Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Okt. 2014 - W 3 E 14.50144
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am
Am
der Antragsgegnerin zu untersagen den Antragsteller gemäß Bescheid vom
Zur Begründung wurde vorgebracht: Der Antragsteller sei während der Überstellungsfrist nicht nach Norwegen abgeschoben worden. Er habe sich im Kirchenasyl befunden, wovon die Antragsgegnerin informiert gewesen sei. Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sei daher Norwegen nicht mehr verpflichtet, den Antragsteller zu übernehmen. Der Antragsteller habe von der Ausländerbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg eine Duldung erhalten, man habe ihm aber ein Schreiben ausgehändigt, wonach die Antragsgegnerin den Fall des Antragstellers nicht ins nationale Verfahren übernehmen werde. Der Antragsteller sei aufgefordert worden auszureisen. Die Antragsgegnerin habe eine Erklärung, dass eine Überstellung nach Norwegen aufgrund des Bescheides vom 23. Januar 2014 nicht mehr in Frage komme, nicht abgegeben. Da der Bescheid nach wie vor nicht aufgehoben worden sei, obwohl die Überstellungsfrist abgelaufen sei, fürchte der Antragsteller die zwangsweise Durchführung der Abschiebung nach N. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei deshalb zulässig, da aktuell die Gefahr bestehe, dass die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers wesentlich erschwert oder vereitelt werden könnten.
Das Bundesamt teilte - ohne einen förmlichen Antrag zu stellen - mit, dem Gericht sei die aktuelle Argumentation des Bundesamtes zur Nichtaufhebung der Dublin-Bescheide nach Fristablauf bekannt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung des Antrages nach § 123 VwGO sei jedoch nicht nachvollziehbar.
II.
Das Gericht legt den Antrag „auf einstweiligen Rechtsschutz“ gemäß § 86 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aus. Ein solcher Antrag ist auch statthaft. Insbesondere kommt vorliegend kein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 11. Februar 2014 in Betracht, nachdem die Klage gegen den Bescheid vom 22. Januar 2014 zurückgenommen wurde.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
Vorliegend wäre zwar ein Anordnungsgrund zu bejahen, da dem Antragsteller aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamts vom
Der Antragsteller kann aber keinen Anordnungsanspruch geltend machen, dass von einer Überstellung nach Norwegen abgesehen wird, allein weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist.
Für das Asylverfahren des Klägers ist noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) anzuwenden weil der Asylantrag im Mai 2013 gestellt worden war; vgl. hierzu die Übergangsreglung des Art. 49 UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO). Vorliegend handelte es sich um ein sog. Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Dublin II-VO, da der Antragsteller in Norwegen bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO erfolgt die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend läuft die Sechs-Monatsfrist ab Zustellung der ab lehnenden Entscheidung des Gerichts im Sofortverfahren (dazu: VG Würzburg, B. v.11.6.2014 -W 6 S 14.50065- juris, Rn. 20 m. w. N.). Die Zustellung des Beschlusses vom 11. Februar 2014 an den Klägerbevollmächtigten erfolgte am 17. Februar 2014, so dass mittlerweile die Sechs-Monats-Frist abgelaufen ist und nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
Dennoch kann der Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen, dass die Bundesrepublik Deutschland seinen Asylantrag prüft.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCharta), die bei der Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen ist (Art. 51 Abs. 1 GrCharta). So gewährleistet Art.18 GrCharta das Recht auf Asyl nur nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention und der unionsrechtlichen Verträge. Aus dem so inkorporierten Art. 78 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergibt sich, dass für die Prüfung des Antrages auf Asyl lediglich ein bestimmter Mitgliedsstaat zuständig ist (Art. 78 Abs. 2 Buchst. e AEUV). Diese Einschränkung der unionsrechtlichen Asylgewährleistung wird auch durch die sekundärrechtliche Ausgestaltung bestätigt. Nach dem System der Dublin-Verordnungen [(EG) Nr. 343/2003 und (EU) Nr.604/2013] ist lediglich garantiert dass die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag prüfen (hier: Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin II-VO). Die weiteren Regelungen, welcher Mitgliedsstaat einen individuellen Asylantrag prüft, dienen der internen Zuständigkeitsverteilung und begründen keine subjektiven Rechte. Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO stützen sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedsstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben - nämlich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat - nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die negativen Folgen tragen muss. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin II-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die in den Dublin-Verordnungen niedergelegten Zuständigkeitsregungen an die Mitgliedsstaaten adressiert und sehen Rechte und Pflichten für diese vor. Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedsstaat besteht daher grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten allenfalls im Hinblick auf einzelne Vorschriften, die z. B. den Schutz unbegleiteter Minderjähriger oder die Einheit der Familie betreffen (zum Ganzen: VG Berlin, B. v. 19.3.2014 -33 L 90.14 A - juris, Rn. 9 m. w. N.; EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 Abdullahi - NVwZ 2014, 208).
Somit ist davon auszugehen, dass sich die einzelnen Asylantragsteller nicht auf die Versäumung von Fristen berufen können. Zwar sind als Reflex des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO ausnahmsweise auch subjektive Rechte der Asylbewerber betroffen, wenn die Überstellungsfristen nach Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Dublin II-VO ohne Überstellung der Asylbewerber abgelaufen sind und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist. Denn wenn Asylbewerber in einer solchen Situation die Aufhebung eines von der Antragsgegnerin erlassenen Dublin-Bescheides nicht mehr gerichtlich durchsetzen könnten, bestünde die Gefahr, dass die Asylanträge in keinem Mitgliedsstaat materiell geprüft würden. Dies wäre weder mit dem nach Art. 18 der GRCharta gewährleisteten Asylrecht, noch mit dem Grundsatz in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Dublin II-VO, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen materiell prüfen, vereinbar (VG Hamburg, B. v. 8.4.2014 - 17 AE 1762/14 - juris). Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, die in Bezug auf die Überschreitung der Überstellungsfristen eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller verneint (so auch VG Düsseldorf, B. v. 7.4.2014 - 2 L 55/14.A - juris; VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - juris; offen gelassen von VG München, G.
Im Fall des Antragstellers wurde weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass Norwegen sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist beruft und deshalb ein Ausnahmefall im obigen Sinne vorliegt.
Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzulehnen.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
1. Der Antrag vom 2. April 2014 wird abgelehnt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller begehren die Abänderung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangener Beschlüsse wegen geltend gemachter veränderter Umstände.
- 2
Die Antragsteller, Mutter und Vater mit zweien ihrer drei Kinder, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit, beantragten am 3. Mai 2013 in der Republik Polen Asyl. Sie reisten weiter in die Bundesrepublik Deutschland und stellten dort am 15. Mai 2013 ebenfalls Asylanträge. Daraufhin ersuchte die Antragsgegnerin die Republik Polen am 18. Juni 2013 um Wiederaufnahme der Antragsteller. Hiermit erklärte sich die Republik Polen mit Schreiben vom 21. Juni 2013 einverstanden.
- 3
Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 erklärte die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller für unzulässig und ordnete deren Abschiebung nach Polen an. Für die Behandlung der Asylanträge sei Polen aufgrund des dort anhängigen Asylverfahrens zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Polen als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin II-VO) festgesetzten Fristen durchzuführen.
- 4
Am 22. Juli 2013 erhoben die Antragsteller gegen den Bescheid vom 27. Juni 2013 Klage (Az. 17 A 2892/13). Zudem beantragten sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. 17 AE 2893/13). Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 13. August 2013, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ab.
- 5
Die Antragsgegnerin teilte der Republik Polen mit Schreiben vom 21.Oktober 2013 mit, dass eine Überstellung der Antragsteller derzeit nicht möglich sei, weil diese untergetaucht seien. Die Überstellung erfolge spätestens bis zum 21. Dezember 2014.
- 6
Am 19. November 2013 beantragten die Antragsteller die Abänderung des Beschlusses vom 13. August 2013 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az. 17 AE 4953/13). Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 ab. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 8. Januar 2014 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 und 8. Januar 2014 verwiesen.
- 7
Am 18. Februar 2014 ersuchte die Antragsgegnerin die Republik Polen unter Verweis auf das Verfahren der Antragsteller um Aufnahme des am 11. August 2013 geborenen jüngsten Kindes der Antragsteller zu 1. und 2., dessen Geburtsurkunde am 28. Januar 2014 ausgestellt worden war. Die Republik Polen nahm das Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 21. Februar 2014 an. Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 erklärte die Antragsgegnerin den Asylantrag des jüngsten Kindes der Antragsteller zu 1. und 2. für unzulässig und ordnete dessen Abschiebung nach Polen an. Polen sei für die Behandlung des Asylantrages nach Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) zuständig.
- 8
Am 3. März 2013 wurde für das jüngste Kind der Antragsteller zu 1. und 2. Klage gegen den Bescheid vom 24. Februar 2014 Klage erhoben (Az. 17 A 1003/14) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt (Az. 17 AE 1004/14). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die für die Antragsteller abgelaufene Überstellungsfrist verwiesen.
- 9
Am 2. April 2014 haben die Antragsteller erneut um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Abänderung der Beschlüsse vom 13. August 2013, 12. Dezember 2013 und 8. Januar 2014, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ihre Überstellung nach Polen einstweilen nicht statthaft ist. Zur Begründung tragen sie vor, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei auf Deutschland übergegangen, da die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei. Die Frist sei auch aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht verlängert worden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, sie seien „untergetaucht“ bzw. „flüchtig“ sei ohne Halt und widerlegt.
- 10
Mit Beschluss vom 8. April 2014 hat der Einzelrichter die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen.
- 11
Die Sachakten der Antragsgegnerin, die Ausländerakten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren 17 A 2892/13, 17 AE 2893/13, 17 AE 4953/13, 17 A 1003/14, 17 AE 1004/14, 17 E 800/14 und 17 K 698/14 haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
- 12
1. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG die Kammer, weil der Einzelrichter die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom heutigen Tage auf die Kammer übertragen hat.
- 13
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 2. April 2014 hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
- 14
a) Der auf Abänderung der Beschlüsse vom 13. August 2013, 12. Dezember 2013 und 8. Januar 2014 gerichtete Hauptantrag ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unbegründet. Es liegen keine veränderten Umstände vor, welche die Änderung der ergangenen Beschlüsse rechtfertigen könnten.
- 15
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist von der Republik Polen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Dublin II-VO höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
- 16
Im Verfahren der Antragsteller wurde nach Sachaktenlage die Überstellungsfrist wirksam bis zum 21. Dezember 2014 verlängert. Aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Dublin II-VO („kann […] verlängert werden“) ergibt sich, dass die Fristverlängerung nicht automatisch erfolgt. Erforderlich ist hierfür nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 (besser 3) der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin II-DVO) vielmehr, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO genannten Gründe nicht innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 lit. d. der Dublin II-VO vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist unterrichtet. Eine derartige Unterrichtung hat die Antragsgegnerin der Republik Polen mit ihrem Schreiben vom 21.Oktober 2013 zukommen lassen, in dem sie ausgeführt hat, dass eine Überstellung der Antragsteller derzeit nicht möglich sei, weil diese untergetaucht seien, und die Überstellung spätestens bis zum 21. Dezember 2014 erfolge.
- 17
Es kann dahinstehen, ob die Antragsteller „flüchtig“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Dublin II-VO waren. Die einschränkenden Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist berühren nämlich weder subjektive Rechte der zu überstellenden Asylbewerber noch vermögen sie solche zu begründen. Sie bezwecken nicht den Schutz der Betroffenen, sondern dienen allein objektiven Zwecken, einer (sach)gerechten Verteilung der mit der Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat.
- 18
Die Dublin II-VO, in der die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaats festgelegt sind, beinhaltet vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander. Dies gilt auch für die Fristen in Kapitel V (Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7, 19 Abs. 3 und Abs. 4, 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Dublin II-VO), das das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten regelt.
- 19
Zwar sind als Reflex des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO ausnahmsweise auch subjektive Rechte der Asylbewerber betroffen, wenn die Überstellungsfristen nach Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Dublin II-VO ohne Überstellung der Asylbewerber abgelaufen sind und der ersuchte Mitgliedstaat nunmehr nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist. Denn könnten Asylbewerber in einer solchen Situation die Aufhebung eines von der Antragsgegnerin erlassenen Dublin-Bescheides gerichtlich nicht durchsetzen, bestände die Gefahr, dass die Asylanträge in keinem Mitgliedstaat materiell geprüft würden. Dies wäre weder mit dem nach Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh) gewährleisteten Asylrecht noch mit dem Grundsatz in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Dublin II-VO, wonach die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen materiell prüfen, vereinbar und sollte mit den Regelungen zum Zuständigkeitsübergang – die im zuvor maßgeblichen Dubliner Übereinkommen nicht enthalten waren – ausdrücklich vermieden werden (s. Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM/2001/0447 endg., Nr. 4 zu Art. 20, juris: Vermeidung der Kategorie sog. „refugees in orbit“).
- 20
Anders stellt es sich jedoch bei den hier in Rede stehenden Voraussetzungen für die Fristverlängerung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Dublin II-VO dar. Diese einschränkenden Voraussetzungen dienen, wie eingangs festgestellt, nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dem Schutz der zu überstellenden Asylbewerber, sondern den genannten öffentlichen Belangen. Bestreitet der Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme zugesagt hat, das Vorliegen eines zur Fristverlängerung berechtigenden Grundes – wie hier die Republik Polen – nicht, bleiben die Rechte der Asylbewerber gewahrt. Denn es ist im Einklang mit Art. 18 GRCh und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Dublin II-VO gewährleistet, dass die materielle Prüfung ihrer Asylanträge erfolgen wird.
- 21
Im Übrigen sprächen selbst bei Ablauf der Überstellungsfrist, die Bereitschaft der Republik Polens zur Wiederaufnahme der Antragsteller vorausgesetzt, der auch das Öffentliche Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gegen die Annahme einer Verletzung der Antragsteller in einer subjektiven Rechtsposition. Als positivrechtliche Ausprägung dieses Grundsatzes ist der in § 162 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke anzusehen. Nach § 162 Abs. 2 BGB gilt der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt, wenn deren Eintritt von der Partei, zu deren Vorteil sie gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt wird. So dürfte es sich bei den Antragstellern im Hinblick auf die eine Einhaltung der regulären Überstellungsfrist verhindernden Umstände verhalten. Nach den Angaben in den Ausländerakten der Freien und Hansestadt Hamburg für die Antragsteller spricht vieles dafür, dass diese ihren Mitwirkungspflichten bei der Beantragung einer Geburtsurkunde für das am 11. August 2013 geborene Kind treuwidrig nicht nachgekommen sind. Ohne Geburtsurkunde konnte jedoch, wie den Antragstellern zu 1. und 2. offenbar bekannt war, eine Überstellung des neugeborenen Kindes und damit auch der übrigen Antragsteller nicht erfolgen. Die Antragsteller wurden seitens des Einwohnerzentralamts der Freien und Hansestadt Hamburg wiederholt – so sind Aufforderungen vom 17. Juli 2013, 19. August 2013, 23. September 2013, 1. Oktober 2013, 7. November 2013 und 19. November 2013 dokumentiert – aufgefordert, eine Geburtsurkunde zu beantragen. Diesen Aufforderungen sind sie indes nicht nachgekommen. Der Antragsteller zu 1. äußerte ausweislich eines Aktenvermerks vom 19. November 2013 gegenüber dem Dolmetscher Herrn G. sogar, dass er die Geburtsurkunde für das Kind nicht vorlegen werde, da die Familie sonst abgeschoben würde. Eine Geburtsurkunde wurde erst am 28. Januar 2014 auf Antrag des Einwohnerzentralamts der Freien und Hansestadt Hamburg ausgestellt, nachdem dieses die Pässe und Eheurkunde der Antragsteller zu 1. und 2. aus Polen angefordert und deren Übersetzung veranlasst hatte.
- 22
b) Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Hilfsantrag - Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Überstellung der Antragsteller nach Polen einstweiligen nicht statthaft ist - ist bereits unzulässig. Dies ergibt sich aus § 123 Abs. 5 VwGO. Danach gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle des § 80 VwGO. Hier aber liegt ein solcher Fall vor. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu beurteilen.
III.
Tenor
1. Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.
1
Gründe:
2Gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG entscheidet in asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das zuständige Mitglied der Kammer als Einzelrichter.
3Der am 10. Januar 2014 gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 186/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2013 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil er gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids am 24. Dezember 2013 gestellt worden ist, kann dahinstehen. Bei unterstellter Zulässigkeit für das vorliegende Verfahren (nach weiter unterstellter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
7- der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO dem Grunde nach statthaft, weil der erhobenen Anfechtungsklage – 2 K 186/14.A – gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt –
8ist das Begehren jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Denn die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
9Rechtsgrundlage ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG.
10Ein Fehler bezüglich der Anhörung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht festzustellen. In sog. Dublin-Verfahren beschränkt sich die Anhörungspflicht des Bundesamtes auf die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylVfG unter Ausschluss verfolgungsrelevanter Umstände im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
11Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 13 L 171/14.A -, juris, Rdnr. 11.
12Nach der materiellen Ermächtigungsgrundlage ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) an, sobald feststeht, dass die durchgeführt werden kann. Einen Ermessensspielraum sieht diese Vorschrift nicht vor. Davon zu trennen sind die Modalitäten der Überstellung (vgl. Art. 7 EG-AsylZust-DVO). Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Im Übrigen folgt der Einzelrichter der Rechtsprechung des VG Göttingen, dass dazu in seinem Beschluss vom 3. Januar 2014 – 2 B 763/13 - folgendes ausführt: Letztlich ist die gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb aufzuheben bzw. zu suspendieren, weil Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) 343/2003 (ABl. EU L 222 vom 5. September 2003, S. 3) verschiedene Modalitäten der Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat vorsieht, darunter gem. Art. 7 Abs. 1 a) der Durchführungsverordnung eine freiwillige - unbegleitete - Ausreise aus dem Mitgliedsstaat innerhalb einer vorgegebenen Frist. Zwar werden insoweit Bedenken an der Unionsrechtskonformität des § 34a Abs. 1 AsylVfG geltend gemacht (hierzu näher: Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn. 4 und § 34a Rn. 51 ff. m.w.N.). Diese Bedenken greifen auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht durch, denn die Antragsteller haben weder im verwaltungsbehördlichen noch gerichtlichen Verfahren glaubhaft geltend gemacht bzw. zu erkennen gegeben, dass sie bereit sind, sich freiwillig innerhalb kürzester Zeit nach der Feststellung des Bundesamtes, dass ihr (weiterer) Asylantrag gem. § 27a AsylVfG unzulässig ist, wieder nach Polen oder in ihr Heimatland (Russische Föderation) zu begeben (zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem solchen Fall vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2012 – 2 B 828/13 -, zit. nach juris Rn. 8). Unter diesen Umständen erscheint es verhältnismäßig, wenn das Bundesamt ‑ dem vom nationalen Gesetzgeber vorgegebenen Regelfall folgend - gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat und somit auf eine begleitete Rückführung derselben in den zuständigen Mitgliedsstaat setzt (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 12).
13Die Republik Frankreich ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
14Die Zuständigkeit der Republik Frankreich folgt aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO. Die Dublin II-VO ist gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) auf Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufnahmegesuche anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2013 gestellt wurden. Die Antragstellerin beantragte am 22. Juli 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Die Antragsgegnerin hat der Republik Frankreich das Aufnahmegesuch am 6. August 2013 unterbreitet.
15Nach den einschlägigen Normen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gilt folgendes: Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Für letzteres bestehen keine Anhaltspunkte. Besitzt der Asylbewerber ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so bleibt der das Visum erteilende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Dass der Zeitraum von sechs Monaten für das von der französischen Botschaft in Teheran am 28. Mai 2013 für die Gültigkeitsdauer eines Monats ausgestellte Visum inzwischen abgelaufen ist, ist unerheblich. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO finden die Regelungen des Kapitels III, zu denen Art. 9 Dublin II-VO gehört, ausschließlich im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Anwendung. Daher ist gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO zwar der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird, wenn das Visum seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Nach Abschluss des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung ist der Anwendungsbereich des Kapitels III aber nicht mehr eröffnet und führt Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO nicht zu einem nachträglichen Wegfall der bereits nach der Dublin II-VO bestimmten Zuständigkeit. Dementsprechend regelt Kapitel V, dass die nach den Kriterien des Kapitels III bestehende Zuständigkeit eines ersuchten Mitgliedstaates nachträglich nur unter den Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 3 und 4 Dublin II-VO erlöschen oder wegen eines Fristversäumnisses des ersuchenden Mitgliedstaates nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2, Artikel 19 Absatz 4 oder Artikel 20 Absatz 2 Dublin II-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat selbst übergehen kann.
16Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A -, juris.
17Frankreich hat mit Schreiben vom 28. August 2013 vor Ablauf der zuständigkeitsbeendenden Frist des Art. 9 Absatz 4 Satz 2 Dublin II-VO seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragstellerin erklärt. Der spätere Ablauf der Frist des Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO lässt die Zuständigkeit Frankreichs daher unberührt und kann auch nicht der Entscheidung des Bundesamtes nach § 27a AsylVfG entgegen gehalten werden.
18Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich oder von der Antragstellerin vorgetragen, dass die Zuständigkeit Frankreichs nach Maßgabe der Artikel 16 ff. Dublin II-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist.
19Die Pflicht Frankreichs, die Antragstellerin aufzunehmen, folgt aus Art. 16 Abs. 1 lit. a) Dublin II-VO, wonach der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat gehalten ist, einen Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen. Insbesondere steht der Aufnahme in diesem Fall weder die Dreimonatsfrist von Art. 17 Abs. 1 (Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs) noch die Sechsmonatsfrist von Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO (Frist für die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat) entgegen.
20Die Antragstellerin hat ihren Asylantrag am 22. Juli 2013 beim Bundesamt gestellt. Das an die Republik Frankreich gerichtete Aufnahmegesuch datiert vom 6. August 2013.
21Für die Frist zur Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat gilt folgendes: Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Asylsuchenden von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den Mitgliedstaat, der die Aufnahme akzeptiert, gemäß den einzelstaatlichen (nationalen) Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde.
22Hier hat Frankreich das Aufnahmegesuch vom 6. August 2013 ausdrücklich am 28. August 2013 angenommen. Zwar sind seit Annahme des Gesuchs bis heute mehr als sechs Monate verstrichen. Dies ist jedoch unschädlich und führt nicht zu einer Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO. Denn die Überstellungsfrist beginnt frühestens mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf der Antragstellung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte schließlich aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Dublin II-VO. Denn nach § 34a AsylVfG ist die Abschiebung bei im hier anhängigen Eilverfahren unterstellter rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig, was einer vorläufigen Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung entspricht.
23Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 28. Februar 2014 – A 6 360/13 -, juris, Rdnr. 15 m.w.N.
24Einer Entscheidung, ob Art. 19 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO dem Kläger überhaupt ein subjektives Recht vermittelt,
25verneinend etwa VG Regensburg zu Art. 20 Abs.1 lit. d) Abs. 2 Dublin II-VO, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 - RN 9 K 11.30445 -, juris Rdnr. 18,
26bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
27Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Frankreichs eine Verpflichtung begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Antragstellerin nach Frankreich abzuschieben. Das Prüfungsrecht des Mitgliedstaats gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vermittelt dem Asylsuchenden kein subjektives Recht.
28EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 -, NVwZ 2014, 129 mit Anmerkung von Thym.
29Im Übrigen gilt folgendes: Bei der Republik Frankreich handelt es sich als Mitgliedsstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG. Insoweit geht das Gericht als Prüfungsmaßstab vom Prinzip der normativen Vergewisserung,
30vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom 15. Mai 1996 - 2 BvR 1938/38 -, juris,
31bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens,
32EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, C-411/10, NVwZ 2012, 417,
33aus, wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht.
34Zwar hat der EuGH entschieden, dass dem Unionsrecht keine unwiderlegliche Vermutung innewohnt, der gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständige Mitgliedsstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr obliege den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh) ausgesetzt zu werden.
35EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.
36Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass gegenwärtig im Fall der Republik Frankreich systemische Mängel vorliegen, die eine solche Gefahr für die Antragstellerin begründen könnten. Soweit die Antragstellerin sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2013 – 7 K 832/13 – und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Oktober 2013 – 1 L 1394/13.TR – beruft, verkennt sie, dass die dort genannten besonderen Umstände nicht unter dem Blickwinkel systemischer Mängel jeweils zum Erfolg des Rechtsbehelfs geführt haben. Entscheidend waren jeweils in der Person der Rechtsschutzschutzsuchenden liegende Gründe. Selbst wenn nach Darstellung der Antragstellerin zeitweise eine Gefahr der Obdachlosigkeit bestehen sollte – die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beschreibt eine solche nur für eine mehrköpfige Familie -, führt dies nicht automatisch zur Begründung systemischer Mängel. Denn nach dem weiteren Vortrag der Antragstellerin sind die diesbezüglichen Lebensumstände in den Departements der Republik Frankreich durchaus sehr unterschiedlich. Ferner nimmt der französische Staat die gegebenen Umstände keinesfalls tatenlos hin. So sind u.a. Notaufnahmeprogramme entwickelt worden, um die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen zu ergänzen. All dies spricht gegen eine beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen.
37Vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten bzw. Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen.
38Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, ihre diesbezüglichen Ansprüche in Frankreich gerichtlich durchzusetzen.
39Auf die Übersetzung der eingereichten Unterlagen kommt es bei dieser Ausgangslage nicht an.
40Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, die als besonders schutzbedürftig im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU anzusehen wäre und der aufgrund von systemischen Mängeln in deren spezieller Situation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh drohen würde. Als besonders schutzbedürftig gelten unter anderem Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Tatsachen in diese Richtung sind in der Antragsbegründung nicht substantiiert vorgetragen worden. Nach dem Entlassungsbericht der LVR-Klinik M. vom 27. Januar 2014 und dem Begleitschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. Februar 2014 stellt sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin wie folgt dar: Es lag eine schwere depressive Episode mit psychotonischen Symptomen (ICD 10: F32.3) ohne posttraumatische Belastungsstörung vor. Am 16. Januar 2014 wurde die Antragstellerin in stabilisiertem Zustand entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung bestanden keine Gefährdungsaspekte. Der angenommene längerfristige Behandlungsbedarf einschließlich Medikation ist vor dem Hintergrund zu relativieren, dass die Antragstellerin sich bereits einige Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Letzteres geschah offensichtlich erstmalig im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides. Zwar wird seitens der LVR-Klinik M. bei einem Abbruch der gegenwärtigen Behandlung einschließlich Medikation von einer deutlichen Verschlechterung des psychopathologischen Befundes gesprochen, jedoch ohne spezifische Aussagen zur Verschlechterung selbst machen zu können. In einem handschriftlich verfassten Brief vom 30. Januar 2014, der ausdrücklich zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden ist, ist davon die Rede, dass die Medikamente keinen Einfluss auf den Zustand der Antragstellerin hätten.
41Letztendlich obliegt es der Zusammenarbeit der an der Überstellung der Antragstellerin beteiligten Mitgliedstaaten, einen etwaigen Behandlungsbedarf zu artikulieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung die gebotenen Maßnahmen nicht ergreifen werden, sind nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides konnte die Antragsgegnerin einen etwaigen Behandlungsbedarf noch gar nicht berücksichtigten, weil die stationäre Aufnahme der Antragstellerin erst danach erfolgt ist.
42Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen auch keine konkreten Abschiebungsverbote. Es ist nicht anzunehmen, dass für die Antragstellerin in Frankreich gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die familiären Beziehungen der volljährigen Antragstellerin gebieten ebenfalls keinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Antragstellerin unterfällt bereits nicht der Definition des Ausdrucks „Familienangehörige“ gemäß Art. 2 lit. i) Dublin II-VO. Dass sie auf die Hilfe ihrer Mutter bzw. Tante zwingend angewiesen wäre, ist nicht glaubhaft gemacht worden.
43Der weitere Antrag,
44ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. zu bewilligen,
45war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO.
46Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind ebenfalls nicht erfüllt (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO).
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
48Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten vom 24.09.2013, durch die seine Abschiebung nach Spanien angeordnet worden ist.
- 2
Er ist u. a. über Spanien am 28.01.2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er stellte am 04.02.2013 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Auf Ersuchen der Beklagten erklärten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 25.04.2013, ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers.
- 3
Mit Bescheid vom 24.09.2013 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei und ordnete die Abschiebung nach Spanien an, weil Spanien aufgrund der der Übernahmeerklärung vom 25.04.2013 für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.
- 4
Am 10.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben und das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit Beschluss vom 21.10.2013 – 1 B 412/13 MD – hat das erkennende Gericht den Eilantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung seines Begehrens trägt der Kläger vor: Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die spanischen Behörden gegenüber der Beklagten ihre Zuständigkeit erklärt hätten. Der Kläger verfüge in Deutschland bereits über feste soziale Beziehungen. In Spanien bestünden erhebliche Defizite bei der Bereitstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge. Dies gelte gerade auch im Hinblick auf die Unterbringung von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“. Auch sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen, deren Lauf mit der Mittelung der spanischen Behörden vom 25.04.2013 begonnen habe.
- 5
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2013 zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen.
- 7
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Die Beklagte ist der Auffassung, die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil ihr Lauf erst mit dem Beschluss des Gerichts vom 21.10.2013 begonnen habe.
- 10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 11
Die Klage ist zulässig und begründet.
- 12
Der Kläger hat einen aus Art. 3 Abs. 1 Dublin II VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003) folgenden Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchführt. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid der Beklagten vom 24.09.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 13
Zu Unrecht hält die Beklagte an ihrer Ablehnung des Asylantrags des Klägers gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig weiterhin fest. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
- 14
Zwar war gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin II VO) ursprünglich Spanien für die Prüfung des Asylantrags zuständig und zur Aufnahme des Klägers verpflichtet gewesen, weil der Kläger über Spanien ins Bundesgebiet eingereist ist. Bei der Zuständigkeit der spanischen Behörden ist es vorliegend aber nicht geblieben.
- 15
Es kann dahinstehen, ob die Zuständigkeit der spanischen Behörden bereits nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO geendet hat. Denn die Zuständigkeit der spanischen Behörden ist indes hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) jedenfalls gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II VO auf die Beklagte übergegangen. Danach geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Maßgeblich für den Fristbeginn ist hier der Eingang der Erklärung der Rücknahmebereitschaft Spaniens bei der Beklagten spätestens am 06.11.2013, da die vorliegende gegen den Bescheid vom 05.09.2012 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. hierzu HessVGH Hessen, B. v. 23.8.2011 - 2 A 1863/10.Z.A -, zitiert nach juris, Rn. 5 ff. m. w. N.) und durch den Antrag auf Aussetzung der Überstellung nach § 34a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 AsylVfG der Ablauf der Überstellungsfrist lediglich unterbrochen wird (vgl. VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 – 3 B 7136/13 -, juris, Rdnr. 16).
- 16
Die Regelung in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist, führt nicht dazu, eine Aussetzungsentscheidung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO annehmen zu müssen. Diese Vorschrift bewirkt keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO, da eine solche nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht kraft Gesetzes, sondern ausschließlich durch eine Entscheidung der Gerichte oder zuständigen Stellen angeordnet werden kann (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 1e Dublin-II-VO: VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 – a. a. O.). Nur dann, wenn ein nationales Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO, der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässig ist, stattgibt, beginnt die Sechsmonatsfrist erst nach rechtskräftigen Abschluss des dazugehörigen Klageverfahrens zu laufen (VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 – a. a. O., Rdnr. 9; EuGH, U. v. 29.01.2009 - C-19/08 -, juris, Rdnr. 46). Eine gerichtliche Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf, die aufschiebende Wirkung hat, ist nicht ergangen. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 21.10.2013 – 1 B 412/13 MD den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Beklagten abgelehnt.
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Allein die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG führt nicht zur aufschiebenden Wirkung der Klage i. S. v. Art. 19 Abs.3 Dublin-II-VO. Eine aufschiebende Wirkung i. d. S. kann die Klage nur auf der Grundlage einer gerichtlichen Anordnung haben. Dies folgt auch ganz ausdrücklich aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO, wonach die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen hat. Abgestellt wird also auf die Entscheidung über den Rechtsbehelf - gemeint sein kann hier ausschließlich die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache, also im Klageverfahren - und nicht auf die bloße Einlegung des Rechtsbehelfs (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 1d Dublin-II-VO: VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 – a. a. O.).
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Die Überstellung des Klägers nach Spanien ist nicht bis zum 06.11.2013 erfolgt. Die Frist ist auch nicht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. Dublin II VO verlängert worden. Danach kann die Sechs-Monats-Frist höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist (vgl. VG D-Stadt, U. v. 15.03.2012 – 10 A 227/11 -, juris, Rdnr. 20 m. w. N.). Die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. Dublin II VO liegen hier aber nicht vor.
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Eine Fristverlängerung ist vorliegend bereits deshalb nicht eingetreten, weil es an einer entsprechenden Absprache zwischen der Beklagten und Spanien mangelt. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO stellt lediglich darauf ab, dass die Frist „verlängert werden kann“ und nicht darauf, dass „sich die Frist verlängert“. Angesichts dieser Wortwahl ist davon auszugehen, dass es einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat bedarf. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder dadurch konkludent getroffen werden, dass der ersuchende Mitgliedstaat den ersuchten Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist über die Gründe der Verzögerung informiert, eine Fristverlängerung geltend macht und der ersuchte Mitgliedstaat hierauf schweigt (vgl. VG D-Stadt, U. v. 15.03.2012 – a. a. O., Rdnr. 21 m. w. N.). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den spanischen Behörden mit mitgeteilt hat, eine Überstellung sei derzeit nicht möglich, weil der Kläger untergetaucht sei, und darüber hinaus um eine Fristverlängerung gebeten hat.
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Da der Kläger mangels Zuständigkeit Spaniens aus rechtlichen Gründen nicht dorthin abgeschoben werden kann, erweist sich auch die auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung als rechtswidrig.
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Der rechtswidrige Bescheid vom 24.09.2013 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II VO dem Flüchtling kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO stellt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Diese Norm zielt darauf ab, dem schutzwürdigen Interesse des Flüchtlings, dass sein Schutzgesuch – nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist – in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu mit der Folge, dass er – und so auch der Kläger – gegen eine Maßnahme nach § 27a AsylVfGi. V. m. § 34a AsylVfG deren Rechtswidrigkeit wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs und auch eine Rechtsverletzung geltend machen kann (VG D-Stadt, U. v. 15.03.2012 – a. a. O., Rdnr. 24; VGH Baden-Württemberg, B. v. 06.08.2013 – 12 S 675/13 -, juris, Rdnr. 13 m. w. N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.