Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Nov. 2018 - W 1 K 18.321

bei uns veröffentlicht am13.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 21. Dezember 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15. September 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut zu beurteilen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung vom 21. Dezember 2016 und begehrt, ihn unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Der am … geborene Kläger steht als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Mit Beurteilung vom 1. März 2015, eröffnet am 10. Juli 2015, wurde er für den Beurteilungszeitraum 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 im Amt eines Verwaltungsoberinspektors (A 10) mit einem Gesamturteil von 10 Punkten periodisch dienstlich beurteilt. Hiergegen erhob der Kläger mit mehreren Schreiben Einwendungen, die mit Bescheid vom 25. Januar 2016 zurückgewiesen wurden. Der am 2. Februar 2016 hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Kläger am 28. Juli 2016 Klage. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2016 ein Anerkenntnis erklärt und die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung sowie deren Neuerstellung zugesagt hatte, wurde das Verfahren (W 1 K 16.768) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 13. Januar 2017 eingestellt.

Der Kläger wurde sodann mit weiterer periodischer Beurteilung vom 21. Dezember 2016, eröffnet am 13. Januar 2017, für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut dienstlich beurteilt. Er erhielt im Gesamturteil wiederum 10 Punkte. Die Punktwerte bei den Einzelmerkmalen blieben gegenüber der aufgehobenen Beurteilung unverändert (2x11 Punkte, 6x10 Punkte, 5x9 Punkte). Unter den ergänzenden Bemerkungen (Ziffer 3.) wurde festgestellt, dass der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt werde. In Abweichung von der aufgehobenen Beurteilung vom 1. März 2015 wurde hierbei das Einzelmerkmal Entscheidungsfreude nicht mehr als den Dienstposten prägend erwähnt. Zur Führungseignung (Ziffer 5.1) wurden keine Feststellungen getroffen. Im Rahmen der sonstigen Verwendungseignung (Ziffer 5.2) wurde die Verwendungseignung auf dem bisherigen bzw. einem gleichwertigen Dienstposten im bisherigen Aufgabengebiet festgestellt.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2017 Einwendungen, die mit Bescheid vom 15. September 2017 zurückgewiesen wurden. Sodann erhob der Kläger am 29. September 2017 Widerspruch, der mit Bescheid vom 12. Februar 2018 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen erhob der Kläger am 14. März 2018 Klage. Zur Begründung verwies er auf das im Vorprozess W 1 K 16.768 von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis. Aufgrund dessen stehe rechtsverbindlich fest, dass die dienstliche Beurteilung rechtswidrig gewesen sei, was auch für die identisch bepunktete neue Beurteilung gelte. Darüber hinaus sei dem nominellen Beurteiler, Herrn We., von der Personalstelle in Bayreuth, die seine Leistungen nicht kenne, eine komplett in allen Einzelheiten vorgefertigte Beurteilung zum Abzeichnen vorgelegt worden. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass sich dieses Dokument nicht in den dem Gericht vorgelegten Behördenakten befinde. Die Beteiligung der Herren Wi. und R. an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung sei rechtswidrig, da Herr Wi. seinen Dienstsitz 100 km entfernt habe und die Leistungen des Klägers nicht aus eigener Beobachtung, sondern allenfalls vom Hörensagen kenne. Dasselbe gelte im Ergebnis auch für Herrn R.

Die Beklagte habe auch rechtswidrigerweise dagegen verstoßen, bei allen Beamten einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten. Hinsichtlich der in Ziffer 3. der Beurteilung genannten sog. Supermerkmale (Quantität, Qualität, Fachkenntnisse) ergebe sich eine Abweichung gegenüber der Beurteilung der Kollegin G., bei der zusätzlich das Merkmal Entscheidungsfreude als prägend benannt worden sei, obwohl diese einen identischen Dienstposten wahrnehme und nach dem Geschäftsverteilungsplan Hauptsachbearbeitern keine Entscheidungsbefugnis zukomme. Im aktuellen Beurteilungszeitraum sei das Merkmal Entscheidungsfreude beim Kläger wiederum aufgenommen worden. Bei einer Veränderung des Maßstabs für die Bewertung und Gewichtung der Supermerkmale - wie nunmehr beim Kläger gegenüber der aufgehobenen Vorbeurteilung - sei zu berücksichtigen, dass dann auch eine andere Gewichtung bei der nachträglichen Bestimmung des Gesamtpunktwerts vorzunehmen sei, was hier ebenfalls unterlassen worden sei. Darüber hinaus existiere eine rechtswidrige Vorgabe der Beklagten dahingehend, dass Beamte in A 9 - A 11 nur maximal 13 Punkte erhalten könnten; dies verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. In Konsequenz seien sämtliche Einzelpunktewerte und der Gesamtpunktwert in der dienstlichen Beurteilung um drei Punkte heraufzusetzen. Hierbei handele es sich wie bei anderen Beschränkungen und Restriktionen der Beklagten im Zusammenhang mit der dienstlichen Beurteilung nicht um Empfehlungen oder Orientierungswerte, sondern um fixe Vorgaben, die mit Argwohn überwacht würden, wie sich aus dem Protokoll der Dienstbesprechung vom 8. März 2012 ergebe, und bei Nichteinhaltung von der Personalstelle abgeändert würden. Auch die Festlegung eines Orientierungswertes von 10 Punkten im Gesamturteil für alle Beamten der dritten Qualifikationsebene bereits vor Beginn der Beurteilungsrunde sei rechtswidrig. Zudem diene der Wert nicht nur der Orientierung, sondern müsse in sämtlichen Organisationseinheiten strikt eingehalten werden. Ebenfalls rechtswidrig sei die in der Praxis strikte Vorgabe, dass im Hinblick auf zeitlich aufeinanderfolgende dienstliche Beurteilungen eine Limitierung der Erhöhung der Gesamtpunktwerte vorgesehen sei; die Beurteilungszeiträume seien rechtlich vielmehr voneinander unabhängig zu bewerten. Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vor, wonach das Gesamturteil aus den Einzelwerten zu bilden sei, was vorliegend nicht erfolgt sei. Desweiteren sei das Gesamturteil rechtswidrigerweise arithmetisch ermittelt worden, wie der Beurteilungseröffner am 10. Juli 2015 im Beisein eines Zeugen bestätigt habe. Bei der Eröffnung der zweiten dienstlichen Beurteilung sei in diesem Zusammenhang vorgetragen worden, dass in einem ersten Schritt das rechnerische Mittel aus den Einzelmerkmalen gebildet und dann in einem weiteren Schritt eine Gesamtbetrachtung vorgenommen worden sei, ob diese Berechnung den Gesamtpunktwert trage.

Schließlich sei aus der dienstlichen Wortwahl in den Bescheiden vom 25. Januar 2016 sowie 22. Juli 2016 („Befremden“) sowie der internen Bezeichnung als „Vorgang Leo“ ein negatives Werturteil zu entnehmen, was sich sachwidrig auf die Beurteilung ausgewirkt haben könne.

Im Hinblick auf das Einzelmerkmal Quantität bemängelte der Kläger, dass die Anzahl der zu bearbeitenden Fälle durch den Aktenzugang vom Außendienst limitiert sei und die Fälle zudem von der Vorgesetzten gleichmäßig auf die Mitarbeiter verteilt würden, sodass der Kläger keinerlei Einfluss auf die Arbeitsmenge nehmen könne. Das Referat Controlling habe überdies festgestellt, dass aufgrund einer Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen das Aufgabengebiet des Klägers um weitere Mitarbeiter aufzustocken sei, was eine mehr als zumutbare Belastung hinsichtlich der Arbeitsmenge bestätige. Hinzu komme, dass der Kläger immer wieder für längere Zeit zusätzliche Arbeiten für längerfristig erkrankte Kollegen zugewiesen bekommen habe. Ein Punktabzug vom Maximalwert sei daher nicht gerechtfertigt. Auch beim Einzelmerkmal Qualität habe der Kläger die volle Punktzahl von 16 Punkten erhalten müssen, da der unmittelbare Vorgesetzte, Herr We., den durch den Kläger vorgelegten Lösungsvorschlägen stets zugestimmt habe. Es sei darüber hinaus nicht schlüssig, dass die in der Theorie erworbenen und beim Beamten vorhandenen Fachkenntnisse mit einer Bewertung von 10 Punkten schlechter bewertet worden seien als die umgesetzten Fachkenntnisse in der praktischen Arbeitsqualität (11 Punkte). Beim Einzelmerkmal Einsatzbereitschaft seien die Voraussetzungen und der Rahmen dieses Merkmals verkannt worden. Von der Beklagten sei insoweit nur darauf abgestellt worden, dass sich die Arbeits- bzw. Überstunden des Klägers im Großen und Ganzen im Normalen hielten. Es existiere insoweit kein Erfahrungssatz, dass längere körperliche Anwesenheit auch auf einen höheren Einsatz schließen lasse. Zur Feststellung des Eignungsmerkmals Führungseignung existiere im tatsächlich praktizierten Behördenleben eine starre Vorgabe, wonach nur Personen ab 11 Punkten oder ab der Besoldungsgruppe A 11 die Führungseignung zuerkannt werden dürfe. Andererseits sei dem Kläger früher in A 10 die Führungseignung bereits zuerkannt gewesen. Der unmittelbare Vorgesetzte, Herr We., habe bei der Beurteilungseröffnung am 10. Juli 2015 erklärt, dass er die Führungseignung vergeben hätte, wenn er die dienstliche Beurteilung ohne Beschränkungen hätte erstellen dürfen. Dieselben Restriktionen existierten für das Merkmal der sonstigen Verwendungseignung. Da der Kläger schon in den verschiedensten Abteilungen der Behörde tätig gewesen sei und dort stets eine mindestens durchschnittliche Beurteilung erhalten habe, sei auch nicht plausibel, warum er nicht uneingeschränkt in allen Abteilungen einsetzbar sein solle.

Der Kläger verwies überdies auf seine Klagebegründung im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren W 1 K 16.768 und machte unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung ein trotz der zwischenzeitlichen Beförderung und erneuten Beurteilung weiterhin fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren geltend.

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 21.12.2016 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15.9.2017 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2018 aufzuheben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung im Bescheid vom 15. September 2017 sowie die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 verwiesen. Dort wurde ausgeführt, dass ein Leistungsvergleich zwischen den Leistungen des Klägers und den weiteren Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 durchgeführt worden sei. Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Beurteilung vom 1. März 2015 sei eine vollumfängliche Überprüfung bezogen auf Gesamtprädikat, Einzelmerkmale sowie alle weiteren Inhalte vorgenommen worden. Die mit der Klagebegründung vom 26. September 2016 vorgebrachten Argumente seien im Rahmen der Abgabe des Anerkenntnisses in die damit verbundene erneute Erstellung der Beurteilung eingeflossen. Es sei eine neue rechtsfehlerfreie periodische Beurteilung erstellt worden, die nunmehr einzig und allein Gegenstand im aktuellen Verfahren sei. In dem vorangegangenen erledigten gerichtlichen Verfahren habe die Beklagte lediglich zugestimmt, eine neue periodische Beurteilung zu erstellen; der Klagevortrag des Klägerbevollmächtigten sei damit nicht unstreitig gestellt worden. Die aktuelle Beurteilung stelle keine Fortschreibung früherer Beurteilungen dar, sodass auch in früheren Beurteilungsrunden vergebene Merkmale wie z.B. die Führungseignung keinen Besitzstand auslösen könnten. Eine positive Aussage zur Führungseignung werde gemäß Ziffer 8.1.1 Satz 4 VV-BeamtR vielmehr nur dann getroffen, soweit die Qualifikation für die nächste Führungsebene in Betracht komme, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Alle an dem Beurteilungsverfahren Beteiligten erhielten bei Einleitung des Beurteilungsverfahrens u.a. stichpunktartige Erläuterungen zu allen Beurteilungsmerkmalen, um ein gemeinsames Verständnis zur Charakterisierung der Einzelmerkmale zu erreichen.

Beim Beurteilungsmerkmal Qualität würden u.a. die Verwertbarkeit der täglichen Arbeit, die Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Fehlerhäufigkeit, Effizienz der Aufgabenabwicklung und eine zeitnahe Erledigung gewürdigt. Das Merkmal Fachkenntnisse hingegen beziehe sich auf die Befähigung eines Mitarbeiters. An dieser Stelle würden etwa übergreifende oder spezielle Fachkenntnisse, der Stand der Allgemeinbildung oder der aktuelle Stand der Rechtskenntnisse bewertet. Dies zugrunde gelegt sei ein geringerer Punktwert beim Merkmal Fachkenntnisse gegenüber dem Merkmal Qualität keineswegs ausgeschlossen. Im Rahmen der Neuerstellung der Beurteilung sei die ursprüngliche Auffassung, das Kriterium Entscheidungsfreude als tragendes Merkmal heranzuziehen, für den Dienstposten Hauptsachbearbeiter/in im Prüfteam Innendienst nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Konsequenz für die Beurteilungen anderer Bediensteter zum Stichtag 1. März 2015 ergebe sich daraus nicht; dies werde im Rahmen der nächsten Beurteilungsrunde berücksichtigt. Eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Klägers folge hieraus nicht, da der von der Geschäftsführung vorgegebene Maßstab nicht verändert worden sei und im Übrigen die tragenden Merkmale innerhalb der Vergleichsgruppe A 10 je Dienstposten unterschiedlich ausgestaltet seien. Das Gesamtprädikat von 10 Punkten ergebe sich leistungsgerecht durch Wertung und Gewichtung der Einzelmerkmale sowie unter Berücksichtigung der tragenden Merkmale für den Dienstposten. Das Gesamturteil werde durch die jeweiligen Einzelpunkte getragen. Eine Berechnung des Gesamtprädikats nach arithmetischen Gesichtspunkten sei nicht durchgeführt worden.

Darüber hinaus wurde im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass im Anschluss an das Anerkenntnis der Beklagten im Verfahren W 1 K 16. 768 die zuständige Fachabteilung zur Erstellung eines neuen rechtmäßigen Beurteilungsentwurfs aufgefordert worden sei. Herr We. habe als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers einen Beurteilungsentwurf erstellt. Die im Beurteilungszeitraum zuständigen weiteren Vorgesetzten seien in der gebotenen Weise an der Beurteilungserstellung beteiligt worden, namentlich die bis zum 14. November 2013 als Teamleiterin tätige Frau H., der Fachbereichsleiter des Fachbereichs Prüfdienst Herr Wi. sowie der Leiter der Abteilung Außendienst Herr R. Aufgabe der Herren Wi. und R. im Beurteilungsverfahren sei es, auf der Basis aller ihnen vorgelegten Beurteilungsentwürfe der unmittelbaren Vorgesetzten in ihrem Verantwortungsbereich die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. Die Personalabteilung mache für die Beurteilungsentwürfe in keinem Fall konkrete Punktvorgaben; im Referat Personalangelegenheiten erfolge lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung; eine Abänderung der Beurteilungsentwürfe finde in keinem Fall statt. Es existierten allein die dem Gericht vorgelegten Beurteilungshinweise zur Gewährleistung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes, die lediglich Empfehlungen der Geschäftsführung aussprächen, den verantwortlichen Vorgesetzten eine Orientierungshilfe geben sollten und von denen im Einzelfall leistungsbezogen abgewichen werden könne, was in der Praxis auch entsprechend gehandhabt werde. Die Aussage, dass bestimmte Punkteanhebungen mit Argwohn betrachtet würden, sei nicht zum streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum ergangen. Kern dieser Aussage sei überdies nur gewesen, die Entwurfsverfasser darauf hinzuweisen, dass bei einer Abweichung von den Orientierungswerten eine besondere Begründung erforderlich sei. Darüber hinaus habe es keine weiteren und etwa an die Personalstelle zurückzugebenden Vorgaben für die Entwurfsersteller gegeben; auch existiere entgegen der Aussage des Klägers keine Vorgabe, in den Ämtern A 9 bis A 11 maximal 13 Punkte zu vergeben. Bei dem vom Kläger als Vorgabe der Personalstelle bezeichneten Dokument handele es sich um den von Herrn We. erstellten Beurteilungsentwurf. Die Information über einen anzustrebenden durchschnittlichen Punktwert von ca. 10 Punkten diene der Orientierung für die einzelnen Organisationseinheiten. Dieser gelte für die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern insgesamt, nicht jedoch für einzelne Abteilungen/Referate und auch nicht für die einzelnen Besoldungsgruppen. Nach Erstellung der Beurteilungsentwürfe und abteilungsinterner Abstimmung zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes würden die vorgeschlagenen Gesamtprädikate der Geschäftsführung vorgelegt. Dort würden diese zur Erreichung eines abteilungsübergreifenden Beurteilungsmaßstabes wiederum abgestimmt.

Auch zu den Eignungsmerkmalen in Ziffer 5. der Beurteilung seien Empfehlungen zur Verwendung bestimmter Grundaussagen ergangen, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Dienstposten und der jeweiligen Besoldungsgruppe Verwendung fänden. Von diesen könne entsprechend der individuellen Eignung abgewichen werden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Führungseignung werde auf Ziffer 8.1.1 der VV zum Beamtenrecht (Abschnitt 3) verwiesen. Hiernach sei eine positive Aussage zur Führungsqualifikation nur vorzunehmen, wenn die Qualifikation für die nächste Führungsebene vorhanden sei. Ausgehend von der getroffenen Verwendungsaussage, wonach der Kläger auf dem bisherigen bzw. gleichwertigen Dienstposten geeignet sei, seien Ausführungen zur Führungseignung nicht veranlasst gewesen. Die interne Bezeichnung „Vorgang L**“ stelle kein negatives, despektierliches Werturteil über den Kläger dar, sondern sei im Verwaltungsablauf eine übliche Bezeichnung. Der Vorwurf des Klägers, dass der Inhalt einzelner Beurteilungskriterien verkannt worden sei, sei nicht konkretisiert und begründet worden. Zum Merkmal Quantität sei anzumerken, dass sich im Team Grundsatz/Innendienst im Beurteilungszeitraum aufgrund zusätzlicher Aufgabenzuweisungen tatsächlich ein erhöhter Personalbedarf ergeben habe. Dies sei jedoch mit einer im zeitlichen Zusammenhang vorgenommenen Aufstockung des Personals in diesem Team einhergegangen, so dass keine unzumutbare Belastung vorgelegen habe. Die vom Kläger vorgenommenen Vertretungen seien bei der Bewertung des Merkmals Quantität berücksichtigt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte aus dem Verfahren W 1 K 16.768 sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass er für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut dienstlich beurteilt wird, da die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15. September 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 rechtswidrig ist und daher aufzuheben war (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Die Klage ist nicht aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein (vgl. Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 26.84 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 9 S. 16 m.w.N.). So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten (vgl. Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21 S. 18 m.w.N.), bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (vgl. Urteil vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 6.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 149 S. 50) oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf (vgl. Urteil vom 28. August 1986, a.a.O. S. 16). In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen (vgl. Urteil vom 28. August 1986, a.a.O. S. 16). Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, Rn. 14, juris; Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3 S. 8 = ZBR 1967, 147, vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14 S. 3 und vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 S. 8).

Da die Fallkonstellationen, in denen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses einer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung angenommen wird, vorliegend ersichtlich nicht einschlägig sind und auch die Beklagte selbst mit Anlage zum Schreiben vom 9. November 2018 mitgeteilt hat, dass frühere Beurteilungen zumindest in Ausnahmefällen und als nachrangiges Hilfskriterium bei der Entscheidung über die Vergabe höherwertiger Dienstposten herangezogen werden könnten, ist nicht völlig auszuschließen, dass die streitgegenständliche Beurteilung noch Auswahlgrundlage für den Kläger betreffende künftige Personalentscheidungen sein kann.

2. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st.Rspr. BVerwG, U.v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; U.v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; U.v. 26.6.1980 -2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 - juris, std. Rspr.).

Rechtliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers sind die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 1. Januar 2013 sowie die Art. 21 Abs. 2, 54 - 62 LlbG sowie die Abschnitte 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR).

Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, da der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung eine Gewichtung zu Grunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des klägerischen Dienstpostens abstellt (3.). Desweiteren wurden die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe entgegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG nicht in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt (4.).

3. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 22). Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, Rn. 44 - 45, juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris).

Die Beklagte hat in der dienstlichen Beurteilung des Klägers gegen diese vorgenannten Grundsätze verstoßen. Die Beklagte hat zwar in Einklang mit Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG die Leistungen des Klägers in Bezug auf die von ihm ausgeübte Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn des Klägers bewertet (vgl. etwa Widerspruchsbescheid vom 12.2.2018, S. 2). Sie hat jedoch sodann im Rahmen des weiteren Bewertungsvorgangs zur Ermittlung des Gesamturteils die sog. prägenden Einzelmerkmale allein unter Bezugnahme auf den dem Kläger übertragenen Dienstposten als Hauptsachbearbeiter Innendienst festgelegt und besonders gewichtet. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung in den ergänzenden Bemerkungen der dienstlichen Beurteilung des Klägers, wonach der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt wird. Zudem hat der Zeuge We. in der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt, dass diese prägenden Merkmale das Gesamturteil widerspiegelten. Sie definierten die Aufgaben des Beurteilten und besäßen deshalb eine besondere Bedeutung, seien jedoch nicht allein ausschlaggebend. Bei einem Prüfer im Außendienst etwa seien die prägenden Beurteilungsmerkmale andere. Der Leiter der Personalabteilung der Beklagten hat in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen We. in der mündlichen Verhandlung hierzu weiter konkretisiert, dass die prägenden Merkmale für jeden Dienstposten nach Rücksprache mit den jeweiligen Fachabteilungen/Referaten gesondert festgelegt würden. Den prägenden Merkmalen komme bei der Bildung des Gesamturteils ein besonderes Gewicht zu. Falls diesem Gewicht von den unmittelbaren Vorgesetzten in ihrem Beurteilungsbeitrag nicht Rechnung getragen werde, würden die entsprechenden Beurteilungsbeiträge aufgrund fehlender Schlüssigkeit zur nochmaligen Überprüfung zurückgegeben. Die nach dem vorstehend dargestellten Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststehende Vorgehensweise im Beurteilungsverfahren, den jeweiligen Dienstposten prägende Einzelmerkmale zu bestimmen und diesen im Rahmen der wertenden Gesamtschau bei der Bildung des Gesamturteils ein besonderes Gewicht beizumessen, entspricht zwar den internen Vorgaben der Beklagten (vgl. Anlage 1 zum Schreiben der Geschäftsführung vom 6. November 2014, Ziffer 9 und 11 sowie Schreiben der Personalabteilung vom 20. März 2015 Ziffer 4), widerspricht jedoch dem oben dargelegten Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung und macht die dienstliche Beurteilung damit rechtswidrig. Denn selbst wenn jedes Einzelmerkmal anhand des zutreffenden Maßstabes der Anforderungen des Statusamtes bewertet worden sein sollte, kann die unzulässige Gewichtung der Einzelmerkmale nach den konkreten Anforderungen des Dienstpostens die Gesamtbewertung der Einzelmerkmale und damit auch das Gesamturteil verschieben, was die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt ausschließt (so auch: BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868).

Auch aus der Formulierung in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind, folgt nicht, dass das Vorgehen der Beklagten rechtmäßig war. Die Einbeziehung der Berücksichtigung der Erfordernisse „der Funktion“ neben denen des (Status-) Amtes lässt es nach Überzeugung der Kammer nicht zu, in den Fällen, in denen ein Dienstherr - wie im Regelfall und so auch vorliegend - einen Leistungsvergleich nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG auf der Ebene des Statusamtes durchführt, eine Gewichtung der Einzelmerkmale anhand der Anforderungen und Erfordernisse des Dienstpostens vorzunehmen. Vielmehr erfordert in diesen Fallkonstellationen Art. 33 Abs. 2 GG eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG dahingehend, dass die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen allein unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes - und nicht der Funktion - zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Denn andernfalls könnte die dienstliche Beurteilung ihrem Zweck, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem Bewerberauswahlverfahren zu sein, mangels eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf verschiedenen Dienstposten innerhalb desselben Statusamtes nicht mehr gerecht werden. Derartige Auswahlverfahren müssen vielmehr den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen, wonach jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Norm vermittelt den Beamten ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl und damit einen Leistungsvergleich, der anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868).

Die Erfordernisse der Funktion im Sinne des Dienstpostens können bei der wertenden und gewichtenden Bildung des Gesamturteils vielmehr nur dann in rechtlich zulässiger Weise Berücksichtigung finden, wenn ein Dienstherr in einem Beurteilungsverfahren entsprechend Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG die Vergleichsgruppe enger als nach der Ebene des Statusamtes, nämlich nach der Funktionsebene, bestimmt (vgl. dazu Ziffer 3.1 Sätze 3-5 VV-BeamtR). Eine derartige Vergleichsgruppenbildung und damit die Herleitung der maßstabgebenden Leistungsanforderungen aus dem Dienstposten ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris). Die Beklagte hat jedoch vorliegend von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern hat die Vergleichsgruppe anhand des Statusamtes A 10 gebildet, so dass im Gleichklang hiermit auch die Maßstabsanforderungen system- und verfassungskonform allein aus dem Statusamt zu entnehmen sind.

4. Die Beklagte hat darüber hinaus gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG verstoßen, indem sie die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe nicht in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt hat.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das abschließende Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf - bei sog. Ankreuzbeurteilungen, die sich nicht bereits in einem individuell erstellten Text zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten - schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris; U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16; U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - jeweils juris).

Die Begründung des Gesamturteils hat hierbei schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris).

Hiernach bedurfte es vorliegend einer - ggf. kurzen - Begründung des Gesamturteils, an der es jedoch vorliegend fehlt. Eine Begründung war hier auch nicht entbehrlich, da sich aufgrund der bei den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen, die sich zwischen 9 und 11 Punkten bewegen (5 × 9 Punkte, 6 × 10 Punkte, 2 x 11 Punkte), das Gesamturteil von 10 Punkten zumindest nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null aufdrängt, zumal auch die 3 „prägenden“ Einzelmerkmale nicht durchgängig mit 10 Punkten beurteilt sind (2 x 10 Punkte, 1 x 11 Punkte). Die von der Beklagten verwendete Formulierung in den ergänzenden Bemerkungen, dass der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt wird, erfüllt nicht die von der - überzeugenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Gesamturteils. Denn zum einen folgt aus der rechtsfehlerhaften Bestimmung und Gewichtung der prägenden Einzelmerkmale anhand der Erfordernisse des Dienstpostens (vgl. hierzu unter 3.) zwangsläufig auch eine nicht korrekte Begründung. Zum anderen nimmt die zitierte Begründung unabhängig davon allein Bezug auf den Dienstposten des Klägers (Hauptsachbearbeiter Innendienst), jedoch in keiner Weise darauf, wie aus den individuellen Leistungen des Klägers und den hierfür vergebenen Bewertungen bei den Einzelmerkmalen das konkrete Gesamturteil von 10 Punkten gebildet wurde. Vielmehr handelt es sich bei der zitierten Formulierung um eine Standardformulierung für den Dienstposten (vgl. Schreiben der Personalabteilung vom 20. März 2015, Ziffer 4), die offensichtlich auch bei jedem anderen Bewertungsniveau in den Einzelmerkmalen sowie im Gesamturteil für diesen Dienstposten Verwendung gefunden hätte. Sie lässt damit vollständig den individuellen Bezug zu dem konkret beim Kläger vergebenen Gesamturteil vermissen.

5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zur erneuten Beurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu verurteilen, so dass es auf die weiteren vom Kläger erhobenen Einwendungen nicht mehr streitentscheidend ankommt. Nicht zuletzt angesichts des überzeugenden Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweiserhebung hält die Kammer jedoch die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die angegriffene dienstliche Beurteilung für nicht durchgreifend.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Nov. 2018 - W 1 K 18.321

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
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Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner Regelbeurteilung und die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Der ... geborene Kläger steht als technischer Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Bis zum 15. März 2008 war er beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Mit Wirkung vom 15. März 2008 wurde er vom BND zum Bundeskanzleramt versetzt. Mit Wirkung vom 1. März 2011 wurde der Kläger wiederum zum BND versetzt. Dort wurde er als Leiter des Sachgebiets XYZ eingesetzt. Seit dem 1. Juli 2013 leitet der Kläger ein anderes Sachgebiet beim BND.

3

In einer ersten Regelbeurteilung vom 23. April 2013 zum Stichtag 1. April 2013 vergab der seinerzeitige Leiter der Abteilung X des BND (Herr Dr. A.) das Gesamturteil 7. Auf Einwendungen des Klägers hob der BND diese dienstliche Beurteilung wegen formeller Fehler auf. Daraufhin wurde der Kläger unter dem 15. Oktober 2013 erneut beurteilt. Die Beurteilung wurde wegen krankheitsbedingter Verhinderung des Abteilungsleiters X durch den damaligen stellvertretenden Abteilungsleiter X (Herr B) erstellt. Auf die Klage des Klägers wurde diese Beurteilung durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - aufgehoben. Dabei hat sich der Senat auf zwei Erwägungen gestützt: Einerseits habe es die Beklagte rechtswidrig unterlassen, einen Beurteilungsbeitrag von dem erkrankten und inzwischen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Abteilungsleiter X (Herr Dr. A) einzuholen. Andererseits sei das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unzureichend begründet.

4

Daraufhin erstellte Herr Dr. A einen Beurteilungsbeitrag auf einem dafür vorgesehenen Formblatt. Unter dem 11. Juli 2016 erstellte der Referatsleiter XX (Herr C) in der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters X die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung.

5

In seinem Widerspruch beanstandete der Kläger, dass Herr C für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht zuständig sei, dass die Einholung von Beurteilungsbeiträgen in verschiedener Hinsicht fehlerhaft und dass die Begründung des Gesamturteils nicht nachvollziehbar sei.

6

Die Beklagte begründete in einem an den Kläger gerichteten Schreiben die Zuständigkeit des Erstbeurteilers u.a. damit, dass sowohl der seinerzeitige Abteilungsleiter als auch dessen Stellvertreter inzwischen im Ruhestand seien und deshalb keine Erstbeurteilung mehr erstellen könnten. Traditionsgemäß sei die weitere Vertretung der Abteilungsleitung in der Abteilung X durch denjenigen Referatsleiter wahrgenommen worden, der am längsten Referatsleiter in dieser Abteilung gewesen sei. Dies treffe auf Herrn C zu.

7

Es sei nicht zu beanstanden, dass Herr C in Ergänzung zu dem schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sich auch mündlich bei den gleichbesoldeten Referatsleitern Herrn D und Herrn E erkundigt habe. Eine Verpflichtung, auch Referatsleiter Herrn F hinzuzuziehen, habe nicht bestanden. Herr Dr. G, der seinerzeitige nominelle Referatsleiter des Referats XY, habe sich fast während des gesamten Beurteilungszeitraums im Krankenstand befunden. Damit entfalle für ihn die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags.

8

Im Hinblick auf die Bildung des Gesamturteils müsse der Beurteiler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen lassen, aufgrund welcher Wertung und Gewichtung er zu seinem Gesamturteil komme. Diese Wertung und Gewichtung nehme er nach eigenem Ermessen vor. Da jeder Dienstposten andere Anforderungen habe, müssten diese Schwerpunkte unterschiedlich sein.

9

Nach weiterer, vertiefender Widerspruchsbegründung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zu dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren Folgendes aus: Die Tätigkeit des Klägers im Bundeskanzleramt sei nicht bei der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen, weil dies nur für den Fall der Abordnung vorgesehen sei, der Kläger jedoch an das Bundeskanzleramt versetzt worden sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem sogenannten Rotationsbeschluss, weil sich dieser allein auf den Personalaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien beziehe. Der BND sei aber eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes, auf den der Rotationsbeschluss nicht anwendbar sei. Auch die Bildung des Gesamturteils sei fehlerfrei erfolgt. Bei der Bildung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung werde die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung des Beurteilers berücksichtigt. Richtigerweise habe der Erstbeurteiler eigenständig festgelegt, welche Leistungsmerkmale am stärksten zu gewichten seien. Er habe bei der Beurteilung aber auch die Maßgabe der Statusamtsbezogenheit berücksichtigt. Die Plausibilisierung der Wertungen sei in der Beurteilung selbst niedergelegt und dem Kläger in insgesamt vier nach der Beurteilungseröffnung geführten Telefonaten erläutert worden.

10

Der Kläger hat am 28. Juli 2017 Klage erhoben und seine Argumentation aus dem Vorverfahren vertieft.

11

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 11. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss den Kläger für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilen.

15

Zwar ist die angegriffene Beurteilung des Klägers von demjenigen Bediensteten des BND erstellt worden, der hierfür zuständig ist (1.). Auch ist die Einholung von Beurteilungsbeiträgen durch den Beurteiler rechtsfehlerfrei erfolgt (2.). Des Weiteren war es nicht rechtsfehlerhaft, dass die vom Kläger im Bundeskanzleramt ausgeübte Tätigkeit nicht den Gegenstand der dienstlichen Beurteilung gebildet hat (3.). Die Regelbeurteilung des Klägers ist aber rechtswidrig, weil sie den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht genügt (4.).

16

1. Die Festlegung des zuständigen Beurteilers steht im Organisationsermessen des Dienstherrn. Ausgeschlossen ist es allerdings, einen Beurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt zu bestimmen. Ein Beurteiler im gleichen Statusamt scheidet in der Regel aus, weil die potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten die erforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen kann. Rangniedrigeren Beamten fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe; sie sind dann nicht in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, das sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben - höheren - Statusamt zu setzen (OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 B 1361/16 - NVwZ 2017, 1558 Rn. 7.). Die Beurteilung durch einen ranggleichen Beamten ist auch in Ziff. 8.1.1 der Beurteilungsbestimmungen der Beklagten - BB BND - vom 1. Juli 2009 in der hier relevanten Fassung vom 27. Dezember 2011 ausgeschlossen. Ebenso ist der Dienstherr bei der Bestimmung des zuständigen Beurteilers gehalten, Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung ermöglichen. Daraus ergibt sich in aller Regel, dass sich die Bestimmung des zuständigen Beurteilers aus abstrakten und einheitlichen Regeln ergeben muss.

17

Dem ist die Beklagte durch die Regelungen der BB BND in Verbindung mit der bestehenden Verwaltungspraxis gerecht geworden.

18

a) Herr C war danach der zuständige Erstbeurteiler. Gemäß Nr. 6.2 BB BND ist der Erstbeurteiler für die Beamten des höheren Dienstes der Referatsleiter bzw. der Dienststellen-/Außenstellenleiter. Referatsleiter XY war zum maßgeblichen Zeitpunkt Dr. G, der jedoch bereits seit dem 18. April 2011 erkrankt und ab dem 1. April 2014 im Ruhestand war. Stellvertretender/Kommissarischer Leiter des Referats war während der krankheitsbedingten Abwesenheit von Herrn Dr. G Herr D, der jedoch derselben Besoldungsgruppe angehört wie der Kläger. Gemäß Ziff. 8.1.1 BB BND geht die Zuständigkeit für die Erstbeurteilung ab Besoldungsgleichheit von Erstbeurteiler und beurteilter Person auf den nächsten Vorgesetzten über. Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abteilungsleiter X, Herr Dr. A. Dieser ist nach schwerer Erkrankung zum 1. Oktober 2013 in den Ruhestand getreten. Der seinerzeit stellvertretende Abteilungsleiter, Herr B, ist seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls im Ruhestand und scheidet damit als Beurteiler aus. Der in der Hierarchie nächste weitere Vertreter des Abteilungsleiters ist zum maßgeblichen Zeitpunkt Herr C gewesen. Über diese Zuständigkeit besteht zwar keine explizite Regelung in den BB BND. Sie ergibt sich aber aus der Verwaltungspraxis innerhalb der Abteilung X. Nach der schriftsätzlichen Schilderung der Beklagten ging die weitere Vertretung in der Abteilung X "traditionell" auf denjenigen Referatsleiter der Abteilung über, der die Referatsleiterstellung innerhalb der Abteilung am längsten innehatte. Dies war Herr C, auch wenn er nur rund fünf Wochen länger Referatsleiter in der Abteilung X war (seit 29. April 2008) als Herr F (seit 2. Juni 2008). Nach der Schilderung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei es in manchen Abteilungen des BND auch üblich, die weitere Vertretung durch denjenigen Beamten wahrnehmen zu lassen, der das jeweilige Statusamt am längsten innehabe. Auch bei Anwendung dieser Regel wäre Herr C zuständiger Vertreter gewesen.

19

Demgegenüber wäre es rechtsfehlerhaft gewesen, der Anregung des Klägers folgend Herrn F mit seiner dienstlichen Beurteilung zu betrauen, weil dieser - nach Einschätzung des Klägers - ihn besser kenne. Ein solcher Ansatz führte nämlich dazu, dass für jeden zu beurteilenden Beamten womöglich ein anderer Vertreter zuständig wäre, was die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung unmöglich machte.

20

b) Die Zuständigkeitsregelung verstößt auch nicht gegen die im Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - (BVerwGE 150, 359 Rn. 18 f.) niedergelegten Grundsätze. Dort wird zwar betont, dass die Vertretungsregelungen nicht dazu führen dürfen, dass am Ende ein Beamter Erstbeurteiler wird, der die Leistungen des zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt. Diese Aussage wurde für den Fall getroffen, dass noch ein dem Beamten während des Beurteilungszeitraums vorgesetzter Beamter für die Erstellung der Beurteilung zur Verfügung steht. Hier liegt der Fall in zweierlei Hinsicht anders: Zum einen ist kein Vorgesetzter des Klägers aus dem Beurteilungszeitraum mehr im Dienst. Zum anderen kennt Herr C die Leistungen des Klägers wegen der referatsübergreifenden Zusammenarbeit auch aus eigener Anschauung, auch wenn der genaue Umfang insoweit zwischen den Beteiligten umstritten ist.

21

c) Eine Zweitbeurteilung war gemäß der Bestimmungen Ziff. 7.5 i.V.m. Nr. 7.4. Halbs. 2 BB BND nicht zu erstellen. Danach entfällt eine Zweitbeurteilung bei Erstbeurteilungen durch die Abteilungsleiter, es sei denn, dass es sich um eine Erstbeurteilung der Referatsleiter oder der Leiter der Abteilungsstäbe gehandelt hat. Herr C ist bei der Erstbeurteilung nicht in seiner Funktion als Referatsleiter XX, sondern als stellvertretender Abteilungsleiter tätig geworden. Der Kläger war weder Referatsleiter noch Leiter eines Abteilungsstabes.

22

2. Als Leiter eines anderen, derselben Abteilung angehörenden Referats hatte Herr C als Erstbeurteiler keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des Klägers, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können. In einem solchen Fall muss der Beurteiler sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 22 f. m.w.N.). Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 25 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, Rn. 21). Auch Beurteilungsbeiträge von inzwischen in den Ruhestand getretenen früheren Vorgesetzten sind einzuholen, es sei denn, dass der frühere Vorgesetzte nicht erreichbar oder ihm die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 26).

23

a) Vor diesem Hintergrund hat sich der Beurteiler, Herr C, neben seiner eigenen Anschauung von Leistung und Befähigung des Klägers in zulässiger Weise auf den schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sowie auf mündliche Beurteilungsbeiträge der Herren B, D und E gestützt. Bei diesen Personen handelt es sich um geeignete Auskunftspersonen, die die Dienstausübung des Klägers aus eigener Anschauung kennen. Herr Dr. A war der seinerzeitige Abteilungsleiter des Klägers und - wäre er nicht bereits in den Ruhestand getreten - hätte die Beurteilung selbst zu verantworten. Entsprechendes trifft auf Herrn B zu, den seinerzeitigen Stellvertreter von Herrn Dr. A. Herr B war zudem damit betraut gewesen, die frühere - durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - (Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3) aufgehobene - Beurteilung des Klägers anzufertigen. Herr D war während nahezu des gesamten Beurteilungszeitraums der kommissarische Leiter des Referats des Klägers. Bezüglich Herrn E hat die Beklagte in nicht substanziiert in Zweifel gezogener Weise ausgeführt, dass er die Dienstausübung des Klägers aus der referatsübergreifenden Zusammenarbeit kannte.

24

Unschädlich ist es insoweit, dass die Herren D und E dasselbe Statusamt innehaben wie der Kläger. Anders als bei der Beurteilerzuständigkeit (s.o. 1.) ist es für die Eignung, einen Beurteilungsbeitrag zu leisten, unschädlich, wenn der als Auskunftsperson dienende Beamte demselben Statusamt angehört. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte mögliche Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen darf, etwa weil diese einen Grund haben könnten, unrichtige Angaben zu machen. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen, indem auf das Wissen mit dem Sachverhalt vertrauter Auskunftspersonen verzichtet wird. Eine Beteiligung von Konkurrenten am Beurteilungsverfahren stellt nicht von vornherein eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Jedoch hat der Beurteiler den Auswirkungen, die ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und der Auskunftsperson auf deren Angaben haben kann, bei der Würdigung und Verwertung dieser Informationen Rechnung zu tragen. Der Beurteiler muss sich bewusst sein, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10).

25

In nicht zu beanstandender Weise hat der Erstbeurteiler, Herr C, in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erläutert, dass er sich sowohl bei der Befragung der Herren D und E als auch bei der Berücksichtigung ihrer Angaben für die dienstliche Beurteilung des Klägers des (potentiellen) Konkurrenzverhältnisses bewusst gewesen sei. Er habe - auch aus diesem Grund - vor allem den Angaben von Herrn Dr. A und nachrangig auch von Herrn B das größere Gewicht eingeräumt. Die Aussagen der Herren D und E hätten das Gesamtbild abgerundet und insbesondere weitgehend mit den zuvor bereits erlangten Einschätzungen übereingestimmt.

26

Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der Erstbeurteiler darauf verzichtet hat, weitere Beurteilungsbeiträge einzuholen. Die Einholung von Beurteilungsbeiträgen dient dazu, den Beurteiler in die Lage zu versetzen, die dienstliche Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung erstellen zu können. Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen unterliegt dabei grundsätzlich seiner gerichtlich überprüfbaren Einschätzung. Für den Beurteilungszeitraum wesentliche Erkenntnisquellen wird er regelmäßig nicht außer Acht lassen können. Jedoch schwindet mit der Bedeutung, die die einzelne Erkenntnisquelle für den Inhalt der Beurteilung hat, die Notwendigkeit, alle erdenklichen Erkenntnisquellen in ihrer Vollständigkeit heranzuziehen. Ihre Auswertung ist namentlich dann entbehrlich, wenn die bereits in Anspruch genommenen, wesentlich gewichtigeren Erkenntnisquellen eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten zulassen.

27

So liegt der Fall hier. Mit den Stellungnahmen der Herren Dr. A, B und D hat der Erstbeurteiler bereits Beurteilungsbeiträge von denjenigen Personen eingeholt, die aufgrund ihrer Funktion als Abteilungsleiter, stellvertretender Abteilungsleiter und kommissarischer Referatsleiter am besten Auskunft über die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum geben können. Da sich nach der nicht substanziiert angegriffenen Einschätzung des Erstbeurteilers aus diesen drei Beurteilungsbeiträgen bereits ein im Wesentlichen einheitliches Bild ergab, war wohl schon die Einholung des weiteren Beurteilungsbeitrags von Herrn E entbehrlich, wenn auch unschädlich. Jedenfalls bestand kein Anlass, weitere Beiträge der übrigen Referatsleiter, namentlich der Herren F, H und I einzuholen. Hinsichtlich Herrn H hat der Erstbeurteiler zu Recht berücksichtigt, dass dessen Eignung als Erkenntnisquelle deswegen in Zweifel stand, weil er sich mit dem Kläger in einem Konkurrentenstreitverfahren befand. Im Hinblick auf Herrn I wurde zudem berücksichtigt, dass dieser ein Referat an einem anderen Standort leitete und sich nach eigenen Angaben nicht an den Kläger erinnern konnte. Im Hinblick auf Herrn F, dessen Beteiligung der Kläger insbesondere eingefordert hat, ist zu berücksichtigen, dass er die Arbeit des Klägers nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor allem aus der Zeit der gemeinsamen Referatszugehörigkeit vor der Versetzung des Klägers an das Bundeskanzleramt kannte. Wesentliche Erkenntnisse über die Leistungen des Klägers im hier relevanten Beurteilungszeitraum folgen hieraus nicht.

28

b) Die vom Erstbeurteiler eingeholten Beurteilungsbeiträge bieten auch in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Klägers.

29

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

30

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13 f.).

31

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 9).

32

Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <249 f.>). Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Ggf. kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.> und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 20).

33

Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Übernimmt der Beurteiler schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 27 m.w.N.). Im Beanstandungsfall muss ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 23 ff. m.w.N.).

34

Für den Fall, dass der Beurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten gar nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt, müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 25). Verfügt der Beurteiler zumindest teilweise über eigene Erkenntnisse, sind diese Anforderungen umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen Erkenntnisse vorhanden sind.

35

Vor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, wie weitreichend die eigenen Erkenntnisse des Erstbeurteilers über die dienstliche Tätigkeit des Klägers reichen. Denn schon der schriftliche Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A kommt durch seine ausführliche und individuelle Schilderung von einzelnen Aspekten betreffend Leistung und Befähigung des Klägers nah an das beschriebene Niveau heran, das selbst einen Beurteiler, der den zu beurteilenden Beamten überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt, zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung befähigen würde. Hinzu kommt, dass der Erstbeurteiler diese durch den Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A konkret gewonnenen Erkenntnisse durch seine eigene Anschauung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers sowie durch drei weitere mündliche Beurteilungsbeiträge ergänzen und abrunden konnte.

36

Auf Beanstandungen des Klägers hin hat der Erstbeurteiler in mehreren Gesprächen mit ihm erläutert, wie er zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Dabei hat er nach seiner Schilderung fortwährend - auch im gerichtlichen Verfahren - beteuert, dass die verschiedenen Beurteilungsbeiträge wie auch seine eigene Einschätzung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen ein einheitliches Bild ergeben hätten.

37

Damit ist die Beklagte zunächst ihrer Verpflichtung zur Plausibilisierung gerecht geworden. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Erläuterungsbedarf sieht, hätte es an ihm gelegen, Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des gefundenen Ergebnisses darzulegen. Die beschriebene Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen auch in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.

38

Entsprechende Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machten, sind dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Seinem Vorbringen ist im Kern nur zu entnehmen, dass er eine bessere Gesamtnote anstrebt und sich dagegen wendet, dass einige Einzelbewertungen schlechter ausgefallen sind als in der vom Senat aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2013. Im Hinblick auf das Ziel, eine bessere Gesamtnote zu erhalten, fehlen jegliche Darlegungen, die erläutern, warum sich auf der Grundlage der vorhandenen Einzelbewertungen eine bessere Gesamtnote ergeben müsste.

39

Anders als der Kläger meint, kann dabei die dienstliche Beurteilung vom 15. Oktober 2013 kein Vergleichsmaßstab für die streitgegenständliche Beurteilung sein. Diese dienstliche Beurteilung ist auf die Klage des Klägers hin vom Senat als rechtswidrig erkannt und aufgehoben worden (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3). Ein Abweichen von einer rechtswidrigen und aufgehobenen, damit rechtlich nicht mehr existenten dienstlichen Beurteilung kann aber keinen Plausibilisierungsbedarf auslösen.

40

3. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch keiner gesonderten Einbeziehung seiner Tätigkeit im Bundeskanzleramt. Zum einem nimmt der sog. Rotationsbeschluss der Bundesregierung vom 5. Mai 1995, auf den sich der Kläger stützt, allein auf den Personalaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien Bezug; der Kläger ist aber in keinem Bundesministerium tätig. Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass die Tätigkeit des Klägers im Bundeskanzleramt außerhalb des Beurteilungszeitraums liegt. Ihre Berücksichtigung innerhalb der streitgegenständlichen Beurteilung wäre daher fehlerhaft.

41

4. Die Beklagte muss den Kläger aber erneut dienstlich beurteilen, weil das Gesamturteil nicht ausreichend begründet ist.

42

a) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 39). Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf bei sog. Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32). Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

43

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 36 f.).

44

Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 22). Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen.

45

Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet erscheint dem Senat jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder - auch das ist denkbar - mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn.

46

Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse".

47

Diesen Anforderungen wird die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht. Schon in der dienstlichen Beurteilung selbst leitet der Beurteiler das von ihm angenommene besondere Gewicht bestimmter Einzelmerkmale daraus ab, dass entsprechende Aufgaben auf dem Dienstposten des Klägers in besonderer Weise wahrzunehmen seien. Im erläuternden Schreiben vom 4. Oktober 2016 führt die Beklagte zudem im Widerspruch zur geschilderten Rechtsprechung des Senats aus, dass die Schwerpunkte bei jedem Beamten unterschiedlich sein müssten, weil jeder Dienstposten andere Anforderungen stelle. Zudem betont die Beklagte in diesem Schreiben, dass die Gewichtung von jedem Beurteiler nach eigenem Ermessen wahrgenommen werde. Den eingangs gemachten Ausführungen zu einheitlichen Maßstäben bei der Bildung des Gesamturteils kann die dienstliche Beurteilung des Klägers so nicht gerecht werden.

48

b) Dieser Fehler konnte auch nicht durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt werden, wonach dasselbe Ergebnis auch bei Einhaltung des Statusamtsbezugs erzielt worden wäre oder erzielt worden ist. Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 41). Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 130 zur Begründungspflicht bei der Festsetzung der Alimentation). Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass "jeweils nachträglich ein 'passendes' Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat" (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 75 ff.).

49

Die Beklagte hat der ursprünglichen, rechtsfehlerhaften Begründung des Gesamturteils erst im Widerspruchsverfahren einen weiteren, auf das Statusamt bezogenen Begründungsstrang hinzugefügt. Dieser ist nach der geschilderten Rechtsprechung nicht in der Lage, nachträglich die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu bewirken.

50

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2018 - W 1 E 18.937 - wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ (DP-ID: 30488787) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.810,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf den von der Antragsgegnerin „förderlich“ ausgeschriebenen und nach Besoldungsgruppe A 9m bewerteten Dienstposten als „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum V. (DP-ID: 30488787).

Der Antragsteller steht ebenso wie der Beigeladene als Regierungshauptsekretär (A 8) in den Diensten der Antragsgegnerin. Der Antragsteller erzielte in der dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2016 die Note 2 („gut“). Der Beigeladene erhielt für denselben Zeitraum, allerdings noch im Status eines Regierungsobersekretärs (A 7), das Gesamturteil 1 („sehr gut“) mit dem Zusatz, dass es dem oberen Bereich der Bewertungsstufe des Gesamturteils zuzuordnen sei. Er wurde am 27. Juni 2016 zum Regierungshauptsekretär befördert.

Laut Auswahlvermerk vom 4. Dezember 2017 entschied die Antragsgegnerin, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Beurteilung von Bewerbern in einem niedrigeren Statusamt, wie dem Beigeladenen, sei unter fiktiver Anwendung eines strengeren Maßstabs gemäß Ziff. 150 der Dienstvorschrift ZDv A-1340/79 zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit den im höheren Statusamt Beurteilten um eine Vollnote schwächer zu gewichten. Alle - verbliebenen - Bewerber seien daher bezüglich des Gesamtergebnisses der aktuellen Beurteilung als gleich einzustufen. Der Beigeladene habe jedoch einen leichten Leistungsvorsprung, da er der einzige Kandidat sei, dessen Leistungen dem oberen Bereich der Bewertungsstufe der Gesamtbewertung zuzuordnen seien. Die teilweise unterschiedliche Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da - auch bei Außerachtlassen der Einzelmerkmale, die bei den Konkurrentinnen/Konkurrenten bewertet, beim Beigeladenen jedoch nicht beurteilt worden seien - ein erkennbarer Leistungsvorsprung für den Beigeladenen, auch bei Herabsetzung der Bewertung der Einzelmerkmale beim Beigeladenen nach Ziff. 150 der ZDv A-1340/79, unverändert bestehen bleibe. Die Auswahlentscheidung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 2018 mitgeteilt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21.6.2018) hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, über die bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2018 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren weiter und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2018 abzuändern und der Antragsgegnerin zu untersagen, den Dienstposten „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Die Gründe‚ die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht‚ dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung über die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann. Der ausgeschriebene Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 12 f.). Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m.w.N.). Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin hat nicht erklärt, sie werde bei einer - vorläufigen - Besetzung des Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber dessen Bewährungsvorsprung bei einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen (BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - juris Rn. 21, 28).

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung vom 4. Dezember 2017 seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Es erscheint möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter, mithin auch wie vorliegend ein Beförderungsdienstposten, nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind dann noch mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.226 - juris Rn. 8).

Mithin ist es der maßgebliche Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen des Auswahlverfahrens zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen: Vielmehr muss der Dienstherr Sorge dafür tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 44 f.).

Bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann der Beamte sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, B.v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - DVBl 2012, 900/902). Auch bei der danach im Rahmen des Streits um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen sind diese verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.07 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 6 CE 13.499 - juris Rn. 14).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft.

(1) Die zugrunde gelegten Regelbeurteilungen sowohl des Beigeladenen als auch des Antragstellers für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2016 sind fehlerhaft, weil der Bildung des Gesamturteils eine Gewichtung zugrunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abstellt.

In beiden Beurteilungen hat die Beurteilerin von der im Beurteilungsformular (S. 1, Nr. 7) vorgegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den 15 (Antragsteller) und 14 (Beigeladener) zu bewertenden Einzelmerkmalen bis zu fünf auszuwählen, „die gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind“; bei dem Antragsteller hat sie fünf genannt, für den Beigeladenen vier (wobei eines doppelt bezeichnet ist). Das entspricht zwar den Beurteilungsrichtlinien, die vorgeben, dass die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung widerspruchsfrei aus den Einzelmerkmalen zu entwickeln ist und hierzu „auch die Einbeziehung und die Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf ‚besonders bedeutsamen‘ Einzelmerkmale“ gehört (Nr. 131 der ZDv A-1340/79 - Durchführung der dienstlichen Beurteilung - zur Anwendung des Abschnitts 1.4.2 der ZDv A-1340/83 - Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich -, Stand jeweils Dezember 2014). Diese Verfahrensweise entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Mit ihr fließen in die Gewichtung der Einzelmerkmale und damit zwangsläufig in das Gesamturteil auch die besonderen Anforderungen des „Arbeitsplatzes“, also des konkreten Dienstpostens, ein. Das verstößt gegen den gesetzlich vorgegebenen Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung (ebenso OVG NW, U.v. 17.8.2018 - 1 A 379/17 - juris Rn. 102 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris Rn. 8 f. m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass nach der Beurteilungsrichtlinie die Einzelmerkmale am - zutreffenden - Maßstab der Anforderungen an Beamtinnen und Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe, also statusamtsbezogen, zu bewerten sind (vgl. Nr. 156 der ZDv A-1340/83). Denn trotz der maßstabsgerechten Bewertung jedes einzelnen Leistungsmerkmals kann die unzulässige Gewichtung der Einzelmerkmale nach den konkreten Anforderungen des Dienstpostens die Gesamtbewertung der Einzelmerkmale und damit auch das Gesamturteil verschieben, was die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt ausschließt.

(2) Die übrigen Rügen, mit denen der Antragsteller eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Beurteilungen in Frage zu stellen sucht, greifen demgegenüber nicht durch. Denn die Antragsgegnerin hat bei ihrer Auswahlentscheidung mit Blick auf die vom Beigeladenen in einem niedrigeren Statusamt erhaltene dienstliche Beurteilung nicht nur beim Gesamturteil eine Absenkung vorgenommen, sondern den Statusunterschied auch bei den Einzelmerkmalen in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.

(3) Für das weitere Auswahlverfahren wird allerdings zu prüfen sein, ob es nach den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 125 der ZDv A-1340/83 und Nr. 122 der ZDv A-1340/79) auf der Grundlage der tatsächlichen Praxis der Antragsgegnerin einer Anlassbeurteilung für den Beigeladenen bedurft hätte. Denn dieser war nach Aktenlage aufgrund der letzten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 bereits am 27. Juni 2016 zum Regierungshauptsekretär (A 8) befördert worden und strebt nunmehr eine weitere Beförderung an (vgl. einerseits Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 2 Rn. 54, andererseits OVG NW, B.v. 24.5.2017 - 6 B 1468/16 - juris Rn. 3 ff.).

c) Die Auswahl des Antragstellers erscheint bei einer erneuten - rechtmäßigen - Entscheidung auf der Grundlage fehlerfreier dienstlicher Beurteilungen möglich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, dem Beigeladenen Kosten aufzuerlegen; allerdings trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 40‚ 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 bis 4 GKG (vgl. BayVGH‚ B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - BayVBl 2018, 390).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2018 - W 1 E 18.937 - wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ (DP-ID: 30488787) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.810,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf den von der Antragsgegnerin „förderlich“ ausgeschriebenen und nach Besoldungsgruppe A 9m bewerteten Dienstposten als „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum V. (DP-ID: 30488787).

Der Antragsteller steht ebenso wie der Beigeladene als Regierungshauptsekretär (A 8) in den Diensten der Antragsgegnerin. Der Antragsteller erzielte in der dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2016 die Note 2 („gut“). Der Beigeladene erhielt für denselben Zeitraum, allerdings noch im Status eines Regierungsobersekretärs (A 7), das Gesamturteil 1 („sehr gut“) mit dem Zusatz, dass es dem oberen Bereich der Bewertungsstufe des Gesamturteils zuzuordnen sei. Er wurde am 27. Juni 2016 zum Regierungshauptsekretär befördert.

Laut Auswahlvermerk vom 4. Dezember 2017 entschied die Antragsgegnerin, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Beurteilung von Bewerbern in einem niedrigeren Statusamt, wie dem Beigeladenen, sei unter fiktiver Anwendung eines strengeren Maßstabs gemäß Ziff. 150 der Dienstvorschrift ZDv A-1340/79 zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit den im höheren Statusamt Beurteilten um eine Vollnote schwächer zu gewichten. Alle - verbliebenen - Bewerber seien daher bezüglich des Gesamtergebnisses der aktuellen Beurteilung als gleich einzustufen. Der Beigeladene habe jedoch einen leichten Leistungsvorsprung, da er der einzige Kandidat sei, dessen Leistungen dem oberen Bereich der Bewertungsstufe der Gesamtbewertung zuzuordnen seien. Die teilweise unterschiedliche Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da - auch bei Außerachtlassen der Einzelmerkmale, die bei den Konkurrentinnen/Konkurrenten bewertet, beim Beigeladenen jedoch nicht beurteilt worden seien - ein erkennbarer Leistungsvorsprung für den Beigeladenen, auch bei Herabsetzung der Bewertung der Einzelmerkmale beim Beigeladenen nach Ziff. 150 der ZDv A-1340/79, unverändert bestehen bleibe. Die Auswahlentscheidung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 2018 mitgeteilt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21.6.2018) hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, über die bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2018 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren weiter und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2018 abzuändern und der Antragsgegnerin zu untersagen, den Dienstposten „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Die Gründe‚ die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht‚ dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung über die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann. Der ausgeschriebene Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 12 f.). Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m.w.N.). Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin hat nicht erklärt, sie werde bei einer - vorläufigen - Besetzung des Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber dessen Bewährungsvorsprung bei einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen (BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - juris Rn. 21, 28).

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung vom 4. Dezember 2017 seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Es erscheint möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter, mithin auch wie vorliegend ein Beförderungsdienstposten, nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind dann noch mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.226 - juris Rn. 8).

Mithin ist es der maßgebliche Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen des Auswahlverfahrens zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen: Vielmehr muss der Dienstherr Sorge dafür tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 44 f.).

Bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann der Beamte sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, B.v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - DVBl 2012, 900/902). Auch bei der danach im Rahmen des Streits um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen sind diese verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.07 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 6 CE 13.499 - juris Rn. 14).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft.

(1) Die zugrunde gelegten Regelbeurteilungen sowohl des Beigeladenen als auch des Antragstellers für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2016 sind fehlerhaft, weil der Bildung des Gesamturteils eine Gewichtung zugrunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abstellt.

In beiden Beurteilungen hat die Beurteilerin von der im Beurteilungsformular (S. 1, Nr. 7) vorgegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den 15 (Antragsteller) und 14 (Beigeladener) zu bewertenden Einzelmerkmalen bis zu fünf auszuwählen, „die gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind“; bei dem Antragsteller hat sie fünf genannt, für den Beigeladenen vier (wobei eines doppelt bezeichnet ist). Das entspricht zwar den Beurteilungsrichtlinien, die vorgeben, dass die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung widerspruchsfrei aus den Einzelmerkmalen zu entwickeln ist und hierzu „auch die Einbeziehung und die Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf ‚besonders bedeutsamen‘ Einzelmerkmale“ gehört (Nr. 131 der ZDv A-1340/79 - Durchführung der dienstlichen Beurteilung - zur Anwendung des Abschnitts 1.4.2 der ZDv A-1340/83 - Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich -, Stand jeweils Dezember 2014). Diese Verfahrensweise entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Mit ihr fließen in die Gewichtung der Einzelmerkmale und damit zwangsläufig in das Gesamturteil auch die besonderen Anforderungen des „Arbeitsplatzes“, also des konkreten Dienstpostens, ein. Das verstößt gegen den gesetzlich vorgegebenen Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung (ebenso OVG NW, U.v. 17.8.2018 - 1 A 379/17 - juris Rn. 102 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris Rn. 8 f. m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass nach der Beurteilungsrichtlinie die Einzelmerkmale am - zutreffenden - Maßstab der Anforderungen an Beamtinnen und Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe, also statusamtsbezogen, zu bewerten sind (vgl. Nr. 156 der ZDv A-1340/83). Denn trotz der maßstabsgerechten Bewertung jedes einzelnen Leistungsmerkmals kann die unzulässige Gewichtung der Einzelmerkmale nach den konkreten Anforderungen des Dienstpostens die Gesamtbewertung der Einzelmerkmale und damit auch das Gesamturteil verschieben, was die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt ausschließt.

(2) Die übrigen Rügen, mit denen der Antragsteller eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Beurteilungen in Frage zu stellen sucht, greifen demgegenüber nicht durch. Denn die Antragsgegnerin hat bei ihrer Auswahlentscheidung mit Blick auf die vom Beigeladenen in einem niedrigeren Statusamt erhaltene dienstliche Beurteilung nicht nur beim Gesamturteil eine Absenkung vorgenommen, sondern den Statusunterschied auch bei den Einzelmerkmalen in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.

(3) Für das weitere Auswahlverfahren wird allerdings zu prüfen sein, ob es nach den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 125 der ZDv A-1340/83 und Nr. 122 der ZDv A-1340/79) auf der Grundlage der tatsächlichen Praxis der Antragsgegnerin einer Anlassbeurteilung für den Beigeladenen bedurft hätte. Denn dieser war nach Aktenlage aufgrund der letzten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 bereits am 27. Juni 2016 zum Regierungshauptsekretär (A 8) befördert worden und strebt nunmehr eine weitere Beförderung an (vgl. einerseits Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 2 Rn. 54, andererseits OVG NW, B.v. 24.5.2017 - 6 B 1468/16 - juris Rn. 3 ff.).

c) Die Auswahl des Antragstellers erscheint bei einer erneuten - rechtmäßigen - Entscheidung auf der Grundlage fehlerfreier dienstlicher Beurteilungen möglich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, dem Beigeladenen Kosten aufzuerlegen; allerdings trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 40‚ 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 bis 4 GKG (vgl. BayVGH‚ B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - BayVBl 2018, 390).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht N. (Besoldungsgruppe R 3). Er bewarb sich auf die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D. In seiner daraufhin gefertigten dienstlichen Beurteilung erhielt er das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Noch als Richter am Landessozialgericht war der Beschwerdeführer als Leiter der Dezernate Personal und Gerichtsorganisation in der Gerichtsverwaltung tätig gewesen. Seine dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum lautete ebenfalls auf das Gesamturteil "hervorragend".

3

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Stelle einen Mitbewerber (Besoldungsgruppe R 2) aus. Dieser war Vizepräsident des Sozialgerichts A. gewesen und fungierte anschließend am Landessozialgericht als Dezernent für die Gerichtsorganisation und als Stellvertreter des Personaldezernenten. Seine anlässlich der Bewerbung um das Amt des Präsidenten des Sozialgerichts gefertigte dienstliche Beurteilung lautete auf das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Seine Tätigkeit als Vizepräsident am Sozialgericht war zuletzt ebenfalls mit "hervorragend" bewertet worden.

4

Im Besetzungsvotum führte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus, beim Mitbewerber sei ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen. Wegen Gleichstands der Leistungsnoten seien die dienstlichen Beurteilungen auszuschöpfen. Dem Beschwerdeführer komme danach aufgrund seines höheren Statusamts in der spruchrichterlichen Tätigkeit ein Leistungsvorsprung zu. Im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege ein Leistungsgleichstand beider Bewerber vor. Hier komme der Grundsatz des höheren Statusamts nicht zum Tragen, da das höhere Amt dem Beschwerdeführer allein mit Blick auf seine richterliche Vorsitzendentätigkeit verliehen worden sei. Die Eignungsprognose ergebe indes einen Eignungsvorsprung für den Mitbewerber. Das Anforderungsprofil verlange Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz. Hier weise der Mitbewerber eine höhere Verwendungsbreite auf. Zudem sei der Mitbewerber in Bezug auf die im Anforderungsprofil hervorgehobene Führungs- und Leitungskompetenz entscheidend geeigneter. Dies ergebe sich aus den Einzelfeststellungen in den Beurteilungen.

5

Auf Antrag des Beschwerdeführers untersagte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung vorerst die Übertragung der Stelle an den Mitbewerber.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr berechtigt und verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose für die künftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichten. Das Justizministerium habe die in ihrem Gesamturteil gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen vertretbar ausgeschöpft. Dass es einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers nur im Bereich der Rechtsprechung angenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Zwar habe die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich größeres Gewicht. Hier sei jedoch eine differenzierte Betrachtung von Rechtsprechung und Verwaltung geboten. Ein Eignungsvorsprung könne einen Leistungsvorsprung durch höheres Statusamt überwiegen. Letzterer habe kein konkretes "Mindestmaß". Die am Anforderungsprofil orientierte Gewichtung der Einzelmerkmale durch das Justizministerium mit der Folge einer besseren Gesamteignung des Mitbewerbers sei nicht zu beanstanden.

II.

7

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage der erteilten Beurteilungen zu erfolgen habe. Vorliegend habe sich die personalentscheidende Stelle durch eine "Ausschärfung" der Beurteilung über ausdrückliche Bewertungen durch den Beurteiler hinweggesetzt. Der Dienstherr und das Oberverwaltungsgericht hätten überdies verkannt, dass sich die Eignungsprognose in einer Beurteilung aus der Leistungsbeurteilung ergeben müsse. Eine Ausschärfung der Eignungsprognose könne allenfalls zu einem geringen Vorsprung eines Bewerbers führen, der einen eindeutigen Vorsprung in der Leistungsbewertung des anderen Bewerbers nicht ausgleichen könne.

III.

8

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen trägt vor, die Ausschöpfung der Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung sei ein anerkanntes Instrument der Bestenauslese. Durch die Ausschöpfung ziehe der Dienstherr die Aussagen des Beurteilers nicht in Zweifel, sondern führe sie einem an den Anforderungen des Beförderungsamtes orientierten Vergleich zu. Dies entspreche der originären Funktion der Auswahlentscheidung. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

B.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Er verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

I.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191 <1191>). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).

11

2. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O., S. 747).

12

3. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192; siehe ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (siehe aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 71 <72>; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 241 <242>).

13

In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O.). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGK 10, 474 <478>, m. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfGK 10, 474 <478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen.

14

Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.

II.

15

Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet gelassen, dass das Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Mitbewerbers hergeleitet hat. Dabei hat es verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müssen.

16

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen nicht ohne Weiteres schon wegen des Vorliegens wesentlich gleicher Beurteilungen für zulässig halten dürfen. Allein aus dem formal gleichen Gesamturteil lässt sich vorliegend nicht folgern, dass wesentlich gleiche Beurteilungen vorlägen. Sowohl das Justizministerium wie die Gerichte haben einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers angenommen. So basiert der Besetzungsbericht darauf, dass mit einem höheren Statusamt im Grundsatz gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien und daher die formal gleiche Beurteilung im höheren Statusamt zu einem Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers führe. Die Annahme eines solchen Leistungsvorsprungs wird auch durch die Beurteilungsrichtlinien nahe gelegt. Nach Punkt V. 1. der Ausführungsvorschrift des Justizministeriums für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121) ist die Befähigung und Leistung auf der Grundlage des Anforderungsprofils des ausgeübten Amts zu beurteilen. Im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht heißt es: "Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden". Darin ist ein strengerer Maßstab für die Beurteilung im höheren Statusamt angelegt. In einem solchen Fall entspricht es dem Leistungsgrundsatz, den Statusvorsprung bei einem Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen. Ob das Justizministerium den Statusvorsprung des Beschwerdeführers allein auf die Leistung in der Rechtsprechungstätigkeit beschränken und hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit einen Leistungsgleichstand der beurteilten Bewerber annehmen durfte, kann dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Annahme ergibt sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers, infolge dessen es sich nicht ohne Weiteres um wesentlich gleiche Beurteilungen handelt.

17

2. Ob zwingende Umstände vorliegen, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, untersucht der angegriffene Beschluss nicht. Das Oberverwaltungsgericht legt keine Umstände dar, nach denen dem Gesamturteil vorliegend ein geringerer Aussagewert zukäme. So zeigt es etwa nicht auf, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt würde oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt wäre, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten müsste. Angesichts der Tatsache, dass die Beurteilungen den Bewerbern aufgrund deren bisheriger Tätigkeit eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt attestieren, erscheint dies jedenfalls nicht evident. Wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden allgemein zulässig, Teilelemente der Beurteilung höher oder niedriger zu gewichten oder einzelne Punkte aus dem Beurteilungstext herauszugreifen und unmittelbar zur Grundlage eines Bewerbervergleichs zu machen, so würde die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten. Wenn der Charakter der Beurteilung als Gesamtbewertung auf diese Weise entscheidend geschwächt wird, verliert sie ihren Wert. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch bislang die "Ausschöpfung" von Beurteilungen von Bewerbern nur in Fällen für zulässig und geboten gehalten, in denen sich im Vergleich der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergab (vgl. nur Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 626 <627>; Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen.

2

Im August 2015 schrieb die Antragsgegnerin den mit der Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten des Sachgebietsleiters ... zur förderlichen Besetzung für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 aus. In der Stellenausschreibung sind neben der zwingend vorausgesetzten Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Studienbereich Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften zusätzliche Anforderungen formuliert, die für den Vergleich anhand der dienstlichen Beurteilung maßgeblich sein sollen, sofern mehrere Bewerber über die gleiche Gesamtnote verfügen (Entscheidungsvermögen, Durchsetzungsvermögen, Managementfähigkeiten, Kommunikationsverhalten, Verantwortungsbereitschaft).

3

Auf die Ausschreibung meldeten sich insgesamt elf Bewerber, von denen fünf in der aktuellen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. April 2015 das Gesamturteil 8 (auf einer neunstufigen Notenskala) erhalten hatten. Die weiteren Bewerber, die - wie der Antragsteller - in der dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil 7 erzielt hatten, wurden nicht in die weitere Auswahlentscheidung einbezogen. Da der Beigeladene in allen fünf der in der Ausschreibung als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Anforderungsmerkmalen am besten beurteilt worden war, wurde er für die Stellenvergabe ausgewählt und den unterlegenen Konkurrenten (nach erfolgter Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung) die zum 15. August 2016 geplante Dienstpostenvergabe mitgeteilt.

4

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und nachfolgend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung verweist er darauf, dass sein Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 noch nicht beschieden sei. In diesem hatte der Antragsteller eine Verschlechterung des Gesamturteils zur letzten Regelbeurteilung um zwei Notenstufen von 9 auf 7 gerügt. Auf einen entsprechenden Leistungsabfall sei er weder vorab hingewiesen worden noch sei dieser nachvollziehbar begründet. Eine textliche Begründung des Gesamturteils fehle überhaupt. Für die Herabsetzung in den Einzelmerkmalen gebe es keine Belege. Hinsichtlich der auf die Zusammenarbeit zielenden Gesichtspunkte sei zu berücksichtigen, dass die Leistung hier nur so gut sein könne, wie die zu erledigenden Aufträge vom Referatsleiter angesteuert würden. Nicht zuletzt im Hinblick auf eine erfolgreiche Remonstration bestehe der Verdacht, dass der Erstbeurteiler keine unvoreingenommene und objektive Beurteilung abgegeben habe.

5

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin vorläufig, bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über seinen Widerspruch vom 26. Juli 2016 gegen die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren, zu untersagen, den unter der Kennziffer ... ausgeschriebenen Dienstposten Sachgebietsleiter ... mit dem Beigeladenen zu besetzen oder diesen in ein mit diesem Dienstposten verbundenes Amt der Besoldungsgruppe A 13g zu befördern.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung und hält insbesondere die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers für rechtmäßig. Die Regelbeurteilung beziehe sich allein auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und erfolge unabhängig von früheren Beurteilungen und dort vergebenen Noten. Eine Fortschreibung älterer Beurteilungen erfolge dabei nicht. Da das Sachgebiet zwischenzeitlich einer anderen Abteilung zugeordnet worden sei und sich damit die Vergleichsgruppe und die beurteilenden Personen geändert hätten, könne der Antragsteller selbst bei objektiv gleichem Leistungsniveau nicht davon ausgehen, dieselbe Note wie in der vorausgegangenen Beurteilungsrunde zu erhalten. Vielmehr dürften auch gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden. Das Gesamturteil sei - jedenfalls mit der schriftlichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 - auch ausreichend begründet und plausibilisiert. Insbesondere habe der Erstbeurteiler erläutert, dass wegen der räumlichen Trennung des Sachgebiets von der Referatsleitung ein besonderer Schwerpunkt auf den Bereichen soziale Kompetenz und Führungsverhalten gelegen habe. Die dort mit der Note 7 bewerteten Leistungen seien daher ausschlaggebend für die Festlegung des Gesamturteils gewesen. Der Erstbeurteiler habe den Vorwurf der Befangenheit ganz ausdrücklich zurückgewiesen, Anhaltspunkte hierfür seien auch nicht erkennbar. Das Unterlassen von Personalführungsgesprächen entspreche zwar nicht den einschlägigen Dienstvorschriften, es führe aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung.

8

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

9

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.

II

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

12

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens im Wege der Umsetzung bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

13

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. m.w.N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 13g bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorauswahl ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 12 von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt.

14

Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 33), hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Weder allgemein durch die Beurteilungsrichtlinien oder durch entsprechende Festlegungen in der vorliegenden Stellenausschreibung noch konkret durch Zusagen gegenüber dem Antragsteller im anhängigen Verfahren ist sichergestellt, dass der etwaige Bewährungsvorsprung des Beigeladenen im Falle der Rechtswidrigkeit der Dienstpostenvergabe bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt bliebe. Auf die Frage, inwieweit auch die fehlende Erprobung des Antragstellers im Wege der fiktiven Fortschreibung ersetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333 Rn. 21), kommt es daher nicht an.

15

2. Der Antragsteller hat für sein Sicherungsbegehren auch den erforderlichen Anordnungsanspruch, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Der Auswahlentscheidung liegt zwar ein zulässiges Anforderungsprofil zugrunde (a), sie beruht aber auf einer aus mehreren Gründen fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (b). Es erscheint auch ernstlich möglich, dass der Dienstposten bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens auf hinreichender Tatsachengrundlage dem Antragsteller übertragen würde (c).

16

a) Das in der Stellenausschreibung ... vom 18. August 2015 enthaltene Anforderungsprofil enthält weder eine unzulässige Einschränkung des Bewerberfeldes noch eine unsachliche Festlegung der bei gleichem Gesamturteil maßgeblichen Gesichtspunkte.

17

Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54). Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenübertragung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe eines Statusamts verbunden sind. In diesen Vorwirkungsfällen sind auch die Vorgaben des Anforderungsprofils für die Dienstpostenvergabe den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen, weil mit der Übertragung des Dienstpostens die Zusammensetzung des Bewerberfelds für nachfolgende Beförderungsverfahren eingeengt und ggf. gesteuert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - BVerfGK 12, 184 <187> und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <288>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 26 f.).

18

Aus § 8 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 BGleiG folgt nichts anderes. Die Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes, die der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG) und hierfür auch Anforderungen an die Stellenausschreibung statuieren - wie insbesondere deren geschlechtsneutrale Abfassung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) -, sind weder darauf gerichtet noch dazu geeignet, den materiellen Bezugspunkt der dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen zu verschieben. Nach § 6 Abs. 3 BGleiG ist das Anforderungsprofil vielmehr ausdrücklich an möglichen künftigen Funktionen und damit auch der Laufbahnqualifikation zu orientieren (entsprechendes gilt für die Vorgabe in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG; vgl. zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Laufbahnprinzips BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 36). Die Anforderungen des "Arbeitsplatzes" i.S.v. § 6 Abs. 3 BGleiG sind daher in den von Art. 33 Abs. 2 GG dirigierten Auswahlverfahren im Interesse der mit dem Laufbahnprinzip angestrebten vielseitigen Verwendbarkeit (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 21) auf das jeweils angestrebte Statusamt bezogen.

19

Die in der Stellenausschreibung zwingend vorausgesetzte Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entspricht diesen Maßstäben, weil sie unabhängig vom konkreten Dienstposten für alle im Beförderungsfall in Bezug genommenen Statusämter der Besoldungsgruppe A 13g gilt (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c, § 26 Abs. 1 BBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BLV). Die Einschränkung auf bestimmte Studienfachrichtungen ist dabei im Hinblick auf die fachliche Ausdifferenzierung der öffentlichen Verwaltung zulässig (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 34). Die in der Ausschreibung geforderte Eingrenzung auf die Bereiche Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften erscheint im Hinblick auf den Schwerpunkt der Aufgabenbeschreibung im Bereich der ... mit den hierzu gehörenden Verwaltungs- und Vertragsangelegenheiten gerechtfertigt. Auch die in der Ausschreibung als vorrangig bei einer Auswahl unter Bewerbern mit gleichem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung benannten Kriterien basieren auf sachlichen Erwägungen.

20

b) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zur Vergabe des Beförderungsdienstpostens ist aber deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Die dem Bewerbervergleich zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig. Die für den Leistungsvergleich herangezogenen dienstlichen Beurteilungen sind nicht an gleichen Maßstäben orientiert.

21

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der in der Verfassung selbst vorgegebene Maßstab gilt danach unbeschränkt und vorbehaltlos. Die von der Vorschrift erfassten Statusämter dürfen nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspruch"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425 Rn. 18).

22

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht vor. Auch das Bundesbeamtengesetz enthält hierzu keine Regelung (vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Bestimmung der Auswahlmaßstäbe von Notarbewerbern aber BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 - BVerfGE 73, 280 <295> sowie generell zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 57). § 9 Satz 1 BBG wiederholt nur die Ausrichtung an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und schließt eine Berücksichtigung von Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politischen Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexueller Identität ausdrücklich aus.

23

Auch zur Frage, wie und in welchem Verfahren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber festzustellen und zu vergleichen sind, enthalten die Beamtengesetze keine Regelung. Der in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen kann. § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV gibt dies als Regel vor. Ebenso ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 78 m.w.N.) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21 m.w.N.) geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Mit der durch § 21 Satz 1 BBG festgeschriebenen Orientierung der dienstlichen Beurteilung an den Auswahlkriterien des Grundsatzes der Bestenauswahl ist auch sichergestellt, dass diese als Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31).

24

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21; zur ergänzenden Heranziehung von Befähigungseinschätzungen Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 45).

25

Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, Urteile 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13; hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <477 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 84). Dementsprechend gibt § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vor, dass die Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu erfolgen hat. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 28 m.w.N.). Entsprechendes sieht auch Nr. 11.7 der Beurteilungsbestimmungen-BND vor.

26

bb) Diesen Maßstäben entspricht die vom Antragsteller angegriffene dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 nicht, weil das Gesamturteil nicht am einheitlichen Beurteilungsmaßstab des Statusamts, sondern an den Besonderheiten des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens orientiert ist.

27

Wie sich aus der nachträglichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 ergibt, hat dieser bei der Findung des Gesamturteils die Bereiche Soziale Kompetenz und Führungsverhalten besonders und vorrangig gewichtet. Trotz einer ungefähr gleich häufigen Verteilung der Einzelnoten auf die Stufen 7 und 8 und einer Häufung der vergebenen Note 8 bei den bedeutungsvollen Einzelmerkmalen Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse und Arbeitsweise (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) hat er das Gesamturteil 7 vergeben. Zur Rechtfertigung ist dabei darauf verwiesen worden, dass der Antragsteller ein räumlich an einem anderen Dienstort abgesetztes Sachgebiet geleitet habe.

28

Maßgeblich und ausschlaggebend für das Gesamturteil war damit ein besonderes Kriterium, das nur vom konkreten Erstbeurteiler und nur in der spezifischen Situation des Antragstellers zur Anwendung gebracht worden ist. Die Gewichtung des Gesamturteils ist somit nicht an den Maßstäben orientiert, die für andere Beamte der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Beamten mit demselben Statusamt bei derselben Behörde in Ansatz gebracht wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 11.7.2 der Beurteilungsbestimmungen-BND; hierzu auch bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 53). Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist daher nicht auf Grundlage derselben Maßstäbe erstellt wie diejenigen seiner Mitbewerber.

29

Im Übrigen entspricht die ergänzende Begründung des Gesamturteils auch nicht dem der dienstlichen Beurteilung selbst beigegebenen Textteil. Denn dort ist ausdrücklich festgehalten, dass vom Antragsteller trotz seiner hohen Selbstständigkeit und Eigeninitiative sowohl Vorgesetzte als auch Mitarbeiter frühzeitig und umfassend informiert und eingebunden werden. Die nachfolgend gerade mit den Besonderheiten der räumlich erschwerten Kommunikation begründeten Defizite sind hiermit nicht vereinbar.

30

cc) Die für die Auswahlentscheidung herangezogene dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. April 2015 verletzt die Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe auch in zeitlicher Hinsicht, insoweit liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor.

31

Die Beurteilung des im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten obliegt seinem Dienstherrn. Als eine die persönlichen Angelegenheiten des Beamten betreffende Maßnahme wird sie grundsätzlich vom Dienstvorgesetzten wahrgenommen (vgl. § 3 Abs. 2 BBG; hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127 <129>); zuständig ist damit der Leiter derjenigen Behörde, welcher der Beamte zur Aufgabenwahrnehmung zugewiesen ist (vgl. Franke, in: Fürst , GKÖD Band I, Stand: November 2016, L § 3 BBG Rn. 10). Dieser kann die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zwar - unter Berücksichtigung des sachlichen Zusammenhangs mit der Wahrnehmung der Fachaufsicht - auf ihm untergeordnete Mitarbeiter delegieren (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 21 f.). Entsprechend ist hier durch die Beurteilungsbestimmungen-BND auch verfahren worden. Unabhängig von derartigen - ggf. nach organisatorischen Einheiten oder Abteilungen gegliederten und unterschiedliche Personen betreffenden - Zuweisungen wird die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung aber für den Behördenleiter wahrgenommen und ist diesem zuzurechnen. Er hat als "Maßstabshalter" die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sicherzustellen (vgl. Nr. 10 Beurteilungsbestimmungen-BND, zu entsprechenden Befugnissen auch Nr. 16.3.3 und Nr. 16.9 Beurteilungsbestimmungen-BND).

32

Entgegen der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Auffassung darf sich eine unterschiedliche Beurteilung derselben Leistung durch unterschiedliche Beurteiler innerhalb derselben Behörde daher nicht ergeben. Unabhängig von der konkret mit der Aufgabe der Erst- oder Zweitbeurteilung betrauten Person bleibt der Beurteilungsmaßstab für alle Beamten der Behörde mit demselben Statusamt vielmehr einheitlich und identisch. Dies ist im Übrigen auch in den Beurteilungsbestimmungen-BND so vorgesehen (vgl. insbesondere Nr. 1.2, Nr. 1.3 Satz 1, Nr. 11.7 Satz 2, Nr. 11.7.2 Satz 1, Nr. 16.1 Satz 1 Beurteilungsbestimmungen-BND). Diese Maßstabsverbindlichkeit gilt auch in den Fällen, in denen sich die Person von Erst- oder Zweitbeurteiler aus organisatorischen oder personellen Gründen geändert hat.

33

Die Leistung eines Beamten kann daher nicht von einem Beurteiler mit der Höchststufe 9 bewertet, nachfolgend aber von einem neuen Beurteiler mit einem Gesamturteil von 7 versehen werden (die beim BND regelmäßig nicht mehr zur Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren führt). Eine derartig erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ist vielmehr nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (vgl. zum Plausibilisierungserfordernis des Gesamturteils BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

34

Diesen Anforderungen entspricht die zum Stichtag 1. April 2015 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch bei Berücksichtigung der nachträglichen Plausibilisierung vom 12. August 2016 nicht. Eine wie auch immer geartete Auseinandersetzung mit einem möglichen Leistungsabfall findet dort nicht statt. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass Anhaltspunkte für ein Abweichen des Gesamturteils von 7 nicht ersichtlich seien und die Notendifferenz damit schlichtweg ignoriert.

35

dd) Eine Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilung wäre hier überdies schon deshalb erforderlich gewesen, weil diese für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Januar 2013 in Form eines Aufrechterhaltungsvermerks nach Nr. 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND als Beurteilungsbeitrag in die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 eingeflossen ist. Für 10 der 36 Monate des Beurteilungszeitraums beruht die Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung daher auf einem Beitrag, der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers deutlich anders bewertet hatte.

36

An diesen Beurteilungsbeitrag war der Erstbeurteiler zwar nicht gebunden. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge als Tatsachengrundlage für den nicht von seiner eigenen Anschauung gedeckten Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 12 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24).

37

Der vorliegenden dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 kann nicht einmal entnommen werden, dass die Einschätzung des Beurteilungsbeitrags in der Sache überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist. Die in der Plausibilisierung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 enthaltene Aussage, wonach er im ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums als Vorgesetzter ausreichend Zeit gehabt habe, sich ein eigenes Bild von den Leistungen des Antragstellers zu verschaffen, legt vielmehr nahe, dass die vorgenommene Bewertung ausschließlich auf die ab dem 1. Februar 2013 gewonnene eigene Anschauung gestützt worden ist. Sie wäre damit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Unterschiedlichkeit der Bewertungen "defizitär" (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 17). Jedenfalls aber fehlt die erforderliche Begründung für die Abweichung vom einbezogenen Beurteilungsbeitrag.

38

ee) Die dienstliche Beurteilung ist darüber hinaus auch deswegen rechtswidrig, weil das Gesamturteil nicht begründet worden ist.

39

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

40

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

41

Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist.

42

Eine entsprechende Begründung des Gesamturteils fehlt in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Sie ist insbesondere nicht in den textlichen Ausführungen durch den Erstbeurteiler am Ende der Leistungsbewertung enthalten, weil diese lediglich die Einzelbewertungen erläutert, jedoch keine Gewichtung vornimmt. Eine Begründung des Gesamturteils war auch nicht entbehrlich. Das kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, weil die Leistungsnoten 7 und 8 sowie die Befähigungsnoten C und D in etwa gleich häufig vergeben wurden und es von daher der Erläuterung bedarf, warum das Gesamturteil auf 7 anstatt auf 8 lautet. Da die Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung enthalten sein muss, kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin im laufenden gerichtlichen Verfahren nachgereichte Begründung insoweit tragfähig ist.

43

c) Die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 86 sowie BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 27 für sekundärrechtliche Ansprüche).

44

Angesichts der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und des bereits vorliegenden Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Januar 2013 besteht nach Aktenlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch im Gesamturteil zu ändern sein wird. Da der Antragsteller in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag für die ersten zehn Monate des aktuellen Beurteilungszeitraums in den im Anforderungsprofil als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Einzelmerkmalen viermal die Höchstnote erhalten hat, kann auch im Hinblick auf diese Vorgaben nicht von einem wesentlichen Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen werden.

45

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, muss er keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung für etwaige außergerichtliche Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

46

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, weil die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe eines Statusamts entfalten kann.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner Regelbeurteilung und die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Der ... geborene Kläger steht als technischer Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Bis zum 15. März 2008 war er beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Mit Wirkung vom 15. März 2008 wurde er vom BND zum Bundeskanzleramt versetzt. Mit Wirkung vom 1. März 2011 wurde der Kläger wiederum zum BND versetzt. Dort wurde er als Leiter des Sachgebiets XYZ eingesetzt. Seit dem 1. Juli 2013 leitet der Kläger ein anderes Sachgebiet beim BND.

3

In einer ersten Regelbeurteilung vom 23. April 2013 zum Stichtag 1. April 2013 vergab der seinerzeitige Leiter der Abteilung X des BND (Herr Dr. A.) das Gesamturteil 7. Auf Einwendungen des Klägers hob der BND diese dienstliche Beurteilung wegen formeller Fehler auf. Daraufhin wurde der Kläger unter dem 15. Oktober 2013 erneut beurteilt. Die Beurteilung wurde wegen krankheitsbedingter Verhinderung des Abteilungsleiters X durch den damaligen stellvertretenden Abteilungsleiter X (Herr B) erstellt. Auf die Klage des Klägers wurde diese Beurteilung durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - aufgehoben. Dabei hat sich der Senat auf zwei Erwägungen gestützt: Einerseits habe es die Beklagte rechtswidrig unterlassen, einen Beurteilungsbeitrag von dem erkrankten und inzwischen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Abteilungsleiter X (Herr Dr. A) einzuholen. Andererseits sei das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unzureichend begründet.

4

Daraufhin erstellte Herr Dr. A einen Beurteilungsbeitrag auf einem dafür vorgesehenen Formblatt. Unter dem 11. Juli 2016 erstellte der Referatsleiter XX (Herr C) in der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters X die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung.

5

In seinem Widerspruch beanstandete der Kläger, dass Herr C für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht zuständig sei, dass die Einholung von Beurteilungsbeiträgen in verschiedener Hinsicht fehlerhaft und dass die Begründung des Gesamturteils nicht nachvollziehbar sei.

6

Die Beklagte begründete in einem an den Kläger gerichteten Schreiben die Zuständigkeit des Erstbeurteilers u.a. damit, dass sowohl der seinerzeitige Abteilungsleiter als auch dessen Stellvertreter inzwischen im Ruhestand seien und deshalb keine Erstbeurteilung mehr erstellen könnten. Traditionsgemäß sei die weitere Vertretung der Abteilungsleitung in der Abteilung X durch denjenigen Referatsleiter wahrgenommen worden, der am längsten Referatsleiter in dieser Abteilung gewesen sei. Dies treffe auf Herrn C zu.

7

Es sei nicht zu beanstanden, dass Herr C in Ergänzung zu dem schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sich auch mündlich bei den gleichbesoldeten Referatsleitern Herrn D und Herrn E erkundigt habe. Eine Verpflichtung, auch Referatsleiter Herrn F hinzuzuziehen, habe nicht bestanden. Herr Dr. G, der seinerzeitige nominelle Referatsleiter des Referats XY, habe sich fast während des gesamten Beurteilungszeitraums im Krankenstand befunden. Damit entfalle für ihn die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags.

8

Im Hinblick auf die Bildung des Gesamturteils müsse der Beurteiler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen lassen, aufgrund welcher Wertung und Gewichtung er zu seinem Gesamturteil komme. Diese Wertung und Gewichtung nehme er nach eigenem Ermessen vor. Da jeder Dienstposten andere Anforderungen habe, müssten diese Schwerpunkte unterschiedlich sein.

9

Nach weiterer, vertiefender Widerspruchsbegründung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zu dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren Folgendes aus: Die Tätigkeit des Klägers im Bundeskanzleramt sei nicht bei der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen, weil dies nur für den Fall der Abordnung vorgesehen sei, der Kläger jedoch an das Bundeskanzleramt versetzt worden sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem sogenannten Rotationsbeschluss, weil sich dieser allein auf den Personalaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien beziehe. Der BND sei aber eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes, auf den der Rotationsbeschluss nicht anwendbar sei. Auch die Bildung des Gesamturteils sei fehlerfrei erfolgt. Bei der Bildung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung werde die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung des Beurteilers berücksichtigt. Richtigerweise habe der Erstbeurteiler eigenständig festgelegt, welche Leistungsmerkmale am stärksten zu gewichten seien. Er habe bei der Beurteilung aber auch die Maßgabe der Statusamtsbezogenheit berücksichtigt. Die Plausibilisierung der Wertungen sei in der Beurteilung selbst niedergelegt und dem Kläger in insgesamt vier nach der Beurteilungseröffnung geführten Telefonaten erläutert worden.

10

Der Kläger hat am 28. Juli 2017 Klage erhoben und seine Argumentation aus dem Vorverfahren vertieft.

11

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 11. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss den Kläger für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilen.

15

Zwar ist die angegriffene Beurteilung des Klägers von demjenigen Bediensteten des BND erstellt worden, der hierfür zuständig ist (1.). Auch ist die Einholung von Beurteilungsbeiträgen durch den Beurteiler rechtsfehlerfrei erfolgt (2.). Des Weiteren war es nicht rechtsfehlerhaft, dass die vom Kläger im Bundeskanzleramt ausgeübte Tätigkeit nicht den Gegenstand der dienstlichen Beurteilung gebildet hat (3.). Die Regelbeurteilung des Klägers ist aber rechtswidrig, weil sie den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht genügt (4.).

16

1. Die Festlegung des zuständigen Beurteilers steht im Organisationsermessen des Dienstherrn. Ausgeschlossen ist es allerdings, einen Beurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt zu bestimmen. Ein Beurteiler im gleichen Statusamt scheidet in der Regel aus, weil die potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten die erforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen kann. Rangniedrigeren Beamten fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe; sie sind dann nicht in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, das sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben - höheren - Statusamt zu setzen (OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 B 1361/16 - NVwZ 2017, 1558 Rn. 7.). Die Beurteilung durch einen ranggleichen Beamten ist auch in Ziff. 8.1.1 der Beurteilungsbestimmungen der Beklagten - BB BND - vom 1. Juli 2009 in der hier relevanten Fassung vom 27. Dezember 2011 ausgeschlossen. Ebenso ist der Dienstherr bei der Bestimmung des zuständigen Beurteilers gehalten, Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung ermöglichen. Daraus ergibt sich in aller Regel, dass sich die Bestimmung des zuständigen Beurteilers aus abstrakten und einheitlichen Regeln ergeben muss.

17

Dem ist die Beklagte durch die Regelungen der BB BND in Verbindung mit der bestehenden Verwaltungspraxis gerecht geworden.

18

a) Herr C war danach der zuständige Erstbeurteiler. Gemäß Nr. 6.2 BB BND ist der Erstbeurteiler für die Beamten des höheren Dienstes der Referatsleiter bzw. der Dienststellen-/Außenstellenleiter. Referatsleiter XY war zum maßgeblichen Zeitpunkt Dr. G, der jedoch bereits seit dem 18. April 2011 erkrankt und ab dem 1. April 2014 im Ruhestand war. Stellvertretender/Kommissarischer Leiter des Referats war während der krankheitsbedingten Abwesenheit von Herrn Dr. G Herr D, der jedoch derselben Besoldungsgruppe angehört wie der Kläger. Gemäß Ziff. 8.1.1 BB BND geht die Zuständigkeit für die Erstbeurteilung ab Besoldungsgleichheit von Erstbeurteiler und beurteilter Person auf den nächsten Vorgesetzten über. Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abteilungsleiter X, Herr Dr. A. Dieser ist nach schwerer Erkrankung zum 1. Oktober 2013 in den Ruhestand getreten. Der seinerzeit stellvertretende Abteilungsleiter, Herr B, ist seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls im Ruhestand und scheidet damit als Beurteiler aus. Der in der Hierarchie nächste weitere Vertreter des Abteilungsleiters ist zum maßgeblichen Zeitpunkt Herr C gewesen. Über diese Zuständigkeit besteht zwar keine explizite Regelung in den BB BND. Sie ergibt sich aber aus der Verwaltungspraxis innerhalb der Abteilung X. Nach der schriftsätzlichen Schilderung der Beklagten ging die weitere Vertretung in der Abteilung X "traditionell" auf denjenigen Referatsleiter der Abteilung über, der die Referatsleiterstellung innerhalb der Abteilung am längsten innehatte. Dies war Herr C, auch wenn er nur rund fünf Wochen länger Referatsleiter in der Abteilung X war (seit 29. April 2008) als Herr F (seit 2. Juni 2008). Nach der Schilderung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei es in manchen Abteilungen des BND auch üblich, die weitere Vertretung durch denjenigen Beamten wahrnehmen zu lassen, der das jeweilige Statusamt am längsten innehabe. Auch bei Anwendung dieser Regel wäre Herr C zuständiger Vertreter gewesen.

19

Demgegenüber wäre es rechtsfehlerhaft gewesen, der Anregung des Klägers folgend Herrn F mit seiner dienstlichen Beurteilung zu betrauen, weil dieser - nach Einschätzung des Klägers - ihn besser kenne. Ein solcher Ansatz führte nämlich dazu, dass für jeden zu beurteilenden Beamten womöglich ein anderer Vertreter zuständig wäre, was die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung unmöglich machte.

20

b) Die Zuständigkeitsregelung verstößt auch nicht gegen die im Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - (BVerwGE 150, 359 Rn. 18 f.) niedergelegten Grundsätze. Dort wird zwar betont, dass die Vertretungsregelungen nicht dazu führen dürfen, dass am Ende ein Beamter Erstbeurteiler wird, der die Leistungen des zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt. Diese Aussage wurde für den Fall getroffen, dass noch ein dem Beamten während des Beurteilungszeitraums vorgesetzter Beamter für die Erstellung der Beurteilung zur Verfügung steht. Hier liegt der Fall in zweierlei Hinsicht anders: Zum einen ist kein Vorgesetzter des Klägers aus dem Beurteilungszeitraum mehr im Dienst. Zum anderen kennt Herr C die Leistungen des Klägers wegen der referatsübergreifenden Zusammenarbeit auch aus eigener Anschauung, auch wenn der genaue Umfang insoweit zwischen den Beteiligten umstritten ist.

21

c) Eine Zweitbeurteilung war gemäß der Bestimmungen Ziff. 7.5 i.V.m. Nr. 7.4. Halbs. 2 BB BND nicht zu erstellen. Danach entfällt eine Zweitbeurteilung bei Erstbeurteilungen durch die Abteilungsleiter, es sei denn, dass es sich um eine Erstbeurteilung der Referatsleiter oder der Leiter der Abteilungsstäbe gehandelt hat. Herr C ist bei der Erstbeurteilung nicht in seiner Funktion als Referatsleiter XX, sondern als stellvertretender Abteilungsleiter tätig geworden. Der Kläger war weder Referatsleiter noch Leiter eines Abteilungsstabes.

22

2. Als Leiter eines anderen, derselben Abteilung angehörenden Referats hatte Herr C als Erstbeurteiler keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des Klägers, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können. In einem solchen Fall muss der Beurteiler sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 22 f. m.w.N.). Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 25 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, Rn. 21). Auch Beurteilungsbeiträge von inzwischen in den Ruhestand getretenen früheren Vorgesetzten sind einzuholen, es sei denn, dass der frühere Vorgesetzte nicht erreichbar oder ihm die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 26).

23

a) Vor diesem Hintergrund hat sich der Beurteiler, Herr C, neben seiner eigenen Anschauung von Leistung und Befähigung des Klägers in zulässiger Weise auf den schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sowie auf mündliche Beurteilungsbeiträge der Herren B, D und E gestützt. Bei diesen Personen handelt es sich um geeignete Auskunftspersonen, die die Dienstausübung des Klägers aus eigener Anschauung kennen. Herr Dr. A war der seinerzeitige Abteilungsleiter des Klägers und - wäre er nicht bereits in den Ruhestand getreten - hätte die Beurteilung selbst zu verantworten. Entsprechendes trifft auf Herrn B zu, den seinerzeitigen Stellvertreter von Herrn Dr. A. Herr B war zudem damit betraut gewesen, die frühere - durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - (Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3) aufgehobene - Beurteilung des Klägers anzufertigen. Herr D war während nahezu des gesamten Beurteilungszeitraums der kommissarische Leiter des Referats des Klägers. Bezüglich Herrn E hat die Beklagte in nicht substanziiert in Zweifel gezogener Weise ausgeführt, dass er die Dienstausübung des Klägers aus der referatsübergreifenden Zusammenarbeit kannte.

24

Unschädlich ist es insoweit, dass die Herren D und E dasselbe Statusamt innehaben wie der Kläger. Anders als bei der Beurteilerzuständigkeit (s.o. 1.) ist es für die Eignung, einen Beurteilungsbeitrag zu leisten, unschädlich, wenn der als Auskunftsperson dienende Beamte demselben Statusamt angehört. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte mögliche Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen darf, etwa weil diese einen Grund haben könnten, unrichtige Angaben zu machen. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen, indem auf das Wissen mit dem Sachverhalt vertrauter Auskunftspersonen verzichtet wird. Eine Beteiligung von Konkurrenten am Beurteilungsverfahren stellt nicht von vornherein eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Jedoch hat der Beurteiler den Auswirkungen, die ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und der Auskunftsperson auf deren Angaben haben kann, bei der Würdigung und Verwertung dieser Informationen Rechnung zu tragen. Der Beurteiler muss sich bewusst sein, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10).

25

In nicht zu beanstandender Weise hat der Erstbeurteiler, Herr C, in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erläutert, dass er sich sowohl bei der Befragung der Herren D und E als auch bei der Berücksichtigung ihrer Angaben für die dienstliche Beurteilung des Klägers des (potentiellen) Konkurrenzverhältnisses bewusst gewesen sei. Er habe - auch aus diesem Grund - vor allem den Angaben von Herrn Dr. A und nachrangig auch von Herrn B das größere Gewicht eingeräumt. Die Aussagen der Herren D und E hätten das Gesamtbild abgerundet und insbesondere weitgehend mit den zuvor bereits erlangten Einschätzungen übereingestimmt.

26

Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der Erstbeurteiler darauf verzichtet hat, weitere Beurteilungsbeiträge einzuholen. Die Einholung von Beurteilungsbeiträgen dient dazu, den Beurteiler in die Lage zu versetzen, die dienstliche Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung erstellen zu können. Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen unterliegt dabei grundsätzlich seiner gerichtlich überprüfbaren Einschätzung. Für den Beurteilungszeitraum wesentliche Erkenntnisquellen wird er regelmäßig nicht außer Acht lassen können. Jedoch schwindet mit der Bedeutung, die die einzelne Erkenntnisquelle für den Inhalt der Beurteilung hat, die Notwendigkeit, alle erdenklichen Erkenntnisquellen in ihrer Vollständigkeit heranzuziehen. Ihre Auswertung ist namentlich dann entbehrlich, wenn die bereits in Anspruch genommenen, wesentlich gewichtigeren Erkenntnisquellen eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten zulassen.

27

So liegt der Fall hier. Mit den Stellungnahmen der Herren Dr. A, B und D hat der Erstbeurteiler bereits Beurteilungsbeiträge von denjenigen Personen eingeholt, die aufgrund ihrer Funktion als Abteilungsleiter, stellvertretender Abteilungsleiter und kommissarischer Referatsleiter am besten Auskunft über die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum geben können. Da sich nach der nicht substanziiert angegriffenen Einschätzung des Erstbeurteilers aus diesen drei Beurteilungsbeiträgen bereits ein im Wesentlichen einheitliches Bild ergab, war wohl schon die Einholung des weiteren Beurteilungsbeitrags von Herrn E entbehrlich, wenn auch unschädlich. Jedenfalls bestand kein Anlass, weitere Beiträge der übrigen Referatsleiter, namentlich der Herren F, H und I einzuholen. Hinsichtlich Herrn H hat der Erstbeurteiler zu Recht berücksichtigt, dass dessen Eignung als Erkenntnisquelle deswegen in Zweifel stand, weil er sich mit dem Kläger in einem Konkurrentenstreitverfahren befand. Im Hinblick auf Herrn I wurde zudem berücksichtigt, dass dieser ein Referat an einem anderen Standort leitete und sich nach eigenen Angaben nicht an den Kläger erinnern konnte. Im Hinblick auf Herrn F, dessen Beteiligung der Kläger insbesondere eingefordert hat, ist zu berücksichtigen, dass er die Arbeit des Klägers nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor allem aus der Zeit der gemeinsamen Referatszugehörigkeit vor der Versetzung des Klägers an das Bundeskanzleramt kannte. Wesentliche Erkenntnisse über die Leistungen des Klägers im hier relevanten Beurteilungszeitraum folgen hieraus nicht.

28

b) Die vom Erstbeurteiler eingeholten Beurteilungsbeiträge bieten auch in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Klägers.

29

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

30

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13 f.).

31

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 9).

32

Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <249 f.>). Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Ggf. kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.> und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 20).

33

Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Übernimmt der Beurteiler schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 27 m.w.N.). Im Beanstandungsfall muss ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 23 ff. m.w.N.).

34

Für den Fall, dass der Beurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten gar nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt, müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 25). Verfügt der Beurteiler zumindest teilweise über eigene Erkenntnisse, sind diese Anforderungen umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen Erkenntnisse vorhanden sind.

35

Vor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, wie weitreichend die eigenen Erkenntnisse des Erstbeurteilers über die dienstliche Tätigkeit des Klägers reichen. Denn schon der schriftliche Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A kommt durch seine ausführliche und individuelle Schilderung von einzelnen Aspekten betreffend Leistung und Befähigung des Klägers nah an das beschriebene Niveau heran, das selbst einen Beurteiler, der den zu beurteilenden Beamten überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt, zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung befähigen würde. Hinzu kommt, dass der Erstbeurteiler diese durch den Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A konkret gewonnenen Erkenntnisse durch seine eigene Anschauung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers sowie durch drei weitere mündliche Beurteilungsbeiträge ergänzen und abrunden konnte.

36

Auf Beanstandungen des Klägers hin hat der Erstbeurteiler in mehreren Gesprächen mit ihm erläutert, wie er zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Dabei hat er nach seiner Schilderung fortwährend - auch im gerichtlichen Verfahren - beteuert, dass die verschiedenen Beurteilungsbeiträge wie auch seine eigene Einschätzung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen ein einheitliches Bild ergeben hätten.

37

Damit ist die Beklagte zunächst ihrer Verpflichtung zur Plausibilisierung gerecht geworden. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Erläuterungsbedarf sieht, hätte es an ihm gelegen, Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des gefundenen Ergebnisses darzulegen. Die beschriebene Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen auch in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.

38

Entsprechende Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machten, sind dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Seinem Vorbringen ist im Kern nur zu entnehmen, dass er eine bessere Gesamtnote anstrebt und sich dagegen wendet, dass einige Einzelbewertungen schlechter ausgefallen sind als in der vom Senat aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2013. Im Hinblick auf das Ziel, eine bessere Gesamtnote zu erhalten, fehlen jegliche Darlegungen, die erläutern, warum sich auf der Grundlage der vorhandenen Einzelbewertungen eine bessere Gesamtnote ergeben müsste.

39

Anders als der Kläger meint, kann dabei die dienstliche Beurteilung vom 15. Oktober 2013 kein Vergleichsmaßstab für die streitgegenständliche Beurteilung sein. Diese dienstliche Beurteilung ist auf die Klage des Klägers hin vom Senat als rechtswidrig erkannt und aufgehoben worden (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3). Ein Abweichen von einer rechtswidrigen und aufgehobenen, damit rechtlich nicht mehr existenten dienstlichen Beurteilung kann aber keinen Plausibilisierungsbedarf auslösen.

40

3. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch keiner gesonderten Einbeziehung seiner Tätigkeit im Bundeskanzleramt. Zum einem nimmt der sog. Rotationsbeschluss der Bundesregierung vom 5. Mai 1995, auf den sich der Kläger stützt, allein auf den Personalaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien Bezug; der Kläger ist aber in keinem Bundesministerium tätig. Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass die Tätigkeit des Klägers im Bundeskanzleramt außerhalb des Beurteilungszeitraums liegt. Ihre Berücksichtigung innerhalb der streitgegenständlichen Beurteilung wäre daher fehlerhaft.

41

4. Die Beklagte muss den Kläger aber erneut dienstlich beurteilen, weil das Gesamturteil nicht ausreichend begründet ist.

42

a) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 39). Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf bei sog. Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32). Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

43

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 36 f.).

44

Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 22). Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen.

45

Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet erscheint dem Senat jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder - auch das ist denkbar - mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn.

46

Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse".

47

Diesen Anforderungen wird die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht. Schon in der dienstlichen Beurteilung selbst leitet der Beurteiler das von ihm angenommene besondere Gewicht bestimmter Einzelmerkmale daraus ab, dass entsprechende Aufgaben auf dem Dienstposten des Klägers in besonderer Weise wahrzunehmen seien. Im erläuternden Schreiben vom 4. Oktober 2016 führt die Beklagte zudem im Widerspruch zur geschilderten Rechtsprechung des Senats aus, dass die Schwerpunkte bei jedem Beamten unterschiedlich sein müssten, weil jeder Dienstposten andere Anforderungen stelle. Zudem betont die Beklagte in diesem Schreiben, dass die Gewichtung von jedem Beurteiler nach eigenem Ermessen wahrgenommen werde. Den eingangs gemachten Ausführungen zu einheitlichen Maßstäben bei der Bildung des Gesamturteils kann die dienstliche Beurteilung des Klägers so nicht gerecht werden.

48

b) Dieser Fehler konnte auch nicht durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt werden, wonach dasselbe Ergebnis auch bei Einhaltung des Statusamtsbezugs erzielt worden wäre oder erzielt worden ist. Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 41). Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 130 zur Begründungspflicht bei der Festsetzung der Alimentation). Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass "jeweils nachträglich ein 'passendes' Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat" (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 75 ff.).

49

Die Beklagte hat der ursprünglichen, rechtsfehlerhaften Begründung des Gesamturteils erst im Widerspruchsverfahren einen weiteren, auf das Statusamt bezogenen Begründungsstrang hinzugefügt. Dieser ist nach der geschilderten Rechtsprechung nicht in der Lage, nachträglich die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu bewirken.

50

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen.

2

Im August 2015 schrieb die Antragsgegnerin den mit der Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten des Sachgebietsleiters ... zur förderlichen Besetzung für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 aus. In der Stellenausschreibung sind neben der zwingend vorausgesetzten Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Studienbereich Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften zusätzliche Anforderungen formuliert, die für den Vergleich anhand der dienstlichen Beurteilung maßgeblich sein sollen, sofern mehrere Bewerber über die gleiche Gesamtnote verfügen (Entscheidungsvermögen, Durchsetzungsvermögen, Managementfähigkeiten, Kommunikationsverhalten, Verantwortungsbereitschaft).

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Auf die Ausschreibung meldeten sich insgesamt elf Bewerber, von denen fünf in der aktuellen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. April 2015 das Gesamturteil 8 (auf einer neunstufigen Notenskala) erhalten hatten. Die weiteren Bewerber, die - wie der Antragsteller - in der dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil 7 erzielt hatten, wurden nicht in die weitere Auswahlentscheidung einbezogen. Da der Beigeladene in allen fünf der in der Ausschreibung als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Anforderungsmerkmalen am besten beurteilt worden war, wurde er für die Stellenvergabe ausgewählt und den unterlegenen Konkurrenten (nach erfolgter Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung) die zum 15. August 2016 geplante Dienstpostenvergabe mitgeteilt.

4

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und nachfolgend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung verweist er darauf, dass sein Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 noch nicht beschieden sei. In diesem hatte der Antragsteller eine Verschlechterung des Gesamturteils zur letzten Regelbeurteilung um zwei Notenstufen von 9 auf 7 gerügt. Auf einen entsprechenden Leistungsabfall sei er weder vorab hingewiesen worden noch sei dieser nachvollziehbar begründet. Eine textliche Begründung des Gesamturteils fehle überhaupt. Für die Herabsetzung in den Einzelmerkmalen gebe es keine Belege. Hinsichtlich der auf die Zusammenarbeit zielenden Gesichtspunkte sei zu berücksichtigen, dass die Leistung hier nur so gut sein könne, wie die zu erledigenden Aufträge vom Referatsleiter angesteuert würden. Nicht zuletzt im Hinblick auf eine erfolgreiche Remonstration bestehe der Verdacht, dass der Erstbeurteiler keine unvoreingenommene und objektive Beurteilung abgegeben habe.

5

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin vorläufig, bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über seinen Widerspruch vom 26. Juli 2016 gegen die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren, zu untersagen, den unter der Kennziffer ... ausgeschriebenen Dienstposten Sachgebietsleiter ... mit dem Beigeladenen zu besetzen oder diesen in ein mit diesem Dienstposten verbundenes Amt der Besoldungsgruppe A 13g zu befördern.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung und hält insbesondere die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers für rechtmäßig. Die Regelbeurteilung beziehe sich allein auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und erfolge unabhängig von früheren Beurteilungen und dort vergebenen Noten. Eine Fortschreibung älterer Beurteilungen erfolge dabei nicht. Da das Sachgebiet zwischenzeitlich einer anderen Abteilung zugeordnet worden sei und sich damit die Vergleichsgruppe und die beurteilenden Personen geändert hätten, könne der Antragsteller selbst bei objektiv gleichem Leistungsniveau nicht davon ausgehen, dieselbe Note wie in der vorausgegangenen Beurteilungsrunde zu erhalten. Vielmehr dürften auch gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden. Das Gesamturteil sei - jedenfalls mit der schriftlichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 - auch ausreichend begründet und plausibilisiert. Insbesondere habe der Erstbeurteiler erläutert, dass wegen der räumlichen Trennung des Sachgebiets von der Referatsleitung ein besonderer Schwerpunkt auf den Bereichen soziale Kompetenz und Führungsverhalten gelegen habe. Die dort mit der Note 7 bewerteten Leistungen seien daher ausschlaggebend für die Festlegung des Gesamturteils gewesen. Der Erstbeurteiler habe den Vorwurf der Befangenheit ganz ausdrücklich zurückgewiesen, Anhaltspunkte hierfür seien auch nicht erkennbar. Das Unterlassen von Personalführungsgesprächen entspreche zwar nicht den einschlägigen Dienstvorschriften, es führe aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung.

8

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

9

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.

II

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

12

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens im Wege der Umsetzung bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

13

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. m.w.N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 13g bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorauswahl ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 12 von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt.

14

Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 33), hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Weder allgemein durch die Beurteilungsrichtlinien oder durch entsprechende Festlegungen in der vorliegenden Stellenausschreibung noch konkret durch Zusagen gegenüber dem Antragsteller im anhängigen Verfahren ist sichergestellt, dass der etwaige Bewährungsvorsprung des Beigeladenen im Falle der Rechtswidrigkeit der Dienstpostenvergabe bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt bliebe. Auf die Frage, inwieweit auch die fehlende Erprobung des Antragstellers im Wege der fiktiven Fortschreibung ersetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333 Rn. 21), kommt es daher nicht an.

15

2. Der Antragsteller hat für sein Sicherungsbegehren auch den erforderlichen Anordnungsanspruch, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Der Auswahlentscheidung liegt zwar ein zulässiges Anforderungsprofil zugrunde (a), sie beruht aber auf einer aus mehreren Gründen fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (b). Es erscheint auch ernstlich möglich, dass der Dienstposten bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens auf hinreichender Tatsachengrundlage dem Antragsteller übertragen würde (c).

16

a) Das in der Stellenausschreibung ... vom 18. August 2015 enthaltene Anforderungsprofil enthält weder eine unzulässige Einschränkung des Bewerberfeldes noch eine unsachliche Festlegung der bei gleichem Gesamturteil maßgeblichen Gesichtspunkte.

17

Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54). Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenübertragung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe eines Statusamts verbunden sind. In diesen Vorwirkungsfällen sind auch die Vorgaben des Anforderungsprofils für die Dienstpostenvergabe den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen, weil mit der Übertragung des Dienstpostens die Zusammensetzung des Bewerberfelds für nachfolgende Beförderungsverfahren eingeengt und ggf. gesteuert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - BVerfGK 12, 184 <187> und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <288>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 26 f.).

18

Aus § 8 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 BGleiG folgt nichts anderes. Die Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes, die der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG) und hierfür auch Anforderungen an die Stellenausschreibung statuieren - wie insbesondere deren geschlechtsneutrale Abfassung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) -, sind weder darauf gerichtet noch dazu geeignet, den materiellen Bezugspunkt der dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen zu verschieben. Nach § 6 Abs. 3 BGleiG ist das Anforderungsprofil vielmehr ausdrücklich an möglichen künftigen Funktionen und damit auch der Laufbahnqualifikation zu orientieren (entsprechendes gilt für die Vorgabe in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG; vgl. zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Laufbahnprinzips BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 36). Die Anforderungen des "Arbeitsplatzes" i.S.v. § 6 Abs. 3 BGleiG sind daher in den von Art. 33 Abs. 2 GG dirigierten Auswahlverfahren im Interesse der mit dem Laufbahnprinzip angestrebten vielseitigen Verwendbarkeit (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 21) auf das jeweils angestrebte Statusamt bezogen.

19

Die in der Stellenausschreibung zwingend vorausgesetzte Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entspricht diesen Maßstäben, weil sie unabhängig vom konkreten Dienstposten für alle im Beförderungsfall in Bezug genommenen Statusämter der Besoldungsgruppe A 13g gilt (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c, § 26 Abs. 1 BBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BLV). Die Einschränkung auf bestimmte Studienfachrichtungen ist dabei im Hinblick auf die fachliche Ausdifferenzierung der öffentlichen Verwaltung zulässig (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 34). Die in der Ausschreibung geforderte Eingrenzung auf die Bereiche Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften erscheint im Hinblick auf den Schwerpunkt der Aufgabenbeschreibung im Bereich der ... mit den hierzu gehörenden Verwaltungs- und Vertragsangelegenheiten gerechtfertigt. Auch die in der Ausschreibung als vorrangig bei einer Auswahl unter Bewerbern mit gleichem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung benannten Kriterien basieren auf sachlichen Erwägungen.

20

b) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zur Vergabe des Beförderungsdienstpostens ist aber deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Die dem Bewerbervergleich zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig. Die für den Leistungsvergleich herangezogenen dienstlichen Beurteilungen sind nicht an gleichen Maßstäben orientiert.

21

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der in der Verfassung selbst vorgegebene Maßstab gilt danach unbeschränkt und vorbehaltlos. Die von der Vorschrift erfassten Statusämter dürfen nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspruch"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425 Rn. 18).

22

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht vor. Auch das Bundesbeamtengesetz enthält hierzu keine Regelung (vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Bestimmung der Auswahlmaßstäbe von Notarbewerbern aber BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 - BVerfGE 73, 280 <295> sowie generell zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 57). § 9 Satz 1 BBG wiederholt nur die Ausrichtung an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und schließt eine Berücksichtigung von Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politischen Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexueller Identität ausdrücklich aus.

23

Auch zur Frage, wie und in welchem Verfahren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber festzustellen und zu vergleichen sind, enthalten die Beamtengesetze keine Regelung. Der in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen kann. § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV gibt dies als Regel vor. Ebenso ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 78 m.w.N.) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21 m.w.N.) geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Mit der durch § 21 Satz 1 BBG festgeschriebenen Orientierung der dienstlichen Beurteilung an den Auswahlkriterien des Grundsatzes der Bestenauswahl ist auch sichergestellt, dass diese als Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31).

24

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21; zur ergänzenden Heranziehung von Befähigungseinschätzungen Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 45).

25

Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, Urteile 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13; hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <477 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 84). Dementsprechend gibt § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vor, dass die Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu erfolgen hat. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 28 m.w.N.). Entsprechendes sieht auch Nr. 11.7 der Beurteilungsbestimmungen-BND vor.

26

bb) Diesen Maßstäben entspricht die vom Antragsteller angegriffene dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 nicht, weil das Gesamturteil nicht am einheitlichen Beurteilungsmaßstab des Statusamts, sondern an den Besonderheiten des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens orientiert ist.

27

Wie sich aus der nachträglichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 ergibt, hat dieser bei der Findung des Gesamturteils die Bereiche Soziale Kompetenz und Führungsverhalten besonders und vorrangig gewichtet. Trotz einer ungefähr gleich häufigen Verteilung der Einzelnoten auf die Stufen 7 und 8 und einer Häufung der vergebenen Note 8 bei den bedeutungsvollen Einzelmerkmalen Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse und Arbeitsweise (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) hat er das Gesamturteil 7 vergeben. Zur Rechtfertigung ist dabei darauf verwiesen worden, dass der Antragsteller ein räumlich an einem anderen Dienstort abgesetztes Sachgebiet geleitet habe.

28

Maßgeblich und ausschlaggebend für das Gesamturteil war damit ein besonderes Kriterium, das nur vom konkreten Erstbeurteiler und nur in der spezifischen Situation des Antragstellers zur Anwendung gebracht worden ist. Die Gewichtung des Gesamturteils ist somit nicht an den Maßstäben orientiert, die für andere Beamte der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Beamten mit demselben Statusamt bei derselben Behörde in Ansatz gebracht wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 11.7.2 der Beurteilungsbestimmungen-BND; hierzu auch bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 53). Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist daher nicht auf Grundlage derselben Maßstäbe erstellt wie diejenigen seiner Mitbewerber.

29

Im Übrigen entspricht die ergänzende Begründung des Gesamturteils auch nicht dem der dienstlichen Beurteilung selbst beigegebenen Textteil. Denn dort ist ausdrücklich festgehalten, dass vom Antragsteller trotz seiner hohen Selbstständigkeit und Eigeninitiative sowohl Vorgesetzte als auch Mitarbeiter frühzeitig und umfassend informiert und eingebunden werden. Die nachfolgend gerade mit den Besonderheiten der räumlich erschwerten Kommunikation begründeten Defizite sind hiermit nicht vereinbar.

30

cc) Die für die Auswahlentscheidung herangezogene dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. April 2015 verletzt die Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe auch in zeitlicher Hinsicht, insoweit liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor.

31

Die Beurteilung des im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten obliegt seinem Dienstherrn. Als eine die persönlichen Angelegenheiten des Beamten betreffende Maßnahme wird sie grundsätzlich vom Dienstvorgesetzten wahrgenommen (vgl. § 3 Abs. 2 BBG; hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127 <129>); zuständig ist damit der Leiter derjenigen Behörde, welcher der Beamte zur Aufgabenwahrnehmung zugewiesen ist (vgl. Franke, in: Fürst , GKÖD Band I, Stand: November 2016, L § 3 BBG Rn. 10). Dieser kann die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zwar - unter Berücksichtigung des sachlichen Zusammenhangs mit der Wahrnehmung der Fachaufsicht - auf ihm untergeordnete Mitarbeiter delegieren (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 21 f.). Entsprechend ist hier durch die Beurteilungsbestimmungen-BND auch verfahren worden. Unabhängig von derartigen - ggf. nach organisatorischen Einheiten oder Abteilungen gegliederten und unterschiedliche Personen betreffenden - Zuweisungen wird die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung aber für den Behördenleiter wahrgenommen und ist diesem zuzurechnen. Er hat als "Maßstabshalter" die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sicherzustellen (vgl. Nr. 10 Beurteilungsbestimmungen-BND, zu entsprechenden Befugnissen auch Nr. 16.3.3 und Nr. 16.9 Beurteilungsbestimmungen-BND).

32

Entgegen der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Auffassung darf sich eine unterschiedliche Beurteilung derselben Leistung durch unterschiedliche Beurteiler innerhalb derselben Behörde daher nicht ergeben. Unabhängig von der konkret mit der Aufgabe der Erst- oder Zweitbeurteilung betrauten Person bleibt der Beurteilungsmaßstab für alle Beamten der Behörde mit demselben Statusamt vielmehr einheitlich und identisch. Dies ist im Übrigen auch in den Beurteilungsbestimmungen-BND so vorgesehen (vgl. insbesondere Nr. 1.2, Nr. 1.3 Satz 1, Nr. 11.7 Satz 2, Nr. 11.7.2 Satz 1, Nr. 16.1 Satz 1 Beurteilungsbestimmungen-BND). Diese Maßstabsverbindlichkeit gilt auch in den Fällen, in denen sich die Person von Erst- oder Zweitbeurteiler aus organisatorischen oder personellen Gründen geändert hat.

33

Die Leistung eines Beamten kann daher nicht von einem Beurteiler mit der Höchststufe 9 bewertet, nachfolgend aber von einem neuen Beurteiler mit einem Gesamturteil von 7 versehen werden (die beim BND regelmäßig nicht mehr zur Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren führt). Eine derartig erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ist vielmehr nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (vgl. zum Plausibilisierungserfordernis des Gesamturteils BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

34

Diesen Anforderungen entspricht die zum Stichtag 1. April 2015 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch bei Berücksichtigung der nachträglichen Plausibilisierung vom 12. August 2016 nicht. Eine wie auch immer geartete Auseinandersetzung mit einem möglichen Leistungsabfall findet dort nicht statt. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass Anhaltspunkte für ein Abweichen des Gesamturteils von 7 nicht ersichtlich seien und die Notendifferenz damit schlichtweg ignoriert.

35

dd) Eine Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilung wäre hier überdies schon deshalb erforderlich gewesen, weil diese für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Januar 2013 in Form eines Aufrechterhaltungsvermerks nach Nr. 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND als Beurteilungsbeitrag in die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 eingeflossen ist. Für 10 der 36 Monate des Beurteilungszeitraums beruht die Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung daher auf einem Beitrag, der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers deutlich anders bewertet hatte.

36

An diesen Beurteilungsbeitrag war der Erstbeurteiler zwar nicht gebunden. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge als Tatsachengrundlage für den nicht von seiner eigenen Anschauung gedeckten Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 12 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24).

37

Der vorliegenden dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 kann nicht einmal entnommen werden, dass die Einschätzung des Beurteilungsbeitrags in der Sache überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist. Die in der Plausibilisierung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 enthaltene Aussage, wonach er im ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums als Vorgesetzter ausreichend Zeit gehabt habe, sich ein eigenes Bild von den Leistungen des Antragstellers zu verschaffen, legt vielmehr nahe, dass die vorgenommene Bewertung ausschließlich auf die ab dem 1. Februar 2013 gewonnene eigene Anschauung gestützt worden ist. Sie wäre damit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Unterschiedlichkeit der Bewertungen "defizitär" (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 17). Jedenfalls aber fehlt die erforderliche Begründung für die Abweichung vom einbezogenen Beurteilungsbeitrag.

38

ee) Die dienstliche Beurteilung ist darüber hinaus auch deswegen rechtswidrig, weil das Gesamturteil nicht begründet worden ist.

39

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

40

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

41

Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist.

42

Eine entsprechende Begründung des Gesamturteils fehlt in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Sie ist insbesondere nicht in den textlichen Ausführungen durch den Erstbeurteiler am Ende der Leistungsbewertung enthalten, weil diese lediglich die Einzelbewertungen erläutert, jedoch keine Gewichtung vornimmt. Eine Begründung des Gesamturteils war auch nicht entbehrlich. Das kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, weil die Leistungsnoten 7 und 8 sowie die Befähigungsnoten C und D in etwa gleich häufig vergeben wurden und es von daher der Erläuterung bedarf, warum das Gesamturteil auf 7 anstatt auf 8 lautet. Da die Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung enthalten sein muss, kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin im laufenden gerichtlichen Verfahren nachgereichte Begründung insoweit tragfähig ist.

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c) Die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 86 sowie BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 27 für sekundärrechtliche Ansprüche).

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Angesichts der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und des bereits vorliegenden Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Januar 2013 besteht nach Aktenlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch im Gesamturteil zu ändern sein wird. Da der Antragsteller in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag für die ersten zehn Monate des aktuellen Beurteilungszeitraums in den im Anforderungsprofil als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Einzelmerkmalen viermal die Höchstnote erhalten hat, kann auch im Hinblick auf diese Vorgaben nicht von einem wesentlichen Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen werden.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, muss er keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung für etwaige außergerichtliche Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, weil die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe eines Statusamts entfalten kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.