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| Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Klägerin in Höhe des von der Beklagten festgesetzten Betrags von 340.458,52 EUR erschließungsbeitragspflichtig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen. |
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| 1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 29.5.2008, welche an die Stelle der früheren Satzung vom 23.11.2006 getreten ist. Gegen die Gültigkeit der Satzung vom 29.5.2008 bestehen auch aus der Sicht des Senats keine Bedenken. Dies gilt insbesondere für die - zwischen den Beteiligten allein umstrittene - Regelung in § 5 der Satzung, wonach die Beklagte (generell) 5 % der beitragsfähigen Kosten für die Herstellung der in § 2 Abs. 1 EBS genannten Anbaustraßen und Wohnwegen trägt, ohne dass dabei nach der Funktion der Straße oder nach deren Teileinrichtungen differenziert wird. |
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| a) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Frage, ob die Satzung der Beklagten mit den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes im Einklang steht, anhand der §§ 20 Abs. 2 und 33 ff. KAG in der beim Erlass der Satzung (noch) geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 17.3.2005 beurteilen. |
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| Nach § 23 Abs. 2 KAG in seiner Fassung durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4.5.2009 (KAG 2009) hat der Beitragsberechtigte 5 % der beitragsfähigen Kosten für die erstmalige Herstellung der in § 33 S. 1 KAG genannten Erschließungsanlagen selbst zu tragen (Satz 1). Für die in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 KAG genannten Erschließungsanlagen kann durch Satzung ein höherer Anteil bestimmt werden (Satz 2). Für die Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG aufgeführten Anbaustraßen und Wohnwege legt das Gesetz damit den gemeindlichen Eigenanteil einheitlich auf 5 % der beitragsfähigen Kosten fest. Diese Regelung ist zwingend. Eine hiervon abweichende Regelung in der von der Gemeinde zu erlassenden Erschließungsbeitragssatzung ist demnach - anders als bei den in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 KAG aufgeführten Erschließungsanlagen - nicht zulässig (Urteil des Senats vom 11.3.2010 - 2 S 2425/09 - Juris). Eine in die Satzung aufgenommene Regelung, mit welcher der gemeindliche Eigenanteil bei den Anbaustraßen und Wohnwegen auf 5 % der beitragsfähigen Kosten festgelegt wird, hat deshalb nur deklaratorische Bedeutung. |
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| Die Frage, ob die Satzung der Beklagten den Anforderungen genügt, die sich aus den §§ 20 Abs. 2 und 33 ff. KAG in der beim Erlass der Satzung (noch) geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 17.3.2005 ergeben, hat sich mit dieser Rechtsänderung nicht erledigt, da die Rechtmäßigkeit einer Norm grundsätzlich nur nach den (höherrangigen) Normen beurteilt werden kann, die im Zeitpunkt ihres Erlasses galten. Eine rechtswidrige Norm kann daher im Grundsatz nicht nachträglich rechtmäßig werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 138). Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen ein der Norm anhaftender Fehler dadurch beseitigt wird, dass das der Norm widersprechende höherrangige Recht rückwirkend geändert wird, sowie in Fällen, in denen der höherrangige Normgeber - nach dem Beispiel des § 214 Abs. 4 BauGB oder des § 2 Abs. 2 KAG - bestimmte Verstöße gegen die von ihm erlassenen Normen für unbeachtlich erklärt und dabei in verfassungsrechtlich zulässiger Weise anordnet, dass diese Regelung auch auf bereits zuvor erlassene unterrangige Normen Anwendung finden soll. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Das - soweit hier von Interesse - am 9.5.2009 in Kraft getretene Gesetz vom 4.5.2009 enthält keine Anordnung, dass das neue Recht auch für bereits zuvor erlassene Satzungen gelten soll, und misst sich somit keine Rückwirkung bei. Das Gesetz vom 4.5.2009 führt daher nicht zu einer "automatischen" Heilung früher erlassener Satzungen. Eine etwa erforderliche Heilung dieser Satzungen könnte vielmehr nur durch einen Neuerlass herbeigeführt werden (a.M. Gössl/Reif, BWGZ 2009, 852, 856). |
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| b) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Satzung der Beklagten mit den Vorgaben des KAG 2005 im Einklang steht, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Gemeinde unter der Geltung dieser Vorschrift die Höhe des von ihr zu tragenden Anteils an den beitragsfähigen Erschließungskosten (§ 34 Nr. 4 KAG) zwingend in der Beitragssatzung festlegen müsse, da § 23 Abs. 1 KAG 2005 lediglich bestimme, dass der Beitragsberechtigte mindestens 5 % der beitragsfähigen Kosten nach §§ 30 und 35 KAG selbst zu tragen habe, und damit nur eine Untergrenze für den gemeindlichen Eigenanteil festsetze. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Regelung nicht den bisher nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB regelmäßig angewandten Gemeindemindestanteil von 10 % allgemein auf 5 % habe reduzieren wollen. § 23 Abs. 1 KAG 2005 ermächtige die Gemeinden somit nicht dazu, ohne nähere Begründung und Abwägung den Eigenanteil auf den Mindestanteil von 5 % festzusetzen. Vielmehr sei zur Beachtung der gesetzlichen Rahmenvorgaben erforderlich, dass der Gemeinderat eine auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Abwägungsentscheidung treffe, in welchem Umfang eine Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit einerseits und durch die Beitragsschuldner andererseits zu erwarten sei. |
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| Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Abwägungsentscheidung bedurfte es auch unter der Geltung des § 23 Abs. 1 KAG 2005 nicht. Die Vorschrift stellte es der Gemeinde vielmehr frei, den gemeindlichen Eigenanteil an den Kosten für die Herstellung von Anbaustraßen unabhängig von deren Verkehrsbedeutung im Einzelfall einheitlich auf den gesetzlichen festgelegten Mindestprozentsatz festzulegen. |
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| Die Regelung in § 23 Abs. 1 KAG 2005 hat ihr Vorbild in § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB, wonach die Gemeinden mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu tragen haben. Der Wortlaut beider Vorschriften ist weitgehend identisch. Ein wesentlicher Unterschied besteht nur insoweit, als der gemeindliche Mindestanteil in § 23 Abs. 1 KAG 2005 abweichend von § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB nicht auf 10 %, sondern nur auf 5 % festgelegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB ist die Gemeinde durch diese Vorschrift weder daran gehindert, in ihrer Satzung einen über den genannten Mindestanteil von 10 % hinausgehenden Eigenanteil festzulegen, noch daran, bei der Festsetzung des Eigenanteils nach der Art der Erschließungsanlage und, soweit es um Anbaustraßen geht, nach deren Verkehrsbedeutung zu differenzieren. Die Notwendigkeit zu einer solchen Differenzierung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch grundsätzlich verneint (BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; Urt. v. 12.12.1969 - IV C 100.68 - NJW 1970, 876; Urt. v. 31.1.1968 - IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90). Im Urteil vom 26.5.1989 (aaO) heißt es zur Begründung, die Aufnahme von Durchgangsverkehr sei ein Teil der "normalen" Funktion einer Straße und deshalb ohne Auswirkung auf die Höhe der Erschließungsbeiträge. Der Dienst, den sie durch die Aufnahme dieses Verkehrs der Allgemeinheit leiste, werde zudem erschließungsbeitragsrechtlich durch den gerade auch dies abgeltenden Gemeindeteil ausgeglichen. Um annehmen zu dürfen, dass es in Fällen der Aufnahme von Durchgangsverkehr nicht bei dem in § 129 Abs. 1 S. 3 BBauG angeordneten Mindestanteil sein Bewenden haben dürfe, müssten deshalb schon ganz außergewöhnliche Umstände gegeben sein (ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 16 Rn. 5). Hierüber hinausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.3.1974 - IV C 23.72 - (BayVBl. 1974, 647) sogar angenommen, eine Bestimmung über die Höhe des Gemeindeanteils sei entbehrlich, da beim Fehlen einer solchen Bestimmung auf den in § 129 Abs. 1 S. 3 BBauG festgelegten Mindestanteil zurückgegriffen werden könne (ebenso Driehaus, aaO, § 11 Rn. 39 und § 16 Rn. 3). |
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| Für ein hiervon abweichendes Verständnis des § 23 Abs. 1 KAG 2005 sieht der Senat keinen überzeugenden Grund. Der Wortlaut der Vorschrift lässt in keiner Weise erkennen, dass es der Gemeinde nicht wie bisher nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB freistehen sollte, den gemeindlichen Eigenanteil an den Kosten für die Herstellung von Anbaustraßen unabhängig von der Verkehrsbedeutung im Einzelfall generell auf den gesetzlichen festgelegten Mindestprozentsatz festzulegen. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber sich dazu entschieden hat, den von der Gemeinde zu tragenden Mindestanteil in § 23 Abs. 1 KAG 2005 nicht auf 10 %, sondern nur auf 5 % festzusetzen, rechtfertigt einen solchen Schluss nicht. Die von der Vorschrift angeordnete Selbstbeteiligung der Gemeinden an den beitragsfähigen Kosten hat zum einen den Zweck, die Gemeinden bei der grundsätzlich ihrer Beurteilung obliegenden Frage, ob und inwieweit eine Erschließungsanlage erforderlich ist, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften nutzen zu können, zur Sparsamkeit anzuhalten. Die Regelung berücksichtigt zum anderen, dass Erschließungsanlagen nicht nur den von ihnen erschlossenen Grundstücken zugute kommen, sondern auch allgemeinen Interessen dienen, und dass demgemäß durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen in aller Regel auch der Allgemeinheit ein Vorteil entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1984 - 8 C 52.83 - BVerwGE 70, 204 zu § 129 Abs. 1 BauGB sowie das zu § 23 Abs. 2 KAG 2009 ergangene Urteil des Senats vom 11.3.2010, aaO). Eine rechnerisch exakte Ermittlung dieses der Allgemeinheit entstehenden Vorteils in Relation zu den Vorteilen, die den Eigentümern der von der Anlage erschlossenen Grundstücken erwachsen, ist nicht möglich. Angesichts dessen muss dem Gesetzgeber für die Entscheidung darüber, in welchem Umfang sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Erschließungsanlage auch durch die Allgemeinheit auf die Höhe der von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zu bezahlenden Beiträge niederschlagen soll, ein weiter rechtlicher Rahmen verbleiben. |
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| Nach dem Urteil des Senats vom 11.3.2010 (aaO) hat der Gesetzgeber mit der in § 23 Abs. 2 KAG 2009 getroffenen Regelung, die - wie bereits ausgeführt - den gemeindlichen Eigenanteil an den beitragsfähigen Kosten für die Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG aufgeführten Anbaustraßen und Wohnwege einheitlich und für die Gemeinde zwingend auf 5 % festlegt, diesen Spielraum nicht überschritten. Die Regelung verstößt insbesondere weder gegen das Äquivalenzprinzip in seiner bundesrechtlichen Ausprägung noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Zur Begründung hat der Senat in dem genannten Urteil Folgendes ausgeführt: |
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| Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aufnahme des Durchgangsverkehrs ein Teil der "normalen" Funktion einer Straße ist (BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). In die Betrachtung ist ferner einzubeziehen, dass Fahrspuren einer Straße, die nur wegen des überörtlichen oder eines ungewöhnlich starken innerörtlichen Durchgangsverkehrs angelegt sind, nicht zur Erschließung der Bauflächen im Sinne des § 33 S. 2 KAG erforderlich sind (BVerwG, Urt. v. 24.11.1978 - 4 C 18.76 - NJW 1979, 2220; Urt. v. 8.8.1975 - IV C 74.73 - DÖV 1976, 347 zu der entsprechenden Regelung in § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB). Die auf die Anlegung dieser Fahrspuren entfallenden Kosten gehören somit nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Ebenso sind Fälle zu behandeln, in denen eine Erschließungsstraße besonders breit gebaut wird, um einen starken Durchgangsverkehr aufnehmen zu können (BVerwG, Urt. v. 24.11.1978, aaO; Urt. v. 25.4.1975 - IV C 37.73 - BVerwGE 48, 205). Eine sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Festlegung des Eigenanteils der Gemeinde zwischen "schlichten" Anbaustraßen, die außer dem reinen Anliegerverkehr auch dem üblichen (innerörtlichen) Durchgangsverkehr zur Verfügung stehen, und solchen Straßen zu differenzieren, die auch einen überörtlichen Durchgangsverkehr aufzunehmen haben, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Darauf, ob der Gesetzgeber mit der in § 23 Abs. 2 KAG getroffenen Regelung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, kommt es wie auch sonst bei der Überprüfung beitragsrechtlichen Bestimmungen nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1975 - VII C 64.74 - BVerwGE 49, 227; Beschl. v. 27.11.1978 - 7 B 2.78 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 16; Beschl. v. 30.4.1996 - 8 B 31.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37). |
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| Gegen eine Auslegung des § 23 Abs. 1 KAG 2005, die es der Gemeinde freistellt, den gemeindlichen Eigenanteil an den Kosten für die Herstellung von Anbaustraßen unabhängig von der Verkehrsbedeutung im Einzelfall einheitlich auf den gesetzlichen festgelegten Mindestprozentsatz festzulegen, bestehen dementsprechend auch mit Blick auf höherrangige Rechtsvorschriften keine Bedenken. |
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| Die Gesetzesmaterialien zwingen zu keinem hiervon abweichenden Verständnis. In der Begründung zu § 23 Abs. 1 KAG 2005 (LT-Drs. 13/3966, S. 53) wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dieser Vorschrift nur ein Mindestanteil der Gemeinde festgelegt wird. Daran anschließend heißt es, es stehe daher in der Entscheidungsbefugnis der Gemeinde, mit welchem Anteil sie sich an den beitragsfähigen Erschließungskosten beteilige. Dabei werde es entscheidend darauf ankommen, inwieweit die Erschließungsanlage auch dem Vorteil der Allgemeinheit diene. Ausgehend von der bereits referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten diese Hinweise in derselben Form auch zu § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB gegeben werden. Der Begründung zu § 23 Abs. 1 KAG 2005 lässt sich deshalb weder entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Anbaustraßen, die in einem erhöhten Maße auch der Aufnahme von Durchgangsverkehr dienen, nicht bei dem in der Vorschrift festgelegten Mindestanteil bleiben dürfe, noch dass der Gesetzgeber den Willen hatte, den Gemeinden - abweichend von der bisherigen Rechtslage - die Verpflichtung aufzuerlegen, bei der Festsetzung des Mindestanteils nach der Höhe des Durchgangsverkehrs und dementsprechend nach dem jeweiligen Straßentyp (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße) zu differenzieren. Ein solcher Schluss ist umso weniger gerechtfertigt, als andere Stellen der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/3966, S. 2, 36 ff., 76) deutliche Hinweise darauf enthalten, dass es dem Gesetzgeber mit der Absenkung des gemeindlichen Eigenanteils von 10 auf 5 % nur darum ging, der Gemeinde eine Refinanzierung der ihr durch die Herstellung von Erschließungsanlagen entstehenden Kosten in größerem Umfang als bisher zu ermöglichen. |
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| 2. Die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe ist auch im Hinblick auf die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung der maßgeblichen Erschließungsanlage nicht zu beanstanden. |
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| Die mit dem angefochtenen Bescheid abgerechnete Erschließungsanlage wird von der Beklagten in dem an der Daimlerstraße beginnenden "Straßenzug" Raiffeisenstraße bis zu deren Einmündung in die Dieselstraße einschließlich der - als unselbständige Stichstraße bezeichneten - Benzstraße gesehen. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass die ihr Grundstück erschließende Erschließungsanlage nur aus dem Teilstück der Raiffeisenstraße bestehe, das von der Daimlerstraße bis zur Einmündung der Straße "Im Unholder Weg" reiche. Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an. Maßgebend ist vielmehr das durch die tatsächlichen Verhältnisse, wie Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägte (äußere) Erscheinungsbild, wie es sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139; Urt. v. 22.3.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12; Urt. v. 21.9.1979 - 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24). |
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| In Anwendung dieser Grundsätze hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, sich die Sichtweise der Klägerin zu eigen zu machen, wonach die ihr Grundstück erschließende Anlage nur aus dem genannten Teilstück der Raiffeisenstraße besteht. Nach dem Ergebnis des vom Senat in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins umfasst diese Anlage vielmehr über den von der Beklagten der Berechnung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegten Straßenzug hinaus auch den südlichen Teil der Dieselstraße sowie den zur Raiffeisenstraße zurückführenden östlichen Teil der Maybachstraße. Der Beklagten ist danach zwar bei der Bestimmung der maßgeblichen Erschließungsanlage ein Fehler unterlaufen. Dieser Fehler hat jedoch keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits. |
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| a) Der Bebauungsplan "Unholder Weg" weist den von ihm erfassten Bereich zwischen der Hohenzollernstraße im Westen, der Daimlerstraße im Süden sowie der A 81 im Osten einheitlich als Gewerbegebiet aus. Zur Erschließung dieses Gebiets sieht der Plan den Bau einer von der Daimlerstraße abzweigenden Ringstraße vor, der von dem bei der Aufstellung des Plans bereits vorhandenen Teil der Raiffeisenstraße sowie den sich an diese Straße anschließenden "Planstraßen F, D, C, A und G" gebildet wird. Ergänzend sieht der Bebauungsplan den Bau von drei, von dieser Ringstraße abzweigenden Stichstraßen ("Planstraßen E, G und B"; der Buchstabe G wird im Plan bei der Bezeichnung der Planstraßen zweimal verwendet) vor. Diese Planungskonzeption spiegelt sich auch in den tatsächlichen Verhältnissen wider, da die von der Daimlerstraße abzweigende Ringstraße über keine andere Verbindung mit dem örtlichen Straßennetz verfügt. Der westliche und der östliche Teil der Maybachstraße sind nur mit einem Gehweg miteinander verbunden; bei dem nördlichen Teil der Dieselstraße, der Benzstraße sowie der Straße "Im Unholder Weg" handelt es sich um Stichstraßen. Eine Zufahrt zu den im Inneren des Gewerbegebiets gelegenen Grundstücken ist somit nur über die von der Raiffeisenstraße, dem südlichen Teil der Dieselstraße sowie dem östlichen Teil der Maybachstraße gebildete Ringstraße möglich. Zu dem einem unbefangenen Betrachter dadurch vermittelten Eindruck einer einheitlichen Erschließungsanlage trägt weiter bei, dass die Fahrbahn des eigentlichen Rings, d.h. des Straßenzugs ab der Einmündung der Maybachstraße in die Raiffeisenstraße, nahezu durchgängig eine einheitliche Breite von 6,5 m aufweist. Die davon zu machenden Ausnahmen beschränken sich auf die direkt nach dieser Einmündung folgende Kurve sowie die weitere Kurve im Bereich der Einmündung der Straße "Im Unholder Weg", in deren jeweiligem Scheitelpunkt die Fahrbahn bis auf 10 m aufgeweitet worden ist. Diese Verbreiterungen im Kurvenbereich sind jedoch äußerlich kaum wahrnehmbar und ändern nichts an dem ansonsten einheitlichen Erscheinungsbild der Fahrbahn. Die von der Beklagten geplante Ringstraße stellt sich danach (auch) nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine Erschließungsanlage dar. |
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| Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die Raiffeisenstraße in ihrem - im Bebauungsplan als Planstraße F bezeichneten - Abschnitt zwischen Maybachstraße und der Straße "Im Unholder Weg" mit beidseits der Fahrbahn verlaufenden Seitenstreifen versehen ist, die in dem sich anschließenden - im Bebauungsplan als Planstraße D bezeichneten - Abschnitt fehlen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die genannten Seitenstreifen sind - in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan - teilweise als Parkflächen angelegt und im Übrigen gärtnerisch gestaltet. Park- und Grünstreifen wechseln sich dabei ab. Nach dem Ergebnis des Augenschein erscheinen die Parkflächen daher aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters nicht als Teil der Straße. Von einer unterschiedlichen "optischen Breite" kann deshalb nicht gesprochen werden. Das gilt auch für den Bereich, in dem die Straße "Im Unholder Weg" auf die Raiffeisenstraße trifft. |
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| Die Einmündung dieser Straße erscheint auch im Hinblick auf den sich an die Einmündung anschließenden weiteren Verlauf der Raiffeisenstraße nicht als Zäsur zwischen zwei selbständigen Erschließungsanlagen. Die Raiffeisenstraße beschreibt im Anschluss an diese Einmündung eine langgestreckte Kurve von etwa 110 Grad und verläuft danach in der gleichen Richtung wie die in sie einmündende Straße. Die Straße "Im Unholder Weg" stellt sich jedoch trotz dieses Umstands aus beinahe allen Blickwinkeln nicht als eine Fortsetzung des auf diese Kurve folgenden westlichen Teilstücks der Raiffeisenstraße dar, sondern als eine in diese Straße einmündende, selbständige (Stich-) Straße. |
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| b) Die Beklagte hat demnach die abgerechnete Erschließungsanlage insoweit unzutreffend bestimmt, als sie zu der Anlage nicht auch den südlichen Teil der Dieselstraße und den zur Raiffeisenstraße zurückführenden östlichen Teil der Maybachstraße gerechnet hat. Nach der von der Beklagten vorsorglich vorgenommenen Vergleichsberechnung, in die sie die Dieselstraße und den genannten Teil der Maybachstraße einbezogen hat, hätte die Klägerin jedoch bei dieser Abrechnungsweise einen höheren Beitrag bezahlen müssen. Die Richtigkeit dieser Berechnung wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Der der Beklagten insoweit unterlaufene Fehler bei der Bestimmung der beitragsfähigen Anlage verletzt die Klägerin danach nicht in ihren Rechten. |
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| 3. Die gegen das Entstehen der Beitragspflicht erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. |
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| Nach § 41 Abs. 1 S. 1 KAG entsteht die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB füllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. |
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| § 41 Abs. 1 S. 1 KAG steht im Zusammenhang mit § 34 Nr. 3 KAG, wonach die Gemeinde durch Satzung (u.a.) die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen regeln muss, für die sie Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat. Was die Herstellung von Anbaustraßen betrifft, muss die Satzung dazu eindeutige Angaben darüber enthalten, welche nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen (Teilanlagen) diese Anlagen aufweisen müssen, um als endgültig hergestellt qualifiziert werden zu können (Teileinrichtungsprogramm). Sie muss ferner mit der erforderlichen Eindeutigkeit regeln, wie die für eine solche Erschließungsanlage im Teileinrichtungsprogramm sowie dem dieses hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen bautechnisch ausgestaltet sein sollen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 11 Rn. 46). Eine Anbaustraße ist dementsprechend erst dann erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm erforderlichen nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen und die nach dem - regelmäßig formlosen - Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308; Urt. v. 18.1.1991 - 8 C 14.89 - BVerwGE 87, 288). |
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| Das sich aus § 4 Abs. 1 EBS 2008 ergebende satzungsmäßige Teileinrichtungsprogramm der Beklagten verlangt für die endgültige Herstellung einer Anbaustraße, dass sie - neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) - über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügt. Letzteres ist hier unstreitig der Fall, nachdem die beim Erlass des angefochtenen Bescheids vom 12.12.2007 noch fehlenden Beleuchtungseinrichtungen bereits vor der Klageerhebung vollständig angebracht worden sind. |
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| Die Erschließungsanlage weist auch die nach dem Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen auf, die dem für sie in § 4 Abs. 1 S. 2 EBS 2008 aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen. Nach dieser Vorschrift sind die flächenmäßigen Teileinrichtungen einer Anbaustraße endgültig hergestellt, wenn (1.) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen, (2.) Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen und (3.) Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind. Der Bebauungsplan weist an verschiedenen Stellen längs der festgesetzten Verkehrsflächen 2 m breite "Grünstreifen" aus. Die betreffenden Flächen sind als "Grünflächen als Bestandteil von Verkehrsflächen" gekennzeichnet, die nach dem Textteil des Bebauungsplans (Nr. 9.2.7) als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten sind. Für diese Flächen enthält der Bebauungsplan ferner Pflanzgebote für eine größere Zahl von Laubbäumen, die im Plan mit grünen Kreisen mit weißem Innenkreis gekennzeichnet sind. Wie der vom Senat in der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein ergeben hat, sind die im Bebauungsplan vorgesehenen und nach den zitierten Bestimmungen des Textteils zu der Straße gehörenden Grünsteifen durchweg mit Sträuchern sowie bodendeckenden oder anderen niedrigen Gewächsen bepflanzt. Sie sind damit im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EBS 2008 "gärtnerisch gestaltet". Die an eine solche Gestaltung zu stellenden Anforderungen sind gering. Als ausreichend ist eine Bearbeitung des Untergrunds und eine anschließende Bepflanzung anzusehen (BayVGH Urt. v. 27.6.2007 - 6 B 05.2563 - Juris), wobei aber der Bewuchs zumindest den Eindruck erwecken muss, nicht zufällig oder "von sich aus" entstanden zu sein. Mit den vorgenommenen Anpflanzungen ist diesen Anforderungen genügt. |
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| An der erforderlichen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage fehlt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb, weil die Beklagte sich aus Gründen der besseren Anfahrbarkeit einzelner Grundstücke dazu entschieden hat, nicht alle im Bebauungsplan vorgesehenen Bäume zu pflanzen. Nach der Darstellung der Klägerin sind in der Planstraße F (Raiffeisenstraße von der Daimlerstraße bis zu der Straße "Im Unholder Weg") von den geplanten 23 Bäumen nur elf und in der Planstraße G (Benzstraße) von den vorgesehenen zehn Bäumen nur sechs gepflanzt worden. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Das Fehlen eines Teils der im Bebauungsplan vorgesehenen Bäume ist jedoch unschädlich, da Bäume als solche nicht zu den Teileinrichtungen einer Straße gehören. Der von der Klägerin genannte Umstand, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßenbäume geeignet sind, die von der Straße ausgehenden Beeinträchtigungen durch Staub und andere Partikel zu mindern, ändert daran nichts. Als Teileinrichtung der Erschließungsanlage können vielmehr nur die Grünstreifen angesehen werden, auf denen sich die Bäume befinden. Die "technische" Herstellung der Grünstreifen richtet sich nach dem in § 4 Abs. 1 S. 2 EBS 2008 festgelegten Ausbauprogramm für die flächenmäßigen Teileinrichtungen, das die Pflanzung von Straßenbäumen nicht zu den Herstellungsmerkmalen rechnet, sondern sich, wie ausgeführt, mit einer "gärtnerischen Gestaltung" begnügt. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 340.458,52 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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