Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Apr. 2016 - 6 K 3718/15.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2016:0425.6K3718.15.TR.0A
bei uns veröffentlicht am25.04.2016

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Auflösung des Betreuungsverhältnisses zwischen ihr und ihrem Doktorvater im Rahmen ihres Promotionsverfahrens.

2

Die am ... geborene Klägerin absolvierte an der beklagten Universität das Studium der Angewandten Physischen Geographie. Von ... 2007 bis ... 2010 arbeitete sie auf Grund befristeter Verträge als wissenschaftliche Hilfskraft mit Abschluss ... bei der Beklagten.

3

Anfang des Jahres 2009 vereinbarte die Klägerin mit Herrn ... (im Folgenden: Betreuer) ein Betreuungsverhältnis für die beabsichtigte Promotion. Der Betreuer bat den Dekan des Fachbereiches VI mit Schreiben vom ... 2009 um Bestätigung der Annahme der Klägerin als Doktorandin, die der Dekan des Fachbereichs VI mit Schreiben vom ... nach Zustimmung des Fachbereichsrates erteilte.

4

Mit Schreiben des Betreuers vom ... 2010 wurde die Klägerin abgemahnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Abmahnung stehe in einer Reihe mit mehreren mündlichen Ermahnungen und einer mündlichen Abmahnung vom ... 2009. Die Klägerin verhalte sich sowohl im Hinblick auf ihre Promotionsarbeit als auch im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Stellung als wissenschaftliche Hilfskraft inakzeptabel. Wiederholt seien in der Vergangenheit in Absprache getroffene Arbeitsanweisungen nicht befolgt, sondern eigenmächtig darüber hinaus gehende Laborarbeiten durchgeführt bzw. andere vereinbarte Arbeiten nicht durchgeführt worden. Trotz wiederholter Aufforderungen seien dem Betreuer experimentell ermittelte Daten über einen Zeitraum von Wochen nicht zur Verfügung gestellt worden. Der Betreuer wies darauf hin, dass das befristete Arbeitsverhältnis im Falle nochmaliger hiermit abgemahnter Beschwerdegründe keinesfalls verlängert und die Promotionsarbeit abgebrochen werde.

5

Mit Schreiben vom ... 2010 stellte der Betreuer fest, das bestehende Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der Befristung .... Der Arbeitsplatz sei ... zu räumen.

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Mit weiterem Schreiben vom ... 2010 forderte der Betreuer die Klägerin zur nächstmöglichen Räumung des Arbeitsplatzes im Anschluss an ihre einwöchige Krankmeldung auf. Er stellte zudem fest, dass die Kommunikation und Anwesenheit der Klägerin in den letzten Wochen mehr als unbefriedigend gewesen sei. Nach dem ... 2010 sei es nicht mehr möglich, dass die Klägerin ihre eigenen Arbeiten in den Räumen der ... Trier durchführt, da ein Arbeitsplatz dann nicht mehr zur Verfügung stehe. Ferner rügte der Betreuer das Fehlen des der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Computers und forderte dessen Rückgabe. An dem Angebot, die Promotion der Klägerin als Erstbetreuer zu begleiten, hielt der Betreuer fest.

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Im Folgezeitraum fanden keine Aktivitäten der Klägerin zur Fortsetzung ihres Promotionsvorhabens statt.

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Im Jahre 2013 machte die Klägerin gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz Schadensersatzansprüche wegen erlittener immaterieller sowie materieller Schäden dem Grunde nach geltend und begehrte die Herausgabe sämtlicher Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Forschungen und Arbeiten sowie der von ihr erstellten Proben und gespeicherten Daten. Hierbei warf die Klägerin ihrem Betreuer erhebliche Verfehlungen im Rahmen des Betreuungsverhältnisses vor. Zudem warf sie ihm sinngemäß vor, ihr einen sozialen Abstieg gewünscht zu haben. Auch wies sie auf eine mögliche strafrechtliche Handlung ihres Betreuers nach § 331 StrafgesetzbuchStGB – hin. Nachdem das Land die Ansprüche der Klägerin nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist anerkannt hatte, erhob die Klägerin eine zivilrechtliche (Amtshaftungs-) Klage, im Zuge derer sie beantragte, ihr Schadensersatz in Höhe von 166.147,02 EUR sowie ein angemessenes Schmerzensgeld (jeweils nebst Zinsen) zu zahlen. Das Landgericht Trier erhob Beweis durch Vernehmung insbesondere ihres Betreuers als Zeugen und wies die Klage durch Urteil vom 9. Mai 2014 – 11 O 399/13 – ab. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung durch einstimmigen Beschluss vom 12. Juni 2015 – 1 U 776/14 – zurück. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zur Zeit beim Bundesgerichtshof anhängig.

9

Mit Schreiben vom ... 2015 löste der Betreuer das Betreuungsverhältnis mit der Klägerin und begründete dies damit, statt auf sein Angebot einzugehen, sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisse weiterhin als Erstbetreuer zu begleiten, habe sie ihm eine Amtspflichtverletzung vorgeworfen und diesen Vorwurf zum Gegenstand einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung gemacht. Das Vertrauensverhältnis sei nunmehr vollständig und endgültig zerstört. Eine Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit bestehe nicht mehr. Ebenso sei hiermit die Annahme als Doktorandin hinfällig, die er mit Schreiben vom ... 2009 dem damaligen Dekan des Fachbereichs VI der Beklagten mitgeteilt habe.

10

Am ... 2015 erhob die Klägerin gegen dieses Schreiben Widerspruch. Der Rat des Fachbereiches VI entschied in seiner Sitzung vom ... 2015, den Widerspruch der Klägerin zurückzuweisen. Zuvor hatte die Justiziarin darauf hingewiesen, der Widerspruch sei unzulässig, da die Kündigung kein Verwaltungsakt sei. Zudem hatte sie dargelegt, dass die einseitige Beendigung wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses rechtmäßig sei. Mit dem daraufhin erlassenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom ... 2015 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Darin heißt es, der Widerspruch sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Bei dem Schreiben des Betreuers vom ... 2015 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Gegenüber dem Promotionsverfahren sei das Betreuungsverhältnis ein Rechtsverhältnis eigener Art. Daher stelle auch die Beendigung des Betreuungsverhältnisses keinen Verwaltungsakt dar. Der Widerspruch sei außerdem unbegründet. Der Hochschullehrer sei zur einseitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses auch dann berechtigt, wenn die Vertrauensgrundlage des Betreuungsverhältnisses zerstört und ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich sei. Zwischen der Klägerin und dem Betreuer hätten sich erhebliche Differenzen entwickelt. Dennoch habe der Betreuer der Klägerin – nach mündlichen sowie schriftlichen Ermahnungen – die Fortsetzung der Promotion unter Beendigung des Hilfskraftverhältnisses angeboten. Die Klägerin habe jedoch das Promotionsvorhaben faktisch zum Stillstand gebracht und dem Betreuer eine Amtspflichtverletzung vorgeworfen. In dem zivilrechtlichen Klageverfahren habe sie insbesondere vorgetragen, der Professor habe sie systematisch gemobbt und individuell diskriminiert sowie ihr eine Lebenschance verbaut. Diese zu Unrecht erhobenen Vorwürfe seien in hohem Maße ehrverletzend.

11

Mit Schreiben vom ... 2015 stellte die Beklagte in Aussicht, zu klären, ob eine Hochschullehrerin oder ein Habilitierter der Fachbereichs VI bereit wäre, die Promotion der Klägerin zu betreuen, wenngleich man an der Auffassung, dass ein Anspruch der Klägerin auf Benennung eines neuen Betreuers nicht bestehe, festhalte. Bemühungen in dieser Sache blieben letztlich jedoch ergebnislos.

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Am ... 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor:

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Nach Annahme als Doktorandin habe sie am Lehrstuhl des Betreuers in verschiedenen Projekten und gleichzeitig konsequent und konzentriert an ihrer Promotionsarbeit gearbeitet. Die Vorwürfe in der Mahnung vom ... 2010 seien aus heiterem Himmel erhoben worden und völlig aus der Luft gegriffen. Sie habe ihrem Betreuer stets die Daten ihrer Doktorarbeit überreicht. Ebenso überraschend sei ihr mit Schreiben vom ... 2010 mitgeteilt worden, sie habe sämtliche Proben zu entsorgen, Verbrauchsmaterialien, Chemikalien und Gerätschaften zu übergeben, die Gefäße ggfs. gründlich zu reinigen und die im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit gewonnenen Daten und Ergebnisse nachvollziehbar und dokumentiert zu übergeben. Sie habe sich stets ordnungsgemäß an der Universität Trier verhalten. Auch habe der Betreuer ihr mündlich mitgeteilt, keinen erfolgreichen Abschluss der Doktorarbeit zu wünschen; sie werde zurück zum Arbeitsamt und zu Hartz IV müssen. Er wolle mit ihr nichts mehr zu tun haben. Die Doktorarbeit sei zum damaligen Zeitpunkt zu 70 % fertiggestellt gewesen. Sie selbst habe 71 % der Proben (2.440 von 3.440) getestet. Einzelne Proben habe sie ... 2010 weisungsgemäß vernichtet und keine Proben zurückbehalten. Sie sei aufgrund ihrer psychischen Situation gar nicht in der Lage gewesen, sich im Zeitraum nach der Beendigung ihres Hilfskraftverhältnisses um ihre Doktorarbeit zu kümmern. Sie habe unter psychischen Gesundheitsproblemen ... gelitten. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung vom ... sowie eines Arztbriefes vom ..., jeweils seitens des Facharztes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. ... ausgestellt, sei es ihr im Zeitraum vom ... bis zum ... sowie im Zeitraum vom ... bis zum ... nicht möglich gewesen, ihr Promotion zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

15

Die Beklagte habe die Beendigung der Promotion unmöglich gemacht und dennoch im zivilgerichtlichen Verfahren vorgetragen, man habe die Promotion nicht beendet und wolle der Klägerin vielmehr eine Fortsetzung ermöglichen, nur eben nicht in den Räumen und mit den Gerätschaften der Beklagten. Das Angebot des Betreuers aus dem Jahre 2010, ihre Arbeit weiter zu betreuen, sei nur zum Schein abgegeben worden. Sie habe schließlich ihren Arbeitsplatz übergeben müssen, den sie jedoch für die Fertigstellung ihrer Doktorarbeit absolut benötigt habe. Eine Beendigung des Promotionsvorhabens sei daher nicht möglich gewesen.

16

Die nunmehr erfolgte Beendigung der Promotion verstoße daher gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Zudem sei das Recht auf Beendigung der Promotion auch verwirkt, da dieses – wie die Geltendmachung eines Gestaltungsrechts im Zivilrecht – zeitnah ausgeübt werden müsse.

17

Die Beendigung der Promotion sei auch deshalb unwirksam, weil sie ganz offensichtlich aus einer persönlichen Aversion des Betreuers gegen sie herrühre. Gründe aus dem wissenschaftlichen Bereich seien seitens der Beklagten für die Beendigung des Betreuungsverhältnisses nicht herangezogen worden. Ein angebliches Fehlverhalten ihrerseits im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses spiele für die Fortsetzung ihrer Promotion keine Rolle. Letztlich stelle die Beendigung der Promotion eine unbillige Härte dar, da sie 70 % der Doktorarbeit bereits absolviert habe. Es könne ihr keinesfalls zugemutet werden, die Promotion an einer anderen Universität oder Fakultät zu beginnen. Aufgrund der universitären Fürsorgepflicht ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Beendigung ihrer Promotion zu ermöglichen.

18

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, durchaus bereit zu sein, ihr Promotionsvorhaben mit ihrem bisherigen Betreuer fortzusetzen. Es bestehe darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Hinblick auf die gewünschte Rehabilitation.

19

Nachdem die Klägerin ursprünglich die Aufhebung der seitens ihres Betreuers am ... erklärten Beendigung des Betreuungsverhältnisses sowie des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom ... 2015 begehrt hat, beantragt sie nunmehr,

20

festzustellen, dass das Betreuungsverhältnis zwischen ihr und Herrn ... durch das Schreiben vom ... 2015 nicht wirksam aufgelöst worden ist.

21

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23

Sie trägt vor:

24

Gegenstand der schriftlichen Abmahnung vom ... 2010 sei die wiederholte Nichtbefolgung von abgesprochenen Arbeitsanweisungen, die eigenmächtige Durchführung von Laborarbeiten sowie die ungeachtet entsprechender Aufforderung nicht erfolgte Übermittlung von experimentellen Daten gewesen. Grund für das Ablehnen einer nochmaligen Verlängerung des Hilfskraftverhältnisses sei gewesen, dass die Klägerin dem Betreuer im ... 2010 mitgeteilt habe, ab ... in ein anderes Arbeitsverhältnis zu wechseln und in einer anderen Arbeitsgruppe mitzuarbeiten. Dass 70 % der Doktorarbeit fertiggestellt gewesen sei, sei willkürlich angenommen worden und nicht belegbar. Das Angebot des Betreuers auf Fortsetzung des Erstbetreuerverhältnisses habe die Klägerin nicht angenommen, sondern sich vielmehr drei Jahre lang weder bei ihm noch beim Fachbereich gemeldet. Der Betreuer sei auch nicht gehalten gewesen, das Betreuungsverhältnis unmittelbar nach Zustellung der Amtshaftungsklage zu beenden. Es habe für die Klägerin kein Anlass bestanden, darauf zu vertrauen, das Betreuungsverhältnis werde nach Abschluss des Amtshaftungsprozesses fortgeführt.

25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

26

Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig (I.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (II.).

28

I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.

29

1. Der insoweit erfolgte Übergang von der Anfechtungs- zu einer allgemeinen Feststellungsklage ist nicht von den Voraussetzungen einer Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – abhängig und bereits nach § 264 Nr. 2 ZivilprozessordnungZPO – zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 91, Rn. 9 m.w.N.).

30

2. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Danach kann durch die Klage insbesondere die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zwischen der Klägerin und dem Betreuer liegt ein solches subjektiv-öffentliches Rechtsverhältnis zugrunde, dessen Fortbestehen die Klägerin festgestellt haben möchte. Unter einem Rechtsverhältnis sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43, Rn. 11 m.w.N.). Dem streitgegenständlichen Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Betreuer liegen die Vorschriften der Promotionsordnung des Fachbereichs VI Geographie/Geowissenschaften der Beklagten (im Folgenden: PromO), mithin öffentlich-rechtliche Vorschriften, zugrunde. Es ist anerkannt, dass ein solche Betreuungsverhältnis ein Rechtsverhältnis eigener Art begründet, das sich einer dogmatischen Beschreibung zwar weitgehend entzieht, das jedoch den jeweiligen Hochschullehrer nicht nur in einer rein persönlichen Verbindung betrifft, sondern zu seinen dienstlichen – öffentlich-rechtlichen – Aufgaben gehört (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 426; VG Osnabrück, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 3 A 68/99 – , NVwZ 2001, 951 ff.). Das Betreuungsverhältnis ist hierbei in das Promotionsverhältnis der Klägerin zur Beklagten eingebettet und vollzieht sich nach den Regelungen der zugrundeliegenden Promotionsordnung.

31

3. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der angegriffenen Beendigung des Betreuungsverhältnisses nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –, 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – handelt und den Widerspruch folgerichtig als unstatthaft – und erkennbar nur hilfsweise als unbegründet – zurückgewiesen. Den die Frage der Statthaftigkeit des Widerspruchs betreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 schließt sich die Kammer an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat daher ihren mit der Klageschrift angekündigten Klageantrag in der Sache zutreffend in einen Feststellungsantrag geändert.

32

4. Der Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens dieses Rechtsverhältnisses. Berechtigt im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

33

Ein solches besteht bereits deshalb, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ihr Promotionsvorhaben mit ihrem Betreuer fortführen zu wollen. Eine solche Fortsetzung ist grundsätzlich im Rahmen des in Gang gesetzten Promotionsverfahrens weiterhin möglich. Dieses Promotionsverhältnis zur Beklagten ist durch das streitgegenständliche Schreiben des Betreuers nicht aufgelöst worden. Die Promotionsordnung des Fachbereichs VI – Geographie/Geowissenschaften – der beklagten Universität differenziert insoweit entgegen anderen Promotionsordnungen zwischen der Begründung eines Betreuungsverhältnisses und der Annahme als Doktorand. § 3 Abs. 1 S. 1 der Promotionsordnung sieht vor, dass ein Betreuungsverhältnis mit einem Hochschullehrer vereinbart werden muss. Der Betreuende hat sodann dem Fachbereich über den Dekan die Annahme des Doktoranden anzuzeigen und das vorläufige Thema der Dissertation zu benennen (§ 3 Abs. 2 S. 1 PromO). Mangels anderweitiger Regelungen in der Promotionsordnung ist für die Entscheidung in Promotionsangelegenheiten letztendlich der Fachbereichsrat zuständig (§ 16 Abs. 1 PromO) Der Dekan übermittelt dem antragstellenden Kandidaten lediglich eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorand (§ 3 Abs. 4 S. 1 der PromO). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass auch das Betreuungsverhältnis losgelöst von der Annahme als Doktorand beendet werden kann. Wird – wie im vorliegenden Falle – das Betreuungsverhältnis durch den jeweiligen betreuenden Hochschullehrer beendet, bleibt die seitens des Fachbereichsrats entschiedene Annahme als Doktorand – jedenfalls zunächst – unberührt. Eine Trennung zwischen dem Betreuungs- und Promotionsverhältnis ergibt sich auch – nach rheinland-pfälzischer Rechtslage – aus § 34 Abs. 2 Hochschulgesetz – HochSchG –. Danach gewährleisten die Universitäten sowie die Hochschullehrer die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktoranden. Dies machte auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom ... 2015 deutlich, indem sie – im Ergebnis allerdings erfolglos – anbot, einen anderen Hochschullehrer für die Betreuung der Promotion der Klägerin ermitteln zu wollen.

34

Die Klägerin hat dennoch ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Promotion auch weiterhin von dem Betreuer begleitet wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich in Anlehnung an das Schreiben der Beklagten vom ... 2015 bisher kein anderer Hochschullehrer bereit erklärt hat, das Promotionsvorhaben der Klägerin weiter zu betreuen. Insofern ist die Klägerin faktisch von der weiteren Betreuung abhängig, um ihre Promotion bei der beklagten Universität Trier zu einem erfolgreichen Ende zu führen. Demgegenüber müssen Bedenken im Hinblick darauf, ob die Klägerin und der Betreuer angesichts der aufgetretenen Differenzen noch in der Lage sein würden, in dem erforderlichen Maße sachlich miteinander umzugehen, zurückstehen.

35

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist ferner unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung der Klägerin gegeben. Ein solches Interesse ist berechtigt, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene den erledigten Verwaltungsakt als diskriminierend empfunden hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung vielmehr nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 – juris-Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 27. März 2014 – 7 A 10993/13 –, juris-Rn. 23). Hiervon ausgehend ist ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse der Klägerin für ihr Feststellungsbegehren zu bejahen. Der Betreuer hat mit dem angefochtenen Schreiben deutlich hervorgehoben, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Klägerin aufgrund der ihr zur Last zu legenden Verfehlungen nicht mehr stattfinden könne und das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei. Hiermit stigmatisiert der Betreuer die Klägerin gegenüber potentiellen anderen Betreuern, die geeignet wären, das Promotionsvorhaben der Kläger zu begleiten, sodass die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran geltend machen kann, diese Vorwürfe auszuräumen.

36

5. Die Klage ist auch gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Gemäß den obigen Darlegungen ist das streitgegenständliche Betreuungsverhältnis nach den hier einschlägigen Vorschriften in das Promotionsverfahren eingebettet, so dass der Betreuer auch mit der Auflösung dieses Verhältnisses für die beklagte Universität tätig geworden ist. Daher ist die beklagte Universität nach dem grundsätzlich geltenden Rechtsträgerprinzip der richtige Klagegegner.

37

II. Die Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung. Der Betreuer der Klägerin hat das Betreuungsverhältnis für die Durchführung ihres Promotionsvorhabens nämlich wirksam beendet.

38

1. Der Betreuer war für die Beendigung des Betreuungsverhältnisses zuständig. Da er nach § 3 Abs. 1 S. 1 PromO für die Begründung dieses Betreuungsverhältnisse zuständig ist, muss dies mangels abweichender Vorschriften auch für die Auflösung dieses Verhältnisses als actus contrarius gelten.

39

2. Zwar enthält die Prüfungsordnung keine verbindlichen Regelungen über Gründe zur Beendigung eines Betreuungsverhältnisses. Es ist jedoch anerkannt, dass das Betreuungsverhältnis nicht frei durch den jeweiligen Betreuer aufkündbar ist.

40

Vielmehr ist dieser zur Auflösung des Betreuungsverhältnisses etwa dann berechtigt, wenn sich der Doktorand trotz hinreichender Betreuung als ungeeignet erweist oder es an dem erforderlichen Fleiß fehlen lässt. Die in vorliegendem Fall erklärte Beendigung erfolgte jedoch nicht aus Gründen im Bereich der fachlich- wissenschaftlichen Sphäre. Dies lässt sich jedenfalls weder dem Beendigungsschreiben des Betreuers noch dem Widerspruchsbescheid entnehmen.

41

Über eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund wissenschaftlicher Gesichtspunkte hinaus können aber auch Gründe aus dem Bereich der persönlichen Beziehungen zwischen dem jeweiligen Doktorand und dem Betreuer den Ausschlag für die Auflösung eines Betreuungsverhältnisses rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 – III ZR 117/58 –, NJW 1960, 911, 912; BVerwG, Beschluss vom 5. November 1985 – 7 B 197/85 –, NVwZ 1986, 377; Hufen, JuS 1987, 918). Aus dem von der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz – GG –, Art. 9 Abs. 1 Landesverfassung – LV –) durchdrungenen Verhältnis zwischen Doktorand und betreuendem Hochschullehrer erwachsen nämlich gegenseitige Pflichten, die auf einer besonderen Vertrauensbeziehung gründen und die teils wissenschaftliche, teils pädagogische Elemente in sich bergen (BVerwG, Urteil vom 26. August 1966 – VII C 113.65 –, juris-Rn. 29). Das Betreuungsverhältnis, das eine enge Zusammenarbeit zwischen Doktorvater und Promovend erfordert, kann nur auf einer solchen Vertrauensbasis gedeihen (BGH a.a.O.). Der Betreuer eines Promotionsvorhabens ist daher auch dann zur Auflösung des Betreuungsverhältnisses berechtigt, wenn die Vertrauensbasis zum Doktoranden zerstört ist. Je länger jedoch das Verhältnis bestanden hat, je mehr Arbeitskraft und auch je mehr Finanzkraft (sei es durch den Promovenden, sei es durch den Betreuer) bereits aufgewandt sind, um so schwereres Gewicht werden die zur Auflösung des Betreuungsverhältnisses angeführten Gründe und Umstände haben müssen, wenn sie die Auflösung eines solchen Verhältnisses rechtfertigen sollen (BGH a.a.O.).

42

Für die vorliegende Entscheidung kann offenbleiben, ob und inwieweit dem Betreuer im Hinblick auf die Gründe für die Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein gerichtlich lediglich beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (so auch BVerwG, Beschluss vom 5. November 1985 – 7 B 197/85 –, NVwZ 1986, 377). Denn jedenfalls erweist sich die Beendigung des Betreuungsverhältnisses auch unter Abwägung der zugrundeliegenden Umstände des Einzelfalles im vorliegenden Falle als gerechtfertigt.

43

a) Die Klägerin hat gegen den Betreuer ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Trier vom 9. Mai 2014 – 11 O 399/13 – erhebliche Vorwürfe erhoben und ihn insbesondere für ihre schweren psychischen Erkrankungen verantwortlich gemacht hat. Der immer noch anhängige Zivilprozess ist der Schlusspunkt einer Reihe von persönlichen Konflikten zwischen der Klägerin und dem Betreuer, die sich nicht nur auf arbeitsrechtliche Probleme im Bereich ihres früheren Hilfskraftverhältnisses reduzieren lassen, sondern vielmehr auch Auswirkungen auf die Betreuung der Promotionsarbeit entfalteten. Bereits im ... 2010 hat der Betreuer der Klägerin inakzeptables Verhalten und die Missachtung von Arbeitsanweisungen sowohl im Rahmen ihres Arbeits- als auch ihres Betreuungsverhältnisses vorgeworfen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Betreuer auch die eigenmächtige Entfernung des Computers am Arbeitsplatz der Klägerin als inakzeptabel gerügt und die Kommunikation ihrerseits bemängelt. Die Klägerin hat sich gegen die erfolgte Abmahnung und die hierin erhobenen Vorwürfe nicht substantiiert gewehrt. Es ist daher offenkundig, dass das zerrüttete Verhältnis jedenfalls nicht allein aus einer Aversion des Betreuers gegenüber der Klägerin herrührt, sondern zumindest auch auf einem Fehlverhalten ihrerseits gründet. Das dennoch bestehende Angebot seitens des Betreuers, das Promotionsvorhaben fortzuführen, ließ die Klägerin über mehrere Jahre hinweg ungenutzt.

44

Wie bereits das Landgericht Trier in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt hat, ist nicht zu erkennen, inwiefern der Klägerin die Fortsetzung ihrer Promotion durch die Beklagte (faktisch) verhindert worden sein soll. Auch das Oberlandesgericht Koblenz hat im Beschluss vom 12. Juni 2015 ausgeführt, dass es die Klägerin war, die den Stillstand ihres Promotionsvorhabens letztlich selbst zu verantworten hatte. Auch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die erst im Jahre 2014 ärztlich dokumentiert wurden und die der Beklagten auch offenbar nicht zeitnah angezeigt wurden, ändern an der grundsätzlichen Möglichkeit zur Fortführung ihres Promotionsvorhabens nichts.

45

Angesichts der dargelegten Entwicklung wurde das bereits durch die in der Vergangenheit liegenden Vorkommnisse belastete Vertrauensverhältnis dadurch, dass die Klägerin sodann im Jahre 2013 – aus Sicht des Betreuers völlig überraschend – Schadensersatz wegen vermeintlicher Amtspflichtverletzungen des Betreuers forderte und ihre Ansprüche gerichtlich geltend machte, das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Betreuer endgültig zerstört. Auch unter Berücksichtigung der erheblichen Bemühungen der Klägerin, ihr Promotionsvorhaben erfolgreich zu beenden und des zumindest weit fortgeschrittenen Stadiums, war daher die Beendigung des Betreuungsverhältnisses gerechtfertigt, auch wenn der Klägerin dadurch faktisch die Möglichkeit genommen worden ist, das begonnene Promotionsverfahren erfolgreich abzuschließen.

46

b) Hierbei kann dem Betreuer auch kein widersprüchliches Verhalten angelastet werden. Dieser hat der Klägerin zeitnah zur Beendigung ihres Hilfskraftverhältnisses angeboten, ihr Promotionsvorhaben unter seiner Betreuung zu Ende zu bringen. Dass dieses Angebot seitens der Klägerin – wenn auch infolge ihrer psychischen Erkrankung – über Jahre hinweg nicht genutzt wurde, kann dem Betreuer nicht zur Last gelegt werden. Nachdem die Klägerin die Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten angestrengt und hierbei ihrem Betreuer erhebliche Amtspflichtverletzungen im Rahmen ihrer Betreuung vorgeworfen hatte, konnte sie nicht darauf vertrauen, dass der Betreuer weiterhin an dem Betreuungsverhältnis festhalten würde. Dass er das Betreuungsverhältnis nicht sofort nach Bekanntwerden der Schadensersatzforderungen bzw. der diesbezüglichen Klageerhebung beendet hat, ändert hieran nichts. Daher hat der Betreuer sein Recht, das Betreuungsverhältnis wirksam zu beenden, auch nicht verwirkt.

47

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

49

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

50

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, vgl. Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Apr. 2016 - 6 K 3718/15.TR

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Apr. 2016 - 6 K 3718/15.TR

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. März 2014 - 7 A 10993/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

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(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein durch Beamte der Bundespolizei angeordneter Platzverweis sowie die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig waren.

2

Am 5. Mai 2012 fuhr sie zusammen mit Frau H., die ebenfalls Klage bezüglich der gegen sie ergriffenen polizeilichen Maßnahmen erhoben hat (vgl. Urteil des Senats im Verfahren 7 A 11202/13.OVG), mit dem Zug nach K.. Sie beobachteten dabei zwei Beamte der Bundespolizei, die lagebildabhängige Befragungen und Kontrollen unter anderem zur Dunkelfeldaufhellung im Bereich illegaler Migration durchführten. Nach der Kontrolle einer "ausländisch aussehenden" Person sprachen sie die Polizeibeamten an und fragten nach den Gründen der Kontrolle. Dabei machten sie deutlich, dass sie eine Kontrolle allein aufgrund des ausländischen Erscheinungsbildes für diskriminierend und nicht zulässig hielten.

3

Am Hauptbahnhof in K. stiegen sowohl die Klägerin und ihre Begleiterin als auch die beiden Polizeibeamten aus. Im Bahnhofsgebäude beobachteten sie die Befragung und Kontrolle eines dunkelhäutigen Mannes - des Herrn M. - durch die Polizeibeamten. Sie gingen auf die dreiköpfige Personengruppe zu und stellten sich in einem Abstand von etwa 1,5 m seitlich neben die Polizeibeamten. Ihren eigenen Angaben zufolge wollten sie der kontrollierten Person deutlich machen, dass sie nicht allein war, und - so die Formulierung der Klägerin - ihr Beistand leisten bzw. - so die Formulierung von Frau H. - den Polizisten kenntlich machen, dass sie mit der Kontrolle nicht einverstanden waren. Die Polizeibeamten forderten sie auf, sich zu entfernen, weil sie eine polizeiliche Maßnahme behinderten. Die Klägerin entgegnete, sie störten doch nicht. Die Polizeibeamten wiederholten die Aufforderung zweimal und wiesen darauf hin, dass dies ein Platzverweis sei. Die Klägerin wendete ein, dafür bestehe ihrer Ansicht nach kein Anlass. Daraufhin drohten die Polizeibeamten mehrfach körperlichen Zwang zur Durchsetzung des Platzverweises an. Nachdem die beiden Frauen der Aufforderung weiterhin nicht nachkamen, ergriff einer der beiden Polizeibeamten, Polizeihauptmeister B., die Klägerin am Arm, drehte ihn auf den Rücken und brachte sie in diesem Polizeigriff zu einem Seitenausgang aus dem Bahnhofsgebäude. Dort ließ er sie los und kehrte in die Bahnhofshalle zurück. Die Klägerin folgte ihm. Frau H. und der andere Polizeibeamte, Polizeikommissar S., waren im Bahnhofsgebäude geblieben. Da die Klägerin und ihre Begleiterin sich beschweren wollten, wurde der Vorgesetzte der beiden Polizeibeamten, Polizeihauptkommissar F., hinzugerufen.

4

Polizeihauptmeister B. schrieb unter dem 5. Mai 2012 einen Bericht über den Vorfall. Darin heißt es, Polizeikommissar S. und er seien im Zug nach K. von zwei Frauen angesprochen und gefragt worden, warum sie Personen mit ausländischem Erscheinungsbild kontrollieren würden. Bei einer Personalienüberprüfung in der Halle des Hauptbahnhofs K. seien diese beiden Frauen erneut, dieses Mal seitlich, dicht an die kontrollierenden Beamten herangetreten. Durch das fortan gezeigte, aufdringliche Verhalten sei die ordnungsgemäße Fortführung der laufenden Maßnahme erheblich erschwert worden. Im Anschluss an die Beschwerde seien die beiden Frauen auf den Adressaten der vorangegangenen Kontrolle zugegangen und hätten ihn gefragt, ob er mit der polizeilichen Maßnahme einverstanden sei, ob er sich diskriminiert und ausgestoßen fühle. Der eigentliche Adressat der Maßnahme habe gegenüber Polizeihauptkommissar F. Verständnis für diese gezeigt.

5

Am 4. September 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angeordneten Platzverweises, der Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwanges sowie einer Personalienfeststellung, die im Anschluss durch die Polizeibeamten vorgenommen worden sei. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung als auch unter dem der Wiederholungsgefahr und des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Ihre Begleiterin und sie hätten sich bei der Kontrolle von Herrn M. im K. Hauptbahnhof lediglich in die Nähe gestellt und diese beobachtet. Sie hätten weder gestört noch überhaupt etwas gesagt.

6

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat angegeben, bei der polizeilichen Maßnahme gegenüber Herrn M. in der Haupthalle des K. Hauptbahnhofs hätten sich die Klägerin und Frau H. seitlich sehr dicht an die handelnden Beamten gestellt und während der Maßnahme wiederholt auf die zu kontrollierende Person - Herrn M. - eingeredet. Die "bedrängende Anwesenheit" der Klägerin habe es nicht zugelassen, die Befragung einer Person unter Beachtung ihrer Persönlichkeitsrechte und Integrität durchzuführen. Ein gewisses Maß an Abstand durch Passanten sei zwingend erforderlich, allein aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Interessen der betreffenden Personen. Außerdem sei zu befürchten gewesen, dass die betreffende Person wegen der Präsenz der Klägerin Angaben nicht korrekt oder nicht vollständig machen würde. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Kontrolle lediglich still beobachtet, treffe nicht zu. Sie habe auch durch gezielte Fragen gestört, wie etwa, ob Herr M. sich durch die Kontrolle diskriminiert und ausgestoßen fühle.

7

Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung der Polizeibeamten B. und S. sowie von Herrn M. und Frau H. als Zeugen mit Urteil vom 21. August 2013 die Klage abgewiesen. Sie sei in Bezug auf den Platzverweis, die Androhung unmittelbaren Zwangs und die Identitätsfeststellung mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Hinsichtlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Maßnahme - ebenso wie der Platzverweis und die Androhung unmittelbaren Zwangs - rechtmäßig gewesen sei. Die beiden Polizisten, denen dabei eine Einschätzungsprärogative zukomme, hätten zu Recht von einer Störung ihrer Aufgabenwahrnehmung ausgehen dürfen. Schon die Nähe der Klägerin - und ihrer Begleiterin - zu den kontrollierenden Beamten rechtfertige die Annahme einer solchen Störung. Überdies habe die Klägerin nach Überzeugung der Kammer auf die Dreiergruppe der beiden Polizeibeamten und Herrn M. eingeredet und auch dadurch den Kontrollvorgang gestört.

8

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, sie habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit auch des Platzverweises und der Androhung unmittelbaren Zwangs. In der Sache sei die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Sie habe die polizeiliche Maßnahme gegenüber Herrn M. nicht gestört, sondern lediglich still beobachtet.

9

Die Klägerin beantragt zuletzt, nachdem sie die Berufung hinsichtlich der Personalienfeststellung zurückgenommen hat,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. August 2013 festzustellen,

11

1. dass der von Beamten der Beklagten ihr gegenüber angeordnete Platzverweis am 5. Mai 2012 in dem Hauptbahnhof K. rechtswidrig gewesen ist,

12

2. dass die von Beamten der Beklagten ihr gegenüber ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung ihr am 5. Mai 2012 in dem Hauptbahnhof K. erteilten Platzverweises rechtswidrig gewesen ist,

13

3. dass die Art und Weise des von Beamten der Beklagten ihr gegenüber durchgeführten unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des ihr am 5. Mai 2012 in dem Hauptbahnhof K. erteilten Platzverweises rechtswidrig gewesen ist.

14

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. März 2014 verwiesen. Der Senat hat die Bundespolizeibeamten B., S. und F. sowie Herrn M. und Frau H. als Zeugen über die Umstände der Kontrolle des Herrn M. am 5. Mai 2012 im Hauptbahnhof K. vernommen. Hinsichtlich ihrer Aussage wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 27. März 2014 Bezug genommen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung ist unbegründet.

19

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist - soweit sie nach teilweiser Rücknahme der Berufung noch anhängig ist - zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

20

1. Die Klage, die nunmehr allein noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des durch Beamte der Bundespolizei angeordneten Platzverweises der Klägerin sowie der Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs zu dessen Durchsetzung gerichtet ist, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen, in denen sich - wie hier - der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, Rn. 10 = BVerwGE 131, 216, m.w.N.). Dabei erfüllen nicht nur der Platzverweis und die Androhung unmittelbaren Zwangs, sondern auch das polizeiliche Verhalten mittels Anwendung körperlichen Zwangs die Merkmale eines Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 49.64 -, juris, Rn. 14 = BVerwGE 26, 161).

21

Die Klägerin hat entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

22

Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 20 = BVerwGE 146, 303, m.w.N.). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist hier unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung der Klägerin gegeben.

23

Ein Rehabilitierungsinteresse begründet ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene den erledigten Verwaltungsakt als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 5.98 -, Buchholz 310, § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 8 m.w.N.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 25).

24

Eine diskriminierende bzw. stigmatisierende Wirkung kann sich nicht nur aus der Art des Verwaltungsaktes, seiner Begründung und den Umständen seines Erlasses ergeben, sondern entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch aus der Art und Weise seines Vollzugs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 113 Rn. 143; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rn. 59). Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit von Grundverwaltungsakt und Vollstreckungsmaßnahmen rechtlich getrennt zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967, a.a.O., Rn. 7 ff.). Dem Vollzug eines Verwaltungsakts kann gleichwohl Bedeutung für die Beurteilung der Frage von dessen Außenwirkung und des dadurch eingetretenen Ansehensverlusts haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 26 f.). So ist ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse bei einer polizeilichen Identitätsfeststellung angesichts der diskriminierenden Begleitumstände anerkannt worden, weil das Ansehen der Betroffenen in der Öffentlichkeit - bei unbeteiligten Beobachtern des Polizeieinsatzes - eine schwere Einbuße erlitten haben konnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 21 B 90.166 -, juris, Rn. 49). Wenngleich diskriminierende bzw. stigmatisierende Wirkungen einer polizeilichen Maßnahme vor allem dann anzunehmen sind, wenn sie das Ansehen der Betroffenen bei Nachbarn und Bekannten herabsetzen, so kann demnach auch der erhebliche Ansehensverlust in der Öffentlichkeit hierfür ausreichen. Hiervon ausgehend ist ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse der Klägerin für ihr Feststellungsbegehren zu bejahen. Zwar hat der polizeilich angeordnete Platzverweis an sich das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit bei objektiver Betrachtung nicht erheblich herabgesetzt. Die Begleitumstände dieser polizeilichen Maßnahme dürfen jedoch nicht ausgeblendet werden. Hierzu zählen - wie dargelegt - auch die Art und Weise des Vollzugs des Platzverweises. Die Klägerin wurde, nachdem sie dem Platzverweis auch nach Androhung unmittelbaren Zwangs nicht nachkam, in den sogenannten Polizeigriff genommen - mit dem Arm auf dem Rücken - und zwangsweise aus dem Bahnhofsgebäude des K. Hauptbahnhofs gebracht. Bei einem unbeteiligten Beobachter dieses Vorgangs konnte daher der Eindruck entstehen, die Klägerin habe sich deswegen von der Polizei so behandeln lassen müssen, weil sie in nicht unerheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen habe. Für die Androhung unmittelbaren Zwangs als untrennbarer Teil des Gesamtvorgangs sowie die Anwendung unmittelbaren Zwangs selbst gilt nichts anderes.

25

2. Die Klage ist unbegründet. Die gegen die Klägerin ergriffenen polizeilichen Maßnahmen waren rechtmäßig.

26

Der von Beamten der Bundespolizei gegenüber der Klägerin im K. Hauptbahnhof angeordnete Platzverweis findet seine Rechtsgrundlage in § 38 Bundespolizeigesetz - BPolG -. Danach kann die Bundespolizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen (Platzverweis).

27

Die Voraussetzungen für einen solchen Platzverweis lagen vor.

28

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG ist Gefahr im Sinne des § 38 BPolG eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 BPolG obliegen. Die Bundespolizei war in ihrer Funktion als Bahnpolizei (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolG) sachlich zuständig für die Anordnung eines Platzverweises in der Halle des K. Hauptbahnhofs.

29

Zur öffentlichen Sicherheit gehören auch staatliche Einrichtungen, die sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrem Funktionieren Schutz genießen. Wenn Dritte eine polizeiliche Maßnahme stören oder behindern, stellt dies eine konkrete Gefahr für das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung und damit für die öffentliche Sicherheit dar (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, D Rn. 22 und 25; Martens, in: Heesen/Hönle/Peilert/Martens, BPolG, VwVG, UZwG, 5. Auflage 2012, § 38 BPolG Rn. 8). Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine präventiv-polizeiliche Maßnahme erforderlich ist, nach den Verhältnissen und dem Erkenntnisstand zurzeit ihres Erlasses (sog. ex-ante-Betrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 - 1 C 35.70 -, juris, Rn. 32 = BVerwGE 49, 36). Zwar ist ein polizeiliches Einschreiten auch zur Abwehr einer sogenannten Anscheinsgefahr gerechtfertigt (vgl. Lisken/Denninger, a.a.O., D Rn. 46 ff.; Peilert, in: Heesen/ Hönle/Peilert/Martens, a.a.O., § 14 BPolG Rn. 24 f.), der Polizei steht aber im Rahmen ihrer Gefahrenprognose keine Einschätzungsprärogative im Sinne eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums zu (so ersichtlich auch VGH BW, Urteil vom 17. März 2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24, der von einer Einschätzungsprärogative lediglich in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung am Maßstab der ex-ante-Prognose spricht).

30

Hiervon ausgehend durften die Beamten der Bundespolizei annehmen, dass die Klägerin - zusammen mit ihrer Begleiterin - die polizeiliche Befragung und Kontrolle des Herrn M. im K. Hauptbahnhof behindert hat.

31

Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände: Die Klägerin ist ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats zufolge während der polizeilichen Befragung und Kontrolle von Herrn M. zusammen mit ihrer Begleiterin, Frau H., auf diesen und die beiden Polizeibeamten zugegangen und hat sich in einem Abstand von ca. 1,5 m seitlich neben die Polizeibeamten gestellt. Ihr Vorbringen zur räumlichen Entfernung deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben von Frau H. sowie der Polizeibeamten B. und S. in erster Instanz, die den Abstand auf etwa 1,5 bis 2 m bzw. auf etwa 1 oder 1 bis 2 m schätzten. Nach Angaben der Klägerin wollte sie der kontrollierten dunkelhäutigen Person signalisieren, dass sie nicht allein war, und - so die Formulierung der Klägerin - ihr Beistand leisten bzw. - so die Formulierung der Zeugin H. - den Polizisten kenntlich machen, dass sie und ihre Begleiterin mit der Kontrolle nicht einverstanden waren. Die Klägerin und ihrer Begleiterin beobachteten demnach nicht nur aus einem gewissen Abstand eine polizeiliche Befragung und Kontrolle. Sie suchten vielmehr eine demonstrativ geringe Nähe zu den Polizeibeamten und der kontrollierten Person, um ihre Missbilligung der Kontrolle bzw. ihren Beistand mit dem Kontrollierten deutlich zu machen. Dies wurde von den Polizeibeamten auch so verstanden. Sie waren nämlich von der Klägerin und ihrer Begleiterin bereits zuvor im Zug auf der Fahrt nach K. angesprochen und nach den Gründen der Kontrolle einer "ausländisch aussehenden" Person gefragt worden. Dabei hatten die beiden Frauen deutlich gemacht, dass sie eine Kontrolle allein aufgrund des ausländischen Erscheinungsbildes für diskriminierend und nicht zulässig hielten.

32

Vor diesem Hintergrund durften die Polizeibeamten in der demonstrativ geringen Nähe der Klägerin eine Behinderung der Befragung und Kontrolle des dunkelhäutigen Herrn M. sehen. Es bestand nicht nur aufgrund der geringen Nähe die konkrete Gefahr, dass die befragte Person keine weiteren oder keine vollständigen Auskünfte mehr geben würde, sobald sie die Anwesenheit der Klägerin und damit eines unbeteiligten Dritten in Hörweite bemerken würde. Es erscheint darüber hinaus aufgrund der demonstrativen Nähe auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin mit der nonverbalen Kundgabe ihrer Missbilligung bzw. ihres Beistands auf die Fortführung der Befragung und Kontrolle von Herrn M. behindernd einwirken wollte, indem sie ihn durch ihr demonstrativ gezeigtes Verhalten letztlich zu einer Aufgabe seiner Auskunftsbereitschaft gegenüber den Polizeibeamten animieren würde.

33

Ob die Klägerin überdies die polizeiliche Befragung und Kontrolle auch dadurch gestört hat, dass aufgrund der geringen Nähe eine ordnungsgemäße Eigensicherung der kontrollierenden Beamten nicht mehr möglich gewesen ist, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, bedarf demnach keiner Entscheidung.

34

Ebenso kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben, ob die Klägerin bereits - wie von der Beklagten geltend gemacht - während der polizeilichen Befragung und Kontrolle von Herrn M. auf diesen eingeredet und ihn sinngemäß gefragt hat, ob er sich durch die Kontrolle diskriminiert fühle, oder ob sie ihn dies erst nach dem Ende der Kontrolle im Anschluss an ihre Beschwerde gegenüber dem Vorgesetzten der beiden Polizeibeamten gefragt hat.

35

Die Klägerin war auch nicht im Wege der Nothilfe berechtigt, die polizeiliche Befragung und Kontrolle von Herrn M. zu behindern. Nothilfe ist nicht geboten, wenn der Rechtsgutsinhaber den Angriff nicht abwehren oder sich selbst verteidigen will; der Nothelfer darf seine Hilfe nicht aufdrängen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1986 - 4 StR 306/86 -, juris, Rn. 4; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 227 Rn. 3). Da Herr M. sich gegen seine Befragung und Kontrolle durch die Polizeibeamten ersichtlich nicht wehren wollte, sondern bereitwillig Auskunft erteilt hat, scheidet bereits aus diesem Grunde ein Nothilferecht der Klägerin aus. Es kommt daher nicht darauf an, ob die polizeiliche Befragung und Kontrolle von Herrn M. ihrerseits rechtmäßig war. Dadurch entsteht keine Rechtsschutzlücke. Vielmehr kann der von einer polizeilichen Maßnahme Betroffene grundsätzlich bei Vorliegen eines entsprechenden berechtigten Interesses deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen.

36

In diesem Zusammenhang weist der Senat im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren geäußerte Rechtsauffassung zur Rechtmäßigkeit der polizeilichen Kontrolle vorsorglich darauf, dass die beklagte Bundespolizei selbst eine Auswahl der verdachtsunabhängig zu befragenden bzw. kontrollierenden Personen allein aufgrund der Hautfarbe für nicht mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar hält. Diese Auffassung hat auch der Senat in einem früheren Verfahren zum Ausdruck gebracht.

37

Ist nach alledem der Platzverweis der Klägerin rechtmäßig gewesen, so gilt gleiches für die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs zu dessen Durchsetzung.

38

Hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs kann dahinstehen, auf welche Rechtsgrundlage diese hier gestützt werden kann.

39

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG - müssen Zwangsmittel, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2 VwVG), schriftlich angedroht werden. Nach § 13 Abs. 7 Satz 1 VwVG ist die Androhung zuzustellen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Schriftlichkeit der Androhung nach Bundesrecht zwingend. Damit ist es grundsätzlich ausgeschlossen, ein Zwangsmittel - wie den unmittelbaren Zwang (vgl. § 9 Abs. 1c VwVG) - mündlich anzudrohen. Lediglich in den Fällen der §§ 13, 14 UZwG - der Androhung des Gebrauchs von Schusswaffen sowie der Androhung des Einsatzes von Wasserwerfern, Dienstfahrzeugen und Explosivmitteln - entfällt die Schriftform. Folgt man der Auffassung, dass erst recht im einfachen Fall des § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG bei einem mündlichen Verwaltungsakt auch die mündliche Androhung eines Zwangsmittels genügen müsse (ablehnend Sadler, VwVG, VwZG, 7. Auflage 2010, § 13 VwVG Rn. 33), sodass auch die Zustellung der Androhung nach § 13 Abs. 7 Satz 1 VwVG entbehrlich wäre, liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Androhung unmittelbaren Zwangs vor.

40

Der Platzverweis ist ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG gerichtet ist. Er kann mit dem Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs (vgl. § 9 Abs. 1c VwVG) durchgesetzt werden, weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die unaufschiebbare Anordnung der Polizeivollzugsbeamten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung hatten. Die Androhung war schließlich auch erforderlich, da die Klägerin dem Platzverweis nicht nachgekommen ist.

41

Hält man hingegen eine mündliche Androhung des Zwangsmittels bei einem mündlichen Platzverweis nicht für zulässig, so ist die "Androhung" nur als Ankündigung des darauf folgenden unmittelbaren Zwangs durch sofortigen Vollzug nach § 6 Abs. 2 VwVG anzusehen (vgl. Sadler, a.a.O., § 13 VwVG, Rn. 33). Dann liegt hier der Ausnahmefall des § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG vor. Da das Zwangsmittel sofort angewendet werden kann im Sinne von § 6 Abs. 2 VwVG, muss es nicht schriftlich angedroht und die Androhung nicht zugestellt werden.

42

Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs findet seine Rechtsgrundlage in § 6 in Verbindung mit § 12 VwVG.

43

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwaltungszwang nach § 6 Abs. 1 VwVG waren hier gegeben, wie oben bereits ausgeführt. Die Anwendung von Ersatzvornahme oder Zwangsgeld war untunlich im Sinne von § 12 VwVG. Da die mit dem Platzverweis verbundene Verpflichtung, sich zu entfernen, nur von der Klägerin persönlich erfüllt werden konnte, schied eine Ersatzvornahme von vornherein aus. Ein Zwangsgeld wäre hier offensichtlich ineffektiv gewesen, um die mit dem Platzverweis bezweckte Abwehr der Störung der polizeilichen Kontrolle des Herrn M. zu erreichen. Da die Klägerin auf die Androhung unmittelbaren Zwangs dem Platzverweis weiterhin nicht folgte, war die Anwendung unmittelbaren Zwangs auch erforderlich.

44

Die Kostenentscheidung folgt unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus § 154 Abs. 2 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

46

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

47

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung des Senats auf 11.875,00 € und im Übrigen auf 6.875,00 € festgesetzt, wobei der Senat für die Identitätsfeststellung, hinsichtlich derer die Berufung zurückgenommen worden ist, den Regelstreitwert von 5.000,00 € veranschlagt (vgl. §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.