Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2018 - W 5 K 16.746

bei uns veröffentlicht am28.06.2018

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit darin Kosten über den Betrag von 853,60 EUR hinaus erhoben wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten, mit dem ihm Kosten für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr auferlegt werden.

1. Der Kläger verursachte mit seinem Wohnmobil (amtliches Kennzeichen: ...) am 8. November 2015 um ca. 20:49 Uhr eine mehrere Kilometer lange Öl-/Dieselspur, die bei der Tankstelle in der Ludwig Elsbett Straße im Gemeindegebiet Salz begann und über die Staatsstraße 2245 und die Strahlunger Straße weiter nach Löhrieth (Bad Neustadt an der Saale) führte. Zur Beseitigung wurden u.a. die über die Integrierte Leitstelle Schweinfurt informierten Freiwilligen Feuerwehren S. und St. in Anspruch genommen, welche die Straßen absicherten und die ausgelaufenen Stoffe mit Ölbindemittel von der Fahrbahn entfernten. Zusätzlich kam ein Ölschadensfahrzeug der Fa. S... zum Einsatz. Die um 20:51 Uhr alarmierte Feuerwehr Salz setzte ihren Mannschaftstransportwagen (MTW) mit sieben Feuerwehrkräften bis 0:00 Uhr und ihr Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) mit vier weiteren Feuerwehrleuten bis 1:03 Uhr ein. Die nachalarmierte Feuerwehr Strahlungen rückte in der Zeit von 21:21 Uhr bis 22:37 Uhr mit 17 Feuerwehrkräften und den Einsatzfahrzeugen „6.2.5 NES FL Strahlungen 43/1“ (Einsatzdauer: 1 Stunde 10 Minuten) und „Mannschaftstransportwagen MTW“ (Einsatzdauer: 56 Minuten) aus.

2. Mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt an der Saale vom 1. Dezember 2015 wurde dem Kläger als Begünstigten des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr Strahlungen am 8. November 2015 Kosten (Aufwendungsersatz) in Höhe von 1.179,80 EUR auferlegt. Es stehe im Ermessen der Gemeinde, ob sie Kostenersatz gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayFwG verlange. Bei der Abwägung der für und gegen die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz sprechenden Gründe überwiege das gemeindliche Interesse am Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen gegenüber den finanziellen Belastungen des Klägers. Die Gemeinde ziehe in vergleichbaren Fällen in ständiger Verwaltungshandhabung KfZ-Halter zum Kostenersatz heran.

Mit an die ... Versicherungs AG gerichtetem Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 21. Juni 2016 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Kostenersatzbescheide der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt an der Saale vom 1. Dezember 2015 zurückgewiesen. Die angegriffenen Bescheide stützten sich auf die jeweiligen Satzungen über den Aufwendungsersatz für Einsätze der gemeindlichen Feuerwehr der Gemeinden Salz und Strahlungen, welche aufgrund von Art. 28 Abs. 4 BayFwG erlassen worden seien. Der Kostenersatz könne hier auf Grundlage von Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BayFwG vom Kläger als Kraftfahrzeughalter verlangt werden. Die Höhe des Aufwendungsersatzes ergebe sich aus den in den Satzungen festgelegten Pauschalsätzen. Aufgrund der jeweils rechtmäßig erlassenen Satzungen seien die Forderungen von Aufwendungsersatz zulässig.

3. Der Kläger ließ über seine Bevollmächtigte am 21. Juli 2016 Klage erheben und stellte zuletzt den Antrag,

den Kostenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt an der Saale vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön Grabfeld vom 21. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der in Ansatz gebrachte Personal-, Geräte-, Material- und Zeitaufwand sei unter Berücksichtigung des erfolgten Gesamteinsatzes mit mehreren freiwilligen Feuerwehren nicht erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, welche notwendigen Aufgaben die einzelnen Einsatzkräfte, das jeweilige Fahrzeug und die jeweiligen Gerätschaften vor Ort überhaupt erfüllt hätten. Die Beklagte habe die jeweils erforderlichen Maßnahmen nicht dargelegt. Sobald sich vor Ort ergeben hätte, dass Personal, Geräte und Fahrzeuge nicht benötigt würden, wäre zumindest ein teilweiser Abzug möglich gewesen. Auch wäre eine Bindemittelreinigung anstelle des vorgenommenen Reinigungsverfahrens absolut ausreichend gewesen. Insoweit werde auf das in der beim Amtsgericht Helmstadt geführten Streitsache 2 C 320/15 (2b) erstattete Gutachten des Sachverständigen B. vom 1. November 2016 Bezug genommen. Außerdem sei die in Bezug genommene Satzung der Beklagten nichtig. Eine grundsätzlich mögliche Verwendung von Pauschalsätzen habe sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze zu orientieren. In Anbetracht der einzelnen in der Satzung der Beklagten enthaltenen Sätze und Preise sei davon auszugehen, dass die Beklagte zwingende Kalkulationsgrundsätze nicht beachtet habe. Kalkulationsunterlagen der Beklagten seien nicht bekannt geworden. Darüber hinaus sei eine minutengenaue Abrechnung vorzunehmen. Eine Abrechnung nach größeren – hier halbstündigen – Zeitintervallen dürfe in der Satzung nicht festgelegt werden. An dieser Stelle sei auch zu betonen, dass die in der Behördenakte enthaltenen Zeitangaben in nicht nachvollziehbarer Weise divergierten. Für Fahrzeuge und Gerätschaften würden andere Zeiten angesetzt als für Personen. Die Beklagte habe ihr Auswahlermessen auch nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere habe sich die Beklagte als Zustandsstörerin hinsichtlich der Straße, von der Gefahr ausging, nicht selbst in Betracht gezogen.

4. Die Beklagte beantragte über ihren Bevollmächtigten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Der Widerspruch sei durch die Haftpflichtversicherung als Bevollmächtigte des Klägers erhoben worden. Darin liege ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Klage sei auch unbegründet. Der Umfang des Einsatzes sei aus der ex-ante-Betrachtung notwendig gewesen. Die hiesige Beklagte sei aufgrund des Ausmaßes der Verunreinigungen nachalarmiert worden. Im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr sei die Feuerwehr jeweils gehalten, organisatorische Vorkehrungen bezüglich der Anzahl der ausrückenden Feuerwehrleute und des mitzunehmenden Materials als auch bezüglich der Aufgabenverteilung zwischen möglicherweise mehreren kleineren gemeindlichen Feuerwehren – wie hier – zu treffen. Den Feuerwehren obliege es, die durch Umweltunfälle mit wassergefährdenden Stoffen entstehenden Gefahren im Rahmen des technischen Hilfsdienstes umfassend zu bekämpfen. Hierzu gehörten als Sofortmaßnahmen das Aufbringen und das Wiederbeseitigen von Saugmitteln. Damit seien notwendigerweise die Einsatzfahrzeuge vollständig zu besetzen, was auch dazu diene, die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten. Der abgerechnete Aufwand von 17 Einsatzkräften sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass noch nachträglich ein privates Ölbindefahrzeug habe eingesetzt werden müssen. Der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten sowie der weiteren Feuerwehren habe dazu gedient, zunächst weitergehende Gefahren durch Abbindung der ausgetretenen Stoffe zu beseitigen. Die Umlage der entstandenen Einsatzkosten nach Pauschalsätzen sei zulässigerweise durch eine gemeindliche Satzung erfolgt. Im Freistaat Bayern sei, anders als in anderen Ländern, eine Kalkulation des Gebührenaufkommens unter Berücksichtigung von Vorhaltekosten zulässig. Die gewählte Zeitintervall-Abrechnung sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden. Eine Einzelkalkulation der Pauschalsätze durch die Beklagte sei zwar nicht erfolgt, jedoch seien die vom Bayerischen Gemeindetag vorgeschlagenen Kalkulationssätze entsprechend dessen Mustersatzung zugrunde gelegt und auf Plausibilität geprüft worden.

5. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2018 wurden die Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehren Salz und Strahlungen als Zeugen vernommen. Zum Inhalt der Zeugenaussagen und zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2018 Bezug genommen.

6. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die einschlägigen Behördenakten sowie auf die beigezogenen Akten im Verfahren W 5 K 16.745 verwiesen.

Gründe

Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Auf die zwischen den Beteiligten im Rahmen der Zulässigkeit allein umstrittene Frage, ob die ... Versicherungs AG den Widerspruch gegen den Kostenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt an der Saale vom 1. Dezember 2015 vor Ablauf der Widerspruchsfrist als Bevollmächtigte für den Kläger wirksam erheben konnte (vgl. hierzu VGH Mannheim, B.v. 25.11.2016 – 1 S 1750/16 – juris Rn. 5; VGH Kassel, B.v. 22.7.2008 – 5 B 6/08 – juris Rn. 1; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 – 9 K 4495/15 – juris Rn. 20 ff.), kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn man – was die Kammer offen lässt – davon ausgeht, dass die ... Versicherungs AG mit der Erhebung des Widerspruchs eine § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes widersprechende Rechtsdienstleistung für den Kläger erbracht hat, steht dies der Wirksamkeit der vorgenommenen Verfahrenshandlung nicht entgegen. Es fehlt nämlich an einer vorangegangenen Zurückweisung der bevollmächtigten Versicherungsgesellschaft durch die Verwaltungsbehörde (Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG), was zur Folge hat, dass die Erhebung des Widerspruchs als wirksam anzusehen ist (arg. ex Art. 14 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG). Darüber hinaus hat das Landratsamt Rhön Grabfeld den Widerspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern in Ausübung der ihm eröffneten Dispositionsbefugnis im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 eine Sachentscheidung getroffen, was dem Betroffenen die Klagemöglichkeit gegen den Erstbescheid jedenfalls wieder eröffnet (vgl. etwa BVerwG, U.v. 13.12.1967 – IV C 124/65 – NJW 1968, 955; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 70 Rn. 8 m.w.N.; Wysk/Saurenhaus/Buchheister, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 70 Rn. 1, jeweils zum Fall eines verfristeten Widerspruchs).

2. Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kostenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt an der Saale vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön Grabfeld vom 21. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Kosten erhoben werden, die über den Betrag von 853,60 EUR hinausgehen.

2.1. Die Beklagte hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr durch den Feuerwehreinsatz am 8. November 2015 entstanden sind.

Dieser Kostenersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG – vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 626, BayRS 215-3-1-I) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden in den unter Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7 BayFwG) entstanden sind; der Anspruch wird gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG besteht der Kostenersatzanspruch für Einsätze der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Einen solchen entgeltlichen technischen Hilfsdienst hat die Feuerwehr der Beklagten bei dem Einsatz zur Beseitigung der Öl-/Dieselspur am 8. November 2015 geleistet. Der Kläger ist als Halter des Fahrzeugs, durch das der Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG).

Billigkeitsgründe im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG, die gegen die Inanspruchnahme des Klägers sprechen, sind vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass persönliche Härten vorliegen oder sich der Kostenersatz auf den Kläger äußerst belastend oder existenzgefährdend auswirken könnte.

Die Rechtsverfolgung ist auch nicht im Hinblick auf § 114 Satz 1 VwGO erfolgreich. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bezüglich der Entscheidung über die Geltendmachung von Aufwendungsersatz rechtsfehlerfrei ausgeübt. Zwar legt Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 BayFwG kein sogenanntes intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall fest (BayVGH, U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris Rn. 35; U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21). Bei der Ausübung des Ermessens kann das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 61, 62 GO) herangezogen werden (BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen zum Entschließungsermessen im Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt an der Saale vom 1. Dezember 2015, welche das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit explizit als handlungsleitende Erwägung in den Blick genommen haben, nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die Heranziehung des Klägers als Halter des Kraftfahrzeugs zu beanstanden, welches die Öl-/Dieselspur verursacht hat. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Die kostenberechtigte Behörde darf vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will (VG München, U.v. 29.3.2000 – M 7 K 99.4131 – juris Rn. 16 m.w.N.). Im vorliegenden Einzelfall sind keine Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die ausnahmsweise gegen eine Inanspruchnahme des Klägers als Halter des betroffenen Kraftfahrzeugs sprechen könnten.

Somit ist davon auszugehen, dass der Beklagten der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zusteht.

2.2. Die von der Beklagtenseite geltend gemachte Gesamtforderung in Höhe von 1.179,80 EUR ist um den auf die Strecken- und Ausrückestundenkosten entfallenden Anteil (326,20 EUR) zu kürzen. Nicht zu beanstanden sind hingegen die Höhe der veranschlagten Personal- und Materialkosten (853,60 EUR).

Zur Kostenerhebung auf Grundlage einer Satzung nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2008 (Az. 4 B 06.1839 – juris Rn. 25 f.) grundlegend Folgendes ausgeführt:

„Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG – also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben – durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Welche inhaltlichen Maßstäbe bei der Festlegung der Pauschalsätze im Einzelnen zu beachten sind, regelt Art. 28 Abs. 4 BayFwG näher, indem er die entsprechende Geltung der Art. 2 und 8 KAG anordnet (Satz 1 Halbsatz 2) mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (Satz 2). Mit dem Verweis auf die kommunalabgabenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung, insbesondere auf den dort maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG), soll nach der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können (LT-Drs. 13/10448 S. 4). Darin unterscheidet sich das bayerisches Landesrecht wesentlich von ansonsten vergleichbaren Kostenersatzvorschriften anderer Länder, nach denen nur die während eines Feuerwehreinsatzes entstehenden Vorhaltekosten ersatzfähig sind (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 13.10.1994 – 9 A 780.93 – NWVBl 1995, 66 f. zu § 36 FSHG NW; OVG RP, U.v. 18.11.2004 – 12 A 11382/04 – KStZ 2006, 152 f. zu § 37 LBGK; HessVGH, U.v. 22.8.2007 – 5 UE 1734/06 – DÖV 2007, 1061/1063 zu § 61 HBKG).

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Art. 8 KAG lediglich „entsprechend“ gilt. Damit wird der Kostenersatzanspruch nach der Grundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, der seinerseits an das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag anknüpft (vgl. Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2002, RdNr. 64), zwar durch Elemente des Benutzungsgebührenrechts ergänzt, nicht aber in seinem Wesen verändert. Er wird nicht zu einer Benutzungsgebühr, die so kalkuliert werden dürfte, dass sie die Kosten der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr decken soll. Das widerspräche dem im Bayerischen Feuerwehrgesetz normierten Finanzierungssystem, wonach die Gemeinden als Aufgabenträger (Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG) die Kosten ihrer Feuerwehr grundsätzlich selbst zu tragen haben, hierfür allerdings von den Landkreisen nach Maßgabe des Art. 2 BayFwG und insbesondere vom Staat nach Art. 3 BayFwG Zuschüsse erhalten. Für Dritte sind Pflichtleistungen der gemeindlichen Feuerwehren nur in den abschließend aufgezählten Tatbeständen des Art. 28 Abs. 2 BayFwG kostenpflichtig, im Übrigen aber unentgeltlich. Vor diesem Hintergrund zielt der Kostenersatzanspruch auch in seiner pauschalierten Form lediglich auf den Ersatz derjenigen Sach- und Personalaufwendungen sowie sonstigen Kosten, die bei dem jeweiligen Feuerwehreinsatz tatsächlich entstanden sind. Zur Bemessung der Pauschalsätze darf daher auf die gebührenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG nur insoweit zurückgegriffen werden, als die Besonderheiten des Feuerwehrrechts deren Anwendung zulassen.“

2.2.1. Der Kläger hat vorliegend Kalkulationsrügen erhoben und insbesondere bemängelt, dass für die eingesetzten Fahrzeuge keine Kalkulationsgrundlagen vorgelegt worden seien, die eine Überprüfung der in der Satzung aufgeführten Pauschalsätze ermöglichten. Mit diesem Vorbringen dringt er durch. Die von der Beklagten in der Anlage zu ihrer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 7. Februar 2014 festgelegten Pauschalsätze lassen sich hinsichtlich der Strecken- und Ausrückestundenkosten für die eingesetzten Fahrzeuge nicht nachvollziehen, da keine Kalkulationen für diese Pauschalsätze und auch keinerlei Belege vorgelegt worden sind. Damit fehlt es für den Betrag in Höhe von 326,20 EUR, den die Beklagte für ihre eingesetzten Fahrzeuge als Ausrückestunden- und Streckenkosten verlangt hat, an einer wirksamen Rechtsgrundlage (so auch VG München, U.v. 22.6.2016 – M 7 K 15.255 – juris Rn. 20).

Soweit die Beklagtenseite sich darauf beruft, dass sie die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags (und die darin enthaltenen Berechnungsgrundlagen) übernommen und lediglich auf Plausibilität überprüft habe, reicht dies für sich genommen als Grundlage für die erfolgte Kostenerhebung in Bezug auf die Einsatzfahrzeuge nicht aus. Es ist ungeachtet dessen – da keinerlei Unterlagen aktenkundig sind, die die behauptete Plausibilitätsprüfung belegen – nicht auszuschließen, dass die Anschaffungskosten und Zuschüsse für die einzelnen Fahrzeuge sowie andere für die Berechnung der einzelnen Pauschalsätze relevante Berechnungsgrundlagen von den in der Anlage zur Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags angegebenen bzw. den in der gemeindlichen Kostensatzung aufgeführten Werten zum Nachteil des Klägers in rechtserheblicher Weise abweichen. Diesem Risiko ist auch nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zu begegnen. Gemäß Nr. 28.3 VollzBekBayFwG können sich die Gemeinden bei der Kalkulation der Pauschalsätze zwar an Mustern und Handlungsanleitungen orientieren; sie sind jedoch – so heißt es in der Vorschrift weiter – nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, eine eigene Kostenkalkulation vorzunehmen. Ohne eine solche eigene Kostenkalkulation besteht keine Gewähr dafür, dass die in der gemeindlichen Satzung enthaltenen Pauschalsätze für die Strecken- und Ausrückestundenkosten der Einsatzfahrzeuge der Höhe nach in etwa den tatsächlich angefallenen Kosten entsprechen.

Aufgrund dessen durfte die Beklagte die Strecken- und die Ausrückestundenkosten in Höhe von insgesamt 326,20 EUR vorliegend nicht unter Bezugnahme auf die Pauschalsätze der gemeindlichen Kostensatzung erheben.

2.2.2.  Im Übrigen – in Höhe von 853,60 EUR – ist der Kostenersatz nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 7. Februar 2014.

Die Veranschlagung der Personalkosten in Höhe von insgesamt 816,00 EUR (17 Feuerwehrdienstleistende x 24,00 EUR je Stunde x 2,0 Stunden Einsatzzeit) weist keinen Rechtsfehler auf.

Selbst wenn man – was die Kammer offen lässt – von einer Nichtigkeit der Satzungsteile in Bezug auf die unter „1. Streckenkosten“ und „2. Ausrückestundenkosten“ festgeschriebenen Kostensätze ausgehen würde, hätte dies nicht die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob zudem hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2008 – 9 B 42/08 – juris Rn. 13). Dies zugrunde gelegt, berührt die dargelegte Ungültigkeit der Festsetzungen der Streckenkosten (unter 1. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) und der Ausrückestundenkosten (unter 2. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) für die eingesetzten Fahrzeuge nicht die hier unter „4. Personalkosten“ und „5. Sonstige Leistungen“ relevanten Kostensätze. Die Strecken- und Ausrückestundenkosten bilden keine untrennbare Einheit mit den in der Anlage zur Satzung zu Personalkosten und sonstige Leistungen getroffenen Regelungen; vielmehr bestehen diese vollkommen unabhängig voneinander (VG München, U.v. 22.6.2016 – M 7 K 15.255 – juris Rn. 26 m.w.N.).

Soweit die Klägerseite die Höhe der Personalkosten unter dem Gesichtspunkt gerügt hat, dass der Gesamteinsatz am 8. November 2015 zur Beseitigung der vom Fahrzeug des Klägers verursachten Öl-/Dieselspur nicht die hohe Zahl an Feuerwehrkräften bedurft habe, greift dies nicht durch. Die Kammer ist nach Einvernahme der Zeugen S... (1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Salz) und V... (1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Strahlungen), die den Einsatz ihrer jeweiligen Feuerwehr leiteten, davon überzeugt, dass die Anzahl des eingesetzten Personals zur möglichst zeitnahen Beseitigung der Öl-/Dieselspur erforderlich war. Der Zeuge S..., der auf das Gericht einen sehr glaubwürdigen und erfahrenen Eindruck machte, hat bestätigt, dass die elf eingesetzten Feuerwehrdienstleister der Freiwilligen Feuerwehr Salz nach Erkundung des Ausmaßes der Öl-/Dieselspur allein für eine effektive Beseitigung nicht ausgereicht hätten („Wir hätten praktisch die ganze Nacht durcharbeiten müssen, um die Ölspur abzubinden“) und auch nicht über eine hinreichende Menge an Ölbindemittel verfügten, weshalb eine Nachalamierung weiterer Feuerwehren erforderlich wurde. Der Zeuge V..., der auf das Gericht ebenfalls einen sehr glaubwürdigen und erfahrenen Eindruck machte, schilderte in nachvollziehbarer Weise, dass die Feuerwehr Strahlungen nach den ihr zur Verfügung gestellten Informationen von einem größeren Einsatz ausgehen musste, da mehrere Feuerwehren nachalarmiert worden seien und die Einsatzstelle in einem anderen Ort gelegen habe. Es sei auch klar gewesen, dass viele Personen benötigt würden, da die Beseitigung einer größeren Ölspur sehr zeitaufwendig sei. Darüber hinaus machte der Zeuge V... deutlich, dass mit Hilfe des Ölschadensfahrzeugs nicht sämtliche Flächen behandelt werden konnten, sondern dass etwa ein mit Kies belegter Straßenbelag durch die Feuerwehrdienstleister selbst hätte gereinigt werden müssen. Außerdem bestätigte der Zeuge V..., dass die eingesetzten Feuerwehrleute der Feuerwehr Strahlungen mit Reinigungsarbeiten betraut waren. Aus den Zeugenvernehmungen ist nicht einmal ansatzweise die Erkenntnis zu ziehen, dass ein Teil der Feuerwehreinsatzkräfte während des Einsatzes nicht mit einer von ihm wahrgenommenen Aufgabe betraut worden wäre oder früher hätte abgezogen werden können. Damit besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die Zahl der am Einsatz beteiligten Feuerwehrkräfte zum Zweck einer effektiven Gefahrenbeseitigung erforderlich gewesen ist.

Soweit im Einsatzbericht vom 9. November 2015 in Bezug auf das eingesetzte Personal der Freiwilligen Feuerwehr Strahlungen eine Einsatzdauer von 1 Stunde 40 Minuten angegeben wurde und darin eine Abweichung zu den Einsatzzeiten der Fahrzeuge (NES FL Strahlungen 43/1: 1 Stunde 10 Minuten, MTW: 56 Minuten) zu erkennen ist, hat der Zeuge V... in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die 17 eingesetzten Feuerwehrdienstleistenden zusätzlich die beiden Fahrzeuge noch aufbereiten mussten. Damit steht für die Kammer fest, dass die tatsächliche Einsatzdauer, d.h. der Zeitraum zwischen dem Ausrücken der Einsatzkräfte bis zum Wiedereinrücken (vgl. Ziffer 4 der Satzungsanlage), zu dem nach Auffassung der Kammer auch noch die Wiederaufbereitung der Fahrzeuge zu zählen ist, vorliegend – wie im Einsatzbericht angegeben – 1 Stunde 40 Minuten betragen hat.

Die Kammer hält den Stundensatz in Höhe von 24,00 EUR für angemessen, weil der Beklagten Kosten auch für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleister entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung (Art. 11 BayFwG). Da auch für Personalkosten die Pauschalierungsmöglichkeit des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG gilt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte pauschal 24,00 EUR pro Stunde angesetzt hat.

Nicht zu beanstanden ist außerdem die ebenfalls unter Ziffer 4 der Satzungsanlage getroffene Regelung, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben werden. Diese halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen und allein dem Satzungsgeber vorbehaltenen Typisierung und Pauschalierung (BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris Rn. 35 zu Ausrückestundenkosten).

In Anbetracht all dessen sind die Personalkosten in Höhe von insgesamt 816,00 EUR rechtlich nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die Höhe der Materialkosten von insgesamt 37,60 EUR (2 Sack Ölbindemittel zu je 18,80 EUR), die von der Klägerseite auch nicht substantiiert gerügt wurde.

2.2.3. Gegen die sich daraus zu errechnenden Kosten in Höhe von 853,60 EUR lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht einwenden, dass bei Beseitigung der Öl-/Dieselspur geringere Gesamtkosten entstanden wären, wenn die Feuerwehren – anstelle ein Ölschadensfahrzeug einzusetzen – eine (rein manuelle) Bindemittelreinigung vorgenommen hätten. Die Entscheidung der Feuerwehren zum Einsatz eines Ölschadensfahrzeugs ist zur Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden. Aus der maßgeblichen exante-Sicht drängte sich diese Entscheidung angesichts des Ausmaßes der Öl-/Dieselspur und der vorherrschenden Straßenverhältnisse auf, damit die bestehende Gefahr möglichst zeitnah und wirkungsvoll beseitigt werden konnte. Die Zeugen S... und V... haben bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung die Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Ölschadensfahrzeugs in Bezug auf bestimmte Streckenteile, namentlich längere, gerade verlaufende und saubere Straßenzüge, bestätigt. Der Annahme der Klägerseite, eine (rein manuelle) Bindemittelreinigung sei weniger kostenaufwendig, fehlt es zudem an jeglicher Substanz. Denn die Klägerseite hat weder die angefallenen Kosten für das Ölschadensfahrzeug beziffert noch in irgendeiner Weise verdeutlichen können, aus welchen Gründen und um welchen Betrag die (rein manuelle) Bindemittelreinigung hätte kostengünstiger ausfallen können, zumal bei der von der Klägerseite vorgeschlagenen, alternativen Vorgehensweise mit zusätzlichem Aufwand an Personal und Material gerechnet werden müsste. Auch das von der Klägerseite vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Böhm vom 1. November 2016, dem – da die Ölspur in jenem Fall lediglich eine Länge von ca. 50 Metern hatte – bereits ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, enthält keine Angaben, die geeignet sind, die klägerische Sichtweise in Bezug auf den vorliegenden Einzelfall zu stützen.

2.2.4. Im Ergebnis ist der Klage somit im tenorierten Umfang stattzugeben.

3. Die Kostenteilung erfolgt auf Grundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2018 - W 5 K 16.746 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2018 - W 5 K 16.746 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2018 - W 5 K 16.746 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 7 K 15.255

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 17.2.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts M1 vom 10.12.2014 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 641,20 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2018 - W 5 K 16.745

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit darin Kosten über den Betrag von 1.114,00 EUR hinaus erhoben wu

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Feb. 2017 - 9 K 4495/15

bei uns veröffentlicht am 27.02.2017

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie Feuerwehrkostenersatz fordert.2 Am 19.12.2013 geriet auf der BAB 8
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2018 - W 5 K 16.746.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2018 - W 5 K 16.745

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit darin Kosten über den Betrag von 1.114,00 EUR hinaus erhoben wu

Referenzen

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit darin Kosten über den Betrag von 1.114,00 EUR hinaus erhoben wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten, mit dem ihm Kosten für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr auferlegt werden.

1. Der Kläger verursachte mit seinem Wohnmobil (amtliches Kennzeichen: … ) am 8. November 2015 um ca. 20:49 Uhr eine mehrere Kilometer lange Öl-/Dieselspur, die bei der Tankstelle in der L. E. Straße im Gemeindegebiet S. begann und über die Staatsstraße 2245 und die S. Straße weiter nach Löhrieth (Bad N. an der ...) führte. Zur Beseitigung wurden u.a. die über die Integrierte Leitstelle Sch. informierten Freiwilligen Feuerwehren S. und St. in Anspruch genommen, welche die Straßen absicherten und die ausgelaufenen Stoffe mit Ölbindemittel von der Fahrbahn entfernten. Zusätzlich kam ein Ölschadensfahrzeug der Fa. S. zum Einsatz. Die um 20:51 Uhr alarmierte Feuerwehr S. setzte ihren Mannschaftstransportwagen (MTW) mit sieben Feuerwehrkräften bis 0:00 Uhr und ihr Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) mit vier weiteren Feuerwehrleuten bis 1:03 Uhr ein. Die nachalarmierte Feuerwehr Strahlungen rückte in der Zeit von 21:21 Uhr bis 22:37 Uhr mit 17 Feuerwehrkräften und den Einsatzfahrzeugen „6.2.5 NES FL Strahlungen 43/1“ (Einsatzdauer: 1 Stunde 10 Minuten) und „Mannschaftstransportwagen MTW“ (Einsatzdauer: 56 Minuten) aus.

2. Mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad N. an der ... vom 1. Dezember 2015 wurde dem Kläger als Begünstigten des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr S. am 8. November 2015 Kosten (Aufwendungsersatz) in Höhe von 2.046,13 EUR auferlegt. Es stehe im Ermessen der Gemeinde, ob sie Kostenersatz gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayFwG verlange. Bei der Abwägung der für und gegen die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz sprechenden Gründe überwiege das gemeindliche Interesse am Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen gegenüber den finanziellen Belastungen des Klägers. Die Gemeinde ziehe in vergleichbaren Fällen in ständiger Verwaltungshandhabung KfZ-Halter zum Kostenersatz heran.

Mit an die … Versicherungs AG gerichtetem Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 21. Juni 2016 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Kostenersatzbescheide der Verwaltungsgemeinschaft Bad N. an der ...vom 1. Dezember 2015 zurückgewiesen. Die angegriffenen Bescheide stützten sich auf die jeweiligen Satzungen über den Aufwendungsersatz für Einsätze der gemeindlichen Feuerwehr der Gemeinden S. und St., welche aufgrund von Art. 28 Abs. 4 BayFwG erlassen worden seien. Der Kostenersatz könne hier auf Grundlage von Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BayFwG vom Kläger als Kraftfahrzeughalter verlangt werden. Die Höhe des Aufwendungsersatzes ergebe sich aus den in den Satzungen festgelegten Pauschalsätzen. Aufgrund der jeweils rechtmäßig erlassenen Satzungen seien die Forderungen von Aufwendungsersatz zulässig.

3. Der Kläger ließ über seine Bevollmächtigte am 21. Juli 2016 Klage erheben und stellte zuletzt den Antrag,

den Kostenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad N. an der ... vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts R. G. vom 21. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der in Ansatz gebrachte Personal-, Geräte-, Material- und Zeitaufwand sei unter Berücksichtigung des erfolgten Gesamteinsatzes mit mehreren freiwilligen Feuerwehren nicht erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, welche notwendigen Aufgaben die einzelnen Einsatzkräfte, das jeweilige Fahrzeug und die jeweiligen Gerätschaften vor Ort überhaupt erfüllt hätten. Die Beklagte habe die jeweils erforderlichen Maßnahmen nicht dargelegt. Sobald sich vor Ort ergeben hätte, dass Personal, Geräte und Fahrzeuge nicht benötigt würden, wäre zumindest ein teilweiser Abzug möglich gewesen. Auch wäre eine Bindemittelreinigung anstelle des vorgenommenen Reinigungsverfahrens absolut ausreichend gewesen. Insoweit werde auf das in der beim Amtsgericht Helmstadt geführten Streitsache 2 C 320/15 (2b) erstattete Gutachten des Sachverständigen B. vom 1. November 2016 Bezug genommen. Außerdem sei die in Bezug genommene Satzung der Beklagten nichtig. Eine grundsätzlich mögliche Verwendung von Pauschalsätzen habe sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze zu orientieren. In Anbetracht der einzelnen in der Satzung der Beklagten enthaltenen Sätze und Preise sei davon auszugehen, dass die Beklagte zwingende Kalkulationsgrundsätze nicht beachtet habe. Kalkulationsunterlagen der Beklagten seien nicht bekannt geworden. Darüber hinaus sei eine minutengenaue Abrechnung vorzunehmen. Eine Abrechnung nach größeren – hier halbstündigen – Zeitintervallen dürfe in der Satzung nicht festgelegt werden. An dieser Stelle sei auch zu betonen, dass die in der Behördenakte enthaltenen Zeitangaben in nicht nachvollziehbarer Weise divergierten. Für Fahrzeuge und Gerätschaften würden andere Zeiten angesetzt als für Personen. Die Beklagte habe ihr Auswahlermessen auch nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere habe sich die Beklagte als Zustandsstörerin hinsichtlich der Straße, von der Gefahr ausging, nicht selbst in Betracht gezogen.

4. ie Beklagte beantragte über ihren Bevollmächtigten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Der Widerspruch sei durch die Haftpflichtversicherung als Bevollmächtigte des Klägers erhoben worden. Darin liege ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Klage sei auch unbegründet. Der Umfang des Einsatzes sei aus der ex-ante-Betrachtung notwendig gewesen. Die hiesige Beklagte sei aufgrund des Ausmaßes der Verunreinigungen nachalarmiert worden. Im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr sei die Feuerwehr jeweils gehalten, organisatorische Vorkehrungen bezüglich der Anzahl der ausrückenden Feuerwehrleute und des mitzunehmenden Materials als auch bezüglich der Aufgabenverteilung zwischen möglicherweise mehreren kleineren gemeindlichen Feuerwehren – wie hier – zu treffen. Den Feuerwehren obliege es, die durch Umweltunfälle mit wassergefährdenden Stoffen entstehenden Gefahren im Rahmen des technischen Hilfsdienstes umfassend zu bekämpfen. Hierzu gehörten als Sofortmaßnahmen das Aufbringen und das Wiederbeseitigen von Saugmitteln. Damit seien notwendigerweise die Einsatzfahrzeuge vollständig zu besetzen, was auch dazu diene, die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten. Der abgerechnete Aufwand von elf Einsatzkräften sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass noch nachträglich ein privates Ölbindefahrzeug habe eingesetzt werden müssen. Der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten sowie der weiteren Feuerwehren habe dazu gedient, zunächst weitergehende Gefahren durch Abbindung der ausgetretenen Stoffe zu beseitigen. Die Umlage der entstandenen Einsatzkosten nach Pauschalsätzen sei zulässigerweise durch eine gemeindliche Satzung erfolgt. Im Freistaat Bayern sei, anders als in anderen Ländern, eine Kalkulation des Gebührenaufkommens unter Berücksichtigung von Vorhaltekosten zulässig. Die gewählte Zeitintervall-Abrechnung sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden. Eine Einzelkalkulation der Pauschalsätze durch die Beklagte sei zwar nicht erfolgt, jedoch seien die vom Bayerischen Gemeindetag vorgeschlagenen Kalkulationssätze entsprechend dessen Mustersatzung zugrunde gelegt und auf Plausibilität geprüft worden.

5. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2018 wurden die Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehren S.und St. als Zeugen vernommen. Zum Inhalt der Zeugenaussagen und zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2018 Bezug genommen.

6. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die einschlägigen Behördenakten sowie auf die beigezogenen Akten im Verfahren W 5 K 16.746 verwiesen.

Gründe

Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Auf die zwischen den Beteiligten im Rahmen der Zulässigkeit allein umstrittene Frage, ob die … Versicherungs AG den Widerspruch gegen den Kostenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad N. an der ...vom 1. Dezember 2015 vor Ablauf der Widerspruchsfrist als Bevollmächtigte für den Kläger wirksam erheben konnte (vgl. hierzu VGH Mannheim, B.v. 25.11.2016 – 1 S 1750/16 – juris Rn. 5; VGH Kassel, B.v. 22.7.2008 – 5 B 6/08 – juris Rn. 1; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 – 9 K 4495/15 – juris Rn. 20 ff.), kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn man – was die Kammer offen lässt – davon ausgeht, dass die … Versicherungs AG mit der Erhebung des Widerspruchs eine § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes widersprechende Rechtsdienstleistung für den Kläger erbracht hat, steht dies der Wirksamkeit der vorgenommenen Verfahrenshandlung nicht entgegen. Es fehlt nämlich an einer vorangegangenen Zurückweisung der bevollmächtigten Versicherungsgesellschaft durch die Verwaltungsbehörde (Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG), was zur Folge hat, dass die Erhebung des Widerspruchs als wirksam anzusehen ist (arg. ex Art. 14 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG). Darüber hinaus hat das Landratsamt Rhön Grabfeld den Widerspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern in Ausübung der ihm eröffneten Dispositionsbefugnis im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 eine Sachentscheidung getroffen, was dem Betroffenen die Klagemöglichkeit gegen den Erstbescheid jedenfalls wieder eröffnet (vgl. etwa BVerwG, U.v. 13.12.1967 – IV C 124/65 – NJW 1968, 955; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 70 Rn. 8 m.w.N.; Wysk/Saurenhaus/Buchheister, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 70 Rn. 1, jeweils zum Fall eines verfristeten Widerspruchs).

2. Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kostenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad N. an der ... vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön Grabfeld vom 21. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Kosten erhoben werden, die über den Betrag von 1.114,00 EUR hinausgehen.

2.1. Die Beklagte hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr durch den Feuerwehreinsatz am 8. November 2015 entstanden sind.

Dieser Kostenersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG – vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 626, BayRS 215-3-1-I) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden in den unter Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7 BayFwG) entstanden sind; der Anspruch wird gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG besteht der Kostenersatzanspruch für Einsätze der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Einen solchen entgeltlichen technischen Hilfsdienst hat die Feuerwehr der Beklagten bei dem Einsatz zur Beseitigung der Öl-/Dieselspur am 8. November 2015 geleistet. Der Kläger ist als Halter des Fahrzeugs, durch das der Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG).

Billigkeitsgründe im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG, die gegen die Inanspruchnahme des Klägers sprechen, sind vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass persönliche Härten vorliegen oder sich der Kostenersatz auf den Kläger äußerst belastend oder existenzgefährdend auswirken könnte.

Die Rechtsverfolgung ist auch nicht im Hinblick auf § 114 Satz 1 VwGO erfolgreich. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bezüglich der Entscheidung über die Geltendmachung von Aufwendungsersatz rechtsfehlerfrei ausgeübt. Zwar legt Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 BayFwG kein sogenanntes intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall fest (BayVGH, U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris Rn. 35; U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21). Bei der Ausübung des Ermessens kann das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 61, 62 GO) herangezogen werden (BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen zum Entschließungsermessen im Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad N. an der S. vom 1. Dezember 2015, welche das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit explizit als handlungsleitende Erwägung in den Blick genommen haben, nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die Heranziehung des Klägers als Halter des Kraftfahrzeugs zu beanstanden, welches die Öl-/Dieselspur verursacht hat. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Die kostenberechtigte Behörde darf vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will (VG München, U.v. 29.3.2000 – M 7 K 99.4131 – juris Rn. 16 m.w.N.). Im vorliegenden Einzelfall sind keine Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die ausnahmsweise gegen eine Inanspruchnahme des Klägers als Halter des betroffenen Kraftfahrzeugs sprechen könnten.

Somit ist davon auszugehen, dass der Beklagten der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zusteht.

2.2. Die von der Beklagtenseite geltend gemachte Gesamtforderung in Höhe von 2.046,13 EUR ist um den auf die Strecken- und Ausrückestundenkosten entfallenden Anteil (932,13 EUR) zu kürzen. Nicht zu beanstanden sind hingegen die Höhe der veranschlagten Personal- und Materialkosten (1.114,00 EUR).

Zur Kostenerhebung auf Grundlage einer Satzung nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2008 (Az. 4 B 06.1839 – juris Rn. 25 f.) grundlegend Folgendes ausgeführt:

„Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG – also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben – durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Welche inhaltlichen Maßstäbe bei der Festlegung der Pauschalsätze im Einzelnen zu beachten sind, regelt Art. 28 Abs. 4 BayFwG näher, indem er die entsprechende Geltung der Art. 2 und 8 KAG anordnet (Satz 1 Halbsatz 2) mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (Satz 2). Mit dem Verweis auf die kommunalabgabenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung, insbesondere auf den dort maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG), soll nach der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können (LT-Drs. 13/10448 S. 4). Darin unterscheidet sich das bayerisches Landesrecht wesentlich von ansonsten vergleichbaren Kostenersatzvorschriften anderer Länder, nach denen nur die während eines Feuerwehreinsatzes entstehenden Vorhaltekosten ersatzfähig sind (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 13.10.1994 – 9 A 780.93 – NWVBl 1995, 66 f. zu § 36 FSHG NW; OVG RP, U.v. 18.11.2004 – 12 A 11382/04 – KStZ 2006, 152 f. zu § 37 LBGK; HessVGH, U.v. 22.8.2007 – 5 UE 1734/06 – DÖV 2007, 1061/1063 zu § 61 HBKG).

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Art. 8 KAG lediglich „entsprechend“ gilt. Damit wird der Kostenersatzanspruch nach der Grundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, der seinerseits an das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag anknüpft (vgl. Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2002, RdNr. 64), zwar durch Elemente des Benutzungsgebührenrechts ergänzt, nicht aber in seinem Wesen verändert. Er wird nicht zu einer Benutzungsgebühr, die so kalkuliert werden dürfte, dass sie die Kosten der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr decken soll. Das widerspräche dem im Bayerischen Feuerwehrgesetz normierten Finanzierungssystem, wonach die Gemeinden als Aufgabenträger (Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG) die Kosten ihrer Feuerwehr grundsätzlich selbst zu tragen haben, hierfür allerdings von den Landkreisen nach Maßgabe des Art. 2 BayFwG und insbesondere vom Staat nach Art. 3 BayFwG Zuschüsse erhalten. Für Dritte sind Pflichtleistungen der gemeindlichen Feuerwehren nur in den abschließend aufgezählten Tatbeständen des Art. 28 Abs. 2 BayFwG kostenpflichtig, im Übrigen aber unentgeltlich. Vor diesem Hintergrund zielt der Kostenersatzanspruch auch in seiner pauschalierten Form lediglich auf den Ersatz derjenigen Sach- und Personalaufwendungen sowie sonstigen Kosten, die bei dem jeweiligen Feuerwehreinsatz tatsächlich entstanden sind. Zur Bemessung der Pauschalsätze darf daher auf die gebührenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG nur insoweit zurückgegriffen werden, als die Besonderheiten des Feuerwehrrechts deren Anwendung zulassen.“

2.2.1.

Der Kläger hat vorliegend Kalkulationsrügen erhoben und insbesondere bemängelt, dass für die eingesetzten Fahrzeuge keine Kalkulationsgrundlagen vorgelegt worden seien, die eine Überprüfung der in der Satzung aufgeführten Pauschalsätze ermöglichten. Mit diesem Vorbringen dringt er durch. Die von der Beklagten in der Anlage zu ihrer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 18. Februar 2014 festgelegten Pauschalsätze lassen sich hinsichtlich der Strecken- und Ausrückestundenkosten für die eingesetzten Fahrzeuge nicht nachvollziehen, da keine Kalkulationen für diese Pauschalsätze und auch keinerlei Belege vorgelegt worden sind. Damit fehlt es für den Betrag in Höhe von 932,13 EUR, den die Beklagte für ihre eingesetzten Fahrzeuge als Ausrückestunden- und Streckenkosten verlangt hat, an einer wirksamen Rechtsgrundlage (so auch VG München, U.v. 22.6.2016 – M 7 K 15.255 – juris Rn. 20).

Soweit die Beklagtenseite sich darauf beruft, dass sie die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags (und die darin enthaltenen Berechnungsgrundlagen) übernommen und lediglich auf Plausibilität überprüft habe, reicht dies für sich genommen als Grundlage für die erfolgte Kostenerhebung in Bezug auf die Einsatzfahrzeuge nicht aus. Es ist ungeachtet dessen – da keinerlei Unterlagen aktenkundig sind, die die behauptete Plausibilitätsprüfung belegen – nicht auszuschließen, dass die Anschaffungskosten und Zuschüsse für die einzelnen Fahrzeuge sowie andere für die Berechnung der einzelnen Pauschalsätze relevante Berechnungsgrundlagen von den in der Anlage zur Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags angegebenen bzw. den in der gemeindlichen Kostensatzung aufgeführten Werten zum Nachteil des Klägers in rechtserheblicher Weise abweichen. Diesem Risiko ist auch nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zu begegnen. Gemäß Nr. 28.3 Vollz-BekBayFwG können sich die Gemeinden bei der Kalkulation der Pauschalsätze zwar an Mustern und Handlungsanleitungen orientieren; sie sind jedoch – so heißt es in der Vorschrift weiter – nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, eine eigene Kostenkalkulation vorzunehmen. Ohne eine solche eigene Kostenkalkulation besteht keine Gewähr dafür, dass die in der gemeindlichen Satzung enthaltenen Pauschalsätze für die Strecken- und Ausrückestundenkosten der Einsatzfahrzeuge der Höhe nach in etwa den tatsächlich angefallenen Kosten entsprechen.

Aufgrund dessen durfte die Beklagte die Strecken- und die Ausrückestundenkosten in Höhe von insgesamt 932,13 EUR vorliegend nicht unter Bezugnahme auf die Pauschalsätze der gemeindlichen Kostensatzung erheben.

2.2.2.

Im Übrigen – in Höhe von 1.114,00 EUR – ist der Kostenersatz nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 18. Februar 2014.

Die Veranschlagung der Personalkosten in Höhe von insgesamt 1.020,00 EUR (7 Feuerwehrdienstleistende x 24,00 EUR je Stunde x 3,5 Stunden Einsatzzeit zzgl. 4 Feuerwehrdienstleistende x 24,00 EUR je Stunde x 4,5 Stunden Einsatzzeit) weist keinen Rechtsfehler auf.

Selbst wenn man – was die Kammer offen lässt – von einer Nichtigkeit der Satzungsteile in Bezug auf die unter „1. Streckenkosten“ und „2. Ausrückestundenkosten“ festgeschriebenen Kostensätze ausgehen würde, hätte dies nicht die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob zudem hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2008 – 9 B 42/08 – juris Rn. 13). Dies zugrunde gelegt, berührt die dargelegte Ungültigkeit der Festsetzungen der Streckenkosten (unter 1. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) und der Ausrückestundenkosten (unter 2. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) für die eingesetzten Fahrzeuge nicht die hier unter „4. Personalkosten“ und „5. Sonstige Leistungen“ relevanten Kostensätze. Die Strecken- und Ausrückestundenkosten bilden keine untrennbare Einheit mit den in der Anlage zur Satzung zu Personalkosten und sonstige Leistungen getroffenen Regelungen; vielmehr bestehen diese vollkommen unabhängig voneinander (VG München, U.v. 22.6.2016 – M 7 K 15.255 – juris Rn. 26 m.w.N.).

Soweit die Klägerseite die Höhe der Personalkosten unter dem Gesichtspunkt gerügt hat, dass der Gesamteinsatz am 8. November 2015 zur Beseitigung der vom Fahrzeug des Klägers verursachten Öl-/Dieselspur nicht die hohe Zahl an Feuerwehrkräften bedurft habe, greift dies nicht durch. Die Kammer ist nach Einvernahme der Zeugen S. (1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr S.) und V. (1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr St.), die den Einsatz ihrer jeweiligen Feuerwehr leiteten, davon überzeugt, dass die Anzahl des eingesetzten Personals zur möglichst zeitnahen Beseitigung der Öl-/Dieselspur erforderlich war. Der Zeuge S., der auf das Gericht einen sehr glaubwürdigen und erfahrenen Eindruck machte, hat bestätigt, dass die elf eingesetzten Feuerwehrdienstleister der Freiwilligen Feuerwehr S. nach Erkundung des Ausmaßes der Öl-/Dieselspur allein für eine effektive Beseitigung nicht ausgereicht hätten („Wir hätten praktisch die ganze Nacht durcharbeiten müssen, um die Ölspur abzubinden“) und auch nicht über eine hinreichende Menge an Ölbindemittel verfügten, weshalb eine Nachalamierung weiterer Feuerwehren erforderlich wurde. Außerdem bestätigte der Zeuge S., dass die eingesetzten Feuerwehrleute der Feuerwehr S. durchgängig mit Arbeiten betraut waren, nämlich bis zum Eintreffen des angeforderten Ölschadensfahrzeugs – in einer Besetzung von elf Feuerwehrdienstleistern – mit Reinigungsarbeiten und anschließend – in einer Besetzung von vier Feuerwehrdienstleistern – mit Sicherungsmaßnahmen. Der Zeuge V., der auf das Gericht ebenfalls einen sehr glaubwürdigen und erfahrenen Eindruck machte, schilderte in nachvollziehbarer Weise, dass die Feuerwehr Strahlungen nach den ihr zur Verfügung gestellten Informationen von einem größeren Einsatz ausgehen musste, da mehrere Feuerwehren nachalarmiert worden seien und die Einsatzstelle in einem anderen Ort gelegen habe. Es sei auch klar gewesen, dass viele Personen benötigt würden, da die Beseitigung einer größeren Ölspur sehr zeitaufwendig sei. Darüber hinaus machte der Zeuge V. deutlich, dass mit Hilfe des Ölschadensfahrzeugs nicht sämtliche Flächen behandelt werden konnten, sondern dass etwa ein mit Kies belegter Straßenbelag durch die Feuerwehrdienstleister selbst hätte gereinigt werden müssen. Aus den Zeugenvernehmungen ist nicht einmal ansatzweise die Erkenntnis zu ziehen, dass ein Teil der Feuerwehreinsatzkräfte während des Einsatzes nicht mit einer von ihm wahrgenommenen Aufgabe betraut worden wäre oder – wie im Übrigen teilweise geschehen – früher hätte abgezogen werden können. Damit besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die Zahl der am Einsatz beteiligten Feuerwehrkräfte zum Zweck einer effektiven Gefahrenbeseitigung erforderlich gewesen ist.

Soweit im Einsatzbericht vom 9. November 2015 in Bezug auf das eingesetzte Personal der Freiwilligen Feuerwehr S. eine Einsatzdauer von 3:00 Stunden angegeben wurde, hat der Zeuge S. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sieben Einsatzkräfte mit dem MTW um 0:00 Uhr und vier Einsatzkräfte mit dem LF 16/12 um 1:03 Uhr wiedereingerückt sind. Damit steht für die Kammer fest, dass die tatsächliche Einsatzdauer, d.h. der Zeitraum zwischen dem Ausrücken der Einsatzkräfte und dem Wiedereinrücken (vgl. Ziffer 4 der Satzungsanlage), für die sieben Einsatzkräfte über drei Stunden und für die vier weiteren Einsatzkräfte über vier Stunden betragen hat.

Die Kammer hält den Stundensatz in Höhe von 24,00 EUR für angemessen, weil der Beklagten Kosten auch für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleister entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung (Art. 11 BayFwG). Da auch für Personalkosten die Pauschalierungsmöglichkeit des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG gilt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte pauschal 24,00 EUR pro Stunde angesetzt hat.

Nicht zu beanstanden ist außerdem die ebenfalls unter Ziffer 4 der Satzungsanlage getroffene Regelung, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben werden. Diese halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen und allein dem Satzungsgeber vorbehaltenen Typisierung und Pauschalierung (BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris Rn. 35 zu Ausrückestundenkosten).

In Anbetracht all dessen sind die Personalkosten in Höhe von insgesamt 1.020,00 EUR rechtlich nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die Höhe der Materialkosten von insgesamt 94,00 EUR (5 Sack Ölbindemittel zu je 18,80 EUR), die von der Klägerseite auch nicht substantiiert gerügt wurde.

2.2.3.

Gegen die sich daraus zu errechnenden Kosten in Höhe von 1.114,00 EUR lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht einwenden, dass bei Beseitigung der Öl-/Dieselspur geringere Gesamtkosten entstanden wären, wenn die Feuerwehren – anstelle ein Ölschadensfahrzeug einzusetzen – eine (rein manuelle) Bindemittelreinigung vorgenommen hätten. Die Entscheidung der Feuerwehren zum Einsatz eines Ölschadensfahrzeugs ist zur Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht drängte sich diese Entscheidung angesichts des Ausmaßes der Öl-/Dieselspur und der vorherrschenden Straßenverhältnisse auf, damit die bestehende Gefahr möglichst zeitnah und wirkungsvoll beseitigt werden konnte. Die Zeugen S. und V. haben bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung die Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Ölschadensfahrzeugs in Bezug auf bestimmte Streckenteile, namentlich längere, gerade verlaufende und saubere Straßenzüge, bestätigt. Der Annahme der Klägerseite, eine (rein manuelle) Bindemittelreinigung sei weniger kostenaufwendig, fehlt es zudem an jeglicher Substanz. Denn die Klägerseite hat weder die angefallenen Kosten für das Ölschadensfahrzeug beziffert noch in irgendeiner Weise verdeutlichen können, aus welchen Gründen und um welchen Betrag die rein manuelle Bindemittelreinigung hätte kostengünstiger ausfallen können, zumal bei der von der Klägerseite vorgeschlagenen, alternativen Vorgehensweise mit zusätzlichem Aufwand an Personal und Material gerechnet werden müsste. Auch das von der Klägerseite vorgelegte Gutachten des Sachverständigen B. vom 1. November 2016, dem – da die Ölspur in jenem Fall lediglich eine Länge von ca. 50 Metern hatte – bereits ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, enthält keine Angaben, die geeignet sind, die klägerische Sichtweise in Bezug auf den vorliegenden Einzelfall zu stützen.

2.2.4.

Im Ergebnis ist der Klage somit im tenorierten Umfang stattzugeben.

3. Die Kostenteilung erfolgt auf Grundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie Feuerwehrkostenersatz fordert.
Am 19.12.2013 geriet auf der BAB 8 ein LKW in Brand, dessen Eigentümerin und Halterin die Klägerin Ziffer 1 ist und für den die Klägerin Ziffer 2 Versicherungsschutz gewährt. Nach ihrer Alarmierung löschten Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten den Brand.
Mit Bescheid vom 29.04.2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Ziffer 1 einen Kostenersatz i. H. v. EUR 2.997,75 fest und forderte diesen zur Zahlung an.
Mit Schreiben vom 15.05.2015 wandte sich die Klägerin Ziffer 2 an die Beklagte und teilte mit, als Kfz-Haftpflichtversicherer befasse sie sich mit dem Unfallgeschehen vom 19.12.2013. Aus den allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ergebe sich ihre Vollmacht. Zunächst wurden weitere Unterlagen erbeten. Weiter heißt es dort, fristwahrend legen wir vorsorglich im Namen unseres Kunden Widerspruch ein. Dieses Schreiben trägt lediglich eine Faksimile-Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin Ziffer 2, „...“ und eines weiteren Vorstandsmitglieds „...“.
Zur Begründung des eingelegten Widerspruchs verwies die Klägerin Ziffer 2 in der weiteren Korrespondenz auf § 2 Ziffer 1.1 der Satzung der Beklagten über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr S., wonach bei Schadfeuern (Bränden) ein Kostenersatz nicht verlangt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015, zugestellt am 12.08.2015, wies die Beklagte den Widerspruch vom 15.05.2015 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurück. Gleichzeitig setzte sie eine Widerspruchsgebühr in Höhe von EUR 400,- fest. Zur Begründung heißt es u. a., mangels Vertretungsbefugnis sei der Widerspruch der Klägerin Ziffer 2 unzulässig. Die Kfz-Haftpflichtversicherung stelle einen Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, wenn diese durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstünden und deswegen gegen den Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des BGB oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Im Rahmen dieser Ansprüche werde die Versicherung durch AGB´s bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben. Darum handle es sich hier nicht. Der Ersatzanspruch nach § 34 Feuerwehrgesetz sei ein öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch. Soweit die Widerspruchsführerin versuche, gemäß Ziffer A.1.1 Satz 2 ihrer AKB die Vertretungsmacht auch auf die Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu erweitern, sei dies unwirksam. Damit werde eine Vollmacht erteilt, die für die Abwehr von deliktischen Ansprüchen des Privatrechts überhaupt nicht notwendig sei. Im vorliegenden Fall seien noch nicht einmal deliktische Ansprüche des Versicherungsnehmers von dritter Seite zu erwarten, da sein eigenes Fahrzeug ins Brennen geraten und von der Feuerwehr der Beklagten gelöscht worden sei. Eine Vollmachtserteilung auch in einem derartigen Fall in Form von AGB´s sei überraschend und damit unwirksam. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Die Klägerin Ziffer 2 trete hierdurch an die Stelle der Anwaltschaft, wenn sie sich über ihre AGB´s hier so bevollmächtigen lasse. Der Widerspruch sei daher unwirksam. Auch materiell-rechtlich könne eine Kfz-Haft-pflichtversicherung für Kostenersatzansprüche nach dem Feuerwehrgesetz nicht leistungspflichtig sein. Rein vorsorglich werde der Widerspruch auch als unbegründet zurückgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Widerspruchsgebühr berücksichtige den nicht unerheblichen Bearbeitungsaufwand in diesem Verfahren.
Die Klägerinnen haben - gemeinsam - am 10.09.2015 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung ist ausgeführt, die geltend gemachten Einsatzkosten seien unangemessen hoch und nicht erforderlich. Auch sei nach der hier maßgeblichen Satzung der Beklagten i.d.F. v. 17.05.1983 bei einem Schadfeuer - wie hier - ein Kostenersatz nicht zu verlangen. Die Feuerwehrkostensatzung der Beklagten verstoße im Übrigen gegen höherrangiges Recht. Kalkulation und Berechnung seien rechtswidrig. Soweit im Widerspruchsbescheid der Beklagten die Vertretungsbefugnis der Klägerin Ziffer 2 bestritten worden sei, genehmige die Klägerin Ziffer 1 nunmehr das Handeln der Klägerin Ziffer 2 rein vorsorglich.
Die Klägerinnen beantragen (schriftsätzlich),
den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.08.2015 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Klägerin Ziffer 2 komme schon keine Klagebefugnis zu. Widerspruchsbescheid und Ausgangsbescheid seien gegen die Klägerin Ziffer 1 ergangen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
1. Die Klage der Klägerin Ziffer 2 ist unzulässig. Zu der auch hier vorliegenden Fallkonstellation hat der Hessische VGH (Beschluss vom 22.07.2008 – 5 B 6/08 –, juris) u.a. ausgeführt:
16 
„Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2. (Anm. d. BE: Versicherungsgesellschaft), ... kann in der Sache aber keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht mit der Begründung, dass es an einer Betroffenheit in eigenen Rechten gem. § 42 Abs. 2 VwGO und damit an der erforderlichen Antragsbefugnis im vorliegenden Aussetzungsverfahren fehle, abgelehnt hat. Adressat des Gebühren-bescheides ist allein der Antragsteller zu 1. (Anm. d. BE: Fahrzeughalter), so dass auch nur er die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann und auf dieser Grundlage klage- und antragsbefugt ist. Soweit die Antragstellerin zu 2. als Versicherungsgesellschaft gem. § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) als bevollmächtigt gilt, im Namen der versicherten Person - hier des Antragstellers zu 1. - Ansprüche abzulehnen oder zu befriedigen und/oder sie abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, kann daraus lediglich die Berechtigung zur Klageerhebung und Antragstellung im Namen des Antragstellers zu 1. abgeleitet werden, nicht aber die Befugnis zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen, wie sie die Antragstellerin zu 2. hier für sich in Anspruch nimmt.“
17 
Dem schließt sich das Gericht mit der Maßgabe an, dass allerdings auch schon eine Bevollmächtigung einer Versicherungsgesellschaft durch die von ihr verwendeten AKB´s aus den von der Beklagten hier vorgetragenen Gründen höchst zweifelhaft sein dürfte (wobei das Rechtsdienstleistungsgesetz und nicht mehr das zum 01.12.2008 aufgehobene Rechtsberatungsgesetz - vgl. Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 - Prüfungsmaßstab ist; vgl. sogleich umfangreich, unten).
18 
Mangels Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage der Klägerin Ziff. 2 jedenfalls unzulässig, wobei ihr Vorgehen insoweit ohnehin befremdet, nachdem sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 (dazu ebenfalls sogleich) auf diese Entscheidung des Hessischen VGH selbst hingewiesen hat (wenn auch mit falschem Zitat, 5 B 6/06 anstatt richtig: 5 B 6/08) und in diesem Schreiben auch erklärt hat, es werde „im Namen unseres Kunden“ Widerspruch eingelegt.
19 
2. Aber auch die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist unzulässig. Der angegriffene Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 wurde nach Angaben der Klägerinnenseite der Klägerin Ziff. 1 am 13.05.2015 zugestellt. Damit lief die Widerspruchsfrist - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend dargestellt - am Montag, den 15.06.2015 ab. Da bis zu diesem Zeitpunkt ein - wirksamer - Widerspruch nicht erhoben wurde (dazu sogleich), erlangte der Bescheid vom 29.04.2015 formelle Bestandskraft mit der Folge, dass er nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 70 Rz. 17).
20 
a) Die Klägerin Ziff. 2 verfügte schon nicht über eine wirksame Bevollmächtigung zur Einlegung des Widerspruchs im Namen der Klägerin Ziff. 1.
21 
aa) Der Berichterstatter verkennt nicht, dass in einer jüngst ergangenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, nicht veröff.) zu einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten wird, „dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach A 1.1.4 AKB bevollmächtigt ist, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben und dass die Schadensregulierung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund dieser umfassenden Regulierungsvollmacht der gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen in diesem Bereich entspricht“.
22 
Richtig daran ist, dass eine Vertretung durch Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe von § 14 LVwVfG möglich ist (das vom VGH Baden-Württemberg - a.a.O. - in diesem Zusammenhang genannte Zitat von „Geis, in: Sodan/Ziekow, ... § 69 Rn 15“ ist allerdings nicht einschlägig). Jedoch weist die Kommentarliteratur ausdrücklich darauf hin, dass ein Bevollmächtigter von der Behörde zurückzuweisen ist, wenn er geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne dazu befugt zu sein (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 69 Rn 34). So liegt es hier.
23 
bb) Die Einlegung eines Widerspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungs-verfahren stellt eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG - dar. Es handelt sich um eine Tätigkeit in einer konkreten Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, und sie ist für die Versicherungsgesellschaft auch eine „fremde“ Angelegenheit. Soweit der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) von einer „gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen“ spricht, mag diese Ansicht vom Rechtsgedanken des § 115 Abs. 1 VVG getragen sein. Danach besteht ein sog. Direktanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer, wenn es sich u.a. um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften dann als Gesamtschuldner. Tätigkeiten in diesem Kontext stellen für die Versicherungsgesellschaft „eigene Angelegenheiten“ dar.
24 
Das hat mit dem vorliegenden Sachverhalt indes nichts zu tun. Es ist schon nicht zu erkennen, dass es hier um die Abwicklung eines Haftpflichtschadensfalles gehen könnte. Worauf die Beklagte zu Recht hinweist, ist das Fahrzeug der Klägerin Ziffer 1 selbst in Brand geraten und wurde durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten gelöscht. Insoweit könnte allein ein Kasko-Schadensfall in Rede stehen. In jedem Fall aber macht die Beklagte keine Schadensposition geltend, für welche ihr ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG zustehen könnte, sondern allein einen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch aus § 34 FwG. Für einen solchen gilt § 115 VVG aber nicht. Damit liegt in der außergerichtlichen Bearbeitung dieses Verfahrens durch die Versicherungsgesellschaft, hier die Klägerin Ziff. 2, eine fremde Angelegenheit.
25 
Die selbständige Erbringung einer solchen außergerichtlichen Rechtsdienstleistung erfordert aber, dass sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist (§ 3 RDG). Das ist nicht zu erkennen. Das Handeln der Versicherungsgesellschaft stellt keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG dar. Zwar sind hiernach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers gehören indes nur die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen gegenüber den Versicherungsnehmern, als Spiegelbild des Direktanspruchs, dem er sich gemäß § 115 Abs. 1 VVG gegenübersieht (vgl. oben). Das Einlegen von Widersprüchen in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in Verbindung stehen (Kfz-Zulassung; Kfz-Steuer; Verkehrsüberwachung; öffentlich-rechtliche Gebühren) zählt nicht zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers.
26 
Da auch eine anderweitige Erlaubnisfreiheit nach §§ 6 bis 8 RDG ersichtlich nicht in Betracht kommt und die Klägerin, ebenfalls ersichtlich, nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG verfügen kann, verstößt das Handeln der Klägerin Ziff. 2 gegen § 3 RDG. Der eingelegte Widerspruch war somit mangels Vollmacht unwirksam.
27 
bb) Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes kann sich die Klägerin Ziffer 2 insoweit auch nicht auf die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)“ berufen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, vielmehr um allgemeine Geschäftsbedingungen zum Versicherungsvertrag. In welcher Form diese vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. als unverbindliche Musterbedingungen herausgegebenen Vertragsbestandteile dem konkreten Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 zugrunde liegen, ist schon nicht bekannt. In jedem Fall können solche allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesetzliches Verbot der geschäftsmäßigen Erbringung fremder außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nicht überwinden.
28 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin Ziffer 2 in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 wiedergegebene Vertragsbestimmung - insoweit entsprechend der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - aus systematischen Gründen allenfalls Geltung für die Kfz-Haftpflichtversicherung haben kann, da sie sich in Abschnitt A. 1. innerhalb der Regelungen zur Haftpflichtversicherung befindet. Auf eine entsprechende Regelung der AKB unter Ziffer A. 2 Kaskoversicherung beruft sich noch nicht einmal die Klägerin Ziffer 2. Damit könnte eine Bevollmächtigung auch aus Sicht der Klägerinnen allein im Rahmen der Abwicklung eines Haftpflichtschadens zum Tragen kommen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. oben). Insoweit ergibt auch die systematische Auslegung der Ziffer A.1.1 der von der Klägerin Ziffer 2 nach ihren Angaben verwendeten allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, dass eine Bevollmächtigung zur Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen überhaupt nur innerhalb der Bearbeitung eines Kfz-Haftpflicht-Schadens gemeint sein könnte, ungeachtet dessen, dass solches nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. oben) nicht zulässig ist.
29 
cc) Die fehlende Vollmacht bei Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin Ziffer 2 im Namen der Klägerin Ziffer 1 wurde letztlich auch nicht dadurch geheilt, dass im laufenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27.01.2016 durch den Verfahrensbevollmächtigten beider Klägerinnen die Genehmigung der Klägerin Ziffer 1 bezüglich des vorangegangenen Handelns der Klägerin Ziffer 2 erklärt wurde. Zwar ist grundsätzlich die nachträgliche Genehmigung einer durch einen vollmachtslosen Vertreter erbrachten Verfahrenshandlung möglich. Indes lassen sich auch hierdurch die Rechtsvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht überwinden. Nachdem von dort aus das gewerbsmäßige Erbringen einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ausdrücklich untersagt ist, verstößt die entsprechende Bevollmächtigung als Rechtsgeschäft, auch soweit sie nachträglich in der Form einer Genehmigung erteilt wird, gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist daher nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13 –, juris).
30 
Die Klägerin Ziffer 2 konnte daher im Namen der Klägerin Ziffer 1 gegen den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 keinen Widerspruch einlegen, sodass dieser Bescheid bestandskräftig wurde.
31 
b) Ein weiteres kommt - selbständig tragend - hinzu. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 hätte - eine wirksame Bevollmächtigung angenommen - nicht der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Danach ist der Widerspruch schriftlich zu erheben. Wohl gilt für die Schriftform nicht § 126 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich erfordert die Schriftlichkeit jedoch, dass der Widerspruchsführer (oder der Bevollmächtigte) die Widerspruchsschrift eigenhändig unterschrieben hat (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 70 Rz 5.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis der Unterzeichnung zunehmend gelockert (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rz 6 m.w.N.) Erforderlich für eine Lockerung des Formerfordernisses ist in jedem Fall aber, dass, wenn die Unterschrift fehlt, sich aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher - d. h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung - ergibt, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 – 7 C 16/92 –, BVerwGE 91, 334-343, juris, m.w.N.). Das von der Klägerin Ziffer 2 bei der Beklagten eingereichte Schreiben vom 15.05.2015 trägt lediglich als Unterschrift ein Faksimile des Vorstandsvorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds der Klägerin Ziffer 2. Dies ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergleich mit weiteren Schreiben der Klägerin Ziffer 2, die in den Verwaltungsakten enthalten sind (z.B. S. 5 d. VA).
32 
Im vorliegenden Fall kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, die Zuordnung dieses Widerspruchsschreibens an den Widerspruchsführer, also die Klägerin Ziffer 1, sei trotz fehlender Unterschrift ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung hinreichend sicher möglich gewesen. Denn insoweit treten zu den Zweifeln an der Einhaltung des Formerfordernisses noch die Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung (vgl. oben) hinzu. Im (Widerspruchs-)Schreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 ist noch nicht einmal der Nachweis geführt, dass die von ihr herangezogene Bestimmung der AKB wirksam in den Versicherungsvertrag (Kasko oder Haftpflicht?) zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 aufgenommen ist. Hier hätte sich also in jedem Fall eine Rückfrage, ggf. eine Beweiserhebung anschließen müssen. Gerade dies schließt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) in derartigen Fällen aber aus, weshalb von einem wirksamen Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist nicht ausgegangen werden kann.
33 
c) Damit war das Schreiben der Klägerin Ziff. 2 vom 15.05.2015 insgesamt nicht geeignet, als wirksamer Widerspruch die Bestandskraft des Kostenersatzbescheides der Beklagten vom 29.04.2015 zu hindern. Eine Anfechtungsklage der Klägerin Ziff. 1 gegen diesen bestandskräftigen Bescheid war daher nicht mehr möglich. Durch den Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 wurde dies auch nicht wieder „geheilt“. Denn der „im Namen“ der Klägerin Ziff. 1 von der Klägerin Ziff. 2 eingelegte Widerspruch wurde mit diesem Widerspruchsbescheid ausdrücklich wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die hilfsweise erfolgte Ablehnung als unbegründet war nicht geeignet, dem Betroffenen den Rechtsweg wieder zu eröffnen, da eine hilfsweise getroffene Entscheidung nur für den Fall zum Tragen kommt, dass sich die hauptsächlich getroffene Entscheidung (hier: „unzulässig“) als unzutreffend erweisen sollte. Das ist hier aber nicht der Fall (vgl. oben). Der (Haupt-)Tenor des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.08.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass neben die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung für die Unzulässigkeit des Widerspruchs noch ein zweiter rechtlicher Gesichtspunkt hinzutritt (dazu oben, b)).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
1. Die Klage der Klägerin Ziffer 2 ist unzulässig. Zu der auch hier vorliegenden Fallkonstellation hat der Hessische VGH (Beschluss vom 22.07.2008 – 5 B 6/08 –, juris) u.a. ausgeführt:
16 
„Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2. (Anm. d. BE: Versicherungsgesellschaft), ... kann in der Sache aber keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht mit der Begründung, dass es an einer Betroffenheit in eigenen Rechten gem. § 42 Abs. 2 VwGO und damit an der erforderlichen Antragsbefugnis im vorliegenden Aussetzungsverfahren fehle, abgelehnt hat. Adressat des Gebühren-bescheides ist allein der Antragsteller zu 1. (Anm. d. BE: Fahrzeughalter), so dass auch nur er die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann und auf dieser Grundlage klage- und antragsbefugt ist. Soweit die Antragstellerin zu 2. als Versicherungsgesellschaft gem. § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) als bevollmächtigt gilt, im Namen der versicherten Person - hier des Antragstellers zu 1. - Ansprüche abzulehnen oder zu befriedigen und/oder sie abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, kann daraus lediglich die Berechtigung zur Klageerhebung und Antragstellung im Namen des Antragstellers zu 1. abgeleitet werden, nicht aber die Befugnis zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen, wie sie die Antragstellerin zu 2. hier für sich in Anspruch nimmt.“
17 
Dem schließt sich das Gericht mit der Maßgabe an, dass allerdings auch schon eine Bevollmächtigung einer Versicherungsgesellschaft durch die von ihr verwendeten AKB´s aus den von der Beklagten hier vorgetragenen Gründen höchst zweifelhaft sein dürfte (wobei das Rechtsdienstleistungsgesetz und nicht mehr das zum 01.12.2008 aufgehobene Rechtsberatungsgesetz - vgl. Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 - Prüfungsmaßstab ist; vgl. sogleich umfangreich, unten).
18 
Mangels Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage der Klägerin Ziff. 2 jedenfalls unzulässig, wobei ihr Vorgehen insoweit ohnehin befremdet, nachdem sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 (dazu ebenfalls sogleich) auf diese Entscheidung des Hessischen VGH selbst hingewiesen hat (wenn auch mit falschem Zitat, 5 B 6/06 anstatt richtig: 5 B 6/08) und in diesem Schreiben auch erklärt hat, es werde „im Namen unseres Kunden“ Widerspruch eingelegt.
19 
2. Aber auch die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist unzulässig. Der angegriffene Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 wurde nach Angaben der Klägerinnenseite der Klägerin Ziff. 1 am 13.05.2015 zugestellt. Damit lief die Widerspruchsfrist - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend dargestellt - am Montag, den 15.06.2015 ab. Da bis zu diesem Zeitpunkt ein - wirksamer - Widerspruch nicht erhoben wurde (dazu sogleich), erlangte der Bescheid vom 29.04.2015 formelle Bestandskraft mit der Folge, dass er nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 70 Rz. 17).
20 
a) Die Klägerin Ziff. 2 verfügte schon nicht über eine wirksame Bevollmächtigung zur Einlegung des Widerspruchs im Namen der Klägerin Ziff. 1.
21 
aa) Der Berichterstatter verkennt nicht, dass in einer jüngst ergangenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, nicht veröff.) zu einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten wird, „dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach A 1.1.4 AKB bevollmächtigt ist, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben und dass die Schadensregulierung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund dieser umfassenden Regulierungsvollmacht der gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen in diesem Bereich entspricht“.
22 
Richtig daran ist, dass eine Vertretung durch Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe von § 14 LVwVfG möglich ist (das vom VGH Baden-Württemberg - a.a.O. - in diesem Zusammenhang genannte Zitat von „Geis, in: Sodan/Ziekow, ... § 69 Rn 15“ ist allerdings nicht einschlägig). Jedoch weist die Kommentarliteratur ausdrücklich darauf hin, dass ein Bevollmächtigter von der Behörde zurückzuweisen ist, wenn er geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne dazu befugt zu sein (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 69 Rn 34). So liegt es hier.
23 
bb) Die Einlegung eines Widerspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungs-verfahren stellt eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG - dar. Es handelt sich um eine Tätigkeit in einer konkreten Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, und sie ist für die Versicherungsgesellschaft auch eine „fremde“ Angelegenheit. Soweit der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) von einer „gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen“ spricht, mag diese Ansicht vom Rechtsgedanken des § 115 Abs. 1 VVG getragen sein. Danach besteht ein sog. Direktanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer, wenn es sich u.a. um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften dann als Gesamtschuldner. Tätigkeiten in diesem Kontext stellen für die Versicherungsgesellschaft „eigene Angelegenheiten“ dar.
24 
Das hat mit dem vorliegenden Sachverhalt indes nichts zu tun. Es ist schon nicht zu erkennen, dass es hier um die Abwicklung eines Haftpflichtschadensfalles gehen könnte. Worauf die Beklagte zu Recht hinweist, ist das Fahrzeug der Klägerin Ziffer 1 selbst in Brand geraten und wurde durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten gelöscht. Insoweit könnte allein ein Kasko-Schadensfall in Rede stehen. In jedem Fall aber macht die Beklagte keine Schadensposition geltend, für welche ihr ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG zustehen könnte, sondern allein einen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch aus § 34 FwG. Für einen solchen gilt § 115 VVG aber nicht. Damit liegt in der außergerichtlichen Bearbeitung dieses Verfahrens durch die Versicherungsgesellschaft, hier die Klägerin Ziff. 2, eine fremde Angelegenheit.
25 
Die selbständige Erbringung einer solchen außergerichtlichen Rechtsdienstleistung erfordert aber, dass sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist (§ 3 RDG). Das ist nicht zu erkennen. Das Handeln der Versicherungsgesellschaft stellt keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG dar. Zwar sind hiernach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers gehören indes nur die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen gegenüber den Versicherungsnehmern, als Spiegelbild des Direktanspruchs, dem er sich gemäß § 115 Abs. 1 VVG gegenübersieht (vgl. oben). Das Einlegen von Widersprüchen in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in Verbindung stehen (Kfz-Zulassung; Kfz-Steuer; Verkehrsüberwachung; öffentlich-rechtliche Gebühren) zählt nicht zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers.
26 
Da auch eine anderweitige Erlaubnisfreiheit nach §§ 6 bis 8 RDG ersichtlich nicht in Betracht kommt und die Klägerin, ebenfalls ersichtlich, nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG verfügen kann, verstößt das Handeln der Klägerin Ziff. 2 gegen § 3 RDG. Der eingelegte Widerspruch war somit mangels Vollmacht unwirksam.
27 
bb) Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes kann sich die Klägerin Ziffer 2 insoweit auch nicht auf die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)“ berufen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, vielmehr um allgemeine Geschäftsbedingungen zum Versicherungsvertrag. In welcher Form diese vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. als unverbindliche Musterbedingungen herausgegebenen Vertragsbestandteile dem konkreten Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 zugrunde liegen, ist schon nicht bekannt. In jedem Fall können solche allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesetzliches Verbot der geschäftsmäßigen Erbringung fremder außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nicht überwinden.
28 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin Ziffer 2 in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 wiedergegebene Vertragsbestimmung - insoweit entsprechend der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - aus systematischen Gründen allenfalls Geltung für die Kfz-Haftpflichtversicherung haben kann, da sie sich in Abschnitt A. 1. innerhalb der Regelungen zur Haftpflichtversicherung befindet. Auf eine entsprechende Regelung der AKB unter Ziffer A. 2 Kaskoversicherung beruft sich noch nicht einmal die Klägerin Ziffer 2. Damit könnte eine Bevollmächtigung auch aus Sicht der Klägerinnen allein im Rahmen der Abwicklung eines Haftpflichtschadens zum Tragen kommen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. oben). Insoweit ergibt auch die systematische Auslegung der Ziffer A.1.1 der von der Klägerin Ziffer 2 nach ihren Angaben verwendeten allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, dass eine Bevollmächtigung zur Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen überhaupt nur innerhalb der Bearbeitung eines Kfz-Haftpflicht-Schadens gemeint sein könnte, ungeachtet dessen, dass solches nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. oben) nicht zulässig ist.
29 
cc) Die fehlende Vollmacht bei Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin Ziffer 2 im Namen der Klägerin Ziffer 1 wurde letztlich auch nicht dadurch geheilt, dass im laufenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27.01.2016 durch den Verfahrensbevollmächtigten beider Klägerinnen die Genehmigung der Klägerin Ziffer 1 bezüglich des vorangegangenen Handelns der Klägerin Ziffer 2 erklärt wurde. Zwar ist grundsätzlich die nachträgliche Genehmigung einer durch einen vollmachtslosen Vertreter erbrachten Verfahrenshandlung möglich. Indes lassen sich auch hierdurch die Rechtsvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht überwinden. Nachdem von dort aus das gewerbsmäßige Erbringen einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ausdrücklich untersagt ist, verstößt die entsprechende Bevollmächtigung als Rechtsgeschäft, auch soweit sie nachträglich in der Form einer Genehmigung erteilt wird, gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist daher nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13 –, juris).
30 
Die Klägerin Ziffer 2 konnte daher im Namen der Klägerin Ziffer 1 gegen den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 keinen Widerspruch einlegen, sodass dieser Bescheid bestandskräftig wurde.
31 
b) Ein weiteres kommt - selbständig tragend - hinzu. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 hätte - eine wirksame Bevollmächtigung angenommen - nicht der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Danach ist der Widerspruch schriftlich zu erheben. Wohl gilt für die Schriftform nicht § 126 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich erfordert die Schriftlichkeit jedoch, dass der Widerspruchsführer (oder der Bevollmächtigte) die Widerspruchsschrift eigenhändig unterschrieben hat (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 70 Rz 5.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis der Unterzeichnung zunehmend gelockert (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rz 6 m.w.N.) Erforderlich für eine Lockerung des Formerfordernisses ist in jedem Fall aber, dass, wenn die Unterschrift fehlt, sich aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher - d. h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung - ergibt, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 – 7 C 16/92 –, BVerwGE 91, 334-343, juris, m.w.N.). Das von der Klägerin Ziffer 2 bei der Beklagten eingereichte Schreiben vom 15.05.2015 trägt lediglich als Unterschrift ein Faksimile des Vorstandsvorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds der Klägerin Ziffer 2. Dies ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergleich mit weiteren Schreiben der Klägerin Ziffer 2, die in den Verwaltungsakten enthalten sind (z.B. S. 5 d. VA).
32 
Im vorliegenden Fall kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, die Zuordnung dieses Widerspruchsschreibens an den Widerspruchsführer, also die Klägerin Ziffer 1, sei trotz fehlender Unterschrift ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung hinreichend sicher möglich gewesen. Denn insoweit treten zu den Zweifeln an der Einhaltung des Formerfordernisses noch die Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung (vgl. oben) hinzu. Im (Widerspruchs-)Schreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 ist noch nicht einmal der Nachweis geführt, dass die von ihr herangezogene Bestimmung der AKB wirksam in den Versicherungsvertrag (Kasko oder Haftpflicht?) zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 aufgenommen ist. Hier hätte sich also in jedem Fall eine Rückfrage, ggf. eine Beweiserhebung anschließen müssen. Gerade dies schließt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) in derartigen Fällen aber aus, weshalb von einem wirksamen Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist nicht ausgegangen werden kann.
33 
c) Damit war das Schreiben der Klägerin Ziff. 2 vom 15.05.2015 insgesamt nicht geeignet, als wirksamer Widerspruch die Bestandskraft des Kostenersatzbescheides der Beklagten vom 29.04.2015 zu hindern. Eine Anfechtungsklage der Klägerin Ziff. 1 gegen diesen bestandskräftigen Bescheid war daher nicht mehr möglich. Durch den Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 wurde dies auch nicht wieder „geheilt“. Denn der „im Namen“ der Klägerin Ziff. 1 von der Klägerin Ziff. 2 eingelegte Widerspruch wurde mit diesem Widerspruchsbescheid ausdrücklich wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die hilfsweise erfolgte Ablehnung als unbegründet war nicht geeignet, dem Betroffenen den Rechtsweg wieder zu eröffnen, da eine hilfsweise getroffene Entscheidung nur für den Fall zum Tragen kommt, dass sich die hauptsächlich getroffene Entscheidung (hier: „unzulässig“) als unzutreffend erweisen sollte. Das ist hier aber nicht der Fall (vgl. oben). Der (Haupt-)Tenor des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.08.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass neben die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung für die Unzulässigkeit des Widerspruchs noch ein zweiter rechtlicher Gesichtspunkt hinzutritt (dazu oben, b)).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.2.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts M1 vom 10.12.2014 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 641,20 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine italienische Firma, wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes.

Der Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter die Klägerin ist, verschuldete am 6. Februar 2014 gegen 18.00 Uhr einen Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn A8 Ost Richtung München. Die Freiwillige Feuerwehr I. wurde daraufhin durch die Integrierte Leitstelle Rosenheim alarmiert. Aus dem Einsatzbericht des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 8. Februar 2014 ergibt sich, dass die Einsatzstelle abgesichert und ausgeleuchtet wurde sowie ausgelaufene Betriebsstoffe gebunden und entsorgt wurden. Insgesamt waren 9 Feuerwehrleute, Geräte, Material und an Fahrzeugen ein Löschgruppenfahrzeug, ein Mehrzweckfahrzeug, ein Rüstwagen, ein Verkehrssicherungsanhänger und ein Geräteanhänger im Einsatz.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 setzte die Beklagte für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr I. gestützt auf Art. 28 BayFwG i. V. m. ihrer „Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren I., N. und R.“ einen Aufwendungsersatz in Höhe von 1.687,35 Euro für die Absicherung der Unfallstelle und die Fahrbahnreinigung fest. Die Heranziehung zu den Kosten entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 GO) bestehe die grundsätzliche Verpflichtung, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen, die nicht dem abwehrenden Brandschutz unterfielen oder in Art. 28 BayFwG ausdrücklich ausgenommen seien, zur Kostenerstattung heranzuziehen. Bei der Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe überwiege das gemeindliche Interesse am Kostenersatz. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Heranziehung nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG entspreche. Der Bescheid enthält eine Auflistung der Strecken- und Ausrückstundenkosten, sowie der Arbeitsstunden- und Personalkosten.

Gegen den Bescheid legte der Versicherer des „Deutschen Büro Grüne Karte e.V.“ mit Schreiben vom 11. März 2014 Widerspruch ein mit der Begründung, die festgesetzten Gebühren seien aufgrund falschen Ansatzes der Vorhaltekosten unzulässig berechnet, ferner würde die Einsatzzeit nicht minutengenau, sondern lediglich pauschal berechnet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 wies das Landratsamt M1 den Widerspruch zurück und führte aus, dass die im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2009 aufgestellten Grundsätze für die Berechnung der Pauschalsätze bei Pflichteinsätzen beachtet worden seien.

Gegen den am 18. Dezember 2014 der Versicherung zugestellten Bescheid ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 19. Januar 2015 Klage erheben mit dem Antrag,

den Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.2.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.1.2014 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2015 und 1. März 2016 begründete die Klägerin ihre Klage damit, dass die in der Anlage zur Satzung festgesetzten Pauschalsätze in wesentlichen Teilen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Der bei der Kalkulation der eingesetzten Fahrzeuge angesetzte gemeindliche Eigenanteil von 10% sei unangemessen gering. Dadurch würden nahezu die gesamten Abschreibekosten angesetzt, so dass im Ergebnis fast eine Benutzungsgebühr vorliege, was aber der gesetzlichen Konzeption widerspreche, wonach Gemeinden die Kosten ihrer Freiwilligen Feuerwehren selbst zu tragen hätten und Zuschüsse erhielten. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe in einer Entscheidung (U.v. 12.2.2012 - AN 5 K 11.01779) den Eigenanteil von 10% aufgrund von örtlichen Besonderheiten als noch angemessen betrachtet, die Gründe dafür überzeugten aber nicht. Ferner seien bei den Streckenkosten die Kosten für Anhänger enthalten, diese dürften aber nur im Rahmen der Ausrückstundenkosten berücksichtigt werden, da die Anhänger nicht über einen eigenen Motor verfügten. Für die Fahrzeuge „LF 8“, „MZF“ und „RW“ seien lediglich abstrakte Berechnungen ohne Rechnungen und Belege vorgelegt worden, so dass insbesondere nicht nachprüfbar sei, ob der angesetzte Kaufpreis zutreffe.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 führte die Beklagte aus, dass die in der Satzung festgelegten Pauschalsätze nicht zu hoch seien. Für die Fahrzeuge „LF 8“, „RW“ und das Mehrzweckfahrzeug werde auf die vorgelegten Kalkulationsgrundlagen verwiesen. Für den mitgeführten ÖSA-Ölanhänger und den eingesetzten Sicherungsanhänger gebe es keine Kalkulationsgrundlage, da diese in Eigenarbeit hergestellt worden seien. Hinsichtlich des angesetzten Eigenanteils von 10% bei der Kalkulation werde auf die zutreffenden Ausführungen des von der Klägerin angeführten Urteils des VG Ansbach Bezug genommen. Der Ansatz von 10% Eigenbeteiligung werde im Übrigen außer vom Bayerischen Gemeindetag auch von anderen Institutionen wie dem Bayerischen Städtetag, dem Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband empfohlen. Die individuelle Situation der Gemeinde im dem vom VG Ansbach entschiedenen Fall sei mit der Situation der Beklagten vergleichbar.

Mit Schreiben vom 2. und 23. März 2016 trug die Klägerin weiter vor, dass die der Kalkulation der Preise zugrunde gelegten 80 Ausrückstunden ein ungewöhnlicher niedriger Wert seien, der nicht nachvollzogen werden könne. Weiter seien für die Fahrzeuge „RW“, „LF8“ und „MZF“ in den Kostenberechnungen Beträge für die tatsächlichen Anschaffungskosten angegeben (425.000 Euro für „RW“, 250.000 Euro für „LF8“, 65.000 Euro für „MZF“), es bestünden jedoch Anhaltspunkte, dass die angesetzten Kosten nicht tatsächlich angefallen seien. Die vorgelegten Kaufbelege seien lückenhaft und beliefen sich lediglich auf insgesamt 194.057,76 Euro, die in den Kostenberechnungen angesetzten Beträge hingegen auf 515.000 Euro. Im Ergebnis ließen sich weder die tatsächlich angefallenen Kosten noch das Alter der Fahrzeuge bzw. das Anschaffungsjahr und damit die Grundlage der Abschreibung ermitteln, so dass die Kostenberechnung fehlerhaft sei. Weiter stellte die Klägerin ihre Bedenken gegen den 10%igen Eigenanteil dar.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 erwiderte die Beklagte, dass insgesamt 194.523,52 Euro an Ausgaben für das „LF8“ (143.794,71 Euro) und das „MZF“ (50.728,81 Euro) durch Belege nachgewiesen worden seien. Hinsichtlich des Eigenanteils von 10% komme es nicht nur auf die Lage der Gemeinde an der A8 an, sondern darauf, dass die Feuerwehr weit überwiegend technische Hilfeleistungen erbringe, für die sie Kostenersatz verlangen könne. Die zugrunde gelegte Anzahl von 80 Ausrückstunden erscheine unter Berücksichtigung der vorgelegten Einsatzstatistiken gerechtfertigt.

Das Gericht hat am 22. Juni 2016 mündlich zur Sache verhandelt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Bescheid war aufzuheben, soweit er einen Betrag von 641,20 Euro übersteigt, da er insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Bescheid in Höhe von 641,20 Euro rechtmäßig ist.

Die Beklagte hat dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr durch den Feuerwehreinsatz am 6. Februar 2014 entstanden sind.

Der Kostenersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 BayFwG, der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden in den unter Absatz 2 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7 BayFwG) entstanden sind und diesen Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG besteht der Kostenersatzanspruch für Einsätze der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Einen solchen entgeltlichen technischen Hilfsdienst hat die Feuerwehr der Beklagten bei dem Verkehrsunfall am 6. Februar 2014 geleistet. Die Klägerin ist als Halterin des Fahrzeugs, durch das der Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG).

Nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG durch Satzung festlegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestimmt in seiner grundlegenden Entscheidung (B.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 25 ff. m.w.N) unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen inhaltliche Maßstäbe für die Festlegung der Pauschalsätze. Die Gemeinden können demnach nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs Pauschalsätze aufstellen und werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Art. 28 Abs. 4 BayFwG ordnet die entsprechende Geltung der Art. 2 und 8 KAG mit der Maßgabe an, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (Satz 2). Damit können bayerischen Gemeinden - anders als nach den Kostenersatzvorschriften anderer Länder - auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen.

Die Klägerin hat vorliegend Kalkulationsrügen erhoben und insbesondere bemängelt, dass für die eingesetzten Fahrzeuge keine Kalkulationsgrundlagen vorgelegt worden seien, die eine Überprüfung der in der Satzung aufgeführten Pauschalsätze ermöglichten. Damit dringt sie durch. Die von der Beklagten in der Anlage zu ihrer Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen ihrer gemeindlichen Feuerwehren vom 24. Januar 2011 festgelegten Pauschalsätze lassen sich hinsichtlich der Strecken- und Ausrückstundenkosten für die eingesetzten Fahrzeuge nicht nachvollziehen, da keine Kalkulationen für diese Pauschalsätze und nur teilweise Belege vorgelegt worden sind. Damit fehlt es für den Betrag in Höhe von 1.046,15 Euro, den die Beklagte für ihre eingesetzten Fahrzeuge und die Anhänger als Ausrückstunden- und Streckenkosten verlangt, an einer wirksamen Rechtsgrundlage.

Die Beklagte hat eine Kostenkalkulation für das Löschgruppenfahrzeug „LF8“ vorgelegt, die derjenigen entspricht, die der Bayerische Gemeindetag empfiehlt. Die darin errechneten Beträge für die Streckenkosten (6,10 Euro) und die Ausrückstundenkosten (102,50 Euro) stimmen bereits schon nicht mit den in der gemeindlichen Satzung gelisteten Beträgen für die Streckenkosten (5,70 Euro) und die Ausrückstundenkosten (95,40 Euro) überein. Weiter zeigt sich bei einer überschlägigen Zusammenrechnung der für das Fahrzeug vorgelegten Belege aus dem Jahr 1994, dass die Summe aus dem Kaufpreis und den Kosten für Beladung und Aufbau einen Betrag von etwa 300.000 DM ausmacht; die von der Beklagten vorgelegte (Muster-)Kosten-berechnung hingegen setzt als Kaufpreis, aus dem abgeschrieben wird, einen Wert von 250.000 Euro an. Daraus wird deutlich, dass - selbst bei Berücksichtigung der etwas niedrigeren Ausrückstunden- und Streckenkosten in der Satzung als denjenigen in der Musterberechnung - die Pauschalsätze nicht annähernd aus einer Abschreibung aus den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten resultieren können, was nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG jedoch erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 29).

Gleiches gilt für das Mehrzweckfahrzeug. Die vorgelegten Berechnungen entsprechen den Musterberechnungen des Bayerischen Gemeindetags (Streckenkosten 3,17 Euro; Ausrückstundenkosten 27,94 Euro), decken sich aber bereits nicht mit den Pauschalsätzen in der Satzung (Streckenkosten 2,95 Euro; Ausrückstundenkosten 26,20 Euro). Es zeigt sich im Übrigen auch hier, dass die vorgelegten Kaufbelege für dieses Fahrzeug sich auf lediglich ca. 50.000 Euro belaufen und damit hinter dem in der Musterberechnung aufgeführten Kaufpreis von 65.000 Euro zurück bleiben.

Aus diesem Grund kommt es nicht mehr auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage an, ob eine Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% an den Vorhaltekosten die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG).

Für den eingesetzten Rüstwagen sowie die zwei Anhänger (ÖSA-Ölanhänger, Sicherungsanhänger) wurden überhaupt keine Belege und Berechnungen vorgelegt, um die in der Satzung aufgeführten Pauschalsätze nachzuvollziehen. Auch wenn die Anhänger durch Eigenarbeit hergestellt wurden, müssen die Grundlagen des festgesetzten Pauschalsatzes nachvollziehbar dargelegt werden können. Daher kann die Beklagte auch für den Rüstwagen und die Anhänger mangels wirksamer Rechtsgrundlage keine Kosten verlangen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Kostenersatz in Höhe von 641,20 Euro nicht zu beanstanden ist und hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage besteht. In dieser Höhe hat die Beklagte insbesondere Arbeitsstunden- und Personalkosten geltend gemacht. Die Nichtigkeit der Satzungsteile für Streckengebühren und Ausrückstundenkosten führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob zudem hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2008 - 9 B 42/08 - juris Rn. 13).

Dies zugrunde gelegt, berührt die dargelegte Ungültigkeit der Festsetzungen der Streckenkosten (unter 1. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) und der Ausrückstundenkosten (unter 2. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) für die eingesetzten Fahrzeuge nicht die unter „3. Arbeitsstundenkosten“, „4. Sonstige Kostenansätze“ und „5. Personalkosten“ festgelegten Kostensätze. Die aufgezeigten unwirksamen Festsetzungen in der Anlage zur Satzung bilden keine untrennbare Einheit mit den übrigen in der Anlage zur Satzung gelisteten Pauschalsätzen, vielmehr bestehen die einzelnen Pauschalsätze unabhängig voneinander (vgl. BayVGH, U.v. 19.9.2002 - 23 B 02.970 - juris Rn. 37 zu Abgabensatzungen).

Rügen gegen die geltend gemachten Arbeitsstunden-, Personal- und sonstigen Kosten wurden nicht erhoben und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat je 1,5 Arbeitsstunden für den Einsatz von Beleuchtung (Stundensatz Beleuchtung 6,00 Euro) und Stromerzeuger (Stundensatz Generator 38,80 Euro) entsprechend der in der Satzung dafür festgelegten - angemessenen - Beträge abgerechnet. Ferner hat sie für die neun eingesetzten Feuerwehrleute je 2,5 Stunden mit einem satzungsgemäßen Stundensatz von 20,00 Euro berechnet, was nicht zu beanstanden ist, ebenso wenig der Betrag von 124,00 Euro für das eingesetzte Bindemittel und dessen Entsorgung.

Der Bescheid ist demnach in Höhe der Arbeitsstundenkosten von 67,20 Euro, der Personalgebühren von 450,00 Euro, und der sonstige Gebühren i. H. v. 124,00 Euro, insgesamt in Höhe eines Betrags von 641,20 Euro rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage war daher in dieser Höhe abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 1.687,35 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.