Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Feb. 2015 - 2 S 2436/14

bei uns veröffentlicht am04.02.2015

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. November 2014 - 2 K 2488/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers bezüglich des im Bescheid des Antragsgegners vom 04. Juli 2014 festgesetzten und noch zur Vollstreckung vorgesehenen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55,94 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber zum überwiegenden Teil nicht begründet (1.). Lediglich hinsichtlich des geforderten Säumniszuschlags ist die Feststellung zu treffen, dass insoweit dem Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt (2.).
1. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt, soweit der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 215,76 EUR festgesetzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zunächst auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
a) Ergänzend ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Bezahlung der festgesetzten Abgabe vor dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers schon aus dem Gesetz ergibt. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (ausführl.: Beschluss vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Die in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gesetzlich generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit würde ihren Zweck nicht erreichen, wenn die aufschiebende Wirkung schon bei offenem Verfahrensausgang angeordnet werden müsste, denn nach der gesetzlichen Wertung soll das Vollziehungsrisiko beim Bürger und nicht bei der Verwaltung liegen (so zu Recht Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 143). Einem Abgabenschuldner ist es bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig zuzumuten, die Abgabe zunächst zu begleichen und sein Begehren im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen, falls in seinem Fall nicht ausnahmsweise eine besondere Härte - für deren Vorliegen hier indes nichts spricht - gegeben ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers differenziert die gesetzliche Regelung nicht danach, ob bereits im konkreten Einzelfall die Finanzierungsfunktion einer Abgabe beeinträchtigt wäre. Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall selbst bei einer solchen Betrachtungsweise, wie sie dem Antragsteller wohl vorschwebt, in Betracht zu ziehen, dass die behaupteten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in einer Vielzahl von Einzelfällen zum Tragen kommen würden, und daher sehr wohl die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags in Frage gestellt wäre, wenn aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen wäre.
b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen hier nicht. Hierzu müsste - wie bereits dargelegt - ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher sein als deren Misserfolg; ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang würde nicht genügen Der Senat sieht in Übereinstimmung mit aktuellen landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen, auf die auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat (VerfGH Rheinl-Pf., Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -; BayVerfGH, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 Vf. 24-VII-12-), schon keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Angesichts dieser landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen kann aber jedenfalls von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags nicht die Rede sein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt sich der Verfahrensausgang zu seinen Gunsten demzufolge höchstens als offen dar. Wie dargelegt rechtfertigt ein offener Verfahrensausgang nach der ausdrücklichen Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem abgabenrechtlichen Verfahren jedoch nicht.
2. In Bezug auf die sofortige Vollziehung des festgesetzten Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR hat die Beschwerde indes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist der Antrag sinngemäß auf die zulässige Feststellung gerichtet, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat. Dies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch ausdrücklich betont. Dort führt er aus, Säumniszuschläge unterlägen der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da sie keine öffentlichen Abgaben und Kosten darstellten. Jedenfalls aber wäre der Antrag des Antragstellers entsprechend umzudeuten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 458; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 181)
a) § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats weder unmittelbar noch entsprechend auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 01.06.1992 - 2 S 2999/90 - VBlBW 1992, 470, vom 28.07.1987 - 2 S 10/87 - Ls. in juris und Beschluss vom 30.09.1982 - 2 S 1462/82 - Ls. in juris). Dies dürfte auch der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. aus neuerer Zeit: OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 24.06.2011 - 3 M 488/10 - NVwZ-RR 2011, 846) und Literatur (vgl. - jeweils m.w.Nachw. - Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 137; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 63) entsprechen. Zwar werden durch Säumniszuschläge, wenn auch nachrangig, die Aufwendungen mit abgegolten, die bei den Behörden dadurch entstehen, dass Abgabenpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen. Die Einnahmen durch säumige Schuldner können aber nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert werden, sodass sie jedenfalls primär keine Finanzierungsfunktion erfüllen. Will der Gesetzgeber auch hinsichtlich der dieser Geldleistungen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausschließen, muss er dies gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausdrücklich durch ein Gesetz regeln (vgl. OVG Sachs.-Anh., ebd.).
Da Säumniszuschläge demzufolge nicht in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO fallen, kommt dem Rechtsbehelf des Antragstellers insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Das Gericht kann daher die ohnehin gegebene aufschiebende Wirkung nicht wiederherstellen oder anordnen. Es kann lediglich - in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch, aaO, Rn. 356) - feststellen, dass die erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtschutzinteresse an einer entsprechenden Feststellung. Der Antragsgegner geht - wie aus der Stellungnahme zu der Beschwerdebegründung deutlich hervorgeht - ersichtlich von der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Beitragsbescheids auch insoweit aus, als dieser die Säumniszuschläge umfasst. Der Antragsteller hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass sein Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet.
b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 2 LVwVG Säumniszuschläge als Nebenforderungen mit der Hauptforderung beigetrieben werden können, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderung hingewiesen worden ist. Zwar wird - indes ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, die eigentliche Bedeutung des § 13 Abs. 2 LVwVG bestehe darin, dass neben dem Erlass des Verwaltungsakts keine weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen mehr vorliegen müssten. Der Verwaltungsakt, mit dem die Nebenforderungen geltend gemacht würden, könne also entgegen § 2 LVwVG auch dann vollstreckt werden, wenn er noch nicht unanfechtbar geworden sei und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht entfalle (vgl. Schneider, LVwVG, 1974, Erl. 2 zu § 13). Dieser Auffassung folgt der Senat indes nicht. Denn § 2 LVwVG, wonach Verwaltungsakte (nur) vollstreckt werden können, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, stellt - wie bereits die Überschrift der Bestimmung zeigt - allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung auf (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO). Zur Vollstreckung im Sinne des § 2 LVwVG gehört aber auch die Beitreibung von Nebenforderungen im Sinne des § 13 LVwVG, wenn sie - wie hier - durch Verwaltungsakt festgesetzt sind. Dementsprechend bedeutet die Regelung des § 13 Abs. 2 LVwVG nur, dass Nebenforderungen ausnahmsweise ohne vorherige Festsetzung beigetrieben werden können (so ausdrückl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO).
10 
c) Schließlich ist auch kein Fall des § 12 Satz 1 LVwVG gegeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.02.1996 - 5 S 334/96 - VBlBW 1996, 262, vom 06.04.2000 - 10 S 2583/99 - VBlBW 2000, 325 und vom 27.11.2006 - 1 S 1925 - VBlBW 2007, 228). Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Dazu gehören aber nur diejenigen Maßnahmen, die im engeren Sinn zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts getroffen werden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist keine Maßnahme im Sinne dieser eng auszulegenden Ausnahmebestimmung. Zwar dient die Erhebung von Säumniszuschlägen auch als Druckmittel eigener Art, sodass ihr eine beugende Wirkung auf den Willen des Pflichtigen nicht ganz abgesprochen werden kann. Sie ist jedoch weder ein selbständiges Zwangsmittel, noch dient sie unmittelbar der Vollstreckung der Hauptforderung.
11 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 LVwVG geboten, die darin bestehen, zu verhindern, dass der Pflichtige durch Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassenen Verwaltungsakte die Vollziehung unzumutbar verzögert oder lahmlegt. Dieser Zweck wird nicht in Frage gestellt, wenn infolge eines Rechtsbehelfs gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen insoweit die aufschiebende Wirkung eintritt. Denn die zwangsweise Beitreibung der eigentlichen Hauptforderung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
12 
3. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass Mahngebühren in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 04.07.2014 nicht festgesetzt werden. Sie sind daher nicht Gegenstand eines gegen die sofortige Vollziehung dieses Bescheids gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass der Antragsteller insgesamt die Kosten zu tragen hat, da der Antragsgegner bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage 2014).
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Feb. 2015 - 2 S 2436/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Feb. 2015 - 2 S 2436/14

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.