Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 6 K 17.394

bei uns veröffentlicht am21.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 rechtswidrig gewesen ist.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die gaststättenrechtliche Gestattung des „Maibaumfestes“ für den Beigeladenen durch die beklagte Verwaltungsgemeinschaft M. am Sonntag, den 30. April 2017.

1. Mit Bescheid vom 16. August 2011 genehmigte das Landratsamt A. den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in der W. Str. …, D. Die Baugenehmigung enthält u.a. unter Nr. 6 des Bescheides die Auflage, dass die entlang der östlichen Grundstücksgrenze vorgesehene PKW-Stellplätze nur zur Tagzeit (6:00 Uhr – 22:00 Uhr) genutzt werden dürfen. Parkvorgänge während der Nachtzeit (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) sind durch geeignete Maßnahmen wirksam zu unterbinden. Ausgenommen hiervon ist der Parkverkehr im Rahmen von Feuerwehreinsätzen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Notsituationen), der zu Tag- und Nachtzeit zulässig ist. Unter Nr. 22 enthält die Baugenehmigung den Hinweis, dass in der vorgelegten Schallemissionsprognose keine lärmrelevanten Veranstaltungen betrachtet worden sind. Von Seiten der Gemeinde D. ist deshalb Sorge dafür zu tragen, dass keine derartigen Veranstaltungen stattfinden.

Mit Bescheid vom 20. April 2016 erteilte die Verwaltungsgemeinschaft M. dem Musikverein „D.“ W. e.V. die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs gem. § 12 GastG für das „Maibaumfest“ am Samstag, den 30. April 2016, von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr, am Standort Rathaus D., W. Str. …, D. Mit E-Mail vom 15. Juni 2016 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an die Gemeinde D. und erklärte u.a., dass es bei dem Maifest am 30. April 2016 zu erheblichen Lärmbelästigungen gekommen sei. Die Musikdarbietungen seien mindestens bis 22:30 Uhr gegangen. Der Bevollmächtigte äußerte die Auffassung, eine Erlaubnis nach Gaststättenrecht sei für solche Veranstaltungen nicht ausreichend. Dem jeweiligen Veranstalter seien Auflagen nach LStVG zu machen. Diese Auflagen dürften in den ruhebedürftigen Zeiten zwischen 20:00 bis 22:00 Uhr dazu führen, dass aufgrund der Nähe zu benachbarten Wohnhäusern solche Veranstaltungen nicht tunlich seien. Gegen ein einmaliges Feuerwehrfest im Jahr bestünden allerdings keine Bedenken.

Am 27. Oktober 2016 fand eine Besprechung zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und dem ersten Bürgermeister der Gemeinde D., Herrn B., wegen den Veranstaltungen im Feuerwehrhaus statt. Die Parteien einigten sich unter anderem darauf, dass das Maifest am 30. April oder 1. Mai eines Jahres im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgeführt werden darf. Um 20:00 Uhr muss nach der Vereinbarung eine Platzräumung erfolgen. Der erste Bürgermeister sagte zu, dass er die Vereinbarung den betroffenen Vereinen näher bringen wird. Werden diese den Vorschlag akzeptieren, wird der Vorschlag dem Gemeinderat vorgelegt.

Im Anschluss an die Besprechung vom 27. Oktober 2016 legte der Bevollmächtigte des Klägers der Verwaltungsgemeinschaft M. mit Schreiben vom 8. November 2016 den Entwurf einer Vereinbarung vor. Die Vereinbarung enthält entsprechend der am 27. Oktober 2016 getroffenen Vereinbarung unter anderem den Passus, dass das Maifest am 30. April oder am 1. Mai und nur beschränkt auf die Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgeführt werden darf und das Gelände spätestens um 20:00 Uhr vollständig geräumt sein muss.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte die Verwaltungsgemeinschaft M. dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass hinsichtlich der Vereinbarung noch keine Entscheidung des Gemeinderats erfolgt ist, da noch keine Gespräche mit den beteiligten Vereinen geführt worden sind. Erst nach diesen Gesprächen werde die Angelegenheit im Gemeinderat behandelt.

Ausweislich des Beschlussbuches des Gemeinderats D. stimmte der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17. Februar 2017 unter Tagesordnungspunkt 8 „Beschlussfassung, dass die traditionelle Maibaumaufstellung auch 2017 wieder am Rathaus stattfindet?“ dafür, eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für ein seltenes Ereignis auszustellen. Im Vorfeld der Abstimmung kam es laut Auszug aus dem Beschlussbuch zu einer Diskussion im Gemeinderat. Aus dem Gemeinderat wurde u.a. geäußert, dass sich die Gemeinde an ihr Wort halten müsse, da der Bürgermeister im Vorfeld der Baugenehmigung zugesagt habe, im Neubau keine nächtlichen Veranstaltungen zu genehmigen. Hinterfragt wurde auch, ob es nicht Alternativen für diesen Veranstaltungsstandort gäbe.

2. Am 1. März 2017 zeigte der Feuerwehrverein W. e. V. (Beigeladener) bei der Verwaltungsgemeinschaft M. mit Formblatt eine öffentliche Vergnügung nach Art. 19 Abs. 1 LStVG an und beantragte gleichzeitig eine Gestattung nach § 12 GastG zum Betrieb einer vorübergehenden Schank- und Speisewirtschaft für ein Maibaumfest in D., am Sonntag, 30. April 2017 (im Zeitraum 18:00 bis 24:00 Uhr, erwartete Besucherzahl: 200, geplanter Auftritt des Musikvereins „D. W.“, Veranstaltungsort: am Rathaus D.).

Mit Bescheid vom 10. März 2017 erteilte die Verwaltungsgemeinschaft M. dem Beigeladenen als Verwaltungsbehörde der Gemeinde D. in stets widerruflicher Weise die Gestattung zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft sowie einer öffentlichen Vergnügung an den Beigeladenen (Nr. 1) für das Maibaumfest am Sonntag, 30. April 2017, von 18:00 – 24:00 Uhr auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung K., Vorplatz und Feuerwehrhaus D., W.-straße … in … D. (Nr. 2). Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden nachfolgende Auflagen und Anordnungen getroffen (Nr. 3) und die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 angeordnet (Nr. 4). In den Auflagen und Anordnungen ist unter Nr. 2 (Dauer der Veranstaltung) festgesetzt: Musikende 22:00 Uhr, Ausschankende: 23:30 Uhr, Veranstaltungsende 24:00 Uhr, verbunden mit dem Hinweis, dass die Veranstaltung mit Musikende um 22:00 Uhr vom Vorplatz des Feuerwehrhauses in die Feuerwehrgerätehalle zu verlegen ist, die Tore zu schließen und geschlossen zu halten sind. Unter Nr. 12 wird aufgegeben, als Parkplätze für die Veranstaltungsbesucher die Parkplätze hinter dem Feuerwehrhaus zur Verfügung zu stellen und auszuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Parkplätze in nächster Nähe vorhanden sind. Unter Nr. 12 ist ausgeführt, dass Musikdarbietungen um 22:00 Uhr zu beenden sind und die Beschallungstechnik so auszurichten und auszuwählen ist, dass die Belastung der Nachbarschaft minimiert wird. Der Geräuschpegel darf am nächstgelegenen Wohnhaus 70 dB(A) nicht überschreiten; einzelne Geräuschspitzen dürfen den Wert von maximal 90 dB(A) am nächstgelegenen Wohnhaus nicht überschreiten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verwaltungsgemeinschaft erlasse die Nr. 1 des Bescheides aufgrund § 12 Abs. 1 GastG und Art. 19 Abs. 5 LStVG. Auflagen in Bezug auf die Genehmigung zur Schank- und Speisewirtschaft dürften gemäß § 12 Abs. 3 GastG angeordnet werden. Auflagen bezüglich der Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 5 LStVG dürften i.V.m. Art. 19 Abs. 4 LStVG erlassen werden. Die Anordnungen zum Lärmschutz seien gemäß den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und der Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) getroffen worden. Grundsätzlich sei in allgemeinen Wohngebieten tagsüber ein Emissionsrichtwert von 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) einzuhalten. Die Nachtruhe gelte grundsätzlich von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Es könne jedoch bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit und sozialer Adäquanz und Akzeptanz, die zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt würden, eine Sonderfallbeurteilung erfolgen, mit der auch die Nachtzeit bis zu zwei Stunden nach hinten verschoben werden und der Geräuschpegel von 55 dB(A) auf 70 dB(A) angehoben werden könne. Eine hohe Standortgebundenheit sei bei besonderem örtlichen Bezug gegeben. Hierunter könnten Feste mit kommunaler Bedeutung fallen, wie zum Beispiel das jährliche Fest des Feuerwehrvereins (Nr. 4.4.1 der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI). Die Maibaumaufstellung sei ein alter Brauch und finde einmal im Jahr in Franken traditionell am Vorabend des 1. Mai statt. Es handele sich daher um eine seltene Veranstaltung. Die Feuerwehren der beiden D.er Ortsteile W. und K. seien mit dem Bau des neuen Feuerwehrhauses zusammengelegt zur Freiwilligen Feuerwehr D. Damit beide Ortsteile ein gemeinsames Maifest feiern und damit die soziale Verbindung des Ortes stärken könnten, sei das Feuerwehrhaus in der W.-straße … in D. der optimale Veranstaltungsort, da das Maifest eine Veranstaltung des Feuerwehrvereins sei, das Feuerwehrhaus zentral gelegen sei und zu Fuß von beiden Ortsteilen aus optimal zu erreichen sei. Es werde davon ausgegangen, dass die Veranstaltung überwiegend zu Fuß aufgesucht werde, was den Abfahrtsverkehr am Feuerwehrhaus in Grenzen halte. Da bei der Veranstaltung ein örtlicher Musikverein spiele, seien mit vereinzelten Überschreitungen des Geräuschpegels von 70 dB(A) zu rechnen. Da die Veranstaltung aber nur einmal im Jahr stattfinde und die Musikdarbietung um 22:00 Uhr beendet sein müsse, seien diese Überschreitungen zumutbar. Einzelne Geräuschspitzen sollten dabei den Pegel von 90 dB(A) einhalten. Die Auflagen und Anordnungen ergingen im pflichtgemäßen Ermessen und nach sorgfältiger Abwägung. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dabei Rechnung getragen worden. Die Anordnungen seien geeignet, u.a. um die Nachtruhe der umliegenden Anwohner zu berücksichtigen. Die Anordnungen seien angemessen, da das öffentliche Interesse der Dorfgemeinschaft an der Durchführung der integrativen und gemeinschaftsfördernden Veranstaltung höher wiege als die Nachtruhe vereinzelter Nachbarn. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Einnahmen des Feuerwehrvereins durch diese Veranstaltung direkt der Feuerwehr zugutekämen und die Gemeindekasse entlasteten.

3. Am 13. April 2017 ließ der Kläger Klage erheben und stellte (zunächst) folgenden Antrag:

Der Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft M. vom 10. März 2017 wird aufgehoben.

Zur Begründung führte der Bevollmächtige im Schriftsatz vom 24. April 2017 aus, zwar nehme der Bescheid in der Begründung auf die TA-Lärm und die Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) Bezug, Werte seien jedoch im Bescheid nicht enthalten. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig. Das Gebiet, in dem das Hausanwesen des Klägers stehe, sei als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Bereits im Zusammenhang mit der Errichtung des Rathauses der Verbandsgemeinde D. habe es erhebliche Diskussionen gegeben und der damalige und jetzige Bürgermeister habe dem Kläger ausdrücklich zugesagt, dass keine Veranstaltungen stattfänden. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats D. vom 17. März 2017 sowie auf die Baugenehmigung vom 16. August 2011 werde verwiesen. Entgegen seinem Versprechen habe jedoch dann der erste Bürgermeister der Gemeinde D. zeitnah versucht, Festveranstaltungen im dortigen Bereich durchzusetzen. Im Zuge der Baugenehmigung habe die Gemeinde bereits eine Schallemissionsprognose der Firma W. vom 3. März 2011 vorgelegt, was zu den Auflagen Nr. 5 und 6 sowie dem Hinweis Nr. 22 der Baugenehmigung geführt habe. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 habe das Landratsamt Aschaffenburg dazu ausgeführt, dass diese Immissionsprognose jedenfalls bei Veranstaltungen angepasst werden müsse. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass bei einem Feuerwehrgerätehaus die Nachbarn gezwungen seien, im Rahmen des Gemeinwohls nächtliche Einsätze der Feuerwehr, die mit erheblichem Lärm verbunden seien, hinzunehmen. Weitere zusätzliche Lärmbelastungen durch Festveranstaltungen seien daher definitiv nicht zumutbar. Auch verfüge die Gemeinde über genügend andere Plätze, beispielsweise eine Festhalle, wo solche Veranstaltungen unschwer durchgeführt werden könnten. Es handele sich auch nicht um eine Traditionsveranstaltung. Im Jahr 2016 sei die Veranstaltung, wenn auch völlig unzulänglich, für den Musikverein „D.“ W. e.V. genehmigt worden. Auf eine Beschwerde hin habe das Landratsamt Aschaffenburg mit Schreiben vom 29. Juni 2016 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass im Hinblick auf die bereits bestehenden Belastungen durch Feuerwehrübungen und Einsätze Vergnügungsveranstaltungen nicht in Betracht kämen. In der Folgezeit hätten Gespräche stattgefunden, die zu einem Einigungsvorschlag vom 8. November 2016 geführt hätten. Obwohl die Gemeinde zugesagt habe, entsprechende Stellungnahmen abzugeben, habe der Kläger aus der Zeitung erfahren müssen, dass entgegen den Zusagen das klägerische Anwesen sowie weitere Anwesen in der unmittelbaren Nachbarschaft mit entsprechendem Lärm zusätzlich zu dem sowieso bestehenden Lärm durch den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses überzogen würden. Zwar sei der Beklagten zuzugestehen, dass sie in Bezug auf Entscheidungen nach dem LStVG einen gewissen Ermessensspielraum habe. Durch die Zusage des Bürgermeisters, die in dem Baugenehmigungsbescheid ihren Niederschlag gefunden habe, sei die Gemeinde jedoch gebunden. Gerade die Lärmprognose, die bereits dazu geführt habe, dass bestimmte Parkplätze nach 22:00 Uhr nicht genutzt werden könnten, lasse der nunmehr angefochtene Bescheid völlig unberücksichtigt. Eine örtliche oder überörtliche Bedeutung am gegebenen Standort sei nicht ersichtlich, nachdem das Maibaumfest bisher lediglich einmal und für einen anderen Betreiber stattgefunden habe. Die Beklagte versuche durch die Hintertür die von Anfang an gehegten Interessen nunmehr doch noch umzusetzen.

Dem Schriftsatz waren einigen Dokumente, u.a. das erwähnte vorläufige Protokoll der Sitzung des Gemeinderats D. vom 13. März 2017, die im Schriftsatz zitierten Schreiben des Landratsamt Aschaffenburg vom 1. Dezember 2015 (Abteilung Immissionsschutz an das Bauamt) und vom 29. Juni 2016 (an den Bevollmächtigten des Klägers) sowie ein Zeitungsartikel vom 20. Februar 2017 beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nicht die Gemeinde D. sondern die Verwaltungsgemeinschaft M. sei die richtige Beklagte. Der Bescheid vom 10. März 2017 sei rechtmäßig. Auf die Begründung im Bescheid vom 10. März 2017 werde verwiesen. Bei dem Maifest sei von einem Fest mit kommunaler Bedeutung gemäß Nr. 4.4.1 der Freizeitlärm-Richtlinie auszugehen. Das Maifest solle in diesem Jahr zum zweiten Mal nach dem Jahr 2016 auf dem zentral gelegenen Grundstück des Feuerwehrhauses bzw. Rathauses in D. stattfinden. Mit dem Maifest sei im Jahr 2016 erstmals nur noch ein Maibaum in der Gemeinde D. aufgestellt worden. Die ehemals eigenständigen Gemeinden K.und W., die nunmehr Ortsteile der Gemeinde D. seien, verfügten somit nicht mehr über zwei trennende, eigene Maibäume, sondern es existiere nur noch ein gemeinsamer Maibaum im Ort D. Dieser gemeinsame Maibaum und das gemeinsame Ortsfest brächten somit die beiden Ortsteile weiter näher zusammen. Vor Installation des Maibaumständers habe sich die Gemeinde beim Landratsamt Aschaffenburg, Bauaufsichtsbehörde, nach der Möglichkeit der Durchführung von maximal sechs Veranstaltungstagen im Jahr erkundigt. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 mitgeteilt, dass in diesem Fall der Tatbestand einer baurechtlich relevanten Nutzungsänderung nicht als erfüllt angesehen werde. Auf die Schreiben des Landratsamtes Aschaffenburg, Immissionsschutz, vom 29. Juni 2016 und 30. August 2016 an den Bevollmächtigten werde verwiesen.

Dem Schriftsatz waren mehrere Dokumente, u.a. das zitierte Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg, Bauaufsichtsbehörde, vom 22. Dezember 2015 an die Verwaltungsgemeinschaft M. sowie zwei Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg (vom 29. Juni 2016 und vom 30. August 2016) an den Bevollmächtigten des Klägers beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2017 führte der Bevollmächtige des Klägers ergänzend aus, die Ausführungen der Beklagten entbehrten jeder Grundlage. Bei dem Maibaumfest handle es sich nicht um ein Fest mit kommunaler Bedeutung. Dies setze eine gewisse Dauer in der Vergangenheit und Tradition voraus. Diese sei nicht vorhanden. Diese solle entgegen der klaren Aussage des ersten Bürgermeisters gerade erst geschaffen und manifestiert werden. Es gebe zahlreiche Stellen in den Ortsteilen K. und W., insbesondere eine Veranstaltungshalle, wo ein Maibaum problemlos aufstellbar wäre, ohne dass die Nachbarschaft, die durch das Feuerwehrhaus schon genügend beeinträchtigt sei, noch weiter beeinträchtigt würde. Es sei schlicht unzutreffend, dass es keine Alternativstandorte gebe.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 – also nach Durchführung der Veranstaltung – führte der Bevollmächtigte des Klägers weiter aus, die Auflage 22 der Baugenehmigung lege klipp und klar fest, dass in der Schallemissionsprognose keine Veranstaltungen betrachtet worden seien. Im Hinweis stehe deshalb, dass die Gemeinde D. Sorge dafür zu tragen habe, dass keine derartigen Veranstaltungen stattfänden. Außerdem handle es sich bei dem Fest der Feuerwehr um keine traditionell stattfindende jährliche Veranstaltung der Feuerwehr. Die Standortgebundenheit beziehe sich nicht auf den konkreten Veranstaltungsort. Es müsse nochmals ausdrücklich festgestellt werden, dass im Zusammenhang mit der Baugenehmigung ausdrücklich versprochen worden sei, dass Veranstaltungen nicht stattfinden würden. Es sei auch im Gemeinderatsbeschluss festgestellt worden, dass Veranstaltungen nicht stattfinden dürften und man nun durch die Hintertür über das Gaststättenrecht und die Freizeitlärmrichtlinie versuche solche Feste zu installieren. Diesem Ansinnen müsse bereits in den Anfängen entgegengetreten werden. Die vorliegende Klage werde daher als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Beklagte offensichtlich beabsichtige ein solches Maibaumfest zur ständigen Einrichtung werden zu lassen. Dies widerspreche in eklatanter Weise zum einen den Festlegungen der Baugenehmigung zum anderen der, wenn auch nur mündlich unstreitig gegebenen, Zusagen des Bürgermeisters. Bereits mit Schreiben vom 21. Juli 2010, also rund ein Jahr vor Erteilung der Baugenehmigung, habe die Bauaufsichtsbehörde erhebliche immissionsrechtliche Bedenken angemeldet. Diese seien durch das Schreiben der Beklagten vom 2. August 2010 zerstreut worden. Hierbei sei immer nur von nicht störenden Veranstaltungen die Rede gewesen. Nur deshalb seien entsprechende Auflage gemacht worden. Hierzu habe es eine umfangreiche Korrespondenz gegeben, die auch in der Presse ihren Niederschlag gefunden habe. Relevant in diesem Zusammenhang sei auch das Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg vom 11. Juli 2011, das der Baugenehmigung vorausgegangen sei. Hieraus ergebe sich eindeutig, dass durch den Betrieb des Feuerwehrhauses die zulässigen Schallimmissionen bis an die Grenze ausgereizt seien. Weitergehende Veranstaltungen müsste der Kläger definitiv nicht hinnehmen, auch nicht das hier streitgegenständliche Maibaumfest, das im Übrigen im Jahr 2016 erstmals an der Stelle durchgeführt worden sei. Von einer Tradition könne daher nicht die Rede sein.

Die im Schriftsatz zitierten Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft M. an das Landratsamt Aschaffenburg vom 2. August 2010 sowie das Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg vom 11. Juli 2011 waren dem Schriftsatz als Anlagen beigefügt.

4. Mit Beschluss vom 19. April 2017 wurde der … … e.V., vertreten durch den 1. Vorstand, zum Verfahren beigeladen.

Im Schriftsatz vom 24. Januar 2018 führte die Vereinsgemeinschaft „Maibaum in D.“, der auch der Beigeladene angehört, im Wesentlichen aus, es habe in der Vergangenheit zwei Maibaumfeste in den Ortsteilen W. und K. gegeben. Beide Veranstaltungen seien wegen Helfermangel, höherer Kosten und Gebühren, geringen Besucherzahlen und hohem Aufwand nicht positiv verlaufen. Aus diesem Grunde hätten sich die Veranstalter dieser beiden Feste zusammengetan um ein gemeinsames Maibaumfest zu organisieren. Als Örtlichkeit des Festes sei D. ausgewählt worden, da es sich dabei um einen neuen und „neutralen“ Ort gehandelt habe. Man sei auch übereingekommen, dass nur das neue Rat- und Feuerwehrhaus für das Maibaumfest in Frage komme. Der Bürgermeister von D., Herr B., sei wegen des geplanten Festes hocherfreut gewesen und habe zugesagt die notwendigen Schritte einzuleiten. Auch der Feuerwehrwehrverein D. habe sich dann an der Organisation beteiligt. Die erste Veranstaltung sei dann ein voller Erfolg gewesen. Auch das zweite Fest sei trotz schlechten Wetters gut verlaufen. Die ganze Dorfgemeinschaft profitiere von dem gemeinsamen Fest, da dies die einzige Veranstaltung sei, bei der gemeinsam gefeiert werde. Die Absage des gemeinsamen Festes wäre ein Schlag gegen das Gemeinschaftsgefühl und gegen eine langjährige Tradition.

5. Im Sofortverfahren W 6 S 17.412 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2010 mit Beschluss vom 27. April 2017 unter Beachtung verschiedener Maßgaben ab.

Mit Beschluss vom 17. August 2017 ordnete das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens an, da sich die Beteiligten einvernehmlich auf Durchführung einer Mediation durch den Güterichter verständigt hatten. Die Mediation führte zu keinem Ergebnis.

6. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2018 beantragte der Kläger zuletzt,

festzustellen, dass der Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft M. vom 10. März 2017 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte hielt den Antrag auf Klageabweisung aufrecht.

Der Beigeladene stellte keinen Antrag. Im Übrigen wird auf die Niederschrift verwiesen.

7. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die beigezogene Bauakte des Landratsamtes Aschaffenburg für das Feuerwehrgerätehaus in D. (Az.: 91.3-6024-B 242/2010/0) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist nach Umstellung des Klageantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des gaststättenrechtlichen Gestattungsbescheides vom 10. März 2017 zulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt – wie hier nach Durchführung der Veranstaltung durch Zeitablauf – erledigt hat, auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Der Kläger hat hier ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, da Wiederholungsgefahr gegeben ist. Das Maibaumfest am Vorabend des 1. Mai soll auch in Zukunft auf dem Platz vor dem Feuerwehrgerätehaus in D. gegenüber dem Wohnanwesen des Klägers stattfinden. Laut Aussage des ersten Bürgermeisters der Gemeinde D. in der mündlichen Verhandlung sei der Standort für das Maibaumfest „alternativlos“. Auch an den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen hat sich nichts geändert. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte erneut entsprechende gaststättenrechtliche Gestattungen erlassen wird.

Der Kläger besitzt auch die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil er geltend machen kann, dass er durch die dem Beigeladenen erteilte Gestattung in öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Rechten (s. hierzu unter Nr. 2.4) verletzt werden kann. Sein Wohngrundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort.

2. Die Klage ist begründet, weil die Gestattung vom 10. März 2017 zum Zeitpunkt ihrer Erledigung rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Die Gestattung vom 10. März 2017 hat den Schutz des Klägers vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen nicht hinreichend berücksichtigt und diesen dadurch in seinen Rechten verletzt.

2.1 Gegenstand der Klage ist dabei die Gestattung vom 10. März 2017 ohne Berücksichtigung der vom Gericht in seinem Beschluss vom 27. April 2017 (W 6 S 17.412) im Sofortverfahren angeordneten Maßgaben. Denn diese Maßgaben sind Auflagen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, die speziell auf die Zwecke des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zugeschnitten sind. Die Maßgaben dienen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Vollziehung eines Verwaltungsaktes, um als milderes Mittel die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu vermeiden. Diese Auflagen führen aber nicht dazu, die streitgegenständliche Verwaltungsentscheidung in der Sache selbst zu korrigieren (vgl. BayVGH, U.v. 6.9.1990 – 22 B 90.500 – juris). Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid selbst in der Sache nicht geändert.

2.2 Passivlegitimiert ist vorliegend gemäß § 78 Nr. 1 VwGO die Verwaltungsgemeinschaft M. (vgl. dazu die Ausführungen im B.v. 27.4.2017 – W 6 S 17.412). Auch wenn die Klage ursprünglich ausdrücklich gegen die Gemeinde D. gerichtet wurde, war schon aufgrund der erkennbaren Umstände im Wege der Auslegung einer formlose Berichtigung möglich (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 76 Rn. 16). Im späteren Verlauf des Verfahrens (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 17.5.2017) wurde die Verwaltungsgemeinschaft M. dann auch vom Kläger als Beklagte bezeichnet.

2.3 Die Rechtsgrundlage für die Gestattung des Maibaumfests war vorliegend ausschließlich im Gaststättenrecht zu finden, da der Getränke- und Speisenverkauf bei der Veranstaltung keine nur untergeordnete Rolle spielte. Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung standen nach Aktenlage die gaststättenrelevanten Leistungen im Sinne des § 1 GastG im Vordergrund, insbesondere der Ausschank von Getränken und die Abgabe von Speisen. Dem Verkauf der Speisen und Getränke kam gegenüber der geplanten Musikdarbietung auf der Bühne das klare Übergewicht zu. Dies ergab sich schon aus dem Umstand, dass der Festbetrieb auch nach Ende der Musikdarbietung um 22:00 Uhr weiter fortgesetzt wurde. Die Veranstaltung diente ausweislich des Bescheids auch der Einnahmebeschaffung des Beigeladenen und sollte damit zur finanziellen Entlastung der Gemeinde beitragen (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.1.2015 – W 6 K 14.494 – BeckRS 2015, 41307; B.v. 18.7.2014 – W 5 S 14.638 – juris). Die parallele Genehmigung nach Art. 19 LStVG war in Relation zum Gaststättenrecht nur subsidiär (siehe Art. 19 Abs. 9 LStVG, der zum Zeitpunkt der Erledigung der Klage noch in Kraft war; aufgehoben mit Wirkung zum 1.8.2017 durch § 3 Nr. 1, § 4 Gesetz v. 24.7.2017, GVBl. 388; durch die Streichung von Art. 19 Abs. 9 LStVG hat sich an der Rechtslage nichts geändert, vgl. LT-Drs. 17/16299, S. 16). Im Rahmen der gaststättenrechtlichen Gestattung waren damit auch die Fragen des Lärmschutzes zu beurteilen (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.1.2015 – W 6 K 14.494 – BeckRS 2015; B.v. 18.7.2014 – W 5 S 14.638 – juris). Im Übrigen wären durch das LStVG hinsichtlich des Lärmschutzes auch keine weitergehenden Vorgaben gemacht worden (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.7.2009 – AN 4 K 08.01001 – juris).

Konkrete Rechtsgrundlage für die Gestattung des Maibaumfestes war dabei § 12 Abs. 1 GastG. Nach dieser Vorschrift kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Wiederruf gestattet werden. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. In jedem Fall muss die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit als Annex eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und seines Anlasses. Der besondere Anlass braucht dabei nicht von anderer Seite vorgegeben zu sein, er kann auch – wie z.B. bei der Sommerveranstaltung eines Vereins – vom Antragsteller selbst geschaffen sein (vgl. BVerwG; U.v. 4.7.1989 – 1 C 11/88 – juris LS u. Rn. 16). Vorliegend lag der besondere Anlass im Aufstellen des Maibaums. Diesbezüglich war der Gastronomiebetrieb als Annex anzusehen.

2.4 Die Erteilung der Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG steht im Ermessen der zuständigen Behörde.

Die Behörde hat bei der Erteilung die Schutzgüter des § 4 Abs. 1 GastG zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürfte Anlagen – hierzu gehören sowohl Gaststätten (einschließlich ihrer Freischankflächen) als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinne von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird – so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u.a. aus Erwähnung der Nachbarschaft in § 3 Abs. 1 BImschG ergibt, besteht das Erfordernis, umweltschädliche Einwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Allgemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 17.9.2014 – 22 CS 14.2013 – juris Rn. 4).

Wenn § 12 Abs. 1 GastG davon spricht, der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes könne „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden, so bedeutet dies insbesondere, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeitsbzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen ist. Eine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung ist damit nicht verbunden. Je kleiner die Zahl der Tage und Nächte mit Ruhestörungen ist, desto eher ist diese der Nachbarschaft aus besonderem Anlass zumutbar. Je größer die Zahl von Tagen und Nächten mit Ruhestörungen ist, desto gewichtiger muss der besondere Anlass sein, um die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu begründen. Die Schädlichkeitsgrenze ist nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2016 – 22 CS 16.1199 – juris Rn. 26).

Im Rahmen von Gestattungen nach § 12 GastG kann für die Beurteilung der Zumutbarkeit die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6. März 2015 (Freizeitlärm-Richtlinie) als Orientierungshilfe herangezogen werden (BVerwG, U.v. 16.5.2001 – 7 C 16.00 – juris; OVG NW, B.v. 25.5.2016 – 4 B 581/16 – juris Rn. 9). Die Freizeitlärmrichtlinie sieht hierbei Immissionsrichtwerte vor, oberhalb derer in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist (Nr. 4.1 – 4.3). In allgemeinen Wohngebieten – das klägerische Wohngrundstück liegt ausweislich des Bebauungsplans „F.“ in einem solchen – betragen die Immissionsrichtwerte „Außen“ an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A), nachts 40 dB(A). Für seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist vorgesehen, dass diese trotz Überschreitung der allgemeinen Immissionsrichtwerte auf der Grundlage einer Sonderfallbeurteilung zulässig sein können (Ziffer 4.4). Eine hohe Standortgebundenheit ist bei besonders örtlichen oder regionalen Bezug gegeben (z.B. Feste mit kommunaler Bedeutung). Von sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine soziale Funktion oder Bedeutung hat (Nr. 4.4.1). Liegt ein derartiger Sonderfall vor, prüft die zuständige Behörde zunächst die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen. Unvermeidbarkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn geeignete Ausweichstandorte nicht zur Verfügung stehen (Nr. 4.4.2). Zu prüfen ist die Zumutbarkeit der Immissionen unter Berücksichtigung von Schutzwürdigkeit und Sensibilität des Einwirkungsbereichs. Dabei sind bei zu erwartenden Überschreitungen des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts deren Zumutbarkeit explizit zu begründen, Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) sollen vermieden werden. Die Anzahl der Tage mit seltenen Veranstaltungen sollen 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Geräuschspitzen sollen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts einhalten. In besonders gelagerten Fällen kann eine Verschiebung der Nachtzeit von bis zu zwei Stunden zumutbar sein. Die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen ist schriftlich zu begründen. Nach Nr. 4.4.3 der Richtlinie soll die Verschiebung der Nachtzeit auf Abende vor Samstagen sowie vor Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.

Bei sehr seltenen Ereignissen kann sogar von den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie abgewichen werden, falls keine geeigneten Alternativstandorte existieren; aber selbst dies gilt nicht grenzenlos (vgl. dazu BayVGH, U.v. 13.5.1997 – 22 B 96.3327 – NJW 1998, 401).

2.4.1 Die Regelungen hinsichtlich des Lärmschutzes im Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 haben sich weitgehend an den Vorgaben der LAI Freizeitlärm-Richtlinie orientiert. Entsprechend den unter Nr. 4.4.2 angegebenen Werten wurde festgelegt, dass der Geräuschpegel am nächstgelegenen Wohnhaus 70 dB(A) nicht überschreiten darf und einzelne Geräuschspitzen einen Wert von 90 dB(A) nicht überschreiten dürfen (Nr. 12 des Bescheides). Außerdem wurde festgelegt, dass die Musikdarbietung um 22:00 Uhr zu beenden ist und die Beschallungstechnik so auszurichten und auszuwählen ist, dass die Belastung der Nachbarschaft minimiert wird (Nr. 12 des Bescheides). Weiter wurde angeordnet, dass die Veranstaltung mit Musikende um 22:00 Uhr vom Feuerwehrhaus in die Feuerwehrgerätehalle zu verlegen sind und die Tore daraufhin zu schließen sind und geschlossen gehalten werden müssen (Nr. 2 des Bescheides). Nicht klar geht aus dem Bescheid hervor, wie hoch der Beurteilungspegel nach Beendigung der Musikdarbietung um 22:00 Uhr sein durfte. Die Festlegung in Nr. 12 des Bescheides könnte man zum einen so verstehen, dass der festgelegte Wert von 70 dB(A) auch nach Ende der Musikdarbietung um 22:00 Uhr bis zum Ende der Veranstaltung um 24:00 Uhr gilt, da hinsichtlich dieser Festsetzung keine Differenzierung nach der Uhrzeit vorgenommen wurde. Auf der anderen Seite könnte man die Bestimmung so verstehen, dass die Festlegung des Grenzwerts nur bis zum Ende der Musikdarbietung gilt. In diesem Falle wäre für die Zeit von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr kein maximal zulässiger Lärmpegel festgelegt.

2.4.2 Unabhängig von der Frage der zulässigen Geräuschimmissionen nach 22:00 Uhr, war die so ausgestalte Gestattung des Maibaumfestes am 30. April 2017 unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Maßstäbe ermessensfehlerhaft, da die Abwägung mangels Ermittlung der Erheblichkeitsbzw. Zumutbarkeitsschwelle und möglicher evt. Alternativstandorte rechtsfehlerhaft erfolgte.

2.4.2.1 Die Gestattung des Maibaumfestes vom 10. März 2017 war schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte keine Ermittlungen hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschbelastung angestellt hat und somit keine Kenntnis davon hatte, welche Belastungen auf die umliegende Wohnbebauung ausgehen können.

Wie ausgeführt, ist die im Rahmen des § 12 Abs. 1 GastG zu ermittelnde Schädlichkeitsgrenze nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Um diese Abwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, Kenntnis darüber zu haben, welche Lärmbelästigungen von der geplanten Veranstaltung voraussichtlich ausgehen werden. Hat die Genehmigungsbehörde keine dahingehenden Anhaltspunkte, kann sie die Belastung für die umgebende Wohnbebauung nicht verlässlich abschätzen. Das führt dazu, dass in die durchzuführende Abwägung keine verlässlichen Werte eingestellt werden können. Die Zumutbarkeitsschwelle kann auf diese Weise nicht ermittelt werden (vgl. OVG NW, B.v. 25.5.2016 – 4 B 581/16 – NVwZ-RR 2016, 849; vgl. auch VG München, B. v. 17.6.2017 – 16 S 17.2177, BeckRS 2017, 113656). Erforderlich ist es deshalb, im Vorfeld einer solchen Veranstaltung Ermittlungen anzustellen, die aussagekräftige Werte über die zu erwartenden Geräuschbelastungen liefern, etwa durch die Erstellung einer Lärmprognose. Auch die LAI-Freizeitlärmrichtline sieht in Nr. 4.3.3 vor, dass die Immissionsschutzbehörde den Veranstalter zu verpflichten hat, Unterlagen vorzulegen, anhand derer die Geräuschbelastung der Umgebung abgeschätzt werden kann.

Vorliegend hatte die Beklagte keine Kenntnis von den zu erwartenden Lärmbelastungen durch die konkrete Veranstaltung. Die Beklagte hat weder eigene Ermittlungen angestellt, noch hat sie den Beigeladenen verpflichtet Unterlagen vorzulegen, aus denen die zu erwartenden Lärmbelastungen verlässlich abzuschätzen gewesen wären. Auch aus der im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens für das Feuerwehrgerätehaus erstellten Lärmprognose der Fa. W. vom 3. März 2011 ließen sich keine dahingehenden Werte gewinnen; Veranstaltungen wurden in dieser Prognose nicht betrachtet. Die Beklagte hatte damit keine Anhaltspunkte, welche Auswirkungen von der Veranstaltung auf die Nachbarschaft ausgehen. Die im Bescheid festgesetzten maximal zulässigen Lärmpegel wurden damit „ins Blaue hinein“, lediglich schematisch und ohne Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen festgesetzt. Es ließ sich nicht verlässlich beurteilen, ob die festgesetzten Werte durch die konkret zur Gestattung gestellte Veranstaltung überhaupt eingehalten werden können. Da die Beklagte keine Kenntnis von den zu erwartenden Immissionen hatte, konnte sie auch keine geeigneten Maßnahmen festschreiben, um die Lärmimmissionen zu verringern. Auch bei Durchführung der Veranstaltung am 30. April 2017 wurden keine belastbaren Werte ermittelt.

Die Notwendigkeit der Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen wäre in der konkreten Konstellation v.a. deshalb erforderlich gewesen, weil es nach Durchführung einer vergleichbaren Veranstaltung im Vorjahr am 30. April 2016, zu Beschwerden aufgrund der durch das Fest ausgehenden Lärmimmissionen durch den Kläger gekommen war. Außerdem gab es schon im Zuge des Genehmigungsverfahrens für das Feuerwehrgerätehaus Spannungen mit der Nachbarschaft aufgrund der erwarteten Lärmbelastung durch den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses, sodass Konflikte, ausgelöst durch die zusätzliche Gestattung einer lärmrelevanten Veranstaltung, zu erwarten waren.

2.4.2.2 Die Gestattung des Maibaumfestes war auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die besonderen Verhältnisse des Einwirkungsbereichs der Festveranstaltung nicht ausreichend berücksichtigt hat.

In die Abwägung der wiederstreitenden Interessen im Rahmen der Entscheidung nach § 12 Abs. 1 GastG sind u.a. auch die besonderen Verhältnisse der Umgebung des Veranstaltungsortes zu berücksichtigen. Insbesondere ist dabei auch die Schutzwürdigkeit und Sensibilität (vgl. Nr. 4.4. der LAI-Freizeitlärmlinie) der betroffenen umliegenden Wohnbebauung zu beachten (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 – NJW 2003, 3360). Je größer die Vorbelastung der Umgebung mit Immissionen ist, desto mehr muss bei der Gestattung einer Veranstaltung Rücksicht auf die Bedürfnisse der Anwohner genommen werden.

Dies ist vorliegend nicht in ausreichendem Maße geschehen. Die Beklagte hat zwar zutreffend erkannt, dass sich die Geräuschbelastungen durch das Fest auf ein allgemeines Wohngebiet auswirken. Allerdings hat die Beklage nicht beachtet (zumindest hat dies keinen Niederschlag im Bescheid vom 10. März 2017 oder im Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2017 gefunden), dass der Einwirkungsbereich des Maibaumfestes schon durch Geräuschimmissionen ausgehend vom benachbarten Feuerwehrgerätehaus belastet ist. Die Auswertung der Schallimmissionsprognose der Fa. W. vom 3. März 2011 zeigt die Lärmbelastung der Umgebung, insbesondere auch des Anwesens des Klägers, durch den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses auf. Aus der Prognose geht im Einzelnen hervor, dass das Grundstück des Klägers von Lärmimmissionen durch den Parkverkehr auf dem Anlagengrundstück sowie durch den Fahr- und Parkverkehr der Feuerwehrfahrzeuge und den Übungsbetrieb auf der Freifläche betroffen ist. Die Prognose kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Nachbarschaft bei Einhaltung bestimmter Vorgaben keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dennoch handelt es sich bei diesen Lärmimmissionen um eine relevante Vorbelastung, die eine besondere Sensibilität der umliegenden Bebauung begründet. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Anwesen des Klägers in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, die Lärmprognose der Fa. W. ging dagegen von einem Dorf- und Mischgebiet aus. Darüber hinaus ist die Umgebung des Feuerwehrhauses durch Immissionen belastet, die von Einsätzen der Feuerwehr, insbesondere zur Nachtzeit, ausgehen. Laut der Prognose kommt es durch solche Einsätze zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Spitzenpegel (S. 11 der Schallimmissionsprognose). Zwar dürfen bei solchen Einsätzen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschritten werden. Allerdings handelt es sich dabei trotzdem um Vorbelastungen mit Lärmimmissionen, die bei einer Abwägungsentscheidung nach § 12 GastG zu berücksichtigen sind. Wenn ein Nachbar eines Feuerwehrhauses die Überschreitung von Grenzwerten durch Einsätze zum Wohle der Allgemeinheit hinnehmen muss, so muss dies zumindest bei einer Entscheidung über die Gestattung von Veranstaltungen, die zusätzliche Lärmbelastung begründen, berücksichtigt werden.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass vorliegend nur festgestellt wird, dass die Vorbelastung bei der Entscheidung im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 12 GastG hätte berücksichtigt werden müssen. Dies bedeutet nicht, dass die Durchführung eines Festes auf dem Gelände des Feuerwehrgerätehauses aufgrund der dargestellten Vorbelastung zwingend ausgeschlossen ist. Bei einer erneuten Entscheidung über die Gestattung einer Veranstaltung sind allerdings – wie oben dargelegt – alle relevanten Faktoren einzustellen, was bei der Entscheidung über das Fest am 30. April 2017 nicht geschehen war. Dies bedeutet auch, dass, sollten zukünftige Ermittlungen ergeben, dass die umliegenden Grundstücke aufgrund der Nähe zum Feuerwehrgerätehaus und Rathaus darüber hinaus Belastungen ausgesetzt sind (in der mündlichen Verhandlung wurde etwa der An- und Abfahrtsverkehr zu dort befindlichen Geldautomaten vom Klägervertreter benannt), diese ebenfalls bei einer Entscheidung über die Gestattung der Festveranstaltung zu berücksichtigen sein werden.

2.4.2.3 Die Gestattung war auch deshalb rechtsfehlerhaft, da eine ermessensfehlerfreie Würdigung und Abwägung von Alternativstandorten (Ausweichstandorten) im Bescheid nicht erfolgte. Im Hinblick auf die Unvermeidbarkeit der zu erwartenden Immissionen hat sich die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Entscheidung nach § 12 Abs. 1 GastG auch damit auseinanderzusetzen, ob für die konkrete Veranstaltung Alternativstandorte in Frage kommen, an denen die umliegenden Anwohner durch die Veranstaltung in geringerem Maße belastet werden (VG Würzburg, U.v. 14.1.2015 – W 6 K 14.494 – BeckRS 2015, 41307; vgl. auch Nr. 4.4.2 der LAI-Freizeitlärmrichtlinie).

Eine solche Auseinandersetzung ist nicht im gebotenen Maße erfolgt. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 10. März 2017 zwar ausgeführt, dass das Feuerwehrgerätehaus der ideale Standort für das Maibaumfest sei, da es sich bei dem Maibaumfest um ein gemeinsames Fest der beiden ehemals selbständigen Ortsteile K. und W. handele und das Feuerwehrgerätehaus zentral zwischen den beiden Ortsteilen liege und deshalb auch von allen Besuchern zu Fuß erreicht werden könne. Diese Begründung kann den oben genannten Anforderungen allerdings nicht gerecht werden. Dabei ist v.a. zu beachten, dass aus dem Bescheid der Beklagten auch hervorgeht, dass es zentrale Funktion des gemeinsamen Festes ist, den sozialen Zusammenhalt im Ort D. durch ein gemeinsames Maibaumfest zu stärken. Das Ziel der Stärkung der Ortsgemeinschaft ist jedoch nicht zwangsläufig an einen bestimmten Ort in der Gemeinde gebunden. Ein gemeinsames Fest könnte grundsätzlich auch an anderen Stellen im Ort ausgerichtet werden, auch wenn ein solcher Ort nicht so zentral gelegen ist, wie das bei dem Feuerwehrgerätehaus der Fall ist. Als entscheidend für die Förderung des Zusammenhalts stellt sich nach dem Vortrag der Beklagten dar, dass ein gemeinsames Fest stattfindet, an dem die Bewohner beider Ortsteile zusammenkommen. Aus diesem Grunde hätte sich die Beklagte damit auseinandersetzen müssen, ob dieses Ziel auch an anderen Standorten in der Gemeinde erreicht werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Maibaumfest als traditioneller Anlass nicht zwangsläufig einen Bezug zur Feuerwehr D. hat; im Jahr 2016 wurde das Fest von einem anderen Verein ausgerichtet. Die Berücksichtigung anderer Standorte wäre insbesondere auch deshalb angezeigt gewesen, da sich gegenüber dem Veranstaltungsgelände ein allgemeines Wohngebiet befindet, das im Hinblick auf Lärmbelastungen besonders schutzwürdig ist. Auch aufgrund der bereits beschriebenen Vorbelastung der Umgebung des Feuerwehrgerätehauses (s. Ausführungen unter 2.4.2.2) hätte sich eine Beschäftigung mit Alternativen aufdrängen müssen.

Es ist davon auszugehen, dass in der Gemeinde D. grundsätzlich Ausweichstandorte für die Veranstaltung des Maibaumfestes bestanden. So hat etwa der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Ort eine Veranstaltungshalle existiert. Auch in der Gemeinderatssitzung vom 17. Februar 2017 wurde die Auffassung geäußert, dass man sich mit Alternativstandorten auseinandersetzen müsste. Sollten die alternativen Standorte – wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlungen ausgeführt – für die Veranstaltung des Maibaumfestes tatsächlich nicht in Frage kommen, hätte dies in der Begründung des Bescheids dargelegt werden müssen. Nicht ausreichend war es, einen bestimmten Veranstaltungsort – wie im Bescheid vom 10. März 2017 geschehen – als optimalen Standort zu bezeichnen, ohne Alternativen zu bedenken.

2.4.3 Ergänzend weist das Gericht noch darauf hin, dass die Zusage des Ersten Bürgermeisters, dass auf dem Gelände des Feuerwehrgerätehauses keine Veranstaltungen stattfinden werden, die im Zuge des Genehmigungsverfahren für das Feuerwehrgerätehaus gefallen sein soll (vgl. dazu das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 17. März 2017), der Gestattung eines Maibaumfestes nach § 12 GastG an besagtem Ort nicht entgegenstehen kann. Fest steht, dass dem Kläger eine solche Zusage – unabhängig von ihrem genauen Inhalt – jedenfalls nur mündlich und nicht schriftlich gemacht wurde. Damit kann es sich um keine rechtsverbindliche Zusage gemäß Art. 38 BayVwVfG handeln, welche die Beklagte bindet. Die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt in der Zukunft zu unterlassen, bedarf gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG der Schriftform.

Entgegen der Ansicht des Klägervertreters steht auch die Baugenehmigung des Landratsamts Aschaffenburg für das Feuerwehrhaus vom 16. August 2011 der Ausrichtung von Veranstaltungen an diesem Standort nicht grundsätzlich entgegen. Unter Nr. 22 der Baugenehmigung vom 16. August 2011 ist zwar ausgeführt, dass von Seiten der Gemeinde dafür Sorge zu tragen ist, dass auf dem Gelände des Feuerwehrgerätehauses keine lärmrelevanten Veranstaltungen stattfinden. Allerdings ist dieser Passus unter der Überschrift „Hinweise“ in die Baugenehmigung aufgenommen worden, sodass es sich dabei um keine Inhalts- oder Nebenbestimmung der Baugenehmigung und damit um keine verbindliche Regelung handelt. Außerdem ist – v.a. weil der Satz auf den Hinweis folgt, dass Veranstaltungen in der vorgelegten Schallprognose nicht berücksichtigt worden sind – davon auszugehen, dass Veranstaltungen nicht generell untersagt werden sollten. Vielmehr ist der Satz so zu verstehen, dass auf Grundlage der in der Baugenehmigung genehmigten Nutzungen keine (weiteren) lärmrelevanten Veranstaltungen zulässig sind. Dem steht es grundsätzlich aber nicht entgegen, dass die Beklagte eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG erteilt, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob dem Kläger weitere Lärmeinwirkungen zuzumuten sind. Diese Auffassung hat auch das Landratsamt Aschaffenburg in mehreren Schreiben geäußert.

3. Die Kostenentscheidung zulasten der Beklagten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er sich mangels Antragstellung nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 6 K 17.394

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 6 K 17.394

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 6 K 17.394 zitiert 18 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

Gaststättengesetz - GastG | § 12 Gestattung


(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. (2) (weggefallen) (3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt

Gaststättengesetz - GastG | § 1 Gaststättengewerbe


(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),3.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 6 K 17.394 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Besc

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Tenor I. Es wird festgestellt, dass der gaststättenrechtliche Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 rechtswidrig gewesen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außerg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2016 - 22 CS 16.1199

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird f

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Mai 2016 - 4 B 581/16

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.5.2016 geändert: Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2431/16 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.5.2
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Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.

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(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der gaststättenrechtliche Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 rechtswidrig gewesen ist.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die gaststättenrechtliche Gestattung der „K. Dorfkerb“ (K. Kerb) für den Beigeladenen durch die beklagte Gemeinde vom Samstag, 26. Juli 2014 bis Montag, 28. Juli 2014.

1.

Mit Bescheid vom 28. April 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen gemäß § 12 GastG anlässlich der „K. Kerb“ auf Widerruf die Gestattung zum Betrieb einer Schankwirtschaft und Speisewirtschaft am 26. Juli 2014 von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr, am 27. Juli 2014 von 09:30 Uhr bis 24:00 Uhr und am 28. Juli 2014 von 10:00 Uhr bis 22:30 Uhr. Sie ordnete weiter an, dass die Auflagen aus dem „gesonderten Bescheid nach Maßgabe des LStVG“ zu beachten seien. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2014 gestattete die Beklagte dem Beigeladenen, von Samstag, 27. Juli 2014 (richtig: 26. Juli 2014) bis Montag, 29. Juli 2014 (richtig: 28. Juli 2014) die „K. Dorfkerb“ auf dem Parkplatz vor der Festhalle Kahl am Main, ...-straße ..., Kahl am Main, Fl.Nr. ...1 u. a., zu veranstalten. Die Veranstaltungszeiten wurden wie folgt festgesetzt: Samstag Musikende 23:00 Uhr, Veranstaltungsende 24:00 Uhr; Sonntag Musikende 23:00 Uhr, Veranstaltungsende 24:00 Uhr; Montag Musikende 22:15 Uhr, Veranstaltungsende 22:30 Uhr. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die „K. Kerb“ sei eine Veranstaltung von besonderer historischer, kultureller und kommunaler Bedeutung und gelte daher als ein seltenes Störereignis. Um die Musikdarbietungen für die Nachbarschaft erträglich zu halten, habe der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die vorgenannten Endzeiten der Musikdarbietungen zwingend eingehalten würden.

2.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014, eingegangen bei Gericht am 23. Mai 2014, ließen die Kläger Klage erheben und (zunächst) beantragen:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid über die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 28. April 2014 (A-21) nichtig ist.

Hilfsweise:

Dieser Bescheid wird aufgehoben.

Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen ausführen: Die „K. Kerb“ sei jahrzehntelang auf anderen Plätzen veranstaltet worden. Der Festhallenplatz liege inmitten eines Wohngebiets. Dort hätte die Veranstaltung nur ausnahmsweise stattfinden sollen. Die auf das Anwesen der Kläger einwirkenden Immissionen seien nicht nur gebietsunverträglich, sondern sogar gesundheitsgefährdend. Aus einem von der Beklagten eingeholten Privatgutachten ergebe sich, dass durch die Veranstaltung Geräuschpegel erzeugt würden, die gesundheitsschädigend auf die Bewohner des Anwesens der Kläger einwirkten. Dies gelte sowohl für die Tageszeit als auch für die Nachtzeit. Der veranstaltungsbedingten Lärmimmissionen könnten mit der ohnehin nicht zutreffenden Behauptung der Beklagten, es handele sich um eine historische, traditionelle Veranstaltung, den Klägern nicht zugemutet werden. Die Beklagte habe Ausweichplätze. Alternativstandorte seien nicht geprüft worden. Die Beklagte habe keine Lärmschutzauflagen über höchstzulässige Werte erlassen (siehe auch Schriftsatz vom 9.7.2014).

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 ließen die Kläger - nach Durchführung der Veranstaltung - beantragen:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 28. April 2014 rechtswidrig gewesen ist.

Zur weiteren Begründung ließen sie vorbringen, die Gaststättenerlaubnis für den Zeitraum vom 26. bis 28. Juli 2014 habe sich durch Zeitablauf erledigt. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil die Beklagte beabsichtige, auch für die folgenden Jahre erneut vorübergehende Gaststättenerlaubnisse zur Veranstaltung der „K. Kerb“ zu erteilen. Die Beklagte habe keinerlei Überlegungen zu jeweiligen Lärmobergrenzen vorgenommen. Dies werde nicht durch die im Eilverfahren durch das Gericht gemachten Auflagen geheilt. Es sei versucht worden, die Auflagen des Gerichts zu erfüllen. Die auferlegten Grenzwerte seien aber nicht vollständig eingehalten worden. Die Tageshöchstwerte und die Spitzenwerte seien an allen drei Tagen überschritten worden. Selbstverständlich seien auch Maximalwertpegel und die Spitzenwertpegel zu berücksichtigen und dürften auch während der Tageszeit nicht vollständig vernachlässigt werden. Spitzenwertpegel von über 100 dB(A) seien gemessen worden. Diese Werte seien gesundheitsgefährdend. Die völlig inakzeptablen Tageswerte seien zu berücksichtigen. Es sei keinerlei Beschäftigung mit Alternativstandorten erfolgt.

3.

Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014 beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen ausführen: Die „K. Kerb“ sei ein Traditionsfest und ein seltenes Ereignis. Die Veranstaltung finde seit 2005 auf dem Platz statt. Das öffentliche Interesse überwiege, weil es sich um eine Traditionsveranstaltung handele. Auf dem Platz finde nur eine Veranstaltung im Jahr statt und sonst nichts. Aus dem vorgelegten Festablauf und dem Privatgutachten des Büros W. ergebe sich gerade, dass von einem ohrenbetäubenden Lärm nicht auszugehen sei. Dem Veranstalter liege am Herzen, die Toleranz der Anwohner nicht über Gebühr auszunutzen. Das Programm sei im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verkleinert und abgespeckt worden, wobei auch die Beendigungszeiten nach vorne verschoben worden seien. Der Anfang und das Ende der Veranstaltung finde auf diesem Platz nicht statt. Die Beklagte habe mehrfach versucht, Kompromisse zu finden. Das Büro Wölfel habe ausgeführt, dass die „K. Kerb“ als Veranstaltung von besonderer kommunaler Bedeutung und Wichtigkeit für die Gemeinschaft, Herkömmlichkeit und Tradition hier in Ausnahmefällen einmal im Jahr durchführbar sei. Auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte sei denkbar und möglich. Am Montag sei das Ende der Veranstaltung klar nach vorne verlegt worden. Am Kerbsonntag finde ebenfalls keine Lärmbelästigung in der Form, wie von den Klägern behauptet, statt.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2014 ließ die Beklagte ein Schreiben sowie ein Lärmgutachten des Büros W. vom 18. August 2014 über die Geräuschpegelmessungen während der „K. Kerb“ vom 26. bis 28. Juli 2014 vorlegen. Dort sei dargelegt, dass die Mittelungspegel eingehalten bzw. zum Teil unterschritten worden bzw. Überschreitungen als geringfügig einzustufen seien. In dem Gutachten des Büros W. vom 18. August 2014 ist zusammengefasst ausgeführt, dass das Lärmmonitoring in den Abend- und Nachtstunden keine aktiven Eingriffe erfordert habe, da die relevanten Geräuschquellen Bühnenmusik um 22:00 Uhr beendet bzw. die Lautstärke der Musikanlage des Autoscooters ab 22:00 Uhr stark vermindert worden sei, so dass die maßgeblichen Geräuschimmissionen am Messort im Wesentlichen durch die Gäste auf dem Festplatz hervorgerufen worden seien. Nach Veranstaltungsende sei jedoch der Betrieb eines Kühlaggregats an einem Verkaufsstand als deutlich zu laut einzustufen gewesen. Der zulässige Mittelungspegel von 70 dB(A) für den Zeitraum Samstag 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr sei eingehalten worden. Der nach 24:00 Uhr zulässige Wert von 55 dB(A) sei unterschritten worden. Der Mittelungspegel tagsüber bis 22:00 Uhr habe über 70 dB(A) gelegen. Am Sonntag und Montag hätte der zulässige Mittelungspegel von 55 dB(A) nach 22:00 Uhr auch ohne Musikbeschallung nicht eingehalten werden können. Unter Berücksichtigung einer möglichen Messunsicherheit und Schallreflektionen an Gebäuden (maximal 1 dB) seien die Überschreitungen als geringfügig einzustufen. Die Pegel hätten an diesen beiden Tagen auch vor 22:00 Uhr weniger als 70 dB(A) betragen.

4.

Der Beigeladene verwies in seinem Schreiben vom 26. Juni 2014 in der Sache auf die Bedeutung der „K. Dorfkerb“. Mit Rücksicht auf die Anwohner sei am Sonntag auf eine Kapelle verzichtet worden. Auch am Montag spiele nur eine Blasmusik. Alles gehöre zur jahrelang liebevoll gepflegten Tradition.

5.

Nachdem die Kläger schon am 10. April 2014 eine Klage im Verfahren W 4 K 14.338 auf Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten erhoben hatten (über die noch nicht entschieden ist), erhoben sie mit Schreiben vom 29. Mai 2014 in den (mittlerweile erledigten) Verfahren W 5 K 14.489 und W 5 S 14.638 (vgl. VG Würzburg, B. v. 18.7.2014 - W 5 S 14.638 - juris) Klage bzw. Sofortantrag gegen die Erlaubnis zum Veranstalten von öffentlichen Vergnügungen (Art. 19 LStVG). Im Sofortverfahren W 6 S 14.637 lehnte das Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des mit Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2014 angeordneten Sofortvollzugs des gaststättenrechtlichen Bescheids vom 28. April 2014 mit Beschluss vom 15. Juli 2014 unter Beachtung verschiedener Maßgaben ab (siehe VG Würzburg, B. v. 15.7.2014 - W 6 S 14.637 - juris).

In der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2015 wiederholten die Kläger sowie die Beklagte ihre zuletzt schriftsätzlich angekündigten Klageanträge. Im Übrigen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Akten der Verfahren W 4 K 14.338, W 5 K 14.489, W 5 S 14.638 und W 6 K 14.637 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist nach Umstellung des Klageantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des gaststättenrechtlichen Gestattungsbescheides vom 28. April 2014 zulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt - wie hier nach Durchführung der Veranstaltung durch Zeitablauf - erledigt hat, auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben. Die Kläger haben hier ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, da Wiederholungsgefahr gegeben ist. Die jährliche Kirchweihveranstaltung Ende Juli soll auch in Zukunft auf dem Platz vor dem Wohnanwesen der Kläger stattfinden. An den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen hat sich nichts geändert. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte erneut entsprechende gaststättenrechtliche Gestattungen erlassen wird.

2.

Die Klage ist begründet, weil die Gestattung vom 28. April 2014 zum Zeitpunkt ihrer Erledigung rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt hat. Die Gestattung vom 28. April 2014 hat den Schutz der Kläger vor zumutbaren Lärmeinwirkungen nicht hinreichend berücksichtigt und diese dadurch in ihren Rechten verletzt.

2.1.

Gegenstand der Klage ist die gaststättenrechtliche Gestattung vom 28. April 2014 ohne Berücksichtigung der vom Gericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2014 (W 6 S 14.637 - juris) im Sofortverfahren angeordneten Maßgaben. Denn diese Maßgaben sind Auflagen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, die speziell auf die Zwecke des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zugeschnitten sind. Die Maßgaben dienen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Vollziehung eines Verwaltungsaktes, um als milderes Mittel die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu vermeiden. Diese Auflagen führen aber nicht dazu, die streitgegenständliche Verwaltungsentscheidung in der Sache selbst zu korrigieren (vgl. BayVGH, U. v. 6.9.1990 - 22 B 90.500 - VGHE 43, 151; VGH BW, B. v. 11.1.1984 - 10 S 2773/83 - NJW 1985, 449). Die Beklagte bzw. der Beigeladene haben sich bei der Durchführung der Veranstaltung zwar nach diesen Maßgaben gerichtet, die Beklagte hat aber den streitgegenständlichen Bescheid selbst nicht in der Sache geändert.

2.2

Vorliegend ist das Gaststättenrecht anwendbar, da der Getränke- und Speisenverkauf bei der Veranstaltung keine nur untergeordnete Rolle spielt. Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung stehen nach Aktenlage die gaststättenrelevanten Leistungen im Sinne des § 1 GastG im Vordergrund, insbesondere der Ausschank von alkoholischen Getränken und die Abgabe von Speisen. Dem Verkauf der Speisen und Getränke kommt gegenüber der geplanten Musikdarbietung auf der Bühne und den Schaustellerangeboten das klare Übergewicht zu. Die Veranstaltung dient gerade auch der Einnahmebeschaffung des Beigeladenen und seiner Mitglieder aus dem Getränke- und Speisenverkauf (vgl. VG Würzburg, B. v. 18.7.2014 - W 5 S 14.638 - juris). Die parallele Genehmigung nach Art. 19 LStVG ist in Relation zum Gaststättenrecht nur subsidiär (siehe Art. 19 Abs. 9 LStVG); im Rahmen der gaststättenrechtlichen Gestattung sind auch die Fragen des Lärmschutzes zu beurteilen (vgl. VG Würzburg, B. v. 18.7.2014 - W 5 S 14.638 - juris). Im Übrigen würde das LStVG hinsichtlich des Lärmschutzes auch keine weitergehenden Vorgaben machen (vgl. VG Ansbach, U. v. 28.7.2009 - AN 4 K 08.01001 - juris).

Grundlage der Gestattung ist § 12 Abs. 1 GastG. Nach § 12 Abs. 1 GastG kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden (§ 12 Abs. 3 GastG). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn von dem Gaststättenbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Auflagen getroffen werden. Die Auflagen müssen einen ausreichenden Nachbarschutz gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. unzumutbarer Belästigungen für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint (vgl. OVG NRW, B. v. 26.7.2013 - 4 B 193/13 - NVwZ-RR 2014, 38).

Die Gestattung vom 28. April 2014 ist deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Ausdruck kommenden Anforderungen, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen verstößt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kommt mit dem Verweis auf § 3 BImSchG nachbarschützender Charakter zu. Umwelteinwirkungen sind „erheblich“ i. S. v. § 3 BImSchG, wenn sie unzumutbar sind.

Die zu beachtenden erleichterten Voraussetzungen haben zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle auch die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - NVwZ-RR 2014, 955).

Bei Veranstaltungen nach § 12 GastG kann der davon ausgehende Lärm wegen der Seltenheit und gegebenenfalls Sozialverträglichkeit in größerem Maß zumutbar sein als sonstiger Gaststättenlärm. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351 mit Bezug auf BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - NJW 2003, 3699 und BVerwG, U. v. 17.7.2003 - 4 B 55/03 - NJW 2003, 3360) ist die Schädlichkeitsgrenze nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets. In Anbetracht der Privilegierung des Volksfestlärms kann vorliegend die Freizeitlärm-Richtlinie (Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz - siehe NVwZ 1997, 469) als Orientierungshilfe im Sinne eines groben Anhalts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls herangezogen werden, einschließlich der Regelung unter Nr. 4.4 für sogenannte seltene Ereignisse. Volks- und Gemeindefeste können als herkömmliche und allgemein akzeptierte Formen städtischen und dörflichen Zusammenlebens angesehen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Veranstaltungen häufig in der Nähe von Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Störungen von verständigen Durchschnittsmenschen in der Regel in höherem Maß akzeptiert als andere Immissionen. Bei sehr seltenen Ereignissen kann sogar von den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie abgewichen werden, falls keine geeigneten Alternativstandorte existieren; aber selbst dies gilt nicht grenzenlos. Die möglichen Erleichterungen bedeuten nicht, dass jede erhebliche Lärmbelästigung ohne weiteres hingenommen werden müsste. Auch das schutzwürdigste Volksfest sollte in der Nachtzeit nach 22:00 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisses einhalten. Ausnahmen kann es nur in sehr seltenen, nicht mehrere Nächte andauernden Fällen geben. Deutliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte bis Mitternacht sind insbesondere nicht mehr zumutbar, wenn der folgende Tag ein allgemeiner Arbeitstag bzw. ein Schultag ist (siehe im Einzelnen zusammenfassend Fricke, DÖV 2013, 641; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 12 GastG Rn. 1 sowie BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - NVwZ-RR 2014, 955; VG München, U. v. 19.10.2010 - M 16 K 10.3066 - juris; VG Halle, U. v. 23.4.2010 - 4 A 6/10 - NVwZ-RR 2010, 974; BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351; U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - NJW 1998, 401; OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - NJW 2005, 772; B. v. 13.2.2004 - 6 B 10279/04 - NVwZ-RR 2004, 485; VG Gießen, B. v. 2.7.2004 - 8 G 2673/04 - NVwZ-RR 2005, 103 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Freizeitlärm-Richtlinie sieht unter Nr. 4.4 bei seltenen Ereignissen vor, dass die Beurteilungspegel vor den Fenstern im Freien die nachfolgenden Werte nicht überschreiten sollen: Tags außerhalb der Ruhezeit (08:00 - 20:00 Uhr) einen Mittelungspegel von 70 dB(A); tags innerhalb der Ruhezeit (06:00 - 08:00 Uhr und 20:00 - 22:00 Uhr) einen Mittelungspegel von 65 dB(A); nachts (22:00 - 06:00 Uhr) einen Mittelungspegel von 55 dB(A). Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Des Weiteren macht die Freizeitlärm-Richtlinie unter Nr. 3 konkrete Vorgaben für die Ermittlung des Beurteilungspegels (wie etwa Berücksichtigung von Impulshaftigkeit, auffälligen Pegeländerungen, Ton- und Informationshaltigkeit, Abstellen auf die ungünstigste volle Stunde usw.).

2.3.

Die gaststättenrechtliche Gestattung vom 28. April 2014 hält diese rechtlichen Vorgaben nicht ein.

Das vorgelegte Lärmgutachten vom 6. Mai 2014 prognostizierte Schallleistungspegel der Bühnenanlage von bis zu 127 dB(A) sowie von den Autoscootern von bis zu 108 dB(A). Auf dieser Basis hat es prognostisch an den der Klägerseite benachbarten Immissionsorten eine vom Festplatz ausgehende Lärmbelastung von 64 dB(A) bzw. 68 dB(A) und von der Musikbühne ausgehenden Lärmbelastung von 80 dB(A) bzw. 84 dB(A) errechnet, insgesamt 80 dB(A) bzw. 84 dB(A).

Ausgehend von diesen Erkenntnissen, die für die Kammer plausibel sind und von den Beteiligten auch nicht substanziiert bestritten werden, ist die gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG vom 28. April 2014 jedenfalls insoweit rechtswidrig, als die wenigen ursprünglich beigefügten Auflagen, insbesondere zum täglichen Veranstaltungs- und Musikende, nicht ausreichen, die auf Nachbarn einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Insbesondere wären auch für - selbst bei unterstellt - sehr seltene Ereignisse Maximalpegel vorzusehen gewesen. Dies gilt sowohl für die nach den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie zu ermittelnden Mittelungspegel als auch für die Spitzenpegel. Denn auch beim schutzwürdigsten Volksfest oder der schutzwürdigsten Veranstaltung sind in der Nachtzeit nach 22:00 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisse einzuhalten. Selbst das Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erlaubt nicht, den Schutz der Nachtruhe vollständig, sondern nur im notwendigen Umfang entfallen zu lassen (vgl. VG Halle, U. v. 23.4.2010 - 4 A 6/10 - NVwZ-RR 2010, 974; BayVGH, B. v. 22.10.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351; OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - NJW 2005, 772; OVG RhPf, B. v. 13.2.2004 - 6 B 10279/04 - NVwZ-RR 2004, 485).

Nach dem von der Beklagten vorgelegten Lärmgutachten vom 6. Mai 2014 waren ausgehend von der „K. Kerb“ an den dem Anwesen der Kläger benachbarten Immissionsorten Mittelungspegelwerte von insgesamt 80 dB(A) bzw. 84 dB(A) und Spitzenpegel von weit über 100 dB(A) zu erwarten. Das Gutachten stellte daher selbst Anforderungen auf, und zwar: Festplatzbetrieb nur mit Beschränkung der Schallimmissionen lauter Fahrgeschäfte (Autoscooter) sowie Einschränkungen für die Livemusikbühne, z. B. zeitliche Begrenzung nur tagsüber und Begrenzung der Leistung der Beschallungsanlage. Die Beklagte hat diese Erkenntnisse in ihrem Bescheid nicht gewürdigt, geschweige denn ausreichende geeignete Vorkehrungen zur Lärmminimierung getroffen.

Darüber hinaus ist weiter zu beanstanden, dass es hier nach der Aktenlage um ein allgemeines Wohngebiet geht, so dass jedenfalls die Aufnahme von Grenzwerten erforderlich ist, deren Überschreitung mit einer Wohnnutzung generell unverträglich ist. Gerade Lärmpegel nach 22:00 Uhr über den Mittelungspegel von 70 dB(A) sind auch bei sehr seltenen Ereignissen im Regelfall nicht hinzunehmen. Sie liegen ohnehin schon 15 dB(A) über den zulässigen Nachtwert nach Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie bei seltenen Ereignissen. Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass an zwei Veranstaltungstagen Schul- bzw. Arbeitstage folgen, konkret am Sonntag- und am Montagabend. Die Beschallung seitens der Bühne und seitens des Autoscooters mit unbegrenzter Lautstärke nach 22:00 Uhr ist für die Durchführung der Veranstaltung nicht unverzichtbar und muss im Hinblick auf das Ruhebedürfnis der Kläger reguliert werden. Nach der Gestattung vom 28. April 2014 durften die Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie selbst bei seltenen Ereignissen sowohl tags als auch in der Ruhezeit als auch in der Nachtzeit ganz erheblich überschritten werden, ohne dass die Gestattung dagegen wirksame Vorkehrungen vorsah. Eine gaststättenrechtliche Gestattung, die in dieser Allgemeinheit ohne weitere Begrenzung unzumutbaren Lärm zulässt, wie im Lärmgutachten vom 6. Mai 2014 prognostiziert, ist rechtswidrig (vgl. auch VG Ansbach, B. v. 12.9.2014 - AN 4 S 14.01456 - juris; VG Ansbach, B. v. 23.7.2014 - AN 10 S 14.01176 - juris; OVG NRW, B. v. 26.7.2013 - 4 B 193/13 - NVwZ-RR 2014, 38; VG Bayreuth, U. v. 2.2.2012 - B 2 K 11.482 - juris).

Ergänzend ist anzumerken, dass - zumal es sich hier um ein allgemeines Wohngebiet handelt - eine ermessensfehlerfreie Würdigung und Abwägung von Alternativstandorten (Ausweichstandorten) im Bescheid überhaupt nicht erfolgt. Ermessenserwägungen sind zumindest nicht nach außen erkennbar angestellt. Es ist auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Beklagten auszugehen. Allein der pauschale Hinweis auf das Vorliegen einer Traditionsveranstaltung (Herkömmlichkeit) reicht nicht, da die Kirchweihveranstaltung früher, insbesondere vor dem Jahr 2005, auch an anderen Orten stattgefunden hat.

Weiter ist fraglich - braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden, weil es nicht mehr entscheidungserheblich ist -, ob überhaupt ein sehr seltenes Ereignis vorliegt, wovon im Beschluss vom 15. Juli 2014 (W 6 S 14.637 - juris) noch zugunsten der Beklagten und des Beigeladen ausgegangen wurde. Denn die Kirchweihveranstaltung findet jährlich statt und zudem an drei Tagen und Nächten. Die (sehr) seltenen Ereignisse im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie beziehen sich indes nicht auf volle Kalendertage oder auf die Veranstaltung insgesamt, sondern auf die jeweilige Tages- bzw. Nachtzeit (vgl. VG Ansbach, B. v. 12.2.2014 - AN 4 S 14.01456 sowie Fricke, DÖV 2013, 641 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die prognostizierten und von der Gestattung zugelassenen Überschreitungen der Werte der Freizeitlärm-Richtlinie betreffen an allen drei Tagen die Lärmpegel (Mittelungspegel und Spitzenpegel) sowohl in der Tagzeit als auch in der Ruhezeit als auch in der Nachtzeit. Letztlich wird es auch unter diesem Aspekt auf eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ankommen.

2.4

Das Gericht weist ergänzend - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt - im Sinne eines „obiter dictum“ des Weiteren auf nachfolgende Aspekte hin:

Die im Beschluss vom 15. Juli 2014 im Rahmen des Sofortverfahrens (W 6 S 14.637 - juris) angeordneten Maßnahmen reichen - nach überschlägiger Prüfung - für die Zukunft voraussichtlich für sich allein nicht aus, um dem Schutzbedürfnis der Kläger vollends gerecht zu werden. Sie nahmen den Lärmimmissionen im Rahmen der Abwägung im Sofortverfahren zwar insofern die Spitze, als sie die Mittelungspegel zur Nachtzeit nach 22:00 Uhr am Samstagabend auf 70 dB(A) und Sonntag- und Montagabend jeweils auf 55 dB(A) begrenzten. Außerdem wurde das „abgespeckte“ Kerb-Programm verpflichtend auferlegt. Die gerichtlichen Maßgaben haben aber gleichwohl noch erhebliche Abweichungen von der Freizeitlärm-Richtlinie bei seltenen Ereignissen zugelassen. Dies gilt schon bei der Ermittlung des Beurteilungspegels nach Nr. 3 der Richtlinie (bislang keine Vorgaben für Zuschläge, Ruhezeit, ungünstige Stunde nachts usw.). Zudem wurden keine Geräuschspitzen festgelegt.

Die Beklagte bzw. der Beigeladene haben zwar bei der Durchführung der Veranstaltung - was anerkennenswert ist (insbesondere durch den teilweisen völlige Verzicht auf Bühnenmusik bzw. die frühere Beendigung der Musikbeschallung) - freiwillig weitere Einschränkungen vorgenommen, gleichwohl kam es noch zu gravierenden Lärmwertüberschreitungen. Nach dem Lärmgutachten vom 18. August 2014 wurden - bezogen auf die Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie nach Nr. 4.4 - samstags die Mittelungspegel tags um bis zu 5,4 dB(A), in der Ruhezeit um 13,7 dB(A) und nachts um 17,1 dB(A) überschritten; die Spitzenpegel wurden tags um 3,2 dB(A), in der Ruhezeit um 6,9 dB(A), nachts um 23,6 dB(A) überschritten. Sonntags wurden die Mittelungspegel tags eingehalten, in der Ruhezeit um 0,1 dB(A) und nachts um 3,6 dB(A) überschritten; die Spitzenpegel wurden tags eingehalten, in der Ruhezeit um 3,1 dB(A) und nachts um 10,5 dB(A) überschritten. Montags wurden die Mittelungspegel tags eingehalten, in der Ruhezeit um 6,8 dB(A) und nachts um 10,2 dB(A) überschritten; die Spitzenpegel wurden tags um 1,4 dB(A), in der Ruhezeit um 6,4 dB(A) und nachts um 26,2 dB(A) überschritten.

Selbst bei der Annahme eines sehr seltenen Ereignis und einer fehlenden zumutbaren Alternative erscheinen über die Maßgaben im Beschluss vom 15. Juli 2014 hinaus, deren Einhaltung anders als bei der Durchführung der Veranstaltung im Jahr 2014 auch tatsächlich sicher gewährleistet sein müsste, daher weitere Auflagen erforderlich, insbesondere sind neben der Berücksichtigung der Kriterien nach Nr. 3 der Richtlinie die Spitzenpegel mit Überschreitungen nachts von über 20 dB(A) zu begrenzen, gegebenenfalls gestaffelt ab 20:00 Uhr und vor allem ab 22:00 Uhr, wenn ein Schul- oder Arbeitstag folgt. Außerdem sind die Nachtwerte am Samstag von über 70 dB(A) kritisch zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - NVwZ-RR 2014, 955).

Mit Blick auf künftige Kirchweihveranstaltungen kann pauschalierend angemerkt werden: Je weiter sich die Veranstaltung mit ihren Lärmimmissionen zulasten der Kläger von den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie bei seltenen Ereignissen entfernt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine entsprechende Gestattung erneut rechtswidrig wäre. Jedoch scheint auch nicht ausgeschlossen, die Veranstaltung durch geeignete Regelungen und Auflagen in einen für die Kläger zumutbaren Rahmen zu bringen. Gerade mit Blick auf eine längerfristig für alle Beteiligten tragbare Lösung hält das Gericht eine vorab abgestimmte, einvernehmliche Regelung für ratsam.

3.

Die Kostenentscheidung zulasten der Beklagten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er sich mangels Antragstellung nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der in der Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht entsprochen.

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers nicht damit begründet werden kann, er werde durch die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt. Denn da der Antragsteller nicht mehr in der G.-straße wohnt, scheidet bereits die Möglichkeit einer geräuschbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der durch diesen Verwaltungsakt zugelassenen Handlungen aus.

Dessen ungeachtet besitzt der Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er durch die Gestattung vom 1. September 2014 in einem subjektiven Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg einer diesen Verwaltungsakt betreffenden Anfechtungsklage ist. Denn der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44. Allen derzeit erkennbaren Umständen nach wird sein Grundrecht auf Eigentum durch die Geräuschbelastung, die als Folge des verfahrensgegenständlichen Bescheids zu erwarten steht, entgegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht lediglich nach Maßgabe der Gesetze eingeschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter.

Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m. w. N.). Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z. B. Jarass, a. a. O. Rn. 55 ff. m. w. N.).

Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass die Anwesen des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzung zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinn von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan 001 dadurch, dass er - abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise und u. a. nur dann zulässig, wenn „die Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“.

Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann - auch im Licht des Beschwerdevorbringens - nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Allerdings wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen eine „schematische“ Anwendung der TA Lärm. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32). Hinzukommt, dass die Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188). Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BR-Drucks. 254/98, S. 47). Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (a. a. O. Rn. 4) spricht viel dafür, dass der Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm nicht nur „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch Freischankflächen unterfallen, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.

Auch andere Regelwerke stehen zur Beurteilung der Geräusche, denen sich die Anwesen des Antragstellers als Folge der verfahrensgegenständlichen Gestattung ausgesetzt sehen werden, nicht zur Verfügung. Nicht einschlägig ist insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), da die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass vorliegend eine analoge Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Betracht kommt; nicht dargelegt wurde namentlich das Bestehen einer (absichtlichen oder planwidrigen) Regelungslücke. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (ähnlich Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, § 1 18. BImSchV Rn. 29).

Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 1995 als Muster-Verwaltungsvorschrift verabschiedete sog. „Freizeitlärm-Richtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst.

Im Rahmen der nach alledem gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Lärmbelastung, die aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung resultieren wird, angesichts eines von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels während der Nachtzeit von bis zu 74 dB(A) derart hoch ist, dass sie das Maß dessen, was Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass alle vorgenannten Regelwerke davon ausgehen, selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht in jener besonderen Weise als schutzbedürftig ausgestaltet wurde, wie das durch den Bebauungsplan 001 geschehen ist, werde das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von der Art, wie sie für den 19. September 2014 ab 22.00 Uhr prognostiziert wurden, auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Angesichts der Geräuschbelastung, der sich die Anlieger der G.-straße aufgrund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend ausgesetzt sehen, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gestattung vom 1. September 2014 lärmträchtige Betätigungen nur während einer einzigen Nacht zulässt.

Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 6 der 18. BImSchV bezieht, ist diese Norm ebenso wenig unmittelbar oder entsprechend anwendbar, wie das aus den dargestellten Gründen für die Sportanlagenlärmschutzverordnung in ihrer Gesamtheit gilt. Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 19. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt. Nach der Aufstellung, die der Antragsteller der Beschwerdeerwiderung vom 16. September 2014 beigefügt hat und der die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 17. September 2014 nicht entgegengetreten ist, finden in der G.-straße (bzw. in ihrem näheren Umfeld) Veranstaltungen, die mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner einhergehen, vielmehr in großer Zahl und in engen zeitlichen Abständen statt (vgl. zu dem Erfordernis, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besonders geräuschintensiver Veranstaltungen auch die Gesamtbelastung, die sich für ein Grundstück durch andere Störereignisse ergibt, sowie die zwischen ihnen liegenden Abstände zu berücksichtigen, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

Einer Abänderung bedarf der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Blickwinkel der erforderlichen Bestimmtheit. Die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung hat eindeutig zur Folge, dass die Beigeladenen aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung keine Befugnisse herleiten können. Die Rechtslage stellt sich vielmehr so dar, wie sie bestünde, wäre dieser Verwaltungsakt nicht erlassen worden. Der Umfang der gaststättenrechtlichen Befugnisse der Beigeladenen bestimmt sich deshalb nach Maßgabe der ihnen erteilten Erlaubnisse einschließlich der hierfür geltenden Nebenbestimmungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und sie von ihrer Interessenlage zudem als im Lager der unterlegenen Antragsgegnerin stehend anzusehen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.1. Der Antragsteller ist nach Aktenlage Bewohner des an der Ecke zur K.-straße liegenden Anwesens W.-straße 1 in der Altstadt der Antragsgegnerin. Bei der W.-straße handelt es sich um eine der Verbindungsstraßen zwischen den beiden Hauptstraßenzügen der Altstadt der Antragsgegnerin, nämlich der K.- und der G.-straße. Von der W.-straße zweigt in Höhe des vom Antragsteller bewohnten Anwesens der parallel zur K.-straße verlaufende, vor ihr nur durch eine Häuserzeile getrennte W.-platz ab.

Die W.-straße, der W.-platz, die G.-straße und die auf der nordöstlichen Seite der K.-straße befindlichen Anwesen liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 001 der Antragsgegnerin, der ein Mischgebiet festsetzt, innerhalb seines Bereichs A jedoch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften - unter Zuerkennung von Bestandsschutz für bestehende Betriebe - für unzulässig erklärt und Erweiterungen bestehender Betriebe nur ausnahmsweise und lediglich in geringem Umfang sowie unter der Voraussetzung einer unterbleibenden Störung der Wohnnutzung im betroffenen Gebäude selbst und in der Nachbarschaft zulässt.

Die Sperrzeitverordnung der Antragsgegnerin sieht für Freischankflächen einen täglichen Beginn der Sperrzeit um 23.00 Uhr und deren Ende um 6.00 Uhr vor. Für die Innengastronomie dauert die Sperrzeit in der gesamten Innenstadt der Antragsgegnerin von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

2. In der Altstadt der Antragsgegnerin findet zweimal jährlich - nächstmalig am 24. und 25. Juni 2016 - der „G.-markt“ statt. Nach § 4 Abs. 1 der G.-marktverordnung der Antragsgegnerin vom 7. August 2008 ist auf dieser Veranstaltung das Feilbieten von Waren aller Art (mit den sich aus § 4 Abs. 2 der Verordnung ergebenden Einschränkungen) statthaft. Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten sind gemäß § 4 Abs. 3 der G.-marktverordnung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Antragsgegnerin gestattet. Das Veranstaltungsgelände umfasst nach § 2 der G.-marktverordnung neben einer Mehrzahl weiterer Straßen und Plätze den gesamten W.-platz, die W.-straße mit Ausnahme des Bereichs zwischen der W.-straße 4 und der G.-straße sowie längere, beidseits der Einmündungen der W.-straße liegende Teile der K.- und der G.-straße. Die Veranstaltungszeiten werden gemäß § 3 der G.-marktverordnung rechtzeitig im Amtsblatt bekanntgemacht. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs mitgeteilt, sie werde in der am 22. Juli 2016 erscheinenden Ausgabe ihres Amtsblattes bekanntgeben, dass sich die Verkaufszeiten dieser Veranstaltung am 24. Juni 2016 von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am 25. Juni 2016 von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr erstrecken würden.

3. Aus Anlass dieses G.-marktes erteilte die Antragsgegnerin durch für sofort vollziehbar erklärte Bescheide vom 3. Mai 2016 einer Vielzahl von Gastwirten Gestattungen nach § 12 GastG. Ein solcher Bescheid erging u. a. gegenüber der Beigeladenen zu 1), die nach Aktenlage in dem dem Wohnanwesen des Antragstellers gegenüberliegenden Gebäude W.-straße 2 eine Gaststätte mit Freischankfläche betreibt, sowie gegenüber dem Beigeladenen zu 3), dessen Lokal sich im Anwesen W.-straße 1 befindet und der nach Aktenlage über eine auf Privatgrund liegende Freischankfläche verfügt. Eine weitere Gestattung wurde dem Beigeladenen zu 2) erteilt, bei dem es sich seiner Bezeichnung nach um eine örtliche Bürgervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins handelt.

Regelungsgegenstand der den Beigeladenen zu 1) und 3) erteilten Gestattungen ist der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft am 24. Juni 2016 zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr auf der „verdichteten Freischankfläche“ vor dem Anwesen W.-straße 2 bzw. auf der privaten Freischankfläche des Anwesens W.-straße 1. Ferner wurde diesen beiden Beigeladenen das Aufstellen je eines Standes zum Ausschank alkoholischer und alkoholfreier Getränke, der Beigeladenen zu 1) darüber hinaus das Aufstellen eines Standes zur Abgabe zubereiteter Speisen (Pizzen) und zweier Stehtische neben dem Haupteingang ihrer Gaststätte gestattet.

Die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Gestattung erstreckt sich außer auf die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr am 24. Juni 2016 auch auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr am 25. Juni 2016; räumlich bezieht sie sich auf die „verdichtete Freischankfläche“ vor dem Anwesen W.-platz 2. In sachlicher Hinsicht lässt diese Gestattung das Aufstellen eines Wagens zum Ausschank alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie eines Standes zur Abgabe von zubereiteten Speisen (Leberkäse, Frikadellen, Weißwürste, Semmeln und Kuchen) zu.

In all diesen Bescheiden wird - bezogen auf die Nacht vom 24. auf den 25. Juni 2016 - der Beginn der Sperrzeit sowohl für die Gaststätteninnenräume als auch die Freischankflächen auf 24.00 Uhr festgesetzt und der Beginn der Nachtzeit am 24. Juni 2016 auf 24.00 Uhr hinausgeschoben. Sie enthalten jeweils die Auflage, die Abgabe von Speisen und Getränken sei am 24. Juni 2016 um 23.30 Uhr einzustellen. Nach dem Beginn der Sperrzeit dürften Arbeiten, die geeignet seien, die Nachtruhe der Anwohner zu stören, nicht mehr durchgeführt werden; am 25. Juni 2016 seien lärmrelevante Arbeiten erst ab 8.00 Uhr zulässig.

4. Mit einem am 2. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Rechtsschutzgesuch beantragte der Antragsteller zum einen sinngemäß, die den Beigeladenen erteilten Gestattungen teilweise - nämlich hinsichtlich der Zulassung eines Betriebs von Freischankflächen am 24. Juni 2016 nach 22.00 Uhr - aufzuheben. Zum anderen erstrebte er der Sache nach die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser vom Verwaltungsgericht unter den Aktenzeichen AN 4 K 16.00951, AN 4 K 16.00953 und AN 4 K 16.00955 geführten Klagen insoweit, als sich die Gestattungen auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr am 24. Juni 2016 beziehen (Verfahren AN 4 S 16.00950, AN 4 S 16.00952 und AN 4 S 16.00954).

Das Verwaltungsgericht gab diesen Anträgen nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 13. Juni 2016 statt, da die Bescheide vom 3. Mai 2016 voraussichtlich rechtswidrig seien. Die erst seit dem Jahr 2003 zweimal jährlich stattfindende Ausweitung des Gaststättenbetriebs stelle keine unter Bestandsschutzkriterien zu beurteilende Veranstaltung dar. Die Lärmbelastung, die ihretwegen am 24. Juni 2016 zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr zu erwarten sei, sei dem Antragsteller nicht zumutbar. Es könne nicht ernstlich bezweifelt werden, dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattungen eine Störung der Wohnnutzung der Nachbarschaft im Sinn der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 darstellten. Störungen der Wohnnutzung seien insbesondere dann nicht mehr mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in die Freizeit - insbesondere in die Zeit der Nachtruhe hinein - erstreckten. Der von der Antragsgegnerin für die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr selbst prognostizierte Beurteilungspegel von 74 dB(A) sei derart hoch, dass die Lärmbelastung das Maß dessen, was den Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden dürfe, auch bei aus konkretem Anlass erteilten Gestattungen überschreite. Zudem seien die Anlieger des W.-platzes wegen der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend Geräuschbelastungen - auch in der Nachtzeit bis 23.00 Uhr - ausgesetzt. Gleiches gelte für die erheblichen Geräuschbelastungen tagsüber sowohl während des G.-marktes als auch bei weiteren Veranstaltungen. Die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz erstellte Freizeitlärmrichtlinie sei auch in ihrer vom 6. März 2015 datierenden Neufassung nicht einschlägig, da sie sich für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimesse.

Unabhängig hiervon lägen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Voraussetzungen einer Sonderfallbeurteilung nach der Nummer 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie nicht vor, da es sich bei der Ausweitung des Gaststättenbetriebs ab 22.00 Uhr weder um eine seltene Veranstaltung handele noch sie sich durch eine besondere Standortgebundenheit oder hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz auszeichne. Der Argumentation, die im Anschluss an den G.-markt stattfindende Freiluftgastronomie sei nunmehr untrennbarer Bestandteil des G.-marktes, könne nicht gefolgt werden, da neue Bestandteile einer Traditionsveranstaltung dann, wenn sie sich von ihr ohne weiteres (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) abtrennen ließen, nicht am Traditionscharakter der ursprünglichen Veranstaltung teilnähmen. Zudem fehle es an der Einhaltung einer achtstündigen Nachtruhe, da der G.-markt am 25. Juni 2016 bereits um 7.00 Uhr wieder beginne und deshalb bereits vor diesem Zeitpunkt mit Lärmbelastungen als Folge von Aufbauarbeiten gerechnet werden müsse. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass am 24. Juni 2016 um 24.00 Uhr schlagartig Ruhe einkehren werde. Auf die Rechtsfigur des „sehr seltenen Ereignisses“ könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen dieses Instituts nicht vorlägen.

5. Am 22. Juni 2016 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, auf dem W.-platz und in der W.-straße zwischen der Einmündung in die G.-straße und dem W.-platz den Beginn der Nachtzeit in den Nächten, die einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag vorausgehen, nach der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm auf 23.00 Uhr hinauszuschieben. Gleichzeitig wurde die Verwaltung der Antragsgegnerin beauftragt, einen Auflagenbescheid für die in diesem Bereich bestehenden Freischankflächen zu erlassen, wonach deren Nutzung in den Nächten von Sonntag bis Donnerstag um 22.00 Uhr, in den Nächten „von Freitag und Samstag und vor gesetzlichen Feiertagen“ um 23.00 Uhr beendet sein müsse. Im Fall von Veranstaltungen, für die nach der Freizeitlärmrichtlinie eine Sonderfallprüfung durchzuführen sei, einschließlich des damit zusammenhängenden Gaststättenbetriebs gelte das vom Stadtrat am 29. Juli 2015 beschlossene Veranstaltungskonzept in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 16. März 2016; danach ende die Innen- und Außensperrzeit bei den G.-märkten jeweils um 24.00 Uhr. Außerdem wurde die Verwaltung der Antragsgegnerin beauftragt, die Gastwirte im Bereich des W.-platzes sowie in der W.-straße zwischen der Einmündung in die G.-straße und dem W.-platz durch Verwaltungsakt zu verpflichten, auf Raucher mit dem Ziel der Minimierung des von ihnen ausgehenden Lärms einzuwirken und das Verhalten dieser Personen zu kontrollieren. Wegen der insoweit im Einzelnen in Aussicht genommenen Regelungen wird auf die Nummern III.2 und III.3 des Stadtratsbeschlusses vom 22. Juni 2016 verwiesen.

6. Mit der gegen den Beschluss vom 13. Juni 2016 eingelegten Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin, diese Entscheidung aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 15. und vom 17. Juni 2016, wegen der Auskünfte, die sie in Erledigung von Anfragen des Verwaltungsgerichtshofs erteilt hat, auf ihre Schreiben vom 21. und vom 22. Juni 2016 verwiesen.

Hinsichtlich der Argumente, mit denen der Antragsteller der Beschwerde und dem Vorbringen der Antragsgegnerin in deren Schreiben vom 21. Juni 2016 entgegentritt, wird auf die Zuschriften seiner Bevollmächtigten vom 21. und 22. Juni 2016 Bezug genommen.

Der Beigeladene zu 2) beantragt mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Juni 2016 im Wesentlichen unter Verweis auf die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen in den der Begründung dieses Rechtsmittels dienenden Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 15. und vom 17. Juni 2016 sowie in der Zuschrift vom 21. Juni 2016 (auf die Prüfung der darin enthaltenen Ausführungen ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt) rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben vom 15. Juni 2016 auf ihre im ersten Rechtszug eingereichte Antragserwiderung vom 8. Juni 2016 sowie ihr Vorbringen in den früheren Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1321 und 22 CS 15.2058 Bezug genommen hat, können die dortigen Ausführungen vorliegend nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Denn aus dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Erfordernis, dass sich die Beschwerdebegründung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen hat, folgt, dass der Beschwerdeführer aufzeigen muss, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76 m. w. N.).

2. Zu Unrecht stellt die Antragsgegnerin in Abrede, dass dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit zur Seite stehe, als er sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen zu 3) erteilten Gestattung wendet, da sowohl der Antragsteller als auch dieser Beigeladene Mieter ein und desselben Vermieters seien und sich ein Mieter bemühen müsse, zunächst im Innenverhältnis Abhilfe zu schaffen. Der Richtigkeit dieses rechtlichen Ansatzes steht bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin in Gestalt der dem Beigeladenen zu 3) am 3. Mai 2016 erteilten Gestattung einen Hoheitsakt erlassen hat, der zumindest möglicherweise mit einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers - nämlich seinem Anspruch darauf, vor schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben - einhergeht. Einen solchen Anspruch könnte der Antragsteller haben, weil er zur Nachbarschaft im immissionsschutzrechtlichen Sinne gehört. Erfasst werden davon auch Mietparteien auf den Grundstücken und in den Gebäuden, in denen die emittierende Anlage betrieben wird.

3. Grundsätzlich zu Recht verweist die Antragsgegnerin in den Abschnitten 5 und 7 der Beschwerdebegründung darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Gestattungen die ansonsten geltende rechtliche Situation zugunsten des Antragstellers insofern vorteilhafter gestalten, als die Beigeladenen zu 1) und 3) darin verpflichtet werden, ihre Innengastronomie am 24. Juni 2016 bereits um 24.00 Uhr vollständig zu beenden, sie ferner - ebenso wie der Beigeladene zu 2) - die Abgabe von Speisen und Getränken im gesamten Betrieb um 23.30 Uhr einzustellen haben, und sie zwischen 24.00 Uhr und 8.00 Uhr des Folgetages keine die Nachtruhe der Anwohner störenden bzw. (sonst) lärmrelevanten Arbeiten durchführen dürfen. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Antragsgegnerin damit erneut auf ein Regelungsmodell zurückgegriffen hat, angesichts dessen der (mit dem Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits nicht identische) Antragsteller im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1321 auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs hin sein Rechtsschutzgesuch nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zurückgenommen hat, und im Hinblick auf das der Verwaltungsgerichtshof mitBeschluss vom 18. September 2015 (22 CS 15.2058 - juris) den damaligen Antrag des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO unter Aufhebung der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat.

Im letztgenannten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich festgehalten, dass diese Gerichtsentscheidung kein Präjudiz für die Beantwortung der Frage darstellt, ob derartige behördliche Regelungen auch künftig würden Bestand haben können; dies bedürfe vielmehr näherer Überprüfung, die in jenem Rechtsstreit - auch wegen der Kürze der dem Verwaltungsgerichtshof hierfür seinerzeit zur Verfügung stehenden Zeitspanne (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2015 a. a. O. juris Rn. 3) - nicht geleistet werden könne (BayVGH, B. v. 18.9.2015 a. a. O. juris Rn. 5). Die Entscheidung beruhe vielmehr auf einer Interessenabwägung, in deren Rahmen auch berücksichtigt worden sei, dass die Beigeladenen wohl schutzwürdig darauf vertrauen könnten, dass eine vom Antragsteller des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.1321 hingenommene Regelung auch für den im Herbst 2015 stattfindenden G.-markt Bestand haben werde (BayVGH, B. v. 18.9.2015 a. a. O. Rn. 5).

Gegenüber den Umständen, die für die damals vorgenommene Interessenabwägung maßgeblich waren, haben sich veränderte Gesichtspunkte zum einen insofern ergeben, als sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem durch Urteil vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 - GewArch 2016, 204) abgeschlossenen Berufungsverfahren eingehend mit der Frage befasst hat, wie sich die Geräuschbelastung von Anwesen in der G.-straße - insbesondere als Folge des Betriebs von Gaststätten - darstellt, und welche Ansprüche den Betroffenen hieraus gegen die Antragsgegnerin erwachsen. Auch wenn die hierbei gewonnenen Erkenntnisse u. U. nicht uneingeschränkt auf die Verhältnisse in der W.-straße und am W.-platz übertragbar sind, so erlauben sie wegen der großen räumlichen Nähe beider Örtlichkeiten zu demjenigen Abschnitt der G.-straße, der im Verfahren 22 BV 13.1686 betrachtet wurde, dem Verwaltungsgerichtshof doch eine in gewissem Grad zuverlässigere Beurteilung der materiellen Rechtslage, als sie im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.2058 möglich war. Zum anderen können weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladenen in gleicher Weise wie im Vorfeld des Herbst-G.-marktes 2015 schutzwürdig darauf vertrauen, die sofortige Vollziehbarkeit der vorliegend verfahrensgegenständlichen Gestattungen werde in einem Beschwerdeverfahren Bestand haben. Denn die vorstehend referierten Ausführungen in den letzten beiden Sätzen der Randnummer 5 des in der Sache 22 CS 15.2058 am 18. September 2015 erlassenen Beschlusses verdeutlichen in zweifelsfreier Klarheit, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits damals eine abweichende rechtliche Beurteilung bei künftigen vergleichbaren Streitsachen vorbehalten hat.

4. Diese - auch im vorliegenden Verfahren freilich nur überschlägig mögliche - rechtliche Beurteilung in Verbindung mit der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten führt dazu, es bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers in dem vom Verwaltungsgericht verfügten Umfang zu belassen. Für dieses Ergebnis spricht neben dem Fehlen eines anerkennenswerten Vertrauens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auf den Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Gestattungen nicht zuletzt der Umstand, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, die gegenüber den Beigeladenen ergangenen Bescheide vom 3. Mai 2016 könnten einer Nachprüfung in den anhängigen Klageverfahren (sollte sich das hierfür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse dartun lassen) u. U. nicht standhalten.

Wenn § 12 Abs. 1 GastG davon spricht, der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes könne „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden, so bedeutet dies insbesondere, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Eine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung ist damit freilich nicht verbunden. Je kleiner die Zahl der Tage und Nächte mit Ruhestörungen ist, desto eher kann man diese der Nachbarschaft aus besonderem Anlass zumuten. Je größer die Zahl von Tagen und Nächten mit Ruhestörungen ist, desto gewichtiger muss der besondere Anlass sein, um die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu begründen (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 -BayVBl 1999, 405). Die Schädlichkeitsgrenze ist nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände (BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 -).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ging das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Geräuschbelastung, der sich der Antragsteller aus Anlass des G.-markts (auch) aufgrund der angefochtenen Gestattungen am 24. Juni 2016 zwischen 22.00 Uhr und mindestens 24.00 Uhr ausgesetzt sehen wird, als schädliche Umwelteinwirkung im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG angesehen werden muss, wie sie nach dem Vorgesagten auch durch eine Gestattung nicht hervorgerufen werden darf.

4.1 Nicht gänzlich frei von Zweifeln wäre es allerdings, sollten die Ausführungen im Abschnitt II.1.1.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses so zu verstehen sein, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 (sie sind im Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 3 bis 10 wiedergegeben) der Erteilung einer Gestattung, deren Ausnutzung eine - auch objektiv - als „störend“ anzusehende Beeinträchtigung der Wohnruhe der Nachbarschaft nach sich zieht, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schlechthin entgegenstehen. Denn dieser Bebauungsplan diente - wie dem beschließenden Senat aus dem Verfahren 22 BV 13.1686 von Amts wegen bekannt ist - dazu, ein „Abgleiten“ des Altstadtviertels St. Michael in ein innerstädtisches Problemgebiet zu verhindern, wie die Antragsgegnerin dies als Folge der in den achtziger und neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts dort zu beobachtenden Häufung von Gast- und Vergnügungsstätten bei gleichzeitig zunehmender Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung wegen der nachteiligen Auswirkungen dieser Betriebe befürchtete. Nur für eine kurze Zeitspanne geltende Gestattungen nach § 12 GastG ziehen eine solche Gefährdung dann nicht nach sich, wenn weder sie selbst noch die „besonderen Anlässe“, im Hinblick auf die sie erteilt werden, von ihrer Zahl oder von ihren Umweltauswirkungen her die Befürchtung zu begründen vermögen, Anwohner könnten deswegen geneigt sein, sich andernorts niederzulassen, oder ansiedlungswillige Personen würden aus diesem Grund von der Begründung eines Wohnsitzes im betroffenen Altstadtquartier Abstand nehmen. Vor diesem Hintergrund ist es zu verstehen, wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Randnummer 102 des am 25. November 2015 in der Sache 22 BV 13.1686 erlassenen Urteils darauf hingewiesen hat, bei Veranstaltungen, die als seltene oder sehr seltene Ereignisse behandelt werden können, einschließlich der damit verbundenen Gestattungen nach § 12 GastG müsse das Erfordernis der achtstündigen Nachtruhe (Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) nicht zwangsläufig Geltung beanspruchen.

4.2 Bedeutung kommt den vorerwähnten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 jedoch deshalb zu, weil auf der Grundlage der auch in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen überschlägigen Beurteilung der Rechtslage davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller „im Alltag“ - d. h. außerhalb jener Tage und Nächte, an denen in der W.-straße und ihrem Umgriff Veranstaltungen stattfinden - jedenfalls bisher nicht jener Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen zuteil wird, auf den er angesichts der Lage des von ihm bewohnten Anwesens im Bereich A des Bebauungsplans Nr. 001 Anspruch besitzt. Dies muss bereits deshalb angenommen werden, weil die Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage für die Sitzung ihres Stadtrats am 22. Juni 2016 (Seite 5 unten/Seite 6 oben) ausgeführt hat, aus schalltechnischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass am W.-platz ähnliche Lärmverhältnisse herrschen würden wie in der G.-straße, auf die sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - bezieht. Dies würde bedeuten, dass der Antragsteller bisher „im Alltag“ abends nach 22.00 Uhr unzumutbare Lärmbelästigungen hinnehmen musste. In Einklang damit steht, dass die Antragsgegnerin nunmehr Anlass gesehen hat, die Sperrzeit für die Freischankflächen von Gaststätten, die an der W.-straße und am W.-platz liegen, in den Nächten von Sonntag auf Montag bis einschließlich Donnerstag auf Freitag (mit Ausnahme solcher, die einem gesetzlichen Feiertag vorausgehen) auf 22.00 Uhr vorzuverlegen, und die dortigen Gastwirte - ähnlich wie in der G.-straße - zur Durchführung von Maßnahmen zu verpflichten, die der Minimierung des „Raucherlärms“ dienen.

Solange diese sowie ggf. weitere Maßnahmen, die nach den örtlichen Gegebenheiten u. U. erforderlich sind, um den Anwohnern der W.-straße und des W.-platzes dasjenige Maß an Nachtruhe zu verschaffen, auf das sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs u. a. nach dem Regelungsgehalt des Bebauungsplans Nr. 001 Anspruch besitzen, zum einen noch nicht rechtswirksam ergriffen wurden, und solange zum anderen - was mindestens gleich bedeutsam ist - ihre konsequente und dauerhafte Befolgung in der Lebenswirklichkeit nicht beweiskräftig dargetan ist, stellt dies einen Abwägungsgesichtspunkt von erheblichem Gewicht dar, der klar dagegen spricht, von den Bewohnern eines Bauquartiers, in dem die Wohnnutzung nach dem eigenen Ortsrecht der Antragsgegnerin vor den nachteiligen Auswirkungen von Gaststättenbetrieben deutlich stärker geschützt werden soll, als das in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO ansonsten der Fall ist, die Hinnahme nächtlichen Lärms in dem hier inmitten stehenden Ausmaß als Folge gaststättenrechtlicher Gestattungen zu verlangen. Denn die diesbezügliche Duldungspflicht der Anwohner steht im Verhältnis der Interdependenz zu dem Ausmaß, in dem ihr Anspruch auf ungestörtes Wohnen tatsächlich Beachtung findet (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 12 Rn. 5).

Hieran vermag der Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2016 nichts zu ändern. Das folgt schon daraus, dass es sich bei ihm um ein bloßes Verwaltungsinternum handelt, das keine Rechtswirkungen im Außenverhältnis entfaltet. Nach der Darstellung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2016 ist mit dem Auslauf der Bescheide, die in Umsetzung dieses Beschlusses erlassen werden sollen, erst „etwa bis Ende Juli“ 2016 zu rechnen.

Abgesehen davon müssen auch in der Realität Verhältnisse eingekehrt sein, die unter dem Blickwinkel des den Bewohnern des betroffenen Gebiets zustehenden Lärmschutzes den Vorgaben der Rechtsordnung entsprechen. Ob - und bejahendenfalls ab wann - das künftig der Fall sein wird, ist gegenwärtig offen. Dies folgt vor allem daraus, dass die Herstellung einer rechtskonformen Immissionssituation auch vom künftigen Verhalten der Gastwirte und der anderen Geräuschemittenten abhängt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen auf Seite 10 der Vorlage für die Stadtratssitzung am 22. Juni 2016 es selbst für geboten erachtet, durch eine künftig durchzuführende Messung zu eruieren, wie sich die Geräuschsituation am W.-platz nach dem Ergehen der gemäß dem Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2016 zu erlassenden Bescheide darstellen wird.

4.3 Die ausnahmsweise Zumutbarkeit der Immissionen, denen sich der Antragsteller am 24. Juni 2016 zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr (sowie ggf. darüber hinaus) bei einer Ablehnung seines Rechtsschutzgesuchs ausgesetzt sehen würde, kann auch nicht damit begründet werden, er erfahre insoweit eine Begünstigung, als der Beginn der Sperrzeit für die nicht als Freischankflächen zu qualifizierenden Teile von Gaststätten von 2.00 Uhr auf 24.00 Uhr vorverlegt werde. Denn es kann, wie der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. November 2016 (a. a. O. Rn. 68 ff.) aufgezeigt hat, der Antragsteller als Bewohner eines Mischgebiets nicht verlangen, dass der Betrieb von Gaststätten ab 22.00 Uhr wegen des „Raucherlärms“ zur Gänze unterbleibt; ihm steht vielmehr nur ein Anspruch auf effektive und dauerhafte Minimierung dieser Geräusche zu. Der Vorteil, der sich für ihn daraus ergibt, dass bestimmte Lokale in seiner Umgebung ihren Betrieb am 24. Juni 2016 ab 24.00 Uhr einstellen müssen, wird zu seinem Nachteil jedoch bereits dadurch mehr als kompensiert, dass er - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss in von der Antragsgegnerin nicht substantiiert angegriffener Weise dargelegt hat - am Morgen des 25. Juni 2016 u. U. bereits vor 7.00 Uhr eine erneute, ggf. erhebliche Geräuschbelastung zu gewärtigen hat. Denn es ist - so das Verwaltungsgericht - damit zu rechnen, dass die den G.-markt beschickenden Verkäufer frühzeitig mit dem Aufbauen ihrer Stände beginnen könnten, um - wie von der Antragsgegnerin zugelassen - ab 7.00 Uhr den Verkauf aufnehmen zu können. Das an die Adressaten der Gestattungen gerichtete Verbot, vor 8.00 Uhr lärmrelevante Tätigkeiten vorzunehmen, entfaltet deshalb allenfalls eine begrenzte Wirkung. Im Verbund mit der Tatsache, dass ein Beginn der Innen- und Außensperrzeit um 24.00 Uhr keineswegs sicherstellt, dass in der W.-straße und am W.-platz von da an sogleich tatsächlich Ruhe herrscht, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat, erscheint die Erwartung begründet, dass der Antragsteller in der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 2016 kaum über eine längere Zeit hinweg ungestörten Schlaf wird finden können.

Dieser Umstand fällt umso schwerer ins Gewicht, als sich der Antragsteller bereits über den gesamten 24. Juni 2016 hinweg einer außerordentlich hohen Lärmbelastung ausgesetzt sehen wird. Wie sich aus dem Lageplan ergibt, den die Antragsgegnerin als Anlage zur Antragserwiderung vom 8. Juni 2016 vorgelegt hat, soll die Bühne, die aus Anlass des G.-markts errichtet wird, ihren Standort in unmittelbarer Nähe des vom Antragsteller bewohnten Anwesens finden. Da die dort aufzustellende Musikanlage so eingestellt werden soll, dass sie im Abstand von 10 m einen Schalldruckpegel von 80 dB(A) nicht übersteigt (vgl. die Angaben in den Abschnitten 3.2 der Gründe der Bescheide vom 3.5.2016), wird sich der Antragsteller, dessen Wohnräume nach Aktenlage jedenfalls nicht wesentlich weiter als 10 m von der Bühne entfernt sind, während der gesamten Dauer der dort stattfindenden Musikdarbietungen einer Geräuschbelastung in einer Höhe von ca. 80 dB(A) ausgesetzt sehen; gegenüber dem nach der Nummer 6.3 Abs. 1 TA Lärm bei „seltenen Ereignissen“ während der Tageszeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 70 dB(A) ist von einer Verdoppelung der Geräuschbelastung auszugehen.

Zu einer Vervierfachung des nach der Nummer 6.3 Abs. 1 TA Lärm von den Bewohnern eines Mischgebiets während der Nachtzeit selbst bei „seltenen Ereignissen“ hinzunehmenden Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) kommt es während der Nachtzeit durch die Geräuschbelastung in Höhe von 74 dB(A), die von der Antragsgegnerin für die Stunden zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr als „Maximalpegel“ prognostiziert wurde. Da der Beantwortung der Frage, ob Schallimmissionen die immissionsschutzrechtliche Schädlichkeitsgrenze überschreiten, grundsätzlich ein „akzeptorbezogener Ansatz“ zugrunde zu legen, d. h. (mit den sich aus der Nummer 2.4 TA Lärm ergebenden Einschränkungen) auf die Gesamtheit des Lärms abzustellen ist, dem sich eine Person gleichzeitig ausgesetzt sieht, fällt es jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass zu dieser Lärmfracht nicht nur die Besucher der Betriebe der Beigeladenen, sondern auch die Personen beitragen, die sich aus anderen Gründen in der W.-straße und am W.-platz aufhalten.

Auf der anderen Seite ist zwar die Bedeutung des G.-markts zu sehen; eine so „einmalige“‚ herausragende Bedeutung, dass einem Anwohner die derzeit drohenden gravierenden „Opfer“ zugemutet werden können, wenn auch nur für zwei Tage und eine Nacht, hat das Verwaltungsgericht nicht zu sehen vermocht. Die Antragsgegnerin ist dem nicht mit Erfolg entgegen getreten‚ vor allem weil der G.-markt zweimal jährlich stattfindet und letztlich nicht maßgeblich von den strittigen Gestattungen für drei Veranstalter für die Zeit nach 22.00 Uhr abhängt.

5. Wenn es deshalb bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 2. Juni 2016 erhobenen Klagen des Antragstellers verbleibt, so ist das auch insoweit interessengerecht, als Belange der Allgemeinheit und der Beigeladenen inmitten stehen. Da die Beigeladenen zu 1) und 3) befugt bleiben, ihre Freischankflächen bis 23.00 Uhr mit der Maßgabe zu betreiben, dass die Abgabe von Speisen und Getränken um 22.30 Uhr einzustellen ist, besteht für das Publikum auch in der W.-straße und auf dem W.-platz Gelegenheit, nach dem Ende der Verkaufstätigkeit auf dem G.-markt noch einen Imbiss einzunehmen oder sich zu einem kurzen Umtrunk zusammenzufinden. Die Belange des Beigeladenen zu 2) hat die Antragsgegnerin schon dadurch berücksichtigt, dass die ihm erteilte Gestattung auch am 25. Juni 2016 von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr gilt; er besitzt deshalb hinreichende Möglichkeiten der Selbstdarstellung und der Erzielung von Einnahmen aus einer vorübergehenden gastronomischen Betätigung.

6. Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, wenn die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, da der vom Beigeladenen zu 2) gestellte Antrag erfolglos geblieben ist und sich die Beigeladenen zu 1) und 3) im Beschwerdeverfahren nicht geäußert haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.5.2016 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2431/16 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.5.2016 sowie des hiergegen vorsorglich eingelegten Widerspruchs wird unter den folgenden Auflagen nur insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung die Durchführung der Jugendtanzveranstaltung am Mittwoch/Donnerstag, den 25./26.5.2016, für die Zeit ab dem 26.5.2016, 2:00 Uhr, betrifft:

a)   Soweit es möglich ist, ist am 26.5.2016 ab 0:00 Uhr durch Reduzierung der Lautstärke an der Musikanlage sicherzustellen, dass ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) – ermittelt nach den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie der LAI vom 6.3.2015 – vor dem Wohnhaus der Antragsteller nicht überschritten wird; sofern hierfür erforderlich, ist der Verstärker so einzustellen, dass in einem Abstand von drei Metern vor den Lautsprechern ein äquivalenter Dauerschallpegel auch unter 80 dB(A) erzeugt wird.

b)   Die musikalischen Darbietungen sind ab 1:45 Uhr einzustellen, damit die Veranstaltung um 2:00 Uhr beendet werden kann.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller als Gesamtschuldner, die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Drittel der Kosten des nicht durch Vergleich erledigten Teils des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.


G r ü n d e :

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.5.2016 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2431/16 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.5.2016 sowie des hiergegen vorsorglich eingelegten Widerspruchs wird unter den folgenden Auflagen nur insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung die Durchführung der Jugendtanzveranstaltung am Mittwoch/Donnerstag, den 25./26.5.2016, für die Zeit ab dem 26.5.2016, 2:00 Uhr, betrifft:

a)   Soweit es möglich ist, ist am 26.5.2016 ab 0:00 Uhr durch Reduzierung der Lautstärke an der Musikanlage sicherzustellen, dass ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) – ermittelt nach den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie der LAI vom 6.3.2015 – vor dem Wohnhaus der Antragsteller nicht überschritten wird; sofern hierfür erforderlich, ist der Verstärker so einzustellen, dass in einem Abstand von drei Metern vor den Lautsprechern ein äquivalenter Dauerschallpegel auch unter 80 dB(A) erzeugt wird.

b)   Die musikalischen Darbietungen sind ab 1:45 Uhr einzustellen, damit die Veranstaltung um 2:00 Uhr beendet werden kann.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller als Gesamtschuldner, die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Drittel der Kosten des nicht durch Vergleich erledigten Teils des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.


G r ü n d e :

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der gaststättenrechtliche Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 rechtswidrig gewesen ist.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die gaststättenrechtliche Gestattung der „K. Dorfkerb“ (K. Kerb) für den Beigeladenen durch die beklagte Gemeinde vom Samstag, 26. Juli 2014 bis Montag, 28. Juli 2014.

1.

Mit Bescheid vom 28. April 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen gemäß § 12 GastG anlässlich der „K. Kerb“ auf Widerruf die Gestattung zum Betrieb einer Schankwirtschaft und Speisewirtschaft am 26. Juli 2014 von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr, am 27. Juli 2014 von 09:30 Uhr bis 24:00 Uhr und am 28. Juli 2014 von 10:00 Uhr bis 22:30 Uhr. Sie ordnete weiter an, dass die Auflagen aus dem „gesonderten Bescheid nach Maßgabe des LStVG“ zu beachten seien. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2014 gestattete die Beklagte dem Beigeladenen, von Samstag, 27. Juli 2014 (richtig: 26. Juli 2014) bis Montag, 29. Juli 2014 (richtig: 28. Juli 2014) die „K. Dorfkerb“ auf dem Parkplatz vor der Festhalle Kahl am Main, ...-straße ..., Kahl am Main, Fl.Nr. ...1 u. a., zu veranstalten. Die Veranstaltungszeiten wurden wie folgt festgesetzt: Samstag Musikende 23:00 Uhr, Veranstaltungsende 24:00 Uhr; Sonntag Musikende 23:00 Uhr, Veranstaltungsende 24:00 Uhr; Montag Musikende 22:15 Uhr, Veranstaltungsende 22:30 Uhr. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die „K. Kerb“ sei eine Veranstaltung von besonderer historischer, kultureller und kommunaler Bedeutung und gelte daher als ein seltenes Störereignis. Um die Musikdarbietungen für die Nachbarschaft erträglich zu halten, habe der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die vorgenannten Endzeiten der Musikdarbietungen zwingend eingehalten würden.

2.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014, eingegangen bei Gericht am 23. Mai 2014, ließen die Kläger Klage erheben und (zunächst) beantragen:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid über die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 28. April 2014 (A-21) nichtig ist.

Hilfsweise:

Dieser Bescheid wird aufgehoben.

Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen ausführen: Die „K. Kerb“ sei jahrzehntelang auf anderen Plätzen veranstaltet worden. Der Festhallenplatz liege inmitten eines Wohngebiets. Dort hätte die Veranstaltung nur ausnahmsweise stattfinden sollen. Die auf das Anwesen der Kläger einwirkenden Immissionen seien nicht nur gebietsunverträglich, sondern sogar gesundheitsgefährdend. Aus einem von der Beklagten eingeholten Privatgutachten ergebe sich, dass durch die Veranstaltung Geräuschpegel erzeugt würden, die gesundheitsschädigend auf die Bewohner des Anwesens der Kläger einwirkten. Dies gelte sowohl für die Tageszeit als auch für die Nachtzeit. Der veranstaltungsbedingten Lärmimmissionen könnten mit der ohnehin nicht zutreffenden Behauptung der Beklagten, es handele sich um eine historische, traditionelle Veranstaltung, den Klägern nicht zugemutet werden. Die Beklagte habe Ausweichplätze. Alternativstandorte seien nicht geprüft worden. Die Beklagte habe keine Lärmschutzauflagen über höchstzulässige Werte erlassen (siehe auch Schriftsatz vom 9.7.2014).

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 ließen die Kläger - nach Durchführung der Veranstaltung - beantragen:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 28. April 2014 rechtswidrig gewesen ist.

Zur weiteren Begründung ließen sie vorbringen, die Gaststättenerlaubnis für den Zeitraum vom 26. bis 28. Juli 2014 habe sich durch Zeitablauf erledigt. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil die Beklagte beabsichtige, auch für die folgenden Jahre erneut vorübergehende Gaststättenerlaubnisse zur Veranstaltung der „K. Kerb“ zu erteilen. Die Beklagte habe keinerlei Überlegungen zu jeweiligen Lärmobergrenzen vorgenommen. Dies werde nicht durch die im Eilverfahren durch das Gericht gemachten Auflagen geheilt. Es sei versucht worden, die Auflagen des Gerichts zu erfüllen. Die auferlegten Grenzwerte seien aber nicht vollständig eingehalten worden. Die Tageshöchstwerte und die Spitzenwerte seien an allen drei Tagen überschritten worden. Selbstverständlich seien auch Maximalwertpegel und die Spitzenwertpegel zu berücksichtigen und dürften auch während der Tageszeit nicht vollständig vernachlässigt werden. Spitzenwertpegel von über 100 dB(A) seien gemessen worden. Diese Werte seien gesundheitsgefährdend. Die völlig inakzeptablen Tageswerte seien zu berücksichtigen. Es sei keinerlei Beschäftigung mit Alternativstandorten erfolgt.

3.

Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014 beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen ausführen: Die „K. Kerb“ sei ein Traditionsfest und ein seltenes Ereignis. Die Veranstaltung finde seit 2005 auf dem Platz statt. Das öffentliche Interesse überwiege, weil es sich um eine Traditionsveranstaltung handele. Auf dem Platz finde nur eine Veranstaltung im Jahr statt und sonst nichts. Aus dem vorgelegten Festablauf und dem Privatgutachten des Büros W. ergebe sich gerade, dass von einem ohrenbetäubenden Lärm nicht auszugehen sei. Dem Veranstalter liege am Herzen, die Toleranz der Anwohner nicht über Gebühr auszunutzen. Das Programm sei im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verkleinert und abgespeckt worden, wobei auch die Beendigungszeiten nach vorne verschoben worden seien. Der Anfang und das Ende der Veranstaltung finde auf diesem Platz nicht statt. Die Beklagte habe mehrfach versucht, Kompromisse zu finden. Das Büro Wölfel habe ausgeführt, dass die „K. Kerb“ als Veranstaltung von besonderer kommunaler Bedeutung und Wichtigkeit für die Gemeinschaft, Herkömmlichkeit und Tradition hier in Ausnahmefällen einmal im Jahr durchführbar sei. Auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte sei denkbar und möglich. Am Montag sei das Ende der Veranstaltung klar nach vorne verlegt worden. Am Kerbsonntag finde ebenfalls keine Lärmbelästigung in der Form, wie von den Klägern behauptet, statt.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2014 ließ die Beklagte ein Schreiben sowie ein Lärmgutachten des Büros W. vom 18. August 2014 über die Geräuschpegelmessungen während der „K. Kerb“ vom 26. bis 28. Juli 2014 vorlegen. Dort sei dargelegt, dass die Mittelungspegel eingehalten bzw. zum Teil unterschritten worden bzw. Überschreitungen als geringfügig einzustufen seien. In dem Gutachten des Büros W. vom 18. August 2014 ist zusammengefasst ausgeführt, dass das Lärmmonitoring in den Abend- und Nachtstunden keine aktiven Eingriffe erfordert habe, da die relevanten Geräuschquellen Bühnenmusik um 22:00 Uhr beendet bzw. die Lautstärke der Musikanlage des Autoscooters ab 22:00 Uhr stark vermindert worden sei, so dass die maßgeblichen Geräuschimmissionen am Messort im Wesentlichen durch die Gäste auf dem Festplatz hervorgerufen worden seien. Nach Veranstaltungsende sei jedoch der Betrieb eines Kühlaggregats an einem Verkaufsstand als deutlich zu laut einzustufen gewesen. Der zulässige Mittelungspegel von 70 dB(A) für den Zeitraum Samstag 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr sei eingehalten worden. Der nach 24:00 Uhr zulässige Wert von 55 dB(A) sei unterschritten worden. Der Mittelungspegel tagsüber bis 22:00 Uhr habe über 70 dB(A) gelegen. Am Sonntag und Montag hätte der zulässige Mittelungspegel von 55 dB(A) nach 22:00 Uhr auch ohne Musikbeschallung nicht eingehalten werden können. Unter Berücksichtigung einer möglichen Messunsicherheit und Schallreflektionen an Gebäuden (maximal 1 dB) seien die Überschreitungen als geringfügig einzustufen. Die Pegel hätten an diesen beiden Tagen auch vor 22:00 Uhr weniger als 70 dB(A) betragen.

4.

Der Beigeladene verwies in seinem Schreiben vom 26. Juni 2014 in der Sache auf die Bedeutung der „K. Dorfkerb“. Mit Rücksicht auf die Anwohner sei am Sonntag auf eine Kapelle verzichtet worden. Auch am Montag spiele nur eine Blasmusik. Alles gehöre zur jahrelang liebevoll gepflegten Tradition.

5.

Nachdem die Kläger schon am 10. April 2014 eine Klage im Verfahren W 4 K 14.338 auf Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten erhoben hatten (über die noch nicht entschieden ist), erhoben sie mit Schreiben vom 29. Mai 2014 in den (mittlerweile erledigten) Verfahren W 5 K 14.489 und W 5 S 14.638 (vgl. VG Würzburg, B. v. 18.7.2014 - W 5 S 14.638 - juris) Klage bzw. Sofortantrag gegen die Erlaubnis zum Veranstalten von öffentlichen Vergnügungen (Art. 19 LStVG). Im Sofortverfahren W 6 S 14.637 lehnte das Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des mit Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2014 angeordneten Sofortvollzugs des gaststättenrechtlichen Bescheids vom 28. April 2014 mit Beschluss vom 15. Juli 2014 unter Beachtung verschiedener Maßgaben ab (siehe VG Würzburg, B. v. 15.7.2014 - W 6 S 14.637 - juris).

In der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2015 wiederholten die Kläger sowie die Beklagte ihre zuletzt schriftsätzlich angekündigten Klageanträge. Im Übrigen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Akten der Verfahren W 4 K 14.338, W 5 K 14.489, W 5 S 14.638 und W 6 K 14.637 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist nach Umstellung des Klageantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des gaststättenrechtlichen Gestattungsbescheides vom 28. April 2014 zulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt - wie hier nach Durchführung der Veranstaltung durch Zeitablauf - erledigt hat, auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben. Die Kläger haben hier ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, da Wiederholungsgefahr gegeben ist. Die jährliche Kirchweihveranstaltung Ende Juli soll auch in Zukunft auf dem Platz vor dem Wohnanwesen der Kläger stattfinden. An den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen hat sich nichts geändert. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte erneut entsprechende gaststättenrechtliche Gestattungen erlassen wird.

2.

Die Klage ist begründet, weil die Gestattung vom 28. April 2014 zum Zeitpunkt ihrer Erledigung rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt hat. Die Gestattung vom 28. April 2014 hat den Schutz der Kläger vor zumutbaren Lärmeinwirkungen nicht hinreichend berücksichtigt und diese dadurch in ihren Rechten verletzt.

2.1.

Gegenstand der Klage ist die gaststättenrechtliche Gestattung vom 28. April 2014 ohne Berücksichtigung der vom Gericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2014 (W 6 S 14.637 - juris) im Sofortverfahren angeordneten Maßgaben. Denn diese Maßgaben sind Auflagen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, die speziell auf die Zwecke des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zugeschnitten sind. Die Maßgaben dienen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Vollziehung eines Verwaltungsaktes, um als milderes Mittel die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu vermeiden. Diese Auflagen führen aber nicht dazu, die streitgegenständliche Verwaltungsentscheidung in der Sache selbst zu korrigieren (vgl. BayVGH, U. v. 6.9.1990 - 22 B 90.500 - VGHE 43, 151; VGH BW, B. v. 11.1.1984 - 10 S 2773/83 - NJW 1985, 449). Die Beklagte bzw. der Beigeladene haben sich bei der Durchführung der Veranstaltung zwar nach diesen Maßgaben gerichtet, die Beklagte hat aber den streitgegenständlichen Bescheid selbst nicht in der Sache geändert.

2.2

Vorliegend ist das Gaststättenrecht anwendbar, da der Getränke- und Speisenverkauf bei der Veranstaltung keine nur untergeordnete Rolle spielt. Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung stehen nach Aktenlage die gaststättenrelevanten Leistungen im Sinne des § 1 GastG im Vordergrund, insbesondere der Ausschank von alkoholischen Getränken und die Abgabe von Speisen. Dem Verkauf der Speisen und Getränke kommt gegenüber der geplanten Musikdarbietung auf der Bühne und den Schaustellerangeboten das klare Übergewicht zu. Die Veranstaltung dient gerade auch der Einnahmebeschaffung des Beigeladenen und seiner Mitglieder aus dem Getränke- und Speisenverkauf (vgl. VG Würzburg, B. v. 18.7.2014 - W 5 S 14.638 - juris). Die parallele Genehmigung nach Art. 19 LStVG ist in Relation zum Gaststättenrecht nur subsidiär (siehe Art. 19 Abs. 9 LStVG); im Rahmen der gaststättenrechtlichen Gestattung sind auch die Fragen des Lärmschutzes zu beurteilen (vgl. VG Würzburg, B. v. 18.7.2014 - W 5 S 14.638 - juris). Im Übrigen würde das LStVG hinsichtlich des Lärmschutzes auch keine weitergehenden Vorgaben machen (vgl. VG Ansbach, U. v. 28.7.2009 - AN 4 K 08.01001 - juris).

Grundlage der Gestattung ist § 12 Abs. 1 GastG. Nach § 12 Abs. 1 GastG kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden (§ 12 Abs. 3 GastG). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn von dem Gaststättenbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Auflagen getroffen werden. Die Auflagen müssen einen ausreichenden Nachbarschutz gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. unzumutbarer Belästigungen für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint (vgl. OVG NRW, B. v. 26.7.2013 - 4 B 193/13 - NVwZ-RR 2014, 38).

Die Gestattung vom 28. April 2014 ist deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Ausdruck kommenden Anforderungen, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen verstößt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kommt mit dem Verweis auf § 3 BImSchG nachbarschützender Charakter zu. Umwelteinwirkungen sind „erheblich“ i. S. v. § 3 BImSchG, wenn sie unzumutbar sind.

Die zu beachtenden erleichterten Voraussetzungen haben zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle auch die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - NVwZ-RR 2014, 955).

Bei Veranstaltungen nach § 12 GastG kann der davon ausgehende Lärm wegen der Seltenheit und gegebenenfalls Sozialverträglichkeit in größerem Maß zumutbar sein als sonstiger Gaststättenlärm. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351 mit Bezug auf BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - NJW 2003, 3699 und BVerwG, U. v. 17.7.2003 - 4 B 55/03 - NJW 2003, 3360) ist die Schädlichkeitsgrenze nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets. In Anbetracht der Privilegierung des Volksfestlärms kann vorliegend die Freizeitlärm-Richtlinie (Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz - siehe NVwZ 1997, 469) als Orientierungshilfe im Sinne eines groben Anhalts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls herangezogen werden, einschließlich der Regelung unter Nr. 4.4 für sogenannte seltene Ereignisse. Volks- und Gemeindefeste können als herkömmliche und allgemein akzeptierte Formen städtischen und dörflichen Zusammenlebens angesehen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Veranstaltungen häufig in der Nähe von Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Störungen von verständigen Durchschnittsmenschen in der Regel in höherem Maß akzeptiert als andere Immissionen. Bei sehr seltenen Ereignissen kann sogar von den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie abgewichen werden, falls keine geeigneten Alternativstandorte existieren; aber selbst dies gilt nicht grenzenlos. Die möglichen Erleichterungen bedeuten nicht, dass jede erhebliche Lärmbelästigung ohne weiteres hingenommen werden müsste. Auch das schutzwürdigste Volksfest sollte in der Nachtzeit nach 22:00 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisses einhalten. Ausnahmen kann es nur in sehr seltenen, nicht mehrere Nächte andauernden Fällen geben. Deutliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte bis Mitternacht sind insbesondere nicht mehr zumutbar, wenn der folgende Tag ein allgemeiner Arbeitstag bzw. ein Schultag ist (siehe im Einzelnen zusammenfassend Fricke, DÖV 2013, 641; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 12 GastG Rn. 1 sowie BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - NVwZ-RR 2014, 955; VG München, U. v. 19.10.2010 - M 16 K 10.3066 - juris; VG Halle, U. v. 23.4.2010 - 4 A 6/10 - NVwZ-RR 2010, 974; BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351; U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - NJW 1998, 401; OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - NJW 2005, 772; B. v. 13.2.2004 - 6 B 10279/04 - NVwZ-RR 2004, 485; VG Gießen, B. v. 2.7.2004 - 8 G 2673/04 - NVwZ-RR 2005, 103 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Freizeitlärm-Richtlinie sieht unter Nr. 4.4 bei seltenen Ereignissen vor, dass die Beurteilungspegel vor den Fenstern im Freien die nachfolgenden Werte nicht überschreiten sollen: Tags außerhalb der Ruhezeit (08:00 - 20:00 Uhr) einen Mittelungspegel von 70 dB(A); tags innerhalb der Ruhezeit (06:00 - 08:00 Uhr und 20:00 - 22:00 Uhr) einen Mittelungspegel von 65 dB(A); nachts (22:00 - 06:00 Uhr) einen Mittelungspegel von 55 dB(A). Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Des Weiteren macht die Freizeitlärm-Richtlinie unter Nr. 3 konkrete Vorgaben für die Ermittlung des Beurteilungspegels (wie etwa Berücksichtigung von Impulshaftigkeit, auffälligen Pegeländerungen, Ton- und Informationshaltigkeit, Abstellen auf die ungünstigste volle Stunde usw.).

2.3.

Die gaststättenrechtliche Gestattung vom 28. April 2014 hält diese rechtlichen Vorgaben nicht ein.

Das vorgelegte Lärmgutachten vom 6. Mai 2014 prognostizierte Schallleistungspegel der Bühnenanlage von bis zu 127 dB(A) sowie von den Autoscootern von bis zu 108 dB(A). Auf dieser Basis hat es prognostisch an den der Klägerseite benachbarten Immissionsorten eine vom Festplatz ausgehende Lärmbelastung von 64 dB(A) bzw. 68 dB(A) und von der Musikbühne ausgehenden Lärmbelastung von 80 dB(A) bzw. 84 dB(A) errechnet, insgesamt 80 dB(A) bzw. 84 dB(A).

Ausgehend von diesen Erkenntnissen, die für die Kammer plausibel sind und von den Beteiligten auch nicht substanziiert bestritten werden, ist die gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG vom 28. April 2014 jedenfalls insoweit rechtswidrig, als die wenigen ursprünglich beigefügten Auflagen, insbesondere zum täglichen Veranstaltungs- und Musikende, nicht ausreichen, die auf Nachbarn einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Insbesondere wären auch für - selbst bei unterstellt - sehr seltene Ereignisse Maximalpegel vorzusehen gewesen. Dies gilt sowohl für die nach den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie zu ermittelnden Mittelungspegel als auch für die Spitzenpegel. Denn auch beim schutzwürdigsten Volksfest oder der schutzwürdigsten Veranstaltung sind in der Nachtzeit nach 22:00 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisse einzuhalten. Selbst das Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erlaubt nicht, den Schutz der Nachtruhe vollständig, sondern nur im notwendigen Umfang entfallen zu lassen (vgl. VG Halle, U. v. 23.4.2010 - 4 A 6/10 - NVwZ-RR 2010, 974; BayVGH, B. v. 22.10.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351; OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - NJW 2005, 772; OVG RhPf, B. v. 13.2.2004 - 6 B 10279/04 - NVwZ-RR 2004, 485).

Nach dem von der Beklagten vorgelegten Lärmgutachten vom 6. Mai 2014 waren ausgehend von der „K. Kerb“ an den dem Anwesen der Kläger benachbarten Immissionsorten Mittelungspegelwerte von insgesamt 80 dB(A) bzw. 84 dB(A) und Spitzenpegel von weit über 100 dB(A) zu erwarten. Das Gutachten stellte daher selbst Anforderungen auf, und zwar: Festplatzbetrieb nur mit Beschränkung der Schallimmissionen lauter Fahrgeschäfte (Autoscooter) sowie Einschränkungen für die Livemusikbühne, z. B. zeitliche Begrenzung nur tagsüber und Begrenzung der Leistung der Beschallungsanlage. Die Beklagte hat diese Erkenntnisse in ihrem Bescheid nicht gewürdigt, geschweige denn ausreichende geeignete Vorkehrungen zur Lärmminimierung getroffen.

Darüber hinaus ist weiter zu beanstanden, dass es hier nach der Aktenlage um ein allgemeines Wohngebiet geht, so dass jedenfalls die Aufnahme von Grenzwerten erforderlich ist, deren Überschreitung mit einer Wohnnutzung generell unverträglich ist. Gerade Lärmpegel nach 22:00 Uhr über den Mittelungspegel von 70 dB(A) sind auch bei sehr seltenen Ereignissen im Regelfall nicht hinzunehmen. Sie liegen ohnehin schon 15 dB(A) über den zulässigen Nachtwert nach Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie bei seltenen Ereignissen. Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass an zwei Veranstaltungstagen Schul- bzw. Arbeitstage folgen, konkret am Sonntag- und am Montagabend. Die Beschallung seitens der Bühne und seitens des Autoscooters mit unbegrenzter Lautstärke nach 22:00 Uhr ist für die Durchführung der Veranstaltung nicht unverzichtbar und muss im Hinblick auf das Ruhebedürfnis der Kläger reguliert werden. Nach der Gestattung vom 28. April 2014 durften die Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie selbst bei seltenen Ereignissen sowohl tags als auch in der Ruhezeit als auch in der Nachtzeit ganz erheblich überschritten werden, ohne dass die Gestattung dagegen wirksame Vorkehrungen vorsah. Eine gaststättenrechtliche Gestattung, die in dieser Allgemeinheit ohne weitere Begrenzung unzumutbaren Lärm zulässt, wie im Lärmgutachten vom 6. Mai 2014 prognostiziert, ist rechtswidrig (vgl. auch VG Ansbach, B. v. 12.9.2014 - AN 4 S 14.01456 - juris; VG Ansbach, B. v. 23.7.2014 - AN 10 S 14.01176 - juris; OVG NRW, B. v. 26.7.2013 - 4 B 193/13 - NVwZ-RR 2014, 38; VG Bayreuth, U. v. 2.2.2012 - B 2 K 11.482 - juris).

Ergänzend ist anzumerken, dass - zumal es sich hier um ein allgemeines Wohngebiet handelt - eine ermessensfehlerfreie Würdigung und Abwägung von Alternativstandorten (Ausweichstandorten) im Bescheid überhaupt nicht erfolgt. Ermessenserwägungen sind zumindest nicht nach außen erkennbar angestellt. Es ist auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Beklagten auszugehen. Allein der pauschale Hinweis auf das Vorliegen einer Traditionsveranstaltung (Herkömmlichkeit) reicht nicht, da die Kirchweihveranstaltung früher, insbesondere vor dem Jahr 2005, auch an anderen Orten stattgefunden hat.

Weiter ist fraglich - braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden, weil es nicht mehr entscheidungserheblich ist -, ob überhaupt ein sehr seltenes Ereignis vorliegt, wovon im Beschluss vom 15. Juli 2014 (W 6 S 14.637 - juris) noch zugunsten der Beklagten und des Beigeladen ausgegangen wurde. Denn die Kirchweihveranstaltung findet jährlich statt und zudem an drei Tagen und Nächten. Die (sehr) seltenen Ereignisse im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie beziehen sich indes nicht auf volle Kalendertage oder auf die Veranstaltung insgesamt, sondern auf die jeweilige Tages- bzw. Nachtzeit (vgl. VG Ansbach, B. v. 12.2.2014 - AN 4 S 14.01456 sowie Fricke, DÖV 2013, 641 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die prognostizierten und von der Gestattung zugelassenen Überschreitungen der Werte der Freizeitlärm-Richtlinie betreffen an allen drei Tagen die Lärmpegel (Mittelungspegel und Spitzenpegel) sowohl in der Tagzeit als auch in der Ruhezeit als auch in der Nachtzeit. Letztlich wird es auch unter diesem Aspekt auf eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ankommen.

2.4

Das Gericht weist ergänzend - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt - im Sinne eines „obiter dictum“ des Weiteren auf nachfolgende Aspekte hin:

Die im Beschluss vom 15. Juli 2014 im Rahmen des Sofortverfahrens (W 6 S 14.637 - juris) angeordneten Maßnahmen reichen - nach überschlägiger Prüfung - für die Zukunft voraussichtlich für sich allein nicht aus, um dem Schutzbedürfnis der Kläger vollends gerecht zu werden. Sie nahmen den Lärmimmissionen im Rahmen der Abwägung im Sofortverfahren zwar insofern die Spitze, als sie die Mittelungspegel zur Nachtzeit nach 22:00 Uhr am Samstagabend auf 70 dB(A) und Sonntag- und Montagabend jeweils auf 55 dB(A) begrenzten. Außerdem wurde das „abgespeckte“ Kerb-Programm verpflichtend auferlegt. Die gerichtlichen Maßgaben haben aber gleichwohl noch erhebliche Abweichungen von der Freizeitlärm-Richtlinie bei seltenen Ereignissen zugelassen. Dies gilt schon bei der Ermittlung des Beurteilungspegels nach Nr. 3 der Richtlinie (bislang keine Vorgaben für Zuschläge, Ruhezeit, ungünstige Stunde nachts usw.). Zudem wurden keine Geräuschspitzen festgelegt.

Die Beklagte bzw. der Beigeladene haben zwar bei der Durchführung der Veranstaltung - was anerkennenswert ist (insbesondere durch den teilweisen völlige Verzicht auf Bühnenmusik bzw. die frühere Beendigung der Musikbeschallung) - freiwillig weitere Einschränkungen vorgenommen, gleichwohl kam es noch zu gravierenden Lärmwertüberschreitungen. Nach dem Lärmgutachten vom 18. August 2014 wurden - bezogen auf die Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie nach Nr. 4.4 - samstags die Mittelungspegel tags um bis zu 5,4 dB(A), in der Ruhezeit um 13,7 dB(A) und nachts um 17,1 dB(A) überschritten; die Spitzenpegel wurden tags um 3,2 dB(A), in der Ruhezeit um 6,9 dB(A), nachts um 23,6 dB(A) überschritten. Sonntags wurden die Mittelungspegel tags eingehalten, in der Ruhezeit um 0,1 dB(A) und nachts um 3,6 dB(A) überschritten; die Spitzenpegel wurden tags eingehalten, in der Ruhezeit um 3,1 dB(A) und nachts um 10,5 dB(A) überschritten. Montags wurden die Mittelungspegel tags eingehalten, in der Ruhezeit um 6,8 dB(A) und nachts um 10,2 dB(A) überschritten; die Spitzenpegel wurden tags um 1,4 dB(A), in der Ruhezeit um 6,4 dB(A) und nachts um 26,2 dB(A) überschritten.

Selbst bei der Annahme eines sehr seltenen Ereignis und einer fehlenden zumutbaren Alternative erscheinen über die Maßgaben im Beschluss vom 15. Juli 2014 hinaus, deren Einhaltung anders als bei der Durchführung der Veranstaltung im Jahr 2014 auch tatsächlich sicher gewährleistet sein müsste, daher weitere Auflagen erforderlich, insbesondere sind neben der Berücksichtigung der Kriterien nach Nr. 3 der Richtlinie die Spitzenpegel mit Überschreitungen nachts von über 20 dB(A) zu begrenzen, gegebenenfalls gestaffelt ab 20:00 Uhr und vor allem ab 22:00 Uhr, wenn ein Schul- oder Arbeitstag folgt. Außerdem sind die Nachtwerte am Samstag von über 70 dB(A) kritisch zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - NVwZ-RR 2014, 955).

Mit Blick auf künftige Kirchweihveranstaltungen kann pauschalierend angemerkt werden: Je weiter sich die Veranstaltung mit ihren Lärmimmissionen zulasten der Kläger von den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie bei seltenen Ereignissen entfernt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine entsprechende Gestattung erneut rechtswidrig wäre. Jedoch scheint auch nicht ausgeschlossen, die Veranstaltung durch geeignete Regelungen und Auflagen in einen für die Kläger zumutbaren Rahmen zu bringen. Gerade mit Blick auf eine längerfristig für alle Beteiligten tragbare Lösung hält das Gericht eine vorab abgestimmte, einvernehmliche Regelung für ratsam.

3.

Die Kostenentscheidung zulasten der Beklagten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er sich mangels Antragstellung nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.