Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Okt. 2015 - 2 S 1685/15

bei uns veröffentlicht am14.10.2015

Tenor

Soweit die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Juli 2015 - 2 K 2573/15 - zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.516,53 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.07.2015 ist zulässig, aber unbegründet.
I. Mit Bescheid vom 04.08.2014 wurde die Antragstellerin hinsichtlich ihres Grundstücks Flst.-Nr. xxx auf der Gemarkung xxx von der Antragsgegnerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 34.066,10 EUR für die Erschließungsanlage xxx herangezogen. Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem 03.09.2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Einen ebenfalls gestellten Aussetzungsantrag vom 29.12.2014 hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.03.2015 abgelehnt.
Im hier streitgegenständlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.07.2015 den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.08.2014 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung lägen nicht vor, da nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids feststellbar seien. Ohne Erfolg bliebe der sinngemäße Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags unzutreffend ermittelt, insofern sie die Grundstücke Flst.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx bei der Verteilung der voraussichtlichen umlagefähigen Erschließungskosten nicht berücksichtigt habe. Die vorgenannten Grundstücke lägen auf der nördlichen Seite der von der (Haupt-)Straße xxx abzweigenden Stichstraße xxx und diese Straße bilde gegenüber jener wahrscheinlich eine eigenständige Erschließungsanlage. Hierfür spreche, dass die Stichstraße einen stark geschwungenen Bogen sowie eine Wendemöglichkeit am Ende aufweise. Ferner entspreche die Stichstraße nach den derzeit vorliegenden Plänen im Wesentlichen in Breite und Ausstattung der Hauptstraße xxx. Schließlich weise die Stichstraße xxx eine Bebauungsmassierung auf, da sie im Norden und Süden von mit Wohngebäuden und zugehörigen Nebenanlagen bebauten Grundstücken umgeben sei.
II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, bei der Stichstraße xxx handele es sich um keine selbstständige Erschließungsanlage. Das Verwaltungsgericht sei von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, da der von ihm angenommene, im Stammplan des Bebauungsplans noch vorhandene Wendehammer durch die erste Änderung des Bebauungsplans mit der Festsetzung WA überplant worden sei. Nach Wegfall des Wendehammers weise die Straße noch eine Länge von ca. 65 bis 70 Meter sowie eine leicht gebogene Linienführung auf. Die Stichstraße erschließe lediglich drei eingeschossige Wohngebäude mit jeweils einer Garage (Hausnummern xx, xx und xx). Die Wohngebäude xx und xx würden nicht über die Stichstraße, sondern die Haupterschließungsanlage erschlossen. Von einer Bebauungsmassierung könne keine Rede sein. Die Stichstraße sei - wegen fehlendem Wendehammer und weiterer Verzweigung - funktional komplett abhängig von der Haupterschließungsanlage. Die leichte Gebogenheit lasse die Unselbstständigkeit nicht automatisch entfallen.
2. Der Antragstellerin vermag mit dem Einwand, der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig und daher die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen, nicht durchzudringen. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids ist letztlich offen (dazu a.); unter diesen Voraussetzungen hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg (dazu b.).
a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, weder auf die Parzellierung noch auf eine unterschiedliche oder - wie vorliegend - einheitliche Straßenbezeichnung an. Maßgebend ist vielmehr das durch die tatsächlichen Verhältnisse, wie Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägte (äußere) Erscheinungsbild, wie es sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139; Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12; Urteil vom 21.09.1979 - 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24; Senatsurteil vom 30.06.2010 - 2 S 2052/09 - juris Rn. 31).
In Anwendung dieser Grundsätze spricht - selbst wenn man die von der Antragstellerin monierten Punkte (Wegfall bzw. Nichtvorhandensein eines Wendehammers, Länge 65 bis 70 Meter, funktionale Abhängigkeit von der Hauptstraße, fehlende Baumassierung) berücksichtigt - mit Blick auf den in den Akten befindlichen Lageplan Einiges dafür, dass - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Stichstraße xxx auf Grund ihrer Gebogenheit als selbstständige Erschließungsanlage qualifiziert werden kann. Die Gebogenheit wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten, sondern lediglich relativiert („leichte Gebogenheit“). Das von ihr insoweit in Bezug genommene Senatsurteil vom 22.05.2003 (- 2 S 446/02 - juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar, da in dem dort entschiedenen Fall (nicht - wie vorliegend - die Qualifikation einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße, sondern) die rechtliche Einordnung einer privaten Straße vor dem Hintergrund einer Beitragspflicht der Anlieger der Privatstraße zur nächsten öffentlichen Straße zu entscheiden war (Senatsurteil, aaO, Rn. 36 ff., 59 ff.).
Die Frage, ob die Stichstraße xxx auf Grund ihrer Gebogenheit (sowie ggf. weiterer Faktoren, s. zu diesen bereits oben) als selbstständige oder unselbstständige Erschließungsanlage anzusehen ist, kann letztlich mit Blick auf die gebotene natürliche Betrachtungsweise nur durch einen - im Eilverfahren auf Grund der nur gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - nicht angezeigten Augenschein beantwortet werden und ist daher offen.
10 
Hinzu kommt, dass bei der rechtlichen Überprüfung eines Vorausleistungsbescheids auf Erschließungsbeiträge typischerweise noch nicht mit bindender Wirkung für den endgültigen Beitragsbescheid festgestellt werden kann, ob eine Stichstraße selbstständig oder unselbstständig ist, weil die insoweit maßgebliche sog. natürliche Betrachtungsweise auf den bei Erlass des Vorausleistungsbescheids noch zukünftigen Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Herstellungsarbeiten bezogen ist. In der Regel wird vor Abschluss der technischen Herstellungsarbeiten die prognostische, unter Beachtung der maßgeblichen Kriterien für die natürliche Betrachtungsweise (s.o.) getroffene Einschätzung der Gemeinde zum Umfang der Erschließungsanlage zu Grunde zu legen sein, zumal die Gemeinde nach allgemein anerkannten Grundsätzen vor der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Gesamtanlage das Bauprogramm noch ändern kann.
11 
Auch hat die Antragstellerin keine derartigen drohenden Nachteile vorgetragen oder geltend gemacht, dass die diesbezüglichen Unsicherheiten zu ihren Gunsten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen wären. Denn sie hat selbst dann, wenn ihre Einschätzung der Stichstraße als unselbstständig zutreffend wäre, Erschließungsbeiträge (als Anliegerin im unstreitigen Teil der abzurechnenden Erschließungsanlage) vorauszuleisten. Ob die sich danach ergebenden Beträge - angesichts höherer Baukosten - höher oder - angesichts einer höheren Summe der Nutzungsflächen im Abrechnungsgebiet - niedriger sind, ist ebenso wenig dargetan noch ersichtlich wie die Höhe des sich ggf. ergebenden Unterschiedsbetrags.
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b. Unter solchen Umständen liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nicht vor. Nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO müssen hierfür ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
13 
Denn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids im Sinne der oben genannten Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann zu verneinen, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Ein - wie vorliegend - noch offener Verfahrensausgang reicht danach im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabebescheiden im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht aus (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 - juris; Beschluss vom 08.01.1990 - 2 S 3193/89 - juris; Beschluss vom 12.04.1988 - 2 S 3052/87 - juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.1984 - 14 S 1787/84 - juris).
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Dass die Vollziehung des Beitragsbescheids für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss, Seite 5 f.) hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen.
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Soweit die Antragstellerin noch geltend gemacht hat, der Vorausleistungsbescheid setzte für das Grundstück Flst.-Nr. xxx zwei Vollgeschosse fest, der Bebauungsplan jedoch nur ein Vollgeschoss, bedarf es hierüber keiner Entscheidung (mehr). Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 04.08.2014 insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 29.377,65 EUR festgesetzt worden ist. Die Antragstellerin hat daraufhin erklärt, dass die Beschwerde (nur noch) insoweit aufrecht erhalten werde, mithin die Beschwerde teilweise zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren war daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage 2014).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Okt. 2015 - 2 S 1685/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Okt. 2015 - 2 S 1685/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Okt. 2015 - 2 S 1685/15 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Okt. 2015 - 2 S 1685/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Okt. 2015 - 2 S 1685/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Feb. 2015 - 2 S 2436/14

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juni 2010 - 2 S 2052/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2009 - 2 K 2665/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Okt. 2015 - 2 S 1685/15.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 14. Mai 2018 - 2 K 2304/18

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Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2009 - 2 K 2665/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus den Flst.Nrn. ..., ..., ... und ... bestehenden (einheitlichen) Buchgrundstücks auf der Gemarkung der Beklagten. Das 57.063 m 2 große Grundstück ist im Wesentlichen mit Betriebs- und Verwaltungsgebäuden sowie Parkplätzen bebaut und wird über die Raiffeisenstraße erschlossen. Die im Süden von der Daimlerstraße abzweigende Raiffeisenstraße dient zusammen mit der Diesel- und der Maybachstraße sowie zwei von ihr abzweigenden Stichstraßen (Benzstraße, Unholder Weg) zur Erschließung des in den Bebauungsplänen "Alte Asperger Straße" und "Unholder Weg" ausgewiesenen Gewerbegebiets. Teile der Straße wurden bereits in den 70er und 90er Jahren auf der Grundlage des Bebauungsplans "Alte Asperger Straße" vom 11.5.1970/25.2.1993 hergestellt. Der im Wesentlichen in den Jahren 1998 und 1999 vorgenommene weitere Ausbau der Straße erfolgte auf der Grundlage des Bebauungsplans "Unholder Weg" vom 8.10.1998 und eines am 15.9.1998 aufgestellten Ausführungsplans.
Gestützt auf ihre Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 23.11.2006 zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 12.12.2007 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 340.458,52 EUR für die Erschließungsanlage "Raiffeisenstraße" - bestehend aus der Raiffeisenstraße von ihrer Abzweigung von der Daimlerstraße bis zu ihrer Einmündung in die Dieselstraße einschließlich einer nach Norden abzweigenden Stichstraße (Benzstraße) - heran. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10.1.2008 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die Erschließungsanlage sei noch nicht endgültig hergestellt, da die geplante Straßenbeleuchtungseinrichtung noch nicht vollständig sei. Für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags fehle es zudem an einer wirksamen Satzungsgrundlage, da die undifferenzierte Festsetzung des Gemeindeanteils auf 5 % in der Satzung der Beklagten nicht zulässig sei. Mit der Hohenzollern- und der Daimlerstraße gebe es in Möglingen zumindest zwei Gemeindestraßen, die hinsichtlich ihrer verkehrlichen Funktion mit anderen Gemeindestraßen nicht vergleichbar seien. Die deshalb erforderliche Differenzierung zwischen Straßentypen und Teileinrichtungen sei unterblieben. Die Raiffeisenstraße bestehe ferner aus zwei (selbständigen) Anbaustraßen, die nur durch ihren Namen miteinander verknüpft seien.
Im Hinblick auf die von der Klägerin erhobenen Einwendungen beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 29.5.2008 eine mit der Satzung vom 23.11.2006 inhaltlich weitgehend übereinstimmende neue Erschließungsbeitragssatzung.
Die Klägerin hat am 9.7.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2007 aufzuheben, und zur Begründung geltend gemacht: Die Raiffeisenstraße stelle sich bei natürlicher Betrachtungsweise als eine nur durch den Namen verbundene Kombination zweier Erschließungsanlagen dar, die durch den scharfen Knick dieser Straße bei der Einmündung der Straße "Im Unholder Weg" voneinander getrennt seien. Bei der Straßenausstattung gebe es zwar Ähnlichkeiten. Die im Bebauungsplan als Planstraße C bezeichnete Straße unterscheide sich jedoch mit einer Straßenbreite von 20,5 bzw. 19,5 m von der Planstraße F mit einer Breite von 19 m, dem bereits seit langem hergestellten Teil der Raiffeisenstraße mit einer Breite von 13 m sowie der Planstraße D mit einer Breite von 10,5 m. Die von der Beklagten am 29.5.2008 beschlossene Satzung sei ebenso wie ihre Vorgängerin nichtig, da die Beklagte ihren Eigenanteil wiederum undifferenziert für sämtliche Anbaustraßen auf 5 % festgesetzt habe, obwohl sowohl die Daimler- als auch die Hohenzollernstraße in ihrem Abschnitt zwischen der Ludwigsburger und der Hohenstaufenstraße von einer typischen Anbaustraße abwichen. Auch eine Differenzierung nach den Teileinrichtungen einer Anbaustraße - Fahrbahn einerseits sowie Gehweg und Parkierungsflächen andererseits - fehle. Die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch das Gesetz vom 8.5.2009 ändere nichts an der Nichtigkeit der Satzung, da eine ursprünglich rechtswidrige und daher nichtige Satzung ohne eine gesetzliche Heilungsregelung nicht wirksam werden könne. Die zur Raiffeisenstraße gehörenden Grünanlagen seien nicht endgültig hergestellt. Der Bebauungsplan "Unholder Weg" setze durch ein Pflanzgebot eine größere Zahl von Bäumen als Teil der Straße fest, welche noch nicht vollständig gepflanzt seien.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Gemeinderat habe sich intensiv mit der Höhe des Gemeindeanteils auseinander gesetzt und sein Ermessen dahin gehend ausgeübt, den Anteil auf 5 % festzusetzen. Er habe sich dabei innerhalb der Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens gehalten. Die Raiffeisenstraße zerfalle nicht in zwei Äste, sondern präsentiere sich als einheitlicher Straßenzug. Ob sie als Ringstraße angesehen werden könne, könne offen bleiben, da der auf die Klägerin entfallende Beitrag in diesem Fall höher wäre. Die Beleuchtung im Baugebiet "Unholder Weg" sei im Jahre 2008 erstmalig endgültig hergestellt worden. Die Erschließungsanlage sei damit endgültig hergestellt worden. Die planabweichende Herstellung der Grünanlagen sei von § 125 Abs. 3 BauGB gedeckt.
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins die Klage mit Urteil vom 24.6.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Klägerin jedenfalls in Höhe des festgesetzten Betrags von 340.458,52 EUR erschließungsbeitragspflichtig sei. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in den §§ 20 Abs. 2 und 33 ff. KAG in der Fassung vom 17.3.2005 sowie der am 29.5.2008 beschlossenen Erschießungsbeitragssatzung der Beklagten, an deren Gültigkeit insbesondere im Hinblick auf die Festlegung des Gemeindeanteils keine Bedenken bestünden. Nach der Rechtsprechung der Kammer ermächtige § 23 Abs. 1 KAG 2005 die Gemeinden nicht, ohne nähere Begründung und Abwägung den Eigenanteil auf den Mindestanteil von 5 % festzusetzen. Vielmehr sei zur Beachtung der gesetzlichen Rahmenvorgaben erforderlich, dass der Gemeinderat eine auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Abwägungsentscheidung treffe, in welchem Umfang eine Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit einerseits und durch Beitragsschuldner andererseits zu erwarten sei. Ausweislich der Vorlage zu der Sitzung vom 29.5.2008 habe der Gemeinderat eine solche auf das Gemeindegebiet und die spezifischen Besonderheiten abgestimmte Abwägungsentscheidung getroffen. Die dabei angestellten Überlegungen seien zumindest dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die Annahme des Gemeinderats, dass zukünftig keine Anbaustraßen mit einer höheren Verkehrsbedeutung im Gemeindegebiet abzurechnen seien. Als in der Baulast der Beklagten stehende Anbaustraßen mit einer höheren Verkehrsbedeutung kämen lediglich die Daimlerstraße und ein Teil der Hohenzollernstraße in Betracht, wovon auch die Klägerin ausgehe. Bei der Daimlerstraße handele es sich nachgewiesener Maßen um eine bereits abgerechnete Erschließungsanlage. Bei der Hohenzollernstraße könne allenfalls für einen Teilbereich von einer höheren Verkehrsbedeutung gegenüber den sonstigen im Gemeindegebiet befindlichen und in der Baulast der Gemeinde stehenden Anbaustraßen ausgegangen werden. Es sei daher zumindest vertretbar, die Hohenzollernstraße in ihrer Gesamtlänge als Anbaustraße mit geringer Verkehrsbedeutung anzusehen. Eine Gemeinde dürfe zudem aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität atypische Ausnahmefälle außer Betracht lassen, wenn diese einen nicht nennenswerten Umfang hätten. Die sachliche Beitragspflicht für die abgerechnete Erschließungsanlage sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entstanden. Die bei Erlass des angefochtenen Bescheids noch fehlenden Beleuchtungseinrichtungen seien unstreitig bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung vollständig angebracht worden. Der Bebauungsplan enthalte im Bereich der zur Straße gehörenden Grünanlagen ein Pflanzgebot für Bäume, welche in der im Plan eingezeichneten Anzahl bisher - ebenfalls unstreitig - nicht vorhanden seien. Allerdings enthalte schon das Bauprogramm ersichtlich eine geringere Anzahl von "straßenbegleitenden" Bäumen. Da sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen lasse, dass den eingezeichneten Bäumen eine Funktion für die Erschließungsanlage zukomme, dürfte hierin schon keine im Rahmen von § 125 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigende Planabweichung liegen. Dies könne jedoch dahinstehen, da durch die Nichtpflanzung einzelner Bäume in den straßenbegleitenden Grünanlagen die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, weshalb ein etwaiger Minderausbau von § 125 Abs. 3 BauGB gedeckt wäre. Die der Beitragserhebung zugrundegelegten Kosten für eine Erschließungsanlage in voller Länge der Raiffeisenstraße - nämlich von ihrem Beginn an der Daimlerstraße bis zu ihrer Einmündung in die Dieselstraße - seien allenfalls insoweit zu beanstanden, als sie zu Gunsten der Klägerin zu gering angesetzt worden seien. Schon aus dem Bebauungsplan werde ersichtlich, dass die planerische Grundkonzeption für das erweiterte Gewerbegebiet eine Erschließung durch eine mit einem Hauptzweig an das örtliche Straßennetz angeschlossenen, insgesamt fünf Mal abknickende Ringstraße vorsehe, von der wiederum kleinere Stichstraßen abzweigten. Mithin sehe das Planungskonzept eine einheitliche Erschließungsanlage vor. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheine ein "Aufsplitten" der Raiffeisenstraße nur dann zulässig, wenn es sich aufgrund natürlicher Betrachtungsweise geradezu aufdränge. Das sei jedoch nicht der Fall, da sich das Ringstraßenkonzept nach dem Ergebnis des Augenscheins deutlich in der Örtlichkeit widerspiegele. Ob darin, dass die "Vervollständigung" des Rings durch die Diesel- und einen Teil der Maybachstraße nicht in die Beitragsberechnung aufgenommen worden sei, ein Fehler bei der Bestimmung der beitragsfähigen Anlage liege, könne dahinstehen, da die Klägerin hierin nicht in ihren Rechten verletzt werde. Die von der Beklagten gefertigten Vergleichsberechnungen zeigten, dass die Klägerin bei einer solchen Abrechnungsweise eine höhere Beitragsforderung hätte bezahlen müssen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung der Klägerin. Die Klägerin macht geltend: Der durch einen Gehweg vermittelte Vorteil für die Allgemeinheit sei auch bei einer Anbaustraße ein anderer als der Vorteil für die Fahrbahn und die Straßenbeleuchtung. Noch höher dürfte der Vorteil für die Allgemeinheit bei den zu einer Anbaustraße gehörenden Grünanlagen sein. Der Vorteil für die Allgemeinheit müsse deshalb differenziert nach den Teileinrichtungen einer Anbaustraße bestimmt werden. Dies sei beim Erlass der Satzung vom 29.5.2008 nicht geschehen. Die vorgenommene Abwägung sei auch insoweit fehlerhaft, als die Beklagte sich von Gesichtspunkten habe leiten lassen, die mit dem Äquivalenzprinzip nichts zu tun hätten. Dies gelte sowohl für den Hinweis in der Sitzungsvorlage, dass sich die Gesamtbelastung der Bürger in Grenzen halte, als auch für die Überlegung, dass der Kreis der von Sammelstraßen, Lärmschutzanlagen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen erschlossenen Grundstücken teilweise nur schwer zu bestimmen sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sie, die Klägerin, nicht die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage bezweifelt, sondern beanstandet, dass die Anlage nicht endgültig hergestellt worden sei. Maßgebend dafür seien die §§ 41 Abs. 1 S. 1, 34 Nr. 3 KAG sowie § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EBS 2008 und nicht § 125 BauGB. Das für die Straßenbäume maßgebende Bauprogramm sei der Bebauungsplan. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, den Bäumen komme keine Funktion für die Erschließungsanlage zu, sei weder näher begründet noch aus sich heraus nachvollziehbar. Da die Erschließungsanlage in einem Gewerbegebiet liege, sei mit einem überdurchschnittlichen Straßenverkehr, darunter einem überdurchschnittlichen Anteil von LKW-Verkehr zu rechnen. Infolgedessen komme es zu einer überdurchschnittlichen Belastung mit Staub und anderen Partikeln. Das Straßenbegleitgrün habe deshalb Bedeutung sowohl für die Allgemeinheit als auch die Anlieger, da es die mit der Erschließungsanlage verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mildere. Die Raiffeisenstraße sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine einheitliche Erschließungsanlage, sondern bestehe aus zwei durch die Einmündung des Unholderwegs getrennten Anlagen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Unterschiede in der Straßenausstattung. Beziehe man den Gehweg und die den Gehweg von der Straße trennenden Pflanzflächen ein, mache die Straße im Bereich der genannten Einmündung einen unterschiedlich breiten Eindruck. Verstärkt werde dies dadurch, dass westlich des Knicks bei der Einmündung das Straßenbegleitgrün für eine gewisse Strecke ende, wodurch sich eine zusätzliche optische Zäsur ergebe.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.6.2009 - 2 K 2665/08 - zu ändern und den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 12.12.2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Erschließungsbeitragssatzung vom 29.5.2008 sei gültig. Die bei dem Erlass der Satzung angestellten Überlegungen reichten für eine korrekte Abwägungsentscheidung völlig aus. Bei Anliegerstraßen habe davon ausgegangen werden dürfen, dass eine Differenzierung des Gemeindeanteils für Gehwege und Fahrbahnen nicht erforderlich sei, da beide Teilanlagen im Wesentlichen von den Anliegern im Verhältnis zur Allgemeinheit gleich genutzt würden. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die sachliche Beitragspflicht entstanden sei.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Klägerin in Höhe des von der Beklagten festgesetzten Betrags von 340.458,52 EUR erschließungsbeitragspflichtig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
16 
1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 29.5.2008, welche an die Stelle der früheren Satzung vom 23.11.2006 getreten ist. Gegen die Gültigkeit der Satzung vom 29.5.2008 bestehen auch aus der Sicht des Senats keine Bedenken. Dies gilt insbesondere für die - zwischen den Beteiligten allein umstrittene - Regelung in § 5 der Satzung, wonach die Beklagte (generell) 5 % der beitragsfähigen Kosten für die Herstellung der in § 2 Abs. 1 EBS genannten Anbaustraßen und Wohnwegen trägt, ohne dass dabei nach der Funktion der Straße oder nach deren Teileinrichtungen differenziert wird.
17 
a) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Frage, ob die Satzung der Beklagten mit den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes im Einklang steht, anhand der §§ 20 Abs. 2 und 33 ff. KAG in der beim Erlass der Satzung (noch) geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 17.3.2005 beurteilen.
18 
Nach § 23 Abs. 2 KAG in seiner Fassung durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4.5.2009 (KAG 2009) hat der Beitragsberechtigte 5 % der beitragsfähigen Kosten für die erstmalige Herstellung der in § 33 S. 1 KAG genannten Erschließungsanlagen selbst zu tragen (Satz 1). Für die in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 KAG genannten Erschließungsanlagen kann durch Satzung ein höherer Anteil bestimmt werden (Satz 2). Für die Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG aufgeführten Anbaustraßen und Wohnwege legt das Gesetz damit den gemeindlichen Eigenanteil einheitlich auf 5 % der beitragsfähigen Kosten fest. Diese Regelung ist zwingend. Eine hiervon abweichende Regelung in der von der Gemeinde zu erlassenden Erschließungsbeitragssatzung ist demnach - anders als bei den in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 KAG aufgeführten Erschließungsanlagen - nicht zulässig (Urteil des Senats vom 11.3.2010 - 2 S 2425/09 - Juris). Eine in die Satzung aufgenommene Regelung, mit welcher der gemeindliche Eigenanteil bei den Anbaustraßen und Wohnwegen auf 5 % der beitragsfähigen Kosten festgelegt wird, hat deshalb nur deklaratorische Bedeutung.
19 
Die Frage, ob die Satzung der Beklagten den Anforderungen genügt, die sich aus den §§ 20 Abs. 2 und 33 ff. KAG in der beim Erlass der Satzung (noch) geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 17.3.2005 ergeben, hat sich mit dieser Rechtsänderung nicht erledigt, da die Rechtmäßigkeit einer Norm grundsätzlich nur nach den (höherrangigen) Normen beurteilt werden kann, die im Zeitpunkt ihres Erlasses galten. Eine rechtswidrige Norm kann daher im Grundsatz nicht nachträglich rechtmäßig werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 138). Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen ein der Norm anhaftender Fehler dadurch beseitigt wird, dass das der Norm widersprechende höherrangige Recht rückwirkend geändert wird, sowie in Fällen, in denen der höherrangige Normgeber - nach dem Beispiel des § 214 Abs. 4 BauGB oder des § 2 Abs. 2 KAG - bestimmte Verstöße gegen die von ihm erlassenen Normen für unbeachtlich erklärt und dabei in verfassungsrechtlich zulässiger Weise anordnet, dass diese Regelung auch auf bereits zuvor erlassene unterrangige Normen Anwendung finden soll. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Das - soweit hier von Interesse - am 9.5.2009 in Kraft getretene Gesetz vom 4.5.2009 enthält keine Anordnung, dass das neue Recht auch für bereits zuvor erlassene Satzungen gelten soll, und misst sich somit keine Rückwirkung bei. Das Gesetz vom 4.5.2009 führt daher nicht zu einer "automatischen" Heilung früher erlassener Satzungen. Eine etwa erforderliche Heilung dieser Satzungen könnte vielmehr nur durch einen Neuerlass herbeigeführt werden (a.M. Gössl/Reif, BWGZ 2009, 852, 856).
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b) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Satzung der Beklagten mit den Vorgaben des KAG 2005 im Einklang steht, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Gemeinde unter der Geltung dieser Vorschrift die Höhe des von ihr zu tragenden Anteils an den beitragsfähigen Erschließungskosten (§ 34 Nr. 4 KAG) zwingend in der Beitragssatzung festlegen müsse, da § 23 Abs. 1 KAG 2005 lediglich bestimme, dass der Beitragsberechtigte mindestens 5 % der beitragsfähigen Kosten nach §§ 30 und 35 KAG selbst zu tragen habe, und damit nur eine Untergrenze für den gemeindlichen Eigenanteil festsetze. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Regelung nicht den bisher nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB regelmäßig angewandten Gemeindemindestanteil von 10 % allgemein auf 5 % habe reduzieren wollen. § 23 Abs. 1 KAG 2005 ermächtige die Gemeinden somit nicht dazu, ohne nähere Begründung und Abwägung den Eigenanteil auf den Mindestanteil von 5 % festzusetzen. Vielmehr sei zur Beachtung der gesetzlichen Rahmenvorgaben erforderlich, dass der Gemeinderat eine auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Abwägungsentscheidung treffe, in welchem Umfang eine Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit einerseits und durch die Beitragsschuldner andererseits zu erwarten sei.
21 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Abwägungsentscheidung bedurfte es auch unter der Geltung des § 23 Abs. 1 KAG 2005 nicht. Die Vorschrift stellte es der Gemeinde vielmehr frei, den gemeindlichen Eigenanteil an den Kosten für die Herstellung von Anbaustraßen unabhängig von deren Verkehrsbedeutung im Einzelfall einheitlich auf den gesetzlichen festgelegten Mindestprozentsatz festzulegen.
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Die Regelung in § 23 Abs. 1 KAG 2005 hat ihr Vorbild in § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB, wonach die Gemeinden mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu tragen haben. Der Wortlaut beider Vorschriften ist weitgehend identisch. Ein wesentlicher Unterschied besteht nur insoweit, als der gemeindliche Mindestanteil in § 23 Abs. 1 KAG 2005 abweichend von § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB nicht auf 10 %, sondern nur auf 5 % festgelegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB ist die Gemeinde durch diese Vorschrift weder daran gehindert, in ihrer Satzung einen über den genannten Mindestanteil von 10 % hinausgehenden Eigenanteil festzulegen, noch daran, bei der Festsetzung des Eigenanteils nach der Art der Erschließungsanlage und, soweit es um Anbaustraßen geht, nach deren Verkehrsbedeutung zu differenzieren. Die Notwendigkeit zu einer solchen Differenzierung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch grundsätzlich verneint (BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; Urt. v. 12.12.1969 - IV C 100.68 - NJW 1970, 876; Urt. v. 31.1.1968 - IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90). Im Urteil vom 26.5.1989 (aaO) heißt es zur Begründung, die Aufnahme von Durchgangsverkehr sei ein Teil der "normalen" Funktion einer Straße und deshalb ohne Auswirkung auf die Höhe der Erschließungsbeiträge. Der Dienst, den sie durch die Aufnahme dieses Verkehrs der Allgemeinheit leiste, werde zudem erschließungsbeitragsrechtlich durch den gerade auch dies abgeltenden Gemeindeteil ausgeglichen. Um annehmen zu dürfen, dass es in Fällen der Aufnahme von Durchgangsverkehr nicht bei dem in § 129 Abs. 1 S. 3 BBauG angeordneten Mindestanteil sein Bewenden haben dürfe, müssten deshalb schon ganz außergewöhnliche Umstände gegeben sein (ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 16 Rn. 5). Hierüber hinausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.3.1974 - IV C 23.72 - (BayVBl. 1974, 647) sogar angenommen, eine Bestimmung über die Höhe des Gemeindeanteils sei entbehrlich, da beim Fehlen einer solchen Bestimmung auf den in § 129 Abs. 1 S. 3 BBauG festgelegten Mindestanteil zurückgegriffen werden könne (ebenso Driehaus, aaO, § 11 Rn. 39 und § 16 Rn. 3).
23 
Für ein hiervon abweichendes Verständnis des § 23 Abs. 1 KAG 2005 sieht der Senat keinen überzeugenden Grund. Der Wortlaut der Vorschrift lässt in keiner Weise erkennen, dass es der Gemeinde nicht wie bisher nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB freistehen sollte, den gemeindlichen Eigenanteil an den Kosten für die Herstellung von Anbaustraßen unabhängig von der Verkehrsbedeutung im Einzelfall generell auf den gesetzlichen festgelegten Mindestprozentsatz festzulegen. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber sich dazu entschieden hat, den von der Gemeinde zu tragenden Mindestanteil in § 23 Abs. 1 KAG 2005 nicht auf 10 %, sondern nur auf 5 % festzusetzen, rechtfertigt einen solchen Schluss nicht. Die von der Vorschrift angeordnete Selbstbeteiligung der Gemeinden an den beitragsfähigen Kosten hat zum einen den Zweck, die Gemeinden bei der grundsätzlich ihrer Beurteilung obliegenden Frage, ob und inwieweit eine Erschließungsanlage erforderlich ist, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften nutzen zu können, zur Sparsamkeit anzuhalten. Die Regelung berücksichtigt zum anderen, dass Erschließungsanlagen nicht nur den von ihnen erschlossenen Grundstücken zugute kommen, sondern auch allgemeinen Interessen dienen, und dass demgemäß durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen in aller Regel auch der Allgemeinheit ein Vorteil entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1984 - 8 C 52.83 - BVerwGE 70, 204 zu § 129 Abs. 1 BauGB sowie das zu § 23 Abs. 2 KAG 2009 ergangene Urteil des Senats vom 11.3.2010, aaO). Eine rechnerisch exakte Ermittlung dieses der Allgemeinheit entstehenden Vorteils in Relation zu den Vorteilen, die den Eigentümern der von der Anlage erschlossenen Grundstücken erwachsen, ist nicht möglich. Angesichts dessen muss dem Gesetzgeber für die Entscheidung darüber, in welchem Umfang sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Erschließungsanlage auch durch die Allgemeinheit auf die Höhe der von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zu bezahlenden Beiträge niederschlagen soll, ein weiter rechtlicher Rahmen verbleiben.
24 
Nach dem Urteil des Senats vom 11.3.2010 (aaO) hat der Gesetzgeber mit der in § 23 Abs. 2 KAG 2009 getroffenen Regelung, die - wie bereits ausgeführt - den gemeindlichen Eigenanteil an den beitragsfähigen Kosten für die Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG aufgeführten Anbaustraßen und Wohnwege einheitlich und für die Gemeinde zwingend auf 5 % festlegt, diesen Spielraum nicht überschritten. Die Regelung verstößt insbesondere weder gegen das Äquivalenzprinzip in seiner bundesrechtlichen Ausprägung noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Zur Begründung hat der Senat in dem genannten Urteil Folgendes ausgeführt:
25 
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aufnahme des Durchgangsverkehrs ein Teil der "normalen" Funktion einer Straße ist (BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). In die Betrachtung ist ferner einzubeziehen, dass Fahrspuren einer Straße, die nur wegen des überörtlichen oder eines ungewöhnlich starken innerörtlichen Durchgangsverkehrs angelegt sind, nicht zur Erschließung der Bauflächen im Sinne des § 33 S. 2 KAG erforderlich sind (BVerwG, Urt. v. 24.11.1978 - 4 C 18.76 - NJW 1979, 2220; Urt. v. 8.8.1975 - IV C 74.73 - DÖV 1976, 347 zu der entsprechenden Regelung in § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB). Die auf die Anlegung dieser Fahrspuren entfallenden Kosten gehören somit nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Ebenso sind Fälle zu behandeln, in denen eine Erschließungsstraße besonders breit gebaut wird, um einen starken Durchgangsverkehr aufnehmen zu können (BVerwG, Urt. v. 24.11.1978, aaO; Urt. v. 25.4.1975 - IV C 37.73 - BVerwGE 48, 205). Eine sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Festlegung des Eigenanteils der Gemeinde zwischen "schlichten" Anbaustraßen, die außer dem reinen Anliegerverkehr auch dem üblichen (innerörtlichen) Durchgangsverkehr zur Verfügung stehen, und solchen Straßen zu differenzieren, die auch einen überörtlichen Durchgangsverkehr aufzunehmen haben, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Darauf, ob der Gesetzgeber mit der in § 23 Abs. 2 KAG getroffenen Regelung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, kommt es wie auch sonst bei der Überprüfung beitragsrechtlichen Bestimmungen nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1975 - VII C 64.74 - BVerwGE 49, 227; Beschl. v. 27.11.1978 - 7 B 2.78 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 16; Beschl. v. 30.4.1996 - 8 B 31.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37).
26 
Gegen eine Auslegung des § 23 Abs. 1 KAG 2005, die es der Gemeinde freistellt, den gemeindlichen Eigenanteil an den Kosten für die Herstellung von Anbaustraßen unabhängig von der Verkehrsbedeutung im Einzelfall einheitlich auf den gesetzlichen festgelegten Mindestprozentsatz festzulegen, bestehen dementsprechend auch mit Blick auf höherrangige Rechtsvorschriften keine Bedenken.
27 
Die Gesetzesmaterialien zwingen zu keinem hiervon abweichenden Verständnis. In der Begründung zu § 23 Abs. 1 KAG 2005 (LT-Drs. 13/3966, S. 53) wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dieser Vorschrift nur ein Mindestanteil der Gemeinde festgelegt wird. Daran anschließend heißt es, es stehe daher in der Entscheidungsbefugnis der Gemeinde, mit welchem Anteil sie sich an den beitragsfähigen Erschließungskosten beteilige. Dabei werde es entscheidend darauf ankommen, inwieweit die Erschließungsanlage auch dem Vorteil der Allgemeinheit diene. Ausgehend von der bereits referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten diese Hinweise in derselben Form auch zu § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB gegeben werden. Der Begründung zu § 23 Abs. 1 KAG 2005 lässt sich deshalb weder entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Anbaustraßen, die in einem erhöhten Maße auch der Aufnahme von Durchgangsverkehr dienen, nicht bei dem in der Vorschrift festgelegten Mindestanteil bleiben dürfe, noch dass der Gesetzgeber den Willen hatte, den Gemeinden - abweichend von der bisherigen Rechtslage - die Verpflichtung aufzuerlegen, bei der Festsetzung des Mindestanteils nach der Höhe des Durchgangsverkehrs und dementsprechend nach dem jeweiligen Straßentyp (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße) zu differenzieren. Ein solcher Schluss ist umso weniger gerechtfertigt, als andere Stellen der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/3966, S. 2, 36 ff., 76) deutliche Hinweise darauf enthalten, dass es dem Gesetzgeber mit der Absenkung des gemeindlichen Eigenanteils von 10 auf 5 % nur darum ging, der Gemeinde eine Refinanzierung der ihr durch die Herstellung von Erschließungsanlagen entstehenden Kosten in größerem Umfang als bisher zu ermöglichen.
28 
2. Die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe ist auch im Hinblick auf die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung der maßgeblichen Erschließungsanlage nicht zu beanstanden.
29 
Die mit dem angefochtenen Bescheid abgerechnete Erschließungsanlage wird von der Beklagten in dem an der Daimlerstraße beginnenden "Straßenzug" Raiffeisenstraße bis zu deren Einmündung in die Dieselstraße einschließlich der - als unselbständige Stichstraße bezeichneten - Benzstraße gesehen. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass die ihr Grundstück erschließende Erschließungsanlage nur aus dem Teilstück der Raiffeisenstraße bestehe, das von der Daimlerstraße bis zur Einmündung der Straße "Im Unholder Weg" reiche. Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt.
30 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an. Maßgebend ist vielmehr das durch die tatsächlichen Verhältnisse, wie Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägte (äußere) Erscheinungsbild, wie es sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139; Urt. v. 22.3.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12; Urt. v. 21.9.1979 - 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24).
31 
In Anwendung dieser Grundsätze hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, sich die Sichtweise der Klägerin zu eigen zu machen, wonach die ihr Grundstück erschließende Anlage nur aus dem genannten Teilstück der Raiffeisenstraße besteht. Nach dem Ergebnis des vom Senat in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins umfasst diese Anlage vielmehr über den von der Beklagten der Berechnung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegten Straßenzug hinaus auch den südlichen Teil der Dieselstraße sowie den zur Raiffeisenstraße zurückführenden östlichen Teil der Maybachstraße. Der Beklagten ist danach zwar bei der Bestimmung der maßgeblichen Erschließungsanlage ein Fehler unterlaufen. Dieser Fehler hat jedoch keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits.
32 
a) Der Bebauungsplan "Unholder Weg" weist den von ihm erfassten Bereich zwischen der Hohenzollernstraße im Westen, der Daimlerstraße im Süden sowie der A 81 im Osten einheitlich als Gewerbegebiet aus. Zur Erschließung dieses Gebiets sieht der Plan den Bau einer von der Daimlerstraße abzweigenden Ringstraße vor, der von dem bei der Aufstellung des Plans bereits vorhandenen Teil der Raiffeisenstraße sowie den sich an diese Straße anschließenden "Planstraßen F, D, C, A und G" gebildet wird. Ergänzend sieht der Bebauungsplan den Bau von drei, von dieser Ringstraße abzweigenden Stichstraßen ("Planstraßen E, G und B"; der Buchstabe G wird im Plan bei der Bezeichnung der Planstraßen zweimal verwendet) vor. Diese Planungskonzeption spiegelt sich auch in den tatsächlichen Verhältnissen wider, da die von der Daimlerstraße abzweigende Ringstraße über keine andere Verbindung mit dem örtlichen Straßennetz verfügt. Der westliche und der östliche Teil der Maybachstraße sind nur mit einem Gehweg miteinander verbunden; bei dem nördlichen Teil der Dieselstraße, der Benzstraße sowie der Straße "Im Unholder Weg" handelt es sich um Stichstraßen. Eine Zufahrt zu den im Inneren des Gewerbegebiets gelegenen Grundstücken ist somit nur über die von der Raiffeisenstraße, dem südlichen Teil der Dieselstraße sowie dem östlichen Teil der Maybachstraße gebildete Ringstraße möglich. Zu dem einem unbefangenen Betrachter dadurch vermittelten Eindruck einer einheitlichen Erschließungsanlage trägt weiter bei, dass die Fahrbahn des eigentlichen Rings, d.h. des Straßenzugs ab der Einmündung der Maybachstraße in die Raiffeisenstraße, nahezu durchgängig eine einheitliche Breite von 6,5 m aufweist. Die davon zu machenden Ausnahmen beschränken sich auf die direkt nach dieser Einmündung folgende Kurve sowie die weitere Kurve im Bereich der Einmündung der Straße "Im Unholder Weg", in deren jeweiligem Scheitelpunkt die Fahrbahn bis auf 10 m aufgeweitet worden ist. Diese Verbreiterungen im Kurvenbereich sind jedoch äußerlich kaum wahrnehmbar und ändern nichts an dem ansonsten einheitlichen Erscheinungsbild der Fahrbahn. Die von der Beklagten geplante Ringstraße stellt sich danach (auch) nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine Erschließungsanlage dar.
33 
Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die Raiffeisenstraße in ihrem - im Bebauungsplan als Planstraße F bezeichneten - Abschnitt zwischen Maybachstraße und der Straße "Im Unholder Weg" mit beidseits der Fahrbahn verlaufenden Seitenstreifen versehen ist, die in dem sich anschließenden - im Bebauungsplan als Planstraße D bezeichneten - Abschnitt fehlen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die genannten Seitenstreifen sind - in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan - teilweise als Parkflächen angelegt und im Übrigen gärtnerisch gestaltet. Park- und Grünstreifen wechseln sich dabei ab. Nach dem Ergebnis des Augenschein erscheinen die Parkflächen daher aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters nicht als Teil der Straße. Von einer unterschiedlichen "optischen Breite" kann deshalb nicht gesprochen werden. Das gilt auch für den Bereich, in dem die Straße "Im Unholder Weg" auf die Raiffeisenstraße trifft.
34 
Die Einmündung dieser Straße erscheint auch im Hinblick auf den sich an die Einmündung anschließenden weiteren Verlauf der Raiffeisenstraße nicht als Zäsur zwischen zwei selbständigen Erschließungsanlagen. Die Raiffeisenstraße beschreibt im Anschluss an diese Einmündung eine langgestreckte Kurve von etwa 110 Grad und verläuft danach in der gleichen Richtung wie die in sie einmündende Straße. Die Straße "Im Unholder Weg" stellt sich jedoch trotz dieses Umstands aus beinahe allen Blickwinkeln nicht als eine Fortsetzung des auf diese Kurve folgenden westlichen Teilstücks der Raiffeisenstraße dar, sondern als eine in diese Straße einmündende, selbständige (Stich-) Straße.
35 
b) Die Beklagte hat demnach die abgerechnete Erschließungsanlage insoweit unzutreffend bestimmt, als sie zu der Anlage nicht auch den südlichen Teil der Dieselstraße und den zur Raiffeisenstraße zurückführenden östlichen Teil der Maybachstraße gerechnet hat. Nach der von der Beklagten vorsorglich vorgenommenen Vergleichsberechnung, in die sie die Dieselstraße und den genannten Teil der Maybachstraße einbezogen hat, hätte die Klägerin jedoch bei dieser Abrechnungsweise einen höheren Beitrag bezahlen müssen. Die Richtigkeit dieser Berechnung wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Der der Beklagten insoweit unterlaufene Fehler bei der Bestimmung der beitragsfähigen Anlage verletzt die Klägerin danach nicht in ihren Rechten.
36 
3. Die gegen das Entstehen der Beitragspflicht erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
37 
Nach § 41 Abs. 1 S. 1 KAG entsteht die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB füllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt.
38 
§ 41 Abs. 1 S. 1 KAG steht im Zusammenhang mit § 34 Nr. 3 KAG, wonach die Gemeinde durch Satzung (u.a.) die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen regeln muss, für die sie Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat. Was die Herstellung von Anbaustraßen betrifft, muss die Satzung dazu eindeutige Angaben darüber enthalten, welche nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen (Teilanlagen) diese Anlagen aufweisen müssen, um als endgültig hergestellt qualifiziert werden zu können (Teileinrichtungsprogramm). Sie muss ferner mit der erforderlichen Eindeutigkeit regeln, wie die für eine solche Erschließungsanlage im Teileinrichtungsprogramm sowie dem dieses hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen bautechnisch ausgestaltet sein sollen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 11 Rn. 46). Eine Anbaustraße ist dementsprechend erst dann erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm erforderlichen nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen und die nach dem - regelmäßig formlosen - Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308; Urt. v. 18.1.1991 - 8 C 14.89 - BVerwGE 87, 288).
39 
Das sich aus § 4 Abs. 1 EBS 2008 ergebende satzungsmäßige Teileinrichtungsprogramm der Beklagten verlangt für die endgültige Herstellung einer Anbaustraße, dass sie - neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) - über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügt. Letzteres ist hier unstreitig der Fall, nachdem die beim Erlass des angefochtenen Bescheids vom 12.12.2007 noch fehlenden Beleuchtungseinrichtungen bereits vor der Klageerhebung vollständig angebracht worden sind.
40 
Die Erschließungsanlage weist auch die nach dem Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen auf, die dem für sie in § 4 Abs. 1 S. 2 EBS 2008 aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen. Nach dieser Vorschrift sind die flächenmäßigen Teileinrichtungen einer Anbaustraße endgültig hergestellt, wenn (1.) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen, (2.) Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen und (3.) Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind. Der Bebauungsplan weist an verschiedenen Stellen längs der festgesetzten Verkehrsflächen 2 m breite "Grünstreifen" aus. Die betreffenden Flächen sind als "Grünflächen als Bestandteil von Verkehrsflächen" gekennzeichnet, die nach dem Textteil des Bebauungsplans (Nr. 9.2.7) als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten sind. Für diese Flächen enthält der Bebauungsplan ferner Pflanzgebote für eine größere Zahl von Laubbäumen, die im Plan mit grünen Kreisen mit weißem Innenkreis gekennzeichnet sind. Wie der vom Senat in der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein ergeben hat, sind die im Bebauungsplan vorgesehenen und nach den zitierten Bestimmungen des Textteils zu der Straße gehörenden Grünsteifen durchweg mit Sträuchern sowie bodendeckenden oder anderen niedrigen Gewächsen bepflanzt. Sie sind damit im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EBS 2008 "gärtnerisch gestaltet". Die an eine solche Gestaltung zu stellenden Anforderungen sind gering. Als ausreichend ist eine Bearbeitung des Untergrunds und eine anschließende Bepflanzung anzusehen (BayVGH Urt. v. 27.6.2007 - 6 B 05.2563 - Juris), wobei aber der Bewuchs zumindest den Eindruck erwecken muss, nicht zufällig oder "von sich aus" entstanden zu sein. Mit den vorgenommenen Anpflanzungen ist diesen Anforderungen genügt.
41 
An der erforderlichen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage fehlt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb, weil die Beklagte sich aus Gründen der besseren Anfahrbarkeit einzelner Grundstücke dazu entschieden hat, nicht alle im Bebauungsplan vorgesehenen Bäume zu pflanzen. Nach der Darstellung der Klägerin sind in der Planstraße F (Raiffeisenstraße von der Daimlerstraße bis zu der Straße "Im Unholder Weg") von den geplanten 23 Bäumen nur elf und in der Planstraße G (Benzstraße) von den vorgesehenen zehn Bäumen nur sechs gepflanzt worden. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Das Fehlen eines Teils der im Bebauungsplan vorgesehenen Bäume ist jedoch unschädlich, da Bäume als solche nicht zu den Teileinrichtungen einer Straße gehören. Der von der Klägerin genannte Umstand, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßenbäume geeignet sind, die von der Straße ausgehenden Beeinträchtigungen durch Staub und andere Partikel zu mindern, ändert daran nichts. Als Teileinrichtung der Erschließungsanlage können vielmehr nur die Grünstreifen angesehen werden, auf denen sich die Bäume befinden. Die "technische" Herstellung der Grünstreifen richtet sich nach dem in § 4 Abs. 1 S. 2 EBS 2008 festgelegten Ausbauprogramm für die flächenmäßigen Teileinrichtungen, das die Pflanzung von Straßenbäumen nicht zu den Herstellungsmerkmalen rechnet, sondern sich, wie ausgeführt, mit einer "gärtnerischen Gestaltung" begnügt.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 340.458,52 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Klägerin in Höhe des von der Beklagten festgesetzten Betrags von 340.458,52 EUR erschließungsbeitragspflichtig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
16 
1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 29.5.2008, welche an die Stelle der früheren Satzung vom 23.11.2006 getreten ist. Gegen die Gültigkeit der Satzung vom 29.5.2008 bestehen auch aus der Sicht des Senats keine Bedenken. Dies gilt insbesondere für die - zwischen den Beteiligten allein umstrittene - Regelung in § 5 der Satzung, wonach die Beklagte (generell) 5 % der beitragsfähigen Kosten für die Herstellung der in § 2 Abs. 1 EBS genannten Anbaustraßen und Wohnwegen trägt, ohne dass dabei nach der Funktion der Straße oder nach deren Teileinrichtungen differenziert wird.
17 
a) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Frage, ob die Satzung der Beklagten mit den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes im Einklang steht, anhand der §§ 20 Abs. 2 und 33 ff. KAG in der beim Erlass der Satzung (noch) geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 17.3.2005 beurteilen.
18 
Nach § 23 Abs. 2 KAG in seiner Fassung durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4.5.2009 (KAG 2009) hat der Beitragsberechtigte 5 % der beitragsfähigen Kosten für die erstmalige Herstellung der in § 33 S. 1 KAG genannten Erschließungsanlagen selbst zu tragen (Satz 1). Für die in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 KAG genannten Erschließungsanlagen kann durch Satzung ein höherer Anteil bestimmt werden (Satz 2). Für die Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG aufgeführten Anbaustraßen und Wohnwege legt das Gesetz damit den gemeindlichen Eigenanteil einheitlich auf 5 % der beitragsfähigen Kosten fest. Diese Regelung ist zwingend. Eine hiervon abweichende Regelung in der von der Gemeinde zu erlassenden Erschließungsbeitragssatzung ist demnach - anders als bei den in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 KAG aufgeführten Erschließungsanlagen - nicht zulässig (Urteil des Senats vom 11.3.2010 - 2 S 2425/09 - Juris). Eine in die Satzung aufgenommene Regelung, mit welcher der gemeindliche Eigenanteil bei den Anbaustraßen und Wohnwegen auf 5 % der beitragsfähigen Kosten festgelegt wird, hat deshalb nur deklaratorische Bedeutung.
19 
Die Frage, ob die Satzung der Beklagten den Anforderungen genügt, die sich aus den §§ 20 Abs. 2 und 33 ff. KAG in der beim Erlass der Satzung (noch) geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 17.3.2005 ergeben, hat sich mit dieser Rechtsänderung nicht erledigt, da die Rechtmäßigkeit einer Norm grundsätzlich nur nach den (höherrangigen) Normen beurteilt werden kann, die im Zeitpunkt ihres Erlasses galten. Eine rechtswidrige Norm kann daher im Grundsatz nicht nachträglich rechtmäßig werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 138). Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen ein der Norm anhaftender Fehler dadurch beseitigt wird, dass das der Norm widersprechende höherrangige Recht rückwirkend geändert wird, sowie in Fällen, in denen der höherrangige Normgeber - nach dem Beispiel des § 214 Abs. 4 BauGB oder des § 2 Abs. 2 KAG - bestimmte Verstöße gegen die von ihm erlassenen Normen für unbeachtlich erklärt und dabei in verfassungsrechtlich zulässiger Weise anordnet, dass diese Regelung auch auf bereits zuvor erlassene unterrangige Normen Anwendung finden soll. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Das - soweit hier von Interesse - am 9.5.2009 in Kraft getretene Gesetz vom 4.5.2009 enthält keine Anordnung, dass das neue Recht auch für bereits zuvor erlassene Satzungen gelten soll, und misst sich somit keine Rückwirkung bei. Das Gesetz vom 4.5.2009 führt daher nicht zu einer "automatischen" Heilung früher erlassener Satzungen. Eine etwa erforderliche Heilung dieser Satzungen könnte vielmehr nur durch einen Neuerlass herbeigeführt werden (a.M. Gössl/Reif, BWGZ 2009, 852, 856).
20 
b) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Satzung der Beklagten mit den Vorgaben des KAG 2005 im Einklang steht, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Gemeinde unter der Geltung dieser Vorschrift die Höhe des von ihr zu tragenden Anteils an den beitragsfähigen Erschließungskosten (§ 34 Nr. 4 KAG) zwingend in der Beitragssatzung festlegen müsse, da § 23 Abs. 1 KAG 2005 lediglich bestimme, dass der Beitragsberechtigte mindestens 5 % der beitragsfähigen Kosten nach §§ 30 und 35 KAG selbst zu tragen habe, und damit nur eine Untergrenze für den gemeindlichen Eigenanteil festsetze. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Regelung nicht den bisher nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB regelmäßig angewandten Gemeindemindestanteil von 10 % allgemein auf 5 % habe reduzieren wollen. § 23 Abs. 1 KAG 2005 ermächtige die Gemeinden somit nicht dazu, ohne nähere Begründung und Abwägung den Eigenanteil auf den Mindestanteil von 5 % festzusetzen. Vielmehr sei zur Beachtung der gesetzlichen Rahmenvorgaben erforderlich, dass der Gemeinderat eine auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Abwägungsentscheidung treffe, in welchem Umfang eine Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit einerseits und durch die Beitragsschuldner andererseits zu erwarten sei.
21 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Abwägungsentscheidung bedurfte es auch unter der Geltung des § 23 Abs. 1 KAG 2005 nicht. Die Vorschrift stellte es der Gemeinde vielmehr frei, den gemeindlichen Eigenanteil an den Kosten für die Herstellung von Anbaustraßen unabhängig von deren Verkehrsbedeutung im Einzelfall einheitlich auf den gesetzlichen festgelegten Mindestprozentsatz festzulegen.
22 
Die Regelung in § 23 Abs. 1 KAG 2005 hat ihr Vorbild in § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB, wonach die Gemeinden mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu tragen haben. Der Wortlaut beider Vorschriften ist weitgehend identisch. Ein wesentlicher Unterschied besteht nur insoweit, als der gemeindliche Mindestanteil in § 23 Abs. 1 KAG 2005 abweichend von § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB nicht auf 10 %, sondern nur auf 5 % festgelegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB ist die Gemeinde durch diese Vorschrift weder daran gehindert, in ihrer Satzung einen über den genannten Mindestanteil von 10 % hinausgehenden Eigenanteil festzulegen, noch daran, bei der Festsetzung des Eigenanteils nach der Art der Erschließungsanlage und, soweit es um Anbaustraßen geht, nach deren Verkehrsbedeutung zu differenzieren. Die Notwendigkeit zu einer solchen Differenzierung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch grundsätzlich verneint (BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; Urt. v. 12.12.1969 - IV C 100.68 - NJW 1970, 876; Urt. v. 31.1.1968 - IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90). Im Urteil vom 26.5.1989 (aaO) heißt es zur Begründung, die Aufnahme von Durchgangsverkehr sei ein Teil der "normalen" Funktion einer Straße und deshalb ohne Auswirkung auf die Höhe der Erschließungsbeiträge. Der Dienst, den sie durch die Aufnahme dieses Verkehrs der Allgemeinheit leiste, werde zudem erschließungsbeitragsrechtlich durch den gerade auch dies abgeltenden Gemeindeteil ausgeglichen. Um annehmen zu dürfen, dass es in Fällen der Aufnahme von Durchgangsverkehr nicht bei dem in § 129 Abs. 1 S. 3 BBauG angeordneten Mindestanteil sein Bewenden haben dürfe, müssten deshalb schon ganz außergewöhnliche Umstände gegeben sein (ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 16 Rn. 5). Hierüber hinausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.3.1974 - IV C 23.72 - (BayVBl. 1974, 647) sogar angenommen, eine Bestimmung über die Höhe des Gemeindeanteils sei entbehrlich, da beim Fehlen einer solchen Bestimmung auf den in § 129 Abs. 1 S. 3 BBauG festgelegten Mindestanteil zurückgegriffen werden könne (ebenso Driehaus, aaO, § 11 Rn. 39 und § 16 Rn. 3).
23 
Für ein hiervon abweichendes Verständnis des § 23 Abs. 1 KAG 2005 sieht der Senat keinen überzeugenden Grund. Der Wortlaut der Vorschrift lässt in keiner Weise erkennen, dass es der Gemeinde nicht wie bisher nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB freistehen sollte, den gemeindlichen Eigenanteil an den Kosten für die Herstellung von Anbaustraßen unabhängig von der Verkehrsbedeutung im Einzelfall generell auf den gesetzlichen festgelegten Mindestprozentsatz festzulegen. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber sich dazu entschieden hat, den von der Gemeinde zu tragenden Mindestanteil in § 23 Abs. 1 KAG 2005 nicht auf 10 %, sondern nur auf 5 % festzusetzen, rechtfertigt einen solchen Schluss nicht. Die von der Vorschrift angeordnete Selbstbeteiligung der Gemeinden an den beitragsfähigen Kosten hat zum einen den Zweck, die Gemeinden bei der grundsätzlich ihrer Beurteilung obliegenden Frage, ob und inwieweit eine Erschließungsanlage erforderlich ist, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften nutzen zu können, zur Sparsamkeit anzuhalten. Die Regelung berücksichtigt zum anderen, dass Erschließungsanlagen nicht nur den von ihnen erschlossenen Grundstücken zugute kommen, sondern auch allgemeinen Interessen dienen, und dass demgemäß durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen in aller Regel auch der Allgemeinheit ein Vorteil entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1984 - 8 C 52.83 - BVerwGE 70, 204 zu § 129 Abs. 1 BauGB sowie das zu § 23 Abs. 2 KAG 2009 ergangene Urteil des Senats vom 11.3.2010, aaO). Eine rechnerisch exakte Ermittlung dieses der Allgemeinheit entstehenden Vorteils in Relation zu den Vorteilen, die den Eigentümern der von der Anlage erschlossenen Grundstücken erwachsen, ist nicht möglich. Angesichts dessen muss dem Gesetzgeber für die Entscheidung darüber, in welchem Umfang sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Erschließungsanlage auch durch die Allgemeinheit auf die Höhe der von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zu bezahlenden Beiträge niederschlagen soll, ein weiter rechtlicher Rahmen verbleiben.
24 
Nach dem Urteil des Senats vom 11.3.2010 (aaO) hat der Gesetzgeber mit der in § 23 Abs. 2 KAG 2009 getroffenen Regelung, die - wie bereits ausgeführt - den gemeindlichen Eigenanteil an den beitragsfähigen Kosten für die Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG aufgeführten Anbaustraßen und Wohnwege einheitlich und für die Gemeinde zwingend auf 5 % festlegt, diesen Spielraum nicht überschritten. Die Regelung verstößt insbesondere weder gegen das Äquivalenzprinzip in seiner bundesrechtlichen Ausprägung noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Zur Begründung hat der Senat in dem genannten Urteil Folgendes ausgeführt:
25 
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aufnahme des Durchgangsverkehrs ein Teil der "normalen" Funktion einer Straße ist (BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). In die Betrachtung ist ferner einzubeziehen, dass Fahrspuren einer Straße, die nur wegen des überörtlichen oder eines ungewöhnlich starken innerörtlichen Durchgangsverkehrs angelegt sind, nicht zur Erschließung der Bauflächen im Sinne des § 33 S. 2 KAG erforderlich sind (BVerwG, Urt. v. 24.11.1978 - 4 C 18.76 - NJW 1979, 2220; Urt. v. 8.8.1975 - IV C 74.73 - DÖV 1976, 347 zu der entsprechenden Regelung in § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB). Die auf die Anlegung dieser Fahrspuren entfallenden Kosten gehören somit nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Ebenso sind Fälle zu behandeln, in denen eine Erschließungsstraße besonders breit gebaut wird, um einen starken Durchgangsverkehr aufnehmen zu können (BVerwG, Urt. v. 24.11.1978, aaO; Urt. v. 25.4.1975 - IV C 37.73 - BVerwGE 48, 205). Eine sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Festlegung des Eigenanteils der Gemeinde zwischen "schlichten" Anbaustraßen, die außer dem reinen Anliegerverkehr auch dem üblichen (innerörtlichen) Durchgangsverkehr zur Verfügung stehen, und solchen Straßen zu differenzieren, die auch einen überörtlichen Durchgangsverkehr aufzunehmen haben, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Darauf, ob der Gesetzgeber mit der in § 23 Abs. 2 KAG getroffenen Regelung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, kommt es wie auch sonst bei der Überprüfung beitragsrechtlichen Bestimmungen nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1975 - VII C 64.74 - BVerwGE 49, 227; Beschl. v. 27.11.1978 - 7 B 2.78 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 16; Beschl. v. 30.4.1996 - 8 B 31.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37).
26 
Gegen eine Auslegung des § 23 Abs. 1 KAG 2005, die es der Gemeinde freistellt, den gemeindlichen Eigenanteil an den Kosten für die Herstellung von Anbaustraßen unabhängig von der Verkehrsbedeutung im Einzelfall einheitlich auf den gesetzlichen festgelegten Mindestprozentsatz festzulegen, bestehen dementsprechend auch mit Blick auf höherrangige Rechtsvorschriften keine Bedenken.
27 
Die Gesetzesmaterialien zwingen zu keinem hiervon abweichenden Verständnis. In der Begründung zu § 23 Abs. 1 KAG 2005 (LT-Drs. 13/3966, S. 53) wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dieser Vorschrift nur ein Mindestanteil der Gemeinde festgelegt wird. Daran anschließend heißt es, es stehe daher in der Entscheidungsbefugnis der Gemeinde, mit welchem Anteil sie sich an den beitragsfähigen Erschließungskosten beteilige. Dabei werde es entscheidend darauf ankommen, inwieweit die Erschließungsanlage auch dem Vorteil der Allgemeinheit diene. Ausgehend von der bereits referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten diese Hinweise in derselben Form auch zu § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB gegeben werden. Der Begründung zu § 23 Abs. 1 KAG 2005 lässt sich deshalb weder entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Anbaustraßen, die in einem erhöhten Maße auch der Aufnahme von Durchgangsverkehr dienen, nicht bei dem in der Vorschrift festgelegten Mindestanteil bleiben dürfe, noch dass der Gesetzgeber den Willen hatte, den Gemeinden - abweichend von der bisherigen Rechtslage - die Verpflichtung aufzuerlegen, bei der Festsetzung des Mindestanteils nach der Höhe des Durchgangsverkehrs und dementsprechend nach dem jeweiligen Straßentyp (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße) zu differenzieren. Ein solcher Schluss ist umso weniger gerechtfertigt, als andere Stellen der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/3966, S. 2, 36 ff., 76) deutliche Hinweise darauf enthalten, dass es dem Gesetzgeber mit der Absenkung des gemeindlichen Eigenanteils von 10 auf 5 % nur darum ging, der Gemeinde eine Refinanzierung der ihr durch die Herstellung von Erschließungsanlagen entstehenden Kosten in größerem Umfang als bisher zu ermöglichen.
28 
2. Die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe ist auch im Hinblick auf die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung der maßgeblichen Erschließungsanlage nicht zu beanstanden.
29 
Die mit dem angefochtenen Bescheid abgerechnete Erschließungsanlage wird von der Beklagten in dem an der Daimlerstraße beginnenden "Straßenzug" Raiffeisenstraße bis zu deren Einmündung in die Dieselstraße einschließlich der - als unselbständige Stichstraße bezeichneten - Benzstraße gesehen. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass die ihr Grundstück erschließende Erschließungsanlage nur aus dem Teilstück der Raiffeisenstraße bestehe, das von der Daimlerstraße bis zur Einmündung der Straße "Im Unholder Weg" reiche. Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt.
30 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an. Maßgebend ist vielmehr das durch die tatsächlichen Verhältnisse, wie Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägte (äußere) Erscheinungsbild, wie es sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139; Urt. v. 22.3.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12; Urt. v. 21.9.1979 - 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24).
31 
In Anwendung dieser Grundsätze hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, sich die Sichtweise der Klägerin zu eigen zu machen, wonach die ihr Grundstück erschließende Anlage nur aus dem genannten Teilstück der Raiffeisenstraße besteht. Nach dem Ergebnis des vom Senat in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins umfasst diese Anlage vielmehr über den von der Beklagten der Berechnung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegten Straßenzug hinaus auch den südlichen Teil der Dieselstraße sowie den zur Raiffeisenstraße zurückführenden östlichen Teil der Maybachstraße. Der Beklagten ist danach zwar bei der Bestimmung der maßgeblichen Erschließungsanlage ein Fehler unterlaufen. Dieser Fehler hat jedoch keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits.
32 
a) Der Bebauungsplan "Unholder Weg" weist den von ihm erfassten Bereich zwischen der Hohenzollernstraße im Westen, der Daimlerstraße im Süden sowie der A 81 im Osten einheitlich als Gewerbegebiet aus. Zur Erschließung dieses Gebiets sieht der Plan den Bau einer von der Daimlerstraße abzweigenden Ringstraße vor, der von dem bei der Aufstellung des Plans bereits vorhandenen Teil der Raiffeisenstraße sowie den sich an diese Straße anschließenden "Planstraßen F, D, C, A und G" gebildet wird. Ergänzend sieht der Bebauungsplan den Bau von drei, von dieser Ringstraße abzweigenden Stichstraßen ("Planstraßen E, G und B"; der Buchstabe G wird im Plan bei der Bezeichnung der Planstraßen zweimal verwendet) vor. Diese Planungskonzeption spiegelt sich auch in den tatsächlichen Verhältnissen wider, da die von der Daimlerstraße abzweigende Ringstraße über keine andere Verbindung mit dem örtlichen Straßennetz verfügt. Der westliche und der östliche Teil der Maybachstraße sind nur mit einem Gehweg miteinander verbunden; bei dem nördlichen Teil der Dieselstraße, der Benzstraße sowie der Straße "Im Unholder Weg" handelt es sich um Stichstraßen. Eine Zufahrt zu den im Inneren des Gewerbegebiets gelegenen Grundstücken ist somit nur über die von der Raiffeisenstraße, dem südlichen Teil der Dieselstraße sowie dem östlichen Teil der Maybachstraße gebildete Ringstraße möglich. Zu dem einem unbefangenen Betrachter dadurch vermittelten Eindruck einer einheitlichen Erschließungsanlage trägt weiter bei, dass die Fahrbahn des eigentlichen Rings, d.h. des Straßenzugs ab der Einmündung der Maybachstraße in die Raiffeisenstraße, nahezu durchgängig eine einheitliche Breite von 6,5 m aufweist. Die davon zu machenden Ausnahmen beschränken sich auf die direkt nach dieser Einmündung folgende Kurve sowie die weitere Kurve im Bereich der Einmündung der Straße "Im Unholder Weg", in deren jeweiligem Scheitelpunkt die Fahrbahn bis auf 10 m aufgeweitet worden ist. Diese Verbreiterungen im Kurvenbereich sind jedoch äußerlich kaum wahrnehmbar und ändern nichts an dem ansonsten einheitlichen Erscheinungsbild der Fahrbahn. Die von der Beklagten geplante Ringstraße stellt sich danach (auch) nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine Erschließungsanlage dar.
33 
Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die Raiffeisenstraße in ihrem - im Bebauungsplan als Planstraße F bezeichneten - Abschnitt zwischen Maybachstraße und der Straße "Im Unholder Weg" mit beidseits der Fahrbahn verlaufenden Seitenstreifen versehen ist, die in dem sich anschließenden - im Bebauungsplan als Planstraße D bezeichneten - Abschnitt fehlen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die genannten Seitenstreifen sind - in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan - teilweise als Parkflächen angelegt und im Übrigen gärtnerisch gestaltet. Park- und Grünstreifen wechseln sich dabei ab. Nach dem Ergebnis des Augenschein erscheinen die Parkflächen daher aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters nicht als Teil der Straße. Von einer unterschiedlichen "optischen Breite" kann deshalb nicht gesprochen werden. Das gilt auch für den Bereich, in dem die Straße "Im Unholder Weg" auf die Raiffeisenstraße trifft.
34 
Die Einmündung dieser Straße erscheint auch im Hinblick auf den sich an die Einmündung anschließenden weiteren Verlauf der Raiffeisenstraße nicht als Zäsur zwischen zwei selbständigen Erschließungsanlagen. Die Raiffeisenstraße beschreibt im Anschluss an diese Einmündung eine langgestreckte Kurve von etwa 110 Grad und verläuft danach in der gleichen Richtung wie die in sie einmündende Straße. Die Straße "Im Unholder Weg" stellt sich jedoch trotz dieses Umstands aus beinahe allen Blickwinkeln nicht als eine Fortsetzung des auf diese Kurve folgenden westlichen Teilstücks der Raiffeisenstraße dar, sondern als eine in diese Straße einmündende, selbständige (Stich-) Straße.
35 
b) Die Beklagte hat demnach die abgerechnete Erschließungsanlage insoweit unzutreffend bestimmt, als sie zu der Anlage nicht auch den südlichen Teil der Dieselstraße und den zur Raiffeisenstraße zurückführenden östlichen Teil der Maybachstraße gerechnet hat. Nach der von der Beklagten vorsorglich vorgenommenen Vergleichsberechnung, in die sie die Dieselstraße und den genannten Teil der Maybachstraße einbezogen hat, hätte die Klägerin jedoch bei dieser Abrechnungsweise einen höheren Beitrag bezahlen müssen. Die Richtigkeit dieser Berechnung wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Der der Beklagten insoweit unterlaufene Fehler bei der Bestimmung der beitragsfähigen Anlage verletzt die Klägerin danach nicht in ihren Rechten.
36 
3. Die gegen das Entstehen der Beitragspflicht erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
37 
Nach § 41 Abs. 1 S. 1 KAG entsteht die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB füllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt.
38 
§ 41 Abs. 1 S. 1 KAG steht im Zusammenhang mit § 34 Nr. 3 KAG, wonach die Gemeinde durch Satzung (u.a.) die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen regeln muss, für die sie Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat. Was die Herstellung von Anbaustraßen betrifft, muss die Satzung dazu eindeutige Angaben darüber enthalten, welche nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen (Teilanlagen) diese Anlagen aufweisen müssen, um als endgültig hergestellt qualifiziert werden zu können (Teileinrichtungsprogramm). Sie muss ferner mit der erforderlichen Eindeutigkeit regeln, wie die für eine solche Erschließungsanlage im Teileinrichtungsprogramm sowie dem dieses hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen bautechnisch ausgestaltet sein sollen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 11 Rn. 46). Eine Anbaustraße ist dementsprechend erst dann erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm erforderlichen nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen und die nach dem - regelmäßig formlosen - Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308; Urt. v. 18.1.1991 - 8 C 14.89 - BVerwGE 87, 288).
39 
Das sich aus § 4 Abs. 1 EBS 2008 ergebende satzungsmäßige Teileinrichtungsprogramm der Beklagten verlangt für die endgültige Herstellung einer Anbaustraße, dass sie - neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) - über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügt. Letzteres ist hier unstreitig der Fall, nachdem die beim Erlass des angefochtenen Bescheids vom 12.12.2007 noch fehlenden Beleuchtungseinrichtungen bereits vor der Klageerhebung vollständig angebracht worden sind.
40 
Die Erschließungsanlage weist auch die nach dem Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen auf, die dem für sie in § 4 Abs. 1 S. 2 EBS 2008 aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen. Nach dieser Vorschrift sind die flächenmäßigen Teileinrichtungen einer Anbaustraße endgültig hergestellt, wenn (1.) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen, (2.) Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen und (3.) Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind. Der Bebauungsplan weist an verschiedenen Stellen längs der festgesetzten Verkehrsflächen 2 m breite "Grünstreifen" aus. Die betreffenden Flächen sind als "Grünflächen als Bestandteil von Verkehrsflächen" gekennzeichnet, die nach dem Textteil des Bebauungsplans (Nr. 9.2.7) als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten sind. Für diese Flächen enthält der Bebauungsplan ferner Pflanzgebote für eine größere Zahl von Laubbäumen, die im Plan mit grünen Kreisen mit weißem Innenkreis gekennzeichnet sind. Wie der vom Senat in der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein ergeben hat, sind die im Bebauungsplan vorgesehenen und nach den zitierten Bestimmungen des Textteils zu der Straße gehörenden Grünsteifen durchweg mit Sträuchern sowie bodendeckenden oder anderen niedrigen Gewächsen bepflanzt. Sie sind damit im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EBS 2008 "gärtnerisch gestaltet". Die an eine solche Gestaltung zu stellenden Anforderungen sind gering. Als ausreichend ist eine Bearbeitung des Untergrunds und eine anschließende Bepflanzung anzusehen (BayVGH Urt. v. 27.6.2007 - 6 B 05.2563 - Juris), wobei aber der Bewuchs zumindest den Eindruck erwecken muss, nicht zufällig oder "von sich aus" entstanden zu sein. Mit den vorgenommenen Anpflanzungen ist diesen Anforderungen genügt.
41 
An der erforderlichen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage fehlt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb, weil die Beklagte sich aus Gründen der besseren Anfahrbarkeit einzelner Grundstücke dazu entschieden hat, nicht alle im Bebauungsplan vorgesehenen Bäume zu pflanzen. Nach der Darstellung der Klägerin sind in der Planstraße F (Raiffeisenstraße von der Daimlerstraße bis zu der Straße "Im Unholder Weg") von den geplanten 23 Bäumen nur elf und in der Planstraße G (Benzstraße) von den vorgesehenen zehn Bäumen nur sechs gepflanzt worden. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Das Fehlen eines Teils der im Bebauungsplan vorgesehenen Bäume ist jedoch unschädlich, da Bäume als solche nicht zu den Teileinrichtungen einer Straße gehören. Der von der Klägerin genannte Umstand, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßenbäume geeignet sind, die von der Straße ausgehenden Beeinträchtigungen durch Staub und andere Partikel zu mindern, ändert daran nichts. Als Teileinrichtung der Erschließungsanlage können vielmehr nur die Grünstreifen angesehen werden, auf denen sich die Bäume befinden. Die "technische" Herstellung der Grünstreifen richtet sich nach dem in § 4 Abs. 1 S. 2 EBS 2008 festgelegten Ausbauprogramm für die flächenmäßigen Teileinrichtungen, das die Pflanzung von Straßenbäumen nicht zu den Herstellungsmerkmalen rechnet, sondern sich, wie ausgeführt, mit einer "gärtnerischen Gestaltung" begnügt.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 340.458,52 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. November 2014 - 2 K 2488/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers bezüglich des im Bescheid des Antragsgegners vom 04. Juli 2014 festgesetzten und noch zur Vollstreckung vorgesehenen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55,94 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber zum überwiegenden Teil nicht begründet (1.). Lediglich hinsichtlich des geforderten Säumniszuschlags ist die Feststellung zu treffen, dass insoweit dem Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt (2.).
1. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt, soweit der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 215,76 EUR festgesetzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zunächst auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
a) Ergänzend ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Bezahlung der festgesetzten Abgabe vor dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers schon aus dem Gesetz ergibt. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (ausführl.: Beschluss vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Die in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gesetzlich generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit würde ihren Zweck nicht erreichen, wenn die aufschiebende Wirkung schon bei offenem Verfahrensausgang angeordnet werden müsste, denn nach der gesetzlichen Wertung soll das Vollziehungsrisiko beim Bürger und nicht bei der Verwaltung liegen (so zu Recht Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 143). Einem Abgabenschuldner ist es bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig zuzumuten, die Abgabe zunächst zu begleichen und sein Begehren im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen, falls in seinem Fall nicht ausnahmsweise eine besondere Härte - für deren Vorliegen hier indes nichts spricht - gegeben ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers differenziert die gesetzliche Regelung nicht danach, ob bereits im konkreten Einzelfall die Finanzierungsfunktion einer Abgabe beeinträchtigt wäre. Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall selbst bei einer solchen Betrachtungsweise, wie sie dem Antragsteller wohl vorschwebt, in Betracht zu ziehen, dass die behaupteten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in einer Vielzahl von Einzelfällen zum Tragen kommen würden, und daher sehr wohl die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags in Frage gestellt wäre, wenn aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen wäre.
b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen hier nicht. Hierzu müsste - wie bereits dargelegt - ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher sein als deren Misserfolg; ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang würde nicht genügen Der Senat sieht in Übereinstimmung mit aktuellen landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen, auf die auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat (VerfGH Rheinl-Pf., Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -; BayVerfGH, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 Vf. 24-VII-12-), schon keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Angesichts dieser landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen kann aber jedenfalls von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags nicht die Rede sein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt sich der Verfahrensausgang zu seinen Gunsten demzufolge höchstens als offen dar. Wie dargelegt rechtfertigt ein offener Verfahrensausgang nach der ausdrücklichen Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem abgabenrechtlichen Verfahren jedoch nicht.
2. In Bezug auf die sofortige Vollziehung des festgesetzten Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR hat die Beschwerde indes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist der Antrag sinngemäß auf die zulässige Feststellung gerichtet, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat. Dies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch ausdrücklich betont. Dort führt er aus, Säumniszuschläge unterlägen der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da sie keine öffentlichen Abgaben und Kosten darstellten. Jedenfalls aber wäre der Antrag des Antragstellers entsprechend umzudeuten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 458; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 181)
a) § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats weder unmittelbar noch entsprechend auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 01.06.1992 - 2 S 2999/90 - VBlBW 1992, 470, vom 28.07.1987 - 2 S 10/87 - Ls. in juris und Beschluss vom 30.09.1982 - 2 S 1462/82 - Ls. in juris). Dies dürfte auch der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. aus neuerer Zeit: OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 24.06.2011 - 3 M 488/10 - NVwZ-RR 2011, 846) und Literatur (vgl. - jeweils m.w.Nachw. - Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 137; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 63) entsprechen. Zwar werden durch Säumniszuschläge, wenn auch nachrangig, die Aufwendungen mit abgegolten, die bei den Behörden dadurch entstehen, dass Abgabenpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen. Die Einnahmen durch säumige Schuldner können aber nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert werden, sodass sie jedenfalls primär keine Finanzierungsfunktion erfüllen. Will der Gesetzgeber auch hinsichtlich der dieser Geldleistungen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausschließen, muss er dies gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausdrücklich durch ein Gesetz regeln (vgl. OVG Sachs.-Anh., ebd.).
Da Säumniszuschläge demzufolge nicht in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO fallen, kommt dem Rechtsbehelf des Antragstellers insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Das Gericht kann daher die ohnehin gegebene aufschiebende Wirkung nicht wiederherstellen oder anordnen. Es kann lediglich - in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch, aaO, Rn. 356) - feststellen, dass die erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtschutzinteresse an einer entsprechenden Feststellung. Der Antragsgegner geht - wie aus der Stellungnahme zu der Beschwerdebegründung deutlich hervorgeht - ersichtlich von der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Beitragsbescheids auch insoweit aus, als dieser die Säumniszuschläge umfasst. Der Antragsteller hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass sein Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet.
b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 2 LVwVG Säumniszuschläge als Nebenforderungen mit der Hauptforderung beigetrieben werden können, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderung hingewiesen worden ist. Zwar wird - indes ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, die eigentliche Bedeutung des § 13 Abs. 2 LVwVG bestehe darin, dass neben dem Erlass des Verwaltungsakts keine weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen mehr vorliegen müssten. Der Verwaltungsakt, mit dem die Nebenforderungen geltend gemacht würden, könne also entgegen § 2 LVwVG auch dann vollstreckt werden, wenn er noch nicht unanfechtbar geworden sei und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht entfalle (vgl. Schneider, LVwVG, 1974, Erl. 2 zu § 13). Dieser Auffassung folgt der Senat indes nicht. Denn § 2 LVwVG, wonach Verwaltungsakte (nur) vollstreckt werden können, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, stellt - wie bereits die Überschrift der Bestimmung zeigt - allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung auf (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO). Zur Vollstreckung im Sinne des § 2 LVwVG gehört aber auch die Beitreibung von Nebenforderungen im Sinne des § 13 LVwVG, wenn sie - wie hier - durch Verwaltungsakt festgesetzt sind. Dementsprechend bedeutet die Regelung des § 13 Abs. 2 LVwVG nur, dass Nebenforderungen ausnahmsweise ohne vorherige Festsetzung beigetrieben werden können (so ausdrückl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO).
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c) Schließlich ist auch kein Fall des § 12 Satz 1 LVwVG gegeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.02.1996 - 5 S 334/96 - VBlBW 1996, 262, vom 06.04.2000 - 10 S 2583/99 - VBlBW 2000, 325 und vom 27.11.2006 - 1 S 1925 - VBlBW 2007, 228). Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Dazu gehören aber nur diejenigen Maßnahmen, die im engeren Sinn zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts getroffen werden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist keine Maßnahme im Sinne dieser eng auszulegenden Ausnahmebestimmung. Zwar dient die Erhebung von Säumniszuschlägen auch als Druckmittel eigener Art, sodass ihr eine beugende Wirkung auf den Willen des Pflichtigen nicht ganz abgesprochen werden kann. Sie ist jedoch weder ein selbständiges Zwangsmittel, noch dient sie unmittelbar der Vollstreckung der Hauptforderung.
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Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 LVwVG geboten, die darin bestehen, zu verhindern, dass der Pflichtige durch Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassenen Verwaltungsakte die Vollziehung unzumutbar verzögert oder lahmlegt. Dieser Zweck wird nicht in Frage gestellt, wenn infolge eines Rechtsbehelfs gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen insoweit die aufschiebende Wirkung eintritt. Denn die zwangsweise Beitreibung der eigentlichen Hauptforderung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
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3. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass Mahngebühren in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 04.07.2014 nicht festgesetzt werden. Sie sind daher nicht Gegenstand eines gegen die sofortige Vollziehung dieses Bescheids gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass der Antragsteller insgesamt die Kosten zu tragen hat, da der Antragsgegner bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage 2014).
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.