Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2008 - 11 S 2915/07

bei uns veröffentlicht am08.02.2008

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Oktober 2007 - 1 K 893/06 - wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg, mit welchem er verpflichtet wurde, die gegenüber dem Kläger verfügte, bestandskräftige Ausweisung zurückzunehmen.
Der 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er zog 1972 zu seinen Eltern in das Bundesgebiet nach, die sich hier als türkische Arbeitnehmer aufhielten. 1984 heiratete er eine türkische Staatsangehörige, mit der er vier, zwischen 1986 und 1993 geborene Kinder hat und die ihm 1989 aus der Türkei nach Deutschland folgte und sich seitdem im Bundesgebiet aufhält. Der Kläger war seit 1988 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums F. vom 22.01.1999 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, nachdem er in den Jahren 1989 bis 1998 mehrfach wegen Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Trunkenheit im Straßenverkehr zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 11.02.1999 zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg blieb erfolglos (Urteil vom 2.11.1999 - 9 K 307/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.05.2001 - 11 S 2940/99 -). Die Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde nicht zur Entscheidung angenommen BVerfG, Beschluss vom 15.02.2002 - 2 BvR 1155/01 -).
Mit Urteil vom 27.10.2005 (- 32231/02 -, InfAuslR 2006, 3) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Ausweisung des Klägers Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - verletze. Zwar sei die Ausweisung an sich möglich gewesen, allerdings würden die Rechte des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK durch die „unbefristete Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet“ verletzt.
Am 23.12.2005 beantragte der Kläger, der seit seiner zweiten Abschiebung im August 2003 unter einfachsten Verhältnissen in Istanbul lebt, die Aufhebung der Ausweisung und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Diese Anträge wurden mit Bescheid des Regierungspräsidiums F. vom 17.07.2007 abgelehnt. Zuvor hatte das Regierungspräsidium F. die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebungen mit Bescheid vom 28.03.2006 auf den 03.04.2006 befristet.
Auf die bereits am 03.05.2006 in der Form einer Untätigkeitsklage erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg das beklagte Land mit Urteil vom 01.10.2007 - 1 K 893/06 - unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Nummern 1 und 2 des Bescheides des Regierungspräsidiums F. vom 17.07.2007 verpflichtet, die Ausweisungsverfügung vom 22.01.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 zurückzunehmen. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 06.11.2007 zugestellt.
Auf Antrag des Klägers und nach Anhörung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.12.2007 den Tatbestand des Urteils vom 01.10.2007 berichtigt. Die zunächst unter Berufung auf eine entsprechende Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Tatbestand getroffene Feststellung, dass die gegen die Ausweisung erhobene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist nur unvollständig eingegangen sei, wurde dahin ergänzt, dass der Kläger dieser Darstellung unter Vorlage eines entsprechenden Sendeberichts entgegengetreten sei und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte deshalb festgestellt habe, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht formgerecht eingelegt worden sei.
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Der Berichtigungsbeschluss wurde dem Beklagten am 5.12.2007 zugestellt.
11 
Am 21.11.2007 hat der Beklagte gegen das Urteil vom 01.10.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Berufung eingelegt. Dabei ist die Berufungsschrift von der beim Regierungspräsidium F. beschäftigten Regierungsinspektorin K. unterschrieben, die die Befähigung zum Richteramt nicht besitzt. Am 21.12.2007 erklärte der Beklagte durch eine Beamtin mit Befähigung zum Richteramt gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof, dass man vorsorglich nochmals Berufung einlege. Am gleichen Tag legte der Beklagte die Begründung der Berufung vor.
12 
Auf den mit Verfügung vom 21.12.2007 ergangenen Hinweis des Berichterstatters, die Berufung sei wegen der fehlenden Unterschrift eines Vertreters des Beklagten mit Befähigung zum Richteramt am 21.11.2007 möglicherweise nicht wirksam eingelegt worden und deshalb unzulässig, trägt der Beklagte vor, für die Einlegung einer - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufung bestehe kein Vertretungszwang. Dies ergebe sich daraus, dass in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vertretungszwang ausdrücklich nur für den Antrag auf Zulassung der Berufung vorgesehen sei. Auch sei die Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen gewesen, gegenüber dem kein Vertretungszwang bestehe. Im Übrigen sei die Frist zur Einlegung der Berufung mit der Berichtigung des Tatbestands erneut in Gang gesetzt worden, so dass die Frist mit dem Schriftsatz vom 21.12.2007 gewahrt sei.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Oktober 2007 - 1 K 893/06 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zu verwerfen.
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Zur Begründung trägt er vor, nach der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur erstrecke sich der Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO auch auf die Einlegung einer zugelassenen Berufung. Durch die Berichtigung des Tatbestands sei die Rechtsmittelfrist nicht erneut eröffnet worden, da durch den Beschluss eine Beschwer des Beklagten weder eingetreten noch erstmals erkennbar geworden sei.
18 
Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts bezüglich der Verfahren - 1 K 893/06 - und - 1 K 1672/07 - sowie die Akten des Beklagten (5 Hefte) vor. Hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
II.
19 
Die Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
20 
1. Die vom Beklagten am 21.11.2007 beim Verwaltungsgericht eingelegte Berufung genügt nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO. Denn diese ist von einer Bediensteten des Beklagten eingelegt worden, die nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt. Sie ist deshalb aufgrund der fehlenden Postulationsfähigkeit der Bediensteten unwirksam.
21 
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er - wie der Beklagte als Berufungskläger - einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dabei können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts wie der Beklagte nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch eigene Bedienstete vertreten lassen, sofern diese die Befähigung zum Richteramt besitzen oder als Diplomjuristen im höheren Dienst tätig sind. Dieser Vertretungszwang gilt auch für die Einlegung einer vom Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassenen Berufung (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.10.2005 - 9 S 2089/03 -, NJW 2006, 250 = VBlBW 2006, 70; BayVGH, Beschluss vom 9.9.2002 - 1 BV 02.1100 -, juris und Beschluss vom 13.05.2002 - 11 CE 02.569 -, DVBl 2002, 1063; Geiger, BayVBl 2003, 65; Ziegelmeier, NJW 2005, 3466; Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 67 Rn. 17 und § 124a Rn. 26; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand: Februar 2007, § 124a Rn. 15; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 26; Himstedt in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-VwR, § 124a VwGO Rn. 77; BeckOK Posser/Wolff/Hartung, VwGO (Stand: 1.10.2007), § 67 Rn. 19).
22 
Die vom Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung überzeugt nicht. Zwar ist die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht und nicht beim Oberverwaltungsgericht einzulegen. Dennoch bleibt diese Prozesshandlung Teil des „vor dem Oberverwaltungsgericht“ zu führenden Rechtsmittelverfahrens und wird deshalb unmittelbar von der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfasst. Dies ergibt sich neben der systematischen Stellung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in den Allgemeinen Verfahrensbestimmungen der VwGO (hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.10.2005, a.a.O.) vor allem daraus, dass die Notwendigkeit der Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht nicht dazu dient, die Einlegung des Rechtsmittels über einen Verzicht auf den Vertretungszwang zu erleichtern. Vielmehr soll hierdurch im Interesse einer zügigen und effektiven Gestaltung der Abläufe des vor dem Oberverwaltungsgericht zu führenden Verfahrens sichergestellt werden, dass das Verwaltungsgericht unmittelbar von dem Rechtsmittel Kenntnis erhält und zugleich mit dessen Weiterleitung die Gerichts- und Behördenakten an das Berufungsgericht übersendet.
23 
Der Einbeziehung der Einlegung einer Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht in den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auch nicht entgegengehalten werden, dass diese Verfahrenshandlung nicht in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannt ist. Zwar wird mit dieser Norm der vor dem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht geltende Vertretungszwang ausdrücklich auf bestimmte Anträge erstreckt, die zwar auf ein Verfahren vor diesen Gerichten bezogen sind, jedoch jeweils beim Ausgangsgericht zu stellen sind. Diese Regelung ist jedoch nicht in dem Sinne als abschließend anzusehen, dass alle dort nicht gesondert aufgeführten Prozesshandlungen, die beim Ausgangsgericht vorzunehmen sind, stets den jeweiligen Vertretungsregelungen vor dem Ausgangsgericht unterliegen (so aber Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 67 Rn. 18 und § 124a Rn. 19; Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand: September 2007, § 67 Rn. 54a; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 67 Rn. 74; M.Redeker, in: Redeker/Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 67 Rn. 9e und § 124a Rn. 9). Jedenfalls wäre die fehlende Einbeziehung der Berufungseinlegung beim Verwaltungsgericht in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers, dem im Wege der hier getroffenen Auslegung Rechnung zu tragen wäre.
24 
So bestand von Anbeginn der Neuregelung des Berufungsrechts durch das 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996 (BGBl. I 1626) ein Vertretungszwang für alle Fälle der beim Verwaltungsgericht vorzunehmenden Rechtsmitteleinlegung. Die ausdrückliche Erstreckung des Vertretungszwangs auf den beim Verwaltungsgericht zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde nur als beispielhaft angesehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.1997 - 1 B 145/97 - NVwZ 1997,1211 = DVBl. 1998, 233). An dieser Rechtslage sollte sich ersichtlich nichts ändern, als der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 - RmBereinVpG - (BGBl. I S. 3987) zum einen in § 124a VwGO die Möglichkeit der Zulassung der Berufung unmittelbar durch das Verwaltungsgericht schuf und er zum anderen über eine Erweiterung des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO den Vertretungszwang auf alle zulassungsfreien Beschwerden und auf sonstige Nebenverfahren erstreckte, in denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht. Denn die Einführung der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht sollte das System der Zulassungsberufung im Grundsatz bestätigen und die Ausweitung des Vertretungszwangs diente nach der Gesetzesbegründung zum 6. VwGOÄndG ausschließlich dem Ziel der weiteren Sicherstellung eines konzentrierten und zügigen Verfahrensablaufs vor den Oberverwaltungsgerichten (Bundestagsdrucksache 14/6854 S. 2 und 14/7744 S. 1; Seibert, NVwZ 2002, 265, 269). Hinzu kommt, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht in Schriftform einzulegen ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 27) und dass der hierin liegende Verzicht auf die Möglichkeit der Erklärung einer Berufung auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten in dem allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1995 - 4 A 1/93 -, BVerwGE 98, 126, 128; Beschluss vom 14.10.1997 - 1 B 164/97 -, NVwZ 1998, 170, 171 m.w.N.) seine Entsprechung findet, dass Klagen und Rechtsmittel nur dann zur Niederschrift eines Urkundsbeamten erklärt werden können, wenn eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist (hierzu auch Zieglmeier, a.a.O.). Schließlich spricht für die Geltung des Vertretungszwangs, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 67 VwGO durch Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840) mit Geltung ab dem 01.08.2008 neu gefasst und in § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO (n.F.) den Vertretungszwang in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht nunmehr ausdrücklich auch auf Prozesshandlungen erstreckt, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. hierzu auch Bundestagsdrucksache Nr. 16/3655 S. 97).
25 
2. Die Einlegung der Berufung wurde auch in der Folgezeit vom Beklagten nicht wirksam nachgeholt. Zwar hat der Beklagte durch eine Bedienstete des Regierungspräsidiums F. mit Befähigung zum Richteramt mit Schreiben vom 21.12.2007, welches dem Verwaltungsgerichtshof am selben Tag zugegangen ist, vorsorglich nochmals Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Freiburg vom 1.10.2007 - 1 K 893/06 - eingelegt. Der Wirksamkeit dieser Prozesshandlung steht jedoch entgegen, dass die Berufung nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Verwaltungsgericht einzulegen gewesen wäre (§ 124a Abs. 2 VwGO). In jedem Fall aber wäre die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Denn die Berufungsfrist begann mit der Zustellung der Urschrift des Urteils des Verwaltungsgerichts am 06.11.2007 und endete deshalb nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 06.12.2007.
26 
Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine Umdeutung der am 21.12.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Berufungsbegründung in eine Berufungseinlegung aus.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten begann die Berufungsfrist nicht erst oder erneut mit der Zustellung des im Tatbestand berichtigten Urteils am 05.12.2007. Denn für den Beginn der Berufungsfrist nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zustellung des „vollständigen Urteils“ des Verwaltungsgerichts an, und eine solche Zustellung war bereits am 6.11.2007 erfolgt. So enthielt die dem Beklagten an diesem Tage zugestellte Ausfertigung des Urteils des Verwaltungsgerichts mit dem Rubrum, dem Tenor und dem Tatbestand sowie mit den Entscheidungsgründen, dem Hinweis auf die Unterschrift des Richters und der Rechtsmittelbelehrung alle nach § 117 Abs. 2 VwGO für ein vollständiges Urteil notwendigen Bestandteile (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.10.1997, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 08.10.1986 - VIII ZB 25/86 -, NJW-RR 1987, 377; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 40; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rn. 137; M.Redeker, in: Redeker/Oertzen, a.a.O., § 124a Rn. 21; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 30 und 77). Die erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.12.2007 nach § 119 VwGO berichtigte teilweise Unvollständigkeit des Tatbestandes berührte die bereits zuvor mit Blick auf den Lauf der Berufungsfrist maßgebliche Vollständigkeit der Urteilsausfertigung nicht. Denn der Fall der Urteilsberichtigung nach § 119 VwGO wird anders als eine Urteilsergänzung nach § 120 VwGO nicht von der über § 173 VwGO anzuwendenden speziellen Regelung des § 518 Satz 1 ZPO erfasst (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.01.1989 - 4 CB 24/88 -, NVwZ-RR 1989, 519; BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - VI CB 10/03 -, NJW 2003, 2991), so dass über eine Berichtigung nach den Regelungen der §§ 118, 119 VwGO zu behebende inhaltliche Mängel eines Urteils für den Lauf der Berufungsfrist dann unerheblich sind, wenn das dem Beteiligten zugestellte Urteil trotz der Mängel die Entscheidung über die Rechtsmitteleinlegung ermöglicht (zu diesem Erfordernis Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 32 sowie - zur Regelung des § 319 ZPO - BGH, Urteil vom 14.07.1994 - IX ZR 193/93 -, BGHZ 127, 74; Beschluss vom 12.02.2004 - V ZR 125/03 -, NJW-RR 2004, 712 m.w.N.). Dies war hier ohne weiteres der Fall. Denn die Ergänzung des Tatbestandes betraf allein die Frage der formgerechten Einlegung der Verfassungsbeschwerde des Klägers und damit eine Vorfrage der - letztlich von diesem Gericht bejahten - Zulässigkeit der Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Für die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils war diese Frage jedoch ohne jeden Belang, da das Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Ausweisung des Klägers maßgeblich auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung der Rechte des Klägers durch die Ausweisung und die Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung einer fortwirkenden Konventionsverletzung gestützt hat und eine inzidente Überprüfung der Zulässigkeit der vor dem EGMR erhobenen Beschwerde angesichts der Bindungswirkung des Urteils des EGMR nicht notwendig war.
28 
3. Dem Beklagten war wegen der Versäumung der Berufungsfrist auch nicht nach § 60 Abs. 1 und 2 Satz 3 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei kann offen gelassen werden, ob es ausreicht, dass die zuvor versäumte wirksame Einlegung der Berufung gegenüber dem nach § 60 Abs. 4 VwGO für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zuständigen Berufungsgericht nachgeholt wurde, obwohl die Einlegung der Berufung wirksam nur gegenüber dem Verwaltungsgericht erfolgen kann (so etwa BVerwG, Beschluss vom 03.01.1961 - III ER 414.60 -, BVerwGE 11, 322, 323; Czybulka, in: Sodan/Ziekow , a.a.O., § 60 Rn. 108). Denn jedenfalls ist weder nach der Darlegung des Beklagten noch sonst erkennbar, dass der Beklagte ohne Verschulden daran gehindert war, bei Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO zu beachten. Zwar wird - wie oben dargestellt - in der Kommentarliteratur zum Teil die Auffassung vertreten, dass der Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO für die Einlegung der Berufung dann nicht gilt, wenn diese nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Auch genügt eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde ebenso wie ein Rechtsanwalt regelmäßig dann den Sorgfaltspflichten, wenn sie sich hinsichtlich der Anforderungen an die Berufung in einem gängigen Kommentar zur Verwaltungsprozessordnung vergewissert (vgl. zur Einlegung der Revision durch einen Bevollmächtigten BVerwG, Beschluss vom 12.06.2006 - 5 C 26.05 -, NJW 2006, 3081). Im konkreten Fall reichte es jedoch dennoch nicht aus, wenn der Beklagte - wie er vorträgt - unter Berufung auf die entsprechende Ansicht in dem Kommentar von Kopp/Schenke (a.a.O., § 67 Rn. 18) bei Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht auf die Beachtung des Vertretungserfordernisses verzichtete. Denn auch wenn die Pflicht einer juristischen Person oder Behörde zur Sicherstellung der Einhaltung prozessualer Anforderungen genauso wenig überspannt werden darf wie dies bei Rechtsanwälten der Fall ist (vgl. zu diesen BVerwG, Beschluss vom 31.08.1999 - 4 B 171.99 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 11), musste der Beklagte auch bei Hinzuziehung des Kommentars von Kopp/Schenke zur Verwaltungsgerichtsordnung erkennen, dass die Frage des Vertretungszwangs für die Einlegung einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung streitig und vor allem in der Rechtsprechung im Sinne eines Vertretungszwangs beantwortet ist. Da auch in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im dritten Absatz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Vertretungszwang „auch für die Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht (gilt)“ und die - und sei es vorsorgliche - Einhaltung des Vertretungszwangs für den Beklagten auch keine unzumutbare Belastung mit sich gebracht hätte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.1996 - 7 S 297/95 -, VBlBW 1996, 340), konnte es nur dann einer sorgfältigen Organisation der Behördenabläufe entsprechen, wenn durch diese die Beachtung der in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich vorgegebenen Verfahrensweise gewährleistet wird.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
31 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Insoweit ist der Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2008 - 11 S 2915/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2008 - 11 S 2915/07

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2008 - 11 S 2915/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2004 - V ZR 125/03

bei uns veröffentlicht am 12.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 125/03 vom 12. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 319, 320, 544 Abs. 2 Satz 1, 559 Abs. 1 a) Die Berichtigung des Berufungsurteils hat auf den Beginn und Lauf de

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Okt. 2007 - 1 K 893/06

bei uns veröffentlicht am 01.10.2007

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage zurückgenommen hat.

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 aufgehoben.

Das beklagte Land wird verpflichtet, die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.1999 und seinen Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 zurückzunehmen.

Der Kläger trägt 1/4, das beklagte Land trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes zur Rücknahme seiner Ausweisung, deren Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat.
Der 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1972 zu seinen Eltern ins Bundesgebiet nach, die sich dort seit 1970 als türkische Arbeitnehmer aufhielten. Ihm wurden Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Zuletzt war er im Besitz einer ihm am 14.03.1988 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. 1984 hatte er eine türkische Staatsangehörige geheiratet, mit der er 1986 einen Sohn bekam. Sie folgte ihm mit dem Sohn 1989 nach Deutschland. In den Jahren 1990, 1991 und 1993 wurden in Deutschland drei weitere gemeinsame eheliche Söhne geboren. Alle Familienmitglieder sind türkische Staatsangehörige, die Ehefrau des Klägers besitzt ihrerseits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Nachdem der Kläger 1983 eine ausländerrechtliche Verwarnung im Hinblick auf frühere Verurteilungen erhalten hatte und in den Jahren 1989 bis 1996 wegen Beleidigung, Körperverletzung, Widerstand und mehrfacher Trunkenheit im Verkehr zu Geld- bzw. zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilt worden war, wurde er vom Amtsgericht LXXXXX am 11.02.1998 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er nach seiner Festnahme am 17.09.1998 und nach dem Widerruf einer früheren auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von weiteren vier Monaten verbüßte.
Vor seiner Festnahme war er aufgrund eines am 27.09.1998 unbefristet geschlossenen Arbeitsvertrags bei einer Personalleasingfirma in XXXXX beschäftigt. Vor diesem Hintergrund wies ihn das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 22.01.1999 aus dem Bundesgebiet aus, ohne diese Ausweisung zugleich zu befristen. Sein dagegen erhobener Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium mit Bescheid vom 11.02.1999 zurückgewiesen.
Nachdem das Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausweisung mit Beschluss vom 20.04.1999 (9 K 174/99) abgelehnt hatte, wurde der Kläger am 03.05.1999 in die Türkei abgeschoben. Bereits am 21.05.1999 reiste er wieder ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.
Mit Urteil vom 02.11.1999 (9 K 307/99) wies das Verwaltungsgericht Freiburg seine Klage gegen die Ausweisungsverfügung ab. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28.05.2001 (11 S 2940/99) abgelehnt. Die beiden Gerichtsentscheidungen bestätigten die vom Regierungspräsidium mit der Ausweisungsverfügung getroffene Einschätzung, dass dem Kläger zwar ein besonderer Ausweisungsschutz zustehe und deshalb die Ausweisung nur nach Ermessen verfügt werden könne, dass jedoch im Rahmen der Ermessensabwägung das öffentliche Interesse an Abwehr der vom Kläger nach wie vor ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Straßenverkehr und deren Abwehr durch seine Ausweisung sein privates Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet, in dem er seit 27 Jahren legal lebte, überwiege. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seien nicht verletzt, da seine Frau und Kinder türkische Staatsangehörige seien, die die türkische Sprache sprechen und mit der türkischen Mentalität vertraut seien, so dass ihnen die Wiederherstellung der Familieneinheit mit ihm in der Türkei zumutbar sei. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, im Wege der nachträglichen Befristung die Wirkung der Ausweisung einzuschränken, wenn der Kläger durch längeren Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik bewiesen habe, dass er sich künftig rechtstreu verhalten werde. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers durch seine Inhaftierung unterbrochen worden sei, gehöre er seit der Inhaftierung nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik an und zwar aus allein von ihm zu vertretenden Gründen, so dass er sich nicht auf besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 des ARB I/80 berufen könne. Selbst wenn sein Arbeitsverhältnis trotz der Inhaftierung weiter bestehen würde und er zum privilegierten Personenkreis nach Art. 6 Abs. 1 ARB I/80 zähle, wäre seine Ausweisung zulässig. Selbst wenn man im günstigsten Fall eine Möglichkeit des Klägers sehe, sich über Art. 14 ARB 1/80 auf die eine Ausweisung einschränkenden Bestimmungen des § 12 AufenthG/EWG zu berufen, lägen die hier für eine Ausweisung erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor.
Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom 15.02.2002 (2 BvR 1155/01) eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen den Ausweisungsbescheid, den Widerspruchsbescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Entscheidung an (Die Verfassungsbeschwerde vom 04.07.2001 wurde am 05.07.2001 ans Bundesverfassungsgericht per Fax übermittelt, allerdings ohne die Seite 8 des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes. Diese fehlende Seite 8 wurde erst nach dem 06.07.2001, und damit nach Ablauf der einmonatigen Verfassungsbeschwerdeschrift per Post nachgereicht - siehe die Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Bundesregierung vom 24.01.2005 gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - AS. 263 der den Befristungsantrag des Klägers betreffenden Akte des Regierungspräsidiums - vorgelegt im Verfahren 1 K 1672/07. Diese Darstellung der Bundesregierung, wonach der Schriftsatz unvollständig beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sein soll, hatte der Kläger aber bestritten und unter Vorlage des Sendeberichts dargelegt, dass die Beschwerde einschließlich der Seite 8 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat deshalb später in seiner Entscheidung vom 27.10.2005 festgestellt (Rdnr. 41), dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschwerde nicht formgerecht beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden sei.).
Am 16.05.2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung, der vom Regierungspräsidium allerdings bis zum Ende des vom Kläger eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens zurückgestellt wurde.
Nachdem das Asylverfahren des Klägers rechtskräftig negativ beendet worden war (vgl. Urt. v. 07.05.2002 - A 10 K 11012/00 -) wurde der Kläger am 12.08.2003 ein zweites Mal - diesmal endgültig - in die Türkei abgeschoben, wo er sich seither in Istanbul in einfachsten Verhältnissen lebend aufhält.
10 
Am 19.12.2003 erinnerte der Kläger-Vertreter das Regierungspräsidium an die noch ausstehende Bescheidung seines Antrags vom 16.05.2002 auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung und stellte zugleich einen Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Abschiebung. Zur Begründung führte er wie schon zuvor aus, das Grundrecht aus Art. 6 GG rechtfertige es, die Befristung auf einen möglichst nahen Zeitpunkt vorzunehmen. Wie schon im Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung verwies er auch darauf, dass für eine Befristung nicht nur die familiäre Situation des Klägers spreche, sondern auch der Umstand, dass er im Alter von 11 Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei und damit einen wesentlichen Teil seiner Kindheit und Jugend im Bundesgebiet verbracht habe und deshalb hier in Deutschland geprägt worden sei.
11 
Mit Urteil vom 27.10.2005 (Individualbeschwerde Nr. 32231/02) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf eine Individualbeschwerde des Klägers hin fest, dass die Ausweisung des Klägers Regel 8 der EMRK verletze. In den Gründen der Entscheidung führt der Gerichtshof aus, die Ausweisung des Klägers an sich zwar möglich gewesen wäre, in Anbetracht der familiären Umstände, insbesondere der Art vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, der Tatsache, dass er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vor der Ausweisung besessen habe und der Schwierigkeiten, mit denen seine Kinder voraussichtlich konfrontiert wären, wenn sie ihm in die Türkei folgen würden, sei der Gerichtshof jedoch der Ansicht, dass eine "unbefristete Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze.
12 
Mit Schriftsatz vom 23.12.2005 stellte daraufhin der Kläger-Vertreter beim Regierungspräsidium in Freiburg den Antrag, die Ausweisungsverfügung vom 22.01.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 aufzuheben und dem Kläger die unverzügliche Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu gestatten, sowie ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
13 
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.03.2006 befristete das Regierungspräsidium daraufhin die Wirkungen der Ausweisung vom 22.01.1999 und der Abschiebungen der Klägers vom 03.05.1999 und 12.08.2003 jeweils auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung. Dieser Bescheid wurde dem Kläger-Vertreter am 03.04.2006 zugestellt.
14 
Am 03.05.2006 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg (Untätigkeits-)Klage, mit der Begründung, über seinen Antrag auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids und des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 28.03.2006 sei ohne zureichenden Grund immer noch nicht entschieden.
15 
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 17.07.2007 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg sowohl eine Rücknahme, als auch einen Widerruf der Ausweisungsverfügung vom 22.01.1999 und des Widerspruchsbescheids vom 11.02.1999 sowie den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte es aus, eine Rücknahme nach § 48 LVwVfG scheide aus, da die Ausweisung nicht rechtswidrig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seiner Entscheidung lediglich festgestellt, dass die Ausweisung als solche möglich gewesen sei, jedoch im Hinblick auf eine fehlende Befristungsentscheidung deren Unverhältnismäßigkeit und damit Unvereinbarkeit mit Art. 8 EMRK festgestellt. Mittlerweile habe das Regierungspräsidium jedoch durch die nachträgliche Befristung die Sperrwirkung der Ausweisung beseitigt, so dass damit dem Urteil des Gerichtshofs genüge getan sei. Auch ein Widerruf nach § 49 LVwVfG scheide aus, denn ein Widerruf setze die noch andauernde Wirksamkeit des zu widerrufenden Verwaltungsakt vor. Daran fehle es jedoch hier, da der Ausweisungsbescheid in Folge seiner Befristung seine Wirksamkeit verloren habe und somit nicht widerrufen werden könne. Seit der Befristung der Ausweisungsverfügung durch den Bescheid vom 28.03.2006 auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe enthalte die Ausweisung keine Wirkung mehr, da ein Widerruf ins Leere laufen würde. Schließlich sei auch die vom Kläger begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch das Regierungspräsidium abzulehnen, da das Regierungspräsidium für die Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis gar nicht zuständig sei.
16 
Im Schriftsatz vom 15.08.2007 hat der Kläger-Vertreter die Einbeziehung dieses Ablehnungsbescheids in das anhängige Untätigkeitsklageverfahren erklärt und die Aufhebung dieses Bescheids beantragt.
17 
Eine parallel dazu fünf Tage später gegen den Bescheid vom 17.07.2007 eigenständig erhobene Klage beim Verwaltungsgericht (1 K 1672/07) hat der Kläger nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Die in diesem späteren Verfahren vom Regierungspräsidium vorgelegten Akten wurden zum hier vorliegenden Verfahren beigezogen.
18 
In der mündlichen Verhandlung am 26.09.2007 hat der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheids vom 17.07.2007 und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf die fehlende Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen. Zur Begründung seiner im Übrigen aufrechterhaltenen Klage trägt er vor, nach Art. 46 EMRK gelte für die Bundesrepublik und damit für das Land Baden-Württemberg und seine Behörden eine Befolgungspflicht. Dem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs hinsichtlich der Verletzung des Art. 8 EMRK durch die unbefristete Ausweisung des Klägers sei auch durch die nachträglich verfügte Befristung der Ausweisungswirkungen nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Erforderlich sei vielmehr eine Rücknahme der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof als rechtswidrig bezeichneten Ausweisungsverfügung. Durch die Ausweisung sei dem Kläger nämlich ab Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung mit rechtsvernichtender Wirkung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und damit sein Status genommen worden, den er als ARB 1/80-Arbeitnehmer vor der Ausweisung gehabt habe. Die bloße Befristung der Ausweisungswirkungen lasse diesen Status nach Ablauf der Frist nicht etwa wieder aufleben, sondern beseitige lediglich die Sperre für eine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Insofern sei hier aber allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem hier nach wie vor im Bundesgebiet mit gesicherten Aufenthaltsstatus lebenden Familienangehörigen (Ehefrau und minderjährige Söhne) denkbar. Einen solchen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung habe er schon vor mehr als einem Jahr gestellt. Die im zugehörigen Visumsverfahren für die Erteilung der Zustimmung zuständige Ausländerbehörde, nämlich die Stadt LXXXXX, habe jedoch bisher die Zustimmungserteilung unter Hinweis darauf verweigert, dass der Versagungsgrund der Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers vorliege. Daran habe weder der Hinweis des Klägers darauf etwas ändern können, dass er erneut bei der Personalleasingfirma, bei der er vor seiner Ausreise gearbeitet habe, ein - diesmal allerdings nur befristetes Arbeitsverhältnis - eingehen könne, noch dass seine Ehefrau, die teilerwerbstätig sei und in diesem Zusammenhang 700,-- EUR brutto verdiene zuzüglich der früheren Kindergeldzahlungen, im Übrigen krankheitsbedingt teilerwerbsunfähig sei. Es genüge seiner Rechtsstellung und dem Schutz seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK auch nicht, wenn er sich im Rahmen einer Wiedererteilung allein auf einen abhängigen Aufenthaltsanspruch zum Zwecke des Familiennachzugs verweisen lassen müsse. Immerhin habe er vor der Ausweisung 27 Jahre lang legal im Bundesgebiet gelebt und gearbeitet und dort seit seinem 11. Lebensjahr seine prägenden Jugend- und auch die anschließenden Erwachsenenjahre verbracht. Eine Gefahr gehe von ihm für die öffentliche Sicherheit nicht mehr aus.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Ausweisungsbescheid vom 22.01.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 aufzuheben.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Es verweist darauf, dass der Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs mit der nachträglichen Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers ausreichend Rechnung getragen worden sei. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung habe der Kläger nicht. Er müsse sich darauf verweisen lassen, im Wege des Familiennachzugs eine Wiedererteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bei seiner Entscheidung ausweislich der Ziff. 65 der Entscheidungsgründe durchaus die Befristungsregelung des Deutschen Ausländerrechts (damals noch § 8 Abs. 2 AuslG, heute gleichlautend § 11 AufenthG) im Blick gehabt, als er auf die erforderliche Befristung der Ausweisung hingewiesen habe. Im Übrigen könne sich der Kläger auch nicht nach  Art. 8 EMRK ganz unabhängig von seinen familiären Bildungen allein auf den Schutz seines Privatlebens und einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Wiedereinreise und Wiederanknüpfung an sein vor der Ausweisung im Bundesgebiet begründetes Leben berufen. Er sei nämlich erst im Alter von 11 Jahren ins Bundesgebiet gekommen, habe also gerade die prägenden frühen Kindheitsjahre nicht im Bundesgebiet verbracht, spreche nach wie vor Türkisch und sei auch der türkischen Mentalität noch ausreichend verhaftet. Schließlich habe er immer wieder über Jahre hinweg erhebliche Verkehrsstraftaten und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit begangen und auch nicht ununterbrochen gearbeitet. Zudem sei auch seine Familie ausweislich der Ausführungen des Urteils des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs nicht alleine in Deutschland verwurzelt, sondern habe durch die türkische Sprache und Kultur sowie den Bezug der Ehefrau, die erst später zum Kläger nachgereist sei und zeitweise von ihm getrennt gelebt habe ihre Wurzeln auch in der Türkei.
24 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten (5 Hefte Akten des Regierungspräsidiums Freiburg) und der Gerichtsakte (1 Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO).
26 
Soweit der Kläger seine Klage gegen das Land Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Freiburg - hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
27 
Im Übrigen ist die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 (Ziff. 1 u. 2 des Bescheids) und auf Verpflichtung des Regierungspräsidiums zur Aufhebung (Rücknahme) des Ausweisungsbescheids vom 22.01.1999 und (deklaratorisch) der Aufhebung des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 11.02.1999 zulässig und begründet.
28 
Der Bescheid vom 17.07.2007 (Ziff. 1 und 2) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Verpflichtung des Regierungspräsidiums zu der von ihm begehrten Rücknahme des Ausweisungsbescheids und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann eine rechtswidrige aber bestandskräftige Ausweisung ganz oder teilsweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1999, InfAuslR 1999, 338).
30 
Im vorliegenden Fall steht aufgrund der zur Individualbeschwerde des Klägers ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Beteiligten verbindlich fest, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.1999 (und damit auch der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999) entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, welche die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen in den vom Kläger zuvor angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt hatten, tatsächlich rechtswidrig waren.
31 
Das Rücknahmeermessen des Regierungspräsidiums Freiburg (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) war damit eröffnet, ist aber vom Regierungspräsidium mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 17.07.2007 nicht ermessensfehlerfrei (§ 40 LVwVfG und § 114 VwGO) ausgeübt wurden.
32 
Vielmehr hat der Kläger wegen einer Reduzierung dieses Rücknahmeermessens "auf Null" einen Rechtsanspruch auf die ihm bisher vom Regierungspräsidium versagte Rücknahme dieser Ausweisung und des Widerspruchsbescheids.
33 
Zwar steht nach einhelliger Rechtsprechung fest, dass eine solche Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. auch gemeinschafts-rechtswidrigen, aber - wie im vorliegenden Fall - nach den nationalen Vorschriften bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nur dann anzunehmen ist, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Gewichtung der Einzelfallgerechtigkeit einerseits sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Bestandskraft andererseits "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, DÖV 2005, 651 und Beschl. v. 07.07.2004 - 6 C 24/03 -, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -juris, BVerwGE 121, 126 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -, InfAuslR 2007, 182 und Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, FamRZ 2007, 1555=VENSA; siehe dazu auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -, VENSA und Urt. v. 28.03.2007 -1 K 505/06 -).
34 
Dieser Maßstab einer "unerträglichen Härte" als Voraussetzung für eine Ermessensreduzierung "auf Null" gilt jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil es der Kläger nicht etwa dabei hat bewenden lassen, den nationalen Rechtsweg durch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte bzw. sogar die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Ausweisungsverfügung in Anspruch zu nehmen, sondern einen Schritt darüber hinausgegangen ist und den Rechtsschutz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Individualbeschwerde in Anspruch genommen hat und zwar mit Erfolg. In einer solchen Konstellation aber kann seinem Begehren nach Aufhebung des vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als rechtswidrig qualifizierten Ausweisungsbescheid nicht dessen Bestandskraft entgegengehalten werden, die hier lediglich deshalb nach wie vor vorliegt, weil selbst der stattgebenden Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als solcher hinsichtlich dieses Bescheids keine kassatorische Wirkung zukommt (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., 2006, Rdnr. 21 zu Art. 46 EMRK). Das lediglich eine Verletzung der Konvention feststellende Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs begründet allerdings unmittelbar nach Art. 46 Abs. 1 EMRK eine Befolgungspflicht der Vertragsparteien und ihrer Organe und Behörden, hier also des Regierungspräsidiums als Behörde des Landes Baden-Württemberg, das wiederum ein Gliedstaat der Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland ist. Die Feststellung einer Konventionsverletzung begründet für den beklagten Staat die Verpflichtung, die Konventionsverletzung abzustellen und Ersatz für die Folgen zu leisten, wenn möglich im Wege der Naturalrestitution (der EGMR spricht hier von "restitutio in integrum"), nämlich die Lage vor der Verletzung soweit wie möglich wieder herzustellen (EGMR, Urt. v. 28.11.2002, 25701/94 Nr. 72=NJW 2003, 1721). Dabei hat der Vertragsstaat einen Beurteilungsspielraum, wie er seine Pflichten aus dem Urteil erfüllen will (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Rdnr. 23, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Grundsatzentscheidung ausführlich zu dieser Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK geäußert und ausgeführt, dass zu der Bindung an Gesetz und Recht, wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG den deutschen Behörden und Gerichten vorgegeben ist, auch die Berücksichtigung der EMRK und der Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zählt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407). Danach gilt, dass dann, wenn eine vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof festgestellte Verletzung noch andauert - etwa im Fall eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK-, die Vertragspartei verpflichtet ist, diesen Zustand zu beenden. Dabei ist es Sache des beklagten Staates jedes Hindernis im innerstaatlichen Recht zu beseitigen, das einer Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegensteht. Die EMRK als solche verhält sich dabei grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und soll anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen. Zur Bindung um Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG zählt vor diesem Hintergrund aber insbesondere, dass die Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs von nationalen Behörden und Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind. Für das Strafprozessrecht ergibt sich beispielsweise aus dem speziellen Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO, dass dann, wenn der Europäische Menschenrechtsgerichtshof eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und ein Urteil eines deutschen Strafgerichts in dieser Sache bereits rechtskräftig geworden ist, dieses Verfahren wieder aufzunehmen ist und das zuständige Gericht somit die Gelegenheit erhält, sich auf Antrag erneut mit dem an sich abgeschlossenen Fall zu befassen. In anderen Verfahrensordnungen ist die Frage, wie die Bundesrepublik Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof reagieren soll, wenn nationale Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht abschließend beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht verweist unter diesem Aspekt jedoch darauf, dass es Sachlagen geben kann, in denen deutsche Gerichte zwar nicht über die bereits entschiedene Rechtssache erneut entscheiden können, jedoch eine erneute Befassung aufgrund eines neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen ist oder in einer anderen Konstellation eine Befassung mit der Sache noch einmal nötig ist. Besteht eine solche Möglichkeit zu einer weiteren erneuten Entscheidung in einem Rahmen eines erneuten eigenen Verfahrens, so ist das einschlägige Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zu berücksichtigen. Dabei trifft die deutschen Gerichte die Pflicht, solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Die Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ist zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei hinsichtlich der Wahl der Mittel, mit denen das Urteil innerstaatlich umgesetzt werden muss, frei, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen aus dem Urteil vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, a.a.O.).
35 
Im vorliegenden Fall ist eine solche Verfahrenskonstellation gegeben, in der für das Regierungspräsidium bzw. das Verwaltungsgericht als kontrollierende Instanz im Rahmen der Prüfung des vom Kläger durch seinen Antrag auf Rücknahme des Ausweisungsbescheids in Gang gesetzten neuerlichen Verwaltungs- und Prüfungsverfahrens eine erneute Befassung mit der Ausweisungsentscheidung möglich ist, die der Europäische Menschenrechtsgerichtshof als rechtswidrig, weil Art. 8 EMRK verletzend, eingestuft hat.
36 
In diesem Kontext ist im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der beantragten Rücknahme der Ausweisungsverfügung nach § 48 Abs. 1 LVwVfG nicht mehr zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung dieser Ausweisung "unerträglich hart" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung wäre, sondern lediglich zu prüfen, ob allein die begehrte Rücknahme der Ausweisung den Konventionsanstoß aus der Welt schaffen und den Kläger bislang in seine missachteten Rechte aus Art. 8 EMRK wieder einsetzen kann, oder aber ob dies mit der gleichen Wirkung im selben Umfang auch durch eine andere unterhalb der Schwelle der vollständigen Aufhebung des Ausweisungsbescheids durch dessen Rücknahme verbleibende Maßnahme geschehen kann. Im Grundsatz gilt dabei, dass dann, wenn der Konventionsverstoß im Erlass eines Verwaltungsaktes lag, dieser nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts aufgehoben werden muss (Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 25). Allerdings kann diese Verpflichtung angesichts des bestehenden Spielraums des Vertragsstaats hinsichtlich der Frage, wie er die Konventionsverletzung nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt, dann entfallen, wenn es eine ebenso wirksame andere Verwaltungsmaßnahme gibt.
37 
Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ausweislich der Begründung seines Urteils zur Individualbeschwerde des Klägers nicht die Ausweisung "an sich", sondern nur deren unbefristeten Erlass als den eigentlichen Konventionsverstoß bezeichnet hat.
38 
Durch die vor diesem Hintergrund vom Regierungspräsidium verfügte nachträgliche Befristung der rechtskräftigen Ausweisung hat es jedoch den Konventionsverstoß gegen Art. 8 EMRK nicht in einer den Anforderungen dieses Artikels und der Rechtsprechung und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ausreichend Rechnung tragenden Weise beseitigt und damit der Befolgungspflicht nicht vollständig Genüge getan. Aus den nachfolgend dargestellten Gründen ist nach den jetzt geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auch keine andere Möglichkeit als die vollständige rückwirkende Aufhebung der Ausweisungsverfügung des Widerspruchsbescheids durch Rücknahme ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses möglich. Im vorliegenden Fall hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof die Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK nicht in der Ausweisung aus dem Bundesgebiet als solcher, sondern darin gesehen, dass diese Ausweisung unbefristet erfolgte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Einzelfall aus der "unbegrenzten Dauer eines Aufenthaltsverbots" die Unverhältnismäßigkeit und damit die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in die Rechte eines Ausländers resultieren kann, der sich in Folge langjähriger Integration und Verwurzelung und/oder insbesondere familiärer Bindungen an das Aufnahmeland auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. zuletzt EGMR, Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 -, Maslov -, InfAuslR 2007, 221 mit einer Übersicht über diese Rechtsprechung unter Rdnr. 44 dieses Urteils). Dabei geht der Gerichtshof ersichtlich davon aus, dass in den Fällen einer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfolgenden Befristung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbots im Anschluss an das Ende der Frist eine Wiedereinreise des betreffenden Ausländers und damit eine Anknüpfung an die durch die Ausweisung bzw. des Aufenthaltsverbots unterbrochenen familiären aber auch sonstigen Lebenszusammenhänge im Aufnahmestaat stattfindet, so dass dann gerade keine dauerhafte, lebenslange Trennung von der Familie bzw. eine lebenslange Entfernung vom Territorium des Aufenthaltsstaates stattfindet. In der den Kläger selbst betreffenden Entscheidung vom 27.10.2005 hat dies der Gerichtshof unter Ziff. 66 der Urteilsgründe zum Ausdruck gebracht, in dem er hier ausführt, er sei der Ansicht, dass eine unbefristete "Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze (siehe insoweit auch die Urteilsanmerkung zu dieser Entscheidung von Gutmann, InfAuslR 2006, 4, wonach der EGMR ersichtlich von einer "realen Rückkehrmöglichkeit ins Bundesgebiet" ausgehe; siehe insoweit auch Kloesel/Christ, Kommentar zum Ausländerrecht, 54. Lieferung, August 2004, Rdnr. 52.10 zu Art. 8 EMRK, wonach nach der Rechtsprechung des EGMR die Dauer der Ausweisung und deren Folgen "im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer erneuten Einreise" in den die Ausweisung verfügenden Mitgliedstaat nach dessen nationalen Vorschriften für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sei; ähnlich hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen ausgeführt, die beschränkende Maßnahme müsse geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Kommentar, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 9 zu Art. 14 ARB 1/80). Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof geht also offenkundig davon aus, dass es aus Gründen der Abwehr einer drohenden Gefahr, die von einem Ausländer ausgeht, in Einzelfällen nur verhältnismäßig ist, diesen Ausländer zeitweise vom Territorium des Aufenthaltsstaats fernzuhalten, was im Umkehrschluss impliziert, dass nach Ablauf der befristeten Dauer der Entfernung eine Wiedereinreise und Wiederanknüpfung an den bisher bestehenden, durch die zeitweise Entfernung unterbrochenen legalen Aufenthaltsstatus im Aufenthaltsstaat stattfindet (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, AUAS 2003, 75=NVwZ-RR 2003, 307, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK z. B. auch relevant sei, ob es in Folge sonstiger Abschiebungshindernisse tatsächlich überhaupt zum Vollzug einer Abschiebung zwecks Beendigung des durch die Ausweisung unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts ankomme und wonach bedeutsam sei, dass die Ausweisung in der Regel keine Maßnahme sei, die den Ausländer "auf Dauer aus dem Bundesgebiet ausschließt", sondern deren Wirkung auch befristet werden könne; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 2=NVwZ 2002, Beilage I 4, 51, wonach ein Ausländer auf die Möglichkeit einer Befristung der Wirkung der Ausweisungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allenfalls dann verwiesen werden kann, wenn die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts nach Ablauf der Frist voraussichtlich rechtlich in Betracht kommt und wonach es nicht genüge, wenn eine Befristung der Ausweisung zwar eine rechtliche Möglichkeit eröffne, zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet einzureisen, wenn dies aber mangels erkennbaren Anspruchs auf Einräumung eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts nichts daran ändere, dass der Ausländer "unter Aufgabe seiner im Bundesgebiet erzielten Integration" gezwungen wäre, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen).
39 
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -) darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung selbst im Falle ihrer Befristung unverhältnismäßig sein könne, wenn damit für den Betreffenden ein unwiderbringlicher Verlust seines Privat- oder Familienlebens verbunden sei, weil das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsehe und deshalb der Wegfall des Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nach Ende der Sperrfrist "ohne praktische Wirkung" bleibe. Darauf, dass die Rechtsprechung des EGMR dahin zu verstehen sei, dass nur eine zeitweilige Fernhaltung vom Aufenthaltsgebiet für eine bestimmte Zeitdauer zulässig sei, im Anschluss daran, aber eine Wiederanknüpfung an die frühere aufenthaltsrechtliche Position im Rahmen eines Wiedereinreiseanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sei, wird auch in der Literatur hingewiesen (vgl. Marx, InfAuslR 2003, 374, der darauf verweist, dass ungeklärt sei, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK faktischen Inländern nach der Ausweisung einen Wiedereinreiseanspruch verschaffe, insbesondere in den Fällen, in denen das innerstaatlichen Recht einen solchen nicht gewähre, die Ausweisung aber nur wegen ihrer begrenzten Zeitdauer verhältnismäßig sei; so auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 836 und 883 vor §§ 53 AufenthG ff.).
40 
Durch die bloße Befristung der Ausweisung ist dem Kläger im vorliegenden Fall keine solche Wiederanknüpfung möglich. Er hat durch die Ausweisung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die er zuletzt nach insgesamt 27jährigem legalem Aufenthalt als Kind türkischer Arbeitnehmer und auch selbst als Arbeitnehmer gem. Art. 6 und 7 ARB 1/80 erteilt bekommen hatte, endgültig verloren, denn in Folge einer Ausweisung erlischt die Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Zugleich bewirkte die Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 AufenthG). Mit der bloßen Befristung dieser Wirkungen der Ausweisung (und der zudem erfolgten Abschiebung) auf den 03.04.2006 durch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 28.03.2006 ist hingegen ein Wiederaufleben der erloschenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht verbunden gewesen. Denn allein der Fortfall der Ausweisungs- und Abschiebungswirkungen begründet kein Einreise- und Aufenthaltsrecht. Vielmehr bedarf ein Ausländer in einem solchen Fall einer neuen Aufenthaltsgenehmigung, über deren Antrag nach den üblichen Grundsätzen zu entscheiden ist (vgl. Walter, NVwZ 2000, 274 <278> unter Verweis auf BVerwGE 60, 133 <138> = NJW 1981, 242).
41 
Im vorliegenden Fall hat dies für den Kläger zur Folge, dass er trotz der Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und seiner Abschiebung mangels Rechtsanspruch auf Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis nicht wieder ins Bundesgebiet zurückkehren und dort an seine durch die Ausweisung und Abschiebung für einige Jahre unterbrochenen privaten und familiären Lebensverhältnisse wieder anknüpfen kann (siehe dazu im Einzelnen unten).
42 
Obwohl also nach der Entscheidung des EGMR der Ausschluss seines Aufenthalts auf deutschem Territorium aus Gründen der Abwehr der vom Kläger für die öffentliche Sicherheit ausgehenden Gefahren durch die vom EGMR geforderte Befristung der Ausweisung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zulässig gewesen wäre, weil aus Verhältnismäßigkeitsgründen einem derart langjährig durch sein Privatleben und/oder seine familiären Bindungen im Bundesgebiet Verwurzelten nicht allein aus vorübergehenden Gründen der Gefahrenabwehr dauerhaft und für immer seine Heimat und seine gesamten Integrationsleistungen genommen werden sollen, ist der Kläger von der Wiedererlangung seines vor der Ausweisung innegehabten aufenthaltsrechtlichen Status hier gänzlich ausgeschlossen.
43 
Aus seiner assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 kann er nämlich kein eigenständiges Einreise- und Aufenthaltsrecht ableiten, vielmehr ist er nach dem Ende der Wirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG einem normalen türkischen Staatsangehörigen gleichgestellt, der in das Bundesgebiet erstmals einreisen will (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR/ARB 1/80 / Art. 1405/207 Nr. 2 und Nr. 9; so auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -). Denn ein Freizügigkeitsrecht türkischer Staatsangehöriger in die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft besteht nicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 22 Art. 4 ARB 1/80).
44 
Auch ein Anspruch auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG scheidet hier aus, da der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht mehr minderjährig war. Zudem könnte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch schon deshalb versagt werden, weil der Kläger als Ausländer ausgewiesen war, als er das Bundesgebiet verließ (vgl. etwa zum Fall einer Versagung eines solchen Wiederkehrrechts für einen Jugendlichen wegen zuvor erfolgter Ausweisung: OVG Berlin, Beschl. v. 12.09.2002 - 8 N 142.01 -, AUAS 2003, 16=juris zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 16 AuslG; so zu § 37 Abs. 3 Nr. 1 auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 154 vor  § 53 AufenthG).
45 
Ein Recht auf einen erneuten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet kann ihm auch nicht etwa gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK gewährt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Aus Art. 8 EMRK folgt jedoch nicht, dass hier dem Kläger zwingend nach dieser Vorschrift zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht erteilt werden müsste. Zwar hat der EGMR in der Sisojeva -Entscheidung (Urt. v. 16.06.2005 - Behörden-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349) ausgeführt, dass auch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen kann. In der Sisojeva-II-Entscheidung hat der EGMR allerdings ausgeführt, dass es grundsätzlich Sache der Signatarstaaten ist, innerhalb der Regelungssystem ihre nationalen Aufenthalts-bestimmungen das angemessene Mittel zur Wahrung der Konvention zu wählen (Urt. v. 15.01.2007 - Beschwerde-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2007, 140). Dabei hat der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass aus Art. 8 EMRK selbst direkt kein Recht auf Einreise und Aufenthalt folgt. Bei § 7 Abs. 1 Satz 2 handelt es sich aber nur um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle, die obendrein nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, wie unter anderem der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 AufenthG) entbindet (vgl. HTK-Ausländerrecht, 07/2004, Überblick zu § 7 AufenthG und vorläufige Anwendungshinweise (VAH) Ziff. 7.1.3 zu § 7 AufenthG). Diese Vorschrift lässt sich also nur dazu nutzen, etwa einem vermögenden ausländischen Rentner oder Zweitwohnungsbesitzer den Aufenthalt in Deutschland zu gewähren (vgl. Ziff. 7.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise), dient jedoch ersichtlich nicht dazu, als "unvorhergesehenen Fall" i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG außerhalb des Systems des spezifische Vorschriften für einen Daueraufenthalt in Deutschland zu Erwerbszwecken enthaltenden Aufenthaltsgesetzes einem ausgewiesenen Ausländer nach Ablauf der Sperrwirkung der Ausweisung erneut eine unbefristete Daueraufenthaltserlaubnis zu erteilen, um ihm so - letztlich unmittelbar auf Art. 8 EMRK gestützt - eine Anknüpfung und Fortführung an seine persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermöglichen.
46 
Solche aufenthaltsrechtlichen Konstruktionen unter Einbeziehung der unmittelbaren Wirkungen des Art. 8 EMRK sind deshalb bisher auch von der Rechtsprechung lediglich im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht gezogen bzw. bejaht worden, der es ermöglicht, auch einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, allerdings voraussetzt, dass der Betreffende - anders als hier der Kläger - sich nach wie vor in Folge eines sich aus Art. 8 EMRK ergebenden unmittelbaren Abschiebungshindernisses und eines daraus resultierenden Vollzugshindernisses im Bundesgebiet befindet (vgl. zu dieser Konstruktion mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung zur sogenannten "Verwurzelung" Thym, InfAuslR 2007, 133 <136 ff.> und Bergmann, ZAR 2007, 128 sowie zuletzt z. B. VG Münster, Urt. v. 11.09.2007 -5 K 347/06- juris m.w.N.).
47 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch kein Rechtsanspruch des Klägers auf (Wieder-) Erteilung einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis aus Art. 12 Abs. 4 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II, Seite 1534) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift des UN-Paktes darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Auch wenn der Menschenrechts-ausschuss der Vereinten Nationen in seiner generellen Anmerkung Nr. 27 zum Recht aus Art. 12 des Paktes (UN.Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add.9 (1999)) unter Ziff. 20 ausführt, der Wortlaut dieser Vorschrift ermögliche eine weite Interpretation, die auch long-term residents, also dauerhaft aufenthaltsberechtigte Ausländer umfassen könnte, die enge und dauerhafte Beziehungen zu dem Land ihres Aufenthalts begründet haben, folgt daraus noch nicht, dass im Falle einer Ausweisung und Abschiebung nach Ende einer Sperrfrist ein zwingender Rechtsanspruch auf Ermöglichung der Wiedereinreise durch Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet wäre. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll nämlich insbesondere verhindert werden, dass ein Staat durch Ausbürgerung oder willkürliche Abschiebung eine Person grundlos von ihrem Land bzw. dem Land ihres dauernden Aufenthalts fernhält. Für  Fälle der Abschiebung aber sieht Art. 13 des UN-Paktes eine spezielle Regelung vor, die Ausländer, welche sich rechtmäßig in einem Aufenthaltsstaat aufhalten, davor schützt, ohne gesetzliche Grundlage und gerichtliche Kontrolle ausgewiesen und abgeschoben zu werden. Ein unmittelbares "Recht auf Heimat", wie es sich etwa bei weiter Auslegung des Art. 8 EMRK mit Blick auf eine langjährige Verwurzelung in einem Aufenthaltsstaat unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach der Rechtsprechung des EGMR ergeben kann, folgt daraus jedoch nicht (in der Literatur wird ohnedies schon der Ansatz des Menschenrechtsausschusses der UN bezweifelt, Art. 12 Abs. 4 auch auf Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht anzuwenden: siehe Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 11 AufenthG, Rdnr. 16).
48 
Für das vergleichbare Verbot in Art. 3 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 (Neubekanntmachung: BGBl. 2002, II, S. 1054) ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut. Nach dieser Vorschrift darf niemandem das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist. Daraus folgt, dass Art. 3 für Ausländer nicht gilt (so die Europäische Menschenrechtskommission in ihrer Entscheidung vom 24.05.1974, DR 46, 202 im Verfahren I.B. und der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung [s.o., a.a.O.]).
49 
Selbst ein nur abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs des Klägers zu seiner hier im Bundesgebiet mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lebenden Ehefrau und seinen sich ebenfalls mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis hier aufhaltenden minderjährigen Kindern ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird zwar einem Ausländer zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhaltes) entbinden diese Vorschriften jedoch nicht. Deshalb aber ist das vom Kläger vom Ausland aus betriebene Visumsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bisher auch gescheitert, weil es ihm offenbar bislang nicht gelungen ist, entsprechende Nachweise der Sicherung des Lebensunterhalts bzw. der fehlenden Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familienangehörigen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nachzuweisen.
50 
Im Ergebnis wird der Kläger also unter diesen Umständen dauerhaft vom Bundesgebiet ferngehalten, ohne dass es ihm erneut möglich ist, im Wege der Wiedereinreise und auf der Basis der Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis sich wieder legal hier aufzuhalten und damit an seine durch die Ausweisung unterbrochenen privaten und auch familiären Beziehungen im Bundesgebiet anzuknüpfen, wie er sie während seines 27jährigen legalen Aufenthalts hier geknüpft hat.
51 
Das aber ist nach dem oben Gesagten mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren. Die bloße Befristung der Wirkungen der Ausweisung geht hier vielmehr ins Leere. Dass der EGMR dies mit seiner Forderung nach einer befristeten Ausreise gebilligt hätte, lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus entnehmen, dass der EGMR in der stattgebenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers die seinerzeit noch geltende Befristungsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. (bzw. heute § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) gesehen und erwähnt hat. Denn allein aus diesem Umstand folgt noch nicht, dass der EGMR tatsächlich im Einzelnen die Auswirkungen dieser Regel geprüft und gebilligt hätte. Vielmehr ist der Rechtsprechung des EGMR an vielen Stellen zu entnehmen, dass es der EGMR allein den Signatarstaaten überlässt, im Einzelnen ihre nationalen Regelungen auszulegen und anzuwenden, ohne sich hier etwa durch eine eigene Auslegung und Anwendung in innerstaatliches Recht und dessen Vollzug "einzumischen" (vgl. zu dieser "Subsidiarität" zuletzt Thym, InfAuslR 2007, 133 <135 ff.>). Auch in der vorliegenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers hat der EGMR ersichtlich nicht weiter die Einwände der Bundesregierung im damaligen Beschwerdeverfahren geprüft, der Kläger selbst habe in dem antragsgebundenen Befristungsverfahren selbst noch gar keinen wirksamen Befristungsantrag gestellt bzw. über diese sei noch nicht zu entscheiden gewesen (siehe dazu Rdnr. 65 des Urteils vom 27.10.2005 - 32231/02 -; auch in der Entscheidung Yilmaz - Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 = NJW 2004, 2147 - dort Ziff. 47 und 48 - hat der EGMR zwar das Argument der Bundesregierung gesehen, dass der erforderliche Befristungsantrag gar nicht wirksam gestellt worden war, hat sich jedoch dadurch nicht daran gehindert gesehen, im nächst folgenden Abschnitt - Rdnr. 48 - gleichwohl die Ausweisung wegen ihrer fehlenden Befristung als unverhältnismäßig und damit als Verstoß gegen Art. 8 EMRK einzustufen). Der EGMR vertritt nach allem ganz offenkundig den Standpunkt, dass es Sache der nationalen Behörden und Gerichte bzw. dann wenn es die nationalen Rechtsvorschriften mangels anderweitiger Ermessens- bzw. Auslegungsspielräume nicht hergeben, Sache des Gesetzgebers ist, durch entsprechende Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften bzw. durch deren Ergänzung und Änderung dafür Sorge zu tragen, dass den Verpflichtungen aus der Konvention Genüge getan wird (vgl. zur Verpflichtung aus Art. 46 EMRK zur Abhilfe bei strukturellen Mängeln der nationalen Rechtsordnung und ggf. zu einer Änderung der nationalen Rechtsnormen Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 23 und Rdnr. 33 und 34 zu Art. 46 EMRK).
52 
Da das nationale Recht nach dem oben Gesagten dem Kläger keinen Anspruch (mehr) auf (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Begründung eines neuerlichen Daueraufenthalts im Bundesgebiet gewährt, kommt im vorliegenden Fall zur (Wieder-) Herstellung des vom Kläger vor der Ausweisung innegehabten Rechtsstatus, der durch die Ausweisung erloschen ist und nach dem Gesagten durch die bloße Befristung der Ausweisungswirkungen auch nicht wieder auflebt, nach allem lediglich eine Rücknahme der Ausweisungsentscheidung in Betracht, um der Rechtssprechung des EGMR und seiner Forderung nach einer lediglich befristeten Wirkung der Ausweisung im Sinne eines nur vorläufigen befristeten Entzugs des Aufenthaltsrechts, zu genügen. Nicht zu verfangen vermag im vorliegenden Kontext der Hinweis darauf, dass jedenfalls dem sekundären Gemeinschaftsrecht die Aufspaltung in den Verlust des Freizügigkeitsrechts einerseits und in die nachfolgende Befristung dieser Wirkung andererseits nicht fremd ist, weil z. B. Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG [Freizügigkeitsrichtlinie] vorsieht, dass ein Unionsbürger, der sein Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verloren hat, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis auf veränderte Umstände stellen und dann einen neuerlichen Anspruch auf Zuzug ins Bundesgebiet geltend machen kann (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 - VENSA). Denn dem Kläger, als lediglich Assoziationsberechtigtem, steht anders als einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ein solches Zuzugsrecht gerade nicht regelmäßig zu, weshalb es in seinem Fall durchaus eine Rolle spielt, dass er durch die Ausweisung sein Aufenthaltsrecht gänzlich verloren hat und es auch durch eine Befristung der Sperrwirkung für eine Wiedererteilung im Rahmen eines neuerlichen Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nicht wieder erlangt, während dies bei einem grundsätzlich zuzugsberechtigten EU-Bürger nicht diese Folge hat.
53 
Der Kläger kann eine vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses verlangen.
54 
Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gem. § 48 LVwVfG neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zulässig ist, also anders als der Widerruf der Ausweisung nach § 49 LVwVfG nicht etwa durch die Befristungsregelungen im Wege der Spezialität verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 <143> = InfAuslR 2000, 176 und ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.1999 - 13 S 2208/97 - InfAuslR 1999, 338; siehe auch Discher, GK-AufenthG, Januar 2007, Rdnr. 155 ff. vor § 53 AufenthG).
55 
Grundsätzlich ist zwar nach § 48 Abs. 1 Satz 1 die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit möglich. Von daher wäre im Grundsatz denkbar, dass das beklagte Land die Ausweisungsverfügung gem. § 48 VwVfG rückwirkend, aber nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Befristung ihrer Wirkung (hier den 03.04.2006) zurücknimmt, um so der Forderung des EGMR nach einer nur befristeten Dauer der Wirkung dieser Ausweisung Rechnung zu tragen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Systematik des Aufenthaltsgesetzes aus, welches eindeutig der Ausweisung die Gestaltungswirkung eines vollständigen Entzugs des zuvor vom betroffenen Ausländer innegehabten Aufenthaltsrechts beimisst (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und kein Wiederaufleben dieser einmal durch die Ausweisung entzogenen Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich die (Wieder-)Erteilung einer neuen eigenständigen Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines neuen eigenen Antrags nach Ablauf der Sperrwirkung für eine solche Wiedererteilung in Folge einer entsprechenden Befristung dieser Sperrwirkung vorsieht (siehe etwa die vergleichbare Situation im Fall der Wiedererteilung einer Gewerbe- oder Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug einer solchen Erlaubnis und Ablauf einer entsprechenden Sperrfrist). Im vorliegenden Fall des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis durch eine Ausweisung verbleibt in Folge der Gestaltungswirkung dieses Entzugs von der damit vollständig zum Erlöschen gebrachten Aufenthaltserlaubnis also nicht etwa ein des erneuten Wirksamwerdens fähiger Restbestand, der nach einer nur teilweise, das heißt nicht vollständig bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung rückwirkenden Rücknahme weiter besteht bzw. wieder auflebt (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Wahl eines jeden Zeitpunkts zwischen dem Rücknahmebescheid und dem Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Bescheids im Rahmen des § 48 Abs. 1 ["Mit Wirkung für die Vergangenheit"]: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 113, § 48 unter Verweis auf Bayr. VGH, ZBR 1991, 380). Von daher ist es verfahrensrechtlich nach den Rücknahmeregeln ausgeschlossen, die Ausweisung nur für die Zeit ab Erlass des Befristungsbescheids zurückzunehmen und ihr somit bis dahin, aber auch nur bis dahin, die Wirkungen eines Entzugs der Aufenthaltserlaubnis zu belassen, um so die nach der Rechtsprechung des EGMR geforderte Befristung des Entzugs des Aufenthaltsrechts zu erzielen.
56 
Nach allem ist die Konstruktion eines lediglich zeitweise wirkenden Entzugs der Aufenthaltserlaubnis mit anschließendem Wiederaufleben derselben nach den Vorschriften des Deutschen Verwaltungsverfahrensrechts und des Aufenthaltsrecht nicht möglich. Deshalb bleibt hier als einzige Möglichkeit, der Rechtsprechung des EGMR im folgenden Fall Rechnung zu tragen, nur die vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses, womit die vom Kläger vor der Ausweisung innegehabte befristete Aufenthaltserlaubnis nahtlos weiter fortbesteht.
57 
Das führt im vorliegenden Fall zudem nicht zu einem unbilligen Ergebnis, da der Kläger in Folge des tatsächlichen Vollzugs der Ausweisung durch seine Abschiebung in die Türkei und durch den jahrelangen Aufenthalt dort tatsächlich längst für die durch die Befristung der Ausweisung vom Beklagten geforderte zulässige Übergangszeit vom Territorium des Bundesgebiets entfernt worden war, so dass der Gefahrenabwehrzweck der Ausweisung sich tatsächlich auch realisiert hat.
58 
Für zukünftige Fälle wird es zur Vermeidung unvertretbarer Ergebnisse erforderlich sein, dass der Gesetzgeber entweder ein ausdrückliches Wiederkehrrecht regelt oder eine Konstruktion der Ausweisungswirkungen dahin neu regelt, dass die Ausweisung, wenn sie - beispielsweise um den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu genügen - nur befristet verfügt wird oder nachträglich befristet wird, dann auch nur zu einem zeitweiligen Entzug der Aufenthaltserlaubnis führt. Die aktuell gültige Konstruktion jedenfalls, die den betreffenden Ausländer nach seiner Ausweisung vollständig auf den Status eines sich neu und erstmals um die Einreise bewerbenden Ausländers zurückwirft wird, wie der vorliegende Fall augenfällig zeigt, Situationen offenkundig nicht gerecht, in denen der Ausländer sich jahrzehntelang legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und dieser Aufenthalt aus Gefahrenabwehrgründen nur zeitweise ausgeschlossen werden darf ohne dass damit dem Betreffenden gänzlich oder gar bis ans Lebensende die in Deutschland gefundene Heimat, Verwurzelung oder gar die dort verbliebene Familie genommen werden, weil dies gemessen an dem bloßen Gefahrenabwehrzweck schlichtweg eine das Übermaßverbot verletzende Reaktion darstellen würde.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
60 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Es ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, wie in Fällen eines fehlenden Wiedereinreiserechts der von der Rechtsprechung des EGMR geforderten Befristung einer Ausweisung Rechnung zu tragen ist.

Gründe

 
25 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO).
26 
Soweit der Kläger seine Klage gegen das Land Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Freiburg - hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
27 
Im Übrigen ist die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 (Ziff. 1 u. 2 des Bescheids) und auf Verpflichtung des Regierungspräsidiums zur Aufhebung (Rücknahme) des Ausweisungsbescheids vom 22.01.1999 und (deklaratorisch) der Aufhebung des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 11.02.1999 zulässig und begründet.
28 
Der Bescheid vom 17.07.2007 (Ziff. 1 und 2) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Verpflichtung des Regierungspräsidiums zu der von ihm begehrten Rücknahme des Ausweisungsbescheids und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann eine rechtswidrige aber bestandskräftige Ausweisung ganz oder teilsweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1999, InfAuslR 1999, 338).
30 
Im vorliegenden Fall steht aufgrund der zur Individualbeschwerde des Klägers ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Beteiligten verbindlich fest, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.1999 (und damit auch der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999) entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, welche die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen in den vom Kläger zuvor angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt hatten, tatsächlich rechtswidrig waren.
31 
Das Rücknahmeermessen des Regierungspräsidiums Freiburg (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) war damit eröffnet, ist aber vom Regierungspräsidium mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 17.07.2007 nicht ermessensfehlerfrei (§ 40 LVwVfG und § 114 VwGO) ausgeübt wurden.
32 
Vielmehr hat der Kläger wegen einer Reduzierung dieses Rücknahmeermessens "auf Null" einen Rechtsanspruch auf die ihm bisher vom Regierungspräsidium versagte Rücknahme dieser Ausweisung und des Widerspruchsbescheids.
33 
Zwar steht nach einhelliger Rechtsprechung fest, dass eine solche Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. auch gemeinschafts-rechtswidrigen, aber - wie im vorliegenden Fall - nach den nationalen Vorschriften bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nur dann anzunehmen ist, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Gewichtung der Einzelfallgerechtigkeit einerseits sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Bestandskraft andererseits "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, DÖV 2005, 651 und Beschl. v. 07.07.2004 - 6 C 24/03 -, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -juris, BVerwGE 121, 126 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -, InfAuslR 2007, 182 und Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, FamRZ 2007, 1555=VENSA; siehe dazu auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -, VENSA und Urt. v. 28.03.2007 -1 K 505/06 -).
34 
Dieser Maßstab einer "unerträglichen Härte" als Voraussetzung für eine Ermessensreduzierung "auf Null" gilt jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil es der Kläger nicht etwa dabei hat bewenden lassen, den nationalen Rechtsweg durch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte bzw. sogar die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Ausweisungsverfügung in Anspruch zu nehmen, sondern einen Schritt darüber hinausgegangen ist und den Rechtsschutz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Individualbeschwerde in Anspruch genommen hat und zwar mit Erfolg. In einer solchen Konstellation aber kann seinem Begehren nach Aufhebung des vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als rechtswidrig qualifizierten Ausweisungsbescheid nicht dessen Bestandskraft entgegengehalten werden, die hier lediglich deshalb nach wie vor vorliegt, weil selbst der stattgebenden Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als solcher hinsichtlich dieses Bescheids keine kassatorische Wirkung zukommt (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., 2006, Rdnr. 21 zu Art. 46 EMRK). Das lediglich eine Verletzung der Konvention feststellende Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs begründet allerdings unmittelbar nach Art. 46 Abs. 1 EMRK eine Befolgungspflicht der Vertragsparteien und ihrer Organe und Behörden, hier also des Regierungspräsidiums als Behörde des Landes Baden-Württemberg, das wiederum ein Gliedstaat der Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland ist. Die Feststellung einer Konventionsverletzung begründet für den beklagten Staat die Verpflichtung, die Konventionsverletzung abzustellen und Ersatz für die Folgen zu leisten, wenn möglich im Wege der Naturalrestitution (der EGMR spricht hier von "restitutio in integrum"), nämlich die Lage vor der Verletzung soweit wie möglich wieder herzustellen (EGMR, Urt. v. 28.11.2002, 25701/94 Nr. 72=NJW 2003, 1721). Dabei hat der Vertragsstaat einen Beurteilungsspielraum, wie er seine Pflichten aus dem Urteil erfüllen will (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Rdnr. 23, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Grundsatzentscheidung ausführlich zu dieser Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK geäußert und ausgeführt, dass zu der Bindung an Gesetz und Recht, wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG den deutschen Behörden und Gerichten vorgegeben ist, auch die Berücksichtigung der EMRK und der Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zählt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407). Danach gilt, dass dann, wenn eine vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof festgestellte Verletzung noch andauert - etwa im Fall eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK-, die Vertragspartei verpflichtet ist, diesen Zustand zu beenden. Dabei ist es Sache des beklagten Staates jedes Hindernis im innerstaatlichen Recht zu beseitigen, das einer Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegensteht. Die EMRK als solche verhält sich dabei grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und soll anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen. Zur Bindung um Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG zählt vor diesem Hintergrund aber insbesondere, dass die Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs von nationalen Behörden und Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind. Für das Strafprozessrecht ergibt sich beispielsweise aus dem speziellen Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO, dass dann, wenn der Europäische Menschenrechtsgerichtshof eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und ein Urteil eines deutschen Strafgerichts in dieser Sache bereits rechtskräftig geworden ist, dieses Verfahren wieder aufzunehmen ist und das zuständige Gericht somit die Gelegenheit erhält, sich auf Antrag erneut mit dem an sich abgeschlossenen Fall zu befassen. In anderen Verfahrensordnungen ist die Frage, wie die Bundesrepublik Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof reagieren soll, wenn nationale Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht abschließend beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht verweist unter diesem Aspekt jedoch darauf, dass es Sachlagen geben kann, in denen deutsche Gerichte zwar nicht über die bereits entschiedene Rechtssache erneut entscheiden können, jedoch eine erneute Befassung aufgrund eines neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen ist oder in einer anderen Konstellation eine Befassung mit der Sache noch einmal nötig ist. Besteht eine solche Möglichkeit zu einer weiteren erneuten Entscheidung in einem Rahmen eines erneuten eigenen Verfahrens, so ist das einschlägige Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zu berücksichtigen. Dabei trifft die deutschen Gerichte die Pflicht, solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Die Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ist zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei hinsichtlich der Wahl der Mittel, mit denen das Urteil innerstaatlich umgesetzt werden muss, frei, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen aus dem Urteil vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, a.a.O.).
35 
Im vorliegenden Fall ist eine solche Verfahrenskonstellation gegeben, in der für das Regierungspräsidium bzw. das Verwaltungsgericht als kontrollierende Instanz im Rahmen der Prüfung des vom Kläger durch seinen Antrag auf Rücknahme des Ausweisungsbescheids in Gang gesetzten neuerlichen Verwaltungs- und Prüfungsverfahrens eine erneute Befassung mit der Ausweisungsentscheidung möglich ist, die der Europäische Menschenrechtsgerichtshof als rechtswidrig, weil Art. 8 EMRK verletzend, eingestuft hat.
36 
In diesem Kontext ist im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der beantragten Rücknahme der Ausweisungsverfügung nach § 48 Abs. 1 LVwVfG nicht mehr zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung dieser Ausweisung "unerträglich hart" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung wäre, sondern lediglich zu prüfen, ob allein die begehrte Rücknahme der Ausweisung den Konventionsanstoß aus der Welt schaffen und den Kläger bislang in seine missachteten Rechte aus Art. 8 EMRK wieder einsetzen kann, oder aber ob dies mit der gleichen Wirkung im selben Umfang auch durch eine andere unterhalb der Schwelle der vollständigen Aufhebung des Ausweisungsbescheids durch dessen Rücknahme verbleibende Maßnahme geschehen kann. Im Grundsatz gilt dabei, dass dann, wenn der Konventionsverstoß im Erlass eines Verwaltungsaktes lag, dieser nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts aufgehoben werden muss (Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 25). Allerdings kann diese Verpflichtung angesichts des bestehenden Spielraums des Vertragsstaats hinsichtlich der Frage, wie er die Konventionsverletzung nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt, dann entfallen, wenn es eine ebenso wirksame andere Verwaltungsmaßnahme gibt.
37 
Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ausweislich der Begründung seines Urteils zur Individualbeschwerde des Klägers nicht die Ausweisung "an sich", sondern nur deren unbefristeten Erlass als den eigentlichen Konventionsverstoß bezeichnet hat.
38 
Durch die vor diesem Hintergrund vom Regierungspräsidium verfügte nachträgliche Befristung der rechtskräftigen Ausweisung hat es jedoch den Konventionsverstoß gegen Art. 8 EMRK nicht in einer den Anforderungen dieses Artikels und der Rechtsprechung und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ausreichend Rechnung tragenden Weise beseitigt und damit der Befolgungspflicht nicht vollständig Genüge getan. Aus den nachfolgend dargestellten Gründen ist nach den jetzt geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auch keine andere Möglichkeit als die vollständige rückwirkende Aufhebung der Ausweisungsverfügung des Widerspruchsbescheids durch Rücknahme ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses möglich. Im vorliegenden Fall hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof die Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK nicht in der Ausweisung aus dem Bundesgebiet als solcher, sondern darin gesehen, dass diese Ausweisung unbefristet erfolgte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Einzelfall aus der "unbegrenzten Dauer eines Aufenthaltsverbots" die Unverhältnismäßigkeit und damit die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in die Rechte eines Ausländers resultieren kann, der sich in Folge langjähriger Integration und Verwurzelung und/oder insbesondere familiärer Bindungen an das Aufnahmeland auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. zuletzt EGMR, Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 -, Maslov -, InfAuslR 2007, 221 mit einer Übersicht über diese Rechtsprechung unter Rdnr. 44 dieses Urteils). Dabei geht der Gerichtshof ersichtlich davon aus, dass in den Fällen einer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfolgenden Befristung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbots im Anschluss an das Ende der Frist eine Wiedereinreise des betreffenden Ausländers und damit eine Anknüpfung an die durch die Ausweisung bzw. des Aufenthaltsverbots unterbrochenen familiären aber auch sonstigen Lebenszusammenhänge im Aufnahmestaat stattfindet, so dass dann gerade keine dauerhafte, lebenslange Trennung von der Familie bzw. eine lebenslange Entfernung vom Territorium des Aufenthaltsstaates stattfindet. In der den Kläger selbst betreffenden Entscheidung vom 27.10.2005 hat dies der Gerichtshof unter Ziff. 66 der Urteilsgründe zum Ausdruck gebracht, in dem er hier ausführt, er sei der Ansicht, dass eine unbefristete "Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze (siehe insoweit auch die Urteilsanmerkung zu dieser Entscheidung von Gutmann, InfAuslR 2006, 4, wonach der EGMR ersichtlich von einer "realen Rückkehrmöglichkeit ins Bundesgebiet" ausgehe; siehe insoweit auch Kloesel/Christ, Kommentar zum Ausländerrecht, 54. Lieferung, August 2004, Rdnr. 52.10 zu Art. 8 EMRK, wonach nach der Rechtsprechung des EGMR die Dauer der Ausweisung und deren Folgen "im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer erneuten Einreise" in den die Ausweisung verfügenden Mitgliedstaat nach dessen nationalen Vorschriften für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sei; ähnlich hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen ausgeführt, die beschränkende Maßnahme müsse geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Kommentar, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 9 zu Art. 14 ARB 1/80). Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof geht also offenkundig davon aus, dass es aus Gründen der Abwehr einer drohenden Gefahr, die von einem Ausländer ausgeht, in Einzelfällen nur verhältnismäßig ist, diesen Ausländer zeitweise vom Territorium des Aufenthaltsstaats fernzuhalten, was im Umkehrschluss impliziert, dass nach Ablauf der befristeten Dauer der Entfernung eine Wiedereinreise und Wiederanknüpfung an den bisher bestehenden, durch die zeitweise Entfernung unterbrochenen legalen Aufenthaltsstatus im Aufenthaltsstaat stattfindet (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, AUAS 2003, 75=NVwZ-RR 2003, 307, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK z. B. auch relevant sei, ob es in Folge sonstiger Abschiebungshindernisse tatsächlich überhaupt zum Vollzug einer Abschiebung zwecks Beendigung des durch die Ausweisung unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts ankomme und wonach bedeutsam sei, dass die Ausweisung in der Regel keine Maßnahme sei, die den Ausländer "auf Dauer aus dem Bundesgebiet ausschließt", sondern deren Wirkung auch befristet werden könne; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 2=NVwZ 2002, Beilage I 4, 51, wonach ein Ausländer auf die Möglichkeit einer Befristung der Wirkung der Ausweisungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allenfalls dann verwiesen werden kann, wenn die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts nach Ablauf der Frist voraussichtlich rechtlich in Betracht kommt und wonach es nicht genüge, wenn eine Befristung der Ausweisung zwar eine rechtliche Möglichkeit eröffne, zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet einzureisen, wenn dies aber mangels erkennbaren Anspruchs auf Einräumung eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts nichts daran ändere, dass der Ausländer "unter Aufgabe seiner im Bundesgebiet erzielten Integration" gezwungen wäre, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen).
39 
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -) darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung selbst im Falle ihrer Befristung unverhältnismäßig sein könne, wenn damit für den Betreffenden ein unwiderbringlicher Verlust seines Privat- oder Familienlebens verbunden sei, weil das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsehe und deshalb der Wegfall des Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nach Ende der Sperrfrist "ohne praktische Wirkung" bleibe. Darauf, dass die Rechtsprechung des EGMR dahin zu verstehen sei, dass nur eine zeitweilige Fernhaltung vom Aufenthaltsgebiet für eine bestimmte Zeitdauer zulässig sei, im Anschluss daran, aber eine Wiederanknüpfung an die frühere aufenthaltsrechtliche Position im Rahmen eines Wiedereinreiseanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sei, wird auch in der Literatur hingewiesen (vgl. Marx, InfAuslR 2003, 374, der darauf verweist, dass ungeklärt sei, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK faktischen Inländern nach der Ausweisung einen Wiedereinreiseanspruch verschaffe, insbesondere in den Fällen, in denen das innerstaatlichen Recht einen solchen nicht gewähre, die Ausweisung aber nur wegen ihrer begrenzten Zeitdauer verhältnismäßig sei; so auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 836 und 883 vor §§ 53 AufenthG ff.).
40 
Durch die bloße Befristung der Ausweisung ist dem Kläger im vorliegenden Fall keine solche Wiederanknüpfung möglich. Er hat durch die Ausweisung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die er zuletzt nach insgesamt 27jährigem legalem Aufenthalt als Kind türkischer Arbeitnehmer und auch selbst als Arbeitnehmer gem. Art. 6 und 7 ARB 1/80 erteilt bekommen hatte, endgültig verloren, denn in Folge einer Ausweisung erlischt die Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Zugleich bewirkte die Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 AufenthG). Mit der bloßen Befristung dieser Wirkungen der Ausweisung (und der zudem erfolgten Abschiebung) auf den 03.04.2006 durch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 28.03.2006 ist hingegen ein Wiederaufleben der erloschenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht verbunden gewesen. Denn allein der Fortfall der Ausweisungs- und Abschiebungswirkungen begründet kein Einreise- und Aufenthaltsrecht. Vielmehr bedarf ein Ausländer in einem solchen Fall einer neuen Aufenthaltsgenehmigung, über deren Antrag nach den üblichen Grundsätzen zu entscheiden ist (vgl. Walter, NVwZ 2000, 274 <278> unter Verweis auf BVerwGE 60, 133 <138> = NJW 1981, 242).
41 
Im vorliegenden Fall hat dies für den Kläger zur Folge, dass er trotz der Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und seiner Abschiebung mangels Rechtsanspruch auf Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis nicht wieder ins Bundesgebiet zurückkehren und dort an seine durch die Ausweisung und Abschiebung für einige Jahre unterbrochenen privaten und familiären Lebensverhältnisse wieder anknüpfen kann (siehe dazu im Einzelnen unten).
42 
Obwohl also nach der Entscheidung des EGMR der Ausschluss seines Aufenthalts auf deutschem Territorium aus Gründen der Abwehr der vom Kläger für die öffentliche Sicherheit ausgehenden Gefahren durch die vom EGMR geforderte Befristung der Ausweisung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zulässig gewesen wäre, weil aus Verhältnismäßigkeitsgründen einem derart langjährig durch sein Privatleben und/oder seine familiären Bindungen im Bundesgebiet Verwurzelten nicht allein aus vorübergehenden Gründen der Gefahrenabwehr dauerhaft und für immer seine Heimat und seine gesamten Integrationsleistungen genommen werden sollen, ist der Kläger von der Wiedererlangung seines vor der Ausweisung innegehabten aufenthaltsrechtlichen Status hier gänzlich ausgeschlossen.
43 
Aus seiner assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 kann er nämlich kein eigenständiges Einreise- und Aufenthaltsrecht ableiten, vielmehr ist er nach dem Ende der Wirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG einem normalen türkischen Staatsangehörigen gleichgestellt, der in das Bundesgebiet erstmals einreisen will (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR/ARB 1/80 / Art. 1405/207 Nr. 2 und Nr. 9; so auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -). Denn ein Freizügigkeitsrecht türkischer Staatsangehöriger in die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft besteht nicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 22 Art. 4 ARB 1/80).
44 
Auch ein Anspruch auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG scheidet hier aus, da der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht mehr minderjährig war. Zudem könnte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch schon deshalb versagt werden, weil der Kläger als Ausländer ausgewiesen war, als er das Bundesgebiet verließ (vgl. etwa zum Fall einer Versagung eines solchen Wiederkehrrechts für einen Jugendlichen wegen zuvor erfolgter Ausweisung: OVG Berlin, Beschl. v. 12.09.2002 - 8 N 142.01 -, AUAS 2003, 16=juris zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 16 AuslG; so zu § 37 Abs. 3 Nr. 1 auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 154 vor  § 53 AufenthG).
45 
Ein Recht auf einen erneuten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet kann ihm auch nicht etwa gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK gewährt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Aus Art. 8 EMRK folgt jedoch nicht, dass hier dem Kläger zwingend nach dieser Vorschrift zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht erteilt werden müsste. Zwar hat der EGMR in der Sisojeva -Entscheidung (Urt. v. 16.06.2005 - Behörden-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349) ausgeführt, dass auch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen kann. In der Sisojeva-II-Entscheidung hat der EGMR allerdings ausgeführt, dass es grundsätzlich Sache der Signatarstaaten ist, innerhalb der Regelungssystem ihre nationalen Aufenthalts-bestimmungen das angemessene Mittel zur Wahrung der Konvention zu wählen (Urt. v. 15.01.2007 - Beschwerde-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2007, 140). Dabei hat der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass aus Art. 8 EMRK selbst direkt kein Recht auf Einreise und Aufenthalt folgt. Bei § 7 Abs. 1 Satz 2 handelt es sich aber nur um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle, die obendrein nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, wie unter anderem der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 AufenthG) entbindet (vgl. HTK-Ausländerrecht, 07/2004, Überblick zu § 7 AufenthG und vorläufige Anwendungshinweise (VAH) Ziff. 7.1.3 zu § 7 AufenthG). Diese Vorschrift lässt sich also nur dazu nutzen, etwa einem vermögenden ausländischen Rentner oder Zweitwohnungsbesitzer den Aufenthalt in Deutschland zu gewähren (vgl. Ziff. 7.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise), dient jedoch ersichtlich nicht dazu, als "unvorhergesehenen Fall" i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG außerhalb des Systems des spezifische Vorschriften für einen Daueraufenthalt in Deutschland zu Erwerbszwecken enthaltenden Aufenthaltsgesetzes einem ausgewiesenen Ausländer nach Ablauf der Sperrwirkung der Ausweisung erneut eine unbefristete Daueraufenthaltserlaubnis zu erteilen, um ihm so - letztlich unmittelbar auf Art. 8 EMRK gestützt - eine Anknüpfung und Fortführung an seine persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermöglichen.
46 
Solche aufenthaltsrechtlichen Konstruktionen unter Einbeziehung der unmittelbaren Wirkungen des Art. 8 EMRK sind deshalb bisher auch von der Rechtsprechung lediglich im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht gezogen bzw. bejaht worden, der es ermöglicht, auch einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, allerdings voraussetzt, dass der Betreffende - anders als hier der Kläger - sich nach wie vor in Folge eines sich aus Art. 8 EMRK ergebenden unmittelbaren Abschiebungshindernisses und eines daraus resultierenden Vollzugshindernisses im Bundesgebiet befindet (vgl. zu dieser Konstruktion mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung zur sogenannten "Verwurzelung" Thym, InfAuslR 2007, 133 <136 ff.> und Bergmann, ZAR 2007, 128 sowie zuletzt z. B. VG Münster, Urt. v. 11.09.2007 -5 K 347/06- juris m.w.N.).
47 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch kein Rechtsanspruch des Klägers auf (Wieder-) Erteilung einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis aus Art. 12 Abs. 4 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II, Seite 1534) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift des UN-Paktes darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Auch wenn der Menschenrechts-ausschuss der Vereinten Nationen in seiner generellen Anmerkung Nr. 27 zum Recht aus Art. 12 des Paktes (UN.Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add.9 (1999)) unter Ziff. 20 ausführt, der Wortlaut dieser Vorschrift ermögliche eine weite Interpretation, die auch long-term residents, also dauerhaft aufenthaltsberechtigte Ausländer umfassen könnte, die enge und dauerhafte Beziehungen zu dem Land ihres Aufenthalts begründet haben, folgt daraus noch nicht, dass im Falle einer Ausweisung und Abschiebung nach Ende einer Sperrfrist ein zwingender Rechtsanspruch auf Ermöglichung der Wiedereinreise durch Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet wäre. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll nämlich insbesondere verhindert werden, dass ein Staat durch Ausbürgerung oder willkürliche Abschiebung eine Person grundlos von ihrem Land bzw. dem Land ihres dauernden Aufenthalts fernhält. Für  Fälle der Abschiebung aber sieht Art. 13 des UN-Paktes eine spezielle Regelung vor, die Ausländer, welche sich rechtmäßig in einem Aufenthaltsstaat aufhalten, davor schützt, ohne gesetzliche Grundlage und gerichtliche Kontrolle ausgewiesen und abgeschoben zu werden. Ein unmittelbares "Recht auf Heimat", wie es sich etwa bei weiter Auslegung des Art. 8 EMRK mit Blick auf eine langjährige Verwurzelung in einem Aufenthaltsstaat unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach der Rechtsprechung des EGMR ergeben kann, folgt daraus jedoch nicht (in der Literatur wird ohnedies schon der Ansatz des Menschenrechtsausschusses der UN bezweifelt, Art. 12 Abs. 4 auch auf Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht anzuwenden: siehe Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 11 AufenthG, Rdnr. 16).
48 
Für das vergleichbare Verbot in Art. 3 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 (Neubekanntmachung: BGBl. 2002, II, S. 1054) ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut. Nach dieser Vorschrift darf niemandem das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist. Daraus folgt, dass Art. 3 für Ausländer nicht gilt (so die Europäische Menschenrechtskommission in ihrer Entscheidung vom 24.05.1974, DR 46, 202 im Verfahren I.B. und der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung [s.o., a.a.O.]).
49 
Selbst ein nur abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs des Klägers zu seiner hier im Bundesgebiet mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lebenden Ehefrau und seinen sich ebenfalls mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis hier aufhaltenden minderjährigen Kindern ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird zwar einem Ausländer zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhaltes) entbinden diese Vorschriften jedoch nicht. Deshalb aber ist das vom Kläger vom Ausland aus betriebene Visumsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bisher auch gescheitert, weil es ihm offenbar bislang nicht gelungen ist, entsprechende Nachweise der Sicherung des Lebensunterhalts bzw. der fehlenden Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familienangehörigen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nachzuweisen.
50 
Im Ergebnis wird der Kläger also unter diesen Umständen dauerhaft vom Bundesgebiet ferngehalten, ohne dass es ihm erneut möglich ist, im Wege der Wiedereinreise und auf der Basis der Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis sich wieder legal hier aufzuhalten und damit an seine durch die Ausweisung unterbrochenen privaten und auch familiären Beziehungen im Bundesgebiet anzuknüpfen, wie er sie während seines 27jährigen legalen Aufenthalts hier geknüpft hat.
51 
Das aber ist nach dem oben Gesagten mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren. Die bloße Befristung der Wirkungen der Ausweisung geht hier vielmehr ins Leere. Dass der EGMR dies mit seiner Forderung nach einer befristeten Ausreise gebilligt hätte, lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus entnehmen, dass der EGMR in der stattgebenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers die seinerzeit noch geltende Befristungsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. (bzw. heute § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) gesehen und erwähnt hat. Denn allein aus diesem Umstand folgt noch nicht, dass der EGMR tatsächlich im Einzelnen die Auswirkungen dieser Regel geprüft und gebilligt hätte. Vielmehr ist der Rechtsprechung des EGMR an vielen Stellen zu entnehmen, dass es der EGMR allein den Signatarstaaten überlässt, im Einzelnen ihre nationalen Regelungen auszulegen und anzuwenden, ohne sich hier etwa durch eine eigene Auslegung und Anwendung in innerstaatliches Recht und dessen Vollzug "einzumischen" (vgl. zu dieser "Subsidiarität" zuletzt Thym, InfAuslR 2007, 133 <135 ff.>). Auch in der vorliegenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers hat der EGMR ersichtlich nicht weiter die Einwände der Bundesregierung im damaligen Beschwerdeverfahren geprüft, der Kläger selbst habe in dem antragsgebundenen Befristungsverfahren selbst noch gar keinen wirksamen Befristungsantrag gestellt bzw. über diese sei noch nicht zu entscheiden gewesen (siehe dazu Rdnr. 65 des Urteils vom 27.10.2005 - 32231/02 -; auch in der Entscheidung Yilmaz - Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 = NJW 2004, 2147 - dort Ziff. 47 und 48 - hat der EGMR zwar das Argument der Bundesregierung gesehen, dass der erforderliche Befristungsantrag gar nicht wirksam gestellt worden war, hat sich jedoch dadurch nicht daran gehindert gesehen, im nächst folgenden Abschnitt - Rdnr. 48 - gleichwohl die Ausweisung wegen ihrer fehlenden Befristung als unverhältnismäßig und damit als Verstoß gegen Art. 8 EMRK einzustufen). Der EGMR vertritt nach allem ganz offenkundig den Standpunkt, dass es Sache der nationalen Behörden und Gerichte bzw. dann wenn es die nationalen Rechtsvorschriften mangels anderweitiger Ermessens- bzw. Auslegungsspielräume nicht hergeben, Sache des Gesetzgebers ist, durch entsprechende Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften bzw. durch deren Ergänzung und Änderung dafür Sorge zu tragen, dass den Verpflichtungen aus der Konvention Genüge getan wird (vgl. zur Verpflichtung aus Art. 46 EMRK zur Abhilfe bei strukturellen Mängeln der nationalen Rechtsordnung und ggf. zu einer Änderung der nationalen Rechtsnormen Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 23 und Rdnr. 33 und 34 zu Art. 46 EMRK).
52 
Da das nationale Recht nach dem oben Gesagten dem Kläger keinen Anspruch (mehr) auf (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Begründung eines neuerlichen Daueraufenthalts im Bundesgebiet gewährt, kommt im vorliegenden Fall zur (Wieder-) Herstellung des vom Kläger vor der Ausweisung innegehabten Rechtsstatus, der durch die Ausweisung erloschen ist und nach dem Gesagten durch die bloße Befristung der Ausweisungswirkungen auch nicht wieder auflebt, nach allem lediglich eine Rücknahme der Ausweisungsentscheidung in Betracht, um der Rechtssprechung des EGMR und seiner Forderung nach einer lediglich befristeten Wirkung der Ausweisung im Sinne eines nur vorläufigen befristeten Entzugs des Aufenthaltsrechts, zu genügen. Nicht zu verfangen vermag im vorliegenden Kontext der Hinweis darauf, dass jedenfalls dem sekundären Gemeinschaftsrecht die Aufspaltung in den Verlust des Freizügigkeitsrechts einerseits und in die nachfolgende Befristung dieser Wirkung andererseits nicht fremd ist, weil z. B. Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG [Freizügigkeitsrichtlinie] vorsieht, dass ein Unionsbürger, der sein Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verloren hat, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis auf veränderte Umstände stellen und dann einen neuerlichen Anspruch auf Zuzug ins Bundesgebiet geltend machen kann (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 - VENSA). Denn dem Kläger, als lediglich Assoziationsberechtigtem, steht anders als einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ein solches Zuzugsrecht gerade nicht regelmäßig zu, weshalb es in seinem Fall durchaus eine Rolle spielt, dass er durch die Ausweisung sein Aufenthaltsrecht gänzlich verloren hat und es auch durch eine Befristung der Sperrwirkung für eine Wiedererteilung im Rahmen eines neuerlichen Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nicht wieder erlangt, während dies bei einem grundsätzlich zuzugsberechtigten EU-Bürger nicht diese Folge hat.
53 
Der Kläger kann eine vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses verlangen.
54 
Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gem. § 48 LVwVfG neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zulässig ist, also anders als der Widerruf der Ausweisung nach § 49 LVwVfG nicht etwa durch die Befristungsregelungen im Wege der Spezialität verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 <143> = InfAuslR 2000, 176 und ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.1999 - 13 S 2208/97 - InfAuslR 1999, 338; siehe auch Discher, GK-AufenthG, Januar 2007, Rdnr. 155 ff. vor § 53 AufenthG).
55 
Grundsätzlich ist zwar nach § 48 Abs. 1 Satz 1 die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit möglich. Von daher wäre im Grundsatz denkbar, dass das beklagte Land die Ausweisungsverfügung gem. § 48 VwVfG rückwirkend, aber nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Befristung ihrer Wirkung (hier den 03.04.2006) zurücknimmt, um so der Forderung des EGMR nach einer nur befristeten Dauer der Wirkung dieser Ausweisung Rechnung zu tragen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Systematik des Aufenthaltsgesetzes aus, welches eindeutig der Ausweisung die Gestaltungswirkung eines vollständigen Entzugs des zuvor vom betroffenen Ausländer innegehabten Aufenthaltsrechts beimisst (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und kein Wiederaufleben dieser einmal durch die Ausweisung entzogenen Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich die (Wieder-)Erteilung einer neuen eigenständigen Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines neuen eigenen Antrags nach Ablauf der Sperrwirkung für eine solche Wiedererteilung in Folge einer entsprechenden Befristung dieser Sperrwirkung vorsieht (siehe etwa die vergleichbare Situation im Fall der Wiedererteilung einer Gewerbe- oder Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug einer solchen Erlaubnis und Ablauf einer entsprechenden Sperrfrist). Im vorliegenden Fall des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis durch eine Ausweisung verbleibt in Folge der Gestaltungswirkung dieses Entzugs von der damit vollständig zum Erlöschen gebrachten Aufenthaltserlaubnis also nicht etwa ein des erneuten Wirksamwerdens fähiger Restbestand, der nach einer nur teilweise, das heißt nicht vollständig bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung rückwirkenden Rücknahme weiter besteht bzw. wieder auflebt (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Wahl eines jeden Zeitpunkts zwischen dem Rücknahmebescheid und dem Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Bescheids im Rahmen des § 48 Abs. 1 ["Mit Wirkung für die Vergangenheit"]: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 113, § 48 unter Verweis auf Bayr. VGH, ZBR 1991, 380). Von daher ist es verfahrensrechtlich nach den Rücknahmeregeln ausgeschlossen, die Ausweisung nur für die Zeit ab Erlass des Befristungsbescheids zurückzunehmen und ihr somit bis dahin, aber auch nur bis dahin, die Wirkungen eines Entzugs der Aufenthaltserlaubnis zu belassen, um so die nach der Rechtsprechung des EGMR geforderte Befristung des Entzugs des Aufenthaltsrechts zu erzielen.
56 
Nach allem ist die Konstruktion eines lediglich zeitweise wirkenden Entzugs der Aufenthaltserlaubnis mit anschließendem Wiederaufleben derselben nach den Vorschriften des Deutschen Verwaltungsverfahrensrechts und des Aufenthaltsrecht nicht möglich. Deshalb bleibt hier als einzige Möglichkeit, der Rechtsprechung des EGMR im folgenden Fall Rechnung zu tragen, nur die vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses, womit die vom Kläger vor der Ausweisung innegehabte befristete Aufenthaltserlaubnis nahtlos weiter fortbesteht.
57 
Das führt im vorliegenden Fall zudem nicht zu einem unbilligen Ergebnis, da der Kläger in Folge des tatsächlichen Vollzugs der Ausweisung durch seine Abschiebung in die Türkei und durch den jahrelangen Aufenthalt dort tatsächlich längst für die durch die Befristung der Ausweisung vom Beklagten geforderte zulässige Übergangszeit vom Territorium des Bundesgebiets entfernt worden war, so dass der Gefahrenabwehrzweck der Ausweisung sich tatsächlich auch realisiert hat.
58 
Für zukünftige Fälle wird es zur Vermeidung unvertretbarer Ergebnisse erforderlich sein, dass der Gesetzgeber entweder ein ausdrückliches Wiederkehrrecht regelt oder eine Konstruktion der Ausweisungswirkungen dahin neu regelt, dass die Ausweisung, wenn sie - beispielsweise um den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu genügen - nur befristet verfügt wird oder nachträglich befristet wird, dann auch nur zu einem zeitweiligen Entzug der Aufenthaltserlaubnis führt. Die aktuell gültige Konstruktion jedenfalls, die den betreffenden Ausländer nach seiner Ausweisung vollständig auf den Status eines sich neu und erstmals um die Einreise bewerbenden Ausländers zurückwirft wird, wie der vorliegende Fall augenfällig zeigt, Situationen offenkundig nicht gerecht, in denen der Ausländer sich jahrzehntelang legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und dieser Aufenthalt aus Gefahrenabwehrgründen nur zeitweise ausgeschlossen werden darf ohne dass damit dem Betreffenden gänzlich oder gar bis ans Lebensende die in Deutschland gefundene Heimat, Verwurzelung oder gar die dort verbliebene Familie genommen werden, weil dies gemessen an dem bloßen Gefahrenabwehrzweck schlichtweg eine das Übermaßverbot verletzende Reaktion darstellen würde.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
60 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Es ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, wie in Fällen eines fehlenden Wiedereinreiserechts der von der Rechtsprechung des EGMR geforderten Befristung einer Ausweisung Rechnung zu tragen ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 aufgehoben.

Das beklagte Land wird verpflichtet, die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.1999 und seinen Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 zurückzunehmen.

Der Kläger trägt 1/4, das beklagte Land trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes zur Rücknahme seiner Ausweisung, deren Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat.
Der 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1972 zu seinen Eltern ins Bundesgebiet nach, die sich dort seit 1970 als türkische Arbeitnehmer aufhielten. Ihm wurden Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Zuletzt war er im Besitz einer ihm am 14.03.1988 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. 1984 hatte er eine türkische Staatsangehörige geheiratet, mit der er 1986 einen Sohn bekam. Sie folgte ihm mit dem Sohn 1989 nach Deutschland. In den Jahren 1990, 1991 und 1993 wurden in Deutschland drei weitere gemeinsame eheliche Söhne geboren. Alle Familienmitglieder sind türkische Staatsangehörige, die Ehefrau des Klägers besitzt ihrerseits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Nachdem der Kläger 1983 eine ausländerrechtliche Verwarnung im Hinblick auf frühere Verurteilungen erhalten hatte und in den Jahren 1989 bis 1996 wegen Beleidigung, Körperverletzung, Widerstand und mehrfacher Trunkenheit im Verkehr zu Geld- bzw. zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilt worden war, wurde er vom Amtsgericht LXXXXX am 11.02.1998 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er nach seiner Festnahme am 17.09.1998 und nach dem Widerruf einer früheren auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von weiteren vier Monaten verbüßte.
Vor seiner Festnahme war er aufgrund eines am 27.09.1998 unbefristet geschlossenen Arbeitsvertrags bei einer Personalleasingfirma in XXXXX beschäftigt. Vor diesem Hintergrund wies ihn das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 22.01.1999 aus dem Bundesgebiet aus, ohne diese Ausweisung zugleich zu befristen. Sein dagegen erhobener Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium mit Bescheid vom 11.02.1999 zurückgewiesen.
Nachdem das Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausweisung mit Beschluss vom 20.04.1999 (9 K 174/99) abgelehnt hatte, wurde der Kläger am 03.05.1999 in die Türkei abgeschoben. Bereits am 21.05.1999 reiste er wieder ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.
Mit Urteil vom 02.11.1999 (9 K 307/99) wies das Verwaltungsgericht Freiburg seine Klage gegen die Ausweisungsverfügung ab. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28.05.2001 (11 S 2940/99) abgelehnt. Die beiden Gerichtsentscheidungen bestätigten die vom Regierungspräsidium mit der Ausweisungsverfügung getroffene Einschätzung, dass dem Kläger zwar ein besonderer Ausweisungsschutz zustehe und deshalb die Ausweisung nur nach Ermessen verfügt werden könne, dass jedoch im Rahmen der Ermessensabwägung das öffentliche Interesse an Abwehr der vom Kläger nach wie vor ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Straßenverkehr und deren Abwehr durch seine Ausweisung sein privates Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet, in dem er seit 27 Jahren legal lebte, überwiege. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seien nicht verletzt, da seine Frau und Kinder türkische Staatsangehörige seien, die die türkische Sprache sprechen und mit der türkischen Mentalität vertraut seien, so dass ihnen die Wiederherstellung der Familieneinheit mit ihm in der Türkei zumutbar sei. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, im Wege der nachträglichen Befristung die Wirkung der Ausweisung einzuschränken, wenn der Kläger durch längeren Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik bewiesen habe, dass er sich künftig rechtstreu verhalten werde. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers durch seine Inhaftierung unterbrochen worden sei, gehöre er seit der Inhaftierung nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik an und zwar aus allein von ihm zu vertretenden Gründen, so dass er sich nicht auf besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 des ARB I/80 berufen könne. Selbst wenn sein Arbeitsverhältnis trotz der Inhaftierung weiter bestehen würde und er zum privilegierten Personenkreis nach Art. 6 Abs. 1 ARB I/80 zähle, wäre seine Ausweisung zulässig. Selbst wenn man im günstigsten Fall eine Möglichkeit des Klägers sehe, sich über Art. 14 ARB 1/80 auf die eine Ausweisung einschränkenden Bestimmungen des § 12 AufenthG/EWG zu berufen, lägen die hier für eine Ausweisung erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor.
Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom 15.02.2002 (2 BvR 1155/01) eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen den Ausweisungsbescheid, den Widerspruchsbescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Entscheidung an (Die Verfassungsbeschwerde vom 04.07.2001 wurde am 05.07.2001 ans Bundesverfassungsgericht per Fax übermittelt, allerdings ohne die Seite 8 des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes. Diese fehlende Seite 8 wurde erst nach dem 06.07.2001, und damit nach Ablauf der einmonatigen Verfassungsbeschwerdeschrift per Post nachgereicht - siehe die Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Bundesregierung vom 24.01.2005 gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - AS. 263 der den Befristungsantrag des Klägers betreffenden Akte des Regierungspräsidiums - vorgelegt im Verfahren 1 K 1672/07. Diese Darstellung der Bundesregierung, wonach der Schriftsatz unvollständig beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sein soll, hatte der Kläger aber bestritten und unter Vorlage des Sendeberichts dargelegt, dass die Beschwerde einschließlich der Seite 8 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat deshalb später in seiner Entscheidung vom 27.10.2005 festgestellt (Rdnr. 41), dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschwerde nicht formgerecht beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden sei.).
Am 16.05.2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung, der vom Regierungspräsidium allerdings bis zum Ende des vom Kläger eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens zurückgestellt wurde.
Nachdem das Asylverfahren des Klägers rechtskräftig negativ beendet worden war (vgl. Urt. v. 07.05.2002 - A 10 K 11012/00 -) wurde der Kläger am 12.08.2003 ein zweites Mal - diesmal endgültig - in die Türkei abgeschoben, wo er sich seither in Istanbul in einfachsten Verhältnissen lebend aufhält.
10 
Am 19.12.2003 erinnerte der Kläger-Vertreter das Regierungspräsidium an die noch ausstehende Bescheidung seines Antrags vom 16.05.2002 auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung und stellte zugleich einen Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Abschiebung. Zur Begründung führte er wie schon zuvor aus, das Grundrecht aus Art. 6 GG rechtfertige es, die Befristung auf einen möglichst nahen Zeitpunkt vorzunehmen. Wie schon im Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung verwies er auch darauf, dass für eine Befristung nicht nur die familiäre Situation des Klägers spreche, sondern auch der Umstand, dass er im Alter von 11 Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei und damit einen wesentlichen Teil seiner Kindheit und Jugend im Bundesgebiet verbracht habe und deshalb hier in Deutschland geprägt worden sei.
11 
Mit Urteil vom 27.10.2005 (Individualbeschwerde Nr. 32231/02) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf eine Individualbeschwerde des Klägers hin fest, dass die Ausweisung des Klägers Regel 8 der EMRK verletze. In den Gründen der Entscheidung führt der Gerichtshof aus, die Ausweisung des Klägers an sich zwar möglich gewesen wäre, in Anbetracht der familiären Umstände, insbesondere der Art vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, der Tatsache, dass er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vor der Ausweisung besessen habe und der Schwierigkeiten, mit denen seine Kinder voraussichtlich konfrontiert wären, wenn sie ihm in die Türkei folgen würden, sei der Gerichtshof jedoch der Ansicht, dass eine "unbefristete Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze.
12 
Mit Schriftsatz vom 23.12.2005 stellte daraufhin der Kläger-Vertreter beim Regierungspräsidium in Freiburg den Antrag, die Ausweisungsverfügung vom 22.01.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 aufzuheben und dem Kläger die unverzügliche Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu gestatten, sowie ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
13 
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.03.2006 befristete das Regierungspräsidium daraufhin die Wirkungen der Ausweisung vom 22.01.1999 und der Abschiebungen der Klägers vom 03.05.1999 und 12.08.2003 jeweils auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung. Dieser Bescheid wurde dem Kläger-Vertreter am 03.04.2006 zugestellt.
14 
Am 03.05.2006 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg (Untätigkeits-)Klage, mit der Begründung, über seinen Antrag auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids und des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 28.03.2006 sei ohne zureichenden Grund immer noch nicht entschieden.
15 
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 17.07.2007 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg sowohl eine Rücknahme, als auch einen Widerruf der Ausweisungsverfügung vom 22.01.1999 und des Widerspruchsbescheids vom 11.02.1999 sowie den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte es aus, eine Rücknahme nach § 48 LVwVfG scheide aus, da die Ausweisung nicht rechtswidrig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seiner Entscheidung lediglich festgestellt, dass die Ausweisung als solche möglich gewesen sei, jedoch im Hinblick auf eine fehlende Befristungsentscheidung deren Unverhältnismäßigkeit und damit Unvereinbarkeit mit Art. 8 EMRK festgestellt. Mittlerweile habe das Regierungspräsidium jedoch durch die nachträgliche Befristung die Sperrwirkung der Ausweisung beseitigt, so dass damit dem Urteil des Gerichtshofs genüge getan sei. Auch ein Widerruf nach § 49 LVwVfG scheide aus, denn ein Widerruf setze die noch andauernde Wirksamkeit des zu widerrufenden Verwaltungsakt vor. Daran fehle es jedoch hier, da der Ausweisungsbescheid in Folge seiner Befristung seine Wirksamkeit verloren habe und somit nicht widerrufen werden könne. Seit der Befristung der Ausweisungsverfügung durch den Bescheid vom 28.03.2006 auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe enthalte die Ausweisung keine Wirkung mehr, da ein Widerruf ins Leere laufen würde. Schließlich sei auch die vom Kläger begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch das Regierungspräsidium abzulehnen, da das Regierungspräsidium für die Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis gar nicht zuständig sei.
16 
Im Schriftsatz vom 15.08.2007 hat der Kläger-Vertreter die Einbeziehung dieses Ablehnungsbescheids in das anhängige Untätigkeitsklageverfahren erklärt und die Aufhebung dieses Bescheids beantragt.
17 
Eine parallel dazu fünf Tage später gegen den Bescheid vom 17.07.2007 eigenständig erhobene Klage beim Verwaltungsgericht (1 K 1672/07) hat der Kläger nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Die in diesem späteren Verfahren vom Regierungspräsidium vorgelegten Akten wurden zum hier vorliegenden Verfahren beigezogen.
18 
In der mündlichen Verhandlung am 26.09.2007 hat der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheids vom 17.07.2007 und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf die fehlende Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen. Zur Begründung seiner im Übrigen aufrechterhaltenen Klage trägt er vor, nach Art. 46 EMRK gelte für die Bundesrepublik und damit für das Land Baden-Württemberg und seine Behörden eine Befolgungspflicht. Dem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs hinsichtlich der Verletzung des Art. 8 EMRK durch die unbefristete Ausweisung des Klägers sei auch durch die nachträglich verfügte Befristung der Ausweisungswirkungen nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Erforderlich sei vielmehr eine Rücknahme der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof als rechtswidrig bezeichneten Ausweisungsverfügung. Durch die Ausweisung sei dem Kläger nämlich ab Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung mit rechtsvernichtender Wirkung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und damit sein Status genommen worden, den er als ARB 1/80-Arbeitnehmer vor der Ausweisung gehabt habe. Die bloße Befristung der Ausweisungswirkungen lasse diesen Status nach Ablauf der Frist nicht etwa wieder aufleben, sondern beseitige lediglich die Sperre für eine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Insofern sei hier aber allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem hier nach wie vor im Bundesgebiet mit gesicherten Aufenthaltsstatus lebenden Familienangehörigen (Ehefrau und minderjährige Söhne) denkbar. Einen solchen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung habe er schon vor mehr als einem Jahr gestellt. Die im zugehörigen Visumsverfahren für die Erteilung der Zustimmung zuständige Ausländerbehörde, nämlich die Stadt LXXXXX, habe jedoch bisher die Zustimmungserteilung unter Hinweis darauf verweigert, dass der Versagungsgrund der Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers vorliege. Daran habe weder der Hinweis des Klägers darauf etwas ändern können, dass er erneut bei der Personalleasingfirma, bei der er vor seiner Ausreise gearbeitet habe, ein - diesmal allerdings nur befristetes Arbeitsverhältnis - eingehen könne, noch dass seine Ehefrau, die teilerwerbstätig sei und in diesem Zusammenhang 700,-- EUR brutto verdiene zuzüglich der früheren Kindergeldzahlungen, im Übrigen krankheitsbedingt teilerwerbsunfähig sei. Es genüge seiner Rechtsstellung und dem Schutz seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK auch nicht, wenn er sich im Rahmen einer Wiedererteilung allein auf einen abhängigen Aufenthaltsanspruch zum Zwecke des Familiennachzugs verweisen lassen müsse. Immerhin habe er vor der Ausweisung 27 Jahre lang legal im Bundesgebiet gelebt und gearbeitet und dort seit seinem 11. Lebensjahr seine prägenden Jugend- und auch die anschließenden Erwachsenenjahre verbracht. Eine Gefahr gehe von ihm für die öffentliche Sicherheit nicht mehr aus.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Ausweisungsbescheid vom 22.01.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 aufzuheben.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Es verweist darauf, dass der Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs mit der nachträglichen Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers ausreichend Rechnung getragen worden sei. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung habe der Kläger nicht. Er müsse sich darauf verweisen lassen, im Wege des Familiennachzugs eine Wiedererteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bei seiner Entscheidung ausweislich der Ziff. 65 der Entscheidungsgründe durchaus die Befristungsregelung des Deutschen Ausländerrechts (damals noch § 8 Abs. 2 AuslG, heute gleichlautend § 11 AufenthG) im Blick gehabt, als er auf die erforderliche Befristung der Ausweisung hingewiesen habe. Im Übrigen könne sich der Kläger auch nicht nach  Art. 8 EMRK ganz unabhängig von seinen familiären Bildungen allein auf den Schutz seines Privatlebens und einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Wiedereinreise und Wiederanknüpfung an sein vor der Ausweisung im Bundesgebiet begründetes Leben berufen. Er sei nämlich erst im Alter von 11 Jahren ins Bundesgebiet gekommen, habe also gerade die prägenden frühen Kindheitsjahre nicht im Bundesgebiet verbracht, spreche nach wie vor Türkisch und sei auch der türkischen Mentalität noch ausreichend verhaftet. Schließlich habe er immer wieder über Jahre hinweg erhebliche Verkehrsstraftaten und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit begangen und auch nicht ununterbrochen gearbeitet. Zudem sei auch seine Familie ausweislich der Ausführungen des Urteils des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs nicht alleine in Deutschland verwurzelt, sondern habe durch die türkische Sprache und Kultur sowie den Bezug der Ehefrau, die erst später zum Kläger nachgereist sei und zeitweise von ihm getrennt gelebt habe ihre Wurzeln auch in der Türkei.
24 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten (5 Hefte Akten des Regierungspräsidiums Freiburg) und der Gerichtsakte (1 Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO).
26 
Soweit der Kläger seine Klage gegen das Land Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Freiburg - hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
27 
Im Übrigen ist die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 (Ziff. 1 u. 2 des Bescheids) und auf Verpflichtung des Regierungspräsidiums zur Aufhebung (Rücknahme) des Ausweisungsbescheids vom 22.01.1999 und (deklaratorisch) der Aufhebung des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 11.02.1999 zulässig und begründet.
28 
Der Bescheid vom 17.07.2007 (Ziff. 1 und 2) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Verpflichtung des Regierungspräsidiums zu der von ihm begehrten Rücknahme des Ausweisungsbescheids und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann eine rechtswidrige aber bestandskräftige Ausweisung ganz oder teilsweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1999, InfAuslR 1999, 338).
30 
Im vorliegenden Fall steht aufgrund der zur Individualbeschwerde des Klägers ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Beteiligten verbindlich fest, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.1999 (und damit auch der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999) entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, welche die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen in den vom Kläger zuvor angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt hatten, tatsächlich rechtswidrig waren.
31 
Das Rücknahmeermessen des Regierungspräsidiums Freiburg (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) war damit eröffnet, ist aber vom Regierungspräsidium mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 17.07.2007 nicht ermessensfehlerfrei (§ 40 LVwVfG und § 114 VwGO) ausgeübt wurden.
32 
Vielmehr hat der Kläger wegen einer Reduzierung dieses Rücknahmeermessens "auf Null" einen Rechtsanspruch auf die ihm bisher vom Regierungspräsidium versagte Rücknahme dieser Ausweisung und des Widerspruchsbescheids.
33 
Zwar steht nach einhelliger Rechtsprechung fest, dass eine solche Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. auch gemeinschafts-rechtswidrigen, aber - wie im vorliegenden Fall - nach den nationalen Vorschriften bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nur dann anzunehmen ist, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Gewichtung der Einzelfallgerechtigkeit einerseits sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Bestandskraft andererseits "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, DÖV 2005, 651 und Beschl. v. 07.07.2004 - 6 C 24/03 -, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -juris, BVerwGE 121, 126 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -, InfAuslR 2007, 182 und Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, FamRZ 2007, 1555=VENSA; siehe dazu auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -, VENSA und Urt. v. 28.03.2007 -1 K 505/06 -).
34 
Dieser Maßstab einer "unerträglichen Härte" als Voraussetzung für eine Ermessensreduzierung "auf Null" gilt jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil es der Kläger nicht etwa dabei hat bewenden lassen, den nationalen Rechtsweg durch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte bzw. sogar die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Ausweisungsverfügung in Anspruch zu nehmen, sondern einen Schritt darüber hinausgegangen ist und den Rechtsschutz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Individualbeschwerde in Anspruch genommen hat und zwar mit Erfolg. In einer solchen Konstellation aber kann seinem Begehren nach Aufhebung des vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als rechtswidrig qualifizierten Ausweisungsbescheid nicht dessen Bestandskraft entgegengehalten werden, die hier lediglich deshalb nach wie vor vorliegt, weil selbst der stattgebenden Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als solcher hinsichtlich dieses Bescheids keine kassatorische Wirkung zukommt (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., 2006, Rdnr. 21 zu Art. 46 EMRK). Das lediglich eine Verletzung der Konvention feststellende Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs begründet allerdings unmittelbar nach Art. 46 Abs. 1 EMRK eine Befolgungspflicht der Vertragsparteien und ihrer Organe und Behörden, hier also des Regierungspräsidiums als Behörde des Landes Baden-Württemberg, das wiederum ein Gliedstaat der Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland ist. Die Feststellung einer Konventionsverletzung begründet für den beklagten Staat die Verpflichtung, die Konventionsverletzung abzustellen und Ersatz für die Folgen zu leisten, wenn möglich im Wege der Naturalrestitution (der EGMR spricht hier von "restitutio in integrum"), nämlich die Lage vor der Verletzung soweit wie möglich wieder herzustellen (EGMR, Urt. v. 28.11.2002, 25701/94 Nr. 72=NJW 2003, 1721). Dabei hat der Vertragsstaat einen Beurteilungsspielraum, wie er seine Pflichten aus dem Urteil erfüllen will (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Rdnr. 23, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Grundsatzentscheidung ausführlich zu dieser Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK geäußert und ausgeführt, dass zu der Bindung an Gesetz und Recht, wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG den deutschen Behörden und Gerichten vorgegeben ist, auch die Berücksichtigung der EMRK und der Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zählt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407). Danach gilt, dass dann, wenn eine vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof festgestellte Verletzung noch andauert - etwa im Fall eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK-, die Vertragspartei verpflichtet ist, diesen Zustand zu beenden. Dabei ist es Sache des beklagten Staates jedes Hindernis im innerstaatlichen Recht zu beseitigen, das einer Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegensteht. Die EMRK als solche verhält sich dabei grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und soll anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen. Zur Bindung um Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG zählt vor diesem Hintergrund aber insbesondere, dass die Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs von nationalen Behörden und Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind. Für das Strafprozessrecht ergibt sich beispielsweise aus dem speziellen Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO, dass dann, wenn der Europäische Menschenrechtsgerichtshof eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und ein Urteil eines deutschen Strafgerichts in dieser Sache bereits rechtskräftig geworden ist, dieses Verfahren wieder aufzunehmen ist und das zuständige Gericht somit die Gelegenheit erhält, sich auf Antrag erneut mit dem an sich abgeschlossenen Fall zu befassen. In anderen Verfahrensordnungen ist die Frage, wie die Bundesrepublik Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof reagieren soll, wenn nationale Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht abschließend beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht verweist unter diesem Aspekt jedoch darauf, dass es Sachlagen geben kann, in denen deutsche Gerichte zwar nicht über die bereits entschiedene Rechtssache erneut entscheiden können, jedoch eine erneute Befassung aufgrund eines neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen ist oder in einer anderen Konstellation eine Befassung mit der Sache noch einmal nötig ist. Besteht eine solche Möglichkeit zu einer weiteren erneuten Entscheidung in einem Rahmen eines erneuten eigenen Verfahrens, so ist das einschlägige Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zu berücksichtigen. Dabei trifft die deutschen Gerichte die Pflicht, solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Die Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ist zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei hinsichtlich der Wahl der Mittel, mit denen das Urteil innerstaatlich umgesetzt werden muss, frei, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen aus dem Urteil vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, a.a.O.).
35 
Im vorliegenden Fall ist eine solche Verfahrenskonstellation gegeben, in der für das Regierungspräsidium bzw. das Verwaltungsgericht als kontrollierende Instanz im Rahmen der Prüfung des vom Kläger durch seinen Antrag auf Rücknahme des Ausweisungsbescheids in Gang gesetzten neuerlichen Verwaltungs- und Prüfungsverfahrens eine erneute Befassung mit der Ausweisungsentscheidung möglich ist, die der Europäische Menschenrechtsgerichtshof als rechtswidrig, weil Art. 8 EMRK verletzend, eingestuft hat.
36 
In diesem Kontext ist im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der beantragten Rücknahme der Ausweisungsverfügung nach § 48 Abs. 1 LVwVfG nicht mehr zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung dieser Ausweisung "unerträglich hart" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung wäre, sondern lediglich zu prüfen, ob allein die begehrte Rücknahme der Ausweisung den Konventionsanstoß aus der Welt schaffen und den Kläger bislang in seine missachteten Rechte aus Art. 8 EMRK wieder einsetzen kann, oder aber ob dies mit der gleichen Wirkung im selben Umfang auch durch eine andere unterhalb der Schwelle der vollständigen Aufhebung des Ausweisungsbescheids durch dessen Rücknahme verbleibende Maßnahme geschehen kann. Im Grundsatz gilt dabei, dass dann, wenn der Konventionsverstoß im Erlass eines Verwaltungsaktes lag, dieser nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts aufgehoben werden muss (Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 25). Allerdings kann diese Verpflichtung angesichts des bestehenden Spielraums des Vertragsstaats hinsichtlich der Frage, wie er die Konventionsverletzung nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt, dann entfallen, wenn es eine ebenso wirksame andere Verwaltungsmaßnahme gibt.
37 
Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ausweislich der Begründung seines Urteils zur Individualbeschwerde des Klägers nicht die Ausweisung "an sich", sondern nur deren unbefristeten Erlass als den eigentlichen Konventionsverstoß bezeichnet hat.
38 
Durch die vor diesem Hintergrund vom Regierungspräsidium verfügte nachträgliche Befristung der rechtskräftigen Ausweisung hat es jedoch den Konventionsverstoß gegen Art. 8 EMRK nicht in einer den Anforderungen dieses Artikels und der Rechtsprechung und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ausreichend Rechnung tragenden Weise beseitigt und damit der Befolgungspflicht nicht vollständig Genüge getan. Aus den nachfolgend dargestellten Gründen ist nach den jetzt geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auch keine andere Möglichkeit als die vollständige rückwirkende Aufhebung der Ausweisungsverfügung des Widerspruchsbescheids durch Rücknahme ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses möglich. Im vorliegenden Fall hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof die Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK nicht in der Ausweisung aus dem Bundesgebiet als solcher, sondern darin gesehen, dass diese Ausweisung unbefristet erfolgte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Einzelfall aus der "unbegrenzten Dauer eines Aufenthaltsverbots" die Unverhältnismäßigkeit und damit die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in die Rechte eines Ausländers resultieren kann, der sich in Folge langjähriger Integration und Verwurzelung und/oder insbesondere familiärer Bindungen an das Aufnahmeland auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. zuletzt EGMR, Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 -, Maslov -, InfAuslR 2007, 221 mit einer Übersicht über diese Rechtsprechung unter Rdnr. 44 dieses Urteils). Dabei geht der Gerichtshof ersichtlich davon aus, dass in den Fällen einer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfolgenden Befristung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbots im Anschluss an das Ende der Frist eine Wiedereinreise des betreffenden Ausländers und damit eine Anknüpfung an die durch die Ausweisung bzw. des Aufenthaltsverbots unterbrochenen familiären aber auch sonstigen Lebenszusammenhänge im Aufnahmestaat stattfindet, so dass dann gerade keine dauerhafte, lebenslange Trennung von der Familie bzw. eine lebenslange Entfernung vom Territorium des Aufenthaltsstaates stattfindet. In der den Kläger selbst betreffenden Entscheidung vom 27.10.2005 hat dies der Gerichtshof unter Ziff. 66 der Urteilsgründe zum Ausdruck gebracht, in dem er hier ausführt, er sei der Ansicht, dass eine unbefristete "Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze (siehe insoweit auch die Urteilsanmerkung zu dieser Entscheidung von Gutmann, InfAuslR 2006, 4, wonach der EGMR ersichtlich von einer "realen Rückkehrmöglichkeit ins Bundesgebiet" ausgehe; siehe insoweit auch Kloesel/Christ, Kommentar zum Ausländerrecht, 54. Lieferung, August 2004, Rdnr. 52.10 zu Art. 8 EMRK, wonach nach der Rechtsprechung des EGMR die Dauer der Ausweisung und deren Folgen "im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer erneuten Einreise" in den die Ausweisung verfügenden Mitgliedstaat nach dessen nationalen Vorschriften für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sei; ähnlich hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen ausgeführt, die beschränkende Maßnahme müsse geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Kommentar, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 9 zu Art. 14 ARB 1/80). Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof geht also offenkundig davon aus, dass es aus Gründen der Abwehr einer drohenden Gefahr, die von einem Ausländer ausgeht, in Einzelfällen nur verhältnismäßig ist, diesen Ausländer zeitweise vom Territorium des Aufenthaltsstaats fernzuhalten, was im Umkehrschluss impliziert, dass nach Ablauf der befristeten Dauer der Entfernung eine Wiedereinreise und Wiederanknüpfung an den bisher bestehenden, durch die zeitweise Entfernung unterbrochenen legalen Aufenthaltsstatus im Aufenthaltsstaat stattfindet (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, AUAS 2003, 75=NVwZ-RR 2003, 307, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK z. B. auch relevant sei, ob es in Folge sonstiger Abschiebungshindernisse tatsächlich überhaupt zum Vollzug einer Abschiebung zwecks Beendigung des durch die Ausweisung unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts ankomme und wonach bedeutsam sei, dass die Ausweisung in der Regel keine Maßnahme sei, die den Ausländer "auf Dauer aus dem Bundesgebiet ausschließt", sondern deren Wirkung auch befristet werden könne; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 2=NVwZ 2002, Beilage I 4, 51, wonach ein Ausländer auf die Möglichkeit einer Befristung der Wirkung der Ausweisungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allenfalls dann verwiesen werden kann, wenn die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts nach Ablauf der Frist voraussichtlich rechtlich in Betracht kommt und wonach es nicht genüge, wenn eine Befristung der Ausweisung zwar eine rechtliche Möglichkeit eröffne, zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet einzureisen, wenn dies aber mangels erkennbaren Anspruchs auf Einräumung eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts nichts daran ändere, dass der Ausländer "unter Aufgabe seiner im Bundesgebiet erzielten Integration" gezwungen wäre, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen).
39 
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -) darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung selbst im Falle ihrer Befristung unverhältnismäßig sein könne, wenn damit für den Betreffenden ein unwiderbringlicher Verlust seines Privat- oder Familienlebens verbunden sei, weil das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsehe und deshalb der Wegfall des Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nach Ende der Sperrfrist "ohne praktische Wirkung" bleibe. Darauf, dass die Rechtsprechung des EGMR dahin zu verstehen sei, dass nur eine zeitweilige Fernhaltung vom Aufenthaltsgebiet für eine bestimmte Zeitdauer zulässig sei, im Anschluss daran, aber eine Wiederanknüpfung an die frühere aufenthaltsrechtliche Position im Rahmen eines Wiedereinreiseanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sei, wird auch in der Literatur hingewiesen (vgl. Marx, InfAuslR 2003, 374, der darauf verweist, dass ungeklärt sei, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK faktischen Inländern nach der Ausweisung einen Wiedereinreiseanspruch verschaffe, insbesondere in den Fällen, in denen das innerstaatlichen Recht einen solchen nicht gewähre, die Ausweisung aber nur wegen ihrer begrenzten Zeitdauer verhältnismäßig sei; so auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 836 und 883 vor §§ 53 AufenthG ff.).
40 
Durch die bloße Befristung der Ausweisung ist dem Kläger im vorliegenden Fall keine solche Wiederanknüpfung möglich. Er hat durch die Ausweisung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die er zuletzt nach insgesamt 27jährigem legalem Aufenthalt als Kind türkischer Arbeitnehmer und auch selbst als Arbeitnehmer gem. Art. 6 und 7 ARB 1/80 erteilt bekommen hatte, endgültig verloren, denn in Folge einer Ausweisung erlischt die Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Zugleich bewirkte die Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 AufenthG). Mit der bloßen Befristung dieser Wirkungen der Ausweisung (und der zudem erfolgten Abschiebung) auf den 03.04.2006 durch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 28.03.2006 ist hingegen ein Wiederaufleben der erloschenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht verbunden gewesen. Denn allein der Fortfall der Ausweisungs- und Abschiebungswirkungen begründet kein Einreise- und Aufenthaltsrecht. Vielmehr bedarf ein Ausländer in einem solchen Fall einer neuen Aufenthaltsgenehmigung, über deren Antrag nach den üblichen Grundsätzen zu entscheiden ist (vgl. Walter, NVwZ 2000, 274 <278> unter Verweis auf BVerwGE 60, 133 <138> = NJW 1981, 242).
41 
Im vorliegenden Fall hat dies für den Kläger zur Folge, dass er trotz der Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und seiner Abschiebung mangels Rechtsanspruch auf Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis nicht wieder ins Bundesgebiet zurückkehren und dort an seine durch die Ausweisung und Abschiebung für einige Jahre unterbrochenen privaten und familiären Lebensverhältnisse wieder anknüpfen kann (siehe dazu im Einzelnen unten).
42 
Obwohl also nach der Entscheidung des EGMR der Ausschluss seines Aufenthalts auf deutschem Territorium aus Gründen der Abwehr der vom Kläger für die öffentliche Sicherheit ausgehenden Gefahren durch die vom EGMR geforderte Befristung der Ausweisung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zulässig gewesen wäre, weil aus Verhältnismäßigkeitsgründen einem derart langjährig durch sein Privatleben und/oder seine familiären Bindungen im Bundesgebiet Verwurzelten nicht allein aus vorübergehenden Gründen der Gefahrenabwehr dauerhaft und für immer seine Heimat und seine gesamten Integrationsleistungen genommen werden sollen, ist der Kläger von der Wiedererlangung seines vor der Ausweisung innegehabten aufenthaltsrechtlichen Status hier gänzlich ausgeschlossen.
43 
Aus seiner assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 kann er nämlich kein eigenständiges Einreise- und Aufenthaltsrecht ableiten, vielmehr ist er nach dem Ende der Wirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG einem normalen türkischen Staatsangehörigen gleichgestellt, der in das Bundesgebiet erstmals einreisen will (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR/ARB 1/80 / Art. 1405/207 Nr. 2 und Nr. 9; so auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -). Denn ein Freizügigkeitsrecht türkischer Staatsangehöriger in die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft besteht nicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 22 Art. 4 ARB 1/80).
44 
Auch ein Anspruch auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG scheidet hier aus, da der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht mehr minderjährig war. Zudem könnte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch schon deshalb versagt werden, weil der Kläger als Ausländer ausgewiesen war, als er das Bundesgebiet verließ (vgl. etwa zum Fall einer Versagung eines solchen Wiederkehrrechts für einen Jugendlichen wegen zuvor erfolgter Ausweisung: OVG Berlin, Beschl. v. 12.09.2002 - 8 N 142.01 -, AUAS 2003, 16=juris zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 16 AuslG; so zu § 37 Abs. 3 Nr. 1 auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 154 vor  § 53 AufenthG).
45 
Ein Recht auf einen erneuten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet kann ihm auch nicht etwa gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK gewährt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Aus Art. 8 EMRK folgt jedoch nicht, dass hier dem Kläger zwingend nach dieser Vorschrift zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht erteilt werden müsste. Zwar hat der EGMR in der Sisojeva -Entscheidung (Urt. v. 16.06.2005 - Behörden-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349) ausgeführt, dass auch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen kann. In der Sisojeva-II-Entscheidung hat der EGMR allerdings ausgeführt, dass es grundsätzlich Sache der Signatarstaaten ist, innerhalb der Regelungssystem ihre nationalen Aufenthalts-bestimmungen das angemessene Mittel zur Wahrung der Konvention zu wählen (Urt. v. 15.01.2007 - Beschwerde-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2007, 140). Dabei hat der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass aus Art. 8 EMRK selbst direkt kein Recht auf Einreise und Aufenthalt folgt. Bei § 7 Abs. 1 Satz 2 handelt es sich aber nur um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle, die obendrein nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, wie unter anderem der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 AufenthG) entbindet (vgl. HTK-Ausländerrecht, 07/2004, Überblick zu § 7 AufenthG und vorläufige Anwendungshinweise (VAH) Ziff. 7.1.3 zu § 7 AufenthG). Diese Vorschrift lässt sich also nur dazu nutzen, etwa einem vermögenden ausländischen Rentner oder Zweitwohnungsbesitzer den Aufenthalt in Deutschland zu gewähren (vgl. Ziff. 7.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise), dient jedoch ersichtlich nicht dazu, als "unvorhergesehenen Fall" i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG außerhalb des Systems des spezifische Vorschriften für einen Daueraufenthalt in Deutschland zu Erwerbszwecken enthaltenden Aufenthaltsgesetzes einem ausgewiesenen Ausländer nach Ablauf der Sperrwirkung der Ausweisung erneut eine unbefristete Daueraufenthaltserlaubnis zu erteilen, um ihm so - letztlich unmittelbar auf Art. 8 EMRK gestützt - eine Anknüpfung und Fortführung an seine persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermöglichen.
46 
Solche aufenthaltsrechtlichen Konstruktionen unter Einbeziehung der unmittelbaren Wirkungen des Art. 8 EMRK sind deshalb bisher auch von der Rechtsprechung lediglich im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht gezogen bzw. bejaht worden, der es ermöglicht, auch einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, allerdings voraussetzt, dass der Betreffende - anders als hier der Kläger - sich nach wie vor in Folge eines sich aus Art. 8 EMRK ergebenden unmittelbaren Abschiebungshindernisses und eines daraus resultierenden Vollzugshindernisses im Bundesgebiet befindet (vgl. zu dieser Konstruktion mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung zur sogenannten "Verwurzelung" Thym, InfAuslR 2007, 133 <136 ff.> und Bergmann, ZAR 2007, 128 sowie zuletzt z. B. VG Münster, Urt. v. 11.09.2007 -5 K 347/06- juris m.w.N.).
47 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch kein Rechtsanspruch des Klägers auf (Wieder-) Erteilung einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis aus Art. 12 Abs. 4 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II, Seite 1534) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift des UN-Paktes darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Auch wenn der Menschenrechts-ausschuss der Vereinten Nationen in seiner generellen Anmerkung Nr. 27 zum Recht aus Art. 12 des Paktes (UN.Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add.9 (1999)) unter Ziff. 20 ausführt, der Wortlaut dieser Vorschrift ermögliche eine weite Interpretation, die auch long-term residents, also dauerhaft aufenthaltsberechtigte Ausländer umfassen könnte, die enge und dauerhafte Beziehungen zu dem Land ihres Aufenthalts begründet haben, folgt daraus noch nicht, dass im Falle einer Ausweisung und Abschiebung nach Ende einer Sperrfrist ein zwingender Rechtsanspruch auf Ermöglichung der Wiedereinreise durch Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet wäre. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll nämlich insbesondere verhindert werden, dass ein Staat durch Ausbürgerung oder willkürliche Abschiebung eine Person grundlos von ihrem Land bzw. dem Land ihres dauernden Aufenthalts fernhält. Für  Fälle der Abschiebung aber sieht Art. 13 des UN-Paktes eine spezielle Regelung vor, die Ausländer, welche sich rechtmäßig in einem Aufenthaltsstaat aufhalten, davor schützt, ohne gesetzliche Grundlage und gerichtliche Kontrolle ausgewiesen und abgeschoben zu werden. Ein unmittelbares "Recht auf Heimat", wie es sich etwa bei weiter Auslegung des Art. 8 EMRK mit Blick auf eine langjährige Verwurzelung in einem Aufenthaltsstaat unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach der Rechtsprechung des EGMR ergeben kann, folgt daraus jedoch nicht (in der Literatur wird ohnedies schon der Ansatz des Menschenrechtsausschusses der UN bezweifelt, Art. 12 Abs. 4 auch auf Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht anzuwenden: siehe Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 11 AufenthG, Rdnr. 16).
48 
Für das vergleichbare Verbot in Art. 3 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 (Neubekanntmachung: BGBl. 2002, II, S. 1054) ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut. Nach dieser Vorschrift darf niemandem das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist. Daraus folgt, dass Art. 3 für Ausländer nicht gilt (so die Europäische Menschenrechtskommission in ihrer Entscheidung vom 24.05.1974, DR 46, 202 im Verfahren I.B. und der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung [s.o., a.a.O.]).
49 
Selbst ein nur abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs des Klägers zu seiner hier im Bundesgebiet mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lebenden Ehefrau und seinen sich ebenfalls mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis hier aufhaltenden minderjährigen Kindern ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird zwar einem Ausländer zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhaltes) entbinden diese Vorschriften jedoch nicht. Deshalb aber ist das vom Kläger vom Ausland aus betriebene Visumsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bisher auch gescheitert, weil es ihm offenbar bislang nicht gelungen ist, entsprechende Nachweise der Sicherung des Lebensunterhalts bzw. der fehlenden Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familienangehörigen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nachzuweisen.
50 
Im Ergebnis wird der Kläger also unter diesen Umständen dauerhaft vom Bundesgebiet ferngehalten, ohne dass es ihm erneut möglich ist, im Wege der Wiedereinreise und auf der Basis der Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis sich wieder legal hier aufzuhalten und damit an seine durch die Ausweisung unterbrochenen privaten und auch familiären Beziehungen im Bundesgebiet anzuknüpfen, wie er sie während seines 27jährigen legalen Aufenthalts hier geknüpft hat.
51 
Das aber ist nach dem oben Gesagten mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren. Die bloße Befristung der Wirkungen der Ausweisung geht hier vielmehr ins Leere. Dass der EGMR dies mit seiner Forderung nach einer befristeten Ausreise gebilligt hätte, lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus entnehmen, dass der EGMR in der stattgebenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers die seinerzeit noch geltende Befristungsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. (bzw. heute § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) gesehen und erwähnt hat. Denn allein aus diesem Umstand folgt noch nicht, dass der EGMR tatsächlich im Einzelnen die Auswirkungen dieser Regel geprüft und gebilligt hätte. Vielmehr ist der Rechtsprechung des EGMR an vielen Stellen zu entnehmen, dass es der EGMR allein den Signatarstaaten überlässt, im Einzelnen ihre nationalen Regelungen auszulegen und anzuwenden, ohne sich hier etwa durch eine eigene Auslegung und Anwendung in innerstaatliches Recht und dessen Vollzug "einzumischen" (vgl. zu dieser "Subsidiarität" zuletzt Thym, InfAuslR 2007, 133 <135 ff.>). Auch in der vorliegenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers hat der EGMR ersichtlich nicht weiter die Einwände der Bundesregierung im damaligen Beschwerdeverfahren geprüft, der Kläger selbst habe in dem antragsgebundenen Befristungsverfahren selbst noch gar keinen wirksamen Befristungsantrag gestellt bzw. über diese sei noch nicht zu entscheiden gewesen (siehe dazu Rdnr. 65 des Urteils vom 27.10.2005 - 32231/02 -; auch in der Entscheidung Yilmaz - Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 = NJW 2004, 2147 - dort Ziff. 47 und 48 - hat der EGMR zwar das Argument der Bundesregierung gesehen, dass der erforderliche Befristungsantrag gar nicht wirksam gestellt worden war, hat sich jedoch dadurch nicht daran gehindert gesehen, im nächst folgenden Abschnitt - Rdnr. 48 - gleichwohl die Ausweisung wegen ihrer fehlenden Befristung als unverhältnismäßig und damit als Verstoß gegen Art. 8 EMRK einzustufen). Der EGMR vertritt nach allem ganz offenkundig den Standpunkt, dass es Sache der nationalen Behörden und Gerichte bzw. dann wenn es die nationalen Rechtsvorschriften mangels anderweitiger Ermessens- bzw. Auslegungsspielräume nicht hergeben, Sache des Gesetzgebers ist, durch entsprechende Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften bzw. durch deren Ergänzung und Änderung dafür Sorge zu tragen, dass den Verpflichtungen aus der Konvention Genüge getan wird (vgl. zur Verpflichtung aus Art. 46 EMRK zur Abhilfe bei strukturellen Mängeln der nationalen Rechtsordnung und ggf. zu einer Änderung der nationalen Rechtsnormen Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 23 und Rdnr. 33 und 34 zu Art. 46 EMRK).
52 
Da das nationale Recht nach dem oben Gesagten dem Kläger keinen Anspruch (mehr) auf (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Begründung eines neuerlichen Daueraufenthalts im Bundesgebiet gewährt, kommt im vorliegenden Fall zur (Wieder-) Herstellung des vom Kläger vor der Ausweisung innegehabten Rechtsstatus, der durch die Ausweisung erloschen ist und nach dem Gesagten durch die bloße Befristung der Ausweisungswirkungen auch nicht wieder auflebt, nach allem lediglich eine Rücknahme der Ausweisungsentscheidung in Betracht, um der Rechtssprechung des EGMR und seiner Forderung nach einer lediglich befristeten Wirkung der Ausweisung im Sinne eines nur vorläufigen befristeten Entzugs des Aufenthaltsrechts, zu genügen. Nicht zu verfangen vermag im vorliegenden Kontext der Hinweis darauf, dass jedenfalls dem sekundären Gemeinschaftsrecht die Aufspaltung in den Verlust des Freizügigkeitsrechts einerseits und in die nachfolgende Befristung dieser Wirkung andererseits nicht fremd ist, weil z. B. Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG [Freizügigkeitsrichtlinie] vorsieht, dass ein Unionsbürger, der sein Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verloren hat, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis auf veränderte Umstände stellen und dann einen neuerlichen Anspruch auf Zuzug ins Bundesgebiet geltend machen kann (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 - VENSA). Denn dem Kläger, als lediglich Assoziationsberechtigtem, steht anders als einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ein solches Zuzugsrecht gerade nicht regelmäßig zu, weshalb es in seinem Fall durchaus eine Rolle spielt, dass er durch die Ausweisung sein Aufenthaltsrecht gänzlich verloren hat und es auch durch eine Befristung der Sperrwirkung für eine Wiedererteilung im Rahmen eines neuerlichen Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nicht wieder erlangt, während dies bei einem grundsätzlich zuzugsberechtigten EU-Bürger nicht diese Folge hat.
53 
Der Kläger kann eine vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses verlangen.
54 
Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gem. § 48 LVwVfG neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zulässig ist, also anders als der Widerruf der Ausweisung nach § 49 LVwVfG nicht etwa durch die Befristungsregelungen im Wege der Spezialität verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 <143> = InfAuslR 2000, 176 und ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.1999 - 13 S 2208/97 - InfAuslR 1999, 338; siehe auch Discher, GK-AufenthG, Januar 2007, Rdnr. 155 ff. vor § 53 AufenthG).
55 
Grundsätzlich ist zwar nach § 48 Abs. 1 Satz 1 die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit möglich. Von daher wäre im Grundsatz denkbar, dass das beklagte Land die Ausweisungsverfügung gem. § 48 VwVfG rückwirkend, aber nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Befristung ihrer Wirkung (hier den 03.04.2006) zurücknimmt, um so der Forderung des EGMR nach einer nur befristeten Dauer der Wirkung dieser Ausweisung Rechnung zu tragen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Systematik des Aufenthaltsgesetzes aus, welches eindeutig der Ausweisung die Gestaltungswirkung eines vollständigen Entzugs des zuvor vom betroffenen Ausländer innegehabten Aufenthaltsrechts beimisst (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und kein Wiederaufleben dieser einmal durch die Ausweisung entzogenen Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich die (Wieder-)Erteilung einer neuen eigenständigen Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines neuen eigenen Antrags nach Ablauf der Sperrwirkung für eine solche Wiedererteilung in Folge einer entsprechenden Befristung dieser Sperrwirkung vorsieht (siehe etwa die vergleichbare Situation im Fall der Wiedererteilung einer Gewerbe- oder Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug einer solchen Erlaubnis und Ablauf einer entsprechenden Sperrfrist). Im vorliegenden Fall des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis durch eine Ausweisung verbleibt in Folge der Gestaltungswirkung dieses Entzugs von der damit vollständig zum Erlöschen gebrachten Aufenthaltserlaubnis also nicht etwa ein des erneuten Wirksamwerdens fähiger Restbestand, der nach einer nur teilweise, das heißt nicht vollständig bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung rückwirkenden Rücknahme weiter besteht bzw. wieder auflebt (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Wahl eines jeden Zeitpunkts zwischen dem Rücknahmebescheid und dem Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Bescheids im Rahmen des § 48 Abs. 1 ["Mit Wirkung für die Vergangenheit"]: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 113, § 48 unter Verweis auf Bayr. VGH, ZBR 1991, 380). Von daher ist es verfahrensrechtlich nach den Rücknahmeregeln ausgeschlossen, die Ausweisung nur für die Zeit ab Erlass des Befristungsbescheids zurückzunehmen und ihr somit bis dahin, aber auch nur bis dahin, die Wirkungen eines Entzugs der Aufenthaltserlaubnis zu belassen, um so die nach der Rechtsprechung des EGMR geforderte Befristung des Entzugs des Aufenthaltsrechts zu erzielen.
56 
Nach allem ist die Konstruktion eines lediglich zeitweise wirkenden Entzugs der Aufenthaltserlaubnis mit anschließendem Wiederaufleben derselben nach den Vorschriften des Deutschen Verwaltungsverfahrensrechts und des Aufenthaltsrecht nicht möglich. Deshalb bleibt hier als einzige Möglichkeit, der Rechtsprechung des EGMR im folgenden Fall Rechnung zu tragen, nur die vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses, womit die vom Kläger vor der Ausweisung innegehabte befristete Aufenthaltserlaubnis nahtlos weiter fortbesteht.
57 
Das führt im vorliegenden Fall zudem nicht zu einem unbilligen Ergebnis, da der Kläger in Folge des tatsächlichen Vollzugs der Ausweisung durch seine Abschiebung in die Türkei und durch den jahrelangen Aufenthalt dort tatsächlich längst für die durch die Befristung der Ausweisung vom Beklagten geforderte zulässige Übergangszeit vom Territorium des Bundesgebiets entfernt worden war, so dass der Gefahrenabwehrzweck der Ausweisung sich tatsächlich auch realisiert hat.
58 
Für zukünftige Fälle wird es zur Vermeidung unvertretbarer Ergebnisse erforderlich sein, dass der Gesetzgeber entweder ein ausdrückliches Wiederkehrrecht regelt oder eine Konstruktion der Ausweisungswirkungen dahin neu regelt, dass die Ausweisung, wenn sie - beispielsweise um den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu genügen - nur befristet verfügt wird oder nachträglich befristet wird, dann auch nur zu einem zeitweiligen Entzug der Aufenthaltserlaubnis führt. Die aktuell gültige Konstruktion jedenfalls, die den betreffenden Ausländer nach seiner Ausweisung vollständig auf den Status eines sich neu und erstmals um die Einreise bewerbenden Ausländers zurückwirft wird, wie der vorliegende Fall augenfällig zeigt, Situationen offenkundig nicht gerecht, in denen der Ausländer sich jahrzehntelang legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und dieser Aufenthalt aus Gefahrenabwehrgründen nur zeitweise ausgeschlossen werden darf ohne dass damit dem Betreffenden gänzlich oder gar bis ans Lebensende die in Deutschland gefundene Heimat, Verwurzelung oder gar die dort verbliebene Familie genommen werden, weil dies gemessen an dem bloßen Gefahrenabwehrzweck schlichtweg eine das Übermaßverbot verletzende Reaktion darstellen würde.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
60 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Es ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, wie in Fällen eines fehlenden Wiedereinreiserechts der von der Rechtsprechung des EGMR geforderten Befristung einer Ausweisung Rechnung zu tragen ist.

Gründe

 
25 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO).
26 
Soweit der Kläger seine Klage gegen das Land Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Freiburg - hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
27 
Im Übrigen ist die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 (Ziff. 1 u. 2 des Bescheids) und auf Verpflichtung des Regierungspräsidiums zur Aufhebung (Rücknahme) des Ausweisungsbescheids vom 22.01.1999 und (deklaratorisch) der Aufhebung des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 11.02.1999 zulässig und begründet.
28 
Der Bescheid vom 17.07.2007 (Ziff. 1 und 2) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Verpflichtung des Regierungspräsidiums zu der von ihm begehrten Rücknahme des Ausweisungsbescheids und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann eine rechtswidrige aber bestandskräftige Ausweisung ganz oder teilsweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1999, InfAuslR 1999, 338).
30 
Im vorliegenden Fall steht aufgrund der zur Individualbeschwerde des Klägers ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Beteiligten verbindlich fest, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.1999 (und damit auch der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999) entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, welche die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen in den vom Kläger zuvor angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt hatten, tatsächlich rechtswidrig waren.
31 
Das Rücknahmeermessen des Regierungspräsidiums Freiburg (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) war damit eröffnet, ist aber vom Regierungspräsidium mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 17.07.2007 nicht ermessensfehlerfrei (§ 40 LVwVfG und § 114 VwGO) ausgeübt wurden.
32 
Vielmehr hat der Kläger wegen einer Reduzierung dieses Rücknahmeermessens "auf Null" einen Rechtsanspruch auf die ihm bisher vom Regierungspräsidium versagte Rücknahme dieser Ausweisung und des Widerspruchsbescheids.
33 
Zwar steht nach einhelliger Rechtsprechung fest, dass eine solche Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. auch gemeinschafts-rechtswidrigen, aber - wie im vorliegenden Fall - nach den nationalen Vorschriften bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nur dann anzunehmen ist, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Gewichtung der Einzelfallgerechtigkeit einerseits sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Bestandskraft andererseits "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, DÖV 2005, 651 und Beschl. v. 07.07.2004 - 6 C 24/03 -, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -juris, BVerwGE 121, 126 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -, InfAuslR 2007, 182 und Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, FamRZ 2007, 1555=VENSA; siehe dazu auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -, VENSA und Urt. v. 28.03.2007 -1 K 505/06 -).
34 
Dieser Maßstab einer "unerträglichen Härte" als Voraussetzung für eine Ermessensreduzierung "auf Null" gilt jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil es der Kläger nicht etwa dabei hat bewenden lassen, den nationalen Rechtsweg durch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte bzw. sogar die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Ausweisungsverfügung in Anspruch zu nehmen, sondern einen Schritt darüber hinausgegangen ist und den Rechtsschutz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Individualbeschwerde in Anspruch genommen hat und zwar mit Erfolg. In einer solchen Konstellation aber kann seinem Begehren nach Aufhebung des vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als rechtswidrig qualifizierten Ausweisungsbescheid nicht dessen Bestandskraft entgegengehalten werden, die hier lediglich deshalb nach wie vor vorliegt, weil selbst der stattgebenden Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als solcher hinsichtlich dieses Bescheids keine kassatorische Wirkung zukommt (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., 2006, Rdnr. 21 zu Art. 46 EMRK). Das lediglich eine Verletzung der Konvention feststellende Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs begründet allerdings unmittelbar nach Art. 46 Abs. 1 EMRK eine Befolgungspflicht der Vertragsparteien und ihrer Organe und Behörden, hier also des Regierungspräsidiums als Behörde des Landes Baden-Württemberg, das wiederum ein Gliedstaat der Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland ist. Die Feststellung einer Konventionsverletzung begründet für den beklagten Staat die Verpflichtung, die Konventionsverletzung abzustellen und Ersatz für die Folgen zu leisten, wenn möglich im Wege der Naturalrestitution (der EGMR spricht hier von "restitutio in integrum"), nämlich die Lage vor der Verletzung soweit wie möglich wieder herzustellen (EGMR, Urt. v. 28.11.2002, 25701/94 Nr. 72=NJW 2003, 1721). Dabei hat der Vertragsstaat einen Beurteilungsspielraum, wie er seine Pflichten aus dem Urteil erfüllen will (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Rdnr. 23, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Grundsatzentscheidung ausführlich zu dieser Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK geäußert und ausgeführt, dass zu der Bindung an Gesetz und Recht, wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG den deutschen Behörden und Gerichten vorgegeben ist, auch die Berücksichtigung der EMRK und der Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zählt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407). Danach gilt, dass dann, wenn eine vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof festgestellte Verletzung noch andauert - etwa im Fall eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK-, die Vertragspartei verpflichtet ist, diesen Zustand zu beenden. Dabei ist es Sache des beklagten Staates jedes Hindernis im innerstaatlichen Recht zu beseitigen, das einer Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegensteht. Die EMRK als solche verhält sich dabei grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und soll anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen. Zur Bindung um Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG zählt vor diesem Hintergrund aber insbesondere, dass die Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs von nationalen Behörden und Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind. Für das Strafprozessrecht ergibt sich beispielsweise aus dem speziellen Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO, dass dann, wenn der Europäische Menschenrechtsgerichtshof eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und ein Urteil eines deutschen Strafgerichts in dieser Sache bereits rechtskräftig geworden ist, dieses Verfahren wieder aufzunehmen ist und das zuständige Gericht somit die Gelegenheit erhält, sich auf Antrag erneut mit dem an sich abgeschlossenen Fall zu befassen. In anderen Verfahrensordnungen ist die Frage, wie die Bundesrepublik Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof reagieren soll, wenn nationale Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht abschließend beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht verweist unter diesem Aspekt jedoch darauf, dass es Sachlagen geben kann, in denen deutsche Gerichte zwar nicht über die bereits entschiedene Rechtssache erneut entscheiden können, jedoch eine erneute Befassung aufgrund eines neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen ist oder in einer anderen Konstellation eine Befassung mit der Sache noch einmal nötig ist. Besteht eine solche Möglichkeit zu einer weiteren erneuten Entscheidung in einem Rahmen eines erneuten eigenen Verfahrens, so ist das einschlägige Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zu berücksichtigen. Dabei trifft die deutschen Gerichte die Pflicht, solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Die Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ist zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei hinsichtlich der Wahl der Mittel, mit denen das Urteil innerstaatlich umgesetzt werden muss, frei, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen aus dem Urteil vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, a.a.O.).
35 
Im vorliegenden Fall ist eine solche Verfahrenskonstellation gegeben, in der für das Regierungspräsidium bzw. das Verwaltungsgericht als kontrollierende Instanz im Rahmen der Prüfung des vom Kläger durch seinen Antrag auf Rücknahme des Ausweisungsbescheids in Gang gesetzten neuerlichen Verwaltungs- und Prüfungsverfahrens eine erneute Befassung mit der Ausweisungsentscheidung möglich ist, die der Europäische Menschenrechtsgerichtshof als rechtswidrig, weil Art. 8 EMRK verletzend, eingestuft hat.
36 
In diesem Kontext ist im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der beantragten Rücknahme der Ausweisungsverfügung nach § 48 Abs. 1 LVwVfG nicht mehr zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung dieser Ausweisung "unerträglich hart" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung wäre, sondern lediglich zu prüfen, ob allein die begehrte Rücknahme der Ausweisung den Konventionsanstoß aus der Welt schaffen und den Kläger bislang in seine missachteten Rechte aus Art. 8 EMRK wieder einsetzen kann, oder aber ob dies mit der gleichen Wirkung im selben Umfang auch durch eine andere unterhalb der Schwelle der vollständigen Aufhebung des Ausweisungsbescheids durch dessen Rücknahme verbleibende Maßnahme geschehen kann. Im Grundsatz gilt dabei, dass dann, wenn der Konventionsverstoß im Erlass eines Verwaltungsaktes lag, dieser nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts aufgehoben werden muss (Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 25). Allerdings kann diese Verpflichtung angesichts des bestehenden Spielraums des Vertragsstaats hinsichtlich der Frage, wie er die Konventionsverletzung nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt, dann entfallen, wenn es eine ebenso wirksame andere Verwaltungsmaßnahme gibt.
37 
Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ausweislich der Begründung seines Urteils zur Individualbeschwerde des Klägers nicht die Ausweisung "an sich", sondern nur deren unbefristeten Erlass als den eigentlichen Konventionsverstoß bezeichnet hat.
38 
Durch die vor diesem Hintergrund vom Regierungspräsidium verfügte nachträgliche Befristung der rechtskräftigen Ausweisung hat es jedoch den Konventionsverstoß gegen Art. 8 EMRK nicht in einer den Anforderungen dieses Artikels und der Rechtsprechung und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ausreichend Rechnung tragenden Weise beseitigt und damit der Befolgungspflicht nicht vollständig Genüge getan. Aus den nachfolgend dargestellten Gründen ist nach den jetzt geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auch keine andere Möglichkeit als die vollständige rückwirkende Aufhebung der Ausweisungsverfügung des Widerspruchsbescheids durch Rücknahme ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses möglich. Im vorliegenden Fall hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof die Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK nicht in der Ausweisung aus dem Bundesgebiet als solcher, sondern darin gesehen, dass diese Ausweisung unbefristet erfolgte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Einzelfall aus der "unbegrenzten Dauer eines Aufenthaltsverbots" die Unverhältnismäßigkeit und damit die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in die Rechte eines Ausländers resultieren kann, der sich in Folge langjähriger Integration und Verwurzelung und/oder insbesondere familiärer Bindungen an das Aufnahmeland auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. zuletzt EGMR, Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 -, Maslov -, InfAuslR 2007, 221 mit einer Übersicht über diese Rechtsprechung unter Rdnr. 44 dieses Urteils). Dabei geht der Gerichtshof ersichtlich davon aus, dass in den Fällen einer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfolgenden Befristung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbots im Anschluss an das Ende der Frist eine Wiedereinreise des betreffenden Ausländers und damit eine Anknüpfung an die durch die Ausweisung bzw. des Aufenthaltsverbots unterbrochenen familiären aber auch sonstigen Lebenszusammenhänge im Aufnahmestaat stattfindet, so dass dann gerade keine dauerhafte, lebenslange Trennung von der Familie bzw. eine lebenslange Entfernung vom Territorium des Aufenthaltsstaates stattfindet. In der den Kläger selbst betreffenden Entscheidung vom 27.10.2005 hat dies der Gerichtshof unter Ziff. 66 der Urteilsgründe zum Ausdruck gebracht, in dem er hier ausführt, er sei der Ansicht, dass eine unbefristete "Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze (siehe insoweit auch die Urteilsanmerkung zu dieser Entscheidung von Gutmann, InfAuslR 2006, 4, wonach der EGMR ersichtlich von einer "realen Rückkehrmöglichkeit ins Bundesgebiet" ausgehe; siehe insoweit auch Kloesel/Christ, Kommentar zum Ausländerrecht, 54. Lieferung, August 2004, Rdnr. 52.10 zu Art. 8 EMRK, wonach nach der Rechtsprechung des EGMR die Dauer der Ausweisung und deren Folgen "im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer erneuten Einreise" in den die Ausweisung verfügenden Mitgliedstaat nach dessen nationalen Vorschriften für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sei; ähnlich hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen ausgeführt, die beschränkende Maßnahme müsse geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Kommentar, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 9 zu Art. 14 ARB 1/80). Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof geht also offenkundig davon aus, dass es aus Gründen der Abwehr einer drohenden Gefahr, die von einem Ausländer ausgeht, in Einzelfällen nur verhältnismäßig ist, diesen Ausländer zeitweise vom Territorium des Aufenthaltsstaats fernzuhalten, was im Umkehrschluss impliziert, dass nach Ablauf der befristeten Dauer der Entfernung eine Wiedereinreise und Wiederanknüpfung an den bisher bestehenden, durch die zeitweise Entfernung unterbrochenen legalen Aufenthaltsstatus im Aufenthaltsstaat stattfindet (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, AUAS 2003, 75=NVwZ-RR 2003, 307, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK z. B. auch relevant sei, ob es in Folge sonstiger Abschiebungshindernisse tatsächlich überhaupt zum Vollzug einer Abschiebung zwecks Beendigung des durch die Ausweisung unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts ankomme und wonach bedeutsam sei, dass die Ausweisung in der Regel keine Maßnahme sei, die den Ausländer "auf Dauer aus dem Bundesgebiet ausschließt", sondern deren Wirkung auch befristet werden könne; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 2=NVwZ 2002, Beilage I 4, 51, wonach ein Ausländer auf die Möglichkeit einer Befristung der Wirkung der Ausweisungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allenfalls dann verwiesen werden kann, wenn die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts nach Ablauf der Frist voraussichtlich rechtlich in Betracht kommt und wonach es nicht genüge, wenn eine Befristung der Ausweisung zwar eine rechtliche Möglichkeit eröffne, zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet einzureisen, wenn dies aber mangels erkennbaren Anspruchs auf Einräumung eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts nichts daran ändere, dass der Ausländer "unter Aufgabe seiner im Bundesgebiet erzielten Integration" gezwungen wäre, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen).
39 
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -) darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung selbst im Falle ihrer Befristung unverhältnismäßig sein könne, wenn damit für den Betreffenden ein unwiderbringlicher Verlust seines Privat- oder Familienlebens verbunden sei, weil das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsehe und deshalb der Wegfall des Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nach Ende der Sperrfrist "ohne praktische Wirkung" bleibe. Darauf, dass die Rechtsprechung des EGMR dahin zu verstehen sei, dass nur eine zeitweilige Fernhaltung vom Aufenthaltsgebiet für eine bestimmte Zeitdauer zulässig sei, im Anschluss daran, aber eine Wiederanknüpfung an die frühere aufenthaltsrechtliche Position im Rahmen eines Wiedereinreiseanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sei, wird auch in der Literatur hingewiesen (vgl. Marx, InfAuslR 2003, 374, der darauf verweist, dass ungeklärt sei, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK faktischen Inländern nach der Ausweisung einen Wiedereinreiseanspruch verschaffe, insbesondere in den Fällen, in denen das innerstaatlichen Recht einen solchen nicht gewähre, die Ausweisung aber nur wegen ihrer begrenzten Zeitdauer verhältnismäßig sei; so auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 836 und 883 vor §§ 53 AufenthG ff.).
40 
Durch die bloße Befristung der Ausweisung ist dem Kläger im vorliegenden Fall keine solche Wiederanknüpfung möglich. Er hat durch die Ausweisung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die er zuletzt nach insgesamt 27jährigem legalem Aufenthalt als Kind türkischer Arbeitnehmer und auch selbst als Arbeitnehmer gem. Art. 6 und 7 ARB 1/80 erteilt bekommen hatte, endgültig verloren, denn in Folge einer Ausweisung erlischt die Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Zugleich bewirkte die Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 AufenthG). Mit der bloßen Befristung dieser Wirkungen der Ausweisung (und der zudem erfolgten Abschiebung) auf den 03.04.2006 durch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 28.03.2006 ist hingegen ein Wiederaufleben der erloschenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht verbunden gewesen. Denn allein der Fortfall der Ausweisungs- und Abschiebungswirkungen begründet kein Einreise- und Aufenthaltsrecht. Vielmehr bedarf ein Ausländer in einem solchen Fall einer neuen Aufenthaltsgenehmigung, über deren Antrag nach den üblichen Grundsätzen zu entscheiden ist (vgl. Walter, NVwZ 2000, 274 <278> unter Verweis auf BVerwGE 60, 133 <138> = NJW 1981, 242).
41 
Im vorliegenden Fall hat dies für den Kläger zur Folge, dass er trotz der Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und seiner Abschiebung mangels Rechtsanspruch auf Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis nicht wieder ins Bundesgebiet zurückkehren und dort an seine durch die Ausweisung und Abschiebung für einige Jahre unterbrochenen privaten und familiären Lebensverhältnisse wieder anknüpfen kann (siehe dazu im Einzelnen unten).
42 
Obwohl also nach der Entscheidung des EGMR der Ausschluss seines Aufenthalts auf deutschem Territorium aus Gründen der Abwehr der vom Kläger für die öffentliche Sicherheit ausgehenden Gefahren durch die vom EGMR geforderte Befristung der Ausweisung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zulässig gewesen wäre, weil aus Verhältnismäßigkeitsgründen einem derart langjährig durch sein Privatleben und/oder seine familiären Bindungen im Bundesgebiet Verwurzelten nicht allein aus vorübergehenden Gründen der Gefahrenabwehr dauerhaft und für immer seine Heimat und seine gesamten Integrationsleistungen genommen werden sollen, ist der Kläger von der Wiedererlangung seines vor der Ausweisung innegehabten aufenthaltsrechtlichen Status hier gänzlich ausgeschlossen.
43 
Aus seiner assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 kann er nämlich kein eigenständiges Einreise- und Aufenthaltsrecht ableiten, vielmehr ist er nach dem Ende der Wirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG einem normalen türkischen Staatsangehörigen gleichgestellt, der in das Bundesgebiet erstmals einreisen will (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR/ARB 1/80 / Art. 1405/207 Nr. 2 und Nr. 9; so auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -). Denn ein Freizügigkeitsrecht türkischer Staatsangehöriger in die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft besteht nicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 22 Art. 4 ARB 1/80).
44 
Auch ein Anspruch auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG scheidet hier aus, da der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht mehr minderjährig war. Zudem könnte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch schon deshalb versagt werden, weil der Kläger als Ausländer ausgewiesen war, als er das Bundesgebiet verließ (vgl. etwa zum Fall einer Versagung eines solchen Wiederkehrrechts für einen Jugendlichen wegen zuvor erfolgter Ausweisung: OVG Berlin, Beschl. v. 12.09.2002 - 8 N 142.01 -, AUAS 2003, 16=juris zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 16 AuslG; so zu § 37 Abs. 3 Nr. 1 auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 154 vor  § 53 AufenthG).
45 
Ein Recht auf einen erneuten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet kann ihm auch nicht etwa gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK gewährt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Aus Art. 8 EMRK folgt jedoch nicht, dass hier dem Kläger zwingend nach dieser Vorschrift zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht erteilt werden müsste. Zwar hat der EGMR in der Sisojeva -Entscheidung (Urt. v. 16.06.2005 - Behörden-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349) ausgeführt, dass auch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen kann. In der Sisojeva-II-Entscheidung hat der EGMR allerdings ausgeführt, dass es grundsätzlich Sache der Signatarstaaten ist, innerhalb der Regelungssystem ihre nationalen Aufenthalts-bestimmungen das angemessene Mittel zur Wahrung der Konvention zu wählen (Urt. v. 15.01.2007 - Beschwerde-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2007, 140). Dabei hat der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass aus Art. 8 EMRK selbst direkt kein Recht auf Einreise und Aufenthalt folgt. Bei § 7 Abs. 1 Satz 2 handelt es sich aber nur um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle, die obendrein nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, wie unter anderem der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 AufenthG) entbindet (vgl. HTK-Ausländerrecht, 07/2004, Überblick zu § 7 AufenthG und vorläufige Anwendungshinweise (VAH) Ziff. 7.1.3 zu § 7 AufenthG). Diese Vorschrift lässt sich also nur dazu nutzen, etwa einem vermögenden ausländischen Rentner oder Zweitwohnungsbesitzer den Aufenthalt in Deutschland zu gewähren (vgl. Ziff. 7.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise), dient jedoch ersichtlich nicht dazu, als "unvorhergesehenen Fall" i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG außerhalb des Systems des spezifische Vorschriften für einen Daueraufenthalt in Deutschland zu Erwerbszwecken enthaltenden Aufenthaltsgesetzes einem ausgewiesenen Ausländer nach Ablauf der Sperrwirkung der Ausweisung erneut eine unbefristete Daueraufenthaltserlaubnis zu erteilen, um ihm so - letztlich unmittelbar auf Art. 8 EMRK gestützt - eine Anknüpfung und Fortführung an seine persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermöglichen.
46 
Solche aufenthaltsrechtlichen Konstruktionen unter Einbeziehung der unmittelbaren Wirkungen des Art. 8 EMRK sind deshalb bisher auch von der Rechtsprechung lediglich im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht gezogen bzw. bejaht worden, der es ermöglicht, auch einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, allerdings voraussetzt, dass der Betreffende - anders als hier der Kläger - sich nach wie vor in Folge eines sich aus Art. 8 EMRK ergebenden unmittelbaren Abschiebungshindernisses und eines daraus resultierenden Vollzugshindernisses im Bundesgebiet befindet (vgl. zu dieser Konstruktion mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung zur sogenannten "Verwurzelung" Thym, InfAuslR 2007, 133 <136 ff.> und Bergmann, ZAR 2007, 128 sowie zuletzt z. B. VG Münster, Urt. v. 11.09.2007 -5 K 347/06- juris m.w.N.).
47 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch kein Rechtsanspruch des Klägers auf (Wieder-) Erteilung einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis aus Art. 12 Abs. 4 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II, Seite 1534) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift des UN-Paktes darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Auch wenn der Menschenrechts-ausschuss der Vereinten Nationen in seiner generellen Anmerkung Nr. 27 zum Recht aus Art. 12 des Paktes (UN.Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add.9 (1999)) unter Ziff. 20 ausführt, der Wortlaut dieser Vorschrift ermögliche eine weite Interpretation, die auch long-term residents, also dauerhaft aufenthaltsberechtigte Ausländer umfassen könnte, die enge und dauerhafte Beziehungen zu dem Land ihres Aufenthalts begründet haben, folgt daraus noch nicht, dass im Falle einer Ausweisung und Abschiebung nach Ende einer Sperrfrist ein zwingender Rechtsanspruch auf Ermöglichung der Wiedereinreise durch Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet wäre. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll nämlich insbesondere verhindert werden, dass ein Staat durch Ausbürgerung oder willkürliche Abschiebung eine Person grundlos von ihrem Land bzw. dem Land ihres dauernden Aufenthalts fernhält. Für  Fälle der Abschiebung aber sieht Art. 13 des UN-Paktes eine spezielle Regelung vor, die Ausländer, welche sich rechtmäßig in einem Aufenthaltsstaat aufhalten, davor schützt, ohne gesetzliche Grundlage und gerichtliche Kontrolle ausgewiesen und abgeschoben zu werden. Ein unmittelbares "Recht auf Heimat", wie es sich etwa bei weiter Auslegung des Art. 8 EMRK mit Blick auf eine langjährige Verwurzelung in einem Aufenthaltsstaat unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach der Rechtsprechung des EGMR ergeben kann, folgt daraus jedoch nicht (in der Literatur wird ohnedies schon der Ansatz des Menschenrechtsausschusses der UN bezweifelt, Art. 12 Abs. 4 auch auf Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht anzuwenden: siehe Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 11 AufenthG, Rdnr. 16).
48 
Für das vergleichbare Verbot in Art. 3 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 (Neubekanntmachung: BGBl. 2002, II, S. 1054) ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut. Nach dieser Vorschrift darf niemandem das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist. Daraus folgt, dass Art. 3 für Ausländer nicht gilt (so die Europäische Menschenrechtskommission in ihrer Entscheidung vom 24.05.1974, DR 46, 202 im Verfahren I.B. und der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung [s.o., a.a.O.]).
49 
Selbst ein nur abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs des Klägers zu seiner hier im Bundesgebiet mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lebenden Ehefrau und seinen sich ebenfalls mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis hier aufhaltenden minderjährigen Kindern ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird zwar einem Ausländer zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhaltes) entbinden diese Vorschriften jedoch nicht. Deshalb aber ist das vom Kläger vom Ausland aus betriebene Visumsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bisher auch gescheitert, weil es ihm offenbar bislang nicht gelungen ist, entsprechende Nachweise der Sicherung des Lebensunterhalts bzw. der fehlenden Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familienangehörigen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nachzuweisen.
50 
Im Ergebnis wird der Kläger also unter diesen Umständen dauerhaft vom Bundesgebiet ferngehalten, ohne dass es ihm erneut möglich ist, im Wege der Wiedereinreise und auf der Basis der Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis sich wieder legal hier aufzuhalten und damit an seine durch die Ausweisung unterbrochenen privaten und auch familiären Beziehungen im Bundesgebiet anzuknüpfen, wie er sie während seines 27jährigen legalen Aufenthalts hier geknüpft hat.
51 
Das aber ist nach dem oben Gesagten mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren. Die bloße Befristung der Wirkungen der Ausweisung geht hier vielmehr ins Leere. Dass der EGMR dies mit seiner Forderung nach einer befristeten Ausreise gebilligt hätte, lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus entnehmen, dass der EGMR in der stattgebenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers die seinerzeit noch geltende Befristungsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. (bzw. heute § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) gesehen und erwähnt hat. Denn allein aus diesem Umstand folgt noch nicht, dass der EGMR tatsächlich im Einzelnen die Auswirkungen dieser Regel geprüft und gebilligt hätte. Vielmehr ist der Rechtsprechung des EGMR an vielen Stellen zu entnehmen, dass es der EGMR allein den Signatarstaaten überlässt, im Einzelnen ihre nationalen Regelungen auszulegen und anzuwenden, ohne sich hier etwa durch eine eigene Auslegung und Anwendung in innerstaatliches Recht und dessen Vollzug "einzumischen" (vgl. zu dieser "Subsidiarität" zuletzt Thym, InfAuslR 2007, 133 <135 ff.>). Auch in der vorliegenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers hat der EGMR ersichtlich nicht weiter die Einwände der Bundesregierung im damaligen Beschwerdeverfahren geprüft, der Kläger selbst habe in dem antragsgebundenen Befristungsverfahren selbst noch gar keinen wirksamen Befristungsantrag gestellt bzw. über diese sei noch nicht zu entscheiden gewesen (siehe dazu Rdnr. 65 des Urteils vom 27.10.2005 - 32231/02 -; auch in der Entscheidung Yilmaz - Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 = NJW 2004, 2147 - dort Ziff. 47 und 48 - hat der EGMR zwar das Argument der Bundesregierung gesehen, dass der erforderliche Befristungsantrag gar nicht wirksam gestellt worden war, hat sich jedoch dadurch nicht daran gehindert gesehen, im nächst folgenden Abschnitt - Rdnr. 48 - gleichwohl die Ausweisung wegen ihrer fehlenden Befristung als unverhältnismäßig und damit als Verstoß gegen Art. 8 EMRK einzustufen). Der EGMR vertritt nach allem ganz offenkundig den Standpunkt, dass es Sache der nationalen Behörden und Gerichte bzw. dann wenn es die nationalen Rechtsvorschriften mangels anderweitiger Ermessens- bzw. Auslegungsspielräume nicht hergeben, Sache des Gesetzgebers ist, durch entsprechende Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften bzw. durch deren Ergänzung und Änderung dafür Sorge zu tragen, dass den Verpflichtungen aus der Konvention Genüge getan wird (vgl. zur Verpflichtung aus Art. 46 EMRK zur Abhilfe bei strukturellen Mängeln der nationalen Rechtsordnung und ggf. zu einer Änderung der nationalen Rechtsnormen Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 23 und Rdnr. 33 und 34 zu Art. 46 EMRK).
52 
Da das nationale Recht nach dem oben Gesagten dem Kläger keinen Anspruch (mehr) auf (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Begründung eines neuerlichen Daueraufenthalts im Bundesgebiet gewährt, kommt im vorliegenden Fall zur (Wieder-) Herstellung des vom Kläger vor der Ausweisung innegehabten Rechtsstatus, der durch die Ausweisung erloschen ist und nach dem Gesagten durch die bloße Befristung der Ausweisungswirkungen auch nicht wieder auflebt, nach allem lediglich eine Rücknahme der Ausweisungsentscheidung in Betracht, um der Rechtssprechung des EGMR und seiner Forderung nach einer lediglich befristeten Wirkung der Ausweisung im Sinne eines nur vorläufigen befristeten Entzugs des Aufenthaltsrechts, zu genügen. Nicht zu verfangen vermag im vorliegenden Kontext der Hinweis darauf, dass jedenfalls dem sekundären Gemeinschaftsrecht die Aufspaltung in den Verlust des Freizügigkeitsrechts einerseits und in die nachfolgende Befristung dieser Wirkung andererseits nicht fremd ist, weil z. B. Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG [Freizügigkeitsrichtlinie] vorsieht, dass ein Unionsbürger, der sein Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verloren hat, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis auf veränderte Umstände stellen und dann einen neuerlichen Anspruch auf Zuzug ins Bundesgebiet geltend machen kann (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 - VENSA). Denn dem Kläger, als lediglich Assoziationsberechtigtem, steht anders als einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ein solches Zuzugsrecht gerade nicht regelmäßig zu, weshalb es in seinem Fall durchaus eine Rolle spielt, dass er durch die Ausweisung sein Aufenthaltsrecht gänzlich verloren hat und es auch durch eine Befristung der Sperrwirkung für eine Wiedererteilung im Rahmen eines neuerlichen Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nicht wieder erlangt, während dies bei einem grundsätzlich zuzugsberechtigten EU-Bürger nicht diese Folge hat.
53 
Der Kläger kann eine vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses verlangen.
54 
Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gem. § 48 LVwVfG neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zulässig ist, also anders als der Widerruf der Ausweisung nach § 49 LVwVfG nicht etwa durch die Befristungsregelungen im Wege der Spezialität verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 <143> = InfAuslR 2000, 176 und ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.1999 - 13 S 2208/97 - InfAuslR 1999, 338; siehe auch Discher, GK-AufenthG, Januar 2007, Rdnr. 155 ff. vor § 53 AufenthG).
55 
Grundsätzlich ist zwar nach § 48 Abs. 1 Satz 1 die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit möglich. Von daher wäre im Grundsatz denkbar, dass das beklagte Land die Ausweisungsverfügung gem. § 48 VwVfG rückwirkend, aber nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Befristung ihrer Wirkung (hier den 03.04.2006) zurücknimmt, um so der Forderung des EGMR nach einer nur befristeten Dauer der Wirkung dieser Ausweisung Rechnung zu tragen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Systematik des Aufenthaltsgesetzes aus, welches eindeutig der Ausweisung die Gestaltungswirkung eines vollständigen Entzugs des zuvor vom betroffenen Ausländer innegehabten Aufenthaltsrechts beimisst (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und kein Wiederaufleben dieser einmal durch die Ausweisung entzogenen Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich die (Wieder-)Erteilung einer neuen eigenständigen Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines neuen eigenen Antrags nach Ablauf der Sperrwirkung für eine solche Wiedererteilung in Folge einer entsprechenden Befristung dieser Sperrwirkung vorsieht (siehe etwa die vergleichbare Situation im Fall der Wiedererteilung einer Gewerbe- oder Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug einer solchen Erlaubnis und Ablauf einer entsprechenden Sperrfrist). Im vorliegenden Fall des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis durch eine Ausweisung verbleibt in Folge der Gestaltungswirkung dieses Entzugs von der damit vollständig zum Erlöschen gebrachten Aufenthaltserlaubnis also nicht etwa ein des erneuten Wirksamwerdens fähiger Restbestand, der nach einer nur teilweise, das heißt nicht vollständig bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung rückwirkenden Rücknahme weiter besteht bzw. wieder auflebt (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Wahl eines jeden Zeitpunkts zwischen dem Rücknahmebescheid und dem Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Bescheids im Rahmen des § 48 Abs. 1 ["Mit Wirkung für die Vergangenheit"]: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 113, § 48 unter Verweis auf Bayr. VGH, ZBR 1991, 380). Von daher ist es verfahrensrechtlich nach den Rücknahmeregeln ausgeschlossen, die Ausweisung nur für die Zeit ab Erlass des Befristungsbescheids zurückzunehmen und ihr somit bis dahin, aber auch nur bis dahin, die Wirkungen eines Entzugs der Aufenthaltserlaubnis zu belassen, um so die nach der Rechtsprechung des EGMR geforderte Befristung des Entzugs des Aufenthaltsrechts zu erzielen.
56 
Nach allem ist die Konstruktion eines lediglich zeitweise wirkenden Entzugs der Aufenthaltserlaubnis mit anschließendem Wiederaufleben derselben nach den Vorschriften des Deutschen Verwaltungsverfahrensrechts und des Aufenthaltsrecht nicht möglich. Deshalb bleibt hier als einzige Möglichkeit, der Rechtsprechung des EGMR im folgenden Fall Rechnung zu tragen, nur die vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses, womit die vom Kläger vor der Ausweisung innegehabte befristete Aufenthaltserlaubnis nahtlos weiter fortbesteht.
57 
Das führt im vorliegenden Fall zudem nicht zu einem unbilligen Ergebnis, da der Kläger in Folge des tatsächlichen Vollzugs der Ausweisung durch seine Abschiebung in die Türkei und durch den jahrelangen Aufenthalt dort tatsächlich längst für die durch die Befristung der Ausweisung vom Beklagten geforderte zulässige Übergangszeit vom Territorium des Bundesgebiets entfernt worden war, so dass der Gefahrenabwehrzweck der Ausweisung sich tatsächlich auch realisiert hat.
58 
Für zukünftige Fälle wird es zur Vermeidung unvertretbarer Ergebnisse erforderlich sein, dass der Gesetzgeber entweder ein ausdrückliches Wiederkehrrecht regelt oder eine Konstruktion der Ausweisungswirkungen dahin neu regelt, dass die Ausweisung, wenn sie - beispielsweise um den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu genügen - nur befristet verfügt wird oder nachträglich befristet wird, dann auch nur zu einem zeitweiligen Entzug der Aufenthaltserlaubnis führt. Die aktuell gültige Konstruktion jedenfalls, die den betreffenden Ausländer nach seiner Ausweisung vollständig auf den Status eines sich neu und erstmals um die Einreise bewerbenden Ausländers zurückwirft wird, wie der vorliegende Fall augenfällig zeigt, Situationen offenkundig nicht gerecht, in denen der Ausländer sich jahrzehntelang legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und dieser Aufenthalt aus Gefahrenabwehrgründen nur zeitweise ausgeschlossen werden darf ohne dass damit dem Betreffenden gänzlich oder gar bis ans Lebensende die in Deutschland gefundene Heimat, Verwurzelung oder gar die dort verbliebene Familie genommen werden, weil dies gemessen an dem bloßen Gefahrenabwehrzweck schlichtweg eine das Übermaßverbot verletzende Reaktion darstellen würde.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
60 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Es ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, wie in Fällen eines fehlenden Wiedereinreiserechts der von der Rechtsprechung des EGMR geforderten Befristung einer Ausweisung Rechnung zu tragen ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 aufgehoben.

Das beklagte Land wird verpflichtet, die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.1999 und seinen Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 zurückzunehmen.

Der Kläger trägt 1/4, das beklagte Land trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes zur Rücknahme seiner Ausweisung, deren Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat.
Der 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1972 zu seinen Eltern ins Bundesgebiet nach, die sich dort seit 1970 als türkische Arbeitnehmer aufhielten. Ihm wurden Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Zuletzt war er im Besitz einer ihm am 14.03.1988 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. 1984 hatte er eine türkische Staatsangehörige geheiratet, mit der er 1986 einen Sohn bekam. Sie folgte ihm mit dem Sohn 1989 nach Deutschland. In den Jahren 1990, 1991 und 1993 wurden in Deutschland drei weitere gemeinsame eheliche Söhne geboren. Alle Familienmitglieder sind türkische Staatsangehörige, die Ehefrau des Klägers besitzt ihrerseits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Nachdem der Kläger 1983 eine ausländerrechtliche Verwarnung im Hinblick auf frühere Verurteilungen erhalten hatte und in den Jahren 1989 bis 1996 wegen Beleidigung, Körperverletzung, Widerstand und mehrfacher Trunkenheit im Verkehr zu Geld- bzw. zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilt worden war, wurde er vom Amtsgericht LXXXXX am 11.02.1998 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er nach seiner Festnahme am 17.09.1998 und nach dem Widerruf einer früheren auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von weiteren vier Monaten verbüßte.
Vor seiner Festnahme war er aufgrund eines am 27.09.1998 unbefristet geschlossenen Arbeitsvertrags bei einer Personalleasingfirma in XXXXX beschäftigt. Vor diesem Hintergrund wies ihn das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 22.01.1999 aus dem Bundesgebiet aus, ohne diese Ausweisung zugleich zu befristen. Sein dagegen erhobener Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium mit Bescheid vom 11.02.1999 zurückgewiesen.
Nachdem das Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausweisung mit Beschluss vom 20.04.1999 (9 K 174/99) abgelehnt hatte, wurde der Kläger am 03.05.1999 in die Türkei abgeschoben. Bereits am 21.05.1999 reiste er wieder ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.
Mit Urteil vom 02.11.1999 (9 K 307/99) wies das Verwaltungsgericht Freiburg seine Klage gegen die Ausweisungsverfügung ab. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28.05.2001 (11 S 2940/99) abgelehnt. Die beiden Gerichtsentscheidungen bestätigten die vom Regierungspräsidium mit der Ausweisungsverfügung getroffene Einschätzung, dass dem Kläger zwar ein besonderer Ausweisungsschutz zustehe und deshalb die Ausweisung nur nach Ermessen verfügt werden könne, dass jedoch im Rahmen der Ermessensabwägung das öffentliche Interesse an Abwehr der vom Kläger nach wie vor ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Straßenverkehr und deren Abwehr durch seine Ausweisung sein privates Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet, in dem er seit 27 Jahren legal lebte, überwiege. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seien nicht verletzt, da seine Frau und Kinder türkische Staatsangehörige seien, die die türkische Sprache sprechen und mit der türkischen Mentalität vertraut seien, so dass ihnen die Wiederherstellung der Familieneinheit mit ihm in der Türkei zumutbar sei. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, im Wege der nachträglichen Befristung die Wirkung der Ausweisung einzuschränken, wenn der Kläger durch längeren Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik bewiesen habe, dass er sich künftig rechtstreu verhalten werde. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers durch seine Inhaftierung unterbrochen worden sei, gehöre er seit der Inhaftierung nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik an und zwar aus allein von ihm zu vertretenden Gründen, so dass er sich nicht auf besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 des ARB I/80 berufen könne. Selbst wenn sein Arbeitsverhältnis trotz der Inhaftierung weiter bestehen würde und er zum privilegierten Personenkreis nach Art. 6 Abs. 1 ARB I/80 zähle, wäre seine Ausweisung zulässig. Selbst wenn man im günstigsten Fall eine Möglichkeit des Klägers sehe, sich über Art. 14 ARB 1/80 auf die eine Ausweisung einschränkenden Bestimmungen des § 12 AufenthG/EWG zu berufen, lägen die hier für eine Ausweisung erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor.
Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom 15.02.2002 (2 BvR 1155/01) eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen den Ausweisungsbescheid, den Widerspruchsbescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Entscheidung an (Die Verfassungsbeschwerde vom 04.07.2001 wurde am 05.07.2001 ans Bundesverfassungsgericht per Fax übermittelt, allerdings ohne die Seite 8 des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes. Diese fehlende Seite 8 wurde erst nach dem 06.07.2001, und damit nach Ablauf der einmonatigen Verfassungsbeschwerdeschrift per Post nachgereicht - siehe die Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Bundesregierung vom 24.01.2005 gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - AS. 263 der den Befristungsantrag des Klägers betreffenden Akte des Regierungspräsidiums - vorgelegt im Verfahren 1 K 1672/07. Diese Darstellung der Bundesregierung, wonach der Schriftsatz unvollständig beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sein soll, hatte der Kläger aber bestritten und unter Vorlage des Sendeberichts dargelegt, dass die Beschwerde einschließlich der Seite 8 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat deshalb später in seiner Entscheidung vom 27.10.2005 festgestellt (Rdnr. 41), dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschwerde nicht formgerecht beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden sei.).
Am 16.05.2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung, der vom Regierungspräsidium allerdings bis zum Ende des vom Kläger eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens zurückgestellt wurde.
Nachdem das Asylverfahren des Klägers rechtskräftig negativ beendet worden war (vgl. Urt. v. 07.05.2002 - A 10 K 11012/00 -) wurde der Kläger am 12.08.2003 ein zweites Mal - diesmal endgültig - in die Türkei abgeschoben, wo er sich seither in Istanbul in einfachsten Verhältnissen lebend aufhält.
10 
Am 19.12.2003 erinnerte der Kläger-Vertreter das Regierungspräsidium an die noch ausstehende Bescheidung seines Antrags vom 16.05.2002 auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung und stellte zugleich einen Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Abschiebung. Zur Begründung führte er wie schon zuvor aus, das Grundrecht aus Art. 6 GG rechtfertige es, die Befristung auf einen möglichst nahen Zeitpunkt vorzunehmen. Wie schon im Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung verwies er auch darauf, dass für eine Befristung nicht nur die familiäre Situation des Klägers spreche, sondern auch der Umstand, dass er im Alter von 11 Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei und damit einen wesentlichen Teil seiner Kindheit und Jugend im Bundesgebiet verbracht habe und deshalb hier in Deutschland geprägt worden sei.
11 
Mit Urteil vom 27.10.2005 (Individualbeschwerde Nr. 32231/02) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf eine Individualbeschwerde des Klägers hin fest, dass die Ausweisung des Klägers Regel 8 der EMRK verletze. In den Gründen der Entscheidung führt der Gerichtshof aus, die Ausweisung des Klägers an sich zwar möglich gewesen wäre, in Anbetracht der familiären Umstände, insbesondere der Art vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, der Tatsache, dass er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vor der Ausweisung besessen habe und der Schwierigkeiten, mit denen seine Kinder voraussichtlich konfrontiert wären, wenn sie ihm in die Türkei folgen würden, sei der Gerichtshof jedoch der Ansicht, dass eine "unbefristete Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze.
12 
Mit Schriftsatz vom 23.12.2005 stellte daraufhin der Kläger-Vertreter beim Regierungspräsidium in Freiburg den Antrag, die Ausweisungsverfügung vom 22.01.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 aufzuheben und dem Kläger die unverzügliche Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu gestatten, sowie ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
13 
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.03.2006 befristete das Regierungspräsidium daraufhin die Wirkungen der Ausweisung vom 22.01.1999 und der Abschiebungen der Klägers vom 03.05.1999 und 12.08.2003 jeweils auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung. Dieser Bescheid wurde dem Kläger-Vertreter am 03.04.2006 zugestellt.
14 
Am 03.05.2006 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg (Untätigkeits-)Klage, mit der Begründung, über seinen Antrag auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids und des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 28.03.2006 sei ohne zureichenden Grund immer noch nicht entschieden.
15 
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 17.07.2007 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg sowohl eine Rücknahme, als auch einen Widerruf der Ausweisungsverfügung vom 22.01.1999 und des Widerspruchsbescheids vom 11.02.1999 sowie den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte es aus, eine Rücknahme nach § 48 LVwVfG scheide aus, da die Ausweisung nicht rechtswidrig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seiner Entscheidung lediglich festgestellt, dass die Ausweisung als solche möglich gewesen sei, jedoch im Hinblick auf eine fehlende Befristungsentscheidung deren Unverhältnismäßigkeit und damit Unvereinbarkeit mit Art. 8 EMRK festgestellt. Mittlerweile habe das Regierungspräsidium jedoch durch die nachträgliche Befristung die Sperrwirkung der Ausweisung beseitigt, so dass damit dem Urteil des Gerichtshofs genüge getan sei. Auch ein Widerruf nach § 49 LVwVfG scheide aus, denn ein Widerruf setze die noch andauernde Wirksamkeit des zu widerrufenden Verwaltungsakt vor. Daran fehle es jedoch hier, da der Ausweisungsbescheid in Folge seiner Befristung seine Wirksamkeit verloren habe und somit nicht widerrufen werden könne. Seit der Befristung der Ausweisungsverfügung durch den Bescheid vom 28.03.2006 auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe enthalte die Ausweisung keine Wirkung mehr, da ein Widerruf ins Leere laufen würde. Schließlich sei auch die vom Kläger begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch das Regierungspräsidium abzulehnen, da das Regierungspräsidium für die Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis gar nicht zuständig sei.
16 
Im Schriftsatz vom 15.08.2007 hat der Kläger-Vertreter die Einbeziehung dieses Ablehnungsbescheids in das anhängige Untätigkeitsklageverfahren erklärt und die Aufhebung dieses Bescheids beantragt.
17 
Eine parallel dazu fünf Tage später gegen den Bescheid vom 17.07.2007 eigenständig erhobene Klage beim Verwaltungsgericht (1 K 1672/07) hat der Kläger nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Die in diesem späteren Verfahren vom Regierungspräsidium vorgelegten Akten wurden zum hier vorliegenden Verfahren beigezogen.
18 
In der mündlichen Verhandlung am 26.09.2007 hat der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheids vom 17.07.2007 und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf die fehlende Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen. Zur Begründung seiner im Übrigen aufrechterhaltenen Klage trägt er vor, nach Art. 46 EMRK gelte für die Bundesrepublik und damit für das Land Baden-Württemberg und seine Behörden eine Befolgungspflicht. Dem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs hinsichtlich der Verletzung des Art. 8 EMRK durch die unbefristete Ausweisung des Klägers sei auch durch die nachträglich verfügte Befristung der Ausweisungswirkungen nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Erforderlich sei vielmehr eine Rücknahme der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof als rechtswidrig bezeichneten Ausweisungsverfügung. Durch die Ausweisung sei dem Kläger nämlich ab Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung mit rechtsvernichtender Wirkung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und damit sein Status genommen worden, den er als ARB 1/80-Arbeitnehmer vor der Ausweisung gehabt habe. Die bloße Befristung der Ausweisungswirkungen lasse diesen Status nach Ablauf der Frist nicht etwa wieder aufleben, sondern beseitige lediglich die Sperre für eine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Insofern sei hier aber allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem hier nach wie vor im Bundesgebiet mit gesicherten Aufenthaltsstatus lebenden Familienangehörigen (Ehefrau und minderjährige Söhne) denkbar. Einen solchen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung habe er schon vor mehr als einem Jahr gestellt. Die im zugehörigen Visumsverfahren für die Erteilung der Zustimmung zuständige Ausländerbehörde, nämlich die Stadt LXXXXX, habe jedoch bisher die Zustimmungserteilung unter Hinweis darauf verweigert, dass der Versagungsgrund der Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers vorliege. Daran habe weder der Hinweis des Klägers darauf etwas ändern können, dass er erneut bei der Personalleasingfirma, bei der er vor seiner Ausreise gearbeitet habe, ein - diesmal allerdings nur befristetes Arbeitsverhältnis - eingehen könne, noch dass seine Ehefrau, die teilerwerbstätig sei und in diesem Zusammenhang 700,-- EUR brutto verdiene zuzüglich der früheren Kindergeldzahlungen, im Übrigen krankheitsbedingt teilerwerbsunfähig sei. Es genüge seiner Rechtsstellung und dem Schutz seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK auch nicht, wenn er sich im Rahmen einer Wiedererteilung allein auf einen abhängigen Aufenthaltsanspruch zum Zwecke des Familiennachzugs verweisen lassen müsse. Immerhin habe er vor der Ausweisung 27 Jahre lang legal im Bundesgebiet gelebt und gearbeitet und dort seit seinem 11. Lebensjahr seine prägenden Jugend- und auch die anschließenden Erwachsenenjahre verbracht. Eine Gefahr gehe von ihm für die öffentliche Sicherheit nicht mehr aus.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Ausweisungsbescheid vom 22.01.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 aufzuheben.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Es verweist darauf, dass der Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs mit der nachträglichen Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers ausreichend Rechnung getragen worden sei. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung habe der Kläger nicht. Er müsse sich darauf verweisen lassen, im Wege des Familiennachzugs eine Wiedererteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bei seiner Entscheidung ausweislich der Ziff. 65 der Entscheidungsgründe durchaus die Befristungsregelung des Deutschen Ausländerrechts (damals noch § 8 Abs. 2 AuslG, heute gleichlautend § 11 AufenthG) im Blick gehabt, als er auf die erforderliche Befristung der Ausweisung hingewiesen habe. Im Übrigen könne sich der Kläger auch nicht nach  Art. 8 EMRK ganz unabhängig von seinen familiären Bildungen allein auf den Schutz seines Privatlebens und einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Wiedereinreise und Wiederanknüpfung an sein vor der Ausweisung im Bundesgebiet begründetes Leben berufen. Er sei nämlich erst im Alter von 11 Jahren ins Bundesgebiet gekommen, habe also gerade die prägenden frühen Kindheitsjahre nicht im Bundesgebiet verbracht, spreche nach wie vor Türkisch und sei auch der türkischen Mentalität noch ausreichend verhaftet. Schließlich habe er immer wieder über Jahre hinweg erhebliche Verkehrsstraftaten und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit begangen und auch nicht ununterbrochen gearbeitet. Zudem sei auch seine Familie ausweislich der Ausführungen des Urteils des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs nicht alleine in Deutschland verwurzelt, sondern habe durch die türkische Sprache und Kultur sowie den Bezug der Ehefrau, die erst später zum Kläger nachgereist sei und zeitweise von ihm getrennt gelebt habe ihre Wurzeln auch in der Türkei.
24 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten (5 Hefte Akten des Regierungspräsidiums Freiburg) und der Gerichtsakte (1 Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO).
26 
Soweit der Kläger seine Klage gegen das Land Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Freiburg - hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
27 
Im Übrigen ist die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 (Ziff. 1 u. 2 des Bescheids) und auf Verpflichtung des Regierungspräsidiums zur Aufhebung (Rücknahme) des Ausweisungsbescheids vom 22.01.1999 und (deklaratorisch) der Aufhebung des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 11.02.1999 zulässig und begründet.
28 
Der Bescheid vom 17.07.2007 (Ziff. 1 und 2) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Verpflichtung des Regierungspräsidiums zu der von ihm begehrten Rücknahme des Ausweisungsbescheids und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann eine rechtswidrige aber bestandskräftige Ausweisung ganz oder teilsweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1999, InfAuslR 1999, 338).
30 
Im vorliegenden Fall steht aufgrund der zur Individualbeschwerde des Klägers ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Beteiligten verbindlich fest, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.1999 (und damit auch der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999) entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, welche die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen in den vom Kläger zuvor angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt hatten, tatsächlich rechtswidrig waren.
31 
Das Rücknahmeermessen des Regierungspräsidiums Freiburg (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) war damit eröffnet, ist aber vom Regierungspräsidium mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 17.07.2007 nicht ermessensfehlerfrei (§ 40 LVwVfG und § 114 VwGO) ausgeübt wurden.
32 
Vielmehr hat der Kläger wegen einer Reduzierung dieses Rücknahmeermessens "auf Null" einen Rechtsanspruch auf die ihm bisher vom Regierungspräsidium versagte Rücknahme dieser Ausweisung und des Widerspruchsbescheids.
33 
Zwar steht nach einhelliger Rechtsprechung fest, dass eine solche Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. auch gemeinschafts-rechtswidrigen, aber - wie im vorliegenden Fall - nach den nationalen Vorschriften bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nur dann anzunehmen ist, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Gewichtung der Einzelfallgerechtigkeit einerseits sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Bestandskraft andererseits "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, DÖV 2005, 651 und Beschl. v. 07.07.2004 - 6 C 24/03 -, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -juris, BVerwGE 121, 126 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -, InfAuslR 2007, 182 und Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, FamRZ 2007, 1555=VENSA; siehe dazu auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -, VENSA und Urt. v. 28.03.2007 -1 K 505/06 -).
34 
Dieser Maßstab einer "unerträglichen Härte" als Voraussetzung für eine Ermessensreduzierung "auf Null" gilt jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil es der Kläger nicht etwa dabei hat bewenden lassen, den nationalen Rechtsweg durch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte bzw. sogar die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Ausweisungsverfügung in Anspruch zu nehmen, sondern einen Schritt darüber hinausgegangen ist und den Rechtsschutz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Individualbeschwerde in Anspruch genommen hat und zwar mit Erfolg. In einer solchen Konstellation aber kann seinem Begehren nach Aufhebung des vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als rechtswidrig qualifizierten Ausweisungsbescheid nicht dessen Bestandskraft entgegengehalten werden, die hier lediglich deshalb nach wie vor vorliegt, weil selbst der stattgebenden Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als solcher hinsichtlich dieses Bescheids keine kassatorische Wirkung zukommt (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., 2006, Rdnr. 21 zu Art. 46 EMRK). Das lediglich eine Verletzung der Konvention feststellende Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs begründet allerdings unmittelbar nach Art. 46 Abs. 1 EMRK eine Befolgungspflicht der Vertragsparteien und ihrer Organe und Behörden, hier also des Regierungspräsidiums als Behörde des Landes Baden-Württemberg, das wiederum ein Gliedstaat der Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland ist. Die Feststellung einer Konventionsverletzung begründet für den beklagten Staat die Verpflichtung, die Konventionsverletzung abzustellen und Ersatz für die Folgen zu leisten, wenn möglich im Wege der Naturalrestitution (der EGMR spricht hier von "restitutio in integrum"), nämlich die Lage vor der Verletzung soweit wie möglich wieder herzustellen (EGMR, Urt. v. 28.11.2002, 25701/94 Nr. 72=NJW 2003, 1721). Dabei hat der Vertragsstaat einen Beurteilungsspielraum, wie er seine Pflichten aus dem Urteil erfüllen will (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Rdnr. 23, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Grundsatzentscheidung ausführlich zu dieser Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK geäußert und ausgeführt, dass zu der Bindung an Gesetz und Recht, wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG den deutschen Behörden und Gerichten vorgegeben ist, auch die Berücksichtigung der EMRK und der Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zählt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407). Danach gilt, dass dann, wenn eine vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof festgestellte Verletzung noch andauert - etwa im Fall eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK-, die Vertragspartei verpflichtet ist, diesen Zustand zu beenden. Dabei ist es Sache des beklagten Staates jedes Hindernis im innerstaatlichen Recht zu beseitigen, das einer Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegensteht. Die EMRK als solche verhält sich dabei grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und soll anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen. Zur Bindung um Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG zählt vor diesem Hintergrund aber insbesondere, dass die Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs von nationalen Behörden und Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind. Für das Strafprozessrecht ergibt sich beispielsweise aus dem speziellen Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO, dass dann, wenn der Europäische Menschenrechtsgerichtshof eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und ein Urteil eines deutschen Strafgerichts in dieser Sache bereits rechtskräftig geworden ist, dieses Verfahren wieder aufzunehmen ist und das zuständige Gericht somit die Gelegenheit erhält, sich auf Antrag erneut mit dem an sich abgeschlossenen Fall zu befassen. In anderen Verfahrensordnungen ist die Frage, wie die Bundesrepublik Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof reagieren soll, wenn nationale Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht abschließend beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht verweist unter diesem Aspekt jedoch darauf, dass es Sachlagen geben kann, in denen deutsche Gerichte zwar nicht über die bereits entschiedene Rechtssache erneut entscheiden können, jedoch eine erneute Befassung aufgrund eines neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen ist oder in einer anderen Konstellation eine Befassung mit der Sache noch einmal nötig ist. Besteht eine solche Möglichkeit zu einer weiteren erneuten Entscheidung in einem Rahmen eines erneuten eigenen Verfahrens, so ist das einschlägige Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zu berücksichtigen. Dabei trifft die deutschen Gerichte die Pflicht, solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Die Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ist zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei hinsichtlich der Wahl der Mittel, mit denen das Urteil innerstaatlich umgesetzt werden muss, frei, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen aus dem Urteil vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, a.a.O.).
35 
Im vorliegenden Fall ist eine solche Verfahrenskonstellation gegeben, in der für das Regierungspräsidium bzw. das Verwaltungsgericht als kontrollierende Instanz im Rahmen der Prüfung des vom Kläger durch seinen Antrag auf Rücknahme des Ausweisungsbescheids in Gang gesetzten neuerlichen Verwaltungs- und Prüfungsverfahrens eine erneute Befassung mit der Ausweisungsentscheidung möglich ist, die der Europäische Menschenrechtsgerichtshof als rechtswidrig, weil Art. 8 EMRK verletzend, eingestuft hat.
36 
In diesem Kontext ist im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der beantragten Rücknahme der Ausweisungsverfügung nach § 48 Abs. 1 LVwVfG nicht mehr zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung dieser Ausweisung "unerträglich hart" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung wäre, sondern lediglich zu prüfen, ob allein die begehrte Rücknahme der Ausweisung den Konventionsanstoß aus der Welt schaffen und den Kläger bislang in seine missachteten Rechte aus Art. 8 EMRK wieder einsetzen kann, oder aber ob dies mit der gleichen Wirkung im selben Umfang auch durch eine andere unterhalb der Schwelle der vollständigen Aufhebung des Ausweisungsbescheids durch dessen Rücknahme verbleibende Maßnahme geschehen kann. Im Grundsatz gilt dabei, dass dann, wenn der Konventionsverstoß im Erlass eines Verwaltungsaktes lag, dieser nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts aufgehoben werden muss (Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 25). Allerdings kann diese Verpflichtung angesichts des bestehenden Spielraums des Vertragsstaats hinsichtlich der Frage, wie er die Konventionsverletzung nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt, dann entfallen, wenn es eine ebenso wirksame andere Verwaltungsmaßnahme gibt.
37 
Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ausweislich der Begründung seines Urteils zur Individualbeschwerde des Klägers nicht die Ausweisung "an sich", sondern nur deren unbefristeten Erlass als den eigentlichen Konventionsverstoß bezeichnet hat.
38 
Durch die vor diesem Hintergrund vom Regierungspräsidium verfügte nachträgliche Befristung der rechtskräftigen Ausweisung hat es jedoch den Konventionsverstoß gegen Art. 8 EMRK nicht in einer den Anforderungen dieses Artikels und der Rechtsprechung und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ausreichend Rechnung tragenden Weise beseitigt und damit der Befolgungspflicht nicht vollständig Genüge getan. Aus den nachfolgend dargestellten Gründen ist nach den jetzt geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auch keine andere Möglichkeit als die vollständige rückwirkende Aufhebung der Ausweisungsverfügung des Widerspruchsbescheids durch Rücknahme ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses möglich. Im vorliegenden Fall hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof die Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK nicht in der Ausweisung aus dem Bundesgebiet als solcher, sondern darin gesehen, dass diese Ausweisung unbefristet erfolgte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Einzelfall aus der "unbegrenzten Dauer eines Aufenthaltsverbots" die Unverhältnismäßigkeit und damit die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in die Rechte eines Ausländers resultieren kann, der sich in Folge langjähriger Integration und Verwurzelung und/oder insbesondere familiärer Bindungen an das Aufnahmeland auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. zuletzt EGMR, Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 -, Maslov -, InfAuslR 2007, 221 mit einer Übersicht über diese Rechtsprechung unter Rdnr. 44 dieses Urteils). Dabei geht der Gerichtshof ersichtlich davon aus, dass in den Fällen einer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfolgenden Befristung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbots im Anschluss an das Ende der Frist eine Wiedereinreise des betreffenden Ausländers und damit eine Anknüpfung an die durch die Ausweisung bzw. des Aufenthaltsverbots unterbrochenen familiären aber auch sonstigen Lebenszusammenhänge im Aufnahmestaat stattfindet, so dass dann gerade keine dauerhafte, lebenslange Trennung von der Familie bzw. eine lebenslange Entfernung vom Territorium des Aufenthaltsstaates stattfindet. In der den Kläger selbst betreffenden Entscheidung vom 27.10.2005 hat dies der Gerichtshof unter Ziff. 66 der Urteilsgründe zum Ausdruck gebracht, in dem er hier ausführt, er sei der Ansicht, dass eine unbefristete "Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze (siehe insoweit auch die Urteilsanmerkung zu dieser Entscheidung von Gutmann, InfAuslR 2006, 4, wonach der EGMR ersichtlich von einer "realen Rückkehrmöglichkeit ins Bundesgebiet" ausgehe; siehe insoweit auch Kloesel/Christ, Kommentar zum Ausländerrecht, 54. Lieferung, August 2004, Rdnr. 52.10 zu Art. 8 EMRK, wonach nach der Rechtsprechung des EGMR die Dauer der Ausweisung und deren Folgen "im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer erneuten Einreise" in den die Ausweisung verfügenden Mitgliedstaat nach dessen nationalen Vorschriften für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sei; ähnlich hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen ausgeführt, die beschränkende Maßnahme müsse geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Kommentar, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 9 zu Art. 14 ARB 1/80). Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof geht also offenkundig davon aus, dass es aus Gründen der Abwehr einer drohenden Gefahr, die von einem Ausländer ausgeht, in Einzelfällen nur verhältnismäßig ist, diesen Ausländer zeitweise vom Territorium des Aufenthaltsstaats fernzuhalten, was im Umkehrschluss impliziert, dass nach Ablauf der befristeten Dauer der Entfernung eine Wiedereinreise und Wiederanknüpfung an den bisher bestehenden, durch die zeitweise Entfernung unterbrochenen legalen Aufenthaltsstatus im Aufenthaltsstaat stattfindet (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, AUAS 2003, 75=NVwZ-RR 2003, 307, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK z. B. auch relevant sei, ob es in Folge sonstiger Abschiebungshindernisse tatsächlich überhaupt zum Vollzug einer Abschiebung zwecks Beendigung des durch die Ausweisung unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts ankomme und wonach bedeutsam sei, dass die Ausweisung in der Regel keine Maßnahme sei, die den Ausländer "auf Dauer aus dem Bundesgebiet ausschließt", sondern deren Wirkung auch befristet werden könne; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 2=NVwZ 2002, Beilage I 4, 51, wonach ein Ausländer auf die Möglichkeit einer Befristung der Wirkung der Ausweisungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allenfalls dann verwiesen werden kann, wenn die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts nach Ablauf der Frist voraussichtlich rechtlich in Betracht kommt und wonach es nicht genüge, wenn eine Befristung der Ausweisung zwar eine rechtliche Möglichkeit eröffne, zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet einzureisen, wenn dies aber mangels erkennbaren Anspruchs auf Einräumung eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts nichts daran ändere, dass der Ausländer "unter Aufgabe seiner im Bundesgebiet erzielten Integration" gezwungen wäre, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen).
39 
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -) darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung selbst im Falle ihrer Befristung unverhältnismäßig sein könne, wenn damit für den Betreffenden ein unwiderbringlicher Verlust seines Privat- oder Familienlebens verbunden sei, weil das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsehe und deshalb der Wegfall des Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nach Ende der Sperrfrist "ohne praktische Wirkung" bleibe. Darauf, dass die Rechtsprechung des EGMR dahin zu verstehen sei, dass nur eine zeitweilige Fernhaltung vom Aufenthaltsgebiet für eine bestimmte Zeitdauer zulässig sei, im Anschluss daran, aber eine Wiederanknüpfung an die frühere aufenthaltsrechtliche Position im Rahmen eines Wiedereinreiseanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sei, wird auch in der Literatur hingewiesen (vgl. Marx, InfAuslR 2003, 374, der darauf verweist, dass ungeklärt sei, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK faktischen Inländern nach der Ausweisung einen Wiedereinreiseanspruch verschaffe, insbesondere in den Fällen, in denen das innerstaatlichen Recht einen solchen nicht gewähre, die Ausweisung aber nur wegen ihrer begrenzten Zeitdauer verhältnismäßig sei; so auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 836 und 883 vor §§ 53 AufenthG ff.).
40 
Durch die bloße Befristung der Ausweisung ist dem Kläger im vorliegenden Fall keine solche Wiederanknüpfung möglich. Er hat durch die Ausweisung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die er zuletzt nach insgesamt 27jährigem legalem Aufenthalt als Kind türkischer Arbeitnehmer und auch selbst als Arbeitnehmer gem. Art. 6 und 7 ARB 1/80 erteilt bekommen hatte, endgültig verloren, denn in Folge einer Ausweisung erlischt die Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Zugleich bewirkte die Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 AufenthG). Mit der bloßen Befristung dieser Wirkungen der Ausweisung (und der zudem erfolgten Abschiebung) auf den 03.04.2006 durch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 28.03.2006 ist hingegen ein Wiederaufleben der erloschenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht verbunden gewesen. Denn allein der Fortfall der Ausweisungs- und Abschiebungswirkungen begründet kein Einreise- und Aufenthaltsrecht. Vielmehr bedarf ein Ausländer in einem solchen Fall einer neuen Aufenthaltsgenehmigung, über deren Antrag nach den üblichen Grundsätzen zu entscheiden ist (vgl. Walter, NVwZ 2000, 274 <278> unter Verweis auf BVerwGE 60, 133 <138> = NJW 1981, 242).
41 
Im vorliegenden Fall hat dies für den Kläger zur Folge, dass er trotz der Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und seiner Abschiebung mangels Rechtsanspruch auf Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis nicht wieder ins Bundesgebiet zurückkehren und dort an seine durch die Ausweisung und Abschiebung für einige Jahre unterbrochenen privaten und familiären Lebensverhältnisse wieder anknüpfen kann (siehe dazu im Einzelnen unten).
42 
Obwohl also nach der Entscheidung des EGMR der Ausschluss seines Aufenthalts auf deutschem Territorium aus Gründen der Abwehr der vom Kläger für die öffentliche Sicherheit ausgehenden Gefahren durch die vom EGMR geforderte Befristung der Ausweisung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zulässig gewesen wäre, weil aus Verhältnismäßigkeitsgründen einem derart langjährig durch sein Privatleben und/oder seine familiären Bindungen im Bundesgebiet Verwurzelten nicht allein aus vorübergehenden Gründen der Gefahrenabwehr dauerhaft und für immer seine Heimat und seine gesamten Integrationsleistungen genommen werden sollen, ist der Kläger von der Wiedererlangung seines vor der Ausweisung innegehabten aufenthaltsrechtlichen Status hier gänzlich ausgeschlossen.
43 
Aus seiner assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 kann er nämlich kein eigenständiges Einreise- und Aufenthaltsrecht ableiten, vielmehr ist er nach dem Ende der Wirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG einem normalen türkischen Staatsangehörigen gleichgestellt, der in das Bundesgebiet erstmals einreisen will (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR/ARB 1/80 / Art. 1405/207 Nr. 2 und Nr. 9; so auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -). Denn ein Freizügigkeitsrecht türkischer Staatsangehöriger in die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft besteht nicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 22 Art. 4 ARB 1/80).
44 
Auch ein Anspruch auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG scheidet hier aus, da der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht mehr minderjährig war. Zudem könnte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch schon deshalb versagt werden, weil der Kläger als Ausländer ausgewiesen war, als er das Bundesgebiet verließ (vgl. etwa zum Fall einer Versagung eines solchen Wiederkehrrechts für einen Jugendlichen wegen zuvor erfolgter Ausweisung: OVG Berlin, Beschl. v. 12.09.2002 - 8 N 142.01 -, AUAS 2003, 16=juris zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 16 AuslG; so zu § 37 Abs. 3 Nr. 1 auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 154 vor  § 53 AufenthG).
45 
Ein Recht auf einen erneuten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet kann ihm auch nicht etwa gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK gewährt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Aus Art. 8 EMRK folgt jedoch nicht, dass hier dem Kläger zwingend nach dieser Vorschrift zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht erteilt werden müsste. Zwar hat der EGMR in der Sisojeva -Entscheidung (Urt. v. 16.06.2005 - Behörden-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349) ausgeführt, dass auch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen kann. In der Sisojeva-II-Entscheidung hat der EGMR allerdings ausgeführt, dass es grundsätzlich Sache der Signatarstaaten ist, innerhalb der Regelungssystem ihre nationalen Aufenthalts-bestimmungen das angemessene Mittel zur Wahrung der Konvention zu wählen (Urt. v. 15.01.2007 - Beschwerde-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2007, 140). Dabei hat der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass aus Art. 8 EMRK selbst direkt kein Recht auf Einreise und Aufenthalt folgt. Bei § 7 Abs. 1 Satz 2 handelt es sich aber nur um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle, die obendrein nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, wie unter anderem der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 AufenthG) entbindet (vgl. HTK-Ausländerrecht, 07/2004, Überblick zu § 7 AufenthG und vorläufige Anwendungshinweise (VAH) Ziff. 7.1.3 zu § 7 AufenthG). Diese Vorschrift lässt sich also nur dazu nutzen, etwa einem vermögenden ausländischen Rentner oder Zweitwohnungsbesitzer den Aufenthalt in Deutschland zu gewähren (vgl. Ziff. 7.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise), dient jedoch ersichtlich nicht dazu, als "unvorhergesehenen Fall" i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG außerhalb des Systems des spezifische Vorschriften für einen Daueraufenthalt in Deutschland zu Erwerbszwecken enthaltenden Aufenthaltsgesetzes einem ausgewiesenen Ausländer nach Ablauf der Sperrwirkung der Ausweisung erneut eine unbefristete Daueraufenthaltserlaubnis zu erteilen, um ihm so - letztlich unmittelbar auf Art. 8 EMRK gestützt - eine Anknüpfung und Fortführung an seine persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermöglichen.
46 
Solche aufenthaltsrechtlichen Konstruktionen unter Einbeziehung der unmittelbaren Wirkungen des Art. 8 EMRK sind deshalb bisher auch von der Rechtsprechung lediglich im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht gezogen bzw. bejaht worden, der es ermöglicht, auch einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, allerdings voraussetzt, dass der Betreffende - anders als hier der Kläger - sich nach wie vor in Folge eines sich aus Art. 8 EMRK ergebenden unmittelbaren Abschiebungshindernisses und eines daraus resultierenden Vollzugshindernisses im Bundesgebiet befindet (vgl. zu dieser Konstruktion mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung zur sogenannten "Verwurzelung" Thym, InfAuslR 2007, 133 <136 ff.> und Bergmann, ZAR 2007, 128 sowie zuletzt z. B. VG Münster, Urt. v. 11.09.2007 -5 K 347/06- juris m.w.N.).
47 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch kein Rechtsanspruch des Klägers auf (Wieder-) Erteilung einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis aus Art. 12 Abs. 4 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II, Seite 1534) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift des UN-Paktes darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Auch wenn der Menschenrechts-ausschuss der Vereinten Nationen in seiner generellen Anmerkung Nr. 27 zum Recht aus Art. 12 des Paktes (UN.Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add.9 (1999)) unter Ziff. 20 ausführt, der Wortlaut dieser Vorschrift ermögliche eine weite Interpretation, die auch long-term residents, also dauerhaft aufenthaltsberechtigte Ausländer umfassen könnte, die enge und dauerhafte Beziehungen zu dem Land ihres Aufenthalts begründet haben, folgt daraus noch nicht, dass im Falle einer Ausweisung und Abschiebung nach Ende einer Sperrfrist ein zwingender Rechtsanspruch auf Ermöglichung der Wiedereinreise durch Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet wäre. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll nämlich insbesondere verhindert werden, dass ein Staat durch Ausbürgerung oder willkürliche Abschiebung eine Person grundlos von ihrem Land bzw. dem Land ihres dauernden Aufenthalts fernhält. Für  Fälle der Abschiebung aber sieht Art. 13 des UN-Paktes eine spezielle Regelung vor, die Ausländer, welche sich rechtmäßig in einem Aufenthaltsstaat aufhalten, davor schützt, ohne gesetzliche Grundlage und gerichtliche Kontrolle ausgewiesen und abgeschoben zu werden. Ein unmittelbares "Recht auf Heimat", wie es sich etwa bei weiter Auslegung des Art. 8 EMRK mit Blick auf eine langjährige Verwurzelung in einem Aufenthaltsstaat unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach der Rechtsprechung des EGMR ergeben kann, folgt daraus jedoch nicht (in der Literatur wird ohnedies schon der Ansatz des Menschenrechtsausschusses der UN bezweifelt, Art. 12 Abs. 4 auch auf Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht anzuwenden: siehe Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 11 AufenthG, Rdnr. 16).
48 
Für das vergleichbare Verbot in Art. 3 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 (Neubekanntmachung: BGBl. 2002, II, S. 1054) ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut. Nach dieser Vorschrift darf niemandem das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist. Daraus folgt, dass Art. 3 für Ausländer nicht gilt (so die Europäische Menschenrechtskommission in ihrer Entscheidung vom 24.05.1974, DR 46, 202 im Verfahren I.B. und der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung [s.o., a.a.O.]).
49 
Selbst ein nur abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs des Klägers zu seiner hier im Bundesgebiet mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lebenden Ehefrau und seinen sich ebenfalls mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis hier aufhaltenden minderjährigen Kindern ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird zwar einem Ausländer zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhaltes) entbinden diese Vorschriften jedoch nicht. Deshalb aber ist das vom Kläger vom Ausland aus betriebene Visumsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bisher auch gescheitert, weil es ihm offenbar bislang nicht gelungen ist, entsprechende Nachweise der Sicherung des Lebensunterhalts bzw. der fehlenden Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familienangehörigen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nachzuweisen.
50 
Im Ergebnis wird der Kläger also unter diesen Umständen dauerhaft vom Bundesgebiet ferngehalten, ohne dass es ihm erneut möglich ist, im Wege der Wiedereinreise und auf der Basis der Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis sich wieder legal hier aufzuhalten und damit an seine durch die Ausweisung unterbrochenen privaten und auch familiären Beziehungen im Bundesgebiet anzuknüpfen, wie er sie während seines 27jährigen legalen Aufenthalts hier geknüpft hat.
51 
Das aber ist nach dem oben Gesagten mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren. Die bloße Befristung der Wirkungen der Ausweisung geht hier vielmehr ins Leere. Dass der EGMR dies mit seiner Forderung nach einer befristeten Ausreise gebilligt hätte, lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus entnehmen, dass der EGMR in der stattgebenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers die seinerzeit noch geltende Befristungsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. (bzw. heute § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) gesehen und erwähnt hat. Denn allein aus diesem Umstand folgt noch nicht, dass der EGMR tatsächlich im Einzelnen die Auswirkungen dieser Regel geprüft und gebilligt hätte. Vielmehr ist der Rechtsprechung des EGMR an vielen Stellen zu entnehmen, dass es der EGMR allein den Signatarstaaten überlässt, im Einzelnen ihre nationalen Regelungen auszulegen und anzuwenden, ohne sich hier etwa durch eine eigene Auslegung und Anwendung in innerstaatliches Recht und dessen Vollzug "einzumischen" (vgl. zu dieser "Subsidiarität" zuletzt Thym, InfAuslR 2007, 133 <135 ff.>). Auch in der vorliegenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers hat der EGMR ersichtlich nicht weiter die Einwände der Bundesregierung im damaligen Beschwerdeverfahren geprüft, der Kläger selbst habe in dem antragsgebundenen Befristungsverfahren selbst noch gar keinen wirksamen Befristungsantrag gestellt bzw. über diese sei noch nicht zu entscheiden gewesen (siehe dazu Rdnr. 65 des Urteils vom 27.10.2005 - 32231/02 -; auch in der Entscheidung Yilmaz - Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 = NJW 2004, 2147 - dort Ziff. 47 und 48 - hat der EGMR zwar das Argument der Bundesregierung gesehen, dass der erforderliche Befristungsantrag gar nicht wirksam gestellt worden war, hat sich jedoch dadurch nicht daran gehindert gesehen, im nächst folgenden Abschnitt - Rdnr. 48 - gleichwohl die Ausweisung wegen ihrer fehlenden Befristung als unverhältnismäßig und damit als Verstoß gegen Art. 8 EMRK einzustufen). Der EGMR vertritt nach allem ganz offenkundig den Standpunkt, dass es Sache der nationalen Behörden und Gerichte bzw. dann wenn es die nationalen Rechtsvorschriften mangels anderweitiger Ermessens- bzw. Auslegungsspielräume nicht hergeben, Sache des Gesetzgebers ist, durch entsprechende Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften bzw. durch deren Ergänzung und Änderung dafür Sorge zu tragen, dass den Verpflichtungen aus der Konvention Genüge getan wird (vgl. zur Verpflichtung aus Art. 46 EMRK zur Abhilfe bei strukturellen Mängeln der nationalen Rechtsordnung und ggf. zu einer Änderung der nationalen Rechtsnormen Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 23 und Rdnr. 33 und 34 zu Art. 46 EMRK).
52 
Da das nationale Recht nach dem oben Gesagten dem Kläger keinen Anspruch (mehr) auf (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Begründung eines neuerlichen Daueraufenthalts im Bundesgebiet gewährt, kommt im vorliegenden Fall zur (Wieder-) Herstellung des vom Kläger vor der Ausweisung innegehabten Rechtsstatus, der durch die Ausweisung erloschen ist und nach dem Gesagten durch die bloße Befristung der Ausweisungswirkungen auch nicht wieder auflebt, nach allem lediglich eine Rücknahme der Ausweisungsentscheidung in Betracht, um der Rechtssprechung des EGMR und seiner Forderung nach einer lediglich befristeten Wirkung der Ausweisung im Sinne eines nur vorläufigen befristeten Entzugs des Aufenthaltsrechts, zu genügen. Nicht zu verfangen vermag im vorliegenden Kontext der Hinweis darauf, dass jedenfalls dem sekundären Gemeinschaftsrecht die Aufspaltung in den Verlust des Freizügigkeitsrechts einerseits und in die nachfolgende Befristung dieser Wirkung andererseits nicht fremd ist, weil z. B. Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG [Freizügigkeitsrichtlinie] vorsieht, dass ein Unionsbürger, der sein Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verloren hat, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis auf veränderte Umstände stellen und dann einen neuerlichen Anspruch auf Zuzug ins Bundesgebiet geltend machen kann (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 - VENSA). Denn dem Kläger, als lediglich Assoziationsberechtigtem, steht anders als einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ein solches Zuzugsrecht gerade nicht regelmäßig zu, weshalb es in seinem Fall durchaus eine Rolle spielt, dass er durch die Ausweisung sein Aufenthaltsrecht gänzlich verloren hat und es auch durch eine Befristung der Sperrwirkung für eine Wiedererteilung im Rahmen eines neuerlichen Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nicht wieder erlangt, während dies bei einem grundsätzlich zuzugsberechtigten EU-Bürger nicht diese Folge hat.
53 
Der Kläger kann eine vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses verlangen.
54 
Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gem. § 48 LVwVfG neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zulässig ist, also anders als der Widerruf der Ausweisung nach § 49 LVwVfG nicht etwa durch die Befristungsregelungen im Wege der Spezialität verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 <143> = InfAuslR 2000, 176 und ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.1999 - 13 S 2208/97 - InfAuslR 1999, 338; siehe auch Discher, GK-AufenthG, Januar 2007, Rdnr. 155 ff. vor § 53 AufenthG).
55 
Grundsätzlich ist zwar nach § 48 Abs. 1 Satz 1 die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit möglich. Von daher wäre im Grundsatz denkbar, dass das beklagte Land die Ausweisungsverfügung gem. § 48 VwVfG rückwirkend, aber nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Befristung ihrer Wirkung (hier den 03.04.2006) zurücknimmt, um so der Forderung des EGMR nach einer nur befristeten Dauer der Wirkung dieser Ausweisung Rechnung zu tragen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Systematik des Aufenthaltsgesetzes aus, welches eindeutig der Ausweisung die Gestaltungswirkung eines vollständigen Entzugs des zuvor vom betroffenen Ausländer innegehabten Aufenthaltsrechts beimisst (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und kein Wiederaufleben dieser einmal durch die Ausweisung entzogenen Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich die (Wieder-)Erteilung einer neuen eigenständigen Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines neuen eigenen Antrags nach Ablauf der Sperrwirkung für eine solche Wiedererteilung in Folge einer entsprechenden Befristung dieser Sperrwirkung vorsieht (siehe etwa die vergleichbare Situation im Fall der Wiedererteilung einer Gewerbe- oder Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug einer solchen Erlaubnis und Ablauf einer entsprechenden Sperrfrist). Im vorliegenden Fall des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis durch eine Ausweisung verbleibt in Folge der Gestaltungswirkung dieses Entzugs von der damit vollständig zum Erlöschen gebrachten Aufenthaltserlaubnis also nicht etwa ein des erneuten Wirksamwerdens fähiger Restbestand, der nach einer nur teilweise, das heißt nicht vollständig bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung rückwirkenden Rücknahme weiter besteht bzw. wieder auflebt (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Wahl eines jeden Zeitpunkts zwischen dem Rücknahmebescheid und dem Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Bescheids im Rahmen des § 48 Abs. 1 ["Mit Wirkung für die Vergangenheit"]: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 113, § 48 unter Verweis auf Bayr. VGH, ZBR 1991, 380). Von daher ist es verfahrensrechtlich nach den Rücknahmeregeln ausgeschlossen, die Ausweisung nur für die Zeit ab Erlass des Befristungsbescheids zurückzunehmen und ihr somit bis dahin, aber auch nur bis dahin, die Wirkungen eines Entzugs der Aufenthaltserlaubnis zu belassen, um so die nach der Rechtsprechung des EGMR geforderte Befristung des Entzugs des Aufenthaltsrechts zu erzielen.
56 
Nach allem ist die Konstruktion eines lediglich zeitweise wirkenden Entzugs der Aufenthaltserlaubnis mit anschließendem Wiederaufleben derselben nach den Vorschriften des Deutschen Verwaltungsverfahrensrechts und des Aufenthaltsrecht nicht möglich. Deshalb bleibt hier als einzige Möglichkeit, der Rechtsprechung des EGMR im folgenden Fall Rechnung zu tragen, nur die vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses, womit die vom Kläger vor der Ausweisung innegehabte befristete Aufenthaltserlaubnis nahtlos weiter fortbesteht.
57 
Das führt im vorliegenden Fall zudem nicht zu einem unbilligen Ergebnis, da der Kläger in Folge des tatsächlichen Vollzugs der Ausweisung durch seine Abschiebung in die Türkei und durch den jahrelangen Aufenthalt dort tatsächlich längst für die durch die Befristung der Ausweisung vom Beklagten geforderte zulässige Übergangszeit vom Territorium des Bundesgebiets entfernt worden war, so dass der Gefahrenabwehrzweck der Ausweisung sich tatsächlich auch realisiert hat.
58 
Für zukünftige Fälle wird es zur Vermeidung unvertretbarer Ergebnisse erforderlich sein, dass der Gesetzgeber entweder ein ausdrückliches Wiederkehrrecht regelt oder eine Konstruktion der Ausweisungswirkungen dahin neu regelt, dass die Ausweisung, wenn sie - beispielsweise um den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu genügen - nur befristet verfügt wird oder nachträglich befristet wird, dann auch nur zu einem zeitweiligen Entzug der Aufenthaltserlaubnis führt. Die aktuell gültige Konstruktion jedenfalls, die den betreffenden Ausländer nach seiner Ausweisung vollständig auf den Status eines sich neu und erstmals um die Einreise bewerbenden Ausländers zurückwirft wird, wie der vorliegende Fall augenfällig zeigt, Situationen offenkundig nicht gerecht, in denen der Ausländer sich jahrzehntelang legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und dieser Aufenthalt aus Gefahrenabwehrgründen nur zeitweise ausgeschlossen werden darf ohne dass damit dem Betreffenden gänzlich oder gar bis ans Lebensende die in Deutschland gefundene Heimat, Verwurzelung oder gar die dort verbliebene Familie genommen werden, weil dies gemessen an dem bloßen Gefahrenabwehrzweck schlichtweg eine das Übermaßverbot verletzende Reaktion darstellen würde.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
60 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Es ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, wie in Fällen eines fehlenden Wiedereinreiserechts der von der Rechtsprechung des EGMR geforderten Befristung einer Ausweisung Rechnung zu tragen ist.

Gründe

 
25 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO).
26 
Soweit der Kläger seine Klage gegen das Land Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Freiburg - hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
27 
Im Übrigen ist die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 (Ziff. 1 u. 2 des Bescheids) und auf Verpflichtung des Regierungspräsidiums zur Aufhebung (Rücknahme) des Ausweisungsbescheids vom 22.01.1999 und (deklaratorisch) der Aufhebung des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 11.02.1999 zulässig und begründet.
28 
Der Bescheid vom 17.07.2007 (Ziff. 1 und 2) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Verpflichtung des Regierungspräsidiums zu der von ihm begehrten Rücknahme des Ausweisungsbescheids und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann eine rechtswidrige aber bestandskräftige Ausweisung ganz oder teilsweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1999, InfAuslR 1999, 338).
30 
Im vorliegenden Fall steht aufgrund der zur Individualbeschwerde des Klägers ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Beteiligten verbindlich fest, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.1999 (und damit auch der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999) entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, welche die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen in den vom Kläger zuvor angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt hatten, tatsächlich rechtswidrig waren.
31 
Das Rücknahmeermessen des Regierungspräsidiums Freiburg (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) war damit eröffnet, ist aber vom Regierungspräsidium mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 17.07.2007 nicht ermessensfehlerfrei (§ 40 LVwVfG und § 114 VwGO) ausgeübt wurden.
32 
Vielmehr hat der Kläger wegen einer Reduzierung dieses Rücknahmeermessens "auf Null" einen Rechtsanspruch auf die ihm bisher vom Regierungspräsidium versagte Rücknahme dieser Ausweisung und des Widerspruchsbescheids.
33 
Zwar steht nach einhelliger Rechtsprechung fest, dass eine solche Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. auch gemeinschafts-rechtswidrigen, aber - wie im vorliegenden Fall - nach den nationalen Vorschriften bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nur dann anzunehmen ist, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Gewichtung der Einzelfallgerechtigkeit einerseits sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Bestandskraft andererseits "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, DÖV 2005, 651 und Beschl. v. 07.07.2004 - 6 C 24/03 -, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -juris, BVerwGE 121, 126 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -, InfAuslR 2007, 182 und Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, FamRZ 2007, 1555=VENSA; siehe dazu auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -, VENSA und Urt. v. 28.03.2007 -1 K 505/06 -).
34 
Dieser Maßstab einer "unerträglichen Härte" als Voraussetzung für eine Ermessensreduzierung "auf Null" gilt jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil es der Kläger nicht etwa dabei hat bewenden lassen, den nationalen Rechtsweg durch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte bzw. sogar die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Ausweisungsverfügung in Anspruch zu nehmen, sondern einen Schritt darüber hinausgegangen ist und den Rechtsschutz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Individualbeschwerde in Anspruch genommen hat und zwar mit Erfolg. In einer solchen Konstellation aber kann seinem Begehren nach Aufhebung des vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als rechtswidrig qualifizierten Ausweisungsbescheid nicht dessen Bestandskraft entgegengehalten werden, die hier lediglich deshalb nach wie vor vorliegt, weil selbst der stattgebenden Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als solcher hinsichtlich dieses Bescheids keine kassatorische Wirkung zukommt (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., 2006, Rdnr. 21 zu Art. 46 EMRK). Das lediglich eine Verletzung der Konvention feststellende Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs begründet allerdings unmittelbar nach Art. 46 Abs. 1 EMRK eine Befolgungspflicht der Vertragsparteien und ihrer Organe und Behörden, hier also des Regierungspräsidiums als Behörde des Landes Baden-Württemberg, das wiederum ein Gliedstaat der Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland ist. Die Feststellung einer Konventionsverletzung begründet für den beklagten Staat die Verpflichtung, die Konventionsverletzung abzustellen und Ersatz für die Folgen zu leisten, wenn möglich im Wege der Naturalrestitution (der EGMR spricht hier von "restitutio in integrum"), nämlich die Lage vor der Verletzung soweit wie möglich wieder herzustellen (EGMR, Urt. v. 28.11.2002, 25701/94 Nr. 72=NJW 2003, 1721). Dabei hat der Vertragsstaat einen Beurteilungsspielraum, wie er seine Pflichten aus dem Urteil erfüllen will (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Rdnr. 23, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Grundsatzentscheidung ausführlich zu dieser Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK geäußert und ausgeführt, dass zu der Bindung an Gesetz und Recht, wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG den deutschen Behörden und Gerichten vorgegeben ist, auch die Berücksichtigung der EMRK und der Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zählt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407). Danach gilt, dass dann, wenn eine vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof festgestellte Verletzung noch andauert - etwa im Fall eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK-, die Vertragspartei verpflichtet ist, diesen Zustand zu beenden. Dabei ist es Sache des beklagten Staates jedes Hindernis im innerstaatlichen Recht zu beseitigen, das einer Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegensteht. Die EMRK als solche verhält sich dabei grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und soll anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen. Zur Bindung um Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG zählt vor diesem Hintergrund aber insbesondere, dass die Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs von nationalen Behörden und Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind. Für das Strafprozessrecht ergibt sich beispielsweise aus dem speziellen Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO, dass dann, wenn der Europäische Menschenrechtsgerichtshof eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und ein Urteil eines deutschen Strafgerichts in dieser Sache bereits rechtskräftig geworden ist, dieses Verfahren wieder aufzunehmen ist und das zuständige Gericht somit die Gelegenheit erhält, sich auf Antrag erneut mit dem an sich abgeschlossenen Fall zu befassen. In anderen Verfahrensordnungen ist die Frage, wie die Bundesrepublik Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof reagieren soll, wenn nationale Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht abschließend beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht verweist unter diesem Aspekt jedoch darauf, dass es Sachlagen geben kann, in denen deutsche Gerichte zwar nicht über die bereits entschiedene Rechtssache erneut entscheiden können, jedoch eine erneute Befassung aufgrund eines neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen ist oder in einer anderen Konstellation eine Befassung mit der Sache noch einmal nötig ist. Besteht eine solche Möglichkeit zu einer weiteren erneuten Entscheidung in einem Rahmen eines erneuten eigenen Verfahrens, so ist das einschlägige Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zu berücksichtigen. Dabei trifft die deutschen Gerichte die Pflicht, solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Die Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ist zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei hinsichtlich der Wahl der Mittel, mit denen das Urteil innerstaatlich umgesetzt werden muss, frei, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen aus dem Urteil vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, a.a.O.).
35 
Im vorliegenden Fall ist eine solche Verfahrenskonstellation gegeben, in der für das Regierungspräsidium bzw. das Verwaltungsgericht als kontrollierende Instanz im Rahmen der Prüfung des vom Kläger durch seinen Antrag auf Rücknahme des Ausweisungsbescheids in Gang gesetzten neuerlichen Verwaltungs- und Prüfungsverfahrens eine erneute Befassung mit der Ausweisungsentscheidung möglich ist, die der Europäische Menschenrechtsgerichtshof als rechtswidrig, weil Art. 8 EMRK verletzend, eingestuft hat.
36 
In diesem Kontext ist im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der beantragten Rücknahme der Ausweisungsverfügung nach § 48 Abs. 1 LVwVfG nicht mehr zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung dieser Ausweisung "unerträglich hart" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung wäre, sondern lediglich zu prüfen, ob allein die begehrte Rücknahme der Ausweisung den Konventionsanstoß aus der Welt schaffen und den Kläger bislang in seine missachteten Rechte aus Art. 8 EMRK wieder einsetzen kann, oder aber ob dies mit der gleichen Wirkung im selben Umfang auch durch eine andere unterhalb der Schwelle der vollständigen Aufhebung des Ausweisungsbescheids durch dessen Rücknahme verbleibende Maßnahme geschehen kann. Im Grundsatz gilt dabei, dass dann, wenn der Konventionsverstoß im Erlass eines Verwaltungsaktes lag, dieser nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts aufgehoben werden muss (Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 25). Allerdings kann diese Verpflichtung angesichts des bestehenden Spielraums des Vertragsstaats hinsichtlich der Frage, wie er die Konventionsverletzung nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt, dann entfallen, wenn es eine ebenso wirksame andere Verwaltungsmaßnahme gibt.
37 
Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ausweislich der Begründung seines Urteils zur Individualbeschwerde des Klägers nicht die Ausweisung "an sich", sondern nur deren unbefristeten Erlass als den eigentlichen Konventionsverstoß bezeichnet hat.
38 
Durch die vor diesem Hintergrund vom Regierungspräsidium verfügte nachträgliche Befristung der rechtskräftigen Ausweisung hat es jedoch den Konventionsverstoß gegen Art. 8 EMRK nicht in einer den Anforderungen dieses Artikels und der Rechtsprechung und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ausreichend Rechnung tragenden Weise beseitigt und damit der Befolgungspflicht nicht vollständig Genüge getan. Aus den nachfolgend dargestellten Gründen ist nach den jetzt geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auch keine andere Möglichkeit als die vollständige rückwirkende Aufhebung der Ausweisungsverfügung des Widerspruchsbescheids durch Rücknahme ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses möglich. Im vorliegenden Fall hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof die Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK nicht in der Ausweisung aus dem Bundesgebiet als solcher, sondern darin gesehen, dass diese Ausweisung unbefristet erfolgte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Einzelfall aus der "unbegrenzten Dauer eines Aufenthaltsverbots" die Unverhältnismäßigkeit und damit die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in die Rechte eines Ausländers resultieren kann, der sich in Folge langjähriger Integration und Verwurzelung und/oder insbesondere familiärer Bindungen an das Aufnahmeland auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. zuletzt EGMR, Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 -, Maslov -, InfAuslR 2007, 221 mit einer Übersicht über diese Rechtsprechung unter Rdnr. 44 dieses Urteils). Dabei geht der Gerichtshof ersichtlich davon aus, dass in den Fällen einer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfolgenden Befristung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbots im Anschluss an das Ende der Frist eine Wiedereinreise des betreffenden Ausländers und damit eine Anknüpfung an die durch die Ausweisung bzw. des Aufenthaltsverbots unterbrochenen familiären aber auch sonstigen Lebenszusammenhänge im Aufnahmestaat stattfindet, so dass dann gerade keine dauerhafte, lebenslange Trennung von der Familie bzw. eine lebenslange Entfernung vom Territorium des Aufenthaltsstaates stattfindet. In der den Kläger selbst betreffenden Entscheidung vom 27.10.2005 hat dies der Gerichtshof unter Ziff. 66 der Urteilsgründe zum Ausdruck gebracht, in dem er hier ausführt, er sei der Ansicht, dass eine unbefristete "Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze (siehe insoweit auch die Urteilsanmerkung zu dieser Entscheidung von Gutmann, InfAuslR 2006, 4, wonach der EGMR ersichtlich von einer "realen Rückkehrmöglichkeit ins Bundesgebiet" ausgehe; siehe insoweit auch Kloesel/Christ, Kommentar zum Ausländerrecht, 54. Lieferung, August 2004, Rdnr. 52.10 zu Art. 8 EMRK, wonach nach der Rechtsprechung des EGMR die Dauer der Ausweisung und deren Folgen "im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer erneuten Einreise" in den die Ausweisung verfügenden Mitgliedstaat nach dessen nationalen Vorschriften für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sei; ähnlich hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen ausgeführt, die beschränkende Maßnahme müsse geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Kommentar, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 9 zu Art. 14 ARB 1/80). Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof geht also offenkundig davon aus, dass es aus Gründen der Abwehr einer drohenden Gefahr, die von einem Ausländer ausgeht, in Einzelfällen nur verhältnismäßig ist, diesen Ausländer zeitweise vom Territorium des Aufenthaltsstaats fernzuhalten, was im Umkehrschluss impliziert, dass nach Ablauf der befristeten Dauer der Entfernung eine Wiedereinreise und Wiederanknüpfung an den bisher bestehenden, durch die zeitweise Entfernung unterbrochenen legalen Aufenthaltsstatus im Aufenthaltsstaat stattfindet (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, AUAS 2003, 75=NVwZ-RR 2003, 307, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK z. B. auch relevant sei, ob es in Folge sonstiger Abschiebungshindernisse tatsächlich überhaupt zum Vollzug einer Abschiebung zwecks Beendigung des durch die Ausweisung unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts ankomme und wonach bedeutsam sei, dass die Ausweisung in der Regel keine Maßnahme sei, die den Ausländer "auf Dauer aus dem Bundesgebiet ausschließt", sondern deren Wirkung auch befristet werden könne; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 2=NVwZ 2002, Beilage I 4, 51, wonach ein Ausländer auf die Möglichkeit einer Befristung der Wirkung der Ausweisungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allenfalls dann verwiesen werden kann, wenn die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts nach Ablauf der Frist voraussichtlich rechtlich in Betracht kommt und wonach es nicht genüge, wenn eine Befristung der Ausweisung zwar eine rechtliche Möglichkeit eröffne, zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet einzureisen, wenn dies aber mangels erkennbaren Anspruchs auf Einräumung eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts nichts daran ändere, dass der Ausländer "unter Aufgabe seiner im Bundesgebiet erzielten Integration" gezwungen wäre, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen).
39 
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -) darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung selbst im Falle ihrer Befristung unverhältnismäßig sein könne, wenn damit für den Betreffenden ein unwiderbringlicher Verlust seines Privat- oder Familienlebens verbunden sei, weil das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsehe und deshalb der Wegfall des Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nach Ende der Sperrfrist "ohne praktische Wirkung" bleibe. Darauf, dass die Rechtsprechung des EGMR dahin zu verstehen sei, dass nur eine zeitweilige Fernhaltung vom Aufenthaltsgebiet für eine bestimmte Zeitdauer zulässig sei, im Anschluss daran, aber eine Wiederanknüpfung an die frühere aufenthaltsrechtliche Position im Rahmen eines Wiedereinreiseanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sei, wird auch in der Literatur hingewiesen (vgl. Marx, InfAuslR 2003, 374, der darauf verweist, dass ungeklärt sei, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK faktischen Inländern nach der Ausweisung einen Wiedereinreiseanspruch verschaffe, insbesondere in den Fällen, in denen das innerstaatlichen Recht einen solchen nicht gewähre, die Ausweisung aber nur wegen ihrer begrenzten Zeitdauer verhältnismäßig sei; so auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 836 und 883 vor §§ 53 AufenthG ff.).
40 
Durch die bloße Befristung der Ausweisung ist dem Kläger im vorliegenden Fall keine solche Wiederanknüpfung möglich. Er hat durch die Ausweisung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die er zuletzt nach insgesamt 27jährigem legalem Aufenthalt als Kind türkischer Arbeitnehmer und auch selbst als Arbeitnehmer gem. Art. 6 und 7 ARB 1/80 erteilt bekommen hatte, endgültig verloren, denn in Folge einer Ausweisung erlischt die Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Zugleich bewirkte die Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 AufenthG). Mit der bloßen Befristung dieser Wirkungen der Ausweisung (und der zudem erfolgten Abschiebung) auf den 03.04.2006 durch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 28.03.2006 ist hingegen ein Wiederaufleben der erloschenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht verbunden gewesen. Denn allein der Fortfall der Ausweisungs- und Abschiebungswirkungen begründet kein Einreise- und Aufenthaltsrecht. Vielmehr bedarf ein Ausländer in einem solchen Fall einer neuen Aufenthaltsgenehmigung, über deren Antrag nach den üblichen Grundsätzen zu entscheiden ist (vgl. Walter, NVwZ 2000, 274 <278> unter Verweis auf BVerwGE 60, 133 <138> = NJW 1981, 242).
41 
Im vorliegenden Fall hat dies für den Kläger zur Folge, dass er trotz der Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und seiner Abschiebung mangels Rechtsanspruch auf Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis nicht wieder ins Bundesgebiet zurückkehren und dort an seine durch die Ausweisung und Abschiebung für einige Jahre unterbrochenen privaten und familiären Lebensverhältnisse wieder anknüpfen kann (siehe dazu im Einzelnen unten).
42 
Obwohl also nach der Entscheidung des EGMR der Ausschluss seines Aufenthalts auf deutschem Territorium aus Gründen der Abwehr der vom Kläger für die öffentliche Sicherheit ausgehenden Gefahren durch die vom EGMR geforderte Befristung der Ausweisung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zulässig gewesen wäre, weil aus Verhältnismäßigkeitsgründen einem derart langjährig durch sein Privatleben und/oder seine familiären Bindungen im Bundesgebiet Verwurzelten nicht allein aus vorübergehenden Gründen der Gefahrenabwehr dauerhaft und für immer seine Heimat und seine gesamten Integrationsleistungen genommen werden sollen, ist der Kläger von der Wiedererlangung seines vor der Ausweisung innegehabten aufenthaltsrechtlichen Status hier gänzlich ausgeschlossen.
43 
Aus seiner assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 kann er nämlich kein eigenständiges Einreise- und Aufenthaltsrecht ableiten, vielmehr ist er nach dem Ende der Wirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG einem normalen türkischen Staatsangehörigen gleichgestellt, der in das Bundesgebiet erstmals einreisen will (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR/ARB 1/80 / Art. 1405/207 Nr. 2 und Nr. 9; so auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -). Denn ein Freizügigkeitsrecht türkischer Staatsangehöriger in die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft besteht nicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 22 Art. 4 ARB 1/80).
44 
Auch ein Anspruch auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG scheidet hier aus, da der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht mehr minderjährig war. Zudem könnte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch schon deshalb versagt werden, weil der Kläger als Ausländer ausgewiesen war, als er das Bundesgebiet verließ (vgl. etwa zum Fall einer Versagung eines solchen Wiederkehrrechts für einen Jugendlichen wegen zuvor erfolgter Ausweisung: OVG Berlin, Beschl. v. 12.09.2002 - 8 N 142.01 -, AUAS 2003, 16=juris zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 16 AuslG; so zu § 37 Abs. 3 Nr. 1 auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 154 vor  § 53 AufenthG).
45 
Ein Recht auf einen erneuten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet kann ihm auch nicht etwa gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK gewährt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Aus Art. 8 EMRK folgt jedoch nicht, dass hier dem Kläger zwingend nach dieser Vorschrift zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht erteilt werden müsste. Zwar hat der EGMR in der Sisojeva -Entscheidung (Urt. v. 16.06.2005 - Behörden-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349) ausgeführt, dass auch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen kann. In der Sisojeva-II-Entscheidung hat der EGMR allerdings ausgeführt, dass es grundsätzlich Sache der Signatarstaaten ist, innerhalb der Regelungssystem ihre nationalen Aufenthalts-bestimmungen das angemessene Mittel zur Wahrung der Konvention zu wählen (Urt. v. 15.01.2007 - Beschwerde-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2007, 140). Dabei hat der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass aus Art. 8 EMRK selbst direkt kein Recht auf Einreise und Aufenthalt folgt. Bei § 7 Abs. 1 Satz 2 handelt es sich aber nur um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle, die obendrein nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, wie unter anderem der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 AufenthG) entbindet (vgl. HTK-Ausländerrecht, 07/2004, Überblick zu § 7 AufenthG und vorläufige Anwendungshinweise (VAH) Ziff. 7.1.3 zu § 7 AufenthG). Diese Vorschrift lässt sich also nur dazu nutzen, etwa einem vermögenden ausländischen Rentner oder Zweitwohnungsbesitzer den Aufenthalt in Deutschland zu gewähren (vgl. Ziff. 7.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise), dient jedoch ersichtlich nicht dazu, als "unvorhergesehenen Fall" i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG außerhalb des Systems des spezifische Vorschriften für einen Daueraufenthalt in Deutschland zu Erwerbszwecken enthaltenden Aufenthaltsgesetzes einem ausgewiesenen Ausländer nach Ablauf der Sperrwirkung der Ausweisung erneut eine unbefristete Daueraufenthaltserlaubnis zu erteilen, um ihm so - letztlich unmittelbar auf Art. 8 EMRK gestützt - eine Anknüpfung und Fortführung an seine persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermöglichen.
46 
Solche aufenthaltsrechtlichen Konstruktionen unter Einbeziehung der unmittelbaren Wirkungen des Art. 8 EMRK sind deshalb bisher auch von der Rechtsprechung lediglich im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht gezogen bzw. bejaht worden, der es ermöglicht, auch einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, allerdings voraussetzt, dass der Betreffende - anders als hier der Kläger - sich nach wie vor in Folge eines sich aus Art. 8 EMRK ergebenden unmittelbaren Abschiebungshindernisses und eines daraus resultierenden Vollzugshindernisses im Bundesgebiet befindet (vgl. zu dieser Konstruktion mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung zur sogenannten "Verwurzelung" Thym, InfAuslR 2007, 133 <136 ff.> und Bergmann, ZAR 2007, 128 sowie zuletzt z. B. VG Münster, Urt. v. 11.09.2007 -5 K 347/06- juris m.w.N.).
47 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch kein Rechtsanspruch des Klägers auf (Wieder-) Erteilung einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis aus Art. 12 Abs. 4 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II, Seite 1534) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift des UN-Paktes darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Auch wenn der Menschenrechts-ausschuss der Vereinten Nationen in seiner generellen Anmerkung Nr. 27 zum Recht aus Art. 12 des Paktes (UN.Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add.9 (1999)) unter Ziff. 20 ausführt, der Wortlaut dieser Vorschrift ermögliche eine weite Interpretation, die auch long-term residents, also dauerhaft aufenthaltsberechtigte Ausländer umfassen könnte, die enge und dauerhafte Beziehungen zu dem Land ihres Aufenthalts begründet haben, folgt daraus noch nicht, dass im Falle einer Ausweisung und Abschiebung nach Ende einer Sperrfrist ein zwingender Rechtsanspruch auf Ermöglichung der Wiedereinreise durch Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet wäre. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll nämlich insbesondere verhindert werden, dass ein Staat durch Ausbürgerung oder willkürliche Abschiebung eine Person grundlos von ihrem Land bzw. dem Land ihres dauernden Aufenthalts fernhält. Für  Fälle der Abschiebung aber sieht Art. 13 des UN-Paktes eine spezielle Regelung vor, die Ausländer, welche sich rechtmäßig in einem Aufenthaltsstaat aufhalten, davor schützt, ohne gesetzliche Grundlage und gerichtliche Kontrolle ausgewiesen und abgeschoben zu werden. Ein unmittelbares "Recht auf Heimat", wie es sich etwa bei weiter Auslegung des Art. 8 EMRK mit Blick auf eine langjährige Verwurzelung in einem Aufenthaltsstaat unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach der Rechtsprechung des EGMR ergeben kann, folgt daraus jedoch nicht (in der Literatur wird ohnedies schon der Ansatz des Menschenrechtsausschusses der UN bezweifelt, Art. 12 Abs. 4 auch auf Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht anzuwenden: siehe Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 11 AufenthG, Rdnr. 16).
48 
Für das vergleichbare Verbot in Art. 3 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 (Neubekanntmachung: BGBl. 2002, II, S. 1054) ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut. Nach dieser Vorschrift darf niemandem das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist. Daraus folgt, dass Art. 3 für Ausländer nicht gilt (so die Europäische Menschenrechtskommission in ihrer Entscheidung vom 24.05.1974, DR 46, 202 im Verfahren I.B. und der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung [s.o., a.a.O.]).
49 
Selbst ein nur abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs des Klägers zu seiner hier im Bundesgebiet mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lebenden Ehefrau und seinen sich ebenfalls mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis hier aufhaltenden minderjährigen Kindern ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird zwar einem Ausländer zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhaltes) entbinden diese Vorschriften jedoch nicht. Deshalb aber ist das vom Kläger vom Ausland aus betriebene Visumsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bisher auch gescheitert, weil es ihm offenbar bislang nicht gelungen ist, entsprechende Nachweise der Sicherung des Lebensunterhalts bzw. der fehlenden Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familienangehörigen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nachzuweisen.
50 
Im Ergebnis wird der Kläger also unter diesen Umständen dauerhaft vom Bundesgebiet ferngehalten, ohne dass es ihm erneut möglich ist, im Wege der Wiedereinreise und auf der Basis der Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis sich wieder legal hier aufzuhalten und damit an seine durch die Ausweisung unterbrochenen privaten und auch familiären Beziehungen im Bundesgebiet anzuknüpfen, wie er sie während seines 27jährigen legalen Aufenthalts hier geknüpft hat.
51 
Das aber ist nach dem oben Gesagten mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren. Die bloße Befristung der Wirkungen der Ausweisung geht hier vielmehr ins Leere. Dass der EGMR dies mit seiner Forderung nach einer befristeten Ausreise gebilligt hätte, lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus entnehmen, dass der EGMR in der stattgebenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers die seinerzeit noch geltende Befristungsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. (bzw. heute § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) gesehen und erwähnt hat. Denn allein aus diesem Umstand folgt noch nicht, dass der EGMR tatsächlich im Einzelnen die Auswirkungen dieser Regel geprüft und gebilligt hätte. Vielmehr ist der Rechtsprechung des EGMR an vielen Stellen zu entnehmen, dass es der EGMR allein den Signatarstaaten überlässt, im Einzelnen ihre nationalen Regelungen auszulegen und anzuwenden, ohne sich hier etwa durch eine eigene Auslegung und Anwendung in innerstaatliches Recht und dessen Vollzug "einzumischen" (vgl. zu dieser "Subsidiarität" zuletzt Thym, InfAuslR 2007, 133 <135 ff.>). Auch in der vorliegenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers hat der EGMR ersichtlich nicht weiter die Einwände der Bundesregierung im damaligen Beschwerdeverfahren geprüft, der Kläger selbst habe in dem antragsgebundenen Befristungsverfahren selbst noch gar keinen wirksamen Befristungsantrag gestellt bzw. über diese sei noch nicht zu entscheiden gewesen (siehe dazu Rdnr. 65 des Urteils vom 27.10.2005 - 32231/02 -; auch in der Entscheidung Yilmaz - Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 = NJW 2004, 2147 - dort Ziff. 47 und 48 - hat der EGMR zwar das Argument der Bundesregierung gesehen, dass der erforderliche Befristungsantrag gar nicht wirksam gestellt worden war, hat sich jedoch dadurch nicht daran gehindert gesehen, im nächst folgenden Abschnitt - Rdnr. 48 - gleichwohl die Ausweisung wegen ihrer fehlenden Befristung als unverhältnismäßig und damit als Verstoß gegen Art. 8 EMRK einzustufen). Der EGMR vertritt nach allem ganz offenkundig den Standpunkt, dass es Sache der nationalen Behörden und Gerichte bzw. dann wenn es die nationalen Rechtsvorschriften mangels anderweitiger Ermessens- bzw. Auslegungsspielräume nicht hergeben, Sache des Gesetzgebers ist, durch entsprechende Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften bzw. durch deren Ergänzung und Änderung dafür Sorge zu tragen, dass den Verpflichtungen aus der Konvention Genüge getan wird (vgl. zur Verpflichtung aus Art. 46 EMRK zur Abhilfe bei strukturellen Mängeln der nationalen Rechtsordnung und ggf. zu einer Änderung der nationalen Rechtsnormen Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 23 und Rdnr. 33 und 34 zu Art. 46 EMRK).
52 
Da das nationale Recht nach dem oben Gesagten dem Kläger keinen Anspruch (mehr) auf (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Begründung eines neuerlichen Daueraufenthalts im Bundesgebiet gewährt, kommt im vorliegenden Fall zur (Wieder-) Herstellung des vom Kläger vor der Ausweisung innegehabten Rechtsstatus, der durch die Ausweisung erloschen ist und nach dem Gesagten durch die bloße Befristung der Ausweisungswirkungen auch nicht wieder auflebt, nach allem lediglich eine Rücknahme der Ausweisungsentscheidung in Betracht, um der Rechtssprechung des EGMR und seiner Forderung nach einer lediglich befristeten Wirkung der Ausweisung im Sinne eines nur vorläufigen befristeten Entzugs des Aufenthaltsrechts, zu genügen. Nicht zu verfangen vermag im vorliegenden Kontext der Hinweis darauf, dass jedenfalls dem sekundären Gemeinschaftsrecht die Aufspaltung in den Verlust des Freizügigkeitsrechts einerseits und in die nachfolgende Befristung dieser Wirkung andererseits nicht fremd ist, weil z. B. Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG [Freizügigkeitsrichtlinie] vorsieht, dass ein Unionsbürger, der sein Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verloren hat, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis auf veränderte Umstände stellen und dann einen neuerlichen Anspruch auf Zuzug ins Bundesgebiet geltend machen kann (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 - VENSA). Denn dem Kläger, als lediglich Assoziationsberechtigtem, steht anders als einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ein solches Zuzugsrecht gerade nicht regelmäßig zu, weshalb es in seinem Fall durchaus eine Rolle spielt, dass er durch die Ausweisung sein Aufenthaltsrecht gänzlich verloren hat und es auch durch eine Befristung der Sperrwirkung für eine Wiedererteilung im Rahmen eines neuerlichen Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nicht wieder erlangt, während dies bei einem grundsätzlich zuzugsberechtigten EU-Bürger nicht diese Folge hat.
53 
Der Kläger kann eine vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses verlangen.
54 
Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gem. § 48 LVwVfG neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zulässig ist, also anders als der Widerruf der Ausweisung nach § 49 LVwVfG nicht etwa durch die Befristungsregelungen im Wege der Spezialität verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 <143> = InfAuslR 2000, 176 und ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.1999 - 13 S 2208/97 - InfAuslR 1999, 338; siehe auch Discher, GK-AufenthG, Januar 2007, Rdnr. 155 ff. vor § 53 AufenthG).
55 
Grundsätzlich ist zwar nach § 48 Abs. 1 Satz 1 die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit möglich. Von daher wäre im Grundsatz denkbar, dass das beklagte Land die Ausweisungsverfügung gem. § 48 VwVfG rückwirkend, aber nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Befristung ihrer Wirkung (hier den 03.04.2006) zurücknimmt, um so der Forderung des EGMR nach einer nur befristeten Dauer der Wirkung dieser Ausweisung Rechnung zu tragen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Systematik des Aufenthaltsgesetzes aus, welches eindeutig der Ausweisung die Gestaltungswirkung eines vollständigen Entzugs des zuvor vom betroffenen Ausländer innegehabten Aufenthaltsrechts beimisst (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und kein Wiederaufleben dieser einmal durch die Ausweisung entzogenen Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich die (Wieder-)Erteilung einer neuen eigenständigen Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines neuen eigenen Antrags nach Ablauf der Sperrwirkung für eine solche Wiedererteilung in Folge einer entsprechenden Befristung dieser Sperrwirkung vorsieht (siehe etwa die vergleichbare Situation im Fall der Wiedererteilung einer Gewerbe- oder Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug einer solchen Erlaubnis und Ablauf einer entsprechenden Sperrfrist). Im vorliegenden Fall des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis durch eine Ausweisung verbleibt in Folge der Gestaltungswirkung dieses Entzugs von der damit vollständig zum Erlöschen gebrachten Aufenthaltserlaubnis also nicht etwa ein des erneuten Wirksamwerdens fähiger Restbestand, der nach einer nur teilweise, das heißt nicht vollständig bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung rückwirkenden Rücknahme weiter besteht bzw. wieder auflebt (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Wahl eines jeden Zeitpunkts zwischen dem Rücknahmebescheid und dem Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Bescheids im Rahmen des § 48 Abs. 1 ["Mit Wirkung für die Vergangenheit"]: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 113, § 48 unter Verweis auf Bayr. VGH, ZBR 1991, 380). Von daher ist es verfahrensrechtlich nach den Rücknahmeregeln ausgeschlossen, die Ausweisung nur für die Zeit ab Erlass des Befristungsbescheids zurückzunehmen und ihr somit bis dahin, aber auch nur bis dahin, die Wirkungen eines Entzugs der Aufenthaltserlaubnis zu belassen, um so die nach der Rechtsprechung des EGMR geforderte Befristung des Entzugs des Aufenthaltsrechts zu erzielen.
56 
Nach allem ist die Konstruktion eines lediglich zeitweise wirkenden Entzugs der Aufenthaltserlaubnis mit anschließendem Wiederaufleben derselben nach den Vorschriften des Deutschen Verwaltungsverfahrensrechts und des Aufenthaltsrecht nicht möglich. Deshalb bleibt hier als einzige Möglichkeit, der Rechtsprechung des EGMR im folgenden Fall Rechnung zu tragen, nur die vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses, womit die vom Kläger vor der Ausweisung innegehabte befristete Aufenthaltserlaubnis nahtlos weiter fortbesteht.
57 
Das führt im vorliegenden Fall zudem nicht zu einem unbilligen Ergebnis, da der Kläger in Folge des tatsächlichen Vollzugs der Ausweisung durch seine Abschiebung in die Türkei und durch den jahrelangen Aufenthalt dort tatsächlich längst für die durch die Befristung der Ausweisung vom Beklagten geforderte zulässige Übergangszeit vom Territorium des Bundesgebiets entfernt worden war, so dass der Gefahrenabwehrzweck der Ausweisung sich tatsächlich auch realisiert hat.
58 
Für zukünftige Fälle wird es zur Vermeidung unvertretbarer Ergebnisse erforderlich sein, dass der Gesetzgeber entweder ein ausdrückliches Wiederkehrrecht regelt oder eine Konstruktion der Ausweisungswirkungen dahin neu regelt, dass die Ausweisung, wenn sie - beispielsweise um den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu genügen - nur befristet verfügt wird oder nachträglich befristet wird, dann auch nur zu einem zeitweiligen Entzug der Aufenthaltserlaubnis führt. Die aktuell gültige Konstruktion jedenfalls, die den betreffenden Ausländer nach seiner Ausweisung vollständig auf den Status eines sich neu und erstmals um die Einreise bewerbenden Ausländers zurückwirft wird, wie der vorliegende Fall augenfällig zeigt, Situationen offenkundig nicht gerecht, in denen der Ausländer sich jahrzehntelang legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und dieser Aufenthalt aus Gefahrenabwehrgründen nur zeitweise ausgeschlossen werden darf ohne dass damit dem Betreffenden gänzlich oder gar bis ans Lebensende die in Deutschland gefundene Heimat, Verwurzelung oder gar die dort verbliebene Familie genommen werden, weil dies gemessen an dem bloßen Gefahrenabwehrzweck schlichtweg eine das Übermaßverbot verletzende Reaktion darstellen würde.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
60 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Es ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, wie in Fällen eines fehlenden Wiedereinreiserechts der von der Rechtsprechung des EGMR geforderten Befristung einer Ausweisung Rechnung zu tragen ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 125/03
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Berichtigung des Berufungsurteils hat auf den Beginn und Lauf der Frist zur
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich keinen Einfluß.

b) Grundlage der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in
tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen. Dieses muß allerdings die Bindung
des Revisionsgerichts durch § 559 ZPO beachten.

c) Inhaltliche, die Wiedergabe des Streitstoffs betreffende Mängel des Berufungsurteils
, die im Revisionsverfahren zur Aufhebung von Amts wegen führen, rechtfertigen
für sich genommen noch nicht die Zulassung der Revision (Fortführung des
Senatsbeschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208).
BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers vom 25. April 2003 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.364.970,34

Gründe:


I.


Das Kammergericht hat durch Urteil vom 11. April 2002 zum Nachteil des Klägers entschieden. Die Revision hat es nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 18. April 2002 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2002 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 321a ZPO vor dem Kammergericht fortzuführen. Gleichzeitig hat er die erkennenden Richter des Senats des
Kammergerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und den Antrag gestellt, den Tatbestand des Urteils vom 11. April 2002 zu berichtigen. Am 17. Mai 2002 hat er gegen die Nichtzulassung der Revision unter Hinweis auf die Vorgänge Beschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluß vom 26. November 2002 zurückgewiesen.
Durch Beschluß vom 11. März 2003 hat das Kammergericht das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Am 25. April 2003 hat der Kläger erneut Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11. April 2002 eingelegt. Mit Beschluß vom 16. September 2003 hat das Kammergericht dem Tatbestandsberichtigungsantrag teilweise stattgegeben und durch Beschluß vom 18. September 2003 den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verworfen.
Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts vom 11. April 2002 zuzulassen. Er meint, die Frist zur Einlegung der Beschwerde habe mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. September 2003 erneut begonnen. Sie sei durch die Beschwerde vom 25. April 2003 gewahrt. Der Beschluß des Senats vom 26. November 2002 stehe einer erneuten Entscheidung nicht entgegen.

II.


Die Beschwerde vom 25. April 2003 ist unzulässig. Ihr steht die mit dem Senatsbeschluß vom 26. November 2002 gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO eingetretene Rechtskraft des Berufungsurteils entgegen.
1. Es kann offen bleiben, ob nach Eintritt der Rechtskraft eine Tatbe- standsberichtigung noch zu einer Überprüfung des Urteils führen kann. Denn die Voraussetzungen, unter denen eine Tatbestandsberichtigung nach der Rechtsprechung überhaupt geeignet ist, die Rechtsmittelfrist erneut in Lauf zu setzen, liegen hier nicht vor.

a) Für die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO ist anerkannt, daß sie auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen keinen Einfluß hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 89, 184; 113, 228; BGH Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Urteil als Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht geeignet ist (BGHZ 113, 228, 231; 127, 74; BGH Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Partei durch die Berichtigung erstmals bzw. höher beschwert wird (BGHZ 67, 284, 287; BGH Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; v. 5. November 1998, VII ZB 24/98, NJW 646, 647) oder den richtigen Rechtsmittelgegner erfährt (BGHZ 113, 228, 231); ferner, wenn sie erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, daß das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist (Senat, Urt. v. 7. November 2003, V ZR 65/03, Umdruck S. 10 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Entsprechendes gilt für die Tatbestandsberichtigung.

b) Die Grundsätze finden nicht nur auf die Revisionseinlegungs- und Revisionsbegründungsfrist Anwendung, sondern auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde. Wird also z. B. die Entscheidung über die Zulassung der
Revision nachträglich in eine Nichtzulassung berichtigt, läuft die Beschwerdefrist erst ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses. Eine solche Fallgestaltung , daß erst die Berichtigung des Urteils eine geeignete Grundlage für die Entschließung und das weitere Handeln des Klägers hätte schaffen können, schied hier schon nach dem Vorbringen des Klägers in der ersten Nichtzulassungsbeschwerde von vorneherein aus. Die Beschwerdefrist konnte daher schon aus diesem Grund mit der Tatbestandsberichtigung nicht neu in Gang gesetzt worden sein.

c) Aus § 559 Abs. 1 ZPO ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nichts anderes.
aa) Das aus dem berichtigten Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen bildet gem. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar den Prozeßstoff für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Revision, nicht aber auch die Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. § 559 Abs. 1 ZPO ist in § 544 ZPO nicht in Bezug genommen und kommt bei der Zulassungsprüfung nicht zur Anwendung. Grundlage der Entscheidung über die Zulassung ist vielmehr das Beschwerdevorbringen (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208). Dies gilt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Die Beschwerde kann ihren Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht zwar das in dem Berufungsurteil wiedergegebene Parteivorbringen zugrunde legen, muß es aber nicht. Sie kann, soweit zum Verständnis und zur Beurteilung erforderlich, den Streitstoff selbst vortragen und die zulassungsbegründenden Fehler darlegen. Sie muß dabei allerdings die Bindung des Revisionsgerichts durch § 559 ZPO beachten. Ein Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht der Beurteilung durch
das Revisionsgericht unterliegt, ist auch für das Zulassungsverfahren unbeachtlich. Gibt das Berufungsurteil oder das Sitzungsprotokoll das Parteivorbringen nicht wieder, muß die Beschwerde den Tatsachenstoff darlegen. Denn allein das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen stellt noch keinen Zulassungsgrund dar (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208).
bb) Dem steht nicht entgegen, daß in dem einmal eröffneten Revisionsverfahren ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, keine Anträge oder tatsächliche Widersprüche enthält, nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum neuen Revisionsrecht - wie früher - von Amts wegen der Aufhebung und Zurückverweisung unterfällt (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425; Urt. v. 24. Oktober 2003, V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049; Urt. v. 7. November 2003, V ZR 141/01, zur Veröffentlichung bestimmt; Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 249/03, zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; v. 7. Mai 2003, VIII ZR 219/02, BGHReport 2003, 896, 897; v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, WM 2004, 50, 51; v. 22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, zur Veröffentlichung vorgesehen ; v. 13. Januar 2004, XI ZR 5/03, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn diese Rechtsprechung folgt aus der das – eröffnete – Revisionsverfahren betreffenden Vorschrift des § 559 Abs. 1 ZPO. Auch der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats lässt sich nichts anderes entnehmen. Soweit er in seinem Urteil vom 30. September 2003 (VI ZR 438/02, BGHReport 2004, 272) ausgeführt hat, dem Revisionsgericht könne nicht angesonnen werden, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde
prüfen zu können, ist damit nicht zugleich auch die Frage beantwortet, ob die Mißachtung des § 540 Abs. 1 ZPO für sich genommen schon zur Zulassung führt (Schultz BGHReport 2004, 273, 274). Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls und hängt davon ab, wie der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nach den allgemein hierfür geltenden Kriterien zu beurteilen ist, ob also das Berufungsgericht dadurch typischerweise zu erkennen gibt, daß es künftig ebenso verfahren werde (vgl. Schultz BGHReport 2004, 273, 274).
cc) Nicht anders verhält es sich, wenn der Streitstoff in dem Urteil oder in dem Sitzungsprotokoll nur unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben ist. Auch hier handelt es sich um einen Verfahrensfehler, den die Beschwerde unter Darlegung eines Zulassungsgrundes tatsächlich ausführen muß. Das Beschwerdegericht kann dann prüfen, ob die behauptete Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit für das Revisionsverfahren überhaupt zu beachten wäre und für die Zulassung erheblich ist. Ist das zu verneinen, kann das Beschwerdegericht über die Zulassungsfrage entscheiden, ohne den Ausgang eines Berichtigungsverfahrens nach § 320 Abs. 1 ZPO abzuwarten. So liegt der Fall hier. Auf die beantragte und auch zum Inhalt der ersten Nichtzulassungsbeschwerde vom 17. Mai 2002 gemachte Tatbestandsberichtigung kam es für die Zulassungsfrage nicht an. Deswegen konnte der Senat über diese Beschwerde entscheiden , ohne den Ausgang des Berichtigungsverfahrens abzuwarten.
2. Die Beschwerdefrist hat schließlich nicht mit der Zustellung des das Richterablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses des Kammergerichts vom 11. März 2003 oder mit der Zustellung des Beschlusses vom 18. September 2003 neu zu laufen begonnen. Die Richterablehnung war nur für das Verfahren über die Tatbestandsberichtigung und über die Gehörsrüge entspre-
chend § 321a ZPO, nicht dagegen für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil von Bedeutung. Das Verfahren analog § 321a ZPO blieb auf den Beginn der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls ohne Auswirkung. Dabei kann offen bleiben, ob für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Berufungsurteile überhaupt ein Regelungsbedürfnis besteht, weil die Verletzung rechtlichen Gehörs auch zur Zulassung der Revision führt (vgl. nur Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; v. 27. März 2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943). Denn selbst wenn § 321a ZPO entsprechend anwendbar wäre, hätte dies nur zur Folge, daß der Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch rechtzeitige Erhebung der Rüge gehemmt wäre (§ 705 Satz 2 ZPO). Auf den Lauf der Beschwerdefrist hat dies dagegen keinen Einfluß.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.