Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Feb. 2010 - 11 K 2883/09

bei uns veröffentlicht am26.02.2010

Tenor

Der Bescheid des Landkreises Rems-Murr-Kreis vom 11.02.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.07.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, für die Fortbildung der Klägerin in Teilzeit zur Betriebswirtin bei der Volkshochschule Stuttgart Förderungsleistungen nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für ihre Fortbildung in Teilzeit zur Betriebswirtin (IHK) bei der Volkshochschule Stuttgart.
Auf Antrag der Klägerin vom 19.10.2005 bewilligte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Bescheid vom 29.11.2005 Förderungsleistungen für die Fortbildung vom November 2005 bis März 2007 in Teilzeit zum Handelsfachwirt (IHK) beim IHK-Bildungshaus in Remshalden.
Mit weiterem Bescheid vom 27.09.2007 bewilligte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Gewährung von Förderungsleistungen für die Fortbildung von September 2007 bis Februar 2009 in Teilzeit zum Betriebswirt beim IHK-Bildungshaus in Remshalden.
Am 04.11.2008 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Gewährung von Förderungsleistungen für die Wiederholung des Vorbereitungskurses zum geprüften Betriebswirt an der Volkshochschule in Stuttgart in der Zeit von November 2008 bis April 2011 und brachte zur Begründung vor, mit der Fortbildungsstätte IHK-Bildungshaus Remshalden habe es gravierende Probleme gegeben, die eine Weiterführung der Fortbildung und einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme verhindert hätten. Während des gesamten Kurses seien Probleme in der Lehrgangsorganisation aufgetreten und die Unterrichtseinheiten seien unkoordiniert geplant worden. Die Fortbildungsstätte habe auch eine Prüfungsvorbereitung nicht angeboten. Sie habe sich deshalb entschieden, die Fortbildungsstätte zu wechseln. Deshalb werde sie ab dem 13.11.2008 den Kurs zum geprüften Betriebswirt bei der Volkshochschule Stuttgart belegen. Die Kursgebühren in Höhe von 3.780 EUR bei der Volkshochschule bedeuteten für sie eine enorme Mehrbelastung.
Mit Bescheid vom 11.02.2009 lehnte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Antrag auf Gewährung von Förderungsleistungen für die Wiederholung des Vorbereitungskurses zum geprüften Betriebswirt an der Volkshochschule in Stuttgart in der Zeit von November 2008 bis April 2011 ab und führte zur Begründung aus, nur bei besonderen Umständen des Einzelfalles könne die Wiederholung einer gesamten Maßnahme gefördert werden. Solche besonderen Umstände seien beispielsweise eine Behinderung, schwere Krankheit, Schwangerschaft, Betreuung eines behinderten Kindes oder pflegebedürftiger Angehöriger. Auch wenn neunzig Prozent der Prüfungsabsolventen beim IHK-Bildungshaus durchgefallen seien, sei dies kein besonderer Umstand, da bei anderen Fortbildungsstätten aufgrund der Änderung der Prüfungsordnung ebenfalls viele Absolventen durchgefallen seien.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2009 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, das IHK-Bildungshaus sei der Pflicht, die Teilnehmer auf die Fortbildungsprüfung „geprüfter Betriebswirt IHK“ vorzubereiten und den Unterricht in diversen Fächern mit einer Gesamtzahl von 745 Unterrichtsstunden anzubieten, nur äußerst mangelhaft nachgekommen. Die Kursstunden hätten an sämtlichen Wochentagen außer montags stattgefunden. Dies habe in Widerspruch gestanden zu den Angaben bei Anmeldung zu dem Kurs. Hierdurch sei es zu zahlreichen Schwierigkeiten bei der zeitlichen Koordinierung gekommen. Auch habe dies zu Konflikten mit ihren Pflichten ihrem Arbeitgeber gegenüber geführt. Darüber hinaus sei der Stundenplan mehrfach ohne Rücksprache mit den Teilnehmern geändert worden. So seien Brückentage für den Unterricht verwendet und Ferien nicht eingehalten worden. Auch bei der Abstimmung der einzelnen Fächer der Dozenten sei es zu inhaltlichen Schwierigkeiten gekommen. Einige Dozenten hätten eigene Unterrichtsmaterialien angeboten; dies habe sich auf den Inhalt des Unterrichts und auch auf die Prüfung ausgewirkt. Eine Vorbereitung auf die Prüfung selbst habe nie stattgefunden. Bis zum letzten Tag vor der Prüfung sei inhaltlicher Unterricht abgehalten worden. Aufgrund dieser Umstände hätten von den Teilnehmern lediglich drei Personen die Prüfung auf Anhieb bestanden. Diese hohe Durchfallquote sei Ausdruck der unzureichenden Prüfungsvorbereitung durch das Bildungshaus in Remshalden. Die Fortbildung beim Bildungshaus in Remshalden habe sie aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Diese Kündigung habe sie nicht zu vertreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 AFBG zur Gewährung von Förderungsleistungen für die Wiederholung einer gesamten Maßnahme seien nicht erfüllt. Allein das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung rechtfertige nicht eine vollständige Wiederholung der Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts. Vorrangig sei von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, nur die Prüfung selbst zu wiederholen. Die Klägerin habe die Maßnahme vollständig absolviert und lediglich die Abschlussprüfung nicht bestanden. Die Wiederholung der Fortbildung könne somit nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 AFBG gefördert werden. Nicht nur Prüflinge des Bildungshauses Remshalden hätten bei der Prüfung schlecht abgeschnitten. Die IHK und das Bildungshaus Remshalden hätten die schlechten Ergebnisse bei der Prüfung damit erklärt, dass die Prüfung erstmals nach einer neuen Prüfungsordnung abgenommen worden sei. Hiermit sei eine Vielzahl der Prüflinge nicht zurecht gekommen. Eine mangelhafte Vorbereitung durch den Bildungsträger habe nicht vorgelegen. Mangelnde Eignung an sich stelle aber keinen besonderen Umstand im Sinne des § 7 Abs. 5 AFBG dar. Die Klägerin habe zudem nicht sehr regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Da das Scheitern bei der Prüfung auch zum Teil von der Klägerin selbst zu vertreten sei, lägen besondere Umstände des Einzelfalles nicht vor.
Am 29.07.2009 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend trug sie vor, eine Vorbereitung auf die erste Zwischenprüfung in den Fächern Recht, Bilanz, Steuer, Marketing, europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen, die bei der IHK Stuttgart nach sechs Monaten absolviert werden müsse, habe nicht stattgefunden. Aus diesem Grund habe sie die Fortbildung beim Bildungshaus in Remshalden vorzeitig aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Mit dem Bildungshaus in Remshalden habe sie sich einvernehmlich auf eine Beendigung zum Juli 2008 geeinigt. Im Herbst 2008 habe sie bei der Volkshochschule Stuttgart den Kurs „geprüfter Betriebswirt IHK“ aufgenommen. Der Vertrag mit dem Bildungshaus Remshalden sei aus wichtigem Grund beendet worden. Deshalb sei eine erneute Förderung nach § 7 Abs. 2 AFBG möglich.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2010 trug die Klägerin weiter vor, die Fortbildung bei der IHK Stuttgart habe während ihres fortlaufenden Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Deshalb sei eine genaue Abstimmung der Kurstage auf die sonstigen beruflichen und auch privaten Termine erforderlich gewesen. Bis zum Zeitpunkt der Anmeldung für die von ihr bei der IHK Stuttgart aufgenommene Fortbildung sei stets mitgeteilt worden, dass die Fortbildung jeweils dienstags und donnerstags sowie samstags stattfinde. Tatsächlich sei die Fortbildung aber auch regelmäßig freitags und mittwochs durchgeführt worden. Erschwerend sei hinzugekommen, dass es sich hierbei überwiegend um Zusatztermine gehandelt habe. Vier Kurstage pro Woche hätten aber zu erheblichen Belastungen des Berufs- und Privatlebens geführt. Für die zusätzlichen Wochentage habe sie ihren gesamten Jahresurlaub verwenden müssen. Auch an zahlreichen Brückentagen habe die Fortbildung stattgefunden. Von den abweichenden Terminen hätten alle Teilnehmer der Fortbildung erstmals am 27.09.2007 und damit nach Beginn der Fortbildung Kenntnis erlangt. Die Durchführung der Fortbildung auch außerhalb der festgelegten Kurstage stelle eine Missachtung der Geschäftsgrundlage dar. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte sie den Vertrag mit der IHK nicht abgeschlossen. Die Fächer Bilanz und Steuerpolitik des Unternehmens sowie finanzwirtschaftliche Steuerung seien von demselben Dozenten unterrichtet worden. Aufgrund dessen Unterrichts und der Unterrichtsmaterialien sei es den Teilnehmern nicht möglich gewesen, zwischen den einzelnen Fächern zu unterscheiden. Infolge der Vermengung der Inhalte beider Fächer habe das Verständnis für die Inhalte und Zusammenhänge gelitten. Die Notwendigkeit einer Unterscheidung beider Fächer ergebe sich jedoch daraus, dass die Fächer getrennt geprüft würden. Die vom Bildungsträger den Kursteilnehmern ausgegebenen Kursmaterialien hätten nicht dem aktuellen Rahmenlehrplan für den gebuchten Kurs für den geprüften Betriebswirt entsprochen und seien damit für die Prüfungen ungeeignet gewesen. Die vom Dozenten XXX ausgegebenen Materialien seien völlig unstrukturiert und ohne jeden Zusammenhang oder Bezug zu einem bestimmten Fach den Teilnehmern ausgehändigt worden. Bis zum letzten Unterrichtstag sei den Teilnehmern inhaltlicher Stoff vermittelt worden. Eine Prüfungsvorbereitung in Form von Wiederholung des vermittelten Stoffes oder die Anwendung anhand von Aufgaben habe nie stattgefunden. Eine Wiederholung und Bearbeitung von Prüfungsaufgaben sei aber absolut branchenüblich. Aufgrund sämtlicher Umstände sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, am Vertrag länger festzuhalten.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 11.02.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.07.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die Fortbildung in Teilzeit zur Betriebswirtin bei der Volkshochschule Stuttgart Förderungsleistungen nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er trägt vor, die Klägerin habe die Fortbildung beim IHK-Bildungshaus in Remshalden im Oktober 2008 aufgegeben, nachdem sie eine Prüfung nicht bestanden habe. Seit November 2008 werde die Fortbildung zur Betriebswirtin bei der Volkshochschule Stuttgart wiederholt. Hierbei handele es sich weder um eine Unterbrechung noch um einen Abbruch im Sinne von § 7 Abs. 2 AFBG. Die Wiederholung der gesamten Maßnahme könne nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 AFBG gefördert werden. Die Klägerin sei unter Beibehaltung des ursprünglichen Fortbildungsziels zu einem anderen Fortbildungsträger gewechselt und wiederhole die bereits vollständig absolvierte Maßnahme. Eine Förderung hierfür sei nur möglich, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigten. Die von der Klägerin nicht bestandene Prüfung könne nicht als besonderer Umstand des Einzelfalls betrachtet werden, da auch andere Teilnehmer die Prüfung nicht bestanden hätten.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Förderungsleistungen nach dem AFBG für die Fortbildung in Teilzeit zur Betriebswirtin bei der Volkshochschule Stuttgart.
17 
Soweit der Beklagte den Anspruch der Klägerin aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 5 AFBG verneint, geht dies fehl. Denn diese Bestimmung regelt den Fall einer Wiederholung einer bereits planmäßig abgeschlossenen Maßnahme. Die Klägerin hat die Fortbildung in Teilzeit zum Betriebswirt beim IHK-Bildungshaus in Remshalden vom September 2007 bis Februar 2009 jedoch gerade nicht abgeschlossen, sondern Ende Juli 2008 abgebrochen.
18 
Als Anspruchsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf die begehrte Förderung ihrer im November 2008 begonnenen beruflichen Aufstiegsfortbildung zum geprüften Betriebswirt bei der Volkshochschule Stuttgart kommt allein § 7 Abs. 2 AFBG in Betracht. Da die Maßnahme bis zum 30.06.2009 begonnen hat, sind die Vorschriften des AFBG in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung anzuwenden (§ 30 AFBG in der Fassung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322). Nach § 7 Abs. 2 AFBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, erneut gefördert, wenn eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen wird.
19 
Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile allein streitig, ob die Klägerin die Fortbildung zum Betriebswirt beim IHK-Bildungshaus aus wichtigem Grund abgebrochen hat. Zwar sind bei Prüfung eines „wichtigen Grundes“ i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen nur Umstände berücksichtigungsfähig, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Fortzubildenden anknüpfen wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731 und Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999). Diese Kriterien kann der Gesetzgeber bei Normierung des § 7 Abs. 2 AFBG indes nicht im Blick gehabt haben. Denn es wäre geradezu widersinnig, einen Teilnehmer mit Neigungs- oder Eignungsmangel für eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel erneut zu fördern. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG ist vielmehr dann gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 16.08.2007 - 11 K 2730/06 - juris - und Urt. v. 12.10.2007 - 11 K 4586/05 - juris -; ähnlich BGH, Urt. v. 29.03.2001 - I ZR 182/98 - BGHZ 147, 178 für Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses). Eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel soll nach § 7 Abs. 2 AFBG erneut gefördert werden können, wenn die bisherige Maßnahme beispielsweise mängelbehaftet ist/war und der Teilnehmer deshalb die Maßnahme abgebrochen hat. So liegt der Fall aber hier: Die Klägerin hat glaubhaft und substantiiert vorgetragen, das IHK-Bildungshaus Remshalden habe die festgelegten Fortbildungstage nicht eingehalten, Ausbildungsinhalte vermengt, keine qualifizierten Unterrichtsmaterialien angeboten und auf die anstehenden Prüfungen nicht gesondert vorbereitet. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber hat die IHK mit Schreiben vom 13.11.2008 eingeräumt, dass 18 von 91 Lehrgangstage außerhalb der festgelegten Fortbildungstage stattfanden und diese Abweichung den Teilnehmern erst nach Beginn der Maßnahme eröffnet wurde. Auch die Qualität des Unterrichts des IHK-Bildungshauses Remshalden war nach Überzeugung des Gerichts mangelhaft. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nur drei Personen des Fortbildungskurses die auch von der Klägerin abgelegte Prüfung bestanden haben. Beleg für die mangelhafte Qualität des Unterrichts ist weiter, dass die IHK nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mittlerweile die meisten der bisherigen Dozenten ausgewechselt hat. Eine Vorbereitung auf die von der Klägerin abgelegte Prüfung hat zudem unstreitig nicht stattgefunden. Nimmt man zusätzlich die von der Klägerin geltend gemachten erheblichen Belastungen des Berufs- und Privatlebens infolge der erst nach Beginn der Maßnahme mitgeteilten Zusatztermine in den Blick, so ist bei Abwägung aller Gesichtspunkte eindeutig zu konstatieren, dass die Fortsetzung der Maßnahme der Klägerin nicht mehr zugemutet werden konnte.
20 
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die von der IHK angebotene Maßnahme zur Fortbildung zum geprüften Betriebswirt die Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt (hat) und damit eine gesetzliche Vermutung dafür bestand, dass diese Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Qualität aufweist.
21 
§ 2 Abs. 2 AFBG normiert für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im Förderbereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien. Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen Qualität der Fortbildungsmaßnahme eine gesetzliche Vermutung, solange der zuständigen Behörde keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3).
22 
§ 2 AFBG richtet sich aber nur an den einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmenträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmenträger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei ihnen einfinden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031707 - juris -).
23 
Trotz der gesetzlichen Vermutung nach § 2 AFBG können Qualitätsmängel der Fortbildung einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG darstellen. Denn die gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Der Klägerin ist es auch - wie oben dargelegt - gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Sie kann auch nicht darauf verwiesen werden, vor einer Kündigung des Teilnehmervertrages die zuständige Behörde über die Qualitätsmängel der Fortbildung zu informieren und ein eventuelles Qualitätsprüfungsverfahren der Behörde abzuwarten. Bei einer bereits begonnenen Maßnahme wie vorliegend ist dies bereits aufgrund des Zeitdrucks nicht zumutbar.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Förderungsleistungen nach dem AFBG für die Fortbildung in Teilzeit zur Betriebswirtin bei der Volkshochschule Stuttgart.
17 
Soweit der Beklagte den Anspruch der Klägerin aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 5 AFBG verneint, geht dies fehl. Denn diese Bestimmung regelt den Fall einer Wiederholung einer bereits planmäßig abgeschlossenen Maßnahme. Die Klägerin hat die Fortbildung in Teilzeit zum Betriebswirt beim IHK-Bildungshaus in Remshalden vom September 2007 bis Februar 2009 jedoch gerade nicht abgeschlossen, sondern Ende Juli 2008 abgebrochen.
18 
Als Anspruchsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf die begehrte Förderung ihrer im November 2008 begonnenen beruflichen Aufstiegsfortbildung zum geprüften Betriebswirt bei der Volkshochschule Stuttgart kommt allein § 7 Abs. 2 AFBG in Betracht. Da die Maßnahme bis zum 30.06.2009 begonnen hat, sind die Vorschriften des AFBG in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung anzuwenden (§ 30 AFBG in der Fassung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322). Nach § 7 Abs. 2 AFBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, erneut gefördert, wenn eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen wird.
19 
Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile allein streitig, ob die Klägerin die Fortbildung zum Betriebswirt beim IHK-Bildungshaus aus wichtigem Grund abgebrochen hat. Zwar sind bei Prüfung eines „wichtigen Grundes“ i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen nur Umstände berücksichtigungsfähig, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Fortzubildenden anknüpfen wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731 und Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999). Diese Kriterien kann der Gesetzgeber bei Normierung des § 7 Abs. 2 AFBG indes nicht im Blick gehabt haben. Denn es wäre geradezu widersinnig, einen Teilnehmer mit Neigungs- oder Eignungsmangel für eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel erneut zu fördern. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG ist vielmehr dann gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 16.08.2007 - 11 K 2730/06 - juris - und Urt. v. 12.10.2007 - 11 K 4586/05 - juris -; ähnlich BGH, Urt. v. 29.03.2001 - I ZR 182/98 - BGHZ 147, 178 für Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses). Eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel soll nach § 7 Abs. 2 AFBG erneut gefördert werden können, wenn die bisherige Maßnahme beispielsweise mängelbehaftet ist/war und der Teilnehmer deshalb die Maßnahme abgebrochen hat. So liegt der Fall aber hier: Die Klägerin hat glaubhaft und substantiiert vorgetragen, das IHK-Bildungshaus Remshalden habe die festgelegten Fortbildungstage nicht eingehalten, Ausbildungsinhalte vermengt, keine qualifizierten Unterrichtsmaterialien angeboten und auf die anstehenden Prüfungen nicht gesondert vorbereitet. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber hat die IHK mit Schreiben vom 13.11.2008 eingeräumt, dass 18 von 91 Lehrgangstage außerhalb der festgelegten Fortbildungstage stattfanden und diese Abweichung den Teilnehmern erst nach Beginn der Maßnahme eröffnet wurde. Auch die Qualität des Unterrichts des IHK-Bildungshauses Remshalden war nach Überzeugung des Gerichts mangelhaft. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nur drei Personen des Fortbildungskurses die auch von der Klägerin abgelegte Prüfung bestanden haben. Beleg für die mangelhafte Qualität des Unterrichts ist weiter, dass die IHK nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mittlerweile die meisten der bisherigen Dozenten ausgewechselt hat. Eine Vorbereitung auf die von der Klägerin abgelegte Prüfung hat zudem unstreitig nicht stattgefunden. Nimmt man zusätzlich die von der Klägerin geltend gemachten erheblichen Belastungen des Berufs- und Privatlebens infolge der erst nach Beginn der Maßnahme mitgeteilten Zusatztermine in den Blick, so ist bei Abwägung aller Gesichtspunkte eindeutig zu konstatieren, dass die Fortsetzung der Maßnahme der Klägerin nicht mehr zugemutet werden konnte.
20 
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die von der IHK angebotene Maßnahme zur Fortbildung zum geprüften Betriebswirt die Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt (hat) und damit eine gesetzliche Vermutung dafür bestand, dass diese Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Qualität aufweist.
21 
§ 2 Abs. 2 AFBG normiert für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im Förderbereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien. Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen Qualität der Fortbildungsmaßnahme eine gesetzliche Vermutung, solange der zuständigen Behörde keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3).
22 
§ 2 AFBG richtet sich aber nur an den einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmenträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmenträger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei ihnen einfinden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031707 - juris -).
23 
Trotz der gesetzlichen Vermutung nach § 2 AFBG können Qualitätsmängel der Fortbildung einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG darstellen. Denn die gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Der Klägerin ist es auch - wie oben dargelegt - gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Sie kann auch nicht darauf verwiesen werden, vor einer Kündigung des Teilnehmervertrages die zuständige Behörde über die Qualitätsmängel der Fortbildung zu informieren und ein eventuelles Qualitätsprüfungsverfahren der Behörde abzuwarten. Bei einer bereits begonnenen Maßnahme wie vorliegend ist dies bereits aufgrund des Zeitdrucks nicht zumutbar.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Feb. 2010 - 11 K 2883/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Feb. 2010 - 11 K 2883/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Feb. 2010 - 11 K 2883/09 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

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(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grun

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 30 Übergangsvorschriften


(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Für

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(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.

(3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage

1.
der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie
2.
der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.6.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin über ihren Antrag auf Förderung der Ausbildung zur Arbeitserzieherin nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Klägerin trägt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

Tatbestand

 
Die im Jahr 1964 geborene Klägerin schloss im Jahr 1979 die Hauptschule ab, bestand im Jahr 1982 die Prüfung als Bekleidungsschneiderin, besuchte von 1993 bis 1995 eine Fachschule für Bekleidungstechniker und erwarb mit dem Bestehen der Abschlussprüfung außerdem die Fachschulreife. Am 15.8.2005 beantragte sie die Förderung einer Aufstiegsfortbildung zur Arbeitserzieherin in Vollzeitform von Oktober 2005 bis September 2007 an einer Fachschule für Arbeitserziehung in Neckargemünd.
Das Landratsamt Ludwigsburg lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17.8.2005 ab mit der Begründung, die Fortbildung zur Bekleidungstechnikerin sei dem jetzt angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig. Die Klägerin legte am 23.8.2005 Widerspruch ein und berief sich auf die gesetzliche Möglichkeit der Förderung für ein zweites Fortbildungsziel wegen besonderer Umstände des Einzelfalles. Hierzu führte sie aus, sie sei seit Januar 2005 arbeitslos und finde trotz intensivster Bemühungen keine Stelle als Bekleidungstechnikerin, aber auch als Damenschneiderin habe sie wegen ausgeprägter struktureller Arbeitslosigkeit in der gesamten Textilbranche praktisch keine Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.5.2006 machte sie ferner unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung geltend, erst ihr bisheriger Berufsabschluss habe die Ausbildung zur Arbeitserzieherin ermöglicht, und sie könne ihren Beruf, bei dem es oft zu Zwangshaltungen komme, auch wegen des sich ständig verschlechternden Zustands der Wirbelsäule nicht mehr ohne nachhaltige Gesundheitsgefährdung ausüben, was sie ihre letzte Anstellung gekostet habe und in Unkenntnis der Bedeutung für einen wichtigen Grund bisher nicht vorgetragen worden sei.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Bescheid vom 14.6., zugestellt am 19.6.2006, zurück und führte aus: Selbst wenn die Ausbildung zur Arbeitserzieherin überhaupt förderungsfähig ist, obwohl sie keine sachdienliche Erstausbildung voraussetze, sei die Förderung des zweiten Aufstiegsfortbildungsziels nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt. Da die Klägerin zunächst nur die Arbeitsmarktlage angeführt habe, die aber den ersten Fortbildungsabschluss nicht generell unverwertbar gemacht habe, seien die - für eine Bekleidungstechnikerin ohnehin nicht hinreichend schwerwiegenden - gesundheitlichen Gründe nicht ausschlaggebend gewesen.
Die Klägerin hat am 19.7.2006 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung zu verpflichten. Sie trägt vor, sie habe immer als Schneiderin gearbeitet und nicht in der Bekleidungstechnik, wo sie keine Arbeitsstelle gefunden habe und ebenfalls Zwangshaltungen hätte einnehmen müssen. Zu ihren Wirbelsäulenproblemen mit Gefühlsstörungen in den Händen hat sie kopierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und ärztliche Befunde vorgelegt und sich auf das Zeugnis ihres Orthopäden berufen. In der mündlichen Verhandlung hat sie noch folgendes geltend gemacht: Der Beruf als Arbeitserzieherin ermögliche ihr den medizinisch gebotenen Wechsel der Körperhaltungen sowie beim Umgang mit Stoffen und Maschinen auch eine Nutzung ihres bisherigen Berufsfeldes, in dem ihr die Öffnung Chinas etwa im Jahr 2000 wiederholte Arbeitslosigkeit und keine angemessene Beschäftigung mehr gebracht habe. Die Ausbildung zur Bekleidungstechnikerin sei durch Darlehen gefördert gewesen, und die jetzige, erfolgreich verlaufene Ausbildung eröffne ihr gute Beschäftigungsmöglichkeiten.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 23.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.6.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie über ihren Antrag auf Förderung der Ausbildung zur Arbeitserzieherin nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Ausbildung zur Arbeitserzieherin schon deshalb nicht für förderfähig, weil sie keine auf dem bisherigen Beruf aufbauende Weiterbildungs-, sondern eine Umschulungsmaßnahme sei. Außerdem seien die gesundheitlichen Gründe für das zweite Fortbildungsziel nicht nachgewiesen und auch unerheblich, weil die erste Fortbildung nicht deshalb, sondern wegen der Arbeitsmarktsituation keine Anstellung als Bekleidungstechnikerin erbracht habe.
10 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor.

Entscheidungsgründe

 
11 
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Verpflichtungsklage auf Förderung der Klägerin auf erneute Bescheidung ihres Förderungsantrags reduziert und damit teilweise zurückgenommen worden ist (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
12 
Die verbliebene Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts; die entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
13 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. I S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl I S. 2407) - AFBG - wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Ein solches Fortbildungsziel hat die Klägerin unstreitig mit der Ausbildung zur Bekleidungstechnikerin erreicht, trotz des damit verbundenen Erwerbs der Fachschulreife, die Voraussetzung für eine Fortbildung sein kann. Unbegründet ist hingegen die weitere, nicht näher erläuterte Annahme des Beklagten, dass die Förderung nach Satz 2 ausgeschlossen sei, weil die Klägerin auch eine berufliche Qualifikation habe, die dem nun angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig sei (z.B. Hochschulabschluss, vgl. Trebes/Reifers, AFBG-Kommentar, August 2006, Erl. 2 zu § 6). Der nicht in diesem Satz 2, aber in Satz 1 vorbehaltene und damit hier anwendbare Absatz 3 lautet:
14 
Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.
15 
Eine Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme einer Fachschule für Arbeitserziehung mit dem Ziel Arbeitserzieher(in) ist gemäß § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig. Die Klägerin erfüllt mit der Fachschulreife und einer zweijährigen Berufsausbildung wie auch mit Hauptschulabschluss, einer zweijährigen Berufsausbildung und zweijähriger beruflicher Tätigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe v. 30.3.2004, GBl. S. 178) die Voraussetzungen sowohl des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG als auch der Zulassung zu dieser Ausbildung, die auf eine öffentlich-rechtliche Abschlussprüfung gemäß §§ 53, 54 und 56 BBiG vorbereitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG). Die Fortbildung erfüllt nach der vorliegenden Bestätigung der Fachschule auch die Anforderungen des § 2 Abs. 3 AFBG für Maßnahmen in Vollzeitform.
16 
Das Fehlen eines fachlichen Zusammenhangs zwischen Erstausbildung und Fortbildung steht der Förderung nicht entgegen (vgl. Trebes/Reifers, AFBG-Kommentar, August 2006, Erl. 2.3 zu § 2). Insbesondere gibt es gerade wichtige, etwa gesundheitliche Gründe für einen Berufswechsel (vgl. § 6 Abs. 3 S. 3 AFBG), dessen andere Fachrichtung deshalb die Förderung eines zweiten wie auch eines ersten Fortbildungsziels „im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2“ nicht ausschließen kann.
17 
Der Klägerin ist der Zugang zum zweiten Fortbildungsziel nicht erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden (§ 6 Abs. 3 S. 1 AFBG), obwohl sie mit dem Bestehen der Abschlussprüfung zur Bekleidungstechnikerin außerdem die Fachschulreife erworben hat. Denn sie erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen ohnedies, weil ihr Hauptschulabschlusses und die jahrelange berufliche Tätigkeit der Fachschulreife gleichstehen (§ 4 Abs. 1 VO v. 30.3.2004; vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 5. zu § 6).
18 
Als weitere Ausnahme von § 6 Abs. 1 AFBG eröffnet Abs. 3 Satz 2 das Ermessen zur Förderung der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel bei besonderen Umständen des Einzelfalles, wofür Satz 3 eine beispielhafte Erläuterung enthält. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung gegeben, weshalb deren Fehlen dem Zweck der Ermächtigung widerspricht und die Ablehnung rechtswidrig macht (§ 114 S. 1 VwGO, § 40 LVwVfG).
19 
Der Maßstab des wichtigen Grundes für die besonderen Umstände des Einzelfalles findet sich wieder in § 7 Abs. 2 und 3 AFBG für Förderungen nach Abbruch oder Wechsel einer Maßnahme, wo die Anforderungen gegenüber der früheren Fassung von „unabweisbaren“ Gründen für einen zwingenden Abbruch herabgestuft wurden und die BAföG-VwV zu § 7 Abs. 3 BAföG für den Fachrichtungswechsel als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 3.1. zu § 7). Dabei sind allerdings auch die Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung und die unterschiedlichen gesetzlichen Förderungsziele (vgl. § 1 BAföG und § 1 AFBG) zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund ist hiernach gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Tz 7.3.7 BAföGVwV 2001, bei Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Teil I 3; Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 42.3 zu § 7 m.w.N.). Insbesondere können hier wie dort objektive Gründe wie mangelnde bzw. geschwundene körperliche Eignung bei der gebotenen Abwägung mit dem grundsätzlich formulierten Interesse an der Förderungsbeschränkung auf nur eine Ausbildung durchschlagend sein, auch wenn sie nicht sogleich, sondern erst später zusätzlich zu anderen Gründen für den Wechsel vorgetragen werden. Typischerweise gehören dazu einschneidende Veränderungen der Verhältnisse, die den Verbleib im bisherigen Ziel oder Beruf der Aufstiegsfortbildung unzumutbar machen oder gar ausschließen. Denn die Förderung dient nicht nur dem persönlichen „Aufstieg“, sondern unter Anderem auch der Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Trebes/Reifers a.a.O., Vorbemerkung 1) und damit der Eindämmung der Arbeitslosigkeit, mithin dem gleichen Ziel, dem dann auch die weitere Fortbildung dienen kann. Deshalb kann auch Tz 7.3.14 BAföGVwV, wonach eine „allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten“ kein wichtiger Grund sei, einem durch konkrete Berufsaussichten bedingten zweiten Aufstiegsfortbildungsförderung nicht ohne weiteres entgegengehalten werden.
20 
Gründe dieses Gewichts und damit besondere Umstände des Einzelfalles sind bei der Klägerin nach ihrem unwidersprochenen, glaubhaften und für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinreichend belegten Vortrag gegeben. Eine strenge Betrachtungsweise ist nicht angebracht, da eine dementsprechende Gesetzesformulierung wie früher in § 7 AFBG nicht verwendet wurde und bei der Ermessensausübung nicht sachgerechte Förderungen immer noch vermieden werden können. Ob die besonderen Umstände des Einzelfalles die Förderung „rechtfertigen“, ist unter Heranziehung etwa der bei Trebes/Reifers (a.a.O. Erl. 6 zu § 6) angeführten Kriterien für die Handhabung des Ermessens zu entscheiden. Die dort genannten Erwägungen
21 
- Perspektive durch die zweite Fortbildung
- vorrangige andere Förderungen, z. B. SGB III im Falle der Arbeitslosigkeit und
- Zusammenhang zwischen beiden Fortbildungen (Berufswechsel/Fachliche Weiterführung)
22 
setzen gerade einen wichtigen Grund voraus, können also der Zulässigkeit einer zweiten Fortbildung nicht schlechthin entgegen stehen. Dies gilt insbesondere in Abgrenzung zu Tz 7.3.14 BAföGVwV, wonach eine „allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten“ kein wichtiger Grund für Ausbildungsförderung ist. Wenn die Klägerin sogar ihre erworbenen Fachkenntnisse teilweise weiternutzen kann, spricht dies wie die weitgehende Selbstfinanzierung der ersten Fortbildung und die meisten anderen angeführten Kriterien für eine positive Entscheidung, ohne dass darüber hier zu befinden ist.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3, 188 VwGO.

Gründe

 
11 
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Verpflichtungsklage auf Förderung der Klägerin auf erneute Bescheidung ihres Förderungsantrags reduziert und damit teilweise zurückgenommen worden ist (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
12 
Die verbliebene Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts; die entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
13 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. I S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl I S. 2407) - AFBG - wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Ein solches Fortbildungsziel hat die Klägerin unstreitig mit der Ausbildung zur Bekleidungstechnikerin erreicht, trotz des damit verbundenen Erwerbs der Fachschulreife, die Voraussetzung für eine Fortbildung sein kann. Unbegründet ist hingegen die weitere, nicht näher erläuterte Annahme des Beklagten, dass die Förderung nach Satz 2 ausgeschlossen sei, weil die Klägerin auch eine berufliche Qualifikation habe, die dem nun angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig sei (z.B. Hochschulabschluss, vgl. Trebes/Reifers, AFBG-Kommentar, August 2006, Erl. 2 zu § 6). Der nicht in diesem Satz 2, aber in Satz 1 vorbehaltene und damit hier anwendbare Absatz 3 lautet:
14 
Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.
15 
Eine Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme einer Fachschule für Arbeitserziehung mit dem Ziel Arbeitserzieher(in) ist gemäß § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig. Die Klägerin erfüllt mit der Fachschulreife und einer zweijährigen Berufsausbildung wie auch mit Hauptschulabschluss, einer zweijährigen Berufsausbildung und zweijähriger beruflicher Tätigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe v. 30.3.2004, GBl. S. 178) die Voraussetzungen sowohl des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG als auch der Zulassung zu dieser Ausbildung, die auf eine öffentlich-rechtliche Abschlussprüfung gemäß §§ 53, 54 und 56 BBiG vorbereitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG). Die Fortbildung erfüllt nach der vorliegenden Bestätigung der Fachschule auch die Anforderungen des § 2 Abs. 3 AFBG für Maßnahmen in Vollzeitform.
16 
Das Fehlen eines fachlichen Zusammenhangs zwischen Erstausbildung und Fortbildung steht der Förderung nicht entgegen (vgl. Trebes/Reifers, AFBG-Kommentar, August 2006, Erl. 2.3 zu § 2). Insbesondere gibt es gerade wichtige, etwa gesundheitliche Gründe für einen Berufswechsel (vgl. § 6 Abs. 3 S. 3 AFBG), dessen andere Fachrichtung deshalb die Förderung eines zweiten wie auch eines ersten Fortbildungsziels „im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2“ nicht ausschließen kann.
17 
Der Klägerin ist der Zugang zum zweiten Fortbildungsziel nicht erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden (§ 6 Abs. 3 S. 1 AFBG), obwohl sie mit dem Bestehen der Abschlussprüfung zur Bekleidungstechnikerin außerdem die Fachschulreife erworben hat. Denn sie erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen ohnedies, weil ihr Hauptschulabschlusses und die jahrelange berufliche Tätigkeit der Fachschulreife gleichstehen (§ 4 Abs. 1 VO v. 30.3.2004; vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 5. zu § 6).
18 
Als weitere Ausnahme von § 6 Abs. 1 AFBG eröffnet Abs. 3 Satz 2 das Ermessen zur Förderung der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel bei besonderen Umständen des Einzelfalles, wofür Satz 3 eine beispielhafte Erläuterung enthält. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung gegeben, weshalb deren Fehlen dem Zweck der Ermächtigung widerspricht und die Ablehnung rechtswidrig macht (§ 114 S. 1 VwGO, § 40 LVwVfG).
19 
Der Maßstab des wichtigen Grundes für die besonderen Umstände des Einzelfalles findet sich wieder in § 7 Abs. 2 und 3 AFBG für Förderungen nach Abbruch oder Wechsel einer Maßnahme, wo die Anforderungen gegenüber der früheren Fassung von „unabweisbaren“ Gründen für einen zwingenden Abbruch herabgestuft wurden und die BAföG-VwV zu § 7 Abs. 3 BAföG für den Fachrichtungswechsel als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 3.1. zu § 7). Dabei sind allerdings auch die Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung und die unterschiedlichen gesetzlichen Förderungsziele (vgl. § 1 BAföG und § 1 AFBG) zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund ist hiernach gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Tz 7.3.7 BAföGVwV 2001, bei Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Teil I 3; Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 42.3 zu § 7 m.w.N.). Insbesondere können hier wie dort objektive Gründe wie mangelnde bzw. geschwundene körperliche Eignung bei der gebotenen Abwägung mit dem grundsätzlich formulierten Interesse an der Förderungsbeschränkung auf nur eine Ausbildung durchschlagend sein, auch wenn sie nicht sogleich, sondern erst später zusätzlich zu anderen Gründen für den Wechsel vorgetragen werden. Typischerweise gehören dazu einschneidende Veränderungen der Verhältnisse, die den Verbleib im bisherigen Ziel oder Beruf der Aufstiegsfortbildung unzumutbar machen oder gar ausschließen. Denn die Förderung dient nicht nur dem persönlichen „Aufstieg“, sondern unter Anderem auch der Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Trebes/Reifers a.a.O., Vorbemerkung 1) und damit der Eindämmung der Arbeitslosigkeit, mithin dem gleichen Ziel, dem dann auch die weitere Fortbildung dienen kann. Deshalb kann auch Tz 7.3.14 BAföGVwV, wonach eine „allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten“ kein wichtiger Grund sei, einem durch konkrete Berufsaussichten bedingten zweiten Aufstiegsfortbildungsförderung nicht ohne weiteres entgegengehalten werden.
20 
Gründe dieses Gewichts und damit besondere Umstände des Einzelfalles sind bei der Klägerin nach ihrem unwidersprochenen, glaubhaften und für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinreichend belegten Vortrag gegeben. Eine strenge Betrachtungsweise ist nicht angebracht, da eine dementsprechende Gesetzesformulierung wie früher in § 7 AFBG nicht verwendet wurde und bei der Ermessensausübung nicht sachgerechte Förderungen immer noch vermieden werden können. Ob die besonderen Umstände des Einzelfalles die Förderung „rechtfertigen“, ist unter Heranziehung etwa der bei Trebes/Reifers (a.a.O. Erl. 6 zu § 6) angeführten Kriterien für die Handhabung des Ermessens zu entscheiden. Die dort genannten Erwägungen
21 
- Perspektive durch die zweite Fortbildung
- vorrangige andere Förderungen, z. B. SGB III im Falle der Arbeitslosigkeit und
- Zusammenhang zwischen beiden Fortbildungen (Berufswechsel/Fachliche Weiterführung)
22 
setzen gerade einen wichtigen Grund voraus, können also der Zulässigkeit einer zweiten Fortbildung nicht schlechthin entgegen stehen. Dies gilt insbesondere in Abgrenzung zu Tz 7.3.14 BAföGVwV, wonach eine „allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten“ kein wichtiger Grund für Ausbildungsförderung ist. Wenn die Klägerin sogar ihre erworbenen Fachkenntnisse teilweise weiternutzen kann, spricht dies wie die weitgehende Selbstfinanzierung der ersten Fortbildung und die meisten anderen angeführten Kriterien für eine positive Entscheidung, ohne dass darüber hier zu befinden ist.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3, 188 VwGO.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 18.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.6.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zum Industriemeister Elektrotechnik zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1976 geborene Kläger bestand im Jahr 1997 die Prüfung als Energieelektroniker Anlagentechnik. Ab September 2001 begann er in Teilzeitform eine Fortbildung zum Meister, im Februar 2002 bestand er die Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) und im Juli 2002 die Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) für die Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk.
Im März 2005 beantragte der Kläger die Förderung der Aufstiegsfortbildung zum Industriemeister Elektrotechnik in Teilzeitform mit voraussichtlich 1280 Unterrichtsstunden von Mai 2005 bis voraussichtlich Oktober 2007 in Ludwigsburg. Hierzu schrieb er auf Veranlassung des Landratsamts Ludwigsburg am 7.4.2005 unter Vorlage einer Zulassung der IHK vom 10.2.2005 zur Fortbildungsprüfung, er habe sich umorientiert, weil er in einem Elektrobetrieb arbeite, der hauptsächlich Industriekunden betreue, sehe seine Zukunft in der Industrie und könne die Entfernung zwischen seinem Wohnort Besigheim und Ludwigsburg anders als die früheren Fahrten von zusammen 100 km mit Beruf und Familie problemlos vereinbaren. Das Landratsamt erhielt von der Lehrgangsorganisation die Auskunft, dass nur Teil IV der absolvierten Ausbildung angerechnet werde, was zur Verkürzung der drei Jahre dauernden Fortbildung um etwa sechs Monate führe.
Mit Bescheid vom 18.4.2005 lehnte das Landratsamt Ludwigsburg den Förderungsantrag ab und führte aus, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. I S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl I S. 2407) - AFBG - seien nicht erfüllt und es fehle an einem in § 7 Abs. 3 AFBG geforderten wichtigen Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels. Der Kläger legte am 11.5.2005 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, er habe für die bereits absolvierte Fortbildung keine Förderung beantragt, die Weiterführung zum Industriemeister betreffe kein anderes Fortbildungsziel und die familiäre Situation habe sich seit 2003 durch Heirat und mittlerweile zwei Kinder im Haushalt geändert. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Bescheid vom 5.12.2005 mit der Begründung zurück, ein wichtiger Grund für den Abbruch der ersten Fortbildung zum Meister im Elektrotechniker-Handwerk habe nicht vorgelegen, denn es sei zumutbar gewesen, sich vorab über das sinnvolle Ausbildungsziel und die Entfernung der Fortbildungsstätte klar zu werden.
Der Kläger hat am 30.12.2005 Klage erhoben und macht geltend, die Fachrichtung habe sich nicht geändert, die Entfernung der Fortbildungsstätte in Öhringen für die Teile I und II der ursprünglichen Maßnahme sei der Hauptgrund für seine Umorientierung gewesen und die Weiterbildung zum Industriemeister habe wegen seiner bisherigen Tätigkeit nahegelegen. Er beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, seinen Förderungsantrag positiv zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Kläger die Fortbildung zum Meister im Elektrotechniker-Handwerk ohne wichtigen Grund abgebrochen habe und die Fortbildung zum Industriemeister weder als Maßnahmeabschnitt, der vom Fortbildungsplan abweicht, noch als zweite Fortbildung gefördert werden könne.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 18.4.2005 und 14.6.2006, die Schreiben des Klägers vom 7.4. und 9.5.2005, 29.12.2006 und 13.8.2007 sowie des Beklagten vom 9.2.2006 und 3.9.2007 Bezug genommen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; die entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, weshalb sie zur Klarheit aufgehoben werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
11 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Unstreitig ist, dass der Kläger als Energieelektroniker Anlagentechnik einen Abschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG aufweist, mit dem Industriemeister Elektrotechnik ein Fortbildungsziel auf dem Niveau des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG anstrebt und die Vorbereitung hierauf nach § 2 Abs. 3 AFBG grundsätzlich förderungsfähig ist (vgl. die vom Landratsamt eingeholte Beschreibung und Auskunft der IHK, /8 - /10 ). Dabei bezieht sich der Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 AFBG für den Abschluss der Maßnahme (36 bzw. 48 Kalendermonate) auf die Gesamtdauer der Abschnitte („Nettolehrgangszeit“) und nicht auf die Handhabung des einzelnen Teilnehmers einschließlich der Zeit zwischen den Abschnitten, auf die sich die Förderungsdauer nach § 11 Abs. 1 AFGB bezieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2000, FamRZ 2002, 355).
12 
Die Vorbereitung zur Prüfung als Industriemeister Elektrotechnik dürfte sich zwar auf ein anderes Fortbildungsziel als die zuvor begonnene Vorbereitung zum Handwerksmeister beziehen, zumal wenn die Prüfung betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (Teil III) nicht angerechnet wird. Daraus folgt aber noch nicht, dass es sich um ein zweites Fortbildungsziel handelt. Dieses setzt nämlich nach der Gesetzessystematik ein (vom Kläger noch nicht) erreichtes erstes Fortbildungsziel voraus, was insbesondere der Vergleich des § 6 Abs. 3 mit § 7 Abs. 3 AFBG verdeutlicht:
13 
§ 6 Abs. 3 AFBG
Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.
§ 7 Abs. 3 AFBG
Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.
14 
Wäre die Vorbereitung auf ein anderes Fortbildungsziel nach Aufgabe des früheren Fortbildungsziels mit der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gleichzusetzen, so wäre der gleiche Sachverhalt zweimal, und zwar unterschiedlich geregelt, insbesondere einmal mit und einmal ohne Ermessen der Behörde. Hingegen legt schon Satz 1 des § 6 Abs. 3 AFBG nahe, dass auch im davon abweichenden Satz 2 die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel an das Erreichen eines ersten Fortbildungsziels anknüpft, womit eine Überschneidung mit dem Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 3 AFBG ausscheidet. Für diese Abgrenzung spricht ferner, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Förderung nicht zwingend, sondern behördlichem Ermessen unterworfen ist, wenn bereits ein erstes Fortbildungsziel erreicht wurde. Etwas Anderes folgt nicht etwa aus dem im Widerspruchsbescheid herangezogenen Gesichtspunkt, dass es nicht darauf ankomme, ob die erste Fortbildungsmaßnahme mit der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist (Trebes/Reifers, AFBG, August 2006, Erl. 2 zu § 6 AFBG). Denn Fortbildungsziel ist ohnehin nicht die erfolgreiche Abschlussprüfung, sondern die abgeschlossene Vorbereitung auf die Prüfung (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 und § 9 S. 3 AFBG).
15 
Ist hiernach die Ausbildung zum Industriemeister das erste Fortbildungsziel, so sind die Voraussetzungen für die beantragte Förderung erfüllt. § 7 Abs. 3 AFBG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sich dieses Fortbildungsziel nicht geändert hat. Das andere Fortbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist nach dem Regelungszusammenhang ein anderes als das geförderte Fortbildungsziel, jedoch wurde das frühere Fortbildungsziel des Klägers nicht gefördert. Die Vorschrift greift auch nicht gleichsam rückwirkend irgendwelche aufgegebenen Versuche auf, ein nicht gefördertes Fortbildungsziel zu erreichen. Anders als in §§ 2 bis 6 geht es in § 7 AFBG nicht mehr um die Förderungsfähigkeit, sondern um die (Weiter-)Förderung einer Maßnahme, für die das förderungsfähige Fortbildungsziel bereits feststeht:
16 
§ 7 Abs. 1 bis 4 regelt die Folgen, wenn ein Teilnehmer den Besuch einer Maßnahme planwidrig dauerhaft oder vorübergehend einstellt (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 1 zu § 7).
17 
§ 7 Abs. 3 AFBG ist damit entgegen Trebes/Reifers (a.a.O. Erl. 4) keine Ausnahme „von dem in § 6 Abs. 1 geregelten Grundsatz der Förderung nur eines ersten Fortbildungsziels“.
18 
Dass nach Erreichen eines ersten Fortbildungsziels auch ohne Förderung strengere Voraussetzungen für die Förderung eines anderen Fortbildungsziels gelten, erklärt sich aus dem Ziel des Gesetzes, grundsätzlich (nur)
19 
den beruflichen Aufstieg auf ein Niveau oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenebene finanziell zu ermöglichen (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 2 zu § 6).
20 
Diesen Aufstieg hatte der Kläger vor seinem Förderungsantrag nicht erreicht, und dem Gesetz ist kein weiterer Grundsatz dahin zu entnehmen, dass sämtliche früheren, denkbar vielfältigen Aufstiegsversuche auf ihre Planmäßigkeit und Zielstrebigkeit überprüft und ihre Beendigung oder Modifizierung an einem wichtigen, nach früherer Fassung sogar unabweisbaren Grund gemessen werden müssten.
21 
Aber auch wenn der Auffassung des Beklagten gefolgt würde, dass ein wichtiger Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels maßgebend gewesen sein muss, hätte die Klage nach dem Vorbringen des Klägers Erfolg. Zu dieser Anforderung, die sich auch in § 6 Abs. 3 AFGB und § 7 Abs. 3 BAföG findet, kann die BAföG-VwV für den Fachrichtungswechsel als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 3.1. zu § 7). Dabei sind allerdings auch die unterschiedlichen gesetzlichen Förderungsziele zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Tz 7.3.7 BAföGVwV 2001, bei Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Teil I 3; Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 42.3 zu § 7 m.w.N.). Bei § 6 Abs. 3 AFGB sind für die Handhabung des Ermessens, das einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, etwa folgende Kriterien heranzuziehen (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 6):
22 
- Persönliche (gesundheitliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche) Situation
- Wert des ersten Fortbildungsabschlusses
- Finanzierung der ersten Fortbildung (eigenfinanziert/gefördert)
- unvorhersehbare/unverschuldete Entwicklungen/Veränderungen nach der ersten Fortbildung
- Perspektive durch die zweite Fortbildung
- Zusammenhang zwischen beiden Fortbildungen (Berufswechsel / Fachliche Weiterführung)
23 
Auf § 7 Abs. 3 AFBG übertragen gelten solche Gesichtspunkte auch schon für den wichtigen Grund selbst, der hier bei Würdigung der gesamten Umstände ohne den früheren strengen Maßstab anzunehmen ist:
24 
Auch wenn allein die - wohl von Anfang an bekannte - Entfernung zur Fortbildungsstätte kein ausreichender Grund war, von der weiteren Fortbildung zum Handwerksmeister abzusehen, ist eine damals nicht absehbare Verschärfung der Erschwernisse durch die familiäre Entwicklung ab 2004 plausibel. Bei zwei kleinen Kindern im Haushalt ist jede über das Notwendigste hinausgehende Abwesenheit eines Elternteils zu vermeiden. Wann sich die bessere berufliche Perspektive als Industriemeister eröffnet hat, ist nicht vorgetragen, jedoch wurde dieses Fortbildungsziel durch die begonnene Fortbildung zum Handwerksmeister wesentlich gefördert. Zudem sind die öffentlichen Interessen durch den Wechsel des Fortbildungsziels besonders wenig beeinträchtigt, weil die frühere Fortbildung eigenfinanziert war.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO.

Gründe

 
10 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; die entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, weshalb sie zur Klarheit aufgehoben werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
11 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Unstreitig ist, dass der Kläger als Energieelektroniker Anlagentechnik einen Abschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG aufweist, mit dem Industriemeister Elektrotechnik ein Fortbildungsziel auf dem Niveau des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG anstrebt und die Vorbereitung hierauf nach § 2 Abs. 3 AFBG grundsätzlich förderungsfähig ist (vgl. die vom Landratsamt eingeholte Beschreibung und Auskunft der IHK, /8 - /10 ). Dabei bezieht sich der Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 AFBG für den Abschluss der Maßnahme (36 bzw. 48 Kalendermonate) auf die Gesamtdauer der Abschnitte („Nettolehrgangszeit“) und nicht auf die Handhabung des einzelnen Teilnehmers einschließlich der Zeit zwischen den Abschnitten, auf die sich die Förderungsdauer nach § 11 Abs. 1 AFGB bezieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2000, FamRZ 2002, 355).
12 
Die Vorbereitung zur Prüfung als Industriemeister Elektrotechnik dürfte sich zwar auf ein anderes Fortbildungsziel als die zuvor begonnene Vorbereitung zum Handwerksmeister beziehen, zumal wenn die Prüfung betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (Teil III) nicht angerechnet wird. Daraus folgt aber noch nicht, dass es sich um ein zweites Fortbildungsziel handelt. Dieses setzt nämlich nach der Gesetzessystematik ein (vom Kläger noch nicht) erreichtes erstes Fortbildungsziel voraus, was insbesondere der Vergleich des § 6 Abs. 3 mit § 7 Abs. 3 AFBG verdeutlicht:
13 
§ 6 Abs. 3 AFBG
Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.
§ 7 Abs. 3 AFBG
Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.
14 
Wäre die Vorbereitung auf ein anderes Fortbildungsziel nach Aufgabe des früheren Fortbildungsziels mit der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gleichzusetzen, so wäre der gleiche Sachverhalt zweimal, und zwar unterschiedlich geregelt, insbesondere einmal mit und einmal ohne Ermessen der Behörde. Hingegen legt schon Satz 1 des § 6 Abs. 3 AFBG nahe, dass auch im davon abweichenden Satz 2 die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel an das Erreichen eines ersten Fortbildungsziels anknüpft, womit eine Überschneidung mit dem Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 3 AFBG ausscheidet. Für diese Abgrenzung spricht ferner, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Förderung nicht zwingend, sondern behördlichem Ermessen unterworfen ist, wenn bereits ein erstes Fortbildungsziel erreicht wurde. Etwas Anderes folgt nicht etwa aus dem im Widerspruchsbescheid herangezogenen Gesichtspunkt, dass es nicht darauf ankomme, ob die erste Fortbildungsmaßnahme mit der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist (Trebes/Reifers, AFBG, August 2006, Erl. 2 zu § 6 AFBG). Denn Fortbildungsziel ist ohnehin nicht die erfolgreiche Abschlussprüfung, sondern die abgeschlossene Vorbereitung auf die Prüfung (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 und § 9 S. 3 AFBG).
15 
Ist hiernach die Ausbildung zum Industriemeister das erste Fortbildungsziel, so sind die Voraussetzungen für die beantragte Förderung erfüllt. § 7 Abs. 3 AFBG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sich dieses Fortbildungsziel nicht geändert hat. Das andere Fortbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist nach dem Regelungszusammenhang ein anderes als das geförderte Fortbildungsziel, jedoch wurde das frühere Fortbildungsziel des Klägers nicht gefördert. Die Vorschrift greift auch nicht gleichsam rückwirkend irgendwelche aufgegebenen Versuche auf, ein nicht gefördertes Fortbildungsziel zu erreichen. Anders als in §§ 2 bis 6 geht es in § 7 AFBG nicht mehr um die Förderungsfähigkeit, sondern um die (Weiter-)Förderung einer Maßnahme, für die das förderungsfähige Fortbildungsziel bereits feststeht:
16 
§ 7 Abs. 1 bis 4 regelt die Folgen, wenn ein Teilnehmer den Besuch einer Maßnahme planwidrig dauerhaft oder vorübergehend einstellt (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 1 zu § 7).
17 
§ 7 Abs. 3 AFBG ist damit entgegen Trebes/Reifers (a.a.O. Erl. 4) keine Ausnahme „von dem in § 6 Abs. 1 geregelten Grundsatz der Förderung nur eines ersten Fortbildungsziels“.
18 
Dass nach Erreichen eines ersten Fortbildungsziels auch ohne Förderung strengere Voraussetzungen für die Förderung eines anderen Fortbildungsziels gelten, erklärt sich aus dem Ziel des Gesetzes, grundsätzlich (nur)
19 
den beruflichen Aufstieg auf ein Niveau oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenebene finanziell zu ermöglichen (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 2 zu § 6).
20 
Diesen Aufstieg hatte der Kläger vor seinem Förderungsantrag nicht erreicht, und dem Gesetz ist kein weiterer Grundsatz dahin zu entnehmen, dass sämtliche früheren, denkbar vielfältigen Aufstiegsversuche auf ihre Planmäßigkeit und Zielstrebigkeit überprüft und ihre Beendigung oder Modifizierung an einem wichtigen, nach früherer Fassung sogar unabweisbaren Grund gemessen werden müssten.
21 
Aber auch wenn der Auffassung des Beklagten gefolgt würde, dass ein wichtiger Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels maßgebend gewesen sein muss, hätte die Klage nach dem Vorbringen des Klägers Erfolg. Zu dieser Anforderung, die sich auch in § 6 Abs. 3 AFGB und § 7 Abs. 3 BAföG findet, kann die BAföG-VwV für den Fachrichtungswechsel als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 3.1. zu § 7). Dabei sind allerdings auch die unterschiedlichen gesetzlichen Förderungsziele zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Tz 7.3.7 BAföGVwV 2001, bei Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Teil I 3; Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 42.3 zu § 7 m.w.N.). Bei § 6 Abs. 3 AFGB sind für die Handhabung des Ermessens, das einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, etwa folgende Kriterien heranzuziehen (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 6):
22 
- Persönliche (gesundheitliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche) Situation
- Wert des ersten Fortbildungsabschlusses
- Finanzierung der ersten Fortbildung (eigenfinanziert/gefördert)
- unvorhersehbare/unverschuldete Entwicklungen/Veränderungen nach der ersten Fortbildung
- Perspektive durch die zweite Fortbildung
- Zusammenhang zwischen beiden Fortbildungen (Berufswechsel / Fachliche Weiterführung)
23 
Auf § 7 Abs. 3 AFBG übertragen gelten solche Gesichtspunkte auch schon für den wichtigen Grund selbst, der hier bei Würdigung der gesamten Umstände ohne den früheren strengen Maßstab anzunehmen ist:
24 
Auch wenn allein die - wohl von Anfang an bekannte - Entfernung zur Fortbildungsstätte kein ausreichender Grund war, von der weiteren Fortbildung zum Handwerksmeister abzusehen, ist eine damals nicht absehbare Verschärfung der Erschwernisse durch die familiäre Entwicklung ab 2004 plausibel. Bei zwei kleinen Kindern im Haushalt ist jede über das Notwendigste hinausgehende Abwesenheit eines Elternteils zu vermeiden. Wann sich die bessere berufliche Perspektive als Industriemeister eröffnet hat, ist nicht vorgetragen, jedoch wurde dieses Fortbildungsziel durch die begonnene Fortbildung zum Handwerksmeister wesentlich gefördert. Zudem sind die öffentlichen Interessen durch den Wechsel des Fortbildungsziels besonders wenig beeinträchtigt, weil die frühere Fortbildung eigenfinanziert war.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 182/98 Verkündet am:
29. März 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Lepo Sumera
EGBGB 1986 Art. 6; UrhG § 121 Abs. 4; RBÜ (Pariser Fassung)
Art. 18

a) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion
konnte die staatliche Agentur VAAP – nach deutschem Recht wirksam –
Nutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirksamkeit
eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre
public auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion
und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen.

b) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber
(hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit
Estlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke
geschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

c) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur
UdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2
des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden
Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mitgliedschaft
im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch
1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder
aufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).
BGH, Urt. v. 29. März 2001 – I ZR 182/98 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 8, vom 5. Juli 1994 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels (dies mit der Maßgabe, daß in dem Feststellungsausspruch das Wort “vertraglich” durch das Wort “verlaglich” ersetzt wird) abgeändert, soweit der Feststellungsklage hinsichtlich der Sinfonien Nr. 1, 2 und 3 und des Werkes “Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Abänderung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind die Erben des am 2. Juni 2000 verstorbenen estnischen Komponisten Lepo Sumera (im folgenden: Kläger). Die Beklagte ist Musikverlegerin und Mitglied der GEMA.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten Verlagsrechte an neun im Klageantrag näher bezeichneten Kompositionen des Klägers zustehen, die dieser noch zur Zeit des Bestehens der Sowjetunion und der Zugehörigkeit der Estnischen SSR zur UdSSR geschaffen hatte. Die Beklagte leitet Nutzungsrechte an den fraglichen Kompositionen von der “Allunions-Agentur für Urheberrechte (VAAP)” ab, der staatlichen sowjetischen Urheberrechtsorganisation, mit der sie am 24. November 1978 einen Generalvertrag geschlossen hatte. Durch die VAAP nahm die Sowjetunion das damals bestehende Außenhandelsmonopol wahr. Rechte für eine Nutzung der Werke sowjetischer Urheber im Ausland konnten nur über sie bzw. von ihr erworben werden. Nach dem Zerfall der Sowjetunion wurde die VAAP im Jahre 1991 liquidiert. An die Stelle der VAAP trat zunächst die Russische Agentur für Geistiges Eigentum (RAIS) und ab 1993 die Russische Urhebergesellschaft (RAO), die auf vertraglicher Grundlage als Verwertungsgesellschaft Rechte der ihr angehörenden Urheber wahrnimmt. Der Kläger hat mit den Nachfolgeorganisationen der VAAP keine Verträge geschlossen.
In dem Generalvertrag wird die VAAP als eine Agentur beschrieben, “die die Rechte der sowjetischen Autoren auf dem Gebiet der Musik vertritt”. Der Beklagten wurde eine Option eingeräumt, Musik- und musikdramatische Werke “sowjetischer und russischer Autoren” für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin sowie elf weitere Länder (Schweiz, Niederlande, Dänemark, Schwe-
den, Norwegen, Island, Portugal, Spanien, Griechenland, Türkei, Israel) in Verlag zu nehmen, wobei sich die VAAP vorbehielt, für die weiteren Länder jeweils gesonderte Verlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Unter “Übertragung von Rechten” enthält der Generalvertrag folgende Bestimmungen:
II. Übertragung von Rechten Art. 5. VAAP überträgt dem Verlag zu den aus nachfolgenden Artikeln ersichtlichen Bedingungen das ausschließliche Recht auf Herausgabe, Verleih und Verbreitung auf dem Territorium [der zwölf Länder] der in Art. 1 dieses Abkommens genannten Werke... Art. 6. Die in Art. 5... bezeichneten Rechte werden dem Verlag für die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist übertragen ... VAAP kann jedoch die Übertragung von Rechten kündigen, falls der Verlag die in Art. 7... vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt. ... Art. 7. Der Verlag trifft alle Maßnahmen zur möglichst umfassenden Wahrnehmung der nach diesem Abkommen übernommenen Rechte. Art. 8. Alle übertragenen und später gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gekündigten Rechte an Werken fallen an VAAP zurück. ... ... VI. Allgemeine Bestimmungen Art. 33. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens geht das in Art. 1... vorgesehene Optionsrecht an VAAP zurück. ... ...
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünden keine Verlagsrechte an seinen Kompositionen (mehr) zu. Die sowjetischen Urheber seien zwangsweise von der VAAP vertreten worden. Mit der Auflösung der VAAP sei der Generalvertrag entfallen. Mit Schreiben vom 26. Mai 1993 hat der Kläger vorsorglich sämtliche etwa bestehenden Vertragsverhältnisse mit der Beklagten gekündigt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, folgende Werke des Klägers verlaglich zu betreuen und zu verlegen:
1. Ein Nest im Wind, 2. Sinfonie Nr. 1, 3. Drei Klavierstücke für Kinder, 4. IN ES für zwei Klaviere, 5. Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble, 6. Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher, 7. Sinfonie Nr. 2, 8. Sinfonie Nr. 3, 9. Spiel für Blasinstrumente.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Ä nderung der Rechtslage und die Auflösung der VAAP die zuvor erfolgte Einräumung von Verlagsrechten zu ihren Gunsten unberührt lasse. Eine Kündigung komme im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die von ihr getätigten Investitionen nicht in Betracht. Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht , daß sie von dem finnischen Verlag “FAZER Music Inc.” für die Sinfonien Nr. 1, 2 und 3 des Klägers sowie für seine “Musik für Kammerorchester” Subverlagsrechte erworben habe. Diesem Verlag habe der Kläger zuvor Verlagsrechte eingeräumt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (OLG Hamburg GRUR Int. 1999, 76 = ZUM-RD 1998, 502).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Feststellungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach wie vor Inhaberin der ihr eingeräumten Verlagsrechte an den fraglichen Kompositionen ist. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Mit Recht sei das Landgericht von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen. Für den schuldrechtlichen Vertrag ergebe sich dies daraus, daß der Vertrag mit Deutschland die engsten Verbindungen aufweise. Für die Frage des Fortbestandes des dinglichen Nutzungsrechts führe das Schutzlandprinzip ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts. Die Kompositionen des Klägers genössen auch den Schutz des deutschen Urheberrechts. Die Sowjetunion, deren Staatsbürger der Kläger früher gewesen sei, sei Vertragsstaat des Welturheberrechtsabkommens , so daß die Werke des Klägers wie die eines Inländers zu schützen gewesen seien. Allerdings sei Estland aus der UdSSR ausgeschieden, und es liege nahe, daß damit alle völkerrechtlichen Bindungen aus Verträgen, die von der UdSSR abgeschlossen worden seien, erloschen seien. Estland sei inzwischen nur der Revidierten Berner Übereinkunft, nicht aber dem Welturheberrechtsabkommen beigetreten. Mit einem künftigen Beitritt sei aber zu rechnen. Die noch nicht abgeschlossene staatliche Übergangsphase lasse es unter diesen Umständen geboten erscheinen, den Fortbestand des Urheberrechtsschutzes an dem Werk des Klägers nach Maßgabe des Welturheberrechtsabkommens anzunehmen.
Die Beklagte habe die Verlagsrechte an den fraglichen Werken rechtswirksam von der VAAP erworben, auch wenn der Kläger als Urheber weder mit der VAAP noch mit der Beklagten einen Verwertungsvertrag abgeschlossen habe. Nach der damaligen sowjetischen Rechtslage sei im Hinblick auf das Außenhandelsmonopol allein die VAAP berechtigt gewesen, derartige Verträge mit ausländischen Verlagen abzuschließen. Dabei sei die VAAP quasi als gesetzlicher Vertreter aufgetreten. Soweit die sowjetischen Behörden in der Lage gewesen seien, das staatliche Außenhandelsmonopol durchzusetzen, sei es auch in Deutschland zu beachten gewesen. Insbesondere stehe der deutsche ordre public dem nicht entgegen. Da ein Verzicht der UdSSR auf das Außenhandelsmonopol damals nicht in Betracht gekommen sei, hätten die von der VAAP getroffenen Verfügungen letztlich den Interessen der Urheber gedient, da diese andernfalls ihre Werke überhaupt nicht im Ausland hätten veröffentlichen können.
Mit der Aufhebung des Außenhandelsmonopols und der Umwandlung der VAAP in eine Art Verwertungsgesellschaft sei der Rechteerwerb nicht rückwirkend beseitigt worden. Da die VAAP nicht als Berechtigter auf einer ersten Verwertungsstufe , sondern als gesetzlicher Vertreter gehandelt habe, scheide auch ein Heimfall der Nutzungsrechte an den Urheber aus. Schließlich sei es dem Kläger auch verwehrt, den Vertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund zu kündigen. Angesichts der langen Vertragslaufzeit setze eine außerordentliche Kündigung des Verlagsvertrags besonders schwerwiegende Gründe voraus, die dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags als unzumutbar erscheinen ließen. Derartige Gründe seien im Streitfall nicht gegeben. Nicht ausreichend sei, daß der Kläger sich die Beklagte als Vertragspartnerin nicht habe aussuchen können. Denn es sei nicht ersichtlich, daß deswegen kein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bestehen könne. Auch auf Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich der Kläger nicht berufen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und hinsichtlich fünf Kompositionen zum Ausspruch der beantragten Feststellung, hinsichtlich der drei Sinfonien sowie der “Musik für Kammerorchester” dagegen zur Zurückverweisung.
1. Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 des Klageantrags bezogen auf eine Verwertung in Deutschland:
Hinsichtlich der Kompositionen “Ein Nest im Wind”, “Drei Klavierstücke für Kinder”, “IN ES für zwei Klaviere”, “Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble” und “Spiel für Blasinstrumente” hängt die Berechtigung der Beklagten allein davon ab, ob ihr auf der Grundlage des Generalvertrags mit der VAAP wirksam Verlagsrechte an diesen Werken eingeräumt worden sind und ob diese Rechte – wenn eingeräumt – heute noch fortbestehen.

a) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 ZPO bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.

b) Soweit es um die Verwertung der streitgegenständlichen Kompositionen in Deutschland geht, ist das Berufungsgericht mit Recht und im Revisionsverfahren unbeanstandet von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtswahl im Vertrag bietet sich als Vertragsstatut das deutsche Recht als das Recht des Staates an, mit dem der Vertrag die engste Beziehung aufweist. Dies ist jedenfalls bei Verlagsverträgen und anderen urheberrechtlichen Nutzungsverträgen, die dem Verwerter eine Ausübungspflicht auferlegen, im allgemeinen das Land, in dem der Verwerter seinen Ge-
schäftssitz oder seine Hauptniederlassung hat (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB; vgl. MünchKomm/Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 264; Schricker/Katzenberger , Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 156 ff.; ferner zum alten Recht BGHZ 19, 110, 113 – Sorrel and Son; BGH, Urt. v. 7.12.1979 – I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 230 – Monumenta Germaniae Historica). Soweit auf die Verfügung über das Urheberrecht das Recht des Schutzlandes anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1987 – I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 – GEMA-Vermutung IV; BGHZ 136, 380, 387 f. – Spielbankaffaire), führt dies ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts.

c) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage beantwortet, ob dem Kläger für seine Kompositionen in Deutschland Urheberrechtsschutz zusteht. Da der Kläger nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist (§ 120 UrhG) und die fraglichen Werke – soweit ersichtlich – auch nicht erstmals in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erschienen sind (vgl. § 121 Abs. 1 UrhG), kommt ein Schutz seiner Werke im Inland in erster Linie auf der Grundlage von § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG in Verbindung mit der Revidierten Berner Übereinkunft oder dem Welturheberrechtsabkommen in Betracht. Nach beiden Abkommen werden die Werke des Angehörigen eines Vertragsstaats in anderen Vertragsstaaten ebenso wie die Werke inländischer Urheber geschützt (Art. 5 Abs. 1 RBÜ, Art. II Abs. 2 WUA).
aa) Obwohl die Sowjetunion seit 1973 Mitglied des Welturheberrechtsabkommens war, ist für Estland – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit im Jahre 1991 eine Mitgliedschaft nicht begründet worden. Andere ehemals der UdSSR angehörende Staaten haben die bestehende Unsicherheit über ihren Verbleib im Welturheberrechtsabkommen durch Erklärungen beendet, wonach sie sich weiterhin an die-
ses Abkommen gebunden fühlten (vgl. Gavrilov, GRUR Int. 1994, 392, 394); in diesen Fällen erscheint eine Kontinuität der Mitgliedschaft gewährleistet. Eine solche Erklärung Estlands ist dagegen nicht bekannt geworden. Unter diesen Umständen kann der Schutz der Werke estnischer Urheber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Erwartung gestützt werden, Estland werde künftig dem Welturheberrechtsabkommen beitreten. Abgesehen davon, daß der Beitritt Estlands zu anderen Abkommen (WIPO-Konvention, PCT und RBÜ) keinen Hinweis auf einen künftigen Beitritt zum Welturheberrechtsabkommen gibt, könnte die bloße Erwartung des Beitritts die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens nicht rechtfertigen.
bb) Im Streitfall kommt es auf eine künftige Mitgliedschaft Estlands im Welturheberrechtsabkommen auch gar nicht an. Denn Estland ist – wie im Berufungsurteil angeführt – seit 26. Oktober 1994 Mitglied der Pariser Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft (vgl. GRUR Int. 1994, 966). Ungeachtet eines früheren, über das Welturheberrechtsabkommen vermittelten Schutzes sind die Werke estnischer Urheber deshalb jedenfalls seither in Deutschland ebenso geschützt wie die Werke inländischer Urheber (Art. 18 Abs. 1 und 4, Art. 5 Abs. 1 RBÜ). Dies gilt nicht nur für neu geschaffene Werke, sondern rückwirkend auch für die Werke, deren Schutzdauer in Estland im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht abgelaufen war (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).

d) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte die Verlagsrechte an den in Rede stehenden Werken wirksam erworben hat.
aa) Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Rechtslage war die VAAP aufgrund des sowjetischen Außenhandelsmonopols be-
rechtigt, mit der Beklagten den Generalvertrag vom 24. November 1978 abzuschließen.
(1) Das sowjetische Außenhandelsmonopol wirkte sich im Urheberrecht in der Weise aus, daß es den Urhebern mit sowjetischer Staatsangehörigkeit verboten war, Ausländern Nutzungsrechte an ihren Werken einzuräumen (vgl. Loeber in Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Lieferung Okt. 1980, Sowjetunion, Einführung S. 14; BGHZ 64, 183, 188 – August Vierzehn ). Anstelle der Urheber konnte allein die staatliche Agentur VAAP solche Nutzungsrechte zugunsten von Ausländern einräumen. Dabei spricht allerdings nichts dafür, daß die VAAP – wie es das Berufungsgericht gemeint hat – als gesetzlicher Vertreter tätig geworden und im Namen des jeweiligen Urhebers Verträge mit ausländischen Nutzern geschlossen hat. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Text des Generalvertrages es nahelegt, daß die VAAP im eigenen Namen und – jedenfalls ihrem Anspruch nach – auf Rechnung des Rechtsinhabers gehandelt hat (vgl. Loeber aaO Einführung S. 16, wo es heißt, die VAAP handele im Verhältnis zum Urheber wie ein Kommissionär; anders jedoch Einführung S. 14, wo die VAAP mit einem gesetzlichen Vertreter verglichen wird). Doch auch wenn die VAAP bei der Einräumung von Nutzungsrechten im eigenen Namen gehandelt hat, deutet dies – entgegen der Ansicht der Revision – nicht auf eine durch Gesetz vermittelte Rechtsinhaberschaft der VAAP hin; denn für eine solche Übertragung von Rechten auf die VAAP gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die VAAP – ohne selbst Inhaber der entsprechenden Rechte zu sein – durch die gesetzlichen Bestimmungen ermächtigt war, im eigenen Namen über die (fremden) Nutzungsrechte zu verfügen.
(2) Für die Frage, ob die VAAP der Beklagten wirksam Verlagsrechte an den in Rede stehenden Kompositionen des Klägers einräumen konnte, ist – un-
abhängig davon, ob es sich um einen Fall der gesetzlichen Vertretung oder um eine Verfügungsermächtigung handelt – nach internationalem Privatrecht nicht auf das Vertragsstatut, sondern auf das Wirkungsstatut, also auf das Recht des Landes abzustellen, in dem von der Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis Gebrauch gemacht werden sollte (vgl. BGHZ 64, 183, 192 – August Vierzehn; BGH, Urt. v. 26.4.1990 – VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; BGHZ 128, 41, 47; zur Gleichbehandlung von Vollmacht und Einwilligung als Hilfsgeschäften MünchKomm/Spellenberg aaO vor Art. 11 EGBGB Rdn. 28 f.). Dies ist im Streitfall das Recht der Sowjetunion.
bb) Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1978 in der Sowjetunion geltende Außenhandelsmonopol muß auch in Deutschland beachtet werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland war grundsätzlich aufgrund völkerrechtlicher Verträge verpflichtet, das in der Sowjetunion bestehende staatliche Außenhandelsmonopol zu beachten (vgl. Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken v. 25.4.1958 – BGBl. 1959 II S. 222). Hiervon ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. April 1975 (BGHZ 64, 183, 189 – August Vierzehn) ausgegangen (vgl. ferner Dietz, GRUR Int. 1975, 341, 343; Brenscheidt, RIW 1974, 322, 323; ders., The International Lawyer 9 (1975), S. 197, 205 ff.).
(2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der deutsche ordre public (Art. 6 EGBGB) der Wirksamkeit der Verfügung der VAAP über die Nutzungsrechte des Klägers im Zeitpunkt der Rechtseinräumung nicht entgegenstand.
Das staatliche Vermittlungsmonopol der Sowjetunion bei der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte hat allerdings dazu geführt, daß der Urheber nicht selbst darüber befinden konnte, ob und gegebenenfalls wem Rechte für die Nutzung seiner Werke im Ausland eingeräumt werden. Eine solche Regelung ist mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Urheberrechts nicht ohne weiteres vereinbar, das – im Regelfall – allein dem Urheber die Befugnis zuspricht, über die Verwertung seiner Werke zu entscheiden. Auch wenn das deutsche Recht einzelne Befugnisse des Urhebers einer kollektiven Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft unterwirft (§ 20b Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 UrhG), ging das staatliche Vermittlungsmonopol der Sowjetunion ungleich weiter, weil es sich nicht allein auf Sachverhalte bezog, bei denen eine individuelle Geltendmachung der urheberrechtlichen Befugnisse aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen war. Andererseits räumte die VAAP – zumindest in der Regel – nur Rechte an veröffentlichten Werken ein (vgl. Loeber aaO Einführung S. 15). Im übrigen wäre eine Anwendung von Art. 6 EGBGB auf das staatliche sowjetische Vermittlungsmonopol mit der in völkerrechtlichen Verträgen (vgl. das oben zitierte Abkommen v. 25.4.1958) übernommenen Verpflichtung zur Beachtung des Außenhandelsmonopols nicht ohne weiteres vereinbar gewesen (zu konkludenten Vorbehaltsklauseln in Staatsverträgen vgl. MünchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 29; Brenscheidt, RIW 1974, 322, 324). Schließlich ist zu beachten, daß angesichts der damals bestehenden Lage eine Anerkennung des staatlichen sowjetischen Vermittlungsmonopols im allgemeinen im Interesse der betroffenen Urheber lag, weil andernfalls eine Nutzung ihrer Werke im Ausland völlig ausgeschlossen gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Anerkennung des staatlichen Vermittlungsmonopols der Sowjetunion zu den Grundgedanken des
deutschen Rechts und den ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß dies aus deutscher Sicht untragbar erscheint.
(3) Die Revision wendet demgegenüber ein, daß bei der Prüfung der Frage, ob der deutsche ordre public der Anwendung ausländischen Rechts entgegensteht , auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Da mit dem staatlichen Außenhandelsmonopol auch die völkerrechtliche Verpflichtung zu seiner Anerkennung und Beachtung entfallen sei, stehe der Anwendung des deutschen ordre public nichts mehr im Wege. Dem kann nicht beigetreten werden.
Der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach bei Prüfung des ordrepublic -Vorbehalts regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1988 – IVa ZR 231/87, NJW 1989, 2197, 2199; BGHZ 138, 331, 335, jeweils zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; MünchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 56 u. 65), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung. Für die Frage der Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts sind die Vorschriften maßgebend, die bei seiner Vornahme gegolten haben (RGZ 55, 36, 39 f.; BGH, Urt. v. 2.2.1999 – KZR 51/97, GRUR 1999, 776, 777 = WRP 1999, 542 – Coverdisk, m.w.N.). Diese Regel beansprucht auch im Streitfall Gültigkeit. Sie beruht auf der Erwägung, daß es im allgemeinen mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre, wenn ein Rechtsgeschäft, das zum Zeitpunkt seines Abschlusses den damals geltenden Vorschriften entsprochen hat, aufgrund einer Ä nderung der Rechtslage unwirksam würde oder die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nachträglich durch eine Gesetzesänderung geheilt werden könnte. Dies gilt insbesondere , wenn die Gültigkeit eines Verfügungsgeschäfts in Rede steht. Darüber hinaus ist vorliegend noch folgende Besonderheit zu beachten: Solange das sowjetische Außenhandelsmonopol bestand, konnten – abgesehen von der besonderen Fallkonstellation, die der Entscheidung “August Vierzehn” (BGHZ 64,
183) zugrunde lag – entsprechende Rechtsgeschäfte in wirksamer Weise nur mit den zuständigen staatlichen Agenturen geschlossen werden, weil das Abkommen vom 25. April 1958 in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 17. März 1959 (BGBl. II S. 221) die Beachtung des Außenhandelsmonopols bei allen deutschsowjetischen Außenhandelsgeschäften zwingend vorschrieb (Brenscheidt, RIW 1974, 322, 324). Die von der Revision vertretene Ansicht hätte unter den gegebenen Umständen zur Folge, daß mit der Abschaffung des sowjetischen Außenhandelsmonopols (vgl. dazu Gavrilov, GRUR Int. 1991, 338, 341) sämtliche urhebervertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Urhebern sowjetischer Staatsangehörigkeit und ausländischen Verlagen oder sonstigen Nutzern in Ermangelung einer gültigen Vertretungs- oder Verfügungsmacht der VAAP von einem Tag auf den anderen unwirksam geworden wären und damit eine Kontinuität der Rechtseinräumung über diesen Zeitpunkt hinweg unmöglich gewesen wäre. Eine solche erzwungene Unterbrechung der Vertragsbeziehungen wäre nicht nur für die Nutzerseite nachteilig gewesen; sie hätte auch nicht im Interesse der betroffenen Urheber gelegen.

e) Mit der Abschaffung des Außenhandelsmonopols und der Auflösung der VAAP sind die der Beklagten eingeräumten Verlagsrechte entgegen der Ansicht der Revision nicht an den Kläger zurückgefallen. Dies ergibt sich schon daraus, daß die VAAP im Rahmen des staatlichen Vermittlungsmonopols – wie oben dargelegt – nicht als Lizenznehmer des Urhebers, sondern aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung oder aufgrund einer gesetzlichen Vertretungsmacht tätig geworden ist. Die von der Revision erörterte Streitfrage, ob die vom Lizenznehmer vergebenen Unterlizenzen bei Beendigung des an sich auf eine längere Zeit geschlossenen Lizenzvertrags ipso iure an den Urheber zurückfallen oder ob sie als abgespaltene Nutzungsrechte ihrem dinglichen Charakter entsprechend (vgl. § 33 UrhG) erhalten bleiben (dazu Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 28 VerlG
Rdn. 27; ders., Urheberrecht, 2. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 11; Wente/Härle, GRUR 1997, 96 ff.; Schwarz/Klingner, GRUR 1998, 103 ff.; Haberstumpf, Festschrift für Hubmann, 1985, S. 127, 140 ff., jeweils m.w.N.), stellt sich daher im Streitfall nicht.

f) Da Estland nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1991 dem Welturheberrechtsabkommen nicht beigetreten ist und auch keine Erklärung abgegeben hat, sich weiterhin an dieses Abkommen gebunden zu fühlen, ist nicht auszuschließen, daß es in der Zeit vor dem Beitritt zur Berner Union im Oktober 1994 während einer Übergangszeit keinem der beiden urheberrechtlichen Abkommen angehört hat. Dies hätte zur Folge, daß in dieser Zeit für die Werke estnischer Urheber in Deutschland kein Urheberrechtsschutz bestanden hätte. Auf den Bestand des Verlagsrechts der Beklagten hätte eine solche Unterbrechung indessen keine Auswirkungen.
Wie bereits dargelegt, waren die Werke des Klägers in Deutschland nach § 121 Abs. 4 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 WUA geschützt, solange der Kläger Staatsangehöriger der UdSSR war. Nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands besaß der Kläger die estnische Staatsangehörigkeit; aus der Staatsangehörigkeit der UdSSR war er ausgeschieden. Das Welturheberrechtsabkommen enthält weder für der Fall der Sezession noch für den der Dismembration eines Bundesstaates eine Übergangsregelung. Es bestimmt lediglich, daß eine Kündigung der Mitgliedschaft erst zwölf Monate nach der Kündigungsanzeige wirksam wird (Art. XIV Abs. 2 WUA; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 RBÜ). Ob über diese Frist hinaus, an deren entsprechende Anwendung im Streitfall zu denken wäre, den ehemals der UdSSR angehörigen Staaten noch längere Übergangsfristen bis zur Klärung der weiteren Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen zu gewähren sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch wenn der urhe-
berrechtliche Schutz der Werke des Klägers in Deutschland vor dem erneuten Beitritt Estlands zur Berner Union unterbrochen war, ist das der Beklagten eingeräumte Verlagsrecht dadurch nicht endgültig erloschen.
Im Streitfall sind der Beklagten die Verlagsrechte “für die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist übertragen” worden; dies bedeutet, daß die Vertragsparteien bei Vertragsschluß davon ausgegangen sind, daß der Verlagsvertrag im Hinblick auf die in der Sowjetunion geltende Schutzdauer (vgl. Loeber aaO Einführung S. 33) und den Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 lit. a WUA i.V. mit Art. 4 des zur Pariser Fassung der urheberrechtlichen Übereinkünfte ergangenen Zustimmungsgesetzes vom 17. August 1973 (BGBl. II S. 1069) noch 25 Jahre über den Tod des Klägers hinaus laufen würde. Zwar erlischt das vom Bestand des Urheberrechts abhängige Verlagsrecht stets mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 29 VerlG Rdn. 7). Angesichts der besonderen Umstände hätte jedoch ein – vorübergehendes – Erlöschen des Verlagsrechts nicht die Beendigung des Verlagsvertrags zur Folge. Vielmehr ist für den Fall der Unterbrechung des urheberrechtlichen Schutzes von einem Ruhen der verlagsvertraglichen Verpflichtungen und von einem Wiederaufleben des Verlagsrechts mit der erneuten Begründung des urheberrechtlichen Schutzes auszugehen.

g) Das Berufungsgericht hat schließlich die Auffassung vertreten, der Verlagsvertrag sei durch die im Mai 1993 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Verlagsvertrages durch den Kläger nicht beendet worden, weil dem Kläger kein wichtiger Grund für eine Kündigung zur Seite gestanden habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar obliegt die Entscheidung darüber, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, in erster Linie dem Tatrichter. Doch kann das Revisionsgericht die tatrichterliche Beurteilung darauf
überprüfen, ob sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und in der gebotenen Weise gewichtet worden sind. Vorliegend hat das Berufungsgericht das berechtigte Interesse des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, sich durch die Kündigung von der mit dem Außenhandelsmonopol verbundenen staatlichen Bevormundung zu befreien und eine eigenständige Entscheidung über die Vergabe der Verlagsrechte an seinen Kompositionen treffen zu können.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 20.6.1958 – I ZR 132/57, GRUR 1959, 51, 53 – Subverlagsvertrag; Urt. v. 25.2.1977 – I ZR 67/75, GRUR 1977, 551, 553 – Textdichteranmeldung; Urt. v. 2.10.1981 – I ZR 81/79, GRUR 1982, 41, 43, 45 – Musikverleger III; Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 94/82, GRUR 1984, 754, 756 – Gesamtdarstellung rheumatischer Krankheiten; Urt. v. 14.11.1996 – I ZR 201/94, GRUR 1997, 236, 238 – Verlagsverträge). Im Streitfall stellt es durchaus einen gewichtigen Gesichtspunkt dar, daß die Arbeit der Beklagten als Verlegerin der fraglichen Kompositionen offenbar keinerlei Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat. Ferner ist zu beachten, daß die Beklagte mit einer deutlich längeren Laufzeit des Verlagsvertrags gerechnet und in gewissem Umfang Anfangsinvestitionen getätigt hat, die sich über die gesamte Laufzeit des Verlagsvertrags amortisieren sollten. Auf der anderen Seite steht das besonders gewichtige Interesse des Klägers, selbst darüber entscheiden zu können, wer seine Werke verlegt. Wird dem Urheber in dieser Situation die Möglichkeit verwehrt, sich aus dem von der staatlichen Agentur geschlossenen Verlagsvertrag zu lösen und einen Verleger eigener Wahl und eigenen Vertrauens mit der Ausübung des Verlagsrechts zu betrauen, würde die in der staatlichen Bevormundung liegende Einschränkung der Gestaltungsfreiheit perpetuiert. Schließlich ist auch zu berück-
sichtigen, daß die Beklagte die für eine außerordentliche Kündigung sprechenden Umstände kannte. Ohne daß ihr in irgendeiner Weise ein Vorwurf zu machen wäre , konnte sie sich darüber im klaren sein, daß es dem Urheber im Falle einer Abschaffung des staatlichen Vermittlungsmonopols nicht verwehrt werden würde, sein Wahlrecht hinsichtlich der Person seines Verlegers auszuüben.
Die Kündigung ist auch rechtzeitig erfolgt. Die Kündigung des Verlagsvertrags aus wichtigem Grund kann wirksam nur in angemessener, gesetzlich nicht festgelegter Frist erfolgen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht anwendbar. Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dieser starren Ausschlußfrist um eine Sonderregelung für Dienstverträge handelt, die sich nicht auf andere Vertragsverhältnisse übertragen läßt (st. Rspr.; BGH GRUR 1977, 551, 554 – Textdichteranmeldung; GRUR 1982, 41, 43 – Musikverleger III; BGHZ 133, 331, 335 f. – Altunterwerfung II). Im Streitfall hat die Frist für die außerordentliche Kündigung frühestens zu laufen begonnen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Werke des Klägers auch in Zukunft in den fraglichen Ländern geschützt sein würden. Klarheit ist in dieser Frage jedenfalls nicht vor dem Beitritt Estlands zur Berner Union im Jahre 1994 eingetreten. Damit ist die vom Kläger im Mai 1993 ausgesprochene Kündigung rechtzeitig erfolgt.
2. Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 des Klageantrags bezogen auf eine Verwertung in anderen Ländern:
Der geschlossene Verlagsvertrag ist nicht nur auf eine Verwertung der Kompositionen in Deutschland gerichtet. Der Beklagten wurden vielmehr auch Rechte für elf weitere Länder eingeräumt. Auch der Feststellungsantrag umfaßt nicht nur die Verwertung der fraglichen Kompositionen in Deutschland, sondern richtet sich generell gegen die Ausübung des Verlagsrechts durch die Beklagte. Auch inso-
weit sind die Verlagsrechte der Beklagten aufgrund der außerordentlichen Kündigung des Kläger hinsichtlich der Kompositionen “Ein Nest im Wind”, “Drei Klavierstücke für Kinder”, “IN ES für zwei Klaviere”, “Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble” und “Spiel für Blasinstrumente” erloschen.
Obwohl es hier um die Ausübung des Verlagsrecht außerhalb Deutschlands geht, ist ebenfalls das deutsche Recht als Vertragsstatut anzuwenden. Die Frage, ob zwingende Regelungen des jeweiligen Schutzlandes der Einräumung der Verlagsrechte unter den gegebenen Umständen entgegenstehen, kann offenbleiben , weil die Berechtigung der Beklagten in jedem Fall durch die außerordentliche Kündigung beendet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die Verwertung außerhalb Deutschlands deutlich niedrigere Anforderungen an die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung zu stellen sind. Denn anders als bei der Verwertung in Deutschland konnte die Beklagte hinsichtlich der ausländischen Verlagsrechte ohnehin nicht mit einer langen Laufzeit des Vertrages rechnen , weil sich die VAAP vorbehalten hatte, für diese Länder jeweils gesonderte Verlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Ist die Schwelle für eine außerordentliche Kündigung hinsichtlich dieser Rechte deutlich niedriger, läßt sich auch ohne weitere Feststellungen schon jetzt abschließend beurteilen, daß die Kündigung auch insoweit zum Erlöschen des Verlagsrechts der Beklagten geführt hat.
3. Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 2 und 6 bis 8 des Klageantrags:
Was die drei Sinfonien des Klägers sowie seine Musik für Kammerorchester angeht, ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des mit der VAAP geschlossenen Verlagsvertrags und der vom Kläger ausgesprochenen außerordent-
lichen Kündigung. Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Verlagsrechte an diesen Kompositionen nicht möglich. Denn die Beklagte hat sich hinsichtlich der drei Sinfonien sowie hinsichtlich einer “Musik für Kammerorchester” auf eine Subvertragslizenz berufen, die ihr von dem finnischen Verlag FAZER Music Inc. eingeräumt worden sei. Dabei ist bislang unklar, ob diese “Musik für Kammerorchester” mit der “Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” identisch ist, die Gegenstand des Klageantrags ist.
Da das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – die Frage eines Subverlagsrechts offengelassen hat, ist die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4. Unter den gegebenen Umständen kann die bislang im Verfahren unerörtert gebliebene Frage offenbleiben, ob die der Beklagten aufgrund des Generalvertrags aus dem Jahre 1978 “für das Territorium der BRD und Westberlins” eingeräumten Verlagsrechte auch für die Zeit nach der Wiedervereinigung auf das Gebiet der alten Bundesländer beschränkt geblieben sind (vgl. BGHZ 133, 281, 291 – Klimbim; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor § 120 UrhG Rdn. 37 f.). Soweit der Feststellungsantrag schon jetzt Erfolg hat (oben unter II.1. und 2.), bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung, weil die Berechtigung der Beklagten aus dem Verlagsvertrag aufgrund der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ohnehin erloschen ist. Soweit eine Zurückverweisung erfolgt (oben II.3.), spielt die Frage des Lizenzgebietes ebenfalls keine Rolle. Denn bei dem nunmehr noch zu prüfenden Vorbringen der Beklagten geht es um einen Rechteerwerb über den finnischen Verlag FAZER, der in beiden Stufen – Kläger/FAZER und FAZER/Beklagte – erst nach der Wiedervereinigung stattgefunden hat und daher mit der Bestimmung von Deutschland, Österreich und der
Schweiz als Lizenzgebiet (Anlage B 13) in jedem Fall auch die neuen Bundesländer erfaßt.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Da hinsichtlich der streitgegenständlichen Kompositionen “Ein Nest im Wind”, “Drei Klavierstücke für Kinder”, “IN ES für zwei Klaviere”, “Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble” und “Spiel für Blasinstrumente” ein anderer Rechteerwerb nicht in Betracht kommt, ist der Senat in der Lage, über diesen Teil des Rechtsstreits abschließend in der Sache zu entscheiden und insoweit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Dagegen ist die Sache hinsichtlich der anderen vier Werke (Sinfonien Nr. 1 bis 3 und “Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher”) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird zu klären sein, ob die Beklagte – wie von ihr behauptet – über den finnischen Verlag FAZER Subverlagsrechte an den drei Sinfonien sowie an der “Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” erworben hat, wobei hinsichtlich der zuletzt genannten Komposition gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob das im Subverlagsvertrag mit FAZER genannte Werk “Musik für Kammerorchester” mit der vorliegend im Streit stehenden “Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” identisch ist. Dabei wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um Verlagsrechte der Beklagten für Deutschland und elf weitere Länder geht, daß aber die von FAZER erworbenen Subverlagsrechte nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nur zwei dieser Länder, nämlich Deutschland und die Schweiz, betreffen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.

(3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage

1.
der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie
2.
der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.6.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin über ihren Antrag auf Förderung der Ausbildung zur Arbeitserzieherin nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Klägerin trägt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

Tatbestand

 
Die im Jahr 1964 geborene Klägerin schloss im Jahr 1979 die Hauptschule ab, bestand im Jahr 1982 die Prüfung als Bekleidungsschneiderin, besuchte von 1993 bis 1995 eine Fachschule für Bekleidungstechniker und erwarb mit dem Bestehen der Abschlussprüfung außerdem die Fachschulreife. Am 15.8.2005 beantragte sie die Förderung einer Aufstiegsfortbildung zur Arbeitserzieherin in Vollzeitform von Oktober 2005 bis September 2007 an einer Fachschule für Arbeitserziehung in Neckargemünd.
Das Landratsamt Ludwigsburg lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17.8.2005 ab mit der Begründung, die Fortbildung zur Bekleidungstechnikerin sei dem jetzt angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig. Die Klägerin legte am 23.8.2005 Widerspruch ein und berief sich auf die gesetzliche Möglichkeit der Förderung für ein zweites Fortbildungsziel wegen besonderer Umstände des Einzelfalles. Hierzu führte sie aus, sie sei seit Januar 2005 arbeitslos und finde trotz intensivster Bemühungen keine Stelle als Bekleidungstechnikerin, aber auch als Damenschneiderin habe sie wegen ausgeprägter struktureller Arbeitslosigkeit in der gesamten Textilbranche praktisch keine Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.5.2006 machte sie ferner unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung geltend, erst ihr bisheriger Berufsabschluss habe die Ausbildung zur Arbeitserzieherin ermöglicht, und sie könne ihren Beruf, bei dem es oft zu Zwangshaltungen komme, auch wegen des sich ständig verschlechternden Zustands der Wirbelsäule nicht mehr ohne nachhaltige Gesundheitsgefährdung ausüben, was sie ihre letzte Anstellung gekostet habe und in Unkenntnis der Bedeutung für einen wichtigen Grund bisher nicht vorgetragen worden sei.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Bescheid vom 14.6., zugestellt am 19.6.2006, zurück und führte aus: Selbst wenn die Ausbildung zur Arbeitserzieherin überhaupt förderungsfähig ist, obwohl sie keine sachdienliche Erstausbildung voraussetze, sei die Förderung des zweiten Aufstiegsfortbildungsziels nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt. Da die Klägerin zunächst nur die Arbeitsmarktlage angeführt habe, die aber den ersten Fortbildungsabschluss nicht generell unverwertbar gemacht habe, seien die - für eine Bekleidungstechnikerin ohnehin nicht hinreichend schwerwiegenden - gesundheitlichen Gründe nicht ausschlaggebend gewesen.
Die Klägerin hat am 19.7.2006 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung zu verpflichten. Sie trägt vor, sie habe immer als Schneiderin gearbeitet und nicht in der Bekleidungstechnik, wo sie keine Arbeitsstelle gefunden habe und ebenfalls Zwangshaltungen hätte einnehmen müssen. Zu ihren Wirbelsäulenproblemen mit Gefühlsstörungen in den Händen hat sie kopierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und ärztliche Befunde vorgelegt und sich auf das Zeugnis ihres Orthopäden berufen. In der mündlichen Verhandlung hat sie noch folgendes geltend gemacht: Der Beruf als Arbeitserzieherin ermögliche ihr den medizinisch gebotenen Wechsel der Körperhaltungen sowie beim Umgang mit Stoffen und Maschinen auch eine Nutzung ihres bisherigen Berufsfeldes, in dem ihr die Öffnung Chinas etwa im Jahr 2000 wiederholte Arbeitslosigkeit und keine angemessene Beschäftigung mehr gebracht habe. Die Ausbildung zur Bekleidungstechnikerin sei durch Darlehen gefördert gewesen, und die jetzige, erfolgreich verlaufene Ausbildung eröffne ihr gute Beschäftigungsmöglichkeiten.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 23.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.6.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie über ihren Antrag auf Förderung der Ausbildung zur Arbeitserzieherin nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Ausbildung zur Arbeitserzieherin schon deshalb nicht für förderfähig, weil sie keine auf dem bisherigen Beruf aufbauende Weiterbildungs-, sondern eine Umschulungsmaßnahme sei. Außerdem seien die gesundheitlichen Gründe für das zweite Fortbildungsziel nicht nachgewiesen und auch unerheblich, weil die erste Fortbildung nicht deshalb, sondern wegen der Arbeitsmarktsituation keine Anstellung als Bekleidungstechnikerin erbracht habe.
10 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor.

Entscheidungsgründe

 
11 
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Verpflichtungsklage auf Förderung der Klägerin auf erneute Bescheidung ihres Förderungsantrags reduziert und damit teilweise zurückgenommen worden ist (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
12 
Die verbliebene Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts; die entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
13 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. I S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl I S. 2407) - AFBG - wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Ein solches Fortbildungsziel hat die Klägerin unstreitig mit der Ausbildung zur Bekleidungstechnikerin erreicht, trotz des damit verbundenen Erwerbs der Fachschulreife, die Voraussetzung für eine Fortbildung sein kann. Unbegründet ist hingegen die weitere, nicht näher erläuterte Annahme des Beklagten, dass die Förderung nach Satz 2 ausgeschlossen sei, weil die Klägerin auch eine berufliche Qualifikation habe, die dem nun angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig sei (z.B. Hochschulabschluss, vgl. Trebes/Reifers, AFBG-Kommentar, August 2006, Erl. 2 zu § 6). Der nicht in diesem Satz 2, aber in Satz 1 vorbehaltene und damit hier anwendbare Absatz 3 lautet:
14 
Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.
15 
Eine Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme einer Fachschule für Arbeitserziehung mit dem Ziel Arbeitserzieher(in) ist gemäß § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig. Die Klägerin erfüllt mit der Fachschulreife und einer zweijährigen Berufsausbildung wie auch mit Hauptschulabschluss, einer zweijährigen Berufsausbildung und zweijähriger beruflicher Tätigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe v. 30.3.2004, GBl. S. 178) die Voraussetzungen sowohl des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG als auch der Zulassung zu dieser Ausbildung, die auf eine öffentlich-rechtliche Abschlussprüfung gemäß §§ 53, 54 und 56 BBiG vorbereitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG). Die Fortbildung erfüllt nach der vorliegenden Bestätigung der Fachschule auch die Anforderungen des § 2 Abs. 3 AFBG für Maßnahmen in Vollzeitform.
16 
Das Fehlen eines fachlichen Zusammenhangs zwischen Erstausbildung und Fortbildung steht der Förderung nicht entgegen (vgl. Trebes/Reifers, AFBG-Kommentar, August 2006, Erl. 2.3 zu § 2). Insbesondere gibt es gerade wichtige, etwa gesundheitliche Gründe für einen Berufswechsel (vgl. § 6 Abs. 3 S. 3 AFBG), dessen andere Fachrichtung deshalb die Förderung eines zweiten wie auch eines ersten Fortbildungsziels „im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2“ nicht ausschließen kann.
17 
Der Klägerin ist der Zugang zum zweiten Fortbildungsziel nicht erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden (§ 6 Abs. 3 S. 1 AFBG), obwohl sie mit dem Bestehen der Abschlussprüfung zur Bekleidungstechnikerin außerdem die Fachschulreife erworben hat. Denn sie erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen ohnedies, weil ihr Hauptschulabschlusses und die jahrelange berufliche Tätigkeit der Fachschulreife gleichstehen (§ 4 Abs. 1 VO v. 30.3.2004; vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 5. zu § 6).
18 
Als weitere Ausnahme von § 6 Abs. 1 AFBG eröffnet Abs. 3 Satz 2 das Ermessen zur Förderung der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel bei besonderen Umständen des Einzelfalles, wofür Satz 3 eine beispielhafte Erläuterung enthält. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung gegeben, weshalb deren Fehlen dem Zweck der Ermächtigung widerspricht und die Ablehnung rechtswidrig macht (§ 114 S. 1 VwGO, § 40 LVwVfG).
19 
Der Maßstab des wichtigen Grundes für die besonderen Umstände des Einzelfalles findet sich wieder in § 7 Abs. 2 und 3 AFBG für Förderungen nach Abbruch oder Wechsel einer Maßnahme, wo die Anforderungen gegenüber der früheren Fassung von „unabweisbaren“ Gründen für einen zwingenden Abbruch herabgestuft wurden und die BAföG-VwV zu § 7 Abs. 3 BAföG für den Fachrichtungswechsel als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 3.1. zu § 7). Dabei sind allerdings auch die Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung und die unterschiedlichen gesetzlichen Förderungsziele (vgl. § 1 BAföG und § 1 AFBG) zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund ist hiernach gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Tz 7.3.7 BAföGVwV 2001, bei Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Teil I 3; Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 42.3 zu § 7 m.w.N.). Insbesondere können hier wie dort objektive Gründe wie mangelnde bzw. geschwundene körperliche Eignung bei der gebotenen Abwägung mit dem grundsätzlich formulierten Interesse an der Förderungsbeschränkung auf nur eine Ausbildung durchschlagend sein, auch wenn sie nicht sogleich, sondern erst später zusätzlich zu anderen Gründen für den Wechsel vorgetragen werden. Typischerweise gehören dazu einschneidende Veränderungen der Verhältnisse, die den Verbleib im bisherigen Ziel oder Beruf der Aufstiegsfortbildung unzumutbar machen oder gar ausschließen. Denn die Förderung dient nicht nur dem persönlichen „Aufstieg“, sondern unter Anderem auch der Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Trebes/Reifers a.a.O., Vorbemerkung 1) und damit der Eindämmung der Arbeitslosigkeit, mithin dem gleichen Ziel, dem dann auch die weitere Fortbildung dienen kann. Deshalb kann auch Tz 7.3.14 BAföGVwV, wonach eine „allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten“ kein wichtiger Grund sei, einem durch konkrete Berufsaussichten bedingten zweiten Aufstiegsfortbildungsförderung nicht ohne weiteres entgegengehalten werden.
20 
Gründe dieses Gewichts und damit besondere Umstände des Einzelfalles sind bei der Klägerin nach ihrem unwidersprochenen, glaubhaften und für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinreichend belegten Vortrag gegeben. Eine strenge Betrachtungsweise ist nicht angebracht, da eine dementsprechende Gesetzesformulierung wie früher in § 7 AFBG nicht verwendet wurde und bei der Ermessensausübung nicht sachgerechte Förderungen immer noch vermieden werden können. Ob die besonderen Umstände des Einzelfalles die Förderung „rechtfertigen“, ist unter Heranziehung etwa der bei Trebes/Reifers (a.a.O. Erl. 6 zu § 6) angeführten Kriterien für die Handhabung des Ermessens zu entscheiden. Die dort genannten Erwägungen
21 
- Perspektive durch die zweite Fortbildung
- vorrangige andere Förderungen, z. B. SGB III im Falle der Arbeitslosigkeit und
- Zusammenhang zwischen beiden Fortbildungen (Berufswechsel/Fachliche Weiterführung)
22 
setzen gerade einen wichtigen Grund voraus, können also der Zulässigkeit einer zweiten Fortbildung nicht schlechthin entgegen stehen. Dies gilt insbesondere in Abgrenzung zu Tz 7.3.14 BAföGVwV, wonach eine „allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten“ kein wichtiger Grund für Ausbildungsförderung ist. Wenn die Klägerin sogar ihre erworbenen Fachkenntnisse teilweise weiternutzen kann, spricht dies wie die weitgehende Selbstfinanzierung der ersten Fortbildung und die meisten anderen angeführten Kriterien für eine positive Entscheidung, ohne dass darüber hier zu befinden ist.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3, 188 VwGO.

Gründe

 
11 
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Verpflichtungsklage auf Förderung der Klägerin auf erneute Bescheidung ihres Förderungsantrags reduziert und damit teilweise zurückgenommen worden ist (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
12 
Die verbliebene Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts; die entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
13 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. I S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl I S. 2407) - AFBG - wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Ein solches Fortbildungsziel hat die Klägerin unstreitig mit der Ausbildung zur Bekleidungstechnikerin erreicht, trotz des damit verbundenen Erwerbs der Fachschulreife, die Voraussetzung für eine Fortbildung sein kann. Unbegründet ist hingegen die weitere, nicht näher erläuterte Annahme des Beklagten, dass die Förderung nach Satz 2 ausgeschlossen sei, weil die Klägerin auch eine berufliche Qualifikation habe, die dem nun angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig sei (z.B. Hochschulabschluss, vgl. Trebes/Reifers, AFBG-Kommentar, August 2006, Erl. 2 zu § 6). Der nicht in diesem Satz 2, aber in Satz 1 vorbehaltene und damit hier anwendbare Absatz 3 lautet:
14 
Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.
15 
Eine Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme einer Fachschule für Arbeitserziehung mit dem Ziel Arbeitserzieher(in) ist gemäß § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig. Die Klägerin erfüllt mit der Fachschulreife und einer zweijährigen Berufsausbildung wie auch mit Hauptschulabschluss, einer zweijährigen Berufsausbildung und zweijähriger beruflicher Tätigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe v. 30.3.2004, GBl. S. 178) die Voraussetzungen sowohl des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG als auch der Zulassung zu dieser Ausbildung, die auf eine öffentlich-rechtliche Abschlussprüfung gemäß §§ 53, 54 und 56 BBiG vorbereitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG). Die Fortbildung erfüllt nach der vorliegenden Bestätigung der Fachschule auch die Anforderungen des § 2 Abs. 3 AFBG für Maßnahmen in Vollzeitform.
16 
Das Fehlen eines fachlichen Zusammenhangs zwischen Erstausbildung und Fortbildung steht der Förderung nicht entgegen (vgl. Trebes/Reifers, AFBG-Kommentar, August 2006, Erl. 2.3 zu § 2). Insbesondere gibt es gerade wichtige, etwa gesundheitliche Gründe für einen Berufswechsel (vgl. § 6 Abs. 3 S. 3 AFBG), dessen andere Fachrichtung deshalb die Förderung eines zweiten wie auch eines ersten Fortbildungsziels „im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2“ nicht ausschließen kann.
17 
Der Klägerin ist der Zugang zum zweiten Fortbildungsziel nicht erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden (§ 6 Abs. 3 S. 1 AFBG), obwohl sie mit dem Bestehen der Abschlussprüfung zur Bekleidungstechnikerin außerdem die Fachschulreife erworben hat. Denn sie erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen ohnedies, weil ihr Hauptschulabschlusses und die jahrelange berufliche Tätigkeit der Fachschulreife gleichstehen (§ 4 Abs. 1 VO v. 30.3.2004; vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 5. zu § 6).
18 
Als weitere Ausnahme von § 6 Abs. 1 AFBG eröffnet Abs. 3 Satz 2 das Ermessen zur Förderung der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel bei besonderen Umständen des Einzelfalles, wofür Satz 3 eine beispielhafte Erläuterung enthält. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung gegeben, weshalb deren Fehlen dem Zweck der Ermächtigung widerspricht und die Ablehnung rechtswidrig macht (§ 114 S. 1 VwGO, § 40 LVwVfG).
19 
Der Maßstab des wichtigen Grundes für die besonderen Umstände des Einzelfalles findet sich wieder in § 7 Abs. 2 und 3 AFBG für Förderungen nach Abbruch oder Wechsel einer Maßnahme, wo die Anforderungen gegenüber der früheren Fassung von „unabweisbaren“ Gründen für einen zwingenden Abbruch herabgestuft wurden und die BAföG-VwV zu § 7 Abs. 3 BAföG für den Fachrichtungswechsel als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 3.1. zu § 7). Dabei sind allerdings auch die Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung und die unterschiedlichen gesetzlichen Förderungsziele (vgl. § 1 BAföG und § 1 AFBG) zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund ist hiernach gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Tz 7.3.7 BAföGVwV 2001, bei Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Teil I 3; Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 42.3 zu § 7 m.w.N.). Insbesondere können hier wie dort objektive Gründe wie mangelnde bzw. geschwundene körperliche Eignung bei der gebotenen Abwägung mit dem grundsätzlich formulierten Interesse an der Förderungsbeschränkung auf nur eine Ausbildung durchschlagend sein, auch wenn sie nicht sogleich, sondern erst später zusätzlich zu anderen Gründen für den Wechsel vorgetragen werden. Typischerweise gehören dazu einschneidende Veränderungen der Verhältnisse, die den Verbleib im bisherigen Ziel oder Beruf der Aufstiegsfortbildung unzumutbar machen oder gar ausschließen. Denn die Förderung dient nicht nur dem persönlichen „Aufstieg“, sondern unter Anderem auch der Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Trebes/Reifers a.a.O., Vorbemerkung 1) und damit der Eindämmung der Arbeitslosigkeit, mithin dem gleichen Ziel, dem dann auch die weitere Fortbildung dienen kann. Deshalb kann auch Tz 7.3.14 BAföGVwV, wonach eine „allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten“ kein wichtiger Grund sei, einem durch konkrete Berufsaussichten bedingten zweiten Aufstiegsfortbildungsförderung nicht ohne weiteres entgegengehalten werden.
20 
Gründe dieses Gewichts und damit besondere Umstände des Einzelfalles sind bei der Klägerin nach ihrem unwidersprochenen, glaubhaften und für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinreichend belegten Vortrag gegeben. Eine strenge Betrachtungsweise ist nicht angebracht, da eine dementsprechende Gesetzesformulierung wie früher in § 7 AFBG nicht verwendet wurde und bei der Ermessensausübung nicht sachgerechte Förderungen immer noch vermieden werden können. Ob die besonderen Umstände des Einzelfalles die Förderung „rechtfertigen“, ist unter Heranziehung etwa der bei Trebes/Reifers (a.a.O. Erl. 6 zu § 6) angeführten Kriterien für die Handhabung des Ermessens zu entscheiden. Die dort genannten Erwägungen
21 
- Perspektive durch die zweite Fortbildung
- vorrangige andere Förderungen, z. B. SGB III im Falle der Arbeitslosigkeit und
- Zusammenhang zwischen beiden Fortbildungen (Berufswechsel/Fachliche Weiterführung)
22 
setzen gerade einen wichtigen Grund voraus, können also der Zulässigkeit einer zweiten Fortbildung nicht schlechthin entgegen stehen. Dies gilt insbesondere in Abgrenzung zu Tz 7.3.14 BAföGVwV, wonach eine „allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten“ kein wichtiger Grund für Ausbildungsförderung ist. Wenn die Klägerin sogar ihre erworbenen Fachkenntnisse teilweise weiternutzen kann, spricht dies wie die weitgehende Selbstfinanzierung der ersten Fortbildung und die meisten anderen angeführten Kriterien für eine positive Entscheidung, ohne dass darüber hier zu befinden ist.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3, 188 VwGO.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 18.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.6.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zum Industriemeister Elektrotechnik zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1976 geborene Kläger bestand im Jahr 1997 die Prüfung als Energieelektroniker Anlagentechnik. Ab September 2001 begann er in Teilzeitform eine Fortbildung zum Meister, im Februar 2002 bestand er die Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) und im Juli 2002 die Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) für die Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk.
Im März 2005 beantragte der Kläger die Förderung der Aufstiegsfortbildung zum Industriemeister Elektrotechnik in Teilzeitform mit voraussichtlich 1280 Unterrichtsstunden von Mai 2005 bis voraussichtlich Oktober 2007 in Ludwigsburg. Hierzu schrieb er auf Veranlassung des Landratsamts Ludwigsburg am 7.4.2005 unter Vorlage einer Zulassung der IHK vom 10.2.2005 zur Fortbildungsprüfung, er habe sich umorientiert, weil er in einem Elektrobetrieb arbeite, der hauptsächlich Industriekunden betreue, sehe seine Zukunft in der Industrie und könne die Entfernung zwischen seinem Wohnort Besigheim und Ludwigsburg anders als die früheren Fahrten von zusammen 100 km mit Beruf und Familie problemlos vereinbaren. Das Landratsamt erhielt von der Lehrgangsorganisation die Auskunft, dass nur Teil IV der absolvierten Ausbildung angerechnet werde, was zur Verkürzung der drei Jahre dauernden Fortbildung um etwa sechs Monate führe.
Mit Bescheid vom 18.4.2005 lehnte das Landratsamt Ludwigsburg den Förderungsantrag ab und führte aus, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. I S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl I S. 2407) - AFBG - seien nicht erfüllt und es fehle an einem in § 7 Abs. 3 AFBG geforderten wichtigen Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels. Der Kläger legte am 11.5.2005 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, er habe für die bereits absolvierte Fortbildung keine Förderung beantragt, die Weiterführung zum Industriemeister betreffe kein anderes Fortbildungsziel und die familiäre Situation habe sich seit 2003 durch Heirat und mittlerweile zwei Kinder im Haushalt geändert. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Bescheid vom 5.12.2005 mit der Begründung zurück, ein wichtiger Grund für den Abbruch der ersten Fortbildung zum Meister im Elektrotechniker-Handwerk habe nicht vorgelegen, denn es sei zumutbar gewesen, sich vorab über das sinnvolle Ausbildungsziel und die Entfernung der Fortbildungsstätte klar zu werden.
Der Kläger hat am 30.12.2005 Klage erhoben und macht geltend, die Fachrichtung habe sich nicht geändert, die Entfernung der Fortbildungsstätte in Öhringen für die Teile I und II der ursprünglichen Maßnahme sei der Hauptgrund für seine Umorientierung gewesen und die Weiterbildung zum Industriemeister habe wegen seiner bisherigen Tätigkeit nahegelegen. Er beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, seinen Förderungsantrag positiv zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Kläger die Fortbildung zum Meister im Elektrotechniker-Handwerk ohne wichtigen Grund abgebrochen habe und die Fortbildung zum Industriemeister weder als Maßnahmeabschnitt, der vom Fortbildungsplan abweicht, noch als zweite Fortbildung gefördert werden könne.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 18.4.2005 und 14.6.2006, die Schreiben des Klägers vom 7.4. und 9.5.2005, 29.12.2006 und 13.8.2007 sowie des Beklagten vom 9.2.2006 und 3.9.2007 Bezug genommen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; die entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, weshalb sie zur Klarheit aufgehoben werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
11 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Unstreitig ist, dass der Kläger als Energieelektroniker Anlagentechnik einen Abschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG aufweist, mit dem Industriemeister Elektrotechnik ein Fortbildungsziel auf dem Niveau des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG anstrebt und die Vorbereitung hierauf nach § 2 Abs. 3 AFBG grundsätzlich förderungsfähig ist (vgl. die vom Landratsamt eingeholte Beschreibung und Auskunft der IHK, /8 - /10 ). Dabei bezieht sich der Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 AFBG für den Abschluss der Maßnahme (36 bzw. 48 Kalendermonate) auf die Gesamtdauer der Abschnitte („Nettolehrgangszeit“) und nicht auf die Handhabung des einzelnen Teilnehmers einschließlich der Zeit zwischen den Abschnitten, auf die sich die Förderungsdauer nach § 11 Abs. 1 AFGB bezieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2000, FamRZ 2002, 355).
12 
Die Vorbereitung zur Prüfung als Industriemeister Elektrotechnik dürfte sich zwar auf ein anderes Fortbildungsziel als die zuvor begonnene Vorbereitung zum Handwerksmeister beziehen, zumal wenn die Prüfung betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (Teil III) nicht angerechnet wird. Daraus folgt aber noch nicht, dass es sich um ein zweites Fortbildungsziel handelt. Dieses setzt nämlich nach der Gesetzessystematik ein (vom Kläger noch nicht) erreichtes erstes Fortbildungsziel voraus, was insbesondere der Vergleich des § 6 Abs. 3 mit § 7 Abs. 3 AFBG verdeutlicht:
13 
§ 6 Abs. 3 AFBG
Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.
§ 7 Abs. 3 AFBG
Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.
14 
Wäre die Vorbereitung auf ein anderes Fortbildungsziel nach Aufgabe des früheren Fortbildungsziels mit der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gleichzusetzen, so wäre der gleiche Sachverhalt zweimal, und zwar unterschiedlich geregelt, insbesondere einmal mit und einmal ohne Ermessen der Behörde. Hingegen legt schon Satz 1 des § 6 Abs. 3 AFBG nahe, dass auch im davon abweichenden Satz 2 die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel an das Erreichen eines ersten Fortbildungsziels anknüpft, womit eine Überschneidung mit dem Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 3 AFBG ausscheidet. Für diese Abgrenzung spricht ferner, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Förderung nicht zwingend, sondern behördlichem Ermessen unterworfen ist, wenn bereits ein erstes Fortbildungsziel erreicht wurde. Etwas Anderes folgt nicht etwa aus dem im Widerspruchsbescheid herangezogenen Gesichtspunkt, dass es nicht darauf ankomme, ob die erste Fortbildungsmaßnahme mit der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist (Trebes/Reifers, AFBG, August 2006, Erl. 2 zu § 6 AFBG). Denn Fortbildungsziel ist ohnehin nicht die erfolgreiche Abschlussprüfung, sondern die abgeschlossene Vorbereitung auf die Prüfung (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 und § 9 S. 3 AFBG).
15 
Ist hiernach die Ausbildung zum Industriemeister das erste Fortbildungsziel, so sind die Voraussetzungen für die beantragte Förderung erfüllt. § 7 Abs. 3 AFBG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sich dieses Fortbildungsziel nicht geändert hat. Das andere Fortbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist nach dem Regelungszusammenhang ein anderes als das geförderte Fortbildungsziel, jedoch wurde das frühere Fortbildungsziel des Klägers nicht gefördert. Die Vorschrift greift auch nicht gleichsam rückwirkend irgendwelche aufgegebenen Versuche auf, ein nicht gefördertes Fortbildungsziel zu erreichen. Anders als in §§ 2 bis 6 geht es in § 7 AFBG nicht mehr um die Förderungsfähigkeit, sondern um die (Weiter-)Förderung einer Maßnahme, für die das förderungsfähige Fortbildungsziel bereits feststeht:
16 
§ 7 Abs. 1 bis 4 regelt die Folgen, wenn ein Teilnehmer den Besuch einer Maßnahme planwidrig dauerhaft oder vorübergehend einstellt (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 1 zu § 7).
17 
§ 7 Abs. 3 AFBG ist damit entgegen Trebes/Reifers (a.a.O. Erl. 4) keine Ausnahme „von dem in § 6 Abs. 1 geregelten Grundsatz der Förderung nur eines ersten Fortbildungsziels“.
18 
Dass nach Erreichen eines ersten Fortbildungsziels auch ohne Förderung strengere Voraussetzungen für die Förderung eines anderen Fortbildungsziels gelten, erklärt sich aus dem Ziel des Gesetzes, grundsätzlich (nur)
19 
den beruflichen Aufstieg auf ein Niveau oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenebene finanziell zu ermöglichen (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 2 zu § 6).
20 
Diesen Aufstieg hatte der Kläger vor seinem Förderungsantrag nicht erreicht, und dem Gesetz ist kein weiterer Grundsatz dahin zu entnehmen, dass sämtliche früheren, denkbar vielfältigen Aufstiegsversuche auf ihre Planmäßigkeit und Zielstrebigkeit überprüft und ihre Beendigung oder Modifizierung an einem wichtigen, nach früherer Fassung sogar unabweisbaren Grund gemessen werden müssten.
21 
Aber auch wenn der Auffassung des Beklagten gefolgt würde, dass ein wichtiger Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels maßgebend gewesen sein muss, hätte die Klage nach dem Vorbringen des Klägers Erfolg. Zu dieser Anforderung, die sich auch in § 6 Abs. 3 AFGB und § 7 Abs. 3 BAföG findet, kann die BAföG-VwV für den Fachrichtungswechsel als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 3.1. zu § 7). Dabei sind allerdings auch die unterschiedlichen gesetzlichen Förderungsziele zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Tz 7.3.7 BAföGVwV 2001, bei Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Teil I 3; Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 42.3 zu § 7 m.w.N.). Bei § 6 Abs. 3 AFGB sind für die Handhabung des Ermessens, das einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, etwa folgende Kriterien heranzuziehen (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 6):
22 
- Persönliche (gesundheitliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche) Situation
- Wert des ersten Fortbildungsabschlusses
- Finanzierung der ersten Fortbildung (eigenfinanziert/gefördert)
- unvorhersehbare/unverschuldete Entwicklungen/Veränderungen nach der ersten Fortbildung
- Perspektive durch die zweite Fortbildung
- Zusammenhang zwischen beiden Fortbildungen (Berufswechsel / Fachliche Weiterführung)
23 
Auf § 7 Abs. 3 AFBG übertragen gelten solche Gesichtspunkte auch schon für den wichtigen Grund selbst, der hier bei Würdigung der gesamten Umstände ohne den früheren strengen Maßstab anzunehmen ist:
24 
Auch wenn allein die - wohl von Anfang an bekannte - Entfernung zur Fortbildungsstätte kein ausreichender Grund war, von der weiteren Fortbildung zum Handwerksmeister abzusehen, ist eine damals nicht absehbare Verschärfung der Erschwernisse durch die familiäre Entwicklung ab 2004 plausibel. Bei zwei kleinen Kindern im Haushalt ist jede über das Notwendigste hinausgehende Abwesenheit eines Elternteils zu vermeiden. Wann sich die bessere berufliche Perspektive als Industriemeister eröffnet hat, ist nicht vorgetragen, jedoch wurde dieses Fortbildungsziel durch die begonnene Fortbildung zum Handwerksmeister wesentlich gefördert. Zudem sind die öffentlichen Interessen durch den Wechsel des Fortbildungsziels besonders wenig beeinträchtigt, weil die frühere Fortbildung eigenfinanziert war.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO.

Gründe

 
10 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; die entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, weshalb sie zur Klarheit aufgehoben werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
11 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Unstreitig ist, dass der Kläger als Energieelektroniker Anlagentechnik einen Abschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG aufweist, mit dem Industriemeister Elektrotechnik ein Fortbildungsziel auf dem Niveau des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG anstrebt und die Vorbereitung hierauf nach § 2 Abs. 3 AFBG grundsätzlich förderungsfähig ist (vgl. die vom Landratsamt eingeholte Beschreibung und Auskunft der IHK, /8 - /10 ). Dabei bezieht sich der Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 AFBG für den Abschluss der Maßnahme (36 bzw. 48 Kalendermonate) auf die Gesamtdauer der Abschnitte („Nettolehrgangszeit“) und nicht auf die Handhabung des einzelnen Teilnehmers einschließlich der Zeit zwischen den Abschnitten, auf die sich die Förderungsdauer nach § 11 Abs. 1 AFGB bezieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2000, FamRZ 2002, 355).
12 
Die Vorbereitung zur Prüfung als Industriemeister Elektrotechnik dürfte sich zwar auf ein anderes Fortbildungsziel als die zuvor begonnene Vorbereitung zum Handwerksmeister beziehen, zumal wenn die Prüfung betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (Teil III) nicht angerechnet wird. Daraus folgt aber noch nicht, dass es sich um ein zweites Fortbildungsziel handelt. Dieses setzt nämlich nach der Gesetzessystematik ein (vom Kläger noch nicht) erreichtes erstes Fortbildungsziel voraus, was insbesondere der Vergleich des § 6 Abs. 3 mit § 7 Abs. 3 AFBG verdeutlicht:
13 
§ 6 Abs. 3 AFBG
Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.
§ 7 Abs. 3 AFBG
Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.
14 
Wäre die Vorbereitung auf ein anderes Fortbildungsziel nach Aufgabe des früheren Fortbildungsziels mit der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gleichzusetzen, so wäre der gleiche Sachverhalt zweimal, und zwar unterschiedlich geregelt, insbesondere einmal mit und einmal ohne Ermessen der Behörde. Hingegen legt schon Satz 1 des § 6 Abs. 3 AFBG nahe, dass auch im davon abweichenden Satz 2 die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel an das Erreichen eines ersten Fortbildungsziels anknüpft, womit eine Überschneidung mit dem Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 3 AFBG ausscheidet. Für diese Abgrenzung spricht ferner, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Förderung nicht zwingend, sondern behördlichem Ermessen unterworfen ist, wenn bereits ein erstes Fortbildungsziel erreicht wurde. Etwas Anderes folgt nicht etwa aus dem im Widerspruchsbescheid herangezogenen Gesichtspunkt, dass es nicht darauf ankomme, ob die erste Fortbildungsmaßnahme mit der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist (Trebes/Reifers, AFBG, August 2006, Erl. 2 zu § 6 AFBG). Denn Fortbildungsziel ist ohnehin nicht die erfolgreiche Abschlussprüfung, sondern die abgeschlossene Vorbereitung auf die Prüfung (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 und § 9 S. 3 AFBG).
15 
Ist hiernach die Ausbildung zum Industriemeister das erste Fortbildungsziel, so sind die Voraussetzungen für die beantragte Förderung erfüllt. § 7 Abs. 3 AFBG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sich dieses Fortbildungsziel nicht geändert hat. Das andere Fortbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist nach dem Regelungszusammenhang ein anderes als das geförderte Fortbildungsziel, jedoch wurde das frühere Fortbildungsziel des Klägers nicht gefördert. Die Vorschrift greift auch nicht gleichsam rückwirkend irgendwelche aufgegebenen Versuche auf, ein nicht gefördertes Fortbildungsziel zu erreichen. Anders als in §§ 2 bis 6 geht es in § 7 AFBG nicht mehr um die Förderungsfähigkeit, sondern um die (Weiter-)Förderung einer Maßnahme, für die das förderungsfähige Fortbildungsziel bereits feststeht:
16 
§ 7 Abs. 1 bis 4 regelt die Folgen, wenn ein Teilnehmer den Besuch einer Maßnahme planwidrig dauerhaft oder vorübergehend einstellt (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 1 zu § 7).
17 
§ 7 Abs. 3 AFBG ist damit entgegen Trebes/Reifers (a.a.O. Erl. 4) keine Ausnahme „von dem in § 6 Abs. 1 geregelten Grundsatz der Förderung nur eines ersten Fortbildungsziels“.
18 
Dass nach Erreichen eines ersten Fortbildungsziels auch ohne Förderung strengere Voraussetzungen für die Förderung eines anderen Fortbildungsziels gelten, erklärt sich aus dem Ziel des Gesetzes, grundsätzlich (nur)
19 
den beruflichen Aufstieg auf ein Niveau oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenebene finanziell zu ermöglichen (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 2 zu § 6).
20 
Diesen Aufstieg hatte der Kläger vor seinem Förderungsantrag nicht erreicht, und dem Gesetz ist kein weiterer Grundsatz dahin zu entnehmen, dass sämtliche früheren, denkbar vielfältigen Aufstiegsversuche auf ihre Planmäßigkeit und Zielstrebigkeit überprüft und ihre Beendigung oder Modifizierung an einem wichtigen, nach früherer Fassung sogar unabweisbaren Grund gemessen werden müssten.
21 
Aber auch wenn der Auffassung des Beklagten gefolgt würde, dass ein wichtiger Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels maßgebend gewesen sein muss, hätte die Klage nach dem Vorbringen des Klägers Erfolg. Zu dieser Anforderung, die sich auch in § 6 Abs. 3 AFGB und § 7 Abs. 3 BAföG findet, kann die BAföG-VwV für den Fachrichtungswechsel als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 3.1. zu § 7). Dabei sind allerdings auch die unterschiedlichen gesetzlichen Förderungsziele zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Tz 7.3.7 BAföGVwV 2001, bei Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Teil I 3; Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 42.3 zu § 7 m.w.N.). Bei § 6 Abs. 3 AFGB sind für die Handhabung des Ermessens, das einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, etwa folgende Kriterien heranzuziehen (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 6):
22 
- Persönliche (gesundheitliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche) Situation
- Wert des ersten Fortbildungsabschlusses
- Finanzierung der ersten Fortbildung (eigenfinanziert/gefördert)
- unvorhersehbare/unverschuldete Entwicklungen/Veränderungen nach der ersten Fortbildung
- Perspektive durch die zweite Fortbildung
- Zusammenhang zwischen beiden Fortbildungen (Berufswechsel / Fachliche Weiterführung)
23 
Auf § 7 Abs. 3 AFBG übertragen gelten solche Gesichtspunkte auch schon für den wichtigen Grund selbst, der hier bei Würdigung der gesamten Umstände ohne den früheren strengen Maßstab anzunehmen ist:
24 
Auch wenn allein die - wohl von Anfang an bekannte - Entfernung zur Fortbildungsstätte kein ausreichender Grund war, von der weiteren Fortbildung zum Handwerksmeister abzusehen, ist eine damals nicht absehbare Verschärfung der Erschwernisse durch die familiäre Entwicklung ab 2004 plausibel. Bei zwei kleinen Kindern im Haushalt ist jede über das Notwendigste hinausgehende Abwesenheit eines Elternteils zu vermeiden. Wann sich die bessere berufliche Perspektive als Industriemeister eröffnet hat, ist nicht vorgetragen, jedoch wurde dieses Fortbildungsziel durch die begonnene Fortbildung zum Handwerksmeister wesentlich gefördert. Zudem sind die öffentlichen Interessen durch den Wechsel des Fortbildungsziels besonders wenig beeinträchtigt, weil die frühere Fortbildung eigenfinanziert war.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 182/98 Verkündet am:
29. März 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Lepo Sumera
EGBGB 1986 Art. 6; UrhG § 121 Abs. 4; RBÜ (Pariser Fassung)
Art. 18

a) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion
konnte die staatliche Agentur VAAP – nach deutschem Recht wirksam –
Nutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirksamkeit
eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre
public auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion
und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen.

b) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber
(hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit
Estlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke
geschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

c) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur
UdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2
des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden
Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mitgliedschaft
im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch
1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder
aufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).
BGH, Urt. v. 29. März 2001 – I ZR 182/98 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 8, vom 5. Juli 1994 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels (dies mit der Maßgabe, daß in dem Feststellungsausspruch das Wort “vertraglich” durch das Wort “verlaglich” ersetzt wird) abgeändert, soweit der Feststellungsklage hinsichtlich der Sinfonien Nr. 1, 2 und 3 und des Werkes “Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Abänderung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind die Erben des am 2. Juni 2000 verstorbenen estnischen Komponisten Lepo Sumera (im folgenden: Kläger). Die Beklagte ist Musikverlegerin und Mitglied der GEMA.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten Verlagsrechte an neun im Klageantrag näher bezeichneten Kompositionen des Klägers zustehen, die dieser noch zur Zeit des Bestehens der Sowjetunion und der Zugehörigkeit der Estnischen SSR zur UdSSR geschaffen hatte. Die Beklagte leitet Nutzungsrechte an den fraglichen Kompositionen von der “Allunions-Agentur für Urheberrechte (VAAP)” ab, der staatlichen sowjetischen Urheberrechtsorganisation, mit der sie am 24. November 1978 einen Generalvertrag geschlossen hatte. Durch die VAAP nahm die Sowjetunion das damals bestehende Außenhandelsmonopol wahr. Rechte für eine Nutzung der Werke sowjetischer Urheber im Ausland konnten nur über sie bzw. von ihr erworben werden. Nach dem Zerfall der Sowjetunion wurde die VAAP im Jahre 1991 liquidiert. An die Stelle der VAAP trat zunächst die Russische Agentur für Geistiges Eigentum (RAIS) und ab 1993 die Russische Urhebergesellschaft (RAO), die auf vertraglicher Grundlage als Verwertungsgesellschaft Rechte der ihr angehörenden Urheber wahrnimmt. Der Kläger hat mit den Nachfolgeorganisationen der VAAP keine Verträge geschlossen.
In dem Generalvertrag wird die VAAP als eine Agentur beschrieben, “die die Rechte der sowjetischen Autoren auf dem Gebiet der Musik vertritt”. Der Beklagten wurde eine Option eingeräumt, Musik- und musikdramatische Werke “sowjetischer und russischer Autoren” für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin sowie elf weitere Länder (Schweiz, Niederlande, Dänemark, Schwe-
den, Norwegen, Island, Portugal, Spanien, Griechenland, Türkei, Israel) in Verlag zu nehmen, wobei sich die VAAP vorbehielt, für die weiteren Länder jeweils gesonderte Verlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Unter “Übertragung von Rechten” enthält der Generalvertrag folgende Bestimmungen:
II. Übertragung von Rechten Art. 5. VAAP überträgt dem Verlag zu den aus nachfolgenden Artikeln ersichtlichen Bedingungen das ausschließliche Recht auf Herausgabe, Verleih und Verbreitung auf dem Territorium [der zwölf Länder] der in Art. 1 dieses Abkommens genannten Werke... Art. 6. Die in Art. 5... bezeichneten Rechte werden dem Verlag für die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist übertragen ... VAAP kann jedoch die Übertragung von Rechten kündigen, falls der Verlag die in Art. 7... vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt. ... Art. 7. Der Verlag trifft alle Maßnahmen zur möglichst umfassenden Wahrnehmung der nach diesem Abkommen übernommenen Rechte. Art. 8. Alle übertragenen und später gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gekündigten Rechte an Werken fallen an VAAP zurück. ... ... VI. Allgemeine Bestimmungen Art. 33. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens geht das in Art. 1... vorgesehene Optionsrecht an VAAP zurück. ... ...
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünden keine Verlagsrechte an seinen Kompositionen (mehr) zu. Die sowjetischen Urheber seien zwangsweise von der VAAP vertreten worden. Mit der Auflösung der VAAP sei der Generalvertrag entfallen. Mit Schreiben vom 26. Mai 1993 hat der Kläger vorsorglich sämtliche etwa bestehenden Vertragsverhältnisse mit der Beklagten gekündigt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, folgende Werke des Klägers verlaglich zu betreuen und zu verlegen:
1. Ein Nest im Wind, 2. Sinfonie Nr. 1, 3. Drei Klavierstücke für Kinder, 4. IN ES für zwei Klaviere, 5. Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble, 6. Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher, 7. Sinfonie Nr. 2, 8. Sinfonie Nr. 3, 9. Spiel für Blasinstrumente.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Ä nderung der Rechtslage und die Auflösung der VAAP die zuvor erfolgte Einräumung von Verlagsrechten zu ihren Gunsten unberührt lasse. Eine Kündigung komme im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die von ihr getätigten Investitionen nicht in Betracht. Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht , daß sie von dem finnischen Verlag “FAZER Music Inc.” für die Sinfonien Nr. 1, 2 und 3 des Klägers sowie für seine “Musik für Kammerorchester” Subverlagsrechte erworben habe. Diesem Verlag habe der Kläger zuvor Verlagsrechte eingeräumt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (OLG Hamburg GRUR Int. 1999, 76 = ZUM-RD 1998, 502).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Feststellungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach wie vor Inhaberin der ihr eingeräumten Verlagsrechte an den fraglichen Kompositionen ist. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Mit Recht sei das Landgericht von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen. Für den schuldrechtlichen Vertrag ergebe sich dies daraus, daß der Vertrag mit Deutschland die engsten Verbindungen aufweise. Für die Frage des Fortbestandes des dinglichen Nutzungsrechts führe das Schutzlandprinzip ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts. Die Kompositionen des Klägers genössen auch den Schutz des deutschen Urheberrechts. Die Sowjetunion, deren Staatsbürger der Kläger früher gewesen sei, sei Vertragsstaat des Welturheberrechtsabkommens , so daß die Werke des Klägers wie die eines Inländers zu schützen gewesen seien. Allerdings sei Estland aus der UdSSR ausgeschieden, und es liege nahe, daß damit alle völkerrechtlichen Bindungen aus Verträgen, die von der UdSSR abgeschlossen worden seien, erloschen seien. Estland sei inzwischen nur der Revidierten Berner Übereinkunft, nicht aber dem Welturheberrechtsabkommen beigetreten. Mit einem künftigen Beitritt sei aber zu rechnen. Die noch nicht abgeschlossene staatliche Übergangsphase lasse es unter diesen Umständen geboten erscheinen, den Fortbestand des Urheberrechtsschutzes an dem Werk des Klägers nach Maßgabe des Welturheberrechtsabkommens anzunehmen.
Die Beklagte habe die Verlagsrechte an den fraglichen Werken rechtswirksam von der VAAP erworben, auch wenn der Kläger als Urheber weder mit der VAAP noch mit der Beklagten einen Verwertungsvertrag abgeschlossen habe. Nach der damaligen sowjetischen Rechtslage sei im Hinblick auf das Außenhandelsmonopol allein die VAAP berechtigt gewesen, derartige Verträge mit ausländischen Verlagen abzuschließen. Dabei sei die VAAP quasi als gesetzlicher Vertreter aufgetreten. Soweit die sowjetischen Behörden in der Lage gewesen seien, das staatliche Außenhandelsmonopol durchzusetzen, sei es auch in Deutschland zu beachten gewesen. Insbesondere stehe der deutsche ordre public dem nicht entgegen. Da ein Verzicht der UdSSR auf das Außenhandelsmonopol damals nicht in Betracht gekommen sei, hätten die von der VAAP getroffenen Verfügungen letztlich den Interessen der Urheber gedient, da diese andernfalls ihre Werke überhaupt nicht im Ausland hätten veröffentlichen können.
Mit der Aufhebung des Außenhandelsmonopols und der Umwandlung der VAAP in eine Art Verwertungsgesellschaft sei der Rechteerwerb nicht rückwirkend beseitigt worden. Da die VAAP nicht als Berechtigter auf einer ersten Verwertungsstufe , sondern als gesetzlicher Vertreter gehandelt habe, scheide auch ein Heimfall der Nutzungsrechte an den Urheber aus. Schließlich sei es dem Kläger auch verwehrt, den Vertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund zu kündigen. Angesichts der langen Vertragslaufzeit setze eine außerordentliche Kündigung des Verlagsvertrags besonders schwerwiegende Gründe voraus, die dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags als unzumutbar erscheinen ließen. Derartige Gründe seien im Streitfall nicht gegeben. Nicht ausreichend sei, daß der Kläger sich die Beklagte als Vertragspartnerin nicht habe aussuchen können. Denn es sei nicht ersichtlich, daß deswegen kein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bestehen könne. Auch auf Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich der Kläger nicht berufen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und hinsichtlich fünf Kompositionen zum Ausspruch der beantragten Feststellung, hinsichtlich der drei Sinfonien sowie der “Musik für Kammerorchester” dagegen zur Zurückverweisung.
1. Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 des Klageantrags bezogen auf eine Verwertung in Deutschland:
Hinsichtlich der Kompositionen “Ein Nest im Wind”, “Drei Klavierstücke für Kinder”, “IN ES für zwei Klaviere”, “Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble” und “Spiel für Blasinstrumente” hängt die Berechtigung der Beklagten allein davon ab, ob ihr auf der Grundlage des Generalvertrags mit der VAAP wirksam Verlagsrechte an diesen Werken eingeräumt worden sind und ob diese Rechte – wenn eingeräumt – heute noch fortbestehen.

a) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 ZPO bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.

b) Soweit es um die Verwertung der streitgegenständlichen Kompositionen in Deutschland geht, ist das Berufungsgericht mit Recht und im Revisionsverfahren unbeanstandet von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtswahl im Vertrag bietet sich als Vertragsstatut das deutsche Recht als das Recht des Staates an, mit dem der Vertrag die engste Beziehung aufweist. Dies ist jedenfalls bei Verlagsverträgen und anderen urheberrechtlichen Nutzungsverträgen, die dem Verwerter eine Ausübungspflicht auferlegen, im allgemeinen das Land, in dem der Verwerter seinen Ge-
schäftssitz oder seine Hauptniederlassung hat (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB; vgl. MünchKomm/Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 264; Schricker/Katzenberger , Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 156 ff.; ferner zum alten Recht BGHZ 19, 110, 113 – Sorrel and Son; BGH, Urt. v. 7.12.1979 – I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 230 – Monumenta Germaniae Historica). Soweit auf die Verfügung über das Urheberrecht das Recht des Schutzlandes anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1987 – I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 – GEMA-Vermutung IV; BGHZ 136, 380, 387 f. – Spielbankaffaire), führt dies ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts.

c) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage beantwortet, ob dem Kläger für seine Kompositionen in Deutschland Urheberrechtsschutz zusteht. Da der Kläger nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist (§ 120 UrhG) und die fraglichen Werke – soweit ersichtlich – auch nicht erstmals in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erschienen sind (vgl. § 121 Abs. 1 UrhG), kommt ein Schutz seiner Werke im Inland in erster Linie auf der Grundlage von § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG in Verbindung mit der Revidierten Berner Übereinkunft oder dem Welturheberrechtsabkommen in Betracht. Nach beiden Abkommen werden die Werke des Angehörigen eines Vertragsstaats in anderen Vertragsstaaten ebenso wie die Werke inländischer Urheber geschützt (Art. 5 Abs. 1 RBÜ, Art. II Abs. 2 WUA).
aa) Obwohl die Sowjetunion seit 1973 Mitglied des Welturheberrechtsabkommens war, ist für Estland – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit im Jahre 1991 eine Mitgliedschaft nicht begründet worden. Andere ehemals der UdSSR angehörende Staaten haben die bestehende Unsicherheit über ihren Verbleib im Welturheberrechtsabkommen durch Erklärungen beendet, wonach sie sich weiterhin an die-
ses Abkommen gebunden fühlten (vgl. Gavrilov, GRUR Int. 1994, 392, 394); in diesen Fällen erscheint eine Kontinuität der Mitgliedschaft gewährleistet. Eine solche Erklärung Estlands ist dagegen nicht bekannt geworden. Unter diesen Umständen kann der Schutz der Werke estnischer Urheber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Erwartung gestützt werden, Estland werde künftig dem Welturheberrechtsabkommen beitreten. Abgesehen davon, daß der Beitritt Estlands zu anderen Abkommen (WIPO-Konvention, PCT und RBÜ) keinen Hinweis auf einen künftigen Beitritt zum Welturheberrechtsabkommen gibt, könnte die bloße Erwartung des Beitritts die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens nicht rechtfertigen.
bb) Im Streitfall kommt es auf eine künftige Mitgliedschaft Estlands im Welturheberrechtsabkommen auch gar nicht an. Denn Estland ist – wie im Berufungsurteil angeführt – seit 26. Oktober 1994 Mitglied der Pariser Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft (vgl. GRUR Int. 1994, 966). Ungeachtet eines früheren, über das Welturheberrechtsabkommen vermittelten Schutzes sind die Werke estnischer Urheber deshalb jedenfalls seither in Deutschland ebenso geschützt wie die Werke inländischer Urheber (Art. 18 Abs. 1 und 4, Art. 5 Abs. 1 RBÜ). Dies gilt nicht nur für neu geschaffene Werke, sondern rückwirkend auch für die Werke, deren Schutzdauer in Estland im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht abgelaufen war (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).

d) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte die Verlagsrechte an den in Rede stehenden Werken wirksam erworben hat.
aa) Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Rechtslage war die VAAP aufgrund des sowjetischen Außenhandelsmonopols be-
rechtigt, mit der Beklagten den Generalvertrag vom 24. November 1978 abzuschließen.
(1) Das sowjetische Außenhandelsmonopol wirkte sich im Urheberrecht in der Weise aus, daß es den Urhebern mit sowjetischer Staatsangehörigkeit verboten war, Ausländern Nutzungsrechte an ihren Werken einzuräumen (vgl. Loeber in Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Lieferung Okt. 1980, Sowjetunion, Einführung S. 14; BGHZ 64, 183, 188 – August Vierzehn ). Anstelle der Urheber konnte allein die staatliche Agentur VAAP solche Nutzungsrechte zugunsten von Ausländern einräumen. Dabei spricht allerdings nichts dafür, daß die VAAP – wie es das Berufungsgericht gemeint hat – als gesetzlicher Vertreter tätig geworden und im Namen des jeweiligen Urhebers Verträge mit ausländischen Nutzern geschlossen hat. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Text des Generalvertrages es nahelegt, daß die VAAP im eigenen Namen und – jedenfalls ihrem Anspruch nach – auf Rechnung des Rechtsinhabers gehandelt hat (vgl. Loeber aaO Einführung S. 16, wo es heißt, die VAAP handele im Verhältnis zum Urheber wie ein Kommissionär; anders jedoch Einführung S. 14, wo die VAAP mit einem gesetzlichen Vertreter verglichen wird). Doch auch wenn die VAAP bei der Einräumung von Nutzungsrechten im eigenen Namen gehandelt hat, deutet dies – entgegen der Ansicht der Revision – nicht auf eine durch Gesetz vermittelte Rechtsinhaberschaft der VAAP hin; denn für eine solche Übertragung von Rechten auf die VAAP gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die VAAP – ohne selbst Inhaber der entsprechenden Rechte zu sein – durch die gesetzlichen Bestimmungen ermächtigt war, im eigenen Namen über die (fremden) Nutzungsrechte zu verfügen.
(2) Für die Frage, ob die VAAP der Beklagten wirksam Verlagsrechte an den in Rede stehenden Kompositionen des Klägers einräumen konnte, ist – un-
abhängig davon, ob es sich um einen Fall der gesetzlichen Vertretung oder um eine Verfügungsermächtigung handelt – nach internationalem Privatrecht nicht auf das Vertragsstatut, sondern auf das Wirkungsstatut, also auf das Recht des Landes abzustellen, in dem von der Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis Gebrauch gemacht werden sollte (vgl. BGHZ 64, 183, 192 – August Vierzehn; BGH, Urt. v. 26.4.1990 – VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; BGHZ 128, 41, 47; zur Gleichbehandlung von Vollmacht und Einwilligung als Hilfsgeschäften MünchKomm/Spellenberg aaO vor Art. 11 EGBGB Rdn. 28 f.). Dies ist im Streitfall das Recht der Sowjetunion.
bb) Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1978 in der Sowjetunion geltende Außenhandelsmonopol muß auch in Deutschland beachtet werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland war grundsätzlich aufgrund völkerrechtlicher Verträge verpflichtet, das in der Sowjetunion bestehende staatliche Außenhandelsmonopol zu beachten (vgl. Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken v. 25.4.1958 – BGBl. 1959 II S. 222). Hiervon ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. April 1975 (BGHZ 64, 183, 189 – August Vierzehn) ausgegangen (vgl. ferner Dietz, GRUR Int. 1975, 341, 343; Brenscheidt, RIW 1974, 322, 323; ders., The International Lawyer 9 (1975), S. 197, 205 ff.).
(2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der deutsche ordre public (Art. 6 EGBGB) der Wirksamkeit der Verfügung der VAAP über die Nutzungsrechte des Klägers im Zeitpunkt der Rechtseinräumung nicht entgegenstand.
Das staatliche Vermittlungsmonopol der Sowjetunion bei der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte hat allerdings dazu geführt, daß der Urheber nicht selbst darüber befinden konnte, ob und gegebenenfalls wem Rechte für die Nutzung seiner Werke im Ausland eingeräumt werden. Eine solche Regelung ist mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Urheberrechts nicht ohne weiteres vereinbar, das – im Regelfall – allein dem Urheber die Befugnis zuspricht, über die Verwertung seiner Werke zu entscheiden. Auch wenn das deutsche Recht einzelne Befugnisse des Urhebers einer kollektiven Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft unterwirft (§ 20b Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 UrhG), ging das staatliche Vermittlungsmonopol der Sowjetunion ungleich weiter, weil es sich nicht allein auf Sachverhalte bezog, bei denen eine individuelle Geltendmachung der urheberrechtlichen Befugnisse aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen war. Andererseits räumte die VAAP – zumindest in der Regel – nur Rechte an veröffentlichten Werken ein (vgl. Loeber aaO Einführung S. 15). Im übrigen wäre eine Anwendung von Art. 6 EGBGB auf das staatliche sowjetische Vermittlungsmonopol mit der in völkerrechtlichen Verträgen (vgl. das oben zitierte Abkommen v. 25.4.1958) übernommenen Verpflichtung zur Beachtung des Außenhandelsmonopols nicht ohne weiteres vereinbar gewesen (zu konkludenten Vorbehaltsklauseln in Staatsverträgen vgl. MünchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 29; Brenscheidt, RIW 1974, 322, 324). Schließlich ist zu beachten, daß angesichts der damals bestehenden Lage eine Anerkennung des staatlichen sowjetischen Vermittlungsmonopols im allgemeinen im Interesse der betroffenen Urheber lag, weil andernfalls eine Nutzung ihrer Werke im Ausland völlig ausgeschlossen gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Anerkennung des staatlichen Vermittlungsmonopols der Sowjetunion zu den Grundgedanken des
deutschen Rechts und den ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß dies aus deutscher Sicht untragbar erscheint.
(3) Die Revision wendet demgegenüber ein, daß bei der Prüfung der Frage, ob der deutsche ordre public der Anwendung ausländischen Rechts entgegensteht , auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Da mit dem staatlichen Außenhandelsmonopol auch die völkerrechtliche Verpflichtung zu seiner Anerkennung und Beachtung entfallen sei, stehe der Anwendung des deutschen ordre public nichts mehr im Wege. Dem kann nicht beigetreten werden.
Der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach bei Prüfung des ordrepublic -Vorbehalts regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1988 – IVa ZR 231/87, NJW 1989, 2197, 2199; BGHZ 138, 331, 335, jeweils zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; MünchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 56 u. 65), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung. Für die Frage der Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts sind die Vorschriften maßgebend, die bei seiner Vornahme gegolten haben (RGZ 55, 36, 39 f.; BGH, Urt. v. 2.2.1999 – KZR 51/97, GRUR 1999, 776, 777 = WRP 1999, 542 – Coverdisk, m.w.N.). Diese Regel beansprucht auch im Streitfall Gültigkeit. Sie beruht auf der Erwägung, daß es im allgemeinen mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre, wenn ein Rechtsgeschäft, das zum Zeitpunkt seines Abschlusses den damals geltenden Vorschriften entsprochen hat, aufgrund einer Ä nderung der Rechtslage unwirksam würde oder die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nachträglich durch eine Gesetzesänderung geheilt werden könnte. Dies gilt insbesondere , wenn die Gültigkeit eines Verfügungsgeschäfts in Rede steht. Darüber hinaus ist vorliegend noch folgende Besonderheit zu beachten: Solange das sowjetische Außenhandelsmonopol bestand, konnten – abgesehen von der besonderen Fallkonstellation, die der Entscheidung “August Vierzehn” (BGHZ 64,
183) zugrunde lag – entsprechende Rechtsgeschäfte in wirksamer Weise nur mit den zuständigen staatlichen Agenturen geschlossen werden, weil das Abkommen vom 25. April 1958 in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 17. März 1959 (BGBl. II S. 221) die Beachtung des Außenhandelsmonopols bei allen deutschsowjetischen Außenhandelsgeschäften zwingend vorschrieb (Brenscheidt, RIW 1974, 322, 324). Die von der Revision vertretene Ansicht hätte unter den gegebenen Umständen zur Folge, daß mit der Abschaffung des sowjetischen Außenhandelsmonopols (vgl. dazu Gavrilov, GRUR Int. 1991, 338, 341) sämtliche urhebervertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Urhebern sowjetischer Staatsangehörigkeit und ausländischen Verlagen oder sonstigen Nutzern in Ermangelung einer gültigen Vertretungs- oder Verfügungsmacht der VAAP von einem Tag auf den anderen unwirksam geworden wären und damit eine Kontinuität der Rechtseinräumung über diesen Zeitpunkt hinweg unmöglich gewesen wäre. Eine solche erzwungene Unterbrechung der Vertragsbeziehungen wäre nicht nur für die Nutzerseite nachteilig gewesen; sie hätte auch nicht im Interesse der betroffenen Urheber gelegen.

e) Mit der Abschaffung des Außenhandelsmonopols und der Auflösung der VAAP sind die der Beklagten eingeräumten Verlagsrechte entgegen der Ansicht der Revision nicht an den Kläger zurückgefallen. Dies ergibt sich schon daraus, daß die VAAP im Rahmen des staatlichen Vermittlungsmonopols – wie oben dargelegt – nicht als Lizenznehmer des Urhebers, sondern aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung oder aufgrund einer gesetzlichen Vertretungsmacht tätig geworden ist. Die von der Revision erörterte Streitfrage, ob die vom Lizenznehmer vergebenen Unterlizenzen bei Beendigung des an sich auf eine längere Zeit geschlossenen Lizenzvertrags ipso iure an den Urheber zurückfallen oder ob sie als abgespaltene Nutzungsrechte ihrem dinglichen Charakter entsprechend (vgl. § 33 UrhG) erhalten bleiben (dazu Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 28 VerlG
Rdn. 27; ders., Urheberrecht, 2. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 11; Wente/Härle, GRUR 1997, 96 ff.; Schwarz/Klingner, GRUR 1998, 103 ff.; Haberstumpf, Festschrift für Hubmann, 1985, S. 127, 140 ff., jeweils m.w.N.), stellt sich daher im Streitfall nicht.

f) Da Estland nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1991 dem Welturheberrechtsabkommen nicht beigetreten ist und auch keine Erklärung abgegeben hat, sich weiterhin an dieses Abkommen gebunden zu fühlen, ist nicht auszuschließen, daß es in der Zeit vor dem Beitritt zur Berner Union im Oktober 1994 während einer Übergangszeit keinem der beiden urheberrechtlichen Abkommen angehört hat. Dies hätte zur Folge, daß in dieser Zeit für die Werke estnischer Urheber in Deutschland kein Urheberrechtsschutz bestanden hätte. Auf den Bestand des Verlagsrechts der Beklagten hätte eine solche Unterbrechung indessen keine Auswirkungen.
Wie bereits dargelegt, waren die Werke des Klägers in Deutschland nach § 121 Abs. 4 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 WUA geschützt, solange der Kläger Staatsangehöriger der UdSSR war. Nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands besaß der Kläger die estnische Staatsangehörigkeit; aus der Staatsangehörigkeit der UdSSR war er ausgeschieden. Das Welturheberrechtsabkommen enthält weder für der Fall der Sezession noch für den der Dismembration eines Bundesstaates eine Übergangsregelung. Es bestimmt lediglich, daß eine Kündigung der Mitgliedschaft erst zwölf Monate nach der Kündigungsanzeige wirksam wird (Art. XIV Abs. 2 WUA; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 RBÜ). Ob über diese Frist hinaus, an deren entsprechende Anwendung im Streitfall zu denken wäre, den ehemals der UdSSR angehörigen Staaten noch längere Übergangsfristen bis zur Klärung der weiteren Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen zu gewähren sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch wenn der urhe-
berrechtliche Schutz der Werke des Klägers in Deutschland vor dem erneuten Beitritt Estlands zur Berner Union unterbrochen war, ist das der Beklagten eingeräumte Verlagsrecht dadurch nicht endgültig erloschen.
Im Streitfall sind der Beklagten die Verlagsrechte “für die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist übertragen” worden; dies bedeutet, daß die Vertragsparteien bei Vertragsschluß davon ausgegangen sind, daß der Verlagsvertrag im Hinblick auf die in der Sowjetunion geltende Schutzdauer (vgl. Loeber aaO Einführung S. 33) und den Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 lit. a WUA i.V. mit Art. 4 des zur Pariser Fassung der urheberrechtlichen Übereinkünfte ergangenen Zustimmungsgesetzes vom 17. August 1973 (BGBl. II S. 1069) noch 25 Jahre über den Tod des Klägers hinaus laufen würde. Zwar erlischt das vom Bestand des Urheberrechts abhängige Verlagsrecht stets mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 29 VerlG Rdn. 7). Angesichts der besonderen Umstände hätte jedoch ein – vorübergehendes – Erlöschen des Verlagsrechts nicht die Beendigung des Verlagsvertrags zur Folge. Vielmehr ist für den Fall der Unterbrechung des urheberrechtlichen Schutzes von einem Ruhen der verlagsvertraglichen Verpflichtungen und von einem Wiederaufleben des Verlagsrechts mit der erneuten Begründung des urheberrechtlichen Schutzes auszugehen.

g) Das Berufungsgericht hat schließlich die Auffassung vertreten, der Verlagsvertrag sei durch die im Mai 1993 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Verlagsvertrages durch den Kläger nicht beendet worden, weil dem Kläger kein wichtiger Grund für eine Kündigung zur Seite gestanden habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar obliegt die Entscheidung darüber, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, in erster Linie dem Tatrichter. Doch kann das Revisionsgericht die tatrichterliche Beurteilung darauf
überprüfen, ob sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und in der gebotenen Weise gewichtet worden sind. Vorliegend hat das Berufungsgericht das berechtigte Interesse des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, sich durch die Kündigung von der mit dem Außenhandelsmonopol verbundenen staatlichen Bevormundung zu befreien und eine eigenständige Entscheidung über die Vergabe der Verlagsrechte an seinen Kompositionen treffen zu können.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 20.6.1958 – I ZR 132/57, GRUR 1959, 51, 53 – Subverlagsvertrag; Urt. v. 25.2.1977 – I ZR 67/75, GRUR 1977, 551, 553 – Textdichteranmeldung; Urt. v. 2.10.1981 – I ZR 81/79, GRUR 1982, 41, 43, 45 – Musikverleger III; Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 94/82, GRUR 1984, 754, 756 – Gesamtdarstellung rheumatischer Krankheiten; Urt. v. 14.11.1996 – I ZR 201/94, GRUR 1997, 236, 238 – Verlagsverträge). Im Streitfall stellt es durchaus einen gewichtigen Gesichtspunkt dar, daß die Arbeit der Beklagten als Verlegerin der fraglichen Kompositionen offenbar keinerlei Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat. Ferner ist zu beachten, daß die Beklagte mit einer deutlich längeren Laufzeit des Verlagsvertrags gerechnet und in gewissem Umfang Anfangsinvestitionen getätigt hat, die sich über die gesamte Laufzeit des Verlagsvertrags amortisieren sollten. Auf der anderen Seite steht das besonders gewichtige Interesse des Klägers, selbst darüber entscheiden zu können, wer seine Werke verlegt. Wird dem Urheber in dieser Situation die Möglichkeit verwehrt, sich aus dem von der staatlichen Agentur geschlossenen Verlagsvertrag zu lösen und einen Verleger eigener Wahl und eigenen Vertrauens mit der Ausübung des Verlagsrechts zu betrauen, würde die in der staatlichen Bevormundung liegende Einschränkung der Gestaltungsfreiheit perpetuiert. Schließlich ist auch zu berück-
sichtigen, daß die Beklagte die für eine außerordentliche Kündigung sprechenden Umstände kannte. Ohne daß ihr in irgendeiner Weise ein Vorwurf zu machen wäre , konnte sie sich darüber im klaren sein, daß es dem Urheber im Falle einer Abschaffung des staatlichen Vermittlungsmonopols nicht verwehrt werden würde, sein Wahlrecht hinsichtlich der Person seines Verlegers auszuüben.
Die Kündigung ist auch rechtzeitig erfolgt. Die Kündigung des Verlagsvertrags aus wichtigem Grund kann wirksam nur in angemessener, gesetzlich nicht festgelegter Frist erfolgen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht anwendbar. Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dieser starren Ausschlußfrist um eine Sonderregelung für Dienstverträge handelt, die sich nicht auf andere Vertragsverhältnisse übertragen läßt (st. Rspr.; BGH GRUR 1977, 551, 554 – Textdichteranmeldung; GRUR 1982, 41, 43 – Musikverleger III; BGHZ 133, 331, 335 f. – Altunterwerfung II). Im Streitfall hat die Frist für die außerordentliche Kündigung frühestens zu laufen begonnen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Werke des Klägers auch in Zukunft in den fraglichen Ländern geschützt sein würden. Klarheit ist in dieser Frage jedenfalls nicht vor dem Beitritt Estlands zur Berner Union im Jahre 1994 eingetreten. Damit ist die vom Kläger im Mai 1993 ausgesprochene Kündigung rechtzeitig erfolgt.
2. Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 des Klageantrags bezogen auf eine Verwertung in anderen Ländern:
Der geschlossene Verlagsvertrag ist nicht nur auf eine Verwertung der Kompositionen in Deutschland gerichtet. Der Beklagten wurden vielmehr auch Rechte für elf weitere Länder eingeräumt. Auch der Feststellungsantrag umfaßt nicht nur die Verwertung der fraglichen Kompositionen in Deutschland, sondern richtet sich generell gegen die Ausübung des Verlagsrechts durch die Beklagte. Auch inso-
weit sind die Verlagsrechte der Beklagten aufgrund der außerordentlichen Kündigung des Kläger hinsichtlich der Kompositionen “Ein Nest im Wind”, “Drei Klavierstücke für Kinder”, “IN ES für zwei Klaviere”, “Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble” und “Spiel für Blasinstrumente” erloschen.
Obwohl es hier um die Ausübung des Verlagsrecht außerhalb Deutschlands geht, ist ebenfalls das deutsche Recht als Vertragsstatut anzuwenden. Die Frage, ob zwingende Regelungen des jeweiligen Schutzlandes der Einräumung der Verlagsrechte unter den gegebenen Umständen entgegenstehen, kann offenbleiben , weil die Berechtigung der Beklagten in jedem Fall durch die außerordentliche Kündigung beendet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die Verwertung außerhalb Deutschlands deutlich niedrigere Anforderungen an die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung zu stellen sind. Denn anders als bei der Verwertung in Deutschland konnte die Beklagte hinsichtlich der ausländischen Verlagsrechte ohnehin nicht mit einer langen Laufzeit des Vertrages rechnen , weil sich die VAAP vorbehalten hatte, für diese Länder jeweils gesonderte Verlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Ist die Schwelle für eine außerordentliche Kündigung hinsichtlich dieser Rechte deutlich niedriger, läßt sich auch ohne weitere Feststellungen schon jetzt abschließend beurteilen, daß die Kündigung auch insoweit zum Erlöschen des Verlagsrechts der Beklagten geführt hat.
3. Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 2 und 6 bis 8 des Klageantrags:
Was die drei Sinfonien des Klägers sowie seine Musik für Kammerorchester angeht, ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des mit der VAAP geschlossenen Verlagsvertrags und der vom Kläger ausgesprochenen außerordent-
lichen Kündigung. Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Verlagsrechte an diesen Kompositionen nicht möglich. Denn die Beklagte hat sich hinsichtlich der drei Sinfonien sowie hinsichtlich einer “Musik für Kammerorchester” auf eine Subvertragslizenz berufen, die ihr von dem finnischen Verlag FAZER Music Inc. eingeräumt worden sei. Dabei ist bislang unklar, ob diese “Musik für Kammerorchester” mit der “Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” identisch ist, die Gegenstand des Klageantrags ist.
Da das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – die Frage eines Subverlagsrechts offengelassen hat, ist die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4. Unter den gegebenen Umständen kann die bislang im Verfahren unerörtert gebliebene Frage offenbleiben, ob die der Beklagten aufgrund des Generalvertrags aus dem Jahre 1978 “für das Territorium der BRD und Westberlins” eingeräumten Verlagsrechte auch für die Zeit nach der Wiedervereinigung auf das Gebiet der alten Bundesländer beschränkt geblieben sind (vgl. BGHZ 133, 281, 291 – Klimbim; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor § 120 UrhG Rdn. 37 f.). Soweit der Feststellungsantrag schon jetzt Erfolg hat (oben unter II.1. und 2.), bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung, weil die Berechtigung der Beklagten aus dem Verlagsvertrag aufgrund der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ohnehin erloschen ist. Soweit eine Zurückverweisung erfolgt (oben II.3.), spielt die Frage des Lizenzgebietes ebenfalls keine Rolle. Denn bei dem nunmehr noch zu prüfenden Vorbringen der Beklagten geht es um einen Rechteerwerb über den finnischen Verlag FAZER, der in beiden Stufen – Kläger/FAZER und FAZER/Beklagte – erst nach der Wiedervereinigung stattgefunden hat und daher mit der Bestimmung von Deutschland, Österreich und der
Schweiz als Lizenzgebiet (Anlage B 13) in jedem Fall auch die neuen Bundesländer erfaßt.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Da hinsichtlich der streitgegenständlichen Kompositionen “Ein Nest im Wind”, “Drei Klavierstücke für Kinder”, “IN ES für zwei Klaviere”, “Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble” und “Spiel für Blasinstrumente” ein anderer Rechteerwerb nicht in Betracht kommt, ist der Senat in der Lage, über diesen Teil des Rechtsstreits abschließend in der Sache zu entscheiden und insoweit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Dagegen ist die Sache hinsichtlich der anderen vier Werke (Sinfonien Nr. 1 bis 3 und “Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher”) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird zu klären sein, ob die Beklagte – wie von ihr behauptet – über den finnischen Verlag FAZER Subverlagsrechte an den drei Sinfonien sowie an der “Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” erworben hat, wobei hinsichtlich der zuletzt genannten Komposition gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob das im Subverlagsvertrag mit FAZER genannte Werk “Musik für Kammerorchester” mit der vorliegend im Streit stehenden “Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” identisch ist. Dabei wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um Verlagsrechte der Beklagten für Deutschland und elf weitere Länder geht, daß aber die von FAZER erworbenen Subverlagsrechte nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nur zwei dieser Länder, nämlich Deutschland und die Schweiz, betreffen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.