildaufnahmen. Die Untersagung von Bildaufnahmen könne auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden und verlange deshalb nur eine einfache Gefahr. Die Beschlagnahme setze hingegen nach § 33 PolG BW eine bereits vorliegende oder zumindest unmittelbar bevorstehende Störung voraus. Die mithin an strengere Voraussetzungen geknüpfte Beschlagnahme könne nicht milder sein als das an weniger strenge Voraussetzungen geknüpfte Photographierverbot. Mit seiner gegenteiligen Annahme habe der Verwaltungsgerichtshof gegen die Denkgesetze verstoßen. Zudem habe es der Verwaltungsgerichtshof unterlassen, die Voraussetzungen einer Beschlagnahme zu prüfen. Damit habe er auch gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen. Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme hätten im Übrigen auch nicht vorgelegen. Die Beschlagnahme sei zur Gefahrenabwehr nicht geeignet. Auch sei sie unpraktikabel und erfordere einen unverhältnismäßig hohen Personaleinsatz. Sie greife ihrerseits in die Pressefreiheit ein und sei auch der Sache nach kein milderes Mittel als das Photographierverbot, weil sie den Photoreporter an der Wahrnehmung nachfolgender Termine hindere.

9

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. August 2010 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2008 zurückzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Zur Begründung verteidigt sie im Wesentlichen das Berufungsurteil.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Revision für begründet. Er teilt die Ausführungen des Beklagten im Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass die Untersagung von Bildaufnahmen während des SEK-Polizeieinsatzes in ... am 16. März 20.. (1.) unter Androhung einer Beschlagnahme von Kamera und Speichermedium im Fall des Zuwiderhandelns (2.) rechtswidrig war.

14

1. Das Berufungsurteil hat die Klage gegen das Photographierverbot ohne Verletzung von Bundesrecht als zulässig (a)) und begründet (b)) angesehen.

15

a) Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren die Feststellung beantragt hat, dass die Untersagung von Bildaufnahmen von dem Polizeieinsatz rechtswidrig gewesen ist, ist die Klage entweder als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (so: Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 A 4.07 - Buchholz 445.5 § 48 WaStrG Nr. 1; Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 26 = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 59) oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl.: Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <208 f.> = Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 12) statthaft und auch im Übrigen zulässig, nachdem sich dieser Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hatte. Insbesondere ist das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung gegeben. Ein solches Interesse besteht nämlich in den Fällen einer Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu etwa Urteil vom 14. Juli 1999 a.a.O.), die hier zu bejahen ist. Denn nach der Auffassung des Beklagten besteht generell ein Interesse an der Wahrung der Anonymität von SEK-Beamten, damit diese vor Repressalien geschützt und für getarnte Einsätze verwendungsfähig bleiben. Die Klägerin muss deshalb befürchten, in vergleichbaren Fällen wie dem vorliegenden wieder einem Photographierverbot ausgesetzt zu werden. Darüber hinaus kann sich die Klägerin auf ein Rehabilitationsinteresse berufen, weil solche Verbote ihr Grundrecht auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berühren.

16

b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Klage auch für begründet gehalten. Dabei hat es ohne Verstoß gegen Bundesrecht den Erlass eines Photographierverbotes durch den Beklagten in der Rechtsform einer Polizeiverfügung festgestellt (aa)), die zwar formell rechtmäßig (bb)), aber materiell rechtswidrig (cc)) gewesen ist.

17

aa) Nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen und der darauf gestützten landesrechtlichen Bewertung hat ein SEK-Beamter am Vorfallsort gegen den Photographen der Klägerin einen mündlichen Verwaltungsakt erlassen (aaa)) und diesen auch zu Recht auf baden-württembergisches Landespolizeirecht gestützt (bbb)).

18

aaa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei dem Photographierverbot unabhängig davon, mit welchen Worten es ausgesprochen wurde, um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Auch wenn es - wie der Beklagte vortrage - höflich als Bitte formuliert gewesen sein sollte, sei es nach seinem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten gerichtet gewesen, so dass der Regelungscharakter zu bejahen sei (Berufungsurteil S. 10). Diese Feststellung wird vom Beklagten nicht mit einer ausdrücklichen Verfahrensrüge angegriffen und bindet den Senat deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO.

19

bbb) Den Verwaltungsakt hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Generalermächtigung zur Gefahrenabwehr in den §§ 1, 3 BW PolG gestützt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs war er daran auch nicht durch § 1 Abs. 2 BW PresseG gehindert, wonach die Freiheit der Presse nur den Beschränkungen unterliegt, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch das Landespressegesetz zugelassen sind. Die in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte können durch die Polizei- und Ordnungsgesetze beschränkt werden und sind nicht generell polizeifest, d.h. sind auf der Basis der allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze einschränkbar. Hier enthält allerdings Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, der die Vorzensur verbietet, eine absolute Schranke für polizeiliche Maßnahmen. Die Anwendung der allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze bei Eingriffen in die Pressefreiheit ist aber zum Teil durch Spezialgesetze ausgeschlossen. So ist z.B. die präventivpolizeiliche Beschlagnahme von Presseerzeugnissen in den Landespressegesetzen abschließend geregelt. Diese Regelungen betreffen jedoch nur den geistigen Inhalt der Presseerzeugnisse und die davon ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und entfalten deshalb auch nur insoweit abschließende Wirkung. Beschränkungen, die den äußeren Rahmen der Pressetätigkeit betreffen, sind nach Polizeirecht zulässig, so etwa ein Platzverweis (Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2011, Rn. 347).

20

Eine Zensur nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG steht nicht in Rede. Die Veröffentlichung einer Information wird durch die polizeiliche Generalermächtigung aus §§ 1, 3 BW PolG nicht von einer vorherigen Kontrolle des Staates abhängig gemacht. Vielmehr geht es um die Vorfrage, ob etwas zum Inhalt einer Presseinformation werden kann (BVerfG NJW 2001, 503 Rn. 15). Maßnahmen aufgrund der vorgenannten Regelungen im baden-württembergischen Polizeigesetz können die Pressefreiheit als allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG in zulässiger Weise begrenzen.

21

bb) In formeller Hinsicht begegnet die Polizeiverfügung keinen Bedenken. Die Zuständigkeit des Einsatzleiters des SEK folgt nach dem Berufungsurteil - revisionsrechtlich unangreifbar - aus § 60 Abs. 2 BW PolG. Die Verfügung konnte auch mündlich erlassen werden. Eine bestimmte Form war für sie nicht vorgeschrieben.

22

cc) Das Berufungsurteil geht in revisionsrechtlich beanstandungsfreier Weise davon aus, dass den Journalisten der Klägerin durch einen Beamten des SEK - "Beamter Nr. 1" - die Anfertigung von Fotoaufnahmen vom streitbefangenen Einsatz mündlich in der Rechtsform einer Polizeiverfügung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung untersagt wurde. Die Polizei hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BW PolG die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Nach § 3 BW PolG hat die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen. In bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht zwar eine Betroffenheit des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit durch die beabsichtigten Photoaufnahmen gesehen (aaa)), aber keine drohende Gefahr (bbb)); insbesondere fehlt es dem Photographierverbot aber an der erforderlichen Verhältnismäßigkeit; die insoweit vorgebrachten Revisionsrügen des Beklagten bleiben ohne Erfolg (ccc)).

23

aaa) Das inhaltlich auf § 14 PreußPVG zurückgehende polizeirechtliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, wie es auch dem § 1 Abs. 1 BW PolG zu Grunde liegt, umfasst neben der Unverletzlichkeit der Normen der Rechtsordnung die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Geschützt werden demnach sowohl Individual- wie auch Gemeinschaftsrechtsgüter (Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2011, Rn. 53). Im vorliegenden Fall geht das Berufungsurteil daher zu Recht von einer möglichen Betroffenheit des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit hinsichtlich der Sicherheit des durchgeführten Polizeieinsatzes (a1)), einer befürchteten Bedrohung der Funktionsfähigkeit des SEK durch Enttarnung (b1)) sowie des Rechts der SEK-Beamten am eigenen Bild (c1)) aus.

24

a1) Die vom Beklagten mit dem Photographierverbot unternommene Sicherung des streitgegenständlichen Polizeieinsatzes gehört zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalermächtigung. Es handelt sich bei der polizeilichen Eskortierung eines Untersuchungshäftlings zu einem Arztbesuch um eine Rechtshandlung, die in Ausübung staatlicher Sicherheitsgewährleistung erfolgte und folglich dem Schutz der staatlichen Funktionsordnung diente. Das Berufungsurteil steht dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Es hat sich zur Frage des Schutzgutes zwar nicht ausdrücklich geäußert, hat aber dessen Gefährdung verneint (Berufungsurteil S. 16) und somit notwendigerweise die mögliche Betroffenheit des Schutzgutes vorausgesetzt.

25

b1) Die zur Begründung des Photographierverbotes außerdem angeführte Bedrohung der Funktionsfähigkeit des SEK durch Enttarnung seiner Angehörigen betrifft ebenfalls das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalermächtigung. Die Einsatzfähigkeit der Polizeiorganisation ist Teil der Sicherheit des Staates und seiner Einrichtungen. Es ging dem Einsatzleiter bei der fraglichen Polizeiverfügung darum, dass die eingesetzten Beamten nicht abgelichtet werden sollten, um ihre Identität zu schützen und um mögliche Sanktionen der Gegenseite auszuschließen. Er sah somit die Gefahr, dass die Identität der SEK-Beamten aufgedeckt wird und dadurch Leben und Gesundheit der Beamten und ihrer Familienangehörigen sowie die Einsatzfähigkeit des SEK bedroht sein könnten.

26

c1) Schließlich ist als weiteres Schutzgut der öffentlichen Sicherheit das Recht der eingesetzten Beamten am eigenen Bild betroffen.

27

bbb) Nach der revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Auslegung durch das Berufungsgericht besagt die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, dass ein Tätigwerden zum Zwecke der Gefahrenabwehr eine konkrete Gefahr voraussetzt. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt, d.h. eine konkrete Sachlage oder ein konkretes Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes (Berufungsurteil S. 14). Das Berufungsurteil hat drei Gefahren untersucht (a1 bis c1)), die mit der Untersagungsverfügung hätten abgewehrt werden können, und - im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) - auf bundesrechtlich unangreifbare Weise verneint.

28

a1) Soweit nach dem Vortrag des Beklagten im Prozess durch das ausgesprochene Verbot der konkrete Polizeieinsatz gegen Gefährdungen infolge anwesender und photographierender Personen gesichert werden sollte, kann offenbleiben, ob das Verbot hierauf schon deshalb nicht gestützt werden darf, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs der Einsatzleiter nach seinen Vorstellungen mit dem Verbot eine solche Gefahr nicht abwenden wollte. Ebenso kann offenbleiben, ob der Verwaltungsgerichtshof diese Feststellung unter Verletzung seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) getroffen hat.

29

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf die weitere selbständig tragende Begründung gestützt, angesichts der tatsächlichen Verhältnisse wäre die nunmehr angeführte Gefahrenprognose nicht vertretbar gewesen, bereits das Hantieren eines Photoreporters mit der Kamera habe bei Passanten zusätzliches Aufsehen erregen und zu einer unübersichtlichen Situation führen können, bei der im Falle einer etwaigen Gefangenenbefreiung konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit der Anwesenden hätten eintreten können.

30

Die hiergegen erhobene Rüge einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen greift nicht durch. Der Beklagte meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Gefährdungsanalyse des Landeskriminalamts, auf deren Grundlage der SEK-Einsatz angeordnet worden ist, beiziehen und den Beamten hören müssen, der diese Gefährdungsanalyse angefertigt hat. Hierauf kam es aber in diesem Zusammenhang nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht die allgemeine Gefahrenlage anders als das Landeskriminalamt beurteilt, sondern nur die konkrete Entwicklung während des Einsatzes auf dem Hintergrund dieser allgemeinen Gefahrenlage gewürdigt.

31

Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof insofern ein Fehler im Rahmen seiner Überzeugungsbildung unterlaufen, als er bei Würdigung der Gefahrenlage vor Ort die Möglichkeit außer Betracht gelassen hat, dass die eingesetzten Beamten durch die Anwesenheit von Pressevertretern von der Durchführung der ihnen zugewiesenen Sicherungsaufgaben hätten abgelenkt werden können; auf sie war ausweislich der Wiedergabe des Tatbestands im angefochtenen Urteil (UA S. 5) vom Beklagten bereits erstinstanzlich hingewiesen worden. Auf diesem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), den der Beklagte im Revisionsverfahren auch gerügt hat, beruht das angefochtene Urteil aber nicht. Zur Ausschaltung einer etwaigen Ablenkungsgefahr hätte es ausgereicht, den in Rede stehenden Pressevertretern durch Ausspruch eines Platzverweises verbindlich aufzugeben, das Geschehen aus einer gewissen räumlichen Distanz zu den eingesetzten Beamten weiter zu beobachten. Der Ausspruch eines Photographierverbots, das die Ausübung der Pressefreiheit stärker beschränkt hat, als es ein entsprechender Platzverweis getan hätte, war demnach nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Mithin erweist es sich im Ergebnis als richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof es als rechtswidrig angesehen hat, die vor Ort infolge der Präsenz der Pressevertreter entstehenden Gefahren durch Ausspruch des Photographierverbots abwehren zu wollen.

32

b1) Auf eine Gefahr für das Schutzgut der Funktionsfähigkeit des SEK durch Enttarnung seiner Angehörigen (vgl. aaa) b1)) sowie das Schutzgut des Rechts der SEK-Beamten am eigenen Bild (vgl. aaa) c1)) konnte das vom Beklagten gegen die Klägerin verhängte Photographierverbot ebenfalls nicht gestützt werden, insbesondere aber auch nicht auf eine drohende Schutzgutverletzung wegen der Gefahr der Veröffentlichung von Photos. Dabei hält der erkennende Senat nicht die Erwägung des Berufungsgerichts zu der zu vermutenden Rechtstreue von Journalisten beim Umgang mit Bildmaterial für entscheidend. Vielmehr geht es um die Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechtspositionen der Presse und der Gefahrenabwehr sowie deren angemessenen Ausgleich.

33

aa1) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfG NJW 2001, 503 Rn. 13), wie sie u.a. mit der Herstellung von Bildaufnahmen durch Photojournalisten verbunden ist. Der Staat ist - unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 20, 162 <175>). Die Gerichte ihrerseits müssen bei der Auslegung derartiger einfachrechtlicher Normen und ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall diese grundgesetzliche Wertentscheidung berücksichtigen (BVerfG NJW 2001, 503 Rn. 16). Dem hat die Auslegung von Rechtsnormen Rechnung zu tragen, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken die Pressefreiheit beeinträchtigen können.

34

bb1) Der Beklagte beabsichtigte, mit der der Klägerin auferlegten Einschränkung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Gefahren von den Schutzgütern der Funktionsfähigkeit des SEK sowie der Rechte der SEK-Beamten am eigenen Bild abzuwehren. Dabei hätte er vermeiden müssen, bereits das einfache Recht in einseitiger Weise zum Nachteil der Klägerin auszulegen. Zum Schutz der in Rede stehenden Rechte bzw. Rechtsgüter bedurfte es nicht unbedingt eines Photographierverbots. Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Bewertung beanstandungsfrei davon ausgegangen, eine polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen drohe überhaupt erst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person sowie anderer Rechtfertigungsgründe veröffentlichen und sich dadurch gemäß § 33 KunstUrhG strafbar machen werde. Solche - die drohende Rechtsverletzung ausschließenden - Rechtfertigungsgründe können typischerweise in der Einwilligung nach § 22 KunstUrhG sowie darin liegen, dass es sich bei den Photos von der abgebildeten Person i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Um ein zeitgeschichtliches Ereignis von jedenfalls lokaler Bedeutung hat es sich nach der Beurteilung durch das Berufungsgericht bei dem SEK-Einsatz in ... gehandelt (Berufungsurteil S. 17). Diesen Rechtfertigungsgründen können allerdings nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG zu berücksichtigende berechtigte Interessen der Abzubildenden entgegenstehen, wie sie etwa mit befürchteten Repressalien gegen die Betroffenen selbst oder ihre Familien dargetan sind. Der Beklagte hat die Abwägung dieser Rechts- und Schutzgüter einseitig zu Lasten der Pressefreiheit vorgenommen.

35

cc1) Die streitgegenständliche Polizeiverfügung berücksichtigt unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht im ausreichenden Maße das Grundrecht der Klägerin auf Pressefreiheit. Die mit einer Bildaufnahme verbundene Möglichkeit eines rechtsverletzenden Gebrauchs, insbesondere einer gegen Rechte von Dritten verstoßenden Veröffentlichung, muss nicht notwendig immer auf der ersten Stufe abgewehrt werden; dies kann in vielen Fällen vielmehr auch auf der zweiten Stufe des Gebrauchs des entstandenen Bildes geschehen. Wird ein Journalist daran gehindert, eine Photoaufnahme zu tätigen, wird insoweit irreversibel in sein Recht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) eingegriffen. Dies kann in der Regel nicht hingenommen werden. Insbesondere kann diese Rechtsbeeinträchtigung nicht auf die Erwägung gestützt werden, die Wortberichterstattung bleibe auch dann möglich, wenn die Bildberichterstattung vereitelt werde. Denn es kommt nicht der Polizei gegenüber der Presse zu, zu entscheiden, welche Form der Berichterstattung erfolgen soll und welcher Art von vorbereitender Recherche es demgemäß bedarf. Verhältnismäßig ist es in einem solchen Fall daher in der Regel nicht, die durch den Journalisten beabsichtigte Photoaufnahme selbst zu verhindern, sondern nur, Vorkehrungen für die befürchtete anschließende Verletzung eines Rechtsgutes durch den Gebrauch des Bildes zu treffen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Polizei ihren Rechtsstandpunkt dem Journalisten oder dem ihn beschäftigenden Presseunternehmen mitteilt und auf eine Verständigung über "ob" und "wie" der Veröffentlichung drängt. Dabei wird sich aus dem Zusammenspiel von Landespolizei- und Landespresserecht ergeben, ob ein etwaiger daran anschließender Konflikt durch den Erlass einer Polizeiverfügung mit der Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch den Journalisten oder das Presseunternehmen ausgetragen wird oder durch die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten durch die Polizei. Ein solches Vorgehen hätte vorliegend auch nahe gelegen, weil die Journalisten nach den Feststellungen im Berufungsurteil sich durch ihre Presseausweise gegenüber dem Einsatzleiter ausgewiesen haben und kooperationsbereit gewesen sind (Berufungsurteil S. 19). Nur wenn es aus ex-ante-Sicht des polizeilichen Einsatzleiters aus zeitlichen oder anderen Gründen von vornherein keinen Erfolg verspricht, gegenüber Pressevertretern auf konsensualem Weg die Beachtung rechtlicher Beschränkungen bezüglich der Veröffentlichung angefertigter Bildaufnahmen sicherzustellen, ist dieser befugt, durch Nutzung polizeirechtlicher Anordnungsbefugnisse bereits die Bildanfertigung zu unterbinden. Gleiches gilt, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls bereits die Anfertigung von Photos mit dem Anliegen eines wirksamen Schutzes eines in Rede stehenden Schutzgutes schlechthin unvereinbar wäre. Weder hierfür noch für eine von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit einer konsensual erfolgenden Sicherstellung rechtlicher Veröffentlichungsbeschränkungen bietet der vorliegende Fall jedoch Anhaltspunkte.

36

c1) Schließlich konnte das vom Beklagten gegen die Klägerin verhängte Photographierverbot nicht auf eine Gefahr für das Schutzgut der "Funktionsfähigkeit des SEK durch Enttarnung seiner Angehörigen" (vgl. aaa) b1)) sowie das Schutzgut des "Rechts der SEK-Beamten am eigenen Bild" (vgl. aaa) c1)) gestützt werden, weil ein krimineller Zugriff auf das Bildmaterial der Klägerin gedroht habe. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, nach denen auf eine derartige Gefahr zu schließen wäre.

37

ccc) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge einer Verletzung von Gesetzen der Denklogik bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (a1)) durch den Beklagten sowie der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO (b1)), insoweit der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung sei, dass eine Beschlagnahme gegenüber einem Photographierverbot mit Blick auf die Pressefreiheit das mildere Mittel sei, weil dadurch eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht werde. Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichthofs stelle sich eine Beschlagnahmeverfügung nicht als milderes Mittel im Rechtssinne dar (c1)).

38

a1) Einen Verstoß gegen die Gesetze der Denklogik sieht der Beklagte, weil der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung sei, dass eine Beschlagnahme gegenüber einem Photographierverbot mit Blick auf die Pressefreiheit das mildere Mittel sei, weil dadurch eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht würden. Das Berufungsgericht verkenne insoweit, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs als milderes Mittel keine Maßnahme in Betracht gezogen werden dürfe, welche völlig andere oder qualifizierte Tatbestandsvoraussetzungen für deren Eingreifen habe, als die tatsächlich getroffene Maßnahme, deren Verhältnismäßigkeit geprüft werde. Das Photographierverbot habe auf der Generalermächtigung nach §§ 1, 3 BW PolG beruht und sei deshalb vom Vorliegen einer "bevorstehenden Gefahr" abhängig gewesen. Die vom Berufungsgericht für milder erachtete Beschlagnahme hätte hingegen auf § 33 BW PolG beruht und hätte deshalb von einer "unmittelbar bevorstehenden Störung" abgehangen. Eine an erhöhte Eingriffsvoraussetzungen geknüpfte Maßnahmemöglichkeit könne nicht als milderes Mittel gegenüber einem an geringere Voraussetzungen geknüpften bezeichnet werden.

39

Die vorgebrachte Rüge betrifft nicht die richtige Anwendung von Denkgesetzen durch das Berufungsgericht wie beispielsweise die Regeln der Logik, sondern die richtige Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Form des Gebotes der Anwendung des mildesten Mittels. Der Beklagte hält eine polizeiliche Maßnahme auf einer gesetzlichen Grundlage mit qualifizierten tatbestandlichen Anforderungen nicht für ein denkbar milderes Mittel gegenüber einer Maßnahme auf einer gesetzlichen Grundlage mit einfachen tatbestandlichen Anforderungen. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes "milder" ist nämlich nicht das Mittel mit den einfacher strukturierten Tatbestandsvoraussetzungen, sondern dasjenige mit der geringeren Eingriffsintensität. Daran gemessen lassen die Erwägungen des Berufungsurteils keinen Rechtsverstoß erkennen. Die vorübergehende Beschlagnahme eines Speichermediums greift weniger in die Pressefreiheit ein als die Verhinderung einer Photoaufnahme und somit deren Speicherung auf dem Medium.

40

b1) Auch die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) in diesem Zusammenhang bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte ist insoweit der Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe es fehlerhaft unterlassen, das Vorliegen einer Beschlagnahmeandrohung oder Beschlagnahmeanordnung zu prüfen. Daher habe er das Mittel der Beschlagnahme auch nicht in die von ihm angestellte Verhältnismäßigkeitsprüfung einbeziehen dürfen.

41

Diese Rüge ist unsubstantiiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach seinem Begründungsgang lediglich die hypothetischen Voraussetzungen geprüft, unter denen eine vorübergehende Beschlagnahme des Speichermediums in Betracht komme. Daher war eine weitergehende Sachaufklärung nicht angezeigt. Im Übrigen ist es unverzichtbare Voraussetzung der Aufklärungsrüge, dass sie unter Benennung des hypothetischen Beweisthemas und der für maßgeblich gehaltenen Beweismittel substantiiert wird. Beides hat der Beklagte vorliegend unterlassen.

42

c1) Schließlich bleibt auch die Rüge des Beklagten ohne Erfolg, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stelle sich eine Beschlagnahmeverfügung nicht als gleichermaßen wirksames Mittel dar. Hiermit zeigt der Beklagte keinen möglichen Verstoß gegen Bundesrecht auf.

43

2. Das Berufungsurteil hat die Klage wegen der Androhung oder Ankündigung der Beschlagnahme der Kamera samt Speichermedium ebenfalls zu Recht als zulässig und begründet angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht auch insoweit die Klage für zulässig gehalten, insbesondere angenommen, dass zwischen den Beteiligten das Bestehen eines Rechtsverhältnisses streitig ist. Ob aufgrund des konkret gegebenen Sachverhalts ein Recht des Beklagten besteht, die Kamera einschließlich des Speichermediums zu beschlagnahmen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO dar. Dieses Rechtsverhältnis war als künftiges Rechtsverhältnis auch dann streitig, wenn nur der Tatsachenvortrag des Beklagten zugrunde gelegt wird, der Einsatzleiter habe die Möglichkeit erwähnt, die Beschlagnahme durch die Einsatzdienststelle prüfen zu lassen. Schon dies löst ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung aus. Das danach als Feststellungsklage statthafte Begehren ist begründet, weil die Annahme einer vom Beklagten angenommenen rechtlich zulässigen Beschlagnahmeandrohung ermessensfehlerhaft war. Die Ermessensfehlerhaftigkeit beruhte - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen hat - darauf, dass der Beklagte erwogen hat, eine Beschlagnahmeandrohung zur Durchsetzung eines rechtswidrigen Photographierverbotes einzusetzen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie zum Führen dieser Waffen.
Der Kläger steht als Beamter des mittleren Justizdienstes seit Juni 2003 im Gerichtsvollzieherdienst des Landes Baden-Württemberg und ist dem Amtsgericht B. zugeordnet.
Mit Schreiben vom 02.05.2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer waffenrechtlichen Ersatzbescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG zum Zweck des Erwerbs, Besitzes und Führens einer Schusswaffe zum dienstlichen Gebrauch. Zur Begründung seines Antrages verwies der Kläger insbesondere auf in jüngerer Zeit vermehrt auftretende Probleme bei der Durchsetzung von Zwangsmaßnahmen, indem etwa unter Androhung von körperlicher Gewalt und durch Beleidigungen versucht werde, den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Amtshandlungen zu verhindern bzw. zu stören. Zudem handle es sich bei der überwiegenden Zahl seiner Amtsbezirke um soziale Brennpunkte mit einem hohen Anteil gewaltbereiter Bevölkerung.
Mit Schreiben von Anfang Juli 2008 wurde der Kläger von Seiten des Beklagten aufgefordert, das Bestehen einer individuellen konkreten und erheblichen Gefährdungslage im Einzelnen darzulegen, da dies Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Bescheinigung sei. Der Beklagte wies darauf hin, dass in Anbetracht des Umstandes, dass für die derzeit im Landesdienst befindlichen 563 Gerichtsvollzieher lediglich 32 Waffenscheine bzw. Waffenbesitzkarten beantragt und ausgestellt seien, von keiner mit dem Gerichtsvollzieherdienst generell verbundenen erheblichen Gefährdungslage ausgegangen werden könne.
Der Kläger kam der Aufforderung des Beklagten mit Schreiben von 28.07.2008 nach. Darin führte er zunächst aus, dass seiner Ansicht nach die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher - zumindest in den letzten Jahren - wesentlich mehr als die Allgemeinheit in Ausübung ihres Dienstes gefährdet sei und führte dazu beispielhaft mehrere aus Presseberichten entnommene Fälle an. Auch in Baden-Württemberg seien in letzter Zeit entsprechende Vorfälle aufgetreten. Etwaige andere Waffen, wie etwa Pfefferspray, Schreckschusspistolen oder Taser seien zur Gefahrenabwehr nicht ausreichend. Der Kläger schilderte in seinem Schreiben darüber hinaus fünf konkrete Vollstreckungsverfahren, die seiner Ansicht nach das Bedürfnis für das Führen einer Waffe hinreichend begründen. Es habe sich im Wesentlichen Folgendes zugetragen:
1. Bei einem Vollstreckungsversuch habe sich ein angetrunkener Schuldner in dessen Wohnung nach der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in bedrohlicher Weise unmittelbar neben an der Wand hängenden Waffen positioniert und mehrmals den Blick auf diese gerichtet. Nachdem das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Anbetracht des alkoholisierten Zustandes des Schuldners nicht habe durchgeführt werden können, sei es zunächst eingestellt worden. Der Kläger habe den Schuldner sodann zur Beruhigung in ein längeres Gespräch verwickeln können und habe im Anschluss die Wohnung verlassen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass künftig weitere Vollstreckungen bei diesem Schuldner durchgeführt werden müssen.
2. Ein weiterer Schuldner sei bereits zum wiederholten Male während der Sprechstunde des Klägers durch ungehöriges Verhalten und Beleidigungen aufgefallen. So habe er bereits mehrmals geäußert, „dass er einem Gerichtsvollzieher mal gerne eins aufs Maul hauen würde“.
3. In einem anderen Fall habe sich die Ehefrau eines Schuldners bei einer zwangsweisen Wohnungsöffnung unter Beschimpfungen von innen gegen die Wohnungstür gestemmt und versucht das Bein des Klägers in die Türe einzuklemmen. Erst auf die wiederholte Belehrung über die Strafbarkeit ihres Verhaltens sei die Gegenwehr aufgegeben worden. In einem anschließenden klärenden Gespräch habe sich die Ehefrau einsichtig gezeigt und es habe dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden können.
4. Des Weiteren seien erhebliche Schwierigkeiten zu erwarten bei einer bevorstehenden Zwangsräumung eines unter psychischen Störungen und Alkoholismus leidenden Schuldners.
10 
5. Ferner habe ein „Mietnomade“ nach einer erfolgten Zwangsräumung im Jahr 2007 dem Kläger gegenüber mehrmals telefonisch geäußert, dass ihm „die Räumung und der teilweise Verlust seines Eigentums noch leid tun werde“. Gegen diesen Schuldner liege dem Kläger nunmehr ein neuer Vollstreckungsauftrag vor.
11 
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es in den beschriebenen Situationen letztendlich dem Zufall zuzuschreiben gewesen sei, dass es durch sein umsichtiges Handeln und seine Deeskalationsfähigkeit zu keinen Verletzungen gekommen sei. Ferner sei es nicht zulässig, zu jeder Amtshandlung um Unterstützung durch die Polizei nachzusuchen; hierfür sei vielmehr erforderlich, dass besondere Umstände des Einzelfalles erwarten lassen, dass der Vollstreckungshandlung Widerstand entgegengesetzt werde. Das Führen einer Schusswaffe sei darüber hinaus sowohl geeignet, eine Gefährdungsminderung herbeizuführen als auch als erforderlich anzusehen, da etwaigen Notwehrsituationen nicht in anderer zumutbarer Weise aus dem Weg gegangen werden könne. Der Kläger verweist dabei auf seine Stellung als Gerichtsvollzieher und damit maßgebliches Vollstreckungsorgan in der Bundesrepublik Deutschland, das gehalten sei die Zwangsvollstreckung schnell und nachdrücklich durchzuführen. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege habe er in eigener Entscheidungskompetenz die Erledigung seiner Dienstgeschäfte vorzunehmen.
12 
Mit Schreiben vom 09.09.2008 bestätigte der Beklagte, dass der Kläger das Bestehen einer erheblichen und konkreten Gefährdungslage ausreichend substantiiert vorgetragen habe, es jedoch weiterhin am Nachweis der Sachkunde zum Führen von Waffen fehle. Mit Schreiben datierend auf den 02.10.2008 trug der Kläger im Einzelnen zu seiner Sachkunde zum Führen von Waffen vor, indem er auf die Ausbildung im Rahmen seines zehnmonatigen Grundwehrdienstes Bezug nahm.
13 
Im Rahmen des weiteren Erteilungsverfahrens holte der Beklagte sodann Berichte von Dienstvorständen des Klägers ein. Diese befürworteten den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Waffenbescheinigung u. a. unter Hinweis auf die Persönlichkeitsstruktur des Klägers nicht.
14 
Am 10.07.2009 teilte das Justizministerium Baden-Württemberg dem Kläger mit, dass keine hinreichenden Angaben für eine konkrete persönliche und erhebliche Gefährdung des Klägers gegeben seien und zudem aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten erhebliche Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit bestünden.
15 
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2009. In diesem führte der Kläger zunächst weitere gegen Gerichtsvollzieher gerichtete Vorkommnisse aus den Medien an und nahm zudem auf ein Schreiben des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1997 Bezug, in dem eine generelle Gefährdungslage von Gerichtsvollziehern bestätigt wurde. Der Kläger wies darüber hinaus erneut auf die Schwierigkeiten rechtlicher Art hin, die die generelle Hinzuziehung von polizeilichen Vollzugsorganen zu Vollstreckungshandlungen beträfen. Zudem sei es Gerichtsvollziehern insbesondere in städtisch anonym geprägten Wohngebieten nicht möglich, sich auf den jeweiligen Schuldner entsprechend einzustellen und eine potentielle Gefährdung vorab angemessen einzuschätzen. Zudem seien in mehreren Fällen von Kollegen Amtshilfeersuche an die Polizei durch die jeweilige Amtsleitung mit Hinweis auf die „dünne Personaldecke“ verweigert worden. Den Stellungnahmen der früheren Dienstvorgesetzten trat der Kläger entgegen.
16 
Mit Bescheid vom 09.10.2009 lehnte der Beklagte sodann den Antrag des Klägers auf Erteilung einer waffenrechtlichen Ersatzbescheinigung ab. Zur Begründung der Ablehnung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass Voraussetzung für die Erteilung der Ersatzbescheinigung nach § 19 WaffG sei, dass der Kläger persönlich wegen seiner dienstlichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben konkret gefährdet sein müsse und dass das Führen von Schusswaffen erforderlich und geeignet sein müsse, diese konkrete Gefährdung zu mindern. Dem bisherigen Vortrag des Klägers könne eine hinreichende Begründung für eine derartige konkrete Gefährdungslage nicht entnommen werden. Insbesondere seien die im Einzelnen geschilderten Vorfälle für die Feststellung einer besonderen persönlichen Gefährdung des Klägers nicht ausreichend und es lasse sich aus den benannten Vollstreckungsabläufen auch keine Situation erkennen, bei der der Einsatz einer Waffe zur Verhinderung einer möglichen Gefährdung erforderlich und geeignet gewesen sei. Die Vorfälle seien allesamt durch deeskalierendes Verhalten eines umsichtigen Gerichtsvollziehers zu lösen gewesen. Im Einzelnen führte der Beklagte aus, die benannten Vorfälle 2, 4 und 5 beträfen vorhersehbare Konflikte, die ohne weiteres durch Hinzuziehung der Polizei hätten entschärft werden können. Die Fälle 1 und 3 würden zwar unangenehme, aber nicht konkret bedrohliche Elemente aufweisen, denen ein Gerichtsvollzieher sich auch durch Abbruch der Vollstreckungshandlung hätte entziehen können. In keinem der dargestellten Fälle habe eine Gefährdungssituation vorgelegen, der nur durch Zuhilfenahme einer Schusswaffe adäquat hätte begegnet werden können. Bei auftretenden Problemen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens sei der Gerichtsvollzieher vielmehr gehalten, Unterstützung durch Zuhilfenahme der polizeilichen Vollzugsorgane gem. § 758 Abs. 3 ZPO anzufordern. Im Übrigen könne im Fall der Eskalation die Vollstreckungshandlung vorerst abgebrochen werden. Die vom Kläger angeführte Verweigerung der erbetenen Amtshilfe in manchen Fällen anderer Gerichtsvollzieher sei für die im vorliegenden Fall zu treffende Einzelfallentscheidung hinsichtlich des Klägers nicht von Belang. Auch die weiteren angeführten Übergriffe auf andere Gerichtsvollzieher seien zur Untermauerung der persönlichen Gefährdung des Klägers nicht tauglich.
17 
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung nahm der Kläger zunächst auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. Darüber hinaus verwies er auf einen erst kürzlich in seinem Amtsgerichtsbezirk erneut im Gerichtsvollzieherdienst aufgetretenen Vorfall, bei dem eine Kollegin bei der Durchführung einer Amtshandlung massiv bedroht worden sei. Dieser erneute Vorfall reihe sich in die Vielzahl der bereits dargelegten Vorkommnisse ein, die allesamt darauf hindeuten, dass zumindest in den letzten Jahren eine wesentlich höhere Gefährdung für den Gerichtsvollzieherdienst als für die Allgemeinheit bestehe.
18 
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Beklagte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem bisherigen Verfahren.
19 
Mit dem am 15.02.2010 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
20 
Zur Begründung der Klage führt er aus, der Beklagte habe die erhebliche Gefährdung des Klägers wegen der von ihm wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben im Sinne des § 55 Abs. 2 WaffG verkannt. Die unzutreffende Rechtsanwendung des Beklagten werde bereits daran deutlich, dass er den Anspruch des Klägers am Maßstab des § 19 WaffG messe. Dies sei jedoch unzulässig, da es sich bei dem für Hoheitsträger geltenden § 55 Abs. 2 WaffG sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtsfolgenseite um eine Spezialvorschrift gegenüber der für „Jedermann“ geltenden und strengere Anforderungen aufstellenden Vorschrift des § 19 WaffG handle. Für das Verständnis des § 55 Abs. 2 WaffG als Spezialvorschrift gegenüber § 19 WaffG spreche neben dem offensichtlich unterschiedlichen Wortlaut der beiden Vorschriften sowie der systematischen Stellung der Vorschriften innerhalb des Waffengesetzes insbesondere auch der Sinn und Zweck des § 55 WaffG. Dieser bestünde darin, der bei Hoheitsträgern grundsätzlich anzunehmenden besonderen Gefährdung Rechnung zu tragen und insoweit Befreiungen bzw. Erleichterungen bei der Ausrüstung dieser Personen mit Waffen zu schaffen, so dass naturgemäß weniger strenge Anforderungen als für „jedermann“ zu gelten haben.
21 
Doch selbst dann, wenn man den Prüfungsmaßstab des § 19 WaffG zugrunde lege, bestehe ein Bedürfnis zum Besitz und Führen einer Waffe. Angesichts des Ausmaßes der ständig steigenden Gewaltbereitschaft gegenüber Hoheitsträgern könne keinerlei Zweifel daran bestehen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher wegen der wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sei. Es sei insoweit auch verfehlt, ausschließlich die vom Kläger selbst erlebten Gefährdungsfälle zu betrachten, da es auf eine einzelfallbezogene Betrachtung allein nicht ankomme.
22 
Darüber hinaus sei der Besitz und das Führen einer Waffe zur Minderung seiner Gefährdung auch geeignet und erforderlich. In den typischen Gefährdungssituationen sei es - verglichen mit der bisher angewendeten Deeskalationsstrategie - wesentlich sicherer und effektiver, den Schuldner durch das Vorzeigen einer Schusswaffe von der Aussichtslosigkeit eines Angriffs zu überzeugen. Hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit des Führens einer Waffe sei die Betrachtungsweise des Beklagten realitätsfern und werde dem Schutzbedürfnis des Klägers nicht gerecht. Insbesondere die angeführten Deeskalationsmöglichkeiten seien in ihrer Wirkung viel zu ungewiss, als dass er hierauf verwiesen werden könne.
23 
Der Beklagte habe im Übrigen noch bis vor kurzem im Sinne des § 55 Abs. 2 WaffG gehandelt und Gerichtsvollziehern in der Regel die beantragten Bescheinigungen erteilt. Von dieser Verwaltungspraxis werden nun in seinem Fall ohne nachvollziehbaren Grund abgewichen. In einem Schreiben des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1997 habe der damalige Präsident bestätigt, dass die in seinem Geschäftsbereich tätigen Gerichtsvollzieher bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben generell als erheblich gefährdet gelten.
24 
Im Hinblick auf den für die Erteilung der Bescheinigung erforderlichen Nachweis der Sachkunde führt der Kläger aus, dass nach ständiger bisheriger Praxis die Ableistung des Grundwehrdienstes mit entsprechender Schulung auf mehreren Waffentypen als ausreichend angesehen worden sei. Im Übrigen würden entsprechende Schulungen mit anschließender Prüfung im Rahmen von Wochenendkursen angeboten und könnten vom Kläger jederzeit absolviert werden.
25 
Hinsichtlich der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung tritt der Kläger den Stellungnahmen früherer Dienstvorgesetzten erneut entschieden entgegen.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz einer Waffe und Munition sowie zum Führen dieser Waffe zu erteilen.
28 
Der Beklagte beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seinen bisherigen Vortrag. Im Einzelnen wird Folgendes ergänzend bzw. erstmals ausgeführt:
31 
Der Beklagte tritt zunächst der Rechtsauffassung des Klägers entgegen, der Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung sei ausschließlich auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 WaffG zu prüfen, ohne dass es auf die Anforderungen des § 19 WaffG ankäme. Die sich aus § 19 WaffG ergebenden Voraussetzungen seien vielmehr auch dann zu prüfen, wenn eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG begehrt werde. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 WaffG, der vorsehe, dass die Bescheinigung „an Stelle“ einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins erteilt werde. Das in § 55 Abs. 2 WaffG genannte Merkmal der „erheblichen Gefährdung“ stimme daher mit den Anforderungen überein, die auch für die Annahme eines Bedürfnisses im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG erforderlich seien.
32 
Im Hinblick auf das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen nach dem Maßstab des § 19 Abs. 1 WaffG, namentlich der Frage, ob der Kläger „wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet“ ist, seien unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielsetzungen des Waffengesetzes strenge Anforderungen zu stellen. Diese seien im Fall des Klägers angesichts der maßgeblichen konkreten Einzelfallbetrachtung und der allein entscheidenden objektiven Betrachtungsweise nicht erfüllt. Der Beklagte verweist insoweit ergänzend auf eine im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführte Länderumfrage, die ergeben habe, dass auch die übrigen Landesjustizverwaltungen Gerichtsvollzieher aufgrund ihrer Berufszugehörigkeit nicht als wesentlich mehr gefährdet ansehen. Zudem zeige auch die Entwicklung der letzten zehn Jahre in Baden-Württemberg, dass der Berufsstand der Gerichtsvollzieher selbst keineswegs von einer per se wesentlich höheren Gefährdung ausgehe. Während im Jahr 2000 von den damals 500 tätigen Gerichtsvollziehern noch 50 Beamte, mithin etwa 10 %, über eine waffenrechtliche Bescheinigung verfügt hätten, habe diese Zahl in den folgenden Jahren kontinuierlich abgenommen, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur noch 14 der 566 Beamten, d.h. rund 2,47 %, eine solche Erlaubnis besäßen. Zudem habe sich in den vergangenen fünf Jahren - abgesehen vom Kläger - kein einziger Beamter veranlasst gesehen, einen Antrag auf Ersterteilung einer waffenrechtlichen Bescheinigung zu stellen.
33 
Der Beklagte vertritt darüber hinaus den Standpunkt, dass selbst wenn der Kläger das Vorliegen einer konkreten Gefährdung glaubhaft gemacht hätte, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass eine Waffe nach den Umständen des konkreten Einzelfalls auch geeignet und erforderlich sei, die Gefährdung zu mindern. Im Hinblick auf die Frage der Geeignetheit sei zu berücksichtigen, dass diese nicht gegeben sei, wenn der Kläger in der typischen Verteidigungssituation von der Waffe keinen Gebrauch machen könne, ohne sich zugleich selbst zu gefährden oder bei realitätsnaher Betrachtung keine Zeit verbliebe, die Waffe zur Verteidigung einzusetzen. Eben hiervon sei jedoch im Fall des Klägers auszugehen, da er bei seinen Ortsterminen nicht von vornherein und ständig die Waffe schussbereit in der Hand haben könnte und zudem die potentiellen Angreifer in der Regel versuchen würden, ein Überraschungsmoment auszunutzen. Im Hinblick auf das Merkmal der Erforderlichkeit sei zu beachten, dass es hieran immer dann fehle, wenn sich die in Rede stehende Gefährdung auf zumutbare andere Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern lasse wie durch den erstrebten Besitz einer Schusswaffe. Dies sei im Fall des Klägers in Anbetracht von Deeskalationsmöglichkeiten, Unterstützungsmöglichkeiten durch die polizeilichen Vollstreckungsorgane und der letztendlichen Option des Abbruchs eines Vollstreckungsversuches anzunehmen.
34 
Eine großzügigere Verwaltungspraxis vergangener Jahre sei rechtlich unerheblich, da die Entscheidung über die Erteilung einer waffenrechtlichen Genehmigung nicht im Ermessen des Beklagten stehe, sondern es im Rahmen der gebundenen Entscheidung nur darauf ankomme, ob der Genehmigungstatbestand im konkreten Einzelfall erfüllt sei. Auch dass dem Kläger zu Beginn des Verwaltungsverfahrens noch im Rahmen einer Zwischennachricht mitgeteilt worden sei, eine hinreichende Gefährdungslage sei glaubhaft gemacht, sei im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung über die Rechtmäßigkeit der Versagungsentscheidung ohne Belang. Die Änderung der Rechtsauffassung nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage begründe auch keinen formellen Fehler, weil dem Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens die geänderte Rechtsauffassung des Beklagten deutlich zu erkennen gegeben worden sei. Soweit der Kläger andeute, der Beklagte sei in seinem Fall aus willkürlichen Gründen von seiner bisherigen Rechtsauffassung abgerückt, so tritt der Beklagte dem entschieden entgegen. Erstanträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Genehmigung seien ohnehin bereits seit fünf Jahren nicht mehr gestellt worden und auch im Fall von Verlängerungsanträgen habe der Beklagte jeweils im Einzelfall geprüft, ob eine wesentlich höhere Gefährdung weiterhin vorliege.
35 
Abschließend führt der Beklagte an, die eingeholten Stellungnahmen früherer Vorgesetzter des Klägers seien ausdrücklich im Zusammenhang mit der Frage der Erteilung der waffenrechtlichen Bescheinigung abgegeben worden. Darüber hinaus habe der Kläger den erforderlichen Sachkundenachweis bislang nach wie vor nicht erbracht, da hierzu der Hinweis auf die Ableistung seines zehnmonatigen Grundwehrdienstes nicht ausreiche. Zudem bedürfe es angesichts des fehlenden waffenrechtlichen Bedürfnisses des Klägers keiner weiteren Vertiefung, ob der Kläger auch über die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung verfüge.
36 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
38 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist das Gericht befugt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
39 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 09.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm steht kein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz einer Waffe und Munition sowie zum Führen dieser Waffe zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
40 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG). Danach wird Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 WaffG eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Es handelt sich hierbei um eine Spezialvorschrift gegenüber den allgemeinen Vorgaben über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe nach § 10 WaffG (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2004 - 5 K 3470/02 -; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 55 Rn.6; Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl., 2005, § 55 Rn. 14; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 2715).
II.
41 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger, der seine persönliche Gefährdung aus seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher herzuleiten sucht, ist wegen dieser von ihm wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben nicht „erheblich gefährdet“ im Sinne des § 55 Abs. 2 WaffG.
42 
Wann von einer „erheblichen Gefährdung“ im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesprochen werden kann, ist im Waffengesetz nicht definiert. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 WaffG mit denen des § 19 Abs. 1 WaffG gleichzusetzen und mithin eine erhebliche Gefährdung nur dann anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die betreffende Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) (vgl. i. E. ebenso zu den einschlägigen Vorgängervorschriften des WaffG BayVGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 -; HessVGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - sowie zu der derzeit geltenden Rechtslage VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 - ; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010; § 55 Rn. 6; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 2719). Auch wenn der Wortlaut des § 55 Abs. 2 WaffG nicht mit der Umschreibung der Gefährdung in § 19 Abs. 1 WaffG übereinstimmt, so sprechen doch die deutlich überzeugenderen Erwägungen dafür, dass der für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG notwendige Gefährdungsgrad dem entspricht, der für die Annahme eines waffenrechtlichen Bedürfnisses im Sinne von § 19 Abs. 1 WaffG erforderlich ist.
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Dies ergibt sich allen voran aus einer Würdigung von Sinn und Zweck der Regelung des § 55 Abs. 2 WaffG. Die Zwecksetzung des § 55 Abs. 2 WaffG besteht darin, demjenigen Personenkreis, der sich wegen seiner wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sieht, ein vereinfachtes und den besonderen Gegebenheiten des öffentlichen Dienstes Rechnung tragendes Verfahren zur Verfügung zu stellen, um eine Berechtigung zum Besitz und zum Führen von Schusswaffen zu erlangen. Ausschlaggebend war dabei die Erwägung, dass die für die Erteilung dieser Bescheinigung bestimmten Stellen besser als die für die Ausstellung von Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten allgemein zuständigen unteren Verwaltungsbehörden imstande sind, die dienstlich bedingten Gefährdungen der ihnen unterstellten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu beurteilen und hierbei gleiche Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - 1 C 45/74 -, DÖV 1975, 712 zu § 35 Abs. 5 WaffG 1972; Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - zu § 6 Abs. 2 WaffG 1976). Die Einführung des vereinfachten Verwaltungsverfahrens nach § 55 Abs. 2 WaffG gründet mithin allein in Zweckmäßigkeitserwägungen. Der Sache nach stellt die nach § 55 Abs. 2 WaffG auszustellende Bescheinigung jedoch die gleiche Erlaubnis dar wie ein Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte, wie sich auch unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm „an Stelle“ einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenscheins ableiten lässt. Geht man demnach grundsätzlich von einer Gleichrangigkeit der allgemeinen waffenrechtlichen Erlaubnisse und der dienstlichen Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG aus, so muss des Weiteren Berücksichtigung finden, dass sowohl die Vorschrift des § 55 Abs. 2 WaffG als auch die Regelung des § 19 Abs. 1 WaffG übereinstimmend eine Gefährdung verlangen, die über das Maß des allgemein für jeden Bürger bestehenden Sicherheitsrisikos deutlich hinausgeht. Es ist somit beiden Vorschriften ein vergleichbarer Regelungsgegenstand immanent. Dass dabei trotz dieser Parallelität des Regelungscharakters von einer Abstufung des Gefährdungsgrades im Vergleich beider Vorschriften auszugehen wäre, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der vorbenannten Zwecksetzung des § 55 Abs. 2 WaffG entnehmen (i. E. ebenso Bay.VGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 - zu § 35 Abs. 5 WaffG 1972; Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - zu § 6 Abs. 2 WaffG 1976). Überdies liefe eine grundsätzliche waffenrechtliche Privilegierung erheblich gefährdeter Hoheitsträger auch der allgemeinen gesetzgeberischen Zielsetzung des Waffengesetzes nach einer möglichst restriktiven Gewährung waffenrechtlicher Erlaubnisse zuwider.
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Einer inhaltsgleichen Auslegung beider Vorschriften steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Regelung des § 55 Abs. 2 WaffG unzweifelhaft eine Spezialvorschrift innerhalb des Waffengesetzes darstellt. Aufgrund des dargestellten Sinn und Zwecks sowie des Wortlauts der Regelung ist davon auszugehen, dass sich die Spezialität primär auf die Form des auszustellenden Erlaubnisdokuments bezieht (Waffenbesitzkarte bzw. Waffenschein vs. dienstliche Bescheinigung), nicht jedoch auf die inhaltlichen Anforderungen an den Gefährdungsgrad. Eine Spezialität des § 55 Abs. 2 WaffG ist darüber hinaus auch insoweit gegeben, als dass die Gefährdungssituation bei § 55 Abs. 2 WaffG spezifisch aus der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben erwachsen muss (vgl. Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010; § 55 Rn. 6; in diesem Sinne auch Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 55 Rn. 6); auch diese auf den Ursprung der Gefährdung bezogene Spezialität des § 55 Abs. 2 WaffG gegenüber der Vorschrift des § 19 Abs. 1 WaffG steht jedoch einer Gleichsetzung des Gefährdungsgrades nicht entgegen.
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Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch für eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG ein Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG vorliegen muss. Dabei ist die Vorschrift des § 19 Abs. 1 WaffG als einheitlicher Tatbestand zu verstehen, der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG die zusammengehörigen Kriterien für das besondere waffenrechtliche Bedürfnis für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition zu Verteidigungszwecken wegen einer bestehenden Gefährdungslage aufstellt. Dem Grunde nach müssen besondere, sich vom allgemein bestehenden Sicherheitsrisiko unterscheidbare Umstände gegeben sein, die es dem jeweiligen Antragsteller unzumutbar machen, ohne die begehrte Waffe auszukommen und die deshalb im Sinne eines anzuerkennenden Bedürfnisses zu berücksichtigen sind.
III.
46 
Ein derartiges Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG ist im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts weder gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG glaubhaft gemacht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (1.) noch hat er nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG glaubhaft gemacht, dass die Schusswaffe erforderlich ist, um eine entsprechende Gefährdung zu mindern (2.).
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1. Das Gericht vermag im Fall des Klägers bereits keine wesentlich Mehrgefährdung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bei seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher festzustellen. Wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist, wer bei realistischer Einschätzung der gegebenen Verhältnisse und nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich stark gefährdet ist. Für die Beurteilung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des jeweiligen Antragstellers an, vielmehr sind allein objektive Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 -, NVwZ-RR 2010, 352). Die Frage der Mehrgefährdung muss dabei stets unter besonderer Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 - NJW 1976, 638). Die Zugehörigkeit des jeweiligen Antragstellers zu einer bestimmten Berufsgruppe, die in Anbetracht ihrer Berufsausübung in erhöhtem Maße gefährdet ist, kann insoweit zwar durchaus von Bedeutung sein; gleichwohl ist allein mit der Zugehörigkeit zu einer solchen Berufs- oder einer besonders gefährdeten Personengruppe noch nicht das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nachgewiesen. Ausschlaggebend für die Frage der überdurchschnittlichen Gefährdung bleibt vielmehr stets die konkrete Gefährdungssituation des jeweiligen Antragstellers unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 1, B7; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.03.2010 - 11 LB 234/09 -, GewArch 2010, 307 ff.; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010, § 19 Rn. 8 ff.; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1863).
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Diesen Grundsätzen folgend kann daher allein der Zugehörigkeit des Klägers zum Berufsstand der Gerichtsvollzieher noch keinesfalls die Schlussfolgerung entnommen werden, er sei wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet. Unabhängig davon sind für das Gericht jedoch auch keine Umstände dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Berufsstand der Gerichtsvollzieher um eine Berufsgruppe handelt, die allgemein in erhöhtem Maß gefährdet ist. Die Gerichtsvollziehertätigkeit ist insoweit nicht vergleichbar mit den von der Rechtsprechung mitunter anerkannten Fallkonstellationen gefährdeter Berufsträger (vgl. etwa im Fall eines Juwelengroßhändlers, so BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - I C 38/77 -, DVBl 1980, 1044, eines Begleiters eines Geldtransporters, so BayVGH, Urt. v. 18.12.1972 - 22 V/71 -,oder eines Inhabers eines Waffenhandelsgeschäftes, so VG Minden, Urt. v. 25.04.1991 - 2 K 2014/90 - NVwZ-RR 1991, 636 sowie m. w. N. Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010, § 19 Rn. 9 ff.; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 19 Rn. 7 ff.), schließlich kann nach der Lebenserfahrung ein entsprechendes, typischerweise bestehendes Gefahrenpotential vor Überfällen oder sonstigen Angriffen nicht angenommen werden. Das Gericht verkennt insofern nicht, dass es mitunter zu aggressiven Vorfällen gegenüber Gerichtsvollziehern kommt bzw. kommen kann, wie dies auch durch die vom Kläger angeführten Vorfälle aus der Presse bestätigt wird. Hierbei handelt es sich jedoch um Einzelfälle - meist im Zusammenhang mit der Durchführung von Vollstreckungsaufträgen als einem Teilbereich der Gerichtsvollziehertätigkeit -, die als solche nicht geeignet sind, eine allgemeine Gefährdungslage für den gesamten Berufsstand der Gerichtsvollzieher abzuleiten. Immerhin ist nicht ersichtlich, dass mit der Gerichtsvollziehertätigkeit typischerweise Angriffe auf Leib und Leben des Amtsträgers in einer beachtlichen Häufigkeit und Regelmäßigkeit verbunden sind. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Ergebnisse der vom Beklagten initiierten Länderumfrage hinsichtlich der Erteilung von waffenrechtlichen Ersatzbescheinigungen an Gerichtsvollzieher. Im Rahmen dieser Umfrage bat der Beklagte unter anderem um Stellungnahme dazu, ob in den einzelnen Bundesländern von einer allgemeinen Gefährdungslage der im Gerichtsvollzieherdienst beschäftigten Beamten ausgegangen werde, was allgemein verneint wurde. Im Übrigen wurde in den an der Umfrage beteiligten 12 Bundesländern - mit Ausnahme von Bayern (dort wurde an 35 Gerichtsvollzieher eine entsprechende Bescheinigung erteilt, was einem Gesamtanteil von 4,5 % entspricht) - bislang keinerlei waffenrechtliche Ersatzbescheinigungen an Gerichtsvollzieher erteilt. In Baden-Württemberg sind gegenwärtig nur 14 der insgesamt 566 Amtsträger - mithin lediglich rund 2,47 % - im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung. Diese Ergebnisse bekräftigen die Einschätzung, dass bundesweit keine allgemeine, typischerweise mit der Berufsausübung verbundene Gefährdungslage für den Berufsstand der Gerichtsvollzieher anzunehmen ist.
49 
Ungeachtet dieser Erwägungen zu einer generellen Mehrgefährdung der dem Berufsstand der Gerichtsvollzieher zugehörigen Beamten hat der Kläger jedoch auch keine Umstände dargelegt, die spezifisch in seinem Fall die Annahme einer konkreten erheblichen Gefährdungslage begründen können. Insbesondere die vom Kläger auf Aufforderung des Beklagten konkret vorgetragenen Vorkommnisse aus seiner bisherigen beruflichen Laufbahn genügen hierfür nicht. Zwar sind für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gefährdungssituation Vorfälle aus der Vergangenheit grundsätzlich von erheblichem Gewicht, da sie als Indiz für zukünftige Angriffe dienen. Aus den vom Kläger vorgebrachten Vorkommnissen lässt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts kein gegenüber der Allgemeinheit wesentlich erhöhtes individuelles Schutzbedürfnis seiner Person ableiten.
50 
Voranzustellen ist insofern zunächst, dass es in keinem der vom Kläger geschilderten Situationen bislang tatsächlich zu einem Angriff auf Leib und Leben gekommen ist. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei den vom Kläger geschilderten Konstellationen um Situationen im Zusammenhang mit der Durchführung von Vollstreckungsaufträgen handelte bzw. handelt, die Durchführung problematischer Vollstreckungsaufträge jedoch lediglich einen Teil des umfangreichen Tätigkeitsfeldes des Klägers als Gerichtsvollzieher ausmacht. Darüber hinaus muss für die Beurteilung der konkreten Gefährdungssituation auch die Zahl der angeführten Vorfälle in Bezug zu der bisherigen Dienstzeit des Klägers in seinem Amt als Gerichtsvollzieher gesetzt werden. Insofern ist festzustellen, dass lediglich fünf problematische Konstellationen mit Schuldnern aufgeführt werden bei einer zwischenzeitlichen Dienstzeit des Klägers als Gerichtsvollzieher von insgesamt knapp 8 ½ Jahren. Sie nehmen mithin bereits rein zahlenmäßig einen äußerst geringen Anteil seiner bisherigen Amtszeit ein.
51 
Neben diesen allgemeinen Erwägungen ist zu den vom Kläger konkret angeführten Vorfällen im Einzelnen festzustellen, dass es sich bei Vorfall 1, 2 und 5 um rein verbale bzw. gestikulative Drohungen gegenüber dem Kläger gehandelt hat. Um aus derartigen Drohungen auf eine konkrete erhebliche Gefährdungslage für den Kläger zu schließen, wäre erforderlich, dass hinter diesen Drohungen der ernsthafte Wille steht, das angekündigte Übel auch zu verwirklichen. Es ist jedoch in den angeführten Fällen nicht erkennbar, dass die jeweilige Drohung über den Versuch, den Kläger einzuschüchtern, hinausgehen sollte und so eine aktuelle und konkrete Gefährdung des Klägers begründet hätte (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -; VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 -, ). Darüber hinaus war die in Vorfall 2 beschriebene Drohung nicht auf den Kläger persönlich, sondern vielmehr allgemein auf die Amtsträgerschaft bezogen und kann daher keinesfalls als tragende Begründung für eine konkrete individuelle Gefährdungssituation des Klägers herangezogen werden. In Vorfall 3 ist es zwar durch das Verhalten der Ehefrau des Schuldners zu einer direkten Kraftentfaltung gegenüber dem Kläger gekommen, allerdings kann hierin noch kein Angriff auf Leib und Leben des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erkannt werden, sondern allenfalls ein kurzzeitiger unangenehmer Vorfall, der zu keiner bedrohlichen Situation für Leib und Leben des Klägers geführt hat. Hinsichtlich der Schilderungen zu Vorfall 4 ist festzustellen, dass insoweit bislang lediglich eine abstrakte Befürchtung des Klägers im Raum steht. Derartige allgemein zu erwartende Schwierigkeiten bei einer Vollstreckung können jedoch für die Annahme einer konkreten erheblichen Gefährdungslage des Klägers keinesfalls genügen.
52 
Es bleibt damit festzustellen, dass es bei all den vom Kläger geschilderten Konstellationen zu keiner konkreten Leibes- oder Lebensgefahr seiner Person gekommen ist und sich so hieraus auch für die Zukunft keine entsprechende Gefährdungslage prognostizieren lässt. Das Gericht verkennt bei dieser Einschätzung nicht, dass die Tätigkeit des Klägers insbesondere bei der Durchführung problematischer Vollstreckungsaufträge mitunter mit einer gewissen latenten Gefährdungslage verbunden sein mag. Eine derartige latente Gefährdung begründet jedoch noch keine Gefahren für Leib und Leben und mithin keine erhebliche Gefährdung i. S. d. § 55 Abs. 2 WaffG. Hierzu müssten - wie bereits dargelegt - konkrete, insbesondere über rein verbale Drohungen hinausgehende Gefährdungssituationen gegeben sein (vgl. VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 -, ). Es muss berücksichtigt werden, dass die Ausübung einer Vielzahl von Berufen gerade verantwortlicher Art ein potentielles Gefahrenrisiko mit sich bringt, insbesondere wenn sie damit verbunden sind, Schicksale von Menschen entscheidend zu bestimmen (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -). Dies ist auch im Hinblick auf den Beruf des Gerichtsvollziehers der Fall, schließlich ist ein Großteil der klassischen Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers - wie die Durchführung von Zwangsvollstreckungsaufträgen im Allgemeinen, die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen oder etwa insbesondere auch die Durchführung von Räumungsvollstreckungen - für den jeweils betroffenen Schuldner mit erheblichen persönlichen Auswirkungen verbunden, die mitunter sogar existentielle Bedeutung erlangen können. Insoweit kann nie ausgeschlossen werden, dass Maßnahmen, die den Unwillen des jeweils Betroffenen erregen, in diesem Rachegefühle oder das Bedürfnis erwecken, den Verursacher des erlittenen Nachteils einzuschüchtern und zu bedrohen. Insofern konkretisiert sich allerdings nur ein mit der Berufsausübung verbundenes allgemeines Lebensrisiko, welches eine aus konkreten Umständen abzuleitende überdurchschnittliche und daher notwendig durch den Besitz und das Führen einer Schusswaffe auszugleichende Gefährdung nicht begründen kann (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -). Es liegt mithin in der Natur der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher begründet, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Ausübung seines Amts mitunter auf Widerstand seitens der betroffenen Partei stößt und es zu (verbalen) Auseinandersetzungen kommen kann. Treten dabei zuweilen Beschimpfungen, Drohungen oder sonstige bedrohlichen Verhaltensweisen auf, so resultieren diese regelmäßig aus der Situation der Erregtheit bzw. Überrumpelung des betreffenden Schuldners; sie sind dem Alltagsbereich eines jeden Gerichtsvollzieher zuzurechnen (vgl. bezogen auf den Bereich des Justizvollzuges BayVGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 -; VG Berlin, Urt. v. 30.03.1994 - 1 A 406.92 -, ). Auch die vom Kläger angeführten Vorkommnisse gehen nicht über den Rahmen derartiger, für den Gerichtsvollzieherdienst nicht völlig außergewöhnlicher Vorfälle hinaus. Sie begründen daher im Ergebnis noch keine über das allgemeine Sicherheitsrisiko eines jeden Gerichtsvollziehers hinausgehende persönliche erhebliche Gefährdung des Klägers.
53 
Darüber hinaus führen auch die vom Kläger angeführten Vorfällen gegenüber Kollegen, bei denen es mitunter tatsächlich zu tätlichen Übergriffen gekommen ist, bei einer Gesamtbetrachtung des Berufsstandes der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen sowie der Tätigkeit des Klägers im Besonderen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
54 
Schließlich ist für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten erheblichen Gefährdungslage des Klägers ebenso wenig von Belang, dass dem Kläger im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens zunächst von Seiten des Beklagten eine entsprechende Glaubhaftmachung bestätigt, später sodann jedoch revidiert wurde. Eine zu berücksichtigende schützenswerte Rechtsposition konnte dem Kläger aus der lediglich einmalige Äußerung der vorläufigen Rechtsauffassung des Beklagten nicht erwachsen.
55 
Nach alledem ist eine individuelle erhebliche Mehrgefährdung des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG aufgrund seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher nicht gegeben.
56 
2. Selbst wenn jedoch Tatsachen glaubhaft gemacht worden wären, aus denen sich eine erhebliche Mehrgefährdung des Klägers ergeben hätte, so wäre allein hierdurch ein Bedürfnis für den Erwerb, den Besitz und das Führen einer Schusswaffe noch nicht vollständig nachgewiesen. Schließlich setzt ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG neben dem Vorliegen einer erheblichen Mehrgefährdung zusätzlich voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles zudem glaubhaft gemacht ist, dass die Waffe zur Minderung der Gefährdung auch geeignet und erforderlich ist (§ 19 Abs.1 Nr. 2 WaffG). Diese Voraussetzung liegt zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht vor. Das Gericht lässt dabei offen, ob das Mitsichführen einer Waffe in einer typischen Verteidigungssituation überhaupt geeignet wäre, eine etwaige Gefährdung zu mindern. Jedenfalls hat der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Waffe erforderlich ist, um eine eventuelle Gefährdung zu mindern.
57 
Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn sich die Gefährdung auf andere zumutbare Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern lässt wie durch den Besitz bzw. das Führen einer Schusswaffe (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638); insbesondere ist sie zu verneinen, wenn Änderungen im Verhalten des Betroffenen oder andere Schutzvorkehrungen zumutbar und geboten sind (vgl. m. w. N. OVG Koblenz, Urt. v. 25.03.2004 - 12 A 11775/03.OVG, NVwZ-RR 2005, 326 ff.). Eine Schusswaffe darf insoweit nicht als bequemste Alternative einer Gefährdungsminderung dienen (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl, 2008, Rn. 1866). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit muss dabei berücksichtigt werden, ob der Antragsteller bei einem zumutbaren Verhalten oder nach Durchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen nicht (mehr) überdurchschnittlich gefährdet wäre, denn in diesem Fall darf dem in Wirklichkeit nicht schutzbedürftigen Einzelinteresse kein Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse eingeräumt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638).
58 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass eine eventuelle Gefahrenlage nur durch die Bewaffnung mit einer Schusswaffe abgewendet und nicht bereits durch die ihm zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen auf ein zumutbares Maß reduziert werden kann. Unter Beachtung des dem Kläger verfügbaren Handlungsspektrums verbleibt nach Auffassung des Gerichts keine Gefahrenlage, die sich durch das Führen einer Schusswaffe entscheidend weiter reduzieren ließe.
59 
Voranzustellen ist dabei, dass maßgeblicher Ausgangspunkt und alleiniger Bezugspunkt für die Prüfung der Erforderlichkeit die Frage der Gefährdungsminderung ist, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eindeutig entnehmen lässt. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung geht es folglich allein um die Fragestellung, ob sich eine Waffe zur Abwehr der dem Kläger möglicherweise drohenden Gefährdungen, mithin zum Zwecke des Selbstschutzes bzw. der Selbstverteidigung des Klägers, als zwingend erforderlich erweist. Demgegenüber ist für die Prüfung der Erforderlichkeit der Aspekt der Aufgabenerfüllung des Klägers in seiner amtlichen Stellung als Gerichtsvollzieher gänzlich ohne Belang. Es kommt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Waffenbesitzes nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG folglich nicht darauf an, ob der Besitz und das Führen einer Waffe für die Amtsausübung des Klägers, d.h. für die erfolgreiche Durchführung von Vollstreckungsaufträgen, erforderlich ist oder sein könnte. Sofern im vorgerichtlichen Schriftverkehr ein derartiges Verständnis der Erforderlichkeit auf Seiten des Klägers anklingt, indem er etwa in seinem Schreiben vom 28.07.2008 im Zusammenhang mit dem Aspekt der Bewältigung etwaiger Notwehrsituationen auf seine Stellung als Gerichtsvollzieher und mithin maßgebliches Vollstreckungsorgan der Bundesrepublik Deutschland rekurriert, das von Gesetzes wegen gehalten sei, Zwangsvollstreckungen schnell und nachdrücklich durchzuführen, so ist dem entschieden entgegenzutreten. Die Aufgaben und Befugnisse eines Gerichtsvollziehers, der als selbständiges Organ der Rechtspflege mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung (sofern sie nicht den Gerichten zugewiesen ist) betraut ist (§ 753 Abs. 1 ZPO), sind im Einzelnen gesetzlich geregelt und werden durch die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) ergänzt. Durch diese Vorschriften wird das zulässige Handeln des Gerichtsvollziehers vorgegeben und zugleich begrenzt. Auch der Kläger hat sich bei seiner Amtsausübung innerhalb dieses Rechtsrahmens zu bewegen und sich dessen Möglichkeiten zu bedienen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, die Durchführung der Zwangsvollstreckung „um jeden Preis“ zu gewährleisten; sie ist vielmehr ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geboten. Demnach können der Besitz und das Führen einer Waffe auch nicht deshalb zugelassen werden, um einen Schuldner zu „nötigen“ bzw. um als zusätzliches Mittel zum Aufbau von Vollstreckungsdruck zu dienen. Die Erwägung einer nachdrücklichen, effektiven Durchführung der Vollstreckung kann und darf demzufolge für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG schon ansatzweise nicht von Bedeutung sein, sondern allein der Aspekt des hinreichenden Selbstschutzes des Klägers bei der Ausübung seines Amtes.
60 
Unter Berücksichtigung dieses allein maßgeblichen Bezugspunktes für die Prüfung der Erforderlichkeit ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger ausreichende Handlungsoptionen zur Bewältigung eventuell drohender Gefährdungen zur Verfügung stehen, die den Besitz und das Führen einer Schusswaffen zum Zweck des Selbstschutzes als nicht erforderlich erscheinen lassen.
61 
Insofern sind allen voran die dem Kläger kraft seines Amtes gesetzlich eingeräumten Befugnisse nach §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO i. V. m. § 108 GVGA von Bedeutung.
62 
In diesen Vorschriften werden die Befugnisse des Gerichtsvollziehers für den Fall eines geleisteten Widerstandes gegen Zwangsvollstreckungshandlungen normiert. Unter den Begriff des „Widerstandes“ wird dabei jedes Verhalten verstanden, das geeignet ist, die Annahme zu begründen, die Zwangsvollstreckung werde sich nicht ohne Gewaltanwendung durchführen lassen (§ 108 Nr. 3 GVGA). Dafür können auch bereits Drohungen des Schuldners genügen (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 759 Rn. 2). Zwar zielen die Vorgaben der §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO i. V. m. § 108 GVGA nach ihrem Regelungszweck primär darauf ab, durch Normierung der Zwangsbefugnisse des Gerichtsvollziehers die Durchsetzung von Gläubigeransprüchen mit staatlichen Zwangsmaßnahmen zu gewährleisten (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 758 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 758 Rn. 2 bezogen auf § 758 ZPO). Zugleich ermöglichen sie es dem Kläger jedoch auch, Maßnahmen zu ergreifen, um bei der Durchführung der Vollstreckung eine Eigengefährdung zu minimieren bzw. diese zu verhindern und so zum Zweck des Selbstschutzes Angriffen auf Leib und Leben, die aus der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben resultieren, wirkungsvoll begegnen zu können. Schließlich handelt es sich gerade dann, wenn Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung geleistet wird um Situationen, in denen sich zugleich für die Person des Gerichtsvollziehers eine individuelle Gefährdungslage entwickeln kann. Kann er in derartigen Situationen von besonderen gesetzlichen Befugnissen Gebrauch machen, so kommen diese nicht nur dem ordnungsgemäßen Ablauf der Zwangsvollstreckung, sondern zugleich auch seinem eigenen Schutz zugute.
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Im Einzelnen stehen dem Kläger aufgrund seiner Funktion als Gerichtsvollzieher im Fall eines geleisteten Widerstandes folgende gesetzliche Befugnisse zu: Nach § 758 Abs. 3 ZPO hat der Kläger zum einen die Möglichkeit, gegen den Widerstand des Schuldners und der ihn unterstützenden Personen selbst Gewalt anzuwenden, zum anderen hat er die Möglichkeit, um Unterstützung durch polizeiliche Vollzugsorgane nachzusuchen. Zwischen diesen zwei Handlungsoptionen kann er nach freiem Ermessen wählen. Darüber hinaus hat ein Gerichtsvollzieher nach der Regelung des § 759 ZPO in jeder Situation eines geleisteten Widerstandes stets zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen hinzuzuziehen. Dies hat zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher im Fall eines erwarteten Widerstandes entweder bereits Zeugen zu der Vollstreckungsmaßnahme mitzubringen hat oder aber im Fall eines unvorhergesehenen Widerstandes die Zwangsvollstreckung zunächst unterbrechen muss, um Zeugen hinzuzuziehen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 758 Rn. 2).
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Unter dem Blickwinkel effektiver Selbstschutzmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers sind von den genannten gesetzlichen Handlungsoptionen allen voran die Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane sowie die Zuziehung von Zeugen von Bedeutung. Durch beide Maßnahmen wird eine personelle Verstärkung des Gerichtsvollziehers erreicht und damit zugleich eine verbesserte Verteidigungssituation vor potentiellen Angriffen geschaffen. Im Fall der Heranziehung polizeilicher Unterstützung geschieht dies zudem durch besonders sachkundige Kräfte, die unzweifelhaft den Schutz des Gerichtsvollziehers vor Gefährdungen gewährleisten können. Im Ergebnis kann durch diese Maßnahmen eine überaus effektive Minderung eventueller Gefährdungslagen geschaffen werden.
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Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass nach Angaben des Klägers zuweilen auf Ersuchen von Gerichtsvollziehern nicht in jedem Fall die Unterstützung durch den Polizeivollzugsdienst gewährt worden sei. Grundsätzlich sieht das Gesetz die Möglichkeit der Heranziehung von Polizeivollzugsbeamten im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - namentlich des Widerstandes gegen die Zwangsvollstreckung - ausdrücklich vor, so dass diese von Gesetzes wegen eingeräumte Handlungsoption bei der Würdigung der dem Kläger zur Verfügung stehenden Sicherheitsvorkehrungen grundsätzlich als gewichtige Schutzmaßnahme zu beachten ist. Dass im Fall einer akut aus einer Vollstreckungssituation hervorgehenden Gefahrenlage unverzügliche polizeiliche Unterstützung nicht erreichbar sein soll, wurde weder vom Kläger in Zweifel gezogen noch sind entsprechende Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den vom Kläger beschriebenen Vorfällen um Unterstützungsanfragen im Vorfeld einer Vollstreckungsmaßnahme handelte. Selbst wenn es in derartigen Fällen zu vereinzelten Versagungen der Unterstützung gekommen sein sollte, so ist dies für die grundsätzliche Beurteilung der Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahme nicht von tragender Bedeutung. Es handelt sich hierbei um Einzelfälle, die die Güte dieser Handlungsoption dem Grunde nach nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Überdies wären vereinzelte Verweigerungen von Unterstützungsanfragen im Vorfeld von Vollstreckungsmaßnahmen für die hier vertretene Beurteilung im Ergebnis auch deshalb unschädlich, weil eine entsprechende Versagung im Rahmen der Vorbereitungen des Gerichtsvollziehers auf die jeweilige Vollstreckung hinreichend Berücksichtigung finden könnte, indem etwa in einem solchen Fall zwei erwachsene Personen als Zeugen zu der Vollstreckungsmaßnahme hinzugezogen werden und so ebenfalls ein effektiver Schutz sichergestellt werden kann.
66 
Der Wirksamkeit des dem Kläger zur Verfügung stehenden Schutzmechanismus kann ebenfalls nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass nach seinen Angaben nicht in jedem Fall vorab das Aggressionspotential des Schuldners zutreffend eingeschätzt werden könne. Auch wenn sich der Kläger im Vorfeld aufgrund mangelnder Anhaltspunkte für eine möglicherweise entstehende Gefährdungslage nicht durch entsprechende Vorkehrungen - insbesondere durch Hinzuziehung von Polizeibeamten oder Zeugen - angemessen auf eine bevorstehende Vollstreckung einstellen kann, so führt auch dies nicht dazu, dass er in einer dann für ihn überraschend auftretenden Gefährdungssituation schutzlos gestellt wäre. Denn jedenfalls und letztendlich steht dem Kläger in einer solchen unvorhergesehen auftretenden Gefahrenlage unzweifelhaft die Möglichkeit der Unterbrechung der Zwangsvollstreckung, d. h. des Abbruchs der konkreten Vollstreckungshandlung, zu. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine zu vermeidende, den Gläubigerinteressen zuwider laufende Handlungsoption. Vielmehr ist ein Gerichtsvollzieher zu einem solchen Vorgehen gesetzlich verpflichtet, um durch die Unterbrechung zum Zwecke der Heranziehung der Polizei oder sonstiger Zeugen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Fortsetzung der Vollstreckung zu schaffen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 759 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 759 Rn. 3). Die Möglichkeit des Abbruchs einer Vollstreckungshandlung bildet mithin als ultima ratio ein weiteres effektives Mittel, um sich im Fall einer überraschenden Eskalation durch Rückzug vor Angriffen auf Leib und Leben zu schützen.
67 
Neben den vorstehend angeführten - einem Gerichtsvollzieher von Gesetzes wegen eingeräumten - Handlungsoptionen können gegebenenfalls auftretende Gefährdungslagen im Rahmen der Amtsausübung auch durch verschiedenartige weitere Maßnahmen wirkungsvoll gemindert werden.
68 
Eine effektive Gefährdungsminderung kann insoweit allen voran durch die Anwendung von Deeskalationsstrategien erfolgen. Hierunter sind alle Handlungsstrategien zu fassen, die darauf gerichtet sind, Konflikte und sich zuspitzende Situationen gewaltfrei zu lösen und Aggressionen zu beherrschen. Dies kann auf vielfältige Weise und anhand der verschiedensten Methoden erfolgen (vgl. dazu etwa Bärsch/Rhode, Kommunikative Deeskalation, 3. Aufl., 2011; Hücker, Rhetorische Deeskalation, 3. Aufl. 2010 mit schwerpunktmäßigem Bezug auf die Polizeiarbeit). Dass es sich hierbei um ein äußerst geeignetes Mittel zur Minderung von Konfliktsituationen handelt, zeigt sich insbesondere an den vom Kläger selbst geschilderten Vollstreckungssituationen. Sowohl in dem ersten von ihm geschilderten Vorfall als auch in der dritten dargestellten Vollstreckungskonstellation konnte durch die deeskalierende Verhaltensweise des Klägers die Situation erfolgreich bewältigt werden. In beiden Fällen konnte der Kläger durch die Führung eines Gespräches mit der sich zuvor aggressiv verhaltenden Person die Situation beruhigen, so dass er in einem Fall in Folge dessen die Wohnung des Schuldners ohne einen Zwischenfall verlassen konnte und im anderen Fall die Person hierdurch zur Einsicht bringen und so den Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung veranlassen konnte. Es war mithin in beiden Fällen durch das Vorgehen des Klägers eine Konfliktlösung möglich. Dass es in diesen Situationen nicht zu einem Angriff auf den Kläger gekommen ist, ist daher keineswegs - wie vom Kläger angeführt - dem Zufall zuzuschreiben, sondern vielmehr seiner umsichtigen und deeskalierenden Verhaltensweise. Insbesondere in Konstellationen, in denen nicht bereits im Vorfeld ein Widerstand seitens des Schuldners zu erwarten ist, daher die Vollstreckungshandlung ohne weitere Vorbereitungen aufgenommen wird und es sodann überraschend zu einem Widerstand oder einer sonstigen Konfliktsituation kommt, stellt die Anwendung von Deeskalationsstrategien eine geeignete Handlungsalternative zum gleichfalls möglichen Abbruch der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme dar. Die verstärkte Anwendung von Deeskalationsstrategien im beruflichen Alltag des Gerichtsvollzieherdienstes ebenso wie der - seitens des Dienstherren entsprechend zu fördernde - weitere Ausbau und die Vertiefung der insoweit bereits vorhandenen Kenntnisse bilden daher ein weiteres zumutbares und gebotenes Schutzinstrumentarium, um eventuell auftretenden Gefährdungssituationen wirkungsvoll zu begegnen. Eine nachhaltige Ergänzung zu den vielfältigen Strategien zur Deeskalation bilden Maßnahmen der Gewaltprävention, die als Bestandteil der beruflichen Praxis ebenfalls für einen wirksamen Schutz von zentraler Bedeutung sind und denen daher in Aus- und Fortbildung stets ein besonderer Stellenwert einzuräumen ist.
69 
Darüber hinaus erweist sich in Ergänzung zu rein rhetorischen Deeskalations- und Gewaltpräventionsmaßnahmen auch die - ebenfalls durch den Dienstherrn entsprechend zu fördernde - Schulung in Maßnahmen körperlicher Abwehrstrategien (insbesondere durch die Durchführung von Selbstverteidigungskursen) als zumutbar und geboten, um einen ausreichenden Selbstschutz des Klägers zu gewährleisten.
70 
Auch wenn neben diesen vielfältigen Möglichkeiten zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes des Klägers nach Auffassung des Gerichts keine weitergehenden Schutzvorkehrungen erforderlich sind, so bliebe es dem Kläger ferner unbenommen, sich um den Erwerb und Besitz von zusätzlich seine Verteidigungssituation unterstützenden Gegenstände zu bemühen, für die es keiner entsprechenden waffenrechtlichen Ersatzbescheinigung bzw. keines Bedürfnisnachweises bedarf.
71 
Es bleibt damit festzuhalten, dass die zuvor benannten Verhaltensweisen und Schutzvorkehrungen dem Kläger bei lebensnaher Betrachtung einen ausreichenden Schutz vor potentiellen Gefahrenlagen ermöglichen und dazu führen, dass etwaige Gefährdungen auf zumutbare Weise verhindert oder zumindest angemessen und effektiv gemindert werden können.
72 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Besitz und das Führen einer Schusswaffe zwingend einen umfassenderen Schutz vor möglichen Gefährdungslagen bieten könnte. Selbstredend ist es denkbar, dass sich der Kläger in Gefahrenlagen mit einer Schusswaffe verteidigen könnte. Die bloße Möglichkeit einer Verteidigung ist mit einer Waffe jedoch praktisch immer gegeben und besagt als solches nichts darüber, ob dies im konkreten Fall auch nach objektiven Kriterien ein spürbares Mehr an Sicherheit zur Folge hätte. Bezogen auf den Gerichtsvollzieherdienst kann im Vergleich zu den angeführten Schutzmechanismen nicht erkannt werden, dass der Besitz und das Führen einer Waffe für den allein maßgeblichen Aspekt des reinen Selbstschutzes und der bloßen Abwehr bzw. Verteidigung vor potentiellen Angriffen eine solche spürbare Verbesserung der Gefährdungssituation bewirken könnte. Vielmehr birgt das Beisichführen einer Schusswaffe eine ganz erhebliche Eskalations- und Missbrauchsgefahr in sich, die insbesondere in sich zuspitzenden Gefährdungslagen zu einem vorschnellen und unverhältnismäßigen Einsatz der Waffe und so zu folgenschweren Konsequenzen führen kann.
73 
Dass im Allgemeinen im Arbeitsalltag eines Gerichtsvollziehers genügend alternative Handlungsoptionen zur Verhinderung von eventuell auftretenden Gefährdungssituationen zur Verfügung stehen, wird auch durch die statistischen Angaben und Ergebnisse aus der durchgeführten Länderumfrage sowie aus den eigenen statistischen Angaben des Beklagten bekräftigt. Daraus ergibt sich, dass waffenrechtliche Ersatzbescheinigungen für Gerichtsvollzieher in keinem anderen Bundesland bis auf Bayern - und dort nur an 4,5 % aller Gerichtvollzieher - erteilt wurden und dass in Baden-Württemberg über die letzten Jahre hinweg ein deutlicher Rückgang der an Gerichtsvollzieher erteilten Ersatzbescheinigungen auf einen gegenwärtigen Anteil von lediglich rund 2,47 % zu verzeichnen ist. Zudem wurde in Baden-Württemberg in den vergangenen Jahren nach Angaben des Beklagten mit Ausnahme des Falles des Klägers kein einziger Antrag auf Neuerteilung einer waffenrechtlichen Ersatzbescheinigung gestellt und auch die meisten der an der Länderumfrage beteiligten Bundesländer haben bekundet, dass von Seiten des Gerichtsvollzieherdienstes kein entsprechender Bedarf gemeldet wurde. Dies bestätigt die Einschätzung, dass der Besitz und Erwerb einer Schusswaffe für einen angemessenen Selbstschutz der Gerichtsvollzieher bei der Ausübung ihres Amtes keinesfalls als zwingend erforderlich anzusehen sind.
74 
Letztendlich bleibt es dabei, dass das Ergebnis der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung im Allgemeinen und der Erforderlichkeitsprüfung im Besonderen das Resultat einer Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Klägers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Waffen unter die Bevölkerung gelangen, darstellt. Dabei hat ein strenger Maßstab zu gelten, der aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 WaffG folgt, wonach die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Anzahl der Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken sind, damit so wenig wie möglich Waffen „ins Volk“ kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1965 - I C 115/64 -, DVBl. 1966, 796; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 -, VBlBW 1989, 463 ff. sowie die amtl. Begr. des Regierungsentwurf zu § 19 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 66). Nach dieser Konzeption stellt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht die Regel dar, sondern setzt vielmehr ganz besondere Umstände des Einzelfalls voraus. Derartige besondere Umstände sind in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen im Fall des Klägers nicht gegeben mit der Folge, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen schlussendlich zu Lasten des Klägers ausgegangen ist und daher ein waffenrechtliches Bedürfnis für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG im Fall des Klägers nicht anzuerkennen ist.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
76 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
38 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist das Gericht befugt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
39 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 09.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm steht kein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz einer Waffe und Munition sowie zum Führen dieser Waffe zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
40 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG). Danach wird Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 WaffG eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Es handelt sich hierbei um eine Spezialvorschrift gegenüber den allgemeinen Vorgaben über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe nach § 10 WaffG (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2004 - 5 K 3470/02 -; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 55 Rn.6; Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl., 2005, § 55 Rn. 14; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 2715).
II.
41 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger, der seine persönliche Gefährdung aus seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher herzuleiten sucht, ist wegen dieser von ihm wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben nicht „erheblich gefährdet“ im Sinne des § 55 Abs. 2 WaffG.
42 
Wann von einer „erheblichen Gefährdung“ im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesprochen werden kann, ist im Waffengesetz nicht definiert. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 WaffG mit denen des § 19 Abs. 1 WaffG gleichzusetzen und mithin eine erhebliche Gefährdung nur dann anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die betreffende Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) (vgl. i. E. ebenso zu den einschlägigen Vorgängervorschriften des WaffG BayVGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 -; HessVGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - sowie zu der derzeit geltenden Rechtslage VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 - ; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010; § 55 Rn. 6; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 2719). Auch wenn der Wortlaut des § 55 Abs. 2 WaffG nicht mit der Umschreibung der Gefährdung in § 19 Abs. 1 WaffG übereinstimmt, so sprechen doch die deutlich überzeugenderen Erwägungen dafür, dass der für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG notwendige Gefährdungsgrad dem entspricht, der für die Annahme eines waffenrechtlichen Bedürfnisses im Sinne von § 19 Abs. 1 WaffG erforderlich ist.
43 
Dies ergibt sich allen voran aus einer Würdigung von Sinn und Zweck der Regelung des § 55 Abs. 2 WaffG. Die Zwecksetzung des § 55 Abs. 2 WaffG besteht darin, demjenigen Personenkreis, der sich wegen seiner wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sieht, ein vereinfachtes und den besonderen Gegebenheiten des öffentlichen Dienstes Rechnung tragendes Verfahren zur Verfügung zu stellen, um eine Berechtigung zum Besitz und zum Führen von Schusswaffen zu erlangen. Ausschlaggebend war dabei die Erwägung, dass die für die Erteilung dieser Bescheinigung bestimmten Stellen besser als die für die Ausstellung von Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten allgemein zuständigen unteren Verwaltungsbehörden imstande sind, die dienstlich bedingten Gefährdungen der ihnen unterstellten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu beurteilen und hierbei gleiche Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - 1 C 45/74 -, DÖV 1975, 712 zu § 35 Abs. 5 WaffG 1972; Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - zu § 6 Abs. 2 WaffG 1976). Die Einführung des vereinfachten Verwaltungsverfahrens nach § 55 Abs. 2 WaffG gründet mithin allein in Zweckmäßigkeitserwägungen. Der Sache nach stellt die nach § 55 Abs. 2 WaffG auszustellende Bescheinigung jedoch die gleiche Erlaubnis dar wie ein Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte, wie sich auch unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm „an Stelle“ einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenscheins ableiten lässt. Geht man demnach grundsätzlich von einer Gleichrangigkeit der allgemeinen waffenrechtlichen Erlaubnisse und der dienstlichen Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG aus, so muss des Weiteren Berücksichtigung finden, dass sowohl die Vorschrift des § 55 Abs. 2 WaffG als auch die Regelung des § 19 Abs. 1 WaffG übereinstimmend eine Gefährdung verlangen, die über das Maß des allgemein für jeden Bürger bestehenden Sicherheitsrisikos deutlich hinausgeht. Es ist somit beiden Vorschriften ein vergleichbarer Regelungsgegenstand immanent. Dass dabei trotz dieser Parallelität des Regelungscharakters von einer Abstufung des Gefährdungsgrades im Vergleich beider Vorschriften auszugehen wäre, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der vorbenannten Zwecksetzung des § 55 Abs. 2 WaffG entnehmen (i. E. ebenso Bay.VGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 - zu § 35 Abs. 5 WaffG 1972; Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - zu § 6 Abs. 2 WaffG 1976). Überdies liefe eine grundsätzliche waffenrechtliche Privilegierung erheblich gefährdeter Hoheitsträger auch der allgemeinen gesetzgeberischen Zielsetzung des Waffengesetzes nach einer möglichst restriktiven Gewährung waffenrechtlicher Erlaubnisse zuwider.
44 
Einer inhaltsgleichen Auslegung beider Vorschriften steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Regelung des § 55 Abs. 2 WaffG unzweifelhaft eine Spezialvorschrift innerhalb des Waffengesetzes darstellt. Aufgrund des dargestellten Sinn und Zwecks sowie des Wortlauts der Regelung ist davon auszugehen, dass sich die Spezialität primär auf die Form des auszustellenden Erlaubnisdokuments bezieht (Waffenbesitzkarte bzw. Waffenschein vs. dienstliche Bescheinigung), nicht jedoch auf die inhaltlichen Anforderungen an den Gefährdungsgrad. Eine Spezialität des § 55 Abs. 2 WaffG ist darüber hinaus auch insoweit gegeben, als dass die Gefährdungssituation bei § 55 Abs. 2 WaffG spezifisch aus der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben erwachsen muss (vgl. Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010; § 55 Rn. 6; in diesem Sinne auch Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 55 Rn. 6); auch diese auf den Ursprung der Gefährdung bezogene Spezialität des § 55 Abs. 2 WaffG gegenüber der Vorschrift des § 19 Abs. 1 WaffG steht jedoch einer Gleichsetzung des Gefährdungsgrades nicht entgegen.
45 
Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch für eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG ein Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG vorliegen muss. Dabei ist die Vorschrift des § 19 Abs. 1 WaffG als einheitlicher Tatbestand zu verstehen, der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG die zusammengehörigen Kriterien für das besondere waffenrechtliche Bedürfnis für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition zu Verteidigungszwecken wegen einer bestehenden Gefährdungslage aufstellt. Dem Grunde nach müssen besondere, sich vom allgemein bestehenden Sicherheitsrisiko unterscheidbare Umstände gegeben sein, die es dem jeweiligen Antragsteller unzumutbar machen, ohne die begehrte Waffe auszukommen und die deshalb im Sinne eines anzuerkennenden Bedürfnisses zu berücksichtigen sind.
III.
46 
Ein derartiges Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG ist im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts weder gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG glaubhaft gemacht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (1.) noch hat er nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG glaubhaft gemacht, dass die Schusswaffe erforderlich ist, um eine entsprechende Gefährdung zu mindern (2.).
47 
1. Das Gericht vermag im Fall des Klägers bereits keine wesentlich Mehrgefährdung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bei seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher festzustellen. Wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist, wer bei realistischer Einschätzung der gegebenen Verhältnisse und nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich stark gefährdet ist. Für die Beurteilung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des jeweiligen Antragstellers an, vielmehr sind allein objektive Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 -, NVwZ-RR 2010, 352). Die Frage der Mehrgefährdung muss dabei stets unter besonderer Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 - NJW 1976, 638). Die Zugehörigkeit des jeweiligen Antragstellers zu einer bestimmten Berufsgruppe, die in Anbetracht ihrer Berufsausübung in erhöhtem Maße gefährdet ist, kann insoweit zwar durchaus von Bedeutung sein; gleichwohl ist allein mit der Zugehörigkeit zu einer solchen Berufs- oder einer besonders gefährdeten Personengruppe noch nicht das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nachgewiesen. Ausschlaggebend für die Frage der überdurchschnittlichen Gefährdung bleibt vielmehr stets die konkrete Gefährdungssituation des jeweiligen Antragstellers unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 1, B7; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.03.2010 - 11 LB 234/09 -, GewArch 2010, 307 ff.; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010, § 19 Rn. 8 ff.; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1863).
48 
Diesen Grundsätzen folgend kann daher allein der Zugehörigkeit des Klägers zum Berufsstand der Gerichtsvollzieher noch keinesfalls die Schlussfolgerung entnommen werden, er sei wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet. Unabhängig davon sind für das Gericht jedoch auch keine Umstände dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Berufsstand der Gerichtsvollzieher um eine Berufsgruppe handelt, die allgemein in erhöhtem Maß gefährdet ist. Die Gerichtsvollziehertätigkeit ist insoweit nicht vergleichbar mit den von der Rechtsprechung mitunter anerkannten Fallkonstellationen gefährdeter Berufsträger (vgl. etwa im Fall eines Juwelengroßhändlers, so BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - I C 38/77 -, DVBl 1980, 1044, eines Begleiters eines Geldtransporters, so BayVGH, Urt. v. 18.12.1972 - 22 V/71 -,oder eines Inhabers eines Waffenhandelsgeschäftes, so VG Minden, Urt. v. 25.04.1991 - 2 K 2014/90 - NVwZ-RR 1991, 636 sowie m. w. N. Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010, § 19 Rn. 9 ff.; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 19 Rn. 7 ff.), schließlich kann nach der Lebenserfahrung ein entsprechendes, typischerweise bestehendes Gefahrenpotential vor Überfällen oder sonstigen Angriffen nicht angenommen werden. Das Gericht verkennt insofern nicht, dass es mitunter zu aggressiven Vorfällen gegenüber Gerichtsvollziehern kommt bzw. kommen kann, wie dies auch durch die vom Kläger angeführten Vorfälle aus der Presse bestätigt wird. Hierbei handelt es sich jedoch um Einzelfälle - meist im Zusammenhang mit der Durchführung von Vollstreckungsaufträgen als einem Teilbereich der Gerichtsvollziehertätigkeit -, die als solche nicht geeignet sind, eine allgemeine Gefährdungslage für den gesamten Berufsstand der Gerichtsvollzieher abzuleiten. Immerhin ist nicht ersichtlich, dass mit der Gerichtsvollziehertätigkeit typischerweise Angriffe auf Leib und Leben des Amtsträgers in einer beachtlichen Häufigkeit und Regelmäßigkeit verbunden sind. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Ergebnisse der vom Beklagten initiierten Länderumfrage hinsichtlich der Erteilung von waffenrechtlichen Ersatzbescheinigungen an Gerichtsvollzieher. Im Rahmen dieser Umfrage bat der Beklagte unter anderem um Stellungnahme dazu, ob in den einzelnen Bundesländern von einer allgemeinen Gefährdungslage der im Gerichtsvollzieherdienst beschäftigten Beamten ausgegangen werde, was allgemein verneint wurde. Im Übrigen wurde in den an der Umfrage beteiligten 12 Bundesländern - mit Ausnahme von Bayern (dort wurde an 35 Gerichtsvollzieher eine entsprechende Bescheinigung erteilt, was einem Gesamtanteil von 4,5 % entspricht) - bislang keinerlei waffenrechtliche Ersatzbescheinigungen an Gerichtsvollzieher erteilt. In Baden-Württemberg sind gegenwärtig nur 14 der insgesamt 566 Amtsträger - mithin lediglich rund 2,47 % - im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung. Diese Ergebnisse bekräftigen die Einschätzung, dass bundesweit keine allgemeine, typischerweise mit der Berufsausübung verbundene Gefährdungslage für den Berufsstand der Gerichtsvollzieher anzunehmen ist.
49 
Ungeachtet dieser Erwägungen zu einer generellen Mehrgefährdung der dem Berufsstand der Gerichtsvollzieher zugehörigen Beamten hat der Kläger jedoch auch keine Umstände dargelegt, die spezifisch in seinem Fall die Annahme einer konkreten erheblichen Gefährdungslage begründen können. Insbesondere die vom Kläger auf Aufforderung des Beklagten konkret vorgetragenen Vorkommnisse aus seiner bisherigen beruflichen Laufbahn genügen hierfür nicht. Zwar sind für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gefährdungssituation Vorfälle aus der Vergangenheit grundsätzlich von erheblichem Gewicht, da sie als Indiz für zukünftige Angriffe dienen. Aus den vom Kläger vorgebrachten Vorkommnissen lässt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts kein gegenüber der Allgemeinheit wesentlich erhöhtes individuelles Schutzbedürfnis seiner Person ableiten.
50 
Voranzustellen ist insofern zunächst, dass es in keinem der vom Kläger geschilderten Situationen bislang tatsächlich zu einem Angriff auf Leib und Leben gekommen ist. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei den vom Kläger geschilderten Konstellationen um Situationen im Zusammenhang mit der Durchführung von Vollstreckungsaufträgen handelte bzw. handelt, die Durchführung problematischer Vollstreckungsaufträge jedoch lediglich einen Teil des umfangreichen Tätigkeitsfeldes des Klägers als Gerichtsvollzieher ausmacht. Darüber hinaus muss für die Beurteilung der konkreten Gefährdungssituation auch die Zahl der angeführten Vorfälle in Bezug zu der bisherigen Dienstzeit des Klägers in seinem Amt als Gerichtsvollzieher gesetzt werden. Insofern ist festzustellen, dass lediglich fünf problematische Konstellationen mit Schuldnern aufgeführt werden bei einer zwischenzeitlichen Dienstzeit des Klägers als Gerichtsvollzieher von insgesamt knapp 8 ½ Jahren. Sie nehmen mithin bereits rein zahlenmäßig einen äußerst geringen Anteil seiner bisherigen Amtszeit ein.
51 
Neben diesen allgemeinen Erwägungen ist zu den vom Kläger konkret angeführten Vorfällen im Einzelnen festzustellen, dass es sich bei Vorfall 1, 2 und 5 um rein verbale bzw. gestikulative Drohungen gegenüber dem Kläger gehandelt hat. Um aus derartigen Drohungen auf eine konkrete erhebliche Gefährdungslage für den Kläger zu schließen, wäre erforderlich, dass hinter diesen Drohungen der ernsthafte Wille steht, das angekündigte Übel auch zu verwirklichen. Es ist jedoch in den angeführten Fällen nicht erkennbar, dass die jeweilige Drohung über den Versuch, den Kläger einzuschüchtern, hinausgehen sollte und so eine aktuelle und konkrete Gefährdung des Klägers begründet hätte (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -; VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 -, ). Darüber hinaus war die in Vorfall 2 beschriebene Drohung nicht auf den Kläger persönlich, sondern vielmehr allgemein auf die Amtsträgerschaft bezogen und kann daher keinesfalls als tragende Begründung für eine konkrete individuelle Gefährdungssituation des Klägers herangezogen werden. In Vorfall 3 ist es zwar durch das Verhalten der Ehefrau des Schuldners zu einer direkten Kraftentfaltung gegenüber dem Kläger gekommen, allerdings kann hierin noch kein Angriff auf Leib und Leben des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erkannt werden, sondern allenfalls ein kurzzeitiger unangenehmer Vorfall, der zu keiner bedrohlichen Situation für Leib und Leben des Klägers geführt hat. Hinsichtlich der Schilderungen zu Vorfall 4 ist festzustellen, dass insoweit bislang lediglich eine abstrakte Befürchtung des Klägers im Raum steht. Derartige allgemein zu erwartende Schwierigkeiten bei einer Vollstreckung können jedoch für die Annahme einer konkreten erheblichen Gefährdungslage des Klägers keinesfalls genügen.
52 
Es bleibt damit festzustellen, dass es bei all den vom Kläger geschilderten Konstellationen zu keiner konkreten Leibes- oder Lebensgefahr seiner Person gekommen ist und sich so hieraus auch für die Zukunft keine entsprechende Gefährdungslage prognostizieren lässt. Das Gericht verkennt bei dieser Einschätzung nicht, dass die Tätigkeit des Klägers insbesondere bei der Durchführung problematischer Vollstreckungsaufträge mitunter mit einer gewissen latenten Gefährdungslage verbunden sein mag. Eine derartige latente Gefährdung begründet jedoch noch keine Gefahren für Leib und Leben und mithin keine erhebliche Gefährdung i. S. d. § 55 Abs. 2 WaffG. Hierzu müssten - wie bereits dargelegt - konkrete, insbesondere über rein verbale Drohungen hinausgehende Gefährdungssituationen gegeben sein (vgl. VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 -, ). Es muss berücksichtigt werden, dass die Ausübung einer Vielzahl von Berufen gerade verantwortlicher Art ein potentielles Gefahrenrisiko mit sich bringt, insbesondere wenn sie damit verbunden sind, Schicksale von Menschen entscheidend zu bestimmen (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -). Dies ist auch im Hinblick auf den Beruf des Gerichtsvollziehers der Fall, schließlich ist ein Großteil der klassischen Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers - wie die Durchführung von Zwangsvollstreckungsaufträgen im Allgemeinen, die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen oder etwa insbesondere auch die Durchführung von Räumungsvollstreckungen - für den jeweils betroffenen Schuldner mit erheblichen persönlichen Auswirkungen verbunden, die mitunter sogar existentielle Bedeutung erlangen können. Insoweit kann nie ausgeschlossen werden, dass Maßnahmen, die den Unwillen des jeweils Betroffenen erregen, in diesem Rachegefühle oder das Bedürfnis erwecken, den Verursacher des erlittenen Nachteils einzuschüchtern und zu bedrohen. Insofern konkretisiert sich allerdings nur ein mit der Berufsausübung verbundenes allgemeines Lebensrisiko, welches eine aus konkreten Umständen abzuleitende überdurchschnittliche und daher notwendig durch den Besitz und das Führen einer Schusswaffe auszugleichende Gefährdung nicht begründen kann (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -). Es liegt mithin in der Natur der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher begründet, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Ausübung seines Amts mitunter auf Widerstand seitens der betroffenen Partei stößt und es zu (verbalen) Auseinandersetzungen kommen kann. Treten dabei zuweilen Beschimpfungen, Drohungen oder sonstige bedrohlichen Verhaltensweisen auf, so resultieren diese regelmäßig aus der Situation der Erregtheit bzw. Überrumpelung des betreffenden Schuldners; sie sind dem Alltagsbereich eines jeden Gerichtsvollzieher zuzurechnen (vgl. bezogen auf den Bereich des Justizvollzuges BayVGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 -; VG Berlin, Urt. v. 30.03.1994 - 1 A 406.92 -, ). Auch die vom Kläger angeführten Vorkommnisse gehen nicht über den Rahmen derartiger, für den Gerichtsvollzieherdienst nicht völlig außergewöhnlicher Vorfälle hinaus. Sie begründen daher im Ergebnis noch keine über das allgemeine Sicherheitsrisiko eines jeden Gerichtsvollziehers hinausgehende persönliche erhebliche Gefährdung des Klägers.
53 
Darüber hinaus führen auch die vom Kläger angeführten Vorfällen gegenüber Kollegen, bei denen es mitunter tatsächlich zu tätlichen Übergriffen gekommen ist, bei einer Gesamtbetrachtung des Berufsstandes der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen sowie der Tätigkeit des Klägers im Besonderen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
54 
Schließlich ist für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten erheblichen Gefährdungslage des Klägers ebenso wenig von Belang, dass dem Kläger im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens zunächst von Seiten des Beklagten eine entsprechende Glaubhaftmachung bestätigt, später sodann jedoch revidiert wurde. Eine zu berücksichtigende schützenswerte Rechtsposition konnte dem Kläger aus der lediglich einmalige Äußerung der vorläufigen Rechtsauffassung des Beklagten nicht erwachsen.
55 
Nach alledem ist eine individuelle erhebliche Mehrgefährdung des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG aufgrund seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher nicht gegeben.
56 
2. Selbst wenn jedoch Tatsachen glaubhaft gemacht worden wären, aus denen sich eine erhebliche Mehrgefährdung des Klägers ergeben hätte, so wäre allein hierdurch ein Bedürfnis für den Erwerb, den Besitz und das Führen einer Schusswaffe noch nicht vollständig nachgewiesen. Schließlich setzt ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG neben dem Vorliegen einer erheblichen Mehrgefährdung zusätzlich voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles zudem glaubhaft gemacht ist, dass die Waffe zur Minderung der Gefährdung auch geeignet und erforderlich ist (§ 19 Abs.1 Nr. 2 WaffG). Diese Voraussetzung liegt zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht vor. Das Gericht lässt dabei offen, ob das Mitsichführen einer Waffe in einer typischen Verteidigungssituation überhaupt geeignet wäre, eine etwaige Gefährdung zu mindern. Jedenfalls hat der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Waffe erforderlich ist, um eine eventuelle Gefährdung zu mindern.
57 
Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn sich die Gefährdung auf andere zumutbare Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern lässt wie durch den Besitz bzw. das Führen einer Schusswaffe (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638); insbesondere ist sie zu verneinen, wenn Änderungen im Verhalten des Betroffenen oder andere Schutzvorkehrungen zumutbar und geboten sind (vgl. m. w. N. OVG Koblenz, Urt. v. 25.03.2004 - 12 A 11775/03.OVG, NVwZ-RR 2005, 326 ff.). Eine Schusswaffe darf insoweit nicht als bequemste Alternative einer Gefährdungsminderung dienen (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl, 2008, Rn. 1866). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit muss dabei berücksichtigt werden, ob der Antragsteller bei einem zumutbaren Verhalten oder nach Durchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen nicht (mehr) überdurchschnittlich gefährdet wäre, denn in diesem Fall darf dem in Wirklichkeit nicht schutzbedürftigen Einzelinteresse kein Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse eingeräumt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638).
58 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass eine eventuelle Gefahrenlage nur durch die Bewaffnung mit einer Schusswaffe abgewendet und nicht bereits durch die ihm zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen auf ein zumutbares Maß reduziert werden kann. Unter Beachtung des dem Kläger verfügbaren Handlungsspektrums verbleibt nach Auffassung des Gerichts keine Gefahrenlage, die sich durch das Führen einer Schusswaffe entscheidend weiter reduzieren ließe.
59 
Voranzustellen ist dabei, dass maßgeblicher Ausgangspunkt und alleiniger Bezugspunkt für die Prüfung der Erforderlichkeit die Frage der Gefährdungsminderung ist, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eindeutig entnehmen lässt. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung geht es folglich allein um die Fragestellung, ob sich eine Waffe zur Abwehr der dem Kläger möglicherweise drohenden Gefährdungen, mithin zum Zwecke des Selbstschutzes bzw. der Selbstverteidigung des Klägers, als zwingend erforderlich erweist. Demgegenüber ist für die Prüfung der Erforderlichkeit der Aspekt der Aufgabenerfüllung des Klägers in seiner amtlichen Stellung als Gerichtsvollzieher gänzlich ohne Belang. Es kommt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Waffenbesitzes nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG folglich nicht darauf an, ob der Besitz und das Führen einer Waffe für die Amtsausübung des Klägers, d.h. für die erfolgreiche Durchführung von Vollstreckungsaufträgen, erforderlich ist oder sein könnte. Sofern im vorgerichtlichen Schriftverkehr ein derartiges Verständnis der Erforderlichkeit auf Seiten des Klägers anklingt, indem er etwa in seinem Schreiben vom 28.07.2008 im Zusammenhang mit dem Aspekt der Bewältigung etwaiger Notwehrsituationen auf seine Stellung als Gerichtsvollzieher und mithin maßgebliches Vollstreckungsorgan der Bundesrepublik Deutschland rekurriert, das von Gesetzes wegen gehalten sei, Zwangsvollstreckungen schnell und nachdrücklich durchzuführen, so ist dem entschieden entgegenzutreten. Die Aufgaben und Befugnisse eines Gerichtsvollziehers, der als selbständiges Organ der Rechtspflege mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung (sofern sie nicht den Gerichten zugewiesen ist) betraut ist (§ 753 Abs. 1 ZPO), sind im Einzelnen gesetzlich geregelt und werden durch die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) ergänzt. Durch diese Vorschriften wird das zulässige Handeln des Gerichtsvollziehers vorgegeben und zugleich begrenzt. Auch der Kläger hat sich bei seiner Amtsausübung innerhalb dieses Rechtsrahmens zu bewegen und sich dessen Möglichkeiten zu bedienen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, die Durchführung der Zwangsvollstreckung „um jeden Preis“ zu gewährleisten; sie ist vielmehr ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geboten. Demnach können der Besitz und das Führen einer Waffe auch nicht deshalb zugelassen werden, um einen Schuldner zu „nötigen“ bzw. um als zusätzliches Mittel zum Aufbau von Vollstreckungsdruck zu dienen. Die Erwägung einer nachdrücklichen, effektiven Durchführung der Vollstreckung kann und darf demzufolge für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG schon ansatzweise nicht von Bedeutung sein, sondern allein der Aspekt des hinreichenden Selbstschutzes des Klägers bei der Ausübung seines Amtes.
60 
Unter Berücksichtigung dieses allein maßgeblichen Bezugspunktes für die Prüfung der Erforderlichkeit ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger ausreichende Handlungsoptionen zur Bewältigung eventuell drohender Gefährdungen zur Verfügung stehen, die den Besitz und das Führen einer Schusswaffen zum Zweck des Selbstschutzes als nicht erforderlich erscheinen lassen.
61 
Insofern sind allen voran die dem Kläger kraft seines Amtes gesetzlich eingeräumten Befugnisse nach §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO i. V. m. § 108 GVGA von Bedeutung.
62 
In diesen Vorschriften werden die Befugnisse des Gerichtsvollziehers für den Fall eines geleisteten Widerstandes gegen Zwangsvollstreckungshandlungen normiert. Unter den Begriff des „Widerstandes“ wird dabei jedes Verhalten verstanden, das geeignet ist, die Annahme zu begründen, die Zwangsvollstreckung werde sich nicht ohne Gewaltanwendung durchführen lassen (§ 108 Nr. 3 GVGA). Dafür können auch bereits Drohungen des Schuldners genügen (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 759 Rn. 2). Zwar zielen die Vorgaben der §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO i. V. m. § 108 GVGA nach ihrem Regelungszweck primär darauf ab, durch Normierung der Zwangsbefugnisse des Gerichtsvollziehers die Durchsetzung von Gläubigeransprüchen mit staatlichen Zwangsmaßnahmen zu gewährleisten (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 758 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 758 Rn. 2 bezogen auf § 758 ZPO). Zugleich ermöglichen sie es dem Kläger jedoch auch, Maßnahmen zu ergreifen, um bei der Durchführung der Vollstreckung eine Eigengefährdung zu minimieren bzw. diese zu verhindern und so zum Zweck des Selbstschutzes Angriffen auf Leib und Leben, die aus der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben resultieren, wirkungsvoll begegnen zu können. Schließlich handelt es sich gerade dann, wenn Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung geleistet wird um Situationen, in denen sich zugleich für die Person des Gerichtsvollziehers eine individuelle Gefährdungslage entwickeln kann. Kann er in derartigen Situationen von besonderen gesetzlichen Befugnissen Gebrauch machen, so kommen diese nicht nur dem ordnungsgemäßen Ablauf der Zwangsvollstreckung, sondern zugleich auch seinem eigenen Schutz zugute.
63 
Im Einzelnen stehen dem Kläger aufgrund seiner Funktion als Gerichtsvollzieher im Fall eines geleisteten Widerstandes folgende gesetzliche Befugnisse zu: Nach § 758 Abs. 3 ZPO hat der Kläger zum einen die Möglichkeit, gegen den Widerstand des Schuldners und der ihn unterstützenden Personen selbst Gewalt anzuwenden, zum anderen hat er die Möglichkeit, um Unterstützung durch polizeiliche Vollzugsorgane nachzusuchen. Zwischen diesen zwei Handlungsoptionen kann er nach freiem Ermessen wählen. Darüber hinaus hat ein Gerichtsvollzieher nach der Regelung des § 759 ZPO in jeder Situation eines geleisteten Widerstandes stets zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen hinzuzuziehen. Dies hat zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher im Fall eines erwarteten Widerstandes entweder bereits Zeugen zu der Vollstreckungsmaßnahme mitzubringen hat oder aber im Fall eines unvorhergesehenen Widerstandes die Zwangsvollstreckung zunächst unterbrechen muss, um Zeugen hinzuzuziehen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 758 Rn. 2).
64 
Unter dem Blickwinkel effektiver Selbstschutzmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers sind von den genannten gesetzlichen Handlungsoptionen allen voran die Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane sowie die Zuziehung von Zeugen von Bedeutung. Durch beide Maßnahmen wird eine personelle Verstärkung des Gerichtsvollziehers erreicht und damit zugleich eine verbesserte Verteidigungssituation vor potentiellen Angriffen geschaffen. Im Fall der Heranziehung polizeilicher Unterstützung geschieht dies zudem durch besonders sachkundige Kräfte, die unzweifelhaft den Schutz des Gerichtsvollziehers vor Gefährdungen gewährleisten können. Im Ergebnis kann durch diese Maßnahmen eine überaus effektive Minderung eventueller Gefährdungslagen geschaffen werden.
65 
Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass nach Angaben des Klägers zuweilen auf Ersuchen von Gerichtsvollziehern nicht in jedem Fall die Unterstützung durch den Polizeivollzugsdienst gewährt worden sei. Grundsätzlich sieht das Gesetz die Möglichkeit der Heranziehung von Polizeivollzugsbeamten im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - namentlich des Widerstandes gegen die Zwangsvollstreckung - ausdrücklich vor, so dass diese von Gesetzes wegen eingeräumte Handlungsoption bei der Würdigung der dem Kläger zur Verfügung stehenden Sicherheitsvorkehrungen grundsätzlich als gewichtige Schutzmaßnahme zu beachten ist. Dass im Fall einer akut aus einer Vollstreckungssituation hervorgehenden Gefahrenlage unverzügliche polizeiliche Unterstützung nicht erreichbar sein soll, wurde weder vom Kläger in Zweifel gezogen noch sind entsprechende Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den vom Kläger beschriebenen Vorfällen um Unterstützungsanfragen im Vorfeld einer Vollstreckungsmaßnahme handelte. Selbst wenn es in derartigen Fällen zu vereinzelten Versagungen der Unterstützung gekommen sein sollte, so ist dies für die grundsätzliche Beurteilung der Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahme nicht von tragender Bedeutung. Es handelt sich hierbei um Einzelfälle, die die Güte dieser Handlungsoption dem Grunde nach nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Überdies wären vereinzelte Verweigerungen von Unterstützungsanfragen im Vorfeld von Vollstreckungsmaßnahmen für die hier vertretene Beurteilung im Ergebnis auch deshalb unschädlich, weil eine entsprechende Versagung im Rahmen der Vorbereitungen des Gerichtsvollziehers auf die jeweilige Vollstreckung hinreichend Berücksichtigung finden könnte, indem etwa in einem solchen Fall zwei erwachsene Personen als Zeugen zu der Vollstreckungsmaßnahme hinzugezogen werden und so ebenfalls ein effektiver Schutz sichergestellt werden kann.
66 
Der Wirksamkeit des dem Kläger zur Verfügung stehenden Schutzmechanismus kann ebenfalls nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass nach seinen Angaben nicht in jedem Fall vorab das Aggressionspotential des Schuldners zutreffend eingeschätzt werden könne. Auch wenn sich der Kläger im Vorfeld aufgrund mangelnder Anhaltspunkte für eine möglicherweise entstehende Gefährdungslage nicht durch entsprechende Vorkehrungen - insbesondere durch Hinzuziehung von Polizeibeamten oder Zeugen - angemessen auf eine bevorstehende Vollstreckung einstellen kann, so führt auch dies nicht dazu, dass er in einer dann für ihn überraschend auftretenden Gefährdungssituation schutzlos gestellt wäre. Denn jedenfalls und letztendlich steht dem Kläger in einer solchen unvorhergesehen auftretenden Gefahrenlage unzweifelhaft die Möglichkeit der Unterbrechung der Zwangsvollstreckung, d. h. des Abbruchs der konkreten Vollstreckungshandlung, zu. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine zu vermeidende, den Gläubigerinteressen zuwider laufende Handlungsoption. Vielmehr ist ein Gerichtsvollzieher zu einem solchen Vorgehen gesetzlich verpflichtet, um durch die Unterbrechung zum Zwecke der Heranziehung der Polizei oder sonstiger Zeugen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Fortsetzung der Vollstreckung zu schaffen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 759 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 759 Rn. 3). Die Möglichkeit des Abbruchs einer Vollstreckungshandlung bildet mithin als ultima ratio ein weiteres effektives Mittel, um sich im Fall einer überraschenden Eskalation durch Rückzug vor Angriffen auf Leib und Leben zu schützen.
67 
Neben den vorstehend angeführten - einem Gerichtsvollzieher von Gesetzes wegen eingeräumten - Handlungsoptionen können gegebenenfalls auftretende Gefährdungslagen im Rahmen der Amtsausübung auch durch verschiedenartige weitere Maßnahmen wirkungsvoll gemindert werden.
68 
Eine effektive Gefährdungsminderung kann insoweit allen voran durch die Anwendung von Deeskalationsstrategien erfolgen. Hierunter sind alle Handlungsstrategien zu fassen, die darauf gerichtet sind, Konflikte und sich zuspitzende Situationen gewaltfrei zu lösen und Aggressionen zu beherrschen. Dies kann auf vielfältige Weise und anhand der verschiedensten Methoden erfolgen (vgl. dazu etwa Bärsch/Rhode, Kommunikative Deeskalation, 3. Aufl., 2011; Hücker, Rhetorische Deeskalation, 3. Aufl. 2010 mit schwerpunktmäßigem Bezug auf die Polizeiarbeit). Dass es sich hierbei um ein äußerst geeignetes Mittel zur Minderung von Konfliktsituationen handelt, zeigt sich insbesondere an den vom Kläger selbst geschilderten Vollstreckungssituationen. Sowohl in dem ersten von ihm geschilderten Vorfall als auch in der dritten dargestellten Vollstreckungskonstellation konnte durch die deeskalierende Verhaltensweise des Klägers die Situation erfolgreich bewältigt werden. In beiden Fällen konnte der Kläger durch die Führung eines Gespräches mit der sich zuvor aggressiv verhaltenden Person die Situation beruhigen, so dass er in einem Fall in Folge dessen die Wohnung des Schuldners ohne einen Zwischenfall verlassen konnte und im anderen Fall die Person hierdurch zur Einsicht bringen und so den Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung veranlassen konnte. Es war mithin in beiden Fällen durch das Vorgehen des Klägers eine Konfliktlösung möglich. Dass es in diesen Situationen nicht zu einem Angriff auf den Kläger gekommen ist, ist daher keineswegs - wie vom Kläger angeführt - dem Zufall zuzuschreiben, sondern vielmehr seiner umsichtigen und deeskalierenden Verhaltensweise. Insbesondere in Konstellationen, in denen nicht bereits im Vorfeld ein Widerstand seitens des Schuldners zu erwarten ist, daher die Vollstreckungshandlung ohne weitere Vorbereitungen aufgenommen wird und es sodann überraschend zu einem Widerstand oder einer sonstigen Konfliktsituation kommt, stellt die Anwendung von Deeskalationsstrategien eine geeignete Handlungsalternative zum gleichfalls möglichen Abbruch der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme dar. Die verstärkte Anwendung von Deeskalationsstrategien im beruflichen Alltag des Gerichtsvollzieherdienstes ebenso wie der - seitens des Dienstherren entsprechend zu fördernde - weitere Ausbau und die Vertiefung der insoweit bereits vorhandenen Kenntnisse bilden daher ein weiteres zumutbares und gebotenes Schutzinstrumentarium, um eventuell auftretenden Gefährdungssituationen wirkungsvoll zu begegnen. Eine nachhaltige Ergänzung zu den vielfältigen Strategien zur Deeskalation bilden Maßnahmen der Gewaltprävention, die als Bestandteil der beruflichen Praxis ebenfalls für einen wirksamen Schutz von zentraler Bedeutung sind und denen daher in Aus- und Fortbildung stets ein besonderer Stellenwert einzuräumen ist.
69 
Darüber hinaus erweist sich in Ergänzung zu rein rhetorischen Deeskalations- und Gewaltpräventionsmaßnahmen auch die - ebenfalls durch den Dienstherrn entsprechend zu fördernde - Schulung in Maßnahmen körperlicher Abwehrstrategien (insbesondere durch die Durchführung von Selbstverteidigungskursen) als zumutbar und geboten, um einen ausreichenden Selbstschutz des Klägers zu gewährleisten.
70 
Auch wenn neben diesen vielfältigen Möglichkeiten zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes des Klägers nach Auffassung des Gerichts keine weitergehenden Schutzvorkehrungen erforderlich sind, so bliebe es dem Kläger ferner unbenommen, sich um den Erwerb und Besitz von zusätzlich seine Verteidigungssituation unterstützenden Gegenstände zu bemühen, für die es keiner entsprechenden waffenrechtlichen Ersatzbescheinigung bzw. keines Bedürfnisnachweises bedarf.
71 
Es bleibt damit festzuhalten, dass die zuvor benannten Verhaltensweisen und Schutzvorkehrungen dem Kläger bei lebensnaher Betrachtung einen ausreichenden Schutz vor potentiellen Gefahrenlagen ermöglichen und dazu führen, dass etwaige Gefährdungen auf zumutbare Weise verhindert oder zumindest angemessen und effektiv gemindert werden können.
72 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Besitz und das Führen einer Schusswaffe zwingend einen umfassenderen Schutz vor möglichen Gefährdungslagen bieten könnte. Selbstredend ist es denkbar, dass sich der Kläger in Gefahrenlagen mit einer Schusswaffe verteidigen könnte. Die bloße Möglichkeit einer Verteidigung ist mit einer Waffe jedoch praktisch immer gegeben und besagt als solches nichts darüber, ob dies im konkreten Fall auch nach objektiven Kriterien ein spürbares Mehr an Sicherheit zur Folge hätte. Bezogen auf den Gerichtsvollzieherdienst kann im Vergleich zu den angeführten Schutzmechanismen nicht erkannt werden, dass der Besitz und das Führen einer Waffe für den allein maßgeblichen Aspekt des reinen Selbstschutzes und der bloßen Abwehr bzw. Verteidigung vor potentiellen Angriffen eine solche spürbare Verbesserung der Gefährdungssituation bewirken könnte. Vielmehr birgt das Beisichführen einer Schusswaffe eine ganz erhebliche Eskalations- und Missbrauchsgefahr in sich, die insbesondere in sich zuspitzenden Gefährdungslagen zu einem vorschnellen und unverhältnismäßigen Einsatz der Waffe und so zu folgenschweren Konsequenzen führen kann.
73 
Dass im Allgemeinen im Arbeitsalltag eines Gerichtsvollziehers genügend alternative Handlungsoptionen zur Verhinderung von eventuell auftretenden Gefährdungssituationen zur Verfügung stehen, wird auch durch die statistischen Angaben und Ergebnisse aus der durchgeführten Länderumfrage sowie aus den eigenen statistischen Angaben des Beklagten bekräftigt. Daraus ergibt sich, dass waffenrechtliche Ersatzbescheinigungen für Gerichtsvollzieher in keinem anderen Bundesland bis auf Bayern - und dort nur an 4,5 % aller Gerichtvollzieher - erteilt wurden und dass in Baden-Württemberg über die letzten Jahre hinweg ein deutlicher Rückgang der an Gerichtsvollzieher erteilten Ersatzbescheinigungen auf einen gegenwärtigen Anteil von lediglich rund 2,47 % zu verzeichnen ist. Zudem wurde in Baden-Württemberg in den vergangenen Jahren nach Angaben des Beklagten mit Ausnahme des Falles des Klägers kein einziger Antrag auf Neuerteilung einer waffenrechtlichen Ersatzbescheinigung gestellt und auch die meisten der an der Länderumfrage beteiligten Bundesländer haben bekundet, dass von Seiten des Gerichtsvollzieherdienstes kein entsprechender Bedarf gemeldet wurde. Dies bestätigt die Einschätzung, dass der Besitz und Erwerb einer Schusswaffe für einen angemessenen Selbstschutz der Gerichtsvollzieher bei der Ausübung ihres Amtes keinesfalls als zwingend erforderlich anzusehen sind.
74 
Letztendlich bleibt es dabei, dass das Ergebnis der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung im Allgemeinen und der Erforderlichkeitsprüfung im Besonderen das Resultat einer Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Klägers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Waffen unter die Bevölkerung gelangen, darstellt. Dabei hat ein strenger Maßstab zu gelten, der aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 WaffG folgt, wonach die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Anzahl der Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken sind, damit so wenig wie möglich Waffen „ins Volk“ kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1965 - I C 115/64 -, DVBl. 1966, 796; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 -, VBlBW 1989, 463 ff. sowie die amtl. Begr. des Regierungsentwurf zu § 19 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 66). Nach dieser Konzeption stellt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht die Regel dar, sondern setzt vielmehr ganz besondere Umstände des Einzelfalls voraus. Derartige besondere Umstände sind in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen im Fall des Klägers nicht gegeben mit der Folge, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen schlussendlich zu Lasten des Klägers ausgegangen ist und daher ein waffenrechtliches Bedürfnis für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG im Fall des Klägers nicht anzuerkennen ist.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
76 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.