Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.297
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Miltenberg, mit welchem dem Inhaber der Klägerin die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen im Kreisgebiet untersagt wurde.
1.
Im Januar 2014 wurde dem Landratsamt Miltenberg bekannt, dass im Landkreis Miltenberg unter dem Namen der Klägerin mittels Container Abfälle aus privaten Haushalten (Textilien und Schuhe) gesammelt werden. Der Inhaber der Klägerin wurde daher aufgefordert, die gewerbliche Sammlung gemäß § 18 Abs. 1 KrWG beim Landratsamt Miltenberg anzuzeigen. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht wurde mit einem Bußgeldbescheid vom 3. Juni 2014 in Höhe von 350,00 EUR geahndet. Am 24. Juni 2014 ging beim Landratsamt Miltenberg die Anzeige der Klägerin von gewerblichen Sammlungen nach § 18 KrWG ein.
Mit Schreiben vom
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, der Landkreis Miltenberg, stimmte unter dem
2.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Anordnung in Ziffer 1 stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Der Inhaber der Klägerin führe im Landkreis Miltenberg unter dem Firmennamen E. seit mindestens
Mit Bescheid vom
3.
Gegen den Bescheid vom
den Bescheid des Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom
den Bescheid des Beklagten vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine Untersagung von Sammlungen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lägen offensichtlich nicht vor. Die Ausführungen des Beklagten zur Unzuverlässigkeit der Klägerin seien nicht objektiv und erfolgten einseitig zulasten der Klägerin, um das begehrte Ergebnis herbeizuführen. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass dem angefochtenen Bescheid keine Bilder beigefügt seien, so dass die Angaben des Beklagten nicht verifiziert werden könnten. Soweit auch Werbung für Vereine gemacht werde, bestünden Lizenzvereinbarungen mit den karitativen Einrichtungen. Es sei ein üblicher Vorgang im Sammlungswesen, dass Werbung für Vereine gemacht werde. So sei sogar das Rote Kreuz gewerblich tätig und würde mit angebrachtem Roten Kreuz den Eindruck einer ausschließlich karitativen Sammlung erwecken, ohne dass sich der Beklagte daran störe. Es sei umso unverständlicher, wenn nun private Einzelunternehmer aus rein protektionistischen Gründen mit einer pauschalen Behauptung als unzuverlässig eingestuft würden. Dies stelle eine erhebliche Ungleichbehandlung dar. Außerdem habe die Klägerin nachgewiesen, dass die gesammelten Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet würden. Insbesondere sei der Verwertungsweg dargelegt worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt sei, würden nicht genannt. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sei gewährleistet; die entsprechenden Nachweise seien erbracht worden. Die Anforderungen des Beklagten bezüglich der Nachweise über eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung seien überzogen, zumal es sich bei Altkleidern und Textilien nicht einmal peripher um umweltbelastende Materialien, wie z. B. Altöl, handele. Öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG stünden der Sammlung nicht entgegen. Auch die Klägerin, die seit Jahren mit ihrem Unternehmen am Markt tätig sei, könne eine effektive, leistungsfähige und flächendeckende Sammlung im Sammelgebiet gewährleisten. Sie habe hierfür das erforderliche Personal und das Know-how. Schließlich sei die Unterlassungsverfügung des Beklagten unverhältnismäßig. § 18 Abs. 5 KrWG schreibe vor, dass die zuständige Behörde die Sammlungen von Bedingungen abhängig machen könne. Der Beklagte ziehe jedoch nicht in Erwägung, Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Stattdessen begründe er die Verhältnismäßigkeit seiner Entscheidung mit der Vielzahl der Konkurrenzunternehmen. Eine Einzelfallbetrachtung unterbleibe. Dies sei keine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Unterlassungsverfügung sei schließlich auch nicht mit Art. 3, 12 und 14 GG vereinbar.
4.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes sei von der Klägerin nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG erfüllt seien. Die vorgelegten Unterlagen entsprächen nicht den Anforderungen der Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle. Es sei insbesondere nicht erkennbar, über welchen Entsorgungsbetrieb der anfallende Restmüll (Fehlwürfe) entsorgt werde. Die hierzu gemachten Angaben seien widersprüchlich. Es bestünden auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers der Klägerin. Aus der Fotodokumentation in der Behördenakte sei der Aufdruck des Namens der Klägerin sowie der irreführende Aufdruck des Vereins „Kindersuchhilfe e.V.“ auf den jeweiligen Sammelcontainern deutlich erkennbar. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Container im Landkreis Miltenberg ergebe sich aus der Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids und finde ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (im weitesten Sinn auch in § 62 i. V. m. § 28 KrWG).
5.
Mit Beschluss vom 9. April 2015
In der mündlichen Verhandlung am
Mit Schreiben vom
6.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage, die sich nach sachgerechter Auslegung gegen Ziffer 1 des Bescheids vom
1.
Die Kammer kann eine „formelle Unwirksamkeit“ wegen Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot nicht erkennen.
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV ist ausdrücklich die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012 (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und für alle mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen normiert. Kreisverwaltungsbehörde ist hier das Landratsamt Miltenberg (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO).
Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich (so auch: VGH Baden-Württemberg, B. v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 und OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 19.7.2013 - 20 B 530/13 - beide juris). Die Klägerin verkennt hierbei, dass mit der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV nicht der Landkreis, also der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, ermächtigt wurde, sondern die Kreisverwaltungsbehörde, also die untere staatliche Verwaltungsbehörde des Freistaats Bayern. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Behörde mit Doppelzuständigkeit als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen hat. Sie ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht (BVerwG, U. v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - NVwZ 2010, 44 f.). Auch wird eine organisatorische und personelle Trennung dadurch gewährleistet, dass der Aufgabenvollzug des staatlichen Abfallrechts dem Sachgebiet 41 des Landratsamtes Miltenberg zugeordnet ist, während die Aufgabenwahrnehmung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger dem Sachgebiet 11 (Kommunale Abfallwirtschaft) obliegt. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
Aufgrund dessen ist - entgegen der Rechtsansicht des Klägerbevollmächtigten - eine neutrale Aufgabenwahrnehmung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV gesichert.
2.
Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG als lex specialis gegenüber § 62 KrWG.
Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass die angezeigten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugeführt werden. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Unter Verwertung versteht das Gesetz jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG). Der Oberbegriff der Verwertung wird in den Bestimmungen über die spezifischen Verwertungsverfahren der Vorbereitung zur Wiederverwendung (Absatz 24) und dem Recycling (Absatz 25) weiter differenziert (BT-Drucksache 216/11, S.177).
Es muss sichergestellt sein, dass aufgrund der Darlegungen des gewerblichen Abfallsammlers im Anzeigeverfahren von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausgegangen werden kann (so auch Queitsch, AbfallR 2012, 290/291). Darlegungspflichtig dafür, dass die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos erfolgt, ist nicht die Abfallrechtsbehörde oder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, sondern der gewerbliche Sammler. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG, wonach der Anzeige einer gewerblichen Sammlung eine Darlegung beizufügen ist, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nr. 4 gewährleistet wird. Hiernach ist eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege beizufügen. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG dient der Offenlegung der Verwertungswege. Diese sind vom Sammler transparent und nachvollziehbar aufzuzeigen (VG Würzburg, B. v. 16.10.2012 - W 4 S 12.833 und
In der Rechtsprechung ist es umstritten, welche Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zu stellen sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht hierzu noch aus. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat gegen sein
Selbst wenn man davon ausgeht, dass damit für Altkleider und -schuhe eine Darlegung der Verwertungswege erleichtert möglich ist, kann nach den hier von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausgegangen werden, da es an einer plausiblen Angabe eines Verwertungswegs fehlt. Die Darlegung des Verwertungswegs setzt jedenfalls widerspruchsfreie Angaben voraus, welche es der Behörde ermöglichen, zumindest den nächsten Verwertungsschritt eindeutig nachzuvollziehen. Eine solche Darlegung hat die Klägerin trotz Aufforderung durch das Landratsamt nicht erbracht.
In der Anzeige nach § 18 KrWG (vgl. Bl. 15 bis 41 d. A.) gibt die Klägerin an, dass die Verwertung durch einen Dritten, die L. GmbH, sowie die Restmüllentsorgung ein Mal wöchentlich durch die Stadt M., im Übrigen durch Herrn M. I. erfolgt. Dem widerspricht allerdings die Vorlage von Vereinbarungen, einerseits zwischen dem Inhaber der Klägerin und Herrn I. über die Abnahme von gesammelten Textilien/Altkleidern bis zu 20 Tonnen pro Monat (Bl. 38 d. A.), andererseits zwischen Herrn I. und der L. GmbH über die Abnahme von gesammelten Altkleidern/Textilien von bis zu 45 Tonnen pro Monat (Bl. 37 d. A.). Entsprechend dieser Unterlagen wäre Herr I. alleiniger Abnehmer der von der Klägerin gesammelten Altkleider und Textilien. Ob dies zutreffend ist, hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nie eindeutig dargelegt. Unklar bleibt zunächst auch die Funktion des Bauunternehmens „A. und S.“ (M.), von welchem sich eine Rechnung für die Leerung einer Mülltonne im Jahr 2014 in den Akten befindet (vgl. Bl. 36). Der Klägerbevollmächtigte legt später zusätzlich einen Gebührenbescheid des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft des Main-Kinzig-Kreises vom 29. Juli 2013 (Bl. 197 d. A.) sowie einen Wiege-/Übernahmeschein der Firma F. GmbH (Bl. 200 d. A.) vom 30. April 2015 (vgl. Materialbezeichnung „Baumischabfälle zur Verwertung angeliefert; gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme“) vor. Der Klägerbevollmächtigte führt in diesem Zusammenhang aus (vgl. Bl. 201 f. d. A.), dass die Firma ... und S. Lagervermieterin der Klägerin gewesen sei und mit ihr eine Absprache bestanden habe, dass der sich in den Kleidercontainern befindende Unrat über die von der Firma vorgehaltenen Mischmüllcontainer entsorgt werden dürfe. Ungefähr seit Beginn des Jahres 2015 gebe es eine Absprache mit der Firma F.. Daneben werde der Unrat auch immer wieder von der Klägerin selbst auf einer Restmülldeponie entsorgt, wie dies der Hausmüllanlieferungsschein dokumentiere.
Der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung scheitert nach Ansicht der Kammer - auch bei Zugrundelegung reduzierter Anforderungen im Bereich der Alttextilien - unter zwei Aspekten. So ist zum einen die Gewährleistung der Restmüllentsorgung nicht eindeutig aufgezeigt und nachgewiesen. Es bleibt unklar, nach welchem System die Restmüllentsorgung aktuell erfolgt, ob die Klägerin selbst oder unter Inanspruchnahme von weiteren Firmen entsorgt, ob die Abnahme des Restmülls garantiert ist und in welcher Größenordnung eine solche Abnahme (garantiert) erfolgt. Diesbezüglich fehlt es an einer transparenten Darlegung und an Bestätigungen der potentiellen Abnehmer. Zum anderen bleibt das Verhältnis der Klägerin zu Herrn I. und zur L. GmbH zu unbestimmt. Das Landratsamt Miltenberg hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Klägerin in der Anzeige nach § 18 KrWG mit den beigefügten Belegen und Vereinbarungen in Widerspruch steht. Dieser Widerspruch wurde auch im laufenden Verfahren nicht aufgeklärt. Es bleibt unklar, ob und inwieweit die Klägerin ausschließlich sammelt, ob und inwieweit vorsortiert wird und wer genau Abnehmer der gesammelten Altkleider und Textilien ist. Über den Verbleib der gesammelten Schuhe erfolgt wiederum überhaupt keine Angabe.
Es fehlt demgemäß schon an einer nachvollziehbaren und transparenten Schilderung, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird bzw. sogar schon an einer plausiblen Beschreibung der Verwertungswege (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 128 ff.). Es kann daher dahinstehen, ob es weiterhin erforderlich ist, eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen, wie dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bisher gefordert hat (BayVGH, B. v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - juris Rn. 33). Gleiches gilt für die Frage, inwieweit vertragliche Innenverhältnisse offenzulegen sind (zum Streitstand vgl. VG Stuttgart, B. v. 4.9.2015 - 2 K 2096/14 - juris Rn. 41).
Das Landratsamt Miltenberg ist dabei seinen Pflichten zur Erforschung des Sachverhalts (vgl. Art. 24 BayVwVfG) und zur Beratung der Klägerin (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 BayVwVfG) in Abgrenzung zu der Darlegungsverpflichtung der Klägerin in ausreichendem Maße nachgekommen. Mehrmals, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, wurde die Klägerin aufgefordert, die Verwertungswege näher zu erläutern, insbesondere hinsichtlich der Restmüllentsorgung und des konkreten Ablaufs der Verwertung. Selbst wenn man angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um ein Einzelunternehmen mit begrenzten personellen Kapazitäten handelt, die Anforderungen an die Darlegung der Verwertung begrenzen würde, wäre der vorliegende Vortrag der Klägerin nicht ausreichend. Es wird nicht deutlich, welches Unternehmen die Sortierung der Abfälle durchführt und wohin und durch welches Unternehmen die Abfälle weiter verbracht werden.
3.
Die Untersagung der gewerblichen Sammlung der Klägerin ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet und insbesondere erforderlich, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand, um die Anforderungen, die § 18 KrWG an eine gewerbliche Sammlung stellt, zu gewährleisten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in einem vergleichbaren Fall aus (BayVGH, B. v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1847 - juris, Rn. 16 ff.):
„Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine Zwangsmittel bewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass im Fall der Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der einzusammelnden Abfälle (§ 18 Abs. 5 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) die grundsätzliche Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung in Frage steht. Denn die gesetzliche Pflicht zur Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Nur wenn diese Tatbestandvoraussetzung erfüllt ist, greift die grundsätzliche Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG nicht. Bereits § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG enthielt im Übrigen eine Nachweispflicht für gewerbliche Sammlungen. Bislang musste die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen werden. Die Anzeigepflicht geht bezüglich der zu übermittelnden Informationen nur unwesentlich über die Nachweispflicht des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG hinaus (vgl. BT-Drucksache 17/6052 S. 64).
Beruft sich nun eine gewerbliche Sammlerin wie die Antragstellerin auf die Erfüllung der gesetzlichen Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, so ist sie hierfür im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zum Ausdruck gebracht und gilt hier umso mehr, als die Verwertung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen soll und nicht ersichtlich ist, wie und im welchen Verhältnis dort die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling erfolgen soll (a.A. wohl NdsOVG B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris). Verwiese man nun die zuständige Abfallbehörde auf die sie treffende Amtsermittlungspflicht und die Möglichkeit, die qualifizierte gesetzliche Anzeigepflicht der gewerblichen Sammlerin mit Mitteln des Verwaltungszwangs und mittelbar durch die Verfolgung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht durchzusetzen, so wäre bis zur Durchsetzung dieser die Antragstellerin treffenden Verpflichtung die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der in der Zwischenzeit eingesammelten Abfälle offen und damit nicht gewährleistet. Das ist von der durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012 (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) eingeführte Anzeigepflicht ersichtlich nicht gewollt. Die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3 bestehen, unbedingt erforderlich (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).
Die Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG ist nicht wie eine Anzeige nach § 14 GewO ausgestaltet, bei der die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Eröffnung oder Änderung seines Betriebes nicht von einem bestimmten Handeln oder Unterlassen der Behörde abhängt, der die Anzeige erstattet wird. Der Anzeigepflichtige hat dort nur einer Ordnungsvorschrift nachzukommen, ohne dass seine Anzeige regelmäßig ein Verfahren in Gang setzt, das einem Genehmigungsverfahren ähnelt. Hiervon zu unterscheiden ist ein qualifiziertes Anzeigeverfahren, bei dem es der zuständigen Behörde ermöglicht werden soll, innerhalb einer gesetzlichen Frist, also hier innerhalb der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG, über die Rechtmäßigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu befinden. Durch die Festlegung der beizubringenden Angaben und Unterlagen bestehen schon im Vorfeld einer geplanten Sammlung Planungssicherheit und eine ausreichende Rechtssicherheit, ob die Sammlung durchgeführt werden kann (BT-Drucksache 17/1652 S. 106). Hat die zuständige Behörde das angezeigte Vorhaben nicht beanstandet, so darf es ausgeführt werden. Hält sie es dagegen für rechtswidrig, so muss sie seine Ausführung vor Ablauf der Frist untersagen (vgl. zu einem baurechtlichen Anzeigeverfahren nach Landesrecht BVerwG U. v. 12.11.1964 - I C 58.64
Für bereits vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 durchgeführte gewerbliche Sammlungen gilt nach § 72 Abs. 2 KrWG Vergleichbares. Sie sind danach in der dem § 18 Abs. 2 KrWG entsprechenden Form bis spätestens 1. September 2012 anzuzeigen. Ist aufgrund der abgegebenen Anzeige und der eingereichten Unterlagen die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der einzusammelnden Abfälle nicht sichergestellt, hat die Behörde die Sammlung zu untersagen, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie Bedingungen und Auflagen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG) insoweit nicht den gleichen Erfolg versprechen (a.A. OVG Rheinland-Pfalz B. v. 09.10.2013 - 8 B 10791.13 - juris). So liegt der Fall hier, weil nicht ersichtlich ist, wie Bedingungen und Auflagen oder auch eine Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherstellen könnten.
Die streitgegenständliche Untersagung ist auch angemessen. Zwar wird durch die Untersagung in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 GG eingegriffen. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass zum einen nur die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung und nicht ihre gesamte Sammlungstätigkeit (vgl. § 53 KrWG) untersagt wurde. Zum anderen liegt es in der Hand der Antragstellerin, die erforderlichen Angaben zu machen, die eine ordnungsgemäße Prüfung der angezeigten Sammlung ermöglichen. Erfolgt dies, so muss überprüft werden, ob die Untersagungsverfügung aufrechterhalten bleibt oder ggf. durch weniger eingreifende Maßnahmen ersetzt oder sogar aufgehoben werden kann. Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.“
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an, insbesondere zu der Frage der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung durch Bedingungen und Auflagen oder eine Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sowie zur fehlenden Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 12 GG vor allem durch die Möglichkeit, nachträglich Angaben zu den Verwertungswegen zu machen. Seitens des Landratsamts Miltenberg wurden konkrete Hinweise zur Präzisierung der Angaben über die Verwertungswege gegeben. Letztlich wurden diese nicht aufgegriffen.
4.
Da es an dem Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung fehlt, kann es dahinstehen, ob im vorliegenden Fall Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG) ergeben.
Unzuverlässig ist in Anknüpfung an die gewerberechtliche Definition, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 58). Ist der Sammler eine juristische Person, so ist einerseits auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter und andererseits aber auch auf das Verhalten der von ihr beauftragten Personen oder Unternehmen abzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O.). Dabei muss der Vorwurf der Unzuverlässigkeit durch konkrete Tatsachen belegt sein, reine Mutmaßungen oder Wahrscheinlichkeitsüberlegungen reichen hierfür nicht. Auch muss sich der Vorwurf der Unzuverlässigkeit aus gewerblich geprägten Verstößen ergeben, wobei diese Verstöße ein umso höheres Gewicht haben, je mehr sie das konkrete Schutzgut des Abfallrechts - den Schutz der Umwelt - betreffen (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 68). Allerdings können auch sonstige Verstöße im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, wenn sich in diesen etwa eine beachtliche Tendenz zur Missachtung des Rechts zeigt (Karpenstein/Dingemann in: Jarass, KrWG, § 18 Rn. 77). Insofern sind etwa im Rahmen gewerblicher Abfallsammlungen massive und systematische Verstöße gegen Straßen- und Wegerecht oder gegen zivilrechtliche Bestimmungen als möglicher Ausdruck abfallrechtlicher Unzuverlässigkeit anerkannt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 - juris Rn. 18). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass es sich bei der Frage der Unzuverlässigkeit um eine Prognoseentscheidung handelt, die durch bewiesenes Verhalten in der Vergangenheit Rückschlüsse auf das Verhalten in der Zukunft zu ziehen versucht (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 85 ff.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 - juris Rn. 12; Karpenstein/Dingemann in: Jarass, KrWG, § 18 Rn. 77). Dabei wiegen Verstöße in der näheren Vergangenheit schwerer als weiter zurückliegende Verfehlungen. Dadurch, dass der Begriff „Unzuverlässigkeit“ an die Person des Abfallsammlers anknüpft, können sämtliche Verstöße - und nicht nur solche, welche sich im Rahmen der konkreten Sammlung ereignet haben - herangezogen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 67).
Es erscheint fraglich, ob die nach den soeben dargestellten Grundsätzen zu bewertende Unzuverlässigkeit der Klägerin anhand der vorliegenden Erkenntnisse nachgewiesen ist. Zwar hat die Klägerin unter einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht die Sammlung im Landkreisgebiet aufgenommen. Auch ist unbestritten, dass die Klägerin den Eindruck erweckt, die Sammlung diene zumindest auch gemeinnützigen Zwecken. Damit hat das Landratsamt Miltenberg im konkreten Verwaltungsstreitverfahren nach Ansicht der Kammer jedoch noch nicht aufgezeigt, inwiefern hierin massive und systematische Verstöße gegen geltendes Recht vorliegen, die im vorliegenden Verfahren die Prognose rechtfertigen, dass die Klägerin sich als „abfallrechtlich“ unzuverlässig erweist. Jedoch kann auch dies letztlich dahinstehen, da es bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Verwertungswege (vgl. oben unter 2.) fehlt.
5.
Nach allem kommt es auch auf die Frage, ob die Untersagungsverfügung außerdem auf die der Sammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG) gestützt werden kann, nicht mehr an.
6.
Da gegen die Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 1 des Bescheids vom
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.297
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.297
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.297 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials keiner Genehmigung bedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
I.
Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gewerbliche Sammlerin von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Beklagten untersagt wurde.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem N. Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Gebiet des Beklagten durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten an 222 Standorten 311 Altkleidercontainer (Stand April 2015). Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Standortliste Bezug genommen.
5Bereits unter dem 25. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma "O. Altkleider & Altschuh Textilrecycling", bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an und erklärte dazu: Es sei beabsichtigt, auf dem Gebiet des Beklagten unbefristet im Wege eines Container-Bringsystems jeden Monat etwa 18 t Altkleider zu sammeln. Sammlungsverantwortlicher sei der Inhaber der damaligen Einzelfirma und jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. O1. . Die gesammelten Textilien würden von Fehlwürfen aussortiert, in Lagern untergebracht, von Kunden dort abgeholt, zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt. Der Anzeige waren Bescheinigungen der Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING Sp. Z o.o. und P. B. s.l. beigefügt, in denen diese sich verpflichteten, der Klägerin insgesamt eine Menge von 1.450 t Altkleidern jährlich abzunehmen.
6Im August/September 2012 leitete der Beklagte die Anzeige der Klägerin zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 bei ihm angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, diese Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
7Mit Schreiben vom 25. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung an und bemängelte, dass die als Anlage zur Sammlungsanzeige angekündigte Standortliste nicht beigefügt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2012 lehnte die Klägerin solche Angaben ab, da sie hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet sei.
8Unter dem 25. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Sie enthalte lediglich eine allgemeine Beschreibung der bundesweit üblichen Leistungen der Klägerin ohne konkreten Bezug auf sein Kreisgebiet. Die Klägerin habe keine Standortliste vorgelegt; hierzu sei sie auch nicht bereit. Zudem bestehe für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet eine von karitativen Einrichtungen durchgeführte haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährde im Zusammenwirken mit den weiteren angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit dieses Systems, ohne wesentlich leistungsfähiger zu sein.
9Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung der Klägerin sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt.
10Am 28. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung ausweislich der Begründung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt. Erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Untersagungsgrund angeführt. Insoweit sei die Untersagung formell rechtswidrig, da sie zu den dort erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Unabhängig davon sei sie nicht unzuverlässig. Eine Containerstandortliste habe sie nicht einreichen müssen. Dies werde mit der Klagebegründung jedoch nachgeholt. Sie sei auch als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Überwiegende öffentliche Interessen stünden ihrer Sammlung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des Beklagten sei auch im Zusammenwirken mit den übrigen angezeigten Sammlungen nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst habe eine solche Gesamtschau nicht vorgenommen, er wisse nicht einmal, wieviele Container gewerbliche Sammler überhaupt im Kreisgebiet aufgestellt hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das vom Beklagten initiierte System wesentlich leistungsfähiger sei. Schließlich genieße sie nach § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Untersagung der Sammlung rechtfertige sich neben dem Entgegenstehen öffentlicher Interessen auch aus der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Insofern werde die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzt. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerfirma O. sei als ausführendes Sammelunternehmen des Vereins C5. E. e. V. für umfangreiche und systematische Verstöße gegen das Straßenrecht mitverantwortlich gewesen. Auch folge aus der Personalunion des Geschäftsführers der Klägerin mit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person der von der vormaligen C. GmbH (jetzt F. GmbH) angezeigten Altkleidersammlung die Annahme, auch die Klägerin sei nicht hinreichend zuverlässig. Zudem habe sie selbst Container unter Missachtung des Straßenrechts aufgestellt und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt. Zumindest am Standort T1. Weg in T. seien Container so unmittelbar am Rand der öffentlichen Wegefläche aufgestellt worden, dass die Befüllung und Entleerung über die öffentliche Straße erfolgen müsse und insofern eine Sondernutzung vorliege. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 KrWG verstoßen. Zum Ausmaß der Sammlung habe sie lediglich angegeben, sie beabsichtige, Sammelcontainer im Kreisgebiet aufzustellen. Konkretere Angaben dazu, wie viele Container in welchen Städten und Gemeinden aufgestellt werden sollten, seien auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Informationen zu den Standorten seien vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dies sei umso bedeutsamer, als die Klägerin an einer Vielzahl ungenehmigter Aufstellvorgänge in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien habe sie nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Entsorgung in Spanien und Polen genüge hierfür nicht.
16Die Untersagung könne sich zudem auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die Sammlung der Klägerin sei im Zusammenspiel mit den übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil die Klägerin nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine Sammlung mit ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Verfügung vom 21. November 2012 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Beklagte für ihren Erlass zuständig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landrätin des Beklagten sowohl öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin als auch Untere Umweltschutzbehörde sei. Eine hinreichende organisatorische Trennung dieser Funktionen innerhalb der Behörde sei schon deshalb gewährleistet, weil die esg für den Beklagten die Entsorgungspflichten übernommen habe. Gegen eine hinreichende Trennung spreche auch nicht, dass die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den angezeigten Sammlungen von Alttextilien überwiegend wortidentisch seien. Die Koordination der Stellungnahmen habe die esg übernommen, der Beklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen. Das Zusammenwirken der esg und der Städte und Gemeinden bedeute keine Beeinträchtigung der Neutralität des Beklagten.
18Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der beim Beklagten angezeigten 15 gewerblichen Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Im Kreisgebiet sei eine maximale Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe von 2.250 t zu erwarten. Verteilte man diese gedanklich auf die 15 angezeigten gewerblichen Sammlungen und die vier vorhandenen Sammlungen der karitativen Einrichtungen, bliebe für jeden Sammler eine jährliche Sammelmenge von weniger als 120 t übrig. Die Klägerin allein beabsichtige jedoch, 216 t pro Jahr einzusammeln. Mehrere andere Sammler hätten ebenfalls Sammelmengen von mehr als 120 t jährlich angezeigt. Angesichts dessen gebe es keinen Zweifel daran, dass sich die gewerblichen Altkleidersammler einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in dem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen, denn das Merkmal des Zusammenwirkens im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlange kein abgestimmtes Vorgehen der gewerblichen Sammler nach einem gemeinsam entwickelten Plan. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfülle dieses Merkmal.
19Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde seien nicht hinreichend getrennt. Letztere sei nicht neutral, sondern entscheide in eigener Sache, weil der Kreis als Mehrheitseigner der esg an einem hohen Sammelaufkommen interessiert sei. Die fehlende organisatorische Trennung sei insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit aus europarechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Dass verschiedene Personen in unterschiedlichen Dezernaten tätig geworden seien, ändere nichts daran, dass diese das gemeinsame Ziel verfolgten, konkurrierende Altkleidersammlungen privatwirtschaftlich agierender Unternehmen zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass der Ministerialerlass zur Umsetzung der behördeninternen Trennung erst am 13. März 2013 ergangen sei, die angefochtene Ordnungsverfügung jedoch bereits am 21. November 2012.
20Die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Es sei bereits fraglich, ob die karitativen Einrichtungen als beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG anzusehen seien. Eine wirksame Drittbeauftragung im Sinne dieser Vorschrift habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Diese sei zumindest vergaberechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe auch nicht auf die angezeigten und damit lediglich geplanten Sammelmengen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht habe "frei jeder empirischen Grundlage und in wilder Spekulation“ eine Vernichtung der karitativen Sammlungen prognostiziert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht die von ihr (der Klägerin) prognostizierte Menge zugrunde legen dürfen. Dass sie diese tatsächlich einsammeln könne, sei eine reine Unterstellung. Prognosen seien "Wunschgrößen, die sich nachträglich nicht selten als Fehlvorstellungen entpuppten". Zumindest müssten jedoch mildere Mittel vorab geprüft werden. In Betracht komme insoweit eine Limitierung der Sammelcontainer pro gewerblichem Sammler. Zudem habe ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG verweigert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend dargelegt. Mindestens einmal in der Woche hätten ihre Fahrer die Standorte abgefahren und alle Container geleert. Dabei hätten sie schon im Vorfeld das Sammelgut von den Fehlwürfen getrennt. Diese Fehlwürfe seien in die dafür extra vorgesehenen Behälter, die sich in allen Fahrzeugen befunden hätten, gefüllt worden. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe seien in das Lager in Wülfrath transportiert worden. Die Fehlwürfe seien in von dem Unternehmen Remondis bereitgestellten Containern unmittelbar entsorgt, das übrige Sammelgut vorsortiert worden. Der überwiegende Teil der Kleidung, Schuhe und Textilien sei dann an das benannte polnische Unternehmen als Second-Hand-Ware, der Rest an das benannte spanische Unternehmen verkauft worden. Diese hätten die Ware jeweils vom Lager in B1. abgeholt. Entsprechende Verträge mit den zertifizierten Abnehmern seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Insbesondere das Unternehmen P. B. habe die übernommene Ware dann weiter sortiert und in verschiedene Qualitätskategorien eingeteilt. Bedenken ließen sich auch nicht daraus konstruieren, dass sie, die Klägerin, mit maximal 12.000 Altkleidercontainern lediglich Abnahmebestätigungen für 7.400 t pro Jahr vorgelegt habe. Das Unternehmen P. B. habe mit 2.000 t pro Jahr lediglich die Mindestabnahmemenge angegeben. Bei Bedarf werde mehr Altkleidung abgenommen.
21Gewichtige Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit habe der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht belegen können. Verfehlungen der C. GmbH, der AG Textilverbund und der M. KG könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die unterschiedlichen Gesellschaften stellten kein Firmengeflecht dar, sondern seien rechtlich selbständige Unternehmen. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten der C. GmbH könnten ihr auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil ihr Geschäftsführer in Anzeigen der C. GmbH als verantwortliche Person genannt worden sei. Dies sei irrtümlich geschehen, gemeint gewesen sei dessen Bruder, Herr K. O1. . Dies sei, nachdem das "Missgeschick" aufgefallen sei, umgehend korrigiert worden. Auch nach der Umfirmierung der C. GmbH in die F. GmbH sei dort Herr K. O1. als verantwortliche Person eingetragen. Die konkreten Vorwürfe des Beklagten müssten daher mit Nichtwissen im Hinblick auf Container der C. GmbH bestritten werden. Gleiches gelte für den angeblichen Umstand, dass eines ihrer Fahrzeuge verwendet worden sei, um Sammelcontainer der L. aufzustellen. Auch die Geschäftsbeziehung zum Verein Babynotfallhilfe E. e. V. führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die mit diesem Verein geschlossenen Verträge seien schon im November 2012 gekündigt worden. Zutreffend sei lediglich, dass sie, die Klägerin, mit mehreren Dienstleistungsfirmen zusammenarbeite und von diesen ihre Container betreuen lasse. Diese seien vertraglich verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an gesetzliche Vorschriften zu halten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen seien aber die beauftragten Unternehmen allein verantwortlich. Fehlverhalten könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Vorwürfe gegen das Unternehmen G. seien unsubstantiiert. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall von Ende Juni 2014 in X. -T2. abstelle, handele es sich um einen privaten Stellplatz, für den eine Genehmigung vorliege. Ihrerseits sei nicht bekannt, dass das Berufungsverfahren den Suspensiveffekt entfallen lasse. Hinsichtlich der Feststellungen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 reiche der Hinweis, dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die dortigen Feststellungen könnten damit nicht verwandt werden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere bedürfe es keiner Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass diese nicht wieder auf einer höheren Ebene zusammenfielen. Das sei bei der Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger jedenfalls auf der obersten Ebene unvermeidbar und vom Gesetzgeber als solches auch hingenommen. Insoweit sei die gewählte Organisationsstruktur nicht zu beanstanden. Der handelnde Sachbearbeiter sei dem Sachgebiet 70 des Dezernats 04 zugeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe im vorliegenden Zusammenhang der Kreisdirektor als Leiter des Dezernats 02 gehandelt. Die tatsächlich tätige esg sei organisatorisch und personell autonom.
27Die Klägerin sei unzuverlässig. Der erkennende Senat habe bereits festgestellt, dass das "Schwesterunternehmen" der Klägerin, die C. GmbH, unzuverlässig sei. Die enge Verbindung in einem Firmengeflecht ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich als für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person der C. GmbH fungiere, wie etwa die bei ihm, dem Beklagten, eingegangene Anzeige der gewerblichen Altkleidersammlung der C. GmbH vom 27. August 2012 zeige. Auch in Anzeigen der ebenfalls unzuverlässigen "AG Textilverbund" bzw. "AG Textilverbund GmbH & Co. KG" sei der Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortliche Person genannt worden. Dass dies ein Irrtum gewesen sein solle, sei der Klägerin nicht abzunehmen. Zudem zeige der Umstand, dass sie Behördenkorrespondenz der C. GmbH und der F. GmbH habe vorlegen können, die bestehenden engen Verflechtungen der Unternehmen. Darüber hinaus seien die Brüder K. und W. O1. gemeinsam Prokuristen der M. KG, die ebenfalls in großem Umfang illegal Altkleidercontainer aufstelle. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin habe sich auch in seinem Zuständigkeitsbereich bestätigt. Namentlich sei in T. , T1. Weg, ein illegal aufgestellter Sammelcontainer aufgefunden worden, der der gewerblichen Sammlung der Klägerin zuzuordnen sei. Ferner seien im September 2013 in der Gemeinde F1. von einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug aus ein Altkleidercontainer des Unternehmens L. in der Nähe des dortigen Kaufparks im öffentlichen Straßenraum sowie zwei weitere L. -Altkleidercontainer auf Privatgrund ohne Gestattung des Eigentümers aufgestellt worden. Diese Container hätten sich so am Rand des öffentlichen Straßenraums befunden, dass sie nur unter dessen Inanspruchnahme hätten befüllt und entleert werden können. Mit dem gleichen Fahrzeug sei am Folgetag bei den kommunalen Betrieben in T. versucht worden, Altkleidercontainer mit einer Kennzeichnung der C. GmbH auszulösen. Der Fahrer habe angegeben, Altkleidercontainer des Unternehmens G. abholen zu wollen. Im Kreisgebiet sei zudem festzustellen, dass eine Vielzahl von Containern mit der Kennzeichnung der C. GmbH inzwischen von dem Unternehmen G. genutzt werde. Dieses gehöre einem Herrn E1. , der wiederum zugleich als Vertreter der Klägerin agiere, wie sich aus verschiedenen Schreiben des Unternehmens G. einerseits und der Klägerin andererseits ergebe. Er verfüge auch über eine der Klägerin zugeordnete E-Mail-Adresse. Das Unternehmen G. sei im Kreisgebiet durch systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und die Verfügungsbefugnis privater Grundstückseigentümer etwa in S. , B2. und X. sowie T. aufgefallen. Eine Sammlung habe sie aber nicht angezeigt. Im Rahmen eines Untersagungsverfahrens habe sie angegeben, nur Sammlungen Dritter zu betreuen. Erst auf weitere Nachfrage habe sie konkretisiert, dass es sich insoweit ausschließlich um Sammlungen der Klägerin handele. Gegenwärtig befänden sich nach den Erkenntnissen der esg mindestens 17 nicht angezeigte und illegal aufgestellte Altkleidercontainer des Unternehmens G. im Kreisgebiet. In jüngerer Zeit seien zwei weitere Vorfälle (C1. Straße und N1. in H. ) bekannt geworden, bei denen das für die Klägerin tätige Unternehmen G. ohne Einverständnis der Berechtigten Sammelcontainer auf Privatgelände aufgestellt habe. Letztlich liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin ihre unzulässigen Sammelaktivitäten tatsächlich nur unter einer neuen Firma fortsetze. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass sie noch unter der Firmierung O. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. umfangreich und systematisch gegen das Straßenrecht verstoßen habe. Zugleich habe sie sich einer angeblich gemeinnützigen, in Wahrheit jedoch gewerblichen Sammlung beteiligt und die Gemeinnützigkeit lediglich vorgetäuscht. Solche Aktivitäten habe die Klägerin auch im Kreisgebiet entfaltet. Der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. habe im Rahmen des Anzeige- und Untersagungsverfahrens mehrfach bestätigt, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Sammlungen beauftragt habe. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei der Umstand, dass sie Ende Juni 2014 einen ihrer Altkleidercontainer auf städtischem Grund in X. -T2. aufgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits nicht mehr auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs berufen können. Die vorgelegte Genehmigung des - angeblichen - Grundstückseigentümers sei falsch. Die Klägerin könne die substantiierten Vorwürfe auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Aktivitäten der C. GmbH, da der Geschäftsführer der Klägerin als verantwortliche Person dieses Unternehmens agiert habe, als auch - erst recht - für die Aktivitäten eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs. Die Angaben der Klägerin, sie lasse ihre Container durch mehrere Dienstleistungsfirmen betreuen und sei deshalb für Missstände nicht verantwortlich, lasse ihre fortbestehende abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr angezeigte Sammlung unberücksichtigt. Unabhängig davon widersprächen diese Angaben der von der Klägerin abgegebenen Sammlungsanzeige. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welche weiteren Dienstleistungsfirmen sie neben dem Unternehmen G. beauftragt habe. Ausführliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich zudem aus den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 - 11 K 3593/13 - und - 11 K 1711/11 - sowie aus weiteren Erkenntnissen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
28Entgegen den Einwänden der Klägerin stünden der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die etablierten Sammlungen der gemeinnützigen Kooperationspartner seien insbesondere hochwertig, wie die jährlichen Sammelmengen (2014: 1.802 t einschließlich 62 t Alttextilien aus Straßensammlungen, 2013: 1.624 t einschließlich 60 t Alttextilien aus Straßensammlungen) sowie die bedarfsoptimierte Nachverdichtung der Infrastruktur auf inzwischen 222 Standorte mit 311 Containern belegten. Ergänzend sei insoweit vorzutragen, dass die Organisation der Alttextiliensammlung nicht zu beanstanden sei. Es liege eine wirksame Drittbeauftragung der karitativen Einrichtungen im Sinne von § 22 KrWG vor. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des Abfallrechts, nicht um eine solche des Vergaberechts. Allerdings seien auch die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt. Im Übrigen sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, die Mengenschwelle zu bestimmen, ab der die karitativen Einrichtungen ihre Altkleiderentsorgung voraussichtlich aufgäben. Eine solche Schwelle könne auch niemals vorab fixiert werden, da sie unter anderem von den schwankenden Marktpreisen von Alttextilien abhänge. Deshalb sei es ihm ebenso wenig möglich, ein bestimmtes Mengenkontingent für die gewerblichen Sammler freizuhalten.
29Schließlich sei die Untersagung auch deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Verwertungswege nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Verbleib der Alttextilien und die vorgesehenen Verwertungen blieben offen. Hinweise auf die in der Anzeige vom 25. August 2012 bezeichneten Entsorgungsverfahren "Vorbereitung zur Wiederverwendung" und "Recycling" ließen sich weder den Bescheinigungen der P. B. noch denjenigen der W1. TEXTILE RECYCLING entnehmen. Vielmehr kauften diese offenbar lediglich Textilien bei der Klägerin ab. Die Klägerin selbst habe lediglich angegeben, die gesammelten Alttextilien in Lagern unterzubringen, wo sie von den Kunden abgeholt würden. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei insoweit nicht nachzuvollziehen. Dies gelte ebenfalls für die nach Angaben der Klägerin nicht unerhebliche Menge von monatlich bis zu 1,44 t Fehlwürfen. Diese unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreisgebiet. Die von der Klägerin angezeigte Entsorgung der Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk L1. sei deshalb keine ordnungsgemäße Verwertung. Die dargelegten Einwände würden durch den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entkräftet. Die Klägerin habe lediglich in der Vergangenheit liegende Entsorgungswege geschildert. Unabhängig davon wichen die in der Zukunft beabsichtigten Sammlungen von dieser Darstellung und der angezeigten Sammlung ab. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nunmehr die Sammlungen nicht mehr selbst durchführen wolle. Ferner solle die Entsorgung der Fehlwürfe offenbar nicht mehr im Müllheizkraftwerk in L1. , sondern in der AWA X1. erfolgen. Zudem gebe die Klägerin erstmals an, im Lager in X2. eine Sortierung vorzunehmen. Die von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. bestätigte Ankaufmenge für Alttextilien von insgesamt maximal 7.400 t pro Jahr sei im Hinblick auf die Aktivitäten, die die Klägerin selbst im Internet veröffentliche, unplausibel. Sie gebe an, ca. 12.000 Altkleidercontainer deutschlandweit zu betreiben. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die P. B. eine Mindestabnahme bescheinigt habe. Es fehle jeglicher Anhalt, bis zu welcher tatsächlichen Sammelmenge das Unternehmen Aufnahmekapazitäten habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der weiteren in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
33Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34I. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
351. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig und die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweiterte Begründung nicht zu beanstanden.
36a) Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
37Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
38An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
40Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
42Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
43b) Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
442. Die Untersagungsverfügung vom 21. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
45Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
46Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris.
47a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
49Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
51Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehenden folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
52b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
54Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
55Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
56Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
58a. a. O.
59§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
60Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch.
61Vgl. dazu nur Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N.
62Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
64Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
65Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
66Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 607/13 -, juris.
68Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
69Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
70Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
71Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
72Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
73In diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
74Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der ‑ vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen ‑ dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
76Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
77Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
80Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
82Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
83Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
84Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
85Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
87Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
88Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
89Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den "Gegenbeweis" anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
90Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
91Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
92Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
93Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
94c) Ausgehend hiervon ist die Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens unzuverlässig, weil sie ihre Sammlung - nicht nur im Gebiet des Beklagten - unter systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse durchgeführt und dies selbst noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung fortgesetzt hat (im Folgenden aa). Unabhängig davon vermittelt auch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, Sammlungen zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen (im Folgenden bb).
95aa) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich schon darauf, dass die ihr im Kreisgebiet des Beklagten zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte aufgestellt wurden. Zu solchen Verstößen ist es auch noch während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gekommen. Dieser Befund wird zudem bestätigt durch Feststellungen anderer Gerichte und Behörden über entsprechende Verhaltensweisen der Klägerin im übrigen Bundesgebiet.
96Für das Gebiet des Beklagten hat dieser mit Fotos belegte Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin wiederholt Container unter Verstoß gegen Straßenrecht aufgestellt hat. Dem hat die Klägerin überwiegend gar nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiierter Form widersprochen. Eine weitere Aufklärung war dementsprechend nicht angezeigt. Das betrifft zunächst einen Sammelcontainer der Klägerin am T3. Weg in T. , der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurde. Dieser mit mehreren Fotos bewiesene Verstoß wiegt nicht zuletzt deshalb schwer, weil sich aus der einschlägigen Dokumentation ergibt, dass die Sammlung auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Es ist eindeutig zu erkennen, dass zu sammelnde Kleidung, möglicherweise aber auch sonstige Abfälle in großem Umfang um den überfüllten Container verteilt waren. Neben der (weiteren) Verletzung des Straßenrechts begründet dies zusätzliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Umwelt, durch eine Art wilde Müllkippe. Hinzu kommt, dass dadurch die Qualität des Sammelgutes erheblich beeinträchtigt wird, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwertung nicht ausgegangen werden kann.
97Darüber hinaus wurden im September 2013 durch die Klägerin mehrere Sammelcontainer im Gebiet der Gemeinde F2. teils auf öffentlichem Grund, teils ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf Privatgelände und dort so aufgestellt, dass für die Nutzung öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen werden musste. Dieses Verhalten ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorgang in ihrem Betriebsbereich abgespielt hat. Dieser Vorfall wiegt im Übrigen deshalb besonders schwer, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein gerichtliches Verfahren zu den Sammlungsaktivitäten der Klägerin anhängig war und dort ihre Zuverlässigkeit in Rede stand. Wenn die Klägerin sich gleichwohl weder um Straßenrecht noch um private Eigentumsrechte kümmert, kann nicht erwartet werden, dass sie dies ohne das Bestehen einer vergleichbaren Druck- oder Kontrollsituation tun würde.
98Diese Prognose gilt umso mehr angesichts des Vorfalls in X. -T2. vom Juni 2014. Zwar mag der dort aufgestellte Sammelcontainer aufgrund eines Nutzungsvertrages noch auf Privatgelände stehen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich jedoch, dass für die Nutzung dieses Containers der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden muss. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin bereits entfallen war und sie sich deshalb an die Untersagungsverfügung an sich hätte halten müssen. Um diese Frage hat sie sich indes - selbst nach Vorhalt des Beklagten - nicht weiter gekümmert.
99In seine Bewertung, dass dieser Sachverhalt die Prognose der Unzuverlässigkeit nachhaltig stützt, war dabei nicht einmal einzubeziehen, dass nach den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 näher dargelegten Ermittlungen der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nutzungsvertrag eine Fälschung ist. Da es hierauf nicht ankam, bedurfte es der von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlassfrist nicht.
100Bei der gebotenen Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist im Hinblick auf diese Verstöße zudem zu berücksichtigen, dass sie im Kreisgebiet nur wenige als ihr gehörend gekennzeichnete Container aufgestellt hat. Nach den Dokumentationen des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass auch nur einer dieser Container straßenrechtskonform aufgestellt wurde. Ob die erforderlichen Genehmigungen der - teilweise betroffenen - Grundstückseigentümer vorliegen, ist zudem durchweg offen.
101In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Aktivitäten des für die Klägerin im Gebiet des Beklagten tätigen Unternehmens G. ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet sind, die sich die Klägerin zumindest aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die Geschäftsbeziehung hat die Klägerin selbst ‑ allerdings erst auf entsprechenden eingehenden Vortrag des Beklagten hin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit bestätigt. Auch das Unternehmen G. hat ‑ nach mehreren Nachfragen ‑ gegenüber dem Beklagten erklärt, ihre Sammeltätigkeit im Gebiet des Beklagten ausschließlich für die Klägerin durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt und auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten wiederholt, dass dem Unternehmen G. allein untergeordnete ausführende Tätigkeiten übertragen seien, es weder über eine eigene Organisation hinsichtlich der vorliegenden Sammlung noch über eigene Container verfüge und die von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container in ihrem Eigentum stünden.
102Die insoweit dokumentierten Verstöße hat die Klägerin nicht bestritten, sie macht lediglich geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Dies widerspricht ihrer Verantwortung als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung fundamental und begründet bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem lässt die fehlende Organisationsverantwortung des Unternehmens G. nur darauf schließen, dass die Klägerin die Grundstrukturen der Sammlung und damit insbesondere die Aufstellungsorte der Container selbst in der Hand behält. Unabhängig davon kann von einer fehlenden Zurechenbarkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil insoweit engste personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. existieren. Dessen Inhaber, Herr E1. , ist gleichzeitig als Vertreter der Klägerin aufgetreten und besitzt eine auf die Klägerin hindeutende E-Mail-Adresse.
103Von der Klägerin sind durch das Unternehmen G. wiederholt Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum oder so auf Privatflächen abgestellt worden, dass ihre Nutzung über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen musste (so etwa bei insgesamt sechs Containern in T. , Q. Weg und D. Straße; in S. , M1. Straße; drei Containern in X. ; X. -O2. , C2.----straße und M2. ). Darüber hinaus erfolgte die Aufstellung auf Privatgelände oftmals ohne Einverständnis des Berechtigten (so in T. am C3.---weg , in X. -C4. und in Bad T4. , T5.-------straße ). Der zuletzt genannte Fall wiegt besonders schwer, weil er sich im September 2014 und damit im laufenden Berufungsverfahren und zu einem Zeitpunkt, als die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bereits entfallen war, ereignet hat. In zumindest einem Fall wurde ein Container auch mit einem Aufkleber fälschlicherweise als "genehmigt" markiert (X. -T6. , Alte L2.----straße ).
104An einer Verwertung des Inhalts der ein von dem Beklagten gegen das Unternehmen G. eingeleitetes Untersagungsverfahren betreffenden Beiakte Heft 6 ist der Senat dabei trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin nicht gehindert. Entgegen der von diesen geäußerten Auffassung bestand ausreichend Gelegenheit, in die beigezogene Verwaltungsakte bei Gericht, gegebenenfalls auch noch am Terminstag, Einsicht zu nehmen. Warum sich die neuen Prozessbevollmächtigten, die sich erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestellt haben, hierzu nicht in der Lage sahen, ist schon deshalb unerheblich, weil die bisherigen Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Einsicht in die beigezogene Akte beantragt hatten, gegen diese vom Senat am 29. April 2015 vorgegebene Verfahrensweise keine Einwände erhoben haben. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der kurzfristigen Mandatsübernahme ergeben, fallen im Übrigen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese konnte namentlich nicht damit rechnen, dass noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Akteneinsicht durch Übersendung an ihre neuen Prozessbevollmächtigten würde erfolgen können. Hinzu kommt, dass die gegen das Unternehmen G. erhobenen Vorwürfe der Sache nach bereits seit April 2014 bekannt waren. Aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten organisatorischen Verantwortung für die von dem Unternehmen G. betreuten Sammlungen und der bestehenden personellen Identitäten ist schließlich die Berufung darauf, von den Ermittlungsergebnissen des Beklagten nichts zu wissen, offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Es ist entweder lebensfremd oder Ausdruck fehlender Wahrnehmung der abfallrechtlichen Verantwortung, dass die Klägerin von dem Verfahren gegen ihren ‑ nach eigenen Angaben ‑ allein mit "untergeordneten ausführenden Tätigkeiten" betrauten Dienstleister nichts erfahren haben will.
105Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. gibt, die gerade für den Beklagten ein Weisungsrecht der Klägerin vorsehen,
106vgl. für andere Kreise VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 ‑ und 11 K 3593/13 ‑,
107da nach der Darstellung der Klägerin sie jedenfalls die Organisation insgesamt in der Hand hat.
108Die der Klägerin zuzurechnenden systematischen Verstöße des Unternehmens G. gegen maßgebliche Regelungen zum Einsammeln von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus durch die in den den Beteiligten bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 ‑ und ‑ 11 K 3593/13 ‑ enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Die auffälligen Parallelen zum Verhalten im Gebiet des Beklagten sprechen insoweit für sich. Auch den Feststellungen in den beiden zuvor zitierten und nach den Senatsbeschlüssen vom 27. Januar 2015 ‑ 20 A 1324/14 ‑ und ‑ 20 A 1344/14 ‑ inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteilen ist die Klägerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten.
109Eine weitere Bestätigung der systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften enthält ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die ebenfalls rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 8. Juli 2013 ‑ 10 L 828/13 ‑, juris. Nach dessen Feststellungen, denen die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, verzichtet sie (auch) im Saarland systematisch darauf, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung ihrer Container einzuholen. Dabei ist der zitierten Entscheidung auch nicht im Ansatz zu entnehmen, dass es in allen dokumentierten Fällen um schwierige Abgrenzungsfragen des Sondernutzungsrechts gegangen wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Im Gegenteil betont das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass es für die Klägerin im Regelfall, wenn auch möglicherweise nicht immer, offensichtlich war, ob eine Sondernutzung vorliegt. Im Hinblick auf Container, die auf Privatgrundstücken standen, deren Nutzung aber die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen erfordert, hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch allein die oben dargestellte, langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorliegen einer Sondernutzung zugrunde gelegt und nicht ‑ überraschenderweise ‑ weitergehende Sondernutzungsformen statuiert. Das in jenem Verfahren dokumentierte Verhalten zeigt damit im Übrigen, dass sich die Klägerin um diese Anforderungen des Straßenrechts gerade nicht kümmert, sondern Rechtsbrüche billigend in Kauf nimmt, zumal sie in keinem der dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorliegenden Fälle auch nur einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat (vgl. Rn. 24 des zitierten Beschlusses). Auch das Verwaltungsgericht Minden hat entsprechende Aktivitäten nicht feststellen können. Für das Gebiet des Beklagten gilt Gleiches.
110Worauf der Beklagte angesichts dessen eine Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig rechtstreu verhalten, stützen könnte, ist nicht zu erkennen. Es zeigt sich vielmehr exemplarisch ein Verhaltensmuster, wonach die Klägerin geltendes Recht allenfalls dann zu akzeptieren bereit ist, wenn andernfalls konkrete Sanktionen drohen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er sich stets, d. h. auch ohne äußeren Druck, an das geltende Recht hält und sich gegebenenfalls kundig macht, was dieses von ihm fordert.
111bb) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich im Übrigen auch darauf, dass das Auftreten ihres Geschäftsführers im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck vermittelt, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen, dies vielmehr danach letztlich auszuschließen ist. Dieser Gesamteindruck wird maßgeblich nicht nur durch das unter aa) dargestellte Auftreten der Klägerin, sondern vielmehr auch durch die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers zu anderen Unternehmen geprägt, die selbst wiederum durch eine systematische Missachtung des für sie geltenden Rechts aufgefallen sind.
112In diesem Zusammenhang ist zunächst die Tätigkeit der Klägerin für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. zu nennen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und unter anderem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 8 L 916/12 ‑ und im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 3344/12 ‑ ergibt, geprägt von einer durchgehenden Missachtung des Straßenrechts und der privatrechtlichen Verfügungsbefugnisse der betroffenen Grundstückseigentümer. Die für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. aufgestellten Container waren durchweg so platziert, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich war, teilweise ‑ insbesondere in I. ‑ sogar verbunden mit einer erheblichen Gefährdung der Nutzer und der Verkehrsteilnehmer.
113Dass darüber hinaus im Rahmen der kollusiven Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. die Gemeinnützigkeit einer Sammlung lediglich vorgetäuscht wurde,
114vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2013 - 8 L 916/12 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 - 8 K 2244/12 -,
115verleiht diesem Verhalten im vorliegenden Kontext zusätzliches Gewicht.
116Diesen vom Beklagten substantiiert erhobenen Einwänden ist die Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Neben der pauschalen Erklärung, es werde in der Regel unzutreffend über die Aktivitäten berichtet, hat sie lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. sei im November 2012 beendet worden. Eine schriftliche Kündigung hat die Klägerin aber auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz des in dem Kooperationsvertrag vom 28. Februar 2012 vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht vorgelegt. Schon deshalb ist diese Erklärung wenig glaubhaft. Unabhängig davon stammen die von dem Beklagten eingeführten Berichte zu den Aktivitäten des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. alle aus der Zeit vor der angeblichen Kündigung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht hat, die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil sich der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. wiederholt nicht an die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit gehalten habe, lässt sich diesem allgemeinen und vagen Hinweis nicht ansatzweise - geschweige denn in überprüfbarer Weise - entnehmen, dass dies bei einer, mehreren oder allen hier in Rede stehenden Sammlungen der Fall gewesen wäre. Dies gilt umso weniger, als etwa in Freiburg (Bericht der Badischen Zeitung vom 16. Oktober 2012) die Leerung der dort aufgestellten Sammelcontainer des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. von einem Fahrzeug mit Kennzeichen des Landkreises X3. -G1. (L3. ) erfolgte, in dessen Gebiet sich der Sitz der Klägerin befindet. Bei der Sammlungsanzeige des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. für das Gebiet des Beklagten im August 2012 wurde zudem die Rechtsvorgängerin der Klägerin als ausführendes Unternehmen benannt. Dass die festgestellten Verstöße ihr gleichwohl nicht zugerechnet werden könnten, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert behauptet worden. Unabhängig davon änderte eine Einschaltung weiterer Sammelunternehmen nichts daran, dass die Klägerin an einer vorgetäuschten gemeinnützigen Sammlung verantwortlich mitgewirkt hat.
117Eine weitere zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führende Geschäftsbeziehung unterhält diese mit dem Unternehmen G. , das - wie ausgeführt - nicht nur im Gebiet des Beklagten ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse aufgefallen ist.
118Aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 - ergibt sich zudem eine Geschäftsverbindung der Klägerin zur F3. -U. KG, die ebenfalls für die Klägerin tätig geworden ist und sich ebenfalls durch ein systematisches Missachten straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen hervorgetan hat. Für die F3. -U. KG fungiert(e) der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist und Kommanditist, neben seinem Bruder K. O1. . Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe und deshalb auch keine Zusammenarbeit mehr stattfinde, ändert an diesen Tatsachen nichts.
119Eine gleiche Konstellation ergibt sich für die M. KG aus F4. , in der die Brüder W. und K. O1. als Prokuristen fungieren. Dieses Unternehmen wiederum ist nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten ebenfalls ‑ in Thüringen ‑ wegen Missachtung straßenrechtlicher Anforderungen auffällig geworden. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweist, es handele sich bei der M. KG um ein selbständiges Unternehmen, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin für dieses Unternehmen Verantwortung trägt und damit die von diesem Unternehmen verwirklichten Unzuverlässigkeitsmerkmale auch auf die Klägerin durchschlagen. Der hierauf bezogene Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erstens von nichts zu wissen und zweitens von einer Prokura nicht auf operative Einflüsse auf die Sammeltätigkeit schließen zu können, liegt gleich mehrfach neben der Sache. So ist die Klägerin auf den in Rede stehenden Sachverhalt bereits durch die Berufungserwiderung vom 2. April 2014 hingewiesen worden. Im Weiteren ist der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist der M. KG auch selbstverständlich in der Lage, sich entsprechendes Wissen zu verschaffen. Die Verantwortung endet nicht vor der operativen Sammeltätigkeit.
120Angesichts dessen besteht auch ausreichende Veranlassung, der Klägerin über die Person ihres Geschäftsführers das Verhalten der (früheren) C. GmbH zuzurechnen. Aus deren Sammlungsanzeigen unter anderem gegenüber dem Beklagten, jedoch auch in zahlreichen weiteren Fällen, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin als für die Sammlung Verantwortlicher der C. GmbH fungierte. Auch diese Gesellschaft ist bundesweit wegen zahlloser Verstöße gegen Straßenrecht aufgefallen.
121Der Erklärung der Klägerin, ihr Geschäftsführer sei im Rahmen der Anzeige der C. GmbH nach § 53 KrWG nur irrtümlich als Sammlungsverantwortlicher genannt worden, tatsächlich habe sein Bruder K. O1. diese Funktion innegehabt, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechender "Irrtum" erst mehr als ein Jahr später aufgefallen sein soll - die korrigierte Sammleranzeige stammt vom 4. September 2013, die ursprünglichen Anzeigen vom 6. Juni 2012. Denn die C. GmbH hat diese Angaben in jener Zeit in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber einer Vielzahl von Behörden ‑ auch im Zusammenhang mit Sammlungsanzeigen der AG Textilverbund ‑ gemacht. Auch der Umstand, dass nicht nur der Vorname des Klägers genannt wird, sondern sich in den Anzeigen auch sein korrektes Geburtsdatum findet, spricht gegen einen solchen Irrtum. Unabhängig davon erklärte sich eine solche konkretisierte Angabe von vornherein nicht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie angegeben, mit der C. GmbH nichts zu tun gehabt hätte. Warum dann deren Geschäftsführer auf die Idee gekommen sein könnten, ihn - mit korrekten Personalien - als Sammlungsverantwortlichen anzugeben, wäre schlicht nicht zu erklären. Dem entspricht, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Grund für diesen angeblichen Irrtum nennen konnte. Allerdings erscheint es angesichts der korrekten persönlichen Daten und der unmittelbar darüber in der Rubrik "Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer" angegebenen Personalien des Bruders als ausgeschlossen, dass jemand schlicht "durcheinander gekommen" ist. Hinzu kommt, dass dies bei zwei unabhängigen Anzeigen - gegenüber den Regierungspräsidien L1. und H1. - hätte geschehen müssen. Zudem wird die enge Verbindung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers mit der C. GmbH durch das von dem Beklagten geschilderte Verhalten und die Erklärungen eines Mitarbeiters der Klägerin aus September 2013 bestätigt, als dieser unter anderem die Herausgabe der Sammlungscontainer mit der Kennzeichnung der C. GmbH für die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen G. forderte.
122Vor diesem Hintergrund spricht für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch ihre Beteiligung in Person ihres Geschäftsführers an der AG Textilverbund, deren Geschäftsgebaren der Senat in mehreren Eilverfahren als unseriös und die Verantwortlichen deshalb als unzuverlässig gewertet hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 - und - 20 B 205/13 -; siehe ferner die die C. GmbH betreffenden Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - und - 20 B 627/13 -, alle juris.
124Schließlich hat der Beklagte ebenfalls in der Sache unwidersprochen auf enge Beziehungen der Klägerin mit dem als unzuverlässig einzustufenden Unternehmen L. hingewiesen.
125Diese Umstände lassen insgesamt bei der gebotenen Gesamtschau und verständigen Würdigung nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst unzuverlässig ist. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen zahlreichen Verbindungen nicht um bloße Zufälligkeiten handelt. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, bliebe der Befund bestehen, dass sie sich offensichtlich nicht daran stört, dass ihre Geschäftspartner teilweise in ihrem Namen das für sie geltende Recht systematisch missachten. Dass sich dies in Zukunft nicht wiederholen wird, ist deshalb nicht zu erwarten, zumal die Klägerin zwar konkret angegeben hat, mit mehreren Unternehmen zusammenzuarbeiten, die für sie Sammlungen durchführten. Auch auf konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat es ihr Prozessbevollmächtigter aber abgelehnt, diese Kooperationspartner zu benennen.
126Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob in die Bewertung des durch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr vermittelten Gesamteindrucks auch eingestellt werden kann, dass sie gegenüber dem Beklagten möglicherweise (bewusst) falsche und/oder verschleiernde Angaben gemacht hat, um diesem die ihm zukommende Kontrolle unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dies könnte hier aber deshalb in Rede stehen, weil die Kläger in ihrer Anzeige an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht hat, bei ihrer Sammlung Drittbeauftragte einzuschalten, und die ihr gehörenden Container teilweise mit einer solchen Kennzeichnung versehen sind, die für diese Container die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens nahe legt. Aufgrund dessen liegt der Schluss nicht fern, dass der Beklagten ‑ planmäßig ‑ in die Irre geführt werden soll. Seiner Aufgabe, ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten, kann er so allenfalls mit unnötig großem Ermittlungsaufwand und damit einhergehendem Zeitverlust nachkommen. Dies zeigt sich hier exemplarisch in Bezug auf das Unternehmen G. , das erst im Laufe eines zeitintensiven Untersagungsverfahrens und nach mehrfachen Anfragen klarstellte, selbst nicht Trägerin einer Sammlung zu sein. Erst im Anschluss daran konnte der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche heranziehen. Die aus den Akten ersichtliche Verzögerungstaktik des Unternehmens G. widerlegt zugleich die Behauptung der Klägerin, die Strukturen dienten nicht der Verschleierung; sie seien auch jederzeit auf Nachfrage offen gelegt und die Überwachung nicht erschwert worden. Unabhängig davon ist sie auch hinsichtlich der Klägerin offensichtlich falsch; die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen G. hat sie auf Vorhalt vom 2. April 2014 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt und bis heute die Angaben der weiteren Kooperationspartner verweigert.
127d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus ergibt, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
128Die Klägerin hat allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht bereit ist, die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ernst zu nehmen. Anders ist der Vortrag, es sei eine reine Unterstellung, dass sie tatsächlich die von ihr prognostizierten Mengen einsammeln werde, hierbei handele es sich vielmehr um "Wunschgrößen", nicht zu verstehen. Sie macht damit deutlich, dass ihre Angaben keine Grundlage dafür sein können und sein sollen, dass der Beklagte insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG überprüfen kann. Damit entzieht sich die Klägerin bewusst der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht verfolgten Kontrollmöglichkeit.
129Zur Erforderlichkeit einer plausibel geschätzten Prognose Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 43, m. w. N.
130Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr eingesammelten Alttextilien nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat.
131Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
132Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
133vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
134oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
135so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
136wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und gegebenenfalls die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
137Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer großzügigen Betrachtung an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien fehlt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden Schilderungen der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 25. August 2012 und im Berufungsverfahren weder in sich widerspruchsfrei sind noch eine insgesamt transparente Darlegung der Verwertungswege enthalten. So trägt die Klägerin ‑ erstmals im Berufungsverfahren ‑ vor, die gesammelten Alttextilien in einem Lager in X2. ‑ offenbar nur grob ‑ vorzusortieren. Die eigentliche Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling soll von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. erfolgen. Diese wiederum sollen die gesammelten Alttextilien in B1. abholen. Wie dies für die in X2. gelagerten Textilien praktisch umzusetzen ist, bleibt offen. Darüber hinaus ist zumindest für das Unternehmen P. B. weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses für die in Rede stehenden Verwertungsverfahren zertifiziert ist. Die vorgelegten Bescheinigungen lassen dies nicht erkennen. Zudem wird durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von etwa 7.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin,
138‑ vgl. http://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen ‑
139stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man nur die Angaben der Klägerin zu den - im Vergleich zu den angezeigten Sammelmengen deutlich geringeren - tatsächlich im Gebiet des Beklagten gesammelten Abfallmengen zugrunde, ergibt sich eine mindestens doppelt so hohe jährliche Sammelmenge der Klägerin, für deren Verbleib und Verwertung entsprechende Nachweise und Darlegungen fehlen.
140Vgl. dazu bereits VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 -, auch zu ähnlichen tatsächlichen Erträgen pro Container im Kreis Q1. .
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei der Übernahme durch das Unternehmen P. B. handele es sich lediglich um eine Mindestabnahmemenge, ändert dies hieran nichts. Denn dieser Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass derzeit lediglich 2.000 t Altkleider abgenommen werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin muss ihre aktuelle jährliche Sammelmenge deutlich darüber liegen.
142Die vorliegenden Bescheinigungen dürften damit erst recht ungeeignet sein, eine ordnungsgemäße Verwertung für die Vergangenheit nachträglich nachzuweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein entsprechender nachträglicher Nachweis im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG zulässig wäre.
143Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.
144Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift berufen. Unabhängig davon käme dieser nur im Hinblick auf eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG in Betracht. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, wie sie hier rechtmäßig vorliegt, bleibt diese Regelung außer Betracht.
1453. Angesichts der nach Vorstehenden gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gleichfalls bedarf es keiner ‑ abschließenden ‑ Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeführten defizitären Angaben in der Sammlungsanzeige die Annahme rechtfertigen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG materiell fordert, nicht hinreichend sichergestellt ist. Über die zuvor angeführten Gesichtspunkte hinaus könnte hier allerdings auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass die von der Klägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Umgangs mit Fehlwürfen ebenfalls nicht schlüssig sind. Unabhängig von der Frage, ob hierzu im Rahmen der Sammlungsanzeige Angaben erforderlich sind, dürfte die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung der zwangsläufig auftretenden Fehlwürfe vom Träger einer Alttextiliensammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG jedenfall materiell sicherzustellen sein. Dies könnte hier schon deshalb fraglich sein, weil die Klägerin die unmittelbar bei der Leerung der Container abgetrennten Fehlwürfe nicht dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt.
146II. Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 55 ff. VwVG NRW erfolgt. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
I.
Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.04.2014 gegen Ziffer 1 des Bescheides des Landratsamtes H. vom 25.03.2014 wird wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des genannten Widerspruchs gegen Ziffer 3 des genannten Bescheides angeordnet, jeweils mit der Maßgabe, dass
- der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner erklärt, inwieweit die Firma H. Alttextilien und Störstoffe vom Antragsteller entgegennimmt und,
- sofern die Firma H. vom Antragsteller Alttextilien und/oder Störstoffe entgegennimmt, der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nachweist, dass sich die Firma H. ihm gegenüber auf unbestimmte Zeit zur Abnahme dieser Alttextilien und Störstoffe verpflichtet hat und,
- sofern die Firma H. vom Antragsteller Alttextilien und/oder Störstoffe entgegennimmt, der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner unter Verweis auf eine konkrete Zertifizierungsurkunde darlegt, dass die Firma H. als Entsorgungsfachbetrieb zur Verwertung und/oder Beseitigung von Alttextilien bzw. Störstoffen zertifiziert ist.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3.
3. Der Streitwert wird auf 10.400,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt, - 1a.
entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, - 1b.
entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Zeichen führt, - 2.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert, - 3.
ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert, - 4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 1 oder § 54 Absatz 2 zuwiderhandelt, - 5.
einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, - 6.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt, - 7.
ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt oder - 8.
einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 10 Absatz 1 oder 4 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, § 24, § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 oder 10, § 28 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 oder Nummer 8 oder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 oder Nummer 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 18 Absatz 1, § 26 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 2.
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 3.
entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, - 4.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet, - 6.
entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt, - 7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4 oder Absatz 9 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwiderhandelt, - 8.
entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, - 9.
entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet, - 10.
entgegen § 49 Absatz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 11.
entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, - 12.
entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, - 13.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht, - 14.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder - 15.
einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 16 Satz 1 Nummer 3 oder § 43 Absatz 5, nach § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 25 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 oder Absatz 2 Nummer 3, 9 oder 11, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 9, § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 oder § 57 Satz 2 Nummer 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 oder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur Güterbeförderung auf der Straße in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2013 - 4 K 1042/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 22.03.2013 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
- 1.
der Betrieb verlegt wird, - 2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, - 2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder - 3.
der Betrieb aufgegeben wird.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind
- 1.
der Name, - 2.
die betriebliche Anschrift, - 3.
die Rechtsform, - 4.
der amtliche Gemeindeschlüssel, - 5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie - 6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
- 1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist, - 2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder - 3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an
- 1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben, - 2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben, - 3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, - 3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben, - 4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, - 5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben, - 6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben, - 7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben, - 8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, - 9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, - 10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht, - 11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, - 12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz, - 13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung, - 14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
- 1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und - 2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.
(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
- 1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist, - 2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und - 3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.
(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung
- 1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind, - 2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind, - 3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen, - 4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und - 5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
- 1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis, - 2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, - 3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, - 4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie - 5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2013 - 4 K 1042/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 22.03.2013 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gewerbliche Sammlerin von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Beklagten untersagt wurde.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem N. Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Gebiet des Beklagten durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten an 222 Standorten 311 Altkleidercontainer (Stand April 2015). Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Standortliste Bezug genommen.
5Bereits unter dem 25. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma "O. Altkleider & Altschuh Textilrecycling", bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an und erklärte dazu: Es sei beabsichtigt, auf dem Gebiet des Beklagten unbefristet im Wege eines Container-Bringsystems jeden Monat etwa 18 t Altkleider zu sammeln. Sammlungsverantwortlicher sei der Inhaber der damaligen Einzelfirma und jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. O1. . Die gesammelten Textilien würden von Fehlwürfen aussortiert, in Lagern untergebracht, von Kunden dort abgeholt, zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt. Der Anzeige waren Bescheinigungen der Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING Sp. Z o.o. und P. B. s.l. beigefügt, in denen diese sich verpflichteten, der Klägerin insgesamt eine Menge von 1.450 t Altkleidern jährlich abzunehmen.
6Im August/September 2012 leitete der Beklagte die Anzeige der Klägerin zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 bei ihm angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, diese Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
7Mit Schreiben vom 25. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung an und bemängelte, dass die als Anlage zur Sammlungsanzeige angekündigte Standortliste nicht beigefügt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2012 lehnte die Klägerin solche Angaben ab, da sie hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet sei.
8Unter dem 25. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Sie enthalte lediglich eine allgemeine Beschreibung der bundesweit üblichen Leistungen der Klägerin ohne konkreten Bezug auf sein Kreisgebiet. Die Klägerin habe keine Standortliste vorgelegt; hierzu sei sie auch nicht bereit. Zudem bestehe für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet eine von karitativen Einrichtungen durchgeführte haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährde im Zusammenwirken mit den weiteren angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit dieses Systems, ohne wesentlich leistungsfähiger zu sein.
9Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung der Klägerin sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt.
10Am 28. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung ausweislich der Begründung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt. Erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Untersagungsgrund angeführt. Insoweit sei die Untersagung formell rechtswidrig, da sie zu den dort erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Unabhängig davon sei sie nicht unzuverlässig. Eine Containerstandortliste habe sie nicht einreichen müssen. Dies werde mit der Klagebegründung jedoch nachgeholt. Sie sei auch als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Überwiegende öffentliche Interessen stünden ihrer Sammlung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des Beklagten sei auch im Zusammenwirken mit den übrigen angezeigten Sammlungen nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst habe eine solche Gesamtschau nicht vorgenommen, er wisse nicht einmal, wieviele Container gewerbliche Sammler überhaupt im Kreisgebiet aufgestellt hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das vom Beklagten initiierte System wesentlich leistungsfähiger sei. Schließlich genieße sie nach § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Untersagung der Sammlung rechtfertige sich neben dem Entgegenstehen öffentlicher Interessen auch aus der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Insofern werde die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzt. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerfirma O. sei als ausführendes Sammelunternehmen des Vereins C5. E. e. V. für umfangreiche und systematische Verstöße gegen das Straßenrecht mitverantwortlich gewesen. Auch folge aus der Personalunion des Geschäftsführers der Klägerin mit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person der von der vormaligen C. GmbH (jetzt F. GmbH) angezeigten Altkleidersammlung die Annahme, auch die Klägerin sei nicht hinreichend zuverlässig. Zudem habe sie selbst Container unter Missachtung des Straßenrechts aufgestellt und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt. Zumindest am Standort T1. Weg in T. seien Container so unmittelbar am Rand der öffentlichen Wegefläche aufgestellt worden, dass die Befüllung und Entleerung über die öffentliche Straße erfolgen müsse und insofern eine Sondernutzung vorliege. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 KrWG verstoßen. Zum Ausmaß der Sammlung habe sie lediglich angegeben, sie beabsichtige, Sammelcontainer im Kreisgebiet aufzustellen. Konkretere Angaben dazu, wie viele Container in welchen Städten und Gemeinden aufgestellt werden sollten, seien auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Informationen zu den Standorten seien vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dies sei umso bedeutsamer, als die Klägerin an einer Vielzahl ungenehmigter Aufstellvorgänge in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien habe sie nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Entsorgung in Spanien und Polen genüge hierfür nicht.
16Die Untersagung könne sich zudem auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die Sammlung der Klägerin sei im Zusammenspiel mit den übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil die Klägerin nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine Sammlung mit ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Verfügung vom 21. November 2012 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Beklagte für ihren Erlass zuständig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landrätin des Beklagten sowohl öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin als auch Untere Umweltschutzbehörde sei. Eine hinreichende organisatorische Trennung dieser Funktionen innerhalb der Behörde sei schon deshalb gewährleistet, weil die esg für den Beklagten die Entsorgungspflichten übernommen habe. Gegen eine hinreichende Trennung spreche auch nicht, dass die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den angezeigten Sammlungen von Alttextilien überwiegend wortidentisch seien. Die Koordination der Stellungnahmen habe die esg übernommen, der Beklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen. Das Zusammenwirken der esg und der Städte und Gemeinden bedeute keine Beeinträchtigung der Neutralität des Beklagten.
18Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der beim Beklagten angezeigten 15 gewerblichen Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Im Kreisgebiet sei eine maximale Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe von 2.250 t zu erwarten. Verteilte man diese gedanklich auf die 15 angezeigten gewerblichen Sammlungen und die vier vorhandenen Sammlungen der karitativen Einrichtungen, bliebe für jeden Sammler eine jährliche Sammelmenge von weniger als 120 t übrig. Die Klägerin allein beabsichtige jedoch, 216 t pro Jahr einzusammeln. Mehrere andere Sammler hätten ebenfalls Sammelmengen von mehr als 120 t jährlich angezeigt. Angesichts dessen gebe es keinen Zweifel daran, dass sich die gewerblichen Altkleidersammler einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in dem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen, denn das Merkmal des Zusammenwirkens im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlange kein abgestimmtes Vorgehen der gewerblichen Sammler nach einem gemeinsam entwickelten Plan. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfülle dieses Merkmal.
19Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde seien nicht hinreichend getrennt. Letztere sei nicht neutral, sondern entscheide in eigener Sache, weil der Kreis als Mehrheitseigner der esg an einem hohen Sammelaufkommen interessiert sei. Die fehlende organisatorische Trennung sei insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit aus europarechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Dass verschiedene Personen in unterschiedlichen Dezernaten tätig geworden seien, ändere nichts daran, dass diese das gemeinsame Ziel verfolgten, konkurrierende Altkleidersammlungen privatwirtschaftlich agierender Unternehmen zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass der Ministerialerlass zur Umsetzung der behördeninternen Trennung erst am 13. März 2013 ergangen sei, die angefochtene Ordnungsverfügung jedoch bereits am 21. November 2012.
20Die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Es sei bereits fraglich, ob die karitativen Einrichtungen als beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG anzusehen seien. Eine wirksame Drittbeauftragung im Sinne dieser Vorschrift habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Diese sei zumindest vergaberechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe auch nicht auf die angezeigten und damit lediglich geplanten Sammelmengen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht habe "frei jeder empirischen Grundlage und in wilder Spekulation“ eine Vernichtung der karitativen Sammlungen prognostiziert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht die von ihr (der Klägerin) prognostizierte Menge zugrunde legen dürfen. Dass sie diese tatsächlich einsammeln könne, sei eine reine Unterstellung. Prognosen seien "Wunschgrößen, die sich nachträglich nicht selten als Fehlvorstellungen entpuppten". Zumindest müssten jedoch mildere Mittel vorab geprüft werden. In Betracht komme insoweit eine Limitierung der Sammelcontainer pro gewerblichem Sammler. Zudem habe ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG verweigert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend dargelegt. Mindestens einmal in der Woche hätten ihre Fahrer die Standorte abgefahren und alle Container geleert. Dabei hätten sie schon im Vorfeld das Sammelgut von den Fehlwürfen getrennt. Diese Fehlwürfe seien in die dafür extra vorgesehenen Behälter, die sich in allen Fahrzeugen befunden hätten, gefüllt worden. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe seien in das Lager in Wülfrath transportiert worden. Die Fehlwürfe seien in von dem Unternehmen Remondis bereitgestellten Containern unmittelbar entsorgt, das übrige Sammelgut vorsortiert worden. Der überwiegende Teil der Kleidung, Schuhe und Textilien sei dann an das benannte polnische Unternehmen als Second-Hand-Ware, der Rest an das benannte spanische Unternehmen verkauft worden. Diese hätten die Ware jeweils vom Lager in B1. abgeholt. Entsprechende Verträge mit den zertifizierten Abnehmern seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Insbesondere das Unternehmen P. B. habe die übernommene Ware dann weiter sortiert und in verschiedene Qualitätskategorien eingeteilt. Bedenken ließen sich auch nicht daraus konstruieren, dass sie, die Klägerin, mit maximal 12.000 Altkleidercontainern lediglich Abnahmebestätigungen für 7.400 t pro Jahr vorgelegt habe. Das Unternehmen P. B. habe mit 2.000 t pro Jahr lediglich die Mindestabnahmemenge angegeben. Bei Bedarf werde mehr Altkleidung abgenommen.
21Gewichtige Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit habe der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht belegen können. Verfehlungen der C. GmbH, der AG Textilverbund und der M. KG könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die unterschiedlichen Gesellschaften stellten kein Firmengeflecht dar, sondern seien rechtlich selbständige Unternehmen. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten der C. GmbH könnten ihr auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil ihr Geschäftsführer in Anzeigen der C. GmbH als verantwortliche Person genannt worden sei. Dies sei irrtümlich geschehen, gemeint gewesen sei dessen Bruder, Herr K. O1. . Dies sei, nachdem das "Missgeschick" aufgefallen sei, umgehend korrigiert worden. Auch nach der Umfirmierung der C. GmbH in die F. GmbH sei dort Herr K. O1. als verantwortliche Person eingetragen. Die konkreten Vorwürfe des Beklagten müssten daher mit Nichtwissen im Hinblick auf Container der C. GmbH bestritten werden. Gleiches gelte für den angeblichen Umstand, dass eines ihrer Fahrzeuge verwendet worden sei, um Sammelcontainer der L. aufzustellen. Auch die Geschäftsbeziehung zum Verein Babynotfallhilfe E. e. V. führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die mit diesem Verein geschlossenen Verträge seien schon im November 2012 gekündigt worden. Zutreffend sei lediglich, dass sie, die Klägerin, mit mehreren Dienstleistungsfirmen zusammenarbeite und von diesen ihre Container betreuen lasse. Diese seien vertraglich verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an gesetzliche Vorschriften zu halten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen seien aber die beauftragten Unternehmen allein verantwortlich. Fehlverhalten könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Vorwürfe gegen das Unternehmen G. seien unsubstantiiert. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall von Ende Juni 2014 in X. -T2. abstelle, handele es sich um einen privaten Stellplatz, für den eine Genehmigung vorliege. Ihrerseits sei nicht bekannt, dass das Berufungsverfahren den Suspensiveffekt entfallen lasse. Hinsichtlich der Feststellungen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 reiche der Hinweis, dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die dortigen Feststellungen könnten damit nicht verwandt werden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere bedürfe es keiner Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass diese nicht wieder auf einer höheren Ebene zusammenfielen. Das sei bei der Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger jedenfalls auf der obersten Ebene unvermeidbar und vom Gesetzgeber als solches auch hingenommen. Insoweit sei die gewählte Organisationsstruktur nicht zu beanstanden. Der handelnde Sachbearbeiter sei dem Sachgebiet 70 des Dezernats 04 zugeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe im vorliegenden Zusammenhang der Kreisdirektor als Leiter des Dezernats 02 gehandelt. Die tatsächlich tätige esg sei organisatorisch und personell autonom.
27Die Klägerin sei unzuverlässig. Der erkennende Senat habe bereits festgestellt, dass das "Schwesterunternehmen" der Klägerin, die C. GmbH, unzuverlässig sei. Die enge Verbindung in einem Firmengeflecht ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich als für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person der C. GmbH fungiere, wie etwa die bei ihm, dem Beklagten, eingegangene Anzeige der gewerblichen Altkleidersammlung der C. GmbH vom 27. August 2012 zeige. Auch in Anzeigen der ebenfalls unzuverlässigen "AG Textilverbund" bzw. "AG Textilverbund GmbH & Co. KG" sei der Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortliche Person genannt worden. Dass dies ein Irrtum gewesen sein solle, sei der Klägerin nicht abzunehmen. Zudem zeige der Umstand, dass sie Behördenkorrespondenz der C. GmbH und der F. GmbH habe vorlegen können, die bestehenden engen Verflechtungen der Unternehmen. Darüber hinaus seien die Brüder K. und W. O1. gemeinsam Prokuristen der M. KG, die ebenfalls in großem Umfang illegal Altkleidercontainer aufstelle. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin habe sich auch in seinem Zuständigkeitsbereich bestätigt. Namentlich sei in T. , T1. Weg, ein illegal aufgestellter Sammelcontainer aufgefunden worden, der der gewerblichen Sammlung der Klägerin zuzuordnen sei. Ferner seien im September 2013 in der Gemeinde F1. von einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug aus ein Altkleidercontainer des Unternehmens L. in der Nähe des dortigen Kaufparks im öffentlichen Straßenraum sowie zwei weitere L. -Altkleidercontainer auf Privatgrund ohne Gestattung des Eigentümers aufgestellt worden. Diese Container hätten sich so am Rand des öffentlichen Straßenraums befunden, dass sie nur unter dessen Inanspruchnahme hätten befüllt und entleert werden können. Mit dem gleichen Fahrzeug sei am Folgetag bei den kommunalen Betrieben in T. versucht worden, Altkleidercontainer mit einer Kennzeichnung der C. GmbH auszulösen. Der Fahrer habe angegeben, Altkleidercontainer des Unternehmens G. abholen zu wollen. Im Kreisgebiet sei zudem festzustellen, dass eine Vielzahl von Containern mit der Kennzeichnung der C. GmbH inzwischen von dem Unternehmen G. genutzt werde. Dieses gehöre einem Herrn E1. , der wiederum zugleich als Vertreter der Klägerin agiere, wie sich aus verschiedenen Schreiben des Unternehmens G. einerseits und der Klägerin andererseits ergebe. Er verfüge auch über eine der Klägerin zugeordnete E-Mail-Adresse. Das Unternehmen G. sei im Kreisgebiet durch systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und die Verfügungsbefugnis privater Grundstückseigentümer etwa in S. , B2. und X. sowie T. aufgefallen. Eine Sammlung habe sie aber nicht angezeigt. Im Rahmen eines Untersagungsverfahrens habe sie angegeben, nur Sammlungen Dritter zu betreuen. Erst auf weitere Nachfrage habe sie konkretisiert, dass es sich insoweit ausschließlich um Sammlungen der Klägerin handele. Gegenwärtig befänden sich nach den Erkenntnissen der esg mindestens 17 nicht angezeigte und illegal aufgestellte Altkleidercontainer des Unternehmens G. im Kreisgebiet. In jüngerer Zeit seien zwei weitere Vorfälle (C1. Straße und N1. in H. ) bekannt geworden, bei denen das für die Klägerin tätige Unternehmen G. ohne Einverständnis der Berechtigten Sammelcontainer auf Privatgelände aufgestellt habe. Letztlich liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin ihre unzulässigen Sammelaktivitäten tatsächlich nur unter einer neuen Firma fortsetze. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass sie noch unter der Firmierung O. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. umfangreich und systematisch gegen das Straßenrecht verstoßen habe. Zugleich habe sie sich einer angeblich gemeinnützigen, in Wahrheit jedoch gewerblichen Sammlung beteiligt und die Gemeinnützigkeit lediglich vorgetäuscht. Solche Aktivitäten habe die Klägerin auch im Kreisgebiet entfaltet. Der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. habe im Rahmen des Anzeige- und Untersagungsverfahrens mehrfach bestätigt, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Sammlungen beauftragt habe. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei der Umstand, dass sie Ende Juni 2014 einen ihrer Altkleidercontainer auf städtischem Grund in X. -T2. aufgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits nicht mehr auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs berufen können. Die vorgelegte Genehmigung des - angeblichen - Grundstückseigentümers sei falsch. Die Klägerin könne die substantiierten Vorwürfe auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Aktivitäten der C. GmbH, da der Geschäftsführer der Klägerin als verantwortliche Person dieses Unternehmens agiert habe, als auch - erst recht - für die Aktivitäten eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs. Die Angaben der Klägerin, sie lasse ihre Container durch mehrere Dienstleistungsfirmen betreuen und sei deshalb für Missstände nicht verantwortlich, lasse ihre fortbestehende abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr angezeigte Sammlung unberücksichtigt. Unabhängig davon widersprächen diese Angaben der von der Klägerin abgegebenen Sammlungsanzeige. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welche weiteren Dienstleistungsfirmen sie neben dem Unternehmen G. beauftragt habe. Ausführliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich zudem aus den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 - 11 K 3593/13 - und - 11 K 1711/11 - sowie aus weiteren Erkenntnissen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
28Entgegen den Einwänden der Klägerin stünden der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die etablierten Sammlungen der gemeinnützigen Kooperationspartner seien insbesondere hochwertig, wie die jährlichen Sammelmengen (2014: 1.802 t einschließlich 62 t Alttextilien aus Straßensammlungen, 2013: 1.624 t einschließlich 60 t Alttextilien aus Straßensammlungen) sowie die bedarfsoptimierte Nachverdichtung der Infrastruktur auf inzwischen 222 Standorte mit 311 Containern belegten. Ergänzend sei insoweit vorzutragen, dass die Organisation der Alttextiliensammlung nicht zu beanstanden sei. Es liege eine wirksame Drittbeauftragung der karitativen Einrichtungen im Sinne von § 22 KrWG vor. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des Abfallrechts, nicht um eine solche des Vergaberechts. Allerdings seien auch die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt. Im Übrigen sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, die Mengenschwelle zu bestimmen, ab der die karitativen Einrichtungen ihre Altkleiderentsorgung voraussichtlich aufgäben. Eine solche Schwelle könne auch niemals vorab fixiert werden, da sie unter anderem von den schwankenden Marktpreisen von Alttextilien abhänge. Deshalb sei es ihm ebenso wenig möglich, ein bestimmtes Mengenkontingent für die gewerblichen Sammler freizuhalten.
29Schließlich sei die Untersagung auch deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Verwertungswege nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Verbleib der Alttextilien und die vorgesehenen Verwertungen blieben offen. Hinweise auf die in der Anzeige vom 25. August 2012 bezeichneten Entsorgungsverfahren "Vorbereitung zur Wiederverwendung" und "Recycling" ließen sich weder den Bescheinigungen der P. B. noch denjenigen der W1. TEXTILE RECYCLING entnehmen. Vielmehr kauften diese offenbar lediglich Textilien bei der Klägerin ab. Die Klägerin selbst habe lediglich angegeben, die gesammelten Alttextilien in Lagern unterzubringen, wo sie von den Kunden abgeholt würden. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei insoweit nicht nachzuvollziehen. Dies gelte ebenfalls für die nach Angaben der Klägerin nicht unerhebliche Menge von monatlich bis zu 1,44 t Fehlwürfen. Diese unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreisgebiet. Die von der Klägerin angezeigte Entsorgung der Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk L1. sei deshalb keine ordnungsgemäße Verwertung. Die dargelegten Einwände würden durch den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entkräftet. Die Klägerin habe lediglich in der Vergangenheit liegende Entsorgungswege geschildert. Unabhängig davon wichen die in der Zukunft beabsichtigten Sammlungen von dieser Darstellung und der angezeigten Sammlung ab. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nunmehr die Sammlungen nicht mehr selbst durchführen wolle. Ferner solle die Entsorgung der Fehlwürfe offenbar nicht mehr im Müllheizkraftwerk in L1. , sondern in der AWA X1. erfolgen. Zudem gebe die Klägerin erstmals an, im Lager in X2. eine Sortierung vorzunehmen. Die von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. bestätigte Ankaufmenge für Alttextilien von insgesamt maximal 7.400 t pro Jahr sei im Hinblick auf die Aktivitäten, die die Klägerin selbst im Internet veröffentliche, unplausibel. Sie gebe an, ca. 12.000 Altkleidercontainer deutschlandweit zu betreiben. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die P. B. eine Mindestabnahme bescheinigt habe. Es fehle jeglicher Anhalt, bis zu welcher tatsächlichen Sammelmenge das Unternehmen Aufnahmekapazitäten habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der weiteren in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
33Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34I. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
351. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig und die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweiterte Begründung nicht zu beanstanden.
36a) Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
37Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
38An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
40Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
42Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
43b) Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
442. Die Untersagungsverfügung vom 21. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
45Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
46Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris.
47a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
49Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
51Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehenden folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
52b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
54Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
55Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
56Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
58a. a. O.
59§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
60Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch.
61Vgl. dazu nur Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N.
62Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
64Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
65Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
66Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 607/13 -, juris.
68Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
69Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
70Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
71Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
72Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
73In diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
74Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der ‑ vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen ‑ dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
76Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
77Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
80Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
82Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
83Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
84Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
85Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
87Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
88Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
89Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den "Gegenbeweis" anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
90Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
91Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
92Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
93Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
94c) Ausgehend hiervon ist die Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens unzuverlässig, weil sie ihre Sammlung - nicht nur im Gebiet des Beklagten - unter systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse durchgeführt und dies selbst noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung fortgesetzt hat (im Folgenden aa). Unabhängig davon vermittelt auch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, Sammlungen zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen (im Folgenden bb).
95aa) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich schon darauf, dass die ihr im Kreisgebiet des Beklagten zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte aufgestellt wurden. Zu solchen Verstößen ist es auch noch während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gekommen. Dieser Befund wird zudem bestätigt durch Feststellungen anderer Gerichte und Behörden über entsprechende Verhaltensweisen der Klägerin im übrigen Bundesgebiet.
96Für das Gebiet des Beklagten hat dieser mit Fotos belegte Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin wiederholt Container unter Verstoß gegen Straßenrecht aufgestellt hat. Dem hat die Klägerin überwiegend gar nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiierter Form widersprochen. Eine weitere Aufklärung war dementsprechend nicht angezeigt. Das betrifft zunächst einen Sammelcontainer der Klägerin am T3. Weg in T. , der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurde. Dieser mit mehreren Fotos bewiesene Verstoß wiegt nicht zuletzt deshalb schwer, weil sich aus der einschlägigen Dokumentation ergibt, dass die Sammlung auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Es ist eindeutig zu erkennen, dass zu sammelnde Kleidung, möglicherweise aber auch sonstige Abfälle in großem Umfang um den überfüllten Container verteilt waren. Neben der (weiteren) Verletzung des Straßenrechts begründet dies zusätzliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Umwelt, durch eine Art wilde Müllkippe. Hinzu kommt, dass dadurch die Qualität des Sammelgutes erheblich beeinträchtigt wird, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwertung nicht ausgegangen werden kann.
97Darüber hinaus wurden im September 2013 durch die Klägerin mehrere Sammelcontainer im Gebiet der Gemeinde F2. teils auf öffentlichem Grund, teils ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf Privatgelände und dort so aufgestellt, dass für die Nutzung öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen werden musste. Dieses Verhalten ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorgang in ihrem Betriebsbereich abgespielt hat. Dieser Vorfall wiegt im Übrigen deshalb besonders schwer, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein gerichtliches Verfahren zu den Sammlungsaktivitäten der Klägerin anhängig war und dort ihre Zuverlässigkeit in Rede stand. Wenn die Klägerin sich gleichwohl weder um Straßenrecht noch um private Eigentumsrechte kümmert, kann nicht erwartet werden, dass sie dies ohne das Bestehen einer vergleichbaren Druck- oder Kontrollsituation tun würde.
98Diese Prognose gilt umso mehr angesichts des Vorfalls in X. -T2. vom Juni 2014. Zwar mag der dort aufgestellte Sammelcontainer aufgrund eines Nutzungsvertrages noch auf Privatgelände stehen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich jedoch, dass für die Nutzung dieses Containers der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden muss. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin bereits entfallen war und sie sich deshalb an die Untersagungsverfügung an sich hätte halten müssen. Um diese Frage hat sie sich indes - selbst nach Vorhalt des Beklagten - nicht weiter gekümmert.
99In seine Bewertung, dass dieser Sachverhalt die Prognose der Unzuverlässigkeit nachhaltig stützt, war dabei nicht einmal einzubeziehen, dass nach den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 näher dargelegten Ermittlungen der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nutzungsvertrag eine Fälschung ist. Da es hierauf nicht ankam, bedurfte es der von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlassfrist nicht.
100Bei der gebotenen Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist im Hinblick auf diese Verstöße zudem zu berücksichtigen, dass sie im Kreisgebiet nur wenige als ihr gehörend gekennzeichnete Container aufgestellt hat. Nach den Dokumentationen des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass auch nur einer dieser Container straßenrechtskonform aufgestellt wurde. Ob die erforderlichen Genehmigungen der - teilweise betroffenen - Grundstückseigentümer vorliegen, ist zudem durchweg offen.
101In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Aktivitäten des für die Klägerin im Gebiet des Beklagten tätigen Unternehmens G. ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet sind, die sich die Klägerin zumindest aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die Geschäftsbeziehung hat die Klägerin selbst ‑ allerdings erst auf entsprechenden eingehenden Vortrag des Beklagten hin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit bestätigt. Auch das Unternehmen G. hat ‑ nach mehreren Nachfragen ‑ gegenüber dem Beklagten erklärt, ihre Sammeltätigkeit im Gebiet des Beklagten ausschließlich für die Klägerin durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt und auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten wiederholt, dass dem Unternehmen G. allein untergeordnete ausführende Tätigkeiten übertragen seien, es weder über eine eigene Organisation hinsichtlich der vorliegenden Sammlung noch über eigene Container verfüge und die von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container in ihrem Eigentum stünden.
102Die insoweit dokumentierten Verstöße hat die Klägerin nicht bestritten, sie macht lediglich geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Dies widerspricht ihrer Verantwortung als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung fundamental und begründet bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem lässt die fehlende Organisationsverantwortung des Unternehmens G. nur darauf schließen, dass die Klägerin die Grundstrukturen der Sammlung und damit insbesondere die Aufstellungsorte der Container selbst in der Hand behält. Unabhängig davon kann von einer fehlenden Zurechenbarkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil insoweit engste personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. existieren. Dessen Inhaber, Herr E1. , ist gleichzeitig als Vertreter der Klägerin aufgetreten und besitzt eine auf die Klägerin hindeutende E-Mail-Adresse.
103Von der Klägerin sind durch das Unternehmen G. wiederholt Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum oder so auf Privatflächen abgestellt worden, dass ihre Nutzung über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen musste (so etwa bei insgesamt sechs Containern in T. , Q. Weg und D. Straße; in S. , M1. Straße; drei Containern in X. ; X. -O2. , C2.----straße und M2. ). Darüber hinaus erfolgte die Aufstellung auf Privatgelände oftmals ohne Einverständnis des Berechtigten (so in T. am C3.---weg , in X. -C4. und in Bad T4. , T5.-------straße ). Der zuletzt genannte Fall wiegt besonders schwer, weil er sich im September 2014 und damit im laufenden Berufungsverfahren und zu einem Zeitpunkt, als die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bereits entfallen war, ereignet hat. In zumindest einem Fall wurde ein Container auch mit einem Aufkleber fälschlicherweise als "genehmigt" markiert (X. -T6. , Alte L2.----straße ).
104An einer Verwertung des Inhalts der ein von dem Beklagten gegen das Unternehmen G. eingeleitetes Untersagungsverfahren betreffenden Beiakte Heft 6 ist der Senat dabei trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin nicht gehindert. Entgegen der von diesen geäußerten Auffassung bestand ausreichend Gelegenheit, in die beigezogene Verwaltungsakte bei Gericht, gegebenenfalls auch noch am Terminstag, Einsicht zu nehmen. Warum sich die neuen Prozessbevollmächtigten, die sich erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestellt haben, hierzu nicht in der Lage sahen, ist schon deshalb unerheblich, weil die bisherigen Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Einsicht in die beigezogene Akte beantragt hatten, gegen diese vom Senat am 29. April 2015 vorgegebene Verfahrensweise keine Einwände erhoben haben. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der kurzfristigen Mandatsübernahme ergeben, fallen im Übrigen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese konnte namentlich nicht damit rechnen, dass noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Akteneinsicht durch Übersendung an ihre neuen Prozessbevollmächtigten würde erfolgen können. Hinzu kommt, dass die gegen das Unternehmen G. erhobenen Vorwürfe der Sache nach bereits seit April 2014 bekannt waren. Aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten organisatorischen Verantwortung für die von dem Unternehmen G. betreuten Sammlungen und der bestehenden personellen Identitäten ist schließlich die Berufung darauf, von den Ermittlungsergebnissen des Beklagten nichts zu wissen, offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Es ist entweder lebensfremd oder Ausdruck fehlender Wahrnehmung der abfallrechtlichen Verantwortung, dass die Klägerin von dem Verfahren gegen ihren ‑ nach eigenen Angaben ‑ allein mit "untergeordneten ausführenden Tätigkeiten" betrauten Dienstleister nichts erfahren haben will.
105Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. gibt, die gerade für den Beklagten ein Weisungsrecht der Klägerin vorsehen,
106vgl. für andere Kreise VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 ‑ und 11 K 3593/13 ‑,
107da nach der Darstellung der Klägerin sie jedenfalls die Organisation insgesamt in der Hand hat.
108Die der Klägerin zuzurechnenden systematischen Verstöße des Unternehmens G. gegen maßgebliche Regelungen zum Einsammeln von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus durch die in den den Beteiligten bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 ‑ und ‑ 11 K 3593/13 ‑ enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Die auffälligen Parallelen zum Verhalten im Gebiet des Beklagten sprechen insoweit für sich. Auch den Feststellungen in den beiden zuvor zitierten und nach den Senatsbeschlüssen vom 27. Januar 2015 ‑ 20 A 1324/14 ‑ und ‑ 20 A 1344/14 ‑ inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteilen ist die Klägerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten.
109Eine weitere Bestätigung der systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften enthält ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die ebenfalls rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 8. Juli 2013 ‑ 10 L 828/13 ‑, juris. Nach dessen Feststellungen, denen die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, verzichtet sie (auch) im Saarland systematisch darauf, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung ihrer Container einzuholen. Dabei ist der zitierten Entscheidung auch nicht im Ansatz zu entnehmen, dass es in allen dokumentierten Fällen um schwierige Abgrenzungsfragen des Sondernutzungsrechts gegangen wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Im Gegenteil betont das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass es für die Klägerin im Regelfall, wenn auch möglicherweise nicht immer, offensichtlich war, ob eine Sondernutzung vorliegt. Im Hinblick auf Container, die auf Privatgrundstücken standen, deren Nutzung aber die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen erfordert, hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch allein die oben dargestellte, langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorliegen einer Sondernutzung zugrunde gelegt und nicht ‑ überraschenderweise ‑ weitergehende Sondernutzungsformen statuiert. Das in jenem Verfahren dokumentierte Verhalten zeigt damit im Übrigen, dass sich die Klägerin um diese Anforderungen des Straßenrechts gerade nicht kümmert, sondern Rechtsbrüche billigend in Kauf nimmt, zumal sie in keinem der dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorliegenden Fälle auch nur einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat (vgl. Rn. 24 des zitierten Beschlusses). Auch das Verwaltungsgericht Minden hat entsprechende Aktivitäten nicht feststellen können. Für das Gebiet des Beklagten gilt Gleiches.
110Worauf der Beklagte angesichts dessen eine Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig rechtstreu verhalten, stützen könnte, ist nicht zu erkennen. Es zeigt sich vielmehr exemplarisch ein Verhaltensmuster, wonach die Klägerin geltendes Recht allenfalls dann zu akzeptieren bereit ist, wenn andernfalls konkrete Sanktionen drohen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er sich stets, d. h. auch ohne äußeren Druck, an das geltende Recht hält und sich gegebenenfalls kundig macht, was dieses von ihm fordert.
111bb) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich im Übrigen auch darauf, dass das Auftreten ihres Geschäftsführers im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck vermittelt, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen, dies vielmehr danach letztlich auszuschließen ist. Dieser Gesamteindruck wird maßgeblich nicht nur durch das unter aa) dargestellte Auftreten der Klägerin, sondern vielmehr auch durch die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers zu anderen Unternehmen geprägt, die selbst wiederum durch eine systematische Missachtung des für sie geltenden Rechts aufgefallen sind.
112In diesem Zusammenhang ist zunächst die Tätigkeit der Klägerin für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. zu nennen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und unter anderem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 8 L 916/12 ‑ und im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 3344/12 ‑ ergibt, geprägt von einer durchgehenden Missachtung des Straßenrechts und der privatrechtlichen Verfügungsbefugnisse der betroffenen Grundstückseigentümer. Die für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. aufgestellten Container waren durchweg so platziert, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich war, teilweise ‑ insbesondere in I. ‑ sogar verbunden mit einer erheblichen Gefährdung der Nutzer und der Verkehrsteilnehmer.
113Dass darüber hinaus im Rahmen der kollusiven Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. die Gemeinnützigkeit einer Sammlung lediglich vorgetäuscht wurde,
114vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2013 - 8 L 916/12 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 - 8 K 2244/12 -,
115verleiht diesem Verhalten im vorliegenden Kontext zusätzliches Gewicht.
116Diesen vom Beklagten substantiiert erhobenen Einwänden ist die Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Neben der pauschalen Erklärung, es werde in der Regel unzutreffend über die Aktivitäten berichtet, hat sie lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. sei im November 2012 beendet worden. Eine schriftliche Kündigung hat die Klägerin aber auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz des in dem Kooperationsvertrag vom 28. Februar 2012 vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht vorgelegt. Schon deshalb ist diese Erklärung wenig glaubhaft. Unabhängig davon stammen die von dem Beklagten eingeführten Berichte zu den Aktivitäten des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. alle aus der Zeit vor der angeblichen Kündigung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht hat, die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil sich der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. wiederholt nicht an die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit gehalten habe, lässt sich diesem allgemeinen und vagen Hinweis nicht ansatzweise - geschweige denn in überprüfbarer Weise - entnehmen, dass dies bei einer, mehreren oder allen hier in Rede stehenden Sammlungen der Fall gewesen wäre. Dies gilt umso weniger, als etwa in Freiburg (Bericht der Badischen Zeitung vom 16. Oktober 2012) die Leerung der dort aufgestellten Sammelcontainer des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. von einem Fahrzeug mit Kennzeichen des Landkreises X3. -G1. (L3. ) erfolgte, in dessen Gebiet sich der Sitz der Klägerin befindet. Bei der Sammlungsanzeige des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. für das Gebiet des Beklagten im August 2012 wurde zudem die Rechtsvorgängerin der Klägerin als ausführendes Unternehmen benannt. Dass die festgestellten Verstöße ihr gleichwohl nicht zugerechnet werden könnten, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert behauptet worden. Unabhängig davon änderte eine Einschaltung weiterer Sammelunternehmen nichts daran, dass die Klägerin an einer vorgetäuschten gemeinnützigen Sammlung verantwortlich mitgewirkt hat.
117Eine weitere zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führende Geschäftsbeziehung unterhält diese mit dem Unternehmen G. , das - wie ausgeführt - nicht nur im Gebiet des Beklagten ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse aufgefallen ist.
118Aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 - ergibt sich zudem eine Geschäftsverbindung der Klägerin zur F3. -U. KG, die ebenfalls für die Klägerin tätig geworden ist und sich ebenfalls durch ein systematisches Missachten straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen hervorgetan hat. Für die F3. -U. KG fungiert(e) der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist und Kommanditist, neben seinem Bruder K. O1. . Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe und deshalb auch keine Zusammenarbeit mehr stattfinde, ändert an diesen Tatsachen nichts.
119Eine gleiche Konstellation ergibt sich für die M. KG aus F4. , in der die Brüder W. und K. O1. als Prokuristen fungieren. Dieses Unternehmen wiederum ist nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten ebenfalls ‑ in Thüringen ‑ wegen Missachtung straßenrechtlicher Anforderungen auffällig geworden. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweist, es handele sich bei der M. KG um ein selbständiges Unternehmen, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin für dieses Unternehmen Verantwortung trägt und damit die von diesem Unternehmen verwirklichten Unzuverlässigkeitsmerkmale auch auf die Klägerin durchschlagen. Der hierauf bezogene Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erstens von nichts zu wissen und zweitens von einer Prokura nicht auf operative Einflüsse auf die Sammeltätigkeit schließen zu können, liegt gleich mehrfach neben der Sache. So ist die Klägerin auf den in Rede stehenden Sachverhalt bereits durch die Berufungserwiderung vom 2. April 2014 hingewiesen worden. Im Weiteren ist der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist der M. KG auch selbstverständlich in der Lage, sich entsprechendes Wissen zu verschaffen. Die Verantwortung endet nicht vor der operativen Sammeltätigkeit.
120Angesichts dessen besteht auch ausreichende Veranlassung, der Klägerin über die Person ihres Geschäftsführers das Verhalten der (früheren) C. GmbH zuzurechnen. Aus deren Sammlungsanzeigen unter anderem gegenüber dem Beklagten, jedoch auch in zahlreichen weiteren Fällen, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin als für die Sammlung Verantwortlicher der C. GmbH fungierte. Auch diese Gesellschaft ist bundesweit wegen zahlloser Verstöße gegen Straßenrecht aufgefallen.
121Der Erklärung der Klägerin, ihr Geschäftsführer sei im Rahmen der Anzeige der C. GmbH nach § 53 KrWG nur irrtümlich als Sammlungsverantwortlicher genannt worden, tatsächlich habe sein Bruder K. O1. diese Funktion innegehabt, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechender "Irrtum" erst mehr als ein Jahr später aufgefallen sein soll - die korrigierte Sammleranzeige stammt vom 4. September 2013, die ursprünglichen Anzeigen vom 6. Juni 2012. Denn die C. GmbH hat diese Angaben in jener Zeit in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber einer Vielzahl von Behörden ‑ auch im Zusammenhang mit Sammlungsanzeigen der AG Textilverbund ‑ gemacht. Auch der Umstand, dass nicht nur der Vorname des Klägers genannt wird, sondern sich in den Anzeigen auch sein korrektes Geburtsdatum findet, spricht gegen einen solchen Irrtum. Unabhängig davon erklärte sich eine solche konkretisierte Angabe von vornherein nicht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie angegeben, mit der C. GmbH nichts zu tun gehabt hätte. Warum dann deren Geschäftsführer auf die Idee gekommen sein könnten, ihn - mit korrekten Personalien - als Sammlungsverantwortlichen anzugeben, wäre schlicht nicht zu erklären. Dem entspricht, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Grund für diesen angeblichen Irrtum nennen konnte. Allerdings erscheint es angesichts der korrekten persönlichen Daten und der unmittelbar darüber in der Rubrik "Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer" angegebenen Personalien des Bruders als ausgeschlossen, dass jemand schlicht "durcheinander gekommen" ist. Hinzu kommt, dass dies bei zwei unabhängigen Anzeigen - gegenüber den Regierungspräsidien L1. und H1. - hätte geschehen müssen. Zudem wird die enge Verbindung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers mit der C. GmbH durch das von dem Beklagten geschilderte Verhalten und die Erklärungen eines Mitarbeiters der Klägerin aus September 2013 bestätigt, als dieser unter anderem die Herausgabe der Sammlungscontainer mit der Kennzeichnung der C. GmbH für die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen G. forderte.
122Vor diesem Hintergrund spricht für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch ihre Beteiligung in Person ihres Geschäftsführers an der AG Textilverbund, deren Geschäftsgebaren der Senat in mehreren Eilverfahren als unseriös und die Verantwortlichen deshalb als unzuverlässig gewertet hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 - und - 20 B 205/13 -; siehe ferner die die C. GmbH betreffenden Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - und - 20 B 627/13 -, alle juris.
124Schließlich hat der Beklagte ebenfalls in der Sache unwidersprochen auf enge Beziehungen der Klägerin mit dem als unzuverlässig einzustufenden Unternehmen L. hingewiesen.
125Diese Umstände lassen insgesamt bei der gebotenen Gesamtschau und verständigen Würdigung nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst unzuverlässig ist. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen zahlreichen Verbindungen nicht um bloße Zufälligkeiten handelt. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, bliebe der Befund bestehen, dass sie sich offensichtlich nicht daran stört, dass ihre Geschäftspartner teilweise in ihrem Namen das für sie geltende Recht systematisch missachten. Dass sich dies in Zukunft nicht wiederholen wird, ist deshalb nicht zu erwarten, zumal die Klägerin zwar konkret angegeben hat, mit mehreren Unternehmen zusammenzuarbeiten, die für sie Sammlungen durchführten. Auch auf konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat es ihr Prozessbevollmächtigter aber abgelehnt, diese Kooperationspartner zu benennen.
126Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob in die Bewertung des durch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr vermittelten Gesamteindrucks auch eingestellt werden kann, dass sie gegenüber dem Beklagten möglicherweise (bewusst) falsche und/oder verschleiernde Angaben gemacht hat, um diesem die ihm zukommende Kontrolle unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dies könnte hier aber deshalb in Rede stehen, weil die Kläger in ihrer Anzeige an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht hat, bei ihrer Sammlung Drittbeauftragte einzuschalten, und die ihr gehörenden Container teilweise mit einer solchen Kennzeichnung versehen sind, die für diese Container die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens nahe legt. Aufgrund dessen liegt der Schluss nicht fern, dass der Beklagten ‑ planmäßig ‑ in die Irre geführt werden soll. Seiner Aufgabe, ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten, kann er so allenfalls mit unnötig großem Ermittlungsaufwand und damit einhergehendem Zeitverlust nachkommen. Dies zeigt sich hier exemplarisch in Bezug auf das Unternehmen G. , das erst im Laufe eines zeitintensiven Untersagungsverfahrens und nach mehrfachen Anfragen klarstellte, selbst nicht Trägerin einer Sammlung zu sein. Erst im Anschluss daran konnte der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche heranziehen. Die aus den Akten ersichtliche Verzögerungstaktik des Unternehmens G. widerlegt zugleich die Behauptung der Klägerin, die Strukturen dienten nicht der Verschleierung; sie seien auch jederzeit auf Nachfrage offen gelegt und die Überwachung nicht erschwert worden. Unabhängig davon ist sie auch hinsichtlich der Klägerin offensichtlich falsch; die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen G. hat sie auf Vorhalt vom 2. April 2014 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt und bis heute die Angaben der weiteren Kooperationspartner verweigert.
127d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus ergibt, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
128Die Klägerin hat allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht bereit ist, die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ernst zu nehmen. Anders ist der Vortrag, es sei eine reine Unterstellung, dass sie tatsächlich die von ihr prognostizierten Mengen einsammeln werde, hierbei handele es sich vielmehr um "Wunschgrößen", nicht zu verstehen. Sie macht damit deutlich, dass ihre Angaben keine Grundlage dafür sein können und sein sollen, dass der Beklagte insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG überprüfen kann. Damit entzieht sich die Klägerin bewusst der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht verfolgten Kontrollmöglichkeit.
129Zur Erforderlichkeit einer plausibel geschätzten Prognose Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 43, m. w. N.
130Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr eingesammelten Alttextilien nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat.
131Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
132Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
133vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
134oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
135so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
136wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und gegebenenfalls die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
137Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer großzügigen Betrachtung an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien fehlt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden Schilderungen der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 25. August 2012 und im Berufungsverfahren weder in sich widerspruchsfrei sind noch eine insgesamt transparente Darlegung der Verwertungswege enthalten. So trägt die Klägerin ‑ erstmals im Berufungsverfahren ‑ vor, die gesammelten Alttextilien in einem Lager in X2. ‑ offenbar nur grob ‑ vorzusortieren. Die eigentliche Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling soll von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. erfolgen. Diese wiederum sollen die gesammelten Alttextilien in B1. abholen. Wie dies für die in X2. gelagerten Textilien praktisch umzusetzen ist, bleibt offen. Darüber hinaus ist zumindest für das Unternehmen P. B. weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses für die in Rede stehenden Verwertungsverfahren zertifiziert ist. Die vorgelegten Bescheinigungen lassen dies nicht erkennen. Zudem wird durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von etwa 7.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin,
138‑ vgl. http://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen ‑
139stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man nur die Angaben der Klägerin zu den - im Vergleich zu den angezeigten Sammelmengen deutlich geringeren - tatsächlich im Gebiet des Beklagten gesammelten Abfallmengen zugrunde, ergibt sich eine mindestens doppelt so hohe jährliche Sammelmenge der Klägerin, für deren Verbleib und Verwertung entsprechende Nachweise und Darlegungen fehlen.
140Vgl. dazu bereits VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 -, auch zu ähnlichen tatsächlichen Erträgen pro Container im Kreis Q1. .
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei der Übernahme durch das Unternehmen P. B. handele es sich lediglich um eine Mindestabnahmemenge, ändert dies hieran nichts. Denn dieser Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass derzeit lediglich 2.000 t Altkleider abgenommen werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin muss ihre aktuelle jährliche Sammelmenge deutlich darüber liegen.
142Die vorliegenden Bescheinigungen dürften damit erst recht ungeeignet sein, eine ordnungsgemäße Verwertung für die Vergangenheit nachträglich nachzuweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein entsprechender nachträglicher Nachweis im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG zulässig wäre.
143Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.
144Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift berufen. Unabhängig davon käme dieser nur im Hinblick auf eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG in Betracht. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, wie sie hier rechtmäßig vorliegt, bleibt diese Regelung außer Betracht.
1453. Angesichts der nach Vorstehenden gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gleichfalls bedarf es keiner ‑ abschließenden ‑ Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeführten defizitären Angaben in der Sammlungsanzeige die Annahme rechtfertigen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG materiell fordert, nicht hinreichend sichergestellt ist. Über die zuvor angeführten Gesichtspunkte hinaus könnte hier allerdings auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass die von der Klägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Umgangs mit Fehlwürfen ebenfalls nicht schlüssig sind. Unabhängig von der Frage, ob hierzu im Rahmen der Sammlungsanzeige Angaben erforderlich sind, dürfte die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung der zwangsläufig auftretenden Fehlwürfe vom Träger einer Alttextiliensammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG jedenfall materiell sicherzustellen sein. Dies könnte hier schon deshalb fraglich sein, weil die Klägerin die unmittelbar bei der Leerung der Container abgetrennten Fehlwürfe nicht dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt.
146II. Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 55 ff. VwVG NRW erfolgt. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gewerbliche Sammlerin von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Beklagten untersagt wurde.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem N. Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Gebiet des Beklagten durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten an 222 Standorten 311 Altkleidercontainer (Stand April 2015). Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Standortliste Bezug genommen.
5Bereits unter dem 25. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma "O. Altkleider & Altschuh Textilrecycling", bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an und erklärte dazu: Es sei beabsichtigt, auf dem Gebiet des Beklagten unbefristet im Wege eines Container-Bringsystems jeden Monat etwa 18 t Altkleider zu sammeln. Sammlungsverantwortlicher sei der Inhaber der damaligen Einzelfirma und jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. O1. . Die gesammelten Textilien würden von Fehlwürfen aussortiert, in Lagern untergebracht, von Kunden dort abgeholt, zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt. Der Anzeige waren Bescheinigungen der Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING Sp. Z o.o. und P. B. s.l. beigefügt, in denen diese sich verpflichteten, der Klägerin insgesamt eine Menge von 1.450 t Altkleidern jährlich abzunehmen.
6Im August/September 2012 leitete der Beklagte die Anzeige der Klägerin zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 bei ihm angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, diese Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
7Mit Schreiben vom 25. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung an und bemängelte, dass die als Anlage zur Sammlungsanzeige angekündigte Standortliste nicht beigefügt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2012 lehnte die Klägerin solche Angaben ab, da sie hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet sei.
8Unter dem 25. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Sie enthalte lediglich eine allgemeine Beschreibung der bundesweit üblichen Leistungen der Klägerin ohne konkreten Bezug auf sein Kreisgebiet. Die Klägerin habe keine Standortliste vorgelegt; hierzu sei sie auch nicht bereit. Zudem bestehe für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet eine von karitativen Einrichtungen durchgeführte haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährde im Zusammenwirken mit den weiteren angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit dieses Systems, ohne wesentlich leistungsfähiger zu sein.
9Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung der Klägerin sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt.
10Am 28. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung ausweislich der Begründung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt. Erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Untersagungsgrund angeführt. Insoweit sei die Untersagung formell rechtswidrig, da sie zu den dort erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Unabhängig davon sei sie nicht unzuverlässig. Eine Containerstandortliste habe sie nicht einreichen müssen. Dies werde mit der Klagebegründung jedoch nachgeholt. Sie sei auch als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Überwiegende öffentliche Interessen stünden ihrer Sammlung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des Beklagten sei auch im Zusammenwirken mit den übrigen angezeigten Sammlungen nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst habe eine solche Gesamtschau nicht vorgenommen, er wisse nicht einmal, wieviele Container gewerbliche Sammler überhaupt im Kreisgebiet aufgestellt hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das vom Beklagten initiierte System wesentlich leistungsfähiger sei. Schließlich genieße sie nach § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Untersagung der Sammlung rechtfertige sich neben dem Entgegenstehen öffentlicher Interessen auch aus der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Insofern werde die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzt. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerfirma O. sei als ausführendes Sammelunternehmen des Vereins C5. E. e. V. für umfangreiche und systematische Verstöße gegen das Straßenrecht mitverantwortlich gewesen. Auch folge aus der Personalunion des Geschäftsführers der Klägerin mit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person der von der vormaligen C. GmbH (jetzt F. GmbH) angezeigten Altkleidersammlung die Annahme, auch die Klägerin sei nicht hinreichend zuverlässig. Zudem habe sie selbst Container unter Missachtung des Straßenrechts aufgestellt und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt. Zumindest am Standort T1. Weg in T. seien Container so unmittelbar am Rand der öffentlichen Wegefläche aufgestellt worden, dass die Befüllung und Entleerung über die öffentliche Straße erfolgen müsse und insofern eine Sondernutzung vorliege. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 KrWG verstoßen. Zum Ausmaß der Sammlung habe sie lediglich angegeben, sie beabsichtige, Sammelcontainer im Kreisgebiet aufzustellen. Konkretere Angaben dazu, wie viele Container in welchen Städten und Gemeinden aufgestellt werden sollten, seien auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Informationen zu den Standorten seien vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dies sei umso bedeutsamer, als die Klägerin an einer Vielzahl ungenehmigter Aufstellvorgänge in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien habe sie nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Entsorgung in Spanien und Polen genüge hierfür nicht.
16Die Untersagung könne sich zudem auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die Sammlung der Klägerin sei im Zusammenspiel mit den übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil die Klägerin nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine Sammlung mit ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Verfügung vom 21. November 2012 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Beklagte für ihren Erlass zuständig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landrätin des Beklagten sowohl öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin als auch Untere Umweltschutzbehörde sei. Eine hinreichende organisatorische Trennung dieser Funktionen innerhalb der Behörde sei schon deshalb gewährleistet, weil die esg für den Beklagten die Entsorgungspflichten übernommen habe. Gegen eine hinreichende Trennung spreche auch nicht, dass die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den angezeigten Sammlungen von Alttextilien überwiegend wortidentisch seien. Die Koordination der Stellungnahmen habe die esg übernommen, der Beklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen. Das Zusammenwirken der esg und der Städte und Gemeinden bedeute keine Beeinträchtigung der Neutralität des Beklagten.
18Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der beim Beklagten angezeigten 15 gewerblichen Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Im Kreisgebiet sei eine maximale Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe von 2.250 t zu erwarten. Verteilte man diese gedanklich auf die 15 angezeigten gewerblichen Sammlungen und die vier vorhandenen Sammlungen der karitativen Einrichtungen, bliebe für jeden Sammler eine jährliche Sammelmenge von weniger als 120 t übrig. Die Klägerin allein beabsichtige jedoch, 216 t pro Jahr einzusammeln. Mehrere andere Sammler hätten ebenfalls Sammelmengen von mehr als 120 t jährlich angezeigt. Angesichts dessen gebe es keinen Zweifel daran, dass sich die gewerblichen Altkleidersammler einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in dem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen, denn das Merkmal des Zusammenwirkens im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlange kein abgestimmtes Vorgehen der gewerblichen Sammler nach einem gemeinsam entwickelten Plan. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfülle dieses Merkmal.
19Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde seien nicht hinreichend getrennt. Letztere sei nicht neutral, sondern entscheide in eigener Sache, weil der Kreis als Mehrheitseigner der esg an einem hohen Sammelaufkommen interessiert sei. Die fehlende organisatorische Trennung sei insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit aus europarechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Dass verschiedene Personen in unterschiedlichen Dezernaten tätig geworden seien, ändere nichts daran, dass diese das gemeinsame Ziel verfolgten, konkurrierende Altkleidersammlungen privatwirtschaftlich agierender Unternehmen zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass der Ministerialerlass zur Umsetzung der behördeninternen Trennung erst am 13. März 2013 ergangen sei, die angefochtene Ordnungsverfügung jedoch bereits am 21. November 2012.
20Die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Es sei bereits fraglich, ob die karitativen Einrichtungen als beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG anzusehen seien. Eine wirksame Drittbeauftragung im Sinne dieser Vorschrift habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Diese sei zumindest vergaberechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe auch nicht auf die angezeigten und damit lediglich geplanten Sammelmengen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht habe "frei jeder empirischen Grundlage und in wilder Spekulation“ eine Vernichtung der karitativen Sammlungen prognostiziert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht die von ihr (der Klägerin) prognostizierte Menge zugrunde legen dürfen. Dass sie diese tatsächlich einsammeln könne, sei eine reine Unterstellung. Prognosen seien "Wunschgrößen, die sich nachträglich nicht selten als Fehlvorstellungen entpuppten". Zumindest müssten jedoch mildere Mittel vorab geprüft werden. In Betracht komme insoweit eine Limitierung der Sammelcontainer pro gewerblichem Sammler. Zudem habe ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG verweigert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend dargelegt. Mindestens einmal in der Woche hätten ihre Fahrer die Standorte abgefahren und alle Container geleert. Dabei hätten sie schon im Vorfeld das Sammelgut von den Fehlwürfen getrennt. Diese Fehlwürfe seien in die dafür extra vorgesehenen Behälter, die sich in allen Fahrzeugen befunden hätten, gefüllt worden. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe seien in das Lager in Wülfrath transportiert worden. Die Fehlwürfe seien in von dem Unternehmen Remondis bereitgestellten Containern unmittelbar entsorgt, das übrige Sammelgut vorsortiert worden. Der überwiegende Teil der Kleidung, Schuhe und Textilien sei dann an das benannte polnische Unternehmen als Second-Hand-Ware, der Rest an das benannte spanische Unternehmen verkauft worden. Diese hätten die Ware jeweils vom Lager in B1. abgeholt. Entsprechende Verträge mit den zertifizierten Abnehmern seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Insbesondere das Unternehmen P. B. habe die übernommene Ware dann weiter sortiert und in verschiedene Qualitätskategorien eingeteilt. Bedenken ließen sich auch nicht daraus konstruieren, dass sie, die Klägerin, mit maximal 12.000 Altkleidercontainern lediglich Abnahmebestätigungen für 7.400 t pro Jahr vorgelegt habe. Das Unternehmen P. B. habe mit 2.000 t pro Jahr lediglich die Mindestabnahmemenge angegeben. Bei Bedarf werde mehr Altkleidung abgenommen.
21Gewichtige Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit habe der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht belegen können. Verfehlungen der C. GmbH, der AG Textilverbund und der M. KG könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die unterschiedlichen Gesellschaften stellten kein Firmengeflecht dar, sondern seien rechtlich selbständige Unternehmen. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten der C. GmbH könnten ihr auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil ihr Geschäftsführer in Anzeigen der C. GmbH als verantwortliche Person genannt worden sei. Dies sei irrtümlich geschehen, gemeint gewesen sei dessen Bruder, Herr K. O1. . Dies sei, nachdem das "Missgeschick" aufgefallen sei, umgehend korrigiert worden. Auch nach der Umfirmierung der C. GmbH in die F. GmbH sei dort Herr K. O1. als verantwortliche Person eingetragen. Die konkreten Vorwürfe des Beklagten müssten daher mit Nichtwissen im Hinblick auf Container der C. GmbH bestritten werden. Gleiches gelte für den angeblichen Umstand, dass eines ihrer Fahrzeuge verwendet worden sei, um Sammelcontainer der L. aufzustellen. Auch die Geschäftsbeziehung zum Verein Babynotfallhilfe E. e. V. führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die mit diesem Verein geschlossenen Verträge seien schon im November 2012 gekündigt worden. Zutreffend sei lediglich, dass sie, die Klägerin, mit mehreren Dienstleistungsfirmen zusammenarbeite und von diesen ihre Container betreuen lasse. Diese seien vertraglich verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an gesetzliche Vorschriften zu halten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen seien aber die beauftragten Unternehmen allein verantwortlich. Fehlverhalten könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Vorwürfe gegen das Unternehmen G. seien unsubstantiiert. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall von Ende Juni 2014 in X. -T2. abstelle, handele es sich um einen privaten Stellplatz, für den eine Genehmigung vorliege. Ihrerseits sei nicht bekannt, dass das Berufungsverfahren den Suspensiveffekt entfallen lasse. Hinsichtlich der Feststellungen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 reiche der Hinweis, dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die dortigen Feststellungen könnten damit nicht verwandt werden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere bedürfe es keiner Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass diese nicht wieder auf einer höheren Ebene zusammenfielen. Das sei bei der Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger jedenfalls auf der obersten Ebene unvermeidbar und vom Gesetzgeber als solches auch hingenommen. Insoweit sei die gewählte Organisationsstruktur nicht zu beanstanden. Der handelnde Sachbearbeiter sei dem Sachgebiet 70 des Dezernats 04 zugeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe im vorliegenden Zusammenhang der Kreisdirektor als Leiter des Dezernats 02 gehandelt. Die tatsächlich tätige esg sei organisatorisch und personell autonom.
27Die Klägerin sei unzuverlässig. Der erkennende Senat habe bereits festgestellt, dass das "Schwesterunternehmen" der Klägerin, die C. GmbH, unzuverlässig sei. Die enge Verbindung in einem Firmengeflecht ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich als für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person der C. GmbH fungiere, wie etwa die bei ihm, dem Beklagten, eingegangene Anzeige der gewerblichen Altkleidersammlung der C. GmbH vom 27. August 2012 zeige. Auch in Anzeigen der ebenfalls unzuverlässigen "AG Textilverbund" bzw. "AG Textilverbund GmbH & Co. KG" sei der Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortliche Person genannt worden. Dass dies ein Irrtum gewesen sein solle, sei der Klägerin nicht abzunehmen. Zudem zeige der Umstand, dass sie Behördenkorrespondenz der C. GmbH und der F. GmbH habe vorlegen können, die bestehenden engen Verflechtungen der Unternehmen. Darüber hinaus seien die Brüder K. und W. O1. gemeinsam Prokuristen der M. KG, die ebenfalls in großem Umfang illegal Altkleidercontainer aufstelle. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin habe sich auch in seinem Zuständigkeitsbereich bestätigt. Namentlich sei in T. , T1. Weg, ein illegal aufgestellter Sammelcontainer aufgefunden worden, der der gewerblichen Sammlung der Klägerin zuzuordnen sei. Ferner seien im September 2013 in der Gemeinde F1. von einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug aus ein Altkleidercontainer des Unternehmens L. in der Nähe des dortigen Kaufparks im öffentlichen Straßenraum sowie zwei weitere L. -Altkleidercontainer auf Privatgrund ohne Gestattung des Eigentümers aufgestellt worden. Diese Container hätten sich so am Rand des öffentlichen Straßenraums befunden, dass sie nur unter dessen Inanspruchnahme hätten befüllt und entleert werden können. Mit dem gleichen Fahrzeug sei am Folgetag bei den kommunalen Betrieben in T. versucht worden, Altkleidercontainer mit einer Kennzeichnung der C. GmbH auszulösen. Der Fahrer habe angegeben, Altkleidercontainer des Unternehmens G. abholen zu wollen. Im Kreisgebiet sei zudem festzustellen, dass eine Vielzahl von Containern mit der Kennzeichnung der C. GmbH inzwischen von dem Unternehmen G. genutzt werde. Dieses gehöre einem Herrn E1. , der wiederum zugleich als Vertreter der Klägerin agiere, wie sich aus verschiedenen Schreiben des Unternehmens G. einerseits und der Klägerin andererseits ergebe. Er verfüge auch über eine der Klägerin zugeordnete E-Mail-Adresse. Das Unternehmen G. sei im Kreisgebiet durch systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und die Verfügungsbefugnis privater Grundstückseigentümer etwa in S. , B2. und X. sowie T. aufgefallen. Eine Sammlung habe sie aber nicht angezeigt. Im Rahmen eines Untersagungsverfahrens habe sie angegeben, nur Sammlungen Dritter zu betreuen. Erst auf weitere Nachfrage habe sie konkretisiert, dass es sich insoweit ausschließlich um Sammlungen der Klägerin handele. Gegenwärtig befänden sich nach den Erkenntnissen der esg mindestens 17 nicht angezeigte und illegal aufgestellte Altkleidercontainer des Unternehmens G. im Kreisgebiet. In jüngerer Zeit seien zwei weitere Vorfälle (C1. Straße und N1. in H. ) bekannt geworden, bei denen das für die Klägerin tätige Unternehmen G. ohne Einverständnis der Berechtigten Sammelcontainer auf Privatgelände aufgestellt habe. Letztlich liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin ihre unzulässigen Sammelaktivitäten tatsächlich nur unter einer neuen Firma fortsetze. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass sie noch unter der Firmierung O. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. umfangreich und systematisch gegen das Straßenrecht verstoßen habe. Zugleich habe sie sich einer angeblich gemeinnützigen, in Wahrheit jedoch gewerblichen Sammlung beteiligt und die Gemeinnützigkeit lediglich vorgetäuscht. Solche Aktivitäten habe die Klägerin auch im Kreisgebiet entfaltet. Der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. habe im Rahmen des Anzeige- und Untersagungsverfahrens mehrfach bestätigt, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Sammlungen beauftragt habe. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei der Umstand, dass sie Ende Juni 2014 einen ihrer Altkleidercontainer auf städtischem Grund in X. -T2. aufgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits nicht mehr auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs berufen können. Die vorgelegte Genehmigung des - angeblichen - Grundstückseigentümers sei falsch. Die Klägerin könne die substantiierten Vorwürfe auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Aktivitäten der C. GmbH, da der Geschäftsführer der Klägerin als verantwortliche Person dieses Unternehmens agiert habe, als auch - erst recht - für die Aktivitäten eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs. Die Angaben der Klägerin, sie lasse ihre Container durch mehrere Dienstleistungsfirmen betreuen und sei deshalb für Missstände nicht verantwortlich, lasse ihre fortbestehende abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr angezeigte Sammlung unberücksichtigt. Unabhängig davon widersprächen diese Angaben der von der Klägerin abgegebenen Sammlungsanzeige. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welche weiteren Dienstleistungsfirmen sie neben dem Unternehmen G. beauftragt habe. Ausführliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich zudem aus den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 - 11 K 3593/13 - und - 11 K 1711/11 - sowie aus weiteren Erkenntnissen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
28Entgegen den Einwänden der Klägerin stünden der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die etablierten Sammlungen der gemeinnützigen Kooperationspartner seien insbesondere hochwertig, wie die jährlichen Sammelmengen (2014: 1.802 t einschließlich 62 t Alttextilien aus Straßensammlungen, 2013: 1.624 t einschließlich 60 t Alttextilien aus Straßensammlungen) sowie die bedarfsoptimierte Nachverdichtung der Infrastruktur auf inzwischen 222 Standorte mit 311 Containern belegten. Ergänzend sei insoweit vorzutragen, dass die Organisation der Alttextiliensammlung nicht zu beanstanden sei. Es liege eine wirksame Drittbeauftragung der karitativen Einrichtungen im Sinne von § 22 KrWG vor. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des Abfallrechts, nicht um eine solche des Vergaberechts. Allerdings seien auch die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt. Im Übrigen sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, die Mengenschwelle zu bestimmen, ab der die karitativen Einrichtungen ihre Altkleiderentsorgung voraussichtlich aufgäben. Eine solche Schwelle könne auch niemals vorab fixiert werden, da sie unter anderem von den schwankenden Marktpreisen von Alttextilien abhänge. Deshalb sei es ihm ebenso wenig möglich, ein bestimmtes Mengenkontingent für die gewerblichen Sammler freizuhalten.
29Schließlich sei die Untersagung auch deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Verwertungswege nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Verbleib der Alttextilien und die vorgesehenen Verwertungen blieben offen. Hinweise auf die in der Anzeige vom 25. August 2012 bezeichneten Entsorgungsverfahren "Vorbereitung zur Wiederverwendung" und "Recycling" ließen sich weder den Bescheinigungen der P. B. noch denjenigen der W1. TEXTILE RECYCLING entnehmen. Vielmehr kauften diese offenbar lediglich Textilien bei der Klägerin ab. Die Klägerin selbst habe lediglich angegeben, die gesammelten Alttextilien in Lagern unterzubringen, wo sie von den Kunden abgeholt würden. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei insoweit nicht nachzuvollziehen. Dies gelte ebenfalls für die nach Angaben der Klägerin nicht unerhebliche Menge von monatlich bis zu 1,44 t Fehlwürfen. Diese unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreisgebiet. Die von der Klägerin angezeigte Entsorgung der Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk L1. sei deshalb keine ordnungsgemäße Verwertung. Die dargelegten Einwände würden durch den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entkräftet. Die Klägerin habe lediglich in der Vergangenheit liegende Entsorgungswege geschildert. Unabhängig davon wichen die in der Zukunft beabsichtigten Sammlungen von dieser Darstellung und der angezeigten Sammlung ab. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nunmehr die Sammlungen nicht mehr selbst durchführen wolle. Ferner solle die Entsorgung der Fehlwürfe offenbar nicht mehr im Müllheizkraftwerk in L1. , sondern in der AWA X1. erfolgen. Zudem gebe die Klägerin erstmals an, im Lager in X2. eine Sortierung vorzunehmen. Die von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. bestätigte Ankaufmenge für Alttextilien von insgesamt maximal 7.400 t pro Jahr sei im Hinblick auf die Aktivitäten, die die Klägerin selbst im Internet veröffentliche, unplausibel. Sie gebe an, ca. 12.000 Altkleidercontainer deutschlandweit zu betreiben. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die P. B. eine Mindestabnahme bescheinigt habe. Es fehle jeglicher Anhalt, bis zu welcher tatsächlichen Sammelmenge das Unternehmen Aufnahmekapazitäten habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der weiteren in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
33Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34I. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
351. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig und die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweiterte Begründung nicht zu beanstanden.
36a) Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
37Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
38An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
40Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
42Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
43b) Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
442. Die Untersagungsverfügung vom 21. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
45Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
46Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris.
47a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
49Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
51Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehenden folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
52b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
54Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
55Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
56Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
58a. a. O.
59§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
60Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch.
61Vgl. dazu nur Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N.
62Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
64Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
65Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
66Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 607/13 -, juris.
68Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
69Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
70Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
71Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
72Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
73In diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
74Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der ‑ vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen ‑ dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
76Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
77Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
80Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
82Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
83Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
84Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
85Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
87Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
88Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
89Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den "Gegenbeweis" anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
90Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
91Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
92Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
93Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
94c) Ausgehend hiervon ist die Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens unzuverlässig, weil sie ihre Sammlung - nicht nur im Gebiet des Beklagten - unter systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse durchgeführt und dies selbst noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung fortgesetzt hat (im Folgenden aa). Unabhängig davon vermittelt auch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, Sammlungen zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen (im Folgenden bb).
95aa) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich schon darauf, dass die ihr im Kreisgebiet des Beklagten zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte aufgestellt wurden. Zu solchen Verstößen ist es auch noch während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gekommen. Dieser Befund wird zudem bestätigt durch Feststellungen anderer Gerichte und Behörden über entsprechende Verhaltensweisen der Klägerin im übrigen Bundesgebiet.
96Für das Gebiet des Beklagten hat dieser mit Fotos belegte Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin wiederholt Container unter Verstoß gegen Straßenrecht aufgestellt hat. Dem hat die Klägerin überwiegend gar nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiierter Form widersprochen. Eine weitere Aufklärung war dementsprechend nicht angezeigt. Das betrifft zunächst einen Sammelcontainer der Klägerin am T3. Weg in T. , der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurde. Dieser mit mehreren Fotos bewiesene Verstoß wiegt nicht zuletzt deshalb schwer, weil sich aus der einschlägigen Dokumentation ergibt, dass die Sammlung auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Es ist eindeutig zu erkennen, dass zu sammelnde Kleidung, möglicherweise aber auch sonstige Abfälle in großem Umfang um den überfüllten Container verteilt waren. Neben der (weiteren) Verletzung des Straßenrechts begründet dies zusätzliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Umwelt, durch eine Art wilde Müllkippe. Hinzu kommt, dass dadurch die Qualität des Sammelgutes erheblich beeinträchtigt wird, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwertung nicht ausgegangen werden kann.
97Darüber hinaus wurden im September 2013 durch die Klägerin mehrere Sammelcontainer im Gebiet der Gemeinde F2. teils auf öffentlichem Grund, teils ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf Privatgelände und dort so aufgestellt, dass für die Nutzung öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen werden musste. Dieses Verhalten ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorgang in ihrem Betriebsbereich abgespielt hat. Dieser Vorfall wiegt im Übrigen deshalb besonders schwer, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein gerichtliches Verfahren zu den Sammlungsaktivitäten der Klägerin anhängig war und dort ihre Zuverlässigkeit in Rede stand. Wenn die Klägerin sich gleichwohl weder um Straßenrecht noch um private Eigentumsrechte kümmert, kann nicht erwartet werden, dass sie dies ohne das Bestehen einer vergleichbaren Druck- oder Kontrollsituation tun würde.
98Diese Prognose gilt umso mehr angesichts des Vorfalls in X. -T2. vom Juni 2014. Zwar mag der dort aufgestellte Sammelcontainer aufgrund eines Nutzungsvertrages noch auf Privatgelände stehen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich jedoch, dass für die Nutzung dieses Containers der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden muss. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin bereits entfallen war und sie sich deshalb an die Untersagungsverfügung an sich hätte halten müssen. Um diese Frage hat sie sich indes - selbst nach Vorhalt des Beklagten - nicht weiter gekümmert.
99In seine Bewertung, dass dieser Sachverhalt die Prognose der Unzuverlässigkeit nachhaltig stützt, war dabei nicht einmal einzubeziehen, dass nach den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 näher dargelegten Ermittlungen der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nutzungsvertrag eine Fälschung ist. Da es hierauf nicht ankam, bedurfte es der von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlassfrist nicht.
100Bei der gebotenen Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist im Hinblick auf diese Verstöße zudem zu berücksichtigen, dass sie im Kreisgebiet nur wenige als ihr gehörend gekennzeichnete Container aufgestellt hat. Nach den Dokumentationen des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass auch nur einer dieser Container straßenrechtskonform aufgestellt wurde. Ob die erforderlichen Genehmigungen der - teilweise betroffenen - Grundstückseigentümer vorliegen, ist zudem durchweg offen.
101In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Aktivitäten des für die Klägerin im Gebiet des Beklagten tätigen Unternehmens G. ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet sind, die sich die Klägerin zumindest aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die Geschäftsbeziehung hat die Klägerin selbst ‑ allerdings erst auf entsprechenden eingehenden Vortrag des Beklagten hin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit bestätigt. Auch das Unternehmen G. hat ‑ nach mehreren Nachfragen ‑ gegenüber dem Beklagten erklärt, ihre Sammeltätigkeit im Gebiet des Beklagten ausschließlich für die Klägerin durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt und auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten wiederholt, dass dem Unternehmen G. allein untergeordnete ausführende Tätigkeiten übertragen seien, es weder über eine eigene Organisation hinsichtlich der vorliegenden Sammlung noch über eigene Container verfüge und die von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container in ihrem Eigentum stünden.
102Die insoweit dokumentierten Verstöße hat die Klägerin nicht bestritten, sie macht lediglich geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Dies widerspricht ihrer Verantwortung als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung fundamental und begründet bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem lässt die fehlende Organisationsverantwortung des Unternehmens G. nur darauf schließen, dass die Klägerin die Grundstrukturen der Sammlung und damit insbesondere die Aufstellungsorte der Container selbst in der Hand behält. Unabhängig davon kann von einer fehlenden Zurechenbarkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil insoweit engste personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. existieren. Dessen Inhaber, Herr E1. , ist gleichzeitig als Vertreter der Klägerin aufgetreten und besitzt eine auf die Klägerin hindeutende E-Mail-Adresse.
103Von der Klägerin sind durch das Unternehmen G. wiederholt Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum oder so auf Privatflächen abgestellt worden, dass ihre Nutzung über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen musste (so etwa bei insgesamt sechs Containern in T. , Q. Weg und D. Straße; in S. , M1. Straße; drei Containern in X. ; X. -O2. , C2.----straße und M2. ). Darüber hinaus erfolgte die Aufstellung auf Privatgelände oftmals ohne Einverständnis des Berechtigten (so in T. am C3.---weg , in X. -C4. und in Bad T4. , T5.-------straße ). Der zuletzt genannte Fall wiegt besonders schwer, weil er sich im September 2014 und damit im laufenden Berufungsverfahren und zu einem Zeitpunkt, als die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bereits entfallen war, ereignet hat. In zumindest einem Fall wurde ein Container auch mit einem Aufkleber fälschlicherweise als "genehmigt" markiert (X. -T6. , Alte L2.----straße ).
104An einer Verwertung des Inhalts der ein von dem Beklagten gegen das Unternehmen G. eingeleitetes Untersagungsverfahren betreffenden Beiakte Heft 6 ist der Senat dabei trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin nicht gehindert. Entgegen der von diesen geäußerten Auffassung bestand ausreichend Gelegenheit, in die beigezogene Verwaltungsakte bei Gericht, gegebenenfalls auch noch am Terminstag, Einsicht zu nehmen. Warum sich die neuen Prozessbevollmächtigten, die sich erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestellt haben, hierzu nicht in der Lage sahen, ist schon deshalb unerheblich, weil die bisherigen Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Einsicht in die beigezogene Akte beantragt hatten, gegen diese vom Senat am 29. April 2015 vorgegebene Verfahrensweise keine Einwände erhoben haben. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der kurzfristigen Mandatsübernahme ergeben, fallen im Übrigen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese konnte namentlich nicht damit rechnen, dass noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Akteneinsicht durch Übersendung an ihre neuen Prozessbevollmächtigten würde erfolgen können. Hinzu kommt, dass die gegen das Unternehmen G. erhobenen Vorwürfe der Sache nach bereits seit April 2014 bekannt waren. Aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten organisatorischen Verantwortung für die von dem Unternehmen G. betreuten Sammlungen und der bestehenden personellen Identitäten ist schließlich die Berufung darauf, von den Ermittlungsergebnissen des Beklagten nichts zu wissen, offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Es ist entweder lebensfremd oder Ausdruck fehlender Wahrnehmung der abfallrechtlichen Verantwortung, dass die Klägerin von dem Verfahren gegen ihren ‑ nach eigenen Angaben ‑ allein mit "untergeordneten ausführenden Tätigkeiten" betrauten Dienstleister nichts erfahren haben will.
105Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. gibt, die gerade für den Beklagten ein Weisungsrecht der Klägerin vorsehen,
106vgl. für andere Kreise VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 ‑ und 11 K 3593/13 ‑,
107da nach der Darstellung der Klägerin sie jedenfalls die Organisation insgesamt in der Hand hat.
108Die der Klägerin zuzurechnenden systematischen Verstöße des Unternehmens G. gegen maßgebliche Regelungen zum Einsammeln von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus durch die in den den Beteiligten bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 ‑ und ‑ 11 K 3593/13 ‑ enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Die auffälligen Parallelen zum Verhalten im Gebiet des Beklagten sprechen insoweit für sich. Auch den Feststellungen in den beiden zuvor zitierten und nach den Senatsbeschlüssen vom 27. Januar 2015 ‑ 20 A 1324/14 ‑ und ‑ 20 A 1344/14 ‑ inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteilen ist die Klägerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten.
109Eine weitere Bestätigung der systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften enthält ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die ebenfalls rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 8. Juli 2013 ‑ 10 L 828/13 ‑, juris. Nach dessen Feststellungen, denen die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, verzichtet sie (auch) im Saarland systematisch darauf, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung ihrer Container einzuholen. Dabei ist der zitierten Entscheidung auch nicht im Ansatz zu entnehmen, dass es in allen dokumentierten Fällen um schwierige Abgrenzungsfragen des Sondernutzungsrechts gegangen wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Im Gegenteil betont das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass es für die Klägerin im Regelfall, wenn auch möglicherweise nicht immer, offensichtlich war, ob eine Sondernutzung vorliegt. Im Hinblick auf Container, die auf Privatgrundstücken standen, deren Nutzung aber die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen erfordert, hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch allein die oben dargestellte, langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorliegen einer Sondernutzung zugrunde gelegt und nicht ‑ überraschenderweise ‑ weitergehende Sondernutzungsformen statuiert. Das in jenem Verfahren dokumentierte Verhalten zeigt damit im Übrigen, dass sich die Klägerin um diese Anforderungen des Straßenrechts gerade nicht kümmert, sondern Rechtsbrüche billigend in Kauf nimmt, zumal sie in keinem der dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorliegenden Fälle auch nur einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat (vgl. Rn. 24 des zitierten Beschlusses). Auch das Verwaltungsgericht Minden hat entsprechende Aktivitäten nicht feststellen können. Für das Gebiet des Beklagten gilt Gleiches.
110Worauf der Beklagte angesichts dessen eine Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig rechtstreu verhalten, stützen könnte, ist nicht zu erkennen. Es zeigt sich vielmehr exemplarisch ein Verhaltensmuster, wonach die Klägerin geltendes Recht allenfalls dann zu akzeptieren bereit ist, wenn andernfalls konkrete Sanktionen drohen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er sich stets, d. h. auch ohne äußeren Druck, an das geltende Recht hält und sich gegebenenfalls kundig macht, was dieses von ihm fordert.
111bb) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich im Übrigen auch darauf, dass das Auftreten ihres Geschäftsführers im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck vermittelt, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen, dies vielmehr danach letztlich auszuschließen ist. Dieser Gesamteindruck wird maßgeblich nicht nur durch das unter aa) dargestellte Auftreten der Klägerin, sondern vielmehr auch durch die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers zu anderen Unternehmen geprägt, die selbst wiederum durch eine systematische Missachtung des für sie geltenden Rechts aufgefallen sind.
112In diesem Zusammenhang ist zunächst die Tätigkeit der Klägerin für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. zu nennen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und unter anderem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 8 L 916/12 ‑ und im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 3344/12 ‑ ergibt, geprägt von einer durchgehenden Missachtung des Straßenrechts und der privatrechtlichen Verfügungsbefugnisse der betroffenen Grundstückseigentümer. Die für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. aufgestellten Container waren durchweg so platziert, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich war, teilweise ‑ insbesondere in I. ‑ sogar verbunden mit einer erheblichen Gefährdung der Nutzer und der Verkehrsteilnehmer.
113Dass darüber hinaus im Rahmen der kollusiven Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. die Gemeinnützigkeit einer Sammlung lediglich vorgetäuscht wurde,
114vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2013 - 8 L 916/12 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 - 8 K 2244/12 -,
115verleiht diesem Verhalten im vorliegenden Kontext zusätzliches Gewicht.
116Diesen vom Beklagten substantiiert erhobenen Einwänden ist die Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Neben der pauschalen Erklärung, es werde in der Regel unzutreffend über die Aktivitäten berichtet, hat sie lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. sei im November 2012 beendet worden. Eine schriftliche Kündigung hat die Klägerin aber auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz des in dem Kooperationsvertrag vom 28. Februar 2012 vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht vorgelegt. Schon deshalb ist diese Erklärung wenig glaubhaft. Unabhängig davon stammen die von dem Beklagten eingeführten Berichte zu den Aktivitäten des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. alle aus der Zeit vor der angeblichen Kündigung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht hat, die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil sich der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. wiederholt nicht an die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit gehalten habe, lässt sich diesem allgemeinen und vagen Hinweis nicht ansatzweise - geschweige denn in überprüfbarer Weise - entnehmen, dass dies bei einer, mehreren oder allen hier in Rede stehenden Sammlungen der Fall gewesen wäre. Dies gilt umso weniger, als etwa in Freiburg (Bericht der Badischen Zeitung vom 16. Oktober 2012) die Leerung der dort aufgestellten Sammelcontainer des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. von einem Fahrzeug mit Kennzeichen des Landkreises X3. -G1. (L3. ) erfolgte, in dessen Gebiet sich der Sitz der Klägerin befindet. Bei der Sammlungsanzeige des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. für das Gebiet des Beklagten im August 2012 wurde zudem die Rechtsvorgängerin der Klägerin als ausführendes Unternehmen benannt. Dass die festgestellten Verstöße ihr gleichwohl nicht zugerechnet werden könnten, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert behauptet worden. Unabhängig davon änderte eine Einschaltung weiterer Sammelunternehmen nichts daran, dass die Klägerin an einer vorgetäuschten gemeinnützigen Sammlung verantwortlich mitgewirkt hat.
117Eine weitere zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führende Geschäftsbeziehung unterhält diese mit dem Unternehmen G. , das - wie ausgeführt - nicht nur im Gebiet des Beklagten ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse aufgefallen ist.
118Aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 - ergibt sich zudem eine Geschäftsverbindung der Klägerin zur F3. -U. KG, die ebenfalls für die Klägerin tätig geworden ist und sich ebenfalls durch ein systematisches Missachten straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen hervorgetan hat. Für die F3. -U. KG fungiert(e) der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist und Kommanditist, neben seinem Bruder K. O1. . Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe und deshalb auch keine Zusammenarbeit mehr stattfinde, ändert an diesen Tatsachen nichts.
119Eine gleiche Konstellation ergibt sich für die M. KG aus F4. , in der die Brüder W. und K. O1. als Prokuristen fungieren. Dieses Unternehmen wiederum ist nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten ebenfalls ‑ in Thüringen ‑ wegen Missachtung straßenrechtlicher Anforderungen auffällig geworden. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweist, es handele sich bei der M. KG um ein selbständiges Unternehmen, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin für dieses Unternehmen Verantwortung trägt und damit die von diesem Unternehmen verwirklichten Unzuverlässigkeitsmerkmale auch auf die Klägerin durchschlagen. Der hierauf bezogene Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erstens von nichts zu wissen und zweitens von einer Prokura nicht auf operative Einflüsse auf die Sammeltätigkeit schließen zu können, liegt gleich mehrfach neben der Sache. So ist die Klägerin auf den in Rede stehenden Sachverhalt bereits durch die Berufungserwiderung vom 2. April 2014 hingewiesen worden. Im Weiteren ist der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist der M. KG auch selbstverständlich in der Lage, sich entsprechendes Wissen zu verschaffen. Die Verantwortung endet nicht vor der operativen Sammeltätigkeit.
120Angesichts dessen besteht auch ausreichende Veranlassung, der Klägerin über die Person ihres Geschäftsführers das Verhalten der (früheren) C. GmbH zuzurechnen. Aus deren Sammlungsanzeigen unter anderem gegenüber dem Beklagten, jedoch auch in zahlreichen weiteren Fällen, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin als für die Sammlung Verantwortlicher der C. GmbH fungierte. Auch diese Gesellschaft ist bundesweit wegen zahlloser Verstöße gegen Straßenrecht aufgefallen.
121Der Erklärung der Klägerin, ihr Geschäftsführer sei im Rahmen der Anzeige der C. GmbH nach § 53 KrWG nur irrtümlich als Sammlungsverantwortlicher genannt worden, tatsächlich habe sein Bruder K. O1. diese Funktion innegehabt, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechender "Irrtum" erst mehr als ein Jahr später aufgefallen sein soll - die korrigierte Sammleranzeige stammt vom 4. September 2013, die ursprünglichen Anzeigen vom 6. Juni 2012. Denn die C. GmbH hat diese Angaben in jener Zeit in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber einer Vielzahl von Behörden ‑ auch im Zusammenhang mit Sammlungsanzeigen der AG Textilverbund ‑ gemacht. Auch der Umstand, dass nicht nur der Vorname des Klägers genannt wird, sondern sich in den Anzeigen auch sein korrektes Geburtsdatum findet, spricht gegen einen solchen Irrtum. Unabhängig davon erklärte sich eine solche konkretisierte Angabe von vornherein nicht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie angegeben, mit der C. GmbH nichts zu tun gehabt hätte. Warum dann deren Geschäftsführer auf die Idee gekommen sein könnten, ihn - mit korrekten Personalien - als Sammlungsverantwortlichen anzugeben, wäre schlicht nicht zu erklären. Dem entspricht, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Grund für diesen angeblichen Irrtum nennen konnte. Allerdings erscheint es angesichts der korrekten persönlichen Daten und der unmittelbar darüber in der Rubrik "Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer" angegebenen Personalien des Bruders als ausgeschlossen, dass jemand schlicht "durcheinander gekommen" ist. Hinzu kommt, dass dies bei zwei unabhängigen Anzeigen - gegenüber den Regierungspräsidien L1. und H1. - hätte geschehen müssen. Zudem wird die enge Verbindung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers mit der C. GmbH durch das von dem Beklagten geschilderte Verhalten und die Erklärungen eines Mitarbeiters der Klägerin aus September 2013 bestätigt, als dieser unter anderem die Herausgabe der Sammlungscontainer mit der Kennzeichnung der C. GmbH für die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen G. forderte.
122Vor diesem Hintergrund spricht für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch ihre Beteiligung in Person ihres Geschäftsführers an der AG Textilverbund, deren Geschäftsgebaren der Senat in mehreren Eilverfahren als unseriös und die Verantwortlichen deshalb als unzuverlässig gewertet hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 - und - 20 B 205/13 -; siehe ferner die die C. GmbH betreffenden Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - und - 20 B 627/13 -, alle juris.
124Schließlich hat der Beklagte ebenfalls in der Sache unwidersprochen auf enge Beziehungen der Klägerin mit dem als unzuverlässig einzustufenden Unternehmen L. hingewiesen.
125Diese Umstände lassen insgesamt bei der gebotenen Gesamtschau und verständigen Würdigung nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst unzuverlässig ist. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen zahlreichen Verbindungen nicht um bloße Zufälligkeiten handelt. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, bliebe der Befund bestehen, dass sie sich offensichtlich nicht daran stört, dass ihre Geschäftspartner teilweise in ihrem Namen das für sie geltende Recht systematisch missachten. Dass sich dies in Zukunft nicht wiederholen wird, ist deshalb nicht zu erwarten, zumal die Klägerin zwar konkret angegeben hat, mit mehreren Unternehmen zusammenzuarbeiten, die für sie Sammlungen durchführten. Auch auf konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat es ihr Prozessbevollmächtigter aber abgelehnt, diese Kooperationspartner zu benennen.
126Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob in die Bewertung des durch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr vermittelten Gesamteindrucks auch eingestellt werden kann, dass sie gegenüber dem Beklagten möglicherweise (bewusst) falsche und/oder verschleiernde Angaben gemacht hat, um diesem die ihm zukommende Kontrolle unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dies könnte hier aber deshalb in Rede stehen, weil die Kläger in ihrer Anzeige an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht hat, bei ihrer Sammlung Drittbeauftragte einzuschalten, und die ihr gehörenden Container teilweise mit einer solchen Kennzeichnung versehen sind, die für diese Container die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens nahe legt. Aufgrund dessen liegt der Schluss nicht fern, dass der Beklagten ‑ planmäßig ‑ in die Irre geführt werden soll. Seiner Aufgabe, ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten, kann er so allenfalls mit unnötig großem Ermittlungsaufwand und damit einhergehendem Zeitverlust nachkommen. Dies zeigt sich hier exemplarisch in Bezug auf das Unternehmen G. , das erst im Laufe eines zeitintensiven Untersagungsverfahrens und nach mehrfachen Anfragen klarstellte, selbst nicht Trägerin einer Sammlung zu sein. Erst im Anschluss daran konnte der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche heranziehen. Die aus den Akten ersichtliche Verzögerungstaktik des Unternehmens G. widerlegt zugleich die Behauptung der Klägerin, die Strukturen dienten nicht der Verschleierung; sie seien auch jederzeit auf Nachfrage offen gelegt und die Überwachung nicht erschwert worden. Unabhängig davon ist sie auch hinsichtlich der Klägerin offensichtlich falsch; die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen G. hat sie auf Vorhalt vom 2. April 2014 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt und bis heute die Angaben der weiteren Kooperationspartner verweigert.
127d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus ergibt, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
128Die Klägerin hat allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht bereit ist, die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ernst zu nehmen. Anders ist der Vortrag, es sei eine reine Unterstellung, dass sie tatsächlich die von ihr prognostizierten Mengen einsammeln werde, hierbei handele es sich vielmehr um "Wunschgrößen", nicht zu verstehen. Sie macht damit deutlich, dass ihre Angaben keine Grundlage dafür sein können und sein sollen, dass der Beklagte insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG überprüfen kann. Damit entzieht sich die Klägerin bewusst der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht verfolgten Kontrollmöglichkeit.
129Zur Erforderlichkeit einer plausibel geschätzten Prognose Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 43, m. w. N.
130Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr eingesammelten Alttextilien nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat.
131Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
132Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
133vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
134oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
135so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
136wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und gegebenenfalls die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
137Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer großzügigen Betrachtung an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien fehlt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden Schilderungen der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 25. August 2012 und im Berufungsverfahren weder in sich widerspruchsfrei sind noch eine insgesamt transparente Darlegung der Verwertungswege enthalten. So trägt die Klägerin ‑ erstmals im Berufungsverfahren ‑ vor, die gesammelten Alttextilien in einem Lager in X2. ‑ offenbar nur grob ‑ vorzusortieren. Die eigentliche Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling soll von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. erfolgen. Diese wiederum sollen die gesammelten Alttextilien in B1. abholen. Wie dies für die in X2. gelagerten Textilien praktisch umzusetzen ist, bleibt offen. Darüber hinaus ist zumindest für das Unternehmen P. B. weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses für die in Rede stehenden Verwertungsverfahren zertifiziert ist. Die vorgelegten Bescheinigungen lassen dies nicht erkennen. Zudem wird durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von etwa 7.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin,
138‑ vgl. http://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen ‑
139stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man nur die Angaben der Klägerin zu den - im Vergleich zu den angezeigten Sammelmengen deutlich geringeren - tatsächlich im Gebiet des Beklagten gesammelten Abfallmengen zugrunde, ergibt sich eine mindestens doppelt so hohe jährliche Sammelmenge der Klägerin, für deren Verbleib und Verwertung entsprechende Nachweise und Darlegungen fehlen.
140Vgl. dazu bereits VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 -, auch zu ähnlichen tatsächlichen Erträgen pro Container im Kreis Q1. .
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei der Übernahme durch das Unternehmen P. B. handele es sich lediglich um eine Mindestabnahmemenge, ändert dies hieran nichts. Denn dieser Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass derzeit lediglich 2.000 t Altkleider abgenommen werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin muss ihre aktuelle jährliche Sammelmenge deutlich darüber liegen.
142Die vorliegenden Bescheinigungen dürften damit erst recht ungeeignet sein, eine ordnungsgemäße Verwertung für die Vergangenheit nachträglich nachzuweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein entsprechender nachträglicher Nachweis im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG zulässig wäre.
143Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.
144Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift berufen. Unabhängig davon käme dieser nur im Hinblick auf eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG in Betracht. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, wie sie hier rechtmäßig vorliegt, bleibt diese Regelung außer Betracht.
1453. Angesichts der nach Vorstehenden gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gleichfalls bedarf es keiner ‑ abschließenden ‑ Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeführten defizitären Angaben in der Sammlungsanzeige die Annahme rechtfertigen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG materiell fordert, nicht hinreichend sichergestellt ist. Über die zuvor angeführten Gesichtspunkte hinaus könnte hier allerdings auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass die von der Klägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Umgangs mit Fehlwürfen ebenfalls nicht schlüssig sind. Unabhängig von der Frage, ob hierzu im Rahmen der Sammlungsanzeige Angaben erforderlich sind, dürfte die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung der zwangsläufig auftretenden Fehlwürfe vom Träger einer Alttextiliensammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG jedenfall materiell sicherzustellen sein. Dies könnte hier schon deshalb fraglich sein, weil die Klägerin die unmittelbar bei der Leerung der Container abgetrennten Fehlwürfe nicht dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt.
146II. Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 55 ff. VwVG NRW erfolgt. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gewerbliche Sammlerin von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Beklagten untersagt wurde.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem N. Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Gebiet des Beklagten durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten an 222 Standorten 311 Altkleidercontainer (Stand April 2015). Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Standortliste Bezug genommen.
5Bereits unter dem 25. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma "O. Altkleider & Altschuh Textilrecycling", bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an und erklärte dazu: Es sei beabsichtigt, auf dem Gebiet des Beklagten unbefristet im Wege eines Container-Bringsystems jeden Monat etwa 18 t Altkleider zu sammeln. Sammlungsverantwortlicher sei der Inhaber der damaligen Einzelfirma und jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. O1. . Die gesammelten Textilien würden von Fehlwürfen aussortiert, in Lagern untergebracht, von Kunden dort abgeholt, zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt. Der Anzeige waren Bescheinigungen der Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING Sp. Z o.o. und P. B. s.l. beigefügt, in denen diese sich verpflichteten, der Klägerin insgesamt eine Menge von 1.450 t Altkleidern jährlich abzunehmen.
6Im August/September 2012 leitete der Beklagte die Anzeige der Klägerin zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 bei ihm angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, diese Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
7Mit Schreiben vom 25. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung an und bemängelte, dass die als Anlage zur Sammlungsanzeige angekündigte Standortliste nicht beigefügt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2012 lehnte die Klägerin solche Angaben ab, da sie hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet sei.
8Unter dem 25. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Sie enthalte lediglich eine allgemeine Beschreibung der bundesweit üblichen Leistungen der Klägerin ohne konkreten Bezug auf sein Kreisgebiet. Die Klägerin habe keine Standortliste vorgelegt; hierzu sei sie auch nicht bereit. Zudem bestehe für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet eine von karitativen Einrichtungen durchgeführte haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährde im Zusammenwirken mit den weiteren angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit dieses Systems, ohne wesentlich leistungsfähiger zu sein.
9Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung der Klägerin sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt.
10Am 28. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung ausweislich der Begründung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt. Erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Untersagungsgrund angeführt. Insoweit sei die Untersagung formell rechtswidrig, da sie zu den dort erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Unabhängig davon sei sie nicht unzuverlässig. Eine Containerstandortliste habe sie nicht einreichen müssen. Dies werde mit der Klagebegründung jedoch nachgeholt. Sie sei auch als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Überwiegende öffentliche Interessen stünden ihrer Sammlung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des Beklagten sei auch im Zusammenwirken mit den übrigen angezeigten Sammlungen nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst habe eine solche Gesamtschau nicht vorgenommen, er wisse nicht einmal, wieviele Container gewerbliche Sammler überhaupt im Kreisgebiet aufgestellt hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das vom Beklagten initiierte System wesentlich leistungsfähiger sei. Schließlich genieße sie nach § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Untersagung der Sammlung rechtfertige sich neben dem Entgegenstehen öffentlicher Interessen auch aus der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Insofern werde die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzt. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerfirma O. sei als ausführendes Sammelunternehmen des Vereins C5. E. e. V. für umfangreiche und systematische Verstöße gegen das Straßenrecht mitverantwortlich gewesen. Auch folge aus der Personalunion des Geschäftsführers der Klägerin mit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person der von der vormaligen C. GmbH (jetzt F. GmbH) angezeigten Altkleidersammlung die Annahme, auch die Klägerin sei nicht hinreichend zuverlässig. Zudem habe sie selbst Container unter Missachtung des Straßenrechts aufgestellt und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt. Zumindest am Standort T1. Weg in T. seien Container so unmittelbar am Rand der öffentlichen Wegefläche aufgestellt worden, dass die Befüllung und Entleerung über die öffentliche Straße erfolgen müsse und insofern eine Sondernutzung vorliege. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 KrWG verstoßen. Zum Ausmaß der Sammlung habe sie lediglich angegeben, sie beabsichtige, Sammelcontainer im Kreisgebiet aufzustellen. Konkretere Angaben dazu, wie viele Container in welchen Städten und Gemeinden aufgestellt werden sollten, seien auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Informationen zu den Standorten seien vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dies sei umso bedeutsamer, als die Klägerin an einer Vielzahl ungenehmigter Aufstellvorgänge in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien habe sie nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Entsorgung in Spanien und Polen genüge hierfür nicht.
16Die Untersagung könne sich zudem auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die Sammlung der Klägerin sei im Zusammenspiel mit den übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil die Klägerin nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine Sammlung mit ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Verfügung vom 21. November 2012 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Beklagte für ihren Erlass zuständig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landrätin des Beklagten sowohl öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin als auch Untere Umweltschutzbehörde sei. Eine hinreichende organisatorische Trennung dieser Funktionen innerhalb der Behörde sei schon deshalb gewährleistet, weil die esg für den Beklagten die Entsorgungspflichten übernommen habe. Gegen eine hinreichende Trennung spreche auch nicht, dass die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den angezeigten Sammlungen von Alttextilien überwiegend wortidentisch seien. Die Koordination der Stellungnahmen habe die esg übernommen, der Beklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen. Das Zusammenwirken der esg und der Städte und Gemeinden bedeute keine Beeinträchtigung der Neutralität des Beklagten.
18Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der beim Beklagten angezeigten 15 gewerblichen Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Im Kreisgebiet sei eine maximale Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe von 2.250 t zu erwarten. Verteilte man diese gedanklich auf die 15 angezeigten gewerblichen Sammlungen und die vier vorhandenen Sammlungen der karitativen Einrichtungen, bliebe für jeden Sammler eine jährliche Sammelmenge von weniger als 120 t übrig. Die Klägerin allein beabsichtige jedoch, 216 t pro Jahr einzusammeln. Mehrere andere Sammler hätten ebenfalls Sammelmengen von mehr als 120 t jährlich angezeigt. Angesichts dessen gebe es keinen Zweifel daran, dass sich die gewerblichen Altkleidersammler einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in dem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen, denn das Merkmal des Zusammenwirkens im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlange kein abgestimmtes Vorgehen der gewerblichen Sammler nach einem gemeinsam entwickelten Plan. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfülle dieses Merkmal.
19Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde seien nicht hinreichend getrennt. Letztere sei nicht neutral, sondern entscheide in eigener Sache, weil der Kreis als Mehrheitseigner der esg an einem hohen Sammelaufkommen interessiert sei. Die fehlende organisatorische Trennung sei insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit aus europarechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Dass verschiedene Personen in unterschiedlichen Dezernaten tätig geworden seien, ändere nichts daran, dass diese das gemeinsame Ziel verfolgten, konkurrierende Altkleidersammlungen privatwirtschaftlich agierender Unternehmen zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass der Ministerialerlass zur Umsetzung der behördeninternen Trennung erst am 13. März 2013 ergangen sei, die angefochtene Ordnungsverfügung jedoch bereits am 21. November 2012.
20Die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Es sei bereits fraglich, ob die karitativen Einrichtungen als beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG anzusehen seien. Eine wirksame Drittbeauftragung im Sinne dieser Vorschrift habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Diese sei zumindest vergaberechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe auch nicht auf die angezeigten und damit lediglich geplanten Sammelmengen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht habe "frei jeder empirischen Grundlage und in wilder Spekulation“ eine Vernichtung der karitativen Sammlungen prognostiziert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht die von ihr (der Klägerin) prognostizierte Menge zugrunde legen dürfen. Dass sie diese tatsächlich einsammeln könne, sei eine reine Unterstellung. Prognosen seien "Wunschgrößen, die sich nachträglich nicht selten als Fehlvorstellungen entpuppten". Zumindest müssten jedoch mildere Mittel vorab geprüft werden. In Betracht komme insoweit eine Limitierung der Sammelcontainer pro gewerblichem Sammler. Zudem habe ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG verweigert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend dargelegt. Mindestens einmal in der Woche hätten ihre Fahrer die Standorte abgefahren und alle Container geleert. Dabei hätten sie schon im Vorfeld das Sammelgut von den Fehlwürfen getrennt. Diese Fehlwürfe seien in die dafür extra vorgesehenen Behälter, die sich in allen Fahrzeugen befunden hätten, gefüllt worden. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe seien in das Lager in Wülfrath transportiert worden. Die Fehlwürfe seien in von dem Unternehmen Remondis bereitgestellten Containern unmittelbar entsorgt, das übrige Sammelgut vorsortiert worden. Der überwiegende Teil der Kleidung, Schuhe und Textilien sei dann an das benannte polnische Unternehmen als Second-Hand-Ware, der Rest an das benannte spanische Unternehmen verkauft worden. Diese hätten die Ware jeweils vom Lager in B1. abgeholt. Entsprechende Verträge mit den zertifizierten Abnehmern seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Insbesondere das Unternehmen P. B. habe die übernommene Ware dann weiter sortiert und in verschiedene Qualitätskategorien eingeteilt. Bedenken ließen sich auch nicht daraus konstruieren, dass sie, die Klägerin, mit maximal 12.000 Altkleidercontainern lediglich Abnahmebestätigungen für 7.400 t pro Jahr vorgelegt habe. Das Unternehmen P. B. habe mit 2.000 t pro Jahr lediglich die Mindestabnahmemenge angegeben. Bei Bedarf werde mehr Altkleidung abgenommen.
21Gewichtige Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit habe der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht belegen können. Verfehlungen der C. GmbH, der AG Textilverbund und der M. KG könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die unterschiedlichen Gesellschaften stellten kein Firmengeflecht dar, sondern seien rechtlich selbständige Unternehmen. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten der C. GmbH könnten ihr auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil ihr Geschäftsführer in Anzeigen der C. GmbH als verantwortliche Person genannt worden sei. Dies sei irrtümlich geschehen, gemeint gewesen sei dessen Bruder, Herr K. O1. . Dies sei, nachdem das "Missgeschick" aufgefallen sei, umgehend korrigiert worden. Auch nach der Umfirmierung der C. GmbH in die F. GmbH sei dort Herr K. O1. als verantwortliche Person eingetragen. Die konkreten Vorwürfe des Beklagten müssten daher mit Nichtwissen im Hinblick auf Container der C. GmbH bestritten werden. Gleiches gelte für den angeblichen Umstand, dass eines ihrer Fahrzeuge verwendet worden sei, um Sammelcontainer der L. aufzustellen. Auch die Geschäftsbeziehung zum Verein Babynotfallhilfe E. e. V. führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die mit diesem Verein geschlossenen Verträge seien schon im November 2012 gekündigt worden. Zutreffend sei lediglich, dass sie, die Klägerin, mit mehreren Dienstleistungsfirmen zusammenarbeite und von diesen ihre Container betreuen lasse. Diese seien vertraglich verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an gesetzliche Vorschriften zu halten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen seien aber die beauftragten Unternehmen allein verantwortlich. Fehlverhalten könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Vorwürfe gegen das Unternehmen G. seien unsubstantiiert. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall von Ende Juni 2014 in X. -T2. abstelle, handele es sich um einen privaten Stellplatz, für den eine Genehmigung vorliege. Ihrerseits sei nicht bekannt, dass das Berufungsverfahren den Suspensiveffekt entfallen lasse. Hinsichtlich der Feststellungen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 reiche der Hinweis, dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die dortigen Feststellungen könnten damit nicht verwandt werden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere bedürfe es keiner Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass diese nicht wieder auf einer höheren Ebene zusammenfielen. Das sei bei der Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger jedenfalls auf der obersten Ebene unvermeidbar und vom Gesetzgeber als solches auch hingenommen. Insoweit sei die gewählte Organisationsstruktur nicht zu beanstanden. Der handelnde Sachbearbeiter sei dem Sachgebiet 70 des Dezernats 04 zugeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe im vorliegenden Zusammenhang der Kreisdirektor als Leiter des Dezernats 02 gehandelt. Die tatsächlich tätige esg sei organisatorisch und personell autonom.
27Die Klägerin sei unzuverlässig. Der erkennende Senat habe bereits festgestellt, dass das "Schwesterunternehmen" der Klägerin, die C. GmbH, unzuverlässig sei. Die enge Verbindung in einem Firmengeflecht ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich als für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person der C. GmbH fungiere, wie etwa die bei ihm, dem Beklagten, eingegangene Anzeige der gewerblichen Altkleidersammlung der C. GmbH vom 27. August 2012 zeige. Auch in Anzeigen der ebenfalls unzuverlässigen "AG Textilverbund" bzw. "AG Textilverbund GmbH & Co. KG" sei der Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortliche Person genannt worden. Dass dies ein Irrtum gewesen sein solle, sei der Klägerin nicht abzunehmen. Zudem zeige der Umstand, dass sie Behördenkorrespondenz der C. GmbH und der F. GmbH habe vorlegen können, die bestehenden engen Verflechtungen der Unternehmen. Darüber hinaus seien die Brüder K. und W. O1. gemeinsam Prokuristen der M. KG, die ebenfalls in großem Umfang illegal Altkleidercontainer aufstelle. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin habe sich auch in seinem Zuständigkeitsbereich bestätigt. Namentlich sei in T. , T1. Weg, ein illegal aufgestellter Sammelcontainer aufgefunden worden, der der gewerblichen Sammlung der Klägerin zuzuordnen sei. Ferner seien im September 2013 in der Gemeinde F1. von einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug aus ein Altkleidercontainer des Unternehmens L. in der Nähe des dortigen Kaufparks im öffentlichen Straßenraum sowie zwei weitere L. -Altkleidercontainer auf Privatgrund ohne Gestattung des Eigentümers aufgestellt worden. Diese Container hätten sich so am Rand des öffentlichen Straßenraums befunden, dass sie nur unter dessen Inanspruchnahme hätten befüllt und entleert werden können. Mit dem gleichen Fahrzeug sei am Folgetag bei den kommunalen Betrieben in T. versucht worden, Altkleidercontainer mit einer Kennzeichnung der C. GmbH auszulösen. Der Fahrer habe angegeben, Altkleidercontainer des Unternehmens G. abholen zu wollen. Im Kreisgebiet sei zudem festzustellen, dass eine Vielzahl von Containern mit der Kennzeichnung der C. GmbH inzwischen von dem Unternehmen G. genutzt werde. Dieses gehöre einem Herrn E1. , der wiederum zugleich als Vertreter der Klägerin agiere, wie sich aus verschiedenen Schreiben des Unternehmens G. einerseits und der Klägerin andererseits ergebe. Er verfüge auch über eine der Klägerin zugeordnete E-Mail-Adresse. Das Unternehmen G. sei im Kreisgebiet durch systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und die Verfügungsbefugnis privater Grundstückseigentümer etwa in S. , B2. und X. sowie T. aufgefallen. Eine Sammlung habe sie aber nicht angezeigt. Im Rahmen eines Untersagungsverfahrens habe sie angegeben, nur Sammlungen Dritter zu betreuen. Erst auf weitere Nachfrage habe sie konkretisiert, dass es sich insoweit ausschließlich um Sammlungen der Klägerin handele. Gegenwärtig befänden sich nach den Erkenntnissen der esg mindestens 17 nicht angezeigte und illegal aufgestellte Altkleidercontainer des Unternehmens G. im Kreisgebiet. In jüngerer Zeit seien zwei weitere Vorfälle (C1. Straße und N1. in H. ) bekannt geworden, bei denen das für die Klägerin tätige Unternehmen G. ohne Einverständnis der Berechtigten Sammelcontainer auf Privatgelände aufgestellt habe. Letztlich liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin ihre unzulässigen Sammelaktivitäten tatsächlich nur unter einer neuen Firma fortsetze. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass sie noch unter der Firmierung O. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. umfangreich und systematisch gegen das Straßenrecht verstoßen habe. Zugleich habe sie sich einer angeblich gemeinnützigen, in Wahrheit jedoch gewerblichen Sammlung beteiligt und die Gemeinnützigkeit lediglich vorgetäuscht. Solche Aktivitäten habe die Klägerin auch im Kreisgebiet entfaltet. Der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. habe im Rahmen des Anzeige- und Untersagungsverfahrens mehrfach bestätigt, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Sammlungen beauftragt habe. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei der Umstand, dass sie Ende Juni 2014 einen ihrer Altkleidercontainer auf städtischem Grund in X. -T2. aufgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits nicht mehr auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs berufen können. Die vorgelegte Genehmigung des - angeblichen - Grundstückseigentümers sei falsch. Die Klägerin könne die substantiierten Vorwürfe auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Aktivitäten der C. GmbH, da der Geschäftsführer der Klägerin als verantwortliche Person dieses Unternehmens agiert habe, als auch - erst recht - für die Aktivitäten eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs. Die Angaben der Klägerin, sie lasse ihre Container durch mehrere Dienstleistungsfirmen betreuen und sei deshalb für Missstände nicht verantwortlich, lasse ihre fortbestehende abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr angezeigte Sammlung unberücksichtigt. Unabhängig davon widersprächen diese Angaben der von der Klägerin abgegebenen Sammlungsanzeige. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welche weiteren Dienstleistungsfirmen sie neben dem Unternehmen G. beauftragt habe. Ausführliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich zudem aus den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 - 11 K 3593/13 - und - 11 K 1711/11 - sowie aus weiteren Erkenntnissen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
28Entgegen den Einwänden der Klägerin stünden der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die etablierten Sammlungen der gemeinnützigen Kooperationspartner seien insbesondere hochwertig, wie die jährlichen Sammelmengen (2014: 1.802 t einschließlich 62 t Alttextilien aus Straßensammlungen, 2013: 1.624 t einschließlich 60 t Alttextilien aus Straßensammlungen) sowie die bedarfsoptimierte Nachverdichtung der Infrastruktur auf inzwischen 222 Standorte mit 311 Containern belegten. Ergänzend sei insoweit vorzutragen, dass die Organisation der Alttextiliensammlung nicht zu beanstanden sei. Es liege eine wirksame Drittbeauftragung der karitativen Einrichtungen im Sinne von § 22 KrWG vor. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des Abfallrechts, nicht um eine solche des Vergaberechts. Allerdings seien auch die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt. Im Übrigen sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, die Mengenschwelle zu bestimmen, ab der die karitativen Einrichtungen ihre Altkleiderentsorgung voraussichtlich aufgäben. Eine solche Schwelle könne auch niemals vorab fixiert werden, da sie unter anderem von den schwankenden Marktpreisen von Alttextilien abhänge. Deshalb sei es ihm ebenso wenig möglich, ein bestimmtes Mengenkontingent für die gewerblichen Sammler freizuhalten.
29Schließlich sei die Untersagung auch deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Verwertungswege nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Verbleib der Alttextilien und die vorgesehenen Verwertungen blieben offen. Hinweise auf die in der Anzeige vom 25. August 2012 bezeichneten Entsorgungsverfahren "Vorbereitung zur Wiederverwendung" und "Recycling" ließen sich weder den Bescheinigungen der P. B. noch denjenigen der W1. TEXTILE RECYCLING entnehmen. Vielmehr kauften diese offenbar lediglich Textilien bei der Klägerin ab. Die Klägerin selbst habe lediglich angegeben, die gesammelten Alttextilien in Lagern unterzubringen, wo sie von den Kunden abgeholt würden. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei insoweit nicht nachzuvollziehen. Dies gelte ebenfalls für die nach Angaben der Klägerin nicht unerhebliche Menge von monatlich bis zu 1,44 t Fehlwürfen. Diese unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreisgebiet. Die von der Klägerin angezeigte Entsorgung der Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk L1. sei deshalb keine ordnungsgemäße Verwertung. Die dargelegten Einwände würden durch den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entkräftet. Die Klägerin habe lediglich in der Vergangenheit liegende Entsorgungswege geschildert. Unabhängig davon wichen die in der Zukunft beabsichtigten Sammlungen von dieser Darstellung und der angezeigten Sammlung ab. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nunmehr die Sammlungen nicht mehr selbst durchführen wolle. Ferner solle die Entsorgung der Fehlwürfe offenbar nicht mehr im Müllheizkraftwerk in L1. , sondern in der AWA X1. erfolgen. Zudem gebe die Klägerin erstmals an, im Lager in X2. eine Sortierung vorzunehmen. Die von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. bestätigte Ankaufmenge für Alttextilien von insgesamt maximal 7.400 t pro Jahr sei im Hinblick auf die Aktivitäten, die die Klägerin selbst im Internet veröffentliche, unplausibel. Sie gebe an, ca. 12.000 Altkleidercontainer deutschlandweit zu betreiben. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die P. B. eine Mindestabnahme bescheinigt habe. Es fehle jeglicher Anhalt, bis zu welcher tatsächlichen Sammelmenge das Unternehmen Aufnahmekapazitäten habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der weiteren in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
33Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34I. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
351. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig und die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweiterte Begründung nicht zu beanstanden.
36a) Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
37Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
38An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
40Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
42Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
43b) Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
442. Die Untersagungsverfügung vom 21. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
45Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
46Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris.
47a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
49Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
51Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehenden folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
52b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
54Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
55Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
56Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
58a. a. O.
59§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
60Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch.
61Vgl. dazu nur Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N.
62Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
64Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
65Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
66Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 607/13 -, juris.
68Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
69Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
70Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
71Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
72Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
73In diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
74Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der ‑ vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen ‑ dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
76Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
77Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
80Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
82Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
83Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
84Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
85Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
87Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
88Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
89Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den "Gegenbeweis" anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
90Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
91Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
92Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
93Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
94c) Ausgehend hiervon ist die Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens unzuverlässig, weil sie ihre Sammlung - nicht nur im Gebiet des Beklagten - unter systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse durchgeführt und dies selbst noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung fortgesetzt hat (im Folgenden aa). Unabhängig davon vermittelt auch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, Sammlungen zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen (im Folgenden bb).
95aa) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich schon darauf, dass die ihr im Kreisgebiet des Beklagten zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte aufgestellt wurden. Zu solchen Verstößen ist es auch noch während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gekommen. Dieser Befund wird zudem bestätigt durch Feststellungen anderer Gerichte und Behörden über entsprechende Verhaltensweisen der Klägerin im übrigen Bundesgebiet.
96Für das Gebiet des Beklagten hat dieser mit Fotos belegte Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin wiederholt Container unter Verstoß gegen Straßenrecht aufgestellt hat. Dem hat die Klägerin überwiegend gar nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiierter Form widersprochen. Eine weitere Aufklärung war dementsprechend nicht angezeigt. Das betrifft zunächst einen Sammelcontainer der Klägerin am T3. Weg in T. , der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurde. Dieser mit mehreren Fotos bewiesene Verstoß wiegt nicht zuletzt deshalb schwer, weil sich aus der einschlägigen Dokumentation ergibt, dass die Sammlung auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Es ist eindeutig zu erkennen, dass zu sammelnde Kleidung, möglicherweise aber auch sonstige Abfälle in großem Umfang um den überfüllten Container verteilt waren. Neben der (weiteren) Verletzung des Straßenrechts begründet dies zusätzliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Umwelt, durch eine Art wilde Müllkippe. Hinzu kommt, dass dadurch die Qualität des Sammelgutes erheblich beeinträchtigt wird, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwertung nicht ausgegangen werden kann.
97Darüber hinaus wurden im September 2013 durch die Klägerin mehrere Sammelcontainer im Gebiet der Gemeinde F2. teils auf öffentlichem Grund, teils ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf Privatgelände und dort so aufgestellt, dass für die Nutzung öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen werden musste. Dieses Verhalten ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorgang in ihrem Betriebsbereich abgespielt hat. Dieser Vorfall wiegt im Übrigen deshalb besonders schwer, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein gerichtliches Verfahren zu den Sammlungsaktivitäten der Klägerin anhängig war und dort ihre Zuverlässigkeit in Rede stand. Wenn die Klägerin sich gleichwohl weder um Straßenrecht noch um private Eigentumsrechte kümmert, kann nicht erwartet werden, dass sie dies ohne das Bestehen einer vergleichbaren Druck- oder Kontrollsituation tun würde.
98Diese Prognose gilt umso mehr angesichts des Vorfalls in X. -T2. vom Juni 2014. Zwar mag der dort aufgestellte Sammelcontainer aufgrund eines Nutzungsvertrages noch auf Privatgelände stehen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich jedoch, dass für die Nutzung dieses Containers der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden muss. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin bereits entfallen war und sie sich deshalb an die Untersagungsverfügung an sich hätte halten müssen. Um diese Frage hat sie sich indes - selbst nach Vorhalt des Beklagten - nicht weiter gekümmert.
99In seine Bewertung, dass dieser Sachverhalt die Prognose der Unzuverlässigkeit nachhaltig stützt, war dabei nicht einmal einzubeziehen, dass nach den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 näher dargelegten Ermittlungen der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nutzungsvertrag eine Fälschung ist. Da es hierauf nicht ankam, bedurfte es der von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlassfrist nicht.
100Bei der gebotenen Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist im Hinblick auf diese Verstöße zudem zu berücksichtigen, dass sie im Kreisgebiet nur wenige als ihr gehörend gekennzeichnete Container aufgestellt hat. Nach den Dokumentationen des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass auch nur einer dieser Container straßenrechtskonform aufgestellt wurde. Ob die erforderlichen Genehmigungen der - teilweise betroffenen - Grundstückseigentümer vorliegen, ist zudem durchweg offen.
101In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Aktivitäten des für die Klägerin im Gebiet des Beklagten tätigen Unternehmens G. ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet sind, die sich die Klägerin zumindest aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die Geschäftsbeziehung hat die Klägerin selbst ‑ allerdings erst auf entsprechenden eingehenden Vortrag des Beklagten hin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit bestätigt. Auch das Unternehmen G. hat ‑ nach mehreren Nachfragen ‑ gegenüber dem Beklagten erklärt, ihre Sammeltätigkeit im Gebiet des Beklagten ausschließlich für die Klägerin durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt und auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten wiederholt, dass dem Unternehmen G. allein untergeordnete ausführende Tätigkeiten übertragen seien, es weder über eine eigene Organisation hinsichtlich der vorliegenden Sammlung noch über eigene Container verfüge und die von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container in ihrem Eigentum stünden.
102Die insoweit dokumentierten Verstöße hat die Klägerin nicht bestritten, sie macht lediglich geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Dies widerspricht ihrer Verantwortung als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung fundamental und begründet bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem lässt die fehlende Organisationsverantwortung des Unternehmens G. nur darauf schließen, dass die Klägerin die Grundstrukturen der Sammlung und damit insbesondere die Aufstellungsorte der Container selbst in der Hand behält. Unabhängig davon kann von einer fehlenden Zurechenbarkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil insoweit engste personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. existieren. Dessen Inhaber, Herr E1. , ist gleichzeitig als Vertreter der Klägerin aufgetreten und besitzt eine auf die Klägerin hindeutende E-Mail-Adresse.
103Von der Klägerin sind durch das Unternehmen G. wiederholt Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum oder so auf Privatflächen abgestellt worden, dass ihre Nutzung über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen musste (so etwa bei insgesamt sechs Containern in T. , Q. Weg und D. Straße; in S. , M1. Straße; drei Containern in X. ; X. -O2. , C2.----straße und M2. ). Darüber hinaus erfolgte die Aufstellung auf Privatgelände oftmals ohne Einverständnis des Berechtigten (so in T. am C3.---weg , in X. -C4. und in Bad T4. , T5.-------straße ). Der zuletzt genannte Fall wiegt besonders schwer, weil er sich im September 2014 und damit im laufenden Berufungsverfahren und zu einem Zeitpunkt, als die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bereits entfallen war, ereignet hat. In zumindest einem Fall wurde ein Container auch mit einem Aufkleber fälschlicherweise als "genehmigt" markiert (X. -T6. , Alte L2.----straße ).
104An einer Verwertung des Inhalts der ein von dem Beklagten gegen das Unternehmen G. eingeleitetes Untersagungsverfahren betreffenden Beiakte Heft 6 ist der Senat dabei trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin nicht gehindert. Entgegen der von diesen geäußerten Auffassung bestand ausreichend Gelegenheit, in die beigezogene Verwaltungsakte bei Gericht, gegebenenfalls auch noch am Terminstag, Einsicht zu nehmen. Warum sich die neuen Prozessbevollmächtigten, die sich erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestellt haben, hierzu nicht in der Lage sahen, ist schon deshalb unerheblich, weil die bisherigen Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Einsicht in die beigezogene Akte beantragt hatten, gegen diese vom Senat am 29. April 2015 vorgegebene Verfahrensweise keine Einwände erhoben haben. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der kurzfristigen Mandatsübernahme ergeben, fallen im Übrigen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese konnte namentlich nicht damit rechnen, dass noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Akteneinsicht durch Übersendung an ihre neuen Prozessbevollmächtigten würde erfolgen können. Hinzu kommt, dass die gegen das Unternehmen G. erhobenen Vorwürfe der Sache nach bereits seit April 2014 bekannt waren. Aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten organisatorischen Verantwortung für die von dem Unternehmen G. betreuten Sammlungen und der bestehenden personellen Identitäten ist schließlich die Berufung darauf, von den Ermittlungsergebnissen des Beklagten nichts zu wissen, offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Es ist entweder lebensfremd oder Ausdruck fehlender Wahrnehmung der abfallrechtlichen Verantwortung, dass die Klägerin von dem Verfahren gegen ihren ‑ nach eigenen Angaben ‑ allein mit "untergeordneten ausführenden Tätigkeiten" betrauten Dienstleister nichts erfahren haben will.
105Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. gibt, die gerade für den Beklagten ein Weisungsrecht der Klägerin vorsehen,
106vgl. für andere Kreise VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 ‑ und 11 K 3593/13 ‑,
107da nach der Darstellung der Klägerin sie jedenfalls die Organisation insgesamt in der Hand hat.
108Die der Klägerin zuzurechnenden systematischen Verstöße des Unternehmens G. gegen maßgebliche Regelungen zum Einsammeln von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus durch die in den den Beteiligten bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 ‑ und ‑ 11 K 3593/13 ‑ enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Die auffälligen Parallelen zum Verhalten im Gebiet des Beklagten sprechen insoweit für sich. Auch den Feststellungen in den beiden zuvor zitierten und nach den Senatsbeschlüssen vom 27. Januar 2015 ‑ 20 A 1324/14 ‑ und ‑ 20 A 1344/14 ‑ inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteilen ist die Klägerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten.
109Eine weitere Bestätigung der systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften enthält ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die ebenfalls rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 8. Juli 2013 ‑ 10 L 828/13 ‑, juris. Nach dessen Feststellungen, denen die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, verzichtet sie (auch) im Saarland systematisch darauf, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung ihrer Container einzuholen. Dabei ist der zitierten Entscheidung auch nicht im Ansatz zu entnehmen, dass es in allen dokumentierten Fällen um schwierige Abgrenzungsfragen des Sondernutzungsrechts gegangen wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Im Gegenteil betont das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass es für die Klägerin im Regelfall, wenn auch möglicherweise nicht immer, offensichtlich war, ob eine Sondernutzung vorliegt. Im Hinblick auf Container, die auf Privatgrundstücken standen, deren Nutzung aber die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen erfordert, hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch allein die oben dargestellte, langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorliegen einer Sondernutzung zugrunde gelegt und nicht ‑ überraschenderweise ‑ weitergehende Sondernutzungsformen statuiert. Das in jenem Verfahren dokumentierte Verhalten zeigt damit im Übrigen, dass sich die Klägerin um diese Anforderungen des Straßenrechts gerade nicht kümmert, sondern Rechtsbrüche billigend in Kauf nimmt, zumal sie in keinem der dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorliegenden Fälle auch nur einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat (vgl. Rn. 24 des zitierten Beschlusses). Auch das Verwaltungsgericht Minden hat entsprechende Aktivitäten nicht feststellen können. Für das Gebiet des Beklagten gilt Gleiches.
110Worauf der Beklagte angesichts dessen eine Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig rechtstreu verhalten, stützen könnte, ist nicht zu erkennen. Es zeigt sich vielmehr exemplarisch ein Verhaltensmuster, wonach die Klägerin geltendes Recht allenfalls dann zu akzeptieren bereit ist, wenn andernfalls konkrete Sanktionen drohen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er sich stets, d. h. auch ohne äußeren Druck, an das geltende Recht hält und sich gegebenenfalls kundig macht, was dieses von ihm fordert.
111bb) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich im Übrigen auch darauf, dass das Auftreten ihres Geschäftsführers im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck vermittelt, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen, dies vielmehr danach letztlich auszuschließen ist. Dieser Gesamteindruck wird maßgeblich nicht nur durch das unter aa) dargestellte Auftreten der Klägerin, sondern vielmehr auch durch die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers zu anderen Unternehmen geprägt, die selbst wiederum durch eine systematische Missachtung des für sie geltenden Rechts aufgefallen sind.
112In diesem Zusammenhang ist zunächst die Tätigkeit der Klägerin für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. zu nennen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und unter anderem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 8 L 916/12 ‑ und im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 3344/12 ‑ ergibt, geprägt von einer durchgehenden Missachtung des Straßenrechts und der privatrechtlichen Verfügungsbefugnisse der betroffenen Grundstückseigentümer. Die für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. aufgestellten Container waren durchweg so platziert, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich war, teilweise ‑ insbesondere in I. ‑ sogar verbunden mit einer erheblichen Gefährdung der Nutzer und der Verkehrsteilnehmer.
113Dass darüber hinaus im Rahmen der kollusiven Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. die Gemeinnützigkeit einer Sammlung lediglich vorgetäuscht wurde,
114vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2013 - 8 L 916/12 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 - 8 K 2244/12 -,
115verleiht diesem Verhalten im vorliegenden Kontext zusätzliches Gewicht.
116Diesen vom Beklagten substantiiert erhobenen Einwänden ist die Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Neben der pauschalen Erklärung, es werde in der Regel unzutreffend über die Aktivitäten berichtet, hat sie lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. sei im November 2012 beendet worden. Eine schriftliche Kündigung hat die Klägerin aber auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz des in dem Kooperationsvertrag vom 28. Februar 2012 vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht vorgelegt. Schon deshalb ist diese Erklärung wenig glaubhaft. Unabhängig davon stammen die von dem Beklagten eingeführten Berichte zu den Aktivitäten des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. alle aus der Zeit vor der angeblichen Kündigung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht hat, die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil sich der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. wiederholt nicht an die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit gehalten habe, lässt sich diesem allgemeinen und vagen Hinweis nicht ansatzweise - geschweige denn in überprüfbarer Weise - entnehmen, dass dies bei einer, mehreren oder allen hier in Rede stehenden Sammlungen der Fall gewesen wäre. Dies gilt umso weniger, als etwa in Freiburg (Bericht der Badischen Zeitung vom 16. Oktober 2012) die Leerung der dort aufgestellten Sammelcontainer des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. von einem Fahrzeug mit Kennzeichen des Landkreises X3. -G1. (L3. ) erfolgte, in dessen Gebiet sich der Sitz der Klägerin befindet. Bei der Sammlungsanzeige des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. für das Gebiet des Beklagten im August 2012 wurde zudem die Rechtsvorgängerin der Klägerin als ausführendes Unternehmen benannt. Dass die festgestellten Verstöße ihr gleichwohl nicht zugerechnet werden könnten, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert behauptet worden. Unabhängig davon änderte eine Einschaltung weiterer Sammelunternehmen nichts daran, dass die Klägerin an einer vorgetäuschten gemeinnützigen Sammlung verantwortlich mitgewirkt hat.
117Eine weitere zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führende Geschäftsbeziehung unterhält diese mit dem Unternehmen G. , das - wie ausgeführt - nicht nur im Gebiet des Beklagten ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse aufgefallen ist.
118Aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 - ergibt sich zudem eine Geschäftsverbindung der Klägerin zur F3. -U. KG, die ebenfalls für die Klägerin tätig geworden ist und sich ebenfalls durch ein systematisches Missachten straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen hervorgetan hat. Für die F3. -U. KG fungiert(e) der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist und Kommanditist, neben seinem Bruder K. O1. . Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe und deshalb auch keine Zusammenarbeit mehr stattfinde, ändert an diesen Tatsachen nichts.
119Eine gleiche Konstellation ergibt sich für die M. KG aus F4. , in der die Brüder W. und K. O1. als Prokuristen fungieren. Dieses Unternehmen wiederum ist nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten ebenfalls ‑ in Thüringen ‑ wegen Missachtung straßenrechtlicher Anforderungen auffällig geworden. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweist, es handele sich bei der M. KG um ein selbständiges Unternehmen, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin für dieses Unternehmen Verantwortung trägt und damit die von diesem Unternehmen verwirklichten Unzuverlässigkeitsmerkmale auch auf die Klägerin durchschlagen. Der hierauf bezogene Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erstens von nichts zu wissen und zweitens von einer Prokura nicht auf operative Einflüsse auf die Sammeltätigkeit schließen zu können, liegt gleich mehrfach neben der Sache. So ist die Klägerin auf den in Rede stehenden Sachverhalt bereits durch die Berufungserwiderung vom 2. April 2014 hingewiesen worden. Im Weiteren ist der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist der M. KG auch selbstverständlich in der Lage, sich entsprechendes Wissen zu verschaffen. Die Verantwortung endet nicht vor der operativen Sammeltätigkeit.
120Angesichts dessen besteht auch ausreichende Veranlassung, der Klägerin über die Person ihres Geschäftsführers das Verhalten der (früheren) C. GmbH zuzurechnen. Aus deren Sammlungsanzeigen unter anderem gegenüber dem Beklagten, jedoch auch in zahlreichen weiteren Fällen, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin als für die Sammlung Verantwortlicher der C. GmbH fungierte. Auch diese Gesellschaft ist bundesweit wegen zahlloser Verstöße gegen Straßenrecht aufgefallen.
121Der Erklärung der Klägerin, ihr Geschäftsführer sei im Rahmen der Anzeige der C. GmbH nach § 53 KrWG nur irrtümlich als Sammlungsverantwortlicher genannt worden, tatsächlich habe sein Bruder K. O1. diese Funktion innegehabt, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechender "Irrtum" erst mehr als ein Jahr später aufgefallen sein soll - die korrigierte Sammleranzeige stammt vom 4. September 2013, die ursprünglichen Anzeigen vom 6. Juni 2012. Denn die C. GmbH hat diese Angaben in jener Zeit in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber einer Vielzahl von Behörden ‑ auch im Zusammenhang mit Sammlungsanzeigen der AG Textilverbund ‑ gemacht. Auch der Umstand, dass nicht nur der Vorname des Klägers genannt wird, sondern sich in den Anzeigen auch sein korrektes Geburtsdatum findet, spricht gegen einen solchen Irrtum. Unabhängig davon erklärte sich eine solche konkretisierte Angabe von vornherein nicht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie angegeben, mit der C. GmbH nichts zu tun gehabt hätte. Warum dann deren Geschäftsführer auf die Idee gekommen sein könnten, ihn - mit korrekten Personalien - als Sammlungsverantwortlichen anzugeben, wäre schlicht nicht zu erklären. Dem entspricht, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Grund für diesen angeblichen Irrtum nennen konnte. Allerdings erscheint es angesichts der korrekten persönlichen Daten und der unmittelbar darüber in der Rubrik "Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer" angegebenen Personalien des Bruders als ausgeschlossen, dass jemand schlicht "durcheinander gekommen" ist. Hinzu kommt, dass dies bei zwei unabhängigen Anzeigen - gegenüber den Regierungspräsidien L1. und H1. - hätte geschehen müssen. Zudem wird die enge Verbindung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers mit der C. GmbH durch das von dem Beklagten geschilderte Verhalten und die Erklärungen eines Mitarbeiters der Klägerin aus September 2013 bestätigt, als dieser unter anderem die Herausgabe der Sammlungscontainer mit der Kennzeichnung der C. GmbH für die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen G. forderte.
122Vor diesem Hintergrund spricht für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch ihre Beteiligung in Person ihres Geschäftsführers an der AG Textilverbund, deren Geschäftsgebaren der Senat in mehreren Eilverfahren als unseriös und die Verantwortlichen deshalb als unzuverlässig gewertet hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 - und - 20 B 205/13 -; siehe ferner die die C. GmbH betreffenden Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - und - 20 B 627/13 -, alle juris.
124Schließlich hat der Beklagte ebenfalls in der Sache unwidersprochen auf enge Beziehungen der Klägerin mit dem als unzuverlässig einzustufenden Unternehmen L. hingewiesen.
125Diese Umstände lassen insgesamt bei der gebotenen Gesamtschau und verständigen Würdigung nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst unzuverlässig ist. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen zahlreichen Verbindungen nicht um bloße Zufälligkeiten handelt. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, bliebe der Befund bestehen, dass sie sich offensichtlich nicht daran stört, dass ihre Geschäftspartner teilweise in ihrem Namen das für sie geltende Recht systematisch missachten. Dass sich dies in Zukunft nicht wiederholen wird, ist deshalb nicht zu erwarten, zumal die Klägerin zwar konkret angegeben hat, mit mehreren Unternehmen zusammenzuarbeiten, die für sie Sammlungen durchführten. Auch auf konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat es ihr Prozessbevollmächtigter aber abgelehnt, diese Kooperationspartner zu benennen.
126Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob in die Bewertung des durch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr vermittelten Gesamteindrucks auch eingestellt werden kann, dass sie gegenüber dem Beklagten möglicherweise (bewusst) falsche und/oder verschleiernde Angaben gemacht hat, um diesem die ihm zukommende Kontrolle unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dies könnte hier aber deshalb in Rede stehen, weil die Kläger in ihrer Anzeige an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht hat, bei ihrer Sammlung Drittbeauftragte einzuschalten, und die ihr gehörenden Container teilweise mit einer solchen Kennzeichnung versehen sind, die für diese Container die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens nahe legt. Aufgrund dessen liegt der Schluss nicht fern, dass der Beklagten ‑ planmäßig ‑ in die Irre geführt werden soll. Seiner Aufgabe, ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten, kann er so allenfalls mit unnötig großem Ermittlungsaufwand und damit einhergehendem Zeitverlust nachkommen. Dies zeigt sich hier exemplarisch in Bezug auf das Unternehmen G. , das erst im Laufe eines zeitintensiven Untersagungsverfahrens und nach mehrfachen Anfragen klarstellte, selbst nicht Trägerin einer Sammlung zu sein. Erst im Anschluss daran konnte der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche heranziehen. Die aus den Akten ersichtliche Verzögerungstaktik des Unternehmens G. widerlegt zugleich die Behauptung der Klägerin, die Strukturen dienten nicht der Verschleierung; sie seien auch jederzeit auf Nachfrage offen gelegt und die Überwachung nicht erschwert worden. Unabhängig davon ist sie auch hinsichtlich der Klägerin offensichtlich falsch; die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen G. hat sie auf Vorhalt vom 2. April 2014 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt und bis heute die Angaben der weiteren Kooperationspartner verweigert.
127d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus ergibt, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
128Die Klägerin hat allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht bereit ist, die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ernst zu nehmen. Anders ist der Vortrag, es sei eine reine Unterstellung, dass sie tatsächlich die von ihr prognostizierten Mengen einsammeln werde, hierbei handele es sich vielmehr um "Wunschgrößen", nicht zu verstehen. Sie macht damit deutlich, dass ihre Angaben keine Grundlage dafür sein können und sein sollen, dass der Beklagte insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG überprüfen kann. Damit entzieht sich die Klägerin bewusst der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht verfolgten Kontrollmöglichkeit.
129Zur Erforderlichkeit einer plausibel geschätzten Prognose Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 43, m. w. N.
130Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr eingesammelten Alttextilien nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat.
131Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
132Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
133vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
134oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
135so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
136wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und gegebenenfalls die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
137Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer großzügigen Betrachtung an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien fehlt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden Schilderungen der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 25. August 2012 und im Berufungsverfahren weder in sich widerspruchsfrei sind noch eine insgesamt transparente Darlegung der Verwertungswege enthalten. So trägt die Klägerin ‑ erstmals im Berufungsverfahren ‑ vor, die gesammelten Alttextilien in einem Lager in X2. ‑ offenbar nur grob ‑ vorzusortieren. Die eigentliche Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling soll von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. erfolgen. Diese wiederum sollen die gesammelten Alttextilien in B1. abholen. Wie dies für die in X2. gelagerten Textilien praktisch umzusetzen ist, bleibt offen. Darüber hinaus ist zumindest für das Unternehmen P. B. weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses für die in Rede stehenden Verwertungsverfahren zertifiziert ist. Die vorgelegten Bescheinigungen lassen dies nicht erkennen. Zudem wird durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von etwa 7.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin,
138‑ vgl. http://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen ‑
139stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man nur die Angaben der Klägerin zu den - im Vergleich zu den angezeigten Sammelmengen deutlich geringeren - tatsächlich im Gebiet des Beklagten gesammelten Abfallmengen zugrunde, ergibt sich eine mindestens doppelt so hohe jährliche Sammelmenge der Klägerin, für deren Verbleib und Verwertung entsprechende Nachweise und Darlegungen fehlen.
140Vgl. dazu bereits VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 -, auch zu ähnlichen tatsächlichen Erträgen pro Container im Kreis Q1. .
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei der Übernahme durch das Unternehmen P. B. handele es sich lediglich um eine Mindestabnahmemenge, ändert dies hieran nichts. Denn dieser Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass derzeit lediglich 2.000 t Altkleider abgenommen werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin muss ihre aktuelle jährliche Sammelmenge deutlich darüber liegen.
142Die vorliegenden Bescheinigungen dürften damit erst recht ungeeignet sein, eine ordnungsgemäße Verwertung für die Vergangenheit nachträglich nachzuweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein entsprechender nachträglicher Nachweis im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG zulässig wäre.
143Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.
144Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift berufen. Unabhängig davon käme dieser nur im Hinblick auf eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG in Betracht. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, wie sie hier rechtmäßig vorliegt, bleibt diese Regelung außer Betracht.
1453. Angesichts der nach Vorstehenden gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gleichfalls bedarf es keiner ‑ abschließenden ‑ Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeführten defizitären Angaben in der Sammlungsanzeige die Annahme rechtfertigen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG materiell fordert, nicht hinreichend sichergestellt ist. Über die zuvor angeführten Gesichtspunkte hinaus könnte hier allerdings auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass die von der Klägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Umgangs mit Fehlwürfen ebenfalls nicht schlüssig sind. Unabhängig von der Frage, ob hierzu im Rahmen der Sammlungsanzeige Angaben erforderlich sind, dürfte die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung der zwangsläufig auftretenden Fehlwürfe vom Träger einer Alttextiliensammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG jedenfall materiell sicherzustellen sein. Dies könnte hier schon deshalb fraglich sein, weil die Klägerin die unmittelbar bei der Leerung der Container abgetrennten Fehlwürfe nicht dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt.
146II. Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 55 ff. VwVG NRW erfolgt. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.