Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Juni 2013 - 5 K 162/13.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2013:0619.5K162.13.TR.0A
bei uns veröffentlicht am19.06.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der sechsundsiebzigjährige Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen den Widerruf zweier ihm 1973 und 1974 erteilter Waffenbesitzkarten, die Aufforderung, die in ihnen eingetragenen Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, und die Entziehung des Jagdscheines.

2

Bei einer angekündigten Vor-Ort-Kontrolle am 19. Januar 2012 stellte der Beklagte fest, dass die in einer nach Aktenlage für den Kläger am 16. Mai 1987 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. E 1060 eingetragene Waffe des Fabrikats Walther, Kaliber 6,35 nicht auffindbar war. Insoweit bestritt der Kläger allerdings, jemals eine Waffe des Fabrikats Walther besessen zu haben. Vorhanden waren allerdings eine Pistole des Fabrikats STAR B, Kaliber 22, und ein Signalrevolver, für die der Kläger nicht über eine Waffenbesitzkarte verfügt. Außerdem stellte der Beklagt fest, dass die Pistole des Fabrikats STAR B in geladenem Zustand im Schlafzimmer unter der Bettmatratze aufbewahrt wurde. Die beiden anderen im Besitz des Klägers befindlichen Kurzwaffen (außer dem Signalrevolver) wurden in geladenem Zustand in einem nicht klassifizierten Innentresor aufbewahrt. In einem bei den Verwaltungsakten befindlichen Beiblatt zum Kontrollberichtsbogen über die Kontrolle ist ausgeführt, dass der Kläger sich uneinsichtig gezeigt habe, nachdem er auf die Unzulässigkeit der Lagerung der geladenen Kurzwaffen hingewiesen worden sei, und ausgeführt habe, dass es doch selbstverständlich sei, dass er die Waffen geladen habe, sonst nutzten sie ihm ja nichts. Wie solle er sich denn verteidigen, wenn ein Einbrecher komme. Er brauche die Waffen zu seiner Verteidigung. Während der Kontrolle habe sich der Kläger in einem psychisch auffälligen Zustand befunden; Phasen deutlicher Erregung, verbunden mit aggressiven Untertönen, hätten sich mit Phasen versöhnlicher Plaudereien abgewechselt. Immer wieder habe er sich auf die zum Zeitpunkt seiner Jagdscheinerteilung vor 45 Jahren geltende Rechtslage berufen.

3

Die zu dem Signalrevolver seitens des Beklagten um Begutachtung gebetene Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vertrat die Auffassung, dass die Waffe erlaubnispflichtig sei, weil sie einen Gasdurchgang ermögliche und einen Abschussbecher für Signalraketen enthalte.

4

Nach vorheriger Anhörung traf der Beklagte alsdann mit Verfügung vom 23. April 2012 u.a. die nachfolgend aufgeführten Entscheidungen:

5

Unter 1. widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 2964, E 1059 und E 1060. Außerdem erklärte sie den dem Kläger zuletzt am 2.April 2009 erteilten Jagdschein Nr. 1658/97/1 für ungültig.

6

Unter 2. ordnete sie unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 2 WaffG an, sämtliche in den vorgenannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen nebst zugehöriger Munition bis spätestens einen Monat nach Zugang der Verfügung nachweislich einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen.

7

Unter 3. ordnete der Beklagte an, dass der Kläger die widerrufenen Waffenbesitzkarten und den Jagdschein binnen eines Monats an ihn zurückzugeben habe.

8

Unter 4. und 5. wurde dem Kläger – befristet bis zum 18. Januar 2022 – die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnispflichtige und nicht erlaubnispflichtige Waffen und Munition untersagt.

9

Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen zu 4. und 5. wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € angedroht.

10

Außerdem setzte der Beklagte unter Bezugnahme auf § 50 WaffG in Verbindung mit Abschnitt 3 Ziff. 2 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenordnung zum Waffengesetz eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 € fest.

11

Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass es dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle, nachdem er, wie bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, seine Kurzwaffen in geladenem Zustand nicht ordnungsgemäß aufbewahrt habe. Insoweit müsse auch gesehen werden, dass die Gefahr bestehe, dass bei einer eventuellen Gefahrenlage eine unter der Bettmatratze gelagerte Pistole im Aufwachstadium ohne hinreichende Situationsanalyse missbräuchlich verwandt werde. Von daher sei das Verhalten des Klägers als leichtfertig im Sinne des Gesetzes einzustufen. Außerdem habe der Verbleib einer in einer ausgestellten Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffe des Fabrikats Walther nicht geklärt werden können. Bei der in Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu treffenden Zukunftsprognose müsse auch das uneinsichtige Verhalten des Klägers bei der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigt werden. Von daher seien die erteilten Waffenbesitzkarten zwingend zu widerrufen. Infolge der kraft Gesetzes bestehenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers sei der Jagdschein gemäß §§ 17, 18 Bundesjagdgesetz für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die Waffenbesitzverbote seien erforderlich, weil aufgrund der entfallenen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit davon ausgegangen werden müsse , dass jeglicher Umgang mit Waffen ein besonderes Gefährdungspotential darstelle, zumal der Kläger angegeben habe, die im Bett gelagerte geladene Waffe zur Selbstverteidigung zu benötigen.

12

Nach Zugang der Verfügung legte der Kläger am 8. Mai 2012 Widerspruch ein und machte in dem von ihm bei dem erkennenden Gericht anhängig gemachten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes geltend, dass er keine Waffenbesitzkarte Nr. 2964 und auch keine Kurzwaffe des Typs Walther besitze. Warum eine seiner Pistolen nicht auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragen sei, könne er nicht nachvollziehen. Aus dem Besitz der Schreckschusspistole könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil er nichts von einer Eintragungspflicht gewusst habe und der Beklagte auch erst nach Einholung eines Gutachtens von der Eintragungspflicht ausgegangen sei. Die Art der Aufbewahrung seiner Waffen sei nicht zu beanstanden. Er lebe allein und kein Dritter habe Zugang zu seiner Wohnung. Auch existierten besondere Absperrungen bzw. Sperrvorrichtungen, so dass sich Dritte keinen Zugang zu den Waffen und der Munition verschaffen könnten.

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Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die 1. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 13. Juni 2012 – 1 L 472/12.TR –, nachdem der Beklagte dem Gericht mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 mitgeteilt hatte, dass die unter 1. und 3. genannten Entscheidungen hinsichtlich der Waffensitzkarte Nr. 2964 aufgehoben würden, weil deren Existenz nicht mehr nachweisbar sei, weitgehend ab und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass der Kläger nicht die notwendige Gewähr für eine sichere Verwahrung und Verwendung seiner Waffen biete.

14

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers blieb erfolglos, sie wurde mit Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 8. August 2012 – 7 B 10689/12.OBG – zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz ist ausgeführt, dass es weiterer Sachverhaltsaufklärung bedürfe, ob die seitens des Beklagten beanstandete Aufbewahrung einer schussbereiten Waffe unter einer Matratze zwingend auf eine absolute Unzuverlässigkeit des Klägers schließen lasse, denn es erscheine fraglich, ob nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls von keinem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten auszugehen sei. Angesichts der dargelegten Verhältnisse vor Ort könne aus der Lagerung der Pistole unter der Matratze nur dann auf einen missbräuchlichen Waffenumgang geschlussfolgert werden, wenn die Gefahr einer Notwehr-, Nothilfe- oder Selbsthilfeüberschreitung zu befürchten gewesen wäre. Ob dies der Fall sei, bedürfe weiterer Aufklärung. Die Beschränkung des Umgangs mit Waffen, wie sie etwa in der Bedürfnisprüfung (bei der Sportausübung oder der Jagd) zum Ausdruck komme, werde zwar nicht ausschließen lassen, dass außerhalb dieser Zwecke der Gebrauch der Waffe etwa im Notwehrfall rechtmäßig sei. Indessen könne die Herstellung einer stetigen Schussbereitschaft je nach den Umständen des Einzelfalles auch Indiz für die Absicht des leichtfertigen oder missbräuchlichen Gebrauchs der Waffe sein.

15

Am 6. Februar 2013 hat der Kläger sodann Klage erhoben, ohne der Erlass eines Widerspruchsbescheids abzuwarten. Er ist der Auffassung, dass ihm unter Berücksichtigung der Gründe des Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar sei. In der Sache werde auf das bisherige Vorbingen verwiesen.

16

Nachdem der Beklagte nochmals ausdrücklich klargestellt hat, dass die Verfügung vom 23. April 2012 insoweit aufgehoben worden sei, als sie die Waffenbesitzkarte Nr. 2964 betroffen habe, beantragt der Kläger in der mündlichen Verhandlung,

17

die Verfügung des Beklagten vom 23. April 2012 insoweit aufzuheben, als sie sich nicht auf die Waffensitzkarte Nr. 2964 und die von dieser erfassten Waffen und Munition bezieht.

18

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des ergangenen Bescheides,

19

die Klage abzuweisen.

20

Ergänzend führt er aus, dass die Aufbewahrung einer geladenen Waffe unter einer Matratze stets die Gefahr beinhalte, dass die Waffe in einer vermeintlichen Notwehrsituation beim Aufwachen eingesetzt werde, ohne dass die Situation hinreichend überblickt werde. Angesichts dessen, dass der Kläger bei der Kontrolle vehement gefordert habe, die Waffe aus Sicherheitsgründen unter der Matratze aufbewahren zu müssen, sei seine Behauptung, in Zukunft dort keine Waffe zu lagern, als Schutzbehauptung zu werten, zumal er in der Vergangenheit nie vorgetragen habe, die Waffe nur während seiner Bettruhe am fraglichen Ort aufbewahrt zu haben.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die Vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

23

Vorliegend stellen sich die getroffenen Entscheidungen, soweit sie nach der Teilabhilfe noch Gegenstand des Verfahrens sind, als rechtmäßig dar und verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Beklagte ist bei seinen Entscheidungen zu Recht von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 6 B 99/06 -, juris), hier also im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. April 2012, da kein Widerspruchsbescheid ergangen ist.

24

Rechtgrundlage der Anordnung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und BGBl. 2003 I S. 1968) – WaffG – . Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dabei werden gemäß § 58 Abs. 1 WaffG vom Geltungsbereich der Norm auch solche Erlaubnisse erfasst, die vor Inkrafttreten des nunmehrigen Waffengesetzes aufgrund der seinerzeit geltenden Bestimmungen erteilt worden sind.

25

Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54).

26

Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - und vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 – und Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 – und vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, alle veröffentlicht bei juris).

27

Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG schreibt insoweit weiter vor, dass Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden dürfen, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

28

Dabei kann schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2010 - 11 LA 389/09 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 21 C 07.3232 -, juris).

29

Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition fehlt dem Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

30

Der Kläger hat zweifelsfrei gegen die genannten Aufbewahrungsbestimmungen verstoßen, indem er bei der Vor-Ort-Kontrolle zwei geladene Pistolen in einem nicht klassifizierten Innentresor und eine weitere geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrte. Soweit der Kläger geltend macht, dass für ihn noch die Vorschriften Geltung beanspruchten, die bei der erstmaligen Erteilung eines Jagdscheines vor ca. 45 Jahren gegolten hätten, vermag sich das Gericht dem angesichts der eindeutigen Regelungen in § 58 WaffG zum so genannten „Altbesitz“ nicht anzuschließen. Zwar normierte zum Beispiel die vor Inkrafttreten des jetzigen § 36 WaffG geltende Bestimmung des § 42 Abs. 1 WaffG 1976 keine gesetzliche Pflicht, Schusswaffen nur getrennt von Munition aufzubewahren; jedoch wurde seinerzeit ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 WaffG 1976 jedenfalls dann als Tatsache, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt, gewertet, wenn Waffen in der Wohnung in geladenem Zustand unverschlossen aufbewahrt wurden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2007 - 1 B 405/07 – mit weiteren Nachweisen, juris).

31

Wenn der Kläger des Weiteren schriftsätzlich vorgetragen hat, dass es angesichts der Verhältnisse in seiner Wohnung nicht erforderlich sei, geladene Waffen in Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG aufzubewahren, kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Insoweit ist nämlich der eigene Vortrag des Klägers zu den Sicherungsverhältnissen in seiner Wohnung bereits widersprüchlich, wenn er einerseits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich vorgetragen hat, die Wohnung sei so gesichert, dass kein Dritter sie unerlaubt betreten könne, er aber andererseits bei der Vor-Ort-Kontrolle ausweislich des Beiblatts zum Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle angegeben hat, jederzeit Zugriff zu einer geladenen Pistole haben zu müssen, um sich gegen einen Einbrecher zu wehren. Insoweit gaben diese Äußerungen des Klägers nämlich zu erkennen, dass er durchaus davon ausging, dass sich Dritte unerlaubt Zutritt zu seinen Räumen verschaffen könnten. Die vom Gesetz als besonders bedeutsam angesehene sichere Verwahrung von Schusswaffen und Munition soll indessen auch dazu dienen, unbefugt sich in der Wohnung eines Waffenbesitzers aufhaltenden Personen den Zugriff zu erschweren (VG Ansbach, Beschluss vom 11. Juli 2011 - AN 15 S 11.01195 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 A 55.04 -, juris).

32

Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor Gericht nunmehr dahingehend geäußert hat, dass er natürlich nicht die Meinung vertrete, dass eine geladene Waffe stets im Bett griffbereit vorhanden sein müsse, Waffen gehörten in den Waffenschrank, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden, nachdem der in der mündlichen Verhandlung für den Beklagten anwesende Herr Maus, der auch an der Vor-Ort-Kontrolle teilgenommen hatte, die seinerzeitigen Äußerungen des Klägers ausdrücklich bestätigte, ohne dass der Kläger dem unter Stellung ausdrücklicher Beweisanträge widersprochen hätte. Von daher besteht für die Kammer keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass sich der Kläger damals so verhalten hat, wie in den Verwaltungsakten vermerkt (vgl. zu einer derartigen Würdigung eines Tatsachenvortrags auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008, a.a.O.).

33

Als Schutzbehauptung muss auch das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor Gericht gewertet werden, wonach der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle eine geladene Waffe in seinem Bett vorhanden gewesen sei, darauf beruht habe, dass er morgens von der Jagd gekommen sei und aus Müdigkeit die Waffe nicht sofort in den Waffenschrank gelegt habe, denn dies hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor Gericht, und damit mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis, vorgebracht und steht in klarem Widerspruch zu seinen in den Akten dokumentierten seinerzeitigen Äußerungen.

34

Soweit der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung vor Gericht pauschal die Auffassung vertreten hat, die von ihm benutzten Waffenschränke, die er vor ca. 25 bzw. 30 Jahren erworben habe, entsprächen den heutigen Sicherheitsanforderungen, gibt dies Vorbringen ebenfalls keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, nachdem die Terminvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor Gericht näher erläutert haben, warum die Waffenschränke des Klägers nicht der in § 36 Abs. 1 WaffG genannten DIN-Norm entsprechen (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen auch Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2008, Rdnr. 1065), und der Kläger, dem gemäß § 36 Abs. 3 WaffG die Nachweispflicht für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen obliegt, dem nicht dezidiert entgegen getreten ist.

35

Im Übrigen macht auch das schriftsätzlich wiederholt getätigte Vorbringen, dass für ihn – den Kläger – lediglich die Anforderungen Geltung beanspruchten, die vor 45 Jahren gegolten hätten, als ihm erstmals ein Jagdschein ausgestellt worden sei, deutlich, dass es ihm nach wie vor an einem Unrechtsbewusstsein in Bezug auf die beanstandete Aufbewahrung seiner Waffen fehlt, so dass hierdurch ungeachtet dessen, dass es vorliegend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten ankommt, letztlich die von dieser getroffene Prognoseentscheidung bestätigt wird.

36

Von daher vermag das Gericht keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass besondere Umstände des Einzelfalls die Prognose begründen könnten, dass der Kläger trotz der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten und zu beanstandenden Art der Aufbewahrung der in seinem Besitz befindlichen drei Kurzwaffen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze, so dass es auf eventuelle weitere Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen ebenso wenig ankommt wie darauf, dass der Kläger seit ca. 45 Jahren als Jagdscheininhaber mit Waffen umgeht (vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. August 2012 - 21 ZB 12.1213 -, juris).

37

Ist der Kläger nach alledem waffenrechtlich unzuverlässig, so hat dies gemäß §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz – BJagdG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), zwingend zur Folge, dass der dem Kläger erteilte Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen ist.

38

Die Anordnungen des Beklagten im Übrigen – Rückgabe der Waffenbesitzkarte, Abgabe der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen, diesbezüglicher Nachweis – sind als Folgeentscheidungen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Widerruf der Waffenbesitzkarte folgt die Rückgabepflicht aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zwingend aus § 46 Abs. 1 S. 1 WaffG. Im Hinblick auf die Pflicht und die Modalitäten der Herausgabe der im Besitz des Adressaten befindlichen Waffen eröffnet § 46 Abs. 2 WaffG zwar ein Ermessen. Dieses wurde von der Beklagten jedoch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Erwägung, der Waffen- und Munitionsbesitz des Klägers sei zu beenden, um der Gefahr der unvorsichtigen und unsachgemäßen Verwendung von Waffen durch ihn effektiv begegnen zu können, ist sachlich nicht zu beanstanden. Auch ist die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Befolgung der getroffenen Anordnung angemessen und die Maßnahme damit auch verhältnismäßig. Eine umfangreichere Begründung der Ermessensentscheidung war angesichts der Gefährlichkeit von Waffen und der Tatsache, dass der Kläger nichts vorgebracht hat, was trotz des Entzuges der waffenrechtlichen Erlaubnis den weiteren Verbleib von Waffen und Munition bei ihm rechtfertigen könnte, nicht erforderlich.

39

Die Zwangsmittelandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 61, 62 und 64 LVwVG.

40

Rechtmäßig ist ferner die Gebührenerhebung. Die in der Verfügung genannte Kostenverordnung zum Waffengesetz, erlassen am 20. April 1990 (BGBl. I. S. 780), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I. S. 38), beruht auf der Ermächtigung des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG in der ursprünglichen Fassung, die das Bundesministerium des Innern ermächtigte, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Regelung ist zwar durch Art. 1 Nr. 32 b des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl I S. 426) auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt worden, findet jedoch in den Bundesländern, die – wie Rheinland-Pfalz – noch keine landesrechtlichen Gebührenregelungen im Waffenrecht geschaffen haben, weiterhin Anwendung (vgl. Stefan Braun, Gebühren für waffenrechtliche Aufbewahrungskontrollen, Eintragungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen in GewArch 2012, S. 243 ff.).

41

Mit den Bestimmungen der Kostenverordnung, die ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27/11 -, juris), steht die vorliegend streitige Gebührenerhebung in Einklang. Gemäß § 1 der Kostenverordnung in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 2 der Anlage Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung wird für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben hat, eine Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages erhoben, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. Da nach Abschnitt II Nr. 1 der vorgenannten Anlage für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte eine Gebühr in Höhe von 110,00 € zu erheben ist, wäre eine Gebühr für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte bis zu einer Höhe von 82,50 € rechtmäßig, so dass gegen die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 80,00 € rechtlich nichts zu erinnern ist.

42

Von daher kann die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

45

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

46

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 26.250,00 € festgesetzt.

47

Gründe

48

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 20.3 und 50.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs (DVBl. 2004, S. 1525). Danach sind für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte mit einer in dieser eingetragenen Waffe 5.000,00 € und für jede weitere in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe weitere 750,00 € in Ansatz zu bringen. Vorliegend waren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten in der für den Kläger ausgestellten Ersatz-Waffenbesitzkarte Nr. 1059 acht Waffen und in der weiteren Ersatz-Waffenbesitzkarte Nr. 1060 fünf Waffen eingetragen, so dass insoweit, da die Verfügung des Beklagten die Entziehung von zwei Waffenbesitzkarten regelt, zweimal 5.000,00 € und elfmal 750,00 € in Ansatz zu bringen sind. Hinzu kommen 8.000,00 € für die Entziehung des Jagdscheins, so dass der Streitwert auf insgesamt 26.250,00 € festzusetzen ist.

49

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Juni 2013 - 5 K 162/13.TR

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Juni 2013 - 5 K 162/13.TR

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Juni 2013 - 5 K 162/13.TR zitiert 20 §§.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften


(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fo

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen


(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ei

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Juni 2013 - 5 K 162/13.TR zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Juni 2013 - 5 K 162/13.TR zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 27/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung durch den Beklagten.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Nov. 2007 - 1 B 405/07

bei uns veröffentlicht am 21.11.2007

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 2007 - 1 L 956/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Referenzen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn

1.
sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
2.
ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.

(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

(20) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn

1.
sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
2.
ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.

(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

(20) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1.
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.
auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.
soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

1.
Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2.
Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

1.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2.
in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3.
in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2.
Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3.
Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4.
Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 2007 - 1 L 956/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2007 für beide Instanzen auf 5.875,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers abgelehnt wurde, ist zulässig, aber unbegründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen in dem am 12.10.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in dem am 13.11.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Widerrufsverfügung vom 25.6.2007 zurückzuweisen, in Frage zu stellen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Begründung des Sofortvollzugs den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt und dass nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen ist, dass sich der angefochtene Widerruf im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass eine Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 (zwingend) zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, was vorliegend der Fall sei, da der Antragsteller die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG 2002 normierte Pflicht, Waffen und Munition sorgfältig zu verwahren, verletzt und sich dadurch als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erwiesen habe.

Ausweislich des am 26.2.2003 gefertigten Vermerks über die am 25.2.2003 erfolgte Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers durch Mitarbeiter des Zollfahndungsamtes Stuttgart (Ermittlungsakte 31 Js 192/03, Bl. 75, 76) wurde in dessen Wohnung neben einem umfangreichen Bestand an Munition in verschiedenen Kalibern eine Vielzahl von Schusswaffen vorgefunden, die frei zugänglich - teils sogar an der Wand hängend - aufbewahrt wurden. Im Nachttisch befand sich ein mit fünf Patronen geladener Revolver, in einer Kommode eine weitere mit zwei Patronen geladene Schusswaffe. Die sachliche Richtigkeit dieser Feststellungen wurde seitens des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Anschluss an die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Einsicht seines Prozessbevollmächtigten in die Ermittlungsakte (vgl. Bl. 27R, 28 der Gerichtsakte) in Abrede gestellt. Damit ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Sorgfaltspflichten betreffend die sichere Verwahrung der in seinem Besitz befindlichen Waffen in einer seine Unzuverlässigkeit begründenden Weise verletzt hat.

Problematisch - aber letztlich nicht entscheidungsrelevant - ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Verwaltungsgericht zur Bestimmung des Maßes der seitens des Antragstellers bei der Verwahrung seiner Waffen aufzubringenden Sorgfalt die am 1.4.2003 in Kraft getretene Vorschrift des § 36 WaffG 2002 und die seit dem 1.12.2003 in Kraft befindliche Vorschrift des § 13 AWaffV heranzieht, obwohl beide Vorschriften erst nach der am 25.2.2003 erfolgten Wohnungsdurchsuchung rechtsverbindlich geworden sind, und damit deren im Vergleich zu der unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 maßgeblichen Rechtslage verschärfte Anforderungen an die aufzubringende Sorgfalt (BT-Drucksache 14/7758, S. 1; Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2007, § 36 Rdnr. 2) für anwendbar hält. Ohne Zweifel zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt dieser Argumentation, dass das Waffengesetz 2002 auch auf Erlaubnisse, die noch unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 oder noch früher erteilt wurden, Anwendung findet, wenn es im maßgeblichen Zeitpunkt - im Falle des Widerrufs also zur Zeit der letzten Behördenentscheidung - bereits in Kraft getreten war. (Beschlüsse des Senats vom 12.6.2006 - 1 W 25/06 -, vom 21.11.2006 - 1 W 50/06 -, vom 24.10.2007 - 1 B 402/07 -und vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 -; BVerwG, Urteil vom 16.5.2007, NVwZ 2007, 1201 ff.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.7.2004 - 21 B 03.2631 -, BayVBl. 2005, 694 f.) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in Bezug auf die Relevanz einer vor Inkrafttreten der Neuregelung erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die Widerrufsvoraussetzungen seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „die zur Versagung hätten führen müssen“ nicht nach dem früheren, sondern nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen seien. Die Gesetzesmaterialien wiesen insgesamt eher in die Richtung, dass seit dem Inkrafttreten der Neuregelung das neue Rechtsregime uneingeschränkt auch auf Altfälle anwendbar sei. Das Gesetz nehme eine generelle Neubewertung der Zuverlässigkeit vor, weswegen es ohne Bedeutung sei, wann die Tatsache eingetreten sei, die zur Unzuverlässigkeit des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis führe. (BVerwG, Urteil vom 16.5.2007, a.a.O.) Fraglich ist aber, ob diese Rechtsprechung, die mit der bereits in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats zur Frage der Erheblichkeit einer vor Inkrafttreten der Neuregelung erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung übereinstimmt, zur Konsequenz hat, dass das Maß der vom Waffenbesitzer bei der Verwahrung seiner Waffen aufzubringenden Sorgfalt im Nachhinein auch hinsichtlich des Zeitraums vor Inkrafttreten der Neuregelung den verschärften Anforderungen der Neuregelung genügen musste. Dies erscheint im Hinblick auf den in § 1 StGB „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Verhalten nur dann ein Fehlverhalten sein kann, wenn es im Zeitpunkt des Geschehens pflichtwidrig war, durchaus zweifelhaft.

Fallbezogen bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung, da das am 25.2.2003 festgestellte Verhalten des Antragstellers - Art und Weise der Aufbewahrung seiner Waffen - auch gemessen an den unter der Geltung des alten Waffenrechts maßgeblichen Sorgfaltsanforderungen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme seiner Unzuverlässigkeit im Sinne der - mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG 2002 identischen - Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG 1976 bot.

Zwar normierte § 42 Abs. 1 WaffG 1976 anders als § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG 2002 keine gesetzliche Pflicht, Schusswaffen nur getrennt von Munition aufzubewahren; jedoch wurde ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 WaffG 1976 jedenfalls dann als Tatsache, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt, gewertet, wenn Waffen in der Wohnung in geladenem Zustand unverschlossen aufbewahrt wurden. (BayVGH, Beschlüsse vom 19.3.1996 - 21 CS 95.3505 -, BayVBl. 1996, 534 f. und vom 11.6.2001 - 21 ZB 01.631 -, BayVBl. 2002, 673 f., sowie Urteil vom 21.7.2004, a.a.O.) Unter diesen Voraussetzungen brauchte die Behörde sich nicht auf die Anordnung von Maßnahmen zur künftigen Erfüllung der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung nach § 42 Abs. 2 WaffG 1976 i.V.m. Nr. 42.5 WaffVwV zu beschränken, sondern war wegen des besonders sorglosen Umgangs mit Waffen und Munition berechtigt, auf die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 1976 zu schließen und eine vor dem Fehlverhalten erteilte Waffenbesitzkarte zu widerrufen. So liegt der Fall hier.

Wie bereits ausgeführt, bewahrte der Antragsteller unbestritten einen mit fünf Patronen geladenen Revolver im Nachttisch und eine weitere mit zwei Patronen geladene Schusswaffe in einer Kommode auf. Der hierin zum Ausdruck kommende sorglose Umgang mit seinen Waffen bietet hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, zumal weitere Waffen - wie etwa die an der Wand hängenden Waffen - frei zugänglich und daher in keiner Weise gegen den Zugriff sich in der Wohnung aufhaltender, nicht zum Waffenbesitz berechtigter Personen gesichert waren.

Soweit der Antragsteller zu seiner Entlastung vorbringt, er habe zur Zeit der Wohnungsdurchsuchung die Waffen seines zwei Tage zuvor verstorbenen Vaters in seiner Wohnung aufbewahrt, um zu verhindern, dass Unbefugte, wie etwa die Mitarbeiter der Sozialstation, die über Schlüssel zur Wohnung des Vaters verfügt hätten, auf dessen Waffen Zugriff hätten nehmen können, rechtfertigt dies keine ihm günstigere Beurteilung seiner Zuverlässigkeit. Denn selbst wenn die beiden geladenen Waffen aus dem Nachlass des Vaters gestammt hätten, hätte der Antragsteller sie anlässlich des Verbringens in seine Wohnung entladen und sodann vor dem Zugriff Dritter gesichert aufbewahren müssen. Hinsichtlich der an der Wand hängenden Waffen ist nur schwerlich anzunehmen, dass diese aus dem Nachlass des Vaters stammten und seitens des Antragstellers sofort aufgehängt wurden; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde diese Vorgehensweise die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nicht entkräften, sondern eher bestärken.

Ebenso wenig kann der Antragsteller sich im gegebenen Zusammenhang darauf berufen, dass das ihm gegenüber anhängig gewesene Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden ist. Gegenstand dieses Strafverfahrens war ein ganz anderer Tatvorwurf als derjenige der unsorgfältigen Aufbewahrung von Schusswaffen, weswegen die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO schon aus tatsächlichen Gründen - ebenso wie mangels bindender Wirkung aus Rechtsgründen (BVerwG, Urteil vom 26.3.1996 - 1 C 12.95 -, NJW 1997, 336 ff.) - keine präjudizielle Wirkung für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit durch die Antragsgegnerin oder die Verwaltungsgerichte hat.

Angesichts der Schwere der am 25.2.2003 festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen und der Tatsache, dass eine Einsicht des Antragstellers in sein damaliges Fehlverhalten weder zur Zeit des Widerrufs noch zwischenzeitlich erkennbar geworden ist, hat das Verwaltungsgericht bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht angenommen, dass Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers belegen und die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 46 WaffG 2002 für einen Widerruf und die entsprechenden Folgeentscheidung daher erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung mangels überwiegenden privaten Interesses des Antragstellers sachangemessen ist, nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse, die durch leichtfertigen oder missbräuchlichen Umgang mit Schusswaffen drohenden Gefahren mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, überwiegt grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Insbesondere können sich im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Waffenrecht gehört, die für den Erlass des Verwaltungsakts und die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung maßgebenden Gründe decken. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.10.2007, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2003 - 11 ME 286/03 -, OVGE MüLü 49, 470 ff.)

Die Beschwerde gegen die die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung des Widerspruchs gegen die Widerrufsverfügung ablehnende verwaltungsgerichtliche Entscheidung muss daher ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 50.2 und 50.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach die Bedeutung einer Waffenbesitzkarte mit dem Auffangwert - also 5.000,-- EUR - zu bemessen ist und für jede weitere eingetragene Waffe 750,-- EUR sowie hinsichtlich der Munitionserwerbsberechtigung 1.500,- EUR in Ansatz zu bringen sind. Da der Antragsteller nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin derzeit über acht in seinen Waffenbesitzkarten eingetragene Waffen verfügt, berechnet sich ein Gesamtbetrag von 5.000,-- EUR zuzüglich 7 x 750,-- EUR zuzüglich 1.500,-- EUR für die in den Waffenbesitzkarten vorgesehenen Munitionserwerbsberechtigungen, also 11.750,-- EUR. Hiervon ausgehend ist der Streitwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens in Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges auf die Hälfte dieses Betrages, mithin auf 5.875,-- EUR festzusetzen. Gleichzeitig ist der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert entsprechend herabzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung durch den Beklagten.

2

Im Dezember 2004 überprüfte der Beklagte den Kläger erstmals im Rahmen der neu eingeführten, anlasslosen waffenrechtlichen Regelüberprüfung (§ 4 Abs. 3 WaffG) nach dem neuen Waffenrecht auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

3

Im April 2006 stellte der Beklagte ihm zum wiederholten Mal einen Jahresjagdschein aus (§ 15 Abs. 2 BJagdG). Im Einklang mit der Verwaltungspraxis im Land Niedersachsen hatte der Beklagte zuvor keine Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.

4

Im Januar 2007 leitete der Beklagte erneut die Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers ein. Die Überprüfung ergab keine Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers sprachen.

5

Mit Bescheid vom 16. April 2007 setzte der Beklagte den Kläger über die erneute Regelüberprüfung sowie ihr Ergebnis in Kenntnis. Für die Durchführung der Überprüfung setzte der Beklagte eine Gebühr von 25,56 € fest.

6

Dagegen hat der Kläger am 15. Mai 2007 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2010 abgewiesen hat.

7

Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Seine Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung i.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses; aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 19 Nr. 3 Buchst. c WaffRNeuRegG sei die Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl I S. 38), weiterhin anwendbar. Dass die waffenrechtliche Regelüberprüfung eine gebührenpflichtige Amtshandlung darstelle, sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Im vorliegenden Fall sei die Regelüberprüfung zu Recht durchgeführt worden. Dass sie nur gut zwei Jahre nach der ersten Regelüberprüfung im Jahr 2005 erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden. Die Regelüberprüfung dürfe auch stattfinden, wenn seit der vorangehenden Regelüberprüfung noch nicht drei Jahre vergangen seien. Der Regelzeitraum dürfe lediglich nicht willkürlich verkürzt werden. Dies sei nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nicht der Fall gewesen. Der Beklagte, der einen Drei-Jahres-Rhythmus anwende, habe nachvollziehbare personelle und organisatorische Gründe dafür angeführt, dass er nicht in der Lage sei, hierbei eine monatsgleiche Überprüfung durchzuführen. Die Regelüberprüfung sei auch nicht deshalb unzulässig gewesen, weil dem Kläger auf seinen Antrag hin im April 2006 ein Jagdschein ausgestellt worden sei. Nach dem in § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers seien Jäger hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung nicht zu privilegieren und würden insofern auch Inhaber von Jagderlaubnissen grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen. Die jagdrechtliche Überprüfung des Klägers im Jahr 2006 habe seine waffenrechtliche Überprüfung auch im vorliegenden Einzelfall nicht entbehrlich gemacht. Vor Erteilung des Jagdscheins im April 2006 sei eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers tatsächlich nicht erfolgt. Der Beklagte habe insbesondere keine Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Wenn der Kläger der Auffassung sei, der für die Erteilung des Jagdscheins vorgesehene Gebührensatz sei wegen der fehlenden Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung zu hoch gewesen, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für die spätere rechtmäßige waffenrechtliche Regelüberprüfung.

8

Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und im Wesentlichen wie folgt begründet. Das Berufungsurteil gehe davon aus, dass die waffenrechtliche Überprüfung dem Kläger als Veranlasser individuell zuzurechnen und in seinem Pflichtenkreis erfolgt sei. Dies treffe nicht zu, weil die Ordnungsbehörde bei der Überprüfung - wie die Polizei bei Straßenverkehrskontrollen - damit die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unternehme. Polizei und Verwaltungsbehörden müssten nach § 105 Abs. 1 Nds SOG aber die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben selbst tragen.

9

Eine erneute Überprüfung sei im Falle des Klägers aber auch nicht "erforderlich" gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 16. April 2008 - BVerwG 6 C 30.07 - festgehalten, dass eine Regelüberprüfung dann nicht erforderlich sei, wenn der Waffenbesitzer zuvor eine weitere Waffe erworben und habe eintragen lassen. Das gelte für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins genau so. Durch Art. 15 WaffRNeuRegG würden über § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Vorschriften der §§ 5, 6 WaffG insgesamt in den jagdrechtlichen Anwendungsbereich einbezogen. Damit seien die inhaltlichen Maßstäbe der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung bei der Erteilung eines Jagdscheins an die waffenrechtlichen Anforderungen angeglichen worden.

10

Mit der Erteilung des Jagdscheins habe der Beklagte demnach die Pflicht gehabt, auch die persönliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Doch auch wenn der Beklagte die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG unterlasse, habe er mit der Gebühr für die Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheins den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung mit geltend gemacht. Er sei daher gehindert, sie erneut für eine separat durchgeführte weitere, nicht Anlass bezogene Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG geltend zu machen; das verbiete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

11

Die Überprüfung sei auch deswegen nicht erforderlich gewesen, weil der Beklagte den im Gesetz genannten Mindestzeitraum von drei Jahren ohne ersichtlichen, in der Person des Klägers liegenden Grund deutlich unterschritten habe. Personelle und organisatorische Engpässe beim Beklagten reichten dafür nicht aus, den Kläger häufiger als gesetzlich vorgesehen zu überprüfen.

12

Dem stehe nicht entgegen, dass auch Jäger dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG unterfielen. Doch müsse sich der Beklagte als Einheitsbehörde die Ergebnisse einer Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in seiner Eigenschaft als Jagdbehörde auch in seiner Eigenschaft als Waffenbehörde zurechnen lassen.

13

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 19. Mai 2010 zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. April 2007 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

15

Er verteidigt im Wesentlichen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil zurückgewiesen. Waffenbesitzer haben eine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu entrichten. Der Rechtmäßigkeit der Regelüberprüfung steht nicht entgegen, dass die letzte derartige Überprüfung erst etwa zwei Jahre zurückliegt und zwischenzeitlich ein Jahresjagdschein erteilt wurde. Die streitgegenständliche waffenrechtliche Regelüberprüfung (1.) erweist sich ebenso wie der daraufhin ergangene und angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten (2.) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

1. Der Beklagte hat zu Recht eine Regelüberprüfung des Klägers auf waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG durchgeführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür haben vorgelegen, insbesondere war die Regelüberprüfung erforderlich (a)), nicht unverhältnismäßig (b)) und auch nicht mit Blick auf die zuvor erteilte jagdliche Erlaubnis entbehrlich (c)).

18

a) Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen (siehe § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG).

19

Die Überprüfung ist in regelmäßigen Abständen seitens der zuständigen Behörde durchzuführen, wobei das Gesetz hierfür keine verbindlichen Intervalle vorgibt, sondern lediglich festlegt, dass die Überprüfung mindestens alle drei Jahre durchgeführt wird. Überprüfungen in kürzeren Zeitintervallen sind demnach vom Gesetz nicht ausgeschlossen (vgl. Bushart, in: Apel/Bushart, WaffG, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 4 Rn. 20; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 4 Rn. 25). Den Rhythmus der Pflichtüberprüfungen hat das Waffenrechtsneuregelungsgesetz "aus sicherheitspolitischen Gründen" (Begr. BTDrucks 14/7758 S. 53) von fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt, weil eine fünfjährige Frist oft nicht ausreicht, um rechtzeitig auf waffenrechtlich relevante Entwicklungen beim privaten Erlaubnisinhaber reagieren zu können (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 4 Rn. 10). Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein solches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen den Überprüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor.

20

Anknüpfungspunkt für die Regelüberprüfung ist der Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder eine vorangegangene Regelüberprüfung. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Kläger erstmals im Dezember 2004 im Rahmen der Regelüberprüfung nach dem neuen Waffenrecht auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft und dazu Auskünfte des Einwohnermeldeamtes, aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister sowie der Polizeiinspektion Göttingen eingeholt. Im Januar 2007 leitete der Beklagte erneut die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers ein. Zwischen den beiden Überprüfungen lag somit ein Zeitraum von zwei Jahren und einem Monat.

21

b) Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 WaffG macht die Regelüberprüfung auf waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht von einer Verhältnismäßigkeitserwägung abhängig. Der erkennende Senat hat jedoch in einem anderen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ausgesprochen, dass für eine bereits nach etwa einem halben Jahr erfolgende Regelüberprüfung Gründe nicht ersichtlich gewesen seien und für eine Amtshandlung, die nicht erforderlich war, Gebühren nicht erhoben werden dürfen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass eine belastende Verwaltungsmaßnahme nicht unverhältnismäßig sein darf. Insbesondere dürfen die sich aus dem Einsatz des anzuwendenden Mittels ergebenden Beeinträchtigungen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Erweist sich danach eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG im Hinblick auf eine zeitnah erfolgte anderweitige waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung als nicht erforderlich, ist sie rechtswidrig (Beschluss vom 16. April 2008 - BVerwG 6 C 30.07 - juris Rn. 3).

22

Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetz geht mit der Formulierung "in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren" von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und nicht von einem Mindestzeitraum, der nicht unterschritten werden darf. Die zuständige Behörde ist somit nicht gezwungen, einen Dreijahreshöchstzeitraum tagesgenau einzuhalten. Sie handelt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wenn sie "regelmäßig" kürzere Abstände als drei Jahre einhält, wenn sie durch sachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nicht willkürlich handelt, um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen.

23

Die streitgegenständliche Regelüberprüfung steht mit diesen Anforderungen im Einklang. Das Berufungsgericht hat für das Revisionsverfahren bindend festgestellt, der Beklagte habe sich nach der Änderung des Waffenrechts im Jahre 2003 dafür entschieden, den Drei-Jahres-Rhythmus auf die Regelüberprüfung anzuwenden. Aufgrund der Personalausstattung sei eine monatsgleiche dreijährige Überprüfung nicht möglich. Insgesamt unterlägen in seinem Zuständigkeitsbereich ca. 3 800 Fälle der waffenrechtlichen Regelüberprüfung. Der Beklagte habe entschieden, diese Fälle zu dritteln und pro Jahr aus Kapazitätsgründen ca. 1 250 Fälle zu überprüfen. Der Kläger habe zu den Fällen gehört, deren Überprüfung im Jahre 2004 erfolgen sollte. Daher sei die erste Regelüberprüfung bei dem Kläger im Jahr 2004, dann wieder im Jahr 2007 und erneut im Jahr 2010 erfolgt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll die Regelüberprüfung spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Dies wird durch das vom Beklagten praktizierte Verfahren gewährleistet. Dass er aus personellen und organisatorischen Gründen nicht dazu in der Lage ist, jeweils eine monatsgleiche Überprüfung durchzuführen, hat er nachvollziehbar dargelegt. Eine willkürliche Verfahrensweise ist somit nicht erkennbar, zumal gewährleistet ist, dass der Kläger lediglich in jedem dritten Jahr hinsichtlich der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung überprüft wird. Damit hält der Beklagte die gesetzlichen Anforderungen ein und handelt insbesondere nicht unverhältnismäßig.

24

c) Der beklagte Landkreis musste von der erneuten waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht deshalb absehen, weil er dem Kläger etwa ein Jahr vor dieser Regelüberprüfung einen Jahresjagdschein erteilt hatte.

25

Zwar ist vor der Erteilung des Jahresjagdscheins nach der hierfür einschlägigen Vorschrift des Bundesjagdgesetzes ebenfalls die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Jägers zu überprüfen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist Personen der Jagdschein zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Das bedeutet umgekehrt, dass bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung i.S.v. §§ 5 und 6 WaffG ein anderer Jagdschein als der des § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerschein) zu versagen ist (Leonhardt, BJagdG, Band 1, § 17 Erl. 2.1.6). Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BJagdG ist durch das am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die bisherigen Unterschiede bei der Beurteilung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und die damit verbundene Ungerechtigkeit beseitigen, dass ein in jagdrechtlicher, aber nicht in waffenrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheinbewerber eine Schusswaffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf (Leonhardt, a.a.O. § 17 Erl. 2.1.6.1).

26

Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind als eigenständige Ordnungsrechtsbereiche anzusehen (Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 <252>). Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG). In Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 enthält es Regelungen über besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen, in § 13 WaffG etwa die Regelung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger. Damit ist das Waffengesetz im Ordnungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition auch für Inhaber von Jagdscheinen grundsätzlich das maßgebliche Gesetz (VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2008 - 5 A 991.08 - juris Rn. 23). Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 ist - wie bereits dargelegt - durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. a dem § 17 Abs. 1 BJagdG ein Satz 2 angefügt worden, wonach bei dem Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden darf. Daraus folgt, dass die Erteilung eines Jagdscheins durch die Jagdbehörden nur nach einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen darf. Diese Regelung war zur Harmonisierung der gesetzlichen Regelungen der Ordnungsbereiche Jagd- und Waffenrecht im Hinblick auf die in § 13 WaffG für Jäger enthaltenen Erleichterungen zur Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erforderlich (vgl. dazu BTDrucks 14/7758 S. 128 zu Nr. 9 (Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 - neu - WaffG). Im Zuge der Novellierung des Waffenrechts durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts hat der Gesetzgeber eine dem § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 vergleichbare Regelung nicht wieder in das Waffengesetz aufgenommen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 WaffG um einen Satz 2 des Inhalts "Dies gilt nicht für Inhaber gültiger Jagderlaubnisse" zu ergänzen (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 104), ist die Bundesregierung nicht gefolgt. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen (BTDrucks 14/7758 S. 128 zu Nr. 9), es könne trotz der geplanten Neuregelung einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden auf eine "periodische Überprüfung der für das Waffenrecht elementaren Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick auf dessen Umgang mit Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden, insbesondere da diese Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG auf wesentlich mehr Erkenntnisquellen gestützt wird (vgl. § 5 Abs. 5 WaffG)".

27

Die Gesetz gewordene Fassung von § 13 WaffG hat die privilegierte Stellung der Jagdscheininhaber beendet. Dies hat das Berufungsurteil zutreffend herausgearbeitet. Nach der in Kraft getretenen Fassung des § 13 Abs. 2 WaffG wird bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte durch Jäger nur noch das Bedürfnis unterstellt. Von der Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG und damit auch der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§§ 5 und 6 WaffG), werden die Jäger dagegen nicht (auch nicht "in der Regel") freigestellt. Da § 13 WaffG eine Sondervorschrift für Jäger darstellt und der Vorschlag des Bundesrates, in § 4 Abs. 3 WaffG eine Ausnahme für Jäger vorzusehen, abgelehnt worden ist (BTDrucks 14/7758 S. 104 und 128), kommt mit der in Kraft getretenen Regelung des § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Jäger hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nicht privilegiert sein sollen. Insofern unterliegen auch Inhaber gültiger Jagderlaubnisse grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2007 - 11 LC 169/06 - juris Rn. 32; VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2008 a.a.O. Rn. 24).

28

Die Erfüllung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderungen ist zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein. Das gilt namentlich auch für die Verlängerung des Jagdscheins, da die Verlängerung rechtlich einer Neuerteilung gleichsteht. Mit der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG normierten Einbeziehung der §§ 5 und 6 WaffG in den jagdrechtlichen Anwendungsbereich wird die Jagdbehörde zu einer entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung verpflichtet. Ob den Jagdbehörden bei dieser Prüfung dieselben Erkenntnisquellen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit und mangelnden Eignung zur Verfügung stehen wie den Waffenbehörden, insbesondere nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV, bedarf hier keiner Entscheidung. Doch entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass § 4 Abs. 3 WaffG auch bei Inhabern von Jagdscheinen gilt und diese Personen grundsätzlich der turnusmäßigen waffenrechtlichen Regelüberprüfung unterliegen (Leonhardt, a.a.O. § 17 Erl. 2.1.6). Vorliegend ist der Jagdschein aber erteilt worden, ohne dass eine den Anforderungen von § 5 WaffG genügende Zuverlässigkeitsprüfung stattgefunden hat. Denn es waren hier aufgrund der Verwaltungspraxis des Landes Niedersachsen bei der Erteilung des Jahresjagdscheins die nach den waffenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle nicht eingeholt worden.

29

2. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung nach einer Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG i.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses. Danach hat der Beklagte die streitgegenständliche Gebühr zu Recht erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage des Gebührenbescheides ist rechtmäßig (a)), und er hält auch die Grenzen dieser Ermächtigung ein (b)).

30

a) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz beruht auf der Ermächtigung des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Insbesondere ist der Gebührentatbestand des Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz im Hinblick auf die hier umstrittene Gebühr genügend bestimmt sowie mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip, dem Kostendeckungsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der erkennende Senat bekräftigt insofern seine Rechtsprechung in dem Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 30.08 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 Rn. 20 ff.). Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der auf den Streitfall noch anwendbaren Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) war das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Regelung ist durch Art. 1 Nr. 32 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl I S. 426) zwar auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt worden. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber auf das Recht in der bei Erlass des angefochtenen Bescheids am 16. April 2007 geltenden Fassung an.

31

b) Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig, denn er hält die Grenzen seiner Ermächtigungsgrundlage ein. Bei der Regelüberprüfung handelt es sich sowohl um eine Amtshandlung i.S.v. § 50 Abs. 1 WaffG (aa)), als auch eine solche i.S.v. § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses (bb)) und sie ist auch verhältnismäßig (cc)).

32

aa) Die Regelüberprüfung stellt sich als eine "Amtshandlung" dar, nämlich als eine "besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung", die dem Kläger als Veranlasser ("auf Veranlassung") zuzurechnen ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 16). In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C12.98 - BVerwGE 109, 272 <276> = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 35 S. 7). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (s. Urteile vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 <111> = Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom 25. August 1999 a.a.O.). Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 18).

33

bb) Die Regelüberprüfung ist auch eine Amtshandlung, die im Sinne von Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses "nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt" ist. Der fragliche Gebührentatbestand umfasst gemäß seinem Wesen als Auffangtatbestand im Prinzip alle im Gebührenverzeichnis nicht gesondert aufgeführten Amtshandlungen, wobei es sich allerdings um solche nach dem Waffengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften handeln muss (§ 1 WaffKostV). Ein "sonstiger Fall" im Sinne des Auffangtatbestandes liegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn die einschlägigen waffenrechtlichen Rechtsnormen die betreffende Amtshandlung ausdrücklich vorsehen, wie es bei der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG der Fall ist, oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend voraussetzen; die Auffangregelung gestattet der Behörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden" (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 19).

34

cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, der Beklagte habe mit der Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung des Jahresjagdscheins im April 2006 den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und Eignung bereits geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid gilt alleine den Aufwand ab, der dem Beklagten durch die waffenrechtliche Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG im Jahr 2007 entstanden ist. Im Übrigen ist dem Beklagten bei Erteilung des Jahresjagdscheins 2006 durchaus ein (gesonderter) Aufwand entstanden. Ob dieser - was hier keiner Klärung bedarf - die für ihn veranschlagte jagdrechtliche Gebühr gerechtfertigt hat, ist kein Gesichtspunkt, der für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Belang wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.