Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2008 - 11 S 2694/07

bei uns veröffentlicht am27.02.2008

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2007 - 2 K 1090/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen bestehen - auch bei Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen (BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, DVBl. 2001, 894) - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder eine Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon bestehen nach dem Antragsvorbringen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf seiner als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei rechtmäßig und verletze ihn nicht in seinen Rechten. Der Widerruf finde seine Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, dessen tatbestandliche Voraussetzung des unanfechtbaren Widerrufs der Asylanerkennung des Klägers unstreitig erfüllt sei. Der Kläger habe auch keinen von seiner entfallenen Asylberechtigung unabhängigen Anspruch auf Erteilung eines seiner bisherigen aufenthaltsrechtlichen Stellung gleichwertigen Aufenthaltstitels. Auch stehe dem Widerruf nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund seines mittlerweile 14jährigen rechtmäßigen Aufenthalts nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genieße. Denn mit dieser Rechtstellung werde Schutz davor gewährt, dass ein Aufenthaltsrecht in Anknüpfung an ein Fehlverhalten oder eine Straftat entzogen werde, während der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf dem Umstand beruhe, dass seine Asylberechtigung und seine Rechtstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention entfallen seien. Das der Behörde eröffnete weite Widerrufsermessen sei von dieser ohne Rechtsfehler ausgeübt worden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte dem Umstand entscheidendes Gewicht beigelegt habe, dass sich der Kläger trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht wirtschaftlich integriert, sondern seinen Lebensunterhalt während der gesamten zehnjährigen Zeitdauer seit Abschluss seines Asylverfahrens allein durch Sozialleistungen bestritten habe. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob Afrikaner - wie der Kläger vortrage - bei der Arbeitssuche tatsächlich Akzeptanzprobleme hätten, denn der Kläger habe bereits ein konkretes eigenes Bemühen um eine Arbeitsstelle vermissen lassen. Andere besonders schutzwürdige persönliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet habe der Kläger nicht geltend gemacht. Auch sei angesichts der Bindungswirkung der negativen Feststellungen des Bundesamtes nicht davon auszugehen, dass die Ausreise oder Abschiebung des Klägers aufgrund der Verhältnisse in seinem Heimatland rechtlich oder tatsächlich unmöglich sei.
Gegen dieses Urteil macht der Kläger in seinem Zulassungsantrag geltend, die mit seinem langen Aufenthalt verbundene allgemeine Integration müsse zumindest in analoger Anwendung des § 56 AufenthG dazu führen, dass allein der Umstand der fehlenden eigenen Sicherung des Lebensunterhalts eine Aufenthaltsbeendigung nicht mehr rechtfertigen könne. Darüber hinaus habe der Beklagte im Rahmen seines Widerrufsermessens unberücksichtigt gelassen, dass er bei einer erzwungenen Rückkehr in sein früheres Heimatland Angola ohne Wohnung und Arbeit wäre. Da er dort auch keinen familiären Rückhalt habe und deshalb dem harten Überlebenskampf ausgesetzt sei, müsse er aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, die ihm noch nicht einmal eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ermöglicht hätten, in kürzester Zeit untergehen. Er habe mit seinen 44 Jahren bereits die durchschnittliche Lebenserwartung in Angola überschritten. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er dort lange überleben werde. Der schlichte Hinweis im angefochtenen Urteil und im Bescheid des Beklagten, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bindungswirkung festgestellt habe, dass ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Angola nicht bestehe, mache deutlich, dass die Behörde ihr Ermessen insoweit nicht ausgeübt habe.
Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernsthaft in Frage.
a) Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den besonderen Ausweisungsschutz des Klägers als rechtliche Grenze der Ausübung des Widerrufsermessens des Beklagten anzusehen. Das der Ausländerbehörde nach § 52 Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen ist weder in direkter noch in analoger Anwendung noch bei einer „wertenden Betrachtung“ des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG darauf beschränkt, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widerrufen werden könnte (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 und Urteil vom 26.07.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442). Denn der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 AufenthG schützt die von dieser Vorschrift erfassten Ausländer vor unverhältnismäßigen Eingriffen in eine besonders schutzwürdige Aufenthaltsposition. Demgegenüber knüpft der Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG daran an, dass ein von Anbeginn an auf den Zufluchtgedanken gegründetes Aufenthaltsrecht mit dem Wegfall der Asylanerkennung oder der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des betroffenen Ausländers seine ursprüngliche Rechtfertigung verliert (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Übertragung von spezifischen aufenthaltsrechtlichen Regelungen auf andere Problemlagen nach dem Aufenthaltsgesetz vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 ff.). Die Regelung über das Widerrufsermessen in § 52 Abs. 1 AufenthG ist daher als eine eigenständige und in sich abgeschlossene Regelung zur Berücksichtigung der jeweiligen Interessen anzusehen. Dabei darf die Ausländerbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass nach dem Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft regelmäßig ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf des hierauf gegründeten Aufenthaltsrechts besteht. Sie muss diesem Interesse jedoch im Einzelfall die insbesondere durch die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen geprägten schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber stellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, a.a.O.).
b) Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich die Widerrufsentscheidung des Beklagten auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft dar, weil der Beklagte seine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Angola nicht im Einzelnen berücksichtigt, sondern insoweit auf die Bindungswirkung der Feststellung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG 1990 in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) verwiesen hätte. Zwar ist der Beklagte ebenso wie das Verwaltungsgericht - zu Recht (vgl. etwa Urteil des Senats vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -, juris) - davon ausgegangen, dass die Ausländerbehörde auch beim Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.12.2004 über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG gebunden ist. Hieraus hat er aber nur abgeleitet, dass die vom Kläger dargelegten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Angola keine konkrete Gefahr für dessen Leib, Leben oder Freiheit und damit keinen Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG begründen können, sondern im Rahmen der Widerrufsentscheidung als Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind, die unterhalb dieser Schwelle liegen. Dem entspricht es, dass die Ausländerbehörde nach dem zunächst allgemeinen Hinweis im Widerrufsbescheid auf die Schwierigkeiten des Klägers bei einer Rückkehr nach Angola (Seite 4 des Bescheids) bei der Vorlage des Widerspruchs an das Regierungspräsidium Tübingen unter Anknüpfung an die in der Widerspruchsbegründung erstmals näher dargelegten Rückkehrschwierigkeiten ausführt, dass es sich insoweit um „zumutbare Startschwierigkeiten (handele), die andere Rückkehrer nach Angola ebenfalls zu bewältigen haben“ (Seite 167 der Behördenakte). Vor allem aber hat das Regierungspräsidium Tübingen in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.07.2007 ausdrücklich neben dem Hinweis auf das Fehlen von Abschiebungshindernissen ausgeführt, dass „die Rückkehr nach Angola zumutbar (sei)“.
Entgegen der Auffassung des Klägers haben seine Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die Lebensverhältnisse in Angola kein gegenüber dem Interesse an dem Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis überwiegendes Gewicht. Zwar sind Schwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland bei der Ausübung des Widerrufsermessens insoweit ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung eines entsprechenden negativen Bundesamtsbescheids als schutzwürdiger persönlicher Belang an einem weiteren Verbleib in den Blick zu nehmen, als diesen ein Gewicht unterhalb der Schwelle eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zukommt (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 ME 64/07 -, juris sowie allgemein zur Berücksichtigung von Schwierigkeiten im Heimatland Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, InfAuslR 2003, 400; Hailbronner, AuslR, A 1, § 52 AufenthG Rn. 32; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 52 AufenthG Rn. 10). Allerdings kommt diesen Schwierigkeiten für sich genommen gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Wegfall der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen regelmäßig kein überwiegendes Gewicht zu. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Schwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland grundsätzlich nur dann als Grund für einen Verbleib im Bundesgebiet angesehen werden, wenn diese aufgrund ihres Charakters und ihrer Intensität entweder zu einer - hier gerade widerrufenen - Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention führen oder aber den Tatbestand eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfüllen. Zum anderen ist maßgeblich, dass bei der Ausübung des Widerrufsermessens nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vor allem den schutzwürdigen Belangen des Ausländers Rechnung getragen werden soll, die aufgrund der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und der während dieses Aufenthalts geschaffenen schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet entstanden sind (vgl. hierzu grundsätzlich zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, a.a.O. sowie das Urteil des Senats vom 26.07.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442). Gerade solche schutzwürdigen Bindungen sind aber im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte es ebenso wie das Verwaltungsgericht zu Recht gerade als Ausdruck einer trotz langjährigen Aufenthalts fehlgeschlagenen Integration des Klägers in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland angesehen, dass dieser in den zehn Jahren seit seiner Anerkennung als Asylberechtigter seinen Lebensunterhalt allein mit öffentlichen Sozialleistungen bestritten hat, ohne dass ersichtlich ist, dass er sich um eine Beseitigung dieses Zustandes auch nur bemüht hat.
10 
2. Die Rechtssache weist auch nicht die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf.
11 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen.
12 
Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die vom Kläger als in diesem Sinne klärungsbedürftig aufgeworfene konkrete Rechtsfrage, ob „in den Fällen, in denen eine Niederlassungserlaubnis wegen Widerrufs eines Asylrechts zurückgenommen werden soll, der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG (analog) zu beachten ist“, in der Rechtsprechung bereits geklärt ist. So hat der Senat in seinem Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ausführlich dargelegt, dass eine direkte, analoge oder gar wertende Übertragung der nach § 56 Abs. 1 AufenthG für die Ausweisung von Ausländern mit besonderem Ausweisungsschutz geltenden Anforderungen auf die Entscheidung über den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach dem Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers nicht möglich ist (zu der vergleichbaren Situation der Berücksichtigung besonderer Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels eingehend auch BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, a.a.O., - Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 - sowie Senatsurteil vom 26.07.2006, a.a.O. - Widerruf nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG -).
13 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2008 - 11 S 2694/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2008 - 11 S 2694/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2008 - 11 S 2694/07 zitiert 10 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


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(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besit

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2008 - 11 S 2694/07 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 - 13 K 3323/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zug

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Februar 2005 - 7 K 181/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.02.2005 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.12.2004 unter Anordnung des Sofortvollzugs erfolgten Widerruf seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie gegen die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ohne Erfolg
Auch nach Auffassung des Senats gebührt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung nach Widerruf der dem Antragsteller asylbedingt nach § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
1. Der nach bestandskräftigem Widerruf der Asylanerkennung des Antragstellers, eines 1984 geborenen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, erfolgte Widerruf der ihm asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.
a) Ist wie im vorliegenden Fall der erforderliche Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen, so ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung - wie im übrigen auch für die Abwägung der widerstreitenden Interessen - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abzustellen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; s. dazu auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 870, und Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 97, jeweils m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (vgl. Art. 15 Abs. 3 1. HS des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I,   S. 1945 ff.). zu beurteilen ist; diese Vorschrift entspricht inhaltlich dem von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG.
b) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Aufenthaltstitel des Ausländers widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind unstreitig erfüllt, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) wegen der seit der Asylanerkennung veränderten Situation im Kosovo mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.03.2004 die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen hat.
c) Der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stand damit im Ermessen der Antragsgegnerin. Dieses Ermessen dürfte die Antragsgegnerin rechtfehlerfrei ausgeübt haben.
aa) Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht deshalb ausscheidet, weil der Antragsteller unabhängig von seiner entfallenen Asylberechtigung aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, die Behörde mithin unzulässiger Weise einen Aufenthaltstitel widerrufen hätte, den sie sogleich wieder erteilen müsste (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 ff.).
Ein solches asylunabhängiges Aufenthaltsrecht ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (früher § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Zum einen scheidet, wie bereits das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG deshalb aus, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis „nach diesem Abschnitt“, d.h. nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthalt aus familiären Gründen“) besitzt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller jedoch nicht, weil er nicht im Wege des Familiennachzugs, sondern - gemeinsam mit seiner Mutter - als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und eine Aufenthaltserlaubnis ausschließlich wegen seiner Anerkennung als Asylberechtigter erhalten hat. Zum anderen wäre der Erwerb eines Anspruchs aus § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter Berücksichtigung der Zeiten des erlaubten Aufenthalts auf Grund der Asylanerkennung selbst asylbedingt und unterläge dem Widerruf; er kann daher dem Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht entgegenstehen (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, a.a.O., zur vergleichbaren Situation bei möglichen Ansprüchen aus § 24 Abs. 1 AuslG bzw. 27 Abs. 2 AuslG). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch deshalb ausscheidet, weil ein auf dem persönlichen Verhalten des Antragstellers beruhender Ausweisungsgrund (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, früher § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vorliegt, ob § 35 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG (früher § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG) insoweit eine Spezialregelung darstellt und ob § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (früher § 26 Abs. 3 Satz 2 AuslG) in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wäre.
bb) Entgegen der Auffassung des - im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung 18 Jahre alten - Antragstellers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Widerrufsentscheidung nicht berücksichtigt hat, ob der Antragsteller sich im Falle einer Ausweisung auf besondere Ausweisungsschutzvorschriften, insbesondere auf einen besonderen Ausweisungsschutz für Heranwachsende (d.h. für Personen zwischen 18 und 21 Jahren, vgl. § 1 Abs. 2 JGG), berufen könnte.
10 
(1) Zwar konnte nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 AuslG (dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen) ausgewiesen werden. Diese Regelung ist in das für die Widerrufsentscheidung nunmehr maßgebliche Aufenthaltsgesetz aber nicht aufgenommen worden, da der Gesetzgeber keinen Grund dafür gesehen hat, einen Heranwachsenden, der mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, gegenüber anderen Heranwachsenden zu privilegieren (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 56 AufenthG, BTDrucks 15/420). Der Gesetzgeber hat damit ersichtlich dem auch vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobenen Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass volljährige Kinder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln sind, weil zwischen ihnen und ihren Eltern (anders als bei Minderjährigen) regelmäßig eine bloße Begegnungsgemeinschaft besteht.
11 
Nachdem der Antragsteller sich auf § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht mehr berufen kann, bedarf die Frage, ob diese Vorschrift im Widerrufsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen, keiner weiteren Klärung.
12 
(2) Spezieller Ausweisungsschutz für Heranwachsende besteht nach dem Aufenthaltsgesetz nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und führt lediglich dazu, dass in den Fällen der §§ 53 und 54 AufenthG (d.h. bei Vorliegen eines Ist- oder Regelausweisungstatbestandes) immer nur eine Ermessensausweisung zulässig ist. Im Unterschied zum Ausweisungsschutz für Heranwachsende nach dem Ausländergesetz kommt aber die Ausweisung eines Heranwachsenden bei allen Ausweisungstatbeständen der §§ 53, 54 und 55 AufenthG in Betracht. Selbst wenn man also von der Anwendbarkeit der Ausweisungsschutzvorschriften für Heranwachsende im Widerrufsverfahren ausgehen wollte, stünden diese im Falle des Klägers einem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend entgegen entgegen.
13 
(3) Soweit das Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Hinblick auf die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.09.2003 (- 11 K 4484/02 -, InfAuslR 2004, 74 ff.) so zu verstehen sein sollte, dass bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf einer   asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG generell die Vorschriften über den besonderen Ausweisungsschutz „wertend heranzuziehen“ seien, so kann dem nicht gefolgt werden.
14 
Dass die Ausländerbehörde bei der Ausübung des ihr nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eröffneten Widerrufsermessens in der Regel nicht zu berücksichtigen hat, ob der Ausländer auf Grund der nunmehr in § 56 AufenthG zusammengefassten besonderen Ausweisungsschutzvorschriften ausgewiesen werden könnte, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung über den Widerruf einer asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
15 
Nach dem Ausländergesetz 1965 führte der Widerruf der Asylberechtigung bereits kraft Gesetzes zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung (§ 9 Abs. 1 AuslG 1965). Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 43 Abs. 1 AuslG 1990 (BTDrucks 11/6321, S. 71) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit der damaligen Neuregelung, die im wesentlichen unverändert in das Aufenthaltsgesetz übernommen wurde, lediglich diese gesetzliche Erlöschensautomatik durch die Widerrufsmöglichkeit, die eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles erlaubt, ersetzen, um mitunter sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zu vermeiden, insbesondere bei langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt und wirtschaftlichem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Insbesondere sollte der Bestand des Aufenthaltsrechts möglichst nicht an Voraussetzungen geknüpft werden, auf die der Ausländer im Einzelfall keinen Einfluss hat. An der Möglichkeit, jeden aufgrund der Asylanerkennung erworbenen Aufenthaltsstatus zu widerrufen, sollte dabei nichts geändert werden. Mit der Zwischenschaltung einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung wollte der Gesetzgeber ersichtlich nicht davon abweichen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthalts nach sich zieht. Dem entspricht auch der an den Fortbestand der politischen Verfolgungssituation im Herkunftsland geknüpfte Charakter des Asylrechts (vgl. § 73 Abs. 1 AsylVfG). Der Gesetzgeber hat das der Ausländerbehörde in § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (bzw. früher § 43 Abs. 1 Nr. 4AuslG) eingeräumte Ermessen dabei nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft, sondern insoweit einen weiten Spielraum eröffnet. Die Behörde darf danach grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht. Bei ihrer Ermessensausübung muss die Ausländerbehörde allerdings sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 55 Abs. 3 AufenthG (früher § 45 Abs. 2 AuslG) aufgeführt sind. Dazu gehören nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (früher § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. zum Ganzen grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, a.a.O., zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG).
16 
Zieht nach dem Gesagten der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft insbesondere im Hinblick auf den Charakter des Asylrechts grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthalts nach sich, ergeben sich daraus grundlegende Unterschiede zwischen einer Aufenthaltsbeendigung durch Widerruf einer asylbedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis und der Beendigung eines bestehenden Aufenthaltsrechts durch Ausweisung.
17 
Im Fall der Aufenthaltsgewährung nach Asylanerkennung oder Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist das Aufenthaltsrecht - wenn es auch unbefristet erteilt wird - von Anfang an mit der gesetzlich vorgesehenen und tatbestandsmäßig nicht beschränkten Widerrufsmöglichkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (bzw. davor § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) „belastet“. Nach Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der im übrigen seinerseits Beschränkungen unterliegt (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), liegt es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse, das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Aufenthaltsrecht zu beenden, es sei denn, die Aufenthaltsbeendigung erweise sich wegen schutzwürdiger privater Belange des Ausländers als ermessensfehlerhaft. Zu den in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören neben der Aufenthaltsdauer insbesondere die vom Ausländer erbrachten Integrationsleistungen (vgl. auch Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 43 AuslG Rn. 9). Demgegenüber wird durch die Ausweisung gerade in den Fällen, in denen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG besteht, in eine ansonsten besonders schutzwürdige Aufenthaltsposition eingegriffen und diese durch Ausweisung beendet (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Vor diesem Hintergrund haben die besonderen Ausweisungsschutzvorschriften, die die Ausweisung im Hinblick auf die privilegierte aufenthaltsrechtliche Position des Ausländers erschweren, ihren Sinn. Soweit besonderer Aufenthaltsschutz aus der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts erwächst, ist darüber hinaus zu bedenken, dass bei Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen auch dieser Aufenthalt seinerseits i.d.R. asylbedingt ist. Schließlich ist es auch grundsätzlich unzulässig, die für eine bestimmte Problemlage getroffenen Regelungen auf die Regelungen für eine andere Problemlage zu übertragen, wobei es keinen Unterschied machen dürfte, dass im konkreten Fall sowohl die Aufenthaltsbeendigung durch Widerruf einer asylbedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis als auch die Ausweisungsvorschriften im gleichen Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes geregelt sind (vgl. dazu auch BVerwG vom 20.02.2003, a.a.O.).
18 
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2002 ( - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378 ff.), wonach der besondere Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG (vgl. jetzt § 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG) auch im Rahmen einer nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG (vgl. jetzt § 34 Abs. 1 i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu treffenden Entscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Minderjährigen zu beachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich betont, von dem Grundsatz, dass im Ausländerrecht die für eine bestimmte Problemlage getroffene Regelung nicht auf andere Problemlagen übertragen werden könne, sei in dem zu entscheidenden Fall - ausnahmsweise - deshalb abzuweichen, weil zum einen bei der Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts durch Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und durch Ausweisung   eine vergleichbare Interessen- und Abwägungslage gegeben und zum anderen bei minderjährigen Ausländern der verfassungsrechtliche Schutzauftrag aus Art. 6 GG zu beachten sei.
19 
Eine der Ausweisungsentscheidung vergleichbare Interessen- und Abwägungslage dürfte beim Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft aus den o.g. Gründen nicht bestehen. Ob gleichwohl im Hinblick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK bei Minderjährigen die besonderen Ausweisungsschutzvorschriften bei der Ausübung des Widerrufsermessens ausnahmsweise zu berücksichtigen sind oder die Minderjährigkeit eines Ausländers nach erfolgtem Widerruf nur ggf. zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis führt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da der Antragsteller volljährig ist.
20 
cc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürften die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin auch im übrigen nicht zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin hat in ihre Erwägungen die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers und seine schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet eingestellt und gewürdigt. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin keine dem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehenden besonders schützenswerten familiären Bindungen angenommen hat, da - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - der Kläger volljährig ist und Anhaltspunkte für eine über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Beziehung zu den Eltern nicht erkennbar sind. Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der Antragsteller, der nach Aktenlage jeweils nur kurzzeitigen Beschäftigungen nachgegangen ist, sich weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik integriert hat. Die Antragsgegnerin hat sich auch entsprechend den Maßgaben des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.02.2003, a.a.O.) inhaltlich mit den vom Antragsteller begangenen Straftaten auseinander gesetzt und diese im Hinblick auf deren zeitliche Abfolge, deren Gewicht und deren Aussagekraft für die vom Antragsteller ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten gewürdigt. Danach ist der Antragsteller seit dem ersten aktenkundigen (noch als Kind begangenen) Ladendiebstahl bis zur Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin kontinuierlich und in einer Vielzahl von Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen mehrerer Diebstahlsdelikte, u.a. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung wurden dem Antragsteller Arbeitsauflagen erteilt bzw. es wurden Freizeitarreste sowie Jugendarrest verhängt, ohne dass diese Maßnahmen ihn von der Begehung weitere Straftaten abgehalten hätten. Die letzte aktenkundig gewordene Straftat ist ein Ladendiebstahl vom 24.01.2004 (eingestellt gemäß §§ 45 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JGG), den der Antragsteller beging, nachdem er vom Regierungspräsidium Freiburg bereits zu einer eventuellen Ausweisung angehört worden war. Die Lebenssituation des Antragstellers ist insgesamt von Perspektiv- und Orientierungslosigkeit gekennzeichnet. Die Feststellung der Antragsgegnerin, es deute nichts darauf hin, dass der Antragsteller künftig von weiteren Straftaten absehen werde, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
21 
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung auch dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung nach Widerruf der dem Antragsteller asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis den Vorrang eingeräumt vor dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
22 
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss zwar das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (= § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), der durch Beendigung eines Aufenthaltsrechts gravierend in Schicksal und Lebensplanung des Ausländers eingreift, über das allgemeine Interesse an dieser Maßnahme hinausgehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - ). Die Dringlichkeit einer Vollziehung ergibt sich dabei nicht schon daraus, dass diese Maßnahme ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung von vornherein ihren Zweck verfehlt. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Widerrufsentscheidung - ebenso wie die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ( = § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG) - ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wirksam bleibt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG = § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) und schon dadurch ihren zuwanderungsbegrenzenden Zweck (Verhinderung weiterer rechtserheblicher Integration) weitgehend erfüllt. Daraus folgt, dass es eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit des Widerrufs hinausgehenden sofortigen Vollzugsinteresses bedarf, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Rechtslage einen dringenden Handlungsbedarf voraussetzt. Einen solchen Handlungsbedarf hatte der Senat in dem dem Beschluss vom 11.02.2005 zugrunde liegenden Fall, in dem die von der Widerrufsentscheidung betroffenen Ausländer nicht straffällig geworden waren, sondern sozial angepasst und unauffällig in der Bundesrepublik lebten, verneint.
23 
b) Anders sind jedoch die Verhältnisse im vorliegenden Fall zu beurteilen. Der Antragsteller ist seit 1995 kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten, so dass die Antragsgegnerin zu Recht von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgehen konnte. Die bisherigen Straftaten des Antragstellers waren auch von nicht unerheblichem Gewicht. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs zu Recht festgestellt hat, besteht daher ohne diese Anordnung die Gefahr, dass der Antragsteller in dem - auch bei größtmöglicher Beschleunigung des Widerspruchs- und des sich ggf. anschließenden Klage- und Rechtsmittelverfahrens erheblichen -Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weitere Verstöße gegen das Eigentum und die körperliche Integrität anderer begeht. Damit liegt ein besonderes, über das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Wegfall der asylbedingten Aufenthaltserlaubnis hinausgehendes öffentliches Vollzugsinteresse vor, welches das private Interesse des Antragstellers, von den Vollzugsfolgen vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt und auch für die Ausländerbehörde einen entsprechenden Handlungsbedarf begründet. Dem steht nicht entgegen, dass der Widerruf der asylbedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG selbst nicht der Gefahrenabwehr dient (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005, a.aO.). Das in den Regelfällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderte besondere, am allgemeinen Wohl orientierte öffentliche Interesse ist ein qualitativ anderes Interesse als das für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Interesse. Ob ein solch besonderes öffentliches Sofortvollzugsinteresse vorliegt, ist durch Abwägung aller für die sofortige Vollziehung sprechenden Gründe zu ermitteln (vgl.    Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. 733 f. m.w.N.).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei war auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren der volle Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen, da Gegenstand des Verfahrens der Verlust eines bisher innegehabten Aufenthaltsrechts ist.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. April 2005 - 2 K 1041/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger, Staatsangehörige von Serbien-Montenegro, wenden sich gegen den Widerruf ihrer unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltserlaubnisse und eine damit verbundene Abschiebungsandrohung. Die 1968 geborene Klägerin zu 1. reiste im Juni 1993 mit dem 1990 geborenen Kläger zu 2. (...), aus dem Kosovo in das Bundesgebiet ein. Beide stellten Asylanträge, die abgelehnt wurden. Im Juli 1997 stellten sie einen Asylfolgeantrag und für die im Februar 1994 geborene Klägerin zu 3. (...) einen Erstasylantrag. Für die im Juli 1997 geborene Klägerin zu 4. (...) wurde im September 1997 Asyl beantragt. Entsprechend den stattgebenden Verpflichtungsurteilen erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) die Kläger mit Bescheiden vom 11.06.1999 (Kläger zu 1. und 2.), vom 30.06.1999 (Klägerin zu 3.) und vom 05.07.1999 (Klägerin zu 4.) als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hierauf erhielten die Kläger mit Bescheiden vom 06.07.1999 (Kläger zu 1. und 2.) und vom 12.01.2000 (Klägerinnen zu 3. und 4.) unbefristete Aufenthaltserlaubnisse.
Der Ehemann und Vater der Kläger, ... ..., war bereits im Januar 1992 (wieder) nach Deutschland eingereist und wurde geduldet. Sein im März 1998 gestellter Asylantrag blieb ohne Erfolg (Bescheid des Bundesamts vom 03.04.1998). Seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, hilfsweise einer Aufenthaltsbefugnis, lehnte der Beklagte ab. Auf seine Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Beklagten, den Antrag auf Aufenthaltsbefugnis neu zu bescheiden. Die hiergegen zugelassene Berufung des Beklagten ist beim Senat anhängig (11 S 1524/06) und ist mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 08.07.2003, bestandskräftig seit 30.11.2003, widerrief das Bundesamt die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung der Kläger und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Daraufhin widerrief das Landratsamt Bodenseekreis mit Verfügung vom 16.01.2004 die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse und drohte den Klägern unter Setzung einer Ausreisefrist von 3 Monaten ab Bekanntgabe die Abschiebung nach Serbien-Montenegro oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG sei rechtlich gedeckt und ermessensgerecht. Ein dem entzogenen Aufenthaltstitel gleichwertiges und nicht asylbedingtes Aufenthaltsrecht bestehe nicht. Grundsätzlich bestehe bei abgelehnten Asylbewerbern ein öffentliches Interesse, dass sie nach erfolgloser Antragstellung das Bundesgebiet wieder verließen. Den Klägern könne trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet zugemutet werden, zusammen mit dem Ehemann/Vater in den Kosovo zurückzukehren. Anhaltspunkte für eine vollständige wirtschaftliche und soziale Eingliederung lägen nicht vor. Die Kläger hätten lange Jahre Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten; erst seit der Arbeitsaufnahme des  Ehemanns, der selbst nie Sozialhilfe bezogen habe, könne die Familie den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Die Kläger fielen auch nicht unter die Anordnung des IM Baden-Württemberg vom 15.06.2001 nach § 32 AuslG oder unter den sog. Mittelstandserlass und auch der Ehemann werde lediglich geduldet. Von noch bestehenden Beziehungen zum Kosovo müsse ausgegangen werden. Trotz bisher polizeilicher und strafrechtlicher Unauffälligkeit der Kläger überwögen insgesamt die für den Widerruf sprechenden öffentlichen Belange deren persönliche Bleibeinteressen.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch der Kläger gegen diese Verfügung mit Bescheid vom 22.04.2004 zurück: Der Widerruf sei gemessen am Gesetzeszweck des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ermessensfehlerfrei erfolgt. Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Asylgrundrechts seien nach dessen Wegfall nicht mehr erheblich, Vertrauensschutz auf ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht sei nicht gegeben. Die für den weiteren Aufenthalt der Kläger sprechenden Individualinteressen seien umfassend berücksichtigt, müssten aber nicht gegenüber dem öffentlichen Widerrufsinteresse zurücktreten. Zwar treffe die Erwägung des Landratsamts, dass bei abgelehnten Asylbewerbern ein besonderes öffentliches Rückkehrinteresse bestehe, bei den Klägern, bei denen es sich um aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte gehandelt habe, nicht zu. Dieser Umstand mache die Verfügung aber nicht fehlerhaft, da er in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht von ausschlaggebendem Gewicht sei. Bei den Klägern komme ein zwingender gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel (unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nach §§ 24, 27 oder 35 AuslG) wegen der nicht anrechenbaren asylbedingten Aufenthaltszeiten nicht in Betracht und auch die Voraussetzungen der §§ 25 und 26 AuslG lägen nicht vor. Auch ein „zurückgestuftes“ befristetes Aufenthaltsrecht nach § 32 AuslG oder nach §§ 17 ff. (Familiennachzug) scheide aus. Die Rückkehr der Kläger in den Kosovo sei nicht einfach, aber zumutbar. Sie befänden sich in einer vergleichbaren Situation wie viele abgelehnte und lediglich geduldete Kosovaren, die ebenfalls ausreisen müssten. Unter Eliminierung der asylbedingten Aufenthaltszeit sei es den Klägern über einen beachtlichen Zeitraum nicht gelungen, eine eigenständige Existenz aufzubauen. Die Erwerbstätigkeit des Ehemanns stelle zwar eine Einkommensquelle dar, sie beruhe aber nicht auf einem gesicherten Aufenthaltsstatus. Die Klägerin, ihr Ehemann und deren nicht im Bundesgebiet geborenes Kind seien im Herkunftsland aufgewachsen und hätten einen wesentlichen Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht. Unter diesen Umständen sei den Klägern eine reibungslose Integration im Herkunftsland möglich.
Mit Beschluss vom 31.03.2004 - 2 K 451/04 - gab das Verwaltungsgericht Sigmaringen einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Kläger statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die streitige Verfügung wieder her; die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 -).
Mit ihrer am 18.05.2004 erhobenen Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter: Sie seien nach teilweise mehr als 11-jährigem Aufenthalt sozial, wirtschaftlich und schulisch völlig in Deutschland integriert. Von regelmäßiger Sozialhilfe oder sonstigen öffentlichen (Hilfs)Leistungen seien sie seit der Asylanerkennung unabhängig. Lediglich im März 2002 hätten sie eine einmalige Leistung zum Ankauf von Möbeln erhalten. Schulden aus einem „Nutzungsentgelt“ aus Unterbringung zahlten sie seit Juli 2002 in Raten an die Gemeinde ... zurück. Es sei unzutreffend, die Leistungen aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes auszuklammern. Dessen Integration und die der Kläger sei ohne die begehrte Aufenthaltsbefugnis gefährdet. Von einer „reibungslosen“ Reintegration der Kläger zu 2. - 4. im Kosovo könne nicht die Rede sein. Diese hätten außer der Staatsangehörigkeit keinen Bezug mehr zum Herkunftsland. Auch die nächsten Verwandten der Kläger (Schwager der Klägerin zu 1. mit Familie) lebten in Deutschland. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin zu 1. verdiene aus ihren zwei Arbeitsstellen lediglich 683,-- EUR monatlich, ihr Ehemann sei derzeit arbeitslos.
Mit Urteil vom 28.04.2005 - 2 K 1041/04 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Widerrufsverfügung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die Kläger hätten zwar weder einen Anspruch auf einen unbefristeten noch auf einen befristeten asylunabhängigen Aufenthaltstitel. Die Widerrufsentscheidung sei jedoch ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe die schutzwürdigen persönlichen Bindungen der Kläger i.S.v. § 45 Abs. 2 AuslG falsch eingeschätzt und nicht im erforderlichen Maß berücksichtigt. Die Ermessensentscheidung beruhe auch in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf tatsächlich wie rechtlich unzutreffenden Erwägungen. Trotz des anfänglichen Hinweises auf die aufenthaltsrechtlichen Unterschiede zwischen Asylbewerbern und  Asylberechtigten bewerte das Regierungspräsidium deren Schutzposition letztlich doch gleich. Unzutreffend sei auch die weitere Erwägung, dass es den Klägern über einen beachtlichen Zeitraum nicht gelungen sei, eine eigenständige Existenzgrundlage aufzubauen. Indem es bei seiner Betrachtung die asylbedingte Aufenthaltszeit der Kläger ausdrücklich „eliminiert“ habe, habe das Regierungspräsidium nur den Zeitraum vor der Asylanerkennung von 1993 bis 2000 in den Blick genommen. Nach § 45 Abs. 2 AuslG komme es aber auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung an. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse habe bei den Klägern ein wirtschaftlicher Integrationsprozess stattgefunden. Von Dezember 2000 an - mit Ausnahme März bis Mai 2002 - seien die Kläger zuzüglich des Einkommens des Ehemanns nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Der kurzfristige Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe durch den Ehemann könne einem Sozialhilfebezug nicht gleichgestellt werden. Zu Unrecht habe das Regierungspräsidium auch das Erwerbseinkommen des Ehemanns unberücksichtigt gelassen. Es verkenne, dass der aufenthaltsrechtliche Status des Ehemanns/Vaters von dem der Kläger abhänge und nicht umgekehrt. Würde den Klägern ihr Aufenthaltsrecht belassen, hätte dem Ehemann zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG erteilt werden können. Schließlich treffe es auch für den Kläger zu 2. nicht zu, dass er einen wesentlichen Teil seines Lebens im Kosovo verbracht habe.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 20.04.2006 - 11 S 1563/06 - zugelassen. Zur Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor: Von einer Fehleinschätzung der Belange der Kläger könne keine Rede sein. Aus dem zeitlichen Zusammenhang der Verfahren der Kläger und des Ehemannes könne nicht auf eine Voreingenommenheit der Entscheider geschlossen werden. Die ursprüngliche Fehleinschätzung des Aufenthaltsstatus der Kläger als Asylberechtigte habe das Regierungspräsidium korrigiert. Auch dessen Erwägungen zur wirtschaftlichen Integration der Kläger könnten nicht beanstandet werden. Das Verwaltungsgericht gehe von einer gesicherten Existenzgrundlage der Kläger aus, obwohl der Ehemann kein gesichertes Aufenthaltsrecht habe, was rechtlich berücksichtigt werden könne. Die Erwägungen zur Krankenversicherung bezögen sich auf die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts, wo sie relevant seien. Die Klägerin habe insofern sowie gegenüber der Bundesknappschaft Falschangaben gemacht, das von der Beklagten eingeleitete Strafverfahren sei allerdings nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Ehemann habe offensichtlich von 2000 bis Juni 2003 ohne Arbeitsgenehmigung gearbeitet. Im Hinblick auf die Daueraufenthaltsrichtlinie EU und deren Umsetzung sei erheblich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner Familienangehörigen durch feste und regelmäßige Einkünfte und Beiträge zur Alters-, Pflege- und Krankheitsabsicherung gesichert sei. Hieran fehle es bei den Klägern. Die Aussage im Widerspruchsbescheid zur überwiegend im Kosovo verbrachten Lebenszeit der Kläger gelte ersichtlich nur für Personen, die nicht im Bundesgebiet geboren seien. Die minderjährigen Kläger zu 2. bis 4. hätten zwar überwiegend deutsche Lebensverhältnisse kennen gelernt. Dies sei wegen der Fixierung auf die Eltern aber nur bedingt prägend. Sie sprächen albanisch und könnten auch wieder albanisch lesen und schreiben lernen. Insofern teilten sie das Schicksal anderer im Bundesgebiet geborener Kinder, die Deutschland aufgrund der Ausreisepflicht der Eltern wieder verlassen müssten. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätten die Kinder nicht.
Eine tragfähige Grundlage für einen Vergleich des Inhalts, den Klägern und dem Ehemann/Vater Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, sehe der Beklagte nicht. Der Lebensunterhalt der Kläger sei nicht i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert. Das monatliche Existenzminimum der Familie betrage 2.107,45 EUR, verfügbar seien zur Zeit (Juni 2006) aber nur 1312,-- EUR Familiennettoeinkommen zuzüglich Kindergeld von 462,-- EUR. Eine günstige Prognose bezüglich des Lebensunterhalts könne auch für die Zukunft nicht gestellt werden. Allein die Tatsache, dass seit 2000 keine Sozialleistungen mehr in Anspruch genommen würden, reiche für eine vollständig gelungene wirtschaftliche und soziale Integration der Kläger nicht aus. Es fehle vor allem auch an einer ausreichenden Altersvorsorge. Der Beklagten könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, durch Verweigerung eines Aufenthaltsrechts dem Ehemann die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung verwehrt zu haben. Im Übrigen bestehe bei Herrn ... der Verdacht, dass er zeitweise mehr als 400,-- EUR (nämlich 420,-- EUR) bei der Firma ... verdient habe und damit den Rahmen der ihm erteilten Arbeitserlaubnis überschritten habe. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren werde in Gang gesetzt. Außerdem müsse Herr ... von Februar bis Ende Juni zu Unrecht erbrachte Leistungen der Agentur für Arbeit aus Arbeitslosengeld zurückerstatten.
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Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28.04.2005 - 2 K 1041/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie wiederholen ihre Auffassung, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt wirtschaftlich und sozial integriert gewesen seien. Vor allem die Kläger zu 2. bis 4. seien nahezu ausschließlich durch die deutschen Lebensverhältnisse geprägt. Es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass das Landratsamt keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern eine bereits vorgefasste Meinung umgesetzt habe. Die Kläger bzw. Herr ... zahlten nach wie vor Nutzungsentgeltansprüche der Gemeinde ... ab. Herr ... habe eine Vollzeitstelle bei einer Abbruchfirma in Aussicht, erhalte dafür aber keine beschäftigungsrechtliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Vorwürfe sozialrechtlicher Rechtsverstöße hätten sich schon bisher als haltlos erwiesen.
15 
In der mündlichen Verhandlung wurde bezüglich der aktuellen Einkommensverhältnisse geklärt, dass die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann nach wie vor mtl. jeweils 400,-- EUR bei er Firma „... ...“ verdienen und die Klägerin zu 1. wiederum seit Mai als Zimmermädchen im Gasthof ... arbeitet und dafür weitere 600,-- EUR brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 470,-- EUR netto) erhält. Der Vertreter des Beklagten hat im Hinblick auf § 114 Satz 2 VwGO sein Ermessen ergänzt: Im Rahmen von Art. 8 EMRK werde berücksichtigt, dass die Familie zusammen mit den Kindern gemeinsam in den Kosovo zurückkehren würde. Damit werde die Familieneinheit gewährleistet, Art. 8 EMRK gebe kein Recht auf Familienleben in Deutschland und führe erst Recht nicht zu einer Ermessenreduzierung auf Null zugunsten eines Aufenthaltsrechts. Wichtig sei im Hinblick auf die Familiennachzugsrichtlinie, dass der Familienunterhalt in Form der Altersvorsorge nicht ausreichend gesichert sei. Herr ... habe seinerzeit 1998/99 die Möglichkeit gehabt, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, diese aber nicht genutzt.
16 
Mit weiterem nachgelassenem Schriftsatz vom 27.07.2006 hat der Beklagte ausgeführt, beim Widerruf seien die wirtschaftlichen Belange der Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen, wie der Senat in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -) entschieden habe. Bei Herrn ... sei sein Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK nicht fest verankert, weil er nicht aufenthaltsberechtigt, sondern nur geduldet sei.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten der Kläger und des Ehemannes/Vaters Herrn ... im Verfahren 11 S 1524/06 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 16.01.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.04.2004 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfügte Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger leidet - auch in der Fassung des Widerspruchsbescheids und unter Einbeziehung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen - an Ermessensfehlern und ist deswegen rechtswidrig, was auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich zieht (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
19 
I. Die streitige Widerrufsverfügung, ein negativ statusverändernder Verwaltungsakt, ist sowohl bezüglich der Rechts- als auch der Ermessensvoraussetzungen nach der nach nationalem Recht insoweit (materiellrechtlich) maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens im April 2004 zu beurteilen (vgl. dazu allgemein Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rnrn. 41, 46 ff.). Ermächtigungsgrundlage ist mithin der damals geltende § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis - mit Wirkung für die Zukunft - widerrufen werden, wenn die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG liegen bei allen Klägern vor, da deren durch Bescheide vom 11.06.1999, 30.06.1999 und 05.07.1999 zugesprochener Status als Asylberechtigte und als Konventionsflüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids des Bundesamts am 30.11.2003 erloschen ist (vgl. §§ 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, 75 AsylVfG a.F. sowie Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rn. 52). Der Beklagte hat entgegen seiner Auffassung jedoch das ihm eingeräumte Handlungsermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat dieses Ermessen, das nur zwei Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet - nämlich das unbefristete Aufenthaltsrecht zu widerrufen oder aber vom Widerruf abzusehen - im ersteren Sinn zu Lasten der Kläger ausgeübt, dabei deren rechtlich schützenswerte Interessen aber nicht mit dem ihnen zukommenden und auch auf die öffentliche Interessenlage durchschlagenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Diese Defizite bei der Belangerhebung (Abwägungsebene) haben potenziell auch auf das Entscheidungsergebnis durchgeschlagen.
20 
1. Der Beklagte ist zunächst allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse hier nicht schon deswegen ausscheidet, weil den Klägern sofort ein dem entzogenen Recht gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel aus asylunabhängigen Rechtsgründen - und ohne Anrechnung asylbezogener Aufenthalts- und Bleiberechte - zu erteilen gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -, Juris, und vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Denn ein derartiger gebundener Anspruch stand keinem der Kläger zu. Die Kläger erfüllten - wenn teilweise auch knapp - schon die zeitlichen Anforderungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24 - 26 AuslG nicht, ganz abgesehen davon, dass die bisherigen Aufenthaltszeiten, da funktional asylabhängig, gar nicht als Anwartschaft hätten angerechnet werden dürfen (so BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
21 
2. Ermessensfehler in der Bewertung des damaligen Aufenthaltsstatus der Kläger sind dem Beklagten auch insofern nicht unterlaufen, als er sich im Widerspruchsbescheid mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob den Klägern ein Anspruch auf einen gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertigen - nämlich befristeten - Aufenthaltstitel zustand. Denn die Kläger erfüllten (mangels eines Aufenthaltstitels ihres Ehemanns/Vaters) weder die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 ff. AuslG noch hätte ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2002 - 4-13-JUG/104 - für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien erteilt werden dürfen. Zwar gehörte die Familie ...x insofern zum erfassten Personenkreis des Erlasses vom 15.06.2001, als sie sich zum Stichtag 2001 weit mehr als 6 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt. Jedoch waren damals weder die Klägerin zu 1. noch ihr Ehemann bereits zwei Jahre lang dauerhaft beschäftigt und lag beim Ehemann aufgrund der damals noch verwertbaren Straftaten zudem ein Ausschlussgrund nach Nr. III 1b) der Anordnung vor. Schließlich schied aus Rechtsgründen damals die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG aus. Zwar lagen im Hinblick auf die schützenswerten Belange der Kläger (langer Aufenthalt, davon mehrere Jahre rechtmäßig, gelungene Integrationsbemühungen, dazu im Einzelnen noch unten) möglicherweise Abschiebungs- und Ausreisehindernisse nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vor und hätte auch das Fehlen einer vollständigen Unterhaltssicherung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG der Erteilung nicht entgegengestanden, da hier ein Ausnahmefall von der Regel anzunehmen gewesen wäre. Jedoch waren die Kläger nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da die Widerrufsverfügung nicht vollziehbar war (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG).
22 
3. Der Gesichtspunkt eines fehlenden anderweitigen befristeten Aufenthaltstitels ist allerdings ambivalent. Steht dem Ausländer ein solcher Anspruch zu, so stellt sich, da der Streitgegenstand des Widerrufsverfahrens nicht teilbar ist (VGH Bad.- Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, a.a.O.), die Frage, ob ihm deswegen die überschießende unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu belassen oder ob diese zu entziehen und er auf den neu zu erteilenden befristeten Aufenthaltstitel zu verweisen ist, wofür gute Gründe sprechen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2006 a.a.O.). Steht dem Ausländer, wie hier, ein befristeter Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht zu, so mindert dies seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des Widerrufsermessens nicht notwendigerweise. In diesem Fall hat der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die besonders einschneidende Folge, dass damit sein Aufenthaltsrecht und damit die gesamte in Deutschland begründete Existenz „steht und fällt“. Dies hat die Ausländerbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zu bedenken. Das Fehlen eines befristeten asylunabhängigen Auffangaufenthaltsrechts darf daher nicht einseitig als Fingerzeig für die Berechtigung (Verhältnismäßigkeit) des Widerrufs gesehen werden, sondern gebietet eine sorgfältige ergebnisoffene Bewertung der für und gegen die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen und persönlichen Interessen.
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4. Die Notwendigkeit einer solchen angesichts der existentiellen Betroffenheit (drohende Aufenthaltsbeendigung) sorgfältigen Ermessensprüfung hebt auch das Bundesverwaltungsgericht hervor (Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Es betont zu Recht, dass das der Ausländerbehörde vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 AuslG (= § 52 Abs. 1 AufenthG) eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft ist, sondern einen weiten Spielraum eröffnet. Dabei darf die Behörde zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) ein gewichtiges öffentliches Interesse“ an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Gründe ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dieses öffentliche Interesse ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, § 52 AufenthG Rn. 33). Es wird insofern zwar als „gewichtig“ eingestuft. Dies bedeutet aber nicht, dass es absolut oder auch nur grundsätzlich (regelmäßig) Vorrang vor gleichgewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder öffentlichen) Belangen genießt (zu weitgehend daher wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996, a.a.O.). Vielmehr ist das mit der Akzessorietät zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Widerrufsinteresse schlicht mit dem ihm (grundsätzlich) beizumessenden Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen und - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - mit anderen öffentlichen Belangen und mit den schutzwürdigen Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Diese schutzwürdigen Belange lassen sich beispielhaft dem Katalog des § 45 Abs. 2 AuslG entnehmen, der allerdings eine andere Konstellation, nämlich die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung betrifft (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV, sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff. AuslVwV sowie nach neuem Recht Nr. 52.1.4.3 der vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG - VAH -) Dazu gehören vornehmlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O; Urteil des Senats vom 22.02.2006 a.a.O.), aber auch Duldungsgründe. Hinzuweisen ist darauf, dass Behörden und Gerichte bei der Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht daran gebunden sind, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten ist schließlich von Bedeutung, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels, nämlich der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgesichert hat (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.; heute: Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzung und Übergang in eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten während dieser Aufenthaltsphase erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“. ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff.). Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr; ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach §§ 48 AuslG, 56 AufenthG berufen kann (dazu Beschluss des Senats vom 10.11.2005 a.a.O.). Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Für die Beurteilung des Integrationserfolgs oder -misserfolgs ist zwar, wie dargelegt, der Zeitraum bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgeblich. Gleichwohl sind nachfolgende Erkenntnismittel insofern von Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, ob sich die damalige Einschätzung des Sachverhalts als richtig erweist oder nicht. Insofern können die diesbezüglichen Grundsätze bei Prüfung der Ausweisung nutzbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 ff. = InfAuslR 2001, 312 ff.; Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4 ff.). Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Widerrufs mit Art. 8 EMRK ist ohnehin ausschnittsweise die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, soweit es um den Stand des Privat- und Familienlebens der Kläger geht (inzwischen st. Rspr., vgl. etwa EGMR Urteil vom 22.04.2003 - 42703/98 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308).
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5. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten im Verwaltungs- wie (ergänzend) im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang gerecht.
25 
Zwar treffen die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensfehler insoweit nicht zu, als dem Beklagten vorgehalten wird, bei Bewertung der wirtschaftlichen Integration ausschließlich den Zeitraum des asylverfahrensbedingten Aufenthalts zwischen 1993 und 2000 in den Blick genommen, den nachfolgenden Zeitraum bis 2004 (Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nach Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte), während dessen die Kläger beruflich besser Fuß gefasst hätten, hingegen nicht berücksichtigt zu haben. Denn im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium die wirtschaftliche Lage der Kläger gerade „unter Eliminierung der asylbedingten Aufenthaltszeit“ gewürdigt und auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte die Einkommensverhältnisse der Kläger und ihres Ehemanns/Vaters ab 2000 bis heute detailliert dargestellt. Entgegen dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte (im Widerspruchsbescheid) auch grundsätzlich erkannt, dass die Kläger als aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte bezüglich ihrer Bleibeinteressen nicht schlechthin mit abgelehnten Asylbewerbern gleichgestellt werden dürfen. Schließlich ist die - zumindest missverständliche - Erwägung im Widerspruchsbescheid, auch der Kläger zu 2. als „nicht im Bundesgebiet geborenes Kind“ sei „im Herkunftsland aufgewachsen“ und habe „einen wesentlichen Teil (seines) Lebens im Kosovo verbracht“, durch klarstellende Äußerungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren behoben worden (§ 114 Satz 2 VwGO).
26 
Der Beklagte hat gleichwohl, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, die schutzwürdigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Belange und Bindungen der Kläger nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Die Kläger sind seit 1993 in Deutschland. Aufgrund ihrer 1997 gestellten Asylfolge- bzw. Erstanträge wurden sie 1999 als Asylberechtigte und politische Flüchtlinge anerkannt und waren ab diesem Zeitpunkt aufenthaltsberechtigt. Die sodann am 06.07.1999 bzw. 12.01.2000 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse eröffneten in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit zu dauerhafter Integration. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Rahmen der damaligen persönlichen Umstände auch Gebrauch gemacht. Die Klägerin zu 1. war mit Erfolg bemüht, sich eine ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand entsprechende berufliche Grundlage zu schaffen, indem sie seit 2000 eine durchgehende Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma und eine weitere Saisonbeschäftigung als Hausmädchen in einem Beherbergungsbetrieb innehatte. Mehr an beruflichem Engagement konnte von der Klägerin angesichts ihrer Erziehungsaufgabe für ihre 1990, 1994 und 1997 geborenen minderjährigen Kinder nicht abverlangt werden. Die Klägerin zu 1. behielt die genannten Beschäftigungen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei und übt sie bis heute aus. Sie war und ist - wie die Entwicklung nach 2004 bis heute bestätigt - aufgrund dieser langjährigen Tätigkeiten bei denselben Arbeitgebern ihren Möglichkeiten entsprechend beruflich gut integriert. Auch wirtschaftlich konnte und kann sich die Familie eine Existenz verschaffen, die es ihr ermöglichte, ab 2000 unter Einbeziehung des Kindergelds und der Einkünfte ihres Ehemanns im wesentlichen ohne Leistungen der Sozialhilfe auszukommen. Dem misst der Beklagte eine zu geringe Bedeutung bei. Indem er darauf abstellt, dass eine „vollständige“ wirtschaftliche Integration und eine auf Dauer - einschließlich ausreichender Altersversorgung - gesicherte Existenzgrundlage verlangt werden müsse, bei den Klägern aber bis heute nicht vorliege, geht er von Anforderungen aus, die zwar für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich sein können (gesicherter Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, Familienzusammenführungsvoraussetzungen nach Art. 7 der RL 2003/86/EG vom 22.9.2003), die beim Widerrufsermessen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG/§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) aber nicht schematisch verlangt werden können. Schutzwürdig beim Widerrufsermessen können auch nachhaltige Bemühungen sein, beruflich und wirtschaftlich Fuß zu fassen, auch wenn diese Anstrengungen noch nicht vollständig zum Erfolg geführt haben. Dem werden die Erwägungen des Beklagten, der auch im gerichtlichen Verfahren von der Forderung nach vollständiger Lebensunterhaltssicherung nicht abgerückt ist, nicht ausreichend gerecht. Der Beklagte verkennt auch, dass für die Beurteilung des Grades der wirtschaftlichen Integration der Kläger auch das Einkommen des Ehemanns und Vaters ... ... einbezogen werden durfte und darf. Dieser leitete und leitet, da ihm wegen nachträglicher Antragstellung kein Familienasyl und ein darauf fußender eigener Aufenthaltstitel zustand (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a.F.), seinen Aufenthaltsanspruch ausschließlich vom Aufenthaltsrecht der Kläger ab. Bei einer solchen Konstellation sah § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in besonderen Härtefällen - hierzu zählte auch die Inanspruchnahme des „Stammberechtigten“ durch Kinderbetreuung (vgl. GK-AuslR, § 17 Rn. 125) - vor, dass auch auf die Erwerbstätigkeit eines nachziehenden geduldeten Familienangehörigen zurückgegriffen werden konnte. Nach heutigem Recht erlaubt es § 2 Abs. 3 AufenthG sogar vorbehaltlos, die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen.
27 
Hat der Beklagte nach all dem an die wirtschaftlich-berufliche Integration der Kläger zu hohe Anforderungen gestellt, so hat er andererseits der durchaus erfolgreichen sozialen Integration und dem Gewicht ihres langjährigen Aufenthalts zu geringe Bedeutung geschenkt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind seit 1993 in Deutschland. Der Kläger zu 2. hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Die Kläger zu 3. und 4. sind gar in Deutschland geboren. Die Kläger hatten zunächst ein verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht als Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung), welches sich dann in ein unbefristet gewährtes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte wandelte. Letzteres Aufenthaltsrecht blieb mehrere Jahre bis zum Zugang der Widerrufsverfügung vom 16.01.2004 wirksam (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) fortbestehen. Während des gesamten Zeitraums seit 1993 waren und sind die Kläger strafrechtlich negativ nicht in Erscheinung getreten. Soweit der Beklagte der Klägerin zu 1. Falschangaben in Sozialversicherungsangelegenheiten vorgehalten hat, konnte dies nicht hinreichend belegt werden. Die Klägerin zu 1. versteht und spricht, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, auch ausreichend deutsch. Die Dolmetscherin musste nur hilfsweise in Anspruch genommen werden. Die Kläger zu 2. und 4. haben sich sprachlich und schulisch ersichtlich voll in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens waren die Kinder 14, 10 und 6 Jahre alt, heute beträgt ihr Alter 16, 12 und 8 Jahre. Der Kläger zu 2. besucht die Hauptschule, die Klägerin zu 4. die Grundschule und die Klägerin zu 3. eine Förderschule mit Aussicht, auf die Hauptschule zu wechseln.
28 
6. Diesen positiven Integrationsgesichtspunkten, den sich hieraus ergebenden schutzwürdigen Belangen der Kläger am Verbleib in Deutschland und dem damit - insbesondere hinsichtlich der Kläger zu 2.- 4. - teilweise gleichgerichteten öffentlichen (einwanderungs- und bevölkerungspolitischen) öffentlichen Interesse hat der Beklagte nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Dies gilt nicht nur für das nationale Recht, sondern vornehmlich auch im Hinblick auf die Rechte der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres Privatlebens. Wegen der zu beachtenden Kriterien im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - und das Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -. Danach kann die Beendigung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland - sei es durch Ausweisung wegen Straftaten oder, wie hier, durch Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels - einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellen. Art. 8 EMRK fungiert insofern als Abwehrrecht (EGMR, Entsch. vom 16.06.2005 - 60654/00 ). Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (zum Begriff des „faktischen Inländers“ im Zusammenhang mit dem „Schutz des Familienlebens“ vgl. etwa EGMR, Urteile vom 26.03.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.09.1997 , InfAuslR 1997, 430; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff., und OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - ). Erforderlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist grundsätzlich eine aufenthaltsrechtliche Verankerung, die in Fällen bloßer Duldungen regelmäßig nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff., und vom 29.03.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff. sowie Beschluss des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff.). Auch der EGMR hat in seinen einschlägigen Entscheidungen jeweils maßgeblich auf die Bedeutung eines bestehenden Aufenthaltsrechts abgestellt (vgl. etwa Entscheidung vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043).
29 
Die Kläger verfügten sämtlich über ein solches - auf Integration angelegtes - Aufenthaltsrecht, das ihnen entzogen worden ist. Der dadurch bewirkte Eingriff in das Privatleben der Kläger war daher mit den diesen Eingriff rechtfertigenden in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit) abzuwägen, insbesondere mit dem Belang der „öffentlichen Ordnung“ zu dem das Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle gehört (vgl. Nachweise im Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.). Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau mussten hierbei vornehmlich die Belange der Kläger zu 2. - 4. in den Blick genommen werden, die als Kleinkinder nach Deutschland eingereist bzw. hier geboren sind und mehrere Jahre ein gesichertes Aufenthaltsrecht besaßen. Sie besuchen alle die Schule, Anhaltspunkte für strafbares oder unangepasstes Verhalten sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es ist auch davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache einwandfrei beherrschen. Diese Gesichtspunkte und die sich daran im Lichte des Art. 8 EMRK anschließenden Fragen - ob die Kläger zu 2. - 4. „faktische Inländer“ mit entsprechender Verwurzelung in Deutschland sind und ob und wie stark die innerfamiliären Verhältnisse noch von der nationalen Herkunft geprägt sind (sog. Stichwort: familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.) - hat der Beklagte weder in den Bescheiden noch in seinen ergänzenden Ausführungen in der im gerichtlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung und im nachgereichten Schriftsatz vom 27.07.2006 ausreichend berücksichtigt. Er hat stattdessen vorrangig den Belang der Familieneinheit in den Blick genommen und sich auf die Erörterung konzentriert, dass Herr ...-... kein faktischer Inländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EGMR sei, kein ausreichendes Einkommen habe und gegen sozial- und arbeitserlaubnisrechtliche Pflichten verstoßen habe. Darauf kam es indessen nicht entscheidend an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Abwägung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs gekommen wäre.
30 
II. Ist nach all dem die Widerrufsverfügung mit Wirkung ex tunc aufzuheben, besteht die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Kläger nach neuem Recht als übergeleitete Niederlassungserlaubnis fort (§§ 101 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3 AufenthG). Mangels Ausreisepflicht kann daher auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben und war ebenfalls aufzuheben (§§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 AuslG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 26.07.2006
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 67 Nr. 1 GKG).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 16.01.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.04.2004 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfügte Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger leidet - auch in der Fassung des Widerspruchsbescheids und unter Einbeziehung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen - an Ermessensfehlern und ist deswegen rechtswidrig, was auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich zieht (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
19 
I. Die streitige Widerrufsverfügung, ein negativ statusverändernder Verwaltungsakt, ist sowohl bezüglich der Rechts- als auch der Ermessensvoraussetzungen nach der nach nationalem Recht insoweit (materiellrechtlich) maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens im April 2004 zu beurteilen (vgl. dazu allgemein Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rnrn. 41, 46 ff.). Ermächtigungsgrundlage ist mithin der damals geltende § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis - mit Wirkung für die Zukunft - widerrufen werden, wenn die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG liegen bei allen Klägern vor, da deren durch Bescheide vom 11.06.1999, 30.06.1999 und 05.07.1999 zugesprochener Status als Asylberechtigte und als Konventionsflüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids des Bundesamts am 30.11.2003 erloschen ist (vgl. §§ 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, 75 AsylVfG a.F. sowie Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rn. 52). Der Beklagte hat entgegen seiner Auffassung jedoch das ihm eingeräumte Handlungsermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat dieses Ermessen, das nur zwei Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet - nämlich das unbefristete Aufenthaltsrecht zu widerrufen oder aber vom Widerruf abzusehen - im ersteren Sinn zu Lasten der Kläger ausgeübt, dabei deren rechtlich schützenswerte Interessen aber nicht mit dem ihnen zukommenden und auch auf die öffentliche Interessenlage durchschlagenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Diese Defizite bei der Belangerhebung (Abwägungsebene) haben potenziell auch auf das Entscheidungsergebnis durchgeschlagen.
20 
1. Der Beklagte ist zunächst allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse hier nicht schon deswegen ausscheidet, weil den Klägern sofort ein dem entzogenen Recht gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel aus asylunabhängigen Rechtsgründen - und ohne Anrechnung asylbezogener Aufenthalts- und Bleiberechte - zu erteilen gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -, Juris, und vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Denn ein derartiger gebundener Anspruch stand keinem der Kläger zu. Die Kläger erfüllten - wenn teilweise auch knapp - schon die zeitlichen Anforderungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24 - 26 AuslG nicht, ganz abgesehen davon, dass die bisherigen Aufenthaltszeiten, da funktional asylabhängig, gar nicht als Anwartschaft hätten angerechnet werden dürfen (so BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
21 
2. Ermessensfehler in der Bewertung des damaligen Aufenthaltsstatus der Kläger sind dem Beklagten auch insofern nicht unterlaufen, als er sich im Widerspruchsbescheid mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob den Klägern ein Anspruch auf einen gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertigen - nämlich befristeten - Aufenthaltstitel zustand. Denn die Kläger erfüllten (mangels eines Aufenthaltstitels ihres Ehemanns/Vaters) weder die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 ff. AuslG noch hätte ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2002 - 4-13-JUG/104 - für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien erteilt werden dürfen. Zwar gehörte die Familie ...x insofern zum erfassten Personenkreis des Erlasses vom 15.06.2001, als sie sich zum Stichtag 2001 weit mehr als 6 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt. Jedoch waren damals weder die Klägerin zu 1. noch ihr Ehemann bereits zwei Jahre lang dauerhaft beschäftigt und lag beim Ehemann aufgrund der damals noch verwertbaren Straftaten zudem ein Ausschlussgrund nach Nr. III 1b) der Anordnung vor. Schließlich schied aus Rechtsgründen damals die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG aus. Zwar lagen im Hinblick auf die schützenswerten Belange der Kläger (langer Aufenthalt, davon mehrere Jahre rechtmäßig, gelungene Integrationsbemühungen, dazu im Einzelnen noch unten) möglicherweise Abschiebungs- und Ausreisehindernisse nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vor und hätte auch das Fehlen einer vollständigen Unterhaltssicherung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG der Erteilung nicht entgegengestanden, da hier ein Ausnahmefall von der Regel anzunehmen gewesen wäre. Jedoch waren die Kläger nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da die Widerrufsverfügung nicht vollziehbar war (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG).
22 
3. Der Gesichtspunkt eines fehlenden anderweitigen befristeten Aufenthaltstitels ist allerdings ambivalent. Steht dem Ausländer ein solcher Anspruch zu, so stellt sich, da der Streitgegenstand des Widerrufsverfahrens nicht teilbar ist (VGH Bad.- Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, a.a.O.), die Frage, ob ihm deswegen die überschießende unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu belassen oder ob diese zu entziehen und er auf den neu zu erteilenden befristeten Aufenthaltstitel zu verweisen ist, wofür gute Gründe sprechen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2006 a.a.O.). Steht dem Ausländer, wie hier, ein befristeter Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht zu, so mindert dies seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des Widerrufsermessens nicht notwendigerweise. In diesem Fall hat der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die besonders einschneidende Folge, dass damit sein Aufenthaltsrecht und damit die gesamte in Deutschland begründete Existenz „steht und fällt“. Dies hat die Ausländerbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zu bedenken. Das Fehlen eines befristeten asylunabhängigen Auffangaufenthaltsrechts darf daher nicht einseitig als Fingerzeig für die Berechtigung (Verhältnismäßigkeit) des Widerrufs gesehen werden, sondern gebietet eine sorgfältige ergebnisoffene Bewertung der für und gegen die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen und persönlichen Interessen.
23 
4. Die Notwendigkeit einer solchen angesichts der existentiellen Betroffenheit (drohende Aufenthaltsbeendigung) sorgfältigen Ermessensprüfung hebt auch das Bundesverwaltungsgericht hervor (Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Es betont zu Recht, dass das der Ausländerbehörde vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 AuslG (= § 52 Abs. 1 AufenthG) eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft ist, sondern einen weiten Spielraum eröffnet. Dabei darf die Behörde zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) ein gewichtiges öffentliches Interesse“ an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Gründe ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dieses öffentliche Interesse ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, § 52 AufenthG Rn. 33). Es wird insofern zwar als „gewichtig“ eingestuft. Dies bedeutet aber nicht, dass es absolut oder auch nur grundsätzlich (regelmäßig) Vorrang vor gleichgewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder öffentlichen) Belangen genießt (zu weitgehend daher wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996, a.a.O.). Vielmehr ist das mit der Akzessorietät zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Widerrufsinteresse schlicht mit dem ihm (grundsätzlich) beizumessenden Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen und - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - mit anderen öffentlichen Belangen und mit den schutzwürdigen Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Diese schutzwürdigen Belange lassen sich beispielhaft dem Katalog des § 45 Abs. 2 AuslG entnehmen, der allerdings eine andere Konstellation, nämlich die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung betrifft (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV, sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff. AuslVwV sowie nach neuem Recht Nr. 52.1.4.3 der vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG - VAH -) Dazu gehören vornehmlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O; Urteil des Senats vom 22.02.2006 a.a.O.), aber auch Duldungsgründe. Hinzuweisen ist darauf, dass Behörden und Gerichte bei der Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht daran gebunden sind, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten ist schließlich von Bedeutung, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels, nämlich der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgesichert hat (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.; heute: Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzung und Übergang in eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten während dieser Aufenthaltsphase erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“. ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff.). Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr; ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach §§ 48 AuslG, 56 AufenthG berufen kann (dazu Beschluss des Senats vom 10.11.2005 a.a.O.). Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Für die Beurteilung des Integrationserfolgs oder -misserfolgs ist zwar, wie dargelegt, der Zeitraum bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgeblich. Gleichwohl sind nachfolgende Erkenntnismittel insofern von Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, ob sich die damalige Einschätzung des Sachverhalts als richtig erweist oder nicht. Insofern können die diesbezüglichen Grundsätze bei Prüfung der Ausweisung nutzbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 ff. = InfAuslR 2001, 312 ff.; Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4 ff.). Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Widerrufs mit Art. 8 EMRK ist ohnehin ausschnittsweise die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, soweit es um den Stand des Privat- und Familienlebens der Kläger geht (inzwischen st. Rspr., vgl. etwa EGMR Urteil vom 22.04.2003 - 42703/98 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308).
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5. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten im Verwaltungs- wie (ergänzend) im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang gerecht.
25 
Zwar treffen die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensfehler insoweit nicht zu, als dem Beklagten vorgehalten wird, bei Bewertung der wirtschaftlichen Integration ausschließlich den Zeitraum des asylverfahrensbedingten Aufenthalts zwischen 1993 und 2000 in den Blick genommen, den nachfolgenden Zeitraum bis 2004 (Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nach Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte), während dessen die Kläger beruflich besser Fuß gefasst hätten, hingegen nicht berücksichtigt zu haben. Denn im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium die wirtschaftliche Lage der Kläger gerade „unter Eliminierung der asylbedingten Aufenthaltszeit“ gewürdigt und auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte die Einkommensverhältnisse der Kläger und ihres Ehemanns/Vaters ab 2000 bis heute detailliert dargestellt. Entgegen dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte (im Widerspruchsbescheid) auch grundsätzlich erkannt, dass die Kläger als aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte bezüglich ihrer Bleibeinteressen nicht schlechthin mit abgelehnten Asylbewerbern gleichgestellt werden dürfen. Schließlich ist die - zumindest missverständliche - Erwägung im Widerspruchsbescheid, auch der Kläger zu 2. als „nicht im Bundesgebiet geborenes Kind“ sei „im Herkunftsland aufgewachsen“ und habe „einen wesentlichen Teil (seines) Lebens im Kosovo verbracht“, durch klarstellende Äußerungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren behoben worden (§ 114 Satz 2 VwGO).
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Der Beklagte hat gleichwohl, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, die schutzwürdigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Belange und Bindungen der Kläger nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Die Kläger sind seit 1993 in Deutschland. Aufgrund ihrer 1997 gestellten Asylfolge- bzw. Erstanträge wurden sie 1999 als Asylberechtigte und politische Flüchtlinge anerkannt und waren ab diesem Zeitpunkt aufenthaltsberechtigt. Die sodann am 06.07.1999 bzw. 12.01.2000 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse eröffneten in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit zu dauerhafter Integration. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Rahmen der damaligen persönlichen Umstände auch Gebrauch gemacht. Die Klägerin zu 1. war mit Erfolg bemüht, sich eine ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand entsprechende berufliche Grundlage zu schaffen, indem sie seit 2000 eine durchgehende Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma und eine weitere Saisonbeschäftigung als Hausmädchen in einem Beherbergungsbetrieb innehatte. Mehr an beruflichem Engagement konnte von der Klägerin angesichts ihrer Erziehungsaufgabe für ihre 1990, 1994 und 1997 geborenen minderjährigen Kinder nicht abverlangt werden. Die Klägerin zu 1. behielt die genannten Beschäftigungen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei und übt sie bis heute aus. Sie war und ist - wie die Entwicklung nach 2004 bis heute bestätigt - aufgrund dieser langjährigen Tätigkeiten bei denselben Arbeitgebern ihren Möglichkeiten entsprechend beruflich gut integriert. Auch wirtschaftlich konnte und kann sich die Familie eine Existenz verschaffen, die es ihr ermöglichte, ab 2000 unter Einbeziehung des Kindergelds und der Einkünfte ihres Ehemanns im wesentlichen ohne Leistungen der Sozialhilfe auszukommen. Dem misst der Beklagte eine zu geringe Bedeutung bei. Indem er darauf abstellt, dass eine „vollständige“ wirtschaftliche Integration und eine auf Dauer - einschließlich ausreichender Altersversorgung - gesicherte Existenzgrundlage verlangt werden müsse, bei den Klägern aber bis heute nicht vorliege, geht er von Anforderungen aus, die zwar für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich sein können (gesicherter Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, Familienzusammenführungsvoraussetzungen nach Art. 7 der RL 2003/86/EG vom 22.9.2003), die beim Widerrufsermessen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG/§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) aber nicht schematisch verlangt werden können. Schutzwürdig beim Widerrufsermessen können auch nachhaltige Bemühungen sein, beruflich und wirtschaftlich Fuß zu fassen, auch wenn diese Anstrengungen noch nicht vollständig zum Erfolg geführt haben. Dem werden die Erwägungen des Beklagten, der auch im gerichtlichen Verfahren von der Forderung nach vollständiger Lebensunterhaltssicherung nicht abgerückt ist, nicht ausreichend gerecht. Der Beklagte verkennt auch, dass für die Beurteilung des Grades der wirtschaftlichen Integration der Kläger auch das Einkommen des Ehemanns und Vaters ... ... einbezogen werden durfte und darf. Dieser leitete und leitet, da ihm wegen nachträglicher Antragstellung kein Familienasyl und ein darauf fußender eigener Aufenthaltstitel zustand (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a.F.), seinen Aufenthaltsanspruch ausschließlich vom Aufenthaltsrecht der Kläger ab. Bei einer solchen Konstellation sah § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in besonderen Härtefällen - hierzu zählte auch die Inanspruchnahme des „Stammberechtigten“ durch Kinderbetreuung (vgl. GK-AuslR, § 17 Rn. 125) - vor, dass auch auf die Erwerbstätigkeit eines nachziehenden geduldeten Familienangehörigen zurückgegriffen werden konnte. Nach heutigem Recht erlaubt es § 2 Abs. 3 AufenthG sogar vorbehaltlos, die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen.
27 
Hat der Beklagte nach all dem an die wirtschaftlich-berufliche Integration der Kläger zu hohe Anforderungen gestellt, so hat er andererseits der durchaus erfolgreichen sozialen Integration und dem Gewicht ihres langjährigen Aufenthalts zu geringe Bedeutung geschenkt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind seit 1993 in Deutschland. Der Kläger zu 2. hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Die Kläger zu 3. und 4. sind gar in Deutschland geboren. Die Kläger hatten zunächst ein verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht als Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung), welches sich dann in ein unbefristet gewährtes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte wandelte. Letzteres Aufenthaltsrecht blieb mehrere Jahre bis zum Zugang der Widerrufsverfügung vom 16.01.2004 wirksam (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) fortbestehen. Während des gesamten Zeitraums seit 1993 waren und sind die Kläger strafrechtlich negativ nicht in Erscheinung getreten. Soweit der Beklagte der Klägerin zu 1. Falschangaben in Sozialversicherungsangelegenheiten vorgehalten hat, konnte dies nicht hinreichend belegt werden. Die Klägerin zu 1. versteht und spricht, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, auch ausreichend deutsch. Die Dolmetscherin musste nur hilfsweise in Anspruch genommen werden. Die Kläger zu 2. und 4. haben sich sprachlich und schulisch ersichtlich voll in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens waren die Kinder 14, 10 und 6 Jahre alt, heute beträgt ihr Alter 16, 12 und 8 Jahre. Der Kläger zu 2. besucht die Hauptschule, die Klägerin zu 4. die Grundschule und die Klägerin zu 3. eine Förderschule mit Aussicht, auf die Hauptschule zu wechseln.
28 
6. Diesen positiven Integrationsgesichtspunkten, den sich hieraus ergebenden schutzwürdigen Belangen der Kläger am Verbleib in Deutschland und dem damit - insbesondere hinsichtlich der Kläger zu 2.- 4. - teilweise gleichgerichteten öffentlichen (einwanderungs- und bevölkerungspolitischen) öffentlichen Interesse hat der Beklagte nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Dies gilt nicht nur für das nationale Recht, sondern vornehmlich auch im Hinblick auf die Rechte der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres Privatlebens. Wegen der zu beachtenden Kriterien im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - und das Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -. Danach kann die Beendigung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland - sei es durch Ausweisung wegen Straftaten oder, wie hier, durch Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels - einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellen. Art. 8 EMRK fungiert insofern als Abwehrrecht (EGMR, Entsch. vom 16.06.2005 - 60654/00 ). Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (zum Begriff des „faktischen Inländers“ im Zusammenhang mit dem „Schutz des Familienlebens“ vgl. etwa EGMR, Urteile vom 26.03.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.09.1997 , InfAuslR 1997, 430; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff., und OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - ). Erforderlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist grundsätzlich eine aufenthaltsrechtliche Verankerung, die in Fällen bloßer Duldungen regelmäßig nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff., und vom 29.03.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff. sowie Beschluss des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff.). Auch der EGMR hat in seinen einschlägigen Entscheidungen jeweils maßgeblich auf die Bedeutung eines bestehenden Aufenthaltsrechts abgestellt (vgl. etwa Entscheidung vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043).
29 
Die Kläger verfügten sämtlich über ein solches - auf Integration angelegtes - Aufenthaltsrecht, das ihnen entzogen worden ist. Der dadurch bewirkte Eingriff in das Privatleben der Kläger war daher mit den diesen Eingriff rechtfertigenden in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit) abzuwägen, insbesondere mit dem Belang der „öffentlichen Ordnung“ zu dem das Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle gehört (vgl. Nachweise im Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.). Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau mussten hierbei vornehmlich die Belange der Kläger zu 2. - 4. in den Blick genommen werden, die als Kleinkinder nach Deutschland eingereist bzw. hier geboren sind und mehrere Jahre ein gesichertes Aufenthaltsrecht besaßen. Sie besuchen alle die Schule, Anhaltspunkte für strafbares oder unangepasstes Verhalten sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es ist auch davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache einwandfrei beherrschen. Diese Gesichtspunkte und die sich daran im Lichte des Art. 8 EMRK anschließenden Fragen - ob die Kläger zu 2. - 4. „faktische Inländer“ mit entsprechender Verwurzelung in Deutschland sind und ob und wie stark die innerfamiliären Verhältnisse noch von der nationalen Herkunft geprägt sind (sog. Stichwort: familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.) - hat der Beklagte weder in den Bescheiden noch in seinen ergänzenden Ausführungen in der im gerichtlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung und im nachgereichten Schriftsatz vom 27.07.2006 ausreichend berücksichtigt. Er hat stattdessen vorrangig den Belang der Familieneinheit in den Blick genommen und sich auf die Erörterung konzentriert, dass Herr ...-... kein faktischer Inländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EGMR sei, kein ausreichendes Einkommen habe und gegen sozial- und arbeitserlaubnisrechtliche Pflichten verstoßen habe. Darauf kam es indessen nicht entscheidend an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Abwägung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs gekommen wäre.
30 
II. Ist nach all dem die Widerrufsverfügung mit Wirkung ex tunc aufzuheben, besteht die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Kläger nach neuem Recht als übergeleitete Niederlassungserlaubnis fort (§§ 101 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3 AufenthG). Mangels Ausreisepflicht kann daher auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben und war ebenfalls aufzuheben (§§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 AuslG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 26.07.2006
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 67 Nr. 1 GKG).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2004 - 2 K 345/04 - geändert. Die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30. Januar 2004 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ein 1995 in Deutschland geborener serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Seine Eltern, A. und D. A., reisten mit der ältesten Schwester D. 1994 in das Bundesgebiet ein. Ihre Asylanträge wurden durch Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 01.12.1994 abgelehnt, Abschiebungshindernisse nach § 51 und § 53 AuslG wurden nicht festgestellt. Diese Bescheide wurden am 23.11.1995 bestandskräftig. Ein erster Asylfolgeantrag der Mutter wurde 1999 abgelehnt. Die Ehe der Eltern wurde 1995 in Jugoslawien geschieden, das Sorgerecht für den Kläger der Mutter zugesprochen. Der Vater heiratete im Anschluss eine deutsche Staatsangehörige; eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wurde ihm von der Stadt Tuttlingen 1999 wegen Fehlens einer ehelichen Lebensgemeinschaft versagt, im Oktober 2001 wurde der Vater in den Kosovo abgeschoben. Die Mutter, eine ältere Schwester sowie zwei jüngere Geschwister des Klägers werden seit längerem geduldet. Mit Bescheid vom 05.08.2002 hat das Bundesamt einen zweiten Folgeantrag der Mutter und einen Folgeantrag der Schwester D. sowie Anträge auf Änderung der früheren Bescheide bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt.
Der Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 28.06.1999 in Befolgung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils als Asylberechtigter anerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurde festgestellt. Hierauf erteilte das Landratsamt Bodenseekreis dem Kläger mit Bescheid vom 29.07.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 01.12.2000, bestandskräftig seit dem 05.02.2003, widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Anknüpfend hieran widerrief das Landratsamt Bodenseekreis mit Verfügung vom 07.10.2003 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Serbien-Montenegro unter Gewährung einer Ausreisefrist von einem Monat ab Bekanntgabe an. Die Entscheidung wurde auf § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG gestützt: schutzwürdige Belange des Klägers und seiner Familie am Verbleib in Deutschland bestünden nicht; die Mutter sei nur im Hinblick auf das bisherige Aufenthaltsrecht des Klägers bis zu einer gemeinsamen Ausreise der Familie geduldet worden. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, seine Mutter wolle gerne arbeiten, könne dies wegen der vier Kinder jedoch nicht. Bei einer Rückkehr mit den Kindern in das Kosovo würden sie jeden familiären Rückhalt verlieren. Zu ihrem früheren Ehemann habe die Mutter keinen Kontakt mehr, im Gegenteil werde sie von diesem und seiner Familie aufs Schlimmste verfolgt.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 30.01.2004 zurück: Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen gleichwertigen asylunabhängigen Aufenthaltstitel und auch sonst seien keine Ermessensfehler beim Widerruf zu erkennen. Die Einlassungen zu zielstaatsbezogenen Gefahren könnten wegen der Bindungswirkung der negativen Entscheidung des Bundesamts nicht berücksichtigt werden. Schutzwürdige persönliche Belange, die das öffentliche Widerrufsinteresse überwögen, seien nicht zu erkennen. Das bisherige Aufenthaltsrecht sei seinerseits asylbedingt. Der Kläger könne auch keine Um- oder Rückstufung in ein befristetes Aufenthaltsrecht verlangen. Anhaltspunkte für eine Eingliederung der Familie in die sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse lägen nicht vor und die gemeinsame Rückkehr in die Heimat sei zumutbar. Die Eltern hätten kein Aufenthaltsrecht und der Kläger und seine Angehörigen bezögen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. Sozialhilfe, was als Ermessenserwägung zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden könne.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 05.02.2004 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass er nicht schlechter gestellt werden dürfe als Berechtigte nach § 51 Abs. 1 AuslG, die nach § 35 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erhielten. Sozialhilfebezug könne ihm und seiner Mutter nicht entgegengehalten werden. Seine Mutter könne weder zur eigenen Familie noch zur Familie des Vaters in das Kosovo zurückkehren. Die Familie des Vaters werde in diesem Fall alles versuchen, um der Mutter die Kinder wegzunehmen. Sie erhalte schon jetzt Telefonanrufe mit entsprechenden Drohungen. Mit den Geschwistern der Mutter im Kosovo bestehe kein Kontakt, deren eigene Familie wolle mit ihr nichts zu tun haben.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage mit Urteil vom 29.07.2004 - 2 K 345/04 - , zugestellt am 08.09.2004, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Der Beklagte habe das ihm nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Zwar stehe dem Kläger kein gleichwertiges Aufenthaltsrecht zu, da die asylbedingten Aufenthaltszeiten nicht zu berücksichtigen seien. Der Kläger werde auch nicht gegenüber Flüchtlingen nach § 51 Abs. 1 AuslG benachteiligt. Die Bescheide litten aber an einem Ermessensdefizit. In entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG müssten auch Duldungsgründe im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG in das Ermessen eingestellt werden. Dies habe der Beklagte versäumt. In der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte sein Ermessen lediglich dahin ergänzt, dass der Kläger über keinen Pass verfüge. Auf den bereits in Widerspruchsverfahren geltend gemachten Vortrag, die Familie des Vaters im Kosovo habe die Mutter bedroht und im Falle einer Rückkehr die Wegnahme der Kinder und die Entziehung des Sorgerechts angekündigt, sei der Beklagte aber nicht näher eingegangen. Er habe stattdessen deutlich gemacht, dieser Gesichtspunkt werde erst später im Rahmen der eigentlichen Abschiebung geprüft und es werde gegebenenfalls eine Duldung erteilt. Damit habe der Beklagte verkannt, dass es sich um ein dauerhaftes unverschuldetes Abschiebungshindernis handle, das schon bei der Entscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden müsse.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 19.05.2005, zugestellt am 08.06.2005, zugelassen: An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden ernstliche Zweifel. Mit dem Vortrag, er fürchte sich vor Sanktionen durch die väterliche Familie im Kosovo, berufe der Kläger sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Dessen Berücksichtigung dürfte die Bindungswirkung der negativen Feststellung des Bundesamts im Widerrufsbescheid vom 01.12.2000 entgegenstehen. Im Übrigen dürften die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden sein.
In seinem am 04.07.2005 eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz verweist der Beklagte im Wesentlichen auf den Zulassungsbeschluss des Senats und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.07.2004 - 2 K 345/04 - zu ändern und die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.01.2004 abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die überzeugend seien. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Bedrohungssituation durch die Familie des Vaters als einen im Rahmen des Ermessens notwendigerweise zu berücksichtigenden Gesichtspunkt angesehen. Diese Bedrohungssituation stelle kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG dar. Es handle sich vielmehr um einen drohenden, mit dem Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verbundenen Nachteil. Dieser könne zwar kein Abschiebungshindernis begründen, was auch nicht beabsichtigt sei, müsse aber zu seinen Gunsten in die Ermessensentscheidung über den Widerruf einbezogen werden. Das Bedrohungsszenario sei vergleichbar mit anderen zu berücksichtigenden Nachteilen, etwa denen, dass ihm der Kulturkreis im Kosovo fremd sei und er dort keinen familiären Rückhalt genieße. Das Problem der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde stelle sich hierbei nicht.
12 
Dem Senat liegen die Ausländerakten des Landratsamts Bodenseekreis und des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
14 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (vgl. § 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 und 4 VwGO) hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der - zulässigen - Anfechtungsklage des Klägers gegen die Widerrufsentscheidung und die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.01.2004 nicht stattgeben dürfen. Denn diese Klage ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und daher Rechte des Klägers nicht verletzen ( § 113 Abs. 1 VwGO).
15 
A. Die Widerrufsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
16 
I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des - bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden und daher hier anzuwendenden - § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für den Widerruf der dem Kläger asylbezogen nach § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lagen beim Kläger unstreitig vor. Denn seine am 28.06.1999 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG wurde durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.12.2000 widerrufen und ist mit Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids am 05.02.2003 erloschen (vgl. § 73 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 75 AsylVfG a.F.).
17 
II. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch das ihm eingeräumte Widerrufsermessen fehlerfrei in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat alle im Fall des Klägers relevanten öffentlichen und privaten Belange erhoben und sie ohne Verkennung ihres tatsächlichen und rechtlichen Gewichts sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung sachgerecht in seine Abwägung eingestellt und auch das Abwägungs- und Entscheidungsergebnis ist nicht zu beanstanden.
18 
1. Der Beklagte hat zunächst richtig erkannt, dass ein Widerruf wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) dann von vornherein nicht in Betracht kommt - das Widerrufsermessen mithin auf ein Widerrufsverbot beschränkt ist -, wenn der Ausländer unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltsrecht schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert war oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht aus anderen - asylunabhängigen - Rechtsgründen zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Ein solcher Fall war beim Kläger aber nicht gegeben. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Kläger einen Anspruch auf einen der widerrufenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in qualitativer und zeitlicher Hinsicht (mindestens) gleichwertigen Aufenthaltstitel, mindestens also ebenfalls einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder auf eine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätte, wobei dieser Aufenthaltstitel keinerlei sachlichen Bezug zum früheren asylbedingten Aufenthalt hätte aufweisen, aber auch zeitlich auf keinem vorangegangenen asylbedingten Aufenthalt hätte aufbauen dürfen. Denn asylbezogene Aufenthaltszeiten dürfen nicht als rechtmäßiger Voraufenthalt auf Mindestaufenthaltszeiten angerechnet werden, wie sie etwa in § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG und - nach heutigem Recht - in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gefordert werden (zu diesen Voraussetzungen eines gleichwertigen asylunabhängigen Aufenthaltsrechts vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
19 
Von einem diesen Anforderungen genügenden gleichwertigen Aufenthaltsrecht konnte beim Kläger bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht die Rede sein. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG scheiterte schon am Erfordernis einer vorherigen dreijährigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die wegen ihres asylunabhängigen Charakters hätte angerechnet werden können (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 b) AuslG). Ein Anspruch auf eine asylunabhängige unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG schied aus vergleichbaren Gründen deswegen aus, weil es ebenfalls an einer vorangegangenen anrechenbaren asylunabhängigen Aufenthaltserlaubnis fehlte (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG); damit kann offen bleiben, ob die Mindestfrist von 5 Jahren in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG überhaupt hätte erreicht werden können, nachdem die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis vom 29.07.1999 bei Wirksamkeit des Widerrufs (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) noch keine 5 Jahre bestanden hatte und fraglich erscheint, welche davor liegenden Zeiten rechtmäßigen Voraufenthalts hätten angerechnet werden können (dazu etwa Hailbronner, Komm. zum AuslG, Sept. 2001, § 24 Rn. 10).
20 
2. Ermessensfehler zu Lasten des Klägers sind dem Beklagten im Ergebnis auch insofern nicht unterlaufen, als er sich mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob dem Kläger im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt ein Anspruch auf ein gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertiges Aufenthaltsrecht zustand. Der Beklagte hat sich ausweislich des Widerspruchsbescheids zur Prüfung dieser Frage deswegen verpflichtet gesehen, weil aus Gleichbehandlungsgründen im Einzelfall untersucht werden müsse, „ob eine Um- oder Rückstufung“ in einen geringerwertigen Aufenthaltstitel in Betracht komme, etwa weil in Vergleichsfällen humanitäre Aufenthaltsrechte nach § 32 AuslG erteilt worden wären oder Flüchtlinge im „kleinen Asyl“ nach § 51 Abs. 1 AuslG „nach § 35 Abs. 1 AuslG ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht“ erlangt hätten. Ferner sei erörterungsbedürftig, ob der Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug verlangen könne.
21 
Dieser weite Prüfungsansatz dürfte im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sein. Gegenstand ist nicht der Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Aufenthaltsbefugnis, wie sie anerkannten Konventionsflüchtlingen erteilt wurde (§ 70 AsylVfG a.F.), sondern der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 68 AsylVfG a.F. Prüfprogramm der Ermessensentscheidung ist in diesem Fall die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dem Ausländer den asylbedingt erteilten unbefristeten - hochwertigen - Aufenthaltstitel zu belassen oder ob dieser Titel zu entziehen ist. Eine Zwischenlösung gibt es nicht. Denn der Gegenstand des Widerrufs ist nicht teilbar, der Widerruf kann nicht auf einen die Befristung der Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsbefugnis übersteigenden weitergehenden Teil beschränkt werden (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5). Die Frage, ob dem Kläger statt der bisher unbefristeten Aufenthaltserlaubnis möglicherweise ein befristetes Aufenthaltsrecht etwa zum Familiennachzug oder aus anderweitigen humanitären Gründen zustand, hatte daher nur für die Entscheidung Bedeutung, ob man ihm deswegen den (überschießenden) unbefristeten Aufenthaltstitel belassen oder diesen entziehen und den befristeten Aufenthaltstitel neu erteilten wollte. Im Ergebnis hat das Regierungspräsidium diese Frage zutreffend beantwortet. Es hat richtig erkannt, dass, dem Kläger mangels eines Aufenthaltsrechts seiner Eltern bzw. seiner Mutter seinerzeit keine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 20 i.V.m. § 17 AuslG zustand und dass er mangels der beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen bei seinen Eltern auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 [4-13 JUG/104] nicht erfüllte. Auch eine vom Kläger behauptete Schlechterstellung gegenüber Flüchtlingen mit dem Status des § 51 Abs. 1 AuslG lag nicht vor. Wäre der Kläger nur als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden und wäre ihm deswegen nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erteilt worden, hätte diese, da sie ihrerseits verfolgungsbezogen ist, nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen werden können wie die im Streit stehende unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In gleicher Weise wäre auch eine nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 AuslG erworbene unbefristete Aufenthaltserlaubnis dem Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon waren im maßgeblichen Zeitpunkt (Januar 2004) aber auch schon die zeitlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt und zudem war der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert.
22 
3. Auch im Übrigen vermag der Senat Ermessensfehler nicht zu erkennen.
23 
a) Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich zieht und dass daher in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, Juris). Trotz dieses - gewichtigen - öffentlichen Interesses an der Beendigung des spezifisch asylbedingten Aufenthaltstitels ist der Ausländerbehörde freilich ein weiter Ermessensspielraum eröffnet. Hierbei hat sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Abwägung mit den schutzwürdigen prüfungsrelevanten Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland vorzunehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 45 Abs. 2 AuslG (heute: § 55 Abs. 3 AufenthG) aufgeführt sind. Hierzu gehören nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) vor allem die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Diesen ist im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das öffentliche Interesse am Verlust des asylbedingten Aufenthaltstitels gegenüber zu stellen. Hat der Ausländer dabei einen Anspruch auf einen geringerwertigen Aufenthaltstitel, wird es in aller Regel verhältnismäßig (angemessen) sein, ihm den überschießenden Titel zu entziehen und ihn auf den neuen Titel zu verweisen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind des weiteren auch die in § 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG) genannten Belange ihrer tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung gemäß in den Blick zu nehmen. Die Behörde muss sich daher im Einzelfall bei Bedarf auch mit den Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden und mit dem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienangehörigen auseinandersetzen sowie auf etwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG (§ 60a Abs. 2 AufenthG) in Form rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse eingehen.
24 
Zu den Abschiebungshindernissen nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60a AufenthG gehören sowohl solche, die ihren Anlass im Inland haben (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse - insofern wird häufig Deckungsgleichheit mit schutzwürdigen Belangen nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegen -.) als auch solche, die sich außerhalb des Bundesgebiets im Herkunftsland bzw Abschiebezielstaat auswirken (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526 ff.; = VBlBW 1998, 216 f.; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.90 -, BVerwGE 109, 305 ff.; VGH Bad.-Württ., .Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2611/02 -, VBlBW 2003, 482 sowie Urteil vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 ff.).
25 
Bei den zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kommt allerdings der besondere Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren und die Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und den Ausländerbehörden zum Tragen. Mit Stellung des Asylantrags wird nach §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit und die Pflicht des Bundesamts zur Entscheidung auch über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ( § 60a Abs. 2 bis 7 AufenthG) begründet. Diese Entscheidung kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG zwar unterbleiben, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG ( § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt werden. Sie muss jedoch nachgeholt werden, wenn die Asylanerkennung oder der Flüchtlingsstatus enden (vgl. etwa § § 32 und 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus folgt, dass das Bundesamt berechtigt, aber auch und verpflichte ist, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ( § 60 Abs. 2 - 7) AufenthG erstmals zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) zu treffen; denn es soll nicht offen blieben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird (sog. Vollständigkeitsprinzip, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). An die hierbei getroffene - positive wie negative - Statusfeststellung des Bundesamts ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt gebunden. Hat das Bundesamt die Statusfeststellung unterlassen, so ergibt sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG anstelle der Bindungswirkung eine Sperrwirkung; die Ausländerbehörden dürfen in diesem Unterlassensfall nicht in das beim Bundesamt bestehende Entscheidungsvakuum eindringen; sie haben zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse daher aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -, Juris, m.w.N.; zum neuen Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, Juris).
26 
Die aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgende Bindungs- bzw. Sperrwirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden, in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG/ § 60a Abs. 2 - 7 AufenthG ankommt, mithin nicht nur für Entscheidungen über die Gewährung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts aufgrund des Abschiebungshindernisses, sondern auch für Entscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung, in denen solche Abschiebungshindernisse - als Duldungsgründe - in das Ermessen einzustellen sind. Dies ist für die Entscheidung über eine Ausweisung anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486 f.) gilt in gleicher Weise aber auch für die hier in Rede stehende Entscheidung über den Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Die Sperrwirkung greift in all diesen Fällen solange, bis das Bundesamts die geforderte Statusentscheidung nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) getroffen hat. Ist dies in der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung geschehen, setzt die Bindungswirkung ein mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei positiver Feststellung von einem Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG ausgehen muss (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG) bzw. ausgehen soll (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 6 AuslG). Diese bindenden Feststellungen sind in das Widerrufsermessens einzustellen und die Behörde hat dann zu prüfen, ob sie deswegen vom Widerruf gänzlich absehen oder sich auf die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. auf eine Aufenthaltsbefugnis etwa nach § 30 Abs. 3 AuslG beschränken will. Entsprechendes gilt nach heutigem Recht: Die Ausländerbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens ebenfalls zu prüfen, ob sie dem Ausländer den überschießenden Aufenthaltstitel belässt oder ob sie ihn widerruft und dem Ausländer „nur“ eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder sie sich gar nur mit der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG begnügen darf. Hat das Bundesamt negativ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) entschieden, dürfen die Ausländerbehörden derartige - auch nachgeschobene, mit einem neuen Sachverhalt begründete - Abschiebungshindernisse ausnahmslos nicht berücksichtigen, sondern müssen davon ausgehen, dass solche Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Die Ausländer sind insoweit auf einen isolierten Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt (sog. Folgeschutzgesuch) zu verweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 ff. = NVwZ 2000, 940 f.; VGH Bad.-Württ., vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, NVwZ 2001, 151 ff.) und haben diesem gegenüber gegebenenfalls auch einstweiligen Rechtsschutz zu suchen.
27 
b) Gemessen an diesen Vorgaben sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Sie beruhen weder auf einer tatsächlichen oder rechtlichen Fehlgewichtung der Belange des Klägers noch sind sie unvollständig.
28 
Der Beklagte hat berücksichtigt, dass der im Bundesgebiet geborene Kläger sich im maßgeblichen Zeitpunkt acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei er allerdings zunächst nur geduldet war, ab der Asylantragstellung im September 1997 eine Aufenthaltsgestattung erhielt und erst ab Juli 1999 über die asylbedingt erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügte. Während der Dauer des gesamten (erlaubten wie unerlaubten) Aufenthalts hat der Kläger jedoch keine besonders schutzwürdigen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Der Beklagte hat insoweit zu Recht wegen des jungen Alters und der Abhängigkeit des Klägers von den Eltern im Schwerpunkt auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Eltern, insbesondere der Mutter abgestellt und gewichtige Anhaltspunkte für deren soziale und wirtschaftliche Integration verneint. Die Eltern verfügten zu keiner Zeit über einen gesicherten Aufenthaltstitel. Mit Ausnahme der kurzen Zeit einer Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens 1994 bis 1995 waren sowohl der Vater als auch die Mutter immer nur geduldet, die Mutter ersichtlich auch während ihrer laufenden Asylfolgeverfahren, die jeweils in kein reguläres Asylverfahren mündeten. 1995 wurden die Eltern geschieden. Der Vater wurde im Oktober 2001 nach Serbien-Montenegro abgeschoben. Die Mutter - und in deren Gefolge die die Geschwister - leiten ihr Bleiberecht seit Jahren ersichtlich allein vom Kläger und dessen asylbedingtem Aufenthaltstitel ab. Aufgrund seiner durch die Asylberechtigung belegten politischen Verfolgung war dem minderjährigen Kläger die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar, was unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) ausschlaggebend dafür war, dass die allein sorgeberechtigte Mutter und mit ihr auch die Geschwister Duldungen erhielten. Denn der Kläger war und ist auf die Betreuung der Mutter angewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zum Kläger nach § 17 ff. AuslG hat die Mutter nie erhalten. Die Mutter hat sich auch wirtschaftlich und beruflich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert, da sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog und bezieht. Ob und inwieweit sie diese Leistungen trotz Arbeitsbereitschaft erhält, weil sie sich um ihre Kindern kümmern muss, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Jedenfalls ist es der Familie nicht gelungen, eine gefestigte Existenz aufzubauen. Schließlich muss sich die Mutter entgegenhalten lassen, dass eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland während eines lediglich geduldeten Aufenthalts grundsätzlich nicht erfolgen kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Auch eine nach Art. 8 EMRK rechtserhebliche „Verwurzelung“ als faktischer Inländer erfordert - als Basis - grundsätzlich eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung, die bei Minderjährigen nur durch gewichtige sonstige nachhaltige - hier fehlende - Integrationsleistungen der Familienangehörigen kompensiert werden kann (vgl. dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - unter Hinweis insbesondere auch darauf, dass Kinder bis zum 16. Lebensjahr grundsätzlich vom Aufenthaltsrecht und den Integrationsleistungen der Eltern abhängig sind).
29 
Der Senat verkennt nicht, dass die Aufenthaltsbeendigung in Deutschland und die Rückkehr in das Kosovo gleichwohl für den Kläger und seine Familie Nachteile mit sich bringen, da sie im dortigen Kulturkreis nicht bzw. nicht mehr fest verwurzelt sind und dem hiesigen Kulturkreis inzwischen näher stehen. Derartige sich aus den allgemein unterschiedlichen Lebensverhältnissen und unterschiedlichen Sozialstandards in Deutschland und dem jeweiligen Herkunftsstaat ergebenden Rückkehrerschwernisse sind in ausländerrechtlichen Verfahren, wie dem Kläger zuzugeben ist, auch ohne Rücksicht auf die Entscheidungslage beim Bundesamt berücksichtigungsfähig. Sie sind im Rahmen der schutzwürdigen Belange nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) als Parameter für „sonstige“ (kulturelle und/oder soziale) „Bindungen im Bundesgebiet“ zu prüfen und unterfallen nicht der Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, da sie wesentlichen Inlandsbezug haben, jedenfalls aber mit den typischen Streitgegenständen (Lebenssachverhalten) bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) nichts zu tun haben. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und Abs. 4 AuslG (= § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 5 AufenthG) i.V.m. - insbesondere - Art. 3 EMRK setzen, grob gesprochen, den Vortrag gravierender konkreter gezielter Eingriffe in die Rechtsgüter Leib und Leben und allgemein in die Menschenwürde voraus, die zudem vom Staat oder ihm zurechenbaren Stellen ausgehen müssen. § 53 Abs. 6 AuslG ( § 60 Abs. 7 AufenthG) knüpft in Satz 1 ebenfalls an im Einzelfall konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit an, die von außerhalb des Staates stehenden Personen oder Gruppen ausgehen. Dem werden nach Satz 2 Gefahren für die gesamte Bevölkerung oder für eine Bevölkerungsgruppe gleichgestellt, wenn jedes Gruppenmitglied „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (sog. extreme Allgemeingefahr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 -9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff., und vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 ff.). Bei Allgemeingefahren unterhalb der Schwelle einer solchen Extremgefahr kann sich eine Sperrwirkung (für das Bundesamt wie für die Ausländerbehörden) aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergeben, denn der parlamentarische Gesetzgeber weist die Handlungsbefugnis insofern nach § 54 AuslG (§ 60a Abs. 1 AufenthG) den obersten Landesbehörden in Gestalt der Ermächtigung für Abschiebungserlasse zu, was die anderen Gewalten zu respektieren haben (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -).
30 
Mit einem der vorgenannten Geschehensabläufe hat der Vortrag des Klägers, der Kosovo sei ihm und seiner Familie kulturell entfremdet und sie hätten dort keinen familiären Rückhalt mehr, nichts zu tun. Dieser Vortrag war daher zu berücksichtigen, ohne dass ihm freilich entscheidendes Gewicht zukam. Beide geltend gemachten Nachteile sind nicht so außergewöhnlich und gravierend, dass der Beklagte sie hätte hinter dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des asylbedingten Aufenthalts des Klägers zurückstellen müssen. Hinsichtlich der Rückkehr in ein ihm kulturell entfremdetes, der Mutter aber keinesfalls „gänzlich fremdes“ Umfeld mit niedrigerem Lebens- und Sozialstandard beruft sich der Kläger auf typische Nachteile einer Vielzahl von Flüchtlingen. Aufgrund seines jungen Alters und mit Hilfe der Mutter wird sich der Kläger im Herkunftsland wieder eingewöhnen können. Der Kläger muss auch nicht allein in den Kosovo zurückkehren, sondern wird vom Beklagten ersichtlich nur gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zurückgeführt werden. Dass die Mutter im Kosovo auf vollkommen fehlenden familiären Rückhalt treffen wird, hält der Senat für wenig wahrscheinlich. Zwar ist der Kontakt zu ihrem früheren Ehemann nach dessen Abschiebung abgebrochen und wird als nunmehr feindselig geschildert (dazu unten), obwohl sie mit diesem auch nach der Scheidung (und nach dessen Eheschließung mit einer über 20 Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen) in Deutschland zeitweise noch zusammengelebt hat und er nach Angaben eines Arztes auch Vater der nach der Scheidung geborenen Kinder sein soll. Jedoch leben unstreitig die Geschwister der Mutter im Kosovo. Dass sie von diesen keinerlei Unterstützung erfahren wird, hält der Senat nach der Lebenserfahrung für unwahrscheinlich. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist zu vage, um diesen Sachverhalt glaubhaft zu machen.
31 
Soweit der Kläger behauptet, bei einer Rückkehr werde die Mutter von ihrem früheren Ehemann und dessen Familie „schlimm bedroht“, diese würden ihr sofort die Kinder wegnehmen, macht er in erster Linie Nachteile der Mutter und allenfalls sekundär eigene Rechtsverletzungen geltend. Entscheidend ist jedoch, dass dieser Lebenssachverhalt nach Zielrichtung und Struktur erkennbar Elemente eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufweist (Bedrohung von Leib, Leben, Willens- und Entscheidungsfreiheit durch einzelne Privatpersonen ohne Urheberschaft staatlicher Stellen). Dementsprechend hat die Mutter des Klägers die Drohung des früheren Ehemanns und dessen Schwager, ihr bei einer Rückkehr die Kinder wegnehmen zu lassen, auch in ihrem - zweiten - Asylfolgeantrag vom 02.04.2002 beim Bundesamt geltend gemacht und das Bundesamt hat hierüber im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch - negativ - entschieden. Die gegebene Sachnähe zu einem Anspruch nach § 53 AuslG führt dazu, dass die Wirkungen des § 42 Satz 1 AsylVfG zum Tragen kommen. Der Beklagte war daher gehindert, den Komplex „Bedrohung durch den Vater und dessen Familie im Kosovo“ eigenständig auf seine - nicht zweifelsfreie - Wahrheit zu prüfen und zugunsten des Klägers in das Widerrufsermessen einzustellen. Vielmehr war der Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamts im Bescheid vom 01.12.2000 gebunden, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse weder nach § 53 Abs. 1 - 4 noch nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Unerheblich ist, dass das Bundesamt sich bei dieser Entscheidung mit dem jetzigen Vorbringen (Bedrohung durch den Vater) nicht befasst hat. Um dieses Geschehen zur Geltung zu bringen, müsste der Kläger beim Bundesamt, wie bereits ausgeführt, einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG stellen. Dass dieser Erfolg hätte, erscheint freilich im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesamts im bereits erwähnten Ablehnungsbescheid vom 05.08.2002 gegenüber der Mutter des Klägers unwahrscheinlich.
32 
B. Auch die mit der Widerrufsentscheidung verbundene Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben nach § 50 Abs. 1 - 3 AuslG sind erfüllt. Der Kläger wurde mit Wirksamkeit der Widerrufsentscheidung und das dadurch erfolgte Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) ausreisepflichtig ( § 42 Abs. 1 AuslG) und diese Ausreisepflicht ist aufgrund des angeordneten Sofortvollzuges auch vollziehbar geworden, was nach der Rechtsprechung des Senat freilich nicht zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Abschiebungsandrohung ist. Die Bezeichnung des Heimatstaats Serbien-Montenegro als Abschiebezielstaat war zulässig, nachdem die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für dieses Land bindend (§ 4 AsylVfG) widerrufen war und das Bundesamt ebenfalls bindend ( § 42 Satz 1 AsylVfG) das Fehlen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festgestellt hatte. Schließlich ist auch die festgesetzte Ausreisefrist (ein Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung) angemessen, da die Mutter des Klägers und wohl auch die Geschwister des Klägers damals bereits ausreisepflichtig waren (vgl. u.a. den Bescheid des Bundesamts vom 05.08.2002), so dass einer gemeinsamen Ausreise und gegebenenfalls gleichzeitigen Abschiebung aller Familienmitglieder rechtlich nichts im Wege stand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
13 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
14 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (vgl. § 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 und 4 VwGO) hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der - zulässigen - Anfechtungsklage des Klägers gegen die Widerrufsentscheidung und die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.01.2004 nicht stattgeben dürfen. Denn diese Klage ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und daher Rechte des Klägers nicht verletzen ( § 113 Abs. 1 VwGO).
15 
A. Die Widerrufsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
16 
I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des - bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden und daher hier anzuwendenden - § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für den Widerruf der dem Kläger asylbezogen nach § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lagen beim Kläger unstreitig vor. Denn seine am 28.06.1999 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG wurde durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.12.2000 widerrufen und ist mit Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids am 05.02.2003 erloschen (vgl. § 73 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 75 AsylVfG a.F.).
17 
II. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch das ihm eingeräumte Widerrufsermessen fehlerfrei in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat alle im Fall des Klägers relevanten öffentlichen und privaten Belange erhoben und sie ohne Verkennung ihres tatsächlichen und rechtlichen Gewichts sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung sachgerecht in seine Abwägung eingestellt und auch das Abwägungs- und Entscheidungsergebnis ist nicht zu beanstanden.
18 
1. Der Beklagte hat zunächst richtig erkannt, dass ein Widerruf wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) dann von vornherein nicht in Betracht kommt - das Widerrufsermessen mithin auf ein Widerrufsverbot beschränkt ist -, wenn der Ausländer unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltsrecht schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert war oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht aus anderen - asylunabhängigen - Rechtsgründen zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Ein solcher Fall war beim Kläger aber nicht gegeben. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Kläger einen Anspruch auf einen der widerrufenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in qualitativer und zeitlicher Hinsicht (mindestens) gleichwertigen Aufenthaltstitel, mindestens also ebenfalls einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder auf eine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätte, wobei dieser Aufenthaltstitel keinerlei sachlichen Bezug zum früheren asylbedingten Aufenthalt hätte aufweisen, aber auch zeitlich auf keinem vorangegangenen asylbedingten Aufenthalt hätte aufbauen dürfen. Denn asylbezogene Aufenthaltszeiten dürfen nicht als rechtmäßiger Voraufenthalt auf Mindestaufenthaltszeiten angerechnet werden, wie sie etwa in § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG und - nach heutigem Recht - in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gefordert werden (zu diesen Voraussetzungen eines gleichwertigen asylunabhängigen Aufenthaltsrechts vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
19 
Von einem diesen Anforderungen genügenden gleichwertigen Aufenthaltsrecht konnte beim Kläger bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht die Rede sein. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG scheiterte schon am Erfordernis einer vorherigen dreijährigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die wegen ihres asylunabhängigen Charakters hätte angerechnet werden können (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 b) AuslG). Ein Anspruch auf eine asylunabhängige unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG schied aus vergleichbaren Gründen deswegen aus, weil es ebenfalls an einer vorangegangenen anrechenbaren asylunabhängigen Aufenthaltserlaubnis fehlte (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG); damit kann offen bleiben, ob die Mindestfrist von 5 Jahren in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG überhaupt hätte erreicht werden können, nachdem die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis vom 29.07.1999 bei Wirksamkeit des Widerrufs (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) noch keine 5 Jahre bestanden hatte und fraglich erscheint, welche davor liegenden Zeiten rechtmäßigen Voraufenthalts hätten angerechnet werden können (dazu etwa Hailbronner, Komm. zum AuslG, Sept. 2001, § 24 Rn. 10).
20 
2. Ermessensfehler zu Lasten des Klägers sind dem Beklagten im Ergebnis auch insofern nicht unterlaufen, als er sich mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob dem Kläger im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt ein Anspruch auf ein gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertiges Aufenthaltsrecht zustand. Der Beklagte hat sich ausweislich des Widerspruchsbescheids zur Prüfung dieser Frage deswegen verpflichtet gesehen, weil aus Gleichbehandlungsgründen im Einzelfall untersucht werden müsse, „ob eine Um- oder Rückstufung“ in einen geringerwertigen Aufenthaltstitel in Betracht komme, etwa weil in Vergleichsfällen humanitäre Aufenthaltsrechte nach § 32 AuslG erteilt worden wären oder Flüchtlinge im „kleinen Asyl“ nach § 51 Abs. 1 AuslG „nach § 35 Abs. 1 AuslG ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht“ erlangt hätten. Ferner sei erörterungsbedürftig, ob der Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug verlangen könne.
21 
Dieser weite Prüfungsansatz dürfte im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sein. Gegenstand ist nicht der Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Aufenthaltsbefugnis, wie sie anerkannten Konventionsflüchtlingen erteilt wurde (§ 70 AsylVfG a.F.), sondern der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 68 AsylVfG a.F. Prüfprogramm der Ermessensentscheidung ist in diesem Fall die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dem Ausländer den asylbedingt erteilten unbefristeten - hochwertigen - Aufenthaltstitel zu belassen oder ob dieser Titel zu entziehen ist. Eine Zwischenlösung gibt es nicht. Denn der Gegenstand des Widerrufs ist nicht teilbar, der Widerruf kann nicht auf einen die Befristung der Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsbefugnis übersteigenden weitergehenden Teil beschränkt werden (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5). Die Frage, ob dem Kläger statt der bisher unbefristeten Aufenthaltserlaubnis möglicherweise ein befristetes Aufenthaltsrecht etwa zum Familiennachzug oder aus anderweitigen humanitären Gründen zustand, hatte daher nur für die Entscheidung Bedeutung, ob man ihm deswegen den (überschießenden) unbefristeten Aufenthaltstitel belassen oder diesen entziehen und den befristeten Aufenthaltstitel neu erteilten wollte. Im Ergebnis hat das Regierungspräsidium diese Frage zutreffend beantwortet. Es hat richtig erkannt, dass, dem Kläger mangels eines Aufenthaltsrechts seiner Eltern bzw. seiner Mutter seinerzeit keine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 20 i.V.m. § 17 AuslG zustand und dass er mangels der beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen bei seinen Eltern auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 [4-13 JUG/104] nicht erfüllte. Auch eine vom Kläger behauptete Schlechterstellung gegenüber Flüchtlingen mit dem Status des § 51 Abs. 1 AuslG lag nicht vor. Wäre der Kläger nur als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden und wäre ihm deswegen nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erteilt worden, hätte diese, da sie ihrerseits verfolgungsbezogen ist, nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen werden können wie die im Streit stehende unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In gleicher Weise wäre auch eine nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 AuslG erworbene unbefristete Aufenthaltserlaubnis dem Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon waren im maßgeblichen Zeitpunkt (Januar 2004) aber auch schon die zeitlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt und zudem war der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert.
22 
3. Auch im Übrigen vermag der Senat Ermessensfehler nicht zu erkennen.
23 
a) Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich zieht und dass daher in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, Juris). Trotz dieses - gewichtigen - öffentlichen Interesses an der Beendigung des spezifisch asylbedingten Aufenthaltstitels ist der Ausländerbehörde freilich ein weiter Ermessensspielraum eröffnet. Hierbei hat sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Abwägung mit den schutzwürdigen prüfungsrelevanten Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland vorzunehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 45 Abs. 2 AuslG (heute: § 55 Abs. 3 AufenthG) aufgeführt sind. Hierzu gehören nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) vor allem die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Diesen ist im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das öffentliche Interesse am Verlust des asylbedingten Aufenthaltstitels gegenüber zu stellen. Hat der Ausländer dabei einen Anspruch auf einen geringerwertigen Aufenthaltstitel, wird es in aller Regel verhältnismäßig (angemessen) sein, ihm den überschießenden Titel zu entziehen und ihn auf den neuen Titel zu verweisen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind des weiteren auch die in § 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG) genannten Belange ihrer tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung gemäß in den Blick zu nehmen. Die Behörde muss sich daher im Einzelfall bei Bedarf auch mit den Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden und mit dem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienangehörigen auseinandersetzen sowie auf etwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG (§ 60a Abs. 2 AufenthG) in Form rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse eingehen.
24 
Zu den Abschiebungshindernissen nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60a AufenthG gehören sowohl solche, die ihren Anlass im Inland haben (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse - insofern wird häufig Deckungsgleichheit mit schutzwürdigen Belangen nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegen -.) als auch solche, die sich außerhalb des Bundesgebiets im Herkunftsland bzw Abschiebezielstaat auswirken (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526 ff.; = VBlBW 1998, 216 f.; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.90 -, BVerwGE 109, 305 ff.; VGH Bad.-Württ., .Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2611/02 -, VBlBW 2003, 482 sowie Urteil vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 ff.).
25 
Bei den zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kommt allerdings der besondere Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren und die Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und den Ausländerbehörden zum Tragen. Mit Stellung des Asylantrags wird nach §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit und die Pflicht des Bundesamts zur Entscheidung auch über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ( § 60a Abs. 2 bis 7 AufenthG) begründet. Diese Entscheidung kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG zwar unterbleiben, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG ( § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt werden. Sie muss jedoch nachgeholt werden, wenn die Asylanerkennung oder der Flüchtlingsstatus enden (vgl. etwa § § 32 und 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus folgt, dass das Bundesamt berechtigt, aber auch und verpflichte ist, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ( § 60 Abs. 2 - 7) AufenthG erstmals zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) zu treffen; denn es soll nicht offen blieben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird (sog. Vollständigkeitsprinzip, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). An die hierbei getroffene - positive wie negative - Statusfeststellung des Bundesamts ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt gebunden. Hat das Bundesamt die Statusfeststellung unterlassen, so ergibt sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG anstelle der Bindungswirkung eine Sperrwirkung; die Ausländerbehörden dürfen in diesem Unterlassensfall nicht in das beim Bundesamt bestehende Entscheidungsvakuum eindringen; sie haben zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse daher aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -, Juris, m.w.N.; zum neuen Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, Juris).
26 
Die aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgende Bindungs- bzw. Sperrwirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden, in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG/ § 60a Abs. 2 - 7 AufenthG ankommt, mithin nicht nur für Entscheidungen über die Gewährung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts aufgrund des Abschiebungshindernisses, sondern auch für Entscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung, in denen solche Abschiebungshindernisse - als Duldungsgründe - in das Ermessen einzustellen sind. Dies ist für die Entscheidung über eine Ausweisung anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486 f.) gilt in gleicher Weise aber auch für die hier in Rede stehende Entscheidung über den Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Die Sperrwirkung greift in all diesen Fällen solange, bis das Bundesamts die geforderte Statusentscheidung nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) getroffen hat. Ist dies in der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung geschehen, setzt die Bindungswirkung ein mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei positiver Feststellung von einem Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG ausgehen muss (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG) bzw. ausgehen soll (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 6 AuslG). Diese bindenden Feststellungen sind in das Widerrufsermessens einzustellen und die Behörde hat dann zu prüfen, ob sie deswegen vom Widerruf gänzlich absehen oder sich auf die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. auf eine Aufenthaltsbefugnis etwa nach § 30 Abs. 3 AuslG beschränken will. Entsprechendes gilt nach heutigem Recht: Die Ausländerbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens ebenfalls zu prüfen, ob sie dem Ausländer den überschießenden Aufenthaltstitel belässt oder ob sie ihn widerruft und dem Ausländer „nur“ eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder sie sich gar nur mit der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG begnügen darf. Hat das Bundesamt negativ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) entschieden, dürfen die Ausländerbehörden derartige - auch nachgeschobene, mit einem neuen Sachverhalt begründete - Abschiebungshindernisse ausnahmslos nicht berücksichtigen, sondern müssen davon ausgehen, dass solche Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Die Ausländer sind insoweit auf einen isolierten Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt (sog. Folgeschutzgesuch) zu verweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 ff. = NVwZ 2000, 940 f.; VGH Bad.-Württ., vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, NVwZ 2001, 151 ff.) und haben diesem gegenüber gegebenenfalls auch einstweiligen Rechtsschutz zu suchen.
27 
b) Gemessen an diesen Vorgaben sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Sie beruhen weder auf einer tatsächlichen oder rechtlichen Fehlgewichtung der Belange des Klägers noch sind sie unvollständig.
28 
Der Beklagte hat berücksichtigt, dass der im Bundesgebiet geborene Kläger sich im maßgeblichen Zeitpunkt acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei er allerdings zunächst nur geduldet war, ab der Asylantragstellung im September 1997 eine Aufenthaltsgestattung erhielt und erst ab Juli 1999 über die asylbedingt erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügte. Während der Dauer des gesamten (erlaubten wie unerlaubten) Aufenthalts hat der Kläger jedoch keine besonders schutzwürdigen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Der Beklagte hat insoweit zu Recht wegen des jungen Alters und der Abhängigkeit des Klägers von den Eltern im Schwerpunkt auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Eltern, insbesondere der Mutter abgestellt und gewichtige Anhaltspunkte für deren soziale und wirtschaftliche Integration verneint. Die Eltern verfügten zu keiner Zeit über einen gesicherten Aufenthaltstitel. Mit Ausnahme der kurzen Zeit einer Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens 1994 bis 1995 waren sowohl der Vater als auch die Mutter immer nur geduldet, die Mutter ersichtlich auch während ihrer laufenden Asylfolgeverfahren, die jeweils in kein reguläres Asylverfahren mündeten. 1995 wurden die Eltern geschieden. Der Vater wurde im Oktober 2001 nach Serbien-Montenegro abgeschoben. Die Mutter - und in deren Gefolge die die Geschwister - leiten ihr Bleiberecht seit Jahren ersichtlich allein vom Kläger und dessen asylbedingtem Aufenthaltstitel ab. Aufgrund seiner durch die Asylberechtigung belegten politischen Verfolgung war dem minderjährigen Kläger die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar, was unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) ausschlaggebend dafür war, dass die allein sorgeberechtigte Mutter und mit ihr auch die Geschwister Duldungen erhielten. Denn der Kläger war und ist auf die Betreuung der Mutter angewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zum Kläger nach § 17 ff. AuslG hat die Mutter nie erhalten. Die Mutter hat sich auch wirtschaftlich und beruflich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert, da sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog und bezieht. Ob und inwieweit sie diese Leistungen trotz Arbeitsbereitschaft erhält, weil sie sich um ihre Kindern kümmern muss, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Jedenfalls ist es der Familie nicht gelungen, eine gefestigte Existenz aufzubauen. Schließlich muss sich die Mutter entgegenhalten lassen, dass eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland während eines lediglich geduldeten Aufenthalts grundsätzlich nicht erfolgen kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Auch eine nach Art. 8 EMRK rechtserhebliche „Verwurzelung“ als faktischer Inländer erfordert - als Basis - grundsätzlich eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung, die bei Minderjährigen nur durch gewichtige sonstige nachhaltige - hier fehlende - Integrationsleistungen der Familienangehörigen kompensiert werden kann (vgl. dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - unter Hinweis insbesondere auch darauf, dass Kinder bis zum 16. Lebensjahr grundsätzlich vom Aufenthaltsrecht und den Integrationsleistungen der Eltern abhängig sind).
29 
Der Senat verkennt nicht, dass die Aufenthaltsbeendigung in Deutschland und die Rückkehr in das Kosovo gleichwohl für den Kläger und seine Familie Nachteile mit sich bringen, da sie im dortigen Kulturkreis nicht bzw. nicht mehr fest verwurzelt sind und dem hiesigen Kulturkreis inzwischen näher stehen. Derartige sich aus den allgemein unterschiedlichen Lebensverhältnissen und unterschiedlichen Sozialstandards in Deutschland und dem jeweiligen Herkunftsstaat ergebenden Rückkehrerschwernisse sind in ausländerrechtlichen Verfahren, wie dem Kläger zuzugeben ist, auch ohne Rücksicht auf die Entscheidungslage beim Bundesamt berücksichtigungsfähig. Sie sind im Rahmen der schutzwürdigen Belange nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) als Parameter für „sonstige“ (kulturelle und/oder soziale) „Bindungen im Bundesgebiet“ zu prüfen und unterfallen nicht der Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, da sie wesentlichen Inlandsbezug haben, jedenfalls aber mit den typischen Streitgegenständen (Lebenssachverhalten) bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) nichts zu tun haben. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und Abs. 4 AuslG (= § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 5 AufenthG) i.V.m. - insbesondere - Art. 3 EMRK setzen, grob gesprochen, den Vortrag gravierender konkreter gezielter Eingriffe in die Rechtsgüter Leib und Leben und allgemein in die Menschenwürde voraus, die zudem vom Staat oder ihm zurechenbaren Stellen ausgehen müssen. § 53 Abs. 6 AuslG ( § 60 Abs. 7 AufenthG) knüpft in Satz 1 ebenfalls an im Einzelfall konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit an, die von außerhalb des Staates stehenden Personen oder Gruppen ausgehen. Dem werden nach Satz 2 Gefahren für die gesamte Bevölkerung oder für eine Bevölkerungsgruppe gleichgestellt, wenn jedes Gruppenmitglied „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (sog. extreme Allgemeingefahr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 -9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff., und vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 ff.). Bei Allgemeingefahren unterhalb der Schwelle einer solchen Extremgefahr kann sich eine Sperrwirkung (für das Bundesamt wie für die Ausländerbehörden) aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergeben, denn der parlamentarische Gesetzgeber weist die Handlungsbefugnis insofern nach § 54 AuslG (§ 60a Abs. 1 AufenthG) den obersten Landesbehörden in Gestalt der Ermächtigung für Abschiebungserlasse zu, was die anderen Gewalten zu respektieren haben (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -).
30 
Mit einem der vorgenannten Geschehensabläufe hat der Vortrag des Klägers, der Kosovo sei ihm und seiner Familie kulturell entfremdet und sie hätten dort keinen familiären Rückhalt mehr, nichts zu tun. Dieser Vortrag war daher zu berücksichtigen, ohne dass ihm freilich entscheidendes Gewicht zukam. Beide geltend gemachten Nachteile sind nicht so außergewöhnlich und gravierend, dass der Beklagte sie hätte hinter dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des asylbedingten Aufenthalts des Klägers zurückstellen müssen. Hinsichtlich der Rückkehr in ein ihm kulturell entfremdetes, der Mutter aber keinesfalls „gänzlich fremdes“ Umfeld mit niedrigerem Lebens- und Sozialstandard beruft sich der Kläger auf typische Nachteile einer Vielzahl von Flüchtlingen. Aufgrund seines jungen Alters und mit Hilfe der Mutter wird sich der Kläger im Herkunftsland wieder eingewöhnen können. Der Kläger muss auch nicht allein in den Kosovo zurückkehren, sondern wird vom Beklagten ersichtlich nur gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zurückgeführt werden. Dass die Mutter im Kosovo auf vollkommen fehlenden familiären Rückhalt treffen wird, hält der Senat für wenig wahrscheinlich. Zwar ist der Kontakt zu ihrem früheren Ehemann nach dessen Abschiebung abgebrochen und wird als nunmehr feindselig geschildert (dazu unten), obwohl sie mit diesem auch nach der Scheidung (und nach dessen Eheschließung mit einer über 20 Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen) in Deutschland zeitweise noch zusammengelebt hat und er nach Angaben eines Arztes auch Vater der nach der Scheidung geborenen Kinder sein soll. Jedoch leben unstreitig die Geschwister der Mutter im Kosovo. Dass sie von diesen keinerlei Unterstützung erfahren wird, hält der Senat nach der Lebenserfahrung für unwahrscheinlich. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist zu vage, um diesen Sachverhalt glaubhaft zu machen.
31 
Soweit der Kläger behauptet, bei einer Rückkehr werde die Mutter von ihrem früheren Ehemann und dessen Familie „schlimm bedroht“, diese würden ihr sofort die Kinder wegnehmen, macht er in erster Linie Nachteile der Mutter und allenfalls sekundär eigene Rechtsverletzungen geltend. Entscheidend ist jedoch, dass dieser Lebenssachverhalt nach Zielrichtung und Struktur erkennbar Elemente eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufweist (Bedrohung von Leib, Leben, Willens- und Entscheidungsfreiheit durch einzelne Privatpersonen ohne Urheberschaft staatlicher Stellen). Dementsprechend hat die Mutter des Klägers die Drohung des früheren Ehemanns und dessen Schwager, ihr bei einer Rückkehr die Kinder wegnehmen zu lassen, auch in ihrem - zweiten - Asylfolgeantrag vom 02.04.2002 beim Bundesamt geltend gemacht und das Bundesamt hat hierüber im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch - negativ - entschieden. Die gegebene Sachnähe zu einem Anspruch nach § 53 AuslG führt dazu, dass die Wirkungen des § 42 Satz 1 AsylVfG zum Tragen kommen. Der Beklagte war daher gehindert, den Komplex „Bedrohung durch den Vater und dessen Familie im Kosovo“ eigenständig auf seine - nicht zweifelsfreie - Wahrheit zu prüfen und zugunsten des Klägers in das Widerrufsermessen einzustellen. Vielmehr war der Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamts im Bescheid vom 01.12.2000 gebunden, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse weder nach § 53 Abs. 1 - 4 noch nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Unerheblich ist, dass das Bundesamt sich bei dieser Entscheidung mit dem jetzigen Vorbringen (Bedrohung durch den Vater) nicht befasst hat. Um dieses Geschehen zur Geltung zu bringen, müsste der Kläger beim Bundesamt, wie bereits ausgeführt, einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG stellen. Dass dieser Erfolg hätte, erscheint freilich im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesamts im bereits erwähnten Ablehnungsbescheid vom 05.08.2002 gegenüber der Mutter des Klägers unwahrscheinlich.
32 
B. Auch die mit der Widerrufsentscheidung verbundene Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben nach § 50 Abs. 1 - 3 AuslG sind erfüllt. Der Kläger wurde mit Wirksamkeit der Widerrufsentscheidung und das dadurch erfolgte Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) ausreisepflichtig ( § 42 Abs. 1 AuslG) und diese Ausreisepflicht ist aufgrund des angeordneten Sofortvollzuges auch vollziehbar geworden, was nach der Rechtsprechung des Senat freilich nicht zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Abschiebungsandrohung ist. Die Bezeichnung des Heimatstaats Serbien-Montenegro als Abschiebezielstaat war zulässig, nachdem die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für dieses Land bindend (§ 4 AsylVfG) widerrufen war und das Bundesamt ebenfalls bindend ( § 42 Satz 1 AsylVfG) das Fehlen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festgestellt hatte. Schließlich ist auch die festgesetzte Ausreisefrist (ein Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung) angemessen, da die Mutter des Klägers und wohl auch die Geschwister des Klägers damals bereits ausreisepflichtig waren (vgl. u.a. den Bescheid des Bundesamts vom 05.08.2002), so dass einer gemeinsamen Ausreise und gegebenenfalls gleichzeitigen Abschiebung aller Familienmitglieder rechtlich nichts im Wege stand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
35 
Rechtsmittelbelehrung
36 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
37 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
38 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
39 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
40 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
41 
Beschluss vom 22.02.2006
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. April 2005 - 2 K 1041/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger, Staatsangehörige von Serbien-Montenegro, wenden sich gegen den Widerruf ihrer unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltserlaubnisse und eine damit verbundene Abschiebungsandrohung. Die 1968 geborene Klägerin zu 1. reiste im Juni 1993 mit dem 1990 geborenen Kläger zu 2. (...), aus dem Kosovo in das Bundesgebiet ein. Beide stellten Asylanträge, die abgelehnt wurden. Im Juli 1997 stellten sie einen Asylfolgeantrag und für die im Februar 1994 geborene Klägerin zu 3. (...) einen Erstasylantrag. Für die im Juli 1997 geborene Klägerin zu 4. (...) wurde im September 1997 Asyl beantragt. Entsprechend den stattgebenden Verpflichtungsurteilen erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) die Kläger mit Bescheiden vom 11.06.1999 (Kläger zu 1. und 2.), vom 30.06.1999 (Klägerin zu 3.) und vom 05.07.1999 (Klägerin zu 4.) als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hierauf erhielten die Kläger mit Bescheiden vom 06.07.1999 (Kläger zu 1. und 2.) und vom 12.01.2000 (Klägerinnen zu 3. und 4.) unbefristete Aufenthaltserlaubnisse.
Der Ehemann und Vater der Kläger, ... ..., war bereits im Januar 1992 (wieder) nach Deutschland eingereist und wurde geduldet. Sein im März 1998 gestellter Asylantrag blieb ohne Erfolg (Bescheid des Bundesamts vom 03.04.1998). Seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, hilfsweise einer Aufenthaltsbefugnis, lehnte der Beklagte ab. Auf seine Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Beklagten, den Antrag auf Aufenthaltsbefugnis neu zu bescheiden. Die hiergegen zugelassene Berufung des Beklagten ist beim Senat anhängig (11 S 1524/06) und ist mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 08.07.2003, bestandskräftig seit 30.11.2003, widerrief das Bundesamt die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung der Kläger und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Daraufhin widerrief das Landratsamt Bodenseekreis mit Verfügung vom 16.01.2004 die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse und drohte den Klägern unter Setzung einer Ausreisefrist von 3 Monaten ab Bekanntgabe die Abschiebung nach Serbien-Montenegro oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG sei rechtlich gedeckt und ermessensgerecht. Ein dem entzogenen Aufenthaltstitel gleichwertiges und nicht asylbedingtes Aufenthaltsrecht bestehe nicht. Grundsätzlich bestehe bei abgelehnten Asylbewerbern ein öffentliches Interesse, dass sie nach erfolgloser Antragstellung das Bundesgebiet wieder verließen. Den Klägern könne trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet zugemutet werden, zusammen mit dem Ehemann/Vater in den Kosovo zurückzukehren. Anhaltspunkte für eine vollständige wirtschaftliche und soziale Eingliederung lägen nicht vor. Die Kläger hätten lange Jahre Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten; erst seit der Arbeitsaufnahme des  Ehemanns, der selbst nie Sozialhilfe bezogen habe, könne die Familie den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Die Kläger fielen auch nicht unter die Anordnung des IM Baden-Württemberg vom 15.06.2001 nach § 32 AuslG oder unter den sog. Mittelstandserlass und auch der Ehemann werde lediglich geduldet. Von noch bestehenden Beziehungen zum Kosovo müsse ausgegangen werden. Trotz bisher polizeilicher und strafrechtlicher Unauffälligkeit der Kläger überwögen insgesamt die für den Widerruf sprechenden öffentlichen Belange deren persönliche Bleibeinteressen.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch der Kläger gegen diese Verfügung mit Bescheid vom 22.04.2004 zurück: Der Widerruf sei gemessen am Gesetzeszweck des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ermessensfehlerfrei erfolgt. Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Asylgrundrechts seien nach dessen Wegfall nicht mehr erheblich, Vertrauensschutz auf ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht sei nicht gegeben. Die für den weiteren Aufenthalt der Kläger sprechenden Individualinteressen seien umfassend berücksichtigt, müssten aber nicht gegenüber dem öffentlichen Widerrufsinteresse zurücktreten. Zwar treffe die Erwägung des Landratsamts, dass bei abgelehnten Asylbewerbern ein besonderes öffentliches Rückkehrinteresse bestehe, bei den Klägern, bei denen es sich um aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte gehandelt habe, nicht zu. Dieser Umstand mache die Verfügung aber nicht fehlerhaft, da er in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht von ausschlaggebendem Gewicht sei. Bei den Klägern komme ein zwingender gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel (unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nach §§ 24, 27 oder 35 AuslG) wegen der nicht anrechenbaren asylbedingten Aufenthaltszeiten nicht in Betracht und auch die Voraussetzungen der §§ 25 und 26 AuslG lägen nicht vor. Auch ein „zurückgestuftes“ befristetes Aufenthaltsrecht nach § 32 AuslG oder nach §§ 17 ff. (Familiennachzug) scheide aus. Die Rückkehr der Kläger in den Kosovo sei nicht einfach, aber zumutbar. Sie befänden sich in einer vergleichbaren Situation wie viele abgelehnte und lediglich geduldete Kosovaren, die ebenfalls ausreisen müssten. Unter Eliminierung der asylbedingten Aufenthaltszeit sei es den Klägern über einen beachtlichen Zeitraum nicht gelungen, eine eigenständige Existenz aufzubauen. Die Erwerbstätigkeit des Ehemanns stelle zwar eine Einkommensquelle dar, sie beruhe aber nicht auf einem gesicherten Aufenthaltsstatus. Die Klägerin, ihr Ehemann und deren nicht im Bundesgebiet geborenes Kind seien im Herkunftsland aufgewachsen und hätten einen wesentlichen Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht. Unter diesen Umständen sei den Klägern eine reibungslose Integration im Herkunftsland möglich.
Mit Beschluss vom 31.03.2004 - 2 K 451/04 - gab das Verwaltungsgericht Sigmaringen einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Kläger statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die streitige Verfügung wieder her; die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 -).
Mit ihrer am 18.05.2004 erhobenen Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter: Sie seien nach teilweise mehr als 11-jährigem Aufenthalt sozial, wirtschaftlich und schulisch völlig in Deutschland integriert. Von regelmäßiger Sozialhilfe oder sonstigen öffentlichen (Hilfs)Leistungen seien sie seit der Asylanerkennung unabhängig. Lediglich im März 2002 hätten sie eine einmalige Leistung zum Ankauf von Möbeln erhalten. Schulden aus einem „Nutzungsentgelt“ aus Unterbringung zahlten sie seit Juli 2002 in Raten an die Gemeinde ... zurück. Es sei unzutreffend, die Leistungen aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes auszuklammern. Dessen Integration und die der Kläger sei ohne die begehrte Aufenthaltsbefugnis gefährdet. Von einer „reibungslosen“ Reintegration der Kläger zu 2. - 4. im Kosovo könne nicht die Rede sein. Diese hätten außer der Staatsangehörigkeit keinen Bezug mehr zum Herkunftsland. Auch die nächsten Verwandten der Kläger (Schwager der Klägerin zu 1. mit Familie) lebten in Deutschland. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin zu 1. verdiene aus ihren zwei Arbeitsstellen lediglich 683,-- EUR monatlich, ihr Ehemann sei derzeit arbeitslos.
Mit Urteil vom 28.04.2005 - 2 K 1041/04 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Widerrufsverfügung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die Kläger hätten zwar weder einen Anspruch auf einen unbefristeten noch auf einen befristeten asylunabhängigen Aufenthaltstitel. Die Widerrufsentscheidung sei jedoch ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe die schutzwürdigen persönlichen Bindungen der Kläger i.S.v. § 45 Abs. 2 AuslG falsch eingeschätzt und nicht im erforderlichen Maß berücksichtigt. Die Ermessensentscheidung beruhe auch in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf tatsächlich wie rechtlich unzutreffenden Erwägungen. Trotz des anfänglichen Hinweises auf die aufenthaltsrechtlichen Unterschiede zwischen Asylbewerbern und  Asylberechtigten bewerte das Regierungspräsidium deren Schutzposition letztlich doch gleich. Unzutreffend sei auch die weitere Erwägung, dass es den Klägern über einen beachtlichen Zeitraum nicht gelungen sei, eine eigenständige Existenzgrundlage aufzubauen. Indem es bei seiner Betrachtung die asylbedingte Aufenthaltszeit der Kläger ausdrücklich „eliminiert“ habe, habe das Regierungspräsidium nur den Zeitraum vor der Asylanerkennung von 1993 bis 2000 in den Blick genommen. Nach § 45 Abs. 2 AuslG komme es aber auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung an. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse habe bei den Klägern ein wirtschaftlicher Integrationsprozess stattgefunden. Von Dezember 2000 an - mit Ausnahme März bis Mai 2002 - seien die Kläger zuzüglich des Einkommens des Ehemanns nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Der kurzfristige Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe durch den Ehemann könne einem Sozialhilfebezug nicht gleichgestellt werden. Zu Unrecht habe das Regierungspräsidium auch das Erwerbseinkommen des Ehemanns unberücksichtigt gelassen. Es verkenne, dass der aufenthaltsrechtliche Status des Ehemanns/Vaters von dem der Kläger abhänge und nicht umgekehrt. Würde den Klägern ihr Aufenthaltsrecht belassen, hätte dem Ehemann zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG erteilt werden können. Schließlich treffe es auch für den Kläger zu 2. nicht zu, dass er einen wesentlichen Teil seines Lebens im Kosovo verbracht habe.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 20.04.2006 - 11 S 1563/06 - zugelassen. Zur Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor: Von einer Fehleinschätzung der Belange der Kläger könne keine Rede sein. Aus dem zeitlichen Zusammenhang der Verfahren der Kläger und des Ehemannes könne nicht auf eine Voreingenommenheit der Entscheider geschlossen werden. Die ursprüngliche Fehleinschätzung des Aufenthaltsstatus der Kläger als Asylberechtigte habe das Regierungspräsidium korrigiert. Auch dessen Erwägungen zur wirtschaftlichen Integration der Kläger könnten nicht beanstandet werden. Das Verwaltungsgericht gehe von einer gesicherten Existenzgrundlage der Kläger aus, obwohl der Ehemann kein gesichertes Aufenthaltsrecht habe, was rechtlich berücksichtigt werden könne. Die Erwägungen zur Krankenversicherung bezögen sich auf die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts, wo sie relevant seien. Die Klägerin habe insofern sowie gegenüber der Bundesknappschaft Falschangaben gemacht, das von der Beklagten eingeleitete Strafverfahren sei allerdings nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Ehemann habe offensichtlich von 2000 bis Juni 2003 ohne Arbeitsgenehmigung gearbeitet. Im Hinblick auf die Daueraufenthaltsrichtlinie EU und deren Umsetzung sei erheblich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner Familienangehörigen durch feste und regelmäßige Einkünfte und Beiträge zur Alters-, Pflege- und Krankheitsabsicherung gesichert sei. Hieran fehle es bei den Klägern. Die Aussage im Widerspruchsbescheid zur überwiegend im Kosovo verbrachten Lebenszeit der Kläger gelte ersichtlich nur für Personen, die nicht im Bundesgebiet geboren seien. Die minderjährigen Kläger zu 2. bis 4. hätten zwar überwiegend deutsche Lebensverhältnisse kennen gelernt. Dies sei wegen der Fixierung auf die Eltern aber nur bedingt prägend. Sie sprächen albanisch und könnten auch wieder albanisch lesen und schreiben lernen. Insofern teilten sie das Schicksal anderer im Bundesgebiet geborener Kinder, die Deutschland aufgrund der Ausreisepflicht der Eltern wieder verlassen müssten. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätten die Kinder nicht.
Eine tragfähige Grundlage für einen Vergleich des Inhalts, den Klägern und dem Ehemann/Vater Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, sehe der Beklagte nicht. Der Lebensunterhalt der Kläger sei nicht i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert. Das monatliche Existenzminimum der Familie betrage 2.107,45 EUR, verfügbar seien zur Zeit (Juni 2006) aber nur 1312,-- EUR Familiennettoeinkommen zuzüglich Kindergeld von 462,-- EUR. Eine günstige Prognose bezüglich des Lebensunterhalts könne auch für die Zukunft nicht gestellt werden. Allein die Tatsache, dass seit 2000 keine Sozialleistungen mehr in Anspruch genommen würden, reiche für eine vollständig gelungene wirtschaftliche und soziale Integration der Kläger nicht aus. Es fehle vor allem auch an einer ausreichenden Altersvorsorge. Der Beklagten könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, durch Verweigerung eines Aufenthaltsrechts dem Ehemann die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung verwehrt zu haben. Im Übrigen bestehe bei Herrn ... der Verdacht, dass er zeitweise mehr als 400,-- EUR (nämlich 420,-- EUR) bei der Firma ... verdient habe und damit den Rahmen der ihm erteilten Arbeitserlaubnis überschritten habe. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren werde in Gang gesetzt. Außerdem müsse Herr ... von Februar bis Ende Juni zu Unrecht erbrachte Leistungen der Agentur für Arbeit aus Arbeitslosengeld zurückerstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28.04.2005 - 2 K 1041/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholen ihre Auffassung, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt wirtschaftlich und sozial integriert gewesen seien. Vor allem die Kläger zu 2. bis 4. seien nahezu ausschließlich durch die deutschen Lebensverhältnisse geprägt. Es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass das Landratsamt keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern eine bereits vorgefasste Meinung umgesetzt habe. Die Kläger bzw. Herr ... zahlten nach wie vor Nutzungsentgeltansprüche der Gemeinde ... ab. Herr ... habe eine Vollzeitstelle bei einer Abbruchfirma in Aussicht, erhalte dafür aber keine beschäftigungsrechtliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Vorwürfe sozialrechtlicher Rechtsverstöße hätten sich schon bisher als haltlos erwiesen.
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In der mündlichen Verhandlung wurde bezüglich der aktuellen Einkommensverhältnisse geklärt, dass die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann nach wie vor mtl. jeweils 400,-- EUR bei er Firma „... ...“ verdienen und die Klägerin zu 1. wiederum seit Mai als Zimmermädchen im Gasthof ... arbeitet und dafür weitere 600,-- EUR brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 470,-- EUR netto) erhält. Der Vertreter des Beklagten hat im Hinblick auf § 114 Satz 2 VwGO sein Ermessen ergänzt: Im Rahmen von Art. 8 EMRK werde berücksichtigt, dass die Familie zusammen mit den Kindern gemeinsam in den Kosovo zurückkehren würde. Damit werde die Familieneinheit gewährleistet, Art. 8 EMRK gebe kein Recht auf Familienleben in Deutschland und führe erst Recht nicht zu einer Ermessenreduzierung auf Null zugunsten eines Aufenthaltsrechts. Wichtig sei im Hinblick auf die Familiennachzugsrichtlinie, dass der Familienunterhalt in Form der Altersvorsorge nicht ausreichend gesichert sei. Herr ... habe seinerzeit 1998/99 die Möglichkeit gehabt, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, diese aber nicht genutzt.
16 
Mit weiterem nachgelassenem Schriftsatz vom 27.07.2006 hat der Beklagte ausgeführt, beim Widerruf seien die wirtschaftlichen Belange der Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen, wie der Senat in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -) entschieden habe. Bei Herrn ... sei sein Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK nicht fest verankert, weil er nicht aufenthaltsberechtigt, sondern nur geduldet sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten der Kläger und des Ehemannes/Vaters Herrn ... im Verfahren 11 S 1524/06 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 16.01.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.04.2004 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfügte Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger leidet - auch in der Fassung des Widerspruchsbescheids und unter Einbeziehung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen - an Ermessensfehlern und ist deswegen rechtswidrig, was auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich zieht (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
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I. Die streitige Widerrufsverfügung, ein negativ statusverändernder Verwaltungsakt, ist sowohl bezüglich der Rechts- als auch der Ermessensvoraussetzungen nach der nach nationalem Recht insoweit (materiellrechtlich) maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens im April 2004 zu beurteilen (vgl. dazu allgemein Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rnrn. 41, 46 ff.). Ermächtigungsgrundlage ist mithin der damals geltende § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis - mit Wirkung für die Zukunft - widerrufen werden, wenn die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG liegen bei allen Klägern vor, da deren durch Bescheide vom 11.06.1999, 30.06.1999 und 05.07.1999 zugesprochener Status als Asylberechtigte und als Konventionsflüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids des Bundesamts am 30.11.2003 erloschen ist (vgl. §§ 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, 75 AsylVfG a.F. sowie Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rn. 52). Der Beklagte hat entgegen seiner Auffassung jedoch das ihm eingeräumte Handlungsermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat dieses Ermessen, das nur zwei Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet - nämlich das unbefristete Aufenthaltsrecht zu widerrufen oder aber vom Widerruf abzusehen - im ersteren Sinn zu Lasten der Kläger ausgeübt, dabei deren rechtlich schützenswerte Interessen aber nicht mit dem ihnen zukommenden und auch auf die öffentliche Interessenlage durchschlagenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Diese Defizite bei der Belangerhebung (Abwägungsebene) haben potenziell auch auf das Entscheidungsergebnis durchgeschlagen.
20 
1. Der Beklagte ist zunächst allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse hier nicht schon deswegen ausscheidet, weil den Klägern sofort ein dem entzogenen Recht gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel aus asylunabhängigen Rechtsgründen - und ohne Anrechnung asylbezogener Aufenthalts- und Bleiberechte - zu erteilen gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -, Juris, und vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Denn ein derartiger gebundener Anspruch stand keinem der Kläger zu. Die Kläger erfüllten - wenn teilweise auch knapp - schon die zeitlichen Anforderungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24 - 26 AuslG nicht, ganz abgesehen davon, dass die bisherigen Aufenthaltszeiten, da funktional asylabhängig, gar nicht als Anwartschaft hätten angerechnet werden dürfen (so BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
21 
2. Ermessensfehler in der Bewertung des damaligen Aufenthaltsstatus der Kläger sind dem Beklagten auch insofern nicht unterlaufen, als er sich im Widerspruchsbescheid mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob den Klägern ein Anspruch auf einen gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertigen - nämlich befristeten - Aufenthaltstitel zustand. Denn die Kläger erfüllten (mangels eines Aufenthaltstitels ihres Ehemanns/Vaters) weder die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 ff. AuslG noch hätte ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2002 - 4-13-JUG/104 - für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien erteilt werden dürfen. Zwar gehörte die Familie ...x insofern zum erfassten Personenkreis des Erlasses vom 15.06.2001, als sie sich zum Stichtag 2001 weit mehr als 6 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt. Jedoch waren damals weder die Klägerin zu 1. noch ihr Ehemann bereits zwei Jahre lang dauerhaft beschäftigt und lag beim Ehemann aufgrund der damals noch verwertbaren Straftaten zudem ein Ausschlussgrund nach Nr. III 1b) der Anordnung vor. Schließlich schied aus Rechtsgründen damals die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG aus. Zwar lagen im Hinblick auf die schützenswerten Belange der Kläger (langer Aufenthalt, davon mehrere Jahre rechtmäßig, gelungene Integrationsbemühungen, dazu im Einzelnen noch unten) möglicherweise Abschiebungs- und Ausreisehindernisse nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vor und hätte auch das Fehlen einer vollständigen Unterhaltssicherung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG der Erteilung nicht entgegengestanden, da hier ein Ausnahmefall von der Regel anzunehmen gewesen wäre. Jedoch waren die Kläger nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da die Widerrufsverfügung nicht vollziehbar war (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG).
22 
3. Der Gesichtspunkt eines fehlenden anderweitigen befristeten Aufenthaltstitels ist allerdings ambivalent. Steht dem Ausländer ein solcher Anspruch zu, so stellt sich, da der Streitgegenstand des Widerrufsverfahrens nicht teilbar ist (VGH Bad.- Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, a.a.O.), die Frage, ob ihm deswegen die überschießende unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu belassen oder ob diese zu entziehen und er auf den neu zu erteilenden befristeten Aufenthaltstitel zu verweisen ist, wofür gute Gründe sprechen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2006 a.a.O.). Steht dem Ausländer, wie hier, ein befristeter Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht zu, so mindert dies seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des Widerrufsermessens nicht notwendigerweise. In diesem Fall hat der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die besonders einschneidende Folge, dass damit sein Aufenthaltsrecht und damit die gesamte in Deutschland begründete Existenz „steht und fällt“. Dies hat die Ausländerbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zu bedenken. Das Fehlen eines befristeten asylunabhängigen Auffangaufenthaltsrechts darf daher nicht einseitig als Fingerzeig für die Berechtigung (Verhältnismäßigkeit) des Widerrufs gesehen werden, sondern gebietet eine sorgfältige ergebnisoffene Bewertung der für und gegen die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen und persönlichen Interessen.
23 
4. Die Notwendigkeit einer solchen angesichts der existentiellen Betroffenheit (drohende Aufenthaltsbeendigung) sorgfältigen Ermessensprüfung hebt auch das Bundesverwaltungsgericht hervor (Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Es betont zu Recht, dass das der Ausländerbehörde vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 AuslG (= § 52 Abs. 1 AufenthG) eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft ist, sondern einen weiten Spielraum eröffnet. Dabei darf die Behörde zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) ein gewichtiges öffentliches Interesse“ an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Gründe ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dieses öffentliche Interesse ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, § 52 AufenthG Rn. 33). Es wird insofern zwar als „gewichtig“ eingestuft. Dies bedeutet aber nicht, dass es absolut oder auch nur grundsätzlich (regelmäßig) Vorrang vor gleichgewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder öffentlichen) Belangen genießt (zu weitgehend daher wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996, a.a.O.). Vielmehr ist das mit der Akzessorietät zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Widerrufsinteresse schlicht mit dem ihm (grundsätzlich) beizumessenden Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen und - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - mit anderen öffentlichen Belangen und mit den schutzwürdigen Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Diese schutzwürdigen Belange lassen sich beispielhaft dem Katalog des § 45 Abs. 2 AuslG entnehmen, der allerdings eine andere Konstellation, nämlich die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung betrifft (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV, sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff. AuslVwV sowie nach neuem Recht Nr. 52.1.4.3 der vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG - VAH -) Dazu gehören vornehmlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O; Urteil des Senats vom 22.02.2006 a.a.O.), aber auch Duldungsgründe. Hinzuweisen ist darauf, dass Behörden und Gerichte bei der Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht daran gebunden sind, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten ist schließlich von Bedeutung, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels, nämlich der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgesichert hat (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.; heute: Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzung und Übergang in eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten während dieser Aufenthaltsphase erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“. ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff.). Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr; ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach §§ 48 AuslG, 56 AufenthG berufen kann (dazu Beschluss des Senats vom 10.11.2005 a.a.O.). Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Für die Beurteilung des Integrationserfolgs oder -misserfolgs ist zwar, wie dargelegt, der Zeitraum bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgeblich. Gleichwohl sind nachfolgende Erkenntnismittel insofern von Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, ob sich die damalige Einschätzung des Sachverhalts als richtig erweist oder nicht. Insofern können die diesbezüglichen Grundsätze bei Prüfung der Ausweisung nutzbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 ff. = InfAuslR 2001, 312 ff.; Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4 ff.). Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Widerrufs mit Art. 8 EMRK ist ohnehin ausschnittsweise die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, soweit es um den Stand des Privat- und Familienlebens der Kläger geht (inzwischen st. Rspr., vgl. etwa EGMR Urteil vom 22.04.2003 - 42703/98 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308).
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5. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten im Verwaltungs- wie (ergänzend) im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang gerecht.
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Zwar treffen die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensfehler insoweit nicht zu, als dem Beklagten vorgehalten wird, bei Bewertung der wirtschaftlichen Integration ausschließlich den Zeitraum des asylverfahrensbedingten Aufenthalts zwischen 1993 und 2000 in den Blick genommen, den nachfolgenden Zeitraum bis 2004 (Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nach Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte), während dessen die Kläger beruflich besser Fuß gefasst hätten, hingegen nicht berücksichtigt zu haben. Denn im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium die wirtschaftliche Lage der Kläger gerade „unter Eliminierung der asylbedingten Aufenthaltszeit“ gewürdigt und auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte die Einkommensverhältnisse der Kläger und ihres Ehemanns/Vaters ab 2000 bis heute detailliert dargestellt. Entgegen dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte (im Widerspruchsbescheid) auch grundsätzlich erkannt, dass die Kläger als aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte bezüglich ihrer Bleibeinteressen nicht schlechthin mit abgelehnten Asylbewerbern gleichgestellt werden dürfen. Schließlich ist die - zumindest missverständliche - Erwägung im Widerspruchsbescheid, auch der Kläger zu 2. als „nicht im Bundesgebiet geborenes Kind“ sei „im Herkunftsland aufgewachsen“ und habe „einen wesentlichen Teil (seines) Lebens im Kosovo verbracht“, durch klarstellende Äußerungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren behoben worden (§ 114 Satz 2 VwGO).
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Der Beklagte hat gleichwohl, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, die schutzwürdigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Belange und Bindungen der Kläger nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Die Kläger sind seit 1993 in Deutschland. Aufgrund ihrer 1997 gestellten Asylfolge- bzw. Erstanträge wurden sie 1999 als Asylberechtigte und politische Flüchtlinge anerkannt und waren ab diesem Zeitpunkt aufenthaltsberechtigt. Die sodann am 06.07.1999 bzw. 12.01.2000 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse eröffneten in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit zu dauerhafter Integration. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Rahmen der damaligen persönlichen Umstände auch Gebrauch gemacht. Die Klägerin zu 1. war mit Erfolg bemüht, sich eine ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand entsprechende berufliche Grundlage zu schaffen, indem sie seit 2000 eine durchgehende Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma und eine weitere Saisonbeschäftigung als Hausmädchen in einem Beherbergungsbetrieb innehatte. Mehr an beruflichem Engagement konnte von der Klägerin angesichts ihrer Erziehungsaufgabe für ihre 1990, 1994 und 1997 geborenen minderjährigen Kinder nicht abverlangt werden. Die Klägerin zu 1. behielt die genannten Beschäftigungen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei und übt sie bis heute aus. Sie war und ist - wie die Entwicklung nach 2004 bis heute bestätigt - aufgrund dieser langjährigen Tätigkeiten bei denselben Arbeitgebern ihren Möglichkeiten entsprechend beruflich gut integriert. Auch wirtschaftlich konnte und kann sich die Familie eine Existenz verschaffen, die es ihr ermöglichte, ab 2000 unter Einbeziehung des Kindergelds und der Einkünfte ihres Ehemanns im wesentlichen ohne Leistungen der Sozialhilfe auszukommen. Dem misst der Beklagte eine zu geringe Bedeutung bei. Indem er darauf abstellt, dass eine „vollständige“ wirtschaftliche Integration und eine auf Dauer - einschließlich ausreichender Altersversorgung - gesicherte Existenzgrundlage verlangt werden müsse, bei den Klägern aber bis heute nicht vorliege, geht er von Anforderungen aus, die zwar für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich sein können (gesicherter Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, Familienzusammenführungsvoraussetzungen nach Art. 7 der RL 2003/86/EG vom 22.9.2003), die beim Widerrufsermessen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG/§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) aber nicht schematisch verlangt werden können. Schutzwürdig beim Widerrufsermessen können auch nachhaltige Bemühungen sein, beruflich und wirtschaftlich Fuß zu fassen, auch wenn diese Anstrengungen noch nicht vollständig zum Erfolg geführt haben. Dem werden die Erwägungen des Beklagten, der auch im gerichtlichen Verfahren von der Forderung nach vollständiger Lebensunterhaltssicherung nicht abgerückt ist, nicht ausreichend gerecht. Der Beklagte verkennt auch, dass für die Beurteilung des Grades der wirtschaftlichen Integration der Kläger auch das Einkommen des Ehemanns und Vaters ... ... einbezogen werden durfte und darf. Dieser leitete und leitet, da ihm wegen nachträglicher Antragstellung kein Familienasyl und ein darauf fußender eigener Aufenthaltstitel zustand (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a.F.), seinen Aufenthaltsanspruch ausschließlich vom Aufenthaltsrecht der Kläger ab. Bei einer solchen Konstellation sah § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in besonderen Härtefällen - hierzu zählte auch die Inanspruchnahme des „Stammberechtigten“ durch Kinderbetreuung (vgl. GK-AuslR, § 17 Rn. 125) - vor, dass auch auf die Erwerbstätigkeit eines nachziehenden geduldeten Familienangehörigen zurückgegriffen werden konnte. Nach heutigem Recht erlaubt es § 2 Abs. 3 AufenthG sogar vorbehaltlos, die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen.
27 
Hat der Beklagte nach all dem an die wirtschaftlich-berufliche Integration der Kläger zu hohe Anforderungen gestellt, so hat er andererseits der durchaus erfolgreichen sozialen Integration und dem Gewicht ihres langjährigen Aufenthalts zu geringe Bedeutung geschenkt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind seit 1993 in Deutschland. Der Kläger zu 2. hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Die Kläger zu 3. und 4. sind gar in Deutschland geboren. Die Kläger hatten zunächst ein verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht als Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung), welches sich dann in ein unbefristet gewährtes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte wandelte. Letzteres Aufenthaltsrecht blieb mehrere Jahre bis zum Zugang der Widerrufsverfügung vom 16.01.2004 wirksam (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) fortbestehen. Während des gesamten Zeitraums seit 1993 waren und sind die Kläger strafrechtlich negativ nicht in Erscheinung getreten. Soweit der Beklagte der Klägerin zu 1. Falschangaben in Sozialversicherungsangelegenheiten vorgehalten hat, konnte dies nicht hinreichend belegt werden. Die Klägerin zu 1. versteht und spricht, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, auch ausreichend deutsch. Die Dolmetscherin musste nur hilfsweise in Anspruch genommen werden. Die Kläger zu 2. und 4. haben sich sprachlich und schulisch ersichtlich voll in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens waren die Kinder 14, 10 und 6 Jahre alt, heute beträgt ihr Alter 16, 12 und 8 Jahre. Der Kläger zu 2. besucht die Hauptschule, die Klägerin zu 4. die Grundschule und die Klägerin zu 3. eine Förderschule mit Aussicht, auf die Hauptschule zu wechseln.
28 
6. Diesen positiven Integrationsgesichtspunkten, den sich hieraus ergebenden schutzwürdigen Belangen der Kläger am Verbleib in Deutschland und dem damit - insbesondere hinsichtlich der Kläger zu 2.- 4. - teilweise gleichgerichteten öffentlichen (einwanderungs- und bevölkerungspolitischen) öffentlichen Interesse hat der Beklagte nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Dies gilt nicht nur für das nationale Recht, sondern vornehmlich auch im Hinblick auf die Rechte der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres Privatlebens. Wegen der zu beachtenden Kriterien im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - und das Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -. Danach kann die Beendigung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland - sei es durch Ausweisung wegen Straftaten oder, wie hier, durch Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels - einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellen. Art. 8 EMRK fungiert insofern als Abwehrrecht (EGMR, Entsch. vom 16.06.2005 - 60654/00 ). Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (zum Begriff des „faktischen Inländers“ im Zusammenhang mit dem „Schutz des Familienlebens“ vgl. etwa EGMR, Urteile vom 26.03.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.09.1997 , InfAuslR 1997, 430; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff., und OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - ). Erforderlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist grundsätzlich eine aufenthaltsrechtliche Verankerung, die in Fällen bloßer Duldungen regelmäßig nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff., und vom 29.03.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff. sowie Beschluss des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff.). Auch der EGMR hat in seinen einschlägigen Entscheidungen jeweils maßgeblich auf die Bedeutung eines bestehenden Aufenthaltsrechts abgestellt (vgl. etwa Entscheidung vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043).
29 
Die Kläger verfügten sämtlich über ein solches - auf Integration angelegtes - Aufenthaltsrecht, das ihnen entzogen worden ist. Der dadurch bewirkte Eingriff in das Privatleben der Kläger war daher mit den diesen Eingriff rechtfertigenden in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit) abzuwägen, insbesondere mit dem Belang der „öffentlichen Ordnung“ zu dem das Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle gehört (vgl. Nachweise im Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.). Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau mussten hierbei vornehmlich die Belange der Kläger zu 2. - 4. in den Blick genommen werden, die als Kleinkinder nach Deutschland eingereist bzw. hier geboren sind und mehrere Jahre ein gesichertes Aufenthaltsrecht besaßen. Sie besuchen alle die Schule, Anhaltspunkte für strafbares oder unangepasstes Verhalten sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es ist auch davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache einwandfrei beherrschen. Diese Gesichtspunkte und die sich daran im Lichte des Art. 8 EMRK anschließenden Fragen - ob die Kläger zu 2. - 4. „faktische Inländer“ mit entsprechender Verwurzelung in Deutschland sind und ob und wie stark die innerfamiliären Verhältnisse noch von der nationalen Herkunft geprägt sind (sog. Stichwort: familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.) - hat der Beklagte weder in den Bescheiden noch in seinen ergänzenden Ausführungen in der im gerichtlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung und im nachgereichten Schriftsatz vom 27.07.2006 ausreichend berücksichtigt. Er hat stattdessen vorrangig den Belang der Familieneinheit in den Blick genommen und sich auf die Erörterung konzentriert, dass Herr ...-... kein faktischer Inländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EGMR sei, kein ausreichendes Einkommen habe und gegen sozial- und arbeitserlaubnisrechtliche Pflichten verstoßen habe. Darauf kam es indessen nicht entscheidend an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Abwägung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs gekommen wäre.
30 
II. Ist nach all dem die Widerrufsverfügung mit Wirkung ex tunc aufzuheben, besteht die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Kläger nach neuem Recht als übergeleitete Niederlassungserlaubnis fort (§§ 101 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3 AufenthG). Mangels Ausreisepflicht kann daher auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben und war ebenfalls aufzuheben (§§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 AuslG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 26.07.2006
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 67 Nr. 1 GKG).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 16.01.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.04.2004 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfügte Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger leidet - auch in der Fassung des Widerspruchsbescheids und unter Einbeziehung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen - an Ermessensfehlern und ist deswegen rechtswidrig, was auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich zieht (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
19 
I. Die streitige Widerrufsverfügung, ein negativ statusverändernder Verwaltungsakt, ist sowohl bezüglich der Rechts- als auch der Ermessensvoraussetzungen nach der nach nationalem Recht insoweit (materiellrechtlich) maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens im April 2004 zu beurteilen (vgl. dazu allgemein Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rnrn. 41, 46 ff.). Ermächtigungsgrundlage ist mithin der damals geltende § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis - mit Wirkung für die Zukunft - widerrufen werden, wenn die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG liegen bei allen Klägern vor, da deren durch Bescheide vom 11.06.1999, 30.06.1999 und 05.07.1999 zugesprochener Status als Asylberechtigte und als Konventionsflüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids des Bundesamts am 30.11.2003 erloschen ist (vgl. §§ 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, 75 AsylVfG a.F. sowie Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rn. 52). Der Beklagte hat entgegen seiner Auffassung jedoch das ihm eingeräumte Handlungsermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat dieses Ermessen, das nur zwei Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet - nämlich das unbefristete Aufenthaltsrecht zu widerrufen oder aber vom Widerruf abzusehen - im ersteren Sinn zu Lasten der Kläger ausgeübt, dabei deren rechtlich schützenswerte Interessen aber nicht mit dem ihnen zukommenden und auch auf die öffentliche Interessenlage durchschlagenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Diese Defizite bei der Belangerhebung (Abwägungsebene) haben potenziell auch auf das Entscheidungsergebnis durchgeschlagen.
20 
1. Der Beklagte ist zunächst allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse hier nicht schon deswegen ausscheidet, weil den Klägern sofort ein dem entzogenen Recht gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel aus asylunabhängigen Rechtsgründen - und ohne Anrechnung asylbezogener Aufenthalts- und Bleiberechte - zu erteilen gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -, Juris, und vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Denn ein derartiger gebundener Anspruch stand keinem der Kläger zu. Die Kläger erfüllten - wenn teilweise auch knapp - schon die zeitlichen Anforderungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24 - 26 AuslG nicht, ganz abgesehen davon, dass die bisherigen Aufenthaltszeiten, da funktional asylabhängig, gar nicht als Anwartschaft hätten angerechnet werden dürfen (so BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
21 
2. Ermessensfehler in der Bewertung des damaligen Aufenthaltsstatus der Kläger sind dem Beklagten auch insofern nicht unterlaufen, als er sich im Widerspruchsbescheid mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob den Klägern ein Anspruch auf einen gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertigen - nämlich befristeten - Aufenthaltstitel zustand. Denn die Kläger erfüllten (mangels eines Aufenthaltstitels ihres Ehemanns/Vaters) weder die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 ff. AuslG noch hätte ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2002 - 4-13-JUG/104 - für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien erteilt werden dürfen. Zwar gehörte die Familie ...x insofern zum erfassten Personenkreis des Erlasses vom 15.06.2001, als sie sich zum Stichtag 2001 weit mehr als 6 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt. Jedoch waren damals weder die Klägerin zu 1. noch ihr Ehemann bereits zwei Jahre lang dauerhaft beschäftigt und lag beim Ehemann aufgrund der damals noch verwertbaren Straftaten zudem ein Ausschlussgrund nach Nr. III 1b) der Anordnung vor. Schließlich schied aus Rechtsgründen damals die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG aus. Zwar lagen im Hinblick auf die schützenswerten Belange der Kläger (langer Aufenthalt, davon mehrere Jahre rechtmäßig, gelungene Integrationsbemühungen, dazu im Einzelnen noch unten) möglicherweise Abschiebungs- und Ausreisehindernisse nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vor und hätte auch das Fehlen einer vollständigen Unterhaltssicherung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG der Erteilung nicht entgegengestanden, da hier ein Ausnahmefall von der Regel anzunehmen gewesen wäre. Jedoch waren die Kläger nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da die Widerrufsverfügung nicht vollziehbar war (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG).
22 
3. Der Gesichtspunkt eines fehlenden anderweitigen befristeten Aufenthaltstitels ist allerdings ambivalent. Steht dem Ausländer ein solcher Anspruch zu, so stellt sich, da der Streitgegenstand des Widerrufsverfahrens nicht teilbar ist (VGH Bad.- Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, a.a.O.), die Frage, ob ihm deswegen die überschießende unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu belassen oder ob diese zu entziehen und er auf den neu zu erteilenden befristeten Aufenthaltstitel zu verweisen ist, wofür gute Gründe sprechen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2006 a.a.O.). Steht dem Ausländer, wie hier, ein befristeter Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht zu, so mindert dies seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des Widerrufsermessens nicht notwendigerweise. In diesem Fall hat der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die besonders einschneidende Folge, dass damit sein Aufenthaltsrecht und damit die gesamte in Deutschland begründete Existenz „steht und fällt“. Dies hat die Ausländerbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zu bedenken. Das Fehlen eines befristeten asylunabhängigen Auffangaufenthaltsrechts darf daher nicht einseitig als Fingerzeig für die Berechtigung (Verhältnismäßigkeit) des Widerrufs gesehen werden, sondern gebietet eine sorgfältige ergebnisoffene Bewertung der für und gegen die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen und persönlichen Interessen.
23 
4. Die Notwendigkeit einer solchen angesichts der existentiellen Betroffenheit (drohende Aufenthaltsbeendigung) sorgfältigen Ermessensprüfung hebt auch das Bundesverwaltungsgericht hervor (Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Es betont zu Recht, dass das der Ausländerbehörde vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 AuslG (= § 52 Abs. 1 AufenthG) eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft ist, sondern einen weiten Spielraum eröffnet. Dabei darf die Behörde zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) ein gewichtiges öffentliches Interesse“ an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Gründe ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dieses öffentliche Interesse ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, § 52 AufenthG Rn. 33). Es wird insofern zwar als „gewichtig“ eingestuft. Dies bedeutet aber nicht, dass es absolut oder auch nur grundsätzlich (regelmäßig) Vorrang vor gleichgewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder öffentlichen) Belangen genießt (zu weitgehend daher wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996, a.a.O.). Vielmehr ist das mit der Akzessorietät zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Widerrufsinteresse schlicht mit dem ihm (grundsätzlich) beizumessenden Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen und - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - mit anderen öffentlichen Belangen und mit den schutzwürdigen Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Diese schutzwürdigen Belange lassen sich beispielhaft dem Katalog des § 45 Abs. 2 AuslG entnehmen, der allerdings eine andere Konstellation, nämlich die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung betrifft (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV, sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff. AuslVwV sowie nach neuem Recht Nr. 52.1.4.3 der vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG - VAH -) Dazu gehören vornehmlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O; Urteil des Senats vom 22.02.2006 a.a.O.), aber auch Duldungsgründe. Hinzuweisen ist darauf, dass Behörden und Gerichte bei der Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht daran gebunden sind, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten ist schließlich von Bedeutung, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels, nämlich der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgesichert hat (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.; heute: Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzung und Übergang in eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten während dieser Aufenthaltsphase erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“. ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff.). Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr; ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach §§ 48 AuslG, 56 AufenthG berufen kann (dazu Beschluss des Senats vom 10.11.2005 a.a.O.). Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Für die Beurteilung des Integrationserfolgs oder -misserfolgs ist zwar, wie dargelegt, der Zeitraum bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgeblich. Gleichwohl sind nachfolgende Erkenntnismittel insofern von Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, ob sich die damalige Einschätzung des Sachverhalts als richtig erweist oder nicht. Insofern können die diesbezüglichen Grundsätze bei Prüfung der Ausweisung nutzbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 ff. = InfAuslR 2001, 312 ff.; Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4 ff.). Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Widerrufs mit Art. 8 EMRK ist ohnehin ausschnittsweise die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, soweit es um den Stand des Privat- und Familienlebens der Kläger geht (inzwischen st. Rspr., vgl. etwa EGMR Urteil vom 22.04.2003 - 42703/98 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308).
24 
5. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten im Verwaltungs- wie (ergänzend) im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang gerecht.
25 
Zwar treffen die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensfehler insoweit nicht zu, als dem Beklagten vorgehalten wird, bei Bewertung der wirtschaftlichen Integration ausschließlich den Zeitraum des asylverfahrensbedingten Aufenthalts zwischen 1993 und 2000 in den Blick genommen, den nachfolgenden Zeitraum bis 2004 (Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nach Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte), während dessen die Kläger beruflich besser Fuß gefasst hätten, hingegen nicht berücksichtigt zu haben. Denn im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium die wirtschaftliche Lage der Kläger gerade „unter Eliminierung der asylbedingten Aufenthaltszeit“ gewürdigt und auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte die Einkommensverhältnisse der Kläger und ihres Ehemanns/Vaters ab 2000 bis heute detailliert dargestellt. Entgegen dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte (im Widerspruchsbescheid) auch grundsätzlich erkannt, dass die Kläger als aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte bezüglich ihrer Bleibeinteressen nicht schlechthin mit abgelehnten Asylbewerbern gleichgestellt werden dürfen. Schließlich ist die - zumindest missverständliche - Erwägung im Widerspruchsbescheid, auch der Kläger zu 2. als „nicht im Bundesgebiet geborenes Kind“ sei „im Herkunftsland aufgewachsen“ und habe „einen wesentlichen Teil (seines) Lebens im Kosovo verbracht“, durch klarstellende Äußerungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren behoben worden (§ 114 Satz 2 VwGO).
26 
Der Beklagte hat gleichwohl, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, die schutzwürdigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Belange und Bindungen der Kläger nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Die Kläger sind seit 1993 in Deutschland. Aufgrund ihrer 1997 gestellten Asylfolge- bzw. Erstanträge wurden sie 1999 als Asylberechtigte und politische Flüchtlinge anerkannt und waren ab diesem Zeitpunkt aufenthaltsberechtigt. Die sodann am 06.07.1999 bzw. 12.01.2000 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse eröffneten in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit zu dauerhafter Integration. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Rahmen der damaligen persönlichen Umstände auch Gebrauch gemacht. Die Klägerin zu 1. war mit Erfolg bemüht, sich eine ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand entsprechende berufliche Grundlage zu schaffen, indem sie seit 2000 eine durchgehende Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma und eine weitere Saisonbeschäftigung als Hausmädchen in einem Beherbergungsbetrieb innehatte. Mehr an beruflichem Engagement konnte von der Klägerin angesichts ihrer Erziehungsaufgabe für ihre 1990, 1994 und 1997 geborenen minderjährigen Kinder nicht abverlangt werden. Die Klägerin zu 1. behielt die genannten Beschäftigungen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei und übt sie bis heute aus. Sie war und ist - wie die Entwicklung nach 2004 bis heute bestätigt - aufgrund dieser langjährigen Tätigkeiten bei denselben Arbeitgebern ihren Möglichkeiten entsprechend beruflich gut integriert. Auch wirtschaftlich konnte und kann sich die Familie eine Existenz verschaffen, die es ihr ermöglichte, ab 2000 unter Einbeziehung des Kindergelds und der Einkünfte ihres Ehemanns im wesentlichen ohne Leistungen der Sozialhilfe auszukommen. Dem misst der Beklagte eine zu geringe Bedeutung bei. Indem er darauf abstellt, dass eine „vollständige“ wirtschaftliche Integration und eine auf Dauer - einschließlich ausreichender Altersversorgung - gesicherte Existenzgrundlage verlangt werden müsse, bei den Klägern aber bis heute nicht vorliege, geht er von Anforderungen aus, die zwar für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich sein können (gesicherter Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, Familienzusammenführungsvoraussetzungen nach Art. 7 der RL 2003/86/EG vom 22.9.2003), die beim Widerrufsermessen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG/§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) aber nicht schematisch verlangt werden können. Schutzwürdig beim Widerrufsermessen können auch nachhaltige Bemühungen sein, beruflich und wirtschaftlich Fuß zu fassen, auch wenn diese Anstrengungen noch nicht vollständig zum Erfolg geführt haben. Dem werden die Erwägungen des Beklagten, der auch im gerichtlichen Verfahren von der Forderung nach vollständiger Lebensunterhaltssicherung nicht abgerückt ist, nicht ausreichend gerecht. Der Beklagte verkennt auch, dass für die Beurteilung des Grades der wirtschaftlichen Integration der Kläger auch das Einkommen des Ehemanns und Vaters ... ... einbezogen werden durfte und darf. Dieser leitete und leitet, da ihm wegen nachträglicher Antragstellung kein Familienasyl und ein darauf fußender eigener Aufenthaltstitel zustand (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a.F.), seinen Aufenthaltsanspruch ausschließlich vom Aufenthaltsrecht der Kläger ab. Bei einer solchen Konstellation sah § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in besonderen Härtefällen - hierzu zählte auch die Inanspruchnahme des „Stammberechtigten“ durch Kinderbetreuung (vgl. GK-AuslR, § 17 Rn. 125) - vor, dass auch auf die Erwerbstätigkeit eines nachziehenden geduldeten Familienangehörigen zurückgegriffen werden konnte. Nach heutigem Recht erlaubt es § 2 Abs. 3 AufenthG sogar vorbehaltlos, die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen.
27 
Hat der Beklagte nach all dem an die wirtschaftlich-berufliche Integration der Kläger zu hohe Anforderungen gestellt, so hat er andererseits der durchaus erfolgreichen sozialen Integration und dem Gewicht ihres langjährigen Aufenthalts zu geringe Bedeutung geschenkt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind seit 1993 in Deutschland. Der Kläger zu 2. hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Die Kläger zu 3. und 4. sind gar in Deutschland geboren. Die Kläger hatten zunächst ein verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht als Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung), welches sich dann in ein unbefristet gewährtes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte wandelte. Letzteres Aufenthaltsrecht blieb mehrere Jahre bis zum Zugang der Widerrufsverfügung vom 16.01.2004 wirksam (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) fortbestehen. Während des gesamten Zeitraums seit 1993 waren und sind die Kläger strafrechtlich negativ nicht in Erscheinung getreten. Soweit der Beklagte der Klägerin zu 1. Falschangaben in Sozialversicherungsangelegenheiten vorgehalten hat, konnte dies nicht hinreichend belegt werden. Die Klägerin zu 1. versteht und spricht, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, auch ausreichend deutsch. Die Dolmetscherin musste nur hilfsweise in Anspruch genommen werden. Die Kläger zu 2. und 4. haben sich sprachlich und schulisch ersichtlich voll in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens waren die Kinder 14, 10 und 6 Jahre alt, heute beträgt ihr Alter 16, 12 und 8 Jahre. Der Kläger zu 2. besucht die Hauptschule, die Klägerin zu 4. die Grundschule und die Klägerin zu 3. eine Förderschule mit Aussicht, auf die Hauptschule zu wechseln.
28 
6. Diesen positiven Integrationsgesichtspunkten, den sich hieraus ergebenden schutzwürdigen Belangen der Kläger am Verbleib in Deutschland und dem damit - insbesondere hinsichtlich der Kläger zu 2.- 4. - teilweise gleichgerichteten öffentlichen (einwanderungs- und bevölkerungspolitischen) öffentlichen Interesse hat der Beklagte nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Dies gilt nicht nur für das nationale Recht, sondern vornehmlich auch im Hinblick auf die Rechte der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres Privatlebens. Wegen der zu beachtenden Kriterien im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - und das Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -. Danach kann die Beendigung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland - sei es durch Ausweisung wegen Straftaten oder, wie hier, durch Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels - einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellen. Art. 8 EMRK fungiert insofern als Abwehrrecht (EGMR, Entsch. vom 16.06.2005 - 60654/00 ). Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (zum Begriff des „faktischen Inländers“ im Zusammenhang mit dem „Schutz des Familienlebens“ vgl. etwa EGMR, Urteile vom 26.03.1992 , InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.09.1997 , InfAuslR 1997, 430; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff., und OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - ). Erforderlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist grundsätzlich eine aufenthaltsrechtliche Verankerung, die in Fällen bloßer Duldungen regelmäßig nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff., und vom 29.03.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff. sowie Beschluss des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff.). Auch der EGMR hat in seinen einschlägigen Entscheidungen jeweils maßgeblich auf die Bedeutung eines bestehenden Aufenthaltsrechts abgestellt (vgl. etwa Entscheidung vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043).
29 
Die Kläger verfügten sämtlich über ein solches - auf Integration angelegtes - Aufenthaltsrecht, das ihnen entzogen worden ist. Der dadurch bewirkte Eingriff in das Privatleben der Kläger war daher mit den diesen Eingriff rechtfertigenden in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit) abzuwägen, insbesondere mit dem Belang der „öffentlichen Ordnung“ zu dem das Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle gehört (vgl. Nachweise im Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.). Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau mussten hierbei vornehmlich die Belange der Kläger zu 2. - 4. in den Blick genommen werden, die als Kleinkinder nach Deutschland eingereist bzw. hier geboren sind und mehrere Jahre ein gesichertes Aufenthaltsrecht besaßen. Sie besuchen alle die Schule, Anhaltspunkte für strafbares oder unangepasstes Verhalten sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es ist auch davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache einwandfrei beherrschen. Diese Gesichtspunkte und die sich daran im Lichte des Art. 8 EMRK anschließenden Fragen - ob die Kläger zu 2. - 4. „faktische Inländer“ mit entsprechender Verwurzelung in Deutschland sind und ob und wie stark die innerfamiliären Verhältnisse noch von der nationalen Herkunft geprägt sind (sog. Stichwort: familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Beschluss des Senats vom 10.05.2006 a.a.O.) - hat der Beklagte weder in den Bescheiden noch in seinen ergänzenden Ausführungen in der im gerichtlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung und im nachgereichten Schriftsatz vom 27.07.2006 ausreichend berücksichtigt. Er hat stattdessen vorrangig den Belang der Familieneinheit in den Blick genommen und sich auf die Erörterung konzentriert, dass Herr ...-... kein faktischer Inländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EGMR sei, kein ausreichendes Einkommen habe und gegen sozial- und arbeitserlaubnisrechtliche Pflichten verstoßen habe. Darauf kam es indessen nicht entscheidend an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Abwägung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs gekommen wäre.
30 
II. Ist nach all dem die Widerrufsverfügung mit Wirkung ex tunc aufzuheben, besteht die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Kläger nach neuem Recht als übergeleitete Niederlassungserlaubnis fort (§§ 101 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3 AufenthG). Mangels Ausreisepflicht kann daher auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben und war ebenfalls aufzuheben (§§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 AuslG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 26.07.2006
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 67 Nr. 1 GKG).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Februar 2005 - 7 K 181/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.02.2005 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.12.2004 unter Anordnung des Sofortvollzugs erfolgten Widerruf seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie gegen die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ohne Erfolg
Auch nach Auffassung des Senats gebührt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung nach Widerruf der dem Antragsteller asylbedingt nach § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
1. Der nach bestandskräftigem Widerruf der Asylanerkennung des Antragstellers, eines 1984 geborenen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, erfolgte Widerruf der ihm asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.
a) Ist wie im vorliegenden Fall der erforderliche Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen, so ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung - wie im übrigen auch für die Abwägung der widerstreitenden Interessen - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abzustellen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; s. dazu auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 870, und Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 97, jeweils m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (vgl. Art. 15 Abs. 3 1. HS des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I,   S. 1945 ff.). zu beurteilen ist; diese Vorschrift entspricht inhaltlich dem von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG.
b) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Aufenthaltstitel des Ausländers widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind unstreitig erfüllt, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) wegen der seit der Asylanerkennung veränderten Situation im Kosovo mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.03.2004 die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen hat.
c) Der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stand damit im Ermessen der Antragsgegnerin. Dieses Ermessen dürfte die Antragsgegnerin rechtfehlerfrei ausgeübt haben.
aa) Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht deshalb ausscheidet, weil der Antragsteller unabhängig von seiner entfallenen Asylberechtigung aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, die Behörde mithin unzulässiger Weise einen Aufenthaltstitel widerrufen hätte, den sie sogleich wieder erteilen müsste (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 ff.).
Ein solches asylunabhängiges Aufenthaltsrecht ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (früher § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Zum einen scheidet, wie bereits das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG deshalb aus, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis „nach diesem Abschnitt“, d.h. nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthalt aus familiären Gründen“) besitzt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller jedoch nicht, weil er nicht im Wege des Familiennachzugs, sondern - gemeinsam mit seiner Mutter - als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und eine Aufenthaltserlaubnis ausschließlich wegen seiner Anerkennung als Asylberechtigter erhalten hat. Zum anderen wäre der Erwerb eines Anspruchs aus § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter Berücksichtigung der Zeiten des erlaubten Aufenthalts auf Grund der Asylanerkennung selbst asylbedingt und unterläge dem Widerruf; er kann daher dem Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht entgegenstehen (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, a.a.O., zur vergleichbaren Situation bei möglichen Ansprüchen aus § 24 Abs. 1 AuslG bzw. 27 Abs. 2 AuslG). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch deshalb ausscheidet, weil ein auf dem persönlichen Verhalten des Antragstellers beruhender Ausweisungsgrund (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, früher § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vorliegt, ob § 35 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG (früher § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG) insoweit eine Spezialregelung darstellt und ob § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (früher § 26 Abs. 3 Satz 2 AuslG) in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wäre.
bb) Entgegen der Auffassung des - im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung 18 Jahre alten - Antragstellers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Widerrufsentscheidung nicht berücksichtigt hat, ob der Antragsteller sich im Falle einer Ausweisung auf besondere Ausweisungsschutzvorschriften, insbesondere auf einen besonderen Ausweisungsschutz für Heranwachsende (d.h. für Personen zwischen 18 und 21 Jahren, vgl. § 1 Abs. 2 JGG), berufen könnte.
10 
(1) Zwar konnte nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 AuslG (dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen) ausgewiesen werden. Diese Regelung ist in das für die Widerrufsentscheidung nunmehr maßgebliche Aufenthaltsgesetz aber nicht aufgenommen worden, da der Gesetzgeber keinen Grund dafür gesehen hat, einen Heranwachsenden, der mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, gegenüber anderen Heranwachsenden zu privilegieren (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 56 AufenthG, BTDrucks 15/420). Der Gesetzgeber hat damit ersichtlich dem auch vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobenen Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass volljährige Kinder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln sind, weil zwischen ihnen und ihren Eltern (anders als bei Minderjährigen) regelmäßig eine bloße Begegnungsgemeinschaft besteht.
11 
Nachdem der Antragsteller sich auf § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht mehr berufen kann, bedarf die Frage, ob diese Vorschrift im Widerrufsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen, keiner weiteren Klärung.
12 
(2) Spezieller Ausweisungsschutz für Heranwachsende besteht nach dem Aufenthaltsgesetz nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und führt lediglich dazu, dass in den Fällen der §§ 53 und 54 AufenthG (d.h. bei Vorliegen eines Ist- oder Regelausweisungstatbestandes) immer nur eine Ermessensausweisung zulässig ist. Im Unterschied zum Ausweisungsschutz für Heranwachsende nach dem Ausländergesetz kommt aber die Ausweisung eines Heranwachsenden bei allen Ausweisungstatbeständen der §§ 53, 54 und 55 AufenthG in Betracht. Selbst wenn man also von der Anwendbarkeit der Ausweisungsschutzvorschriften für Heranwachsende im Widerrufsverfahren ausgehen wollte, stünden diese im Falle des Klägers einem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend entgegen entgegen.
13 
(3) Soweit das Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Hinblick auf die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.09.2003 (- 11 K 4484/02 -, InfAuslR 2004, 74 ff.) so zu verstehen sein sollte, dass bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf einer   asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG generell die Vorschriften über den besonderen Ausweisungsschutz „wertend heranzuziehen“ seien, so kann dem nicht gefolgt werden.
14 
Dass die Ausländerbehörde bei der Ausübung des ihr nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eröffneten Widerrufsermessens in der Regel nicht zu berücksichtigen hat, ob der Ausländer auf Grund der nunmehr in § 56 AufenthG zusammengefassten besonderen Ausweisungsschutzvorschriften ausgewiesen werden könnte, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung über den Widerruf einer asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
15 
Nach dem Ausländergesetz 1965 führte der Widerruf der Asylberechtigung bereits kraft Gesetzes zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung (§ 9 Abs. 1 AuslG 1965). Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 43 Abs. 1 AuslG 1990 (BTDrucks 11/6321, S. 71) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit der damaligen Neuregelung, die im wesentlichen unverändert in das Aufenthaltsgesetz übernommen wurde, lediglich diese gesetzliche Erlöschensautomatik durch die Widerrufsmöglichkeit, die eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles erlaubt, ersetzen, um mitunter sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zu vermeiden, insbesondere bei langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt und wirtschaftlichem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Insbesondere sollte der Bestand des Aufenthaltsrechts möglichst nicht an Voraussetzungen geknüpft werden, auf die der Ausländer im Einzelfall keinen Einfluss hat. An der Möglichkeit, jeden aufgrund der Asylanerkennung erworbenen Aufenthaltsstatus zu widerrufen, sollte dabei nichts geändert werden. Mit der Zwischenschaltung einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung wollte der Gesetzgeber ersichtlich nicht davon abweichen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthalts nach sich zieht. Dem entspricht auch der an den Fortbestand der politischen Verfolgungssituation im Herkunftsland geknüpfte Charakter des Asylrechts (vgl. § 73 Abs. 1 AsylVfG). Der Gesetzgeber hat das der Ausländerbehörde in § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (bzw. früher § 43 Abs. 1 Nr. 4AuslG) eingeräumte Ermessen dabei nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft, sondern insoweit einen weiten Spielraum eröffnet. Die Behörde darf danach grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht. Bei ihrer Ermessensausübung muss die Ausländerbehörde allerdings sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 55 Abs. 3 AufenthG (früher § 45 Abs. 2 AuslG) aufgeführt sind. Dazu gehören nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (früher § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. zum Ganzen grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, a.a.O., zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG).
16 
Zieht nach dem Gesagten der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft insbesondere im Hinblick auf den Charakter des Asylrechts grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthalts nach sich, ergeben sich daraus grundlegende Unterschiede zwischen einer Aufenthaltsbeendigung durch Widerruf einer asylbedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis und der Beendigung eines bestehenden Aufenthaltsrechts durch Ausweisung.
17 
Im Fall der Aufenthaltsgewährung nach Asylanerkennung oder Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist das Aufenthaltsrecht - wenn es auch unbefristet erteilt wird - von Anfang an mit der gesetzlich vorgesehenen und tatbestandsmäßig nicht beschränkten Widerrufsmöglichkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (bzw. davor § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) „belastet“. Nach Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der im übrigen seinerseits Beschränkungen unterliegt (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), liegt es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse, das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Aufenthaltsrecht zu beenden, es sei denn, die Aufenthaltsbeendigung erweise sich wegen schutzwürdiger privater Belange des Ausländers als ermessensfehlerhaft. Zu den in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören neben der Aufenthaltsdauer insbesondere die vom Ausländer erbrachten Integrationsleistungen (vgl. auch Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 43 AuslG Rn. 9). Demgegenüber wird durch die Ausweisung gerade in den Fällen, in denen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG besteht, in eine ansonsten besonders schutzwürdige Aufenthaltsposition eingegriffen und diese durch Ausweisung beendet (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Vor diesem Hintergrund haben die besonderen Ausweisungsschutzvorschriften, die die Ausweisung im Hinblick auf die privilegierte aufenthaltsrechtliche Position des Ausländers erschweren, ihren Sinn. Soweit besonderer Aufenthaltsschutz aus der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts erwächst, ist darüber hinaus zu bedenken, dass bei Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen auch dieser Aufenthalt seinerseits i.d.R. asylbedingt ist. Schließlich ist es auch grundsätzlich unzulässig, die für eine bestimmte Problemlage getroffenen Regelungen auf die Regelungen für eine andere Problemlage zu übertragen, wobei es keinen Unterschied machen dürfte, dass im konkreten Fall sowohl die Aufenthaltsbeendigung durch Widerruf einer asylbedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis als auch die Ausweisungsvorschriften im gleichen Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes geregelt sind (vgl. dazu auch BVerwG vom 20.02.2003, a.a.O.).
18 
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2002 ( - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378 ff.), wonach der besondere Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG (vgl. jetzt § 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG) auch im Rahmen einer nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG (vgl. jetzt § 34 Abs. 1 i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu treffenden Entscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Minderjährigen zu beachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich betont, von dem Grundsatz, dass im Ausländerrecht die für eine bestimmte Problemlage getroffene Regelung nicht auf andere Problemlagen übertragen werden könne, sei in dem zu entscheidenden Fall - ausnahmsweise - deshalb abzuweichen, weil zum einen bei der Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts durch Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und durch Ausweisung   eine vergleichbare Interessen- und Abwägungslage gegeben und zum anderen bei minderjährigen Ausländern der verfassungsrechtliche Schutzauftrag aus Art. 6 GG zu beachten sei.
19 
Eine der Ausweisungsentscheidung vergleichbare Interessen- und Abwägungslage dürfte beim Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft aus den o.g. Gründen nicht bestehen. Ob gleichwohl im Hinblick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK bei Minderjährigen die besonderen Ausweisungsschutzvorschriften bei der Ausübung des Widerrufsermessens ausnahmsweise zu berücksichtigen sind oder die Minderjährigkeit eines Ausländers nach erfolgtem Widerruf nur ggf. zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis führt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da der Antragsteller volljährig ist.
20 
cc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürften die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin auch im übrigen nicht zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin hat in ihre Erwägungen die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers und seine schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet eingestellt und gewürdigt. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin keine dem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehenden besonders schützenswerten familiären Bindungen angenommen hat, da - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - der Kläger volljährig ist und Anhaltspunkte für eine über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Beziehung zu den Eltern nicht erkennbar sind. Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der Antragsteller, der nach Aktenlage jeweils nur kurzzeitigen Beschäftigungen nachgegangen ist, sich weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik integriert hat. Die Antragsgegnerin hat sich auch entsprechend den Maßgaben des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.02.2003, a.a.O.) inhaltlich mit den vom Antragsteller begangenen Straftaten auseinander gesetzt und diese im Hinblick auf deren zeitliche Abfolge, deren Gewicht und deren Aussagekraft für die vom Antragsteller ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten gewürdigt. Danach ist der Antragsteller seit dem ersten aktenkundigen (noch als Kind begangenen) Ladendiebstahl bis zur Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin kontinuierlich und in einer Vielzahl von Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen mehrerer Diebstahlsdelikte, u.a. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung wurden dem Antragsteller Arbeitsauflagen erteilt bzw. es wurden Freizeitarreste sowie Jugendarrest verhängt, ohne dass diese Maßnahmen ihn von der Begehung weitere Straftaten abgehalten hätten. Die letzte aktenkundig gewordene Straftat ist ein Ladendiebstahl vom 24.01.2004 (eingestellt gemäß §§ 45 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JGG), den der Antragsteller beging, nachdem er vom Regierungspräsidium Freiburg bereits zu einer eventuellen Ausweisung angehört worden war. Die Lebenssituation des Antragstellers ist insgesamt von Perspektiv- und Orientierungslosigkeit gekennzeichnet. Die Feststellung der Antragsgegnerin, es deute nichts darauf hin, dass der Antragsteller künftig von weiteren Straftaten absehen werde, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
21 
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung auch dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung nach Widerruf der dem Antragsteller asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis den Vorrang eingeräumt vor dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
22 
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss zwar das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (= § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), der durch Beendigung eines Aufenthaltsrechts gravierend in Schicksal und Lebensplanung des Ausländers eingreift, über das allgemeine Interesse an dieser Maßnahme hinausgehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - ). Die Dringlichkeit einer Vollziehung ergibt sich dabei nicht schon daraus, dass diese Maßnahme ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung von vornherein ihren Zweck verfehlt. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Widerrufsentscheidung - ebenso wie die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ( = § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG) - ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wirksam bleibt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG = § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) und schon dadurch ihren zuwanderungsbegrenzenden Zweck (Verhinderung weiterer rechtserheblicher Integration) weitgehend erfüllt. Daraus folgt, dass es eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit des Widerrufs hinausgehenden sofortigen Vollzugsinteresses bedarf, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Rechtslage einen dringenden Handlungsbedarf voraussetzt. Einen solchen Handlungsbedarf hatte der Senat in dem dem Beschluss vom 11.02.2005 zugrunde liegenden Fall, in dem die von der Widerrufsentscheidung betroffenen Ausländer nicht straffällig geworden waren, sondern sozial angepasst und unauffällig in der Bundesrepublik lebten, verneint.
23 
b) Anders sind jedoch die Verhältnisse im vorliegenden Fall zu beurteilen. Der Antragsteller ist seit 1995 kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten, so dass die Antragsgegnerin zu Recht von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgehen konnte. Die bisherigen Straftaten des Antragstellers waren auch von nicht unerheblichem Gewicht. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs zu Recht festgestellt hat, besteht daher ohne diese Anordnung die Gefahr, dass der Antragsteller in dem - auch bei größtmöglicher Beschleunigung des Widerspruchs- und des sich ggf. anschließenden Klage- und Rechtsmittelverfahrens erheblichen -Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weitere Verstöße gegen das Eigentum und die körperliche Integrität anderer begeht. Damit liegt ein besonderes, über das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Wegfall der asylbedingten Aufenthaltserlaubnis hinausgehendes öffentliches Vollzugsinteresse vor, welches das private Interesse des Antragstellers, von den Vollzugsfolgen vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt und auch für die Ausländerbehörde einen entsprechenden Handlungsbedarf begründet. Dem steht nicht entgegen, dass der Widerruf der asylbedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG selbst nicht der Gefahrenabwehr dient (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005, a.aO.). Das in den Regelfällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderte besondere, am allgemeinen Wohl orientierte öffentliche Interesse ist ein qualitativ anderes Interesse als das für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Interesse. Ob ein solch besonderes öffentliches Sofortvollzugsinteresse vorliegt, ist durch Abwägung aller für die sofortige Vollziehung sprechenden Gründe zu ermitteln (vgl.    Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. 733 f. m.w.N.).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei war auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren der volle Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen, da Gegenstand des Verfahrens der Verlust eines bisher innegehabten Aufenthaltsrechts ist.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.