Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2006 - 3 S 1726/05

bei uns veröffentlicht am12.07.2006

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine Große Kreisstadt - wendet sich gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung.
Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und .../11, Ettlinger Straße 1 (künftig: Baugrundstück), auf Gemarkung der Stadt R. einen Einzelhandel in der Betriebsform eines Lebensmitteldiscounters. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 25.09.2000, der als Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück ein Industriegebiet (GI) festsetzt. Einschränkungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben enthält der Bebauungsplan in der Fassung der 2. Änderung nicht. Mit Beschluss vom 26.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Klägerin die 3. Änderung des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“. Unter 1.5.4 der textlichen Festsetzungen ist dort ausgeführt: „Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO ist Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (gemäß Anlage 1) unzulässig. Groß- und Versandhandel sind nicht Gegenstand dieser Festsetzung. Mit den Baugesuchen sind im Falle einer Einzelhandelsnutzung verbindliche Sortimentslisten in Anlehnung an die Klassifizierung der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (in der jeweils aktuellen Ausgabe) vorzulegen, die Bestandteil der Baugenehmigung werden.“ Die 3. Änderung des Bebauungsplans wurde nach Angabe der Klägerin am 8. Juli 2006 öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.08.2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Umbau“ des „bestehenden Lebensmittelmarktes“. Gegenstand des Vorhabens ist der Abbruch eines bestehenden Rampendachs im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks sowie einer so genannten Non-Food-Lager-Wand im Gebäudeinneren. Mit dem Abbruch dieser Wand ist die Erweiterung der Verkaufsfläche von 700 m 2 auf 847 m 2 verbunden.
Am 01.10.2002 erteilte die Klägerin der Beigeladenen eine „Baugenehmigung mit Teilabweisung“. Während der Abbruch der Rampe damit genehmigt wurde, ist in dieser Baugenehmigung unter „Nebenbestimmungen und Hinweise“ ausgeführt, dem Abbruch der Trennwand im Verkaufsraum werde nicht zugestimmt und dieser sei somit nicht Gegenstand dieser Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wurde noch am gleichen Tage zur Post gegeben.
Am 04.11.2002 legte die Beigeladene „gegen die Baugenehmigung“ Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Überschreitung der Verkaufsfläche von 700 m 2 rechtfertige die Ablehnung nicht. Denn es sei zusätzlich erforderlich, dass die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Bezug auf die Geschossfläche eingreife. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Geschossfläche deutlich unter 1.200 m 2 bleibe.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens wies das Regierungspräsidium die Klägerin mehrfach darauf hin, dass die Baugenehmigung zu erteilen sei. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs führe für sich allein noch nicht zu dessen Sondergebietspflichtigkeit. Auch die Geschossfläche von 1.200 m 2 müsse überschritten sein, was beim streitigen Vorhaben auch nach einer Addition der Werte für den Hauptbaukörper (1.118,74 m 2 ) und für die Eingangsüberdachung (63,91 m 2 ) nicht der Fall sei. Die Rampe sei auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Nach dem Bericht der Arbeitsgruppe beim Bundesbauministerium über den „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ sei nicht mehr - wie noch vom Verordnungsgeber angenommen - von einem Verhältnis Verkaufs- zu Nebenfläche von 66:33, sondern von einem Verhältnis von 75:25 auszugehen. Dies bedeute, dass bei einer Geschossfläche von 1.200 m 2 eine Verkaufsfläche von 900 m 2 möglich sei. Die Kommunen hätten nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Möglichkeit des Ausschlusses versorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandels.
Mit Schreiben vom 26.02.2003 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass sie die dort vertretene Rechtsauffassung nicht zu teilen vermöge. Die Großflächigkeit des Betriebes habe eigenständige Bedeutung. Schon wegen des Überschreitens der maßgeblichen Verkaufsfläche sei die Baugenehmigung zu versagen. Im Übrigen bewirke § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nur eine Regelvermutung, die im vorliegenden Fall wegen der Zentrenrelevanz des Angebots der Beigeladenen entkräftet sei. Die Genehmigung des Umbaus verstoße auch gegen das Einzelhandelskonzept der Klägerin. Ferner hätte sie präjudizielle Wirkung für vergleichbare Fälle. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass innerhalb des Gebiets zahlreiche weitere Einzelhandelsmärkte entstanden seien und die Beigeladene, in deren Eigentum weitere Grundstücke in diesem Bereich stünden, Flächen an andere Gewerbebetriebe veräußern wolle. Der Stadteingang erhielte so ein ganz anderes Bild als von der Klägerin beabsichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004 verpflichtete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Klägerin zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung und erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf. Unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten habe die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Insbesondere könne ihr § 11 Abs. 3 BauNVO nicht entgegen gehalten werden. Zwar sei das Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von ca. 845 m 2 großflächig. Es überschreite aber die maßgebliche Geschossfläche von 1.200 m 2 nicht. Die zurück gebaute Rampe bleibe nach § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossfläche wohl außer Betracht. Selbst bei einer Anrechnung würde die maßgebliche Grenze aber nur geringfügig überschritten mit der Folge, dass dennoch davon auszugehen sei, dass keine negativen raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen zu vermuten seien. Eine betriebs- oder standortbezogene Sondersituation sei nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf die Zentrenrelevanz des Angebots reiche nicht aus. Soweit die Klägerin über ein Einzelhandelskonzept verfüge, könne sie dies zum Anlass für einen Ausschluss zentren- oder nahversorgungsrelevanter Sortimente durch Bebauungsplan nehmen.
Mit ihrer am 20.02.2004 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie werde durch den Bescheid in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit verletzt. Der Widerspruchsbescheid verpflichte sie zur Erteilung einer Baugenehmigung, die im Widerspruch zu den Festsetzungen ihres eigenen Bebauungsplans stehe. Unabhängig von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stehe der Baugenehmigung bereits der Umstand der Großflächigkeit des Einzelhandels entgegen, der allein schon zu dessen Sondergebietspflichtigkeit führe. Im Übrigen werde die Geschossfläche von 1.200 m 2 durch das Vorhaben nach dem Umbau überschritten, denn zu der - unstreitigen - Geschossfläche von 1.182,65 m 2 sei die Fläche der Rampe hinzuzurechnen, da diese abstandsflächenrelevant sei. Schließlich sei aber auch von einer atypischen Situation auszugehen, die wiederum die Sondergebietspflichtigkeit des Vorhabens zur Folge habe. Die Erweiterung ziehe eine noch stärkere Frequentierung des Betriebes nach sich und werde daher in erheblichem Umfang Kaufkraft an sich ziehen. Dies habe Auswirkungen sowohl auf die Ladengeschäfte im Einzugsbereich als auch im Zentrum der Stadt R.. Auch zur wohnortnahen Versorgung sei die Erweiterung nicht angezeigt. Eine Atypik ergebe sich ferner aus dem Warenangebot. Ein beträchtlicher Teil des Angebots erstrecke sich auf Non-Food-Waren. Betrage es mehr als 10 vom Hundert des Gesamtangebotes sei es als zentrenrelevant anzusehen. Hinzu komme eine städtebauliche Atypik. Ungefähr 100 m entfernt von dem Vorhaben liege ein Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m 2 . Auf der anderen Seite der Karlsruher Straße befänden sich ein ALDI-, ein REWE- und ein EDEKA-Markt. Schon jetzt, aber erst recht nach der Erweiterung führe diese Zusammenballung zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R..
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Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat weiter ausgeführt, die Rampe sei nach § 20 Abs. 4 BauNVO i.V. mit § 5 Abs. 9 LBO nicht auf die Geschossflächenzahl anzurechnen. Sie halte sich auf dem Niveau der umgebenden Geländeoberfläche und habe daher eine Höhe und Wandfläche von jeweils Null. Das Land sehe sich im Übrigen durch eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815) in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Den Nachweis negativer Auswirkungen habe die Klägerin nicht erbracht. Im Gegenteil habe sie in der Vergangenheit in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens zentrenrelevante Betriebe (Einzelhandel, Sportgeräte, Sportbekleidung, Drogeriewaren) genehmigt.
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Die Beigeladene hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, allein die Überschreitung der maßgeblichen Verkaufsfläche habe die Sondergebietspflichtigkeit nicht zur Folge. Werde die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht entkräftet, könne die Gebietsfestsetzung dem Bauvorhaben nicht entgegen gehalten werden. Bei der Errechnung der Geschossfläche bleibe die Rampe außer Betracht, weil sie sich nicht innerhalb der Außenmaße des Gebäudes befinde und damit - vergleichbar einer Terrasse - nicht unter § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO falle. Im Übrigen fehle es ihr an dem erforderlichen Raumabschluss nach oben. Somit komme es auf § 20 Abs. 4 BauNVO gar nicht an. Im Übrigen sei die Rampe jedenfalls mit Blick auf diese Norm nicht auf die Geschossfläche anrechenbar. Somit sei die Klägerin für das Entkräften der Regelvermutung beweisbelastet. Ihr sei es weder mit Blick auf das Warenangebot noch betreffend die städtebauliche Situation gelungen, die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu entkräften.
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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins durch Urteil vom 21.06.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Erteilung der Baugenehmigung habe zwar die Entstehung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zur Folge. Die zusätzlich erforderlichen negativen städtebaulichen Auswirkungen seien aber nicht festzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne die ca. 5 m x 5 m große Fläche der nicht überdachten Anlieferungsrampe bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche nicht berücksichtigt werden, denn es fehle an dem hierfür erforderlichen Raumabschluss nach oben. Davon unabhängig bleibe die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Somit bleibe die Klägerin für eine atypische Situation darlegungspflichtig. Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, also eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlege, sei das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären. Für eine Sondersituation sei indes nichts ersichtlich. Atypisch sei zum einen nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche und - zum anderen - nicht das Herantasten an den Schwellenwert. Eine Atypik lasse sich weiter nicht mit Blick auf das Warensortiment der Beigeladenen im Non-Food-Bereich begründen. Der Verordnungsgeber habe in der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischeprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und habe stattdessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche normiert. Schließlich könne eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 147 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R..
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Gegen das ihr am 20.07.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie unter gleichzeitiger Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter aus, die Rampe sei auch in Ansehung des Umstandes einer fehlenden Überdachung auf die Geschossfläche anzurechnen. Ein Raumabschluss nach oben sei nicht zwingender Bestandteil eines Geschosses. Sie könne auch nicht auf Basis des Landesrechts in Verbindung mit § 20 Abs. 4 BauNVO anrechnungsfrei bleiben. § 20 Abs. 4 BauNVO könne bei der Ermittlung der Geschossfläche im Zusammenhang mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht angewendet werden, weil andernfalls durch den Verweis auf das Abstandsflächenrecht der Länder ein und derselbe Betrieb in dem einen Bundesland zulässig sein könnte, in dem anderen hingegen nicht. In Bezug auf die Entkräftung der Vermutungsregelung habe das Verwaltungsgericht zu hohe Anforderungen gestellt. Sowohl in städtebaulicher wie in betrieblicher Hinsicht sei eine Sondersituation gegeben. In städtebaulicher Hinsicht sei atypisch, dass der Betrieb der Beigeladenen in einem Industriegebiet und damit keineswegs verbrauchernah liege. Die nächstgelegenen Wohngebiete verfügten selbst über Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe. In betrieblicher Hinsicht sei von einer atypischen Situation auszugehen, da anzunehmen sei, dass der Non-Food-Anteil mehr als 10 vom Hundert des Warensortiments betrage. Ein solch hoher Anteil an Non-Food-Artikeln lasse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts negative Auswirkungen erwarten.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.2005 - 6 K 529/04 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus, ein Geschoss sei ohne Dachhaut oder Decke schlechterdings nicht denkbar. Daher müsse die unüberdachte Laderampe bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen habe auch die Anwendung des § 20 Abs. 4 BauNVO zur Folge, dass die maßgebliche Geschossfläche nicht überschritten werde. Bei dem Betrieb der Beigeladenen handele es sich seinem Sortiment nach um einen geradezu typischen Lebensmitteldiscounter. Von einer atypischen Situation könne auch mit Blick auf wechselnde Aktions-Angebote nicht die Rede sein. Die Klägerin übersehe, dass allenfalls ein geringerer Non-Food-Anteil als 10 vom Hundert zu einer ausnahmsweisen Zulassung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO führen könne, dass diese Erwägung aber nicht umgekehrt fruchtbar gemacht werden könne.
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Die Beigeladene beantragt unter Vertiefung ihres Vortrags vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe überzeugend dargelegt, dass und warum die Fläche der Rampe nicht auf die Geschossfläche anzurechnen sei. In betrieblicher Hinsicht werde von dem Regelfall eines großflächigen Betriebs mit einem breiten Warenangebot nicht in einer eine Atypik begründenden Weise abgewichen. Lebensmitteldiscounter verfügten über einen Marktanteil von 36 vom Hundert. Bereits dies zeige, dass schwerlich von einer atypischen Sondersituation ausgegangen werden könne. Dies gelte auch in Bezug auf die Non-Food-Artikel, deren Verkaufsfläche überdies durch die in Rede stehende Erweiterung nicht vergrößert werden solle. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Atypik zugunsten der Discounter zulasse, wenn bei einer Geschossfläche von über 1.200 m 2 der Non-Food-Anteil unter 10 vom Hundert liege, so zeige dies, dass der Regelfall ein über diesem Wert liegender Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche sei.
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Dem Gericht liegen neben den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts die Akten der Stadt Rastatt und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Auf sie sowie auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. statt Vieler: BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, NJW 1993, 1730). So liegt der Fall auch hier. Für den Fall der Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem materiellen, durch Art. 14 Abs. 1 GG determinierten Recht, dass eine während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage, die zur Ablehnung der Baugenehmigung hätte führen müssen, nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden darf (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 - IV C 76.66 -, Buchholz 406.42 § 11 RGaO Nr. 10; Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481). Diese zur Anfechtung durch den Baunachbarn entwickelten Grundsätze beanspruchen auch für den hier zu entscheidenden Fall der Anfechtung durch eine Gemeinde Geltung. Denn mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht ist der Status des Anfechtungsklägers oder das mit der Klage als verletzt gerügte Recht - anders als die Klägerin meint - ohne Belang. Es macht insofern keinen Unterschied, ob sich ein Nachbar auf die Verletzung von Nachbarrechten oder eine Gemeinde auf die Verletzung ihrer Planungshoheit beruft. Auch der Umstand, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung nicht selbst erteilt hat, sondern die Klägerin - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 - VIII C 97.70 -, BVerwGE 37, 47 <50>) - zur Erteilung derselben (nur) verpflichtet hat, ändert nichts daran, dass streitentscheidend die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Denn anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine „klassische Verpflichtungssituation“. Vielmehr hat das zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Regierungspräsidium der auf den negativen Ausgangsbescheid der Klägerin zurückzuführenden Beschwer der Beigeladenen abgeholfen und die Klägerin verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen. Somit begehrt im hiesigen Verfahren nicht der Bauherr die Erteilung der Baugenehmigung, sondern die Klägerin macht geltend, dass dieser Ausspruch rechtswidrig ist. Für die Gleichstellung der beiden denkbaren Entscheidungsalternativen - Erteilung der Baugenehmigung durch das Regierungspräsidium bzw. Verpflichtung der unteren Baurechtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung - mit Blick auf die zugrunde zu legende Rechtslage spricht nach der Auffassung des Senats neben den allgemeinen Grundsätzen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtslage bei der Anfechtungsklage auch, dass die hier in Rede stehende Variante aus nachvollziehbaren verwaltungspraktischen Erwägungen gewählt wurde, um die mit der Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig einhergehenden Tätigkeiten und Entscheidungen (Bauüberwachung, Auflagen, etc.) von der sachnäheren Behörde durchführen zu lassen. Eine Verkürzung der Rechte der Beigeladenen war - wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht beabsichtigt. Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist, ob die Klägerin heute noch verpflichtet ist, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Diese Frage, für die es auch auf die Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“ in der Fassung seiner 3. Änderung ankommen dürfte, entzieht sich der Beurteilung durch den Senat im hiesigen Verfahren, für das allein entscheidend ist, ob die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung seinerzeit rechtmäßig war.
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Bezogen auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung bleibt die Anfechtungsklage ohne Erfolg. Das Regierungspräsidium ist zurecht davon ausgegangen, dass die gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 der Landesverfassung verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin, die ihren Niederschlag in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 25.09.2000 (künftig: Bebauungsplan) gefunden hat, der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen steht, denn das Vorhaben steht bauplanungsrechtlich mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans im Einklang.
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1. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Beigeladenen (künftig: Baugrundstück) ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO fest. Soweit das Vorhaben dieser Festsetzung entspricht, ist für eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kein Raum, denn die genannte Festsetzung ist gerade Ausdruck derselben. Nach § 9 BauNVO 1990 dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (Absatz 1).Zulässig sind gemäß § 9 Abs. 2 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1) sowie Tankstellen (Nr. 2). Unter den Begriff der Gewerbegebiete fallen nach allgemeiner Meinung auch Einzelhandelsbetriebe wie jener der Beigeladenen (vgl. statt Vieler: Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. <2003>, § 9 RdNr. 17).
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2. Der somit prinzipiell im festgesetzten Industriegebiet bauplanungsrechtlich zulässige Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Zu dieser Kategorie sondergebietspflichtiger Einzelhandelsbetriebe gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Vorhaben der Beigeladenen auch nach seiner Erweiterung nicht
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a) Der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen erfüllt nach den im Streit stehenden Umbaumaßnahmen allerdings unstreitig das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Ihre Attraktivität und damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht von der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Im Hinblick sowohl auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung als auch auf dementsprechende Entwicklungen im Handel ist es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.) gerechtfertigt, den Schwellenwert für die Prüfung, ob die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO umschriebenen Auswirkungen vorliegen, nunmehr bei einer Verkaufsfläche von 800 m 2 anzusetzen (vgl. zuvor noch BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O. ; Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche bis höchstens 800 m²). Diese, im Einzelnen begründete und auf den tatsächlichen Entwicklungen im Einzelhandel (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002) basierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen nach seinem Umbau mit einer Verkaufsfläche von 847 m 2 großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
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b) Jedoch hat es mit der Großflächigkeit allein nicht sein Bewenden. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO weiter, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m 2 überschreitet (auswirkungsbejahende Regelvermutung). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sich die Zulässigkeit von großflächigen Betrieben mit einer Geschossfläche bis zu 1.200 m 2 regelmäßig nur nach den §§ 2 bis 9 BauNVO richtet (auswirkungsverneinende Regelvermutung). Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser - beidseitigen Regelvermutung - werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben (Stock, a.a.O., § 11 RdNr. 74). Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m 2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m 2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich - zum anderen - eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen (so auch Nickel/Kopf, ZfBR 2003, 122 <123>). Nach diesem komplexen Regelungsgefüge kommt der vom Verordnungsgeber normativ bestimmten Geschossflächengröße von 1.200 m 2 eine erhebliche Bedeutung vor allem mit Blick auf die Darlegungslast zu (Schütz, UPR 2006, 169 <173>).
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(aa) § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch im vorliegenden Fall der (bloßen) Erweiterung der Verkaufsfläche von Belang. Auch Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes sind nämlich geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68). § 11 Abs. 3 BauNVO ist deshalb nicht nur neu zu prüfen, wenn durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht oder erstmals die für das Eingreifen der Regelvermutung maßgebende Geschossfläche überschritten wird, sondern auch, wenn aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens neu zu beurteilen sind (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340).
31 
(bb) Das Vorhaben der Beigeladenen unterschreitet auch nach seinem Umbau die maßgebliche Geschossflächenzahl von 1.200 m 2 . Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Danach weist das Vorhaben nach seinem Umbau eine Geschossfläche von jedenfalls 1.182,65 m² auf (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung). Mit dem Verwaltungsgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass diese Zahl nicht um die Fläche der Rampe, deren Überdachung durch den Umbau entfallen soll, zu erhöhen ist, denn die Rampe ist auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Der Begriff des Geschosses erfordert zwar keine Umschließung eines Raumes durch Wände; nach allgemeiner, vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung geteilter Auffassung ist jedoch ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach zwingender Bestandteil eines Geschosses (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311; HessVGH, Beschluss vom 12.12.1978 - IV TG 97/78 -, BRS 33 Nr. 203; OVG NRW, Beschluss vom 22.04.1983 - 7 B 117/83 -, BauR 1983, 351; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 -, NVwZ-RR 2000, 584 <586>; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 20 RdNr. 8). Da nach den eingereichten und zur Genehmigung gestellten Plänen, auf die es ankommt, das bestehende Dach abgebrochen werden soll, fällt in Ermangelung eines Geschosses die außerhalb der Außenmaße des Gebäudes liegende Fläche der Rampe bei der Berechnung der Geschossfläche künftig weg. Ob - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und wofür einiges spricht - die Fläche der Rampe auch nach § 20 Abs. 4 BauNVO i.V. mit § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO anrechnungsfrei bliebe, kann daher im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
32 
c) Da die Rampe die maßgebliche Geschossfläche des Vorhabens von 1.182,65 m² somit nicht erhöht und dieser Wert folglich bei unter 1.200 m 2 liegt, greift die auswirkungsbejahende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zugunsten der Klägerin ein. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass eine in Bezug auf die Vermutungsregelung atypische Fallgestaltung in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht vorliegt.
33 
(aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass in betrieblicher Hinsicht eine Atypik nicht mit der Argumentation angenommen werden kann, dass der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen mit einer Geschossfläche von 1.182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1.200 m² nur knapp, die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb hingegen massiv überschreite. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.2005 (a.a.O.) die Schwelle zur Großflächigkeit mit eingehender Begründung auf der Basis tatsächlicher Entwicklungen im Einzelhandel erst bei 800 m² Verkaufsfläche für gegeben erachtet, kann von einer massiven Überschreitung der Verkaufsflächenschwelle ohnedies nicht mehr ausgegangen werden. Dessen ungeachtet liegt auf der Hand, dass sich die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - an den maßgeblichen Schwellenwert von 1.200 m² „herantasten“. Eine nur knappe Unterschreitung der maßgeblichen Geschossflächenzahl dürfte bei Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von 800 m² daher eher die Regel als die Ausnahme, jedenfalls aber nicht atypisch sein. Im Übrigen kann die Vermutungsregelung ihren Zweck, Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen zu befreien, nicht hinreichend erfüllen, würde die Atypik in ein Verhältnis zum Umfang der Annäherung an den Schwellenwert gesetzt, wobei dies nicht ausschließt, die Vermutungsregelung mit umso größerem Gewicht zum Tragen kommen zu lassen, je deutlicher der Schwellenwert unterschritten wird.
34 
Eher typisch, denn atypisch ist auch das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m² auf 1.200 m² hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 m²“ nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m² entsprächen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis - wie das Regierungspräsidium Karlsruhe zutreffend ausgeführt hat - verändert. In dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d.h. rund 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d.h. rund 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO vom 30.04.2002, S. 24; vgl. auch Engel, VBlBW 2006, 8). Der infolge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen herausgebildete Erfahrungswert, wonach Einzelhandelsbetriebe drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können, hat zwischenzeitlich auch die Billigung der Rechtsprechung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67). Bezogen auf den vorliegenden Fall beträgt der Anteil der Verkaufsfläche an der Gesamtgeschossfläche ca. 71 vom Hundert. Ein solches Verhältnis der beiden relevanten Flächenmaße zueinander ist nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ zur tatsächlichen Situation im Lebensmitteleinzelhandel geradezu typisch, jedenfalls aber nicht geeignet, die zur Entkräftung der Vermutungsregelung erforderliche Atypik im Sinne eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche zu belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 4 B 18.89 -, BauR 1989, 704).
35 
Der erkennende Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das angebotene Warensortiment der Beigeladenen eine Atypik in betrieblicher Hinsicht nicht zu begründen geeignet ist. Die Klägerin macht insofern geltend, Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO lägen deshalb vor, weil der so genannte Non-Food-Anteil des Warensortiments mehr als zehn vom Hundert betrage. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht. Soweit die Rechtsprechung dem Non-Food-Anteil bei Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben bislang Bedeutung zugemessen hat, hat sie nicht - was die Klägerin für erheblich zu halten scheint - auf den Anteil der Non-Food-Artikel am Gesamtsortiment abgestellt. Auch der Anteil am Umsatz war insoweit nicht von Belang. Vielmehr haben die Non-Food-Waren im Zusammenhang mit der Verkaufsfläche Bedeutung erlangt. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ gebilligt, wonach die gegen den Betrieb streitende Regelvermutung entkräftet werden kann, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn vom Hundert der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Ob der Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche in Fällen der vorliegenden Art stets ein taugliches Kriterium sein kann, unterliegt jedoch gewissen Zweifeln. So ist bereits unklar, welche Waren definitionsgemäß zur Gruppe der Non-Food-Waren zu rechnen sind. Nach dem Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sind hiermit die mittlerweile discountertypischen, einheitlich beworbenen Aktionswaren gemeint, nicht hingegen Kosmetika und Hygieneprodukte, die auch von den klassischen Vollsortimentern in beträchtlichem Umfang vertrieben werden. Demgegenüber scheint das beklagte Land eher der Auffassung zuzuneigen, unter den Begriff der Non-Food-Artikel alle nicht zum Verzehr bestimmten Produkte zu subsumieren (so auch Engel, VBlBW 2006, 8 <14>). Diese Auffassung könnte wiederum die Frage aufwerfen, ob etwa der für den Verkauf von Waschmitteln, Zahnpasta und Toilettenpapier zur Verfügung stehende Verkaufsflächenanteil eines Lebensmitteleinzelhändlers eine signifikante Aussage in Bezug auf die Zentren- oder Nahversorgungsrelevanz des Sortiments zu treffen geeignet ist. Nicht immer wird es überdies überzeugend sein, insoweit auf den Anteil an der Verkaufsfläche abzustellen. Denn dieser Anteil lässt sich etwa durch häufigere Anlieferungen der Non-Food-Ware verringern. Mit Blick auf die Zentrenrelevanz des Sortiments dürfte beispielsweise nicht von allzu großer Bedeutung sein, ob in einem Discounter z.B. Bekleidungsware mit einem großzügigen Anteil an der Verkaufsfläche präsentiert wird oder insoweit eine räumlich eher knapp bemessene Fläche zur Verfügung steht, die ihrerseits häufig neu mit den beworbenen Bekleidungsgegenständen bestückt wird.
36 
Im vorliegenden Fall misst der Senat dem Kriterium des Non-Food-Anteils an der Verkaufsfläche, den der Prokurist der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf ca. 15 vom Hundert geschätzt hat, kein entscheidungserhebliches Gewicht bei. Denn die Konstellation, für die der - wie auch immer zu definierende - Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche bislang maßgeblich war, steht im hiesigen Verfahren nicht zur Entscheidung. Die auf dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ fußende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging nämlich offensichtlich davon aus, dass der Regelfall des Lebensmitteleinzelhändlers derjenige mit einem Verkaufsflächenanteil von über zehn vom Hundert für Non-Food-Ware ist. Eine Atypik in betrieblicher Hinsicht wurde deshalb gerade für die Fälle angenommen, in denen der Verkaufsflächenanteil von zehn vom Hundert unterschritten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung folglich nur insoweit ergiebig, als sich aus ihr ergibt, dass der Regelfall der Lebensmitteleinzelhändler mit einem Non-Food-Anteil von über 10 vom Hundert der Verkaufsfläche ist. Von diesem Regelfall geht der erkennende Senat auch für das hiesige Verfahren aus.
37 
Atypisch ist ferner nicht die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters. Hierbei handelt es sich um Lebensmitteleinzelhändler, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, den weitgehenden Verzicht auf Dekorationen sowie durch ein reduziertes Warensortiment (in der Regel bis zu 1.400 Artikel gegenüber 7.500 bis 14.500 Artikel bei Lebensmittelsupermärkten) und stark begrenzte Verkaufsfläche Kostenersparnisse erzielen und somit die Abgabepreise für den Endverbraucher zu senken in der Lage sind. Im Gegensatz zum traditionellen Handel beschränkt sich das ständige Sortiment der Discounter erfahrungsgemäß auf wenige Alternativprodukte innerhalb einer Warengruppe und so genannte „schnell drehende“ Produkte (Fast-Moving-Consumer-Goods). Hierunter werden Konsumgüter des täglichen Bedarfs wie Nahrungsmittel, Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel, etc. verstanden, die der Konsument häufig, spontan, in der Regel routiniert und ohne lange zu überlegen einkauft. Der Schwerpunkt der Waren liegt auf den so genannten Trockensortimenten (Engel, a.a.O. S. 9). Zusätzlich zu ihrem ständigen Sortiment bieten Discounter ein- oder zweimal wöchentlich nichtständige Aktionsware an, wobei es sich insoweit regelmäßig um konzernweit einheitlich beworbene Ware handeln wird. Diese Vertriebsweise ist für die großen Lebensmitteldiscountbetriebe in Deutschland, deren Marktanteil zwischenzeitlich 37 vom Hundert beträgt (vgl. Engel, a.a.O. S. 8), mittlerweile typisch. Der Verordnungsgeber hat diese Form des Lebensmitteleinzelhandels nicht zum Anlass genommen, in § 11 Abs. 3 BauNVO eine Unterscheidung zwischen Lebensmitteldiscountern und Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) zu treffen, obwohl ihm beide Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels bekannt waren. Er hat vielmehr - und dies auch für sonstige Einzelhandelsbetriebe - einen sortimentsunabhängigen einheitlichen Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche normiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Schwellenwert - und nicht bestimmte Sortimente oder Sortimentbreiten - für die bekannten Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels ausschlaggebendes Gewicht haben soll. Zwar kann auch ein besonderes Warenangebot bei der Ermittlung der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO von Belang sein (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Jedoch liegt der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO der Betriebstyp mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 27.1). Dass sich Lebensmitteldiscounter im Allgemeinen von diesem Regelfall so sehr unterscheiden, dass vom Vorliegen einer atypischen Situation ausgegangen werden müsste, vermag der Senat nicht festzustellen. In der Breite des angebotenen Sortiments steht ein Lebensmitteldiscounter einem Lebensmittelvollsortimenter mit Non-Food-Artikeln zumeist nicht nach. Lediglich in der Angebotstiefe (Alternativprodukte) bestehen Unterschiede, die aber für sich gesehen keine Atypik in betrieblicher Hinsicht zu begründen geeignet sind. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Betrieb der Beigeladenen innerhalb der Gruppe der Lebensmitteldiscounter atypisch ist, was etwa bei einem übermäßigen Anteil an zentrenrelevanter Non-Food-Ware der Fall sein könnte, werden von der Klägerin nicht vorgebracht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche der Präsentation der Frischeprodukte und nicht den Non-Food-Aktionswaren zugute kommen solle, die ohnedies wegen einer gewissen Marktsättigung und Konkurrenzangeboten rückläufig seien und mittlerweile wieder von klassischen Food-Produkten - wie hochwertiger Schokolade oder Lebensmitteln aus bestimmten Ländern - verdrängt würden.
38 
(bb) Auch in städtebaulicher Hinsicht liegt eine atypische Situation nicht vor. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 147 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (ALDI, REWE- und EDEKA-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R.. Der Senat vermag eine städtebauliche Atypik unter Zugrundelegung dieses Vorbringens jedoch nicht festzustellen. Zwar ist es denkbar, dass eine atypische städtebauliche Situation dadurch entstehen kann, dass durch einen neuen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der die Geschossfläche von 1.200 m 2 unterschreitet, aber im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit anderen großflächigen Einzelhandelsbetrieben steht, Auswirkungen entstehen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO geben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 5, § 11 BauNVO RdNr. 84a). Im vorliegenden Fall kann aber von einem funktionalen Zusammenhang, etwa in Gestalt gemeinsamer Personalräume, Eingänge und einer gemeinsamen Anlieferung nicht die Rede sein, da der Betrieb der Beigeladenen - sogar mit Blick auf die Parkplätze - gänzlich autark ist. Jenseits dieser Fälle der funktionalen Einheit von Einzelhandelsbetrieben ist eine "summierende" Betrachtungsweise vom geltenden Recht nicht gedeckt (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BauR 1988, 440). Schon der Wortlaut des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stellt auf den jeweiligen Einzelhandelsbetrieb ab. Jedenfalls in beplanten Gebieten ist eine vom einzelnen Betrieb gelöste Betrachtung von mehreren Einzelhandelsbetrieben in Bezug auf § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig, denn der Ortsgesetzgeber hat mit der (einschränkungslosen) Festsetzung eines Industriegebiets normativ festgelegt, wie die einzelnen Grundstücke genutzt werden dürfen. Steht ein Vorhaben mit dieser Festsetzung im Einklang, muss es zugelassen werden, es sei denn, es wäre ausnahmsweise mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.). Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO bestätigt. Anlässlich der 3. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Problem der Agglomeration mehrerer Betriebe mit den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen nicht gesondert regeln will. Vielmehr hat er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionseinheit im Hinblick auf das Vorhandensein eines Einkaufszentrums verwiesen und darüber hinaus wiederum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in § 15 BauNVO ein geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen, um eine mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarende Agglomeration zu vermeiden (BRat-Drs. 354/89, S. 28). Diese Intention des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, zugrunde gelegt, kann in städtebaulicher Hinsicht nicht von einer atypischen Situation ausgegangen werden. Auch für eine Unzulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO ist nichts ersichtlich. Denn diese müsste auf die Zulassung einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 147 m² zurückgeführt werden. Führt hingegen - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R. und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet - wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat - die allein in Rede stehende Erweiterung jedenfalls keine Atypik in städtebaulicher Hinsicht.
39 
Unabhängig davon übersieht die Klägerin, dass die Annahme einer städtebaulichen Atypik die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht lassen darf. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Bei der Stadt Rastatt handelt es sich um ein Mittelzentrum mit ca. 48.000 Einwohnern und damit um eine Standortgemeinde, bei der zur erwarten ist, dass sich die städtebaulich negativen Auswirkungen einer Verkaufsflächenerweiterung um 147 m 2 in Grenzen halten. Dass der Nahversorgung dienende Einzelhandelsbetriebe in ihrer Existenz bedroht wären, sollte die Erweiterung genehmigt werden, hat die Klägerin nicht plausibel gemacht. Zwar mag sein, dass nach ihrem Einzelhandelskonzept eine dezentrale Versorgung erwünscht ist und der Betrieb der Beigeladenen die Nahversorgung nicht sichert. Das Vorliegen einer atypischen städtebaulichen Situation ist damit aber nicht hinreichend dargelegt.
40 
Da das Vorhaben somit nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO unterfällt und nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO ausnahmsweise unzulässig ist, steht die Erweiterung planungsrechtlich mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung und der darin auch für das Baugrundstück getroffenen Festsetzung „Industriegebiet“ im Einklang. Für eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin ist deshalb nichts ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, der Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss
vom 10. Juli 2006
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F./ § 13 Abs. 1 GKG a.F. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - für beide Rechtszüge auf je 30.000 EUR festgesetzt, da es im vorliegenden Fall nicht um die Klage auf Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern um eine Klage der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Planungshoheit geht, für die der Senat in Anlehnung an Ziff. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327) - einen Streitwert von 30.000 EUR zugrunde legt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. statt Vieler: BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, NJW 1993, 1730). So liegt der Fall auch hier. Für den Fall der Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem materiellen, durch Art. 14 Abs. 1 GG determinierten Recht, dass eine während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage, die zur Ablehnung der Baugenehmigung hätte führen müssen, nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden darf (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 - IV C 76.66 -, Buchholz 406.42 § 11 RGaO Nr. 10; Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481). Diese zur Anfechtung durch den Baunachbarn entwickelten Grundsätze beanspruchen auch für den hier zu entscheidenden Fall der Anfechtung durch eine Gemeinde Geltung. Denn mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht ist der Status des Anfechtungsklägers oder das mit der Klage als verletzt gerügte Recht - anders als die Klägerin meint - ohne Belang. Es macht insofern keinen Unterschied, ob sich ein Nachbar auf die Verletzung von Nachbarrechten oder eine Gemeinde auf die Verletzung ihrer Planungshoheit beruft. Auch der Umstand, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung nicht selbst erteilt hat, sondern die Klägerin - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 - VIII C 97.70 -, BVerwGE 37, 47 <50>) - zur Erteilung derselben (nur) verpflichtet hat, ändert nichts daran, dass streitentscheidend die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Denn anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine „klassische Verpflichtungssituation“. Vielmehr hat das zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Regierungspräsidium der auf den negativen Ausgangsbescheid der Klägerin zurückzuführenden Beschwer der Beigeladenen abgeholfen und die Klägerin verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen. Somit begehrt im hiesigen Verfahren nicht der Bauherr die Erteilung der Baugenehmigung, sondern die Klägerin macht geltend, dass dieser Ausspruch rechtswidrig ist. Für die Gleichstellung der beiden denkbaren Entscheidungsalternativen - Erteilung der Baugenehmigung durch das Regierungspräsidium bzw. Verpflichtung der unteren Baurechtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung - mit Blick auf die zugrunde zu legende Rechtslage spricht nach der Auffassung des Senats neben den allgemeinen Grundsätzen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtslage bei der Anfechtungsklage auch, dass die hier in Rede stehende Variante aus nachvollziehbaren verwaltungspraktischen Erwägungen gewählt wurde, um die mit der Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig einhergehenden Tätigkeiten und Entscheidungen (Bauüberwachung, Auflagen, etc.) von der sachnäheren Behörde durchführen zu lassen. Eine Verkürzung der Rechte der Beigeladenen war - wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht beabsichtigt. Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist, ob die Klägerin heute noch verpflichtet ist, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Diese Frage, für die es auch auf die Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“ in der Fassung seiner 3. Änderung ankommen dürfte, entzieht sich der Beurteilung durch den Senat im hiesigen Verfahren, für das allein entscheidend ist, ob die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung seinerzeit rechtmäßig war.
25 
Bezogen auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung bleibt die Anfechtungsklage ohne Erfolg. Das Regierungspräsidium ist zurecht davon ausgegangen, dass die gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 der Landesverfassung verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin, die ihren Niederschlag in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 25.09.2000 (künftig: Bebauungsplan) gefunden hat, der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen steht, denn das Vorhaben steht bauplanungsrechtlich mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans im Einklang.
26 
1. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Beigeladenen (künftig: Baugrundstück) ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO fest. Soweit das Vorhaben dieser Festsetzung entspricht, ist für eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kein Raum, denn die genannte Festsetzung ist gerade Ausdruck derselben. Nach § 9 BauNVO 1990 dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (Absatz 1).Zulässig sind gemäß § 9 Abs. 2 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1) sowie Tankstellen (Nr. 2). Unter den Begriff der Gewerbegebiete fallen nach allgemeiner Meinung auch Einzelhandelsbetriebe wie jener der Beigeladenen (vgl. statt Vieler: Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. <2003>, § 9 RdNr. 17).
27 
2. Der somit prinzipiell im festgesetzten Industriegebiet bauplanungsrechtlich zulässige Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Zu dieser Kategorie sondergebietspflichtiger Einzelhandelsbetriebe gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Vorhaben der Beigeladenen auch nach seiner Erweiterung nicht
28 
a) Der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen erfüllt nach den im Streit stehenden Umbaumaßnahmen allerdings unstreitig das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Ihre Attraktivität und damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht von der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Im Hinblick sowohl auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung als auch auf dementsprechende Entwicklungen im Handel ist es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.) gerechtfertigt, den Schwellenwert für die Prüfung, ob die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO umschriebenen Auswirkungen vorliegen, nunmehr bei einer Verkaufsfläche von 800 m 2 anzusetzen (vgl. zuvor noch BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O. ; Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche bis höchstens 800 m²). Diese, im Einzelnen begründete und auf den tatsächlichen Entwicklungen im Einzelhandel (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002) basierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen nach seinem Umbau mit einer Verkaufsfläche von 847 m 2 großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
29 
b) Jedoch hat es mit der Großflächigkeit allein nicht sein Bewenden. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO weiter, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m 2 überschreitet (auswirkungsbejahende Regelvermutung). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sich die Zulässigkeit von großflächigen Betrieben mit einer Geschossfläche bis zu 1.200 m 2 regelmäßig nur nach den §§ 2 bis 9 BauNVO richtet (auswirkungsverneinende Regelvermutung). Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser - beidseitigen Regelvermutung - werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben (Stock, a.a.O., § 11 RdNr. 74). Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m 2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m 2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich - zum anderen - eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen (so auch Nickel/Kopf, ZfBR 2003, 122 <123>). Nach diesem komplexen Regelungsgefüge kommt der vom Verordnungsgeber normativ bestimmten Geschossflächengröße von 1.200 m 2 eine erhebliche Bedeutung vor allem mit Blick auf die Darlegungslast zu (Schütz, UPR 2006, 169 <173>).
30 
(aa) § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch im vorliegenden Fall der (bloßen) Erweiterung der Verkaufsfläche von Belang. Auch Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes sind nämlich geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68). § 11 Abs. 3 BauNVO ist deshalb nicht nur neu zu prüfen, wenn durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht oder erstmals die für das Eingreifen der Regelvermutung maßgebende Geschossfläche überschritten wird, sondern auch, wenn aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens neu zu beurteilen sind (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340).
31 
(bb) Das Vorhaben der Beigeladenen unterschreitet auch nach seinem Umbau die maßgebliche Geschossflächenzahl von 1.200 m 2 . Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Danach weist das Vorhaben nach seinem Umbau eine Geschossfläche von jedenfalls 1.182,65 m² auf (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung). Mit dem Verwaltungsgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass diese Zahl nicht um die Fläche der Rampe, deren Überdachung durch den Umbau entfallen soll, zu erhöhen ist, denn die Rampe ist auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Der Begriff des Geschosses erfordert zwar keine Umschließung eines Raumes durch Wände; nach allgemeiner, vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung geteilter Auffassung ist jedoch ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach zwingender Bestandteil eines Geschosses (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311; HessVGH, Beschluss vom 12.12.1978 - IV TG 97/78 -, BRS 33 Nr. 203; OVG NRW, Beschluss vom 22.04.1983 - 7 B 117/83 -, BauR 1983, 351; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 -, NVwZ-RR 2000, 584 <586>; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 20 RdNr. 8). Da nach den eingereichten und zur Genehmigung gestellten Plänen, auf die es ankommt, das bestehende Dach abgebrochen werden soll, fällt in Ermangelung eines Geschosses die außerhalb der Außenmaße des Gebäudes liegende Fläche der Rampe bei der Berechnung der Geschossfläche künftig weg. Ob - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und wofür einiges spricht - die Fläche der Rampe auch nach § 20 Abs. 4 BauNVO i.V. mit § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO anrechnungsfrei bliebe, kann daher im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
32 
c) Da die Rampe die maßgebliche Geschossfläche des Vorhabens von 1.182,65 m² somit nicht erhöht und dieser Wert folglich bei unter 1.200 m 2 liegt, greift die auswirkungsbejahende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zugunsten der Klägerin ein. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass eine in Bezug auf die Vermutungsregelung atypische Fallgestaltung in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht vorliegt.
33 
(aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass in betrieblicher Hinsicht eine Atypik nicht mit der Argumentation angenommen werden kann, dass der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen mit einer Geschossfläche von 1.182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1.200 m² nur knapp, die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb hingegen massiv überschreite. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.2005 (a.a.O.) die Schwelle zur Großflächigkeit mit eingehender Begründung auf der Basis tatsächlicher Entwicklungen im Einzelhandel erst bei 800 m² Verkaufsfläche für gegeben erachtet, kann von einer massiven Überschreitung der Verkaufsflächenschwelle ohnedies nicht mehr ausgegangen werden. Dessen ungeachtet liegt auf der Hand, dass sich die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - an den maßgeblichen Schwellenwert von 1.200 m² „herantasten“. Eine nur knappe Unterschreitung der maßgeblichen Geschossflächenzahl dürfte bei Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von 800 m² daher eher die Regel als die Ausnahme, jedenfalls aber nicht atypisch sein. Im Übrigen kann die Vermutungsregelung ihren Zweck, Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen zu befreien, nicht hinreichend erfüllen, würde die Atypik in ein Verhältnis zum Umfang der Annäherung an den Schwellenwert gesetzt, wobei dies nicht ausschließt, die Vermutungsregelung mit umso größerem Gewicht zum Tragen kommen zu lassen, je deutlicher der Schwellenwert unterschritten wird.
34 
Eher typisch, denn atypisch ist auch das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m² auf 1.200 m² hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 m²“ nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m² entsprächen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis - wie das Regierungspräsidium Karlsruhe zutreffend ausgeführt hat - verändert. In dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d.h. rund 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d.h. rund 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO vom 30.04.2002, S. 24; vgl. auch Engel, VBlBW 2006, 8). Der infolge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen herausgebildete Erfahrungswert, wonach Einzelhandelsbetriebe drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können, hat zwischenzeitlich auch die Billigung der Rechtsprechung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67). Bezogen auf den vorliegenden Fall beträgt der Anteil der Verkaufsfläche an der Gesamtgeschossfläche ca. 71 vom Hundert. Ein solches Verhältnis der beiden relevanten Flächenmaße zueinander ist nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ zur tatsächlichen Situation im Lebensmitteleinzelhandel geradezu typisch, jedenfalls aber nicht geeignet, die zur Entkräftung der Vermutungsregelung erforderliche Atypik im Sinne eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche zu belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 4 B 18.89 -, BauR 1989, 704).
35 
Der erkennende Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das angebotene Warensortiment der Beigeladenen eine Atypik in betrieblicher Hinsicht nicht zu begründen geeignet ist. Die Klägerin macht insofern geltend, Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO lägen deshalb vor, weil der so genannte Non-Food-Anteil des Warensortiments mehr als zehn vom Hundert betrage. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht. Soweit die Rechtsprechung dem Non-Food-Anteil bei Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben bislang Bedeutung zugemessen hat, hat sie nicht - was die Klägerin für erheblich zu halten scheint - auf den Anteil der Non-Food-Artikel am Gesamtsortiment abgestellt. Auch der Anteil am Umsatz war insoweit nicht von Belang. Vielmehr haben die Non-Food-Waren im Zusammenhang mit der Verkaufsfläche Bedeutung erlangt. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ gebilligt, wonach die gegen den Betrieb streitende Regelvermutung entkräftet werden kann, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn vom Hundert der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Ob der Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche in Fällen der vorliegenden Art stets ein taugliches Kriterium sein kann, unterliegt jedoch gewissen Zweifeln. So ist bereits unklar, welche Waren definitionsgemäß zur Gruppe der Non-Food-Waren zu rechnen sind. Nach dem Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sind hiermit die mittlerweile discountertypischen, einheitlich beworbenen Aktionswaren gemeint, nicht hingegen Kosmetika und Hygieneprodukte, die auch von den klassischen Vollsortimentern in beträchtlichem Umfang vertrieben werden. Demgegenüber scheint das beklagte Land eher der Auffassung zuzuneigen, unter den Begriff der Non-Food-Artikel alle nicht zum Verzehr bestimmten Produkte zu subsumieren (so auch Engel, VBlBW 2006, 8 <14>). Diese Auffassung könnte wiederum die Frage aufwerfen, ob etwa der für den Verkauf von Waschmitteln, Zahnpasta und Toilettenpapier zur Verfügung stehende Verkaufsflächenanteil eines Lebensmitteleinzelhändlers eine signifikante Aussage in Bezug auf die Zentren- oder Nahversorgungsrelevanz des Sortiments zu treffen geeignet ist. Nicht immer wird es überdies überzeugend sein, insoweit auf den Anteil an der Verkaufsfläche abzustellen. Denn dieser Anteil lässt sich etwa durch häufigere Anlieferungen der Non-Food-Ware verringern. Mit Blick auf die Zentrenrelevanz des Sortiments dürfte beispielsweise nicht von allzu großer Bedeutung sein, ob in einem Discounter z.B. Bekleidungsware mit einem großzügigen Anteil an der Verkaufsfläche präsentiert wird oder insoweit eine räumlich eher knapp bemessene Fläche zur Verfügung steht, die ihrerseits häufig neu mit den beworbenen Bekleidungsgegenständen bestückt wird.
36 
Im vorliegenden Fall misst der Senat dem Kriterium des Non-Food-Anteils an der Verkaufsfläche, den der Prokurist der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf ca. 15 vom Hundert geschätzt hat, kein entscheidungserhebliches Gewicht bei. Denn die Konstellation, für die der - wie auch immer zu definierende - Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche bislang maßgeblich war, steht im hiesigen Verfahren nicht zur Entscheidung. Die auf dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ fußende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging nämlich offensichtlich davon aus, dass der Regelfall des Lebensmitteleinzelhändlers derjenige mit einem Verkaufsflächenanteil von über zehn vom Hundert für Non-Food-Ware ist. Eine Atypik in betrieblicher Hinsicht wurde deshalb gerade für die Fälle angenommen, in denen der Verkaufsflächenanteil von zehn vom Hundert unterschritten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung folglich nur insoweit ergiebig, als sich aus ihr ergibt, dass der Regelfall der Lebensmitteleinzelhändler mit einem Non-Food-Anteil von über 10 vom Hundert der Verkaufsfläche ist. Von diesem Regelfall geht der erkennende Senat auch für das hiesige Verfahren aus.
37 
Atypisch ist ferner nicht die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters. Hierbei handelt es sich um Lebensmitteleinzelhändler, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, den weitgehenden Verzicht auf Dekorationen sowie durch ein reduziertes Warensortiment (in der Regel bis zu 1.400 Artikel gegenüber 7.500 bis 14.500 Artikel bei Lebensmittelsupermärkten) und stark begrenzte Verkaufsfläche Kostenersparnisse erzielen und somit die Abgabepreise für den Endverbraucher zu senken in der Lage sind. Im Gegensatz zum traditionellen Handel beschränkt sich das ständige Sortiment der Discounter erfahrungsgemäß auf wenige Alternativprodukte innerhalb einer Warengruppe und so genannte „schnell drehende“ Produkte (Fast-Moving-Consumer-Goods). Hierunter werden Konsumgüter des täglichen Bedarfs wie Nahrungsmittel, Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel, etc. verstanden, die der Konsument häufig, spontan, in der Regel routiniert und ohne lange zu überlegen einkauft. Der Schwerpunkt der Waren liegt auf den so genannten Trockensortimenten (Engel, a.a.O. S. 9). Zusätzlich zu ihrem ständigen Sortiment bieten Discounter ein- oder zweimal wöchentlich nichtständige Aktionsware an, wobei es sich insoweit regelmäßig um konzernweit einheitlich beworbene Ware handeln wird. Diese Vertriebsweise ist für die großen Lebensmitteldiscountbetriebe in Deutschland, deren Marktanteil zwischenzeitlich 37 vom Hundert beträgt (vgl. Engel, a.a.O. S. 8), mittlerweile typisch. Der Verordnungsgeber hat diese Form des Lebensmitteleinzelhandels nicht zum Anlass genommen, in § 11 Abs. 3 BauNVO eine Unterscheidung zwischen Lebensmitteldiscountern und Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) zu treffen, obwohl ihm beide Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels bekannt waren. Er hat vielmehr - und dies auch für sonstige Einzelhandelsbetriebe - einen sortimentsunabhängigen einheitlichen Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche normiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Schwellenwert - und nicht bestimmte Sortimente oder Sortimentbreiten - für die bekannten Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels ausschlaggebendes Gewicht haben soll. Zwar kann auch ein besonderes Warenangebot bei der Ermittlung der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO von Belang sein (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Jedoch liegt der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO der Betriebstyp mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 27.1). Dass sich Lebensmitteldiscounter im Allgemeinen von diesem Regelfall so sehr unterscheiden, dass vom Vorliegen einer atypischen Situation ausgegangen werden müsste, vermag der Senat nicht festzustellen. In der Breite des angebotenen Sortiments steht ein Lebensmitteldiscounter einem Lebensmittelvollsortimenter mit Non-Food-Artikeln zumeist nicht nach. Lediglich in der Angebotstiefe (Alternativprodukte) bestehen Unterschiede, die aber für sich gesehen keine Atypik in betrieblicher Hinsicht zu begründen geeignet sind. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Betrieb der Beigeladenen innerhalb der Gruppe der Lebensmitteldiscounter atypisch ist, was etwa bei einem übermäßigen Anteil an zentrenrelevanter Non-Food-Ware der Fall sein könnte, werden von der Klägerin nicht vorgebracht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche der Präsentation der Frischeprodukte und nicht den Non-Food-Aktionswaren zugute kommen solle, die ohnedies wegen einer gewissen Marktsättigung und Konkurrenzangeboten rückläufig seien und mittlerweile wieder von klassischen Food-Produkten - wie hochwertiger Schokolade oder Lebensmitteln aus bestimmten Ländern - verdrängt würden.
38 
(bb) Auch in städtebaulicher Hinsicht liegt eine atypische Situation nicht vor. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 147 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (ALDI, REWE- und EDEKA-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R.. Der Senat vermag eine städtebauliche Atypik unter Zugrundelegung dieses Vorbringens jedoch nicht festzustellen. Zwar ist es denkbar, dass eine atypische städtebauliche Situation dadurch entstehen kann, dass durch einen neuen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der die Geschossfläche von 1.200 m 2 unterschreitet, aber im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit anderen großflächigen Einzelhandelsbetrieben steht, Auswirkungen entstehen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO geben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 5, § 11 BauNVO RdNr. 84a). Im vorliegenden Fall kann aber von einem funktionalen Zusammenhang, etwa in Gestalt gemeinsamer Personalräume, Eingänge und einer gemeinsamen Anlieferung nicht die Rede sein, da der Betrieb der Beigeladenen - sogar mit Blick auf die Parkplätze - gänzlich autark ist. Jenseits dieser Fälle der funktionalen Einheit von Einzelhandelsbetrieben ist eine "summierende" Betrachtungsweise vom geltenden Recht nicht gedeckt (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BauR 1988, 440). Schon der Wortlaut des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stellt auf den jeweiligen Einzelhandelsbetrieb ab. Jedenfalls in beplanten Gebieten ist eine vom einzelnen Betrieb gelöste Betrachtung von mehreren Einzelhandelsbetrieben in Bezug auf § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig, denn der Ortsgesetzgeber hat mit der (einschränkungslosen) Festsetzung eines Industriegebiets normativ festgelegt, wie die einzelnen Grundstücke genutzt werden dürfen. Steht ein Vorhaben mit dieser Festsetzung im Einklang, muss es zugelassen werden, es sei denn, es wäre ausnahmsweise mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.). Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO bestätigt. Anlässlich der 3. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Problem der Agglomeration mehrerer Betriebe mit den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen nicht gesondert regeln will. Vielmehr hat er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionseinheit im Hinblick auf das Vorhandensein eines Einkaufszentrums verwiesen und darüber hinaus wiederum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in § 15 BauNVO ein geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen, um eine mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarende Agglomeration zu vermeiden (BRat-Drs. 354/89, S. 28). Diese Intention des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, zugrunde gelegt, kann in städtebaulicher Hinsicht nicht von einer atypischen Situation ausgegangen werden. Auch für eine Unzulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO ist nichts ersichtlich. Denn diese müsste auf die Zulassung einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 147 m² zurückgeführt werden. Führt hingegen - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R. und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet - wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat - die allein in Rede stehende Erweiterung jedenfalls keine Atypik in städtebaulicher Hinsicht.
39 
Unabhängig davon übersieht die Klägerin, dass die Annahme einer städtebaulichen Atypik die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht lassen darf. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Bei der Stadt Rastatt handelt es sich um ein Mittelzentrum mit ca. 48.000 Einwohnern und damit um eine Standortgemeinde, bei der zur erwarten ist, dass sich die städtebaulich negativen Auswirkungen einer Verkaufsflächenerweiterung um 147 m 2 in Grenzen halten. Dass der Nahversorgung dienende Einzelhandelsbetriebe in ihrer Existenz bedroht wären, sollte die Erweiterung genehmigt werden, hat die Klägerin nicht plausibel gemacht. Zwar mag sein, dass nach ihrem Einzelhandelskonzept eine dezentrale Versorgung erwünscht ist und der Betrieb der Beigeladenen die Nahversorgung nicht sichert. Das Vorliegen einer atypischen städtebaulichen Situation ist damit aber nicht hinreichend dargelegt.
40 
Da das Vorhaben somit nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO unterfällt und nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO ausnahmsweise unzulässig ist, steht die Erweiterung planungsrechtlich mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung und der darin auch für das Baugrundstück getroffenen Festsetzung „Industriegebiet“ im Einklang. Für eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin ist deshalb nichts ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, der Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss
vom 10. Juli 2006
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F./ § 13 Abs. 1 GKG a.F. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - für beide Rechtszüge auf je 30.000 EUR festgesetzt, da es im vorliegenden Fall nicht um die Klage auf Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern um eine Klage der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Planungshoheit geht, für die der Senat in Anlehnung an Ziff. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327) - einen Streitwert von 30.000 EUR zugrunde legt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2006 - 3 S 1726/05

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 71


Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2006 - 3 S 1726/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2006 - 3 S 1726/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Juni 2005 - 6 K 529/04

bei uns veröffentlicht am 21.06.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin, eine große Kreisstadt mit

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03

bei uns veröffentlicht am 13.07.2004

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich de
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2006 - 3 S 1726/05.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 K 924/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Erteilung ei

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 K 1361/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittelmarktes.2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...,

Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine große Kreisstadt mit ca. 45.000 Einwohnern, wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid des beklagten Landes, in dem sie verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung eines bereits bestehenden Lebensmittelmarktes auf ihrer Gemarkung zu erteilen.
Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und..., ...einen Lebensmitteldiscounter. Der Hauptbaukörper des Betriebs beinhaltet unstreitig eine Geschossfläche von 1118,74 m²; zudem weist die Eingangsüberdachung eine Geschossfläche von 63,91 m² auf (= unstreitige Gesamtgeschossfläche von 1182,65 m²). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung vom 25.09.2000; als Art der baulichen Nutzung ist ein Industriegebiet (GI) nach § 9 BauNVO festgesetzt.
Unter dem 15.08.2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau des bestehenden Lebensmittelmarktes. Gegenstand des Bauantrags ist - neben dem Abbruch des Daches einer Rampe - die Entfernung einer Trennwand und damit verbunden die Erweiterung der Verkaufsfläche von 700 m² auf 845 m². Mit Bescheid vom 01.10.2000 genehmigte die Klägerin den Abbruch des Rampendaches, die Erweiterung der Verkaufsfläche lehnte sie jedoch ab. Dem gegen die Teilablehnung des Bauantrags unter dem 31.10.2002 erhobenen Widerspruch der Beigeladenen gab das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004 statt und verpflichtete die Klägerin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Im Widerspruchsbescheid hieß es unter anderem: Das beantragte Vorhaben sei mit einer Verkaufsfläche von ca. 845 m² unstreitig großflächig im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Dies allein führe jedoch nicht zur Sondergebietspflichtigkeit. Hinzukommen müsse gemäß der Regelvermutung nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO eine Geschossfläche, die über 1200 m² liege. Die zurückgebaute Rampe ohne Dach bleibe bei der Ermittlung der Geschossfläche außer Betracht. Im vorliegenden Fall sei ferner weder eine betriebsbezogene noch eine standortbezogene Atypik festzustellen (§ 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO). Betriebsbezogen handele es sich bei einem Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäft in der hier beantragten Größenordnung um einen Betriebstyp, der an zahlreichen Standorten in weitgehend sehr ähnlichen Gebäudekonfigurationen bereits bestehe oder neu entstehe. Auch der Standort - verkehrsgünstige Lage in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet - sei für die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgeschäfte eine häufige, also typische Konstellation. Allein der Verweis der Klägerin auf das Angebot auch zentrenrelevanter Sortimente (insbesondere als Aktionsware) könne eine Atypik nicht belegen. Alle Lebensmitteldiscounter verfolgten ähnliche Strategien mit überregional beworbenen Aktionsartikeln.
Die Klägerin hat am 20.02.2004 Klage erhoben.
Sie trägt vor, ihre Planungshoheit werde dann verletzt, wenn im Geltungsbereich eines von ihr erlassenen Bebauungsplanes eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt werde, das den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widerspreche. Davon sei hier auszugehen, weil der Lebensmitteldiscounter durch die Erweiterung so groß werde, dass er nicht mehr im festgesetzten Industriegebiet, sondern lediglich in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO zugelassen werden könne.
Die Sondergebietspflicht des Bauvorhabens bestehe bereits allein wegen der erheblichen Überschreitung der Höchstverkaufsfläche von 700 m². Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Einzelhandel mit ca. 700 m² Verkaufsfläche als großflächig anzusehen. Bei einer erheblichen Überschreitung dieses Grenzwerts - wie hier mit 845 m² - sei - unabhängig von der Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO - davon auszugehen, dass sich das Lebensmittelgeschäft im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken könne. Darüber hinaus werde die Sondergebietspflicht auch durch die Überschreitung einer Geschossfläche von 1200 m² im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO begründet. Denn die Fläche der unbedachten Rampe sei der Geschossfläche hinzuzurechnen, weil die Rampe die Fortsetzung der an sie grenzenden Lagerfläche innerhalb des Gebäudes darstelle. Auch sei ein oberer Raumabschluss keine zwingende Voraussetzung für ein Geschoss. Deshalb könne die Rampe nur gemäß § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt bleiben, wenn sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sei oder zugelassen werden könne. Nach der einschlägigen Vorschrift in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO gelte dies nur für solche baulichen Anlagen, die nicht breiter als 5 m seien und nicht mehr als 1,5 m hervorträten; die Rampe, die eine Fläche von ca. 5 m x 5 m aufweise, erfülle die letztere Voraussetzung nicht. Nicht einschlägig in diesem Zusammenhang sei die Vorschrift des § 5 Abs.9 LBO, sie gelte nur für bauliche Anlagen, die dem Hauptgebäude gegenüber gleichgeordnet seien bzw. bei denen eine Über- bzw. Unterordnung keine Rolle spiele.
Das Bauvorhaben sei selbst dann als sondergebietspflichtig zu qualifizieren, wenn man eine Geschossfläche von weniger als 1200 m² annähme. Nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO gelte die Regelvermutung des Satzes 3 nicht in atypischen Fällen. Ein solcher atypischer Fall liege hier vor. Eine Widerlegung der Regelvermutung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die durch das Bundesverwaltungsgericht gezogene Verkaufsflächenschwelle massiv übertreten und die Geschossfläche von 1200 m² nur geringfügig unterschritten werde (bei Nichtberücksichtigung der Rampe werde die Geschossflächengrenze lediglich um 17,35 m² unterschritten). Darüber hinaus betreibe die Beigeladene einen Lebensmitteldiscounter, der wegen günstiger Preise im Lebensmittelbereich und besonderer Angebote im zentrenrelevanten Segment nach der Erweiterung noch stärker als bislang frequentiert werden und daher in erheblichem Umfang Kaufkraft an sich ziehen würde. Eine Atypik liege (auch) hinsichtlich des Warenangebots vor. Mit wöchentlich wechselnden, breit beworbenen Angeboten aus dem Non-Food-Warensegment werde das Käuferinteresse geweckt. Ein solches Beisortiment sei jedenfalls dann als zentrenrelevant und als Indiz für eine Atypik anzusehen, wenn es mehr als 10 Prozent betrage. Bei der Beigeladenen liege das Non-Food-Warenangebot deutlich über 10 Prozent. Schließlich liege städtebaulich eine Atypik vor. Mehrere räumlich und funktional im Zusammenhang stehende Betriebe seien typischerweise in besonderem Maße geeignet, negative städtebauliche Auswirkungen zur Folge zu haben. Das sei vorliegend der Fall, weil ca. 100 m vom Geschäft der Beigeladenen entfernt ein Einzelhandelsmarkt ... mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m² und auf der anderen Seite der ... ein ...-, ...- und ein ...-Markt angesiedelt seien.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 28.01.2004 aufzuheben.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Es trägt ergänzend Folgendes vor: Gemäß § 20 Abs.4 BauNVO i.V.m. § 5 Abs.9 LBO sei die Rampe bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht mitzurechnen. Nach dieser Vorschrift seien bauliche Anlagen, die nicht höher als 2,5 m seien und deren Wandfläche nicht mehr als 25 m² betrage, nicht abstandsflächenpflichtig.
13 
Die durch Beschluss der Kammer vom 24.02.2004 beigeladene Bauherrin beantragt ebenfalls,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Ihr Bauvorhaben weise weniger als 1200 m² Geschossfläche auf. Nur der Baukörper einschließlich der Umfassungswände zähle zur Geschossfläche, nicht aber die unüberdachte Rampe. Diese liege nicht innerhalb der Außenmaße des Gebäudes. Im Übrigen sei ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach unverzichtbarer Bestandteil für die Einstufung als Geschoss und die Anrechnung auf die Geschossfläche.
16 
Die Klägerin habe auch die Regelvermutung nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO nicht entkräftet. Eine Atypik könne zunächst nicht mit dem angebotenen Warensortiment begründet werden. Ihr Warenangebot spreche eher dafür, dass auch bei einer deutlich über 1200 m² liegenden Geschossfläche die Regelvermutung negativer städtebaulicher Auswirkungen widerlegt werden könne. Denn der Regelfall in § 11 Abs.3 BauNVO gehe vom Betriebstyp des großflächigen Betriebs mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit aus. Ein atypischer Fall liege daher vor, wenn ein Betrieb von diesem Regelfall abweiche, weil er - wie hier - nur ein schmales Warensortiment (Discounter) anbiete. Eine Atypik ergebe sich auch nicht aus dem Verhältnis von Verkaufsfläche zu Geschossfläche. Der Verordnungsgeber sei bei der Schaffung des Geschossschwellenwerts von 1200 m² davon ausgegangen, dass dem eine Verkaufsfläche von ca. 800 m² gegenüberstehe. Von diesem Regelfall weiche das Vorhaben mit 845 m² kaum ab. Schließlich liege in städtebaulicher Hinsicht keine atypische Fallgestaltung vor. Insbesondere die Existenz mehrerer räumlich und funktional im Zusammenhang stehender Betriebe begründe keine atypische Fallgestaltung. Grundsätzlich müsse jeder Betrieb planungsrechtlich isoliert beurteilt werden. Eine „summierende“ Betrachtungsweise sei vom geltenden Recht nicht gedeckt. Unabhängig davon lägen die Lebensmittelmärkte von ..., ... und ... nördlich der ... Straße und versorgten die daran sich anschließenden Wohngebiete. Die ... Straße habe eine markante Trennungswirkung, die dazu führe, dass ihr Betrieb auf der Südseite isoliert betrachtet werden müsse. Vor dem Hintergrund der bescheidenen Betriebserweiterung um 150 m² Verkaufsfläche sei der von der Klägerin behauptete massive Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von ... nicht plausibel.
17 
Die einschlägigen Akten der Klägerin (1 Band) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) liegen der Kammer vor. Der Inhalt dieser Akten und der Inhalt der zwischen den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sind Gegenstand der Beratung gewesen. Die Kammer hat einen Augenschein eingenommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die form- und fristgerecht - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO) - erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
19 
Streitgegenstand ist allein der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung ihres bestehenden Lebensmitteldiscounters zu erteilen. Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde ist nach § 73 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht nur befugt, den von der Beigeladenen beantragten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, es kann auch - wenn es dies aus praktischen Gründen für zweckmäßig hält - den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und - wie hier - die zuständige Behörde zum Erlass eines neuen, der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde entsprechenden Verwaltungsaktes anweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., § 73 Rd.Nr.7).
20 
Davon ausgehend ist der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch Art.28 Abs.2 GG geschützten Planungshoheit (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Denn der streitgegenständliche Lebensmitteldiscounter ist auch nach seiner geplanten Erweiterung gemäß § 9 Abs.2 Nr.1 BauNVO im festgesetzten Industriegebiet (GI) zulässig; entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, von dem nachteilige raumordnungsrechtliche oder städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind und der deshalb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden kann.
21 
1. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 845 m² ist der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung „großflächig“ im Sinne von 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO, weil er die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Obergrenze des „nächstliegenden“ Anlagetyps eines Einzelhandelsbetriebs der wohnungsnahen Versorgung (Verkaufsfläche um 700 m² - so Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19/85 -, BauR 1987, 528 bzw. Verkaufsfläche bis höchstens 800 m² - so Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735) überschreitet.
22 
Erweist sich ein Einzelhandelsbetrieb danach als großflächig, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass er in ein Kern- oder ein Sondergebiet zu verweisen ist. Die Ansicht der Klägerin, sie könne die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit über 700 m² Verkaufsfläche generell in anderen Baugebieten ablehnen, trifft nicht zu. Zur Großflächigkeit hinzu kommen muss, dass sich der Betrieb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken kann, wobei vor allem Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einer Gemeinde in Betracht kommen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.1988 - 3 S 1980/97 -, zitiert nach juris). Solche negativen städtebaulichen Auswirkungen sind aber nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Regel erst anzunehmen, wenn die Geschossfläche des Betriebs 1200 m² überschreitet. § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO stellt aber klar, dass die Vermutung des Satzes 3 widerlegt werden kann, d.h. die Vermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m² Geschossfläche vorliegen oder - im umgekehrten Fall - bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Überschreitet der großflächige Einzelhandelsbetrieb den Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche, obliegt dem Bauantragsteller die Darlegungslast, die gegen ihn wirkende Vermutung zu widerlegen. Wird dagegen der Schwellenwert unterschritten, obliegt der Genehmigungsbehörde bzw. der Gemeinde die Darlegungslast, dass dennoch negative Auswirkungen eintreten können (vgl. zum Ganzen: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 11 Rd.Nr.27).
23 
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben nicht mit nachteiligen - insbesondere zentrenrelevanten - Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO verbunden ist, weil die Geschossfläche unterhalb des Schwellenwerts von 1200 m² liegt (a) und (b). Diese Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO wird hier auch nicht widerlegt, weil weder im Hinblick auf die Art des beabsichtigten Betriebs noch im Hinblick auf die konkrete städtebauliche Situation eine atypische Fallgestaltung vorliegt (c).
24 
a) Die maßgebliche Geschossfläche als Anknüpfungspunkt für die Vermutungsregelung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO berechnet sich nach § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Danach ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Ein Geschoss (Etage, Stockwerk) eines Gebäudes umfasst alle Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden Decke (vgl. Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand: 56. Lieferung, Dezember 2004, § 20 BauNVO Rd.Nr.20). Davon ausgehend ist zwischen den Beteiligten eine Geschossfläche von 1182,65 m² (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung) unstreitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber die ca. 5 m x 5 m große Fläche der unüberdachten Anlieferungsrampe, die auf der nördlichen Seite des Hauptbaukörpers liegt, nicht bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche berücksichtigt werden. Zwar müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311). Unverzichtbarer Bestandteil eines Geschosses ist allerdings entsprechend dem natürlichen Wortsinn ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach (so auch Fickert/Fieseler, aaO. § 20 Rd.Nr.8). Für diese Auslegung spricht zudem Sinn und Zweck der Regelung über die Geschossflächenzahl; mit ihr soll die Kapazität, Bewohner aufzunehmen, bzw. im gewerblichen Bereich die Nutzungsdichte eingestuft werden. Dass sich durch die Anlieferungsrampe die Nutzungsdichte des hier zu beurteilenden Lebensmittelmarktes nicht ändert - sondern nur die Anlieferung der Waren effektiver und bequemer zu gestalten ist - liegt auf der Hand. Allein der von der Klägerin angeführte funktionale Zusammenhang zwischen Anlieferungsrampe und dem Lagerraum im Gebäude sagt vor diesem Hintergrund nichts über die Einstufung als Geschoss aus.
25 
b) Davon unabhängig bleibt die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Diese Vorschrift hat teilweise nur klarstellende Bedeutung, etwa wenn sie normiert, dass Balkone und Terrassen bei der Geschossflächenberechnung nicht miteinbezogen werden; diese befinden sich in der Regel ohnehin nicht innerhalb der die maßgebliche Fläche begrenzenden Gebäudeteile im Sinne von § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2.Aufl., § 20 Rd.Nr.26). Diese klarstellende Bedeutung gilt hier auch für die zweite in § 20 Abs.4 BauNVO geregelte Konstellation, wonach bauliche Anlagen - und damit die hier zu beurteilende Anlieferungsrampe - bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Vor diesem Hintergrund normiert das einschlägige Landesrecht in § 6 Abs.6 Nr.2 LBO, dass bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, in den Abstandsflächen zulässig sind. Die Anlieferungsrampe, der offensichtlich die Gebäudeeigenschaft fehlt, überschreitet die dargelegten Höchstgrenzen unstreitig nicht und ist damit in den Abstandsflächen zulässig. Dass sich die Rampe unmittelbar an das Gebäude des Lebensmittelmarktes anschließt und daran angebaut ist, ändert nichts an der abstandsflächenrechtlichen Einordnung als (sonstige) bauliche Anlage, macht sie insbesondere nicht zur abstandsflächenpflichtigen Gebäudeteilen. Der Gesetzgeber hält bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und die Höchstgrenzen des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO nicht überschreiten, grundsätzlich ohne Einhaltung von Abstandsflächen für den Grundstücksnachbarn für zumutbar. Ein erheblicher Unterschied in ihrer beeinträchtigenden Wirkung für den Nachbarn ist zwischen freistehenden und an ein Gebäude angebauten Anlagen grundsätzlich nicht erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs.9 Satz 1 LBO 1983). Dass die Rampe in funktionalem Zusammenhang mit dem sich anschließenden Gebäude des Lebensmitteldiscounters steht und eine Rampe - als bauliche Anlage - grundsätzlich nicht alleinstehend und losgelöst von einem Gebäude denkbar ist, schließt die Anwendbarkeit des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus. Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem - dargelegten - Zweck der Regelung.
26 
Nicht einschlägig ist dagegen die von der Klägerin angeführte Regelung in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO, wonach bestimmte Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Die Vorschrift findet ausschließlich Anwendung auf Gebäudevorsprünge, die „in den Raum hineinragen“, nicht aber auf angebaute Terrassen oder Rampen, die keine Höhenentwicklung haben.
27 
c) Wird nach alledem der Schwellenwert des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO unterschritten, besagt die Vermutungsregelung, die auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, dass der Einzelhandelsbetrieb auch außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten grundsätzlich zulässig ist. Die Vermutungsregelung hat zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung von Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darüber hinaus stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825). Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, d.h. eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlegt, ist das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO. und Beschl. v. 28.07.1989 - 4 B 18/89 -, BauR 1989, 704). Eine solche erhebliche Abweichung hat die Klägerin im hier zu beurteilenden Fall aber nicht dargelegt. Im Einzelnen:
28 
aa) In betrieblicher Hinsicht kann eine Atypik zunächst nicht mit der Argumentation angenommen werden, der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen unterschreite mit einer Geschossfläche von 1182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1200 m² nur knapp, dagegen werde die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb massiv überschritten. Dass die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben sich an den maßgeblichen Schwellenwert von 1200 m² „herantasten“, liegt in der Natur der Sache. Eine Abstufung danach, in welchem Umfang sich der Betrieb dem Schwellenwert annähert, würde dem Zweck der Regelung - Enthebung der Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen - gerade zuwiderlaufen und dazu führen, dass die Vermutungsregelung in der Praxis „leerläuft“.
29 
Atypisch ist hier auch nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. Wie aus der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 07.11.1986 zu ersehen ist (BR Drucksache 541/86), entsprach die Geschossfläche von 1200 m², die im Rahmen der Vermutungsregel des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO als Indikator dient, seinerzeit nach den Erfahrungen der Praxis ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m²; die restlichen 400 m² entfielen beim damaligen Stand der Entwicklung auf Lager- und auf sonstige Betriebsflächen. Von diesem Regelfall weicht das Vorhaben hier nicht nennenswert ab. Bei einer Verkaufsfläche von 845 m² wird das Verhältnis von 2:1 zwischen Verkaufsfläche und sonstiger Betriebsfläche in etwa eingehalten. Die Regelvermutung gilt aber erst bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1989, aaO.).
30 
bb) Eine Atypik kann auch nicht mit dem vom streitgegenständlichen Einzelhandelsbetrieb angebotenen Warensortiment begründet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Betrieb der Beigeladenen um einen Discounter handelt, der durch Aktionsware im Non-Food-Bereich Kunden an sich ziehen will. Lebensmitteldiscounter in der hier zu beurteilenden Größenordnung stellen gerichtsbekanntermaßen eine häufige und geradezu typische Betriebsform dar; auch verfolgen diese Lebensmitteldiscounter typischerweise ähnliche Strategien mit Aktionsartikeln im Non-Food-Bereich. Der Verordnungsgeber hat in der Vermutungsregelung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und hat statt dessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche normiert. Die Annahme einer atypischen Konstellation bei Lebensmitteldiscountern mit Aktionsware würde dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Vermutungsregel nicht greift und Behörden und Gerichte - zweckwidrig - schwierige Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs anstellen müssten.
31 
Eine Atypik kann in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht damit begründet werden, der Non-Food-Anteil des Warensortiments betrage über 10 %. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.07.2004 (aaO) ausgeführt, „auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1200 m² könnten aufgrund einer Einzelfallprüfung dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des reduzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert sei“. Mithin hat das Bundesverwaltungsgericht einen Non-Food-Anteil von weniger als 10 % der Verkaufsfläche als ein Kriterium - von mehreren - angenommen, um bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² ausnahmsweise eine Atypik zu begründen. Für den hier zu entscheidenden umgekehrten Fall - Unterschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² - lässt sich daraus schon deshalb nichts Entscheidungserhebliches herleiten, weil der Anteil des Non-Food-Warensegments lediglich ein Begründungselement darstellt. Darüber hinaus gilt auch hier, es würde dem Zweck der Vermutungsregelung widersprechen, wenn Behörden und Gerichte bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts im Einzelnen die städtebaulichen Auswirkungen aufklären müssten. Insbesondere die Aufgliederung des Warenangebots im Einzelnen und die Untersuchung der Zentrenrelevanz bezogen auf die einzelnen Warensegmente liefen der Intention des Verordnungsgebers zuwider und würden die Vorschrift des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Praxis nicht mehr „handhabbar“ machen.
32 
cc) Schließlich kann eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 145 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (..., ...-, ...-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt.
33 
Zwar kann eine Atypik in städtebaulicher Hinsicht dann in Betracht kommen, wenn der zu beurteilende Betrieb (mit weniger als 1200 m² Geschossfläche) in der Nachbarschaft eines oder mehrerer vorhandener oder zugelassener Betriebe angesiedelt wird und die vorhandenen oder zugelassenen - ebenso wie der neu anzusiedelnde Betrieb - einzeln nur unwesentliche Auswirkungen hervorrufen, durch den neu hinzukommenden Betrieb dagegen die Schwelle zu „nicht unwesentlichen Auswirkungen“ im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO überschritten wird (vgl. Fickert/Fieseler, aaO., § 11 Rd.Nr.27.3). Auch bei der gebotenen „summierenden Betrachtungsweise“ kann jedoch ausgeschlossen werden, dass durch die hier allein streitgegenständliche und zu beurteilende Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² die Schwelle überschritten wird, bei der negative städtebauliche Auswirkungen - insbesondere ein Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt - zu befürchten sind. Die von der Klägerin angeführten ...-, ...- und ...-Märkte sowie der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen im bisherigen Umfang sind von der Klägerin bestandskräftig genehmigt worden. Durch die Zulassung einer Erweiterung um 145 m² wird eine Veränderung der bisherigen Situation in qualitativer Hinsicht gerade nicht herbeigeführt. Führt - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet die Erweiterung jedenfalls keine Atypik unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung mehrerer Einzelhandelsbetriebe. Liegen dagegen negative städtebauliche Auswirkungen auch bei einer Gesamtschau der Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung noch nicht vor - das Sortiment des 100 m entfernt liegenden ...-Marktes unterscheidet sich doch wesentlich vom Lebensmitteldiscounter der Beigeladenen, die ...- und ...-Märkte liegen immerhin ca. 250 m entfernt und dienen zumindest auch der Versorgung des nördlich der ... Straße liegenden Wohngebiets ... - , ändert sich an dieser Beurteilung auch nach Zulassung der „bescheidenen“ Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen nichts. Dass allein von einer Verkaufsfläche von 145 m² keine zentrenrelevanten Auswirkungen ausgehen, liegt auf der Hand.
34 
Sind nach alledem keine tatsächlichen Umstände ersichtlich und von der Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen, die nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung bieten, bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung - insbesondere die Entwicklung der Zentrums von Rastatt - haben kann. Die Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO kann nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO.).
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1, 154 Abs.3 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
18 
Die form- und fristgerecht - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO) - erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
19 
Streitgegenstand ist allein der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung ihres bestehenden Lebensmitteldiscounters zu erteilen. Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde ist nach § 73 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht nur befugt, den von der Beigeladenen beantragten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, es kann auch - wenn es dies aus praktischen Gründen für zweckmäßig hält - den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und - wie hier - die zuständige Behörde zum Erlass eines neuen, der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde entsprechenden Verwaltungsaktes anweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., § 73 Rd.Nr.7).
20 
Davon ausgehend ist der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch Art.28 Abs.2 GG geschützten Planungshoheit (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Denn der streitgegenständliche Lebensmitteldiscounter ist auch nach seiner geplanten Erweiterung gemäß § 9 Abs.2 Nr.1 BauNVO im festgesetzten Industriegebiet (GI) zulässig; entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, von dem nachteilige raumordnungsrechtliche oder städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind und der deshalb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden kann.
21 
1. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 845 m² ist der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung „großflächig“ im Sinne von 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO, weil er die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Obergrenze des „nächstliegenden“ Anlagetyps eines Einzelhandelsbetriebs der wohnungsnahen Versorgung (Verkaufsfläche um 700 m² - so Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19/85 -, BauR 1987, 528 bzw. Verkaufsfläche bis höchstens 800 m² - so Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735) überschreitet.
22 
Erweist sich ein Einzelhandelsbetrieb danach als großflächig, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass er in ein Kern- oder ein Sondergebiet zu verweisen ist. Die Ansicht der Klägerin, sie könne die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit über 700 m² Verkaufsfläche generell in anderen Baugebieten ablehnen, trifft nicht zu. Zur Großflächigkeit hinzu kommen muss, dass sich der Betrieb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken kann, wobei vor allem Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einer Gemeinde in Betracht kommen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.1988 - 3 S 1980/97 -, zitiert nach juris). Solche negativen städtebaulichen Auswirkungen sind aber nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Regel erst anzunehmen, wenn die Geschossfläche des Betriebs 1200 m² überschreitet. § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO stellt aber klar, dass die Vermutung des Satzes 3 widerlegt werden kann, d.h. die Vermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m² Geschossfläche vorliegen oder - im umgekehrten Fall - bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Überschreitet der großflächige Einzelhandelsbetrieb den Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche, obliegt dem Bauantragsteller die Darlegungslast, die gegen ihn wirkende Vermutung zu widerlegen. Wird dagegen der Schwellenwert unterschritten, obliegt der Genehmigungsbehörde bzw. der Gemeinde die Darlegungslast, dass dennoch negative Auswirkungen eintreten können (vgl. zum Ganzen: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 11 Rd.Nr.27).
23 
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben nicht mit nachteiligen - insbesondere zentrenrelevanten - Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO verbunden ist, weil die Geschossfläche unterhalb des Schwellenwerts von 1200 m² liegt (a) und (b). Diese Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO wird hier auch nicht widerlegt, weil weder im Hinblick auf die Art des beabsichtigten Betriebs noch im Hinblick auf die konkrete städtebauliche Situation eine atypische Fallgestaltung vorliegt (c).
24 
a) Die maßgebliche Geschossfläche als Anknüpfungspunkt für die Vermutungsregelung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO berechnet sich nach § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Danach ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Ein Geschoss (Etage, Stockwerk) eines Gebäudes umfasst alle Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden Decke (vgl. Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand: 56. Lieferung, Dezember 2004, § 20 BauNVO Rd.Nr.20). Davon ausgehend ist zwischen den Beteiligten eine Geschossfläche von 1182,65 m² (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung) unstreitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber die ca. 5 m x 5 m große Fläche der unüberdachten Anlieferungsrampe, die auf der nördlichen Seite des Hauptbaukörpers liegt, nicht bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche berücksichtigt werden. Zwar müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311). Unverzichtbarer Bestandteil eines Geschosses ist allerdings entsprechend dem natürlichen Wortsinn ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach (so auch Fickert/Fieseler, aaO. § 20 Rd.Nr.8). Für diese Auslegung spricht zudem Sinn und Zweck der Regelung über die Geschossflächenzahl; mit ihr soll die Kapazität, Bewohner aufzunehmen, bzw. im gewerblichen Bereich die Nutzungsdichte eingestuft werden. Dass sich durch die Anlieferungsrampe die Nutzungsdichte des hier zu beurteilenden Lebensmittelmarktes nicht ändert - sondern nur die Anlieferung der Waren effektiver und bequemer zu gestalten ist - liegt auf der Hand. Allein der von der Klägerin angeführte funktionale Zusammenhang zwischen Anlieferungsrampe und dem Lagerraum im Gebäude sagt vor diesem Hintergrund nichts über die Einstufung als Geschoss aus.
25 
b) Davon unabhängig bleibt die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Diese Vorschrift hat teilweise nur klarstellende Bedeutung, etwa wenn sie normiert, dass Balkone und Terrassen bei der Geschossflächenberechnung nicht miteinbezogen werden; diese befinden sich in der Regel ohnehin nicht innerhalb der die maßgebliche Fläche begrenzenden Gebäudeteile im Sinne von § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2.Aufl., § 20 Rd.Nr.26). Diese klarstellende Bedeutung gilt hier auch für die zweite in § 20 Abs.4 BauNVO geregelte Konstellation, wonach bauliche Anlagen - und damit die hier zu beurteilende Anlieferungsrampe - bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Vor diesem Hintergrund normiert das einschlägige Landesrecht in § 6 Abs.6 Nr.2 LBO, dass bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, in den Abstandsflächen zulässig sind. Die Anlieferungsrampe, der offensichtlich die Gebäudeeigenschaft fehlt, überschreitet die dargelegten Höchstgrenzen unstreitig nicht und ist damit in den Abstandsflächen zulässig. Dass sich die Rampe unmittelbar an das Gebäude des Lebensmittelmarktes anschließt und daran angebaut ist, ändert nichts an der abstandsflächenrechtlichen Einordnung als (sonstige) bauliche Anlage, macht sie insbesondere nicht zur abstandsflächenpflichtigen Gebäudeteilen. Der Gesetzgeber hält bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und die Höchstgrenzen des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO nicht überschreiten, grundsätzlich ohne Einhaltung von Abstandsflächen für den Grundstücksnachbarn für zumutbar. Ein erheblicher Unterschied in ihrer beeinträchtigenden Wirkung für den Nachbarn ist zwischen freistehenden und an ein Gebäude angebauten Anlagen grundsätzlich nicht erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs.9 Satz 1 LBO 1983). Dass die Rampe in funktionalem Zusammenhang mit dem sich anschließenden Gebäude des Lebensmitteldiscounters steht und eine Rampe - als bauliche Anlage - grundsätzlich nicht alleinstehend und losgelöst von einem Gebäude denkbar ist, schließt die Anwendbarkeit des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus. Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem - dargelegten - Zweck der Regelung.
26 
Nicht einschlägig ist dagegen die von der Klägerin angeführte Regelung in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO, wonach bestimmte Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Die Vorschrift findet ausschließlich Anwendung auf Gebäudevorsprünge, die „in den Raum hineinragen“, nicht aber auf angebaute Terrassen oder Rampen, die keine Höhenentwicklung haben.
27 
c) Wird nach alledem der Schwellenwert des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO unterschritten, besagt die Vermutungsregelung, die auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, dass der Einzelhandelsbetrieb auch außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten grundsätzlich zulässig ist. Die Vermutungsregelung hat zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung von Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darüber hinaus stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825). Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, d.h. eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlegt, ist das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO. und Beschl. v. 28.07.1989 - 4 B 18/89 -, BauR 1989, 704). Eine solche erhebliche Abweichung hat die Klägerin im hier zu beurteilenden Fall aber nicht dargelegt. Im Einzelnen:
28 
aa) In betrieblicher Hinsicht kann eine Atypik zunächst nicht mit der Argumentation angenommen werden, der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen unterschreite mit einer Geschossfläche von 1182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1200 m² nur knapp, dagegen werde die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb massiv überschritten. Dass die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben sich an den maßgeblichen Schwellenwert von 1200 m² „herantasten“, liegt in der Natur der Sache. Eine Abstufung danach, in welchem Umfang sich der Betrieb dem Schwellenwert annähert, würde dem Zweck der Regelung - Enthebung der Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen - gerade zuwiderlaufen und dazu führen, dass die Vermutungsregelung in der Praxis „leerläuft“.
29 
Atypisch ist hier auch nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. Wie aus der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 07.11.1986 zu ersehen ist (BR Drucksache 541/86), entsprach die Geschossfläche von 1200 m², die im Rahmen der Vermutungsregel des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO als Indikator dient, seinerzeit nach den Erfahrungen der Praxis ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m²; die restlichen 400 m² entfielen beim damaligen Stand der Entwicklung auf Lager- und auf sonstige Betriebsflächen. Von diesem Regelfall weicht das Vorhaben hier nicht nennenswert ab. Bei einer Verkaufsfläche von 845 m² wird das Verhältnis von 2:1 zwischen Verkaufsfläche und sonstiger Betriebsfläche in etwa eingehalten. Die Regelvermutung gilt aber erst bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1989, aaO.).
30 
bb) Eine Atypik kann auch nicht mit dem vom streitgegenständlichen Einzelhandelsbetrieb angebotenen Warensortiment begründet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Betrieb der Beigeladenen um einen Discounter handelt, der durch Aktionsware im Non-Food-Bereich Kunden an sich ziehen will. Lebensmitteldiscounter in der hier zu beurteilenden Größenordnung stellen gerichtsbekanntermaßen eine häufige und geradezu typische Betriebsform dar; auch verfolgen diese Lebensmitteldiscounter typischerweise ähnliche Strategien mit Aktionsartikeln im Non-Food-Bereich. Der Verordnungsgeber hat in der Vermutungsregelung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und hat statt dessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche normiert. Die Annahme einer atypischen Konstellation bei Lebensmitteldiscountern mit Aktionsware würde dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Vermutungsregel nicht greift und Behörden und Gerichte - zweckwidrig - schwierige Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs anstellen müssten.
31 
Eine Atypik kann in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht damit begründet werden, der Non-Food-Anteil des Warensortiments betrage über 10 %. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.07.2004 (aaO) ausgeführt, „auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1200 m² könnten aufgrund einer Einzelfallprüfung dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des reduzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert sei“. Mithin hat das Bundesverwaltungsgericht einen Non-Food-Anteil von weniger als 10 % der Verkaufsfläche als ein Kriterium - von mehreren - angenommen, um bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² ausnahmsweise eine Atypik zu begründen. Für den hier zu entscheidenden umgekehrten Fall - Unterschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² - lässt sich daraus schon deshalb nichts Entscheidungserhebliches herleiten, weil der Anteil des Non-Food-Warensegments lediglich ein Begründungselement darstellt. Darüber hinaus gilt auch hier, es würde dem Zweck der Vermutungsregelung widersprechen, wenn Behörden und Gerichte bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts im Einzelnen die städtebaulichen Auswirkungen aufklären müssten. Insbesondere die Aufgliederung des Warenangebots im Einzelnen und die Untersuchung der Zentrenrelevanz bezogen auf die einzelnen Warensegmente liefen der Intention des Verordnungsgebers zuwider und würden die Vorschrift des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Praxis nicht mehr „handhabbar“ machen.
32 
cc) Schließlich kann eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 145 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (..., ...-, ...-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt.
33 
Zwar kann eine Atypik in städtebaulicher Hinsicht dann in Betracht kommen, wenn der zu beurteilende Betrieb (mit weniger als 1200 m² Geschossfläche) in der Nachbarschaft eines oder mehrerer vorhandener oder zugelassener Betriebe angesiedelt wird und die vorhandenen oder zugelassenen - ebenso wie der neu anzusiedelnde Betrieb - einzeln nur unwesentliche Auswirkungen hervorrufen, durch den neu hinzukommenden Betrieb dagegen die Schwelle zu „nicht unwesentlichen Auswirkungen“ im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO überschritten wird (vgl. Fickert/Fieseler, aaO., § 11 Rd.Nr.27.3). Auch bei der gebotenen „summierenden Betrachtungsweise“ kann jedoch ausgeschlossen werden, dass durch die hier allein streitgegenständliche und zu beurteilende Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² die Schwelle überschritten wird, bei der negative städtebauliche Auswirkungen - insbesondere ein Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt - zu befürchten sind. Die von der Klägerin angeführten ...-, ...- und ...-Märkte sowie der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen im bisherigen Umfang sind von der Klägerin bestandskräftig genehmigt worden. Durch die Zulassung einer Erweiterung um 145 m² wird eine Veränderung der bisherigen Situation in qualitativer Hinsicht gerade nicht herbeigeführt. Führt - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet die Erweiterung jedenfalls keine Atypik unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung mehrerer Einzelhandelsbetriebe. Liegen dagegen negative städtebauliche Auswirkungen auch bei einer Gesamtschau der Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung noch nicht vor - das Sortiment des 100 m entfernt liegenden ...-Marktes unterscheidet sich doch wesentlich vom Lebensmitteldiscounter der Beigeladenen, die ...- und ...-Märkte liegen immerhin ca. 250 m entfernt und dienen zumindest auch der Versorgung des nördlich der ... Straße liegenden Wohngebiets ... - , ändert sich an dieser Beurteilung auch nach Zulassung der „bescheidenen“ Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen nichts. Dass allein von einer Verkaufsfläche von 145 m² keine zentrenrelevanten Auswirkungen ausgehen, liegt auf der Hand.
34 
Sind nach alledem keine tatsächlichen Umstände ersichtlich und von der Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen, die nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung bieten, bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung - insbesondere die Entwicklung der Zentrums von Rastatt - haben kann. Die Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO kann nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO.).
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1, 154 Abs.3 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Sonstige Literatur

 
37 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
38 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
39 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
40 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
41 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
42 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
43 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
44 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
45 
BESCHLUSS:
46 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf EUR 21.750,00 EUR festgesetzt. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb ist als Streitwert ein Betrag von 150,00 EUR je Quadratmeter Verkaufsfläche anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004, VBlBW 2004, 469 unter Ziffer 9.1.4); bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² ergibt sich damit ein Betrag von 21.750,00 EUR (150,00 EUR x 145).
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine große Kreisstadt mit ca. 45.000 Einwohnern, wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid des beklagten Landes, in dem sie verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung eines bereits bestehenden Lebensmittelmarktes auf ihrer Gemarkung zu erteilen.
Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und..., ...einen Lebensmitteldiscounter. Der Hauptbaukörper des Betriebs beinhaltet unstreitig eine Geschossfläche von 1118,74 m²; zudem weist die Eingangsüberdachung eine Geschossfläche von 63,91 m² auf (= unstreitige Gesamtgeschossfläche von 1182,65 m²). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung vom 25.09.2000; als Art der baulichen Nutzung ist ein Industriegebiet (GI) nach § 9 BauNVO festgesetzt.
Unter dem 15.08.2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau des bestehenden Lebensmittelmarktes. Gegenstand des Bauantrags ist - neben dem Abbruch des Daches einer Rampe - die Entfernung einer Trennwand und damit verbunden die Erweiterung der Verkaufsfläche von 700 m² auf 845 m². Mit Bescheid vom 01.10.2000 genehmigte die Klägerin den Abbruch des Rampendaches, die Erweiterung der Verkaufsfläche lehnte sie jedoch ab. Dem gegen die Teilablehnung des Bauantrags unter dem 31.10.2002 erhobenen Widerspruch der Beigeladenen gab das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004 statt und verpflichtete die Klägerin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Im Widerspruchsbescheid hieß es unter anderem: Das beantragte Vorhaben sei mit einer Verkaufsfläche von ca. 845 m² unstreitig großflächig im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Dies allein führe jedoch nicht zur Sondergebietspflichtigkeit. Hinzukommen müsse gemäß der Regelvermutung nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO eine Geschossfläche, die über 1200 m² liege. Die zurückgebaute Rampe ohne Dach bleibe bei der Ermittlung der Geschossfläche außer Betracht. Im vorliegenden Fall sei ferner weder eine betriebsbezogene noch eine standortbezogene Atypik festzustellen (§ 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO). Betriebsbezogen handele es sich bei einem Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäft in der hier beantragten Größenordnung um einen Betriebstyp, der an zahlreichen Standorten in weitgehend sehr ähnlichen Gebäudekonfigurationen bereits bestehe oder neu entstehe. Auch der Standort - verkehrsgünstige Lage in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet - sei für die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgeschäfte eine häufige, also typische Konstellation. Allein der Verweis der Klägerin auf das Angebot auch zentrenrelevanter Sortimente (insbesondere als Aktionsware) könne eine Atypik nicht belegen. Alle Lebensmitteldiscounter verfolgten ähnliche Strategien mit überregional beworbenen Aktionsartikeln.
Die Klägerin hat am 20.02.2004 Klage erhoben.
Sie trägt vor, ihre Planungshoheit werde dann verletzt, wenn im Geltungsbereich eines von ihr erlassenen Bebauungsplanes eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt werde, das den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widerspreche. Davon sei hier auszugehen, weil der Lebensmitteldiscounter durch die Erweiterung so groß werde, dass er nicht mehr im festgesetzten Industriegebiet, sondern lediglich in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO zugelassen werden könne.
Die Sondergebietspflicht des Bauvorhabens bestehe bereits allein wegen der erheblichen Überschreitung der Höchstverkaufsfläche von 700 m². Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Einzelhandel mit ca. 700 m² Verkaufsfläche als großflächig anzusehen. Bei einer erheblichen Überschreitung dieses Grenzwerts - wie hier mit 845 m² - sei - unabhängig von der Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO - davon auszugehen, dass sich das Lebensmittelgeschäft im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken könne. Darüber hinaus werde die Sondergebietspflicht auch durch die Überschreitung einer Geschossfläche von 1200 m² im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO begründet. Denn die Fläche der unbedachten Rampe sei der Geschossfläche hinzuzurechnen, weil die Rampe die Fortsetzung der an sie grenzenden Lagerfläche innerhalb des Gebäudes darstelle. Auch sei ein oberer Raumabschluss keine zwingende Voraussetzung für ein Geschoss. Deshalb könne die Rampe nur gemäß § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt bleiben, wenn sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sei oder zugelassen werden könne. Nach der einschlägigen Vorschrift in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO gelte dies nur für solche baulichen Anlagen, die nicht breiter als 5 m seien und nicht mehr als 1,5 m hervorträten; die Rampe, die eine Fläche von ca. 5 m x 5 m aufweise, erfülle die letztere Voraussetzung nicht. Nicht einschlägig in diesem Zusammenhang sei die Vorschrift des § 5 Abs.9 LBO, sie gelte nur für bauliche Anlagen, die dem Hauptgebäude gegenüber gleichgeordnet seien bzw. bei denen eine Über- bzw. Unterordnung keine Rolle spiele.
Das Bauvorhaben sei selbst dann als sondergebietspflichtig zu qualifizieren, wenn man eine Geschossfläche von weniger als 1200 m² annähme. Nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO gelte die Regelvermutung des Satzes 3 nicht in atypischen Fällen. Ein solcher atypischer Fall liege hier vor. Eine Widerlegung der Regelvermutung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die durch das Bundesverwaltungsgericht gezogene Verkaufsflächenschwelle massiv übertreten und die Geschossfläche von 1200 m² nur geringfügig unterschritten werde (bei Nichtberücksichtigung der Rampe werde die Geschossflächengrenze lediglich um 17,35 m² unterschritten). Darüber hinaus betreibe die Beigeladene einen Lebensmitteldiscounter, der wegen günstiger Preise im Lebensmittelbereich und besonderer Angebote im zentrenrelevanten Segment nach der Erweiterung noch stärker als bislang frequentiert werden und daher in erheblichem Umfang Kaufkraft an sich ziehen würde. Eine Atypik liege (auch) hinsichtlich des Warenangebots vor. Mit wöchentlich wechselnden, breit beworbenen Angeboten aus dem Non-Food-Warensegment werde das Käuferinteresse geweckt. Ein solches Beisortiment sei jedenfalls dann als zentrenrelevant und als Indiz für eine Atypik anzusehen, wenn es mehr als 10 Prozent betrage. Bei der Beigeladenen liege das Non-Food-Warenangebot deutlich über 10 Prozent. Schließlich liege städtebaulich eine Atypik vor. Mehrere räumlich und funktional im Zusammenhang stehende Betriebe seien typischerweise in besonderem Maße geeignet, negative städtebauliche Auswirkungen zur Folge zu haben. Das sei vorliegend der Fall, weil ca. 100 m vom Geschäft der Beigeladenen entfernt ein Einzelhandelsmarkt ... mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m² und auf der anderen Seite der ... ein ...-, ...- und ein ...-Markt angesiedelt seien.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 28.01.2004 aufzuheben.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Es trägt ergänzend Folgendes vor: Gemäß § 20 Abs.4 BauNVO i.V.m. § 5 Abs.9 LBO sei die Rampe bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht mitzurechnen. Nach dieser Vorschrift seien bauliche Anlagen, die nicht höher als 2,5 m seien und deren Wandfläche nicht mehr als 25 m² betrage, nicht abstandsflächenpflichtig.
13 
Die durch Beschluss der Kammer vom 24.02.2004 beigeladene Bauherrin beantragt ebenfalls,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Ihr Bauvorhaben weise weniger als 1200 m² Geschossfläche auf. Nur der Baukörper einschließlich der Umfassungswände zähle zur Geschossfläche, nicht aber die unüberdachte Rampe. Diese liege nicht innerhalb der Außenmaße des Gebäudes. Im Übrigen sei ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach unverzichtbarer Bestandteil für die Einstufung als Geschoss und die Anrechnung auf die Geschossfläche.
16 
Die Klägerin habe auch die Regelvermutung nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO nicht entkräftet. Eine Atypik könne zunächst nicht mit dem angebotenen Warensortiment begründet werden. Ihr Warenangebot spreche eher dafür, dass auch bei einer deutlich über 1200 m² liegenden Geschossfläche die Regelvermutung negativer städtebaulicher Auswirkungen widerlegt werden könne. Denn der Regelfall in § 11 Abs.3 BauNVO gehe vom Betriebstyp des großflächigen Betriebs mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit aus. Ein atypischer Fall liege daher vor, wenn ein Betrieb von diesem Regelfall abweiche, weil er - wie hier - nur ein schmales Warensortiment (Discounter) anbiete. Eine Atypik ergebe sich auch nicht aus dem Verhältnis von Verkaufsfläche zu Geschossfläche. Der Verordnungsgeber sei bei der Schaffung des Geschossschwellenwerts von 1200 m² davon ausgegangen, dass dem eine Verkaufsfläche von ca. 800 m² gegenüberstehe. Von diesem Regelfall weiche das Vorhaben mit 845 m² kaum ab. Schließlich liege in städtebaulicher Hinsicht keine atypische Fallgestaltung vor. Insbesondere die Existenz mehrerer räumlich und funktional im Zusammenhang stehender Betriebe begründe keine atypische Fallgestaltung. Grundsätzlich müsse jeder Betrieb planungsrechtlich isoliert beurteilt werden. Eine „summierende“ Betrachtungsweise sei vom geltenden Recht nicht gedeckt. Unabhängig davon lägen die Lebensmittelmärkte von ..., ... und ... nördlich der ... Straße und versorgten die daran sich anschließenden Wohngebiete. Die ... Straße habe eine markante Trennungswirkung, die dazu führe, dass ihr Betrieb auf der Südseite isoliert betrachtet werden müsse. Vor dem Hintergrund der bescheidenen Betriebserweiterung um 150 m² Verkaufsfläche sei der von der Klägerin behauptete massive Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von ... nicht plausibel.
17 
Die einschlägigen Akten der Klägerin (1 Band) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) liegen der Kammer vor. Der Inhalt dieser Akten und der Inhalt der zwischen den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sind Gegenstand der Beratung gewesen. Die Kammer hat einen Augenschein eingenommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die form- und fristgerecht - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO) - erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
19 
Streitgegenstand ist allein der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung ihres bestehenden Lebensmitteldiscounters zu erteilen. Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde ist nach § 73 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht nur befugt, den von der Beigeladenen beantragten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, es kann auch - wenn es dies aus praktischen Gründen für zweckmäßig hält - den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und - wie hier - die zuständige Behörde zum Erlass eines neuen, der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde entsprechenden Verwaltungsaktes anweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., § 73 Rd.Nr.7).
20 
Davon ausgehend ist der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch Art.28 Abs.2 GG geschützten Planungshoheit (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Denn der streitgegenständliche Lebensmitteldiscounter ist auch nach seiner geplanten Erweiterung gemäß § 9 Abs.2 Nr.1 BauNVO im festgesetzten Industriegebiet (GI) zulässig; entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, von dem nachteilige raumordnungsrechtliche oder städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind und der deshalb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden kann.
21 
1. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 845 m² ist der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung „großflächig“ im Sinne von 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO, weil er die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Obergrenze des „nächstliegenden“ Anlagetyps eines Einzelhandelsbetriebs der wohnungsnahen Versorgung (Verkaufsfläche um 700 m² - so Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19/85 -, BauR 1987, 528 bzw. Verkaufsfläche bis höchstens 800 m² - so Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735) überschreitet.
22 
Erweist sich ein Einzelhandelsbetrieb danach als großflächig, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass er in ein Kern- oder ein Sondergebiet zu verweisen ist. Die Ansicht der Klägerin, sie könne die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit über 700 m² Verkaufsfläche generell in anderen Baugebieten ablehnen, trifft nicht zu. Zur Großflächigkeit hinzu kommen muss, dass sich der Betrieb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken kann, wobei vor allem Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einer Gemeinde in Betracht kommen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.1988 - 3 S 1980/97 -, zitiert nach juris). Solche negativen städtebaulichen Auswirkungen sind aber nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Regel erst anzunehmen, wenn die Geschossfläche des Betriebs 1200 m² überschreitet. § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO stellt aber klar, dass die Vermutung des Satzes 3 widerlegt werden kann, d.h. die Vermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m² Geschossfläche vorliegen oder - im umgekehrten Fall - bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Überschreitet der großflächige Einzelhandelsbetrieb den Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche, obliegt dem Bauantragsteller die Darlegungslast, die gegen ihn wirkende Vermutung zu widerlegen. Wird dagegen der Schwellenwert unterschritten, obliegt der Genehmigungsbehörde bzw. der Gemeinde die Darlegungslast, dass dennoch negative Auswirkungen eintreten können (vgl. zum Ganzen: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 11 Rd.Nr.27).
23 
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben nicht mit nachteiligen - insbesondere zentrenrelevanten - Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO verbunden ist, weil die Geschossfläche unterhalb des Schwellenwerts von 1200 m² liegt (a) und (b). Diese Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO wird hier auch nicht widerlegt, weil weder im Hinblick auf die Art des beabsichtigten Betriebs noch im Hinblick auf die konkrete städtebauliche Situation eine atypische Fallgestaltung vorliegt (c).
24 
a) Die maßgebliche Geschossfläche als Anknüpfungspunkt für die Vermutungsregelung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO berechnet sich nach § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Danach ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Ein Geschoss (Etage, Stockwerk) eines Gebäudes umfasst alle Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden Decke (vgl. Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand: 56. Lieferung, Dezember 2004, § 20 BauNVO Rd.Nr.20). Davon ausgehend ist zwischen den Beteiligten eine Geschossfläche von 1182,65 m² (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung) unstreitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber die ca. 5 m x 5 m große Fläche der unüberdachten Anlieferungsrampe, die auf der nördlichen Seite des Hauptbaukörpers liegt, nicht bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche berücksichtigt werden. Zwar müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311). Unverzichtbarer Bestandteil eines Geschosses ist allerdings entsprechend dem natürlichen Wortsinn ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach (so auch Fickert/Fieseler, aaO. § 20 Rd.Nr.8). Für diese Auslegung spricht zudem Sinn und Zweck der Regelung über die Geschossflächenzahl; mit ihr soll die Kapazität, Bewohner aufzunehmen, bzw. im gewerblichen Bereich die Nutzungsdichte eingestuft werden. Dass sich durch die Anlieferungsrampe die Nutzungsdichte des hier zu beurteilenden Lebensmittelmarktes nicht ändert - sondern nur die Anlieferung der Waren effektiver und bequemer zu gestalten ist - liegt auf der Hand. Allein der von der Klägerin angeführte funktionale Zusammenhang zwischen Anlieferungsrampe und dem Lagerraum im Gebäude sagt vor diesem Hintergrund nichts über die Einstufung als Geschoss aus.
25 
b) Davon unabhängig bleibt die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Diese Vorschrift hat teilweise nur klarstellende Bedeutung, etwa wenn sie normiert, dass Balkone und Terrassen bei der Geschossflächenberechnung nicht miteinbezogen werden; diese befinden sich in der Regel ohnehin nicht innerhalb der die maßgebliche Fläche begrenzenden Gebäudeteile im Sinne von § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2.Aufl., § 20 Rd.Nr.26). Diese klarstellende Bedeutung gilt hier auch für die zweite in § 20 Abs.4 BauNVO geregelte Konstellation, wonach bauliche Anlagen - und damit die hier zu beurteilende Anlieferungsrampe - bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Vor diesem Hintergrund normiert das einschlägige Landesrecht in § 6 Abs.6 Nr.2 LBO, dass bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, in den Abstandsflächen zulässig sind. Die Anlieferungsrampe, der offensichtlich die Gebäudeeigenschaft fehlt, überschreitet die dargelegten Höchstgrenzen unstreitig nicht und ist damit in den Abstandsflächen zulässig. Dass sich die Rampe unmittelbar an das Gebäude des Lebensmittelmarktes anschließt und daran angebaut ist, ändert nichts an der abstandsflächenrechtlichen Einordnung als (sonstige) bauliche Anlage, macht sie insbesondere nicht zur abstandsflächenpflichtigen Gebäudeteilen. Der Gesetzgeber hält bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und die Höchstgrenzen des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO nicht überschreiten, grundsätzlich ohne Einhaltung von Abstandsflächen für den Grundstücksnachbarn für zumutbar. Ein erheblicher Unterschied in ihrer beeinträchtigenden Wirkung für den Nachbarn ist zwischen freistehenden und an ein Gebäude angebauten Anlagen grundsätzlich nicht erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs.9 Satz 1 LBO 1983). Dass die Rampe in funktionalem Zusammenhang mit dem sich anschließenden Gebäude des Lebensmitteldiscounters steht und eine Rampe - als bauliche Anlage - grundsätzlich nicht alleinstehend und losgelöst von einem Gebäude denkbar ist, schließt die Anwendbarkeit des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus. Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem - dargelegten - Zweck der Regelung.
26 
Nicht einschlägig ist dagegen die von der Klägerin angeführte Regelung in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO, wonach bestimmte Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Die Vorschrift findet ausschließlich Anwendung auf Gebäudevorsprünge, die „in den Raum hineinragen“, nicht aber auf angebaute Terrassen oder Rampen, die keine Höhenentwicklung haben.
27 
c) Wird nach alledem der Schwellenwert des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO unterschritten, besagt die Vermutungsregelung, die auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, dass der Einzelhandelsbetrieb auch außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten grundsätzlich zulässig ist. Die Vermutungsregelung hat zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung von Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darüber hinaus stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825). Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, d.h. eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlegt, ist das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO. und Beschl. v. 28.07.1989 - 4 B 18/89 -, BauR 1989, 704). Eine solche erhebliche Abweichung hat die Klägerin im hier zu beurteilenden Fall aber nicht dargelegt. Im Einzelnen:
28 
aa) In betrieblicher Hinsicht kann eine Atypik zunächst nicht mit der Argumentation angenommen werden, der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen unterschreite mit einer Geschossfläche von 1182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1200 m² nur knapp, dagegen werde die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb massiv überschritten. Dass die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben sich an den maßgeblichen Schwellenwert von 1200 m² „herantasten“, liegt in der Natur der Sache. Eine Abstufung danach, in welchem Umfang sich der Betrieb dem Schwellenwert annähert, würde dem Zweck der Regelung - Enthebung der Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen - gerade zuwiderlaufen und dazu führen, dass die Vermutungsregelung in der Praxis „leerläuft“.
29 
Atypisch ist hier auch nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. Wie aus der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 07.11.1986 zu ersehen ist (BR Drucksache 541/86), entsprach die Geschossfläche von 1200 m², die im Rahmen der Vermutungsregel des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO als Indikator dient, seinerzeit nach den Erfahrungen der Praxis ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m²; die restlichen 400 m² entfielen beim damaligen Stand der Entwicklung auf Lager- und auf sonstige Betriebsflächen. Von diesem Regelfall weicht das Vorhaben hier nicht nennenswert ab. Bei einer Verkaufsfläche von 845 m² wird das Verhältnis von 2:1 zwischen Verkaufsfläche und sonstiger Betriebsfläche in etwa eingehalten. Die Regelvermutung gilt aber erst bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1989, aaO.).
30 
bb) Eine Atypik kann auch nicht mit dem vom streitgegenständlichen Einzelhandelsbetrieb angebotenen Warensortiment begründet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Betrieb der Beigeladenen um einen Discounter handelt, der durch Aktionsware im Non-Food-Bereich Kunden an sich ziehen will. Lebensmitteldiscounter in der hier zu beurteilenden Größenordnung stellen gerichtsbekanntermaßen eine häufige und geradezu typische Betriebsform dar; auch verfolgen diese Lebensmitteldiscounter typischerweise ähnliche Strategien mit Aktionsartikeln im Non-Food-Bereich. Der Verordnungsgeber hat in der Vermutungsregelung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und hat statt dessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche normiert. Die Annahme einer atypischen Konstellation bei Lebensmitteldiscountern mit Aktionsware würde dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Vermutungsregel nicht greift und Behörden und Gerichte - zweckwidrig - schwierige Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs anstellen müssten.
31 
Eine Atypik kann in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht damit begründet werden, der Non-Food-Anteil des Warensortiments betrage über 10 %. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.07.2004 (aaO) ausgeführt, „auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1200 m² könnten aufgrund einer Einzelfallprüfung dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des reduzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert sei“. Mithin hat das Bundesverwaltungsgericht einen Non-Food-Anteil von weniger als 10 % der Verkaufsfläche als ein Kriterium - von mehreren - angenommen, um bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² ausnahmsweise eine Atypik zu begründen. Für den hier zu entscheidenden umgekehrten Fall - Unterschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² - lässt sich daraus schon deshalb nichts Entscheidungserhebliches herleiten, weil der Anteil des Non-Food-Warensegments lediglich ein Begründungselement darstellt. Darüber hinaus gilt auch hier, es würde dem Zweck der Vermutungsregelung widersprechen, wenn Behörden und Gerichte bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts im Einzelnen die städtebaulichen Auswirkungen aufklären müssten. Insbesondere die Aufgliederung des Warenangebots im Einzelnen und die Untersuchung der Zentrenrelevanz bezogen auf die einzelnen Warensegmente liefen der Intention des Verordnungsgebers zuwider und würden die Vorschrift des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Praxis nicht mehr „handhabbar“ machen.
32 
cc) Schließlich kann eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 145 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (..., ...-, ...-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt.
33 
Zwar kann eine Atypik in städtebaulicher Hinsicht dann in Betracht kommen, wenn der zu beurteilende Betrieb (mit weniger als 1200 m² Geschossfläche) in der Nachbarschaft eines oder mehrerer vorhandener oder zugelassener Betriebe angesiedelt wird und die vorhandenen oder zugelassenen - ebenso wie der neu anzusiedelnde Betrieb - einzeln nur unwesentliche Auswirkungen hervorrufen, durch den neu hinzukommenden Betrieb dagegen die Schwelle zu „nicht unwesentlichen Auswirkungen“ im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO überschritten wird (vgl. Fickert/Fieseler, aaO., § 11 Rd.Nr.27.3). Auch bei der gebotenen „summierenden Betrachtungsweise“ kann jedoch ausgeschlossen werden, dass durch die hier allein streitgegenständliche und zu beurteilende Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² die Schwelle überschritten wird, bei der negative städtebauliche Auswirkungen - insbesondere ein Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt - zu befürchten sind. Die von der Klägerin angeführten ...-, ...- und ...-Märkte sowie der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen im bisherigen Umfang sind von der Klägerin bestandskräftig genehmigt worden. Durch die Zulassung einer Erweiterung um 145 m² wird eine Veränderung der bisherigen Situation in qualitativer Hinsicht gerade nicht herbeigeführt. Führt - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet die Erweiterung jedenfalls keine Atypik unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung mehrerer Einzelhandelsbetriebe. Liegen dagegen negative städtebauliche Auswirkungen auch bei einer Gesamtschau der Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung noch nicht vor - das Sortiment des 100 m entfernt liegenden ...-Marktes unterscheidet sich doch wesentlich vom Lebensmitteldiscounter der Beigeladenen, die ...- und ...-Märkte liegen immerhin ca. 250 m entfernt und dienen zumindest auch der Versorgung des nördlich der ... Straße liegenden Wohngebiets ... - , ändert sich an dieser Beurteilung auch nach Zulassung der „bescheidenen“ Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen nichts. Dass allein von einer Verkaufsfläche von 145 m² keine zentrenrelevanten Auswirkungen ausgehen, liegt auf der Hand.
34 
Sind nach alledem keine tatsächlichen Umstände ersichtlich und von der Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen, die nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung bieten, bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung - insbesondere die Entwicklung der Zentrums von Rastatt - haben kann. Die Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO kann nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO.).
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1, 154 Abs.3 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
18 
Die form- und fristgerecht - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO) - erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
19 
Streitgegenstand ist allein der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung ihres bestehenden Lebensmitteldiscounters zu erteilen. Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde ist nach § 73 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht nur befugt, den von der Beigeladenen beantragten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, es kann auch - wenn es dies aus praktischen Gründen für zweckmäßig hält - den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und - wie hier - die zuständige Behörde zum Erlass eines neuen, der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde entsprechenden Verwaltungsaktes anweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., § 73 Rd.Nr.7).
20 
Davon ausgehend ist der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch Art.28 Abs.2 GG geschützten Planungshoheit (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Denn der streitgegenständliche Lebensmitteldiscounter ist auch nach seiner geplanten Erweiterung gemäß § 9 Abs.2 Nr.1 BauNVO im festgesetzten Industriegebiet (GI) zulässig; entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, von dem nachteilige raumordnungsrechtliche oder städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind und der deshalb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden kann.
21 
1. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 845 m² ist der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung „großflächig“ im Sinne von 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO, weil er die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Obergrenze des „nächstliegenden“ Anlagetyps eines Einzelhandelsbetriebs der wohnungsnahen Versorgung (Verkaufsfläche um 700 m² - so Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19/85 -, BauR 1987, 528 bzw. Verkaufsfläche bis höchstens 800 m² - so Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735) überschreitet.
22 
Erweist sich ein Einzelhandelsbetrieb danach als großflächig, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass er in ein Kern- oder ein Sondergebiet zu verweisen ist. Die Ansicht der Klägerin, sie könne die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit über 700 m² Verkaufsfläche generell in anderen Baugebieten ablehnen, trifft nicht zu. Zur Großflächigkeit hinzu kommen muss, dass sich der Betrieb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken kann, wobei vor allem Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einer Gemeinde in Betracht kommen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.1988 - 3 S 1980/97 -, zitiert nach juris). Solche negativen städtebaulichen Auswirkungen sind aber nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Regel erst anzunehmen, wenn die Geschossfläche des Betriebs 1200 m² überschreitet. § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO stellt aber klar, dass die Vermutung des Satzes 3 widerlegt werden kann, d.h. die Vermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m² Geschossfläche vorliegen oder - im umgekehrten Fall - bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Überschreitet der großflächige Einzelhandelsbetrieb den Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche, obliegt dem Bauantragsteller die Darlegungslast, die gegen ihn wirkende Vermutung zu widerlegen. Wird dagegen der Schwellenwert unterschritten, obliegt der Genehmigungsbehörde bzw. der Gemeinde die Darlegungslast, dass dennoch negative Auswirkungen eintreten können (vgl. zum Ganzen: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 11 Rd.Nr.27).
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2. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben nicht mit nachteiligen - insbesondere zentrenrelevanten - Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO verbunden ist, weil die Geschossfläche unterhalb des Schwellenwerts von 1200 m² liegt (a) und (b). Diese Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO wird hier auch nicht widerlegt, weil weder im Hinblick auf die Art des beabsichtigten Betriebs noch im Hinblick auf die konkrete städtebauliche Situation eine atypische Fallgestaltung vorliegt (c).
24 
a) Die maßgebliche Geschossfläche als Anknüpfungspunkt für die Vermutungsregelung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO berechnet sich nach § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Danach ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Ein Geschoss (Etage, Stockwerk) eines Gebäudes umfasst alle Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden Decke (vgl. Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand: 56. Lieferung, Dezember 2004, § 20 BauNVO Rd.Nr.20). Davon ausgehend ist zwischen den Beteiligten eine Geschossfläche von 1182,65 m² (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung) unstreitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber die ca. 5 m x 5 m große Fläche der unüberdachten Anlieferungsrampe, die auf der nördlichen Seite des Hauptbaukörpers liegt, nicht bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche berücksichtigt werden. Zwar müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311). Unverzichtbarer Bestandteil eines Geschosses ist allerdings entsprechend dem natürlichen Wortsinn ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach (so auch Fickert/Fieseler, aaO. § 20 Rd.Nr.8). Für diese Auslegung spricht zudem Sinn und Zweck der Regelung über die Geschossflächenzahl; mit ihr soll die Kapazität, Bewohner aufzunehmen, bzw. im gewerblichen Bereich die Nutzungsdichte eingestuft werden. Dass sich durch die Anlieferungsrampe die Nutzungsdichte des hier zu beurteilenden Lebensmittelmarktes nicht ändert - sondern nur die Anlieferung der Waren effektiver und bequemer zu gestalten ist - liegt auf der Hand. Allein der von der Klägerin angeführte funktionale Zusammenhang zwischen Anlieferungsrampe und dem Lagerraum im Gebäude sagt vor diesem Hintergrund nichts über die Einstufung als Geschoss aus.
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b) Davon unabhängig bleibt die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Diese Vorschrift hat teilweise nur klarstellende Bedeutung, etwa wenn sie normiert, dass Balkone und Terrassen bei der Geschossflächenberechnung nicht miteinbezogen werden; diese befinden sich in der Regel ohnehin nicht innerhalb der die maßgebliche Fläche begrenzenden Gebäudeteile im Sinne von § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2.Aufl., § 20 Rd.Nr.26). Diese klarstellende Bedeutung gilt hier auch für die zweite in § 20 Abs.4 BauNVO geregelte Konstellation, wonach bauliche Anlagen - und damit die hier zu beurteilende Anlieferungsrampe - bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Vor diesem Hintergrund normiert das einschlägige Landesrecht in § 6 Abs.6 Nr.2 LBO, dass bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, in den Abstandsflächen zulässig sind. Die Anlieferungsrampe, der offensichtlich die Gebäudeeigenschaft fehlt, überschreitet die dargelegten Höchstgrenzen unstreitig nicht und ist damit in den Abstandsflächen zulässig. Dass sich die Rampe unmittelbar an das Gebäude des Lebensmittelmarktes anschließt und daran angebaut ist, ändert nichts an der abstandsflächenrechtlichen Einordnung als (sonstige) bauliche Anlage, macht sie insbesondere nicht zur abstandsflächenpflichtigen Gebäudeteilen. Der Gesetzgeber hält bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und die Höchstgrenzen des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO nicht überschreiten, grundsätzlich ohne Einhaltung von Abstandsflächen für den Grundstücksnachbarn für zumutbar. Ein erheblicher Unterschied in ihrer beeinträchtigenden Wirkung für den Nachbarn ist zwischen freistehenden und an ein Gebäude angebauten Anlagen grundsätzlich nicht erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs.9 Satz 1 LBO 1983). Dass die Rampe in funktionalem Zusammenhang mit dem sich anschließenden Gebäude des Lebensmitteldiscounters steht und eine Rampe - als bauliche Anlage - grundsätzlich nicht alleinstehend und losgelöst von einem Gebäude denkbar ist, schließt die Anwendbarkeit des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus. Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem - dargelegten - Zweck der Regelung.
26 
Nicht einschlägig ist dagegen die von der Klägerin angeführte Regelung in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO, wonach bestimmte Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Die Vorschrift findet ausschließlich Anwendung auf Gebäudevorsprünge, die „in den Raum hineinragen“, nicht aber auf angebaute Terrassen oder Rampen, die keine Höhenentwicklung haben.
27 
c) Wird nach alledem der Schwellenwert des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO unterschritten, besagt die Vermutungsregelung, die auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, dass der Einzelhandelsbetrieb auch außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten grundsätzlich zulässig ist. Die Vermutungsregelung hat zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung von Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darüber hinaus stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825). Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, d.h. eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlegt, ist das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO. und Beschl. v. 28.07.1989 - 4 B 18/89 -, BauR 1989, 704). Eine solche erhebliche Abweichung hat die Klägerin im hier zu beurteilenden Fall aber nicht dargelegt. Im Einzelnen:
28 
aa) In betrieblicher Hinsicht kann eine Atypik zunächst nicht mit der Argumentation angenommen werden, der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen unterschreite mit einer Geschossfläche von 1182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1200 m² nur knapp, dagegen werde die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb massiv überschritten. Dass die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben sich an den maßgeblichen Schwellenwert von 1200 m² „herantasten“, liegt in der Natur der Sache. Eine Abstufung danach, in welchem Umfang sich der Betrieb dem Schwellenwert annähert, würde dem Zweck der Regelung - Enthebung der Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen - gerade zuwiderlaufen und dazu führen, dass die Vermutungsregelung in der Praxis „leerläuft“.
29 
Atypisch ist hier auch nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. Wie aus der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 07.11.1986 zu ersehen ist (BR Drucksache 541/86), entsprach die Geschossfläche von 1200 m², die im Rahmen der Vermutungsregel des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO als Indikator dient, seinerzeit nach den Erfahrungen der Praxis ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m²; die restlichen 400 m² entfielen beim damaligen Stand der Entwicklung auf Lager- und auf sonstige Betriebsflächen. Von diesem Regelfall weicht das Vorhaben hier nicht nennenswert ab. Bei einer Verkaufsfläche von 845 m² wird das Verhältnis von 2:1 zwischen Verkaufsfläche und sonstiger Betriebsfläche in etwa eingehalten. Die Regelvermutung gilt aber erst bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1989, aaO.).
30 
bb) Eine Atypik kann auch nicht mit dem vom streitgegenständlichen Einzelhandelsbetrieb angebotenen Warensortiment begründet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Betrieb der Beigeladenen um einen Discounter handelt, der durch Aktionsware im Non-Food-Bereich Kunden an sich ziehen will. Lebensmitteldiscounter in der hier zu beurteilenden Größenordnung stellen gerichtsbekanntermaßen eine häufige und geradezu typische Betriebsform dar; auch verfolgen diese Lebensmitteldiscounter typischerweise ähnliche Strategien mit Aktionsartikeln im Non-Food-Bereich. Der Verordnungsgeber hat in der Vermutungsregelung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und hat statt dessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche normiert. Die Annahme einer atypischen Konstellation bei Lebensmitteldiscountern mit Aktionsware würde dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Vermutungsregel nicht greift und Behörden und Gerichte - zweckwidrig - schwierige Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs anstellen müssten.
31 
Eine Atypik kann in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht damit begründet werden, der Non-Food-Anteil des Warensortiments betrage über 10 %. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.07.2004 (aaO) ausgeführt, „auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1200 m² könnten aufgrund einer Einzelfallprüfung dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des reduzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert sei“. Mithin hat das Bundesverwaltungsgericht einen Non-Food-Anteil von weniger als 10 % der Verkaufsfläche als ein Kriterium - von mehreren - angenommen, um bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² ausnahmsweise eine Atypik zu begründen. Für den hier zu entscheidenden umgekehrten Fall - Unterschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² - lässt sich daraus schon deshalb nichts Entscheidungserhebliches herleiten, weil der Anteil des Non-Food-Warensegments lediglich ein Begründungselement darstellt. Darüber hinaus gilt auch hier, es würde dem Zweck der Vermutungsregelung widersprechen, wenn Behörden und Gerichte bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts im Einzelnen die städtebaulichen Auswirkungen aufklären müssten. Insbesondere die Aufgliederung des Warenangebots im Einzelnen und die Untersuchung der Zentrenrelevanz bezogen auf die einzelnen Warensegmente liefen der Intention des Verordnungsgebers zuwider und würden die Vorschrift des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Praxis nicht mehr „handhabbar“ machen.
32 
cc) Schließlich kann eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 145 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (..., ...-, ...-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt.
33 
Zwar kann eine Atypik in städtebaulicher Hinsicht dann in Betracht kommen, wenn der zu beurteilende Betrieb (mit weniger als 1200 m² Geschossfläche) in der Nachbarschaft eines oder mehrerer vorhandener oder zugelassener Betriebe angesiedelt wird und die vorhandenen oder zugelassenen - ebenso wie der neu anzusiedelnde Betrieb - einzeln nur unwesentliche Auswirkungen hervorrufen, durch den neu hinzukommenden Betrieb dagegen die Schwelle zu „nicht unwesentlichen Auswirkungen“ im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO überschritten wird (vgl. Fickert/Fieseler, aaO., § 11 Rd.Nr.27.3). Auch bei der gebotenen „summierenden Betrachtungsweise“ kann jedoch ausgeschlossen werden, dass durch die hier allein streitgegenständliche und zu beurteilende Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² die Schwelle überschritten wird, bei der negative städtebauliche Auswirkungen - insbesondere ein Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt - zu befürchten sind. Die von der Klägerin angeführten ...-, ...- und ...-Märkte sowie der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen im bisherigen Umfang sind von der Klägerin bestandskräftig genehmigt worden. Durch die Zulassung einer Erweiterung um 145 m² wird eine Veränderung der bisherigen Situation in qualitativer Hinsicht gerade nicht herbeigeführt. Führt - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet die Erweiterung jedenfalls keine Atypik unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung mehrerer Einzelhandelsbetriebe. Liegen dagegen negative städtebauliche Auswirkungen auch bei einer Gesamtschau der Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung noch nicht vor - das Sortiment des 100 m entfernt liegenden ...-Marktes unterscheidet sich doch wesentlich vom Lebensmitteldiscounter der Beigeladenen, die ...- und ...-Märkte liegen immerhin ca. 250 m entfernt und dienen zumindest auch der Versorgung des nördlich der ... Straße liegenden Wohngebiets ... - , ändert sich an dieser Beurteilung auch nach Zulassung der „bescheidenen“ Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen nichts. Dass allein von einer Verkaufsfläche von 145 m² keine zentrenrelevanten Auswirkungen ausgehen, liegt auf der Hand.
34 
Sind nach alledem keine tatsächlichen Umstände ersichtlich und von der Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen, die nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung bieten, bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung - insbesondere die Entwicklung der Zentrums von Rastatt - haben kann. Die Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO kann nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO.).
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1, 154 Abs.3 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Sonstige Literatur

 
37 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
38 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
39 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
40 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
41 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
42 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
43 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
44 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
45 
BESCHLUSS:
46 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf EUR 21.750,00 EUR festgesetzt. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb ist als Streitwert ein Betrag von 150,00 EUR je Quadratmeter Verkaufsfläche anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004, VBlBW 2004, 469 unter Ziffer 9.1.4); bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² ergibt sich damit ein Betrag von 21.750,00 EUR (150,00 EUR x 145).
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern eine mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 15.04.1996 genehmigte Verkaufsstätte (Lebensmitteldiscounter mit untergeordnetem Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte) mit einer Verkaufsfläche von ca. 660 m², einer Geschossfläche von 1.196 m² und 159 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (letztmals geändert im Jahre 1996), der ein Gewerbegebiet ausweist. Unter Nr. 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Gemarkung Dogern zwischen der B 34 und dem Rhein. Die Fläche zur bebauten Ortslage in mehr als 1 km Entfernung ist unbebaut. Östlich grenzt unmittelbar das auf Gemarkung  Waldshut der Beigeladenen gelegene Gewerbegebiet „Untere Au“ an; jenseits (nördlich) der B 34 beginnt die Wohnbebauung des Stadtteils Waldshut. Der Bebauungsplan „Untere Au“ sieht in der Änderungsfassung von 1989 ein ausnahmsloses Verbot von (auch nicht zentrenrelevanten) Einzelhandelsbetrieben vor. Nach dem im Juli 1997 auf Grund eines Gutachtens beschlossenen Zentrenkonzept sollen zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in den dargestellten Bereichen - Erweiterung der Innenstädte Waldshut und Tiengen - und auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in dafür vorgesehenen Bereichen angesiedelt werden.
Unter dem 12.04.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf eine Geschossfläche von 1.469 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich (unter Berücksichtigung eines Putzabzugs von 3 % = 25,52 m²) von 825,15 m² sowie zur Erhöhung der Stellplatzzahl auf 171. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine Ausdehnung des Sortiments vorzunehmen, was sie durch eine Baulast zu sichern bereit sei, erteilte die Gemeinde Dogern ihr Einvernehmen. Im Rahmen der Anhörung äußerten die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 22.05.2001), der Regionalverband Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 31.05.2001), der Einzelhandelsverband Südbaden e. V. (Schreiben v. 11.06.2001) sowie das Regierungspräsidium Freiburg aus raumordnerischer Sicht (Schreiben vom 29.06.2001) Bedenken; auch die Beigeladene (Schreiben v. 26.07.2001) wandte sich unter Hinweis auf den Einzelhandelserlass aus dem Jahr 2001 und den Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Bauantrag ab: Wegen der Größe der entstehenden Verkaufsfläche und wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 1.200 m² Geschossfläche sei von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Dass keine Sortimentserweiterung vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch eine atypische Fallkonstellation nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses liege nicht vor. Zudem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In den Gründen hieß es: Mit der vorgesehenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf 850 m² sei die Grenze zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten, die nach wie vor bei ca. 700 m² liege. Da das Vorhaben auch über eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² verfüge, seien negative Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelvermutung seien nicht erkennbar. Vielmehr habe die Anhörung der Fachbehörden und sonstigen Stellen ergeben, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei; in Dogern als einem Ort ohne Zentralfunktion seien nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in erster Linie der Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienten; demgegenüber würden bei Verwirklichung des Vorhabens Käufer aus dem benachbarten Mittelzentrum (Beigeladene) angesprochen.
Am 23.01.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Neubescheidung ihres Baugesuchs erhoben und vorgebracht: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ seien gegeben, da mit dem Erweiterungsvorhaben eine Ausdehnung der angebotenen Produktpalette nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sollten ausschließlich eine den heutigen Kundenbedürfnissen entgegenkommende Präsentation des Warenangebots vorgenommen sowie das Nach- und Wiederauffüllen der Paletten während des täglichen Kundenverkehrs verbessert werden. Der genehmigte Bestand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe ebenfalls nicht entgegen. Durch die geplante Erweiterung entstehe weder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch träten die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ein. Die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze zur Großflächigkeit von ca. 700 m² Verkaufsfläche sei nicht statisch, sondern dynamisch zu sehen. Mit Blick auf die fortschreitende Konzentration im Einzelhandel sowie das der veränderten Kundennachfrage angepasste umfangreichere Warenangebot, die zumeist weggefallene Lagerhaltung, moderne Kassenzonen und geräumigere Gänge seien größere Verkaufsflächen erforderlich. Auch wenn der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche   überschritten werde, führe dies nicht zu negativen Auswirkungen, denn für die Frage der „Auswirkungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei gerade nicht auf die Geschoss-, sondern entscheidend auf die Verkaufsfläche abzustellen. Im Übrigen sei die Überschreitung des Schwellenwerts irrelevant, da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht geplant sei, was zunächst anhand objektiver Kriterien festzustellen sei.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die behördlichen Versagungsbescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Oktober 2002 bestätige, dass von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die innerörtliche Versorgungsstruktur von Dogern wie auch für die umliegenden Gemeinden, insbesondere für die Beigeladene, mit Sicherheit zu erwarten seien. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der in dem Gewerbegebiet unzulässig sei. Ob der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel in Richtung auf eine großzügigere Flächenpräsentation gehe, möge für einen Lebensmittelmarkt mit über 15.000 Artikeln zutreffen, gelte aber nicht für einen Discountmarkt, der nur ca. 600 Artikel zuzüglich eines wechselnden Randsortiments anbiete.
10 
Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 22.10.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2002 verpflichtet, erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden xxx-Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. 2216/14 der Gemarkung Dogern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung habe Erfolg. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ stünden dem (Erweiterungs-)Vorhaben nicht entgegen. Bereits bei der Genehmigung der bestehenden Verkaufsstätte sei eine Ausnahme zugelassen worden. Da keine Änderung des Warenangebots beabsichtigt sei, komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns, weshalb die Gemeinde Dogern auch ihr Einvernehmen erteilt habe. An § 11 Abs. 3 BauNVO scheitere das (Erweiterungs-)Vorhaben ebenfalls nicht. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs als eigenständiges, objektives Merkmal, die sich nach der Verkaufsfläche beurteile, beginne dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze finde; diese liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei ca. 700 m². Diese Grenze wäre überschritten mit einer Verkaufsfläche von ca. 825 m² (bei Abzug von 3 % Putz), von ca. 850 m² (bei Abzug von nur 1 % Putz) und von ca. 796 m² (bei Abzug von Windfang und Kassenvorraum). 15 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen Veränderungen des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und bei den Gegebenheiten des Einzelhandels an der pauschalen Annahme der Großflächigkeit bereits bei ca. 700 m² Verkaufsfläche nicht mehr festgehalten werden. Auch der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen. Auch die Rechtsprechung habe Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 802 m² (OVG Rheinland-Pfalz) bzw. von 796 m²/834 m² (VG München) verneint bzw. erst ab einem Schwellenwert von ca. 1.000 m² (VGH Baden-Württemberg) angenommen. Seit den achtziger Jahren habe sich die Entwicklung vom „Tante-Emma-Laden“ für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu modernen Selbstbedienungsläden mit breiterem Warensortiment entscheidend verändert. Hintergrund sei, dass die moderne Ausstattung mit Ladeneinrichtungen und Kassenzonen, geräumigere Gänge zum Befahren mit Einkaufswagen und zum Einräumen sowie die bessere Präsentation der Waren heute mehr Verkaufsfläche erforderten als früher, ohne dass sich der verbrauchernahe Einzugsbereich der Geschäfte verändert hätte oder damit eine entsprechende Steigerung der Erträge einhergegangen wäre. Entsprechend bestätige auch das von der Klägerin eingeholte GMA-Gutachten, dass die durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche rechnerisch ermittelte Umsatzsteigerung bei Beibehaltung des bisherigen Sortiments nicht verwirklicht, sondern erheblich unterschritten werde. Windfang und Kassenvorraum seien bei der Ermittlung der Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen - Richtung Ausgang liegend - betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun hätten. Bei Abzug von nur 1% Putz ergebe sich somit eine Verkaufsfläche von knapp 800 m², so dass angesichts des geänderten Kaufverhaltens nicht mehr von einer Großflächigkeit der erweiterten Verkaufsstätte ausgegangen werden könne. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen könnten.
11 
Gegen das am 23.04.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.05.2003 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der er beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe mit der Bestimmung der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO solche Betriebe erfassen wollen, die mit ihrem Warenangebot auf einen größeren Einzugsbereich abzielten und sich daher von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterschieden. Die relevante Verkaufsfläche sei ein Kriterium für den Umfang des Warenangebots und des Einzugsbereichs. Bei der Großflächigkeit handele es sich um ein typisierendes und zugleich statisches Merkmal, da sie für eine kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen sei als für eine Großstadt. Erst beim weiteren Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nämlich bei den Auswirkungen, seien dann die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe für die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO den - auf 1.200 m² Geschossfläche herabgesetzten - Schwellenwert bei einer Verkaufsfläche von 800 m² annehmen wollen. Daraus folge, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich darunter liege, da angesichts der Regelvermutung nicht auszuschließen sei, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit deutlich weniger als 1.200 m² Geschossfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche noch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben könnten. Genau diese Schlussfolgerung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen im Jahre 1987 gezogen, wobei damals der Schwellenwert noch bei 1.500 m² Geschossfläche (entsprechend 1.000 m² Verkaufsfläche) gelegen habe. Die Annahme der Großflächigkeit nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² lasse sich somit aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO und insbesondere aus der mit der Novellierung 1986 verfolgten Zielsetzung ableiten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen, verwechsele die Vermutungsschwelle mit dem Beginn der Großflächigkeit. Bei der Bestimmung der Großflächigkeit als einem typisierenden und damit statischen Merkmal spielten auch die Betriebsart und das Warenangebot keine Rolle. Die Großflächigkeit als Einstiegsmerkmal bei § 11 Abs. 3 BauNVO sei also bei einem Discounter wie der Klägerin (mit ca. 800 Artikeln) nicht anders zu definieren als bei einem sogenannten Voll-Lebensmittelsortimenter (mit 15.000 Artikeln)  oder einem Möbelmarkt. Nur diese (gebotene) Auslegung schaffe die notwendige Flexibilität im Einzelfall. Auch wenn sich die Gegebenheiten im Einzelhandel und der Flächenbedarf in den letzten Jahren geändert haben sollten, sei die vom Verwaltungsgericht vertretene „dynamische Betrachtungsweise“ bei der Bestimmung der Großflächigkeit falsch am Platz; sie gehöre zur Beurteilung der „Auswirkungen“. Bei einer pauschalen Anhebung der Grenze zur Großflächigkeit würden viele Betriebe, gleich ob Discounter oder Vollsortimenter, aus der weiteren Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen. Entscheidend für die Bestimmung der Großflächigkeit sei allein die Abgrenzung „wohnungsnahe Versorgung“ oder „größerer Einzugsbereich“. Die Schwelle liege nach wie vor bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Zu dieser zählten - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch der Kassenvorraum sowie der Windfang (Eingangsbereich); diese Flächen würden zudem in xxx-Märkten üblicherweise als Packzone für Werbe- und Verkaufsangebote genutzt. Ein „Putzabzug“ von 3 % (= 20 m²) sei unrealistisch und überzogen. Bei einem Putzauftrag von 1 cm ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 850 m², die den anzunehmenden Schwellenwert deutlich übersteige. Unter dem maßgeblichen Aspekt eines der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs befinde sich die umstrittene Verkaufsstätte im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern, das deutlich abgesetzt ca. 1,5 km Luftlinie vom eigentlichen Ortsteil entfernt liege. Der xxxx-Markt sei ganz auf Autokundschaft ausgerichtet, wie auch der hohen Zahl von Stellplätzen (171) zu entnehmen sei. Von einer „wohnungsnahen Versorgung“ könne deshalb keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Marktes erstrecke sich laut einer Wirkungsanalyse des GMA-Gutachtens zur geplanten Erweiterung auf einen Bereich, der neben der Gemeinde Dogern auch das Stadtgebiet von Waldshut sowie die Gemeinde Albbruck umfasse. In diesem Einzugsbereich lebten rd. 20.400 Einwohner, woran die Gemeinde Dogern mit ca. 2.300 Einwohnern nur einen Anteil von ca. 10 % aufweise. Darüber hinaus ziele der Markt auch auf Kundschaft aus der Schweiz. Das (Erweiterung-)Vorhaben könne auch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Folge haben. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werde mit einer Geschossfläche von 1.469 m² deutlich überschritten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor. Die xxxx-Verkaufsstätte in Dogern, das keine zentralörtliche Bedeutung habe, wirke sich wesentlich und nachhaltig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, wie sie unter Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000 niedergelegt seien. Das darin enthaltene sogenannte „Kongruenzgebot“ sei verletzt, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde erzielt werden sollten (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001). Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten GMA-Studie entfielen fast 90 % des Kaufkraftpotentials im Einzugsgebiet des xxx-Marktes auf das Umland. Ein Ausnahmefall nach dem Landesentwicklungsplan sei nicht gegeben; nach den raumstrukturellen Gegebenheiten sei der xxx-Markt in der beantragten Größe zur Sicherung der Grundversorgung im Einzugsbereich nicht geboten; auch liege der Standort nicht in einem Verdichtungsraum. Das Vorhaben greife auch in die Planungshoheit der Beigeladenen ein. Diese habe ein Zentrenkonzept entwickelt, wonach eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittelmärkten bzw. -discountern jedenfalls der vorliegenden Größenordnung in den Randbereichen der Stadt unzulässig sei, um die innerstädtische Versorgungsinfrastruktur nicht zu gefährden. Dieses Konzept werde durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes in unmittelbarer Grenzlage zur Stadt konterkariert, da das angebotene Warensortiment sowohl im Lebensmittel- wie auch im non-food-Bereich ganz überwiegend zentrenrelevant sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung in der GMA-Studie sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hätten sich auch die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie der Regionalverband Hochrhein-Bodensee gegen die Genehmigung des (Erweiterungs-)Vorhabens ausgesprochen. Wenn die GMA-Studie nur die Auswirkungen der Erweiterung des Marktes prüfe, so sei dieser Ansatz falsch. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Gesamtvorhaben in der erweiterten Form. Bei der Genehmigung des xxx-Marktes im Jahre 1996 in der bisherigen Größe (ca. 660 m² Verkaufsfläche) habe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorgelegen, so dass Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen gewesen seien. Auch bei Beibehaltung des bisherigen Sortimentumfangs ziele die Erweiterung auf einen Einzugsbereich ab, der weit über das Gebiet der Gemeinde Dogern hinausgehe. Dass auch mit einem Kaufkraftzuwachs gerechnet werde, zeige die beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Wäre der xxx-Markt auf die wohnungsnahe Versorgung von Dogern zugeschnitten, käme er auch bei Berücksichtigung verbesserter Präsentationsmöglichkeiten ohne weiteres mit der jetzigen Verkaufsfläche aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein xxx-Markt mit ca. 800 Artikeln nicht den gleichen Flächenbedarf habe wie ein Vollsortimenter mit 15.000 Artikeln. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass der xxx-Markt in Dogern, ein Vollsortimenter, eine Verkaufsfläche von 700 m² und der xxx-Markt im benachbarten Albbruck eine Verkaufsfläche von 650 m² hätten. Es sei offensichtlich, dass mit der geplanten Erweiterung auf ca. 850 m² Verkaufsfläche und 171 Stellplätze das bereits vorhandene Versorgungsangebot für einen weiten Einzugsbereich ausgebaut werden solle.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Bestimmung der „Großflächigkeit“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1987 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Großflächigkeit gerade nicht statisch anhand einer für alle Zeit festgeschriebenen Verkaufsflächengrenze zu bestimmen sei, sondern mit Blick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung und die Gegebenheiten im Einzelhandel dynamischen Charakter habe. Deshalb werde in Rechtsprechung und Literatur zutreffend die Auffassung vertreten, die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht für den Beginn der Großflächigkeit zugrunde gelegte Größe von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben könne angesichts der tatsächlichen rasanten Entwicklung im Einzelhandel als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Fehl gehe der Versuch des Beklagten, das Merkmal der Großflächigkeit  aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergäben, sondern nur die Regelvermutung für städtebauliche Auswirkungen beträfen. Selbst wenn man für die Bestimmung des Merkmals der Großflächigkeit dem Umstand Bedeutung beimessen wolle, dass der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungsverordnung 1986 das Verhältnis der Geschossfläche zur Verkaufsfläche von 3:2 (1.200 m² Geschossfläche zu 800 m² Verkaufsfläche) zugrunde gelegt habe, sei die Schlussfolgerung des Beklagten nicht  nachvollziehbar, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich unter 800 m² einsetze. Soweit der Beklagte für die Festlegung des Merkmals der Großflächigkeit die örtlichen Besonderheiten mit Blick auf die wohnungsnahe Versorgung bzw. auf das Einzugsgebiet des Marktes berücksichtigen wolle, widerspreche er sich selbst angesichts seines eigenen zutreffenden Hinweises, dass es für die Bestimmung der Großflächigkeit auf betriebliche oder örtliche Besonderheiten nicht ankomme. Da mit der hier geplanten Verkaufsfläche von ca. 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorliege, seien Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr zu prüfen.
17 
Die Beigeladene beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Der xxx-Markt liege an einem nicht integrierten Standort und ziele eindeutig auf motorisierte Kundschaft, in erster Linie aus ihrem Ortsteil Waldshut. Dies ergebe sich aus dem Sortiment und daraus, dass die Zahl der Stellplätze weit über das notwendige Maß hinausgehe. Bei Zulassung des (Erweiterungs-)Vorhabens werde ihr eigenes Zentrenkonzept konterkariert und unterlaufen. Zudem sei sie in ihrem Anspruch auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Dieses Abstimmungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Ein Planungserfordernis sei anzunehmen, weil es um ein Vorhaben gehe, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO sondergebietspflichtig sei. Diese Vorschrift stelle auf einen weit über die Standortgemeinde hinaus reichenden Einwirkungsbereich ab. § 2 Abs. 2 BauGB sichere ihr als Nachbargemeinde, ihre Rechte in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Bauleitplanverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch eine Baugenehmigung „überfahren“ zu werden. Das (Erweiterungs-)Vorhaben verstoße gegen Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“; schon der in Dogern vorhandene Nahversorger werde betroffen sein, so dass sich die Versorgungsfunktion des Ortskerns verschlechtern werde. Mit ihrem Einvernehmen zur Ausnahmeerteilung nach §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB stelle die Gemeinde Dogern zu Unrecht auf andere Weise als durch eine Planung die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Vorhabens. Dieses sei auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Großflächigkeit beginne weiterhin bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Selbst eine angenommene Änderung der Verbrauchergewohnheiten und Handelsbräuche könnte sich im Rahmen des Bebauungsplans „Schnöt“ nicht auswirken, da er § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung inkorporiere, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei Auslegung des Planentwurfs gegolten habe. Von dem angeblichen Strukturwandel und größeren Flächenbedarf seien allein Supermärkte und Vollsortimenter betroffen, die Nahversorgungsfunktion hätten. Demgegenüber hätten gerade Discounter von einer schematischen Erhöhung der Großflächigkeit als Prüfschwelle wesentlich mehr Nutzen. Der nach wie vor gültige Richtwert von 700 m² Verkaufsfläche liege dem Landesentwicklungsplan 2002, dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 und dem Einzelhandelserlass 2001 zugrunde.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Waldshut und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die GMA-Studie 2002 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
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Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
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a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
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Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine große Kreisstadt mit ca. 45.000 Einwohnern, wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid des beklagten Landes, in dem sie verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung eines bereits bestehenden Lebensmittelmarktes auf ihrer Gemarkung zu erteilen.
Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und..., ...einen Lebensmitteldiscounter. Der Hauptbaukörper des Betriebs beinhaltet unstreitig eine Geschossfläche von 1118,74 m²; zudem weist die Eingangsüberdachung eine Geschossfläche von 63,91 m² auf (= unstreitige Gesamtgeschossfläche von 1182,65 m²). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung vom 25.09.2000; als Art der baulichen Nutzung ist ein Industriegebiet (GI) nach § 9 BauNVO festgesetzt.
Unter dem 15.08.2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau des bestehenden Lebensmittelmarktes. Gegenstand des Bauantrags ist - neben dem Abbruch des Daches einer Rampe - die Entfernung einer Trennwand und damit verbunden die Erweiterung der Verkaufsfläche von 700 m² auf 845 m². Mit Bescheid vom 01.10.2000 genehmigte die Klägerin den Abbruch des Rampendaches, die Erweiterung der Verkaufsfläche lehnte sie jedoch ab. Dem gegen die Teilablehnung des Bauantrags unter dem 31.10.2002 erhobenen Widerspruch der Beigeladenen gab das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004 statt und verpflichtete die Klägerin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Im Widerspruchsbescheid hieß es unter anderem: Das beantragte Vorhaben sei mit einer Verkaufsfläche von ca. 845 m² unstreitig großflächig im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Dies allein führe jedoch nicht zur Sondergebietspflichtigkeit. Hinzukommen müsse gemäß der Regelvermutung nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO eine Geschossfläche, die über 1200 m² liege. Die zurückgebaute Rampe ohne Dach bleibe bei der Ermittlung der Geschossfläche außer Betracht. Im vorliegenden Fall sei ferner weder eine betriebsbezogene noch eine standortbezogene Atypik festzustellen (§ 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO). Betriebsbezogen handele es sich bei einem Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäft in der hier beantragten Größenordnung um einen Betriebstyp, der an zahlreichen Standorten in weitgehend sehr ähnlichen Gebäudekonfigurationen bereits bestehe oder neu entstehe. Auch der Standort - verkehrsgünstige Lage in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet - sei für die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgeschäfte eine häufige, also typische Konstellation. Allein der Verweis der Klägerin auf das Angebot auch zentrenrelevanter Sortimente (insbesondere als Aktionsware) könne eine Atypik nicht belegen. Alle Lebensmitteldiscounter verfolgten ähnliche Strategien mit überregional beworbenen Aktionsartikeln.
Die Klägerin hat am 20.02.2004 Klage erhoben.
Sie trägt vor, ihre Planungshoheit werde dann verletzt, wenn im Geltungsbereich eines von ihr erlassenen Bebauungsplanes eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt werde, das den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widerspreche. Davon sei hier auszugehen, weil der Lebensmitteldiscounter durch die Erweiterung so groß werde, dass er nicht mehr im festgesetzten Industriegebiet, sondern lediglich in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO zugelassen werden könne.
Die Sondergebietspflicht des Bauvorhabens bestehe bereits allein wegen der erheblichen Überschreitung der Höchstverkaufsfläche von 700 m². Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Einzelhandel mit ca. 700 m² Verkaufsfläche als großflächig anzusehen. Bei einer erheblichen Überschreitung dieses Grenzwerts - wie hier mit 845 m² - sei - unabhängig von der Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO - davon auszugehen, dass sich das Lebensmittelgeschäft im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken könne. Darüber hinaus werde die Sondergebietspflicht auch durch die Überschreitung einer Geschossfläche von 1200 m² im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO begründet. Denn die Fläche der unbedachten Rampe sei der Geschossfläche hinzuzurechnen, weil die Rampe die Fortsetzung der an sie grenzenden Lagerfläche innerhalb des Gebäudes darstelle. Auch sei ein oberer Raumabschluss keine zwingende Voraussetzung für ein Geschoss. Deshalb könne die Rampe nur gemäß § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt bleiben, wenn sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sei oder zugelassen werden könne. Nach der einschlägigen Vorschrift in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO gelte dies nur für solche baulichen Anlagen, die nicht breiter als 5 m seien und nicht mehr als 1,5 m hervorträten; die Rampe, die eine Fläche von ca. 5 m x 5 m aufweise, erfülle die letztere Voraussetzung nicht. Nicht einschlägig in diesem Zusammenhang sei die Vorschrift des § 5 Abs.9 LBO, sie gelte nur für bauliche Anlagen, die dem Hauptgebäude gegenüber gleichgeordnet seien bzw. bei denen eine Über- bzw. Unterordnung keine Rolle spiele.
Das Bauvorhaben sei selbst dann als sondergebietspflichtig zu qualifizieren, wenn man eine Geschossfläche von weniger als 1200 m² annähme. Nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO gelte die Regelvermutung des Satzes 3 nicht in atypischen Fällen. Ein solcher atypischer Fall liege hier vor. Eine Widerlegung der Regelvermutung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die durch das Bundesverwaltungsgericht gezogene Verkaufsflächenschwelle massiv übertreten und die Geschossfläche von 1200 m² nur geringfügig unterschritten werde (bei Nichtberücksichtigung der Rampe werde die Geschossflächengrenze lediglich um 17,35 m² unterschritten). Darüber hinaus betreibe die Beigeladene einen Lebensmitteldiscounter, der wegen günstiger Preise im Lebensmittelbereich und besonderer Angebote im zentrenrelevanten Segment nach der Erweiterung noch stärker als bislang frequentiert werden und daher in erheblichem Umfang Kaufkraft an sich ziehen würde. Eine Atypik liege (auch) hinsichtlich des Warenangebots vor. Mit wöchentlich wechselnden, breit beworbenen Angeboten aus dem Non-Food-Warensegment werde das Käuferinteresse geweckt. Ein solches Beisortiment sei jedenfalls dann als zentrenrelevant und als Indiz für eine Atypik anzusehen, wenn es mehr als 10 Prozent betrage. Bei der Beigeladenen liege das Non-Food-Warenangebot deutlich über 10 Prozent. Schließlich liege städtebaulich eine Atypik vor. Mehrere räumlich und funktional im Zusammenhang stehende Betriebe seien typischerweise in besonderem Maße geeignet, negative städtebauliche Auswirkungen zur Folge zu haben. Das sei vorliegend der Fall, weil ca. 100 m vom Geschäft der Beigeladenen entfernt ein Einzelhandelsmarkt ... mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m² und auf der anderen Seite der ... ein ...-, ...- und ein ...-Markt angesiedelt seien.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 28.01.2004 aufzuheben.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Es trägt ergänzend Folgendes vor: Gemäß § 20 Abs.4 BauNVO i.V.m. § 5 Abs.9 LBO sei die Rampe bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht mitzurechnen. Nach dieser Vorschrift seien bauliche Anlagen, die nicht höher als 2,5 m seien und deren Wandfläche nicht mehr als 25 m² betrage, nicht abstandsflächenpflichtig.
13 
Die durch Beschluss der Kammer vom 24.02.2004 beigeladene Bauherrin beantragt ebenfalls,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Ihr Bauvorhaben weise weniger als 1200 m² Geschossfläche auf. Nur der Baukörper einschließlich der Umfassungswände zähle zur Geschossfläche, nicht aber die unüberdachte Rampe. Diese liege nicht innerhalb der Außenmaße des Gebäudes. Im Übrigen sei ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach unverzichtbarer Bestandteil für die Einstufung als Geschoss und die Anrechnung auf die Geschossfläche.
16 
Die Klägerin habe auch die Regelvermutung nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO nicht entkräftet. Eine Atypik könne zunächst nicht mit dem angebotenen Warensortiment begründet werden. Ihr Warenangebot spreche eher dafür, dass auch bei einer deutlich über 1200 m² liegenden Geschossfläche die Regelvermutung negativer städtebaulicher Auswirkungen widerlegt werden könne. Denn der Regelfall in § 11 Abs.3 BauNVO gehe vom Betriebstyp des großflächigen Betriebs mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit aus. Ein atypischer Fall liege daher vor, wenn ein Betrieb von diesem Regelfall abweiche, weil er - wie hier - nur ein schmales Warensortiment (Discounter) anbiete. Eine Atypik ergebe sich auch nicht aus dem Verhältnis von Verkaufsfläche zu Geschossfläche. Der Verordnungsgeber sei bei der Schaffung des Geschossschwellenwerts von 1200 m² davon ausgegangen, dass dem eine Verkaufsfläche von ca. 800 m² gegenüberstehe. Von diesem Regelfall weiche das Vorhaben mit 845 m² kaum ab. Schließlich liege in städtebaulicher Hinsicht keine atypische Fallgestaltung vor. Insbesondere die Existenz mehrerer räumlich und funktional im Zusammenhang stehender Betriebe begründe keine atypische Fallgestaltung. Grundsätzlich müsse jeder Betrieb planungsrechtlich isoliert beurteilt werden. Eine „summierende“ Betrachtungsweise sei vom geltenden Recht nicht gedeckt. Unabhängig davon lägen die Lebensmittelmärkte von ..., ... und ... nördlich der ... Straße und versorgten die daran sich anschließenden Wohngebiete. Die ... Straße habe eine markante Trennungswirkung, die dazu führe, dass ihr Betrieb auf der Südseite isoliert betrachtet werden müsse. Vor dem Hintergrund der bescheidenen Betriebserweiterung um 150 m² Verkaufsfläche sei der von der Klägerin behauptete massive Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von ... nicht plausibel.
17 
Die einschlägigen Akten der Klägerin (1 Band) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) liegen der Kammer vor. Der Inhalt dieser Akten und der Inhalt der zwischen den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sind Gegenstand der Beratung gewesen. Die Kammer hat einen Augenschein eingenommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die form- und fristgerecht - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO) - erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
19 
Streitgegenstand ist allein der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung ihres bestehenden Lebensmitteldiscounters zu erteilen. Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde ist nach § 73 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht nur befugt, den von der Beigeladenen beantragten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, es kann auch - wenn es dies aus praktischen Gründen für zweckmäßig hält - den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und - wie hier - die zuständige Behörde zum Erlass eines neuen, der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde entsprechenden Verwaltungsaktes anweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., § 73 Rd.Nr.7).
20 
Davon ausgehend ist der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch Art.28 Abs.2 GG geschützten Planungshoheit (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Denn der streitgegenständliche Lebensmitteldiscounter ist auch nach seiner geplanten Erweiterung gemäß § 9 Abs.2 Nr.1 BauNVO im festgesetzten Industriegebiet (GI) zulässig; entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, von dem nachteilige raumordnungsrechtliche oder städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind und der deshalb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden kann.
21 
1. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 845 m² ist der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung „großflächig“ im Sinne von 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO, weil er die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Obergrenze des „nächstliegenden“ Anlagetyps eines Einzelhandelsbetriebs der wohnungsnahen Versorgung (Verkaufsfläche um 700 m² - so Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19/85 -, BauR 1987, 528 bzw. Verkaufsfläche bis höchstens 800 m² - so Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735) überschreitet.
22 
Erweist sich ein Einzelhandelsbetrieb danach als großflächig, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass er in ein Kern- oder ein Sondergebiet zu verweisen ist. Die Ansicht der Klägerin, sie könne die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit über 700 m² Verkaufsfläche generell in anderen Baugebieten ablehnen, trifft nicht zu. Zur Großflächigkeit hinzu kommen muss, dass sich der Betrieb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken kann, wobei vor allem Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einer Gemeinde in Betracht kommen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.1988 - 3 S 1980/97 -, zitiert nach juris). Solche negativen städtebaulichen Auswirkungen sind aber nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Regel erst anzunehmen, wenn die Geschossfläche des Betriebs 1200 m² überschreitet. § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO stellt aber klar, dass die Vermutung des Satzes 3 widerlegt werden kann, d.h. die Vermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m² Geschossfläche vorliegen oder - im umgekehrten Fall - bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Überschreitet der großflächige Einzelhandelsbetrieb den Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche, obliegt dem Bauantragsteller die Darlegungslast, die gegen ihn wirkende Vermutung zu widerlegen. Wird dagegen der Schwellenwert unterschritten, obliegt der Genehmigungsbehörde bzw. der Gemeinde die Darlegungslast, dass dennoch negative Auswirkungen eintreten können (vgl. zum Ganzen: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 11 Rd.Nr.27).
23 
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben nicht mit nachteiligen - insbesondere zentrenrelevanten - Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO verbunden ist, weil die Geschossfläche unterhalb des Schwellenwerts von 1200 m² liegt (a) und (b). Diese Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO wird hier auch nicht widerlegt, weil weder im Hinblick auf die Art des beabsichtigten Betriebs noch im Hinblick auf die konkrete städtebauliche Situation eine atypische Fallgestaltung vorliegt (c).
24 
a) Die maßgebliche Geschossfläche als Anknüpfungspunkt für die Vermutungsregelung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO berechnet sich nach § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Danach ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Ein Geschoss (Etage, Stockwerk) eines Gebäudes umfasst alle Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden Decke (vgl. Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand: 56. Lieferung, Dezember 2004, § 20 BauNVO Rd.Nr.20). Davon ausgehend ist zwischen den Beteiligten eine Geschossfläche von 1182,65 m² (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung) unstreitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber die ca. 5 m x 5 m große Fläche der unüberdachten Anlieferungsrampe, die auf der nördlichen Seite des Hauptbaukörpers liegt, nicht bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche berücksichtigt werden. Zwar müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311). Unverzichtbarer Bestandteil eines Geschosses ist allerdings entsprechend dem natürlichen Wortsinn ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach (so auch Fickert/Fieseler, aaO. § 20 Rd.Nr.8). Für diese Auslegung spricht zudem Sinn und Zweck der Regelung über die Geschossflächenzahl; mit ihr soll die Kapazität, Bewohner aufzunehmen, bzw. im gewerblichen Bereich die Nutzungsdichte eingestuft werden. Dass sich durch die Anlieferungsrampe die Nutzungsdichte des hier zu beurteilenden Lebensmittelmarktes nicht ändert - sondern nur die Anlieferung der Waren effektiver und bequemer zu gestalten ist - liegt auf der Hand. Allein der von der Klägerin angeführte funktionale Zusammenhang zwischen Anlieferungsrampe und dem Lagerraum im Gebäude sagt vor diesem Hintergrund nichts über die Einstufung als Geschoss aus.
25 
b) Davon unabhängig bleibt die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Diese Vorschrift hat teilweise nur klarstellende Bedeutung, etwa wenn sie normiert, dass Balkone und Terrassen bei der Geschossflächenberechnung nicht miteinbezogen werden; diese befinden sich in der Regel ohnehin nicht innerhalb der die maßgebliche Fläche begrenzenden Gebäudeteile im Sinne von § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2.Aufl., § 20 Rd.Nr.26). Diese klarstellende Bedeutung gilt hier auch für die zweite in § 20 Abs.4 BauNVO geregelte Konstellation, wonach bauliche Anlagen - und damit die hier zu beurteilende Anlieferungsrampe - bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Vor diesem Hintergrund normiert das einschlägige Landesrecht in § 6 Abs.6 Nr.2 LBO, dass bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, in den Abstandsflächen zulässig sind. Die Anlieferungsrampe, der offensichtlich die Gebäudeeigenschaft fehlt, überschreitet die dargelegten Höchstgrenzen unstreitig nicht und ist damit in den Abstandsflächen zulässig. Dass sich die Rampe unmittelbar an das Gebäude des Lebensmittelmarktes anschließt und daran angebaut ist, ändert nichts an der abstandsflächenrechtlichen Einordnung als (sonstige) bauliche Anlage, macht sie insbesondere nicht zur abstandsflächenpflichtigen Gebäudeteilen. Der Gesetzgeber hält bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und die Höchstgrenzen des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO nicht überschreiten, grundsätzlich ohne Einhaltung von Abstandsflächen für den Grundstücksnachbarn für zumutbar. Ein erheblicher Unterschied in ihrer beeinträchtigenden Wirkung für den Nachbarn ist zwischen freistehenden und an ein Gebäude angebauten Anlagen grundsätzlich nicht erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs.9 Satz 1 LBO 1983). Dass die Rampe in funktionalem Zusammenhang mit dem sich anschließenden Gebäude des Lebensmitteldiscounters steht und eine Rampe - als bauliche Anlage - grundsätzlich nicht alleinstehend und losgelöst von einem Gebäude denkbar ist, schließt die Anwendbarkeit des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus. Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem - dargelegten - Zweck der Regelung.
26 
Nicht einschlägig ist dagegen die von der Klägerin angeführte Regelung in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO, wonach bestimmte Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Die Vorschrift findet ausschließlich Anwendung auf Gebäudevorsprünge, die „in den Raum hineinragen“, nicht aber auf angebaute Terrassen oder Rampen, die keine Höhenentwicklung haben.
27 
c) Wird nach alledem der Schwellenwert des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO unterschritten, besagt die Vermutungsregelung, die auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, dass der Einzelhandelsbetrieb auch außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten grundsätzlich zulässig ist. Die Vermutungsregelung hat zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung von Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darüber hinaus stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825). Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, d.h. eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlegt, ist das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO. und Beschl. v. 28.07.1989 - 4 B 18/89 -, BauR 1989, 704). Eine solche erhebliche Abweichung hat die Klägerin im hier zu beurteilenden Fall aber nicht dargelegt. Im Einzelnen:
28 
aa) In betrieblicher Hinsicht kann eine Atypik zunächst nicht mit der Argumentation angenommen werden, der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen unterschreite mit einer Geschossfläche von 1182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1200 m² nur knapp, dagegen werde die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb massiv überschritten. Dass die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben sich an den maßgeblichen Schwellenwert von 1200 m² „herantasten“, liegt in der Natur der Sache. Eine Abstufung danach, in welchem Umfang sich der Betrieb dem Schwellenwert annähert, würde dem Zweck der Regelung - Enthebung der Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen - gerade zuwiderlaufen und dazu führen, dass die Vermutungsregelung in der Praxis „leerläuft“.
29 
Atypisch ist hier auch nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. Wie aus der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 07.11.1986 zu ersehen ist (BR Drucksache 541/86), entsprach die Geschossfläche von 1200 m², die im Rahmen der Vermutungsregel des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO als Indikator dient, seinerzeit nach den Erfahrungen der Praxis ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m²; die restlichen 400 m² entfielen beim damaligen Stand der Entwicklung auf Lager- und auf sonstige Betriebsflächen. Von diesem Regelfall weicht das Vorhaben hier nicht nennenswert ab. Bei einer Verkaufsfläche von 845 m² wird das Verhältnis von 2:1 zwischen Verkaufsfläche und sonstiger Betriebsfläche in etwa eingehalten. Die Regelvermutung gilt aber erst bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1989, aaO.).
30 
bb) Eine Atypik kann auch nicht mit dem vom streitgegenständlichen Einzelhandelsbetrieb angebotenen Warensortiment begründet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Betrieb der Beigeladenen um einen Discounter handelt, der durch Aktionsware im Non-Food-Bereich Kunden an sich ziehen will. Lebensmitteldiscounter in der hier zu beurteilenden Größenordnung stellen gerichtsbekanntermaßen eine häufige und geradezu typische Betriebsform dar; auch verfolgen diese Lebensmitteldiscounter typischerweise ähnliche Strategien mit Aktionsartikeln im Non-Food-Bereich. Der Verordnungsgeber hat in der Vermutungsregelung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und hat statt dessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche normiert. Die Annahme einer atypischen Konstellation bei Lebensmitteldiscountern mit Aktionsware würde dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Vermutungsregel nicht greift und Behörden und Gerichte - zweckwidrig - schwierige Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs anstellen müssten.
31 
Eine Atypik kann in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht damit begründet werden, der Non-Food-Anteil des Warensortiments betrage über 10 %. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.07.2004 (aaO) ausgeführt, „auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1200 m² könnten aufgrund einer Einzelfallprüfung dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des reduzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert sei“. Mithin hat das Bundesverwaltungsgericht einen Non-Food-Anteil von weniger als 10 % der Verkaufsfläche als ein Kriterium - von mehreren - angenommen, um bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² ausnahmsweise eine Atypik zu begründen. Für den hier zu entscheidenden umgekehrten Fall - Unterschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² - lässt sich daraus schon deshalb nichts Entscheidungserhebliches herleiten, weil der Anteil des Non-Food-Warensegments lediglich ein Begründungselement darstellt. Darüber hinaus gilt auch hier, es würde dem Zweck der Vermutungsregelung widersprechen, wenn Behörden und Gerichte bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts im Einzelnen die städtebaulichen Auswirkungen aufklären müssten. Insbesondere die Aufgliederung des Warenangebots im Einzelnen und die Untersuchung der Zentrenrelevanz bezogen auf die einzelnen Warensegmente liefen der Intention des Verordnungsgebers zuwider und würden die Vorschrift des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Praxis nicht mehr „handhabbar“ machen.
32 
cc) Schließlich kann eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 145 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (..., ...-, ...-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt.
33 
Zwar kann eine Atypik in städtebaulicher Hinsicht dann in Betracht kommen, wenn der zu beurteilende Betrieb (mit weniger als 1200 m² Geschossfläche) in der Nachbarschaft eines oder mehrerer vorhandener oder zugelassener Betriebe angesiedelt wird und die vorhandenen oder zugelassenen - ebenso wie der neu anzusiedelnde Betrieb - einzeln nur unwesentliche Auswirkungen hervorrufen, durch den neu hinzukommenden Betrieb dagegen die Schwelle zu „nicht unwesentlichen Auswirkungen“ im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO überschritten wird (vgl. Fickert/Fieseler, aaO., § 11 Rd.Nr.27.3). Auch bei der gebotenen „summierenden Betrachtungsweise“ kann jedoch ausgeschlossen werden, dass durch die hier allein streitgegenständliche und zu beurteilende Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² die Schwelle überschritten wird, bei der negative städtebauliche Auswirkungen - insbesondere ein Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt - zu befürchten sind. Die von der Klägerin angeführten ...-, ...- und ...-Märkte sowie der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen im bisherigen Umfang sind von der Klägerin bestandskräftig genehmigt worden. Durch die Zulassung einer Erweiterung um 145 m² wird eine Veränderung der bisherigen Situation in qualitativer Hinsicht gerade nicht herbeigeführt. Führt - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet die Erweiterung jedenfalls keine Atypik unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung mehrerer Einzelhandelsbetriebe. Liegen dagegen negative städtebauliche Auswirkungen auch bei einer Gesamtschau der Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung noch nicht vor - das Sortiment des 100 m entfernt liegenden ...-Marktes unterscheidet sich doch wesentlich vom Lebensmitteldiscounter der Beigeladenen, die ...- und ...-Märkte liegen immerhin ca. 250 m entfernt und dienen zumindest auch der Versorgung des nördlich der ... Straße liegenden Wohngebiets ... - , ändert sich an dieser Beurteilung auch nach Zulassung der „bescheidenen“ Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen nichts. Dass allein von einer Verkaufsfläche von 145 m² keine zentrenrelevanten Auswirkungen ausgehen, liegt auf der Hand.
34 
Sind nach alledem keine tatsächlichen Umstände ersichtlich und von der Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen, die nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung bieten, bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung - insbesondere die Entwicklung der Zentrums von Rastatt - haben kann. Die Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO kann nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO.).
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1, 154 Abs.3 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
18 
Die form- und fristgerecht - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO) - erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
19 
Streitgegenstand ist allein der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung ihres bestehenden Lebensmitteldiscounters zu erteilen. Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde ist nach § 73 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht nur befugt, den von der Beigeladenen beantragten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, es kann auch - wenn es dies aus praktischen Gründen für zweckmäßig hält - den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und - wie hier - die zuständige Behörde zum Erlass eines neuen, der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde entsprechenden Verwaltungsaktes anweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., § 73 Rd.Nr.7).
20 
Davon ausgehend ist der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch Art.28 Abs.2 GG geschützten Planungshoheit (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Denn der streitgegenständliche Lebensmitteldiscounter ist auch nach seiner geplanten Erweiterung gemäß § 9 Abs.2 Nr.1 BauNVO im festgesetzten Industriegebiet (GI) zulässig; entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, von dem nachteilige raumordnungsrechtliche oder städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind und der deshalb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden kann.
21 
1. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 845 m² ist der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung „großflächig“ im Sinne von 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO, weil er die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Obergrenze des „nächstliegenden“ Anlagetyps eines Einzelhandelsbetriebs der wohnungsnahen Versorgung (Verkaufsfläche um 700 m² - so Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19/85 -, BauR 1987, 528 bzw. Verkaufsfläche bis höchstens 800 m² - so Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735) überschreitet.
22 
Erweist sich ein Einzelhandelsbetrieb danach als großflächig, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass er in ein Kern- oder ein Sondergebiet zu verweisen ist. Die Ansicht der Klägerin, sie könne die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit über 700 m² Verkaufsfläche generell in anderen Baugebieten ablehnen, trifft nicht zu. Zur Großflächigkeit hinzu kommen muss, dass sich der Betrieb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken kann, wobei vor allem Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einer Gemeinde in Betracht kommen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.1988 - 3 S 1980/97 -, zitiert nach juris). Solche negativen städtebaulichen Auswirkungen sind aber nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Regel erst anzunehmen, wenn die Geschossfläche des Betriebs 1200 m² überschreitet. § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO stellt aber klar, dass die Vermutung des Satzes 3 widerlegt werden kann, d.h. die Vermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m² Geschossfläche vorliegen oder - im umgekehrten Fall - bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Überschreitet der großflächige Einzelhandelsbetrieb den Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche, obliegt dem Bauantragsteller die Darlegungslast, die gegen ihn wirkende Vermutung zu widerlegen. Wird dagegen der Schwellenwert unterschritten, obliegt der Genehmigungsbehörde bzw. der Gemeinde die Darlegungslast, dass dennoch negative Auswirkungen eintreten können (vgl. zum Ganzen: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 11 Rd.Nr.27).
23 
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben nicht mit nachteiligen - insbesondere zentrenrelevanten - Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO verbunden ist, weil die Geschossfläche unterhalb des Schwellenwerts von 1200 m² liegt (a) und (b). Diese Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO wird hier auch nicht widerlegt, weil weder im Hinblick auf die Art des beabsichtigten Betriebs noch im Hinblick auf die konkrete städtebauliche Situation eine atypische Fallgestaltung vorliegt (c).
24 
a) Die maßgebliche Geschossfläche als Anknüpfungspunkt für die Vermutungsregelung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO berechnet sich nach § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Danach ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Ein Geschoss (Etage, Stockwerk) eines Gebäudes umfasst alle Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden Decke (vgl. Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand: 56. Lieferung, Dezember 2004, § 20 BauNVO Rd.Nr.20). Davon ausgehend ist zwischen den Beteiligten eine Geschossfläche von 1182,65 m² (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung) unstreitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber die ca. 5 m x 5 m große Fläche der unüberdachten Anlieferungsrampe, die auf der nördlichen Seite des Hauptbaukörpers liegt, nicht bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche berücksichtigt werden. Zwar müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311). Unverzichtbarer Bestandteil eines Geschosses ist allerdings entsprechend dem natürlichen Wortsinn ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach (so auch Fickert/Fieseler, aaO. § 20 Rd.Nr.8). Für diese Auslegung spricht zudem Sinn und Zweck der Regelung über die Geschossflächenzahl; mit ihr soll die Kapazität, Bewohner aufzunehmen, bzw. im gewerblichen Bereich die Nutzungsdichte eingestuft werden. Dass sich durch die Anlieferungsrampe die Nutzungsdichte des hier zu beurteilenden Lebensmittelmarktes nicht ändert - sondern nur die Anlieferung der Waren effektiver und bequemer zu gestalten ist - liegt auf der Hand. Allein der von der Klägerin angeführte funktionale Zusammenhang zwischen Anlieferungsrampe und dem Lagerraum im Gebäude sagt vor diesem Hintergrund nichts über die Einstufung als Geschoss aus.
25 
b) Davon unabhängig bleibt die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Diese Vorschrift hat teilweise nur klarstellende Bedeutung, etwa wenn sie normiert, dass Balkone und Terrassen bei der Geschossflächenberechnung nicht miteinbezogen werden; diese befinden sich in der Regel ohnehin nicht innerhalb der die maßgebliche Fläche begrenzenden Gebäudeteile im Sinne von § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2.Aufl., § 20 Rd.Nr.26). Diese klarstellende Bedeutung gilt hier auch für die zweite in § 20 Abs.4 BauNVO geregelte Konstellation, wonach bauliche Anlagen - und damit die hier zu beurteilende Anlieferungsrampe - bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Vor diesem Hintergrund normiert das einschlägige Landesrecht in § 6 Abs.6 Nr.2 LBO, dass bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, in den Abstandsflächen zulässig sind. Die Anlieferungsrampe, der offensichtlich die Gebäudeeigenschaft fehlt, überschreitet die dargelegten Höchstgrenzen unstreitig nicht und ist damit in den Abstandsflächen zulässig. Dass sich die Rampe unmittelbar an das Gebäude des Lebensmittelmarktes anschließt und daran angebaut ist, ändert nichts an der abstandsflächenrechtlichen Einordnung als (sonstige) bauliche Anlage, macht sie insbesondere nicht zur abstandsflächenpflichtigen Gebäudeteilen. Der Gesetzgeber hält bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und die Höchstgrenzen des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO nicht überschreiten, grundsätzlich ohne Einhaltung von Abstandsflächen für den Grundstücksnachbarn für zumutbar. Ein erheblicher Unterschied in ihrer beeinträchtigenden Wirkung für den Nachbarn ist zwischen freistehenden und an ein Gebäude angebauten Anlagen grundsätzlich nicht erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs.9 Satz 1 LBO 1983). Dass die Rampe in funktionalem Zusammenhang mit dem sich anschließenden Gebäude des Lebensmitteldiscounters steht und eine Rampe - als bauliche Anlage - grundsätzlich nicht alleinstehend und losgelöst von einem Gebäude denkbar ist, schließt die Anwendbarkeit des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus. Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem - dargelegten - Zweck der Regelung.
26 
Nicht einschlägig ist dagegen die von der Klägerin angeführte Regelung in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO, wonach bestimmte Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Die Vorschrift findet ausschließlich Anwendung auf Gebäudevorsprünge, die „in den Raum hineinragen“, nicht aber auf angebaute Terrassen oder Rampen, die keine Höhenentwicklung haben.
27 
c) Wird nach alledem der Schwellenwert des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO unterschritten, besagt die Vermutungsregelung, die auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, dass der Einzelhandelsbetrieb auch außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten grundsätzlich zulässig ist. Die Vermutungsregelung hat zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung von Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darüber hinaus stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825). Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, d.h. eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlegt, ist das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO. und Beschl. v. 28.07.1989 - 4 B 18/89 -, BauR 1989, 704). Eine solche erhebliche Abweichung hat die Klägerin im hier zu beurteilenden Fall aber nicht dargelegt. Im Einzelnen:
28 
aa) In betrieblicher Hinsicht kann eine Atypik zunächst nicht mit der Argumentation angenommen werden, der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen unterschreite mit einer Geschossfläche von 1182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1200 m² nur knapp, dagegen werde die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb massiv überschritten. Dass die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben sich an den maßgeblichen Schwellenwert von 1200 m² „herantasten“, liegt in der Natur der Sache. Eine Abstufung danach, in welchem Umfang sich der Betrieb dem Schwellenwert annähert, würde dem Zweck der Regelung - Enthebung der Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen - gerade zuwiderlaufen und dazu führen, dass die Vermutungsregelung in der Praxis „leerläuft“.
29 
Atypisch ist hier auch nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. Wie aus der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 07.11.1986 zu ersehen ist (BR Drucksache 541/86), entsprach die Geschossfläche von 1200 m², die im Rahmen der Vermutungsregel des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO als Indikator dient, seinerzeit nach den Erfahrungen der Praxis ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m²; die restlichen 400 m² entfielen beim damaligen Stand der Entwicklung auf Lager- und auf sonstige Betriebsflächen. Von diesem Regelfall weicht das Vorhaben hier nicht nennenswert ab. Bei einer Verkaufsfläche von 845 m² wird das Verhältnis von 2:1 zwischen Verkaufsfläche und sonstiger Betriebsfläche in etwa eingehalten. Die Regelvermutung gilt aber erst bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1989, aaO.).
30 
bb) Eine Atypik kann auch nicht mit dem vom streitgegenständlichen Einzelhandelsbetrieb angebotenen Warensortiment begründet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Betrieb der Beigeladenen um einen Discounter handelt, der durch Aktionsware im Non-Food-Bereich Kunden an sich ziehen will. Lebensmitteldiscounter in der hier zu beurteilenden Größenordnung stellen gerichtsbekanntermaßen eine häufige und geradezu typische Betriebsform dar; auch verfolgen diese Lebensmitteldiscounter typischerweise ähnliche Strategien mit Aktionsartikeln im Non-Food-Bereich. Der Verordnungsgeber hat in der Vermutungsregelung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und hat statt dessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche normiert. Die Annahme einer atypischen Konstellation bei Lebensmitteldiscountern mit Aktionsware würde dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Vermutungsregel nicht greift und Behörden und Gerichte - zweckwidrig - schwierige Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs anstellen müssten.
31 
Eine Atypik kann in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht damit begründet werden, der Non-Food-Anteil des Warensortiments betrage über 10 %. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.07.2004 (aaO) ausgeführt, „auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1200 m² könnten aufgrund einer Einzelfallprüfung dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des reduzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert sei“. Mithin hat das Bundesverwaltungsgericht einen Non-Food-Anteil von weniger als 10 % der Verkaufsfläche als ein Kriterium - von mehreren - angenommen, um bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² ausnahmsweise eine Atypik zu begründen. Für den hier zu entscheidenden umgekehrten Fall - Unterschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² - lässt sich daraus schon deshalb nichts Entscheidungserhebliches herleiten, weil der Anteil des Non-Food-Warensegments lediglich ein Begründungselement darstellt. Darüber hinaus gilt auch hier, es würde dem Zweck der Vermutungsregelung widersprechen, wenn Behörden und Gerichte bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts im Einzelnen die städtebaulichen Auswirkungen aufklären müssten. Insbesondere die Aufgliederung des Warenangebots im Einzelnen und die Untersuchung der Zentrenrelevanz bezogen auf die einzelnen Warensegmente liefen der Intention des Verordnungsgebers zuwider und würden die Vorschrift des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Praxis nicht mehr „handhabbar“ machen.
32 
cc) Schließlich kann eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 145 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (..., ...-, ...-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt.
33 
Zwar kann eine Atypik in städtebaulicher Hinsicht dann in Betracht kommen, wenn der zu beurteilende Betrieb (mit weniger als 1200 m² Geschossfläche) in der Nachbarschaft eines oder mehrerer vorhandener oder zugelassener Betriebe angesiedelt wird und die vorhandenen oder zugelassenen - ebenso wie der neu anzusiedelnde Betrieb - einzeln nur unwesentliche Auswirkungen hervorrufen, durch den neu hinzukommenden Betrieb dagegen die Schwelle zu „nicht unwesentlichen Auswirkungen“ im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO überschritten wird (vgl. Fickert/Fieseler, aaO., § 11 Rd.Nr.27.3). Auch bei der gebotenen „summierenden Betrachtungsweise“ kann jedoch ausgeschlossen werden, dass durch die hier allein streitgegenständliche und zu beurteilende Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² die Schwelle überschritten wird, bei der negative städtebauliche Auswirkungen - insbesondere ein Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt - zu befürchten sind. Die von der Klägerin angeführten ...-, ...- und ...-Märkte sowie der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen im bisherigen Umfang sind von der Klägerin bestandskräftig genehmigt worden. Durch die Zulassung einer Erweiterung um 145 m² wird eine Veränderung der bisherigen Situation in qualitativer Hinsicht gerade nicht herbeigeführt. Führt - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet die Erweiterung jedenfalls keine Atypik unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung mehrerer Einzelhandelsbetriebe. Liegen dagegen negative städtebauliche Auswirkungen auch bei einer Gesamtschau der Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung noch nicht vor - das Sortiment des 100 m entfernt liegenden ...-Marktes unterscheidet sich doch wesentlich vom Lebensmitteldiscounter der Beigeladenen, die ...- und ...-Märkte liegen immerhin ca. 250 m entfernt und dienen zumindest auch der Versorgung des nördlich der ... Straße liegenden Wohngebiets ... - , ändert sich an dieser Beurteilung auch nach Zulassung der „bescheidenen“ Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen nichts. Dass allein von einer Verkaufsfläche von 145 m² keine zentrenrelevanten Auswirkungen ausgehen, liegt auf der Hand.
34 
Sind nach alledem keine tatsächlichen Umstände ersichtlich und von der Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen, die nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung bieten, bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung - insbesondere die Entwicklung der Zentrums von Rastatt - haben kann. Die Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO kann nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO.).
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1, 154 Abs.3 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Sonstige Literatur

 
37 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
38 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
39 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
40 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
41 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
42 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
43 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
44 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
45 
BESCHLUSS:
46 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf EUR 21.750,00 EUR festgesetzt. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb ist als Streitwert ein Betrag von 150,00 EUR je Quadratmeter Verkaufsfläche anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004, VBlBW 2004, 469 unter Ziffer 9.1.4); bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² ergibt sich damit ein Betrag von 21.750,00 EUR (150,00 EUR x 145).
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern eine mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 15.04.1996 genehmigte Verkaufsstätte (Lebensmitteldiscounter mit untergeordnetem Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte) mit einer Verkaufsfläche von ca. 660 m², einer Geschossfläche von 1.196 m² und 159 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (letztmals geändert im Jahre 1996), der ein Gewerbegebiet ausweist. Unter Nr. 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Gemarkung Dogern zwischen der B 34 und dem Rhein. Die Fläche zur bebauten Ortslage in mehr als 1 km Entfernung ist unbebaut. Östlich grenzt unmittelbar das auf Gemarkung  Waldshut der Beigeladenen gelegene Gewerbegebiet „Untere Au“ an; jenseits (nördlich) der B 34 beginnt die Wohnbebauung des Stadtteils Waldshut. Der Bebauungsplan „Untere Au“ sieht in der Änderungsfassung von 1989 ein ausnahmsloses Verbot von (auch nicht zentrenrelevanten) Einzelhandelsbetrieben vor. Nach dem im Juli 1997 auf Grund eines Gutachtens beschlossenen Zentrenkonzept sollen zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in den dargestellten Bereichen - Erweiterung der Innenstädte Waldshut und Tiengen - und auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in dafür vorgesehenen Bereichen angesiedelt werden.
Unter dem 12.04.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf eine Geschossfläche von 1.469 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich (unter Berücksichtigung eines Putzabzugs von 3 % = 25,52 m²) von 825,15 m² sowie zur Erhöhung der Stellplatzzahl auf 171. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine Ausdehnung des Sortiments vorzunehmen, was sie durch eine Baulast zu sichern bereit sei, erteilte die Gemeinde Dogern ihr Einvernehmen. Im Rahmen der Anhörung äußerten die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 22.05.2001), der Regionalverband Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 31.05.2001), der Einzelhandelsverband Südbaden e. V. (Schreiben v. 11.06.2001) sowie das Regierungspräsidium Freiburg aus raumordnerischer Sicht (Schreiben vom 29.06.2001) Bedenken; auch die Beigeladene (Schreiben v. 26.07.2001) wandte sich unter Hinweis auf den Einzelhandelserlass aus dem Jahr 2001 und den Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Bauantrag ab: Wegen der Größe der entstehenden Verkaufsfläche und wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 1.200 m² Geschossfläche sei von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Dass keine Sortimentserweiterung vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch eine atypische Fallkonstellation nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses liege nicht vor. Zudem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In den Gründen hieß es: Mit der vorgesehenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf 850 m² sei die Grenze zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten, die nach wie vor bei ca. 700 m² liege. Da das Vorhaben auch über eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² verfüge, seien negative Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelvermutung seien nicht erkennbar. Vielmehr habe die Anhörung der Fachbehörden und sonstigen Stellen ergeben, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei; in Dogern als einem Ort ohne Zentralfunktion seien nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in erster Linie der Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienten; demgegenüber würden bei Verwirklichung des Vorhabens Käufer aus dem benachbarten Mittelzentrum (Beigeladene) angesprochen.
Am 23.01.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Neubescheidung ihres Baugesuchs erhoben und vorgebracht: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ seien gegeben, da mit dem Erweiterungsvorhaben eine Ausdehnung der angebotenen Produktpalette nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sollten ausschließlich eine den heutigen Kundenbedürfnissen entgegenkommende Präsentation des Warenangebots vorgenommen sowie das Nach- und Wiederauffüllen der Paletten während des täglichen Kundenverkehrs verbessert werden. Der genehmigte Bestand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe ebenfalls nicht entgegen. Durch die geplante Erweiterung entstehe weder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch träten die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ein. Die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze zur Großflächigkeit von ca. 700 m² Verkaufsfläche sei nicht statisch, sondern dynamisch zu sehen. Mit Blick auf die fortschreitende Konzentration im Einzelhandel sowie das der veränderten Kundennachfrage angepasste umfangreichere Warenangebot, die zumeist weggefallene Lagerhaltung, moderne Kassenzonen und geräumigere Gänge seien größere Verkaufsflächen erforderlich. Auch wenn der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche   überschritten werde, führe dies nicht zu negativen Auswirkungen, denn für die Frage der „Auswirkungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei gerade nicht auf die Geschoss-, sondern entscheidend auf die Verkaufsfläche abzustellen. Im Übrigen sei die Überschreitung des Schwellenwerts irrelevant, da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht geplant sei, was zunächst anhand objektiver Kriterien festzustellen sei.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die behördlichen Versagungsbescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Oktober 2002 bestätige, dass von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die innerörtliche Versorgungsstruktur von Dogern wie auch für die umliegenden Gemeinden, insbesondere für die Beigeladene, mit Sicherheit zu erwarten seien. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der in dem Gewerbegebiet unzulässig sei. Ob der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel in Richtung auf eine großzügigere Flächenpräsentation gehe, möge für einen Lebensmittelmarkt mit über 15.000 Artikeln zutreffen, gelte aber nicht für einen Discountmarkt, der nur ca. 600 Artikel zuzüglich eines wechselnden Randsortiments anbiete.
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Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 22.10.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2002 verpflichtet, erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden xxx-Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. 2216/14 der Gemarkung Dogern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung habe Erfolg. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ stünden dem (Erweiterungs-)Vorhaben nicht entgegen. Bereits bei der Genehmigung der bestehenden Verkaufsstätte sei eine Ausnahme zugelassen worden. Da keine Änderung des Warenangebots beabsichtigt sei, komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns, weshalb die Gemeinde Dogern auch ihr Einvernehmen erteilt habe. An § 11 Abs. 3 BauNVO scheitere das (Erweiterungs-)Vorhaben ebenfalls nicht. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs als eigenständiges, objektives Merkmal, die sich nach der Verkaufsfläche beurteile, beginne dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze finde; diese liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei ca. 700 m². Diese Grenze wäre überschritten mit einer Verkaufsfläche von ca. 825 m² (bei Abzug von 3 % Putz), von ca. 850 m² (bei Abzug von nur 1 % Putz) und von ca. 796 m² (bei Abzug von Windfang und Kassenvorraum). 15 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen Veränderungen des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und bei den Gegebenheiten des Einzelhandels an der pauschalen Annahme der Großflächigkeit bereits bei ca. 700 m² Verkaufsfläche nicht mehr festgehalten werden. Auch der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen. Auch die Rechtsprechung habe Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 802 m² (OVG Rheinland-Pfalz) bzw. von 796 m²/834 m² (VG München) verneint bzw. erst ab einem Schwellenwert von ca. 1.000 m² (VGH Baden-Württemberg) angenommen. Seit den achtziger Jahren habe sich die Entwicklung vom „Tante-Emma-Laden“ für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu modernen Selbstbedienungsläden mit breiterem Warensortiment entscheidend verändert. Hintergrund sei, dass die moderne Ausstattung mit Ladeneinrichtungen und Kassenzonen, geräumigere Gänge zum Befahren mit Einkaufswagen und zum Einräumen sowie die bessere Präsentation der Waren heute mehr Verkaufsfläche erforderten als früher, ohne dass sich der verbrauchernahe Einzugsbereich der Geschäfte verändert hätte oder damit eine entsprechende Steigerung der Erträge einhergegangen wäre. Entsprechend bestätige auch das von der Klägerin eingeholte GMA-Gutachten, dass die durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche rechnerisch ermittelte Umsatzsteigerung bei Beibehaltung des bisherigen Sortiments nicht verwirklicht, sondern erheblich unterschritten werde. Windfang und Kassenvorraum seien bei der Ermittlung der Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen - Richtung Ausgang liegend - betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun hätten. Bei Abzug von nur 1% Putz ergebe sich somit eine Verkaufsfläche von knapp 800 m², so dass angesichts des geänderten Kaufverhaltens nicht mehr von einer Großflächigkeit der erweiterten Verkaufsstätte ausgegangen werden könne. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen könnten.
11 
Gegen das am 23.04.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.05.2003 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der er beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe mit der Bestimmung der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO solche Betriebe erfassen wollen, die mit ihrem Warenangebot auf einen größeren Einzugsbereich abzielten und sich daher von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterschieden. Die relevante Verkaufsfläche sei ein Kriterium für den Umfang des Warenangebots und des Einzugsbereichs. Bei der Großflächigkeit handele es sich um ein typisierendes und zugleich statisches Merkmal, da sie für eine kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen sei als für eine Großstadt. Erst beim weiteren Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nämlich bei den Auswirkungen, seien dann die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe für die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO den - auf 1.200 m² Geschossfläche herabgesetzten - Schwellenwert bei einer Verkaufsfläche von 800 m² annehmen wollen. Daraus folge, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich darunter liege, da angesichts der Regelvermutung nicht auszuschließen sei, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit deutlich weniger als 1.200 m² Geschossfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche noch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben könnten. Genau diese Schlussfolgerung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen im Jahre 1987 gezogen, wobei damals der Schwellenwert noch bei 1.500 m² Geschossfläche (entsprechend 1.000 m² Verkaufsfläche) gelegen habe. Die Annahme der Großflächigkeit nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² lasse sich somit aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO und insbesondere aus der mit der Novellierung 1986 verfolgten Zielsetzung ableiten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen, verwechsele die Vermutungsschwelle mit dem Beginn der Großflächigkeit. Bei der Bestimmung der Großflächigkeit als einem typisierenden und damit statischen Merkmal spielten auch die Betriebsart und das Warenangebot keine Rolle. Die Großflächigkeit als Einstiegsmerkmal bei § 11 Abs. 3 BauNVO sei also bei einem Discounter wie der Klägerin (mit ca. 800 Artikeln) nicht anders zu definieren als bei einem sogenannten Voll-Lebensmittelsortimenter (mit 15.000 Artikeln)  oder einem Möbelmarkt. Nur diese (gebotene) Auslegung schaffe die notwendige Flexibilität im Einzelfall. Auch wenn sich die Gegebenheiten im Einzelhandel und der Flächenbedarf in den letzten Jahren geändert haben sollten, sei die vom Verwaltungsgericht vertretene „dynamische Betrachtungsweise“ bei der Bestimmung der Großflächigkeit falsch am Platz; sie gehöre zur Beurteilung der „Auswirkungen“. Bei einer pauschalen Anhebung der Grenze zur Großflächigkeit würden viele Betriebe, gleich ob Discounter oder Vollsortimenter, aus der weiteren Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen. Entscheidend für die Bestimmung der Großflächigkeit sei allein die Abgrenzung „wohnungsnahe Versorgung“ oder „größerer Einzugsbereich“. Die Schwelle liege nach wie vor bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Zu dieser zählten - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch der Kassenvorraum sowie der Windfang (Eingangsbereich); diese Flächen würden zudem in xxx-Märkten üblicherweise als Packzone für Werbe- und Verkaufsangebote genutzt. Ein „Putzabzug“ von 3 % (= 20 m²) sei unrealistisch und überzogen. Bei einem Putzauftrag von 1 cm ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 850 m², die den anzunehmenden Schwellenwert deutlich übersteige. Unter dem maßgeblichen Aspekt eines der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs befinde sich die umstrittene Verkaufsstätte im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern, das deutlich abgesetzt ca. 1,5 km Luftlinie vom eigentlichen Ortsteil entfernt liege. Der xxxx-Markt sei ganz auf Autokundschaft ausgerichtet, wie auch der hohen Zahl von Stellplätzen (171) zu entnehmen sei. Von einer „wohnungsnahen Versorgung“ könne deshalb keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Marktes erstrecke sich laut einer Wirkungsanalyse des GMA-Gutachtens zur geplanten Erweiterung auf einen Bereich, der neben der Gemeinde Dogern auch das Stadtgebiet von Waldshut sowie die Gemeinde Albbruck umfasse. In diesem Einzugsbereich lebten rd. 20.400 Einwohner, woran die Gemeinde Dogern mit ca. 2.300 Einwohnern nur einen Anteil von ca. 10 % aufweise. Darüber hinaus ziele der Markt auch auf Kundschaft aus der Schweiz. Das (Erweiterung-)Vorhaben könne auch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Folge haben. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werde mit einer Geschossfläche von 1.469 m² deutlich überschritten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor. Die xxxx-Verkaufsstätte in Dogern, das keine zentralörtliche Bedeutung habe, wirke sich wesentlich und nachhaltig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, wie sie unter Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000 niedergelegt seien. Das darin enthaltene sogenannte „Kongruenzgebot“ sei verletzt, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde erzielt werden sollten (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001). Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten GMA-Studie entfielen fast 90 % des Kaufkraftpotentials im Einzugsgebiet des xxx-Marktes auf das Umland. Ein Ausnahmefall nach dem Landesentwicklungsplan sei nicht gegeben; nach den raumstrukturellen Gegebenheiten sei der xxx-Markt in der beantragten Größe zur Sicherung der Grundversorgung im Einzugsbereich nicht geboten; auch liege der Standort nicht in einem Verdichtungsraum. Das Vorhaben greife auch in die Planungshoheit der Beigeladenen ein. Diese habe ein Zentrenkonzept entwickelt, wonach eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittelmärkten bzw. -discountern jedenfalls der vorliegenden Größenordnung in den Randbereichen der Stadt unzulässig sei, um die innerstädtische Versorgungsinfrastruktur nicht zu gefährden. Dieses Konzept werde durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes in unmittelbarer Grenzlage zur Stadt konterkariert, da das angebotene Warensortiment sowohl im Lebensmittel- wie auch im non-food-Bereich ganz überwiegend zentrenrelevant sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung in der GMA-Studie sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hätten sich auch die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie der Regionalverband Hochrhein-Bodensee gegen die Genehmigung des (Erweiterungs-)Vorhabens ausgesprochen. Wenn die GMA-Studie nur die Auswirkungen der Erweiterung des Marktes prüfe, so sei dieser Ansatz falsch. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Gesamtvorhaben in der erweiterten Form. Bei der Genehmigung des xxx-Marktes im Jahre 1996 in der bisherigen Größe (ca. 660 m² Verkaufsfläche) habe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorgelegen, so dass Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen gewesen seien. Auch bei Beibehaltung des bisherigen Sortimentumfangs ziele die Erweiterung auf einen Einzugsbereich ab, der weit über das Gebiet der Gemeinde Dogern hinausgehe. Dass auch mit einem Kaufkraftzuwachs gerechnet werde, zeige die beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Wäre der xxx-Markt auf die wohnungsnahe Versorgung von Dogern zugeschnitten, käme er auch bei Berücksichtigung verbesserter Präsentationsmöglichkeiten ohne weiteres mit der jetzigen Verkaufsfläche aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein xxx-Markt mit ca. 800 Artikeln nicht den gleichen Flächenbedarf habe wie ein Vollsortimenter mit 15.000 Artikeln. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass der xxx-Markt in Dogern, ein Vollsortimenter, eine Verkaufsfläche von 700 m² und der xxx-Markt im benachbarten Albbruck eine Verkaufsfläche von 650 m² hätten. Es sei offensichtlich, dass mit der geplanten Erweiterung auf ca. 850 m² Verkaufsfläche und 171 Stellplätze das bereits vorhandene Versorgungsangebot für einen weiten Einzugsbereich ausgebaut werden solle.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Bestimmung der „Großflächigkeit“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1987 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Großflächigkeit gerade nicht statisch anhand einer für alle Zeit festgeschriebenen Verkaufsflächengrenze zu bestimmen sei, sondern mit Blick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung und die Gegebenheiten im Einzelhandel dynamischen Charakter habe. Deshalb werde in Rechtsprechung und Literatur zutreffend die Auffassung vertreten, die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht für den Beginn der Großflächigkeit zugrunde gelegte Größe von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben könne angesichts der tatsächlichen rasanten Entwicklung im Einzelhandel als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Fehl gehe der Versuch des Beklagten, das Merkmal der Großflächigkeit  aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergäben, sondern nur die Regelvermutung für städtebauliche Auswirkungen beträfen. Selbst wenn man für die Bestimmung des Merkmals der Großflächigkeit dem Umstand Bedeutung beimessen wolle, dass der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungsverordnung 1986 das Verhältnis der Geschossfläche zur Verkaufsfläche von 3:2 (1.200 m² Geschossfläche zu 800 m² Verkaufsfläche) zugrunde gelegt habe, sei die Schlussfolgerung des Beklagten nicht  nachvollziehbar, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich unter 800 m² einsetze. Soweit der Beklagte für die Festlegung des Merkmals der Großflächigkeit die örtlichen Besonderheiten mit Blick auf die wohnungsnahe Versorgung bzw. auf das Einzugsgebiet des Marktes berücksichtigen wolle, widerspreche er sich selbst angesichts seines eigenen zutreffenden Hinweises, dass es für die Bestimmung der Großflächigkeit auf betriebliche oder örtliche Besonderheiten nicht ankomme. Da mit der hier geplanten Verkaufsfläche von ca. 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorliege, seien Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr zu prüfen.
17 
Die Beigeladene beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Der xxx-Markt liege an einem nicht integrierten Standort und ziele eindeutig auf motorisierte Kundschaft, in erster Linie aus ihrem Ortsteil Waldshut. Dies ergebe sich aus dem Sortiment und daraus, dass die Zahl der Stellplätze weit über das notwendige Maß hinausgehe. Bei Zulassung des (Erweiterungs-)Vorhabens werde ihr eigenes Zentrenkonzept konterkariert und unterlaufen. Zudem sei sie in ihrem Anspruch auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Dieses Abstimmungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Ein Planungserfordernis sei anzunehmen, weil es um ein Vorhaben gehe, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO sondergebietspflichtig sei. Diese Vorschrift stelle auf einen weit über die Standortgemeinde hinaus reichenden Einwirkungsbereich ab. § 2 Abs. 2 BauGB sichere ihr als Nachbargemeinde, ihre Rechte in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Bauleitplanverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch eine Baugenehmigung „überfahren“ zu werden. Das (Erweiterungs-)Vorhaben verstoße gegen Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“; schon der in Dogern vorhandene Nahversorger werde betroffen sein, so dass sich die Versorgungsfunktion des Ortskerns verschlechtern werde. Mit ihrem Einvernehmen zur Ausnahmeerteilung nach §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB stelle die Gemeinde Dogern zu Unrecht auf andere Weise als durch eine Planung die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Vorhabens. Dieses sei auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Großflächigkeit beginne weiterhin bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Selbst eine angenommene Änderung der Verbrauchergewohnheiten und Handelsbräuche könnte sich im Rahmen des Bebauungsplans „Schnöt“ nicht auswirken, da er § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung inkorporiere, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei Auslegung des Planentwurfs gegolten habe. Von dem angeblichen Strukturwandel und größeren Flächenbedarf seien allein Supermärkte und Vollsortimenter betroffen, die Nahversorgungsfunktion hätten. Demgegenüber hätten gerade Discounter von einer schematischen Erhöhung der Großflächigkeit als Prüfschwelle wesentlich mehr Nutzen. Der nach wie vor gültige Richtwert von 700 m² Verkaufsfläche liege dem Landesentwicklungsplan 2002, dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 und dem Einzelhandelserlass 2001 zugrunde.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Waldshut und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die GMA-Studie 2002 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine große Kreisstadt mit ca. 45.000 Einwohnern, wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid des beklagten Landes, in dem sie verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung eines bereits bestehenden Lebensmittelmarktes auf ihrer Gemarkung zu erteilen.
Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und..., ...einen Lebensmitteldiscounter. Der Hauptbaukörper des Betriebs beinhaltet unstreitig eine Geschossfläche von 1118,74 m²; zudem weist die Eingangsüberdachung eine Geschossfläche von 63,91 m² auf (= unstreitige Gesamtgeschossfläche von 1182,65 m²). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung vom 25.09.2000; als Art der baulichen Nutzung ist ein Industriegebiet (GI) nach § 9 BauNVO festgesetzt.
Unter dem 15.08.2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau des bestehenden Lebensmittelmarktes. Gegenstand des Bauantrags ist - neben dem Abbruch des Daches einer Rampe - die Entfernung einer Trennwand und damit verbunden die Erweiterung der Verkaufsfläche von 700 m² auf 845 m². Mit Bescheid vom 01.10.2000 genehmigte die Klägerin den Abbruch des Rampendaches, die Erweiterung der Verkaufsfläche lehnte sie jedoch ab. Dem gegen die Teilablehnung des Bauantrags unter dem 31.10.2002 erhobenen Widerspruch der Beigeladenen gab das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004 statt und verpflichtete die Klägerin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Im Widerspruchsbescheid hieß es unter anderem: Das beantragte Vorhaben sei mit einer Verkaufsfläche von ca. 845 m² unstreitig großflächig im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Dies allein führe jedoch nicht zur Sondergebietspflichtigkeit. Hinzukommen müsse gemäß der Regelvermutung nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO eine Geschossfläche, die über 1200 m² liege. Die zurückgebaute Rampe ohne Dach bleibe bei der Ermittlung der Geschossfläche außer Betracht. Im vorliegenden Fall sei ferner weder eine betriebsbezogene noch eine standortbezogene Atypik festzustellen (§ 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO). Betriebsbezogen handele es sich bei einem Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäft in der hier beantragten Größenordnung um einen Betriebstyp, der an zahlreichen Standorten in weitgehend sehr ähnlichen Gebäudekonfigurationen bereits bestehe oder neu entstehe. Auch der Standort - verkehrsgünstige Lage in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet - sei für die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgeschäfte eine häufige, also typische Konstellation. Allein der Verweis der Klägerin auf das Angebot auch zentrenrelevanter Sortimente (insbesondere als Aktionsware) könne eine Atypik nicht belegen. Alle Lebensmitteldiscounter verfolgten ähnliche Strategien mit überregional beworbenen Aktionsartikeln.
Die Klägerin hat am 20.02.2004 Klage erhoben.
Sie trägt vor, ihre Planungshoheit werde dann verletzt, wenn im Geltungsbereich eines von ihr erlassenen Bebauungsplanes eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt werde, das den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widerspreche. Davon sei hier auszugehen, weil der Lebensmitteldiscounter durch die Erweiterung so groß werde, dass er nicht mehr im festgesetzten Industriegebiet, sondern lediglich in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO zugelassen werden könne.
Die Sondergebietspflicht des Bauvorhabens bestehe bereits allein wegen der erheblichen Überschreitung der Höchstverkaufsfläche von 700 m². Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Einzelhandel mit ca. 700 m² Verkaufsfläche als großflächig anzusehen. Bei einer erheblichen Überschreitung dieses Grenzwerts - wie hier mit 845 m² - sei - unabhängig von der Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO - davon auszugehen, dass sich das Lebensmittelgeschäft im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken könne. Darüber hinaus werde die Sondergebietspflicht auch durch die Überschreitung einer Geschossfläche von 1200 m² im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO begründet. Denn die Fläche der unbedachten Rampe sei der Geschossfläche hinzuzurechnen, weil die Rampe die Fortsetzung der an sie grenzenden Lagerfläche innerhalb des Gebäudes darstelle. Auch sei ein oberer Raumabschluss keine zwingende Voraussetzung für ein Geschoss. Deshalb könne die Rampe nur gemäß § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt bleiben, wenn sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sei oder zugelassen werden könne. Nach der einschlägigen Vorschrift in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO gelte dies nur für solche baulichen Anlagen, die nicht breiter als 5 m seien und nicht mehr als 1,5 m hervorträten; die Rampe, die eine Fläche von ca. 5 m x 5 m aufweise, erfülle die letztere Voraussetzung nicht. Nicht einschlägig in diesem Zusammenhang sei die Vorschrift des § 5 Abs.9 LBO, sie gelte nur für bauliche Anlagen, die dem Hauptgebäude gegenüber gleichgeordnet seien bzw. bei denen eine Über- bzw. Unterordnung keine Rolle spiele.
Das Bauvorhaben sei selbst dann als sondergebietspflichtig zu qualifizieren, wenn man eine Geschossfläche von weniger als 1200 m² annähme. Nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO gelte die Regelvermutung des Satzes 3 nicht in atypischen Fällen. Ein solcher atypischer Fall liege hier vor. Eine Widerlegung der Regelvermutung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die durch das Bundesverwaltungsgericht gezogene Verkaufsflächenschwelle massiv übertreten und die Geschossfläche von 1200 m² nur geringfügig unterschritten werde (bei Nichtberücksichtigung der Rampe werde die Geschossflächengrenze lediglich um 17,35 m² unterschritten). Darüber hinaus betreibe die Beigeladene einen Lebensmitteldiscounter, der wegen günstiger Preise im Lebensmittelbereich und besonderer Angebote im zentrenrelevanten Segment nach der Erweiterung noch stärker als bislang frequentiert werden und daher in erheblichem Umfang Kaufkraft an sich ziehen würde. Eine Atypik liege (auch) hinsichtlich des Warenangebots vor. Mit wöchentlich wechselnden, breit beworbenen Angeboten aus dem Non-Food-Warensegment werde das Käuferinteresse geweckt. Ein solches Beisortiment sei jedenfalls dann als zentrenrelevant und als Indiz für eine Atypik anzusehen, wenn es mehr als 10 Prozent betrage. Bei der Beigeladenen liege das Non-Food-Warenangebot deutlich über 10 Prozent. Schließlich liege städtebaulich eine Atypik vor. Mehrere räumlich und funktional im Zusammenhang stehende Betriebe seien typischerweise in besonderem Maße geeignet, negative städtebauliche Auswirkungen zur Folge zu haben. Das sei vorliegend der Fall, weil ca. 100 m vom Geschäft der Beigeladenen entfernt ein Einzelhandelsmarkt ... mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m² und auf der anderen Seite der ... ein ...-, ...- und ein ...-Markt angesiedelt seien.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 28.01.2004 aufzuheben.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Es trägt ergänzend Folgendes vor: Gemäß § 20 Abs.4 BauNVO i.V.m. § 5 Abs.9 LBO sei die Rampe bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht mitzurechnen. Nach dieser Vorschrift seien bauliche Anlagen, die nicht höher als 2,5 m seien und deren Wandfläche nicht mehr als 25 m² betrage, nicht abstandsflächenpflichtig.
13 
Die durch Beschluss der Kammer vom 24.02.2004 beigeladene Bauherrin beantragt ebenfalls,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Ihr Bauvorhaben weise weniger als 1200 m² Geschossfläche auf. Nur der Baukörper einschließlich der Umfassungswände zähle zur Geschossfläche, nicht aber die unüberdachte Rampe. Diese liege nicht innerhalb der Außenmaße des Gebäudes. Im Übrigen sei ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach unverzichtbarer Bestandteil für die Einstufung als Geschoss und die Anrechnung auf die Geschossfläche.
16 
Die Klägerin habe auch die Regelvermutung nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO nicht entkräftet. Eine Atypik könne zunächst nicht mit dem angebotenen Warensortiment begründet werden. Ihr Warenangebot spreche eher dafür, dass auch bei einer deutlich über 1200 m² liegenden Geschossfläche die Regelvermutung negativer städtebaulicher Auswirkungen widerlegt werden könne. Denn der Regelfall in § 11 Abs.3 BauNVO gehe vom Betriebstyp des großflächigen Betriebs mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit aus. Ein atypischer Fall liege daher vor, wenn ein Betrieb von diesem Regelfall abweiche, weil er - wie hier - nur ein schmales Warensortiment (Discounter) anbiete. Eine Atypik ergebe sich auch nicht aus dem Verhältnis von Verkaufsfläche zu Geschossfläche. Der Verordnungsgeber sei bei der Schaffung des Geschossschwellenwerts von 1200 m² davon ausgegangen, dass dem eine Verkaufsfläche von ca. 800 m² gegenüberstehe. Von diesem Regelfall weiche das Vorhaben mit 845 m² kaum ab. Schließlich liege in städtebaulicher Hinsicht keine atypische Fallgestaltung vor. Insbesondere die Existenz mehrerer räumlich und funktional im Zusammenhang stehender Betriebe begründe keine atypische Fallgestaltung. Grundsätzlich müsse jeder Betrieb planungsrechtlich isoliert beurteilt werden. Eine „summierende“ Betrachtungsweise sei vom geltenden Recht nicht gedeckt. Unabhängig davon lägen die Lebensmittelmärkte von ..., ... und ... nördlich der ... Straße und versorgten die daran sich anschließenden Wohngebiete. Die ... Straße habe eine markante Trennungswirkung, die dazu führe, dass ihr Betrieb auf der Südseite isoliert betrachtet werden müsse. Vor dem Hintergrund der bescheidenen Betriebserweiterung um 150 m² Verkaufsfläche sei der von der Klägerin behauptete massive Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von ... nicht plausibel.
17 
Die einschlägigen Akten der Klägerin (1 Band) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) liegen der Kammer vor. Der Inhalt dieser Akten und der Inhalt der zwischen den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sind Gegenstand der Beratung gewesen. Die Kammer hat einen Augenschein eingenommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die form- und fristgerecht - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO) - erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
19 
Streitgegenstand ist allein der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung ihres bestehenden Lebensmitteldiscounters zu erteilen. Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde ist nach § 73 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht nur befugt, den von der Beigeladenen beantragten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, es kann auch - wenn es dies aus praktischen Gründen für zweckmäßig hält - den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und - wie hier - die zuständige Behörde zum Erlass eines neuen, der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde entsprechenden Verwaltungsaktes anweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., § 73 Rd.Nr.7).
20 
Davon ausgehend ist der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch Art.28 Abs.2 GG geschützten Planungshoheit (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Denn der streitgegenständliche Lebensmitteldiscounter ist auch nach seiner geplanten Erweiterung gemäß § 9 Abs.2 Nr.1 BauNVO im festgesetzten Industriegebiet (GI) zulässig; entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, von dem nachteilige raumordnungsrechtliche oder städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind und der deshalb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden kann.
21 
1. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 845 m² ist der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung „großflächig“ im Sinne von 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO, weil er die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Obergrenze des „nächstliegenden“ Anlagetyps eines Einzelhandelsbetriebs der wohnungsnahen Versorgung (Verkaufsfläche um 700 m² - so Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19/85 -, BauR 1987, 528 bzw. Verkaufsfläche bis höchstens 800 m² - so Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735) überschreitet.
22 
Erweist sich ein Einzelhandelsbetrieb danach als großflächig, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass er in ein Kern- oder ein Sondergebiet zu verweisen ist. Die Ansicht der Klägerin, sie könne die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit über 700 m² Verkaufsfläche generell in anderen Baugebieten ablehnen, trifft nicht zu. Zur Großflächigkeit hinzu kommen muss, dass sich der Betrieb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken kann, wobei vor allem Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einer Gemeinde in Betracht kommen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.1988 - 3 S 1980/97 -, zitiert nach juris). Solche negativen städtebaulichen Auswirkungen sind aber nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Regel erst anzunehmen, wenn die Geschossfläche des Betriebs 1200 m² überschreitet. § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO stellt aber klar, dass die Vermutung des Satzes 3 widerlegt werden kann, d.h. die Vermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m² Geschossfläche vorliegen oder - im umgekehrten Fall - bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Überschreitet der großflächige Einzelhandelsbetrieb den Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche, obliegt dem Bauantragsteller die Darlegungslast, die gegen ihn wirkende Vermutung zu widerlegen. Wird dagegen der Schwellenwert unterschritten, obliegt der Genehmigungsbehörde bzw. der Gemeinde die Darlegungslast, dass dennoch negative Auswirkungen eintreten können (vgl. zum Ganzen: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 11 Rd.Nr.27).
23 
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben nicht mit nachteiligen - insbesondere zentrenrelevanten - Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO verbunden ist, weil die Geschossfläche unterhalb des Schwellenwerts von 1200 m² liegt (a) und (b). Diese Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO wird hier auch nicht widerlegt, weil weder im Hinblick auf die Art des beabsichtigten Betriebs noch im Hinblick auf die konkrete städtebauliche Situation eine atypische Fallgestaltung vorliegt (c).
24 
a) Die maßgebliche Geschossfläche als Anknüpfungspunkt für die Vermutungsregelung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO berechnet sich nach § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Danach ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Ein Geschoss (Etage, Stockwerk) eines Gebäudes umfasst alle Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden Decke (vgl. Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand: 56. Lieferung, Dezember 2004, § 20 BauNVO Rd.Nr.20). Davon ausgehend ist zwischen den Beteiligten eine Geschossfläche von 1182,65 m² (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung) unstreitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber die ca. 5 m x 5 m große Fläche der unüberdachten Anlieferungsrampe, die auf der nördlichen Seite des Hauptbaukörpers liegt, nicht bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche berücksichtigt werden. Zwar müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311). Unverzichtbarer Bestandteil eines Geschosses ist allerdings entsprechend dem natürlichen Wortsinn ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach (so auch Fickert/Fieseler, aaO. § 20 Rd.Nr.8). Für diese Auslegung spricht zudem Sinn und Zweck der Regelung über die Geschossflächenzahl; mit ihr soll die Kapazität, Bewohner aufzunehmen, bzw. im gewerblichen Bereich die Nutzungsdichte eingestuft werden. Dass sich durch die Anlieferungsrampe die Nutzungsdichte des hier zu beurteilenden Lebensmittelmarktes nicht ändert - sondern nur die Anlieferung der Waren effektiver und bequemer zu gestalten ist - liegt auf der Hand. Allein der von der Klägerin angeführte funktionale Zusammenhang zwischen Anlieferungsrampe und dem Lagerraum im Gebäude sagt vor diesem Hintergrund nichts über die Einstufung als Geschoss aus.
25 
b) Davon unabhängig bleibt die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Diese Vorschrift hat teilweise nur klarstellende Bedeutung, etwa wenn sie normiert, dass Balkone und Terrassen bei der Geschossflächenberechnung nicht miteinbezogen werden; diese befinden sich in der Regel ohnehin nicht innerhalb der die maßgebliche Fläche begrenzenden Gebäudeteile im Sinne von § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2.Aufl., § 20 Rd.Nr.26). Diese klarstellende Bedeutung gilt hier auch für die zweite in § 20 Abs.4 BauNVO geregelte Konstellation, wonach bauliche Anlagen - und damit die hier zu beurteilende Anlieferungsrampe - bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Vor diesem Hintergrund normiert das einschlägige Landesrecht in § 6 Abs.6 Nr.2 LBO, dass bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, in den Abstandsflächen zulässig sind. Die Anlieferungsrampe, der offensichtlich die Gebäudeeigenschaft fehlt, überschreitet die dargelegten Höchstgrenzen unstreitig nicht und ist damit in den Abstandsflächen zulässig. Dass sich die Rampe unmittelbar an das Gebäude des Lebensmittelmarktes anschließt und daran angebaut ist, ändert nichts an der abstandsflächenrechtlichen Einordnung als (sonstige) bauliche Anlage, macht sie insbesondere nicht zur abstandsflächenpflichtigen Gebäudeteilen. Der Gesetzgeber hält bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und die Höchstgrenzen des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO nicht überschreiten, grundsätzlich ohne Einhaltung von Abstandsflächen für den Grundstücksnachbarn für zumutbar. Ein erheblicher Unterschied in ihrer beeinträchtigenden Wirkung für den Nachbarn ist zwischen freistehenden und an ein Gebäude angebauten Anlagen grundsätzlich nicht erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs.9 Satz 1 LBO 1983). Dass die Rampe in funktionalem Zusammenhang mit dem sich anschließenden Gebäude des Lebensmitteldiscounters steht und eine Rampe - als bauliche Anlage - grundsätzlich nicht alleinstehend und losgelöst von einem Gebäude denkbar ist, schließt die Anwendbarkeit des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus. Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem - dargelegten - Zweck der Regelung.
26 
Nicht einschlägig ist dagegen die von der Klägerin angeführte Regelung in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO, wonach bestimmte Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Die Vorschrift findet ausschließlich Anwendung auf Gebäudevorsprünge, die „in den Raum hineinragen“, nicht aber auf angebaute Terrassen oder Rampen, die keine Höhenentwicklung haben.
27 
c) Wird nach alledem der Schwellenwert des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO unterschritten, besagt die Vermutungsregelung, die auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, dass der Einzelhandelsbetrieb auch außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten grundsätzlich zulässig ist. Die Vermutungsregelung hat zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung von Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darüber hinaus stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825). Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, d.h. eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlegt, ist das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO. und Beschl. v. 28.07.1989 - 4 B 18/89 -, BauR 1989, 704). Eine solche erhebliche Abweichung hat die Klägerin im hier zu beurteilenden Fall aber nicht dargelegt. Im Einzelnen:
28 
aa) In betrieblicher Hinsicht kann eine Atypik zunächst nicht mit der Argumentation angenommen werden, der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen unterschreite mit einer Geschossfläche von 1182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1200 m² nur knapp, dagegen werde die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb massiv überschritten. Dass die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben sich an den maßgeblichen Schwellenwert von 1200 m² „herantasten“, liegt in der Natur der Sache. Eine Abstufung danach, in welchem Umfang sich der Betrieb dem Schwellenwert annähert, würde dem Zweck der Regelung - Enthebung der Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen - gerade zuwiderlaufen und dazu führen, dass die Vermutungsregelung in der Praxis „leerläuft“.
29 
Atypisch ist hier auch nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. Wie aus der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 07.11.1986 zu ersehen ist (BR Drucksache 541/86), entsprach die Geschossfläche von 1200 m², die im Rahmen der Vermutungsregel des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO als Indikator dient, seinerzeit nach den Erfahrungen der Praxis ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m²; die restlichen 400 m² entfielen beim damaligen Stand der Entwicklung auf Lager- und auf sonstige Betriebsflächen. Von diesem Regelfall weicht das Vorhaben hier nicht nennenswert ab. Bei einer Verkaufsfläche von 845 m² wird das Verhältnis von 2:1 zwischen Verkaufsfläche und sonstiger Betriebsfläche in etwa eingehalten. Die Regelvermutung gilt aber erst bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1989, aaO.).
30 
bb) Eine Atypik kann auch nicht mit dem vom streitgegenständlichen Einzelhandelsbetrieb angebotenen Warensortiment begründet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Betrieb der Beigeladenen um einen Discounter handelt, der durch Aktionsware im Non-Food-Bereich Kunden an sich ziehen will. Lebensmitteldiscounter in der hier zu beurteilenden Größenordnung stellen gerichtsbekanntermaßen eine häufige und geradezu typische Betriebsform dar; auch verfolgen diese Lebensmitteldiscounter typischerweise ähnliche Strategien mit Aktionsartikeln im Non-Food-Bereich. Der Verordnungsgeber hat in der Vermutungsregelung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und hat statt dessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche normiert. Die Annahme einer atypischen Konstellation bei Lebensmitteldiscountern mit Aktionsware würde dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Vermutungsregel nicht greift und Behörden und Gerichte - zweckwidrig - schwierige Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs anstellen müssten.
31 
Eine Atypik kann in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht damit begründet werden, der Non-Food-Anteil des Warensortiments betrage über 10 %. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.07.2004 (aaO) ausgeführt, „auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1200 m² könnten aufgrund einer Einzelfallprüfung dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des reduzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert sei“. Mithin hat das Bundesverwaltungsgericht einen Non-Food-Anteil von weniger als 10 % der Verkaufsfläche als ein Kriterium - von mehreren - angenommen, um bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² ausnahmsweise eine Atypik zu begründen. Für den hier zu entscheidenden umgekehrten Fall - Unterschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² - lässt sich daraus schon deshalb nichts Entscheidungserhebliches herleiten, weil der Anteil des Non-Food-Warensegments lediglich ein Begründungselement darstellt. Darüber hinaus gilt auch hier, es würde dem Zweck der Vermutungsregelung widersprechen, wenn Behörden und Gerichte bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts im Einzelnen die städtebaulichen Auswirkungen aufklären müssten. Insbesondere die Aufgliederung des Warenangebots im Einzelnen und die Untersuchung der Zentrenrelevanz bezogen auf die einzelnen Warensegmente liefen der Intention des Verordnungsgebers zuwider und würden die Vorschrift des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Praxis nicht mehr „handhabbar“ machen.
32 
cc) Schließlich kann eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 145 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (..., ...-, ...-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt.
33 
Zwar kann eine Atypik in städtebaulicher Hinsicht dann in Betracht kommen, wenn der zu beurteilende Betrieb (mit weniger als 1200 m² Geschossfläche) in der Nachbarschaft eines oder mehrerer vorhandener oder zugelassener Betriebe angesiedelt wird und die vorhandenen oder zugelassenen - ebenso wie der neu anzusiedelnde Betrieb - einzeln nur unwesentliche Auswirkungen hervorrufen, durch den neu hinzukommenden Betrieb dagegen die Schwelle zu „nicht unwesentlichen Auswirkungen“ im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO überschritten wird (vgl. Fickert/Fieseler, aaO., § 11 Rd.Nr.27.3). Auch bei der gebotenen „summierenden Betrachtungsweise“ kann jedoch ausgeschlossen werden, dass durch die hier allein streitgegenständliche und zu beurteilende Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² die Schwelle überschritten wird, bei der negative städtebauliche Auswirkungen - insbesondere ein Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt - zu befürchten sind. Die von der Klägerin angeführten ...-, ...- und ...-Märkte sowie der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen im bisherigen Umfang sind von der Klägerin bestandskräftig genehmigt worden. Durch die Zulassung einer Erweiterung um 145 m² wird eine Veränderung der bisherigen Situation in qualitativer Hinsicht gerade nicht herbeigeführt. Führt - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet die Erweiterung jedenfalls keine Atypik unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung mehrerer Einzelhandelsbetriebe. Liegen dagegen negative städtebauliche Auswirkungen auch bei einer Gesamtschau der Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung noch nicht vor - das Sortiment des 100 m entfernt liegenden ...-Marktes unterscheidet sich doch wesentlich vom Lebensmitteldiscounter der Beigeladenen, die ...- und ...-Märkte liegen immerhin ca. 250 m entfernt und dienen zumindest auch der Versorgung des nördlich der ... Straße liegenden Wohngebiets ... - , ändert sich an dieser Beurteilung auch nach Zulassung der „bescheidenen“ Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen nichts. Dass allein von einer Verkaufsfläche von 145 m² keine zentrenrelevanten Auswirkungen ausgehen, liegt auf der Hand.
34 
Sind nach alledem keine tatsächlichen Umstände ersichtlich und von der Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen, die nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung bieten, bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung - insbesondere die Entwicklung der Zentrums von Rastatt - haben kann. Die Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO kann nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO.).
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1, 154 Abs.3 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
18 
Die form- und fristgerecht - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO) - erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
19 
Streitgegenstand ist allein der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung ihres bestehenden Lebensmitteldiscounters zu erteilen. Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde ist nach § 73 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht nur befugt, den von der Beigeladenen beantragten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, es kann auch - wenn es dies aus praktischen Gründen für zweckmäßig hält - den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und - wie hier - die zuständige Behörde zum Erlass eines neuen, der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde entsprechenden Verwaltungsaktes anweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., § 73 Rd.Nr.7).
20 
Davon ausgehend ist der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch Art.28 Abs.2 GG geschützten Planungshoheit (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Denn der streitgegenständliche Lebensmitteldiscounter ist auch nach seiner geplanten Erweiterung gemäß § 9 Abs.2 Nr.1 BauNVO im festgesetzten Industriegebiet (GI) zulässig; entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, von dem nachteilige raumordnungsrechtliche oder städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind und der deshalb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden kann.
21 
1. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 845 m² ist der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung „großflächig“ im Sinne von 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO, weil er die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Obergrenze des „nächstliegenden“ Anlagetyps eines Einzelhandelsbetriebs der wohnungsnahen Versorgung (Verkaufsfläche um 700 m² - so Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19/85 -, BauR 1987, 528 bzw. Verkaufsfläche bis höchstens 800 m² - so Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735) überschreitet.
22 
Erweist sich ein Einzelhandelsbetrieb danach als großflächig, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass er in ein Kern- oder ein Sondergebiet zu verweisen ist. Die Ansicht der Klägerin, sie könne die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit über 700 m² Verkaufsfläche generell in anderen Baugebieten ablehnen, trifft nicht zu. Zur Großflächigkeit hinzu kommen muss, dass sich der Betrieb gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken kann, wobei vor allem Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einer Gemeinde in Betracht kommen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.1988 - 3 S 1980/97 -, zitiert nach juris). Solche negativen städtebaulichen Auswirkungen sind aber nach § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Regel erst anzunehmen, wenn die Geschossfläche des Betriebs 1200 m² überschreitet. § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO stellt aber klar, dass die Vermutung des Satzes 3 widerlegt werden kann, d.h. die Vermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m² Geschossfläche vorliegen oder - im umgekehrten Fall - bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Überschreitet der großflächige Einzelhandelsbetrieb den Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche, obliegt dem Bauantragsteller die Darlegungslast, die gegen ihn wirkende Vermutung zu widerlegen. Wird dagegen der Schwellenwert unterschritten, obliegt der Genehmigungsbehörde bzw. der Gemeinde die Darlegungslast, dass dennoch negative Auswirkungen eintreten können (vgl. zum Ganzen: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 11 Rd.Nr.27).
23 
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben nicht mit nachteiligen - insbesondere zentrenrelevanten - Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO verbunden ist, weil die Geschossfläche unterhalb des Schwellenwerts von 1200 m² liegt (a) und (b). Diese Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO wird hier auch nicht widerlegt, weil weder im Hinblick auf die Art des beabsichtigten Betriebs noch im Hinblick auf die konkrete städtebauliche Situation eine atypische Fallgestaltung vorliegt (c).
24 
a) Die maßgebliche Geschossfläche als Anknüpfungspunkt für die Vermutungsregelung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO berechnet sich nach § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO. Danach ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Ein Geschoss (Etage, Stockwerk) eines Gebäudes umfasst alle Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden Decke (vgl. Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand: 56. Lieferung, Dezember 2004, § 20 BauNVO Rd.Nr.20). Davon ausgehend ist zwischen den Beteiligten eine Geschossfläche von 1182,65 m² (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung) unstreitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber die ca. 5 m x 5 m große Fläche der unüberdachten Anlieferungsrampe, die auf der nördlichen Seite des Hauptbaukörpers liegt, nicht bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche berücksichtigt werden. Zwar müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311). Unverzichtbarer Bestandteil eines Geschosses ist allerdings entsprechend dem natürlichen Wortsinn ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach (so auch Fickert/Fieseler, aaO. § 20 Rd.Nr.8). Für diese Auslegung spricht zudem Sinn und Zweck der Regelung über die Geschossflächenzahl; mit ihr soll die Kapazität, Bewohner aufzunehmen, bzw. im gewerblichen Bereich die Nutzungsdichte eingestuft werden. Dass sich durch die Anlieferungsrampe die Nutzungsdichte des hier zu beurteilenden Lebensmittelmarktes nicht ändert - sondern nur die Anlieferung der Waren effektiver und bequemer zu gestalten ist - liegt auf der Hand. Allein der von der Klägerin angeführte funktionale Zusammenhang zwischen Anlieferungsrampe und dem Lagerraum im Gebäude sagt vor diesem Hintergrund nichts über die Einstufung als Geschoss aus.
25 
b) Davon unabhängig bleibt die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Diese Vorschrift hat teilweise nur klarstellende Bedeutung, etwa wenn sie normiert, dass Balkone und Terrassen bei der Geschossflächenberechnung nicht miteinbezogen werden; diese befinden sich in der Regel ohnehin nicht innerhalb der die maßgebliche Fläche begrenzenden Gebäudeteile im Sinne von § 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2.Aufl., § 20 Rd.Nr.26). Diese klarstellende Bedeutung gilt hier auch für die zweite in § 20 Abs.4 BauNVO geregelte Konstellation, wonach bauliche Anlagen - und damit die hier zu beurteilende Anlieferungsrampe - bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Vor diesem Hintergrund normiert das einschlägige Landesrecht in § 6 Abs.6 Nr.2 LBO, dass bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, in den Abstandsflächen zulässig sind. Die Anlieferungsrampe, der offensichtlich die Gebäudeeigenschaft fehlt, überschreitet die dargelegten Höchstgrenzen unstreitig nicht und ist damit in den Abstandsflächen zulässig. Dass sich die Rampe unmittelbar an das Gebäude des Lebensmittelmarktes anschließt und daran angebaut ist, ändert nichts an der abstandsflächenrechtlichen Einordnung als (sonstige) bauliche Anlage, macht sie insbesondere nicht zur abstandsflächenpflichtigen Gebäudeteilen. Der Gesetzgeber hält bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und die Höchstgrenzen des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO nicht überschreiten, grundsätzlich ohne Einhaltung von Abstandsflächen für den Grundstücksnachbarn für zumutbar. Ein erheblicher Unterschied in ihrer beeinträchtigenden Wirkung für den Nachbarn ist zwischen freistehenden und an ein Gebäude angebauten Anlagen grundsätzlich nicht erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs.9 Satz 1 LBO 1983). Dass die Rampe in funktionalem Zusammenhang mit dem sich anschließenden Gebäude des Lebensmitteldiscounters steht und eine Rampe - als bauliche Anlage - grundsätzlich nicht alleinstehend und losgelöst von einem Gebäude denkbar ist, schließt die Anwendbarkeit des § 6 Abs.6 Nr.2 LBO - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus. Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem - dargelegten - Zweck der Regelung.
26 
Nicht einschlägig ist dagegen die von der Klägerin angeführte Regelung in § 5 Abs.6 Nr.2 LBO, wonach bestimmte Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Die Vorschrift findet ausschließlich Anwendung auf Gebäudevorsprünge, die „in den Raum hineinragen“, nicht aber auf angebaute Terrassen oder Rampen, die keine Höhenentwicklung haben.
27 
c) Wird nach alledem der Schwellenwert des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO unterschritten, besagt die Vermutungsregelung, die auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, dass der Einzelhandelsbetrieb auch außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten grundsätzlich zulässig ist. Die Vermutungsregelung hat zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung von Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darüber hinaus stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825). Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, d.h. eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlegt, ist das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO. und Beschl. v. 28.07.1989 - 4 B 18/89 -, BauR 1989, 704). Eine solche erhebliche Abweichung hat die Klägerin im hier zu beurteilenden Fall aber nicht dargelegt. Im Einzelnen:
28 
aa) In betrieblicher Hinsicht kann eine Atypik zunächst nicht mit der Argumentation angenommen werden, der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen unterschreite mit einer Geschossfläche von 1182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1200 m² nur knapp, dagegen werde die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb massiv überschritten. Dass die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben sich an den maßgeblichen Schwellenwert von 1200 m² „herantasten“, liegt in der Natur der Sache. Eine Abstufung danach, in welchem Umfang sich der Betrieb dem Schwellenwert annähert, würde dem Zweck der Regelung - Enthebung der Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen - gerade zuwiderlaufen und dazu führen, dass die Vermutungsregelung in der Praxis „leerläuft“.
29 
Atypisch ist hier auch nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. Wie aus der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 07.11.1986 zu ersehen ist (BR Drucksache 541/86), entsprach die Geschossfläche von 1200 m², die im Rahmen der Vermutungsregel des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO als Indikator dient, seinerzeit nach den Erfahrungen der Praxis ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m²; die restlichen 400 m² entfielen beim damaligen Stand der Entwicklung auf Lager- und auf sonstige Betriebsflächen. Von diesem Regelfall weicht das Vorhaben hier nicht nennenswert ab. Bei einer Verkaufsfläche von 845 m² wird das Verhältnis von 2:1 zwischen Verkaufsfläche und sonstiger Betriebsfläche in etwa eingehalten. Die Regelvermutung gilt aber erst bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1989, aaO.).
30 
bb) Eine Atypik kann auch nicht mit dem vom streitgegenständlichen Einzelhandelsbetrieb angebotenen Warensortiment begründet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Betrieb der Beigeladenen um einen Discounter handelt, der durch Aktionsware im Non-Food-Bereich Kunden an sich ziehen will. Lebensmitteldiscounter in der hier zu beurteilenden Größenordnung stellen gerichtsbekanntermaßen eine häufige und geradezu typische Betriebsform dar; auch verfolgen diese Lebensmitteldiscounter typischerweise ähnliche Strategien mit Aktionsartikeln im Non-Food-Bereich. Der Verordnungsgeber hat in der Vermutungsregelung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und hat statt dessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche normiert. Die Annahme einer atypischen Konstellation bei Lebensmitteldiscountern mit Aktionsware würde dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Vermutungsregel nicht greift und Behörden und Gerichte - zweckwidrig - schwierige Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs anstellen müssten.
31 
Eine Atypik kann in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht damit begründet werden, der Non-Food-Anteil des Warensortiments betrage über 10 %. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.07.2004 (aaO) ausgeführt, „auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1200 m² könnten aufgrund einer Einzelfallprüfung dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des reduzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert sei“. Mithin hat das Bundesverwaltungsgericht einen Non-Food-Anteil von weniger als 10 % der Verkaufsfläche als ein Kriterium - von mehreren - angenommen, um bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² ausnahmsweise eine Atypik zu begründen. Für den hier zu entscheidenden umgekehrten Fall - Unterschreitung des Schwellenwerts von 1200 m² - lässt sich daraus schon deshalb nichts Entscheidungserhebliches herleiten, weil der Anteil des Non-Food-Warensegments lediglich ein Begründungselement darstellt. Darüber hinaus gilt auch hier, es würde dem Zweck der Vermutungsregelung widersprechen, wenn Behörden und Gerichte bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts im Einzelnen die städtebaulichen Auswirkungen aufklären müssten. Insbesondere die Aufgliederung des Warenangebots im Einzelnen und die Untersuchung der Zentrenrelevanz bezogen auf die einzelnen Warensegmente liefen der Intention des Verordnungsgebers zuwider und würden die Vorschrift des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO in der Praxis nicht mehr „handhabbar“ machen.
32 
cc) Schließlich kann eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 145 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (..., ...-, ...-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt.
33 
Zwar kann eine Atypik in städtebaulicher Hinsicht dann in Betracht kommen, wenn der zu beurteilende Betrieb (mit weniger als 1200 m² Geschossfläche) in der Nachbarschaft eines oder mehrerer vorhandener oder zugelassener Betriebe angesiedelt wird und die vorhandenen oder zugelassenen - ebenso wie der neu anzusiedelnde Betrieb - einzeln nur unwesentliche Auswirkungen hervorrufen, durch den neu hinzukommenden Betrieb dagegen die Schwelle zu „nicht unwesentlichen Auswirkungen“ im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO überschritten wird (vgl. Fickert/Fieseler, aaO., § 11 Rd.Nr.27.3). Auch bei der gebotenen „summierenden Betrachtungsweise“ kann jedoch ausgeschlossen werden, dass durch die hier allein streitgegenständliche und zu beurteilende Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² die Schwelle überschritten wird, bei der negative städtebauliche Auswirkungen - insbesondere ein Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt - zu befürchten sind. Die von der Klägerin angeführten ...-, ...- und ...-Märkte sowie der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen im bisherigen Umfang sind von der Klägerin bestandskräftig genehmigt worden. Durch die Zulassung einer Erweiterung um 145 m² wird eine Veränderung der bisherigen Situation in qualitativer Hinsicht gerade nicht herbeigeführt. Führt - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet die Erweiterung jedenfalls keine Atypik unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung mehrerer Einzelhandelsbetriebe. Liegen dagegen negative städtebauliche Auswirkungen auch bei einer Gesamtschau der Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung noch nicht vor - das Sortiment des 100 m entfernt liegenden ...-Marktes unterscheidet sich doch wesentlich vom Lebensmitteldiscounter der Beigeladenen, die ...- und ...-Märkte liegen immerhin ca. 250 m entfernt und dienen zumindest auch der Versorgung des nördlich der ... Straße liegenden Wohngebiets ... - , ändert sich an dieser Beurteilung auch nach Zulassung der „bescheidenen“ Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen nichts. Dass allein von einer Verkaufsfläche von 145 m² keine zentrenrelevanten Auswirkungen ausgehen, liegt auf der Hand.
34 
Sind nach alledem keine tatsächlichen Umstände ersichtlich und von der Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen, die nach § 11 Abs.3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung bieten, bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung - insbesondere die Entwicklung der Zentrums von Rastatt - haben kann. Die Regelvermutung in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO kann nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO.).
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1, 154 Abs.3 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Sonstige Literatur

 
37 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
38 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
39 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
40 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
41 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
42 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
43 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
44 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
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BESCHLUSS:
46 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf EUR 21.750,00 EUR festgesetzt. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb ist als Streitwert ein Betrag von 150,00 EUR je Quadratmeter Verkaufsfläche anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004, VBlBW 2004, 469 unter Ziffer 9.1.4); bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² ergibt sich damit ein Betrag von 21.750,00 EUR (150,00 EUR x 145).
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.