Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2011 - 2 S 825/11

bei uns veröffentlicht am26.09.2011

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 6 K 3555/09 - geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids ihrer Bezirksstelle Dortmund vom 18.11.2008 und des Widerspruchsbescheids ihrer Widerspruchsstelle vom 19.08.2009 verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung zur Anschaffung eines DAISY-Abspielgeräts - Victor Reader Classic X - zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Genehmigung zur Anschaffung eines DAISY-Abspielgeräts.
Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten als A-Mitglied krankenversichert. Er ist aufgrund einer Augenerkrankung beidseitig erblindet. Mit Schreiben vom 27.10.2008 beantragte er unter Vorlage einer augenärztlichen Verordnung sowie eines Kostenvoranschlags der Firma T. vom 15.10.2008 die Übernahme der Kosten für ein DAISY-Abspielgerät - Victor Reader Classic X - zum Preis von 355,-- EUR. Nach der Beschreibung handelt es sich um ein Abspielgerät für Hörbücher, mit dem neben Büchern in einem besonderen, mit den Buchstaben DAISY (für Digital Accessible Information System) bezeichneten Format auch herkömmliche Hörbücher im Audio und MP3-Format abgespielt werden können; die Nutzung erfolgt über eine besonders einfach zu bedienende Tastatur.
Mit Bescheid vom 18.11.2008 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme für das DAISY-Abspielgerät ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das DAISY-Abspielgerät sei in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfeverordnung des Bundes unter Nr. 1, also bei den beihilfefähigen Gegenständen, nicht aufgeführt. Somit sei es von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen und den Gegenständen des täglichen Lebens zugeordnet.
Der Kläger hat am 17.09.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Anschaffung eines DAISY-Abspielgeräts zu erteilen und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 18.11.2008 und 19.08.2009 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10.12.2009 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Das DAISY-Abspielgerät gehöre nicht zu den Hilfsmitteln, für deren Anschaffung die Beklagte Kassenleistungen zu gewähren habe. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 9 gehörten zu den Hilfsmitteln unter anderem nicht Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen. Für die Einordnung als - beihilfefähiges - Hilfsmittel komme es in diesem Zusammenhang auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des betreffenden Gegenstands an, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt und in gleich teurerer Ausführung beschafft worden wäre. Maßgeblich sei allein, ob der Gegenstand nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit - von einer krankheitsentsprechenden Ausstattung abgesehen - auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise benutzt werden könne. Das sei hier der Fall. Nach der Produktbeschreibung im Internet handele es sich bei dem DAISY-Abspielgerät um ein Produkt der Unterhaltungselektronik. Es könnten sowohl DAISY-Hörbücher als auch normale Hörbücher aus dem Buchhandel und Musik-CDs abgespielt werden. Es handele sich um ein Abspielgerät mit einfachster Bedienung, das auch von Gesunden benutzt werden könne.
Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 15.03.2011 zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter anderem Folgendes vor: Zur Ermittlung des Vorliegens der Eigenschaft eines Hilfsmittels der Krankenversicherung sei allein auf die Zweckbestimmung des Gegenstands abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen sei. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse Kranker oder Behinderter hergestellt worden seien und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt würden, seien nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Die DAISY-Player seien von den Herstellern im Hinblick auf die Bedürfnisse blinder bzw. sehbehinderter Menschen entwickelt worden, um diesen einen strukturierten Zugriff auf unterschiedliche schriftliche Medien zu ermöglichen. Zwar sei heutzutage auch bei nicht blinden oder nicht sehbehinderten Menschen die Nutzung von Hörbüchern weit verbreitet. Diese nutzten hierfür jedoch regelmäßig MP-3- oder CD-Player, benötigten keine gesonderten Funktionen und hörten auch keine Zeitschriften oder Lexika an, sondern gegebenenfalls Belletristik oder Sachbücher.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 6 K 3555/09 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.11.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2009 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Anschaffung eines DAISY-Abspielgeräts - Victor Reader Classic X - zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie erwidert: Das DAISY-Abspielgerät könne auch von Gesunden benutzt werden. Es sei den Gegenständen des täglichen Lebens zugeordnet und damit von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der vorherigen Genehmigung für die Anschaffung eines DAISY-Abspielgeräts nach § 35 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten begehrt, zu Unrecht abgewiesen.
15 
1. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. § 35 Abs. 1 der Satzung bestimmt in diesem Zusammenhang weiter, dass Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel in dem für die Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes vom 01.01.2004 geltenden Rahmen erstattungsfähig sind. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bedarf die Anschaffung von Hilfsmitteln grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Beklagte. Eine solche Genehmigung ist zu erteilen, wenn dem A-Mitglied ein Anspruch auf Kassenleistungen nach §§ 30 Abs. 1, 35 Abs. 1 der Satzung für das anzuschaffende Hilfsmittel zusteht. Das ist hier der Fall.
16 
2. Bei dem DAISY-Abspielgeräte handelt es sich um ein Hilfsmittel, das im Rahmen der Beihilfevorschriften des Bundes beihilfefähig wäre und damit nach der Satzung der Beklagten erstattungsfähig ist.
17 
a) Die Beurteilung der Beihilfefähigkeit des DAISY-Abspielgeräts richtet sich nach den Beihilfevorschriften des Bundes vom 01.01.2004. Danach sind gemäß § 5 i.V.m. § 6 BhV anlässlich einer Krankheit entstandene Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie in der Höhe angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel beihilfefähig. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3. Nach Nr. 1 der Anlage 3 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Ergänzend zu Nr. 1 der Anlage 3 gilt Nr. 9 (sog. Negativkatalog), in dem Gegenstände aufgeführt werden, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören. Durch die Formulierung „insbesondere“ wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dieser Katalog nicht abschließend ist; danach gehören generell solche Gegenstände nicht zu den Hilfsmitteln, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1), von geringem oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen.
18 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Allein der Umstand, dass der zu beurteilende Gegenstand nicht ausdrücklich unter Nr. 1 der Anlage 3 aufgelistet ist, schließt die Einordnung des Gegenstands zu den Hilfsmitteln nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 9.07 - NVwZ-RR 2008, 711). Wenn ein Gegenstand nicht unter Nr. 1 der Anlage 3 aufgelistet ist, kann dies zwar als Indiz für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit angesehen werden. Angesichts der Vielzahl der möglichen Erkrankungen und der Vielzahl der in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden „Hilfsmittel“ kommt es jedoch auch in diesem Fall maßgeblich darauf an, ob der Gegenstand im Hinblick auf die jeweilige Erkrankung bzw. Behinderung notwendig und angemessen ist. Dies wird bestätigt durch die Regelung in Nr. 10 Satz 1 der Anlage 3. Danach entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Dies bedeutet zugleich, dass zunächst vorrangig zu prüfen ist, ob die zu beurteilenden Hilfsmittel in der Anlage 3 genannt oder mit den dort aufgeführten vergleichbar sind. Maßstab des Vergleichs sind die Schwere der Erkrankung und der Einsatzzweck des Gegenstands (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
19 
b) Das hier zu beurteilende DAISY-Abspielgerät ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe als - beihilfefähiges - Hilfsmittel anzusehen. Im Ausschlusskatalog der Nr. 9 zur Anlage 3 ist das Gerät nicht aufgeführt. Darüber hinaus kann es entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch nicht als Gegenstand qualifiziert werden, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob der Gegenstand bzw. das Mittel spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dient. Gegenstände, die regelmäßig auch von Gesunden benutzt werden, sind auch bei hohen Kosten grundsätzlich nicht beihilfefähig bzw. fallen nicht in die Leistungspflicht der Beklagten. Für die Einordnung als Hilfsmittel kommt es danach auf die objektive Eigenart und die Beschaffenheit des betreffenden Gegenstands an, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt und in gleich teurerer Ausführung beschafft worden wäre (BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 23.89 - DÖD 1991, 203). Danach sind Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt werden, jedenfalls nicht als Gegenstände anzusehen, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom18.02.2010 - L 5 KR 146/09 - juris zur entsprechenden Regelung für gesetzlich Krankenversicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V).
20 
DAISY-Abspielgeräte wurden von den Herstellern gerade im Hinblick auf die Bedürfnisse blinder bzw. sehbehinderter Menschen entwickelt, um diesen einen strukturierten interaktiven Zugriff auf unterschiedliche schriftliche Medien in einem besonderen, von Blindenbüchereien entwickelten Standard zu ermöglichen. Kennzeichen des DAISY-Hörbuchs sind umfassende hierarchische Navigationsfunktionen. Der Benutzer kann nicht nur von Kapitel zu Kapitel eines Textes springen, sondern über mehrere Hierarchiestufen vom Kapitel über die Seitenzahl bis zum einzelnen Satz oder einer Fußnote und wieder zurück gelangen. Der Benutzer kann beliebig viele Buchzeichen platzieren, das DAISY-Abspielgerät zeigt die markierten Textstellen wieder an. Daneben kann der Benutzer Anmerkungen in ein Mikrofon sprechen, die von dem Gerät aufgenommen werden, und sich so gewissermaßen Notizen zu dem gelesenen Text machen. Mit dem DAISY-Standard können die Sehbehinderten nicht nur die auf dem Markt befindlichen digitalen Hörbücher nutzen, sondern darüber hinaus auch digitale Zeitungen und Zeitschriften und sogar Lexika. Auch die Handhabung der DAISY-Abspielgeräte ist speziell auf die Bedürfnisse blinder Nutzer abgestimmt. Die Tasten sind großflächig, mit größerem Abstand zueinander angeordnet und unterschiedlich gestaltet, so dass die zur Verfügung stehenden Funktionen anhand der Tastenposition und der Tastenform besonders gut zu „erfühlen“ sind. Hinzu kommen sprachliche Hilfs-, Info-Ansagen und Klänge, die über die jeweilige Funktion Auskunft erteilen (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2010, aaO und Sozialgericht des Saarlands, Urteil vom 14.12.2009 - S 23 KR 416/09 - juris).
21 
Der Umstand, dass das DAISY-Abspielgerät auch von Gesunden benutzt werden kann, stellt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Einordnung als Hilfsmittel nicht in Frage. Das Gleiche gilt auch für andere Hilfsmittel, wie etwa Rollstühle und Krücken, die nach Nr. 1 der Anlage 3 unstreitig beihilfefähig sind. In diesem Zusammenhang kann es nicht allein darauf ankommen, ob der Gegenstand möglicherweise von einem Gesunden benutzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gegenstand von einem Gesunden üblicherweise benutzt wird, d.h. dass es sich bei typisierender Betrachtung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens auch für Gesunde handelt.
22 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass Hörbücher nicht nur von blinden bzw. sehbehinderten Menschen benutzt werden, sondern dies auch bei gesunden Menschen heutzutage allgemein verbreitet ist. Gesunde nutzen hierfür üblicherweise MP-3- oder CD-Player, da sie die besonderen Funktionen von DAISY nicht benötigen. Sie nutzen im Regelfall auf diesem Wege auch keine Zeitschriften oder gar Lexika.
23 
3. Die einen Anspruch auf Kassenleistungen der Beklagten auslösende Hilfsmitteleigenschaft des DAISY-Abspielgeräts setzt demzufolge allein voraus, dass seine Anschaffung, für die der Kläger die Genehmigung erstrebt, notwendig und angemessen i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV ist. Auch davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
24 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen ist dabei auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst; dazu gehört etwa die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation oder mit Hilfe der von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen soll (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 07.03.1990 - 3 RK 15/89 - BSGE 66, 245). Auf diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen entsprechender beihilferechtlicher Entscheidungen und demzufolge auch bei der Auslegung von § 35 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zurückgegriffen werden. Sie entsprechen den Verpflichtungen des Dienstherrn, die diesem aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erwachsen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37).
25 
a) Das DAISY-Abspielgerät erweist sich danach zur Überzeugung des Senats als notwendig. Durch das Geräte wird der Kläger in die Lage versetzt, selbständig aus einer Vielzahl von Publikationen (Belletristik, klassische Literatur, Sachbücher, Lexika, Zeitschriften und Informationen unterschiedlicher Verbände) auszuwählen, die im DAISY-Format zur Verfügung stehen und insbesondere über Blindenbüchereien kostenlos (wie z.B. Bücher) bzw. gegen geringe Entgelte (wie z.B. Zeitschriften) zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch wird sein als elementares Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu wertendes Bedürfnis nach Kommunikation und Information (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 26) erheblich umfassender befriedigt als dies ohne dieses Hilfsmittel bislang der Fall ist.
26 
b) Es ist ferner von der Angemessenheit des Hilfsmittels auszugehen. Der Kläger muss sich insbesondere nicht auf die Nutzung eines handelsüblichen MP-3- oder CD-Players verweisen lassen. Solche Geräte sind nur geeignet, ein durchgängiges Abspielen der Informationen zu leisten, und sie können nicht gezielt nach Informationen im Text suchen, Abschnitte überspringen oder in sonstiger Weise in den Texten navigieren. Aufgrund der geringen Größe solcher Geräte ist ferner deren Bedienung für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen äußerst schwierig. Insgesamt erweist sich der Nutzen eines DAISY-Abspielgeräts für den Kläger gerade durch die angesprochenen speziell auf die Bedürfnisse blinder bzw. hochgradig sehbehinderter Menschen ausgerichteten Zusatzfunktionen als so hoch, dass auch in Abwägung mit den Kosten in einer Größenordnung von 350,-- bis 400,-- EUR ein entsprechender Versorgungsanspruch besteht.
27 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger auf die Anschaffung eines günstigeren Abspielgeräts eines anderen Herstellers verwiesen werden könnte. Auch die Beklagte hat nicht behauptet, dass eine solche billigere Variante existiere.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
30 
Beschluss vom 26. September 2011
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 355,-- EUR festgesetzt.
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der vorherigen Genehmigung für die Anschaffung eines DAISY-Abspielgeräts nach § 35 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten begehrt, zu Unrecht abgewiesen.
15 
1. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. § 35 Abs. 1 der Satzung bestimmt in diesem Zusammenhang weiter, dass Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel in dem für die Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes vom 01.01.2004 geltenden Rahmen erstattungsfähig sind. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bedarf die Anschaffung von Hilfsmitteln grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Beklagte. Eine solche Genehmigung ist zu erteilen, wenn dem A-Mitglied ein Anspruch auf Kassenleistungen nach §§ 30 Abs. 1, 35 Abs. 1 der Satzung für das anzuschaffende Hilfsmittel zusteht. Das ist hier der Fall.
16 
2. Bei dem DAISY-Abspielgeräte handelt es sich um ein Hilfsmittel, das im Rahmen der Beihilfevorschriften des Bundes beihilfefähig wäre und damit nach der Satzung der Beklagten erstattungsfähig ist.
17 
a) Die Beurteilung der Beihilfefähigkeit des DAISY-Abspielgeräts richtet sich nach den Beihilfevorschriften des Bundes vom 01.01.2004. Danach sind gemäß § 5 i.V.m. § 6 BhV anlässlich einer Krankheit entstandene Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie in der Höhe angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel beihilfefähig. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3. Nach Nr. 1 der Anlage 3 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Ergänzend zu Nr. 1 der Anlage 3 gilt Nr. 9 (sog. Negativkatalog), in dem Gegenstände aufgeführt werden, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören. Durch die Formulierung „insbesondere“ wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dieser Katalog nicht abschließend ist; danach gehören generell solche Gegenstände nicht zu den Hilfsmitteln, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1), von geringem oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen.
18 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Allein der Umstand, dass der zu beurteilende Gegenstand nicht ausdrücklich unter Nr. 1 der Anlage 3 aufgelistet ist, schließt die Einordnung des Gegenstands zu den Hilfsmitteln nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 9.07 - NVwZ-RR 2008, 711). Wenn ein Gegenstand nicht unter Nr. 1 der Anlage 3 aufgelistet ist, kann dies zwar als Indiz für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit angesehen werden. Angesichts der Vielzahl der möglichen Erkrankungen und der Vielzahl der in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden „Hilfsmittel“ kommt es jedoch auch in diesem Fall maßgeblich darauf an, ob der Gegenstand im Hinblick auf die jeweilige Erkrankung bzw. Behinderung notwendig und angemessen ist. Dies wird bestätigt durch die Regelung in Nr. 10 Satz 1 der Anlage 3. Danach entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Dies bedeutet zugleich, dass zunächst vorrangig zu prüfen ist, ob die zu beurteilenden Hilfsmittel in der Anlage 3 genannt oder mit den dort aufgeführten vergleichbar sind. Maßstab des Vergleichs sind die Schwere der Erkrankung und der Einsatzzweck des Gegenstands (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
19 
b) Das hier zu beurteilende DAISY-Abspielgerät ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe als - beihilfefähiges - Hilfsmittel anzusehen. Im Ausschlusskatalog der Nr. 9 zur Anlage 3 ist das Gerät nicht aufgeführt. Darüber hinaus kann es entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch nicht als Gegenstand qualifiziert werden, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob der Gegenstand bzw. das Mittel spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dient. Gegenstände, die regelmäßig auch von Gesunden benutzt werden, sind auch bei hohen Kosten grundsätzlich nicht beihilfefähig bzw. fallen nicht in die Leistungspflicht der Beklagten. Für die Einordnung als Hilfsmittel kommt es danach auf die objektive Eigenart und die Beschaffenheit des betreffenden Gegenstands an, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt und in gleich teurerer Ausführung beschafft worden wäre (BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 23.89 - DÖD 1991, 203). Danach sind Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt werden, jedenfalls nicht als Gegenstände anzusehen, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom18.02.2010 - L 5 KR 146/09 - juris zur entsprechenden Regelung für gesetzlich Krankenversicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V).
20 
DAISY-Abspielgeräte wurden von den Herstellern gerade im Hinblick auf die Bedürfnisse blinder bzw. sehbehinderter Menschen entwickelt, um diesen einen strukturierten interaktiven Zugriff auf unterschiedliche schriftliche Medien in einem besonderen, von Blindenbüchereien entwickelten Standard zu ermöglichen. Kennzeichen des DAISY-Hörbuchs sind umfassende hierarchische Navigationsfunktionen. Der Benutzer kann nicht nur von Kapitel zu Kapitel eines Textes springen, sondern über mehrere Hierarchiestufen vom Kapitel über die Seitenzahl bis zum einzelnen Satz oder einer Fußnote und wieder zurück gelangen. Der Benutzer kann beliebig viele Buchzeichen platzieren, das DAISY-Abspielgerät zeigt die markierten Textstellen wieder an. Daneben kann der Benutzer Anmerkungen in ein Mikrofon sprechen, die von dem Gerät aufgenommen werden, und sich so gewissermaßen Notizen zu dem gelesenen Text machen. Mit dem DAISY-Standard können die Sehbehinderten nicht nur die auf dem Markt befindlichen digitalen Hörbücher nutzen, sondern darüber hinaus auch digitale Zeitungen und Zeitschriften und sogar Lexika. Auch die Handhabung der DAISY-Abspielgeräte ist speziell auf die Bedürfnisse blinder Nutzer abgestimmt. Die Tasten sind großflächig, mit größerem Abstand zueinander angeordnet und unterschiedlich gestaltet, so dass die zur Verfügung stehenden Funktionen anhand der Tastenposition und der Tastenform besonders gut zu „erfühlen“ sind. Hinzu kommen sprachliche Hilfs-, Info-Ansagen und Klänge, die über die jeweilige Funktion Auskunft erteilen (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2010, aaO und Sozialgericht des Saarlands, Urteil vom 14.12.2009 - S 23 KR 416/09 - juris).
21 
Der Umstand, dass das DAISY-Abspielgerät auch von Gesunden benutzt werden kann, stellt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Einordnung als Hilfsmittel nicht in Frage. Das Gleiche gilt auch für andere Hilfsmittel, wie etwa Rollstühle und Krücken, die nach Nr. 1 der Anlage 3 unstreitig beihilfefähig sind. In diesem Zusammenhang kann es nicht allein darauf ankommen, ob der Gegenstand möglicherweise von einem Gesunden benutzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gegenstand von einem Gesunden üblicherweise benutzt wird, d.h. dass es sich bei typisierender Betrachtung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens auch für Gesunde handelt.
22 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass Hörbücher nicht nur von blinden bzw. sehbehinderten Menschen benutzt werden, sondern dies auch bei gesunden Menschen heutzutage allgemein verbreitet ist. Gesunde nutzen hierfür üblicherweise MP-3- oder CD-Player, da sie die besonderen Funktionen von DAISY nicht benötigen. Sie nutzen im Regelfall auf diesem Wege auch keine Zeitschriften oder gar Lexika.
23 
3. Die einen Anspruch auf Kassenleistungen der Beklagten auslösende Hilfsmitteleigenschaft des DAISY-Abspielgeräts setzt demzufolge allein voraus, dass seine Anschaffung, für die der Kläger die Genehmigung erstrebt, notwendig und angemessen i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV ist. Auch davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
24 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen ist dabei auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst; dazu gehört etwa die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation oder mit Hilfe der von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen soll (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 07.03.1990 - 3 RK 15/89 - BSGE 66, 245). Auf diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen entsprechender beihilferechtlicher Entscheidungen und demzufolge auch bei der Auslegung von § 35 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zurückgegriffen werden. Sie entsprechen den Verpflichtungen des Dienstherrn, die diesem aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erwachsen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37).
25 
a) Das DAISY-Abspielgerät erweist sich danach zur Überzeugung des Senats als notwendig. Durch das Geräte wird der Kläger in die Lage versetzt, selbständig aus einer Vielzahl von Publikationen (Belletristik, klassische Literatur, Sachbücher, Lexika, Zeitschriften und Informationen unterschiedlicher Verbände) auszuwählen, die im DAISY-Format zur Verfügung stehen und insbesondere über Blindenbüchereien kostenlos (wie z.B. Bücher) bzw. gegen geringe Entgelte (wie z.B. Zeitschriften) zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch wird sein als elementares Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu wertendes Bedürfnis nach Kommunikation und Information (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 26) erheblich umfassender befriedigt als dies ohne dieses Hilfsmittel bislang der Fall ist.
26 
b) Es ist ferner von der Angemessenheit des Hilfsmittels auszugehen. Der Kläger muss sich insbesondere nicht auf die Nutzung eines handelsüblichen MP-3- oder CD-Players verweisen lassen. Solche Geräte sind nur geeignet, ein durchgängiges Abspielen der Informationen zu leisten, und sie können nicht gezielt nach Informationen im Text suchen, Abschnitte überspringen oder in sonstiger Weise in den Texten navigieren. Aufgrund der geringen Größe solcher Geräte ist ferner deren Bedienung für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen äußerst schwierig. Insgesamt erweist sich der Nutzen eines DAISY-Abspielgeräts für den Kläger gerade durch die angesprochenen speziell auf die Bedürfnisse blinder bzw. hochgradig sehbehinderter Menschen ausgerichteten Zusatzfunktionen als so hoch, dass auch in Abwägung mit den Kosten in einer Größenordnung von 350,-- bis 400,-- EUR ein entsprechender Versorgungsanspruch besteht.
27 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger auf die Anschaffung eines günstigeren Abspielgeräts eines anderen Herstellers verwiesen werden könnte. Auch die Beklagte hat nicht behauptet, dass eine solche billigere Variante existiere.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
30 
Beschluss vom 26. September 2011
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 355,-- EUR festgesetzt.
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2011 - 2 S 825/11

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 33 Hilfsmittel


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen od
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2011 - 2 S 825/11 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 33 Hilfsmittel


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen od

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2011 - 2 S 825/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2011 - 2 S 825/11.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Okt. 2011 - 2 S 1369/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die

Referenzen

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.