Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 2 S 2251/10

bei uns veröffentlicht am10.02.2011

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die in der Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 in dem von ihr betriebenen Schlacht- und Zerlegebetrieb in xxx vorgenommen wurden.
Für die genannten Untersuchungen setzte das Landratsamt Ludwigsburg zunächst mit Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 Gebühren auf der Grundlage der inzwischen außer Kraft getretenen Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (FlHGebV) fest. Die in § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 FlHGebV vorgesehene Gebührenerhöhung für die Trichinenuntersuchung blieb dabei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs unberücksichtigt.
Nach der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 erließ das Landratsamt Ludwigsburg am 30.6.2005 die Rechtsverordnung über die rückwirkende Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die nach ihrem § 3 rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Das Landratsamt setzte daraufhin mit Bescheid (Gebührennacherhebungsbescheid) vom 17.11.2006 die Gebühren für die Trichinenuntersuchung rückwirkend auf 30.346,36 EUR (Januar bis Dezember 2003) bzw. 32.862,36 EUR (Januar bis Dezember 2004) fest. Zur Begründung verwies es auf die inzwischen in Kraft getretene Rechtsverordnung vom 30.6.2005. Die Bescheide vom 22.4.2005 und 29.3.2006 blieben von dieser Nachforderung unberührt.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 5.12.2006 Widerspruch ein, den sie in erster Linie mit der Gemeinschaftswidrigkeit der Gebührenerhebung begründete. Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 5.1.2009 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 5.2.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 17.11.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5.1.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Es fehle an einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren. Die rückwirkend in Kraft gesetzte Rechtsverordnung des Landratsamts sei wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig. Insbesondere sei es mit der Verfassung unvereinbar, dass der Landesgesetzgeber durch rückwirkende Übertragung der Regelungskompetenz auf die Kommunen einen Systemwechsel in der Gebührenbemessung von der Alternative Nr. 4 a auf Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG vorsehe. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in ihr schützenswertes Vertrauen darauf, dass es bei den Regelungen der Landesverordnung vom 15.4.1995 verbleibe. Die rückwirkende Kompetenzübertragung durch Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts in Baden-Württemberg entspreche ebenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Ansprüchen. Auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht sei von der Rechtswidrigkeit der Verordnung vom 30.6.2005 auszugehen. Die Richtlinie 85/73/EWG werde mit der Rechtsverordnung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da Sonderkosten für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen als gesonderte Posten berücksichtigt würden. Der Maßstab, nach dem die Abweichung von EG-Pauschalen zu erfolgen habe, sei aufgrund der bundesrechtlichen Regelung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG festgelegt. Eine ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sei nach Wegfall der Bestimmung von § 24 FlHG nicht mehr gewährleistet. Eine nicht ordnungsgemäß und vollständig umgesetzte Richtlinie könne keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalten. Vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsaktes könne nicht von Bestimmungen dieses Rechtsakts zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch gemacht werden, erst recht nicht in rückwirkender Weise. Die Gebührenkalkulation verstoße zudem gegen die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Forderungen, wonach eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Nr. 4 b Pauschalierungen ausschließe.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der angefochtene Bescheid beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Auch nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht zu beanstanden, dass die §§ 2 a, 2 b AGFlHG zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigten, die rückwirkend Regelungen auch für Zeiträume ab dem 1.7.1995 treffe. Die durch die Neuregelung eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4 a auf die kostendeckende Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4 b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG umzustellen, sei verfassungsrechtlich zulässig und verstoße nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.5.2002 sei festgestellt worden, dass auch die Kosten von Trichinenuntersuchungen von der nach der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG allein zulässigen Gemeinschaftsgebühr erfasst seien. Nicht gestattet seien allein Kosten für Zusatzuntersuchungen. Die Rechtsverordnung des Landratsamts Ludwigsburg sehe deshalb die Erhebung einer einheitlichen Gebühr vor, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Zusammenhang stehenden Leistungen - einschließlich der Untersuchung auf Trichinen - abgegolten würden. Da mit den Bescheiden vom 22.4.2004 und 29.3.2005 die Gebühren für den betreffenden Zeitraum ohne Berücksichtigung der Trichinenuntersuchung festgesetzt worden seien, sei es rechtmäßig, mit dem Nachberechnungsbescheid vom 17.11.2006 die in den genannten Abrechnungszeiträumen entstandenen und noch nicht erhobenen Kosten abzurechnen. Die in der Anlage der Rechtsverordnung festgelegten Gebührenansätze seien unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt worden. Soweit bei der Gebührenkalkulation auch prognostische und damit pauschalisierte Ansätze gewählt worden seien, sei dies unvermeidlich, berechtige aber nicht zur Annahme, es habe eine unzulässige Vermischung zwischen einer kostendeckenden und einer pauschalisierenden Berechnung stattgefunden.
Mit Urteil vom 15.7.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 2 a Abs. 7 AGFlHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 sowie die auf diese Vorschrift gestützte Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehle es trotz der Aufhebung des Fleischhygienegesetzes durch das am 7.9.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005 nicht an einer Ermächtigungsgrundlage. Mit § 24 FlHG habe der Bundesgesetzgeber es zulässigerweise dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und so das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen. Von dieser Befugnis habe der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen Regelung habe daher nicht den von der Klägerin behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Auch der Umstand, dass die gebührenrechtlichen Regelungen mit Rückwirkung getroffen worden seien, führe weder unter verfassungs- noch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten zu Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Dies gelte aus den vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.3.2006 (2 S 831/05) genannten und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (3 B 75.06) gebilligten Gründen auch insoweit, als die Rückwirkung einen "Systemwechsel" von einer betriebsbezogenen auf eine spezifische Gebühr ermögliche. Die in der Verordnung getroffene Regelung widerspreche auch in ihren Details nicht den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Sie sehe für die nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr vor, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten würden. Die Gebühr sei somit eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation - in gemeinschaftsrechtlich unbedenklicher Weise - die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen seien. Die vorgenommene Differenzierung zwischen Betrieben mit bis zu 500, mit mehr als 500 bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt mit degressiv gestaffelten Gebührensätzen sei nicht zu beanstanden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (C-309/07) dürfe ein Mitgliedsstaat nach Nr. 4 b eine Gebühr erheben, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt sei, wenn feststehe, dass diese Faktoren sich - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich auf die Kosten auswirkten, und die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfielen. Weder diesem Urteil noch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom selben Tag im Verfahren C-270/07 könne entnommen werden, dass aus einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten ein generelles Verbot jeglicher Pauschalierung folge. Die konkret erfolgte Abrechnung habe nach diesen Grundsätzen auch Personalkosten in der vorgenommenen Weise einbeziehen dürfen. Die Tatsache, dass dabei allgemeine Verwaltungspersonalkosten nach Maßgabe der VwV Kostenfestlegung vom 21.10.2002 ermittelt und berücksichtigt worden seien, führe nicht zu einer insgesamt unzulässigen Pauschalabrechnung. Die Ermittlung dieser Kosten sei sachgerecht und berücksichtige in hinreichender Weise die konkrete Situation. Der Umstand, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze des Abrechnungszeitraums 2004 in der Kalkulation ein Aufschlag für die im öffentlichen Dienst der Kommunen erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % berücksichtigt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspreche vielmehr dem bei der Gebührenkalkulation allgemein anerkannten Verfahren, um zu vermeiden, dass Gebührenunterdeckungen - auch bei zeitlich verschobenen Tariferhöhungen durch entsprechende später kassenwirksam werdende tarifliche Nachzahlungen - entstünden.
Gegen das ihr am 19.8.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am (Montag den) 20.9.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie am 19.10.2010 begründet hat.
Die Klägerin macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung der Rechtsverordnung des Landratsamts ausgegangen. Die vom Landesgesetzgeber 2004 eingeleitete rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts verstießen gegen das Rückwirkungsverbot. Die Rückwirkung sei im vorliegenden Fall als "echte" Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu qualifizieren, da vollkommen neue Gebührentatbestände geschaffen würden. Eine der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Ausnahmen liege nicht vor. Insbesondere könne eine solche Ausnahme nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie, die Klägerin keinen Vertrauensschutz beanspruchen könne. Das Neuregelungsgesetz vom 14.12.2004 beabsichtige einen Systemwechsel von einer betriebsbezogenen zu einer kostendeckenden Anhebung der EG-Pauschalgebühr. Einen solchen rückwirkenden Systemwechsel müsse der Bürger nicht hinnehmen. Die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts und die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise stießen ferner auf gemeinschaftsrechtliche Bedenken, da ein nicht ordnungsgemäß umgesetzter Gemeinschaftsrechtsakt keine vertikale Rechtswirkung zu Lasten des Gemeinschaftsrechtsbürgers entfalten dürfe. Die Verordnung sei auch aus anderen Gründen rechtswidrig. Das harmonisierte Finanzierungssystem der Richtlinie 85/73/EWG unterscheide zwischen den beiden Anhebungsvarianten des Anhangs A Kap. I. Nr. 4 a und Nr. 4 b. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 bestehe bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 b ein Pauschalierungsverbot. Der Europäische Gerichtshof habe klargestellt, dass eine Gebühr nach Nr. 4 b nicht den Betrag der tatsächlichen Kosten übersteigen dürfe. Hieraus sei abzuleiten, dass nur die tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten berücksichtigt werden dürften, was die Einbeziehung von pauschalen, also nicht tatsächlichen Kostenelementen wie beispielsweise Kosten für Querschnittsämter ausschließe. Die der Rechtsverordnung des Landratsamts zugrunde liegende Kalkulation enthalte bei den Personalkosten einen Risikozuschlag von 4,07 %, da mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der zur Zeit ausgesetzten Tarifverhandlungen zu rechnen sei. Dies zeige, dass entgegen den genannten Vorgaben nicht nur die "tatsächlichen" Personalkosten berücksichtigt worden seien. Ähnliches gelte im Hinblick auf die Trichinenuntersuchungskosten, bei deren Berechnung ein aufgrund der Vorjahre ermittelter Durchschnittswert von 0,575 Minuten hinzu addiert worden sei. Der pauschale Ansatz von Personalkosten für allgemeines Verwaltungspersonal sei ebenfalls unzulässig.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.11.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.1.2009 aufzuheben
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Es erwidert: Das OVG Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 30.9.2009 festgestellt, dass es für eine auf Nr. 4 b des Kapitels I des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG gestützte Gebührenfestsetzung ausreiche, wenn ihr eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liege, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiere. Das sei hier der Fall. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, sei der Betrieb der Klägerin in dem hier betroffenen Abrechnungszeitraum der einzige Betrieb gewesen, der als Großbetrieb im Sinne des Anhangs der Gebührenverordnung vom 30.6.2005 einzuordnen gewesen sei. Die Gebührensätze für das Jahr 2003 seien aufgrund der im Jahr 2003 tatsächlich angefallenen Kosten betriebsbezogen ermittelt worden, soweit die Kosten anhand der vorliegenden Rechnungsergebnisse bekannt gewesen seien. Die Gebührensätze für das Jahr 2004 seien auf der gleichen Basis unter Berücksichtigung eines Aufschlags für die erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % ermittelt worden. Dieses Vorgehen stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die in der Gebührenverordnung genannten Gebührensätze verstießen auch insoweit nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, als in der zugrunde liegenden Kalkulation allgemeine Verwaltungspersonalkosten auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Kostenfestlegung vom 21.2.2002 berücksichtigt worden seien.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.2.2011 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die in dem Schriftsatz genannten rechtlichen Gesichtspunkte waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurden mit den Beteiligten ausgiebig erörtert.
17 
Dem mit Schriftsatz vom 7.2.2010 gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen derzeit anhängigen Antrag auf Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C 309/07 - ruhen zu lassen, hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Die von der Klägerin ferner unter Hinweis auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO hält der Senat nicht für angezeigt.
18 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
19 
I. Das Landratsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühren für die in der Zeit vom Januar 2003 bis Dezember 2004 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen neu festgesetzt. Der Bescheid stützt sich auf die rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (FlHRVO), die an die Stelle der Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 20.7.1998 (Fleischhygienegebührenverordnung) getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 FlHRVO werden Gebühren erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1.7.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Höhe der Gebühr, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Im vorliegenden Fall ist maßgebend die für Schlachtbetriebe mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt geltende Ziff. 3 der Anlage, in der bezogen auf die verschiedenen Tierarten (Einhufer, Rinder, Kälber, Schweine/Ferkel, Schafe/Ziegen) sowie die Jahre, in denen die Amtshandlungen vorgenommen wurden, die für die einzelnen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zu entrichtenden Gebühren festgelegt sind. Die von der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den bereits zuvor ergangenen Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 geforderten Gebühren entsprechen diesen Regelungen. Fehler bei der Anwendung der Rechtsverordnung werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
20 
II. Die Rechtsverordnung des Landratsamts ist wirksam. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
21 
1. Die Rechtsverordnung des Landratsamts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 a Abs. 7, 2 b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 (AGFlHG) in der - ebenfalls rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretenen - Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004. Nach § 2 a Abs. 1 AGFlHG werden für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Gebühren werden bei dem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlasst (§ 2 a Abs. 6 S. 1 AGFlHG). Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten werden gemäß § 2 a Abs. 7 AGFlHG durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
22 
Nach Ansicht der Klägerin verstoßen sowohl die mit dem Gesetz vom 14.12.2004 vorgenommene rückwirkende Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2 a und § 2 b AGFlHG auf die Stadt- und Landkreise als auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührenverordnung des Landratsamts gegen höherrangiges Recht. Eine solche Rückwirkung sei sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
23 
Mit dem von der Klägerin erhobenen Einwand hat sich der Senat bereits in seinem - zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen - Urteil vom 30.3.2006 (- 2 S 831/05 - Juris) eingehend auseinander gesetzt und ihn für unbegründet erklärt. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (- 3 B 75.06 - Juris) zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2007 (- 1 BvR 20/07 -) nicht zur Entscheidung angenommen. Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden oder die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Auffassung fest.
24 
a) Nach der sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Auffassung des Senats ist die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 verbundene Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es.
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Rechtssicherheit zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist, sind auch Gesetze mit echter Rückwirkung verfassungsmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) ist das u. a. der Fall, wenn das Gesetz dazu dienen soll, eine unklare oder verworrene Rechtslage rückwirkend zu klären oder eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll.
26 
Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 und der Gebührenverordnung des Landratsamts verbundene Rückwirkung ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich. Die zuvor geltende Fleischhygienegebührenverordnung sah vor, dass in Schlachtbetrieben für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Gebühren in Höhe der in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbeträge erhoben werden. Für den Fall, dass bei bestimmten Schlachtbetrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe der jährliche durchschnittliche Zeitaufwand je Tier die in Absatz 1 genannten Zeitwerte übersteigt und deshalb die tatsächlichen Kosten in diesen Betrieben durch die Erhebung der Pauschalbeträge nicht gedeckt werden, gestattete sie eine Anhebung der Pauschalbeträge entsprechend der Zeitüberschreitung, jedoch höchstens bis zum Dreieinhalbfachen (§ 1 Abs. 3 S. 1 FlHGebVO). Die Fleischhygienegebührenverordnung sah ferner vor, dass sich die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Einhufern und Schweinen um einen "Gebührenanteil" für die Trichinenuntersuchung erhöht (§ 3 FlHGebVO). Die Frage, ob die Erhebung einer solchen zusätzlichen Gebühr für die Trichinenschau neben der Erhebung der EG-Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.5.2002 - C 284/00 und 288/00 - "Stratmann" (DVBl. 2002, 1108) verneint, da jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse. Zu den durch eine solche erhöhte Gebühr zu deckenden Kosten gehörten auch die Aufwendungen für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen. In Konsequenz dieser Entscheidung verstieß § 3 FlHGebVO gegen das Gemeinschaftsrecht und war daher ebenso wie die mit dieser Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelung in § 1 FlHGebVO als nichtig zu betrachten (vgl. das Urt. des Senats v. 30.3.2006, aaO, sowie Beschl. v. 30.6.2009 - 2 S 895/09 -; s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2001 - 3 BN 5.01 - Juris).
27 
Die die Fleischhygienegebührenverordnung ersetzende Rechtsverordnung des Landratsamts sowie die zu ihrem Erlass ermächtigenden Regelungen in § 2 a und § 2 b AGFlHG dienen danach zur nachträglichen Umsetzung der - inzwischen aufgehobenen und mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.4.2004 abgelösten - Richtlinie 85/73/EWG vom 29.1.1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.6.1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedstaaten "nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird." Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie eröffnet dafür zwei Möglichkeiten: Die Mitgliedstaaten können ("zur Deckung höherer Kosten") entweder die in Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchst. a) vorgesehenen Pauschalbeträge unter bestimmten, im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine ("spezifische") Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b).
28 
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der nachträglichen Umsetzung der Richtlinie nicht entgegen. Die von den neuen Regelungen betroffenen Betriebe mussten bereits aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der bundesrechtlichen Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG mit der Erhebung kostendeckender Gebühren rechnen. Die Verzögerungen beim Erlass der dafür nötigen Rechtsgrundlagen hatten ihren hauptsächlichen Grund in anfänglichen Unklarheiten über Inhalt und Reichweite des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005 - 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26 Urt. v. 18.12.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21).
29 
Das gilt erst recht, wenn der nationale Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei bestimmt, dass es infolge der rückwirkenden Anwendung der neuen Rechtsgrundlage zu keinen höheren Gebühren kommen darf, als eine Berechnung auf der Grundlage des älteren Rechts ergeben hätte (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005, aaO). So verhält es sich hier, da Art. 17 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes vom 14.12.2004 bestimmt, dass die Anwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Gebührenverordnungen und -satzungen auf vor seiner Verkündung liegende Tatbestände zu keiner höheren Gebührenfestsetzung führen darf, als eine Festsetzung nach der Fleischhygiene-Gebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung ergeben hätte. Die Gebührenfestsetzung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FlHRVO darf dementsprechend gemäß § 1 Abs. 4 FlHRVO höchstens in der Höhe erfolgen, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygienegebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätte. Der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten erhobene Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der ursprünglich geltenden Regelungen in der Fleischhygienegebührenverordnung darauf vertrauen können, dass eine Erhöhung der in der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Pauschalbeträge nur nach Maßgabe der in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a genannten und von ihr selbst beeinflussbaren Voraussetzungen erfolgen könne, geht danach ins Leere.
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b) Die Klägerin macht ferner erfolglos geltend, die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts seien gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
31 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nationale Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt. Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile v. 10.11.1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch Ernst Mundt", Slg. I-5567, 5589 und v. 9.9.1999 - Rs. C-374/97 - "Feyrer", Slg. I-5153, 5167; BVerwG, Beschlüsse v. 10.7.2008 - 3 B 30.08 - Juris, 9.10.2006 (aaO) und 26.4.2001 - 3 BN 1.01 - LRE 41, 115). Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist.
32 
Geklärt ist ferner, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich hindert, die erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen. Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO). Dazu zwingt schon die Überlegung, dass damit dem Geltungs- und Umsetzungsanspruch des Gemeinschaftsrechts - wenn auch verspätet - Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, aaO).
33 
Worauf sich die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt, ist auch in der mündlichen Verhandlung im Unklaren geblieben. Ein Rechtssatz des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts, der dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber im vorliegenden Fall gewählten Weg der rückwirkenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Erhebung von Fleischbeschaugebühren entgegenstehen könnte, wird von der Klägerin nicht genannt. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr - wie schon in dem vorangegangenen Verfahren - in dem für sich genommen nichts sagenden Hinweis, es liege ein "rückwirkender Systemwechsel" vor.
34 
2. Die Gebührenverordnung des Landratsamts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zwischen Betrieben mit bis zu 500 Schlachtungen, Betrieben mit mehr als 500 und bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt unterscheidet und für die in § 1 Abs. 1 S. 1 genannten Untersuchungen in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs degressiv gestaffelte Gebührensätze festsetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht dieses Vorgehen nicht in Widerspruch zu der Richtlinie 85/73/EWG.
35 
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, und Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie dafür zwei Möglichkeiten eröffnet: Die Mitgliedstaaten können entweder die in der Richtlinie vorgesehenen Pauschalbeträge unter den im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b eingeräumten Befugnis, eine kostendeckende Gebühr zu erheben, nach ihrem Ermessen ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (Urt. v. 19.3.2009 - C-270/07 - Slg. 2009, I-0000; Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 - "Baumann", Slg 2009, I-2077-2095, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 - "Feyrer", NVwZ 2000, 182). Der nationale Normgeber ist dementsprechend beim Gebrauchmachen von dieser Befugnis nicht an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a vorgesehene Gebührenstruktur gebunden, sondern kann bei der Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv staffeln, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen (EuGH, Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 -, aaO, Rn. 22).
36 
Gegen die in der Gebührenverordnung des Landratsamts vorgenommene Gebührenstaffelung bestehen danach keine Bedenken. Die - Großbetrieben, wie dem der Klägerin, zu Gute kommende - Differenzierung wird vom Landratsamt mit der unterschiedlichen tariflichen Vergütung des Untersuchungspersonals und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Kostenstrukturen der gebildeten Betriebskategorien begründet. Einwendungen gegen diese - von den Vertreterinnen des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte - Darstellung werden von der Klägerin nicht erhoben. Dafür, dass die vom Landratsamt genannten Faktoren ohne Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten sind, ist auch sonst nichts zu erkennen.
37 
3. Die Klägerin hält die Gebührenverordnung des Landratsamts schließlich zu Unrecht deshalb für rechtswidrig, weil in die ihr zugrunde liegende Kalkulation verschiedene Kosten eingestellt worden seien, die nicht zu den tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten gehörten. Die Kalkulation der Gebühren lässt keinen der von der Klägerin gerügten Fehler erkennen.
38 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Kosten bestehen in erster Linie aus den dem Landratsamt entstandenen Kosten für die Bezahlung der mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragten Personen, die sich in die Kosten für die von dem beklagten Land beschäftigten Tierärzte sowie die Kosten des im Dienste des Landkreises stehenden sonstigen Untersuchungspersonals unterteilen. Die Kosten der Tierärzte wurden dabei unter Zugrundelegung der jeweiligen Gesamtarbeitszeit an Hand der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 21.10.2002 berechnet, während die Berechnung der Kosten des sonstigen Untersuchungspersonals auf der Grundlage des entsprechenden Tarifvertrags erfolgte, der - soweit hier von Interesse - eine Vergütung nach Stückzahlen vorsieht.
39 
Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung pauschal die Richtigkeit der den genannten Kostenansätzen zugrunde liegenden Berechnungen des Landratsamts bestritten, ohne irgendeinen Umstand zu nennen, der zumindest Zweifel an der Korrektheit dieser Berechnungen weckte. Dem Einwand fehlt somit jegliche Substantiierung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, wegen des Einwands der Klägerin die Berechnungen des Landratsamts einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, dass die in eine behördliche Gebührenkalkulation eingestellten Rechnungsgrößen in tatsächlicher Hinsicht korrekt ermittelt worden sind. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit veranlasst, als sich dem Gericht Unklarheiten oder Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an einem substantiierten Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.4.2005 - 9 A 3120/03 - KStZ 2005, 138).
40 
b) In die der Gebührenverordnung des Landratsamts zugrunde liegenden Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 wurden jeweils außer den Kosten des Untersuchungspersonals auch allgemeine Verwaltungskosten eingestellt, d.h. Kosten, die aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten resultieren. Auch das ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht zu beanstanden.
41 
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG werden die Gebühren für die in Art. 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie der durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten zu tragen hat. Zu den durch die Gebühren zu deckenden Kosten gehören danach außer den Kosten der in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte auch die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen, welche durch die Durchführung der Untersuchungen veranlasst sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.2009 - 2 S 63/09 -; Urt. v. 20.3.2006, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2009 - 17 A 3510/03 - Juris; Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72).
42 
Das Landratsamt hat die danach zu Recht berücksichtigten allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 21.10.2002 berechnet und dabei eine halbe Stelle im gehobenen Dienst zuzüglich "Zuschlägen für IuK-Ausstattung und Raumkosten nach Belegen" zugrunde gelegt. Auch dagegen bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen des Landratsamts eine unzulässige Pauschalierung, da sie meint, die über die von ihr verlangten Gebühren zu deckenden Kosten müssten ausnahmslos "centgenau" ermittelt werden. Sie beruft sich dafür auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (aaO), denen sie entnimmt, dass bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 Buchst. b ein Pauschalierungsverbot bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C-270/07 - (Rn.31 f.) wird im Anschluss an die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs noch einmal betont, dass die Befugnis, eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr zu erheben, nur von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Der Europäische Gerichtshof leitet daraus her, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen dürfe und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen müsse, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie dürfe damit nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff verstehe, da es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehöre, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei.
43 
Den zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die der die Untersuchung durchführenden Stelle tatsächlich entstanden sind. Das Gleiche folgt im Übrigen bereits aus allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen. So muss etwa bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat (BVerwG, Urt. v. 16.8.1985 - 8 C 122.83 u. a. - NJW 1986, 1122). Dies ist jedoch keine ausnahmslos geltende Regel, da es Fälle gibt, in denen eine "centgenaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigte, die Gemeinde könne die betreffenden Kosten überhaupt nicht geltend machen. Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb dem Grundsatz der "centgenauen" Kostenermittlung durch das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität eine Grenze gesetzt mit der Folge, dass Kosten, deren exakte Höhe nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze geschätzt werden dürfen. Die Geltung dieser Grundsätze auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wird durch die zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Aus diesen Ausführungen kann daher keine Verpflichtung hergeleitet werden, die betreffenden Kosten seien ausnahmslos und damit auch hinsichtlich derjenigen Kostenfaktoren "centgenau" zu ermitteln, bei denen eine solche Ermittlung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
44 
In dem Umstand, dass das Landratsamt die in die Kalkulationen eingestellten allgemeinen Verwaltungskosten nur überschlägig ermittelt hat, kann danach kein zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung des Landratsamts führender Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG gesehen werden, da eine "centgenaue" Berechnung dieser Kosten nicht oder allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Der Umstand, dass es sich bei den Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 um nachträglich vorgenommene Kalkulationen handelt, ändert daran nichts.
45 
c) Das Landratsamt hat bei der - nachträglich vorgenommenen - Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2003 die tatsächlichen Kosten und Schlachtzahlen dieses Jahres zugrunde gelegt. Bei der Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2004 ist es nach den von ihm gegebenen Erläuterungen in derselben Weise verfahren, da das Rechnungsergebnis 2004 noch nicht vorgelegen habe. Dabei wurde aber im Hinblick auf erwartete tarifliche Nachzahlungen sowohl bei den Kosten des Untersuchungspersonals als auch bei den Personalkosten für den Verwaltungsvollzug ein Zuschlag von jeweils 4,07 % eingerechnet. In den Erläuterungen zur Kalkulation wird dazu auf das Ergebnis der Lohnrunde 2003 für die Angestellten im öffentlichen Dienst für die Jahre 2003 und 2004 hingewiesen. Weiter heißt es, dass bisher weder für 2003 noch für 2004 Nachzahlungen angefallen seien, da die - den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TVAngaöS) betreffenden - Tarifverhandlungen ausgesetzt seien. Es sei aber mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen zu rechnen.
46 
Die gegen dieses Vorgehen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. Aus der Forderung, dass eine gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b erhobene Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf, folgt kein Verbot einer Gebührenkalkulation auf der Grundlage prognostischer Werte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.2009 - 17 A 2609/03 - Juris). Die Höhe der für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen zu entrichtenden Gebühren muss im Normalfall bereits vor der Vornahme dieser Kontrollen feststehen. Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode der für denselben Zeitraum ermittelten Zahl der voraussichtlichen Kontrollen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Gebührenverordnung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Verordnung die gebührenfähigen Kosten feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383). Das ist jedoch nur insoweit möglich, als diese Werte im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits bekannt sind. Im Übrigen kann dagegen nach wie vor nur mit Prognosen gearbeitet werden.
47 
Die Einstellung eines Zuschlags in die Kalkulation für das Jahr 2004 ist danach nicht zu beanstanden, da über die genaue Höhe der in diesem Jahr entstehenden Personalkosten aus den vom Landratsamt genannten Gründen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung keine sichere Kenntnis bestand. Die von ihm deshalb vorgenommene Prognose ist allgemeinen Grundsätzen entsprechend nur darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Das ist hier der Fall. Hierauf bezogene Einwendungen werden auch von der Klägerin nicht erhoben. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, dass sich die Prognose des Landratsamts nicht bestätigt habe. Das ist richtig, da nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erklärungen der Vertreterinnen des Landratsamts bei den später wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen tatsächlich keine Nachzahlungen für die hier interessierenden Jahre vereinbart worden sind. Darauf, ob die Prognose des Landratsamts sich bewahrheitet hat, kommt es jedoch nicht an. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage, ob die vom Landratsamt seinerzeit anzustellende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 3 C 26.08 - Juris; Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, 121).
48 
d) Die der Gebührenverordnung zugrundeliegenden Kalkulationen des Landratsamts sind ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landratsamt bei der Berechnung der Gebührensätze eine durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel von 4,27 Min. angenommen hat, die eine auf die Trichinenuntersuchung entfallende Zeit von 0,56 Min. je Untersuchung einschließt.
49 
Nach Ermittlung der auf den Schlachthof der Klägerin als dem einzigen Großbetrieb mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt entfallenden Gesamtkosten enthalten die Kalkulationen des Landratsamts in einem zweiten Schritt eine Berechnung der für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dies geschieht, indem die (tatsächlichen) Schlachtzahlen des Jahres 2003 mit dem auf die jeweilige Tierart entfallenden durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert und die Ergebnisse addiert werden. Die Gesamtkosten des Untersuchungspersonals werden durch die so ermittelte gesamte Untersuchungszeit dividiert, woraus sich Kosten je Untersuchungsminute von 0,56 EUR (2003) bzw. 0,58 EUR (2004) ergeben. Diese Zahl bildet die Basis für die Berechnung der jeweiligen, für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht angegriffen.
50 
Die der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel hat das Landratsamt für 2003 und 2004 jeweils mit 4,27 Min. angenommen. In dieser Zeit ist ein auf die Trichinenuntersuchung entfallender Wert von 0,56 Min. je Untersuchung enthalten, bei dem es sich um eine aufgrund der Vorjahre ermittelte Durchschnittsgröße handelt. Die Klägerin sieht auch in dem Ansatz dieses Werts eine unzulässige Pauschalierung. Dem ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen. Mit dem Einwand wird von der Klägerin zudem übersehen, dass sich der für die Trichinenuntersuchung angenommene Wert nur auf die Höhe der für die einzelnen Tierarten festgelegten Gebührensätze auswirkt. Der Wert hat aber keinen Einfluss auf die Berechnung der gesamten auf den Schlachthof der Klägerin entfallenden Untersuchungskosten und deshalb auch keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der von der Klägerin zu zahlenden Gebühren.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.209 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.2.2011 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die in dem Schriftsatz genannten rechtlichen Gesichtspunkte waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurden mit den Beteiligten ausgiebig erörtert.
17 
Dem mit Schriftsatz vom 7.2.2010 gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen derzeit anhängigen Antrag auf Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C 309/07 - ruhen zu lassen, hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Die von der Klägerin ferner unter Hinweis auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO hält der Senat nicht für angezeigt.
18 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
19 
I. Das Landratsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühren für die in der Zeit vom Januar 2003 bis Dezember 2004 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen neu festgesetzt. Der Bescheid stützt sich auf die rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (FlHRVO), die an die Stelle der Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 20.7.1998 (Fleischhygienegebührenverordnung) getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 FlHRVO werden Gebühren erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1.7.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Höhe der Gebühr, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Im vorliegenden Fall ist maßgebend die für Schlachtbetriebe mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt geltende Ziff. 3 der Anlage, in der bezogen auf die verschiedenen Tierarten (Einhufer, Rinder, Kälber, Schweine/Ferkel, Schafe/Ziegen) sowie die Jahre, in denen die Amtshandlungen vorgenommen wurden, die für die einzelnen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zu entrichtenden Gebühren festgelegt sind. Die von der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den bereits zuvor ergangenen Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 geforderten Gebühren entsprechen diesen Regelungen. Fehler bei der Anwendung der Rechtsverordnung werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
20 
II. Die Rechtsverordnung des Landratsamts ist wirksam. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
21 
1. Die Rechtsverordnung des Landratsamts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 a Abs. 7, 2 b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 (AGFlHG) in der - ebenfalls rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretenen - Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004. Nach § 2 a Abs. 1 AGFlHG werden für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Gebühren werden bei dem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlasst (§ 2 a Abs. 6 S. 1 AGFlHG). Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten werden gemäß § 2 a Abs. 7 AGFlHG durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
22 
Nach Ansicht der Klägerin verstoßen sowohl die mit dem Gesetz vom 14.12.2004 vorgenommene rückwirkende Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2 a und § 2 b AGFlHG auf die Stadt- und Landkreise als auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührenverordnung des Landratsamts gegen höherrangiges Recht. Eine solche Rückwirkung sei sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
23 
Mit dem von der Klägerin erhobenen Einwand hat sich der Senat bereits in seinem - zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen - Urteil vom 30.3.2006 (- 2 S 831/05 - Juris) eingehend auseinander gesetzt und ihn für unbegründet erklärt. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (- 3 B 75.06 - Juris) zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2007 (- 1 BvR 20/07 -) nicht zur Entscheidung angenommen. Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden oder die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Auffassung fest.
24 
a) Nach der sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Auffassung des Senats ist die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 verbundene Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es.
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Rechtssicherheit zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist, sind auch Gesetze mit echter Rückwirkung verfassungsmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) ist das u. a. der Fall, wenn das Gesetz dazu dienen soll, eine unklare oder verworrene Rechtslage rückwirkend zu klären oder eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll.
26 
Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 und der Gebührenverordnung des Landratsamts verbundene Rückwirkung ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich. Die zuvor geltende Fleischhygienegebührenverordnung sah vor, dass in Schlachtbetrieben für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Gebühren in Höhe der in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbeträge erhoben werden. Für den Fall, dass bei bestimmten Schlachtbetrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe der jährliche durchschnittliche Zeitaufwand je Tier die in Absatz 1 genannten Zeitwerte übersteigt und deshalb die tatsächlichen Kosten in diesen Betrieben durch die Erhebung der Pauschalbeträge nicht gedeckt werden, gestattete sie eine Anhebung der Pauschalbeträge entsprechend der Zeitüberschreitung, jedoch höchstens bis zum Dreieinhalbfachen (§ 1 Abs. 3 S. 1 FlHGebVO). Die Fleischhygienegebührenverordnung sah ferner vor, dass sich die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Einhufern und Schweinen um einen "Gebührenanteil" für die Trichinenuntersuchung erhöht (§ 3 FlHGebVO). Die Frage, ob die Erhebung einer solchen zusätzlichen Gebühr für die Trichinenschau neben der Erhebung der EG-Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.5.2002 - C 284/00 und 288/00 - "Stratmann" (DVBl. 2002, 1108) verneint, da jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse. Zu den durch eine solche erhöhte Gebühr zu deckenden Kosten gehörten auch die Aufwendungen für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen. In Konsequenz dieser Entscheidung verstieß § 3 FlHGebVO gegen das Gemeinschaftsrecht und war daher ebenso wie die mit dieser Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelung in § 1 FlHGebVO als nichtig zu betrachten (vgl. das Urt. des Senats v. 30.3.2006, aaO, sowie Beschl. v. 30.6.2009 - 2 S 895/09 -; s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2001 - 3 BN 5.01 - Juris).
27 
Die die Fleischhygienegebührenverordnung ersetzende Rechtsverordnung des Landratsamts sowie die zu ihrem Erlass ermächtigenden Regelungen in § 2 a und § 2 b AGFlHG dienen danach zur nachträglichen Umsetzung der - inzwischen aufgehobenen und mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.4.2004 abgelösten - Richtlinie 85/73/EWG vom 29.1.1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.6.1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedstaaten "nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird." Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie eröffnet dafür zwei Möglichkeiten: Die Mitgliedstaaten können ("zur Deckung höherer Kosten") entweder die in Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchst. a) vorgesehenen Pauschalbeträge unter bestimmten, im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine ("spezifische") Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b).
28 
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der nachträglichen Umsetzung der Richtlinie nicht entgegen. Die von den neuen Regelungen betroffenen Betriebe mussten bereits aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der bundesrechtlichen Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG mit der Erhebung kostendeckender Gebühren rechnen. Die Verzögerungen beim Erlass der dafür nötigen Rechtsgrundlagen hatten ihren hauptsächlichen Grund in anfänglichen Unklarheiten über Inhalt und Reichweite des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005 - 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26 Urt. v. 18.12.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21).
29 
Das gilt erst recht, wenn der nationale Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei bestimmt, dass es infolge der rückwirkenden Anwendung der neuen Rechtsgrundlage zu keinen höheren Gebühren kommen darf, als eine Berechnung auf der Grundlage des älteren Rechts ergeben hätte (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005, aaO). So verhält es sich hier, da Art. 17 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes vom 14.12.2004 bestimmt, dass die Anwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Gebührenverordnungen und -satzungen auf vor seiner Verkündung liegende Tatbestände zu keiner höheren Gebührenfestsetzung führen darf, als eine Festsetzung nach der Fleischhygiene-Gebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung ergeben hätte. Die Gebührenfestsetzung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FlHRVO darf dementsprechend gemäß § 1 Abs. 4 FlHRVO höchstens in der Höhe erfolgen, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygienegebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätte. Der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten erhobene Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der ursprünglich geltenden Regelungen in der Fleischhygienegebührenverordnung darauf vertrauen können, dass eine Erhöhung der in der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Pauschalbeträge nur nach Maßgabe der in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a genannten und von ihr selbst beeinflussbaren Voraussetzungen erfolgen könne, geht danach ins Leere.
30 
b) Die Klägerin macht ferner erfolglos geltend, die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts seien gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
31 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nationale Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt. Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile v. 10.11.1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch Ernst Mundt", Slg. I-5567, 5589 und v. 9.9.1999 - Rs. C-374/97 - "Feyrer", Slg. I-5153, 5167; BVerwG, Beschlüsse v. 10.7.2008 - 3 B 30.08 - Juris, 9.10.2006 (aaO) und 26.4.2001 - 3 BN 1.01 - LRE 41, 115). Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist.
32 
Geklärt ist ferner, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich hindert, die erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen. Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO). Dazu zwingt schon die Überlegung, dass damit dem Geltungs- und Umsetzungsanspruch des Gemeinschaftsrechts - wenn auch verspätet - Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, aaO).
33 
Worauf sich die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt, ist auch in der mündlichen Verhandlung im Unklaren geblieben. Ein Rechtssatz des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts, der dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber im vorliegenden Fall gewählten Weg der rückwirkenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Erhebung von Fleischbeschaugebühren entgegenstehen könnte, wird von der Klägerin nicht genannt. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr - wie schon in dem vorangegangenen Verfahren - in dem für sich genommen nichts sagenden Hinweis, es liege ein "rückwirkender Systemwechsel" vor.
34 
2. Die Gebührenverordnung des Landratsamts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zwischen Betrieben mit bis zu 500 Schlachtungen, Betrieben mit mehr als 500 und bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt unterscheidet und für die in § 1 Abs. 1 S. 1 genannten Untersuchungen in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs degressiv gestaffelte Gebührensätze festsetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht dieses Vorgehen nicht in Widerspruch zu der Richtlinie 85/73/EWG.
35 
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, und Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie dafür zwei Möglichkeiten eröffnet: Die Mitgliedstaaten können entweder die in der Richtlinie vorgesehenen Pauschalbeträge unter den im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b eingeräumten Befugnis, eine kostendeckende Gebühr zu erheben, nach ihrem Ermessen ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (Urt. v. 19.3.2009 - C-270/07 - Slg. 2009, I-0000; Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 - "Baumann", Slg 2009, I-2077-2095, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 - "Feyrer", NVwZ 2000, 182). Der nationale Normgeber ist dementsprechend beim Gebrauchmachen von dieser Befugnis nicht an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a vorgesehene Gebührenstruktur gebunden, sondern kann bei der Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv staffeln, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen (EuGH, Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 -, aaO, Rn. 22).
36 
Gegen die in der Gebührenverordnung des Landratsamts vorgenommene Gebührenstaffelung bestehen danach keine Bedenken. Die - Großbetrieben, wie dem der Klägerin, zu Gute kommende - Differenzierung wird vom Landratsamt mit der unterschiedlichen tariflichen Vergütung des Untersuchungspersonals und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Kostenstrukturen der gebildeten Betriebskategorien begründet. Einwendungen gegen diese - von den Vertreterinnen des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte - Darstellung werden von der Klägerin nicht erhoben. Dafür, dass die vom Landratsamt genannten Faktoren ohne Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten sind, ist auch sonst nichts zu erkennen.
37 
3. Die Klägerin hält die Gebührenverordnung des Landratsamts schließlich zu Unrecht deshalb für rechtswidrig, weil in die ihr zugrunde liegende Kalkulation verschiedene Kosten eingestellt worden seien, die nicht zu den tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten gehörten. Die Kalkulation der Gebühren lässt keinen der von der Klägerin gerügten Fehler erkennen.
38 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Kosten bestehen in erster Linie aus den dem Landratsamt entstandenen Kosten für die Bezahlung der mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragten Personen, die sich in die Kosten für die von dem beklagten Land beschäftigten Tierärzte sowie die Kosten des im Dienste des Landkreises stehenden sonstigen Untersuchungspersonals unterteilen. Die Kosten der Tierärzte wurden dabei unter Zugrundelegung der jeweiligen Gesamtarbeitszeit an Hand der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 21.10.2002 berechnet, während die Berechnung der Kosten des sonstigen Untersuchungspersonals auf der Grundlage des entsprechenden Tarifvertrags erfolgte, der - soweit hier von Interesse - eine Vergütung nach Stückzahlen vorsieht.
39 
Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung pauschal die Richtigkeit der den genannten Kostenansätzen zugrunde liegenden Berechnungen des Landratsamts bestritten, ohne irgendeinen Umstand zu nennen, der zumindest Zweifel an der Korrektheit dieser Berechnungen weckte. Dem Einwand fehlt somit jegliche Substantiierung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, wegen des Einwands der Klägerin die Berechnungen des Landratsamts einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, dass die in eine behördliche Gebührenkalkulation eingestellten Rechnungsgrößen in tatsächlicher Hinsicht korrekt ermittelt worden sind. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit veranlasst, als sich dem Gericht Unklarheiten oder Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an einem substantiierten Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.4.2005 - 9 A 3120/03 - KStZ 2005, 138).
40 
b) In die der Gebührenverordnung des Landratsamts zugrunde liegenden Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 wurden jeweils außer den Kosten des Untersuchungspersonals auch allgemeine Verwaltungskosten eingestellt, d.h. Kosten, die aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten resultieren. Auch das ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht zu beanstanden.
41 
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG werden die Gebühren für die in Art. 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie der durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten zu tragen hat. Zu den durch die Gebühren zu deckenden Kosten gehören danach außer den Kosten der in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte auch die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen, welche durch die Durchführung der Untersuchungen veranlasst sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.2009 - 2 S 63/09 -; Urt. v. 20.3.2006, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2009 - 17 A 3510/03 - Juris; Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72).
42 
Das Landratsamt hat die danach zu Recht berücksichtigten allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 21.10.2002 berechnet und dabei eine halbe Stelle im gehobenen Dienst zuzüglich "Zuschlägen für IuK-Ausstattung und Raumkosten nach Belegen" zugrunde gelegt. Auch dagegen bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen des Landratsamts eine unzulässige Pauschalierung, da sie meint, die über die von ihr verlangten Gebühren zu deckenden Kosten müssten ausnahmslos "centgenau" ermittelt werden. Sie beruft sich dafür auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (aaO), denen sie entnimmt, dass bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 Buchst. b ein Pauschalierungsverbot bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C-270/07 - (Rn.31 f.) wird im Anschluss an die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs noch einmal betont, dass die Befugnis, eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr zu erheben, nur von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Der Europäische Gerichtshof leitet daraus her, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen dürfe und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen müsse, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie dürfe damit nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff verstehe, da es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehöre, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei.
43 
Den zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die der die Untersuchung durchführenden Stelle tatsächlich entstanden sind. Das Gleiche folgt im Übrigen bereits aus allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen. So muss etwa bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat (BVerwG, Urt. v. 16.8.1985 - 8 C 122.83 u. a. - NJW 1986, 1122). Dies ist jedoch keine ausnahmslos geltende Regel, da es Fälle gibt, in denen eine "centgenaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigte, die Gemeinde könne die betreffenden Kosten überhaupt nicht geltend machen. Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb dem Grundsatz der "centgenauen" Kostenermittlung durch das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität eine Grenze gesetzt mit der Folge, dass Kosten, deren exakte Höhe nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze geschätzt werden dürfen. Die Geltung dieser Grundsätze auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wird durch die zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Aus diesen Ausführungen kann daher keine Verpflichtung hergeleitet werden, die betreffenden Kosten seien ausnahmslos und damit auch hinsichtlich derjenigen Kostenfaktoren "centgenau" zu ermitteln, bei denen eine solche Ermittlung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
44 
In dem Umstand, dass das Landratsamt die in die Kalkulationen eingestellten allgemeinen Verwaltungskosten nur überschlägig ermittelt hat, kann danach kein zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung des Landratsamts führender Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG gesehen werden, da eine "centgenaue" Berechnung dieser Kosten nicht oder allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Der Umstand, dass es sich bei den Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 um nachträglich vorgenommene Kalkulationen handelt, ändert daran nichts.
45 
c) Das Landratsamt hat bei der - nachträglich vorgenommenen - Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2003 die tatsächlichen Kosten und Schlachtzahlen dieses Jahres zugrunde gelegt. Bei der Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2004 ist es nach den von ihm gegebenen Erläuterungen in derselben Weise verfahren, da das Rechnungsergebnis 2004 noch nicht vorgelegen habe. Dabei wurde aber im Hinblick auf erwartete tarifliche Nachzahlungen sowohl bei den Kosten des Untersuchungspersonals als auch bei den Personalkosten für den Verwaltungsvollzug ein Zuschlag von jeweils 4,07 % eingerechnet. In den Erläuterungen zur Kalkulation wird dazu auf das Ergebnis der Lohnrunde 2003 für die Angestellten im öffentlichen Dienst für die Jahre 2003 und 2004 hingewiesen. Weiter heißt es, dass bisher weder für 2003 noch für 2004 Nachzahlungen angefallen seien, da die - den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TVAngaöS) betreffenden - Tarifverhandlungen ausgesetzt seien. Es sei aber mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen zu rechnen.
46 
Die gegen dieses Vorgehen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. Aus der Forderung, dass eine gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b erhobene Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf, folgt kein Verbot einer Gebührenkalkulation auf der Grundlage prognostischer Werte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.2009 - 17 A 2609/03 - Juris). Die Höhe der für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen zu entrichtenden Gebühren muss im Normalfall bereits vor der Vornahme dieser Kontrollen feststehen. Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode der für denselben Zeitraum ermittelten Zahl der voraussichtlichen Kontrollen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Gebührenverordnung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Verordnung die gebührenfähigen Kosten feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383). Das ist jedoch nur insoweit möglich, als diese Werte im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits bekannt sind. Im Übrigen kann dagegen nach wie vor nur mit Prognosen gearbeitet werden.
47 
Die Einstellung eines Zuschlags in die Kalkulation für das Jahr 2004 ist danach nicht zu beanstanden, da über die genaue Höhe der in diesem Jahr entstehenden Personalkosten aus den vom Landratsamt genannten Gründen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung keine sichere Kenntnis bestand. Die von ihm deshalb vorgenommene Prognose ist allgemeinen Grundsätzen entsprechend nur darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Das ist hier der Fall. Hierauf bezogene Einwendungen werden auch von der Klägerin nicht erhoben. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, dass sich die Prognose des Landratsamts nicht bestätigt habe. Das ist richtig, da nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erklärungen der Vertreterinnen des Landratsamts bei den später wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen tatsächlich keine Nachzahlungen für die hier interessierenden Jahre vereinbart worden sind. Darauf, ob die Prognose des Landratsamts sich bewahrheitet hat, kommt es jedoch nicht an. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage, ob die vom Landratsamt seinerzeit anzustellende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 3 C 26.08 - Juris; Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, 121).
48 
d) Die der Gebührenverordnung zugrundeliegenden Kalkulationen des Landratsamts sind ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landratsamt bei der Berechnung der Gebührensätze eine durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel von 4,27 Min. angenommen hat, die eine auf die Trichinenuntersuchung entfallende Zeit von 0,56 Min. je Untersuchung einschließt.
49 
Nach Ermittlung der auf den Schlachthof der Klägerin als dem einzigen Großbetrieb mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt entfallenden Gesamtkosten enthalten die Kalkulationen des Landratsamts in einem zweiten Schritt eine Berechnung der für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dies geschieht, indem die (tatsächlichen) Schlachtzahlen des Jahres 2003 mit dem auf die jeweilige Tierart entfallenden durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert und die Ergebnisse addiert werden. Die Gesamtkosten des Untersuchungspersonals werden durch die so ermittelte gesamte Untersuchungszeit dividiert, woraus sich Kosten je Untersuchungsminute von 0,56 EUR (2003) bzw. 0,58 EUR (2004) ergeben. Diese Zahl bildet die Basis für die Berechnung der jeweiligen, für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht angegriffen.
50 
Die der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel hat das Landratsamt für 2003 und 2004 jeweils mit 4,27 Min. angenommen. In dieser Zeit ist ein auf die Trichinenuntersuchung entfallender Wert von 0,56 Min. je Untersuchung enthalten, bei dem es sich um eine aufgrund der Vorjahre ermittelte Durchschnittsgröße handelt. Die Klägerin sieht auch in dem Ansatz dieses Werts eine unzulässige Pauschalierung. Dem ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen. Mit dem Einwand wird von der Klägerin zudem übersehen, dass sich der für die Trichinenuntersuchung angenommene Wert nur auf die Höhe der für die einzelnen Tierarten festgelegten Gebührensätze auswirkt. Der Wert hat aber keinen Einfluss auf die Berechnung der gesamten auf den Schlachthof der Klägerin entfallenden Untersuchungskosten und deshalb auch keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der von der Klägerin zu zahlenden Gebühren.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.209 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 2 S 2251/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 2 S 2251/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 2 S 2251/10 zitiert 5 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Juli 2010 - 4 K 419/09

bei uns veröffentlicht am 15.07.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin betreibt einen Schl

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. März 2018 - B 4 K 16.647

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Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt einen Schlacht- und Zerlegebetrieb in H.. In diesem Betrieb werden vom Landkreis X seit 01.07.1995 die amtlich vorgeschriebenen Fleischuntersuchungen sowie Trichinenuntersuchungen durchgeführt. Hierfür werden von dem Beklagten Gebühren erhoben. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs die gesonderte Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung aufgrund der als nichtig eingestuften Regelungen der Fleischhygiene-Gebührenverordnung des Landes vom 20.07.1998 nicht mehr zulässig war, wurden mit Gebührenbescheiden vom 22.04.2004 und 29.03.2005 unter Beachtung der damaligen Rechts- und Erlasslage Gebühren ohne Ansatz für Trichinenuntersuchungskosten erhoben. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 ist das Landratsamt ermächtigt, rückwirkend zum 01.07.1995 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung unter Einschluss der Gebühren für die Trichinenuntersuchung auf der Grundlage einer eigenen Rechtsverordnung festzusetzen. Am 30.06.2005 erließ das Landratsamt X die Rechtsverordnung übe die rückwirkende Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Sie wurde am 26.07.2005 bekannt gemacht und trat rückwirkend zum 01.07.1995 in Kraft. Für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2003 bis Dezember 2004 wurden vom Beklagten mit Gebührennacherhebungsbescheid vom 17.11.2006 die Gebühren für die Trichinenuntersuchung rückwirkend neu festgesetzt (für 2003 in Höhe von 30.346,36 EUR und für 2004 in Höhe von 32.862,36). Die bereits bezahlten Beträge wurden von den noch nicht bezahlten Beträgen abgesetzt; es handelte sich um eine Neufestsetzung vor dem Hintergrund einer Anhebung der EG-Pauschalgebühren gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid, mit dem sie neben einer Gemeinschaftswidrigkeit der Gebührenerhebung auch die Rechtsmissbräuchlichkeit derselben geltend machte, wies das Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 05.01.2009 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.02.2009 Klage erhoben. Sie vertritt den Standpunkt, dass der Beklagte zwar die Befugnis habe, Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht nach Art. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 in einer eigenen Rechtsverordnung festzulegen. Ein rückwirkender Erlass einer Rechtsverordnung sei wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot aber verfassungswidrig. Insbesondere sei es mit der Verfassung unvereinbar, dass der Landesgesetzgeber durch rückwirkende Übertragung der Regelungskompetenz auf die Kommunen einen Systemwechsel in der Gebührenbemessung von der Alternative Nr. 4 a auf Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG vorsehe. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in das geschützte Vertrauen der Klägerin. Die Klägerin könne sich auf ein schützenswertes Vertrauen berufen, dass es bei den Regelungen der Landesverordnung vom 15.04.1995 verbleibe. Die rückwirkende Kompetenzübertragung durch Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts in Baden-Württemberg entspreche selbst nicht den verfassungsrechtlichen Ansprüchen. Der vom Landesrecht gewünschte Systemwechsel von Nr. 4 a auf Nr. 4 b sei verfassungsrechtlich unzulässig. Aus diesem Grund fehle es an einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren. Auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht sei von der Rechtswidrigkeit der Verordnung auszugehen, da die Richtlinie 85/73/EWG weder in der Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.06.2005 ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt sei noch eine ordnungsgemäße Anwendung des harmonisierten Finanzierungssystems der Richtlinie festzustellen sei, weil Sonderkosten für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen als gesonderte Posten berücksichtigt würden. Der Maßstab, nach dem die Abweichung von EG-Pauschalen zu erfolgen habe, sei aufgrund der bundesrechtlichen Regelung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG festgelegt. Eine ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sei nach Wegfall der Bestimmung von § 24 FlHG nicht mehr gewährleistet. Eine nicht ordnungsgemäß und vollständig umgesetzte Richtlinie könne keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalten. Vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsaktes könne nicht von Bestimmungen dieses Rechtsaktes zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch gemacht werden, erst recht nicht in rückwirkender Weise.
Zudem verstoße die konkrete Gebührenkalkulation, in der auch Pauschalanteile enthalten seien, gegen die vom Europäischen Gerichtshof präzisierten Anforderungen, wonach eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Nr. 4 b den Ansatz von Pauschalisierungselementen ausschließe.
Die Klägerin beantragt,
den Gebühren-Nacherhebungsbescheid des Landratsamts X vom 17.11.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.01.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist die Gebührenerhebung rechtmäßig erfolgt. Insbesondere habe eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorgelegen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 seien die Landratsämter ermächtigt, Gebühren rückwirkend zum 01.07.1995 auf Grundlage einer eigenen Rechtsverordnung festzusetzen. Das Landratsamt X habe aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 die Rechtsverordnung vom 30.06.2005 erlassen und den angefochtenen Bescheid hierauf gestützt. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht zu beanstanden, dass §§ 2 a, 2 b AGFlHG zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigten, die rückwirkend Regelungen auch für Zeiträume ab dem 01.07.1995 umfassten. Die durch die Neuregelung eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 01.07.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4 a auf die kostendeckende Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4 b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG umzustellen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstoße nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. In dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.05.2002 sei festgestellt worden, dass auch die Kosten von Trichinenuntersuchungen von der nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG allein zulässigen Gemeinschaftsgebühr erfasst seien. Nicht gestattet seien allein Kosten für Zusatzuntersuchungen. Die Rechtsverordnung des Landratsamts X sehe die Erhebung einer einheitlichen Gebühr vor, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Zusammenhang stehende Leistungen, d. h. auch einschließlich der Untersuchung auf Trichinen, abgegolten würden. Da mit den Bescheiden vom 22.04.2004 und 29.03.2005 betreffend des oben genannten Zeitraums die Gebühren ohne Berücksichtigung der Trichinenuntersuchung festgesetzt worden seien, sei es rechtmäßig, mit Nachberechnungsbescheid vom 17.11.2006 hinsichtlich der genannten Abrechnungszeiträume entstandene und noch nicht erhobene Kosten abzurechnen. Die in der Anlage der Rechtsverordnung festgelegten Gebührenansätze seien unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt worden. Die Gebührenkalkulation sei zutreffend und mit den Maßgaben der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar. Soweit im Rahmen der Berücksichtigung von Personalkosten auch prognostische und damit pauschalisierte Ansätze gewählt worden seien, sei dies unvermeidlich, berechtige aber nicht zur Annahme, es habe eine unzulässige Vermischung zwischen kostendeckender und pauschalisierender Betrachtungsweise stattgefunden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akten der Verfahren des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Stuttgart -1 K 4675/06 -; VGH Bad.-Württ. - 2 S 713/07 -) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn sie sind rechtmäßig.
11 
Rechtsgrundlage ist die Rechtsverordnung des Landratsamts X vom 30.06.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 01.07.1995 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Rechtsverordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben „für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen“, die (u.a.) zwischen dem 01.07.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach Absatz 4 der Rechtsverordnung „höchstens in der Höhe, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygieneverordnung vom 20.07.1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.01.2004, unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologischen Untersuchung ergeben hätte.“
12 
Die zitierten Bestimmungen in der Rechtsverordnung des Landratsamts stützen sich ihrerseits auf § 2a Abs. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 - AGFlHG - in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) Nach dieser ebenfalls rückwirkend zum 01.07.1995 in Kraft getretenen Bestimmung werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren, die nach § 2a Abs. 1 AGFlHG für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erhoben werden, durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
13 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Kammer keine Zweifel an einer Vereinbarkeit dieser Regelungen mit höherrangigem Recht.
14 
1. Dass es - wie die Klägerin geltend macht - an einer Ermächtigungsgrundlage überhaupt mangeln könnte, weil durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005, BGBl. I 2618, das Fleischhygienegesetz (FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.6.2003, BGBl. I S. 1242, 1585 . m. nachf. Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2688, 3657) aufgehoben worden ist, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass einige der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes auf Grund des Art. 2 § 1 Nr. 4 des genannten Neuordnungsgesetzes weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden sind, ist das genannte Neuordnungsgesetz erst mit Wirkung vom 7.9.2005 in Kraft getreten (dazu Art. 8 des Neuordnungsgesetzes), so dass das AGFlHG zeitlich nicht auf ein Gesetz abstellt, das außer Kraft getreten war. Entscheidend ist aber, dass die Bestimmung in § 24 FlHG nicht die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Gebührenregelung darstellt. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143). Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dem Landesgesetzgeber überlässt, steht diesem auch eine originäre Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG zu. Von ihr hat der Landesgesetzgeber durch das bereits erwähnte Ausführungsgesetz auch Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen (konkurrierenden) Regelung hat daher nicht den von der Klägerin behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der „Feyrer-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies in der Klage vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 -; BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).
15 
2. Auch der Umstand, dass die Regelungen mit Rückwirkung getroffen wurden, führt weder unter verfassungsrechtlichen noch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten zu Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch insoweit, als die Rückwirkung einen „Systemwechsel“ von einer betriebsbezogenen auf eine spezifische Gebühr ermöglicht. Hierzu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.03.2006 (a.a.O.) ausgeführt:
16 
„(d) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die genannte Rechtsverordnung (s. deren § 3) als auch §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) rückwirkende (Gebühren-) Regelungen enthalten, die auch die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiträume umfassen.
17 
(aa) Dies gilt für das Vorbringen der Berufung, dass bereits die FlHGebVO vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO 1998 - nicht mehr Gebührentatbestände hätte festlegen dürfen, nachdem auf Grund einer Senatsentscheidung rechtskräftig entschieden gewesen sei, dass die VO v. 10.4.1995 nur Gebührenfestsetzungen nach ihren Nrn. 80.18 ff, mithin auf der untersten Stufe als Mindestgebühr, zugelassen habe; die Rechtskraft dieser Entscheidung sei in der Folgezeit „ausgeblendet worden“. Es sei deshalb auch Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 1 BvR 1669/02). Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind. Entschieden ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestlegung durch Verordnung, nicht indes deren ausschließliche Zulässigkeit. Einer rückwirkenden Regelung steht damit diese Entscheidung nicht entgegen.
18 
(bb) Zutreffend ist, dass die nachfolgende Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459 ) - FlHGebVO 1998 - nur eine „betriebsbezogene Anhebung“ nach der Bestimmung der Nr. 4a Kapitel I Anhang A der RL 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates v. 26.6.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, 1; ber. ABl. 1997 Nr. L 8, 32) zugelassen und außerdem unzulässig gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung festgelegt hat. Da mit Blick auf die unzulässig festgelegten gesonderten Gebühren von der Nichtigkeit der FlHGebVO 1998 auszugehen ist (dazu der o.a. Zulassungsbeschluss des Senats), entfällt der Einwand, der Normgeber dürfe nicht „kumulativ“ auch eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschgebühr für den Zeitraum 20.7.1998 und 31.12.2004 vorsehen, wie dies mit der Rechtsverordnung des Beklagten nunmehr geregelt werde. Auch ist die mit der Berufung vorgetragene Beschränkung auf die betriebsbezogene Anhebung der Gebühr nicht gegeben und daher auch auszuschließen, dass - wie die Berufung meint - „deswegen“ eine rückwirkende Anhebung nach Nr. 4b Kapitel I Anhang A der genannten Richtlinie ausscheide.
19 
(e) Die Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2a und § 2 b AGFlHG auf Stadt- und Landkreise beruht auf der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts. Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291). Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Einer Übertragung der Regelungskompetenz für die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen auf die Land- und Stadtkreise steht daher EG-Recht nicht entgegen und sie ist auch bundesrechtlich zulässig (so schon BVerwG, Beschluss vom 21.4.1999 - 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
20 
(f) Auch die dabei eingeräumte Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung auf der Grundlage von Nr. 4a auf die „kostendeckende“ Anhebung nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V. mit Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 3 der RVO des Beklagten regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Berufung verfassungsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots zu beanstanden.
21 
Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung des Beklagten. Einem etwaigen schützenswerten Vertrauen eines Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2004 keine höheren Gebühren erhoben werden, als nach der FlHGebVO vom 20.7.1998 einschließlich der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Diesem Gebot trägt auch die Rechtsverordnung des Beklagten in ihrem § 1 Abs. 4 Rechnung. Mithin darf eine höhere Gebühr, als sie auf der bisherigen Grundlage angefallen wäre, nicht festgesetzt werden. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückwirkung ist auch auf der Grundlage der mit der Berufung vorgelegten rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 25.5.2001 nicht geboten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist dieses Gutachten mit Blick auf die bayerische Rechtslage erstellt, für die eine gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung weitergehende satzungsrechtliche Regelung als verfassungswidrig deswegen aufgezeigt wird, weil eine sog. echte Rückwirkung in Rede stehe (Gutachten S. 14). Um eine solche Rückwirkung geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass der Gutachter selbst die Besonderheiten anderer landesrechtlicher Regelungen hervorhebt (Gutachten S. 19 ff.).
22 
Ferner begegnet die mit dem „Systemwechsel“ verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit keinen Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, wie dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 3 LVwVfG bzw. § 26 AO gelten nicht, da der Behördenwechsel hier durch das o.a. genannte Gesetz erfolgt ist. Der Übergang kraft Gesetzes bewirkt einen Wegfall der bisherigen Zuständigkeit und die Begründung der Zuständigkeit des Beklagten, ohne dass damit rückwirkend eine Kompetenzübertragung verbunden ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um die Fortsetzung des Verfahrens durch die neue Behörde. Sie erfolgt - dem Rechtsgedanken der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend - unter Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sichergestellt ist, dass seine Rechtsstellung durch die Zuständigkeitsänderung nicht nachteilig berührt wird.
23 
(g) Auch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtslage ist nicht festzustellen.
24 
Der Einwand der Berufung, es fehle bereits an der Feststellung, dass im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gemeinschaftsgebühr entsprechend der Vorgabe der RL 85/43/EWG gegeben seien, wird mit dem Hinweis darauf, in § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG werde dies lediglich „lapidar“ festgelegt, nicht substantiiert begründet. Warum die dort getroffene Feststellung unzutreffend sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Es wird auch verkannt, dass mit ihr der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen ist, nach der der Landesgesetzgeber durch Rechtssatz zu entscheiden hat, dass von der Gemeinschaftsgebühr abgewichen werden darf und dass die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung entsprechend den Feststellungen des Bundesministeriums der Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204, S. 13298) erfüllt sind (s. dazu auch den Vorspann des mit der Berufung vorgelegten Aufsatzes von Orlop in: Fleischwirtschaft 1987, 1481).
25 
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 -; ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte. Eine fehlende Umsetzung der RL 85/43/EWG sei aber festzustellen, da dort angeführte Betriebe anderer Lebensmittelbereiche nicht mit Gebühren belastet seien. Ob dies der Sache nach auch hier zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass auch dann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der Frist umgesetzt habe, ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann danach auch von der ihm durch den genannten Anhang eingeräumten Befugnis, eine spezifische, die Pauschalbeträge übersteigende Gebühr zu erheben, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen , dass die spezifische Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Auch darf ein Mitgliedstaat, der die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. Nichts anderes kann im Übrigen auch für die RL 85/73/EWG in ihrer späteren Fassung gelten.
26 
Die o.a. gesetzliche Neuregelung ist auch nicht wegen des mit der Berufung geltend gemachten Einwands rechtswidrig, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkenden EG-Rechts seien nicht beachtet. Denn auf diese Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Berufung wird hier EG-Recht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Für den in § 3 der Rechtsverordnung des Beklagten (rückwirkend) geregelten Gebührenzeitraum ab 1.7.1995 sind maßgeblich zum einen die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG, die bis 1.7.1997 Anwendung gefunden hat. Zum anderen ist ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die die RL 93/118/EWG ersetzt. Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.). Der Senat hat - allerdings noch mit Blick auf die FlHGebVO 1998 - dargelegt, dass diese eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gerade nicht regele, sondern dass eine mittlerweile außer Kraft getretene EG-Rechtsnorm für einen Zeitraum umgesetzt werde, für den sie sich selbst Rechtswirkung beigemessen hat und für den sie auch umzusetzen war oder unmittelbar Geltung besaß (NK-Urteil vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.4.2000 - 12.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung festzuhalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Neuregelung die Richtlinie 93/118/EG außer Kraft getreten sei. Denn sie sei nicht mit Wirkung „ex tunc“ von Anfang an, sondern „mit Wirkung „ex nunc“ außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.). Demnach ist eine Auseinandersetzung mit den mit der Berufung aufgezeigten Grundsätzen eines EG-rechtlich begründeten Rückwirkungsverbots entbehrlich (zu ihm s. aber auch das genannte NK-Urteil des Senats vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98 -). Dies gilt auch für den Hinweis der Berufung auf die Ausführungen von Zuleeg in: Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, wonach einer Ermächtigung keine rückwirkende Kraft zukommen dürfe. Denn davon kann hier gerade nicht ausgegangen werden, da das Landesrecht - und ihm folgend die Rechtsverordnung des Beklagten - keine rückwirkende Ermächtigung darstellt, sondern lediglich die richtlinienkonforme Anhebung der Gemeinschaftsgebühr für solche Zeiträume eröffnet, in denen das Gemeinschaftsrecht selbst dies zulässt. Dies stellt keinen Fall des (regelmäßig unzulässigen) Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für einen Zeitraum vor deren Inkrafttreten dar (dazu OVG NW, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.).
27 
Auch der mit der Berufung gerügte „Systemwechsel“ - die Anhebung der Gebühr nicht mehr nach Nr. 4a, sondern nach Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG - ist nicht zu beanstanden. Ob die EG-Pauschalen für bestimmte Betriebe anzuheben sind oder eine Gebühr zu erheben ist, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist eine nach den Vorgaben der genannten Richtlinie zu beantwortende Frage, bei der Ermessen eröffnet ist (s. der Wortlaut von Nr. 4 des genannten Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG, ABl. L 162/1, 7). Dieses Ermessen unterliegt keinen weiteren europarechtlichen Einschränkungen. Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch „Rechtssatz“ zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.). Dies ist hier mit der Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt. Auch durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Festlegung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken (so BVerwG, Urteil vom 24.7.2000, a.a.O.). Dementsprechend ist es dem Verordnungsgeber auch nicht verwehrt, einen „Systemwechsel“ dadurch vorzunehmen, dass er bei einem Abweichen von den EG-Pauschgebühren von der „betriebsbezogenen“ zur „kostendeckenden“ Anhebung übergeht. Auch hinsichtlich dieses Übergangs ist durch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung des Beklagten sichergestellt, dass höhere Gebühren, als sie sich bisher nach den Bestimmungen der FlHGebVO 1998 ergeben hätten, nicht anfallen dürfen. In diesem Wechsel liegt daher auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht etwa deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 GG geschützten Gewerbebetrieb, weil sich die Betroffenen auf eine betriebsbezogene Anhebung der Gemeinschaftsgebühr eingestellt hätten. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dabei überhaupt als Schutzgut betroffen ist, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann ein „Eingriff“ in dieses Schutzgut schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine weitergehende Belastung durch den Systemwechsel nicht eintreten kann, wie der genannten Bestimmung zu entnehmen ist.“
28 
Die Kammer schließt sich diesen - auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten (vgl. Beschl. v. 09.10.2006, a.a.O.) und vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14.03.2008 (- 2 S 713/07 -) bestätigten - überzeugenden Ausführungen in vollem Umfang an.
29 
3. Anders als die Klägerin meint, widerspricht die in der Verordnung getroffene Regelung auch nicht in ihren Details den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Sie sieht für die nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr vor, mit der - wie in § 1 Abs. 3 der Verordnung ausdrücklich klargestellt wird - alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden. Die Gebühr ist somit eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation - in gemeinschaftsrechtlich unbedenklicher Weise - die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen sind (so bereits VGH Bad.-Württ,. Beschl. v. 14.03.2008, a.a.O.)
30 
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der vorgenommenen Gebührenstaffelung zwischen Betrieben mit bis zu 500, mit mehr als 500 bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt mit degressiv gestaffelten Gebührensätzen rechtlich nichts im Weg. Vielmehr ist im Baumann-Urteil des EuGH (Urt. v. 19.03.2009 - C-309/07-, Rn. 24) ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nach Nr. 4 b eine Gebühr erheben darf, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen.
31 
Anders als die Klägerin meint, folgt aus einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten kein generelles Verbot jeglicher teilweise erfolgender Pauschalierung. Ein solches Verbot kann auch dem Baumann-Urteil des EuGH (a.a.O.) nicht entnommen werden. Darin ist vielmehr nur ausgeführt, dass die Gebühr nicht die Form eines Pauschalbetrags annehmen darf (Rn. 21). Entsprechendes gilt für das dort (Rn. 21) in Bezug genommene Urteil des EuGH vom selben Tag (Kommission/Deutschland - C-270/07-). In der letztgenannten Entscheidung wird betont (Rn. 32), dass eine Abrechnung nach Nr. 4 b der Richtlinie 85/73 zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen darf und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen muss, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie darf damit nicht die Form einer „pauschalen“ Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff versteht, da es….. zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehört, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist.
32 
Die konkret erfolgte Abrechnung durfte nach diesen Grundsätzen auch Personalkosten in der vorgenommenen Weise einbeziehen. Die Tatsache, dass dabei allgemeine Verwaltungspersonalkosten nach Maßgabe der VwV Kostenfestlegung vom 21.10.2002 (GABl v. 27.11.2002 S. 770) ermittelt und berücksichtigt wurden, führt nicht zu einer insgesamt unzulässigen Pauschalabrechnung. Die kalkulatorisch berücksichtigten Kosten eines Stellenanteils einer halben Stelle im gehobenen Dienst (Durchschnittskosten der Laufbahn) liegen gemessen an den Gesamtkosten der Betriebskategorie im fraglichen Zeitraum nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten bei rund 11,4% jährlich. Der Stellenanteil ermittelt sich aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten des vom Beklagten hierfür eingesetzten Personals, wie insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation, Festsetzung und Einziehung von Gebühren, Beschaffungswesen für fachspezifische Ausstattung, Geräte, Betriebsmittel, Dienst- und Schutzkleidung, Planung, Ausschreibung und Abrechnung von Fremdleistungen wie Probentransport- und Laborleistungen, Personalverwaltung, Haushalts- und Kassentätigkeiten, Organisation, Statistik etc. Die entsprechende Ermittlung ist nach Auffassung der Kammer sachgerecht und berücksichtigt in hinreichender Weise die konkrete Situation (so auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 30.03.2006, a.a.O., vgl. auch Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314). Eine noch weitergehende Konkretisierung der Personalkosten auf die jeweils konkret tätig gewordenen Personen wäre demgegenüber nicht nur unpraktikabel und aufwändig, sondern würde einen - bei einer Gebührenkalkulation erforderlichen - prognostischen Ansatz letztlich unmöglich machen, weil entsprechende Feststellungen nur im Nachhinein getroffen werden könnten. Eine derartige Anforderung kann dem Baumann-Urteil des EuGH (a.a.O.) aber nicht entnommen werden; vielmehr reicht es aus, wenn der nach Nr. 4 b ermittelten Gebührenfestsetzung eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liegt, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiert (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - , KStZ 2010, 16; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 29.04.2010 - 4 BV 07.2285 -).
33 
Der Umstand, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze des Abrechnungszeitraums 2004 in der Kalkulation zur Basis der Personalkosten 2003 ein Aufschlag für die im öffentlichen Dienst der Kommunen erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % berücksichtigt wurde, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise entspricht vielmehr der bei der Gebührenkalkulation allgemein anerkannten Vorgehensweise, um zu vermeiden, dass Gebührenunterdeckungen - auch bei zeitlich verschobenen Tariferhöhungen durch entsprechende später kassenwirksam werdende tarifliche Nachzahlungen - entstehen. Auch hierbei handelt es sich um in sachgerechter Weise ansetzbare prognostische Kosten im oben genannten Sinn (vgl. in diesem Sinn zum Risikozuschlag auch das obiter dictum im Urteil des VGH Bad.-Württ, v. 30.03.2006, a.a.O).
34 
Hinzu kommt, dass über die Anforderungen des EuGH hinaus nicht die tatsächliche Kostenhöhe in vollem Umfang zugrundegelegt wurde, sondern dass - unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 i. V. m. § 1 Abs. 4 der GebührenVO vom 30.06.2005 - die nicht kostendeckend ausgelegten Gebührenregelungen aus der Fleischhygiene-Gebührenverordnung des Landes vom 20.07.1998 rechnerisch zugrunde gelegt wurden, so dass nach Angabe des Beklagten der gesamte Verwaltungszweig der Schlachttier- und Fleischuntersuchung des Beklagten im Zeitraum von Juli 1995 bis Ende 2004 defizitär sei; weiter hat der Beklagte vorgetragen, dass die tatsächlichen Kosten - bezogen auf den Betrieb der Klägerin - durch die insgesamt erhobenen Gebühren nicht gedeckt sei; für den gesamten Nacherhebungszeitraum 2003 und 2004 verbleibe insgesamt eine Unterdeckung von knapp 15.000 EUR.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Konstellation einer prognostisch bedingten und nach generellen landesrechtlichen Vorgaben erfolgenden Teilpauschalierung im Rahmen einer Realkostenabrechnung nach den Anforderungen des Baumann-Urteils des EuGH (v. 19.03.2009, a.a.O.) zugelassen; die angesprochene generelle Problematik erschöpft sich nach Auffassung der Kammer auch nicht durch das Auslaufen der Richtlinie zum 01.01.2008 (zu Letzterem vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2009 - 2 S 895/09 -).
37 
Beschluss vom 15. Juli 2010
38 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG auf63.209,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
10 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn sie sind rechtmäßig.
11 
Rechtsgrundlage ist die Rechtsverordnung des Landratsamts X vom 30.06.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 01.07.1995 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Rechtsverordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben „für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen“, die (u.a.) zwischen dem 01.07.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach Absatz 4 der Rechtsverordnung „höchstens in der Höhe, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygieneverordnung vom 20.07.1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.01.2004, unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologischen Untersuchung ergeben hätte.“
12 
Die zitierten Bestimmungen in der Rechtsverordnung des Landratsamts stützen sich ihrerseits auf § 2a Abs. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 - AGFlHG - in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) Nach dieser ebenfalls rückwirkend zum 01.07.1995 in Kraft getretenen Bestimmung werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren, die nach § 2a Abs. 1 AGFlHG für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erhoben werden, durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
13 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Kammer keine Zweifel an einer Vereinbarkeit dieser Regelungen mit höherrangigem Recht.
14 
1. Dass es - wie die Klägerin geltend macht - an einer Ermächtigungsgrundlage überhaupt mangeln könnte, weil durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005, BGBl. I 2618, das Fleischhygienegesetz (FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.6.2003, BGBl. I S. 1242, 1585 . m. nachf. Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2688, 3657) aufgehoben worden ist, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass einige der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes auf Grund des Art. 2 § 1 Nr. 4 des genannten Neuordnungsgesetzes weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden sind, ist das genannte Neuordnungsgesetz erst mit Wirkung vom 7.9.2005 in Kraft getreten (dazu Art. 8 des Neuordnungsgesetzes), so dass das AGFlHG zeitlich nicht auf ein Gesetz abstellt, das außer Kraft getreten war. Entscheidend ist aber, dass die Bestimmung in § 24 FlHG nicht die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Gebührenregelung darstellt. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143). Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dem Landesgesetzgeber überlässt, steht diesem auch eine originäre Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG zu. Von ihr hat der Landesgesetzgeber durch das bereits erwähnte Ausführungsgesetz auch Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen (konkurrierenden) Regelung hat daher nicht den von der Klägerin behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der „Feyrer-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies in der Klage vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 -; BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).
15 
2. Auch der Umstand, dass die Regelungen mit Rückwirkung getroffen wurden, führt weder unter verfassungsrechtlichen noch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten zu Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch insoweit, als die Rückwirkung einen „Systemwechsel“ von einer betriebsbezogenen auf eine spezifische Gebühr ermöglicht. Hierzu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.03.2006 (a.a.O.) ausgeführt:
16 
„(d) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die genannte Rechtsverordnung (s. deren § 3) als auch §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) rückwirkende (Gebühren-) Regelungen enthalten, die auch die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiträume umfassen.
17 
(aa) Dies gilt für das Vorbringen der Berufung, dass bereits die FlHGebVO vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO 1998 - nicht mehr Gebührentatbestände hätte festlegen dürfen, nachdem auf Grund einer Senatsentscheidung rechtskräftig entschieden gewesen sei, dass die VO v. 10.4.1995 nur Gebührenfestsetzungen nach ihren Nrn. 80.18 ff, mithin auf der untersten Stufe als Mindestgebühr, zugelassen habe; die Rechtskraft dieser Entscheidung sei in der Folgezeit „ausgeblendet worden“. Es sei deshalb auch Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 1 BvR 1669/02). Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind. Entschieden ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestlegung durch Verordnung, nicht indes deren ausschließliche Zulässigkeit. Einer rückwirkenden Regelung steht damit diese Entscheidung nicht entgegen.
18 
(bb) Zutreffend ist, dass die nachfolgende Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459 ) - FlHGebVO 1998 - nur eine „betriebsbezogene Anhebung“ nach der Bestimmung der Nr. 4a Kapitel I Anhang A der RL 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates v. 26.6.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, 1; ber. ABl. 1997 Nr. L 8, 32) zugelassen und außerdem unzulässig gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung festgelegt hat. Da mit Blick auf die unzulässig festgelegten gesonderten Gebühren von der Nichtigkeit der FlHGebVO 1998 auszugehen ist (dazu der o.a. Zulassungsbeschluss des Senats), entfällt der Einwand, der Normgeber dürfe nicht „kumulativ“ auch eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschgebühr für den Zeitraum 20.7.1998 und 31.12.2004 vorsehen, wie dies mit der Rechtsverordnung des Beklagten nunmehr geregelt werde. Auch ist die mit der Berufung vorgetragene Beschränkung auf die betriebsbezogene Anhebung der Gebühr nicht gegeben und daher auch auszuschließen, dass - wie die Berufung meint - „deswegen“ eine rückwirkende Anhebung nach Nr. 4b Kapitel I Anhang A der genannten Richtlinie ausscheide.
19 
(e) Die Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2a und § 2 b AGFlHG auf Stadt- und Landkreise beruht auf der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts. Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291). Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Einer Übertragung der Regelungskompetenz für die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen auf die Land- und Stadtkreise steht daher EG-Recht nicht entgegen und sie ist auch bundesrechtlich zulässig (so schon BVerwG, Beschluss vom 21.4.1999 - 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
20 
(f) Auch die dabei eingeräumte Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung auf der Grundlage von Nr. 4a auf die „kostendeckende“ Anhebung nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V. mit Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 3 der RVO des Beklagten regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Berufung verfassungsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots zu beanstanden.
21 
Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung des Beklagten. Einem etwaigen schützenswerten Vertrauen eines Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2004 keine höheren Gebühren erhoben werden, als nach der FlHGebVO vom 20.7.1998 einschließlich der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Diesem Gebot trägt auch die Rechtsverordnung des Beklagten in ihrem § 1 Abs. 4 Rechnung. Mithin darf eine höhere Gebühr, als sie auf der bisherigen Grundlage angefallen wäre, nicht festgesetzt werden. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückwirkung ist auch auf der Grundlage der mit der Berufung vorgelegten rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 25.5.2001 nicht geboten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist dieses Gutachten mit Blick auf die bayerische Rechtslage erstellt, für die eine gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung weitergehende satzungsrechtliche Regelung als verfassungswidrig deswegen aufgezeigt wird, weil eine sog. echte Rückwirkung in Rede stehe (Gutachten S. 14). Um eine solche Rückwirkung geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass der Gutachter selbst die Besonderheiten anderer landesrechtlicher Regelungen hervorhebt (Gutachten S. 19 ff.).
22 
Ferner begegnet die mit dem „Systemwechsel“ verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit keinen Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, wie dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 3 LVwVfG bzw. § 26 AO gelten nicht, da der Behördenwechsel hier durch das o.a. genannte Gesetz erfolgt ist. Der Übergang kraft Gesetzes bewirkt einen Wegfall der bisherigen Zuständigkeit und die Begründung der Zuständigkeit des Beklagten, ohne dass damit rückwirkend eine Kompetenzübertragung verbunden ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um die Fortsetzung des Verfahrens durch die neue Behörde. Sie erfolgt - dem Rechtsgedanken der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend - unter Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sichergestellt ist, dass seine Rechtsstellung durch die Zuständigkeitsänderung nicht nachteilig berührt wird.
23 
(g) Auch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtslage ist nicht festzustellen.
24 
Der Einwand der Berufung, es fehle bereits an der Feststellung, dass im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gemeinschaftsgebühr entsprechend der Vorgabe der RL 85/43/EWG gegeben seien, wird mit dem Hinweis darauf, in § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG werde dies lediglich „lapidar“ festgelegt, nicht substantiiert begründet. Warum die dort getroffene Feststellung unzutreffend sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Es wird auch verkannt, dass mit ihr der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen ist, nach der der Landesgesetzgeber durch Rechtssatz zu entscheiden hat, dass von der Gemeinschaftsgebühr abgewichen werden darf und dass die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung entsprechend den Feststellungen des Bundesministeriums der Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204, S. 13298) erfüllt sind (s. dazu auch den Vorspann des mit der Berufung vorgelegten Aufsatzes von Orlop in: Fleischwirtschaft 1987, 1481).
25 
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 -; ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte. Eine fehlende Umsetzung der RL 85/43/EWG sei aber festzustellen, da dort angeführte Betriebe anderer Lebensmittelbereiche nicht mit Gebühren belastet seien. Ob dies der Sache nach auch hier zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass auch dann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der Frist umgesetzt habe, ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann danach auch von der ihm durch den genannten Anhang eingeräumten Befugnis, eine spezifische, die Pauschalbeträge übersteigende Gebühr zu erheben, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen , dass die spezifische Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Auch darf ein Mitgliedstaat, der die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. Nichts anderes kann im Übrigen auch für die RL 85/73/EWG in ihrer späteren Fassung gelten.
26 
Die o.a. gesetzliche Neuregelung ist auch nicht wegen des mit der Berufung geltend gemachten Einwands rechtswidrig, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkenden EG-Rechts seien nicht beachtet. Denn auf diese Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Berufung wird hier EG-Recht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Für den in § 3 der Rechtsverordnung des Beklagten (rückwirkend) geregelten Gebührenzeitraum ab 1.7.1995 sind maßgeblich zum einen die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG, die bis 1.7.1997 Anwendung gefunden hat. Zum anderen ist ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die die RL 93/118/EWG ersetzt. Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.). Der Senat hat - allerdings noch mit Blick auf die FlHGebVO 1998 - dargelegt, dass diese eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gerade nicht regele, sondern dass eine mittlerweile außer Kraft getretene EG-Rechtsnorm für einen Zeitraum umgesetzt werde, für den sie sich selbst Rechtswirkung beigemessen hat und für den sie auch umzusetzen war oder unmittelbar Geltung besaß (NK-Urteil vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.4.2000 - 12.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung festzuhalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Neuregelung die Richtlinie 93/118/EG außer Kraft getreten sei. Denn sie sei nicht mit Wirkung „ex tunc“ von Anfang an, sondern „mit Wirkung „ex nunc“ außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.). Demnach ist eine Auseinandersetzung mit den mit der Berufung aufgezeigten Grundsätzen eines EG-rechtlich begründeten Rückwirkungsverbots entbehrlich (zu ihm s. aber auch das genannte NK-Urteil des Senats vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98 -). Dies gilt auch für den Hinweis der Berufung auf die Ausführungen von Zuleeg in: Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, wonach einer Ermächtigung keine rückwirkende Kraft zukommen dürfe. Denn davon kann hier gerade nicht ausgegangen werden, da das Landesrecht - und ihm folgend die Rechtsverordnung des Beklagten - keine rückwirkende Ermächtigung darstellt, sondern lediglich die richtlinienkonforme Anhebung der Gemeinschaftsgebühr für solche Zeiträume eröffnet, in denen das Gemeinschaftsrecht selbst dies zulässt. Dies stellt keinen Fall des (regelmäßig unzulässigen) Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für einen Zeitraum vor deren Inkrafttreten dar (dazu OVG NW, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.).
27 
Auch der mit der Berufung gerügte „Systemwechsel“ - die Anhebung der Gebühr nicht mehr nach Nr. 4a, sondern nach Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG - ist nicht zu beanstanden. Ob die EG-Pauschalen für bestimmte Betriebe anzuheben sind oder eine Gebühr zu erheben ist, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist eine nach den Vorgaben der genannten Richtlinie zu beantwortende Frage, bei der Ermessen eröffnet ist (s. der Wortlaut von Nr. 4 des genannten Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG, ABl. L 162/1, 7). Dieses Ermessen unterliegt keinen weiteren europarechtlichen Einschränkungen. Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch „Rechtssatz“ zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.). Dies ist hier mit der Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt. Auch durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Festlegung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken (so BVerwG, Urteil vom 24.7.2000, a.a.O.). Dementsprechend ist es dem Verordnungsgeber auch nicht verwehrt, einen „Systemwechsel“ dadurch vorzunehmen, dass er bei einem Abweichen von den EG-Pauschgebühren von der „betriebsbezogenen“ zur „kostendeckenden“ Anhebung übergeht. Auch hinsichtlich dieses Übergangs ist durch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung des Beklagten sichergestellt, dass höhere Gebühren, als sie sich bisher nach den Bestimmungen der FlHGebVO 1998 ergeben hätten, nicht anfallen dürfen. In diesem Wechsel liegt daher auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht etwa deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 GG geschützten Gewerbebetrieb, weil sich die Betroffenen auf eine betriebsbezogene Anhebung der Gemeinschaftsgebühr eingestellt hätten. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dabei überhaupt als Schutzgut betroffen ist, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann ein „Eingriff“ in dieses Schutzgut schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine weitergehende Belastung durch den Systemwechsel nicht eintreten kann, wie der genannten Bestimmung zu entnehmen ist.“
28 
Die Kammer schließt sich diesen - auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten (vgl. Beschl. v. 09.10.2006, a.a.O.) und vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14.03.2008 (- 2 S 713/07 -) bestätigten - überzeugenden Ausführungen in vollem Umfang an.
29 
3. Anders als die Klägerin meint, widerspricht die in der Verordnung getroffene Regelung auch nicht in ihren Details den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Sie sieht für die nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr vor, mit der - wie in § 1 Abs. 3 der Verordnung ausdrücklich klargestellt wird - alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden. Die Gebühr ist somit eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation - in gemeinschaftsrechtlich unbedenklicher Weise - die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen sind (so bereits VGH Bad.-Württ,. Beschl. v. 14.03.2008, a.a.O.)
30 
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der vorgenommenen Gebührenstaffelung zwischen Betrieben mit bis zu 500, mit mehr als 500 bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt mit degressiv gestaffelten Gebührensätzen rechtlich nichts im Weg. Vielmehr ist im Baumann-Urteil des EuGH (Urt. v. 19.03.2009 - C-309/07-, Rn. 24) ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nach Nr. 4 b eine Gebühr erheben darf, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen.
31 
Anders als die Klägerin meint, folgt aus einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten kein generelles Verbot jeglicher teilweise erfolgender Pauschalierung. Ein solches Verbot kann auch dem Baumann-Urteil des EuGH (a.a.O.) nicht entnommen werden. Darin ist vielmehr nur ausgeführt, dass die Gebühr nicht die Form eines Pauschalbetrags annehmen darf (Rn. 21). Entsprechendes gilt für das dort (Rn. 21) in Bezug genommene Urteil des EuGH vom selben Tag (Kommission/Deutschland - C-270/07-). In der letztgenannten Entscheidung wird betont (Rn. 32), dass eine Abrechnung nach Nr. 4 b der Richtlinie 85/73 zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen darf und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen muss, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie darf damit nicht die Form einer „pauschalen“ Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff versteht, da es….. zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehört, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist.
32 
Die konkret erfolgte Abrechnung durfte nach diesen Grundsätzen auch Personalkosten in der vorgenommenen Weise einbeziehen. Die Tatsache, dass dabei allgemeine Verwaltungspersonalkosten nach Maßgabe der VwV Kostenfestlegung vom 21.10.2002 (GABl v. 27.11.2002 S. 770) ermittelt und berücksichtigt wurden, führt nicht zu einer insgesamt unzulässigen Pauschalabrechnung. Die kalkulatorisch berücksichtigten Kosten eines Stellenanteils einer halben Stelle im gehobenen Dienst (Durchschnittskosten der Laufbahn) liegen gemessen an den Gesamtkosten der Betriebskategorie im fraglichen Zeitraum nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten bei rund 11,4% jährlich. Der Stellenanteil ermittelt sich aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten des vom Beklagten hierfür eingesetzten Personals, wie insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation, Festsetzung und Einziehung von Gebühren, Beschaffungswesen für fachspezifische Ausstattung, Geräte, Betriebsmittel, Dienst- und Schutzkleidung, Planung, Ausschreibung und Abrechnung von Fremdleistungen wie Probentransport- und Laborleistungen, Personalverwaltung, Haushalts- und Kassentätigkeiten, Organisation, Statistik etc. Die entsprechende Ermittlung ist nach Auffassung der Kammer sachgerecht und berücksichtigt in hinreichender Weise die konkrete Situation (so auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 30.03.2006, a.a.O., vgl. auch Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314). Eine noch weitergehende Konkretisierung der Personalkosten auf die jeweils konkret tätig gewordenen Personen wäre demgegenüber nicht nur unpraktikabel und aufwändig, sondern würde einen - bei einer Gebührenkalkulation erforderlichen - prognostischen Ansatz letztlich unmöglich machen, weil entsprechende Feststellungen nur im Nachhinein getroffen werden könnten. Eine derartige Anforderung kann dem Baumann-Urteil des EuGH (a.a.O.) aber nicht entnommen werden; vielmehr reicht es aus, wenn der nach Nr. 4 b ermittelten Gebührenfestsetzung eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liegt, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiert (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - , KStZ 2010, 16; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 29.04.2010 - 4 BV 07.2285 -).
33 
Der Umstand, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze des Abrechnungszeitraums 2004 in der Kalkulation zur Basis der Personalkosten 2003 ein Aufschlag für die im öffentlichen Dienst der Kommunen erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % berücksichtigt wurde, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise entspricht vielmehr der bei der Gebührenkalkulation allgemein anerkannten Vorgehensweise, um zu vermeiden, dass Gebührenunterdeckungen - auch bei zeitlich verschobenen Tariferhöhungen durch entsprechende später kassenwirksam werdende tarifliche Nachzahlungen - entstehen. Auch hierbei handelt es sich um in sachgerechter Weise ansetzbare prognostische Kosten im oben genannten Sinn (vgl. in diesem Sinn zum Risikozuschlag auch das obiter dictum im Urteil des VGH Bad.-Württ, v. 30.03.2006, a.a.O).
34 
Hinzu kommt, dass über die Anforderungen des EuGH hinaus nicht die tatsächliche Kostenhöhe in vollem Umfang zugrundegelegt wurde, sondern dass - unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 i. V. m. § 1 Abs. 4 der GebührenVO vom 30.06.2005 - die nicht kostendeckend ausgelegten Gebührenregelungen aus der Fleischhygiene-Gebührenverordnung des Landes vom 20.07.1998 rechnerisch zugrunde gelegt wurden, so dass nach Angabe des Beklagten der gesamte Verwaltungszweig der Schlachttier- und Fleischuntersuchung des Beklagten im Zeitraum von Juli 1995 bis Ende 2004 defizitär sei; weiter hat der Beklagte vorgetragen, dass die tatsächlichen Kosten - bezogen auf den Betrieb der Klägerin - durch die insgesamt erhobenen Gebühren nicht gedeckt sei; für den gesamten Nacherhebungszeitraum 2003 und 2004 verbleibe insgesamt eine Unterdeckung von knapp 15.000 EUR.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Konstellation einer prognostisch bedingten und nach generellen landesrechtlichen Vorgaben erfolgenden Teilpauschalierung im Rahmen einer Realkostenabrechnung nach den Anforderungen des Baumann-Urteils des EuGH (v. 19.03.2009, a.a.O.) zugelassen; die angesprochene generelle Problematik erschöpft sich nach Auffassung der Kammer auch nicht durch das Auslaufen der Richtlinie zum 01.01.2008 (zu Letzterem vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2009 - 2 S 895/09 -).
37 
Beschluss vom 15. Juli 2010
38 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG auf63.209,- EUR festgesetzt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2003 - 4 K 2481/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Fleischverarbeitungsfirma, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Fleischuntersuchungsgebühren.
Mit Bescheid vom 12.10.1999 setzte der Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Firma für den Zeitraum Juli 1998 bis Juni 1999 Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Höhe von DM 615.232,50 fest. Der Betrag errechnete sich dabei wie folgt:
1. Abrechnungszeitraum Juli 1998 bis Dezember 1998
Anzahl Art der Leistung Einzelbetrag Gesamtbetrag Gebühr für Verwaltungl
23 Schafe/Ziegen 4,43 172,77 2,06
83 Kälber 14,62 1.125,74 25,00
6.820 Rinder 15,84 103.007,52 5.510,90
31146 Schweine ohne Trich 4,72 139.348,56 6.936,72
106 Ferkel ohne Trich 1,82 107,38 3,12
Summen: 243.761,97 12.477,80
31.252 Trichinenuntersuchung 0,62 DM 18.340,84
Summe gesamt 274.580,61
2. Abrechnungszeitraum Januar 1999 bis Juni 1999
Anzahl Art der Leistung Einzelbetrag Gesamtbetrag Gebühr für Verwaltungl
39 Schafe/Ziegen 0,98 DM 9,80 0,53
77 Kälber 16,19 DM 6.152,20 123,39
6.503 Rinder 17,56 DM 200.043,52 9.654,04
29.523 Schweine ohne Trich 4,31 DM 102.642,65 5.469,83
59 Ferkel ohne Trich 1,66 DM 84,66 2,69
Summen: 308.932,83 15.250,48
31.252 Trichinenuntersuchung 0,63 DM 15.035,58
Summe gesamt 339.218,89
3. Gebühr für Untersuchungen außerhalb der normalen Schlachtzeiten im Abrechnungszeitraum Juli 1998 bis Juni 1999: DM 1.433,00.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob hiergegen am 10.11.1999 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 23.5.2002 zurückwies.
Am 17.6.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen dargelegt hat: Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da von einer rechtssatzmäßigen Festlegung der Gebührenhöhe bei der Regelung der FlHGebVO nicht gesprochen werden könne. Auch sei eine vollständige Umsetzung der maßgeblichen EG-Richtlinie nicht erfolgt, da Untersuchungsgebühren für andere Lebensmittelbereiche gleichheitswidrig nicht festgesetzt würden. Die nach der EG-Richtlinie geforderten Voraussetzungen für eine Erhöhung der Pauschalgebühr seien nicht erfüllt, die Trichinengebühr ohnehin nicht zulässig. Sie - die Klägerin - habe einen Anspruch auf Rückzahlung unter Erstattungs- bzw. Bereicherungsgesichtspunkten.
10 
Dem Antrag der Klägerin, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002 aufzuheben, soweit dort Gebühren von mehr als DM 296.792,90 festgesetzt sind, und den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 226.168,71 sowie 5 % über dem Basissatz hinausgehende Zinsen seit Klageerhebung zu bezahlen, ist der Beklagte entgegengetreten.
11 
Nachdem die Beteiligten hinsichtlich der Rückzahlung der Trichinenuntersuchungsgebühr in Höhe von DM 37.404,56 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt, den Bescheid des Beklagten aufgehoben, soweit mit ihm Gebühren von mehr als 267.386,03 festgesetzt sind, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebung einer gesonderten Trichinenuntersuchungsgebühr von vorrangigem EG-Recht nicht gedeckt sei. Im Übrigen sei die Klage jedoch unbegründet. Der maßgebliche Gebührenbescheid beruhe insoweit auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, die namentlich EG-Recht nicht widerspreche. Auch sei eine unzulässige Rückwirkung nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer über der EG-Pauschale liegenden Gebühr seien erfüllt. Dass sich die Rechtsgrundlage für die Trichinenuntersuchungsgebühr als rechtswidrig und daher nichtig erweise, führe nicht dazu, dass die gesamte Gebührenregelung nichtig sei.
12 
Durch Beschluss vom 18. April 2005 (2 S 831/04) hat der Senat die Berufung zugelassen.
13 
Nachdem das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.1004 in Kraft getreten und darin die Befugnis geregelt worden ist, Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht durch Rechtsverordnung festzulegen (Art. 2, 17 Abs. 5 LGebG), und der Beklagte von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat -, macht die Klägerin zur Begründung der Berufung im Wesentlichen weiter geltend: Der Gebührenbescheid vom 12.10.1999 sei insgesamt rechtswidrig. Denn die gesonderte Festsetzung von Gebühren für Trichinenuntersuchung und bakteriologische Fleischuntersuchung führe zur Rechtswidrigkeit insgesamt. Da der Gebührenbescheid auch vorrangigem EG-Recht widerspräche, sei er nicht anwendbar und daher nichtig. Zwar sei es nach der Neuregelung des Gebührenrechts zulässig, Gebühren durch Rechtsverordnung festzulegen. Jedoch sei dabei die Möglichkeit nicht eröffnet, dies auch - wie geschehen - rückwirkend zum 1.7.1995 zu regeln. Die angeordnete Rückwirkung verstoße gegen Verfassungs-, aber auch gegen vorrangiges EG-Recht.
14 
Im angefochtenen Gebührenbescheid komme der Wechsel bei der Anhebungssystematik - von der betriebsbezogenen auf die kostenbezogene Anhebung - nicht zum Ausdruck. Durch diesen Wechsel trete eine unzulässige Wesensänderung ein, zumal der Bescheid eine Trichinenuntersuchungsgebühr ausweise. Deshalb fehle dem Gebührenbescheid auch die zu fordernde Transparenz. Zudem liege ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitsgebühr vor, wie ihn das EG-Recht vorgebe. Die Kosten für die Trichinenuntersuchung seien als allgemeine Anhebung hinzugerechnet, was materiell-rechtlich unzulässig sei und der Erhebung einer gesonderten Trichinengebühr gleichkomme. Gleiches gelte für die gesondert berechneten „Risikozuschläge“ bei den Personalkosten. Es fehle ferner bereits an einer Grundlage für die EG-rechtlich geforderte Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Anhebung für die Bundesrepublik gegeben seien. § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG stelle dies lediglich „lapidar“ fest. Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. d RL 96/45/EG fordere im Übrigen eine regelmäßige Mitteilung über Aufteilung und Verwendung der EG-Gemeinschaftsgebühren. Da diese Notifizierungspflicht weder von der BRD noch vom Land Baden-Württemberg erfüllt werde, liege auch ein Verstoß gegen Art. 249 EG vor. Diese Pflicht sei objektive Rechtspflicht, die wegen der Ziele, die damit verbunden seien, zugleich auch dem subjektiven Schutz des Gebührenschuldners diene.
15 
Auch seien nach dem EG-Recht nicht ansatzfähige Kosten in die Kalkulation der Gebühren eingeflossen. Das nach EG- und Landesrecht maßgebliche Kostenüberdeckungsverbot werde nicht beachtet. Verwaltungskosten dürften nur angesetzt werden, soweit sie b e i der Untersuchung entstünden, wie aus der Protokollerklärung 1989 und der Kommissionsäußerung vom 15.6.1988 (Bek. BAnz 1989, 901 ff.) folge. Der Zurechnungszusammenhang sei nicht bei allen Verwaltungskosten gewahrt, namentlich nicht bei solchen, die den allgemeinen Verwaltungsaufwand beträfen. In Nr. 2.3.2 der Kalkulation (Verwaltungs- und Sachkosten) sei ein Zeitaufwand von 14,31 Minuten/Untersuchung angesetzt, statt wie in der Protokollerklärung vorgesehen nur 8 Minuten. Es fehle auch an einer Darlegung, welche Verwaltungskosten „untersuchungsbezogen“ seien und welche nicht. So werde bspw. in Nr. 2.2.1 der Gebührenkalkulation für den Ansatz von Verwaltungspersonal kosten lediglich Bezug auf eine „VwV-Kostenfestlegung von 20.12.2000“ genommen. Dieser Personalkostenanteil sei im Übrigen den allgemeinen Verwaltungskosten zuzuordnen und daher nicht ansatzfähig. Da diese Kosten lediglich hinzugerechnet seien, ginge es auch bei ihnen im Kern um eine eigenständige und daher unzulässige Sondergebühr. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darlegung. Der Kostenansatz für vollzeittätige Fleischkontrolleure sei nicht nachprüfbar, da für sie der Tarifvertrag Ang außerhalb) öffentlicher) Schlachthöfe) nicht gelte. Auch sei der Bedarf an Untersuchungspersonal nicht dargelegt; er werde bestritten und dazu werde ein Sachverständigengutachten beantragt. Festzustellen sei auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit von Kosten, wie sie durch die genannte Protokollerklärung konkretisiert und vom Kostendeckungsgrundsatz auch umfasst würden. Unwirtschaftliche Kosten seien dementsprechend nicht ansatzfähig. Sie seien indes in die Kalkulation des Beklagten bei dem genannten Ansatz für nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte eingegangen. Diese Kosten seien unwirtschaftlich, wie ein Vergleich zwischen der Vergütung dieser Personen bei privaten und bei öffentlichen Schlachthöfen zeige. Auch verstoße die Fleischhygiene-RVO gegen das Äquivalenzprinzip, das sich mit Blick auf den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ergebe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der „Wert der Leistung für den Gebührenschuldner“ in den Blick genommen worden sei, was sich als Ermessensfehlgebrauch erweise.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.11.2003 teilweise zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002 aufzuheben, soweit dort Gebühren von mehr als DM 296.792,90 festgesetzt sind, und den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 226.168,71 sowie 5 % über den Basissatz hinausgehende Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die neue Rechtslage, die durch die Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 entstanden sei. Diese auf der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 beruhende Regelung sei rückwirkend zum 1.7.1995 wirksam und erlaube eine Gebührenerhebung über die EG-Pauschale hinaus.
21 
Dem stehe nicht entgegen, dass ein Mitgliedsstaat seiner sich aus der RL 96/43/EG ergebenden Berichtspflicht nicht nachkomme. Durch die Umstellung auf die genannte Rechtsgrundlage habe sich nicht die Notwendigkeit ergeben, die Bescheide auch formal zu ändern oder sie erneut zu erlassen. Der mit der Berufung gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitsgebühr sei dann nicht festzustellen, wenn- wie hier - bei der Kalkulation der Gebühr lediglich mehrere Kostenfaktoren zu Grunde gelegt seien. Das Kostendeckungsprinzip sei nicht berührt, namentlich seien keine unzulässigen Kosten eingestellt. Dies gelte auch für die angesetzten Verwaltungspersonalkosten. Sie seien ebenso notwendig wie die übrigen durch die Untersuchung bedingten Personalkosten. Auch könne nicht von der mit der Berufung vorgetragenen Verletzung des Äquivalenzprinzips ausgegangen werden. Dem werde hier schon dadurch entsprochen, dass lediglich die bisher festgesetzten Gebühren erhoben würden, die auf Kostenansätzen beruhten, die erheblich unter den jetzt maßgeblichen lägen.
22 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten des Beklagten, der Widerspruchsbehörde und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, zu Recht abgewiesen.
24 
Denn die Klägerin wird durch den von ihr angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.10.1999 (i. d. Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002) nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Nicht zu folgen ist dem Einwand, dass ein Gebührenbescheid, der sich auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Rechtsgrundlage stützt, nicht anwendbar und daher auch ohne weiteres nichtig sei. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht würde entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zur Nichtigkeit des Gebührenbescheids führen, wie der Senat wiederholt entschieden hat (dazu etwa Beschluss vom 10.5.2000 - 2 S 1839/99 und vom 15.11.2002 - 2 S 204/02; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 11.5.2000 - 11 B 26.00 - DÖV 2000, 1004). Zur Rechtswidrigkeit bereits aus formellen Gründen führt auch nicht, dass in den Gebührenbescheiden die Gebühr für die Trichinenuntersuchung noch als gesonderte Gebühr ausgewiesen ist. Weder das EG-Recht noch das Landesrecht bestimmen unmittelbar, welchen Inhalt der Gebührenbescheid haben muss. Aus seinem Charakter als Verwaltungsakt ist herzuleiten, dass ihm die mit ihm verbundene „Regelung“ entnommen werden kann (vgl. dazu die Begriffsbestimmung in § 35 LVwVfG). Zu ihr gehören - wie bei Abgabenbescheiden sonst auch (vgl. dazu den Rechtsgedanken aus § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) - die Angaben zu Abgabenart und Abgabenschuldner sowie die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. dazu auch Tipke in Tipke/Kruse, AO, FGO, 2004, § 157 AO RdNrn. 5 ff.). Die Feststellung der Abgabengrundlagen erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern mittelbar im Abgabenbescheid und beschwert den Abgabenschuldner nur dann, wenn sie unzutreffend angegeben ist und für den Betroffenen nachteilige Auswirkungen auf das Ergebnis, den verfügenden Teil, hat (vgl. Tipke, a.a.O. RdNr. 20 m.w.N.; ferner P. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 37 RdNr. 20 f und 22a). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Ungeachtet der rechtlichen Vorfrage, dass die in dem angefochtenen Gebührenbescheid gesondert angesetzte Trichinengebühr rechtskräftig aufgehoben worden ist, folgt aus ihrer Feststellung als Teil der Begründung zur Abgabengrundlage, dass sie auch an der Bindungswirkung des Verwaltungsakts nicht teilnimmt und - da sie sich hier auch nicht auf den verfügenden Teil auswirkt - als unrichtige Feststellung der Abgabengrundlage ohne Belang für die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bleibt. Gleiches gilt für den Einwand, dem Gebührenbescheid fehle es der Darlegung des „Systemwechsels“ bei der Anhebung der Gemeinschaftsgebühr und der mit ihm verbundenen Zuständigkeitsänderung.
26 
Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch materiell-rechtlich mit vorrangigem Recht vereinbar.
27 
Mit der Berufung wird die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide bereits wegen des Fehlens von „Transparenz“ geltend gemacht, weil nach vorrangigem EG-Recht Angaben zum „Systemwechsel“ (Gebührenbemessung und Zuständigkeit) ebenso wie solche zur Einheitsgebühr gefordert seien. Dem ist nicht zu folgen. Mit diesem Hinweis wird auf die auch landesrechtlich zu fordernde Bestimmtheit von Abgabenbescheiden abgehoben, die jedenfalls hier nicht mehr zweifelhaft ist, nachdem der Beklagte die Grundlagen für die Gebührenerhebung schriftlich dargelegt hat (dazu P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 34). Die Bestimmtheit kann im Übrigen mit Blick auf etwa bestehende Unklarheiten auch durch Auslegung hergestellt sein, wie sie hier möglich ist (vgl. nur P. Stelkens, a.a.O., § 37 RdNr. 11; RdNr. 31a auch zur Heilungsmöglichkeit im Anfechtungsprozess).
28 
Auch die mit der Berufung geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids infolge seiner vermeintlichen Wesensänderung ist nicht gegeben. Eine solche Änderung kann dann eintreten, wenn Rechtsgrundlage und Sachverhalt eines Bescheides ausgetauscht werden. Die Wesensänderung ist in einem solchen Fall auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der verfügende Teil des Verwaltungsakts unverändert bleibt (vgl. P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 49). Hier haben sich der Gebührengläubiger und auch die rechtliche Grundlage der Gebühr geändert. Beide betreffen indes weder die Abgabenart noch den Bezugsgegenstand (Sachverhalt) der angefochtenen Bescheide. Denn nach wie vor geht es um die Gegenleistung für konkret in Rede stehende und erbrachte „Amtshandlungen“ im Rahmen eines Gebührenschuldverhältnisses (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.1993 - 8 C 33.92 - NVwZ 1994, 903).
29 
Rechtsgrundlage des genannten Bescheids ist die Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über rückwirkende Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - FlHRVO -, veröffentlicht am 26.7.2005, die nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsverordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Diese werden nach Anhang A Kapitel I Nr. 4b der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung erhoben und in der Weise festgelegt, dass sie folgende durch die Untersuchung und Kontrollen entstehende Kosten decken: Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle, durch die Durchführung der Untersuchung und Kontrolle entstehende Verwaltungskosten einschließlich der Sachkosten und Auslagen, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden. Mit diesen Gebühren sind nach Satz 3 der Bestimmung abgegolten auch die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehende Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung und Tagebuchführung, die Untersuchung auf Trichinen, die bakteriologische Fleischuntersuchung sowie die Rückstandsuntersuchung nach dem nationalen Rückstandskontrollplan. Abs. 2 bestimmt, dass für die planmäßigen Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan beim Schlachtbetrieb je Tonne Fleisch ein Betrag in Höhe der im Anhang Kapitel I Nr. 1 b der Richtlinie 93/118/EG vom 22.12.1993 bzw. in Anhang B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 96/43/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebühr erhoben wird. Nach Abs. 3 verbleibt es für andere Untersuchungen, Kontrollen und Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz in dem vorgenannten Zeitraum bei den Regelungen der Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.71998 (GBl. S, 459) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.1.2004 (GBl. S. 82). Die Gebührenfestsetzung nach Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt nach Abs. 4 der Rechtsverordnung höchstens in der Höhe, die sich bei einer Anwendung der genannten Fleischhygieneverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätten.
30 
Die Rechtsverordnung stützt sich ihrerseits auf die §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) - AGFlHG -. Danach werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt. Nach Art. 17 Abs. 5 des zuletzt genannten Gesetzes tritt Artikel 2 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft.
31 
Auf diese Bestimmungen ist hier entgegen der Ansicht der Berufung auch maßgeblich abzustellen. Denn nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts bleibt die Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO - (nur) so lange in Kraft, bis die Landratsämter und Stadtkreise eine Neuregelung getroffen haben. Eine solche Neuregelung ist hier aber durch die angeführte Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt.
32 
Dass es - wie die Berufung geltend macht - an einer Ermächtigungsgrundlage überhaupt mangeln könnte, weil durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005, BGBl. I 2618, das Fleischhygienegesetz (FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.6.2003, BGBl. I S. 1242, 1585 . m. nachf. Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2688, 3657) aufgehoben worden ist, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass einige der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes auf Grund des Art. 2 § 1 Nr. 4 des genannten Neuordnungsgesetzes weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden sind, ist das genannte Neuordnungsgesetz erst mit Wirkung vom 7.9.2005 in Kraft getreten (dazu Art. 8 des Neuordnungsgesetzes), so dass das AGFlHG zeitlich nicht auf ein Gesetz abstellt, das außer Kraft getreten war. Entscheidend ist aber, dass die Bestimmung in § 24 FlHG nicht die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Gebührenregelung darstellt. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143). Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dem Landesgesetzgeber überlässt, steht diesem auch eine originäre Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG zu. Von ihr hat der Landesgesetzgeber durch das bereits erwähnte Ausführungsgesetz auch Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen (konkurrierenden) Regelung hat daher nicht den von der Berufung behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der „Feyrer-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies mit in der Berufungsverhandlung vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend.
33 
(d) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die genannte Rechtsverordnung (s. deren § 3) als auch §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) rückwirkende (Gebühren-) Regelungen enthalten, die auch die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiträume umfassen.
34 
(aa) Dies gilt für das Vorbringen der Berufung, dass bereits die FlHGebVO vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO 1998 - nicht mehr Gebührentatbestände hätte festlegen dürfen, nachdem auf Grund einer Senatsentscheidung rechtskräftig entschieden gewesen sei, dass die VO v. 10.4.1995 nur Gebührenfestsetzungen nach ihren Nrn. 80.18 ff, mithin auf der untersten Stufe als Mindestgebühr, zugelassen habe; die Rechtskraft dieser Entscheidung sei in der Folgezeit „ausgeblendet worden“. Es sei deshalb auch Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 1 BvR 1669/02). Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind. Entschieden ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestlegung durch Verordnung, nicht indes deren ausschließliche Zulässigkeit. Einer rückwirkenden Regelung steht damit diese Entscheidung nicht entgegen.
35 
(bb) Zutreffend ist, dass die nachfolgende Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459 ) - FlHGebVO 1998 - nur eine „betriebsbezogene Anhebung“ nach der Bestimmung der Nr. 4a Kapitel I Anhang A der RL 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates v. 26.6.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, 1; ber. ABl. 1997 Nr. L 8, 32) zugelassen und außerdem unzulässig gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung festgelegt hat. Da mit Blick auf die unzulässig festgelegten gesonderten Gebühren von der Nichtigkeit der FlHGebVO 1998 auszugehen ist (dazu der o.a. Zulassungsbeschluss des Senats), entfällt der Einwand, der Normgeber dürfe nicht „kumulativ“ auch eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschgebühr für den Zeitraum 20.7.1998 und 31.12.2004 vorsehen, wie dies mit der Rechtsverordnung des Beklagten nunmehr geregelt werde. Auch ist die mit der Berufung vorgetragene Beschränkung auf die betriebsbezogene Anhebung der Gebühr nicht gegeben und daher auch auszuschließen, dass - wie die Berufung meint - „deswegen“ eine rückwirkende Anhebung nach Nr. 4b Kapitel I Anhang A der genannten Richtlinie ausscheide.
36 
(e) Die Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2a und § 2 b AGFlHG auf Stadt- und Landkreise beruht auf der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts. Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291). Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Einer Übertragung der Regelungskompetenz für die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen auf die Land- und Stadtkreise steht daher EG-Recht nicht entgegen und sie ist auch bundesrechtlich zulässig (so schon BVerwG, Beschluss vom 21.4.1999 - 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
37 
(f) Auch die dabei eingeräumte Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung auf der Grundlage von Nr. 4a auf die „kostendeckende“ Anhebung nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V. mit Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 3 der RVO des Beklagten regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Berufung verfassungsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots zu beanstanden.
38 
Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung des Beklagten. Einem etwaigen schützenswerten Vertrauen eines Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2004 keine höheren Gebühren erhoben werden, als nach der FlHGebVO vom 20.7.1998 einschließlich der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Diesem Gebot trägt auch die Rechtsverordnung des Beklagten in ihrem § 1 Abs. 4 Rechnung. Mithin darf eine höhere Gebühr, als sie auf der bisherigen Grundlage angefallen wäre, nicht festgesetzt werden. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückwirkung ist auch auf der Grundlage der mit der Berufung vorgelegten rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 25.5.2001 nicht geboten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist dieses Gutachten mit Blick auf die bayerische Rechtslage erstellt, für die eine gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung weitergehende satzungsrechtliche Regelung als verfassungswidrig deswegen aufgezeigt wird, weil eine sog. echte Rückwirkung in Rede stehe( Gutachten S. 14). Um eine solche Rückwirkung geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass der Gutachter selbst die Besonderheiten anderer landesrechtlicher Regelungen hervorhebt (Gutachten S. 19 ff.).
39 
Ferner begegnet die mit dem „Systemwechsel“ verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit keinen Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, wie dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 3 LVwVfG bzw. § 26 AO gelten nicht, da der Behördenwechsel hier durch das o.a. genannte Gesetz erfolgt ist. Der Übergang kraft Gesetzes bewirkt einen Wegfall der bisherigen Zuständigkeit und die Begründung der Zuständigkeit des Beklagten, ohne dass damit rückwirkend eine Kompetenzübertragung verbunden ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um die Fortsetzung des Verfahrens durch die neue Behörde. Sie erfolgt - dem Rechtsgedanken der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend - unter Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sichergestellt ist, dass seine Rechtsstellung durch die Zuständigkeitsänderung nicht nachteilig berührt wird.
40 
(g) Auch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtslage ist nicht festzustellen.
41 
Der Einwand der Berufung, es fehle bereits an der Feststellung, dass im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gemeinschaftsgebühr entsprechend der Vorgabe der RL 85/43/EWG gegeben seien, wird mit dem Hinweis darauf, in § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG werde dies lediglich „lapidar“ festgelegt, nicht substantiiert begründet. Warum die dort getroffene Feststellung unzutreffend sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Es wird auch verkannt, dass mit ihr der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen ist, nach der der Landesgesetzgeber durch Rechtssatz zu entscheiden hat, dass von der Gemeinschaftsgebühr abgewichen werden darf und dass die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung entsprechend den Feststellungen des Bundesministeriums der Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204, S. 13298) erfüllt sind (s. dazu auch den Vorspann des mit der Berufung vorgelegten Aufsatzes von Orlop in: Fleischwirtschaft 1987, 1481).
42 
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 -; ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte. Eine fehlende Umsetzung der RL 85/43/EWG sei aber festzustellen, da dort angeführte Betriebe anderer Lebensmittelbereiche nicht mit Gebühren belastet seien. Ob dies der Sache nach auch hier zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass auch dann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der Frist umgesetzt habe, ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann danach auch von der ihm durch den genannten Anhang eingeräumten Befugnis, eine spezifische, die Pauschalbeträge übersteigende Gebühr zu erheben, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen , dass die spezifische Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Auch darf ein Mitgliedstaat, der die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. Nichts anderes kann im Übrigen auch für die RL 85/73/EWG in ihrer späteren Fassung gelten.
43 
Die o.a. gesetzliche Neuregelung ist auch nicht wegen des mit der Berufung geltend gemachten Einwands rechtswidrig, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkenden EG-Rechts seien nicht beachtet. Denn auf diese Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Berufung wird hier EG-Recht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Für den in § 3 der Rechtsverordnung des Beklagten (rückwirkend) geregelten Gebührenzeitraum ab 1.7.1995 sind maßgeblich zum einen die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG, die bis 1.7.1997 Anwendung gefunden hat. Zum anderen ist ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die die RL 93/118/EWG ersetzt. Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.). Der Senat hat - allerdings noch mit Blick auf die FlHGebVO 1998 - dargelegt, dass diese eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gerade nicht regele, sondern dass eine mittlerweile außer Kraft getretene EG-Rechtsnorm für einen Zeitraum umgesetzt werde, für den sie sich selbst Rechtswirkung beigemessen hat und für den sie auch umzusetzen war oder unmittelbar Geltung besaß (NK-Urteil vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.4.2000 - 12.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung festzuhalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Neuregelung die Richtlinie 93/118/EG außer Kraft getreten sei. Denn sie sei nicht mit Wirkung „ex tunc“ von Anfang an, sondern „mit Wirkung „ex nunc“ außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.). Demnach ist eine Auseinandersetzung mit den mit der Berufung aufgezeigten Grundsätzen eines EG-rechtlich begründeten Rückwirkungsverbots entbehrlich (zu ihm s. aber auch das genannte NK-Urteil des Senats vom 5.7.2001 2 S 2989/98 -). Dies gilt auch für den Hinweis der Berufung auf die Ausführungen von Zuleeg in: Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, wonach einer Ermächtigung keine rückwirkende Kraft zukommen dürfe. Denn davon kann hier gerade nicht ausgegangen werden, da das Landesrecht - und ihm folgend die Rechtsverordnung des Beklagten - keine rückwirkende Ermächtigung darstellt, sondern lediglich die richtlinienkonforme Anhebung der Gemeinschaftsgebühr für solche Zeiträume eröffnet, in denen das Gemeinschaftsrecht selbst dies zulässt. Dies stellt keinen Fall des (regelmäßig unzulässigen) Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für einen Zeitraum vor deren Inkrafttreten dar (dazu OVG NW, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.).
44 
Auch der mit der Berufung gerügte „Systemwechsel“ - die Anhebung der Gebühr nicht mehr nach Nr. 4a, sondern nach Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG - ist nicht zu beanstanden. Ob die EG-Pauschalen für bestimmte Betriebe anzuheben sind oder eine Gebühr zu erheben ist, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist eine nach den Vorgaben der genannten Richtlinie zu beantwortende Frage, bei der Ermessen eröffnet ist (s. der Wortlaut von Nr. 4 des genannten Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG, ABl. L 162/1, 7). Dieses Ermessen unterliegt keinen weiteren europarechtlichen Einschränkungen. Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch „Rechtssatz“ zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.). Dies ist hier mit der Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt. Auch durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Festlegung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken (so BVerwG, Urteil vom 24.7.2000, a.a.O.). Dementsprechend ist es dem Verordnungsgeber auch nicht verwehrt, einen „Systemwechsel“ dadurch vorzunehmen, dass er bei einem Abweichen von den EG-Pauschgebühren von der „betriebsbezogenen“ zur „kostendeckenden“ Anhebung übergeht. Auch hinsichtlich dieses Übergangs ist durch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung des Beklagten sichergestellt, dass höhere Gebühren, als sie sich bisher nach den Bestimmungen der FlHGebVO 1998 ergeben hätten, nicht anfallen dürfen. In diesem Wechsel liegt daher auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht etwa deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 GG geschützten Gewerbebetrieb, weil sich die Betroffenen auf eine betriebsbezogene Anhebung der Gemeinschaftsgebühr eingestellt hätten. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dabei überhaupt als Schutzgut betroffen ist, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann ein „Eingriff“ in dieses Schutzgut schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine weitergehende Belastung durch den Systemwechsel nicht eintreten kann, wie der genannten Bestimmung zu entnehmen ist.
45 
Dass die Gebührenregelungen der Rechtsverordnung des Beklagten deshalb rechtswidrig sein könnten, weil - wie mit der Berufung ferner geltend gemacht ist - der Mitgliedstaat der „Notifizierungspflicht“ aus Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/ /EG nicht nachkomme, ist nicht erkennbar. Die Bestimmung normiert eine objektive Rechtsverpflichtung, die weder mit Blick auf Art. 249 EG noch mit Blick auf die damit verbundene Zielsetzung zugleich auch dem subjektiven Schutz des einzelnen Gebührenschuldners dient. Letzteres ist zwar nicht nur bei einer ausdrücklichen normativen Regelung des Drittschutzes, sondern auch dann anzunehmen, wenn die Richtlinie ein bestimmtes mitgliedschaftliches Verhalten regelt, das den Interessen einzelner förderlich ist und sie begünstigt (EuGH, Urteil vom Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325, 3356 = EuZW 1994, 195, 196 - Facini Dori). Die Pflicht zur regelmäßigen Mitteilung über Aufteilung und Verwendung der Gemeinschaftsgebühr hat indes den Einzelnen nicht im Blick, sondern bleibt Vollzugskontrolle, die allenfalls mittelbar förderlich für den Gebührenschuldner sein könnte. Auch ist das von der Richtlinie geforderte mitgliedschaftliche Verhalten hier ausdrücklich auf die Kommission ausgerichtet („bipolar“) und begründet ersichtlich auch nur ihr gegenüber eine rechtliche Verpflichtung, aus der nicht ohne Weiteres die Drittbegünstigung herzuleiten ist. Auch die im Zusammenhang damit geltend gemachte Verletzung von Art. 249 EG führt nicht zu einer über die bereits oben angesprochene Frage nach der Umsetzung hinausgehenden, eine Begünstigung des Einzelnen umfassenden Bedeutung.
46 
Auch die Höhe der auf der Grundlage der Rechtsverordnung des Beklagten geforderten Gebühren ist mit Blick auf die materiell-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
47 
Dem mit der Berufung erhobenen, auch auf die Gebührenhöhe zielenden Einwand, der Grundsatz der Einheitsgebühr sei nicht beachtet, da die Trichinenuntersuchungskosten als allgemeine Anhebung hinzugerechnet seien und dies materiell-rechtlich die unzulässige Erhebung einer gesonderten Gebühr darstelle, ist nicht zu folgen. Wie insbesondere der Bezug auf Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG in § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung verdeutlicht, werden mit den Gebühren in der Anlage zur Rechtsverordnung ausschließlich „kostendeckende“ Gebühren festgesetzt. Die dabei für die Untersuchung von Schweinefleisch angesetzte Gebühr ist eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen sind. Dass das „Hinzuaddieren“ EG-rechtlich unbedenklich ist, folgt - wie dargelegt - aus dem o.a. Gesichtspunkt der Kostendeckung, und - technisch - bereits aus der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom 15.6.1988 über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) vom 24.1.1989 (BAnz. v. 22.2.1989, S. 901) - im Folgenden: Protokollerklärung 89 - (dort die FN 1 und 3). Der Ausgangspunkt der Erwägung der Berufung, aus den europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass ein solcher „Rechenvorgang“ auch schon deshalb nicht zulässig sei, weil lediglich die in der RL 85/43/EWG vorgesehene Gemeinschaftsgebühr festgesetzt werden dürfe, ist wie dargelegt nicht zutreffend und ist auch entgegen dem Berufungsvortrag weder aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.2002 (3 BN 5.01, n.v.) noch aus der o.a. „Feyrer“-Entscheidung des EuGH herzuleiten.
48 
Im Übrigen lässt sich weder feststellen, dass unzulässigerweise Kosten in Ansatz gekommen sind, noch, dass die Kostendeckungsgrenze überschritten ist. Für den Umfang einer zulässigen Kostendeckung ist materiell-rechtlich auf die vorrangigen EG-rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen (vgl. den Rechtsgedanken in § 8 LGebG; ferner BVerwGE 102, 39, Urteil vom 27.4.2000, DÖV 2001, 30).Ein Rückgriff auf einen von diesen abweichenden “nationalen“ Kostendeckungsgrundsatz, wie er in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, scheidet daher aus. Die Frage, ob eine Gesamtkostendeckung im Rahmen der Fleischhygieneuntersuchungen zulässig ist, ist demnach in erster Linie anhand der Bestimmungen der o.a. Richtlinien zu beantworten. Wie bereits dargelegt, ist nach der RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EWG nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) der Mitgliedstaat bzw. die von ihm für zuständig erklärte kommunale Behörde berechtigt, Gebühren zu erheben, die die tatsächlichen Kosten umfassen. An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30.5.2002 - C-284/00 und C-288/00 „Stratmann“ u.a.(DVBl. 2002,1108 ) festgehalten. Unter Tz. 54 ist darauf abgehoben, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 85/73 und Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 88/408 sowie nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben können, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Die dann getroffene Feststellung (Tz. 55), keine dieser Bestimmungen gestatte jedoch die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden, ist entgegen der Ansicht der Berufung keine Einschränkung der Höhe nach, sondern eine solche der Art nach: Sowohl aus dem Anhang der Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz. 56).
49 
Die so bestimmte Kostendeckungsgrenze wird hier nicht deshalb überschritten, weil - so die Ansicht der Berufung - mit der Einbeziehung von Verwaltungspersonalkosten nicht ansatzfähige Kosten in die Gebührenberechnung eingestellt worden seien. Welche Kosten bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen und daher ansatzfähig sind, richtet sich - wie die Kostendeckung dem Grunde nach - nach den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (dazu § 8 LGebG). Nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/73/EWG werden die Gebühren in einer Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Gehältern einschließlich Sozialabgaben sowie Verwaltungskosten zu tragen hat. Sie umfassen auch die diesem Bereich zuzuordnenden Personalkosten, wie sich aus der o.a. Protokollerklärung zur Entscheidung 88/408/EWG vom 24.1.1989 (BAnz. 1989, 901) herleiten lässt. Ungeachtet der Frage nach deren rechtlicher Tragweite, die sich mit Blick darauf stellt, dass die genannte Entscheidung durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. Nr. L 340, S. 15) aufgehoben worden ist, ist mit der Berufung davon auszugehen, dass die Protokollerklärung die Vorstellungen der beteiligten Gemeinschaftsorgane widerspiegelt, welcher Aufwand bei der Untersuchung dem Grunde nach in Betracht kommt. Als „Rahmenbedingungen“ für eine Bemessung der Gebührenhöhe (so die Einleitung zur Protokollerklärung, a.a.O.) ist ihr entgegen der Ansicht der Berufung allerdings kein Verbot zu entnehmen, tatsächlich entstehende Kosten nicht in Ansatz zu bringen, die zu einer höheren als der pauschal festgelegten Gemeinschaftsgebühr führen. Nach den unter I. festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Erklärung werden Untersuchungszeit, Zerlegungsvorgang, Verwaltungskosten und Kosten der Rückstandsuntersuchung und bei der unter II. angeführten „Methode“ die Personalkosten angeführt. Zu den letzteren gehören ausdrücklich „die gesamten Kosten für das Untersuchungs- und Verwaltungspersonal“. Der weiterhin gerügte Ansatz eines „Risikozuschlags“ betrifft Gebührenzeiträume, die hier nicht in Rede stehen. Ohne dass es deshalb darauf ankäme, spricht vieles dafür, diesen für die erwartete tarifvertraglich bedingte Nachzahlung angesetzten Kosten der ansatzfähigen Vergütung zuzuordnen, was gleichfalls der auch mit der Berufung für zutreffend gehaltenen Protokollerklärung nicht widersprechen dürfte.
50 
Dass im Übrigen ein Zeitaufwand von 14,31 Minuten statt den in der Protokollerklärung vorgesehenen 8 Minuten zu Grunde gelegt ist (Nr. 2.3.2 der Kalkulation), ist nicht für sich bereits Grund für die Annahme eines unzulässigen Kostenansatzes. Der Beklagte hat den tatsächlichen Zeitaufwand für die Untersuchung von Rindern festgehalten. Eine strikte Bindung an die Vorgaben der Protokollerklärung ist nach dem oben Gesagten nicht gegeben, ungeachtet des weiteren Umstandes, dass insoweit eine uneingeschränkte Anwendung schon mit Blick auf die im Jahre 1988 als Rahmenbedingung angelegten Grundsätze der Protokollerklärung ausscheidet. Entscheidend ist indes, dass die Zeitangabe für sich nicht hinreichend aussagekräftig ist, sie vielmehr sowohl im Zusammenhang mit der Anzahl der an der Untersuchung beteiligten Tierärzte und Fleischkontrolleure als auch im Zusammenhang mit dem Betriebsablauf zu werten ist. Dass insoweit ein „kostenträchtiges“ Missverhältnis besteht, wird mit der Berufung nicht aufgezeigt.
51 
Auch die Rüge, es fehle bei der Gebührenkalkulation die Darlegung des Zusammenhangs zwischen Kosten und der Fleischhygieneuntersuchung, ist nicht berechtigt. Dass es um Kosten gehen muss, die der Untersuchung von Fleisch zugeordnet werden können, folgt aus der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/43/EWG ausgesprochenen Bindung an die „tatsächlichen Untersuchungskosten“, wie sie im Übrigen auch die o.a. Nr. 4 der Anlage benennt. Für die geforderte Zuordnung kann durchaus auch auf die o.a. Protokollerklärung zurückgegriffen werden, die die gemeinschaftsrechtliche „Vorstellung“ des für den Untersuchungsvorgang Erforderlichen umschreibt. Sie verdeutlicht zugleich aber auch, dass die Zuordnung zur Untersuchung im engeren, technischen Sinn nicht gemeint ist, wie dies mit der Berufung geltend gemacht ist. Dieser weitere Zusammenhang besteht hier für die angesetzte Verwaltungspersonalstelle. Der in der Kalkulation erfolgte Hinweis auf die „VwV-Kostenfestlegung“ v. 20.12.2000 ist die „Inanspruchnahme“ gesicherter Erkenntnisse über die Ansatzfähigkeit und den erforderlichen Umfang von Personalkosten, deren Zuordnung zur Fleischhygieneuntersuchung im Gebiet des Beklagten sich auch aus den dem Senat vorliegenden Akten und deren Umfang erschließen. Anders als dies dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2004 (12 A 10767/04.OVG - dort UA. S. 11) zu entnehmen ist, auf das sich die Berufung bezieht, geht es hier nicht um lediglich allgemeinen Verwaltungsaufwand (Kosten der Aufsichtsbehörde), bei dem - anders als im Falle des Beklagten - ein Zusammenhang mit der Fleischhygieneuntersuchung gerade fehlt. Dass ein „Hinzuaddieren“ der danach zulässig angesetzten Verwaltungskosten nicht - wie die Berufung meint - zur Festlegung einer Sondergebühr führt, sondern der Berechnung der Gebührenhöhe zuzuordnen ist, ist oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt.
52 
Es fehlt entgegen dem Vorbringen der Berufung auch nicht an einer hinreichenden Darlegung der Bemessungsgrundlagen. Die Gebührenkalkulation weist die Kalkulationsgrundlagen aus, was ausreichend ist und - da ein Rückgriff auf den Aktenbestand des Beklagten eröffnet ist - auch eine hinreichende Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Insbesondere scheitert auch eine Nachprüfbarkeit der mit der Berufung gerügten Ansätze für vollzeittätige Fleischkontrolleure nicht an dem mit dem Rechtsmittel vorgetragenen Umstand, für diesen Personenkreis gelte der „Tarifvertrag Ang aöS“ nicht. Der Beklagte hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass er in einem ersten Rechenschritt eine Umrechnung der Untersuchungskosten hinsichtlich des Personals auf die einzelnen Tierarten vorgenommen und sich dabei auf eine Vorgabe des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg aus dem Jahre 1995 gestützt hat. Orientiert hat sich der Beklagte an den EG-rechtlich vorgegebenen Mindestuntersuchungszeiten, um so ein sachgerechtes Verhältnis der Gebührenansätze je Tierart zu erreichen. Damit ist auch der wenig konkrete Einwand der Berufung, der Bedarf an Untersuchungspersonal werde bestritten, entkräftet.
53 
Er steht im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, es fehle an der gebotenen Erforderlichkeit der angesetzten Kosten. Insbesondere seien unwirtschaftliche Kosten auszuscheiden. Dem Antrag, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, muss nicht durch Beweisaufnahme nachgegangen werden. Er stellt formal eine „Beweisanregung“ dar. Es bestehen bereits Bedenken, ob dieser „Antrag“ dem Gebot hinreichender Bestimmtheit des Beweisthemas genügt, oder ob die mangelnde Bestimmtheit hier nicht bereits - wie regelmäßig - kennzeichnend ist für einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BVerwGE 75, 6 ff.). Ungeachtet dessen ist die Frage nach der Ansatzfähigkeit von Kosten eine solche, die der Senat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen selbst beurteilen kann, zumal unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Annahme zutreffender Kostenarten die Entscheidung zur Erforderlichkeit des Ansatzes der Kosten dann weitgehend den genannten Bestimmungen des EG-Rechts zu entnehmen und ein Einschätzungsspielraum der Behörde nur begrenzt eröffnet ist. Der weitere Hinweis, unwirtschaftliche Kosten seien für nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte in Ansatz gebracht, wie ein Vergleich zwischen der Vergütung dieses Personenkreises bei privaten und bei öffentlichen Schlachthöfen zeige, rechtfertigt die Bedenken der Berufung nicht. Der Beklagte geht bei der Stundenvergütung von den jeweils maßgeblichen Vergütungssätzen aus, die sich aus den einschlägigen Tarifverträgen ergeben. An diese Vorgaben ist er - ohne dass ihm eine eigenständige Regelungsbefugnis zukommt - gebunden. Von einem Ansatz unwirtschaftlicher Kosten kann daher nicht gesprochen werden.
54 
Dem weiteren Vorbringen, die Fleischhygiene - RVO verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, das sich mit Blick auf den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ergebe, ist nicht zu folgen. Dem liegt die mit der Berufung wiederholt vorgetragene Vorstellung zu Grunde, aus der auch den Wettbewerb in Blick nehmenden Zielsetzung der RL 85/73/EWG folge zwingend, dass dem Betroffenen lediglich die Gemeinschaftsgebühren für Fleischuntersuchungen auferlegt werden dürften. Dass dies nicht zutrifft, folgt aus der o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nicht zutreffend ist auch der Hinweis der Berufung, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der „Wert der Leistung für den Gebührenschuldner“ in Blick genommen worden sei, was sich als Ermessensfehlgebrauch erweise. Ob hier überhaupt Raum für die Ausübung von Ermessen verbleibt, ist zweifelhaft. Jedenfalls wird der „Wert der Leistung“ hier bezüglich des geltend gemachten Gesichtspunkts der Äquivalenz nicht außer Acht gelassen. Das Äquivalenzprinzip als Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen kommunaler bzw. staatlicher Leistung und erhobener Gegenleistung bestehen muss, wobei der Behörde ein Regelungsspielraum eröffnet ist, den sie nur dann verlässt, wenn sich ein grobes Missverhältnis zwischen den Leistungen ergibt (vgl. etwa BVerwG, Urteil v. 21.10.1994, KStZ 1995, 54, 55 f. m.w.N.). Dafür, dass ein solches Missverhältnis bestehen könnte, ist indes mit der Berufung nichts vorgetragen worden. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, nimmt man in Blick, dass durch die gebührenpflichtigen Untersuchungen die „Marktfähigkeit“ des geprüften Frischfleisches gesichert wird.
55 
Mit der Berufung ist schließlich die Anregung verbunden, dem Europäischen Gerichtshof die Fragen nach Art. 234 EG vorzulegen, ob für den Mitgliedstaat oder die ihm nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) die Möglichkeit besteht, vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung eines Gemeinschaftsrechtsaktes von dessen Ausnahmebestimmung zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch zu machen, und ob die Mitgliedstaaten oder ihre nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) rückwirkend von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen Rechtsaktes der Gemeinschaft zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch machen, wenn dieser Rechtsakt entweder während seiner Geltungsdauer überhaupt nicht umgesetzt worden ist oder aber nur eine Teilumsetzung erfahren hat, jedoch eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des Rechtsaktes weder in Bundes- noch in Landesrecht erfolgt ist. Wie aus den oben angestellten Gründen folgt, stellen sich diese Fragen in dem hier anhängigen Verfahren nicht.
56 
Der Anspruch auf eine Erstattung von Gebührenleistungen, wie er mit der Berufung gleichfalls geltend gemacht ist, scheidet nach dem Gesagten ebenso aus wie der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, zu Recht abgewiesen.
24 
Denn die Klägerin wird durch den von ihr angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.10.1999 (i. d. Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002) nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Nicht zu folgen ist dem Einwand, dass ein Gebührenbescheid, der sich auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Rechtsgrundlage stützt, nicht anwendbar und daher auch ohne weiteres nichtig sei. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht würde entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zur Nichtigkeit des Gebührenbescheids führen, wie der Senat wiederholt entschieden hat (dazu etwa Beschluss vom 10.5.2000 - 2 S 1839/99 und vom 15.11.2002 - 2 S 204/02; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 11.5.2000 - 11 B 26.00 - DÖV 2000, 1004). Zur Rechtswidrigkeit bereits aus formellen Gründen führt auch nicht, dass in den Gebührenbescheiden die Gebühr für die Trichinenuntersuchung noch als gesonderte Gebühr ausgewiesen ist. Weder das EG-Recht noch das Landesrecht bestimmen unmittelbar, welchen Inhalt der Gebührenbescheid haben muss. Aus seinem Charakter als Verwaltungsakt ist herzuleiten, dass ihm die mit ihm verbundene „Regelung“ entnommen werden kann (vgl. dazu die Begriffsbestimmung in § 35 LVwVfG). Zu ihr gehören - wie bei Abgabenbescheiden sonst auch (vgl. dazu den Rechtsgedanken aus § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) - die Angaben zu Abgabenart und Abgabenschuldner sowie die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. dazu auch Tipke in Tipke/Kruse, AO, FGO, 2004, § 157 AO RdNrn. 5 ff.). Die Feststellung der Abgabengrundlagen erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern mittelbar im Abgabenbescheid und beschwert den Abgabenschuldner nur dann, wenn sie unzutreffend angegeben ist und für den Betroffenen nachteilige Auswirkungen auf das Ergebnis, den verfügenden Teil, hat (vgl. Tipke, a.a.O. RdNr. 20 m.w.N.; ferner P. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 37 RdNr. 20 f und 22a). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Ungeachtet der rechtlichen Vorfrage, dass die in dem angefochtenen Gebührenbescheid gesondert angesetzte Trichinengebühr rechtskräftig aufgehoben worden ist, folgt aus ihrer Feststellung als Teil der Begründung zur Abgabengrundlage, dass sie auch an der Bindungswirkung des Verwaltungsakts nicht teilnimmt und - da sie sich hier auch nicht auf den verfügenden Teil auswirkt - als unrichtige Feststellung der Abgabengrundlage ohne Belang für die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bleibt. Gleiches gilt für den Einwand, dem Gebührenbescheid fehle es der Darlegung des „Systemwechsels“ bei der Anhebung der Gemeinschaftsgebühr und der mit ihm verbundenen Zuständigkeitsänderung.
26 
Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch materiell-rechtlich mit vorrangigem Recht vereinbar.
27 
Mit der Berufung wird die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide bereits wegen des Fehlens von „Transparenz“ geltend gemacht, weil nach vorrangigem EG-Recht Angaben zum „Systemwechsel“ (Gebührenbemessung und Zuständigkeit) ebenso wie solche zur Einheitsgebühr gefordert seien. Dem ist nicht zu folgen. Mit diesem Hinweis wird auf die auch landesrechtlich zu fordernde Bestimmtheit von Abgabenbescheiden abgehoben, die jedenfalls hier nicht mehr zweifelhaft ist, nachdem der Beklagte die Grundlagen für die Gebührenerhebung schriftlich dargelegt hat (dazu P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 34). Die Bestimmtheit kann im Übrigen mit Blick auf etwa bestehende Unklarheiten auch durch Auslegung hergestellt sein, wie sie hier möglich ist (vgl. nur P. Stelkens, a.a.O., § 37 RdNr. 11; RdNr. 31a auch zur Heilungsmöglichkeit im Anfechtungsprozess).
28 
Auch die mit der Berufung geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids infolge seiner vermeintlichen Wesensänderung ist nicht gegeben. Eine solche Änderung kann dann eintreten, wenn Rechtsgrundlage und Sachverhalt eines Bescheides ausgetauscht werden. Die Wesensänderung ist in einem solchen Fall auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der verfügende Teil des Verwaltungsakts unverändert bleibt (vgl. P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 49). Hier haben sich der Gebührengläubiger und auch die rechtliche Grundlage der Gebühr geändert. Beide betreffen indes weder die Abgabenart noch den Bezugsgegenstand (Sachverhalt) der angefochtenen Bescheide. Denn nach wie vor geht es um die Gegenleistung für konkret in Rede stehende und erbrachte „Amtshandlungen“ im Rahmen eines Gebührenschuldverhältnisses (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.1993 - 8 C 33.92 - NVwZ 1994, 903).
29 
Rechtsgrundlage des genannten Bescheids ist die Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über rückwirkende Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - FlHRVO -, veröffentlicht am 26.7.2005, die nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsverordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Diese werden nach Anhang A Kapitel I Nr. 4b der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung erhoben und in der Weise festgelegt, dass sie folgende durch die Untersuchung und Kontrollen entstehende Kosten decken: Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle, durch die Durchführung der Untersuchung und Kontrolle entstehende Verwaltungskosten einschließlich der Sachkosten und Auslagen, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden. Mit diesen Gebühren sind nach Satz 3 der Bestimmung abgegolten auch die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehende Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung und Tagebuchführung, die Untersuchung auf Trichinen, die bakteriologische Fleischuntersuchung sowie die Rückstandsuntersuchung nach dem nationalen Rückstandskontrollplan. Abs. 2 bestimmt, dass für die planmäßigen Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan beim Schlachtbetrieb je Tonne Fleisch ein Betrag in Höhe der im Anhang Kapitel I Nr. 1 b der Richtlinie 93/118/EG vom 22.12.1993 bzw. in Anhang B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 96/43/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebühr erhoben wird. Nach Abs. 3 verbleibt es für andere Untersuchungen, Kontrollen und Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz in dem vorgenannten Zeitraum bei den Regelungen der Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.71998 (GBl. S, 459) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.1.2004 (GBl. S. 82). Die Gebührenfestsetzung nach Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt nach Abs. 4 der Rechtsverordnung höchstens in der Höhe, die sich bei einer Anwendung der genannten Fleischhygieneverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätten.
30 
Die Rechtsverordnung stützt sich ihrerseits auf die §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) - AGFlHG -. Danach werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt. Nach Art. 17 Abs. 5 des zuletzt genannten Gesetzes tritt Artikel 2 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft.
31 
Auf diese Bestimmungen ist hier entgegen der Ansicht der Berufung auch maßgeblich abzustellen. Denn nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts bleibt die Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO - (nur) so lange in Kraft, bis die Landratsämter und Stadtkreise eine Neuregelung getroffen haben. Eine solche Neuregelung ist hier aber durch die angeführte Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt.
32 
Dass es - wie die Berufung geltend macht - an einer Ermächtigungsgrundlage überhaupt mangeln könnte, weil durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005, BGBl. I 2618, das Fleischhygienegesetz (FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.6.2003, BGBl. I S. 1242, 1585 . m. nachf. Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2688, 3657) aufgehoben worden ist, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass einige der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes auf Grund des Art. 2 § 1 Nr. 4 des genannten Neuordnungsgesetzes weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden sind, ist das genannte Neuordnungsgesetz erst mit Wirkung vom 7.9.2005 in Kraft getreten (dazu Art. 8 des Neuordnungsgesetzes), so dass das AGFlHG zeitlich nicht auf ein Gesetz abstellt, das außer Kraft getreten war. Entscheidend ist aber, dass die Bestimmung in § 24 FlHG nicht die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Gebührenregelung darstellt. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143). Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dem Landesgesetzgeber überlässt, steht diesem auch eine originäre Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG zu. Von ihr hat der Landesgesetzgeber durch das bereits erwähnte Ausführungsgesetz auch Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen (konkurrierenden) Regelung hat daher nicht den von der Berufung behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der „Feyrer-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies mit in der Berufungsverhandlung vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend.
33 
(d) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die genannte Rechtsverordnung (s. deren § 3) als auch §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) rückwirkende (Gebühren-) Regelungen enthalten, die auch die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiträume umfassen.
34 
(aa) Dies gilt für das Vorbringen der Berufung, dass bereits die FlHGebVO vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO 1998 - nicht mehr Gebührentatbestände hätte festlegen dürfen, nachdem auf Grund einer Senatsentscheidung rechtskräftig entschieden gewesen sei, dass die VO v. 10.4.1995 nur Gebührenfestsetzungen nach ihren Nrn. 80.18 ff, mithin auf der untersten Stufe als Mindestgebühr, zugelassen habe; die Rechtskraft dieser Entscheidung sei in der Folgezeit „ausgeblendet worden“. Es sei deshalb auch Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 1 BvR 1669/02). Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind. Entschieden ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestlegung durch Verordnung, nicht indes deren ausschließliche Zulässigkeit. Einer rückwirkenden Regelung steht damit diese Entscheidung nicht entgegen.
35 
(bb) Zutreffend ist, dass die nachfolgende Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459 ) - FlHGebVO 1998 - nur eine „betriebsbezogene Anhebung“ nach der Bestimmung der Nr. 4a Kapitel I Anhang A der RL 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates v. 26.6.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, 1; ber. ABl. 1997 Nr. L 8, 32) zugelassen und außerdem unzulässig gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung festgelegt hat. Da mit Blick auf die unzulässig festgelegten gesonderten Gebühren von der Nichtigkeit der FlHGebVO 1998 auszugehen ist (dazu der o.a. Zulassungsbeschluss des Senats), entfällt der Einwand, der Normgeber dürfe nicht „kumulativ“ auch eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschgebühr für den Zeitraum 20.7.1998 und 31.12.2004 vorsehen, wie dies mit der Rechtsverordnung des Beklagten nunmehr geregelt werde. Auch ist die mit der Berufung vorgetragene Beschränkung auf die betriebsbezogene Anhebung der Gebühr nicht gegeben und daher auch auszuschließen, dass - wie die Berufung meint - „deswegen“ eine rückwirkende Anhebung nach Nr. 4b Kapitel I Anhang A der genannten Richtlinie ausscheide.
36 
(e) Die Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2a und § 2 b AGFlHG auf Stadt- und Landkreise beruht auf der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts. Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291). Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Einer Übertragung der Regelungskompetenz für die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen auf die Land- und Stadtkreise steht daher EG-Recht nicht entgegen und sie ist auch bundesrechtlich zulässig (so schon BVerwG, Beschluss vom 21.4.1999 - 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
37 
(f) Auch die dabei eingeräumte Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung auf der Grundlage von Nr. 4a auf die „kostendeckende“ Anhebung nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V. mit Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 3 der RVO des Beklagten regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Berufung verfassungsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots zu beanstanden.
38 
Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung des Beklagten. Einem etwaigen schützenswerten Vertrauen eines Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2004 keine höheren Gebühren erhoben werden, als nach der FlHGebVO vom 20.7.1998 einschließlich der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Diesem Gebot trägt auch die Rechtsverordnung des Beklagten in ihrem § 1 Abs. 4 Rechnung. Mithin darf eine höhere Gebühr, als sie auf der bisherigen Grundlage angefallen wäre, nicht festgesetzt werden. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückwirkung ist auch auf der Grundlage der mit der Berufung vorgelegten rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 25.5.2001 nicht geboten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist dieses Gutachten mit Blick auf die bayerische Rechtslage erstellt, für die eine gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung weitergehende satzungsrechtliche Regelung als verfassungswidrig deswegen aufgezeigt wird, weil eine sog. echte Rückwirkung in Rede stehe( Gutachten S. 14). Um eine solche Rückwirkung geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass der Gutachter selbst die Besonderheiten anderer landesrechtlicher Regelungen hervorhebt (Gutachten S. 19 ff.).
39 
Ferner begegnet die mit dem „Systemwechsel“ verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit keinen Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, wie dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 3 LVwVfG bzw. § 26 AO gelten nicht, da der Behördenwechsel hier durch das o.a. genannte Gesetz erfolgt ist. Der Übergang kraft Gesetzes bewirkt einen Wegfall der bisherigen Zuständigkeit und die Begründung der Zuständigkeit des Beklagten, ohne dass damit rückwirkend eine Kompetenzübertragung verbunden ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um die Fortsetzung des Verfahrens durch die neue Behörde. Sie erfolgt - dem Rechtsgedanken der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend - unter Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sichergestellt ist, dass seine Rechtsstellung durch die Zuständigkeitsänderung nicht nachteilig berührt wird.
40 
(g) Auch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtslage ist nicht festzustellen.
41 
Der Einwand der Berufung, es fehle bereits an der Feststellung, dass im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gemeinschaftsgebühr entsprechend der Vorgabe der RL 85/43/EWG gegeben seien, wird mit dem Hinweis darauf, in § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG werde dies lediglich „lapidar“ festgelegt, nicht substantiiert begründet. Warum die dort getroffene Feststellung unzutreffend sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Es wird auch verkannt, dass mit ihr der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen ist, nach der der Landesgesetzgeber durch Rechtssatz zu entscheiden hat, dass von der Gemeinschaftsgebühr abgewichen werden darf und dass die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung entsprechend den Feststellungen des Bundesministeriums der Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204, S. 13298) erfüllt sind (s. dazu auch den Vorspann des mit der Berufung vorgelegten Aufsatzes von Orlop in: Fleischwirtschaft 1987, 1481).
42 
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 -; ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte. Eine fehlende Umsetzung der RL 85/43/EWG sei aber festzustellen, da dort angeführte Betriebe anderer Lebensmittelbereiche nicht mit Gebühren belastet seien. Ob dies der Sache nach auch hier zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass auch dann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der Frist umgesetzt habe, ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann danach auch von der ihm durch den genannten Anhang eingeräumten Befugnis, eine spezifische, die Pauschalbeträge übersteigende Gebühr zu erheben, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen , dass die spezifische Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Auch darf ein Mitgliedstaat, der die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. Nichts anderes kann im Übrigen auch für die RL 85/73/EWG in ihrer späteren Fassung gelten.
43 
Die o.a. gesetzliche Neuregelung ist auch nicht wegen des mit der Berufung geltend gemachten Einwands rechtswidrig, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkenden EG-Rechts seien nicht beachtet. Denn auf diese Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Berufung wird hier EG-Recht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Für den in § 3 der Rechtsverordnung des Beklagten (rückwirkend) geregelten Gebührenzeitraum ab 1.7.1995 sind maßgeblich zum einen die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG, die bis 1.7.1997 Anwendung gefunden hat. Zum anderen ist ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die die RL 93/118/EWG ersetzt. Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.). Der Senat hat - allerdings noch mit Blick auf die FlHGebVO 1998 - dargelegt, dass diese eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gerade nicht regele, sondern dass eine mittlerweile außer Kraft getretene EG-Rechtsnorm für einen Zeitraum umgesetzt werde, für den sie sich selbst Rechtswirkung beigemessen hat und für den sie auch umzusetzen war oder unmittelbar Geltung besaß (NK-Urteil vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.4.2000 - 12.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung festzuhalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Neuregelung die Richtlinie 93/118/EG außer Kraft getreten sei. Denn sie sei nicht mit Wirkung „ex tunc“ von Anfang an, sondern „mit Wirkung „ex nunc“ außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.). Demnach ist eine Auseinandersetzung mit den mit der Berufung aufgezeigten Grundsätzen eines EG-rechtlich begründeten Rückwirkungsverbots entbehrlich (zu ihm s. aber auch das genannte NK-Urteil des Senats vom 5.7.2001 2 S 2989/98 -). Dies gilt auch für den Hinweis der Berufung auf die Ausführungen von Zuleeg in: Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, wonach einer Ermächtigung keine rückwirkende Kraft zukommen dürfe. Denn davon kann hier gerade nicht ausgegangen werden, da das Landesrecht - und ihm folgend die Rechtsverordnung des Beklagten - keine rückwirkende Ermächtigung darstellt, sondern lediglich die richtlinienkonforme Anhebung der Gemeinschaftsgebühr für solche Zeiträume eröffnet, in denen das Gemeinschaftsrecht selbst dies zulässt. Dies stellt keinen Fall des (regelmäßig unzulässigen) Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für einen Zeitraum vor deren Inkrafttreten dar (dazu OVG NW, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.).
44 
Auch der mit der Berufung gerügte „Systemwechsel“ - die Anhebung der Gebühr nicht mehr nach Nr. 4a, sondern nach Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG - ist nicht zu beanstanden. Ob die EG-Pauschalen für bestimmte Betriebe anzuheben sind oder eine Gebühr zu erheben ist, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist eine nach den Vorgaben der genannten Richtlinie zu beantwortende Frage, bei der Ermessen eröffnet ist (s. der Wortlaut von Nr. 4 des genannten Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG, ABl. L 162/1, 7). Dieses Ermessen unterliegt keinen weiteren europarechtlichen Einschränkungen. Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch „Rechtssatz“ zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.). Dies ist hier mit der Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt. Auch durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Festlegung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken (so BVerwG, Urteil vom 24.7.2000, a.a.O.). Dementsprechend ist es dem Verordnungsgeber auch nicht verwehrt, einen „Systemwechsel“ dadurch vorzunehmen, dass er bei einem Abweichen von den EG-Pauschgebühren von der „betriebsbezogenen“ zur „kostendeckenden“ Anhebung übergeht. Auch hinsichtlich dieses Übergangs ist durch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung des Beklagten sichergestellt, dass höhere Gebühren, als sie sich bisher nach den Bestimmungen der FlHGebVO 1998 ergeben hätten, nicht anfallen dürfen. In diesem Wechsel liegt daher auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht etwa deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 GG geschützten Gewerbebetrieb, weil sich die Betroffenen auf eine betriebsbezogene Anhebung der Gemeinschaftsgebühr eingestellt hätten. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dabei überhaupt als Schutzgut betroffen ist, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann ein „Eingriff“ in dieses Schutzgut schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine weitergehende Belastung durch den Systemwechsel nicht eintreten kann, wie der genannten Bestimmung zu entnehmen ist.
45 
Dass die Gebührenregelungen der Rechtsverordnung des Beklagten deshalb rechtswidrig sein könnten, weil - wie mit der Berufung ferner geltend gemacht ist - der Mitgliedstaat der „Notifizierungspflicht“ aus Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/ /EG nicht nachkomme, ist nicht erkennbar. Die Bestimmung normiert eine objektive Rechtsverpflichtung, die weder mit Blick auf Art. 249 EG noch mit Blick auf die damit verbundene Zielsetzung zugleich auch dem subjektiven Schutz des einzelnen Gebührenschuldners dient. Letzteres ist zwar nicht nur bei einer ausdrücklichen normativen Regelung des Drittschutzes, sondern auch dann anzunehmen, wenn die Richtlinie ein bestimmtes mitgliedschaftliches Verhalten regelt, das den Interessen einzelner förderlich ist und sie begünstigt (EuGH, Urteil vom Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325, 3356 = EuZW 1994, 195, 196 - Facini Dori). Die Pflicht zur regelmäßigen Mitteilung über Aufteilung und Verwendung der Gemeinschaftsgebühr hat indes den Einzelnen nicht im Blick, sondern bleibt Vollzugskontrolle, die allenfalls mittelbar förderlich für den Gebührenschuldner sein könnte. Auch ist das von der Richtlinie geforderte mitgliedschaftliche Verhalten hier ausdrücklich auf die Kommission ausgerichtet („bipolar“) und begründet ersichtlich auch nur ihr gegenüber eine rechtliche Verpflichtung, aus der nicht ohne Weiteres die Drittbegünstigung herzuleiten ist. Auch die im Zusammenhang damit geltend gemachte Verletzung von Art. 249 EG führt nicht zu einer über die bereits oben angesprochene Frage nach der Umsetzung hinausgehenden, eine Begünstigung des Einzelnen umfassenden Bedeutung.
46 
Auch die Höhe der auf der Grundlage der Rechtsverordnung des Beklagten geforderten Gebühren ist mit Blick auf die materiell-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
47 
Dem mit der Berufung erhobenen, auch auf die Gebührenhöhe zielenden Einwand, der Grundsatz der Einheitsgebühr sei nicht beachtet, da die Trichinenuntersuchungskosten als allgemeine Anhebung hinzugerechnet seien und dies materiell-rechtlich die unzulässige Erhebung einer gesonderten Gebühr darstelle, ist nicht zu folgen. Wie insbesondere der Bezug auf Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG in § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung verdeutlicht, werden mit den Gebühren in der Anlage zur Rechtsverordnung ausschließlich „kostendeckende“ Gebühren festgesetzt. Die dabei für die Untersuchung von Schweinefleisch angesetzte Gebühr ist eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen sind. Dass das „Hinzuaddieren“ EG-rechtlich unbedenklich ist, folgt - wie dargelegt - aus dem o.a. Gesichtspunkt der Kostendeckung, und - technisch - bereits aus der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom 15.6.1988 über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) vom 24.1.1989 (BAnz. v. 22.2.1989, S. 901) - im Folgenden: Protokollerklärung 89 - (dort die FN 1 und 3). Der Ausgangspunkt der Erwägung der Berufung, aus den europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass ein solcher „Rechenvorgang“ auch schon deshalb nicht zulässig sei, weil lediglich die in der RL 85/43/EWG vorgesehene Gemeinschaftsgebühr festgesetzt werden dürfe, ist wie dargelegt nicht zutreffend und ist auch entgegen dem Berufungsvortrag weder aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.2002 (3 BN 5.01, n.v.) noch aus der o.a. „Feyrer“-Entscheidung des EuGH herzuleiten.
48 
Im Übrigen lässt sich weder feststellen, dass unzulässigerweise Kosten in Ansatz gekommen sind, noch, dass die Kostendeckungsgrenze überschritten ist. Für den Umfang einer zulässigen Kostendeckung ist materiell-rechtlich auf die vorrangigen EG-rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen (vgl. den Rechtsgedanken in § 8 LGebG; ferner BVerwGE 102, 39, Urteil vom 27.4.2000, DÖV 2001, 30).Ein Rückgriff auf einen von diesen abweichenden “nationalen“ Kostendeckungsgrundsatz, wie er in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, scheidet daher aus. Die Frage, ob eine Gesamtkostendeckung im Rahmen der Fleischhygieneuntersuchungen zulässig ist, ist demnach in erster Linie anhand der Bestimmungen der o.a. Richtlinien zu beantworten. Wie bereits dargelegt, ist nach der RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EWG nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) der Mitgliedstaat bzw. die von ihm für zuständig erklärte kommunale Behörde berechtigt, Gebühren zu erheben, die die tatsächlichen Kosten umfassen. An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30.5.2002 - C-284/00 und C-288/00 „Stratmann“ u.a.(DVBl. 2002,1108 ) festgehalten. Unter Tz. 54 ist darauf abgehoben, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 85/73 und Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 88/408 sowie nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben können, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Die dann getroffene Feststellung (Tz. 55), keine dieser Bestimmungen gestatte jedoch die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden, ist entgegen der Ansicht der Berufung keine Einschränkung der Höhe nach, sondern eine solche der Art nach: Sowohl aus dem Anhang der Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz. 56).
49 
Die so bestimmte Kostendeckungsgrenze wird hier nicht deshalb überschritten, weil - so die Ansicht der Berufung - mit der Einbeziehung von Verwaltungspersonalkosten nicht ansatzfähige Kosten in die Gebührenberechnung eingestellt worden seien. Welche Kosten bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen und daher ansatzfähig sind, richtet sich - wie die Kostendeckung dem Grunde nach - nach den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (dazu § 8 LGebG). Nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/73/EWG werden die Gebühren in einer Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Gehältern einschließlich Sozialabgaben sowie Verwaltungskosten zu tragen hat. Sie umfassen auch die diesem Bereich zuzuordnenden Personalkosten, wie sich aus der o.a. Protokollerklärung zur Entscheidung 88/408/EWG vom 24.1.1989 (BAnz. 1989, 901) herleiten lässt. Ungeachtet der Frage nach deren rechtlicher Tragweite, die sich mit Blick darauf stellt, dass die genannte Entscheidung durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. Nr. L 340, S. 15) aufgehoben worden ist, ist mit der Berufung davon auszugehen, dass die Protokollerklärung die Vorstellungen der beteiligten Gemeinschaftsorgane widerspiegelt, welcher Aufwand bei der Untersuchung dem Grunde nach in Betracht kommt. Als „Rahmenbedingungen“ für eine Bemessung der Gebührenhöhe (so die Einleitung zur Protokollerklärung, a.a.O.) ist ihr entgegen der Ansicht der Berufung allerdings kein Verbot zu entnehmen, tatsächlich entstehende Kosten nicht in Ansatz zu bringen, die zu einer höheren als der pauschal festgelegten Gemeinschaftsgebühr führen. Nach den unter I. festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Erklärung werden Untersuchungszeit, Zerlegungsvorgang, Verwaltungskosten und Kosten der Rückstandsuntersuchung und bei der unter II. angeführten „Methode“ die Personalkosten angeführt. Zu den letzteren gehören ausdrücklich „die gesamten Kosten für das Untersuchungs- und Verwaltungspersonal“. Der weiterhin gerügte Ansatz eines „Risikozuschlags“ betrifft Gebührenzeiträume, die hier nicht in Rede stehen. Ohne dass es deshalb darauf ankäme, spricht vieles dafür, diesen für die erwartete tarifvertraglich bedingte Nachzahlung angesetzten Kosten der ansatzfähigen Vergütung zuzuordnen, was gleichfalls der auch mit der Berufung für zutreffend gehaltenen Protokollerklärung nicht widersprechen dürfte.
50 
Dass im Übrigen ein Zeitaufwand von 14,31 Minuten statt den in der Protokollerklärung vorgesehenen 8 Minuten zu Grunde gelegt ist (Nr. 2.3.2 der Kalkulation), ist nicht für sich bereits Grund für die Annahme eines unzulässigen Kostenansatzes. Der Beklagte hat den tatsächlichen Zeitaufwand für die Untersuchung von Rindern festgehalten. Eine strikte Bindung an die Vorgaben der Protokollerklärung ist nach dem oben Gesagten nicht gegeben, ungeachtet des weiteren Umstandes, dass insoweit eine uneingeschränkte Anwendung schon mit Blick auf die im Jahre 1988 als Rahmenbedingung angelegten Grundsätze der Protokollerklärung ausscheidet. Entscheidend ist indes, dass die Zeitangabe für sich nicht hinreichend aussagekräftig ist, sie vielmehr sowohl im Zusammenhang mit der Anzahl der an der Untersuchung beteiligten Tierärzte und Fleischkontrolleure als auch im Zusammenhang mit dem Betriebsablauf zu werten ist. Dass insoweit ein „kostenträchtiges“ Missverhältnis besteht, wird mit der Berufung nicht aufgezeigt.
51 
Auch die Rüge, es fehle bei der Gebührenkalkulation die Darlegung des Zusammenhangs zwischen Kosten und der Fleischhygieneuntersuchung, ist nicht berechtigt. Dass es um Kosten gehen muss, die der Untersuchung von Fleisch zugeordnet werden können, folgt aus der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/43/EWG ausgesprochenen Bindung an die „tatsächlichen Untersuchungskosten“, wie sie im Übrigen auch die o.a. Nr. 4 der Anlage benennt. Für die geforderte Zuordnung kann durchaus auch auf die o.a. Protokollerklärung zurückgegriffen werden, die die gemeinschaftsrechtliche „Vorstellung“ des für den Untersuchungsvorgang Erforderlichen umschreibt. Sie verdeutlicht zugleich aber auch, dass die Zuordnung zur Untersuchung im engeren, technischen Sinn nicht gemeint ist, wie dies mit der Berufung geltend gemacht ist. Dieser weitere Zusammenhang besteht hier für die angesetzte Verwaltungspersonalstelle. Der in der Kalkulation erfolgte Hinweis auf die „VwV-Kostenfestlegung“ v. 20.12.2000 ist die „Inanspruchnahme“ gesicherter Erkenntnisse über die Ansatzfähigkeit und den erforderlichen Umfang von Personalkosten, deren Zuordnung zur Fleischhygieneuntersuchung im Gebiet des Beklagten sich auch aus den dem Senat vorliegenden Akten und deren Umfang erschließen. Anders als dies dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2004 (12 A 10767/04.OVG - dort UA. S. 11) zu entnehmen ist, auf das sich die Berufung bezieht, geht es hier nicht um lediglich allgemeinen Verwaltungsaufwand (Kosten der Aufsichtsbehörde), bei dem - anders als im Falle des Beklagten - ein Zusammenhang mit der Fleischhygieneuntersuchung gerade fehlt. Dass ein „Hinzuaddieren“ der danach zulässig angesetzten Verwaltungskosten nicht - wie die Berufung meint - zur Festlegung einer Sondergebühr führt, sondern der Berechnung der Gebührenhöhe zuzuordnen ist, ist oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt.
52 
Es fehlt entgegen dem Vorbringen der Berufung auch nicht an einer hinreichenden Darlegung der Bemessungsgrundlagen. Die Gebührenkalkulation weist die Kalkulationsgrundlagen aus, was ausreichend ist und - da ein Rückgriff auf den Aktenbestand des Beklagten eröffnet ist - auch eine hinreichende Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Insbesondere scheitert auch eine Nachprüfbarkeit der mit der Berufung gerügten Ansätze für vollzeittätige Fleischkontrolleure nicht an dem mit dem Rechtsmittel vorgetragenen Umstand, für diesen Personenkreis gelte der „Tarifvertrag Ang aöS“ nicht. Der Beklagte hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass er in einem ersten Rechenschritt eine Umrechnung der Untersuchungskosten hinsichtlich des Personals auf die einzelnen Tierarten vorgenommen und sich dabei auf eine Vorgabe des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg aus dem Jahre 1995 gestützt hat. Orientiert hat sich der Beklagte an den EG-rechtlich vorgegebenen Mindestuntersuchungszeiten, um so ein sachgerechtes Verhältnis der Gebührenansätze je Tierart zu erreichen. Damit ist auch der wenig konkrete Einwand der Berufung, der Bedarf an Untersuchungspersonal werde bestritten, entkräftet.
53 
Er steht im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, es fehle an der gebotenen Erforderlichkeit der angesetzten Kosten. Insbesondere seien unwirtschaftliche Kosten auszuscheiden. Dem Antrag, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, muss nicht durch Beweisaufnahme nachgegangen werden. Er stellt formal eine „Beweisanregung“ dar. Es bestehen bereits Bedenken, ob dieser „Antrag“ dem Gebot hinreichender Bestimmtheit des Beweisthemas genügt, oder ob die mangelnde Bestimmtheit hier nicht bereits - wie regelmäßig - kennzeichnend ist für einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BVerwGE 75, 6 ff.). Ungeachtet dessen ist die Frage nach der Ansatzfähigkeit von Kosten eine solche, die der Senat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen selbst beurteilen kann, zumal unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Annahme zutreffender Kostenarten die Entscheidung zur Erforderlichkeit des Ansatzes der Kosten dann weitgehend den genannten Bestimmungen des EG-Rechts zu entnehmen und ein Einschätzungsspielraum der Behörde nur begrenzt eröffnet ist. Der weitere Hinweis, unwirtschaftliche Kosten seien für nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte in Ansatz gebracht, wie ein Vergleich zwischen der Vergütung dieses Personenkreises bei privaten und bei öffentlichen Schlachthöfen zeige, rechtfertigt die Bedenken der Berufung nicht. Der Beklagte geht bei der Stundenvergütung von den jeweils maßgeblichen Vergütungssätzen aus, die sich aus den einschlägigen Tarifverträgen ergeben. An diese Vorgaben ist er - ohne dass ihm eine eigenständige Regelungsbefugnis zukommt - gebunden. Von einem Ansatz unwirtschaftlicher Kosten kann daher nicht gesprochen werden.
54 
Dem weiteren Vorbringen, die Fleischhygiene - RVO verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, das sich mit Blick auf den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ergebe, ist nicht zu folgen. Dem liegt die mit der Berufung wiederholt vorgetragene Vorstellung zu Grunde, aus der auch den Wettbewerb in Blick nehmenden Zielsetzung der RL 85/73/EWG folge zwingend, dass dem Betroffenen lediglich die Gemeinschaftsgebühren für Fleischuntersuchungen auferlegt werden dürften. Dass dies nicht zutrifft, folgt aus der o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nicht zutreffend ist auch der Hinweis der Berufung, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der „Wert der Leistung für den Gebührenschuldner“ in Blick genommen worden sei, was sich als Ermessensfehlgebrauch erweise. Ob hier überhaupt Raum für die Ausübung von Ermessen verbleibt, ist zweifelhaft. Jedenfalls wird der „Wert der Leistung“ hier bezüglich des geltend gemachten Gesichtspunkts der Äquivalenz nicht außer Acht gelassen. Das Äquivalenzprinzip als Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen kommunaler bzw. staatlicher Leistung und erhobener Gegenleistung bestehen muss, wobei der Behörde ein Regelungsspielraum eröffnet ist, den sie nur dann verlässt, wenn sich ein grobes Missverhältnis zwischen den Leistungen ergibt (vgl. etwa BVerwG, Urteil v. 21.10.1994, KStZ 1995, 54, 55 f. m.w.N.). Dafür, dass ein solches Missverhältnis bestehen könnte, ist indes mit der Berufung nichts vorgetragen worden. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, nimmt man in Blick, dass durch die gebührenpflichtigen Untersuchungen die „Marktfähigkeit“ des geprüften Frischfleisches gesichert wird.
55 
Mit der Berufung ist schließlich die Anregung verbunden, dem Europäischen Gerichtshof die Fragen nach Art. 234 EG vorzulegen, ob für den Mitgliedstaat oder die ihm nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) die Möglichkeit besteht, vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung eines Gemeinschaftsrechtsaktes von dessen Ausnahmebestimmung zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch zu machen, und ob die Mitgliedstaaten oder ihre nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) rückwirkend von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen Rechtsaktes der Gemeinschaft zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch machen, wenn dieser Rechtsakt entweder während seiner Geltungsdauer überhaupt nicht umgesetzt worden ist oder aber nur eine Teilumsetzung erfahren hat, jedoch eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des Rechtsaktes weder in Bundes- noch in Landesrecht erfolgt ist. Wie aus den oben angestellten Gründen folgt, stellen sich diese Fragen in dem hier anhängigen Verfahren nicht.
56 
Der Anspruch auf eine Erstattung von Gebührenleistungen, wie er mit der Berufung gleichfalls geltend gemacht ist, scheidet nach dem Gesagten ebenso aus wie der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
59 
Rechtsmittelbelehrung:
60 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
61 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
62 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
63 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
64 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
65 
Beschluss vom 30. März 2006
66 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 88.972,34 EUR festgesetzt (§§ 72, 52 Abs. 2 GKG).
67 
Gründe:
68 
Auszugehen ist von dem Berufungsantrag der Klägerin, der ausgerichtet ist auf 1. die Aufhebung der angefochtenen Gebührenbescheide, soweit mit ihnen ein 296.792,90 DM (= 151.747,80) Euro übersteigender Betrag festgesetzt ist, 2. auf Rückzahlung in Höhe von DM 226.168,71 (= 115.638,22 Euro) und 3. auf Zins in Höhe von 5 % über dem Basissatz aus dem Rückzahlungsbetrag. Der Anspruch auf Rückzahlung ist - anders als VG dies vertritt - nicht eigenständig zu bewerten (vgl. § 5 ZPO), daher bei der Streitwertfestsetzung ohne Belang (vgl. u.a. BayVGH , Beschl. v. 18.3.1998, NVwZ-RR 1998, 788); Gleiches gilt für den geltend gemachten Zinsanspruch, der nach § 4 ZPO bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt bleibt. Dementsprechend ist Berechnungsgrundlage (nicht im Streit sind Rückstandsuntersuchungsgebühr und Gebühr für Untersuchungen außerhalb normaler Schlachtzeiten) die Gesamtforderung (252.406,17 + 243.761,97 = 496.168,14 DM) abzüglich Trichinengebühren (12.882,67 + 12.477,80 = 25.360,47 DM), mithin 470.807,67 DM, dieser abzüglich des „anerkannten“ Betrags i.H.v. 296.792,90 DM, mithin der Betrag von 174.014,77 DM (= Euro 88.972,34).
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt einen Schlacht- und Zerlegebetrieb in H.. In diesem Betrieb werden vom Landkreis X seit 01.07.1995 die amtlich vorgeschriebenen Fleischuntersuchungen sowie Trichinenuntersuchungen durchgeführt. Hierfür werden von dem Beklagten Gebühren erhoben. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs die gesonderte Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung aufgrund der als nichtig eingestuften Regelungen der Fleischhygiene-Gebührenverordnung des Landes vom 20.07.1998 nicht mehr zulässig war, wurden mit Gebührenbescheiden vom 22.04.2004 und 29.03.2005 unter Beachtung der damaligen Rechts- und Erlasslage Gebühren ohne Ansatz für Trichinenuntersuchungskosten erhoben. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 ist das Landratsamt ermächtigt, rückwirkend zum 01.07.1995 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung unter Einschluss der Gebühren für die Trichinenuntersuchung auf der Grundlage einer eigenen Rechtsverordnung festzusetzen. Am 30.06.2005 erließ das Landratsamt X die Rechtsverordnung übe die rückwirkende Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Sie wurde am 26.07.2005 bekannt gemacht und trat rückwirkend zum 01.07.1995 in Kraft. Für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2003 bis Dezember 2004 wurden vom Beklagten mit Gebührennacherhebungsbescheid vom 17.11.2006 die Gebühren für die Trichinenuntersuchung rückwirkend neu festgesetzt (für 2003 in Höhe von 30.346,36 EUR und für 2004 in Höhe von 32.862,36). Die bereits bezahlten Beträge wurden von den noch nicht bezahlten Beträgen abgesetzt; es handelte sich um eine Neufestsetzung vor dem Hintergrund einer Anhebung der EG-Pauschalgebühren gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid, mit dem sie neben einer Gemeinschaftswidrigkeit der Gebührenerhebung auch die Rechtsmissbräuchlichkeit derselben geltend machte, wies das Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 05.01.2009 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.02.2009 Klage erhoben. Sie vertritt den Standpunkt, dass der Beklagte zwar die Befugnis habe, Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht nach Art. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 in einer eigenen Rechtsverordnung festzulegen. Ein rückwirkender Erlass einer Rechtsverordnung sei wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot aber verfassungswidrig. Insbesondere sei es mit der Verfassung unvereinbar, dass der Landesgesetzgeber durch rückwirkende Übertragung der Regelungskompetenz auf die Kommunen einen Systemwechsel in der Gebührenbemessung von der Alternative Nr. 4 a auf Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG vorsehe. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in das geschützte Vertrauen der Klägerin. Die Klägerin könne sich auf ein schützenswertes Vertrauen berufen, dass es bei den Regelungen der Landesverordnung vom 15.04.1995 verbleibe. Die rückwirkende Kompetenzübertragung durch Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts in Baden-Württemberg entspreche selbst nicht den verfassungsrechtlichen Ansprüchen. Der vom Landesrecht gewünschte Systemwechsel von Nr. 4 a auf Nr. 4 b sei verfassungsrechtlich unzulässig. Aus diesem Grund fehle es an einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren. Auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht sei von der Rechtswidrigkeit der Verordnung auszugehen, da die Richtlinie 85/73/EWG weder in der Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.06.2005 ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt sei noch eine ordnungsgemäße Anwendung des harmonisierten Finanzierungssystems der Richtlinie festzustellen sei, weil Sonderkosten für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen als gesonderte Posten berücksichtigt würden. Der Maßstab, nach dem die Abweichung von EG-Pauschalen zu erfolgen habe, sei aufgrund der bundesrechtlichen Regelung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG festgelegt. Eine ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sei nach Wegfall der Bestimmung von § 24 FlHG nicht mehr gewährleistet. Eine nicht ordnungsgemäß und vollständig umgesetzte Richtlinie könne keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalten. Vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsaktes könne nicht von Bestimmungen dieses Rechtsaktes zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch gemacht werden, erst recht nicht in rückwirkender Weise.
Zudem verstoße die konkrete Gebührenkalkulation, in der auch Pauschalanteile enthalten seien, gegen die vom Europäischen Gerichtshof präzisierten Anforderungen, wonach eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Nr. 4 b den Ansatz von Pauschalisierungselementen ausschließe.
Die Klägerin beantragt,
den Gebühren-Nacherhebungsbescheid des Landratsamts X vom 17.11.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.01.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist die Gebührenerhebung rechtmäßig erfolgt. Insbesondere habe eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorgelegen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 seien die Landratsämter ermächtigt, Gebühren rückwirkend zum 01.07.1995 auf Grundlage einer eigenen Rechtsverordnung festzusetzen. Das Landratsamt X habe aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 die Rechtsverordnung vom 30.06.2005 erlassen und den angefochtenen Bescheid hierauf gestützt. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht zu beanstanden, dass §§ 2 a, 2 b AGFlHG zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigten, die rückwirkend Regelungen auch für Zeiträume ab dem 01.07.1995 umfassten. Die durch die Neuregelung eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 01.07.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4 a auf die kostendeckende Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4 b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG umzustellen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstoße nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. In dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.05.2002 sei festgestellt worden, dass auch die Kosten von Trichinenuntersuchungen von der nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG allein zulässigen Gemeinschaftsgebühr erfasst seien. Nicht gestattet seien allein Kosten für Zusatzuntersuchungen. Die Rechtsverordnung des Landratsamts X sehe die Erhebung einer einheitlichen Gebühr vor, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Zusammenhang stehende Leistungen, d. h. auch einschließlich der Untersuchung auf Trichinen, abgegolten würden. Da mit den Bescheiden vom 22.04.2004 und 29.03.2005 betreffend des oben genannten Zeitraums die Gebühren ohne Berücksichtigung der Trichinenuntersuchung festgesetzt worden seien, sei es rechtmäßig, mit Nachberechnungsbescheid vom 17.11.2006 hinsichtlich der genannten Abrechnungszeiträume entstandene und noch nicht erhobene Kosten abzurechnen. Die in der Anlage der Rechtsverordnung festgelegten Gebührenansätze seien unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt worden. Die Gebührenkalkulation sei zutreffend und mit den Maßgaben der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar. Soweit im Rahmen der Berücksichtigung von Personalkosten auch prognostische und damit pauschalisierte Ansätze gewählt worden seien, sei dies unvermeidlich, berechtige aber nicht zur Annahme, es habe eine unzulässige Vermischung zwischen kostendeckender und pauschalisierender Betrachtungsweise stattgefunden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akten der Verfahren des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Stuttgart -1 K 4675/06 -; VGH Bad.-Württ. - 2 S 713/07 -) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn sie sind rechtmäßig.
11 
Rechtsgrundlage ist die Rechtsverordnung des Landratsamts X vom 30.06.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 01.07.1995 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Rechtsverordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben „für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen“, die (u.a.) zwischen dem 01.07.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach Absatz 4 der Rechtsverordnung „höchstens in der Höhe, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygieneverordnung vom 20.07.1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.01.2004, unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologischen Untersuchung ergeben hätte.“
12 
Die zitierten Bestimmungen in der Rechtsverordnung des Landratsamts stützen sich ihrerseits auf § 2a Abs. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 - AGFlHG - in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) Nach dieser ebenfalls rückwirkend zum 01.07.1995 in Kraft getretenen Bestimmung werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren, die nach § 2a Abs. 1 AGFlHG für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erhoben werden, durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
13 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Kammer keine Zweifel an einer Vereinbarkeit dieser Regelungen mit höherrangigem Recht.
14 
1. Dass es - wie die Klägerin geltend macht - an einer Ermächtigungsgrundlage überhaupt mangeln könnte, weil durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005, BGBl. I 2618, das Fleischhygienegesetz (FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.6.2003, BGBl. I S. 1242, 1585 . m. nachf. Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2688, 3657) aufgehoben worden ist, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass einige der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes auf Grund des Art. 2 § 1 Nr. 4 des genannten Neuordnungsgesetzes weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden sind, ist das genannte Neuordnungsgesetz erst mit Wirkung vom 7.9.2005 in Kraft getreten (dazu Art. 8 des Neuordnungsgesetzes), so dass das AGFlHG zeitlich nicht auf ein Gesetz abstellt, das außer Kraft getreten war. Entscheidend ist aber, dass die Bestimmung in § 24 FlHG nicht die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Gebührenregelung darstellt. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143). Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dem Landesgesetzgeber überlässt, steht diesem auch eine originäre Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG zu. Von ihr hat der Landesgesetzgeber durch das bereits erwähnte Ausführungsgesetz auch Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen (konkurrierenden) Regelung hat daher nicht den von der Klägerin behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der „Feyrer-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies in der Klage vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 -; BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).
15 
2. Auch der Umstand, dass die Regelungen mit Rückwirkung getroffen wurden, führt weder unter verfassungsrechtlichen noch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten zu Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch insoweit, als die Rückwirkung einen „Systemwechsel“ von einer betriebsbezogenen auf eine spezifische Gebühr ermöglicht. Hierzu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.03.2006 (a.a.O.) ausgeführt:
16 
„(d) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die genannte Rechtsverordnung (s. deren § 3) als auch §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) rückwirkende (Gebühren-) Regelungen enthalten, die auch die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiträume umfassen.
17 
(aa) Dies gilt für das Vorbringen der Berufung, dass bereits die FlHGebVO vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO 1998 - nicht mehr Gebührentatbestände hätte festlegen dürfen, nachdem auf Grund einer Senatsentscheidung rechtskräftig entschieden gewesen sei, dass die VO v. 10.4.1995 nur Gebührenfestsetzungen nach ihren Nrn. 80.18 ff, mithin auf der untersten Stufe als Mindestgebühr, zugelassen habe; die Rechtskraft dieser Entscheidung sei in der Folgezeit „ausgeblendet worden“. Es sei deshalb auch Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 1 BvR 1669/02). Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind. Entschieden ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestlegung durch Verordnung, nicht indes deren ausschließliche Zulässigkeit. Einer rückwirkenden Regelung steht damit diese Entscheidung nicht entgegen.
18 
(bb) Zutreffend ist, dass die nachfolgende Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459 ) - FlHGebVO 1998 - nur eine „betriebsbezogene Anhebung“ nach der Bestimmung der Nr. 4a Kapitel I Anhang A der RL 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates v. 26.6.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, 1; ber. ABl. 1997 Nr. L 8, 32) zugelassen und außerdem unzulässig gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung festgelegt hat. Da mit Blick auf die unzulässig festgelegten gesonderten Gebühren von der Nichtigkeit der FlHGebVO 1998 auszugehen ist (dazu der o.a. Zulassungsbeschluss des Senats), entfällt der Einwand, der Normgeber dürfe nicht „kumulativ“ auch eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschgebühr für den Zeitraum 20.7.1998 und 31.12.2004 vorsehen, wie dies mit der Rechtsverordnung des Beklagten nunmehr geregelt werde. Auch ist die mit der Berufung vorgetragene Beschränkung auf die betriebsbezogene Anhebung der Gebühr nicht gegeben und daher auch auszuschließen, dass - wie die Berufung meint - „deswegen“ eine rückwirkende Anhebung nach Nr. 4b Kapitel I Anhang A der genannten Richtlinie ausscheide.
19 
(e) Die Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2a und § 2 b AGFlHG auf Stadt- und Landkreise beruht auf der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts. Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291). Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Einer Übertragung der Regelungskompetenz für die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen auf die Land- und Stadtkreise steht daher EG-Recht nicht entgegen und sie ist auch bundesrechtlich zulässig (so schon BVerwG, Beschluss vom 21.4.1999 - 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
20 
(f) Auch die dabei eingeräumte Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung auf der Grundlage von Nr. 4a auf die „kostendeckende“ Anhebung nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V. mit Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 3 der RVO des Beklagten regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Berufung verfassungsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots zu beanstanden.
21 
Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung des Beklagten. Einem etwaigen schützenswerten Vertrauen eines Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2004 keine höheren Gebühren erhoben werden, als nach der FlHGebVO vom 20.7.1998 einschließlich der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Diesem Gebot trägt auch die Rechtsverordnung des Beklagten in ihrem § 1 Abs. 4 Rechnung. Mithin darf eine höhere Gebühr, als sie auf der bisherigen Grundlage angefallen wäre, nicht festgesetzt werden. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückwirkung ist auch auf der Grundlage der mit der Berufung vorgelegten rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 25.5.2001 nicht geboten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist dieses Gutachten mit Blick auf die bayerische Rechtslage erstellt, für die eine gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung weitergehende satzungsrechtliche Regelung als verfassungswidrig deswegen aufgezeigt wird, weil eine sog. echte Rückwirkung in Rede stehe (Gutachten S. 14). Um eine solche Rückwirkung geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass der Gutachter selbst die Besonderheiten anderer landesrechtlicher Regelungen hervorhebt (Gutachten S. 19 ff.).
22 
Ferner begegnet die mit dem „Systemwechsel“ verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit keinen Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, wie dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 3 LVwVfG bzw. § 26 AO gelten nicht, da der Behördenwechsel hier durch das o.a. genannte Gesetz erfolgt ist. Der Übergang kraft Gesetzes bewirkt einen Wegfall der bisherigen Zuständigkeit und die Begründung der Zuständigkeit des Beklagten, ohne dass damit rückwirkend eine Kompetenzübertragung verbunden ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um die Fortsetzung des Verfahrens durch die neue Behörde. Sie erfolgt - dem Rechtsgedanken der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend - unter Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sichergestellt ist, dass seine Rechtsstellung durch die Zuständigkeitsänderung nicht nachteilig berührt wird.
23 
(g) Auch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtslage ist nicht festzustellen.
24 
Der Einwand der Berufung, es fehle bereits an der Feststellung, dass im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gemeinschaftsgebühr entsprechend der Vorgabe der RL 85/43/EWG gegeben seien, wird mit dem Hinweis darauf, in § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG werde dies lediglich „lapidar“ festgelegt, nicht substantiiert begründet. Warum die dort getroffene Feststellung unzutreffend sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Es wird auch verkannt, dass mit ihr der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen ist, nach der der Landesgesetzgeber durch Rechtssatz zu entscheiden hat, dass von der Gemeinschaftsgebühr abgewichen werden darf und dass die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung entsprechend den Feststellungen des Bundesministeriums der Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204, S. 13298) erfüllt sind (s. dazu auch den Vorspann des mit der Berufung vorgelegten Aufsatzes von Orlop in: Fleischwirtschaft 1987, 1481).
25 
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 -; ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte. Eine fehlende Umsetzung der RL 85/43/EWG sei aber festzustellen, da dort angeführte Betriebe anderer Lebensmittelbereiche nicht mit Gebühren belastet seien. Ob dies der Sache nach auch hier zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass auch dann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der Frist umgesetzt habe, ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann danach auch von der ihm durch den genannten Anhang eingeräumten Befugnis, eine spezifische, die Pauschalbeträge übersteigende Gebühr zu erheben, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen , dass die spezifische Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Auch darf ein Mitgliedstaat, der die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. Nichts anderes kann im Übrigen auch für die RL 85/73/EWG in ihrer späteren Fassung gelten.
26 
Die o.a. gesetzliche Neuregelung ist auch nicht wegen des mit der Berufung geltend gemachten Einwands rechtswidrig, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkenden EG-Rechts seien nicht beachtet. Denn auf diese Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Berufung wird hier EG-Recht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Für den in § 3 der Rechtsverordnung des Beklagten (rückwirkend) geregelten Gebührenzeitraum ab 1.7.1995 sind maßgeblich zum einen die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG, die bis 1.7.1997 Anwendung gefunden hat. Zum anderen ist ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die die RL 93/118/EWG ersetzt. Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.). Der Senat hat - allerdings noch mit Blick auf die FlHGebVO 1998 - dargelegt, dass diese eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gerade nicht regele, sondern dass eine mittlerweile außer Kraft getretene EG-Rechtsnorm für einen Zeitraum umgesetzt werde, für den sie sich selbst Rechtswirkung beigemessen hat und für den sie auch umzusetzen war oder unmittelbar Geltung besaß (NK-Urteil vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.4.2000 - 12.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung festzuhalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Neuregelung die Richtlinie 93/118/EG außer Kraft getreten sei. Denn sie sei nicht mit Wirkung „ex tunc“ von Anfang an, sondern „mit Wirkung „ex nunc“ außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.). Demnach ist eine Auseinandersetzung mit den mit der Berufung aufgezeigten Grundsätzen eines EG-rechtlich begründeten Rückwirkungsverbots entbehrlich (zu ihm s. aber auch das genannte NK-Urteil des Senats vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98 -). Dies gilt auch für den Hinweis der Berufung auf die Ausführungen von Zuleeg in: Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, wonach einer Ermächtigung keine rückwirkende Kraft zukommen dürfe. Denn davon kann hier gerade nicht ausgegangen werden, da das Landesrecht - und ihm folgend die Rechtsverordnung des Beklagten - keine rückwirkende Ermächtigung darstellt, sondern lediglich die richtlinienkonforme Anhebung der Gemeinschaftsgebühr für solche Zeiträume eröffnet, in denen das Gemeinschaftsrecht selbst dies zulässt. Dies stellt keinen Fall des (regelmäßig unzulässigen) Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für einen Zeitraum vor deren Inkrafttreten dar (dazu OVG NW, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.).
27 
Auch der mit der Berufung gerügte „Systemwechsel“ - die Anhebung der Gebühr nicht mehr nach Nr. 4a, sondern nach Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG - ist nicht zu beanstanden. Ob die EG-Pauschalen für bestimmte Betriebe anzuheben sind oder eine Gebühr zu erheben ist, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist eine nach den Vorgaben der genannten Richtlinie zu beantwortende Frage, bei der Ermessen eröffnet ist (s. der Wortlaut von Nr. 4 des genannten Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG, ABl. L 162/1, 7). Dieses Ermessen unterliegt keinen weiteren europarechtlichen Einschränkungen. Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch „Rechtssatz“ zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.). Dies ist hier mit der Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt. Auch durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Festlegung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken (so BVerwG, Urteil vom 24.7.2000, a.a.O.). Dementsprechend ist es dem Verordnungsgeber auch nicht verwehrt, einen „Systemwechsel“ dadurch vorzunehmen, dass er bei einem Abweichen von den EG-Pauschgebühren von der „betriebsbezogenen“ zur „kostendeckenden“ Anhebung übergeht. Auch hinsichtlich dieses Übergangs ist durch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung des Beklagten sichergestellt, dass höhere Gebühren, als sie sich bisher nach den Bestimmungen der FlHGebVO 1998 ergeben hätten, nicht anfallen dürfen. In diesem Wechsel liegt daher auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht etwa deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 GG geschützten Gewerbebetrieb, weil sich die Betroffenen auf eine betriebsbezogene Anhebung der Gemeinschaftsgebühr eingestellt hätten. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dabei überhaupt als Schutzgut betroffen ist, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann ein „Eingriff“ in dieses Schutzgut schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine weitergehende Belastung durch den Systemwechsel nicht eintreten kann, wie der genannten Bestimmung zu entnehmen ist.“
28 
Die Kammer schließt sich diesen - auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten (vgl. Beschl. v. 09.10.2006, a.a.O.) und vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14.03.2008 (- 2 S 713/07 -) bestätigten - überzeugenden Ausführungen in vollem Umfang an.
29 
3. Anders als die Klägerin meint, widerspricht die in der Verordnung getroffene Regelung auch nicht in ihren Details den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Sie sieht für die nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr vor, mit der - wie in § 1 Abs. 3 der Verordnung ausdrücklich klargestellt wird - alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden. Die Gebühr ist somit eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation - in gemeinschaftsrechtlich unbedenklicher Weise - die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen sind (so bereits VGH Bad.-Württ,. Beschl. v. 14.03.2008, a.a.O.)
30 
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der vorgenommenen Gebührenstaffelung zwischen Betrieben mit bis zu 500, mit mehr als 500 bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt mit degressiv gestaffelten Gebührensätzen rechtlich nichts im Weg. Vielmehr ist im Baumann-Urteil des EuGH (Urt. v. 19.03.2009 - C-309/07-, Rn. 24) ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nach Nr. 4 b eine Gebühr erheben darf, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen.
31 
Anders als die Klägerin meint, folgt aus einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten kein generelles Verbot jeglicher teilweise erfolgender Pauschalierung. Ein solches Verbot kann auch dem Baumann-Urteil des EuGH (a.a.O.) nicht entnommen werden. Darin ist vielmehr nur ausgeführt, dass die Gebühr nicht die Form eines Pauschalbetrags annehmen darf (Rn. 21). Entsprechendes gilt für das dort (Rn. 21) in Bezug genommene Urteil des EuGH vom selben Tag (Kommission/Deutschland - C-270/07-). In der letztgenannten Entscheidung wird betont (Rn. 32), dass eine Abrechnung nach Nr. 4 b der Richtlinie 85/73 zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen darf und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen muss, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie darf damit nicht die Form einer „pauschalen“ Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff versteht, da es….. zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehört, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist.
32 
Die konkret erfolgte Abrechnung durfte nach diesen Grundsätzen auch Personalkosten in der vorgenommenen Weise einbeziehen. Die Tatsache, dass dabei allgemeine Verwaltungspersonalkosten nach Maßgabe der VwV Kostenfestlegung vom 21.10.2002 (GABl v. 27.11.2002 S. 770) ermittelt und berücksichtigt wurden, führt nicht zu einer insgesamt unzulässigen Pauschalabrechnung. Die kalkulatorisch berücksichtigten Kosten eines Stellenanteils einer halben Stelle im gehobenen Dienst (Durchschnittskosten der Laufbahn) liegen gemessen an den Gesamtkosten der Betriebskategorie im fraglichen Zeitraum nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten bei rund 11,4% jährlich. Der Stellenanteil ermittelt sich aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten des vom Beklagten hierfür eingesetzten Personals, wie insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation, Festsetzung und Einziehung von Gebühren, Beschaffungswesen für fachspezifische Ausstattung, Geräte, Betriebsmittel, Dienst- und Schutzkleidung, Planung, Ausschreibung und Abrechnung von Fremdleistungen wie Probentransport- und Laborleistungen, Personalverwaltung, Haushalts- und Kassentätigkeiten, Organisation, Statistik etc. Die entsprechende Ermittlung ist nach Auffassung der Kammer sachgerecht und berücksichtigt in hinreichender Weise die konkrete Situation (so auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 30.03.2006, a.a.O., vgl. auch Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314). Eine noch weitergehende Konkretisierung der Personalkosten auf die jeweils konkret tätig gewordenen Personen wäre demgegenüber nicht nur unpraktikabel und aufwändig, sondern würde einen - bei einer Gebührenkalkulation erforderlichen - prognostischen Ansatz letztlich unmöglich machen, weil entsprechende Feststellungen nur im Nachhinein getroffen werden könnten. Eine derartige Anforderung kann dem Baumann-Urteil des EuGH (a.a.O.) aber nicht entnommen werden; vielmehr reicht es aus, wenn der nach Nr. 4 b ermittelten Gebührenfestsetzung eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liegt, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiert (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - , KStZ 2010, 16; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 29.04.2010 - 4 BV 07.2285 -).
33 
Der Umstand, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze des Abrechnungszeitraums 2004 in der Kalkulation zur Basis der Personalkosten 2003 ein Aufschlag für die im öffentlichen Dienst der Kommunen erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % berücksichtigt wurde, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise entspricht vielmehr der bei der Gebührenkalkulation allgemein anerkannten Vorgehensweise, um zu vermeiden, dass Gebührenunterdeckungen - auch bei zeitlich verschobenen Tariferhöhungen durch entsprechende später kassenwirksam werdende tarifliche Nachzahlungen - entstehen. Auch hierbei handelt es sich um in sachgerechter Weise ansetzbare prognostische Kosten im oben genannten Sinn (vgl. in diesem Sinn zum Risikozuschlag auch das obiter dictum im Urteil des VGH Bad.-Württ, v. 30.03.2006, a.a.O).
34 
Hinzu kommt, dass über die Anforderungen des EuGH hinaus nicht die tatsächliche Kostenhöhe in vollem Umfang zugrundegelegt wurde, sondern dass - unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 i. V. m. § 1 Abs. 4 der GebührenVO vom 30.06.2005 - die nicht kostendeckend ausgelegten Gebührenregelungen aus der Fleischhygiene-Gebührenverordnung des Landes vom 20.07.1998 rechnerisch zugrunde gelegt wurden, so dass nach Angabe des Beklagten der gesamte Verwaltungszweig der Schlachttier- und Fleischuntersuchung des Beklagten im Zeitraum von Juli 1995 bis Ende 2004 defizitär sei; weiter hat der Beklagte vorgetragen, dass die tatsächlichen Kosten - bezogen auf den Betrieb der Klägerin - durch die insgesamt erhobenen Gebühren nicht gedeckt sei; für den gesamten Nacherhebungszeitraum 2003 und 2004 verbleibe insgesamt eine Unterdeckung von knapp 15.000 EUR.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Konstellation einer prognostisch bedingten und nach generellen landesrechtlichen Vorgaben erfolgenden Teilpauschalierung im Rahmen einer Realkostenabrechnung nach den Anforderungen des Baumann-Urteils des EuGH (v. 19.03.2009, a.a.O.) zugelassen; die angesprochene generelle Problematik erschöpft sich nach Auffassung der Kammer auch nicht durch das Auslaufen der Richtlinie zum 01.01.2008 (zu Letzterem vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2009 - 2 S 895/09 -).
37 
Beschluss vom 15. Juli 2010
38 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG auf63.209,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
10 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn sie sind rechtmäßig.
11 
Rechtsgrundlage ist die Rechtsverordnung des Landratsamts X vom 30.06.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 01.07.1995 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Rechtsverordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben „für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen“, die (u.a.) zwischen dem 01.07.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach Absatz 4 der Rechtsverordnung „höchstens in der Höhe, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygieneverordnung vom 20.07.1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.01.2004, unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologischen Untersuchung ergeben hätte.“
12 
Die zitierten Bestimmungen in der Rechtsverordnung des Landratsamts stützen sich ihrerseits auf § 2a Abs. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 - AGFlHG - in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) Nach dieser ebenfalls rückwirkend zum 01.07.1995 in Kraft getretenen Bestimmung werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren, die nach § 2a Abs. 1 AGFlHG für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erhoben werden, durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
13 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Kammer keine Zweifel an einer Vereinbarkeit dieser Regelungen mit höherrangigem Recht.
14 
1. Dass es - wie die Klägerin geltend macht - an einer Ermächtigungsgrundlage überhaupt mangeln könnte, weil durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005, BGBl. I 2618, das Fleischhygienegesetz (FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.6.2003, BGBl. I S. 1242, 1585 . m. nachf. Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2688, 3657) aufgehoben worden ist, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass einige der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes auf Grund des Art. 2 § 1 Nr. 4 des genannten Neuordnungsgesetzes weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden sind, ist das genannte Neuordnungsgesetz erst mit Wirkung vom 7.9.2005 in Kraft getreten (dazu Art. 8 des Neuordnungsgesetzes), so dass das AGFlHG zeitlich nicht auf ein Gesetz abstellt, das außer Kraft getreten war. Entscheidend ist aber, dass die Bestimmung in § 24 FlHG nicht die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Gebührenregelung darstellt. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143). Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dem Landesgesetzgeber überlässt, steht diesem auch eine originäre Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG zu. Von ihr hat der Landesgesetzgeber durch das bereits erwähnte Ausführungsgesetz auch Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen (konkurrierenden) Regelung hat daher nicht den von der Klägerin behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der „Feyrer-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies in der Klage vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 -; BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).
15 
2. Auch der Umstand, dass die Regelungen mit Rückwirkung getroffen wurden, führt weder unter verfassungsrechtlichen noch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten zu Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch insoweit, als die Rückwirkung einen „Systemwechsel“ von einer betriebsbezogenen auf eine spezifische Gebühr ermöglicht. Hierzu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.03.2006 (a.a.O.) ausgeführt:
16 
„(d) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die genannte Rechtsverordnung (s. deren § 3) als auch §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) rückwirkende (Gebühren-) Regelungen enthalten, die auch die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiträume umfassen.
17 
(aa) Dies gilt für das Vorbringen der Berufung, dass bereits die FlHGebVO vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO 1998 - nicht mehr Gebührentatbestände hätte festlegen dürfen, nachdem auf Grund einer Senatsentscheidung rechtskräftig entschieden gewesen sei, dass die VO v. 10.4.1995 nur Gebührenfestsetzungen nach ihren Nrn. 80.18 ff, mithin auf der untersten Stufe als Mindestgebühr, zugelassen habe; die Rechtskraft dieser Entscheidung sei in der Folgezeit „ausgeblendet worden“. Es sei deshalb auch Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 1 BvR 1669/02). Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind. Entschieden ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestlegung durch Verordnung, nicht indes deren ausschließliche Zulässigkeit. Einer rückwirkenden Regelung steht damit diese Entscheidung nicht entgegen.
18 
(bb) Zutreffend ist, dass die nachfolgende Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459 ) - FlHGebVO 1998 - nur eine „betriebsbezogene Anhebung“ nach der Bestimmung der Nr. 4a Kapitel I Anhang A der RL 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates v. 26.6.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, 1; ber. ABl. 1997 Nr. L 8, 32) zugelassen und außerdem unzulässig gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung festgelegt hat. Da mit Blick auf die unzulässig festgelegten gesonderten Gebühren von der Nichtigkeit der FlHGebVO 1998 auszugehen ist (dazu der o.a. Zulassungsbeschluss des Senats), entfällt der Einwand, der Normgeber dürfe nicht „kumulativ“ auch eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschgebühr für den Zeitraum 20.7.1998 und 31.12.2004 vorsehen, wie dies mit der Rechtsverordnung des Beklagten nunmehr geregelt werde. Auch ist die mit der Berufung vorgetragene Beschränkung auf die betriebsbezogene Anhebung der Gebühr nicht gegeben und daher auch auszuschließen, dass - wie die Berufung meint - „deswegen“ eine rückwirkende Anhebung nach Nr. 4b Kapitel I Anhang A der genannten Richtlinie ausscheide.
19 
(e) Die Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2a und § 2 b AGFlHG auf Stadt- und Landkreise beruht auf der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts. Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291). Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Einer Übertragung der Regelungskompetenz für die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen auf die Land- und Stadtkreise steht daher EG-Recht nicht entgegen und sie ist auch bundesrechtlich zulässig (so schon BVerwG, Beschluss vom 21.4.1999 - 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
20 
(f) Auch die dabei eingeräumte Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung auf der Grundlage von Nr. 4a auf die „kostendeckende“ Anhebung nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V. mit Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 3 der RVO des Beklagten regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Berufung verfassungsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots zu beanstanden.
21 
Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung des Beklagten. Einem etwaigen schützenswerten Vertrauen eines Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2004 keine höheren Gebühren erhoben werden, als nach der FlHGebVO vom 20.7.1998 einschließlich der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Diesem Gebot trägt auch die Rechtsverordnung des Beklagten in ihrem § 1 Abs. 4 Rechnung. Mithin darf eine höhere Gebühr, als sie auf der bisherigen Grundlage angefallen wäre, nicht festgesetzt werden. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückwirkung ist auch auf der Grundlage der mit der Berufung vorgelegten rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 25.5.2001 nicht geboten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist dieses Gutachten mit Blick auf die bayerische Rechtslage erstellt, für die eine gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung weitergehende satzungsrechtliche Regelung als verfassungswidrig deswegen aufgezeigt wird, weil eine sog. echte Rückwirkung in Rede stehe (Gutachten S. 14). Um eine solche Rückwirkung geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass der Gutachter selbst die Besonderheiten anderer landesrechtlicher Regelungen hervorhebt (Gutachten S. 19 ff.).
22 
Ferner begegnet die mit dem „Systemwechsel“ verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit keinen Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, wie dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 3 LVwVfG bzw. § 26 AO gelten nicht, da der Behördenwechsel hier durch das o.a. genannte Gesetz erfolgt ist. Der Übergang kraft Gesetzes bewirkt einen Wegfall der bisherigen Zuständigkeit und die Begründung der Zuständigkeit des Beklagten, ohne dass damit rückwirkend eine Kompetenzübertragung verbunden ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um die Fortsetzung des Verfahrens durch die neue Behörde. Sie erfolgt - dem Rechtsgedanken der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend - unter Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sichergestellt ist, dass seine Rechtsstellung durch die Zuständigkeitsänderung nicht nachteilig berührt wird.
23 
(g) Auch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtslage ist nicht festzustellen.
24 
Der Einwand der Berufung, es fehle bereits an der Feststellung, dass im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gemeinschaftsgebühr entsprechend der Vorgabe der RL 85/43/EWG gegeben seien, wird mit dem Hinweis darauf, in § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG werde dies lediglich „lapidar“ festgelegt, nicht substantiiert begründet. Warum die dort getroffene Feststellung unzutreffend sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Es wird auch verkannt, dass mit ihr der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen ist, nach der der Landesgesetzgeber durch Rechtssatz zu entscheiden hat, dass von der Gemeinschaftsgebühr abgewichen werden darf und dass die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung entsprechend den Feststellungen des Bundesministeriums der Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204, S. 13298) erfüllt sind (s. dazu auch den Vorspann des mit der Berufung vorgelegten Aufsatzes von Orlop in: Fleischwirtschaft 1987, 1481).
25 
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 -; ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte. Eine fehlende Umsetzung der RL 85/43/EWG sei aber festzustellen, da dort angeführte Betriebe anderer Lebensmittelbereiche nicht mit Gebühren belastet seien. Ob dies der Sache nach auch hier zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass auch dann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der Frist umgesetzt habe, ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann danach auch von der ihm durch den genannten Anhang eingeräumten Befugnis, eine spezifische, die Pauschalbeträge übersteigende Gebühr zu erheben, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen , dass die spezifische Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Auch darf ein Mitgliedstaat, der die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. Nichts anderes kann im Übrigen auch für die RL 85/73/EWG in ihrer späteren Fassung gelten.
26 
Die o.a. gesetzliche Neuregelung ist auch nicht wegen des mit der Berufung geltend gemachten Einwands rechtswidrig, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkenden EG-Rechts seien nicht beachtet. Denn auf diese Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Berufung wird hier EG-Recht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Für den in § 3 der Rechtsverordnung des Beklagten (rückwirkend) geregelten Gebührenzeitraum ab 1.7.1995 sind maßgeblich zum einen die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG, die bis 1.7.1997 Anwendung gefunden hat. Zum anderen ist ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die die RL 93/118/EWG ersetzt. Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.). Der Senat hat - allerdings noch mit Blick auf die FlHGebVO 1998 - dargelegt, dass diese eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gerade nicht regele, sondern dass eine mittlerweile außer Kraft getretene EG-Rechtsnorm für einen Zeitraum umgesetzt werde, für den sie sich selbst Rechtswirkung beigemessen hat und für den sie auch umzusetzen war oder unmittelbar Geltung besaß (NK-Urteil vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.4.2000 - 12.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung festzuhalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Neuregelung die Richtlinie 93/118/EG außer Kraft getreten sei. Denn sie sei nicht mit Wirkung „ex tunc“ von Anfang an, sondern „mit Wirkung „ex nunc“ außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.). Demnach ist eine Auseinandersetzung mit den mit der Berufung aufgezeigten Grundsätzen eines EG-rechtlich begründeten Rückwirkungsverbots entbehrlich (zu ihm s. aber auch das genannte NK-Urteil des Senats vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98 -). Dies gilt auch für den Hinweis der Berufung auf die Ausführungen von Zuleeg in: Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, wonach einer Ermächtigung keine rückwirkende Kraft zukommen dürfe. Denn davon kann hier gerade nicht ausgegangen werden, da das Landesrecht - und ihm folgend die Rechtsverordnung des Beklagten - keine rückwirkende Ermächtigung darstellt, sondern lediglich die richtlinienkonforme Anhebung der Gemeinschaftsgebühr für solche Zeiträume eröffnet, in denen das Gemeinschaftsrecht selbst dies zulässt. Dies stellt keinen Fall des (regelmäßig unzulässigen) Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für einen Zeitraum vor deren Inkrafttreten dar (dazu OVG NW, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.).
27 
Auch der mit der Berufung gerügte „Systemwechsel“ - die Anhebung der Gebühr nicht mehr nach Nr. 4a, sondern nach Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG - ist nicht zu beanstanden. Ob die EG-Pauschalen für bestimmte Betriebe anzuheben sind oder eine Gebühr zu erheben ist, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist eine nach den Vorgaben der genannten Richtlinie zu beantwortende Frage, bei der Ermessen eröffnet ist (s. der Wortlaut von Nr. 4 des genannten Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG, ABl. L 162/1, 7). Dieses Ermessen unterliegt keinen weiteren europarechtlichen Einschränkungen. Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch „Rechtssatz“ zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.). Dies ist hier mit der Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt. Auch durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Festlegung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken (so BVerwG, Urteil vom 24.7.2000, a.a.O.). Dementsprechend ist es dem Verordnungsgeber auch nicht verwehrt, einen „Systemwechsel“ dadurch vorzunehmen, dass er bei einem Abweichen von den EG-Pauschgebühren von der „betriebsbezogenen“ zur „kostendeckenden“ Anhebung übergeht. Auch hinsichtlich dieses Übergangs ist durch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung des Beklagten sichergestellt, dass höhere Gebühren, als sie sich bisher nach den Bestimmungen der FlHGebVO 1998 ergeben hätten, nicht anfallen dürfen. In diesem Wechsel liegt daher auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht etwa deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 GG geschützten Gewerbebetrieb, weil sich die Betroffenen auf eine betriebsbezogene Anhebung der Gemeinschaftsgebühr eingestellt hätten. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dabei überhaupt als Schutzgut betroffen ist, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann ein „Eingriff“ in dieses Schutzgut schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine weitergehende Belastung durch den Systemwechsel nicht eintreten kann, wie der genannten Bestimmung zu entnehmen ist.“
28 
Die Kammer schließt sich diesen - auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten (vgl. Beschl. v. 09.10.2006, a.a.O.) und vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14.03.2008 (- 2 S 713/07 -) bestätigten - überzeugenden Ausführungen in vollem Umfang an.
29 
3. Anders als die Klägerin meint, widerspricht die in der Verordnung getroffene Regelung auch nicht in ihren Details den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Sie sieht für die nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr vor, mit der - wie in § 1 Abs. 3 der Verordnung ausdrücklich klargestellt wird - alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden. Die Gebühr ist somit eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation - in gemeinschaftsrechtlich unbedenklicher Weise - die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen sind (so bereits VGH Bad.-Württ,. Beschl. v. 14.03.2008, a.a.O.)
30 
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der vorgenommenen Gebührenstaffelung zwischen Betrieben mit bis zu 500, mit mehr als 500 bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt mit degressiv gestaffelten Gebührensätzen rechtlich nichts im Weg. Vielmehr ist im Baumann-Urteil des EuGH (Urt. v. 19.03.2009 - C-309/07-, Rn. 24) ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nach Nr. 4 b eine Gebühr erheben darf, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen.
31 
Anders als die Klägerin meint, folgt aus einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten kein generelles Verbot jeglicher teilweise erfolgender Pauschalierung. Ein solches Verbot kann auch dem Baumann-Urteil des EuGH (a.a.O.) nicht entnommen werden. Darin ist vielmehr nur ausgeführt, dass die Gebühr nicht die Form eines Pauschalbetrags annehmen darf (Rn. 21). Entsprechendes gilt für das dort (Rn. 21) in Bezug genommene Urteil des EuGH vom selben Tag (Kommission/Deutschland - C-270/07-). In der letztgenannten Entscheidung wird betont (Rn. 32), dass eine Abrechnung nach Nr. 4 b der Richtlinie 85/73 zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen darf und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen muss, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie darf damit nicht die Form einer „pauschalen“ Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff versteht, da es….. zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehört, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist.
32 
Die konkret erfolgte Abrechnung durfte nach diesen Grundsätzen auch Personalkosten in der vorgenommenen Weise einbeziehen. Die Tatsache, dass dabei allgemeine Verwaltungspersonalkosten nach Maßgabe der VwV Kostenfestlegung vom 21.10.2002 (GABl v. 27.11.2002 S. 770) ermittelt und berücksichtigt wurden, führt nicht zu einer insgesamt unzulässigen Pauschalabrechnung. Die kalkulatorisch berücksichtigten Kosten eines Stellenanteils einer halben Stelle im gehobenen Dienst (Durchschnittskosten der Laufbahn) liegen gemessen an den Gesamtkosten der Betriebskategorie im fraglichen Zeitraum nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten bei rund 11,4% jährlich. Der Stellenanteil ermittelt sich aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten des vom Beklagten hierfür eingesetzten Personals, wie insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation, Festsetzung und Einziehung von Gebühren, Beschaffungswesen für fachspezifische Ausstattung, Geräte, Betriebsmittel, Dienst- und Schutzkleidung, Planung, Ausschreibung und Abrechnung von Fremdleistungen wie Probentransport- und Laborleistungen, Personalverwaltung, Haushalts- und Kassentätigkeiten, Organisation, Statistik etc. Die entsprechende Ermittlung ist nach Auffassung der Kammer sachgerecht und berücksichtigt in hinreichender Weise die konkrete Situation (so auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 30.03.2006, a.a.O., vgl. auch Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314). Eine noch weitergehende Konkretisierung der Personalkosten auf die jeweils konkret tätig gewordenen Personen wäre demgegenüber nicht nur unpraktikabel und aufwändig, sondern würde einen - bei einer Gebührenkalkulation erforderlichen - prognostischen Ansatz letztlich unmöglich machen, weil entsprechende Feststellungen nur im Nachhinein getroffen werden könnten. Eine derartige Anforderung kann dem Baumann-Urteil des EuGH (a.a.O.) aber nicht entnommen werden; vielmehr reicht es aus, wenn der nach Nr. 4 b ermittelten Gebührenfestsetzung eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liegt, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiert (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - , KStZ 2010, 16; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 29.04.2010 - 4 BV 07.2285 -).
33 
Der Umstand, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze des Abrechnungszeitraums 2004 in der Kalkulation zur Basis der Personalkosten 2003 ein Aufschlag für die im öffentlichen Dienst der Kommunen erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % berücksichtigt wurde, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise entspricht vielmehr der bei der Gebührenkalkulation allgemein anerkannten Vorgehensweise, um zu vermeiden, dass Gebührenunterdeckungen - auch bei zeitlich verschobenen Tariferhöhungen durch entsprechende später kassenwirksam werdende tarifliche Nachzahlungen - entstehen. Auch hierbei handelt es sich um in sachgerechter Weise ansetzbare prognostische Kosten im oben genannten Sinn (vgl. in diesem Sinn zum Risikozuschlag auch das obiter dictum im Urteil des VGH Bad.-Württ, v. 30.03.2006, a.a.O).
34 
Hinzu kommt, dass über die Anforderungen des EuGH hinaus nicht die tatsächliche Kostenhöhe in vollem Umfang zugrundegelegt wurde, sondern dass - unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 i. V. m. § 1 Abs. 4 der GebührenVO vom 30.06.2005 - die nicht kostendeckend ausgelegten Gebührenregelungen aus der Fleischhygiene-Gebührenverordnung des Landes vom 20.07.1998 rechnerisch zugrunde gelegt wurden, so dass nach Angabe des Beklagten der gesamte Verwaltungszweig der Schlachttier- und Fleischuntersuchung des Beklagten im Zeitraum von Juli 1995 bis Ende 2004 defizitär sei; weiter hat der Beklagte vorgetragen, dass die tatsächlichen Kosten - bezogen auf den Betrieb der Klägerin - durch die insgesamt erhobenen Gebühren nicht gedeckt sei; für den gesamten Nacherhebungszeitraum 2003 und 2004 verbleibe insgesamt eine Unterdeckung von knapp 15.000 EUR.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Konstellation einer prognostisch bedingten und nach generellen landesrechtlichen Vorgaben erfolgenden Teilpauschalierung im Rahmen einer Realkostenabrechnung nach den Anforderungen des Baumann-Urteils des EuGH (v. 19.03.2009, a.a.O.) zugelassen; die angesprochene generelle Problematik erschöpft sich nach Auffassung der Kammer auch nicht durch das Auslaufen der Richtlinie zum 01.01.2008 (zu Letzterem vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2009 - 2 S 895/09 -).
37 
Beschluss vom 15. Juli 2010
38 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG auf63.209,- EUR festgesetzt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2003 - 4 K 2481/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Fleischverarbeitungsfirma, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Fleischuntersuchungsgebühren.
Mit Bescheid vom 12.10.1999 setzte der Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Firma für den Zeitraum Juli 1998 bis Juni 1999 Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Höhe von DM 615.232,50 fest. Der Betrag errechnete sich dabei wie folgt:
1. Abrechnungszeitraum Juli 1998 bis Dezember 1998
Anzahl Art der Leistung Einzelbetrag Gesamtbetrag Gebühr für Verwaltungl
23 Schafe/Ziegen 4,43 172,77 2,06
83 Kälber 14,62 1.125,74 25,00
6.820 Rinder 15,84 103.007,52 5.510,90
31146 Schweine ohne Trich 4,72 139.348,56 6.936,72
106 Ferkel ohne Trich 1,82 107,38 3,12
Summen: 243.761,97 12.477,80
31.252 Trichinenuntersuchung 0,62 DM 18.340,84
Summe gesamt 274.580,61
2. Abrechnungszeitraum Januar 1999 bis Juni 1999
Anzahl Art der Leistung Einzelbetrag Gesamtbetrag Gebühr für Verwaltungl
39 Schafe/Ziegen 0,98 DM 9,80 0,53
77 Kälber 16,19 DM 6.152,20 123,39
6.503 Rinder 17,56 DM 200.043,52 9.654,04
29.523 Schweine ohne Trich 4,31 DM 102.642,65 5.469,83
59 Ferkel ohne Trich 1,66 DM 84,66 2,69
Summen: 308.932,83 15.250,48
31.252 Trichinenuntersuchung 0,63 DM 15.035,58
Summe gesamt 339.218,89
3. Gebühr für Untersuchungen außerhalb der normalen Schlachtzeiten im Abrechnungszeitraum Juli 1998 bis Juni 1999: DM 1.433,00.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob hiergegen am 10.11.1999 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 23.5.2002 zurückwies.
Am 17.6.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen dargelegt hat: Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da von einer rechtssatzmäßigen Festlegung der Gebührenhöhe bei der Regelung der FlHGebVO nicht gesprochen werden könne. Auch sei eine vollständige Umsetzung der maßgeblichen EG-Richtlinie nicht erfolgt, da Untersuchungsgebühren für andere Lebensmittelbereiche gleichheitswidrig nicht festgesetzt würden. Die nach der EG-Richtlinie geforderten Voraussetzungen für eine Erhöhung der Pauschalgebühr seien nicht erfüllt, die Trichinengebühr ohnehin nicht zulässig. Sie - die Klägerin - habe einen Anspruch auf Rückzahlung unter Erstattungs- bzw. Bereicherungsgesichtspunkten.
10 
Dem Antrag der Klägerin, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002 aufzuheben, soweit dort Gebühren von mehr als DM 296.792,90 festgesetzt sind, und den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 226.168,71 sowie 5 % über dem Basissatz hinausgehende Zinsen seit Klageerhebung zu bezahlen, ist der Beklagte entgegengetreten.
11 
Nachdem die Beteiligten hinsichtlich der Rückzahlung der Trichinenuntersuchungsgebühr in Höhe von DM 37.404,56 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt, den Bescheid des Beklagten aufgehoben, soweit mit ihm Gebühren von mehr als 267.386,03 festgesetzt sind, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebung einer gesonderten Trichinenuntersuchungsgebühr von vorrangigem EG-Recht nicht gedeckt sei. Im Übrigen sei die Klage jedoch unbegründet. Der maßgebliche Gebührenbescheid beruhe insoweit auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, die namentlich EG-Recht nicht widerspreche. Auch sei eine unzulässige Rückwirkung nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer über der EG-Pauschale liegenden Gebühr seien erfüllt. Dass sich die Rechtsgrundlage für die Trichinenuntersuchungsgebühr als rechtswidrig und daher nichtig erweise, führe nicht dazu, dass die gesamte Gebührenregelung nichtig sei.
12 
Durch Beschluss vom 18. April 2005 (2 S 831/04) hat der Senat die Berufung zugelassen.
13 
Nachdem das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.1004 in Kraft getreten und darin die Befugnis geregelt worden ist, Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht durch Rechtsverordnung festzulegen (Art. 2, 17 Abs. 5 LGebG), und der Beklagte von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat -, macht die Klägerin zur Begründung der Berufung im Wesentlichen weiter geltend: Der Gebührenbescheid vom 12.10.1999 sei insgesamt rechtswidrig. Denn die gesonderte Festsetzung von Gebühren für Trichinenuntersuchung und bakteriologische Fleischuntersuchung führe zur Rechtswidrigkeit insgesamt. Da der Gebührenbescheid auch vorrangigem EG-Recht widerspräche, sei er nicht anwendbar und daher nichtig. Zwar sei es nach der Neuregelung des Gebührenrechts zulässig, Gebühren durch Rechtsverordnung festzulegen. Jedoch sei dabei die Möglichkeit nicht eröffnet, dies auch - wie geschehen - rückwirkend zum 1.7.1995 zu regeln. Die angeordnete Rückwirkung verstoße gegen Verfassungs-, aber auch gegen vorrangiges EG-Recht.
14 
Im angefochtenen Gebührenbescheid komme der Wechsel bei der Anhebungssystematik - von der betriebsbezogenen auf die kostenbezogene Anhebung - nicht zum Ausdruck. Durch diesen Wechsel trete eine unzulässige Wesensänderung ein, zumal der Bescheid eine Trichinenuntersuchungsgebühr ausweise. Deshalb fehle dem Gebührenbescheid auch die zu fordernde Transparenz. Zudem liege ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitsgebühr vor, wie ihn das EG-Recht vorgebe. Die Kosten für die Trichinenuntersuchung seien als allgemeine Anhebung hinzugerechnet, was materiell-rechtlich unzulässig sei und der Erhebung einer gesonderten Trichinengebühr gleichkomme. Gleiches gelte für die gesondert berechneten „Risikozuschläge“ bei den Personalkosten. Es fehle ferner bereits an einer Grundlage für die EG-rechtlich geforderte Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Anhebung für die Bundesrepublik gegeben seien. § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG stelle dies lediglich „lapidar“ fest. Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. d RL 96/45/EG fordere im Übrigen eine regelmäßige Mitteilung über Aufteilung und Verwendung der EG-Gemeinschaftsgebühren. Da diese Notifizierungspflicht weder von der BRD noch vom Land Baden-Württemberg erfüllt werde, liege auch ein Verstoß gegen Art. 249 EG vor. Diese Pflicht sei objektive Rechtspflicht, die wegen der Ziele, die damit verbunden seien, zugleich auch dem subjektiven Schutz des Gebührenschuldners diene.
15 
Auch seien nach dem EG-Recht nicht ansatzfähige Kosten in die Kalkulation der Gebühren eingeflossen. Das nach EG- und Landesrecht maßgebliche Kostenüberdeckungsverbot werde nicht beachtet. Verwaltungskosten dürften nur angesetzt werden, soweit sie b e i der Untersuchung entstünden, wie aus der Protokollerklärung 1989 und der Kommissionsäußerung vom 15.6.1988 (Bek. BAnz 1989, 901 ff.) folge. Der Zurechnungszusammenhang sei nicht bei allen Verwaltungskosten gewahrt, namentlich nicht bei solchen, die den allgemeinen Verwaltungsaufwand beträfen. In Nr. 2.3.2 der Kalkulation (Verwaltungs- und Sachkosten) sei ein Zeitaufwand von 14,31 Minuten/Untersuchung angesetzt, statt wie in der Protokollerklärung vorgesehen nur 8 Minuten. Es fehle auch an einer Darlegung, welche Verwaltungskosten „untersuchungsbezogen“ seien und welche nicht. So werde bspw. in Nr. 2.2.1 der Gebührenkalkulation für den Ansatz von Verwaltungspersonal kosten lediglich Bezug auf eine „VwV-Kostenfestlegung von 20.12.2000“ genommen. Dieser Personalkostenanteil sei im Übrigen den allgemeinen Verwaltungskosten zuzuordnen und daher nicht ansatzfähig. Da diese Kosten lediglich hinzugerechnet seien, ginge es auch bei ihnen im Kern um eine eigenständige und daher unzulässige Sondergebühr. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darlegung. Der Kostenansatz für vollzeittätige Fleischkontrolleure sei nicht nachprüfbar, da für sie der Tarifvertrag Ang außerhalb) öffentlicher) Schlachthöfe) nicht gelte. Auch sei der Bedarf an Untersuchungspersonal nicht dargelegt; er werde bestritten und dazu werde ein Sachverständigengutachten beantragt. Festzustellen sei auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit von Kosten, wie sie durch die genannte Protokollerklärung konkretisiert und vom Kostendeckungsgrundsatz auch umfasst würden. Unwirtschaftliche Kosten seien dementsprechend nicht ansatzfähig. Sie seien indes in die Kalkulation des Beklagten bei dem genannten Ansatz für nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte eingegangen. Diese Kosten seien unwirtschaftlich, wie ein Vergleich zwischen der Vergütung dieser Personen bei privaten und bei öffentlichen Schlachthöfen zeige. Auch verstoße die Fleischhygiene-RVO gegen das Äquivalenzprinzip, das sich mit Blick auf den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ergebe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der „Wert der Leistung für den Gebührenschuldner“ in den Blick genommen worden sei, was sich als Ermessensfehlgebrauch erweise.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.11.2003 teilweise zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002 aufzuheben, soweit dort Gebühren von mehr als DM 296.792,90 festgesetzt sind, und den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 226.168,71 sowie 5 % über den Basissatz hinausgehende Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die neue Rechtslage, die durch die Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 entstanden sei. Diese auf der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 beruhende Regelung sei rückwirkend zum 1.7.1995 wirksam und erlaube eine Gebührenerhebung über die EG-Pauschale hinaus.
21 
Dem stehe nicht entgegen, dass ein Mitgliedsstaat seiner sich aus der RL 96/43/EG ergebenden Berichtspflicht nicht nachkomme. Durch die Umstellung auf die genannte Rechtsgrundlage habe sich nicht die Notwendigkeit ergeben, die Bescheide auch formal zu ändern oder sie erneut zu erlassen. Der mit der Berufung gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitsgebühr sei dann nicht festzustellen, wenn- wie hier - bei der Kalkulation der Gebühr lediglich mehrere Kostenfaktoren zu Grunde gelegt seien. Das Kostendeckungsprinzip sei nicht berührt, namentlich seien keine unzulässigen Kosten eingestellt. Dies gelte auch für die angesetzten Verwaltungspersonalkosten. Sie seien ebenso notwendig wie die übrigen durch die Untersuchung bedingten Personalkosten. Auch könne nicht von der mit der Berufung vorgetragenen Verletzung des Äquivalenzprinzips ausgegangen werden. Dem werde hier schon dadurch entsprochen, dass lediglich die bisher festgesetzten Gebühren erhoben würden, die auf Kostenansätzen beruhten, die erheblich unter den jetzt maßgeblichen lägen.
22 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten des Beklagten, der Widerspruchsbehörde und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, zu Recht abgewiesen.
24 
Denn die Klägerin wird durch den von ihr angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.10.1999 (i. d. Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002) nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Nicht zu folgen ist dem Einwand, dass ein Gebührenbescheid, der sich auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Rechtsgrundlage stützt, nicht anwendbar und daher auch ohne weiteres nichtig sei. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht würde entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zur Nichtigkeit des Gebührenbescheids führen, wie der Senat wiederholt entschieden hat (dazu etwa Beschluss vom 10.5.2000 - 2 S 1839/99 und vom 15.11.2002 - 2 S 204/02; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 11.5.2000 - 11 B 26.00 - DÖV 2000, 1004). Zur Rechtswidrigkeit bereits aus formellen Gründen führt auch nicht, dass in den Gebührenbescheiden die Gebühr für die Trichinenuntersuchung noch als gesonderte Gebühr ausgewiesen ist. Weder das EG-Recht noch das Landesrecht bestimmen unmittelbar, welchen Inhalt der Gebührenbescheid haben muss. Aus seinem Charakter als Verwaltungsakt ist herzuleiten, dass ihm die mit ihm verbundene „Regelung“ entnommen werden kann (vgl. dazu die Begriffsbestimmung in § 35 LVwVfG). Zu ihr gehören - wie bei Abgabenbescheiden sonst auch (vgl. dazu den Rechtsgedanken aus § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) - die Angaben zu Abgabenart und Abgabenschuldner sowie die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. dazu auch Tipke in Tipke/Kruse, AO, FGO, 2004, § 157 AO RdNrn. 5 ff.). Die Feststellung der Abgabengrundlagen erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern mittelbar im Abgabenbescheid und beschwert den Abgabenschuldner nur dann, wenn sie unzutreffend angegeben ist und für den Betroffenen nachteilige Auswirkungen auf das Ergebnis, den verfügenden Teil, hat (vgl. Tipke, a.a.O. RdNr. 20 m.w.N.; ferner P. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 37 RdNr. 20 f und 22a). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Ungeachtet der rechtlichen Vorfrage, dass die in dem angefochtenen Gebührenbescheid gesondert angesetzte Trichinengebühr rechtskräftig aufgehoben worden ist, folgt aus ihrer Feststellung als Teil der Begründung zur Abgabengrundlage, dass sie auch an der Bindungswirkung des Verwaltungsakts nicht teilnimmt und - da sie sich hier auch nicht auf den verfügenden Teil auswirkt - als unrichtige Feststellung der Abgabengrundlage ohne Belang für die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bleibt. Gleiches gilt für den Einwand, dem Gebührenbescheid fehle es der Darlegung des „Systemwechsels“ bei der Anhebung der Gemeinschaftsgebühr und der mit ihm verbundenen Zuständigkeitsänderung.
26 
Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch materiell-rechtlich mit vorrangigem Recht vereinbar.
27 
Mit der Berufung wird die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide bereits wegen des Fehlens von „Transparenz“ geltend gemacht, weil nach vorrangigem EG-Recht Angaben zum „Systemwechsel“ (Gebührenbemessung und Zuständigkeit) ebenso wie solche zur Einheitsgebühr gefordert seien. Dem ist nicht zu folgen. Mit diesem Hinweis wird auf die auch landesrechtlich zu fordernde Bestimmtheit von Abgabenbescheiden abgehoben, die jedenfalls hier nicht mehr zweifelhaft ist, nachdem der Beklagte die Grundlagen für die Gebührenerhebung schriftlich dargelegt hat (dazu P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 34). Die Bestimmtheit kann im Übrigen mit Blick auf etwa bestehende Unklarheiten auch durch Auslegung hergestellt sein, wie sie hier möglich ist (vgl. nur P. Stelkens, a.a.O., § 37 RdNr. 11; RdNr. 31a auch zur Heilungsmöglichkeit im Anfechtungsprozess).
28 
Auch die mit der Berufung geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids infolge seiner vermeintlichen Wesensänderung ist nicht gegeben. Eine solche Änderung kann dann eintreten, wenn Rechtsgrundlage und Sachverhalt eines Bescheides ausgetauscht werden. Die Wesensänderung ist in einem solchen Fall auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der verfügende Teil des Verwaltungsakts unverändert bleibt (vgl. P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 49). Hier haben sich der Gebührengläubiger und auch die rechtliche Grundlage der Gebühr geändert. Beide betreffen indes weder die Abgabenart noch den Bezugsgegenstand (Sachverhalt) der angefochtenen Bescheide. Denn nach wie vor geht es um die Gegenleistung für konkret in Rede stehende und erbrachte „Amtshandlungen“ im Rahmen eines Gebührenschuldverhältnisses (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.1993 - 8 C 33.92 - NVwZ 1994, 903).
29 
Rechtsgrundlage des genannten Bescheids ist die Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über rückwirkende Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - FlHRVO -, veröffentlicht am 26.7.2005, die nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsverordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Diese werden nach Anhang A Kapitel I Nr. 4b der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung erhoben und in der Weise festgelegt, dass sie folgende durch die Untersuchung und Kontrollen entstehende Kosten decken: Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle, durch die Durchführung der Untersuchung und Kontrolle entstehende Verwaltungskosten einschließlich der Sachkosten und Auslagen, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden. Mit diesen Gebühren sind nach Satz 3 der Bestimmung abgegolten auch die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehende Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung und Tagebuchführung, die Untersuchung auf Trichinen, die bakteriologische Fleischuntersuchung sowie die Rückstandsuntersuchung nach dem nationalen Rückstandskontrollplan. Abs. 2 bestimmt, dass für die planmäßigen Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan beim Schlachtbetrieb je Tonne Fleisch ein Betrag in Höhe der im Anhang Kapitel I Nr. 1 b der Richtlinie 93/118/EG vom 22.12.1993 bzw. in Anhang B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 96/43/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebühr erhoben wird. Nach Abs. 3 verbleibt es für andere Untersuchungen, Kontrollen und Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz in dem vorgenannten Zeitraum bei den Regelungen der Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.71998 (GBl. S, 459) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.1.2004 (GBl. S. 82). Die Gebührenfestsetzung nach Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt nach Abs. 4 der Rechtsverordnung höchstens in der Höhe, die sich bei einer Anwendung der genannten Fleischhygieneverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätten.
30 
Die Rechtsverordnung stützt sich ihrerseits auf die §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) - AGFlHG -. Danach werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt. Nach Art. 17 Abs. 5 des zuletzt genannten Gesetzes tritt Artikel 2 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft.
31 
Auf diese Bestimmungen ist hier entgegen der Ansicht der Berufung auch maßgeblich abzustellen. Denn nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts bleibt die Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO - (nur) so lange in Kraft, bis die Landratsämter und Stadtkreise eine Neuregelung getroffen haben. Eine solche Neuregelung ist hier aber durch die angeführte Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt.
32 
Dass es - wie die Berufung geltend macht - an einer Ermächtigungsgrundlage überhaupt mangeln könnte, weil durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005, BGBl. I 2618, das Fleischhygienegesetz (FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.6.2003, BGBl. I S. 1242, 1585 . m. nachf. Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2688, 3657) aufgehoben worden ist, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass einige der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes auf Grund des Art. 2 § 1 Nr. 4 des genannten Neuordnungsgesetzes weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden sind, ist das genannte Neuordnungsgesetz erst mit Wirkung vom 7.9.2005 in Kraft getreten (dazu Art. 8 des Neuordnungsgesetzes), so dass das AGFlHG zeitlich nicht auf ein Gesetz abstellt, das außer Kraft getreten war. Entscheidend ist aber, dass die Bestimmung in § 24 FlHG nicht die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Gebührenregelung darstellt. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143). Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dem Landesgesetzgeber überlässt, steht diesem auch eine originäre Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG zu. Von ihr hat der Landesgesetzgeber durch das bereits erwähnte Ausführungsgesetz auch Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen (konkurrierenden) Regelung hat daher nicht den von der Berufung behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der „Feyrer-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies mit in der Berufungsverhandlung vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend.
33 
(d) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die genannte Rechtsverordnung (s. deren § 3) als auch §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) rückwirkende (Gebühren-) Regelungen enthalten, die auch die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiträume umfassen.
34 
(aa) Dies gilt für das Vorbringen der Berufung, dass bereits die FlHGebVO vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO 1998 - nicht mehr Gebührentatbestände hätte festlegen dürfen, nachdem auf Grund einer Senatsentscheidung rechtskräftig entschieden gewesen sei, dass die VO v. 10.4.1995 nur Gebührenfestsetzungen nach ihren Nrn. 80.18 ff, mithin auf der untersten Stufe als Mindestgebühr, zugelassen habe; die Rechtskraft dieser Entscheidung sei in der Folgezeit „ausgeblendet worden“. Es sei deshalb auch Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 1 BvR 1669/02). Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind. Entschieden ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestlegung durch Verordnung, nicht indes deren ausschließliche Zulässigkeit. Einer rückwirkenden Regelung steht damit diese Entscheidung nicht entgegen.
35 
(bb) Zutreffend ist, dass die nachfolgende Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459 ) - FlHGebVO 1998 - nur eine „betriebsbezogene Anhebung“ nach der Bestimmung der Nr. 4a Kapitel I Anhang A der RL 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates v. 26.6.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, 1; ber. ABl. 1997 Nr. L 8, 32) zugelassen und außerdem unzulässig gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung festgelegt hat. Da mit Blick auf die unzulässig festgelegten gesonderten Gebühren von der Nichtigkeit der FlHGebVO 1998 auszugehen ist (dazu der o.a. Zulassungsbeschluss des Senats), entfällt der Einwand, der Normgeber dürfe nicht „kumulativ“ auch eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschgebühr für den Zeitraum 20.7.1998 und 31.12.2004 vorsehen, wie dies mit der Rechtsverordnung des Beklagten nunmehr geregelt werde. Auch ist die mit der Berufung vorgetragene Beschränkung auf die betriebsbezogene Anhebung der Gebühr nicht gegeben und daher auch auszuschließen, dass - wie die Berufung meint - „deswegen“ eine rückwirkende Anhebung nach Nr. 4b Kapitel I Anhang A der genannten Richtlinie ausscheide.
36 
(e) Die Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2a und § 2 b AGFlHG auf Stadt- und Landkreise beruht auf der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts. Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291). Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Einer Übertragung der Regelungskompetenz für die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen auf die Land- und Stadtkreise steht daher EG-Recht nicht entgegen und sie ist auch bundesrechtlich zulässig (so schon BVerwG, Beschluss vom 21.4.1999 - 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
37 
(f) Auch die dabei eingeräumte Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung auf der Grundlage von Nr. 4a auf die „kostendeckende“ Anhebung nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V. mit Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 3 der RVO des Beklagten regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Berufung verfassungsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots zu beanstanden.
38 
Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung des Beklagten. Einem etwaigen schützenswerten Vertrauen eines Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2004 keine höheren Gebühren erhoben werden, als nach der FlHGebVO vom 20.7.1998 einschließlich der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Diesem Gebot trägt auch die Rechtsverordnung des Beklagten in ihrem § 1 Abs. 4 Rechnung. Mithin darf eine höhere Gebühr, als sie auf der bisherigen Grundlage angefallen wäre, nicht festgesetzt werden. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückwirkung ist auch auf der Grundlage der mit der Berufung vorgelegten rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 25.5.2001 nicht geboten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist dieses Gutachten mit Blick auf die bayerische Rechtslage erstellt, für die eine gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung weitergehende satzungsrechtliche Regelung als verfassungswidrig deswegen aufgezeigt wird, weil eine sog. echte Rückwirkung in Rede stehe( Gutachten S. 14). Um eine solche Rückwirkung geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass der Gutachter selbst die Besonderheiten anderer landesrechtlicher Regelungen hervorhebt (Gutachten S. 19 ff.).
39 
Ferner begegnet die mit dem „Systemwechsel“ verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit keinen Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, wie dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 3 LVwVfG bzw. § 26 AO gelten nicht, da der Behördenwechsel hier durch das o.a. genannte Gesetz erfolgt ist. Der Übergang kraft Gesetzes bewirkt einen Wegfall der bisherigen Zuständigkeit und die Begründung der Zuständigkeit des Beklagten, ohne dass damit rückwirkend eine Kompetenzübertragung verbunden ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um die Fortsetzung des Verfahrens durch die neue Behörde. Sie erfolgt - dem Rechtsgedanken der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend - unter Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sichergestellt ist, dass seine Rechtsstellung durch die Zuständigkeitsänderung nicht nachteilig berührt wird.
40 
(g) Auch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtslage ist nicht festzustellen.
41 
Der Einwand der Berufung, es fehle bereits an der Feststellung, dass im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gemeinschaftsgebühr entsprechend der Vorgabe der RL 85/43/EWG gegeben seien, wird mit dem Hinweis darauf, in § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG werde dies lediglich „lapidar“ festgelegt, nicht substantiiert begründet. Warum die dort getroffene Feststellung unzutreffend sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Es wird auch verkannt, dass mit ihr der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen ist, nach der der Landesgesetzgeber durch Rechtssatz zu entscheiden hat, dass von der Gemeinschaftsgebühr abgewichen werden darf und dass die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung entsprechend den Feststellungen des Bundesministeriums der Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204, S. 13298) erfüllt sind (s. dazu auch den Vorspann des mit der Berufung vorgelegten Aufsatzes von Orlop in: Fleischwirtschaft 1987, 1481).
42 
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 -; ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte. Eine fehlende Umsetzung der RL 85/43/EWG sei aber festzustellen, da dort angeführte Betriebe anderer Lebensmittelbereiche nicht mit Gebühren belastet seien. Ob dies der Sache nach auch hier zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass auch dann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der Frist umgesetzt habe, ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann danach auch von der ihm durch den genannten Anhang eingeräumten Befugnis, eine spezifische, die Pauschalbeträge übersteigende Gebühr zu erheben, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen , dass die spezifische Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Auch darf ein Mitgliedstaat, der die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. Nichts anderes kann im Übrigen auch für die RL 85/73/EWG in ihrer späteren Fassung gelten.
43 
Die o.a. gesetzliche Neuregelung ist auch nicht wegen des mit der Berufung geltend gemachten Einwands rechtswidrig, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkenden EG-Rechts seien nicht beachtet. Denn auf diese Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Berufung wird hier EG-Recht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Für den in § 3 der Rechtsverordnung des Beklagten (rückwirkend) geregelten Gebührenzeitraum ab 1.7.1995 sind maßgeblich zum einen die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG, die bis 1.7.1997 Anwendung gefunden hat. Zum anderen ist ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die die RL 93/118/EWG ersetzt. Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.). Der Senat hat - allerdings noch mit Blick auf die FlHGebVO 1998 - dargelegt, dass diese eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gerade nicht regele, sondern dass eine mittlerweile außer Kraft getretene EG-Rechtsnorm für einen Zeitraum umgesetzt werde, für den sie sich selbst Rechtswirkung beigemessen hat und für den sie auch umzusetzen war oder unmittelbar Geltung besaß (NK-Urteil vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.4.2000 - 12.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung festzuhalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Neuregelung die Richtlinie 93/118/EG außer Kraft getreten sei. Denn sie sei nicht mit Wirkung „ex tunc“ von Anfang an, sondern „mit Wirkung „ex nunc“ außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.). Demnach ist eine Auseinandersetzung mit den mit der Berufung aufgezeigten Grundsätzen eines EG-rechtlich begründeten Rückwirkungsverbots entbehrlich (zu ihm s. aber auch das genannte NK-Urteil des Senats vom 5.7.2001 2 S 2989/98 -). Dies gilt auch für den Hinweis der Berufung auf die Ausführungen von Zuleeg in: Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, wonach einer Ermächtigung keine rückwirkende Kraft zukommen dürfe. Denn davon kann hier gerade nicht ausgegangen werden, da das Landesrecht - und ihm folgend die Rechtsverordnung des Beklagten - keine rückwirkende Ermächtigung darstellt, sondern lediglich die richtlinienkonforme Anhebung der Gemeinschaftsgebühr für solche Zeiträume eröffnet, in denen das Gemeinschaftsrecht selbst dies zulässt. Dies stellt keinen Fall des (regelmäßig unzulässigen) Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für einen Zeitraum vor deren Inkrafttreten dar (dazu OVG NW, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.).
44 
Auch der mit der Berufung gerügte „Systemwechsel“ - die Anhebung der Gebühr nicht mehr nach Nr. 4a, sondern nach Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG - ist nicht zu beanstanden. Ob die EG-Pauschalen für bestimmte Betriebe anzuheben sind oder eine Gebühr zu erheben ist, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist eine nach den Vorgaben der genannten Richtlinie zu beantwortende Frage, bei der Ermessen eröffnet ist (s. der Wortlaut von Nr. 4 des genannten Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG, ABl. L 162/1, 7). Dieses Ermessen unterliegt keinen weiteren europarechtlichen Einschränkungen. Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch „Rechtssatz“ zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.). Dies ist hier mit der Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt. Auch durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Festlegung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken (so BVerwG, Urteil vom 24.7.2000, a.a.O.). Dementsprechend ist es dem Verordnungsgeber auch nicht verwehrt, einen „Systemwechsel“ dadurch vorzunehmen, dass er bei einem Abweichen von den EG-Pauschgebühren von der „betriebsbezogenen“ zur „kostendeckenden“ Anhebung übergeht. Auch hinsichtlich dieses Übergangs ist durch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung des Beklagten sichergestellt, dass höhere Gebühren, als sie sich bisher nach den Bestimmungen der FlHGebVO 1998 ergeben hätten, nicht anfallen dürfen. In diesem Wechsel liegt daher auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht etwa deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 GG geschützten Gewerbebetrieb, weil sich die Betroffenen auf eine betriebsbezogene Anhebung der Gemeinschaftsgebühr eingestellt hätten. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dabei überhaupt als Schutzgut betroffen ist, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann ein „Eingriff“ in dieses Schutzgut schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine weitergehende Belastung durch den Systemwechsel nicht eintreten kann, wie der genannten Bestimmung zu entnehmen ist.
45 
Dass die Gebührenregelungen der Rechtsverordnung des Beklagten deshalb rechtswidrig sein könnten, weil - wie mit der Berufung ferner geltend gemacht ist - der Mitgliedstaat der „Notifizierungspflicht“ aus Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/ /EG nicht nachkomme, ist nicht erkennbar. Die Bestimmung normiert eine objektive Rechtsverpflichtung, die weder mit Blick auf Art. 249 EG noch mit Blick auf die damit verbundene Zielsetzung zugleich auch dem subjektiven Schutz des einzelnen Gebührenschuldners dient. Letzteres ist zwar nicht nur bei einer ausdrücklichen normativen Regelung des Drittschutzes, sondern auch dann anzunehmen, wenn die Richtlinie ein bestimmtes mitgliedschaftliches Verhalten regelt, das den Interessen einzelner förderlich ist und sie begünstigt (EuGH, Urteil vom Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325, 3356 = EuZW 1994, 195, 196 - Facini Dori). Die Pflicht zur regelmäßigen Mitteilung über Aufteilung und Verwendung der Gemeinschaftsgebühr hat indes den Einzelnen nicht im Blick, sondern bleibt Vollzugskontrolle, die allenfalls mittelbar förderlich für den Gebührenschuldner sein könnte. Auch ist das von der Richtlinie geforderte mitgliedschaftliche Verhalten hier ausdrücklich auf die Kommission ausgerichtet („bipolar“) und begründet ersichtlich auch nur ihr gegenüber eine rechtliche Verpflichtung, aus der nicht ohne Weiteres die Drittbegünstigung herzuleiten ist. Auch die im Zusammenhang damit geltend gemachte Verletzung von Art. 249 EG führt nicht zu einer über die bereits oben angesprochene Frage nach der Umsetzung hinausgehenden, eine Begünstigung des Einzelnen umfassenden Bedeutung.
46 
Auch die Höhe der auf der Grundlage der Rechtsverordnung des Beklagten geforderten Gebühren ist mit Blick auf die materiell-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
47 
Dem mit der Berufung erhobenen, auch auf die Gebührenhöhe zielenden Einwand, der Grundsatz der Einheitsgebühr sei nicht beachtet, da die Trichinenuntersuchungskosten als allgemeine Anhebung hinzugerechnet seien und dies materiell-rechtlich die unzulässige Erhebung einer gesonderten Gebühr darstelle, ist nicht zu folgen. Wie insbesondere der Bezug auf Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG in § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung verdeutlicht, werden mit den Gebühren in der Anlage zur Rechtsverordnung ausschließlich „kostendeckende“ Gebühren festgesetzt. Die dabei für die Untersuchung von Schweinefleisch angesetzte Gebühr ist eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen sind. Dass das „Hinzuaddieren“ EG-rechtlich unbedenklich ist, folgt - wie dargelegt - aus dem o.a. Gesichtspunkt der Kostendeckung, und - technisch - bereits aus der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom 15.6.1988 über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) vom 24.1.1989 (BAnz. v. 22.2.1989, S. 901) - im Folgenden: Protokollerklärung 89 - (dort die FN 1 und 3). Der Ausgangspunkt der Erwägung der Berufung, aus den europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass ein solcher „Rechenvorgang“ auch schon deshalb nicht zulässig sei, weil lediglich die in der RL 85/43/EWG vorgesehene Gemeinschaftsgebühr festgesetzt werden dürfe, ist wie dargelegt nicht zutreffend und ist auch entgegen dem Berufungsvortrag weder aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.2002 (3 BN 5.01, n.v.) noch aus der o.a. „Feyrer“-Entscheidung des EuGH herzuleiten.
48 
Im Übrigen lässt sich weder feststellen, dass unzulässigerweise Kosten in Ansatz gekommen sind, noch, dass die Kostendeckungsgrenze überschritten ist. Für den Umfang einer zulässigen Kostendeckung ist materiell-rechtlich auf die vorrangigen EG-rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen (vgl. den Rechtsgedanken in § 8 LGebG; ferner BVerwGE 102, 39, Urteil vom 27.4.2000, DÖV 2001, 30).Ein Rückgriff auf einen von diesen abweichenden “nationalen“ Kostendeckungsgrundsatz, wie er in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, scheidet daher aus. Die Frage, ob eine Gesamtkostendeckung im Rahmen der Fleischhygieneuntersuchungen zulässig ist, ist demnach in erster Linie anhand der Bestimmungen der o.a. Richtlinien zu beantworten. Wie bereits dargelegt, ist nach der RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EWG nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) der Mitgliedstaat bzw. die von ihm für zuständig erklärte kommunale Behörde berechtigt, Gebühren zu erheben, die die tatsächlichen Kosten umfassen. An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30.5.2002 - C-284/00 und C-288/00 „Stratmann“ u.a.(DVBl. 2002,1108 ) festgehalten. Unter Tz. 54 ist darauf abgehoben, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 85/73 und Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 88/408 sowie nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben können, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Die dann getroffene Feststellung (Tz. 55), keine dieser Bestimmungen gestatte jedoch die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden, ist entgegen der Ansicht der Berufung keine Einschränkung der Höhe nach, sondern eine solche der Art nach: Sowohl aus dem Anhang der Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz. 56).
49 
Die so bestimmte Kostendeckungsgrenze wird hier nicht deshalb überschritten, weil - so die Ansicht der Berufung - mit der Einbeziehung von Verwaltungspersonalkosten nicht ansatzfähige Kosten in die Gebührenberechnung eingestellt worden seien. Welche Kosten bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen und daher ansatzfähig sind, richtet sich - wie die Kostendeckung dem Grunde nach - nach den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (dazu § 8 LGebG). Nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/73/EWG werden die Gebühren in einer Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Gehältern einschließlich Sozialabgaben sowie Verwaltungskosten zu tragen hat. Sie umfassen auch die diesem Bereich zuzuordnenden Personalkosten, wie sich aus der o.a. Protokollerklärung zur Entscheidung 88/408/EWG vom 24.1.1989 (BAnz. 1989, 901) herleiten lässt. Ungeachtet der Frage nach deren rechtlicher Tragweite, die sich mit Blick darauf stellt, dass die genannte Entscheidung durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. Nr. L 340, S. 15) aufgehoben worden ist, ist mit der Berufung davon auszugehen, dass die Protokollerklärung die Vorstellungen der beteiligten Gemeinschaftsorgane widerspiegelt, welcher Aufwand bei der Untersuchung dem Grunde nach in Betracht kommt. Als „Rahmenbedingungen“ für eine Bemessung der Gebührenhöhe (so die Einleitung zur Protokollerklärung, a.a.O.) ist ihr entgegen der Ansicht der Berufung allerdings kein Verbot zu entnehmen, tatsächlich entstehende Kosten nicht in Ansatz zu bringen, die zu einer höheren als der pauschal festgelegten Gemeinschaftsgebühr führen. Nach den unter I. festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Erklärung werden Untersuchungszeit, Zerlegungsvorgang, Verwaltungskosten und Kosten der Rückstandsuntersuchung und bei der unter II. angeführten „Methode“ die Personalkosten angeführt. Zu den letzteren gehören ausdrücklich „die gesamten Kosten für das Untersuchungs- und Verwaltungspersonal“. Der weiterhin gerügte Ansatz eines „Risikozuschlags“ betrifft Gebührenzeiträume, die hier nicht in Rede stehen. Ohne dass es deshalb darauf ankäme, spricht vieles dafür, diesen für die erwartete tarifvertraglich bedingte Nachzahlung angesetzten Kosten der ansatzfähigen Vergütung zuzuordnen, was gleichfalls der auch mit der Berufung für zutreffend gehaltenen Protokollerklärung nicht widersprechen dürfte.
50 
Dass im Übrigen ein Zeitaufwand von 14,31 Minuten statt den in der Protokollerklärung vorgesehenen 8 Minuten zu Grunde gelegt ist (Nr. 2.3.2 der Kalkulation), ist nicht für sich bereits Grund für die Annahme eines unzulässigen Kostenansatzes. Der Beklagte hat den tatsächlichen Zeitaufwand für die Untersuchung von Rindern festgehalten. Eine strikte Bindung an die Vorgaben der Protokollerklärung ist nach dem oben Gesagten nicht gegeben, ungeachtet des weiteren Umstandes, dass insoweit eine uneingeschränkte Anwendung schon mit Blick auf die im Jahre 1988 als Rahmenbedingung angelegten Grundsätze der Protokollerklärung ausscheidet. Entscheidend ist indes, dass die Zeitangabe für sich nicht hinreichend aussagekräftig ist, sie vielmehr sowohl im Zusammenhang mit der Anzahl der an der Untersuchung beteiligten Tierärzte und Fleischkontrolleure als auch im Zusammenhang mit dem Betriebsablauf zu werten ist. Dass insoweit ein „kostenträchtiges“ Missverhältnis besteht, wird mit der Berufung nicht aufgezeigt.
51 
Auch die Rüge, es fehle bei der Gebührenkalkulation die Darlegung des Zusammenhangs zwischen Kosten und der Fleischhygieneuntersuchung, ist nicht berechtigt. Dass es um Kosten gehen muss, die der Untersuchung von Fleisch zugeordnet werden können, folgt aus der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/43/EWG ausgesprochenen Bindung an die „tatsächlichen Untersuchungskosten“, wie sie im Übrigen auch die o.a. Nr. 4 der Anlage benennt. Für die geforderte Zuordnung kann durchaus auch auf die o.a. Protokollerklärung zurückgegriffen werden, die die gemeinschaftsrechtliche „Vorstellung“ des für den Untersuchungsvorgang Erforderlichen umschreibt. Sie verdeutlicht zugleich aber auch, dass die Zuordnung zur Untersuchung im engeren, technischen Sinn nicht gemeint ist, wie dies mit der Berufung geltend gemacht ist. Dieser weitere Zusammenhang besteht hier für die angesetzte Verwaltungspersonalstelle. Der in der Kalkulation erfolgte Hinweis auf die „VwV-Kostenfestlegung“ v. 20.12.2000 ist die „Inanspruchnahme“ gesicherter Erkenntnisse über die Ansatzfähigkeit und den erforderlichen Umfang von Personalkosten, deren Zuordnung zur Fleischhygieneuntersuchung im Gebiet des Beklagten sich auch aus den dem Senat vorliegenden Akten und deren Umfang erschließen. Anders als dies dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2004 (12 A 10767/04.OVG - dort UA. S. 11) zu entnehmen ist, auf das sich die Berufung bezieht, geht es hier nicht um lediglich allgemeinen Verwaltungsaufwand (Kosten der Aufsichtsbehörde), bei dem - anders als im Falle des Beklagten - ein Zusammenhang mit der Fleischhygieneuntersuchung gerade fehlt. Dass ein „Hinzuaddieren“ der danach zulässig angesetzten Verwaltungskosten nicht - wie die Berufung meint - zur Festlegung einer Sondergebühr führt, sondern der Berechnung der Gebührenhöhe zuzuordnen ist, ist oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt.
52 
Es fehlt entgegen dem Vorbringen der Berufung auch nicht an einer hinreichenden Darlegung der Bemessungsgrundlagen. Die Gebührenkalkulation weist die Kalkulationsgrundlagen aus, was ausreichend ist und - da ein Rückgriff auf den Aktenbestand des Beklagten eröffnet ist - auch eine hinreichende Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Insbesondere scheitert auch eine Nachprüfbarkeit der mit der Berufung gerügten Ansätze für vollzeittätige Fleischkontrolleure nicht an dem mit dem Rechtsmittel vorgetragenen Umstand, für diesen Personenkreis gelte der „Tarifvertrag Ang aöS“ nicht. Der Beklagte hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass er in einem ersten Rechenschritt eine Umrechnung der Untersuchungskosten hinsichtlich des Personals auf die einzelnen Tierarten vorgenommen und sich dabei auf eine Vorgabe des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg aus dem Jahre 1995 gestützt hat. Orientiert hat sich der Beklagte an den EG-rechtlich vorgegebenen Mindestuntersuchungszeiten, um so ein sachgerechtes Verhältnis der Gebührenansätze je Tierart zu erreichen. Damit ist auch der wenig konkrete Einwand der Berufung, der Bedarf an Untersuchungspersonal werde bestritten, entkräftet.
53 
Er steht im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, es fehle an der gebotenen Erforderlichkeit der angesetzten Kosten. Insbesondere seien unwirtschaftliche Kosten auszuscheiden. Dem Antrag, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, muss nicht durch Beweisaufnahme nachgegangen werden. Er stellt formal eine „Beweisanregung“ dar. Es bestehen bereits Bedenken, ob dieser „Antrag“ dem Gebot hinreichender Bestimmtheit des Beweisthemas genügt, oder ob die mangelnde Bestimmtheit hier nicht bereits - wie regelmäßig - kennzeichnend ist für einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BVerwGE 75, 6 ff.). Ungeachtet dessen ist die Frage nach der Ansatzfähigkeit von Kosten eine solche, die der Senat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen selbst beurteilen kann, zumal unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Annahme zutreffender Kostenarten die Entscheidung zur Erforderlichkeit des Ansatzes der Kosten dann weitgehend den genannten Bestimmungen des EG-Rechts zu entnehmen und ein Einschätzungsspielraum der Behörde nur begrenzt eröffnet ist. Der weitere Hinweis, unwirtschaftliche Kosten seien für nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte in Ansatz gebracht, wie ein Vergleich zwischen der Vergütung dieses Personenkreises bei privaten und bei öffentlichen Schlachthöfen zeige, rechtfertigt die Bedenken der Berufung nicht. Der Beklagte geht bei der Stundenvergütung von den jeweils maßgeblichen Vergütungssätzen aus, die sich aus den einschlägigen Tarifverträgen ergeben. An diese Vorgaben ist er - ohne dass ihm eine eigenständige Regelungsbefugnis zukommt - gebunden. Von einem Ansatz unwirtschaftlicher Kosten kann daher nicht gesprochen werden.
54 
Dem weiteren Vorbringen, die Fleischhygiene - RVO verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, das sich mit Blick auf den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ergebe, ist nicht zu folgen. Dem liegt die mit der Berufung wiederholt vorgetragene Vorstellung zu Grunde, aus der auch den Wettbewerb in Blick nehmenden Zielsetzung der RL 85/73/EWG folge zwingend, dass dem Betroffenen lediglich die Gemeinschaftsgebühren für Fleischuntersuchungen auferlegt werden dürften. Dass dies nicht zutrifft, folgt aus der o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nicht zutreffend ist auch der Hinweis der Berufung, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der „Wert der Leistung für den Gebührenschuldner“ in Blick genommen worden sei, was sich als Ermessensfehlgebrauch erweise. Ob hier überhaupt Raum für die Ausübung von Ermessen verbleibt, ist zweifelhaft. Jedenfalls wird der „Wert der Leistung“ hier bezüglich des geltend gemachten Gesichtspunkts der Äquivalenz nicht außer Acht gelassen. Das Äquivalenzprinzip als Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen kommunaler bzw. staatlicher Leistung und erhobener Gegenleistung bestehen muss, wobei der Behörde ein Regelungsspielraum eröffnet ist, den sie nur dann verlässt, wenn sich ein grobes Missverhältnis zwischen den Leistungen ergibt (vgl. etwa BVerwG, Urteil v. 21.10.1994, KStZ 1995, 54, 55 f. m.w.N.). Dafür, dass ein solches Missverhältnis bestehen könnte, ist indes mit der Berufung nichts vorgetragen worden. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, nimmt man in Blick, dass durch die gebührenpflichtigen Untersuchungen die „Marktfähigkeit“ des geprüften Frischfleisches gesichert wird.
55 
Mit der Berufung ist schließlich die Anregung verbunden, dem Europäischen Gerichtshof die Fragen nach Art. 234 EG vorzulegen, ob für den Mitgliedstaat oder die ihm nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) die Möglichkeit besteht, vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung eines Gemeinschaftsrechtsaktes von dessen Ausnahmebestimmung zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch zu machen, und ob die Mitgliedstaaten oder ihre nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) rückwirkend von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen Rechtsaktes der Gemeinschaft zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch machen, wenn dieser Rechtsakt entweder während seiner Geltungsdauer überhaupt nicht umgesetzt worden ist oder aber nur eine Teilumsetzung erfahren hat, jedoch eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des Rechtsaktes weder in Bundes- noch in Landesrecht erfolgt ist. Wie aus den oben angestellten Gründen folgt, stellen sich diese Fragen in dem hier anhängigen Verfahren nicht.
56 
Der Anspruch auf eine Erstattung von Gebührenleistungen, wie er mit der Berufung gleichfalls geltend gemacht ist, scheidet nach dem Gesagten ebenso aus wie der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, zu Recht abgewiesen.
24 
Denn die Klägerin wird durch den von ihr angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.10.1999 (i. d. Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002) nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Nicht zu folgen ist dem Einwand, dass ein Gebührenbescheid, der sich auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Rechtsgrundlage stützt, nicht anwendbar und daher auch ohne weiteres nichtig sei. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht würde entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zur Nichtigkeit des Gebührenbescheids führen, wie der Senat wiederholt entschieden hat (dazu etwa Beschluss vom 10.5.2000 - 2 S 1839/99 und vom 15.11.2002 - 2 S 204/02; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 11.5.2000 - 11 B 26.00 - DÖV 2000, 1004). Zur Rechtswidrigkeit bereits aus formellen Gründen führt auch nicht, dass in den Gebührenbescheiden die Gebühr für die Trichinenuntersuchung noch als gesonderte Gebühr ausgewiesen ist. Weder das EG-Recht noch das Landesrecht bestimmen unmittelbar, welchen Inhalt der Gebührenbescheid haben muss. Aus seinem Charakter als Verwaltungsakt ist herzuleiten, dass ihm die mit ihm verbundene „Regelung“ entnommen werden kann (vgl. dazu die Begriffsbestimmung in § 35 LVwVfG). Zu ihr gehören - wie bei Abgabenbescheiden sonst auch (vgl. dazu den Rechtsgedanken aus § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) - die Angaben zu Abgabenart und Abgabenschuldner sowie die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. dazu auch Tipke in Tipke/Kruse, AO, FGO, 2004, § 157 AO RdNrn. 5 ff.). Die Feststellung der Abgabengrundlagen erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern mittelbar im Abgabenbescheid und beschwert den Abgabenschuldner nur dann, wenn sie unzutreffend angegeben ist und für den Betroffenen nachteilige Auswirkungen auf das Ergebnis, den verfügenden Teil, hat (vgl. Tipke, a.a.O. RdNr. 20 m.w.N.; ferner P. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 37 RdNr. 20 f und 22a). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Ungeachtet der rechtlichen Vorfrage, dass die in dem angefochtenen Gebührenbescheid gesondert angesetzte Trichinengebühr rechtskräftig aufgehoben worden ist, folgt aus ihrer Feststellung als Teil der Begründung zur Abgabengrundlage, dass sie auch an der Bindungswirkung des Verwaltungsakts nicht teilnimmt und - da sie sich hier auch nicht auf den verfügenden Teil auswirkt - als unrichtige Feststellung der Abgabengrundlage ohne Belang für die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bleibt. Gleiches gilt für den Einwand, dem Gebührenbescheid fehle es der Darlegung des „Systemwechsels“ bei der Anhebung der Gemeinschaftsgebühr und der mit ihm verbundenen Zuständigkeitsänderung.
26 
Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch materiell-rechtlich mit vorrangigem Recht vereinbar.
27 
Mit der Berufung wird die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide bereits wegen des Fehlens von „Transparenz“ geltend gemacht, weil nach vorrangigem EG-Recht Angaben zum „Systemwechsel“ (Gebührenbemessung und Zuständigkeit) ebenso wie solche zur Einheitsgebühr gefordert seien. Dem ist nicht zu folgen. Mit diesem Hinweis wird auf die auch landesrechtlich zu fordernde Bestimmtheit von Abgabenbescheiden abgehoben, die jedenfalls hier nicht mehr zweifelhaft ist, nachdem der Beklagte die Grundlagen für die Gebührenerhebung schriftlich dargelegt hat (dazu P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 34). Die Bestimmtheit kann im Übrigen mit Blick auf etwa bestehende Unklarheiten auch durch Auslegung hergestellt sein, wie sie hier möglich ist (vgl. nur P. Stelkens, a.a.O., § 37 RdNr. 11; RdNr. 31a auch zur Heilungsmöglichkeit im Anfechtungsprozess).
28 
Auch die mit der Berufung geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids infolge seiner vermeintlichen Wesensänderung ist nicht gegeben. Eine solche Änderung kann dann eintreten, wenn Rechtsgrundlage und Sachverhalt eines Bescheides ausgetauscht werden. Die Wesensänderung ist in einem solchen Fall auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der verfügende Teil des Verwaltungsakts unverändert bleibt (vgl. P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 49). Hier haben sich der Gebührengläubiger und auch die rechtliche Grundlage der Gebühr geändert. Beide betreffen indes weder die Abgabenart noch den Bezugsgegenstand (Sachverhalt) der angefochtenen Bescheide. Denn nach wie vor geht es um die Gegenleistung für konkret in Rede stehende und erbrachte „Amtshandlungen“ im Rahmen eines Gebührenschuldverhältnisses (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.1993 - 8 C 33.92 - NVwZ 1994, 903).
29 
Rechtsgrundlage des genannten Bescheids ist die Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über rückwirkende Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - FlHRVO -, veröffentlicht am 26.7.2005, die nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsverordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Diese werden nach Anhang A Kapitel I Nr. 4b der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung erhoben und in der Weise festgelegt, dass sie folgende durch die Untersuchung und Kontrollen entstehende Kosten decken: Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle, durch die Durchführung der Untersuchung und Kontrolle entstehende Verwaltungskosten einschließlich der Sachkosten und Auslagen, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden. Mit diesen Gebühren sind nach Satz 3 der Bestimmung abgegolten auch die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehende Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung und Tagebuchführung, die Untersuchung auf Trichinen, die bakteriologische Fleischuntersuchung sowie die Rückstandsuntersuchung nach dem nationalen Rückstandskontrollplan. Abs. 2 bestimmt, dass für die planmäßigen Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan beim Schlachtbetrieb je Tonne Fleisch ein Betrag in Höhe der im Anhang Kapitel I Nr. 1 b der Richtlinie 93/118/EG vom 22.12.1993 bzw. in Anhang B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 96/43/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebühr erhoben wird. Nach Abs. 3 verbleibt es für andere Untersuchungen, Kontrollen und Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz in dem vorgenannten Zeitraum bei den Regelungen der Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.71998 (GBl. S, 459) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.1.2004 (GBl. S. 82). Die Gebührenfestsetzung nach Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt nach Abs. 4 der Rechtsverordnung höchstens in der Höhe, die sich bei einer Anwendung der genannten Fleischhygieneverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätten.
30 
Die Rechtsverordnung stützt sich ihrerseits auf die §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) - AGFlHG -. Danach werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt. Nach Art. 17 Abs. 5 des zuletzt genannten Gesetzes tritt Artikel 2 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft.
31 
Auf diese Bestimmungen ist hier entgegen der Ansicht der Berufung auch maßgeblich abzustellen. Denn nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts bleibt die Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO - (nur) so lange in Kraft, bis die Landratsämter und Stadtkreise eine Neuregelung getroffen haben. Eine solche Neuregelung ist hier aber durch die angeführte Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt.
32 
Dass es - wie die Berufung geltend macht - an einer Ermächtigungsgrundlage überhaupt mangeln könnte, weil durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005, BGBl. I 2618, das Fleischhygienegesetz (FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.6.2003, BGBl. I S. 1242, 1585 . m. nachf. Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2688, 3657) aufgehoben worden ist, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass einige der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes auf Grund des Art. 2 § 1 Nr. 4 des genannten Neuordnungsgesetzes weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden sind, ist das genannte Neuordnungsgesetz erst mit Wirkung vom 7.9.2005 in Kraft getreten (dazu Art. 8 des Neuordnungsgesetzes), so dass das AGFlHG zeitlich nicht auf ein Gesetz abstellt, das außer Kraft getreten war. Entscheidend ist aber, dass die Bestimmung in § 24 FlHG nicht die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Gebührenregelung darstellt. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143). Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dem Landesgesetzgeber überlässt, steht diesem auch eine originäre Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG zu. Von ihr hat der Landesgesetzgeber durch das bereits erwähnte Ausführungsgesetz auch Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen (konkurrierenden) Regelung hat daher nicht den von der Berufung behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der „Feyrer-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies mit in der Berufungsverhandlung vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend.
33 
(d) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die genannte Rechtsverordnung (s. deren § 3) als auch §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) rückwirkende (Gebühren-) Regelungen enthalten, die auch die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiträume umfassen.
34 
(aa) Dies gilt für das Vorbringen der Berufung, dass bereits die FlHGebVO vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO 1998 - nicht mehr Gebührentatbestände hätte festlegen dürfen, nachdem auf Grund einer Senatsentscheidung rechtskräftig entschieden gewesen sei, dass die VO v. 10.4.1995 nur Gebührenfestsetzungen nach ihren Nrn. 80.18 ff, mithin auf der untersten Stufe als Mindestgebühr, zugelassen habe; die Rechtskraft dieser Entscheidung sei in der Folgezeit „ausgeblendet worden“. Es sei deshalb auch Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 1 BvR 1669/02). Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind. Entschieden ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestlegung durch Verordnung, nicht indes deren ausschließliche Zulässigkeit. Einer rückwirkenden Regelung steht damit diese Entscheidung nicht entgegen.
35 
(bb) Zutreffend ist, dass die nachfolgende Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459 ) - FlHGebVO 1998 - nur eine „betriebsbezogene Anhebung“ nach der Bestimmung der Nr. 4a Kapitel I Anhang A der RL 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates v. 26.6.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, 1; ber. ABl. 1997 Nr. L 8, 32) zugelassen und außerdem unzulässig gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung festgelegt hat. Da mit Blick auf die unzulässig festgelegten gesonderten Gebühren von der Nichtigkeit der FlHGebVO 1998 auszugehen ist (dazu der o.a. Zulassungsbeschluss des Senats), entfällt der Einwand, der Normgeber dürfe nicht „kumulativ“ auch eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschgebühr für den Zeitraum 20.7.1998 und 31.12.2004 vorsehen, wie dies mit der Rechtsverordnung des Beklagten nunmehr geregelt werde. Auch ist die mit der Berufung vorgetragene Beschränkung auf die betriebsbezogene Anhebung der Gebühr nicht gegeben und daher auch auszuschließen, dass - wie die Berufung meint - „deswegen“ eine rückwirkende Anhebung nach Nr. 4b Kapitel I Anhang A der genannten Richtlinie ausscheide.
36 
(e) Die Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2a und § 2 b AGFlHG auf Stadt- und Landkreise beruht auf der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts. Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291). Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Einer Übertragung der Regelungskompetenz für die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen auf die Land- und Stadtkreise steht daher EG-Recht nicht entgegen und sie ist auch bundesrechtlich zulässig (so schon BVerwG, Beschluss vom 21.4.1999 - 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
37 
(f) Auch die dabei eingeräumte Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung auf der Grundlage von Nr. 4a auf die „kostendeckende“ Anhebung nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V. mit Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 3 der RVO des Beklagten regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Berufung verfassungsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots zu beanstanden.
38 
Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung des Beklagten. Einem etwaigen schützenswerten Vertrauen eines Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2004 keine höheren Gebühren erhoben werden, als nach der FlHGebVO vom 20.7.1998 einschließlich der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Diesem Gebot trägt auch die Rechtsverordnung des Beklagten in ihrem § 1 Abs. 4 Rechnung. Mithin darf eine höhere Gebühr, als sie auf der bisherigen Grundlage angefallen wäre, nicht festgesetzt werden. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückwirkung ist auch auf der Grundlage der mit der Berufung vorgelegten rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 25.5.2001 nicht geboten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist dieses Gutachten mit Blick auf die bayerische Rechtslage erstellt, für die eine gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung weitergehende satzungsrechtliche Regelung als verfassungswidrig deswegen aufgezeigt wird, weil eine sog. echte Rückwirkung in Rede stehe( Gutachten S. 14). Um eine solche Rückwirkung geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass der Gutachter selbst die Besonderheiten anderer landesrechtlicher Regelungen hervorhebt (Gutachten S. 19 ff.).
39 
Ferner begegnet die mit dem „Systemwechsel“ verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit keinen Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, wie dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 3 LVwVfG bzw. § 26 AO gelten nicht, da der Behördenwechsel hier durch das o.a. genannte Gesetz erfolgt ist. Der Übergang kraft Gesetzes bewirkt einen Wegfall der bisherigen Zuständigkeit und die Begründung der Zuständigkeit des Beklagten, ohne dass damit rückwirkend eine Kompetenzübertragung verbunden ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um die Fortsetzung des Verfahrens durch die neue Behörde. Sie erfolgt - dem Rechtsgedanken der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend - unter Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sichergestellt ist, dass seine Rechtsstellung durch die Zuständigkeitsänderung nicht nachteilig berührt wird.
40 
(g) Auch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtslage ist nicht festzustellen.
41 
Der Einwand der Berufung, es fehle bereits an der Feststellung, dass im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gemeinschaftsgebühr entsprechend der Vorgabe der RL 85/43/EWG gegeben seien, wird mit dem Hinweis darauf, in § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG werde dies lediglich „lapidar“ festgelegt, nicht substantiiert begründet. Warum die dort getroffene Feststellung unzutreffend sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Es wird auch verkannt, dass mit ihr der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen ist, nach der der Landesgesetzgeber durch Rechtssatz zu entscheiden hat, dass von der Gemeinschaftsgebühr abgewichen werden darf und dass die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung entsprechend den Feststellungen des Bundesministeriums der Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204, S. 13298) erfüllt sind (s. dazu auch den Vorspann des mit der Berufung vorgelegten Aufsatzes von Orlop in: Fleischwirtschaft 1987, 1481).
42 
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 -; ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte. Eine fehlende Umsetzung der RL 85/43/EWG sei aber festzustellen, da dort angeführte Betriebe anderer Lebensmittelbereiche nicht mit Gebühren belastet seien. Ob dies der Sache nach auch hier zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass auch dann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der Frist umgesetzt habe, ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann danach auch von der ihm durch den genannten Anhang eingeräumten Befugnis, eine spezifische, die Pauschalbeträge übersteigende Gebühr zu erheben, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen , dass die spezifische Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Auch darf ein Mitgliedstaat, der die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. Nichts anderes kann im Übrigen auch für die RL 85/73/EWG in ihrer späteren Fassung gelten.
43 
Die o.a. gesetzliche Neuregelung ist auch nicht wegen des mit der Berufung geltend gemachten Einwands rechtswidrig, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkenden EG-Rechts seien nicht beachtet. Denn auf diese Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Berufung wird hier EG-Recht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Für den in § 3 der Rechtsverordnung des Beklagten (rückwirkend) geregelten Gebührenzeitraum ab 1.7.1995 sind maßgeblich zum einen die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG, die bis 1.7.1997 Anwendung gefunden hat. Zum anderen ist ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die die RL 93/118/EWG ersetzt. Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.). Der Senat hat - allerdings noch mit Blick auf die FlHGebVO 1998 - dargelegt, dass diese eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gerade nicht regele, sondern dass eine mittlerweile außer Kraft getretene EG-Rechtsnorm für einen Zeitraum umgesetzt werde, für den sie sich selbst Rechtswirkung beigemessen hat und für den sie auch umzusetzen war oder unmittelbar Geltung besaß (NK-Urteil vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.4.2000 - 12.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung festzuhalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Neuregelung die Richtlinie 93/118/EG außer Kraft getreten sei. Denn sie sei nicht mit Wirkung „ex tunc“ von Anfang an, sondern „mit Wirkung „ex nunc“ außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.). Demnach ist eine Auseinandersetzung mit den mit der Berufung aufgezeigten Grundsätzen eines EG-rechtlich begründeten Rückwirkungsverbots entbehrlich (zu ihm s. aber auch das genannte NK-Urteil des Senats vom 5.7.2001 2 S 2989/98 -). Dies gilt auch für den Hinweis der Berufung auf die Ausführungen von Zuleeg in: Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, wonach einer Ermächtigung keine rückwirkende Kraft zukommen dürfe. Denn davon kann hier gerade nicht ausgegangen werden, da das Landesrecht - und ihm folgend die Rechtsverordnung des Beklagten - keine rückwirkende Ermächtigung darstellt, sondern lediglich die richtlinienkonforme Anhebung der Gemeinschaftsgebühr für solche Zeiträume eröffnet, in denen das Gemeinschaftsrecht selbst dies zulässt. Dies stellt keinen Fall des (regelmäßig unzulässigen) Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für einen Zeitraum vor deren Inkrafttreten dar (dazu OVG NW, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.).
44 
Auch der mit der Berufung gerügte „Systemwechsel“ - die Anhebung der Gebühr nicht mehr nach Nr. 4a, sondern nach Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG - ist nicht zu beanstanden. Ob die EG-Pauschalen für bestimmte Betriebe anzuheben sind oder eine Gebühr zu erheben ist, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist eine nach den Vorgaben der genannten Richtlinie zu beantwortende Frage, bei der Ermessen eröffnet ist (s. der Wortlaut von Nr. 4 des genannten Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG, ABl. L 162/1, 7). Dieses Ermessen unterliegt keinen weiteren europarechtlichen Einschränkungen. Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch „Rechtssatz“ zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.). Dies ist hier mit der Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt. Auch durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Festlegung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken (so BVerwG, Urteil vom 24.7.2000, a.a.O.). Dementsprechend ist es dem Verordnungsgeber auch nicht verwehrt, einen „Systemwechsel“ dadurch vorzunehmen, dass er bei einem Abweichen von den EG-Pauschgebühren von der „betriebsbezogenen“ zur „kostendeckenden“ Anhebung übergeht. Auch hinsichtlich dieses Übergangs ist durch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung des Beklagten sichergestellt, dass höhere Gebühren, als sie sich bisher nach den Bestimmungen der FlHGebVO 1998 ergeben hätten, nicht anfallen dürfen. In diesem Wechsel liegt daher auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht etwa deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 GG geschützten Gewerbebetrieb, weil sich die Betroffenen auf eine betriebsbezogene Anhebung der Gemeinschaftsgebühr eingestellt hätten. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dabei überhaupt als Schutzgut betroffen ist, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann ein „Eingriff“ in dieses Schutzgut schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine weitergehende Belastung durch den Systemwechsel nicht eintreten kann, wie der genannten Bestimmung zu entnehmen ist.
45 
Dass die Gebührenregelungen der Rechtsverordnung des Beklagten deshalb rechtswidrig sein könnten, weil - wie mit der Berufung ferner geltend gemacht ist - der Mitgliedstaat der „Notifizierungspflicht“ aus Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/ /EG nicht nachkomme, ist nicht erkennbar. Die Bestimmung normiert eine objektive Rechtsverpflichtung, die weder mit Blick auf Art. 249 EG noch mit Blick auf die damit verbundene Zielsetzung zugleich auch dem subjektiven Schutz des einzelnen Gebührenschuldners dient. Letzteres ist zwar nicht nur bei einer ausdrücklichen normativen Regelung des Drittschutzes, sondern auch dann anzunehmen, wenn die Richtlinie ein bestimmtes mitgliedschaftliches Verhalten regelt, das den Interessen einzelner förderlich ist und sie begünstigt (EuGH, Urteil vom Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325, 3356 = EuZW 1994, 195, 196 - Facini Dori). Die Pflicht zur regelmäßigen Mitteilung über Aufteilung und Verwendung der Gemeinschaftsgebühr hat indes den Einzelnen nicht im Blick, sondern bleibt Vollzugskontrolle, die allenfalls mittelbar förderlich für den Gebührenschuldner sein könnte. Auch ist das von der Richtlinie geforderte mitgliedschaftliche Verhalten hier ausdrücklich auf die Kommission ausgerichtet („bipolar“) und begründet ersichtlich auch nur ihr gegenüber eine rechtliche Verpflichtung, aus der nicht ohne Weiteres die Drittbegünstigung herzuleiten ist. Auch die im Zusammenhang damit geltend gemachte Verletzung von Art. 249 EG führt nicht zu einer über die bereits oben angesprochene Frage nach der Umsetzung hinausgehenden, eine Begünstigung des Einzelnen umfassenden Bedeutung.
46 
Auch die Höhe der auf der Grundlage der Rechtsverordnung des Beklagten geforderten Gebühren ist mit Blick auf die materiell-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
47 
Dem mit der Berufung erhobenen, auch auf die Gebührenhöhe zielenden Einwand, der Grundsatz der Einheitsgebühr sei nicht beachtet, da die Trichinenuntersuchungskosten als allgemeine Anhebung hinzugerechnet seien und dies materiell-rechtlich die unzulässige Erhebung einer gesonderten Gebühr darstelle, ist nicht zu folgen. Wie insbesondere der Bezug auf Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG in § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung verdeutlicht, werden mit den Gebühren in der Anlage zur Rechtsverordnung ausschließlich „kostendeckende“ Gebühren festgesetzt. Die dabei für die Untersuchung von Schweinefleisch angesetzte Gebühr ist eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen sind. Dass das „Hinzuaddieren“ EG-rechtlich unbedenklich ist, folgt - wie dargelegt - aus dem o.a. Gesichtspunkt der Kostendeckung, und - technisch - bereits aus der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom 15.6.1988 über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) vom 24.1.1989 (BAnz. v. 22.2.1989, S. 901) - im Folgenden: Protokollerklärung 89 - (dort die FN 1 und 3). Der Ausgangspunkt der Erwägung der Berufung, aus den europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass ein solcher „Rechenvorgang“ auch schon deshalb nicht zulässig sei, weil lediglich die in der RL 85/43/EWG vorgesehene Gemeinschaftsgebühr festgesetzt werden dürfe, ist wie dargelegt nicht zutreffend und ist auch entgegen dem Berufungsvortrag weder aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.2002 (3 BN 5.01, n.v.) noch aus der o.a. „Feyrer“-Entscheidung des EuGH herzuleiten.
48 
Im Übrigen lässt sich weder feststellen, dass unzulässigerweise Kosten in Ansatz gekommen sind, noch, dass die Kostendeckungsgrenze überschritten ist. Für den Umfang einer zulässigen Kostendeckung ist materiell-rechtlich auf die vorrangigen EG-rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen (vgl. den Rechtsgedanken in § 8 LGebG; ferner BVerwGE 102, 39, Urteil vom 27.4.2000, DÖV 2001, 30).Ein Rückgriff auf einen von diesen abweichenden “nationalen“ Kostendeckungsgrundsatz, wie er in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, scheidet daher aus. Die Frage, ob eine Gesamtkostendeckung im Rahmen der Fleischhygieneuntersuchungen zulässig ist, ist demnach in erster Linie anhand der Bestimmungen der o.a. Richtlinien zu beantworten. Wie bereits dargelegt, ist nach der RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EWG nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) der Mitgliedstaat bzw. die von ihm für zuständig erklärte kommunale Behörde berechtigt, Gebühren zu erheben, die die tatsächlichen Kosten umfassen. An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30.5.2002 - C-284/00 und C-288/00 „Stratmann“ u.a.(DVBl. 2002,1108 ) festgehalten. Unter Tz. 54 ist darauf abgehoben, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 85/73 und Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 88/408 sowie nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben können, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Die dann getroffene Feststellung (Tz. 55), keine dieser Bestimmungen gestatte jedoch die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden, ist entgegen der Ansicht der Berufung keine Einschränkung der Höhe nach, sondern eine solche der Art nach: Sowohl aus dem Anhang der Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz. 56).
49 
Die so bestimmte Kostendeckungsgrenze wird hier nicht deshalb überschritten, weil - so die Ansicht der Berufung - mit der Einbeziehung von Verwaltungspersonalkosten nicht ansatzfähige Kosten in die Gebührenberechnung eingestellt worden seien. Welche Kosten bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen und daher ansatzfähig sind, richtet sich - wie die Kostendeckung dem Grunde nach - nach den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (dazu § 8 LGebG). Nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/73/EWG werden die Gebühren in einer Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Gehältern einschließlich Sozialabgaben sowie Verwaltungskosten zu tragen hat. Sie umfassen auch die diesem Bereich zuzuordnenden Personalkosten, wie sich aus der o.a. Protokollerklärung zur Entscheidung 88/408/EWG vom 24.1.1989 (BAnz. 1989, 901) herleiten lässt. Ungeachtet der Frage nach deren rechtlicher Tragweite, die sich mit Blick darauf stellt, dass die genannte Entscheidung durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. Nr. L 340, S. 15) aufgehoben worden ist, ist mit der Berufung davon auszugehen, dass die Protokollerklärung die Vorstellungen der beteiligten Gemeinschaftsorgane widerspiegelt, welcher Aufwand bei der Untersuchung dem Grunde nach in Betracht kommt. Als „Rahmenbedingungen“ für eine Bemessung der Gebührenhöhe (so die Einleitung zur Protokollerklärung, a.a.O.) ist ihr entgegen der Ansicht der Berufung allerdings kein Verbot zu entnehmen, tatsächlich entstehende Kosten nicht in Ansatz zu bringen, die zu einer höheren als der pauschal festgelegten Gemeinschaftsgebühr führen. Nach den unter I. festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Erklärung werden Untersuchungszeit, Zerlegungsvorgang, Verwaltungskosten und Kosten der Rückstandsuntersuchung und bei der unter II. angeführten „Methode“ die Personalkosten angeführt. Zu den letzteren gehören ausdrücklich „die gesamten Kosten für das Untersuchungs- und Verwaltungspersonal“. Der weiterhin gerügte Ansatz eines „Risikozuschlags“ betrifft Gebührenzeiträume, die hier nicht in Rede stehen. Ohne dass es deshalb darauf ankäme, spricht vieles dafür, diesen für die erwartete tarifvertraglich bedingte Nachzahlung angesetzten Kosten der ansatzfähigen Vergütung zuzuordnen, was gleichfalls der auch mit der Berufung für zutreffend gehaltenen Protokollerklärung nicht widersprechen dürfte.
50 
Dass im Übrigen ein Zeitaufwand von 14,31 Minuten statt den in der Protokollerklärung vorgesehenen 8 Minuten zu Grunde gelegt ist (Nr. 2.3.2 der Kalkulation), ist nicht für sich bereits Grund für die Annahme eines unzulässigen Kostenansatzes. Der Beklagte hat den tatsächlichen Zeitaufwand für die Untersuchung von Rindern festgehalten. Eine strikte Bindung an die Vorgaben der Protokollerklärung ist nach dem oben Gesagten nicht gegeben, ungeachtet des weiteren Umstandes, dass insoweit eine uneingeschränkte Anwendung schon mit Blick auf die im Jahre 1988 als Rahmenbedingung angelegten Grundsätze der Protokollerklärung ausscheidet. Entscheidend ist indes, dass die Zeitangabe für sich nicht hinreichend aussagekräftig ist, sie vielmehr sowohl im Zusammenhang mit der Anzahl der an der Untersuchung beteiligten Tierärzte und Fleischkontrolleure als auch im Zusammenhang mit dem Betriebsablauf zu werten ist. Dass insoweit ein „kostenträchtiges“ Missverhältnis besteht, wird mit der Berufung nicht aufgezeigt.
51 
Auch die Rüge, es fehle bei der Gebührenkalkulation die Darlegung des Zusammenhangs zwischen Kosten und der Fleischhygieneuntersuchung, ist nicht berechtigt. Dass es um Kosten gehen muss, die der Untersuchung von Fleisch zugeordnet werden können, folgt aus der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/43/EWG ausgesprochenen Bindung an die „tatsächlichen Untersuchungskosten“, wie sie im Übrigen auch die o.a. Nr. 4 der Anlage benennt. Für die geforderte Zuordnung kann durchaus auch auf die o.a. Protokollerklärung zurückgegriffen werden, die die gemeinschaftsrechtliche „Vorstellung“ des für den Untersuchungsvorgang Erforderlichen umschreibt. Sie verdeutlicht zugleich aber auch, dass die Zuordnung zur Untersuchung im engeren, technischen Sinn nicht gemeint ist, wie dies mit der Berufung geltend gemacht ist. Dieser weitere Zusammenhang besteht hier für die angesetzte Verwaltungspersonalstelle. Der in der Kalkulation erfolgte Hinweis auf die „VwV-Kostenfestlegung“ v. 20.12.2000 ist die „Inanspruchnahme“ gesicherter Erkenntnisse über die Ansatzfähigkeit und den erforderlichen Umfang von Personalkosten, deren Zuordnung zur Fleischhygieneuntersuchung im Gebiet des Beklagten sich auch aus den dem Senat vorliegenden Akten und deren Umfang erschließen. Anders als dies dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2004 (12 A 10767/04.OVG - dort UA. S. 11) zu entnehmen ist, auf das sich die Berufung bezieht, geht es hier nicht um lediglich allgemeinen Verwaltungsaufwand (Kosten der Aufsichtsbehörde), bei dem - anders als im Falle des Beklagten - ein Zusammenhang mit der Fleischhygieneuntersuchung gerade fehlt. Dass ein „Hinzuaddieren“ der danach zulässig angesetzten Verwaltungskosten nicht - wie die Berufung meint - zur Festlegung einer Sondergebühr führt, sondern der Berechnung der Gebührenhöhe zuzuordnen ist, ist oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt.
52 
Es fehlt entgegen dem Vorbringen der Berufung auch nicht an einer hinreichenden Darlegung der Bemessungsgrundlagen. Die Gebührenkalkulation weist die Kalkulationsgrundlagen aus, was ausreichend ist und - da ein Rückgriff auf den Aktenbestand des Beklagten eröffnet ist - auch eine hinreichende Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Insbesondere scheitert auch eine Nachprüfbarkeit der mit der Berufung gerügten Ansätze für vollzeittätige Fleischkontrolleure nicht an dem mit dem Rechtsmittel vorgetragenen Umstand, für diesen Personenkreis gelte der „Tarifvertrag Ang aöS“ nicht. Der Beklagte hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass er in einem ersten Rechenschritt eine Umrechnung der Untersuchungskosten hinsichtlich des Personals auf die einzelnen Tierarten vorgenommen und sich dabei auf eine Vorgabe des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg aus dem Jahre 1995 gestützt hat. Orientiert hat sich der Beklagte an den EG-rechtlich vorgegebenen Mindestuntersuchungszeiten, um so ein sachgerechtes Verhältnis der Gebührenansätze je Tierart zu erreichen. Damit ist auch der wenig konkrete Einwand der Berufung, der Bedarf an Untersuchungspersonal werde bestritten, entkräftet.
53 
Er steht im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, es fehle an der gebotenen Erforderlichkeit der angesetzten Kosten. Insbesondere seien unwirtschaftliche Kosten auszuscheiden. Dem Antrag, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, muss nicht durch Beweisaufnahme nachgegangen werden. Er stellt formal eine „Beweisanregung“ dar. Es bestehen bereits Bedenken, ob dieser „Antrag“ dem Gebot hinreichender Bestimmtheit des Beweisthemas genügt, oder ob die mangelnde Bestimmtheit hier nicht bereits - wie regelmäßig - kennzeichnend ist für einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BVerwGE 75, 6 ff.). Ungeachtet dessen ist die Frage nach der Ansatzfähigkeit von Kosten eine solche, die der Senat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen selbst beurteilen kann, zumal unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Annahme zutreffender Kostenarten die Entscheidung zur Erforderlichkeit des Ansatzes der Kosten dann weitgehend den genannten Bestimmungen des EG-Rechts zu entnehmen und ein Einschätzungsspielraum der Behörde nur begrenzt eröffnet ist. Der weitere Hinweis, unwirtschaftliche Kosten seien für nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte in Ansatz gebracht, wie ein Vergleich zwischen der Vergütung dieses Personenkreises bei privaten und bei öffentlichen Schlachthöfen zeige, rechtfertigt die Bedenken der Berufung nicht. Der Beklagte geht bei der Stundenvergütung von den jeweils maßgeblichen Vergütungssätzen aus, die sich aus den einschlägigen Tarifverträgen ergeben. An diese Vorgaben ist er - ohne dass ihm eine eigenständige Regelungsbefugnis zukommt - gebunden. Von einem Ansatz unwirtschaftlicher Kosten kann daher nicht gesprochen werden.
54 
Dem weiteren Vorbringen, die Fleischhygiene - RVO verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, das sich mit Blick auf den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ergebe, ist nicht zu folgen. Dem liegt die mit der Berufung wiederholt vorgetragene Vorstellung zu Grunde, aus der auch den Wettbewerb in Blick nehmenden Zielsetzung der RL 85/73/EWG folge zwingend, dass dem Betroffenen lediglich die Gemeinschaftsgebühren für Fleischuntersuchungen auferlegt werden dürften. Dass dies nicht zutrifft, folgt aus der o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nicht zutreffend ist auch der Hinweis der Berufung, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der „Wert der Leistung für den Gebührenschuldner“ in Blick genommen worden sei, was sich als Ermessensfehlgebrauch erweise. Ob hier überhaupt Raum für die Ausübung von Ermessen verbleibt, ist zweifelhaft. Jedenfalls wird der „Wert der Leistung“ hier bezüglich des geltend gemachten Gesichtspunkts der Äquivalenz nicht außer Acht gelassen. Das Äquivalenzprinzip als Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen kommunaler bzw. staatlicher Leistung und erhobener Gegenleistung bestehen muss, wobei der Behörde ein Regelungsspielraum eröffnet ist, den sie nur dann verlässt, wenn sich ein grobes Missverhältnis zwischen den Leistungen ergibt (vgl. etwa BVerwG, Urteil v. 21.10.1994, KStZ 1995, 54, 55 f. m.w.N.). Dafür, dass ein solches Missverhältnis bestehen könnte, ist indes mit der Berufung nichts vorgetragen worden. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, nimmt man in Blick, dass durch die gebührenpflichtigen Untersuchungen die „Marktfähigkeit“ des geprüften Frischfleisches gesichert wird.
55 
Mit der Berufung ist schließlich die Anregung verbunden, dem Europäischen Gerichtshof die Fragen nach Art. 234 EG vorzulegen, ob für den Mitgliedstaat oder die ihm nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) die Möglichkeit besteht, vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung eines Gemeinschaftsrechtsaktes von dessen Ausnahmebestimmung zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch zu machen, und ob die Mitgliedstaaten oder ihre nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) rückwirkend von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen Rechtsaktes der Gemeinschaft zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch machen, wenn dieser Rechtsakt entweder während seiner Geltungsdauer überhaupt nicht umgesetzt worden ist oder aber nur eine Teilumsetzung erfahren hat, jedoch eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des Rechtsaktes weder in Bundes- noch in Landesrecht erfolgt ist. Wie aus den oben angestellten Gründen folgt, stellen sich diese Fragen in dem hier anhängigen Verfahren nicht.
56 
Der Anspruch auf eine Erstattung von Gebührenleistungen, wie er mit der Berufung gleichfalls geltend gemacht ist, scheidet nach dem Gesagten ebenso aus wie der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
59 
Rechtsmittelbelehrung:
60 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
61 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
62 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
63 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
64 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
65 
Beschluss vom 30. März 2006
66 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 88.972,34 EUR festgesetzt (§§ 72, 52 Abs. 2 GKG).
67 
Gründe:
68 
Auszugehen ist von dem Berufungsantrag der Klägerin, der ausgerichtet ist auf 1. die Aufhebung der angefochtenen Gebührenbescheide, soweit mit ihnen ein 296.792,90 DM (= 151.747,80) Euro übersteigender Betrag festgesetzt ist, 2. auf Rückzahlung in Höhe von DM 226.168,71 (= 115.638,22 Euro) und 3. auf Zins in Höhe von 5 % über dem Basissatz aus dem Rückzahlungsbetrag. Der Anspruch auf Rückzahlung ist - anders als VG dies vertritt - nicht eigenständig zu bewerten (vgl. § 5 ZPO), daher bei der Streitwertfestsetzung ohne Belang (vgl. u.a. BayVGH , Beschl. v. 18.3.1998, NVwZ-RR 1998, 788); Gleiches gilt für den geltend gemachten Zinsanspruch, der nach § 4 ZPO bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt bleibt. Dementsprechend ist Berechnungsgrundlage (nicht im Streit sind Rückstandsuntersuchungsgebühr und Gebühr für Untersuchungen außerhalb normaler Schlachtzeiten) die Gesamtforderung (252.406,17 + 243.761,97 = 496.168,14 DM) abzüglich Trichinengebühren (12.882,67 + 12.477,80 = 25.360,47 DM), mithin 470.807,67 DM, dieser abzüglich des „anerkannten“ Betrags i.H.v. 296.792,90 DM, mithin der Betrag von 174.014,77 DM (= Euro 88.972,34).
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2003 - 4 K 2481/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Fleischverarbeitungsfirma, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Fleischuntersuchungsgebühren.
Mit Bescheid vom 12.10.1999 setzte der Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Firma für den Zeitraum Juli 1998 bis Juni 1999 Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Höhe von DM 615.232,50 fest. Der Betrag errechnete sich dabei wie folgt:
1. Abrechnungszeitraum Juli 1998 bis Dezember 1998
Anzahl Art der Leistung Einzelbetrag Gesamtbetrag Gebühr für Verwaltungl
23 Schafe/Ziegen 4,43 172,77 2,06
83 Kälber 14,62 1.125,74 25,00
6.820 Rinder 15,84 103.007,52 5.510,90
31146 Schweine ohne Trich 4,72 139.348,56 6.936,72
106 Ferkel ohne Trich 1,82 107,38 3,12
Summen: 243.761,97 12.477,80
31.252 Trichinenuntersuchung 0,62 DM 18.340,84
Summe gesamt 274.580,61
2. Abrechnungszeitraum Januar 1999 bis Juni 1999
Anzahl Art der Leistung Einzelbetrag Gesamtbetrag Gebühr für Verwaltungl
39 Schafe/Ziegen 0,98 DM 9,80 0,53
77 Kälber 16,19 DM 6.152,20 123,39
6.503 Rinder 17,56 DM 200.043,52 9.654,04
29.523 Schweine ohne Trich 4,31 DM 102.642,65 5.469,83
59 Ferkel ohne Trich 1,66 DM 84,66 2,69
Summen: 308.932,83 15.250,48
31.252 Trichinenuntersuchung 0,63 DM 15.035,58
Summe gesamt 339.218,89
3. Gebühr für Untersuchungen außerhalb der normalen Schlachtzeiten im Abrechnungszeitraum Juli 1998 bis Juni 1999: DM 1.433,00.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob hiergegen am 10.11.1999 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 23.5.2002 zurückwies.
Am 17.6.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen dargelegt hat: Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da von einer rechtssatzmäßigen Festlegung der Gebührenhöhe bei der Regelung der FlHGebVO nicht gesprochen werden könne. Auch sei eine vollständige Umsetzung der maßgeblichen EG-Richtlinie nicht erfolgt, da Untersuchungsgebühren für andere Lebensmittelbereiche gleichheitswidrig nicht festgesetzt würden. Die nach der EG-Richtlinie geforderten Voraussetzungen für eine Erhöhung der Pauschalgebühr seien nicht erfüllt, die Trichinengebühr ohnehin nicht zulässig. Sie - die Klägerin - habe einen Anspruch auf Rückzahlung unter Erstattungs- bzw. Bereicherungsgesichtspunkten.
10 
Dem Antrag der Klägerin, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002 aufzuheben, soweit dort Gebühren von mehr als DM 296.792,90 festgesetzt sind, und den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 226.168,71 sowie 5 % über dem Basissatz hinausgehende Zinsen seit Klageerhebung zu bezahlen, ist der Beklagte entgegengetreten.
11 
Nachdem die Beteiligten hinsichtlich der Rückzahlung der Trichinenuntersuchungsgebühr in Höhe von DM 37.404,56 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt, den Bescheid des Beklagten aufgehoben, soweit mit ihm Gebühren von mehr als 267.386,03 festgesetzt sind, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebung einer gesonderten Trichinenuntersuchungsgebühr von vorrangigem EG-Recht nicht gedeckt sei. Im Übrigen sei die Klage jedoch unbegründet. Der maßgebliche Gebührenbescheid beruhe insoweit auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, die namentlich EG-Recht nicht widerspreche. Auch sei eine unzulässige Rückwirkung nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer über der EG-Pauschale liegenden Gebühr seien erfüllt. Dass sich die Rechtsgrundlage für die Trichinenuntersuchungsgebühr als rechtswidrig und daher nichtig erweise, führe nicht dazu, dass die gesamte Gebührenregelung nichtig sei.
12 
Durch Beschluss vom 18. April 2005 (2 S 831/04) hat der Senat die Berufung zugelassen.
13 
Nachdem das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.1004 in Kraft getreten und darin die Befugnis geregelt worden ist, Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht durch Rechtsverordnung festzulegen (Art. 2, 17 Abs. 5 LGebG), und der Beklagte von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat -, macht die Klägerin zur Begründung der Berufung im Wesentlichen weiter geltend: Der Gebührenbescheid vom 12.10.1999 sei insgesamt rechtswidrig. Denn die gesonderte Festsetzung von Gebühren für Trichinenuntersuchung und bakteriologische Fleischuntersuchung führe zur Rechtswidrigkeit insgesamt. Da der Gebührenbescheid auch vorrangigem EG-Recht widerspräche, sei er nicht anwendbar und daher nichtig. Zwar sei es nach der Neuregelung des Gebührenrechts zulässig, Gebühren durch Rechtsverordnung festzulegen. Jedoch sei dabei die Möglichkeit nicht eröffnet, dies auch - wie geschehen - rückwirkend zum 1.7.1995 zu regeln. Die angeordnete Rückwirkung verstoße gegen Verfassungs-, aber auch gegen vorrangiges EG-Recht.
14 
Im angefochtenen Gebührenbescheid komme der Wechsel bei der Anhebungssystematik - von der betriebsbezogenen auf die kostenbezogene Anhebung - nicht zum Ausdruck. Durch diesen Wechsel trete eine unzulässige Wesensänderung ein, zumal der Bescheid eine Trichinenuntersuchungsgebühr ausweise. Deshalb fehle dem Gebührenbescheid auch die zu fordernde Transparenz. Zudem liege ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitsgebühr vor, wie ihn das EG-Recht vorgebe. Die Kosten für die Trichinenuntersuchung seien als allgemeine Anhebung hinzugerechnet, was materiell-rechtlich unzulässig sei und der Erhebung einer gesonderten Trichinengebühr gleichkomme. Gleiches gelte für die gesondert berechneten „Risikozuschläge“ bei den Personalkosten. Es fehle ferner bereits an einer Grundlage für die EG-rechtlich geforderte Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Anhebung für die Bundesrepublik gegeben seien. § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG stelle dies lediglich „lapidar“ fest. Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. d RL 96/45/EG fordere im Übrigen eine regelmäßige Mitteilung über Aufteilung und Verwendung der EG-Gemeinschaftsgebühren. Da diese Notifizierungspflicht weder von der BRD noch vom Land Baden-Württemberg erfüllt werde, liege auch ein Verstoß gegen Art. 249 EG vor. Diese Pflicht sei objektive Rechtspflicht, die wegen der Ziele, die damit verbunden seien, zugleich auch dem subjektiven Schutz des Gebührenschuldners diene.
15 
Auch seien nach dem EG-Recht nicht ansatzfähige Kosten in die Kalkulation der Gebühren eingeflossen. Das nach EG- und Landesrecht maßgebliche Kostenüberdeckungsverbot werde nicht beachtet. Verwaltungskosten dürften nur angesetzt werden, soweit sie b e i der Untersuchung entstünden, wie aus der Protokollerklärung 1989 und der Kommissionsäußerung vom 15.6.1988 (Bek. BAnz 1989, 901 ff.) folge. Der Zurechnungszusammenhang sei nicht bei allen Verwaltungskosten gewahrt, namentlich nicht bei solchen, die den allgemeinen Verwaltungsaufwand beträfen. In Nr. 2.3.2 der Kalkulation (Verwaltungs- und Sachkosten) sei ein Zeitaufwand von 14,31 Minuten/Untersuchung angesetzt, statt wie in der Protokollerklärung vorgesehen nur 8 Minuten. Es fehle auch an einer Darlegung, welche Verwaltungskosten „untersuchungsbezogen“ seien und welche nicht. So werde bspw. in Nr. 2.2.1 der Gebührenkalkulation für den Ansatz von Verwaltungspersonal kosten lediglich Bezug auf eine „VwV-Kostenfestlegung von 20.12.2000“ genommen. Dieser Personalkostenanteil sei im Übrigen den allgemeinen Verwaltungskosten zuzuordnen und daher nicht ansatzfähig. Da diese Kosten lediglich hinzugerechnet seien, ginge es auch bei ihnen im Kern um eine eigenständige und daher unzulässige Sondergebühr. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darlegung. Der Kostenansatz für vollzeittätige Fleischkontrolleure sei nicht nachprüfbar, da für sie der Tarifvertrag Ang außerhalb) öffentlicher) Schlachthöfe) nicht gelte. Auch sei der Bedarf an Untersuchungspersonal nicht dargelegt; er werde bestritten und dazu werde ein Sachverständigengutachten beantragt. Festzustellen sei auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit von Kosten, wie sie durch die genannte Protokollerklärung konkretisiert und vom Kostendeckungsgrundsatz auch umfasst würden. Unwirtschaftliche Kosten seien dementsprechend nicht ansatzfähig. Sie seien indes in die Kalkulation des Beklagten bei dem genannten Ansatz für nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte eingegangen. Diese Kosten seien unwirtschaftlich, wie ein Vergleich zwischen der Vergütung dieser Personen bei privaten und bei öffentlichen Schlachthöfen zeige. Auch verstoße die Fleischhygiene-RVO gegen das Äquivalenzprinzip, das sich mit Blick auf den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ergebe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der „Wert der Leistung für den Gebührenschuldner“ in den Blick genommen worden sei, was sich als Ermessensfehlgebrauch erweise.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.11.2003 teilweise zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002 aufzuheben, soweit dort Gebühren von mehr als DM 296.792,90 festgesetzt sind, und den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 226.168,71 sowie 5 % über den Basissatz hinausgehende Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die neue Rechtslage, die durch die Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 entstanden sei. Diese auf der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 beruhende Regelung sei rückwirkend zum 1.7.1995 wirksam und erlaube eine Gebührenerhebung über die EG-Pauschale hinaus.
21 
Dem stehe nicht entgegen, dass ein Mitgliedsstaat seiner sich aus der RL 96/43/EG ergebenden Berichtspflicht nicht nachkomme. Durch die Umstellung auf die genannte Rechtsgrundlage habe sich nicht die Notwendigkeit ergeben, die Bescheide auch formal zu ändern oder sie erneut zu erlassen. Der mit der Berufung gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitsgebühr sei dann nicht festzustellen, wenn- wie hier - bei der Kalkulation der Gebühr lediglich mehrere Kostenfaktoren zu Grunde gelegt seien. Das Kostendeckungsprinzip sei nicht berührt, namentlich seien keine unzulässigen Kosten eingestellt. Dies gelte auch für die angesetzten Verwaltungspersonalkosten. Sie seien ebenso notwendig wie die übrigen durch die Untersuchung bedingten Personalkosten. Auch könne nicht von der mit der Berufung vorgetragenen Verletzung des Äquivalenzprinzips ausgegangen werden. Dem werde hier schon dadurch entsprochen, dass lediglich die bisher festgesetzten Gebühren erhoben würden, die auf Kostenansätzen beruhten, die erheblich unter den jetzt maßgeblichen lägen.
22 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten des Beklagten, der Widerspruchsbehörde und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, zu Recht abgewiesen.
24 
Denn die Klägerin wird durch den von ihr angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.10.1999 (i. d. Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002) nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Nicht zu folgen ist dem Einwand, dass ein Gebührenbescheid, der sich auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Rechtsgrundlage stützt, nicht anwendbar und daher auch ohne weiteres nichtig sei. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht würde entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zur Nichtigkeit des Gebührenbescheids führen, wie der Senat wiederholt entschieden hat (dazu etwa Beschluss vom 10.5.2000 - 2 S 1839/99 und vom 15.11.2002 - 2 S 204/02; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 11.5.2000 - 11 B 26.00 - DÖV 2000, 1004). Zur Rechtswidrigkeit bereits aus formellen Gründen führt auch nicht, dass in den Gebührenbescheiden die Gebühr für die Trichinenuntersuchung noch als gesonderte Gebühr ausgewiesen ist. Weder das EG-Recht noch das Landesrecht bestimmen unmittelbar, welchen Inhalt der Gebührenbescheid haben muss. Aus seinem Charakter als Verwaltungsakt ist herzuleiten, dass ihm die mit ihm verbundene „Regelung“ entnommen werden kann (vgl. dazu die Begriffsbestimmung in § 35 LVwVfG). Zu ihr gehören - wie bei Abgabenbescheiden sonst auch (vgl. dazu den Rechtsgedanken aus § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) - die Angaben zu Abgabenart und Abgabenschuldner sowie die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. dazu auch Tipke in Tipke/Kruse, AO, FGO, 2004, § 157 AO RdNrn. 5 ff.). Die Feststellung der Abgabengrundlagen erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern mittelbar im Abgabenbescheid und beschwert den Abgabenschuldner nur dann, wenn sie unzutreffend angegeben ist und für den Betroffenen nachteilige Auswirkungen auf das Ergebnis, den verfügenden Teil, hat (vgl. Tipke, a.a.O. RdNr. 20 m.w.N.; ferner P. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 37 RdNr. 20 f und 22a). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Ungeachtet der rechtlichen Vorfrage, dass die in dem angefochtenen Gebührenbescheid gesondert angesetzte Trichinengebühr rechtskräftig aufgehoben worden ist, folgt aus ihrer Feststellung als Teil der Begründung zur Abgabengrundlage, dass sie auch an der Bindungswirkung des Verwaltungsakts nicht teilnimmt und - da sie sich hier auch nicht auf den verfügenden Teil auswirkt - als unrichtige Feststellung der Abgabengrundlage ohne Belang für die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bleibt. Gleiches gilt für den Einwand, dem Gebührenbescheid fehle es der Darlegung des „Systemwechsels“ bei der Anhebung der Gemeinschaftsgebühr und der mit ihm verbundenen Zuständigkeitsänderung.
26 
Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch materiell-rechtlich mit vorrangigem Recht vereinbar.
27 
Mit der Berufung wird die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide bereits wegen des Fehlens von „Transparenz“ geltend gemacht, weil nach vorrangigem EG-Recht Angaben zum „Systemwechsel“ (Gebührenbemessung und Zuständigkeit) ebenso wie solche zur Einheitsgebühr gefordert seien. Dem ist nicht zu folgen. Mit diesem Hinweis wird auf die auch landesrechtlich zu fordernde Bestimmtheit von Abgabenbescheiden abgehoben, die jedenfalls hier nicht mehr zweifelhaft ist, nachdem der Beklagte die Grundlagen für die Gebührenerhebung schriftlich dargelegt hat (dazu P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 34). Die Bestimmtheit kann im Übrigen mit Blick auf etwa bestehende Unklarheiten auch durch Auslegung hergestellt sein, wie sie hier möglich ist (vgl. nur P. Stelkens, a.a.O., § 37 RdNr. 11; RdNr. 31a auch zur Heilungsmöglichkeit im Anfechtungsprozess).
28 
Auch die mit der Berufung geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids infolge seiner vermeintlichen Wesensänderung ist nicht gegeben. Eine solche Änderung kann dann eintreten, wenn Rechtsgrundlage und Sachverhalt eines Bescheides ausgetauscht werden. Die Wesensänderung ist in einem solchen Fall auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der verfügende Teil des Verwaltungsakts unverändert bleibt (vgl. P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 49). Hier haben sich der Gebührengläubiger und auch die rechtliche Grundlage der Gebühr geändert. Beide betreffen indes weder die Abgabenart noch den Bezugsgegenstand (Sachverhalt) der angefochtenen Bescheide. Denn nach wie vor geht es um die Gegenleistung für konkret in Rede stehende und erbrachte „Amtshandlungen“ im Rahmen eines Gebührenschuldverhältnisses (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.1993 - 8 C 33.92 - NVwZ 1994, 903).
29 
Rechtsgrundlage des genannten Bescheids ist die Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über rückwirkende Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - FlHRVO -, veröffentlicht am 26.7.2005, die nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsverordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Diese werden nach Anhang A Kapitel I Nr. 4b der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung erhoben und in der Weise festgelegt, dass sie folgende durch die Untersuchung und Kontrollen entstehende Kosten decken: Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle, durch die Durchführung der Untersuchung und Kontrolle entstehende Verwaltungskosten einschließlich der Sachkosten und Auslagen, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden. Mit diesen Gebühren sind nach Satz 3 der Bestimmung abgegolten auch die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehende Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung und Tagebuchführung, die Untersuchung auf Trichinen, die bakteriologische Fleischuntersuchung sowie die Rückstandsuntersuchung nach dem nationalen Rückstandskontrollplan. Abs. 2 bestimmt, dass für die planmäßigen Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan beim Schlachtbetrieb je Tonne Fleisch ein Betrag in Höhe der im Anhang Kapitel I Nr. 1 b der Richtlinie 93/118/EG vom 22.12.1993 bzw. in Anhang B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 96/43/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebühr erhoben wird. Nach Abs. 3 verbleibt es für andere Untersuchungen, Kontrollen und Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz in dem vorgenannten Zeitraum bei den Regelungen der Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.71998 (GBl. S, 459) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.1.2004 (GBl. S. 82). Die Gebührenfestsetzung nach Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt nach Abs. 4 der Rechtsverordnung höchstens in der Höhe, die sich bei einer Anwendung der genannten Fleischhygieneverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätten.
30 
Die Rechtsverordnung stützt sich ihrerseits auf die §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) - AGFlHG -. Danach werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt. Nach Art. 17 Abs. 5 des zuletzt genannten Gesetzes tritt Artikel 2 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft.
31 
Auf diese Bestimmungen ist hier entgegen der Ansicht der Berufung auch maßgeblich abzustellen. Denn nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts bleibt die Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO - (nur) so lange in Kraft, bis die Landratsämter und Stadtkreise eine Neuregelung getroffen haben. Eine solche Neuregelung ist hier aber durch die angeführte Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt.
32 
Dass es - wie die Berufung geltend macht - an einer Ermächtigungsgrundlage überhaupt mangeln könnte, weil durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005, BGBl. I 2618, das Fleischhygienegesetz (FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.6.2003, BGBl. I S. 1242, 1585 . m. nachf. Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2688, 3657) aufgehoben worden ist, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass einige der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes auf Grund des Art. 2 § 1 Nr. 4 des genannten Neuordnungsgesetzes weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden sind, ist das genannte Neuordnungsgesetz erst mit Wirkung vom 7.9.2005 in Kraft getreten (dazu Art. 8 des Neuordnungsgesetzes), so dass das AGFlHG zeitlich nicht auf ein Gesetz abstellt, das außer Kraft getreten war. Entscheidend ist aber, dass die Bestimmung in § 24 FlHG nicht die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Gebührenregelung darstellt. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143). Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dem Landesgesetzgeber überlässt, steht diesem auch eine originäre Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG zu. Von ihr hat der Landesgesetzgeber durch das bereits erwähnte Ausführungsgesetz auch Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen (konkurrierenden) Regelung hat daher nicht den von der Berufung behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der „Feyrer-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies mit in der Berufungsverhandlung vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend.
33 
(d) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die genannte Rechtsverordnung (s. deren § 3) als auch §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) rückwirkende (Gebühren-) Regelungen enthalten, die auch die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiträume umfassen.
34 
(aa) Dies gilt für das Vorbringen der Berufung, dass bereits die FlHGebVO vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO 1998 - nicht mehr Gebührentatbestände hätte festlegen dürfen, nachdem auf Grund einer Senatsentscheidung rechtskräftig entschieden gewesen sei, dass die VO v. 10.4.1995 nur Gebührenfestsetzungen nach ihren Nrn. 80.18 ff, mithin auf der untersten Stufe als Mindestgebühr, zugelassen habe; die Rechtskraft dieser Entscheidung sei in der Folgezeit „ausgeblendet worden“. Es sei deshalb auch Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 1 BvR 1669/02). Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind. Entschieden ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestlegung durch Verordnung, nicht indes deren ausschließliche Zulässigkeit. Einer rückwirkenden Regelung steht damit diese Entscheidung nicht entgegen.
35 
(bb) Zutreffend ist, dass die nachfolgende Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459 ) - FlHGebVO 1998 - nur eine „betriebsbezogene Anhebung“ nach der Bestimmung der Nr. 4a Kapitel I Anhang A der RL 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates v. 26.6.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, 1; ber. ABl. 1997 Nr. L 8, 32) zugelassen und außerdem unzulässig gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung festgelegt hat. Da mit Blick auf die unzulässig festgelegten gesonderten Gebühren von der Nichtigkeit der FlHGebVO 1998 auszugehen ist (dazu der o.a. Zulassungsbeschluss des Senats), entfällt der Einwand, der Normgeber dürfe nicht „kumulativ“ auch eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschgebühr für den Zeitraum 20.7.1998 und 31.12.2004 vorsehen, wie dies mit der Rechtsverordnung des Beklagten nunmehr geregelt werde. Auch ist die mit der Berufung vorgetragene Beschränkung auf die betriebsbezogene Anhebung der Gebühr nicht gegeben und daher auch auszuschließen, dass - wie die Berufung meint - „deswegen“ eine rückwirkende Anhebung nach Nr. 4b Kapitel I Anhang A der genannten Richtlinie ausscheide.
36 
(e) Die Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2a und § 2 b AGFlHG auf Stadt- und Landkreise beruht auf der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts. Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291). Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Einer Übertragung der Regelungskompetenz für die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen auf die Land- und Stadtkreise steht daher EG-Recht nicht entgegen und sie ist auch bundesrechtlich zulässig (so schon BVerwG, Beschluss vom 21.4.1999 - 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
37 
(f) Auch die dabei eingeräumte Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung auf der Grundlage von Nr. 4a auf die „kostendeckende“ Anhebung nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V. mit Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 3 der RVO des Beklagten regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Berufung verfassungsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots zu beanstanden.
38 
Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung des Beklagten. Einem etwaigen schützenswerten Vertrauen eines Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2004 keine höheren Gebühren erhoben werden, als nach der FlHGebVO vom 20.7.1998 einschließlich der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Diesem Gebot trägt auch die Rechtsverordnung des Beklagten in ihrem § 1 Abs. 4 Rechnung. Mithin darf eine höhere Gebühr, als sie auf der bisherigen Grundlage angefallen wäre, nicht festgesetzt werden. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückwirkung ist auch auf der Grundlage der mit der Berufung vorgelegten rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 25.5.2001 nicht geboten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist dieses Gutachten mit Blick auf die bayerische Rechtslage erstellt, für die eine gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung weitergehende satzungsrechtliche Regelung als verfassungswidrig deswegen aufgezeigt wird, weil eine sog. echte Rückwirkung in Rede stehe( Gutachten S. 14). Um eine solche Rückwirkung geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass der Gutachter selbst die Besonderheiten anderer landesrechtlicher Regelungen hervorhebt (Gutachten S. 19 ff.).
39 
Ferner begegnet die mit dem „Systemwechsel“ verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit keinen Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, wie dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 3 LVwVfG bzw. § 26 AO gelten nicht, da der Behördenwechsel hier durch das o.a. genannte Gesetz erfolgt ist. Der Übergang kraft Gesetzes bewirkt einen Wegfall der bisherigen Zuständigkeit und die Begründung der Zuständigkeit des Beklagten, ohne dass damit rückwirkend eine Kompetenzübertragung verbunden ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um die Fortsetzung des Verfahrens durch die neue Behörde. Sie erfolgt - dem Rechtsgedanken der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend - unter Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sichergestellt ist, dass seine Rechtsstellung durch die Zuständigkeitsänderung nicht nachteilig berührt wird.
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(g) Auch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtslage ist nicht festzustellen.
41 
Der Einwand der Berufung, es fehle bereits an der Feststellung, dass im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gemeinschaftsgebühr entsprechend der Vorgabe der RL 85/43/EWG gegeben seien, wird mit dem Hinweis darauf, in § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG werde dies lediglich „lapidar“ festgelegt, nicht substantiiert begründet. Warum die dort getroffene Feststellung unzutreffend sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Es wird auch verkannt, dass mit ihr der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen ist, nach der der Landesgesetzgeber durch Rechtssatz zu entscheiden hat, dass von der Gemeinschaftsgebühr abgewichen werden darf und dass die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung entsprechend den Feststellungen des Bundesministeriums der Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204, S. 13298) erfüllt sind (s. dazu auch den Vorspann des mit der Berufung vorgelegten Aufsatzes von Orlop in: Fleischwirtschaft 1987, 1481).
42 
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 -; ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte. Eine fehlende Umsetzung der RL 85/43/EWG sei aber festzustellen, da dort angeführte Betriebe anderer Lebensmittelbereiche nicht mit Gebühren belastet seien. Ob dies der Sache nach auch hier zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass auch dann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der Frist umgesetzt habe, ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann danach auch von der ihm durch den genannten Anhang eingeräumten Befugnis, eine spezifische, die Pauschalbeträge übersteigende Gebühr zu erheben, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen , dass die spezifische Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Auch darf ein Mitgliedstaat, der die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. Nichts anderes kann im Übrigen auch für die RL 85/73/EWG in ihrer späteren Fassung gelten.
43 
Die o.a. gesetzliche Neuregelung ist auch nicht wegen des mit der Berufung geltend gemachten Einwands rechtswidrig, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkenden EG-Rechts seien nicht beachtet. Denn auf diese Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Berufung wird hier EG-Recht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Für den in § 3 der Rechtsverordnung des Beklagten (rückwirkend) geregelten Gebührenzeitraum ab 1.7.1995 sind maßgeblich zum einen die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG, die bis 1.7.1997 Anwendung gefunden hat. Zum anderen ist ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die die RL 93/118/EWG ersetzt. Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.). Der Senat hat - allerdings noch mit Blick auf die FlHGebVO 1998 - dargelegt, dass diese eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gerade nicht regele, sondern dass eine mittlerweile außer Kraft getretene EG-Rechtsnorm für einen Zeitraum umgesetzt werde, für den sie sich selbst Rechtswirkung beigemessen hat und für den sie auch umzusetzen war oder unmittelbar Geltung besaß (NK-Urteil vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.4.2000 - 12.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung festzuhalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Neuregelung die Richtlinie 93/118/EG außer Kraft getreten sei. Denn sie sei nicht mit Wirkung „ex tunc“ von Anfang an, sondern „mit Wirkung „ex nunc“ außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.). Demnach ist eine Auseinandersetzung mit den mit der Berufung aufgezeigten Grundsätzen eines EG-rechtlich begründeten Rückwirkungsverbots entbehrlich (zu ihm s. aber auch das genannte NK-Urteil des Senats vom 5.7.2001 2 S 2989/98 -). Dies gilt auch für den Hinweis der Berufung auf die Ausführungen von Zuleeg in: Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, wonach einer Ermächtigung keine rückwirkende Kraft zukommen dürfe. Denn davon kann hier gerade nicht ausgegangen werden, da das Landesrecht - und ihm folgend die Rechtsverordnung des Beklagten - keine rückwirkende Ermächtigung darstellt, sondern lediglich die richtlinienkonforme Anhebung der Gemeinschaftsgebühr für solche Zeiträume eröffnet, in denen das Gemeinschaftsrecht selbst dies zulässt. Dies stellt keinen Fall des (regelmäßig unzulässigen) Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für einen Zeitraum vor deren Inkrafttreten dar (dazu OVG NW, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.).
44 
Auch der mit der Berufung gerügte „Systemwechsel“ - die Anhebung der Gebühr nicht mehr nach Nr. 4a, sondern nach Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG - ist nicht zu beanstanden. Ob die EG-Pauschalen für bestimmte Betriebe anzuheben sind oder eine Gebühr zu erheben ist, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist eine nach den Vorgaben der genannten Richtlinie zu beantwortende Frage, bei der Ermessen eröffnet ist (s. der Wortlaut von Nr. 4 des genannten Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG, ABl. L 162/1, 7). Dieses Ermessen unterliegt keinen weiteren europarechtlichen Einschränkungen. Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch „Rechtssatz“ zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.). Dies ist hier mit der Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt. Auch durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Festlegung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken (so BVerwG, Urteil vom 24.7.2000, a.a.O.). Dementsprechend ist es dem Verordnungsgeber auch nicht verwehrt, einen „Systemwechsel“ dadurch vorzunehmen, dass er bei einem Abweichen von den EG-Pauschgebühren von der „betriebsbezogenen“ zur „kostendeckenden“ Anhebung übergeht. Auch hinsichtlich dieses Übergangs ist durch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung des Beklagten sichergestellt, dass höhere Gebühren, als sie sich bisher nach den Bestimmungen der FlHGebVO 1998 ergeben hätten, nicht anfallen dürfen. In diesem Wechsel liegt daher auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht etwa deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 GG geschützten Gewerbebetrieb, weil sich die Betroffenen auf eine betriebsbezogene Anhebung der Gemeinschaftsgebühr eingestellt hätten. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dabei überhaupt als Schutzgut betroffen ist, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann ein „Eingriff“ in dieses Schutzgut schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine weitergehende Belastung durch den Systemwechsel nicht eintreten kann, wie der genannten Bestimmung zu entnehmen ist.
45 
Dass die Gebührenregelungen der Rechtsverordnung des Beklagten deshalb rechtswidrig sein könnten, weil - wie mit der Berufung ferner geltend gemacht ist - der Mitgliedstaat der „Notifizierungspflicht“ aus Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/ /EG nicht nachkomme, ist nicht erkennbar. Die Bestimmung normiert eine objektive Rechtsverpflichtung, die weder mit Blick auf Art. 249 EG noch mit Blick auf die damit verbundene Zielsetzung zugleich auch dem subjektiven Schutz des einzelnen Gebührenschuldners dient. Letzteres ist zwar nicht nur bei einer ausdrücklichen normativen Regelung des Drittschutzes, sondern auch dann anzunehmen, wenn die Richtlinie ein bestimmtes mitgliedschaftliches Verhalten regelt, das den Interessen einzelner förderlich ist und sie begünstigt (EuGH, Urteil vom Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325, 3356 = EuZW 1994, 195, 196 - Facini Dori). Die Pflicht zur regelmäßigen Mitteilung über Aufteilung und Verwendung der Gemeinschaftsgebühr hat indes den Einzelnen nicht im Blick, sondern bleibt Vollzugskontrolle, die allenfalls mittelbar förderlich für den Gebührenschuldner sein könnte. Auch ist das von der Richtlinie geforderte mitgliedschaftliche Verhalten hier ausdrücklich auf die Kommission ausgerichtet („bipolar“) und begründet ersichtlich auch nur ihr gegenüber eine rechtliche Verpflichtung, aus der nicht ohne Weiteres die Drittbegünstigung herzuleiten ist. Auch die im Zusammenhang damit geltend gemachte Verletzung von Art. 249 EG führt nicht zu einer über die bereits oben angesprochene Frage nach der Umsetzung hinausgehenden, eine Begünstigung des Einzelnen umfassenden Bedeutung.
46 
Auch die Höhe der auf der Grundlage der Rechtsverordnung des Beklagten geforderten Gebühren ist mit Blick auf die materiell-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
47 
Dem mit der Berufung erhobenen, auch auf die Gebührenhöhe zielenden Einwand, der Grundsatz der Einheitsgebühr sei nicht beachtet, da die Trichinenuntersuchungskosten als allgemeine Anhebung hinzugerechnet seien und dies materiell-rechtlich die unzulässige Erhebung einer gesonderten Gebühr darstelle, ist nicht zu folgen. Wie insbesondere der Bezug auf Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG in § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung verdeutlicht, werden mit den Gebühren in der Anlage zur Rechtsverordnung ausschließlich „kostendeckende“ Gebühren festgesetzt. Die dabei für die Untersuchung von Schweinefleisch angesetzte Gebühr ist eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen sind. Dass das „Hinzuaddieren“ EG-rechtlich unbedenklich ist, folgt - wie dargelegt - aus dem o.a. Gesichtspunkt der Kostendeckung, und - technisch - bereits aus der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom 15.6.1988 über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) vom 24.1.1989 (BAnz. v. 22.2.1989, S. 901) - im Folgenden: Protokollerklärung 89 - (dort die FN 1 und 3). Der Ausgangspunkt der Erwägung der Berufung, aus den europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass ein solcher „Rechenvorgang“ auch schon deshalb nicht zulässig sei, weil lediglich die in der RL 85/43/EWG vorgesehene Gemeinschaftsgebühr festgesetzt werden dürfe, ist wie dargelegt nicht zutreffend und ist auch entgegen dem Berufungsvortrag weder aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.2002 (3 BN 5.01, n.v.) noch aus der o.a. „Feyrer“-Entscheidung des EuGH herzuleiten.
48 
Im Übrigen lässt sich weder feststellen, dass unzulässigerweise Kosten in Ansatz gekommen sind, noch, dass die Kostendeckungsgrenze überschritten ist. Für den Umfang einer zulässigen Kostendeckung ist materiell-rechtlich auf die vorrangigen EG-rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen (vgl. den Rechtsgedanken in § 8 LGebG; ferner BVerwGE 102, 39, Urteil vom 27.4.2000, DÖV 2001, 30).Ein Rückgriff auf einen von diesen abweichenden “nationalen“ Kostendeckungsgrundsatz, wie er in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, scheidet daher aus. Die Frage, ob eine Gesamtkostendeckung im Rahmen der Fleischhygieneuntersuchungen zulässig ist, ist demnach in erster Linie anhand der Bestimmungen der o.a. Richtlinien zu beantworten. Wie bereits dargelegt, ist nach der RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EWG nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) der Mitgliedstaat bzw. die von ihm für zuständig erklärte kommunale Behörde berechtigt, Gebühren zu erheben, die die tatsächlichen Kosten umfassen. An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30.5.2002 - C-284/00 und C-288/00 „Stratmann“ u.a.(DVBl. 2002,1108 ) festgehalten. Unter Tz. 54 ist darauf abgehoben, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 85/73 und Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 88/408 sowie nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben können, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Die dann getroffene Feststellung (Tz. 55), keine dieser Bestimmungen gestatte jedoch die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden, ist entgegen der Ansicht der Berufung keine Einschränkung der Höhe nach, sondern eine solche der Art nach: Sowohl aus dem Anhang der Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz. 56).
49 
Die so bestimmte Kostendeckungsgrenze wird hier nicht deshalb überschritten, weil - so die Ansicht der Berufung - mit der Einbeziehung von Verwaltungspersonalkosten nicht ansatzfähige Kosten in die Gebührenberechnung eingestellt worden seien. Welche Kosten bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen und daher ansatzfähig sind, richtet sich - wie die Kostendeckung dem Grunde nach - nach den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (dazu § 8 LGebG). Nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/73/EWG werden die Gebühren in einer Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Gehältern einschließlich Sozialabgaben sowie Verwaltungskosten zu tragen hat. Sie umfassen auch die diesem Bereich zuzuordnenden Personalkosten, wie sich aus der o.a. Protokollerklärung zur Entscheidung 88/408/EWG vom 24.1.1989 (BAnz. 1989, 901) herleiten lässt. Ungeachtet der Frage nach deren rechtlicher Tragweite, die sich mit Blick darauf stellt, dass die genannte Entscheidung durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. Nr. L 340, S. 15) aufgehoben worden ist, ist mit der Berufung davon auszugehen, dass die Protokollerklärung die Vorstellungen der beteiligten Gemeinschaftsorgane widerspiegelt, welcher Aufwand bei der Untersuchung dem Grunde nach in Betracht kommt. Als „Rahmenbedingungen“ für eine Bemessung der Gebührenhöhe (so die Einleitung zur Protokollerklärung, a.a.O.) ist ihr entgegen der Ansicht der Berufung allerdings kein Verbot zu entnehmen, tatsächlich entstehende Kosten nicht in Ansatz zu bringen, die zu einer höheren als der pauschal festgelegten Gemeinschaftsgebühr führen. Nach den unter I. festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Erklärung werden Untersuchungszeit, Zerlegungsvorgang, Verwaltungskosten und Kosten der Rückstandsuntersuchung und bei der unter II. angeführten „Methode“ die Personalkosten angeführt. Zu den letzteren gehören ausdrücklich „die gesamten Kosten für das Untersuchungs- und Verwaltungspersonal“. Der weiterhin gerügte Ansatz eines „Risikozuschlags“ betrifft Gebührenzeiträume, die hier nicht in Rede stehen. Ohne dass es deshalb darauf ankäme, spricht vieles dafür, diesen für die erwartete tarifvertraglich bedingte Nachzahlung angesetzten Kosten der ansatzfähigen Vergütung zuzuordnen, was gleichfalls der auch mit der Berufung für zutreffend gehaltenen Protokollerklärung nicht widersprechen dürfte.
50 
Dass im Übrigen ein Zeitaufwand von 14,31 Minuten statt den in der Protokollerklärung vorgesehenen 8 Minuten zu Grunde gelegt ist (Nr. 2.3.2 der Kalkulation), ist nicht für sich bereits Grund für die Annahme eines unzulässigen Kostenansatzes. Der Beklagte hat den tatsächlichen Zeitaufwand für die Untersuchung von Rindern festgehalten. Eine strikte Bindung an die Vorgaben der Protokollerklärung ist nach dem oben Gesagten nicht gegeben, ungeachtet des weiteren Umstandes, dass insoweit eine uneingeschränkte Anwendung schon mit Blick auf die im Jahre 1988 als Rahmenbedingung angelegten Grundsätze der Protokollerklärung ausscheidet. Entscheidend ist indes, dass die Zeitangabe für sich nicht hinreichend aussagekräftig ist, sie vielmehr sowohl im Zusammenhang mit der Anzahl der an der Untersuchung beteiligten Tierärzte und Fleischkontrolleure als auch im Zusammenhang mit dem Betriebsablauf zu werten ist. Dass insoweit ein „kostenträchtiges“ Missverhältnis besteht, wird mit der Berufung nicht aufgezeigt.
51 
Auch die Rüge, es fehle bei der Gebührenkalkulation die Darlegung des Zusammenhangs zwischen Kosten und der Fleischhygieneuntersuchung, ist nicht berechtigt. Dass es um Kosten gehen muss, die der Untersuchung von Fleisch zugeordnet werden können, folgt aus der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/43/EWG ausgesprochenen Bindung an die „tatsächlichen Untersuchungskosten“, wie sie im Übrigen auch die o.a. Nr. 4 der Anlage benennt. Für die geforderte Zuordnung kann durchaus auch auf die o.a. Protokollerklärung zurückgegriffen werden, die die gemeinschaftsrechtliche „Vorstellung“ des für den Untersuchungsvorgang Erforderlichen umschreibt. Sie verdeutlicht zugleich aber auch, dass die Zuordnung zur Untersuchung im engeren, technischen Sinn nicht gemeint ist, wie dies mit der Berufung geltend gemacht ist. Dieser weitere Zusammenhang besteht hier für die angesetzte Verwaltungspersonalstelle. Der in der Kalkulation erfolgte Hinweis auf die „VwV-Kostenfestlegung“ v. 20.12.2000 ist die „Inanspruchnahme“ gesicherter Erkenntnisse über die Ansatzfähigkeit und den erforderlichen Umfang von Personalkosten, deren Zuordnung zur Fleischhygieneuntersuchung im Gebiet des Beklagten sich auch aus den dem Senat vorliegenden Akten und deren Umfang erschließen. Anders als dies dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2004 (12 A 10767/04.OVG - dort UA. S. 11) zu entnehmen ist, auf das sich die Berufung bezieht, geht es hier nicht um lediglich allgemeinen Verwaltungsaufwand (Kosten der Aufsichtsbehörde), bei dem - anders als im Falle des Beklagten - ein Zusammenhang mit der Fleischhygieneuntersuchung gerade fehlt. Dass ein „Hinzuaddieren“ der danach zulässig angesetzten Verwaltungskosten nicht - wie die Berufung meint - zur Festlegung einer Sondergebühr führt, sondern der Berechnung der Gebührenhöhe zuzuordnen ist, ist oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt.
52 
Es fehlt entgegen dem Vorbringen der Berufung auch nicht an einer hinreichenden Darlegung der Bemessungsgrundlagen. Die Gebührenkalkulation weist die Kalkulationsgrundlagen aus, was ausreichend ist und - da ein Rückgriff auf den Aktenbestand des Beklagten eröffnet ist - auch eine hinreichende Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Insbesondere scheitert auch eine Nachprüfbarkeit der mit der Berufung gerügten Ansätze für vollzeittätige Fleischkontrolleure nicht an dem mit dem Rechtsmittel vorgetragenen Umstand, für diesen Personenkreis gelte der „Tarifvertrag Ang aöS“ nicht. Der Beklagte hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass er in einem ersten Rechenschritt eine Umrechnung der Untersuchungskosten hinsichtlich des Personals auf die einzelnen Tierarten vorgenommen und sich dabei auf eine Vorgabe des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg aus dem Jahre 1995 gestützt hat. Orientiert hat sich der Beklagte an den EG-rechtlich vorgegebenen Mindestuntersuchungszeiten, um so ein sachgerechtes Verhältnis der Gebührenansätze je Tierart zu erreichen. Damit ist auch der wenig konkrete Einwand der Berufung, der Bedarf an Untersuchungspersonal werde bestritten, entkräftet.
53 
Er steht im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, es fehle an der gebotenen Erforderlichkeit der angesetzten Kosten. Insbesondere seien unwirtschaftliche Kosten auszuscheiden. Dem Antrag, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, muss nicht durch Beweisaufnahme nachgegangen werden. Er stellt formal eine „Beweisanregung“ dar. Es bestehen bereits Bedenken, ob dieser „Antrag“ dem Gebot hinreichender Bestimmtheit des Beweisthemas genügt, oder ob die mangelnde Bestimmtheit hier nicht bereits - wie regelmäßig - kennzeichnend ist für einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BVerwGE 75, 6 ff.). Ungeachtet dessen ist die Frage nach der Ansatzfähigkeit von Kosten eine solche, die der Senat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen selbst beurteilen kann, zumal unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Annahme zutreffender Kostenarten die Entscheidung zur Erforderlichkeit des Ansatzes der Kosten dann weitgehend den genannten Bestimmungen des EG-Rechts zu entnehmen und ein Einschätzungsspielraum der Behörde nur begrenzt eröffnet ist. Der weitere Hinweis, unwirtschaftliche Kosten seien für nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte in Ansatz gebracht, wie ein Vergleich zwischen der Vergütung dieses Personenkreises bei privaten und bei öffentlichen Schlachthöfen zeige, rechtfertigt die Bedenken der Berufung nicht. Der Beklagte geht bei der Stundenvergütung von den jeweils maßgeblichen Vergütungssätzen aus, die sich aus den einschlägigen Tarifverträgen ergeben. An diese Vorgaben ist er - ohne dass ihm eine eigenständige Regelungsbefugnis zukommt - gebunden. Von einem Ansatz unwirtschaftlicher Kosten kann daher nicht gesprochen werden.
54 
Dem weiteren Vorbringen, die Fleischhygiene - RVO verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, das sich mit Blick auf den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ergebe, ist nicht zu folgen. Dem liegt die mit der Berufung wiederholt vorgetragene Vorstellung zu Grunde, aus der auch den Wettbewerb in Blick nehmenden Zielsetzung der RL 85/73/EWG folge zwingend, dass dem Betroffenen lediglich die Gemeinschaftsgebühren für Fleischuntersuchungen auferlegt werden dürften. Dass dies nicht zutrifft, folgt aus der o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nicht zutreffend ist auch der Hinweis der Berufung, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der „Wert der Leistung für den Gebührenschuldner“ in Blick genommen worden sei, was sich als Ermessensfehlgebrauch erweise. Ob hier überhaupt Raum für die Ausübung von Ermessen verbleibt, ist zweifelhaft. Jedenfalls wird der „Wert der Leistung“ hier bezüglich des geltend gemachten Gesichtspunkts der Äquivalenz nicht außer Acht gelassen. Das Äquivalenzprinzip als Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen kommunaler bzw. staatlicher Leistung und erhobener Gegenleistung bestehen muss, wobei der Behörde ein Regelungsspielraum eröffnet ist, den sie nur dann verlässt, wenn sich ein grobes Missverhältnis zwischen den Leistungen ergibt (vgl. etwa BVerwG, Urteil v. 21.10.1994, KStZ 1995, 54, 55 f. m.w.N.). Dafür, dass ein solches Missverhältnis bestehen könnte, ist indes mit der Berufung nichts vorgetragen worden. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, nimmt man in Blick, dass durch die gebührenpflichtigen Untersuchungen die „Marktfähigkeit“ des geprüften Frischfleisches gesichert wird.
55 
Mit der Berufung ist schließlich die Anregung verbunden, dem Europäischen Gerichtshof die Fragen nach Art. 234 EG vorzulegen, ob für den Mitgliedstaat oder die ihm nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) die Möglichkeit besteht, vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung eines Gemeinschaftsrechtsaktes von dessen Ausnahmebestimmung zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch zu machen, und ob die Mitgliedstaaten oder ihre nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) rückwirkend von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen Rechtsaktes der Gemeinschaft zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch machen, wenn dieser Rechtsakt entweder während seiner Geltungsdauer überhaupt nicht umgesetzt worden ist oder aber nur eine Teilumsetzung erfahren hat, jedoch eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des Rechtsaktes weder in Bundes- noch in Landesrecht erfolgt ist. Wie aus den oben angestellten Gründen folgt, stellen sich diese Fragen in dem hier anhängigen Verfahren nicht.
56 
Der Anspruch auf eine Erstattung von Gebührenleistungen, wie er mit der Berufung gleichfalls geltend gemacht ist, scheidet nach dem Gesagten ebenso aus wie der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, zu Recht abgewiesen.
24 
Denn die Klägerin wird durch den von ihr angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.10.1999 (i. d. Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002) nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Nicht zu folgen ist dem Einwand, dass ein Gebührenbescheid, der sich auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Rechtsgrundlage stützt, nicht anwendbar und daher auch ohne weiteres nichtig sei. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht würde entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zur Nichtigkeit des Gebührenbescheids führen, wie der Senat wiederholt entschieden hat (dazu etwa Beschluss vom 10.5.2000 - 2 S 1839/99 und vom 15.11.2002 - 2 S 204/02; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 11.5.2000 - 11 B 26.00 - DÖV 2000, 1004). Zur Rechtswidrigkeit bereits aus formellen Gründen führt auch nicht, dass in den Gebührenbescheiden die Gebühr für die Trichinenuntersuchung noch als gesonderte Gebühr ausgewiesen ist. Weder das EG-Recht noch das Landesrecht bestimmen unmittelbar, welchen Inhalt der Gebührenbescheid haben muss. Aus seinem Charakter als Verwaltungsakt ist herzuleiten, dass ihm die mit ihm verbundene „Regelung“ entnommen werden kann (vgl. dazu die Begriffsbestimmung in § 35 LVwVfG). Zu ihr gehören - wie bei Abgabenbescheiden sonst auch (vgl. dazu den Rechtsgedanken aus § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) - die Angaben zu Abgabenart und Abgabenschuldner sowie die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. dazu auch Tipke in Tipke/Kruse, AO, FGO, 2004, § 157 AO RdNrn. 5 ff.). Die Feststellung der Abgabengrundlagen erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern mittelbar im Abgabenbescheid und beschwert den Abgabenschuldner nur dann, wenn sie unzutreffend angegeben ist und für den Betroffenen nachteilige Auswirkungen auf das Ergebnis, den verfügenden Teil, hat (vgl. Tipke, a.a.O. RdNr. 20 m.w.N.; ferner P. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 37 RdNr. 20 f und 22a). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Ungeachtet der rechtlichen Vorfrage, dass die in dem angefochtenen Gebührenbescheid gesondert angesetzte Trichinengebühr rechtskräftig aufgehoben worden ist, folgt aus ihrer Feststellung als Teil der Begründung zur Abgabengrundlage, dass sie auch an der Bindungswirkung des Verwaltungsakts nicht teilnimmt und - da sie sich hier auch nicht auf den verfügenden Teil auswirkt - als unrichtige Feststellung der Abgabengrundlage ohne Belang für die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bleibt. Gleiches gilt für den Einwand, dem Gebührenbescheid fehle es der Darlegung des „Systemwechsels“ bei der Anhebung der Gemeinschaftsgebühr und der mit ihm verbundenen Zuständigkeitsänderung.
26 
Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch materiell-rechtlich mit vorrangigem Recht vereinbar.
27 
Mit der Berufung wird die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide bereits wegen des Fehlens von „Transparenz“ geltend gemacht, weil nach vorrangigem EG-Recht Angaben zum „Systemwechsel“ (Gebührenbemessung und Zuständigkeit) ebenso wie solche zur Einheitsgebühr gefordert seien. Dem ist nicht zu folgen. Mit diesem Hinweis wird auf die auch landesrechtlich zu fordernde Bestimmtheit von Abgabenbescheiden abgehoben, die jedenfalls hier nicht mehr zweifelhaft ist, nachdem der Beklagte die Grundlagen für die Gebührenerhebung schriftlich dargelegt hat (dazu P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 34). Die Bestimmtheit kann im Übrigen mit Blick auf etwa bestehende Unklarheiten auch durch Auslegung hergestellt sein, wie sie hier möglich ist (vgl. nur P. Stelkens, a.a.O., § 37 RdNr. 11; RdNr. 31a auch zur Heilungsmöglichkeit im Anfechtungsprozess).
28 
Auch die mit der Berufung geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids infolge seiner vermeintlichen Wesensänderung ist nicht gegeben. Eine solche Änderung kann dann eintreten, wenn Rechtsgrundlage und Sachverhalt eines Bescheides ausgetauscht werden. Die Wesensänderung ist in einem solchen Fall auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der verfügende Teil des Verwaltungsakts unverändert bleibt (vgl. P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 49). Hier haben sich der Gebührengläubiger und auch die rechtliche Grundlage der Gebühr geändert. Beide betreffen indes weder die Abgabenart noch den Bezugsgegenstand (Sachverhalt) der angefochtenen Bescheide. Denn nach wie vor geht es um die Gegenleistung für konkret in Rede stehende und erbrachte „Amtshandlungen“ im Rahmen eines Gebührenschuldverhältnisses (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.1993 - 8 C 33.92 - NVwZ 1994, 903).
29 
Rechtsgrundlage des genannten Bescheids ist die Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über rückwirkende Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - FlHRVO -, veröffentlicht am 26.7.2005, die nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsverordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Diese werden nach Anhang A Kapitel I Nr. 4b der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung erhoben und in der Weise festgelegt, dass sie folgende durch die Untersuchung und Kontrollen entstehende Kosten decken: Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle, durch die Durchführung der Untersuchung und Kontrolle entstehende Verwaltungskosten einschließlich der Sachkosten und Auslagen, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden. Mit diesen Gebühren sind nach Satz 3 der Bestimmung abgegolten auch die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehende Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung und Tagebuchführung, die Untersuchung auf Trichinen, die bakteriologische Fleischuntersuchung sowie die Rückstandsuntersuchung nach dem nationalen Rückstandskontrollplan. Abs. 2 bestimmt, dass für die planmäßigen Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan beim Schlachtbetrieb je Tonne Fleisch ein Betrag in Höhe der im Anhang Kapitel I Nr. 1 b der Richtlinie 93/118/EG vom 22.12.1993 bzw. in Anhang B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 96/43/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebühr erhoben wird. Nach Abs. 3 verbleibt es für andere Untersuchungen, Kontrollen und Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz in dem vorgenannten Zeitraum bei den Regelungen der Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.71998 (GBl. S, 459) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.1.2004 (GBl. S. 82). Die Gebührenfestsetzung nach Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt nach Abs. 4 der Rechtsverordnung höchstens in der Höhe, die sich bei einer Anwendung der genannten Fleischhygieneverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätten.
30 
Die Rechtsverordnung stützt sich ihrerseits auf die §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) - AGFlHG -. Danach werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt. Nach Art. 17 Abs. 5 des zuletzt genannten Gesetzes tritt Artikel 2 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft.
31 
Auf diese Bestimmungen ist hier entgegen der Ansicht der Berufung auch maßgeblich abzustellen. Denn nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts bleibt die Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO - (nur) so lange in Kraft, bis die Landratsämter und Stadtkreise eine Neuregelung getroffen haben. Eine solche Neuregelung ist hier aber durch die angeführte Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt.
32 
Dass es - wie die Berufung geltend macht - an einer Ermächtigungsgrundlage überhaupt mangeln könnte, weil durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005, BGBl. I 2618, das Fleischhygienegesetz (FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.6.2003, BGBl. I S. 1242, 1585 . m. nachf. Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2688, 3657) aufgehoben worden ist, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass einige der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes auf Grund des Art. 2 § 1 Nr. 4 des genannten Neuordnungsgesetzes weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden sind, ist das genannte Neuordnungsgesetz erst mit Wirkung vom 7.9.2005 in Kraft getreten (dazu Art. 8 des Neuordnungsgesetzes), so dass das AGFlHG zeitlich nicht auf ein Gesetz abstellt, das außer Kraft getreten war. Entscheidend ist aber, dass die Bestimmung in § 24 FlHG nicht die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Gebührenregelung darstellt. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143). Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dem Landesgesetzgeber überlässt, steht diesem auch eine originäre Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG zu. Von ihr hat der Landesgesetzgeber durch das bereits erwähnte Ausführungsgesetz auch Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen (konkurrierenden) Regelung hat daher nicht den von der Berufung behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der „Feyrer-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies mit in der Berufungsverhandlung vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend.
33 
(d) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die genannte Rechtsverordnung (s. deren § 3) als auch §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) rückwirkende (Gebühren-) Regelungen enthalten, die auch die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiträume umfassen.
34 
(aa) Dies gilt für das Vorbringen der Berufung, dass bereits die FlHGebVO vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO 1998 - nicht mehr Gebührentatbestände hätte festlegen dürfen, nachdem auf Grund einer Senatsentscheidung rechtskräftig entschieden gewesen sei, dass die VO v. 10.4.1995 nur Gebührenfestsetzungen nach ihren Nrn. 80.18 ff, mithin auf der untersten Stufe als Mindestgebühr, zugelassen habe; die Rechtskraft dieser Entscheidung sei in der Folgezeit „ausgeblendet worden“. Es sei deshalb auch Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 1 BvR 1669/02). Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind. Entschieden ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestlegung durch Verordnung, nicht indes deren ausschließliche Zulässigkeit. Einer rückwirkenden Regelung steht damit diese Entscheidung nicht entgegen.
35 
(bb) Zutreffend ist, dass die nachfolgende Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459 ) - FlHGebVO 1998 - nur eine „betriebsbezogene Anhebung“ nach der Bestimmung der Nr. 4a Kapitel I Anhang A der RL 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates v. 26.6.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, 1; ber. ABl. 1997 Nr. L 8, 32) zugelassen und außerdem unzulässig gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung festgelegt hat. Da mit Blick auf die unzulässig festgelegten gesonderten Gebühren von der Nichtigkeit der FlHGebVO 1998 auszugehen ist (dazu der o.a. Zulassungsbeschluss des Senats), entfällt der Einwand, der Normgeber dürfe nicht „kumulativ“ auch eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschgebühr für den Zeitraum 20.7.1998 und 31.12.2004 vorsehen, wie dies mit der Rechtsverordnung des Beklagten nunmehr geregelt werde. Auch ist die mit der Berufung vorgetragene Beschränkung auf die betriebsbezogene Anhebung der Gebühr nicht gegeben und daher auch auszuschließen, dass - wie die Berufung meint - „deswegen“ eine rückwirkende Anhebung nach Nr. 4b Kapitel I Anhang A der genannten Richtlinie ausscheide.
36 
(e) Die Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2a und § 2 b AGFlHG auf Stadt- und Landkreise beruht auf der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts. Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291). Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Einer Übertragung der Regelungskompetenz für die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen auf die Land- und Stadtkreise steht daher EG-Recht nicht entgegen und sie ist auch bundesrechtlich zulässig (so schon BVerwG, Beschluss vom 21.4.1999 - 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
37 
(f) Auch die dabei eingeräumte Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung auf der Grundlage von Nr. 4a auf die „kostendeckende“ Anhebung nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V. mit Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 3 der RVO des Beklagten regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Berufung verfassungsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots zu beanstanden.
38 
Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung des Beklagten. Einem etwaigen schützenswerten Vertrauen eines Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2004 keine höheren Gebühren erhoben werden, als nach der FlHGebVO vom 20.7.1998 einschließlich der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Diesem Gebot trägt auch die Rechtsverordnung des Beklagten in ihrem § 1 Abs. 4 Rechnung. Mithin darf eine höhere Gebühr, als sie auf der bisherigen Grundlage angefallen wäre, nicht festgesetzt werden. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückwirkung ist auch auf der Grundlage der mit der Berufung vorgelegten rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 25.5.2001 nicht geboten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist dieses Gutachten mit Blick auf die bayerische Rechtslage erstellt, für die eine gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung weitergehende satzungsrechtliche Regelung als verfassungswidrig deswegen aufgezeigt wird, weil eine sog. echte Rückwirkung in Rede stehe( Gutachten S. 14). Um eine solche Rückwirkung geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass der Gutachter selbst die Besonderheiten anderer landesrechtlicher Regelungen hervorhebt (Gutachten S. 19 ff.).
39 
Ferner begegnet die mit dem „Systemwechsel“ verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit keinen Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, wie dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 3 LVwVfG bzw. § 26 AO gelten nicht, da der Behördenwechsel hier durch das o.a. genannte Gesetz erfolgt ist. Der Übergang kraft Gesetzes bewirkt einen Wegfall der bisherigen Zuständigkeit und die Begründung der Zuständigkeit des Beklagten, ohne dass damit rückwirkend eine Kompetenzübertragung verbunden ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um die Fortsetzung des Verfahrens durch die neue Behörde. Sie erfolgt - dem Rechtsgedanken der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend - unter Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sichergestellt ist, dass seine Rechtsstellung durch die Zuständigkeitsänderung nicht nachteilig berührt wird.
40 
(g) Auch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtslage ist nicht festzustellen.
41 
Der Einwand der Berufung, es fehle bereits an der Feststellung, dass im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gemeinschaftsgebühr entsprechend der Vorgabe der RL 85/43/EWG gegeben seien, wird mit dem Hinweis darauf, in § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG werde dies lediglich „lapidar“ festgelegt, nicht substantiiert begründet. Warum die dort getroffene Feststellung unzutreffend sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Es wird auch verkannt, dass mit ihr der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen ist, nach der der Landesgesetzgeber durch Rechtssatz zu entscheiden hat, dass von der Gemeinschaftsgebühr abgewichen werden darf und dass die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung entsprechend den Feststellungen des Bundesministeriums der Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204, S. 13298) erfüllt sind (s. dazu auch den Vorspann des mit der Berufung vorgelegten Aufsatzes von Orlop in: Fleischwirtschaft 1987, 1481).
42 
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 -; ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte. Eine fehlende Umsetzung der RL 85/43/EWG sei aber festzustellen, da dort angeführte Betriebe anderer Lebensmittelbereiche nicht mit Gebühren belastet seien. Ob dies der Sache nach auch hier zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass auch dann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der Frist umgesetzt habe, ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann danach auch von der ihm durch den genannten Anhang eingeräumten Befugnis, eine spezifische, die Pauschalbeträge übersteigende Gebühr zu erheben, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen , dass die spezifische Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Auch darf ein Mitgliedstaat, der die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. Nichts anderes kann im Übrigen auch für die RL 85/73/EWG in ihrer späteren Fassung gelten.
43 
Die o.a. gesetzliche Neuregelung ist auch nicht wegen des mit der Berufung geltend gemachten Einwands rechtswidrig, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkenden EG-Rechts seien nicht beachtet. Denn auf diese Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Berufung wird hier EG-Recht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Für den in § 3 der Rechtsverordnung des Beklagten (rückwirkend) geregelten Gebührenzeitraum ab 1.7.1995 sind maßgeblich zum einen die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG, die bis 1.7.1997 Anwendung gefunden hat. Zum anderen ist ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die die RL 93/118/EWG ersetzt. Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.). Der Senat hat - allerdings noch mit Blick auf die FlHGebVO 1998 - dargelegt, dass diese eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gerade nicht regele, sondern dass eine mittlerweile außer Kraft getretene EG-Rechtsnorm für einen Zeitraum umgesetzt werde, für den sie sich selbst Rechtswirkung beigemessen hat und für den sie auch umzusetzen war oder unmittelbar Geltung besaß (NK-Urteil vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.4.2000 - 12.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung festzuhalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Neuregelung die Richtlinie 93/118/EG außer Kraft getreten sei. Denn sie sei nicht mit Wirkung „ex tunc“ von Anfang an, sondern „mit Wirkung „ex nunc“ außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.). Demnach ist eine Auseinandersetzung mit den mit der Berufung aufgezeigten Grundsätzen eines EG-rechtlich begründeten Rückwirkungsverbots entbehrlich (zu ihm s. aber auch das genannte NK-Urteil des Senats vom 5.7.2001 2 S 2989/98 -). Dies gilt auch für den Hinweis der Berufung auf die Ausführungen von Zuleeg in: Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, wonach einer Ermächtigung keine rückwirkende Kraft zukommen dürfe. Denn davon kann hier gerade nicht ausgegangen werden, da das Landesrecht - und ihm folgend die Rechtsverordnung des Beklagten - keine rückwirkende Ermächtigung darstellt, sondern lediglich die richtlinienkonforme Anhebung der Gemeinschaftsgebühr für solche Zeiträume eröffnet, in denen das Gemeinschaftsrecht selbst dies zulässt. Dies stellt keinen Fall des (regelmäßig unzulässigen) Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für einen Zeitraum vor deren Inkrafttreten dar (dazu OVG NW, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.).
44 
Auch der mit der Berufung gerügte „Systemwechsel“ - die Anhebung der Gebühr nicht mehr nach Nr. 4a, sondern nach Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG - ist nicht zu beanstanden. Ob die EG-Pauschalen für bestimmte Betriebe anzuheben sind oder eine Gebühr zu erheben ist, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist eine nach den Vorgaben der genannten Richtlinie zu beantwortende Frage, bei der Ermessen eröffnet ist (s. der Wortlaut von Nr. 4 des genannten Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG, ABl. L 162/1, 7). Dieses Ermessen unterliegt keinen weiteren europarechtlichen Einschränkungen. Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch „Rechtssatz“ zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.). Dies ist hier mit der Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt. Auch durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Festlegung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken (so BVerwG, Urteil vom 24.7.2000, a.a.O.). Dementsprechend ist es dem Verordnungsgeber auch nicht verwehrt, einen „Systemwechsel“ dadurch vorzunehmen, dass er bei einem Abweichen von den EG-Pauschgebühren von der „betriebsbezogenen“ zur „kostendeckenden“ Anhebung übergeht. Auch hinsichtlich dieses Übergangs ist durch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung des Beklagten sichergestellt, dass höhere Gebühren, als sie sich bisher nach den Bestimmungen der FlHGebVO 1998 ergeben hätten, nicht anfallen dürfen. In diesem Wechsel liegt daher auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht etwa deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 GG geschützten Gewerbebetrieb, weil sich die Betroffenen auf eine betriebsbezogene Anhebung der Gemeinschaftsgebühr eingestellt hätten. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dabei überhaupt als Schutzgut betroffen ist, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann ein „Eingriff“ in dieses Schutzgut schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine weitergehende Belastung durch den Systemwechsel nicht eintreten kann, wie der genannten Bestimmung zu entnehmen ist.
45 
Dass die Gebührenregelungen der Rechtsverordnung des Beklagten deshalb rechtswidrig sein könnten, weil - wie mit der Berufung ferner geltend gemacht ist - der Mitgliedstaat der „Notifizierungspflicht“ aus Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/ /EG nicht nachkomme, ist nicht erkennbar. Die Bestimmung normiert eine objektive Rechtsverpflichtung, die weder mit Blick auf Art. 249 EG noch mit Blick auf die damit verbundene Zielsetzung zugleich auch dem subjektiven Schutz des einzelnen Gebührenschuldners dient. Letzteres ist zwar nicht nur bei einer ausdrücklichen normativen Regelung des Drittschutzes, sondern auch dann anzunehmen, wenn die Richtlinie ein bestimmtes mitgliedschaftliches Verhalten regelt, das den Interessen einzelner förderlich ist und sie begünstigt (EuGH, Urteil vom Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325, 3356 = EuZW 1994, 195, 196 - Facini Dori). Die Pflicht zur regelmäßigen Mitteilung über Aufteilung und Verwendung der Gemeinschaftsgebühr hat indes den Einzelnen nicht im Blick, sondern bleibt Vollzugskontrolle, die allenfalls mittelbar förderlich für den Gebührenschuldner sein könnte. Auch ist das von der Richtlinie geforderte mitgliedschaftliche Verhalten hier ausdrücklich auf die Kommission ausgerichtet („bipolar“) und begründet ersichtlich auch nur ihr gegenüber eine rechtliche Verpflichtung, aus der nicht ohne Weiteres die Drittbegünstigung herzuleiten ist. Auch die im Zusammenhang damit geltend gemachte Verletzung von Art. 249 EG führt nicht zu einer über die bereits oben angesprochene Frage nach der Umsetzung hinausgehenden, eine Begünstigung des Einzelnen umfassenden Bedeutung.
46 
Auch die Höhe der auf der Grundlage der Rechtsverordnung des Beklagten geforderten Gebühren ist mit Blick auf die materiell-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
47 
Dem mit der Berufung erhobenen, auch auf die Gebührenhöhe zielenden Einwand, der Grundsatz der Einheitsgebühr sei nicht beachtet, da die Trichinenuntersuchungskosten als allgemeine Anhebung hinzugerechnet seien und dies materiell-rechtlich die unzulässige Erhebung einer gesonderten Gebühr darstelle, ist nicht zu folgen. Wie insbesondere der Bezug auf Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG in § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung verdeutlicht, werden mit den Gebühren in der Anlage zur Rechtsverordnung ausschließlich „kostendeckende“ Gebühren festgesetzt. Die dabei für die Untersuchung von Schweinefleisch angesetzte Gebühr ist eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen sind. Dass das „Hinzuaddieren“ EG-rechtlich unbedenklich ist, folgt - wie dargelegt - aus dem o.a. Gesichtspunkt der Kostendeckung, und - technisch - bereits aus der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom 15.6.1988 über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) vom 24.1.1989 (BAnz. v. 22.2.1989, S. 901) - im Folgenden: Protokollerklärung 89 - (dort die FN 1 und 3). Der Ausgangspunkt der Erwägung der Berufung, aus den europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass ein solcher „Rechenvorgang“ auch schon deshalb nicht zulässig sei, weil lediglich die in der RL 85/43/EWG vorgesehene Gemeinschaftsgebühr festgesetzt werden dürfe, ist wie dargelegt nicht zutreffend und ist auch entgegen dem Berufungsvortrag weder aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.2002 (3 BN 5.01, n.v.) noch aus der o.a. „Feyrer“-Entscheidung des EuGH herzuleiten.
48 
Im Übrigen lässt sich weder feststellen, dass unzulässigerweise Kosten in Ansatz gekommen sind, noch, dass die Kostendeckungsgrenze überschritten ist. Für den Umfang einer zulässigen Kostendeckung ist materiell-rechtlich auf die vorrangigen EG-rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen (vgl. den Rechtsgedanken in § 8 LGebG; ferner BVerwGE 102, 39, Urteil vom 27.4.2000, DÖV 2001, 30).Ein Rückgriff auf einen von diesen abweichenden “nationalen“ Kostendeckungsgrundsatz, wie er in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, scheidet daher aus. Die Frage, ob eine Gesamtkostendeckung im Rahmen der Fleischhygieneuntersuchungen zulässig ist, ist demnach in erster Linie anhand der Bestimmungen der o.a. Richtlinien zu beantworten. Wie bereits dargelegt, ist nach der RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EWG nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) der Mitgliedstaat bzw. die von ihm für zuständig erklärte kommunale Behörde berechtigt, Gebühren zu erheben, die die tatsächlichen Kosten umfassen. An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30.5.2002 - C-284/00 und C-288/00 „Stratmann“ u.a.(DVBl. 2002,1108 ) festgehalten. Unter Tz. 54 ist darauf abgehoben, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 85/73 und Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 88/408 sowie nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben können, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Die dann getroffene Feststellung (Tz. 55), keine dieser Bestimmungen gestatte jedoch die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden, ist entgegen der Ansicht der Berufung keine Einschränkung der Höhe nach, sondern eine solche der Art nach: Sowohl aus dem Anhang der Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz. 56).
49 
Die so bestimmte Kostendeckungsgrenze wird hier nicht deshalb überschritten, weil - so die Ansicht der Berufung - mit der Einbeziehung von Verwaltungspersonalkosten nicht ansatzfähige Kosten in die Gebührenberechnung eingestellt worden seien. Welche Kosten bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen und daher ansatzfähig sind, richtet sich - wie die Kostendeckung dem Grunde nach - nach den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (dazu § 8 LGebG). Nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/73/EWG werden die Gebühren in einer Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Gehältern einschließlich Sozialabgaben sowie Verwaltungskosten zu tragen hat. Sie umfassen auch die diesem Bereich zuzuordnenden Personalkosten, wie sich aus der o.a. Protokollerklärung zur Entscheidung 88/408/EWG vom 24.1.1989 (BAnz. 1989, 901) herleiten lässt. Ungeachtet der Frage nach deren rechtlicher Tragweite, die sich mit Blick darauf stellt, dass die genannte Entscheidung durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. Nr. L 340, S. 15) aufgehoben worden ist, ist mit der Berufung davon auszugehen, dass die Protokollerklärung die Vorstellungen der beteiligten Gemeinschaftsorgane widerspiegelt, welcher Aufwand bei der Untersuchung dem Grunde nach in Betracht kommt. Als „Rahmenbedingungen“ für eine Bemessung der Gebührenhöhe (so die Einleitung zur Protokollerklärung, a.a.O.) ist ihr entgegen der Ansicht der Berufung allerdings kein Verbot zu entnehmen, tatsächlich entstehende Kosten nicht in Ansatz zu bringen, die zu einer höheren als der pauschal festgelegten Gemeinschaftsgebühr führen. Nach den unter I. festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Erklärung werden Untersuchungszeit, Zerlegungsvorgang, Verwaltungskosten und Kosten der Rückstandsuntersuchung und bei der unter II. angeführten „Methode“ die Personalkosten angeführt. Zu den letzteren gehören ausdrücklich „die gesamten Kosten für das Untersuchungs- und Verwaltungspersonal“. Der weiterhin gerügte Ansatz eines „Risikozuschlags“ betrifft Gebührenzeiträume, die hier nicht in Rede stehen. Ohne dass es deshalb darauf ankäme, spricht vieles dafür, diesen für die erwartete tarifvertraglich bedingte Nachzahlung angesetzten Kosten der ansatzfähigen Vergütung zuzuordnen, was gleichfalls der auch mit der Berufung für zutreffend gehaltenen Protokollerklärung nicht widersprechen dürfte.
50 
Dass im Übrigen ein Zeitaufwand von 14,31 Minuten statt den in der Protokollerklärung vorgesehenen 8 Minuten zu Grunde gelegt ist (Nr. 2.3.2 der Kalkulation), ist nicht für sich bereits Grund für die Annahme eines unzulässigen Kostenansatzes. Der Beklagte hat den tatsächlichen Zeitaufwand für die Untersuchung von Rindern festgehalten. Eine strikte Bindung an die Vorgaben der Protokollerklärung ist nach dem oben Gesagten nicht gegeben, ungeachtet des weiteren Umstandes, dass insoweit eine uneingeschränkte Anwendung schon mit Blick auf die im Jahre 1988 als Rahmenbedingung angelegten Grundsätze der Protokollerklärung ausscheidet. Entscheidend ist indes, dass die Zeitangabe für sich nicht hinreichend aussagekräftig ist, sie vielmehr sowohl im Zusammenhang mit der Anzahl der an der Untersuchung beteiligten Tierärzte und Fleischkontrolleure als auch im Zusammenhang mit dem Betriebsablauf zu werten ist. Dass insoweit ein „kostenträchtiges“ Missverhältnis besteht, wird mit der Berufung nicht aufgezeigt.
51 
Auch die Rüge, es fehle bei der Gebührenkalkulation die Darlegung des Zusammenhangs zwischen Kosten und der Fleischhygieneuntersuchung, ist nicht berechtigt. Dass es um Kosten gehen muss, die der Untersuchung von Fleisch zugeordnet werden können, folgt aus der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/43/EWG ausgesprochenen Bindung an die „tatsächlichen Untersuchungskosten“, wie sie im Übrigen auch die o.a. Nr. 4 der Anlage benennt. Für die geforderte Zuordnung kann durchaus auch auf die o.a. Protokollerklärung zurückgegriffen werden, die die gemeinschaftsrechtliche „Vorstellung“ des für den Untersuchungsvorgang Erforderlichen umschreibt. Sie verdeutlicht zugleich aber auch, dass die Zuordnung zur Untersuchung im engeren, technischen Sinn nicht gemeint ist, wie dies mit der Berufung geltend gemacht ist. Dieser weitere Zusammenhang besteht hier für die angesetzte Verwaltungspersonalstelle. Der in der Kalkulation erfolgte Hinweis auf die „VwV-Kostenfestlegung“ v. 20.12.2000 ist die „Inanspruchnahme“ gesicherter Erkenntnisse über die Ansatzfähigkeit und den erforderlichen Umfang von Personalkosten, deren Zuordnung zur Fleischhygieneuntersuchung im Gebiet des Beklagten sich auch aus den dem Senat vorliegenden Akten und deren Umfang erschließen. Anders als dies dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2004 (12 A 10767/04.OVG - dort UA. S. 11) zu entnehmen ist, auf das sich die Berufung bezieht, geht es hier nicht um lediglich allgemeinen Verwaltungsaufwand (Kosten der Aufsichtsbehörde), bei dem - anders als im Falle des Beklagten - ein Zusammenhang mit der Fleischhygieneuntersuchung gerade fehlt. Dass ein „Hinzuaddieren“ der danach zulässig angesetzten Verwaltungskosten nicht - wie die Berufung meint - zur Festlegung einer Sondergebühr führt, sondern der Berechnung der Gebührenhöhe zuzuordnen ist, ist oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt.
52 
Es fehlt entgegen dem Vorbringen der Berufung auch nicht an einer hinreichenden Darlegung der Bemessungsgrundlagen. Die Gebührenkalkulation weist die Kalkulationsgrundlagen aus, was ausreichend ist und - da ein Rückgriff auf den Aktenbestand des Beklagten eröffnet ist - auch eine hinreichende Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Insbesondere scheitert auch eine Nachprüfbarkeit der mit der Berufung gerügten Ansätze für vollzeittätige Fleischkontrolleure nicht an dem mit dem Rechtsmittel vorgetragenen Umstand, für diesen Personenkreis gelte der „Tarifvertrag Ang aöS“ nicht. Der Beklagte hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass er in einem ersten Rechenschritt eine Umrechnung der Untersuchungskosten hinsichtlich des Personals auf die einzelnen Tierarten vorgenommen und sich dabei auf eine Vorgabe des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg aus dem Jahre 1995 gestützt hat. Orientiert hat sich der Beklagte an den EG-rechtlich vorgegebenen Mindestuntersuchungszeiten, um so ein sachgerechtes Verhältnis der Gebührenansätze je Tierart zu erreichen. Damit ist auch der wenig konkrete Einwand der Berufung, der Bedarf an Untersuchungspersonal werde bestritten, entkräftet.
53 
Er steht im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, es fehle an der gebotenen Erforderlichkeit der angesetzten Kosten. Insbesondere seien unwirtschaftliche Kosten auszuscheiden. Dem Antrag, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, muss nicht durch Beweisaufnahme nachgegangen werden. Er stellt formal eine „Beweisanregung“ dar. Es bestehen bereits Bedenken, ob dieser „Antrag“ dem Gebot hinreichender Bestimmtheit des Beweisthemas genügt, oder ob die mangelnde Bestimmtheit hier nicht bereits - wie regelmäßig - kennzeichnend ist für einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BVerwGE 75, 6 ff.). Ungeachtet dessen ist die Frage nach der Ansatzfähigkeit von Kosten eine solche, die der Senat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen selbst beurteilen kann, zumal unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Annahme zutreffender Kostenarten die Entscheidung zur Erforderlichkeit des Ansatzes der Kosten dann weitgehend den genannten Bestimmungen des EG-Rechts zu entnehmen und ein Einschätzungsspielraum der Behörde nur begrenzt eröffnet ist. Der weitere Hinweis, unwirtschaftliche Kosten seien für nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte in Ansatz gebracht, wie ein Vergleich zwischen der Vergütung dieses Personenkreises bei privaten und bei öffentlichen Schlachthöfen zeige, rechtfertigt die Bedenken der Berufung nicht. Der Beklagte geht bei der Stundenvergütung von den jeweils maßgeblichen Vergütungssätzen aus, die sich aus den einschlägigen Tarifverträgen ergeben. An diese Vorgaben ist er - ohne dass ihm eine eigenständige Regelungsbefugnis zukommt - gebunden. Von einem Ansatz unwirtschaftlicher Kosten kann daher nicht gesprochen werden.
54 
Dem weiteren Vorbringen, die Fleischhygiene - RVO verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, das sich mit Blick auf den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ergebe, ist nicht zu folgen. Dem liegt die mit der Berufung wiederholt vorgetragene Vorstellung zu Grunde, aus der auch den Wettbewerb in Blick nehmenden Zielsetzung der RL 85/73/EWG folge zwingend, dass dem Betroffenen lediglich die Gemeinschaftsgebühren für Fleischuntersuchungen auferlegt werden dürften. Dass dies nicht zutrifft, folgt aus der o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nicht zutreffend ist auch der Hinweis der Berufung, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der „Wert der Leistung für den Gebührenschuldner“ in Blick genommen worden sei, was sich als Ermessensfehlgebrauch erweise. Ob hier überhaupt Raum für die Ausübung von Ermessen verbleibt, ist zweifelhaft. Jedenfalls wird der „Wert der Leistung“ hier bezüglich des geltend gemachten Gesichtspunkts der Äquivalenz nicht außer Acht gelassen. Das Äquivalenzprinzip als Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen kommunaler bzw. staatlicher Leistung und erhobener Gegenleistung bestehen muss, wobei der Behörde ein Regelungsspielraum eröffnet ist, den sie nur dann verlässt, wenn sich ein grobes Missverhältnis zwischen den Leistungen ergibt (vgl. etwa BVerwG, Urteil v. 21.10.1994, KStZ 1995, 54, 55 f. m.w.N.). Dafür, dass ein solches Missverhältnis bestehen könnte, ist indes mit der Berufung nichts vorgetragen worden. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, nimmt man in Blick, dass durch die gebührenpflichtigen Untersuchungen die „Marktfähigkeit“ des geprüften Frischfleisches gesichert wird.
55 
Mit der Berufung ist schließlich die Anregung verbunden, dem Europäischen Gerichtshof die Fragen nach Art. 234 EG vorzulegen, ob für den Mitgliedstaat oder die ihm nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) die Möglichkeit besteht, vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung eines Gemeinschaftsrechtsaktes von dessen Ausnahmebestimmung zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch zu machen, und ob die Mitgliedstaaten oder ihre nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) rückwirkend von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen Rechtsaktes der Gemeinschaft zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch machen, wenn dieser Rechtsakt entweder während seiner Geltungsdauer überhaupt nicht umgesetzt worden ist oder aber nur eine Teilumsetzung erfahren hat, jedoch eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des Rechtsaktes weder in Bundes- noch in Landesrecht erfolgt ist. Wie aus den oben angestellten Gründen folgt, stellen sich diese Fragen in dem hier anhängigen Verfahren nicht.
56 
Der Anspruch auf eine Erstattung von Gebührenleistungen, wie er mit der Berufung gleichfalls geltend gemacht ist, scheidet nach dem Gesagten ebenso aus wie der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
59 
Rechtsmittelbelehrung:
60 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
61 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
62 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
63 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
64 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
65 
Beschluss vom 30. März 2006
66 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 88.972,34 EUR festgesetzt (§§ 72, 52 Abs. 2 GKG).
67 
Gründe:
68 
Auszugehen ist von dem Berufungsantrag der Klägerin, der ausgerichtet ist auf 1. die Aufhebung der angefochtenen Gebührenbescheide, soweit mit ihnen ein 296.792,90 DM (= 151.747,80) Euro übersteigender Betrag festgesetzt ist, 2. auf Rückzahlung in Höhe von DM 226.168,71 (= 115.638,22 Euro) und 3. auf Zins in Höhe von 5 % über dem Basissatz aus dem Rückzahlungsbetrag. Der Anspruch auf Rückzahlung ist - anders als VG dies vertritt - nicht eigenständig zu bewerten (vgl. § 5 ZPO), daher bei der Streitwertfestsetzung ohne Belang (vgl. u.a. BayVGH , Beschl. v. 18.3.1998, NVwZ-RR 1998, 788); Gleiches gilt für den geltend gemachten Zinsanspruch, der nach § 4 ZPO bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt bleibt. Dementsprechend ist Berechnungsgrundlage (nicht im Streit sind Rückstandsuntersuchungsgebühr und Gebühr für Untersuchungen außerhalb normaler Schlachtzeiten) die Gesamtforderung (252.406,17 + 243.761,97 = 496.168,14 DM) abzüglich Trichinengebühren (12.882,67 + 12.477,80 = 25.360,47 DM), mithin 470.807,67 DM, dieser abzüglich des „anerkannten“ Betrags i.H.v. 296.792,90 DM, mithin der Betrag von 174.014,77 DM (= Euro 88.972,34).
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.